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SBV Wahlen 2006
SBV. wähle deine starke Seite
Teilhabe behinderter Menschen und betriebliche Praxis Quelle: BIH
Prävention, Rehabilitation und Integration
Mitmachen und Mitgestalten
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Wählen und gewählt werden
SBV Wahlen 2006
SBV. wähle deine starke Seite
Teilhabe behinderter Menschen und betriebliche Praxis Quelle: BIH
Inhalte
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0 Einstieg
01 Inhaltsübersicht
1. Wo wird gewählt?
2. Wann wird gewählt?
3. Wer darf wählen und gewählt werden?
4. Wie wird gewählt? Welches Wahlverfahren
5. Kosten und Schutz der Wahl
6. Wahl bei Justiz und Bundeswehr
7. Wahl von Stufenvertretungen
8. Nichtigkeit und Anfechtung der Wahl
9. Ende
Folie 1
Folie 2
Folie 3 bis 5
Folie 6 bis 7
Folie 8 bis 9
Folie 10 bis 19
Folie 20 bis 21
Folie 22 bis 23
Folie 24 bis 26
Folie 27 bis 29
Folie 30
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1. Wo wird gewählt (1/3) ?
Rechtliche Grundlage
In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwer behinderte Menschen beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt -
§ 94 Abs.1 Satz 1 SGB IX.
Wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen gleichgestellte Menschen Menschen mit einer offensichtlichen Schwerbehinderung
Zählen mit unter 18 Jahre Auszubildende geringfügige Beschäftigung ruhende Arbeitsverhältnisse andere Staatsangehörigkeit Leitende Angestellte Beauftragte des Arbeitgebers
Zählen nicht mit Antragsverfahren Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung Heimarbeit Leiharbeit (unter drei Monaten) Altersteilzeit Nicht nur vorübergehend (länger als sechs Wochen) beschäftigt
In Betrieben und Dienststellen
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1. Wo wird gewählt (2/3) ?
Zusammenfassen
Bei weniger als fünf schwerbehinderten Beschäftigten können Betriebe oder gleichstufige Dienststellen des gleichen Arbeitgebers zusammengefasst werden, wenn sie räumlich nahe liegen -
§ 94 Abs.1 Satz 4 SGB IX.VoraussetzungenFür die Wahl einer gemeinsamen SBV müssen nicht unbedingt in allen Betrieben bzw. Dienstellen weniger als fünf schwerbehinderte Menschen beschäftigt sein. Es können teilweise fünf oder mehr schwerbehinderte Menschen dort arbeiten.
Entscheidung über die ZusammenfassungÜber die Zusammenfassung entscheidet der Arbeitgeber in Absprache mit dem Integrationsamt.
Betrieb/Dienststelle7
schwerbehinderte Menschen
Betrieb/Dienststelle2
schwerbehinderte Menschen
Beispiel
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Wenn es nicht reicht?
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1. Wo wird gewählt (3/3)?
Rechtliche Grundlage
Filialen (z.B. Banken, Einzelhandel oder eigenständige Abteilungen (z.B. Produktion, Versand) sind oft nur Betriebsteile eines einheitlichen Betriebs -
§ 4 Abs. 1 BetrVG.
Eigene SBV Für einen Betriebsteil ist nur dann eine eigene SBV zu wählen, wenn er als eigenständiger Betrieb gilt, d.h. Betriebsratsfähig ist und räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb liegt oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist.
Wie bei Betriebs- und PersonalratDie Strukturen der Betriebe und Dienststellen für die Betriebs- und Personalratswahlen gelten auch für die Wahl der SBV.
Betriebsteil oder Betrieb?
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2. Wann wird gewählt (1/2)?
Rechtliche Grundlage
Die regelmäßigen SBV Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 01.10. bis zum 30.11. statt
§ 94 Abs. 5 Satz 1 SGB IX
Ausnahmen
Außerhalb der regulären Wahlperiode wird gewählt, wenn z.B.
das Amt der SBV vorzeitig erlischt und ein stellvertretendes Mitglied nicht nachrückt, die letzte Wahl erfolgreich angefochten wurde, es bisher noch keine SBV gibt und die SBV im Betrieb neu eingerichtet werden soll Wenn die Amtszeit einer SBV zu Beginn des regulären Wahlzeitraumes (1.10.) kürzer als ein Jahr ist, dann verlängert sie sich bis zum 30.11. des übernächsten Wahltermins und es wird erst bei der übernächsten regulären Wahl in vier Jahren gewählt.
Alle vier Jahre
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2. Wann wird gewählt (2/2) ?
Beginn und Dauer
Die Amtszeit der SBV beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen SBV.
Vorzeitiges Ende
Die Amtszeit der SBV endet vorzeitig bei
Niederlegung Ausscheiden aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis grober Pflichtverletzung Verlust der Wählbarkeit Tod Auflösung, Eingliederung oder Zusammenfassung des Betriebs
Amtzeit
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3. Wer darf wählen und gewählt werden (1/2) ?
Wahlberechtigt sind
alle im Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen
- § 94 Abs. 2 SGB IX
Voraussetzungen für Wählbarkeit über 18 Jahre nicht nur vorübergehende Beschäftigung sechsmonatige Betriebszugehörigkeit keine leitenden Angestellten
Wählbar sind
alle Beschäftigten, die auch in den Betriebs- bzw. Personalrat gewählt werden können
- § 94 Abs. 3 SGB IX Die SBV muss nicht schwerbehindert sein
Wie geregelt?
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3. Wer darf wählen und gewählt werden (2/2) ?
Wählen können
Zum Beispiel:
17-jährige gleichgestellte
Auszubildende, die erst vor 3 Monaten ihre Ausbildung begonnen hat
Leitender Angestellter, der nach seinen Unfall im Rollstuhl sitzt
Schwerbehinderte Sachbearbeiterin, die sich zur Zeit in der Elternzeit befindet
Gewählt werden können
Zum Beispiel:
Nicht behinderter langjähriger technischer Angestellter
Gleichgestellte Verwaltungsfachkraft, die erst seit acht Monaten in dieser Dienststelle beschäftigt ist
Schwerbehinderte Auszubildende, die das 18. Lebensjahr gerade vollendet hat
Beispiele
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4. Wie wird gewählt (1/10) ?
Mehrheitswahl
Es gelten die Grundsätze der Mehrheitswahl. Es gibt zwei Wahlverfahren
das vereinfachte Wahlverfahren (§§ 18 bis 21 SchwbVWO)
das förmliche Wahlverfahren (§§ 1 bis 17 SchwbVWO)
Zwischen diesen beiden Verfahren besteht kein Wahlrecht
Vereinfachtes WahlverfahrenEs wird angewendet in Betrieben oder Dienststellen, die weniger als 50 Wahlberechtigte beschäftigten und die nicht aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen bestehen - § 94 Abs. 6 SGB IX. Z. B. Ministerium, 48 schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen in mehreren Dienststellen in Berlin
Welches Wahlverfahren?
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Förmliches WahlverfahrenEs wird angewendet in Betrieben oder Dienststellen, die mehr als 50 Wahlberechtigte beschäftigten und aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen bestehen. Z. B. Pharmaunternehmen, 76 schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen Vertriebsunternehmen, 15 Wahlberechtigte in drei Standorten (Berlin, Leipzig, Halle)
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4. Wie wird gewählt (2/10) ?
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Einladung zur Wahlversammlung durch die amtierende SBV (spätestens 3 Wochen vor Ende der Amtszeit der SBV)
Vereinfachtes Wahlverfahren
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3 2 1 Wahltermin 1 2
Wahl der SBV in der
Wahl-versammlun
g
Aushang Wahlergebnis (2 Wochen)
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4. Wie wird gewählt (3/10) ?
Vor der Wahl
Ort, Datum und Zeit der Wahlversammlung bekannt geben
Wahllokal besichtigen und reservieren
Ausschilderung vorbereiten
Wahlumschläge und Papier für Stimmzettel(gleiche Größe, Farbe und Beschaffenheit) sowie Stifte besorgen
Wahlurne sowie Stellwand / Wahlkabine besorgen
Vervielfältigung von Stimmzettel gewährleisten
Barrierefreiheit beachten
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Vereinfachtes Wahlverfahren
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Vereinfachtes Wahlverfahren
Wahlversammlung
Wahlberechtigte
Per Handzeichen mit einfacher Stimmenmehrheit einen Wahlleiter wählen
Bei Bedarf Wahlhelfer bestellen
Zahl der Stellvertreter mit einfacher Stimmenmehrheit festlegen
Kandidaten vorschlagen
Unbeobachtet Stimmzettel ausfüllen
Wahlumschlag an den Wahlleiter geben
Wahlleiter
Stimmzettel mit Kandidatenliste (alphabetisch) erstellen
Stimmzettel vervielfältigen lassen
Stimmzettel und Wahlumschläge an die Wahlberechtigten austeilen
Namen des Wählers in einer Liste festhalten
Wahlumschläge entgegennehmen und in der Wahlurne sammeln
Stimmen öffentlich auszählen
Ergebnis feststellen
4. Wie wird gewählt (4/10) ?
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Vereinfachtes Wahlverfahren
Nach der Wahl
Wahlleiter
Gewählte benachrichtigen (Frist für Annahme der Wahl: 3 Arbeitstage)
Namen der SBV und der Stellvertreter durch Aushang bekannt machen
Betriebs- und Personalrat informieren
Arbeitgeber informieren
Arbeitgeber
Zuständigem Integrationsamt und Agentur für Arbeit den Namen der neuen SBV Mitteilen
4. Wie wird gewählt (5/10) ?
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Förmliches Wahlverfahren
9 8 7 6 5 4 3 2 1SBV
Wahl 1 2
Bestellung des Wahl-vorstandes
durch die amtierende SBV (mindestens 8 Wochen vor dem Wahltermin)
WV legt Wähler-liste aus (unverzüg-lich)
Wahlaus-schreiben durch WV (unverzüg-lich)
Einspruch-frist gegen Wählerlist (2 Wochen)Abgabe von Wahl-vorschlägen (2 Wochen)Einspruch-frist gegen Wahlaus-schreiben (2 Wochen)
Nachfrist (1 Woche)
WV sagt Wahl ab, wenn keine Vorschläge vorliegenAushang Wahlausschreiben - Aushang Wählerliste
Bekannt-gabe der Wahlvor-schläge (spätestens 1 Woche vor der Wahl)
Wahl der SBV (Wahl-tag zwischen 1.10. Und 30.11.06 (alle 4 Jahre)
Aushang (2 Wochen)
4. Wie wird gewählt (6/10) ?
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Vor der Wahl
Wahlvorstand bestellen - Aufgaben des Wahlvorstandes:
Ggf. Wahlhelfer bestellen (Stimmabgabe und Stimmzählung)
Anzahl der zu wählenden Stellvertreter festlegen
Wählerliste erstellen und bis zum Wahltag auslegen (ggf. Einsprüche prüfen)
Ggf. schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) beschließen
Ort, Datum und Zeit der Stimmabgabe bestimmen
Wahlausschreiben erlassen und aushängen
Förmliches Wahlverfahren
4. Wie wird gewählt (7/10) ?
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Vor der Wahl
Wahlvorschläge prüfen
Wahlvorschläge bekannt geben
Wahllokal besichtigen und reservieren
Ausschilderung vorbereiten
Wahlumschläge und Papier für die Stimmzettel (gleiche Größe, Farbe und Beschaffenheit) sowie Stifte besorgen
Stimmzettel mit der Kandidatenliste (alphabetisch) erstellen und in benötigter Menge ausdrucken
Briefwahlunterlagen versenden
Wahlurne sowie Stellwand oder Wahlkabine besorgen
Förmliches Wahlverfahren
4. Wie wird gewählt (8/10) ?
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Förmliches Wahlverfahren
Wahltag
Wahlberechtigte
Unbeobachtet Stimmzettel ausfüllen
Wahlumschlag an den Wahlvorstand geben
Bei Briefwahl die Wahlunterlagen dem Wahlvorstand zuleiten
Wahlvorstand
Anwesenheit während der Wahl von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes oder einem Mitglied und einem Wahlhelfer im Wahlraum gewährleisten
Jede Stimmabgabe in der Wählerliste vermerken
Wahlumschlag in die Wahlurne werfen (auch bei Briefwahl)
Stimmen öffentlich auszählen
Wahlergebnis feststellen
Die Stellvertreter werden auf gleiche Weise in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt
4. Wie wird gewählt (9/10) ?
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Förmliches Wahlverfahren
Nach der Wahl
Wahlvorstand
Verspätet eingegangene Briefwahlunterlagen sammeln
Niederschrift des Wahlergebnisses anfertigen
Name der neuen SBV und der Stellvertreter durch einen Aushang bekannt machen
Betriebs- oder Personalrat informieren
Arbeitgeber informieren
Arbeitgeber
Zuständigem Integrationsamt und Agentur für Arbeit den Namen der neuen SBV Mitteilen
4. Wie wird gewählt (10/10) ?
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5. Kosten und Schutz der Wahl (1/2)
Rechtliche Grundlage
Der Arbeitgeber hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen -
§ 2 Abs. 6 Satz 1 SchwbVWO
KostenSie werden vom Arbeitgeber getragen:alle Kosten, die erforderlich sind, um die Wahl vorzubereiten und durchzuführen (§ 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG bzw. § 24 BPersVG)
Zum Beispiel:
Kosten, die der Geschäftsführung des Wahlvorstandes entstehen, z.B. für Schreibmaterial, Briefmarken, Fahrten, Druckerzeugnisse Fahrkosten für Fahrten der Wahlberechtigten zur Versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes oder zur Wahlversammlung Lohn- und Gehaltskosten
Wie unterstützen? Z. B.
alle zur Erstellung der Liste der Wahlberechtigten erforderlichen Auskünfte erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen
für ausreichend Raum für die Wahlaushänge sorgen
ein geeignetes Wahllokal organisieren
Aufgaben des Arbeitgebers
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Rechtliche Grundlage
Die Wahl darf von niemanden behindert oder in unerlaubter Weise beeinflusst werden
- § 20 Abs. 1 BetrVG / § 24 Abs. 1 BPersVG.
Schutz des Wahlvorstandes und der gewählten und nicht gewählten WahlbewerberGewählte Bewerber erhalten den gleichen erweiterten Kündigungsschutz wie Mitglieder des Betriebs- bzw. Personalrats - § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX.
Für die nicht gewählten und die Mitglieder des Wahlvorstandes gilt dieser Schutz befristet für sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Für Wahlbewerber und Wahlvorstände im öffentlichen Dienst besteht über den erweiterten Kündigungsschutz hinaus noch ein besonderer Versetzungs- und Abordnungsschutz, der mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses endet.
Was ist zu beachten?
Verboten ist insbesondere:
Wahlberechtigte bei der Ausübung ihres Stimmrechts einzuschränken, z.B. durch die Lage oder Gestaltung des Wahllokals
Wahlbewerber bei ihrer Kandidatur zu behindern
Besonderer Schutz
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5. Kosten und Schutz der Wahl (2/2)
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6. Wahl bei Justiz und Bundeswehr (1/2)
Besondere Voraussetzungen
In Gerichten und Staatsanwaltschaften, die personalratsfähig sind, wird wie in anderen Dienststellen eine SBV gewählt.
Richter haben jedoch mit dem Richterrat eine eigene Personalvertretung. Deshalb wählen sich auch eine eigene SBV. Für Staatsanwälte gilt das Gleiche, wenn sie eine eigene Personalvertretung haben (§ 94 Abs. 1 Satz 2 SGB IX)
Wahlberechtigt sind schwerbehinderte Richter bzw. Staatsanwälte. Wählbar sind auch solche, die selbst nicht schwerbehindert sind.
Wenn es nicht reicht: ZusammenfassenDa bei vielen kleinen Gerichten die Zahl von fünf schwerbehinderten Richtern oder Staatsanwälten selten erreicht wird, können auch Gerichte unterschiedlicher Geschäftszweige und Stufen zusammengefasst werden - § 94 Abs. 1 Satz 3 SGB IX.
Über die Zusammenfassung entscheidet der Arbeitgeber in Absprache mit dem Integrationsamt
Gerichte und Staatsanwaltschaft
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6. Wahl bei Justiz und Bundeswehr (2/2)
Besondere Voraussetzungen
Wenn eine Dienststelle der Bundeswehr personalratsfähig ist (nach dem BPersVG - Bundespersonalvertretungsgesetz) und Soldatenvertreter (nach § 49 Soldatenbeteiligungsgesetz) hinzu gewählt werden, kann neben dem Personalrat auch eine eigenständige SBV gewählt werden - § 94 Abs. 1 Satz 4 SGB IX.
Schwerbehinderte Soldaten und schwerbehinderte Zivilbedienstete sind gemeinsam wahlberechtigt.
Wählbar sind auch Soldaten oder Zivilbeschäftigte, die selbst nicht schwerbehindert sind
Bundeswehr
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SBV Wahlen 2006
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7. Stufenvertretungen(1/3)
Rechtliche Grundlage
Wenn aufgrund des Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrechts in den einzelnen Betrieben ein Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat und in Dienststellen ein Gesamt-, Bezirks- und Hauptpersonalrat für die Beschäftigten gebildet ist, dann haben schwerbehinderte Arbeitnehmer ebenfalls eine entsprechende Interessenvertretung zu erhalten - § 97 SGB IX.
In der Privatwirtschaft gibt es
Gesamtschwerbehindertenvertretungen Konzernschwerbehindertenvertretungen
Wo gibt es das?
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Im öffentlichen Dienst gibt es
Gesamtschwerbehindertenvertretungen
Und als Stufenvertretung
Bezirksschwerbehindertenvertretungen Hauptschwerbehindertenvertretungen
SBV Wahlen 2006
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7. Stufenvertretungen (2/3)
Gesamtschwerbehindertenvertretung
alle SBV der einzelnen Betriebe bzw. der einzelnen Dienststellen
Konzernschwerbehindertenvertretung
alle Gesamtschwerbehindertenvertretungen
Bezirksschwerbehindertenvertretung
alle SBV der Mittelbehörden und nachgeordneten Dienststellen
Hauptschwerbehindertenvertretung
alle Bezirksschwerbehindertenvertretungen
Ausnahme: wenn die Zahl der wahlberechtigten B-schwerbehindertenvertretungen niedriger als zehn ist, dann sind auch die örtlichen SBV wahlberechtigt
WahlverfahrenIn der Regel werden die Stufenvertretungen nach dem förmlichen Wahlverfahren gewählt - § 97 SGB IX i. V. m. § 22 Abs. 1 SchwbVWOAusnahmeVoraussetzung: die Wahl muss auf einer Versammlung der Wahlberechtigten stattfinden, die ausdrücklich zur Wahlversammlung erklärt wurde und es wurde kein Antrag auf das förmliche Wahlverfahren gestellt.
Wer wählt?
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SBV Wahlen 2006
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Beginn und Dauer
Die Amtszeit der Stufenvertretung beträgt vier Jahre: Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, jedoch nicht vor Ablauf der bisherigen Amtszeit.
Wie bei der SBV
Für die Stufenvertretung gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die SBV, wenn eine Wahl außerhalb der regulären Wahlperiode stattfinden muss, die Amtszeit vorzeitig endet.
Alle vier Jahre
Die Wahlen zur Stufenvertretung finden alle vier Jahre im Anschluss an die SBV-Wahlen statt - § 97 Abs. 7 SGB IX.
Gesamt - und Bezirkschwerbehindertenvertretungen vom 01.12 bis. 31.01.
Konzern- und Hauptschwerbehindertenvertretungen vom 01.02. bis 31.03.
Amtszeit
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7. Stufenvertretungen (3/3)
SBV Wahlen 2006
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Was bedeutet das?
Eine Wahl ist nur in Ausnahmefällen nichtig. Es muss ein grober und offensichtlicher Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts vorliegen. Die Nichtigkeit kann rückwirkend von jedermann, zu jeder Zeit und in jeder Form geltend gemacht werden, sofern ein berechtigtes Interesse besteht.
Mögliche Verstöße
Eine Wahl kann für nichtig erklärt werden, wenn z. B. die Amtszeit der SBV noch nicht abläuft der Rücktritt der SBV noch nicht vollzogen ist wegen fehlender Abstimmung sich mehr als drei Personen um das Amt als Wahlvorstand bewarben bestimmte Gruppen (z. B. gleichgestellte Beschäftigte) bewusst ausgeschlossen wurden die Wahl nicht geheim und nicht per Stimmzettel erfolgte die Wahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums stattfand, ohne dass ein Ausnahmefall vorlag
Nichtigkeit
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8. Nichtigkeit und Anfechtung der Wahl (1/3)
SBV Wahlen 2006
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Was bedeutet das?
Die Wahl der SBV kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts, der Wählbarkeit oder des Wahlverfahrens verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgte. Es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst wurde. Ein Anfechtung ist fristgebunden und kann nicht von jedermann erfolgen
- § 19 BetrVG und § 25 BPersVG.
Anfechtungsgründe
Eine Wahl kann angefochten werden, wenn mehrere SBV für einzelne Betriebsteile gewählt wurden, obwohl es sich um einen einheitlichen Betrieb handelt, die Liste der Wahlberechtigten nicht entsprechend ausgelegt wurde, der Wahlvorstand am Wahltag unvollständig besetzt war, auf der Jahresversammlung gewählt wurde, ohne dass das angekündigt wurde, ausländische Wahlberechtigte nicht in geeigneter Weise über das Wahlverfahren informiert wurden Stammzettel ohne die Namen der Bewerber verwendet wurden bei den Stufenvertretungen das vereinfachte Wahlverfahren angewandt wurde, obwohl ein Wahlberechtigter das förmliche beantragt hat.
Anfechtung
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8. Nichtigkeit und Anfechtung der Wahl (2/3)
SBV Wahlen 2006
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Welches Gericht ist zuständig?
Für Klagen zur Feststellung der Nichtigkeit der Wahl und für Wahlanfechtungsklagen ist sowohl für die Privatwirtschaft wie auch für den öffentlichen Dienst ausschließlich das Arbeitsgericht zuständig
- § 2a Abs. 1 Ziffer 3a ArbGG.
Wer kann Klage einreichen?
Zur Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl Jedermann, z.B.
der unterlegene Wahlbewerber der Arbeitgeber der Betriebs- bzw. Personalrat
zu jeder Zeit
Zur Anfechtung einer Wahl: mindestens drei Wahlberechtigte sowie der Arbeitgeber binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Gewerkschaften und Betriebs- und Personalräte haben kein Recht, die Wahl anzufechten.
Arbeitsgericht
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8. Nichtigkeit und Anfechtung der Wahl (3/3)
SBV Wahlen 2006
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Aufmerksamkeit
Vielen Dank
30
für Ihre