sepa

50
1 SEPA Ulrich Binnebößel, Berlin im August 2013 Herausforderung für den Handel

Upload: binneboessel

Post on 15-May-2015

344 views

Category:

Economy & Finance


2 download

DESCRIPTION

Herausforderung für Unternehmen

TRANSCRIPT

Page 1: SEPA

1

SEPA

Ulrich Binnebößel, Berlin im August 2013

Herausforderung für den Handel

Page 2: SEPA

2

Agenda

• SEPA-Grundlagen

• Die SEPA-Verfahren im Überblick

– Die SEPA-Überweisung

– Die SEPA-Lastschrift

• Was ist zu tun?

• Fazit

Page 3: SEPA

3

SEPA-Grundlagen

• Was ist SEPA?SEPA (Single Euro Payment Area) ist der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum, in dem inländische und grenzüberschreitende Zahlungen in Euro in 32 Ländern nach gleichen Regeln behandelt werden.

Page 4: SEPA

4

SEPA-Regelwerke SDD + SCT

• European Payments Council (EPC) hat Regelwerke für SEPA-Überweisungen (SCT) und SEPA-Lastschriften (SDD) in Euro erstellt (SEPA-Rulebooks). Die Banken müssen Regelwerke durch Beitritt anerkennen.

• SEPA-Überweisung seit 28.1.2008 angeboten.

• SEPA-Lastschriften seit 1.11.2009: zwei Verfahren: – „SEPA-Basis-Lastschriftverfahren“

(SEPA Core Direct Debit) – „SEPA-Firmen-Lastschrift“

(SEPA Business to Business Direct Debit).

Page 5: SEPA

5

SEPA-Verordnung (1)

• Gesetzliche Verpflichtung auf EPC-Regeln:– Enthält gesetzliche Vorgaben für Überweisungen und

Lastschriften– technische Vorgaben über das „Aussehen“ eines Mandats, z.B.

Datei nach ISO/XML-Norm, Inhalte der Felder,

• Verpflichtung auf IBAN/BIC• Festlegung auf Enddaten für nationale Verfahren• SEPA-Verordnung 260/2012 veröffentlicht am 30.3.2012

im EU-Amtsblatt L94

Page 6: SEPA

6

SEPA-Verordnung (2)Enddaten für Lastschrift und Überweisung:

• Bis 1. Februar 2014: Sämtliche unbaren nationalen Zahlungsverfahren (Überweisungen, Lastschriften) müssen durch einheitliches europäisches SEPA-Verfahren ersetzt werden

• Entgeltgleichheitsgrenze für grenzüberschreitende Zahlungen bis 50.000 Euro ist bereits entfallen (ab in Kraft treten 31.3.12)

• Ausnahmeregelung: kartenbasierte Lastschriften bleiben zulässig bis 1. Februar 2016 (ELV)

Page 7: SEPA

7

SEPA-Verordnung (3)

weitere Anforderungen• BIC entfällt im Kunde-Bank-Verhältnis

– national ab 01.02.2014– grenzüberschreitend ab 01.02.2016

• umfangreiche technische Vorgaben, u. a. Datenformat (ISO 20022)

• Nutzung nationaler Kundenkennungen für Verbraucher • Dateikonvertierung (DTAUS in XML)

Page 8: SEPA

8

SEPA-Begleitgesetz – Berücksichtigung ELV• Bundesregierung vertrat bei SEPA-Verhandlungen lange

Übergangsfristen und Sonderstellung des elektronischen Lastschriftverfahrens ELV

• Begleitgesetz nutzt folgerichtig Option ELV:

– Neuer § 7c im ZAG: Ausnahme bis 1.2.2016 für Zahlungen, „die an einer Verkaufsstelle mit Hilfe einer Zahlungskarte generiert werden und zu einer Lastschrift auf ein oder von einem durch eine inländische Kontokennung BBAN oder internationale Kontokennung IBAN identifiziertes/identifizierten Zahlungskonto führen (Elektronisches Lastschriftverfahren). “

– „Das BMF kann durch Rechtsverordnung … nähere Bestimmungen zur technischen Durchführung des ELV erlassen…. Das BMF kann insbesondere die Kennzeichnung des …weiterzuleitenden Datensatzes bestimmen.“

Page 9: SEPA

9

SEPA-Begleitgesetz – Berücksichtigung ELV• Gesetzesbegründung zu § 7c:

– Damit kann ELV in seiner jetzigen Form bis zum 1. Februar 2016 weiter durchgeführt werden. Gleiches gilt für die damit im Zusammenhang stehenden Hilfs- und Stornobuchungen.

– Nach der Verordnung Nr. 260/2012 ist grundsätzlich auch nach dem 1. Februar 2016 die Nutzung eines ELV möglich, es müsste dann aber den Anforderungen des Artikels 6 der Verordnung Nr. 260/2012 genügen.

– Die … geschaffene Übergangsbestimmung soll daher auch dazu dienen, dass die betroffenen Wirtschaftskreise den Zeitraum bis zum 1. Februar 2016 für die Entwicklung eines Nachfolgeprodukts für ELV auf Basis der SEPA-Lastschrift nutzen. Es ist Aufgabe … insbesondere der Deutschen Kreditwirtschaft, die Entwicklung eines solchen Produkts aktiv voranzutreiben.

– Hierbei sind auch vorhandene Spielräume der technischen Standards des EPC … zu nutzen.

– …Bußgeldtatbestand mangels Geltung bis zum 1. Februar 2016 nicht einschlägig .

Page 10: SEPA

10

Der SEPA-Zeitplan

- ELV-Ausnahme

Page 11: SEPA

11

Agenda

• Die SEPA-Verfahren im Überblick

– IBAN und BIC: Schlüssel zum Bezahlen

– Die SEPA-Überweisung

– Die SEPA-Lastschrift

Page 12: SEPA

12

IBAN und BIC – Schlüssel zum Bezahlen in SEPA• IBAN (International Bank Account Number) ist die internationale

Bankkontonummer, ersetzt Kontonummer und Bankleitzahl.

• Ab Februar 2014 Angabe IBAN und BIC verpflichtend. Banken können bis Februar 2016 Kto-Nr. und BLZ für Privatkunden konvertieren (Dienstleister für Unternehmen).

• Verzicht auf BIC (Bank Identifier Code) ab Februar 2014 bei inländischen Überweisungen und Lastschriften und ab Februar 2016 bei grenzüberschreitenden Zahlungen möglich.

IBAN BIC

Page 13: SEPA

13

Die SEPA-Überweisung• Nutzbar für inländische und ausländische Zahlungen in Euro

innerhalb des SEPA-Raumes• Ausführung auf Basis IBAN und BIC• Übermittlung von Referenzdaten

z.B. VWL: CBFF (capital building fringe fortune); Gehalt: SALA (salary payment)

• Gutschrift innerhalb eines Bankarbeitstages• Verwendungszweck nur noch 140 Zeichen (bisher 378)• Datenformat auf XML-Basis (bislang DTA, jetzt pain=

paments initiation)

Page 14: SEPA

14Quelle: Bankenverband

Unterschiede nationale und SEPA-Überweisung

Page 15: SEPA

15

Die SEPA-LastschriftDeutlich aufwändigere Prozesse als bisher• �SEPA-Mandat: ersetzt Einzugsermächtigung, strenge

Formvorschriften mit neuen Daten wie z.B. Gläubiger-Identifikationsnummer oder Mandatsreferenz.

• �Pre-Notification: Dem Zahler muss die Belastung seines Kontos mit einer Pre-Notification, die u.a. Betrag und Fälligkeitsdatum enthält, rechtzeitig angezeigt werden.

• �Vorlauffristen: SEPA-Lastschrift ist nicht mehr per Sicht fällig, sondern muss bis zu 5 Tage vorher bei der Bank des Debitors vorliegen. Ab November 2013 ist flächendeckende Einführung der Option COR1 geplant, Vorlauffrist dann ein TARGET2-Arbeitstag.

• Rückgabefristen: Widerspruch 8 Wochen nach Belastung widersprechen. Sollte kein gültiges Mandat vorliegen, kann der Debitor sogar bis zu 13 Monate nach der Belastung widersprechen.

Page 16: SEPA

16

SEPA-Lastschrift:Prozessdarstellung

Page 17: SEPA

18

SEPA-Lastschriftwesentliche Fakten

• Fälligkeitsdatum löst Einlösung bei Sicht ab• Neue komplexere Strukturen erfordern Mandatsmanagement• Vorhandene Einzugsermächtigungen können in SEPA-

Mandate umgewandelt werden (Voraussetzung: Ermächtigung liegt schriftlich vor)

• Einzug nur mit Gläubiger-ID, Referenznummer• (Schriftliche) Vorabinformation des Zahlers erforderlich• Einreichungsfristen müssen beachtet werden• Erstattungsrecht ohne Angabe von Gründen innerhalb 8

Wochen nach Belastung• Erstattungsanspruch von 13 Monaten ohne gültiges Mandat• Firmenlastschrift ersetzt Abbuchungs-

auftragsverfahren

Page 18: SEPA

19

Das SEPA-Lastschriftmandat…ersetzt Einzugsermächtigung• Ermächtigt den Zahlungsempfänger, den fälligen Betrag vom

Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen• Weist die Bank des Zahlungspflichtigen zur Einlösung der

Lastschrift an• Ist Voraussetzung für den Einzug von SEPA-Lastschriften und

muss vom Zahler eingeholt werden• Enthält Informationen zu Rückgaberechten• Gilt grundsätzlich unbefristet, es sei denn:

– Der Zahlungspflichtige widerruft das Mandat– Das Mandat verfällt 36 Monate nach Nichtnutzung

• Ist im Original durch den Zahlungsempfänger mindestens 14 Monate nach dem letzten Einzug in der gesetzlich vorgeschriebenen Form aufzubewahren

Page 19: SEPA

20

Das SEPA-Lastschriftmandat…Besteht aus einem einheitlichen Autorisierungstext und bestimmten Angaben:• Vom Zahlungsempfänger:

– Name/Adresse– Gläubiger-Identifikationsnummer– Mandatsreferenz– Kennzeichnung:

wiederkehrend/einmalig

• Vom Zahler:– Name, optional Anschrift– IBAN (ggf. BIC)– Unterschrift und Datum

Mustertexte: www.die-deutsche-kreditwirtschaft.de

Page 20: SEPA

21

Firmen-Lastschrift• Besonderheiten bei

Firmenlastschrift:• Verzichtserklärung auf

Erstattungsanspruch

Page 21: SEPA

22

SEPA-Lastschrift: zeitliche Vorgaben (inkl. zusätzl. Einreichungstag)

Quelle: DSGV

Page 22: SEPA

23

SEPA-Kontoauszug• Kontoauszüge bisher im Format SWIFT MT 940 und MT 942.

Format kann nur begrenzt bzw. über Umwege die zusätzlichen SEPA-Informationen aufnehmen.

• Künftig XML-basierte Auszüge (auf ISO 20022 basierend), sogenannte Cash-Management-Nachrichten (camt) für Kontoauszugsinformationen.

• camt-Nachrichten ermöglicht Kontoinformationen strukturierter und wesentlich umfangreicher.

Page 23: SEPA

24

Agenda

• Was ist konkret zu tun?

Page 24: SEPA

25

Anpassungsbedarf ermittelnVerantwortlichkeiten bestimmen

Benennen Sie einen SEPA-Verantwortlichen

Page 25: SEPA

26

Checkliste - Allgemeines I

• Prozesse sind komplex und nicht zu unterschätzen. Genug Zeit nehmen

• Benennen Sie einen SEPA-Verantwortlichen• Sind bestehende Konten bei ausländischen Banken noch

notwendig? Sind weitere länderspezifische Zahlungsverfahren im Einsatz?

• Meldepflicht nach der AWV (Außenwirtschaftsverordnung) auch weiterhin notwendig für grenzüberschreitende ein- und ausgehende SEPA-Zahlungen.

Page 26: SEPA

27

Checkliste - Allgemeines II

• Können IT-Systeme (z. B. ERP- und Electronic-Banking-Systeme) die neuen XML-Formate verarbeiten? (z.B. pain = payments initiation; camt = cash management Nachrichten)

• Führen Sie umfangreiche technische Tests mit Ihrem Zahlungsdienstleister durch.

• Sprechen Sie mit Ihren Software-Lieferanten und Ihrer Bank, wie diese Sie bei der SEPA-Einführung unterstützen können.

• sind Systeme auf die notwenige Leistung (Performance) vorbereitet?• Berücksichtigen Sie, dass z. B. im Verwendungszweck und im

Namensfeld keine Umlaute mehr verwendbar sind. • Denken Sie daran, dass im Verwendungszweck deutlich weniger

Zeichen als bisher zur Verfügung stehen: statt 378 Stellen nur noch 140 Stellen.

Page 27: SEPA

28

Checkliste - Überweisung• Teilen Sie Ihren Kunden und Partnern Ihre IBAN und Ihren BIC mit• IBAN/BIC einholen von Partnern, Kunden, Mitarbeitern und in

Stammdaten aktualisieren. Umrechnungstools bei Hausbank oder Dienstleistern (z.B. www.vdb.de) oder Bankverlag (www.iban-service-portal.de) erhältlich

• automatisierte Verfahren für den Abgleich der offenen Posten an die Struktur von SEPA-Zahlungseingängen auf Kontoauszug anpassen (Kontoauszug im camt-Format).

• kundeneigene, eindeutige Referenz (z. B. die Vertragsnummer), soweit vorhanden, mit dem Zahlungsauftrag mitgeben, so dass zurückgegebene Überweisung (z. B. aufgrund falscher Kontodaten) leichter einem Vorgang oder einem Kunden zuordnen ist

• Sprechen Sie mit Ihrer Bank, wie lange Sie noch Ihre Überweisungsaufträge in den alten Datenformaten (z. B. für den Auslandszahlungsverkehr das DTAZV-Format) einliefern können.

Page 28: SEPA

29

Checkliste - Lastschrift

• Beantragung einer Gläubiger ID bei BundesbankFormlos unter http://glaeubiger-id.bundesbank.de

• Aufbau:

Page 29: SEPA

30

Checkliste – Lastschrift II

• Alte Inkassoverträge werden ungültig, rechtzeitig neue abschließen

• Wandeln Sie die vorhandenen Kontodaten Ihrer Kunden in IBAN und BIC um bzw. erheben Sie die IBAN und den BIC Ihrer Kunden(Umrechnungstool z.B. unter www.iban-service-portal.de)

• Ändern Sie gegebenenfalls die Prüfroutinen für die Syntax- und Prüfziffernkontrolle der Kontodaten, wenn Sie die IBAN und den BIC direkt von Ihren Kunden erheben.

• SEPA-Mandate sowie etwaige Änderungen regel- und gesetzeskonform aufbewahren (14 Monate nach Belastung).

• Fälligkeitsdatum von Lastschriften beachten, auf Vorlauffristen für die Benachrichtigung des Kunden und die Vorlage der Lastschrift bei der Bank des Kunden achten.

Page 30: SEPA

31

Checkliste - Lastschrift III

• bestehende deutsche Einzugsermächtigungen können in SEPA-Mandate umgewandelt werden. Details beachten.

• Erfragen Sie bei Ihrer Bank die Einreichungsfristen (Cut-Off-Zeiten) für die SEPA-Lastschrift.

• Versionsverwaltung für Mandate einrichten (z. B. bei Änderung der Bankverbindung Ihres Kunden oder Änderung der Anschrift)

• Stellen Sie sicher, dass der Kunde rechtzeitig über den Lastschrifteinzug und das Fälligkeitsdatum informiert wird (Prenotification).

• kundeneigene, eindeutige Mandatsreferenz (z. B. die Vertragsnummer) mit dem Zahlungsauftrag weiterreichen

• Für Rückweisungen, Rückgaben, Widersprüchen und Rücklastschriften die Folgeprozesse festlegen

Page 31: SEPA

32

Vorbereitung auf die SEPA-Lastschrift

Mögliche Arten/Anwendungen:

1. Einzugsermächtigung

2. Firmenlastschrift (ehem. Abbuchungsauftragsverfahren)

3. Elektronisches Lastschriftverfahren

4. Online-Lastschriften (E-Commerce)

Page 32: SEPA

33

1. SEPA-Lastschrift (SDD Core)

• Bestehende Einzugsermächtigungen können übertragen werden, Ankündigung notwendig: Mitteilung von Gläubiger-ID und Mandatsreferenz, Datum der Unterzeichnung=Datum der Mitteilung

• Mandatsmanagement aufbauen:– Fristen (z.B. Verfall nach 36 Monaten Nichtnutzung)– Mandat archivieren (unterschriebenes Papier), bis zu

14 Monate nach letztem Einzug– Unterscheidung von Erst- und Folgelastschriften– … externe Hilfe/Software einplanen

Page 33: SEPA

34

2. SEPA-Firmenlastschrift(SDD B2B)

• Umdeutung von Abbuchungsaufträgen nicht möglich, Neueinholung erforderlich

• Nur für Firmen möglich• Zahler verzichtet auf

Widerrufsmöglichkeit• Sonst gleiche Anforderungen

wie SDD Core

Page 34: SEPA

35

3. Elektronisches Lastschrift- verfahren ELV• Altverfahren bis 1.2.2016 grundsätzlich möglich• Banken können DTA-Verarbeitung fortführen, es besteht

jedoch keine Verpflichtung• Wenn Einreichung nicht über Netzbetreiber/Dienstleister

erfolgt, ist eine Abstimmung mit der Einreicherbank notwendig (Inkassoverträge ändern > Einstellung DTAUS)

• Notfalls Wechsel der Bank, falls diese keine Lösung anbietet

Page 35: SEPA

36

4. Lastschrift im E-Commerce

Lastschriften bei Onlineshopping ungeklärt• Gesetzgeber sehen keine Probleme/Verbote• Banken-Regelwerke sehen grundsätzlich Unterschrift vor,

Äußerung, dass Mandatseinreichung auch Textform erfüllen kann

• Aktuell: nicht unterschriebenes Mandat gilt als nicht autorisiert, 13 Monate Rückbelastungsrisiko

• Inkassovertrag ist dennoch mit einigen Banken möglich, Risikoaufklärung (13 Monate Rücklastschrift), Haftungsabtretung möglich, weitere Klärung erforderlich.

• Notfalls Suche nach neuer Inkassobank

Page 36: SEPA

37

Fazit

• Die Zeit zur Vorbereitung ist knapp, Weihnachtsgeschäft bindet Ressourcen daher jetzt beginnen!

• Nationale Überweisungen und Lastschriften werden definitiv am 1.2.2014 eingestellt

• Maßnahmen in Abstimmung mit Bank planen• Möglichst nicht auf Konvertierungsleistungen verlassen,

diese auch vorher testen• Generell gilt: Testen, testen, testen: SEPA-Erfahrungen sammeln• Weitere Informationen bei Hausbank einholen und unter:

– www.sepadeutschland.de– www.einzelhandel.de/sepa

Page 37: SEPA

38

Ulrich Binnebößel

Handelsverband Deutschland (HDE)Am Weidendamm 1 A

10117 BerlinTel. 030 726250-62

Email: [email protected]

Page 38: SEPA

39

BackupHDE-SEPA-Umfrage

Stand der Umsetzung im HandelVergleich Umfragen Juli 2012 und Juli 2013

Page 39: SEPA

40

Page 40: SEPA

41

Page 41: SEPA

42

Page 42: SEPA

43

Page 43: SEPA

44

Page 44: SEPA

45

Page 45: SEPA

46

Page 46: SEPA

47

Page 47: SEPA

48

Page 48: SEPA

49

Page 49: SEPA

50

Page 50: SEPA

51