sepa
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Herausforderung für UnternehmenTRANSCRIPT
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SEPA
Ulrich Binnebößel, Berlin im August 2013
Herausforderung für den Handel
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Agenda
• SEPA-Grundlagen
• Die SEPA-Verfahren im Überblick
– Die SEPA-Überweisung
– Die SEPA-Lastschrift
• Was ist zu tun?
• Fazit
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SEPA-Grundlagen
• Was ist SEPA?SEPA (Single Euro Payment Area) ist der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum, in dem inländische und grenzüberschreitende Zahlungen in Euro in 32 Ländern nach gleichen Regeln behandelt werden.
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SEPA-Regelwerke SDD + SCT
• European Payments Council (EPC) hat Regelwerke für SEPA-Überweisungen (SCT) und SEPA-Lastschriften (SDD) in Euro erstellt (SEPA-Rulebooks). Die Banken müssen Regelwerke durch Beitritt anerkennen.
• SEPA-Überweisung seit 28.1.2008 angeboten.
• SEPA-Lastschriften seit 1.11.2009: zwei Verfahren: – „SEPA-Basis-Lastschriftverfahren“
(SEPA Core Direct Debit) – „SEPA-Firmen-Lastschrift“
(SEPA Business to Business Direct Debit).
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SEPA-Verordnung (1)
• Gesetzliche Verpflichtung auf EPC-Regeln:– Enthält gesetzliche Vorgaben für Überweisungen und
Lastschriften– technische Vorgaben über das „Aussehen“ eines Mandats, z.B.
Datei nach ISO/XML-Norm, Inhalte der Felder,
• Verpflichtung auf IBAN/BIC• Festlegung auf Enddaten für nationale Verfahren• SEPA-Verordnung 260/2012 veröffentlicht am 30.3.2012
im EU-Amtsblatt L94
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SEPA-Verordnung (2)Enddaten für Lastschrift und Überweisung:
• Bis 1. Februar 2014: Sämtliche unbaren nationalen Zahlungsverfahren (Überweisungen, Lastschriften) müssen durch einheitliches europäisches SEPA-Verfahren ersetzt werden
• Entgeltgleichheitsgrenze für grenzüberschreitende Zahlungen bis 50.000 Euro ist bereits entfallen (ab in Kraft treten 31.3.12)
• Ausnahmeregelung: kartenbasierte Lastschriften bleiben zulässig bis 1. Februar 2016 (ELV)
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SEPA-Verordnung (3)
weitere Anforderungen• BIC entfällt im Kunde-Bank-Verhältnis
– national ab 01.02.2014– grenzüberschreitend ab 01.02.2016
• umfangreiche technische Vorgaben, u. a. Datenformat (ISO 20022)
• Nutzung nationaler Kundenkennungen für Verbraucher • Dateikonvertierung (DTAUS in XML)
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SEPA-Begleitgesetz – Berücksichtigung ELV• Bundesregierung vertrat bei SEPA-Verhandlungen lange
Übergangsfristen und Sonderstellung des elektronischen Lastschriftverfahrens ELV
• Begleitgesetz nutzt folgerichtig Option ELV:
– Neuer § 7c im ZAG: Ausnahme bis 1.2.2016 für Zahlungen, „die an einer Verkaufsstelle mit Hilfe einer Zahlungskarte generiert werden und zu einer Lastschrift auf ein oder von einem durch eine inländische Kontokennung BBAN oder internationale Kontokennung IBAN identifiziertes/identifizierten Zahlungskonto führen (Elektronisches Lastschriftverfahren). “
– „Das BMF kann durch Rechtsverordnung … nähere Bestimmungen zur technischen Durchführung des ELV erlassen…. Das BMF kann insbesondere die Kennzeichnung des …weiterzuleitenden Datensatzes bestimmen.“
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SEPA-Begleitgesetz – Berücksichtigung ELV• Gesetzesbegründung zu § 7c:
– Damit kann ELV in seiner jetzigen Form bis zum 1. Februar 2016 weiter durchgeführt werden. Gleiches gilt für die damit im Zusammenhang stehenden Hilfs- und Stornobuchungen.
– Nach der Verordnung Nr. 260/2012 ist grundsätzlich auch nach dem 1. Februar 2016 die Nutzung eines ELV möglich, es müsste dann aber den Anforderungen des Artikels 6 der Verordnung Nr. 260/2012 genügen.
– Die … geschaffene Übergangsbestimmung soll daher auch dazu dienen, dass die betroffenen Wirtschaftskreise den Zeitraum bis zum 1. Februar 2016 für die Entwicklung eines Nachfolgeprodukts für ELV auf Basis der SEPA-Lastschrift nutzen. Es ist Aufgabe … insbesondere der Deutschen Kreditwirtschaft, die Entwicklung eines solchen Produkts aktiv voranzutreiben.
– Hierbei sind auch vorhandene Spielräume der technischen Standards des EPC … zu nutzen.
– …Bußgeldtatbestand mangels Geltung bis zum 1. Februar 2016 nicht einschlägig .
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Der SEPA-Zeitplan
- ELV-Ausnahme
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Agenda
• Die SEPA-Verfahren im Überblick
– IBAN und BIC: Schlüssel zum Bezahlen
– Die SEPA-Überweisung
– Die SEPA-Lastschrift
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IBAN und BIC – Schlüssel zum Bezahlen in SEPA• IBAN (International Bank Account Number) ist die internationale
Bankkontonummer, ersetzt Kontonummer und Bankleitzahl.
• Ab Februar 2014 Angabe IBAN und BIC verpflichtend. Banken können bis Februar 2016 Kto-Nr. und BLZ für Privatkunden konvertieren (Dienstleister für Unternehmen).
• Verzicht auf BIC (Bank Identifier Code) ab Februar 2014 bei inländischen Überweisungen und Lastschriften und ab Februar 2016 bei grenzüberschreitenden Zahlungen möglich.
IBAN BIC
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Die SEPA-Überweisung• Nutzbar für inländische und ausländische Zahlungen in Euro
innerhalb des SEPA-Raumes• Ausführung auf Basis IBAN und BIC• Übermittlung von Referenzdaten
z.B. VWL: CBFF (capital building fringe fortune); Gehalt: SALA (salary payment)
• Gutschrift innerhalb eines Bankarbeitstages• Verwendungszweck nur noch 140 Zeichen (bisher 378)• Datenformat auf XML-Basis (bislang DTA, jetzt pain=
paments initiation)
14Quelle: Bankenverband
Unterschiede nationale und SEPA-Überweisung
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Die SEPA-LastschriftDeutlich aufwändigere Prozesse als bisher• �SEPA-Mandat: ersetzt Einzugsermächtigung, strenge
Formvorschriften mit neuen Daten wie z.B. Gläubiger-Identifikationsnummer oder Mandatsreferenz.
• �Pre-Notification: Dem Zahler muss die Belastung seines Kontos mit einer Pre-Notification, die u.a. Betrag und Fälligkeitsdatum enthält, rechtzeitig angezeigt werden.
• �Vorlauffristen: SEPA-Lastschrift ist nicht mehr per Sicht fällig, sondern muss bis zu 5 Tage vorher bei der Bank des Debitors vorliegen. Ab November 2013 ist flächendeckende Einführung der Option COR1 geplant, Vorlauffrist dann ein TARGET2-Arbeitstag.
• Rückgabefristen: Widerspruch 8 Wochen nach Belastung widersprechen. Sollte kein gültiges Mandat vorliegen, kann der Debitor sogar bis zu 13 Monate nach der Belastung widersprechen.
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SEPA-Lastschrift:Prozessdarstellung
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SEPA-Lastschriftwesentliche Fakten
• Fälligkeitsdatum löst Einlösung bei Sicht ab• Neue komplexere Strukturen erfordern Mandatsmanagement• Vorhandene Einzugsermächtigungen können in SEPA-
Mandate umgewandelt werden (Voraussetzung: Ermächtigung liegt schriftlich vor)
• Einzug nur mit Gläubiger-ID, Referenznummer• (Schriftliche) Vorabinformation des Zahlers erforderlich• Einreichungsfristen müssen beachtet werden• Erstattungsrecht ohne Angabe von Gründen innerhalb 8
Wochen nach Belastung• Erstattungsanspruch von 13 Monaten ohne gültiges Mandat• Firmenlastschrift ersetzt Abbuchungs-
auftragsverfahren
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Das SEPA-Lastschriftmandat…ersetzt Einzugsermächtigung• Ermächtigt den Zahlungsempfänger, den fälligen Betrag vom
Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen• Weist die Bank des Zahlungspflichtigen zur Einlösung der
Lastschrift an• Ist Voraussetzung für den Einzug von SEPA-Lastschriften und
muss vom Zahler eingeholt werden• Enthält Informationen zu Rückgaberechten• Gilt grundsätzlich unbefristet, es sei denn:
– Der Zahlungspflichtige widerruft das Mandat– Das Mandat verfällt 36 Monate nach Nichtnutzung
• Ist im Original durch den Zahlungsempfänger mindestens 14 Monate nach dem letzten Einzug in der gesetzlich vorgeschriebenen Form aufzubewahren
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Das SEPA-Lastschriftmandat…Besteht aus einem einheitlichen Autorisierungstext und bestimmten Angaben:• Vom Zahlungsempfänger:
– Name/Adresse– Gläubiger-Identifikationsnummer– Mandatsreferenz– Kennzeichnung:
wiederkehrend/einmalig
• Vom Zahler:– Name, optional Anschrift– IBAN (ggf. BIC)– Unterschrift und Datum
Mustertexte: www.die-deutsche-kreditwirtschaft.de
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Firmen-Lastschrift• Besonderheiten bei
Firmenlastschrift:• Verzichtserklärung auf
Erstattungsanspruch
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SEPA-Lastschrift: zeitliche Vorgaben (inkl. zusätzl. Einreichungstag)
Quelle: DSGV
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SEPA-Kontoauszug• Kontoauszüge bisher im Format SWIFT MT 940 und MT 942.
Format kann nur begrenzt bzw. über Umwege die zusätzlichen SEPA-Informationen aufnehmen.
• Künftig XML-basierte Auszüge (auf ISO 20022 basierend), sogenannte Cash-Management-Nachrichten (camt) für Kontoauszugsinformationen.
• camt-Nachrichten ermöglicht Kontoinformationen strukturierter und wesentlich umfangreicher.
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Agenda
• Was ist konkret zu tun?
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Anpassungsbedarf ermittelnVerantwortlichkeiten bestimmen
Benennen Sie einen SEPA-Verantwortlichen
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Checkliste - Allgemeines I
• Prozesse sind komplex und nicht zu unterschätzen. Genug Zeit nehmen
• Benennen Sie einen SEPA-Verantwortlichen• Sind bestehende Konten bei ausländischen Banken noch
notwendig? Sind weitere länderspezifische Zahlungsverfahren im Einsatz?
• Meldepflicht nach der AWV (Außenwirtschaftsverordnung) auch weiterhin notwendig für grenzüberschreitende ein- und ausgehende SEPA-Zahlungen.
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Checkliste - Allgemeines II
• Können IT-Systeme (z. B. ERP- und Electronic-Banking-Systeme) die neuen XML-Formate verarbeiten? (z.B. pain = payments initiation; camt = cash management Nachrichten)
• Führen Sie umfangreiche technische Tests mit Ihrem Zahlungsdienstleister durch.
• Sprechen Sie mit Ihren Software-Lieferanten und Ihrer Bank, wie diese Sie bei der SEPA-Einführung unterstützen können.
• sind Systeme auf die notwenige Leistung (Performance) vorbereitet?• Berücksichtigen Sie, dass z. B. im Verwendungszweck und im
Namensfeld keine Umlaute mehr verwendbar sind. • Denken Sie daran, dass im Verwendungszweck deutlich weniger
Zeichen als bisher zur Verfügung stehen: statt 378 Stellen nur noch 140 Stellen.
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Checkliste - Überweisung• Teilen Sie Ihren Kunden und Partnern Ihre IBAN und Ihren BIC mit• IBAN/BIC einholen von Partnern, Kunden, Mitarbeitern und in
Stammdaten aktualisieren. Umrechnungstools bei Hausbank oder Dienstleistern (z.B. www.vdb.de) oder Bankverlag (www.iban-service-portal.de) erhältlich
• automatisierte Verfahren für den Abgleich der offenen Posten an die Struktur von SEPA-Zahlungseingängen auf Kontoauszug anpassen (Kontoauszug im camt-Format).
• kundeneigene, eindeutige Referenz (z. B. die Vertragsnummer), soweit vorhanden, mit dem Zahlungsauftrag mitgeben, so dass zurückgegebene Überweisung (z. B. aufgrund falscher Kontodaten) leichter einem Vorgang oder einem Kunden zuordnen ist
• Sprechen Sie mit Ihrer Bank, wie lange Sie noch Ihre Überweisungsaufträge in den alten Datenformaten (z. B. für den Auslandszahlungsverkehr das DTAZV-Format) einliefern können.
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Checkliste - Lastschrift
• Beantragung einer Gläubiger ID bei BundesbankFormlos unter http://glaeubiger-id.bundesbank.de
• Aufbau:
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Checkliste – Lastschrift II
• Alte Inkassoverträge werden ungültig, rechtzeitig neue abschließen
• Wandeln Sie die vorhandenen Kontodaten Ihrer Kunden in IBAN und BIC um bzw. erheben Sie die IBAN und den BIC Ihrer Kunden(Umrechnungstool z.B. unter www.iban-service-portal.de)
• Ändern Sie gegebenenfalls die Prüfroutinen für die Syntax- und Prüfziffernkontrolle der Kontodaten, wenn Sie die IBAN und den BIC direkt von Ihren Kunden erheben.
• SEPA-Mandate sowie etwaige Änderungen regel- und gesetzeskonform aufbewahren (14 Monate nach Belastung).
• Fälligkeitsdatum von Lastschriften beachten, auf Vorlauffristen für die Benachrichtigung des Kunden und die Vorlage der Lastschrift bei der Bank des Kunden achten.
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Checkliste - Lastschrift III
• bestehende deutsche Einzugsermächtigungen können in SEPA-Mandate umgewandelt werden. Details beachten.
• Erfragen Sie bei Ihrer Bank die Einreichungsfristen (Cut-Off-Zeiten) für die SEPA-Lastschrift.
• Versionsverwaltung für Mandate einrichten (z. B. bei Änderung der Bankverbindung Ihres Kunden oder Änderung der Anschrift)
• Stellen Sie sicher, dass der Kunde rechtzeitig über den Lastschrifteinzug und das Fälligkeitsdatum informiert wird (Prenotification).
• kundeneigene, eindeutige Mandatsreferenz (z. B. die Vertragsnummer) mit dem Zahlungsauftrag weiterreichen
• Für Rückweisungen, Rückgaben, Widersprüchen und Rücklastschriften die Folgeprozesse festlegen
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Vorbereitung auf die SEPA-Lastschrift
Mögliche Arten/Anwendungen:
1. Einzugsermächtigung
2. Firmenlastschrift (ehem. Abbuchungsauftragsverfahren)
3. Elektronisches Lastschriftverfahren
4. Online-Lastschriften (E-Commerce)
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1. SEPA-Lastschrift (SDD Core)
• Bestehende Einzugsermächtigungen können übertragen werden, Ankündigung notwendig: Mitteilung von Gläubiger-ID und Mandatsreferenz, Datum der Unterzeichnung=Datum der Mitteilung
• Mandatsmanagement aufbauen:– Fristen (z.B. Verfall nach 36 Monaten Nichtnutzung)– Mandat archivieren (unterschriebenes Papier), bis zu
14 Monate nach letztem Einzug– Unterscheidung von Erst- und Folgelastschriften– … externe Hilfe/Software einplanen
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2. SEPA-Firmenlastschrift(SDD B2B)
• Umdeutung von Abbuchungsaufträgen nicht möglich, Neueinholung erforderlich
• Nur für Firmen möglich• Zahler verzichtet auf
Widerrufsmöglichkeit• Sonst gleiche Anforderungen
wie SDD Core
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3. Elektronisches Lastschrift- verfahren ELV• Altverfahren bis 1.2.2016 grundsätzlich möglich• Banken können DTA-Verarbeitung fortführen, es besteht
jedoch keine Verpflichtung• Wenn Einreichung nicht über Netzbetreiber/Dienstleister
erfolgt, ist eine Abstimmung mit der Einreicherbank notwendig (Inkassoverträge ändern > Einstellung DTAUS)
• Notfalls Wechsel der Bank, falls diese keine Lösung anbietet
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4. Lastschrift im E-Commerce
Lastschriften bei Onlineshopping ungeklärt• Gesetzgeber sehen keine Probleme/Verbote• Banken-Regelwerke sehen grundsätzlich Unterschrift vor,
Äußerung, dass Mandatseinreichung auch Textform erfüllen kann
• Aktuell: nicht unterschriebenes Mandat gilt als nicht autorisiert, 13 Monate Rückbelastungsrisiko
• Inkassovertrag ist dennoch mit einigen Banken möglich, Risikoaufklärung (13 Monate Rücklastschrift), Haftungsabtretung möglich, weitere Klärung erforderlich.
• Notfalls Suche nach neuer Inkassobank
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Fazit
• Die Zeit zur Vorbereitung ist knapp, Weihnachtsgeschäft bindet Ressourcen daher jetzt beginnen!
• Nationale Überweisungen und Lastschriften werden definitiv am 1.2.2014 eingestellt
• Maßnahmen in Abstimmung mit Bank planen• Möglichst nicht auf Konvertierungsleistungen verlassen,
diese auch vorher testen• Generell gilt: Testen, testen, testen: SEPA-Erfahrungen sammeln• Weitere Informationen bei Hausbank einholen und unter:
– www.sepadeutschland.de– www.einzelhandel.de/sepa
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Ulrich Binnebößel
Handelsverband Deutschland (HDE)Am Weidendamm 1 A
10117 BerlinTel. 030 726250-62
Email: [email protected]
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BackupHDE-SEPA-Umfrage
Stand der Umsetzung im HandelVergleich Umfragen Juli 2012 und Juli 2013
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