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Leistungen für Unterkunft und Heizung SGB II Zuschuss zu den angemessenen KdU für Auszubildende § 22 Abs. 7 SGB II Seite: 1 Stand: 01.11.2010 ARGE für Beschäftigung München GmbH Inhaltsverzeichnis: 1. Grundsätzliches 2. Antragserfordernis 3. Anspruchsvoraussetzungen 3.1 Berechtigter Personenkreis BAB 3.2 Berechtigter Personenkreis BAföG 4. Berechnung des Zuschusses 4.1 Bestimmung der abstrakten Höhe der angemessenen Unterkunftskosten 4.1.1 Schüler oder Auszubildender mit eigener Wohnung 4.1.2 Schüler, Student oder Auszubildender lebt in einer Bedarfsgemeinschaft 4.2 Berechnung der konkreten Unterkunftskosten 4.2.1 Schüler oder Auszubildender mit eigener Wohnung 4.2.2 Schüler, Student oder Auszubildender lebt in einer Bedarfsgemeinschaft 4.3 Berechnung des Zuschusses 4.3.1 Beispiel 1: Auszubildender mit eigener Wohnung 4.3.2 Beispiel 2: Schüler mit eigener Wohnung 4.3.3 Beispiel 3: Auszubildender in Bedarfsgemeinschaft 4.3.4 Beispiel 4: Schüler in Bedarfsgemeinschaft 4.3.5 Beispiel 5: Auszubildender in Bedarfsgemeinschaft mit erwerbstätigem Partner 4.3.6 Beispiel 6: Schüler in Bedarfsgemeinschaft mit erwerbstätigem Partner 4.3.7 Beispiel 5: Auszubildender ohne tatsächliche BAB-Zahlung 4.3.8 Beispiel 8: Student im Haushalt der Eltern 5. Mögliche vorrangige Ansprüche 5.1 Wohnpauschale in Ausbildungsförderung wird nicht voll ausgeschöpft 5.2 Wohngeld 5.3 Unterhaltsansprüche 5.3.1 Vorausleistung von BAB (§ 72 SGB III) 5.3.2 Vorausleistung von BAföG (§ 36 BAföG) 6. Bewilligung und Zahlung 6.1 Zuschuss an Alleinstehenden 6.2 Zuschuss in Bedarfsgemeinschaft 1. Grundsätzliches Am 01.01.2007 trat § 22 Abs. 7 SGB II in Kraft. Danach besteht für bestimmte Auszubildende ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den unge- deckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Durch Satz 2 in § 19 SGB II ist klargestellt, dass der Zuschuss zu den KdU/KdH (Kosten für Unterkunft/Kosten für Heizung) nach § 22 Abs. 7 SGB II kein ALG II ist. Damit löst der Zuschuss keine Sozialversicherungspflicht und keinen ALG- II-Zuschlag aus.

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Page 1: SGB II Zuschuss zu den angemessenen KdU für …245175bc-d5ef-4379-9890-… · Ist das der Fall, ist ALG II auf Darlehensbasis vorrangig zu gewähren. In diesen Fällen besteht kein

Leistungen für Unterkunft und Heizung SGB II Zuschuss zu den angemessenen KdU für Auszubildende

§ 22 Abs. 7 SGB II Seite: 1

Stand: 01.11.2010 ARGE für Beschäftigung München GmbH

Inhaltsverzeichnis:

1. Grundsätzliches

2. Antragserfordernis

3. Anspruchsvoraussetzungen

3.1 Berechtigter Personenkreis BAB

3.2 Berechtigter Personenkreis BAföG

4. Berechnung des Zuschusses

4.1 Bestimmung der abstrakten Höhe der angemessenen Unterkunftskosten

4.1.1 Schüler oder Auszubildender mit eigener Wohnung

4.1.2 Schüler, Student oder Auszubildender lebt in einer Bedarfsgemeinschaft

4.2 Berechnung der konkreten Unterkunftskosten

4.2.1 Schüler oder Auszubildender mit eigener Wohnung

4.2.2 Schüler, Student oder Auszubildender lebt in einer Bedarfsgemeinschaft

4.3 Berechnung des Zuschusses

4.3.1 Beispiel 1: Auszubildender mit eigener Wohnung

4.3.2 Beispiel 2: Schüler mit eigener Wohnung

4.3.3 Beispiel 3: Auszubildender in Bedarfsgemeinschaft

4.3.4 Beispiel 4: Schüler in Bedarfsgemeinschaft

4.3.5 Beispiel 5: Auszubildender in Bedarfsgemeinschaft mit erwerbstätigem Partner

4.3.6 Beispiel 6: Schüler in Bedarfsgemeinschaft mit erwerbstätigem Partner

4.3.7 Beispiel 5: Auszubildender ohne tatsächliche BAB-Zahlung

4.3.8 Beispiel 8: Student im Haushalt der Eltern

5. Mögliche vorrangige Ansprüche

5.1 Wohnpauschale in Ausbildungsförderung wird nich t voll ausgeschöpft

5.2 Wohngeld

5.3 Unterhaltsansprüche

5.3.1 Vorausleistung von BAB (§ 72 SGB III)

5.3.2 Vorausleistung von BAföG (§ 36 BAföG)

6. Bewilligung und Zahlung

6.1 Zuschuss an Alleinstehenden

6.2 Zuschuss in Bedarfsgemeinschaft

1. Grundsätzliches

Am 01.01.2007 trat § 22 Abs. 7 SGB II in Kraft. Danach besteht für bestimmte Auszubildende ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den unge-deckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.

Durch Satz 2 in § 19 SGB II ist klargestellt, dass der Zuschuss zu den KdU/KdH (Kosten für Unterkunft/Kosten für Heizung) nach § 22 Abs. 7 SGB II kein ALG II ist. Damit löst der Zuschuss keine Sozialversicherungspflicht und keinen ALG-II-Zuschlag aus.

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§ 22 Abs. 7 SGB II Seite: 2

Stand: 01.11.2010 ARGE für Beschäftigung München GmbH

Im Schreiben vom 17.08.2008 teilte das BMAS seine Auffassung mit, dass die Regelung des § 22 Abs.7 SGB II bei BAB-Beziehern Vorrang vor der Härtefall-regelung des § 7 Abs. 5 SGB II hat. Nach Ansicht des BMAS kann der Zu-schuss die gewünschte Wirkung, die Sicherstellung einer unbelasteten Ausbil-dung nur dann erzielen, wenn mit ihm die tatsächlichen ungedeckten Unter-kunftskosten bestritten werden können.

2. Antragserfordernis

Zur Gewährung des Zuschusses ist grundsätzlich ein Antrag erforderlich. § 37 Abs. 1 SGB II ist auch für Leistungen nach § 22 Abs. 7 SGB II anzuwenden.

Bei Neufällen ist der reguläre ALG II-Antrag mit allen notwendigen Zusatzblät-tern zu verwenden.

Soweit der Vorgang bereits bekannt ist, kann für die erstmalige Beantragung auch auf den Fortzahlungsantrag ggf. unter Anforderung aktueller Nachweise zurückgegriffen werden.

Dies betrifft vor allem Fälle, in denen für die Angehörigen der Bedarfsgemein-schaft bereits Leistungen gewährt werden, der Auszubildende jedoch selbst keine Leistungen zum Lebensunterhalt außer möglichen Mehrbedarfszuschlä-gen erhält (z.B. schwangere und/oder allein erziehende Auszubildende).

3. Anspruchsvoraussetzungen

3.1 Berechtigter Personenkreis BAB

Die Regeln über Erwerbsfähigkeit im Zusammenhang mit dem ALG II gelten auch für den Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II.

� Der mögliche Zuschuss kann daher gewährt werden, wenn der Auszubilden-de Leistungen nach dem SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe -BAB-), bezieht oder aufgrund von Einkommensanrechnung (z.B. Elterneinkommen) nicht erhält

� Die Regelung des § 22 Abs.7 SGB II hat bei BAB- Beziehern Vorrang vor der Härtefallregelung des § 7 Abs. 5 SGB II.

� Keinen Anspruch hat ein Auszubildender U 25, wenn Leistungen für die Un-terkunft und Heizung nach § 22 Abs. 2 a SGB II aufgrund des Bezuges einer eigenen Wohnung ohne einen anzuerkennenden Grund ausgeschlossen sind.

Bei anderen Auszubildenden U 25 mit eigenem Haushalt ist zu prüfen, ob die Ausnahmetatbestände des § 22 Abs. 2 a SGB II im Einzelfall vorliegen. Dabei ist die Prüfung, ob die Anmietung zustimmungsfähig war, entsprechend AHB Gliederungsnummer „22-2 SGB II“ durchzuführen.

Der antragsberechtigte Personenkreis der Auszubildenden ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht. Es handelt sich um eine abschließende Aufzählung.

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§ 22 Abs. 7 SGB II Seite: 3

Stand: 01.11.2010 ARGE für Beschäftigung München GmbH

Förderung nach SGB III (BAB)

Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern

BAB- Satz

Wohnpau-schale im

BAB

Erhöhungs-betrag

Wohn-zuschlag

§ 65 Abs.1 i.V.m. 13 Abs.1 Nr. 1 BAföG

Berufliche Ausbildung in einem anerkannten Ausbil-dungsberuf

348,00 0,00

149,00

zusätzlich bis zu 75,00 mgl. wenn

Miete höher als 149,00

224,00

§ 66 Abs. 3

Berufsvorbereitende Bil-dungsmaßnahme

391,00 58,00

bis zu 74,00 wenn Miete höher als

58,00

132,00

3.2 Berechtigter Personenkreis BAföG

Die Regeln über Erwerbsfähigkeit im Zusammenhang mit dem ALG II gelten auch für den Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II.

� Der Schüler bzw. Studierende muss BAföG tatsächlich erhalten. Werden diese Leistungen nicht erbracht (z. B. wegen Einkommensanrechnung, Überschreitung der BAföG-Förderungshöchstdauer, Unterhalt durch die Eltern) besteht kein Anspruch, selbst wenn der Auszubildende dem Grun-de nach zum berechtigten Personenkreis nach § 22 Abs. 7 SGB II gehört.

� Der Schüler bzw. Studierende darf nicht unter die Härtefallregelung des § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II fallen. Ist das der Fall, ist ALG II auf Darlehensbasis vorrangig zu gewähren. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf den Zuschuss. Ein Verzicht auf die Leistungen als Darlehen wegen Vorliegen eines Härtefalles ist nicht zulässig.

� Studenten, die nicht in der Wohnung ihrer Eltern leben, haben in keinem Fall einen Anspruch auf den Zuschuss!

� Keinen Anspruch hat außerdem ein Schüler bzw. Studierender U 25, wenn Leistungen für die Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 2 a SGB II aufgrund des Bezuges einer eigenen Wohnung ohne einen anzuerken-nenden Grund ausgeschlossen sind.

Bei Schülern U25 mit einer eigenen Wohnung, die BAföG aufgrund von § 12 Abs.2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 BAföG erhalten, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für das Wohnen außerhalb des Elternhaushaltes vorliegen, weil die Zumutbarkeit des Verbleibs im elterli-chen Haushalt bereits von der BAföG-Stelle nach § 2 Abs. 1 a BAföG geprüft wurde.

Bei anderen Schülern U 25 mit eigenem Haushalt ist zu prüfen, ob die Aus-nahmetatbestände des § 22 Abs. 2 a SGB II im Einzelfall vorliegen. Dabei ist

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§ 22 Abs. 7 SGB II Seite: 4

Stand: 01.11.2010 ARGE für Beschäftigung München GmbH

die Prüfung, ob die Anmietung zustimmungsfähig war, entsprechend AHB Glie-derungsnummer „22-2 SGB II“ durchzuführen.

Der antragsberechtigte Personenkreis der Schüler bzw. Studierenden ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht. Dabei handelt es sich um eine ab-schließende Aufzählung.

Förderung nach BAföG BAföG -Satz

Wohn-pauschale

§ 12 Abs.1 Nr. 2 Schüler im Haushalt der Eltern

Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Fachoberschu-le (mit abgeschlossener Berufsausbildung)

391,00 0,00

§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Schüler nicht im Haushalt der Eltern

Weiterführende allgemein bildende Schulen, Berufs-fachschulen, Fach- und Fachoberschulen (ohne abge-schlossene Berufsausbildung)

465,00 0,00

§ 12 Abs. 2 Nr. 2 Schüler nicht im Haushalt der Eltern

Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Fachoberschu-le (mit abgeschlossener Berufsausbildung)

543,00 0,00

§ 13 Abs.1 Nr.1 und Abs. 2 Nr.1 Studierender im Haushalt der Eltern

Fachschule (mit abgeschlossener Berufsausbildung), Abendgymnasium, Kollegs (in Bayern Berufsoberschule)

348,00 49,00

§ 13 Abs.1 Nr.2, Abs.2 Nr.1 Studierender im Haushalt der Eltern

Höhere Fachschulen, Akademien, Hochschulen

373,00 49,00

Dem BAföG-Bewilligungsbescheid ist an Hand der Rechtsgrundlage und des Förderungssatzes im Einzelfall zu entnehmen, ob die jeweilige Person zum grundsätzlich berechtigten Personenkreis gehört.

4. Berechnung des Zuschusses

Die Höhe des Zuschusses ist mit den nachstehenden 3 Schritten zu ermitteln:

a) Bestimmung der abstrakten Höhe der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

b) Ermittlung des konkreten Unterkunftsbedarfs des Antragstellers - vorausgesetzt er wäre nach dem SGB II leistungsberechtigt - nach den Regeln des SGB II.

c) Gewährung des, nicht durch das Einkommen - insbesondere in Gestalt der Ausbildungsförderleistung - gedeckten Unterkunftsbedarfs als Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II, gedeckelt durch die Differenz des Unterkunftsbedarfs nach

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dem SGB II und dem in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil.

4.1 Bestimmung der abstrakten Höhe der angemessenen Unterkunftskosten

Die Feststellung, ob Kosten der Unterkunft als angemessen anerkannt werden können, bestimmt sich nach den zu zahlenden („Fix“) Kosten. Dieser Richtwert ist das Produkt von abstrakt zulässiger Quadratmeterzahl (nach Personen im Haushalt) und abstrakt ermitteltem Quadratmeterpreis. Die Höhe der als ange-messen anzuerkennenden Kosten bestimmt sich bei Mietverhältnissen nach der Grund- bzw. Nettokaltmiete. Bei selbst genutzten Eigenheimen werden sie grundsätzlich durch die lfd. Zinsbelastung begrenzt.

Bei der Bedarfsbemessung sind von Anfang an höchstens die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu Grunde zu legen. Eine Übergangsfrist wie in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, während der nicht angemessene Unter-kunftskosten übernommen werden müssten, ist nicht vorgesehen und kann da-her auch nicht eingeräumt werden.

Angemessene Kosten der Unterkunft (Richtwerte) sind der nachstehenden Ta-belle zu entnehmen:

Personen Wohnungsgröße in m2

Durchschnittlicher Grundpreis pro m2 Wohnung mit ein-facher Ausstat-

tung

Richtwerte ange-messene KdU

1 20 ~ 50 8,98 € 449,21 €

2 35 ~ 65 8,66 € 562,59 €

3 50 ~ 75 8,89 € 667,04 €

4 65 ~ 90 8,77 € 789,35 €

5 80 ~ 105 8,40 € 882,09 €

6 95 ~ 120 8,26 € 990,85 €

7 110 ~ 135 7,73 € 1.044,00 €

8 125 ~ 150 7,75 € 1.163,08 €

9 135 ~ 160 8,29 € 1.326,06 €

Zu dem entsprechenden Betrag aus der obigen Tabelle sind noch die tatsächlich zu zahlenden Nebenkosten und Heizkosten (ohne Warmwasser) hinzuzurech-nen. Das Ergebnis aus dieser Berechnung stellt den abstrakten Unterkunftsbe-darf dar.

4.1.1 Schüler oder Auszubildender (allein) mit eige ner Wohnung

Als abstrakte Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft ist hier der Richtwert (Mietobergrenze) für einen Ein-Personen-Haushalt, derzeit 449,21 € (zzgl. der tatsächlich anfallende Neben- und Heizkosten ohne Warmwasser) heranzuziehen. Dann erfolgt die Prüfung, ob die tatsächliche Kaltmiete ange-messen ist. Sollte diese überhöht sein, ist mit dem Richtwert (Mietobergrenze) weiterzurechnen.

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4.1.2 Schüler, Student oder Auszubildender lebt in einer Bedarfsgemeinschaft

Als abstrakte Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft ist hier der Richtwert (Mietobergrenze) für die jeweilige Bedarfsgemeinschafts- oder Haus-haltsgröße (zzgl. der tatsächlich anfallende Neben- und Heizkosten ohne Warmwasser) heranzuziehen. Dann erfolgt die Prüfung, ob die tatsächliche Kaltmiete angemessen ist aus der oben stehenden Tabelle heranzuziehen.

Dann erfolgt die Prüfung ob die tatsächliche Kaltmiete angemessen ist. Sollte diese überhöht sein, ist mit dem Richtwert (Mietobergrenze) weiterzurechnen

4.2 Berechnung der konkreten Unterkunftskosten

4.2.1 Schüler oder Auszubildender mit eigener Wohnu ng

Die Berechnung des konkreten Unterkunftsbedarfs erfolgt im Rahmen einer Bedarfsberechnung nach dem SGB II. Übersteigt die tatsächliche Grundmiete den angemessenen Richtwert (Mietobergrenze), so ist dieser Richtwert als Grundmiete bei der Berechnung anzusetzen.

Bei der Ermittlung des konkreten Unterkunftsbedarfs ist ferner zu beachten, dass das anrechenbare Einkommen (bereinigte Ausbildungsvergütung, BAB- bzw. BAföG-Leistung, evtl. Kindergeld usw.) zuerst die Regelleistung nach dem SGB II abdeckt. Sollte dann noch ein anrechenbarer Einkommensrest verblei-ben, ist dieser zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung heranzuzie-hen.

Von dem tatsächlichen BAföG-Anspruch ist dabei pauschal ein Betrag in Höhe von 20 % der maßgebenden bedarfsdeckenden Ausbildungsförderung nach dem BAföG als zweckbestimmte Einnahme (§ 1 Abs. 1 Nr. 10 ALG II-V) nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Diese Regelung gilt allerdings nicht für die BAB-Leistungen, da die ausbildungsbedingten Aufwendungen grundsätzlich durch §§ 67 bis 69 SGB III gedeckt sind (Hinweise zu § 11 Rz. 11.102).

4.2.2 Schüler, Student oder Auszubildender lebt in einer Bedarfsgemeinschaft

Die Berechnung des konkreten Unterkunftsbedarfs erfolgt im Rahmen einer Bedarfsberechnung nach dem SGB II. Übersteigt die tatsächliche Grundmiete den angemessenen Richtwert (Mietobergrenze), so ist dieser Richtwert als Grundmiete bei der Berechnung anzusetzen.

Die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens beeinflusst die Höhe des Unterkunftsbedarfs nach dem SGB II. Dabei sind die Regelleis-tungen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und der kopfteilige Unterkunftsbedarf dem Einkommen des Antragstellers aus Ausbil-dungsvergütung und BAföG oder BAB gegenüberzustellen. Sollte dann noch ein anrechenbarer Einkommensrest verbleiben, ist dieser zur Deckung der Kos-ten für Unterkunft und Heizung heranzuziehen.

Dabei muss es sich allerdings nicht nur um Einkommen und Vermögen des Auszubildenden selbst handeln. Lebt er in einer Bedarfsgemeinschaft mit ande-ren (Partner, Eltern usw.), die ggf. selbst über Einkommen verfügen, bestimmt auch dieses Einkommen die Höhe des Unterkunftsbedarfs. Wird durch dieses

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§ 22 Abs. 7 SGB II Seite: 7

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Einkommen und/oder Vermögen der Unterkunftsbedarf des Auszubildenden gedeckt, entstehen keine nach § 22 Abs. 7 SGB II zu deckenden Unter-kunftskosten.

Umgekehrt kann das Zusammenleben in der Bedarfsgemeinschaft jedoch auch zur Folge haben, dass das Einkommen horizontal verteilt werden muss, weil es zur Bedarfsdeckung in der gesamten Bedarfsgemeinschaft heranzuziehen ist. Das kann zur Folge haben, dass ungedeckter Unterkunftsbedarf des Ausbil-denden entsteht oder dieser sich vergrößert.

Von dem tatsächlichen BAföG-Anspruch ist zur Berechnung des Zuschusses bei Schülern die nicht im Haushalt der Eltern wohnen pauschal ein Betrag in Höhe von 20 % der maßgebenden bedarfsdeckenden Ausbildungsförderung nach dem BAföG als zweckbestimmte Einnahme (§ 1 Abs. 1 Nr. 10 ALG II-V) nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Schüler nicht im Haus-halt der Eltern

BAföG-Satz Absetzbetrag

§ 12 Abs. 2 Nr. 1 465,00 € 93,00 €

§ 12 Abs. 2 Nr. 2 543,00 € 108,60 €

Diese Regelung gilt allerdings nicht für die BAB-Leistungen, da die ausbil-dungsbedingten Aufwendungen grundsätzlich durch §§ 67 bis 69 SGB III ge-deckt sind (Hinweise zu § 11 Rz. 11.102).

4.3 Berechnung des Zuschusses

Die Höhe des Zuschusses richtet sich grundsätzlich nach dem ungedeckten SGB II-Unterkunftsbedarf, wie er sich nach der Prüfung gemäß den Regeln von §§ 9, 11, 12 SGB II i.V.m § 13 SGB II und der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) ergibt.

Übersteigt der konkret ungedeckte Bedarf nach dem SGB II jedoch die Diffe-renz zwischen dem abstrakten Unterkunftsbedarf (Mietobergrenze + tatsächli-che Betriebskosten) nach dem SGB II und dem in der BAföG- oder SGB III-Leistung enthaltenen Unterkunftsbedarfsanteil, ist der Zuschuss auf die Höhe dieser Differenz zu begrenzen.

4.3.1 Beispiel 1: Auszubildender allein mit eigener Wohnung (§ 65 Abs. 1 SGB III i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1)

a) Feststellung des abstrakten Unterkunftsbedarfs Richtwert (Mietobergrenze) für 1 Person 449,21 € Nebenkosten 80,00 € Heizkosten ohne Warmwasser 33,53 € abstrakter Unterkunftsbedarf 562,74 €

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§ 22 Abs. 7 SGB II Seite: 8

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b) Berechnung des Einkommens

Ausbildungsvergütung bereinigt nach SGB II 222,99 € BAB-Zahlbetrag gem. Bescheid 250,00 € Gesamteinkommen 472,99 €

c) Berechnung des konkreten Unterkunftsbedarfs

Regelleistung 359,00 € ./. Einkommen 472,99 € übersteigendes Einkommen 113,99 €

Grundmiete 380,00 € Nebenkosten 80,00 € Heizkosten ohne Warmwasser 33,53 € Kosten der Unterkunft 493,53 € ./. übersteigendes Einkommen 113,99 € konkreter Unterkunftsbedarf 379,54 €

d) Berechnung des Zuschusses

abstrakter Unterkunftsbedarf 562,74 € ./. Anteil in BAB 224,00 € Deckelungsbetrag 338,74 €

� Der konkrete Unterkunftsbedarf übersteigt den Deckelungsbetrag. Der Zu-

schuss ist daher i.H. des Deckelungsbetrages von 338,74 € zu gewähren.

4.3.2 Beispiel 2: Schüler mit eigener Wohnung (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG)

a) Feststellung des abstrakten Unterkunftsbedarfs

Richtwert (Mietobergrenze) für 1 Person 449,21 € + Nebenkosten 40,00 € + Heizkosten ohne Warmwasser 23,53 € abstrakter Unterkunftsbedarf 512,74 €

b) Berechnung des Einkommens

BAföG Zahlbetrag gem. Bescheid 465,00 € ./. 20 % Bereinigung (Hinweise zu § 11 Rz. 11.102) 93,00 € ./. Versicherungspauschale 30,00 € bereinigtes BAföG 342,00 € + anrechenbares Kindergeld 184,00 € anrechenbares Einkommen 526,00 €

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§ 22 Abs. 7 SGB II Seite: 9

Stand: 01.11.2010 ARGE für Beschäftigung München GmbH

c) Berechnung des konkreten Unterkunftsbedarfs

Regelleistung 359,00 € ./. Einkommen 526,00 € übersteigendes Einkommen 167,00 €

Grundmiete 200,00 € + Nebenkosten 40,00 € + Heizkosten ohne Warmwasser 23,53 € Kosten der Unterkunft 263,53 € ./. übersteigendes Einkommen 167,00 € konkreter Unterkunftsbedarf 96,53 €

d) Berechnung des Zuschusses

abstrakter Unterkunftsbedarf 512,74 € ./. Anteil in BAföG 0,00 € Deckelungsbetrag 512,74 €

� Der konkrete Unterkunftsbedarf übersteigt den Deckelungsbetrag nicht.

Der Zuschuss ist daher i.H. des konkreten Unterkunftsbedarfs von 96,53 € zu gewähren.

4.3.3 Beispiel 3: Auszubildender in Bedarfsgemeinschaft mit minderjährigem Kind

(§ 65 Abs. 1 SGB III i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG)

a) Feststellung des abstrakten Unterkunftsbedarfs

Richtwert (Mietobergrenze) für 2 Personen 562,59 € + Nebenkosten 60,00 € + Heizkosten ohne Warmwasser 49,65 € abstrakter Unterkunftsbedarf 672,24 €

b) Berechnung des Einkommens

Azubi Kind Ausbildungsvergütung bereinigt nach SGB II 292,12 € ---------- BAB-Zahlbetrag gem. Bescheid 250,00 € ---------- Kindergeld ---------- 184,00 € Unterhalt ---------- 200,00 € anrechenbares Einkommen 542,12 € 384,00 €

c) Berechnung des konkreten Unterkunftsbedarfs Azubi Kind Regelleistung Azubi 359,00 € 215,00 € + Mehrbedarf f. Alleinerziehende 129,00 € 0,00 € Bedarf 488,00 € 215,00 €

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§ 22 Abs. 7 SGB II Seite: 10

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./. Einkommen Azubi 542,12 € ----------

./. Einkommen Kind ( Kindergeld + Unterhalt) ---------- 384,00 € übersteigendes Einkommen 54,12 € 169,00 €

Azubi Kind Grundmiete 533,00 € 266,50 € 266,50 € + Nebenkosten 60,00 € 30,00 € 30,00 € + Heizkosten ohne Warmwasser 49,65 € 24,83 € 24,82 € Kosten der Unterkunft 642,65 € 321,33 € 321,32 € ./. übersteigendes Einkommen 223,12 € 54,12 € 169,00 € konkreter Unterkunftsbedarf 419,53 € 267,21 € 152,32 €

d) Berechnung des Zuschusses

abstrakter Unterkunftsbedarf 672,24 € ./. Anteil in BAB 224,00 € Deckelungsbetrag 448,24 €

� Der konkrete Unterkunftsbedarf übersteigt den Deckelungsbetrag nicht.

Der Zuschuss ist daher i.H. des konkreten Unterkunftsbedarfs von 267,21 € zu gewähren. Der errechnete Mietanteil für das Kind i.H.v. 152,32 € wird im Rahmen des Sozialgeldes als Beihilfe gewährt.

4.3.4 Beispiel 4: Schüler in Bedarfsgemeinschaft mit erwerbstätigem Partner

(§ 12 Abs. 2 Nr. 2 BAföG)

a) Feststellung des abstrakten Unterkunftsbedarfs

Richtwert (Mietobergrenze) für 2 Personen 562,59 € + Nebenkosten 50,00 € + Heizkosten ohne Warmwasser 38,26 € abstrakter Unterkunftsbedarf 650,85 €

b) Berechnung des Einkommens

Schüler Partner BAföG Zahlbetrag gem. Bescheid 543,00 € ---------- ./. 20 % Bereinigung (Hinweise zu § 11 Rz. 11.102) 108,60 € ---------- bereinigtes BAföG 434,40 € ---------- ./. Versicherungspauschale 30,00 € ---------- anrechenbares Einkommen 404,40 € ---------- bereinigtes Einkommen Partner ---------- 240,00 €

c) Berechnung des konkreten Unterkunftsbedarfs

Schüler Partner Regelleistung 323,00 € 323,00 € ./. Einkommen 404,40 € 240,00 €

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Leistungen für Unterkunft und Heizung SGB II Zuschuss zu den angemessenen KdU für Auszubildende

§ 22 Abs. 7 SGB II Seite: 11

Stand: 01.11.2010 ARGE für Beschäftigung München GmbH

übersteigendes Einkommen 81,40 € 0,00 € Bedarf Partner ---------- 83,00 € ./. übersteigendes Einkommen Schüler ---------- 81,40 € Bedarf Partner ---------- 1,60 €

Grundmiete 400,00 € 200,00 € 200,00 € + Nebenkosten 50,00 € 25,00 € 25,00 € + Heizkosten ohne Warmwasser 38,26 € 19,13 € 19,13 € Kosten der Unterkunft 488,26 € 244,13 € 244,13 € ./. übersteigendes Einkommen 0,00 € 0,00 € 0,00 € konkreter Unterkunftsbedarf 488,26 € 244,13 € 244,13 €

d) Berechnung des Zuschusses

abstrakter Unterkunftsbedarf 650,85 € ./. Anteil in BAföG 0,00 € Deckelungsbetrag 650,85

� Der konkrete Unterkunftsbedarf übersteigt den Deckelungsbetrag nicht.

Der Zuschuss ist daher i.H. des konkreten Unterkunftsbedarfs von 244,13 € zu gewähren. Der errechnete Mietanteil für des Partners i.H.v. 244,13 € wird im Rahmen des Sozialgeldes als Beihilfe gewährt.

4.3.5 Beispiel 5: Auszubildender in Bedarfsgemeinschaft mit erwerbstätigem Partner

(§ 65 Abs. 1 SGB III i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG)

a) Feststellung des abstrakten Unterkunftsbedarfs

Richtwert (Mietobergrenze) für 2 Personen 562,59 € + Nebenkosten 65,00 € + Heizkosten ohne Warmwasser 48,26 € abstrakter Unterkunftsbedarf 675,85 €

b) Berechnung des Einkommens

Azubi Partner Ausbildungsvergütung bereinigt nach SGB II 222,99 € 750,00 € BAB-Zahlbetrag gem. Bescheid 250,00 € ---------- Einkommen des Azubi 472,99 € ---------- Einkommen des Partners 750,00 €

c) Berechnung des konkreten Unterkunftsbedarfs

Azubi Partner Regelleistung 323,00 € 323,00 € ./. Einkommen 472,99 € 750,00 € übersteigendes Einkommen 149,99 € 427,00 € übersteigendes Gesamteinkommen 576,99 €

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Leistungen für Unterkunft und Heizung SGB II Zuschuss zu den angemessenen KdU für Auszubildende

§ 22 Abs. 7 SGB II Seite: 12

Stand: 01.11.2010 ARGE für Beschäftigung München GmbH

Grundmiete 533,00 € 266,50 € 266,50 € + Nebenkosten 65,00 € 32,50 € 32,50 € + Heizkosten ohne Warmwasser 48,26 € 24,13 € 24,13 € Kosten der Unterkunft 646,26 € 323,13 € 323,13 € ./. übersteigendes Einkommen 576,99 € 253,86 € 323,13 € konkreter Unterkunftsbedarf 69,27 € 69,27 € 0,00 €

d) Berechnung des Zuschusses

abstrakter Unterkunftsbedarf 675,85 € ./. Anteil in BAB 224,00 € Deckelungsbetrag 451,85 €

� Der konkrete Unterkunftsbedarf übersteigt den Deckelungsbetrag nicht.

Der Zuschuss ist daher i.H. des konkreten Unterkunftsbedarfs 69,27 € zu gewähren. Der Partner hat aufgrund seines Einkommens keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

4.3.6 Beispiel 6: Schüler in Bedarfsgemeinschaft mit Partnereinkommen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG)

a) Feststellung des abstrakten Unterkunftsbedarfs

Richtwert (Mietobergrenze) für 2 Personen 562,59 € + Nebenkosten 65,00 € + Heizkosten ohne Warmwasser 48,26 € abstrakter Unterkunftsbedarf 675,85 €

b) Berechnung des Einkommens

BAföG Zahlbetrag gem. Bescheid 465,00 € ---------- ./. 20 % Bereinigung (Hinweise zu § 11 Rz. 11.102) 93,00 € ---------- bereinigtes BAföG 372,00 € ---------- ./. Versicherungspauschale 30,00 € ---------- anrechenbares BAföG 342,00 € ---------- bereinigtes Einkommen Partner ---------- 750,00 €

c) Berechnung des konkreten Unterkunftsbedarfs

Schüler Partner Regelleistung 323,00 € 323,00 € ./. Einkommen 342,00 € 750,00 € übersteigendes Einkommen 19,00 € 427,00 €

Grundmiete 533,00 € 266,50 € 266,50 € + Nebenkosten 65,00 € 32,50 € 32,50 € + Heizkosten ohne Warmwasser 48,26 € 24,13 € 24,13 €

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§ 22 Abs. 7 SGB II Seite: 13

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Kosten der Unterkunft 646,26 € 323,13 € 323,13 € ./. übersteigendes Einkommen 446,00 € 122,87 € 323,13 € konkreter Unterkunftsbedarf 200,26 € 200,26 € 0,00 €

d) Berechnung des Zuschusses

abstrakter Unterkunftsbedarf 675,85 € ./. Anteil in BAföG 0,00 € Deckelungsbetrag 675,85 €

� Der konkrete Unterkunftsbedarf übersteigt den Deckelungsbetrag nicht. Der Zuschuss ist daher i.H. des konkreten Unterkunftsbedarfs von 200,26 € zu gewähren. Der Partner hat aufgrund seines Einkommens keinen An-spruch auf Arbeitslosengeld II.

4.3.7 Beispiel 7: Auszubildender ohne tatsächliche BAB-Zahlung und mit überhöhter

Miete (§ 65 Abs. 1 SGB III i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG)

a) Feststellung des abstrakten Unterkunftsbedarfs

Richtwert (Mietobergrenze) für 1 Personen 449,21 € + Nebenkosten 65,00 € + Heizkosten ohne Warmwasser 43,53 € abstrakter Unterkunftsbedarf 557,74 €

b) Berechnung des Einkommens

Ausbildungsvergütung bereinigt nach SGB II 635,00 € BAB-Zahlbetrag gem. Bescheid 0,00 € Gesamteinkommen des Azubi 635,00 €

c) Berechnung des konkreten Unterkunftsbedarfs Regelleistung Auszubildender 359,00 € ./. Einkommen 635,00 € übersteigendes Einkommen Azubi 276,00 €

Grundmiete lt. Mietvertrag 533,00 € -nicht ange-messen daher Mietobergrenze- 449,21 €

+ Nebenkosten 65,00 € + Heizkosten ohne Warmwasser 43,53 € Kosten der Unterkunft (anerkannt) 557,74 € ./. übersteigendes Einkommen 276,00 € konkreter Unterkunftsbedarf 281,74 €

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§ 22 Abs. 7 SGB II Seite: 14

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d) Berechnung des Zuschusses

abstrakter Unterkunftsbedarf 557,74 € ./. Anteil in BAB 224,00 € Deckelungsbetrag 333,74 €

� Der konkrete Unterkunftsbedarf übersteigt den Deckelungsbetrag nicht. Der Zuschuss ist daher i.H. des konkreten Unterkunftsbedarfs von 281,74 € zu gewähren.

4.3.8 Beispiel 8: Student (19 Jahre) im Haushalt der Eltern (AlG II-Bezieher)

(§ 13 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr.1 BAföG)

a) Feststellung des abstrakten Unterkunftsbedarfs

Richtwert (Mietobergrenze) für 3 Personen 667,04 € + Nebenkosten 120,00 € + Heizkosten ohne Warmwasser 105,00 € abstrakter Unterkunftsbedarf 892,04 €

b) Berechnung des Einkommens

Student Eltern BAföG 373,00 € + Wohnkostenpauschale 49,00 € BAföG Zahlbetrag gem. Bescheid 422,00 € ---------- ./. Versicherungspauschale 30,00 € ---------- bereinigtes BAföG 392,00 € ---------- + Kindergeld 184,00 € ---------- anrechenbares Einkommen 576,00 € ---------- anrechenbares Einkommen (AlG II-Bezug) ---------- 0,00 €

c) Berechnung des konkreten Unterkunftsbedarfs

Student Eltern Regelleistung 287,00 € 646,00 € ./. Einkommen 576,00 € 0,00 € übersteigendes Einkommen 289,00 € 0,00 €

Grundmiete lt. Mietvertrag 600,00 € 200,00 € 400,00 € + Nebenkosten 120,00 € 40,00 € 80,00 € + Heizkosten ohne Warmwasser 105,00 € 35,00 € 70,00 € Kosten der Unterkunft 825,00 € 275,00 € 550,00 € ./. übersteigendes Einkommen 289,00 € 289,00 € 0,00 € konkreter Unterkunftsbedarf 536,00 € (-) 14,00 € 550,00 €

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Leistungen für Unterkunft und Heizung SGB II Zuschuss zu den angemessenen KdU für Auszubildende

§ 22 Abs. 7 SGB II Seite: 15

Stand: 01.11.2010 ARGE für Beschäftigung München GmbH

d) Berechnung des Zuschusses

abstrakter Unterkunftsbedarf 892,04 € ./. Anteil in BAföG 49,00 € Deckelungsbetrag 843,04 €

� Hier errechnet sich kein konkreter Unterkunftsbedarf. Der Student kann seinen Bedarf aus dem eigenen Einkommen decken. Ein Zuschuss ist da-her nicht zu gewähren. Die errechneten Mietanteile der Eltern i.H.v. 550,00 € wird im Rahmen des AlG II-Bezugs als Beihilfe gewährt.

5. Mögliche vorrangige Ansprüche

5.1 Wohnkostenzuschuss in Ausbildungsförderung wird nicht voll ausge-schöpft

Wird die höchstmögliche Wohnpauschale einschließlich des zusätzlichen Wohnzuschlags bei BAB-Beziehern (Tabelle unter 3.1) noch nicht (in vollem Umfang) gewährt und macht der Auszubildende ungedeckte KdU/KdH geltend, ist der Auszubildende zunächst aufzufordern, einen Aktualisierungsantrag hin-sichtlich des Wohnpauschale beim zuständigen Leistungsträger zu stellen.

Bis zur Vorlage des aktualisierten Bescheides über die Ausbildungsleistung ist der zustehende Erhöhungsbetrag als fiktive Leistung anzusetzen und ein ent-sprechend geringerer Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II zu gewähren. Sollte die Erhöhung abgelehnt werden, ist in Zweifelsfällen die Fachberatung von S-I-WH 2 einzuschalten, ansonsten kann der (zustehende) Differenzbetrag nach-gezahlt werden.

Genauso ist zu verfahren, wenn bei den gewährten Ausbildungsleistungen noch gar keine Wohnpauschale gewährt wurde, weil der Auszubildende bzw. Student in der Wohnung der Eltern lebt. Da auch der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II nur bei tatsächlich anfallenden Wohnkosten gewährt werden kann, muss der Auszubildende auch bei der Ausbildungsförderung auf die Berücksichtigung des auf ihn entfallenden Wohnkostenanteiles bestehen und die anfallenden Wohn-kosten ggf. nachweisen (evtl. durch den Leistungsbescheid der Eltern, aus dem der Abzug des Mietanteiles für den Auszubildenden ersichtlich ist oder durch eine entsprechende Bestätigung der ARGE).

5.2 Wohngeld

Wird Wohngeld nach dem WoGG im Zeitpunkt des Zuschussantrages nicht ge-zahlt, ist folgendes zu beachten:

� Ist der Auszubildende, der BAföG oder BAB bezieht alleinstehend bzw. haben die anderen Mitglieder des Haushalts dem Grunde nach einen An-spruch auf Ausbildungsförderung oder beziehen auch BAföG- bzw. BAB-Leistungen (§ 20 Abs. 2 WoGG), besteht nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 WoGG kein Wohngeldanspruch.

� Wenn der Haushalt nicht nur aus dem Auszubildenden selbst, sondern auch aus Personen besteht, die sich nicht in einer Ausbildung befinden und keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII ha-

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ben, kommt für diese Wohngeld als vorrangige Leistung in Betracht. In diesen Fällen ist entsprechend der Hinweise zu § 12a SGB II, Rz.12a.6 -12a.7 – „Verhältnis zu Wohngeld“ zu verfahren und ggf. eine fiktive Wohngeldberechnung mit dem Wohngeldrechner durchzuführen. Das fik-tiv ermittelte Wohngeld ist auf die KdU/KdH anzurechnen. Ergibt sich nach Anrechnung des Wohngeldes kein Anspruch auf den Zuschuss, ist der Antrag unter Hinweis auf den vorrangigen und höheren Wohngeldan-spruch abzulehnen.

Sofern Wohngeld bewilligt wurde und der tatsächliche Wohngeldbetrag be-kannt ist, ist dieser für die Berechnung heranzuziehen und ggf. eine Neube-rechnung durchzuführen.

5.3 Unterhaltsansprüche

Da mögliche Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern bereits bei der Bewilli-gung der Ausbildungsförderung geprüft werden müssen, ist es nicht erforderlich diese für den möglichen Mietzuschuss erneut zu prüfen. Soweit Unterhalt zu ei-ner Minderung der Ausbildungsförderung führt, ist davon auszugehen, dass keine weiteren Unterhaltsleistungen zustehen.

In Zweifelsfällen ist die Fachberatung von S-I-LR 2 einzuschalten.

5.3.1 Vorausleistung von BAB (§ 72 SGB III)

Die Arbeitsagentur leistet im Rahmen von § 72 SGB III Berufsausbildungsbeihil-fe ohne Anrechnung des Unterhaltsbeitrages der Eltern

� wenn der Auszubildende glaubhaft geltend macht, dass seine Eltern den nach § 71 SGB III angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten

oder � das Einkommen der Eltern nicht berechnet werden kann, weil diese die erfor-

derlichen Auskünfte nicht erteilen bzw. Urkunden nicht vorlegen und

� die Ausbildung, auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder des Lebenspartners im Bewilligungszeitraum, gefährdet ist.

5.3.2 Vorausleistung von BAföG (§ 36 BAföG)

Das Amt für Ausbildungsförderung leistet im Rahmen von § 36 Abs. 1 BAföG auf Antrag Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Unterhaltsbeitrages der Eltern

� wenn der Schüler/Studierende glaubhaft geltend macht, dass seine Eltern den nach dem BAföG angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten und die Ausbil-dung, auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder des Lebenspartners im Bewilligungszeitraum, gefährdet ist.

Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

� der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14a BAföG nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Abs. 4 BAföG die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn

� Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt ha-

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§ 22 Abs. 7 SGB II Seite: 17

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ben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.

6. Bewilligung und Zahlung

Der Zuschuss muss manuell berechnet werden.

Bei der Verbescheidung des Zuschusses sind nach den Anwenderhinweisen für die Benutzung von A2LL unter GlNr. 3.8 (Seite 31) zwei verschiedene Varianten zu unterscheiden:

6.1 Für die Abwicklung von Fällen bei Auszubildenden, die ausschließlich einen Anspruch auf diesen Zuschuss haben, sind ein Bewilligungs- und ein Ableh-nungsbescheid in A2LL hinterlegt.

6.2 Bei Fällen, in denen neben dem Zuschussberechtigten, der diesen Zuschuss bezieht, eventuell noch ein weiterer Arbeitslosengeld II-Bezieher in der Be-darfsgemeinschaft ist, ist eine Erfassung in A2LL vorgesehen. Der generelle Bewilligungsbescheid ist dann um folgende Textpassage zu ergänzen:

Bei dem unter den „Kosten für Unterkunft und Heizung“ angegebene Betrag in Höhe von …....... € für …............ handelt es sich um den beantragten Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II. Der alleinige Bezug dieses Zuschusses löst keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflegeversicherung und Rentenversicherung aus

Der Hinweis zur Versicherungspflicht ist bei einem zusätzlichen Anspruch auf AlG II (z.B. Mehrbedarf) nicht aufzunehmen, da der Leistungsbezug die Versi-cherungspflicht auslöst. Eine Zahlung von SV Beiträgen ist hier möglich. Es ist jedoch vorrangig zu prüfen, ob eine Familienversicherung möglich ist.