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Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-AnhaltFalk Schulze11.03.2015
Sichere Baustellen -Beispiele aus der Praxis
Informationsveranstaltung für Sicherheitsfachkräfte
11. März 2015
Falk Schulze
Gewerbeaufsicht Mitte
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Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-AnhaltFalk Schulze11.03.2015
Sichere Baustellen – Beispiele aus der Praxis
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Baustellenverordnung� Vorankündigung
� Erstellung eines Sicherheits-und Gesundheitsschutzplans
� Bestellung eines Sicherheitskoordinators
Pflichten des Bauherrn
� Erarbeitung einer Unterlage für spätere Arbeiten
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Sichere Baustellen – Beispiele aus der Praxis
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Arbeitsstättenrecht
� auf der Grundlage des ArbSchG erlassene Arbeitsstättenverordnung und nach geordnete Arbeitsstättenregeln
� richtet sich an den Arbeitgeber (Ausnahme: BauStellV richtet sich an Bauherrn)
� gilt für alle stationären und temporären Arbeitsstätten (Ausnahmen: Bergbau, Reisegewerbe, Transportmittel)
� Arbeitsstättenverordnung und Technische Regeln gelten im vollen Umfang auch für Baustellen
� Notwendigkeit der Konkretisierung von Bestimmungen für Baustellen oder zusätzliche Anforderungen für Baustellen
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Sichere Baustellen – Beispiele aus der Praxis
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Besonderheiten auf Baustellen:
� ständig wechselnde Verhältnisse auf Grund des Baufortschritts
� i. d. R. mehrere Arbeitgeber
� Zeitdruck auf Grund einer engen Terminkette
� defizitäre Abstimmung bei Zusammenarbeit mehrerer Gewerke
� Sprachbarrieren
� gemeinsam benutzte Einrichtungen- Verkehrs- und Rettungswege
- Sanitäreinrichtungen, Pausenbereiche und Unterkünfte
- Medienversorgung (elektrische Energie, Wasseranschluss)
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ASR A1.8 Verkehrswege
� Hinweis auf DIN 4124 „Baugruben und Gräben“ Sicherheitsabstände zwischen Baustraßen und Böschungskanten bzw. Verbaukanten
� Abdeckungen von Bodenöffnungen dürfen max. 5 cm höher sein als umgebene Oberfläche
� Mindestbreite von Laufstegen 0,50 m, maximale Neigung ca. 30°, ab ca. 11° muss Laufsteg über Trittleisten verfügen
Laufstege sind keine Absturzsicherungen!
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ASR A1.8 Verkehrswege
� Unterschreitung der lichten Höhe über Verkehrswegen von 2 m auf Grund baulicher Gegebenheiten
� Anforderungen an Bautreppen:
- Abweichende Maße (Steigung, Auftritt, Unterschreitung) bei Bautreppen
- Geringere Aufnahme der Einzellast (300 N) bei Geländerholmen
- Seitenschutz bei mehr als 1 m Absturzhöhe an Treppen und Podesten aus Geländer- und mind. ein Zwischenholm
- Keine ergonomische Gestaltung der Handläufe erforderlich
- Keine Abrundung der Stufenvorderkante bei Bautreppen
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ASR A2.1 Absturz und herabfallende Gegenstände
� Arbeitsplätze und Verkehrswege auf geneigten Flächen
� Maßnahmen zur Verhinderung des Abrutschens
� Waagerechte 0,50 m breite Standplätze bei mehr als 45°geneigten Flächen (Dachdeckerstühle)
� Höhenunterschied auf geneigten Flächen zwischen 22,5°und 60° zwischen Arbeitsplätzen und Auffangeinrichtung max. 5,0 m
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ASR A2.1 Absturz und herabfallende Gegenstände� Sicherung gegen Absturz an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen (1)
� An Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Baustellen müssen Absturzsicherungen vorhanden sein
− ab 0 m am Wasser oder anderen Stoffen mit Möglichkeit des Versinkens,
− ab 1 m an freiliegenden Treppenläufen und Wandöffnungen,− ab 2 m an allen übrigen.
� Ausnahme: bis 3 m keine Absturzsicherung auf Dächern und Geschossdecken bis 22,5°, weniger als 50 m² Grundfläche und fachlich qualifizierte und geeignete Beschäftigte. Absturzkante muss deutlich erkennbar sein.
ASR A2.1 BGV C22
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ASR A2.1 Absturz und herabfallende Gegenstände� Sicherung gegen Absturz an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen (2)
� Mindesthöhe der Umwehrung 1,0 m (Systembauteile 0,95 m), keineVerringerung auf 0,80 m bei entsprechender Tiefe
� Umwehrungen so dicht wie möglich an der Absturzkante befestigen, maximal 0,3 m von anderen tragfähigen Umwehrungen
� Mindesthöhe der Fußleisten (Bordbretter) 0,15 m� Seitenschutz ist entsprechend stabil auszuführen, um horizontal und
vertikal wirkende Kräfte aufzunehmen. Maximale Durchbiegung 5,5 cm
� bei Arbeiten in bestehenden Gebäuden: Prüfung ob Anforderungen aus ASR erfüllt, ansonsten Maßnahmen ergreifen
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ASR A4.1 Sanitärräume
� Bereitstellung Toilettenräume ab mehr als zehn gleichzeitig Beschäftigten und länger als zwei zusammenhängende Wochen
� Bis zehn Beschäftigte: mobile anschlußfreie Toiletten (vorzugsweise mit Handwaschgelegenheit)
� Wegstrecke zur Toilette nicht mehr als 100 m; Streckenbaustellen Wegstrecke 5 min Fußweg oder mit betrieblichen Verkehrsmitteln
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ASR A4.1 Sanitärräume
Mobile, anschlußfreie Toiletten sollen vom 15.10.bis 30.04. beheizbar sein
Bild vom 25.11.2014
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Fahrbare Hubarbeitsbühnen
� regelmäßige Überprüfungen
� Nutzung nur durch geeignetes Personal
� Anlegen von PSAgA
� Der Ausstieg aus Hubarbeitsbühnen ist grundsätzlich verboten!
Die Hubarbeitsbühne ist ein Arbeitsplatz und keine
Aufstiegshilfe!
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Elektrische Betriebsmittel
� Arbeitsschutzgesetz
� Betriebssicherheitsverordnung
− TRBS 2131 (zurückgezogen)� BG Vorschriften
− BGV A1, BGV A3− BGI 600, BGI 608, BGI 867
� DIN Regelwerk (DIN VDE 410)
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Betriebssicherheitsverordnung� Bereitstellung von elektr. AM: für Bedingungen am Arbeitsplatz
geeignet und Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet
� Prüfung der AM innerhalb Frist, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt
� Dokumentation der Prüfungen
� Frist 3 Monate, max. 1 Jahr (TRBS 1201)
� Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen � Abstand einhalten oder vom Energieversorger isolieren lassen
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Baustromverteiler• Schutzart IP44, geschlossene Abdeckungen bei geöffneter Tür• Einrichtung zum Trennen frei zugänglich, d.h. kein Schloss• Steckdosen Schuko/CEE mit RCD (FI-Schalter)
– bis 32 A RCD 30mA– größer 32 A RCD 500mA
• Erdung bei TN-System• Prüfung monatlich durch Elektrofachkraft, RCD Prüfung
arbeitstäglich durch Nutzer
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Nutzung vorhandener Steckdose einer Gebäude-installation ist nicht zulässig, da deren Zustand unklar ist!
Lösung: PRCD-S
Achtung: Nicht mit isolierenden Handschuhen einschalten
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Ersatzstromversorger� leicht bedienbar durch Laien nach umfassender Unterweisung
� Betriebsanweisung des Herstellers beachten!
� Schutzmaßnahme: i.d.R. Schutztrennung
� anschließen nur eines Verbrauchers an den Erzeuger
� ansonsten Nutzung Trenntrafo
� Prüfung vor jeder Nutzung (RCD falls
vorhanden: arbeitstäglich),
wiederkehrende Prüfung durch
befähigte Person
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Leitungsroller (Kabeltrommeln)� Schutzklasse II; Schutzart IP 44
� Leitung H07RN-F oder gleichwertig, Thermoschutzeinrichtung
� Steckdosen schlagfest, Temperaturbereich -25 °C bis +40 °C
� Griff und Gehäuse aus Kunststoff
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Falk SchulzeLAV Dez. Gewerbeaufsicht MitteGroße Steinerne Tischstraße 4
39104 Magdeburg0391/2564275