sichere schulen und kindertageseinrichtungen
TRANSCRIPT
Bayerischer Gemeindeunfallversicherungsverband Bayerische Landesunfallkasse
Sichere Schulen undKindertageseinrichtungen
Sonderdruck
1
PRÄVENTION »
„Sichere Schulen undKindertageseinrichtungen“
Den Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband und die Bayerische Landesunfallkasse erreichen täglich zahl-reiche sicherheitstechnische Anfragen zu Bau und Ausrüstung von Schulen und Kindertageseinrichtungen. Zudem gibtes in diesen Einrichtungen eine Reihe besonderer Gefährdungen, die zu schweren und sogar tödlichen Unfällen führenkönnen, sofern keine sicherheitstechnischen Maßnahmen durchgeführt werden.
Dieser Sonderdruck „Sichere Schulen und Kindertageseinrichtungen“ wurde aufgelegt, um einen Großteil dieserAnfragen und Gefährdungen sowie wichtige baulich-technische Vorschriften und Regeln anschaulich darzustellen. Er enthält die in den letzten Jahren in der Zeitschrift „Unfallversicherung aktuell“ erschienenen Fachartikel über beson-dere Gefährdungen an Spielplatzgeräten, Geländern und Verglasungen. Ein Artikel über sicher gestaltete Bus-haltestellen ist in Vorbereitung.
In dieser Publikation sind zudem Checklisten über den Neubau, Umbau und die Generalsanierung von Schulen,Schulsporthallen und Kindergärten sowie über Spielplatzgeräte im Außenbereich dieser Einrichtungen abgedruckt.
Ergänzend sind neu erschienene sicherheitstechnische Broschüren und Fachartikel über die naturnahe Gestaltung derAußenanlagen von Schulen und Kindergärten aufgeführt.
Alle in diesem Sonderdruck erwähnten Broschüren können über das Internet unter www.bayerguvv.de bzw. www.bayerluk.de abgerufen und ausgedruckt werden.
Dipl.-Ing. Klaus Ruhsam
Technischer Aufsichtsbeamter beim Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband
Leiter des Sachgebietes „Bau und Einrichtung“ der Fachgruppe „Bildungswesen“
beim Bundesverband der Unfallkassen
Vorwort
PRÄVENTION »
Unfälle in Kindertageseinrichtungen und Schulen – wie können sie vermieden werden? Seite 3 – 4
Unfallverhütungsvorschrift „Schulen“ GUV-V S1 mit DIN 58125 „Schulbau; bautechnische Anforderungen zur Verhütung von Unfällen“ (aus Unfallversicherung aktuell 2/2003, S. 10 – 12) Seite 5– 7
Checkliste für Neubau, Umbau und Generalsanierung von Schulen und Schulsporthallen Seite 8
Gefährliche Geländer (aus Unfallversicherung aktuell 1/2001, S. 8 – 10) Seite 9 – 11
Gefährliche Verglasungen (aus Unfallversicherung aktuell 2/2000, S. 8 – 10) Seite 12 – 14
Gefährliche Hebel für Oberlichtfenster und für Panikbeschläge an Türen (aus Unfallversicherung aktuell 2/2001, S. 13) Seite 15
Broschüre „Sicher und fit am PC in der Schule“ GUV-SI 8009 (aus Unfallversicherung aktuell 2/2003, S. 17) Seite 16
Broschüre „Sportstätten und Sportgeräte“ GUV-SI 8044 (aus Unfallversicherung aktuell 2/2003, S. 16) Seite 17
Sicherheitsregeln Kindergärten GUV-SR 2002 Bay (bisher GUV 16.4 Bay) mit Checkliste für Neubau, Umbau und Generalsanierung von Kindergärten (aus Unfallversicherung aktuell 2/2002, S. 12 – 13) Seite 18 – 19
Erhöhte Spielebenen in Kindergärten (aus Unfallversicherung aktuell 3/2002, S. 15 – 17) Seite 20 – 22
Verkehrssichere Fluchtrutschen an Kindertageseinrichtungen(aus Unfallversicherung aktuell 1/2002, S. 9) Seite 23
Sichere Spielplatzgeräte mit Checkliste Spielplatzgeräte Seite 24
Broschüre „Außenspielflächen und Spielplatzgeräte“ GUV-SI 8017 (aus Unfallversicherung aktuell 1/2003, S. 11) Seite 25
Gefährliche Spielplatzgeräte Teil 1: Sicherheitsbereiche und stoßdämpfende Bodenarten (aus Unfallversicherung aktuell 3/2001, S. 19 – 21, mit Nachtrag aus 3/ 2002) Seite 26 – 28
Gefährliche Spielplatzgeräte Teil 2: Fangstellen (aus Unfallversicherung aktuell 4/2001, S. 12 – 13) Seite 29 – 30
Naturnahe Gestaltung: Bauen mit Steinen (aus Unfallversicherung aktuell 3/2000, S. 20 – 22) Seite 31 – 33
Naturnahe Gestaltung: Bauen mit Weiden (aus Unfallversicherung aktuell 1/2000, S. 10 – 11) Seite 34– 35
Prüfungen in Schulen und Kindertageseinrichtungen Seite 36
2
Inhaltsverzeichnis:
PRÄVENTION »
3
PRÄVENTION »
Vielfältig und attraktiv gestalteteLebensbereiche fördern Wahrneh-mung, Motorik und Koordination derKinder und leisten damit einen wichti-gen Beitrag für deren körperliche,geistige und seelische Entwicklung.
Im Jahr 2002 erlitten in Deutschlandüber 1,5 Millionen Kinder und Jugend-liche in Kindertageseinrichtungenund Schulen einen Unfall; sie alle sindbeim Besuch dieser Einrichtungen beieinem Träger der gesetzlichen Unfall-versicherung (z. B. Gemeindeunfall-versicherungsverband, Unfallkasse)unfallversichert (im Gegensatz zuUnfällen in der Freizeit: hier ist diejeweilige Krankenversicherung undggf. eine private Unfallversicherungzuständig).
Diese Unfälle zeigen, dass neben demSpiel- und Bewegungswert auch derSicherheitsaspekt bei der Gestaltungder Umwelt von Bedeutung ist. EinGrundprinzip der Prävention lautet,dass bei bestimmungsgemäßer Nut-zung die Risiken nicht versteckt, son-dern überschaubar, vorhersehbar,einschätzbar und zu bewältigen seinsollten. Kinder müssen durch sicher-heitsgerechte Gestaltung und Sicher-heitserziehung befähigt werden, Risi-ken zu erkennen und abzuschätzen.
Gebäude, Einrichtungen und Außen-anlagen müssen so geplant und aus-geführt werden, dass Kinder bestim-mte Fähigkeiten trainieren und da-durch ein selbstsicherndes Verhaltenerlangen können. Dabei sind die Auf-enthaltsbereiche der Kinder so zugestalten, dass die Gefährdungen sogering als möglich gehalten werden
Um Unfallverhütung wirksam durch-führen zu können, ist die Kenntnisüber Unfallursachen von grundlegen-der Bedeutung.Unfälle werden in der Regel ausgelöstdurch das Zusammentreffen von meh-reren technischen, organisatorischenund verhaltensbedingten Ursachen:
Beispiele für technischeUnfallursachen: •kein Sicherheitsglas in zugängli-
chen Verglasungen, Geländer mitLeitereffekt und Absturzgefahr,Spielplatzgeräte mit so genanntenFangstellen für Bekleidungs- undKörperteile (z. B. Kopf, Finger) undmit hartem Untergrund,
Beispiele für organisatorischeUnfallursachen:• unvollständige/ fehlende
Vorbereitung, Anweisungen,Koordination und Aufsicht, fehlende Inspektion vonSpielplatzgeräten,
Beispiele für verhaltensbedingteUnfallursachen:• „unvollständige“ Erfahrungen,
Fähigkeiten und Risikoein-schätzung, „begrenzte“ Konditionund Konzentration, falscheVorbilder.
Zur Vermeidung von Unfällen müssengeeignete Maßnahmen durchgeführtwerden – am wirkungsvollsten in allendrei Ursachenbereichen. Prävention inKindertageseinrichtung und Schuleerfordert daher Erziehung zu sicher-heitsbewusstem Verhalten sowie orga-nisatorische Maßnahmen für einensicheren Ablauf des Kindergarten- undSchulbetriebes. Dies setzt eine siche-re baulich-technische Gestaltung desGebäudes, der Einrichtung und derAußenanlage voraus.
Technische Maßnahmen sind den ver-bindlichen Vorschriften der Träger dergesetzlichen Unfallversicherung zuentnehmen. Wichtige Medien mitsicherheits-technischen Aussagenüber den Bau von Kindergärten,Schulen und deren Außenbereichezeigt die folgende Tabelle. WeitereHinweise enthalten sicherheitstechni-sche Normen, wie z. B. DIN 58 125 „Schulbau“, DIN EN 1176 „Spielplatzgeräte“ undDIN EN 1177 „StoßdämpfendeSpielplatzböden“.
Unfälle in Kindergarten und Schule – wie können sie vermieden werden?
PRÄVENTION »
Titel neue bisherige FassungBestell-Nr. GUV-Nr.
Allgemeines Regelwerk:
Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ GUV-V A1 GUV 0.1 02.2001
Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ GUV-V A2 GUV 2.10 01.1997
Prüfung nicht ortsfester elektrischer Betriebsmittel GUV-I 8524 GUV 22.1 02.1999
Mehr Sicherheit bei Glasbruch GUV-SI 8027 GUV 56.3 09.2001
Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr GUV-R 181 GUV 26.18 01.1998
Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche GUV-I 8527 GUV 26.17 07.1999
Treppen GUV-I 561 GUV 26.19 04.1992
Metallroste GUV-I 588 GUV 26.20 06.1999
Schulen:
Unfallverhütungsvorschrift „Schulen“ GUV-V S1 GUV 6.3 05.2001
Richtig sitzen in der Schule GUV-SI 8011 GUV 20.52 04.1999
Sicher und fit am PC in der Schule GUV-SI 8009 GUV 20.48 06.2002
Sichere Schultafeln GUV-SI 8016 GUV 26.2 04.1990
Sportstätten und Sportgeräte GUV-SI 8044 GUV 57.1.31 10.2002
Sicher nach oben – Klettern in der Schule GUV-SI 8013 GUV 20.54 08.1999
Kindergärten:
Sicherheitsregeln Kindergärten GUV-SR 2002 Bay GUV 16.4 Bay 01.2002
Außenanlagen:
Außenspielflächen und Spielplatzgeräte GUV-SI 8017 GUV 26.14 06.2002
Naturnahe Spielräume GUV-SI 8014 GUV 20.57 08.2000
Bäder:
Unfallverhütungsvorschrift „Chlorung von Wasser“ GUV-V D5 GUV 8.15 01.1997
Sicherheitsregeln für Bäder GUV-R 1/111 GUV 18.14 01.1998
Durch organisatorische und verhaltensbedingte Maßnahmen können Unfälle ebenfalls vermieden werden, z. B. durchrichtige Vorbereitung und Koordination, Unterweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Aufsicht der Kinder sowieSicherheitserziehung. Aussagen hierzu sind z. B. in folgenden Medien enthalten:• Broschüre „Voraussetzungen und Möglichkeiten der Sicherheitserziehung im Kindergarten“ (GUV-SI 8045),• Film „Bewegungsförderung – Chance und Sicherheit für das Kind“• Medien zur Sicherheitserziehung und Bewegungsförderung an Schulen einschließlich Schulsport sind im
Medienverzeichnis GUV-SI 8403 aufgeführt, z. B. „Alternative Nutzung von Sportgeräten – Abenteuersport/Erlebnispädagogik“ (GUV-SI 8052).
4
Unfälle in Kindergarten und Schule – wie können sie vermieden werden?
PRÄVENTION »
Zum 1. April 2003 tritt die Unfallverhü-tungsvorschrift (UVV) „Schulen“ inKraft; gleichzeitig werden die „Richt-linien für Schulen – Bau und Ausrüs-tung“ GUV-SR 2001 (frühere Bestell-nummer: GUV 16.3) zurückgezogen. Inder UVV sind die Aussagen der neuenDIN 58125 „Schulbau“ von 2002 ent-halten.
Die UVV gilt für den Bau und die Einrich-tung von allgemein bildenden Schulenund von vergleichbaren baulichen An-lagen berufsbildender Schulen; sie wur-de parallel mit der zum 1. Juli 2002 er-schienenen gleich lautenden DIN 58125„Schulbau“ erarbeitet, die die bisherigeDIN 58125 von 1984 ersetzt.Zielgruppen der UVV sind insbesonderedie Sachaufwandsträger für Schulenwie Kommunen, Schulverbände, Land-kreise sowie die zuständigen Betriebs-ärzte und Fachkräfte für Arbeitssicher-heit, aber auch Planer (z. B. Architekten,Landschaftsarchitekten, Ingenieure),Hersteller und Ausführende.
Schutz für SchülerBundesweit sind ca. 16 Millionen Kin-der gesetzlich unfallversichert. Pro Jahrereignen sich in Deutschland etwa 1,5Millionen Schülerunfälle. Diese Zahlenmachen deutlich, wie wichtig es ist,sich um den Schutz von Schülerinnenund Schülern zu kümmern. WesentlicheTeile des staatlichen Arbeitsschutzrechtssind in ihrem Geltungsbereich auf dieBeschäftigten in der Schule beschränkt,sodass für die Gewährleistung eineshinreichenden Schutzes für die Schülereigene Regelungen zu konkretisierenwaren.
Ziele der UVVDie wesentlichen Ziele der UVV „Schulen“GUV-V S1 mit der DIN 58125 „Schulbau“sind:
• Schaffung einer bundesweit einheit-lichen Rechtsnorm für die Schutz-interessen von Schülern,
• Vermeidung bzw. Minimierung spe-zieller Gefährdungen von Schülern,
• Kompatibilität mit staatlichen Rechts-vorschriften,
• Schaffung eines Anknüpfungspunk-tes für ergänzende Regelungen zurSicherheit und Gesundheit im Schul-bereich.
AusgangslageZum Themenkomplex „Baulich-techni-sche Prävention in Schulen“ gab es bis-her zwei Regelwerke:
• die „Richtlinien für Schulen – Bauund Ausrüstung“ GUV-SR 2001 (bisher GUV 16.3) von 1987 und
• die DIN 58125 „Schulbau; Bautech-nische Anforderungen zur Verhütungvon Unfällen“ von 1984.
Damit lagen zum gleichen Regelungs-tatbestand nebeneinander zwei Regel-werke vor, die unterschiedlich konzi-piert und z. T. veraltet waren sowie voneinander abweichende Festlegungensowie Doppelregelungen mit staatli-chen Vorschriften enthielten.
Unfallverhütungsvorschrift „Schulen“ GUV-V S1 mit DIN 58125
„Schulbau; Bautechnische Anforderungen zur Verhütung von Unfällen“
5aus Unfallversicherung aktuell 2/2003
Erarbeitung der UVVDas Ziel, beide Regelwerke zu verein-heitlichen, wurde durch folgende Vor-gehensweise erreicht:• Die Bestimmungen der UVV
(= Paragraphentext) wurden vomSachgebiet „Bau und Einrichtung“der Fachgruppe „Bildungswesen“ desBundesverbandes der Unfallkassen(BUK) erarbeitet.
• Auf der Grundlage dieser Bestim-mungen konkretisierte der DIN-Normenausschuss „Bauwesen“ –Arbeitsausschuss „Sicherheit imSchulbau“ beispielhafte Maßnah-men in einer neuen DIN 58125.
• Diese wurden in die UVV als Durch-führungsanweisungen (= Kursivtext)übernommen.
Die UVV entstand nach dem für die Erarbeitung und Genehmigung vorge-schriebenen Verfahren unter Beteili-gung von Institutionen (u.a. Bundesmi-nisterium für Wirtschaft und Arbeit[BMWA], Kultusministerkonferenz, Dt. Städtetag, Dt. Landkreistag, Verei-nigung der kommunalen Arbeitgeber-verbände, Gewerkschaft ÖTV/ver.di,Verwaltungs-Berufsgenossenschaft,
Berufsgenossenschaft für Gesundheits-dienst und Wohlfahrtspflege [bgw],DIN-Normenausschuss „Bauwesen“).
Aufbau der UVVAufgrund der o. g. Vorgehensweise sinddie neue UVV „Schulen“ und die neueDIN 58125 identisch:
Die UVV enthält den DIN-Text und in derDIN ist zur besseren Lesbarkeit der Textder UVV-Bestimmungen aufgeführt(Ausnahmen: Die DIN enthält nicht diein der UVV enthaltenen Abschnitte „Auf-tragsvergabe“ und „Übergangsregelun-gen“).
•Geltungsbereich•Begriffsbestimmungen•allgemeine Ausführungs- und
Gestaltungsgrundsätze, z. B. all-gemeine Anforderungen, Auf-tragsvergabe, Böden, Wände,Stützen, Verglasungen, Umweh-rungen, Treppen, Rampen, Türen,Fenster, Einrichtungsgegen-stände, Beleuchtung mit künstli-chem Licht
•Außenanlagen – zusätzliche An-forderungen, z. B. Verkehrsge-fährdung, Einrichtungen und An-lagen, Spielplatzgeräte, Halte-stellen für Busse
•Sportstätten – zusätzliche Anfor-derungen, z. B. Sportstättenbau,Hallenstirnwände, Geräteraum-tore, Wasch-, Dusch- und Umklei-deräume
•Fachräume für naturwissenschaft-lichen Unterricht, Werk-/Technik-unterricht und vergleichbar aus-gestattete Räume – zusätzlicheAnforderungen, z. B. Rettungs-wege, elektrische Anlagen und Gasversorgung, Fußböden,Arbeitsplätze, Gefahrstoffe
•Erste Hilfe•Übergangsregelungen• In-Kraft-Treten
Gliederung und Inhalte der UVV „Schulen“:
6 aus Unfallversicherung aktuell 2/2003
PRÄVENTION »
PRÄVENTION »
Folgekosten Die neue UVV „Schulen“ ist anzuwen-den bei Neubauten, wesentlichen Er-weiterungen, Umbauten und Nutzungs-änderungen oder konkreten schulischenUnfallschwerpunkten, die eine Gefahrfür Leben oder Gesundheit der Schülerdarstellen (s. § 29 Übergangsregelun-gen).
Kosten entstehen nur für diejenigen An-forderungen, die im Vergleich zu denbisherigen Regelungen (insbesondereUVV „Allgemeine Vorschriften“, „Richt-linien für Schulen“) zusätzlich in die jetzige UVV eingeflossen sind. BeimNeubau einer Schule mit Sporthallewird sich, da viele Maßnahmen durchgeeignete Planung kostenneutral ausgeführt werden können, durch dasInkrafttreten der vorliegenden UVV eineGesamtkostensteigerung von lediglichca. EUR 2.000 bis EUR 2.500 ergeben (z. B. für Fehlerstromschutzschalter,Fangvorrichtungen für Geräteraumtore,Lagerschränke für Gefahrstoffe). BeiErweiterungs- oder Sanierungsbautenmit geringerem Umfang sind entspre-chend weniger Kosten zu erwarten.
Bestandsschutz?Für bestehende Schulen und schulischeSportstätten ist aufgrund der in § 29der UVV formulierten Übergangsrege-lungen ein allgemeiner Bestandsschutzgegeben, sofern die „bisher gültigenAnforderungen“ insbesondere der UVV„Allgemeine Vorschriften“ in Verbin-dung mit den „Richtlinien für Schulen“,eingehalten sind.
Die UVV „Schulen“ GUV-V S1 ist beim Bayer. GUVV erhältlich und kann z. B. überdas Internet unter www.bayerguvv.de unter „Publikationen – Vorschriften, Regeln,Broschüren – Gesamtverzeichnis“ ausgedruckt werden.
Drahtglas ist kein Sicherheitsglas
FazitDem relativ geringen Kostenfaktor, bedingt durch die neue UVV „Schulen“,steht für die Sachaufwandsträger der Nutzeffekt eines bundeseinheitlichenSicherheitsstandards gegenüber, wonach für Schulen und schulische Sport-stätten dann nur noch auf ein Sicherheitsregelwerk zurückgegriffen werdenmuss. Im Sinne einer Vorschriftenbündelung wird die vorliegende UVV somitauch Vorteile und Erleichterungen für die Arbeit von Bau- bzw. Planungs-abteilungen und Architekten bringen.
§ der UVV Anforderung
§ 4 Auftragsvergabe: Der Unternehmer hat dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die in
Abschnitt III der UVV genannten Bestimmungen zu beachten und einzuhalten
§ 6 (2) Ecken und Kanten von Wänden und Stützen gelten als nicht scharfkantig, wenn sie
z. B. Radien ≥ 2 mm aufweisen
§ 8 (1) Höher gelegene Flächen sind erst bei Absätzen von mehr als 30 cm Höhe zu sichern
§ 8 (2) Bei Umwehrungen entfällt die Anforderung „Durchschieben von Gegenständen im Fußbereich“
§ 9 (2) Treppenstufen müssen gut erkennbar sein
§ 10 (1) Türen müssen bereits bei Räumen mit mehr als 40 Benutzern in Fluchtrichtung aufschlagen
§ 11 (3) Schultafeln müssen sicher gestaltet, befestigt und aufgestellt sein
§ 11 (4) Für Schülerinnen und Schüler sind auf ihre Körpergröße abgestimmte Stühle und Tische
bereitzustellen
§ 12 Aufenthaltsbereiche müssen entsprechend der schulischen Nutzung mit ausreichend
künstlichem Licht zu beleuchten sein
§ 13 (1) Auf Pausenhofflächen ist sicherzustellen, dass keine Gefährdungen durch Kraftfahrzeuge erfolgen
§ 14 (4) Notwendige Verkehrswege im Freien müssen ausreichend beleuchtet werden können
§ 14 (5) Wasseranlagen sind sicher zu gestalten
§ 15 Spielplatzgeräte und vergleichbar nutzbare Kunstobjekte müssen sicher gestaltet und
aufgestellt sein, s. DIN EN 1176 Teil 1–7 und DIN EN 1177 sowie für barrierefreie
Spielplatzgeräte DIN EN 33942
§ 16 Haltestellen für Busse auf Schulgrundstücken müssen ausreichend bemessene Wartebereiche
aufweisen
§ 17 Die Vorschriften über Sportstätten wurden mit Aussagen über Sportplätze erweitert (s. DIN 18035)
§ 19 Geräteraumtore sind gegen Herabfallen zu sichern (s. DIN EN 12604)
§ 20 (2) Für Stromkreise mit Steckdosen in Wasch-, Dusch- und Umkleideräumen sind geeignete
elektrische Schutzmaßnahmen zu treffen, z. B. 30 mA FI-Schutzschalter
§ 25 (4) In Fachräumen für Informatik sind die Arbeitsplätze nach dem Stand der Technik zu gestalten
(s. GUV-Information „Sicher und fit am PC in der Schule“ GUV-SI 8009, bisher GUV 20.48)
§ 26 (2) Gefahrstoffe müssen sicher aufbewahrt werden können, z. B. in Sicherheitsschränken oder
Lagerräumen nach TRbF 20, unter bestimmten Bedingungen auch in Labor- oder Chemikalien-
schränken
§ 26 (3) In Fachräumen für Werk-/ Technikunterricht darf Holzstaub in gesundheitsgefährdenden
Konzentrationen nicht auftreten
§ 26 (4) Für Brennöfen sind Maßnahmen gegen die Abgabe von Gefahrstoffen in die Raumluft zu treffen
(z. B. durch Entlüftung ins Freie)
§ 28 Für eine wirksame Erste Hilfe müssen die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen
§ 29 Übergangsregelungen
Wesentliche Änderungen und Neuerungen in der UVV „Schulen“ im Vergleich zuden zurückgezogenen „Richtlinien für Schulen“ (Auswahl):
7aus Unfallversicherung aktuell 2/2003
PRÄVENTION »
1. Wurde der Auftragnehmer vom Auftraggeber (nach§ 5 Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vor-schriften“ GUV-V S1, bisher GUV 0.1) schriftlich ver-pflichtet, die für Bau und Einrichtung von Schulenund Sporthallen geltenden Vorschriften und allge-mein anerkannten sicherheitstechnischen undarbeitsmedizinischen Regeln zu beachten?
2. Ist die für den Sachkostenträger zuständige Fach-kraft für Arbeitssicherheit an den Planungsbera-tungen beteiligt?
3. Sind die sicherheitstechnischen Vorschriften undRegeln für Schulen und Schulsporthallen bekannt?Insbesondere:– Unfallverhütungsvorschrift „Schulen“ GUV-V S1
(ab 1.4.2003) mit DIN 58125 (vom Juli 2002), bis dahin „Richtlinien für Schulen – Bau und Ausrüstung“ (bisher GUV 16.3),
– DIN 18032 Teil 1 bis Teil 6 „Sporthallen“.
4. Beispiele bzw. Hinweise für sicherheitsgerechteGestaltung:
4.1 Absturzsicherungen, Umwehrungen:– mindestens 1,00 m hoch, Empfehlung: 1,10 m– Treppengeländer dürfen nicht zum Aufklettern und
Rutschen verleiten
4.2 Bodenbeläge:– Sportboden nach DIN 18032 Teil 2– Flure, Treppen, Klassenräume: Richtwert R 9 nach
dem „Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumenund Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr“ (GUV-R 181, bisher GUV 26.18)
– Toiletten, Waschräume, Lehrküchen, Werkräume:Richtwert R 10 nach GUV-R 181
– Im Barfußbereich der Umkleideräume: Bewer-tungsgruppe A nach dem Merkblatt „Bodenbelägefür nassbelastete Barfußbereiche“ (GUV-I 8527,bisher GUV 26.17), in den Duschen:Bewertungsgruppe B nach GUV-I 8527
– Im Außenbereich keine Materialien ausWaschbeton, geschliffenen Steinplatten, Holz,scharfkantigen Pflasterungen und Grobkies
4.3 Verglasungen:An Aufenthaltsbereiche grenzende Verglasungen bis2,0 m Höhe sind entweder – in Sicherheitsglas (Einscheiben- oder Verbund-
sicherheitsglas) auszuführen (Drahtglas ist keinSicherheitsglas), oder
– dem direkten Zugang zu entziehen, z. B. durch- 1 m hohe Geländer, mit 20 cm Abstand
vor den Verglasungen,- mind. 80 cm hohe und mind. 20 cm tiefe
Fensterbrüstungen,- bepflanzte Schutzzone vor den Verglasungen.Verglasungen in der Sporthalle sind ballwurfsicher(z. B. in Einscheibensicherheitsglas) auszuführen.Weitere Hinweise s. Broschüre „Mehr Sicherheit beiGlasbruch“ (GUV-SI 8027, bish. GUV 56.3)
4.4 Hallenstirnwände:bis 2 m Höhe nachgiebig (punkt- oder flächenela-stisch)
4.5 Spielplatz-, Sport- und Turngeräte nach den DIN-bzw. DIN EN-Normen, z. B. DIN EN 1176 Teil 1 bis 7 „Spielplatzgeräte“, DIN EN 1177 „Stoßdämpfende Spielplatzböden“
Checkliste für Neubau, Umbau und
Generalsanierung von Schulen und Schulsporthallen
8
PRÄVENTION »
Auch hier stürzte ein Schüler ab,
weil die Umwehrung zum Rutschen
verleitete.
In diesem Treppenhaus stürzte ein Schüler
beim Rutschen auf dem Handlauf aufgrund
niedriger Geländerhöhe und fehlender
Rutschhindernisse über zwei Stockwerke ab.
Ein lebensgefährlicher Schulunfall
Im März letzten Jahres ereignete sichan einer unterfränkischen Grundschu-le folgender Unfall: Ein 9-jährigerSchüler einer dritten Klasse war aufdem Weg von seinem Klassenzimmerim ersten Obergeschoss zum Werk-raum im Keller. Im Treppenhausrutschte er auf dem Handlauf derUmwehrung (Bild 1) vom ersten Stock
bis zum nächsten Zwischenpodest,verlor dabei das Gleichgewicht undstürzte von dort durch das Treppen-auge auf den gefliesten Kellerboden.Bei dem Aufprall zog er sich eine klaf-fende Platzwunde am Hinterkopf, einSchädelhirntrauma sowie Stauchun-gen der Hals- und Brustwirbelsäulezu. Bei der Unfalluntersuchung stelltesich heraus, dass die Umwehrung indiesem Treppenhaus niedriger als 100cm, sogar niedriger als 90 cm war undzudem keine Maßnahmen gegen Rut-schen getroffen waren.
Umwehrungen, die zum Rutschenverleiten (Bild 2), stellen wegen derdamit verbundenen Absturzgefahrenso genannte besondere Gefahren dar.Die Begriffe Umwehrungen undGeländer werden in diesem Artikelsynonym gebraucht. Personen wieauch Schüler können das Gleichge-wicht beim Sitzen und Rutschen aufUmwehrungen insbesondere dannverlieren, wenn sie sich mit demGesäß auf die Geländer setzen oderwenn sie sich mit dem Bauch auf dieGeländer legen. Durch am Rückengetragene Schulranzen kann es dabeizusätzlich zu Gewichtsverlagerungenkommen.
Sichere Geländer und Umweh-rungen – Vorschriften und Tipps
Allgemeine sicherheitstechnischeAussagen über Geländer und Umweh-rungen sind insbesondere in derUnfallverhütungsvorschrift „Allgemei-ne Vorschriften“ (GUV 0.1) enthalten.Spezielle Aussagen für Schulen undHorte sind in den „Richtlinien fürSchulen“ (GUV 16.3) und für Kinder-gärten in den „Sicherheitsregeln Kin-dergärten“ (GUV 16.4 Bay) aufge-führt. Danach müssen bei Neubauten,aber auch bei Sanierungen, Geländermindestens 1 m hoch (bei Absturz-höhen von mehr als 12 m: mindestens 1,10 m hoch) und grundsätzlich soausgeführt sein, dass sie nicht zumissbräuchlicher Nutzung wie z. B.Klettern, Aufsitzen, Rutschen, Able-gen von Gegenständen verleiten.
Sicherheitstechnische Aspekte in Schulen und Kindertageseinrichtungen:
Gefährliche Geländer
Kinder können beim Besuch der Schule oder Kindertagesstätte besonderen Gefahren ausgesetzt
sein. Dazu zählen zum Beispiel nicht sicher gestaltete Bushaltestellen an Schulen, nicht-bruch-
sichere Verglasungen und Umwehrungen, die zum Rutschen verleiten.
Prävention
1
2
9aus Unfallversicherung aktuell 1/2001
Beispiel für Rutschhindernisse auf
den Geländer-Oberkanten
DIN 18065 „Gebäudetreppen;
Definitionen, Messregeln,
Hauptmaße“ vom Januar 2000
Prävention
Die teilweise noch verbreitete Mei-nung, dass Umwehrungen lediglich90 cm hoch sein müssen, galt und giltnur für Wohngebäude und andereGebäude, die nicht anderen Vorschrif-ten wie z. B. der Arbeitsstättenverord-nung oder der Versammlungsstätten-verordnung unterliegen. Schulen,Horte und Kindergärten sind Arbeits-stätten gleichzusetzen. Das Maß von90 cm ist zudem nicht mehr in denGesetzestexten der Bayerischen Bau-ordnung von 1994 und 1998 aufge-führt.
Die oben genannten gültigen Maßezu Treppengeländerhöhen von 1 mbzw. 1,1 m sind nun auch in der imJanuar 2000 erschienenen DIN 18065„Gebäudetreppen; Definitionen,Messregeln, Hauptmaße“ (Bild 3)enthalten. Die Norm kann bei derBeuth Verlag GmbH, 10772 Berlin,bezogen werden.
Unsere Empfehlung: Wegen der seiteinigen Jahren zu beobachtendenZunahme der Körpergröße in derBevölkerung sollten Geländer undUmwehrungen in Schulen bei Neu-bauten grundsätzlich mindestens 1,10 m hoch sein.
Bestandsschutz für Umwehrungen?
Eine bestehende Einrichtung mussdann entsprechend der sicherheits-technischen Vorschriften geändertwerden, wenn
sie wesentlich erweitert oderumgebaut wird, die Nutzung der Einrichtungwesentlich geändert wird oder nach der Art des Betriebes ver-meidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der Versichertenzu befürchten sind (§ 62 Absatz 2GUV 0.1).
Die zuletzt genannten besonderenGefahren liegen bei Umwehrungen z. B. vor, wenn sie
zum Rutschen verleiten,unter 90 cm hoch sind bzw.zwischen 90 und 100 cm hoch sindin Einrichtungen, in denen mit
besonders großen Schülern gerechnet werden kann (z. B. inOberstufenbereichen von Gym-nasien und in Berufsschulen).
Waagrecht eingebaute Netze und Gitter zum Auffangen abstürzenderSchüler haben sich nicht bewährt,weil sie einen Aufforderungscharak-ter zum Hineinspringen sowie zumHineinwerfen von Gegenständen wieSchultaschen oder Mützen von Mit-schülern darstellen. Zudem ist dasAuffangen durch Netze und Gitternicht ungefährlich und Netze sind aufDauer nicht reißfest.
Möglichkeiten, um das Rutschenauf Geländern zu erschweren:
Die Abstände zwischen den innerenUmwehrungen am Treppenaugesowie zwischen den äußeren
4
6
3
5
Beispiele für abgerundete
Rutschhindernisse auf Handläufen
10 aus Unfallversicherung aktuell 1/2001
Rutschen wird durch
seitlich von den
Geländern angebrachte
Stützen erschwert.
Unzulässige Vollkugel
auf Handläufen
Dünne, seitlich versetzte Stäbe
dienen gleichzeitig der Geländer-
Erhöhung und Sicherung gegen
Rutschen.
Umwehrungen und den Treppen-hauswänden sind kleiner als 20 cm.An den Oberkanten der Umwehrun-gen sind Rutschhindernisse ange-bracht (Bild 4). Wenn die Geländer-Oberkanten zugleich als Handläufedienen, sind nur abgerundeteModelle (Bild 5, 6) zu verwenden(z. B. in Form von Halbkugeln oderSchellen), jedoch keine Vollkugeln(wegen der Gefahr des Hängenblei-bens, Bild 7) und keine Spitzen.In Einrichtungen mit zu niedrigenGeländerhöhen werden durchAnbringen von dünnen, seitlich versetzten Stäben (Bild 8) zwei Fliegen mit einer Klappe geschla-gen: das Geländer wird erhöht undzugleich das Rutschen erschwert.
[GUV 0.1]) sowie durch Unterwei-sung der beteiligten Personen wiez. B. Architekten, Bauplaner, Bau-amtsmitarbeiter und ausführendeFirmen.Klären Sie, ob Umwehrungen, beidenen aufgrund der Größe derTreppenaugen Absturzgefahrbesteht, zum Rutschen verleiten.Trifft dies zu, müssen geeigneteGegenmaßnahmen durchgeführtwerden. Beziehen Sie ggf. dazu IhreFachleute mit ein: Ihre Bauamtsmit-arbeiter, Ihre Fachkraft für Arbeits-sicherheit, Ihre Sicherheitsbeauf-tragten.Lassen Sie an Umwehrungen mitAbsturzgefahr geeignete Maßnah-men durchführen, z. B. Verkleidun-gen gegen Aufklettern, Rutschhin-dernisse, Erhöhungen der Geländer.
Bei Neubauten und Sanierungenwerden seitlich von den Geländernangebrachte Stützen nach obenüberstehend vorgesehen (Bild 9)bzw. verlängert (abgerundet,Durchmesser größer als Augen-höhlen).
Was können Sie tun, um Unfälle durch Rutschen auf Umwehrungen in Schulen und Kindergärten zu vermeiden?
Stellen Sie sicher, dass bei Bauvor-haben Umwehrungen ausreichendhoch geplant und ausgeführt sowiegegen Rutschen gesichert werden:durch entsprechende Hinweise beiAusschreibungen und Auftragsver-gaben (§ 5 Unfallverhütungsvor-schrift „Allgemeine Vorschriften“
Prävention
8
9
7
11aus Unfallversicherung aktuell 1/2001
Sichere Verglasungen –Vorschriften und Tipps
Allgemeine sicherheitstechnische Aus-sagen über Verglasungen sind insbe-sondere in der Unfallverhütungsvor-schrift „Allgemeine Vorschriften“ (GUV0.1) und in der Broschüre „MehrSicherheit bei Glasbruch“ (GUV 56.3)enthalten. Spezielle Aussagen hierzusind für Schulen und Horte in den„Richtlinien für Schulen“ (GUV 16.3)und für Kindergärten in den „Sicher-heitsregeln Kindergärten“ (GUV 16.4Bay) aufgeführt. Danach müssen beiNeubauten, aber auch bei Sanierun-gen zugängliche Verglasungen bis 2 m
Sicherheitstechnische Aspekte in Schulen und Kindertageseinrichtungen:
Gefährliche Verglasungen
Kinder können beim Besuch der Schule oder Kinder-
tagesstätte besonderen Gefährdungen ausgesetzt
sein. Dazu zählen insbesondere nicht sicher gestaltete
Bus-Haltestellen, Geländer, die zum Rutschen
verleiten, und nicht-bruchsichere Verglasungen.
Prävention
Ein lebensgefährlicher Schulunfall
Im vergangenen Jahr stürzte einSchüler einer oberbayerischen Volks-schule bei einer kleinen Rangelei undfiel rückwärts durch die Verglasungdes feststehenden Teils einer zweiflü-geligen Tür (Bild 1). Dabei wurde demSchüler eine Schlagader im Bereicheines Knies durchtrennt. Dank Erste-Hilfe-Maßnahmen und Notoperationkonnte er gerettet werden. Bei der Un-falluntersuchung stellte sich heraus,dass in dieser Tür ein nicht-bruch-sicheres Normalglas aus den 60erJahren eingebaut war. Nicht-bruchsi-cheres Normalglas ist auch unter denBezeichnungen „Fensterglas“, „Spie-gelglas“ oder „Floatglas“ bekannt.
Sowohl das Hinein- als auch das Hin-durchfallen durch zugängliche Vergla-sungen wie z. B. Türen, deren seitli-che Verglasungen und lichtdurchlässi-ge Wände (Bild 2a, 2b) stellen, wieauch dieser Unfall zeigt, eine beson-dere Gefahr dar und müssen daherunbedingt ausgeschlossen werden.
1
2a
2bDurch diese Verglasung aus Normalglas stürzte
ein Schüler und zog sich schwerste Schnittver-
letzungen zu. Die hinter der Verglasung erkenn-
bare weiße Holzverkleidung wurde sofort nach
dem Unfall beidseitig bis zum Austausch gegen
Sicherheitsglas angebracht.
Zwei Beispiele für direkt
zugängliche Verglasungen
12 aus Unfallversicherung aktuell 2/2000
BESTELLSERVICE
Prävention
Höhe als Sicherheitsgläser, z. B. Ein-scheibensicherheitsgläser = ESG (Bild3) oder Verbundsicherheitsgläser =VSG (Bild 4), oder als Materialien mitmindestens gleichwertigen Sicher-heitseigenschaften vorgesehen undeingebaut werden. Bei bestehendenEinrichtungen ist eine zugänglichenicht-bruchsichere Verglasung gegenSicherheitsglas bzw. gleichwertigeMaterialien zu ersetzen oder durchgeeignete abschirmende Maßnahmendem direkten Zugang zu entziehen.Zum Abschirmen können Querelemen-te, Pflanzgefäße oder Splitterschutz-folien angebracht werden.
Sicherheitsglas bzw. gleichwertigeMaterialien sind nicht erforderlich,wenn der Zugang zu Verglasungenerschwert ist (Bild 5a, 5b), z.B. beiVerglasungen in Fenstern durch Fen-sterbrüstungen (in Schulen mind. 80 cmhoch, in Kindergärten mind. 60 cmhoch, jeweils mind. 20 cm tief ).
Die Vorschriften bezüglich Glas inNeubauten sind den meisten Architek-ten heute weitgehend bekannt und
Broschüre
„Mehr Sicherheit bei Glasbruch“
Stand 4/98,
Bestell-Nr. GUV 56.3
Bei Bedarf können Sie die Broschüre
sowie die im Text genannten
Schriften über unseren
Bestellservice auf Seite 27 anfordern.
3
4
5a
5b
werden in der Regel auch berücksich-tigt. Dagegen wird bei der Ersatzbe-schaffung von beschädigtem Glas inbestehenden Gebäuden aus opti-schen Gründen oder aus Unkenntnisüber die Gefährdung teilweise diegleiche falsche Glasart z. B. von Haus-meistern oder Bauamtsmitarbeiternnachbestellt. Besonders wichtig indiesem Zusammenhang ist der Hin-weis, dass auch Drahtglas, wie Draht-spiegelglas oder Ornament-Draht-glas, immer noch falsch eingeschätztwird. Tatsache ist: Drahtglas ist kein Sicherheitsglas.Es kann bei gleicher Glasdicke sogarleichter brechen als Fensterglas (Bild6; Abschnitt 3.4 GUV 56.3). Trotz derpositiven Eigenschaften von Draht-glas gegen Rauch- und Flammen-durchtritt darf Drahtglas nicht inzugänglichen Verglasungen verwen-det werden. Bei entsprechenden For-derungen der Brandschutzbehördenmüssen in solchen Bereichen „Brand-schutzverglasungen mit Verkehrssi-cherheitseigenschaften“ verwendetwerden (Abschnitt 4.1 GUV 56.3)!
Oben: Beispiele für Kennzeichnungen von
Einscheibensicherheitsglas (ESG); bei fehlenden
oder durch Glasleisten verdeckten Kennzeichnungen
nicht leicht als Sicherheitsglas erkennbar (Klärung
über Glaser oder Bauunterlagen)
Unten: Verbundsicherheitsglas (VSG); zwei Scheiben
aus Normalglas sind durch eine Folie miteinander
verbunden.
Zwei Beispiele für Abschirmungen
vor nicht-bruchsicherer Verglasung
13aus Unfallversicherung aktuell 2/2000
Sicherheit
Sicherheit
Sicherheit
Obertürschließer mit Feststellan-lagen, Rauchmeldern und ggf.Elektro-Haftmagneten bei schwe-ren Türen dienen dazu, bestimmteTüren insbesondere an Brandab-schnitten, z. B. bei Treppenhäu-sern oder im Verlauf lang gestreck-ter Flure, ständig offen zu halten;sie schließen nur im Brandfalloder bei Verrauchung.
Diese Systeme helfen, zwei Flie-gen mit einer Klappe zu schlagen:
Im Gegensatz zu ständig beweg-ten Türen tritt nahezu kein Ver-schleiß ein. Die Bauunterhalts-kosten werden minimiert.
Und noch wichtiger aus Sicht derUnfallverhütung:
Gefahren durch die Neben-schließkanten wie Quetschenund Abscheren von Fingernlassen sich dadurch vermeiden.
Prävention
Was können Sie als Sachkosten-bzw. Sachaufwandsträger tun, umUnfälle durch Glasbruch in zu-gänglichen Verglasungen zu ver-meiden?
Stellen Sie sicher, dass bei Bauvor-haben sowie bei Nachbestellungenvon beschädigtem Glas Sicherheits-glas verwendet wird: durch entspre-chende Hinweise bei Ausschreibun-gen und Auftragsvergaben (§ 5 Un-fallverhütungsvorschrift „Allgemei-ne Vorschriften“ [GUV 0.1] ) sowiedurch Unterweisung der zuständi-gen Personen wie z. B. Architekten,Bauplaner, Bauamtsmitarbeiter,Sicherheitsbeauftragte und Haus-meister.Prüfen Sie, ob bestehende zugäng-liche Verglasungen aus Sicherheits-glas sind. Beziehen Sie dazu IhreFachleute mit ein: Ihre Bauamtsmit-arbeiter, Ihre Fachkraft für Arbeits-sicherheit und ggf. Glaser.Lassen Sie nicht-bruchsichere Ver-glasungen gegen Sicherheitsglasaustauschen bzw. sorgen Sie dafür,dass diese durch abschirmendeMaßnahmen wie z. B. Querelemente,Pflanzgefäße oder Splitterschutz-folien dem direkten Zugang ent-zogen sind.
Drahtglas ist kein Sicherheitsglas!
6
Rechts: Beispiel für Obertürschließer
mit Rauchmelder
Unten: Beispiele für Elektro-Haftmagnete
!
!
!
Der besondere Sicherheitstipp
14 aus Unfallversicherung aktuell 2/2000
Prävention
Sicherheit
Sicherheit
Sicherheit
Scharfkantige, von oben nach untenzu bedienende Hebel in Verkehrs-und Aufenthaltsbereichen könnendurch absichtliches oder unbeabsich-tigtes falsches Bedienen waagrechtabstehen (Bild 1). Sie stellen damitvor allem im Kopf-, Augen- und Ober-körperbereich besondere Verlet-zungsgefahren dar, wenn Personenwie z. B. Schüler dagegen laufen, andiese Hebel stoßen oder hinge-schubst werden.
Diese Gefährdungen können vermie-den werden, wenn
Betätigungshebel für Oberlichtflügel
sich in Nischen bzw. Fensterlai-bungen befinden,in einer Höhe von mehr als 2 m angebracht sind, oder gegen knickbare Kurbelstangen (Bild 2) ersetzt werden,
Panikhebel an Türendurch Anbringen von Kugeln (größer als Augenhöhlen) ent-schärft werden,gegen parallel zur Türblattebene drehbare Hebel ersetzt werden (Bild 3 + 4), oderals Wippe ausgebildet sind(Bild 5).
Als Wippe ausgebildeter Panikbeschlag
Gefährlich: scharfkantiger, waagrecht
abstehender Panikhebel
Knickbare Kurbelstange (senkrecht bei
Nichtbenutzung)
Seitlich drehbarer Panikhebel
Seitlich drehbarer Panikhebel mit Plastikhaube
(um missbräuchliche Benutzung zu reduzieren)
Der besondere Sicherheitstipp
Gefährliche Hebel für Oberlichtfenster und für
Panikbeschläge an Türen
1
4
5
2
3
15aus Unfallversicherung aktuell 2/2001
NEU ERSCHIENEN
Initiativen des Bundes und der Länderzum Einsatz elektronischer Medien inSchulen führen zur intensiveren Nut-zung des Computers im Unterricht. Wohlbefinden und Gesundheit könnenbei der Nutzung der EDV mit unzurei-chend gestaltetem Arbeitsumfeld er-heblich beeinträchtigt bzw. nachhaltiggeschädigt werden. Deshalb ist es notwendig, auch im Schulbereich dieergonomische Gestaltung von Bild-schirmarbeitsplätzen zu beachten.
Das bisherige gleichnamige Faltblattwurde vollständig überarbeitet, neustrukturiert und ist nun als Broschüreerschienen. Der Inhalt wurde dem Standder Technik und den ergonomischenKenntnissen angepasst. Die Broschüreenthält Anforderungen an den Fach-raum für Informatik, Anforderungen andie Bildschirmarbeitsplätze sowieAnforderungen aus pädagogisch-didak-tischer Sicht und wendet sich an dieSachaufwandsträger der Schulen (z. B.Bürgermeister, Mitarbeiter der Bauäm-ter), an die Fachkräfte für Arbeitssicher-heit und an die Schulen.
Fachraum für InformatikFür die Lage und Größe des Raumessind Belichtung, Blendschutz, Lüftungund Einbruchsicherheit zu beachten.Stolperstellen durch Elektroleitungen
können z. B. durch Wand-, Boden- oderTischkanäle vermieden werden.
BildschirmarbeitsplätzeBei der Einrichtung der Bildschirmar-beitsplätze und der Beschaffung dertechnischen Geräte sind die ergonomi-schen Aspekte zu beachten. Dazuzählen sowohl die Anforderungen andie Hardware wie Bildschirmgröße,Tastatur und Maus als auch an dasMobiliar, dessen Anpassung an dieunterschiedlichen Körpergrößen derSchüler insbesondere durch höhenver-stellbare Stühle erfolgt. Zudem sindBlickrichtung und -höhe sowie blend-freie Beleuchtung wichtig.
Anforderungen aus pädagogisch-didaktischer SichtDie ergonomischen Anforderungen anRechnerarbeitsplätze in Schulen wer-den auch dadurch bestimmt, dass das Unterrichtsgeschehen von jedemRechnerarbeitsplatz aus jederzeit ver-folgbar sein muss und die Rechner-arbeit in das Unterrichtsgeschehen eingegliedert ist. Von Bedeutung sindhierzu die freie Sicht zur Tafel, ein ge-eigneter Sitzreihenabstand, das dyna-mische Sitzen und Ausgleichsübungen.
Am Ende der Broschüre werden die einzelnen Themenbereiche und Krite-
rien in der Checkliste „PC-Unterrichts-räume – worauf achten?“ aufgeführt.
Die Broschüre ist beim Bayer. GUVVerhältlich und kann unter www.bayerguvv.de unter „Publikatio-nen – Vorschriften, Regeln, Broschüren– Gesamtverzeichnis“ ausgedruckt wer-den.
„Sicher und fit am PC in derSchule“ GUV-SI 8009:
• Anforderungen an den Fachraumfür Informatik
• Anforderungen an die Bildschirm-arbeitsplätze
• Anforderungen aus pädagogisch-didaktischer Sicht
• Checkliste PC-Unterrichtsräume– worauf achten?
Broschüre
Mindestanforderungen an Bildschirmarbeitsplätze in Fachräumen für Informatik
„Sicher und fit am PC in der Schule“
GUV-SI 8009
16 aus Unfallversicherung aktuell 2/2003
PRÄVENTION »
NEU ERSCHIENEN
Sicher gestaltete und geprüfte Sport-stätten, Außensportanlagen undSportgeräte stellen die zentrale bau-lich-technische Grundlage für dieSicherheit im Schulsport dar.
Die bisherigen Broschüren „Sporthallen-Prüfung“ und „Sicherheit von Sportge-räten und Einrichtungen in Sporthallen“wurden unter Berücksichtigung deraktuellen europäischen und deutschenNormen in der neu erschienenen Pub-likation „Sportstätten und Sportgeräte“GUV-SI 8044 zusammengefasst unddurch sicherheitstechnische Aussagenzu Außensportanlagen (Spielfelder undLeichtathletikanlagen) ergänzt.
Sie wendet sich insbesondere an Per-sonen, die mit der Überprüfung vonSportstätten und Sportgeräten betrautwerden:
Aufgrund der aufgeführten Vorschrif-ten und Hinweise über die Prüfung derSportstätten und Sportgeräte ist die
Broschüre auch für die Sachaufwands-träger (z. B. Bürgermeister, Mitarbeiterder Bauämter/des Bauunterhalts) undfür die Fachkräfte für Arbeitssicherheitvon Bedeutung.
Sportstätten und Sportgeräte sind vorder ersten Inbetriebnahme, in regel-mäßigen Zeiträumen sowie nach Ände-rungen auf ihren sicheren Zustand, mindestens auf äußerlich erkennbareSchäden oder Mängel zu überprüfen;vgl. § 39 Abs. 1 der Unfallverhütungs-vorschrift (UVV) „Allgemeine Vorschrif-ten“ (GUV-V A1). Die Prüfung vor derersten Inbetriebnahme und vor derersten Benutzung nach Änderungen istzum Bestandteil der Auftragsvergabe zumachen (vgl. § 5 der UVV „AllgemeineVorschriften“ ). Regelmäßig wiederkeh-rende Prüfungen müssen mindestensjährlich erfolgen. Festgestellte sicher-
heitstechnische Mängel sind zu behe-ben (vgl. § 2 der UVV „Allgemeine Vor-schriften“ ).
Die einzelnen Abschnitte der Broschüreenthalten Hinweise, auf welche Punktein den Sporthallen, auf den Außen-sportanlagen und an den Sportgerätenhinsichtlich Sicherheit und Prüfungbesonders zu achten ist.
Inhalt:• Allgemeine Hinweise: insbesondere
zu den Prüffristen, zu den Prüfernund zum Prüfumfang
• Sporthallen: Böden, Wände, Trenn-vorhänge, Sonstiges
– Sportgeräte: Matten, Trampoline,Barren, Recks, hochziehbare Sport-geräte, Sprossenwände, Sprung-kästen, Tischtennistische usw.
– Spielfelder: z. B. Ballspieltore,Basketballgeräte, Volleyballeinrich-tungen
• Außensportanlagen: Spielfelder undLeichtathletikanlagen wie Lauf-bahnen, Sprunganlagen, Wurf- undStoßanlagen
• Anhang: Verzeichnis der Normen
Die Broschüre ist beim Bayer. GUVVerhältlich und kann z. B. unterwww.bayerguvv.de unter „Publikatio-nen – Vorschriften, Regeln, Broschüren– Gesamtverzeichnis“ ausgedruckt werden.
Broschüre
Hinweise zur Sicherheit und Prüfung
Hausmeister Sichtprüfung
Sport unterrichtende Lehrkräfte Sicht- und Funktionsprüfung
Sachkundige Handwerker und Sicht-, Funktions- und jährliche
Fachunternehmen Sachkundigenprüfung sowie
Instandsetzung
„Sportstätten und Sportgeräte“
GUV-SI 8044 (bisher GUV 57.1.31)GUV-InformationenSicherheit im Schulsport
Hinweise zur Sicherheit und Prüfung
17aus Unfallversicherung aktuell 2/2003
PRÄVENTION »
Prävention
Die „Sicherheitsregeln Kindergärten“(GUV 16.4 Bay) vom Februar 1994 wur-den redaktionell überarbeitet und sindnun im Januar 2002 in der drittenAuflage erschienen. Sie zeigen sich inneuem Layout und sind aufgrund derzweispaltigen Aufmachung und derSchriftgröße besser zu lesen.
Der bewährte Inhalt wurde beibehal-ten: In der Vorbemerkung ist aufge-führt, dass Unfallverhütung imKindergarten Erziehung zu sicherheitsbewusstemVerhalten sowie organisatorische Maßnahmen für einen sicheren Ablauf desKindergartenbetriebs erfordert. Voraussetzung hierfür ist die sichere Gestal-tung von Gebäuden, Einrichtungen und Außenanlagen. Es schließen sichallgemeine sicherheitstechnische Schutzziele sowie wichtige Beispiele undHinweise für die sicherheitsgerechte Gestaltung von Kindergärten an.
Wesentliche inhaltliche Ergänzungen erfolgten zu Abschnitt 2.13 „Spielgeräte“:Die Europäischen Normen für „Spielplatzgeräte“ (DIN EN 1176 Teil 1 bis 7 undDIN EN 1177) ersetzen die vorhergehenden deutschen Normen DIN 7926 Teil 1bis 5 „Kinderspielgeräte“. Die neuen Ausführungen beschreiben den erforder-lichen stoßdämpfenden Untergrund in Abhängigkeit zur jeweiligen Fallhöhe.Und schließlich wurden im Anhang die Angaben über „Vorschriften undRegeln“ auf den neuesten Stand gebracht (z. B. Normen über Turnmatten undSpielplatzgeräte).
Die folgende Checkliste enthält ausgewählte allge-meine, organisatorische und sicherheitstechnischeHinweise für Kindergärten.
Bei Einhaltung dieserVorschriften und Hinweisekönnen insbesonderesowohl die häufigen Unfall-gefahren (z. B. Ausrutschenund Stürzen) sowie dieUnfallgefahren mit sehrschweren Verletzungsfolgen(z. B. Abstürzen vonUmwehrungen, Fallen inVerglasungen und vonSpielplatzgeräten) reduziertwerden.
SichereKinder-gärten
Bayerischer Gemeindeunfallversicherungsverband Bayerische Landesunfallkasse
GUV 16.4 Bay
SicherheitsregelnKindergärten
Ausgabe Februar 1994
Sicherheitsregeln KindergärtenBestell-Nr. GUV 16.4 Bay
NEU erschienen!
18 aus Unfallversicherung aktuell 2/2002
Prävention
2 Besondere Hinweise
2.1 Absturzsicherungen müssen mindestens 1 m hoch seinund sind so auszuführen, dass Kinder nicht hindurchfallenkönnen und nicht zum Klettern, Aufsitzen und Rutschenverleitet werden.
2.2 Die Bodenbeläge sind rutschhemmend zu gestalten:– Bewertungsgruppe für Flure, Treppen und Gruppenräu-
me: R 9 („Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen undArbeitsbereichen mit Rutschgefahr“ GUV 26.18)
– Bewertungsgruppe für Toiletten und Waschräume: R 10 (GUV 26.18)
– Im Außenbereich keine Materialien aus Waschbeton,geschliffenen Steinplatten, Holz, scharfkantigen Pflaste-rungen und Grobkies.
2.3 Verglasungen:– An Aufenthaltsbereiche grenzende Verglasungen bis
1,5 m Höhe (dringende Empfehlung: bis 2,0 m Höhe) sind entweder• in Sicherheitsglas (Einscheiben- oder Verbundsicher-heitsglas) auszuführen,• abzuschirmen,• dem direkten Zugang zu entziehen, oder• bei geringer Gefährdung in Normalglas möglich
(z. B. Spiegel, Bilderverglasungen).– Türverglasungen sind grundsätzlich in Sicherheitsglas
(bzw. in anderen bruchsicheren Materialien) auszu-führen.
– Für Fensterverglasungen mit mind. 60 cm hohen undmind. 20 cm tiefen Brüstungen ist Normalglas möglich.
– Im Außenbereich ist bei Normalglas eine Abschirmungdurch eine mindestens 1 m tiefe, bepflanzte Schutzzonemöglich.
Checkliste für Neubau, Umbau und Generalsanierungvon Kindergärten
1 Allgemeine Hinweise
1.1 Grundsätzlich gilt für das Planvorhaben § 5 „Vergabevon Aufträgen“ der Unfallverhütungsvorschrift „Allge-meine Vorschriften“ (GUV 0.1): Der Auftraggeber hat denAuftragnehmer schriftlich zu verpflichten, die für Bau undAusrüstung von Kindergärten einschlägigen Vorschriftenund sonstigen allgemein anerkannten sicherheitstech-nischen Regeln zu beachten.
1.2 Folgende Schriften enthalten sicherheitstechnischeVorschriften und Regeln für den Bau von Kindergärten:– „Sicherheitsregeln Kindergärten“ (GUV 16.4 Bay vom
Januar 2002)
– Vorschriften und Regeln, die im Anhang von GUV 16.4Bay aufgeführt sind.
1.3 Die für den Träger des Kindergartens zuständige Fach-kraft für Arbeitssicherheit ist in die Planungsberatungenmit einzubeziehen. Sofern bei freigemeinnützigen Trägerneine Fachkraft für Arbeitssicherheit noch nicht bestellt ist,können sich diese Träger an ihren gesetzlichen Unfallver-sicherungsträger, die Berufsgenossenschaft für Gesund-heitsdienst und Wohlfahrtspflege, wenden.
– Drahtglas ist kein Sicherheitsglas.– Weitere Hinweise sind in der Broschüre „Mehr Sicher-
heit bei Glasbruch“ (GUV 56.3) enthalten.
2.4 WC-Kabinentüren sind mit Fingerklemmschutz auszu-statten; an den übrigen Türen müssen Kanten im Be-rührungsbereich gerundet bzw. gebrochen sein. Griffe,insbesondere Stoßgriffe an den Eingangstüren, müsseneinen Abstand von mind. 25 mm zu den Schließkantenaufweisen.
2.5 Im Mehrzweckraum ist der Fußboden elastisch zuerstellen, z. B.– mind. 3 mm starke Schicht aus Kork oder gebundenen
Schaumgranulaten als Unterlage, darüber üblicher Bah-nenbelag aus Linoleum oder anderen Materialien,
– mind. 3 mm Kork-Linoleum als Fertigbelag mit eingear-beitetem Anteil an granuliertem Kork, oder
– Fertigparkett mit Nut und Feder verlegt auf mind. 3 mmUnterlage aus Wellpappe, Schaumstoff oder anderenelastischen Materialien.
2.6 Bei der Erstellung der Außenanlagen sind dieAussagen a) ab Abschnitt 2.11 GUV 16.4 Bay und b) imSkript „Sichere Außenspielflächen und Spielplatzgeräte inKindergärten und Schulen“ zu berücksichtigen.
19aus Unfallversicherung aktuell 2/2002
Planung, Auftragsvergabe, Beratung und Ausführung
1. Allgemeine Hinweise
• Bei der Planung und Ausführung sind die einschlägigen sicherheitstechnischenAnforderungen zu berücksichtigen. Diese sind insbesondere enthalten in den„Sicherheitsregeln Kindergärten“ (GUV 16.4 Bay).
• Bei der Auftragsvergabe hat der Auftraggeber (in der Regel der Träger desKindergartens) die Auftragnehmer schriftlich auf diese sicherheitstechnischenAnforderungen hinzuweisen (nach § 5 der Unfallverhütungsvorschrift „Allge-meine Vorschriften“ GUV 0.1).
• Sachkundige Personen und sicherheitstechnische Berater sind zu beteiligen (z. B. die Fachkräfte für Arbeitssicherheit der Träger – § 6 Arbeitssicherheits-gesetz).
• Bezüglich der Notwendigkeit und Gestaltung von Rettungswegen wird empfohlen, Rücksprache mit Brandschutzexperten bzw. mit der zuständigenBauaufsichtsbehörde zu nehmen.
• Die Ausführung sollte durch Fachleute (z. B. Schreiner) erfolgen.
Erhöhte Spielebenenin Kindergärten
Hinweise zur sicherheitsgerechten Gestaltung
Erhöhte Spielebenen werden in zunehmendem Maße in Kindergärten eingebaut –
entweder bereits beim Neubau oder nachträglich in bestehende Einrichtungen, sowohl in Form von Galerien
als auch als eingebaute Spielmöbel. Wie können schwere Unfälle – z. B. durch Abstürzen –
verhindert werden und was ist aus sicherheitstechnischer Sicht bei erhöhten Spielebenen zu beachten?
Unzulässiges Geländer:
Absturzgefahr für Kinder, wenn sie durch die
Öffnungen schlüpfen oder über die waagrechten
Bauteile klettern
Fenster mit „Leitereffekt“ sind zu
verkleiden – z. B. mit lichtdurchlässigem,
bruchsicherem „Kunststoffglas“
1
2
20 aus Unfallversicherung aktuell 3/2002
PRÄVENTION »
2. Spezielle sicherheitstechnische Hinweise
2.1 Standsicherheit:• Erhöhte Spielebenen müssen eine ausreichende konstruktive Festigkeit und
Standsicherheit aufweisen sowie den Belastungen durch Kinder und Erwachsenestandhalten.
2.2 Raumhöhen:• Die erhöhten Spielebenen sollten eine lichte Höhe von mindestens 1,30 m auf-
weisen, wenn sie jeweils von nicht mehr als zehn Kindern gleichzeitig genutztwerden.
• Bei gleichzeitiger Nutzung von mehr als zehn Kindern sollte die lichte Höhe mindestens 2 m betragen, weil die erhöhten Spielebenen in diesem Fall dieFunktion von Kleingruppenräumen erreichen.
2.3 Umwehrungen: • Geländer müssen mindestens 1,00 m hoch sein (Ausnahme: bei Spielebenen mit
Podesthöhen bis 1,50 m muss die Geländerhöhe mindestens 70 cm betragen;wir empfehlen jedoch dringend, bereits ab 1,00 m hohen Podesten eineGeländerhöhe von mindestens 1,00 m vorzusehen).
• Umwehrungen dürfen die Kinder nicht zum Klettern verleiten, z. B.– kein Leitereffekt wie bei waagrechten Bauteilen (Abb. 1 und 2), – keine Öffnungen, die größer als 4 cm sind, z. B. Gitter bzw. Fensterchen
(Abb. 1) und Gucklöcher in vollflächigen Umwehrungen (Abb. 3).• Die lichte Weite bei senkrechten Geländerstäben darf nicht mehr als 12 cm
betragen (Empfehlung: max. 11 cm).• An Geländern oberhalb von Aufenthaltsbereichen (z. B. in Gruppenräumen) sind
Fußleisten oder Aufkantungen anzubringen, um das Hindurchschieben vonGegenständen wie Spielsachen zu vermeiden.
• Umwehrungen sind so zu gestalten, dass der Aufenthaltsbereich unmittelbardahinter eingesehen werden kann, z. B. durch senkrechte Geländerstäbe oderdurchsichtige Geländerelemente.
• Zusätzliche Elemente an den Geländern wie z. B. Netze (senkrecht angebrachtoder nach innen Richtung Spielebene hängend, Abb. 4 + 5) können notwendigsein (z. B. wenn auf Möbel wie Stühle, Tische, Regale, die zum Aufkletternbenützt werden können, nicht verzichtet wird). Nicht bewährt haben sich waag-recht eingebaute Netze und Gitter, da– sie zum Beklettern und Hineinspringen sowie zum Hineinwerfen von
Gegenständen auffordern können und – sie aufgrund von Alterung reißen können.
2.4 Aufstiege:• Als sichere Aufstiege eignen sich Treppen mit Handläufen in ca. 80 cm Höhe –
niedrigere Handläufe verleiten zum Aufklettern; Umwehrungshöhe sieheAbschnitt 2.3.
• (Holz-)Stufen sind rutschhemmend und ohne scharfe Kanten zu gestalten (z. B.keine lackierten oder polierten Stufenoberflächen; rutschhemmende Streifendürfen nicht nach oben überstehen).
Unzulässig: Möbel, die zum Aufklettern
verleiten, vor der Umwehrung
Öffnungen in Geländern dürfen
nicht größer als 4 cm sein
3
4
21aus Unfallversicherung aktuell 2/2002
PRÄVENTION »
• Treppen mit Umwehrungen führen in kindgerechter Weise zu erhöhten Spiel-ebenen: die Treppensteigung sollte 19 cm nicht übersteigen, der Treppenauftrittsollte wenigstens 26 cm betragen (für Treppen zwischen den Geschoßen geltenfolgende Maße: Treppensteigung 15 bis 17 cm, Treppenauftritt 31 bis 29 cm).
• Bei Treppen ohne Setzstufen darf der lichte Stufenabstand nicht mehr als 12 cm(Empfehlung: max. 11 cm) betragen (z. B. durch Anbringen zusätzlicher Leisten).
• Die nutzbare Treppenlaufbreite richtet sich u. a. nach der Treppenart (z. B. baurechtlich notwendige Treppe) und ist mit Brandschutzexperten/der Bau-aufsichtsbehörde abzuklären.
• Leitern können wegen der Absturzgefahr als Aufstiege nur unter bestimmtenVoraussetzungen eingebaut werden: – Die Podesthöhe beträgt max. 2 m.– Die Leitern sind als schräg angebrachte Stufenleitern mit einem Auftritt von
mindestens 14 cm ausgebildet (in Anlehnung an DIN EN 1176-1 „Spielplatz-geräte“)
– Die möglichen Fallräume (= Sicherheitsbereiche, z. B. 1,85 m bei einer Fallhöhevon 2 m, nach DIN EN 1176-1) müssen frei sein – insbesondere von Bauteilen (z. B. Antrittspodeste) und Einrichtungsgegenständen (z. B. Tische, Stühle).
– Der Boden muss mit stoßdämpfenden Materialien (z. B. Matten) ausgestattet sein.
– Über die Breite der Einstiegsöffnung ist ein Querriegel als Absturzsicherung anzubringen (in Höhe der Oberkante der Umwehrung).
• Als Aufstiege nicht geeignet sind Leitern, die senkrecht eingebaut sind oder aufüber 2 m hohe Podeste führen.
2.5 Verglasungen und Fenster:• Zugängliche Verglasungen, z. B. Fenster mit geringer Brüstungshöhe und -tiefe,
müssen bis 1,5 m Höhe (Empfehlung: bis 2 m Höhe) – sowohl auf der Spiel-ebene als auch am Aufstieg – aus Sicherheitsglas bestehen oder abgeschirmtsein (z. B. mit Gitterstäben oder Splitterschutzfolien).
• Zugängliche Fenster müssen aufgrund der Absturzgefahr gesichert sein (z. B. mit Drehsperren wie in Abb. 6 oder abschließbaren Oliven).
2.6 Bauteile und Einrichtungsgegenstände:• Das verwendete Holz muss splitterarm und gehobelt sein.• Die Kanten müssen gerundet oder abgekantet sein.• Befestigungselemente wie Schrauben, Bolzengewinde usw. dürfen nicht hervor-
stehen.• In Reichweite der Kinder dürfen sich keine heißen, zerbrechlichen oder
spannungsführenden Teile befinden (z. B. Beleuchtungseinrichtungen anzugänglichen Wänden und niedrigen Decken).
Fenster mit Drehsperre
als Sicherung
Netz als Absturzsicherung
zwischen Umwehrung und
Decke
5
6
22 aus Unfallversicherung aktuell 3/2002
PRÄVENTION »
1
2
pen sind daher wegen der besonde-ren Absturz- und Verletzungsgefahrabzulehnen.
b) Strangulation:Kinder können sich an so genanntenFangstellen von Bauteilen durch Hän-genbleiben mit dem Kopf oder mitBekleidungsteilen strangulieren.
Wie können Fluchtrutschensicher gestaltet werden?
• Die obere Plattform bzw. der Zu-gang zum Einsitzteil der Rutscheist mit einem mindestens 1 m hohenGeländer zu sichern.
• Aus der Sicht der Unfallverhütungsind bei fehlendem Stoß dämpfen-den Boden innerhalb der Aufprall-fläche der Gesamtkonstruktionbzw. bei Fallhöhen über 3 m alsverkehrssichere Rutschen nurTunnelrutschen (Abb. 2) nach DINEN 1176 Teil 3 oder Rutschen mit1 m hohen Seitenwangen zulässig.
• Am Einsitzteil seitlich zwischenRutsche und Geländer ist das Hin-durchfallen auszuschließen (z. B.durch vollflächige Ausbildung).
• Im gesamten Rutschbereich undinsbesondere am Einsitzteil dürfenkeine Fangstellen – vor allem fürden Kopf und für Bekleidungsteilewie z. B. Kordeln – vorhanden sein(s. Abb. 3, DIN EN 1176 Teil 1 undArtikel „Gefährliche Spielplatz-geräte – Teil 2: Fangstellen“ in UVaktuell 4/2001).
Trotz der Einhaltung dieser sicherheits-technischen Anforderungen beinhal-ten Fluchtrutschen ohne zusätzliche
Außentreppen als Aufstiege dennochNachteile: Aufgrund des Zugangs zuden Rutschen über die Gebäude eig-nen sie sich nicht als ständig benutz-bare Kinderspielgeräte, und sie stel-len auch keine geeigneten Angriffs-wege für Rettungskräfte wie z. B. fürdie Feuerwehr dar.
Prävention
Sichere Kindertageseinrichtungen:
Verkehrssichere Fluchtrutschen
Der besondere Sicherheitstipp
Unzulässige Rutsche: Absturzgefahr am Einsitzteil
Unzulässiger Untergrund: Rasen und Einfassungen
Sichere Fluchtrutsche in Form einer Tunnelrutsche
Keine Fangstellen im Bereich des Einsitzteils durch
vollflächigen Anschluss an Umwehrungen
Brandschutzbehörden fordern oft aufder Grundlage des Bauordnungsrech-tes – sowohl bei Neubauten als auchbei bestehenden Einrichtungen – einenzweiten baulichen Rettungsweg.
Dieser dient – falls der erste Rettungs-weg nicht benutzbar ist (z. B. beiBrand) – dem sicheren Verlassen derObergeschosse von Kindertages-einrichtungen. Die Rettung von Kin-dern mit Hilfe von Feuerwehrleiternüber Fensteröffnungen wird wegender Absturzgefahr und der relativgroßen Zeitdauer häufig nicht alsausreichend sicher angesehen.
Der zweite bauliche Rettungswegkann insbesondere als bauordnungs-gemäßer Treppenraum, als offeneAußentreppe oder als verkehrssichereRutsche ausgebildet sein.
Dem Bayer. GUVV wird immer wiederdie Frage gestellt, ob und wie Rutschenals Fluchtmöglichkeit verwendet wer-den können. Dabei wird vor allem derAnbau dieser Rutschen an Fenstern,Balkonen oder Podesten von Flucht-und Außentreppen in Betracht gezo-gen.
Welche besonderen Gefahrenkönnen Rutschen beinhalten?
a) Abstürzen:Kinder können sowohl im Bereich desso genannten Einsitzteils der Rutscheals auch im Verlauf des Rutschteils(z. B. beim Herumklettern) abstürzenund auf nicht ausreichend Stoß dämp-fenden Boden fallen (z. B. auf befes-tigte Flächen oder Einfassungen inner-halb der Aufprallfläche, Abb. 1).
Offene Rutschen von Spielplatzge-räten nach DIN EN 1176 Teil 3 als An-bauten an Gebäude und Außentrep-
1
23
3
23aus Unfallversicherung aktuell 1/2002
PRÄVENTION »
24
1. Sichere Konstruktion insbes. Anforderungen der DIN EN 1176 Teil 1 bis 7 „Spielplatzgeräte“ und derDIN EN 1177 „Stoßdämpfende Spielplatzböden“
2. Sichere Aufstellung insbes. Standsicherheit, Fallraum(Sicherheitsbereich), Spielplatzboden (Untergrund), s. a. DIN EN 1176 Teil 1 und DIN EN 1177
3. Inspektionen und Wartung• Sichtkontrollen (täglich/ wöchentlich)• Funktionskontrollen (ca. alle 1 – 3 Monate) • jährliche Hauptinspektion durch Sachkundige s. a. DIN EN 1176 Teil 7
1. Wird bei der Beschaffung der Geräte darauf geachtet,dass sie DIN EN- bzw. GS-geprüft sind?
2. Werden Geräte in Eigenbau nur nach Beratung durcheinen Sachkundigen (z. B. Hersteller, Fachkraft fürArbeitssicherheit des Trägers, Aufsichtsperson desUnfallversicherungsträgers) geplant und durchFachleute ausgeführt?
3. Sind die Geräte für die vorgesehene Altersgruppegeeignet?
4. Werden die notwendigen Sicherheitsfreiräume einge-halten?
5. Sind die Böden in den Aufprallflächen ausreichendstoßdämpfend?
6. Sind die ortsgebundenen und mobilen Einrichtungen(z. B. Leitern, Fußballtore, Ballwände, Körbe) gegenKippen, Um- und Herabfallen gesichert?
7. Werden besondere Sicherungen – z. B. an Straßen,Bahngleisen, Gewässern, Absturzstellen – ange-bracht?
8. Führt eine unterwiesene Person regelmäßig Sicht-und Funktionskontrollen durch?
9. Wird von einem Fachmann (z. B. Handwerker) jähr-lich eine Hauptinspektion durchgeführt?
10. Werden die Inspektionen, Wartungen undReparaturen dokumentiert?
11. Werden Sicherheitsmängel unverzüglich beseitigtbzw. werden gefährliche Geräte sofort stillgelegtoder entfernt?
Sichere Spielplatzgerätesiehe Broschüre „Außenspielflächen und Spielplatzgeräte“ GUV-SI 8017:
ChecklisteSpielplatzgeräte
PRÄVENTION »
PRÄVENTION »
Attraktiv und vielfältig gestaltete Spiel-flächen fördern Wahrnehmung, Motorikund Koordination der Kinder und leistendamit einen wichtigen Beitrag für derenkörperliche, geistige und seelischeEntwicklung.
Neben dem Spielwert ist auch der Si-cherheitsaspekt bei Außenspielflächenund Spielplatzgeräten von besondererBedeutung. Dabei müssen bei bestim-mungsgemäßer Nutzung der Spielplatz-geräte und -anlagen die Risiken vorher-sehbar und einschätzbar sein.
Im Rahmen der Vereinheitlichung vonNormen für Spielplatzgeräte in Europalösten die Europäischen Normen DINEN 1176 Teil 1 bis 7 „Spielplatzgeräte“und DIN EN 1177 „StoßdämpfendeSpielplatzböden“ die Deutschen Nor-men DIN 7926 Teil 1 bis 5 „Kinderspiel-geräte“ ab.
Auf der Grundlage dieser und weitererNormen und Schriften zu Außenspiel-flächen und Spielplatzgeräten wurdedas bisherige Merkblatt „Spielgeräte inKindergärten“ GUV 26.14 vollständigüberarbeitet und erweitert. Zielgruppender Broschüre sind insbesondere dieMitarbeiterinnen und Mitarbeiter derKindertageseinrichtungen und Schulen,deren Träger, die Beschäftigten derBauämter, Bauhöfe und Planungsbürossowie die Sicherheitsbeauftragten undFachkräfte für Arbeitssicherheit.
Die Broschüre enthält grundsätzlicheEntscheidungshilfen und bietet sicher-heitstechnische Unterstützung bei derGestaltung von Außenspielflächen, derAuswahl von Spielangeboten und derBeschaffung von Spielplatzgeräten. Sieenthält darüber hinaus eine Vielzahlwichtiger Festlegungen zu einzelnen
Spielplatzgeräten (wie z. B. Schau-keln, Wippen, Rutschen) und zuSpielplatzelementen (wie z. B. Kletter-bäume und -wände, Sandkästen, Ball-spieltore, Kriechröhren usw.) sowieVorschriften über Wartung und Kon-trollen. Die Hinweise lassen sich auchfür Bauteile, Kunstwerke usw., dienicht als Spielplatzgeräte geplantwurden, aber als solche benutzt wer-den, heranziehen.
Die Broschüre ist beim Bayer. GUVVerhältlich und kann z. B. über das In-ternet unter www.bayerguvv.de oderwww.bayerluk.de (unter „Publikatio-nen – Vorschriften, Regeln, Broschü-ren – Gesamtverzeichnis nach alpha-betischen Stichwörtern: A“) ausge-druckt werden.
Kindertageseinrichtungen und Dienst-stellen für das Kindergartenwesen beiden Regierungen, Landkreisen, kreis-freien Städten und frei gemeinnützi-gen Trägern erhielten die Broschürebereits direkt.
NEU ERSCHIENEN
„Außenspielflächen und Spielplatzgeräte“GUV–SI 8017 (bisher GUV 26.14)
Inhalt der Broschüre „Außenspiel-flächen und Spielplatzgeräte“ GUV–SI 8017:
• Gestaltungskriterien für Außen-spielflächen und Auswahl derSpielangebote
• Allgemeine Regelungen zu Spielplatzgeräten
• Bodenmaterial im Fallbereich vonSpielplatzgeräten
• Spezifische Regelungen zu Spielplatzgeräten
• Regelungen für Sandkästen und weitere Gestaltungselemente
• Inspektion und Wartung der Spielplatzgeräte und -anlagen
• Anhang: DIN-Normen und weitereSchriften
Besondere Unfallschwerpunkte mit besonderen Verletzungsfolgenan Spielplatzgeräten:
• Fangstellen für Körper- und Be-kleidungsteile (wie Bänder, Kor-deln): Abschnitt 3.1 GUV–SI 8017,DIN EN 1176-1,
• nicht ausreichend stoßdämpfen-der Boden im Fallraum: Abschnitt4 GUV–SI 8017, DIN EN 1176-1,DIN EN 1177,
• ungenügende Wartung und Kon-trollen: Abschnitt 7 GUV–SI 8017,DIN EN 1176-7.
GesetzlicheUnfallversicherung
25aus Unfallversicherung aktuell 1/2003
Kinder fallen oder springen von Spiel-platzgeräten herunter und verletzensich, wenn diese zu geringe Sicher-heitsfreiräume haben und der Unter-grund zu hart ist. Sie können auch mitKörperteilen (wie z. B. Kopf, Hals) undBekleidungsteilen an so genanntenFangstellen (Teil 2 dieser Serie) hän-gen bleiben. Diese Gefährdungenkönnen auch auf öffentlichen Spiel-plätzen, für die der Bayer. Gemeinde-unfallversicherungsverband und dieBayer. Landesunfallkasse nichtzuständig sind, vorkommen.
Europäische Normen
Sicherheitstechnische Aussagen zuKinderspielgeräten und zu deren Auf-stellung und Wartung sind in denEuropäischen Normen DIN EN 1176Teil 1 – 7 „Spielplatzgeräte“ und DINEN 1177 „Stoßdämpfende Spielplatz-böden“ enthalten. Die bisherige Bro-schüre „Spielgeräte in Kindergärten“(GUV 26.14) wird zurzeit vollständigneu erarbeitet, da sie sich u.a. noch aufdie vorher gehende Norm DIN 7926„Kinderspielgeräte“ bezieht.
Bis zum Erscheinen der Neuauflageist beim Bayer. GUVV das Skript„Sichere Außenspielflächen und
Spielplatzgeräte in Kindergärten“erhältlich (Bestellmöglichkeit auf derRückseite dieser Ausgabe).
Nicht anzuwenden auf Spielplätzenist die DIN EN 71 „Sicherheit vonSpielzeug“: Diese Norm enthält nurAussagen zu Spielgeräten im häusli-chen Bereich, die aufgrund Material-wahl und/oder Bauausführung fürden intensiven Alltagsbetrieb inKindertageseinrichtungen und Schu-len (sowie auf öffentlichen Spielplät-zen) nicht geeignet sind.
Gefährliche Spielplatzgeräte – Teil 1:
Sicherheitsbereiche und stoßdämpfende Bodenarten
Serie
Gefährliche Spielplatzgeräte
1. Sicherheitsbereiche undstoßdämpfende Bodenarten(UV aktuell 3/2001)
2. Fangstellen(UV aktuell 4/2001)
An Spielplatzgeräten in den Außenbereichen von Kindertages-
einrichtungen und Schulen erleiden Kinder immer wieder sehr
schwere Unfälle.
Prävention
26 aus Unfallversicherung aktuell 3/2001
Schwere Unfälle
Der Bayerische Gemeindeunfallversi-cherungsverband und die BayerischeLandesunfallkasse erhalten immerwieder Unfallanzeigen, in denen Un-fälle von Kindern mit schweren Verlet-zungsfolgen wie z.B. Brüchen in denBereichen Kopf, Schultern, Arme,Ober-, Unterschenkel und Knöchelgemeldet werden. Bei der näherenUntersuchung der Unfälle stellt sichhäufig heraus, dass diese überwie-gend auf das Herunterfallen bzw. -springen von Kindern vor allem vonKlettergeräten und Rutschen auf denBoden bei zu geringen Sicherheits-
freiräumen und/oder zu hartemUntergrund zurückzuführen sind.
1. Fallräume und Aufprallflächen
Ein Fallraum (frühere Bezeichnungen:Sicherheitsbereich,-freiraum) ist einRaum in, auf oder um ein Spielgerätherum, in dem ein Benutzer voneinem erhöhten Teil dieses Gerätesfallen kann. Um schwere Verletzungendurch Aufprall zu vermeiden, müssender Fallraum und die darin enthalteneAufprallfläche frei von Hindernissensein. Dazu zählen z. B. benachbarteBauteile, Einfassungen (Abb. 1),Anpflanzungen und zugängliche
Wurzeln (Abb. 2) oder Geräteteile undnicht ausreichend überdeckte Funda-mente (Abb. 3).
Das Mindestmaß der Aufprallflächerichtet sich nach der freien Fallhöhe (s. DIN EN 1176 Teil 1, Abb. 4):
für freie Fallhöhen von 0,6 m bis1,5 m beträgt die Länge der Auf-prallfläche mindestens 1,5 m,bei freien Fallhöhen ab 1,5 m ist die Länge der Aufprallfläche nachfolgender Formel zu berechnen:Länge der Aufprallfläche [m] = [(2/3 x freie Fallhöhe) + 0,5] m
Aufprallflächen dürfen sich über-schneiden, ausgenommen bei dre-henden und schwingenden Geräten.
Bei Schaukeln muss der Fallraum auffolgende Weise errechnet werden: Zurhorizontalen Länge des von der Mittemit 60° ausgelenkten Schaukelsitzessind nach vorne und hinten bei syn-thetischen Belägen 1,75 m, bei losenBodenmaterialien 2,25 m hinzuzu-rechnen (DIN EN 1176 Teil 2).
Beispiele (gerundet):
Freie Fallhöhe (m) 1,50 1,75 2,00 2,25 2,50 3,00Länge der Aufprallfläche (m) 1,50 1,70 1,85 2,00 2,20 2,50
Falsch: Einfassungen im Fallraum
Unzulässig: Wurzel im Fallraum
Sehr gefährlich: nicht ausreichend
überdeckte Fundamente
3
2,5
2
1,5
1
0,6
00 0,5 1 1,5 2 2,5
Länge der Aufprallfläche in (m)
Freie Fallhöhe (m)
1
2
3
4
Prävention
27aus Unfallversicherung aktuell 3/2001
Prävention
2. Stoßdämpfende Spielplatzböden
„Bei allen Spielplatzgeräten mit einerfreien Fallhöhe von mehr als 0,60 mmüssen stoßdämpfende Spielplatz-böden im gesamten Aufprallbereichvorhanden sein“ (DIN EN 1177, Abb. 5).
Der jeweils zulässige Untergrund istabhängig von der freien Fallhöhe. InDeutschland gilt – als Abweichungvon der Europäischen Norm – derAnhang D mit der Tabelle D.1 nachDIN EN 1177 (s. oben):
Bis 0,60 m Fallhöhe sind alle Böden– auch gebundene wie Stein, Beton,Bitumen – zulässig, jedoch nichtempfehlenswert.Bis 1,00 m Fallhöhe ist Oberbodenmöglich.Bis 1,50 m Fallhöhe ist Rasen mög-lich, sofern sichergestellt wird,dass er aufgrund der Intensität derNutzung dauerhaft vorhanden ist.Ab 1,50 m Fallhöhe sind Boden-materialien mit besonderenstoßdämpfenden Eigenschaften(z. B. Holzschnitzel, Rindenmulch,ungebundener Sand, Feinkies,synthetischer Fallschutz) zuverwenden.
Rindenmulch wird in einigen Einrich-tungen als Bodenmaterial bei Spiel-platzgeräten wegen der Verschmut-zung der Kleidung oder des Verdachtseiner Gesundheitsgefährdung durchMikroorganismen abgelehnt.
Sand erfüllt die Anforderungen alsFallschutzmaterial nur dann, wennbindige Bestandteile herausgewa-schen sind (z.B. bei Flusssand). Spiel-sand zum Formen darf hier nicht ver-wendet werden.
Die freie Fallhöhe innerhalb von Spiel-geräten darf 0,60 m nicht überschrei-ten (Abb. 6). Ausgenommen hiervonsind Plattformen aus Holz: Diese dür-fen nebeneinander in verschiedenenHöhen mit einer maximalen Fallhöhevon 1,00 m angeordnet sein.
Fundamente
Fundamente dürfen keine Gefähr-dungen verursachen. Dies kann z. B.erreicht werden
durch den Einbau mindestens0,40 m unter der Bodenoberfläche,durch den Einbau mindestens0,20 m unter der Bodenoberflächebei abgeschrägten Fundament-köpfen, oderdurch wirksame Abschirmung durchGeräte oder Geräteteile.
Lfd. Bodenmaterial Mindestschicht- Max. Fall-Nr. dicke mm höhe mm
1. Beton/Stein/bitumengebundene Böden 600
2. Oberboden, wassergebundene Decken 1.000
3. Rasen 1.500
4. Holzschnitzel (5 bis 30 mm) 200 1) 3.000
5. Rindenmulch (20 bis 80 mm) 200 1) 3.000
6. Sand (gewaschen, 0,2 bis 2 mm) 200 1) 3.000
7. Kies (rund, gewaschen, 2 bis 8 mm) 200 1) 3.000
8. Synthetischer Fallschutz mit HIC-Prüfung 3.000
1) Bei losen Bodenmaterialien muss die Schicht 200 mm höher sein.
Bodenarten in Abhängigkeit von den zulässigen freien Fallhöhen nach Tabelle D.1 DIN EN 1177
Auch innerhalb von Spielgeräten darf die
freie Fallhöhe 0,60 m nicht übersteigen
Unzulässig: Betonsteine bei
Fallhöhen über 0,60 m
max
. 0,6
0 m
5
6
28 aus Unfallversicherung aktuell 3/2001
Wie bereits im ersten Teil dieser Seriegezeigt, können Spielplatzgerätetückische Gefahren für Kinder bergen.Kinder können sich ernsthaft verlet-zen, wenn die Geräte zu geringeSicherheitsfreiräume aufweisen oderder Untergrund zu hart ist (Teil 1 die-ser Serie). Sehr gefährlich sind fürKinder aber auch sog. Fangstellen, andenen sie mit Körperteilen (wie z.B.Kopf, Hals) und Bekleidungsteilenhängen bleiben können.
Wieder ein tödlicher UnfallIm April 2001 kam in einem norddeut-schen Kindergarten ein dreijährigesKind an einer Rutsche, die an einemKombinationsspielgerät angebautwar, zu Tode: Die im Halsbereich desAnoraks angebrachte Kordel verfingsich in einer Öffnung am Übergangvom Podest zum Einsitzteil derRutsche und strangulierte das Kindwährend des Rutschens. Fangstellen mit unzulässigen Öffnun-gen stellen sog. besondere Gefähr-dungen an Spielplatzgeräten dar undkönnen zu schweren bis tödlichen
Gefährliche Spielplatzgeräte – Teil 2:
Fangstellen
Serie
Gefährliche Spielplatzgeräte
1.Sicherheitsbereiche undstoßdämpfende Bodenarten(UV aktuell 3/2001)
2. Fangstellen(UV aktuell 4/2001)
Spielplatzgeräte sollen Spaß machen, deshalb müssen besondere Gefahren für Kinder
ausgeschlossen werden.
1a
Europäische NormenSicherheitstechnische Aussagen
zu Kinderspielgeräten und zu
deren Aufstellung und Wartung
sind in den Europäischen
Normen DIN EN 1176 Teil 1 bis 7
„Spielplatzgeräte“ und DIN EN
1177 „Stoßdämpfende Spiel-
platzböden“ enthalten. Die bis-
herige Broschüre „Spielgeräte
in Kindergärten“ (GUV 26.14)
wird zurzeit vollständig neu erar-
beitet, da sie sich u. a. noch auf
die vorhergehende Norm DIN 7926
„Kinderspielgeräte“ bezieht. Bis
zum Erscheinen der Neuauflage
ist beim Bayer. GUVV das Skript
„Sichere Außenspielflächen und
Spielplatzgeräte in Kindergärten“
erhältlich (Bestellung auf
Seite 27 dieser Ausgabe).
Abb. 1 a – c:
Besonders gefährlich:
Öffnungen zwischen 11 cm und 23 cm
1b
1c
Prävention
29aus Unfallversicherung aktuell 4/2001
Prävention
Ausgewählte Beispiele für Fangstellen und Prüfkörper (detailliertere Angaben, Maße und Prüfverfahren in DIN EN 1176 Teil 1):
Allgemein: Öffnungen, die nach unten Winkel von weniger als 60° aufweisen, sind unzulässigKopf, Hals: Öffnungen nicht zwischen 11 cm und 23 cm (untere Kante mehr als 60 cm
über dem Boden oder der Standfläche); Prüfung mit speziellen PrüfsondenGanzer Körper: Tunnel s. Tab. 1 DIN EN 1176 Teil 1, z.B. Mindestinnenmaß 0,75 m bei über
2 m langem TunnelFuß, Bein: Öffnungen maximal 3 cm (in Längsrichtung) auf Flächen zum Laufen und GehenFinger: Öffnungen nicht zwischen 8 mm und 25 mm (untere Kante mehr als 120 cm
über der Standfläche); Prüfkörper: Rundstäbe; bei beweglichen Spalten: mindestens 12 mm
Kleidung: (Un-)Zulässige Öffnungen werden bestimmt mit den Prüfkörpern „Prüfkette“ (Durchmesser 3,6 mm) und „Knebel“ (Durchmesser 25 mm); der Test ist vorgesehen für Rutschen (Anschluss- und Einsitzbereiche – z. B. an Plattformen),Kletterstangen und Dächer (z.B. von besteigbaren Spielhäusern)
Unfällen führen. Zur Vermeidung die-ser Unfälle enthält die EuropäischeNorm für Spielplatzgeräte DIN EN1176 hierzu spezielle und umfangrei-che Ausführungen.
Was ist eine Fangstelle?Eine Fangstelle ist definiert als „Ge-fahr, die sich aus der Situation ergibt,in der ein Körper(teil) oder Kleidungs-stück hängen bleiben kann“ (DIN EN1176 Teil 1). Dabei kann sich der Be-nutzer nicht selbst befreien und dieFangstelle verursacht eine Verletzung.
Die verschiedenen Arten von Fang-stellen und deren Maße sind inAbschnitt 4.2.7 dieser Norm be-
Abb. 3:
Nicht zulässig:
spitze Winkel
Abb. 4:
Besonders gefährlich:
Fangstellen für Kleidung
an Rutschen
Abb. 2:
Auch bei Treppen an Spielgeräten: keine
lichten Weiten zwischen 11 cm und 23 cm
schrieben. Dabei wird insbesonde-re unterschieden nach gefährlichenÖffnungen a) für den ganzenKörper, für Kopf und Hals, Fingerund Fuß/ Bein sowie b) für Klei-dung (einschließlich Bänder,Schnüre und Kordeln sowie derenVerschlüsse an Kapuzen).
Anhang D der DIN EN 1176 Teil 1beschreibt die Prüfverfahren zurBestimmung der (Un-)Zulässigkeitvon Öffnungen und die hierzu er-forderlichen verschiedenen Prüf-körper.
In Anhang F dieser Norm sind mög-liche Gefahren durch Fangstellen
tabellarisch und bildlich darge-stellt. Dazu zählen insbesondere
– unzulässige lichte Weiten anhorizontalen Bauteilen vonSpielplatzgeräten für Kopf undHals zwischen Sprossen (Abb. 1 abis c) und Stufen (Abb. 2)
– unzulässige spitze Winkel (Abb. 3)– unzulässige Fangstellen für Klei-
dung (einschließlich Bänder undVerschlüsse) an Spielhäusernund Rutschen (Abb. 4).
2 3
4
30 aus Unfallversicherung aktuell 4/2001
Außenanlagen in Schulen und Kindertageseinrichtungen naturnah gestalten:
Bauen mit Steinen
Gefahren durch Steine im Außengelände
Steine können in unterschiedlicherWeise eingesetzt werden, z.B. zumBau von Wegen, Treppen, Sitzstufen,Trockenmauern, Kräuterspiralen, innährstoffarmen Flächen und Hügelnoder als Klettersteine. Welche
Gefahren können dabei auftreten?Was ist aus sicherheitstechnischerSicht zu beachten?
Verletzungen durch scharfe Kanten sind an zugänglichen Stellen zu vermeiden.Das Abstürzen aus der Höhe undFallen auf „steinharten“ Unter-grund (z.B. auf befestigte Flächen,
Kinder benötigen für ihre Entwicklung vielfältige Naturerfahrungen. Im Außenbereich von
Schulen und Kindertageseinrichtungen können sie diese in naturnah gestalteten Lebensräumen
sammeln, die zum Erleben, Verstecken und Entdecken dienen. Diese Räume können durch
Pflanzen, natürliche Materialien und Steine geschaffen werden.
weitere Steine: Bild 1a) ist aufGrund der besonderen Verlet-zungsfolgen auszuschließen.Das Hängenbleiben oder Ein-klemmen mit Körperteilen wie z.B. mit den Füßen in Zwischen-räumen (Bild 2a) kann Verletzun-gen wie Drehbrüche hervorrufenund ist ebenfalls zu vermeiden.
Sicheres Bauen mit Steinen
Durch geeignete sicherheits-technische Maßnahmen lassen sich diese Gefahren beseitigen:
1a
1b
Fallhöhen auf harte Flächen dürfen 60 cm
nicht überschreiten.
max. 60cm
Prävention
31aus Unfallversicherung aktuell 3/2000
Prävention
32
Allgemeine Hinweise:
Anlagen mit Steinen wie z.B. Sitz-stufenanlagen und Klettersteinesind nicht an Hauptverkehrswegen,sondern in Neben- und Eckberei-chen anzuordnen.Damit die Kinder genügend Be-wegungsflächen mit Rasen/Wiesenzum Laufen und Spielen haben,dürfen Steinlandschaften nur einenTeil des gesamten Außenbereichseinnehmen.Die Steine müssen unbedingt aus-reichend standsicher aufgestelltund eingebaut werden. Sie dürfenbeim Begehen nicht umkippen oder wegrollen können.In Bereichen mit leicht zugäng-lichen Steinen sind scharfe Kantenzu vermeiden:
durch Verwendung abgerunde-ter Materialien; dies solltebereits bei der Auswahl derSteinarten berücksichtigt werden
durch Abschirmen, z.B. durchAnbringen abgerundeter Holz-bretter als Sitzauflagen
Das Steigungsverhältnis bei Klet-tersteinen darf maximal 1 : 1 (45°)betragen (Bild 3).Die freie Fallhöhe von Steinele-menten untereinander und zuanderen befestigten Bodenmate-rialien wie Beton und bitumen-gebundenen Böden darf 60 cm nicht überschreiten (DIN EN 1177)(Bild 1b).Beträgt die freie Fallhöhe mehr als 60 cm, muss der Untergrund im möglichen Fallbereich (sieheunten) stoßdämpfend sein (DIN EN 1177). Bis 1,0 m Fallhöhe ist un-gebundener Boden (Oberboden)zulässig (Bild 4). Unsere Empfeh-lung: Beim Bauen mit Steinen sollten Fallhöhen über 60 cmgrundsätzlich vermieden werden.Der Fallraum (Sicherheitsbereich)muss nach DIN EN 1176 Teil 1 aus-gebildet sein (1,50 bis 2,50 m, jenach Fallhöhe).
2a
3
2b
Oben: Das Hängenbleiben zwischen den Steinen mit den Füßen ist auszuschließen.
Unten: Steigungsverhältnis max. 1:1 (45°)
Bis 1 m Fallhöhe in Nebenbereichen ist ungebundener
Boden als Untergrund möglich.
4
!
Fangstellen: Das Hängenbleibenund Einklemmen in Zwischen-räumen z.B. mit den Füßen wirderschwert, wenn Öffnungen kleinerals 3 cm sind. Die Steine könnenauch weiter auseinander liegen,wenn die Zwischenräume aufge-füllt sind (Bild 2b).
Spezielle Hinweise:
WegeDie Bodenbeläge müssen rutsch-hemmend sein wie z.B. Asphalt,Betonsteine oder wassergebunde-ne Flächen. Nicht geeignet sindpolierte Steinplatten und Wasch-beton.Kantensteine sind bodenbündigzwischen den Wegbelägen undangrenzenden Flächen wie Raseneinzubauen.
TreppenAn Haupttreppen im Freien solltenfolgende Stufenabmessungengewählt werden: Auftritt 32 bis 30 cm, Steigung 14 bis 16 cm(„Merkblatt für Treppen“, GUV26.19).Einzelstufen werden leicht über-sehen und sind daher zu vermeiden.Geringe Höhenunterschiede könnendurch Rampen ausgeglichen werden.
aus Unfallversicherung aktuell 3/2000
33
Sicherheit
Der besondere Sicherheitstipp
Beispiele für Aufständerungen
von Holzstützen
Kinderspielgeräte
Holzstützen an Kinderspielgerätenkönnen bei direktem Boden- undErdkontakt schnell faulen (Bild 1).Sie sind dann nicht mehr ausrei-chend standsicher; schwere Unfällekönnen sich ereignen, wennSpielgeräte zusammenbrechen.
Um dies zu vermeiden, sind nachDIN EN 1176 Teil 7 folgendeInspektionen erforderlich:
häufige Sichtkontrollen, z.B. täglichFunktions- und Stabilitäts-kontrollen, etwa alle ein bis drei Monatejährliche Hauptinspektion durchsachkundige Personen
!
Sitzstufenanlagen und MauernOberhalb von Sitzstufenanlagenund Mauern müssen Sicherungengegen das unmittelbare Hineinlaufenund Hinunterspringen bzw. -fallenangebracht sein. Mögliche Maß-nahmen sind z.B. Pflanzstreifen,Geländer, Bügelelemente (letztere
nicht in der Nähe der obersten Stufenvorderkanten: Bild 5, 6); siehe auch „Richtlinien für Schulen“ (GUV 16.3).Noch besser: Oberhalb der Stufen-anlagen und Mauern befinden sichkeine Verkehrs- und Aufenthaltsbe-reiche, die Anlagen sind in Neben-und Eckbereichen angeordnet.Bei Absturzhöhen von mehr als 1 m auf harten Untergrund (z.B. an von oben zugänglichen Stütz-mauern an Hängen) müssen min-destens 1 m hohe Geländer, die als Absturzsicherung wirksam sindund nicht zum Klettern verleiten,angebracht sein (bei Absturzhöhenvon mehr als 12 m: Geländer min-destens 1,1 m hoch).
SicherheitDie oben beschriebene Fäulnis kann wesentlich verzögert werden,wenn die Holzstützen keinen direkten Bodenkontakt haben, sondern als Aufständerungen auf so genannten Stahlfüßen (auch Pfostenschuhe, Pfosten-anker oder Bodenanker genannt) befestigt sind (Bild 2, 3).
5
Geländer und/oder Anpflanzungen
gegen unmittelbares Hineinlaufen in
Sitzstufenanlagen
2
3
Fäulnisbildung an einer Holzstütze
mit tragender Funktion
!
1
6!
Prävention
aus Unfallversicherung aktuell 3/2000
Weiden können auf vielfältige Weiseverwendet werden, zum Beispiel zumBau von Tunnels, Iglus, Hütten, Tipisund Zäunen. Welche Aspekte sind aussicherheitstechnischer Sicht hierbei zu beachten?
Verletzungen durch spitze sowiedurch stumpfe Enden von Weiden-trieben und Stützen (z. B. in Weiden-zäunen), insbesondere in Augenhöheder Kinder (auch beim Kriechen durchTunnels), sind zu vermeiden.Das Hängenbleiben mit dem Kopf in Öffnungen kann vor allem beitrockenem, dicht eingebautem Mate-rial, z. B. Fensteröffnungen in Wei-denwänden, gefährlich werden.
Die Gefährdungen können durch fol-gende Maßnahmen beseitigt werden:
1. Richtig anpflanzen
Die spitzen bzw. stumpfen Trieb-Enden sind für Kinder nichtdirekt zugänglich:
im Flechtverband, z. B. in Weiden-zäunen, jedoch nicht hervorstehendwie in Bild 1durch ausreichende Mindesthöhe (in Schulen 2 m, in Kindertages-einrichtungen 1,5 m)bei Kriechtunnels durch zusammen-gebundene Trieb-Enden (Bild 2)
Obere Enden von Stützen haben einenso großen Durchmesser, dass dieAugen nicht verletzt werden können.Das Hängenbleiben mit dem Kopf instarren Öffnungen wird vermieden,wenn die für Spielgeräte geltendenAnforderungen angewendet werden.Nach Teil 1 DIN EN 1176 „Spielplatz-geräte“ dürfen Öffnungen, derenuntere Kante mehr als 60 cm überdem Boden oder der Standfläche ver-läuft, nur kleiner als 11 cm oder größer als 23 cm sein.
Außenanlagen in Schulen und Kindertageseinrichtungen naturnah gestalten:
Bauen mit Weiden
Kinder benötigen für ihre Entwicklung vielfältige Natur-
erfahrungen. Im Außenbereich von Schulen und Kinder-
tageseinrichtungen können sie diese in naturnah gestalteten
Lebensräumen sammeln. Diese Räume dienen zum Erleben,
Verstecken und Entdecken. Sie werden im Außengelände
durch raumbildende Pflanzen wie Bäume und Sträucher und
hierbei insbesondere durch Weiden geschaffen.
Prävention
Sicherheit
Sicherheit
Sicherheit
Prävention
Rot-weiße Absperrbänder, sogenann-te Flatterbänder, dienen oft als Ab-grenzungen im Außenbereich vonSchulen und Kindertageseinrichtun-gen. Zur Befestigung dieser Bänderwerden häufig die auf Baustellenüblichen Eisenstangen verwendet.Diese Stangen können jedoch schlim-me Verletzungen insbesondere amKörper, am Kopf und an den Augenbeim Hineinfallen z. B. von laufendenoder tobenden Kindern bewirken.
Die Gefährdung lässt sich ganz ein-fach vermeiden: Bei Flächen, die anAufenthaltsbereiche von Kindernangrenzen, sind anstelle der Eisen-stangen Holzpflöcke mit einem aus-reichenden Durchmesser (sodassauch die Augen nicht verletzt werdenkönnen) zu verwenden.
2. Richtig schneiden
Die Pflanzen dürfen nicht irgendwoin der Mitte der Triebe (Bild 3) unddamit auch nicht mit Heckensche-ren geschnitten werden, da sonstzugängliche Trieb-Enden entstehen.Sie sollten ebenso wie Ziersträu-cher nur mit Baum- bzw. Garten-scheren einzeln in Verzweigungengeschnitten werden (Bild 4).Eine Alternative zum Rückschnittstellt das Einflechten langer Triebein das vorhandene Weidenbauwerkdar.
3. Regelmäßige Sichtkontrollen
Die Weidengebilde sind regelmäßigauf hervorstehende und abgebroche-ne zugängliche Triebe zu überprüfen.Gefährliche Trieb-Enden sind zurück-zuschneiden oder einzuflechten.
Oben: Trieb-Enden dürfen
nicht hervorstehen (Bild 1)
Unten: Zusammengebundene
Trieb-Enden (z. B. in Tunnels)
sind nicht direkt zugänglich
(Bild 2)
Oben: Zugängliche Trieb-Enden
durch falschen Schnitt (Bild 3)
Unten: Richtiger Schnitt in Verzweigungen (Bild 4)
Der
kle
ine
Sic
herh
eits
tipp
Oben: Falsch!
Unten: Richtig!
1
2
4
3
35aus Unfallversicherung aktuell 1/2000
PRÄVENTION »
36
• Alle Einrichtungen sind vor der ersten Inbetriebnahme,in angemessenen Zeiträumen, sowie nach Änderungenoder Instandsetzungen auf ihren sicheren Zustand zuüberprüfen (s. § 39 der Unfallverhütungsvorschrift (UVV)„Allgemeine Vorschriften“ GUV-V A1, bisher GUV 0.1).
• Sicherheitseinrichtungen (Sicherheitsbeleuchtung,Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen,Notaggregate, Notschalter) sind mindestens jährlich zu prüfen.Ausnahme: Feuerlöscher und lüftungstechnischeAnlagen, die alle 2 Jahre zu prüfen sind (s. § 39 Abs.3der UVV GUV-V A1, bisher GUV 0.1).
• Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebs-mittel: alle vier Jahre, ortsveränderliche elektrischeBetriebsmittel: jährlich (s. § 5 der UVV „Elektrische An-lagen und Betriebsmittel“ GUV-V A2 (bisher GUV 2.10)und Merkblatt „Prüfung ortsveränderlicher elektrischerBetriebsmittel“ GUV-I 8524 (bisher GUV 22.1)
• Sportstätten und Sportgeräte jährlich s. gleichnamigeBroschüre GUV-SI 8044 (bisher GUV 26.1 und 57.1.31)
• Schultafeln jährlich s. Merkblatt „Sichere Schultafeln“GUV-SI 8016 (bisher GUV 26.2)
• Leitern und Tritte jährlich s. Merkblätter GUV-R 1/ 526(bisher GUV 26.3), GUV-I 8545 (bisher GUV 26.4.1),GUV-I 651 (bisher GUV 26.4.2) und GUV-I 607 (bisherGUV 26.4.3)
• Spezielle Prüfungen (wie z. B. Aufzüge, Druckbehälter,Kfz-Hebebühnen, Chlorungsanlagen,Flüssiggasanlagen usw.) nach den entsprechendenVerordnungen bzw. Unfallverhütungsvorschriften
• In den Vorschriften wird unterschieden in Prüfungendurch:· Sachverständige (z. B. TÜV)· Sachkundige (z. B. Gerätefachmann)· unterwiesene Personen.
Prüfungenin Schulen und
Kindertageseinrichtungen
PRÄVENTION »
Bayerischer Gemeindeunfallversicherungs-verband (Bayer. GUVV)
Bayerische Landesunfallkasse (Bayer. LUK)
Ungererstraße 71 • 80805 MünchenPostanschrift: 80791 MünchenTel. 0 89/3 60 93-0 • Fax 0 89/3 60 93 - 1 35
www.bayerguvv.de • www.bayerluk.de
Ihre Internetadressen für Information und Service rund um die gesetzliche Unfallversicherung
MittelpunktDer Mensch
im Mittelpunkt