societas europaea
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Societas Europaea. Employee involvement Implication des travailleurs Beteiligung der Arbeitnehmer. Jean-Claude Le Douaron ASE-ETUCO-EGA. SE. Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) - PowerPoint PPT PresentationTRANSCRIPT
Societas EuropaeaSocietas Europaea
Employee involvementImplication des travailleurs
Beteiligung der Arbeitnehmer
Jean-Claude Le Douaron ASE-ETUCO-EGA
SESE
Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)
Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer
Involvement – Involvement – Implication –Implication –
Beteiligung - inflytandeBeteiligung - inflytande= Information, consultation &
participation= Information, Anhörung &
Mitbestimmung= Information, samråd & medverkan
””Beteiligung der Beteiligung der Arbeitnehmer”Arbeitnehmer”
jedes Verfaren – einschliesslich der Unterrichtung, der Anhörung und der Mitbestimmung - , durch das die Vertreter der Arbeitnehmer auf die Beschlussfassung innerhalb der Gesellschaft Einfluss nehmen können. (2.h)
””Unterrichtung”Unterrichtung”
die Unterrichtung des Organs zur Vertretung der Arbeitnehmer und/oder der Arbeitnehmervertreter durch das zuständige Organ der SE über Angelegeheiten, die die SE selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen, wobei Zeitpunkt, Form und Inhalt der Unterrichtung, den Arbeitnehmervertretern eine eingehende Prüfung der möglichen Auswirkungen und gegebenenfalls die Vorbereitung von Anhörungen mit dem zuständigen Organ der SE ermöglichen müssen.(2i)
””Anhörung”Anhörung”
die Einrichtung eines Dialogs und eines Meinungsaustauschs zwischen dem Organ zur Vertretung der Arbeitnehmer und/oder den Arbeitnehmervertretern und dem zuständigen Organ der SE, wobei Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anhörung den Arbeitnehmervertretern auf der Grundlage der erfolgten Unterrichtung eine Stellungnahme zu den geplanten Massnahmen des zuständigen Organs ermöglichen müssen, die im Rahmen des Entscheidungsprocesses innerhalb der SE berücksichtigt werden kann. (2j)
””Mitbestimmung”Mitbestimmung”
Die Einflussnahme des Organs zur Vertretung der Arbeitnehmer und/oder der Arbeitnehmervertreter auf die Angelegenheiten einer Gesellschaft durch
– Die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder des Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu wählen oder zu bestellen, oder
– Die Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung eines Teils der oder aller Mitglieder des Aufsichts- oder des Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu empfehlen und/oder abzulehnen. (2k)
SA
AS
GMBH
SEHolding
+ SEAB AG
SA
ltd
SE
AG SE
1.Merger
2. Holding3. Subsidiary
4. Transformation
SE Statute
Dualistic
Monistic
SE
SE Statute
Dualisti
c
Monistic
BVG
BVG 0 % > 1 rep ≦
10%
10 % < 2 rep ≦ 20%
+ SEAB AG + 20 %
Expert
Negotiations VerhandlungenNegotiations Verhandlungen
BVG
Involvement of employees
Implication des travailleurs
Beteiligung der Arbeitnehmer
SESEVerhandlungen über BeteiligungVerhandlungen über Beteiligung
Auch hauptamtliche Gewerschaftsvertreter im BVG (3 b) (Mitgliedstaaten bestimmen)
BVG kann bei den Verhandlungen Sachverständige seiner Wahl (auch EIF)
BVG beschliesst mit der absoluten Mehrheit die auch die absolute Mehrheit der Arbeitnehmer vertreten muss..(3(4)
2/3 Mehrheit um Vereinbarung abzulehnen und Minderung der Mitbestimmungsrechte zu billigen.3-(4 –6)
6 Monate + 6 (5)
Article 4Article 4Inhalt der VereinbarungInhalt der Vereinbarung
• …verhandeln mit dem Willen zur Verständigung, um zu einer Vereinbarung…zu gelangen
• Geltungsbereich• Zusammensetzung des Vertretungsorgans• Befugnisse und Verfahren zur Unterrichtung und
Anhörung• Haufigkeit der Sitzungen• finanziellen und materiellen Mittel,• Oder der Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung• Mitbestimmung
Auffangeregelung (Art 7)Auffangeregelung (Art 7)
wenn– die Parteien dies vereinbaren oder – keine Vereinbarung (6 + 6)
AuffangeregelungAuffangeregelungUnterrichtung AnhörungUnterrichtung Anhörung
Vertretungsorgan (1 – 10%)Engeres Ausschuss
Strategy Investm
ents
RB
Working
methods
AuffangregelungAuffangregelungUnterrichtung & AnhörungUnterrichtung & Anhörung
…auf der Grundlage regelmässig von dem zuständigen Organ erstellter Berichte
Tagesordnung aller Sitzungen des Verwaltungsorgans/Leitungs-/Aufsichtsorgans
… sowie Kopien aller Unterlagen, die der Hauptversammlung der Aktionäre unterbreitet werden.
Aussergewöhnliche UmständeAussergewöhnliche Umstände …die erhebliche Auswirkungen auf die Intressen
der Arbeitnehmer Wenn das zuständige Organ beschliesst, nicht im
Einklang mit der von dem Vertretungsorgan abgegebenen Stellungsnahme zu handeln, hat das Vertretungssorgan das Recht, ein weiteres Mal mit dem zuständigen Organ der SE zusammenzutreffen um eine Einigung herbeizuführen . Part 2 c
= Verhandlung ?
Auffangregelung Auffangregelung MitbestimmungMitbestimmung
AG SEWenn Mitbestimmung vorhanden ist
+ SEAB AG
>25% der Arbeitnehmer
< 25% der Arbeitnehmer und das BVG so beschließt
Auffangregelung: Auffangregelung: MitbestimmungMitbestimmung
AS
GMBH
SEHolding
SA
ltd
SESubsidiary
>50% der Arbeitnehmer
< 50% der Arbeitnehmer und das BVG so beschliesst
Opting out: VersmelzungOpting out: Versmelzung
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Auffangregelung in Teil 3 des Anhangs in dem in Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Fall nicht Anwendung findet. (7:3)
Aber 12:3 in der Verordnung
Vorraussetzung, dafür dass eine SE in einem Mitgliedstaat, der von (7:3) Gebrauch gemacht hat, registriert werden kann, ist, dass eine Vereinbarung … über die Modalitäten der Beteiligung … einschliesslich der Mitbestimmung – geschlossen wurde oder dass für keine der teilnehmenden Gesellschaften vor der Registrierung der SE Mitbestimmungvorschiften galten.
SE und andere BestimmungenSE und andere Bestimmungen EBR (Dir. art.13.1): Kein EBR in der SE wenn eine Vereinbarung zustande
kommt oder die Auffangregelung in kraft tritt. EBR Vertretungsorgan der Arbeitnehmer
Mitbestimmung (Dir. art.13.2-3): Nationale Mitbestimmungsregelungen gelten nicht für
die SE (aber wohl für Tochterunternehmen)
SE und andere BestimmungenSE und andere BestimmungenNationale Beteiligungsrechte (Dir. art.13.3): Diese Richtlinie berührt nicht:
– Beteiligungsrechte in nationalen Tochtergesellschaften– Mitgliedsstaten können sicherstellen dass die Strukturen der
AN-Vertretungen… nach der Eintragung der SE fortbestehen.
Arbeitsverträge, Arbeitsverhältnisse, Beschfäftigungsbedingungen gehen zur SE über (Reg. art.29.4 et 37..9):
SE und andere BestimmungenSE und andere BestimmungenVerfahrensmissbrauch (Dir. art.11):
Massnahmen um zu verhindern, dass die SE dazu missbraucht wird, Arbeitnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten
Verschwiegenheit und Verschwiegenheit und GeheimhaltungGeheimhaltung
An Dritte (Dir. art.8.1):– Verschwiegenheitspflicht für Mitglieder von
Vertretungs-/Vervaltungs-/Aufsichtsorgan
Geheimhaltung (Dir. art.8.2):- ….Informationen nicht weitergeben muss, wenn deren
Bekanntwerden …..den Geschäftsbetrieb der SE …. Erheblich beeinträchtigen oder … schaden würde..
- Mitgliedstaaten sehen Verfahren vor nach denen AN-Vertreter Rechtsbehelfe einlegen können…
VertraulichkeitVertraulichkeit
« Tendenzschutz » (Dir. art.8.3):– Falls das innerstaatliche Recht solche
Bestimmungen bereits enthält…