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Dau | Düwell Joussen
NomosKommentar
SGB IX
5. Auflage
Dau | Düwell | Joussen [Hrsg.]
NomosKommentar
5. Auflage
Lehr- und Praxiskommentar
Nomos
Sozialgesetzbuch IXRehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
SGB IX | BTHG | SchwbVWO | BGG
Dau | Düwell | Joussen [Hrsg.]
Sozialgesetzbuch IX
ISBN 978-3-8487-3375-0
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Sozialgesetzbuch IXRehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
SGB IX | BTHG | SchwbVWO | BGG
Dirk H. Dau | Prof. Franz Josef Düwell | Prof. Dr. Jacob Joussen [Hrsg.]
NomosKommentar
Lehr- und Praxiskommentar
5. Auflage
Nomos
Thomas Asmalsky, Rechtsanwalt, Oberursel | Christoph Beyer, Leiter des Inklusions-amtes beim Landschaftsverband Rheinland (LVR), Köln | Professorin Dr. Renate Bieritz-Harder, Hochschule Emden/Leer | Helmut Dankelmann, Münster | Dirk H. Dau, Richter am Bundessozialgericht a.D., Hamburg | Berthold Deusch, Referats-leiter beim Kommunalver band für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, Stutt-gart/Karlsruhe | Professor Franz Josef Düwell, Vorsitzender Richter am Bundesar-beitsgericht a.D., Weimar, Honorarprofessor Universität Konstanz | Günther Hoffmann, Rechtsanwalt und Notar, Bremen | Bernward Jacobs, Rechtsanwalt, Münster | Professor Dr. Jacob Joussen, Ruhr-Universität Bochum | Olaf Liebig, Ministerialrat im Bundesministerium für Gesundheit, Berlin | Dr. Steffen Luik, Richter am Bundes-sozialgericht, Kassel | Dr. Till Sachadae, Referent, Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt, Magdeburg | Professorin Dr. Julia Zinsmeister, Technische Hochschule Köln
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5. Auflage 2019© Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2019. Gedruckt in Deutschland. Alle Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen, der fotomechanischen Wiedergabe und der Übersetzung, vorbehalten.
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
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Zitiervorschlag: Bearbeiter in LPK-SGB IX § ... Rn. …
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Vorwort zur 5. AuflageWährend im Vorwort der 4. Auflage noch stand: „Arbeitsministerium im Bum-melstreik“, kann diese Aussage für die 5. Auflage nicht mehr gelten. Mit demaus 27 Artikeln bestehenden Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 23. Dezember2016 ist, vorbereitet durch das Arbeitsministerium und nachgebessert durchden Deutschen Bundestag, ein Gesetzespaket zustande gekommen, das im Bun-desgesetzblatt über 100 Seiten Änderungstext umfasst. Nicht nur die Textmen-ge und die große Anzahl der geänderten Gesetzesmaterien beeindrucken, son-dern auch der mit dem Artikelgesetz verfolgte sozialpolitische Anspruch, dieTeilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen umfassendund effektiv zu stärken. Ein derartiges Vorhaben gelingt nicht auf einen Schlag.Zu Recht hat der Gesetzgeber ein gestuftes Inkrafttreten vorgesehen. Das Ge-setz ist am 29. Dezember 2016 verkündet worden. Die Neufassung des SGB IXist nach Artikel 1 und 16 mit Wirkung vom 1. Januar 2018 erfolgt. Die für diePraxis der Arbeitgeber und Beschäftigten in den Betrieben und Dienststellenwichtigen Bestimmungen in Artikel 2 und 18 mit ihren Änderungen desSchwerbehinderten- und Betriebsverfassungsrechts insbesondere zur Stärkungder Schwerbehindertenvertretungen sind nach Art eines Vorschaltgesetzes be-reits am Tage nach der Verkündung, am 30. Dezember 2016, in Kraft getreten.Das Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen erfolgt stufenweise bis 2023.
Das zeitlich gestaffelte Inkrafttreten betrifft vor allem die besonders kosten-trächtige Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Bereich der Ein-gliederungshilfe. Damit ist ein „Systemwechsel“ verbunden. Die Eingliede-rungshilfe ist aus der Sozialhilfe herausgenommen und als Teil 2 unter der Be-zeichnung „Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung fürMenschen mit Behinderungen“ in das SGB IX eingefügt worden. Ziel der End-stufe ist es, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt am Leben in derGemeinschaft teilhaben können, ausgerichtet an ihren individuellen Bedarfen.Die dazu erforderlichen Hilfen werden zukünftig ganzheitlich und personenzen-triert ermittelt. Dazu hat sich der Gesetzgeber zur Befriedung der im Zuge derparlamentarischen Beratung aufgetretenen Konfrontation mit der Behinderten-bewegung einer besonderen Gesetzgebungstechnik bedient. Die umstritteneGrundlage der künftigen Bedarfsermittlung in § 99 SGB IX soll nach Artikel25 a BTHG zunächst modellhaft erprobt werden und nach Artikel 26 Abs. 5BTHG erst nach einer konkretisierenden Neufassung zum 1. Januar 2023 inKraft treten.
Die umfängliche und inhaltliche Erweiterung des SGB IX hat eine Ergänzungdes Autorenteams erforderlich gemacht. Mit ihrer ausgewiesenen Expertise sindneu hinzugekommen: Thomas Asmalsky, Rechtsanwalt, Oberursel; ChristophBeyer, Leiter des LVR-Inklusionsamts, Köln, zugleich Vorsitzender der Bundes-arbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen; HelmutDankelmann, Fachautor zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung,Münster; Professorin Dr. Renate Bieritz-Harder, Hochschule Emden/Leer;
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Dr. Steffen Luik, Richter am Bundessozialgericht, Kassel; Dr. Till Sachadae,Referent im Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt, Magdeburg; Professo-rin Dr. Julia Zinsmeister, Technische Hochschule Köln.
Ausgeschieden sind Günther Hoffmann, Rechtsanwalt und Notar, Bremen undOlaf Liebig, Ministerialrat im Bundesministerium für Gesundheit, Berlin. Ihnendanken wir sehr dafür, dass sie ihre Kommentierungen zur Überarbeitung fürdie Neuauflage zur Verfügung gestellt haben.
Wie schon in den Vorauflagen soll der Kommentar für Lehre und Praxis eineverlässliche Orientierung über den aktuellen Stand von Gesetzgebung undRechtsprechung vermitteln. Dabei sind die Autoren bemüht, den spezifischenBedürfnissen der Praktiker in der Sozialverwaltung, den Personalabteilungen,der Anwalt- und Richterschaft, in den Verbänden und den Vertretungen der Be-schäftigten gerecht zu werden. Deshalb sind die zum 1. Januar 2020 in Krafttretenden Normen des SGB IX Teil 2 bereits zusammenfassend von ProfessorinDr. Renate Bieritz-Harder und Professorin Dr. Julia Zinsmeister kommentiert.
Den 2018/2019 anstehenden Wahlen zu den Schwerbehindertenvertretungen istin besonderer Weise Rechnung getragen worden: Die Wahlordnung Schwerbe-hindertenvertretungen ist detailliert von Dr. Till Sachadae erläutert worden.Dazu besteht ein dringender Anlass. Bei der Neufassung des SGB IX ist überse-hen worden, dass die Wahlordnung in vielen Punkten mit dem vorrangigen Ge-setzesrecht nicht übereinstimmt. Wer Wahlfehler vermeiden will, findet in die-ser 5. Auflage ein verlässliches Hilfsmittel. Die besondere Aktualität des LPK-SGB IX zeigt sich darin, dass noch das Gesetz vom 10. Juli 2018 (Gesetz zurVerlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umset-zung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu denWebsites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, BGBl. I S. 1117) re-daktionell bei den jeweiligen Paragrafen des BGG berücksichtigt werden konn-te. Recherchen dazu sind unter dem Schlagwort „Änderungsgesetz BGG 2018“im Stichwortverzeichnis möglich. Ebenso konnten bereits die ersten wegweisen-den Entscheidungen der Gerichte zu den am 30. Dezember 2016 in Kraft getre-tenen Änderungen des Schwerbehindertenrechts erläutert werden. Das erleich-tert insbesondere die Handhabung der neuen Unwirksamkeitsklausel für Kün-digungen ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (siehe das Schlag-wort „Unwirksamkeitsregelung“ im Stichwortverzeichnis).
Herausgeber und Autoren beschränken sich nicht auf die Rolle von Helfern fürdie pragmatische Bewältigung der alltäglichen Fragestellungen, die sich imRecht der Menschen mit Behinderung stellen. Wenn wir die das Gesetz umset-zende richterliche Spruchpraxis dokumentieren und analysieren, arbeiten wirentscheidungsleitende Grundsätze heraus. In einem weiteren Schritt generalisie-ren wir diese, bilden Begriffe und schätzen Folgen ab. Die Ergebnisse ordnenwir in ein möglichst widerspruchsfreies System ein. So schaffen wir die Dogma-tik des SGB IX, die wir in Wissenschaft und Praxis einbringen, und gestaltendie Rechtswirklichkeit mit. Deshalb heißt unser Werk auch zu Recht „Lehr-
Vorwort zur 5. Auflage
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und Praxiskommentar“. Damit uns dies gut gelingt, benötigen wir die Reso-nanz unserer Leserschaft. Ihre Anregungen, Kritik und Vorschläge richten Siebitte an: [email protected].
Auch für diese Auflage schulden die Herausgeber Dank an Verlag und Lektoratfür die erhaltene Unterstützung.
Hamburg/Weimar/Bochum, im Juli 2018
Dirk H. Dau Franz Josef Düwell Jacob Joussen
Vorwort zur 5. Auflage
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BearbeiterverzeichnisThomas Asmalsky, Rechtsanwalt, Oberursel
(§§ 64–74)
Christoph Beyer, Leiter des Inklusionsamtes beim Landschaftsverband Rhein-land (LVR), Köln(§§ 39–41, 184–191, 237 a–241, Anhang Verfahren und RechtsschutzAbschn. 1–4)
Professorin Dr. Renate Bieritz-Harder, Hochschule Emden/Leer(§§ 90–98, 109, 110, 117–134, 143–150)
Helmut Dankelmann, Münster (§ 32)
Dirk H. Dau, Richter am Bundessozialgericht a. D., Hamburg(§§ 151–153, 163, 184–191, 199–204, 209, 212, 228–237, BGG)
Berthold Deusch, Referatsleiter beim Kommunalverband für Jugend und Sozia-les Baden-Württemberg, Stuttgart/Karlsruhe(§§ 49–55, 60–62, 192–198, 215–218)
Professor Franz Josef Düwell,Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht a.D., Weimar, Honorarprofes-sor Universität Konstanz(§§ 164–183, 205–208, 210, 211 Abschn. II, 212, 238 Abschn. III, AnhangVerfahren und Rechtsschutz Abschn. 5, Überblick: Wahl und Aufgaben derkirchlichen Schwerbehindertenvertretungen Abschn. I)
Günther Hoffmann, Rechtsanwalt und Notar, Bremen(§§ 237 a, 237 b, 238 Abschn. I und II, 241)
Bernward Jacobs, Rechtsanwalt, Münster(§§ 56–59, 63, 219–227)
Professor Dr. Jacob Joussen, Ruhr-Universität Bochum(Einführung, §§ 1–10, 14–31, 33–38, 76–89, 154–162, 210–214)
Olaf Liebig, Ministerialrat im Bundesministerium für Gesundheit, Berlin(§§ 47, 64–74)
Dr. Steffen Luik, Richter am Bundessozialgericht, Kassel(§§ 42–48)
Dr. Till Sachadae, Referent, Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt, Magde-burg(SchwbVWO, Überblick: Wahl und Aufgaben der kirchlichen Schwerbehin-dertenvertretungen Abschn. II)
Professorin Dr. Julia Zinsmeister, Technische Hochschule Köln(§§ 9–13, 75, 99–108, 111–116, 135–142)
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Inhaltsverzeichnis
Vorwort zur 5. Auflage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Bearbeiterverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe vonMenschen mit Behinderungen
(Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX)
Regelungen für Menschen mit Behinderungen und vonBehinderung bedrohte Menschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Teil 161
Vorbemerkung ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
Allgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Kapitel 1 61
Vorbemerkung ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in derGesellschaft ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 161
Begriffsbestimmungen ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 2 65
Vorrang von Prävention .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 3 74
Leistungen zur Teilhabe .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 4 79
Leistungsgruppen ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 5 86
Rehabilitationsträger .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 6 87
Vorbehalt abweichender Regelungen .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 7 92
Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten .... . . . . . . . . . . .§ 8 95
Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen . . . . . . . . . . . . . . .Kapitel 2 101
Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe .... . . . . . . . . . . . . .§ 9 101
Sicherung der Erwerbsfähigkeit ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 10 107
Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung derRehabilitation, Verordnungsermächtigung .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 11111
Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs . . . . . .Kapitel 3 113
Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigenBedarfserkennung ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 12113
Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs ... . . . . . . .§ 13 118
Koordinierung der Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Kapitel 4 121
Leistender Rehabilitationsträger .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 14 121
Leistungsverantwortung bei Mehrheit vonRehabilitationsträgern .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 15130
Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitationsträgern .... . . . . . .§ 16 134
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Begutachtung .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 17 138
Erstattung selbstbeschaffter Leistungen .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 18 141
Teilhabeplan .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 19 145
Teilhabeplankonferenz .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 20 151
Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren .... . . . .§ 21 154
Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 22 154
Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz .... . . . . . . . . . . . . .§ 23 157
Vorläufige Leistungen .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 24 158
Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Kapitel 5 159
Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 25 159
Gemeinsame Empfehlungen .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 26 162
Verordnungsermächtigung .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 27 170
Leistungsformen, Beratung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Kapitel 6 172
Vorbemerkung ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172
Leistungsformen ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Abschnitt 1 172
Ausführung von Leistungen .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 28 172
Persönliches Budget .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 29 174
Verordnungsermächtigung .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 30 180
Leistungsort ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 31 181
Beratung .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Abschnitt 2 184
Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 32 184
Pflichten der Personensorgeberechtigten .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 33 188
Sicherung der Beratung von Menschen mit Behinderungen ..... .§ 34 189
Landesärzte .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 35 191
Struktur, Qualitätssicherung und Verträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Kapitel 7 193
Rehabilitationsdienste und -einrichtungen .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 36 193
Qualitätssicherung, Zertifizierung .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 37 196
Verträge mit Leistungserbringern .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 38 200
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation . . . . . . . . . . . . . . . .Kapitel 8 204
Aufgaben ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 39 204
Rechtsaufsicht .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 40 210
Teilhabeverfahrensbericht .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 41 211
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation . . . . . . . . . . . . . . . . . .Kapitel 9 216
Vorbemerkung ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation .... . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 42 221
Krankenbehandlung und Rehabilitation .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 43 235
Stufenweise Wiedereingliederung .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 44 237
Inhaltsverzeichnis
12 LPK-SGB IX
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Förderung der Selbsthilfe ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 45 247
Früherkennung und Frühförderung .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 46 252
Hilfsmittel ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 47 265
Verordnungsermächtigungen ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 48 272
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Kapitel 10 274
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,Verordnungsermächtigung .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 49274
Leistungen an Arbeitgeber .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 50 290
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation .... . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 51 292
Rechtsstellung der Teilnehmenden ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 52 294
Dauer von Leistungen .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 53 298
Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 54 299
Unterstützte Beschäftigung .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 55 300
Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen .... . . . . . . . . .§ 56 319
Leistungen im Eingangsverfahren und imBerufsbildungsbereich .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 57322
Leistungen im Arbeitsbereich .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 58 328
Arbeitsförderungsgeld .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 59 340
Andere Leistungsanbieter .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 60 343
Budget für Arbeit ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 61 348
Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen ..... . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 62 355
Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 63 357
Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen . . . . .Kapitel 11 360
Vorbemerkung ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360
Ergänzende Leistungen .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 64 360
Leistungen zum Lebensunterhalt ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 65 365
Höhe und Berechnung des Übergangsgelds .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 66 371
Berechnung des Regelentgelts ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 67 376
Berechnungsgrundlage in Sonderfällen .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 68 380
Kontinuität der Bemessungsgrundlage .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 69 383
Anpassung der Entgeltersatzleistungen .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 70 384
Weiterzahlung der Leistungen .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 71 386
Einkommensanrechnung ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 72 391
Reisekosten .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 73 394
Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten .... .§ 74 397
Leistungen zur Teilhabe an Bildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Kapitel 12 400
Leistungen zur Teilhabe an Bildung .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 75 400
Soziale Teilhabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Kapitel 13 409
Vorbemerkung ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 409
Inhaltsverzeichnis
LPK-SGB IX 13
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Leistungen zur Sozialen Teilhabe .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 76 410
Leistungen für Wohnraum ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 77 412
Assistenzleistungen .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 78 413
Heilpädagogische Leistungen .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 79 416
Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie ... . . . . . . . . . . . . . . . .§ 80 419
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse undFähigkeiten .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 81419
Leistungen zur Förderung der Verständigung .... . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 82 420
Leistungen zur Mobilität ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 83 422
Hilfsmittel ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 84 423
Beteiligung der Verbände und Träger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Kapitel 14 424
Klagerecht der Verbände .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 85 424
Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ..... . .§ 86 427
Verfahren des Beirats ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 87 430
Berichte über die Lage von Menschen mit Behinderungen unddie Entwicklung ihrer Teilhabe .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 88431
Verordnungsermächtigung .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 89 433
Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung fürMenschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) . . . . . . . .
Teil 2434
Vorbemerkung ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 434
Allgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Kapitel 1 434
Aufgabe der Eingliederungshilfe ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 90 434
Nachrang der Eingliederungshilfe ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 91 435
Beitrag .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 92 435
Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 93 435
Aufgaben der Länder .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 94 435
Sicherstellungsauftrag .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 95 436
Zusammenarbeit ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 96 436
Fachkräfte .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 97 437
Örtliche Zuständigkeit ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 98 437
Grundsätze der Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Kapitel 2 440
Leistungsberechtigter Personenkreis ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 99 440
Eingliederungshilfe für Ausländer .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 100 440
Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland ..... . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 101 440
Leistungen der Eingliederungshilfe ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 102 441
Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf ..§ 103 441
Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles ... . . . . . . . . . . . . .§ 104 442
Leistungsformen ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 105 443
Inhaltsverzeichnis
14 LPK-SGB IX
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Beratung und Unterstützung .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 106 443
Übertragung, Verpfändung oder Pfändung,Auswahlermessen .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 107444
Antragserfordernis ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 108 444
Medizinische Rehabilitation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Kapitel 3 458
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation .... . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 109 458
Leistungserbringung ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 110 459
Teilhabe am Arbeitsleben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Kapitel 4 463
Leistungen zur Beschäftigung .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 111 463
Teilhabe an Bildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Kapitel 5 465
Leistungen zur Teilhabe an Bildung .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 112 465
Soziale Teilhabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Kapitel 6 469
Leistungen zur Sozialen Teilhabe .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 113 469
Leistungen zur Mobilität ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 114 470
Besuchsbeihilfen .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 115 470
Pauschale Geldleistung, gemeinsame Inanspruchnahme ..... . . . .§ 116 470
Gesamtplanung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Kapitel 7 475
Gesamtplanverfahren .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 117 475
Instrumente der Bedarfsermittlung .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 118 476
Gesamtplankonferenz .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 119 477
Feststellung der Leistungen .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 120 477
Gesamtplan .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 121 478
Teilhabezielvereinbarung .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 122 479
Vertragsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Kapitel 8 482
Vorbemerkung ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 482
Allgemeine Grundsätze .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 123 482
Geeignete Leistungserbringer .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 124 489
Inhalt der schriftlichen Vereinbarung .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 125 495
Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung .... . . . . . . . . . . . . . . . .§ 126 498
Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 127 500
Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 128 502
Kürzung der Vergütung .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 129 504
Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen ..... . . . . . . . . . . .§ 130 504
Rahmenverträge zur Erbringung von Leistungen .... . . . . . . . . . . . . .§ 131 505
Abweichende Zielvereinbarungen ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 132 506
Schiedsstelle ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 133 507
Inhaltsverzeichnis
LPK-SGB IX 15
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Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur Erbringungvon Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte und inSonderfällen .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 134
508
Einkommen und Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Kapitel 9 509
Begriff des Einkommens .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 135 509
Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen ..... . . . . . . . . . . . . . .§ 136 509
Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 137 510
Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen ..... . . . . . . .§ 138 510
Begriff des Vermögens .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 139 511
Einsatz des Vermögens .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 140 511
Übergang von Ansprüchen ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 141 511
Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte undin Sonderfällen .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 142512
Statistik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Kapitel 10 516
Bundesstatistik .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 143 516
Erhebungsmerkmale .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 144 516
Hilfsmerkmale .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 145 517
Periodizität und Berichtszeitraum ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 146 517
Auskunftspflicht .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 147 518
Übermittlung, Veröffentlichung ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 148 518
Übergangs- und Schlussbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Kapitel 11 519
Übergangsregelung für ambulant Betreute .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 149 519
Übergangsregelung zum Einsatz des Einkommens .... . . . . . . . . . . . .§ 150 519
Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderterMenschen (Schwerbehindertenrecht) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Teil 3520
Geschützter Personenkreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Kapitel 1 520
Geltungsbereich .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 151 520
Feststellung der Behinderung, Ausweise .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 152 526
Verordnungsermächtigung .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 153 544
Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Kapitel 2 546
Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderterMenschen .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 154546
Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderterMenschen .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 155559
Begriff des Arbeitsplatzes .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 156 561
Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und derPflichtarbeitsplatzzahl ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 157578
Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätzefür schwerbehinderte Menschen .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 158581
Inhaltsverzeichnis
16 LPK-SGB IX
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Mehrfachanrechnung ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 159 587
Ausgleichsabgabe .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 160 594
Ausgleichsfonds .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 161 603
Verordnungsermächtigungen ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 162 604
Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte derschwerbehinderten Menschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kapitel 3605
Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur fürArbeit und den Integrationsämtern .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 163605
Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderterMenschen .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 164613
Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber .... . . . . . . . . . . . . .§ 165 737
Inklusionsvereinbarung .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 166 756
Prävention .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 167 776
Kündigungsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Kapitel 4 860
Vorbemerkung ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 860
Kündigungsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Kapitel 4 870
Erfordernis der Zustimmung ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 168 870
Kündigungsfrist ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 169 913
Antragsverfahren .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 170 917
Entscheidung des Integrationsamtes .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 171 936
Einschränkungen der Ermessensentscheidung .... . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 172 953
Ausnahmen ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 173 995
Außerordentliche Kündigung .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 174 1022
Erweiterter Beendigungsschutz .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 175 1045
Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- undPräsidialrat, Schwerbehindertenvertretung,Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kapitel 5
1060
Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- undPräsidialrates .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 1761060
Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung .... . . . . . . . .§ 177 1073
Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 178 1147
Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen derschwerbehinderten Menschen .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 1791232
Konzern-, Gesamt-, Bezirks- undHauptschwerbehindertenvertretung .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 1801289
Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 181 1337
Zusammenarbeit ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 182 1352
Verordnungsermächtigung .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 183 1356
Inhaltsverzeichnis
LPK-SGB IX 17
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Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabeschwerbehinderter Menschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kapitel 61357
Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagenturfür Arbeit ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 1841357
Aufgaben des Integrationsamtes .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 185 1359
Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei demIntegrationsamt .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 1861371
Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 187 1373
Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei derBundesagentur für Arbeit ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 1881377
Gemeinsame Vorschriften .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 189 1378
Übertragung von Aufgaben ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 190 1379
Verordnungsermächtigung .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 191 1380
Integrationsfachdienste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Kapitel 7 1380
Begriff und Personenkreis ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 192 1380
Aufgaben ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 193 1390
Beauftragung und Verantwortlichkeit ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 194 1395
Fachliche Anforderungen ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 195 1398
Finanzielle Leistungen .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 196 1401
Ergebnisbeobachtung .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 197 1404
Verordnungsermächtigung .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 198 1406
Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungenzur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellterbehinderter Menschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kapitel 8
1407
Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zurTeilhabe schwerbehinderter Menschen .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 1991407
Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderteMenschen .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 2001411
Widerspruchsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Kapitel 9 1413
Widerspruch .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 201 1413
Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt .... . . . . . . . . . . . . .§ 202 1414
Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit ... . . . . . . .§ 203 1415
Verfahrensvorschriften .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 204 1416
Sonstige Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Kapitel 10 1417
Vorrang der schwerbehinderten Menschen .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 205 1417
Arbeitsentgelt und Dienstbezüge .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 206 1424
Mehrarbeit ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 207 1433
Zusatzurlaub ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 208 1441
Nachteilsausgleich .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 209 1470
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit ... . .§ 210 1480
Inhaltsverzeichnis
18 LPK-SGB IX
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Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen undRichter, Soldatinnen und Soldaten .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 2111487
Unabhängige Tätigkeit ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 212 1500
Geheimhaltungspflicht .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 213 1501
Statistik .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 214 1503
Inklusionsbetriebe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Kapitel 11 1504
Begriff und Personenkreis ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 215 1504
Aufgaben ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 216 1511
Finanzielle Leistungen .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 217 1514
Verordnungsermächtigung .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 218 1516
Werkstätten für behinderte Menschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Kapitel 12 1517
Vorbemerkung ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1517
Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderteMenschen .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 2191522
Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen .... . . . . .§ 220 1528
Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen .... . . .§ 221 1534
Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte .... . . . . . . . . . . . .§ 222 1543
Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe .... . . . . . . .§ 223 1548
Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand ..... . . . . . . . . .§ 224 1551
Anerkennungsverfahren .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 225 1553
Blindenwerkstätten .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 226 1555
Verordnungsermächtigungen ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 227 1556
Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschenim öffentlichen Personenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kapitel 131558
Vorbemerkung ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1558
Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung derFahrgeldausfälle ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 2281560
Persönliche Voraussetzungen .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 229 1565
Nah- und Fernverkehr .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 230 1571
Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr .... . . . . . . . . . . . . . .§ 231 1574
Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr .... . . . . . . . . . . . . . .§ 232 1575
Erstattungsverfahren .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 233 1575
Kostentragung ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 234 1576
Einnahmen aus Wertmarken ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 235 1577
Erfassung der Ausweise .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 236 1577
Verordnungsermächtigungen ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 237 1577
Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Kapitel 14 1578
Strafvorschriften .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 237 a 1578
Strafvorschriften ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 237 b 1578
Inhaltsverzeichnis
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Bußgeldvorschriften .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 238 1582
Stadtstaatenklausel ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 239 1591
Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst und denMilitärischen Abschirmdienst ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 2401591
Übergangsregelung .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 241 1593
Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)
Wahl der Schwerbehindertenvertretung in Betrieben undDienststellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Erster Teil1596
Vorbereitung der Wahl .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Erster Abschnitt 1596
Bestellung des Wahlvorstandes .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 1 1596
Aufgaben des Wahlvorstandes .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 2 1616
Liste der Wahlberechtigten .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 3 1628
Einspruch gegen die Liste der Wahlberechtigten .... . . . . . . . . . . . . . .§ 4 1631
Wahlausschreiben .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 5 1637
Wahlvorschläge .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 6 1643
Nachfrist für Wahlvorschläge .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 7 1663
Bekanntmachung der Bewerber und Bewerberinnen .... . . . . . . . . .§ 8 1667
Durchführung der Wahl .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Zweiter Abschnitt 1669
Stimmabgabe .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 9 1669
Wahlvorgang .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 10 1677
Schriftliche Stimmabgabe .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 11 1686
Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen ..... . . . . . . . . . . .§ 12 1693
Feststellung des Wahlergebnisses .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 13 1699
Benachrichtigung der Gewählten und Annahme der Wahl .... . . .§ 14 1704
Bekanntmachung der Gewählten .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 15 1709
Aufbewahrung der Wahlunterlagen .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 16 1712
Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 17 1716
Vereinfachtes Wahlverfahren .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Dritter Abschnitt 1722
Voraussetzungen .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 18 1722
Vorbereitung der Wahl .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 19 1727
Durchführung der Wahl .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 20 1733
Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 21 1753
Wahl der Konzern-, Gesamt-, Bezirks- undHauptschwerbehindertenvertretung in Betrieben undDienststellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zweiter Teil
1754
Wahlverfahren .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 22 1754
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Wahl der Schwerbehindertenvertretung, Bezirks- undHauptschwerbehindertenvertretung derschwerbehinderten Staatsanwälte undStaatsanwältinnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Dritter Teil
1761
Wahlverfahren .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 23 1761
Wahl der Schwerbehindertenvertretung, Bezirks- undHauptschwerbehindertenvertretung derschwerbehinderten Richter und Richterinnen . . . . . . . . . . . . . .
Vierter Teil
1762
Vorbereitung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung derRichter und Richterinnen .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 241762
Durchführung der Wahl .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 25 1765
Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 26 1766
Wahl der Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung derschwerbehinderten Richter und Richterinnen .... . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 271766
Schlußvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Fünfter Teil 1767
Berlin-Klausel ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 28 1767
(Inkrafttreten) .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 29 1767
Überblick: Wahl und Aufgaben der kirchlichenSchwerbehindertenvertretungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1768
Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen(Behindertengleichstellungsgesetz – BGG)
Allgemeine Bestimmungen ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Abschnitt 1 1779
Ziel und Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt ... . . . . . .§ 1 1779
Frauen mit Behinderungen; Benachteiligung wegen mehrererGründe .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 21781
Menschen mit Behinderungen ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 3 1783
Barrierefreiheit ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 4 1783
Zielvereinbarungen ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 5 1784
Gebärdensprache und Kommunikation von Menschen mitHör- und Sprachbehinderungen ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 61789
Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit ... . . .Abschnitt 2 1790
Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt ... . . . . . . .§ 7 1790
Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau undVerkehr .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 81792
Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderenKommunikationshilfen .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 91795
Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 10 1796
Verständlichkeit und Leichte Sprache .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 11 1798
Inhaltsverzeichnis
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Barrierefreie Informationstechnik .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 12 1800
Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Abschnitt 3 1804
Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 13 1804
Rechtsbehelfe .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Abschnitt 4 1805
Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrechtlichenVerfahren .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 141805
Verbandsklagerecht .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 15 1807
Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung ..§ 16 1810
Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für dieBelange von Menschen mit Behinderungen ..... . . . . . . . . . . . . .
Abschnitt 51812
Amt der oder des Beauftragten für die Belange von Menschenmit Behinderungen ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 171812
Aufgabe und Befugnisse .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 18 1813
Förderung der Partizipation .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Abschnitt 6 1814
Förderung der Partizipation .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 19 1814
Verfahren und Rechtsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1815
Anhang 1: Übereinkommen über die Rechte von Menschen mitBehinderungen (Behindertenrechtskonvention) . . . . . . . . . . . . . 1847
Anhang 2: Verordnung nach § 60 des Zwölften BuchesSozialgesetzbuch (Eingliederungshilfe-Verordnung) . . . . . . . . 1873
Anhang 3: Schwerbehindertenausweisverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1879
Anhang 4: Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung(SchwbAV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1884
Anhang 5: Werkstättenverordnung (WVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1898
Anhang 6: Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) . . . . . . . . . . . 1906
Anhang 7: Verordnung zur Früherkennung und Frühförderungbehinderter und von Behinderung bedrohter Kinder(Frühförderungsverordnung – FrühV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1920
Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1925
Inhaltsverzeichnis
22 LPK-SGB IX
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zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber einen subjektiven Bedürfnisbegriff ver-wendet hat, so dass auch die persönlichen Vorstellungen und Wünsche des be-hinderten Menschen Berücksichtigung finden müssen.1
Ermöglicht werden soll durch die Leistung für Wohnraum, unter den in § 76Abs. 1 genannten Voraussetzungen, Hilfen bei der Beschaffung, Ausstattungund Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der Menschenmit Behinderungen entspricht. Als Hilfe kommen vor allem Beratung und Un-terstützung bei der Suche einer geeigneten Wohnung oder eines Wohnheimplat-zes, aber auch die Übernahme von Umzugskosten in Betracht. Die Hilfe zurWohnungserhaltung kann auch notwendige Umbauten zur behindertengerech-ten Gestaltung einer Wohnung umfassen, wenn der Mensch mit Behinderungenbereits eine Wohnung besitzt. Die Kosten für bauliche Änderungen in der Woh-nung selbst, zB eine behinderungsgerechte Anpassung von Sanitärbereich undKüche, gehören zu den Leistungen zur Sozialen Teilhabe, wenn die Wohnungnur mit solchen baulichen Änderungen für den Menschen mit Behinderungengeeignet ist. Demgegenüber umfassen die ansonsten parallelen Regelungen fürLeistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und der begleitenden Hilfe im Arbeits-leben nicht den Umbau; als Leistungen zur Ermöglichung einer beruflichen Tä-tigkeit sind sie in aller Regel nicht für Veränderungen in einer Wohnung nutz-bar.Zu prüfen ist hinsichtlich der jeweils beabsichtigten Leistung, „ob sie zur Errei-chung des Zwecks der Wohnungshilfen, eine vorhandene Behinderung oder de-ren Folgen – was das Wohnumfeld anbetrifft – zu beseitigen oder zu mildernund den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern, geeignet underforderlich ist“.2 Zu den Umbauten können dann beispielsweise die fahrstuhl-gerechte Veränderung der Wohnung, die behindertengerechte Ausstattung einerKüche, der Umbau der sanitären Anlagen oder die Verbesserung der Zugangs-möglichkeiten zur Wohnung gehören.3 Richtigerweise wird von einer weitenAuslegung der Norm auszugehen sein, bis hin zu einem Anspruch auf den Er-satz von Aufwendungen, die für Besichtigungstermine anfallen. Dies trägt demUmstand Rechnung, dass es sich beim Wohnraum um eine zentrale Leistunghinsichtlich eines Grundbedürfnisses eines jeden Menschen handelt.4
Absatz 2 enthält eine ergänzende Leistung gegenüber denjenigen aus demSGB XII. Berücksichtigt werden soll insofern, dass Menschen mit Behinderun-gen oftmals einen gesteigerten Wohnraumbedarf haben, beispielweise für Assis-tenten, deren Anwesenheit rund um die Uhr notwendig ist. Hierbei handelt essich nicht um einen Bedarf an Wohnraum im Rahmen des Lebensunterhalts,sondern um eine Fachleistung. Voraussetzungen für die zusätzliche Leistung istdann, dass wegen des Umfangs von Assistenzleistungen ein gesteigerter Wohn-raumbedarf besteht. Dies ist eigenständig festzustellen.
Assistenzleistungen(1) 1Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages ein-schließlich der Tagesstrukturierung werden Leistungen für Assistenz erbracht.2Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen desAlltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die per-
§ 78
1 Kossens in Kossens ua SGB IX § 55 Rn. 13.2 LSG NRW v. 30.8.2012 – 9 SO 452/11, ZFSH/SGB 2013, 273.3 Kossens in Kossens ua SGB IX § 55 Rn. 13.4 LSG Hamburg v. 26.11.2012 – L 4 SO 5/12, SAR 2013, 38.
Assistenzleistungen § 78
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sönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellenLeben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Si-cherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistun-gen. 3Sie beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen.(2) 1Die Leistungsberechtigten entscheiden auf der Grundlage des Teilhabeplansnach § 19 über die konkrete Gestaltung der Leistungen hinsichtlich Ablauf, Ortund Zeitpunkt der Inanspruchnahme. 2Die Leistungen umfassen1. die vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbe-
wältigung sowie die Begleitung der Leistungsberechtigten und2. die Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbe-
wältigung.3Die Leistungen nach Nummer 2 werden von Fachkräften als qualifizierte As-sistenz erbracht. 4Sie umfassen insbesondere die Anleitungen und Übungen inden Bereichen nach Absatz 1 Satz 2.(3) Die Leistungen für Assistenz nach Absatz 1 umfassen auch Leistungen anMütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrerKinder.(4) Sind mit der Assistenz nach Absatz 1 notwendige Fahrkosten oder weitereAufwendungen des Assistenzgebers, die nach den Besonderheiten des Einzelfal-les notwendig sind, verbunden, werden diese als ergänzende Leistungen er-bracht.(5) 1Leistungsberechtigten Personen, die ein Ehrenamt ausüben, sind angemes-sene Aufwendungen für eine notwendige Unterstützung zu erstatten, soweit dieUnterstützung nicht zumutbar unentgeltlich erbracht werden kann. 2Die not-wendige Unterstützung soll hierbei vorrangig im Rahmen familiärer, freund-schaftlicher, nachbarschaftlicher oder ähnlich persönlicher Beziehungen er-bracht werden.(6) Leistungen zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einerkonkreten Inanspruchnahme werden erbracht, soweit dies nach den Besonder-heiten des Einzelfalles erforderlich ist.
Bis 31.12.2017: § 55 Abs. 2 Nr. 6 (in Teilen)
Gesetzeshistorie: Die Norm wurde durch das BTHG neu in das SGB IX aufge-nommen und hat keine unmittelbare Vorläufernorm. Zum Teil sind die Rege-lungsinhalte zuvor an anderer Stelle geregelt, etwa in § 55 Abs. 2 Nr. 6 als Hilfezum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten.Regelungsinhalt: Kern der Vorschrift ist die Konkretisierung des in § 76 Abs. 1Nr. 2 vorgesehenen Leistungsinhalts der „Assistenzleistungen“. Diese sollen derselbstbestimmten Alltagsbewältigung und Tagesstrukturierung dienen und sinddamit unmittelbar im Zielkontext des Absatzes 1 zu sehen. Langfristig angelegtsollen vor allem die Bereiche einer eigenständigen Lebensführung im eigenenWohnraum bis hin zu verschiedenen Bereichen der Freizeitgestaltung wie etwaSport, kulturelles Leben und Gestaltung der Beziehung zu Mitmenschen unter-stützt werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass zwar keine neuen Leistun-gen geschaffen werden, aber jedenfalls in die Leistungen nach § 78 auch die bis-herigen Leistungen der nachgehenden Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit derärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabevon Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben nach § 54 Abs. 1 Satz 1
§ 78 Teil 1 | Regelungen für Menschen mit Behinderungen
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Nr. 5 SGB XII einfließen.1 Leistungen nach § 78 können auch im Rahmen desPersönlichen Budgets nach § 29 erbracht werden.Der Begriff der „Assistenzleistung“ macht deutlich, dass es nicht (mehr) darumgeht, einen förderzentrierten Ansatz der Betreuung zu verfolgen, bei dem einÜber-/Unterordnungsverhätnis zwischen Leistungserbringern und Leistungsbe-rechtigtem bereits terminologisch angelegt war. Vielmehr sollen die Leistungs-berechtigten durch die „Assistenz“ darin unterstützt werden, ihren Alltagselbstbestimmt zu gestalten.In Absatz 1 normiert das Gesetz den grundsätzlichen Leistungsanspruch. Er istauf eine Assistenz gerichtet, die dazu dienen soll, die selbstbestimmte und ei-genständige Bewältigung des Alltags zu erreichen, und zwar einschließlich derTagesstrukturierung. Deutlich wird beispielhaft („insbesondere“), was Gegen-stand dieser Form der Leistung sein kann. Primär sind dies, ganz im Sinne derzuvor skizzierten Zielrichtung der Norm, Leistungen, die für die allgemeine Er-ledigung des Alltags erforderlich sind, also etwa für die Haushaltsführung.Aber auch andere Zielrichtungen sind vom Gesetz in Satz 2 bereits ausdrück-lich aufgeführt.Absatz 2 verweist hinsichtlich der konkreten Gestaltung der Assistenzleistungenauf den Teilhabeplan nach § 19. Dies betrifft die einzelnen Parameter wie Ab-lauf, Ort und Zeitpunkt der Inanspruchnahme der verschiedenen Leistungsbe-standteile. Letztlich wird dadurch deutlich, dass die Wünsche des Leistungsbe-rechtigten, sofern angemessen, zu berücksichtigen sind. Das bedeutet, dass etwaein von ihm ausgewählter Leistungsanbieter und, in Absprache mit diesem,dann auch eine konkrete Person der Assistenz auszuwählen ist. Inhaltlich be-schreibt Satz 2 dann näher, was von dieser Person zu erbringen ist. Deutlichwird, dass letztlich jede Aufgabe bzw. Handlung als „Assistenzleistung“ voneiner Assistenzkraft nach § 78 vollständig oder teilweise übernommen werdenkann. Dies können zum Beispiel die Erledigung des Haushalts (Waschen, Bü-geln, Reinigen etc.) genauso wie die Hilfe bei der Überwindung von Barrierenbeim Einstieg in Busse oder Bahnen sein.2 Wie Nr. 2 klarstellt, ist aber auchschon ein vorgelagerter Bereich von der Assistenzleistung erfasst, das heißt et-wa den Leistungsberechtigten zur eigenständigen Aufgabenerfüllung zu moti-vieren oder anzuleiten und zu begleiten.Zu differenzieren ist zwischen diesen Arten der Leistung als Fachleistung aufder einen Seite und den Hilfen zum Lebensunterhalt auf der anderen. Letzteresind insofern ausschließlich auf die Verbrauchsaufgaben gerichtet, etwa auf denErwerb von Nahrungsmitteln. Demgegenüber greift § 78 mit seinem Anspruchauf Assistenzleistung ein, wenn – im Rahmen der Gesamtplanung – festgestelltwird, dass der Leistungsberechtigte bestimmte, erforderliche Tätigkeiten nichtoder nicht vollständig selbst ausüben kann, beispielsweise die Zubereitung derNahrungsmittel.Assistenzleistungen können, sofern sie unter § 78 fallen sollen, nur von Fach-kräften in Form der „qualifizierten Assistenz“ erbracht werden, dies folgt ausSatz 3. Welche Anforderungen dann konkret an die Assistenzperson zu stellensind, ergibt sich dann in seinen jeweiligen Einzelheiten aus dem Leistungser-bringungsrecht. Allgemein verlangt ist aber jedenfalls, dass die Person mit demLeistungsberechtigten angemessen kommunizieren kann und ihrer Persönlich-keit nach für eine Assistenzleistung geeignet ist.
1 BT-Drs. 18/9522 S. 261.2 Mit diesen Beispielen arbeitet der Gesetzgeber, BT-Drs. 18/9522 S. 262.
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Die weiteren Absätze gehen noch weiter auf den konkreten Leistungsinhalt ein.Absatz 3 enthält eine familienpolitische Komponente und betrifft Mütter undVäter mit Behinderungen. Gerade sie haben häufig einen sehr spezifischen As-sistenzbedarf, wenn es um die Versorgung und Betreuung ihrer Kinder geht undder gelegentlich unter dem Begriff „Elternassistenz“ subsumiert wird. Demträgt dieser Absatz Rechnung. Nähere Eingrenzungen nimmt die Norm nichtvor, aber es ist schon aufgrund ihres offenen Wortlauts davon auszugehen, dasssie umfassend angelegt ist und sowohl „einfache“ Assistenzleistungen für Elternmit Behinderungen erfasst als auch solche der sog „begleiteten Elternschaft“.Darunter fallen pädagogische Anleitungen, Beratung und Begleitung zur Wahr-nehmung der Elternrolle.Absatz 4 ist anderen Vorschriften nachgebildet. Inhaltlich übernimmt sie die fürdie Eingliederungshilfe nach § 22 Eingliederungshilfe-Verordnung vorgeseheneRegelung und sieht einen Fahrkostenersatz vor. Dieser Ersatzanspruch betrifftaber nicht nur diese Kosten, sondern alle weiteren Aufwendungen, die mit derAssistenz anfallen, also etwa der Erwerb von für die Assistenzleistung erforder-lichen Gegenständen.Mit Absatz 5 wird ein weiterer neuer Leistungsgegenstand durch das BTHGeingeführt. Er zielt darauf ab, Menschen mit Behinderungen zur Übernahme ei-nes Ehrenamts zu ermuntern und sie hierbei so weit wie möglich auch zu unter-stützen. Dazu erhalten sie einen entsprechenden Aufwendungsersatzanspruch,der auch die Assistenz durch eine Fachkraft erfassen kann. Doch sieht Satz 2eine Vorrangregelung vor, die die notwendige Unterstützung primär aus dem„offiziellen“ Bereich heraushalten soll. Mit dieser Art der Gesetzesformulierungwird jedoch umgekehrt deutlich, dass dort, wo eine solche zwischenmenschli-che Hilfe (bei entsprechendem Aufwendungsersatzanspruch) nicht möglich ist,auch eine Assistenzkraft eingeschaltet werden kann.Absatz 6 schließt die Beschreibung der diversen Anspruchsinhalte ab und istauf Leistungen zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson gerichtet, unabhängigvon der Art der Behinderung des Leistungsberechtigten. Die Norm ist auf einenAnspruch gerichtet, der losgelöst von einem konkreten Anlass ist. Maßgeblichaber ist, dass eine solche Leistung nach den Besonderheiten des Einzelfalls er-forderlich ist, es handelt sich somit nicht um eine Standardleistung, die jeden-falls zu gewähren ist. Inhaltlich geht es vor allem um Leistungen der Rufbereit-schaft. Durch diese kann sichergestellt werden, dass für Leistungsberechtigte inSituationen, die sie als krisenhaft empfinden und wahrnehmen, eine Ansprech-person (vor allem telefonisch) erreichbar ist.
Heilpädagogische Leistungen(1) 1Heilpädagogische Leistungen werden an noch nicht eingeschulte Kinder er-bracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch1. eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf
einer Behinderung verlangsamt wird oder2. die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden können.2Heilpädagogische Leistungen werden immer an schwerstbehinderte undschwerstmehrfachbehinderte Kinder, die noch nicht eingeschult sind, erbracht.(2) Heilpädagogische Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die zur Entwick-lung des Kindes und zur Entfaltung seiner Persönlichkeit beitragen, einschließ-lich der jeweils erforderlichen nichtärztlichen therapeutischen, psychologischen,
§ 79
§ 79 Teil 1 | Regelungen für Menschen mit Behinderungen
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3. das Hinwirken auf zeitnahe Entscheidungen und Leistungen der anderenLeistungsträger,
4. Hilfe bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten,5. Hilfe bei der Inanspruchnahme von Leistungen,6. die Vorbereitung von Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in der Ge-
meinschaft einschließlich des gesellschaftlichen Engagements,7. die Vorbereitung von Kontakten und Begleitung zu Leistungsanbietern
und anderen Hilfemöglichkeiten,8. Hilfe bei der Entscheidung über Leistungserbringer sowie bei der Aus-
handlung und dem Abschluss von Verträgen mit Leistungserbringern so-wie
9. Hilfe bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus der Zielvereinbarung unddem Bewilligungsbescheid.
(4) Die Leistungsberechtigten sind hinzuweisen auf die ergänzende unabhän-gige Teilhabeberatung nach § 32, auf die Beratung und Unterstützung vonVerbänden der Freien Wohlfahrtspflege sowie von Angehörigen der rechtsbera-tenden Berufe und von sonstigen Stellen.
§ 106 Abs. 1 entspricht teilweise § 11 SGB XII sowie § 59 SGB XII. § 11SGB XII bleibt im SGB XII bestehen, § 59 SGB XII entfällt zum 1.1.2020 ausdem SGB XII.
Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen(1) Der Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe kann nicht übertra-gen, verpfändet oder gepfändet werden.(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtgemäßem Er-messen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen ist.
Entspricht § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 SGB XII.
Antragserfordernis(1) 1Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach diesem Teil werden auf An-trag erbracht. 2Die Leistungen werden frühestens ab dem Ersten des Monatsder Antragstellung erbracht, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungenbereits vorlagen.(2) Eines Antrages bedarf es nicht für Leistungen, deren Bedarf in dem Verfah-ren nach Kapitel 7 ermittelt worden ist.
Bis 31.12.2019: Eingliederungshilfe von Amts wegen (§ 18 SGB XI Einsetzender Sozialhilfe, § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Anspruch).
I. Zugang zu den Leistungender Eingliederungshilfe . . . . . . 1
II. Leistungen an Ausländeroder ins Ausland . . . . . . . . . . . . 41. Leistungen an
Ausländer . . . . . . . . . . . . . . . 4a) Ausländer mit gefes-
tigtem Aufenthalts-status . . . . . . . . . . . . . . . . 5
b) Ausländer mitAnspruch auf Ein-gliederungsleistungenaus anderen Rechts-vorschriften . . . . . . . . . . 6
c) Eingliederungshilfefür sonstige Gruppenvon Ausländern . . . . . 9
§ 107
§ 108
§§ 99–108 Teil 2 | Eingliederungshilferecht
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2. Ausschluss von Auslän-dern von den Leistungendes SGB IX Teil 2 . . . . . . . 10a) Eingliederungsleis-
tungen für Asylbe-werber nur nachanderen Rechtsvor-schriften . . . . . . . . . . . . . 11
b) Ausschluss bei Ein-reise von Ausländernzum Zwecke desLeistungsbezugs . . . . . 14
3. Eingliederungshilfe fürDeutsche im Ausland . . . 15
III. Leistungsgruppen und -for-men, Individualisierungs-grundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171. Leistungsgruppen und
-formen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172. Individualisierungs-
grundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . 193. Leistung an mehrere
Berechtigte (Poolen),
Leistung in besonderenWohnformen, Pauscha-lierung von Leistungenals Ausnahmen vomGrundsatz der Personen-zentrierung . . . . . . . . . . . . . . 24
4. Wahl der Wohnform . . . . 27IV. Eingliederungshilfe für pfle-
gebedürftige Leistungsbe-rechtigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301. Leistungen der Pflege-
versicherung und Hilfezur Pflege in Einrichtun-gen iSd § 43 a SGB XI . . . 30
2. Häusliche Kranken-pflege in Einrichtungennach § 43 a SGB XI . . . . . 33
V. Beratung und Unterstützungim Rahmen der Eingliede-rungshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Kommentierung §§ 99–108Zugang zu den Leistungen der Eingliederungshilfe
Ab 1.1.2020 wird Eingliederungshilfe nicht mehr von Amts wegen, sonderngem. § 108 SGB IX nur noch auf Antrag erbracht. Etwas anderes gilt nur, wennder Bedarf an einer Leistung bereits im Gesamtplanverfahren nach §§ 117 ff. er-mittelt wurde. Die §§ 99–101 bestimmen gem. Art. 26 Abs. 4 Nr. 1 BTHG ab1.1.2020 den Kreis der Personen, die auf Antrag Eingliederungshilfe erhaltenkönnen. Bis 31.12.2022 richtet sich ihr Zugang zur Eingliederungshilfe weiter-hin nach den Vorgaben der §§ 53 ff. SGB XII und §§ 1–3 EinglHVO, ab1.1.2023 soll der Zugang durch Änderung des § 99 neu bestimmt werden (→Rn. 3). § 100 idF ab 1.1.2020 sieht Einschränkungen des Zugangs von Auslän-dern zur Eingliederungshilfe vor. Die Eingliederungshilfe für Deutsche im Aus-land wird in § 101 geregelt.Zwar treten § 53 Abs. 1 und 2 SGB XII und §§ 1–3 EinglHVO zum 31.12.2019außer Kraft. Von 1.1.2020 bis 31.12.2022 werden die Leistungen der Einglie-derungshilfe gem. § 99 übergangsweise dennoch weiterhin an den in diesenNormen beschriebenen Kreis der Leistungsberechtigten gewährt.§ 53 Abs. 1 SGB XII unterscheidet zwischen Menschen, die wesentlich behin-dert sind und Menschen mit geringerer Teilhabeeinschränkung. Wesentlich be-hinderte Menschen haben gemäß Satz 1 Anspruch auf Eingliederungshilfe.Menschen, die behindert, aber nicht wesentlich behindert sind, kann nachSatz 2 Eingliederungshilfe als Ermessensleistung gewährt werden. Die wesentli-che Behinderung wird in §§ 1–3 EinglHVO definiert. Der RegE sah eine Neu-bestimmung des Kreises der Leistungsberechtigten zum 1.1.2020 vor1 mit demZiel einer stärkeren ICF-Orientierung. Anstatt an die „wesentliche Behinde-rung“ knüpfte der Entwurf den Leistungsanspruch daher an eine erheblicheEinschränkung der Fähigkeit zur Teilhabe in mindestens 5 aus 9 der in derNorm aufgeführten Lebensbereiche. Dieser Vorschlag begegnete im Gesetzge-
I.
1 Vgl. die Begründung des RegE BT-Drs. 18/9522 S. 275.
Grundsätze der Leistungen §§ 99–108
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bungsverfahren großen Bedenken.2 Eine modifizierte Neuregelung soll nungem. § 25 a BTHG zunächst wissenschaftlich untersucht, modellhaft erprobtund ggf. den Ergebnissen entsprechend angepasst werden, bevor sie am1.1.2023 in Kraft tritt.Vorbehaltlich möglicher Anpassungen wird der Kreis der Leistungsberechtigtenab 1.1.2023 gemäß Art. 25 a BTHG wie folgt definiert:
§ 99 SGB IX Leistungsberechtigter Personenkreis
(1) Eingliederungshilfe ist Personen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 zu leisten, derenBeeinträchtigungen die Folge einer Schädigung der Körperfunktion und -struktureinschließlich der geistigen und seelischen Funktionen sind und die dadurch in Wech-selwirkung mit den Barrieren in erheblichem Maße in ihrer Fähigkeit zur Teilhabean der Gesellschaft eingeschränkt sind. Eine Einschränkung der Fähigkeit zur Teilha-be an der Gesellschaft in erheblichem Maße liegt vor, wenn die Ausführung von Ak-tivitäten in einer größeren Anzahl der Lebensbereiche nach Absatz 4 nicht ohne per-sonelle oder technische Unterstützung möglich oder in einer geringeren Anzahl derLebensbereiche auch mit personeller oder technischer Unterstützung nicht möglichist. Mit steigender Anzahl der Lebensbereiche nach Absatz 4 ist ein geringeres Aus-maß der jeweiligen Einschränkung für die Leistungsberechtigung ausreichend.(2) Leistungsberechtigt nach diesem Teil sind auch Personen, denen nach fachlicherKenntnis eine erhebliche Einschränkung im Sinne von Absatz 1 Satz 2 mit hoherWahrscheinlichkeit droht. Ist bei Personen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 die Aus-führung von Aktivitäten in weniger als den nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Lebens-bereichen nicht ohne personelle oder technische Unterstützung möglich oder in we-niger als den nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Lebensbereichen auch mit personelleroder technischer Unterstützung nicht möglich, ist aber im Einzelfall in ähnlichemAusmaß personelle oder technische Unterstützung zur Ausführung von Aktivitätennotwendig, können Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt werden.(3) Bei der Feststellung des erheblichen Maßes der Einschränkung nach Absatz 1Satz 2 ist die für die Art der Behinderung typisierende notwendige Unterstützung inLebensbereichen nach Absatz 4 maßgebend.(4) Lebensbereiche im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind1. Lernen und Wissensanwendung,2. allgemeine Aufgaben und Anforderungen,3. Kommunikation,4. Mobilität,5. Selbstversorgung,6. häusliches Leben,7. interpersonelle Interaktionen und Beziehungen,8. bedeutende Lebensbereiche sowie9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben.(5) Personelle Unterstützung im Sinne von Absatz 1 Satz 2 ist die regelmäßig wieder-kehrende und über einen längeren Zeitraum andauernde Unterstützung durch eineanwesende Person. Bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebens-jahres bleibt die Notwendigkeit von Unterstützung auf Grund der altersgemäßenEntwicklung unberücksichtigt.(6) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Kapitel 4 erhalten Personen, diedie Voraussetzungen nach § 58 Absatz 1 Satz 1 erfüllen.
2 BT-Drs. 18(11)801.
§§ 99–108 Teil 2 | Eingliederungshilferecht
446 Zinsmeister in LPK-SGB IX
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Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen(SchwbVWO)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 811)(FNA 871-1-5)
zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 21 BundesteilhabeG vom23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)
Erster TeilWahl der Schwerbehindertenvertretung in Betrieben
und DienststellenErster Abschnitt Vorbereitung der Wahl
Bestellung des Wahlvorstandes(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit bestellt die Schwerbehin-dertenvertretung einen Wahlvorstand aus drei volljährigen in dem Betrieb oderder Dienststelle Beschäftigten und einen oder eine von ihnen als Vorsitzendenoder Vorsitzende.(2) 1Ist in dem Betrieb oder der Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretungnicht vorhanden, werden der Wahlvorstand und dessen Vorsitzender oder Vor-sitzende in einer Versammlung der schwerbehinderten und diesen gleichgestell-ten behinderten Menschen (Wahlberechtigte) gewählt. 2Zu dieser Versammlungkönnen drei Wahlberechtigte oder der Betriebs- oder Personalrat einladen. 3DasRecht des Integrationsamtes, zu einer solchen Versammlung einzuladen (§ 177Absatz 6 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), bleibt unberührt.
I. Überblick über den Rege-lungsinhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
II. Initiierung der Wahl imförmlichen Wahlverfahren . . 3
III. Bestellung des Wahlvor-stands durch die bisherigeSchwerbehindertenvertre-tung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51. Hintergrund . . . . . . . . . . . . . 52. Zuständiges Organ . . . . . . 63. Anforderungen an den
Wahlvorstand . . . . . . . . . . . 8a) Größe des Wahlvor-
stands . . . . . . . . . . . . . . . . 8b) Personelle Anforde-
rungen . . . . . . . . . . . . . . . 11c) Bestimmung des Vor-
sitzenden . . . . . . . . . . . . . 174. Akt der Bestellung . . . . . . 205. Zeitpunkt der Bestel-
lung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21a) Vorlauffrist . . . . . . . . . . 21b) Fristversäumung
durch die Schwerbe-hindertenvertretung 22
aa) Ergänzende Initiie-rungberechtigunganderer Organe . . . . . 22
bb) Parallele Initiierungder Wahl . . . . . . . . . . . . 25
c) Zu frühe Bestellung 29IV. Versammlung zur Wahlvor-
standswahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301. Grundvoraussetzung des
Einladungsrechts . . . . . . . . 30a) Nichtbestehen einer
Schwerbehinderten-vertretung . . . . . . . . . . . 30
b) (Keine) Einladungbei Ablauf der Fristdes Abs. 1 . . . . . . . . . . . . 31
2. Initiierungsbefugnis . . . . . 34a) Initiierungsbefugte
Organe . . . . . . . . . . . . . . 34b) Gleichrangigkeit der
Organe . . . . . . . . . . . . . . 42
§ 1 SchwbVWO
1596 Sachadae in LPK-SGB IX
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c) Sperrung der Einla-dungsberechtigungdurch vorherigeanderweitige Einla-dung . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
d) Sperrung der Initiie-rungsbefugnis beianderweitiger Einset-zung des Wahlvor-stands . . . . . . . . . . . . . . . . 44
3. Anforderungen an dieEinladung . . . . . . . . . . . . . . . 45a) Formelle Anforde-
rungen . . . . . . . . . . . . . . . 46aa) Allgemeines . . . . . . . . . 46bb) Aushang . . . . . . . . . . . . 48cc) Rundschreiben . . . . . 49dd) Einsatz von Infor-
mations- und Kom-munikationstechnik 50
ee) Unterrichtung blin-der und sehbehin-derter Beschäftigter 51
b) Inhaltliche Anforde-rungen . . . . . . . . . . . . . . . 52
c) Zeitliche Anforde-rungen . . . . . . . . . . . . . . . 54
4. Ablauf der Versamm-lung nach Abs. 2 . . . . . . . . 56a) Gegenstand der Ver-
sammlung . . . . . . . . . . . 56b) Eröffnung und Wahl
der Versammlungs-leitung . . . . . . . . . . . . . . . 57
c) Prüfung der Wahlbe-rechtigung . . . . . . . . . . . 58
d) Form der Abstim-mung . . . . . . . . . . . . . . . . 59
e) Erfolgreiche Wahlzum Wahlvorstand . . 60
f) Inhaltliche Anforde-rungen an die Wahl-vorstandswahl . . . . . . . 61
V. Wahlvorstandsbestellungdurch Gericht bzw. Dienst-stellenleiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . 631. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . 632. Initiierungshandlung . . . . 653. Initiierungsbefugnis . . . . . 67
a) Gruppe von Wahlbe-rechtigten . . . . . . . . . . . . 67
b) Im Betrieb bzw. inder Dienststelle ver-tretene Gewerkschaf-ten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
c) Betriebs- und Perso-nalräte sowie Inte-grationsamt . . . . . . . . . . 70
4. Weitere Voraussetzun-gen der Initiierungsbe-fugnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
5. Einsetzung des Wahlvor-stands . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75a) Allgemeines . . . . . . . . . . 75b) Privatwirtschaft . . . . . 76c) Öffentlicher Dienst . . 79
Überblick über den Regelungsinhalt*
Die Vorschrift regelt die Bestellung bzw. Einsetzung des Wahlvorstands. Dabeiwird zwischen der Bestellung durch die bisherige Schwerbehindertenvertretung(Abs. 1) einerseits und der Einladung zu einer Versammlung zur Wahl einesWahlvorstands (Abs. 2) andererseits unterschieden.Die in § 1 geregelte Einsetzung des Wahlvorstands ist für die Durchführung derSchwerbehindertenvertretung von elementarer Bedeutung. Der Wahlvorstandist nämlich im förmlichen Wahlverfahren das zentrale wahlleitende Organ, sodass dessen Einsetzung unerlässlich ist. Eine ohne Wahlvorstand durchgeführteSchwerbehindertenvertretungswahl wäre nichtig.1 Zur Einsetzung der Wahllei-tung im vereinfachten Verfahren → § 20 Rn. 8 ff.
I.
* Die Ausführungen geben ausschließlich die persönliche Auffassung des Autors wie-der und erfolgen nicht in dienstlicher Eigenschaft.
1 Hohmann in Wiegand/Hohmann SchwbVWO § 1 Rn. 11; Sachadae, Wahl derSchwbV, S. 378. Vgl. auch Müller-Wenner in Müller-Wenner/Winkler SGB IX § 94Rn. 42. Vgl. zur Betriebsratswahl: LAG Düsseldorf v. 7.9.2010 – 16 TaBV 57/10;Nießen, Fehlerhafte Betriebsratswahlen, S. 141 ff.
Bestellung des Wahlvorstandes § 1 SchwbVWO
Sachadae in LPK-SGB IX 1597
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Initiierung der Wahl im förmlichen WahlverfahrenMit der Bestellung des Wahlvorstands nach Abs. 1 bzw. der Einladung zur Ver-sammlung nach Abs. 2 ist die Schwerbehindertenvertretungswahl so verbind-lich in Gang gesetzt, dass bei ordnungsgemäßer Einhaltung der Wahlvorschrif-ten und entsprechender Mitwirkung der Wahlberechtigten davon auszugehenist, dass die Wahl in der Regel ohne verfahrensfremde Verzögerungen zum er-folgreichen Abschluss gebracht wird (sog Initiierung der Wahl).2 Zur Bedeu-tung dieses Zeitpunkts für die Entscheidung über das anzuwendende Wahlver-fahren → § 18 Rn. 16.Neben den in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Möglichkeiten zur Initiierung derSchwerbehindertenvertretungswahl besteht auch die Möglichkeit, die Wahlanalog § 16 Abs. 2 BetrVG bzw. analog § 17 Abs. 4 BetrVG durch einen Antragauf Einsetzung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht bzw. analog § 22BPersVG per Einsetzung durch den Dienststellenleiter zu initiieren (→Rn. 63 ff.).3
Bestellung des Wahlvorstands durch die bisherigeSchwerbehindertenvertretung
HintergrundDa die Schwerbehindertenvertretung mit Ablauf der Amtszeit automatisch aus-scheidet und das Amt auch nicht kommissarisch fortführen darf bis der Nach-folger gewählt ist, muss eine rechtzeitige Initiierung der Neuwahl sichergestelltwerden.4 Zu diesem Zweck verpflichtet Abs. 1 den (scheidenden) Amtsinhaber,frühzeitig einen Wahlvorstand zu bestellen (zum Zeitpunkt → Rn. 21).
Zuständiges OrganFür die unmittelbare Bestellung des Wahlvorstands ist ausschließlich dieSchwerbehindertenvertretung zuständig.5 Andere zur Initiierung der Schwerbe-hindertenvertretungswahl befugte Organe sind hingegen nur zur Einladungnach Abs. 2 berechtigt.6 Dies gilt wegen des Grundsatzes der Selbstorganisationsowie aus systematischen Gründen gleichermaßen für die Gesamt- und Kon-zern- bzw. Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretungen.7
Die demokratische Legitimation der Schwerbehindertenvertretung für die Ent-scheidung über die zum Wahlvorstand zu bestellenden Personen folgt dabeinoch aus der ursprünglichen Wahl.8 Daher ist auch unter dem Gesichtspunktdes Grundsatzes der Selbstorganisation eine Beteiligung der Wahlberechtigten
II.
III.
1.
2.
2 Vgl. Sachadae, Wahl der SchwbV, S. 304 f. sowie 320 f. und 335 f.3 Vgl. Adlhoch in Ernst/Adlhoch/Seel SGB IX § 94 Rn. 77; Dörner SchwbG, 54. EL,
WO § 1 Anm. 5; Knittel SGB IX § 94 Rn. 95; Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen SchwbVWO § 1 Rn. 5; FKS-SGB IX/Pohl/Fraunhoffer § 94 Rn. 40; Sachadae,Wahl der SchwbV, S. 353 und 356; Schütt, Wahl zur Schwerbehindertenvertretung,S. 23; Trenk-Hinterberger in Lachwitz/Schellhorn/Welti SGB IX, Anh. zu § 100,SchwbVWO § 1 Rn. 5; Weber SchwbG § 24 Anm. 24.
4 Vgl. Dörner SchwbG, 54. EL, § 24 Anm. VI.5.5 Hohmann in Wiegand/Hohmann SchwbVWO § 1 Rn. 5; Sachadae, Wahl der
SchwbV, S. 320.6 Vgl. Adlhoch in Ernst/Adlhoch/Seel SGB IX § 93 Rn. 25; Cramer, Schwerbehinder-
tenvertretung, SchwbG § 23 Rn. 5; Sachadae, Wahl der SchwbV, S. 321 f.7 Vgl. Sachadae, Wahl der SchwbV, S. 322 f. Mit anderer Begründung ebenso Hoh-
mann in Wiegand/Hohmann SchwbVWO § 1 Rn. 5. Vgl. auch Düwell in Deinert/Neumann, Handbuch SGB IX, § 20 Rn. 28.
8 Sachadae, Wahl der SchwbV, S. 321.
§ 1 SchwbVWO Erster Teil | Wahl der SBV
1598 Sachadae in LPK-SGB IX
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