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Stärkung des kommunalen Land Managements in Serbien
Die Baulandumlegung in der Republik Serbien Ein Handbuch für die Praxis
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Die Baulandumlegung
in der Republik Serbien
Ein Handbuch für die Praxis
Dipl.-Ing. Frank Diefenbach
Inhaltsverzeichnis
I. Vorwort
II. Die Baulandumlegung
1. Die Baulandumlegung, der erste Schritt zur Realisierung der
Bauleitplanung
2. Zweck, Voraussetzung und Anwendungsbereich des
Umlegungsverfahrens
3. Wesen und Grundsätze der Baulandumlegung
4. Die Umlegungsbeteiligten
5. Der Baulandumlegungsausschuss
6. Der nationale Baulandumlegungsausschuss
7. Das Baulandumlegungsverfahren
8. Die Wertermittlung im Umlegungsverfahren
9. Die Wertumlegung
10. Die Flächenumlegung
11. Mehr- und Minderzuteilung
12. Die tatsächliche Zuteilung
13. Argumente für eine Baulandumlegung
III. Anhang
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I. Vorwort
Mit dem im Amtsblatt der Republik Serbien Nr. 132/2014 verkündeten Planungs- und
Baugesetz soll in Serbien die Baulandumlegung als Instrument zur Realisierung der
städtebaulichen Bauleitplanung neu eingeführt werden und zur Anwendung kommen.
Da es bislang keinerlei praktische Erfahrungen mit diesem neuen Instrument gibt, soll
mit diesem Handbuch zur Baulandumlegung insbesondere den Gemeinden,
Verwaltungen, den Mitgliedern der Umlegungsausschüsse, den Geschäftsführern
und Geschäftsstellen der Umlegungsausschüsse und des Weiteren allen mit den
Aufgaben der Baulandumlegung betrauten oder in Berührung kommenden Personen
und Ämtern ein praktischer und verständlicher Leitfaden für die Bearbeitung und
Abwicklung von Umlegungsverfahren an die Hand gegeben werden.
Grundlage für die Inhalte und Darstellungen in diesem Handbuch ist das im Amtsblatt
der Republik Serbien Nr. 132/2014 verkündete Gesetz zur Baulandumlegung sowie
der Verordnungsentwurf zur Durchführung der Baulandumlegung mit dem Stand vom
18.06.2015. Soweit es Änderungen in den gesetzlichen Grundlagen gibt oder sich
zur Durchführungsverordnung Änderungen aus dem Verordnungsgebungsverfahren
ergeben, sind diese in das Handbuch einzuarbeiten, um die Aktualität zu wahren.
Wünschenswert wäre, wenn dieses Handbuch zum Standardwerk der
Baulandumlegung in Serbien würde und die vielen Erfahrungen, die in den
zukünftigen Baulandumlegungsverfahren in der Republik Serbien gemacht werden,
auch dazu genutzt würden, um dieses Handbuch zu ergänzen und zu verbessern.
Blankenheim, Oktober 2015
Dipl.-Ing. Frank Diefenbach
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II. Die Baulandumlegung
1. Die Baulandumlegung, der erste Schritt
zur Realisierung der Bauleitplanung
Eine moderne, wirtschaftlich ausgerichtete gesellschaftliche Entwicklung bedarf der
Versorgung mit zeit- und bedarfsgerechten Wohn- und Gewerbeflächen. Die
städtebauliche Entwicklung kann aber nicht vollständig dem Spiel
der freien Kräfte überlassen werden, sondern es erfordert der
Lenkung, Ordnung und Planung. Eine rechtlich verbindliche
Grundlage für eine geordnete Baulandentwicklung ist der
Bebauungsplan. Dieser wird überall dort aufgestellt, wo aus
kommunaler bzw. staatlicher Sicht eine geordnete, städtebauliche
Entwicklung erforderlich ist. Konzeptionell fließen in einen
Bebauungsplan moderne städtebauliche und sozioökonomische
Überlegungen sowie technische Aspekte und Regelwerke ein. Nur
von geringer und untergeordneter Bedeutung für die städtebauliche
Planung sind die im Bebauungsplangebiet vorhandenen Besitz- und
Eigentumsverhältnisse.
So führt die Aufstellung eines Bebauungsplanes in der Regel
wegen der vorhandenen Grundstücks- und Eigentumsstruktur
sowie der fehlenden oder nicht ausreichenden Erschließung nicht
zu einer unmittelbareren Umsetzung der Planung. Soll der
Bebauungsplan nun gerade nicht nur Papier bleiben, bedarf es zu
seiner Verwirklichung einer bodenordnenden Maßnahme, der
Baulandumlegung, die den Zuschnitt der Grundstücke so ändert,
dass eine plankonforme Bebauung und Erschließung möglich wird.
Erst durch die Baulandumlegung entstehen plankonforme
bebaubare oder in sonstiger Weise plangemäß nutzbare
Grundstücke, so dass die gewünschte Ordnungs- und
Entwicklungsaufgabe der Bauleitplanung ermöglicht wird.
Eben diese Kongruenz herzustellen und somit die Realisierung
einer durch einen Bebauungsplan beabsichtigten städtebauliche
Neu- und Umstrukturierung sicherzustellen, ist die
Aufgabenstellung der Bodenordnung. Die Baulandumlegung ist
der erste Schritt zur Realisierung der Planung, nämlich die
Beseitigung der Hindernisse, die sich aus der Grundstücksstruktur
und aus den bis dahin bestehenden Grundstücksgrenzen ergeben.
Die Baulandumlegung stellt somit eine zum Vollzug des
Bebauungsplanes erforderliche Maßnahme dar.
Bebauungsplan
Grundstücksbestand
Neuzuteilung
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2. Zweck, Voraussetzung und Anwendungsbereich
des Umlegungsverfahrens
Die Baulandumlegung dient, wie im vorherigen Kapitel dargestellt, der Realisierung
eines Bebauungsplanes. Sie hat daher eine entscheidende Bedeutung bei der
Schaffung von Bauland und der Versorgung der Gesellschaft mit Wohn- und
Gewerbebauland.
Zweck des Umlegungsverfahrens ist es, zur Erschließung oder Neugestaltung von
Gebieten, bebaute und unbebaute Grundstücke in der Weise neu zu ordnen, dass
nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig
gestaltete Grundstücke entstehen.
Voraussetzung für die Einleitung eines Umlegungsverfahrens ist die Aufstellung
eines Bebauungsplanes. Ob der Bebauungsplan bei der Einleitung der Umlegung
schon in Kraft getreten sein muss, ist im Gesetz bislang nicht ausdrücklich geregelt.
Aus der Praxis in Deutschland hat es sich als sehr empfehlenswert erwiesen, dass
die Aufstellung des Bebauungsplanes parallel zum Baulandumlegungsverfahren
durchgeführt wird, da beide Verfahren sich wechselseitig beeinflussen und somit in
beiden Verfahren ein hohes Maß an Beweglichkeit möglich wird.
Spätestens mit dem Beschluss zur Aufstellung des Umlegungsplanes muss der
Bebauungsplan in Kraft getreten sein, damit die eigentumsrechtlichen Regelungen,
die mit der Umlegung getroffen werden, auch ein gesichertes Fundament im
Planungsrecht haben.
Weitere Anwendungsfälle bzw. Anwendungsvoraussetzungen ergeben sich aus der
Durchführungsverordnung. Demnach kann die Umlegung im Geltungsbereich eines
in Kraft getretenen Bebauungsplanes durchgeführt werden:
1) wenn, wegen der bestehenden eigentumsrechtlichen Verhältnisse, der starken
Zersplitterung, des Zuschnitts oder der Lage der Katastergrundstücke, das
Bauland der geplanten Nutzung nicht zugeführt werden kann,
2) wenn zum Vollzug eines Bauleitplans die verbindliche Durchführung des
Baulandumlegungsverfahrens als erforderliche Maßnahme vorgesehen ist,
3) wenn die Erweiterung des bebaubaren Gebietes um das bislang
landwirtschaftlich oder anderweitig genutzte, planerisch aber festgesetzte
Bauland erfolgen soll,
4) wenn der Bedarf nach Ordnung von informellen Siedlungen bzw. Teilen von
Siedlungen, in denen der Großteil der Bebauung illegal ist oder war, besteht –
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vornehmlich zur Sicherung des Baulandes für die Errichtung von den für die
Versorgung der Siedlung unentbehrlichen öffentlichen Anlagen und Gebäude
und kommunaler Infrastruktur,
5) wenn die städtebauliche Planung zu bedeutenden Abweichungen zu der
bisher bestehenden Erschließung führt, anderweitige Anforderungen zur
Bildung von Baugrundstücken erforderlich macht oder die Sicherung von
neuen Flächen für den Bau von öffentlichen Anlagen und Gebäuden
voraussetzt,
6) wenn die für die Bauleitplanung zuständige Stelle der Gemeinde einschätzt,
dass der Vollzug des Bauleitplanes wegen ungünstiger Grundstückszuschnitte
oder komplizierter Eigentumsstruktur ohne Bodenordnung nicht möglich ist.
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3. Wesen und Grundsätze der Baulandumlegung
Die Baulandumlegung lässt sich sehr gut mit einem einzigen Satz charakterisieren:
Die Baulandumlegung
ist ein gesetzlich geregeltes
Grundstückstauschverfahren,
mit dem Ziel,
die bestehenden Besitz- und Eigentumsverhältnisse
innerhalb eines Bebauungsplangebiets
so neu zu ordnen,
dass nach Lage, Form und Größe
für die bauliche und sonstige Nutzung
zweckmäßig gestaltete und fertig vermessene Grundstücke
entstehen.
Dieser Satz beschreibt nicht nur den Zweck und den Regelungsgehalt des
Verfahrens, sondern bringt im Kern zum Ausdruck, dass das Umlegungsverfahren
ein auf gesetzlichen Regeln basierendes Tauschverfahren ist. Wenn sich
gegebenenfalls einzelne Eigentümer der Realisierung der Bauleitplanung
widersetzen, können diese im Rahmen eines gesetzlich geregelten
Umlegungsverfahrens, welches eine Gleichbehandlung aller Eigentümer garantiert,
auch zur Mitwirkung gezwungen werden. Somit kann die Umsetzung der Planung
nicht verhindert werden. Es werden aber keine Eigentümer enteignet, sondern der
Grundbesitz nur neu geordnet, so dass die planungsrechtlich vorgegebene Nutzung
erst möglich wird und damit die vorgesehene bauliche Nutzung realisiert werden
kann. Damit die Gleichbehandlung aller am Umlegungsverfahren Beteiligten auch
beschreibbar und nachvollziehbar ist, bedarf es einiger Grundsätze, die das Wesen
der Baulandumlegung kennzeichnen.
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a) Öffentliches Interesse, Interessenausgleich und Privatnützigkeit
Die Realisierung einer ordnenden Bauleitplanung ist, wie eingangs
beschrieben, eine wichtige Voraussetzung dafür, dass für eine modern
ausgerichtete und wirtschaftlich orientierte gesellschaftliche Entwicklung
Raum geschaffen und auch tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Da die
Umlegung dazu dient, eine plangemäße Bebauung zu ermöglichen, ist sie im
öffentlichen Interesse. Die Baulandumlegung dient aber nicht allein oder
vorrangig dem öffentlichen Interesse, sondern mindestens gleichrangig den
individuellen, privaten Interessen der Grundstückseigentümer. Weil in jedem
Umlegungsgebiet oft sehr unterschiedlich ausgerichtete Eigentümerinteressen
vorhanden sind, bewirkt die Umlegung in erster Linie mit ihren
Gestaltungsmöglichkeiten einen angemessenen Interessenausgleich unter
den privaten Grundstückseigentümern. Somit ist die Umlegung vor allem
zunächst privatnützig und im Interesse der Eigentümer.
b) Zweckmäßigkeit
Die Zweckmäßigkeit ist bei der Baulandumlegung ein hohes Gebot. Durch das
Umlegungsverfahren sollen nicht nur zweckmäßig gestaltete Baugrundstücke
entstehen, die entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes
bebaubar bzw. nutzbar sind, sondern es geht selbstverständlich auch um die
zweckmäßige Neuerschließung und Neuordnung des ganzen Plangebietes.
Zweckmäßig gestaltete Grundstücke sind planungskonform nutzbar und
versprechen eine wirtschaftlich und städtebaulich gute Ausnutzung. Aber nicht
nur planungsrechtliche Aspekte sind hierbei von Bedeutung, sondern auch die
Zuteilung eines nach den privatnützigen Bedürfnissen des Eigentümers
zweckmäßig zugeschnittenen Grundstücks erfüllt diesen Grundsatz. Gerade
unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit wird es in der
Bearbeitungspraxis der Baulandumlegung immer wieder zu
Interessensabwägungen und Interessensausgleichen kommen bzw. kommen
müssen.
c) Eigentumserhaltung
Die Umlegung ist keine Enteignung, das heißt, das Eigentum bleibt erhalten.
Vom Grundsatz her hat jeder Eigentümer, der ein Grundstück in die Umlegung
einbringt, Anspruch darauf, dass ihm wieder ein Grundstück zugeteilt wird.
Dieses ist entsprechend den planungsrechtlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes neu zuzuschneiden.
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d) Lagegleichheit
Den Grundstückseigentümern sind dem Umlegungszweck entsprechend nach
Möglichkeit Grundstücke in gleicher oder gleichwertiger Lage, wie sich das
eingeworfene Grundstück befunden hat, zuzuteilen. Unter gleichwertig kann
auch als in wirtschaftlich gleichartig verstanden werden.
e) Verhältnismäßigkeit und Lastenausgleich
Jeder Eigentümer wird entsprechend seines Anteils am Umlegungsgebiet an
der Verteilung der neuen Baugrundstücke beteiligt. Zudem erfolgt auch im
entsprechenden Verhältnis eine Beteiligung an den Lasten, die sich aus den
notwendigen Flächenabgaben für Erschließungsflächen und sonstigen
Flächen mit öffentlicher Nutzung ergeben. Insofern bilden die
Grundstückseigentümer im Umlegungsverfahren über die Dauer des
Verfahrens eine Solidargemeinschaft.
f) Wertgleichheit und Wertgarantie
Jeder Beteiligte hat Anspruch auf ein Grundstück mit dem gleichen
Verkehrswert, den sein eingeworfenes Grundstück vor der Umlegung hatte.
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4. Die Umlegungsbeteiligten
Mit der Abgrenzung des Umlegungsgebietes steht fest, welche Grundstücke in das
Umlegungsverfahren einbezogen werden. Aufgrund der rechtlichen oder
tatsächlichen Beziehung, welche Personen zu einem Grundstück im
Umlegungsgebiet haben, ergibt sich ihre Betroffenheit und damit die Beteiligung am
Umlegungsverfahren.
Verfahrensbeteiligte in einem Umlegungsverfahren sind:
die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
die Inhaber eines an dem Grundstück eingetragenen oder vertraglich
geregelten oder aufgrund eines Gesetzes bestehenden Rechts,
die Gemeinde,
der öffentliche Staats- bzw. Provinzanwalt, soweit die Republik Serbien oder
die Autonome Provinz Eigentümer eines Grundstücks ist.
Tritt an die Stelle des bisherigen Beteiligten ein neuer Rechtsinhaber oder wird an
einem Grundstück ein neues Recht für einen Begünstigten bestellt, so werden diese
mit der Eintragung ihres Rechtes am Grundstück ebenfalls Umlegungsbeteiligte.
Grundsätzlich sollte es so gehandhabt werden, dass der neue Beteiligte alles gegen
sich gelten lassen muss, was vor seinem Eintritt in dem Umlegungsverfahren
geschehen ist. Er tritt in den Zustand des Verfahrens ein, in dem es sich zum
Zeitpunkt des Rechtsüberganges befindet. Mit dieser Regelung soll verhindert
werden, dass diejenigen, die erst während des Umlegungsverfahrens Beteiligte
werden, nicht das ganze Verfahren von vorne wieder aufrollen können.
Eine klare gesetzliche Regelung oder Verordnung hierzu fehlt zum Zeitpunkt der
Erstellung dieses Handbuches noch, wäre aber zur Rechtssicherheit und
Rechtsklarheit zwingend erforderlich.
Vor der Einleitung des Umlegungsverfahrens sind die vorgenannten Beteiligten zu
ermitteln. Für nicht ermittelbare Rechtsinhaber ist ein sach- und rechtskundiger
Vertreter zu bestellen.
Das ist alleine schon wegen der Anhörung der Eigentümer, die vor dem
Einleitungsbeschluss zu erfolgen hat, notwendig. In der Anhörung sind alle
Grundstücksberechtigten über das Umlegungsverfahren, deren Ablauf bzw.
rechtlichen Möglichkeiten sowie Folgen zu informieren.
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5. Der Baulandumlegungsausschuss
Wichtig für eine Durchführung und Abwicklung des Umlegungsverfahrens ist die
Betrauung dieser Aufgabe mit einer interessensneutralen Stelle. Bei einer reinen
verwaltungsinternen Abwicklung des Umlegungsverfahrens könnten erhebliche
Interessenskonflikte auftreten, da die Gemeinde durch das Umlegungsverfahren
begünstigt wird. Sie erhält neben den im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen
Flächen auch Geld oder Land als Abschöpfung des Umlegungsvorteils. Daher ist die
Betrauung einer neutralen Stelle, dem Baulandumlegungsausschuss, die über den
Interessen aller Beteiligten und auch über denen der Gemeinde steht, sinnvoll,
konsequent, vertrauensbildend und erhöht die Akzeptanz.
Zunächst ist durch den Gemeinderat per Beschluss ein Umlegungsausschuss zu
bestellen. Genau genommen sind die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des
Umlegungsausschusses zu bestellen. Der Ausschuss ist für die Durchführung aller
Umlegungsverfahren innerhalb des Gemeindegebietes zuständig. Er ist nicht an
Weisungen der Verwaltung und des Rates gebunden.
Der Umlegungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern inklusive dem
Ausschussvorsitzenden.
Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Umlegungsausschuss ist das Vorliegen einer
der nachfolgenden Qualifikationen:
1) Dipl.-Jur. mit Staatsexamen,
2) Dipl.-Ing. Arch. aus dem Kreis von Bediensteten für den Bereich Stadtplanung
zuständige Verwaltungen,
3) Dipl.-Ing. Arch. aus dem Kreis von Mitgliedern des Planungsausschusses der
örtlichen Selbstverwaltung,
4) Dipl.-Ing. Arch. mit der Lizenz verantwortlicher Stadtplaner,
5) Dipl.-Vermessungsingenieur mit der Lizenz zur Ausführung der
Katastervermessung,
6) Vertreter des Finanzministeriums, Ortseinheit der Steuerverwaltung,
7) Gerichtssachverständiger für die Baulandbewertung aus der Liste der
Gerichtssachverständigen,
8) Mitglieder des Stadt- bzw. Gemeindevorstandes aus dem Bereich
Stadtplanung und Bauland.
Bei der Auswahl und Bestellung der Ausschussmitglieder sollte zwingend darauf
geachtet werden, dass im Ausschuss mindestens jeweils ein Mitglied aus den
Themenbereichen Recht, Planung, Vermessung, Bewertung und Gemeinde vertreten
ist, damit fach- und sachgerechte Beschlüsse gefasst werden können.
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Aus dem Bereich Recht ist ein Dipl.-Jur. mit Staatsexamen zu wählen, der
gleichzeitig auch Ausschussvorsitzender ist. Für das Themenfeld Planung kann ein
Mitglied mit der Qualifikation 2) bis 4), Themenfeld Vermessung 5), Themenfeld
Bewertung 6) bis 7) und für die Gemeinde ein Mitglied mit der Qualifikation 8)
benannt werden.
Damit der Umlegungsausschuss auch im Falle eines Ausfalls eines Mitgliedes
beschluss- und handlungsfähig bleibt, ist für jedes Mitglied inklusive des
Vorsitzenden mindestens ein Stellvertreter mit der gleichen Qualifikation zu bestellen.
Die Mitglieder des Umlegungsausschusses werden für fünf Jahre gewählt. Eine
Wiederwahl ist möglich.
Als Entschädigung für ihren Aufwand haben die Mitglieder einen Anspruch auf
Vergütung ihrer Arbeitsleistungen, deren Höhe durch den Berufungsbeschluss
festgelegt wird.
Der Umlegungsausschuss ist ein Beschlussorgan, welches mit Stimmenmehrheit
entscheidet. Er bedient sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Geschäftsstelle,
welche die fachlichen, verwaltungsbezogenen und technischen Aufgaben bei der
Durchführung des Umlegungsverfahrens verrichtet bzw. steuert. Der Geschäftsstelle
steht ein Geschäftsführer vor.
Als Geschäftsführer ist gemäß der Durchführungsverordnung ein Dipl.-Jurist aus dem
Kreis der Angestellten, die für die eigentumsrechtlichen Angelegenheiten zuständige
Verwaltungsabteilung der Gemeinde zuständig sind, zu berufen. Die Geschäftsstelle
ist bei der für eigentumsrechtliche Angelegenheiten zuständigen Abteilung der
Gemeinde einzurichten.
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6. Der nationale Baulandumlegungsausschuss
Der nationale Baulandumlegungsausschuss stellt die zweite, rechtliche
Entscheidungsinstanz im Umlegungsverfahren dar. Kann in einem
Widerspruchsverfahren dem Widerspruch eines Beteiligten nicht durch den
Umlegungsausschuss abgeholfen werden, so ist hierüber in einer übergeordneten
Instanz, dem nationalen Baulandumlegungsausschuss, zu entscheiden.
Der nationale Baulandumlegungsausschuss besteht, wie der örtliche
Umlegungsausschuss, aus fünf Mitgliedern. Der Vorsitzende ist ein Dipl.-Jur. mit
Staatsexamen. Die übrigen vier Mitglieder sollen die folgenden Qualifikationen haben
bzw. aus den folgenden Behörden kommen:
1) Dipl.-Jur. mit Staatsexamen,
2) Dipl.-Jur. mit Erfahrung im Bereich der eigentumsrechtlichen Verhältnisse,
3) Vertreter des Finanzministeriums,
4) Vertreter der Steuerverwaltung der Republik Serbien,
5) Gerichtssachverständiger für Baulandwertermittlung aus der Liste der
Gerichtssachverständigen.
Auch bei der Besetzung des nationalen Umlegungsausschusses sollte, wie beim
örtlichen Umlegungsausschuss, auf eine Präsenz aller Fachgebiete (Recht,
Finanzen/Steuern, Bewertung) geachtet werden.
Bei speziellen Fragestellungen kann der Ausschuss zusätzlich Fachexperten aus
dem Bereich Architektur (Dipl.-Ing. Arch.) und Vermessung (Dipl. Verm.-Ing.) als
Fachberater hinzuziehen.
Berufen werden die Mitglieder auf Vorschlag des für die Angelegenheiten der
Stadtplanung/Stadtentwicklung zuständigen Ministeriums durch
Regierungsbeschluss.
Die Amtszeit beträgt fünf Jahre, eine Wiederbestellung ist möglich.
Auch bei der Besetzung des nationalen Umlegungsausschusses sollten neben den
ordentlichen Mitgliedern stellvertretende Mitglieder berufen werden, um im Falle
eines Ausfalles einzelner Mitglieder beschlussfähig zu sein.
Die Ausschussmitglieder haben einen Anspruch auf Vergütung ihrer Arbeitsleistung,
die mit dem Berufungsbeschluss festgelegt wird.
Für die fachlichen und verwaltungsbezogenen Aufgaben bedient der Ausschuss sich
eines Geschäftsführers. Dieser ist Dipl.-Jur. und wird aus dem Kreis der für
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eigentumsrechtliche Angelegenheiten zuständigen Angestellten des für
Stadtplanungsangelegenheiten zuständigen Ministeriums berufen.
Aufgabe des nationalen Umlegungsausschusses ist es, bei einem Widerspruch eines
Umlegungsbeteiligten zu prüfen, ob die angefochtene Umlegungsregelung
gesetzeskonform ist und dem Umlegungsrecht entspricht. Kommt der Ausschuss zur
Auffassung, dass die getroffene Umlegungsregelung rechtlich nicht zu beanstanden
und gesetzeskonform ist, wird der Beschluss des Umlegungsausschusses
bestandskräftig.
Dem Widerspruchsführer bleibt hiernach die Möglichkeit, Klage bei dem zuständigen
Gericht zu erheben.
Kommt der nationale Baulandumlegungsausschuss in seiner Beurteilung zu dem
Ergebnis, dass dem Widerspruch stattzugeben ist, weist er den örtlich zuständigen
Umlegungsausschuss an, den angefochtenen Baulandumlegungsbescheid bzw. den
entsprechenden Teil des Umlegungsplanes entsprechend abzuändern.
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7. Das Baulandumlegungsverfahren
Grundlage für den des Ablauf des Baulandumlegungsverfahrens ist das im Amtsblatt
der Republik Serbien Nr. 132/2014 verkündete Gesetz zur Baulandumlegung sowie
der Verordnungsentwurf zur Durchführung der Baulandumlegung mit dem Stand vom
18.06.2015.
Der in diesem Kapitel beschriebene Ablauf der Baulandumlegung wird zunächst in
Form eines Flussdiagramms skizziert, um eine Gesamtübersicht über die einzelnen
Verfahrensschritten zu erhalten. Hiernach werden die Verfahrensschritte nochmals in
Textform beschrieben und erläutert.
Das auf den nachfolgenden Seiten dargestellte Ablaufdiagramm ermöglicht neben
einer schnellen Übersicht über das gesamte Verfahren auch eine schnelle und gute
Einordnung des jeweiligen Verfahrensstandes. Das Diagramm zeigt darüber hinaus
die Systematik des gesamten Baulandumlegungsverfahrens auf.
Neben einer schnellen und klaren Einarbeitung in das Baulandumlegungsverfahren
ist dieses Ablaufdiagramm ebenfalls sehr gut dazu geeignet, die
Grundstücksberechtigten über das Baulandumlegungsverfahren zu informieren und
im Anhörungstermin den Verfahrensablauf zu erläutern. Eine solche Information und
Aufklärung der an den Grundstücken berechtigten Rechtsinhabern sieht das
Baulandumlegungsgesetz im Rahmen der Anhörung ohnehin vor.
Zudem hat es sich als sehr hilfreich für die Bearbeitung von Bauland-
umlegungsverfahren erwiesen, wenn die Verfahrensbeteiligten eine vollständige,
übersichtliche und für Laien leicht verständliche Darstellung des Verfahrensablaufes
erhalten. In der Praxis der Baulandumlegung wirken solche umfassenden
Erläuterungen als vertrauensbildende Maßnahme zwischen dem Bearbeiter des
Baulandumlegungsverfahrens und den Grundstücksberechtigten. Eine
vertrauensvolle Zusammenarbeit führt letztlich wiederum zu einer zügigen, effektiven
und in vielen Fällen ohne Widerspruch ablaufenden, erfolgreichen Baulandumlegung.
Auf den nachfolgenden Seiten findet sich das Ablaufdiagramm abgebildet.
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S e i t e 2 2
Nach der Darstellung des Baulandumlegungsverfahrens in Diagrammform wird
dieses nachfolgend textlich erläutert. Zunächst ist durch die Gemeinde per Beschluss
ein örtlicher Baulandumlegungsausschuss zu bilden. Anzuraten ist es, diesen
Ausschuss auch zu bilden ohne das ein konkretes Umlegungsverfahren ansteht, um
in dem Fall, dass eine Umlegung erforderlich wird, kurzfristig handlungsfähig zu sein.
Durch einen Initiativantrag an den Umlegungsausschuss wird das
Baulandumlegungsverfahren in Gang gesetzt. Der Initiativantrag ist beim
Umlegungsausschuss einzureichen.
Das Recht, einen solchen Antrag zu stellen, haben zum einen die Eigentümer oder
andere Träger dinglicher Rechte. Damit ein solcher Antrag erfolgreich ist, muss die
Gebietsfläche der Antragssteller mindestens 51% der Umlegungsfläche betragen.
Zum anderen hat die Gemeinde bzw. ein Verwaltungsorgan der Gemeinde das Recht
einen Initiativantrag zu stellen.
Zu diesen Verwaltungsorganen gehören nach dem derzeitigen Entwurf der
Durchführungsverordnung:
das für die Stadtplanung zuständige Verwaltungsorgan der Gemeinde,
das für Bauland zuständige Verwaltungsorgan
Organisationen, öffentliche Unternehmen und Wirtschaftsgesellschaften der
Gemeinde,
der für fachliche Kontrolle der Planungen zuständige Ausschuss sowie
andere Verwaltungsorgane der Gemeinde.
Der Umlegungsausschuss hat bei einem Eigentümerantrag innerhalb einer Frist von
10 Tagen über die Antragstellung zu entscheiden. Dabei ist zunächst das
vorgenannte Flächenkriterium zu prüfen. Danach ist zu prüfen und festzustellen, ob
der Vollzug des Bebauungsplanes ohne die Durchführung einer Umlegung erschwert
wird oder unmöglich ist.
Bei einem Initiativantrag der Gemeinde oder eines Organs der Gemeinde ist lediglich
festzustellen, ob die Umlegung erforderlich ist. Hierbei ist nur zu prüfen ob die
Erforderlichkeitsprüfung
Initiativantrag
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S e i t e 2 3
Realisierung des Bebauungsplanes ohne die Durchführung eines Umlegungs-
verfahrens erschwert wird oder nicht möglich ist.
Kommt der Umlegungsausschuss bei seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass ein
Umlegungsverfahren nicht erforderlich ist, so ist der Antrag zurückzuweisen.
Eine Regelung, ob und wie dieser Beschluss den Antragstellern zur Kenntnis
gegeben wird und ob hiergegen ein Widerspruch möglich ist, enthält sowohl das
Gesetz als auch der Verordnungsentwurf nicht. Sinnvoll wäre es, dass in dem Falle,
in dem der Umlegungsausschuss zu dem Ergebnis kommt, dass eine
Baulandumlegung nicht erforderlich ist, diese Feststellung dem Antragsteller durch
einen Bescheid bekanntzugeben ist. Der Bescheid ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und förmlich zuzustellen um eine
Widerspruchsmöglichkeit gegen diese Entscheidung zu eröffnen.
Im Falle eines Widerspruchs könnte dann der nationale Baulandumlegungs-
ausschuss in einem Widerspruchsverfahren eine erneute Prüfung vornehmen, um
die Erforderlichkeit zur Durchführung eines Umlegungsverfahrens abschließend zu
bescheiden oder aber den örtlichen Umlegungsausschuss anzuweisen, seine
Entscheidung zu ändern.
Ist der Initiativantrag positiv geprüft worden, das heißt, der Umlegungsausschuss hat
festgestellt, dass für die Realisierung der Bauleitplanung eine Umlegung erforderlich
ist, so hat in dem nächsten Schritt der Geschäftsführer / die Geschäftsstelle des
Umlegungsausschusses eine vorläufige Abgrenzung des Umlegungsgebietes zu
erarbeiten.
Der sorgfältigen Abgrenzung des Umlegungsgebietes kommt eine sehr hohe
Bedeutung zu, da hierbei eine Prüfung der Neuordnungserforderlichkeit für jedes
einzelne Grundstück erfolgen muss, denn damit wird der Kreis der
Solidargemeinschaft, über den die Lasten und Vorteile zu verteilen sind, festgelegt.
Die Grenze des Umlegungsgebietes muss nicht zwingend identisch mit der des
Bebauungsplangebietes sein. Über die Grenze des Bebauungsplanes hinausgehen
darf sie jedoch nicht, da hier die Rechtsgrundlage eine Neuordnung fehlt. In vielen
Fällen wird es kleiner sein, da der Bebauungsplan häufig Teilgebiete mit überplant,
die bereits bebaut und erschlossen sind, um den vorhandenen baulichen Bestand
planungsrechtlich zu sichern. Diese Teilflächen, oder manchmal auch nur einzelne
Grundstücke, bedürfen jedoch keiner Neuordnung und sind daher nicht in das
Umlegungsverfahren einzubeziehen.
Vorläufige Gebietsabgrenzung
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S e i t e 2 4
Nicht selten kommt es jedoch vor, dass große oder tiefe Grundstücke in Teilen
bebaut und erschlossen sind, andere Teile des Grundstückes aber erst durch den
Bebauungsplan zu neuem Bauland werden. In diesen Fällen kann der bebaute Teil
vorab herausgeteilt werden, so dass der Grundstücksteil, der zu neuem Bauland
wird, als eigenständiges Grundstück in das Umlegungsverfahren eingebracht werden
kann. Ein eleganterer Weg ist jedoch, die gesamte Fläche mit in das
Umlegungsverfahren einzubeziehen und dabei den bebauten und erschlossenen Teil
mit der Qualität Bauland und den Rest des Grundstücks mit der Qualität Rohbauland
zu bewerten. Das bedeutet, dass über eine differenzierte Einwurfsbewertung sich
auch die Flächen bestimmen lassen, die einen Umlegungsvorteil zu tragen haben
und die Flächen, die im Umlegungsverfahren unbelastet bleiben sollen.
Diese Vorgehensweise hat den Vorteil, dass bei der Neuordnung der Grundstücke
der gesamte Grundbesitz eines Grundstückseigentümers betrachtet wird und
letztendlich somit für den Eigentümer eine optimale Zuteilung ermöglicht werden
kann. Diese Vorgehensweise findet ihre Grundlage im Grundsatz der Privatnützigkeit
des Umlegungsverfahrens.
Nachdem alle von der Umlegung betroffenen Grundstücke bestimmt wurden, hat der
Geschäftsführer des Umlegungsausschusses bzw. die Geschäftsstelle des
Umlegungsausschusses die Umlegungsbeteiligten zu ermitteln. Gerade die
Ermittlung der Umlegungsbeteiligten kann mitunter sehr aufwendig sein, da es
beispielsweise noch zu klärende Eigentumsverhältnisse, ungeklärte Rechte an den
Grundstücken oder nicht geklärte Erbfolgen geben kann. Für abschließend nicht zu
klärende Rechtsverhältnisse an einem Grundstück ist ein Vertreter zu bestellen, der
für den unbekannten Rechtsinhaber verbindlich handeln kann.
Die zur Vorbereitung und Durchführung des Umlegungsverfahrens erforderlichen
Daten, wie zum Beispiel vorhandene Pläne, Auszüge aus dem öffentlichen
Liegenschaftsregister, Leitungskatasterpläne etc., sind auf Antrag durch den
Umlegungsausschuss unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Nach der Ermittlung aller voraussichtlichen Umlegungsbeteiligten erfolgt durch die
Geschäftsstelle / den Geschäftsführer des Umlegungsausschusses eine Information
aller Grundstücksberechtigten über das Umlegungsverfahren, über den Ablauf des
Verfahrens, die rechtlichen Möglichkeiten sowie die Folgen und das Ziel der
Anhörung
Vorläufige Ermittlung der Beteiligten
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S e i t e 2 5
Umlegung. Wie diese Information zu erfolgen hat, ist im Gesetz und im Entwurf zur
Durchführungsverordnung nicht genauer beschrieben. Sie könnte als
Informationsveranstaltung in Form einer Versammlung oder aber durch ein
Informationsschreiben an die Grundstücksberechtigten erfolgen. In jedem Falle ist
der Empfang der Einladung zur Versammlung oder aber der Empfang des
Informationsschreibens beweiskräftig zu dokumentieren um den Nachweis führen zu
können dass die Anhörung durchgeführt wurde, da dies in einem
Widerspruchsverfahren rechtlich zu prüfen ist. Einen Nachweis, dass die
Veranstaltung durchgeführt wurde, kann durch eine Anwesenheitsliste und eine
Niederschrift geliefert werden. Erfolgt die Anhörung durch ein Informationsschreiben
an die Grundstücksberechtigten, so ist diesen die Möglichkeit der Gegenrede zu
geben.
Auf Grundlage des zu realisierenden Bebauungsplanes und unter Abwägung der aus
der Eigentümeranhörung / Eigentümerinformation gewonnenen Erkenntnisse wird ein
Beschlussvorschlag für die Einleitung des Baulandumlegungsverfahrens durch den
Umlegungsausschuss erarbeitet. Der Beschlussvorschlag wird an den Gemeinderat
zur Beschlussfassung weitergeleitet. Er ist inhaltsidentisch mit dem
Baulandumlegungsbeschluss (Einleitungsbeschluss) zu erstellen. Mit dem
Einleitungsbeschluss wird die Abgrenzung des Umlegungsgebietes und damit auch
der Kreis der Umlegungsbeteiligten verbindlich festgelegt.
Durch Beschluss im Gemeinderat wird das Umlegungsverfahren eingeleitet
(Baulandumlegungsbeschluss/Einleitungsbeschluss).
Der Baulandumlegungsbeschluss muss folgendes beinhalten:
1) die Bestandskarte = Flurkarte mit der Abgrenzung des
Umlegungsgebietes (Lage des Bestandes),
2) das Bestandsverzeichnis = Liste mit den Eigentümern, Flurstücken,
Flurstücksgrößen, den Rechten an diesen Grundstücken,
3) einem Auszug aus dem Bebauungsplan (Text und Kartenteil) aus dem
sich die Notwendigkeit für die Baulandumlegung ergibt,
4) die Entscheidung über den Verteilungsmaßstab (Flächenmaßstab oder
Wertmaßstab),
5) die Verpflichtung der für die eigentumsrechtliche Angelegenheiten
zuständigen Verwaltungsabteilung der Gemeinde eine öffentliche
Aufforderung zur Anmeldung von Rechten an den im
Baulandumlegungsbeschluss
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S e i t e 2 6
Umlegungsverfahren befindlichen Grundstücken vorzunehmen, welche
nicht aus einem öffentlichen Register ersichtlich sind,
6) die Verpflichtung aller juristischen und privaten Personen im
Umlegungsgebiet, an dem Umlegungsverfahren nach Rechtskraft des
Umlegungsbeschlusses teilzunehmen,
7) die Fristen für die Durchführung des Baulandumlegungsverfahrens,
8) die Art der Verteilung von Umlegungskosten.
Der Baulandumlegungsbeschluss ist innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach der
Beschlussfassung in den öffentlichen Medien der Gemeinde, mindestens in einer
lokalen Zeitung und einer Tageszeitung in der Republik Serbien zu veröffentlichen
(öffentliche Bekanntmachung).
Art und Umfang der Veröffentlichung kann an dem in der Anlage beigefügten Beispiel
angelehnt werden.
In der öffentlichen Bekanntmachung ist außerdem der Zeitraum zu benennen, in dem
die Offenlage des Umlegungsbeschlusses erfolgt. Die öffentliche Auslegung erfolgt
30 Tage. Ebenfalls mit der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt die Aufforderung zur
Anmeldung von Rechten an den im Umlegungsgebiet befindlichen Grundstücken.
Die Anmeldung von Rechten hat zeitgleich, mit der öffentlichen Auslegung des
Umlegungsbeschlusses, in einer Frist von 30 Tagen zu erfolgen. Dieser Aufruf ist
wichtig, da es durchaus Rechte an Grundstücken geben kann, die nicht im
Grundbuch oder einem sonstigen Verzeichnis eingetragen sind. Diesen
Rechtsinhabern muss die Möglichkeit gegeben werden, ihre Rechte zu wahren, da
diese bei der Neuordnung der Grundstücke im Umlegungsverfahren zu
berücksichtigen sind.
Weder in dem Gesetz noch in dem Entwurf zur Durchführungsverordnung ist
geregelt, wie Rechte behandelt werden, die erst nach dem Fristablauf angemeldet
werden oder wie zum Beispiel im Falle eines Grundstücksverkaufes mit neuen
Grundstücksberechtigten (neuen Rechtsinhabern) zu verfahren ist. Die einzig
pragmatische und im Gesetz zu ergänzende Regelung wäre, dass die
Rechtsinhaber, die ein Recht erst nach Ablauf der Frist angemeldet haben, die bis
dahin erfolgten Verhandlungen, Festsetzungen und getroffenen Vereinbarungen
gegen sich gelten lassen müssen.
Über die Ergebnisse der öffentlichen Auslegung ist dem Umlegungsausschuss durch
den Geschäftsführer des Ausschusses zu berichten.
Offenlage des Baulandumlegungsbeschlusses
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S e i t e 2 7
Im Anhang findet sich ein Beispiel für eine
Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis.
Das Beispielverzeichnis ist gegebenenfalls an
das serbische Sachrecht anzupassen. Bei der
Fertigung der Bestandskarte empfiehlt es sich,
noch eine Verfahrensleiste mit Vermerken
anzufertigen. Diese sollte fest mit der
Bestandskarte verbunden sein.
Die folgenden Verfahrensvermerke sollten aufgenommen werden:
a) Anfertigungsvermerk,
b) eine Bescheinigung durch die nationale Vermessungsbehörde RGZ, dass die
Darstellung der Bestandskarte zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses mit
dem Liegenschaftskataster übereinstimmt,
c) ein Vermerk, in welcher Zeit die Bestandskarte offengelegen hat.
Ein Muster für die Verfahrensleiste ist in der Anlage zu finden.
Alle Veränderungen im Grundstücks- und Eigentumsbestand sind ab dem Zeitpunkt
des Umlegungsbeschlusses in dieser Karte mit Datum der Änderung in Rot
einzutragen. Ebenso ist das Bestandsverzeichnis im Falle von Änderungen bis zur
Bestandskraft Umlegungsplanes fortzuführen und auf dem Laufenden zu halten.
Dies ist besonders wichtig, da der Grundstücks- und Eigentümerbestand im Verlauf
eines Umlegungsverfahrens nicht statisch ist, sondern durchaus Veränderungen
erfahren kann, wie z.B. durch den Tod eines Beteiligten, die Beleihung eines
Grundstückes oder die Veräußerung eines Grundstückes bzw. eines
Grundstücksteiles.
Das Bestandsverzeichnis und die Bestandskarte stellen den Einwurfsnachweis dar,
auf deren Grundlage die Ansprüche zu ermitteln und die Zuteilung zu erarbeiten sind.
Bestandskarte und Bestandsverzeichnis
Beispiel: Bestandskarte
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S e i t e 2 8
Mit der öffentlichen Bekanntmachung des Baulandumlegungsbeschlusses ist bei der
nationalen Vermessungsbehörde RGZ der Antrag auf Eintragung des Umlegungs-
vermerkes für die von der Umlegung betroffenen Grundstücke zu stellen.
Der Umlegungsvermerk bewirkt eine Art Sperre bei Rechts- und
Eigenschaftsänderungen an dem Grundstück.
Von dem Tag der Eintragung des Umlegungsvermerks in das Liegenschaftsregister
bis zum Abschluss des Umlegungsverfahrens ist jede Änderung an den
Grundstücken im Umlegungsgebiet, die eine Auswirkung auf die Eigentumsstruktur,
den Wert einzelner Grundstücke, ihre Form, Größe und Nutzungsart haben könnte,
nur mit Zustimmung und Genehmigung des Umlegungsausschusses möglich
Eine Genehmigung für eine beantragte Änderung darf jedoch nur durch den
Umlegungsausschuss versagt werden, wenn die vorgesehene Änderung die
Durchführung der Baulandumlegung erschweren oder unmöglich machen würde.
Mit dem Umlegungsvermerk wird dem Eigentümer nicht die Verfügungsgewalt
über sein Grundstück entzogen.
Die nationale Vermessungsbehörde RGZ darf Veränderungen an den Grundstücken
nur mit Genehmigung des Umlegungsausschusses in das Liegenschaftsregister
eintragen.
Gleichzeitig wird die nationale Vermessungsbehörde RGZ verpflichtet, den
Umlegungsausschuss unverzüglich von jeder vor der Eintragung des
Umlegungsvermerkes veranlassten Änderung an den in das Umlegungsverfahren
eingebrachten Grundstücken zu benachrichtigen.
Die Beteiligten des Baulandumlegungsverfahrens haben keinen Anspruch auf
Entschädigung für Investitionen in bauliche Anlagen, noch auf Entschädigung für
Daueranpflanzungen, wenn diese Investitionen nach dem Tag der Eintragung des
Umlegungsvermerkes vorgenommen werden.
Der Umlegungsvermerk dient dazu, dass die Durchführung eines
Umlegungsverfahrens durch rechtliche oder tatsächliche Veränderungen an den
Grundstücken nicht erschwert wird oder sogar unmöglich gemacht werden kann.
Umlegungsvermerk
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S e i t e 2 9
Zuteilungsentwurf
Hiernach erfolgt die Erarbeitung eines ersten
Neuzuteilungsentwurfes durch die Geschäftsstelle
des Umlegungsausschusses. Dafür ist zunächst
eine Ermittlung der Einwurfs- und der
Zuteilungswerte und des Verteilungsquotienten
vorzunehmen. Die Berechnungsgänge hierzu sind
in dem Kapitel Wertermittlung sowohl für die
Wertumlegung als auch für die Flächenumlegung
ausführlich beschrieben und erläutert.
Neben den Festsetzungen des Bebauungsplanes
sind bei der Erstellung des Zuteilungsentwurfes die in Kapitel 3 erläuterten
Umlegungsgrundsätze zu beachten.
Ein äußerst gründlich und plausibel erstellter Zuteilungsentwurf ist von
entscheidender Bedeutung für eine Zustimmung der Grundstückseigentümer und
damit für eine zügige Abwicklung des Umlegungsverfahrens. Außerdem werden im
Falle eines Widerspruches oder einer Klage besonders die ermittelten Werte und die
Einhaltung der Umlegungsgrundsätze hinterfragt.
Nachdem der Zuteilungsentwurf gefertigt wurde, wird dieser mit jedem einzelnen
Beteiligten für die ihn betreffende Zuteilung persönlich erörtert. Die Ansichten der
Beteiligten zum Zuteilungsentwurf sind in einer Niederschrift aufzunehmen. Ein
Argumentationsaustausch muss im Erörterungsgespräch möglich sein, so dass
Standpunkte und Gegenargumente begründet und erklärt werden können.
Vereinbarungen können unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch den
Umlegungsausschuss getroffen werden. Änderungswünsche können, soweit sie sich
mit den Umlegungsgrundsätzen decken und die Ansprüche anderer Beteiligter nicht
berühren, im Umlegungsplan Berücksichtigung finden.
Gerade in den Erörterungsgesprächen, die auf eine konsensfähige Neuordnung des
Grundbesitzes unter Einhaltung der Umlegungsgrundsätze ausgerichtet sind, zeigt
sich der hohe Grad der Privatnützigkeit des Umlegungsverfahrens.
Grundsätzlich sollten die Ergebnisse der Erörterungsgespräche protokolliert werden.
Erörterungsgespräche
Erarbeitung des Zuteilungsentwurfes
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S e i t e 3 0
Für das Erörterungsgespräch sollten die folgenden Unterlagen vorbereitet werden,
die den Beteiligten auch an die Hand zu geben sind:
a. ein Auszug aus der Bestandskarte auf dem sein Einwurf ersichtlich ist,
b. ein Auszug aus der Zuteilungskarte mit der die vorgesehene Zuteilung
aufgezeigt und erläutert werden kann sowie
c. ein Berechnungsbogen, der bei einer Wertumlegung die Einwurfsfläche mit
dem Einwurfswert, die Zuteilungsfläche mit dem Zuteilungswert, dem
Sollanspruch und die daraus resultierende Geldleistung aufzeigt.
Bei einer Flächenumlegung beinhaltet der Berechnungsbogen die
Einwurfsfläche, den Verteilungsquotient „q“, den Sollanspruch, die
Zuteilungsfläche, die Mehr- oder Minderzuteilung, den Zuteilungswert sowie
den Geldausgleich.
Beispiele hierzu finden sich im Anhang.
Neben dem Grundstückszuschnitt und dem vorgenannten Zahlenwerk ist mit dem
Beteiligten über die Behandlung der an dem Grundstück bestehenden Rechte zu
sprechen. Bei der Neuordnung der Grundstücke können ebenfalls die am
Grundstück bestehen Rechte geändert, gelöscht oder neu begründet werden.
Bis eine konsensfähige Zuteilung gefunden ist, können durchaus mehrere
Erörterungstermine mit den Beteiligten erforderlich sein.
Ist eine Zustimmung eines einzelnen Eigentümers oder Rechtsinhabers zur
vorgesehenen Zuteilung auch nach intensiver Erörterung nicht zu erzielen, so kann
die Zuteilung, soweit sie unter Beachtung der Umlegungsgrundsätze erarbeitet
wurde, auch gegen seinen Willen erfolgen.
Die aus den Erörterungsgesprächen gewonnenen Erkenntnisse und getroffenen
Vereinbarungen fließen in den Baulandumlegungsplan ein.
Nachdem die Erörterungsgespräche abgeschlossen wurden, ist der Bauland-
umlegungsplan zu erarbeiten.
In dem Umlegungsplan sind der Bestand und die vorgesehene Neuzuteilung mit
allen tatsächlichen und rechtlichen Änderungen klar darzustellen.
Baulandumlegungsplan
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S e i t e 3 1
Der Baulandumlegungsplan besteht aus der Umlegungskarte und einem
Umlegungsverzeichnis.
Zu der Umlegungskarte sind die folgenden Anlagen zu erstellen:
1) die Darstellung des Umlegungsgebietes mit der Bezeichnung des in die
Umlegungsmasse einzubringenden Grund und Bodens;
2) einen Auszug aus dem Bebauungsplan;
3) eine Karte mit den dargestellten Grenzen und Bezeichnungen der
bestehenden Grundstücke sowie dem Einwurfswert jedes Grundstücks pro
m²;
4) eine Karte des künftigen Zustands der Grundstücke mit den dargestellten
Grenzen und Bezeichnungen sowie dem Zuteilungswert jedes
Grundstücks pro m²;
5) eine Darstellung der Abzugsflächen bzw. der Grundstücke, die zum Zweck
der Erschließung der örtlichen Selbstverwaltungseinheit kostenlos zugeteilt
werden.
Das Umlegungsverzeichnis wird für jeden Eigentümer gesondert angefertigt und
beinhaltet die Angaben zu:
1) dem dinglich Berechtigten des bestehenden Grundstücks;
2) der Nummer, Lage, Größe, Nutzungsart und dem Einwurfswert des
bestehenden Grundstücks;
3) allen Sachenrechten, Belastungen, Dienstbarkeiten und anderen
Vermerken an dem bestehenden Grundstück sowie den
Belastungsgläubigern und Personen zu deren Gunsten Vermerke
eingetragen sind;
4) der Bezeichnung, Lage, Größe, geplanten Nutzungsart sowie dem
Zuteilungswert des künftigen Grundstücks, das dem dinglich Berechtigten
des bestehenden Grundstücks zuzuteilen ist;
5) den Sachenrechten, Belastungen, Dienstbarkeiten und anderen
Vermerken, die auf das künftige Grundstück übertragen werden oder die
gelöscht werden sollen;
6) den Geldleistungen, deren Fälligkeit und Zahlungsart.
Der ausgearbeitete Baulandumlegungsplan ist dem Umlegungsausschuss
vorzulegen. Nach vorheriger Abwägung beschließt der Umlegungsausschuss die
Aufstellung des Umlegungsplanes. Hiernach ist die öffentliche Auslegung des
Baulandumlegungsplanes in einer lokalen Zeitung und einer Tageszeitung in der
Aufstellungsbeschluss
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S e i t e 3 2
Republik Serbien öffentlich bekannt zu machen. Die Offenlage des
Baulandumlegungsplanes erfolgt für 30 Tage in der Gemeindeverwaltung.
Einsicht in den Umlegungsplan sollte aus datenschutzrechtlichen Gründen und aus
Gründen des Eigentümerschutzes bzw. der Schutzwürdigkeit der Eigentümerdaten,
nur Personen gewährt werden, die ein berechtigtes Interesse nachweisen. Bei
Eigentümern und Inhabern eines Rechts an einem Grundstück im Umlegungsgebiet
ist ein berechtigtes Interesse immer gegeben.
Nach Ablauf der öffentlichen Auslegung kann von den betroffenen Rechtsinhabern
innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einspruch gegen den Umlegungsplan erhoben
werden.
Über den Einspruch hat der Umlegungsausschuss innerhalb von 8 Tagen zu
entscheiden. Vor der Entscheidung über den Einspruch, ist dem
Umlegungsausschuss ein Bericht mit den Angaben zur durchgeführten öffentlichen
Auslegung, der Anhörung, allen eingegangenen Anregungen, Wünschen und
Bedenken, den daraufhin getroffenen Entscheidungen und der Niederschrift des
Erörterungstermins durch den Geschäftsführer zu erstatten.
Kommt der Umlegungsausschuss zu der Auffassung, dass dem Einspruch statt
zugeben ist, so ist die Umlegungsstelle verpflichtet, innerhalb einer Frist von 8
Tagen, den vom Einspruch betroffenen Teil des Umlegungsplanes entsprechend
abzuändern.
Folgt der Umlegungsausschuss dem Einspruch nicht, so bleibt es bei der im
Baulandumlegungsplan getroffenen Regelung.
Hiernach ist der Umlegungsplan durch den Umlegungsausschuss sowie von der
Gemeindeverwaltung zu bestätigten. Die Bestätigung ist im Amtsblatt der Gemeinde
zu veröffentlichen.
Mit der Veröffentlichung der Bestätigung des Umlegungsplanes hat die
Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses die Baulandumlegungsbescheide zu
erstellen und dem Verfahrensbeteiligten zuzustellen.
Der Umlegungsbescheid hat nach dem Entwurf zur Durchführungsverordnung
folgenden Inhalt:
Baulandumlegungsbescheid
Einspruchsverfahren
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S e i t e 3 3
1) den Vornamen, Namen und Wohnsitz bzw. den Titel des
Umlegungsbeteiligten;
2) alle Angaben zu den Liegenschaften, die jeder Umlegungsbeteiligte in die
Umlegungsmasse eingebracht hat (die Grundstücksnummer, der Name, der
Pflanzenanbau, die Fläche, die Angaben zu dem ermittelten Bodenwert u.a.);
3) einen Auszug aus dem Umlegungsplan für jeden einzelnen Eigentümer;
4) die Bestimmung zur Aufhebung des Eigentumsrechts und anderer Rechte an
den in die Umlegungsmasse eingebrachten Liegenschaften sowie die
verbleibenden Rechte und Verpflichtungen;
5) die Auflistung von Grundstücken, die gemäß Art. 7 Abs. 4 der
Durchführungsverordnung der Gemeinde bzw. den sonstigen öffentlichen
Trägern zugewiesen werden;
6) die Auflistung von Liegenschaften, die den Verfahrensbeteiligten zugeteilt
werden und an den sie das Eigentumsrecht bzw. andere Rechte gemäß Art.
22 der Durchführungsverordnung erwerben;
7) die Höhe des Geldausgleichs, der an die Verfahrensbeteiligten auszuzahlen
oder von diesen zu zahlen ist;
8) die Bestimmung über die Sonderrechte und –verpflichtungen bestimmter
Beteiligter am Umlegungsverfahren;
9) die Bestimmung über die Belastungen, Dienstbarkeiten und Beschränkungen
des Eigentumsrechts;
10) die Bestimmung über die Kosten des Umlegungsverfahrens;
11) die Begründung;
12) die Rechtsbehelfsbelehrung.
Nach der Zustellung der Baulandumlegungsbescheide an die Verfahrensbeteiligten
haben diese die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach der
Inempfangnahme/Zustellung, Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Der
Widerspruch ist bei dem für die Stadtplanungsangelegenheiten zuständigen
Ministerium einzureichen. Über die dem Ministerium zugestellten Widersprüche hat
der nationale Baulandumlegungs-ausschuss innerhalb einer Frist von 30 Tagen zu
entscheiden.
Wird dem Widerspruch des Verfahrensbeteiligten stattgegeben, so ist der
angefochtene Umlegungsplan entsprechend der Entscheidung des nationalen
Widerspruchs- und Klageverfahren
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S e i t e 3 4
Baulandumlegungsausschusses durch den örtlichen Baulandumlegungsausschuss
abzuändern.
Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, so kann der Widerspruchsführer sich der
Entscheidung des nationalen Baulandumlegungsausschusses beugen und diese
akzeptieren oder er kann gegen den bestandskräftigen Bescheid Klage vor dem
zuständigen Gericht erheben. Wird der Klage stattgegeben, so ist entsprechend des
gerichtlichen Urteils der Baulandumlegungsplan zu ändern. Wird die Klage auch vor
Gericht abgewiesen, so wird der angefochtene Baulandumlegungsbescheid
bestandskräftig.
Was sowohl im Gesetz zur Baulandumlegung als auch im Entwurf zur
Durchführungsverordnung fehlt, ist eine rechtliche Regelung zur abschließenden
Feststellung des Inkrafttretens des gesamten Baulandumlegungsverfahrens.
Sicherlich können die Einzelbescheide für sich alleine bestandskräftig werden.
Jedoch könnte der Fall auftreten, dass sich die unterschiedlichen Bescheide
gegenseitig bedingen. Erhält zum Beispiel ein Umlegungsbeteiligter „A“ eine
Zuteilung, die sich in Teilen mit dem Einwurf eines anderen Umlegungsbeteiligten „B“
deckt und letzterer beschreitet das gesamte vorher beschriebene Widerspruchs- und
Klageverfahren, so kann der Baulandumlegungsbescheid von „A“ zwar
bestandskräftig werden, er kann aber aufgrund des Rechtsbehelfsverfahrens von „B“
nicht inkrafttreten. Hier muss zuerst bis zur Rechtskraft des Umlegungsbescheides
des Umlegungsbeteiligten „B“ abgewartet werden. Da es im Umlegungsverfahren in
der Regel eine Vielzahl dieser gegenseitig bedingter Zuteilungen und Bescheide gibt,
kann die Baulandumlegung nur im Gesamten inkrafttreten. Dieses Inkrafttreten ist
allen Umlegungsbeteiligten bekannt zu machen. Das würde sinnvoller Weise in
einem einzigen Rechtsakt, der Feststellung des Eintritts des Inkrafttretens des
Baulandumlegungsplanes, erfolgen. Die Feststellung ist öffentlich bekannt zu
machen.
Diese öffentliche Bekanntmachung ist der Nachweis für die Umlegungsbeteiligten
über die Fälligkeit der Geldleistungen. Gleichzeitig ist er ein erforderlicher Nachweis,
um die Berichtigung des öffentlichen Liegenschaftsregisters zu beantragen. Auch die
Feststellung des Inkrafttretens des Umlegungsplanes sollte nochmals durch ein
Widerspruchsverfahren rechtlich überprüfbar sein.
Inkrafttreten des Umlegungsplanes
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S e i t e 3 5
Die in den einzelnen Baulandumlegungsbescheiden festgesetzten Geldleistungen
sind nun durch die Geschäftsstelle fällig zu stellen. Dabei empfiehlt es sich, die
gesamten Geldleistungen über ein Konto der Gemeinde abzuwickeln. Das heißt die
Beteiligten, die Geldzahlungen zu leisten haben werden aufgefordert, diese auf das
Umlegungskonto einzuzahlen. Diejenigen, die Geldleistungen zu empfangen haben,
werden von diesem Konto bedient.
Der rechtskräftige Baulandumlegungsbescheid zusammen mit dem bestätigten
Umlegungsplan und dem Nachweis über die im Umlegungsverfahren fälligen
Geldausgleiche stellen die Grundlage für die Berichtigung des öffentlichen
Liegenschaftsregisters dar.
Sind die Kosten der Baulandumlegung nicht durch die Gemeinde zu tragen, so
entscheidet der Umlegungsausschuss nach dem Abschluss des
Umlegungsverfahrens durch einen separaten Bescheid über die Höhe des einzelnen
Beteiligungsanteils an den tatsächlich entstandenen Kosten.
Abwicklung der Baulandumlegung
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S e i t e 3 6
8. Die Wertermittlung im Umlegungsverfahren
Wesentliche Voraussetzung für die Durchführung eines erfolgreichen
Umlegungsverfahrens ist eine plausible, zutreffende und nachvollziehbare
Wertermittlung. Diese gilt sowohl bei der Anwendung des Wertmaßstabes als auch
bei der Anwendung des Flächenmaßstabes.
Bei der Wertumlegung werden der Einwurfswert (EW) sowie der Zuteilungswert
(ZW) benötigt. Der Einwurfswert und der Zuteilungswert sind von entscheidender
Bedeutung für die gerechte Verteilung des Baulandes.
In der Wertumlegung ist die Differenz zwischen dem Einwurfswert und dem
Zuteilungswert der Umlegungsvorteil, der in Geld oder Fläche durch die Gemeinde
abgeschöpft wird.
Bei der Flächenumlegung dient die Wertermittlung zur Ermittlung der
Wertsteigerung (W), des daraus resultierenden Flächenbeitrages (F) sowie des
Geldausgleiches (G) für Minder- und Mehrzuteilungen.
Der Flächenbeitrag in der Flächenumlegung entspricht dem von der Gemeinde
abzuschöpfenden Umlegungsvorteil.
Der Umlegungsvorteil ist durch die Gemeinde abzuschöpfen und steht dieser zu.
Der Umlegungsvorteil setzt sich zusammen aus:
a) den für das Umlegungsgebiet aufzubringenden zusätzlichen öffentlichen
Flächen (Flächenabzug (f))
b) den gegenüber einer privaten Einigung ersparten Kosten (K),
insbesondere für die sonst entstehenden Kosten im Liegenschaftsregister,
Notargebühren, Vermessungskosten und der ersparten
Grunderwerbssteuer.
c) dem Zeit- und Zinsvorteil (
), der aus der Verkürzung der
Ausschließungsdauer für die neuen Grundstücke erwächst.
Wie lassen sich nun die einzelnen Komponenten des Umlegungsvorteils ermitteln?
a) Die Ermittlung des Flächenabzuges
In einem Umlegungsverfahren sind zwei Flächenbetrachtungen vorzunehmen. Das
ist zum einen der in das Umlegungsverfahren eingebrachte Flächenbestand, zum
anderen die sich aus dem Bebauungsplan für das Umlegungsverfahren ergebene
Flächenbilanz.
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S e i t e 3 7
Die Umlegungsmasse (U) ist die Summe aller Flächen im Umlegungsgebiet. Sie
setzt sich aus der Einwurfsmasse (E), dass sind alle eingeworfenen privaten
Grundstücke, und den alten vorhandenen öffentlichen Verkehrs- und
Grünflächen (Aö) zusammen.
= +
Das heißt, dass zunächst einmal der in das Umlegungsverfahren eingebrachte
Flächenbestand (Umlegungsmasse) rechnerisch in die zuvor beschriebenen
Flächenanteile Einwurfsmasse und alte vorhandene öffentliche Fläche zerlegt
werden muss.
Für das Umlegungsgebiet sind nun in einem zweiten Schritt die im Bebauungsplan
als öffentliche Flächen bzw. als Flächen für die Errichtung von öffentlichen
Flächen, Anlagen und Gebäuden festgesetzten Flächen (N) zu ermitteln.
Die Verteilungsmasse (V) bilden alle im Bebauungsplan festgesetzten
Nettobaulandflächen. Somit ergibt sich aus dieser Betrachtung bzw. aus der
Flächenbilanz des Bebauungsplans die Umlegungsmasse zu:
= + .
Beide Formeln gleichgesetzt ergibt:
+ = + .
Umgestellt ergibt die Formel:
- = - .
- entspricht dem tatsächlichen Flächenabzug .
Somit ergibt sich für die Berechnung des tatsächlichen Flächenabzuges:
a) = -
(Flächenabzug = Einwurfsmasse – Verteilungsmasse)
b) = -
(Flächenabzug = neue öffentliche Fläche – vorhandene öffentliche Fläche)
Da für die Ermittlung des Einwurfswertes der Flächenabzug in Prozent erforderlich
ist, errechnet sich dieser wie folgt:
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S e i t e 3 8
a) =
oder
b) =
.
b) Ermittlung der ersparten Kosten
Ein Bestandteil des Umlegungsvorteils, der durch die Gemeinde abzuschöpfen ist,
sind die gegenüber einer privaten Einigung ersparten Kosten. Darunter zu verstehen
sind alle Aufwendungen, die entstehen würden, wenn die Eigentümer die gesamte
Neuordnung des Umlegungsgebietes privat organisieren würden. Hierunter fallen:
a) alle die bei einem privaten Grundstückstausch entstehenden Notargebühren,
b) alle Kosten bzw. Gebühren, die für die Berichtigung und Änderung des
Liegenschaftsregisters anfallen würden,
c) die Vermessungskosten für die Neuvermessung des Umlegungsgebiets und
d) die aufgrund der für das gesetzliche Umlegungsverfahren bestehenden
Befreiungsvorschriften ersparte Grunderwerbsteuer.
Die Höhe der zuvor in a) bis d) dargelegten ersparten Kosten ( ) sind aufgrund
der hierfür gültigen Gebühren- und Kostenordnungen abzuschätzen.
In der Wertermittlung fließen die ersparten Kosten als Quadratmeterpreis bezogen
auf das Nettobauland bzw. die Verteilungsmasse ( ) ein.
Diese ermitteln sich somit zu:
=
.
c) Ermittlung des Zeit- und Zinsvorteils
Würde man die Neuordnung in größeren, eigentumsrechtlich teilweise komplex
strukturierten Gebieten der privaten Initiative der Eigentümer überlassen, so würde
das zu einem langwierigen Prozess von Einzelregelungen führen, bei denen mit
Sicherheit eine gerechte und gleiche Behandlung aller Eigentümer untereinander
nicht gegeben wäre. Hieran könnte sogar die Realisierung des gesamten
Baugebietes scheitern oder diese nur in Teilen zur Umsetzung kommen. In der Folge
ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung nur schwierig oder gar nicht mehr
möglich.
Im Rahmen des amtlichen Umlegungsverfahrens ist aber eine Gleichbehandlung
gesetzlich garantiert und die Neuordnung kann unter Einhaltung der
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S e i t e 3 9
Gleichbehandlung grundsätzlich auch gegen den Willen einzelner
Grundstückseigentümer durchgesetzt werden.
Somit kann die Neuordnung des Umlegungsgebietes im Rahmen eines gesetzlichen
Umlegungsverfahrens, im Gegensatz zu rein privatrechtlichen Regelungen, auch in
einem überschaubaren zeitlichen Rahmen realisiert werden. Dieser zeitliche Vorteil
des gesetzlichen Umlegungsverfahrens gegenüber einer privaten Neuordnung ist als
Teil des Umlegungsvorteils abzuschöpfen. Der Zeitgewinn bewirkt eine schnellere
Realisierung des Wertzuwachses für den Grundstückseigentümer und kann somit als
Zeit- und Zinsvorteil gesehen werden.
Der Zinsfaktor ( ) ergibt sich zu:
.
Als Zinsfuß (p) ist der Liegenschaftszinssatz anzusetzen. Der Zeitraum (n) über den
die Verzinsung erfolgt, ist zwischen ein und fünf Jahren zu wählen. Bei einem
Zeitraum von mehr als fünf Jahren würde der Zeitvorteil der amtlichen Umlegung,
gegenüber einer privaten Neuordnung, gegen Null tendieren.
Bei der Ermittlung des Einwurfswertes ergibt sich der Zeit- und Zinsvorteil als
Quotient des Zinsfaktors,
.
Der Verkehrswert als Ausgangswert für die Ermittlung der Einwurfs- und
Zuteilungswerte
Grundlage für die Wertermittlung im Umlegungsverfahren ist das
Vergleichswertverfahren, wobei nur der Wert des Grund und Bodens ohne seine
Bestandteile (wie z.B. Gebäude, Anpflanzungen, etc.) maßgeblich ist. Bei bebauten
Grundstücken ist der Wert maßgebend, der sich ergeben würde, wenn das
Grundstück unbebaut wäre.
Als Vergleichspreise können Verkehrswerte von Grundstücken herangezogen
werden, die bereits für eine bauliche Nutzung vorgesehen und vollerschlossen sind
und in ähnlichen städtebaulichen Zonen liegen. Das heißt, es ist darauf zu achten,
dass die Qualität der Vergleichspreise gleich ist.
Während die Art der baulichen Nutzung, also Gewerbe-, Wohn- oder Sonderbauland,
identisch sein muss, können unterschiedliche Qualitäten im Maß der baulichen
Nutzung durch Umrechnungskoeffizienten angepasst werden.
Die Umrechnungstabelle und ein Beispiel hierzu finden sich im Anhang.
D i e B a u l a n d u m l e g u n g i n d e r R e p u b l i k S e r b i e n __________________________________________________________________________________
S e i t e 4 0
Der so aus Vergleichspreisen ermittelte und abgeleitete erschließungsbeitragsfreie
Bodenwert ( ) ist der Ausgangswert für die Berechnung des Zuteilungs- und des
Einwurfswertes.
Der Bebauungsplan weist die herzustellenden öffentlichen Erschließungsanlagen
und –flächen aus. Auf dieser Grundlage sind die zu erwartenden
Erschließungskosten (EK) für die technische Herstellung dieser
Erschließungsanlagen fach- und marktgerecht zu schätzen.
Nachdem alle Grundlagendaten erarbeitet wurden, wird sowohl der Zuteilungswert
als auch der Einwurfswert wie folgt deduktiv mit der nachfolgenden
Berechnungsmatrix abgeleitet:
Bodenwert, erschließungsbeitragsfrei
- Erschließungskosten - EK
= Bodenwert erschließungsbeitragspflichtig,
straßenlandbeitragsfrei
= Zuteilungswert = ZW
- Ersparte Aufwendungen - K
- Flächenabzug f - ZW x (f/100)
= Bodenwert, Rohbauland ohne Wartezeit
- Zeit- und Zinsvorteil x
= Bodenwert, Rohbauland
= Einwurfswert EW
Ein Zahlenbeispiel zur Verdeutlichung des Rechnungsganges ist im Anhang
abgebildet.
Bewertungsstichtag für die Ermittlung des Einwurfs- und des Zuteilungswertes ist der
Zeitpunkt des Baulandumlegungsbeschlusses.
D i e B a u l a n d u m l e g u n g i n d e r R e p u b l i k S e r b i e n __________________________________________________________________________________
S e i t e 4 1
Der Einwurfswert
Die Einwurfsgrundstücke werden bei der Neuerschließungsumlegung mit der Qualität
Rohbauland bewertet.
Rohbauland sind Flächen, die für eine bauliche Nutzung bestimmt sind, deren
Erschließung aber noch nicht gesichert ist oder die nach Lage, Form und Größe für
eine bauliche Nutzung unzureichend gestaltet sind.
Die Einwurfsgrundstücke sind mit einem einheitlichen Einwurfswert zu bewerten
soweit der Bebauungsplan für diese Flächen die gleiche städtebauliche Art (Wohnen,
Gewerbe, Sonderbaugebiete) festlegt. Das entspricht dem Solidaritätsprinzip und
stellt sicher, dass die im Bebauungsplan für öffentliche Zwecke festgelegten
Einwurfsgrundstücke nicht niedriger bewertet werden als Einwurfsgrundstücke die
der Bebauungsplan ausschließlich mit Bauland überplant. Somit kommt es nicht zu
einer Benachteiligung und zu einem Sonderopfer dieser Grundstückseigentümer.
Bebaute Grundstücke oder Grundstücke, die vor der Einleitung der Umlegung bereits
als bebaubar gelten, werden fiktiv als erschließungsbeitragspflichtiges aber
straßenbaulandbeitragsfreies Bauland (dies entspricht dem Zuteilungswert) in das
Umlegungsverfahren eingeworfen. Das bedeutet, dass bei diesen Flächen kein
Umlegungsvorteil abgeschöpft wird und diese Flächen in der Umlegung keine Kosten
zu tragen haben. Vollerschlossen können sie nicht bewertet werden, da ansonsten
die Erschließungskosten bei einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung zu
einem höheren Landanspruch (Sollanspruch) führen würden.
Der Zuteilungswert
Der Verkehrswert der Zuteilungsgrundstücke wird bei der Erschließungsumlegung
mit der Qualität baureifes, erschließungsbeitragspflichtiges, straßenlandbeitragsfreies
Land festgelegt. Für diese Flächen sind nach dem Abschluss des
Umlegungsverfahrens nur noch die Kosten zur Herstellung der
Erschließungsanlagen zu zahlen.
Möglicherweise setzt der Bebauungsplan jedoch für das Plangebiet und damit
innerhalb des Umlegungsgebietes ein unterschiedliches Maß für die zukünftigen
Bauflächen fest. In diesem Fall ist der Zuteilungswert für diese unterschiedlichen
Ausnutzbarkeiten zu differenzieren, da bei verschiedenen Ausnutzungsmöglichkeiten
auch verschiedene Wertigkeiten bestehen. Für den Fall, dass es unterschiedliche
Maße der baulichen Nutzung innerhalb der Zuteilung gibt, kann dieser durch
Umrechnungskoeffizienten berücksichtigt werden (siehe hierzu auch das Beispiel im
Anhang).
D i e B a u l a n d u m l e g u n g i n d e r R e p u b l i k S e r b i e n __________________________________________________________________________________
S e i t e 4 2
9. Die Wertumlegung
Bei der Wertermittlung sind zunächst der Einwurfswert sowie der Zuteilungswert zu
bestimmen. Bei qualitativ unterschiedlichen Einwurfs- und auch Zuteilungsflächen
sind entsprechend viele bzw. unterschiedliche Einwurfs- und Zuteilungswerte,
(Wertzonen) zu ermitteln.
In der Berücksichtigung unterschiedlicher Wertzonen besteht der Vorteil der
Wertumlegung gegenüber der Flächenumlegung, sodass unterschiedliche
Bedingungen sowohl im Einwurf als auch in der Zuteilung plausibel und besser
abgebildet werden können.
In der Wertumlegung ist die, durch die Umlegung bewirkte Wertsteigerung (diese
entspricht dem Umlegungsvorteil) abzuschöpfen. Die Abschöpfung kann sowohl in
Geld als auch in Bauland erfolgen.
Bei der Abwicklung der Umlegungsverfahren nach dem Wertmaßstab können sich
folgende Fallkonstellationen ergeben:
a) die Zuteilung in Höhe des Einwurfswertes
Lassen sich die Eigentümer ihren Anspruch in Land nur in Höhe ihres
jeweiligen Einwurfswertes zuteilen, so ergibt sich der abzuschöpfende
Umlegungsvorteil ausschließlich in Bauland, welches der Gemeinde zusteht
und zugeteilt wird.
b) die Zuteilung in Höhe des Sollanspruchs
Da der Umlegungsvorteil stets höher ist als der tatsächliche Flächenbedarf,
der sich aus dem Flächenabzug ergibt, stellt sich bei einer vollständigen
Verteilung aller Baulandflächen an die Grundstückseigentümer die Frage, wie
hoch der Flächenanspruch eines Eigentümers an der gesamten
Verteilungsmasse ist. Zu diesem Zweck ermittelt man in einer Wertumlegung
den Sollanspruch (S), der den wertmäßigen Anspruch eines Eigentümers an
der Verteilungsmasse beschreibt. Zur Ermittlung des Sollanspruchs ist
zunächst der Verteilungsquotient (q) aus der Verteilungsmasse und der
Einwurfsmasse zu bilden. Mit Hilfe dieses Verteilungsquotienten können alle
Grundstückszuteilungsansprüche errechnet und nach dem
Gleichheitsgrundsatz ermittelt werden.
Die Formel für die Ermittlung des Verteilungsquotienten lautet:
D i e B a u l a n d u m l e g u n g i n d e r R e p u b l i k S e r b i e n __________________________________________________________________________________
S e i t e 4 3
=
.
Der Sollanspruch eines Eigentümers ( ) ergibt sich demnach aus dem
Produkt von Verteilungsquotient (q) und dem Einwurfswert des Eigentümers
( ) zu:
= x .
Die Summe aller einzelnen Sollansprüche (∑ entspricht dem Wert bzw.
der Fläche der Verteilungsmasse ( :
= ∑ .
Wird im Umlegungsverfahren allen Grundstückseigentümern der Sollanspruch
zugeteilt, so erhält die Gemeinde den gesamten abzuschöpfenden
Umlegungsvorteil in Geld.
c) Die Zuteilung mit dem Wertmaßstab in der Umlegungspraxis
In der Umlegungspraxis ist die tatsächliche Zuteilung jedes einzelnen
Grundstückseigentümers häufig beeinflusst von seinen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen, seinen Wünschen und Vorstellungen sowie
der allgemeinen Lage auf dem Grundstücksmarkt. Folglich wird die
tatsächliche Zuteilung innerhalb des gesamten Umlegungsgebiets eine Mixtur
aus einer Zuteilung in Höhe des Einwurfswertes, einer Zuteilung in Höhe des
Sollanspruches oder aber von Zwischenstufen von beiden sein. Insofern ergibt
sich der abzuschöpfende Umlegungsvorteil am Ende des
Umlegungsverfahrens als eine Mischung aus Geldausgleich und Bauflächen
für die Gemeinde.
Im Rahmen einer einvernehmlichen und interessenausgleichenden
Abwicklung des Umlegungsverfahrens sollte den Zuteilungswünschen der
Grundstückseigentümern, soweit sie sich mit den Grundsätzen des
Umlegungsrechtes vereinbaren lassen, entsprochen werden.
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S e i t e 4 4
10. Die Flächenumlegung
Bei der Verteilung im Umlegungsverfahren nach dem Flächenmaßstab ist von den
eingeworfenen Grundstücken ein Flächenbetrag (F) in einem solchen Umfang zu
leisten, wie er dem Umlegungsvorteil entspricht.
Um den Flächenbetrag zu ermitteln, bedarf es auch bei einer Flächenumlegung einer
Bewertung der Einwurfs- und der Zuteilungsflächen, wie bei der Wertumlegung.
Zunächst sind die Einwurfsfläche ( ), die Verteilungsfläche ( ), der
Einwurfswert ( ) sowie der Verteilungswert ( ) zu ermitteln.
Der abzuschöpfende Umlegungsvorteil entspricht der Wertsteigerung (W) vom
Einwurfswert zum Zuteilungswert. Prozentual ausgedrückt ergibt sich die
Wertsteigerung zu:
Da die Wertsteigerung dem Umlegungsvorteil entspricht und dieser dem
Flächenbeitrag entsprechen soll, muss die Wertsteigerung zwischen Einwurfs- und
Zuteilungswert ins Verhältnis zum Zuteilungswert gesetzt werden. Daraus ergibt sich
der Flächenbeitrag (F) zu:
Der Verteilungsquotient (q) ist ebenso wie bei der Verteilung nach Werten zu
ermitteln, um damit eine gerechte und gleiche Verteilung der Baulandflächen zu
erreichen. Dieser ermittelt sich zu:
=
.
Der Sollanspruch jedes einzelnen Eigentümers ( ) ergibt sich aus dessen
Einwurfsfläche ( ) multipliziert mit dem Verteilungsquotienten (q) zu:
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S e i t e 4 5
= x .
Die Summe aller Sollansprüche (∑ ) muss wieder die Verteilungsmasse ( )
ergeben:
= ∑ .
Abweichungen zwischen der tatsächlichen Zuteilung (Z) und dem Sollanspruch (S)
sind in Geld auszugleichen.
Der Geldausgleich (G) eines beteiligten Grundstückseigentümers ( ) ergibt sich zu:
= - ) x .
wobei der Zuteilungswert ist.
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S e i t e 4 6
11. Mehr- und Minderzuteilung
a. Bei der Wertumlegung
Ist es bei einer Umlegung nach Werten unter der Berücksichtigung der
Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht möglich, eine Zuteilung in Höhe des
Einwurfswertes vorzunehmen, so ist die Differenz zwischen Zuteilungs- und
Einwurfswert in Geld auszugleichen.
Der Geldausgleich eines Grundstückseigentümers ergibt sich zu:
= - ).
Liegt der Zuteilungswert unterhalb des Sollanspruches ) so spricht man von einer
Minderzuteilung > ), liegt er oberhalb so bezeichnet man dieses als
Mehrzuteilung < ).
Die Differenz zwischen Einwurfswert und Sollanspruch ist in der Wertumlegung für
die Ermittlung des Geldausgleiches nur von geringer Bedeutung. Dieser dient hier
lediglich dazu, bei einer Verteilung des gesamten Baulandes im Umlegungsgebiet
einen Maßstab für die gerechte Anspruchsbestimmung zu finden.
b. Bei der Flächenumlegung
Wird eine Umlegung nach dem Flächenmaßstab durchgeführt, so ergibt sich der
Geldausgleich ( ) aus der Flächendifferenz zwischen dem Sollanspruch )
und der Zuteilungsfläche ) multipliziert mit dem Zuteilungswert ) zu:
= - ) x .
Ist der Geldausgleich positiv erhält der Beteiligte eine Minderzuteilung
> ) und damit eine Geldabfindung, ist der Geldanspruch negativ so erhält der
Beteiligte eine Mehrzuteilung < ). Diese ist durch eine Geldzahlung an
die Gemeinde auszugleichen.
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S e i t e 4 7
12. Die tatsächliche Zuteilung
Die zu ermittelnden Sollansprüche, nach denen die Verteilungsmasse theoretisch an
die Eigentümer zu verteilen ist, entsprechen in der Praxis nicht den im
Umlegungsplan vorgenommenen tatsächlichen Zuteilungen. Oftmals lassen es die im
Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen oder anderen
Zwänge nicht zu, dass alle Grundstückseigentümer entsprechend ihrem
Sollanspruch abgefunden werden können.
Möglicherweise besteht auch bei den Eigentümern selbst der Wunsch nach einer von
dem Sollanspruch abweichenden Zuteilung.
Wertgleiche / verhältnisgleiche Zuteilung
Grundsätzlich hat jeder Eigentümer einen Anspruch auf die Zuteilung in Höhe des
ihm zustehenden Sollanspruches, mindestens aber in Höhe des Wertes, den sein
Einwurfsgrundstück hat. Durch den Grundsatz der mindestens wertgleichen
Zuteilung bzw. verhältnisgleichen Zuteilung (Sollanspruch) ergibt sich eine
Bestandsgarantie für den Grundstückseigentümer bzw. eine Wertgarantie.
Hieraus lässt sich auch klar erkennen, dass eine Baulandumlegung nichts mit einer
Enteignung zu tun hat, da bei einer Enteignung dem Grundstückseigentümer
Flächen entzogen werden und sein Grundbesitzwert geschmälert wird.
Zweckmäßig gestaltete Grundstücke
Der oberste Zuteilungsgrundsatz im Umlegungsverfahren ergibt sich aus dem Zweck
der Umlegung selbst. Im Umlegungsverfahren sollen nach Lage, Form und Größe für
die bauliche und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.
Zweckmäßig gestaltet ist ein Grundstück dann, wenn es konform zu den
Festsetzungen des Bebauungsplanes wirtschaftlich sinnvoll für eine Bebauung
nutzbar ist. Dabei sind alle bestehenden baurechtlichen Vorschriften zu beachten.
Lagegleiche Zuteilung
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist die Zuteilung eines Eigentümers in der
gleichen Lage wie sein eingeworfenes Grundstück lag, vorzusehen. Ist dieses nicht
möglich, so ist ihm ein Grundstück in mindestens einer gleichwertigen Lage
zuzuteilen. Dies ist beispielhaft dort der Fall, wo der Bebauungsplan auf den
Einwurfsgrundstücken öffentliche Flächen vorsieht. Hier ist eine Zuteilung in
derselben Lage faktisch nicht möglich.
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S e i t e 4 8
In gleicher Lage bedeutet jedoch nicht zwingend eine Zuteilung in exakt den Grenzen
des Einwurfsgrundstückes. Eine Zuteilung in gleicher Lage ist auch dann erfolgt,
wenn die Flächen des neuen und des alten Grundstücks sich teilweise überdecken
oder zumindest nicht weit voneinander entfernt liegen.
Eine gleichwertige Zuteilung ist zudem auch dann gegeben, wenn das neue
Grundstück die gleichen baulichen oder sonstigen Nutzungsmöglichkeiten sowie das
gleiche soziale und wirtschaftliche Umfeld wie das Einwurfsgrundstück aufweist.
Sollte ein Umlegungsbeteiligter ein Grundstück in ein Umlegungsverfahren
einwerfen, aus dessen Einwurfswert oder Sollanspruch sich ein zweckmäßig
gestaltetes Grundstück nicht mehr zuteilen lässt, so können bei der Aufstellung des
Umlegungsplans folgende Möglichkeiten ergriffen werden:
i) dem Beteiligten wird ein Tauschgrundstück in anderer Lage, auch
außerhalb des Umlegungsgebietes, zugeteilt, vorausgesetzt das die
Gemeinde über ein nach Größe bzw. Wert geeignetes Grundstück verfügt
oder es erwerben kann, und der Beteiligte mit dem angebotenen Tausch
einverstanden ist,
ii) der Beteiligte nimmt das Miteigentumsverhältnis in einer
Miteigentumsgemeinschaft an einem Grundstück an. Der Beteiligte erhält
den Miteigentumsanteil an dem neu gebildeten Grundstück, der der
eingebrachten Fläche bzw. dem eingebrachten Wert verhältnismäßig
entspricht,
iii) dem Beteiligten wir kein Grund und Boden in der Neuzuteilung zugeteilt,
sondern er bekommt eine Geldabfindung in der Höhe seines
Einwurfswertes.
Zusammenfassung
Die Erarbeitung eines interessenausgleichenden und konsensfähigen
Zuteilungsentwurfs durch möglichst optimale Berücksichtigung der vorstehenden
Zuteilungs- und Abfindungsgrundsätze ist die anspruchsvollste Aufgabe in der
Bodenordnung.
Eine transparente, verständliche und nachvollziehbare aufbereitete Zuteilung
Voraussetzung um Konflikte aus gleichgerichteten Eigentümerwünschen zu lösen.
Zum anderen beugt sie Widersprüche oder Klagen gegen dem Umlegungsplan bzw.
Umlegungsbescheid vor.
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S e i t e 4 9
13. Argumente für eine Baulandumlegung
1) Das öffentliche Interesse und das private Interesse der Beteiligten an der
Durchführung eines Umlegungsverfahrens sind in der Regel gleichgerichtet.
2) Die Baulandumlegung ist ein Verfahren des Interessenausgleichs, bei dem die
Vorteile und Lasten der städtebaulichen Planung ausgeglichen werden.
3) Die hoheitliche Durchführung des Umlegungsverfahrens und die gesetzlich
vorgeschriebene Bindung an den Verkehrswert garantiert die
Gleichbehandlung der Eigentümer, so dass überzogene Forderungen
einzelner Eigentümer keine Chance haben.
4) Die Baulandumlegung ist das Verfahren zur Realisierung von
Bebauungsplänen mit der geringsten Eingriffsintensität ins Eigentum und einer
hohen Mitwirkungsbereitschaft der Beteiligten.
5) Die Baulandumlegung ist ein sehr elegantes und wirtschaftliches
Grundstückstauschverfahren, bei dem die Grundstücksneuordnung unter
Beachtung des Grundsatzes der Eigentumsgarantie ohne Unterbrechung des
Eigentums erfolgt:
– ohne kleinteiligen Tausch von Grundstücksteilflächen,
– ohne Vereinigung aller Grundstücke zu einem Gesamtgrundstück,
– ohne zeitaufwendigen, kostenträchtigen und rechtsmittelanfälligen
Zwischenerwerb,
– ohne aufwendige privatrechtliche Begründung, Änderung und Löschung
von Rechten,
– ohne Enteignung des Grundbesitzes.
6) Die Abschöpfung der umlegungsbedingten Bodenwertsteigerungen in Geld
oder Land leistet einen wesentlichen Beitrag zur Finanzierung des
Gesamtprojektes.
7) Das Verfahren kann im Wesentlichen einvernehmlich durchgeführt werden. Es
kann aber auch gegen den Willen einzelner Beteiligter durchgesetzt werden.
8) Grundsätzlich fallen keine Grunderwerbsteuer und sonstigen Gebühren an.
9) Nach Abschluss des Umlegungsverfahrens erfolgt in der Regel eine breite
Streuung des Eigentums.
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S e i t e 5 0
III Anhang
Umrechnungskoeffizienten für das Wertverhältnis von
Grundstücken bei unterschiedlicher baulicher Nutzbarkeit
Die Bodenrichtwert bzw. erschließungsbeitragspflichtigen Vergleichswerte, die bei
der Ermittlung der Zuteilungswerte als Ausgangswerte zugrunde gelegt werden,
beziehen sich immer auf eine bestimmte bauliche Nutzbarkeit. Diese wird durch die
im Bebauungsplan festgesetzte Geschossflächenzahl (GFZ) ausgedrückt. Für den
Fall, dass unterschiedliche bauliche Ausnutzbarkeiten im Bebauungsplan festgesetzt
sind, sind für Zonen gleicher Ausnutzbarkeit Zuteilungswertzonen zu bilden. Mit Hilfe
der nachfolgenden Umrechnungskoeffizienten kann das Wertverhältnis von
gleichartigen Grundstücken bei unterschiedlicher baulicher Nutzung (GFZ:GFZ)
berücksichtigt werden.
Die in den nachfolgenden Tabellen angegebenen Umrechnungskoeffizienten
beziehen sich auf Wohnbauland im erschließungsbeitragsfreien Zustand.
Die erste Tabelle zeigt zunächst nur die Umrechnungskoeffizienten für die Umrechnung von GFZ 1.0 : GFZ 0,4 bis GFZ 2,4.
GFZ Umrechnungs-
koeffizient
GFZ Umrechnungs-
koeffizient
GFZ Umrechnungs-
koeffizient
1,1 1,05 2,1 1,49
1,2 1,10 2,2 1,53
1,3 1,14 2,3 1,57
0,4 0,66 1,4 1,19 2,4 1,61
0,5 0,72 1,5 1,24
0,6 0,78 1,6 1,28
0,7 0,84 1,7 1,32
0,8 0,90 1,8 1,36
0,9 0,95 1,9 1,41
1,0 1,00 2,0 1,45
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S e i t e 5 1
Aus der weiteren Tabelle lassen sich alle Umrechnungskoeffizienten GFZ:GFZ
ableiten.
0,4 0,5 0,6 0,7 0,8 0,9 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4
0,4 1,00 1,09 1,18 1,27 1,36 1,44 1,52 1,59 1,67 1,73 1,80 1,88 1,94 2,00 2,06 2,14 2,20 2,26 2,32 2,38 2,44
0,5 0,92 1,00 1,08 1,17 1,25 1,32 1,39 1,46 1,53 1,58 1,65 1,72 1,78 1,83 1,89 1,96 2,01 2,07 2,13 2,18 2,24
0,6 0,85 0,92 1,00 1,08 1,15 1,22 1,28 1,35 1,41 1,46 1,53 1,59 1,64 1,69 1,74 1,81 1,86 1,91 1,96 2,01 2,06
0,7 0,79 0,86 0,93 1,00 1,07 1,13 1,19 1,25 1,31 1,36 1,42 1,48 1,52 1,57 1,62 1,68 1,73 1,77 1,82 1,87 1,92
0,8 0,73 0,80 0,87 0,93 1,00 1,06 1,11 1,17 1,22 1,27 1,32 1,38 1,42 1,47 1,51 1,57 1,61 1,66 1,70 1,74 1,79
0,9 0,69 0,76 0,82 0,88 0,95 1,00 1,05 1,11 1,16 1,20 1,25 1,31 1,35 1,39 1,43 1,48 1,53 1,57 1,61 1,65 1,69
1,0 0,66 0,72 0,78 0,84 0,90 0,95 1,00 1,05 1,10 1,14 1,19 1,24 1,28 1,32 1,36 1,41 1,45 1,49 1,53 1,57 1,61
1,1 0,63 0,69 0,74 0,80 0,86 0,90 0,95 1,00 1,05 1,09 1,13 1,18 1,22 1,26 1,30 1,34 1,38 1,43 1,46 1,50 1,53
1,2 0,60 0,65 0,71 0,76 0,82 0,86 0,91 0,95 1,00 1,04 1,08 1,13 1,16 1,20 1,24 1,28 1,32 1,35 1,39 1,43 1,46
1,3 0,58 0,63 0,68 0,74 0,79 0,83 0,88 0,92 0,96 1,00 1,04 1,09 1,12 1,16 1,19 1,24 1,27 1,31 1,34 1,38 1,41
1,4 0,55 0,61 0,66 0,71 0,76 0,80 0,84 0,88 0,92 0,96 1,00 1,04 1,08 1,11 1,14 1,18 1,22 1,25 1,29 1,32 1,35
1,5 0,53 0,58 0,63 0,68 0,73 0,77 0,81 0,85 0,89 0,92 0,96 1,00 1,03 1,06 1,10 1,14 1,17 1,20 1,23 1,27 1,30
1,6 0,52 0,56 0,61 0,66 0,70 0,74 0,78 0,82 0,86 0,89 0,93 0,97 1,00 1,03 1,06 1,10 1,13 1,16 1,20 1,23 1,26
1,7 0,50 0,55 0,59 0,64 0,68 0,72 0,76 0,80 0,83 0,86 0,90 0,94 0,97 1,00 1,03 1,07 1,10 1,13 1,16 1,19 1,22
1,8 0,49 0,53 0,57 0,62 0,66 0,70 0,74 0,77 0,81 0,84 0,88 0,91 0,94 0,97 1,00 1,04 1,07 1,10 1,13 1,15 1,18
1,9 0,47 0,51 0,55 0,60 0,64 0,67 0,71 0,74 0,78 0,81 0,84 0,88 0,91 0,94 0,96 1,00 1,03 1.06 1,09 1,11 1,14
2,0 0,46 0,50 0,54 0,58 0,62 0,66 0,69 0,72 0,76 0,79 0,82 0,86 0,88 0,91 0,94 0,97 1,00 1,03 1,06 1,08 1,11
2,1 0,44 0,48 0,52 0,56 0,60 0,64 0,67 0,70 0,74 0,77 0,80 0,83 0,86 0,89 0,91 0,95 0,97 1,00 1,03 1,05 1,08
2,2 0,43 0,47 0,51 0,55 0,59 0,62 0,65 0,69 0,72 0,75 0,78 0,81 0,84 0,86 0,89 0,92 0,95 0,97 1,00 1,03 1,05
2,3 0,42 0,46 0,50 0,54 0,57 0,61 0,64 0,67 0,70 0,73 0,76 0,79 0,82 0,84 0,87 0,90 0,92 0,95 0,97 1,00 1,03
2,4 0,41 0,45 0,48 0,52 0,56 0,59 0,62 0,65 0,68 0,71 0,74 0,77 0,80 0,82 0,84 0,88 0,90 0,93 0,95 0,98 1,0
Zwischenwerte lassen sich durch Interpolieren berechnen.
Beispiel: Vergleichspreis von 80,- €/m², bei einer zulässigen Geschossflächenzahl (GFZ) 0,8 ist vorhanden. Gesucht wird der Wert für ein gleichartiges Grundstück mit zulässiger GFZ 1,2. Umrechnungskoeffizient für GFZ 1,2 = 1,10 Umrechnungskoeffizient für GFZ 0,8 = 0,9 80,- €/m² x 1,10 / 0,9 = rd. 98,- €/m² Der Wert für ein Grundstück mit der GFZ 1,2 beträgt 98,- €/m².
GFZ des Wertermittlungsobiektes
GF
Z d
es V
erg
leic
hso
bje
kte
s
D i e B a u l a n d u m l e g u n g i n d e r R e p u b l i k S e r b i e n __________________________________________________________________________________
S e i t e 5 2
Beispiel 1.
Baulandumlegung „Gewerbegebiet am Gartzemer
Weg“ in Mechernich – Gewerbebaulandumlegung -
Bebauungsplan:
D i e B a u l a n d u m l e g u n g i n d e r R e p u b l i k S e r b i e n __________________________________________________________________________________
S e i t e 5 3
Bestandskarte:
Kennzahlen zum Bestand:
• Umlegungsgebiet: 326.893 m² • Ordnungsnummern: 14 • Beteiligte Eigentümer: 20
Flächenbilanz Bestand:
• Umlegungsmasse U = 326.893 m² • Alte vorhandenen Aö = 5.446 m²
öffentlichen Flächen • Einwurfsfläche E = 321.447 m²
D i e B a u l a n d u m l e g u n g i n d e r R e p u b l i k S e r b i e n __________________________________________________________________________________
S e i t e 5 4
Flächenbilanz Bebauungsplan:
Umlegungsgebiet U = 326.893 m²
Neue öffentlichen Flächen N = 60.382 m²
Verteilungsmasse V = 266.511 m²
Ermittlung des Flächenabzuges: f = N – Aö = 54.936 m², Flächenabzug in % f% = (E-V)/E = 17,08 %.
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S e i t e 5 5
Verschneidung des Bestandes mit dem Bebauungsplan:
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S e i t e 5 6
Deduktiver Wertermittlung –
Ableitung des Einwurfs- und Zuteilungswert:
Baulandumlegungsverfahren:
Basisdaten:
Bodenwert, erschließungsbeitragsfrei 38,00 €/m²
Erschließungskosten 25,60 €/m²
f = Flächenabzug 15,00 %
K = ersparte Aufwendungen 3,00 €/m²
p = Liegenschaftszins 7,50 %
n = ersparte Wartezeit bis zur Erschließung 3 Jahre
q^n = (1+ p/100)^n 1,242297
Rechengang:
Bodenwert, erschließungsbeitragsfrei 38,00 €/m²
- Erschließungskosten -25,60 €/m²
Bodenwert, straßenlandbeitragsfrei, 12,40 €/m²
erschließungsbeitragspflichtig (Bsbfr)
Zuteilungswert in der amtlichen Baulandumlegung 12,40 €/m²
- ersparte Aufwendungen*) K -3,00 €/m²für die Grundstücksneuordnung
Bodenwert, erschließungsbeitragspflichtig 9,40 €/m²
- Flächenabzug ((Bsbfr) x (f/100)) -1,41 €/m²
Bodenwert, Rohbauland ohne Wartezeit 7,99 €/m²
x 1/q^n (Abzinsung der Wartezeit) 0,804961
Bodenwert, Rohbauland 6,43 €/m²
Einwurfswert 6,43 €/m²
Kalkulationsmodell
"Zuteilungs- und Einwurfswert
in der amtlichen Baulandumlegung"
Ermittlung des Rohbaulandwertes mittels deduktiven Preisvergleiches
nach Prof. Dr.-Ing. Walter Seele
Am Gartzemer Weg, Mechernich - Obergartzem
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S e i t e 5 7
Umlegungskarte:
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S e i t e 5 8
Beispiel 2.
Baulandumlegung „Wieden“ in Wedel - Wohnbaulandumlegung – Bebauungsplan:
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S e i t e 5 9
Bestandskarte:
Kennzahlen zum Bestand:
• Einwurfsfläche: 87.275 m²
• Ordnungsnummern: 23
• Beteiligte Eigentümer: 32
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S e i t e 6 0
Einwurfszonen:
Ermittlung der Einwurfsmassen:
Umringsfläche: 87.275 m²
Umlegungsmasse: U = 87.275 m² (gerechnet)
U = 87.308 m² (Buchfläche)
Differenz: d = 33 m²
Einwurfsmasse: Zone I EI = 32.346 m² (Bauland, voll erschlossen)
Zone II EII = 53.432 m² (Rohbauland)
Zone III EIII = 1.497 m² (Wald)
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S e i t e 6 1
Deduktive Bewertung:
Baulandumlegungsverfahren:
Basisdaten:
Bodenwert, erschließungsbeitragsfrei 294,00 €/m²
Erschließungskosten 24,00 €/m²
f = Flächenabzug 29,79 %
K = ersparte Aufwendungen 1,54 €/m²
p = Liegenschaftszins 4,00 %
n = ersparte Wartezeit bis zur Erschließung 1,5 Jahre
q^n = (1+ p/100)^n 1,060596
Rechengang:
Bodenwert, erschließungsbeitragsfrei 294,00 €/m²
- Erschließungskosten -24,00 €/m²
Bodenwert, straßenlandbeitragsfrei, 270,00 €/m²
erschließungsbeitragspflichtig (Bsbfr)
Zuteilungswert in der amtlichen Baulandumlegung 270,00 €/m²
- ersparte Aufwendungen*) K -1,54 €/m²für die Grundstücksneuordnung
Bodenwert, erschließungsbeitragspflichtig 268,46 €/m²
- Flächenabzug ((Bsbfr) x (f/100)) -80,43 €/m²
Bodenwert, Rohbauland ohne Wartezeit 188,03 €/m²
x 1/q^n (Abzinsung der Wartezeit) 0,942866
Bodenwert, Rohbauland 177,28 €/m²
Einwurfswert 175,00 €/m²
Kalkulationsmodell zur Ermittlung des Rohbaulandpreises mittels
deduktiven Preisvergleichs nach Prof. Dr.-Ing. Walter Seele
"Wieden" in Wedel
Bsbfr = Bauland, straßenlandbeitragsfrei f = Flächenabzug in % (29,79 %) K = ersparte Aufwendungen
(1,54 €/m²) q
n = (1+ p/100)^n
p = Liegenschaftszinssatz = 4,0 %
n = geschätzte Wartezeit bis Umlegungsende ca. 1,5 Jahre
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S e i t e 6 2
Umlegungskarte:
D i e B a u l a n d u m l e g u n g i n d e r R e p u b l i k S e r b i e n __________________________________________________________________________________
S e i t e 6 3
Unterlagen für die Erörterungsgespräche:
Auszug aus der Bestandskarte Ordnungsnummer 23
Einwurfszone Ordnungsnummer 23
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S e i t e 6 4
Zuteilungsentwurf Ordnungsnummer 23
Berechnungsbogen Ordnnr. 23
Mustermann, Max
Faktor : 1
Faktor : 1,104826695
Einwurf
Flurstück Zone Wert € Fläche Wert €
11/17 I 270,00 6.880 1.857.600,00
II 175,00 14.970 2.619.750,00
Summen 21.850 4.477.350,00
Zuteilung
Flurstück Zone Wert Fläche Wert €
914 270,00 3.624 978.480,00
915 270,00 1.729 466.830,00
916 270,00 789 213.030,00
917 270,00 599 161.730,00
918 270,00 7.918 2.137.860,00
919 270,00 1.935 522.450,00
Summen 16.594 4.480.380,00
Geldausgleich
Mehrzuteilung 3.030,00 €
Minderzuteilung - €
Ausgleichsleistung 3.030,00 €
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S e i t e 6 5
Berechnungsbogen Ordnungsnummer 23
Beispiel: Bekanntmachung des Baulandumlegungs-
beschlusses/Einleitungsbeschlusses
UMLEGUNGSAUSSCHUSS DER STADT PINNEBERG
Bekanntmachung
Einleitung des Umlegungsverfahrens "Neues Zentrum" in Pinneberg
I. Umlegungsbeschluss
Der Rat der Stadt Pinneberg hat am 31.10.2013 die Umlegung im Planungsgebiet der Stadt
Pinneberg, Bebauungsplan Nr. 136 “Neues Zentrum“, angeordnet und entsprechend § 47
des Baugesetzbuches (BauGB) die Einleitung des Umlegungsverfahrens beschlossen.
Die folgenden Flurstücke bilden das Umlegungsgebiet:
Gemarkung Pinneberg Flur 9
Flurstücke 1/3, 1/4, 1/5, 3/3, 3/5, 4/5, 5/3, 6/3, 8/18, 8/30, 8/31, 8/34, 8/35, 8/36, 8/37,
8/38, 8/99, 10/5, 10/6, 10/7, 11/1, 12/18, 12/19, 12/21, 12/22, 12/23, 12/24,
13/11, 14/17, 14/22, 18/76, 18/105, 18/117, 18/121, 18/122, 18/124, 18/125,
18/126, 24/7, 24/9 und Flur 18 Flurstück 103/7.
Die Abgrenzung des Umlegungsgebietes ist aus dem beigefügten Kartenausschnitt
ersichtlich.
Dieser Umlegungsbeschluss wird hiermit gem. § 50 Abs. 1 BauGB bekannt gemacht.
II. Beteiligte im Umlegungsverfahren
Nach § 48 des Baugesetzbuches sind in dem Umlegungsverfahren beteiligt:
1. Die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten
Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das
Grundstück belastenden Recht,
3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück
oder an einem das Grundstück belastenden Rechts, eines Anspruchs mit dem
Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das
zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den
Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,
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S e i t e 6 6
4. die Stadt Pinneberg.
III. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
Die unter II. (3) bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, zu dem die
Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsausschuss zugeht. Wechselt die Person eines
Beteiligten während des Umlegungsverfahrens, so tritt ihr Rechtsnachfolger gemäß
§ 49 BauGB in dieses Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des
Überganges des Rechts befindet.
Beteiligte, deren Rechte aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, werden
hiermit aufgefordert, ihre Rechte innerhalb eines Monats nach der
Bekanntmachung dieses Umlegungsbeschlusses anzumelden.
Die Anmeldung ist bei der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses im Rathaus in
Pinneberg, Zimmer xxx, abzugeben. Werden Rechte erst nach Ablauf der genannten
Frist angemeldet, muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und
Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies bestimmt.
Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird vom Umlegungsausschuss
eine Frist zur Glaubhaftmachung des Rechts festgesetzt. Der Inhaber eines Rechts,
welches nicht im Grundbuch eingetragen ist, muss die Wirkung eines vor der Anmeldung
eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem
gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf
gesetzt worden ist.
IV. Verfügungs- und Veränderungssperre
Von der Bekanntmachung dieses Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung des
Umlegungsplanes dürfen gemäß § 51 BauGB im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher
Genehmigung des Umlegungsausschusses
1. Verfügungen über ein Grundstück oder über Rechte an einem Grundstück getroffen
oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht
zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstückes oder Grundstückteiles eingeräumt
wird oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden,
2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde
Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,
3. nicht genehmigungs-, zustimmungs-, oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde
Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,
D i e B a u l a n d u m l e g u n g i n d e r R e p u b l i k S e r b i e n __________________________________________________________________________________
S e i t e 6 7
4. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige Anlagen errichtet oder
geändert werden.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt
worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten
Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass
das Vorhaben die Durchführung der Umlegung unmöglich machen oder wesentlich
erschweren würde.
V. Vorarbeiten auf Grundstücken
Eigentümer und Besitzer haben nach § 209 BauGB zu dulden, dass Beauftragte der
zuständigen Behörde zur Vorbereitung der von ihnen zu treffenden Maßnahmen
Grundstücke betreten und Vermessungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.
VI. Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Bekanntmachung kann von den Betroffenen innerhalb von sechs Wochen,
gerechnet vom Tage nach dieser öffentlichen Bekanntmachung, durch Widerspruch
angefochten werden.
Der Widerspruch ist beim Umlegungsausschuss der Stadt Pinneberg,
Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses im Rathaus in
25421 Pinneberg, Bismarckstraße 8, Zimmer xxxx, während der Öffnungszeiten
montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr,
und dienstags zusätzlich von 14:30 bis 18:00 Uhr
einzureichen.
Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte,
so würde dessen Verschulden dem vertretenen Antragsteller zugerechnet werden.
Über den Widerspruch entscheidet der Umlegungsausschuss. Wird über den
Widerspruch nicht vor Ablauf von 3 Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs
entschieden, so gilt der Widerspruch als abgelehnt.
Pinneberg, den __.__.____
Die Bürgermeisterin
gez. Steinberg
D i e B a u l a n d u m l e g u n g i n d e r R e p u b l i k S e r b i e n __________________________________________________________________________________
S e i t e 6 8
Beispiel: Bekanntmachung für die Offenlage des
Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses
UMLEGUNGSAUSSCHUSS DER STADT PINNEBERG
Bekanntmachung
über die öffentliche Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses in
der Baulandumlegung "Neues Zentrum" in Pinneberg
Nach § 53 Abs. 2 Baugesetzbuch werden die Bestandskarte und die nachstehend unter Ziffer 1 und 2 aufgeführten Teile des Bestandsverzeichnisses des Umlegungsgebietes "Neues Zentrum" in der Zeit vom 05.01.2015 bis einschließlich 05.02.2015 während der Öffnungszeiten montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr, und dienstags zusätzlich von 14.30 bis 18.00 Uhr im Rathaus in 25421 Pinneberg, Bismarckstraße 8, Zimmern 302, 308 oder 314 öffentlich ausgelegt. Die Beteiligten im Umlegungsverfahren können während dieser Zeit die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis einsehen und gegebenenfalls Berichtigungen beantragen. In den nachstehend unter Ziffer 3 aufgeführten Teil des Bestandsverzeichnisses ist nach § 53 Abs. 4 Baugesetzbuch die Einsicht jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Die Bestandskarte weist die bisherige Lage und Nutzung der Grundstücke des Umlegungsgebietes aus und bezeichnet die Eigentümer nach Ordnungsnummern. In dem Bestandsverzeichnis sind aufgeführt:
1. die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer,
2. die grundbuch- und katastermäßige Bezeichnung der Grundstücke
unter Angabe von Größe und Nutzungsart,
3. die im Grundbuch in Abteilung 2 eingetragenen Lasten und
Beschränkungen.
Pinneberg, den 01.12.2014
Der Vorsitzende
D i e B a u l a n d u m l e g u n g i n d e r R e p u b l i k S e r b i e n __________________________________________________________________________________
S e i t e 6 9
Beispiel: Verfahrensleiste Bestandskarte
Feld 1: Bestandskarte
Für das Umlegungsgebiet „GEWERBEGEBIET
AM GARTZEMER WEG“
Obergartzem
Gemarkung: Obergartzem Flur: 13, 14
Maßstab: 1:2000
Feld 2: Angefertigt
Mechernich, den
Umlegungsausschuss Der Vorsitzende
Feld 3:
Die Übereinstimmung der Bestandskarte mit den entsprechenden Teilen der Flur-
karte wird bescheinigt.
Blankenheim, den
ÖbVI
D i e B a u l a n d u m l e g u n g i n d e r R e p u b l i k S e r b i e n __________________________________________________________________________________
S e i t e 7 0
Beispiel: Muster Bestandsverzeichnis
D i e B a u l a n d u m l e g u n g i n d e r R e p u b l i k S e r b i e n __________________________________________________________________________________
S e i t e 7 1
D i e B a u l a n d u m l e g u n g i n d e r R e p u b l i k S e r b i e n __________________________________________________________________________________
S e i t e 7 2
D i e B a u l a n d u m l e g u n g i n d e r R e p u b l i k S e r b i e n __________________________________________________________________________________
S e i t e 7 3
Beispiel: Muster Umlegungskarte
D i e B a u l a n d u m l e g u n g i n d e r R e p u b l i k S e r b i e n __________________________________________________________________________________
S e i t e 7 4
Beispiel: Verfahrensleiste Umlegungskarte
Umlegungskarte für das Umlegungsgebiet
„GEWERBEGEBEIT AM GARTZEMER WEG“
Obergartzem
Gemarkung: Obergartzem Flur: 13, 14 Maßstab: 1:2000 Bearbeitung: Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Stadt Mechernich
Diese Umlegungskarte bildet mit dem Umlegungs- verzeichnis den Umlegungsplan im Sinne des § 66 Abs. 3 BauGB
D i e B a u l a n d u m l e g u n g i n d e r R e p u b l i k S e r b i e n __________________________________________________________________________________
S e i t e 7 5
Nach Erörterung mit den Eigentümern wurde gemäß § 66 Abs. 1 BauGB heute der Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplanes gefasst.
Mechernich, den 09.01.2014
Umlegungsausschuss der Stadt Mechernich gez. Dr. Decker Vorsitzender
Der Umlegungsplan ist seit dem 05.03.2014 unanfechtbar und gemäß § 71 Abs. 1 BauGB durch Bekanntmachung am 04.04.2014 in Kraft getreten.
Mechernich, den 25.03.2014
Umlegungsausschuss der Stadt Mechernich gez. Dr. Decker Vorsitzender
Die Umlegungskarte ist gemäß § 74 Abs. 2 BauGB nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet.
Euskirchen, den __.__.____
Der Landrat Abt. 62 Geoinformation Vermessung und Kataster
Im Auftrag
D i e B a u l a n d u m l e g u n g i n d e r R e p u b l i k S e r b i e n __________________________________________________________________________________
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Beispiel: Muster Umlegungsverzeichnis
D i e B a u l a n d u m l e g u n g i n d e r R e p u b l i k S e r b i e n __________________________________________________________________________________
S e i t e 7 7
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S e i t e 8 2
Beispiel: Bekanntmachung der Aufstellung des
Umlegungsplanes
UMLEGUNGSAUSSCHUSS DER STADT MECHERNICH
Bekanntmachung
über die Aufstellung des Umlegungsplanes und die Möglichkeit der Einsichtnahme bei berechtigtem Interesse
Baulandumlegung "Gewerbegebiet Am Gartzemer Weg" in Mechernich – Ortsteil
Obergartzem 1. Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplanes
Der Umlegungsausschuss der Stadt Mechernich hat gemäß § 66 Abs. 1 Baugesetzbuch durch Beschluss vom 09.01.2014 den Umlegungsplan aufgestellt. Der Umlegungsplan besteht aus den Allgemeinen Bestimmungen, der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis. 2. Möglichkeit der Einsichtnahme bei berechtigtem Interesse
Der Umlegungsplan enthält gemäß § 66 Abs. 2 Baugesetzbuch den in Aussicht genommenen Neuzustand mit allen tatsächlichen und rechtlichen Änderungen, die die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke erfahren. Der Umlegungsplan kann bis zur Berichtigung des Grundbuches gemäß § 69 Abs. 1 Baugesetzbuch von jedem, der ein berechtigtes Interesse darlegt, während der Öffnungszeiten
montags bis freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr und
donnerstags zusätzlich von 14.00 bis 18.00 Uhr
im Rathaus in 53894 Mechernich, Bergstraße 1, Zimmer 118, eingesehen werden. 3. Ablauf der Frist für die Anmeldung von Rechten
Die öffentliche Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses enthält unter Ziffer III die Aufforderung zur Anmeldung von Rechten. Nach § 48 Abs. 2 Baugesetzbuch ist diese Frist mit der Beschlussfassung über die Aufstellung des Umlegungsplanes abgelaufen. 4. Zustellung von Auszügen aus dem Umlegungsplan
Den am Umlegungsverfahren nach § 48 Baugesetzbuch Beteiligten wird ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt (§70 Baugesetzbuch). Mechernich, den 09.01.2014 Der Vorsitzende
D i e B a u l a n d u m l e g u n g i n d e r R e p u b l i k S e r b i e n __________________________________________________________________________________
S e i t e 8 3
Beispiel: Bekanntmachung der Feststellung der
Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes
UMLEGUNGSAUSSCHUSS DER STADT MECHERNICH
Bekanntmachung
über die Unanfechtbarkeit und das Inkrafttreten des Umlegungsplanes „Gewerbegebiet Am Gartzemer Weg“
Für das Umlegungsgebiet "Gewerbegebiet Am Gartzemer Weg" in Mechernich, Ortsteil Obergartzem, im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 58 „Am Gartzemer Weg“, ist der Umlegungsplan am 05.03.2014 unanfechtbar geworden. Der Umlegungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Damit wird nach § 72 Abs. 1 des Baugesetzbuches der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Diese Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein. Soweit im Umlegungsplan für den Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, hat die Bekanntmachung auch folgende Wirkungen: Das Eigentum an den zugeteilten Grundstücken geht lastenfrei auf die neuen Eigentümer über. Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahren der zugeteilten Grundstücke gehen ebenfalls auf die neuen Eigentümer über. Mit dieser Bekanntmachung werden die im Umlegungsplan festgesetzten Geldleistungen fällig. Die Berichtigung des Grundbuches und des Liegenschaftskatasters wird bei den zuständigen Behörden veranlasst. Bis zur Berichtigung des Grundbuches kann der Umlegungsplan in der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Stadt Mechernich von jedem, der ein berechtigtes Interesse darlegt, eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Diese Bekanntmachung kann nach § 217 Abs. 2 Satz 2 BauGB von den Betroffenen binnen sechs Wochen seit dem Tag dieser ortsüblichen Bekanntmachung durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Der Antrag ist beim Umlegungsausschuss der Stadt Mechernich, Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses im Rathaus in 53894 Mechernich, Bergstraße 1, Zimmer 118, montags bis freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr und zusätzlich donnerstags von 14:00 bis 18:00 Uhr einzureichen. Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden dem vertretenen Antragsteller zugerechnet werden. Mechernich, den 25.03.2014 Der Vorsitzende
D i e B a u l a n d u m l e g u n g i n d e r R e p u b l i k S e r b i e n __________________________________________________________________________________
S e i t e 8 4
Beispiel: Wertermittlung Wedel
Wertermittlung
im Umlegungsverfahren
„Wieden“
in der Stadt Wedel
Bebauungsplan Nr. 68
Wertermittlungsstichtag: Bekanntmachung des Umlegungs-
beschlusses 21.08.2000
UMLEGUNGSAUSSCHUSS
der Stadt Wedel
D i e B a u l a n d u m l e g u n g i n d e r R e p u b l i k S e r b i e n __________________________________________________________________________________
S e i t e 8 5
I. Rechtsgrundlage
Zur Durchführung der vom Stadtrat der Stadt Wedel am 02.09.1999
angeordneten Umlegung im Planungsgebiet der Stadt Wedel, Bebauungsplan
Nr. 68, hat der Rat der Stadt Wedel am 22.06.2000 gem. § 47 des Baugesetz-
buches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997
(BGBL. S. 2441, ber. BGBL. 1998 I S. 137) in Verbindung mit der Vierten
Verordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes, jetzt Baugesetzbuch,
über die Bildung von Umlegungsausschüssen und das Vorverfahren in
Umlegungs- und Grenzregelungsangelegenheiten vom 30. März 1961 (GVOBl.
Schl.- H. S 45), zuletzt geändert durch LVO vom 17. Oktober 1980 (GVOBl.
Schl. - H. S. 315), den Umlegungsbeschluss gefasst. Die ortsübliche
Bekanntgabe des Umlegungsbeschlusses erfolgte am 21.08.2000.
Die Flurstücke die das Umlegungsgebiet bilden, können dem Umlegungs-
beschluss entnommen werden.
II. Wertermittlung
II.1 Wertermittlungsstichtag
Wertermittlungsstichtag, sowohl für die Ermittlung der Einwurfswerte als auch
der Zuteilungswerte, ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Umlegungs-
beschlusses nach § 47 BauGB.1
Wertermittlungsstichtag: 21.August 2000
II.2 Gegenstand der Wertermittlung
Gesetzliche Grundlage der Wertermittlung im Umlegungsverfahren sind
insbesondere die §§ 57 und 58 BauGB. Dort wird Bezug genommen auf den
Verkehrswert. Damit gelten zunächst die allgemeinen Grundlagen der
Verkehrswertermittlung nach § 194 BauGB in Verbindung mit der WertV. Der
Verkehrswert ist jedoch auf den reinen Bodenwert zu beziehen, also den Wert,
der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre.
Der zu ermittelnde Wert der Einwurfsgrundstücke richtet sich nach der Qualität
des Bodens, die ohne die Umlegung vorhanden wäre. Die Bewertung der
Zuteilungsgrundstücke erfolgt auf Grundlage der im Bebauungsplan
ausgewiesenen Nutzbarkeit der Grundstücke.
1 vergl. § 57 Satz 2 BauGB; vergl. BGH, Urteil vom 21.02.1980 – III ZR 84/78-, EzGuG 17.37.
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II.3 Einwurfswerte
II.3.1 Entwicklungszustand
Wie bereits unter II.2 erwähnt richtet sich der Wert der Einwurfsgrundstücke
nach der Qualität des Bodens, die ohne Umlegung vorhanden wäre.
Die Flächen, für die ohne Bebauungsplan bereits Baurecht bestand, können
der als Anlage 1 beigefügten Karte (Zone I) entnommen werden.
Diese bereits erschlossenen Grundstücke gehen in der Einwurfsbewertung mit
dem Entwicklungszustand baureifes Land i.S.d. § 4 Abs. 4 WertV ein.
Die noch nicht erschlossenen Einwurfsgrundstücke sind mit dem
Entwicklungs-zustand Rohbauland i.S.d. § 4 Abs. 3 WertV unter
Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes und der Art der baulichen
Nutzung zu werten.2 (siehe Anlage 1, Zone II)
II.3.2 Deduktive Ermittlung des Einwurfswertes für das Rohbauland
Obwohl sich der Einwurfswert als Verkehrswert definiert, der sich für das
unbebaute Grundstück (Bodenwert) grundsätzlich unter Berücksichtigung
planungsbedingter Werterhöhungen, jedoch ohne Berücksichtigung
umlegungsbedingter Werterhöhungen definiert, und somit einer
eigenständigen Verkehrswertermittlung unter Heranziehung entsprechender
Vergleichspreise - zumindest prinzipiell - zugänglich ist, bedient sich die Praxis
des sogenannten deduktiven Verfahrens. Dabei werden Vergleichspreise für
baureifes Land herangezogen und die ausstehenden Umlegungsvorteile in
Abzug gebracht.3
In der Gesamtschau ergeben sich folgende Umlegungsvorteile:
Verkürzung der Aufschließungsdauer,4
Erschließungsvorteil (Verbesserung der Grundstücksgrenzen, Grunderwerb für den Gemeinbedarf),
Vorteile bezüglich der Bereitstellung von Ausgleichsflächen sowie durchgeführter Ausgleichsmaßnahmen dieser zugeordneten Grundstücke,
Lage- und Gestaltungsvorteil,
Ersparte Aufwendungen im Verhältnis zu einer privatrechtlichen Bodenordnung (Vermessungskosten, Notarkosten, Grundbuchgebühren, Teilungsgenehmigung, Grunderwerbssteuer),
Verbesserung der rechtlichen Gegebenheiten aufgrund Neuregelungen von Rechten und Lasten.
2 BVerfG, Beschluß vom 17.12.1964 -1BvL 2/62-, EzGuG 17.25; BGH, Urt. vom 22.6.1978 -III ZR 92/75- EzGuG ; BGH, Urt.
vom 19.1.1984 -IIIZR 185/82-, EzGuG 17.50; BGH, Urt. vom 15.11.1979 -III ZR 78/78, EzGuG 17.36. 3 vergl. § 4 WertV
4 vergl. § 4 WertV
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II.3.3 Vergleichspreise
Der Verkehrswert für baureifes Land, erschließungsbeitragsfrei, ist, wie bereits angesprochen, im Vergleichswertverfahren i.S. des § 13 und 14 WertV zu ermitteln.
Zur Ermittlung des Bodenwertes können neben oder anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke auch geeignete Bodenrichtwerte herangezogen werden.5
Der Bodenrichtwert ist ein aus Kaufpreisen ermittelter durchschnittlicher Bodenwert, für den im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen.
Nach Auskunft des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis
Pinneberg betragen die Bodenrichtwerte für baureifes Land im Bereich der
Gemarkung Wedel außer im Bereich förmlich festgestellter Sanierungsgebiete
für Bauflächen zum Wertermittlungsstichtag 31.12.1998 für
Einzelhausbebauung 194 €/m²
Doppelhausbebauung 238 €/m²
Reihenhausbebauung 332 €/m²
Geschosswohnungsbau 294 €/m². Zum Wertermittlungsstichtag 31.12.2000 wurden durch den
Gutachterausschuss die folgenden Bodenrichtwerte ermittelt:
Einzelhausbebauung 232 €/m²
Doppelhausbebauung 250 €/m²
Reihenhausbebauung 362 €/m²
Geschosswohnungsbau 270 €/m². Der aufgeführte Bodenrichtwert bezieht sich auf erschließungsbeitragsfreies Bauland.
Der Bebauungsplan setzt im Bereich des Umlegungsverfahrens Einzel- und Doppelhäuser sowie Hausgruppen als Bauweise fest. Die Zahl der Vollgeschosse gibt er mit I bzw. II vor, mit einer festgelegten maximalen Firsthöhe von 8m im Bereich des Steinberges und 11 m im übrigen Umlegungsgebiet. Insofern ist auch Geschosswohnungsbau möglich.
Der Bodenrichtwert für Einfamilienhausbebauung kann nach sachverständiger Meinung unberücksichtigt bleiben, da davon ausgegangen werden kann, dass hier aufgrund der hohen Bodenwerte eher die höherwertige Ausnutzbarkeit auf den Grundstücken realisiert wird.
Als Wert für vollerschlossenes Bauland kann nach sachverständiger Auffassung nur ein Mittelwert aus den Bodenrichtwerten für Doppelhaus-, Reihenhausbebauung und Geschosswohnungsbau angesetzt werden.
5 vergl. § 13 Abs. 2 WertV
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Aufgrund der zeitlichen Nähe der beiden Wertermittlungsstichtage 21.08.2000 und 31.12.2000 ist es sachgerecht, nur das Mittel des letztgenannten Stichtages zur Bodenwertermittlung heranzuziehen. Somit ergibt sich der vollerschlossene Bodenwert für das Umlegungsverfahren „Wieden“ nach sachverständiger Meinung zu 575,- DM/m². Die Höhe der Erschließungskosten für die im Baugebiet „Wieden“ neu zu erschließenden Bauflächen belaufen sich nach Ermittlung der Stadtverwaltung Wedel auf ca. 47 DM/m². Für das Bodenordnungsverfahren ergibt sich somit ein Bodenwert von 528,- DM/m², straßenlandbeitragsfrei, erschließungsbeitragspflichtig. Im Folgenden wird aus dem vorgenannt ermittelten Bodenwert mittels des beschriebenen deduktiven Verfahrens der Rohbaulandwert (Einwurfswert) abgeleitet. Dabei wird als Besonderheit ein eigenständiger Einwurfswert für die Flächen Dünkel, Ordnungsnummer 12, und Kleinwort, Ordnungsnummer 18, ermittelt, da letztgenannte Flächen lediglich ausgleichflächenpflichtig sind.
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b.1 Kalkulationsmodell „Baugebiet“ 6
Ermittlung des Rohbaulandpreises mittels deduktiven Preisvergleichs nach Prof. Dr.-Ing. Walter Seele Bodenwert, erschließungsbeitragsfrei 294,00 €/m² - Erschließungskosten - 24,00 €/m² Bodenwert, straßenlandbeitragsfrei, 270,00 €/m² Zuteilungswert
erschließungsbeitragspflichtig
- ersparte Aufwendungen*) K -1,54 €/m² für die Grundstücksneuordnung
Bodenwert, erschließungsbeitragspflichtig 268,46 €/m² Flächenabzug: - (BsBfr – K) x (f/100) -80,43 €/m² Bodenwert, Rohbauland, ohne Wartezeit 188,03 €/m² x 1/q^n (geschätzte Umlegungsdauer) x 0,942866
Bodenwert, Rohbauland 177,28 €/m²
Einwurfswert 175,00 €/m²
Bsbfr = Bauland, straßenlandbeitragsfrei f = Flächenabzug in % (29,79 %)
K = ersparte Aufwendungen (1,54 €/m²)
q^n = (1+ p/100)^n
p = Liegenschaftszinssatz = 4,0 %
n = geschätzte Wartezeit bis Umlegungsende ca. 1,5 Jahre
6 Modell nach Prof. Dr.-Ing. Walter Seele, emeritierter Prof. am Lehrstuhl für Bodenordnung und Bodenwirtschaft an der
Universität Bonn
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b.2 Kalkulationsmodell für die im Baugebiet befindlichen lediglich
ausgleichflächenpflichtigen Flächen 7
Ermittlung des Rohbaulandpreises mittels deduktiven Preisvergleichs nach Prof. Dr.-Ing. Walter Seele Bodenwert, erschließungsbeitragsfrei 294,00 €/m² - Erschließungskosten - 24,00 €/m² Bodenwert, straßenlandbeitragsfrei, 270,00 €/m² Zuteilungswert
erschließungsbeitragspflichtig
- ersparte Aufwendungen*) K -1,54 €/m² für die Grundstücksneuordnung
Bodenwert, erschließungsbeitragspflichtig 268,46 €/m² Flächenabzug: - (BsBfr – K) x (f/100) -37,04 €/m² Bodenwert, Rohbauland, ohne Wartezeit 231,42 €/m² x 1/q^n (geschätzte Umlegungsdauer) x 0,942866
Bodenwert, Rohbauland 218,20 €/m²
Einwurfswert 218,00 €/m²
Bsbfr = Bauland, straßenlandbeitragsfrei f = Flächenabzug in % (13,8 %)
K = ersparte Aufwendungen (1,54 €/m²)
q^n = (1+ p/100)^n
p = Liegenschaftszinssatz = 4,0 %
n = geschätzte Wartezeit bis Umlegungsende ca. 1,5 Jahre
7 Modell nach Prof. Dr.-Ing. Walter Seele, emeritierter Prof. am Lehrstuhl für Bodenordnung und Bodenwirtschaft an der
Universität Bonn
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II.3.4 Einwurfswert für Waldflächen
Der Wert für die im Bebauungsplan ausgewiesene Waldfläche lässt sich in die
Qualität Bauerwartungsland gemäß § 4 Abs. 2 WertV einordnen. Der
Bauerwartungslandwert lässt sich nach allgemeiner Sachverständigen-
meinung mit ca. 20 % des Wertes von erschließungsbeitragspflichtigem
baureifem Land ermitteln.8
Somit ergibt sich der Einwurfswert für das Bauerwartungsland zu
50,00 €/m².
8 vergl. Sprengnetter, Handbuch zur Ermittlung von Grundstückswerten; Band IV; Teil 4; 4.2.2
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S e i t e 9 2
Bodenordnerische Kalkulation zum Umlegungsverfahren „Wieden“ in der Stadt Wedel
Umringsfläche 87.275 m²
Umlegungsmasse U = 87.275 m² (gerechnet)
U = 87.308 m² (Buchfläche)
Differenz d = 33 m²
Einwurfsmasse Zone I EI = 32.346 m²
(Bauland, voll erschlossen)
Zone II EII = 53.432 m²
(Rohbauland)
Zone III EII = 1.497 m²
(Bauerwartungsland; Wald)
Bei der Einwurfsmasse aus Zone II ist zu unterscheiden zwischen Rohbauland, welches nur abzugsfähig bzgl. der öffentlichen Grünflächen ist und Rohbaulandflächen, welches abzugsfähig bzgl. der öffentlichen Grünflächen und des Straßenlandbeitrages ist.
Zone II(Kleinwort) 4.098 m²
Zone II(Restfläche) 49.334 m²
Alte Verkehrsflächen A = 0 m² Abzugsfähige Flächen nach § 55. Abs. 2 BauGB Nöfftl. Grünflächen = 7.539 m²
Nöfftl. Straßenflächen = 6.853 m²
Summe = 14.392 m² + d = 14.405 m²
Verteilungsmasse Zone I VI = 29.463 m²
Die fehlenden 2.883 m² werden in Zone II
aufgebracht.
In der Zone II findet kein Flächenabzug statt.
=> q = 1
Zone II VII = 39.060 m²
In der Zone I liegen 2.883 m² Verkehrsflächen
sowie die in der Zone II liegenden 131 m² die
zur Erschließung des rückwärtigen Gebietes
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erforderlich sind. Diese Fläche ist daher durch
die bevorteilte Zone II aufzubringen.
Für die Ermittlung des Flächenabzuges bei der Zuteilungsfläche in Zone II ist wie beim Einwurf zu unterscheiden zwischen Bauland, welches nur abzugsfähig bzgl. der öffentlichen Grünflächen ist und Baulandflächen, welche abzugsfähig bzgl. der öffentlichen Grünflächen und des Straßenlandbeitrages sind.
Zone II(Kleinwort) f = 14,10952238
Zone II(Restfläche) f = 28,84997754
Zone III VIII = 1.366 m²
Die fehlenden 131 m² werden in Zone II
aufgebracht.
In der Zone II findet kein Flächenabzug statt.
=> q = 1
Einwurfsmasse in €
GFZ 0,4 EI = 15.279 m² x 232 €/m² = 3.544.728 €
GFZ 0,5 EI = 8.086 m² x 254 €/m² = 2.053.844 €
GFZ 0,6 EI = 8.981 m² x 274 €/m² = 2.460.794 €
Summe EI = 8.059.366 €
EII (Kleinwort) = 4.098 m² x 194 €/m² = 795.012 €
EII(Restfläche) = 49.334 m² x 161 €/m² = 7.942.774 €
EIII = 1.497 m² x 50 €/m² = 74.850 €
Eg = 16.872.002 €
Verteilungsmasse in €
GFZ 0,4 VI = 13.937 m² x 232 €/m² = 3.233.384 €
GFZ 0,5 VI = 7.541 m² x 254 €/m² = 1.915.414 €
GFZ 0,6 VI = 7.985 m² x 274 €/m² = 2.187.890 €
Summe VI = 7.336.688 €
GFZ 0,4 VII = 26.706 m² x 232 €/m² = 6.195.792 €
GFZ 0,5 VII = 5.702 m² x 254 €/m² = 1.448.308 €
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GFZ 0,6 VII = 6.632 m² x 274 €/m² = 1.817.168 €
Summe VII = 9.461.268 €
- 131 m² x 50 €/m² = 6.550 €
- 545 m² x 254 €/m² = 138.430 €
- 1.342 m² x 232 €/m² = 311.344 €
- 996 m² x 274 €/m² = 272.904 €
= 8.732.040 €
VIII = 1.366 m² x 50 €/m² = 68.300 €
Vg = 16.137.028 €
Verteilungsquotient q I = 1.822.225 / 1.315.965 = 1.38470628
q II = 1
Abzuschöpfender Umlegungsvorteil 221.614 €
Kostenkalkulation
Personalkosten der Geschäftsstelle des 35.800 € Umlegungsausschusses
Kosten der Vermessung a) Umringsvermessung 7.700 € b) Umlegungsvermessung 92.100 €
Summe 135.600 €
Restbetrag 86.014 €
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Vereinfachte Darstellung der Umlegung für die
Erörterungsgespräche:
Alter Bestand
Alle Grundstücke des Umlegungsgebiets werden
rechnerisch zu einer sogenannten Umlegungsmasse vereinigt.
Aus der Umlegungsmasse werden die örtlichen Flächen für öffentliche Zwecke vorweg ausgeschieden.
Die verbleibende (Verteilungs-)masse ist nach einem bestimmten Maßstab an die
Eigentümer zu verteilen.