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Weniger Steuern – mehr Geld. steuer: Blick www.steuernsparen.de 04 18 EDIT O RIAL Liebe Steuerzahler, Testsieger bei Computerbild! Die beste Steuer-Software kommt weiterhin aus dem Hause Buhl. Im großen Steuersoftware-Ver- gleichstest von Computerbild sicherte sich das WISO steu- er:Sparbuch 2018 mit der Best- note 1,5 den Testsieg. Auf Platz 2: der kleine Bruder tax 2018 bietet das beste Preis-Leis- tungs-Verhältnis aller getesteten Programme. Damit hat Buhl erneut mit bester Qualität und Beratung die Nase vorn. In dieser Ausgabe des steuer:Blicks haben wir folgende Themen für Sie vorbereitet > Sparen Sie sich die Nachzah- lungszinsen > Heileurythmische Behandlun- gen > Die Einspruchsempfehlung des Monats > Achtung beim Verkauf von Goldmünzen > Auf einem Umweg zur Arbeit Mehr aktuelle Infos zum Steuern sparen lesen Sie auf www.steuernsparen.de. Beste Grüße Melanie Baumiller AKTUELLES | ALLE STEUERZAHLER Sparen Sie sich die Nachzahlungszinsen Was Sie nun wissen sollten Steuernachzahlungen werden unter bestimmten Voraussetzungen verzinst. Dies bedeutet: Zusätzlich zu der ohnehin schon unangenehmen Steuernachzahlung müssen auch noch weitere Zinszahlungen an das Finanzamt geleistet werden. Das Verheerende daran: Die Zinsen betragen ausweislich der Regelung in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für jeden vollen Monat des Zinslaufes 0,5 Prozent. Dies bedeutet in vollständigen Kalenderjahren müssen stolze 6 Prozent Nachzahlungszinsen berappt werden! Insgesamt also ein teures Vergnügen. Zum Hintergrund Die Verzinsung soll im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Ver- meidung von Wettbewerbsverzerrungen einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Steuern trotz gleichen gesetzlichen Entstehungszeitpunkts, aus welchen Gründen auch immer, zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und erhoben werden. Der Zinslauf beginnt im Regelfall 15 Monate nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Dies bedeutet im Fall der Einkommensteuer: Ergeht der Einkommensteuerbe- scheid für 2016 mit der darin enthaltenen Nachzahlung erst nach Ablauf des Mo- nats März 2018 (Ablauf von 15 Monaten) fallen zusätzlich für jeden Monat noch 0,5 Prozent Nachzahlungszinsen an.

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  • Weniger Steuern – mehr Geld.steuer:Blick

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    Liebe Steuerzahler,

    Testsieger bei Computerbild! Die beste Steuer-Software kommt weiterhin aus dem Hause Buhl.

    Im großen Steuersoftware-Ver-gleichstest von Computerbild sicherte sich das WISO steu-er:Sparbuch 2018 mit der Best-note 1,5 den Testsieg.

    Auf Platz 2: der kleine Bruder tax 2018 bietet das beste Preis-Leis-tungs-Verhältnis aller getesteten Programme. Damit hat Buhl erneut mit bester Qualität und Beratung die Nase vorn.

    In dieser Ausgabe des steuer:Blicks haben wir folgende Themen für Sie vorbereitet

    > Sparen Sie sich die Nachzah-lungszinsen

    > Heileurythmische Behandlun-gen

    > Die Einspruchsempfehlung des Monats

    > Achtung beim Verkauf von Goldmünzen

    > Auf einem Umweg zur Arbeit Mehr aktuelle Infos zum Steuern sparen lesen Sie auf www.steuernsparen.de.

    Beste Grüße

    Melanie Baumiller

    ➝ A K T U E L L E S | A L L E S T E U E R Z A H L E R

    Sparen Sie sich die Nachzahlungszinsen Was Sie nun wissen sollten Steuernachzahlungen werden unter bestimmten Voraussetzungen verzinst. Dies bedeutet: Zusätzlich zu der ohnehin schon unangenehmen Steuernachzahlung müssen auch noch weitere Zinszahlungen an das Finanzamt geleistet werden.

    Das Verheerende daran: Die Zinsen betragen ausweislich der Regelung in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für jeden vollen Monat des Zinslaufes 0,5 Prozent. Dies bedeutet in vollständigen Kalenderjahren müssen stolze 6 Prozent Nachzahlungszinsen berappt werden! Insgesamt also ein teures Vergnügen.

    Zum HintergrundDie Verzinsung soll im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Ver-meidung von Wettbewerbsverzerrungen einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Steuern trotz gleichen gesetzlichen Entstehungszeitpunkts, aus welchen Gründen auch immer, zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und erhoben werden. Der Zinslauf beginnt im Regelfall 15 Monate nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

    Dies bedeutet im Fall der Einkommensteuer: Ergeht der Einkommensteuerbe-scheid für 2016 mit der darin enthaltenen Nachzahlung erst nach Ablauf des Mo-nats März 2018 (Ablauf von 15 Monaten) fallen zusätzlich für jeden Monat noch 0,5 Prozent Nachzahlungszinsen an.

    https://www.buhl.de/steuernsparen/

  • steuer:Blick April 2018 | 2 w

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    Frage der VerfassungsmäßigkeitInsbesondere in der aktuellen Niedrigzinsphase wirkt eine Jahresverzinsung von 6 Prozent wie Wucher. Dementsprechend verwundert es nicht, dass bereits zahlrei-che Verfahren anhängig sind, in denen die Regelung gerichtlich überprüft wird. Ziel ist dabei meist die der Höhe des Zinssatzes als verfassungswidrig zu brandmar-ken.

    Ganz aktuell ist in diesem Zusammenhang beim Bundesfinanzhof (Az: IX R 42/17) sogar die Rechtsfrage neu anhängig geworden, ob sich der Normzweck von § 238 Abs. 1 Satz 1 AO mit einem Zinssatz in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat durch die Niedrigzinsphase nicht vollends erledigt hat.

    Vorzeitige Zahlung hilftWer jedoch nicht auf den Ausgang der zahlreichen Verfahren warten möchte, kann teure Nachzahlungszinsen auch durch eine vorzeitige Zahlung verhindern. Ins-besondere mit Blick auf die aktuelle Niedrigzinsphase gilt dabei sogar, dass eine Darlehensfinanzierung der vorzeitigen Steuerzahlung günstiger sein dürfte, als nachher 6 Prozent Nachzahlungszinsen an das Finanzamt zu entrichten.

    Grundsätzlich sind Zinsen zwar auch dann festzusetzen, wenn der Steuerpflich-tige schon vor Festsetzung der Steuer freiwillig zahlt. Nachzahlungszinsen sind in solchen Fällen aber aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, soweit der Steuerpflichtige auf die sich aus der Steuerfestsetzung ergebende Steuerzah-lungsforderung bereits vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung freiwillige Zahlung erbracht hat und das Finanzamt diese Leistungen angenommen und behalten hat. Nachzahlungszinsen sind im Ergebnis dann nur für den Zeitraum bis zum Eingang der freiwilligen Zahlung zu erheben.

    Aktuelle Rechtsprechung bestätigtDass auf diese Weise Nachzahlungszinsen unter dem Strich verhindert werden können, ist auch einer aktuellen Entscheidung des BFH (Az: I R 92/15) zu ent-nehmen. Danach ist es zur vollständigen Verhinderung der Nachzahlungszinsen nicht mal erforderlich, dass die freiwillige Zahlung vor Beginn des Zinslaufes, also innerhalb von 15 Monaten nach Steuerentstehung, entrichtet werden muss.

    Ausreichend ist vielmehr sogar ein Zahlungseingang beim Finanzamt innerhalb des ersten Monats nach Beginn des Zinslaufes. Mit vorgenannter Entscheidung stellt der BFH nämlich klar, dass auch noch eine freiwillige Zahlung am 30. April im 16. Monat nach der Steuerentstehung die Vollverzinsung komplett verhindern kann.

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    Heileurythmische BehandlungenAuch ohne amtsärztliches Attest absetzbarDie Heileurythmie gehört zu den Therapiemethoden der Anthroposophischen Medizin. Es handelt sich dabei um eine Bewegungskunst, die als Therapieform genutzt wird.

    Sie ist eine Erweiterung der Schulmedizin, die neben der naturwissenschaftlichen Betrachtung die seelisch-geistige Ebene des Menschen in die Behandlung mit einbezieht. Anwendung findet die Heileurythmie bei allen akuten, chronischen oder degenerativen Erkrankungen des Nervensystems, des Herz-Kreislaufsystems, des Stoffwechselsystems und des Bewegungsapparates.

    Steuerlich gesehen gehören die Kosten zu den außergewöhnlichen Belastungen. Einen Steuervorteil gibt hierbei nur bei überdurchschnittlich hohen Ausgaben. Diese müssen über der persönlichen zumutbaren Eigenbelastung liegen. Das be-deutet, dass jedes Jahr außergewöhnliche Belastungen bis zu einem bestimmten Betrag „unter den Tisch fallen“ und sich nicht steuermindernd auswirken.

    Ist eine Verordnung des Hausarztes ausreichend?Strittig war bislang die Frage, wie die medizinische Notwendigkeit der Behandlung dem Finanzamt nachgewiesen werden muss: Ist die Verordnung des Hausarztes ausreichend? Oder muss ein amtsärztliches Attest bzw. eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vorgelegt werden?

    Der Bundesfinanzhof hat die Frage nun geklärt: Bei den Aufwendungen für hei-leurythmische Behandlungen genügt eine Verordnung des Hausarztes. Ein amt-särztliches Attest oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes ist nicht erforderlich. Denn die Anthroposophie mitsamt der Heileurythmie ist im Recht der gesetzlichen Krankenversicherungen als besondere Therapierichtung anerkannt (Aktenzeichen VI R 27/13).

    Wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode?Das Finanzamt unterscheidet zwischen wissenschaftlich nicht anerkannten Be-handlungsmethoden und wissenschaftlich umstrittenen Behandlungsmethoden. Nur im ersten Fall wird der strenge amtliche Nachweis mittels amtsärztlichem Attest gefordert. Hingegen genügt im zweiten Fall eine ärztliche Verordnung durch den Hausarzt oder Facharzt.

    Die heileurythmische Behandlung gehöre zwar zu den nicht wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethoden. Da sie aber zu den besonderen Therapie-richtungen gehört, die im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung aufgeführt und vom Leistungsrahmen der GKV nicht ausgeschlossen sind, reicht jedoch eine Verordnung vom Arzt oder Heilpraktiker. Das gilt dann auch für die Homöopathie und die Phytotherapie.

    ➝ T I P P | A L L E S T E U E R Z A H L E R

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    ➝ A K T U E L L E S | A K T I O N Ä R E

    Die Einspruchsempfehlung des Monats (Inklusive Mustereinspruch zum Download)Im steuer:Blick berichten wir über anhängige Steuerstreite. Diese sollen Ihnen als Musterverfahren dienen. Es geht dabei um bares Geld!

    Sie haben ein ähnliches Problem mit dem Finanzamt?Dann legen Sie Einspruch ein. Beantragen Sie unter Verweis auf das Musterverfah-ren die eigene Verfahrensruhe. Nur so können Sie bei einer positiven Entscheidung profitieren und in den Genuss der Steuererstattung gelangen.

    Hintergrund zum Sachverhalt

    Betroffene Steuerpflichtige: Aktionäre / GmbH-Gesellschafter

    Einspruchsgrund: Verlustberücksichtigung bzw. Vermeidung der Verkaufsgewinnbesteuerung

    Anhängiges Verfahren: Bundesfinanzhof, Az: VIII R 9/17 und IX R 19/17

    Wertverluste bei GmbH-Anteilen optimal nutzenUnabhängig, ob es sich um Aktien oder GmbH-Anteile handelt, die Crux besteht immer darin entweder Wertverluste steuerlich berücksichtigungsfähig zu machen oder aber die Besteuerung beim Verkauf abzumildern.

    In Sachen GmbH hatten hier Steuerzahler aus Hamburg eine kreative Idee. Eine deutlich im Wert gesunkene GmbH-Beteiligung wurde an einen Freund verschenkt. Unmittelbar nach der Schenkung veräußerte der Beschenkte die Anteile der GmbH

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    WISO steuer: Ratgeber spezial 2018

    Die besten Tipps fürs Rentenalter. Aktuell im steuer:Ratgeber spezial 2018.

    Günstiger Basistarif: Nur tatsächlich gezahlte Kran-kenversicherungsbeiträge absetzbar

    Wer in einer privaten Krankenversi-cherung einen günstigen Basistarif abgeschlossen hat, darf nicht den teureren Basistarif einer gesetzli-chen Krankenkasse in der Steuerer-klärung geltend machen. Dies hat nun der Bundesfinanzhof entschie-den (Aktenzeichen X R 26/16).

    ++N E W S T I C K E R++++N E W S T I C K E R++

    Wußten Sie schon, dass …?

    … im 3. Quartal 2017 rund 180,4 Millionen Euro Steuern von Bund, Ländern und Gemeinden eingenom-men wurden?

    https://www.buhl.de/produkte/steuer-ratgeberhttps://www.buhl.de/produkte/steuer-ratgeber

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    an eine ihm gehörende Kapitalgesellschaft. Den durch Zurechnung der hohen Anschaffungskosten der GmbH-Anteile des Rechtsvorgängers entstehenden Ver-äußerungsverlust verrechnete er im Rahmen des § 17 EStG mit seinen anderen positiven Einkünften. Im Ergebnis wurde so dem beschenkten Freund eine Verlust-nutzung ermöglicht, die beim Schenker aufgrund geringer anderweitiger Einkünfte vermutlich nicht steuermindernd hätte verrechnet werden können.

    Gestaltungsmissbrauch, ja oder nein?Das Finanzgericht Hamburg (Az: 2 K 258/14) erkannte in dieser Vorgehensweise keinen Gestaltungsmissbrauch und ließ daher die Verlustberücksichtigung beim beschenkten Freund zu.

    Strenger war da leider der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 09.05.2017 (Az: IX R 1/16). Dieser lehnte die Verlustberücksichtigung zwar nicht kategorisch ab, verwies die Angelegenheit allerdings zur nochmaligen Überprü-fung zurück an das erstinstanzliche Finanzgericht. Hier sollte noch mal geklärt werden, ob tatsächlich eine unentgeltliche Übertragung gegeben war und sofern dies der Fall ist, ob nicht doch ein Gestaltungsmissbrauch anzunehmen ist. Im Ergebnis bleibt es also abzuwarten, ob der beschenkte Freund den Verlust steuer-mindernd verrechnen kann.

    Verschenkung der AktienbesteuerungIn einem anderen Fall hat der Bundesfinanzhof (Az: IX R 19/17) zu prüfen, ob die Schenkung von Aktien an die minderjährigen Kinder und deren zeitnahe Weiter-veräußerung der Aktien einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten darstellt.

    Die Vorinstanz in Form des Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az: 2 K 2395/15) hatte leider negativ beurteilt. Nach dieser erstinstanzlichen Entscheidung gilt: Wenn Eltern ihren minderjährigen Kindern Aktien schenken, die diese anschließend (ver-treten durch die Eltern als gesetzlicher Vertreter) mit Gewinn veräußern, so ist der Veräußerungsgewinn wegen Gestaltungsmissbrauchs nicht den Kindern, sondern den Eltern zuzurechnen.

    Dies gilt zu zumindest dann, wenn außersteuerliche Gründe für die dem Verkauf vorgeschaltete Schenkung nicht zu erkennen sind. In strenger Auslegung führen die Richter dabei an, dass die beabsichtigte Verwendung des Erlöses für die finan-zielle Absicherung der Kinder nicht als außersteuerlicher Grund für die Gestaltung anzuerkennen ist, wenn dieser Zweck einfacher zu verwirklichen gewesen wäre. Da insoweit der Aktienverkauf durch die Eltern und die Überweisung des Verkaufs- erlöses auf die Konten der Kinder möglich gewesen wäre, konnten und wollten die erstinstanzlichen Richter keinen außersteuerlichen Grund erkennen. Demge-genüber wirkt die geringere Besteuerung der Verkaufserlöse im Rahmen von § 17 EStG bei den Kindern deutlich schwerer. Dennoch bleibt die Entscheidung des BFH abzuwarten.

    Gegenseitige Veräußerung wertloser AktienPositiv anzuführen ist in diesem Zusammenhang jedoch ein Urteil des Finanzge-richt München vom 17.07.2017 (Az: 7 K 1888/16). Diese lassen nämlich im Er-

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    Dienstwagen für Ehepartner mit Minijob

    Kosten für einen Pkw können auch dann Betriebsausgaben sein, wenn dieser dem Ehepartner im Rahmen eines Minijobs über-lassen wird. Dies entschied nun das Finanzgericht Köln in einem Urteil (Aktenzeichen 3 K 2547/16).

    Ein Mann beschäftigte seine Ehe-frau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Ku-rierkraft. Er überließ ihr einen Pkw, den sie auch privat nutzen durfte. Doch das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis nicht an und erhöhte den Gewinn des Klägers um den Lohnaufwand und die Pkw-Kosten.

    Zu Unrecht, wie nun das Finanz-gericht Köln entschied. Es erkann-te sämtliche Kosten an. Zwar sei die Gestaltung bei einem Minijob ungewöhnlich. Doch Inhalt und Durchführung des Vertrages entsprächen noch dem, was auch fremde Dritte vereinbaren würden.

    ++N E W S T I C K E R++++N E W S T I C K E R++

    http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?showdoccase=1&doc.id=STRE201670114&st=enthttp://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=35190http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=ah&nr=34939http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&doc.id=STRE201770591&doc.part=Lhttp://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-129036?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1http://www.fg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/15_03_2018/index.php

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    ➝ A K T U E L L E S | A K T I O N Ä R E

    gebnis eine steuermindernde Verlustrealisierung bei einem gegenseitigen Verkauf wertlose Aktien zwischen fremden Dritten zu.

    Nach der Entscheidung liegt nämlich unter dem Regime der Abgeltungssteuer eine entgeltliche Anteilsübertragung auch dann vor, wenn wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen fremden Dritten übertragen werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Veräußerung an die Bedingung geknüpft wurde, dass der Veräußerer im Gegenzug wertlos gewordene Aktien des Käufers erwirbt. In einer solchen gegen-seitigen Veräußerung wertloser Anteile zwischen fremden Dritten erkennt das erstinstanzliche Gericht erfreulicherweise kein Gestaltungsmissbrauch. Die Folge: Beide Seiten können den Verlust aus ihrer Veräußerung steuermindernd realisie-ren. Ob die Verlustberücksichtigung auch der Überprüfung durch den BFH (Az: VIII R 9/17) standhält, bleibt vorerst jedoch leider noch abzuwarten.

    Einspruch einlegenDer Blick auf die vorgenannte Rechtsprechung zeigt, dass die Thematik nicht nur im Fluss ist, sondern ein einheitliches Ziel der Rechtsprechung bisher nicht ersichtlich scheint. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten sich jedoch Betrof-fene nicht von der fiskalisch orientierten Meinung des Finanzamtes oder negativer Rechtsprechung beeindrucken lassen, sondern sich bei verwirklichten Sachverhal-ten an die Musterverfahren anhängen.

    Hier gelangen Sie zum MustereinspruchBetroffene sollten daher auf Verweis auf das anhängige Verfahren Einspruch einlegen.

    Hier gelangen Sie zum Download des Mustereinspruchs.

    Berlin bearbeitet die Steuererklärung am schnellsten

    Endlich mal ein positiver Spitzenplatz für Berlin! Die Bearbeitung von Einkommensteuer-erklärungen funktioniert dort so schnell wie in keinem anderen Bundesland. In Bremen und Nordrhein-Westfalen dauert es rein statistisch am längsten, bis der Steuerbescheid verschickt wird.

    Dies berichtete nun der Bund der Steuerzahler. Dazu wurden die Daten aus den vergange-nen drei Jahren verglichen, zuletzt die Steuererklärungen, die bis zum 31. Dezember 2017 bei den Finanzämtern eingegangen sind.

    In Berlin erhielten Arbeitnehmer ihren Steuerbescheid im Durchschnitt in 35 Tagen und damit am schnellsten. Auch das Saarland und das drittplatzierte Rheinland-Pfalz erle-digten die Steuererklärungen für Arbeitnehmer unter 40 Tagen. Bürger in NRW warten mitunter sechs Monate auf ihren Steuerbescheid.

    Trotz gleicher Computerprogramme benötigen die Finanzämter für die Bearbeitung der Steuererklärungen damit unterschiedlich lange. Einige Bundesländer konnten bereits Erfolge erzielen. So hat das Saarland seine Durchlaufzeiten um rund 16 Tage verringern können und zählt damit zu den Aufsteigern unseres Vergleichs.

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    Änderungsmöglichkeit des Finanzamts bei Liebhaberei: Nicht unbegrenzt

    Im entschiedenen Urteil vermiete-te ein Paar eine Ferienwohnung. Es machte zunächst (ab 1998) Werbungskostenüberschüsse geltend. Bei einer Prognose bis 2029 errechnete das Ehepaar dann einen Totalüberschuss. Dieser wurde samt Werbungs-kostenabzug vom Finanzamt anerkannt. Doch als die Beamten im Rahmen der Veranlagung 2012 selbst die Totalüberschus-sprognose überprüften wurde Liebhaberei festgestellt. Daraufhin wurden die Steuerfestsetzungen für die Streitjahre 1998 bis 2004 geändert.

    Doch das Finanzgericht Münster hat nun entschieden, dass eine Änderung von vorläufigen Steuer-bescheiden zulasten des Steu-erpflichtigen nicht mehr möglich ist, wenn alle für die Beurteilung notwendigen Tatsachen schon seit mehreren Jahren festgestan-den haben. (Aktenzeichen 7 K 288/16 E).

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    Wußten Sie schon, dass …?

    … man kann nicht nur Häuser und Wohnungen vermieten kann? Welche Formen der Vermietung es noch gibt und welche sogar steuerfrei sind, zeigen wir Ihnen hier.

    http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=ah&nr=35049http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=ah&nr=35049https://www.buhl.de/steuernsparen/einspruchsempfehlung-april-2018/https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2018/7_K_288_16_E_Urteil_20180221.htmlhttps://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2018/7_K_288_16_E_Urteil_20180221.htmlhttps://www.buhl.de/steuernsparen/weitere-arten-der-vermietung/

  • April 2018 | 7

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    steuer:Blick➝ T I P P | A N L E G E R

    Achtung beim Verkauf von GoldmünzenWelche Münzen sind umsatzsteuerbefreit?Goldmünzen und Goldbarren können Sie umsatzsteuerfrei kaufen und verkaufen, sofern es sich um Anlagegold handelt. Dies liegt bei Goldmünzen bereits ab einem Feingehalt von 900/1000 vor. Zudem müssen die Münzen in ihrem Prägeland als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.

    Ob der Nennwert auf der Münze erkennbar ist, ist egal. Der Verkaufspreis der Mün-ze darf den aktuellen Wert des Goldgehalts um nicht mehr als 80 Prozent überstei-gen. Auch muss die Münze nach dem Jahr 1800 geprägt worden sein.

    Anlagegold ist umsatzsteuerfreiDie EU-Kommission veröffentlicht jährlich ein Verzeichnis der Goldmünzen, die die Kriterien für die Steuerbefreiung für Anlagegold erfüllen. Für Münzen, die nicht in dem Verzeichnis enthalten sind, muss der Verkäufer im Einzelfall prüfen, ob die genannten Voraussetzungen für die Behandlung als Anlagegold erfüllt sind.

    Hier können Sie die offiziellen Verzeichnisse herunterladen:

    Verzeichnis der Goldmünzen für das Jahr 2017. Verzeichnis der Goldmünzen für das Jahr 2018.

    Welche Münzen sind von der Umsatzsteuer befreit?Der Metallwert von Goldmünzen ist dabei grundsätzlich anhand des aktuellen Tagespreises für Gold zu ermitteln. Maßgeblich ist der von der Londoner Börse

    Änderungsmöglichkeit des Finanzamts bei Liebhaberei: Nicht unbegrenzt

    Im entschiedenen Urteil vermiete-te ein Paar eine Ferienwohnung. Es machte zunächst (ab 1998) Werbungskostenüberschüsse geltend. Bei einer Prognose bis 2029 errechnete das Ehepaar dann einen Totalüberschuss. Dieser wurde samt Werbungs-kostenabzug vom Finanzamt anerkannt. Doch als die Beamten im Rahmen der Veranlagung 2012 selbst die Totalüberschus-sprognose überprüften wurde Liebhaberei festgestellt. Daraufhin wurden die Steuerfestsetzungen für die Streitjahre 1998 bis 2004 geändert.

    Doch das Finanzgericht Münster hat nun entschieden, dass eine Änderung von vorläufigen Steuer-bescheiden zulasten des Steu-erpflichtigen nicht mehr möglich ist, wenn alle für die Beurteilung notwendigen Tatsachen schon seit mehreren Jahren festgestan-den haben. (Aktenzeichen 7 K 288/16 E).

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    Wußten Sie schon, dass …?

    … im Jahr 2016 rund 108,8 Milliar-den Euro vererbt oder verschenkt wurden?

    https://www.buhl.de/steuernsparen/wp-content/uploads/sites/16/2018/03/mwst_frei_gold_2017.pdfhttps://www.buhl.de/steuernsparen/wp-content/uploads/sites/16/2018/03/verzeichnis-goldmuenzen-2018.pdfhttps://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2018/7_K_288_16_E_Urteil_20180221.htmlhttps://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2018/7_K_288_16_E_Urteil_20180221.html

  • April 2018 | 8

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    steuer:Blick➝ T I P P | A N L E G E R

    festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Unze = 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuel-len Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden.

    Nun hat die EU-Kommission für das Jahr 2018 ein neues Verzeichnis veröffent-licht. Zu den umsatzsteuerbefreiten Anlagegoldstücken in Deutschland gehören nur die 1-DM-Goldmünze des Jahres 2001 und die 100-Euro-Goldmünzen der Jahre ab 2002.

    Im Jahre 2014 waren zusätzlich die 20-Euro-Goldmünzen (ab 2010), die 200-Eu-ro-Goldmünze (2002) sowie die 5-Mark-, 10-Mark- und 20-Mark-Goldmünzen aus dem Deutschen Kaiserreich in der EU-Liste enthalten. Dieses Verzeichnis der EU mit der Liste der Goldmünzen, für die die Umsatzsteuerbefreiung greift, galt für das gesamte Jahr 2014, jedoch ausdrücklich nicht für das Jahr 2015.

    Wenn für eine Münze der Händlerverkaufspreis mehr als 180 Prozent (das 1,8-fa-che) des Goldpreises beträgt, wird aus einer Anlagegoldmünze eine Sammler-münze. Und dafür wird Mehrwertsteuer zum regulären Steuersatz von 19 Prozent fällig. Falls der Verkaufspreis mehr als 250 Prozent des Goldpreises (ohne Um-satzsteuer) beträgt, gilt seit 2014 ebenfalls der allgemeine Umsatzsteuersatz. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent ist nur noch anzuwenden bei der Einfuhr von Sammlermünzen aus einem Staat außerhalb der EU.

    https://www.buhl.de/go/6389

  • April 2018 | 9

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    steuer:Blick➝ A K T U E L L E S | A R B E I T N E H M E R

    Auf einem Umweg zur ArbeitKein Versicherungsschutz der UnfallversicherungWegeunfälle sind eine Unterform der Arbeitsunfälle. Solche Unfälle sind in der ge-setzlichen Unfallversicherung abgesichert. Vorausgesetzt, sie passieren auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeit oder von der Arbeitsstätte nach Hause.

    Versichert ist grundsätzlich der direkte Weg zur Arbeit. Versichert ist auch ein Um-weg, wenn dieser aus verkehrstechnischen Gründen gefahren werden muss. Pro-blematisch aber ist der Versicherungsschutz, wenn der Arbeitnehmer den direkten Weg zu oder von der Arbeit aus privaten Gründen unterbricht oder verlässt.

    Nur direkter Weg ist versichertNun hat das Landessozialgericht Erfurt entschieden, dass nur der direkte Weg zwi-schen Wohnung und Arbeitsstätte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallver-sicherung steht. Nicht vom Versicherungsschutz erfasst sind hingegen Umwege und Abwege. Erst wenn sich der Arbeitnehmer wieder auf dem direkten Weg befin-det und der Umweg oder Abweg beendet ist, lebt der Versicherungsschutz wieder auf (Aktenzeichen L 1 U 900/17). Doch was - bitteschön - sind denn Abwege?

    Der entschiedene FallEine Beschäftigte befindet sich auf dem Rückweg von der Arbeit in einer Regional-bahn. Sie verpasst den Ausstieg an ihrem Heimatbahnhof und verbleibt im Zug in Richtung Erfurt. Sie verlässt diesen an der nächsten Haltestelle und beabsichtigt sodann die Bahngleise zu überqueren, um den am gegenüberliegenden Bahnsteig bereitstehenden Gegenzug zu erreichen.

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    Zweitwohnungsteuer für Mobilheime

    Auf Dauerstandplätzen aufgestell-te Mobilheime können nicht ohne weiteres als Zweitwohnungen an-gesehen werden. Dies hat nun der 2. Senat des Schleswig-Holsteini-schen Oberverwaltungsgerichts entschieden. Mobilheime seien keine Immobilien und entsprä-chen damit nicht dem typischen Begriff einer Zweitwohnung.

    Trotzdem können eine Gemein-de eine Zweitwohnungssteuer vorsehen. Hierfür müsse jedoch eine ausdrückliche Regelung in der Satzung vorliegen sowie bestimmte Mindestmerkmale der Ausstattung festlegt sein. Außer-dem müsse der Steuermaßstab realitätsgerecht sein.

    Diesen Anforderungen genüge die Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Neukirchen nicht. Die Revision wurde nicht zugelassen. (Aktenzeichen 2 LB 97/17 und 2 LB 98/17).

    ++N E W S T I C K E R++++N E W S T I C K E R++

    https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=197999https://itunes.apple.com/de/app/wiso-gehalt/id366800329?mt=8https://www.juris.de/jportal/portal/t/1tkj/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180300670&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsphttps://www.juris.de/jportal/portal/t/1tkj/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180300670&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

  • April 2018 | 10

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    Herausgeber Buhl Tax Service GmbH Am Siebertsweiher 3/5 57290 Neunkirchen [email protected]

    Geschäftsführer: Peter Glowick, Peter Schmitz Amtsgericht Siegen, HRB 9049

    Vertrieb Buhl Data Service GmbH Am Siebertsweiher 3/5 57290 Neunkirchen

    Redaktion Melanie Baumiller, Peter Schmitz

    Redaktionsschluss 03 .04.2018

    Erscheinungsweise 12-mal jährlich

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    Dabei wird sie von einer Rangierlok erfasst und tödlich verletzt. Die Berufsgenos-senschaft hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalles verneint. Das LSG Erfurt hat die Auffassung der Berufsgenossenschaft bestätigt.

    Abweg nicht von der Versicherung gedecktNach Auffassung der Richter steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall-versicherung grundsätzlich der direkte Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung. Bewege sich ein Versicherter nicht auf direktem Weg in Richtung seiner Arbeits-stätte oder seiner Wohnung, sondern in entgegengesetzter Richtung von diesem Ziel fort, befinde er sich auf einem so genannten Abweg.

    Sobald der direkte Weg verlassen und der Abweg begonnen habe, bestehe daher kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung mehr. Erst wenn sich der Versicherte wieder auf dem direkten Weg befinde und der Abweg been-det sei, lebe der Versicherungsschutz wieder auf. Anhaltspunkte dafür, dass das Abweichen von dem direkten Weg ausnahmsweise in den Schutz der Wegeunfall-versicherung einzubeziehen sei (beispielsweise wenn der Umweg verkehrsbedingt zum Beispiel wegen Ausfalls eines Haltepunktes erforderlich wird) konnte vorlie-gend nicht festgestellt werden.

    Umweg aus beruflichen Gründen? Als Werbungskosten absetzbarBei einem Unfall auf beruflicher Fahrt sind die Schadenskosten als Werbungskos-ten absetzbar. Wird jedoch die normale Fahrtroute einer beruflich veranlassten Fahrt verlassen, kommt es darauf an, ob der Umweg beruflich veranlasst ist.

    Ist er es nicht, so wird die zunächst berufliche Veranlassung vorübergehend oder ganz aufgehoben. Mit der Folge, dass dann weder die Fahrtkosten noch die Unfall-kosten auf diesem Abschnitt steuerlich anerkannt werden. Befinden Sie sich nach dem privat veranlassten Umweg wieder auf Ihrer gewöhnlichen Wegstrecke und ereignet sich dann ein Unfall, ist der Schaden wiederum beruflich veranlasst und somit absetzbar.

    Ausbildungsunterbrechung wegen dauerhafter Erkrankung des Kindes

    Es besteht auch dann Anspruch auf Kindergeld, wenn ein Kind zwar seine Ausbildung we-gen einer dauerhaften Erkrankung unterbrechen muss, aber weiterhin ausbildungswillig ist. Dies entschied nun das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 2 K 2487/16).

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