steuerlehre
DESCRIPTION
Steuerlehre Jung an der Berufsakademie Karlsruhe (Duale Hochschule BW Karlsruhe)(erstellt: Moritz Hessler)TRANSCRIPT
Steuerlehre
I I Einkommenssteuer Einkommenssteuer 1. Sachverhalt
Boris Becker ist in Monaco in den Jahren 1999-2002 mit alleinigem Wohnsitz gemeldet gewesen. Daneben hat er sich öfters (mehr als 184 Tage pro Jahr) in München in der Wohnung seiner Schwester aufgehalten.
Frage: ist Boris Becker unbeschränkt einkommensteuerpflichtig?
Da Boris Becker eine natürliche Person ist und seinen Wohnsitz gemäss § 8 Abgabenordnung in München hat, ist er unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig – ob er gemeldet ist oder nicht spielt keine Rolle.
2. Sachverhalt
Udo Lindenberg lebt in Hamburg im Hotel Atlantik (Anmerkung des Dozenten: Dies ist keine Wohnung nach § 8 AO) Frage: Ist Udo Lindenberg unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig in Deutschland? Udo Lindenberg ist unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 9 AO, da er länger als 6 Monate seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte.
3. Subsumptionstechnik
Beispiel: Sokrates ist ein Mensch (Sachverhalt) Jeder Mensch muss sterben.
Lösung: Da Sokrates ein Mensch ist, muss er sterben.
4. Bei der Einkommensteuer prüft man:
4.1. die persönliche Steuerpflicht (siehe oben) 4.2. die sachliche Steuerpflicht 4.3. die Höhe des zu versteuernden Einkommens 4.4. die Höhe der Steuer
5. Sachverhalt
Klaus Zumwinkel war im Jahre 2007 Vorstandsvorsitzender der Post un bekam daher ein Gehalt von Brutto 10 Mio Euro. Er hatte Werbungskosten in Höhe von 30.000 Euro.
Steuerlehre
Ausserdem war er Aufsichtsrat bei der Telekom AG und bekam dafür 50.000 Euro. Nebenher war er noch als beratender Betriebswirt tätig – Einkünfte = 10.000 Euro.
Die Kapitalerträge in Liechtenstein betragen 1Mio Euro. Seine Versicherungen betrage im Jahr 2007 5000 Euro. Er ist verheiratet und bekommt keine Kinderfreibeträge. Bitte berechnen Sie das zu versteuernde Einkommen und die Steuer für Herrn
Zumwinkel (wohnhaft in Bonn).
Lösung:
5.1. Persönliche Steuerpflicht Da Klaus Zumwinkel eine natürliche Person ist und seinen Wohnsitz im Inland hat, ist er gemäß § 1 Abs.1 Satz 1 EStG uneingeschränkt einkommenssteuerpflichtig.
5.2. Sachliche Steuerpflicht (§ 2 Abs.1 EStG) 5.2.1. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit § 18 EStG = 10.000 Euro. + 50.000
(§18 Abs.1 Nr.3) 5.2.2. Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit § 19
� Brutto Arbeitslohn = 10 Mio. Euro � – Werbungskosten § 9 EStG 30.000 Euro
__________________________________ 9.970.000 Euro
5.2.3. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG):
� Einnahmen aus Kap.vermögen 1 Mio. Euro
(Werbungskostenpauschale §20 Abs.9)
998.398 Euro
5.2.4. Summe der Einkünfte (§ 2 Abs.3 EStG): 11.028.398 Euro = sachliche
Steuerpflicht
5.3. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
a. Summe der Einkünfte = 11.028.398 Euro (§2 Abs.3 EStG)
- Altersentlastungsbetrag Klaus Zumwinkel war zum 1.1.2007 noch nicht 64 kein Altersentlastungsbetrag
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Steuerlehre
b. = Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 6 Abs. 3) = Summe der Einkünfte SDE
- Sonderausgaben (§10 Abs.1. Nr.2) = 5.000 Euro
(Spenden, Kirchensteuer, Renten, …)
- Außergewöhnliche Entlasungen (§ 33 EStG)
c. = Einkommen (§ 6 Abs. 4) = 11.023.398 Euro
- Kinderfreibeträge
d. = zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5) = Einkommen (da keine Kinderfreibeträge) = Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer
5.4. Höhe der Einkommenssteuer (§ 32a Abs.1 Nr.5)
(((0,45 • x) / 2) – 15.414) • 2 = 4.929.701,10 Euro
6. Besonderheiten
6.1. Sachverhalt
Stefan kommt auf die Idee, dass er Model für Dessous werden will. Er lässt sich für 1.000 Euro fotografieren und kauft sich Underware für 500 Euro. Stephan schreibt verschiedene Modelabels an und bewirbt sich um Aufträge. Dies war alles im Dezember 2007. Hat Stefan Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit im Jahr 07? § 18 EStG trifft nicht zu, da das Tatbestandsmerkmal künstlerisch offensichtlich fehlt. § 15 muss geprüft werden Prüfung § 15 Abs.2 Macht Stefan es selbständig? – Ja. Nachhaltig mit Wiederholungsabsicht. Hat Stefan Gewinnerzielungsabsicht? Nein, da objective Gewinnerzielung zählt. (Hobby) Beteiligung am allgemein wirtschaftlichen Verkehr? – Keine Land- und Forstwirtschaft. Keine freiberufliche Arbeit. Ergebnis: Da Stefan keine objective Gewinnerzielungsabsicht hat, hat er keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb und kann somit auch keine Verluste aus Gewerbebetrieb geltend machen.
6.2. Sachverhalt
Steuerlehre
Bei Gewerbebetrieben wird in der Regel die Höhe der Einkünfte durch eine GuV errechnet. Bei kleinen Firmen reicht eine Einnahmen-Überschussrechnung (nicht buchführungspflichtig).
7. Rechenbeispiel Einkommensteuererklärung Maxim
1. Persönliche Steuerpflicht Natürliche Person Wohnsitz unbeschränkte Steuerpflich unstrittig § 1(1) 1. EStG
2. Sachliche Steuerpflicht Einnahmen: 13.160 Euro nichtselbstständige Arbeit §19 – Werbungskosten §9 EStG
1. Wohnung 190 * 12 = 2280 Euro 2. 42 Familienheimfahrten 83 km (nur einfach §9 Abs.
2) * 30cent = 1008 Euro 3. 7km (Eggenstein – BA) * 2 * 100 Tage * 20cent =
420 Euro 4. Verpflegungsaufwand 6 Euro * 100 Tage = 600
Euro 5. 18 km * 110 Tage (Eggenstein Fiducia) * 30cent =
594 Euro 6. Drucker = 80 Euro 7. Arbeitsmittel = 100 Euro 8. Internetanschluss / Telefon 40 * 12 = 420 / 2 = 240
Euro 9. (Computer voller Preis mal 1/3, da über 3 Jahre
absetzen) 10. 20 Tage (Lerngruppe) * 25 km * 2 * 30cent = 300
Euro 11. (Für Kindergeld noch Sozialversicherungs,
Arbeitslosenversicherung, … abziehen)
= 7538 Euro (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) §2 Absatz 3 EStG Summe der Einkünfte Gesamtbetrag der Einkünfte - Sonderausgaben 2632 Euro
1. Arbeitnehmersozialversicherung 2. - Spenden 100 Euro 3.
= Einkommen § 2(4) EStG = 4806 Euro zu versteuerndes Einkommen
Steuer laut Grundtabelle = 0 Euro
Steuerlehre
II II Körperschafts Körperschafts steuersteuer 8. Persönliche Steuerpflicht
8.1. §1(1) 1. KStG
8.1.1. Kapitalgesellschaften mit Sitz in Deutschland oder Geschäftsleitung im Inland (Beispiele: AG, GmbH, Limited, KG aA)
8.2. §1(1) 2. KStG 8.2.1. Genossenschaften
8.3. §1(1) 3. KStG
8.3.1. Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (z. B. DBK)
8.4. §1(1) 4. KStG 8.4.1. Sonstige Personen des privaten Rechts (z. B. eV)
8.5. §1(1) 5. KStG
8.5.1. Nicht rechtsfähiger / eingetragener Verein (z. B. SPD)
8.6. §1(1) 6. KStG 8.6.1. Juristische Person des öffentlichen Rechts (gewerblicher Art) (z. B.
Hamburger Hafen)
9. Sachliche Steuerpflicht = Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
9.1. Sachverhalt: Die Bauer GmbH hat einen Handelsbilanzgewinn von 100.000 Euro. In diesem Gewinn enthalten ist eine Rückstellung für drohende Verluste in Höhe von 10.000 Euro. Außerdem wurde ein Bußgeld verbucht in Höhe von 1.000 Euro. Herr Bauer hat seine Ehefrau auf der Gehaltsliste, die tatsächlich gar nicht dort arbeitet (Betriebsausgabenabzug 40.000 Euro). Des weiteren sind Körperschaftssteuern in Höhe von 5.000 Euro als Betriebsausgaben abgezogen worden. Bitte ermitteln sie das zu versteuernde Einkommen und die Höhe der Körperschaftssteuer! 9.1.1. Lösung:
Handelsbilanzgewinn = 100.000 Euro + 10.000 Steuerbilanz (§5 (4a) EStG) HGB §49 Handelsbilanz ist maßgeblich für die Steuerbilanz Steuerbilanzgewinn = 110.000 Euro +/- außerbilanzielle Hinzurechnungen aus Einkommenssteuer resultierend (§4 (5) Nr.8 EstG = Bußgeld) + 1.000 Euro (in Steuerbilanz bleibt es drin, ist aber eine nichtabzugsfähige Betriebsausgabe)
Steuerlehre
körperschaftssteuerrechtlich (§8 (3) s.2 KStG) + 40.000 Euro (verdeckte Gewinnausschüttung), (§10 Nr.2 KStG) + 5.000 Euro §8 (1) 1. zu versteuerndes Einkommen = 156.000 Euro Höhe der Einkommenssteuer (§23 KStG) Ermittlung der Körperschaftssteuer 156.000 Euro * 15% = 23.400 Euro
II IIII Umsatzsteuer Umsatzsteuer 10. Einleitung
Anders wie bei den Ertragssteuerarten (Einommenssteuer, Körperschaftssteuer) wird bei der Umsatzsteuer der Umsatz – Vorsteuer besteuert und nicht der Gewinn. Um die Steuerhöhe genau zu berechnen muss ein Schema eingehalten werden, das wir uns an einem Musterfall bearbeiten. 10.1. Musterfall:
Stefan verkauft Carola ein Buch. Bruttopreis 10 Euro. Stefan ist Buchhändler in Karlsruhe. Carola ist Privatperson in Karlsruhe. Carola holt das Buch direkt in der Buchhandlung ab und bezahlt bar. Zeitpunkt 17. März 2008. Bitte berechnen Sie die Umsatzsteuer für diesen Vorgang. Vorsteuer liegt keine vor. Benutzen Sie bitte folgendes Schema (+Lösung). 10.1.1. Steuerbarkeit? (§1(1)1. UStG)
a. Lieferung oder sonstige Leistungen? (§3(1), §3(9) UStG)
Lieferung gemäß §3(1) UStG (Verschaffung der Verfügungsmacht) b. Unternehmer? (§2 UStG)
Nachhaltig + Erzielung von Einnahmen + Selbstständig + Folge Unternehmer (§2 UStG)
c. Im Inland? (Ort) (§3(6) UStG) Ort der Lieferung gemäß §3(6) UStG ist Karlsruhe (Beginn der Beförderung durch den Abnehmer)
d. Gegen Entgelt? Gegen Entgelt +
e. Im Rahmen des Unternehmens? Im Rahmen des Unternehmens +, da hier eindeutig Geschäfte des Unternehmens getätigt werden.
Steuerbar nach §1(1)1. UStG
Steuerlehre
10.1.2. Steuerpflicht oder steuerfrei? (§4 UStG) Steuerpflichtig, da keine Steuerbefreiung §4.
10.1.3. Steuersatz? (§12 UStG) 7% gemäß Anlage 2 Nr.49 zum UStG (Doner eingewickelt 7%, offen 19 %)
10.1.4. Bemessungsgrundlage (§10(1)Satz 2 UStG) (10 Euro * 7%) / 107 % = 9,35 Euro
10.1.5. Vorsteuer? (§15 + §14 UStG)
10.1.6. Zahllast?
10.1.7. Steuerschuldner?
10.1.8. Entstehung der Steuer?
10.1.9. Anmeldezeitraum der Steuer?
10.1.10. Zeitpunkt der Anmeldung
11. Die Vorsteuer
11.1. Tatbestandsmerkmale (§15(1) UStG): � Gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer � Von einem anderen Unternehmer � Für sein Unternehmen � Rechnung im Sinne von §14 muss vorliegen