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Steuern bei Trennung und Scheidung. Steuerklassenwechsel, Realsplitting,

Scheidungskosten u. v. m.

Vortrag am 1. Februar 2012 in Elmshorn für den

Diplom  -­  Kaufmann  Franz  Joachim  Sahm  Wirtschaftsprüfer  Steuerberater  

Berliner  Straße  12  -­  14  25336  Elmshorn  

 Telefon  04121  464  38  13  Telefax  04121  464  38  79  www.franz-­sahm.de  

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Steuern bei Trennung und Scheidung. Steuerklassenwechsel, Realsplitting, Scheidungskosten u. v. m. _________________________________________________________________________________ Stand 2. Februar 2011 Die einzige derzeit erhobene Steuerart, für die Trennung und Scheidung von Bedeutung sind, ist die Einkommensteuer in einigen ihrer Erhebungsformen:

· Einkommensteuer (Tarif) · Lohnsteuer (Steuerklasse, Faktorverfahren)

Besonderheiten, die hier von Interesse sind:

· Zusammenveranlagung (Splittingtarif) · Sonderausgaben (Realsplitting und schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) · Außergewöhnliche Belastungen (Scheidungskosten, Unterhalt)

Steuerliche Rechtsgrundlagen: Zusammenveranlagung § 26b EStG Lohnsteuerklassen § 38b EStG Getrennte Veranlagung § 26a EStG Voraussetzungen und Wahlrecht § 26 EStG Aufteilung § 268 AO Zuordnung der Vorauszahlungen Rechtsprechung zu § 37 Abs.2 AO Realsplitting § 10 Abs 1 Nr.1 EStG Außergewöhnliche Belastungen §§ 33 ff. EStG Zusammenveranlagung - Voraussetzungen, Dichtung und Wahrheit Voraussetzung für das Recht, zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung zu wählen ist, dass die Ehepartner

· beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, · während des Veranlagungsjahres nicht dauernd getrennt gelebt haben.

Es ist ausreichend, wenn diese Bedingungen zu Beginn des Jahres erfüllt waren oder aber während des Jahres eingetreten sind. Ein Tag reicht aus. Hierzu gehen die Meinungen jedoch neuerdings auseinander. In der Veranlagung hat jeder der Ehepartner die freie Wahl zwischen den Veranlagungsformen, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Folge: Ist zum Beispiel der weniger verdienende Teil „zickig“ und wählt die getrennte Veranlagung, kann man steuerrechtlich dagegen nur im Extremfall (so BFH in diversen Urteilen)

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etwas tun, obwohl familienrechtlich beide Partner verpflichtet (BGH) sind, hier der günstigsten Wahl zuzustimmen. Hat der sich quer stellende Partner nur ein nicht zur Besteuerung führendes oder gar kein Einkommen, kann der einkommensstarke Partner vom Finanzamt verlangen, dass der Antrag auf getrennte Veranlagung unbeachtet bleibt und gegen den Willen des Partners eine Zusammenveranlagung durchgeführt wird. In allen anderen Situationen kann die Zustimmung des widerstrebenden Parts nur durch Gerichtsurteil ersetzt werden. Mit der Zusammenveranlagung verbunden ist naturgemäß das Recht, den Inhalt der Steuererklärung zu prüfen, da die Unterschrift nicht nur die Zustimmung zur Zusammenveranlagung, sondern auch die Verantwortung für die Richtigkeit der Steuererklärung begründet und dokumentiert. Dichtung und Wahrheit ist hier insoweit von Bedeutung, als dichterische Elemente in einer Steuererklärung immer ohne wenn und aber strafbar sind. Falsche Angaben zum Trennungsjahr im Scheidungsprozess hingegen sollen dem Vernehmen nach keine unangenehmen Konsequenzen haben. Von den Fällen, die unter dieses Wahlrecht fallen, sind die Situationen zu unterscheiden, in denen die Voraussetzungen des Wahlrechts nicht vorliegen. Dies sind dann keine Fälle getrennter Veranlagung, sondern deren Rechtslage ist wie bei Unverheirateten; man spricht dort von „Einzelveranlagung“. Steuerklassen Klasse I gilt grundsätzlich für Alle, sofern sie nicht die Voraussetzungen für eine der anderen Steuerklassen erfüllen. Klasse II gilt für Alleinerziehende und berücksichtigt den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG. Klasse III gilt für Verheiratete, die die Voraussetzungen für das Wahlrecht auf Zusammen- oder getrennte Veranlagung erfüllen, wenn außerdem der andere Partner keine oder eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V hat, außerdem für das Jahr des „Witwensplitting“. Verheirateten ist diese Konstellation zu empfehlen, wenn nur ein Partner Lohneinkünfte hat oder wenn ein Partner hohe, der andere dagegen im Vergleich sehr niedrige Einkünfte hat (Optimierungsrechnung). Klasse IV gilt für Verheiratete, die die Voraussetzungen für das Wahlrecht auf Zusammen- oder getrennte Veranlagung erfüllen. Die Wahl dieser Alternative ist sinnvoll, wenn beide Partner in der gleichen Größenordnung verdienen.

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Klasse V gilt für Verheiratete, die die Voraussetzungen für das Wahlrecht auf Zusammen- oder getrennte Veranlagung erfüllen, wenn außerdem der andere Partner eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse III hat. Klasse VI gilt für Nebeneinkünfte, wenn schon eine Lohnsteuerkarte für die Hauptbeschäftigung eingesetzt ist. Hinweis: Die in der Steuerkarte vermerkte Steuerklasse begründet keinen Anspruch auf eine entsprechende Veranlagung (also zusammen oder getrennt oder einzeln). Sie dient lediglich als Besteuerungsmerkmal für den Lohnsteuerabzug! Auswirkungen der unterschiedlichen Tarife:

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45%

1 2 3 4 5 6 7 8

Reihe1Reihe2

blau: Grundtarif rot: Splittingtarif

1= 7.000 2= 8.000 3= 16.000

4= 30.000 5= 55.000 6= 70.000

7= 90.000 8= 110.000

Die Prozentzahlen geben den Grenzsteuersatz (max. 42%) an. Neuerdings kann statt der festen Lohnsteuerklassen das Faktorverfahren gemäß § 39f EStG gewählt werden. Dies hat den Vorteil, dass die krassen Unterschiede der Klassen gemildert werden können und den Nachteil, dass ein verkürzter Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber nicht mehr zulässig ist. Rechtliche Eigentümlichkeiten der Zusammenveranlagung Erhalten zusammen veranlagte Eheleute ihren Einkommensteuerbescheid, ist das nicht nur ein Steuerbescheid - es sind zwei Steuerbescheide auf einem Blatt! Der

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„zusammengefasste Bescheid“ wirkt gegen beide! Für den von der alten gemeinsamen Adresse abrückenden Part ist es daher möglicherweise wichtig, das Finanzamt vom Umzug in Kenntnis zu setzen, damit auch ein Bescheid an die neue Adresse zugestellt wird. Ein Steuerbescheid wird nach Ablauf eines Monats (Rechtsbehelfsfrist) „bestandskräftig“ und kann nur noch unter besonderen Voraussetzungen geändert werden. Es ist daher schon sinnvoll, innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Kenntnis vom Inhalt eines Steuerbescheides zu erlangen, zumal beide Ehepartner - obgleich unterdessen getrennt - eine eventuelle Nachzahlung gesamtschuldnerisch schulden. Das bedeutet, dass das Finanzamt nahezu wahlweise beide zur Kasse bitten kann. Ist also schon bekannt, dass der Andere nicht zahlungsfähig ist, sollte ganz besonders darauf geachtet werden. Wenn es ernst wird und die Sache in Vollstreckung geht, kann unter gewissen Voraussetzungen Aufteilung der Steuerschuld gem. § 268 AO beantragt werden. Häufigster Fall dafür ist eine Ehe, in der ein Teil selbständig gut verdient hat, aber unterdessen pleite ist und der andere Teil entweder nichts verdient hat oder seine Steuer bereits durch Lohnsteuerabzug beglichen hat - also eigentlich nichts (mehr) zahlen müsste, würde er für sich allein veranlagt, aber dennoch wegen der nun einmal gewählten und erfolgten Zusammenveranlagung die Steuer vollen Umfangs mit schuldet. Bei der Aufteilung tritt eine Kuriosität zutage: Die Vorauszahlungen gelten - solange nicht mit anderer Zweckbestimmung versehen - immer als für beide Teile der Zusammenveranlagungsgemeinschaft gleichermaßen entrichtet. Hat also die/der einst gut verdienende Selbständige damals noch einiges an Vorauszahlungen geleistet, kommen diese nun hälftig dem Ehepartner zugute, werden dorthin möglicherweise sogar erstattet und die Not des insolventen Partners wird noch größer. Ob diese Regelung gerecht und richtig ist, darf bezweifelt werden, allein sie ist so und es kommt darauf an, richtig damit umzugehen. Außen vor bleiben bei diesen Betrachtungen immer die einbehaltene Lohnsteuer und andere Abzugsteuern, wie z. B. Kapitalertragsteuer. Abzugsteuern gelten immer als nur für die Person gezahlt, von deren Einkünften sie einbehalten worden sind. Der gleiche Effekt tritt ein, wenn einer der Ehepartner die getrennte Veranlagung wählt. Das kann durchaus sinnvoll sein - wenn man z.B. weiß, dass der andere in der Steuererklärung falsche Angaben gemacht hat und man sich der strafbaren Handlung zwar nicht anschließen, sie aber auch nicht anzeigen will. Realsplitting Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können auf Antrag mit bis zu € 13.805,00 als Sonderausgaben abgezogen werden. Den Antrag müsste der Unterhaltszahler stellen; der Unterhaltsempfänger müsste zustimmen. Während der Antrag jährlich erneut gestellt werden muss, ist die einmal erteilte Zustimmung bis zu ihrem Widerruf wirksam. Der Widerruf muss vor Beginn

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des Jahres, für das er erstmals gelten soll, gegenüber den Finanzämtern beider Partner erklärt werden. Der Unterhaltsempfänger muss die unter der Realsplitting - Regelung empfangenen Leistungen als „sonstige Einkünfte“ versteuern - maximal also € 13.805,00. Unterhaltsleistungen, die den Höchstbetrag übersteigen, können bei Wahl des Realsplittings nicht mehr als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Als Unterhaltsleistungen sind jegliche Leistungen anzusehen, die dem Empfänger zum Unterhalt dienen können, gleich ob regelmäßig oder einmalig gezahlt oder gar als Sachleistung, wie z. B. „kostenlose“ Überlassung einer Wohnung usw. – bitte beachten Sie den Hinweis unter „außergewöhnliche Belastungen“! Ein Ausgleich der Steuervor- und Nachteile unter den Partnern ist zwar üblich – eine Verpflichtung des Unterhaltszahlenden dazu besteht jedoch nur bis zur Höhe eines Nachteilsausgleichs für den Unterhaltsempfänger. Das Realsplitting kann – anders als die Zusammenveranlagung – auch in den beschriebenen Extremfällen nicht steuerrechtlich erzwungen werden. Hier muss die Zustimmung durch zivilgerichtliches Urteil ersetzt / erzwungen werden. Übrigens: Erhält ein Ehegatte schon zu Beginn der Ehe vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Teilverzicht auf nachehelichen Unterhalt einen Geldbetrag, so ist dies als freigebige Zuwendung zu beurteilen. Der Teilverzicht stellt keine die Bereicherung mindernde Gegenleistung dar. (BFH – Vorinstanz FG Nürnberg -17.10.2007 II R 53/05). Ich bin nicht sicher, ob das logisch ist. Außergewöhnliche Belastungen mit zumutbarer Eigenbelastung Zu berücksichtigen gem. § 33 EStG sind nur die Kosten des Scheidungsverfahrens, des Sorgerechtsverfahrens und des Verfahrens zum Versorgungsausgleich - nicht aber die Kosten der übrigen Scheidungs-folgeregelungen, die außerhalb des sogenannten Zwangsverbundes durch das Familiengericht oder außergerichtlich getroffen worden sind (BFH v. 30.6.2005 III R 27/04). Insbesondere Anträge, die Kosten der vermögensrechtlichen Ausein-andersetzung (Aufhebung einer Gütergemeinschaft, Zugewinnausgleich usw.) als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, sind vom Bundesfinanzhof (BFH v. 30.6.2005 III R 36/03) regelmäßig abgewiesen worden, weil ihrer Entstehung nach dortiger Auffassung die Zwangsläufigkeit fehlt. Vorsicht bei vertraglicher Übernahme der Kosten der Gegenseite! Mangels Zwangsläufigkeit keine außergewöhnliche Belastung!

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Der Versorgungsausgleich steht – anders als der Zugewinnausgleich – im rechtlichen Zwangsverbund mit dem Scheidungsverfahren selbst. Infolge dessen sind die Rechtskosten (Anwalt, Gericht), die in diesem Zusammenhang entstehen, als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Zum Realsplitting zu beachten: Atypische Unterhaltsleistungen, wie Übernahme von Krankheitskosten oder von Kosten der Unterbringung in einem Pflegeheim, können trotz und neben Realsplitting als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. ohne zumutbare Eigenbelastung Sofern für den Ehegattenunterhalt kein Realsplitting gewählt wird, kann er im Rahmen des § 33a Abs.1 EStG als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Höchstbetrag hier: € 7.680,00. Problem: Höchstbetrag ist zu kürzen, sobald Unterhaltsempfänger eigene Einkünfte oder Bezüge von € 624,00 im Jahr hat. Da könnte ja der Reichtum ausbrechen. Vorteil gegenüber Realsplitting: Keine Versteuerung beim Unterhaltsempfänger - es käme bei der denkbaren Konstellation aber ohnehin nichts an steuerpflichtigem Einkommen heraus. Zugewinnausgleich Die „normale“ Zahlung von Geld auf die Zugewinnausgleichsforderung ist einkommensteuerlich allseits unbeachtlich. Vorsicht aber bei „Sonder-konstruktionen“, wie Übertragung von Grundstücken, Gesellschaftsanteilen oder der Verrentung der Ausgleichsschuld usw.! Hierzu muss in jedem Fall vor Abschluss solcher Vereinbarungen professioneller steuerrechtlicher Rat eingeholt werden. Versorgungsausgleich Rentensplitting ist einkommensteuerlich allseits unbeachtlich. Auffüllzahlungen des abgebenden Partners an seine Rentenversicherung können nur im Rahmen der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen (also faktisch gar nicht) abgezogen werden. Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung der Auffüllzahlung sind in vollem Umfang Werbungskosten bei den „sonstigen Einkünften“ im Jahr der Zinszahlung. Andererseits sind Zahlungen eines Beamten an den Dienstherrn zur Abwendung späterer Pensionskürzungen vollen Umfangs Werbungskosten bei den „Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit“ im Jahr der Zahlung! Ungleichbehandlung! Gemäß Entscheidung des BFH IX R 107/00 vom 8.3.2006 können auch Zahlungen an den ausgleichsberechtigten Ehegatten, die Kürzungen späterer Versorgungs-bezüge verhindern sollen, bei Zahlung als Werbungskosten abgezogen werden. Der Empfänger muss die erhaltenen Zahlungen in voller Höhe versteuern. Realteilung von Anwartschaften bei Versorgungswerken und Betriebsrenten kann schon an der Versorgungsregelung selbst scheitern. Ist sie aber möglich, hängt ihre

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steuerliche Behandlung von der späteren Qualifizierung der Ruhestandsbezüge (Rente oder Pension, siehe oben) ab. Ist die Realteilung nicht möglich, kommt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich zum Zuge – siehe unten. Renteneinkauf – ordnet das Familiengericht an, dass der Ausgleichspflichtige zugunsten des Berechtigten Einzahlungen in eine gesetzliche oder private Rentenversicherung zu leisten hat, ist diese Zahlung für den Verpflichteten dann steuerlich völlig unbeachtlich, wenn er nicht selbst Versicherungsnehmer (immer bei gesetzlicher Rentenversicherung) ist, da diese Zahlung zudem in keinem Zusammenhang mit eigenen Einkünften des Zahlenden steht. Das kann man m.E. auch anders sehen – mit dieser Meinung stehe ich jedoch derzeit allein. Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich – Hilfskonstruktion, für den Fall, dass Splitting oder Realteilung nicht möglich (siehe oben) sind: Zahlungen an die ausgleichsberechtigte Person beginnen erst mit Eintritt des Versorgungsfalles und sind bei der zahlungsverpflichteten Person gem. § 10 (1) Nr.1b EStG als Sonderausgaben abzugsfähig. Im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bestimmt sich die Höhe des Abzugs danach, in welchem Umfang die der Leistung zugrunde liegenden Einnahmen der Besteuerung unterliegen. Liegt der Leistung z. B. eine nur mit dem Ertragsanteil steuerbare Leibrente des Ausgleichsverpflichteten zugrunde, mindert sich die Bemessungsgrundlage des Verpflichteten nur in Höhe des Ertragsanteils; nur insoweit hat der Berechtigte diese Leistung zu versteuern (§ 22 Nr. 1c EStG). Soweit die Leistungen beim Ausgleichsverpflichteten in voller Höhe der Besteuerung unterliegen, ist ein Sonderausgabenabzug der Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in voller Höhe vorzunehmen. Dies ist ein interessantes Rechtsinstitut, das der Ausgleichsverpflichtete insbesondere bei stark schwankendem Einkommen zu steuermindernden Gestaltungen nutzen kann.

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