steuerrechtliche rahmenbedingungen von fundraising an ... · 28.05.2008 dr. thomas fritz / che...
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I. Hochschulen im Steuerrecht
II. Spendenrecht
III. Stiftungen
IV. Förder- & Alumnivereine
V. Sponsoring
VI. Beispielsfälle
Seite 328.05.2008 Dr. Thomas Fritz / CHE Hochschulkurs / 26. und 27. Mai 2008
Steuerliche Sphären staatlicher Hochschulen
hoheitlicher Bereich
Vermögens-verwaltung Zweck-
betrieb
steuer-pflichtiger
BgA
nicht steuerbar steuerpflichtig
nicht steuerbar steuerbar 0% / 7% / 19%
steuerbar0% / 7% / 19%
Betrieb gewerblicher Art
steuerfrei
Seite 428.05.2008 Dr. Thomas Fritz / CHE Hochschulkurs / 26. und 27. Mai 2008
Steuerliche Sphären gemeinnütziger Hochschulen
ideeller Bereich
Vermögens-verwaltung Zweck-
betrieb
steuer-pflichtiger
wGb
nicht steuerbar bzw. steuerfrei steuerpflichtig
nicht steuerbar steuerbar 0 % / 7 % / 19 % steuerbar
0 % / 7 % / 19 %
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Seite 528.05.2008 Dr. Thomas Fritz / CHE Hochschulkurs / 26. und 27. Mai 2008
Sphärenzuordnung bei jPdöR und gemeinnützigen Körperschaften
Gemeinnützige Körperschaft
Nicht steuerbarNicht steuerbar SteuerpflichtigSteuerpflichtig
SteuerbefreitSteuerbefreit SteuerbarSteuerbar
Juristische Person des öffentlichen Rechts
hoheitlicherBereich
Vermögens-verwaltung
ideellerBereich
Zweck-betrieb
Vermögens-verwaltung
wirtschaftlicherGeschäfts-
betrieb
nicht steuerbarnicht steuerbar SteuerpflichtigSteuerpflichtig
SteuerbefreitSteuerbefreit SteuerbarSteuerbar
Betriebgewerblicher
ArtZweck-betrieb
Seite 628.05.2008 Dr. Thomas Fritz / CHE Hochschulkurs / 26. und 27. Mai 2008
Betrieb gewerblicher Art vs. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Betrieb gewerblicher Art Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb► Einrichtung ► Selbständigkeit
► wirtschaftliche Tätigkeit ► Tätigkeit
► Nachhaltigkeit ► Nachhaltigkeit
► Einnahmenerzielungsabsicht ► Einnahmenerzielungsabsicht
► keine überwiegend hoheitliche Tätigkeit
► keine Notwendigkeit einer Gewinnerzielungsabsicht ► keine Notwendigkeit einer Gewinnerzielungsabsicht
► keine notwendige Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
► keine notwendige Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
► keine Land- und Forstwirtschaft ► keine selbstbewirtschafteten Forstbetriebe
► wirtschaftliche Heraushebung
► Verpachtungsbetriebe
Seite 728.05.2008 Dr. Thomas Fritz / CHE Hochschulkurs / 26. und 27. Mai 2008
Steuerbelastungsunterschiede bei jPdöR und gemeinnützigen Körperschaften
Juristische Person des öffentlichen Rechts Gemeinnützige Körperschaft
• Anwendung des Freibetrags im Sinne des § 24 KStG auf jeden Betrieb gewerblicher Art (+)
• Besteuerung des fiktiven Gewinntransfers an die Trägerkörperschaft (-)
• Anwendung des Freibetrags im Sinne des § 24 KStG auf das zusammengefasste Einkommen aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (-)
• keine steuerliche Belastung eines fiktiven Gewinntransfers an die Trägerkörperschaft (+)
• besondere Begünstigungsregeln in Bezug auf den Kapitalertragsteuerabzug (+)
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Steuerliche Beurteilungseinheiten von staatlichen Hochschulen
Weiter-bildung
Skripten-verkauf
Auftrags-forschung
Hörsaal-vermietung
Prof./Institut
KörperschaftsteuerHochschule wird mit jedem BgA einzeln der Körperschaftsteuer unterworfen
eine Körperschaftsteuer-Erklärung für jeden BgA, aber auch jeweils Freibetrag (§ 24 KStG)
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Ideeller Bereich(bei gemeinnützigen Körperschaften)
► Leistungserbringung ohne Gegenleistung► Einnahmen:
► echte Mitgliedsbeiträge► Spenden, Vermächtnisse, Schenkungen
► Ausgaben:► Zweckverwirklichung► Verwaltung
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Vermögensverwaltung (§ 14 Satz 3 AO)
► Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen langfristig durch Fruchtziehung genutzt wird (vgl. § 14 S. 3 AO).
► Den Gegenpol hierzu bilden Tätigkeiten, bei denen die Umschichtung von Vermögen im Vordergrund steht und/oder Nebenleistungen ins Gewicht fallen.
Beispiele:► Vermietung und Verpachtung (ohne Nebenleistungen)► Lizenzvergabe► Nutzung von Kapitalvermögen
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Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (wGb) (bei gemeinnützigen Körperschaften)
weder KSt noch GewSt
gesetzliche Freigrenze€ 35.000,-
(bis 2006: 30.678)
kleiner größer
Freibetrag § 24 KStG
GewStkeine besonderen
Regelungen
► selbständige nachhaltige Tätigkeit
► Erzielung von Einnahmen oder anderer wirt. Vorteile (keine Gewinnerzielungsabsicht notwendig)
► keine Vermögens-verwaltung
KSt 15 %(bis 2007: 25 %)
Ertragsteuern Umsatzsteuer
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Steuerbefreiter BgA - Zweckbetrieb(§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, §§ 65 - 68 AO)
Voraussetzungen
Gemeinnützigkeit Zweckbetrieb
► Satzung (§§ 59-60 AO)► steuerbegünstigte Zwecke
(§§ 51-54 AO)► Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit
und Unmittelbarkeit (§§ 55-57 AO)
► allgemeiner Zweckbetrieb (§ 65 AO)► Lotterien (§ 68 Nr. 6 AO)► kulturelle Einrichtungen und
Veranstaltungen (§ 68 Nr. 7 AO)► Bildungseinrichtungen (§ 68 Nr. 8 AO)► Auftragsforschung (§ 68 Nr. 9 AO)
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Steuerbelastung wGb/BgA neues Recht
gemKö jPdöR
Gewinn vor Steuern 100,00 14,00
./. KSt (15 %) 15,00 15,00
./. KapESt (15 %) - 10,53
0,83
70,17
70,17
-
70,17
29,82
100,00 ./. GewSt (Hs.: 400 %) 14,00
./. SolZ (5,5 %) 0,83
Gewinn wGb/BgA nach Steuern 70,17 Hoheitsbereich / Ideeller Bereichnicht Rücklagen zugeführter Gewinn 70,17
./. SolZ (5,5 %) 0,58
verbleibender Betrag 59,06
Steuerbelastung insg. (in %) 40,94
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Umsatzsteuer: Leistungsentgelte und echte Zuschüsse
Zuschüsse als Leistungsentgelt Echte Zuschüsse- Leistungsaustauschverhältnis - unmittelbarer Zusammenhang zwischen
erbrachter Leistung und Zuschuss (Finalität)
- Zahlender kann als Empfänger einer Lieferung oder Leistung angesehen werden
- Es liegt ein Verbrauch i.S.d. Mehrwertsteuerrechts vor.
- keine innere Verknüpfung zwischen Leistung und Zahlung
- keine Aktivität des Leistenden aufgrund des Entgelts
- bloße Unterstützung des Zahlungsempfängers
- Förderung des Allgemeininteresses- keine vertragliche Bindung des
Zahlungsempfängers
I. Hochschulen im Steuerrecht
II. Spendenrecht
III. Stiftungen
IV. Förder- & Alumnivereine
V. Sponsoring
VI. Beispielsfälle
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Vereinheitlichung der steuerbegünstigten Zwecke(Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements)
Bisher: „Doppelte“ Prüfung der Steuerbegünstigung gemeinnütziger Zwecke(§ 10b Abs. 1 EStG aF.):
• § 52 AO: Generalklausel und beispielhafte Aufzählung
• § 48 EStDV: Einschränkungen und Ausschlusstatbestände
Nach der AO begünstigte Zwecke werden durch das EStG (KStG/GewStG) beschränkt
Neu: Einfache Prüfung der Steuerbegünstigung gemeinnütziger Zwecke(§ 10b Abs. 1 EStG nF):
• § 52 AO: abschließender Katalog (aber: Öffnungsklausel)
Gleichlauf der begünstigten Zwecke in AO und EStG (u.a.)
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Definition der gemeinnützigen Zwecke (Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements)
►Zwecke: „Erweiterung“ des § 52 Abs. 2 AO um die bisher als besonders förderungswürdig i. S. d. § 10b Abs. 1 EStG anerkannten gemeinnützigen Zwecke (Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV).
►Katalog:► bisher beispielhafte Aufzählung gemeinnütziger Zwecke
(„insbesondere“).► künftig abschließende Aufzählung („sind“)
►Aufnahme der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements(§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO nF.).
►Öffnungsklausel: Anerkennung vergleichbarer Zwecke durch die Landesfinanzbehörden (§ 52 Abs. 2 Satz 2 AO nF.).
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Vereinfachung & Anhebung der Spendenhöchstbeträge (Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements)
Bisherige Rechtslage (aF.) Neue Rechtslage (nF.)
• Höchstbetrag von 5 bzw. 10 % je nach gefördertem Zweck oder
• 2 ‰ der Umsätze, Löhne & Gehälter
• Zusatzhöchstbetrag (€ 20.450) bei Zuwendungen an Stiftungen
• € 307.000 für Zuwendungenin den Vermögensstock einer Stiftung bei Neuerrichtung (je 10 Jahre) (auch für Förderstiftungen)
• Höchstbetrag von 20 % für alle Zwecke oder
• 4 ‰ der Umsätze, Löhne & Gehälter
• Zusatzhöchstbetrag v. € 20.450 bei Zuwendungen an Stiftungen
• € 1 Mio. für Zuwendungenin den Vermögensstock einer Stiftung nicht nur bei Neuerrichtung sondern auch für Zustiftungen (je 10 Jahre) (auch für Förderstiftungen)
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Mitgliedsbeiträge(Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements)
Keine Abziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen an Körperschaften, die ► den Sport,► kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der
Freizeitgestaltung dienen,► die Heimatpflege und Heimatkunde, oder► (Freizeit-)Zwecke
fördern (bisher: § 48 Abs. 4 Nr. 2 EStDV i.V.m. Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV, Abschnitt B; neu: § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG).
Sonderfall: Mitgliedsbeiträge an Kulturfördervereine?
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Mitgliedsbeiträge: BMF-Schreiben v. 19.1.2006 (BStBl I 2006 S. 216)
► Bei Mitgliedsbeiträgen wird der Spendenabzug ausgeschlossen, wenn Mitgliedern geldwerte Vorteile, bspw. verbilligte oder unentgeltliche Eintrittskarten gewährt werden. Bereits die Möglichkeit der Inanspruchnahme schließt die Abzugsfähigkeit eines Mitgliedsbeitrags aus.
► unschädliche „Gegenleistungen“:► Beschaffung von nicht verbilligten Eintrittskarten, ► Verschaffung eines erleichterten Zugangs zu Eintrittskarten,► unentgeltliche oder teilentgeltliche Teilnahme an einer jährlichen
Veranstaltung, die exklusiv für Mitglieder angeboten wird („Dankeschönkonzert“)
► Besuch von Theater- und Orchesterproben, zu denen nur Mitglieder Zugang haben.
► Die Finanzverwaltung wollte erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007nach diesen Grundsätzen verfahren (außer Kraft gesetzt durch: BMF-Schreiben v. 13.12.2006, DB 2007 S. 22).
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Spendenrücktrag & Spendenvortrag(Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements)
► Wegfall der Voraussetzung einer (Mindest-) Einzelzuwendung > €25.565 („Großspende“)
► Wegfall des Spendenrücktrags (ein Veranlagungszeitraum, nur EStG)
► Wegfall der Begrenzung des Spendenvortrags auf fünf (EStG) bzw. sechs (KStG & GewStG) Veranlagungszeiträume
► Ausdehnung des Spendenvortrags auf alle Zwecke
VZ 01 VZ 02 VZ 03 bis VZ …
SpendeSpendenvortrag innerhalb der Höchstbeträge
Spendenrücktrag
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Wahlrecht für in 2007 getätigte Zuwendungen(Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements)
Wahlrecht: Anwendung von § 10b Abs. 1 EStG a.F. für im Veranlagungszeitraum 2007 geleistete Zuwendungen auf Antrag:
Grundsatz: Anwendung der Neuregelungen für nach dem 31.12.2006 geleistete Zuwendungen.
Spendenrücktrag auf das Vorjahr, aber Spendenabzug für laufende Zuwendungen nur nach den bisherigen Spendenhöchstsätzen
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Einführung der Abgeltungsteuer auf Kapitaleinkünfte Spendenbegünstigung
Abgeltungssteuer (ab 2009): ► Besteuerung von Kapitaleinkünften mit 25 % (zzgl. SolZ & KiSt)► Grundsatz: Keine Veranlagung und damit kein Spendenabzug► Wahlrecht: Veranlagung möglich, wenn Günstigerprüfung niedrigere
Einkommensteuer ergibt SpendenabzugAuf Antrag werden Kapitaleinkünfte bei Ermittlung des Spendenabzugshöchstbetrags für die Veranlagung der übrigen Einkünfte berücksichtigt (§ 2 Abs. 5b EStG nF.)
Fazit: Für Einkommensteuerpflichtige mit Kapitaleinkünften und Steuersätzen jenseits von 25 % sinkt aufgrund der Abgeltungssteuer die Anreizwirkung des (erhöhten) Spendenabzugs.
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Bewertung von Sachspenden
Sachspenden
Privatvermögen
Ansatz: gemeiner Wert(inkl. USt)
Betriebsvermögen
Buchwertprivileg Teilwert
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Aufwandspenden(§ 10b Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG)
„Aufwendungen zugunsten einer zum Empfang steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen berechtigten Körperschaft sind nur abzugsfähig, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein.“
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Spendenhaftung (§ 10b Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG)
„Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. Diese ist mit 30 % des zugewendeten Betrags anzusetzen.“
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Formalvoraussetzungen für Zuwendungsbestätigungen (Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements)
► Muster aus BMF-Schreiben v. 13.12.2007 sind verbindlich► Zuwendungsbestätigungen sind anhand dieser Muster selbst zu
erstellen (BMF-Schreiben v. 2.6.2000, BStBl. I 2000 S. 592). ► „Neue“ Muster sind grundsätzlich für Zuwendungen ab dem
1. Januar 2007 zu verwenden. ► Übergangsregelung bis zum 31.12.2008 (BMF-Schreiben v.
31.3.2008). Rein redaktionelle Anpassungen aufgrund der Gesetzesänderungen können in diesem Fall selbständig vorgenommen werden.
► Vereinfachter Spendennachweis für Beträge bis zu € 200(bisher: 100 €, § 50 Abs. 2 Nr. 2 EStDV nF.)
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Erbschaftsteuer- / Schenkungsteuerbefreiung
► Erbschaften und Schenkungen an eine gemeinnützige Körperschaft sind von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG)
► nachträgliches Erlöschen der ErbSt bei Weitergabe an eine gemeinnützige Stiftung (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)
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Freibeträge bei bürgerschaftlichem Engagement (Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements)
Allgemeiner FreibetragÜbungsleiterfreibetrag§ 3 Nr. 26a EStG nF.§ 3 Nr. 26 EStG nF.
► entgeltliche nebenberuflich Tätigkeit bei juristischer Person des öffentlichen Rechts oder gemeinnütziger Körperschaft
► jede Tätigkeit (bspw. Vorstand usw.)► als Übungsleiter, Erzieher, Betreuer usw.
neubisher neu
Freibetrag500 €
Freibetrag1.848 €
Freibetrag2.100 €
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Satzungsmäßige Vermögensbindung (Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements)
► Grundsatz der Vermögensbindung: ► Verwendung des Vermögens bei Auflösung & Aufhebung der
Körperschaft oder Wegfall des bisherigen Zwecks nur für steuerbegünstigte Zwecke (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO)
► genaue Bestimmung des Zwecks in der Satzung grundsätzlich erforderlich (§ 61 Abs. 1 AO)
► bisheriges Recht: ► Ausnahmeregelung bei zwingenden Gründen
(§ 61 Abs. 2 AO)
► Reform:► Streichung der Ausnahmeregelung ► Übergangsregelung angekündigt!
I. Hochschulen im Steuerrecht
II. Spendenrecht
III. Stiftungen
IV. Förder- & Alumnivereine
V. Sponsoring
VI. Beispielsfälle
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Überblick / Statistik
► Rd. 15.500 rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts in Deutschland
► „Stiftungsboom“: 2007 > 1.000 neu errichtete Stiftungen (26 % Steigerung gegenüber 2006)
► Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen:► Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen (2000)► Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts (2002)► Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements (2007)
Seite 3328.05.2008 Dr. Thomas Fritz / CHE Hochschulkurs / 26. und 27. Mai 2008
Begriff der Stiftung
► Institution► Stiftungszweck (gemäß Stifterwille)► Stiftungsvermögen (Zweckverfolgung idR nur mit dessen Erträgen)► Stiftungsorganisation (Organe; keine Mitglieder, sondern Destinatäre;
Stiftungsaufsicht)► Unterschiedliche Erscheinungsformen je nach Zweck
► Tätigkeit ► Errichtung einer Stiftung als juristischer Akt ► Hergabe von Vermögenswerten, insbesondere für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke.
Seite 3428.05.2008 Dr. Thomas Fritz / CHE Hochschulkurs / 26. und 27. Mai 2008
Grundmodell der Stiftung
StifterErträge
Vorstand
Stiftung
Zweck-verwirklichung
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Unselbständige Stiftungen (I)
► Stiftungsträger/Treuhänder: i.d.R. juristische Person► nichtrechtsfähige Stiftung kann eigenes Steuersubjekt sein
Voraussetzung des zusätzlichen Spendenabzugs für Stiftungen
Schulz-Stiftung
Stiftungsträger / Treuhänder
Müller-Stiftung
Treuhandvertrag /Schenkung unter Auflage
Erbeinsetzung /Vermächtnis unter Auflage
Seite 3628.05.2008 Dr. Thomas Fritz / CHE Hochschulkurs / 26. und 27. Mai 2008
Unselbständige Stiftungen (II)
Kriterien der wirtschaftlichen und damit steuerlichen Selbständigkeit:
► Stiftungsvermögen muss aus dem Vermögendes Stifters ausgeschieden sein,
► getrennte Verwaltung des Stiftungsvermögens vom übrigen Vermögen des Stiftungsträgers,
► Stiftungsträger muss gehindert sein, das Stiftungsvermögen oder dessen Erträge für seine eigenen Zwecke zu verwenden,
► unterschiedliche Stiftungszwecke (im Vergleich zum Stiftungsträger),
► eigene Stiftungsgremien der unselbständigen Stiftung.
I. Hochschulen im Steuerrecht
II. Spendenrecht
III. Stiftungen
IV. Förder- & Alumnivereine
V. Sponsoring
VI. Beispielsfälle
Seite 3828.05.2008 Dr. Thomas Fritz / CHE Hochschulkurs / 26. und 27. Mai 2008
Förder- & Alumnivereine
► Mögliche gemeinnützige Satzungszwecke:► Förderung von Wissenschaft und Forschung (!);► Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
einschließlich der Studentenhilfe (?);► Förderung von Kunst und Kultur (?); ► die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements
zugunsten gemeinnütziger Zwecke (?).
Seite 3928.05.2008 Dr. Thomas Fritz / CHE Hochschulkurs / 26. und 27. Mai 2008
Mittelverwendung durch (Förder-) Körperschaften
Mittelweitergabe zu steuerbegünstigten Zwecken
Körperschaft mit operativerZweckverwirklichung
Körperschaft mit operativerZweckverwirklichung
Mittelweitergabe mussSatzungszweck sein
Mittelweitergabe mussSatzungszweck sein
Weiterleitung an steuerpfl. & steuerbegünstigte
oder ausländischeKörperschaften oder
Körperschaften des öffentlichen Rechts
Weiterleitung an steuerpfl. & steuerbegünstigte
oder ausländischeKörperschaften oder
Körperschaften des öffentlichen Rechts
teilweise Weitergabevon Mitteln (§ 58 Nr. 2 AO)
teilweise Weitergabevon Mitteln (§ 58 Nr. 2 AO)
Weiterleitung an steuer-begünstigte Körperschaften
oder Körperschaften des öffentlichen Rechts
Weiterleitung an steuer-begünstigte Körperschaften
oder Körperschaften des öffentlichen Rechts
klassische Förderkörperschaft(§ 58 Nr. 1 AO)
klassische Förderkörperschaft(§ 58 Nr. 1 AO)
Seite 4028.05.2008 Dr. Thomas Fritz / CHE Hochschulkurs / 26. und 27. Mai 2008
Förder- & Alumnivereine: Problemstellungen (I)
► Grundsatz: Nicht in erster Linie Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AO)
► wenn im Erwerbsinteresse der Mitglieder oder zum Zwecke der materiellen gegenseitigen Selbsthilfe gegründet. Selbstlosigkeit wird verneint, wenn berufsständische oder berufsförderndeVereinigungen ihre Mitglieder fördern, beispielsweise durch Arbeitsplatzbeschaffung
► Nicht jeder Nutzen für die Mitglieder ist schädlich, wenn notwendiges Nebenprodukt der Tätigkeit. Die Selbstlosigkeit scheidet aus, wenn der wirtschaftliche Eigennutz der Mitglieder in den Vordergrund tritt (BFH v. 27.4.2005, BB 2005, 1670).
Seite 4128.05.2008 Dr. Thomas Fritz / CHE Hochschulkurs / 26. und 27. Mai 2008
Förder- & Alumnivereine: Problemstellungen (II)
► Gegenleistungen gefährden den steuerlichen Spendenabzug für den Mitgliedsbeitrag
► Unschädlichkeit von Vergünstigungen (unentgeltliche bzw. vergünstigte Teilname an kostenpflichtigen Hochschulveranstaltungen, bspw. Weiterbildungsangeboten?)
I. Hochschulen im Steuerrecht
II. Spendenrecht
III. Stiftungen
IV. Förder- & Alumnivereine
V. Sponsoring
VI. Beispielsfälle
Seite 4328.05.2008 Dr. Thomas Fritz / CHE Hochschulkurs / 26. und 27. Mai 2008
Steuerliche Behandlung des Sponsors
Motivation des Sponsors
Einzelfirma,Personengesellschaft
Kapital-gesellschaft
nicht abziehbare Kostender Lebensführung(§ 12 Nr. 1 EStG)Aufteilungsverbot
verdeckte Gewinn-ausschüttung
(§ 8 Abs. 3 KStG)
private Veranlassung
selbstlos (?) betrieblicherNutzen
Spende(§ 10b EStG,
§ 9 Nr. 2 KStG)
Betriebs-ausgaben
(§ 4 Abs. 4 EStG)
betriebliche Veranlassung
Seite 4428.05.2008 Dr. Thomas Fritz / CHE Hochschulkurs / 26. und 27. Mai 2008
Ertragsteuerliche Zuordnung des Fundraisings bei staatlichen Hochschulen
Fundraising
► Verpachtung des Anzeigengeschäfts
► Verpachtung des Namens
► Duldungsleistungen
► Gegenleistung► aktives Mitwirken
bei einer Werbe-maßnahme
► keinerleiGegenleistung
► Freiwilligkeit► maximal
Danksagung u.ä.
Spende(hoheitlicher
Bereich)Vermögens-verwaltung
Betriebgewerblicher Art
Seite 4528.05.2008 Dr. Thomas Fritz / CHE Hochschulkurs / 26. und 27. Mai 2008
Ertragsteuerliche Zuordnung des Fundraisings bei gemeinnützigen Körperschaften
Fundraising
► Verpachtung des Anzeigengeschäfts
► Verpachtung des Namens
► Duldungsleistungen
► Gegenleistung► aktives Mitwirken
bei einer Werbe-maßnahme
► keinerleiGegenleistung
► Freiwilligkeit► maximal
Danksagung u.ä.
Spende (ideeller Bereich)
Vermögens-verwaltung
WirtschaftlicherGeschäftsbetrieb
Seite 4628.05.2008 Dr. Thomas Fritz / CHE Hochschulkurs / 26. und 27. Mai 2008
Steuerliche Beurteilungseinheiten von staatlichen Hochschulen beim Fundraising
Anzeigen-geschäft
Prof./InstitutWerbung Sponsoring
Hochschul-Ball
KörperschaftsteuerHochschule wird mit jedem BgA einzeln der Körperschaftsteuer unterworfen
eine Körperschaftsteuer-Erklärung für jeden BgA, aber auch jeweils Freibetrag (§ 24 KStG)
Seite 4728.05.2008 Dr. Thomas Fritz / CHE Hochschulkurs / 26. und 27. Mai 2008
AEAO Tz. 9 zu § 64 Abs. 1 AO(„Sponsoring-Erlass“, Tz. 9)
„Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt auch dann nicht vor, wenn der Empfänger der Leistungen z.B. auf Plakaten,Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder inanderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsorlediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendungdes Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedochohne besondere Hervorhebung, erfolgen.“
Seite 4828.05.2008 Dr. Thomas Fritz / CHE Hochschulkurs / 26. und 27. Mai 2008
Aktuelles BFH-Urteil zum Sponsoring (I)(BFH v. 7.11.2007 – I R 42/06)
„Verpflichtet sich der Sponsor eines eingetragenen, wegen Förderung des Sports i.S. von § 52 AO als gemeinnützig anerkannten Vereins, die Vereinstätigkeit (finanziell und organisatorisch) zu fördern, und räumt der Verein dem Sponsor im Gegenzug u.a. das Recht ein, in einem von dem Verein herausgegebenen Publikationsorgan Werbeanzeigen zu schalten, einschlägige sponsorbezogene Themen darzustellen und bei Vereinsveranstaltungen die Vereinsmitglieder über diese Themen zu informieren und dafür zu werben, dann liegt in diesen Gegenleistungen ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“
Seite 4928.05.2008 Dr. Thomas Fritz / CHE Hochschulkurs / 26. und 27. Mai 2008
Aktuelles BFH-Urteil zum Sponsoring (II)(BFH v. 7.11.2007 – I R 42/06)
► Anzeigengeschäft ist steuerpflichtig, auch wenn kein Einfluss auf Inhalt und Gestaltung der Anzeigen genommen wird. Ebenso Produktwerbung in Artikeln.
► Verpachtung des Anzeigengeschäfts oder sonstiger Werberechte an Werbeagenturen ist Vermögensverwaltung.
► Ermöglichung von Produktvorstellung und –bewerbung auf eigenen Veranstaltungen ist steuerpflichtig.
► Einheitlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, d.h. alle nicht trennbaren Leistungen sind steuerpflichtig.
Seite 5028.05.2008 Dr. Thomas Fritz / CHE Hochschulkurs / 26. und 27. Mai 2008
Besteuerung von Werbeeinnahmen bei gemeinnützigen Körperschaften
Werbeeinnahmen
Gewinn = 15 v.H. der Werbeeinnahmen
(§ 64 Abs. 6 Nr. 1 AO)
Werbung im Zusammenhang mit einer
steuerbegünstigten Tätigkeit(hoheitlicher/ideeller Bereich &
Zweckbetrieb)
Werbung ohne begleitendesteuerbegünstigte Tätigkeit
Gewinn =Einnahmen ./.
Betriebsausgaben
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Gewinnpauschalierung bei Werbeeinnahmen (§ 64 Abs. 6 Nr. 1 AO)
► Je Veranlagungszeitraum ist ein formloser Antrag zu stellen, keine Bindungswirkung für folgende Veranlagungszeiträume
► begünstigte Werbeeinnahmen: ► z.B. Trikot- oder Bandenwerbung bei Sportveranstaltungen, die ein
Zweckbetrieb i.S.d. § 67a AO sind► Werbung in Programmheften oder auf Plakaten von
Zweckbetriebsveranstaltungen
► gesonderte Aufzeichnung der Aufwendungen aufgrund der Abgeltungswirkung erforderlich
► Keine Anwendung auf juristische Personen des öffentlichen Rechts!
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Umsatzsteuerliche Behandlung des Fundraisings bei staatlichen Hochschulen
Spende(auch bei
Spenderhinweis)
Sponsorenhinweisohne
Hervorhebung
umsatzsteuer-pflichtig
19%
umsatzsteuer-pflichtig
19%
nichtumsatzsteuerbar
nichtumsatzsteuerbar
nichtumsatzsteuerbar
nichtumsatzsteuerbar
Betriebgewerblicher
Art(z. B. Anzeigen)
Vermögens-verwaltung
(z. B.Namensrechts-verpachtung)
nichtumsatzsteuerbar
nichtumsatzsteuerbar
Fundraising
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Umsatzsteuerliche Behandlung des Fundraisings bei gemeinnützigen Körperschaften
Spende(auch bei
Spenderhinweis)
Sponsorenhinweisohne
Hervorhebung
umsatzsteuer-pflichtig
19 %
nichtumsatzsteuerbar
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb(z. B. Anzeigen)
Vermögens-verwaltung
(z. B.Namensrechts-verpachtung)
Fundraising
umsatzsteuer-pflichtig
7 %
umsatzsteuer-pflichtig
7 %
I. Hochschulen im Steuerrecht
II. Spendenrecht
III. Stiftungen
IV. Förder- & Alumnivereine
V. Sponsoring
VI. Beispielsfälle
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Beispiel: (Website-) Link
Website des SponsorsWebsite der „gesponsorten“ Einrichtung
„verlinktes“Logo des Sponsors
steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb / Betrieb gewerblicher Art
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Beispiel: Benennung eines Saals
Ernst & Young – Hörsaal
kein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
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Beispiel: Geldleistungen
Sachverhalt:Versicherung V zahlt dem Sportverein S für eine Sportveranstaltung einen Zuschuss i. H. v. € 1.000. Auf die finanzielle Unterstützung soll durch den Abdruck des Firmenlogos der V in der Festschrift hingewiesen werden. Gegenüber der Bank B, die ebenfalls einen Zuschuss i. H. v. € 1.000 zahlt, verpflichtet sich S neben dem Banklogo auch einen allgemeinen Werbeslogan abzudrucken.
► (Duldungs-) Leistung an V: Vermögensverwaltung, Umsatzsteuer: 7 %
► (Werbe-) Leistung an B: steuerpflichtiger wirtschaftlicherGeschäftsbetrieb, Umsatzsteuer: 19 %
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Beispiel: Standvermietung(FG Hamburg v. 15.6.2006 – 2 K 10/05 rkr.)
► Die parallel zu einem Ärztekongress durchgeführte Vermietung von Ausstellungsflächen an Industrieaussteller stellt einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und keine steuerbefreite Vermögensverwaltung dar.
► Durch die Vermietung an Industrieaussteller führt der Verein keine Werbung im Sinne des § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO aus, sondern ermöglicht lediglich Werbung.
► Zusammenhang zum Kongress fehlt, da Werbung nur in den Pausen, vor und nach der Veranstaltung möglich.
► Keine Anwendung der Gewinnpauschalierung!► Kein Abzug anteiliger Betriebsausgaben!
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Beispiel: Werbeflächen
► Entgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen auf der Sportkleidung ist stets als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln (AEAO Nr. 9 Satz 4 zu § 67a AO).
► Keine Werbeleistung (FG Köln v. 17.2.2006 – 11 K 827/03, rkr. DStRE 2006 S. 1222), ► wenn ein Unternehmen einem Sportverein Trikots mit einem Werbeaufdruck
zur Verfügung stellt, ► er sich weder zur Nutzung der Trikots verpflichtet► noch eine Werbewirkung bei Nutzung der Trikots im Rahmen sportlicher
Veranstaltungen auf Grund der Umstände des Einzelfalls (wenig bis gar keinPublikum / keine Produkte für “Otto Normalverbraucher) erzielt werden kann.
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Literaturauswahl
► Buchna, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht. Die steuerlichen Begünstigungen für Vereine, Stiftungen und andere Körperschaften – steuerliche Spendenbehandlung, 9. Auflage, Achim 2008
► Hey, Hochschulsponsoring – öffentlich-rechtliche und steuerrechtliche Aspekte, Wissenschaftsrecht (WissR) 2001, S. 1-26.
► Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, Verein – Stiftung –GmbH, 2. Aufl., München 2005
► Troll/Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine, Stiftungen und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 5. Aufl., München 2004
► von Campenhausen (Hrsg.), Handbuch des Stiftungsrechts. 3. Aufl., München 2008 (in Vorbereitung)