steuerservice 2013

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Das soeben neu aufgelegte Steuerservice 2013, soll Ihr Ratgeber in allen steuerrechtlichen Fragen sein und Sie bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

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Page 1: Steuerservice 2013

Mag. Andreas Kapferer, LL.M., WP/StB für VWT Vereinigung Österreichischer Wirtschaftstreuhänder

2013STEUERSERVICE

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Page 2: Steuerservice 2013

Vorstand

Präsidentin KommR Brigitte JankMag. Anja HasenlechnerKommR Karl Heinz Pisec, MBARA Dr. Martin PrunbauerDipl-Ing. Walter RuckKommR Mag. Georg ToiflWB-Direktor Dr. Alexander BiachKommR Wilfried HaasDir. a. D. Gerhard WeberKommR Dr. Fritz AichingerKommR Erwin PelletKommR Berndt QuerfeldVizepräsident KommR Dr. Paulus Stuller

Wirtschaftsbund Wien Lothringerstr. 16/51030 WienTel: 01/512 76 31 Fax: 01/512 76 31-34Mail: [email protected] www.wirtschaftsbund-wien.at

Wirtschaftsbund Wien Service CenterJosefstädter Straße 251080 WienTel: 01/406 11 09Fax: 01/406 11 09-34www.wirtschaftsbund-wien.at/servicecenter

Wirtschaftsbund WienForum Mozartplatz Mozartplatz 41040 WienTel: 01/505 58 11Fax: 01/505 58 13Mail: [email protected] www.forum-mozartplatz.at

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d Bundesleitung1041 Wien / Mozartgasse 4Tel.: (01) 505 47 96 / Fax: (01) 505 47 96 – 40E-Mail: [email protected]äsident: Dr. Christoph LeitlGeneralsekretär: Abg. z. NR Peter Haubner

LandesgruppenBurgenland / 7000 Eisenstadt / Robert Graf-Platz 1Tel.: (0 26 82) 631 15 / Fax: (0 26 82) 631 15 – 4E-Mail: [email protected]: Präs. Ing. Peter NemethDirektor: Walter Laciny

Kärnten / 9020 Klagenfurt / Bahnhofstraße 59Tel.: (0463) 28 78 28 – 11 / Fax: (0463) 28 78 28 – 40E-Mail: [email protected]: Präs. Franz PacherDirektor: Mag. Markus Malle

Niederösterreich / 3100 St. Pölten / Ferstlergasse 4Tel.: (0 27 42 ) 90 20 – 300 / Fax: (0 27 42) 90 20 – 350E-Mail: [email protected]: Präs. BR KommR Sonja ZwazlDirektor: Mag. Harald Servus

Oberösterreich / 4010 Linz / Altstadt 17 / Postfach 467Tel.: (0732) 77 18 55 / Fax: (0732) 77 18 55 – 14E-Mail: [email protected]: Dr. Christoph LeitlDirektor: BR Gottfried Kneifel

Salzburg / 5020 Salzburg / Merianstraße 13Tel.: (0662) 87 82 95 / Fax: (0662) 87 04 57E-Mail: [email protected]: BSO Abg. z. NR KommR Konrad SteindlDirektor: Franz Riedl

Steiermark / 8021 Graz / Zusertalgasse 2 / Postfach 1107Tel.: (0316) 67 22 44 / Fax: (0316) 67 22 44 – 19E-Mail: [email protected]: LR Dr. Christian BuchmannDirektor: Mag. (FH) Kurt Egger

Tirol / 6020 Innsbruck / Ing. Etzelstraße 17Tel.: (0512) 520 22 / Fax (0512) 58 66 00E-Mail: landesleitung@wirtschaftsbund-tirol.atwww.wirtschaftsbund-tirol.atObmann: Präs. KommR Dr. Jürgen BodenseerLandesgeschäftsführer: Dr. Helmut Kern

Vorarlberg / 6800 Feldkirch / Wichnergasse 6Tel.: (0 55 22) 766 31 / Fax: (0 55 22) 781 88E-Mail: [email protected]: Präs. Manfred ReinDirektor: Walter Natter

Wien / 1030 Wien / Lothringer Straße 14 – 16 / II / Top 5Tel.: (01) 512 76 31 / Fax: (01) 512 76 31 – 34E-Mail: [email protected]: Präs. KommR Brigitte JankDirektor: Dr. Alexander Biach

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Page 3: Steuerservice 2013

Liebe Wirtschaftstreibende!

Auch wenn die aktuellen Konjunkturprognosen eine Eintrübungvorhersagen, ist Österreichs Wirtschaft für das Jahr 2013 gutgerüstet: Unser Schuldenstand ist niedriger als in andern EU-Ländern, wir verzeichnen eine höhere Wachstumsquote alsder Europa-Durchschnitt, bei den Beschäftigungszahlen stehenwir an der absoluten Spitze und wir haben die niedrigste Arbeits-losenrate in der EU. Unser Dank richtet sich hier vor allem andie engagierten österreichischen Unternehmerinnen und Unter-nehmer, die Arbeitsplätze schaffen, die Wirtschaft ankurbelnund unseren Wohlstand erhalten. Für diese erfolgreiche Wirtschafts- und Finanzpolitik erfahren wir internationale Anerkennung. Das beweist, dass wir den richtigen Weg ein-geschlagen haben. Jetzt heißt es weiter klug sparen und sinn-voll investieren.

Gerade in konjunkturell schwierigen Zeiten brauchen unsereheimischen Betriebe die besten Rahmenbedingungen. Daherhat sich der Österreichische Wirtschaftsbund für die Umsetzungentscheidender Maßnahmen für eine erfolgreiche Zukunft eingesetzt:• Fortsetzung der thermischen Sanierung• Initiativen für die Tourismus-Branche• Verlängerung der Schwellenwerteverordnung• Begünstigte Grundbuchsgebühren für alle (Betriebs)Über-

gaben im Familienkreis• GmbH Reform• Jungunternehmeroffensive• Krankengeld für Selbständige• Wochengeld für selbständige Unternehmerinnen

Unsere Aufgabe ist es, das Vertrauen der Klein- und Mittel-unternehmen in ihre eigene Stärke und Wettbewerbsfähig-keit weiter zu fördern. Klar muss dabei sein, dass Wachstum-simpulse nicht auf Kosten neuer Schulden oder zu Lasten derÖsterreichischen Unternehmen finanziert werden dürfen. DerÖsterreichische Wirtschaftsbund wird sich daher auch in Zukunftvehement gegen neue Belastungen einsetzen und sich für diebesten Rahmenbedingungen für Unternehmen engagieren.

Das aktualisierte Steuerservice des Österreichischen Wirt-schaftsbundes soll Ihnen auch 2013 ein schneller, kleiner Ratgeber in allen Steuerfragen sein.

Erfolgreich ist, wer umsetzt!

Der Österreichische Wirtschaftsbund ist der verlässliche Partner für heimische Betriebe!

Mit besten Grüßen

Christoph Leitl Peter HaubnerÖWB-Präsident ÖWB-Generalsekretär

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Page 4: Steuerservice 2013

„Service das hilft,Politik die wirkt!“

Der Wirtschaftsbund hat im vergangenen Jahr viel für die Unternehmerinnen und Unternehmer erreicht. Es galt Belastun-gen – wie zum Beispiel Steuern auf Be-triebsvermögen – abzuwehren. Anderseits wurden langjährige Wirtschaftsbund-For-derungen wie die GmbH – Reform umgesetzt. Zusätzlich konnten Offensivmaßnahmen, wie die Förderung der thermischen Sanie-rung oder die Kurzarbeit, verlängert werden. Ein Auszug der wichtigsten Erfolge für unsere Betriebe:GmbH-Reform wird umgesetztHerabsetzung des Mindeststammkapitals auf 10.000 Euro und der Mindest-KöSt auf 500 Euro pro Jahr.Verlängerung der SchwellenwerteverordnungErleichterte Vergabe von öffentlichen Aufträgen bis zu 1 Million Euro an regionale Unternehmen.Jungunternehmer-OffensiveInsgesamt 110 Mio. Euro für österreichische Gründer mobilisiert.Fortsetzung der Thermischer Sanierung Förderung mit 100 Mio. Euro pro Jahr wird fortgesetzt.Verlängerung der KurzarbeitDie Verlängerung der Gültigkeit soll für Beihilfen gelten, die im Jahr 2013 beginnen und für maximal für 24 Monate erfolgen.Grundbuchsgebühren-Novelle:Neue Bemessung der Grundbuchsgebühr: mindestens das Dreifa-che des Einheitswerts, höchstens ein Drittel des Verkehrswerts.Verbesserungen für den Wirtschaftsstandort im Abgabenän-derungsgesetzSenkung der Flugticketsteuer und der motorbezogenen Versiche-rungssteuer für Elektro-Hybridautos. Die Spendenabsetzbarkeit wurde neu geregelt.Das aktuelle Steuerservice des Wirtschaftsbundes soll Ihnen auch 2012 ein schneller kleiner Ratgeber in allen Steuerfragen sein.

Mit unternehmerischen Gruß

Brigitte JankObfrau des Wiener Wirtschaftsbundes

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Page 5: Steuerservice 2013

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INHALTSVERZEICHNIS

1. Einkommensteuer........................................................... 4A. Berechnung der Einkommensteuer ............................ 4

Feste Steuersätze im EStG......................................... 4Absetzbeträge ............................................................ 5Erklärungsfristen ......................................................... 6Erklärungsgrenzen ...................................................... 6Steuerbefreiungen § 3 EStG ....................................... 7Sonderausgaben § 18 EStG ....................................... 10Außergewöhnliche Belastung § 34 EStG.................... 12

B. Besteuerung von Betrieben ........................................ 14Spenden als Betriebs- und Sonderausgaben............. 14Freibeträge und Prämien ............................................ 16Forschungsförderung.................................................. 16Bildungsförderung ...................................................... 17Lehrlingsförderungen nach dem BAG ........................ 19Gewinnfreibetrag ........................................................ 20Behandlung gemischt genutzter Wirtschaftsgüter ..... 22Abschreibung von Anlagegütern – Nutzungsdauer .... 23Übertragung stiller Reserven § 12 EStG..................... 24Geringwertige Wirtschaftsgüter § 13 EStG................. 25Wertpapierdeckung gem § 14 EStG ........................... 25Pauschalierungen ....................................................... 26Basispauschalierung in ESt und USt ......................... 26Branchenpauschalierungen für ESt und USt .............. 28Gastgewerbepauschalierung neu ............................... 29Pauschalierungen in ESt und USt für bestimmte Gruppen von Unternehmern .................... 30Sportler-Verordnung ................................................... 31Besteuerung Veräußerungsgewinn § 24 EStG............ 32

C. Besteuerung von Dienstnehmern ............................... 33Grenz- und Pauschbeträge für Dienstnehmer ............ 33Sachbezüge ................................................................ 34Werbungskosten § 16 EStG ....................................... 36Werbungskosten nach Durchschnittssätzen .............. 38Pendlerpauschale ....................................................... 39Beförderung im Werkverkehr ...................................... 39Reisekosten und Reisekostenvergütungen ................ 40Tages- und Nächtigungsgelder .................................. 40Kilometergeld.............................................................. 44Sonstige Bezüge......................................................... 45

D. Besteuerung von Kapitalvermögen ............................ 46Besteuerung von Kapitaleinkünften beiDirektveranlagung (bis 31.3.2012) .............................. 46Besteuerung von Kapitalvermögen (ab 1.1.2011 bzw 1.4.2012)......................................... 47

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Page 6: Steuerservice 2013

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E. Vermietung und Verpachtung § 28 EStG .................... 54F. Übersicht Rentenbesteuerung . .................................. 56G. Besteuerung von Grundstücksveräußerungen

ab 1.4.2012 ................................................................. 58Private Grundstücksveräußerungen ab 1.4.2012 ....... 58Grundstücksveräußerungen im BV ab 1.4.2012......... 62Steuererhebung – Immoblienertragsteuer .................. 65

H. Spekulationsfristen ..................................................... 67Spekulationsfristen § 31 EStG ab 1.4.2012................ 67Spekulationsfristen § 30 EStG bis 31.3.2012 ............. 67

I. Beschränkte Steuerpflicht § 98 EStG ......................... 68Zweitwohnsitz-Verordnung ......................................... 69

J. Quellensteuern nach den Doppelbesteuerungs-abkommen.................................................................. 70Erbschafts-/Schenkungssteuer-DBA.......................... 74Zinsabkommen und „TIEA“ ........................................ 74

K. Mitteilung gemäß § 109a EStG................................... 75Mitteilung bei Auslandszahlungen gem § 109b EStG. 76

L. Liebhaberei-Verordnung ............................................. 77

2. Körperschaftsteuer ........................................................ 78Steuersätze ................................................................. 78Persönliche Steuerpflicht............................................ 78Persönliche Befreiungen............................................. 78Beteiligungsertragsbefreiung § 10 KStG .................... 78Gruppenbesteuerung.................................................. 80Besondere Gewinnermittlungsvorschriften im KStG .. 82Mindeststeuer gem § 24 Abs 4 KStG für unbe-schränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften ......... 83

3. Umgründungen – Kurzübersicht ................................... 84Art I – Verschmelzungen.......................................... 84Art II – Umwandlungen............................................. 85Art III – Einbringungen ............................................... 86Art IV – Zusammenschlüsse ...................................... 87Art V – Realteilungen ................................................ 89Art VI – Spaltungen nach dem SpaltG....................... 90Art VII – Steuerspaltungen.......................................... 91

4. Umsatzsteuer.................................................................. 93Steuersätze und wichtige Grenzwerte ........................ 93Umsatzsteuerlicher Leistungsort von sonstigen Leistungen .................................................................. 94Zusammenfassende Meldung .................................... 96Rechnungslegung § 11 UStG ..................................... 96Reverse-Charge-System ............................................ 97Vorsteuerabzug bei unternehmerischenInlandsreisen § 13 UStG ............................................. 98Kleinunternehmer § 6 (1) Z 27 UStG........................... 98Sonderregelungen für ausländische Unternehmer ..... 99Vorsteuererstattung im EU-Ausland ........................... 99Schwellen- und Steuersätze EU ................................. 100

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Page 7: Steuerservice 2013

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5. Bewertungsgesetz ....................................................... 101

6. Gebührengesetz ............................................................ 102

7. Meldepflicht bei Schenkungen .................................... 104

8. Stiftungseingangssteuergesetz ................................... 106

9. Grunderwerbsteuer....................................................... 107

10. Gesellschaftsteuer ........................................................ 109

11. Kraftfahrzeugsteuer...................................................... 110

12. Normverbrauchsabgabe............................................... 110

13. Werbeabgabe................................................................. 112

14. Neugründungs-Förderungsgesetz .............................. 113

15. Bundesabgabenordnung .............................................. 115Buchführungspflicht.................................................... 115Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB................ 115Keine Buchführungspflicht.......................................... 115Aufzeichnungen von Barbewegungen ........................ 115Zinssätze in der BAO .................................................. 116Säumniszuschläge § 217 BAO ................................... 116Verjährungsfristen § 207 - 209 BAO ........................... 117

16. Rechnungslegungsgesetz (UGB) ................................. 118Größenklassen f KapG nach § 221 UGB .................... 118Überblick über die größen- und rechtsform-abhängigen Vorschriften ............................................. 118Konzernabschluss nach § 246 UGB........................... 119

17. Kammerumlagen........................................................... 120

18. Sozialversicherungswerte ............................................ 121

19. Ausgleichstaxe nach dem Behinderten-einstellungsgesetz ........................................................ 121

20. Arbeitsrechtliche Daten................................................ 122

21. Firmenbuch-Gebühren.................................................. 124

22. Verbraucherpreisindizes............................................... 126

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Page 8: Steuerservice 2013

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Einkommensteuer

Berechnung der Einkommensteuer

Die Einkommensteuer ist durch Einsetzen des Jahreseinkommens(EK) in die untenstehenden Formeln zu berechnen.

Bei beschränkt Steuerpflichtigen ist dem Einkommen ein Betragvon € 9.000,– hinzuzurechnen.

Die Grenzsteuersätze zeigen wie hoch jeder zusätzliche Euro inder jeweiligen Einkommensstufe besteuert wird.

Feste Steuersätze im EinkommensteuergesetzI. Einkünfte aus Kapitalvermögen gem §§ 27 u 27a EStG

Sondersteuersatz (mit Ausnahmen) 25%II. Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken

gem §§ 30 ff EStG (Immobilienertragsteuer) 25%III. Abzugssteuer bei beschränkt Einkommensteuerpflichtigen

(§§ 99 u 100 EStG)1. wenn der Empfänger die Steuer trägt

- von den Einnahmen (ohne Abzug von Ausgaben)generell 20%bei § 99 Abs 1 Z 6 u 7 EStG 25%

- von den Einkünften (Einnahmen abzügl Ausgaben)natürliche Person 35%juristische Person 25%

2. wenn der Schuldner die Steuer trägt, von den Einnahmen (ohne Abzug von Ausgaben) 25%

IV. Einkünfte oder Kapitalerträge gem § 37 Abs 8 EStG 25%(letztmalig auf vor dem 1.4.2012 verwirklichte Besteuer-ungstatbestände anzuwenden; Weitergeltung für vor dem1.4.2012 erworbene Forderungswertpapiere iSd § 93 Abs 3 Z 1 – 3 EStG idF vor dem BudBG 2011)

Einkommen(EK) in €

Berechnungsformel Grenzsteuersatz

bis11.000

keine Besteuerung 0,00%

über 11.000bis 25.000 (EK-11.000) x 5.110/14.000 36,50%

über 25.000 (EK-25.000 ) x (15.125/bis 60.000 35.000) + 5.110 43,2143%

über60.000 (EK-60.000) x 0,5 + 20.235 50,00%

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Page 9: Steuerservice 2013

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Absetzbeträge

Alleinverdiener-/AlleinerzieherAB (jährlich)bei einem Kind € 494bei zwei Kindern € 669für jedes weitere Kind zusätzlich € 220

Zuverdienstgrenze des (Ehe-)Partners bei mindestens einem Kind € 6.000Kind: dh mehr als 6 Monate im Kalenderjahr steht Kinderabsetz-betrag oder Unterhaltsabsetzbetrag zuUnterhaltsabsetzbetragfür das 1. Kind monatlich € 29,20für das 2. Kind monatlich € 43,80für jedes weitere Kind monatlich € 58,40

Kinderabsetzbetrag monatlich (pro Kind) € 58,40zusammen mit Familienbeihilfe ausbezahlt

Mehrkindzuschlag monatlich € 20für das dritte und jedes weitere Kind bei einem Haushaltseinkommen von max € 55.000 im Vorjahrauf Antrag bei Veranlagung ausbezahlt

Verkehrsabsetzbetrag € 291

Arbeitnehmerabsetzbetrag € 54

Grenzgängerabsetzbetrag € 54Dieser vermindert sich um den im Kalenderjahrzu berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag.

Pensionistenabsetzbetragallgemeiner Pensionistenabsetzbetrag: € 400Einschleifregelung für Pensionsbezüge von € 17.000 bis € 25.000 auf Nullerhöhter Pensionistenabsetzbetrag € 764- wenn mehr als 6 Monate/Kj in Partnerschaft lebend- Pensionseinkünfte/Kj bis zu € 19.930 - (bis Veranlagung 2011: € 13.100) - Zuverdienstgrenze des (Ehe-)Partners € 2.200/Jahr- kein Anspruch auf AVAB

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Page 10: Steuerservice 2013

Veranlagungsfreibetrag (§ 41 Abs 3 EStG) € 730Dieser vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte € 730 übersteigen.Für Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27a Abs 1 EStG stehtder Freibetrag nicht zu.

KinderfreibetragInanspruchnahme für dasselbe Kind:- durch nur einen Steuerpflichtigen € 220- durch zwei Steuerpflichtige € 132- bei Anspruch auf Unterhaltsabsetzbetrag für mehr - als 6 Monate für den Unterhaltsverpflichteten € 132

Negativsteuer– Ist die nach § 33 Abs 1 u Abs 2 errechnete Einkommensteuer

negativ, so sind der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetz-betrag gutzuschreiben.

– Ergibt sich keine ESt, ist bei Steuerpflichtigen, die Anspruch aufden Arbeitnehmerabsetzbetrag oder Grenzgängerabsetzbetraghaben, 10% der Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetz-lichen Sozialversicherung gutzuschreiben, höchstens aber € 110 jährlich.

– Pendlerzuschlag: Steht ein Pendlerpauschale zu, erhöht sichobiger Prozentsatz von 10% auf 15% und der Betrag vonhöchstens € 110 auf höchstens € 251 jährlich (Erhöhung ab1.1.2013 laut Regierungsvorlage auf € 400 geplant).

Bei Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs 1EStG oder entsprechenden betrieblichen Einkünften, die nichtdem Kapitalertragsteuerabzug (insbesondere ausländisches Kapi-talvermögen) unterliegen, besteht Steuererklärungspflicht, außereine Regelbesteuerung gem § 27a Abs 5 EStG würde keine Steu-erpflicht ergeben (Veranlagungsfreibetrag ist nicht anwendbar).

Steuererklärungspflicht besteht bei Einkünften aus privatenGrundstücksveräußerungen, für die keine Immobilienertragsteuerdurch Selbstberechnung (Notar, Rechtsanwalt) entrichtet wurde,oder wenn keine Abgeltungswirkung gegeben ist.

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Erklärungsfristen ESt, USt und KSt-Erklärungenallgemein 30. 4.über FinanzOnline 30. 6.Bei Veranlagung aufgrund mehrerer DienstV, Wegfall AVAB/AEAB (LStR 2002 Rz 916) 30. 9.Arbeitnehmerveranlagung (freiwillig) 5 Jahre

ErklärungsgrenzeAllgemein 11.000Arbeitnehmer/Pensionsbezieher 12.000beschränkt Steuerpflichtiger 2.000

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Page 11: Steuerservice 2013

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Steuerbefreiungen § 3 EStGAuszugsweise Auflistung:• Versorgungsleistungen auf Grund der versorgungsrechtlichen

Bestimmungen sowie auf Grund des Heeresversorgungsgeset-zes

• Bezüge oder Beihilfen a) wegen Hilfsbedürftigkeitb) zur unmittelbaren Förderung der Kunstc) zur unmittelbaren Förderung von Wissenschaft und For-

schungd) für eine Tätigkeit im Ausland, die der Kunst, der Wissen-

schaft oder Forschung diente) nach dem Studienförderungsgesetz und dem Schülerbeihil-

fengesetz• Wochengeld und vergleichbare Bezüge (schädlich für AVAB-

Grenze)• Erstattungsbeträge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung• Erstattungsbeträge für Kosten im Zusammenhang mit der Un-

fallheilbehandlung• Sachleistungen und Übergangsgelder aus der gesetzlichen SV• Arbeitslosengeld und Notstandshilfe• Karenzurlaubsgeld, Kinderbetreuungsgeld• Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete• Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, dem Arbeits-

marktservicegesetz oder dem Berufsausbildungsgesetz sowiedas Altersteilzeitgeld gem § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz

• Leistungen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz• Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (einschließlich Zinsen-

zuschüsse) zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschafts-gütern des Anlagevermögens oder zu ihrer Instandsetzung

• Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes• Montageregelung alt: Aufhebung der bisher geltenden Montage-

befreiung mit 31.12.2010 wegen Verfassungswidrigkeit; befriste-te Übergangsregelung: 2011 Steuerbefreiung für 66% der Ein-künfte von Arbeitnehmern bestimmter Betriebe (in derEU/EWR/Schweiz) für eine begünstigte Auslandstätigkeit; 2012Steuerbefreiung für 33% der Einkünfte von AN, die das 400km-Kriterium der unbefristeten Neuregelung nicht erfüllen

• Montageregelung neu - unbefristete verfassungskonformeNeuregelung ab 2012: Steuerbefreiung für 60% der steuer-pflichtigen Einkünfte aus laufendem Arbeitslohn von vorüber-gehend ins Ausland entsendeten unbeschränkt steuerpflichti-gen Arbeitnehmern; Deckelung mit dem Wert der jeweils maß-geblichen monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2013:€ 4.440);

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Page 12: Steuerservice 2013

Voraussetzungen: ua – Einsatzort, der mehr als 400 km Luftlinie vom nächstgelege-

nen Punkt des österreichischen Staatsgebietes entfernt liegt– Entsendung dauert mindestens ununterbrochen einen Monat – Entsendung erfolgt von einem Betrieb oder einer Betriebs-

stätte (BS) eines in EU/EWR/Schweiz ansässigen Arbeitge-bers (AG) oder von einer in EU/EWR/Schweiz gelegenen BSeines AG, der in einem Drittstaat ansässig ist

– Arbeit muss unter erschwerenden Umständen erbracht wer-den;

Progressionsvorbehalt entfällt ab Veranlagung 2012; schädlichfür AVAB-Grenze

• Einkünfte von Fachkräften der Entwicklungshilfe (Entwick-lungshelfer oder Experten) unter bestimmten Voraussetzungen;Progressionsvorbehalt; schädlich für AVAB-Grenze

• Bezüge von ausländischen Studenten (Ferialpraktikanten), Voraus-setzungen: weniger als 6 Monate beschäftigt und Gegenseitigkeit

• der geldwerte Vorteil aus der Benützung von Einrichtungen undAnlagen, die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder be-stimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt

• Zuschüsse des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern bishöchstens € 500 pro Kind und Kalenderjahr, die der Arbeitgeberallen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeit-nehmer gewährt; Voraussetzungen:– Kind (§ 106 Abs 1 EStG)– 10. Lebensjahr zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht voll-

endet– Betreuung in Kinderbetreuungseinrichtungen oder durch

pädagogisch qualifizierte Personen (ausg haushaltszuge-hörige Angehörige)

– Zuschuss direkt an Kinderbetreuungseinrichtung oder mittelsnur dort einlösbarem Gutschein

• der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstal-tungen bis max € 365/Jahr und die dabei empfangenen übli-chen Sachzuwendungen bis max € 186/Jahr

• Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung sei-ner Arbeitnehmer (bis € 300 jährlich) unter bestimmten Voraus-setzungen

• der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe vonKapitalanteilen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mitdiesem verbundenen Konzernunternehmen (unter bestimmtenVoraussetzungen) bis zu € 1.460 jährlich

• Ortsübliche Trinkgelder

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Page 13: Steuerservice 2013

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• vom Arbeitgeber aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift alsReiseaufwandsentschädigungen gezahlte Tagesgelder undNächtigungsgelder, soweit sie nicht gemäß § 26 Z 4 zu berück-sichtigen sind, für eine– Außendiensttätigkeit – Fahrtätigkeit– Baustellen- und Montagetätigkeit– Arbeitskräfteüberlassung – vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen

politischen Gemeinde (siehe Seite 41)• Pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen von be-

günstigten Rechtsträgern iSd §§ 34 ff BAO zur Ausübung oderFörderung des Körpersports an Sportler, Schiedsrichter undSportbetreuer in Höhe von € 60 pro Einsatztag; höchstens€ 540 pro Kalendermonat der Tätigkeit

• freiwillige verbilligte oder freie Verköstigung von Arbeitnehmernam Arbeitsplatz; Essengutscheine bis zu € 4,40/Arbeitstag fürKonsumation am Arbeitsplatz oder einer nahe gelegenen Gast-stätte; zur Bezahlung von Lebensmitteln € 1,10/Arbeitstag

• Getränke, die der Arbeitgeber zum Verbrauch im Betrieb unent-geltlich oder verbilligt abgibt

• Abgeltungen von Wertminderungen von Grundstücken iSd § 30EStG auf Grund von Maßnahmen im öffentlichen Interesse

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Page 14: Steuerservice 2013

Sonderausgaben § 18 EStGÜberblick über die Kategorien von Sonderausgaben:• Renten und dauernde Lasten • Beiträge und Versicherungsprämien zu einer

– freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung (so-weit nicht Anspruch auf § 108a EStG)

– Lebensversicherung auf Ableben– Kapitalversicherung auf Er- und Ableben, soweit Abschluss

Versicherungsvertrag vor 1.6.1996– Rentenversicherung mit einer mindestens auf die Lebens-

dauer zahlbaren Rente– freiwilligen Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse– Pensionskasse (soweit nicht Prämie nach § 108a EStG)– betrieblichen Kollektivversicherung– ausländischen Einrichtungen iSd PKG

• Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanie-rung an Bauträger (mind 8-jährig gebundene Beträge)

• Ausgaben zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentums-wohnungen (bei Beginn der Bauausführung nach 1.1.2011: Eigenheim/Wohnung muss unmittelbar nach Fertigstellung fürmindestens 2 Jahre als Hauptwohnsitz dienen)

• Ausgaben zur Wohnraumsanierung durch befugte Unternehmer• Rückzahlungen von Darlehen betreffend begünstigten Wohn-

raum oder Sanierung sowie Darlehenszinsen• vor dem 1.1.2011 getätigte Ausgaben natürlicher Personen für

die Anschaffung von Genussscheinen und für die Erstanschaf-fung junger Aktien sowie für junge Aktien und Wandelschuld-verschreibungen nach BG über steuerliche Sondermaßnahmenzur Förderung des Wohnbaus (BGBl 1993/ 253)

• Kirchenbeitrag bis max € 400 (bis Veranlagung 2011: € 200)jährlich (ab Veranlagung 2011: an in Österreich gesetzlich aner-kannte Kirchen im EU/EWR-Raum)

• Steuerberatungskosten an berufsrechtlich Befugte• Geld- und Sachspenden an bestimmte begünstigte Einrichtun-

gen – iSd § 4a Abs 3 Z 1 - 3 u Abs 4 EStG sowie Geldspendenan begünstige Körperschaften iSd § 4a Abs 3 Z 4 - 6 u Abs 5(BMF-Liste) sowie Abs 6 EStG; zusammen mit Zuwendungenaus dem Betriebsvermögen iSd § 4a bis zu max 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte des Vorjahres abzugsfähig (vgl S 14 f)

• Ausgaben für begünstigte Versicherungen, Wohnraumschaf-fung/-sanierung und Kirchenbeiträge für nicht dauernd ge-trennt lebenden (Ehe)Partner und Kinder

• Verluste aus vorangegangenen Jahren bei Gewinnermittlungdurch Bilanzierung unbegrenzt vortragsfähig und als Sonder-ausgabe abzugsfähig (75%-Grenze)

• Einnahmen-Ausgaben-Rechner (§ 4 Abs 3 EStG): Verluste dervorangegangenen drei Jahre abzugsfähig (75%-Grenze)

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Page 15: Steuerservice 2013

Einschränkungen für Topfsonderausgaben:• Topfsonderausgaben sind:

– Beiträge und Versicherungsprämien zu bestimmten Perso-nenversicherungen (Ausnahmen ua: Beiträge für eine freiwilli-ge Weiterversicherung, Nachkauf von Versicherungszeiten ingesetzlicher PV u vergleichbare Beiträge an Versorgungs- uUnterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständigErwerbstätigen)

– Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder -sanierung– Ausgaben zur Errichtung von Eigenheimen/Eigentumswoh-

nungen– vor dem 1.1.2011 getätigte Ausgaben für die Anschaffung

von Genussscheinen• diese können nur bis zu einem Höchstbetrag von € 2.920/Jahr

geltend gemacht werden:– der Höchstbetrag erhöht sich um € 2.920 wenn

o AVAB/AEAB zusteht odero kein AVAB/AEAB zusteht, aber der Steuerpflichtige mehr

als 6 Monate im Kj in Partnerschaft lebt (ab 2012); Zuverdienstgrenze des Partners: € 6.000/Jahr

– der Höchstbetrag erhöht sich weiters um € 1.460 bei mindes-tens 3 Kindern

• Geleistete Topfsonderausgaben sind – gedeckelt durch denHöchstbetrag – nur zu einem Viertel absetzbar (dh max ein Vier-tel des Höchstbetrags wirkt sich steuerlich aus)

• Einschleifung des absetzbaren Höchstbetrags für Topfsonder-ausgaben auf € 60 zwischen einem Gesamtbetrag der Einkünftevon € 36.400 bis € 60.000

• jährlich steht mind ein voll absetzbarer Pauschbetrag von € 60zu (ohne Einschleifregelung)

• bei Wegfall der Voraussetzungen für die Geltendmachung alsSonderausgabe erfolgt im Jahr des Wegfalls eine Nachversteue-rung mit einem Steuersatz von 30% (Bsp: Rückkauf Lebensver-sicherung vor Erreichung der Mindestdauer)

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Page 16: Steuerservice 2013

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Außergewöhnliche Belastung § 34 EStG

Voraussetzung • außergewöhnlich• zwangsläufig• die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

ist wesentlich beeinträchtigt (= Kos-ten übersteigen Selbstbehalt)

• unbeschränkte SteuerpflichtSelbstbehalt bei einem Einkommen von

• höchstens € 7.300 6%• mehr als € 7.300 bis € 14.600 8%• mehr als € 14.600 bis € 36.400 10%• mehr als € 36.400 12%des Jahreseinkommens

Verminderung des um je einen Prozentpunkt Selbstbehaltes • falls Alleinverdiener- oder Alleinerzie-

herabsetzbetrag• ab 2012: falls kein AVAB/AEAB, aber

mehr als 6 Monate im Kj in Partner-schaft lebend und Partner Jahresein-künfte von max € 6.000 erzielt

• für jedes KindBerechnungsgrundlage Einkommen inklusive sonstigedes Selbstbehaltes Bezüge gem § 67 Abs 1 und 2 außergewöhnl • Ersatzbeschaffungen bei Belastung ohne Abzug Katastrophenschädeneines Selbstbehaltes • auswärtige Berufsausbildung eines (auszugsweise) Kindes mangels entsprechender

Ausbildungsmöglichkeit in der Nähe in Höhe eines Pauschbetrages von € 110/Monat

• Aufwendungen für Kinderbetreuung durch Kinderbetreuungseinrichtun-gen oder pädagogisch qualifizierte Personen (ausg haushaltszugehö-rige Angehörige) bis höchstens € 2.300 pro Kind/Jahr (bis zum 10. Lj);abzugsfähig: - unmittelbare Kosten für die Kinder-

betreuung, Verpflegung und Bastel-geld

- Kosten für die Ferienbetreuung (zB Ferienlager) inkl Verpflegung, Unter-kunft, Fahrtkosten und Kosten für Sportveranstaltungen;

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Page 17: Steuerservice 2013

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nicht abzugsfähig:- Schulgeld- Fahrtkosten zur Kinderbetreuung

• das Pflegegeld übersteigende Aufwendungen iZm dem Bezug erhöhter Familienbeihilfe

• Aufwendungen iSd § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden

• Mehraufwendungen, die die Summe pflegebedingter Geldleistungen bei Behinderung iSd § 35 Abs 1 über-steigen

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Page 18: Steuerservice 2013

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Besteuerung von Betrieben

Spenden als Betriebs- und SonderausgabenAls Betriebsausgabe (§ 4a EStG) oder als Sonderausgabe (§18Abs 1 Z 7 u 8 EStG) absetzbar sind Zuwendungen (Spenden):

an Einrichtungen, welche in die auf der BMF-Homepage veröf-fentlichte Liste aufgenommen sind:• zu Zwecken der Forschung oder Erwachsenenbildung (§ 4a

Abs 3 Z 4-6 EStG) • an Körperschaften (§ 4a Abs 5 EStG)

– die mildtätige oder humanitäre Aufgaben (zB Entwicklungs-oder Katastrophenhilfe*) oder Maßnahmen zum Umwelt-,Natur- und Artenschutz erfüllen oder Tiere in Tierheimen be-treuen

– oder für solche Aufgaben Spenden sammeln (Sammelverein)

an andere begünstigte Einrichtungen (keine BMF-Liste):• zu Zwecken der Forschung oder Erwachsenenbildung an be-

günstigte Einrichtungen iSd § 4a Abs 3 Z 1-3 EStG, zB Univer-sitäten, Akademie der Wissenschaften, Forschungsförderungs-fonds

• ohne Zweckbindung an bestimmte im EStG aufgelistete Ein-richtungen (§ 4a Abs 4 EStG), wie zB Nationalbibliothek, Mu-seen, Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA) usw

• an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände iSd§ 4a Abs 6 EStG (keine BMF-Liste)

absetzbarer Höchstbetrag:ab Veranlagung 2013:• bei Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen: max 10%

des Gewinnes des laufenden Jahres*) (darüber hinausgehendeZuwendungen nach Maßgabe von § 18 Abs 1 Z 7 EStG als SAabsetzbar)

• bei Zuwendungen aus dem Privatvermögen: max 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte des laufenden Jahres

bis Veranlagung 2012:• bei Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen: max 10% des

Vorjahresgewinns*) (darüber hinausgehende Zuwendungennach Maßgabe von § 18 Abs 1 Z 7 u 8 EStG als SA absetzbar)

• bei Zuwendungen aus dem Privatvermögen: max 10% des Ge-samtbetrages der Vorjahreseinkünfte unter Anrechnung vonZuwendungen aus dem Betriebsvermögen

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Page 19: Steuerservice 2013

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*) Hilfeleistungen in Katastrophenfällen sind von Unternehmen nach § 4 Abs 4 Z 9 EStG weiterhin auch als Werbeaufwand abziehbar (keine Begrenzung mit 10% des Gewinnesdes letzten Wj bzw ab 1.1.2013 mit 10% des Gewinnes des laufenden Jahres)

Art der absetzbaren Spenden: • bei Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen: Geld- und

Sachspenden• bei Zuwendungen aus dem Privatvermögen:

– Geld- und Sachspenden: bei Zuwendungen zu Zwecken derForschung und Erwachsenenbildung iSd § 4a Abs 3 Z 1-3EStG sowie an Einrichtungen iSd § 4a Abs 4 EStG (National-bibliothek, Museen, IACA usw)

– nur Geldspenden: bei Zuwendungen an Einrichtungen, diezwecks Begünstigung in der BMF-Liste eingetragen seinmüssen und solche an freiwillige Feuerwehren/Landesfeuer-wehrverbände

Nachweis: belegmäßig (bei Sonderausgaben); der Beleg mussden Namen der empfangenden Körperschaft, den Namen und dieAnschrift des Zuwendenden sowie den Betrag der Zuwendungenthalten

Mit dem BBG 2012 wurde § 4a EStG aus Anlass eines EuGH-Ur-teils unionsrechtskonform ausgestaltet. Seitdem ist er in weitenTeilen und in allen offenen Verfahren auch auf entsprechende aus-ländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat derEU/des EWR sowie teilweise auch auf solche mit Sitz in Staaten,mit denen umfassende Amtshilfe besteht, anwendbar.

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§ 108c EStGEStR Rz 8208 ff

• Aufwendungen (Ausgaben) für eigenbe-triebliche Forschung und experimentelleEntwicklung in inländischen Betrieben/Betriebsstätten oder

• Aufwendungen für in Auftrag gegebeneForschung und experimentelle Entwick-lung - nur für Aufwendungen von max

€ 1.000.000/Wj möglich - Mitteilung an den Auftragnehmer; bis zu

welchem Ausmaß die Forschungsprä-mie in Anspruch genommen wir, bis zum Ende des Wj des Auftraggebers

• Gutachten der Forschungsförderungsge-sellschaft (FFG) erforderlich (kostenlos)

• Gutachten der FFG hat keine Bindungs-wirkung ggü Finanzverwaltung

• Forschung muss von einem inländischenBetrieb oder einer inländischen Betriebs-stätte in Auftrag gegeben werden

• Auftrag an Einrichtungen oder Unterneh-men, die mit Forschungs- oder Entwick-lungsaufgaben befasst sind

• Sitz dieser Unternehmen in EU/EWR • kein beherrschender Einfluss oder Grup-

penmitglied (§ 9 KStG)• kein Gutachten der FFG erforderlich

• 10% der begünstigten Forschungsauf-wendungen

• Formular E 108c; Einreichung bis späte-stens zur Rechtskraft des ESt-, KSt- oderFeststellungsbescheids erforderlich

• bescheidmäßige Bestätigung durch daszuständige Finanzamt, dass Vorausset-zungen für Inanspruchnahme eigenbe-trieblicher Forschungsprämie dem Grundenach für die Projektlaufzeit erfüllt sind

• Zweck: Erhöhung der Rechtssicherheit;keine Voraussetzung für Inanspruchnahme

• kann für jedes einzelne Forschungsprojektbeim zuständigen Finanzamt beantragtwerden

• Gutachten der FFG notwendig• Verwaltungskostenbeitrag: € 1.000 (bei

Zurückweisung/Zurücknahme € 200)

• Feststellung der Höhe der Bemessungs-grundlage (förderbare Aufwendungen)durch das zuständige Finanzamt

• Erhöhung der Rechtssicherheit; keine Vor-aussetzung für die Inanspruchnahme

• kann parallel zur Forschungsbestätigungbeantragt werden

• bezogen auf das jeweilige Wj• Gutachten von FFG sowie Bestätigung ei-

nes Wirtschaftsprüfers notwendig• kein Unkostenbeitrag

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Freibeträge und Prämien

Forschungsförderung:

Forschungsprämie

Begünstigte Aufwendungen

Eigenbetriebliche Forschung – Voraus-setzungen ab 1.1.2013

Auftragsforschung

Höhe der Forschungsprämie

Art der Inanspruchnahme,Voraussetzungen

Forschungsbestätigung gem§ 118a BAO

Feststellungsbescheid gem§ 108c Abs 9 EStG

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Page 21: Steuerservice 2013

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Bildungsförderung:

Externer Bildungs- § 4 Abs 4 Z 8 EStGfreibetrag (BFB I) EStR Rz 1352 ff

begünstigte Aufwendungen Aufwendungen, die unmittelbar mitder Aus- oder Fortbildung von Dienst-nehmern im betrieblichen Interesse inZusammenhang stehen und von ex-ternen Aus- und Fortbildungseinrich-tungen in Rechnung gestellt werden

Berechnung höchstens 20% der Aufwendungen zurberuflichen Weiter- und Fortbildung vonDienstnehmern

Betriebsausgabe/Prämie „fiktive“ Betriebsausgabe / alternativPrämie möglich

Art der Inanspruchnahme bilanzmäßig oder außerbilanzmäßig(MWR); nicht bei Pauschalierung; Aus-weis in StE

Vergütung der Vergütung ist eine Betriebseinnahme; Bildungsaufwendungen sie ist um den dafür geltend gemach-

ten BFB zu erhöhen

Interner Bildungs- § 4 Abs 4 Z 10 EStGfreibetrag (BFB II) EStR Rz 1352 ff

begünstigte Aufwendungen Aufwendungen in innerbetrieblicheAus- und Fortbildungseinrichtungen,die unmittelbar Aus- und Fortbildungs-maßnahmen für Dienstnehmer in be-trieblichem Interesse dienen

Berechnung höchstens 20% der Aufwendungen fürinnerbetriebliche Aus- und Fortbil-dungseinrichtungen; max € 2.000 proKalendertag

Betriebsausgabe/Prämie Betriebsausgabe

Art der Inanspruchnahme bilanzmäßig oder außerbilanzmäßig(MWR); nicht bei Pauschalierung; Aus-weis in StE

Vergütung der Vergütung ist eine Betriebseinnahme;Bildungsaufwendungen sie ist um den dafür geltend gemach-

ten BFB zu erhöhen

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Page 22: Steuerservice 2013

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Bildungsprämie § 108c EStGEStR Rz 8210 f

begünstigte Aufwendungen Aufwendungen, die unmittelbarmit der Aus- oder Fortbildung vonDienstnehmern im betrieblichenInteresse in Zusammenhang ste-hen und von externen Aus- undFortbildungseinrichtungen inRechnung gestellt werden

Höhe 6% der Bildungsaufwendungen,soweit diese nicht Grundlagedes BFB I sind

Betriebsausgabe/Prämie Prämie/alternativ BFB I

Art der Inanspruchnahme, Formular E 108c; EinreichungVoraussetzungen nach Ablauf des Wj bis spätestens

zur Rechtskraft des ESt-, KSt- oder Feststellungsbescheids; bei Pauscha- lierung steht die Prämie nicht zu

Vergütung der Vergütung ist eine Betriebsein-Bildungsaufwendungen nahme; die Bildungsprämie ist im

Ausmaß von 6% des als Betriebs-einnahme anzusetzenden Vergü-tungsbetrags zurückzuzahlen.

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Page 23: Steuerservice 2013

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Lehrlingsförde-rungen nach dem Berufsausbildungs-gesetz

Geltungsdauer

Voraussetzung

Arten der Förderung

Basisförderung

Bemessungs-grundlage

Höhe der Förderung

Art der Inanspruch-nahme, Frist

Richtlinie zur Förderung der betrieblichenAusbildung von Lehrlingen gem § 19cBAG

gilt für Lehrverhältnisse, die ab dem28.6.2008 begonnen habenEingehen eines definitiven Lehrver-hältnisses; das ganze Lehrjahr aufrech-tes Lehrverhältnis oder reguläre Been-digung• Basisförderung • verschiedene qualitätsorientierte Zu-

satzförderungen

• KV-Brutto-Lehrlingsentschädigung(ohne anteilige Sonderzahlungen) desletzten vollen Monats des betreffendenLehrjahres

• falls kein KV: tatsächlich bezahlteBrutto-Lehrlingsentschädigung; maxReferenzwert (Durchschnittswert derBrutto-Lehrlingsentschädigung der 10häufigsten KV)

• 1. Lehrjahr: 3 Lehrlingsentschädi-gungen (Referenzwert € 460)

• 2. Lehrjahr: 2 Lehrlingsentschädi-gungen (Referenzwert € 609)

• 3. und 4. Lehrjahr: 1 Lehrlingsent-schädigung (Referenzwert € 806/€ 948)

• halbe Lehrjahre: Hälfte der in diesemJahr vorgesehenen Prämie

• bei Lehrzeitanrechnungen und Lehr-zeitverkürzungen: aliquote Berech-nung

Förderantrag an die zuständige Lehr-lingsstelle bei der WK des Bundeslandes(www.lehre-foerdern.at); Einreichfrist: 3 Monate nach Ende des Lehrjahres

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Page 24: Steuerservice 2013

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Gewinnfreibetrag (ab Veranlagung 2013)

Gewinnfreibetrag (GFB)

Voraussetzungen

Berechnung GFB (Staffelung gilt für dieJahre 2013 bis 2016)

Höchstbetrag GFB

Auswirkung auf die AfA

Mitunternehmerschaft

Pauschalierungen und GFB

begünstigte Wirtschaftsgüter

§ 10 EStG, § 124b Z 153 EStG, § 124b Z 214 EStG

• natürliche Person oder Mitunternehmer-schaft

• betriebliche Einkünfte • alle Gewinnermittlungsarten (Pauschalie-

rung su)

• Bemessungsgrundlage: Gewinn eines Be-triebs (exklusive Veräußerungsgewinnesowie endbesteuerte Zinsen und Dividen-den)

• Grundfreibetrag: je Steuerpflichtigemund je Jahr: 13% Grund-FB von einemGewinn bis zu € 30.000 ohne weitere Er-fordernisse (max € 3.900)

• Investitionsbedingter GFB: - ersten € 175.000 Bmgl: 13% - nächsten € 175.000 Bmgl: 7%- nächsten € 230.000 Bmgl: 4,5%

• € 45.350 (€ 3.900 + € 41.450) pro Steuer-pflichtigen und Veranlagungsjahr

• die AfA wird durch den GFB nicht einge-schränkt

• Mitunternehmer können den GFB (max € 45.350) gemäß steuerlicher Gewinn-bzw Vermögensbeteiligung geltend machen

• Basispauschalierung (§ 17) oder Pauscha-lierungs-VO: nur Grund-FB steht zu (Aus-nahme: Sportlerpauschalierung)

• Anschaffung/Herstellung von abnutzba-ren, ungebrauchten, körperlichen WGdes Anlagevermögens mit Nutzungsdauervon mind 4 Jahren; Bsp: Gebäude-/Mieter-investition, Kleinbusse, Fiskal-LKW ua

• Wertpapiere gem § 14 Abs 7 Z 4, diemind 4 Jahre dem Anlagevermögen ge-widmet werden

• jeweils nur begünstigt bei Verwendung inBetrieben oder Betriebsstätten im Inland(oder entgeltliche Überlassung in der übri-gen EU/EWR-Raum)

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Page 25: Steuerservice 2013

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nicht begünstigte Wirtschaftsgüter

vorzeitiges Ausschei-den WG (vor Ablaufvon 4 Jahren, stich-tagsbezogen)

Art der Inanspruchnah-me, Voraussetzungen

• Pkw und Kombi (ausgenommen Fahr-schul-KFZ sowie KFZ, die zu mind 80%der gewerblichen Personenbeförderungdienen), Luftfahrzeuge; gem § 13 abge-setzte GWG; gebrauchte WG

• WG, die von einem Unternehmen erwor-ben werden, das unter beherrschendemEinfluss des Steuerpflichtigen steht

• WG, für die die Forschungsprämie gem § 108c EStG in Anspruch genommen wurde

• GFB ist im Jahr des Ausscheidens oderVerbringens in eine Betriebsstätte außer-halb der EU/EWR gewinnerhöhend anzu-setzen

• nur bei Wertpapieren: Vermeidung derNachversteuerung durch Ersatzbeschaf-fung von begünstigten körperlichen Wirt-schaftsgütern

• vorzeitige Tilgung von Wertpapieren: Ver-meidung der Nachversteuerung durch Er-satzbeschaffung von begünstigten Wert-papieren innerhalb von zwei Monaten

• die Ersatzbeschaffung tritt in die Frist desausgeschiedenen WG ein

• Betriebsübertragung: allfällige Nachver-steuerung erfolgt beim Rechtsnachfolger

• Entnahme ins Privatvermögen anlässlichBetriebsveräußerung: Nachversteuerung(Teil des Veräußerungsgewinns)

• Keine Nachversteuerung: bei Betriebsü-bertragung, bei Umgründung: wenn dieBehaltefristen eingehalten werden; beiAusscheiden auf Grund höherer Gewaltoder behördlichen Eingriffs

• Grund-FB: wird auch ohne besondereGeltendmachung automatisch zuerkannt

• investitionsbedingter FB: Ausweis in StEerforderlich, getrennt nach körperlichenWG und Wertpapieren

• körperliche WG und Wertpapiere sind ineinem Verzeichnis mit dem jeweiligen Be-trag, der als GFB geltend gemacht wird,auszuweisen; das Verzeichnis ist auf Ver-langen der Abgabenbehörde vorzulegen

• GFB-Antragstellung oder Berichtigungdes Verzeichnisses nur bis zur erstmaligenRechtskraft des ESt- oder Feststellungs-bescheides möglich

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Behandlung gemischt genutzter Wirtschaftsgüter

Betrieblich genutzte bewegliche Wirtschaftsgüter

Ausmaß betriebliche Nutzung 0–50% >50–100%

Zurechnung zum Betriebsvermögen 0% 100%

Erfassung stiller Reserven bei Verkauf oder Entnahme 0% 100%Absetzung für Abnutzung, sonstige nicht zurechenbare Aufwendungen 0–50% 100%davon Privatanteil 0% 0–50%Gewinnfreibetrag 0% 100%

Quelle: EStR 2000 Rz 481

Betrieblich genutzte Gebäude

Ausmaß betriebliche Nutzung 0–<20% 20–80% >80–100%

Zurechnung zum (notwendigen) 1)

Betriebsvermögen 0% 20–80% 100%Erfassung stiller Reserven bei Verkauf oder Entnahme 0% 20–80% 100%Absetzung für Abnutzung, sonstige nicht zuordenbare Aufwendungen 0–<20% 20–80% 100%davon Privatanteil 0% 0% 0–<20%GFB EStR Rz 3828 0% 20–80% 100%1) Soweit ein § 5 Ermittler „neutrale“ Gebäudeteile „willkürt“, sind diese

ebenso Betriebsvermögen (Quelle: EStR 2000 Rz 572)

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Page 27: Steuerservice 2013

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Abschreibung von Anlagegütern – Nutzungsdauer

Art des Wirtschaftsguts/Aufwands ND in Jahren AfA in %

• Gebäude, die zu mind 80% der unmittelbaren Betriebsausübung eines Land- und Forstwirtes oder Gewerbetreibenden dienen 33 1/3 3%

• Banken und Versicherungen 40 2,5%

• bei mind 80% Kundenverkehr 33 1/3 3%

• andere Betriebsgebäude 50 2%

• nicht in Massivbauweiseerrichtete Gebäude 25 4%

• Aufwendungen für denkmalge-schützte Betriebsgebäude (aus-genommen Anschaffungskosten) 10 10%

• Firmenwert 15 6,67%

• Praxiswert bei Freiberuflern 5 20%

• PKW und Kombi Angemessenheitsgrenze (BGBl II 466/2004):ab 2005 max € 40.000 8 12,5%

• Instandsetzungsaufwendungen für Gebäude, die nicht betriebs-zugehörigen Arbeitnehmern für Wohnzwecke entgeltlich über-lassen werden 10 10%

• bei vermieteten Gebäuden imBetriebsvermögen AfA-Satz ent-sprechend Nutzung durch Mieter 33 1/3 – 50 2 – 3%

• Vermietung und Verpachtung: Gebäude Normalsatz 67 1,5%Gebäude (errichtet vor 1915) 50 2%

• Mieterinvestitionen:– unbefristeter Mietvertrag 10 – 50 2% – 10%– befristeter Mietvertrag Vertragsdauer Vertragsdauer

• Antiquitäten (über 150 Jahre alt), Kunstgegenstände keine Afa keine Afa

• Betriebs- und Geschäftsaus-stattung, allgemein 10 10%

• Personalcomputer (PC) 3 – 4 25 – 33 1/3%

• Wollteppiche (begangene) 20 5%• Wollteppiche an der Wand keine Afa keine Afa• Homepage

(wenn nicht selbst erstellt) 3 33 1/3%

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Übertragung stiller Reserven § 12 EStG

Anspruch

• Natürliche Personen oder Personengesellschaften

Übertragbare stille Reserven Stille Reserven übertragbar auf

Allgemein• Veräußerung von Anlagever- • die Anschaffungs oder Her-

mögen stellungskosten von körperli-• Unterschiedsbeträge zwi- chen oder unkörperlichen

schen Veräußerungserlösen Wirtschaftsgütern (WG) inu Buchwerten der veräußer- inländischer Betriebsstätteten Wirtschaftsgüter

• Behaltefrist mindestens • Wirtschaftsgüter, die aufgrund7 Jahre im Anlagevermögen einer entgeltlichen Überlassungdes Betriebs überwiegend im Ausland ein-

• keine Behaltefrist bei Ausschei- gesetzt werden, gelten nicht den aufgrund höherer Gewalt als in einer inländischen Be-oder behördlichem Eingriff triebsstätte verwendet

• Behaltefrist für GrSt und • als Anschaffungs- und Her-Gebäude 15 Jahre, wenn stellungskosten gelten dann diestille Reserven übertragen um die übertragenen stillenwurden oder die Gebäude Reserven gekürzten Beträgenach § 8 (2) EStG abge-schrieben wurden

• Übertragung innerhalb von • Bildung einer steuerfreien12 M, bei Gebäuden 24 M Rücklage (Übertragungs-bei Baubeginn innerhalb von rücklage), soweit keine Über-12 Monaten; sonst gewinn- tragung im selben Wirtschafts-erhöhende Auflösung jahr; bei E/A-Rechner: steuer-

freier Betrag (Ausweis in einemVerzeichnis)

körperliche Wirtschaftsgüter

aus Grund & Boden auf Grund & Boden oderGebäude

aus Gebäuden auf Gebäude

aus anderen körperlichen WG auf andere körperliche WG Ausnahme: Veräußerung außer Grund u Boden oder (Teil-)Betrieb Gebäude

Ausnahme: auf (Teil-)Betriebe

unkörperliche Wirtschaftsgüter

aus unkörperlichen WG auf unkörperliche WGAusnahme: aus Beteiligungen Ausnahmen:an Personengesellschaften auf Beteiligungen an Personen-

gesellschaften, Finanzanlagen

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Page 29: Steuerservice 2013

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Geringwertige Wirtschaftsgüter § 13 EStG

Sofortige Absetzung der Anschaffungs-/Herstellungskosten vonabnutzbaren Anlagegütern bis € 400 als Betriebsausgaben.

Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Über-lassung bestimmt sind.

Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen, sind als Einheit aufzu-fassen, wenn sie nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nachder Verkehrsauffassung eine Einheit bilden (EStR Rz 3899).

Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen gemäß § 14 EStG

• zwingendes Deckungserfordernis nur für Pensionsrückstellun-gen (§ 14 Abs 7 EStG)

• Wertpapierdeckung (Nennbetrag) von mindestens 50 % desam Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausge-wiesenen Rückstellungsbetrags

• durchgehende Deckungsverpflichtung im Folgejahr (Dauer-deckung)

• Deckung der Pensionsrückstellung durch– Inländische und EU/EWR Wertpapiere gem § 14 Abs 7 Z 4

EStG– Rückdeckungsversicherungen (Anrechnung des versiche-

rungsmath Deckungskapitals oder des höheren Rückkaufs-werts)

• Wertpapiere oder Rückdeckungsversicherung müssen aussch-ließlich der Besicherung von Pensionsanwartschaften oder-ansprüchen dienen (keine Verpfändung zulässig)

• Gewinnerhöhung um 30% im Ausmaß einer allfälligen Wert-papierunterdeckung (Strafzuschlag)

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PauschalierungenBasispauschalierung in Einkommen- und Umsatzsteuer

Basispauschalierung Vorsteuer-pauschalierung

§17 EStG §14 UStGEStR Rz 4100ff UStR Rz 2226

Geltend- Pauschalierung in ESt und USt unabhängig von-machung einander möglich

Voraussetzung Tätigkeit gem § 22 oder § 23

Vorjahresumsatz Vorjahresumsatz < € 220.000 < € 220.000keine Buchführung(weder Pflicht noch freiwillig)

Bindung an die Pauschalierung keine 2 Jahre

Karenzfrist für neuerliche Pauschalierung 5 Jahre 5 Jahre

Bemessungs- Umsätze im Sinne des Gesamtumsatz aus grundlage § 125 BAO Tätigkeiten gem

§ 22 u § 23 EStG ausg Hilfsgeschäfte

Berechnung 12% der Bmgl 1,8% der Bmglder pauscha- (höchstens € 26.400) max € 3.960,00lierten Betriebs- bzw 6% (höchstens (siehe Sonderregelungenausgaben € 13.200) für kauf- VO 627/1983 S 30)

männische oder tech-nische Beratung bzw schriftstellerische, wissenschaftliche, unterrichtende,erzieherische oder Vortragstätigkeit,Tätigkeiten im Sinne des § 22 Z 2 EStG (insb Gesellschafter -Geschäftsführer)

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zusätzlich zum Wareneinkauf, Fremd- abnutzbares Anlage-Pauschale ab- löhne, Löhne u LNK f vermögen mit AHKziehbare Be- Betriebsleistung, von über € 1.100,triebsausga- SV-Beiträge iSd § 4 Grundstücke, ben bzw Vor- Abs 4 Z 1 EStG Lieferungen von Waren, steuern Roh-, Hilfs- und Be-

Das Betriebsausgaben- triebsstoffe, Fremdlöhnepauschale gilt als Netto- für Betriebsleistung; größe. Gesellschafter- Sonderregelungen Geschäftsführer, die mit gelten bei Anwendung ihren Bezügen nicht zur der VO 627/1983Umsatzsteuerpflichtoptieren, sowie Klein-unternehmer (und andere unecht befreite Unternehmer) können die auf das Netto-Be-triebsausgabenpauschale entfallende Vorsteuer vereinfacht und ent-sprechend dem Vor-steuerpauschale mit 1,8% schätzen und das Be-triebsausgabenpauschaleum diesen Betrag erhö-hen (auf 7,8% bzw 13,8% - EStR Rz 4131).

Sonstiges Anwendung für jeden Anwendung für jeden Betrieb gesondert Betrieb gesondert möglich möglich

Inanspruch- Pauschalierung muss in USt-Erklärung nahme aus Steuererklärung bzw schriftliche

hervorgehen, Wechsel Erklärung bis zur zur oder Verzicht auf Rechtskraft des Pauschalierung bis zur BescheidsRechtskraft des Be-scheides möglich

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Branchenpauschalierungen für Einkommen- und Umsatzsteuer

Branchenpauschalierungen

Gastwirte *) Lebensmittel- Drogisten Handelsver- Künstler, handel treter Schriftsteller

VO BGBl II 149/2007 228/1999 229/1999 95/2000 417/2000

EStR Rz 4287ff Rz 4310ff Rz 4324ff Rz 4355ff Rz 4361ffVoraussetzungen keine Buchführung (weder Pflicht noch freiwillig; siehe Seite 115),

ausgenommen Handelsvertreter (EStR Rz 4357)

Umsatzgrenze Vorjahres- € 700.000 € 700.000 keine € 700.000umsatz bis (ab 2010) (ab 2010) Umsatz- (ab 2010)max grenze€ 255.000

Bindung an ESt: keinePauschalierung USt: 2 Jahre

Karenz bei ESt: keine (bei Drogisten 5 Jahre) Beendigung USt: 2 Jahre bei Wechsel zu anderer USt-Pauschalierung;

5 Jahre bei Wechsel zur Regelbesteuerung

Berechnung der Gewinn = Gewinn = Betriebaus- Betriebsaus- Betriebsaus-Pauschalierung 5,5% d 2% d gaben: gaben: gaben:

Bruttoein- Bruttoein- 12% max 12% d 12% dnahmen nahmen € 26.400 Umsätze Umsätze +€ 2.180, +€ 3.630 (wie Basis- max € 5.825 max € 8.725Mindestge- pauschalie-winn rung)€ 10.900

durch Pauschalie- Vollpauscha- Vollpauscha- wie Basis- 1) 1) 2)

rung abgedeckte lierung lierung pauscha-Betriebsausgaben lierung

Umsatzsteuer Vorsteuer: Vorsteuer: Vorsteuer: Vorsteuer: Vorsteuer:5,5% d 7% d 1,8% der 12% des 12% des Bruttoein- Bruttoein- Umsätze Betriebs- Betriebs- nahmen nahmen d max € 3.690 ausgaben- ausgaben-ohne Lebensmittel (wie Basis- pauschales pauschales Getränke 3) ohne pauscha- max € 699 max € 1.047

Getränke 4) lierung) zuzügl nicht zuzügl nicht pausch pausch Vorsteuer Vorsteuer

*) durch VfGH als gesetzeswidrig aufgehoben; pauschale Veranlagung noch bis31.12.2012 möglich, neue Gastgewerbepauschalierungs-VO ab 1.1.2013

1) umfasst: Tagesgelder, Räume im Wohnungsverband, Bewirtungsspesen, üblicher-weise nicht belegbare Betriebsausgaben (zB Trinkgelder)

2) techn Hilfsmittel, Telefon, Büromaterial, Fachliteratur, Eintrittsgelder, Kleidung, Kos-metika, Probenräume, Atelier

3) zuzügl VSt von Anlagevermögen über € 1.100, von Grundstücken, Getränken, Roh-stoffen und Halberzeugnissen

4) zuzügl VSt von Anlagevermögen über € 1.100, von Grundstücken, übrigen Handels-waren ohne Getränke und von Fremdlöhnen

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Neue Gastgewerbepauschalierung ab 1.1.2013 VO BGBl II 488/2012

Voraussetzungen:− keine Buchführung (weder Pflicht noch freiwillig)− Vorjahresumsatz bis max € 255.000− Gastgewerbeberechtigung

Drei Teilpauschalien für die Berücksichtigung von Betriebsaus-gaben:1. Grundpauschale 10%

mind € 3.000, max € 25.5002. Mobilitätspauschale 2%

max höchstes Pendlerpauschale bzw € 5.1003. Energie- und Raumpauschale 8%

max € 20.400

Bmgl der Pauschalien ist jeweils der Umsatz iSd § 125 Abs 1 BAO.Mobilitäts- sowie Energie- und Raumpauschale können jeweilsnur gemeinsam mit dem Grundpauschale in Anspruch genommenwerden.

Keine Vollpauschalierung, sondern erweiterte Betriebsausgaben-pauschalierung. Neben dem Grundpauschale können bestimmteBetriebsausgaben wie zB Wareneinkauf, Löhne, Sozialversiche-rungsbeiträge, Afa, Instandsetzung u Instandhaltung, Miete uPacht usw separat abgezogen werden.

Bindung: Die Inanspruchnahme bindet den Unternehmer für alle inAnspruch genommenen Teilpauschalien für die folgenden zweiWirtschaftsjahre.

Karenzfrist bei Beendigung: 3 Jahre

Umsatzsteuer: Keine pauschale Ermittlung von Vorsteuerbeträgen

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Pauschalierungen in ESt und USt für bestimmte Gruppen von Unternehmern

ESt-Pauschalierung für VSt-Pauschalierung nichtbuchführende für bestimmte Gruppen Gewerbetreibende von Unternehmern

VO 55/1990 VO 627/1983zu § 17 EStG zu § 14 UStG EStR Rz 4139 UStR Rz 2251

Voraus- – keine Buchführung – bestimmte Freiberuflersetzungen (weder Pflicht noch mit Umsätzen im voran-

freiwillig; § 125 BAO) gegangenen Wj von– Berechtigung zu Er- nicht mehr als

mittlung der USt nach € 255.000vereinnahmten Ent- – bestimmte nicht- gelten buchführungspflichtige

– Führung Warenein- Gewerbetreibende gangsbuch – bestimmte Tätigkeiten

gemeinnütziger Einrichtungen ohne Umsatzgrenze

Bindung an die keine 2 JahrePauschalierung

Karenzfrist für keine 5 Jahreneuerliche Pauschalierung

Berechnung in % der Einnahmen allgemein in % der Um- der Betriebs- folgender Branchen: sätze im Inland:ausgaben (nur Bäcker 11,5% Tierärzte 4,9%auszugsweise) Dachdecker 10,8% Anwälte, Notare 1,7%

Elektro- 8,5% Wirtschaftstreu-installateur händer 1,7%Fleischer 5,2% Ziviltechniker 2,8%Fliesenleger 8,3% Tischler 1,6%Fotograf 14,4% Schlosser 1,8%Friseur 9,2% Kfz-Mechaniker 1,4%Fußpfleger, Kosmetiker, Musikinstrumen-Masseure 14,3% tenerzeuger 1,9%Gärtner 9,7% Schuhmacher 1,6%Glaser 17,7% Tapezierer 1,3%Graphisches Fotografen 2,3%Gewerbe 11,0% Friseure 4,0%Installateure 10,2% Rauchfangkehrer 2,0%Kfz-Mechaniker 16,2% Optiker 1,4%Maler 11,9% Zahntechniker 1,6%

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ESt-Pauschalierung für VSt-Pauschalierung nichtbuchführende für bestimmte Gruppen Gewerbetreibende von Unternehmern

VO 55/1990 VO 627/1983zu § 17 EStG zu § 14 UStG EStR Rz 4139 UStR Rz 2251

Musikinstrumen- Kosmetiker, tenerzeug 10,8% Masseure 3,0%Optiker 10,8% Handelsvertreter 4,3%Schlosser 16,0% Schausteller 3,1%Spengler 13,0% Fremdenführer 2,0%Tapezierer 7,6% gemeinnützige Tischler 10,4% KörperschaftenUhrmacher 12,0% – für Ferienaktionen Zahntechniker 11,0% 10,0%Zimmermeister 10,7% – für TagesmütteraktionenZuckerbäcker 8,0% 10,0%

weitere Wareneinkauf, Fremd-/ für alle AK für Betriebsaus- Löhne u LNK f Betriebs - abnutzbares AV gaben oder VSt leistung, SV § 4 (4) 1 EStG, (außer GWG)

AfA, Restbuchwert, GWG, daneben Sonder-steuerfr Betrag gem § 12, regelungen lt fiktive Abfertigungsan- VO 627/1983sprüche, Miete und Pacht, Energie, Beheizung, Porto,Telefon, abgeführte USt

Sportler-Verordnung

Sportler-Verordnung

Verordnung VO BGBl II 418/2000EStR Rz 4371ff

Voraus- • Tätigkeit als Sportler (bestimmt sich nachsetzungen der Verkehrsauffassung)

• unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich• selbständige Ausübung der Sportlertätigkeit• überwiegend Turniere, Wettkämpfe im Ausland

(nach Kalendertagen)• Antrag

Einbezogene Einkünfte aus der weltweiten Tätigkeit als (aktiver)Einkünfte Sportler einschließlich der gesamten WerbetätigkeitESt-Pauscha- 33% der einbezogenen Einkünfte in Österreich zu lierung besteuern; keine Anrechnung ausländischer SteuernSonstiges ausländische Einkünfte einschließlich Werbetätig-

keit wirken progressionserhöhend

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Besteuerung Veräußerungsgewinn § 24 EStG

Veräußerungsgewinne gem § 24 EStGGewinne, die erzielt werden beia) Veräußerung des Betriebes, Teilbetriebes, Mitunternehmeran-

teilesb) Aufgabe eines Betriebes, Teilbetriebes

Ermäßigungen Frist 2) Antrag sonstige Voraussetzungen1. Halber mind 7 ja Steuerpflichtiger istDurchschnitts- Jahre a) gestorben odersteuersatz 1) b) erwerbsunfähig oder

c) 60 Jahre + Einstellung der aktiven Erwerbstätigkeit (Umsatz max € 22.000 u Einkünfte max € 730) 5)

2. Verteilung mind 7 ja keine Inanspruch-auf 3 Jahre 1) Jahre nahme von Pkt 1. u Pkt 4.(Normaltarif)3. Verteilung keine ja Aufdeckung stiller Reservenauf 5 Jahre durch bzw zur Vermeidungbei (drohender) von behördlichem Eingriff,Enteignung nur insoweit keine Über-(Normaltarif) 1) tragung gem § 12 EStG

durchgeführt wird4. Freibetrag keine nein keine Inanspruchnahme € 7.300 1) 3) Pkt 1., 2., 3.(Normaltarif)5. Anrechnung 3 Jahre ja unentgeltl Erwerb (Teil-)entrichtete betrieb, MitunternehmeranteilErbschafts-/ innerhalb der letzten 3 JahreSchenkungs-/ mit Entrichtung Erbschafts- Grunderwerb-/ Schenkungssteuer; Grund- Stiftungsein- erwerb- oder Stiftungsein-gangssteuer gangssteuer; im Ausmaß der

Doppelbelastung der stillenReserven

6. Haupt- keine ja wie Pkt 1. zusätzlich: Betriebs-wohnsitz- aufgabe, Hauptwohnsitz bisbefreiung zur Betriebsaufgabe, keine

übertragenen stillen Reserven auf Gebäude 4)

1) Die Ermäßigungen stehen nur bei Entstehen des Veräußerungsgewinnes in einem Veran-lagungszeitraum zu, somit nicht bei Veräußerung gegen Rente.

2) Zeitraum zwischen Eröffnung/Erwerb und Veräußerung/Aufgabe des Betriebes3) Bei der Veräußerung/Aufgabe eines Teilbetriebes, Mitunternehmeranteiles steht jener An-

teil von € 7.300 zu, der dem Anteil des Teilbetriebes/Mitunternehmeranteiles am gesam-ten Betriebsvermögen entspricht.

4) Bei Verwendung zur Einkunftserzielung nach Betriebsaufgabe Kürzung des steuerlichenWertansatzes um unversteuerte stille Reserven. Wird das Gebäude(-teil) innerhalb von 5 Jahren veräußert, gilt die Veräußerung als rückwirkendes Ereignis gem § 295a BAO.

5) Neuerliche Erwerbstätigkeit nach Ablauf eines Jahres nach EStR Rz 7322 idR unschäd-lich, außer die Aufnahme war von vornherein beabsichtigt.

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Besteuerung von Dienstnehmern

Grenz- und Pauschbeträge für Dienstnehmer

§ 41 Abs 1 Pflichtveranlagung bei lohnsteuer-pflichtigen Einkünften und anderen Einkünften von über € 730,00oder Einkünften aus Kapital-vermögen im Sinne des § 27a Abs 1 EStG oder entsprechen-den betrieblichen Einkünften, die jeweils keinem Kapitalertrag-steuerabzug unterliegen keine Freigrenze

§ 41 Abs 3 Veranlagungsfreibetrag für (einschleifend)andere Einkünfte (gilt nicht € 730,00für Einkünfte aus Kapital-vermögen iSd § 27a EStG, die dem Steuersatz von25% unterliegen)

Jährlich§ 3 Abs 1 Z 13 b Zuschüsse des Arbeit- € 500,00

gebers für die Betreuung pro Kindvon Kindern

§ 3 Abs 1 Z 14 geldwerter Vorteil aus der Teilnahme an Betriebs-veranstaltungen € 365,00dabei empfangene Sachzuwendungen € 186,00

§ 3 Abs 1 Z 15 a Freibetrag für Zukunfts-sicherung € 300,00

§ 3 Abs 1 Z 15 b Freibetrag für Mitarbeiter-beteiligung € 1.460,00

§ 16 Abs 3 Werbungskostenpausch-betrag € 132,00

§ 104 Landarbeiterfreibetrag € 171,00§ 105 Amtsbescheinigung und

Opferausweis € 801,00Monatlich

§ 68 Abs 1 u 6 Schmutz-, Erschwernis- undGefahrenzulagen sowie Überstundenzuschläge für Sonntags-, Feiertags- u Nachtarbeit steuerfrei bis zu:

wenn Leistung überwiegend bei Tag € 360,00wenn Leistung überwiegend bei Nacht € 540,00

§ 68 Abs 2 50%-Überstundenzuschlag:Zusätzlich zu § 68 Abs 1 sind Zuschläge für die ersten 10 Überstunden steuer-frei, höchstens jedoch € 86,00

Pro Arbeitstag

§ 3 Abs 1 Z 16 c pauschale Fahrt- u Reise- € 60,00,aufwandsentschädigungen max € 540,00/von Sportvereinen Kalendermonat

§ 3 Abs 1 Z 17 Gutscheine steuerfrei für:Essen in Betriebskantine oder Gaststätte € 4,40 Lebensmittelgutscheine € 1,10

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SachbezügeSachbezugsverordnung BGBl II 2001/416 idF BGBI II 2012/396regelt:• Wert der vollen freien Station

– € 196,20 monatlich– Darin sind enthalten:

o Wohnung (ohne Beheizung und Beleuchtung) mit 1/10o Beheizung und Beleuchtung mit 1/10o Erstes und zweites Frühstück mit je 1/10o Mittagessen mit 3/10o Jause mit 1/10o Abendessen mit 2/10

– Erhöhung wenn auch an Familie gewährt• Wohnraumbewertung

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kosten-los oder verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratme-terwert der jeweils am 31.10. des Vorjahres geltende Richtwertgem § 5 des Richtwertgesetzes anzusetzen. Die Quadratmeter-werte beeinhalten auch die Betriebskosten. Kostenbeiträge desArbeitnehmers vermindern den Sachbezugswert. Für die Jahre2009 – 2011 gilt eine Übergangsregelung.

Richtwerte pro m2 Wohnfläche (nächste Erhöhung voraussichtlichper 1.4.2014):

Bundesland Richtwerte ab Richtwerte von1.4.12 1.4.10 bis 31.3.12

Burgenland € 4,70 € 4,47Kärnten € 6,03 € 5,74Niederösterreich € 5,29 € 5,03Oberösterreich € 5,58 € 5,31Salzburg € 7,12 € 6,78Steiermark € 7,11 € 6,76Tirol € 6,29 € 5,99Vorarlberg € 7,92 € 7,53Wien € 5,16 € 4,91

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Vorstehende Werte stellen den Bruttopreis (inklusive Betriebsko-sten und Umsatzsteuer; exklusive Heizkosten) dar. Beginnend mit1.4.2010 werden die Richtwerte jedes zweite Jahr angepasst (VPI2000).• Liegt die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeits-

platz nach der Natur des Dienstverhältnisses im besonderen In-teresse des Arbeitgebers (zB im Hotel- und Gastgewerbe) undüberlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oderverbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Apparte-ment, Zimmer), gilt Folgendes ab 2013:– bis 30 m² kein Sachbezug– mehr als 30 m² aber nicht mehr als 40 m²: Verminderung

Sachbezug um 35%, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunftdurchgehend höchstens 12 Monate vom selben Arbeitgeberzur Verfügung gestellt

– ab 40 m2 voller Sachbezug• Deputate, zB in der Land und Forstwirtschaft• Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ

– 1,5% der Anschaffungskosten (inkl Sonderausstattung,NoVA und USt ) monatlich

– max € 600 monatlich– monatliche Privatnutzung bis 500 km: Halber Betrag

• Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ-Abstell- oder Gara-genplatzes– Parkplatz bei Parkraumbewirtschaftung: monatlich € 14,53

• Optionen zum Erwerb von Beteiligungen (gemeiner Wert)• Zinsersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Ar-

beitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüssen– 2% für das Kalenderjahr 2013 (minus verrechnete Zinsen

vom aushaftenden Kapital)– Freibetrag € 10.000 für Vorschüsse bzw Darlehen; Sachbe-

zug nur von übersteigenden Betrag• Mobiltelefon: für fallweise Privatnutzung ist kein Sachbezug an-

zusetzen (LStR Rz 214)

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Werbungskosten § 16 EStGAllgemeines• beruflich veranlasste Ausgaben

– kausaler Zusammenhang mit der Tätigkeit– zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen– grundsätzlich keine Zweckmäßigkeits- oder Notwendig -

keits prüfung (aber Indiz für berufliche Veranlassung)• ohne besonderen Nachweis: Pauschbetrag iHv € 132 jährlWerbungskosten ABC• Gewerkschaftsbeiträge (LStR Rz 240 f)

– angemessene statutenmäßig festgesetzte Höhe– auch bei Pensionisten– keine Anrechnung auf Werbungskostenpauschale

• Betriebsratsumlage (LStR Rz 242)– Anrechnung auf Werbungskostenpauschale

• Pflichtversicherungsbeiträge (LStR Rz 243 ff) – keine Anrechnung auf Werbungskostenpauschale

• Reisekosten (siehe dazu Seite 40 ff)• Arbeitskleidung (LStR Rz 322 f)

– typische Berufskleidung oder Schutzkleidung– zB Uniformen, Arbeitsmäntel, Kostüme von Schauspielern– wird im Privatleben nicht getragen

• Arbeitszimmer im Wohnungsverband (LStR Rz 324ff)– Mittelpunkt der konkreten Tätigkeit– nicht möglich: Lehrer, Richter, Politiker, Dirigent, Vortragen-

der, Freiberufler mit auswärtiger Kanzlei, Praxis– Arbeitszimmer möglich zB: Gutachter, Schriftsteller, Dichter,

Maler, Komponist, Bildhauer, Heimarbeiter, Musiker– jedenfalls möglich: Ordination, Labor, Foto-, Tonstudio,

Kanzleiräumlichkeiten• Bürgschaften (LStR Rz 338)

– wenn beruflich veranlasst• Computer (LStR Rz 339 f)

– Heim-PC: Schätzung des Privatanteiles (40% ohne Nachweis)– Nutzungsdauer 3 - 4 Jahre– PC, Bildschirm und Tastatur = Einheit– Maus, Drucker oder Scanner: eigenständige Wirtschaftsgüter

• GWG, wenn Anschaffungskosten unter € 400,00– PC-Tisch, Software, USB-Sticks, Handbücher, Papier: nach

Maßgabe der berufl Nutzung• doppelte Haushaltsführung (LStR Rz 341 ff)• Fachliteratur (LStR Rz 353)

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• Familienheimfahrten (LStR Rz 354 ff)– max € 3.672

• Fehlgelder (LStR Rz 357)• Fortbildung, Ausbildung, Umschulung (LStR Rz 358 f)

– Aus- und Fortbildung in Zusammenhang mit bisher aus-geübter oder damit verwandter Tätigkeit

– umfassende Umschulungsmaßnahmen, die Tätigkeit in ei-nem neuen Berufsfeld ermöglichen

– nicht abzugsfähig:o wenn bisher keine Tätigkeit ausgeübt wurdeo Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen

Personen von allgemeinem Interesse sind oder diegrundsätzlich der privaten Lebensführung dienen (Per-sönlichkeitsentwicklung ohne beruflichen Bezug, Sport,Esoterik)

• Führerschein (LStR Rz 362)– PKW nicht abzugsfähig (auch bei berufl Notwendigkeit)– LKW bei Zusammenhang mit ausgeübter Tätigkeit abzugsfähig

• Sprachkurse (LStR Rz 363)– konkreter Nutzen für den Beruf erforderlich

• Auslandssprachkurs, Studienreise (LStR Rz 389 f)– lehrgangsmäßige Organisation erforderlich, „uninteressant“

für Privatperson• Internet (LStR Rz 367)

– wenn beruflich veranlasst– allenfalls Schätzung des privaten Anteiles– spezielle Anwendungen (Rechtsinformationssystem) jeden-

falls abzugsfähig• Telefon (LStR Rz 391)

– im tatsächl Umfang– bei eigenem Telefon: berufl veranlasster Teil

• Kontoführungskosten (LStR Rz 368)– Kosten für Gehaltskonto idR nicht abzugsfähig

• Aufwendungen für Sportausübung (LStR Rz 386)– nicht abzugsfähig

• Strafen (LStR Rz 387)– nicht abzugsfähig– Ausnahme (gültig bis: 1.8.2011): Geldstrafen, die in ursächli-

chem Zusammenhang mit der Einkunftsquelle stehen, wennsie verschuldensunabhängig sind oder geringes Verschul-den vorliegt (zB Falschparken bei Ladevorgang)

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Page 42: Steuerservice 2013

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Werbungskosten nach Durchschnittssätzen (VO BGBl II 2001/382, LStR 396 f)Bestimmte Berufsgruppen können, anstelle des jährlichenPauschbetrages von € 132, ohne tatsächlichen Nachweis der Auf-wendungen, Werbungskosten nach Durchschnittssätzen geltendmachen.

Berufsgruppe Pauschale Höchstbetrag in % pa

Artisten, Schauspieler, Musiker 5% € 2.628Fernsehschaffende, Journalisten 7,5% € 3.942Forstarbeiter ohne eigene Motor- 5% € 1.752säge, Förster, und Berufsjäger im RevierdienstForstarbeiter mit eigener 10% € 2.628MotorsägeHausbesorger 15% € 3.504Heimarbeiter 10% € 2.628Vertreter (> 50% der Arbeitszeit im 5% € 2.190Außendienst)Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- 15% mind € 438oder Ortsvertretung max € 2.628

Bemessungsgrundlage für Pauschale = Jahresbruttobezug abzglsteuerfreie Bezüge und steuerbegünstigte Sonderzahlungen.

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Pendlerpauschale § 16 Abs 1 Z 6 EStG ab 1.1.2011

einfache Massenbe- Massenbe-Fahrtstrecke förderungsmittel förderungsmittelWohnung – zumutbar, für die halbe Fahrt-

Arbeitsstätte jährlich strecke nichtzumutbar, jährlich

2 bis 20 km € 0 € 372

20 bis 40 km € 696 € 1.476

40 bis 60 km € 1.356 € 2.568

über 60 km € 2.016 € 3.672

Ausweitung der Pendlerförderung soll im Frühjahr 2013 rück-wirkend mit 1.1.2013 beschlossen werden.

Steuerfreie Beförderung von Arbeitnehmern im Werkverkehr § 26 Z 5 EStGWerkverkehr liegt vor, wenn der AG seine AN zwischen Wohnungund Arbeitsstätte befördert oder befördern lässt

– mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels– mit Massenbeförderungsmitteln, wenn der AN die Voraus-

setzungen für die Gewährung des Pendlerpauschales erfüllt(ab 1.1.2011)

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Page 44: Steuerservice 2013

Reisekosten und Reisekostenvergütungen

Tagesgelder (TG)Pauschbetrag € 26,40 für 24 Stunden (h) bzw Tag (Aus-

land siehe Tabelle) steuerfreiBerechnung • ab Dauer > 3 h für jede angefangene

Stunde ein Zwölftel• AuslandsTG aliquot ab Auslandsaufent-

halt > 3 h (falls kürzer nur InlandsTG)• Wahlrecht: Abrechnung nach Tagen (dh

> 11 h/Kalendertag volles TG: bei ent-sprechender Auszahlung durch den DG)oder volles TG für 24 h (allgemeineRegel); Wahlrecht kann bei jeder einzel-nen Dienstreise ausgeübt werden

• Inland: Kürzung um € 13,20 pro bezahl-tem Essen (Einladung)

• Ausland: keine Kürzung bei einem be-zahlten Essen/Tag; ab zwei Essen/Tag:Kürzung auf 1/3

Nächtigungsgelder (NG)Pauschbetrag • € 15/Nacht (Ausland siehe Tabelle)

• umfasst Nächtigung inkl Frühstück• nicht möglich bei unentgeltlicher Nächti-

gungTatsächliche Kosten • ohne Obergrenze (Ausnahme: Höchst-

beträge im Rahmen von Aus- und Fort-bildung; siehe Tabelle)

Kilometergelder/Fahrtkosten Kilometergeld • tatsächliche Kosten für öff VerkehrsmittelFahrtkosten • andere Beförderungsmittel: S 44

• Vergütungen des DG für wöchentlicheFamilienheimfahrten steuerfrei bei gro-ßer Dienstreise (su), falls kein TG für ar-beitsfreie Tage gezahlt wird (Begrenzunggem § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG gilt nicht)

• Vergütungen des DG für Fahrten Woh-nung zum Einsatzort sind ab Folgemo-nat nicht mehr steuerfrei, wenn dieseFahrten im laufenden Monat überwie-gend erfolgen (Ausnahme für Bau- undMontagetätigkeit)

• berufl veranlasste Fahrtkosten könnenunabh vom Anspruch auf TG und von derEntfernung steuerfrei ausbezahlt werden

40

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Page 45: Steuerservice 2013

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Tagesgelder und Nächtigungsgelder vom Dienstgeber (DG)kleine Dienstreise • über Auftrag des DG den Dienstort für 1. Tatbestand Dienstverrichtungen verlassen (nicht an§ 26 Z 4 EStG bestimmte Entfernung gebunden)

• steuerfreie Auszahlung bis zur Begründungeines neuen Mittelpunkts der Tätigkeit (su)

große Dienstreise • Tätigkeit im Auftrag des DG 2. Tatbestand • tägliche Rückkehr zum ständigen Wohn- § 26 Z 4 EStG ort unzumutbar (jedenfalls dann, wenn

Entfernung > 120 km)• Anzahl der Tage für steuerfreie Auszahlung:

max 183 Tage (tageweise Berechnung)Kleine Dienstreise • Voraussetzung: KV-Verpflichtung, Be-trotz neuen Mittel- triebsvereinbarung, Vereinbarungenpunkts zwischen DG und allen/bestimmten3. Tatbestand Gruppen von DN § 3 Abs 1 Z 16b EStG • gilt für: Außendiensttätigkeit, Fahr-

tätigkeit, Baustellen- und Montagetätig-keit, Arbeitskräfteüberlassung, vorüber-gehende Tätigkeit an Einsatzort in ande-rer polit Gemeinde

• Auszahlung steuerfreier TG und NGohne zeitliche Begrenzung sowie Fahrt-kostenvergütung oder Pendlerpauschale

Weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit bei kleiner Dienstreise (1. Tatbestand) LStR Rz 300ff bzw Rz 715ffdurchgehend am • nach Anfangsphase von 5 TagenEinsatzort • Einsatzort: idR politische Gemeinde

• erfolgt innerhalb von 6 Monaten kein Ein-satz an diesem Ort: neuerliche Anfangs-phase von 5 Tagen (6-Monatsregel)

regelmäßig • regelmäßig wiederkehrende Tätigkeitwiederkehrend (mindestens einmal wöchentlich)

• nach Anfangsphase von 5 Tagen• 6-Monatsregel

unregelmäßig • nach Anfangsphase von 15 Tagen prowiederkehrend Kalenderjahr gleichbleibendes • nach Anfangsphase von 5 TagenEinsatzgebiet • Einsatzgebiet: regelmäßige Reisen in ein

Zielgebiet• zB Vertreter, Patrouillentätigkeit• Bezirk und angrenzende Bezirke gelten

nach BMF als Einsatzgebiet• 6-Monatsregel

Fahrtätigkeit auf • nach Anfangsphase von 5 Tagengleich bleibenden • zB Linienverkehr, ZustelldienstRouten oder Linien • 6-Monatsregel

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Page 46: Steuerservice 2013

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Tages- und Nächtigungsgelder als Betriebsausgabe/Werbungskosten (§ 4 Abs 5, § 16 Abs 1 Z 9 EStG)Voraussetzungen • > 25 km einfache Wegstrecke

• berufliche Veranlassung• Reisedauer > 3 h• kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit (so)• Differenzreisekosten: Differenz zwischen

vom DG erhaltenen Vergütungen undgesetzlichem Tages-/Nächtigungssatzgem § 26 Z 4 EStG als zusätzliche Aus-gabe möglich

• Berechnung wie oben (kein WahlrechtAbrechnung auf Tage; nur 24h-Abrech-nung)

Tages- und Nächtigungsgelder (LStR Rz 715 ff bzw Rz 1405)

Land (auszugsweise; Tages- Nächtigungs- HöchstbetragGesamtliste LStR Rz 1405) gebühr gebühr für NächtigungSätze in € bei Fortbildung

(ab 1.1.2011)Österreich 26,40 15,00 105,00

I. EUROPA Albanien 27,90 20,90 146,30Belarus 36,80 31,00 217,00Belgien 35,30 22,70 158,90

Brüssel 41,40 32,00 224,00Bosnien und Herzegowina 31,00 23,30 163,10Bulgarien 31,00 22,70 158,90Dänemark 41,40 41,40 289,80Deutschland 35,30 27,90 195,30

Grenzorte 30,70 18,10 126,70Estland 36,80 31,00 217,00Finnland 41,40 41,40 289,80Frankreich 32,70 24,00 168,00

Paris und Straßburg 35,80 32,70 228,90Griechenland 28,60 23,30 163,10Großbritannien und Nordirland 36,80 36,40 254,80

London 41,40 41,40 289,80Irland 36,80 33,10 231,70Island 37,90 31,40 219,80Italien 35,80 27,90 195,30

Rom und Mailand 40,60 36,40 254,80Grenzorte 30,70 18,10 126,70

Jugoslawien 31,00 23,30 163,10Kroatien 31,00 23,30 163,10Lettland 36,80 31,00 217,00Liechtenstein 30,70 18,10 126,70

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Page 47: Steuerservice 2013

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Litauen 36,80 31,00 217,00Luxemburg 35,30 22,70 158,90Malta 30,10 30,10 210,70Moldau 36,80 31,00 217,00Niederlande 35,30 27,90 195,30Norwegen 42,90 41,40 289,80Polen 32,70 25,10 175,70Portugal 27,90 22,70 158,90Rumänien 36,80 27,30 191,10Russische Föderation 36,80 31,00 217,00

Moskau 40,60 31,00 217,00Schweden 42,90 41,40 289,80Schweiz 36,80 32,70 228,90

Grenzorte 30,70 18,10 126,70Slowakei 27,90 15,90 111,30

Preßburg 31,00 24,40 170,80Slowenien 31,00 23,30 163,10

Grenzorte 27,90 15,90 111,30Spanien 34,20 30,50 213,50Tschechien 31,00 24,40 170,80

Grenzorte 27,90 15,90 111,30Türkei 31,00 36,40 254,80Ukraine 36,80 31,00 217,00Ungarn 26,60 26,60 186,20

Budapest 31,00 26,60 186,20Grenzorte 26,60 18,10 126,70

Zypern 28,60 30,50 213,50II. AFRIKA Ägypten 37,90 41,40 289,80Südafrika 34,90 34,00 238,00III. AMERIKA Argentinien 33,10 47,30 331,10Brasilien 33,10 36,40 254,80Chile 37,50 36,40 254,80Kanada 41,00 34,20 239,40Mexiko 41,00 36,40 254,80USA 52,30 42,90 300,30

New York und Washington 65,40 51,00 357,00

IV. ASIEN China 35,10 30,50 213,50Hongkong 46,40 37,90 265,30Indien 31,80 39,90 279,30Saudi-Arabien 54,10 37,50 262,50Singapur 43,60 44,70 312,90Taiwan 39,20 37,50 262,50Vereinigte Arabische Emirate 54,10 37,50 262,50V. AUSTRALIEN Australien 47,30 39,90 279,30Neuseeland 32,50 36,40 254,80

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Page 48: Steuerservice 2013

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Kilometergeld

BeförderungsmittelKilometergeld je Fahrkilometer

ab 1.1.2011 von 1.7.2008 bis 31.12.2010

PKW und Kombi € 0,42 € 0,42jede mitbeförderte Person € 0,05 € 0,05Motorräder und € 0,24 € 0,14 bis 250 cm³Motorfahrräder € 0,24 über 250 cm³Fahrrad € 0,38 € 0,233 (erste 5 Km)

€ 0,465 (ab dem 6.Km)

• pro Kj kann PKW-Kilometergeld für max 30.000 Km angesetztbzw vom DG steuerfrei ausbezahlt werden; darüber: entweder Kilometergeld für 30.000 Km oder tatsächlich nachgewieseneKosten

• Nachweis für gefahrene Kilometer erforderlich (zB Fahrten-buch, Reiseberichte)

• Kilometergeld deckt ab (LStR Rz 372 f):– Absetzung für Abnutzung– Treibstoff, Öl– Service und laufende Reparaturkosten– Zusatzausrüstung (Winterreifen, Autoradio, Navigationsgerät)– Steuern, Parkgebühren, Mauten, Vignette – Versicherungen aller Art– ARBÖ-, ÖAMTC-Mitgliedsbeitrag– Finanzierungskosten

• zusätzlich ansetzbar: Schäden auf Grund höherer Gewalt (LStRRz 373):– insbesondere Unfall oder Steinschlag– wenn im Rahmen der beruflichen Verwendung verursacht– Totalschaden bzw beträchtliche Wertminderung: Absetzung

für außergewöhnliche technische Abnutzung• bei geringerer Auszahlung Km-Geld durch AG: Differenzwer-

bungskosten ansetzbar (LStR 712)

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Sonstige Bezüge • Jahressechstel (§ 67 Abs 1 EStG): Wenn die sonstigen Bezüge

(13./14.) innerhalb eines Kalenderjahres von demselben Arbeit-geber ausbezahlt werden und das Jahressechstela) € 2.100 nicht übersteigt 0%b) € 2.100 übersteigt

Freibetrag € 620darüber 6%

• Die begünstigte Besteuerung iHv 6% wird ab dem Jahr 2013bis voraussichtlich 2016 eingeschränkt (erstmalig gültig für Be-zugszeiträume nach dem 31.12.2012)

• Progressionsstaffel innerhalb des Jahressechstels:

für die ersten € 620 0%für die nächsten € 24.380 6%für die nächsten € 25.000 27%für die nächsten € 33.333 35,75%darüber hinausgehend Normaltarif

• Der Freibetrag iHv € 620 und die Freigrenze iHv € 2.100 bleibenunverändert.

• Abfertigung sowie Kapitalbetrag aus BV-Kassegem § 67 Abs 3 EStG: 6%

• freiwillige Abfertigung (nur für Zeiträume ohne Anspruch gegen MV-Kasse): 1/4 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate 6%

zusätzlich bei Dienstzeit von bis zur Höhe von3 Jahren 2/12 der letzten 12 Monate5 Jahren 3/12 der letzten 12 Monate10 Jahren 4/12 der letzten 12 Monate15 Jahren 6/12 der letzten 12 Monate20 Jahren 9/12 der letzten 12 Monate25 Jahren 12/12 der letzten 12 Monate

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Page 50: Steuerservice 2013

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Besteuerung Kapitalvermögen

Besteuerung von Kapitalerträgen bei Direktveranlagung(bis 31.3.2012)

Kapitaleinkünfte KESt Versteuerung Option iHv zur Tarifver-25% steuerung

Zinsen aus Forderungs- ja Endbesteuert Bruttoan-wertpapieren (bei öffentli- satz, Tarif-chem Anbot) mit kuponaus- satzzahlender Stelle im Inland

Zinsen aus Forderungs- nein Sondersteuer- Bruttoan-wertpapieren (bei öffentli- satz iHv 25% satz, Tarif-chem Anbot) mit kuponaus- bei öffent- satzzahlender Stelle im Ausland lichem Anbot

(§ 37 (8) EStG)

Zinsen aus Forderungen ja Endbesteuert Bruttoan-gegenüber inländ Kredit- satz, Tarif-instituten (zB Sparbuch) satz

Zinsen aus Forderungen nein Sondersteuer- Bruttoan-gegenüber ausl Kredit- satz iHv 25% satz, Tarif-instituten (zB Sparbuch) (§ 37 (8) EStG), satz

endbesteuert

inländische Dividenden ja Endbesteuert Bruttoan-satz Halb-satz

ausländische Dividenden ja Endbesteuert Bruttoan-mit inländischer auszah- satz Halb-lender Stelle satz

ausländische Dividenden nein Sondersteuer- Bruttoan-mit ausländischer auszah- satz iHv 25% satz Halb-lender Stelle (§ 37 (8) EStG), satz

endbesteuert

Privatdarlehen nein Tarifver- –steuerung

Quelle: EStR Rz 7835

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Besteuerung von Kapitalvermögen ab 1.1.2011 bzw 1.4.2012

Anwendungsbereich

– Regelungen gelten für Ek aus KV sowohl im betrieblichen alsauch im außerbetrieblichen Bereich: § 27a Abs 6

– ausgenommen sind nach § 7 Abs 3 KStG steuerpflichtige Kör-perschaften

Abkürzungen

– Ek Einkünfte– reSubEk realisierte Substanzeinkünfte– KV Kapitalvermögen– BV Betriebsvermögen– PV Privatvermögen– nP natürliche Person– PG Personengesellschaft– KapGes Kapitalgesellschaft– InvF Investmentfonds / Immobilienfonds– SoSt Sondersteuer § 27a EStG

Einkünfte aus Kapitalvermögen (3 Kategorien)

Ek aus der Überlassung von Kapital (§ 27 Abs 2 u 5):

– Gewinnanteile (Dividenden) u gleichartige Bezüge – Zinsen (Bankguthaben, Darlehen, Anleihen, Sparbücher etc)– Diskontbeträge von Wechseln/Anweisungen– Gewinnanteile des stillen Gesellschafters– Zuwendungen von Privatstiftungen und ausländischen Stif-

tungen– weitere Tatbestände iSd § 27 Abs 5

Ek aus realisierten Wertsteigerungen von KV (§ 27 Abs 3):

– Ek aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschich-tung von Kapitalvermögen, dessen Erträge KV-Ek sind,einschließlich Nullkuponanleihen (ua)

– Depotentnahme (außer Ermächtigung an Bank zur Daten-weitergabe)

Ek aus Derivaten (§ 27 Abs 4):

– Ek aus der Veräußerung und sonstigen Abwicklung, Diffe-renzausgleich und Stillhalterprämie bei Termingeschäftenund sonstigen derivativen Finanzinstrumenten (bspw Index-zertifikate)

– Termingeschäfte: Optionen, Futures, Swaps etc

In Kraft treten

– §§ 20 Abs 2, 27, 27a, 93, 94, 95, 96, 97, 98 Abs 1, 99 Abs 1, 100EStG neu: erst ab 1.4.2012 in Kraft

– §§ 31, 37 Abs 4 u 8 EStG alt: letztmalig auf vor dem 1.4.2012verwirklichte Besteuerungstatbestände anwendbar

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Page 52: Steuerservice 2013

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– § 94 Z 2 KESt-Befreiung neu für Inlandsdividenden: erst ab1.4.2012 in Kraft• Mindestbeteiligungshöhe 10% (vormals 25%)• unmittelbare und mittelbare (neu!) Beteiligung zulässig

– Altbestand in Hinblick auf Steuerhängigkeit im PV• vor 1.1.2011 angeschaffte Anteile an Körperschaften und

InvF• vor 1.10.2011 angeschaffte Forderungswertpapiere, Index-

zertifikate, Derivate uä– Neubestand in Hinblick auf Steuerhängigkeit im PV

• nach 31.12.2010 angeschaffte Anteile an Körperschaftenund InvF: uneingeschränkt steuerhängig

• nach 30.9.2011 angeschaffte Forderungswertpapiere, In-dexzertifikate, Derivate uä: uneingeschränkt steuerhängig

• Ausnahme für Tilgungsträger im Rahmen von vor dem1.11.2010 abgeschlossenen Tilgungsplänen

– KESt-Abzug auf reSubEk• Altbestände: kein KESt-Abzug, sondern Veranlagung, sofern

steuerpflichtig• bei vom 1.10.2011 bis zum 31.3.2012 angeschafften Forde-

rungswertpapieren, Indexzertifikaten, Derivaten uä: keinKESt-Abzug, sondern Veranlagung

• bei ab 1.1.2011 angeschafften Anteilen an Körperschaftenund InvF: KESt ab 1.4.2012

• bei ab 1.4.2012 angeschafften Forderungswertpapieren, In-dexzertifikate, Derivate uä: KESt ab 1.4.2012

Sondersteuersatz 25% ab 1.4.2012

– Einkünfte aus KV von nP im PV und BV grds mit 25% SoSt be-steuert (auch reSubEk!)

– Ausnahmen hievon: Erzielung solcher Einkünfte stellt einenSchwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit dar, echte stille Betei-ligung, Zinsen Privatdarlehen, Forderungswertpapiere ohne öffentliches Angebot ua: Tarifsteuersatz

– SoSt- bzw KESt-Pflicht: bewirkt grds Endbesteuerung– Ausnahmen hievon: reSubEk im BV, unrichtige KESt-Bmgl bei

Bank ua: Veranlagungspflicht– KESt-Pflicht: bei inländischem Schuldner oder inländischer

auszahlender Stelle, in allen anderen Fällen (va Auslandsein-künfte) SoSt im Rahmen der Veranlagung

– Hälftesteuersatz (§ 37 Abs 1 iVm Abs 4) auf Dividenden und Be-teiligungsveräußerungen ab 1.4.2012 generell abgeschafft, imFalle der Regelbesteuerungsoption auch für diese Tarifsteuer-satz

Steuersätze bei realisierten Substanzeinkünften

– Altbestand mit Tarifsteuersatz• Spekulationsgeschäfte innerhalb 1-Jahresfrist mit Anteilen

an Körperschaften und InvF im PV: bei Vk bis längstens31.12.2011

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Page 53: Steuerservice 2013

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• Spekulationsgeschäfte innerhalb 1-Jahresfrist mit Forde-rungswertpapieren, Indexzertifikaten, Derivaten uä im PV:bei Vk bis längstens 30.9.2012

• Beteiligungsverkäufe von Anteilen an Körperschaften im BVinnerhalb 1-Jahresfrist : bei Vk bis längstens 31.12.2011

– Altbestand mit Hälftesteuersatz• § 31- Beteiligungsverkäufe im PV außerhalb Spekulations-

frist von 1 Jahr: bis längstens 31.3.2012• Beteiligungsverkäufe im BV außerhalb Spekulationsfrist

1 Jahr: bis längstens 31.3.2012• Hälftesteuersatz ab 1.4.2012 abgeschafft, auch für Altbe-

stand– Altbestand mit SoSt 25%

• § 31- Beteiligungsverkäufe im PV: ab 1.4.2012• Beteiligungsverkäufe im BV: ab 1.4.2012• Sonstiges Kapitalvermögen wie Forderungswertpapiere, In-

dexzertifikate, Derivate uä: ab 1.4.2012• kein KESt-Abzug, zwingend Veranlagung

– Neubestand im PV und BV mit Tarifsteuersatz (bis 31.3.2012)• Veräußerungen von Neubestands-Anteilen an Körperschaf-

ten und InvF bis 31.3.2012: Spekulationsgeschäft, Tarifsteu-ersatz (Ausnahme: Neubestandsanteile ≥ 1% und älter als12 Monate, Veräußerung bis 31.3.2012: Hälftesteuersatz! § 37 Abs 4 Einjahresfrist gilt trotz Verlängerung der Spekula-tionsfrist auf 15 Monate)

• Veräußerungen von Neubestands-Forderungswertpapieren,Indexzertifikaten, Derivaten uä bis 31.3.2012: Spekulations-geschäft, Tarifsteuersatz

– Neubestand im PV und BV mit KESt-Abzug / SoSt: (ab1.4.2012)• Veräußerung von Neubestands-Anteilen an Körperschaften

und InvF ab 1.4.2012: KESt / SoSt• Veräußerung von Neubestands-Forderungswertpapieren, In-

dexzertifikaten, Derivaten uä ab 1.4.2012: KESt / SoSt• Sonderfall (Neubestand mit Sonderregel): Veräußerung von

im Zeitraum 1.10.2011 bis 31.3.2012 angeschafften Forde-rungswertpapieren, Indexzertifikaten, Derivaten uä ab1.4.2012: gilt unbefristet als Spekulationsgeschäft iS § 30EStG, kein KESt-Abzug, aber zwingende Veranlagung mitSoSt 25%

KESt und Endbesteuerung ab 1.4.2012

– KESt-Befreiung für KapGes, ausgenommen Portfoliodividen-den (wie bisher)

– KESt-Abzug auf Früchte im BV und PV von nP mit Endbe-steuerung (wie bisher)

– neu: KESt-Abzug auf reSubEk im PV von nP, mit Endbe-steuerung

– neu: KESt-Abzug auf reSubEk im BV von nP, aber ohne End-besteuerung, Veranlagung zwingend!

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Forderungs-WP, Indexzertifikate, Derivate

– § 124b Z 185 lit a 4. TS EStG: §§ 27, 27a, 93, 94, 95, 96 und 97neu anwendbar, wenn nach dem 31.3.2012 angeschafft

– wenn vor 1.10.2011 angeschafft im PV: §§ 29 Z 2, 30 alt weiter-hin anwendbar:• Spekulationsfrist 1 Jahr• bis 31.3.2012: Tarifsteuersatz • ab 1.4.2012: SoSt 25% in Veranlagung

– wenn ab 1.10.2011 und bis 31.3.2012 angeschafft: Neube-stand mit Sonderregel (§ 124b Z 184 2. TS EStG) §§ 29 Z 2, 30alt weiterhin anwendbar:• ewig spekulationsverfangen• bis 31.3.2012: Tarifsteuersatz• ab 1.4.2012: SoSt 25% in Veranlagung• kein KESt-Abzug, auch nicht ab 1.4.2012

– Veräußerung nach 31.3.2012: generell SoSt-Satz 25% an-wendbar im PV und BV (!), unabhängig von Anschaffungszeit-punkt

– KESt-Abzug für reSubEk nur, wenn nach 31.3.2012 angeschafft

Abzugsverbot § 20 Abs 2 EStG, Anschaffungsnebenkosten

• Abzugsverbot im PV und BV für Aufwendungen mit unmittel-barem wirtschaftlichen Zusammenhang zu Ek auf KV, dieSoSt 25% unterliegen (§ 20 Abs 2): Depotgebühren, Fremd-finanzierungskosten usw

• Sonderregelung für Teilwertabschreibungen im BV• gilt auch bei Regelbesteuerung• Anschaffungsnebenkosten: Aktivierungsverbot (nur) im PV

bei KV-Ek, die SoSt 25% unterliegen (§ 27a Abs 4 Z 2)

Regelbesteuerung § 27a Abs 5 EStG

– auf Antrag für nP sowohl im PV wie auch im BV Besteuerungder Ek aus KV, die der KESt / SoSt von 25% unterliegen, nachallgemeinem Steuertarif (Regelbesteuerung) möglich

– Option kann nur für sämtliche betrieblichen und außerbetriebli-chen, dem besonderen Steuersatz unterliegenden KV-Ek aus-geübt werden

– auch im Falle der Regelbesteuerung sind unmittelbar mit denEinkünften zusammenhängende Ausgaben (§ 20 Abs 2) sowieim PV auch Anschaffungsnebenkosten nicht abziehbar

Verlustausgleich im PV § 27 Abs 8 u § 97 Abs 2 EStG

Im PV erlittene Verluste aus KV-Neubeständen können grds mitpositiven Ek aus KV verrechnet werden, folgende Besonderheitenund Einschränkungen sind zu beachten:– die Option kann (anders als die Regelbesteuerungsoption) auf

einzelne Verluste und Erträge eingeschränkt ausgeübt werden– KV-Ek, auf die SoSt anwendbar ist, dürfen nicht mit KV-Ek aus-

geglichen werden, die Tarifsteuersatz unterliegen

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– KV-Ek, die Tarifsteuersatz unterliegen, dürfen nur miteinanderausgeglichen werden

– ausgenommen von jeglichem Verlustausgleich mit reSubEksind:• Bankzinsen und Zuwendungen von PSt: sind nicht verre-

chenbar mit sonstigen neg Ek aus KV• Verluste aus Stiller Gesellschaft sind nur mit zukünftigen Ge-

winnen aus dieser verrechenbar (Wartetastenverluste)– Spekulationsverluste aus Altbeständen: nicht verrechenbar mit

reSubEk aus Neubeständen– nicht ausgeglichene Verluste aus KV dürfen nicht mit Einkünf-

ten aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden– ein Verlustvortrag in Folgejahre ist ausgeschlossen– diese Einschränkungen gelten auch im Falle der Regelbesteuerung– Verlustausgleich erfolgt gem § 97 Abs 2 EStG im Rahmen der

Veranlagung– die in Depots und Konten bei einem Kreditinstitut ab 4/2012 er-

littenen Verluste sind durch dieses Kreditinstitut mit pos Ek ausKV zu verrechnen, eine Veranlagung ist zusätzlich möglich (zBbei Depots bei verschiedenen Banken)

Einlagenbewertung im BV § 6 Z 5 EStG ab 1.4.2012

– § 6 Z 5 EStG neue Fassung: tritt in Kraft mit 1.4.2012– § 6 Z 5 EStG alte Fassung bleibt anwendbar für Altbestände– Altbestand

• vor 1.1.2011 angeschaffte Anteile an Körperschaften undInvF: § 6 Z 5 alte Fassung: Bewertung mit Teilwert, nur § 31-Beteiligungen mit Anschaffungskosten, wenn niedriger alsTeilwert

• vor 1.10.2011 angeschaffte Forderungswertpapiere, Index-zertifikate, Derivate uä: immer mit Teilwert

– Neubestand• nach 31.12.2010 angeschaffte Anteile an Körperschaften

und InvF: § 6 Z 5 neue Fassung: Teilwert oder mit Anschaf-fungskosten, wenn niedriger als Teilwert

• nach 30.9.2011 angeschaffte Forderungswertpapiere, In-dexzertifikate, Derivate uä: Teilwert oder mit Anschaffungs-kosten, wenn niedriger als Teilwert

Sonderregeln für Kapitalvermögen im BV

– Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste von KV, dasSoSt unterliegt, müssen vorrangig mit reSubEk und Zuschrei-bungen aus KV, das ebenfalls dem SoSt 25% unterliegt, ver-rechnet werden; verbleibender Überhang darf nur zur Hälfte mitanderen betrieblichen und außerbetrieblichen Einkünften aus-geglichen bzw nur zur Hälfte vorgetragen werden (§ 6 Z 2 lit cEStG)

– kein Aktivierungsverbot von Anschaffungsnebenkosten für KVim BV (§ 27a Abs 4 Z 2 EStG)

– keine Endbesteuerung durch KESt-Abzug für reSubEk im BV

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Stückzinsen § 124b Z 185 lit c EStG

– ab 1.4.2012 gehören Stückzinsen jeweils zu den Anschaffungs-kosten bzw zum Veräußerungserlös

– vor dem 1.4.2012 erworbene Forderungswertpapiere, Index-zertifikate und Wandel-/Gewinnschuldverschreibungen (bei de-ren Erwerb Stückzinsen gutgeschrieben wurden): das alteKESt-System gilt weiter, für im Veräußerungserlös enthalteneStückzinsen ist KESt abzuziehen

– Sonderregelung für vor 1.4.2012 erworbene InvF-Anteile: für siegilt ab 1.4.2012 das neue System, bei Verkäufen erfolgt daherkein KESt-Abzug auf enthaltene Stückzinsen

§ 31 Beteiligungen alt § 124b Z 185 lit b EStG

– Beteiligungen, die vor dem 1.1.2011 erworben wurden und dieam 31.3.2012 die Voraussetzungen des § 31 erfüllen, wechselnin das neue System und werden unbeschränkt steuerhängig:Altbeteiligungen ab 1% werden daher jedenfalls unbeschränktsteuerhängig

– Beteiligungen, die vor dem 1.1.2011 erworben wurden und am31.3.2012 kleiner als 1% sind, können auch nach dem31.3.2012 noch steuerfrei veräußert werden, soweit dies außer-halb der 5-Jahresfrist des § 31 oder einer durch das UmgrStGverlängerten Frist erfolgt

– Aufwertungsbestimmung § 124b Z 57: Ansatz des gemeinenWertes zum 1.1.2001 für vor dem 1.1.1998 angeschaffte Betei-ligungen, welche vom 1.1.1998 bis 31.12.2000 nicht mehr als10% betrugen

– keine KESt-Abzugspflicht für die Bank– ab 1.4.2012: SoSt 25% in Veranlagung

Natürliche Person Ek aus KV-Neubestand im PV ab 1.4.2012

– Früchte: KESt / SoSt 25%, Endbesteuerung– Substanz: KESt / SoSt 25%, Endbesteuerung– kein Abzug von Anschaffungsnebenkosten– kein Abzug von unmittelbar mit Einkünften zusammenhängen-

den Kosten– Verlustausgleich durch Bank für bei ihr geführte Depots – Verlustausgleich innerhalb Schedule Einkünfte aus KV im Rah-

men einer optionalen Veranlagung– kein Verlustvortrag– Regelbesteuerungsoption: Einbeziehung aller Ek aus KV in Ver-

anlagung, voller Tarifsteuersatz (auch auf Dividenden und Ver-äußerungsgewinne aus Anteilen an Körperschaften)

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Page 57: Steuerservice 2013

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Natürliche Person Ek aus KV-Neubestand im BV ab 1.4.2012

– Früchte: KESt / SoSt 25%, Endbesteuerung– Substanz:

• KESt 25%, keine Endbesteuerung• KESt als Vorauszahlung auf ESt• Veranlagung zum SoSt-Satz 25% zwingend

– Aktivierung von Anschaffungsnebenkosten zulässig– kein Abzug von unmittelbar mit Einkünften zusammenhängen-

den Kosten– Verlustausgleich im Rahmen der Gewinnermittlung und mit

sonstigen betrieblichen und außerbetrieblichen Einkünftenzulässig

– Regelbesteuerungsoption: Einbeziehung aller Ek aus KV in Ver-anlagung, voller Tarifsteuersatz (auch auf Dividenden und Ver-äußerungsgewinne aus Anteilen an Körperschaften)

– Teilwertabschreibungen auf und Verluste aus Beteiligungsver-äußerungen• vorrangig zu verrechnen mit Ek aus KV mit SoSt 25%• negativer Überhang nur zur Hälfte ausgleichsfähig bzw vor-

tragsfähig (verrechenbar mit betrieblichen und außerbetrieb-lichen Ek)

Kapitalgesellschaften mit Neubestand

– grds keine Änderungen für KapGes durch die Reform– sämtliche Früchte und reSubEk steuerhängig wie bisher– KESt-Befreiung für Früchte und reSubEk vollumfänglich (aus-

genommen Portfoliodividenden aus Beteiligungen < 10%)

Personengesellschaften und Investmentfonds

– sind ertragsteuerlich transparent– Besteuerung erfolgt auf Ebene der Beteiligten nach ihren steu-

erlichen Merkmalen (nP/KapGes/PSt)– PG und InvFonds: müssen KV-Einkünfte in ihrer Gewinnermitt-

lung vollständig erfassen, die Bmgl nach einzelnen Kategoriesowie darauf entfallende, anrechenbare KESt oder abzuführen-de SoSt in Feststellungserklärung (PG) bzw Steuerlicher Be-handlung (InvF) gesondert ausweisen

– InvFonds: es bestehen besondere, begünstigende Regelungenzur Ermittlung der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage vonrealisierten Kursgewinnen innerhalb des InvFonds (Verlustvor-trag, Verrechnung von Aufwand, rKG nur zu maximal 60% steu-erpflichtig)

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Page 58: Steuerservice 2013

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Vermietung und Verpachtung § 28 EStG

Tatbestand1. Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen,

zB Grund, Gebäude, Superädifikate, Gebäudeteile (Fassade)und grundstücksgleichen Rechten (Baurecht, uvm)

2. Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen (insbesonde-re bewegliches Betriebsvermögen)

3. Überlassung von Rechten (zB Urheberrechte, Berechtigungen)4. Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen

Abgrenzung und Behandlung von Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung (EStR Rz 6455ff)

Herstellung ErhaltungInstandsetzung Instandhaltung

Begriff • Änderung der • nicht AK oder • unwesent-Wesensart des HK liche TeileGebäudes • aber werden aus-

wesentliche getauschtErhöhung • keine wesent-des Nutz- liche Erhöh-wertes oder ung von Nutz-Verlängerung wert oderder Nutzungs- Nutzungs-dauer dauer

• 25% Grenze• wesentliche

Gebäudeteile werden ausge-tauscht

Beispiele • Aufstockung Austausch von • laufende(nach EStR) eines • Fenstern und Wartungs-

Gebäudes Türen arbeiten• Zusammen- • Dach oder • Reparaturen

legung von Dachstuhl • Ausmalen Wohnungen • Stiegen Stiegenhaus

• Neueinbau von • Zwischen- und RäumeZentralhei- wänden • Anfärbeln zungen, Auf- und Zwischen- Fassade zugsanlagen decken (ohne Er-usw • Unterböden neuerung

• Versetzung von (Estrich statt Außenputz)Zwischen- Holzboden • Ausbessern wänden usw) Verputz

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Page 59: Steuerservice 2013

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• Einbau von • Aufzugsan- • Erneuern vonBadezimmern lagen Gebäude-und WC • Heizungsan- teilen in-(Kategoriean- lagen folge höherer hebung) • Elektro-, Gas-, Gewalt (zB

• Versetzen von Wasser-, Sturm und Türen und Heizungs-, Hagelschäden)Fenstern Sanitärin-

stallationen • umfangreiche

Erneuerung des Außenverputzes (Wärmedämmung)

• Trockenlegung der Mauern

Steuerliche • Abschreibung • Gebäude dient • sofort Behandlung verteilt auf Wohnzwecken: abzusetzen

Restnutzungs- Zwingende • nicht regel-dauer Verteilung auf mäßige In-

• gegebenenfalls: 10 Jahre standhaltungen:Ermitteln einer • Gebäude dient Wahlrecht neuen anderen Verteilung auf (längeren) Zwecken: Wahl- 10 JahreRestnutzungs- recht zwischendauer sofortiger Ab-

• allenfalls: setzung oderBeschleunigte Verteilung aufAbschreibung 10 Jahreauf 10 oder 15 Jahre nach § 28 Abs 3 EStG

Wahlrecht zur Verteilung auf 10 Jahre für:– nicht regelmäßig jährlich anfallende Instandhaltungsarbeiten,– Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaft-

liche Abnutzung und damit zusammenhängende Aufwendun-gen sowie

– außergewöhnliche Aufwendungen, die keine Instandhaltungs-,Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwendungen sind.

Diese sind über Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre zu verteilen.

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Übersicht Rentenbesteuerung (EStR Rz 7002)

Rentenvereinbarung aus Anlass der Übertragung von Betrieben,Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen

Kaufpreisrente außerbetrieb- Unterhalts-liche Versor- rentegungsrente

Wertverhältnis 75% bis 125% unter 75% oder über 200%versicherungs- zwischen 125% math Renten- und 200%barwert zuzüglallfälliger Ein-malbeträge zu Wert des Be-triebsvermö-gens

Entgeltlichkeit/ entgeltlich unentgeltlich unentgeltlichUnentgeltlich-keit

Behandlung Ansatz als An- Buchwertfort- Buchwertfort-beim Renten- schaffungskosten führung führungzahler (Betriebs- – Rentenbar- ab erster nicht nachfolger) wert passi- Rentenzahlung abzugsfähig

vieren Sonderausgabe– Renten-

zahlungen:Betriebsaus-gaben

– Verminderung Rentenbarwert: Betriebsein-nahme

– Besonderheiten bei Einnahmen-/Ausgaben-rechner

Behandlung steuerpflichtig ab erster nicht steuerbarbeim Renten- ab Über- Rentenzahlungempfänger steigen Einkünfte (Betriebsüber- Buchwert nach § 29 geber) Z 1 EStG

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Rentenvereinbarungen aus Anlass der Übertragung von Einzel-wirtschaftsgütern, die nicht in Geld bestehen

KaufpreisrenteGemischte

UnterhaltsrenteRente

Wertverhältnis 50% bis 125% zwischen 125% unter 50% Rentenbar- und 200% oder über wert zuzügl 200%allfälliger Ein-malbeträge zuWert des Wirt-schaftsgutes

Entgeltlichkeit/ entgeltlich bis 100% ent- unentgeltlichUnentgeltlich- geltlich, Restkeit unentgeltlichBehandlung Anschaffung bis 100% keine beim Renten- Anschaffung Anschaffungzahler(Erwerber) ab Überschreiten Teil bis 100%: nicht

Wert § 16 BewG: Wie Kaufpreis- abzugsfähigSonderaus- rente; Rest: gaben bzw wie Unterhalts-Werbungskosten rente

Behandlung ab Über- Teil bis 100%: nicht beim Renten- schreiten Wert Wie Kaufpreis- steuerbarempfänger § 16 BewG: rente; Rest: (Übertragender) Einkünfte nach wie Unterhalts-

§ 29 Z 1 EStG, renteggf ab Über-schreiten der AK: Einkünfte nach den §§ 30 und31 EStGbzw § 27 EStG (ab 1.4.2012)

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Besteuerung von Grundstücksveräußerungen ab 1.4.2012WP/StB Dr. Christian Wilplinger

Abkürzungen

– AfA ................. Absetzung für Abnutzung– AK .................. Anschaffungskosten– BV .................. Betriebsvermögen– ErbSt .............. Erbschaftssteuer– ESt ................. Einkommensteuer– G+B ................Grund und Boden– Grdstk ............ Grundstücke– GrESt ………...Grunderwerbsteuer– Immo-ESt ....... Immobilienertragsteuer– PG .................. Personengesellschaft– SchenkSt ........Schenkungssteuer– StiftESt ........... Stiftungseingangssteuer– TW ..................Teilwert– TWA ................Teilwertabschreibung– V+V .................Vermietung und Verpachtung

private Grundstücksveräußerungen ab 1.4.2012

Grundsätze

Neue Rechtslage seit 1.4.2012

– betrifft Alt- und Neubestand, dh alle Grundstücksveräußerun-gen ab 1.4.2012

– Neubestand: Neuanschaffungen ab 1.4.2012 sowie am31.3.2012 noch steuerverfangene Grdstk

– Altbestand: am 31.3.2012 nicht steuerverfangene Grdstk

Begriff des Grundstückes (§ 30 Abs 1):

– G+B

– Gebäude

– Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts überGrdstk unterliegen (grundstücksgleiche Rechte, zB Superädi-fikate, Eigentumswohnungen, Baurecht, Bergbauberech-tigungen nach dem BergG, Realkonzessionen, Jagdrecht, Fischereirecht)

Sonderfall: Anteile an vermögensverwaltenden PG (§ 32 Abs 2)

– Anschaffung/Veräußerung einer unmittelbar/mittelbar gehal-tenen vermögensverwaltenden PG stellt Anschaffung/Ver-äußerung der anteiligen Grdstk dar

– für Einkünfte nach 31.12.2012

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Page 63: Steuerservice 2013

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Steuersatz (§ 30a)

– besonderer Steuersatz iHv 25%

– Einkommensteuerberechnung: keine Berücksichtigung beimGesamtbetrag der Einkünfte und Einkommen (Ausnahme:Regelbesteuerungsoption)

– Zufluss Veräußerungserlös in Rentenform: Tarifsteuersatz (§ 30a Abs 4)

Auf Antrag anteiliger Entfall der ESt gem § 30 Abs 8, wenn in-nerhalb der letzten 3 Jahre GrESt, StiftESt, ErbSt/SchenkStentrichtet wurde (im Ausmaß der Doppelbelastung)

Steuerbefreiungen

Hauptwohnsitzbefreiung (§ 30 Abs 2 Z 1)

– Steuerfreie Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentums-wohnungen samt G+B (§ 18 Abs 1 Z 3 lit b), wenn Nutzung vomVeräußerer

• Ab Anschaffung bis Veräußerung für mind 2 Jahre durchge-hend als Hauptwohnsitz und Aufgabe des Hauptwohnsitzes,oder

• Innerhalb der letzten 10 Jahre vor Veräußerung mind 5 Jahredurchgehend als Hauptwohnsitz und Aufgabe des Haupt-wohnsitzes

Herstellerbefreiung (§ 30 Abs 2 Z 2)

– Steuerfreie Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden(soweit innerhalb der letzten 10 Jahre nicht zur Erzielung vonEinkünften genutzt)

– keine Steuerbefreiung für G+B

Enteignungen (§ 30 Abs 2 Z 3)

– Veräußerung infolge eines behördlichen Eingriffes

– Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohendenEingriffes

Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren, behörd-liche Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland (§ 30Abs 2 Z 4)

– steuerneutraler Tauschvorgang von Grdstk

– Einkünfteermittlung: erworbenes Grdstk tritt an Stelle des hin-gegebenen Grdstk

Abgeltungen von Wertminderungen von Grundstücken (§ 3Abs 1 Z 33)

– Voraussetzung: Maßnahmen im öffentlichen Interesse

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Page 64: Steuerservice 2013

Veräußerungsüberschussermittlung Neubestand (§ 30 Abs 3 EStG)

Veräußerung von Grdstk, die am 31.3.2012 steuerverfangen wa-ren oder ab 1.4.2012 erworben wurden:

Veräußerungserlös– AK (abzgl berücksichtigte AfA und steuerfreie Beträge gem

§ 28 Abs 6)– Herstellungsaufwand (soweit unberücksichtigt bei Einkünfte-

ermittlung)– Instandsetzungsaufwand (soweit unberücksichtigt bei Einkünf-

teermittlung)– AK von an die Gemeinde zu übertragenden Grundstücksteilen

bei WidmungsänderungZwischensumme

– 2% jährlicher Inflationsabschlag (max 50%):• ab 11. Jahr nach Anschaffung oder späteren Umwidmung• nicht anwendbar, wenn Zufluss in Form einer Rente

– Kosten für Mitteilung oder Selbstberechnung der Immo-ESt– Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen aufgrund der Ver-

äußerung

Abzugsverbot von weiteren Kosten gem § 20 Abs 2 (zB Makler,Bewertung, Beratung)

Pauschale Veräußerungsüberschussermittlung Altbestand (§ 30 Abs 4 EStG)

Veräußerung von Grdstk, die am 31.3.2012 nicht steuerverfangenwaren:– AK fiktiv mit 86% des Veräußerungserlöses anzusetzen (ent-

spricht wirtschaftlich einer Steuerbelastung von 3,5% des Ver-äußerungserlöses) oder

– AK fiktiv mit 40% des Veräußerungserlöses anzusetzen (ent-spricht wirtschaftlich einer Steuerbelastung von 15% des Ver-äußerungserlöses), sofern• Umwidmung des Grdstk nach dem 31.12.1987• Umwidmung = nach dem letzten entgeltlichen Erwerb erfolg-

te Änderung der Widmung, welche erstmalige Bebauung er-laubt (bzw spätere Umwidmung in engem zeitlichen und wirt-schaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung)

– Alternativ: Antrag zur Einkünfteermittlung gem § 30 Abs 3 mög-lich

– Sonderfall: Erhöhung des Veräußerungsüberschusses um 50%der innerhalb der letzten 15 Jahre gem § 28 Abs 3 abgesetztenBeträge

– Abzugsverbot von Kosten gem § 20 Abs 2, kein Inflations-abschlag

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Page 65: Steuerservice 2013

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Sonderformen der Veräußerungsüberschussermittlung

– AfA Bemessung (§ 16 Abs 1 Z 8 lit c):• Ansatz fiktiver AK (dh Aufwertung auf Verkehrswert) bei erst-

maliger Vermietung nur möglich, wenn Grdstk zum 31.3.2012nicht steuerverfangen (Altbestand)

• Inkrafttreten: 1.1.2013– Veräußerungsüberschussermittlung bei erstmaliger Vermietung

eines zum 31.3.2012 nicht steuerverfangenen Grdstk (§ 30 Abs 6 lit a):• Wertänderungen, die bis zum Beginn der Einkünfteerzielung

entstanden sind, können nach § 30 Abs 4 pauschal berück-sichtigt werden (wirtschaftlich 3,5% ESt vom Wert der fiktivenAK)

• Wertänderungen, die ab dem Beginn der Einkünfteerzielungentstehen, sind konkret nach § 30 Abs 3 zu ermitteln (25%ESt). Für den Inflationsabschlag ist auf den Zeitpunkt dererstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung abzustellen

• ab 1.1.2013– Veräußerungsüberschussermittlung bei Entnahme von auf-

oder abgewerteten Grdstk und späterem Verkauf (§ 30 Abs 6 lit b iVm § 4 Abs 3a Z 3 lit c):• Ist ein Aufwertungsbetrag (aus einem Wechsel der Gewinner-

mittlungsart auf § 5) bei Veräußerungen des Grdstk nachzu-versteuern, dann kann die pauschale Besteuerung nach § 30Abs 4 in Höhe von 3,5% des TW im Zeitpunkt des Wechselsder Gewinnermittlungsart erfolgen (außer der aufgewerteteG+B wäre auch ohne Wechsel der Gewinnermittlung auf § 5zum 31.3.2012 noch steuerverfangen gewesen)

• Stille Reserven, die nach der Aufwertung entstanden sind,sind jedenfalls nach § 30 Abs 3 konkret zu ermitteln

Verlustausgleich (§ 30 Abs 7 EStG)

– Gesamtverlust aus 25%igen Steuersatz unterliegenden priva-ten Grundstücksveräußerungen: 50% des Verlustüberhangesmit Einkünften aus V+V ausgleichsfähig

– ansonsten kein Verlustausgleich und kein Verlustvortrag– Veranlagungsoption (§ 30b Abs 3)

• Verrechnung von positiven und negativen Einkünften aus pri-vaten Grundstückveräußerungen

• Saldo unterliegt dem 25%igen Sondersteuersatz– Regelbesteuerungsoption (§ 30a Abs 2)

• nur für sämtliche Einkünfte mit besonderem Steuersatz gem § 30a Abs 1 möglich (Schatteneffekt)

• grds keine Ausgleichsmöglichkeit für einen Überhang aus pri-vaten Grundstücksverlusten mit anderen Einkünften (außer50% mit Einkünften aus V+V)

• kein Abzug von Werbungskosten

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Page 66: Steuerservice 2013

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Grundstücksveräußerungen im BV ab 1.4.2012

Grundsätze

Neue Rechtslage seit 1.4.2012– Streichung § 4 Abs 1 letzter Satz– G+B ist seit 1.4.2012 auch bei § 4 Abs 1 und Abs 3 Gewinner-

mittlern steuerhängig

Steuersatz (§ 30a Abs 3 und 4)– Besonderer Steuersatz iHv 25% auch für betriebliche Ein-

künfte aus der Veräußerung, Zuschreibung oder Entnahme vonGrdstk:• unabhängig von der Gewinnermittlungsart• Einkommensteuerberechnung: keine Berücksichtigung beim

Gesamtbetrag der Einkünfte und Einkommen– Ausnahmen vom besonderen Steuersatz (Anwendung Tarif-

satz)• § 30a Abs 3 Z 1 bis 4:1. wenn das Grdstk dem Umlaufvermögen zuzurechnen ist.

Wurde das veräußerte Grdstk in das BV eingelegt, sind hin-sichtlich des Unterschiedsbetrages zwischen dem TW imEinlagezeitpunkt und den niedrigeren Anschaffungs- oderHerstellungskosten der besondere Steuersatz oder die Re-gelbesteuerungsoption anwendbar; für G+B, der zum31.3.2012 nicht steuerverfangen war, ist § 30 Abs 4 (pau-schale Gewinnermittlung) anzuwenden, wobei an die Stelledes Veräußerungserlöses der TW im Einlagezeitpunkt tritt.

2. wenn ein Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit in der ge-werblichen Überlassung und Veräußerung von Grdstk liegt(für Einlagevorgänge siehe 1.)

3. soweit vor dem 1.4.2012 eine TWA vorgenommen wurde4. soweit stille Reserven gem § 12 übertragen wurden, die vor

dem 1.4.2012 aufgedeckt worden sind• Zufluss Veräußerungserlös in Rentenform (§ 30a Abs 4)

Einlagen (§ 6 Z 5 EStG)

– G+B generell (Alt- und Neubestand) und Neubestandsgebäudemit fortentwickelten AK („Buchwerteinlage“). Ist der TW niedri-ger, ist dieser anzusetzen.

– Altbestandsgebäude (zum 31.3.2012 nicht mehr steuerverfan-gene Gebäude) stets mit TW

– Inkrafttreten: 1.4.2012

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Page 67: Steuerservice 2013

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Entnahmen (§ 6 Z 4 EStG)

– Grundsatz: Entnahme mit dem TW zum Entnahmezeitpunkt – Ausnahme: G+B (nicht Gebäude) ist seit 1.4.2012 mit dem

Buchwert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen, sofern nichteine Ausnahme vom besonderen Steuersatz vorliegt.

– Der Entnahmewert tritt für nachfolgende steuerrelevante Sach-verhalte an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungs-kosten

Veräußerung von G+B des AV (§ 4 Abs 3a Z 3 EStG)

– Pauschale Ermittlung der Einkünfte gem § 30 Abs 4 möglich,wenn G+B des AVs am 31.3.2012 nicht steuerverfangen war

– Inflationsabschlag für G+B (nicht für betriebliche Gebäude):• wenn der besondere Steuersatz anwendbar ist und• wenn keine pauschale Besteuerung gem § 30 Abs 4• Einlage von G+B mit TW → Inflationsabschlag ab Zeitpunkt

der Einlage • steuerneutrale Auf- oder Abwertung von G+B auf den TW bei

Wechsel der Gewinnermittlungsart auf § 5 → Inflationsab-schlag ab Wechsel der Gewinnermittlungsart

– Auf- oder Abwertungsbeträge aus dem Wechsel der Gewinner-mittlungsart auf § 5• gewinnwirksamer Ansatz bei Veräußerung• Pauschale Besteuerung gem § 30 Abs 4 möglich, wenn ohne

Wechsel der Gewinnermittlungsart der G+B am 31.3.2012nicht steuerverfangen gewesen wäre (TW im Zeitpunkt desWechsels tritt an Stelle des Veräußerungserlöses)

Besonderheiten im BV (§ 4 Abs 3a EStG)

– Befreiungsbestimmungen gem § 3 Abs 1 Z 33 (Abgeltungenvon Wertminderungen von Grdstk) sowie § 30 Abs 2 Z 3 und 4(Enteignungen sowie Zusammenlegungs- oder Flurbereini-gungsverfahren, behördliche Maßnahmen zur besseren Gestal-tung von Bauland) anwendbar

– kein Abzug von Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Ver-äußerung (§ 20 Abs 2 – außer Kosten für die Mitteilung/Selbst-bemessung durch Parteienvertreter bzw auch Minderbeträgeaus Vorsteuerberichtungen gem § 6 Z 12)

– Aufteilung des Veräußerungsgewinnes bei mit dem TW einge-legten Grdstk (§ 4 Abs 3a Z 4)• Unterschiedsbetrag zwischen TW im Einlagezeitpunkt und

den AK/HK gilt als Einkünfte aus privaten Grundstücksver-äußerungen

• Als Veräußerungserlös gilt der TW im Einlagezeitpunkt• war das Grdstk am 31.3.2012 nicht steuerverfangen oder

wäre es ohne Einlage nicht steuerverfangen gewesen → pau-schale Ermittlung nach § 30 Abs 4 möglich

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Page 68: Steuerservice 2013

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• Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und TW imEinlagezeitpunkt → betriebliche Gewinnermittlungsgrundsät-ze

• war G+B am 31. März 2012 nicht steuerverfangen → pau-schale Ermittlung nach § 30 Abs 4 möglich (§ 4 Abs 3a Z 3 lit a)

– Übertragung von Grundstücksteilen im Zuge einer Änderungder Widmung auf Grund gesetzlicher Vorgaben an die Gemein-de → AK der verbleibenden Grundstücksteile sind um die AKder übertragenen Grundstücksteile zu erhöhen

Ausgleich von Verlusten / Teilwertabschreibungen (§ 6 Z 2 lit d EStG)

– TWAs und Verluste aus der Veräußerung von Grdstk (auf derenWertsteigerung der besondere Steuersatz gem § 30a Abs 1 an-wendbar ist), sind vorrangig mit positiven Einkünften aus derVeräußerung oder Zuschreibung solcher Grdstk desselben Be-triebes zu verrechnen

– Ein verbleibender negativer Überhang ist zu 50% innerbetrieb-lich sowie horizontal und vertikal ausgleichsfähig

– Ausübung Regelbesteuerungsoption gem § 30a Abs 2 möglich

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Steuererhebung – Immobilienertragsteuer / besondere Vor-auszahlung

Steuerentrichtung

Fälligkeit und Entrichtung ab 1.1.2013:– Grundsätzlich Verpflichtung zur Entrichtung am 15. des auf den

Monat des Zuflusses zweitfolgenden Monats:• Immo-ESt (Mitteilung, Selbstberechnung und Entrichtung

durch Parteienvertreter) oder• besondere Vorauszahlung durch den Steuerpflichtigen

– Gilt auch für betriebliche Einkünfte aus der Veräußerung vonGrdstk (Ausnahme: besonderer Steuersatz ist aufgrund von § 30a Abs 3 Z 1 und 2 zumindest teilweise nicht anwendbar)

– Sonderregelungen bei der Begründung von Wohnungseigen-tum an allgemeinen Teilen einer Liegenschaft gem § 30b Abs 6,wenn sämtliche Wohnungseigentümer zu diesem Zweck Anteilan Grdstk veräußern

Mitteilung der Immobilienertragsteuer durch Parteienver-treter (§ 30c Abs 2 EStG) und Selbstberechnung

Ab 1.1.2013 verpflichtet eine GrESt-Selbstberechnung gem § 11 GrEStG die Parteienvertreter (Rechtsanwälte, Notare;nicht Wirtschaftstreuhänder) gleichzeitig zur– Mitteilung an das Finanzamt des Steuerpflichtigen (Z 1)

• sofern aus dem Erwerbsvorgang betriebliche Einkünfte oderEinkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen erzieltwerden unter

• Angabe der beteiligten Parteien (inklusive Steuernummer)und

• Angabe der für die Selbstberechnung der Steuer notwendi-gen Daten

– und die Immo-ESt selbst zu berechnen (Z 2)• Berechnung hat gem § 30b Abs 1 auf Grund der Angaben des

Steuerpflichtigen zu erfolgen• Steuerpflichtiger hat Parteienvertreter die Richtigkeit und

Vollständigkeit der für die Ermittlung der Bemessungsgrund-lage erforderlichen Unterlagen schriftlich zu bestätigen

Verpflichtung zur Entrichtung der Immo-ESt durch Parteien-vertreter– Parteienvertreter – reine Abfuhrhaftung (Verpflichtung zur Ab-

fuhr bzw Haftung erlischt 1 Jahr nach Mitteilung, wenn Fällig-keit noch nicht eingetreten ist)

– Haftung für Richtigkeit der Steuer nur, wenn Ermittlung widerbesseren Wissens

Gesetzliche Ausnahmen für Unterbleiben der Selbstberech-nung Immo-ESt (siehe unten)

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Mitteilung der Immobilienertragsteuer durch Parteienvertre-ter (§ 30c Abs 1 EStG) und besondere Vorauszahlung (§ 30b Abs 4 EStG)

– wenn keine Selbstberechnung gem § 11 GrEStG vorgenommenwird:• Mitteilung durch den Parteienvertreter im Rahmen einer Ab-

gabenerklärung gem § 10 Abs 1 GrEStG • Inhalt: beteiligte Parteien (inklusive Steuernummer) und Höhe

der nach Angaben des Steuerpflichtigen ermittelten beson-deren Vorauszahlung

• Mitteilung auch, wenn ein Veräußerungsverlust vorliegt– Verpflichtung zur besonderen Vorauszahlung durch den

Steuerpflichtigen innerhalb der angeführten Frist

Ausnahmen (§ 30c Abs 4, § 30b Abs 4 EStG)

– Unterbleiben der Verpflichtung zur Selbstberechnung derImmo-ESt sowie der besonderen Vorauszahlung, sofern:• Befreiung der Einkünfte aus dem Veräußerungsgeschäft nach

§ 30 Abs 2 oder § 21 Abs 2 Z 3 KStG oder• Veräußerung von Grdstk des BV, die stillen Reserven gem

§ 12 übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführtwerden, oder

• Veräußerungserlös in Form einer Rente geleistet wird(Berücksichtigung bei Veranlagung)

– Unterbleiben der Selbstberechnung der Immo-ESt (aberkeine Ausnahme von der besonderen Vorauszahlung):• Zufluss erfolgt voraussichtlich später als ein Jahr nach dem

Veräußerungsgeschäft• Veräußerung des Grdstk im Rahmen eines Verfahrens gem

§ 133 ff Exekutionsordnung (Zwangsversteigerung)– Gründe für das Unterbleiben der Selbstberechnung sind in der

Mitteilung gem § 30c Abs 2 Z 1 anzuführen

Abgeltungswirkung der ImmoESt (§ 30b Abs 2 EStG)

– Entrichtung der selbstberechneten Immo-ESt durch Parteien-vertreter entfaltet Abgeltungswirkung:• nur bei privaten Grundstücksveräußerungen• keine Aufnahme in die Steuererklärung (außer bei Veranla-

gungs- und Regelbesteuerungsoption)– keine Abgeltungswirkung (Veranlagung erforderlich):

• Angaben des Steuerpflichtigen für die Selbstberechnung ent-sprechen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten

• Veräußerung von Grdstk des BV• besondere Vorauszahlung

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Spekulationsfristen § 31 EStG ab 1.4.2012

Wirtschaftsgüter des Privatvermögens,ausgenommen Kapitalvermögen (§ 27 EStG) u Grundstücksveräußerungen (§ 30 EStG) 1 Jahr

Zur Neuregelung der Besteuerung von Immobilienveräußerungenseit 1.4.2012 siehe S 58 ff

Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bis € 440 sind steuerfrei.

Spekulationsfristen § 30 EStG bis 31.3.2012

Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 10 JahreGrundstücke und grundstücksgleiche Rechte, bei denen innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung eine Absetzung gem § 28 (3) EStG erfolgte 15 JahreFür selbstbewohnte Eigenheime u Eigentumswohnungunter bestimmten Voraussetzungen 2 JahreAndere Wirtschaftsgüter 1 Jahr

Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bis € 440 sind steuerfrei.

Folgende WG sind spekulationsverfangen (nach § 30 idF vor demBudBG 2011) bis längstens:– 31.12.2011 Anteile an Körperschaften und Investmentfonds,

die vor dem 1.1.2011 erworben worden sind– 30.9.2012 auf alle anderen WG und Derivate iSd § 27

Abs 3 u 4, die vor dem 1.10.2011 erworben worden sind.

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Page 72: Steuerservice 2013

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Beschränkte Steuerpflicht § 98 EStG

Voraussetzungen:• weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich

oder• Zweitwohnsitz-Verordnung ist erfüllt (siehe unten)

Auf Antrag werden EU und EWR-Bürger bei Vorliegen der Voraus-setzungen des § 1 Abs 4 EStG als unbeschränkt steuerpflichtigbehandelt.

Der beschränkten Steuerpflicht nach dem Territorialitätsprinzipunterliegen Einkünfte aus:1. im Inland betriebener Land- und Forstwirtschaft2. selbständiger Arbeit, falls im Inland

– ausgeübt, oder– verwertet (dh wirtschaftl Erfolg dient unmittelbar der inländischen

Volkswirtschaft)3. Gewerbebetrieb, falls im Inland

– kaufmännische, technische Beratung – Arbeitskräftegestellung im Inland– Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen – ansonsten nur, wenn Betriebsstätte (§ 29 BAO), ständiger Vertre-

ter oder unbewegliches Vermögen im Inland vorhanden4. nichtselbständiger Arbeit, soweit

– im Inland ausgeübt oder verwertet– aus inländischen öffentlichen Kassen

5. Kapitalvermögen, soweit Inlandseinkünfte (BudBG 2011 ab1.4.2012)– aus Ausschüttungen u Zuwendungen mit KESt-Abzug– aus der Überlassung von Kapital (Zinsen) soweit Besicherung mit

inländischem Grundbesitz, Rechten oder Schiffen– aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter an einem Unterneh-

men sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschaf-ters soweit Abzugsteuer nach § 99 einzubehalten war

– aus inländischen Immobilien iSd §§ 40 und 42 Immobilien-InvFG– aus realisierten Wertsteigerungen aus der Veräußerung von In-

landsbeteiligungen, bei Beteiligung innerhalb der letzten fünf Kjzu mind 1%

6. Inlandsvermietung (Liegenschaft, Rechte, Sachinbegriffe)7. Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen iSd § 30 EStG,

soweit es sich um inländische Grundstücke handelt

Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auch auf nachträg-liche Einkünfte einschließlich nachzuversteuernder oder rück-zuzahlender Beträge aus Vorjahren, in denen unbeschränkte oderbeschränkte Steuerpflicht bestanden hat.

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Page 73: Steuerservice 2013

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Zweitwohnsitz-Verordnung (BGBl II 2003/528)

Voraussetzungen Eine inländische Wohnung begründet kei-nen Wohnsitz iSd § 1 EStG, wenn• sich der Mittelpunkt der Lebensinteres-

sen länger als 5 Kalenderjahre im Aus-land befindet; und

• die Wohnung allein oder gemeinsam mitanderen inländischen Wohnungen anweniger als 70 Tagen im Jahr genütztwird. Der Nachweis muss durch Ver-zeichnisführung erbracht werden (zBKalender); und

• kein abgeleiteter Wohnsitz beim unbe-schränkt steuerpflichtigen (Ehe-) Partnerbesteht

Auswirkung • beschränkte Steuerpflicht, Einkünftegemäß § 98 EStG

• Wirkung tritt bei Auswärtsverlagerungdes Mittelpunkts der Lebensinteressenerstmals im folgenden Kalenderjahr undbei Einwärtsverlagerung letztmals imvorhergehenden Kalenderjahr ein

steuer2013_wb_fachteil_KERN_FACHTEIL 28.01.13 13:31 Seite 69

Page 74: Steuerservice 2013

70

Ägypten aus Ägyptenaus Österreich

AlbanienAlgerienArgentinien (hh)ArmenienAserbaidschanAustralienBarbadosBahrain (ab '11)BelgienBelizeBosnien-Herzego-wina (ab '12)BrasilienBulgarienChinaDänemarkDeutschlandEstlandFinnlandFrankreichGeorgienGriechenlandGroßbritannienHongkong (ab '12)IndienIndonesienIranIrland

aus Irlandaus Österreich

IsraelItalienJapanKanadaKasachstanKatar (ab '13)KirgisistanKroatienKubaKuwaitLettlandLiechtensteinLitauen LuxemburgMalaysia

aus Malaysiaaus Österreich

15101515-

1515151501515

1015010151515101510151510101510

151025152015150151515010151515

-(n)10

15105

5(g)-

5 (g)5/10 (b)

155 (g)

0155

51507

0 (g)5 (g)

50 (g)0 (g)

0/5 (A)55

0 (g)10105

0102515105

5 (g)050505

1555

-(n)5

15 (a)0

5 (F)10-

10101000

150

0/5 (L)150

1000

10000800

10105

00

15101010100

105

100

0/10 (D)10100

1515

005

10-5

5/10 (c)100000

510-25 (d)

01000

5/10 (e)500703

10105

00

0/10 (f)0

100/10 (f)

105

100

0/5 (B)10

5/10 (e)5/10 (h)5/10 (e)

0

10/15 (w)10/15 (w)

005

10-5

5/10 (c)1000

100

510-25 (d)

01000

5/10 (e)5007

103

10105

010

0/10 (f)1010

0/10 (f)105

100

0/5 (B)10

5/10 (e)5/10 (h)5/10 (e)

10

10/15 (w)10/15 (w)

Quellensteuern nach den Doppelbesteuerungsabkommen *)

Liste aller DBA und Steuerabkommen: http://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachin-formation/InternationalesSteu_6523/_start.htmListe der österr. DBA auf dem Gebiet der ESt:

Dividenden Zinsen LizenzenI. II. III. IV. V.% % % % %

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*) Diese Übersicht dient der allgemeinen Information zu den österreichischen DBA und be-inhaltet nicht vollumfänglich Sonderregelungen in den einzelnen DBA. Vorab zu prüfen ist,ob Quellensteuern nach nationalem Recht anfallen. Eine unmittelbare Entlastung von derösterreichischen Abzugssteuer durch den Vergütungsschuldner ist nach Maßgabe derDBA-EntlastungsVO (BGBl III 2005/92) möglich.

Dividenden Zinsen LizenzenI. II. III. IV. V.% % % % %

0/10 (f)0/10 (f)

100

105

5/10 (u)1510100

1010/15

510300

10100

5/10 (K)5

5550

2/10 (j)0

1515

0/5 (u)10/15 (o)

100

0/5 (w)0

0/10 (p)55

07,5 (v)

50

0/10 (f)0/10 (f)

100

105

5/10 (u)151000

1010/15

55300

1000

5/10 (K)5

5550

2/10 (j)0

1515

0/5 (u)10/15 (o)

100

0/5 (w)0

0/10 (p)55

01050

55

100

105

1010/15(l)

1000

1510/15 (r)

5 (G)10300500

0/10 (J)5

0550

100

10/25 (l)10/25 (l)

010

5/10/15 (E)0

2/500

1010 (q)

00/10 (I)

50

(t)155

0 (g)5 (g)

55 (g)

5/10 (k)155

0 (C)10 (y)10 (g)5 (g)150

5 (x)0 (g)

55

0 (y)5

0 (g)

105

10 (z)550

15/20 (m)10

0 (g)1050

5 (g)10

5 (g)5 (g)5 (y)

05/10 (i)

510

(t)151015101510151515151525151551515510151510

10151515150

(f)(f)10201501010151515

0151510

Maltaaus Maltaaus Österreich

Marokko MazedonienMexiko Moldau MongoleiNepalNeuseeland NiederlandeNorwegenPakistan PhilippinenPolen PortugalRumänien Russland San MarinoSaudi Arabien SchwedenSchweizSerbien (ab '11)SingapurSlowakei (DBACSSR)SlowenienSpanienSüdafrikaSüdkoreaTadschikistan (s)Thailand

aus Thailandaus Österreich

TschechienTunesienTürkeiTurkmenistan (s)UkraineUngarnUSAUsbekistanVenezuela Vereinigte Arabi-sche EmirateVietnam (ab '11)WeißrusslandZypern

71

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Page 76: Steuerservice 2013

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I. Steuersatz allgemein für DividendenII. Steuersatz für Dividenden ab bestimmten Beteiligungsquoten

(ohne Fußnote: im Allgemeinen Quote ab 25%)III. Steuersatz für ZinsenIV. Steuersatz allgemein für LizenzgebührenV. Steuersatz für Lizenzgebühren ab bestimmten Beteiligungs-

quoten (ohne Fußnote: Quote ab 50%)a) gilt nicht für Hypothekarzinsenb) 5% bei Dividenden aus Beteiligungen ab 25% und über USD

250.000,-; 10% bei Dividenden aus Beteiligungen ab 25% undzwischen USD 100.000,- und 250.000,-

c) 5% bei Lizenzgebühren für nicht mehr als drei Jahre alte Pa-tente, Muster, Modelle, Pläne, geheime Verfahren oder ge-werbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Erfahrun-gen

d) 25% bei Lizenzgebühren für Handelsmarken, 10% für Rechtean literarischen, künstl oder wissenschaftl Werken (ausgTV/Film/Radio), 15% in allen übrigen Fällen

e) 5% bei Lizenzgebühren für die Benutzung gewerblicher, kauf-männischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen

f) 0% bei Lizenzgebühren für die Benutzung von Urheberrechtenan literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Wer-ken; Kanada: 0% auch für Software, Patente und Know-How

g) bei Beteiligungsquote ab 10%h) 5% bei Bezug über eine Patentverwertungsgesellschafti) 5% bei Dividenden aus Beteiligungen ab 70%j) 2% bei Lizenzgebühren für die Benutzung gewerblicher, kauf-

männischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungenk) 5% bei Dividenden aus Beteiligungen ab 25%; 10% bei Divi-

denden aus Beteiligungen ab 10%l) 10% auf Zinserträge von Banken als Nutzungsberechtigtem) 20% bei Dividenden von nicht industriellen Unternehmenn) es fallen keine Quellensteuern zusätzlich zu Ertragsteuern ano) 10% bei Lizenzgebühren für die Benutzung von Urheberrech-

ten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaft Werkenp) 10% für Film- und Rundfunkrechteq) 4,95% des Bruttobetrags der Zinsen bei Banken, 10% in allen

anderen Fällenr) 10% bei öffentlichen Anleihen und Obligationens) DBA UdSSR gilt weiterhin für diese Nachfolgestaatent) Sonderregelungen für Non-residents nach nationalem Recht

beachtenu) 5% bei Lizenzgebühren für Patente, Marken, Muster, Modelle,

Pläne, geheime Formeln und Know-howv) 7,5% bei Lizenzgebühren für technische Dienstleistungenw) erhöhte Lizenzgebühr für Urheberrechte an literarischen,

künstlerischen Werken, Film u Rundfunk

steuer2013_wb_fachteil_KERN_FACHTEIL 28.01.13 13:31 Seite 72

Page 77: Steuerservice 2013

73

x) bei Beteiligungsquote ab 10% und Gegenwert der Beteili-gung höher als USD 100.000,-

y) bei Beteiligungsquote ab 20%; Venezuela: ab 15%z) bei Beteiligungsquote ab 50%A) 0% bei Beteiligungen ab 50% und Investition von mehr als

€ 2 Mio in das Gesellschaftskapital; 5% bei Beteiligungen ab10% und Investition von mehr als € 100.000 in das Gesell-schaftskapital

B) 0% bei Lizenzgebühren für Urheberrechte als Autor oder fürandere Vergütungen für die Produktion literarischer, dramati-scher, musikalischer oder künstlerischer Arbeiten

C) bei Schachtelbeteiligungen ohne MindestbeteiligungsquoteD) 0% für Warenkredite (außer zwischen verbundenen Unter-

nehmen)E) 5% bei Zinsen für Darlehen/Kredite der österr Kontrollbank

AG zur Förderung des Exportes, 10% bei Zinsen, wenn sievon einer Bank bezogen werden

F) 0% wenn Gläubiger der andere Staat ist; 0% beiDarlehen/Krediten, von einer öffentlichen Einrichtung zumZwecke der Exportförderung gewährt, besichert oder garan-tiert werden

G) wie ff) zusätzlich: 0% bei Krediten iZm Verkauf gewerblicheruä Ausrüstung; 0% bei Bankdarlehen jeder Art

H) DBA Argentinien: gekündigt per 31.12.2008(I) 0% wenn Gläubiger sowie Schuldner ein Staat, seine Zen-

tralbank oder eine seiner Gebietskörperschaften sind; 0%bei Darlehen/Krediten, die die österr Kontrollbank AG bzwdie vietnamesische Entwicklungsbank gewährt, garantiertoder besichert

(J) 0% wenn Gläubiger die Regierung, eine Gebietskörper-schaft, die Zentral- oder Nationalbank des anderen Vertrags-staats oder ein Finanzinstitut, das unter der Kontrolle oder imüberwiegenden Eigentum der Regierung des anderen Ver-tragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften steht, ist

(K) 5% bei Lizenzgebühren für Urheberrechte an literarischen,künstlerischen oder wissenschaftl Werken, Film, Rundfunk uFernsehen

L) 0% bei Krediten iZm Verkauf gewerblicher uä Ausrüstung;0% bei Krediten iZm Verkauf von Waren zwischen Unterneh-men; 0% für Darlehen jeder Art, die von der National- oderZentralbank gewährt, besichert oder garantiert werden

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Page 78: Steuerservice 2013

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Liste der österreichischen Doppelbesteuerungsabkommenauf dem Gebiet der Erbschafts- und SchenkungssteuerLand AnwendungsbereichFrankreich Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer Liechtenstein ErbschaftssteuerNiederlande Erbschaftssteuer, SchenkungssteuerSchweden ErbschaftssteuerSchweiz ErbschaftssteuerTschechien Erbschaftssteuer, SchenkungssteuerUngarn ErbschaftssteuerUSA Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer

Unilaterale Vermeidung einer DoppelbesteuerungBesteht kein DBA mit dem betreffenden Staat, kommt in Öster-reich unilateral die Verordnung zu § 48 BAO zur Anwendung (BGBlII 2002/474).

Liste der österreichischen Abkommen über den Auskunfts-austausch in Steuersachen („TIEA“)Land anwendbar abAndorra 1.1.2011Gibraltar 1.1.2011Monaco 1.1.2011St Vincent u die Grenadinen 1.1.2012

Zinsabkommen bestehen zwischen Österreich (bzw der EG)und folgenden StaatenAndorra LiechtensteinAnguilla MonacoAruba MontserratBritish Virgin Islands Niederländische AntillenCayman Islands San MarinoGuernsey SchweizIsle of Man Turks and Caicos IslandsJersey

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Page 79: Steuerservice 2013

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Mitteilung gemäß § 109a EStG / VO BGBl II 2001/417

Unternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privatenRechts müssen für natürliche Personen und Personenvereinigun-gen ohne eigene Rechtspersönlichkeit bei folgenden Leistungen(die außerhalb eines Dienstverhältnisses erbracht werden) eineMitteilung gem § 109a EStG an das für die Erhebung der Umsatz-steuer zuständige Finanzamt übermitteln:

1. Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates(Überwachung der Geschäftsführung)

2. Leistungen als Bausparkassenvertreter und Versicherungsver-treter

3. Leistungen als Stiftungsvorstand4. Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender5. Leistungen als Kolporteur und Zeitungszusteller6. Leistungen als Privatgeschäftsvermittler7. Leistungen als Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körper-

schaften (Funktionsgebühr nach § 29 Z 4 EStG)8. sonstige Leistungen im Rahmen eines freien Dienstvertrages

Frist für die Übermittlung an das Finanzamt:Elektronische Übermittlung Ende Feber des FolgejahresPapier-Formular E 109a Ende Jänner des Folgejahres

Eine Kopie ist der betroffenen Person innerhalb obiger Fristen zuübergeben.

Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn das an die betroffene Per-son geleistete Gesamtentgelt einschließlich allfälliger Reisekos-tenersätze nicht mehr als € 900,00 im Kalenderjahr und für jedeeinzelne Leistung nicht mehr als € 450,00 beträgt.

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Page 80: Steuerservice 2013

76

Mitteilung bei Auslandszahlungen gemäß § 109b EStG

Unternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privatenRechts, die für die nachfolgend aufgezählten Leistungen nachdem 31.12.2010 innerhalb eines Jahres Zahlungen von über € 100.000 an denselben ausländischen Empfänger tätigen, müssen eine Mitteilung gem § 109b EStG an das für die Erhebungder Umsatzsteuer zuständige Finanzamt übermitteln:1. Leistungen selbständiger Arbeit (§ 22 EStG), bei Ausübung im

Inland2. Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen

erbracht werden oder die sich auf das Inland beziehen3. Kaufmännische oder technische Beratung im Inland

Frist für die Übermittlung an das Finanzamt:elektronische Übermittlung Ende Feber des FolgejahresPapier-Formular E 109b, E 109b-1 Ende Jänner des Folgejahres

Ausnahmen von der Mitteilungspflicht:– wenn ein Steuerabzug gem § 99 erfolgt– wenn der Empfänger eine Körperschaft ist, die einem ausländi-

schen Steuersatz von mind 15 % unterliegt

Eine vorsätzliche Unterlassung der Meldung stellt eine Finanzord-nungswidrigkeit gem § 49a FinStrG dar, die mit einer Geldstrafebis zu 10 % des mitzuteilenden Betrages, höchstens jedoch € 20.000 geahndet wird.

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Page 81: Steuerservice 2013

1) Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nicht möglich; aber: Versagungder steuerlichen Anerkennung bei Missbrauch möglich

2) Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn möglich.

LVO

§ 1 Abs 1

§ 1 Abs 2

§ 1 Abs 1§ 2 Abs 3

§ 1 Abs 2§ 2 Abs 4

Liebhaberei-Verordnung (LVO BGBl 1993/33)

Betätigung

Einkünftevermutung 1)

• objektiv erkennbaresErtragsstreben (Absicht,Gesamtgewinn bzw Gesamtüberschussüber die Dauer derBetätigung)

Liebhabereivermutung 2)

• besondere Eignung fürNutzung im Rahmender Lebensführung (zBSport, Freizeit, Luxus-wirtschaftsgüter)

• persönliche Neigung

große Vermietung 1)

entgeltliche Gebäude-überlassung (Zinshaus;mind 3 Wohneinheiten)

kleine Vermietung 2)

Vermietung einzelner Ei-genheime, Eigentumswoh-nung, Mietwohnung

Beurteilungskriterien

Anlaufzeitraum 3 Jahre (abBeginn einer Betätigung) oder höchstens 5 Jahre (ab erstmaligem Anfallen vonAufwendungen) Folge: Verluste sind steuer-liche Einkünfte (außer bei ge-planter Beendigung vor Errei-chen eines Gesamtgewinns)Kriterienprüfung gem § 2 Abs 1 LVO bei Verlusten

keine Liebhaberei, falls Gesamtgewinn innerhalb ab-sehbaren Zeitraums (= übliche Rentabilitätsdauerje nach Art der Betätigung)

bei Verlustsituation Liebha-berei bis Änderung der Be-wirtschaftung

als absehbarer Zeitraum füreinen Gesamtüberschuss gilt:25 Jahre (ab Vermietung)28 Jahre (ab erstmaligem An-

fallen von Aufwendungen)PrognoserechnungKriterienprüfung gem § 2 Abs 1LVO, wenn Prognose verfehlt Kein Anlaufzeitraum

als absehbarer Zeitraum füreinen Gesamtüberschuss gilt:20 Jahre (ab Vermietung)23 Jahre (ab erstmaligem An-

fallen von Aufwendungen)Prognoserechnungkein Anlaufzeitraum

Anwendungs- • Geltung im Bereich der Einkommensteuer, voraus- Körperschaftsteuer, Umsatzsteuersetzungen • Auftreten von Verlusten

• keine Liebhaberei: Betätigung aus Gründen der Gesamtrentabilität, Marktpräsenz od wirtschaftlicher Verflechtung (§ 1 Abs 3 LVO)

77

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Page 82: Steuerservice 2013

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Körperschaftsteuer

Steuersätze

allgemein: 25%Zwischensteuer bei Privatstiftungen: 25%

Persönliche Steuerpflicht

Unbeschränkt:• juristische Personen des privaten Rechts • Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen

Rechts– wirtschaftlich selbständig– nachhaltige privatwirtschaftliche Tätigkeit– wirtschaftliches Gewicht (ab Umsätzen von € 2.900)– Erzielung von Einnahmen oder Vorteilen– NICHT: Vermögensverwaltung (Vermietung) und Land- und

Forstwirtschaft• nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Stiftungen, andere

Zweckvermögen

Beschränkt:• Körperschaften ohne Sitz und Geschäftsleitung im Inland mit

„inländischen“ Einkünften (vgl beschränkte Steuerpflicht ESt)• inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts mit be-

stimmten KESt-pflichtigen Einkünften• von der unbeschränkten KSt-Pflicht befreite Körperschaften

mit bestimmten KESt-pflichtigen Einkünften

Persönliche Befreiungen (§ 5 KStG)

• gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtungen• gemeinnützige Bauvereinigungen• weitere Sonderfälle

Beteiligungsertragsbefreiung § 10 KStG

• Inlandsbeteiligung– Beteiligungserträge generell steuerfrei– Beteiligungsveräußerungen generell steuerpflichtig– jeweils ohne Mindestbehaltedauer und Mindesthöhe

• Internationale Schachtelbeteiligung (Beteiligung ≥ 10% und Be-haltedauer ≥ 1 Jahr)– Mindestbeteiligungshöhe 10%, Mindestbehaltedauer 1 Jahr,

ausländische Tochtergesellschaft einer inländischen Gesell-schaft vergleichbar, dann:

– Beteiligungserträge generell steuerfrei (nicht: Ausschüttun-gen, die bei der ausländischen Tochtergesellschaft steuerlichabzugsfähig sind)

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Page 83: Steuerservice 2013

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– Beteiligungsveräußerung grundsätzlich steuerneutral, aberOptionsmöglichkeit zur Steuerwirksamkeit o Optionserklärung bei Abgabe der KSt-Erklärung für das

Jahr der Anschaffung/Entstehung der internationalenSchachtelbeteiligung

o Option erstreckt sich auch auf die Erweiterung einer be-stehenden internationalen Schachtel

o Option kann nicht widerrufen werden– Ausnahme von Steuerfreiheit/-neutralität: wenn KSt-Satz im

Ausland < 15% und Passiveinkünfte der Tochtergesellschaft,dann erfolgt Methodenwechsel: Anrechnungs- statt Befrei-ungsmethode (Anrechnung ausländische KSt auf Beteili-gungserträge und -veräußerungen)

• EU-Beteiligung und Beteiligung in Drittstaaten mit Amtshilfeab-kommen (Beteiligung < 10%, Voraussetzungen InternationaleSchachtelbeteiligung nicht erfüllt)– Beteiligungserträge grundsätzlich steuerfrei (nicht: Aus-

schüttungen, die bei der ausländischen Tochtergesellschaftsteuerlich abzugsfähig sind)

– Ausnahme: wenn KSt-Satz im Ausland < 15% (ob Aktiv-oder Passiveinkünfte irrelevant), dann Methodenwechsel:Anrechnungs- statt Befreiungsmethode (Anrechnung aus-ländische KSt auf Beteiligungserträge)

– in 12/2012 betrifft dieses Ausnahmekriterium folgende EU-Staaten: Bulgarien, Irland, Zypern

– Beteiligungsveräußerungen steuerpflichtig• Beteiligung in Drittstaaten ohne Amtshilfeabkommen (Beteili-

gung < 10%, Internationale Schachtelbeteiligung nicht erfüllt)– Beteiligungserträge und Beteiligungsveräußerungen steuer-

pflichtig• als Amtshilfeabkommen gilt: ua DBA mit großer Auskunfts-

klausel nach Art 26 OECD-MA

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Page 84: Steuerservice 2013

80

Gruppenbesteuerung § 9 KStG

Prinzip• Durchbrechung Trennungsprinzip • Ausgleich von Ergebnissen innerhalb einer finanziell verbunde-

nen Gruppe• Besteuerung beim Gruppenträger

Gruppenträger• unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Ge-

nossenschaften, die unter § 7 Abs 3 KStG fallen, Versiche-rungsvereine auf Gegenseitigkeit und Kreditinstitute

• beschränkt steuerpflichtige EU-Gesellschaften gem Anlage 2zum EStG und vergleichbare EWR-Gesellschaften (Sitz und Ortder Geschäftsleitung in EWR)– wenn: im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassung in Ö– Beteiligung Zweigniederlassung zuzurechnen

• Beteiligungsgemeinschaften – gebildet aus oben genannten Gesellschaften– als Personengesellschaft, Syndikat oder im Wege gemeinsa-

mer Kontrolle

Gruppenmitglieder• unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, Genos-

senschaften, die unter § 7 Abs 3 KStG fallen• ausländische (auch in Drittstaaten) Kapitalgesellschaften, Ge-

nossenschaften– wenn vergleichbar mit Inländischen– eingeschränkt auf erste Auslands-Ebene

Finanzielle Verbindung• Beteiligung am Kapital über 50% und Mehrheit der Stimm-

rechte• mittelbare Beteiligung über Personen- und/oder Kapitalgesell-

schaften zulässig• Beteiligungsgemeinschaft: ein Mitbeteiligter mind 40%, jeder

weitere mind 15%• ausreichende finanzielle Verbindung während des gesamten

Jahres• steuerlich wirksame rückwirkende Anteilserwerbe und -über-

tragungen sind auch für die Frage der finanziellen Verbindungmaßgebend

Gewinnermittlung• Gruppenträger kann Vor- und Außergruppenverluste mit Gruppen-

ergebnis verrechnen, 75%-Grenze kommt dabei zur Anwendung• Gruppenmitglied kann Vor- und Außergruppenverluste nur mit

eigenem Ergebnis verrechnen, dafür keine 75%-Grenze• Steuerumlagen sind steuerneutral• Teilwertabschreibungen innerhalb der Gruppe sind ausge-

schlossen

steuer2013_wb_fachteil_KERN_FACHTEIL 28.01.13 13:31 Seite 80

Page 85: Steuerservice 2013

81

Firmenwertabschreibung• Anschaffung einer Beteiligung, die neu in die Gruppe aufge-

nommen wird• keine Firmenwertabschreibung bei Erwerb von Konzerngesell-

schaft oder von einem beherrschenden Einfluss ausübendenGesellschafter

• erworbene Gesellschaft muss betriebsführend und unbe-schränkt steuerpflichtig sein

• abschreibbar: Unterschiedsbetrag unternehmensrechtlichesEigenkapital zuzüglich stiller Reserven im nicht abnutzbarenAnlagevermögen und den Anschaffungskosten, höchstensaber 50% der Anschaffungskosten

• verteilte Absetzung auf 15 Jahre • negativer Firmenwert gewinnerhöhend anzusetzen• steuerlich berücksichtigte 1/15-Beträge vermindern oder er-

höhen den steuerlich maßgebenden Buchwert• Nacherfassung abgesetzter 1/15-Beträge bei umgründungs-

bedingtem Untergang oder Verwendung für Abfindung von An-teilsinhabern

Weiters zu beachten: • Gruppenantrag unter Verwendung des amtlichen Vordrucks,

nachweislich vor Ablauf des Wirtschaftsjahres jeder einzube-ziehenden inländischen Körperschaft unterfertigt

• Abschluss einer Steuerausgleichsvereinbarung zwischen Grup-penträger und -mitgliedern

• Finanzamt stellt das Bestehen einer Unternehmensgruppe be-scheidmäßig fest

• Mindestzugehörigkeit zur Gruppe: 3 Jahre, ansonsten:nachträgliche Rückabwicklung und Besteuerung nach allge-meinem Steuerrecht

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Besondere Gewinnermittlungsvorschriften im KStG:

§ 7 Abs 3 KStGBei Steuerpflichtigen, die aufgrund der Rechtsform nach UGB zurRLG verpflichtet sind, bei rechnungslegungspflichtigen EWG undbei vergleichbaren ausländischen unbeschränkt steuerpflichtigenKörperschaften sind alle Einkünfte den Einkünften aus Gewerbe-betrieb zuzurechnen (Gewinnermittlung nach § 5 EStG).

§ 11 Abs 1 Z 4 KStGZinsen im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwer-bes von Kapitalanteilen iSd § 10 sind als Betriebsausgaben ab-zugsfähig; gilt nicht bei Erwerb der Anteile (bzw bei Kapitaler-höhungen oder Zuschüssen iZm dem Erwerb der Anteile) von ei-nem konzernzugehörigen Unternehmen oder beherrschendenEinfluss ausübenden Gesellschafter oder wenn die Kapitalanteilenicht zum Betriebsvermögen gehören.

§ 12 KStGNicht abzugsfähige Ausgaben angelehnt an EStG, weiters nichtabzugsfähig:• Hälfte der Vergütungen an Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Organ

zur Überwachung; Viertel der Vergütungen im monistischen System bei nicht ausschließlich geschäftsleitenden Verwal-tungsräten

• Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit− nicht steuerpflichtigen Vermögensvermehrungen und Ein-

nahmen− Einkünften aus der Überlassung von Kapital, aus realisierten

Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und Einkünften ausDerivaten (Ausnahme: Darlehen, bestimmte Wertpapiere undAnteilsscheine an Immobilienfonds gem § 27a Abs 2 EStG)

− Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen gem § 30 EStG

in unmittelbarem wirtschaftl Zusammenhang stehen. Für unter§ 7 Abs 3 KStG fallende Steuerpflichtige sind der zweite u dritte Teilstrich nicht anzuwenden.

Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste von Beteiligungen iSd § 10 KStG des Anlagevermögens • verteilte Absetzung auf sieben Jahre (Ausnahme: Aufdecken

stiller Reserven aus dieser oder anderen Beteiligungen)

Freibetrag für begünstigte Zwecke § 23 KStGBei gemeinnützigen Körperschaften (§§ 34 ff BAO) ist bei Einkom-mensermittlung ein Freibetrag von € 7.300/Jahr abzuziehen. Wirdin einem Kalenderjahr kein steuerpflichtiges Einkommen erzielt,kann der nicht wirksam gewordene Freibetrag in einem der 10 fol-genden Jahre (Ansammlungszeitraum) abgezogen werden.

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Mindeststeuer gem § 24 Abs 4 KStG für unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften

ersten 4 vollen vierteljährlich € 273,00Kalendervierteljahre (= € 1.092,00 jährlich)

GmbH vierteljährlich € 437,50(Ab 5. Kalenderviertel) (= € 1.750,00 jährlich)

AG vierteljährlich € 875,00(Ab 5. Kalenderviertel) (= € 3.500,00 jährlich)

vergleichbare 1/4 von 5% des gesetzl Mindestkapitalsausländische Untergrenze Mindestkapital: € 35.000Kapitalgesellschaft vierteljährlich mind € 437,50(Ab 5. Kalenderviertel) (= mind € 1.750,00 jährlich)

Kreditinstitute und vierteljährlich € 1.363,00Versicherungen (= € 5.452,00 jährlich)(Ab 5. Kalenderviertel)

Zeitlich unbegrenzte Anrechnung der MindestKSt auf die zukünf-tige KSt.

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Umgründungen – KurzübersichtWP/StB Prof Dr Walter Schwarzinger / Hon Prof MR Dr Werner Wiesner

Art I – Verschmelzungen

Gesellschaftsrechtlicher Akt: Gesamtvermögensübertragung gegenAnteilsgewährung an die Gesellschafter der untergehenden Körper-schaft oder ohne Anteilsgewährung (§ 224 AktG); Vermeidung einerverbotenen Einlagenrückgewähr, Beachtung des kapitalherabsetzen-den sowie -entsperrenden EffektesSteuerliche Anwendungsvoraussetzung: Besteuerungsrecht darfnicht verloren gehen, insoweit LiquidationsbesteuerungÜbertragende und übernehmende Körperschaft: Inlandsver-schmelzungen von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Spar-kassen, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit; auch grenzüber-schreitende Verschmelzungen (Export- und Importverschmelzungennach EU-VerschG) durch in- und ausländische EU-Körperschaften lautAnlage 2 zum EStG und bestimmte EWR-Kapitalgesellschaften, darüberhinaus auf Nicht-EU-Körperschaften bei Firmenbucheintragung; auchAuslandsverschmelzungen mit Inlandsbeziehung (Vermögen und/oderGesellschafter)Rechtsnachfolge: unternehmens- und steuerrechtliche Gesamt-rechtsnachfolgeVermögen: jedes Vermögen als GanzesVerschmelzungsstichtag: jeder Beliebige unter Beachtung der Neun-monatsfristVerschmelzungsvertrag: unternehmensrechtlich notwendigBilanzen: unternehmensrechtlich Schlussbilanz, steuerrechtlich Ver-schmelzungsbilanzSonstige Rechtsfolgen: 1) objekt- und objektumfangsbezogener Ver-lustvortragsübergang und objekt(umfangs)bezogenes Weitergelten ei-gener Verlustvorträge, Mantelkauffrage 2) Übergang verrechenbarerMindestkörperschaftsteuerVermögensübergang: unternehmensrechtlich mit schuldrechtlicherRückwirkung, ertragsteuerrechtlich mit Rückwirkungsfiktion; idR Buch-wertfortführungspflicht; bei Exportverschmelzung uU aufgeschobene(Liquidations)Besteuerung; bei Importverschmelzung steuerneutraleAufwertung, soweit Besteuerungsrecht entsteht uU Ausschüttungsfik-tion bei KonzernimportverschmelzungAnteilsinhaber: Anteilstausch gilt idR nicht als Tausch, Buchgewinneund -verluste sind mit Ausnahme der Confusio steuerneutral; Aus-scheiden abfindungsberechtiger Gesellschafter nach EU-VerschmGgilt als AnteilsveräußerungUmsatzsteuerliche Beurteilung: Verschmelzung ist kein steuerbarerUmsatz, keine RückwirkungVerkehrsteuerliche Behandlung: 1) Kapitalverkehrsteuerbefreiung beiZweijahresbestand der übertragenden Körperschaft bzw nach KVG; 2)Grunderwerbsteuer vom zweifachen Einheitswert

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Art II – Umwandlungen

Gesellschaftsrechtlicher Akt: Errichtende Umwandlung: Gesamtvermögensübergang auf eine ent-stehende Personengesellschaft mit gleichzeitigem Entstehen der An-teile an der Personengesellschaft als Ersatz für die untergehenden Ge-sellschaftsanteileVerschmelzende Umwandlung: Gesamtvermögensübergang auf denHauptgesellschafter (ausgenommen in- und ausl Kapitalgesellschaftenauf Grund UmwG-Nov BGBl I 2007/72) als Ersatz für die untergehendeBeteiligung an der übertragenden Gesellschaft Steuerliche Anwendungsvoraussetzung: Maßgeblichkeit des Gesell-schaftsrechtes, Besteuerungsrecht darf nicht verloren gehen; Be-triebserfordernis (s unten)Übertragende Gesellschaft: Inländische GmbH bzw AGRechtsnachfolger: Errichtende Umwandlung: unternehmensrechtlichdie entstehende inländische OG od KG, abgabenrechtlich die nunmeh-rigen Mitunternehmer der entstehenden Personengesellschaft; Beteili-gungsidentität nicht erforderlich, umwandlungsveranlasster Gesell-schafterwechsel bis 10% möglichRechtsnachfolger: Verschmelzende Umwandlung: unternehmens- undabgabenrechtlich der Hauptgesellschafter (in- oder ausländischenatürliche und zulässige juristische Personen, Personengesellschaften)Rechtsnachfolge: unternehmens- und steuerrechtliche Gesamt-rechtsnachfolgeVermögen: umwandlungsrechtlich jedes Vermögenabgabenrechtlich muss ein Betrieb im abgabenrechtlichen Sinn über-gehen, ausgenommen bei Umwandlung auf Körperschaft iSd § 7 Abs 3KStG oder EU-Körperschaft laut Anlage 2 zum EStG (jeweils ausge-nommen Kapitalgesellschaften); ein Betrieb muss am Stichtag und amVertragstag vorhanden seinPositives Vermögen: umwandlungsrechtlich bei rechtsnachfolgendenVollhaftern nicht erforderlichUmwandlungsstichtag: jeder Beliebige unter Beachtung der Neun-monatsfristBilanzen: umwandlungsgesetzlich Schlussbilanz, abgabenrechtlichUmwandlungsbilanzAbfindungsberechtigte: freiwillig oder unfreiwillig durch die Protokol-lierung ausscheidende Gesellschafter (maximal 10% des Nennkapi-tals); gilt abgabenrechtlich als AnteilsveräußerungVermögensübergang: unternehmensrechtlich mit schuldrechtlicherRückwirkung, ertragsteuerrechtlich mit Rückwirkungsfiktion; idR Buch-wertfortführungspflicht; Export- und Importumwandlung wie bei Ver-schmelzungen

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Sonstige Rechtsfolgen: Gewinnkapitalbesteuerung (UB zwischenUmwandlungskapital und Evidenzkontenstand) nach Art einer fiktivenAusschüttung zur Herstellung der Einfachbesteuerung; objekt- undsubjektbezogener Verlustvortragsübergang, idR Ausschluss bei„Einkauf“ in eine Verlustgesell-schaft und für umwandlungsveran-lasst eintretende neue Gesellschafter. Übergang verrechenbarerMindestkörperschaftsteuerUmsatz- und verkehrsteuerliche Behandlung: wie bei Ver-schmelzungen

Art III – Einbringungen

Gesellschaftsrechtlicher Akt: Vermögensübertragung auf ge-sellschaftsvertraglicher Grundlage auf übernehmende Körper-schaften durch Einzelrechtsnachfolge gegen Gewährung von(neuen) Gesellschaftsanteilen oder unter Verzicht auf Anteile (§ 19(2) UmgrStG bzw sinngemäß § 224 AktG)Einbringender: jedermann (In- und Ausländer), der Vermögen imSinne des § 12 UmgrStG am Stichtag besitztÜbernehmende Körperschaft: in- und ausländische Kapitalge-sellschaften und Genossenschaften, Ausländische nur, wenn mitdem Sitzstaat ein DBA bestehtBegünstigtes Vermögen: in- u ausländische land- u forstwirt-schaftliche, freiberufliche od gewerbliche (Teil-)Betriebe, in- uausländische Mitunternehmeranteile; in jedem Fall Bilanzerforder-nis (s unten unter „Bilanzen“); Beteiligungen an in- u ausländi-schen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften; in allen Fäl-len positiver Verkehrswert (Stand alone-Bewertung) erforderlichFirmenbucheintragung: Vorfragentatbestand bei allen Einbrin-gungen mit Kapitalerhöhung und bei SachgründungEinbringungsvertrag: Willenseinigung zwischen Einbringendemund übernehmender Körperschaft auf gesellschaftsrechtlicherGrundlage in Schriftform; Einbringungsbilanz ist Anwendungs-voraussetzung und damit notwendiger Bestandteil des VertragesEinbringungsstichtag: jeder Beliebige unter Beachtung derNeunmonatsfrist, zu dem das einzubringende Vermögen dem Ein-bringenden zurechenbar war; Rückwirkungsfiktion abhängig vonrechtzeitiger Anmeldung oder Meldung; bei Fristverletzung Sanie-rungsmöglichkeit durch Ersatzstichtag (= Vertragstag)Bewertung: Buchwerteinbringung; soweit das österr Besteue-rungsrecht in Folge der Einbringung auf Objektebene und/oderauf Gesellschafterebene (bei natürlichen Personen als Einbringen-de) bestehen bleibt, andernfalls insoweit Tauschgrundsatz, uUaufgeschobene Besteuerung, bei ausländischen EinbringendenuU Aufwertungseinbringung; Importeinbringung mit Entstehendes Besteuerungsrechtes Aufwertung, bei Beteiligungen Ansatz

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des gemeinen Wertes, aber Wahlrecht zum Anschaffungskosten-ansatz; Aufwertungsoption nach § 16 Abs 6Rückwirkende Gestaltungsmöglichkeit (bei Wahrung der Betriebs-eigenschaft und des positiven Verkehrswertes) durch tatsächlicheEinlagen oder tatsächliche (auch fremdfinanzierte) Entnahmenoder vorbereitende Entnahmen, Zurückbehaltung von Vermögen-steilen (wobei idR unmittelbarer Zusammenhang zwischenzurückbehaltenem Anlagegut und Fremdkapital zu beachten ist),Verschieben von unmittelbar zusammenhängenden Aktiva oderPassiva bei TeilbetriebseinbringungAusschüttungsfiktion bei rückbezogenen tatsächlichen und vor-behaltenen Entnahmen, soweit negativer Buchwert des einge-brachten Vermögens entsteht oder sich erhöhtBilanzen: Jahres- und Zwischenabschluss für (Teil-)Betriebe als An-wendungsvoraussetzung, Einbringungsbilanz als weitere Anwen-dungsvoraussetzung (Ausweis des tatsächlich übergehenden Ver-mögens zu steuerlichen Buchwerten); Besonderheiten bei Mitunter-nehmer- und Kapitalanteilen; Einbringungsbilanz ist stets dem für dieübernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt vorzulegenVermögensübertragung: erfolgt mit Firmenbucheintragung,sonst mit Verschaffung der tatsächlichen zivilrechtlichen Ver-fügungsmacht für die übernehmende KörperschaftRechtsnachfolge: zivilrechtlich Einzelrechtsnachfolge (Ausnah-me § 142 UGB), ertragsteuerlich „Quasi-Gesamtrechtsnachfolge“bei Buchwerteinbringung, sonst EinzelrechtsnachfolgeGegenleistung: Gewährung neuer Anteile oder bestehender An-teile von den Altgesellschaftern, uU Anteilsverzicht; in jedem FallAnschaffungsvorgang; Bewertung mit steuerlichem Sacheinlage-wert; Anhebung der Anschaffungskosten bei Wirksamwerden derAusschüttungsfiktion oder der aufgeschobenen BesteuerungRechtsbeziehungen zur Nachfolgekörperschaft: Beschäfti-gungsentgelte für Zeiträume vor Abschluss des Einbringungs-vertrages nicht steuerwirksam; Bestandverträge für zurückbehal-tenes Anlagevermögen und Kreditverträge für vorbehaltene Ent-nahmen uU rückwirkend möglichVerlustvortragsrecht: wie bei Verschmelzung aber bezogen aufbegünstigtes VermögenSonstiges: USt und GrESt wie bei Verschmelzungen. Kapitalver-kehrsteuerbefreiung bei Zweijahresbestand des eingebrachtenVermögens bzw nach KVG

Art IV – Zusammenschlüsse

Gesellschaftsrechtlicher Akt: Vermögensübertragung auf ge-sellschaftsvertraglicher Grundlage auf eine Personengesellschaftausschließlich gegen Gewährung (Erweiterung) von (neuen) Ge-sellschafterrechten

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Übertragender: jedermann (In- und Ausländer), der Vermögen imSinne des § 23 Abs 2 UmgrStG besitzt (s unten)Übernehmende Personengesellschaft: gesellschaftsrechtlichneue oder bestehende Personengesellschaften, steuerlich ent-steht bei jedem Zusammenschluss eine neue Personengesell-schaft, vorausgesetzt, es entsteht eine MitunternehmerschaftRechtsnachfolge: zivilrechtlich Einzelrechtsnachfolge, ertrag-steuerlich „Quasi-Gesamtrechtsnachfolge“ bei Buchwertzusam-menschluss, sonst EinzelrechtsnachfolgeVermögen: in- und ausländische land- und forstwirtschaftliche,freiberufliche oder gewerbliche (Teil-)Betriebe, in- und ausländi-sche Mitunternehmeranteile; in allen Fällen Bilanz (s unten) undpositiver Verkehrswert erforderlich; es genügt, dass ein Zusam-menschlusspartner begünstigtes Vermögen überträgtBestätigung des Zusammenschlusses: Firmenbucheintragungbei Sachgründung einer OG oder KG oder Eintritt eines neuen Ge-sellschafters in eine solche; Finanzamtsmeldung in allen übrigenFällen; bei Verletzung der Neunmonatsfrist Folgen wie bei Ein-bringungBewertung: Buchwertübertragung, uU Aufwertungsübertragung;Export- und Importzusammenschluss wie bei Einbringung. Be-achtung der Vorsorge gegen Steuerlastverschiebung (sonst Auf-wertungsbesteuerung), rückwirkende Gestaltungsmöglichkeit vorallem durch tatsächliche Entnahmen oder Einlagen nach Maßga-be des § 16 Abs 5 UmgrStGZusammenschlussstichtag: jeder Beliebige unter Beachtungder Neunmonatsfrist, zu dem das zusammenzuschließende Ver-mögen dem(den) Übertragenden zuzurechnen war; Rückwir-kungsfiktion wie bei Einbringungen: Jahres- oder Zwischenab-schluss für betriebliche Einheiten zum Zusammenschlussstichtagist Anwendungsvoraussetzung, Zusammenschlussbilanz sinn-gemäß wie bei Einbringungen, ist ebenfalls Anwendungsvoraus-setzungZusammenschlussvertrag: gesellschaftsrechtlich veranlassteWillenseinigung zwischen den Zusammenschlusspartnern übereine Vermögensübertragung mit Beteiligung nach Verkehrswertenoder nach Kapitalkonten mit Vorsorgeregelung und allenfalls Er-satzausgleich in Schriftform unter Anschluss einer Zusammen-schlussbilanzVermögensübergang: mit Firmenbucheintragung, sonst durchVerschaffung der tatsächlichen zivilrechtlichen Verfügungsmachtfür die übernehmende PersonengesellschaftSonstiges: USt, GrESt u Kapitalverkehrsteuer wie bei Einbring-ungen

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Art V – Realteilungen

Gesellschaftsrechtlicher Akt: gesellschaftsvertraglich verein-barte Vermögensübertragung (Auf- oder Abteilung) einer Perso-nengesellschaft an einen, mehrere oder alle Gesellschafter gegenAufgabe oder Verminderung der Gesellschafterrechte ohne oderohne wesentliche AusgleichszahlungÜbertragender: jede in- oder ausländische Personengesellschaft(Mitunternehmerschaft)Übernehmender: = Rechtsnachfolger, das ist der ganz oder teil-weise ausscheidende Gesellschafter der übertragenden Perso-nengesellschaftRechtsnachfolge: zivilrechtlich Einzelrechtsnachfolge, ertrag-steuerlich „Quasi-Gesamtrechtsnachfolge“ bei Buchwertteilung,sonst EinzelrechtsnachfolgeVermögen: (= Teilungsmassen) sind in- und ausländische land-und forstwirtschaftliche, freiberufliche oder gewerbliche tatsächli-che und zT fiktive (Teil-)Betriebe (einschl Sondertatbestand fürTrennung von gesetzlichen Unvereinbarkeiten) und Mitunterneh-meranteile; in allen Fällen Bilanz (s unten) und positiver Verkehrs-wert erforderlich; bei Abteilung muss der Personengesellschaftbegünstigtes Vermögen bleibenBestätigung der Realteilung: Firmenbucheintragung bei Auftei-lung (Liquidation) einer OG oder KG oder Ausscheiden eines Ge-sellschafters aus einer solchen; Finanzamtsmeldung in allen übri-gen Fällen; bei Verletzung der Neunmonatsfrist Folgen wie bei Ein-bringungBewertung: Buchwertübertragung (uU Aufwertungsübertragung);Export- und Importteilung wie bei Einbringung. Beachtung derVorsorge gegen Steuerlastverschiebung (Ausgleichsposten, sonstAufwertungsbesteuerung), rückwirkende Gestaltungsmöglichkeitdurch Entnahmen oder Einlagen gemäß § 16 Abs 5 UmgrStG;Wertausgleich zwischen den Gesellschaftern durch steuerneutra-le Ausgleichszahlungen (Drittelgrenze beachten); davon unabhän-gig Kapitalkontenclearing möglichTeilungsstichtag: jeder Beliebige unter Beachtung der Neunmo-natsfrist, zu dem das zu teilende Vermögen dem Nachfolgeunter-nehmer zur Gänze oder teilweise zuzurechnen war Bilanzen: Jahres- oder Zwischenabschluss für betriebliche Ein-heiten ist Anwendungsvoraussetzung, Teilungsbilanz sinngemäßwie bei Einbringungen, ist daher auch AnwendungsvoraussetzungTeilungsvertrag: gesellschaftsrechtlich veranlasste Willenseini-gung zwischen den Teilungspartnern über eine Vermögensüber-tragung in Schriftform unter Anschluss einer Teilungsbilanz

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Vermögensübergang: mit Firmenbucheintragung, sonst durchVerschaffung der tatsächlichen zivilrechtlichen Verfügungsmachtfür den oder die übernehmenden Gesellschafter der Personenge-sellschaftSonstige: 1) USt und Kapitalverkehrsteuer wie bei Einbringung;2) GrESt-Bmgl zweifacher Einheitswert, sofern nicht innerhalbder letzten drei Jahre ein begünstigter UmgrStG-Erwerbsvorgangvorlag

Art VI – Spaltungen nach dem SpaltG

Gesellschaftsrechtlicher Akt:Konzentrationsspaltung: Gesamt- oder Teilvermögensübertra-gung der auf- oder abspaltenden Kapitalgesellschaft auf eine odermehrere neue (Spaltung zur Neugründung) oder bestehende(Spaltung zur Aufnahme) Gesellschaften gegen Gewährung glei-cher oder ungleicher Anteile an die Gesellschafter der spaltendenKörperschaft (verhältnis- oder nicht verhältniswahrende Spaltung)Konzernspaltung: Vermögensübertragung der auf- oder abspalten-den Gesellschaft auf eine oder mehrere bestehende unmittelbaroder mittelbar gesellschaftsrechtlich verbundene GesellschaftenÜbertragende und übernehmende Gesellschaft: spaltungs-rechtlich nur inländische Kapitalgesellschaften, dh keine grenz-überschreitende Spaltung; steuerrechtlich auch ausländische aufausländische KapitalgesellschaftenBeteiligte Anteilsinhaber: immer nur die (in- und ausländischen)Gesellschafter der spaltenden Gesellschaft, ausgenommen abfin-dungsberechtigte GesellschafterRechtsnachfolge: Aufspaltungen Gesamtrechtsnachfolge, Ab-spaltungen TeilgesamtrechtsnachfolgeSteuerliche Anwendungsvoraussetzungen: Maßgeblichkeit derProtokollierung; ausschließliche Übertragung von begünstigtemVermögen (s unten) und Wahrung des BesteuerungsrechtesVermögen: (= Teilungsmasse) spaltungsgesetzlich jegliches Ver-mögen, steuerrechtlich nur Vermögen iSd § 12 (2) UmgrStG (= Be-triebe, tatsächliche und zT fiktive Teilbetriebe [einschl Sondertat-bestand für Trennung von gesetzlichen Unvereinbarkeiten], Mitun-ternehmer- und Kapitalanteile); bei der abspaltenden Gesell-schaft kann jegliches Vermögen verbleibenBewertung: zu Buchwerten (uU steuerwirksame Aufwertung);rückwirkende Gestaltungsmöglichkeit durch Ausschüttungen,Einlagen, Einlagenrückzahlungen, uU durch Zurückbehalten imoder Übertragung aus dem Restvermögen (Verschiebetechnik wiebei Einbringungen) Spaltungsstichtag: jeder Beliebige unter Beachtung der Neun-monatsfrist

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Gesellschaftsrechtliche Grundlage:Spaltungsplan bei Spaltungen zur Neugründung: spaltungsge-setzlich erforderliche Festlegung der wichtigen Elemente der Auf-und Abspaltung durch den Vorstand oder die Geschäftsführungder spaltenden GesellschaftSpaltungs- und Übernahmsvertrag bei Spaltungen zur Aufnahme:Inhalt wie beim SpaltungsplanBilanzen: spaltungsgesetzlich Schlussbilanz der spaltendenGesellschaft; Eröffnungsbilanz(en) der neuen Gesellschaft(en);Spaltungsbilanz der abspaltenden Gesellschaft; steuerrechtlichSchlussbilanz zu Steuerwerten; Übertragungsbilanz(en) der spal-tenden Gesellschaft; Eröffnungsbilanz(en) zu Steuerwerten; Rest-bilanz der abspaltenden GesellschaftBehandlung der Anteile: 1) bei verhältniswahrender Abspaltungzur Neugründung liegt hinsichtlich neuer Anteile keine Anschaf-fung vor; Verteilung der Altanschaffungskosten bzw Buchwerteauf alte und neue Anteile; 2) bei nichtverhältniswahrender Spal-tung ist ein steuerneutraler Anteilstausch nach einer verhältnis-wahrenden Spaltung zu fingieren; 3) bei Spaltung zur Aufnahmeist zuerst eine Spaltung zur Neugründung mit nachfolgender Ver-schmelzung auf die Zielgesellschaft zu fingierenSonstige Rechtsfolgen: 1) objektbezogener Verlustvortrags-übergang wie bei Einbringung; 2) Übergang verrechenbarer Min-dest-KÖSt bei Aufspaltungen; 3) USt, GrESt wie Verschmelzung;4) Kapitalverkehrsteuerbefreiung bei Zweijahresbestand der auf-spaltenden Gesellschaft bzw bei Zweijahresbestand des durchAbspaltung übertragenen Vermögens

Art VII – Steuerspaltung

Gesellschaftsrechtlicher Akt: Aufspaltung: vertraglich vereinbarte Vermögensübertragung derspaltenden Körperschaft im Wege der Einbringung nach Art III insachgegründete oder bestehende Körperschaften iVm nachfol-gender Liquidation und Anteilsübertragung an die Gesellschafter Abspaltung: Weiterbestehen der spaltenden Körperschaft nachEinbringung(en) mit verhältnismäßig gleicher oder ungleicher Be-teiligung der Gesellschafter der spaltenden Körperschaft ander/den übernehmenden Körperschaft(en) Übertragende: (= spaltende Körperschaften) unbeschränkt steuer-pflichtige Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-senschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sowie EU-Gesellschaften, wenn sämtliche im Zeitpunkt des Spaltungs-vertrages mindestens zwei Beteiligte haben

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Übernehmende: bei Auf- und Abspaltung die übernehmendeKörperschaft (Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicher-ungsvereine, EU-Gesellschaften)Beteiligte Anteilsinhaber: immer nur die (in- und ausländischen)Gesellschafter, Genossenschafter oder Mitglieder des spaltendenVersicherungsvereinesRechtsnachfolge: ertragsteuerlich materiellrechtliche-(‚Quasi-Gesamtrechtsnachfolge‘); sonst EinzelrechtsnachfolgeVermögen (= Spaltungsmasse): das zu übertragende (= einzu-bringende) Vermögen iSd § 12 Abs 2 UmgrStG; bei der abspalten-den Körperschaft muss kein begünstigtes Vermögen verbleibenBestätigung der Steuerspaltung: Firmenbucheintragung derEinbringung in den in § 13 UmgrStG genannten Fällen bzw der Li-quidation bei Liquidationsspaltungen und Vorlage des Spaltungs-vertrages innerhalb eines Monats bei der AbgabenbehördeFinanzamtsmeldung in allen übrigen Fällen und Finanzamtsvorla-ge des Spaltungsvertrages innerhalb eines MonatsBewertung: Buchwertübertragung (uU Aufwertungsübertragung)iS des § 16 UmgrStG; Export- und Importspaltung wie bei Ein-bringung; rückwirkende Gestaltungsmöglichkeit wie bei Einbrin-gungen durch KörperschaftenSpaltungsstichtag: jeder beliebige Tag, zu dem die Spaltung mitEinbringung wirksam werden soll, letztmalig ein Stichtag vor dem1.1.2018Bilanzen: wie bei Einbringungen, bei Aufspaltungen zusätzlichLiquidationsbilanzenSpaltungsvertrag: Willenseinigung der Anteilsinhaber der spal-tenden Körperschaft in Beschluss- und Schriftform; mindestens90%-Mehrheit erforderlichZuständige Behörden: hinsichtlich der Einbringungen wie Art III;für die Aufspaltung (auch) das FirmenbuchgerichtBehandlung der Anteile: 1) bei Aufspaltungen setzen die Anteils-inhaber die Anschaffungskosten oder Buchwerte der Beteiligun-gen der spaltenden Gesellschaft in den neuen oder übernomme-nen Anteilen anteilig fort; 2) bei Abspaltung erfolgt eine Um-schichtung (Ab- bzw Aufstockung) auf neue oder übernommeneAnteileSonstige Rechtsfolgen: 1) Verlustvortragsübergang wie bei Ein-bringung; 2) USt, GrESt wie Einbringung; 3) Kapitalverkehrsteuerund Gebühren wie bei Einbringung

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Umsatzsteuer

Steuersätze und wichtige Grenzwerte

Bestimmung § Abs Z Wert

Kleinunternehmerregelung: Umsatz-grenze pro Kalenderjahr (netto) 6 1 27 € 30.000Toleranzgrenze für Kleinunter-nehmer: einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze innerhalb von fünf Kalenderjahren 6 1 27 15%Touristenexport: Rechnungs-betrag (brutto) höher als 7 1 3c € 75Normalsteuersatz 10 1 20%ermäßigter Steuersatz 10 2 10%ermäßigter Steuersatz für Lieferung bestimmter Getränke im Rahmen eines landw Betriebs 10 3 12%Normal-Steuersatz in den Gebieten Jungholz und Mittelberg 10 4 19%Angabe UID des Leistungs-empfängers bei Bruttorechnungs-betrag über 11 1 2 € 10.000Kleinbetragsrechnung bis Brutto-Rechnungsbetrag von max 11 6 € 150Grenze für Zuordnung von Gegen-ständen zum Unternehmen (Mindestnutzung) 12 2 1 10%Freigrenze für Vorsteuerbe-richtigung pro Gegenstand 12 13 € 220Istbesteuerung – Umsatzgrenze: Gesamtumsatz in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als 17 2 2 € 110.000UVA Einreichung darf unter-bleiben, wenn USt-Voraus-zahlung rechtzeitig entrichtet wird und die steuerbaren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen haben (VO idF BGBl 2010/171) 21 1 € 30.000UVA vierteljährlich: Steuerbare Umsätze im vorangegangenenKalenderjahr nicht über 21 2 € 100.000

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Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahres-erklärung, für Unternehmer, die für das Veranlagungsjahr keine Steuer zu entrichten haben und deren Um-sätze die Grenze nicht übersteigen: 21 6 € 30.000Verspätungszuschlag für zusammen- Art 9 1% der Bmgl, fassende Meldung 21 max € 2.200

Umsatzsteuerlicher Leistungsort von „sonstigen Leistungen“

Leistungsorte „sonstiger Leistungen“: unterschiedliche Regeln je nach Art des Empfängers• Unternehmer (Business-to-Business: B2B) oder• Privater (Business-to-Consumer: B2C)

Erweiterter Unternehmerbegriff iZm LeistungsortbestimmungLeistungen an Unternehmer liegen vor:• bei Leistungen an einen Unternehmer für sein Unternehmen• auch dann, wenn für nichtunternehmerische Sphäre des Unter-

nehmens bezogen• bei Leistungen an nicht-unternehmerische juristische Person,

die über UID verfügtLeistungen an Private liegen vor:• wenn Empfänger kein Unternehmer ist oder• bei Leistung an Unternehmer, aber für ausschließlich private

Zwecke (nicht für das Unternehmen bezogen)

Leistungsort B2B-LeistungenGrundregel: Empfängerort (Sitz des empfangenden Unterneh-mens, gegebenenfalls Ort seiner empfangenden Betriebsstätte)Ausnahmen im UStG:• Grundstücksleistungen: Grundstücksort• Personenbeförderung: Ort der Beförderungsstrecke• Eintrittsberechtigungen (und damit zusammenhängende Leis-

tungen) für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unter-richtende, sportliche und unterhaltende Veranstaltungen sowiefür Messen und Ausstellungen: Veranstaltungsort

• Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen: Tätigkeitsort• ig Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an Bord eines

Schiffes, Luftfahrzeuges oder einer Eisenbahn: Abgangsort• kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (max 30 Tage;

Ausnahme: Wasserfahrzeuge: 90 Tage): Ort der Übergabe desBeförderungsmittels

• Vermietung von Beförderungsmitteln durch Drittlandsunterneh-mer: Ort der Nutzung

Ausnahmen durch VO: siehe unten

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Leistungsort B2C-LeistungenGrundregel: Unternehmerort (Sitz des leistenden Unternehmens,gegebenenfalls Ort seiner leistenden Betriebsstätte)Ausnahmen im UStG:• Vermittlungsleistung: Ort des vermittelten Umsatzes• Grundstücksleistungen: Grundstücksort• Personenbeförderung: Ort der Beförderungsstrecke • Güterbeförderung: Ort der Beförderungsstrecke• ig Güterbeförderung: Abgangsort• Umschlag, Lagerung oder ähnliche Leistungen iZm Beförde-

rungen: Tätigkeitsort• kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende,

sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, Leistungenim Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen einschließ-lich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter: Tätigkeitsort

• Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und dieBegutachtung dieser Gegenstände: Tätigkeitsort

• Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen: Tätigkeitsort• ig Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an Bord eines

Schiffes, Luftfahrzeuges oder einer Eisenbahn: Abgangsort• kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (max 30 Tage;

Ausnahme: Wasserfahrzeuge: 90 Tage): Ort der Übergabe desBeförderungsmittels

• langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln: EmpfängerortAusnahme: langfristige Vermietung (mehr als 30 Tage) einesSportbootes: Ort, an dem Sportboot zur Verfügung gestellt wird

• Katalogleistungen (siehe unten): Empfängerort• Vermietung von Beförderungsmitteln durch Drittlandsunterneh-

mer: Ort der Nutzung• Katalogleistungen durch Drittlandsunternehmer an juristische Per-

son des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland, die als Nichtunter-nehmer gelten: Ort der Nutzung oder Auswertung der Leistung

Ausnahmen durch VO: (für B2B und B2C)• Vermietung von Beförderungsmitteln mit Nutzung im Drittland:

Ort der Nutzung (VO BGBl Nr 5/1996)• Personalgestellung mit Personaleinsatz im Drittland: Ort des

Personaleinsatzes (VO BGBl II Nr 218/1998)• Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen

vom Drittland: Ort der Nutzung oder Auswertung (VO BGBl II Nr 383/2003 idF 221/2009)

• Vermietung beweglicher Gegenstände, ausgenommen Beför-derungsmittel: Ort der Nutzung, wenn im Inland (VO BGBl II Nr 173/2010)

• Sportwetten, Ausspielungen und deren Vermittlung, Ort derNutzung oder Auswertung, wenn im Inland (VO BGBl II Nr 173/2010)

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Katalogleistungen liegen nur vor, wenn:• im Katalog erwähnte Leistung an Nichtunternehmer im Dritt-

land erfolgt oder• aus dem Drittland eine Leistung an Nichtunternehmer im Ge-

meinschaftsgebiet auf elektronischem Weg erfolgt • im Katalog erwähnte, häufig vorkommende Leistungen: Wer-

bung und Öffentlichkeitsarbeit; Leistungen von Rechtsanwäl-ten, Steuerberatern, Übersetzern; rechtliche, technische undwirtschaftliche Beratung; ua (§ 3a Abs 14 UStG)

Zusammenfassende MeldungMeldepflichtige Lieferungen• innergemeinschaftliche Lieferungen• innergemeinschaftliches VerbringenMeldepflichtige sonstige Leistungen• sonstige Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet• die dort steuerpflichtig sind (daher nicht: steuerbefreite sonsti-

ge Leistungen!)• für die der Leistungsempfänger gem Art 196 die Steuer schul-

det (=nur B2B-Leistungen, die unter die Grundregel fallen; nichtauch jene, die von Ausnahmeregeln erfasst sind)

Meldeinhalt• Höhe der Bemessungsgrundlagen der Lieferungen/Verbringun-

gen und der sonstigen Leistungen je Leistungsempfänger• UID-Nummer des LeistungsempfängersMeldezeitraum Lieferungen• im Monat der Rechnungslegung• spätestens aber im Monat, der auf den Monat der Lieferung folgtMeldezeitraum sonstige Leistungen• im Monat, in dem die Leistung erbracht wurde (keine Verschie-

bung durch spätere Rechnungslegung möglich!)Meldefrist ZM• einzureichen spätestens bis zum Ende des FolgemonatsVerspätungszuschlag• 1% der nicht gemeldeten Bemessungsgrundlagen• maximal € 2.200,- pro ZM

Rechnungslegung § 11 UStGGesetzliche Rechnungsmerkmale1. Name, Anschrift des leistenden Unternehmers2. Name, Anschrift des Abnehmers/Empfängers3. Menge, handelsübliche Bezeichnung4. Tag der Lieferung oder Leistungszeitraum5. Ausstellungsdatum der Rechnung (zusätzlich zum Lieferdatum)6. Entgelt für die Lieferung oder Leistung7. anzuwendender Steuersatz bzw Hinweis auf eine allfällige

Steuerbefreiung8. Steuerbetrag, der auf das Entgelt entfällt9. fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer10. UID-Nummer des Rechnungsausstellers

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11. UID-Nummer des Abnehmers/Empfängers, wenn der Rech-nungsgesamtbetrag (inkl USt) € 10.000 übersteigt und der leistende Unternehmer Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufent-halt oder eine Betriebsstätte im Inland hat.

Erweiterte Rechnungsmerkmale bei igL und RC:• UID-Nummer des Leistungsempfängers zwingend• Hinweis bei igL: „Steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung.“• Hinweis bei Lieferung oder sonstiger Leistung mit Reverse-

Charge (RC): „Der Leistungsempfänger ist Steuerschuldner.“• kein gesonderter Steuerausweis zulässig (Nettorechnung)• Rechnungsausstellung bis zum 15. Tag des Folgemonats der

Leistungserbringung verpflichtend (ab 2013)

Rechnungsmerkmale bei Kleinbetragsrechnungen• Kleinbetragsrechnung: bis brutto € 150,-• Ausstellungsdatum• Name, Anschrift des leistenden Unternehmers• Menge, handelsübliche Bezeichnung• Tag der Lieferung oder Leistungszeitraum• Bruttoentgelt für die Lieferung oder Leistung• Steuersatz

Steuerschuldnerschaft des Empfängers: Reverse-Charge-SystemAnwendungsbereich:• sonstige Leistungen und Werklieferungen durch ausländische

Unternehmer (Details siehe unten)• Bauleistungen an (in- und ausländische) Unternehmer, die ih-

rerseits mit Erbringung der Bauleistung beauftragt sind oder dieüblicherweise selbst Bauleistungen erbringen; Bauleistungensind alle Leistungen iZm der Herstellung, Instandsetzung, In-standhaltung, Reinigung (seit 2011), Änderung oder Beseiti-gung v Bauwerken; dies gilt auch für Bauleistungen, die über-lassene Arbeitskräfte erbringen

• Lieferung von sicherungsübereigneten Gegenständen an Un-ternehmer und KöR

• Lieferung des Vorbehaltskäufers an den Vorbehaltseigentümer,sofern dieser Unternehmer oder eine KöR ist und zuvor eineÜbertragung des Eigentumsvorbehalts an ihn erfolgte

• Lieferung von Grundstücken uä im Zwangsversteigerungsver-fahren an Unternehmer und KöR

• Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte durch auslän-dischen Unternehmer an Unternehmer

• Lieferung von Schrott und Schrott-Dienstleistungen an Unter-nehmer

• Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten an Unter-nehmer

• Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen,wenn das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mind € 5.000beträgt

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Sonstige Leistungen und Werklieferungen – Details:• Leistungsinhalt: sonstige Leistungen oder Werklieferungen

(ausgenommen Mauten für Bundesstraßen sowie Eintrittsbe-rechtigungen u damit zusammenhängende Leistungen für kul-turelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sport-liche und unterhaltende Veranstaltungen sowie für Messen undAusstellungen)

• durch ausländischen Unternehmer, der− im Inland weder sein Unternehmen betreibt, noch− eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat

• an Unternehmer (in- und ausländische) oder KöR ohne UID• Steuerbefreiungen für Leistungen sind auch beim Leistungs-

empfänger zu beachten• Leistender haftet für die USt

Vorsteuerabzug bei unternehmerischen Inlandsreisen § 13 UStG:• es muss eine Reise iS des EStG vorliegen (> 25 km einfache

Wegstrecke, 5/15-Tageregel); Dokumentation der Reise nötig• Verpflegungskosten: VSt maximal vom pauschalen Tagesgeld

nach EStG (Tagesgeld € 26,40 für 24 h; 1/12 pro Stunde abdreistündiger Reise), keine Rechnung erforderlich

• Nächtigungskosten: VSt vom pauschalen Nächtigungsgeldnach EStG iHv € 15,- oder aus mit Rechnung nachgewiesenenhöheren Kosten

• abziehbare VSt mit dem Steuersatz von 10% herausrechnen(zB Pauschalbetrag x 0,090909)

• gilt sinngemäß, wenn Arbeitgeber Reisekosten von Dienstrei-sen des Arbeitnehmers trägt bzw vergütet (VSt auch hier be-grenzt, siehe oben); die Rechnung kann auf den Arbeitnehmerlauten

• Unternehmer, die nicht der inländischen Einkommensbesteue-rung unterliegen, können nur jene VSt-Beträge abziehen, diemit Rechnung nachgewiesen werden (Verpflegungskosten: be-grenzt mit pauschalem Tagessatz nach EStG).

Kleinunternehmer § 6 Abs 1 Z 27 UStG• Unternehmer, der im Inland seinen Wohnsitz oder Sitz hat

(NICHT: ausländischer Unternehmer) und• dessen steuerbare Umsätze € 30.000 (Nettobetrag) im Veranla-

gungszeitraum nicht übersteigen.• maßgebende Umsätze:

− Lieferungen u sonstige Leistungen u Eigenverbrauch im In-land

− außer Ansatz bleiben:o Hilfsgeschäfte (idR auch Grundstücksumsätze)o Geschäftsveräußerungen im Ganzen

• einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von 5 Kalenderjahren istunschädlich (max € 34.500 netto)

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• Regelbesteuerungsantrag (Verzicht auf die Befreiung)− möglich bis zur Rechtskraft des Veranlagungsbescheides− Bindung 5 Jahre− Widerruf der Regelbesteuerung bis 31. Jänner des Jahres, für

das widerrufen werden soll

Sonderregelungen für ausländische UnternehmerÜbergang der Steuerschuld auf Leistungsempfänger• bei sonstigen Leistungen und Werklieferungen, Details siehe

obenAbfuhrverpflichtung u Haftung des Leistungsempfängers § 27 Abs 4 UStG• Leistung durch ausländischen Unternehmer, der im Inland

− keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt und− keinen Sitz/Gesellschaftssitz und− keine Betriebsstätte hat

• Anwendungsvoraussetzungen:− es liegt keine Reverse-Charge Leistung vor (daher Anwen-

dung vor allem bei Lieferungen mit Lieferort im Inland); eshandelt sich nicht um: Eintrittsberechtigungen (u damit zu-sammenhängende Leistungen) für kulturelle, künstlerische,wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche und unterhal-tende Veranstaltungen sowie für Messen und Ausstellungen)

− Leistungsempfänger ist Unternehmer, für dessen Unterneh-men die Leistung ausgeführt wird oder juristische Person desöffentlichen Rechts

• Folgen:− Leistungsempfänger hat die USt einzubehalten und im Na-

men und für Rechnung des leistenden Unternehmers an dasfür diesen zuständige Finanzamt abzuführen

− Haftung für entstehenden Steuerausfall bei Pflichtverletzung

Vorsteuererstattungsverfahren im EU-Ausland:(EG-Richtlinie 2008/9, § 21 Abs 11 UStG)• Anträge für sämtliche EU-Länder sind zwingend elektronisch

via österreichisches FinanzOnline einzubringen• für jedes EU-Land ein eigener Antrag erforderlich• grundsätzlich keine Vorlage von Originalbelegen nötig• Vorprüfung des Antrags durch österreichisches Finanzamt• Weiterleitung des Antrags durch Finanzamt an ausländische

Finanzverwaltung• Antragsfrist: Einlangen beim Finanzamt spätestens am 30.9.

des Folgejahres• Mindesterstattungsbetrag/-zeitraum: ein Antrag muss minde-

stens 3 Monate umfassen und den Mindesterstattungsbetragvon € 400 erreichen; wird der Antrag für das ganze Kalenderjahroder den offenen Rest eines Kalenderjahres (im letzteren Fallkeine Mindestdauer) gestellt: Mindesterstattungsbetrag nur € 50

• Verzinsung des Rückerstattungsbetrags ab bestimmtenZeiträumen

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Schwellen- und Steuersätze Europäische Union

Mitglieds- Wäh- Liefer- Erwerbs- Kleinunter- Normal-staat rung schwelle schwelle nehmer- steuer-

grenze satz

Belgien EUR 35.000 11.200 5.580 21%

Bulgarien BGN 70.000 20.000 50.000 20%

Dänemark DKK 280.000 80.000 50.000 25%

Deutschland EUR 100.000 12.500 17.500 19%

Estland EUR 35.151 10.226 15.978 20%

Finnland EUR 35.000 10.000 8.500 23%

Frankreich EUR 100.000 10.000 76.300 19,6%27.000

Großbritannien GBP 70.000 68.000 68.000 20%

Griechenland EUR 35.000 10.000 10.000 23%5.000

Irland EUR 35.000 41.000 70.000 23%35.000

Italien EUR 35.000 10.000 30.000 21%

Lettland LVL 24.000 7.000 10.000 21%

Litauen LTL 125.000 35.000 100.000 21%

Luxemburg EUR 100.000 10.000 10.000 15%

Malta EUR 35.000 10.000 35.000 18%24.000 14.000

Niederlande EUR 100.000 10.000 keine 19%

Österreich EUR 35.000 11.000 1) 30.000 20%

Polen PLN 160.000 50.000 100.000 23%

Portugal EUR 35.000 10.000 9.976 23% 12.470

Rumänien RON 118.000 33.800 118.000 24%

Schweden SEK 320.000 90.000 keine 25%

Slowakei EUR 35.000 13.941 35.000 20%

Slowenien EUR 35.000 10.000 25.000 20%

Spanien EUR 35.000 10.000 keine 18%

Tschechien CZK 1.140.000 326.000 1.000.000 20%

Ungarn HUF 8.800.000 2.500.000 5.000.000 27%

Zypern EUR 35.000 10.251 15.600 17%

Quelle:http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/vat/traders/vat_community/vat_in_EC_annexI.pdf

http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/vat/how_vat_works/rates/vat_rates_de.pdf1) die Verwendung einer einem Schwellenerwerber erteilten UID-Nr gegen-

über dem Lieferer beim Erwerb von Gegenständen aus der EU gilt alsVerzicht auf die Erwerbsschwelle

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Page 105: Steuerservice 2013

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Bewertungsgesetz Wertmaßstab• grundsätzliche Bewertung mit gemeinem Wert

– Einzelveräußerungspreis– im gewöhnlichen Geschäftsverkehr– nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes– ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben un-

berücksichtigt• betriebliche Wirtschaftsgüter idR mit dem Teilwert

– der Betrag, den eino Erwerber des Gesamtbetriebeso für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde

– geht von Fortführung des Betriebes aus• Wertpapiere, Anteile: mit dem Kurswert, ansonsten Ableitung

des gemeinen Wertes aus Verkäufen oder Wiener Verfahren• Kapitalforderungen und Schulden

– idR mit dem Nennwert– wenn unverzinslich: Abzinsung der Nennwerte mit Jahres-

zinsen iHv 5,5% (unter Berücksichtigung von Zinseszinsen)– Fremdwährung: Amtlicher Kurs zum Stichtag– noch nicht fällige Lebensversicherungen: Mit 2/3 der einge-

zahlten Prämien oder bei Nachweis mit Rückkaufswert• wiederkehrende Nutzungen und Leistungen

– mit dem Kapitalwerto Kapitalisierung der Jahreswerte (Zinssatz 5,5%)

– immerwährend: 18facher Jahreswert– unbestimmt: 9facher Jahreswert

• Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen– mit dem Rentenbarwert (Zinssatz 5,5%)– Versicherungsmathematische Berechnung– unter Berücksichtigung Verordnung des BMF für Erlebens-

wahrscheinlichkeit– Berechnungsprogramm für Barwert und Barwertfaktor:

https://www.bmf.gv.at/Service/Anwend/Steuerberech/Par16/Par16.aspx

– Berichtigung bei Wegfall durch Tod des Berechtigten oderVerpflichteten; soweit tatsächlich weniger als die Hälfte desermittelten Betrags erreicht (von Amts wegen bzw auf An-trag) (§ 16 Abs 3 BewG)

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Page 106: Steuerservice 2013

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Gebührengesetz

Schriften und § 14 Feste Gebühren Amtshandlungen TP (auszugsweise)

Abschriften 1 amtliche € 14,30/Bogenbehördlich beglaubigte

€ 7,20/Bogen

Amtliche 2 je nach InhaltAusfertigungen € 14,30 - € 976,80/BogenNamensänderung € 382,60Auszüge 4 € 7,20/Bogen

Beilagen 5 € 3,90/Bogenhöchstens € 21,80/Beilage

Eingaben 6 Privatpersonen in hoheitlichenAngelegenheiten € 14,30

erhöhte Eingabegebühr für weitereEingaben € 47,30

Protokolle 7 Hauptversammlung AG(Niederschriften) € 285,90 vom ersten Bogen

Generalversammlung GmbH€ 142,90 vom ersten Bogen

Anpassung der Satzung an dieBestimmungen des 1. Euro-Justiz-

Begleitgesetztes – gebührenfreiEinreise- undAufenthaltstitel 8 Details siehe § 14 TP 8 GebGReisedokumente 9 Reisepass € 75,90

Expresspass € 100,00Personalausweis € 61,50

Ein-Tages-Expresspass: € 220,00Unterschrifts-beglaubigungen 13 € 14,30/Bogen

Zeugnisse 14 € 14,30/Bogen

Zulassungsscheineund Überstellungs- 15 Zulassungsschein € 119,80fahrtscheine Überstellungsfahrtschein € 83,60Führerscheine 16 Führerschein € 60,50

Duplikate undsonstige Änderungen € 49,50

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Gebühren für Rechtsgeschäfte § 33 GebührengesetzVoraussetzungen für gebührenpflichtige Urkunde über ein Rechts-geschäft grundsätzlich:• Schriftlichkeit• Unterschrift• Beweiskraft

Gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte (Auszug):• Bestandverträge, siehe unten• Bürgschaftserklärungen (1% der Verbindlichkeit), Pfandbestel-

lungen nicht gebührenpflichtig• Leibrentenverträge für die Übertragung beweglicher Sachen

(2% der Leibrente, mind 2% vom Wert der Sache)• außergerichtliche Vergleiche (1% wenn gerichtsanhängig, an-

sonsten 2% der von jeder Partei übernommenen Leistungen)• Forderungsabtretungen, Zessionen (0,8% vom Entgelt)Bestandsverträge• Gebühr in Höhe von 1%• Bemessungsrundlage

– unbestimmte Vertragsdauer: dreifacher Jahreswert– bestimmte Vertragsdauer: bestimmter Zeit entsprechender

vervielfachter Jahreswert, maximal achtzehnfacher Jahreswert– Bestandsverträge zu Wohnzwecken: höchstens dreifacher

Jahreswert (Verträge bis Mietdauer von 3 Monaten ge-bührenfrei)

• Verpflichtung zur Selbstberechnung durch Bestandgeber– bis zum 15. des zweitfolgenden Monats Anmeldung beim Fi-

nanzamt unter Verwendung des amtlichen Formulars (Geb1);bei mehreren abgeschlossenen Bestandsverträgen ist nureine Monatsanmeldung erforderlich (ab 2013)

– Anmeldung kann unterbleiben, wenn die Gebühr über FinanzOnline per Verrechungsanweisung bis zum Fällig-keitstag entrichtet wird

– Selbstbemessungsvermerk (bei mehrfacher Vertragsausfer-tigung auf jeder Ausfertigung anzubringen)

Darlehens- und KreditverträgeSeit 1.1.2011 wird für Darlehens- und Kreditverträge keine Gebührmehr erhoben.GebührenerhöhungErhöhung bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung oder Anzeige:• feste Gebühren:

– 50% der verkürzten Gebühr– zusätzlich bis zu 50% im Ermessen des Finanzamts

• Hundertsatzgebühren: – bis zu 100% der verkürzten Gebühr im Ermessen des Fi-

nanzamtsZuständiges FinanzamtFür Entrichtung und Erhebung ist das FA für Gebühren, Verkehr-steuern und Glücksspiel Wien zuständig.

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Schenkungen unter Lebenden (§ 3 ErbStG)oder Zweckzuwendungen unter Lebenden (§ 4Z 2 ErbStG) sind dem Finanzamt anzuzeigen,wenn:• Bargeld, Kapitalforderungen, Gesell-

schaftsanteile, Betriebe, bewegliches kör-perliches Vermögen oder immaterielle Ver-mögensgegenstände erworben wurdenund

• ein Beteiligter Wohnsitz (Sitz), gewöhnlAufenthalt oder Geschäftsleitung im Inlandhat.

• Erwerbe zwischen Angehörigen (§ 25 BAO)bis € 50.000 innerhalb von einem Jahr (seitdem letzten Erwerb);

• Erwerbe zwischen anderen Personen bis € 15.000 innerhalb von 5 Jahren;

• bestimmte Erwerbe gem § 15 ErbStG (zBZuwendungen an gemeinnützige juristi-sche Personen oder Parteien, Zuwendun-gen öffentlich-rechtlicher Körperschaften,Hauptwohnsitzschenkungen zwischenEhegatten bis 150m² Wohnnutzfläche, Ge-winne aus unentgeltlichen öffentlichenAusspielungen)

• unter das Stiftungseingangssteuergesetzfallende Zuwendungen

• übliche Gelegenheitsgeschenke bis zu ei-nem gemeinen Wert von € 1.000 undHausrat inkl Wäsche und Kleidung (ohneWertgrenze)

• Schenkungen auf den Todesfall gem § 2ErbStG

Meldepflicht § 121a (1) BAO

Ausnahmen vonder Meldepflicht § 121a (2) BAO

Meldepflicht bei Schenkungen

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Angehörige § 25 BAO

Wert der Schenkung

MeldepflichtigePersonen § 121 a (3) BAO

Frist § 121 a (4) BAO

Übermittlung derAnzeige§ 121 a (5) BAO

Finanzamt§ 121 a (7) BAO

Sanktionen beiVerstoß gegen Meldepflicht § 121 a (8) BAO§ 31 und 49a FinStRG

• Ehegatten (auch nach Scheidung),eingetragene Partner

• Verwandte in gerader Linie: Eltern, Kinder,(Ur)Großeltern, (Ur)Enkel

• Verwandte der Seitenlinie: Geschwister,Onkel, Tanten, Neffen, Nichten,Cousin(s)/en

• Verschwägerte: Schwiegereltern, -kinder,Geschwister von Ehegatten

• Stief-, Wahl- und Pflegekinder bzw -eltern• Lebensgefährten u deren Kinder und Enkel• offenkundiger Wert (zB Sparbücher, Aktien)• geschätzter gemeiner Wert (Bewertungs-

gutachten nicht erforderlich)zur ungeteilten Hand:• Erwerber, Geschenkgeber, Zuwendende,

Beschwerte bei Zweckzuwendung• Rechtsanwälte oder Notare, die beim Er-

werb oder bei Errichtung der Vertragsur-kunde über den Erwerb mitgewirkt habenoder zur Erstattung zur Anzeige beauftragtsind

• Anzeige binnen drei Monaten ab Erwerbbzw ab dem Erwerb, mit dem erstmals dieBetragsgrenze überschritten wird

• elektronisch mittels Eingabemaske in Fi-nanzOnline

• mittels amtlichem Formular (Schenk 1),wenn elektronische Übermittlung nicht zu-mutbar

• Einbringung der Anzeige bei jedem Finanz-amt mit allgemeinem Aufgabenkreis mög-lich

• Beweislastumkehr im Abgabeverfahren fürdas Vorliegen einer nicht angezeigtenSchenkung

Bei vorsätzlicher Unterlassung der Anzeige:• Finanzordnungswidrigkeit• Geldstrafe bis zu 10% des gemeinen Wer-

tes der nicht angezeigten Schenkung• Verjährungsfrist: 3 Jahre• absolute Verjährung: 10 Jahre• Selbstanzeige und Nachmeldung bewirkt

nur binnen eines Jahres ab Ende der Mel-defrist Straffreiheit

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Steuerpflicht § 1 (1) u (2) StiftEG

Bemessungs-grundlage § 1 (5) StiftEG

Steuersatz § 2 StiftEG

Befreiungen § 1 (6) StiftEG

Steuerschuldner § 1 (3) StiftEG

Berechnung ErklärungEntrichtung§ 3 StiftEG

Stiftungseingangssteuergesetz

• unentgeltliche Zuwendungen an eine pri-vatrechtliche Stiftung oder an damit vergleich-bare Vermögensmassen (Erwerb von Todeswegen oder durch Schenkung)

• wenn der Zuwendende oder die Stiftung imZeitpunkt der Zuwendung Wohnsitz oder ge-wöhnlichen Aufenthalt bzw Sitz oder Ort derGeschäftsleitung im Inland haben

• zugewendetes Vermögen nach Abzug vonwirtschaftlich damit zusammenhängendenSchulden und Lasten

• 2,5% allgemein• 25%, wenn

o nicht mit einer österreichischen Privatstif-tung vergleichbar

o nicht sämtliche Dokumente den österr Fi-nanzbehörden offengelegt werden

o mit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftungkeine umfassende Amts- und Voll-streckungshilfe besteht

• bis 31.12.2011: Erhöhung des allgemeinen Steuersatzes von 2,5% um 3,5% bei derÜbertragung von inländischem Grundvermö-gen; ab 2012 mit 6% GrESt-pflichtig *)

• Zuwendungen unter Lebenden von körperli-chen beweglichen Sachen und Geldforderun-gen an gemeinnützige, kirchliche, mildtätigeErwerber

• Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körper-schaften

• Zuwendungen von Todes wegen von be-stimmtem endbesteuertem Kapitalvermögenund von Anteilen an Kapitalgesellschaften miteinem Beteiligungsausmaß von unter 1%

• Zuwendungen an betrieblich veranlasste Pri-vatstiftungen iSd § 4 (11) Z 1 EStG

• ab 1.1.2012: Zuwendungen von Grund-stücken iSd § 2 Grunderwerbsteuergesetz

• Erwerber• Zuwendender bei Zuwendungen unter Leben-

den, wenn der Erwerber weder Sitz noch Ortder Geschäftsleitung im Inland hat

• Selbstberechnung• Entrichtung der Steuerschuld und elektroni-

sche Übermittlung (falls zumutbar) einer Steue-rerklärung bis zum 15. Tag des zweitfolgendenMonats nach Entstehen der Steuerschuld (Zeit-punkt der Zuwendung)

*) Bei Immobilienwidmungen an die Privatstiftung sowie Zuwendungen vonImmobilien der Privatstiftung an Begünstigte ist ab 1.1.2013 der Verkehrs-wert als Basis für die Grundbucheintragungsgebühr maßgeblich (1,1% vomVerkehrswert)

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GrESt unterliegen§ 1 GrEStG

Grundstück iSd § 2 GrEStG

Bemessungs-grundlage § 4 GrEStGu 6 (1) b

Steuersatz§ 7 GrEStG

Freibetrag für Be-triebsübergaben§ 3 (1) Z 2 GrEStG

Befreiungen § 3 (1) Z 7-9 GrEStG

Ermäßigung§ 7 GrEStG

• Rechtsvorgänge, die Anspruch auf Über-eignung oder Verwertung eines inländischenGrundstückes ermöglichen

• Anteilsvereinigung einer Kapitalgesellschaftmit inländischem Grundbesitz in einer Handoder in der Hand von Unternehmen, die eineumsatzsteuerliche Organschaft bilden

• Grund und Boden• Gebäude• Zuwachs, Zugehör• Baurechte, Superädifikate• NICHT: Betriebsanlagen (Maschinen, sonstige

Vorrichtungen)• Wert der Gegenleistung• bei Nichtvorliegen einer Gegenleistung oder

wenn diese geringer ist als der Wert desGrundstücks: dreifacher Einheitswert

• 3,5% allgemein • 2% bei Ehegatten, eingetragenen Partnern,

Eltern, Kind, Enkel-, Stief-, Wahl- oderSchwiegerkind des Übergebers

• ab 1.1.2012: Erhöhung des allgemeinen Steu-ersatzes von 3,5% um 2,5% beim Erwerbdurch eine privatrechtliche Stiftung, wenn derGrundstückserwerb unentgeltlich erfolgt oderdie Gegenleistung geringer ist als der halbegemeine Wert des Grundstücks; gilt nicht beiVereinigung aller Anteile an einer KapGes inder Hand einer Privatstiftung (ab 1.1.2012)

• bis zu € 365.000 bei unentgeltlicher Übertra-gung von Betrieben oder Teilbetrieben (mind25%; FB entsprechend erworbenem Anteil)

• Erwerber natürliche Person; Übergeber mind55 Lj vollendet oder erwerbsunfähig

• FB bezieht sich zur Gänze auf die zum Betriebgehörigen, übertragenen Grundstücke

• steht nur zu, wenn die Gegenleistung geringerals der dreifache Einheitswert ist

• FB nach § 5a (2) Z 2 NeuFöG parallel• Hauptwohnsitzschenkungen zwischen Ehe-

gatten bis 150m² Wohnnutzfläche• bis 31.12.2011: Übergang von Grundstücken

auf Grund eines Vorganges, der unter das Stif-tungseingangssteuergesetz fällt

• Zuwendungen von Grundstücken durch öf-fentlich-rechtliche Körperschaften

• Ermäßigung der GrESt von max € 110 beiland- und forstwirtschaftl Grundstücken; ein-malig innerhalb 10 Jahren

Grunderwerbssteuer

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Page 112: Steuerservice 2013

108

• bei Verwirklichung des Erwerbsvorgangs• bei Erwerb durch Erbanfall/Vermächtnis:

Rechtskraft des Beschlusses über dieEinantwortung bzw mit Bestätigung desVerlassenschaftsgerichts

• Schenkungen auf den Todesfall: Tod desGeschenkgebers

• Selbstberechnung durch Parteienvertreter(Rechtsanwälte, Notare) möglich

• Abgabenerklärung ans FA bis zum 15.Tagdes zweitfolgenden Monats ab Entstehender Steuerschuld

• Festsetzung mittels BescheidErstattung der GrESt:• bei Rückgängigmachung des Vertrages in-

nerhalb von 3 Jahren durch Vereinbarung,Ausübung eines Rücktritts- oder Wieder-kaufsrechts; bei Rückgängigmachung we-gen Nichterfüllung unbefristet

• bei Ungültigkeit und Rückabwicklung un-befristet

Herabsetzung der GrESt:• bei Herabsetzung der Gegenleistung inner-

halb 3 Jahren bzw gem §§ 932 u 933ABGB unbefristet

Entstehen der Steuerschuld § 8 GrEStG

Berechnung und Abgabener-klärung

ErstattungHerabsetzung§ 17 GrEStG

§ 6 GrEStG: Bemessung der GrESt auf Basis der Einheitswerte wurde vom VfGH für verfassungswidrig erkannt und aufgehoben.VfGH räumt eine Reparaturfrist bis zum 31.5.2014 ein.

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Page 113: Steuerservice 2013

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Gesellschaftsteuer

Tatbestände (§ 2 KVG)Der Gesellschaftsteuer unterliegt die Kapitalzufuhr an inländischeKapitalgesellschaften:1. Ersterwerb von Gesellschaftsrechten (Gründung und Kapitaler-

höhung);2. weitere verpflichtende Leistungen von Gesellschaftern (weitere

Einzahlungen, Nachschüsse) – Auch wenn Gesellschaft mit eigenen Mitteln die Verpflich-

tung des Gesellschafters abdeckt;3. freiwillige Leistungen eines Gesellschafters, wenn das Entgelt

in der Gewährung erhöhter Gesellschaftsrechte besteht (Bei-spiel: Zuzahlungen bei Umwandlung von Aktien in Vorzugs -aktien);

4. folgende freiwillige Leistungen eines Gesellschafters, wenn Lei-stung geeignet Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen:a) Zuschüsse,b) Verzicht auf Forderungen,c) unterpreisige Überlassung von Gegenständen an die Gesell-

schaft,d) überpreisige Übernahme von Gegenständen der Gesell-

schaft;5. Verlegung von Geschäftsleitung oder Sitz einer ausländischen

Kapitalgesellschaft ins Inland; – nicht bei EU-Gesellschaften;

6. Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital durch eine auslän-dische Kapitalgesellschaft an ihre inländische Niederlassung.

– nicht bei EU-Gesellschaften

Kapitalgesellschaften iS des KVG (§ 4 KVG)• auch KG, wenn ein persönlich haftender Gesellschafter eine

KapGes ist (GmbH & Co KG)• KapGes und KG auch dann, wenn nach ausländischem Recht

gegründet

Steuersatz (§ 8 KVG)1%

Steuerschuldner (§ 9 KVG)• empfangende Kapitalgesellschaft• Haftung des leistenden Gesellschafters

Erklärungspflicht (§ 10 KVG)• Erklärung an Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und

Glücksspiel bis 15. des zweitfolgenden Monats

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Page 114: Steuerservice 2013

110

Kraftfahrzeugsteuer (KfzStG)

Bei Kraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewichtvon mehr als 3,5 Tonnen für jede angefangene Tonne höchsteszulässiges Gesamtgewicht ab 1.1.2011:

mehr als bis zu angefangene mindestens höchstensTonne

3,5 Tonnen 12 Tonnen € 1,55 € 15,0012 Tonnen 18 Tonnen € 1,7018 Tonnen € 1,90 € 80,00 *)

*) für Anhänger höchstens € 66,00

• Bei Sattelanhängern ist das kraftfahrrechtlich höchste zulässi-ge Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern.

• Die Kraftfahrzeugsteuer ist jeweils für ein Kalendervierteljahrselbst zu berechnen und bis zum 15. Tag des auf das Kalen-dervierteljahr zweitfolgenden Monats an das für die Umsatz-steuer zuständige Finanzamt zu entrichten.

• Für das abgelaufene Kalenderjahr ist eine Steuererklärung bis31.03. des Folgejahres abzugeben.

Normverbrauchsabgabe – Abgabe für den Normver-brauch von KFZ (Krafträder, PKW, Kombi)

Steuerbare Vorgänge § 1 NoVAG1. Lieferung bisher im Inland nicht zugelassener KFZ

i. durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Inlandii. ausgenommen: zur gewerblichen Weiterveräußerung

2. der innergemeinschaftliche Erwerb von KFZ; ausgenommen:durch befugte Fahrzeughändler zur Weiterlieferung

3. erstmalige Zulassung von KFZ zum Verkehr im Inlandi. wenn nicht bereits Steuerpflicht nach Z 1 oder Z 2 eingetre-

ten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütungnach § 12 oder § 12a erfolgt ist.

ii. als erstmalige Zulassung gilt auch die Verwendung einesFahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetzzuzulassen wäre (aber widerrechtlich nicht zugelassen wird)

4. Lieferung, Eigenverbrauch durch Entnahme von steuerbefreiten KFZ, weiters Wegfall einer Steuerbefreiung

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Page 115: Steuerservice 2013

111

Steuerbefreiungen § 3 NoVAG• Ausfuhrlieferungen (in EU und Drittland)Befreiung durch Vergütung (§ 12 NoVAG):• Vorführkraftfahrzeuge• Fahrschulkraftfahrzeuge• Miet-, Taxi- und Gästewagen• Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung verwendet

werden• Kraftfahrzeuge für Zwecke der Krankenbeförderung und des

Rettungswesens• Leichenwagen• Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren• Begleitfahrzeuge für Sondertransporte

Bemessungsgrundlage § 5 NoVAG• grundsätzlich Entgelt• Eigenimport:

– aus EU, Kauf von befugtem KFZ-Händler: Anschaffungs-preis

– Drittland oder nicht von befugtem KFZ-Händler: GemeinerWert ohne USt-Komponente (Bmgl der EinfuhrUSt)

Tarif § 6 NoVAG und § 6a NoVAG• abhängig von Durchschnittsverbrauch• maximal 16%• ab 1.3.2011: Zuschlag zur NoVA iHv 20%, da NoVA nicht mehr

Teil der USt-Bmgl (bis 28.2.2011: NoVA kann alternativ in USt-Bmgl einbezogen werden)

Vergütung der Steuer bei Verbringung ins Ausland § 12a NoVAG• Kfz wird durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins

Ausland verbracht• Kfz wird nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im In-

land durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbrachtoder geliefert

• Kfz wird durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbarins Ausland verbracht oder geliefert

• Kfz wird durch einen Unternehmer, der das Fahrzeug überwie-gend betrieblich genutzt hat, nachweisbar ins Ausland ver-bracht oder geliefert

• Vergütung der NoVA vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt derBeendigung der Zulassung im Inland

• Voraussetzung: Bekanntgabe der Fahrgestellnummer/Fahr-zeugidentifikationsnummer und die Sperre des Fahrzeugs inder Genehmigungsdatenbank

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Page 116: Steuerservice 2013

112

WerbeabgabeSteuergegenstand § 1 WerbeAbgGWerbeleistungen im Inland gegen Entgelt (auch wenn vom Aus-land aus verbreitet); Werbeleistungen sind:• Veröffentlichung in Druckwerken• Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen• Benutzung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Wer-

bebotschaften (zB Plakatwerbung)• nicht abgabepflichtig ist die Werbung im Internet

Bemessungsgrundlage § 2 WerbeAbgG• Entgelt iS des § 4 UStG• Steuersatz 5%

Abgabenschuldner § 3 WerbeAbgG• Auftragnehmer• Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die

abgabenpflichtige Leistung erbracht wird

Erhebung der Abgabe § 4 WerbeAbgG• Selbstberechnung bis zum 15. des zweitfolgenden Monats,

Entrichtung an das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt• Beträge unter € 50 pro Monat sind unterjährig nicht laufend zu

entrichten• Einreichung einer Jahreserklärung bis zum 31.03. des Folge-

jahres• Keine Verpflichtung zur Einreichung einer Jahreserklärung,

wenn Entgelt im Veranlagungszeitraum unter € 10.000. Wenndie auf den gesamten Veranlagungszeitraum entfallende Ab-gabe unter € 500 beträgt, ist sie bei der Veranlagung nicht fest-zusetzen.

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Page 117: Steuerservice 2013

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Neugründungs-Förderungsgesetz (VO zum NeuFöGBGBl II 483/2002 idF BGBl II 287/2008; NeuFöG-RL)

Förderungsfähige Sachverhalte

Neugründung eines • Schaffung einer bisher nicht vorhan-Betriebes (§ 2 f NeuFöG) denen betrieblichen Struktur (betrieb-

liche Einkunftsarten); wesentliche Be-triebsgrundlagen neu geschaffen

• die die Betriebsführung innerhalb vonzwei Jahren nach der Neugründungbeherrschende Person (Betriebsinha-ber) hat sich bisher (letzte 15 Jahre)nicht in vergleichbarer Art beherr-schend betrieblich betätigt

• geschaffene betriebliche Strukturdarf im Kalendermonat der Neugrün-dung und in den folgenden elf Kalen-dermonaten nicht durch Erweiterungum bereits bestehende andere (Teil-)Betriebe verändert werden

• Zeitpunkt der Neugründung: Kalen-dermonat, in dem der Betriebsinha-ber erstmals werbend nach außen inErscheinung tritt

Übertragung eines • es liegt bloß ein Wechsel in der Per-Betriebes (§ 5a NeuFöG) son des die Betriebsführung beherr-

schenden Betriebsinhabers in Bezugauf einen bereits vorhandenen (Teil-)Betrieb durch eine entgeltliche oderunentgeltliche Übertragung vor

• Übertragung eines bestehenden (Teil-)Betriebs als funktionsfähige Sachge-samtheit

• die die Betriebsführung innerhalb vonzwei Jahren nach der Betriebsüber-tragung beherrschende Person (Be-triebsinhaber) hat sich bisher (letzte15 Jahre) nicht in vergleichbarer Artbeherrschend betrieblich betätigt

• Betriebsinhaber darf nicht innerhalbvon 5 Jahren nach der Übergabe denBetrieb oder wesentliche Grundlagenentgeltlich oder unentgeltlich übertra-gen, betriebsfremden Zwecken zu-führen oder aufgeben

• Zeitpunkt der Übertragung: Über-gang Betriebsführungsgewalt

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Page 118: Steuerservice 2013

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Förderung durch Befreiung von folgenden Abgaben

Im unmittelbarem Zusammenhang mit derNeugründung(§ 1 NeuFöG)

In unmittelbarem Zusammenhang mit derBetriebsübertragung(§ 5a (2) Z 1 u 2NeuFöG)

Inanspruchnahme derFörderung(§ 4 f NeuFöG)

• Stempelgebühren und Bundesverwal-tungsabgaben für Schriften und Amts-handlungen

• Grunderwerbsteuer für die Einbringungvon Grundstücken auf gesellschaftsver-traglicher Grundlage

• Gerichtsgebühren für die Eintragungen indas Firmenbuch

• Gerichtsgebühren für die Eintragungen indas Grundbuch zum Erwerb des Eigen-tums für die Einbringung von Grund-stücken auf gesellschaftsvertraglicherGrundlage

• Gesellschaftsteuer für den Erwerb vonGesellschaftsrechten durch den erstenErwerber

• die für beschäftigte AN anfallenden DG-Beiträge zum FLAF (DB), Wohnbauförde-rungsbeiträge des DG, Beiträge zur ge-setzlichen Unfallversicherung und dieKammerumlage II (DZ) unter folgendenVoraussetzungen (ab 1.1.2012):– grundsätzlich Inanspruchnahme in

den ersten 3 Jahren ab Neugründungmöglich

– innerhalb dieses Zeitraums steht dieBegünstigung max 12 Monate ab erst-maliger Beschäftigung eines AN zu

– im 2. und 3. Jahr nach der Neueröff-nung gilt Begünstigung nur mehr fürdie ersten drei beschäftigten AN

• Stempelgebühren und Bundesverwal-tungsabgaben für Schriften und Amts-handlungen

• Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vor-gängen, soweit der für die Steuerberech-nung maßgebende Wert € 75.000 nichtübersteigt

• Gerichtsgebühren für die Eintragungen indas Firmenbuch

• Gesellschaftssteuer für den Erwerb vonGesellschaftsrechten

• Vorlegen eines amtlichen Vordrucks(NeuFoe 1, 3) bei den in Betracht kom-menden Behörden

• zeitgerechtes Vorlegen des Vordrucks,da die Rückzahlung einer bereits be-zahlten Abgabe nach der Judikaturnicht möglich ist

• der nachträgliche/rückwirkende Entfallder Voraussetzungen für die Begüns-tigung ist den betroffenen Behörden un-verzüglich mitzuteilen

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Page 119: Steuerservice 2013

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BundesabgabenordnungBuchführungspflicht§ 124 BAO Wer nach dem UGB oder anderen gesetzlichen Vorschriften zurFührung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen ver-pflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgaben-erhebung zu erfüllen.

Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB Die Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 UGB tritt ein:– ab dem zweitfolgenden Geschäftsjahr (Gj), wenn der Schwellenwert

von € 700.000 in zwei aufeinander folgenden Gj überschritten wird;– ab dem folgenden Gj, wenn der Schwellenwert von € 1.000.000 über-

schritten wird.Die Rechnungslegungspflicht entfällt ab dem folgenden Gj, wenn in zweiaufeinanderfolgenden Gj der Schwellenwert von € 700.000 unterschrit-ten wird.

§ 125 BAO Soweit nicht bereits nach UGB Rechnungslegungspflicht besteht, sindUnternehmer für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oderwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zur Buchführung verpflichtet, wenn:– der Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Kj jeweils € 400.000 über-

stiegen oder– der Wert des Betriebes zum 1. Jänner eines Jahres € 150.000 über-

stiegen hat

Keine Buchführungspflicht§ 126 Abs 2 BAOSoweit Bücher weder verpflichtend noch freiwillig geführt werden, müs-sen für Zwecke der Abgabenerhebung Betriebseinnahmen und Betriebs-ausgaben aufgezeichnet und jährlich zusammengerechnet werden.

Aufzeichnung von Barbewegungen § 131 BAO Abs 1Bareingänge und Barausgänge sind täglich und einzeln aufzuzeichnen.Die Aufzeichnung des einzelnen Bareingangs pro Geschäftsfall ist grund-sätzlich ausreichend (Tischabrechnung in der Gastronomie zulässig).

Ausnahme: vereinfachte Aufzeichnung (Losungsermittlung durch Kas-sasturz) lt Barbewegungs-VO (BGBl II 441/2006):• Nettoumsatz bis € 150.000/Wirtschaftsjahr/Betrieb in den letzten

beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren(einmalige Toleranz 15% innerhalb der letzten 3 Wirtschaftsjahre)– bei Überschreiten: Aufzeichnungspflicht ab zweitfolgendem Wirt-

schaftsjahr – bei Rumpfwirtschaftsjahr: taggenaue Hochrechnung– bei Betriebsübergang sind die vorangegangenen Wirtschaftsjah-

re des Rechtsvorgängers heranzuziehen– bei Unterschreiten der Grenze in zwei unmittelbar vorangegange-

nen Wj, kann ab Beginn des folgenden Wj die Losungsermittlungvereinfacht erfolgen

• Verkäufe an öffentlich zugängigen Orten, die nicht in Verbindung mitfest umschlossenen Räumlichkeiten durchgeführt werden (Straßen-verkauf)

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Page 120: Steuerservice 2013

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Zinssätze in der BAO

Zeitraum Zinssätze pa

Stundungs- Aussetzungs- Anspruchs- Berufungs-zinsen zinsen zinsen zinsen

09.07.07 – 14.10.08 8,20% 5,70% 5,70% -

15.10.08 – 11.11.08 7,63% 5,13% 5,13% -

12.11.08 – 09.12.08 7,13% 4,63% 4,63% -

10.12.08 – 20.01.09 6,38% 3,88% 3,88% -

21.01.09 – 10.03.09 5,88% 3,38% 3,38% -

11.03.09 – 12.05.09 5,38% 2,88% 2,88% -

13.05.09 – 12.07.11 4,88% 2,38% 2,38% -

13.07.11 – 13.12.11 5,38% 2,88% 2,88% -

14.12.11 – 31.12.11 4,88% 2,38% 2,38% -

seit 1.1.12 4,88% 2,38% 2,38% 2,38%

Übersicht, aktuelle Änderungen: http://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/WeitereSteuern/Bundesabgabenordnung/_start.htm

Anspruchszinsen: max 48 Monate

Bagatellgrenze:Zinsen, die den Betrag von € 50 nicht erreichen, sind vom Finanz-amt nicht festzusetzen.

Säumniszuschläge § 217 BAO

Erster wenn Abgabe nicht spätestens amSäumniszuschlag Fälligkeitstag entrichtet wird 2%

Zweiter wenn Abgabe nicht spätestensSäumniszuschlag 3 Monate nach dem Eintritt ihrer 1%

Vollstreckbarkeit entrichtet wird

Dritter wenn Abgabe nicht spätestens Säumniszuschlag 3 Monate nach Eintritt der Verpflich- 1%

tung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet wird

Bagatellgrenze:Säumniszuschläge, die den Betrag von € 50 nicht erreichen, sindvom Finanzamt nicht festzusetzen.

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Page 121: Steuerservice 2013

Verjährungsfristen (§§ 207–209 BAO)

Abgabenart Beginn der Verjährungsfrist FristZwangs-, Ordnungs- Jahr, in dem die Voraussetzungund Mutwillensstrafen für die Verhängung der Strafe

entstanden ist 1) 1Kostenersätze Jahr, in dem die Voraussetzung

für die Anforderung der Kosten-ersätze entstanden ist 1) 1

Verbrauchsteuern Jahr, in dem der Abgabenan-spruch entstanden ist 1) 3

Feste Stempelgebühren Jahr, in dem der Abgabenan-gemäß GebG, Gebühren spruch entstanden ist 1)

gemäß VwGG und VfGG 3Erbschafts- und – von Todes wegen: Jahr, inSchenkungssteuer dem die Abgabenbehörde

Kenntnis vom Erbfall erlangt 1)

– unter Lebenden: Jahr, indem Abgabenanspruchentstanden ist 1) 5

Alle übrigen Abgaben mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch ent-standen ist 5

Hinterzogene Abgaben mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch ent-standen ist 102) 73)

Absolute Verjährung – ab Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs 10

– ErbSt: ab Zeitpunkt der Anzeige 10

– vorläufige Bescheide: Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt ist 152) 103)

Säumnis-, verjähren gleichzeitig mit dem Verspätungszuschlag, Recht auf Festsetzung Anspruchszinsen, der AbgabeAbgabenerhöhungen

Fristverlängerung durch – Verlängerung um 1 Jahrnach Außen erkennbare – Verlängerung um 1 weiteres Jahr beiAmsthandlung einer erkennbaren Amtshandlung im

Jahr der Verlängerung– Fristverlängerung begrenzt

durch absolute Verjährung

1) mit Ablauf des Jahres2) für Abgaben, für die der Abgabenanspruch nach dem 31.12.2002

entstanden ist3) für Abgaben, für die der Abgabenanspruch vor dem 31.12.2002

entstanden ist117

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Page 122: Steuerservice 2013

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Rechnungslegungsgesetz (UGB)Größenklassen für KapG nach § 221 UGB

klein mittel großUmsatz in Mio ≤ 9,68 € ≤ 38,5 € > 38,5 €Bilanzsumme in Mio ≤ 4,84 € ≤ 19,25 € > 19,25 €∅ Arbeitnehmer ≤ 50 ≤ 250 > 250

Bei Überschreiten bzw Unterschreiten von mindestens zwei Merk-malen an zwei Stichtagen fällt die Kapitalgesellschaft ab dem fol-genden Wirtschaftsjahr in die nächste Größenklasse.

Überblick über die größen- und rechtsformabhängigen Vor-schriften

Rechts- Jahres- Lage- Prüfungs- Veröffent- Offenlegungform abschluss bericht pflicht lichung Firmen -

(Bilanz, GuV, buch 3)

Anhang)EU & nur Bilanz,PersG 1) GuV nein nein nein neingroße GmbH ja ja ja nein jamittelgroße GmbH ja ja ja nein jakleine GmbH ja nein nein 2) nein jagroße AG ja ja ja ja jamittel-große AG ja ja ja nein jakleine AG ja ja ja nein ja1) Eine unternehmerisch tätige eingetragene Personengesellschaft ohne

natürliche Person als Vollhafter gilt als Kapitalgesellschaft.2) Außer bei Aufsichtsratspflicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften.3) Jahresabschlüsse sind spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag elek-

tronisch beim Firmenbuchgericht einzureichen (Ausnahme: Umsatzerlöseüberschreiten nicht € 70.000). Bei Verletzung der Offenlegungsfrist (bzwVerstreichen von jeweils weiteren zwei Monaten) hat das Gericht jeweilseine Zwangsstrafe in Höhe von € 700 gegen die Vorstandsmitglieder/Geschäftsführer sowie die Gesellschaft zu verhängen.

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Page 123: Steuerservice 2013

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Eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel auf einem ge-regelten Markt iSd § 1 (2) BörseG zugelassen sind oder die aus-schließlich andere Wertpapiere als Aktien auf einem solchen Marktemittiert und deren Aktien mit Wissen der Gesellschaft über einmultilaterales Handelssystem iSd § 1 Z 9 WAG 2007 gehandeltwerden, hat einen Corporate Governance Bericht aufzustellen.

Konzernabschluss nach § 246 UGBEin Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernab-schluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn 1) am Abschlussstichtag und am vorhergehenden Abschluss-

stichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmalezutreffen:• Bilanzsummen von Mutter- und Tochterunternehmen ins-

gesamt ≤ € 21 Millionen;• Umsatzerlöse von Mutter- und Tochterunternehmen in

den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag insgesamt≤ € 42 Millionen;

• Mutter- und Tochterunternehmen haben in den zwölf Mo-naten vor dem Abschlussstichtag im Jahresdurchschnitt≤ 250 Arbeitnehmer.

2) oder, am Abschlussstichtag und am vorhergehenden Ab-schlussstichtag für den Konzernabschluss mind zwei der dreinachstehenden Merkmale zutreffen:• konsolidierte Bilanzsumme ≤ € 17,5 Millionen; • konsolidierte Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem

Abschlussstichtag ≤ € 35 Millionen;• Mutter- und Tochterunternehmen haben in den zwölf Mona-

ten vor dem Abschlussstichtag im Jahresdurchschnitt ≤ 250Arbeitnehmer.

Die Befreiung gilt nicht, wenn am Abschlussstichtag Aktien oderandere ausgegebene Wertpapiere an einem geregelten Markt iSd§ 1 Abs 2 BörseG oder an einer Börse eines OECD-Vollmitglied-staats zugelassen sind.

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Page 124: Steuerservice 2013

Kammerumlagen

Bundesland 2013 2012 2011KU 1 *) 3,0 vT 3,0 vT 3,0 vTKU 2 (DZ)

Burgenland 0,44% 0,44% 0,44%Kärnten 0,41% 0,41% 0,41%Niederösterreich 0,40% 0,40% 0,40%Oberösterreich 0,36% 0,36% 0,36%Salzburg 0,42% 0,42% 0,42%Steiermark 0,39% 0,39% 0,40%Tirol 0,43% 0,43% 0,43%Vorarlberg 0,39% 0,39% 0,39%Wien 0,40% 0,40% 0,40%

*) Freigrenze € 150.000

120

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Page 125: Steuerservice 2013

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Sozialversicherungswerte

2013 2012 2011

Geringfügigkeitsgrenze täglichEUR 29,70 EUR 28,89 EUR 28,72

Geringfügigkeitsgrenze monatlichEUR 386,80 EUR 376,26 EUR 374,02

Dienstgeberabgabe: Grenzwert für PauschbetragEUR 580,20 EUR 564,39 EUR 561,03

Höchstbeitragsgrundlage täglichEUR 148,00 EUR 141,00 EUR 140,00

Höchstbeitragsgrundlage monatlichEUR 4.440,00 EUR 4.230,00 EUR 4.200,00

Höchstbeitragsgrundlage (jährlich) für Sonderzahlungen(echte und freie DN)

EUR 8.880,00 EUR 8.460,00 EUR 8.400,00

Höchstbeitragsgrundlage für freie DN ohne SonderzahlungEUR 5.180,00 EUR 4.935,00 EUR 4.900,00

Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz fürdas Kalenderjahr 2013: für jede Person, die zu beschäftigen wäre monatlich EUR 238,00ab 100 DN monatlich EUR 334,00ab 400 DN monatlich EUR 355,00

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Page 126: Steuerservice 2013

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Arbeitsrechtliche Daten

1. Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall:

a) Angestellte unter 5. Dienstjahren 6 Wochen voll + 4 Wochen halbvom 6. bis zum 15. Dienstjahr 8 Wochen voll + 4 Wochen halbvom 16. bis zum 25. Dienstjahr 10 Wochen voll + 4 Wochen halbab dem 26. Dienstjahr 12 Wochen voll + 4 Wochen halb

Bei abermaliger Erkrankung innerhalb eines halben Jahres nachWiederantritt des Dienstes halber Anspruch für die genanntenZeiträume, wenn der Grundanspruch ausgeschöpft ist.

b) Arbeiter gemäß EFZGunter 5 Dienstjahren 6 Wochen + 4 Wochen halbvom 6. bis zum 15. Dienstjahr 8 Wochen + 4 Wochen halbvom 16. bis zum 25. Dienstjahr 10 Wochen + 4 Wochen halbab dem 26. Dienstjahr 12 Wochen + 4 Wochen halb

Diese Ansprüche gelten pro Arbeitsjahr.

c) Entgeltfortzahlung bei ArbeitsunfallArbeiter: 0 bis 15 Dienstjahre 8 Wochenab dem 16. Dienstjahr 10 Wochen

Angestellte:0 bis 15 Dienstjahre 8 Wochen voll + 4 Wochen halbvom 16. bis 25. Dienstjahr 10 Wochen voll + 4 Wochen halbab dem 26. Dienstjahr 12 Wochen voll + 4 Wochen halb

d) LehrlingeVolle Lehrlingsentschädigung 4 Wochen. Differenz zwischen Lehr-lingsentschädigung und Krankengeld für weitere 2 Wochen. Beiweiterer Erkrankung innerhalb desselben Lehrjahres 3 Tage volleLehrlingsentschädigung. Für maximal 6 weitere Wochen Differenzzwischen Lehrlingsentschädigung und Krankengeld.

2. Kündigungsfristen: (Dienstvertragsregelung beachten)

a) Arbeiter: (Kollektivvertrag beachten) 14 Tage

b) Angestelltedurch den Arbeitgeber:unter 2 Dienstjahren 6 Wochenvom 3. bis 5. Dienstjahr 2 Monatevom 6. bis 15. Dienstjahr 3 Monatevom 16. bis zum 25. Dienstjahr 4 Monateab dem 26. Dienstjahr 5 Monate jeweils zum Quartalsendedurch den Angestellten: ein Monat zum Monatsletzten

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Page 127: Steuerservice 2013

123

3. Abfertigung alt:

a) Angestellte:unter 3 Dienstjahren 0 Monatsentgeltenach Vollendung des 3. Dienstjahres 2 Monatsentgeltenach Vollendung des 5. Dienstjahres 3 Monatsentgeltenach Vollendung des 10. Dienstjahres 4 Monatsentgeltenach Vollendung des 15. Dienstjahres 6 Monatsentgeltenach Vollendung des 20. Dienstjahres 9 Monatsentgeltenach Vollendung des 25. Dienstjahres 12 Monatsentgelte

b) Arbeiter: Regelung wie bei Angestellten. KollektivvertraglicheRegelungen beachten.

4. Abfertigung neu:

Für ab dem 1.1.2003 abgeschlossene DV bzw ab dem 1.1.2008abgeschlossene freie DV sind nach BMSVG 1,53% des SV-pflich-tigen Engeltes in eine betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse ein-zuzahlen, ohne Beachtung der Geringfügigkeitsgrenze oder derHöchstbeitragsgrundlage.

Seit 1.1.2008 sind auch Gewerbetreibende und „Neue Selbstän-dige“ ohne Gewerbeschein verpflichtet, monatlich 1,53% ihrerSV-Beitragsgrundlage in eine Mitarbeitervorsorgekasse einzu-zahlen.

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Page 128: Steuerservice 2013

Firmenbuch-Gebühren (BGBl 75/2009) (Gerichtsgebührengesetz idF BGBl I 88/2012)

a.) Eingabengebühren für EINGABEN folgender Rechtsträger:1. bei Einzelunternehmern € 162. bei offenen Gesellschaften € 303. bei Kommanditgesellschaften € 304. und 5. (aufgehoben)6. bei Aktiengesellschaften und SE € 1387. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung € 308. bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften € 209. bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit € 5010. bei Sparkassen € 8911. bei Privatstiftungen € 18712. bei EWIV € 18713. bei sonstigen Rechtsträgern gemäß § 2 Z 13 FBG € 69

b.) Eintragungsgebühren für Neueintragungen und Änderun-gen betreffend:1. Firma € 82. Sitz; bei Zweigniederlassungen Ort der

Niederlassung € 83. Geschäftsanschrift € 83a. Adresse der Internetseite eines Rechtsträgers € 83b. Umstand der Börsennotierung € 84. Kapital (auch Kapitalerhöhung und -herabsetzung) € 1455. Durchführung der Revision € 85a. Einreichung d Jahresabschlusses, Konzernab € 191)

6. Einbringung € 867. Vermögensübertragung € 868. Übernahme oder Übertragung v

Betrieben/Teilbetrieben € 869. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft

gemäß UmwG € 34010. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft

gemäß AktG, SEG, Genossenschaft nach SCEG € 19411. Spaltung € 31212. Realteilung einer Personengesellschaft € 17413. Verschmelzung € 31213a. Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern € 29714. Gesellschaftsvertrag (Errichtungserklärung

für GmbH), Genossenschaftsvertrag, EWIV-Vertrag € 9715. Satzung, Stiftungsurkunde, Verlegung

oder Verschmelzung SE oder SCE,Gründung einer Holding SE € 145

16. Änderung der zu Z 14 und 15 genannten Urkunden € 47

1) Einreichungen, die mangels Überschreitens der Umsatzerlöse in Papier-form erfolgen dürften, aber dennoch spätestens sechs Monate nach demBilanzstichtag im Weg des elektronischen Rechtsverfahrens vorgenom-men werden, sind von der Eintragungsgebühr nach § 32 TP 10 lit 5a GGGbefreit.

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Page 129: Steuerservice 2013

125

c.) Eintragungsgebühren für Neueintragungen, Änderungenoder Löschungen folgender vertretungsberechtigter Per-sonen und Funktionen:1. Inhaber, Pächter € 272. persönlich haftender Gesellschafter € 383. Geschäftsführer € 274. Vorstand, ständiger Vertreter, Hauptbevoll-

mächtigter, Verwaltungsrat oder Direktor SE, SCE € 585. vertretungsbefugtes Organ € 586. Prokurist € 237. Geschäftsleiter € 88. Gesellschafter bei GmbH, Aktionär einer AG € 199. Kommanditist, Mitglied EWIV € 2710. Aufsichtsratsmitglied € 4711. Abwickler (Liquidator) € 5812. Revisionsverband Zugehörigkeit oder Befreiung € 1913. Sachwalter nach ABGB, gesetzlicher

Vertreter, Vertreter des ruhenden Nachlasses € 8

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Page 130: Steuerservice 2013

126

Verbraucherpreisindizes

Aktuelle Übersicht:http://www.statistik.at/web_de/statistiken/preise/verbraucherpreisindex_vpi_hvpi/index.html

Monat Jahr Infl VPI 10 VPI 05 VPI 00 VPI 96 VPI 86in % (2010=100) (2005=100) (2000=100) (1996=100) (1986=100)

ø 2013Dez. 2013Nov. 2013Okt. 2013Sept. 2013August 2013Juli 2013Juni 2013Mai 2013April 2013März 2013Februar 2013Jänner 2013ø*) 2012 2,4 105,8 115,9 128,2 134,8 176,3Dez.*) 2012 2,8 107,2 117,4 129,8 136,6 178,6Nov. 2012 2,8 107,0 117,2 129,6 136,3 178,3Okt. 2012 2,8 106,9 117,1 129,5 136,2 178,1Sept. 2012 2,7 106,7 116,8 129,2 135,9 177,8August 2012 2,2 105,8 115,9 128,1 134,8 176,3Juli 2012 2,1 105,5 115,5 127,8 134,4 175,8Juni 2012 2,2 105,8 115,9 128,1 134,8 176,3Mai 2012 2,1 105,7 115,7 128,0 134,7 176,1April 2012 2,3 105,8 115,9 128,1 134,8 176,3März 2012 2,4 105,4 115,4 127,6 134,3 175,6Februar 2012 2,6 104,3 114,2 126,3 132,9 173,8Jänner 2012 2,8 103,8 113,7 125,7 132,2 172,9ø 2011 3,3 103,3 113,1 125,0 131,6 172,0Dez. 2011 3,2 104,3 114,2 126,3 132,9 173,8Nov. 2011 3,6 104,1 114,0 126,1 132,6 173,4Okt. 2011 3,4 104,0 113,9 125,9 132,5 173,3Sept. 2011 3,6 103,9 113,8 125,8 132,4 173,1August 2011 3,5 103,5 113,3 125,3 131,9 172,4Juli 2011 3,5 103,3 113,1 125,1 131,6 172,1Juni 2011 3,3 103,5 113,3 125,3 131,9 172,4Mai 2011 3,3 103,5 113,3 125,3 131,9 172,4April 2011 3,3 103,4 113,2 125,2 131,7 172,3März 2011 3,1 102,9 112,7 124,6 131,1 171,4Februar 2011 3,0 101,7 111,4 123,2 129,6 169,4Jänner 2011 2,4 101,0 110,6 122,3 128,7 168,3

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Page 131: Steuerservice 2013

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Monat Jahr Infl VPI 10 VPI 05 VPI 00 VPI 96 VPI 86in % (2010=100) (2005=100) (2000=100) (1996=100) (1986=100)

ø 2010 1,9 109,5 121,1 127,4 166,6Dez. 2010 2,3 110,7 122,4 128,9 168,5Nov. 2010 1,9 110,0 121,7 128,0 167,4Okt. 2010 2,1 110,1 121,8 128,2 167,6Sept. 2010 1,9 109,8 121,4 127,8 167,1August 2010 1,7 109,5 121,1 127,5 166,7Juli 2010 1,9 109,3 120,9 127,2 166,4Juni 2010 2,0 109,7 121,3 127,7 167,0Mai 2010 1,9 109,7 121,3 127,7 167,0April 2010 2,0 109,6 121,2 127,6 166,8März 2010 2,0 109,3 120,9 127,2 166,4Februar 2010 1,0 108,1 119,6 125,8 164,5Jänner 2010 1,2 107,9 119,3 125,6 164,2ø 2009 0,5 107,5 118,9 125,2 163,7Dez. 2009 1,0 108,2 119,7 125,9 164,7Nov. 2009 0,7 108,0 119,4 125,7 164,4Okt. 2009 0,2 107,8 119,2 125,5 164,1Sept. 2009 0,1 107,8 119,2 125,5 164,1August 2009 0,3 107,7 119,1 125,4 163,9Juli 2009 -0,3 107,3 118,7 124,9 163,3Juni 2009 -0,1 107,6 119,0 125,2 163,8Mai 2009 0,3 107,7 119,1 125,4 163,9April 2009 0,7 107,4 118,8 125,0 163,5März 2009 0,8 107,2 118,6 124,8 163,2Februar 2009 1,3 107,0 118,3 124,5 162,9Jänner 2009 1,2 106,6 117,9 124,1 162,2ø 2008 3,2 107,0 118,3 124,5 162,8Dez. 2008 1,3 107,1 118,5 124,7 163,0Nov. 2008 2,3 107,3 118,7 124,9 163,3Okt. 2008 3,1 107,6 119,0 125,2 163,8Sept. 2008 3,8 107,7 119,1 125,4 163,9August 2008 3,7 107,4 118,8 125,0 163,5Juli 2008 3,8 107,6 119,0 125,2 163,8Juni 2008 3,9 107,7 119,1 125,4 163,9Mai 2008 3,7 107,4 118,8 125,0 163,5April 2008 3,3 106,7 118,0 124,2 162,4März 2008 3,5 106,4 117,7 123,8 161,9Februar 2008 3,2 105,6 116,8 122,9 160,7Jänner 2008 3,2 105,3 116,5 122,6 160,3

*) Der Indexstand gilt bis zur Publikation des Indexwertes des folgen-den Monats als vorläufige Zahl

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Page 132: Steuerservice 2013

Topinformation 2013/1 • Zulassungs-Nr.: 02Z030758 • Sponsoring-

Post • Verlagspostamt: 1040 Wien • Medieninhaber und Redaktion:

ÖWB-Bundesleitung / 1040 Wien / Mozartgasse 4 • Hersteller:

Ferdinand Berger & Söhne GmbH / Wiener Straße 80 / 3580 Horn

Herausgeber: ÖWB-Bundesleitung • Grundlegende Richtung:

ÖWB-Satzung vom 1. November 2007, § 2: Der Österreichische

Wirtschaftsbund verfolgt den Zweck, die von der Österreichischen

Volkspartei vertretenen Grundsätze durchzusetzen, die von ihr

vertretenen Gruppen in wirtschaftlicher, sozialer und kultureller

Beziehung zu fördern, ihnen bei allen staatlichen und sonstigen

öffentlich-rechtlichen Stellen die ihnen zukommende Vertretung

und Geltung zu erwirken, schließlich die Interessen seiner

Einzelmitglieder zu vertreten und sie entsprechend zu beraten.

Geschäftsführer: Generalsekretär Abg. z. NR Peter Haubner

Vorstand: Präsident Dr. Christoph Leitl / Präsident KommR

Dr. Jürgen Bodenseer / Präsident KommR Ing. Josef Herk

Präsidentin KommR Brigitte Jank / BSO Bettina Lorentschitsch,

MSc, MBA / Präsident Franz Pacher / Präsidentin BR KommR

Sonja Zwazl

Es wird darauf hingewiesen, dass Angabentrotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewährerfolgen und eine Haftung von Autoren, Mit-arbeitenden oder Verlag ausgeschlossen ist.

Alle Informationen sind für Sie im Jänner 2013aktualisiert und ergänzt worden. Die vorlie-gende Broschüre stellt eine Basisinformationdar und kann eine eingehende Beratung durchIhren Steuerberater oder Wirtschaftsprüfernicht ersetzen.

Wir danken Mag. Andreas Kapferer, LL.M.,WP/StB für die fachliche Konzeption und fol-genden Autoren für die fachliche Begleitung:Dr. Christian Wilplinger, WP/StBProf. Mag. Dr. Walter Schwarzinger, WP/StBMR Prof. Dr. Werner Wiesner

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Page 133: Steuerservice 2013

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Page 134: Steuerservice 2013

Beitrittserklärung

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Page 135: Steuerservice 2013

Steuern Buchhaltung Personalverrechnung Bilanz Planung Kalkulation

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Page 136: Steuerservice 2013

„ Unser Job:Gute Beziehungen zu unseren 3 Millionen Kunden.“

In Österreich betreuen wir mehr als 3 Millionen Kunden, die meisten davon schon seit vielen Jahren. Unsere Kundenbetreuer beleuchten jede Geldfrage aus unterschiedlichen Blickwinkeln – offen, transparent und mit Verantwortung. Nur so können wir für

Ein hartes Stück Arbeit, aber das ist unser Job.

In jeder Beziehung zählen die Menschen.hen.hlen die Menscng zäeder Beziehun jI

hen.

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