steuertipps fuer eltern 2015

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WER KINDER HAT, KANN JEDEN EURO GUT BRAUCHEN STEUERTIPPS FÜR ELTERN GERECHTIGKEIT MUSS SEIN

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Steuer tipps 2015

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  • Wer Kinder hat, Kann jeden euro gut brauchen

    SteuertippS fr eltern

    GerechtiGkeit muss sein

  • AK-Infoservice

    SteuertIppS fr eltern

    Wenn Sie nach der Karenz in den Beruf zurckkehren, knnen Sie sich Geld vom finanzamt zurckholen. es zahlt sich aus, die ArbeitnehmerInnenveranlagung durch-zufhren, wenn Sie

    nicht das ganze Jahr durchgehend gearbeitet haben, keine lohnsteuer, aber Sozialversicherungsbeitrge

    bezahlen, AlleinverdienerIn oder AlleinerzieherIn sind, den Mehrkindzuschlag beantragen knnen, unterhalt fr ein Kind zahlen, oder Ausgaben haben, die Sie steuerlich geltend machen

    knnen.

    brigens, auch wenn Ihr nachwuchs schon etwas grer ist: Die ArbeitnehmerInnenveranlagung knnen Sie fr fnf Jahre rckwirkend machen.

    Wiedereinstieg in den Beruf whrend eines Kalenderjahres

    Bei der monatlichen Berechnung der lohnsteuer wird davon ausgegangen, dass Ihnen Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin das ganze Jahr einkommen ausbezahlt. Wenn Sie nur einen teil des Jahres arbeiten, dann ist die monatlich bezahlte lohnsteuer im Vergleich zu Ihrem tatschlichen Jahreseinkommen zu hoch. Durch die Ar-beitnehmerInnenveranlagung wird Ihr fr einen teil des Jahres erhaltenes einkommen auf das gesamte Kalender-jahr verteilt und die lohnsteuer dafr neu berechnet. Das ergibt im regelfall eine Steuergutschrift, selbst wenn Sie steuerlich nichts geltend machen knnen.

    Geringes Einkommen

    Wenn Ihr einkommen so gering ist, dass Sie keine lohn-steuer dafr bezahlen mssen (z. B. wegen einer teilzeitbe-schftigung), Sie aber Sozialversicherungsbeitrge zahlen, dann haben Sie Anspruch auf die sogenannte Negativ-steuer. Diese erhalten Sie, wenn Sie die ArbeitnehmerIn-nenveranlagung durchfhren. Die Hhe der negativsteuer betrgt 10% der Sozialversicherungsbeitrge, maximal

  • jedoch 110 pro Kalenderjahr. Weiters erhht sich die negativsteuer auf 18% der Sozialversicherungsbeitrge bzw. maximal 400 jhrlich durch den Pendlerzuschlag. Bedingung ist aber, dass Sie fr zumindest einen Monat die Voraussetzungen fr das pendlerpauschale erfllen und dieses in der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen. Als pendlerIn gelten Sie, wenn Sie an wenigstens 4 tagen im Monat eine fahrtstrecke von mehr als 20 km zwischen Wohnung und Arbeitssttte zurcklegen bzw., wenn kein ffentliches Verkehrsmittel zur Verfgung steht, einen Arbeitsweg von mehr als 2 km haben.

    Zudem knnen Sie sich den Alleinverdiener- bzw. Allein-erzieherabsetzbetrag (vgl. weiter unten) als negativsteuer auszahlen lassen, wenn fr mindestens ein Kind mehr als 6 Monate familienbeihilfe bezogen wird.

    Als ausschlielich freie DienstnehmerIn, Werkvertragneh-merIn oder pensionistIn erhalten Sie zwar keine negativ-steuer auf Ihre Sozialversicherung, den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag knnen Sie sie dennoch ausbezahlt bekommen.

    Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetz-betrag

    Den Alleinverdienerabsetzbetrag knnen Sie beantragen, wenn

    Sie mehr als 6 Monate verheiratet sind, in einer ein-getragenen partnerschaft oder einer ehehnlichen Gemeinschaft leben,

    Sie oder Ihr (ehe)partner bzw. Ihre (ehe)partnerin fr mindestens ein Kind mehr als 6 Monate familienbei-hilfe beziehen und

    Ihr (ehe)partner bzw. Ihre (ehe)partnerin nicht mehr als 6.000 jhrlich verdient.

    Zum einkommen Ihres (ehe)partners bzw. Ihrer (ehe)Partnerin zhlen smtliche steuerpflichtige Bezge sowie das Wochengeld.

    Den Alleinerzieherabsetzbetrag knnen Sie beantragen, wenn Sie im betreffenden Kalenderjahr

    mehr als sechs Monate nicht verheiratet sind, in einer

  • eingetragenen partnerschaft oder einer ehehnlichen Gemeinschaft leben und

    fr mindestens ein Kind mehr als sechs Monate fami-lienbeihilfe beziehen.

    Als AlleinverdienerIn bzw. AlleinerzieherIn bekommen Sie 494 jhrlich von der Steuer abgezogen. Der Absetzbetrag erhht sich beim zweiten Kind um 175 und bei jedem weiteren Kind um zustzlich 220 jhrlich.

    WICHTIG:Sie mssen die Absetzbetrge immer in Ihrer Arbeit-nehmerInnenveranlagung beantragen, selbst wenn die lohnverrechnung sie bereits bercksichtigt hat.

    Mehrkindzuschlag

    Den Mehrkindzuschlag erhalten Sie, wenn Sie im betref-fenden Kalenderjahr zumindest zeitweise fr mehr als zwei Kinder familienbeihilfe bezogen haben und das familieneinkommen nicht mehr als 55.000 jhrlich betrgt. Der Mehrkindzuschlag betrgt 20 monatlich fr das dritte und jedes weitere Kind.

    Unterhaltsabsetzbetrag

    Wenn Sie fr Kinder unterhalt zahlen, dann haben Sie An-spruch auf den unterhaltsabsetzbetrag. Voraussetzung ist, dass Ihre Kinder nicht mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben und dass weder Sie noch Ihr (ehe-)partner bzw. Ihre (ehe-)partnerin familienbeihilfe dafr erhalten. Die Hhe des unterhaltsabsetzbetrags ist nach der Anzahl der unter-haltsberechtigten Kinder gestaffelt und betrgt monatlich:

    fr das erste Kind 29,20 fr das zweite Kind 43,80 fr das dritte und jedes weitere Kind 58,40

    Kinderfreibetrag

    Sie knnen auch den Kinderfreibetrag beantragen. Hierbei kann fr jedes Kind, fr das mehr als 6 Monate familien-

  • beihilfe bezogen wird, ein freibetrag von 220 jhrlich geltend gemacht werden. Beantragen beide elternteile den Kinderfreibetrag fr dasselbe Kind, dann betrgt dieser 132 jhrlich pro Elternteil.

    Wenn Sie mehr als sechs Monate Anspruch auf den unterhaltsabsetzbetrag haben, dann knnen Sie einen Kinderfreibetrag von 132 jhrlich geltend machen.

    Kinderbetreuungskosten

    Kinderbetreuungskosten knnen Sie als auergewhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt von der Steuer absetzen. Dies gilt fr Kinder, fr die Sie mehr als sechs Monate Anspruch auf familienbeihilfe oder den unterhaltsabsetz-betrag haben und die bis zum Beginn des betreffenden Kalenderjahrs das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. bei Anspruch auf erhhte familienbeihilfe das 16. lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zudem sind die steuerlich anerkannten Kinderbetreuungskosten mit einem Betrag von 2.300 jhrlich pro Kind begrenzt. Dieser Betrag wird nicht durch Zuschsse des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin fr die Kinderbetreuung gekrzt, sofern nicht smtliche Kosten bereits durch derartige Zuschsse abgedeckt sind. Darber hinaus knnen Kosten, fr die be-reits ein Zuschuss erhalten wurde, nicht abgesetzt werden.

    unter Aufwendungen fr die Kinderbetreuung fallen Kosten der Betreuung, inklusive der Verpflegungskosten und des Bastelgeldes, nicht aber fahrtkosten zur Betreuungsein-richtung oder private Schulgelder. Wichtig ist, dass Ihr Kind in einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder durch pdagogisch qualifizierte Personen, die nicht dem gemeinsamen Haushalt angehren, betreut wird. Als pdagogisch qualifizierte Personen gelten alle, die das 16. lebensjahr vollendet haben und einen nachweis einer Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung erbringen. Welche Kurse hierfr anerkannt werden, ist auf der Website des Ministeriums fr familie und Jugend ersichtlich (www.bmfj.gv.at unter dem Schwerpunkt fa-milie/Kinderbetreuung).

    Betreuungskosten, die ber den Hchstbetrag hinausge-hen oder fr Kinder, welche das 10. lebensjahr bereits

  • vollendet haben, knnen in der regel nur von Alleinerzie-herInnen geltend gemacht werden. Diese fallen unter die auergewhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt und wir-ken sich daher erst aus, wenn die geltend zu machenden Aufwendungen eine bestimmte Grenze, den sogenannten steuerlichen Selbstbehalt, berschreiten.

    Weitere Auergewhnliche Belastungen

    Darunter fallen finanzielle Belastungen, wenn Ihr Kind auswrts eine Berufsausbildung macht bzw. wenn Ihr Kind eine Behinderung aufweist.

    fr eine auswrtige Berufsausbildung Ihres Kindes steht Ihnen fr jeden angefangenen Ausbildungsmonat ein freibetrag von 110 zu. Wenn die Ausbildung das ganze Kalenderjahr dauert, dann knnen Sie diesen freibetrag auch fr die ferienzeit beanspruchen. Voraussetzung fr die Geltendmachung ist jedoch, dass im einzugsbereich zum Wohnort keine gleichwertige Ausbildungsmglichkeit besteht. Generell versteht man darunter eine entfernung von 80 km. Betrgt die entfernung der einfachen Weg-strecke zwischen Wohnort und Ausbildungssttte weni-ger als 80 km, dann steht Ihnen der freibetrag nur unter bestimmten Voraussetzungen zu.

    Darber hinaus knnen Sie Aufwendungen im Zusam-menhang mit einer Behinderung oder besonderen Dit-verpflegung Ihres Kindes absetzen. Generell gilt, dass die Behinderung bzw. notwendigkeit einer speziellen Dit vom Sozialministeriumservice besttigt werden muss (nhere Informationen dazu erhalten Sie unter www.sozialmini-steriumservice.at). Betrgt der Grad der Behinderung weniger als 25%, dann knnen die Aufwendungen nur als auergewhnliche Belastung mit Selbstbehalt gel-tend gemacht werden. Absetzbar sind in diesem fall die tatschlichen Kosten (Arztkosten, Medikamente, usw.) abzglich erhaltener Pflegegelder. Muss Ihr Kind z. B. wegen Zucker, Zliakie oder einer inneren Krankheit Dit

    AK-Infoservice

  • halten, dann knnen Pauschalbetrge fr Ditverpflegung geltend gemacht werden. Diese sind abhngig von der Art der zugrunde liegenden Krankheit und betragen zwischen 42 und 70 monatlich.

    Hat Ihr Kind eine Behinderung zwischen 25% und 49% und daher keinen Anspruch auf erhhte familienbeihilfe, wird je nach Grad der Behinderung ein pauschalbetrag (abzglich Pflegegeld) zwischen 75 und 243 jhrlich gewhrt. Zustzlich absetzbar sind

    oben erwhnte pauschale freibetrge fr eine Dit-verpflegung

    Kosten der Heilbehandlung und Hilfsmittel

    Beziehen Sie erhhte familienbeihilfe, weil die Behinde-rung ber 50 % liegt, steht Ihnen ein pauschaler freibetrag von 262 monatlich (abzglich Pflegegeld) zu. Darber hinaus knnen Sie

    Schulgeld fr eine Sonder- bzw. Pflegeschule oder Behindertenwerksttte

    Kosten der Heilbehandlung und Hilfsmittel absetzen.

    Sie haben jedoch stets die Mglichkeit, anstelle der genannten pauschalbetrge die tatschlichen Kosten im nachgewiesenen Ausma abzglich des Pflegegelds geltend zu machen.

    WICHTIG:nachdem Sie die ArbeitnehmerInnenveranlagung ein-gereicht haben, wird der einkommensteuerbescheid vom finanzamt zugeschickt. berprfen Sie alle von Ihnen geltend gemachten Ausgaben und auch ob der Alleinverdiener-/Alleinerzieher- oder unterhaltsab-setzbetrag sowie der Kinderfreibetrag bercksichtigt worden sind. Sind Sie mit dem einkommensteuerbe-scheid nicht einverstanden (z.B.: weil Ausgaben oder Absetzbetrge fehlen), dann knnen Sie innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides dagegen Beschwerde einlegen. Musterbriefe dazu gibt es unter wien.arbeiterkammer.at.

  • 7. korrigierte Auflage Jnner 2015

    Medieninhaber: Kammer fr Arbeiter und Angestellte fr Wien. 1040 Wien. telefon (01) 501 65 0Offenlegung gem. 25 MedienG: siehe wien.arbeiterkammer.at/impressumGrafik: W. LfflerAK Wien Zulassungsnummer: 02Z34648 MHersteller: Druckerei Walla, 1050 Wien

    Wichtige Info

    In diesem faltprospekt knnen wir nur die allgemeinen Bestimmungen erklren und einen berblick geben. De-tailinfos finden Sie in unserer Broschre Steuer sparen. Diese knnen Sie unter (01) 310 00 10 358 bestellen. Besuchen Sie uns auch auf wien.arbeiterkammer.at.

    Alle aktuellen AK Broschren finden Sie im Internet zum Bestellen und Download wien.arbeiterkammer.at/publikationenWeitere Bestellmglichkeiten: e-Mail: [email protected] Bestelltelefon: (01) 501 65 401Diese Broschre erhalten Sie unter (01) 310 00 10 501

    Artikelnummer 501

    $.LQGG wien.arbeiterkammer.at