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Strafrecht Besonderer Teil 1 Delikte gegen Leib und Leben Mord: § 75 „wer einen anderen tötet“ Grunddelikt; Privilegierung § 77 – 79; Strafrahmen: 10 Jahre – lebenslang; im Wege der außerordentlichen Strafmilderung (§ 41) 1 Jahr; Erfolgs – Verursachungsdelikt: Tathandlung ist Herbeiführung des Todes (Erfolg) auf beliebige Weise; Vorsatz; Eventualvorsatz iSd § 5 Abs 1 Satz 2 reicht; aberratio ictus: Erfolg tritt an einem anderen als dem vorgestellten Objekt ein versuchter Mord hinsichtlich eigentlich gewollter Person und fahrlässige Tötung hinsichtlich der Person, bei der Todeserfolg eintritt; gilt auch bei ungleichartigen Objekten: z.B.: - A schießt auf Mensch, den er für Schaufensterpuppe hält: versuchte Sachbeschädigung, aber keine vorsätzlich (nur fahrlässige) Körperverletzung; - A schießt auf Puppe, die er für einen Menschen hält: versuchte Körperverletzung, aber keine vorsätzliche Sachbeschädigung; error in persona: Mordvorsatz ist im Gegensatz zum aberratio ictus gegeben, wenn Erfolg am vorgestellten Objekt eintritt, man aber über die Identität der Person irrt; gilt nur bei gleichwertigen Objekten; Rechtfertigungsgründe: Notwehr; Einwilligung in Tötung NICHT möglich; Versuch möglich: beginnt mit einer der Ausführung unmittelbar vorangehenden Handlung; im Vorbereitungsstadium ist Verabredung zur gemeinsamen Begehung strafbar: § 277 (Komplott), § 278 (Kriminelle Vereinigung) Beteiligung möglich; Strafbarkeit nach unterschiedlichen Paragraphen möglich, wenn einer Person Privilegierungen der § 77 – 79 zu Gute kommen;

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Strafrecht Besonderer Teil 1

Delikte gegen Leib und Leben

Mord: § 75

„wer einen anderen tötet“

Grunddelikt; Privilegierung § 77 – 79; Strafrahmen: 10 Jahre – lebenslang; im Wege der außerordentlichen

Strafmilderung (§ 41) 1 Jahr; Erfolgs – Verursachungsdelikt: Tathandlung ist Herbeiführung des Todes

(Erfolg) auf beliebige Weise; Vorsatz; Eventualvorsatz iSd § 5 Abs 1 Satz 2 reicht; aberratio ictus: Erfolg tritt an einem anderen als dem vorgestellten Objekt ein

versuchter Mord hinsichtlich eigentlich gewollter Person und fahrlässige Tötung hinsichtlich der Person, bei der Todeserfolg eintritt; gilt auch bei ungleichartigen Objekten: z.B.:- A schießt auf Mensch, den er für Schaufensterpuppe hält: versuchte

Sachbeschädigung, aber keine vorsätzlich (nur fahrlässige) Körperverletzung;

- A schießt auf Puppe, die er für einen Menschen hält: versuchte Körperverletzung, aber keine vorsätzliche Sachbeschädigung;

error in persona: Mordvorsatz ist im Gegensatz zum aberratio ictus gegeben, wenn Erfolg am vorgestellten Objekt eintritt, man aber über die Identität der Person irrt; gilt nur bei gleichwertigen Objekten;

Rechtfertigungsgründe: Notwehr; Einwilligung in Tötung NICHT möglich; Versuch möglich: beginnt mit einer der Ausführung unmittelbar

vorangehenden Handlung; im Vorbereitungsstadium ist Verabredung zur gemeinsamen Begehung strafbar: § 277 (Komplott), § 278 (Kriminelle Vereinigung)

Beteiligung möglich; Strafbarkeit nach unterschiedlichen Paragraphen möglich, wenn einer Person Privilegierungen der § 77 – 79 zu Gute kommen;

Begehung durch Unterlassen möglich; § 2: Garantenstellung erforderlich;

Totschlag: § 76 Stgb

„wer sich in einer allgemein begreiflichen, heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen lässt, einen anderen zu töten“

Privilegierte Form des Mordes: geminderte Schuld; formal aber eigenständiges Delikt;

Vorsatz (Eventualvorsatz) auf Tod; bei Fehlen § 83,86 möglich; heftige Gemütsbewegung: asthenischer und sthenischer Effekt

ausreichend; allgemein begreiflich: ein mit den rechtlich geschützten Werten

verbundener Mensch, kann sich vorstellen in einer gleich gelagerten Situation ebenfalls in solch eine Gemütsbewegung zu geraten:

sich hinreißen lassen: der Affekt muss kausal für die Tat sein; er muss im Zeitpunkt der Tötungshandlung noch bestehen; KEINE Privilegierung, bei Begehung in voller Überlegung und voller Zurechnungsfähigkeit; Ehrenmorde fallen NICHT unter § 76;

Meinungsstreit über Tatopfer: - OGH: zwischen Affektanlass und Person des Opfers muss

psychologisch/sittlich allgemeiner begreiflicher Zusammenhang bestehen; Tatbestandsmerkmal der „allgemeinen Begreiflichkeit“ sei nicht erfüllt, wenn Tötungshandlung willkürlich an beliebigem Menschen durchgeführt wird;

- Gesetzeswortlaut: nur die Gemütsbewegung muss allgemein begreiflich sein, NICHT die Auswahl des Opfers;

- Vorsatz nötig; bei Fehlen: § 83,86- Irrtum über affektauslösende Tatsache unbeachtlich: es wird dieselbe

Gemütslage ausgelöst, die die Schuld in gleicher Weise mindert;- Beteiligung: § 14 Abs 2: „betreffen besondere persönliche

Eigenschaften/Verhältnisse nur die Schuld, so ist das Gesetz nur auf denjenigen anzuwenden, bei dem diese vorliegen“; nur derjenige, der sich in der heftigen Gemütsbewegung befindet ist nach § 76 privilegiert;

Tötung auf Verlangen: § 77 Stgb

„einen anderen auf dessen ernstliches und dringliches Verlangen hin töten“

Privilegierung zum Mord; formal eigenständiges Delikt; geminderte Schuld, geringeres Unrecht durch Einwilligung des Opfers;

Verlangen: Initiative vom Opfer; Entscheidung über das Wie und Ob der Tat; Ernstlich: frei von Wissens- und Willensmängeln; Irrtum über die

Motivgrundlage schließt Ernstlichkeit aus!; selbstverantwortliches Handeln; KEINE bloße Augenblicksstimmung; (Täter macht sich sonst nach § 75 strafbar);

Eindringlich: beharrliche Äußerung des Opfers; besonderes psychologisches Zudringen des Opfers; (NICHT erfüllt bei Alkohol-, Drogenrausch, vorübergehender Depression);

auf Verlangen töten: Täter muss gerade aufgrund des Verlangens getötet haben;

Irrtum:- denkt der Täter irrtümlich, dass ernstliches und dringliches Verlangen

vorliegt und tötet deshalb § 77- erkennt er kein ernstliches und dringliches Verlangen und tötet dennoch

§ 75 Beteiligung: § 14 Abs 1 Satz 2: „hängt das Unrecht davon ab, dass der

Täter, der besonderen persönlichen Eigenschaften/Verhältnisse die Tat unmittelbar ausführt oder daran mitwirkt, so muss auch diese Voraus-setzung erfüllt sein“; § 77 kommt auch anderen Beteiligten zu Gute, aber nur wenn derjenige, an den das Verlangen gerichtet ist, die Tat unmittelbar ausführt;

Mitwirkung am Selbstmord: § 78 Stgb

„wer einen anderen dazu verleitet sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet“

Privilegierung zum Mord; das Opfer selbst setzt die unmittelbare Tötungshandlung und hat die Tat

bis zuletzt selbst in der Hand; straflos ist Mitwirkung an fremder Selbstschädigung; Voraussetzungen beim Opfer: Freiwilligkeit (NICHT gegeben bei

seelischem Druck/körperlicher Misshandlung), Fähigkeit zur Selbstver-antwortung; Freiheit von Willensmängeln; (NICHT gegeben beim Irrtum über Motivgrundlage oder Täuschung über die Motivgrundlage!)

Tathandlung: Verleitung und auch jede kausale Hilfestellung ausreichend; Mitwirkung am Selbstmord durch Unterlassen: möglich bei

Garantenstellung nach § 2 Stgb; (ACHTUNG: § 110 Stgb: eigenmächtige Heilbehandlung: Unterlassungspflicht geht vor!);

Versuch: Versuch des Verleitens voll strafbar (§ 15 Abs 2), Beihilfe zum Versuch voll strafbar (§ 15 Abs 1), versuchte Hilfeleistung straflos, außer es wird zumindest ein Selbstmordversuch unternommen;

Sterbehilfeproblematik: aktive direkte Sterbehilfe (aktive Lebensverkürzung immer verboten), aktive indirekte (Schmerzlinderung am Ende des Lebens die mit geringer Lebensverkürzung einhergeht erlaubt), passive Sterbehilfe (Sterben – lassen, zunächst Garantenstellung prüfen, fällt aber bei Einwilligung des Opfers weg; passive Sterbehilfe ergo möglich bei Behandlungsverweigerung durch das Opfer und fehlender medizinisch erfolgreicher Aussichten, also wenn Sterbeprozess unabwendbar erscheint);

Tötung eines Kindes bei der Geburt: § 79 Stgb

„die Mutter tötet das Kind während der Geburt oder unter Einwirkung des Geburtsvorganges“

Privilegierung zum Mord; verminderte Schuld; Sonderdelikt (auf Mutter beschränkt);

Lebendgeburt nötig; bei Tötungshandlung an Totgeburt oder bereits abgestorbener Frucht im Mutterleib absolut untauglicher Versuch;

Tötung während der Geburt: verminderte Zurechnungsfähigkeit unwiderleglich vermutet!

Tötung nach der Geburt: Nachweis, dass besondere Belastungssituation noch nachgewirkt hat;

Beteiligung § 14 Abs 2: Privilegierung kommt nur Mutter zu Gute; Tötung durch Unterlassen möglich; Mutter hat immer Garantenstellung nach

§ 2; bei im Stich lassen des Kindes in hilfloser Lage: § 82 (Aussetzung),

Qualifikation nach § 82 Abs 3, wenn Tod eintritt, aber sofern sie § 79 erfüllt, gilt dessen geringe Strafdrohung;

Leichte fahrlässige Körperverletzung: § 88 Abs 1

„wer einen anderen fahrlässig (§6) am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt“

Geschütztes Rechtsgut: körperliche Unversehrtheit ab der Geburt; NICHT Leibesfrucht;

Objektives Sorgfaltswidrigkeit (ex ante):- Verletzung einer Rechtsnorm oder- Verletzung einer Verkehrsnorm oder- Abweichen vom Verhalten einer differenzierten Maßfigur;

Körperverletzung: Eingriff in die körperliche Integrität mit Substanz-beeinträchtigung; auch innere Verletzungen; Lockerung von Zähnen; (Wunden, Schwellungen, Verstauchungen, Brüche)

Gesundheitsschädigung: Herbeiführung/Verschlimmerung einer Funktions-störung mit Krankheitswert; auch länger andauernde, nicht unbedeutende Schmerzen; Vergiften; Herbeiführung von Magengeschwüren; Infizieren; strittig: Schlaf- und Abführmittel (eher zu bejahen);

Abs 2: Strafausschließungsgrund: - (Geltung nur für Grunddelikt!)- kein schweres Verschulden: bloß geringfügig oder durchschnittlich;

schweres Verschulden bemisst sich am Handlungs- und Gesinnungs-unwert! (ungewöhnliche, auffallende Sorgfaltswidrigkeit + hohe Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintrittes)

- Alternativoraussetzungen:Z1: Opfer = naher Angehöriger + Verletzungsdauer < 24 Tage Z3: Tat hat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit > 14 Tage zu Folge;

Verhältnis zur anderen Straflosigkeitsgründen:- § 191 STPO: Einstellung wegen Geringfügigkeit (auch bei schwerem

Verschulden iSd § 88 Abs 2 möglich)- §§ 198 ff STPO: Diversion (auch bei schwerem Verschulden iSd § 88

Abs 2 möglich)

Abs 3: Qualifikation: Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen iSd § 81 Abs 1 Z1 – Z3: (genauere Ausführung siehe § 81!)

Z1: besonders gefährliche VerhältnisseZ2: Minderrausch: sich zumindest fahrlässig in einen die Zurechnungs-fähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand begeben und voraussehen können, dass meine eine für Leib und Leben gefährliche Tätigkeit ausüben wird; Z3: gefährliches Tier entgegen der Rechtsordnung/behördlicher Anordnung halten/verwahren/führen;

Abs 4: Qualifikation: fahrlässige, schwere Körper- verletzung, Verweis auf § 84 Abs 1:

- Abs 4 Fall 1: schwere Körperverletzung iSd § 84, Erfolgs-qualifikation: § 7 Abs 2: Fahrlässigkeit genügt;

- Abs 4 Fall 2: schwere Körperverletzung iS d § 84 unter besondersgefährlichen Verhältnissen iSd § 81 Stgb

Schwere Körperverletzung iSd § 84 Abs 1:- länger als 24 h dauernde Gesundheitsschädigung

(Dauer des Krankheitswertes + Begleiterscheinungen)- länger als 24 h dauernde Berufsunfähigkeit

(= Stellung in der Gesellschaft, auch Hausfrauen und Schüler haben einen Beruf; bei Arbeitslosen ist auf hypothetischen Beruf abzustellen)

- an sich schwere Verletzung/Gesundheitsschädigung (Knochenbrüche, verschobener Nasenbeinbruch, mehrere Rippenbrüche, Eröffnung großer Körperhöhlen, Verlust mehrerer Zähne, länger andauernde Bewusstlosigkeit, schwere psychische Folgen)

schwere Folge muss tatsächlich eintreten; objektive und subjektive Sorgfaltswidrigkeit müssen sich auf die schwere Folge beziehen; die schwere Folge muss objektiv und subjektiv zurechenbar sein;

Fahrlässige Tötung: § 80 Stgb

„wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt“

Handlungsobjekt: nur der Mensch, NICHT die Leibesfrucht; Objektive Sorgfaltswidrigkeit nur dann zu bejahen, wenn sie für den Tod

deliktsspezifisch gefährlich ist; Objektive und subjektive Zurechenbarkeit muss gegeben sein (v.a. Prüfung

des Risikozusammenhanges: grob sorgfaltswidriges Verhalten eines 3. durchbricht den Risikozusammenhang!)

Begehung durch Unterlassen möglich, wenn Garantenstellung iSd § 2 vorliegt;

Fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Ver- hältnissen § 81 Abs 1 Z 1 – Z 3 Stgb:

Formal eigenständiges Delikt, aber eigentlich Qualifikation zu § 80 und § 88 (siehe § 88 Abs 3, 4 Fall 2)

§ 81 Abs 1 Z1: besonders gefährliche Verhältnisse:- Gesteigerte Gefährlichkeitsgrad der Handlung:

der Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges ist mit außergewöhnlich hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten;Rsp: Mosaiktheorie: es müssen mehrere Sorgfaltsverstöße zusammen-treffen (z.B. alkoholisiertes Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit auf nasser Fahrbahn)Andere Meinung: es reicht auch ein einziger, besonders gefahren-erhöhender Umstand (z.B. Werfen von Pflastersteinen von einer Autobahnbrücke)

- Gesteigerte Reichweite der Handlung:sie lässt ex ante betrachtet die Verletzung/den Tod mehrerer Personen befürchten

Verhältnis der beiden Punkte zueinander strittig: Kumulation vs besonders hohe Gefährlichkeit für eine einzige Person ausreichend;(vgl auch § 177: fahrlässige Gemeingefährdung, wenn Gefahr für größere Zahl von Menschen besteht);

§ 81 Abs 1 Z 2: Minderrausch- sich zumindest fahrlässig in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht

ausschließenden Rauschzustand versetzen (= Minderrausch: ab 0,8 – 2,5/3 Promille)

- im Zeitpunkt der Berauschung vorhersehen können/müssen, dass man eine für Leib und Leben gefährliche Tätigkeit ausführen wird (z.B. Autofahren, Schi fahren, Bedienen von Maschinen)Problem Resttrunk: wird dem Täter die Gefährlichkeit erst während des Trinkens bewusst, so ist entscheidend, ob er dann noch weiter trinkt (Resttrunk) – dies trotz Kenntnis/fahrlässiger Unkenntnis der Tätigkeit – und dadurch sein Zustand noch merkbar beeinträchtigt wird;Problem Artgleichheit: vorgestellte und tatsächlich realisierte Tätigkeit müssen artgleich sein, sonst keine Bestrafung nach § 81 (z.B.: wer denkt nachher Schi fahren zu müssen und dann Auto fährt, kann nicht bestraft werden)

- unter Einwirkung der Berauschung eine objektiv sorgfaltswidrige Handlung mit (Verletzungs-)/Tötungserfolg vornehmen; (NICHT ausreichend ist, dass es durch das Fehlverhalten eines anderen oder durch Zufall zu einem Unfall kommt!);

§ 81 Abs 1 Z 3: gefährliche Tiere:- gefährliches Tier (v.a. bestimmte Hunderassen, Nutztiere wie Stiere

oder Wildtiere wie Schlangen, Spinnen, Skorpione, Wildkatzen)- entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Antrag

(Verstoß gegen Gesetz, Verordnung, Bescheid; v.a. Tierhalterege-lungen, in Bundesländern unterschiedlich); fahrlässiger Verstoß reicht; Verantwortlichkeit auch bei fahrlässiger Unkenntnis der Verwaltungsvorschriften;

- halten (Halter: wer über Verwahrung/Beaufsichtigung entschiedet), verwahren (Verwahrer: Tier in räumlicher Obhut) oder führen (aktuell bei sich haben);

- und dadurch den Tod (Verletzung) eines anderen herbeiführen

Vorsätzliche Körperverletzung: § 83 Stgb

„wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt“

Erfolgs- Verursachungsdelikt: als Tathandlung kommt jede beliebige Handlung in Frage, die die Verletzung/Gesundheitsschädigung (Erfolg) herbeiführt;

Vorsatz; Eventualvorsatz genügt;

§ 83 Abs 2: Vorsätzliche Misshandlung mit fahr- lässiger Körperverletzung/Gesundheitschädigung

- Vorsatz – Fahrlässigkeitskombination: Vorsätzlich Misshandlung führt fahrlässig zu einer Körperverletzung/Gesundheitsschädiung

- Misshandlung: Einwirkung mit physischer Kraft auf den Körper eines anderen führt zu nicht unerheblicher Beeinträchtigung des körper-lichen Wohlbefindens; (Stöße, Schläge, Beinstellen, Ohrfeige, Umstoßen)

- Fahrlässige Körperverletzung/Gesundheitsschädigung: objektive Sorg-faltswidrigkeit, Erfolgseintritt und objektive Zurechnung müssen gegeben sein;

Schwere Körperverletzung: § 84 Stgb Erfolgsqualifizierendes Delikt: Abs 1:

Die vorsätzliche Körperverletzung/Misshandlung(§ 83 Abs 1, 2) hat zumindest fahrlässig eine: (siehe § 88 Abs 4)

- Länger als 24 h dauernde Gesundheitsschädigung

- Länger als 24 h dauernde Berufsunfähigkeit

- An sich schwere Körperverletzung zur Folge

(Falllösung: die objektive Sorgfaltswidrigkeit bzgl der schweren Folge ist durch die vorsätzliche Begehung des Grunddelikts indiziert)

Handlungsqualifikation: Abs 2: Vorsätzliches Körperverletzung/Misshandlung (§ 83 Abs 1, 2) wir mit Vorsatz hinsichtlich der besonderen Tatumstände der Z1 – Z4 begangen:

- Z1: Verletzung erfolgt mit abstrakt gefährlichem Mittel, das auf konkret lebensgefährliche Weise eingesetzt wird;

- Z2: Verletzung erfolgt in verabredeter Verbindung von mind. 3 Personen, die die Tat gemeinsam ausführen;

- Z3: Verletzung wird unter Zufügung besonderer Qualen herbeigeführt (Intensität der physische und psychischen Beeinträchtigung und längere Dauer)

- Z4: Begehung durch Beamten (§ 74 Abs 1 Z4), Zeugen, Sachverständigen

Zusammenrechnung nach Abs 3: der Täter ist wegen schwerer Körperverletzung zu bestrafen, wenn er

- mindestens drei selbstständige Taten (Taten müssen bei ver-schiedenen Gelegenheiten begangen worden sein; irrelevant ob bloß § 83 od auch Qualifikation oder ob unmittelbare Täterschaft oder bloße Beteiligung sowie ob Vollendung od Versuch vorliegt);

- ohne begreiflichen Anlass (Mutwilligkeit)- unter Anwendung erheblicher Gewalt (Befürchtung gröberer

Verletzungen oder sehr schmerzhafte Gewaltanwendung);

begangen hat;

Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen § 85 Stgb

Fahrlässigkeit (7 Abs 2) bzgl. der schweren Folge genügt; schweren verletzungsfolgen müssen für immer/lange Zeit andauern;

Z1: Verlust/schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit;

Z2: erhebliche Verstümmelung oder auffallende Verunstaltung- Erhebliche Verstümmelung: Verlust eines wesentlichen Körperteiles

(auch innerer Organe)- Auffallende Verunstaltung: Veränderung des äußeren Erscheinungs-

bildes; Z3: schweres Leides, Siechtum, Berufsunfähigkeit

- Schweres Leiden: Gesundheitsstörung, die das gesamt Leben negativ beeinträchtigt;

- Siechtum: unbehandelbare Krankheit

Körperverletzung mit tödlichem Ausgang § 86 Stgb

Vorsätzliche Körperverletzung/Misshandlung (§ 83 Abs 1, 2 ) hat zu-mindest fahrlässig (§ 7 Abs 2) den Tod des Opfers zur Folge;

Bei Tötungsvorsatz § 75; in diesem Fall ist versuchte Körperverletzung mit tödlichem Ausgang NICHT möglich, es liegt versuchter Mord vor;

Beteiligung möglich: Vorsatz und Fahrlässigkeit für jeden gesondert zu prüfen;

Absichtlich schwere Körperverletzung § 87 Stgb

Qualifikation zu § 84 Abs 1: dem Täter kommt es gerade darauf an (§ 5 Abs 2), dem Opfer eine schwere Verletzung zuzufügen;

Versuch möglich; Beteiligung möglich: allerdings kann nur derjenige nach § 87 bestraft werden,

der selbst absichtlich bzgl der schweren Verletzung handelt; Abs 2: Erfolgsqualifikationen: Fahrlässigkeit (§ 7 Abs 2) genügt:

- Schwere Dauerfolge § 85- Tod § 86

Einwilligung des Verletzen § 90 Stgb

Körperverletzung und Gefährdung der körperlichen Sicherheit (§89) sowie Sterilisation nach § 95 Abs 2 können unter Umständen durch Einwilligung gerechtfertigt sein;

§ 90 Abs 3: Verstümmelung und sonstige Verletzung der Genitalien kann NIE durch Einwilligung gerechtfertigt sein;

Konkurrenzfragen bei den Delikten gegen Leib und Leben

§§ 83 – 86 und 87, 88 stehen im Verhältnis der Scheinkonkurrenz; zu § 84 Abs 2 besteht echte Konkurrenz; leichte Körperveletzung von §§ 105, 107, 109, 269 konsumiert; echte Konkurrenz besteht bei mehreren selbstständigen Taten (Real-

konkurrenz) sowie wenn mehrere Personen verletzt od getötet werden (gleich-artige Idealkonkurrenz);

KONRETE GEFÄHRDUNGSDELIKTE

Aussetzung § 82 Stgb

Abs 1: „wer das Leben eines anderen dadurch gefährdet, dass er ihn in eine hilflose Lage bringt und in dieser Lage im Stich lässt“ Zweiaktiges Erfolgsdelikt:

- durch Ortsveränderung in hilflose Lage bringen (das Opfer kann sich selbst nicht mehr helfen) und

- im Stich lassen (räumliche Entfernung nicht nötig); diese Unterlassung muss eine konkrete Lebensgefahr für das Opfer herbeiführen;

Vorsatz; der erste Akt muss mit dem Vorsatz begangen werden, den zweiten nachfolgen zu lassen;

Begehung durch Unterlassung (§ 2) möglich, wenn Garant seinen Schützling nicht daran hindert, sich selbst in eine hilflose Lage zu bringen;

Abs 2: „wer das Leben eines anderen, der unter seiner Obhut steht oder dem er sonst beizustehen verpflichtet ist, dadurch gefährdet, dass er ihn in einer hilflosen Lage im Stich lässt“;

Unechtes Unterlassungsdelikt; Opfer befindet sich in hilfloser Lage; Täter ist Garant und unterlässt es die notwendige Hilfe zu leisten;

Vorsatz auf Garantenstellung und konkrete Gefahr für das Leben; Bei Tötungsvorsatz: Mord durch Unterlassen (§ 2 ivm § 75) Versuch und Beteiligung möglich;

Abs 3: Qualifikation: zumindest fahrlässig (§ 7 Abs 2) den Tod herbeiführen; bzgl. Quasi – Kausalität: bei pflichtgemäßem Handeln wäre der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wsl abgewendet worden;

Gefährung der köperlichen Sicherheit: § 89 Stgb

grds ist objektiv sorgfaltswidriges Verhalten iS eines Fahrlässigkeitsdeliktes ohne Erfolg nicht strafbar;

Ausnahme § 89: Erfolgsdelikt, das aber bereits durch bestimmte, gefährliche Verhaltensweisen verwirklich wird:

- wer in den im § 81 Abs 1 Z1 – Z3 bezeichneten Fällen (qualifiziert gefährliches Verhalten, ex ante hohe Erfolgswahrscheinlichkeit)

- wenn auch nur fahrlässig- eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche

Sicherheit herbeiführt (ex post betrachtet zumindest eine Person konkret in Gefahr bringen; Verletzung eher durch Zufalle unterblieben; Erfolg muss besonders gefährlichem Verhältnis zurechenbar sein);

Rechtfertigungsgründe: Einwilligung (§90) in konkreten Gefährdungserfolg; Versuch bei vorsätzlicher Gefährdung möglich; § 89 ist gegenüber (versuchtem) Verletzungsdelikt subsidiär; Gleichartige Idealkonkurrenz bei gleichzeitiger Gefährdung mehrerer; Bei Gefährdung einer größeren Menschenmenge: § 176, 177;

GEFÄHRLICHE HANDLUNGEN OHNE RÜCKSICHT AUF EINEN ZURECHEN-BAREN ERFOLG

Raufhandel § 91 Stgb Grundsätzliche Schwierigkeit beim Angriff mehrerer auf ein Opfer und

Herbeiführung einer Verletzung: Kausalitätsnachweis;

Unproblematisch, wenn Mittäterschaft vorliegt: bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Täter jeder Täter muss sich auch die Erfolge der anderen zurechnen lassen;

§ 91 Abs 1, 2 ist demgegenüber ein abstraktes Gefährdungsdelikt, dass die Teilnahme an einem Angriff mehrerer (mind. 2 Täter) oder einer Schlägerei (mind. 3 Täter) unter Strafe stellt;§ 91 Abs 1 und 2 verlangt dennoch zusätzlich:

- Abs 1: bei Teilnahme an einer Schlägerei wenigstens eine schwere Verletzung (objektive Bedingung der Strafbarkeit);

- Abs 2: beim Angriff mehrerer wenigstens eine leichte Verletzung;

In jedem Fall muss ein einheitlicher, zum selben Zeitpunkt ausgeübter Angriff gegeben sein; wer nur anfeuert od Tatwerkzeuge reicht, kann sich wegen Beteiligung strafbar machen;

Die Verletzungsfolge muss tatsächlich eintreten; KEIN Versuch möglich; Kausalität und objektive Zurechnung müssen bejaht werden können;

Qualifikation (§ 91 Abs 1, 2): die Tat wird strenger bestraft, wenn eine schwere Körperverletzung eintritt; die Strafdrohung erhöht sich weiter, wenn der Tod eintritt; Die schweren Folgen müssen ebenfalls der gemeinsamen Tätlichkeit zugeordnet werden können (objektive Bedingung der Strafbarkeit);

§ 91 Abs 2a: Raufhandel bei einer Sportgrößenveranstaltung

- Abstraktes Gefährdungsdelikt: Allein die Teilnahme an einer Schlägerei/Angriff mehrerer im Sicherheitsbereich einer Sportgrößen-veranstaltung ist strafbar;

- Hintergrund der Regelung: die Teilnahme erfüllt bereits einen Straftatbestand des Stgb und somit liegt ein gefährlicher Angriff iSd § 16 SPG (Sicherheitspolizeirecht), zu dessen Abwehr die Befugnisse des SPG eingesetzt werden dürfen;

- Vorsatz des Täters muss sich auf Begehung im Sicherheitsbereich beziehen;

§ 91 Abs 3: keine Bestrafung, wenn Rechtfertigungs- oder Ent-schuldigungsgründe vorliegen:

- Notwehr wird von Rsp meist nicht akzeptiert;

Subsidiarität gegenüber vorsätzlichen Verletzungs- und Tötungsdelikten;

Echte Konkurrenz möglich, wenn bei einem Angreifer die schwere Verletzung eines Opfers, bei einem anderen Opfer aber nur die Teilnahme an einer Schlägerei nachgewiesen werden kann;

Quälen, Vernachlässigung und Überanstrengung schutz- bedürftiger Personen: §§ 92, 92 Stgb Spezifischer Personenkreis:

- Personen unter 18 Jahre- Personen, die wegen ihrer Gebrechlichkeit, Krankheit oder geistiger

Behinderung wehrlos sind- Personen, die wegen ihres Gesundheitszustandes besonders

schonungsbedürftig sind Sie unterstehen der Fürsorge oder Obhut des Täters und sind von ihm

abhängig; Tathandlung: körperliche oder seelische Qualen zufügen; Vernachlässigung

mit dem Erfolg der Schädigung oder rücksichtslose Überanstrengung mit der Folge einer beträchtlichen Körperverletzung/Tod;

UNTERLASSUNGSDELIKTE

Unterlassene Hilfeleistung: § 95 Stgb Voraussetzungen:

- Unglücksfall (plötzlich eintretendes Ereignis, das mit Gefahr für Leib und Leben verbunden ist)/Gemeingefahr

- es droht eine weitere Gefahr des Todes/beträchtlichen Körper-verletzung/Gesundheitsschädigung

- Hilfe muss erforderlich sein (was erforderlich ist, richtet sich nach objektiver Möglichkeit in konkreter Situation); die erforderliche Hilfe wird unterlassen;

Vorsatz; (fehlt, wenn Täter weitere Gefahr nicht erkennt; wenn er glaubt, dass dem Verletzten bereits geholfen wird; wenn er den Verletzten bereits für tot hält);

Vollendungszeitpunkt: bei bestehen und Erkennen der pflichtbe-gründenden Situation und trotzdem untätig bleiben; Besinnung nach anfänglicher Unterlassung begründet keine Strafbarkeit (Vollendungs-zeitpunkt wird hinausgeschoben);

Untauglicher Versuch möglich, wenn Täter pflichtbegründete Situation annimmt und keine Hilfe leistet, obwohl keine pflichtbegründende Situation besteht;

Qualifikation § 95 Abs 1 Satz 2: Unterlassung hat fahrlässig (§ 7Abs 2) den Tod zur Folge; (gerade die Unterlassung muss kausal für den Tod sein);

Zumutbarkeitskorrektiv § 95 Abs 2: KEINE Strafbarkeit, wenn Hilfeleistung nur unter Gefahr für Leib und Leben oder anderer ins Gewicht fallender Interessen zumutbar gewesen wäre;

Imstichlassen eines Verletzten § 94 Stgb

Voraussetzungen:- Jemand unterlässt es einem anderen, - dessen Verletzung am Körper er, wenn auch nicht widerrechtlich,

verursacht hat (auch bei Vereidigung in Notwehr und dadurch

Herbeiführung einer Verletzung; kein objektiv sorgfaltswidriges Handeln nötig; Erstverursachung muss bloß Verwirklichung einer spezifischen Gefahr sein);

- die erforderliche Hilfe zu leisten (persönliche Hilfeleistung; erfasst ist auch die Pflicht einem Sterbenden Beistand zu leisten)

Vorsatz; (fehlt, wenn Täter denkt Verletzung nicht verursacht zu haben; wenn er denkt, dass Opfer bereits tot ist);

Qualifikation nach § 94 Abs 2: Unterlassung hat fahrlässig (§ 7 Abs 2) schwere Körperverletzung/Tod zur Folge; (Unterlassung kausal für schwere Folge);

Zumutbarkeitskorrektiv § 94 Abs 3: KEINE Strafbarkeit, wenn Hilfeleistung nur unter Gefahr des Todes/beträchtlichen Körperverletzung oder unter Verletzung anderer, überwiegender Interessen möglich ist;

Subsidiaritätsklausel Abs 4: wegen § 94 ist nicht zu bestrafen, wer schon wegen der Verursachung der Verletzung strenger oder gleich streng bestraft wird;

Schwangerschaftsabbruch §§ 96 - 98 § 96: Schwangerschaftsabbruch mit Einwilligung der Frau:

- Abs 1: Begehung durch Arzt- Abs 2: Begehung durch Nicht Arzt- Abs 3: Begehung durch die Frau selbst

§ 97: Straflosigkeit:- Abs 1 Z1: Fristenlösung (3 M, Vornahme durch Arzt, nach ärztlicher

Beratung)- Abs 2 Z2: bei bestimmten Indikationen ist Schwangerschaftsabbruch

bis zur Geburt möglich (medizinische Indikation: Gefahr für Leib und Leben der Schwangeren; ernste Gefahr, dass Kind geistig/körperlicch schwer geschädigt ist; Unmündigkeit)

§ 97 Abs 2: Gewissensklausel (niemand darf dazu gezwungen werden einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen)

§ 97 Abs 3: Diskriminierungsverbot Rechtfertigungs-/Entschüldigungsgründe: § 8, § 5; § 10 Abs 2 analog; § 98: Abbruch ohne Einwilligung der Schwangeren; Vorsatz;

DELIKTE GEGEN DIE FREIHEIT

Freiheitsentziehung § 99 Stgb

„wer einen anderen widerrechtlich gefangen hält oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzieht“ gefangen halten: Einsperren in einem Raumgebilde; auf sonstige Weise der Freiheit entziehen: Festhalten, Fesseln; Voraussetzung: das Opfer kann sich nicht/nur mit erheblichem Kraftauf-

wand/Geschick oder der Gefahr der Körperverletzung befreien; § 99 ist auch erfüllt, wenn es eine Möglichkeit zur Flucht gäbe, das Opfer aber

nichts davon weiß;

Vollendung wird angenommen, wenn der natürliche Wille des Opfers, den Aufenthaltsort zu wechseln, verletzt wird; Freiheitsentziehung muss dem Opfer bewusst sein;

Rechtfertigungsgrund: Einwilligung; staatliche Eingriffsbefugnisse; Anhalte-recht privater nach § 80 Abs 2 Stpo;

Teilweise wird bestimmte Mindestdauer des Festhaltens als notwendig angesehen: 10 – 15 min; je schwerer das Opfer beeinträchtigt wird, desto eher werden Abstriche von diesem Zeitelement gemacht;

Vorsatz; (Vollzugsbeamte könnten sich auch wegen fahrlässiger Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit strafbar machen: § 303);

Delikt endet mit Freilassung; bis zu diesem Zeitpunkt ist Beteiligung möglich; Qualifikation Abs 2: Vorsatz auf:

- Freiheitsentziehung länger 1 M- Festhalten unter Zufügung besonderer Qualen- Freiheitsentziehung mit besonders schweren Nachteilen

verbunden;

§§ 100, 101: Entführung einer geisteskranken der wehrlosen Person; Entführung einer Unmündigen Person;

Entführung mit Vorsatz diese sexuell zu missbrauchen;

Erpresserische Entführung: § 102 Stgb

Abs 1: „wer einen anderen ohne dessen Einwilligung mit Gewalt oder nachdem er die Einwilligung durch Drohung oder List erlangt hat, entführt oder sich sonst seiner bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung/Duldung/Unterlassung zu nötigen“

- Entführung: an anderen Ort bringen;

- sich bemächtigen: das Opfer in seine physische Herrschaft bringen (z.B. Messer ansetzen)

- List: Vorspielen einer Vertrauensstellung

Abs 2 Z1: (in der in Abs 1 genannten Absicht): „der Täter entführt eine unmündige, geisteskranke oder widerstandsunfähige Person oder bemächtigt sich sonst ihrer“;

Abs 2 Z2:„der Täter nützt eine Entführung aus, die ursprünglich ohne Nötigungsabsucht erfolgt ist“;

- Tathandlung = Nötigung: d.h. die Forderung unter Ausspruch der Drohung gegen das Opfer;

Abs 3: Qualifikation:

Tat hat den Tod des Opfers zur Folge;

Abs 4: Privilegierung:

der Täter lässt das Opfer freiwillig unter Verzicht auf die begehrte Leistung

und ohne Schaden in seinen Lebensbereich zurück;

§§ 103, 104, 104a: Überlieferung an auslädische Macht;

Sklaverei; Menschenhandel;

Nötigung § 105 Stgb

„wer einen anderen mit Gewalt oder gefährlicher Drohung zu einer Handlung/Duldung/Unterlassung nötigt“; Vollendung erst, wenn Genötigter das angestrebte Verhalten setzt; Strebt der Täter eine vermögenswerte Leistung an, wird die Nötigung zur

Erpressung; Gewalt: Einsatz physischer Kraft, die den körperlichen Widerstand einer

anderen Person überwindet/erschwert; (strittig auch Hypnose, betäubende Mittel, Errichtung einer Straßensperre, die andere zum Anhalten zwingt);Gewalt kann sich auch gegen Sympathieperson richten;

Gefährliche Drohung: in - Aussicht - Stellen eines Übels; Vorgeben einen Einfluss auf den Eintritt des Übels zu haben; Kundgabe des Willensentschlusses diesen Einfluss auch auszuüben;Drohung kann sich auch gegen Sympathieperson richten;

Gefährlich: Drohung ist gegen notwehrfähiges Rechtsgut od die Ehre gerichtet und geeignet begründete Besorgnis iSd § 74 Abs 1 Z5 hervorzurufen;

Abs 2: Gute Sitten Klausel (Rechtfertigungsgrund):

Gewalt oder gefährliche Drohung widerstreiten als Mittel für den angestrebten Zweck nicht den guten Sitten:

- das Mittel darf an sich nicht verboten sein (z.B. Einsatz von Gewalt), es muss erlaubt oder neutral sein (z.B. Drohung mit Anzeige);

- das Mittel darf nicht zu einem verbotenen Zweck eingesetzt werden (z.B. Veranlassung einer strafbaren Handlung); der Zweck muss erlaubt oder neutral sein (z.B. Bezahlung einer Schuld)

- Mittel – Zweck – Beziehung: es muss ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem eingesetzten Mittel und dem angestrebten Zweck bestehen; (z.B. Rückgabe einer gestohlenen Sache darf nicht mit Drohung mit Anzeige wegen eines anderen Deliktes erzwungen werden);

Schwere Nötigung § 106 Stgb

Abs 1: Deliktsqualifikationen: Vorsatz:

Abs 1 Z1: Drohung mit „Tod, erheblicher Verstümmelung, auffallenden Verunstaltung, Entführung, Brandstiftung, Gefährdung durch Kernenergie, Strahlen, Sprengmittel, Vernichtung der wirtschaftl. Existenz oder gesellschaft. Stellung“;

Abs 1 Z2: das Opfer wird durch „längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt“;

Abs 1 Z3: Opfer wird zur „Eheschließung, Prostitution, Mitwirkung an pornographischer Darstellung oder zu Handlung gezwungen, die besonders wichtige Interessen verletzt“;

Abs 2: Erfolgsqualifikation: Fahrlässigkeit (§ 7 Abs 2) genügt:

Selbstmord/Selbstmordversuch des Opfers als Folge;

Abs 3: Handlungs- und Erfolgsqualifikationen:

„Nötigung zur Prostitution od Mitwirkung an einer pornographischen Darstellung gegen Unmündige, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder wenn die Tat so begangen wird, dass dadurch das Leben vorsätzlich od grob fahrlässig gefährdet wird od die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat;

Gefährliche Drohung § 107 Stgb

„wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen“

Ein Übel androhen und dessen Ausführung ankündigen: Eignung begründete Besorgnis iSd § 74 Abs 1 Z5 einzuflößen;

Vollendung, wenn Drohung den Betroffenen erreicht; er muss sich nicht tatsächlich zu fürchten beginnen;

Vorsatz (Eventualvorsatz) hinsichtl. Gefährlichkeit der Drohung + erweiterter Vorsatz der Absichtlichkeit das Opfer in Furcht/Unruhe zu versetzen (dies ist das eigentliche Endziel);

Qulifikation § 107 Abs 2, 3: (wie bei Nötigung § 106):- Abs 2: Drohung mit besonders schwerem Übel; durch längere Zeit

hindurch in qualvollen Zustand versetzen;- Abs 3: Selbstmord/Selbstmordversuch;

Baharrliche Verfolgung (Stalking): § 107 a Stgb

Abs 1: „wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt“

Abs 2: „beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch“ (nach Z1 – Z4): ihre räumliche Nähe aufsucht; im Wege der Telekommunikation Kontakt zu ihre herstellt; personenbezogene Waren/DL für sie bestellt; unter Verwendung personenbezogener Daten einen Dritten veranlasst, Kontakt zu ihr herzustellen;

Fortgesetzte Gewaltanwendung § 107 b

Abs 1: „wer gegen eine andere Person eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausübt“

Abs 2: „Gewalt übt aus, wer eine andere Person am Körper misshandelt oder vorsätzlich mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben oder die persönliche Freiheit begeht“;

Abs 3: Qualifikation:- Begehung an unmündigen oder wehrlosen Personen; die Tat durch

umfassende Kontrolle des Verhaltens des Opfers begehen; die autonome Lebensführung des Opfers erheblich einschränken;

Abs 4: weitere Qualifikation:

- Begehung auf qualvolle Weise; wiederholt Straftaten gegen die sexuelle Integrität/Selbstbestimmung begehen;

- Erfolgsqualifikation: die Tat hat fahrlässig (§7 Abs 2) schwere Dauerfolgen (§85) oder den Tod zur Folge;

Abs 5: Subsidiaritätsklausel:

- Der Täter ist nicht nach § 107 b zu bestrafen, wenn die Tat schon nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist;

Täuschung § 108 Stgb

„wer einem anderen in seinen Rechten dadurch absichtlich einen Schaden zufügt, dass er ihn oder einen dritten durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung/Duldung/Unterlassung verleitet“;

Kausalkette von vier Elementen:

- Täuschung über Tatsachen

- Irrtum des Getäuschten

- Irrtum veranlasst diesen zur Handlung/Duldung/Unterlassung

- Schaden des Getäuschten oder eines Dritten

Vorsatz; hinsichtl. des Schadens muss Täter mit Absichtlichkeit han-

deln;

Erfolgsdelikt; der Schaden muss tatsächlich eintreten; geschädigt kann

das Opfer nur an Privatrechten werden;

Abgrenzung: Vermögensschädigung durch Täuschung = Betrug, bei

handeln mit Bereicherungsvorsatz;

Handelt der Täter ohne Bereicherungsvorsatz, kommt § 108 in Betracht;

Beispiele: Überreden zu nutzlosen Aufwendungen (Bestellung eines

Maßanzuges, ohne ihn tatsächlich kaufen zu wollen); vorgetäuschter

Autokauf; Verletzungen der Intimsphäre; Eingriffe in das Selbst-

bestimmungsrecht im medizinischen Bereich (Täuschung über Zweck

einer Untersuchung)

Praxis: es fehlt oft an der Absichtlichkeit; Verdrängung durch speziellere

Bestimmungen (Sexualdelikte, Hausrecht § 109, eigenmächtige

Heilbehandlung § 110);

Hausfriedensbruch § 109 Stgb

„wer den Eintritt in die Wohnstätte eines anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erzwingt“

Wohnstätte: alles was zumindest vorübergehend tatsächlich als Zuhause dient (auch: Hotelzimmer, Wohnwagen, Hausboote, Wochenendhäuser; NICHT Garagen, Keller etc.);

Eintritt: Eindringen mit dem ganzen Körper; Eintritt mit Gewalt/Drohung mit Gewalt: NICHT erfasst ist Einschleichen oder

Gewaltanwendung nach dem gewaltlosen Eindringen; Gewalt gegen Sachen ausreichend;

Rsp: Tatbestand ist nur erfüllt, wenn zur Tatzeit ein Berechtigter anwesend ist;

§ 109 Abs 2: Ermächtigungsdelikt;

§ 109 Abs 3: Qualifikation:

„auf die in Abs 1 geschilderte Weise in ein Haus/eine Wohnstätte/einen abgeschlossenen Raum, der zum öffentlichen Dienst bestimmt ist oder zur Ausübung eines Berufes oder Gewerbes dient, oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden, umfriedenden Raum eindringen“, wobei:

- der Täter bereits beim Eindringen beabsichtigt gegen eine Person/Sache Gewalt zu üben (Absichtlichkeit § 5 Abs 2)

- der Täter oder mit seinem Wissen ein Beteiligter eine Waffe mit sich führt (bereits beim Eindringen mit der Absicht sie später zu verwenden; ob die Waffe letztlich zum Einsatz kommt, ist irrelevant), um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern (Absichtlichkeit § 5 Abs 2)

- „das Eindringen von mehreren Personen erzwungen wird“

(in diesen Fällen genügt das Eindringen mit einem Körperteil)

(Offizialdelikt!)

- Definitionen: Haus = Gebäude mit und ohne Wohnfunktion (d.h. Eindringen in Stiegenhaus, Fabriksgebäude, Scheune, etc. reicht!);abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst bestimmt sind oder zur Ausübung eines Berufes/Gewerbes dienen (v.a. Mieter oder Pächter als teilweise Hausberechtigte: Büros, Geschäfte, Kaffehäuser, Kanzleiräume, Kioske etc.)umfriedetet Räume: z.B. Höfe, Hausgärten, Lagerplätze, die unmittelbar zu einem Haus gehören;

- Die Rsp fordert zur Eingrenzung des sehr weit gefassten Tatbestandes wiederum Anwesenheit eines Berechtigten am Tatort;

Eigenmächtige Heilbehandlung § 110 Stgb

„wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft behandelt“

Weiter Behandlungsbegriff (therapeutische, diagnostische, vorbeugende Be-handlungen; Heilversuche, medizinische Experimente; kosmetische Eingrifft etc.; nur Mindesteinwirkung auf den Körper wird vorausgesetzt);

Adressatenkreis: jeder (NICHT nur Ärzte) erfasst; § 110 geht einer evtl. Behandlungspflicht (Garantenstellung § 2 Stgb) vor! Einwilligung: Einwilligung nach Aufklärung durch Arzt (über Krankheit,

Behandlung, Folgen) und vor der Behandlung nötig (ausdrücklich/schlüssig)- Kinder vgl. § 173 ABGB: ab 14 Lj. wird Einsichts- und Urteilsfähigkeit

vermutet; Einwilligung kann daher nur vom Kind selbst erteilt werden;bei Behandlung mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen, müssen diejenigen zustimmen, die mit der Pflege und Erziehung betraut sind;

- Erwachsene: wenn sie (im konkreten Zeitpunkt) nicht einsichts- und urteilsfähig sind, muss ein Sachwalter bestellt werden; bei schweren Behandlungen bedarf es zusätzlich einer Bestätigung eines Arztes; fehlt diese od lehnt der Betroffenen ab, bedarf es einer gerichtlichen Genehmigung; verweigert der Sachwalter sachwidrig, ist ersatzweise eine Zustimmung durch das Gericht möglich; für leichtere Be-handlungen ist Einwilligung naher Angehöriger ausreichend;

- Behandlung darf nie entgegen einer verbindlichen Patientenverfügung (PatVG) oder einer zeitnahen Ablehnung durch den Patienten erfolgen;

Rechtfertigungsgründe: § 173 Abs 2 ABGB, § 110 Abs 2 Stgb: bei Gefahr für Leib und Leben ist keine Einwilligung erforderlich; nach § 110 ist aber zu bestrafen, wer irrtümlich eine solche Gefahr annimmt, wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht;

NICHT strafbar ist die Erweiterung einer Operation, wenn während der Operation bemerkt wird, dass zusätzliche Eingriffe nötig sind;

§ 110 Abs 3: Privatanklagedelikt;

DELIKTE GEGEN DIE EHRE

Üble Nachrede § 111 Stgb

„wer einen anderen, in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise, einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen“

§ 111 Abs 2: Qualifikation: „die Tat in einem Druckwerk/Rundfunk/auf eine Weise begehen, wonach die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich ist“;

§ 111 Abs 3/§ 112: Wahrheitsbeweis/Beweis des guten Glaubens: Entschuldigungsgrund; allerdings trägt der Beschuldigte die Beweislast; dieser Entschuldigungsgrund gilt nicht bei qualifiziert öffentlicher Begehung; Gegenausnahme: ein Journalist ist auch nicht zu bestrafen, wenn er zwar den Wahrheitsbeweis erbringen kann und ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestanden hat und die gebotene jur. Sorgfalt eingehalten wurde;Dies ist bei Tatsachen über Privat- und Familienleben sowie bei Tatsachen, die nur auf Verlagen eines Dritten verfolgt werden nicht anwendbar; aber es besteht eine Sonderregel (MedienG): Journalisten sind nicht strafbar, wenn die behauptete Tatsache wahr ist und in unmittelbaren Zsh mit dem öffentlichen Leben steht;

Vorwurf einer schon abgetanen, gerichtlich strafbaren Handlung: § 113 Stgb

Straflosigkeit wegen Ausübung eines Rechtes oder Nötigung durch besondere Umstände: § 114 Stgb

Rechtfertigungsgrund (zu § 111, 113); z.B. zur Verteidigung gegen einen Vorwurf;

Beleidigung: § 115 Stgb

„wer öffentlich oder vor mehreren Leuten (mind. drei (Gesetz: 2) von Täter und Opfer verschiedene Personen) einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht“

§ 115 Abs 3: Entschuldigungsgrund: Beleidigung durch verständliche Entrüstung;

Berechtigung zur Anklage: § 117 Stgb

Privatanklagedelikte: der Beleidigte muss selbst Anklage erheben und ist für das Hauptverfahren zuständig; es gibt kein Ermittlungsverfahren;Nicht berechtigt ist, wer ausdrücklich auf Anklage verzichtet oder verziehen hat; (§71 Abs 2 STPO);

Ermächtigungsdelikt bei Jugendlichen gem. § 44 JGG;

Ermächtigungsdelikt in bestimmten Sonderfällen nach § 117 (z.B. Beleidigung eines Beamten/Seelsorgers (doppelte Ermächtigung: Zustimmung des Beleidigten und der vorgesetzten Stelle), der Kirche, Beleidigung in rassistischem Zsh, Beleidigung des Bundespräsidenten);

DELIKTE GEGEN DIE PRIVATSSPÄHRE UND STRAFBARE GEHEIMNISVERLETZUNGEN

Verletzung des Briefgeheimnisses und Unterdrückung von Briefen: § 118 Stgb

- § 118 Abs 1: einen nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten verschlossenen Brief oder ein anderes Schriftstück öffnen;

- § 118 Abs 2: ebenso ist zu bestrafen, wer, um sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis vom Inhalt eines nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Schriftstückes zu verschaffen:entweder ein verschlossenes Behältnis öffnet oderoder zum Zweck des Öffnens ein technisches Mittel anwendet

- § 118 Abs 3: ebenso zu bestrafen ist, wer ein solches Schriftstück unterschlägt oder unterdrückt;

(Rechtfertigungsgründe: Beschlagnahme siehe STPO) Privatanklagedelikt; Ermächtigungsdelikt, wenn Beamter das Delikt in

Ausübung seines Amtes verwirklicht;

Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem: § 118 a Stgb Abs 1: drei Elemente:

- der Täter verschafft sich Zugang zu einem Computersystem - über das er nicht/nicht alleine verfügen darf (verfügungsbefugt ist wer

entschiedet, wie das System gestaltet und genutzt wird)- und überwindet dabei eine spezifische Sicherheitsvorkehrung

Vorsatz:- Eventualvorsatz auf Eindringen und Überwinden der Sicherheits-

vorkehrung- Absichtlichkeit bzgl des Verschaffens von Kenntnis der Daten , der

Weitergabe und der Zuwendung eines Vermögensvorteil/Zufügen eines Nachteiles; (auf tatsächlichen Eintritt kommt es NICHT an!);

§ 118a Abs 2: Ermächtigungsdelikt; § 118 Abs 3: Qualifikation: Begehung als Mitglied einer kriminellen Ver-

einigung;

Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses: § 119 Stgb

strafbar ist das Abhören des Telefonverkehrs, wenn mit Absichtlichkeit gehandelt wird, sich oder einem Unbefugten Kenntnis von nicht für ihn bestimmten Nachrichten zu verschaffen;

erfasst ist auch E – Mail Verkehr und sonstige Übertragungen im Wege eines Computersystems;

§ 119 Abs 2: Ermächtigungsdelikt;

Missbräuchliches Abfangen von Daten: § 119a Stgb Auffangtatbestand zu § 119 Stgb: strafbar ist die Benützung einer technischen

Vorrichtung, um Daten auszuspionieren; strafbar ist weiters das Auffangen elektromagnetischer Strahlung;

Daten: im Gegensatz zu Nachrichten sind auch Daten ohne gedanklichen Inhalt erfasst (Zahlenfolgen);

Vorsatz (Eventualvorsatz + Absichtlichkeit) wie in § 118 a!

Ermächtigungsdelikt;

Missbrauch von Tonaufnahme- und Abhörgeräten: § 120 Stgb Strafbar ist die unbestimmte Kenntnisverschaffung von Äußerungen mittels

eines Aufnahme- oder Abhörgerätes und weiters die Veröffentlichung oder Weitergabe dieser Aufzeichnungen;

Ermächtigungsdelikt;

Verletzung von Berufsgeheimnissen: § 121 Stgb

Angehörige medizinischer Berufe (Ärzte, Hilfspersonal, Sozialver-sicherung, Krankenversicherung etc.)

- offenbaren oder verwerten

- ein Geheimnis über den Gesundheitszustand einer Person,

- das ihnen aufgrund ihrer gesundheitlichen Stellung anvertraut wurde;

§ 121 Abs 2: Qualifikation: Gewinn- oder Schädigungsabsicht

§ 121 Abs 3: verraten eines Geheimnisses, das man als Sachverständiger erfahren hat;

§ 121 Abs 4: Gleichstellung von Hilfskräften zur Ärtzen;

§ 121 Abs 5: Rechtfertigungsinteresse: Offenbarung von Infos in be-rechtigtem öffentlichen/privatem Interesse (z.B. Verteidigung in Prozess);

Privatanklagedelikt;

Subsidiarität bei Begehung durch Beamten Strafbarkeit nach § 310 Stgb;

(Der Schutz von Betriebs- un Geschäftsgeheimnissen: §§ 122- 124 Stgb)