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(dpa) Wer sich beim Verfol-gen eines Unfallflüchtigenverletzt, hat keinen An-spruch auf Schadenersatzoder Schmerzensgeld, sodas Amtsgericht Bremen.Nach Auffassung des Ge-
richts handelt der Verfolgerin diesen Fällen immer auf ei-gene Gefahr. Denn die Verfol-gung sei Sache der Polizei,
Nicht Polizei spielenBei Unfall kein Anspruch auf Schadenersatz
nicht von Privatpersonen.Das Gericht wies mit sei-
nem Urteil die Schadener-satz- und Schmerzensgeldkla-ge eines Autofahrers überrund 3300 € ab. Der Klägerhatte einen Linienbus zu Fußverfolgt, der zuvor mit sei-nem Pkw kollidiert war. DieBusfahrerin hatte dies mögli-cherweise nicht bemerkt,
denn sie fuhr langsam weiter.Beim Versuch, den Bus zu er-reichen, stürzte der Kläger.Das Amtsgericht sah jedochfür die geltend gemachtenForderungen keine Rechts-grundlage. Der Kläger habedie eigenverantwortliche Ent-scheidung getroffen, dem Busnachzulaufen. Daher müsseer auch die Folgen tragen.
Wer Geld- oder Sachspendenzur Förderung steuerbegüns-tigter, gemeinnütziger, mild-tätiger und kirchlicher Zwe-cke leistet, kann diese inner-halb bestimmter Grenzen alsSonderausgaben steuermin-dernd geltend machen, er-klärt Constanze Grüningvom Bund der Steuerzahler.Maximal bis zu 20 Prozentdes Gesamtbetrags der Ein-künfte werden vom Finanz-amt berücksichtigt.Jedoch werden nur Spen-
den an gemeinnützig aner-kannte Vereine und andere
In der Weihnachtszeit istdie Spendenbereitschaftvieler Bürger groß. Dabeitut man nicht nur Gutes,sondern kann auch Steu-ern sparen.
MitmildenGaben Steuern sparenVorsichtbeiAuslandsspenden: FinanzamtkannbesondereNachweiseverlangen
Körperschaften anerkannt.So entschied das Finanzge-richt Köln, dass eine Spendeeines Geschäftsführers, der
im Rahmen einer Audienzbeim Papst dessen Staatsse-kretär persönlich einenScheck von über 50000 Euro
übergeben hatte, nicht anzu-erkennen ist. Nicht die katho-lische Kirche Deutschland,sondern der Vatikanstaat sei
Empfänger der Zuwendung.Der Spendenabzug wurdeversagt.Vorsicht gilt zudem bei
Spenden ins Ausland. „Hierkann es schwierig werden, dadas Finanzamt besondereNachweise verlangen kann“,erklärt Grüning. Ausländi-sche Spendenbescheinigun-gen entsprechen nicht immerden inländischen Anforde-rungen. Das Finanzamt kannzusätzliche Dokumente wieSatzung, Tätigkeitsberichtoder Aufzeichnungen überdie Einnahmen und Verwen-dungen der Spendengelderanfordern. Selbst bei kleine-ren Spendenbeträgen mitausländischem Adressatenkann so die Steuerersparnismit einem hohen Aufwandverbunden sein.
Wer Gutes tut und spendet, kann selber auch ein wenig profitieren. —FOTO: M. GAMBARINI
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RundumdenDienstwagen
(dpa) Nutzt ein Arbeitneh-mer sein Dienstfahrzeugunentgeltlich privat, musser diesen geldwerten Vorteilbeim Finanzamt angeben.In der Regel wird dannein Prozent des Fahrzeug-Bruttolistenpreises pro Mo-nat als Nutzungsvorteil ver-steuert.Stehen ihm mehrere
Dienstfahrzeuge in seinerFreizeit zur Verfügung, mussnach der sogenannten 1-Pro-zent-Regelung grundsätzlichfür jedes Fahrzeug der pau-schale Nutzungswert ange-setzt werden. „Eine Ausnah-me kann gelten, wenn einWechselkennzeichen genutztwird“, sagt Constanze Grün-ing vom Bund der Steuerzah-ler. Seit dem 1. Juli 2012 wer-den Wechselkennzeichenvergeben. Dadurch kann einNummernschild für zweiFahrzeuge genutzt werden.Vor jeder Fahrt muss dasKennzeichen am ausgewähl-ten Fahrzeug angebracht wer-den. So kann ausgeschlossenwerden, dass gleichzeitig zweiWagen zur privaten Nutzungzur Verfügung stehen. Ent-sprechendmuss nur für einenWagen der geldwerte Vorteilversteuert werden.Wenn die Privatnutzung
nicht ausgeschlossen werdenkann, gilt die pauschale Ver-steuerung für alle Dienstwa-gen - selbst wenn der Arbeit-nehmer nicht jedes Fahrzeugprivat nutzt. Entscheidend istnicht die tatsächliche Privat-nutzung, sondern die poten-zielle Nutzungsmöglichkeit,betont der Steuerzahlerbund.
Arbeitszimmerabsetzen
(dpa) Grundsätzlich dürfenAufwendungen für einhäusliches Arbeitszimmernicht als Betriebsausgabenoder Werbungskosten abge-setzt werden. Das geht auseinem Schreiben des Bun-desfinanzministeriumsvom März 2011 hervor.Doch es gibt Ausnahmen.Wenn das häusliche Ar-
beitszimmer den Mittelpunktder gesamten betrieblichenund beruflichen Betätigungdes Steuerpflichtigen ein-nimmt und nahezu aus-schließlich beruflich genutztwird, können alle anfallen-den und entsprechend nach-gewiesenen Aufwendungensteuermindernd abgezogenwerden. Darauf macht dieBundessteuerberaterkammerin Berlin aufmerksam. Steuer-pflichtige können dann auchAusgaben beispielsweise füreinen PC, Schreibtisch undStuhl, Bücherregal und Ak-tenschränke beim Finanzamtangeben.
(dpa) Ehepartner könnenbei einer steuerlichen Zu-sammenveranlagung vomoftmals günstigeren Split-tingtarif profitieren. Wennsie jedoch dauernd getrenntleben, kann das Finanzamteinen solchen Antrag ableh-nen. Es sei denn, es gibt be-rechtigte Gründe für dieunterschiedlichen Wohnor-te – wie beispielsweise eineschwere Krankheit, so einUrteil des FinanzgerichtsNiedersachsen.Im konkreten Fall lebte die
Ehefrau krankheitsbedingt ineinem Pflegeheim, ihr Mann
Anspruch auf gemeinsame Veranlagung bei Trennung
Als Paar profitieren
zog mit seiner Lebensgefähr-tin zusammen. Das zuständi-ge Finanzamt sah dadurchdie Gemeinschaft als aufge-hoben an. Es lehnte den An-trag auf Zusammenveranla-gung ab. Denn die zum We-sen der Ehe gehörende Le-bens- und Wirtschaftsge-meinschaft sei dadurch end-gültig aufgehoben.Zu Unrecht entschieden
die Richter des Finanzge-richts Niedersachsen. Dieräumliche Trennung hättezwingende Gründe. Eine Le-bensgemeinschaft lasse sichan unterschiedlichen Kriteri-
en definieren, unter andereman der räumlichen, persönli-chen und geistigen Bezie-hung zum anderen Ehegat-ten. Nach Auffassung derRichter habe der Ehemann indiesem Fall die eheliche Le-bens- und Wirtschaftsge-meinschaft so gut wie mög-lich aufrechterhalten. Denner besuchte seine Ehefrau wö-chentlich und übernahm ih-re Pflegekosten. Außerdemwar er ihr rechtlicher Betreu-er. Eine abschließende Ent-scheidungmuss nun der Bun-desfinanzhof (BFH) in einemRevisionsverfahren treffen.
Falschparkerzahlen Leerfahrt(dpa) Parksünder können fürden Abschleppwagen zur Kas-se gegeben werden, auchwenn sie vor seinem Eintref-fen wegfahren. Darauf weistder Auto Club Europa (ACE)hin. Dann kommen neben ei-nem Bußgeld zumindest dieKosten für die Leerfahrt aufden Autofahrer zu. „In demFall gilt das Verursacherprin-zip“, sagt Hannes Krämer,Rechtsassessor des ACE.
IN KÜRZE
Rettungsgasse:Bußgeld droht(dpa) Im Stau müssen Auto-fahrer eine Rettungsgasse fürPolizei und Notarzt freilassen.Nach Durchfahrt der erstenEinsatzkräfte sollten sie dieLücke nicht sofort wiederschließen, rät der Auto ClubEuropa. Die verschiedenenHelfer treffen schließlich sel-ten gleichzeitig am Einsatzortein.Neben Polizei und Co.müssen Autofahrer übrigensauch den Abschleppwagendurchlassen, auch wenn die-ser nicht mit Blaulicht unter-wegs ist. Wer sich nicht andiese Vorschriften hält, ris-kiert d ein Verwarnungsgeldin Höhe von 20 Euro.
Ampelkreuzungfreihalten(dpa) Selbst bei dichtem Ver-kehr muss eine Ampelkreu-zung stets frei bleiben. Auto-fahrer dürfen die Halteliniebei grünem Licht nur über-queren, wenn auf der ande-ren Seite genug Platz für sieist. Das gilt auch für Einmün-dungen: Diese müssen in derWarteschlange an der Ampelfrei bleiben, damit andere Au-tos abbiegen können. Wer da-gegen verstößt, begeht eineOrdnungswidrigkeit.
Autofahrermuss immeraufFußgängerachten
In dem verhandelten Fall wareine Frau auf einem Ampel-übergang von einem Lkw er-fasst worden. Der LKW-Fah-rer hatte beim Linksabbiegennicht auf die Frau auf demÜbergang geachtet, obwohlauch die FußgängerampelGrün zeigte. Bei der Frage,wer für den Unfall haftenmuss, war der Lkw-Fahrer derMeinung, dass die Fußgänge-rin zumindest mithaftenmüsse. Sie hätte auf querende
Augenauf beiGrünslk c^ih wfbihb
Fußgänger sollten nichtblindlings über eine grüneFußgängerampel gehen.Allerdings dürfen sie dar-auf vertrauen, dass abbie-gende Autofahrer auf sieachten. Sind sie beim Ab-biegen nicht aufmerksamgenug, müssen bei einemUnfall voll haften, ent-schied das Oberlandesge-richt Dresden. Das gilt un-abhängig davon, ob derAutofahrer ebenfalls Grünhatte.
Autos achten müssen.Schließlich sei ebenfalls fürden Lkw-Fahrer die Ampelgrün gewesen.Diese Argumentation über-
zeugte das Gericht nicht.Grundsätzlich dürfe ein Fuß-gänger darauf vertrauen, dassauf ihn geachtet wird. Zwarmüssten Fußgänger beimÜberqueren der Straße grund-sätzlich aufmerksam sein. Es
reiche aber aus, wenn man ei-nen kurzen Seitenblick nachrechts werfe. Ohne weiterekonkrete Anhaltspunkte, et-wa eine hohe Geschwindig-keit des Fahrzeugs, müssesich der Fußgänger nichtständig vergewissern, dass ergefahrlos den Überweg nut-zen könne. Das Gericht sahalso die Verantwortung für al-lein beim Lkw-Fahrer.
Zeigt die Ampel grün, darf sich der Fußgänger darauf ver-lassen, die Straße ungefährdet überqueren zu können.