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Tanken ohne zu Bezahlen ZUR RECHTLICHEN EINORDNUNG IN SELBSTBEDIENUNGSFÄLLEN

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Tanken ohne zu

BezahlenZUR RECHTLICHEN EINORDNUNG IN SELBSTBEDIENUNGSFÄLLEN

Hinweise zur Nacharbeit

Rebler, JA 2013, 179 ff.

Ernst, Jura 2013, 454

Ast, NStZ 2013, 305 ff.

Alpmann/Schmidt, Rechtsprechungsübersicht Heft 6/2013, 380 f.

Jäger, Examensrepetitorium Strafrecht – BT, Rn. 191 ff.

Tanken ohne zu Bezahlen

Strafbarkeit des A

A. Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 StGB am Benzin

1. TB

a) obj.

Benzin = fremde bewegliche Sache?

P: Fremdheit des Benzins

e.A.: Eigentum geht beim Tanken bereits auf Kunden über

Abnehmen des Zapfhahnes = Angebot

Annahme durch Gestattung der Selbstbedienung

Tanken ohne zu Bezahlen

Konsequenz dieser Ansicht:

- §§ 242, 246 StGB scheitern an der Fremdheit der Sache

- § 263 StGB wird angenommen für den Fall, dass Tankstelleninhaber

Tankenden beobachtet (auch über Monitor)

- fehlt eine derartige Beobachtung, so mangelt es an einer

Täuschung

- es bleibt dann nur Raum für einen versuchten Betrug, sofern sich der

Tankende beobachtet fühlt

Tanken ohne zu Bezahlen

A.A.: Eigentum verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung beim

Tankstelleninhaber

Arg. - Kaufvertrag und Einigung über Eigentum komme wie Selbstbedienungsläden erst an der Kasse zustande;

- KV komme bereits beim Tanken zustande (andernfalls könne Tankstelleninhaber Benzin wieder herausverlangen) und dingliche Einigung erfolge an der Kasse

Konsequenz: Fremdheit des Benzins ist zu bejahen

(beachte: Vermischung führt nach §§ 947, 948 BGB nur zu Miteigentum)

Tanken ohne zu Bezahlen

Strafbarkeit des A

A. Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 StGB am Benzin

1. TB

a) obj.

Benzin = fremde bewegliche Sache (+) a.A. vertretbar

Wegnahme

P: Einverständnis des Tankstelleninhabers mit Bruch des

Gewahrsams am Benzin

Tanken ohne zu Bezahlen

Strafbarkeit des A

A. Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 StGB am Benzin (-)

B. Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB

1. TB

a) obj.

Täuschung des Tankstelleninhabers

Täuschung = jede intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild

eines anderen mit dem Ziel der Irreführung über

Tatsachen

Tanken = Täuschungshandlung?

Tanken ohne zu Bezahlen

Strafbarkeit des A

A. Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 StGB am Benzin (-)

B. Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB

1. TB

a) obj.

Täuschung des Tankstelleninhabers

Täuschung = jede intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel der Irreführung über Tatsachen

Tanken = Täuschungshandlung wegen konkludent enthaltener Erklärung der Zahlungsbereitschaft?

Tanken ohne zu Bezahlen

Voraussetzung: Tankstelleninhaber muss Tankvorgang beobachtet

haben

Hier (-), weshalb es an einer Einwirkung auf das Vorstellungsbild des

Tankstelleninhabers durch A fehlt

Ergo: § 263 (-)

Was ist mit versuchtem Betrug? – nur zu bejahen, wenn A glaubte, dass er beobachtet wird, hierfür sind Sachverhalt ebenfalls keine

Anhaltspunkte zu entnehmen

Tanken ohne zu Bezahlen

Strafbarkeit des A

A. Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 StGB am Benzin (-)

B. Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB (-)

C. Versuchter Betrug gemäß §§ 263 Abs. 2, 22, 23 StGB (-)

D. Unterschlagung am Benzin gemäß § 246 StGB

- Wenn man bereits Fremdheit des Benzins verneint, verbleibt auch für die

Annahme einer Unterschlagung kein Raum (s.o.)

- Folgt man hingegen der anderen Ansicht, wonach die Fremdheit des

Benzins zu bejahen ist, so liegt eine Unterschlagung am Benzin vor

Tanken ohne zu Bezahlen

Strafbarkeit des A

A. Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 StGB am Benzin (-)

B. Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB (-)

C. Versuchter Betrug gemäß´§ 263 Abs. 2, 22, 23 StGB (-)

C. Unterschlagung am Benzin gemäß § 246 StGB (+)

D. Automatenmissbrauch § 265a Abs. 1 !. Alt. StGB

- P: Tankanlage stellt eine Warenautomaten dar, der nicht unter

den Anwendungsbereich von § 265a StGB fällt

Tanken ohne zu Bezahlen

Strafbarkeit des A

E. Endergebnis

Strafbarkeit des A aus § 246 StGB (+)