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Technische Akademie Hannover e.V. 15. TAH-Sanierungstage 2017
ingenieurbüro GERRY WEHRLE Kuhlenweg 11, 18273 Güstrow
Telefon: 0 38 43 / 2 31 70 Fax: 0 38 43 / 23 17 55 e-mail: [email protected]
Gutachter für Sanierungsberatung von Entwässerungssystemen
Sachverständiger für Instandhaltung von Rohrleitungssystemen
Gefährdungen und Gefährdungsbeurteilungen
bei der Kanalsanierung
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EG-Vertrag (Art. 95 / Art.137)
Baustellenrichtlinie (92 / 57 / EWG )
Maschinenrichtlinie (20069 / 42 /EG )
Gesetze
GG, ArbSchG, ArbSichG, BGB, HGB, GewO, SGB
Rechtsverordnungen Autonome Rechtsvorschriften
ArbStättV, GefStoffV,StörfallV - DGUV – Vorschriften (BGV)
- DGUV – Regeln (BGR)
- DGUV – Informationen (BGI)
Technische Regelwerke (ohne Gesetzescharakter)
z.B. DIN-Normen, VDI-Richtlinien, Sicherheitsregeln, Arbeits- und Merkblätter
EU - Vertragswerk
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Baustellenrichtlinie (92/57/EWG)
Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten
oder ortsveränderlichen Baustellen
Maschinenrichtlinie (2006/57/EWG)
regelt Schutzniveau für Maschinen im europäischen Wirtschaftsraum
einschließlich der Schweiz und der Türkei
Umsetzung in nationales Recht
Richtlinien, die auf Grundlage des EG-Vertrages erlassen wurden,
haben in den Mitgliedsländern keine unmittelbare Wirkung
Umsetzung in nationales Recht erforderlich, z.B.
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
Maschinenverordnung (9.ProdSV) => CE-Kennzeichnung / Konformitätserklärung
Chemikaliengesetz (ChemG)
EU - Recht
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Gesetzliche Regelungen im Arbeitsschutz (Auswahl)
Gesetzliche Regelung Inhalt
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Durchführung von Maßnahmen des AS => regelt die Pflichten
der Arbeitgeber (§3-14) und der Arbeitnehmer (§15-17)
Arbeitssicherheitsgesetz (ArbSichG) Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure, Fachkräfte für Arbeits-sicherheit
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) Verhängung und Durchsetzung von Bußgeldern
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) Bereitstellung von Produkten auf dem nationalen und europäischen Markt
Sozialgesetzbuch I Allgemein: Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit / Sozialleistungen etc.
Sozialgesetzbuch IV Vorschriften der SV
Sozialgesetzbuch VII Rechtsgrundlage für die gesetzliche Unfallversicherung
Sozialgesetzbuch X Zusammenarbeit sozialrechtlicher Verwaltungsverfahren, Sozialleistungs-träger
Chemikaliengesetz (ChemG) Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Benutzung und Betrieb von Arbeitsmitteln
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Rechtsverordnungen (Auswahl)
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Baustellenverordnung (BaustellV)
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
Maschinenverordnung
PSA – Benutzungsverordnung (PSA-BV)
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSV)
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Bußgelder bei Verstoß gegen die Arbeitsstättenverordnung
(Bußgeldkatalog, gültig ab 01.05.2014) – Auszüge [EUR]
keine Aufsicht durch eine befähigte Person bei Spundwandeinbau : 3.000,-
Absturzsicherung nicht gewährleistet : 5.000,-
Sicherung von Gefahrenbereichen gegen Betreten durch Unbefugte fehlt : 2.000,-
fehlende Erkundung anliegender Medien bei Erdarbeiten : 2.000,-
fehlender Verbau (Baugruben/Rohrgräben) : 5.000,-
Verkehrswege auf Baustellen mangelhaft : 1.000,-
Gefährdungsbeurteilung nicht richtig oder unvollständig oder nicht rechtzeitig erstellt : 3.000,-
unzureichende oder fehlende Standsicherheit von Erdbaumaschinen : 5.000,-
Überladung LKW (> 7,5 to) um mehr als 5 % (bis max. 10 %) Fahrer = : 80,- + 1 Punkt
Halter = : 40,- + 1 Punkt
Beispiel aus Bußgeldkatalog zum Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Überstunden nicht / nicht korrekt notieren und weniger als 2 Jahre aufbewahren : 15.000,-
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Kosten von Arbeitsunfällen
ca. 500,- EUR => Kosten eines Ausfalltages <= ca. 1000,- EUR/a
direkte Kosten
+ indirekte Kosten
Personalkosten während der AU (Entgeltfortzahlung)
Kosten durch Produktionsverluste
Stillstandzeiten
Zusätzliche Personalkosten (Ersatzpersonal)
Entgeltfortzahlung
Reorganisation der Arbeit / Personalbeschaffungskosten
(Aufräumarbeiten / Beseitigung von Gefährdungen )
Unfallhilfe / Rettungstransport
Sachschaden
Vertragsstrafen, z.B. bei Terminverzug
Bußgelder bei Mitverschulden der Verantwortlichen
Beitragszuschlag der BG
Bruttokosten des Arbeitsunfalles abzgl. Personalkosten ohne Unfall = Nettokosten des Arbeitsunfalles Quelle: DGVU
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Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Wer ist wofür verantwortlich?
Rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers Rechtliche Verpflichtungen des Arbeitnehmers
§ 3 - §14 ArbSchG regeln die Pflichten der Arbeitgeber
ist für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit im Unternehmen verantwortlich
hat durch eine Gefährdungsbeurteilung zu
ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeits-schutzes erforderlich sind
hat die Beschäftigten ausreichend und an-gemessen zu unterweisen
soll die zur Durchführung von Maßnahmen erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen
§ 15 - § 17 ArbSchG regeln die Pflichten und Rechte der Arbeitnehmer
ist für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit an seinem Arbeitsplatz verantwortlich
ist verantwortlich für sein eigenes sicherheitsge-rechtes Verhalten
muss jede von ihm festgestellte Gefahr unverzüg-lich melden
soll den Arbeitgeber unterstützen, Sicherheit und Gesundheitsschutz zu gewährleisten
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Arbeitsschutz in der Planungsphase?
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„Renovierungsarbeiten an Entwässerungskanälen“
0 Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung In der Leistungsbeschreibung sind …insbesondere anzugeben:
0.2 Angaben zur Ausführung
0.2.10 Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
in Abhängigkeit von der Gefährdung aus dem Betrieb des Entwässerungssystems
setzt Planung voraus !
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Gesamtverantwortung für das Bauvorhaben
Bauherr => Umsetzung der Forderungen der BaustellV bei Planung und Ausführung
des Vorhabens (ggf. SiGe-Koordinator)
primäre Verantwortung auf der Baustelle:
Unternehmer => ArbSchG / BGV C22
(§3 Arbeitgeber) => Sicherheitsfachkraft berät den Unternehmer
Übertragung von Aufgaben und Koordinierung von Arbeiten
Bauleiter => Fachkundige Person nach DGUV – Regel 100-001
(Grundsätze der Prävention)
=> §7 ArbSchG
Planung / Überwachung des Bauvorhabens
Planer / Architekt => berücksichtigt Forderungen des §4 ArbSchG (Allgemeine Grundsätze)
Sicherheitsgerechtes Verhalten am Arbeitsplatz
Beschäftigte => Pflichten nach §17 ArbSchG
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thermische Gefahr
Hitze / Kälte
Gefahrstoffe
Hautkontakt
Einatmen
mechanische Gefahr
Absturz bewegte Ma-schinen
Beschäftigte
physische Be-lastung
schwere Lasten
Zwangshaltung
Brand-/ Explosionsgefahr
Brennbare Gase
Explosionsstoffe
elektrische Gefahr
elektrischer Schlag
Lichtbögen
Arbeitsumgebung
Beleuchtung unzureichend
Verkehrswege unzureichend
biologische Arbeitsstoffe
pathogene Keime
psychische Belas-tung
Zeitdruck
Ungeeignete Führungskräfte
Gefährdungen am Arbeitsplatz
physikalische Einwirkungen
Lärm / Vibrationen
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Gefährdungen am Arbeitsplatz
Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes
2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen,
Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit
4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren
Zusammen wirken
5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
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Gefährdung durch Arbeitsplatzgestaltung
- Beispiele -
Gefährdung durch Stoffe
Quelle: BG-RCI-Arbeitsblatt 016
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Gefährdungen bei der Kanal- und Rohrleitungssanierung (Auswahl)
Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe
(abwasserführende Leitungen/Bauwerke)
Brand- und Explosionsgefährdungen
Lärm
UV-Strahlung
(z. B. bei der Kunststoffhärtung - Einbau von Schlauchlinern aus lichthärtendem Polyesterharz)
- gefährdet Haut und Augen, - langfristig Augenkatarakt (Star), kurzfristig zu Horn- oder Bindehautentzündungen
IR-Strahlung
(z. B. bei Schweißvorgängen)
- Schädigungen der Netzhaut und Linse
- langwellige IR-Strahlung Grauer Star (Feuerstar)
Laserstrahlung (z. B. Kanallaser)
Ionisierende Strahlung (zerstörungsfreies Prüfen von Schweißnähten mit Röntgen- oder Gammastrahlen)
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Wer fordert?
ArbSchG (§5 / 6) und DGUV-Vorschrift 1
Wer ist verpflichtet?
alle Arbeitgeber sind verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen
Warum?
rechtliche Verantwortung des Unternehmers
Kosten – und Termindruck bei der Ausführung von (Bau-) Leistungen
optimale Arbeitsorganisation + Vermeidung von Ausfallzeiten
eingesetzte Technik
organisatorische Maßnahmen / Abläufe
Verhalten der Beschäftigten
Feststellen von Mängeln und Gefährdungen vermeiden
Wann?
präventive Maßnahme vor Beginn der Arbeiten
Gefährdungsbeurteilung
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Gefährdungsbeurteilung Unfallanalyse
Vorausschau Rückblick
Prävention Analyse
- was könnte geschehen? - warum ist das geschehen?
Schritte einer Gefährdungsbeurteilung
Gefährdungsbeurteilung
Arbeitsbereiche +
Tätigkeiten
erfassen
Gefährdungen
ermitteln
Risiken für die Beschäftigten
bewerten
Schutzmaß-nahmen
festlegen und umsetzen
Kontrolle und Überprüfung der Schutz-maßnahmen
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Arbeitsschritte einer Gefährdungsbeurteilung
1. Erfassen der Betriebsorganisation
2. Erfassen der Tätigkeiten
3. Ermitteln der möglichen Gefährdungen und Belastungen
4. Beurteilen des Risikos (Beurteilungsmatrix)
5. Festlegen von Schutzzielen und Maßnahmen
6. Realisieren der Maßnahmen
geeignete Person
Termine
7. Kontrolle der Wirksamkeit
Umsetzung und Wirksamkeit prüfen
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Beurteilung des Gefährdungsrisikos
Quelle: BG-RCI-Arbeitsblatt 016
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Auswahl von Schutzmaßnahmen
Bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen ist die folgende Reihenfolge zu beachten:
1. Vermeiden/Beseitigen von Gefahrenquellen/Gefährdungsfaktoren (z. B. Ersatz von Gefahrstoffen)
2. Technische Schutzmaßnahmen (z. B. Verkleiden von Gefahrstellen)
3. Organisatorische Schutzmaßnahmen (z. B. die Aufenthaltsdauer in Lärmbereichen minimieren)
4. Persönliche Schutzmaßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstungen)
5. Verhaltensbezogene Schutzmaßnahmen (z. B. Unterweisungen, Trainingsprogramme)
Ziel ist, das Risiko auf ein akzeptables Maß zu reduzieren.
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Gefährliche Arbeiten (Auswahl, Liste in DGUV-Regel 100-001)
erhöhte Gefährdung
aus dem Arbeitsverfahren
aus der Art der Tätigkeit
aus den verwendeten Stoffen,
aus der Umgebung
z. B. :
Arbeiten mit Absturzgefahr
Arbeiten in Silos, Behältern oder engen Räumen
Gasdruckproben und Dichtigkeitsprüfungen an Behältern
Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen,
Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen
Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikostufe IV
(Viren ohne wirksame Gegenmittel)
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Gefährliche Arbeiten (Auswahl, Liste in DGUV-Regel 100-001)
Nach Abschnitt 3 GefStoffV muss die Unternehmerin/der Unternehmer
auch für die Beförderung gefährlicher chemischer Stoffe und Gemische eine Gefährdungsbeurteilung
und die entsprechenden Maßnahmen durchführen.
„Handwerkerregelung“
Wenn Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit Gefahrgut befördern
und die Mengen je Verpackung 450 Liter nicht überschreiten,
müssen die Gefahrgutvorschriften nicht beachtet werden.
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DGUV-Vorschrift 22 - Abwassertechnische Anlagen Gefahren durch Stoffe
Gefahren durch Stoffe …..sind Gefahren, die durch:
Feststoffe
Flüssigkeiten
Aerosole
Dämpfe
Gase
in Gefahr drohender Menge oder Konzentration
sowie durch Sauerstoff verdrängende
Medien und
Krankheitserreger
auftreten können.
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Gefahrstoffe bei bei der Kanal- und Rohrleitungssanierung (Auswahl)
- Stäube beim Schneiden von z. B. Steinzeug, Beton, PVC oder GFK
- krebserzeugende Faserstäube beim Bearbeiten von Asbest-Zement-Rohren
- Rauche und Gase beim Schweißen oder Brennschneiden von Stahl
- krebserzeugende Rauche beim Schweißen von hochlegierten Werkstoffen
- Dämpfe, z. B. von ungesättigten Polyesterharzen (UP-Harzen) oder lösemittelhaltigen Epoxidharzprodukten
- Rauche und Gase beim thermischen Aufbringen und Entfernen von Umhüllungen
- Abgase aus Verbrennungsmotoren,
- allergieauslösende Stoffe, z. B. beim Verwenden von Epoxidharz- oder Polyurethanprodukten
- reizende oder ätzende Stoffe, z. B. beim Verwenden von zementhaltigen oder Epoxidharzprodukten
Quelle: DGUV-Information 201-052 (BGR 236)
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Einsatz von Epoxidharzen im Bauwesen
Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen, Korrosionsschutz
Klebstoffe, Grundierungen, Abdichtungen
Boden und Wandbeschichtungen
Kanalsanierung
Beschichtungen im Behälter- und Tankstellenbau
Klebstoffe, Grundierungen, Abdichtungen
Gefahrensymbol Xi "reizend Gefahrenbezeichnung
R 43 – Harz- (Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich)
R 34 –Härter- (verursacht Verätzungen)
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Umgang mit Epoxidharzen DGUV-Regel 113-012 (BGR 227)
Epoxidharze im Originalbehälter dicht geschlossen in einem gelüfteten, ggf. abgesaugten Raum
aufbewahren, Behälter – auch Ersatzgebinde – eindeutig und dauerhaft kennzeichnen.
Verschüttete und ausgelaufene Stoffe unverzüglich gefahrlos beseitigen
Hände und Arme gegen den Kontakt mit epoxidharzhaltigen Gefahrstoffen schützen
Schutzhandschuhe und Ärmel aus beständigem Material (Stulpen)
Hautschutz bei Tätigkeiten mit lösemittelfreien Epoxidharzprodukten
Butylkautschuk-Handschuhe mit einer Schichtdicke von mindestens 0,5 mm oder einige Nitrilkautschuk-Handschuhe geeignet.
Barrierewirkung von Nitrilkautschuk-Handschuhen stark von der Qualität des verwendeten Nitrilkautschuks und dem Fertigungsverfahren der Handschuhe abhängig
nicht alle Nitrilkautschuk-Handschuhe sind zum Schutz vor Epoxidharzen geeignet Schutzhandschuhe aus Leder, Textilfasern oder Einmalhandschuhe aus Latex, PE, PVC oder Nitril sind wegen Ihrer Durchlässigkeit grundsätzlich nicht geeignet
Nitrilgetränkte Baumwollhandschuhe sind wegen der Dochtwirkung
der durch die Nitrilbeschichtung dringenden Baumwollfasern nur eingeschränkt nutzbar.
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Sensibilisierende Stoffe (TRGS 401)
bewirken eine Überempfindlichkeitsreaktion
- bei Einatmen
- Verschlucken
- Hautkontakt
Sensibilisierung durch Einatmen möglich Gefahrensymbol Xn – gesundheitsschädlich
Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich Gefahrensymbol Xi – reizend
Sensibilisierende allergische
Stoffe Kontaktekzeme
entzündliche Hautveränderung (Ekzem)
Auslösung durch eine allergische Reaktion
Acrylatharze Epoxidharze Isocyanate
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TRGS 401 - Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen
1. kurzfristige Einwirkung (< 15 Minuten/Schicht)
2. längerfristige Einwirkung (> 15 Minuten/Schicht)
bei wiederholtem Hautkontakt werden die Expositionszeiten mit dem jeweiligen Gefahrstoff über eine Schicht zu berücksichtigt
die Gefährdung beginnt die Dauer des Hautkontaktes mit dem betreffenden Gefahrstoff und endet mit der wirksamen Beseitigung.
eine Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt auch den mögliche Kontakt zu kontaminierter Arbeitskleidung, persönlicher Schutzausrüstung, kontaminierten Arbeitsflächen und Arbeitsmitteln
Gefährdungskategorien nach TRGS 401
1. geringe Gefährdung durch Hautkontakt
2. mittlere Gefährdung durch Hautkontakt
3. hohe Gefährdung durch Hautkontakt
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Schutz vor Gefährdungen durch Hautkontakt mit Gefahrstoffen
PSA der Kategorie I: Schutz vor minimalen / geringen Risiken
z.B. Spülmittel, heiße Stoffe < 50°
PSA der Kategorie II: Tätigkeiten, welche nicht in Kat. I oder III fallen
z.B. Arbeiten mit mechanischen Risiken (Quetschungen, Brüche…)
Verlade- und Transportarbeiten
PSA der Kategorie III: Schutz vor irreversiblen und/oder tödlichen Gefahren
alle Tätigkeiten mit Chemikalien, Hitze > 100°, Kälte > 50 °, Strahlung
Art der zu tragenden Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) ist von der vorliegenden Gefährdung abhängig
als Schutzhandschuhe für den Umgang mit chemischen Produkten dürfen nur Handschuhe mit
CE-Kennzeichnung gemäß der höchsten Zertifizierungskategorie III verwendet werden
ein Schutz vor chemischen Stoffen nur gegeben, wenn das Piktogramm mit dem Glaskolben zu erkennen ist
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EN 374 (12/2003) - Schutzhandschuhe gegen Chemikalien und Mikroorganismen - Teil 1-3
Kennzeichnung“ Kennzeichnung Kennzeichnung
„Becherglas“ „Erlenmeyerkolben“ „bakteriologische Kontamination“
Schutz gegen Penetration Schutz gegen chemische Risiken Schutz gegen Penetration
Prüfung gegen 3 Chemikalien kein Schutz gegen Viren
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EN 388 (12/2003) – Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken
Schutz gegen mechanische Risiken: 1. Abriebfestigkeit (0-4)
2. Schnittfestigkeit (0-5)
3. (Weiter) Reißfestigkeit (0-4)
4. Durchstichfestigkeit (0-4)
alle Zahlen kennzeichnen eine Schutzstufe (Level, Klasse, Index) Schutzstufen 4 1 2 1
Zuordnung zu EN 388 wenn mind. 1 Schutzniveau erreicht ist
ein detailliertes Prüfergebnis wird nicht angegeben
Beispiel: 4 Schutzstufe 4
1 Schutzstufe 1
2 Schutzstufe 2
1 Schutzstufe 1
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DGUV Regel 103-003
Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen (ehem. BGR 126)
vor Beginn der Arbeiten in umschlossenen Räumen ist sicherzustellen, dass alle Zu- und Abflüsse, aus denen oder durch die Gefahrstoffe oder erstickende Gase in gefährlicher Konzentration oder Menge austreten kön-nen, wirksam unterbrochen sind
auch bei wirksamer Unterbrechung von Zu- und Abflüssen können im Schlamm und Abwasser gelöste Gase freiwerden
Unterbrechung von Zu- und Abflüsse für Stoffe z.B. durch Abmauerungen oder Abschiebern,
alternativ durch:
Hilfsabsperrungen, z.B. Blasen, Dammbalken,
wenn Versicherte bei Undichtigkeiten nicht gefährdet werden können
„ist eine wirksame Unterbrechung aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich,
darf in umschlossenen Räumen nur gearbeitet werden,
wenn die Versicherten auf andere Weise geschützt sind“
Belüftung!
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Schutzmaßnahmen bei Arbeiten in „Behältern und engen Räumen“ (Auswahl)
Arbeiten in Behältern, …..Gräben, Schächten, abwassertechnischen Anlagen usw.
(DGUV-Regel 113-004 - Behälter, Silos und enge Räume, 07/2013)
➜ Kontrolle der Maßnahmen durch Aufsichtführenden/Aufsichtsführende
➜ Zuleitungen zu „Behältern“ wirksam unterbrechen
➜ Sicherungsposten bereitstellen
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Schutzmaßnahmen bei Arbeiten in „Behältern und engen Räumen“ (Auswahl)
➜ durch Größe und Anordnung von Zugangsöffnungen sicherstellen,
dass der Ein- und Ausstieg und
die Rettung von Personen jederzeit möglich sind
Rollbrett - DN 700
➜ vor dem Befahren die Konzentration gesundheitsgefährdender Stoffe in der
Atemluft messen
➜ ausreichende Sauerstoffkonzentration sicherstellen
➜ Wirksamkeit der Lüftung überwachen (z. B. durch Konzentrationsmessungen mit
selbstanzeigenden Geräten
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DGUV-Vorschrift 22 - Abwassertechnische Anlagen Belüftung (Auszug)
Lüftung § 10(1)
umschlossene Räume von Abwasserableitungsanlagen,
die zu Wartungszwecken begangen werden müssen, müssen so belüftet werden können, dass:
keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre
kein Sauerstoffmangel und
keine Gase oder Dämpfe in gesundheitsschädlicher Konzentration auftreten
neben einer natürlichen Lüftung kann bei Bedarf technische Lüftung erforderlich werden
(z.B. durch mobile Kanalbelüfter)
technische Lüftung
bei Kanälen mindestens ein Luftstrom von 600 m3/h X m2 Kanalquerschnitt
bei sonstigen Bauwerken, wie Pumpensümpfe, Schieberbauwerke ein etwa 6 –bis 8 – facher Luftwechsel pro Stunde
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DGUV-Vorschrift 22 - Abwassertechnische Anlagen Anforderungen an Verkehrswege
§ 5 Abs. 1 - Beleuchtung von Verkehrswegen ASR 41/3 „Künstliche Beleuchtung für Arbeitsplätze und Verkehrswege im Freien“
Nennbeleuchtungsstärken: für Personen 50 Lux
für Personen und Fahrzeuge 100 Lux
für Verkehrswege im Freien auf Kläranlagen 5 Lux
§ 5 Abs. 12 – lichte Maße von Schächten und Kanälen
lichte Weite von Schächten mindestens 1 m
lichte Höhe von Kanäle mindestens 1 m haben
§ 5 Abs. 13 – lichte Weite von Einstiegsöffnungen in Schächte und Kanäle
lichte Weite von Einstiegsöffnungen mindestens 0,80 m betragen
abweichend davon dürfen Einstiegsöffnungen, die in Verkehrswegen von Fahrzeugen liegen, mindestens eine lichte Weite von 0,60 m haben
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Mindestlichtmaße für den Aufenthalt von Personen in Rohrleitungen
Einfahren und Arbeiten in Rohrleitungen und Schächten
hohe physische und psychische Belastung
Bergen und Retten von Personen erheblich erschwert oder nicht möglich
Einstieg in Rohrleitungen mit einem Lichtmaß von weniger als 600 mm nicht zulässig
für Rohrleitungen mit einem Lichtmaß von 600 mm bis 800 mm gilt:
- Mindestalter 18 Jahre
- körperliche Eignung
- Unterweisung der Beschäftigten
mögliche Gefahren müssen erkannt werden
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Mindestlichtmaße für den Aufenthalt von Personen in Rohrleitungen
Die Lichtmaße von 600 mm, bzw. 800 mm werden bei folgenden Profilabmessungen erreicht:
Lichtmaß
600 mm
800 mm
Kreisprofil Durchmesser = 600 mm 800 mm
Rechteckprofil Breite / Höhe = 600 / 600 mm 600 / 800 mm
Eiprofil Breite / Höhe = 600 / 900 mm 800 / 1200 mm
Maulprofil lichte Höhe = 600 mm 800 mm
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Handlungsanleitung für die Arbeit mit Geräten zur provisorischen Rohrabsperrung DGUV Information 201-022 (ehem. BGI 802)
beim Einsatz von Absperrblasen können erhöhte Schutzmaßnahmen erforderlich werden, beispielsweise
mechanische, formschlüssige Sicherung der Absperrblase in Abhängigkeit vom sta-
tischen Wasserdruck
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immer baustellenbezogen (prozessorientiert) und aktuell
Datum, Unterschrift
Arbeitsschritt
(Teilleistung)
Gefährdungen Handlungs-bedarf
Maßnahmen Überprüfung
der Maßnahmen
ja nein verantw. Termin
Baustelleneinrichtung im öffentlichen Verkehrsraum
Erfassung von Beschäf-tigten durch Straßen-verkehr
X - Verk.beh. Anordnung
- Absperrung der Baustelle
- Schutzkleidung
Bauleiter - vor Beginn der
Arbeiten
- laufende Kontrolle
Schlauchliningverfahren Reißen des Zugseiles beim Schlaucheinzug mittels Winde
X - Zugkraftbegrenzer nutzen Kolon-nenführer
- laufende Kontrolle
Schlauchliningverfahren Entnahme von Probe-stücken im begehbaren Kanal (Frässtaub)
X PSA gegen Stäube
(Fräsarbeiten)
Kolon-nenführer
- vor Beginn der
Arbeiten
Rissinjektion wegfliegende Packer X - Verankerung n. Herstelleran-gaben
- Gefahrenbereich verlassen
Kolon-nenführer
- vor Beginn der
Arbeiten
- laufende Kontrolle
Gefährdungsbeurteilung (Beispiele)
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!