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HK2 Rechtsanwälte | Zeitarbeit und Recht | Newsletter | September 2016 www.zeitarbeit-und-recht.de 04.2016 ............................................................................................................................... Themenübersicht ................................................................................................................................ Editorial ................................................................................................................................ Rechtliches/Aktuelles 1. Ansprüche und Vertragsgestaltung: wichtige Änderungen bei Ausschlussfristen 2. Geänderte Beschäftigungsverordnung in Kraft 3. Die Gefahren des Homeoffice 4. Urlaubsgewährung: Viele Landesarbeitsgerichte und auch die Bundesagentur für Arbeit weichen von BAG-Rechtsprechung ab 5. Neue Mindestlöhne in der Elektrobranche 6. CGZP – Neues vom LSG Niedersachsen zur Beitragsberechnung 7. Bei Zahlungsverzug droht pauschalierter Schadenersatz von 40 € ................................................................................................................................ Termine ................................................................................................................................ Bücher des Monats ............................................................................................................................... Impressum

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Page 1: Themenübersicht - HK2€¦ · HK2 Rechtsanwälte | Zeitarbeit und Recht | | Newsletter 04.2016 Seite 6 ZP1 Beratungsgesellschaft für Zeitarbeit und flexiblen Personaleinsatz mbH

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HK2 Rechtsanwälte | Zeitarbeit und Recht | Newsletter | September 2016 www.zeitarbeit-und-recht.de

04.2016...............................................................................................................................

Themenübersicht................................................................................................................................

Editorial

................................................................................................................................

Rechtliches/Aktuelles

1. Ansprüche und Vertragsgestaltung: wichtige Änderungen bei Ausschlussfristen

2. Geänderte Beschäftigungsverordnung in Kraft

3.DieGefahrendesHomeoffice

4. Urlaubsgewährung: Viele Landesarbeitsgerichte und auch die Bundesagentur für Arbeit weichen von BAG-Rechtsprechung ab

5. Neue Mindestlöhne in der Elektrobranche

6. CGZP – Neues vom LSG Niedersachsen zur Beitragsberechnung

7. Bei Zahlungsverzug droht pauschalierter Schadenersatz von 40 €

................................................................................................................................

Termine

................................................................................................................................

Bücher des Monats

...............................................................................................................................

Impressum

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HK2 Rechtsanwälte | Zeitarbeit und Recht | www.zeitarbeit-und-recht.de | Newsletter 04.2016 Seite 1

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Editorial................................................................................................................................

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, liebe Leser,

der Sommer neigt sich ja langsam dem Ende entgegen – wer allerdings glaubt, in der Ur-laubszeit tue sich ohnehin nicht viel im Arbeitsrecht, der irrt zumindest in Bezug auf dieses Jahr. Wir haben für Sie zusammengetragen, was wichtig war und wird: Das sind Ände-rungen bei Ausschlussfristen, das Inkrafttreten der geänderten Beschäftigungsver-ordnung zur Erleichterung der Einstellung von Flüchtlingen sowie ein Urteil des Bundes-sozialgerichts zum VersicherungsschutzimHomeoffice. Weiterhin gibt es Neuigkeiten zu den Themen Urlaubsgewährung, Mindestlöhne in der Elektrobranche, Beitrags-berechnung und Zahlungsverzug – alles nachzulesen in unserer Rubrik Rechtliches/Aktuelles.

Und einige wirklich große Veränderungen folgen dann im November, sie werden dann den nächsten Newsletter bestimmen. Wer aber schon jetzt seine herbstliche Fortbildung zum Thema AÜG-Reform 2017 planen möchte, dem sei ein Blick in unser Seminarangebot empfohlen. Weitere einschlägige Termine sowie ein paar spannende Bücher des Monats runden unseren ersten Herbst-Newsletter ab, der nächste folgt dann schon Ende Oktober. Wie gesagt: Es tut sich einiges in diesem Herbst …

Viel Spaß bei der Lektüre wünscht Ihnen

Ihr Jörg Hennig

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HK2 Rechtsanwälte | Zeitarbeit und Recht | www.zeitarbeit-und-recht.de | Newsletter 04.2016 Seite 2

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Rechtliches/Aktuelles................................................................................................................................

1. Ansprüche und Vertragsgestaltung: wichtige Änderungen bei Ausschlussfristen

Zum 1. Oktober 2016 wird § 309 Nr. 13 BGB neu gefasst. Danach darf für Anzeigen oder Erklärungen eines Arbeitnehmers keine strengere Form mehr als die Textform im Sinne von § 126 B BGB vereinbart werden. Im Arbeitsverhältnis gilt das vor allem für die kurzen Ausschlussfristen, die bisher regelmäßig eine schriftliche Geltendmachung vorsahen. Das ist nun Geschichte: Fax und Mail genügen zukünftig für die Durchsetzung von Ansprüchen.Wichtig zu beachten allerdings: § 310 Abs. 4 BGB besagt, dass die AGB-Kontrolle des § 309 Nr. 13 BGB nicht für Klauseln aus Tarifverträgen gilt. Das bedeutet: Anwender der Zeitar-beitstarifverträge können weiterhin diejenigen Klauseln nutzen, die die Schriftform vorse-hen. Im Regelfall müssen sie dann an ihren Vertragsmustern nichts ändern, sofern sie diese Klauseln bisher unverändert angewandt haben.

2. Geänderte Beschäftigungsverordnung in Kraft

Mit Wirkung zum 6. August 2016 ist u. a. die geänderte Beschäftigungsverordnung in Kraft getreten. Sie ermöglicht vielen Flüchtlingen, bereits nach dreimonatigem Aufenthalt eine Tätigkeit in Deutschland aufzunehmen – und zwar ohne die bisher erforderliche Vorrang-prüfung. Diese entfällt für die nächsten drei Jahre in Agenturbezirken mit guter regionaler Arbeitsmarktlage.

Konkret wird § 32 Absatz 5 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) geändert. Statt des bis-herigen Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und Geduldete nach frühestens 15 Monaten genügt nun eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung für den Arbeitsmarktzugang nach bereits drei Monaten ohne Vorrangprüfung – was ausdrücklich auch für Zeitarbeitnehmer gilt. Allerdings ist diese Erleichterung auf die nächsten 3 Jahre befristet und greift nur in den Agenturbezirken, die in der Anlage zu § 32 BeschV als Bezirke mit guter regionaler Arbeits-marktlage aufgelistet sind. Dies sind derzeit 133 von 156 Agenturbezirken. Maßgeblich wird der jeweilige Einsatzort des Zeitarbeitnehmers sein.

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3.DieGefahrendesHomeoffice

Im Homeoffice lebt sich's gefährlich, denn Arbeitsunfälle dort sind nicht versichert! Dies stellt aktuell das Bundessozialgericht fest, das erstmalig zu diesem Komplex entschied (BSG v. 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R -). Dasselbe gilt übrigens für die Verlagerung des Tätigkeits-ortes in Cafés und Kneipen. Die Begründung des Gerichts: Da die Unfallversicherung private Räume nicht überprüfen kann, kann man sie für Unfälle in eben diesen Räumen auch nicht verantwortlich machen. Stürze, sich Verschlucken oder sonstige Missgeschicke sollte einem daher besser im echten statt im virtuellen Office widerfahren. Falls aber dennoch zu Hause etwas passiert, besteht trotzdem kein Grund zur Panik: Die eigene Krankenkasse zahlt im-mer für notwendige Behandlungen etc.

4. Urlaubsgewährung: Viele Landesarbeitsgerichte und auch die Bundesagentur für Arbeit weichen von BAG-Rechtsprechung ab

Bisher galt die Regel: Urlaub, der am Jahresende nicht genommen ist, verfällt; jedenfalls, solange der Arbeitnehmer nicht dauerkrank war (BAG v. 17.5.2011- 9 AZR 197/10).Davon weichen jedoch immer mehr Landesarbeitsgerichte ab: Sie meinen, nach Unions-recht sei § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG so zu verstehen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Urlaubsanspruch von sich aus – auch ohne ein Urlaubsverlangen des Arbeitnehmers – zu erfüllen (LAG Berlin-Brandenburg v. 12.6.2014- 21 Sa 221/14; v. 7.5.2015 – 10 Sa 86/15; LAG München v. 6.5.2015 – 8 Sa 982/14; LAG Köln v. 22.4.2016 – 4 Sa 1095/15). Die Fra-ge wird vom BAG und letztlich vom EuGH zu klären sein.

Wichtig für Personaldienstleister ist, dass die Bundesagentur für Arbeit bei Betriebsprü-fungen bereits jetzt immer häufiger der Auffassung der Landesarbeitsgerichte folgt. Hier steht also die schwierige Entscheidung an, ob man als Unternehmen der BA-Auffassung folgen oder sich auf die noch bestehende BAG-Rechtsprechung berufen möchte.

5. Neue Mindestlöhne in der Elektrobranche

Am 22. Juli 2016 wurde der Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken vom 19. Januar 2016 (!) doch noch für allgemeinverbindlich erklärt. Die Allgemeinverbind-lichkeit tritt am 1. August 2016 in Kraft, ab diesem Zeitpunkt sind die in der Anlage genann-ten Mindestbedingungen einzuhalten (aktuell: 9,85 € Ost und 10,35 € West).

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6. CGZP – Neues vom LSG Niedersachsen zur Beitragsberechnung

Wer bei DRV-Prüfungen die Berechnungsgrundlagen nicht akzeptiert hat, kann Hoffnung schöpfen! Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (v. 15.06.2016 - L 2 R 148/15) hat nämlich entschieden, dass ein der Beitragspflicht unterliegender Anspruch des Leih-arbeitnehmers auf weitere Entgeltzahlungen nach § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG nur in Betracht komme, wenn der wirtschaftliche Gesamtwert der von Seiten des Leiharbeitsunternehmers erbrachten Leistungen hinter denjenigen Leistungen zurückbleibt, die der Arbeitnehmer bei einer Direktanstellung im entleihenden Betrieb zu erwarten gehabt hätte.Das bedeutet praktisch: Sämtliche geldwerte Bestandteile, sogar Vergünstigungen und Auf-wendungsersatz, sollen in die Vergleichsberechnung mit einbezogen werden. Da lässt sich sicherlich einiges schönrechnen… Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, Revision zum BSG wurde eingelegt.

7. Bei Zahlungsverzug droht pauschalierter Schadenersatz von 40 €Der Gesetzgeber war auch in der Urlaubszeit nicht untätig: Seit 1. Juli 2016 gilt § 288 Abs. 5 BGB auch in Arbeitsverhältnissen. Dieser regelt eine Art pauschalen Schadenersatz, der dann greift, wenn der Arbeitgeber den Lohn des Arbeitnehmers verspätet auszahlt: 40 € werden dann in jedem Fall zusätzlich fällig.

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HK2 Rechtsanwälte | Zeitarbeit und Recht | www.zeitarbeit-und-recht.de | Newsletter 04.2016 Seite 5

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Termine................................................................................................................................

5. Potsdamer iGZ-Rechtsforum6. Oktober 2016, Potsdam[Link]

Messe Zukunft Personal18.–20. Oktober 2016, Köln[Link]

12. K&K Personalkongress 20162. November 2016, Weimar [Link]

PAN-Seminare: 23. FACHTAGE FÜR SEKRETARIAT UND OFFICE-MANAGEMENT10./11. November 2016, Berlin[Link]

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ZP1 Beratungsgesellschaft für Zeitarbeit und flexiblen Personaleinsatz mbHHausvogteiplatz 11 A, 10117 Berlin, Telefon +49 (0)30 27 89 00 - 290, Fax +49 (0)30 27 89 00 - 10, www.zp1- akademie.de, mail@zp1- akademie.deGeschäftsführer Jörg Hennig, HRB 141538, Amtsgericht Charlottenburg

Ausführliche Informationen zu den Inhalten und Konditionen für die Teilnahme an unseren Seminaren finden Sie auf unserer Website www.zp1-akademie.de, auf der Sie sich für Ihre Wunschseminare direkt anmelden können.

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TERMIN03. November 2016, Stuttgart 10. November 2016, Berlin 22. November 2016, Köln 25. Januar 2017, Leipzig

TERMIN30. November/1. Dezember 2016, Berlin

SEMINARE

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100 Mitarbeiter (ab 101) erhöht sich der Preis um 59,50 €. Es gilt der jeweils höhere Wert. Einmalige Mindestbindung

ein Jahr, im Anschluss ist der Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Monatsende kündbar. Bei offensichtlich

unangemessenem Verhältnis von Leistung und Preis können beide Seiten jederzeit eine Preisanpassung verlangen.

Alle Preise verstehen sich inkl. MwSt.

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HK2 Rechtsanwälte | Zeitarbeit und Recht | Rechtsanwalt Jörg Hennig, Fachanwalt für Arbeitsrecht | [email protected] 11 A | 10117 Berlin | T +49 (0)30 27 89 00 – 20 | F +49 (0)30 27 89 00 – 10

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Bücher des Monats................................................................................................................................

Digitalisierung der Arbeitswelt – Herausforderungen und Regelungsbedarf / Gutachten B zum 71. Deutschen JuristentagRüdiger Krause2016, 112 Seiten, C.H. Beck, 9,50 €

Die Digitalisierung bringt auf verschiedenen gesellschaftlichen Ebenen erhebliche Herausforderungen mit sich. Für Unternehmen wie für Volks-wirtschaften gilt es, die eigene Position im Wettbewerb zu sichern und zu stärken. Gleichzeitig darf sich dieser Prozess aus der Perspektive der

Politik nicht in unverhältnismäßiger Weise auf Rechte und Arbeitsbedingungen von Arbeit-nehmern auswirken. In der Arbeitswelt hat die Digitalisierung gerade erst begonnen – die-ses Buch widmet sich der Frage, wie sich dieser extrem dynamische Veränderungsprozess rechtlich und politisch angemessen gestalten lässt.[Link]

Corporate Digital Responsibility: Verantwortung in der digitalen GesellschaftJens Mühlner und Jens-Rainer Jänig (Hrsg.)2016, 220 Seiten, Frankfurter Allgemeine Buch, 24,90 €

Für alle, die der digitalen Transformation ihres Unternehmens eine sta-bile Grundlage geben wollen: die erste Bestandsaufnahme zur Corporate Digital Responsibility in Deutschland.

Die Digitalisierung der Gesellschaft ist die prägendste Veränderung unserer Zeit. Wachsen-de technische Leistungsfähigkeit, zunehmende Vernetzung und Daten als neuer Rohstoff sind die Treiber für Megatrends wie intelligente Städte, das Internet der Dinge und Industrie 4.0. Digitale Geschäftsmodelle schaffen neue Chancen auf Produktivitäts- und Effizienz-steigerungen, verändern aber auch die Spielregeln ganzer Branchen. Die Zusammenarbeit in und zwischen Unternehmen sowie die Beziehungen zu Kunden und Anwendern wandeln sich grundlegend. Vor diesem Hintergrund kommt der Corporate Digital Responsibility als Teil einer umfassenden Unternehmensverantwortung eine herausragende Bedeutung zu. Die

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Herausgeber sammeln Sichtweisen und Denkanstöße profilierter Vordenker und Experten aus Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft. Zu Wort kommen u.a. Dr. Bernhard Rohleder (Bitkom), Hannes Schwaderer und Lena-Sophie Müller (Initiative D21) sowie Carsten Knop (verantwortlicher F.A.Z.-Redakteur für die Unternehmensberichterstattung). [Link]

Datenschutz-Grundverordnung: Das neue Datenschutzrecht in der betrieblichen PraxisNiko Härting2016, 212 Seiten, Otto Schmidt, 39,80 €

Im April 2016 wurde die europäische Datenschutz-Grundverordnung verabschiedet, die maßgebliche Veränderungen im deutschen Daten-schutzrecht bewirken wird. Eine zweijährige Übergangsphase gibt den Unternehmen Zeit, sich auf die neuen Vorschriften einzurichten. Das Pra-

xisbuch zeigt klar strukturiert und nach Themengebieten geordnet auf, wie die wichtigsten betrieblichen Fragestellungen nach neuem Recht zu beantworten sind, was sich gegenüber dem alten Recht ändert und worauf in Zukunft besonderes Augenmerk zu legen ist. Das Buch eignet sich als Leitfaden für die Begleitung der betrieblichen Umsetzung wie auch als Schulungsbuch für die Datenschutzbeauftragten, Juristen und Führungskräfte. Allen mit dem betrieblichen Datenschutz Beschäftigten gibt es einen hervorragenden Überblick über die brennenden Fragen des neuen Datenschutzrechts.[Link]

Arbeitsmarktzugang für AusländerRechtliche Rahmenbedingungen der Beschäftigung von Asylbewerbern, Flüchtlingen, Drittstaatenangehörigen und EU-Bürgern im ÜberblickYasemin Körtek und Alexandra-Isabel Reidel2016, 216 Seiten, Walhalla, 29,95 €

Je nach Aufenthaltsstatus und Aufenthaltstitel, persönlicher und familiärer Situation gestalten sich der Zugang zu einer erlaubten Beschäftigung, zur Selbstständigkeit sowie zu Förderleistungen nach den Vorschriften des

SGB II, SGB III, AsylbLG usw. Das Handbuch erleichtert den Einstieg in die vielschichtige Thematik, stellt die ausländerrechtlichen und sozialrechtlichen Rahmenbedingungen dar und gibt einen schnellen Überblick über die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. [Link]

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Impressum................................................................................................................................ Herausgeber RA Jörg HennigHausvogteiplatz 11A10117 Berlin

Telefon: +49 (0)30 27 89 00 - 20 Telefax: +49 (0)30 27 89 00 - 10

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