Überblick über relevante normen für historische gebäude
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Überblick über relevante Normen für historische Gebäude. DI Dr. Bettina Bergauer-Culver. 20-20-20 Ziele. Quelle: EU- Komission. Energiestrategie Österreich. ETS Emissions Trading System. Die 20-20-20-Ziele der EU 20 % weniger Treibhausgasemissionen als 2005 - PowerPoint PPT PresentationTRANSCRIPT
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DI Dr. Bettina Bergauer-Culver
Überblick über relevante Normen für historische Gebäude
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Energiestrategie Österreich
Die 20-20-20-Ziele der EU
20 % weniger Treibhausgasemissionen als 2005 20 % Anteil an erneuerbaren Energien20 % mehr Energieeffizienz
Für Österreich bedeutet dies bis zum Jahr 2020:
20 % mehr Energieeffizienz34 % erneuerbare Energie21 % weniger Treibhausgase für die ETS-Sektoren16 % weniger Treibhausgase für den nicht ETS-Bereich
ETS Emissions Trading System
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Energetischer Endverbrauch
1. . Raumheizung und Klimaanlagen (91.802 GWh).
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Gebäudebestand
2 Mio. Wohngebäude: 88 % Ein- und Zweifamilienhäuser
(rund 60 % der Fläche), 12 % sind Mehrfamilienhäuser bzw. mehr-geschossige Wohnbauten (rund 40 % der Fläche)
280.000 Nichtwohngebäude (Hotels, Bürogebäude, Groß- und Einzelhandel, …)
Energieverbräuche für Raumwärme- Wohngebäude: rund 210 PJ (2010)- Nichtwohngebäude: rund 130 PJ (2010)
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Seit 1990: + ~30% Wohnungen, + 35%-40% beheizte Gebäudefläche Energieverbrauch bis Mitte 1990-iger gekoppelt an Anstieg der Wohnungen Energieverbrauch für Wärme in Gebäuden seit 15 Jahren konstant bis rückläufig
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1961 1971 1981 1991 2001 2011
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Wohnungen von 2001 - 2011
Wohnungen von 1991 - 2001
Wohnungen von 1981 - 1991
Wohnungen von 1971 - 1981
Wohnungen von 1961 - 1971
Wohnungen von 1945 - 1960
Wohnungen 1919 - 1945
Wohnungen vor 1919
Alle Wohnungen
davon Hauptwohnsitze (HWS)
Endenergieverbrauch Heizen u. WW (ohne Strom)EndenergieverbrauchHGT-bereinigt
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Energiebedarf Gebäude
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Rechtsrahmen für Gebäude
Grafik: AEA
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Gebäuderichtline 2010/31/EU
Art. 3 Festlegung einer Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Art. 4 Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
Art. 5 Festlegung der kostenoptimalen Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
Art. 6 Neue Gebäude, Art. 7 Bestehende Gebäude Anforderungen bei Neubau und Renovierung
Art. 8 Gebäudetechnische Systeme: Anforderungen an die Energieeffizienz und ordnungsgemäße Installation
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Art. 4 Abs. 2: Die MS können beschließen, Mindestanforderungen nicht anzuwenden auf
Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung bestimmter Mindest-anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde
Gebäude für religiöse Zwecke Nicht ganzjährig genutzte Gebäude Gebäude unter 50 m2
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Gebäuderichtline 2010/31/EU
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Gebäuderichtline 2010/31/EU
Art. 9 Neue Gebäude ab 31.12.2020 Niedrigstenergiegebäude für Behörden ab 31.12.2018Nationaler Plan zur Festlegung von Zwischenzielenfür die Erhöhung der Energieeffizienz bei Neubau und Renovierung
Art. 10 Finanzielle Anreize Verzeichnis bestehender Instrumente
Art. 11 Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz
Art. 12 Ausstellung Art. 13 Aushang von Energieausweisen
Art. 14 und 15 Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen
Art. 16 Berichte: Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen
Art. 18 Unabhängiges Kontrollsystem
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1. Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 - EAVG BGBl. I Nr. 27/2012 Beim Verkauf/Vermietung eines Gebäudes hat der
Verkäufer dem Käufer/Mieter einen Energieausweis vorzulegen
Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien zum Verkauf/Vermietung
1. Heizwärmebedarf und 2. Gesamtenergieeffizienz-Faktor … anzugeben
2. Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister BGBl. I Nr. 125/2009 (Energieausweisdatenbank)
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Umsetzung 2010/31/EU Bund
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Umsetzung 2010/31/EU
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OIB-Richtlinie 6
1. Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz (EPBD Art. 3)
2. Mindestanforderungen an neue Gebäude (Art. 4 + 6)
3. Mindestanforderungen an bestehende Gebäude (Art. 4 + 7)
4. Anforderungen an gebäudetechnische Systeme (Art. 8)
5. Energieausweise (Art. 11-13) Inhalt
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EPBD European Buildings Directive 2010/31/EU; Gebäuderichtlinie
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Vier Indikatoren
1. Die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden werden in Österreich durch folgende vier Indikatoren beschrieben:
A. Heizwärmebedarf HWB [kWh/(m²a)](Gebäudehülle)
B. Gesamtenergieeffizienz-Faktor fGEE [ ](Gebäudetechnik)
C. Primärenergiebedarf PEB [(kWh/m²a)](Ressourcenschonung)
D. Kohlendioxidemissionen CO2 [(kg/m²a)](Klimaschutz)
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OIB Nationaler Plan
1. Berechnung des kostenoptimalen Anforderungsniveaus (Art. 5)
2. Niedrigstenergiegebäude (Art. 9) Definition
3. Anforderungen 20204. Zwischenziele
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Größere Renovierung
Anforderungen für Nichtwohngebäude noch in Ausarbeitung
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OIB Nationaler Plan
Grenzwert-Anforderungen hinsichtlich der Gesamtenergieeffizienz auf zwei Wegen erreichbar:
1. entweder dynamisch verschärfte HWB-Mindestanforderungen
2. oder Nutzung erneuerbarer Energieträger vor Ort
Aber: Bei Renovierung Möglichkeit zur Abweichung aus baurechtlichen bzw. bautechnischen Gründen
Grenzwerte Zielwerte
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Heizwärmebedarf HWB
Maximal zulässiger Heizwärmebedarf, muss für jedes Haus aufgrund seiner Geometrie individuell berechnet werden!
Renovierung 2020: HWB = 25*(1+2,5/lc) lc=V/O
Das entspricht etwa jenem Standard, der gemäß 15a-Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen BGBl. II Nr. 251/2009 für öffentliche Gebäude und für Gebäude, die mit Wohnbauförderung errichtet werden, derzeit schon eingehalten werden muss.
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Enedenergiebedarf
Der Endenergiebedarf eines Hauses besteht aus 4 Größen:
A. HeizenergiebedarfB. Heiztechnikenergiebedarf
(z.B. Umwälzpumpen, Raumluftgeräte) C. WarmwasserwärmebedarfD. Haushaltsstrombedarf
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Endenergieertrag z.B. durch
Wärmerückgewinnung, Solarwärme, Photovoltaik, Windenergie, etc.
Lieferenergiebedarf LEB =
Endenergiebedarf - Endenergieertrag
fGEE = LEB/EEB26
fGEE ist der Lieferenergiebedarf eines Gebäudes bezogen auf den Endenergiebedarf des Referenzgebäudes (das nach dem Leitfaden zur OIB-Richtlinie 6 berechnet werden muss).
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Gesamtenergieeffizienz fGEE
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Nationaler Plan
Entweder Wärmedämmung oder Nutzung erneuerbarer Energien vor Ort
Geringer Primärenergiebedarf kann entweder durch Maßnahmen an der Gebäudehülle
(thermische Sanierung) durch Maßnahmen an der Anlage
(Warmwasserbereitung, Heiztechnik, Haushaltsstrom) oder durch Energiegewinnung aus Erneuerbaren
Energien vor Ort erreicht werden.
Der Gesamteffizienzfaktor ermöglicht es Alternativ-maßnahmen zu setzen, wenn Wärmedämmung nicht adäquat erscheint.
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Gesamtenergieeffizienz
Mittelwert des Gesamtenergieeffizienzfaktors über den gesamten Gebäudebestand in Österreich 2010
fGEE = 2,54
Gesamtenergieeffizienz-Faktor für gemäß OIB-RL 6
aus 2007 fGEE = 1,00
2020 für den Neubau fGEE = 0,75
also 70% unter dem heutigen Mittelwert!
2020 für Sanierung fGEE = 0,95 26
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Primärenergiebedarf und CO2
1. Mit 31.12.2014 erstmals Maximalwerte Für den Primärenergiebedarf PEB und den CO2-Ausstoß
2. Berechnung Primärenergiebedarfs und des CO2-Ausstoßes abhängig vom Energieträger für den Lieferenergiebedarf.
3. Je nach Anteil der eingesetzten Energieträger werden mit Hilfe von definierten Konversionsfaktoren für Kohle, Heizöl, Erdgas, Biomasse, Strom, Fernwärme, etc. der Primärenergiebedarf und der CO2-Ausstoß berechnet.
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Größere Renovierung
Anforderungen für Nichtwohngebäude noch in Ausarbeitung
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In Landesgesetzen
1. Inspektion von Heizungsanlagen (Art. 14)
2. Inspektion von Klimaanlagen (Art. 15)
3. Listen des unabhängigen Fachpersonals (Art. 17)
4. Unabhängiges Kontrollsystem (Art. 18)
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EE-RL 2012/27/EU
Energieeffizienzrichtlinie
1. Maximaler EU-weiter Verbrauch 2020: 1.474 Mtoe Primärenergie bzw. 1.078 Mtoe Endenergie
20% Ziel der EU (20% Reduktion gegenüber 2007)
2. Indikatives nationales Energieeffizienz-Ziel gemäß Art. 3
A. Maximaler Endenergieverbrauch 2020: 1.100 PJ bzw. 1.320 PJ bezogen auf den Bruttoinlandsverbrauch
B. Entspricht der Energiestrategie Österreichs
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EE-RL: Gebäuderenovierung
Art. 4: Langfristige Strategie zur Mobilisierung von Investitionen in die Renovierung des nationalen Bestands an öffentlichen und Wohn- und Geschäftsgebäuden:
A. Überblick über den nationalen Gebäudebestand
B. Ermittlung kostenwirksamer Renovierungskonzepte
C. Strategien und Maßnahmen, um kostenwirksame umfassende Renovierungen von Gebäuden anzuregen
D. Zukunftsgerichtete Perspektive
E. Schätzung der zu erwartenden Energieeinsparungen
F. Erste Fassung bis 30. April 2014, danach alle 3 Jahre
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EE-RL: Bundesgebäude Art.5
Art. 5 Vorbildcharakter öffentlicher Einrichtungen3% Sanierungsrate der Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter Gebäude (jährlich, ab dem 1.1.2014):
Gebäude im Eigentum der Zentralregierung und von ihr genutzt werden
Gesamtnutzfläche über 500m2, ab 2015 über 250m2
Gebäude, die nationale Anforderungen laut EPBD nicht erfüllen
Ausgenommen werden können:– Denkmalgeschützte Gebäude– Militärische Gebäude– Gebäude für religiöse Zwecke
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EE-RL: Bundesgebäude Art.5
Es ist ein Gebäudeinventar zu erstellen mit
- Nutzfläche in m2
- Gesamtenergieeffizienz oder relevante Energiedaten
Alternative Vorgehensweise: Maßnahmen mit denen eine gleichwertige Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäude, die sich im Eigentum der Zentralregierung befinden, erreichen.
Mitteilung an die EUK bis zum 31. Dezember 2013
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EU Ecodesign und Labelling
Zielsetzungen:A. Mindeststandards für Energieeffizienz &
Qualität für den EU-MarktB. Markttransparenz & Orientierung für den
Konsumenten
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Energieeinsparungen
ProdukteffizienzBeschaffungs-
verhaltenNutzungs-verhalten
Energie-verbrauch
Bildung BeratungInformationFinanzielle Anreize etc.Labels
Mindeststandards(Ecodesign)
= x x
Bausteine für hohe Energieeinsparungen
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Mindeststandards und Labels
1. Mindeststandards eliminieren ineffiziente Technologien bzw. Produkte aus dem Markt (Verkaufsverbot)
2. Labels sollen Käufer dazu bewegen, Produkte aus effizienteren Klassen zu kaufen (Handlungsempfehlung für Konsumenten)
3. Die Kombination dieser beiden Ansätze soll schließlich zu einer höheren Energieeffizienz neuer Produkte führen.
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Erfasste Produktgruppen
Geltungsbereich und Kriterien für die Auswahl der Produktgruppen
Prinzipiell sämtliche energieverbrauchs-relevanten Produkte (exkl. Verkehr). Verkaufte Stückzahlen von mind. 200.000 pro Jahr im EU-Markt
Erhebliche Umweltauswirkungen durch das Produkt
Erhebliches Energieeffizienzpotenzial und Kosteneffizienz von Maßnahmen
Große Unterschiede in der Umweltverträglichkeit bei den derzeit verfügbaren Produkten
Fehlen anderer wirksamer Vorschriften in der Gemeinschaft
Haushaltsgeräte
Beleuchtung
Informationstechnologie
Unterhaltungselektronik
Heizung & KlimatisierungHeizung & Klimatisierung
Motoren & industrielle Produkte
Technologien für den Dienstleistungssektor
Etc.
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Wärmeversorgung
Für Gebäude relevante Produktgruppen
LOT 1: Gas- und Ölheizungen sowie Wärmepumpen, Solarthermie
LOT 2: Warmwasserbereiter (Energiequellen wie bei LOT 1) und Warmwasserspeicher
LOT 10: Klimageräte, Kleinventilatoren, Lüftungen
LOT 11: Umwälzpumpen, Ventilatoren, Wasserpumpen
LOT 15: Feststoffbrennkessel (inkl. Biomasse-Heizkessel)
LOT 20: Einzelraumheizungen
Aktueller Stand: http://www.eup-network.de/de/produktgruppen/uebersicht-oekodesign/?PHPSESSID=8c126809f9a485bf08c229c2f7be3d46
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Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (2009/28/EG)
Gebäuderelevant: insbesondere Artikel 13: Verwaltungsverfahren, Rechtsvorschriften & Regelwerke
Abs. 3: Empfehlung für die MS, dass RES bei der Planung, dem Entwurf, dem Bau und der Renovierung von Industrie- und Wohngebäuden vorgesehen sind.
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RL Erneuerbare 2009/28/EG
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Artikel 13
Abs . 4: Generell Erhöhung des RES-Anteils im Gebäudebereich.
Bis spätestens zum 31. Dezember 2014 schreiben die Mitgliedstaaten in ihren Bauvorschriften und Regelwerken ... , sofern angemessen, vor, dass in neuen Gebäuden und in bestehenden Gebäuden, an denen größere Renovierungsarbeiten vorgenommen werden, ein Mindestmaß an Energie aus erneuerbaren Quellen genutzt wird.
Abs. 5: Vorbildrolle für neue bzw. renovierte Gebäude der öffentlichen Hand.
RL Erneuerbare 2009/28/EG
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Klimaschutzgesetz
1. Unionsrechtliche Grundlage:A. Entscheidung Nr. 406/2009/EG über die Anstrengungen der
MS zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen bis 2020 („Effort Sharing“)
B. Verpflichtungen für non-ETS Sektoren (Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft, Energie und Industrie, fluorierte Gase)
2. Klimaschutzgesetz (BGBl. I Nr. 106/2011) im Juni 2013 novelliert (BGBl. I Nr. 94/2013)
3. Ziel für Österreich -16% bis 2020 gegenüber 2005 (47,9 Mio t)
4. Linearer Zielpfad 2013-2020, Ausgangswert 2013 entspricht Durchschnitt der Emissionen 2008-2010
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Treibhausgasemissionen
Sektor 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020
Abfallwirtschaft 2,72 2,68 2,63 2,59 2,55 2,51 2,46 2,42
Energie und Industrie (Nicht-Emissionshandel)
6,70 6,67 6,64 6,61 6,59 6,56 6,53 6,50
Fluorierte Gase 1,60 1,58 1,56 1,54 1,51 1,49 1,47 1,45
Gebäude 10,00 9,81 9,61 9,42 9,23 9,04 8,84 8,65
Landwirtschaft 8,65 8,63 8,60 8,58 8,55 8,53 8,50 8,48
Verkehr 21,90 21,68 21,46 21,24 21,03 20,81 20,59 20,37
Gesamtsumme 51,57 51,04 50,51 49,98 49,46 48,93 48,40 47,87
Jährliche Höchstmengen von nach Sektoren Mio. t CO2-Äquivalent
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