Übersetzung von pfandverträgen und kaufverträgen mit
TRANSCRIPT
Masaryk Universität
Philosophische Fakultät
Institut für Germanistik, Nordistik und Nederlandistik
Übersetzung von Pfandverträgen und
Kaufverträgen mit treuhändiger Abwicklung
Ein Beitrag zur Terminologie des bürgerlichen Rechts
Diplomarbeit
Verfasserin: Bc. Michaela Šopáková
Betreuer: PhDr. Zdeněk Mareček, Ph.D.
Brünn 2015
Hiermit erkläre ich, dass ich die vorliegende Diplomarbeit selbstständig ausgearbeitet
habe und nur die im Literaturverzeichnis angegebene Literatur benutzt habe.
Brünn, 30.6.2015 …………………………………….
An dieser Stelle möchte ich mich bei dem Betreuer meiner Arbeit PhDr. Zdeněk
Mareček, Ph.D., für seine Ratschläge herzlich bedanken.
Großen Dank an alle Kanzleien und Institutionen, die mir ihre Verträge gewährten.
Weiter großen Dank an die Anwaltskanzlei Šopák, Palátová & Partners, die mein Konsultant
in rechtlichen Fragen des tschechischen Rechts war, an Marian Markovič, Studenten der
rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, der immer bereit war, meine Fragen
zu beantworten und an alle, mit denen ich meine Rechtsfragen konsultiert habe.
Ein besonderer Dank für die große Unterstützung und Geduld gehört meiner Familie
und meinem Freund.
INHALTSVERZEICHNIS
Abkürzungen ............................................................................................................................ 6
Einleitung ................................................................................................................................. 7
THEORETISCHER TEIL .................................................................................................... 9
1. Text und Textfunktionen .................................................................................................... 9
2. Textsorten und Texttypen ................................................................................................... 10
2.1. Textsorten ................................................................................................................... 10
2.2. Texttypen ..................................................................................................................... 11
3. Fachkommunikation ............................................................................................................. 12
4. Fachsprache .......................................................................................................................... 13
4.1. Aufgliederung der Fachsprachen ................................................................................. 15
4.1.1. Horizontale Gliederung ............................................................................................ 15
4.1.2. Vertikale Gliederung ................................................................................................ 16
5. Fachwort und Fachwortschatz .............................................................................................. 17
5.1. Fachwort ...................................................................................................................... 17
5.2. Fachwortschatz ............................................................................................................ 17
6. Fachsprachengrammatik ....................................................................................................... 18
6.1. Wortbildungsmorphologie bei Fachsprachen .............................................................. 18
6.1.1. Komposition ............................................................................................................. 18
6.1.2. Derivation ................................................................................................................. 19
6.2. Syntax .......................................................................................................................... 20
7. Rechtssprache ....................................................................................................................... 20
7.1. Klassifikation der rechtssprachlichen Ausdrücke ........................................................ 22
7.1.1. Ausdrücke mit ausschließlicher Zugehörigkeit zur Rechtsterminologie .................. 22
7.1.2. Ausdrücke mit Zugehörigkeit zur Gemeinsprache und zum rechtlichen
Fachwortschatz ................................................................................................................... 22
7.1.2.1. Ausdrücke mit primärer Zugehörigkeit zur Rechtssprache ................................... 23
7.1.2.2. Ausdrücke mit doppelter Zugehörigkeit ................................................................ 23
7.1.3. Rechtsausdrücke mit mehreren rechtlichen Bedeutungen ........................................ 23
7.2. Horizontale und vertikale Gliederung ......................................................................... 24
7.3. Besonderheiten der juristischen Sprache ..................................................................... 25
8. Übersetzen von juristischen Fachtexten ............................................................................... 28
8.1. Arten der Rechtsübersetzung ....................................................................................... 28
8.1.1. Intralinguale Übersetzung ......................................................................................... 29
8.1.2. Interlinguale Übersetzung ......................................................................................... 29
8.2. Einwirkende Faktoren .................................................................................................. 35
9. Entwicklung des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuches ............................................... 35
10. Die Systematik des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches ............................................................................................................................ 36
10.1. Bürgerliches Gesetzbuch ........................................................................................... 36
10.2. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ....................................................................... 37
11. Die Sprache des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ................................................ 37
12. Schuldverhältnisse .............................................................................................................. 38
9.1. Begründung der Schuldverhältnisse ............................................................................ 39
9.2. Erlöschen der Schuldverhältnisse ................................................................................ 39
13. Der Kauf und seine Absicherung ....................................................................................... 39
14. Der Kaufvertrag mit treuhändiger Abwicklung ................................................................. 40
14.1. Der Kaufvertrag ......................................................................................................... 40
14.2. Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag ............................................................... 41
14.3. Bestandteile des Kaufvertrages ................................................................................. 42
14.4. Treuhändige Abwicklung .......................................................................................... 43
15. Pfandvertrag ....................................................................................................................... 44
15.1. Rechte und Pflichten aus dem Pfandvertrag .............................................................. 45
PRAKTISCHER TEIL .......................................................................................................... 46
16. Analyse der Kaufverträge ................................................................................................... 47
16.1. Kaufvertrag 1 ............................................................................................................. 47
16.2. Kaufvertrag 2 ............................................................................................................. 55
17. Analyse der Pfandverträge ................................................................................................. 61
17.1. Pfandvertrag 1 ............................................................................................................ 61
17.2. Pfandvertrag 2 ............................................................................................................ 66
Glossar ...................................................................................................................................... 69
Zusammenfassung .................................................................................................................... 72
Anhang ..................................................................................................................................... 73
LITERATURVERZEICHNIS ................................................................................................. 88
Internetquellen .......................................................................................................................... 92
Gesetzestexte ............................................................................................................................ 93
6
ABKÜRZUNGEN
Abkürzung Ungekürzt
Abb. Abbildung
ABGB Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
ArG Arbeitsgesetz
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
eGen eingetragene Genossenschaft
GBG Grundbuchsgesetz
ff fortfolgend
IFK Internationale Fachkommunikation
NBG Neues Bürgerliches Gesetzbuch
SDG Sachverständigen- und Dolmetschergesetz
sog. so genannt
StPO Strafprozessordnung
usw. und so weiter
z. B. zum Beispiel
7
Einleitung
Einer der Vorteile der EU-Mitgliedschaft ist der freie Warenverkehr,
Dienstleistungsverkehr, Kapitelverkehr und Personenverkehr. Diese vier Grundfreiheiten
haben zum freien Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten beigetragen. Das alltägliche
unbeschränkte Überschreiten der Staatsgrenzen führte zum erhöhten Bedarf an Fachleuten,
die eine Geschäftsverbindung und Austausch der Informationen zwischen einzelnen Personen
und Staaten ermöglichen.
Die ganze Arbeit wird in zwei Teile gegliedert – in den theoretischen und praktischen.
Kapitel des theoretischen Teiles widme ich der allgemeinen Theorie. Zuerst beschäftige ich
mich mit den Textfunktionen, die entscheidend für Endübersetzung sind, weiter mit den
Textsorten und Texttypen. Im nächsten Kapitel befasse ich mich mit dem Begriff der
Fachkommunikation. Danach erfolgt die Bestimmung der Fachsprachen und ihre
Aufgliederung, ein selbstständiges Kapitel widme ich der Fachsprachengrammatik. Ich finde
wichtig, auch die Unterschiedlichkeiten und Gleichheiten der juristischen Fachtexte mit
anderen Fachtexten zu erwähnen. Begriffe im theoretischen Teil ergänze ich um Beispiele aus
meinen Übersetzungen. Weiter komme ich zu der Rechtssprache selbst, zur Klassifikation der
rechtssprachlichen Ausdrücke, Besonderheiten der juristischen Sprache bis hin zum
Übersetzen von juristischen Fachtexten. Mit dem nächsten Kapitel komme ich dem
bürgerlichen Recht näher. Ich gehe auf die Schuldverhältnisse und zuletzt auf die
Rechtsinstitute des Kaufes und Pfandes ein. Meiner Meinung nach ist es wichtig, eine
komplexe Einsicht an die Problematik des Übersetzens der juristischen Fachtexte anzubieten.
Der theoretische Teil soll also eine kompakte Darstellung der zusammenhängenden
Problematik sein, sog. von A bis Z.
An den theoretischen Teil knüpft der praktische Teil an. Es werden theoretische
Erkenntnisse in die Praxis umgesetzt. Der theoretische Teil findet also in dem praktischen
seine Anwendung. Der Kern dieser Diplomarbeit ist von der Beschreibung der
Entscheidungen bei einzelnen Zweifelsfällen und der Erklärung der Lösungen gebildet.
Wie andere Fachsprachen, auch die Rechtssprache enthält ihre spezifische
Terminologie. Der Untersuchungsgegenstand der vorliegenden Arbeit ist die Rechtssprache
der Kaufverträge mit treuhändiger Abwicklung und der Pfandverträge. Aus jedem Vertrag
habe ich interessante Stellen, sowohl sprachlich, als auch rechtlich, ausgewählt und ich habe
8
sie dann übersetzt, den gesamten Entscheidungsprozess kommentiert und verschiedene
Rechtsinstitute des österreichischen Rechts erklärt und mit dem tschechischen Recht
verglichen. Die gesamten Vertragstexte in ihren originellen Fassungen, nur anonymisiert,
bilden den Anhang dieser Arbeit.
Gerade diese zwei Vertragstypen habe ich mir ausgewählt, weil diese Verträge eng
zusammenhängen. Im Rahmen meines Praktikums in der Sparkasse Poysdorf habe ich mich
mit dem Pfandvertrag oft beschäftigt. Der Kaufvertrag stellt einen der gewöhnlichsten
Vertragstypen, die man vielmals pro Tag abschließt, ohne das zu merken. Ich habe mich für
die Variante des Kaufvertrages mit treuhändiger Abwicklung entschieden, weil diese
Vertragsart am häufigsten beim Kauf von Liegenschaften abgeschlossen wird und der
Pfandvertrag das häufigste Institut seiner Absicherung darstellt.
Übersetzungen von Rechtstexten sind hoch spezialisierte Übersetzungen, bei denen
nicht nur das Sprachwissen, sondern auch das Fachwissen vorhanden sein muss. Sonst kann
es zu Situationen kommen, wenn eine Übersetzung vom Empfänger des Zieltextes nicht
verstanden wird und eine Klärung nötig ist. Als Beispiel führe ich den Begriff „katastr
nemovitostí“ an, der oft ins Deutsche als „Katasteramt“ oder „Katastralamt“ übersetzt wird.
Eine solche Übersetzung wird seitens eines deutschsprachigen Lesers nicht verstanden sein,
denn in deutschsprachigen Ländern der Begriff „Katasteramt“ in diesem Sinn nicht besteht,
sondern er wird in einer anderen Bedeutung1 verwendet, und der Ausdruck „Katastralamt“ ist
im deutschsprachigen Wortschatz gar nicht zu finden.
Das Ziel dieser Arbeit ist, allfällige Lücken im Wörterbuch des deutsch-tschechischen
Wörterbuchs von Horálková zu finden und anhand des übersetzten Materials ein Glossar zu
schaffen. Einen Bestandteil dieser Arbeit bildet also auch ein Glossar, das die aus dem
Bereich des Kaufvertrages mit treuhändiger Abwicklung und Pfandvertrages nicht im
Wörterbuch von Milena Horálková enthaltenen Stichwörter erweitert.
1 „Der Kataster ist eine von den Vermessungsämtern geführte öffentliche Einrichtung zur Ersichtlichmachung
bestimmter tatsächlicher Grundstücksverhältnisse und zum verbindlichen Nachweis der Grenzen.“- übernommen von: DIE ÖSTERREICHISCHE JUSTITZ. Kataster [online]. [Zit. 12.06.2015]. Verfügbar unter:
https://www.justiz.gv.at/web2013/html/default/2c9484852308c2a601240b49a3e5083a.de.html
9
THEORETISCHER TEIL
1. Text und Textfunktionen
„Der Terminus Text bezeichnet eine begrenzte Folge von sprachlichen Zeichen, die in
sich kohärent ist und die als Ganzes eine erkennbare kommunikative Funktion signalisiert.“2
Die Textfunktionen sind ein zentrales Kriterium für die Klassifikation von Textsorten.
Es gibt mehrere Unterscheidungen von Textfunktionen, die am meisten verbreitete kommt
von Brinker. Seine Definition lautet:
„Der Begriff Textfunktion bezeichnet die im Text mit bestimmten verbindlich
festgelegten Mitteln ausgedrückte Kommunikationsabsicht des Emittenten. Es handelt sich
also um die Absicht des Emittenten, die der Rezipient erkennen soll, als was dieser den Text
auffassen soll.“3
Er unterscheidet fünf Grundfunktionen, und zwar die Informationsfunktion,
Appellfunktion, Obligationsfunktion, Kontaktfunktion und Deklarationsfunktion. Im Fall der
Informationsfunktion bringt der Emittent dem Rezipienten zum Ausdruck, dass er ihn über
etwas informieren will. Die informative Textfunktion ist typisch für die Textsorten wie
Nachricht, Bericht, Beschreibung. Im Gegenteil dazu im Rahmen der Appellfunktion drückt
der Emittent dem Rezipienten aus, dass er ihn zu etwas bewegen möchte, und zwar zu einer
bestimmten Einstellung zu einer Sache oder zu einer bestimmten Handlung. Textsorten mit
appellativen Grundfunktionen sind z. B. Werbeanzeige, Propagandatext,
Gebrauchsanweisung, Rezept, aber auch Gesetzestext und Antrag. Im Rahmen der
Obligationsfunktion verpflichtet sich der Emittent gegenüber dem Rezipienten eine bestimmte
Handlung auszuüben. Textsorten mit Obligationsfunktion sind z. B. Vertrag, Garantieschein.
Im Fall der Kontaktfunktion gibt der Emittent dem Rezipienten zu verstehen, dass es ihm um
eine personale Beziehung zum Rezipienten geht. Typische Textsorten der Kontaktfunktion
sind Gratulations- und Kondolenzkarten. Was die Deklarationsfunktion betrifft, im Rahmen
dieser Textfunktion gibt der Emittent dem Rezipienten zu verstehen, dass der Text eine neue
Realität schafft, d.h. dass die Äußerung des Textes die Einführung einer bestimmten Tatsache
2 BRINKER, Klaus. Linguistische Textanalyse: Eine Einführung in Grundbegriffe und Methoden. 7. Auflage.
Berlin: Erich Schmidt, 2010. S. 17 3 BRINKER, Klaus. Linguistische Textanalyse: Eine Einführung in Grundbegriffe und Methoden. 7. Auflage.
Berlin: Erich Schmidt, 2010. S. 88
10
bedeutet. Textsorten mit deklarativer Funktion sind z. B. Testament, Bevollmächtigung,
Bescheinigung.4
Es ist zu sehen, dass es nicht möglich ist, nur eine gemeinsame und übergeordnete
Funktion der gesamten Menge der Rechtstexte zuzuordnen und in jeder Übersetzung muss sie
neu berücksichtigt werden. Von der Textfunktion wird also der Zieltext wesentlich beeinflusst
und sie ist entscheidend für die Endübersetzung.
„Übersetzt wird nicht in einem abstrakten, allgemeingültigen Rahmen, sondern
immer in einer ganz spezifischen Kommunikationssituation.“5
2. Textsorten und Texttypen
Man kann zwischen Textsorten und Texttypen unterscheiden. Linguisten
unterscheiden sich in einzelnen Definitionen dieser Termini, ich habe mich trotzdem bemüht,
eine komplette Erklärung zu schaffen.
2.1. Textsorten
„Zu Textsorten werden Texte mit Merkmalkombinationen zusammengefasst, die sich
als situationstypische Verwendungsweisen mündlicher oder schriftlicher Sprachäußerung,
welche zu mehr oder minder festen und gesellschaftlich sanktionierten Sprech-/
Schreibhandlungsmustern geworden sind, herausgebildet haben. Dadurch werden sie in den
Status sozialer Normen so erhoben, dass sie bei den Kommunikationspartnern erwartbar
geworden sind und eine Missachtung dieser Erwartungen Sanktionen nach sich ziehen
kann.“6
Entsprechend den Textfunktionen benutzt Brinker in seinem Buch eine Aufgliederung
in fünf Textsorten (Textklassen), und zwar in die Informationstexte, z. B. Nachricht, Bericht,
4 BRINKER, Klaus. Linguistische Textanalyse: eine Einführung in Grundbegriffe und Methoden. 8. Auflage.
Berlin: Erich Schmidt, 2014. S. 98-112 5 SANDRINI, Peter. Terminologiearbeit im Recht: Deskriptiver begriffsorientierter Ansatz vom Standpunkt des
Übersetzers. 1. Auflage. Wien: Internat. Network for Terminology, 1996. S. 29 6 NORD, Christiane. Textanalyse und Übersetzen. 4. Auflage. Tübingen: Julius Groos Verlag, 2009. S. 19, 20
11
Rezension, usw., Appelltexte, z. B. Werbeanzeige, Kommentar, Gesetz, Antrag,
Obligationstexte, z. B. Vertrag, Garantieschein, Kontakttexte, z. B. Danksagung,
Kondolenzschreiben, Ansichtskarte, und Deklarationstexte, z. B. Testament,
Ernennungsurkunde.
Jede Textklasse kann weiter in Subklassen geteilt werden. Mit den Textfunktionen
sind zwei andere Kriterien der Subklassifizierung eng verbunden. Es handelt sich um
kontextuelle Merkmale, wie Kommunikationsform und Kommunikationsbereich, und
strukturelle Merkmale- Textthema und Form der Themenentfaltung.7
Nach Göpferich kann es zwischen generellen Textsorten (Brief, Märchen, Epos,
Vereinbarung), übereinzelsprachlichen Textsorten (Sonett, Oratorium) und
einzelsprachlichen Textsorten unterschieden werden. Während die generellen Textsorten
wahrscheinlich in jeder Schriftkultur vorhanden sind, die übereinzelsprachlichen Textsorten
sind nicht in allen Kulturen anzutreffen und die einzelsprachlichen Textsorten werden kaum
über eine Kultur hinaus verwendet.8
2.2. Texttypen
In jeder Sprache gibt es drei universale Texttypen oder Grundformen. Die erste von
diesen drei Grundformen dient zur Vermittlung von verschiedenen Inhalten und
Informationen, d.h. man formuliert seinen Text, um eine Nachricht, Kenntnisse, Ansichten
oder Wissen weiterzugeben, um zu informieren. Es handelt sich also um den informativen
Texttyp. Z. B. eine Gebrauchsanweisung ist ein „rein“ informativer Texttyp. Es wird nur die
notwendige Information mitgeteilt, wie man einen Gegenstand korrekt verwendet. Bei diesem
Texttyp ist also nur der Inhalt wichtig. Will man künstlerisch organisierte Inhalte vermitteln,
spricht man vom expressiven Texttyp. Zu diesem Texttyp zählt man z. B. ein Gedicht. Bei
einem Gedicht werden Inhalte vermittelt, die sich nicht nur aus der Bedeutung der einzelnen
Sprachzeichen, sondern aus Kombination dieser Sprachzeichen ergeben, und die dann
Assoziationen und Vorstellungen evozieren sollen. Es geht um Äußerung von Gefühlen und
um Versuch, dieselben Gefühle beim Leser hervorzurufen. Will ein Autor mit seinen
Informationen persuasiv gestaltete Inhalte vermitteln, um den Textempfänger zu einem
Handeln zu bewegen, dann spricht man vom operativen Texttyp. Als Beispiel dieses Texttyps
7 BRINKER, Klaus. Linguistische Textanalyse: Eine Einführung in Grundbegriffe und Methoden. 7. Auflage.
Berlin: Erich Schmidt, 2010. S. 126-130 8 GÖPFERICH, Susanne. Text, Textsorte und Texttyp. In: Handbuch Translation. Tübingen: Stauffenburg
Verlag, 1999. S. 62-63
12
kann man eine Propagandaschrift nennen. Durch persuasive Textgestaltung wird der
Textempfänger dazu erzwungen, nach der Propagandaschrift zu handeln.
Diese drei Texttypen treten nicht immer in reiner Form auf. In der Praxis gibt es
Texte, die eine Mischung von zwei oder mehreren Typen darstellen.
Die drei Grundformen können auch in einzelnen Teilen eines Textes getrennt realisiert
sein, z. B. im Plädoyer eines Verteidigers vor Gericht, der erreichen will, dass sein Text ein
für seinen Mandanten möglichst günstiges Urteil bewirkt. Die dominierende Funktion des
Plädoyers macht diesen Text zu einem Exemplar des operativen Typs, der eine appellbetonte
Sprache und persuasive Strategie bei der Verbalisierung erfordert, neben solchen Passagen
aber auch rein informative, die Sachlage darstellende Abschnitte, enthalten wird.9
Verträge im Allgemeinen, nicht nur Kaufverträge mit treuhändiger Abwicklung und
Pfandverträge, weisen genauso eine komplizierte Form auf. Einen Vertrag ordnet man also
sowohl dem informativen Texttyp unter, vor allem in den Abschnitten, wo man die
Vertragsparteien bestimmt und den Sachverhalt schildert, als auch zum operativen Texttyp,
weil mit verschiedenen Verträgen ein gewisses Verhalten, z. B. Bezahlen des Kaufpreises,
Übernahme des Kaufgegenstandes, usw. erreicht werden soll. Genauso ist es bei
Gerichtsurteilen. Den Sachverhalt schildernde Passagen ordnet man dem informativen
Texttyp unter, den Spruch des Urteiles, der die Rechte und Pflichten der Parteien bestimmt,
ordnet man dem operativen Texttyp zu.
3. Fachkommunikation
Menschen sind von jeher gesellige Lebewesen, die untereinander kommunizieren.
Dabei unterscheidet man, in welcher Situation kommuniziert wird, ob die Kommunikation im
Bereich Alltag stattfindet, oder im Bereich Arbeit, was dann die Fachkommunikation bildet.
Damit man in einem Fach arbeiten kann, ist eine fachliche Qualifikation vorausgesetzt. Durch
diese fachliche Qualifikation und eine gewisse Praxis wird man zum Experten. Der Laie
demgegenüber ist negativ zum Fachmann definiert als einer, der ohne fachbezogenen
Ausweis ist: ungelernt, ohne Kenntnis. Der Bereich der Arbeit ist also das Handlungsumfeld
eines Fachmanns, seine Fachkommunikation ist ein Sprechen im und über das Fach.10
9 REIß, Katharina. Grundfragen der Übersetzungswissenschaft. WUV- Universitätsverlag, 2000, Wien. S. 82-85
10 STOLZE, Radegundis. Die Fachübersetzung: eine Einführung. 1. Auflage. Tübingen : Gunter Narr, 1999. S.
13.
13
Kalverkämper bringt ein gutes Beispiel hierzu:
„Einem Apfel ist genausowenig oder genausoviel an Fachlichkeit eigen. Man kann
über einen Apfel kommunizieren z. B. als Genießer, Hungriger, Obstfreund, Vegetarier,
Biobauer, LKW-Spediteur, Marktfrau, Schulkind, Pflanzenschutzchemiker, Biologe,
Umweltschützer, Theologe, EU-Kommissar, usw. Erst durch das Sprechen über den Apfel
wird klar, welche fachliche Sichtweise der Sprecher oder die Sprecherin einnimmt.“11
Träger der Fachkommunikation sind der Autor und der sprachliche Ausweis des
Textes in seiner Kommunikationssituation. Die Träger der Fachkommunikation sind aber
keine statische Gruppe: dazu gehört stets der Fortschritt vom Status des Laien zu dem des
Fachmanns, also der sich fachsprachlich äußernden Person. Der Gewinn der Kenntnisse durch
Lehre, Studium und Weiterbildung führt allmählich zum Fortschritt der
Kommunikationsfertigkeiten (z. B. Termini). Bei der Fachkommunikation handelt es sich um
einen spezifischen Sprachgebrauch durch Fachleute, Wissenschaftler, Studierende,
Handwerker, Berufstätige, usw.12
Bei der interkulturellen Fachkommunikation wegen Verständigung zwischen
Angehörigen verschiedener Muttersprachen kommt der Aspekt der Übersetzung in oder aus
einer Fremdsprache hinzu. Die Träger der Fachkommunikation haben eine besondere
Verantwortung. Mit ihrer Hilfe soll die Sprach- und Kulturbarriere überbrücken werden und
so soll sie der Verständigung dienen. Der Translator hat also den Emittenten mit seinem
Informationsangebot für die Rezipienten der Ausgangskultur, die Textsorte, die Situation und
den soziokulturellen Kontext zu beachten.13
4. Fachsprache
Das Mittel der Fachkommunikation ist die Fachsprache. Jede Nationalsprache besteht
aus der Gemeinsprache, die den Kern der Sprache, an dem alle Mitglieder einer
11
STOLZE, Radegundis. Die Fachübersetzung: eine Einführung. 1. Auflage. Tübingen : Gunter Narr, 1999. S.
13. 12
STOLZE, Radegundis. Die Fachübersetzung: eine Einführung. 1. Auflage. Tübingen: Gunter Narr, 1999. S.
14. 13
STOLZE, Radegundis. Die Fachübersetzung: eine Einführung. 1. Auflage. Tübingen: Gunter Narr, 1999. S.
17.
14
Sprachgemeinschaft teilhaben, darstellt, und der verschiedenen Subsprachen (Fachsprachen).
Es gibt eine Menge von Fachsprachen, von denen man eine oder mehrere, je nach dem Beruf
und Interessengebiet, neben der Gemeinsprache beherrscht.
„Durch die enge Verbundenheit der Sprache mit den besonderen Betrachtungsweisen,
Aufgaben und Methoden des jeweiligen Faches unterscheiden sich diese Fachsprachen
grundsätzlich von der Gemeinsprache, die universal ist.“14
Abb. 1: Gliederung der Sprache in die Gemeinsprache und Fachsprachen15
Trotz der scheinbar strikten Einteilung der Nationalsprache in die Gemeinsprache und
einzelne Fachsprachen in der Abbildung 1 gibt es keine von anderen Fachsprachen befreite
Fachsprache, die mit anderen Fachsprachen und mit der Gemeinsprache keine Merkmale
teilte. Gerade Rechtstexte stellen ein gutes Beispiel dar. Sie benutzen sowohl Begriffe, die für
Recht spezifisch sind, als auch allgemeine Begriffe und auch Termini, die für andere
Fachgebiete (vor allem die politischen, ökonomischen, medizinischen oder technischen)
spezifisch sind. Es kann also Texte geben, in denen Merkmale der Wissenschaftssprache
14
SEIBICKE, Wilfried. Fachsprache und Gemeinsprache. In: Fachsprachen. Darmstadt: Wissenschaftliche
Buchgesellschaft, 1981. S. 41 15
SANDRINI, Peter. Terminologiearbeit im Recht: Deskriptiver begriffsorientierter Ansatz vom Standpunkt des
Übersetzers. 1. Auflage. Wien: Internat. Network for Terminology, 1996. S. 4
15
(rechtswissenschaftliche Artikel), der Gemeinsprache (Zeugenaussage), der Kunstsprache
(Verteidigungsrede) oder Merkmale anderer Fachsprachen (Werkvertrag) zu erkennen sind.16
Die einzelnen Fachsprachen jedes spezifischen Fachgebietes bedienen sich bestimmter
sprachlicher Mittel, die aber für mehrere Bereiche gleich sein können. Die einzelnen Bereiche
lassen sich somit zu größeren Klassen zusammenfassen, die durch gemeinsame Merkmale
gekennzeichnet sind. So kann man unter den Fachsprachen der Geisteswissenschaften
bestimmte Merkmale feststellen, die sich wesentlich von jenen der exakten Wissenschaften
unterscheiden.
„Die Besonderheit der Fachsprachen liegt einmal in ihrem speziellen, auf die
Bedürfnisse des jeweiligen Faches abgestimmten Wortschatz, dessen Übergänge zur
Gemeinsprache fließend sind und der auch gemeinsprachliche und allgemeinverständliche
Wörter enthält. Zum anderen liegt ihre Besonderheit in der Gebrauchsfrequenz bestimmter
(gemeinsprachlicher) grammatischer (morphologischer, syntaktischer) Mittel.“17
4.1. Aufgliederung der Fachsprachen
4.1.1. Horizontale Gliederung
Die horizontale Gliederung von Fachsprachen folgt Fächergliederungen und
Fachbereichseinteilungen. Es handelt sich um die Fachsprachen der Wissenschaft, der Technik
und der Institutionen. Neben der Wissenschafts-, Technik- und Institutionensprache werden
innerhalb der Fachsprachenlinguistik einige weitere Fachsprachen unterschieden, die in einer
horizontalen Beziehung zueinander stehen, da sie verschiedenen Fächern zuzurechnen sind.
Unterscheidung zwischen den Fachsprachen des Produktions-, des Fertigungs- und des
Dienstleistungssektors kann als Differenzierung zwischen der Technik- und der
Institutionensprache angesehen werden. Eine andere Gliederung neben den drei erwähnten
16
SALMHOFEROVÁ, Naděžda. Das Rollenbild der Übersetzenden im Prozess der interkulturellen juristischen
Kommunikation: Dissertation. Wien: Universität Wien, Geistes- und Kulturwissenschaftliche Fakultät, 2002. S.
22 17
FLUCK, Hans-Rüdiger. Fachsprachen: Einführung und Bibliographie. 5. Auflage. Tübingen: Francke, 1996.
S. 12
16
Hauptgruppen führt noch die Sprachen der Wirtschaft und der Konsumtion an. Zu
wissenschaftlichen Fachsprachen werden Fächer wie Mathematik, Physik, Chemie, Biologie,
Pharmazie, Medizin, juristische Wissenschaft, Wirtschaftsfachsprache, Theologie,
Philosophie, Musikwissenschaft, Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft und Ökologie
gezählt. Zu den technischen Fachsprachen und Fachsprachen angewandter Wissenschaften
zählt man z. B. Gießereitechnik, Kraftfahrzeugtechnik, Elektrotechnik, Informatik,
Maschinen- und Anlagentechnik, Textilwesen, Eisenbahnwesen und Telekommunikation. Zu
den Institutionensprachen gehören politische Fachsprache, juristische Fachsprache und
Verwaltungssprache.
4.1.2. Vertikale Gliederung
Die vertikale Gliederung von Fachsprachen folgt nicht verschiedenen
Fächergliederungen und Fachbereichseinteilungen, sondern jeweils den Abstraktionsebenen
innerhalb eines einzelnen Faches. Innerhalb einzelner Fächer gibt es verschiedene
Kommunikationsbereiche, die sich im Hinblick auf das Allgemeine und das Besondere der
Gegenstände und Sachverhalte des betreffenden Fachbereichs unterscheiden. T. Roelcke
erwähnt eine der bekanntesten vertikalen Fachsprachengliederungen von Heinz Ischreyt aus
den 60ern Jahren, die auch in der heutigen Zeit ihre Anwendung findet. Es werden drei
fachliche und sprachliche Abstraktionsebenen bestimmt, und zwar Wissenschafts-, fachliche
Umgangs- und Werkstattsprache. Die obere Abstraktionsebene stellt dabei die
Wissenschaftssprache (oder auch Theoriesprache) dar, wie sie in Forschung oder Entwicklung
unter Spezialisten und meistens in der Schriftform verwendet wird. Die mittlere Ebene der
fachlichen und sprachlichen Abstraktion wird von der fachlichen Umgangssprache gebildet.
Diese Ebene dient der unmittelbaren und meistens mündlichen Kommunikation unter den
Spezialisten. Die dritte und unterste Abstraktionsstufe ist die sogenannte „Werkstattsprache“.
Sie wird vor allem im Rahmen der Techniksprache angenommen und findet in der Produktion
oder im Verkauf ihre sowohl schriftliche als auch mündliche Anwendung.18
Dagegen Hoffmann unterscheidet sogar fünf Abstraktionsstufen mit jeweils eigenen
semiotischen und kommunikativen Erscheinungen. Die höchste Abstraktionsstufe nimmt die
Sprache der theoretischen Grundlagenwissenschaften ein, sie zeichnet sich durch den
18
ROELCKE, Thorsten. Fachsprachen. 3. Auflage. Berlin: Erich Schmidt, 2010. S. 34-40
17
Gebrauch von Symbolen und durch die Verwendung unter Wissenschaftlern aus. Auf der
zweiten, sehr hohen Abstraktionsstufe befindet sich die Sprache der experimentellen
Wissenschaften. Die dritte, hohe Abstraktionsstufe, nimmt die Sprache der angewandten
Wissenschaften und der Technik ein. Diese Ebene ist durch natürliche Sprache mit starker
Terminologisierung und durch komplizierte Syntax gekennzeichnet. Diese Sprache wird unter
Wissenschaftlern und Technikern und technischen Produktionsleitern benutzt. Die vierte,
niedrige, Abstraktionsstufe ist die Sprache der materiellen Produktion und die letzte, sehr
niedrige, Abstraktionsstufe ist die Sprache der Konsumtion. Diese letze Stufe ist durch eine
wenige Anzahl von Termini und eine einfache Syntax gekennzeichnet. Diese Sprache wird
unter den Mitgliedern der Produktion, Vertretern des Handels und den Konsumenten
verwendet.19
5. Fachwort und Fachwortschatz
5.1. Fachwort
„Ein Fachwort ist die kleinste bedeutungstragende und zugleich frei verwendbare
sprachliche Einheit, die innerhalb der Kommunikation eines bestimmten menschlichen
Tätigkeitsbereichs gebraucht wird.“20
5.2. Fachwortschatz
„Ein Fachwortschatz ist eine Menge solcher kleinster bedeutungstragender und
zugleich frei verwendbarer sprachlicher Einheiten, die innerhalb der Kommunikation eines
bestimmten menschlichen Tätigkeitsbereichs gebraucht werden.“21
Der Fachsprachwortschatz wird in vier Gruppen gegliedert. Die erste Gruppe umfasst
den intrafachlichen Fachsprachwortschatz, der aus den Fachsprachwörtern besteht, die
ausschließlich zur betreffenden Fachsprache gehören. Der interfachliche Fachwortschatz
19
HOFFMANN, Lothar. Kommunikationsmittel Fachsprache: eine Einführung. 2. Auflage. Berlin: Akademie-
Verlag, 1984. S. 64-66 20
ROELCKE, Thorsten. Fachsprachen. 3. Auflage. Berlin: Erich Schmidt, 2010. S. 55 21
ROELCKE, Thorsten. Fachsprachen. 3. Auflage. Berlin: Erich Schmidt, 2010. S. 55
18
bildet die zweite Gruppe, es geht um solche Fachwörter, die in mehreren fachsprachlichen
Systemen vorkommen. Die dritte Gruppe besteht aus dem extrafachlichen
Fachsprachwortschatz, also denjenigen Fachwörtern, die anderen fachsprachlichen Systemen
zugehören, aber in Fachtexten des betreffenden Faches geäußert werden. Und die vierte
Gruppe umfasst den nichtfachlichen Fachsprachwortschatz.22
6. Fachsprachengrammatik
Grammatische Besonderheiten deutscher Fachsprachen finden sich sowohl im Bereich
der Wortbildungsmorphologie als auch in der Syntax. Diese Besonderheiten unterscheiden die
Fachsprachen von der Allgemeinsprache und sie tragen zur Verständlichkeit, Ökonomie und
Anonymität der Fachsprachen bei.
6.1. Wortbildungsmorphologie bei Fachsprachen
Im Rahmen der Wortbildung der Fachsprachen werden Komposition, Derivation,
Kürzung und Konversion verwendet, wobei am häufigsten kommen die Gruppen der
Komposition und Derivation vor und sie sind weiter näher gebracht. Jeden Eintrag ergänze
ich um Beispiele aus Verträgen meines Themenbereichs.
6.1.1. Komposition
Die Komposition stellt einen der produktivsten Bereiche der fachsprachlichen
Wortbildung im Deutschen dar. Die Anzahl der Zusammensetzungen im Rahmen der
Fachsprachen übersteigt mehrfach diejenigen in der nichtfachlichen Gemeinsprache.
Komposita dienen zur Spezifikation von Bezeichnungen und stellen Elemente der
sprachlichen Ökonomie im Hinblick auf die Ausdrucksverkürzung dar.
Folgende Muster der Wortzusammensetzung werden oft benutzt:
Zusammensetzung von Substantiven, z. B. Zinseszinsen, Vertragsstrafe
Bildung von sog. Zwillingsverben durch Zusammensetzung zweier Verben
22
ROELCKE, Thorsten. Fachsprachen. 3. Auflage. Berlin: Erich Schmidt, 2010. S. 57
19
Zusammensetzung von Verbstamm und Substantiv
Zusammensetzung aus Substantiv oder Adjektiv und einem Verb als Infinitiv oder
Partizipialkonstruktion, z. B. Wirksamwerden
Zusammensetzung aus Substantiv und Adjektiv oder Adverb, z. B. vertragsmäßig,
rechtswidrig, Sicherstellung, notwendig
Zusammensetzung unter Verwendung von Abkürzungen oder Zahlen, z. B. EU-
Richtlinien
Zusammensetzungen, die aus der Übersetzung fremdsprachlicher Bildungen
gebildet wurden.23
6.1.2. Derivation
Im Rahmen der Derivation kommen vor allem deverbative Ableitungen zur
Bezeichnung von Personen und Geräten vor. Am öftesten werden folgende Suffixe benutzt:
- er, z. B. Verkäufer, Pfandgeber
- ung, z. B. Forderung, Erklärung
- heit, z. B. Sicherheit, Bestandfreiheit
- keit, z. B. Streitigkeit, Anfechtbarkeit
- bar, z. B. erkennbar, anwendbar
Weiter kommen häufig folgende Suffixoide vor:
- los, z. B. arbeitslos
- frei, z. B. lastenfrei
- sicher.
Präfixe werden oft zur Bezeichnung der Verneinung oder des Gegenteils benutzt:
miss-,
un-, z. B. untrennbar
in-, z. B. inakzeptabel
nicht-.24
23
ROELCKE, Thorsten. Fachsprachen. 3. Auflage. Berlin: Erich Schmidt, 2010. S. 80 24
ROELCKE, Thorsten. Fachsprachen. 3. Auflage. Berlin: Erich Schmidt, 2010. S. 81
20
Was die Kürzungen betrifft, sie können sowohl am Wortende, am Wortanfang als auch
in der Wortmitte ablaufen. Die Funktion solcher Abkürzungen (z. B. ABGB, eGen) besteht
wiederum in der Ausdrucksökonomie. Den Übertritt von einer Wortart in eine andere nennt
man Konversion. In diesem Bereich ist häufig die Substantivierung von Infinitiven.25
6.2. Syntax
Aussagesätze haben bei weitem den größten Anteil an den Satzarten, demgegenüber
Frage- oder Ausrufesätze sind in der Fachsprache selten zu finden, wobei diese Satzarten für
die Allgemeinsprache typisch sind. Von den Nebensatztypen überwiegen:
Konditionalsätze
Finalsätze
Relativsätze
attributive Konstruktionen
Adjektivattribute
Partizipialattribute
Präpositionalattribute
Funktionsverbgefüge.26
7. Rechtssprache
„Es gibt kein Recht außerhalb der Sprache. Recht kann nur in Sprache gefasst, nur
durch Sprache vermittelt, erläutert und fortentwickelt werden. Ohne Sprache sind das Recht
und die Juristen sprachlos.“27
Die Rechtssprache bezeichnet das Subsystem der nationalen Hochsprache, die zur
Äußerung der rechtlichen Tatsachen benutzt wird. Die Rechtssprache versteht man als ein
fachliches Subsystem der Hochsprache, das sich mit seinen charakteristischen Eigenschaften
von anderen fachlichen Subsystemen unterscheidet und in jeder Nationalsprache eine
25
ROELCKE, Thorsten. Fachsprachen. 3. Auflage. Berlin: Erich Schmidt, 2010. S. 81, 82 26
ROELCKE, Thorsten. Fachsprachen. 3. Auflage. Berlin: Erich Schmidt, 2010. S. 86, 87 27
RÜTHERS, Bernd. Rechtstheorie: Begriff, Geltung und Anwendung des Rechts. 5. Auflage. München :
C.H.Beck, 2010. S. 106, 107
21
autonome Stellung hat.28
Die Rechtssprache ist ein Bestandteil der Untermenge Fachsprachen.
Sie ist dem System der Fachsprachen nach denselben Kriterien zuzuordnen wie alle andere
Fachsprachen: Sie überschneidet sich mit der allgemeinen Charakteristik der Fachsprachen
sowohl in ihrer kommunikativen Rolle, als auch in den Spezifika des Wortschatzes und der
Grammatik.29
Es gibt keine allgemeine Rechtssprache. Rechtssprache ist ein Sammelbegriff für eine
Vielfalt nationaler Rechtssprachen, die jeweils erhebliche Unterschiede aufweisen. Nationale
Rechtssprachen werden von der gewissen Rechtsordnung beeinflusst, wobei eine
Rechtsordnung auch mehrere Sprachen benutzen kann, ein Beispiel dafür ist die Schweiz, ein
Staat mit einem einheitlichen Rechtssystem aber mit mehreren Amtssprachen. Im Gegenteil
dazu können auch mehrere Rechtsordnungen dieselbe Sprache benutzen, wie z. B.
Deutschland und Österreich. Auch innerhalb einer Sprache, die in verschiedenen Staaten
gesprochen wird, gibt es Unterschiede30
. Solche Sprachen nennt man pluzentrische Sprachen.
Typische Vertreter der pluzentrischen Sprachen sind Deutsch, Englisch, Spanisch und
Französisch.31
„Die Rechtssprache soll möglichst klar, eindeutig, genau, verständlich sein und den
Inhalt der Rechtsnorm sachlich widerspiegeln.“32
Trotz dieser Anforderungen an die Rechtssprache und der Notwendigkeit, sich in
Rechtssachen exakt und möglichst eindeutig auszudrücken, ist die Rechtssprache durch eine
hohe Abstraktion gekennzeichnet. Gewisse Fachausdrücke sind dem Laien unverständlich
28
ŠKARLANTOVÁ, Markéta. Preklad právnych textov na národnej a nadnárodnej úrovni. Bratislava: Ana
Press, 2005. S. 7 29
MINÁRIKOVÁ, Marina. Der deutschsprachige Rechtssatz: Untersuchungen zu seinen syntaktisch-
semantischen Charakteristika im deutschen Strafgesetzbuch: ein Beitrag zur deutschen Fachsprache als
Sprachenbrücke im vereinten Europa. 1 Auflage. Hamburg: Verlag Dr. Kovac, 2006. S. 24 30
Z. B. der Begriff Angeschuldigter- das deutsche Recht benutzt diesen Begriff zur Bezeichnung einer solchen
Person im Strafverfahren, gegen die die öffentliche Klage erhoben wurde, das Hauptverfahren aber noch nicht
eröffnet wurde (Beschuldigter – Angeschuldigter – Angeklagter). Demgegenüber das österreichische Recht
unterscheidet nur zwischen dem Beschuldigten und Angeklagten und den Begriff des Angeschuldigten nicht
kennt. Nächstes Beispiel ist der österreichische Begriff Firmenbuch und der deutsche Begriff Handelsregister
für die Bezeichnung für die Bezeichnung des Verzeichnisses, in das unternehmensrechtliche Tatsachen
eingetragen werden. 31
WISSIK, Tanja. Terminologische Variation in der Rechts- und Verwaltungssprache: Deutschland - Österreich
- Schweiz. Berlin: Frank & Time, 2014. S. 23 32
MINÁRIKOVÁ, Marina. Der deutschsprachige Rechtssatz: Untersuchungen zu seinen syntaktisch-
semantischen Charakteristika im deutschen Strafgesetzbuch: ein Beitrag zur deutschen Fachsprache als
Sprachenbrücke im vereinten Europa. 1 Auflage. Hamburg: Verlag Dr. Kovac, 2006. S. 28
22
und müssen ihm erklärt werden. Wegen der häufigen Unverständlichkeit seitens der Leien
wird die juristische Fachsprache umgangssprachlich auch als Juristenlatein bezeichnet.
7.1. Klassifikation der rechtssprachlichen Ausdrücke
Der Rechtswortschatz kann in zwei Oberklassen einteilt werden. Die erste Oberklasse
umfasst Ausdrücke, die ausschließlich der Rechtssprache angehören, und eine andere
Oberklasse, deren Ausdrücke sowohl der Gemeinsprache als auch der Rechtssprache
zugehörig sind.33
7.1.1. Ausdrücke mit ausschließlicher Zugehörigkeit zur Rechtsterminologie
Der ersten Klasse werden solche Ausdrücke zugeordnet, die ausschließlich nur die
rechtssprachliche Bedeutung haben. Diese Rechtsbegriffe kann man den einzelnen
Rechtsgebieten zuordnen, z. B. dem Rechtsgebiet des Verfahrensrechts wie Berufung,
grundverkehrsbehördliche Genehmigung, dem Sachen- und Schuldrecht wie Besitz, Pacht,
Dienstbarkeit, Reallast, Aufsandungserklärung, Sicherstellungsvertrag, dem Erbrecht wie
Erbfolge, dem Familienrecht wie Annahme. Das Verstehen dieser Rechtsbegriffe ist dem
Laien nicht möglich.
7.1.2. Ausdrücke mit Zugehörigkeit zur Gemeinsprache und zum rechtlichen
Fachwortschatz
Die Klasse der Ausdrücke mit Zugehörigkeit sowohl zur Gemeinsprache als auch zur
Rechtssprache stellt den überwiegenden Anteil des Rechtswortschatzes dar. Die dieser Klasse
zugehörenden Begriffe tragen mindestens eine Bedeutung in der Gemeinsprache und
mindestens eine Bedeutung des rechtlichen Fachwortschatzes. Diese Klasse wird weiter in
Ausdrücke mit primärer Zugehörigkeit zur Rechtssprache und Ausdrücke mit doppelter
Zugehörigkeit gegliedert.
33
GRIEBEL, Cornelia. Rechtsübersetzung und Rechtswissen: Kognitionstranslatologische Überlegungen und
empirische Untersuchung des Übersetzungsprozesses. 1. Auflage. Berlin: Frank&Timme, 2013. S. 175-185
23
7.1.2.1. Ausdrücke mit primärer Zugehörigkeit zur Rechtssprache
Begriffe dieser Gruppe haben primär rechtssprachliche Bedeutung, weisen aber auch
eine sekundäre, abgeleitete Bedeutung in der Gemeinsprache auf. Als Beispiele führe ich die
Wörter Recht, Gesetz, Vorschrift, Richter, Zeuge, Vertrag, Bestimmung und Leihe an.
„Sie werden in der Gemeinsprache oft in übertragener oder an die juristische
Definition angelehnter Bedeutung verwendet, sind aber nicht mit ihr identisch, wodurch sie
aus rechtlicher Sicht in einer eingeschränkten, reduzierten Bedeutung verwendet werden.“34
Als nächstes Beispiel führe ich das Wort Firma an. Laut Gesetzes ist Firma der Name,
unter dem Unternehmer im Firmenbuch eingetragen sind. Von der Laiengesellschaft wird
Firma mit dem Begriff Betrieb verwechselt.
7.1.2.2. Ausdrücke mit doppelter Zugehörigkeit
Zu dieser Gruppe werden Begriffe mit doppelter Zugehörigkeit gezählt, die aber
primär nicht rechtssprachlich sind. Es handelt sich um Wörter, die in umgekehrter Richtung
von der Gemeinsprache in die Rechtssprache eingegangen sind, z. B. Vorsatz, voraussetzen,
Bestätigung.
7.1.3. Rechtsausdrücke mit mehreren rechtlichen Bedeutungen
Unter Rechtsausdrücke mit mehreren rechtlichen Bedeutungen ist der Begriff Schuld
einzuordnen, der im Strafrecht die Voraussetzung der Strafbarkeit einer Handlung bedeutet,
im Schuldrecht stellt er aber die Beziehung zwischen einem Gläubiger und seinem Schuldner
dar.
34
GRIEBEL, Cornelia. Rechtsübersetzung und Rechtswissen: Kognitionstranslatologische Überlegungen und
empirische Untersuchung des Übersetzungsprozesses. 1. Auflage. Berlin : Frank&Timme, 2013. S. 178
24
7.2. Horizontale und vertikale Gliederung
Eine andere Aufgliederung der Rechtssprache kann horizontal nach einzelnen
Rechtsbereichen (z. B. Sprache des Zivilrechts, des Strafrechts, des Steuerrechts, des
Arbeitsrechts, usw.) und vertikal erfolgen.35
Textsorten mit normativer Kraft (förmlich verschiedene Normtexte)- Gesetz,
Verordnung, Satzung, Erlass, Beschluss, internationale Verträge, EU-Recht
(Primärrecht- Verträge, Sekundärrecht- Verordnungen, Richtlinien,
Entscheidungen),
Textsorten der Normtext-Auslegung- Gesetzeskommentar, Urteilskommentierung
in Fachliteratur,
Textsorten der Rechtsprechung- Gerichtsurteil, Bescheid, Beschluss, Verfügung,
Textsorten des Rechtsfindungsverfahrens- Anklageschrift, Klageerwiderung,
Berufung, Plädoyer, Gerichtsprotokoll, Vernehmungsprotokoll,
Textsorten der Rechtsbeanspruchung und Rechtsbehauptung-Antrag, Eingabe,
Widerspruch, Klage, Verfassungsbeschwerde, Petition,
Textsorten des Rechtsvollzugs und der Rechtsdurchsetzung- Anzeige, Bescheid
(Mahnbescheid), Verbot, Haftbefehl, Vollstreckungsbefehl,
Zwangsvollstreckungsanordnung, Vergleich,
Textsorten des Vertragswesens- notarieller, zivil-rechtlicher, öffentlich-rechtlicher
Vertrag mit unterschiedlichsten Vertragstypen, Sondertypen wie internationaler
Vertrag, Vergleich, Satzungen,
Textsorten der Beurkundung- Bescheinigung, Beglaubigung, Eintrag (z. B. ins
Grundbuch, Familienbuch, Firmenbuch), Testament,
Textsorten der Rechtswissenschaft und juristischen Ausbildung- Lehrbuch,
Fachbuch, Fachaufsatz, Urteilskommentierung, Rechtsgutachten,
Rechtswörterbuch.
Am Rand der juristischen Textsorte stehen die popularisierenden Rechtstexte. Sie
haben rein informative Funktion. Es handelt sich um große Menge vor allem im Internet
35
OTTO, Walter. Wie soll die Rechts- und Verwaltungssprache der Zukunft beschaffen sein? In: Rechts- und
Verwaltungssprache: ein Problem der Verwaltungsreform. Wien: Bundeskanzleramt, 1983. S. 61, 62
25
publizierter Texte mit Erklärungen für den Laien, wie sie z. B. Anwaltskanzleien an ihren
Seiten veröffentlichen.36
7.3. Besonderheiten der juristischen Sprache
M. Tomášek unterscheidet drei Bestandteile des Wortschatzes der juristischen
Fachsprache, und zwar:
Juristische Termini,
Wortverbindungen,
Sprachmodelle.
Juristische Termini sind Bezeichnungen der rechtlichen Tatsachen und ihre Bedeutung
kann man genau definieren (z. B. Gesetz, Recht, Straftat). Unter Wortverbindungen sind
Mehrwortausdrücke zu verstehen, die eine rechtliche Tatsache beschreiben. Es geht meistens
um eine feste Verbindung des Verbs mit dem Substantiv, wobei dieses Verb nicht geändert
werden kann (z. B. das Gesetz verabschieden, das Urteil fällen). Sprachmodelle sind
mehrwortige, oft Halbsatz- bis Satzkonstruktionen, die als gewöhnlicher Bestandteil der
Rechtsäußerungen vorkommen (z. B. das Gesetz tritt gleich nach der Kundmachung in
Kraft).37
Wie andere Fachtexte zeichnen sich auch juristische Texte durch verschiedene
Textsortenmerkmale aus, die für eine solche Art von Texten typisch sind.
„Der verwendete Fachwortschatz ist ein wesentliches Element für die Charakterisierung eines
Textes als Fachtext oder die Identifizierung einer Äußerung als fachspezifisch. Der fachliche Inhalt
des Textes bzw. der Äußerung wird in erste Linie durch den Fachwortschatz ausgedrückt und
weitergegeben.“38
Die Besonderheiten der Rechtssprache und die Unterschiede zu den anderen
Fachsprachen zeigen sich auf der lexikalischen Ebene und der morphologischen und
36
GRIEBEL, Cornelia. Rechtsübersetzung und Rechtswissen: Kognitionstranslatologische Überlegungen und
empirische Untersuchung des Übersetzungsprozesses. 1. Auflage. Berlin : Frank&Timme, 2013. S. 191-195 37
TOMÁŠEK, Michal. Překlad v právní praxi. 2. Auflage. Praha: Linde, 2003. S. 48-52 38
FRAAS, Claudia. Lexikalisch-semantische Eigenschaften von Fachsprachen. In: Fachsprachen. Ein
internationales Handbuch zur Fachsprachenforschung und Terminologiewissenschaft: Handbücher zur Sprach-
und Kommunikationswissenschaft. Berlin: de Gruyter, 1997. S. 436.
26
syntaktischen Ebene, in der mit den spezifischen Funktionen der Texte des juristischen
Handlungsbereichs verbundenen besonderen Auswahl aus den morpho-syntaktischen Mitteln
der Gemeinsprache.39
Auf lexikalischer Ebene sind sowohl Substantive (Ein- und Mehrwortbenennungen),
als auch Verben, Adjektive und Adverbien zu finden. Während Substantive eine wichtige
Rolle spielen, werden Verben und Adjektive den Substantiven quantitativ untergeordnet.40
Dieses gilt sowohl für die deutsche, als auch für die tschechische Sprache. Nach Kořenský,
Cvrček und Novák werden am häufigsten gerade Substantive verwendet. In ihrer
Untersuchung im Jahr 1998 wurden insgesamt ca. 9000 Rechtsvorschriften und
Gerichtsurteile (davon ca. 3500 Gerichtsurteile) untersucht. Alle Texte haben insgesamt aus
5 703 186 Wörtern bestanden. Aus dieser Anzahl von Wörtern haben Substantive 1 546 856
Wörter gebildet. Das am häufigsten vorkommende Wort in tschechischen Rechtsvorschriften
und Gerichtsurteilen ist das Gesetz, dann das Gericht, weiter für die Vorstellung der Tag, die
Bestimmung, die Person, die Republik, das Verfahren, der Staat, die Entscheidung, das
Organ. Aus derselben Anzahl von Wörtern waren Adjektive die nächste häufig vorkommende
Wortart und bildeten 745 189 Wörter, also viel weniger als Substantive. Die zehn öftesten
Adjektive waren andere, tschechisch, angegeben, staatlich, vertraglich, rechtlich, strafbar,
angehörig, beschuldigt und jeder. Auf der dritten Stelle in der Häufigkeit sind Präpositionen,
die Verben sind mit der Anzahl 388 049 Wörter auf der vierten Stelle. Am meisten
frequentiert sind die Verben sein, können, sollen, müssen, gehen, feststellen, gelten,
entscheiden, ausüben und durchführen.41
Die morphologische Ebene ist durch hohe Anzahl von Kompositionen gekennzeichnet.
Es geht um zusammengesetzte Nomina, die begriffliche Einheiten mit sehr hoher
Informationsdichte darstellen, z. B. Wohnungseigentumsanteile,
Grundbuchseintragungsgebühr, Liegenschaftseigentümer, Darlehensrückzahlungen,
Kaufpreisteilbetrag. Genauso wie bei der Fachsprache allgemein erwähnt wurde, enden
substantivische Rechtstermini oft auf gewisse Endungen, und zwar:
39
WIESMANN, Eva. Rechtsübersetzung und Hilfsmittel zur Translation: wissenschaftliche Grundlagen und
computerstützte Umsetzung eines lexikographischen Konzepts. Tübingen: Gunter Narr Verlag, 2004. S. 22 40
WISSIK, Tanja. Terminologische Variation in der Rechts- und Verwaltungssprache: Deutschland - Österreich
- Schweiz. Berlin: Frank & Time, 2014. S. 95 41
KOŘENSKÝ, Jan, CVRČEK, František, NOVÁK, František. Juristická a lingvistická analýza právních textů:
právněinformatický přístup. 1. Auflage. Praha: Academia, 1999. Str. 52-60
27
–ung (z. B. Forderung, Vertragserklärung, Konkurseröffnung) und –nahme (z. B.
Inanspruchnahme, Stellungnahme) und es kommen häufig Adjektive mit Suffixen wie –lich
(z. B. vertraglich), –gemäß, –bar (z. B. anwendbar, erkennbar), –mäßig (z. B. gesetzmäßig),
–weise vor.42
Kürzungen werden in den juristischen Texten oft benutzt, sie dienen
überwiegend zur Bezeichnung der Gesetze, häufig treten sie auch als Bezeichnungen von
Unternehmen und Gesellschaftsformen auf. Mein Vertragskorpus war leider nicht reich an
Kürzungen, es enthält nur eine Abkürzung (eGen= eingetragene Genossenschaft).
Die wichtigsten Merkmale der rechtssprachlichen Syntax sind:
Benutzung von Aussagesätzen
„Der Kaufvertrag wird in einer Urschrift ausgefertigt, welche der Käuferseite gehört.
Die Verkäuferseite erhält eine Vertragskopie.“
Bevorzugung bestimmter Nebensätze, vor allem der Konditionalsätze, Finalsätze
„Sollte der Verzug auch mit nur einer Rate länger als zwei Wochen andauern, ist die
verkaufende Partei berechtigt, unter Setzung einer mindestens siebentägigen Nachfrist mittels
eingeschriebenen Briefes den einseitigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären.“
Erhöhtes Auftreten von Nominalisierungen und Funktionsverbgefügen43
- z. B.
Gewähr leisten, in Kenntnis setzen, zur Auszahlung bringen, Einsicht nehmen, in
Kraft treten, eine Nachfrist setzen.
„Die Käuferseite nimmt das Pachtverhältnis zustimmend zur Kenntnis.“
„Eine weitere Besonderheit der Rechtssprache ist ihre Systemgebundenheit. Man kann
sich nicht mit einer Rechts- und Verwaltungssprache terminologisch befassen, ohne sich mit
42
WISSIK, Tanja. Terminologische Variation in der Rechts- und Verwaltungssprache: Deutschland - Österreich
- Schweiz. Berlin: Frank & Time, 2014. S. 95 43
MINÁRIKOVÁ, Marina. Der deutschsprachige Rechtssatz: Untersuchungen zu seinen syntaktisch-
semantischen Charakteristika im deutschen Strafgesetzbuch: ein Beitrag zur deutschen Fachsprache als
Sprachenbrücke im vereinten Europa. 1 Auflage. Hamburg: Verlag Dr. Kovac, 2006. S. 25
28
der Rechtsordnung zu beschäftigen, aus der sie stammt. Das heißt, Rechtstermini sind immer
im Kontext der Rechtsordnung, aus der sie stammen, zu betrachten.“44
Das heißt, dass die Bedeutung jedes Begriffes davon abhängt, in welchem
Rechtsgebiet, bzw. in welchem Kodex er benutzt wird. Deshalb gibt es oft in Gesetzestexten
Definitionen, die die Bedeutung der Termini speziell für das vorliegende Gesetz definieren,
sogenannte Legaldefinitionen.45
Ein weiteres allgemeines Merkmal der Rechtssprache ist das
häufige Vorkommen von Verweisen. In Rechtstexten (Verträgen, Gesetzen) wird sehr oft auf
andere normative Texte verwiesen, und zwar entweder in der Langform, in der Kurzform oder
durch Abkürzungen46
.47
Wie oben im Kapitel 1 erwähnt wurde, erfüllen Rechtstexte vor allem zwei
Funktionen, und zwar die regulative Funktion und die Obligationsfunktion. Die Rechtstexte
müssen so konzipiert werden, dass sie dem Empfänger eine rechtliche Information vermitteln,
die dafür nötig ist, dass der Empfänger nicht gegen die Rechtnorm verstößt.48
8. Übersetzen von juristischen Fachtexten
8.1. Arten der Rechtsübersetzung
Es gibt zwei Arten der Rechtsübersetzung, und zwar die interlinguale Übersetzung und
die intralinguale Übersetzung.
44
WISSIK, Tanja. Terminologische Variation in der Rechts- und Verwaltungssprache- eine korpusbasierte
Analyse der Hochschulterminologie in den Standardvarietäten des Deutschen in Deutschland, Österreich und
der Schweiz: Dissertation. Wien: Universität Wien, 2012. S. 92 45
Ein Beispiel ist der Begriff Dolmetscher. Laut Gesetzes über Sachverständige und Dolmetscher oder für den
Zweck des Strafgesetzbuches ist nur von Dolmetscher die Rede, es werden aber auch Übersetzer gemeint. 46
In Verträgen kommt häufig vor, dass entweder die Bestimmung eines gewissen Artikels oder Paragraphs
zitiert wird oder nur ein Verweis auf einen bestimmten Paragraphen benutzt wird. 47
WISSIK, Tanja. Terminologische Variation in der Rechts- und Verwaltungssprache- eine korpusbasierte
Analyse der Hochschulterminologie in den Standardvarietäten des Deutschen in Deutschland, Österreich und
der Schweiz: Dissertation. Wien: Universität Wien, 2012. S. 94 48
MINÁRIKOVÁ, Marina. Der deutschsprachige Rechtssatz: Untersuchungen zu seinen syntaktisch-
semantischen Charakteristika im deutschen Strafgesetzbuch: ein Beitrag zur deutschen Fachsprache als
Sprachenbrücke im vereinten Europa. 1 Auflage. Hamburg: Verlag Dr. Kovac, 2006. S. 28
29
8.1.1. Intralinguale Übersetzung
Intralinguale Übersetzung wird auch innersprachliche Übersetzung genannt oder als
Quasi-Übersetzung bezeichnet. Das Übersetzen eines juristischen Fachtextes kann also auch
innerhalb einer Sprache erfolgen. Der Prozess der intralingualen Übersetzung tritt dann auf,
wenn sich z. B. benutzte Ausdrücke regional unterscheiden oder ist mit dem Prozess
vergleichbar, der in der Rechtstheorie Auslegung (Interpretation) des Rechts genannt wird.49
8.1.2. Interlinguale Übersetzung
Im Gegenteil zur intralingualen Übersetzung erfolgt die interlinguale Übersetzung
zwischensprachlich.
In der allgemeinen Übersetzungstheorie wird die Übersetzung als „Vorgang der
schriftlichen Umsetzung eines Textes aus einer Sprache in eine andere Sprache“50
definiert.
Die weit verbreitete Vorstellung der Laiengesellschaft, dass die zwischensprachliche
Übersetzung juristischer Texte die Substitution eines bestimmten Rechtsbegriffes einer
Sprache durch einen in anderer Sprache ist, ist nicht richtig. Übersetzen ist ein Vorgang, bei
dem eine komplexe Verknüpfung des sprachlichen, sachlichen und kulturellen Wissens
notwendig ist.51
Für die Übersetzung von Rechtstexten bedeutet das, „dass nicht von einer
Sprache in eine andere Sprache übersetzt wird, sondern immer von der Sprache einer
bestimmten Rechtsordnung in die Sprache einer anderen bestimmten Rechtsordnung.“52
Falls
nur Wörter von einer Sprache in eine andere übertragen werden, ohne ihren Sinn und die
Regelung verschiedener Rechtsinstitute zu beachten, kann es zur Verwirrung des Lesers der
Übersetzung führen (wie z. B. Auslegung der Begriffe Grundbuch und Kataster).
49
TOMÁŠEK, Michal. Překlad v právní praxi. 2. Auflage. Praha: Linde, 2003. S. 39 50
KOLLER, Werner. Einführung in die Übersetzungswissenschaft. 7. Auflage. Wiebelsheim: Quelle & Meyer
Verlag, 2004. S. 80 51
POMMER, Sieglinde. Rechtsübersetzung und Rechtsvergleichung: translatorische Fragen zur
Interdisziplinarität. Wien: Lang, 2006. S. 38 52
SANDRINI, Peter. Terminologiearbeit im Recht: Deskriptiver begriffsorientierter Ansatz vom Standpunkt des
Übersetzers. 1. Auflage. Wien: Internat. Network for Terminology, 1996. S. 24
30
„Die zwischensprachliche Übersetzung juristischer Texte ist die Übertragung
rechtlicher Inhalte von einer Sprache in eine andere unter Beachtung der zugrunde liegenden
Rechtsordnungen und kulturspezifischen Denkmuster.“53
Die Sprache der Juristen ist also untrennbar mit ihrem Rechtssystem verbunden. Die
nationalen Rechtsordnungen weisen infolge ihrer unterschiedlichen historischen Entwicklung
und Kultur große Verschiedenheiten auf. Grundlegende Voraussetzung für jede
Rechtsübersetzung ist also das Wissen über Grundwerte, Struktur, Institutionalität und
Verfahren der beteiligten Rechtsordnungen.54
Die interlinguale Übersetzung der
Rechtssprache sollte also auch rechtlich-vergleichende Probleme reflektieren.
„Der Übersetzer rezipiert den Ausgangstext, verarbeitet ihn mental und formuliert den
Inhalt funktionsgerecht in der Zielsprache. Wesentliche Bedeutung kommt dem Fachwissen
zu, das unbedingt zum Verständnis des Ausgangstextes vorhanden sein muss.“55
In den letzten Jahrzehnten ständig wächst die Zahl der internationalen Kontakte und
damit steigt auch die Notwendigkeit der Übersetzung der Rechtstexte. Der Übersetzer erfüllt
eine unverzichtbare Funktion. Falls Angehörige zweier Sprachen rechtliche Angelegenheiten
regeln wollen, kommt ein Sprachmittler in Frage.
Dabei entstehen Probleme der Übersetzung, die jeder Übersetzer solcher Texte lösen
muss. Es gibt dort Probleme, wo es keine Äquivalenz aufgrund unterschiedlicher
Begriffsinhalte gibt. Besonders schwierig ist es bei der Gerichts- und
Verwaltungsorganisation, im Verfahrens-, Liegenschafts- und im Obligationsrecht, weil jeder
Staat seine eigene Regelung mit verschiedenen Institutionen hat. Es ist also besonders
wichtig, dass der Übersetzer außer Sprachkompetenz auch Inhalte der Ausgangs- und
Zielrechtsordnung kennt, damit fehlerfreie Übersetzungen entstehen.
„Nur auf der Grundlage des fundierten sprachlichen Wissens, solider Kenntnis der
beteiligten Rechtsordnung(-en), der juristischen Denk- und Argumentationsweise, der
formalen Anforderungen an schriftlich vertextete rechtliche Handlungen sowie der Strategien
53
POMMER, Sieglinde. Rechtsübersetzung und Rechtsvergleichung: translatorische Fragen zur
Interdisziplinarität. Wien: Lang, 2006. S. 37, 38 54
GRIEBEL, Cornelia. Rechtsübersetzung und Rechtswissen: Kognitionstranslatologische Überlegungen und
empirische Untersuchung des Übersetzungsprozesses. 1. Auflage. Berlin: Frank&Timme, 2013. S. 196-198 55
SANDRINI, Peter. Terminologiearbeit im Recht: Deskriptiver begriffsorientierter Ansatz vom Standpunkt des
Übersetzers. 1. Auflage. Wien: Internat. Network for Terminology, 1996. S. 25
31
und Methoden des Übersetzens wird der Übersetzer in der Lage sein, die ihm zugedachte
Funktion auszufüllen.“56
Übersetzen und Dolmetschen von Rechtstexten stellt für die Sprachmittler sicher eine
Herausforderung dar. An den Übersetzer sind hohe Ansprüche gestellt. Diese Mittler müssen
nicht nur die Termini in ihrer Heimat richtig verstehen und sich in der zu übersetzenden
Problematik gut auszukennen, sondern auch die Rechtskultur und das Rechtssystem des
Staates, den der Text und die Rechtssprache betrifft.
„Bei der interlingualen Übersetzung stehen Regelungsinhalte im Vordergrund. Die
Eleganz des sprachlichen Ausdrucks darf in keiner Weise die Präzision der juristischen
Aussage gefährden, daher sind die Möglichkeiten der stilistischen Gestaltung begrenzt.“57
Das Übersetzen von Rechtstexten wird als text-, empfänger-, zweck- und
auftragsbedingtes Handeln begriffen. Soll ein Rechtstext für einen Empfänger aus einer
anderen Rechtsordnung zu einem gewissen Zweck übersetzt werden und soll dieser Text
Grundlage für eine behördliche Rechtshandlung sein, sollte dann:
die Übersetzung den Inhalt des Ausgangstextes so wiedergeben, dass die
Gemeinsamkeiten und die Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen ersichtlich
sind,
die Textstruktur nach dem Ausgangstext ausgerichtet sein und
der Stil den Erwartungen des zielkulturellen Empfängers angepasst werden.58
Um bestimmte konkrete Lebenssituationen zu regeln, benutzt der Gesetzgeber
einzelne Begriffe. Der dadurch verfolgte Regelungszweck muss auch bei der Definition des
einzelnen Begriffs durch Rechtsprechung, Rechtswissenschaft oder Terminologiearbeit im
Mittelpunkt stehen. Eine richtige Definition ist im Recht besonders wichtig. Die genaue
Beschreibung des Begriffs dient nicht nur zur Klärung des Tatbestandes, sondern auch zur
Bestimmung der Rechtsfolge.
56
GRIEBEL, Cornelia. Rechtsübersetzung und Rechtswissen: Kognitionstranslatologische Überlegungen und
empirische Untersuchung des Übersetzungsprozesses. 1. Auflage. Berlin: Frank&Timme, 2013. S. 123 57
POMMER, Sieglinde. Rechtsübersetzung und Rechtsvergleichung: translatorische Fragen zur
Interdisziplinarität. Wien: Lang, 2006. S. 38 58
WIESMANN, Eva. Rechtsübersetzung und Hilfsmittel zur Translation: wissenschaftliche Grundlagen und
computerstützte Umsetzung eines lexikographischen Konzepts. Tübingen: Gunter Narr Verlag, 2004. S. 69, 70
32
Definitionen im Recht weisen einige Besonderheiten auf. Sie sind zeitlich begrenzt,
sie gelten nur für ein bestimmtes Gebiet, sogar der Gesetzgeber definiert sie oft nur für einen
ganz bestimmten Bereich oder nur für ein bestimmtes Gesetz.59
Es wird also nicht nur auf die sprachliche, sondern auch auf sachliche Richtigkeit
hoher Wert gelegt und an die Qualität der Übersetzungen werden hohe Anforderungen
gestellt.
Um eine hohe Qualität der Rechtsübersetzungen zu erzielen, ist es nötig, über ein
mindestens ausreichendes Rechtswissen zu verfügen. Der Übersetzer soll sich also nicht nur
auf seine Sprachkenntnisse konzentrieren, sondern auch auf den rechtlichen Inhalt, der oft zur
Seite geschoben wird, weil der Kern der Sache dem Übersetzer entflieht, und infolge dieser
Tatsache entstehen Rechtsübersetzungen von minderer Qualität.
Einführungen in das jeweilige nationale Recht sind also eine unverzichtbare Lektüre,
um die Strukturen und Verfahrensordnungen der einzelnen Organe sowie die juristische
Fachterminologie kennenzulernen. Erst das Fachwissen ermöglicht die Entstehung einer
Übersetzung, die fehlerlos ist.60
„Unter Übersetzungsqualität versteht man Genauigkeit und Stil. Die Übersetzung
muss präzise und in der Zielsprache leserlich, verständlich sein.“61
Das Übersetzen ist zwar eine Tätigkeit, die sich nach dem Ausgangstext orientiert. Um
den Inhalt eines juristischen Originaltextes in der Übersetzung nicht zu verfälschen, kann es
einerseits erforderlich, andererseits gefährlich sein, abweichende Formulierungen zu
benutzen. Die wörtliche Übersetzung bewahrt den Übersetzer nicht vor inhaltlichen
Verfälschungen, sondern bewirkt sie in manchmal geradezu. Es gibt auch im Bereich der
juristischen Terminologie die sog. falschen Freunde bei wortgetreuer Übersetzung. Die freie
Übersetzung ist oft die einzige Möglichkeit, lexikalische Lücken auszufüllen, also
Rechtsinstitute zu beschreiben, die es in der Zielrechtsordnung nicht gibt, weil kein
59
Vgl. z. B. den Begriff Arbeitnehmer laut des tschechischen ArG und Sozialversicherungsgesetzen. Im Fall der
Sozialversicherungsgesetzen wird der Ausdruck viel breiter benutzt. 60
SNELL-HORNBY, Mary et al. Handbuch Translation. 2. Auflage. Tübingen: Stauffenburg Verlag, 1999. S.
226 61
BARTELOOT, Pascale. Der Rahmen juristischer Übersetzungen. In: Recht und Übersetzen. Baden-Baden:
Nomos, 1999. S. 110.
33
zielsprachiger Terminus zur Verfügung steht. Dann ist eine Umformulierung unentbehrlich,
um den Inhalt des Ausgangstextes in der Zielsprache richtig auszudrücken.62
„Interkulturelle Unterschiede sind im Bereich Recht eher die Regel als die Ausnahme.
Bedingt durch geschichtliche Entwicklung, gesellschaftliche Traditionen und
Wertentscheidungen bis hin zur Tagespolitik sind eher wenig Parallelen von einer
Rechtsordnung zur anderen zu finden.“63
Einfache Tatbestände wie Mord, Raub, Kauf, Scheidung der Ehe, usw. haben in den
meisten Rechtsordnungen ein Äquivalent.64
Ein besonderes Problem stellen Begriffe dar, die
kein direktes Gegenüber in der Rechtsordnung des Zieltextes haben. In solchen Fällen nützt
dem Übersetzer ein Hinweis darauf, dass eine solche Einrichtung im anderen Rechtssystem
nicht besteht.
„Bevor der Übersetzer eine Entscheidung über die anzuwendende Strategie treffen kann, wird
er vor allem darüber Bescheid wissen müssen, wie der gesamte Bereich geregelt ist. Erst wenn der
Übersetzer die Begriffe und deren Umfeld kennt, kann er entscheiden, ob er im Falle einer Lücke
einen Übersetzungsvorschlag anfertigt, ob er den Temin stehen lässt oder ihn umschreibend
erklärt.“65
62
SCHLÜTER-ELLNER, Corinna. Grenzen der Textbearbeitung beim Übersetzen von juristischen Texten. In:
Übersetzen in die Zukunft: Dolmetscher und Übersetzer: Experten für internationale Fachkommunikation.
Berlin: BDÜ Weiterbildungs- und Fachverlagsgesellschaft, 2012. S. 450, 451 63
SCHLÜTER-ELLNER, Corinna. Grenzen der Textbearbeitung beim Übersetzen von juristischen Texten. In:
Übersetzen in die Zukunft: Dolmetscher und Übersetzer: Experten für internationale Fachkommunikation.
Berlin: BDÜ Weiterbildungs- und Fachverlagsgesellschaft, 2012. S. 449 64
Auch bei auf den ersten Blick klaren Begriffen können Probleme entstehen, wenn zwischen verschiedenen
Rechtskreisen übersetzt wird, z. B. aus dem islamischen Recht in das österreichische/tschechische Recht. 65
SANDRINI, Peter. Terminologiearbeit im Recht: Deskriptiver begriffsorientierter Ansatz vom Standpunkt des
Übersetzers. 1. Auflage. Wien: Internat. Network for Terminology, 1996. S. 113
34
Abb. 2: Notwendige Kompetenzen und Kenntnisse bei der juristischen Fachübersetzung66
Pommer unterscheidet bei jeder Rechtsübersetzung drei Schritte, nämlich Verstehen,
Vergleichen und Transferieren und er nennt diesen Prozess interdisziplinäres Drei-Stufen-
Modell. Der erste Schritt des Verstehens des zu übersetzenden Rechtstextes umfasst eine
sprachliche Analyse und eine rechtliche Interpretation. Das Ziel dieser rechtlichen
Untersuchung ist die Kenntnis des ausländischen Rechtsinstituts. Zweiter Schritt,
Vergleichen, bedeutet Beschreibung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede und Suche nach
Ähnlichkeiten und Abweichungen. Dritter Schritt, Transferieren, bedeutet, dass der
Übersetzer die Sätze neu formulieren muss, er sollte die rechtlichen Inhalte in einer freien
Übersetzung mit anderen Worten ausdrücken. Dieser Schritt setzt aber voraus, dass der
Übersetzer das rechtliche Gehalt des Ausgangstextes verstanden hat.67
Falls eine sachlich unrichtige Übersetzung vorgelegt wird, sollte es primär keine
negativen Auswirkungen verursachen, ein solcher Übersetzer wird aber vermutlich von
demselben Kunden keinen Auftrag mehr erhalten. Es ist also die linguistische und fachliche
Genauigkeit erwünscht. Es ist auf dieser Stelle wichtig auch auf die Straftat des falschen
Dolmetschens aufmerksam zu machen. Laut § 347 des tschechischen Strafgesetzbuches wird
derjenige mit 2 Jahren Haft bestraft, wer vorsätzlich falsch dolmetscht (übersetzt). Außerdem
66
SANDRINI, Peter. Terminologiearbeit im Recht: Deskriptiver begriffsorientierter Ansatz vom Standpunkt des
Übersetzers. 1. Auflage. Wien: Internat. Network for Terminology, 1996. S. 16 67
POMMER, Sieglinde. Rechtsübersetzung und Rechtsvergleichung: translatorische Fragen zur
Interdisziplinarität. Wien: Lang, 2006. S. 140-151
35
werden dem Übersetzer vertraute Inhalte mittels Vertrags mitgeteilt. Gemäß § 10a des
tschechischen SDG ist der Übersetzer verpflichtet, Verschwiegenheit über Informationen, die
er im Rahmen seiner übersetzerischen Tätigkeit feststellte, zu bewahren.
8.2. Einwirkende Faktoren auf jede Übersetzung
Rechtlich-linguistische Kenntnisse des Übersetzers, seine allgemeinen Fertigkeiten
beim Übersetzen und Erfahrungen mit dem Übersetzen von Rechtstexten, aber auch die
Fähigkeit, sich die Arbeit effektiv zu organisieren und die bestimmte Zeit höchst auszunutzen,
die Fähigkeit, in der Zeitnot zu übersetzen und die Fähigkeit, beim Übersetzen alle
erreichbaren Quellen wirksam auszunutzen sind Faktoren, die man zu den subjektiven
Faktoren zählt. Neben diesen subjektiven Faktoren gibt es noch objektive Faktoren, die der
Übersetzer selbst nicht beeinflussen kann. Zu dieser Gruppe gehört die rechtlich-linguistische
Qualität des Ausgangstextes sowohl formal, als auch sachlich, der Texttyp (die Gattung), der
Zweck der Übersetzung, der Empfänger des übersetzten Textes, die Zeit, die für die
Übersetzung festgesetzt ist, usw. Diese beiden Faktoren beeinflussen das endgültige
Übersetzungsprodukt.68
9. Entwicklung des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuches
Das Bürgerliche Gesetzbuch (das ABGB in Österreich) ist der Kodex des
tschechischen Zivilrechts, stellt die Hauptregelung aller Verträge69
dar, also auch der
Kaufverträge und Pfandverträge. In diesem Kapitel beschreibe ich kurz die Entwicklung der
Rechtsquelle aller privaten Rechtsbereiche.
Als erstes Bürgerliches Gesetzbuch war auf unserem Gebiet das Allgemeine
bürgerliche Gesetzbuch aus dem Jahr 1811 gültig. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
regelte Beziehungen aus dem bürgerlichen Recht bis zum Jahre 1950. In diesem Jahr war
dieser Kodex durch das mittlere Bürgerliche Gesetzbuch ersetzt. Im Jahr 1964 wurde das
68
CHROMÁ, Marta. Právní překlad v teorii a praxi: nový občanský zákoník. 1. vyd. Praha: Karolinum, 2014. S.
35 69
Die Hauptregelung aller Verträge stellt das NBG erst seit 1.1.2014, bis zu dieser Zeit war die Regelung der
Schuldverhältnisse in zwei Gesetzbücher geteilt, sie zwar im Bürgerlichen Gesetzbuch und im
Handelsgesetzbuch.
36
Bürgerliche Gesetzbuch verabschiedet, das bis zum Ende des Jahres 2013 gültig war. Das
Privatrecht war in mehrere selbstständige Gesetzbücher zerstreut, das Bürgerliche Gesetzbuch
umfasste das Familienrecht, das Handelsrecht und das Arbeitsrechts nicht und diese
Rechtsgebiete blieben in eigenen Gesetzbüchern geregelt.70
Das neue Bürgerliche Gesetzbuch, das im Jahr 2012 verabschiedet wurde und am
1.1.2014 in Kraft trat, ist die wirkliche Kodifikation des Privatrechts. Er wird „neues“71
Bürgerliches Gesetzbuch genannt. Das Familienrecht wurde in das Bürgerliche Gesetzbuch
einbezieht und das Schuldrecht wurde vereinigt. Beiseite blieben nur das Recht der
Handelsgesellschaften im Gesetz über Gesellschaften und das Arbeitsrecht im Arbeitsgesetz.
Mit dem Inkrafttreten des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches sind viele neue Termini
und Institute im tschechischen Zivilrecht entstanden. Diese Institute finden ihren Ursprung oft
im ABGB, zu dem sich das tschechische Zivilrecht wieder nach mehr als 50 Jahren nähert.
Das ABGB vom Jahr 1811 blieb bis zur heutigen Zeit in Österreich gültig, es machte nur
selbstverständlich viele Novellen durch.
10. Die Systematik des Bürgerlichen Gesetzbuches und des
Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
10.1. Bürgerliches Gesetzbuch
Die Systematik des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuches ist wie folgt: es besteht
aus 3081 Bestimmungen, das ganze Gesetzbuch wird in fünf Teile gegliedert, diese Teile
teilen sich weiter in Kapitel, Kapitel werden in Abschnitte und Abschnitte in Teilabschnitte
gegliedert. Das neue Bürgerliche Gesetzbuch nähert sich zwar inhaltlich dem ABGB, seine
Gliederung ist aber eher dem Pandektensystem des deutschen BGB ähnlich (d. h. 5 Teile-
Allgemeiner Teil, das Schuldrecht, das Sachenrecht, das Familienrecht und das Erbrecht).
Der erste Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, Allgemeiner Teil genannt, bestimmt die
allgemeinen Rechtsbegriffe, z. B. definiert natürliche und juristische Personen, Sachen und
ihre Einteilung, Verjährung, Wertpapiere, gesetzliche Vertretung, Rechtsfähigkeit und
70
SCHELLE, Karel. TAUCHEN, Jaromír. Občanské zákoníky. Ostrava: KEY Publishing, 2012. S. 16-26 71
Für die Unterscheidung vom Gesetz Nr. 40/1964 und wird das Gesetz Nr. 89/2012 neues Bürgerliches
Gesetzbuch genannt.
37
Handlungsfähigkeit, Rechtsgeschäfte. Im zweiten Teil wird das Familienrecht geregelt, also
Eheschließung, Ehescheidung, Verwandtschaft und Schwägerschaft und Rechte zwischen
Eltern und Kindern. Der dritte Teil, die absoluten Vermögensrechte, betrifft vor allem die
Sachenrechte wie z. B. Besitz, Eigentum, Miteigentum, Baurecht, Dienstbarkeiten, Pfandrecht
und das Erbrecht. Der vierte Teil, relative Vermögensrechte, umfasst die Schuldverhältnisse
wie Kauf, Miete, Versicherung, das Vertrags- und Deliktsrecht und den unlauteren
Wettbewerb. Der fünfte Teil enthält allgemeine Bestimmungen, Übergangs- und
Schlussbestimmungen.
10.2. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch besteht aus 1503 Paragraphen. Das ist
weniger als die Hälfte davon, wie viele Bestimmungen das tschechische Bürgerliche
Gesetzbuch enthält. Die gesamte Anzahl von Paragraphen ist in Einleitung und drei Teile
gegliedert. Jeder Teil teilt sich weiter in Abteilungen, Abteilungen enthalten Hauptstücke und
einige Hauptstücke werden in Abschnitte gegliedert. Der zweite Teil bildet den vorwiegenden
Anteil am ABGB. Im Gegenteil zum tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuch nähert sich das
ABGB dem dreiteiligen Institutionensystem (d. h. personae- Personen- und Familienrecht,
res- Sachenrecht, Schuldrecht, Erbrecht, actiones- Klagen).
Die Einleitung ist von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt genannt, der erste Teil
enthält, von dem Personenrechte, enthält das Eherecht, Rechte zwischen Eltern und Kindern,
Kindesunterhalt und Bestimmungen über die Obsorge einer anderen Person. Der zweite Teil,
von dem Sachenrechte genannt, enthält Bestimmungen, die dingliche Rechte betreffen
(Besitz, Eigentumsrecht, Dienstbarkeiten, Erbrecht), persönliche Sachenrechte (beispielsweise
Verträge und Rechtsgeschäfte, Schenkung, Leihe, Tausch und Kauf, Pacht). Der dritte Teil
heißt Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte.
11. Die Sprache des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
Trotz zahlreicher Novellen ist die Sprache des ABGB an einigen Stellen veraltet und
unverändert geblieben und der Text entspricht der damaligen Schriftweise. Unverändert sind
vor allem Überschriften geblieben, an einigen Stellen aber auch die Fassung der einzelnen
Bestimmungen, von der Wortart überwiegen in der damaligen Fassung Zahlwörter (Zweytes
38
Hauptstück- Von dem Eherechte, eilftes Hauptstück- Von Vermächtnissen, Dreyßigstes
Hauptstück- Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung) und Substantive
(Fünftes Hauptstück- Von der Erwerbung des Eigenthumes durch Uebergabe, Vierzehntes
Hauptstück- Von dem Pflichttheile und der Anrechnung in den Pflicht- oder Erbtheil), aber
auch Präpositionen (bey), Adverben (zweyseitig, ueberhaupt), Adjektive (nothwendig) oder
Verben (seyn).
„Was bey Verträgen überhaupt Rechtens ist, gilt auch bey dem Pfandvertrage; er ist
zweyseitig verbindlich.“ (§ 1369 ABGB)
„Der Erbtheil, welchen diese Personen zu fordern berechtigt sind, heißt: Pflichttheil; sie
selbst werden in dieser Rücksicht Notherben genannt.“ (§ 764 ABGB)
„Der Tausch ist ein Vertrag, wodurch eine Sache gegen eine andere Sache überlassen
wird. Die wirkliche Uebergabe ist nicht zur Errichtung; sondern nur zur Erfüllung des
Tauschvertrages, und zur Erwerbung des Eigenthumes nothwendig.“ (§ 1045 ABGB)
„Alle Rechte gegen einen Dritten, sie mögen den öffentlichen Büchern einverleibt seyn
oder nicht, erlöschen also in der Regel längstens durch den dreyßigjährigen Nichtgebrauch,
oder durch ein so lange Zeit beobachtetes Stillschweigen.“ (§ 1479 ABGB)
12. Schuldverhältnisse
Schuldverhältnisse bestehen in der Verpflichtung einer Person gegenüber einer
anderen. Wer zu einer Leistung verpflichtet ist, heißt Schuldner, wer das Recht auf die
Leistung hat, heißt Gläubiger. Vom Schuldner gesehen ist der Inhalt der Schuld seine
Verbindlichkeit, für den Gläubiger stellt die Schuld eine Forderung oder Anspruch dar.
39
„Das Schuldverhältnis ist die Gesamtheit aller aus einer bestimmten Rechtsbeziehung
zwischen Gläubiger und Schuldner bestehenden wechselseitigen Rechte und Pflichten.“72
12.1. Begründung der Schuldverhältnisse
Nach dem § 859 ABGB und § 1723 des „neuen“ Bürgerlichen Gesetzbuches gründen
sich Schuldverhältnisse auf ein Gesetz, auf ein Rechtsgeschäft oder auf eine erlittene
Beschädigung.
Zu den rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnissen gehören sowohl zweiseitige
Rechtsgeschäfte, d.h. Verträge, als auch einseitige Rechtsgeschäfte, z. B. die Auslobung, das
Vermächtnis oder der Vertragsrücktritt.73
Für den Zweck dieser Arbeit widme ich mich nur
der Begründung der Schuldverhältnisse durch den Vertrag.
12.2. Das Erlöschen der Schuldverhältnisse
Eine Schuld kann in mehreren Weisen erlöschen. Erste Möglichkeit ist die Erfüllung,
weiter ist es die Aufrechnung, Vereinigung, Entsagung, der Zeitablauf, die Kündigung und in
gewissen Fällen der Tod.74
13. Der Kauf und seine Absicherung
Der Kauf erfolgt durch den Kaufvertrag, der schriftlich, mündlich oder konkludent
abgeschlossen werden kann.
„Durch den Kaufvertrag wird eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem
Andern überlassen.“ (§ 1053 ABGB)
72
WELSER, Rudolf. Grundriss des bürgerlichen Rechts: Schuldrecht Allgemeiner Teil, Schuldrecht Besonderer
Teil, Erbrecht. 13. Auflage. Wien: Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, 2007. S. 3 73
WELSER, Rudolf. Grundriss des bürgerlichen Rechts: Schuldrecht Allgemeiner Teil, Schuldrecht Besonderer
Teil, Erbrecht. 13. Auflage. Wien: Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, 2007. S. 13 74
WELSER, Rudolf. Grundriss des bürgerlichen Rechts: Schuldrecht Allgemeiner Teil, Schuldrecht Besonderer
Teil, Erbrecht. 13. Auflage. Wien: Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, 2007. S. 95-109
40
Gegenstand des Kaufes kann fast jede Sache sein, nicht nur bewegliche und
unbewegliche körperliche Sachen, sondern auch unkörperliche Sachen wie z. B. Forderungen.
Die Tatsache, dass eine Sache für einen bestimmten Preis einer anderen Person
übergeben wird, unterscheidet den Kauf vom Tausch (Sache gegen Sache), von der
Schenkung (ohne Entgelt), vom Dienst- und Werkvertrag (Geld gegen Handlung) und durch
die Übereignung von der Miete oder Pacht (entgeltliche Überlassung des Gebrauchs).
Jede der Parteien (Verkäufer, Käufer) möchte abgesichert haben, dass ihre Rechte
nicht verletzt werden (der Käufer bekommt den Kaufgegenstand rechtzeitig und in verlangter
Qualität und der Verkäufer bekommt den Kaufpreis). Deshalb haben sich mehrere
Möglichkeiten der Sicherung entwickelt, die vor allem beim Kauf/Verkauf einer Liegenschaft
ihre Anwendung finden.
Beide Parteien möchte abgesichert haben, dass es zur Erfüllung der Verbindlichkeit
kommt. Die wichtigsten und bekanntesten Institute der möglichen Sicherung einer Forderung
sind:
Bürgschaft
Pfandrecht,
Sicherungsübereignung.
14. Der Kaufvertrag mit treuhändiger Abwicklung
14.1. Der Kaufvertrag
Der Kaufvertrag gehört sowohl nach dem tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuch, als
auch nach dem österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch in das Schuldrecht.
Das Schuldrecht stellt den umfangreichsten Teil der genannten Bürgerlichen Gesetzbücher
dar.
Der Vertrag ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft, das durch übereinstimmende
Willenserklärungen mindestens zweier Personen zustande kommt. Es kann durch
41
einvernehmliche Erklärungen ein Rechtsverhältnis zwischen Personen (privatrechtlicher
Vertrag), Bürger und Staat (öffentlich- rechtlicher Vertrag) oder zwischen
Völkerrechtssubjekten (völkerrechtlicher Vertrag) begründen, ändern oder aufheben.
Wichtigste Art eines Vertrages ist der schuldrechtliche Vertrag, durch den Leistungspflichten
begründet werden. Während der öffentlich-rechtliche und völkerrechtliche Vertrag
grundsätzlich der Schriftform bedürfen, besteht im Schuldrecht Vertragsfreiheit, was sowohl
den Abschluss als auch die inhaltliche Gestaltungsfreiheit umfasst.75
Der Zweck von Verträgen besteht darin, zwischen Menschen Rechte und Pflichten zu
begründen. Vertragliche Kommunikation besteht darin, dass die Parteien sich gegenseitig ihre
Absichten erklären.
Der Vertrag verbindet beide Parteien. Zusammen mit entsprechendem Gesetzbuch
bestimmt er Rechte und Pflichten seiner Subjekte. Wenn man in einen Supermarkt einkaufen
geht oder von einem Freund ein altes Fahrrad kauft, ist es nicht nötig, einen schriftlichen
Vertrag zu verfassen. Wenn es sich aber um Geschäfte eines höheren Wertes handelt, ist es
für beide Vertragsparteien empfehlenswert, den Kaufvertrag in der schriftlichen Form
abzuschließen. In einigen Fällen gibt es sogar die Pflicht, Willenserklärungen in einer
vorgeschriebenen Form abzugeben, so z.B. beim Kauf einer Liegenschaft.
Der Vertrag muss so gestaltet sein, dass es der rechtlichen Behörde möglich ist,
eventuelle Streitigkeiten eindeutig nach dem Wortlaut des Vertrages zu entscheiden. Deshalb
werden Rechte, Pflichten und Unterlassungspflichten im Vertrag oft so eindeutig, präzise,
detailliert und genau definiert, wie es sprachlich überhaupt möglich ist. Der Vertrag muss alle
Möglichkeiten umfassen und er muss eine Lösung für alle eventuell entstehenden Probleme
geben.76
14.2. Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag
„Der Verkäufer ist schuldig, die Sache bis zur Zeit der Übergabe sorgfältig zu
verwahren und die dem Käufer zu übergeben. Der Käufer hingegen ist verbunden, die Sache
75
SNELL-HORNBY, Mary et al. Handbuch Translation. 2. Auflage. Tübingen: Stauffenburg Verlag, 1999. S.
228 76
STOLZE, Radegundis. Die Fachübersetzung: eine Einführung. 1. Auflage. Tübingen: Gunter Narr, 1999. S.
167
42
sogleich, oder zur gebundenen Zeit zu übernehmen, zugleich aber auch das Kaufgeld
abzuführen.“ (§ 1061, 1062 ABGB)
Beim Abschluss eines Kaufvertrages verpflichtet sich der Verkäufer, die Ware
mangelfrei und zu den vereinbarten Bedingungen mit ihren Bestandteilen und mit allem
Zubehör zu rechter Zeit, am gehörigen Ort und im Zustand, in welchem sie sich beim
Abschluss des Vertrages befunden hat, zu liefern. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware
abzunehmen und den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Beide Vertragsparteien haben das
Recht, die Leistung der anderen Partei durch eine Klage beim Gericht zu fordern.
14.3. Bestandteile des Kaufvertrages
Wie folgt sind die wesentlichen inhaltlichen Bestandteile eines Kaufvertrages genannt,
die Bestimmung der Vertragsschließenden (mindestens der Name und die Anschrift), das
Datum der Unterschrift und die (beglaubigten) Unterschriften der Vertragsparteien sind nicht
umfasst, weil sie einen üblichen Bestandteil aller Verträge darstellen.
Der Inhalt eines Kaufvertrages sollte möglichst genau konkretisiert werden, damit
einer der Vertragsschließenden keine finanziellen Nachteile später im Fall eines Streites
erleidet. Im Interesse beider Vertragsparteien sollte der Kaufvertrag solche Klauseln
enthalten, die ihnen ermöglichen, sich im Fall der mangelhaften Leistung zu schützen. Was in
den Vertrag nicht eingeschlossen wurde, beziehen sich darauf Bestimmungen des
Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).
Was die Form des Kaufvertrages betrifft, sie ist als Ausdruck der Vertragsfreiheit frei,
der Vertrag muss laut Gesetz nur dann schriftlich sein, wenn es sich um den Kauf einer
Liegenschaft handelt.
Bestandteile des österreichischen und tschechischen Kaufvertrages unterscheiden sich
nicht, Folgendes vertritt also beide Rechtsordnungen.
Die obligatorischen Bestandteile eines Kaufvertrages sind also:
die Bestimmung des Kaufgegenstandes- Art und Güte der Ware, Menge der Ware
der Preis der Ware- der Preis muss festgesetzt sein oder mindestens muss der
Vertrag die Bestimmungsweise des Kaufpreises enthalten, ohne diesen Bestandteil
handelte es sich nicht um den Kaufvertrag, sondern um die Schenkung.
43
Die fakultativen Bestandteile eines Kaufvertrages sind:
die Verpackung der Ware
Lieferbedingungen
die Lieferfrist
Zahlungsbedingungen
der Erfüllungsort
der Gefahrübergang
Allgemeine Verkaufsbedingungen
Nebenvereinbarungen, wie:
der Eigentumsvorbehalt
das Wiederkaufsrecht
das Rückkaufsrecht
das Vorkaufsrecht
Kauf auf Probe
Verkauf mit Vorbehalt eines besseren Käufers.
14.4. Treuhändige Abwicklung
Treuhändige Abwicklung ist Rechtsinstitut, das eine sichere Übergabe des Kaufpreises
ermöglicht. Treuhändige Abwicklung wird im Rahmen des Kaufpreises im Punkt über den
Kaufpreis verabredet, sie kann aber durch den Abschluss eines selbstständigen
Treuhandvertrages zustande kommen.
Treuhändige Abwicklung kann bei mehreren Subjekten erfolgen, wobei jedes dieser
Subjekte Vorteile und Nachteile aufweist. Diese Subjekte sind Immobilienbüros, auch
Immobilienmakler, Banken, Notare und Rechtsanwälte. Treuhändige Abwicklung ist
grundsätzlich durch Bürgerliches Gesetzbuch geregelt, bei Notaren und Rechtsanwälten gibt
es noch eine weitere Regelung in der Notarordnung und im Rechtsanwaltsgesetz und weiter
sogar noch in standesrechtlichen Vorschriften, wobei die treuhändige Abwicklung bei diesen
Subjekten auch der Kontrolle des Kontrollrates unterliegt.
44
Der Kaufpreis wird vom Treuhänder aufs Konto des Verkäufers nach den im Vertrag
festgesetzten Bedingungen gutgeschrieben. Das Geld kann in einem Betrag oder mehreren
Auszahlungen ausbezahlt werden. Die Praxis ist aber in den meisten Fällen so, dass der
Betrag in einer Summe nach der Einverleibung des Eigentumsrechts des Käufers ins
Grundbuch gutgeschrieben wird.
Im Fall einer widerrechtlichen Verfügung des Treuhänders über den Kaufbetrag wird
die Straftat der Veruntreuung begangen. Bei Rechtsanwälten und Notaren droht zusätzlich
eine Strafe von der Rechtsanwaltskammer oder Notariatskammer.
15. Der Pfandvertrag
„Das Pfandrecht ist das dingliche Recht, welches dem Gläubiger eingeräumt wird,
aus einer Sache, wenn die Verbindlichkeit zur bestimmten Zeit nicht erfüllt wird, die
Befriedigung zu erlangen. Die Sache, worauf dem Gläubiger dieses Recht zusteht, heißt
überhaupt ein Pfand.“ (447 ABGB)
Das Pfandrecht ist also das gegen jedermann wirkende Recht des Gläubigers, der ein
absolut wirkendes befriedigungsrecht zugunsten seiner Forderung enthält.
Gegenstand des Pfandrechts können nur Sachen sein, die dem Pfandgläubiger nicht
gehören. Der Eigentümer hat weiter das unbeschränkte Recht an der Sache. Das Pfandrecht
kann nur an individuell bestimmten Sachen begründet werden, d. h. an körperlichen
beweglichen und unbeweglichen und auch an unkörperlichen Sachen. Wichtig ist die
Unterscheidung zwischen dem Faustpfand (Pfand an beweglichen Sachen) und Grundpfand
(Pfand an unbeweglichen Sachen).
Die Begründung eines Pfandrechts durch ein Rechtsgeschäft, also freiwillig, heißt
Verpfändung, die Begründung durch eine behördliche Entscheidung, also zwanghaft, heißt
Pfändung. Nach dem ABGB sind es noch eine letztwillige Verfügung und das Gesetz (§
449ABGB).
Das Pfandrecht an beweglicher Sache wird nach dem Vertragsabschluss durch
Übergabe erworben. Der Gläubiger muss die Sache wirklich in Verwahrung nehmen. Man
45
spricht vom Faustpfand oder Handpfand. Der Erwerb des Grundpfandes erfolgt durch die
Einverleibung im Lastenblatt (C-Blatt) ins Grundbuch.77
Der Pfandvertrag kann in der mündlichen Form abgeschlossen werden, wenn das
Faustpfand aber nicht übergeben wurde, ist der Pfandvertrag durch die schriftliche Form
bedingt. Bei Liegenschaften ist immer die schriftliche Form des Pfandvertrages erforderlich.
Obligatorische Bestandteile des Pfandvertrages sind:
die Vereinbarung, was das Pfand ist, und
für wie hohe Schuld ist das Pfandrecht begründet.
Fakultative Bestandteile:
Vertragsstrafe für die Nichterfüllung
Das Pfand haftet für die Schuldsumme, weiter aber auf für die Nebengebühren, vor
allem für die Zinsen und Verzugszinsen.
15.1. Rechte und Pflichten aus dem Pfandvertrag
Der Pfandgläubiger hat kein Recht, die Sache zu gebrauchen (§ 459 ABGB). Der
Pfandgläubiger hat das Recht zur Weiterverpfändung. Der Faustpfandgläubiger ist
verpflichtet, das Pfand sorgfältig zu verwahren und bei Bezahlung der Schuld
zurückzustellen. Der Hypothekargläubiger hat nach Schuldtilgung eine einverleibungsfähige
Löschungserklärung auszustellen. Ist der Schuldner mit der Erfüllung im Verzug, so hat der
Pfandgläubiger das Recht, sich aus der Pfandsache zu befriedigen. Für die Befriedigung aus
der Pfandsache bedarf es der Klage und Exekution.78
Der Pfandgläubiger hat Anspruch auf Unterlassung von Einwirkungen, welche die
Sicherheit des Pfandrechts bedrohen. Dem Pfandgläubiger steht das Recht zu, ein anderes
Pfand zu verlangen, wenn durch Verschulden des Pfandbestellers oder durch einen erst nach
Pfandbestellung offenbar gewordenen Mangel die Sache zur Bedeckung der Schuld nicht
ausreicht.
77
KLETEČKA, Andreas. Grundriss des bürgerlichen Rechts: Allgemeiner Teil, Sachenrecht, Familienrecht. 13.
Auflage. Wien: Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, 2006. S. 380 78
KLETEČKA, Andreas. Grundriss des bürgerlichen Rechts: Allgemeiner Teil, Sachenrecht, Familienrecht. 13.
Auflage. Wien: Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, 2006. S. 391, 392
46
PRAKTISCHER TEIL
Den Gegenstand meiner Analyse stellen 2 Kaufverträge und 2 Pfandverträge dar, von
denen einige Teile und einige Sätze herausgenommen wurden, um mich zu bemühen, diese
Zweifelsfälle zu übersetzen. Die Übersetzungen beinhalten auch Kommentare und
Aufklärungen zur gewählten Lösung und Strategie. Ich orientiere mich nicht nur an die
sprachliche Seite der Übersetzungen, sondern ich bemühe mich auch eine Darstellung über
die österreichische Rechtsordnung zu gewähren. Problematische Stellen sind markiert. Jedes
Stichwort im Glossar ist um eine Zahl und Farbe ergänzt, die die Orientierung in
Übersetzungen erleichtern. Das Glossar ist alphabetisch gereiht, die Zahl beim jedem
Stichwort hilft der Aussuchung der genauen Stellung in Texten.
Es wurde erwähnt, dass jeder Vertragstyp gewisse Bestandteile beinhalten muss, damit
jener Vertrag der gewissen Vertragsart angepasst werden kann. Das ist der Grund, warum sich
einige Stellen einer Vertragsart inhaltlich gleichen. Solche Stellen wurden nur einmal
übersetzt und im nächsten Vertrag ausgelassen.
Die folgenden Verträge stammen sowohl aus verschiedenen Notarkanzleien als auch
Bankinstituten in Österreich und alle werden im wirklichen Rechtsleben benutzt. Die
gesamten anonymisierten Vertragstexte in originellen Fassungen befinden sich im Anhang.
47
16. Analyse der Kaufverträge
16.1. Kaufvertrag 1
Original Übersetzung
Herr XXX, im Folgenden „verkaufende Partei“
genannt, verkauft und übergibt hiermit an XXX,
im Folgenden „kaufende Partei“ genannt, und
diese kauft und übernimmt hiermit in ihr
alleiniges Eigentum folgende
Wohnungseigentumsanteile <1>.
Pan XXX, dále jen prodávající, prodává a
předává tímto XXX, dále jen kupující, který
kupuje a přebírá tímto od prodávajícího do svého
výlučného vlastnictví tyto podíly na bytovém
vlastnictví.
Kommentar
Was die Parteien dieses Rechtsverhältnisses betrifft, wirkt die Bezeichnung „verkaufende und
kaufende Partei“ („prodávající a kupující strana“) etwas veraltet und wird in der heutigen Praxis eher
wenig benutzt. Genauso spricht das ABGB über Käufer einerseits und Verkäufer andererseits und das
NBG über „kupující“ a „prodávající“. Deshalb schlage ich vor, diese Begriffe nicht wörtlich zu
übersetzen, sondern der heutigen Fachsprache anzupassen.
Alleiniges Eigentum ist eine Bezeichnung, die zur Verstärkung der Tatsache dient, dass der Käufer
die Anteile an der Liegenschaft alleine in sein Eigentum erwirbt. Das Gegenteil ist das Miteigentum.
Das nicht mehr gültige Bürgerliche Gesetzbuch benutze den Termin „vlastnictví bytu“, die neue
Rechtsregelung spricht über „bytové vlastnictví“.
Original Übersetzung
Auszug aus dem Hauptbuch
A-Blatt
B-Blatt
C-Blatt
Výpis z katastru nemovitostí
Část A
Část B
Část C
48
Kommentar
Das Grundbuch ist ein von den Gerichten geführtes öffentliches Register, in das Grundstücke und die
an ihnen bestehenden dinglichen Rechte eingetragen werden. Das Grundbuch wird von jenem
Bezirksgericht geführt, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet.79
Das Grundbuch besteht nach dem GBG aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung (§ 1 GBG).
Im Hauptbuch ist für jede Einheit eine Grundbuchseinlage geführt, die eine eigene Einlagezahl
aufweist. Die einzelnen Einlagen bestehen immer aus 3 Teilen (Blättern):
A-Blatt (Gutbestandsblatt), B-Blatt (Eigentumsblatt), C-Blatt (Lastenblatt).
Das Gutbestandsblatt besteht aus zwei Abteilungen. In der ersten Abteilung (A-1) sind alle
Grundstücke (Parzellen) mit Grundstücksnummern und Benützungsart verzeichnet. Die zweite
Abteilung (A-2) enthält die mit dem Eigentum an der Liegenschaft verbundenen Rechte (z. B.
Grunddienstbarkeiten in herrschender Stellung).
Das Eigentumsblatt gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse. Es enthält den oder die
Eigentümer und Angabe des Anteils am Miteigentum.
Das Lastenblatt enthält die mit dem Eigentum an der Liegenschaft verbundenen Belastungen,
insbesondere die Pfandrechte, Dienstbarkeiten in dienender Stellung und Reallasten und
Beschränkungen wie Veräußerungs- und Belastungsverbote und Vor- und Wiederkaufsrecht.80
Das tschechische Grundbuch ist im Gegenteil kein von den Gerichten geführtes Register, sondern es
handelt sich um ein Verwaltungsorgan. Da das tschechische Grundbuch nicht aus mehreren Teilen
besteht (Hauptbuch und Urkundensammlung), habe ich mich für die Wortwahl „výpis z katastru
nemovitostí“ entschieden, die für den tschechischen Leser verständlich ist. Der tschechische Auszug
aus dem Grundbuch besteht auch aus mehreren Teilen, und sogar aus den Teilen A-F.
Für das Interesse ergänze ich noch, wie die Eintragungen ins Grundbuch erfolgen können. Es gibt
drei Arten von Eintragungen, und zwar die Einverleibung, die Vormerkung und die Anmerkung (§ 8
GBG). Die Einverleibung dient der Eintragung der Sachenrechte, z. B. des Eigentumsrechts, des
Pfandrechts, einer Dienstbarkeit, und der Löschung des Pfandrechts oder einer Reallast. Mit der
Vormerkung wahrt der Antragsteller seinen Rang. Er verhindert damit, dass inzwischen Dritte Rechte
an der Liegenschaft erwerben. Die Anmerkung dient zur Ersichtlichmachung rechterheblicher
Umstände, so z. B. der Konkurseröffnung.81
Ottos Konversationslexikon aus dem Jahr 1899 beschreibt: Grundbücher sind von Gerichten
79
KLETEČKA, Andreas. Grundriss des bürgerlichen Rechts: Allgemeiner Teil, Sachenrecht, Familienrecht. 13.
Auflage. Wien: Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, 2006. S. 352, 353 80
KLETEČKA, Andreas. Grundriss des bürgerlichen Rechts: Allgemeiner Teil, Sachenrecht, Familienrecht. 13.
Auflage. Wien: Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, 2006. S. 354 81
KLETEČKA, Andreas. Grundriss des bürgerlichen Rechts: Allgemeiner Teil, Sachenrecht, Familienrecht. 13.
Auflage. Wien: Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, 2006. S. 358, 359
49
verwaltete öffentliche Bücher, in die alle Rechtsverhältnisse eingetragen werden. Ihr Zweck liegt
darin, den tatsächlichen Eigentümer und alle anderen, vor allem das Pfandrecht und andere Lasten an
Liegenschaften bekannt zu machen, und damit eine stabile Grundlage des Handels bilden.
Grundbücher bestehen aus einzelnen Einlagen, jede Einlage enthält drei Blätter: 1. Gutbestandsblatt
(Blatt A), das aus zwei Abteilungen besteht, 2. Eigentumsblatt (Blatt B), 3. Lastenblatt (Blatt C). Ein
Bestandteil des Grundbuches ist die Urkundensammlung.82
Original Übersetzung
Das Kaufobjekt wird übergeben und
übernommen mit allen Rechten und Pflichten,
mit denen die verkaufende Partei das Kaufobjekt
zu besitzen und zu benützen berechtigt war, samt
allem tatsächlichen und rechtlichen Zubehör,
so wie alles liegt und steht <2>.
Předmět koupě bude předán a převzat včetně
všech práv a povinností, se kterými prodávající
předmět koupě vlastnil a byl oprávněn ho užívat,
spolu s veškerým příslušenstvím tak, jak stojí a
leží (úhrnkem).
Kommentar
Nach dem österreichischen Recht wird zwischen dem rechtlichen (Verträge und Dienstbarkeiten, die
zum Grundstück rechtlich gehören und übernommen werden) und tatsächlichen (Gegenstände)
Zubehör unterschieden.
Die tschechische Rechtsordnung kennt diese Unterscheidung nicht, deshalb bin ich der Meinung, dass
es nicht passend wäre, diese Begriffe wörtlich zu übersetzen.
Für die Verbindung „wie steht und liegt“ kann man nach dem tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuch
den neuen Begriff „úhrnek“ benutzen.
Original Übersetzung
Die kaufende Partei verpflichtet sich, einen
Kaufpreisteilbetrag in Höhe von … CZK binnen
3 Tagen ab Unterzeichnung des Vertrages, sowie
Kupující se zavazuje vložit na svěřenecký účet
notáře Dr. Franze Schweifera část kupní ceny ve
výši … Kč během 3 dnů od podpisu smlouvy a
82
Ottův slovník naučný: illustrovaná encyklopaedie obecných vědomostí: čtrnáctý díl. Praha: Paseka, 1998. S.
146
50
die Grunderwerbsteuer <3> binnen 14 Tagen
ab Vertragsunterzeichnung auf ein
Treuhandkonto des öffentlichen Notars Dr. Franz
Schweifer zu erlegen. Die kaufende Partei
verpflichtet sich den Kaufpreisrestbetrag in Höhe
von …. CZK bis spätestens 5.12.2015 zu
bezahlen.
rovněž během 14 dnů od podpisu smlouvy daň
z nabytí nemovitých věcí.
Kupující se zavazuje zaplatit zbývající část kupní
ceny ve výši … Kč nejpozději do 5.12.2015.
Kommentar
In Österreich stellt die Grunderwerbsteuer eine Verbindlichkeit seitens des Käufers dar, dagegen in
Tschechien ist diese Steuer vom Verkäufer zu bezahlen. Neben der Grunderwerbsteuer ist noch die
Immobilienertragssteuer zu entrichten. Diese Steuer wird in beiden Staaten vom Verkäufer bezahlt.
In diesem Satz kommen Komposita völlig zum Ausdruck.
Original Übersetzung
Die kaufende Partei ist berechtigt, ihre
Zahlungsverpflichtungen vorzeitig zu erfüllen.
Teilzahlungen werden auf die letzte(n) Raten
angerechnet.
Kupující je oprávněn splnit své platební závazky
předčasně.
Dílčí platby budou započteny na poslední
splátku(y).
Kommentar
Der Unterschied zwischen Teilzahlungen und Raten liegt darin, dass der Käufer verpflichtet ist, Raten
in der vereinbarten Höhe und im vereinbarten Termin wiederholt zu zahlen, bis der Kaufpreis ganz
bezahlt ist. Teilzahlungen sind keine Pflichtzahlungen, sondern freiwillige extra Zahlungen des
Käufers, die ihn nicht von der regelmäßigen Ratenzahlung befreien.
Original Übersetzung
Sollte der Verzug auch nur mit einer Rate länger
als zwei Wochen andauern, ist die verkaufende
Partei berechtigt, unter Setzung einer mindestens
siebentägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen
Pokud bude prodlení i pouze s jednou splátkou
trvat déle než dva týdny, je prodávající strana
oprávněna po stanovení minimálně sedmidenní
dodatečné lhůty prostřednictvím doporučeného
51
Briefes den einseitigen Rücktritt vom Vertrag zu
erklären.
dopisu jednostranně odstoupit od smlouvy.
Kommentar
Der Rücktritt vom Vertrag ist eines der einseitigen Rechtsgeschäfte, das beim Verletzten der
Verpflichtungen durch eine Partei zum Schutz der anderen Partei dient. Hier wurde zusätzlich
vereinbart, dass vom Vertrag nur nach dem Verlauf einer zusätzlichen Nachfrist zurückgetreten
werden kann.
Original Übersetzung
Verzinsung, Zinsen für den Verzugsfall,
Wertsicherung, pfandrechtliche Besicherung
oder Vollstreckbarkeit durch Notariatsakt <4>
werden zwischen den Vertragsteilen nicht
vereinbart.
Zúročení, úroky z prodlení, zachování hodnoty
peněz, zajištění zástavou nebo vykonatelnost
prostřednictvím notářského zápisu se mezi
smluvními stranami nesjednávají.
Kommentar
Wertsicherung dient zum Erhalten des Wertes des Kaufpreises, der auf dem Treuhandkonto liegt,
gegen seine Minderung z. B. aus dem Grund der Inflation.
Pfandrechtliche Besicherung ist eine der möglichen Absicherungen der Forderungen (Kap. 13 und
15).
Die Vollstreckbarkeit durch Notariatsakt stellt eine direkte Möglichkeit der Eintreibung von Schulden
dar und ersetzt eine Gerichtsentscheidung. Der Notariatsakt wird zu öffentlichen Urkunden gereiht,
die eine starke Beweiskraft aufweisen.
Original Übersetzung
Die Verbücherung <5> und damit der
Eigentumserwerb durch die kaufende Partei hat
ohne Zahlungsnachweis vor vollständiger
Bezahlung des Kaufpreises zu erfolgen.
Zápis do katastru nemovitostí a tím nabytí
vlastnictví kupujícím se uskuteční bez
předložení dokladu o platbě před úplným
zaplacením kupní ceny.
52
Kommentar
Das Wort „Verbücherung“ habe ich als „zápis do katastru nemovitostí“ übersetzt. Eine auch mögliche
Variante wäre „zápis do pozemkové knihy“, wobei eine Erklärung erfolgen muss, um welche
Institution es sich genau handelt, denn die tschechische Rechtsordnung kennt dieses Amt nicht. Als
nicht geeignet würde ich die Übersetzung „zaknihování“ betrachten.
„Zaknihovaný, zaknihování“ wird in der tschechischen Rechtsordnung nur in der Verbindung
„verbuchte Aktie“ benutzt.
Die Verbücherung ohne Zahlungsnachweis vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises ist eine
Besonderheit, die ihren Grund in der Tatsache hat, dass zwischen den Vertragsparteien ein
Freundschaftsverhältnis besteht, allgemein wird dieser Fortgang nicht empfohlen.
Original Übersetzung
Dieses Datum gilt auch als Stichtag für die
Verrechnung von Steuern und Abgaben. Die
monatlichen Betriebskosten inklusive allfälliger
Darlehensrückzahlungen <6> hat die kaufende
Partei ab obigem Zeitpunkt zu begleichen.
Toto datum je zároveň rozhodným dnem pro
zúčtování daní a odvodů. Měsíční provozní
náklady včetně splácení případných zápůjček je
povinen od výše uvedeného okamžiku hradit
kupující.
Kommentar
Nach der heute schon alten Terminologie des Bürgerlichen Gesetzbuches, das bis 31.12.2013
rechtskräftig war, wurde zwischen „půjčka“ (Darlehen) und „výpůjčka“ (Leihe) unterschieden. Durch
das Darlehen wird eine vertretbare Sache übergeben, z. B. Geld, Lebensmittel. Von einem Darlehen
unterscheidet sich die Leihe dadurch, dass unvertretbare Sachen übergeben werden. Nach dem
Inkrafttreten des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches wird das Darlehen rechtlich terminologisch richtig
als „zápůjčka“ bezeichnet.
Original Übersetzung
Die Vertragsteile wurden vom Vertragsverfasser
<7> ausdrücklich über die zwingenden
Bestimmungen des Energieausweis-
Smluvní strany byly sepisovatelem smlouvy
výslovně informovány o kogentních
ustanoveních zákona o předložení průkazu
53
Vorlagegesetzes informiert. Insbesondere wurde
die verkaufende Partei auf die Haftung nach § 7
des Energieausweis- Vorlagegesetzes
hingewiesen, wonach bei Nichtvorlage des
Energieausweises zumindest eine dem Alter und
der Art des Gebäudes entsprechende
Gesamtenergieeffizienz als vereinbart gilt.
energetické náročnosti. Obzvláště byl
prodávající upozorněn na odpovědnost dle § 7
zákona o předložení průkazu energetické
náročnosti, přičemž při nepředložení průkazu
energetické náročnosti je sjednána celková
energetická efektivnost odpovídající stáří a druhu
budovy.
Kommentar
In jeder Rechtsordnung wird zwischen den zwingen Bestimmungen und dispositiven Bestimmungen
unterschieden. Die zwingenden Bestimmungen einer Rechtsvorschrift können durch
Parteienvereinbarung nicht abgeändert werden.
Übersetzen der Gesetzesbezeichnungen ist immer schwierig. Wenn es in der Zielsprache ein Gesetz
mit ähnlichem Inhalt gibt, finde ich geeignet, den Namen nicht wörtlich zu übersetzen, sondern an die
Rechtsordnung der Zielsprache anzupassen.
Seit dem Jahr 2014 ist der Verkäufer auch in der Tschechischen Republik verpflichtet, beim Verkauf
einer Liegenschaft einen Energieausweis des zu verkaufenden Gebäudes (oder seine beglaubigte
Kopie) vorzulegen. Bei Nichtvorlage gilt nicht die Gesamtenergieeffizienz nach dem Alter und der
Art des Gebäudes, sondern droht eine Geldstrafe. Einmal ausgearbeiteter Energieausweis gilt für 10
Jahre.
Original Übersetzung
Die mit der Errichtung und grundbücherlichen
Durchführung <8> dieses Vertrages
verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren hat
die kaufende Partei zu tragen. Allfällige
Lastenfreistellungskosten <9> hat die
verkaufende Partei zu tragen.
Náklady, daně a poplatky spojené se sepsáním
této smlouvy a zápisem do katastru nemovitostí
nese kupující.
Případné náklady na výmaz zatížení nese
prodávající.
Kommentar
Wie oben erwähnt wurde, trägt neu nach dem tschechischen Recht die Grunderwerbsteuer nicht der
Käufer, sondern der Verkäufer.
Jede Veränderung im Grundbuch muss nach dem Preistarif bezahlt werden. Der Kaufgegenstand soll
lastenfrei übergeben werden und der Verkäufer haftet dafür, sonst trägt der Verkäufer allfällige
54
Lastenfreistellungskosten.
Original Übersetzung
Vertragsparteien beauftragen und
bevollmächtigen Mag. XXX, geboren am
20.10.1983, Notariatskandidatin, in ihrem Namen
allfällige Nachträge und Ergänzungen dieses
Vertrages nach entsprechender Verständigung
der Parteien zu fertigen, soweit diese
Ergänzungen und Nachträge zur
grundbücherlichen Durchführung dieses
Vertrages erforderlich sind, und sie in allen zur
Durchführung des Vertrages notwendigen
Verfahren zu vertreten. Diese Vollmacht umfasst
insbesondere auch eine Vollmacht zur
Selbstberechnung <10> der Verkehrssteuern
<11> und Gebühren und eine Vollmacht zur
Antragstellung beim Grundbuch.
Smluvní strany pověřují a zplnomocňují
notářskou kandidátku Mag. XXX, narozenou
20.10.1983, aby jejich jménem po příslušném
vyrozumění stran učinila případné dodatky a
doplnění této smlouvy, pokud jsou tyto doplnění
a dodatky třeba k zápisu do katastru nemovitostí,
a aby je zastupovala ve všech řízeních nutných
k provedení této smlouvy.
Tato plná moc zahrnuje také obzvláště plnou moc
k výpočtu daní souvisejících s převodem a
poplatků a plnou moc k podání návrhu na vklad
do katastru nemovitostí.
Kommentar
In Österreich wird die Grunderwerbsteuer vom Vertragserrichter selbstberechnet und aus dem
Kaufpreis bezahlt. Der Vertragserrichter haftet streng für die rechtzeitige Abfuhr der Steuer. Die
Zahlungsbestätigung der Grunderwerbsteuer muss beim Antrag auf die Einverleibung vorgelegt
werden. In Tschechien muss die Grunderwerbsteuer binnen 3 Monaten nach der Einverleibung beim
Finanzamt entrichten werden.
55
16.2. Kaufvertrag 2
Original Übersetzung
Kaufvertrag abgeschlossen zwischen:
der Verlassenschaft nach der am 11.11.1923
geborenen, am 26.08.2010 verstorbenen, zuletzt
in 1440 Wien, Baumgartenstraße 5, wohnhaft
gewesenen XXX, vertreten durch den
Verlassenschaftskurator <12> Dr. Wolfgang
NEUMAIER, öffentl. Notar, 2331 Vösendorf,
Schloßplatz 1, in der Folge auch kurz
„Verkäuferseite“ genannt – und Herrn XXX, geb.
15.09.1983, 2023 Oberstinkenbrunn 20, in der
Folge auch kurz „Käuferseite“ genannt.
Kupní smlouva uzavřená mezi:
pozůstalostí po 11.11.1923 narozené, 26.08.2010
zemřelé XXX, naposledy bytem
Baumgartenstraße 5, Vídeň 1440, zastoupenou
správcem pozůstalosti Dr. Wolfgangem
NEUMAIEREM, notářem, Schloßplatz 1,
Vösendorf 2331, dále jen „prodávající“ – a
panem XXX, nar. 15.09.1983, Oberstinkenbrunn
20, Oberstinkenbrunn 2023, dále jen „kupující“.
Kommentar
Es ist möglich einen Vertrag mit der Verlassenschaft nach einer verstorbenen Person abzuschließen,
denn diese Verlassenschaft weist eine beschränkte Rechtssubjektivität bis zum
Einantwortungsbeschluss auf. Das tschechische Recht kennt diese Möglichkeit nicht, deshalb muss
der Begriff Verlassenschaftskurator teilweise wörtlich übersetzt werden. Der Ausdruck Kurator kann
nach der tschechischen Rechtsordnung in diesem Fall nicht benutzt werden.
Original Übersetzung
Die Liegenschaft ist an die Eltern der
Käuferseite, XXX, geb. 27.05.1955 und XXX,
geb. 10.06.1952, verpachtet <13>. Die
Käuferseite erklärt, die Liegenschaft gemeinsam
mit den Pächtern <14> zu bewirtschaften und
daher genauestens aus eigener Anschauung zu
kennen. Die Käuferseite nimmt das
Pachtverhältnis <15> zustimmend zur Kenntnis.
Nemovitá věc je propachtována rodičům
kupujícího, XXX, nar. 27.05.1955 a XXX, nar.
10.06.1952. Kupující prohlašuje, že nemovitou
věc spolu s pachtýři obhospodařuje, osobně si ji
prohlédl, a tedy ji dobře zná. Kupující bere
pachtovní vztah na vědomí. Prohlašuje, že mu je
pachtovní smlouva známa.
56
Sie erklärt, dass ihr der Pachtvertrag <16>
bekannt ist.
Kommentar
Neben dem Begriff „zápůjčka“ wurde ein anderer neuer Termin zum 1.1.2014 in die tschechische
Rechtsordnung eingeführt. Die „Pacht“ ist ein neues Institut des bürgerlichen Rechts. Von der Miete
wird die Pacht dadurch unterschieden, dass das Grundstück nicht nur zum Gebrauch, sondern auch
zur Nutzung überlassen wird. Die Grenze zwischen diesen zwei Rechtinstituten ist jedoch sehr
strittig.
Original Übersetzung
Die Dienstbarkeit für die EVN Energie-
Versorgung Niederösterreich
Aktiengesellschaft wird von der Käuferseite zur
Kenntnis genommen.
Kupující bere na vědomí služebnost zřízenou pro
EVN Energie-Versorgung Dolní Rakousko,
akciová společnost.
Kommentar
Noch ein neuer Termin des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Begriff „Dienstbarkeit“
(„Servitut“), der nach dem Vorbild des ABGB eingeführt wurde. Sowohl Dienstbarkeiten als auch
Reallasten sind dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen. Dienstbarkeiten werden von den
Reallasten dadurch unterschieden, dass bei einer Reallast das Recht auf eine Leistung, aktives Tun,
seitens des Dienstbarkeitsverpflichteten entsteht. Demgegenüber im Fall einer Dienstbarkeit wird
keine Leistung verlangt, sondern der Grundeigentümer ist verpflichtet, etwas zu dulden oder zu
unterlassen.
Den Namen der Energie-Versorgungsgesellschaft würde ich nicht übersetzen, aber ich würde in einer
Anmerkung erklären, um welche Gesellschaft es sich handelt.
Original Übersetzung
Der vereinbarte Kaufpreis für das Kaufobjekt
beträgt € 11.184,- und wird binnen sieben Tagen
ab Vertragsfertigung <17> durch die Käuferseite
Sjednaná kupní cena za předmět koupě činí
11.184,- € a bude kupujícím složena během
sedmi dní od podpisu smlouvy na svěřenecký
57
zu treuen Handen <18> des Vertragsverfassers
Mag. Reinhard Wittman, öffentlicher Notar, 1140
Wien, Hütteldorfer Straße 110, erlegt.
účet sepisovatele smlouvy Mag. Reinharda
Wittmana, notáře, Hütteldorfer Straße 110, Wien
1140.
Kommentar
Zu treuen Handen ist eine veraltete Bezeichnung und sie wird im Sinn der Übergabe des Kaufpreises
dem Treuhänder (Überweisung auf ein Treuhandkonto oder faktische Übergabe) benutzt.
Die Form der Mehrzahl „Handen“ ist veraltet und sie wird im ABGB verwendet.
Original Übersetzung
Stichtag für die Verrechnung der Nutzungen und
Lasten vom Kaufobjekt ist der auf die
Vertragsfertigung nachfolgende
Monatsletzte <19>.
Rozhodný den pro vyúčtování užitků a zatížení
předmětu koupě je poslední den následujícího
měsíce po podpisu smlouvy.
Kommentar
Zur Bestimmung des Zeitpunkts nicht nur für die Verrechnung der Nutzungen (z. B. Erträgnisse von
der Miete) und Lasten (z. B. Energiekosten) vom Kaufobjekt, sondern auch zur Bestimmung des
Gefahrübergangs, muss ein Datum festgesetzt werden, ab dem die Rechte und Pflichten an den
Käufer übergehen. Mithilfe dieser Bestimmung wird Unklarheiten und mögliche Streitigkeiten
vorgebeugt.
Original Übersetzung
Die Verkäuferseite leistet Gewähr dafür, dass das
Kaufobjekt … lastenfrei, nicht streitverfangen
und ihr frei veräußerliches Eigentum ist.
Weiters leistet sie auch Gewähr dafür, dass
sämtliche Kosten, Gebühren und Abgaben,
insbesondere Grundbesitzabgaben <20>,
Wasser- <21> /Abwassergebühren <22>,
allfällige Müllabfuhr, allfällige Aufschließungs-
Prodávající odpovídá za to, že je předmět koupě
… nezatížený, není předmětem žádného sporu
a jeho vlastnictví je volně zcizitelné. Dále
odpovídá i za to, že veškeré náklady, poplatky a
odvody, obzvláště odvody spojené
s vlastnictvím pozemku, vodné a stočné,
případný odvoz odpadu, případné náklady na
výstavbu komunikace a kanalizace a náklady
58
<23> und Anschlusskosten <24> und ähnliches,
hinsichtlich der Liegenschaft bezahlt sind und
keinerlei Vorzugspfandrechte <25> oder
sonstige Rechte Dritter bestehen, auch wenn sie
nicht im Grundbuch eingetragen sind, sowie dass
keinerlei Besitz-, Bestand- <26> oder sonstige
Nutzungsrechte Dritter – ausgenommen die
Pachtrechte der Käuferseite – am
Kaufgegenstand bestehen.
na napojení k inženýrským sítím, a podobně,
týkající se nemovité věci jsou zaplaceny a
neexistují žádná přednostní zástavní práva
nebo jiná práva třetích osob, i pokud nejsou
zapsána do katastru nemovitostí, stejně jako že k
předmětu koupě neexistují držba, nájemní či
pachtovní práva nebo jiná užívací práva třetích
osob – s výjimkou pachtovních práv kupujícího.
Kommentar
Zu den Grundbesitzabgaben werden die Grundsteuer, die Bodenwertabgabe und Beiträge von land-
und forstwirtschaftlichen Betrieben gezählt.83
In der tschechischen Rechtsordnung gibt es nur die
Grundsteuer.
Aufschließungskosten sind Abgaben an die Gemeinde, die zweckgebunden zur Straßenerrichtung
vorgeschrieben sind. Dieser Betrag wird auf 5 Jahre aufgeteilt, danach folgen jährliche
Erhaltungsbeiträge. Da die Rechtsregelung der Aufschließungskosten von einzelnen Bundesländern
geregelt wird, kann sie auch im Rahmen Österreichs variieren.84
Da es diese Kosten in Tschechien
nicht gibt, muss der Begriff sinngemäß umschrieben werden.
Das Vorzugspfandrecht sichert Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft Ansprüche
gegenüber Wohnungseigentümern, die ihren Zahlungsverpflichtungen (Betriebskosten,
Instandhaltungs- und Renovierungskosten) nicht nachkommen. Das Vorzugspfandrecht geht anderen
vertraglichen Pfandrechten hervor.85
Das tschechische Recht kennt dieses Institut nicht.
Bestandrechte ist ein Oberbegriff für Rechte aus dem Miet- und Pachtvertrag.86
83
BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN. Information über die wesentlichsten Änderungen der
Grunderwerbsteuer [online]. 2015 [Zit. 28.06.2015]. Verfügbar unter:
https://www.bmf.gv.at/steuern/immobilien-grundstuecke/grunderwerbsteuer/Info-wesentliche-Aenderungen-
GrESt.html 84
Mein Grundstück. Aufschließungskosten. [online]. 2015 [Zit. 23.06.2015]. Verfügbar unter:
http://www.meingrundstueck.at/lexikon/Aufschliessungskosten.html 85
KLETEČKA, Andreas. Grundriss des bürgerlichen Rechts: Allgemeiner Teil, Sachenrecht, Familienrecht. 13.
Auflage. Wien: Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, 2006. S. 387 86
WIRTSCHAFTKAMMER ÖSTERREICH. Bestandverträge und Grundbuch: Kurzdarstellung, in welchen
Fällen die Eintragung eines Bestandvertrages im Grundbuch möglich ist und Sinn macht [online]. 2015 [Zit.
15.06.2015]. Verfügbar unter:
https://www.wko.at/Content.Node/Service/Wirtschaftsrecht-und-Gewerberecht/Mietrecht-und-
Pacht/Bestandvertraege_und_Grundbuch_-_allgemeiner_Ueberblick.html
59
Original Übersetzung
Im Übrigen leistet die Verkäuferseite keine
Gewähr für ein genau bestimmtes Ausmaß, ein
Erträgnis, beziehungsweise eine bestimmte
Beschaffenheit oder Bodengüte <27> des
Kaufobjektes.
Dále prodávající neodpovídá za nepřesně
stanovenou výměru, výnos, případně za určité
složení nebo bonitu půdy předmětu koupě.
Kommentar
Unter Bodenbonität versteht man die Qualität des Bodens, also die pflanzlichen Ertragsfähigkeit. Sie
wird zur Schätzung des Wertes landwirtschaftlier Grundstücke und zum Zweck der Besteuerung
verwendet.
Original Übersetzung
Die Vertragsparteien erklären im Hinblick auf
das Rechtsmittel wegen Verkürzung über die
Hälfte <28> des wahren Wertes, dass sie sich
über den tatsächlichen Wert des Kaufobjektes
kundig gemacht haben und sie mit diesem
Wertverhältnis von Leistung und
Gegenleistung einverstanden sind.
Smluvní strany prohlašují s ohledem na opravný
prostředek z důvodu zkrácení o více než polovinu
skutečné hodnoty, že se informovaly o skutečné
hodnotě předmětu koupě a jsou srozuměny
s poměrem hodnot plnění a protiplnění.
Kommentar
Im Fall einer Verkürzung über die Hälfte des Marktpreises kann der Beschädigte die Aufhebung des
Vertrags und die Erneuerung des ursprünglichen Zustandes verlangen. Es handelt sich auch um ein
neues Institut des bürgerlichen Rechts, das „neúměrné zkrácení“ genannt wird.
Original Übersetzung
Alle mit der Errichtung und grundbücherlichen
Durchführung dieses Kaufvertrages verbundenen
Kosten, Steuern und Gebühren, insbesondere die
Všechny náklady, daně a poplatky spojené se
sepsáním této smlouvy a jejím vkladem do
katastru nemovitostí, obzvláště poplatky notáře –
60
Notargebühren – ausgenommen jedoch die
Kosten der Lastenfreistellung <29>, welche die
Verkäuferseite trifft – die Grunderwerbsteuer
und die Grundbuchseintragungsgebühren
<30> trägt die Käuferseite, welche auch den
Auftrag zur Errichtung und grundbücherlichen
Durchführung dieses Kaufvertrages erteilt hat.
vyjma však nákladů na výmaz zatížení, které
hradí prodávající – daň z nabytí nemovité věci a
poplatky za zápis do katastru nemovitostí nese
kupující, který i dal podnět k sepsání kupní
smlouvy a vkladu do katastru nemovitostí.
Kommentar
Seit 1.1.2014 wurde „daň z převodu nemovitostí“ auf „daň z nabytí nemovitých věcí“ umbenannt und
diese Steuer wird zur Last des Verkäufers geschrieben. In Österreich trägt die Grunderwerbsteuer der
Käufer, der Käufer trägt auch die Grundbuchseintragungsgebühr. Der Nachweis über die Bezahlung
der Grunderwerbsteuer bildet neben der Aufsandungserklärung und des Grundbuchsgesuchs eine
Voraussetzung für die Einverleibung.
Original Übersetzung
Die Rechtswirkungen dieses Kaufvertrages sind
durch die abhandlungsgerichtliche
Genehmigung des Bezirksgerichtes Fünfhaus in
der Verlassenschaft XXX sowie durch die
grundverkehrsbehördliche Genehmigung
<31> aufschiebend bedingt.
Právní účinky této kupní smlouvy jsou
podmíněny odkladným účinkem do vydání
soudního povolení okresního soudu Fünfhaus
v pozůstalosti XXX, jakož i povolení z důvodu
prodeje nemovité věci cizinci.
Kommentar
Die Veräußerung einer Liegenschaft an Nicht-EU-Bürger ist durch die grundverkehrsbehördliche
Genehmigung bedingt. Das Entscheidende Organ heißt Grundverkehrskommission. Dieses Institut
gibt es in der tschechischen Rechtsordnung nicht, deshalb muss dieser Begriff mit einem Satz
umschrieben werden.
61
17. Analyse der Pfandverträge
17.1. Pfandvertrag 1
Original Übersetzung
Besichert sind das Kapital, Zinsen und
Verzugszinsen sowie alle Forderungen (Spesen
<32>, Kosten, Gebühren), die mit der
grundbücherlichen Eintragung und Abwicklung
der Kredite/ Darlehen verbunden sind, wie
insbesondere alle notwendigen und
zweckmäßigen Kosten der gerichtlichen und
außergerichtlichen Rechtsverfolgung sowie
Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen, die am Tage
der Erteilung des Zuschlages länger als drei Jahre
rückständig und vom Zuschlagstag bis zum Tage
der tatsächlichen Auszahlung des Meistbotes
<33> entstanden sind.
Zajištěny jsou jistina, úroky a úroky z prodlení a
také všechny pohledávky (náklady banky,
náklady, poplatky), které jsou spojeny
se zápisem do katastru nemovitostí a vyřízením
úvěrů/ zápůjček, obzvláště všechny nezbytné a
účelně vynaložené náklady soudního a
mimosoudního vymáhání pohledávek, stejně jako
úroků, úroků z prodlení a úroků z úroků, které
byly ve dne udělení příklepu déle než tři roky
nezaplaceny a vznikly ode dne příklepu ke dni
skutečného vyplacení nejvyššího podání.
Kommentar
Es wird zwischen den Spesen, Kosten und Gebühren unterschieden. Spesen stellen in diesem Fall
solche Kosten dar, die seitens Bank bis zur Auszahlung des ganzen Kreditbetrags ausgegeben
wurden. Gebühren sind verwaltungsrechtliche Abgaben, die für die Einverleibung der Last aus dem
Kredit ins C-Blatt im Grundbuch bezahlt werden müssen.
Der Begriff Darlehen wurde schon oben erklärt.
Original Übersetzung
Aufsandungserklärung <34> :
Ich erteile hiermit meine ausdrückliche
Einwilligung, dass auf meine Kosten ein
Pfandrecht im Höchstbetrag von EUR
144.000,00,- (in Worten: Euro –
Prohlášení o souhlasu se zapsáním změny
Uděluji tímto své výslovné svolení, aby bylo na
mé náklady vkladem zapsáno zástavní právo
v maximální výši 144.000,00,- EUR (slovy:
jednostočtyřicetčtyřitisíc Euro) pro Spořitelnu
62
einhundertvierundvierzigtausend) für die
Sparkasse Haugsdorf, Firmenbuchnummer 58398
f, auf dem unter Punkt 1) angeführten
Pfandgegenstand <35> einverleibt werde.
Haugsdorf, identifikační číslo 58398f, na
zastaveném předmětu uvedeném pod bodem 1).
Kommentar
Voraussetzungen für die Einverleibung sind die Vorlage einer einverleibungsfähigen Urkunde (z. B.
Kaufvertrag), der Aufsandungserklärung und des Grundbuchgesuchs.
Die Aufsandungserklärung ist die ausdrückliche Erklärung des Eigentümers einer Liegenschaft, dass
er der Verbücherung eines Rechtes zugunsten eines Dritten zustimmt. Die Aufsandungserklärung ist
zwingende Voraussetzung, um etwa den Kauf einer Liegenschaft im Grundbuch eintragen zu lassen.
Solche Voraussetzung kennt die tschechische Rechtsordnung nicht, deshalb muss der Begriff wieder
umschrieben werden.87
Original Übersetzung
Zubehör und daher mitverpfändet <36> sind alle
Baulichkeiten und alle dem Gebrauch eines auf
dem Pfandgegenstand betriebenen Unternehmens
dienenden Sachen, wie insbesondere Maschinen
sowie das ganze Inventar, welche auf den
Pfandgegenstand bereits eingebracht worden sind
oder in Zukunft eingebracht werden. Für den
Fall, dass durch die Betriebsstilllegung <37> die
Zubehöreigenschaft wegfällt, verpfände ich der
Sparkasse bereits jetzt das oben beschriebene
Zubehör.
Příslušenstvím, a tím rovněž zastaveny, jsou
tedy všechny stavby a všechny věci sloužící
užívání podniku provozovaného na zastaveném
předmětu, jako především stroje, a také veškerý
inventář, které byly na zastavený předmět
dopraveny nebo v budoucnu dopraveny budou.
Pro případ, že zastavením chodu podniku
zanikne i jeho příslušenství, zastavuji nyní
spořitelně výše popsané příslušenství.
Kommentar
Zusammen mit der Hauptsache wird nach dem österreichischen Recht auch das Zubehör verpfändet.
Nach dem tschechischen Recht wird nur dann das Zubehör der Hauptsache verpfändet, wenn es im
Vertrag vereinbart wurde.
Der Ausdruck „Betriebsstilllegung“ ist wieder ein Wort, das in der tschechischen Sprache kein
87
KLETEČKA, Andreas. Grundriss des bürgerlichen Rechts: Allgemeiner Teil, Sachenrecht, Familienrecht. 13.
Auflage. Wien: Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, 2006. S. 358
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einwortiges Äquivalent hat, deshalb muss es umschrieben werden.
Original Übersetzung
Soweit der Pfandgegenstand nicht typischerweise
der Vermietung dient oder die Sparkasse einer
Vermietung zugestimmt hat, bestätige ich die
Bestandfreiheit <38> des Pfandgegenstandes
und verpflichte ich mich Bestandverträge <39>
und sonstige Verträge, mit denen Nutzungsrechte
an dem Pfandgegenstand verbunden sind, nur
nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der
Sparkasse abzuschließen.
Pokud zastavený předmět běžně neslouží k
pronájmu nebo spořitelna dala k pronájmu
souhlas, potvrzuji nezatížení nájemními a
pachtovními právy zastaveného předmětu a
zavazuji se, že nájemní a pachtovní smlouvy a
jiné smlouvy, se kterými jsou spojena užívací
práva k zastavenému předmětu, uzavřu jen po
předchozím písemném souhlasu spořitelny.
Kommentar
Beim Vorkommen solcher Begriffe, die es nicht er Zielsprache nicht gibt, ist die Übersetzung immer
schwierig. Das Bestandrecht stellt den Oberbegriff für Miet- und Pfandrechte dar, Bestandverträge
sind also Miet- und Pachtverträge. Tschechische Rechtsordnung kennt diesen Ausdruck nicht, er
muss also umschrieben werden.
Original Übersetzung
Ich verpflichte mich, beabsichtigte bauliche oder
wirtschaftliche Veränderungen, die geeignet sind,
den Wert des Pfandgegenstandes wesentlich zu
verringern – wie zum Beispiel die Abtragung von
Gebäuden, der Abverkauf des Zubehörs oder
selbstständiger und unselbstständiger
Bestandteile – erst nach schriftlicher
Zustimmung der Sparkasse durchzuführen, und
die Sparkasse von jeder auch zufälligen
Wertminderung des Pfandgegenstandes sofort in
Zavazuji se zamýšlené stavební nebo ekonomické
změny, které jsou způsobilé hodnotu zastaveného
předmětu podstatně snížit – jako například
bourání budov, odprodej příslušenství nebo
součástí – provést nejprve po písemném souhlasu
spořitelny, a okamžitě informovat spořitelnu o
každém i náhodném snížení hodnoty zastaveného
předmětu.
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Kenntnis zu setzen.
Kommentar
Genauso wie beim Zubehör auch der Bestandteil einer Hauptsache wird nach der tschechischen
Rechtsordnung nicht gegliedert. Das österreichische Recht unterscheidet zwischen selbstständigen (z.
B. der Reifen eines Kfz) und unselbstständigen Bestandteilen (z. B. einzelne Blätter eines Buches, die
Ziegel eines Hauses). Dem Begriff selbstständiger Bestandteil entspricht die Auffassung des
tschechischen Bestandteiles. Der Satz kann nicht wörtlich übersetzt werden, um seine
Verständlichkeit und die Richtigkeit des rechtlichen Ausdrucks zu erhalten.
Original Übersetzung
Ich verzichte schon jetzt darauf, allfällige
Ansprüche, die mir im Fall der Verwertung <40>
gegen den Kunden zustehen, diesem gegenüber
geltend zu machen, und zwar so lange, bis alle
gesicherten Forderungen zur Gänze und
anfechtungsfest <41> abgedeckt sind.
Zříkám se již nyní uplatnění nároků, které mi
v případě zpeněžení vůči klientovi náleží, a sice
na tak dlouho, dokud nebudou všechny
pohledávky zcela a nenapadnutelně pokryty.
Kommentar
Anfechtungsfest abgedeckte Forderungen sind solche Forderungen, die im Fall einer Versteigerung
beim Gericht nicht mehr angefochten werden können, weil schon alle Rechtsmittel eingelegt wurden
und die Entscheidung rechtskräftig ist.
Original Übersetzung
Die Sparkasse ist nicht verpflichtet, vor
anfechtungsfester Abdeckung <42> aller
besicherten Forderungen einer gänzlichen oder
teilweisen Löschung des Pfandrechtes
zuzustimmen.
Spořitelna není povinna před nenapadnutelným
pokrytím všech zajištěných pohledávek souhlasit
s celkovým nebo částečným výmazem zástavního
práva.
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Kommentar
Nach der ganzen Zurückzahlung der Schuld ist der Gläubiger verpflichtet, dem Schuldner eine
Quittung auszustellen. Diese Quittung ist die Voraussetzung für das Löschen des Pfandrechtes. Aus
dieser Bestimmung geht ähnlich wie beim vorherigen Kommentar hervor, dass die Sparkasse dazu
nicht gezwungen werden kann, vor Beendigung der gesamten Gerichtsverfahren über die gesamte
Schuld auch nur teilweise das Pfandrecht vom Pfandgegenstand zu löschen.
Original Übersetzung
Für allfällige Rechtsstreitigkeiten, die sich im
Zusammenhang mit diesem
Sicherstellungsvertrag <43> ergeben, gilt
österreichisches Recht und werden folgende nicht
ausschließliche Gerichtsstände vereinbart: für
Unternehmer gilt das jeweils zuständige Gericht
in Hollabrunn. Für Verbraucher gelten die
Gerichte am Ort des Wohnsitzes, des
gewöhnlichen Aufenthaltes und der
Beschäftigung des Verbrauchers zum Zeitpunkt
der Unterfertigung der jeweiligen
Vertragserklärung <44>.
Pro případné právní spory, které se v souvislosti
s touto smlouvou o zajištění vyskytnou, platí
rakouské právo a sjednávají se tyto nevýlučně
místně příslušné soudy: pro podnikatele je vždy
příslušným soud v Hollabrunnu. Pro spotřebitele
platí soudy v místě bydliště, obvyklého pobytu a
zaměstnání spotřebitele v okamžiku podpisu
smluvního prohlášení.
Kommentar
Verbraucher genießen im Allgemeinen einen immer höheren Schutz ihrer Rechte als Unternehmer,
besonders in Österreich ist das Niveau des Schutzes sehr hoch. Dem entspricht auch die Möglichkeit
des Verbrauchers sich das zuständige Gericht zu wählen.
Weiter besteht gegenüber dem Verbraucher eine Informations- und Belehrungspflicht. Die
Vertragserklärung ist ein Synonym für die Annahmeerklärung der Kreditzusage, die neben einer
Kreditzusage von jeder Person unterschrieben werden muss.
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17.2. Pfandvertrag 2
Original Übersetzung
Der Kreditgeber steht mit dem Kreditnehmer
XXX, geb. 15.5.1965, Teststraße 2, Stronsdorf,
ÖSTERREICH in ständiger
Geschäftsverbindung, in deren Rahmen er
Kredite und Darlehen einräumt.
Poskytovatel úvěru je s příjemcem úvěru XXX,
nar. 15.5.1965, Teststraße 2, Stronsdorf,
RAKOUSKO ve stálém obchodním spojení,
v rámci kterého mu poskytuje úvěry a zápůjčky.
Kommentar
Die Geschäftsverbindung ist ein Begriff, der oft im deutschsprachigen Raum benutzt wird, und auf
dessen Bedeutung ein hoher Wert gelegt wird. Sein Auftreten in Verträgen betont die gleichwertige
Stellung zwischen dem Kreditgeber und Kreditnehmer. Diese gleichwertige Stellung zeigt sich so,
dass es vor dem Vertragsabschluss über die Vertragsbedingungen verhandelt wird und sie nicht
seitens Kreditgebers unveränderlich bestimmt werden.
Das Wort Geschäftsverbindung habe ich wörtlich übersetzt, obwohl der Ausdruck keinen
gewöhnlichen Gebrauch im Geschäftsverkehr aufweist, damit die wirkliche Bedeutung zum
Ausdruck kommt.
Original Übersetzung
Zur Sicherstellung aller Forderungen an Haupt-
und Nebenverbindlichkeiten bis zum
Höchstbetrag von EUR 120.000,00 (Euro
einhundertzwanzigtausend), die dem Kreditgeber
gegen den Kreditnehmer aus bereits gewährten
und künftig zu gewährenden Darlehen, Geld-,
Haftungskrediten <45> erwachsen sind und in
Hinkunft erwachsen werden, einschließlich aller
Forderungen, die dem Kreditgeber aufgrund
eines Rücktritts des Kreditnehmers von einem
Kredit-/Darlehensvertrag gegen den
Kreditnehmer zustehen, verpfändet der
K zajištění všech pohledávek na hlavních i
vedlejších závazcích do celkové hodnoty
120.000,00 EUR (jednostodvacettisíc Euro),
které poskytovateli úvěru vůči příjemci úvěru
z právě poskytnutých a v budoucnu poskytnutých
zápůjček, finančních a avalových úvěrů,
vznikly či v budoucnu vzniknou, včetně všech
pohledávek, které poskytovateli úvěru na základě
odstoupení příjemce úvěru od smlouvy o úvěru/ o
zápůjčce vůči příjemci úvěru náleží, zastaví
vlastník nemovité věci ve prospěch poskytovatele
úvěru tu(ty) nemovité(ou) věc(i)/ podíly na
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Liegenschaftseigentümer dem Kreditgeber die
Liegeschaft(en)/ Liegenschaftsanteile samt
derzeitigem und künftigem Zubehör.
nemovité věci včetně současného i budoucího
příslušenství.
Kommentar
Ein Geldkredit ist die üblichste Form eines Kredites. Er wird dafür abgeschlossen, damit man eine
bestimmte Summe Geld von einer Bank unter bestimmten Bedingungen bekommt. Dagegen
Haftungskredite sind eine Sonderform der Kredite. Im Rahmen der Haftungskredite tritt die Bank als
Bürge des Käufers eines Eigentums auf und beim Ausfall einer Zahlung an den Verkäufer übernimmt
die Bank die Haftung. Dieser Käufer zahlt der Bank eine Provision. Es wird überwiegend bei großen
Summen von Geld und nur den geprüften Kunden seitens Bank gewährleistet. In der tschechischen
Sprache gibt es ein Äquivalent, es ist also kein Problem, den Begriff zu übersetzen.
Original Übersetzung
Versicherungen:
Der Liegenschaftseigentümer hat das Pfandobjekt
<46> ausreichend zu versichern und verpfändet
dem Kreditgeber die Ansprüche aus allen für das
Pfandobjekt abgeschlossenen
Versicherungsverträgen. Der Kreditgeber ist
berechtigt, die Versicherungsanstalt von der
Verpfändung zu verständigen und die
Versicherung zu seinen Gunsten vinkulieren zu
lassen.
Pojištění:
Vlastník nemovité věci musí zastavený předmět
dostatečně pojistit a zastavuje poskytovateli
úvěru nároky ze všech pojistných smluv, které
budou k zastavenému předmětu uzavřeny.
Poskytovatel úvěru je oprávněn vyrozumět
pojišťovnu o zastavení a pojištění nechat
vinkulovat ve svůj prospěch.
Kommentar
Vor der Geldauszahlung wird in den meisten Fällen gefordert, das Pfandobjekt vinkulieren zu lassen.
Eine Vinkulierung bedeutet bei Versicherungsverträgen, dass in einem Versicherungsfall die Leistung
von der Versicherung an einen Dritten (Darlehensgläubiger) ausbezahlt wird. Die Vinkulierung wird
also neben dem Pfandrecht als ergänzendes Institut zur Darlehensabsicherung verwendet.
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Original Übersetzung
Nebenverbindlichkeiten:
Nebenverbindlichkeiten sind Zinsen,
Verzugszinsen, Provisionen und Spesen,
Bearbeitungsgebühr, Kosten (Barauslagen,
Gebühren, Steuern, öffentliche Abgaben) aus der
Begründung und Beendigung des
Schuldverhältnisses, Mahn- <47>, Vergleichs-,
Prozess-, Exekutions-, Schätzungs-,
Intabulations-, Löschungs- und
Abtretungskosten <48>, Kosten für gerichtliche
und außergerichtliche Kosten rechtsfreundlicher
Vertretung.
Vedlejší závazky:
Vedlejšími závazky jsou úroky, úroky z prodlení,
provize a bankovní poplatky, poplatek za
zpracování, náklady (hotové výlohy, poplatky,
daně, veřejné odvody) spojené se vznikem a
zánikem závazkového vztahu, náklady spojené
s upomenutím, s uzavřením smíru, náklady
soudního řízení a exekuční náklady, náklady na
odhad, vklad, výmaz a postoupení pohledávky,
náklady soudního a mimosoudního právního
zastoupení.
Kommentar
Bei dieser Aufzählung der möglichen Kosten zeigt sich die Sprachökonomie der deutschen Sprache.
Hier kommen Komposita ganz zum Ausdruck.
Original Übersetzung
Haftungsausschluss <49>:
Der Kreditgeber haftet nicht für leichte
Fahrlässigkeit <50> bei
Eintreibungsmaßnahmen <51> gegen den
Kreditnehmer.
Vyloučení odpovědnosti:
Poskytovatel úvěru neodpovídá za nevědomou
nedbalost při opatřeních přijatých k vymáhání
dluhů vůči příjemci úvěru.
Kommentar
Im österreichischen Zivilrecht wird zwischen der leichten und groben Fahrlässigkeit unterschieden.
Diese Unterscheidung spielt eine wichtige Rolle bei der Berechnung der Schadensersatzansprüche.
Im tschechischen Recht wird zwischen der bewussten und unbewussten Fahrlässigkeit, der Begriff
kann also nicht wörtlich übersetzt werden.
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GLOSSAR
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Zusammenfassung
Die vorliegende Arbeit ist in zwei Teile gegliedert, und zwar zuerst in den
theoretischen und nachher in den praktischen. Im Erstgenannten wurde auf die Theorie der
Fachsprachen im Allgemeinen, auf die Rechtssprache, weiter auf das Übersetzen der
juristischen Fachtexte und zuletzt auf die Rechtsregelung der Verträge eingegangen.
Den Kern meiner Arbeit stellen Übersetzungen von Kaufverträgen mit
treuhänderischer Abwicklung und Pfandverträgen, wobei der Übersetzungsvorgang
kommentiert wurde.
Die wichtigste Erkenntnis ist aus meinen Übersetzungen, dass es nicht möglich ist, die
Vertragstexte nur wörtlich zu übersetzen. Im überwiegenden Maße musste nämlich eine
andere Lösung gefunden werden, und zwar eine solche Übersetzung, die auch die
Rechtsterminologie und die Rechtsinstitute der Rechtsordnung des Zieltextes berücksichtigt.
Das deutsch-tschechische Wörterbuch von Horálková stellt das umfangreichste
Korpus der deutsch-tschechischen Rechtsterminologie dar. Trotzdem weist es aber einige
Lücken auf. Mit dem Inkrafttreten des „neuen“ Bürgerlichen Gesetzbuches wurde die
tschechische Rechtsordnung um neue Begriffe bereichert. Diese Tatsache reflektiert das
Wörterbuch nicht. Mein Glossar stellt eine mögliche Erweiterung des Wörterbuches um
einige Ausdrucke aus dem Themenbereich meiner Diplomarbeit dar.
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ANHANG
Bei allen sich hier im Anhang befindenden Verträgen wurde die originelle Form und
originelle Fassung erhalten.
Kaufvertrag 1
AZ: 221/15 - CH
KAUFVERTRAG
1.) Verkaufende Partei:
2.) Kaufende Partei:
I.
Herr XXX, im Folgenden ,,verkaufende Partei" genannt, verkauft und übergibt
hiermit an Herrn XXX, im Folgenden ,,kaufende Partei" genannt, und diese kauft
und übernimmt hiermit in ihr alleiniges Eigentum folgende
Wohnungseigentumsanteile:
Auszug aus dem Hauptbuch
KATASTRALGEMEINDE 67304 Donnersbachwald EINLAGEZAHL XXX
BEZIRKSGERICHT Liezen
*********************************************************************************
*** Eingeschränkter Auszug ***
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*** B-Blatt eingeschränkt auf Eigentümernamen ***
*** Name 1: XXX ***
*** C-Blatt eingeschränkt auf Belastungen für das angezeigte B-Blatt ***
*********************************************************************************
Letzte TZ 124/2012
WOHNUNGSEIGENTUM
Einlage umgeschrieben gemäß Verordnung BGBl. II, 143/2012 am 07.05.2012
************************************* A1 ****************************************
GST-NR G BA (NUTZUNG) FLÄCHE GST-ADRESSE
771/5 GST-Fläche * 1959
Bauf.(10) 451
Gärten(10) 1508 Donnersbachwald 110
771/11 G Landw(30) * 43
GESAMTFLÄCHE 2002
Legende:
Bauf.(10): Bauflächen (Gebäude)
Gärten(10): Gärten (Gärten)
Landw(30): landwirtschaftlich genutzte Grundflächen (Verbuschte Flächen)
************************************* A2 ******************************************
************************************* B *******************************************
2 ANTEIL: 1/4 XXX(Name) GEB: XXX ADR: XXX
************************************** C ******************************************
**************************************HINWEIS**************************************
Eintragungen ohne Währungsbezeichnung sind Beträge in ATS.
Vor dem 01.07.2013 war diese Einlage im Bezirksgericht Irdning.
***********************************************************************************
Grundbuch 20.03.2015 09:02:45
Der zwischen den Parteien vereinbarte Kaufpreis beträgt................ € 62.000,-
(zweiundsechzigtausend Euro).
Das Kaufobjekt wird übergeben und übernommen mit allen Rechten und Pflichten,
mit denen die verkaufende Partei das Kaufobjekt zu besitzen und benützen
berechtigt war, samt allem tatsächlichen und rechtlichen Zubehör.
II.
Die kaufende Partei verpflichtet sich, Die kaufende Partei verpflichtet sich, einen
Kaufpreisteilbetrag in Höhe von … CZK binnen 3 Tagen ab Unterzeichnung des
Vertrages, sowie die Grunderwerbsteuer binnen 14 Tagen ab
Vertragsunterzeichnung auf ein Treuhandkonto des öffentlichen Notars Dr. Franz
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Schweifer zu erlegen. Die kaufende Partei verpflichtet sich den Kaufpreisrestbetrag
in Höhe von …. CZK bis spätestens 5.12.2015 zu bezahlen.
Die kaufende Partei verpflichtet sich, in den Monaten April 2015 bis einschließlich
November 2015 monatlich einen Betrag von 50.000,- CZK bis spätestens jeden 5.
des Monates zu bezahlen.
Die kaufende Partei ist berechtigt, ihre Zahlungsverpflichtungen vorzeitig zu erfüllen.
Teilzahlungen werden auf die letzte(n) Raten angerechnet.
Sollte der Verzug auch mit nur einer Rate länger als zwei Wochen andauern, ist die
verkaufende Partei berechtigt, unter Setzung einer mindestens siebentägigen
Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes den einseitigen Rücktritt vom Vertrag zu
erklären.
Verzinsung, Zinsen für den Verzugsfall, Wertsicherung, pfandrechtliche Besicherung
oder Vollstreckbarkeit durch Notariatsakt, werden trotz ausdrücklicher
Rechtsbelehrung zwischen den Vertragsteilen nicht vereinbart.
Die Verbücherung und damit der Eigentumserwerb durch die kaufende Partei hat
ohne Zahlungsnachweis vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises zu erfolgen.
III.
Die kaufende Partei ist bereits durch Begehung am Tag der Vertragsfertigung mit
Nutzen, Gefahr, Last und Vorteil in den körperlichen Besitz und Genuss des
Vertragsobjektes getreten.
Dieses Datum gilt auch als Stichtag für die Verrechnung von Steuern und Abgaben.
Die monatlichen Betriebskosten inklusive allfälliger Darlehensrückzahlungen hat die
kaufende Partei ab obigem Zeitpunkt zu begleichen und sie wird diesbezüglich die
verkaufende Partei vollkommen schad- und klaglos halten. Ein
Betriebskostenguthaben bzw. allfällige Nachzahlungen sind zwischen den Parteien
zu diesem Stichtag zu verrechnen.
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Festgehalten wird, dass die Liegenschaft laut Auskunft der verkaufenden Partei von
den Eigentümern selbst verwaltet wird.
IV.
Die kaufende Partei erklärt den Kaufgegenstand vor Unterfertigung dieses Vertrages
eingehend besichtigt zu haben und diesen in dem ihr bekannten Zustand zu
übernehmen. Die kaufende Partei hat sich weiters über Ausmaß, Zustand,
Flächenwidmung, Bebaubarkeit und allfällige Einschränkungen der Bebaubarkeit, die
sich aus verwaltungsrechtlichen Normen ergeben, informiert. Die verkaufende Partei
leistet keinerlei Gewähr für Sach- oder Rechtsmängel, sondern haftet ausdrücklich
nur für den lastenfreien Eigentumserwerb der kaufenden Partei.
Die Vertragsteile wurden vom Vertragsverfasser ausdrücklich über die zwingenden
Bestimmungen des Energieausweis-Vorlagegesetzes informiert. Insbesondere wurde
die verkaufende Partei auf die Haftung nach § 7 Energieausweis-Vorlagegesetzes
hingewiesen, wonach bei Nichtvorlage des Energieausweises zumindest eine dem
Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als
vereinbart gilt.
V.
Die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages
verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren hat die kaufende Partei zu tragen.
Hierzu wird festgestellt, dass der Auftrag zur Errichtung und grundbücherlichen
Durchführung desselben ausschließlich durch die kaufende Partei erteilt wurde.
Allfällige Lastenfreistellungskosten hat die verkaufende Partei zu tragen.
Die allfällige Immobilienertragsteuer gemäß §§ 30 ff EStG samt Kosten der
Selbstberechnung trägt die verkaufende Partei.
VI.
Die Vertragsparteien erklären für den Fall, dass ein Unterschied zwischen dem
obigen Kaufpreis und dem wahren, gemeinen Wert des Kaufobjektes bestehen
sollte, dass ihnen der wahre Wert durch Erkundigungen wohl bekannt war, sie sich
aber dennoch bei dem genannten Kaufpreis geeinigt haben.
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VII.
Vertragsparteien beauftragen und bevollmächtigen Mag. XXX, geboren am
20.10.1983, Notariatskandidatin, in ihrem Namen allfällige Nachträge und
Ergänzungen dieses Vertrages nach entsprechender Verständigung der Parteien zu
fertigen, soweit diese Ergänzungen und Nachträge zur grundbücherlichen
Durchführung dieses Vertrages erforderlich sind, und sie in allen zur Durchführung
des Vertrages notwendigen Verfahren zu vertreten. Diese Vollmacht umfasst
insbesondere auch eine Vollmacht zur Selbstberechnung der Verkehrssteuern und
Gebühren und eine Vollmacht zur Antragstellung beim Grundbuch.
VIII.
Der Kaufvertrag wird in einer Urschrift ausgefertigt, die der kaufenden Partei gehört.
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Kaufvertrag 2
K A U F V E R T R A G
abgeschlossen zwischen:
a) der Verlassenschaft nach der am 11.11.1923 geborenen, am 26.08.2010 verstorbenen,
zuletzt in 1440 Wien, Baumgartenstraße 5, wohnhaft gewesenen XXX, vertreten durch
den Verlassenschaftskurator Dr. Wolfgang NEUMAIER, öffentl. Notar, 2331 Vösendorf,
Schloßplatz 1,
- in der Folge auch kurz „Verkäuferseite“ genannt – und
b) Herrn XXX, geb. 15.09.1983, 2023 Oberstinkenbrunn 20,
- in der Folge auch kurz „Käuferseite“ genannt
wie folgt:
Erstens: Die Verkäuferseite ist grundbücherliche Eigentümerin der nachfolgenden
Liegenschaft, welche das Vertragsobjekt ist.
Die Liegenschaft ist an die Eltern der Käuferseite, XXX, geb. 27.05.1955 und XXX, geb.
10.06.1952, verpachtet. Die Käuferseite erklärt, die Liegenschaft gemeinsam mit den
Pächtern zu bewirtschaften und daher genauestens aus eigener Anschauung zu kennen. Die
Käuferseite nimmt das Pachtverhältnis zustimmend zur Kenntnis. Sie erklärt, dass ihr der
Pachtvertrag bekannt ist.
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Die Dienstbarkeit für die EVN Energie-Versorgung Niederösterreich Aktiengesellschaft wird
von der Käuferseite zur Kenntnis genommen.
Zweitens: Die Verkäuferseite verkauft und übergibt die im Punkt Erstens dieses
Kaufvertrages näher bezeichnete Leigenschaft samt allem rechtlichen und faktischen
Zubehör so wie sie diese Liegenschaft besessen und benützt hat und zu besitzen und zu
benützen berechtigt war, an die Käuferseite, Herrn XXX, geb. 15.09.1983, welche diese
Liegenschaft kauft.
Drittens: Der vereinbarte Kaufpreis für das Kaufobjekt beträgt € 11.184,-- und wird binnen
sieben Tagen ab Vertragsfertigung durch die Käuferseite zu treuen Handen des
Vertragsverfassers Mag. Reinhard Wittman, öffentlicher Notar, 1140 Wien, Hütteldorfer
Straße 110, erlegt.
Weiters wird die Grunderwerbsteuer und Grundbuchseintragungsgebühr in Höhe von €
515,44 ebenfalls binnen sieben Tagen zu treuen Handen des Vertragsverfassers Mag.
Reinhard Wittman erlegt, welcher die Selbstbemessung der Grunderwerbsteuer und
Grundbuchseintragungsgebühr vornehmen wird.
Viertens: Die Übergabe und Übernahme des Kaufobjektes in den Besitz und Genuss der
Käuferseite ist bereits erfolgt. Mit dem heutigen Tage der Vertragsfertigung geht die Gefahr
des Zufalles hinsichtlich des Kaufobjektes auf die Käuferseite über.
Stichtag für die Verrechnung der Nutzungen und Lasten vom Kaufobjekt ist der auf die
Vertragsfertigung nachfolgende Monatsletzte.
Fünftens: Die Verkäuferseite leistet Gewähr dafür, dass das Kaufobjekt – abgesehen von der
Dienstbarkeit einer elektrischen Leitung über Gst 513 für die EVN Energie-Versorgung
Niederösterreich Aktiengesellschaft – lastenfrei, nicht streitverfangen und ihr frei
veräußerliches Eigentum ist. Weiters leistet sie auch Gewähr dafür, dass sämtliche Kosten,
Gebühren und Abgaben, insbesondere Grundbesitzabgaben, Wasser-/Abwassergebühren,
allfällige Müllabfuhr, allfällige Aufschließungs- und Anschlusskosten und ähnliches,
hinsichtlich der Liegenschaft bezahlt sind und keinerlei Vorzugspfandrechte oder sonstige
Rechte Dritter bestehen, auch wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen sind, sowie dass
keinerlei Besitz-, Bestand- oder sonstige Nutzungsrechte Dritter – ausgenommen die
Pachtrechte der Käuferseite – am Kaufgegenstand bestehen. Im Übrigen leistet die
Verkäuferseite keine Gewähr für ein genau bestimmtes Ausmaß, ein Erträgnis, einen
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Kulturbestand, beziehungsweise eine bestimmte Beschaffenheit oder Bodengüte des
Kaufobjektes.
Sechstens: Die Vertragsparteien erklären im Hinblick auf das Rechtsmittel wegen
Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes, dass sie sich über den tatsächlichen Wert
des Kaufobjektes kundig gemacht haben und sie mit diesem Wertverhältnis von Leistung
und Gegenleistung einverstanden sind.
Siebtens: Die Verkäuferseite XXX, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr.
Wolfgang Neumaier, erklärt sohin ihre ausdrückliche Einwilligung, dass auf Grund dieses
Kaufvertrages ob der im Punkt Erstens angeführten Liegenschaft das Eigentumsrecht für
XXX, grundbücherlich einverleibt wird.
Achtens: Alle mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Kaufvertrages
verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren, insbesondere die Notargebühren –
ausgenommen jedoch die Kosten der Lastenfreistellung, welche die Verkäuferseite trifft -, die
Grunderwerbsteuer und die Grundbuchseintragungsgebühren trägt die Käuferseite, welche
auch den Auftrag zur Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Kaufvertrages
erteilt hat.
Neuntens: Versicherungen hinsichtlich des Kaufobjektes wurden von der Verkäuferseite
nicht abgeschlossen.
Zehntens: Die Rechtswirkungen dieses Kaufvertrages sind durch die
abhandlungsgerichtliche Genehmigung des Bezirksgerichtes Fünfhaus in der
Verlassenschaft XXX sowie durch die grundverkehrsbehördliche Genehmigung
aufschiebend bedingt.
Elftens: Der Kaufvertrag wird in einer Urschrift ausgefertigt, welche der Käuferseite gehört.
Die Verkäuferseite erhält eine Vertragskopie.
Vösendorf, am
…………………………………………………..
für die Verlassenschaft XXX
Wien, am
…………………………………………………..
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Pfandvertrag 1
Zur Ablage bei: 999 / / TESTKU1
PFANDURKUNDE Die Sparkasse Haugsdorf (im Folgenden `Sparkasse') steht mit Herrn XXX, geb. 1983-09-29, Teststraße 11, 1010 Wien, (im Folgenden `Kunde') in Geschäftsverbindung. 1) Pfandgegenstand Ich verpfände, XXX, geb. 1983-09-29, der Sparkasse Haugsdorf, Firmenbuchnummer 58398 f, die mir gehörende Liegenschaft EZ 10, Grundbuch 18005 Haugsdorf Pfandbesteller:XXX, geb. 1983-09-29, (kurz ,,Pfandgegenstand"). 2) Besicherte Forderungen Die Verpfändung dient zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche bis zum Höchstbetrag von EUR 144.000,00 in Worten: Euro - einhundertvierundvierzigtausend, die der Sparkasse gegen den Kunden aus bereits eingeräumten und in Zukunft gewährten Krediten und Darlehen entstehen. Ist der Kunde eine natürliche Person, dient die Verpfändung auch zur Sicherstellung von Krediten und Darlehen, die dem Kunden als Inhaber eines Einzelunternehmens bereits eingeräumt sind und in Zukunft gewährt werden. Ist der Kunde ein Einzelunternehmen, dient die Verpfändung auch zur Sicherstellung von Krediten und Darlehen, die dem Inhaber bereits eingeräumt sind und in Zukunft gewährt werden. Besichert sind das Kapital, Zinsen und Verzugszinsen sowie alle Forderungen (Spesen, Kosten und Gebühren), die mit der grundbücherlichen Eintragung und Abwicklung der Kredite/Darlehen verbunden sind, wie insbesondere alle notwendigen und zweckmäßigen Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverfolgung sowie Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen, die am Tage der Erteilung des Zuschlages länger als drei Jahre rückständig und vom Zuschlagstag bis zum Tage der tatsächlichen Auszahlung des Meistbotes entstanden sind. 3) Aufsandungserklärung Ich erteile hiermit meine ausdrückliche Einwilligung, dass auf meine Kosten ein Pfandrecht im Höchstbetrag von EUR 144.000,00 in Worten: Euro – einhundertvierundvierzigtausend für die Sparkasse Haugsdorf, Firmenbuchnummer 58398 f, auf dem unter Punkt 1) angeführten Pfandgegenstand einverleibt werde. 4) Zubehör Zubehör und daher mitverpfändet sind alle Baulichkeiten und alle dem Gebrauch eines auf dem Pfandgegenstand betriebenen Unternehmens dienenden Sachen, wie insbesondere Maschinen sowie das ganze Inventar, welche auf den Pfandgegenstand bereits eingebracht/errichtet worden sind oder in Zukunft eingebracht/errichtet werden. Für den Fall, dass durch die Betriebsstilllegung die Zubehöreigenschaft wegfällt, verpfände ich der Sparkasse bereits jetzt das oben beschriebene Zubehör.
82
5) Vermietungsverbot und Vertragsstrafe Soweit der Pfandgegenstand nicht typischerweise der Vermietung dient oder die Sparkasse einer Vermietung zugestimmt hat, bestätige ich die Bestandfreiheit des Pfandgegenstandes und verpflichte ich mich Bestandverträge und sonstige Verträge, mit denen Nutzungsrechte an dem Pfandgegenstand verbunden sind, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Sparkasse abzuschließen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung verpflichte ich mich zur Zahlung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe in Höhe der Aushaftung der durch das Pfandrecht besicherten Forderung gemäß Punkt 2), maximal jedoch in Höhe des Pfandbetrages. Zahlungen aus dieser Vertragsstrafe werden auf die Forderung angerechnet. Die Geltendmachung allfälliger Ansprüche wegen Pfandverschlechterung behält sich die Sparkasse vor. 6) Abtretung der Erträge des Pfandgegenstandes In jedem Fall trete ich allfällige bestehende und künftige Forderungen aus Vermietung und sonstigen Nutzungsüberlassung des gesamten Pfandgegenstandes oder Teilen davon sowie aus der Verpachtung des auf dem Pfandgegenstand betriebenen Unternehmens zur Sicherstellung der besicherten Forderungen gemäß Punkt 2) ab. Ich verpflichte mich, der Sparkasse allfällige Nutzungsberechtigte durch Übersendung der entsprechenden Nutzungsverträge bekannt zu geben. Die Sparkasse ist jederzeit berechtigt, Verständigungen der Nutzungsberechtigten über die erfolgte Abtretung in jeder ihr genehmen Form selbst vorzunehmen. Sollte diese Verständigung von der Sparkasse vorgenommen werden, wird sie mich davon in Kenntnis setzen. Über die hiermit abgetretenen Forderungen ist jede anderweitige Verfügung, sei es durch Verpfändung, Abtretung, andere Rechtsgeschäfte oder durch Annahme oder Vereinbarung einer Vorauszahlung von Mietzinsen, nicht möglich. 7) Persönliche Verpflichtungen des Pfandbestellers Ich verpflichte mich, a) zur Bezahlung bzw. zum Ersatz aller mit der Beurkundung, grundbücherlichen Eintragung und
Abwicklung der Finanzierung verbundenen Spesen, Kosten und Gebühren, wie insbesondere aller Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverfolgung, aus der Bezahlung von Versicherungsprämien, sowie aus Abgaben, die durch ein gesetzliches Pfandrecht besichert sind;
b) die auf dem Pfandgegenstand befindlichen Baulichkeiten samt allem Zubehör während der Dauer
des Bestehens des Pfandrechtes bei einem Versicherungsunternehmen ununterbrochen gegen übliche Risken, insbesondere gegen Brandschaden in einer dem Wert des auf dem Pfandgegenstand befindlichen Gebäudes entsprechenden Höhe versichert zu halten, wobei die Sparkasse berechtigt ist, eventuelle Prämienrückstände vorschussweise zu bezahlen;
c) vor der beabsichtigten Veränderung von Eigentumsverhältnissen, Änderungen des
Geschäftsgegenstandes eines auf dem Pfandgegenstand betriebenen Unternehmens, der Widmung oder Nutzung des Pfandgegenstandes die Zustimmung der Sparkasse einzuholen;
d) zum Zweck der Ermittlung des Wertes des Pfandgegenstandes sowie im Fall einer gerichtlichen
oder außergerichtlichen Verwertung des Pfandgegenstandes zu üblichen Geschäftszeiten Besichtigungen des Pfandgegenstandes durch die Sparkasse, von dieser beauftragte Dritte und durch Kaufinteressenten zuzulassen;
e) beabsichtigte bauliche oder wirtschaftliche Veränderungen, die geeignet sind, den Wert des
Pfandgegenstandes wesentlich zu verringern - wie zum Beispiel die Abtragung von Gebäuden, der Abverkauf des Zubehörs oder selbstständiger und unselbstständiger Bestandteile - erst nach schriftlicher Zustimmung der Sparkasse durchzuführen, und die Sparkasse von jeder auch zufälligen Wertminderung des Pfandgegenstandes sofort in Kenntnis zu setzen.
Weiters bestätige ich ausdrücklich, dass alle auf dem Pfandgegenstand errichteten bzw. allfällige künftige Baulichkeiten in meinem Eigentum stehen (werden).
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8) Besondere Bestimmungen, wenn Kunde und Eigentümer des Pfandgegenstandes nicht ident sind a) Die Verpfändung erfolgt zur Sicherstellung bestehender und künftiger Forderungen gemäß Punkt
2). Die Pfandhaftung umfasst daher auch künftige Finanzierungen. Dafür steht mir/uns jedoch ein Kündigungsrecht zu. Dies bedeutet, dass ab schriftlicher Kündigung neu abgeschlossene Finanzierungen nicht mehr von der Pfandhaftung erfasst sind. Bei wiederholt ausnützbaren Finanzierungen wird die Kündigung zwei Monate nach Zugang wirksam. In diesem Fall umfasst die Pfandhaftung jenen Betrag, der bei Wirksamwerden aushaftet.
b) Freigabe sonstiger Sicherheiten:
Die Verpfändung erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob der Sparkasse für die besicherten Forderungen allfällige zusätzliche andere Sicherheiten bestellt sind. Die Sparkasse ist daher berechtigt, Erlöse aus deren Verwertung nach ihrer Wahl zu verrechnen. Dies gilt auch für den Fall, dass dadurch bei Realisierung des Pfandrechtes die Durchsetzung meiner (unserer) Ersatzansprüche gegen den Kunden und/oder Sicherheitenbesteller erschwert wird.
c) Ich verzichte schon jetzt darauf, allfällige Ansprüche, die mir/uns im Fall der Verwertung gegen den Kunden zustehen, diesem gegenüber geltend zu machen, und zwar so lange, bis alle gesicherten Forderungen zur Gänze und anfechtungsfest abgedeckt sind. Ich nehme zur Kenntnis, dass ein Anspruch auf Herausgabe der umseitig angeführten verpfändeten Werte erst entsteht, wenn eine allfällige Anfechtbarkeit der Rückzahlung der besicherten Forderung(en) nicht (mehr) gegeben ist.
d) Ich erkläre ausdrücklich, dass die Bestellung des Pfandrechtes nicht durch das Bestehen
irgendeines Rechtsverhältnisses zum Hauptschuldner, insbesondere eines allfälligen gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses bedingt ist und die Pfandhaftung besteht auch nach Beendigung eines derartigen Rechtsverhältnisses unverändert fort.
9) Sonstiges Die Sparkasse ist nicht verpflichtet, vor anfechtungsfester Abdeckung aller besicherten Forderungen einer gänzlichen oder teilweisen Löschung des Pfandrechtes zuzustimmen. Ich ermächtige die Sparkasse gemäß § 5 Grundbuchsumstellungsgesetz in das Personenverzeichnis mich/uns betreffend Einsicht zu nehmen. Für allfällige Rechtsstreitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Sicherstellungsvertrag ergeben, gilt österreichisches Recht und werden folgende nicht ausschließliche Gerichtsstände vereinbart: Für Unternehmer gilt das jeweils zuständige Gericht in Hollabrunn. Für Verbraucher gelten die Gerichte am Ort des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthaltes und der Beschäftigung des Verbrauchers zum Zeitpunkt der Unterfertigung der jeweiligen Vertragserklärung. Soweit im Vorstehenden nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die ,,Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Sparkasse. 10) Löschungsvollmacht Der Liegenschaftseigentümer bevollmächtigt die Sparkasse, die Einverleibung der Löschung der ob dem Pfandgegenstand haftenden Lasten in seinem Namen zu beantragen. 11) Verpflichtungserklärung Soferne nicht die sofortige Einverleibung des Pfandrechtes vereinbart ist, übergebe ich die gegenständliche Pfandurkunde der Sparkasse mit der Ermächtigung, diese jederzeit ohne meine weitere Zustimmung und ohne mich zu verständigen, im Grundbuch einverleiben zu lassen. Ich verpflichte mich, den Pfandgegenstand bis zur Eintragung des Pfandrechtes ohne Zustimmung der Sparkasse weder (weiter) zu belasten noch zu veräußern, noch in einer anderen Form darüber zu verfügen.
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Pfandvertrag 2
P F A N D U R K U N D E
zwischen dem Liegenschaftseigentümer XXX, geb. XXX, XXX, ÖSTERREICH und dem Kreditgeber Raiffeisenbank Laa/Thaya eGen, Stadtplatz 56, 2136 Laa a.d. Thaya, ÖSTERREICH (FN55870m).
Vertragsaufbau A Geschäftsverbindung B Sicherstellung C Sonstige Bestimmungen D Allgemeine Geschäftsbedingungen
A Geschäftsverbindung
Der Kreditgeber steht mit dem Kreditnehmer XXX, geb. 15.5.1965, Teststraße 2, ÖSTERREICH in ständiger Geschäftsverbindung, in deren Rahmen er Kredite und Darlehen einräumt. B Sicherstellung
Zur Sicherstellung aller Forderungen an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten bis zum Höchstbetrag von EUR 120.000,00 (Euro einhundertzwanzigtausend) die dem Kreditgeber gegen den Kreditnehmer aus bereits gewährten und künftig zu gewährenden Darlehen, Geld-und Haftungskrediten erwachsen sind und in Hinkunft erwachsen werden, einschließlich aller Forderungen, die dem Kreditgeber aufgrund eines Rücktritts des Kreditnehmers von einem Kredit-/Darlehensvertrag gegen den Kreditnehmer zustehen, verpfändet der Liegenschaftseigentümer dem Kreditgeber die Liegeschaft(en)/ Liegenschaftsanteile samt derzeitigem und künftigem Zubehör: XXX, geb. XXX, XXX ÖSTERREICH 1/1 Anteile EZ XXX Grundbuch XXX und erteilt die unwiderrufliche Einwilligung, dass das Pfandrecht für die Kreditforderung der Raiffeisenbank Laa/Thaya eGen, Stadtplatz 56, 2136 Laa a.d. Thaya, ÖSTERREICH bis zum Höchstbetrag von EUR 120.000,00 (Euro einhundertzwanzigtausend) ob der Liegenschaft (en)/ Liegenschaftsanteilen einverleibt wird.
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C Sonstige Bestimmungen 1. Gerichtsstand: Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird gemäß § 104 JN das Bezirksgericht Mistelbach vereinbart. 2. Versicherungen: Der Liegenschaftseigentümer hat das Pfandobjekt ausreichend zu versichern und verpfändet dem Kreditgeber die Ansprüche aus allen für das Pfandobjekt abgeschlossenen Versicherungsverträgen. Der Kreditgeber ist berechtigt, die Versicherungsanstalt von der Verpfändung zu verständigen und die Versicherung zu seinen Gunsten vinkulieren zu lassen. 3. Nebenverbindlichkeiten: Nebenverbindlichkeiten sind Zinsen, Verzugszinsen, Provisionen und Spesen, Bearbeitungsgebühr, Kosten (Barauslagen, Gebühren, Steuern, öffentliche Abgaben) aus der Begründung und Beendigung des Schuldverhältnisses, Mahn-, Vergleichs-, Prozess-, Exekutions-, Schätzungs-, Intabulations-, Löschungs- und Abtretungskosten, Kosten für gerichtliche und außergerichtliche Kosten rechtsfreundlicher Vertretung. 4. Zutrittsberechtigung: Der Kreditgeber ist berechtigt, sich vom wirtschaftlichen Zustand der Liegenschaft bzw. der Gebäude auf die ihm geeignet erscheinende Weise auf Kosten des Liegenschaftseigentümers Kenntnis zu verschaffen. 5. Nachteilige Veränderungen: Der Liegenschaftseigentümer verpflichtet sich, keine wesentlichen Veränderungen der Liegenschaft (z. B. Verpfändung, Verkauf, Schenkung, Übergabe, Vermietung, Verpachtung, sonstige Einräumung von Rechten an Dritte) vorzunehmen. 6. Gutschriftserteilung an Unternehmer / Verzicht auf Optionsrecht: Der Kreditgeber ist berechtigt, bei Pfandverwertung den umsatzsteuerpflichtigen Erlös gemäß § 11 (8) Umsatzsteuergesetz durch Gutschriftserteilung abzurechnen. Der Liegenschaftseigentümer verzichtet für die Dauer des Pfandrechtes unwiderruflich auf die Ausübung seines Optionsrechtes zur Umsatzsteuerpflicht gemäß § 6 Abs. 2 UstG 1994 bei allfälliger Veräußerung der Liegenschaft, in welcher Form auch immer. Der Kreditgeber wird jedoch über Ersuchen des Liegenschaftseigentümers der Ausübung dieses Optionsrechtes zustimmen, wenn sichergestellt ist, dass dadurch der Verwertungserlös für den Kreditgeber nicht vermindert wird. 7. Haftungsausschluss: Der Kreditgeber haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit bei Eintreibungsmaßnahmen gegen den Kreditnehmer. 8. Aufzeichnungen des Kreditgebers: Für eine von den Aufzeichnungen des Kreditgebers abweichende Höhe der Pfandschuld ist der Liegenschaftseigentümer, sofern er Unternehmer ist, beweispflichtig. 9. Informationen:
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Der Kreditgeber ist nicht verpflichtet, von sich aus den Liegenschaftseigentümer vom jeweiligen Stand der Pfandschuld zu unterrichten. 10. Kosten: Eine für die Errichtung/Eintragung dieser Urkunde anfallende Rechtsgeschäfts-/Notar-/Eingabe-/Eintragungsgebühr sowie alle notwendigen und zweckentsprechenden Kosten einer Verwertung der Liegenschaft trägt der Liegenschaftseigentümer. 11. Belastungs- und Veräußerungszustimmung: Die Liegenschaftseigentümer erteilen trotz (künftigem) wechselseitigem Belastungs- und Veräußerungsverbot die Zustimmung zur Pfandrechtseinverleibung und zur Veräußerung (Zwangsversteigerung) der Pfandliegenschaft(en)/-anteile. D Allgemeine Geschäftsbedingungen
Weiters gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der derzeit gültigen Fassung. Der Liegenschaftseigentümer bestätigt den Erhalt einer Vertragskopie und der Datenschutzerklärung. Laa a.d. Thaya, am 21.01.2015 Raiffeisenbank Laa/Thaya eGen
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LITERATURVERZEICHNIS
BAUR, W.; EICHNER, B.; KALINA, S.; MAYER, F. Übersetzen in die Zukunft:
Dolmetscher und Übersetzer: Experten für internationale Fachkommunikation. Berlin: BDÜ
Weiterbildungs- und Fachverlagsgesellschaft, 2012. 776 S. ISBN 978-3-938430-44-6.
BRINKER, Klaus. Linguistische Textanalyse: Eine Einführung in Grundbegriffe und
Methoden. 7. Auflage. Berlin: Erich Schmidt, 2010. 160 S. ISBN 978-3-503-12206-6.
CHROMÁ, Marta. Právní překlad v teorii a praxi: nový občanský zákoník. 1. Auflage.
Praha: Karolinum, 2014. 270 S. ISBN 978-80-246-2851-6.
DE GROOT, Gerard-René, SCHULZE, Reiner. Recht und Übersetzen. 1. Auflage. Baden-
Baden: Nomos, 1999. 236 S. ISBN 3-7890-5831-9.
FANDRYCH, Christian, THURMAIR, Maria. Textsorten im Deutschen: Linguistische
Analyse aus sprachdidaktischer Sicht. 1. Auflage. Tübingen: Stauffenburg Verlag, 2011. 379
S. ISBN 978-3-86057-195-8.
FLUCK, Hans-Rüdiger. Fachsprachen: Einführung und Bibliographie. 5. Auflage.
Tübingen: Francke, 1996. 361 S. ISBN 3-8252-0483-9.
GRIEBEL, Cornelia. Rechtsübersetzung und Rechtswissen: Kognitionstranslatologische
Überlegungen und empirische Untersuchung des Übersetzungsprozesses. 1. Auflage. Berlin :
Frank&Timme, 2013. 427 S. ISBN 978-3-86596-534-9.
HAHN, Walther von. Fachsprachen. Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft,
1981. 396 S. ISBN 3-534-07141-7.
88
HELLER, Karel. Německo-české názvosloví úřednícké a právnické: příruční slovník pro
soudy, úřady politické, finanční, poštovní, železniční, účetní, vojenské a vůbec pro úřady
státní i samosprávné, jakož i pro soukromou potřebu ve styku s úřady. Praha: Nakladatelství
J. Oto, 1926.
HOFFMANN, Lothar. Kommunikationsmittel Fachsprache: eine Einführung. 2. Auflage.
Berlin: Akademie-Verlag, 1984. 307 S.
HOFFMANN, Lothar et al. Fachsprachen. Ein internationales Handbuch zur
Fachsprachenforschung und Terminologiewissenschaft: Handbücher zur Sprach- und
Kommunikationswissenschaft. Berlin: de Gruyter, 1997. 1369 S.
HORÁLKOVÁ, Milena. Německo-český právnický slovník: Deutsch-tschechisch
Rechtswörterbuch. 2. Auflage. Voznice: LEDA, 2010. 382 S. ISBN 978-80-7335-250-9.
KLETEČKA, Andreas. Grundriss des bürgerlichen Rechts: Allgemeiner Teil,
Sachenrecht, Familienrecht. 13. Auflage. Wien: Manzsche Verlags- und
Universitätsbuchhandlung, 2006. 615 S. ISBN 3-214-14708-0.
KOLLER, Werner. Einführung in die Übersetzungswissenschaft. 7. Auflage.
Wiebelsheim: Quelle & Meyer Verlag, 2004. 343 S. ISBN 3-494-01379-9.
KOŘENSKÝ, Jan, CVRČEK, František, NOVÁK, František. Juristická a lingvistická
analýza právních textů: právněinformatický přístup. 1. Auflage. Praha: Academia, 1999. 171
S. ISBN 80-200-0730-X.
MINÁRIKOVÁ, Marina. Der deutschsprachige Rechtssatz: Untersuchungen zu seinen
syntaktisch-semantischen Charakteristika im deutschen Strafgesetzbuch: ein Beitrag zur
deutschen Fachsprache als Sprachenbrücke im vereinten Europa. 1 Auflage. Hamburg:
Verlag Dr. Kovac, 2006. 194 S. ISBN 3-8300-2586-6.
NORD, Christiane. Textanalyse und Übersetzen. 4. Auflage. Tübingen: Julius Groos
Verlag, 2009. 283 S. ISBN 978-3-87276-868-1.
89
OTTO, Walter. Wie soll die Rechts- und Verwaltungssprache der Zukunft beschaffen
sein? In: Rechts- und Verwaltungssprache: ein Problem der Verwaltungsreform. Wien:
Bundeskanzleramt, 1983. 131 S.
Ottův slovník naučný: illustrovaná encyklopaedie obecných vědomostí: čtrnáctý díl.
Praha: Paseka, 1998. 1066 S. ISBN 80-7185-200-7.
POMMER, Sieglinde. Rechtsübersetzung und Rechtsvergleichung: translatorische
Fragen zur Interdisziplinarität. Wien: Lang, 2006. 172 S. ISBN 3-631-54849-4.
REIß, Katharina. Grundfragen der Übersetzungswissenschaft: Wiener Vorlesungen. 2.
Auflage. Wien: WUV-Universitätsverlag, 2000. 132 S. ISBN 3-85114-232-2.
ROELCKE, Thorsten. Fachsprachen. 3. Auflage. Berlin: Erich Schmidt, 2010. 269 S.
ISBN 978-3-503-12221-9.
RÜTHERS, Bernd, FISCHER, Christian. Rechtstheorie: Begriff, Geltung und Anwendung
des Rechts. 5. Auflage. München: C.H.Beck, 2010. 633 S. ISBN 978-3-406-60126-2.
SALMHOFEROVÁ, Naděžda. Das Rollenbild der Übersetzenden im Prozess der
interkulturellen juristischen Kommunikation: Dissertation. Wien : Universität Wien, Geistes-
und Kulturwissenschaftliche Fakultät, 2002. 247 S.
SANDRINI, Peter. Terminologiearbeit im Recht: Deskriptiver begriffsorientierter Ansatz
vom Standpunkt des Übersetzers. 1. Auflage. Wien: Internat. Network for Terminology, 1996.
301 S. ISBN 3-901010-15-7.
SIMON, Heike, FUNK-BAKER, Gisela. Einführung in das deutsche Recht und die
deutsche Rechtssprache. 4. Auflage. München: C.H.Beck, 2009. 316 S. ISBN 978-3-406-
56578-6.
SCHELLE, Karel. TAUCHEN, Jaromír. Občanské zákoníky. Ostrava: KEY Publishing,
2012. 1019 S. ISBN 978-80-7418-146-7.
90
SNELL-HORNBY, Mary et al. Handbuch Translation. 2. Auflage. Tübingen:
Stauffenburg Verlag, 1999. 434 S. ISBN 3-86057-992-4.
ŠKARLANTOVÁ, Markéta. Preklad právnych textov na národnej a nadnárodnej úrovni.
Bratislava: Ana Press, 2005. 174 S. ISBN 80-89137-19-9.
STOLZE, Radegundis. Die Fachübersetzung: Eine Einführung. 1. Auflage. Tübingen :
Gunter Narr, 1999. 271 S. ISBN 3-8233-4970-8.
TOMÁŠEK, Michal. Překlad v právní praxi. 2. Auflage. Praha: Linde, 2003. 143 S. ISBN
80-7201-427-7.
WELSER, Rudolf. Grundriss des bürgerlichen Rechts: Schuldrecht Allgemeiner Teil,
Schuldrecht Besonderer Teil, Erbrecht. 13. Auflage. Wien: Manzsche Verlags- und
Universitätsbuchhandlung, 2007. 627 S. ISBN 978-3-214-14709-9.
WIESMANN, Eva. Rechtsübersetzung und Hilfsmittel zur Translation: Wissenschaftliche
Grundlagen und computerstützte Umsetzung eines lexikographischen Konzepts. Tübingen:
Gunter Narr Verlag, 2004. 485 S. ISBN 3-8233-6107-4.
WISSIK, Tanja. Terminologische Variation in der Rechts- und Verwaltungssprache:
Deutschland - Österreich - Schweiz. Berlin: Frank & Time, 2014. 366 S. ISBN 978-3-7329-
0004-6.
91
Internetquellen
BUNDESKANZLERAMT: RECHTSINFORMATIONSSYSTEM. Bundesrecht konsolidiert:
Gesamte Rechtsvorschrift für Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Fassung vom 3.06.2015
[online]. 2015 [Zit. 24.06.2015]. Verfügbar unter:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=
10001622&FassungVom=2015-06-03
BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN. Information über die wesentlichsten
Änderungen der Grunderwerbsteuer [online]. 2015 [Zit. 28.06.2015]. Verfügbar unter:
https://www.bmf.gv.at/steuern/immobilien-grundstuecke/grunderwerbsteuer/Info-
wesentliche-Aenderungen-GrESt.html
DIE ÖSTERREICHISCHE JUSTITZ. Grundbuch [online]. [Zit. 10.06.2015]. Verfügbar
unter:
https://www.justiz.gv.at/web2013/html/default/8ab4a8a422985de30122a90f642f6204.de.html
Linguee: Wörterbuch Tschechisch-Deutsch und Suche in einer Milliarde Übesetzungen.
[online]. 2015 [Zit. 27.05.2015]. Verfügbar unter:
http://www.linguee.de/deutsch-tschechisch/search
Mein Grundstück. Aufschließungskosten. [online]. 2015 [Zit. 23.06.2015]. Verfügbar unter:
http://www.meingrundstueck.at/lexikon/Aufschliessungskosten.html
Rechtslexikon.net. Kaufvertrag [online]. 2014 [Zit. 29.05.2015]. Verfügbar unter:
http://www.rechtslexikon.net/d/kaufvertrag/kaufvertrag.htm
SPRINGER GABLER Gabler Wirtschaftslexikon [online]. 2015 [Zit. 2015-4-4].
Verfügbar unter: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/
92
WIRTSCHAFTKAMMER ÖSTERREICH. Bestandverträge und Grundbuch:
Kurzdarstellung, in welchen Fällen die Eintragung eines Bestandvertrages im Grundbuch
möglich ist und Sinn macht [online]. 2015 [Zit. 15.06.2015]. Verfügbar unter:
https://www.wko.at/Content.Node/Service/Wirtschaftsrecht-und-Gewerberecht/Mietrecht-
und-Pacht/Bestandvertraege_und_Grundbuch_-_allgemeiner_Ueberblick.html
Gesetzestexte
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Allgemeines Grundbuchsgesetz
„Neues“ Bürgerliches Gesetzbuch