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Reglement der UEFA Europa League 2015/16 Reglement der UEFA Europa League Zyklus 2015-18 Saison 2015/16

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Reglement der UEFA Europa LeagueZyklus 2015-18

Saison 2015/16

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Inhalt

Präambel _____________________________________________________________________________________________________ 8

I - Allgemeine Bestimmungen ______________________________________________________________________ 9Artikel 1 Anwendungsbereich 9Artikel 2 Definitionen 9Artikel 3 Anmeldung zum Wettbewerb 10Artikel 4 Zulassungskriterien und -verfahren 11Artikel 5 Integrität des Wettbewerbs 14Artikel 6 Pflichten der Vereine 15Artikel 7 Verantwortung der Verbände und Vereine 16Artikel 8 Antidoping 17Artikel 9 Fairplay 17Artikel 10 Versicherung 17Artikel 11 Pokal und Medaillen 18Artikel 12 Schutz- und Urheberrechte 19

II - Wettbewerbsmodus ________________________________________________________________________________ 20Artikel 13 Wettbewerbsphasen und Setzsystem 20Artikel 14 Spielmodus – Qualifikationsphase und Playoffs 21Artikel 15 Spielmodus – Gruppenphase 21Artikel 16 Punktegleichheit – Gruppenphase 21Artikel 17 Spielmodus – Sechzehntel-, Achtel-, Viertel und Halbfinale 22Artikel 18 Spielmodus – Endspiel 23Artikel 19 Auswärtstorregel, Verlängerung und Elfmeterschießen 23

III - Spielansetzung _______________________________________________________________________________________ 25Artikel 20 Spieldaten und Paarungen 25Artikel 21 Bestätigung der Spielpaarungen und automatische

Umstellungen 25

Artikel 22 Spielorte und Anstoßzeiten 26Artikel 23 Ankunft der Mannschaften 26Artikel 24 Spielabbruch 27Artikel 25 Spielabsage 28Artikel 26 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle 28

IV - Stadioninfrastruktur _______________________________________________________________________________ 30Artikel 27 Stadien 30Artikel 28 Spielfeld 31Artikel 29 Kunstrasen 31Artikel 30 Mobile Stadiondächer 32Artikel 31 Flutlicht 32

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Artikel 32 Stadionuhren 33Artikel 33 Bildschirme 33

V - Spielorganisation ____________________________________________________________________________________ 34Artikel 34 Spielmaterial 34Artikel 35 Trainingseinheiten 34Artikel 36 Eintrittskarten 35Artikel 37 Datenkoordinator und Werbebanden-Techniker 35

VI - Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel ___________________________________________ 36Artikel 38 Spielblatt 36Artikel 39 Spielprotokoll 37Artikel 40 Regeln für die Technische Zone 37

VII - Spielermeldung _____________________________________________________________________________________ 39Artikel 41 Spielberechtigung 39Artikel 42 Spielerlisten 39Artikel 43 Nachmeldung 41

VIII - Schiedsrichterwesen _____________________________________________________________________________ 43Artikel 44 Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson 43Artikel 45 Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichtern 43Artikel 46 Vorgehen bei schweren Verletzungen von Spielern 44

IX - Disziplinarrecht und -verfahren ______________________________________________________________ 45Artikel 47 UEFA-Rechtspflegeordnung 45Artikel 48 Gelbe und rote Karten 45Artikel 49 Protest 45

X - Ausrüstung _____________________________________________________________________________________________ 46Artikel 50 Genehmigung der Spielerausrüstung 46Artikel 51 Farben 46Artikel 52 Nummern und Namen 47Artikel 53 Trikotsponsor 47Artikel 54 Abzeichen 48Artikel 55 Andere Mannschaftsausrüstung 48

XI - Finanzielle Bestimmungen _____________________________________________________________________ 50Artikel 56 Finanzielle Grundsätze – gesamter Wettbewerb 50Artikel 57 Finanzielle Grundsätze – Spiele bis einschließlich Halbfinale 50Artikel 58 Finanzielle Grundsätze – Endspiel 51

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XII - Verwertung der kommerziellen Rechte __________________________________________________ 52Artikel 59 Einführung und Zielsetzungen 52Artikel 60 Kommerzielle Rechte – allgemein 52Artikel 61 Kommerzielle Rechte – Qualifikationsphase und Playoffs 54Artikel 62 Kommerzielle Rechte – UEFA Europa League 55Artikel 63 Anforderungen betreffend den Exklusivbereich – UEFA Europa

League 56

Artikel 64 Sonstige Anforderungen 57Artikel 65 Lizenzierung und Merchandising 61Artikel 66 Promotion-Aktivitäten 61

XIII - Medienangelegenheiten ______________________________________________________________________ 63Artikel 67 Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten 63Artikel 68 Medienaktivitäten am Vortag des Spiels 63Artikel 69 Medienaktivitäten am Spieltag 65Artikel 70 Zusätzliche Medienaktivitäten 67Artikel 71 Spezifische Bestimmungen für das Endspiel 67Artikel 72 Zugang der Medien 67Artikel 73 Medieneinrichtungen 68Artikel 74 Einrichtungen für audiovisuelle Rechteinhaber 69Artikel 75 Einrichtungen für Fotografen 71Artikel 76 Audiomedien 71Artikel 77 Grundsätze für alle Medien 72

XIV - Schlussbestimmungen _________________________________________________________________________ 73Artikel 78 Umsetzungsbestimmungen 73Artikel 79 Unvorhergesehene Fälle 73Artikel 80 Nichteinhaltung 73Artikel 81 Schiedsgericht des Sports (TAS) 73Artikel 82 Anhänge 73Artikel 83 Maßgebende Fassung 73Artikel 84 Genehmigung und Inkrafttreten 74

Anhang A - Eintrittsliste für die UEFA-Klubwettbewerbe 2015/16 __________________ 75

Anhang B - Wettbewerbsmodus der UEFA Europa League ____________________________ 76

Anhang C - UEFA-Spielkalender 2015/16 ______________________________________________________ 77

Anhang D - Koeffizientenrangliste ________________________________________________________________ 78D.1 Übersicht über das System 78D.2 Referenzzeiträume für die Rangliste 78D.3 Berechnung des Verbandskoeffizienten 78D.4 Berechnung des Vereinskoeffizienten 78

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D.5 Bonuspunkte 79D.6 Berechnungsgrundsätze 80D.7 Koeffizientengleichheit 80D.8 Endgültige Entscheide 80

Anhang E - Medienanordnung und TV-Kamerapositionen _____________________________ 81E.1 Liste der Kamerapositionen 81E.2 Medienanordnung und TV-Kamerapositionen 84

Anhang F - Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine ____________________________ 85F.1 Einleitung 85F.2 Allgemeine Bedingungen für alle von den Vereinen

verwerteten Medienrechte 87

F.3 Verwertung von audiovisuellen Live-Medienrechten 89F.4 Verwertung von zeitversetzten audiovisuellen Medienrechten 90F.5 Verwertung von Rechten für die zeitversetzte Ausstrahlung

über unveränderbare audiovisuelle Datenträger 93

F.6 Verwertung von Rechten für die zeitversetzte Ausstrahlungbetreffend den Pokal der europäischen Meistervereine, denUEFA-Pokal und den Pokal der europäischen Pokalsieger

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F.7 Audio-Rechte 95

Anhang G - Lokal ausgebildete Spieler _________________________________________________________ 96

Index ___________________________________________________________________________________________________________ 98

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Präambel

Das folgende Reglement wurde gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe b) undArtikel 50 Absatz 1 der UEFA-Statuten beschlossen.

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I – Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Anwendungsbereich

1.01 Im vorliegenden Reglement werden die Rechte, Pflichten undVerantwortungsbereiche aller an der Vorbereitung und Organisation der UEFAEuropa League 2015/16 einschließlich ihrer Qualifikationsphase und Playoffs(nachfolgend „Wettbewerb“) beteiligten Parteien festgelegt.

Artikel 2 Definitionen

2.01 Im vorliegenden Reglement haben die unten stehenden Begriffe folgendeBedeutung:a. Kommerzielle Rechte: Alle kommerziellen Rechte und Möglichkeiten am und

im Zusammenhang mit dem Wettbewerb (einschließlich aller Spiele),einschließlich Medienrechten, Marketingrechten und Datenrechten.

b. Datenrechte: Recht, Statistiken und andere Daten im Zusammenhang mit demWettbewerb zusammenzustellen und zu verwerten.

c. Doping: Verstoß gegen eine oder mehrere Antidoping-Vorschriften gemäßUEFA-Dopingreglement.

d. Exklusivbereich: Austragungsort eines Spiels der UEFA Europa League. Dazugehören:i. der Innenbereich des Stadions bis einschließlich zum ersten Rang jeder

Tribüne (bzw. einschließlich der gesamten Tribüne, falls es keine Rängegibt), und insbesondere Anzeigetafeln, Werbebanden, Bildschirme,Großbildschirme und Uhren in den genannten Bereichen sowie imTechnischen Bereich und im Bereich der Ersatzbänke;

ii. alle Broadcaster-, Presse- und Medienbereiche, und insbesondere dieFlash-Interview-Positionen, die Medienkonferenz-Räume, die GemischteZone, der Tunnelbereich und der Umkleidebereich.

e. Lokales Organisationskomitee (LOK): Personenkreis, der im Auftrag eines ander UEFA Europa League teilnehmenden Vereins (oder im Auftrag eines vonder UEFA bezeichneten Mitgliedsverbands) und in enger Zusammenarbeit mitder UEFA die jeweiligen Heimspiele organisiert. Mindestanforderung seitensder UEFA: Vertreter des Vereinsvorstandes oder Verbandsvertreter,Stadionverantwortlicher, Verantwortlicher für Sicherheitsfragen undMedienchef des Vereins.

f. Marketingrechte: Recht, im Zusammenhang mit dem Wettbewerb Werbung,Promotion, Unterstützung und Marketing zu betreiben, PR-Aktivitätendurchzuführen und alle Möglichkeiten in den Bereichen Werbung, Sponsoring,Hospitality, Lizenzierung, Merchandising, Publikationen, Wetten, Gaming,Einzelhandel, Musik und Franchising sowie alle anderen kommerziellenAssoziierungsrechte (einschließlich durch Ticket-Promotion) zu verwerten.

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g. Medienrechte: Recht, digitale, audiovisuelle, visuelle und/oder Audio-Berichterstattung zum Wettbewerb für den Live- und/oder zeitversetztenEmpfang überall auf der Welt in jeglicher Weise und in allen Medien,unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunftentwickelt werden, zu produzieren, zu vertreiben und über lineareMediendienste oder auf Video-on-Demand-Basis auszustrahlen (einschließlichaller Formen der Distribution über Fernsehen, Radio, mobile Geräte undInternet), sowie alle damit zusammenhängenden und/oder verwandtenRechte, einschließlich Rechten für unveränderbare Datenträger (Fixed Media),Downloads und interaktiven Rechten.

h. Nicht kommerzielle Zwecke: Aktivitäten ohne jegliche direkte oder indirekteVerbindung von Dritten, die (i) für einen Verein zur Werbung für seine eigenenSpiele, (ii) für interne Archivzwecke und (iii) für interne Bibliothekszweckeerforderlich sind, aber unter Ausschluss der kommerziellen Rechte undjeglicher anderer Aktivität, die nach Ansicht der UEFA kommerzieller Natur ist.

i. Partner: Jegliche Partei, die von der UEFA für die Nutzung der kommerziellenRechte unter Vertrag genommen wird und somit an der direkten oderindirekten Finanzierung des Wettbewerbs beteiligt ist.

j. Technischer Bereich: Technische Zone gemäß Definition in den IFAB-Spielregeln, einschließlich der Position des vierten Offiziellen, etwaigerzusätzlicher Sitze für Betreuer, der Umkleidekabinen der Mannschaften undSchiedsrichter, des Spielertunnels und des Weges der Spieler undSchiedsrichter von ihren Umkleidekabinen zum Spielfeld.

2.02 Im vorliegenden Reglement ist jeder mit „einschließlich“, „insbesondere“, „zumBeispiel“ oder ähnlichen Begriffen eingeleitete Satz bzw. Teilsatz erläuternd undschränkt die Bedeutung der vorhergehenden Begriffe nicht ein.

Artikel 3 Anmeldung zum Wettbewerb

3.01 Die UEFA-Mitgliedsverbände (nachfolgend „Verbände“) dürfen gemäß ihremjeweiligen Rang in der Koeffizientenrangliste, die anhand von Anhang D erstelltwird, den Sieger ihres nationalen Pokalwettbewerbs (nachstehend „nationalerPokalsieger“) sowie eine bestimmte Anzahl weiterer Vereine für den Wettbewerbanmelden. Pro Verein darf nur eine Mannschaft angemeldet werden.

3.02 Die Verbände sind wie folgt vertreten:a. ein Vertreter: nationaler Pokalsieger;b. zwei Vertreter: nationaler Pokalsieger und der Verein, der in der nationalen

Meisterschaft unmittelbar hinter dem für die UEFA Champions Leaguequalifizierten Verein platziert ist;

c. drei Vertreter: nationaler Pokalsieger und die beiden Vereine, die in dernationalen Meisterschaft unmittelbar hinter dem/den für die UEFA ChampionsLeague qualifizierten Verein(en) platziert sind.

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3.03 Unter besonderen Umständen kann der Sieger eines anderen offiziellennationalen Wettbewerbs an Stelle des am schlechtesten platzierten derin Absatz 3.02 c) genannten Vertreter der nationalen Meisterschaft für die UEFAEuropa League angemeldet werden, vorausgesetzt, die UEFA hat den Wettbewerbvor Beginn der betreffenden Spielzeit genehmigt (vgl. Anhang A).

3.04 Qualifiziert sich der nationale Pokalsieger über seine nationale Meisterschaft fürdie UEFA Champions League oder die UEFA Europa League, fällt der ursprünglichfür den am schlechtesten platzierten Vertreter der nationalen Meisterschaftbestimmte Wettbewerbseintritt dem bestplatzierten nicht qualifizierten Verein dernationalen Meisterschaft zu. Qualifiziert sich der nationale Pokalsieger für dieUEFA Champions League, fällt der ursprünglich für den nationalen Pokalsiegerbestimmte Wettbewerbseintritt unter den UEFA-Europa-League-Vertretern desbetreffenden Verbands (vgl. Anhang A) der in der nationalen Meisterschaftbestplatzierten Mannschaft zu. In beiden Fällen fällt den übrigen Vertretern ausder nationalen Meisterschaft dann jeweils der Wettbewerbseintritt desunmittelbar vor ihnen platzierten Vertreters zu.

3.05 Ferner gelten folgende Bestimmungen:a. Drei Vereine werden auf der Grundlage der UEFA-Respekt-Fairplay-Rangliste

2014/15 zur ersten Qualifikationsrunde des Wettbewerbs zugelassen.b. Die 15 in der dritten Qualifikationsrunde der UEFA Champions League

ausgeschiedenen Vereine werden zu den Playoffs der UEFA Europa Leaguezugelassen.

c. Die 10 in den Playoffs der UEFA Champions League ausgeschiedenen Vereinewerden zur Gruppenphase der UEFA Europa League zugelassen.

d. Die acht nach Abschluss der Gruppenphase der UEFA Champions Leaguedrittplatzierten Vereine werden zum Sechzehntelfinale der UEFA EuropaLeague zugelassen.

3.06 Der Titelhalter der UEFA Europa League wird zur UEFA Champions Leaguezugelassen; er tritt in der in Artikel 3 des Reglements der UEFA Champions Leaguedefinierten Phase in den Wettbewerb ein. Qualifiziert sich der Titelhalter der UEFAEuropa League über einen seiner nationalen Wettbewerbe für die UEFA EuropaLeague, so wird die Anzahl der Plätze, die dem Verband des Titelhalters in derUEFA Europa League zustehen, um einen Platz verringert. Der frei gewordenePlatz wird neu besetzt, wobei für die UEFA Europa League die nationalenPokalsieger jeweils Priorität haben (in Übereinstimmung mit der in derEintrittsliste vorgesehenen Eintrittsphase).

Artikel 4 Zulassungskriterien und -verfahren

4.01 Um am Wettbewerb teilnehmen zu können, müssen die Vereine:a. sich auf sportlichem Wege für den Wettbewerb qualifiziert haben;b. die offiziellen Anmeldeunterlagen (d.h. sämtliche Dokumente, welche die

UEFA-Administration für die Prüfung der Einhaltung der Zulassungskriterienfür notwendig erachtet) ausfüllen, die bis 8. Juni 2015 im Besitz der UEFA-Administration sein müssen (die UEFA-Administration kann aus

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verwaltungstechnischen Gründen eine frühere Frist ansetzen, die siegegebenenfalls per Rundschreiben mitteilen muss); in einem solchen Fall hatder betreffende Verband der UEFA-Administration bis 8. Juni 2015 zubestätigen, dass der Verein alle Zulassungskriterien gemäß Absatz 4.01 erfüllt);

c. über eine Lizenz verfügen, die vom zuständigen nationalen Organ inÜbereinstimmung mit dem UEFA-Reglement zur Klublizenzierung undfinanziellen Fairplay ausgestellt wurde, und in der Liste derLizenzentscheidungen aufgeführt sein, die der UEFA-Administration vondiesem Organ fristgerecht vorzulegen ist;

d. sich verpflichten, die Regeln zur Wahrung der Integrität des Wettbewerbsgemäß Artikel 5 einzuhalten;

e. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spieler undOffiziellen den IFAB-Spielregeln des International Football Association Board(IFAB) entsprechen und sich verpflichten, die Statuten (einschließlich der darinaufgeführten Fairplay-Grundsätze), Reglemente, Richtlinien und Beschlüsseder UEFA zu respektieren;

f. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spieler undOffiziellen sich verpflichten, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Sports(TAS) in Lausanne, Schweiz, gemäß den einschlägigen Bestimmungen derUEFA-Statuten anzuerkennen, und sich verpflichten, dass jegliches Verfahrenvor dem TAS, bei dem es um die Zulassung zum, die Teilnahme am bzw. denAusschluss vom Wettbewerb geht, im Schnellverfahren unter Berücksichtigungder Schiedsordnung für Streitigkeiten im Bereich des Sports (Code of Sports-related Arbitration) des TAS und der vom TAS herausgegebenen Weisungendurchgeführt wird, einschließlich hinsichtlich provisorischer undsuperprovisorischer Maßnahmen, unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicherstaatlicher Gerichte;

g. seit dem Inkrafttreten von Artikel 50, Absatz 3 der UEFA-Statuten, d.h. seit27. April 2007, nicht direkt oder indirekt in Aktivitäten verwickelt gewesen sein,die geeignet sind, das sportliche Ergebnis eines nationalen oderinternationalen Spiels widerrechtlich zu beeinflussen, und dies der UEFAschriftlich bestätigen.

4.02 Wenn die UEFA auf der Grundlage der gegebenen Umstände und Fakten zu ihrerhinreichenden Zufriedenheit feststellt, dass ein Verein seit dem Inkrafttreten vonArtikel 50, Absatz 3 der UEFA-Statuten, d.h. seit 27. April 2007, direkt oder indirektin Aktivitäten verwickelt war, die geeignet sind, das sportliche Ergebnis einesnationalen oder internationalen Spiels widerrechtlich zu beeinflussen, sountersagt die UEFA diesem Verein die Teilnahme am Wettbewerb. Ein solchesVerbot gilt nur für eine Spielzeit. Die UEFA kann sich bei ihrem Entscheid auf eineEntscheidung eines nationalen oder internationalen Sportverbands, einesSchiedsgerichts oder eines staatlichen Gerichts stützen, ist jedoch nicht darangebunden. Die UEFA kann davon absehen, ein solches Teilnahmeverbotauszusprechen, wenn der betreffende Verein nach ihrem Dafürhalten bereitsaufgrund einer Entscheidung eines nationalen oder internationalen

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Sportverbands, eines Schiedsgerichts oder eines staatlichen Gerichts imZusammenhang mit demselben Sachverhalt an der Teilnahme an einem UEFA-Klubwettbewerb gehindert wird.

4.03 Zusätzlich zur administrativen Maßnahme des Teilnahmeverbotsgemäß Absatz 4.02 können die UEFA-Rechtspflegeorgane disziplinarischeMaßnahmen gemäß UEFA-Rechtspflegeordnung verhängen, wenn die Umständedies rechtfertigen.

4.04 Weigert sich ein Verein, der sich auf sportlichem Wege qualifiziert hat und vomzuständigen nationalen Organ eine Lizenz erhalten hat, am Wettbewerbteilzunehmen, so kann kein anderer Verein aus seinem Verband an seiner stattnachgemeldet werden und die Eintrittsliste für die UEFA-Klubwettbewerbe(vgl. Anhang A) wird entsprechend angepasst. Zudem wird in einem solchen Fallder Koeffizient des betreffenden Verbands gemäß der speziellen Bestimmungin Anhang D neu berechnet.

4.05 Der UEFA-Generalsekretär informiert die Vereine schriftlich mit Kopie an ihrenjeweiligen Verband über ihre Zulassung zum Wettbewerb. Solche Entscheide sindendgültig.

4.06 Bei Zweifeln hinsichtlich der Erfüllung der in Absatz 4.01 (c) und Absatz 4.01 (d)definierten Zulassungskriterien verweist der UEFA-Generalsekretär den Fall an dieUEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs, die in Übereinstimmung mit denVerfahrensregeln für die UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs unverzüglich überdie Zulassung entscheidet. Die UEFA kann jederzeit (selbst nach Abschluss desWettbewerbs) Untersuchungen durchführen, um sicherzustellen, dass diese zweiZulassungskriterien bis zum Ende des Wettbewerbs erfüllt werden bzw. wurden.Sollte eine Untersuchung ergeben, dass eines dieser zwei Zulassungskriterien imVerlauf des Wettbewerbs nicht mehr erfüllt wird oder wurde, so hat derbetreffende Verein mit Disziplinarmaßnahmen gemäß der Verfahrensregeln für dieUEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs zu rechnen.

4.07 Bei Zweifeln hinsichtlich der Erfüllung anderer als der in Absatz 4.01 (c)und Absatz 4.01 (d) definierten Zulassungskriterien verweist der UEFA-Generalsekretär den Fall an die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer, diein Übereinstimmung mit der UEFA-Rechtspflegeordnung unverzüglich über dieZulassung entscheidet. Die UEFA kann jederzeit (selbst nach Abschluss desWettbewerbs) Untersuchungen durchführen, um sicherzustellen, dass dieseanderen Zulassungskriterien bis zum Ende des Wettbewerbs erfüllt werden bzw.wurden. Sollte eine Untersuchung ergeben, dass eines dieser anderenZulassungskriterien im Verlauf des Wettbewerbs nicht mehr erfüllt wird oderwurde, so hat der betreffende Verein mit Disziplinarmaßnahmen gemäß derUEFA-Rechtspflegeordnung zu rechnen.

4.08 Wird ein Verein nicht zum Wettbewerb zugelassen, so wird er durch dennächstbesten Verein in der höchsten nationalen Spielklasse desselben Verbandsersetzt, vorausgesetzt, der neue Verein erfüllt die Zulassungskriterien. In diesemFall wird die Eintrittsliste für die UEFA-Klubwettbewerbe (vgl. Anhang A)entsprechend angepasst.

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Artikel 5 Integrität des Wettbewerbs

5.01 Zum Schutz der Integrität der UEFA-Klubwettbewerbe gelten folgendeBestimmungen:a. Kein Verein, der an einem UEFA-Klubwettbewerb teilnimmt, darf direkt oder

indirekt:i. Wertpapiere oder Aktien eines anderen an einem UEFA-Klubwettbewerb

teilnehmenden Vereins halten oder damit handeln;ii. Mitglied eines anderen an einem UEFA-Klubwettbewerb teilnehmenden

Vereins sein;iii. auf irgendeine Art und Weise an der Führung, der Verwaltung und/oder

den sportlichen Leistungen eines anderen an einem UEFA-Klubwettbewerbteilnehmenden Vereins beteiligt sein;

iv. auf irgendeine Art und Weise Einfluss auf die Führung, die Verwaltungund/oder die sportlichen Leistungen eines anderen an einem UEFA-Klubwettbewerb teilnehmenden Vereins nehmen.

b. Niemand darf gleichzeitig, direkt oder indirekt, in irgendeiner Funktion odermit irgendeinem Mandat an der Führung, der Verwaltung und/oder densportlichen Leistungen von mehr als einem an einem UEFA-Klubwettbewerbteilnehmenden Verein beteiligt sein.

c. Keine natürliche oder juristische Person darf Kontrolle über oder Einfluss aufmehr als einen an einem UEFA-Klubwettbewerb teilnehmenden Verein haben,wobei in diesem Zusammenhang als Kontrolle bzw. Einfluss gilt, wenn diebetreffende Person:i. über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre verfügt;ii. das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs-

oder Aufsichtsorgans des betreffenden Vereins zu bestellen oderabzuberufen;

iii. Aktionär ist und aufgrund einer Absprache mit anderen Aktionären desbetreffenden Vereins allein über die Mehrheit der Stimmrechte derAktionäre verfügt; oder

iv. in der Lage ist, auf irgendeine Art und Weise einen entscheidendenEinfluss auf die Entscheidungsfindung des Vereins auszuüben.

5.02 Halten zwei oder mehr Vereine die Bestimmungen zum Schutz der Integrität derUEFA-Klubwettbewerbe nicht ein, so kann nur einer von ihnen zu einem UEFA-Klubwettbewerb zugelassen werden, wobei die folgenden Kriterien in deraufgeführten Reihenfolge anzuwenden sind:a. der Verein, der sich auf sportlichem Wege für den höheren UEFA-

Klubwettbewerb (d.h. in absteigender Reihenfolge: UEFA Champions Leagueund UEFA Europa League) qualifiziert hat;

b. der in der nationalen Meisterschaft, die Zutritt zum entsprechenden UEFA-Klubwettbewerb gibt, bestplatzierte Verein;

c. der Verein aus dem Verband mit der besten Platzierung in dergemäß Anhang D erstellten Verbandskoeffizientenrangliste.

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5.03 Nicht zugelassene Vereine werden in Übereinstimmung mit Absatz 4.08 ersetzt.

Artikel 6 Pflichten der Vereine

6.01 Mit der Anmeldung zum Wettbewerb verpflichten sich die teilnehmendenVereine:a. den Wettbewerb bis zu ihrem Ausscheiden zu bestreiten und während des

gesamten Wettbewerbs stets in ihrer bestmöglichen Formation anzutreten;b. alle Spiele des Wettbewerbs unter Einhaltung des vorliegenden Reglements

auszutragen;c. sämtliche Entscheidungen des UEFA-Exekutivkomitees, der UEFA-

Administration und aller anderen zuständigen Organe betreffend denWettbewerb, die in angemessener Form (per Rundschreiben der UEFA oderoffiziellem Brief, Fax oder E-Mail) mitgeteilt wurden, zu befolgen;

d. bei allen Spielen des Wettbewerbs das UEFA-Sicherheitsreglement zu befolgen;e. alle Spiele des Wettbewerbs in einem Stadion durchzuführen, das die

infrastrukturellen Kriterien der gemäß Absatz 27.01 erforderlichenStadionkategorie erfüllt;

f. die im UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und finanziellen Fairplayangeführten Monitoring-Vorschriften einzuhalten;

g. gegebenenfalls zu bestätigen, dass der Kunstrasen die geltenden FIFA-Qualitätsstandards erfüllt, und der UEFA-Administration eine Kopie deserforderlichen FIFA-Lizenzzertifikats zukommen zu lassen, das in den zwölfMonaten vor Ablauf der Anmeldefrist von einem von der FIFA akkreditiertenLabor ausgestellt worden sein muss;

h. ihr Möglichstes zu unternehmen, um den für die Auszeichnung „EuropasFußballer der Saison der UEFA“ nominierten Spielern eine Teilnahme an derzum Saisonauftakt stattfindenden Preisverleihung zu ermöglichen;

i. die UEFA oder den Wettbewerb nicht zu vertreten, ohne vorher die schriftlicheGenehmigung der UEFA einzuholen;

j. die UEFA-Administration innerhalb von 14 Arbeitstagen schriftlich überjegliche die Zulassungskriterien (vgl. Absatz 4.01) betreffende Fakten undInformationen, die sich seit der Zulassung des Vereins geändert haben(einschließlich Änderungen, die sich auf die offiziellen Anmeldeunterlagenauswirken), zu informieren;

k. die UEFA-Administration über jegliches von Verband und/oder Profiliga gegenden Verein und/oder seine Spieler und/oder Offiziellen wegen des Vorwurfsder widerrechtlichen Beeinflussung des sportlichen Ergebnisses eines Spielsauf nationaler Ebene eröffnetes Disziplinarverfahren zu informieren; gleiches

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gilt für jegliches von staatlicher Seite gegen den Verein und/oder seine Spielerund/oder Offiziellen eröffnetes Strafverfahren in einer den Fußballbetreffenden Angelegenheit;

l. gegebenenfalls als Sieger oder unter Umständen als Zweitplatzierter der UEFAEuropa League am UEFA-Superpokal und an von der UEFA in Zusammenarbeitmit anderen Konföderationen durchgeführten interkontinentalenWettbewerben teilzunehmen.

6.02 Ein Verein, der nach der dritten Qualifikationsrunde, nach den Playoffs oder nachder Gruppenphase der UEFA Champions League in die laufende UEFA EuropaLeague überwechselt, muss die Zulassungskriterien, insbesondere dieBestimmungen betreffend die Integrität der UEFA-Klubwettbewerbe, und dieVerwertung der kommerziellen Rechte erfüllen.

6.03 Der Verein kann seinen eigenen Namen und/oder sein Logo verwenden, sofernalle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:a. der Name wird in den Statuten des Vereins erwähnt;b. sofern die nationale Gesetzgebung dies erfordert, ist er im Handelsregister

oder bei einer entsprechenden Behörde eingetragen;c. er ist beim Verband eingetragen und wird in den nationalen Wettbewerben

verwendet;d. weder der Name noch das Logo beziehen sich auf den Namen eines

kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderenHärtefällen (seit langem bestehender Name o.Ä.) auf begründetes Gesuch desbetreffenden Vereins hin Ausnahmen bewilligen.

Der Verein muss der UEFA-Administration auf Anfrage entsprechende Nachweiseunterbreiten.

Artikel 7 Verantwortung der Verbände und Vereine

7.01 Die Vereine tragen die Verantwortung für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen,Mitglieder, Anhänger und aller Personen, die in ihrem Auftrag bei einem Spieleine Funktion ausüben.

7.02 Der Heimverein bzw. der Ausrichterverband ist für Ordnung und Sicherheit vor,während und nach dem Spiel verantwortlich. Der Heimverein bzw. derAusrichterverband kann für Zwischenfälle jeglicher Art zur Verantwortunggezogen und bestraft werden.

7.03 Der als Heimverein geltende Verein hat seine Spiele gemäß den Anweisungen derUEFA (oder einer im Auftrag der UEFA agierenden Drittpartei) sowie inZusammenarbeit mit dem entsprechenden Verband auszutragen. Der Verein trägtjedoch die alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller seiner diesbezüglichenPflichten.

7.04 Die Mindestanforderungen betreffend die medizinischen Einrichtungen, diemedizinische Ausrüstung und das Personal, die vom Heimverein zur Verfügunggestellt werden müssen, sind im Medizinischen Reglement der UEFA aufgeführt.

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Für die Bereitstellung und Funktionsfähigkeit sämtlicher in oben genanntemReglement aufgeführter Einrichtungen und Ausrüstung ist der Heimverein alleinverantwortlich.

7.05 Auf der Reise zum und vom Auswärtsspiel ist es dem Gastverein nicht gestattet,andere Spiele zu bestreiten.

7.06 Entstehen im Zusammenhang mit den Bestimmungen des vorliegendenReglements und/oder eines anderen UEFA-Reglements und den sich darausergebenden Pflichten Streitfälle in Bezug auf einen Vertrag zwischen einem Vereinoder einem seiner Spieler, Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten undeinem Dritten (einschließlich Sponsoren, Ausrüstern, Herstellern, Broadcastern,Agenten und Spielern), lehnt die UEFA jegliche Verantwortung ab.

7.07 Jeder Verein hat die UEFA, ihre Tochtergesellschaften und das LOK sowie all derenBeauftragte, Verantwortliche, Angestellte, Vertreter, Agenten und andereMitarbeiter von jeglicher Haftung oder Verpflichtung sowie allen Verlusten,Schäden, Konventionalstrafen, Ansprüchen, Klagen, Geldstrafen und Kosten(einschließlich üblicher Rechtskosten), die aus oder im Zusammenhang mit derNichteinhaltung des vorliegenden Reglements durch den Verein, seine Spieler,Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten entstehen, freizustellen bzw.diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

Artikel 8 Antidoping

8.01 Doping ist verboten und wird bestraft. Bei Verstößen gegen Antidoping-Vorschriften leitet die UEFA gegen die Fehlbaren ein Disziplinarverfahren ein undverhängt angemessene Disziplinarmaßnahmen gemäß UEFA-Rechtspflegeordnungund UEFA-Dopingreglement. Dies kann die Anordnung provisorischer Maßnahmenbeinhalten.

8.02 Die UEFA kann einen Spieler jederzeit einer Dopingkontrolle unterziehen.

Artikel 9 Fairplay

9.01 Alle UEFA-Wettbewerbsspiele müssen in Übereinstimmung mit den in den UEFA-Statuten festgelegten Grundsätzen des Fairplays ausgetragen werden.

9.02 Zwecks Erstellung einer Verbands-Fairplay-Rangliste zum Ende jeder Spielzeitwerden bei sämtlichen Spielen des Wettbewerbs Fairplay-Bewertungen inÜbereinstimmung mit dem UEFA-Fairplay-Reglement vorgenommen.

Artikel 10 Versicherung

10.01 Die UEFA schließt für ihre sich aus vorliegendem Reglement ergebendenZuständigkeitsbereiche folgende Versicherungen ab:a. Haftpflichtversicherung;b. Zuschauerunfallversicherung (nur für das Endspiel);

I – Allgemeine Bestimmungen 17

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c. Gruppenunfallversicherung für UEFA-Delegierte;d. Rechtsschutzversicherung (beschränkt auf strafrechtliche Fälle).

10.02 Unabhängig von der Versicherungsdeckung der UEFA hat jeder Verein bzw.Ausrichterverband auf eigene Kosten bei einer angesehenenVersicherungsgesellschaft Versicherungen für sämtliche Risiken nach denfolgenden Grundsätzen abzuschließen:a. Jeder Verein hat für Versicherungsdeckung zu sorgen, die sämtliche Risiken in

Verbindung mit seiner Teilnahme am Wettbewerb abdeckt.b. Zudem hat der Heimverein bzw. der Ausrichterverband Versicherungen gegen

sämtliche Risiken abzuschließen, die sich durch die Organisation undAusrichtung der Heimspiele ergeben. Diese Versicherungen müsseninsbesondere eine Haftpflichtversicherung (für alle Dritten, die an den Spielenbeteiligt oder am Austragungsort anwesend sind) umfassen, die angemesseneGarantiesummen für Personen- und Sachschäden sowie für reineVermögensschäden, den jeweiligen Verhältnissen des Vereins bzw. desVerbands entsprechend, beinhaltet.

c. Der Ausrichterverband des Endspiels hat Versicherungen entsprechendBuchstabe b) abzuschließen, die sämtliche durch die Organisation undAusrichtung des Endspiels entstehenden Risiken decken.

d. Ist der Heimverein bzw. der Ausrichterverband nicht Eigentümer desverwendeten Stadions, ist er zusätzlich dafür verantwortlich, sicherzustellen,dass der Stadioneigentümer und/oder -betreiber einen angemessenen,umfassenden Versicherungsschutz, einschließlich Haftpflicht- undGebäudeversicherung, gewährleistet.

e. In jedem Falle haben der Heimverein und der Ausrichterverband zugewährleisten, dass die UEFA in allen oben genannten Versicherungsverträgeneingeschlossen und von jeglicher Haftung befreit ist, die durch dieOrganisation und Ausrichtung der Spiele entsteht.

10.03 In jedem Falle kann die UEFA von allen Beteiligten verlangen, dass sie ihrkostenlos eine schriftliche Haftungsfreizeichnung, Bestätigungen und/oder Kopiender betreffenden Policen in einer der offiziellen Sprachen der UEFA vorlegen.

Artikel 11 Pokal und Medaillen

11.01 Der Originalpokal, der für die offizielle Pokalübergabe beim Endspiel und fürandere offizielle, von der UEFA genehmigte Veranstaltungen verwendet wird,bleibt stets im Besitz der UEFA. Der Sieger erhält eine Nachbildung inOriginalgröße, die Siegertrophäe der UEFA Europa League.

11.02 Ein Verein, der den Wettbewerb dreimal nacheinander oder insgesamt fünfmalgewonnen hat, erhält ein spezielles Zeichen der Anerkennung. Hat ein Verein denWettbewerb dreimal nacheinander oder insgesamt fünfmal gewonnen, so fängtdie Zählung für diesen Verein wieder bei Null an.

18 I – Allgemeine Bestimmungen

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11.03 Nachbildungen, die (früheren und aktuellen) Gewinnern des Wettbewerbsüberreicht werden, müssen jederzeit unter der Kontrolle des betreffenden Vereinsbleiben und dürfen das Land des Vereins ohne vorherige schriftlicheGenehmigung der UEFA nicht verlassen. Die Vereine dürfen keine Verwendungder Nachbildung in einem Kontext erlauben, in dem Dritte (einschließlichSponsoren und anderer kommerzieller Partner) auftreten dürfen oder der zu einerAssoziation zwischen einem Dritten und dem Pokal und/oder dem Wettbewerbführen könnte. Die Vereine sind verpflichtet, jegliche von der UEFAherausgegebenen Richtlinien zur Verwendung des Pokals einzuhalten.

11.04 Der Sieger erhält 40 Gold-, der zweite Finalist 40 Silbermedaillen. Die Herstellungzusätzlicher Medaillen ist nicht erlaubt.

Artikel 12 Schutz- und Urheberrechte

12.01 Die UEFA ist ausschließliche Inhaberin aller Schutz- und Urheberrechte amWettbewerb, insbesondere aller gegenwärtigen und zukünftigen Rechte anjeglichem Audio- und visuellen (mit oder ohne Ton) Material zum Wettbewerbsowie an Namen, Logos, Marken, Musik, Maskottchen, Medaillen, Plaketten,Erinnerungsstücken und Trophäen. Jegliche Verwendung dieser Rechte erfordertdie vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA und hat sämtlichen von derUEFA festgelegten Bedingungen zu entsprechen.

12.02 Alle Rechte am Spielplan und sämtliche erfassten Daten und Statistiken(einschließlich der Datenbanken, in denen solche Daten gespeichert werden) imZusammenhang mit den Spielen des Wettbewerbs und der Teilnahme vonSpielern am Wettbewerb sind alleiniges und ausschließliches Eigentum der UEFA.Eintrittskarten oder Akkreditierungen dürfen nicht verwendet werden, um zwecksErfassung solcher Daten Zutritt zu einem Spielort zu erhalten. Solche Aktivitätensind ausdrücklich untersagt. Von diesem Verbot ausgenommen sind dieteilnehmenden Vereine, wobei alle erfassten Daten keinem anderen Zweck als derSchulung von Mannschaft, Spielern und Offiziellen dienen dürfen. Jede andereNutzung solcher Daten ist ausdrücklich untersagt.

I – Allgemeine Bestimmungen 19

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II – Wettbewerbsmodus

Artikel 13 Wettbewerbsphasen und Setzsystem

13.01 Die Spiele aller Wettbewerbsphasen sind gemäß den IFAB-Spielregelnauszutragen. Die Halbzeitpause dauert 15 Minuten.

13.02 Wie in Anhang B dargestellt, besteht dieser Wettbewerb aus:a. einer Qualifikationsphase:

– erste Qualifikationsrunde– zweite Qualifikationsrunde– dritte Qualifikationsrunde;

b. Playoffs;c. der UEFA Europa League:

– Gruppenphase (sechs Spieltage)– Sechzehntelfinale– Achtelfinale– Viertelfinale– Halbfinale– Endspiel.

13.03 Die UEFA-Administration setzt Vereine für die Qualifikationsphase, die Playoffsund die Gruppenphase anhand des zu Beginn der Spielzeit erstelltenVereinsklassements (vgl. Anhang D) und in Übereinstimmung mit den durch dieKommission für Klubwettbewerbe festgelegten Grundsätzen. Sollte ausunvorhergesehenen Gründen ein Teilnehmer dieser Runden zum Zeitpunkt derAuslosung noch nicht feststehen, wird für die Auslosung der Koeffizient des imVereinsklassement besser platzierten der beiden Vereine, zwischen denen nocheine Begegnung aussteht, verwendet.

13.04 Für die Auslosung der Paarungen der Qualifikationsphase und der Playoffswerden die Teilnehmer auf der Grundlage des Vereinsklassements (vgl. Anhang D)je zur Hälfte in gesetzte und ungesetzte Vereine aufgeteilt. Die UEFA-Administration kann für die Auslosung Gruppen bilden in Übereinstimmung mitden von der Kommission für Klubwettbewerbe festgelegten Grundsätzen. Vereineaus dem gleichen Verband können einander nicht zugelost werden.

13.05 Für die Auslosung werden die 48 Vereine der Gruppenphase auf der Grundlageder zu Beginn der Saison erstellten Vereinskoeffizientenrangliste (vgl. Anhang D)und der von der Kommission für Klubwettbewerbe festgelegten Grundsätze in vierTöpfe mit je zwölf Vereinen eingeteilt. Nimmt der Titelhalter an derGruppenphase teil, so ist er stets als Nummer 1 gesetzt.

13.06 Die Spielpaarungen werden ausgelost. Vorbehaltlich der Bestimmungenvon Absatz 13.02 , Artikel 14 bis Artikel 18 und von Artikel 20 bis Artikel 22.

20 II – Wettbewerbsmodus

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13.07 Die UEFA-Administration kann unter gegebenen Umständen entscheiden, dassnur eine Begegnung ausgetragen wird und legt die entsprechenden Grundsätzefür die Bestimmung des Siegers fest.

Artikel 14 Spielmodus – Qualifikationsphase und Playoffs

14.01 Die Spiele der Qualifikationsphase und die Playoffs werden nach demPokalsystem (K.-o.-System) ausgetragen, d.h. die Vereine treten in Hin- undRückspiel zweimal gegeneinander an. Die Mannschaft, die in beiden Spielenzusammen die meisten Tore erzielt, qualifiziert sich für die nachfolgende Runde(d.h. je nach Fall für die zweite Qualifikationsrunde, die dritte Qualifikationsrunde,die Playoffs oder die Gruppenphase). Andernfalls finden die Bestimmungenvon Artikel 19 Anwendung.

Artikel 15 Spielmodus – Gruppenphase

15.01 Nach Abschluss der Playoffs werden die verbleibenden 48 Vereinegemäß Absatz 13.05 in zwölf Vierergruppen gelost. Vereine aus dem gleichenVerband können nicht in dieselbe Gruppe kommen.

15.02 Jeder Verein spielt je ein Heim- und ein Auswärtsspiel gegen jeden anderenVerein seiner Gruppe. Ein Sieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punktund eine Niederlage null Punkte. Die Reihenfolge der Spiele ist wie folgt:

1. Spieltag: 2 gegen 34 gegen 1

4. Spieltag: 1 gegen 34 gegen 2

2. Spieltag: 1 gegen 23 gegen 4

5. Spieltag: 3 gegen 21 gegen 4

3. Spieltag: 3 gegen 12 gegen 4

6. Spieltag: 2 gegen 14 gegen 3

15.03 Die zwölf Gruppensieger und die zwölf Gruppenzweiten der Gruppenphasequalifizieren sich für das Sechzehntelfinale. Die dritt- und viertplatzierten Vereinejeder Gruppe scheiden aus.

Artikel 16 Punktegleichheit – Gruppenphase

16.01 Wenn zwei oder mehr Mannschaften nach Abschluss der Gruppenspiele diegleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nach folgenden Kriterien indieser Reihenfolge ermittelt:a. höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden

Mannschaften;b. bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden

Mannschaften;

II – Wettbewerbsmodus 21

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c. größere Anzahl erzielter Tore in den Direktbegegnungen der betreffendenMannschaften;

d. größere Anzahl Auswärtstore in den Direktbegegnungen der betreffendenMannschaften;

e. wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis d) immer noch mehrereMannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis d) erneutangewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen derbetreffenden Mannschaften, um deren definitive Platzierung zu bestimmen.Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien f) bis l)angewendet;

f. bessere Tordifferenz aus allen Gruppenspielen;g. größere Anzahl erzielter Tore aus allen Gruppenspielen;h. größere Anzahl erzielter Auswärtstore aus allen Gruppenspielen;i. größere Anzahl Siege aus allen Gruppenspielen;j. größere Anzahl Auswärtssiege aus allen Gruppenspielen;k. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der in allen

Gruppenspielen erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte,gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel =3 Punkte);

l. höherer Vereinskoeffizient (vgl. Anhang D).

Artikel 17 Spielmodus – Sechzehntel-, Achtel-, Viertel und Halbfinale

17.01 Im Sechzehntelfinale kommen zu den 24 Vereinen, die sich über dieGruppenphase qualifizieren, die acht Vereine hinzu, welche die Gruppenphase der UEFA Champions League auf dem dritten Platz beenden (vgl. Absatz 3.05d)).

17.02 Die Sechzehntelfinalpaarungen werden gemäß folgenden Grundsätzen ausgelost:a. Vereine aus dem gleichen Verband können einander nicht zugelost werden.b. Die zwölf Gruppensieger aus der UEFA Europa League und die vier besten

Drittplatzierten aus der Gruppenphase der UEFA Champions League werdenden zwölf Gruppenzweiten aus der UEFA Europa League und den übrigenDrittplatzierten aus der Gruppenphase der UEFA Champions League zugelost.

c. Die Gruppensieger und die Gruppenzweiten ein und derselben Gruppekönnen einander nicht zugelost werden.

d. Die Gruppensieger der UEFA Europa League und die vier bestenDrittplatzierten aus der Gruppenphase der UEFA Champions League bestreitendas Rückspiel zu Hause.

17.03 Die 16 Sieger des Sechzehntelfinales bestreiten das Achtelfinale. Die Paarungenwerden ausgelost.

22 II – Wettbewerbsmodus

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17.04 Die acht Sieger des Achtelfinales bestreiten das Viertelfinale. DieViertelfinalpaarungen werden ausgelost.

17.05 Die vier Sieger des Viertelfinales bestreiten das Halbfinale. Die Halbfinalpaarungenwerden ausgelost.

17.06 Die Sechzehntel-, Achtel-, Viertel- und Halbfinalbegegnungen werden nach demK.-o.-System ausgetragen, d.h. die Vereine treten in Hin- und Rückspiel zweimalgegeneinander an.

17.07 Die Mannschaft, die in beiden Spielen zusammen die meisten Tore erzielt,qualifiziert sich für die nächste Runde. Andernfalls finden die Bestimmungenvon Artikel 19 Anwendung.

Artikel 18 Spielmodus – Endspiel

18.01 Das Endspiel wird in einer einzigen Begegnung an einem neutralen und im Vorausbestimmten Spielort ausgetragen. Steht es nach Ablauf der regulären Spielzeitunentschieden, wird eine Verlängerung von zweimal 15 Minuten gespielt. Hat eineder beiden Mannschaften nach Abschluss der Verlängerung mehr Tore erzielt alsdie andere, wird diese Mannschaft zum Sieger erklärt. Ist auch nach derVerlängerung noch keine Entscheidung gefallen, wird der Sieger durchElfmeterschießen ermittelt (vgl. Absatz 19.03 bis Absatz 19.05). Die Bestimmungenvon Absatz 19.01 gelten nicht für das Endspiel.

Artikel 19 Auswärtstorregel, Verlängerung und Elfmeterschießen

19.01 Für Spiele, die nach dem K.-o.-System ausgetragen werden, gilt Folgendes: Habenbeide Mannschaften in den zwei Spielen gleich viele Tore erzielt, ist diejenigeMannschaft für die nächste Runde qualifiziert, die mehr Auswärtstore erzielt hat.Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, d.h. haben beide Mannschaftensowohl auswärts als auch zu Hause gleich viele Tore erzielt, wird das Rückspiel umzweimal 15 Minuten verlängert. Erzielen beide Mannschaften in der Verlängerunggleich viele Tore, zählen die Auswärtstore doppelt (die Gastmannschaft ist somitqualifiziert). Wird in der Verlängerung kein Tor erzielt, muss die für die nächsteRunde qualifizierte Mannschaft durch Elfmeterschießen ermittelt werden.

19.02 Geht ein Spiel in die Verlängerung, wird zwischen dem Ende der regulärenSpielzeit und dem Beginn der Verlängerung eine fünfminütige Pause eingeräumt.In der Regel und nach Ermessen des Schiedsrichters bleiben die Spieler währendder fünfminütigen Pause auf dem Spielfeld.

19.03 Elfmeterschießen sind in Übereinstimmung mit der in den IFAB-Spielregelnfestgelegten Vorgehensweise durchzuführen.

II – Wettbewerbsmodus 23

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19.04 Der Schiedsrichter entscheidet, welches Tor verwendet wird:a. Wenn beide Tore für das Elfmeterschießen verwendet werden können, wirft

der Schiedsrichter in Anwesenheit der beiden Spielführer eine Münze, um zuentscheiden, welches Tor verwendet wird.

b. Er kann – aus Gründen der Sicherheit, des Spielfeldzustandes, der Beleuchtungo.Ä. – ohne Münzwurf selbst entscheiden, welches Tor verwendet wird. SolcheEntscheide sind endgültig und erfordern keine Begründung.

19.05 Um die strikte Einhaltung der Vorgehensweise zu gewährleisten, wird derSchiedsrichter vom Schiedsrichterteam unterstützt, das auch die Nummern derSpieler jeder Mannschaft notiert, die einen Elfmeter ausgeführt haben.

19.06 Kann das Elfmeterschießen aus Verschulden einer Mannschaft nicht beendetwerden, gelten die Bestimmungen von Artikel 26.

24 II – Wettbewerbsmodus

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III – Spielansetzung

Artikel 20 Spieldaten und Paarungen

20.01 Alle Spiele sind gemäß dem UEFA-Spielkalender (vgl. Anhang C) auszutragen. DieDaten sind unter Vorbehalt der Bestimmungen von Absatz 21.01 bis Absatz 21.03endgültig und für alle beteiligten Parteien verbindlich. Für diesen Wettbewerbgelten folgende Grundsätze:a. Spiele der UEFA Europa League finden mit Ausnahme des Endspiels

donnerstags statt. Die UEFA-Administration kann Ausnahmen bewilligen.b. Das Endspiel findet an einem Mittwoch statt.

Artikel 21 Bestätigung der Spielpaarungen und automatischeUmstellungen

21.01 Die Spielorte, Daten (gemäß Kalender in Anhang C) und Anstoßzeiten allerBegegnungen der Qualifikationsphase und der Playoffs werden vom jeweiligenHeimverein festgelegt und müssen von seinem Verband genehmigt und derUEFA-Administration innerhalb der von dieser festgesetzten Frist schriftlichmitgeteilt werden. Die UEFA-Administration kann die Termine und Anstoßzeitenin Übereinstimmung mit den durch die Kommission für Klubwettbewerbefestgelegten Grundsätzen ändern oder bestätigen.

21.02 Die UEFA-Administration entscheidet über die Spieldaten und etwaigenUmstellungen von Fall zu Fall in Übereinstimmung mit den durch die Kommissionfür Klubwettbewerbe festgelegten Grundsätzen. Die UEFA-Administration behältsich das Recht vor, das Spieldatum zu bestimmen, wenn es zwischen nationalenWettbewerbsspielen und Spielen dieses Wettbewerbs zu Überschneidungenkommt.

21.03 Falls zwei oder mehrere Vereine aus der gleichen Stadt oder aus zwei weniger als50 km auseinander liegenden Städten am Wettbewerb teilnehmen und/oder imselben Stadion spielen, und der betreffende Verband und die betreffendenVereine bei der Wettbewerbsanmeldung ausdrücklich darauf hinweisen, dass sieihre Spiele nicht am gleichen Tag austragen können, kann die UEFA-Administration in Übereinstimmung mit den durch die Kommission fürKlubwettbewerbe festgelegten Grundsätzen die Spieldaten und Anstoßzeitenändern oder bestätigen.

21.04 Falls zwei oder mehrere Vereine aus der gleichen Stadt oder aus zwei weniger als50 km auseinander liegenden Städten an den UEFA-Klubwettbewerbenteilnehmen und/oder im selben Stadion spielen und der betreffende Verband unddie betreffenden Vereine bei der Wettbewerbsanmeldung ausdrücklich daraufhinweisen, dass sie ihre Spiele nicht am gleichen Tag austragen können, wird denSpielen der UEFA Champions League der Vorzug gegeben, und die Spiele derUEFA Europa League werden umgestellt.

III – Spielansetzung 25

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Artikel 22 Spielorte und Anstoßzeiten

22.01 Spiele der UEFA Europa League beginnen grundsätzlich um 19.00 Uhr (MEZ) oderum 21.05 Uhr (MEZ). Die UEFA-Administration legt die Anstoßzeiten auf derGrundlage der Auslosung fest. Die UEFA-Administration kann Ausnahmenbewilligen.

22.02 Spiele des letzten Spieltages werden grundsätzlich innerhalb einer Gruppegleichzeitig ausgetragen. Die UEFA-Administration ist berechtigt, die Anstoßzeitenfestzulegen.

22.03 Grundsätzlich beginnen die Viertelfinal- und Halbfinalbegegnungen um 21.05 Uhr(MEZ). Die UEFA-Administration kann Ausnahmen bewilligen.

22.04 Das Endspiel beginnt grundsätzlich um 20.45 Uhr (MEZ).

22.05 Grundsätzlich muss jeder Verein all seine Heimspiele im Wettbewerb am selbenSpielort austragen. Ab der Gruppenphase kann der Spielort nur durch einenUEFA-Entscheid gewechselt werden. Ein Spielort ist entweder das Stadion desHeimvereins oder ein anderes Stadion in derselben oder einer anderen Stadt imbetreffenden Verbandsgebiet. Auf Entscheidung der UEFA-Administration und/oder der UEFA-Disziplinarinstanzen kann aus Sicherheitsgründen oder infolgeeiner Disziplinarmaßnahme auf ein Stadion eines anderen UEFA-Mitgliedsverbands ausgewichen werden. Grundsätzlich werden Spielorte nurzugelassen, wenn internationale Direktflüge und/oder Charterflüge im Land desbetreffenden Vereins in zumutbarer Entfernung landen können. Findet das Spiel ineiner anderen Stadt oder in einem anderen Land statt, muss der Spielort durch dieUEFA-Administration genehmigt werden.

22.06 Ist die UEFA-Administration zu einem beliebigen Zeitpunkt der Saison der Ansicht,dass ein Spielort aus irgendeinem Grund für die Durchführung eines Spielsungeeignet ist, kann die UEFA mit dem betreffenden Verband und VereinRücksprache halten und diese bitten, ein Ausweichstadion vorzuschlagen, das denAnforderungen der UEFA genügt. Können der Verband und der Verein innerhalbder von der UEFA-Administration gesetzten Frist kein geeignetes Ausweichstadionvorschlagen, kann die UEFA ein neutrales Ausweichstadion bestimmen. Derbetroffene Verein hat die für die Durchführung des Spiels notwendigenVorkehrungen in Absprache mit dem zuständigen Verband und den lokalenBehörden zu treffen. In beiden Fällen gehen die Kosten für die Durchführung desSpiels zu Lasten des Heimvereins. Die UEFA-Administration entscheidet endgültigund zu gegebener Zeit über den Spielort.

22.07 Das Exekutivkomitee legt Datum und Spielort des Endspiels fest.

Artikel 23 Ankunft der Mannschaften

23.01 Die Vereine müssen ihre Reise zeitlich so einrichten, dass ihre Mannschaftenspätestens am Vorabend des Spiels am Spielort eintreffen und dass sie ihreVerpflichtungen gegenüber den Medien am Vortag des Spiels erfüllen können.

26 III – Spielansetzung

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Artikel 24 Spielabbruch

24.01 Wenn eine der beiden Mannschaften weniger als sieben Spieler zählt, wird dasSpiel abgebrochen. Die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer entscheidetüber die Folgen.

24.02 Entscheidet der Schiedsrichter, das Spiel z.B. aufgrund der Unbespielbarkeit desSpielfelds abzubrechen, sind die verbleibenden Spielminuten entweder amfolgenden Tag oder an einem Ausweichdatum oder an einem von der UEFA-Administration festgelegten, anderen Datum nachzuholen, es sei denn, der Fallwird an die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer verwiesen. Das Datum,an dem die verbleibenden Spielminuten nachgeholt werden, ist nach Rücksprachemit den beiden Vereinen und den betreffenden Verbänden innerhalb von zweiStunden nach der Entscheidung des Schiedsrichters, das Spiel abzubrechen,festzulegen. Bei Streitigkeiten legt die UEFA-Administration Datum undAnstoßzeit fest. Ihr Entscheid ist endgültig.

24.03 Werden die verbleibenden Spielminuten am folgenden Tag, an einemAusweichdatum oder an einem anderen, von der UEFA-Administrationfestgelegten Datum gespielt, gelten die folgenden Grundsätze:a. Mit Ausnahme während des abgebrochenen Spiels ausgewechselter oder des

Feldes verwiesener Spieler sowie für das abgebrochene Spiel gesperrterSpieler dürfen alle spielberechtigten Spieler auf das Spielblatt eingetragenwerden, die zum Zeitpunkt des Spielabbruchs auf der A- oder B-Listeaufgeführt waren, unabhängig davon, ob sie in dem abgebrochenen Spiel aufdem Spielblatt eingetragen waren. Spieler, die zum Zeitpunkt desSpielabbruchs im Spiel waren, dürfen nicht als Ersatzspieler auf das Spielblatteingetragen werden.

b. Die bis zum Spielabbruch verhängten Sanktionen sind für den Rest des Spielsweiterhin gültig.

c. Einzelne Verwarnungen aus dem abgebrochenen Spiel werden nicht in andereSpiele übernommen, solange das abgebrochene Spiel nicht zu Ende gespieltwurde.

d. Spieler, die während des abgebrochenen Spiels des Feldes verwiesen wurden,dürfen nicht ersetzt werden und die Anzahl Spieler in der Anfangsformationentspricht derjenigen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs.

e. Spieler, die nach dem abgebrochenen Spiel für ein Spiel gesperrt wurden,können auf das Spielblatt eingetragen werden.

f. Die Mannschaften dürfen nur so viele Auswechslungen vornehmen, wie ihnenzum Zeitpunkt des Spielabbruchs noch zustanden.

g. Das Spiel ist an der Stelle der letzten Aktion vor dem Spielabbruch wiederaufzunehmen (d.h. Freistoß, Einwurf, Abstoß, Eckstoß, Elfmeter usw.). War derBall zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel, wird das Spiel mit einemSchiedsrichterball an der entsprechenden Stelle wieder aufgenommen.

III – Spielansetzung 27

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Artikel 25 Spielabsage

25.01 Kann ein Spiel nach Ansicht des Heimvereins oder des Ausrichterverbandsbeispielsweise aufgrund der Unbespielbarkeit des Spielfelds nicht stattfinden, istder Heimverein verpflichtet, die UEFA-Administration und den Gastverein vorderen Abreise davon zu unterrichten. Falls die UEFA-Administration bestätigt, dassdas Spiel nicht wie geplant stattfinden kann, muss es in der Regel an einemanderen Spielort und/oder Datum stattfinden, die von der UEFA-Administrationnach Rücksprache mit dem Heimverein (bezüglich des Spielorts) bzw. beidenVereinen (bezüglich des Datums) festzulegen sind.

25.02 Ergeben sich nach Antritt der Reise der Gastmannschaft Zweifel über dieBespielbarkeit des Spielfeldes, entscheidet der Schiedsrichter vor Ort, ob gespieltwerden kann oder nicht.

25.03 Kann das Spiel aus irgendeinem Grund nicht beginnen (z.B. Zustand desSpielfelds), ist es am folgenden Tag, an einem Ausweichdatum oder an einem vonder UEFA-Administration festgelegten, anderen Datum neu anzusetzen. EineEntscheidung ist nach Rücksprache mit den beiden Vereinen und denbetreffenden Verbänden innerhalb von zwei Stunden nach der Entscheidung, dasSpiel abzusagen, zu treffen. Bei Streitigkeiten legt die UEFA-Administration Datumund Anstoßzeit fest. Ihr Entscheid ist endgültig.

25.04 Hätten die Umstände den Heimverein verpflichtet, die UEFA-Administration undden Gastverein vor deren Abreise zu unterrichten, dass ein Spiel nicht stattfindenkann, und hat er dies unterlassen, muss er die Reise- und Aufenthaltskosten desGastvereins und des Schiedsrichterteams tragen.

25.05 In allen anderen Fällen trägt jeder Verein seine eigenen Kosten. Dies gilt auch fürzusätzliche Kosten, falls das Spiel nach dem ursprünglich vorgesehenen Datumausgetragen bzw. wiederholt werden muss. Kann ein Spiel aus Gründen höhererGewalt überhaupt nicht stattfinden und reist der Gastverein wieder ab, werden dieReise- und Aufenthaltskosten des Gastvereins sowie die Kosten für dieDurchführung des Spiels je zur Hälfte von beiden Vereinen getragen.

Artikel 26 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle

26.01 Weigert sich ein Verein zu spielen oder kann ein Spiel aus Verschulden einesVereins nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden, verhängt die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer gegen den fehlbaren Verein die Forfait-Niederlage und/oder schließt ihn aus dem Wettbewerb aus. Überdies werdenfolgende Geldstrafen verhängt:a. Weigerung vor oder während der ersten, zweiten oder dritten

Qualifikationsrunde: EUR 10 000b. Weigerung vor oder während der Playoffs: EUR 30 000c. Weigerung vor der Gruppenphase: EUR 50 000d. Weigerung während der Gruppenphase: EUR 125 000e. Weigerung vor oder während dem Sechzehntelfinale: EUR 150 000

28 III – Spielansetzung

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f. Weigerung vor oder während dem Achtelfinale: EUR 175 000g. Weigerung vor oder während dem Viertelfinale: EUR 200 000h. Weigerung vor oder während dem Halbfinale: EUR 250 000i. Weigerung vor oder während dem Endspiel: EUR 500 000

26.02 Ausnahmsweise kann die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer dasErgebnis bei Spielabbruch als Endresultat werten, wenn das Ergebnis für jenenVerein nachteilig war, der den Spielabbruch zu verschulden hat.

26.03 Wird ein Verein vor Abschluss der Gruppenphase aus dem Wettbewerbausgeschlossen oder zieht er seine Mannschaft aus irgendeinem Grund zurück,werden die Resultate und Punkte aus allen Spielen des betreffenden Vereinsannulliert.

26.04 Wenn die Umstände zusätzliche Strafmaßnahmen als berechtigt erscheinenlassen, ist die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer dafür zuständig,solche zu verhängen.

26.05 Ein Verein, der sich zu spielen weigert oder aus dessen Verschulden ein Spiel nichtoder nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert jeglichen Anspruch aufZahlungen seitens der UEFA.

26.06 Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag desgeschädigten Vereins bzw. der geschädigten Vereine Schadenersatz fürEinnahmeausfall zusprechen.

III – Spielansetzung 29

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IV – Stadioninfrastruktur

Artikel 27 Stadien

27.01 Sofern dieses Reglement nichts anderes bestimmt, müssen alle Spiele desWettbewerbs in Stadien ausgetragen werden, welche die infrastrukturellenKriterien der folgenden im UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement definiertenKategorien erfüllen:a. Kategorie 2 für die erste und zweite Qualifikationsrunde;b. Kategorie 3 für die dritte Qualifikationsrunde und die Playoffs;c. Kategorie 4 ab der Gruppenphase bis und mit Halbfinale.

27.02 Das Endspiel muss in einem Stadion ausgetragen werden, das den in derAusrichtervereinbarung festgelegten infrastrukturellen Anforderungen entspricht.

27.03 Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen und auf begründetenAntrag hin Ausnahmen betreffend spezielle infrastrukturelle Kriterien für diegeforderte Stadionkategorie bewilligen, beispielsweise aufgrund der geltendennationalen Gesetzgebung oder wenn das Beharren auf den festgelegten Kriterieneinen Verein dazu zwingen würde, seine Heimspiele auf dem Gebiet einesanderen Verbands auszutragen. Es können Ausnahmen für eines oder mehrereSpiele des Wettbewerbs oder für die gesamte Dauer des Wettbewerbs bewilligtwerden. Solche Entscheide sind endgültig.

27.04 Jeder Verband, auf dessen Gebiet Spiele des Wettbewerbs ausgetragen werden,ist dafür verantwortlich,a. alle betroffenen Stadien zu inspizieren und jeweils das entsprechende Online-

Formular an die UEFA-Administration zu senden, in dem bestätigt wird, dassdie Stadien die infrastrukturellen Kriterien der geforderten Stadionkategorieerfüllen;

b. der UEFA-Administration zu bestätigen, dass die Stadien sowie derenEinrichtungen (Notbeleuchtung, Erste-Hilfe-Einrichtungen, Schutzmaßnahmengegen das Eindringen von Zuschauern auf das Spielfeld usw.) sorgfältig vonden zuständigen öffentlichen Behörden inspiziert wurden und allenSicherheitsbestimmungen des geltenden nationalen Rechts entsprechen.

27.05 Auf der Grundlage der oben genannten Formulare und Bestätigungen sowiejeglicher anderer, der UEFA bekannter Informationen entscheidet die UEFA-Administration über die einzelnen Stadien. Solche Entscheide sind endgültig.

27.06 Die UEFA-Administration kann jederzeit vor und während des WettbewerbsStadioninspektionen durchführen, um zu prüfen, ob die geforderteninfrastrukturellen Kriterien erfüllt werden.

30 IV – Stadioninfrastruktur

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Artikel 28 Spielfeld

28.01 Der Heimverein muss alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um denbestmöglichen Zustand des Spielfelds sicherzustellen. Wenn die klimatischenVerhältnisse dies erfordern, müssen Einrichtungen wie Bodenheizung undSpielfeldabdeckung vorhanden sein, damit das Spielfeld ganzjährig bespielbar ist.Ergreift der Heimverein nicht die erforderlichen Maßnahmen und kann das Spieldeshalb nicht stattfinden, hat er alle Kosten zu tragen, die dem Gastvereinentstehen (Reise- und Aufenthaltskosten).

28.02 Die Rasenhöhe bei Naturrasen sollte grundsätzlich höchstens 30 mm betragen,und die gesamte Rasenfläche muss gleich hoch geschnitten sein. Die Rasenhöhesollte für die Trainingseinheit und das Spiel die gleiche sein. Falls er dies für nötigerachtet, kann der Schiedsrichter oder der UEFA-Spielbeauftragte vomHeimverein verlangen, die Rasenhöhe für das Spiel und die Trainingseinheiten zukürzen.

28.03 Ein Verein darf einmal pro Saison von Natur- auf Kunstrasen umstellen oderumgekehrt. Diese Änderung darf ausschließlich nach Abschluss der Gruppenphaseerfolgen. Der entsprechende Änderungsantrag muss bis spätestens 1. Dezemberbei der UEFA-Administration eingereicht werden, und die neue Spielunterlagemuss spätestens 30 Tage vor dem ersten Spiel des Sechzehntelfinales installiertsein. Die UEFA behält sich das Recht vor, das Spielfeld vor der Genehmigung zuinspizieren.

28.04 Der Zeitplan für die Bewässerung des Spielfelds ist vom Heimverein bei derOrganisationssitzung am Spieltag bekanntzugeben. Das Spielfeld ist gleichmäßigund nicht nur in bestimmten Bereichen zu bewässern. Grundsätzlich muss dieBewässerung 60 Minuten vor dem Anstoß beendet sein. Auf Entscheidung desHeimvereins kann das Spielfeld jedoch auch nach diesem Zeitpunkt bewässertwerden, unter der Voraussetzung, dass die Bewässerung in folgenden Zeiträumenstattfindet:a. zwischen der 10. und der 5. Minute vor dem Anstoß, und/oderb. während der Halbzeitpause (für höchstens fünf Minuten).Der Schiedsrichter kann Änderungen am Bewässerungsplan verlangen.

Artikel 29 Kunstrasen

29.01 Mit Ausnahme des Endspiels, das auf Naturrasen stattfinden muss, können Spieledes Wettbewerbs auf Kunstrasen ausgetragen werden unter der Voraussetzung,dass alle einschlägigen Bestimmungen des UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglementseingehalten werden und dass der Kunstrasen den FIFA Recommended 2-StarStandard gemäß dem FIFA Quality Concept for Football Turf – Handbook ofRequirements und dem FIFA Quality Concept for Football Turf – Handbook of TestMethods erfüllt.

IV – Stadioninfrastruktur 31

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29.02 Der Eigentümer des Kunstrasens und der Heimverein übernehmen die volleVerantwortung für die Erfüllung der oben genannten Anforderungen,insbesondere jener betreffend:a. Unterhaltsarbeiten und fortlaufende Verbesserungsmaßnahmen;b. Maßnahmen bezüglich Sicherheit und Umwelt wie im FIFA Quality Concept for

Football Turf – Handbook of Requirements und im FIFA Quality Concept forFootball Turf – Handbook of Test Methods festgelegt.

29.03 Der Eigentümer des Kunstrasens und der Heimverein müssen vom Hersteller undvom Installateur des Kunstrasens ausreichende Garantien betreffend das Materialund die Installation erhalten.

29.04 Die UEFA kann für Schäden Dritter, die sich aus der Verwendung des Kunstrasensergeben, nicht haftbar gemacht werden.

Artikel 30 Mobile Stadiondächer

30.01 Vor dem Spiel entscheidet der UEFA-Spieldelegierte in Absprache mit demSchiedsrichter über eine mögliche Schließung des mobilen Stadiondaches. DieserBeschluss muss bei der Organisationssitzung vor dem Spiel bekanntgegebenwerden, kann jedoch im Falle einer Wetteränderung nach erneuter Absprache mitdem Schiedsrichter jederzeit vor Spielbeginn geändert werden.

30.02 Beginnt das Spiel mit geschlossenem Dach, muss dieses bis zur Halbzeitpauseoder während des gesamten Spiels geschlossen bleiben. Beginnt das Spiel mitoffenem Dach, kann nur der Schiedsrichter während des Spiels die Schließunganordnen, unter Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen, die von einer zuständigenstaatlichen Behörde erlassen wurden. Ein solcher Entscheid kann nur gefälltwerden, wenn sich das Wetter stark verschlechtert. Falls der Schiedsrichterwährend des Spiels die Schließung des Daches anordnet, muss es bis zurHalbzeitpause oder bis zum Schlusspfiff geschlossen bleiben.

Artikel 31 Flutlicht

31.01 Die Spiele in den drei Qualifikationsrunden können tagsüber oder bei Flutlichtausgetragen werden. Bei Flutlicht muss die durchschnittliche Beleuchtungsstärkeden im UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement festgelegten Anforderungenentsprechen.

31.02 Ab der Gruppenphase müssen die Begegnungen bei Flutlicht ausgetragenwerden. Die horizontale und die vertikale Beleuchtungsstärke muss mindestens1 400 lx betragen, wobei die Beleuchtung gleichmäßig sein muss.

31.03 Der Verein muss sicherstellen, dass die Flutlichtanlage instand gehalten wird, undder UEFA ein gültiges Beleuchtungszertifikat vorlegen, das nicht älter als zwölfMonate sein darf. Die UEFA kann unabhängige Kontrollen derBeleuchtungsstärken in den Stadien durchführen. Sie informiert die Vereinerechtzeitig über die Ergebnisse solcher Kontrollen und die erforderlichenÄnderungen.

32 IV – Stadioninfrastruktur

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Artikel 32 Stadionuhren

32.01 Die Spielzeit-Uhren in den Stadien dürfen während des Spiels mitlaufen unterdem Vorbehalt, dass sie jeweils nach Ablauf der regulären Spielzeit von 45 bzw. 90Minuten angehalten werden. Diese Regelung gilt auch im Falle einerVerlängerung (d.h. nach 105 bzw. 120 Minuten).

Artikel 33 Bildschirme

33.01 Die Ergebnisse von anderen Spielen können während des Spiels auf derAnzeigetafel und/oder auf dem Großbildschirm angezeigt werden.Simultanübertragungen und Wiederholungen sind nur für Pressemonitore undClosed-Circuit-Anlagen erlaubt. Bildmaterial des laufenden Spiels kann auf demGroßbildschirm im Stadion zeitversetzt übertragen werden, sofern derAusrichterverein alle für eine solche Übertragung notwendigen GenehmigungenDritter, einschließlich der Genehmigung des zuständigen UEFA-Spielbeauftragtenund aller zuständigen lokalen Behörden, erhalten hat. Zudem muss derAusrichterverein sicherstellen, dass nur dann Bilder gezeigt werden, wenn der Ballnicht im Spiel ist und/oder in der Halbzeitpause oder in der Pause vor eineretwaigen Verlängerung, und dass keine Bilder übertragen werden, die:a. einen Einfluss auf das Spiel haben könnten;b. insofern als problematisch angesehen werden können, als sie das Potenzial

haben, Zuschauerausschreitungen jeglicher Art zu verursachen;c. Zuschauerausschreitungen, zivilen Ungehorsam, beleidigendes und/oder

Werbematerial, das sich in der Zuschauermenge oder auf dem Spielfeldbefindet, zeigen;

d. dazu geeignet sein könnten, den Ruf, die Stellung oder die Autorität einesSpielers, Schiedsrichters und/oder eines Dritten im Stadion zu kritisieren, zuunterminieren oder zu beschädigen (dazu gehören auch Bilder, die daraufabzielen, direkt oder indirekt auf eine Abseitsstellung, ein Foul, einenmöglichen Schiedsrichterfehler oder anderes Verhalten, das gegen denFairplay-Geist verstößt, hinzuweisen).

33.02 Auf Anfrage der UEFA zeigen die Vereine exklusiv auf Großbildschirmen innerhalbdes Stadions eine spezielle Videosequenz mit dem Branding der UEFA EuropaLeague und Informationen und Bildern aller Spiele des Wettbewerbs.

33.03 Ab der Gruppenphase können Simultanübertragungen oder zeitversetzteÜbertragungen auf öffentlichen Bildschirmen außerhalb des Stadions, in dem einSpiel ausgetragen wird (z.B. im Stadion des Gastvereins oder an irgendeinemöffentlichen Ort), unter folgenden Umständen bewilligt werden:a. Erteilung einer Lizenz durch die UEFA; undb. Genehmigung durch die audiovisuellen Rechteinhaber im Gebiet des Public

Viewing und durch die öffentlichen Behörden.

33.04 Bis einschließlich der Playoffs unterliegen solche Übertragungen auf öffentlichenBildschirmen den Bestimmungen von Absatz 61.01.

IV – Stadioninfrastruktur 33

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V – Spielorganisation

Artikel 34 Spielmaterial

34.01 In allen Spielen der Qualifikationsphase und in den Playoffs müssen die Bälle denIFAB-Spielregeln sowie Artikel 65 des UEFA-Ausrüstungsreglements entsprechen.Der Heimverein muss dem Gastverein für dessen Trainingseinheiten am Vortagdes Spiels sowie für das Aufwärmen vor dem Spiel Spielbälle von hervorragenderQualität zur Verfügung stellen. Es muss sich dabei um die gleichen Bälle handelnwie bei den für das Spiel verwendeten.

34.02 Der von der UEFA-Administration ausgewählte, offizielle Spielball der UEFAEuropa League ist bei sämtlichen Spielen ab der Gruppenphase sowie bei denoffiziellen Trainingseinheiten im Vorfeld dieser Spiele zu verwenden.

34.03 Die Verwendung von (wenn möglich elektronischen) Auswechseltafeln mitbeidseitiger Anzeige ist obligatorisch.

34.04 Für jedes Spiel der Qualifikationsphase, Playoffs und der Gruppenphase muss derjeweilige Heimverein sicherstellen, dass zwei Auswechseltafeln zur Verfügungstehen.

34.05 In mit Torlinien-Technologie ausgestatteten Stadien muss der Heimvereinsicherstellen, dass das System vollständig ausgeschaltet ist und dass jegliche anden Torpfosten oder Latten befestigte Geräte und Vorrichtungen für das Spielentfernt oder andere Torpfosten und Latten verwendet werden.

Artikel 35 Trainingseinheiten

35.01 Sofern der Spielfeldzustand dies erlaubt, darf der Gastverein am Vortag des Spielsauf dem Spielfeld trainieren, auf dem das Spiel stattfinden wird. Vorbehaltlichanderslautender Vereinbarungen mit dem Heimverein darf diese Trainingseinheitnicht länger als eine Stunde dauern. Könnte aufgrund dieser Trainingseinheit dasSpielfeld für das Spiel am folgenden Tag unbespielbar werden, ist ein anderes,von der UEFA im Voraus genehmigtes Trainingsgelände zur Verfügung zu stellen.Zusätzlich darf der Gastverein Trainingseinheiten unter Ausschluss derÖffentlichkeit durchführen, und zwar an einem anderen, mit dem Heimvereinvereinbarten Trainingsort, jedoch nicht im Spielstadion.

35.02 Sofern der Spielfeldzustand dies erlaubt, darf das Schiedsrichterteam am Vortagdes Spiels auf dem Spielfeld trainieren, auf dem das Spiel stattfinden wird.

35.03 Trainieren der Gastverein und/oder die Schiedsrichter am Vortag des Spiels ausirgendeinem Grund (z.B. Spielfeldzustand) nicht im Stadion, müssen sie dasStadion besichtigen können, um sich mit den Einrichtungen und Bedingungenvertraut zu machen.

34 V – Spielorganisation

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Artikel 36 Eintrittskarten

36.01 Heimvereine müssen mindestens 5 % des von der UEFA genehmigtenGesamtfassungsvermögens ihres Stadions – in einem abgetrennten, sicherenSektor – den Anhängern des Gastvereins vorbehalten. Zusätzlich sind dieGastvereine berechtigt, für VIPs, Sponsoren usw. 200 Karten der besten Kategoriezu erwerben (es sei denn, es besteht eine anders lautende Vereinbarung zwischenden beiden betroffenen Vereinen), wobei diese nicht dazu verpflichtet sind, dasgesamte Kontingent in Anspruch zu nehmen (vgl. Artikel 16 und 23 des UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglements und Artikel 19 des UEFA-Sicherheitsreglements).

36.02 Gastvereine, welche die Gesamtheit oder einen Teil der Plätze im abgetrenntenStadionbereich beansprucht haben, dürfen nicht benötigte Karten bis sieben Tagevor dem Spiel unentgeltlich an den Heimverein zurückgeben, es sei denn, diebeiden Vereine haben eine anders lautende schriftliche Vereinbarung. NachAblauf dieser Frist muss der Gastverein das ganze Kontingent bezahlen,ungeachtet dessen, ob er alle Karten verkauft hat oder nicht.

36.03 Der Heimverein kann vom Gastverein zurückgegebene oder nicht beanspruchteEintrittskarten neu zuteilen, vorausgesetzt, dass alle Sicherheitsmaßnahmen(gemäß UEFA-Sicherheitsreglement) eingehalten und die Karten nicht Anhängerndes Gastvereins zugeteilt werden.

36.04 Den offiziellen Vertretern der UEFA sowie mindestens 20 Vertretern desGastvereins und dessen Verbands sind Plätze erster Kategorie im VIP-Bereich(einschließlich dazugehöriger Hospitality) kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Artikel 37 Datenkoordinator und Werbebanden-Techniker

37.01 Der Heimverein hat sicherzustellen, dass dem zwecks Live-Datenerfassungernannten UEFA-Datenkoordinator (Venue Data Coordinator – VDC):a. vom Morgen des Spiels bis 90 Minuten nach dem Schlusspfiff ein

Kommentatorenplatz (oder ein gleichwertiger Platz) mit Breitband-Internetzugang zur Verfügung steht;

b. eine Akkreditierung gegeben wird, die ihm Zugang zurSchiedsrichterumkleidekabine gewährt (falls die UEFA nichts anderes vorsieht).

37.02 Ab dem Achtelfinale hat der Heimverein sicherzustellen, dass dem von der UEFAbezeichneten Werbebanden-Techniker:a. während des Spiels ein Kommentatorenplatz (oder ein gleichwertiger Platz)

zur Verfügung steht;b. eine Akkreditierung gegeben wird, die ihm Zugang zu diesem Platz gibt (falls

die UEFA nichts anderes vorsieht).

V – Spielorganisation 35

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VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel

Artikel 38 Spielblatt

38.01 Vor dem Spiel vermerkt jede Mannschaft auf dem entsprechenden Spielblatt dieNummern, Vor- und Nachnamen (und Geburtsdaten bei Qualifikationsspielen undPlayoffs) und gegebenenfalls die Trikotnamen der 18 Kaderspieler. Zusätzlich sinddie Vor- und Nachnamen der Offiziellen einzutragen, die auf der Ersatzbank undauf den zusätzlichen Sitzen für Betreuer Platz nehmen. Das Spielblatt ist vombevollmächtigten Vereinsoffiziellen zu validieren.

38.02 Die elf auf dem Spielblatt als Teil der Startformation gekennzeichneten Spieler(Spieler der Startformation) beginnen das Spiel, die übrigen sieben sind dieErsatzspieler. Die Rückennummern der Spieler müssen mit den auf dem Spielblattangeführten Nummern übereinstimmen. Die Torhüter und der Mannschaftsführermüssen als solche bezeichnet sein.

38.03 Beide Vereine haben das validierte Spielblatt spätestens 75 Minuten vorSpielbeginn beim Schiedsrichter einzureichen.

38.04 Nur drei der auf dem Spielblatt aufgeführten Ersatzspieler dürfen eingesetztwerden. Ersetzte Spieler dürfen am Spiel nicht wieder teilnehmen.

38.05 Nachdem die validierten Spielblätter von beiden Mannschaften beimSchiedsrichter eingereicht wurden, ist das Ersetzen von Spielern auf demSpielblatt nur noch in folgenden Ausnahmefällen erlaubt:a. Ist einer der Spieler, die auf dem Spielblatt als Spieler der Startformation

aufgeführt sind, aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage,zu beginnen, darf er nur durch einen der sieben auf dem ursprünglichenSpielblatt aufgeführten Ersatzspieler ersetzt werden. Der entsprechendeErsatzspieler darf dann nur durch einen registrierten, auf dem ursprünglichenSpielblatt nicht aufgeführten Spieler ersetzt werden, so dass sich die Anzahlnoch verfügbarer Ersatzspieler nicht reduziert. Während des Spiels dürfenweiterhin drei Spieler ausgewechselt werden.

b. Sind Spieler, die auf dem Spielblatt als Ersatzspieler aufgeführt sind, ausunvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zuwerden, dürfen sie nur durch registrierte, auf dem ursprünglichen Spielblattnicht aufgeführte Spieler ersetzt werden.

c. Sind alle auf dem Spielblatt aufgeführten Torhüter aus unvorhergesehenenGründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zu werden, dürfen sie durchregistrierte Torhüter ersetzt werden, die nicht auf dem ursprünglichenSpielblatt aufgeführt waren.

Der betreffende Verein muss der UEFA-Administration auf Anfrage entsprechendeArztzeugnisse unterbreiten.

36 VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel

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Artikel 39 Spielprotokoll

39.01 Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind die UEFA-Flagge und die Respect-Flaggeim Stadion zu hissen. Diese Flaggen werden den Vereinen von ihrem jeweiligenVerband zur Verfügung gestellt. Ab der Gruppenphase ist auch dieWettbewerbsflagge zu hissen. Diese Flagge wird den betreffenden Vereinen vonder UEFA rechtzeitig zur Verfügung gestellt.

39.02 Beide Mannschaften müssen spätestens 75 Minuten vor dem Anstoß im Stadionsein.

39.03 Ab der Gruppenphase ist vom Zeitpunkt, an dem die Spieler den Spielertunnelverlassen bis nach der Aufreihung der beiden Mannschaften die von der UEFA zurVerfügung gestellte Einlaufmusik zu spielen. Unmittelbar im Anschluss daran hatdie Hymne der UEFA Europa League einzusetzen. Nationalhymnen dürfen nichtgespielt werden.

39.04 Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind die Spieler aufgefordert, nach derAufreihungszeremonie sowie nach dem Schlusspfiff den Gegenspielern und demSchiedsrichterteam im Sinne des Fairplays die Hand zu schütteln.

Artikel 40 Regeln für die Technische Zone

40.01 Auf der Ersatzbank dürfen sieben Mannschaftsoffizielle, von denen einer einMannschaftsarzt sein muss, und sieben Ersatzspieler Platz nehmen, d.h. höchstens14 Personen. Die Namen und Funktionen all dieser Personen sind in das Spielblatteinzutragen.

40.02 Sofern die Raumverhältnisse am Spielfeldrand dies erlauben, können pro Vereinbis zu fünf zusätzliche Sitze installiert werden, um während des Spiels weiterenMitgliedern des Betreuerstabs Platz zu bieten (z.B. Zeugwart, Assistent desPhysiotherapeuten). Diese Sitze sind außerhalb der Technischen Zoneaufzustellen. Sie befinden sich mindestens fünf Meter hinter den bzw. seitlich derSpielerbänke und ermöglichen den Zutritt zu den Umkleidekabinen. Die Namenund Funktionen all dieser Personen sind in das Spielblatt einzutragen. Die Vereinekönnen sich auf zusätzliche Sitzplätze auf der Tribüne für zusätzliche Mitgliederdes Betreuerstabs einigen.

40.03 Während des Spiels ist es Ersatzspielern gestattet, die Technische Zone zuverlassen, um sich aufzuwärmen. Der Schiedsrichter bestimmt, wie vieleErsatzspieler sich gleichzeitig aufwärmen dürfen und in welchem Bereich dieserlaubt ist (hinter dem ersten Schiedsrichterassistenten oder hinter denWerbebanden hinter dem Tor). Grundsätzlich dürfen sich drei Ersatzspieler proMannschaft gleichzeitig aufwärmen. Bei genügend Platz kann der Schiedsrichterausnahmsweise bis zu sieben Ersatzspielern jeder Mannschaft erlauben, sichgleichzeitig im vorgegebenen Bereich aufzuwärmen. Der auf dem Spielblatt alssolcher aufgeführte Fitnesstrainer der Mannschaft darf sich bei den sichaufwärmenden Spielern aufhalten und ist für die Einhaltung derSchiedsrichteranweisungen verantwortlich.

VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel 37

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40.04 Während des Spiels ist das Rauchen in der Technischen Zone untersagt.

40.05 Während der Spiele dürfen die auf dem Spielblatt aufgeführten Spieler undMannschaftsoffiziellen keinen Zugang zu TV-Bildern des Spiels haben.

38 VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel

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VII – Spielermeldung

Artikel 41 Spielberechtigung

41.01 Zu UEFA-Klubwettbewerben zugelassen sind Spieler, die unter Einhaltung derfestgesetzten Fristen bei der UEFA registriert und für einen Verein spielberechtigtsind sowie alle in den folgenden Bestimmungen aufgeführten Bedingungenerfüllen. Nur spielberechtigte Spieler können hängige Spielsperren verbüßen.

41.02 Die Spieler müssen beim entsprechenden Verband registriert sein gemäß desseneigenen Bestimmungen und denjenigen der FIFA, insbesondere dem FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern.

41.03 Jeder am Wettbewerb teilnehmende Spieler muss eine von seinem Verbandausgestellte Spiellizenz oder einen gültigen Reisepass/Personalausweis, beidesversehen mit Foto und vollständiger Geburtsangabe (Tag, Monat, Jahr), mit sichführen. Der Schiedsrichter kann die Vorlage eines Reisepasses/Personalausweisesder auf dem Spielblatt eingetragenen Spieler verlangen.

41.04 Alle Spieler müssen sich in dem im Medizinischen Reglement der UEFAvorgesehenen Umfang einer medizinischen Untersuchung unterziehen.

41.05 Der Verein trägt die Rechtsfolgen, wenn er einen Spieler einsetzt, der nicht aufListe A oder B aufgeführt oder aus einem anderen Grund nicht spielberechtigt ist.

41.06 Die UEFA-Administration entscheidet über die Spielberechtigung. AngefochteneEntscheidungen werden von der UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammerbehandelt.

41.07 In der Regel ist ein Spieler innerhalb derselben Spielzeit in einem UEFA-Klubwettbewerb (UEFA Champions League und UEFA Europa League, nicht aber UEFA-Superpokal) nur für einen Verein spielberechtigt. Ein Spieler, der in der ersten, zweiten oder dritten Qualifikationsrunde bzw. in den Playoffs der UEFA Champions League oder der UEFA Europa League eingesetzt wurde, ist jedoch ab der Gruppenphase der UEFA Champions League oder der UEFA Europa League für einen anderen Verein spielberechtigt; Außerdem kann ein Spieler ab dem Sechzehntelfinale gemäß den Bestimmungen in Absatz 43.01 bis Absatz 43.04 nachgemeldet werden. Ein Ersatzspieler, der nicht eingesetzt wurde, ist für einen anderen an der UEFA Champions League oder der UEFA Europa League derselben Spielzeit teilnehmenden Verein spielberechtigt, sofern er in Übereinstimmung mit vorliegendem Reglement bei der UEFA-Administration registriert ist.

Artikel 42 Spielerlisten

42.01 Jeder Verein ist dafür verantwortlich, eine unterzeichnete Spielerliste A („Liste A“)und B („Liste B“) seinem Verband vorzulegen, der sie prüft, genehmigt,unterzeichnet und anschließend an die UEFA weiterleitet. Diese Listen müssenName, Geburtsdatum, Name und Nummer auf dem Trikot, Nationalität und dasnationale Registrierungsdatum sämtlicher Spieler, die im betreffenden UEFA-

VII – Spielermeldung 39

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Klubwettbewerb eingesetzt werden sollen, sowie Name und Vorname desCheftrainers enthalten. Zudem müssen die Listen eine Bestätigung desMannschaftsarztes enthalten, dass alle Spieler die vorgeschriebene medizinischeUntersuchung durchlaufen haben. Der Mannschaftsarzt ist allein verantwortlichdafür, dass die medizinischen Untersuchungen der Spieler ordnungsgemäßdurchgeführt wurden.

42.02 Kein Verein darf während der Spielzeit mehr als 25 Spieler, von denen zweiTorhüter sein müssen, auf der Liste A eingetragen haben. Mindestens acht Plätzesind für „lokal ausgebildete Spieler“ reserviert, von denen höchstens vier „vomVerband ausgebildet“ sein dürfen. Aus Liste A muss ersichtlich sein, welche dieserSpieler „lokal ausgebildet“ sind und ob sie „vom Verein“ oder „vom Verbandausgebildet“ wurden. Die Kombinationsmöglichkeiten, durch welche dieAnforderungen für Liste A erfüllt werden können, sind in Anhang G beschrieben.

42.03 Ein „lokal ausgebildeter Spieler“ kann entweder „vom Verein ausgebildet“ oder„vom Verband ausgebildet“ sein.

42.04 Ein „vom Verein ausgebildeter Spieler“ ist ein Spieler, der – unabhängig vonStaatsangehörigkeit und Alter – zwischen seinem 15. (oder dem Beginn derSpielzeit, in welcher er das 15. Lebensjahr vollendet hat) und seinem21. Lebensjahr (oder dem Ende der Spielzeit, in welcher er das 21. Lebensjahrvollendet hat) für drei vollständige Spielzeiten (d.h. den Zeitraum vom ersten biszum letzten offiziellen Meisterschaftsspiel des betreffenden Landes), gleich, obaufeinanderfolgend oder nicht, oder über einen Zeitraum von 36 Monaten beiseinem aktuellen Verein registriert war.

42.05 Ein „vom Verband ausgebildeter Spieler“ ist ein Spieler, der – unabhängig vonStaatsangehörigkeit und Alter – zwischen seinem 15. (oder dem Beginn derSpielzeit, in welcher der Spieler das 15. Lebensjahr vollendet hat) und seinem21. Lebensjahr (oder dem Ende der Spielzeit, in welcher der Spieler das21. Lebensjahr vollendet hat) für drei offizielle Spielzeiten, gleich, obaufeinanderfolgend oder nicht, oder über einen Zeitraum von 36 Monaten beieinem oder mehreren Vereinen desselben Verbands registriert war.

42.06 Falls ein Verein weniger als acht lokal ausgebildete Spieler in seiner Mannschafthat, so wird die Höchstzahl der Spieler auf Liste A entsprechend gekürzt.

42.07 Liste A muss unter Einhaltung folgender Fristen unterbreitet werden:a. 22. Juni 2015 (24 Uhr MEZ): für alle Spiele der ersten Qualifikationsrunde;b. 10. Juli 2015 (24 Uhr MEZ): für alle Spiele der zweiten Qualifikationsrunde;c. 24. Juli 2015 (24 Uhr MEZ): für alle Spiele der dritten Qualifikationsrunde;d. 10. August 2015 (24 Uhr MEZ): für alle Playoffs;e. 1. September 2015 (24 Uhr MEZ): für alle Spiele ab dem ersten Spiel der

Gruppenphase bis einschließlich des Endspiels.

42.08 Für die drei Qualifikationsrunden und die Playoffs kann ein Verein nach Ablauf deroben genannten Fristen höchstens einen neuen spielberechtigten Spieler für ListeA nachmelden, sofern die vorgeschriebene Anzahl lokal ausgebildeter Spielereingehalten wird. Die Nachmeldung muss bis 24 Uhr (MEZ) am Vortag des

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betreffenden Hinspiels erfolgen, und der betreffende Verband muss schriftlichbestätigen, dass der neue Spieler zu diesem Zeitpunkt auf nationaler Ebenespielberechtigt ist.

42.09 Führt diese Nachmeldung zur Überschreitung der zugelassenen Anzahl von 25Spielern auf Liste A, muss der Verein einen zuvor registrierten Spieler von der Listestreichen, um die Kadergröße von 25 Spielern wieder herzustellen.

42.10 Jeder Verein kann während der Spielzeit eine unbegrenzte Zahl von Spielern aufListe B eintragen. Die Liste muss am Tag vor dem betreffenden Spiel bisspätestens 24.00 Uhr (MEZ) eintreffen.

42.11 Ein Spieler kann auf Liste B eingetragen werden, wenn er am oder nach dem1. Januar 1994 geboren wurde und zwischen seinem 15. Geburtstag und demZeitpunkt seiner Registrierung bei der UEFA während zwei aufeinander folgendenJahren für den betreffenden Verein spielberechtigt war. 16-jährige Spieler könnenauf Liste B eingetragen werden, wenn sie in den beiden vorangegangenen Jahrenununterbrochen für den betreffenden Verein spielberechtigt waren.

Artikel 43 Nachmeldung

43.01 Für alle Spiele ab dem Sechzehntelfinale darf ein Verein höchstens drei neuespielberechtigte Spieler für die im laufenden Wettbewerb verbleibenden Spielenachmelden. Die Nachmeldung muss bis spätestens 2. Februar 2016 (24 Uhr MEZ)erfolgen. Diese Frist ist nicht erstreckbar.

43.02 Einer der drei Spieler des oben genannten Kontingents kann ausnahmsweisenachgemeldet werden, auch wenn er bereits in einem Spiel der Gruppenphaseeines UEFA-Klubwettbewerbs von einem anderen Verein in der aktuellen Saisoneingesetzt wurde. Voraussetzung hierfür ist, dass er nichta. für einen anderen Verein im selben Wettbewerb eingesetzt wurde; oderb. für einen anderen Verein eingesetzt wurde, der derzeit im selben Wettbewerb

vertreten ist.

43.03 Wurden einer oder mehrere Spieler des oben genannten Kontingents von dreiSpielern von einem anderen Verein ausschließlich in der ersten, zweiten oderdritten Qualifikationsrunde bzw. in den Playoffs der UEFA Champions League oderder UEFA Europa League eingesetzt, so können sie nachgemeldet werden.

43.04 Führen Nachmeldungen zur Überschreitung der Anzahl von 25 Spielern auf ListeA, sind zuvor registrierte Spieler vom Verein von der Liste zu streichen, um dieKadergröße von 25 Spielern wieder herzustellen. Bei der Nachmeldung vonSpielern ist die Regel bezüglich „lokal ausgebildeter Spieler“ einzuhalten.Nachgemeldeten Spielern sind noch nicht vergebene, fixe Nummern zuzuteilen.

43.05 Stehen einem Verein wegen langwieriger Verletzung oder Krankheit nichtmindestens zwei Torhüter aus seiner Liste A zur Verfügung, darf der Verein denausgefallenen Torhüter vorübergehend ersetzen. Die Nachmeldung des neuenTorhüters anhand der offiziellen Anmeldeunterlagen (Liste A) kann zu einembeliebigen Zeitpunkt der Saison erfolgen. Eine Verletzung oder Krankheit gilt

VII – Spielermeldung 41

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dann als langwierig, wenn sie ab dem Tag des Auftretens mindestens 30 Tagedauert. Ein Torhüter, der vor Ablauf dieser 30 Tage genest, darf bis zum Ablaufder 30 Tage nicht wieder in Liste A aufgenommen werden. Auch wenn derersetzte Torhüter ein lokal ausgebildeter Spieler war, muss der neue Torhüternicht unbedingt ein lokal ausgebildeter Spieler sein. Der Verein muss der UEFAeine ärztliche Bescheinigung in einer der offiziellen Sprachen der UEFAunterbreiten. Die UEFA kann eine weitere medizinische Untersuchung desTorhüters auf Kosten des Vereins anordnen; der medizinische Experte wird vonder UEFA ernannt. Sobald der ursprüngliche Torhüter wieder einsatzfähig ist, kanner seinen angestammten Platz wieder einnehmen. Die UEFA-Administration ist 24Stunden vor dem Spiel, in dem der Torhüter wieder eingesetzt werden soll, überden Wechsel zu informieren.

42 VII – Spielermeldung

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VIII – Schiedsrichterwesen

Artikel 44 Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson

44.01 Für die Schiedsrichterteams, die für den Wettbewerb ernannt werden, gilt dasPflichtenheft für Schiedsrichter, die bei UEFA-Spielen zum Einsatz kommen.

44.02 Das Schiedsrichterteam setzt sich zusammen aus dem Schiedsrichter, zweiSchiedsrichterassistenten, dem vierten Offiziellen und, falls ernannt, zweizusätzlichen Schiedsrichterassistenten.

44.03 Die Schiedsrichter werden von der Schiedsrichter-Begleitperson betreut, bei deres sich um einen offiziellen Vertreter des Verbands des Heimvereins handelnmuss.

44.04 Unmittelbar nach Spielende bestätigt der Schiedsrichter den offiziellenSpielbericht.

Artikel 45 Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichtern

45.01 Die Schiedsrichterkommission bezeichnet für jedes Spiel ein Schiedsrichterteam.Es können nur Schiedsrichter bezeichnet werden, die auf der offiziellen FIFA-Schiedsrichterliste aufgeführt sind. Die Entscheidungen derSchiedsrichterkommission sind endgültig.

45.02 Die UEFA trifft die nötigen Vorkehrungen, damit das Schiedsrichterteam amVortag des Spiels am Spielort ankommt. Wenn ein Mitglied desSchiedsrichterteams am Vorabend des Spiels noch nicht am Spielort eingetroffenist, informiert die UEFA beide Vereine umgehend. Die Schiedsrichterkommissiontrifft die entsprechenden Entscheide, die endgültig sind.

45.03 Wenn ein Schiedsrichter, Schiedsrichterassistent oder zusätzlicherSchiedsrichterassistent vor oder während eines Spiels nicht in der Lage ist, seinAmt auszuüben, tritt wie folgt ein anderes Mitglied des Schiedsrichterteams anseine Stelle:a. der Schiedsrichter wird durch einen zusätzlichen Schiedsrichterassistenten

oder den vierten Offiziellen ersetzt, falls der ernannte vierte Offizielle einSchiedsrichter ist;

b. ein Schiedsrichterassistent wird durch den vierten Offiziellen oder denErsatzschiedsrichterassistenten ersetzt, falls ein solcher ernannt wurde;

c. ein zusätzlicher Schiedsrichterassistent wird durch den vierten Offiziellenersetzt.

Falls erforderlich findet das Spiel ohne zusätzliche Schiedsrichterassistenten und/oder ohne vierten Offiziellen statt.

VIII – Schiedsrichterwesen 43

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Artikel 46 Vorgehen bei schweren Verletzungen von Spielern

46.01 Besteht der Verdacht auf eine Gehirnerschütterung, unterbricht der Schiedsrichterdas Spiel in Übereinstimmung mit Spielregel 5 und lässt den verletzten Spielervom Mannschaftsarzt untersuchen. Grundsätzlich sollte die Untersuchung nichtlänger als drei Minuten dauern, es sei denn, ein ernsthafter Vorfall erfordere es,den Spieler auf dem Spielfeld zu behandeln oder für einen sofortigen Transportins Krankenhaus ruhigzustellen (z.B. Rückenmarksverletzung).

46.02 Ein Spieler, der eine Kopfverletzung erleidet, die auf eine möglicheGehirnerschütterung hin untersucht werden muss, darf erst weiterspielen, wennder Mannschaftsarzt dem Schiedsrichter ausdrücklich bestätigt hat, dass derSpieler dazu in der Lage ist.

44 VIII – Schiedsrichterwesen

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IX – Disziplinarrecht und -verfahren

Artikel 47 UEFA-Rechtspflegeordnung

47.01 Die Bestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung gelten für sämtlichedisziplinarischen Verfehlungen durch Vereine, Offizielle, Mitglieder oder Personen,die im Auftrag eines Verbands oder Vereins beim Spiel eine Funktion ausüben,sofern das vorliegende Reglement nichts anderes bestimmt.

Artikel 48 Gelbe und rote Karten

48.01 Ein des Feldes verwiesener Spieler ist grundsätzlich für das nächste Spiel einesUEFA-Klubwettbewerbs gesperrt. Bei schwerwiegenden Verstößen kann die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer die Strafe verschärfen, einschließlich einerAusweitung auf andere Wettbewerbe.

48.02 Bei wiederholten Verwarnungen:a. vor der Gruppenphase wird ein Spieler nach drei Verwarnungen in drei

verschiedenen Spielen sowie nach der fünften Verwarnung für das nächsteWettbewerbsspiel gesperrt;

b. ab dem ersten Spiel der Gruppenphase wird ein Spieler nach dreiVerwarnungen in drei verschiedenen Spielen sowie nach jeder weiterenVerwarnung ungerader Zahl (fünfte, siebte, neunte usw.) für das nächsteWettbewerbsspiel gesperrt.

48.03 Einzelne Verwarnungen und unverbüßte Sperren werden stets übernommen,entweder in die nächste Wettbewerbsphase oder in einen anderenKlubwettbewerb der laufenden Spielzeit.

48.04 Ausnahmsweise verfallen alle Verwarnungen und unverbüßte Gelbsperren mitdem Ende der Playoffs. Sie werden nicht in die Gruppenphase übernommen.Darüber hinaus verfallen alle Verwarnungen nach Abschluss derViertelfinalbegegnungen. Sie werden nicht ins Halbfinale übernommen.

48.05 Verwarnungen und unverbüßte Gelbsperren aus Klubwettbewerbsspielen verfallenmit dem Ende der Spielzeit.

Artikel 49 Protest

49.01 Teilnehmende Klubs sind berechtigt, gegen die Gültigkeit eines Spielergebnissesinnerhalb von 24 Stunden nach Ende des fraglichen Spiels in Übereinstimmungmit den entsprechenden Bestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung Protesteinzulegen.

IX – Disziplinarrecht und -verfahren 45

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X – Ausrüstung

Artikel 50 Genehmigung der Spielerausrüstung

50.01 Das UEFA-Ausrüstungsreglement findet für alle Spiele des WettbewerbsAnwendung, sofern das vorliegende Reglement nichts anderes vorsieht.

50.02 Ausnahmsweise gelten für alle Spiele der Qualifikationsphase und der Playoffs dienationalen Ausrüstungsreglemente der jeweiligen Verbände, sofern dieSponsorenwerbung auf der Ausrüstung Artikel 32 des UEFA-Ausrüstungsreglements entspricht und die Ausrüstung für nationaleWettbewerbsspiele genehmigt und bei solchen getragen wurde.

50.03 Alle Vereine müssen der UEFA-Administration das Antragsformular fürSpielerausrüstung zusammen mit den Anmeldeunterlagen für den Wettbewerbzur Genehmigung unterbreiten.

50.04 Die ab der Gruppenphase von den Vereinen verwendete Ausrüstung unterliegtder Genehmigung durch die UEFA-Administration. Für die Einreichung je einesSatzes der Haupt-, der Ersatz- und jeglicher zusätzlicher Spielkleidungeinschließlich der Ausrüstung des Torhüters (Trikot, Hose und Stutzen) bei derUEFA-Administration gelten folgende Fristen:a. 1. Juli 2015 für Vereine, die automatisch für die Playoffs oder die

Gruppenphase qualifiziert sind;b. 10. August 2015 für Vereine, die sich über die Qualifikationsphase für die

Playoffs qualifizieren müssen.

Artikel 51 Farben

51.01 Für alle Spiele des Wettbewerbs hat der Heimverein Vorrang bei der Wahl seineroffiziellen Spielkleidung aus den im Anmeldeformular angegebenenSpielkleidungen. In der Qualifikationsphase und den Playoffs einigen sich dieVereine darauf, welche ihrer auf dem Anmeldeformular angegebenenSpielkleidung zu tragen ist. Können sich die Vereine nicht über die von ihrenMannschaften zu tragenden Farben einigen, informieren sie die UEFA-Administration, die endgültig über die Farben entscheidet. Ab der Gruppenphasemacht die UEFA-Administration Vorschläge hinsichtlich der zu tragendenAusrüstung. Die Vorschläge können auf Antrag der Vereine abgeändert werden,sofern bei der Alternativlösung bei keinen Teilen der AusrüstungVerwechslungsgefahr besteht. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet dieUEFA-Administration endgültig.

51.02 Bemerkt der Schiedsrichter vor Ort, dass die Farben der beiden Mannschaften nurschwer zu unterscheiden sind, entscheidet er nach Absprache mit dem UEFA-Spieldelegierten und der UEFA-Administration. Grundsätzlich wird in solchenFällen aus praktischen Gründen die Heimmannschaft gebeten, eine andere Farbezu wählen.

46 X – Ausrüstung

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51.03 Im Endspiel dürfen beide Mannschaften ihre Hauptspielkleidung tragen. Bestehtjedoch Verwechslungsgefahr, muss die als „Auswärtsmannschaft“ geltendeMannschaft andere Farben wählen. Die UEFA-Administration schlägt vor demSpiel geeignete Kontrastfarben vor.

Artikel 52 Nummern und Namen

52.01 Ab den der Gruppenphase müssen die Namen der Spieler auf der Rückseite derTrikots angebracht werden (vgl. Artikel 11 des UEFA-Ausrüstungsreglements).

52.02 Ab der Gruppenphase sind allen gemeldeten Spielern, einschließlich dernachgemeldeten, fixe Nummern zwischen 1 und 99 zuzuweisen, die auf Trikotsund Hosen anzubringen sind. Wird die Nummer 1 verwendet, ist sie einemTorhüter zuzuteilen. Keine Nummer darf im Verlauf einer Saison mehr als einemSpieler pro Mannschaft zugeteilt werden und kein Spieler darf im Verlauf einerSaison mehr als eine Nummer verwenden.

Artikel 53 Trikotsponsor

53.01 Ab der Gruppenphase darf bei offiziellen Trainingseinheiten undMedienaktivitäten im Zusammenhang mit der UEFA Europa League am Vortagdes Spiels nur der genehmigte Trikotsponsor verwendet werden.

53.02 Ab der Gruppenphase dürfen die Vereine während derselben UEFA-Spielzeit ihrenTrikotsponsor höchstens einmal wechseln.

53.03 Die Verpflichtung eines Sponsors, nachdem der Wettbewerb ohne Sponsorbegonnen wurde, gilt nicht als Sponsorwechsel.

53.04 Eine Änderung des Inhaltes der Sponsorwerbung gilt als Sponsorwechsel, selbstwenn der Sponsor der gleiche bleibt.

53.05 Vereine, die ihren Trikotsponsor wechseln wollen, müssen ihr Gesuch mindestenszehn Werktage vor dem Spiel, bei dem sie den neuen Sponsor verwenden wollen,bei der UEFA-Administration einreichen (zusammen mit den in Absatz 34.04 desUEFA-Ausrüstungsreglements festgelegten Gegenständen).

53.06 Vereine, die ab der K.-o.-Phase ihren Sponsor wechseln möchten, müssen dies derUEFA-Administration bis spätestens Montag, 1. Februar 2016 (12.00 Uhr MEZ)mitteilen. Danach ist kein Sponsorenwechsel mehr möglich.

53.07 Kann ein Gastverein seinen genehmigten Trikotsponsor (vgl. Absatz 32.02 desUEFA-Ausrüstungsreglements) aufgrund des nationalen Rechts im Land desAustragungsorts nicht verwenden, kann er die UEFA darum bitten, diesen durchWerbung für ein UEFA-Programm oder durch Werbung für eineWohltätigkeitsorganisation, die den Bestimmungen der UEFA entspricht, ersetzenzu dürfen. Alternativ darf ein Verein Werbung für ein Produkt seines Sponsorstragen, solange diese der geltenden nationalen Gesetzgebung entspricht und vonder UEFA genehmigt ist. Entsprechende Gesuche sind spätestens zwei Tage vor

X – Ausrüstung 47

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dem betreffenden Spiel bei der UEFA-Administration einzureichen. Die Vereinesind für die Einhaltung der geltenden nationalen Gesetzgebung alleinverantwortlich.

Artikel 54 Abzeichen

54.01 Ab der Gruppenphase ist das Wettbewerbsabzeichen der UEFA Europa League inder „freien Zone“ auf dem rechten Ärmel des Trikots anzubringen. DieseBestimmung gilt für alle Vereine mit Ausnahme des Titelhalters. Die UEFA stelltden betroffenen Vereinen so viele Abzeichen zur Verfügung, wie sie im Verlaufedes Wettbewerbs brauchen (wie von der UEFA festgelegt). Das Abzeichen derUEFA Europa League darf nicht für andere Wettbewerbe oder für frühereWettbewerbsphasen verwendet werden.

54.02 Ab der Gruppenphase hat der Titelhalter anstelle des Wettbewerbsabzeichens derUEFA Europa League das Titelhalterabzeichen der UEFA Europa League (AusgabeUEFA Europa League) in der „freien Zone“ auf dem rechten Ärmel des Trikots daszu tragen. Die UEFA stellt dem betreffenden Verein so viele Abzeichen zurVerfügung, wie er im Verlaufe des Wettbewerbs braucht (wie von der UEFAfestgelegt). Das Titelhalterabzeichen der UEFA Europa League (Ausgabe UEFAEuropa League) darf nicht für andere Wettbewerbe oder für frühereWettbewerbsphasen verwendet werden.

54.03 Ab dem ersten Spiel der Gruppenphase ist das UEFA-Respect-Abzeichen in der„freien Zone“ auf dem linken Ärmel des Trikots anzubringen. Die UEFA stellt denVereinen so viele Abzeichen zur Verfügung, wie sie im Verlaufe des Wettbewerbsbrauchen (wie von der UEFA festgelegt).

Artikel 55 Andere Mannschaftsausrüstung

55.01 Ab der Gruppenphase müssen sämtliche von Spielern und Vereinsoffiziellengetragenen Artikel, die nicht zur Spielkleidung (Trikot, Hose und Stutzen)gehören, frei von Sponsorwerbung sein. Herstelleridentifikation ist zulässig, sofernsie Kapiteln IX, X und XI des UEFA-Ausrüstungsreglements entspricht. DieseBestimmung gilt:a. für alle Aktivitäten im Stadion am Vortag des Spiels;b. für alle offiziellen Trainingseinheiten vor dem Spiel;c. für alle Medienaktivitäten vor und nach dem Spiel (insbesondere für

Interviews, Medienkonferenzen sowie den Aufenthalt in der GemischtenZone);

d. am Spieltag von der Ankunft im Stadion bis zum Verlassen des Stadions.

55.02 Ab der Gruppenphase muss sämtliches im Stadion verwendetes, speziellesMaterial wie Materialtaschen, medizinische Taschen, Trinkbehälter usw. frei vonSponsorwerbung und/oder Herstelleridentifikation sein, sofern nicht anders vonder UEFA in schriftlicher Form angewiesen. Diese Bestimmung gilt:a. für alle Aktivitäten im Stadion am Vortag des Spiels;b. für alle offiziellen Trainingseinheiten vor dem Spiel;

48 X – Ausrüstung

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c. für alle Medienaktivitäten vor und nach dem Spiel (insbesondere fürInterviews, Medienkonferenzen sowie den Aufenthalt in der GemischtenZone);

d. am Spieltag von der Ankunft im Stadion bis zum Verlassen des Stadions.

X – Ausrüstung 49

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XI – Finanzielle Bestimmungen

Artikel 56 Finanzielle Grundsätze – gesamter Wettbewerb

56.01 Die von der UEFA überwiesenen Beträge verstehen sich als Bruttobeträge. Folglichsind darin jegliche Steuern, Abgaben und Gebühren inbegriffen.

56.02 Alle Zahlungen an die Vereine erfolgen in Euro auf das Bankkonto desbetreffenden Verbands. Der Verein ist für die Koordination des Transfers vomBankkonto des Verbands auf das Bankkonto des Vereins zuständig.

56.03 Der Verein darf den Gewinn aus seiner Teilnahme am Wettbewerb nicht ohneschriftliche Genehmigung der UEFA an eine Drittpartei übertragen.

56.04 Bei sämtlichen Spielen des Wettbewerbs hat der Verband des Heimvereins imNamen der UEFA für die Auslagen für Kost und Logis des Schiedsrichterteamssowie für die anfallenden Transportkosten innerhalb des eigenenVerbandsgebietes aufzukommen. Die UEFA trägt die internationalen Reisespesensowie die Tagesentschädigungen der Schiedsrichter.

Artikel 57 Finanzielle Grundsätze – Spiele bis einschließlich Halbfinale

57.01 Jeder Verein behält seine Einnahmen aus dem Kartenverkauf für sich und trägtalle Kosten. Der Gastverein trägt seine Reise- und Aufenthaltskosten, sofern diebeiden Vereine nichts anderes vereinbaren, selbst. Gegebenenfalls sind dieBestimmungen von Absatz 25.04 und Absatz 25.05 zu beachten. Wird ein Spielaus irgendeinem Grund verlegt, und entstehen dadurch zusätzliche Kosten fürden Gastverein, entscheidet die UEFA-Administration, zu wessen Lasten diesegehen.

57.02 Das Exekutivkomitee legt vor Wettbewerbsbeginn die exakten Beträge fest,welche die UEFA gemäß den Bestimmungen von Absatz 57.03 an die Vereinezahlt.

57.03 Von den Einnahmen der UEFA aus Medienrechte- und Sponsoringverträgen(insbesondere Lizenzierungs- und Merchandising-Verträge) für alle zentralvermarkteten Phasen der UEFA Champions League (ab den Playoffs) und derUEFA Europa League (ab der Gruppenphase) sowie aus dem Verkauf vonEintrittskarten und Hospitality-Paketen für das Endspiel der UEFA ChampionsLeague, das Endspiel der UEFA Europa League und für den UEFA-Superpokalwerdena. 12 % abgezogen, um die organisatorischen und administrativen Kosten der

Wettbewerbe zu decken;b. 8,5 % abgezogen zur Verteilung an:

i. Vereine von Ligen, die über einen oder mehrere Vertreter in derGruppenphase der UEFA Champions League (4 %) verfügen;

50 XI – Finanzielle Bestimmungen

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ii. Vereine von Ligen ohne Vertreter in der Gruppenphase der UEFAChampions League (1 %);

iii. Vereine, die in den Qualifikationsrunden der UEFA Champions League oderder UEFA Europa League ausgeschieden sind (3,5 %).

Die Nettoeinnahmen nach den oben genannten Abzügen werden wie folgtverteilt:a. 70,6 % an die Vereine, die ab der Gruppenphase an der UEFA Champions

League (wobei ein bestimmter Betrag für an den Playoffs teilnehmendeVereine zurückgestellt wird) sowie am UEFA-Superpokal teilnehmen;

b. 21,4 % an die ab der Gruppenphase an der UEFA Europa Leagueteilnehmenden Vereine;

c. 8 % an die UEFA.

57.04 Die UEFA versendet zu Beginn der Spielzeit ein Rundschreiben, in dem die auf derGrundlage von Absatz 57.03 und unter Berücksichtigung der laufendenkommerziellen Verträge zur Verteilung an alle beteiligten Parteien anstehendenBeträge genannt werden.

Artikel 58 Finanzielle Grundsätze – Endspiel

58.01 Beim Endspiel verfügt die UEFA über sämtliche Rechte im Zusammenhang mitden Eintrittskarten und entscheidet über die Anzahl der Karten für die Finalisten(wobei nicht unbedingt beide die gleiche Anzahl erhalten müssen) und die Anzahlder Karten für den Ausrichterverband. Außerdem legt die UEFA-Administrationzusammen mit dem Ausrichterverband die Kartenpreise fest. Die UEFA kannAllgemeine Bedingungen für den Kartenverkauf sowie besondere Weisungen,Richtlinien und/oder Bedingungen (einschließlich derjenigen des UEFA-Sicherheitsreglements) für den Verkauf und/oder die Verteilung von Eintrittskartenherausgeben. Solche Entscheide und/oder Anforderungen der UEFA sindendgültig. Außerdem müssen der Ausrichterverband und die Finalisten imRahmen der Zusammenarbeit mit der UEFA alle erforderlichen Maßnahmentreffen, um die Allgemeinen Bedingungen für den Kartenverkauf durchzusetzen.

58.02 Vor dem Endspiel entscheidet das Exekutivkomitee über den finanziellenVerteilungsschlüssel zu Gunsten:a. der beiden Finalisten;b. des Ausrichterverbands (gemäß Ausrichtervereinbarung);c. der UEFA.

58.03 Jeder Finalist kommt für seine eigenen Kosten auf.

58.04 Ein etwaiges Defizit ist vollständig von den beiden Finalisten zu gleichen Teilen zutragen.

58.05 Die Endspielabrechnung ist der UEFA-Administration innerhalb Monatsfrist nachAustragung des Endspiels zu unterbreiten.

XI – Finanzielle Bestimmungen 51

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XII – Verwertung der kommerziellen Rechte

Artikel 59 Einführung und Zielsetzungen

59.01 Mit der Vermarktung der kommerziellen Rechte will die UEFA den kulturellen undsportlichen Auftrag, den sie mit der Wahrung und Förderung der Interessen desFußballs wahrnimmt, in einem marktwirtschaftlichen Umfeld erfüllen und darineinen wertbeständigen Platz für den Fußball gewinnen. Die finanziellenPerspektiven einer sinnvollen Vermarktung sollen genutzt werden, um demFußball in Europa langfristig seine Existenz zu sichern und ihm gleichzeitig neueFreiräume zu schaffen, unter Beachtung der Spielregeln der Marktwirtschaft undmit folgenden Zielsetzungen vor Augen.a. Gesundes Wachstum des Fußballs:

– im Stadion soll der Fußballfan die Faszination des Live-Fußballsunmittelbar erleben können;

– im Fernsehen soll der Fußball angemessen präsent sein;– im Bereich der Vermarktung der kommerziellen Rechte soll das Interesse

des Fußballs gewahrt und gefördert werden.b. Pflege des Images sowie Erhöhung des Stellenwertes und der

gesellschaftlichen Akzeptanz des Fußballs:– die bisherigen Anstrengungen der UEFA für einen Fußball auf qualitativ

hohem Niveau sollen mit der Respect-Kampagne weiter ausgebautwerden;

– Förderung und Integration des Junioren- und Juniorinnenfußballs;– Förderung und Integration des Frauenfußballs.

c. Sport vor wirtschaftlichen Interessen:– zukunftsorientierte finanzielle Stabilität der UEFA, ihrer Mitgliedsverbände

und der Vereine sowie Wahrung ihrer Unabhängigkeit;– Förderung der Solidarität innerhalb der europäischen Fußballgemeinschaft,

indem die finanzschwächeren Vereine und Verbände nachhaltigunterstützt werden.

59.02 Für die Durchführung des Wettbewerbs kann die UEFA Dritte einsetzen, die alsVermittler oder Agenten in ihrem Namen und/oder als Dienstleistungserbringerhandeln.

Artikel 60 Kommerzielle Rechte – allgemein

60.01 Die UEFA ist ausschließliche rechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin derkommerziellen Rechte. Vorbehaltlich Absatz 60.02 (c) behält sich die UEFAausdrücklich alle kommerziellen Rechte vor und hat das exklusive Recht, alleEinnahmen aus der Verwertung dieser kommerziellen Rechte zu verwerten,einzubehalten und zu verteilen.

52 XII – Verwertung der kommerziellen Rechte

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60.02 Verwertung der kommerziellen Rechte am Wettbewerb:a. Medienrechte

– Vorbehaltlich Absatz 60.02(c) werden alle Medienrechte am Wettbewerbmit Ausnahme der Medienrechte an Spielen der Qualifikationsphase undden Playoffs von der UEFA verwertet.

b. Alle übrigen kommerziellen Rechte– Die UEFA hat daneben das exklusive Recht, alle übrigen kommerziellen

Rechte zu verwerten und Partner für den Wettbewerb zu bestimmen. Diesevon der UEFA ernannten Partner (und alle anderen von der UEFAbestimmten Dritten) können – insbesondere bezüglich ihrer Produkte und/oder Dienstleistungen – das exklusive Recht haben, bestimmtekommerzielle Rechte am Wettbewerb und den Spielen zu verwerten.Gemäß Kapitel X des vorliegenden Reglements und gemäß denBestimmungen des UEFA-Ausrüstungsreglements ist die Werbung auf derSpielkleidung von dieser Exklusivität ausgenommen.

c. Rechte der am Wettbewerb teilnehmenden Vereine– Die Vereine dürfen bestimmte Medienrechte in Übereinstimmung

mit Absatz 61.01 und den Richtlinien zu den Medienrechten derVereine in Anhang F verwerten. Die Vereine sind vertraglich an dieRichtlinien zu den Medienrechten der Vereine gebunden.

– Außerdem sind die Vereine unbeschadet der Richtlinien zu denMedienrechten der Vereine berechtigt, für eigene nicht kommerzielleZwecke wie z.B. interne Trainings- oder Ausbildungszwecke (i) dieSpielberichterstattung zu ihren eigenen Spielen, welche die UEFA nacheigenem Ermessen zur Verfügung stellt, zu verwenden oder (ii) inAusnahmefällen eigene Spielberichterstattung zu ihren eigenen Spielen zuproduzieren (mit maximal einer Kamera sowie vorbehaltlich der vorherigenschriftlichen Genehmigung der UEFA und unter den von der UEFAmitgeteilten Bedingungen). Die Genehmigung der UEFA für das erwähnteFilmmaterial ist strikt auf die oben genannten Nutzungszwecke beschränkt.Die Vereine sind für im Zusammenhang mit diesen Nutzungszweckenzusätzlich erforderliche Rechte oder Genehmigungen von Drittenverantwortlich.

d. Datenrechte– Die UEFA hat das Recht, Daten zum Wettbewerb, einschließlich aller Spiele,

zu verwerten und es Dritten zu erlauben, dies zu tun.– Die Vereine haben das Recht, Daten zu ihren Wettbewerbsspielen

zusammenzustellen und diese und andere Daten zum Wettbewerb fürinterne Trainings- oder Ausbildungszwecke zu verwenden und auf deroffiziellen Vereinsplattform zu veröffentlichen. Jede andere Verwertungvon Datenrechten durch die Vereine ist unzulässig.

– Es darf keine direkte und/oder indirekte Verbindung von Dritten mitsolchen Daten von Spielen der UEFA Europa League geben (um dieExklusivität der Partner zu gewährleisten). Die Vereine müsseninsbesondere gewährleisten, dass die offiziellen Vereinsplattformen

XII – Verwertung der kommerziellen Rechte 53

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keinerlei Sponsoring verkaufen, das eine direkte und/oder indirekteVerbindung zwischen einem Produkt, einer Dienstleistung, einer Personoder einer Marke und (i) solchen Daten oder (ii) dem Wettbewerb herstellt.

60.03 Die kommerziellen Rechte sind unter Einhaltung der einschlägigen Gesetze undReglemente zu verwerten.

60.04 Alle Verträge und Vereinbarungen von Mitgliedsverbänden und derenangeschlossenen Organisationen und/oder Vereinen betreffend die Verwertungvon Medienrechten müssen Artikel 48 der UEFA-Statuten und die dazugehörigenAusführungsbestimmungen sowie sämtliche anderen von der UEFAherausgegebenen Weisungen und Richtlinien als wesentlichen und vonMitgliedsverbänden und deren angeschlossenen Organisationen und/oderVereinen einzuhaltenden Bestandteil beinhalten. Außerdem haben solcheVerträge und Vereinbarungen eine Klausel zu enthalten, die bei Änderungen desvorliegenden Reglements oder anderen, von der UEFA herausgegebenengeltenden Regelungen, Weisungen und Richtlinien garantiert, dass die Verträgebzw. Vereinbarungen innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten der Änderungensoweit erforderlich den betreffenden, geänderten Reglementen, Regelungen,Weisungen bzw. Richtlinien angepasst werden.

60.05 Alle Verträge, die ein Verein (oder ein vom Verein beauftragter Dritter) bezüglichjeglicher gemäß vorliegendem Reglement im Zusammenhang mit demWettbewerb erteilter kommerzieller Rechte abschließt, müssen spätestens am30. Juni 2018 enden oder eine Bestimmung enthalten, die es dem Vereinermöglicht, den Vertrag zu diesem Datum zu kündigen (oder seine Rechteabzutreten).

60.06 Weitere Einzelheiten zum Exklusivbereich sind im UEFA Europa League ClubManual und im UEFA Europa League Brand Manual festgehalten.

Artikel 61 Kommerzielle Rechte – Qualifikationsphase und Playoffs

61.01 Die Mitgliedsverbände und deren angeschlossene Organisationen und/oderVereine sind berechtigt, die kommerziellen Rechte an den Heimspielen derQualifikationsphase und den Playoffs, die in ihren jeweiligenZuständigkeitsbereich fallen („Qualifikationsrechte“), zu verwerten.

61.02 Die Vereine sind nicht berechtigt, kommerzielle Rechte zu kumulieren oderDritten die Nutzung von vom Verein gewährten Rechten in einer Weise zuerlauben, die eine Verbindung von Dritten mit dem Wettbewerb, seinen Markenund/oder seiner visuellen Identität, sei es durch die Verwendung im Rahmen einesMarketingprogramms oder auf andere Weise, ermöglichen könnte.

61.03 Alle Verträge und Vereinbarungen betreffend die Verwertung derQualifikationsrechte sind der UEFA-Administration auf Verlangen vorzulegen.

61.04 Für alle Spiele der Qualifikationsphase und die Playoffs verpflichten sich diein Absatz 61.01 erwähnten Mitgliedsverbände und deren angeschlosseneOrganisationen und/oder Vereine, der UEFA kostenlos und spätestens 24 Stundenvor Beginn jedes Spiels die nötigen Informationen zur Fernsehfrequenz zu geben,

54 XII – Verwertung der kommerziellen Rechte

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damit das Fernsehsignal an einem von der UEFA bestimmten Ort empfangenwerden kann. Die UEFA darf das Signal insbesondere zu den in Artikel 66 undin diesem Absatz 61.04 aufgeführten Zwecken aufzeichnen. Kopien derAufzeichnungen sind dem Heimverein auf Wunsch zur Verfügung zu stellen. Stehtdas Signal aus irgendeinem Grund nicht zur Verfügung, verpflichten sich dieMitgliedsverbände und deren angeschlossene Organisationen und/oder Vereine,der UEFA die Aufzeichnung des ganzen Spiels kostenlos im Format HDCam (oderwenn nicht verfügbar, im Format Digibeta) oder einem anderen von der UEFAgewünschten Format zukommen zu lassen; die Aufzeichnung ist innerhalb vonsieben Tagen nach dem Spiel an die von der UEFA angegebene Adresse zusenden. Der Verein hat zu gewährleisten, dass die Person, die Rechte am obengenannten Material besitzt, der UEFA das Recht gewährt, sämtliche Medienrechtean bis zu 15 Minuten (die UEFA legt die genaue Dauer nach eigenem Ermessenfest) Audio- und/oder Bildmaterial von jedem Spiel kostenlos und ohneBezahlung jeglicher damit verbundener Genehmigungskosten zu verwenden undzu verwerten und anderen zu erlauben, dies zu tun. Der Verein anerkennt, dasseine solche Verwendung insbesondere die direkte oder indirekte Promotion fürden Wettbewerb im Rahmen von Programmen, die von oder im Auftrag der UEFAproduziert werden, zum Ziel haben kann.

61.05 Die Mitgliedsverbände und deren angeschlossene Organisationen und/oderVereine dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der UEFA, bzw. soferndies im vorliegenden Reglement einschließlich dieses Kapitels und den Richtlinienzu den Medienrechten der Vereine gemäß Anhang F nicht ausdrücklich erlaubt ist,keine Markenzeichen des Wettbewerbs, Musik und andere grafischen undkünstlerischen Darstellungen, die im Zusammenhang mit dem Wettbewerbentwickelt wurden, in Programmen, Promotion, Publikationen, Werbung oder aufandere Weise verwenden oder Dritten erlauben, dies zu tun.

Artikel 62 Kommerzielle Rechte – UEFA Europa League

62.01 Die ausgewählten Partner und ihre Produkte bzw. Dienstleistungen genießen dasexklusive Recht auf kommerzielle Verwertung der Wettbewerbsspiele und aufDurchführung kommerzieller Promotion-Aktivitäten mit Bezug zum Wettbewerb.Sämtliche gegenwärtigen oder zukünftigen Namen, Bezeichnungen, Symbole(einschließlich des Pokals), Logos, Maskottchen und anderen künstlerischen,grafischen und musikalischen Darstellungen mit Bezug zum Wettbewerb dürfennur von den Partnern im Zusammenhang mit ihren kommerziellen Rechtenverwendet werden. In jedem Fall ist die Zustimmung der UEFA erforderlich. DieVerwendung der erwähnten Vermögensgegenstände durch die für die UEFAEuropa League qualifizierten Vereine für eigene nicht kommerzielle Zwecke wirdim UEFA Europa League Club Manual und im UEFA Europa League Brand Manualdetailliert beschrieben.

62.02 Die Vereine sind verpflichtet, der UEFA die bestmögliche Hilfestellung für dieUmsetzung der kommerziellen Rechte zu gewährleisten und von Schrittenabzusehen, die diese Rechte der Partner beeinträchtigen könnten.

XII – Verwertung der kommerziellen Rechte 55

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62.03 Jeder Verein hat die UEFA (gegebenenfalls) bei der Bekämpfung von Aktivitätenzu unterstützen, die das kommerzielle Programm der UEFA und den Wert ihrerkommerziellen Rechte beeinträchtigen. Diesbezüglich muss jeder Verein der UEFAangemessene Unterstützung leisten, um zu verhindern, dass Dritte Aktivitätenohne Genehmigung der UEFA durchführen und so ihre Produkte, Dienstleistungenund Marken direkt oder indirekt mit der UEFA oder dem Wettbewerb inVerbindung bringen. Die Vereine dürfen es insbesondere keinem eigenenkommerziellen Partner erlauben, solche Aktivitäten durchzuführen. Zudem dürfendie Vereine keine Personen ins Stadion lassen, von denen nach angemessenemDafürhalten zu erwarten ist, dass ihre Handlungen das kommerzielle Programmbeeinträchtigen.

62.04 Jeder Verein hat das von der UEFA geschaffene kommerzielle Programm zurVerwertung der kommerziellen Rechte einschließlich der Promotion-Programmeder UEFA und der Partner bei Wettbewerbsspielen (z.B. Ballkinder,Mittelkreisträger, Fahnenträger, Spielerbegleitkinder, Spielballkind,Schiedsrichterbegleitkinder, Mann des Spiels, Stadionführungen) zu unterstützenund sicherzustellen, dass seine Spieler, Offiziellen und übrigen Angestellten diesebenfalls tun.

62.05 Die Vereine verpflichten sich, eng mit der UEFA zusammenzuarbeiten. JederVerein muss einen Verantwortlichen bezeichnen, der für administrative Fragenund insbesondere für die gesamte Koordination zwischen dem Verein und derUEFA zuständig ist. Die Vereine stellen der UEFA kostenlos die indiesem Kapitel XII aufgeführten Dienstleistungen, Anlagen und Bereiche zurVerfügung, die für die Umsetzung der Aufgaben der UEFA gemäß vorliegendemReglement notwendig sind. Die Vereine unternehmen die notwendigenAnstrengungen, um der UEFA und der in ihrem Auftrag handelnden Agentur dieerforderlichen Büro- und Lagerräumlichkeiten innerhalb des Stadions kostenloszur Verfügung zu stellen. Die Vereine verpflichten sich zur vollen Unterstützungbei der Zollabfertigung des Materials der UEFA oder ihrer Partner oder Agenturen.

Artikel 63 Anforderungen betreffend den Exklusivbereich – UEFAEuropa League

63.01 Die Vereine müssen für die Spiele der UEFA Europa League die Weisungen derUEFA betreffend den Exklusivbereich befolgen. Insbesondere muss derHeimverein spätestens am Morgen zwei Tage vor dem Spiel ein „werbefreiesStadion“ zur Verfügung stellen, was bedeutet, dass sich im Exklusivbereich keineWerbung mit Ausnahme der offiziell von der UEFA genehmigten befinden darf.

63.02 Der Exklusivbereich ist von der UEFA im Rahmen der in allen Stadienvorgenommenen Inspektionsbesuche festzulegen. Weitere Einzelheiten zumExklusivbereich sind im UEFA Europa League Club Manual festgehalten.

63.03 Sämtliche Namensrechte am Stadion, die vom Verein vergeben wurden,unterliegen den Anforderungen betreffend den Exklusivbereich. Dies bedeutet,dass – abgesehen von den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen – kein Brandingdes Stadionsponsors (z.B. Name, Logo, Markenzeichen, grafische Elemente,

56 XII – Verwertung der kommerziellen Rechte

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Slogan oder Unternehmensfarben) im Exklusivbereich sichtbar sein darf.Abgesehen von den nachstehend aufgeführten Ausnahmen darf auch kein solchesBranding auf Drucksachen des Wettbewerbs sichtbar sein. Die nachstehendaufgeführten Ausnahmen gelten nur für einen einzigen Stadionsponsor, der überlangfristige Namensrechte für das Stadion verfügt:a. Über die Lautsprecheranlage des Stadions darf der Name des Stadionsponsors

nur als Teil des Stadionnamens zum Zwecke der Benennung des Stadions ausSicherheitsgründen genannt werden. Dabei ist auf jegliche zusätzlicheErkennungsmerkmale (wie z.B. eine Werbemelodie) des Stadionsponsors zuverzichten.

b. Auf Drucksachen der UEFA Europa League einschließlich der Eintrittskartendarf der Name des Stadionsponsors nur als Teil des Stadionnamens zumZwecke der Benennung des Stadions aus Sicherheitsgründen und nur in einernicht kommerziellen Schriftart und Farbe ohne Logos angebracht werden.

c. An der Außenseite des Stadions darf der Name des Stadionsponsors alsBestandteil der fest installierten Schilder sichtbar sein. Beim Inspektionsbesuchdes Stadions ist festzuhalten, was zu diesen fest installierten Schildern gehört,um sicherzustellen, dass nicht zu einem späteren Zeitpunkt zusätzlicheSchilder hinzugefügt werden.

63.04 Die den Partnern im Exklusivbereich gewährte kommerzielle Exklusivität umfasstdas Recht der UEFA, Promotion-Aktivitäten von Partnern zuzulassen,insbesondere Werbespots auf der Anzeigetafel des Stadions, Promotion mit denBallkindern, den Mittelkreisträgern, den Fahnenträgern, den Spielerbegleitkindern,dem Spielballkind, den Schiedsrichterbegleitkindern und dem Mann des Spielssowie Halbzeitpromotion, Stadionführungen, Produktpräsentation,Markenpromotion, Verkauf von Merchandising-Produkten und ähnlicheAktivitäten, die von der UEFA vorgesehen sind und verlangt werden. SämtlicheVerkaufsaktivitäten von Partnern im Exklusivbereich dürfen ausschließlichProdukte und/oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, die mit ihrerVerbindung mit dem Wettbewerb in Zusammenhang stehen.

63.05 Die Vereine haben sich an die Anweisungen der UEFA betreffend denExklusivbereich zu halten. Sie dürfen insbesondere kein Werbe- oderDekorationsmaterial auf dem Rasen platzieren und dort keine Promotion-Aktivitäten durchführen.

63.06 Die UEFA behält sich das Recht vor, im Exklusivbereich Branding des Wettbewerbsund/oder der Partner anzubringen und/oder zu zeigen.

Artikel 64 Sonstige Anforderungen

64.01 Während der Gruppenphase und dem Sechzehntelfinale stellt die UEFA oder einvon der UEFA beauftragter Dritter statische Werbebanden zur Verfügung(Mindesthöhe 90 cm) und ist für deren Aufbau in den zwei Tagen vor dem Spielund deren Abbau am Tag nach dem Spiel verantwortlich.

64.02 Ab dem Achtelfinale werden LED-Werbebanden verwendet.

XII – Verwertung der kommerziellen Rechte 57

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64.03 Im Rahmen eines Inspektionsbesuchs in jedem Stadion überprüft die UEFA und/oder ein im Namen der UEFA handelnder Dritter das gegebenenfalls bereitsvorhandene LED-Werbebanden-System. Sofern dieses die von der UEFAfestgelegten technischen Spezifikationen erfüllt und von dieser für leistungsstarkund zuverlässig genug erachtet wird, hat der Verein das System der UEFA oderdem von der UEFA mit der Einrichtung und Bedienung der LED-Werbebandenbeauftragten Unternehmen zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob essich um das Eigentum des Vereins oder eines Dritten handelt. Wird ein System alsangemessen erachtet, so unterbreitet die UEFA oder das von der UEFAbeauftragte Unternehmen einen Vertrag, gemäß welchem der Verein und/oderder Eigentümer des Systems die Verantwortung für die korrekte Bedienung unddas reibungslose Funktionieren der Banden übernimmt. In diesem Fall bezahlt dieUEFA dem Verein und/oder dem Eigentümer des Systems einen marktüblichenMietpreis für sein LED-Werbebanden-System. Das System sollte dem für seineBedienung zuständigen Unternehmen eine externe Software-Kontrolle für dasArtwork-Management, die Vorbereitung von Sequenzen, die Grafikkontrolle vorOrt sowie die Bedienung für das Spiel und das Reporting ermöglichen. DasSystem und die Techniker stehen dann unter der Leitung des von der UEFAbeauftragten Unternehmens.

64.04 Die UEFA prüft jedes System und die jeweilige Stromversorgung im Voraus.Systeme, die den Spezifikationen der UEFA entsprechen, müssen so aufgestelltund installiert sein, dass sie die Bedürfnisse der UEFA erfüllen. Dies bedeutet, dasses sich um ein fortlaufendes System mit Banden von 246 m Länge und 90 cmHöhe mit komplett geschlossenen Ecken und ohne Lücken handeln muss. DieBanden müssen von der Hauptkamera aus vollständig sichtbar sein, idealerweiseunterhalb der Querlatten der Tore oder gegebenenfalls über den Querlatten,jedoch sollten diese das Design der Banden in keinem Fall halbieren. Der Inhaltsollte bei Flutlicht vollständig lesbar sein und ein Systemtest am Vorabend desSpiels unter denselben Lichtverhältnissen wie beim Spiel ist erforderlich, um dieFarben der Designs anzupassen und die Hauptkamera des Host Broadcasters aufdiese Farben abzustimmen.

64.05 Der Verein ist für die Entfernung (und den anschließenden Wiederaufbau) einesnicht konformen Systems zuständig und trägt die dafür anfallenden Kosten; derGrundsatz des werbefreien Stadions gilt weiterhin. Die UEFA trägt in jedem Falldie Personalkosten für den Betrieb des Systems sowie die Kosten für dieAnpassung und Handhabung des Designs.

64.06 Wo die Kapazität und Sicherheit der Stromzufuhr am Spielfeldrand sichergestelltwerden kann, verwendet die UEFA die bestehenden Stromanschlüsse. DieStromverbrauchskosten gehen zu Lasten des Heimvereins. Wo die bestehendeStromzufuhr unzureichend oder nicht zuverlässig genug ist oder beiHalbfinalspielen kein Notstromgenerator zur Verfügung steht, kann die UEFA aufeigene Kosten einen geeigneten TwinPack-Generator mitbringen, um den Betriebder Banden sicherzustellen (in Fällen, in denen der bestehende Stromanschlussnicht EU-Normen entspricht, sind die Kosten vom Heimverein zu tragen).

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64.07 Bei Spielen der UEFA Europa League dürfen bei Medienkonferenzen, Flash-Interviews und in der Gemischten Zone ausschließlich UEFA-Logos und Logos vonPartnern sichtbar sein. Gemäß Kapitel X darf die Kleidung aller Spieler, Trainer undBetreuer, die an Medienkonferenzen teilnehmen und/oder Interviews geben (mitAusnahme des offiziellen Spieltrikots) keine Sponsorwerbung aufweisen und dieHerstelleridentifikation muss dem UEFA-Ausrüstungsreglement entsprechen.

64.08 Im Rahmen der UEFA Europa League sind die Vereine für die Herstellung vonPostern, Eintrittskarten und offiziellen Drucksachen verantwortlich. JeglicheDrucksachen müssen jedoch von der UEFA genehmigt sein und ihrerEintrittskartenpolitik entsprechen. Bei Postern, Eintrittskarten und offiziellenDrucksachen, die sich auf Spiele der UEFA Europa League beziehen, sindausschließlich Werbeaufdrucke von Partnern zulässig. Die Herstellung jeglicherDrucksachen hat gemäß den Richtlinien der UEFA zu erfolgen.

64.09 Die Vereine verpflichten sich, zuhanden der UEFA und der Partner für jedes Spielder UEFA Europa League die folgende Anzahl Freikarten für den VIP-Bereich mitHospitality zur Verfügung zu stellen.a. Gruppenspiele: 90b. Sechzehntelfinale: 160c. Achtelfinale: 160d. Viertelfinale: 275e. Halbfinale: 275

64.10 Die Anzahl dieser Karten und Hospitality-Pässe darf 10 % der Sitzplatzkapazitätdes VIP-Bereichs nicht übersteigen. Gegebenenfalls ist die Differenz mit Karten(einschließlich Hospitality) der besten Kategorie zu kompensieren. Alle dieseKarten müssen für zusammenliegende Plätze in einem Bereich zwischen denbeiden 16-Meter-Linien sein. Auf Verlangen muss der Verein bis zu fünf der VIP-Karten-Inhaber der UEFA auf den bestmöglichen Plätzen neben dem UEFA-Spieldelegierten und/oder den höchsten Vertretern des Vereins (z.B.Vereinspräsident, Vorstands- oder Aufsichtsratsvorsitzender) unterbringen.

64.11 Die UEFA und die Partner erhalten zudem die Möglichkeit, eine vereinbarteAnzahl Kaufkarten zum Nominalwert zu erwerben, wobei die Plätze derzweithöchsten Kategorie ebenfalls zusammenliegen und sich in einem zentralenBereich (d.h. nicht hinter dem Tor) befinden müssen.a. Gruppenspiele: mindestens 100 Kaufkarten der besten Kategorie sowie 85

Kaufkarten der nächstbesten Kategorie;b. Sechzehntelfinale: mindestens 240 Kaufkarten der besten Kategorie sowie 235

Kaufkarten der nächstbesten Kategorie;c. Achtelfinale: mindestens 240 Kaufkarten der besten Kategorie sowie 235

Kaufkarten der nächstbesten Kategorie;d. Viertelfinale: mindestens 340 Kaufkarten der besten Kategorie sowie 335

Kaufkarten der nächstbesten Kategorie;

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e. Halbfinale: mindestens 340 Kaufkarten der besten Kategorie sowie 335Kaufkarten der nächstbesten Kategorie;

f. das Endspiel ist von dieser Bestimmung ausgenommen.

64.12 Alle Eintrittskarten müssen offizielle UEFA-Europa-League-Eintrittskarten sein, dievon der UEFA vor der Herstellung genehmigt wurden.

64.13 Die UEFA und die Partner dürfen Eintrittskarten, die sie von den Vereinen gemäßdiesem Artikel 64 erhalten haben, für Promotionzwecke verwenden.

64.14 Die Vereine haben zu gewährleisten, dass ihre allgemeinenGeschäftsbedingungen für den Eintrittskartenverkauf für die Spiele mindestensfolgende Anforderungen enthalten:a. Niemand darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA im und um

das Stadion Werbe- oder kommerzielle Aktivitäten durchführen.b. Die Eintrittskarten dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA

nicht für kommerzielle Zwecke wie für Promotion, Werbung, als Preis in einemWettbewerb oder Gewinnspiel oder als Teil eines Gästearrangements odereiner Pauschalreise verwendet werden.

c. Jede Person, die das Spiel besucht, anerkennt, dass von ihr Bild- undTonaufnahmen gemacht werden können, die in Form von Standbildern odermittels Audio- bzw. Videoausstrahlung im Zusammenhang mit dem Spielkostenlos verwertet werden können.

d. Niemand, der das Spiel besucht, darf ohne vorherige schriftlicheGenehmigung der UEFA Ton- oder Bildaufnahmen, Daten, Statistiken und/oder Beschreibungen des Spiels für andere als private Zwecke aufzeichnen,übertragen oder verwerten.

64.15 Für jedes UEFA-Europa-League-Spiel muss der Heimverein der UEFA und denPartnern kostenlos einen einzigen, exklusiven Hospitality-Bereich zur Verfügungstellen, der im VIP-Bereich des Vereins im Stadion liegen sollte. Nach derGruppenphase muss der jeweilige Heimverein der UEFA kostenlos einenexklusiven, abgetrennten und einzigen Bereich innerhalb des VIP-Bereichs desVereins (falls Platz vorhanden) oder einen anderen Bereich desselben Standardszur Nutzung durch die UEFA und die Partner zur Verfügung stellen.

64.16 Der Standard dieses Bereichs muss mindestens dem höchsten Standard innerhalbdes Stadions entsprechen. Kann der Heimverein keinen derartigen Bereichinnerhalb des Stadions bereitstellen, hat er auf eigene Kosten eineAlternativlösung außerhalb des Stadions zu finden. Eine solche Alternativlösungmuss vom Standard her mit einem Innenraum vergleichbar sein. Die UEFAinformiert die Vereine über die Größenanforderungen solcher Hospitality-Einrichtungen.

64.17 Die UEFA behält sich das Recht vor, im VIP-Hospitality-Bereich des VereinsBranding des Wettbewerbs und/oder der Partner anzubringen bzw. zu zeigenund/oder Partnerprodukte im VIP-Hospitality-Bereich des Vereins oder inalternativen Hospitality-Bereichen des Vereins anzubieten.

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64.18 Die UEFA stellt den Partnern in Zusammenarbeit mit dem Heimverein eine zuvereinbarende Anzahl Akkreditierungen zur Verfügung. Die Akkreditierung soll injedem Fall sicherstellen, dass sämtliche Dienstleistungen vor, während und nachden Spielen erbracht werden können.

64.19 Grundsätzlich sind der UEFA zuhanden der Partner für die Gruppenphase 60Parkplätze, für die Sechzehntel- und Achtelfinalspiele 80 Parkplätze und für dieViertel- und Halbfinalspiele 100 Parkplätze kostenlos zur Verfügung zu stellen. DieAnzahl und Kategorie werden zwischen der UEFA und dem Heimvereineinvernehmlich festgelegt. Diese Parkplätze müssen sich in einer bevorzugtenLage befinden und wenn möglich leichten Zugang zum Hospitality-Bereich derUEFA und der Partner bieten.

64.20 Die Vereine sind für die Ausgabe von Eintrittskarten, Hospitality-Pässen undParkausweisen an die UEFA und/oder die Partner gemäß den Anweisungen derUEFA verantwortlich.

Artikel 65 Lizenzierung und Merchandising

65.01 Die Vereine haben die bestmögliche Unterstützung für die Umsetzung desLizenzierungsprogramms des Wettbewerbs zu gewährleisten und unternehmenihren jeweiligen Verhältnissen angepasste Anstrengungen, um ihre Teilnahme anden wettbewerbs- bzw. endspielbezogenen Produkten sicherzustellen.

65.02 Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinien zu den Medienrechten derVereine in Anhang F dürfen die Vereine ohne vorherige schriftliche Genehmigungder UEFA keinerlei wettbewerbs- bzw. endspielbezogene Produkte entwickeln,herstellen, vertreiben oder verkaufen.

65.03 Die UEFA kann einen Zulieferer mit der Entwicklung verschiedener Lizenzproduktemit dem Branding eines oder mehrerer Vereine sowie dem Wettbewerbsbranding(nicht endspielbezogen) beauftragen. Voraussetzung für die Teilnahme an solchengemeinsamen Lizenzierungsprojekten ist eine Vereinbarung des/der Vereins/Vereine mit dem betreffenden Zulieferer.

65.04 Die UEFA und die Finalisten können eine Vereinbarung hinsichtlich derEntwicklung, Herstellung und des Vertriebs von gemeinsamen Finalisten-/Wettbewerbssieger-Lizenzprodukten mit dem Branding des/der betreffendenVereins/Vereine und des Endspiels abschließen. Ein von der UEFA erarbeiteterVertrag wird dem/den Verein(en) zur Begutachtung unterbreitet.

Artikel 66 Promotion-Aktivitäten

66.01 Jeder am Wettbewerb teilnehmende Verein gewährt der UEFA das Recht,fotografisches, audiovisuelles und visuelles Material der Mannschaft, der Spielerund der Offiziellen (einschließlich Namen, relevanter Statistiken, Daten und Bilder)sowie den Vereinsnamen, das Logo, das Emblem, Stadiondarstellungen und dieMannschaftstrikots (einschließlich Angaben zum Trikotsponsor und zu denAusrüstungsherstellern) kostenlos und weltweit für die gesamte Dauer der Rechte

XII – Verwertung der kommerziellen Rechte 61

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(i) für nicht kommerzielle Zwecke, Promotion- und/oder redaktionelle Zweckeund/oder (ii) wie von der UEFA innerhalb eines angemessenen Rahmensfestgelegt zu nutzen und anderen zu erlauben, sie zu nutzen. Zwischen einzelnenSpielern oder Vereinen und Partnern wird keine direkte Assoziation geschaffen.Die Vereine stellen der UEFA auf Verlangen das ganze entsprechende Materialsowie die nötigen Unterlagen, die erforderlich sind, damit die UEFA diese Rechtegemäß diesem Absatz nutzen und verwerten kann, kostenlos zur Verfügung.

66.02 Die Vereine haben der UEFA ferner die für ihre Promotion und insbesondere fürdie offizielle(n) UEFA-Website(s) sowie für wettbewerbsbezogene Publikationennotwendigen Daten und/oder Informationen zu liefern (z.B. für das StatisticsHandbook, das den ersten Band des UEFA Europa League Tournament Guidedarstellt).

62 XII – Verwertung der kommerziellen Rechte

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XIII – Medienangelegenheiten

Artikel 67 Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten

67.01 Jeder Verein muss einen eigens zu diesem Zweck abgestellten, Englischsprechenden Pressechef ernennen, der die Zusammenarbeit zwischen dem Verein,der UEFA und den Medien gemäß vorliegendem Reglement regelt undkoordiniert. Der Pressechef des Vereins hat sicherzustellen, dass dieMedieneinrichtungen des Vereins dem für den Wettbewerb erforderlichenStandard entsprechen. Daneben hat er die UEFA beim Erstellen von redaktionellenBeiträgen in schriftlicher oder elektronischer Form vor und während der Spielzeitzu unterstützen und so zur Promotion des Wettbewerbs beizutragen sowieInformationen über Zeitpläne und Neuigkeiten von der Mannschaftweiterzuleiten. Der Pressechef des Vereins hat bei allen Heim- undAuswärtsspielen der Mannschaft anwesend zu sein, um die Medienaktivitäteneinschließlich Medienkonferenzen und Interviews vor und nach dem Spiel zukoordinieren und mit den UEFA-Mitarbeitern vor Ort zusammenzuarbeiten. DerPressechef des Gastvereins hat die vollständige Liste der Akkreditierungsanfragenbis spätestens Freitag vor dem Spiel an den Pressechef des Heimvereins mit einerKopie an die UEFA-Mitarbeiter sowie an die UEFA zu übermitteln. Der Pressechefist auch dafür verantwortlich, dass die Akkreditierungsanfragen vonvertrauenswürdigen Medien stammen.

67.02 Jeder Verein hat der UEFA auf Anfrage vor Beginn jeder Spielzeit kostenlos (i)Statistiken und Fotos zu den einzelnen Spielern und zum Cheftrainer sowiegeschichtliche Informationen zum Stadion und ein Foto desselben, sowie jeglicheanderen erwünschten Daten für Werbezwecke zu liefern, oder (ii) die obengenannten Unterlagen bzw. Informationen ganz oder teilweise zur Verfügung zustellen, damit die UEFA ihr eigenes Material produzieren kann.

67.03 Detaillierte Informationen zu Medienangelegenheiten sind den jeweiligen Kapitelndes UEFA Europa League Club Manual zu entnehmen.

Artikel 68 Medienaktivitäten am Vortag des Spiels

68.01 Beide Vereine müssen ihre Trainingseinheit am Vortag des Spiels den Medienmindestens während 15 Minuten gemäß einem mit der UEFA vorab vereinbartenZeitplan zugänglich machen. Die beiden Trainingseinheiten sind von den beidenVereinen und der UEFA so anzusetzen, dass die Medien an beiden teilnehmenkönnen. Grundsätzlich hält der Gastverein seine offizielle Trainingseinheit amVortag des Spiels in dem Stadion ab, in dem das Spiel stattfindet, sofern mit derUEFA im Voraus nichts anderes vereinbart wurde. Jeder Verein kann selbstentscheiden, ob die gesamte Trainingseinheit oder nur die ersten bzw. letzten 15Minuten für die Medien zugänglich sind. Wenn der Verein entscheidet, dass nur15 Minuten für die Medien zugänglich sein sollen, so gilt dies für alle Medien.Wenn der Verein entscheidet, dass nur 15 Minuten der Trainingseinheitzugänglich sein sollen, und wenn die Fernsehcrew seiner eigenen offiziellenVereinsplattform der gesamten Trainingseinheit beiwohnen möchte, so müssen

XIII – Medienangelegenheiten 63

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ENG-Crews sowohl (i) des Host Broadcasters als auch (ii) des Haupt-Broadcastersdes Gastvereins dieselbe Möglichkeit erhalten. Dies gilt sowohl für Heim- als auchfür Auswärtsspiele. Wenn der Verein seinem eigenen Fotografen erlaubt, dergesamten Trainingseinheit (von der nur 15 Minuten für die Medien zugänglichsind) beizuwohnen, so muss der Vereinsfotograf der UEFA auf Anfrage Bilder zurVerfügung stellen, welche die UEFA anschließend an die internationalen Medienweitergibt. Hält ein Verein am Vortag des Spiels keine vollständigeTrainingseinheit ab, müssen in Vereinbarung mit der UEFA anderweitigeVorkehrungen getroffen werden, die es den Medien erlauben, währendmindestens 15 Minuten Zugang zur Vorbereitung der Mannschaft zu haben. Dieskann Stadionbegehungen einschließen. Trainingseinheiten am Vortag des Spielskönnen unabhängig vom Ort live übertragen werden, und die Vereine müssen dieEinrichtungen für solche Live-Übertragungen, einschließlich Kabelwege undParkplätze für TV-Fahrzeuge, bereitstellen.

68.02 Sollte der Gastverein vor der Anreise auf seinem eigenen Trainingsplatz trainieren,kann die UEFA von diesem verlangen, ihr bei seiner Ankunft in der Stadt, in derdas Spiel ausgetragen wird, Bildmaterial in HD-Qualität des öffentlichzugänglichen Teils der Trainingseinheit zur Verfügung zu stellen. Nimmt einGastverein in einem solchen Fall eine Stadionbegehung vor, hat diese für dieMedien zugänglich zu sein.

68.03 Jeder Verein muss am Vortag des Spiels eine Medienkonferenz abhalten. Bei jederMedienkonferenz müssen mindestens der Cheftrainer der Mannschaft und einSpieler (vorzugsweise zwei Spieler) anwesend sein. Ist sein Cheftrainer für dasSpiel mit einer Funktionssperre belegt, hat der Verein die Möglichkeit, ihn bei derMedienkonferenz vor dem Spiel mit dem Trainerassistenten zu ersetzen. Diebeiden Medienkonferenzen sind von den beiden Vereinen und der UEFA soanzusetzen, dass die Medien an beiden teilnehmen können. Sie müssen zwischen12.00 und 20.00 Uhr Ortszeit beginnen. Ausnahmen sind im Voraus mit der UEFAzu vereinbaren. Medienkonferenzen können unabhängig vom Ort live übertragenwerden, und die Vereine müssen die Einrichtungen für solche Live-Übertragungen, einschließlich Kabelwege und Parkplätze für TV-Fahrzeuge,bereitstellen.

68.04 Die Medienkonferenzen müssen im Stadion stattfinden, in dem das Spielausgetragen wird, es sei denn, der Heimverein möchte seine Medienkonferenz aufseinem Trainingsgelände abhalten. Ein Gastverein, der für seine Trainingseinheitdas Spielstadion verwendet, muss sein Möglichstes unternehmen, um auch seineMedienkonferenz innerhalb des oben genannten Zeitfensters im Stadionabzuhalten. Möchte ein Gastverein seine Medienkonferenz an einem anderen Ortabhalten, muss dies im Vorfeld mit der UEFA vereinbart werden. In solchen Fällenmuss der Gastverein sicherstellen, dass die an diesem Ort bereitgestelltenEinrichtungen den im UEFA Europa League Club Manual festgehaltenenAnforderungen, einschließlich der Ermöglichung einer Live-Übertragung,entsprechen. Dies bedeutet, dass der Verein eine angemessene Licht- und Ton-Qualität sicherzustellen sowie Kabelwege und Parkplätze für Satellitenwagen

64 XIII – Medienangelegenheiten

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bereitzustellen hat. Bei Bedarf muss der Gastverein darauf vorbereitet sein, einenVertreter vor der Ankunft der Mannschaft zu entsenden, um sicherzustellen, dasssämtliche Vorkehrungen getroffen wurden.

68.05 Der Heimverein ist für die Bereitstellung der notwendigen technischenInfrastruktur und der erforderlichen Dienstleistungen für die Medienkonferenzenvor dem Spiel im Stadion zuständig, einschließlich eines ausgebildetenDolmetschers mit soliden Fußballkenntnissen. Finden die Medienkonferenzen aneinem anderen Ort als im Stadion statt, ist der jeweilige Verein für dieBereitstellung der notwendigen technischen Infrastruktur und der erforderlichenDienstleistungen, einschließlich eines Dolmetschers, an dem von ihm gewähltenOrt zuständig. Wenn möglich sind Dolmetschanlagen zur Verfügung zu stellen.Von einem Verein im Vorfeld eines Spiels organisierte, zusätzlicheMedienaktivitäten, z.B. eine Gemischte Zone, können die Medienkonferenz vordem Spiel ergänzen, jedoch nicht ersetzen.

68.06 Beide Vereine müssen am Tag vor dem Spiel den Cheftrainer und einen Spieler fürein kurzes Interview zur Verfügung stellen, das vom wichtigsten audiovisuellenRechteinhaber ihres Landes durchgeführt wird. Daneben müssen die Vereine ihrMöglichstes unternehmen, um den Cheftrainer oder einen Schlüsselspieler demwichtigsten audiovisuellen Rechteinhaber des Landes des gegnerischen Vereinszur Verfügung zu stellen.

Artikel 69 Medienaktivitäten am Spieltag

69.01 Auf dem Spielfeld und in dessen unmittelbarer Nähe sind Interviews während desSpiels verboten. Unter folgenden Bedingungen können allerdings an im Vorausfestgelegten Standorten vor und nach dem Spiel sowie während derHalbzeitpause Interviews geführt werden:a. Der Cheftrainer oder ein leitender Vertreter des Vereins, welcher der UEFA im

Voraus bekanntzugeben ist, muss vor dem Spiel für ein kurzes Interview mitdem wichtigsten audiovisuellen Rechteinhaber seines Landes zur Verfügungstehen. Dieses Interview endet vor dem Abschluss des Aufwärmens.

b. Interviews mit Spielern vor dem Spiel sind mit deren Einverständnis erlaubt,müssen jedoch spätestens zum Beginn des Aufwärmens beendet sein.

c. Halbzeitinterviews können mit dem Cheftrainer oder Trainerassistentengeführt werden, deren Einverständnis vorausgesetzt.

d. Super-Flash-Interviews nach dem Spiel können an einer bezeichneten Stelleauf oder neben dem Spielfeld oder zwischen dem Spielfeld und denUmkleidekabinen geführt werden. Die Vereine müssen den Cheftrainer odereinen Schlüsselspieler, d.h. einen Spieler, der einen entscheidenden Einflussauf das Spielergebnis hatte, für mindestens ein Super-Flash-Interview zurVerfügung stellen, das vom wichtigsten audiovisuellen Rechteinhaber ihresLandes durchgeführt wird. Möchte der wichtigste audiovisuelle Rechteinhaberkein Super-Flash-Interview führen, erhält ein von der UEFA bestimmter,anderer audiovisueller Rechteinhaber diese Möglichkeit.

XIII – Medienangelegenheiten 65

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e. Flash- und Studio-Interviews nach dem Spiel sind obligatorisch und finden ineiner bezeichneten Zone in der Nähe der Umkleidekabinen statt. Die Vereinemüssen ihren Cheftrainer und mindestens zwei Schlüsselspieler (nachMöglichkeit jedoch mindestens vier Schlüsselspieler) für die Interviewanfragenaudiovisueller Rechteinhaber zur Verfügung stellen. Unter den für Interviewsnach dem Spiel zur Verfügung gestellten Spielern muss sich (gegebenenfalls)auch der UEFA-Mann des Spiels bzw. der bestbewertete Spieler befinden,sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Spieler, die exklusiv fürSuper-Flash-Interviews zur Verfügung gestellt werden, gehören nicht zu dieserMindestanzahl. Die Vereine müssen sicherstellen, dass der Cheftrainer und dieSpieler innerhalb von 15 Minuten nach dem Abpfiff für diese Interviews zurVerfügung stehen, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.

f. Ist sein Cheftrainer für das Spiel mit einer Funktionssperre belegt oder wird erwährend des Spiels auf die Tribüne verwiesen, hat der Verein die Möglichkeit,ihn für die Interviews und die Medienkonferenz nach dem Spiel mit demTrainerassistenten zu ersetzen.

g. Für Dopingkontrollen ausgewählte Spieler dürfen nach dem Spiel Interviewsgeben, wenn sie von einem UEFA-Mitarbeiter vor Ort oder einer hierfürbezeichneten Dopingkontroll-Begleitperson begleitet werden.

h. Die Spieler müssen zunächst Interviewanfragen von audiovisuellenRechteinhabern nachkommen, bevor sie ihren Vereinsplattformen Interviewsgeben.

69.02 Die Medienkonferenzen nach dem Spiel müssen spätestens 20 Minuten nach demSchlusspfiff beginnen. Der Heimverein ist für die Bereitstellung der notwendigentechnischen Infrastruktur und der erforderlichen Dienstleistungen zuständig,einschließlich eines ausgebildeten Dolmetschers mit soliden Fußballkenntnissen.Beide Vereine müssen für diese Medienkonferenz ihren Cheftrainer zur Verfügungstellen.

69.03 Für die Medien muss eine „Gemischte Zone“ zwischen den Umkleidekabinen undden Mannschaftsbussen bestimmt werden, die nur Trainern, Spielern undMedienvertretern zugänglich sein darf und den Reportern eine zusätzlicheGelegenheit für Interviews nach dem Spiel bietet. Die Gemischte Zone muss einenabgetrennten Bereich für audiovisuelle Rechteinhaber, UEFA.com und dieVereinssender aufweisen, der so nahe wie möglich bei den Umkleidekabinen liegt.Zusätzlich kann ein UEFA-Mitarbeiter vor Ort den Verein anweisen, getrennteBereiche für audiovisuelle Nicht-Rechteinhaber, Audiomedien und die Vertreterder schreibenden Presse einzurichten. Der Heimverein hat sicherzustellen, dass dieSpieler und Trainer die Gemischte Zone sicher passieren können. Die Spieler derStartformation sowie die eingesetzten Ersatzspieler beider Mannschaften sindverpflichtet, die gesamte Gemischte Zone zu passieren, um MedienvertreternInterviews zu geben. Die Vereine haben sicherzustellen, dass diese Spieler dieGemischte Zone passieren.

66 XIII – Medienangelegenheiten

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Artikel 70 Zusätzliche Medienaktivitäten

70.01 Die Vereine müssen ihr Möglichstes tun, um zusätzliche Medienaktivitäten zuermöglichen, darunter:a. individuelle Anfragen von audiovisuellen Rechteinhabern nach Interviews und

Zugang zu Trainingseinheiten;b. zwei UEFA-Interviews pro Saison mit dem Cheftrainer und Schlüsselspielern.

Artikel 71 Spezifische Bestimmungen für das Endspiel

71.01 Die am Endspiel teilnehmenden Vereine müssen im Vorfeld des Endspiels einenMedientag abhalten, dessen Zeitplan und Format im Voraus mit der UEFAabgestimmt werden muss.

71.02 Die am Endspiel teilnehmenden Vereine sollten ihre Trainingseinheit am Vortagdes Spiels im Spielstadion abhalten und müssen diese vollständig für die Medienzugänglich machen.

71.03 Alle Spieler müssen nach dieser Trainingseinheit die Gemischte Zone passieren.

71.04 Für das Endspiel kann die UEFA sämtliche Kamerapositionen und derenArbeitsabläufe gemäß Anhang E prüfen und die Pläne entsprechend anpassen, umeinen möglichst hohen Standard für die Berichterstattung zu gewährleisten.

Artikel 72 Zugang der Medien

72.01 Die UEFA hat das Recht, den Zugang der Medien zum Stadion zu kontrollieren,und kann unbefugten Medienvertretern den Zugang verweigern, auch wenn essich bei diesen um Rechteinhaber handelt.

72.02 Den Medienvertretern ist es untersagt, das Spielfeld vor, während oder nach demSpiel zu betreten. Davon ausgenommen ist die Filmcrew, welche die Aufreihungder Mannschaften vor dem Spiel mit der Kamera filmt, und bis zu zwei Kamerasdes Host Broadcasters für die Bilder nach dem Ende des Spiels (gegebenenfallserst nach Ende einer etwaigen Verlängerung bzw. eines etwaigenElfmeterschießens). Dasselbe gilt für den Tunnelbereich und den Umkleidebereich.Davon ausgenommen sind von der UEFA genehmigte Super-Flash- und Flash-Interviews, die Moderationen im Studio vor und nach dem Spiel und eine Kamerades Host Broadcasters, mit der die folgenden Ereignisse gefilmt werden:a. Ankunft der Mannschaften bis zum Umkleidebereich (dafür darf mehr als eine

Kamera eingesetzt werden);b. Spieler im Tunnel vor dem Betreten des Spielfelds für das Aufwärmen und den

Beginn der beiden Halbzeiten;c. Spieler bei der Rückkehr vom Spielfeld nach dem Aufwärmen.

72.03 Als Medienvertreter dürfen nur eine beschränkte Anzahl von Fotografen,Kameraleuten und das für die Produktion erforderliche Personal deraudiovisuellen Rechteinhaber, die allesamt über eine entsprechende

XIII – Medienangelegenheiten 67

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Innenraumakkreditierung verfügen müssen, den Innenraum des Stadionszwischen den Spielfeldbegrenzungen und den Zuschauertribünen zuArbeitszwecken betreten (vgl. Anhang E).

72.04 Der Zutritt zu den Mannschaftsumkleidekabinen ist Medienvertretern vor,während und nach dem Spiel verboten. Vorbehaltlich dem vorherigenEinverständnis der Vereine können jedoch eine Kamera des Host Broadcasterssowie ein UEFA-Fotograf die Umkleidekabinen vor dem Spiel betreten, um dieTrikots und die Ausrüstung der Spieler aufzunehmen. Vorbehaltlich dervorherigen Genehmigung des Heimvereins darf der Host Broadcaster auch einenkurzen Kommentar des Chefreporters oder Moderators in dessen Umkleidekabineaufnehmen. Vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung des Gastvereins darf derHaupt-Broadcaster des Gastvereins in dessen Umkleidekabine einen kurzenKommentar aufnehmen. Das Filmen wird von der UEFA organisiert und muss aufjeden Fall vor der Ankunft der Spieler abgeschlossen sein.

Artikel 73 Medieneinrichtungen

73.01 Die Vereine müssen einen Arbeitsbereich mit Pulten, Internetzugang (Kabel oderWireless) für mindestens 30 Journalisten für die Gruppenspiele und fürmindestens 50 Journalisten für die K.-o.-Spiele bereitstellen.

73.02 Die Vereine müssen in einem zentral gelegenen und überdachten Mediensektorauf der Haupttribüne Sitzplätze mit uneingeschränkter Sicht auf das gesamteSpielfeld zur Verfügung stellen. Für die Gruppenspiele müssen mindestens 60Sitzplätze bereitgestellt werden, von denen mindestens 30 mit Pulten,Stromanschlüssen und Internetzugang ausgestattet sein müssen. Für die K.-o.-Spiele müssen mindestens 100 Sitzplätze bereitstehen, von denen mindestens 70mit Pulten, Stromanschlüssen und Internetzugang ausgestattet sein müssen. DieseSitzplätze sind zusätzlich zu den Kommentatorenplätzen für audiovisuelleRechteinhaber zu reservieren.

73.03 Die Vereine müssen zudem einen Medienkonferenzraum, eine Gemischte Zoneund weitere Medieneinrichtungen und -dienstleistungen in Übereinstimmung mitden im UEFA Europa League Club Manual enthaltenen Anforderungen zurVerfügung stellen.

73.04 Nicht-Rechteinhabern können bei genügend Platz Sitzplätze ohne Pultzugewiesen werden. Bei der Ankunft im Stadion müssen Kameras und andereAufnahme- und Sendegeräte von audiovisuellen Nicht-Rechteinhabern an einersicheren Stelle hinterlegt werden. Die Ausrüstung darf erst nach dem Ende desSpiels, d.h. nach Ende einer etwaigen Verlängerung bzw. eines etwaigenElfmeterschießens, wieder abgeholt werden.

73.05 Die Internetverbindung für die Medien muss über ein eigenes Netzwerk erfolgenund kostenlos sein.

68 XIII – Medienangelegenheiten

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Artikel 74 Einrichtungen für audiovisuelle Rechteinhaber

74.01 Die an der UEFA Europa League teilnehmenden Vereine haben gegenüber demHost Broadcaster und anderen audiovisuellen Rechteinhabern in Bezug auf dieseSpiele bestimmte Pflichten. Die folgenden Einrichtungen müssen denaudiovisuellen Rechteinhabern vom Verein zur Verfügung gestellt werden, wobeidie Kamerapositionen in Anhang E genau erläutert werden.

74.02 Die Vereine haben den audiovisuellen Rechteinhabern kostenlos die notwendigetechnische Unterstützung, die notwendigen Einrichtungen und Strom zurVerfügung zu stellen sowie Zugang für das technische Personal zu gewähren.

74.03 Die UEFA schreibt unter anderem die nachfolgend beschriebenenMedieneinrichtungen vor. Die Vereine dürfen die üblichen fürProduktionseinrichtungen anfallenden Kosten nicht auf die audiovisuellenRechteinhaber und/oder die Audiomedienpartner der UEFA überwälzen.

74.04 Die Vereine sind verpflichtet, die notwendigen Einrichtungen bereitzustellen,gegebenenfalls Sitze zu entfernen und Eintrittskarten aus dem Verkauf zunehmen, um Kameraplattformen, Studios und Kommentatorenplätze einzurichten.Jegliche Art von provisorischer Konstruktion, z.B. Gerüste, muss baupolizeilichgeprüft und genehmigt werden. Produktionspläne, einschließlichKamerapositionen und Kommentatorenplätze, werden den Vereinen spätestensfünf Tage vor dem Spiel bestätigt.

74.05 Für Gruppenspiele sind bis zu 10 Plätze erforderlich, für die Sechzehntel-, Achtel-,Viertel- und Halbfinalbegegnungen bis zu 30. Jeder Kommentatorenplatz mussüber drei Sitzplätze verfügen, zwischen den 16-Meter-Linien auf derselbenTribüne wie die Hauptkameras liegen und mit den nötigen Strom-, Beleuchtungs-und Telefon-/Internetanschlüssen ausgestattet sein. Die Kommentatorenplätzemüssen abgesperrt und dürfen für die Zuschauer nicht zugänglich sein.

74.06 Ab der Gruppenphase und auf Anfrage audiovisueller Rechteinhaber müssen dieVereine mindestens Folgendes bereitstellen:a. Ein in sich abgeschlossenes Innenstudio von mindestens 5 x 5 x 2,3 Metern.

Das Studio sollte sich in der Nähe der Umkleidekabinen befinden, um leichtenZugang für Trainer- und Spieler-Interviews zu gewährleisten.

b. Ein Studio mit Sicht auf das Spielfeld von mindestens 5 x 5 x 2,3 Meternoffener, nutzbarer Fläche und uneingeschränkter Sicht auf das Spielfeld, z.B.eine VIP-Box oder Platz für den Aufbau eines solchen Studios, sofern diesunter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten möglich ist.

c. Ein zweites Studio mit Sicht auf das Spielfeld von mindestens 5 x 5 x 2,3Metern offener, nutzbarer Fläche und uneingeschränkter Sicht auf dasSpielfeld oder eine Präsentationsplattform von mindestens 3 x 2 Meternsicherer und nutzbarer Fläche mit uneingeschränkter Sicht auf das Spielfeld istnur erforderlich, wenn die Position im Stadion bereits vorhanden ist. Existiertim Stadion keine zweite Position mit Blick auf das Spielfeld, wird dies nurverlangt, falls daraus kein zusätzlicher Verlust an Sitzplätzen für den Vereinresultiert. Die UEFA kann stattdessen eine Präsentationsplattform zwischen

XIII – Medienangelegenheiten 69

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den Kommentatorenplätzen verlangen, falls diese für das jeweilige Spiel nichtvoll belegt sind. Falls keine der oben genannten Lösungen umgesetzt werdenkann, muss der Verein ein zweites in sich abgeschlossenes Innenstudio vonmindestens 5 x 5 x 2,3 Metern mit einfachem Zugang für Trainer und Spielerzur Verfügung stellen.

74.07 Die Vereine müssen in der Gruppenphase Platz für mindestens fünf und in der K.-o.-Phase für bis zu acht Flash-Interview-Positionen zur Verfügung stellen. Diesemüssen zwischen den Ersatzbänken und den Umkleidekabinen liegen und je 3 x 4Meter groß sein.

74.08 Mindestens zwei Super-Flash-Interview-Positionen von je 3 x 3 Metern müssenzwischen dem Spielfeld und dem Spielertunnel zur Verfügung gestellt werden.

74.09 Die Vereine müssen gewährleisten, dass die audiovisuellen Rechteinhaber vordem Spiel, in der Halbzeitpause und nach dem Spiel Moderationen amSpielfeldrand durchführen können. Hierfür haben die Vereine einen Bereich direktneben dem Spielfeld vorzusehen, der aus maximal zwei getrennten, jeweilsmindestens 15 x 3 Meter großen Teilbereichen bestehen sollte.

74.10 Die Vereine müssen den gesamten, im Bereich der Übertragungswagenverfügbaren Strom zur Verfügung stellen. Zudem müssen die Vereine den nötigenStrom für die Kommentatorenplätze, die Studios mit und ohne Spielfeldsicht, dieBereiche für Moderationen am Spielfeldrand sowie die Flash-Interview-Positionenzur Verfügung stellen. Die Stromversorgung muss kostenlos erfolgen.

74.11 Bei Spielen der Gruppenphase ist ein Parkplatzbereich für die TV-Sender mitmindestens 1 000 m² Nutzfläche zur Verfügung zu stellen. Bei Spielen der K.-o.-Phase hat dieser Bereich mindestens 2 000 m² Nutzfläche zu umfassen. Beigewissen Spielen mit großem Medieninteresse wird möglicherweise mehr Platzbenötigt als oben angegeben. Die Vereine haben vorbehaltlich der vorhandenenNutzfläche alles zu tun, um dem Bedarf gerecht zu werden. Der Parkplatzbereichsollte sich auf derselben Seite befinden wie die Hauptkameras und muss vor denZuschauern abgeschirmt sein. Die Fläche und die Lage dieses Bereichs müssen fürdas Parken von Übertragungswagen geeignet sein.

74.12 Der Verein ist für alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz und zurKontrolle der Bereiche für audiovisuelle Rechteinhaber, und insbesondere desBereichs der Übertragungswagen, verantwortlich. Der Verein ist für die Sicherheitsämtlicher Bereiche für audiovisuelle Rechteinhaber verantwortlich. Diese Bereichedürfen der Öffentlichkeit nicht zugänglich sein und sind von den Aufbauarbeitenbis zur Abreise des gesamten Personals der audiovisuellen Rechteinhaber unddem Abtransport von deren Ausrüstung rund um die Uhr zu bewachen.

74.13 Die Vereine müssen die erforderlichen Kabelvorrichtungen (z.B. Kabelbrücken,Kabelkanäle) zur Verfügung stellen, damit die audiovisuellen Rechteinhaber allevon ihnen benötigten Kabel gefahrlos und sicher verlegen können. Außerdemsollten die audiovisuellen Rechteinhaber bereits vorhandene Kabelsysteme in denStadien auf Anfrage kostenlos nutzen dürfen.

70 XIII – Medienangelegenheiten

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Artikel 75 Einrichtungen für Fotografen

75.01 Die Fotografen können hinter den Werbebanden entlang der Torlinien und beigenügend Platz entlang der Seitenlinie gegenüber den Spielerbänken arbeiten.Die Fotografen dürfen die Seite nur während der Halbzeitpause odergegebenenfalls in der Pause vor Beginn der Verlängerung oder einem etwaigenElfmeterschießen wechseln.

75.02 Der Heimverein hat für die Fotografen Sitzgelegenheiten am Spielfeldrand,Internetzugang (Kabel oder Wireless) sowie einen Arbeitsbereich mit Pulten,Stromanschlüssen und Internetzugang (Kabel oder Wireless) für mindestens 20Fotografen bereitzustellen. Der Internetzugang muss kostenlos sein.

75.03 Zu den Medienkonferenzen vor und nach dem Spiel sind Fotografen beigenügend Platz zugelassen.

75.04 Jeder Fotograf hat vor dem Spiel den Erhalt des Fotografen-Bibs (Leibchen) derUEFA Europa League mit seiner Unterschrift zu bestätigen und es vor Verlassendes Stadions wieder zurückzugeben. Das Bib muss ständig getragen werden, unddie Nummer auf der Rückseite muss jederzeit gut sichtbar sein.

75.05 Die UEFA ist für das Entwerfen und Herstellen der Fotografen-Bibs (sowie der Bibsfür das Personal der audiovisuellen Rechteinhaber und die ENG-Crews)verantwortlich. Der Heimverein stellt ausreichend Personal bereit, um die Bibs vordem Spiel zu verteilen und sie wieder einzusammeln, sobald die Fotografen dasStadion verlassen (während oder am Ende des Spiels).

75.06 Fotos von offiziell akkreditierten Fotografen dürfen ausschließlich für redaktionelleOnline-Publikationszwecke (im Internet und über Mobilfunk) verwendet werden,wobei folgende Voraussetzungen gelten:a. Es muss sich um Standfotos und nicht um Filmaufzeichnungen oder Quasi-

Videos handeln.b. Zwischen der Publikation der einzelnen Fotos müssen mindestens zwanzig

Sekunden vergehen.

Artikel 76 Audiomedien

76.01 Akkreditierungsanfragen für Audioreporter sind, unter Angabe des Bedarfs anspezifischer technischer Ausrüstung, bis spätestens Freitag vor dem Spiel an denHeimverein zu richten.

76.02 Audioreporter dürfen weder das Spielfeld noch den Bereich des Spielertunnels,der Umkleidekabinen oder der Flash-Interviews betreten. Sie dürfen derMedienkonferenz nach dem Spiel beiwohnen und haben Zutritt zur GemischtenZone.

XIII – Medienangelegenheiten 71

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Artikel 77 Grundsätze für alle Medien

77.01 Medienausrüstung und -personal dürfen die Schiedsrichter, Spieler oder Trainerweder verwirren noch deren Sicht oder Bewegungsfreiheit behindern oder stören.

77.02 Alle Medienvertreter müssen die Bedürfnisse von Berufskollegen respektieren.Beispielsweise müssen angemessene Positionen für Fotografen neben denKameras von audiovisuellen Rechteinhabern hinter den Werbebanden geschaffenwerden (grundsätzlich hinter beiden Toren), und die Arbeitsbereiche derMedienvertreter dürfen während des Spiels nicht von Technikern deraudiovisuellen Rechteinhaber oder von Fotografen gestört werden.

77.03 Die Medien müssen die Bedürfnisse von Spielern und Trainern respektieren.Interviews dürfen nur außerhalb der Technischen Zone in Bereichen durchgeführtwerden, welche die UEFA festgelegt und bewilligt hat. Reporter dürfen Spieleroder Trainer nicht während des Spiels um Interviews oder Kommentare bitten.

77.04 Medienausrüstung und -personal sollten die Sicht der Zuschauer auf das Spielfeldnicht beeinträchtigen. Es sollten keine Aufnahmen von Zuschauern in einer Artund Weise gemacht werden, die gefährliche Aktionen provozieren könnte.

77.05 Medienausrüstung und -personal müssen so positioniert werden, dass siekeinerlei Gefahr für Spieler oder das Schiedsrichterteam darstellen. Das Spielfeldselbst muss stets von Kameras, Kabeln und Medienpersonal freigehalten werden.Die üblichen Standorte für Medienausrüstung sind in Anhang E ausgewiesen.

72 XIII – Medienangelegenheiten

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XIV – Schlussbestimmungen

Artikel 78 Umsetzungsbestimmungen

78.01 Die UEFA-Administration ist für das operative Management des Wettbewerbszuständig und somit berechtigt, Entscheidungen zu treffen und die für dieUmsetzung dieses Reglements notwendigen Bestimmungen und Richtlinien(einschließlich des UEFA Europa League Club Manual und des UEFA Europa LeagueBrand Manual) zu erlassen.

Artikel 79 Unvorhergesehene Fälle

79.01 Über alle in diesem Reglement nicht angeführten Angelegenheiten, wie Fällehöherer Gewalt, entscheidet der UEFA-Dringlichkeitsausschuss. Sollte dies ausZeitgründen nicht möglich sein, entscheidet der UEFA-Präsident oder in dessenAbwesenheit der UEFA-Generalsekretär. Solche Entscheide sind endgültig.

Artikel 80 Nichteinhaltung

80.01 Die Nichterfüllung von in diesem Reglement enthaltenen Pflichten kann zuDisziplinarmaßnahmen in Übereinstimmung mit den UEFA-Statuten, der UEFA-Rechtspflegeordnung und den Verfahrensregeln für die UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs führen.

Artikel 81 Schiedsgericht des Sports (TAS)

81.01 Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Reglement geltendie in den UEFA-Statuten festgelegten Bestimmungen betreffend dasSchiedsgericht des Sports (TAS).

Artikel 82 Anhänge

82.01 Alle Anhänge sind integrierender Bestandteil des vorliegenden Reglements.

Artikel 83 Maßgebende Fassung

83.01 Bei Unstimmigkeiten zwischen der deutschen, englischen und französischenVersion des vorliegenden Reglements ist die englische Fassung maßgebend.

XIV – Schlussbestimmungen 73

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Artikel 84 Genehmigung und Inkrafttreten

84.01 Das vorliegende Reglement wurde vom UEFA-Exekutivkomitee bei seiner Sitzungam 23. März 2015 genehmigt und tritt am 1. Mai 2015 in Kraft.

Für das Exekutivkomitee der UEFA:

Michel PlatiniPräsident

Gianni InfantinoGeneralsekretär

Wien, 23. März 2015

74 XIV – Schlussbestimmungen

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Anhang A – Eintrittsliste für die UEFA-Klubwettbewerbe2015/16

PO Q3 Q2 Q1 PO Q3 Rank

UEL TH*

CH RU N3 N4 1 Spain CW N5 N6

CH RU N3 N4 2 England CW N5 N6

CH RU N3 N4 3 Germany CW N5 N6

CH RU N3 4 Italy CW N4 N5

CH RU N3 5 Portugal CW N4 N5

CH RU N3 6 France CW N4 N5

CH RU 7 Russia CW N3 N4

CH RU 8 Netherlands CW N3 N4

CH RU 9 Ukraine CW N3 N4

CH RU 10 Belgium CW N3 N4

CH RU 11 Turkey CW N3 N4

CH RU 12 Greece CW N3 N4

CH RU 13 Switzerland CW N3 N4

CH RU 14 Austria CW N3 N4

CH RU 15 Czech Republic CW N3 N4

CH 16 Romania CW RU N3

CH 17 Israel CW RU N3

CH 18 Cyprus CW RU N3

CH 19 Denmark CW RU N3

CH 20 Croatia CW RU N3

CH 21 Poland CW RU N3

CH 22 Belarus CW RU N3

CH 23 Scotland CW RU N3

CH 24 Sweden CW RU N3

CH 25 Bulgaria CW RU N3

CH 26 Norway CW RU N3

CH 27 Serbia CW RU N3

CH 28 Hungary CW RU N3

CH 29 Slovenia CW RU N3

CH 30 Slovakia CW RU N3

CH 31 Moldova CW RU N3

CH 32 Azerbaijan CW RU N3

CH 33 Georgia CW RU N3

CH 34 Kazakhstan CW RU N3

CH 35 Bosnia-Herzegovina CW RU N3

CH 36 Finland CW RU N3

CH 37 Iceland CW RU N3

CH 38 Latvia CW RU N3

CH 39 Montenegro CW RU N3

CH 40 Albania CW RU N3

CH 41 Lithuania CW RU N3

CH 42 F.Y.R. Macedonia CW RU N3

CH 43 Republic of Ireland CW RU N3

CH 44 Luxembourg CW RU N3

CH 45 Malta CW RU N3

46 Liechtenstein CW

CH 47 Northern Ireland CW RU N3

CH 48 Wales CW RU N3

CH 49 Armenia CW RU N3

CH 50 Estonia CW RU N3

CH 51 Faroe Islands CW RU N3

CH 52 San Marino CW RU

CH 53 Andorra CW RU

CH 54 Gibraltar CW

0 3 30 8 6* 10

TH = titleholder / tenant du titre / Titelhalter

CH = domestic champion / champion national / Landesmeister

RU = dometic championship runner-up / vice-champion national / Vizelandesmeister

N3 = domestic championship 3rd-placed club / 3e du championnat national / 3. der nationalen Meisterschaft

N4 = domestic championship 4th-placed club / 4e du championnat national / 4. der nationalen Meisterschaft

N5 = domestic championship 5th-placed club / 5e du championnat national / 5. der nationalen Meisterschaft

N6 = domestic championship 6th-placed club / 6e du championnat national / 6. der nationalen Meisterschaft

CW = domestic cup winner / vainqueur de la coupe nationale / nationaler Pokalsieger

FP = club qualified via fair play rankings / club qualifié via classement du fair-play / Vereine aus Fairplay-Wertung

Q = qualifying rounds / tours de qualification / Qualifikationsrunden

PO = play-offs / matches de barrage / Playoffs

UCL = UEFA Champions League

UEL = UEFA Europa League

UEL TH*

= UEL titleholder enters in PO as a minimum, or group stage if UCL titleholder creates a vacancy / Le tenant du titre de l’UEL se qualifie au moins pour les matches de barrage,

ou pour la phase de groupe si une place est laissée vacante par le tenant du titre de l’UCL / Der UEL-Titelhalter tritt frühestens in den Playoffs in den Wettbewerb ein. Entsteht

durch den UCL-Titelhalter eine Vakanz, ist er direkt für die Gruppenphase qualifiziert

10422 238 26 15 25 14

FP - 3 teams

5 qualified 5 qualified 22

Number of teams Total Number of teams

Group PO Q3 Q2 Q1

UCL TH UCL 10 teams (PO) UCL 15 teams (Q3)

UEFA Champions LeagueAssociation

UEFA Europa League

GroupChampions League

Hinweis: Muss die Eintrittsliste nach Bekanntwerden und Zulassung allerTeilnehmer angepasst werden, erhalten die nationalen Pokalsieger für die UEFAEuropa League Priorität (in Übereinstimmung mit der Eintrittsphase gemäßEintrittsliste). Die angepasste Liste wird per Rundschreiben verschickt.

Anhang A – Eintrittsliste für die UEFA-Klubwettbewerbe 2015/16 75

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Anhang B – Wettbewerbsmodus der UEFA EuropaLeague

76 Anhang B – Wettbewerbsmodus der UEFA Europa League

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Anhang C – UEFA-Spielkalender 2015/16F

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Anhang C – UEFA-Spielkalender 2015/16 77

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Anhang D – Koeffizientenrangliste

D.1 Übersicht über das System

Die UEFA berechnet jede Spielzeit auf der Grundlage der Ergebnisse der Vereinein der UEFA Champions League und der UEFA Europa League den Koeffizientenjedes Vereins und jedes Verbands. Diese Koeffizienten werden in erster Linie fürdas Setzen der Vereine sowie zur Bestimmung der Positionen der Verbände in derEintrittsliste verwendet. Die UEFA erstellt die Rangliste auf der Grundlage der fünfletzten Spielzeiten der UEFA Champions League und der UEFA Europa League.

D.2 Referenzzeiträume für die Rangliste

Die Positionen der Verbände in der Eintrittsliste der UEFA Champions League undder UEFA Europa League 2015/16 (Anhang A) werden auf der Grundlage derVerbandskoeffizientenrangliste am Ende der Spielzeit 2013/14 festgelegt, die aufden Koeffizienten aus den Spielzeiten 2009/10 bis und mit 2013/14 beruht.

Die Vereinskoeffizientenrangliste für die UEFA Champions League und die UEFAEuropa League 2015/16 wird vor Beginn der Spielzeit 2015/16 auf der Grundlageder Koeffizienten aus den Spielzeiten 2010/11 bis und mit 2014/15 erstellt.

D.3 Berechnung des Verbandskoeffizienten

Für die Berechnung des Verbandskoeffizienten werden die in einer bestimmtenSpielzeit (UEFA Champions League und UEFA Europa League) von allen Vereinendes betreffenden Verbands gesammelten Punkte zusammengezählt undanschließend durch die Gesamtzahl der Vereine des Verbands, die an den beidenrelevanten UEFA-Klubwettbewerben teilgenommen haben, geteilt.

Es werden folgende Punkte vergeben:a. 2 Punkte (1 Punkt bei Qualifikationsspielen und Playoffs) für einen Sieg;b. 1 Punkt (0,5 Punkte bei Qualifikationsspielen und Playoffs) für ein

Unentschieden;c. 0 Punkte für eine Niederlage.Weigert sich ein Verein, an einem UEFA-Wettbewerb teilzunehmen, für den er sichqualifiziert hat, oder wird er aus dem Wettbewerb ausgeschlossen oder nicht zueinem Wettbewerb zugelassen und nicht durch einen anderen Verein desselbenVerbands ersetzt, so wird der Verbandskoeffizient berechnet, indem dieGesamtzahl der von seinen Vereinen erhaltenen Punkte durch die Anzahl derVereine geteilt wird, die der Verband gemäß Eintrittsliste anmelden durfte.

D.4 Berechnung des Vereinskoeffizienten

Für die Berechnung des Vereinskoeffizienten werden die von einem Verein ineiner bestimmten Spielzeit gesammelten Punkte sowie 20 % seinesVerbandskoeffizienten derselben Saison zusammengezählt.

78 Anhang D – Koeffizientenrangliste

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D.4.1 In der UEFA Champions League vergebene Punktea. Qualifikationsphase und Playoffs

– 0,5 Punkte für jeden Verein, der in der ersten Qualifikationsrundeausscheidet;

– 1 Punkt für jeden Verein, der in der zweiten Qualifikationsrundeausscheidet;

– 0 Punkte für jeden Verein, der in der dritten Qualifikationsrunde oder inden Playoffs ausscheidet. Die in diesen Wettbewerbsrundenausgeschiedenen Vereine treten in die UEFA Europa League über undfallen somit unter das Koeffizientenberechnungssystem der UEFA EuropaLeague.

b. Ab der Gruppenphase– 2 Punkte für einen Sieg;– 1 Punkt für ein Unentschieden;– 0 Punkte für eine Niederlage.

D.4.2 In der UEFA Europa League vergebene Punktea. Qualifikationsphase und Playoffs

– 0,25 Punkte für jeden Verein, der in der ersten Qualifikationsrundeausscheidet;

– 0,5 Punkte für jeden Verein, der in der zweiten Qualifikationsrundeausscheidet;

– 1 Punkt für jeden Verein, der in der dritten Qualifikationsrundeausscheidet;

– 1,5 Punkte für jeden Verein, der in den Playoffs ausscheidet.b. Ab der Gruppenphase

– 2 Punkte für einen Sieg;– 1 Punkt für ein Unentschieden;– 0 Punkte für eine Niederlage.

c. Garantiertes MinimumDen Vereinen wird in der Gruppenphase der UEFA Europa League einMinimum von zwei Punkten garantiert, selbst wenn die in dieserWettbewerbsphase tatsächlich erreichte Punktzahl geringer ist. Das garantierteMinimum wird nicht zu den in der Gruppenphase tatsächlich erreichtenPunkten hinzugezählt und wird für die Berechnung des Verbandskoeffizientennicht berücksichtigt.

D.5 Bonuspunkte

Jedem Verein wird für das Erreichen des Achtel-, Viertel- und Halbfinales sowiedes Endspiels der UEFA Champions League und für das Erreichen des Viertel- undHalbfinales sowie des Endspiels der UEFA Europa League ein zusätzlicher Punkt

Anhang D – Koeffizientenrangliste 79

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pro entsprechende Runde gutgeschrieben. Zusätzlich werden für die Teilnahmean der Gruppenphase der UEFA Champions League und das Erreichen desAchtelfinales je vier Punkte gutgeschrieben.

Diese Bonuspunkte werden auch für die Berechnung des Verbandskoeffizientenberücksichtigt.

D.6 Berechnungsgrundsätze

Punkte werden nur für tatsächlich ausgetragene Spiele vergeben, und zwar inÜbereinstimmung mit dem von der UEFA gewerteten Endergebnis.Elfmeterschießen werden nicht berücksichtigt.

Der Koeffizient wird auf Tausendstel berechnet. Die Zahlen werden nichtaufgerundet.

D.7 Koeffizientengleichheit

Besteht zwischen zwei oder mehr Vereinen oder VerbändenKoeffizientengleichheit, wird die endgültige Platzierung nach folgenden Kriterienin dieser Reihenfolge ermittelt:● ihre Koeffizienten in der jüngsten Spielzeit, auf der die Rangliste beruht;● ihre Koeffizienten in der jüngsten Spielzeit, in der sie nicht gleich sind;● Losentscheid.

D.8 Endgültige Entscheide

Über alle in diesen Bestimmungen nicht vorgesehenen Fälle entscheidet dieUEFA-Administration endgültig.

80 Anhang D – Koeffizientenrangliste

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Anhang E – Medienanordnung und TV-Kamerapositionen

E.1 Liste der Kamerapositionen

E.1.1 EinleitungUm einen gleichbleibend hohen Standard des Bildmaterials für alle Spiele zugarantieren, sollte dem Host Broadcaster eine gewisse Mindestzahl anKamerapositionen zur Verfügung stehen, von denen einige mit Mikrofonen fürTonaufnahmen ausgestattet sein können; außerdem sollten audiovisuelleRechteinhaber zusätzliche Kameras platzieren können, um die Qualität desBildmaterials zu verbessern. Die Vereine müssen gewährleisten, dass dienachstehend beschriebenen Kamerapositionen eingerichtet werden können.Ausnahmen sind nur zulässig, wenn Risiken für die Sicherheit im Stadion geltendgemacht werden können. Bei allen Kamerapositionen müssen dieMindestabstände zu den Seitenlinien und den Ersatzbänken eingehalten werden(vgl. Anhang E.2). Zusätzliche Kameraausrüstung (z.B. Schienenkamerasysteme),für die neue Positionen in den Stadien benötigt werden, kann für einzelne Spieledes Zyklus verwendet werden. Die UEFA kann solche Kamerapositionen je nachverfügbarem Platz und unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten von Fallzu Fall und in Absprache mit den betreffenden audiovisuellen Rechteinhabern undVereinen genehmigen.

E.1.2 HauptkamerasDie Hauptkameras sind auf der Haupttribüne und genau auf der Höhe derMittellinie platziert. Diese Kameras sollten überdacht sein und mit der Sonne imRücken stehen. Es sind Positionen für mindestens drei Hauptkameras auf einermindestens sechs Meter langen Plattform bei Entscheidungs- und Gruppenspielensowie für mindestens vier Hauptkameras auf einer mindestens acht Meter langenPlattform in der K.-o.-Phase vorzusehen.

E.1.3 Mittellinie-KameraFest installierte Kamera am Spielfeldrand auf der Höhe der Mittellinie nahe derSeitenlinie, für Nahaufnahmen der Spieler. Falls vorgeschlagen wird, diese Kamerazwischen den Ersatzbänken zu platzieren, muss eine Lösung gefunden werden, diedem vierten Offiziellen freie Sicht auf das Spielfeld und die Ersatzbänke sowie denVereinsvertretern auf den Ersatzbänken freie Sicht auf das Spielfeld ermöglicht.

E.1.4 16-Meter-KameraZwei Kameras auf der Haupttribüne auf derselben Höhe wie die Hauptkameraoder oberhalb davon, jeweils auf Höhe der 16-Meter-Linie.

Anhang E – Medienanordnung und TV-Kamerapositionen 81

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E.1.5 Niedrige HintertorkamerasKameras mit Kabeln und ENG-Kameras audiovisueller Rechteinhaber werden inden zwei verfügbar gemachten Bereichen hinter den Toren positioniert, eine aufjeder Seite des Tors. Jeder dieser Bereiche muss vorbehaltlich des vorhandenenPlatzes mindestens 10 x 2 Meter groß sein und sich von der 5-Meter-Linie inRichtung Eckfahne erstrecken.

E.1.6 ErsatzbankkamerasBis zu zwei tragbare Kameras, die sich außerhalb der Technischen Zonen in einer,sofern nicht anders vereinbart, fixen Position befinden, dürfen für Aufnahmen derErsatzbänke eingesetzt werden. Bei Ersatzbankkameras dürfen keine Mikrofoneverwendet werden, um in der Technischen Zone Tonaufnahmen zu machen.

E.1.7 Beauty-Shot-KameraDiese fest installierte Kamera wird in großer Höhe im Stadion angebracht, für einePanoramaeinstellung des Stadions.

E.1.8 Höher positionierte HintertorkamerasJe eine Kamera wird auf der Tribüne hinter jedem Tor auf einer Höhe angebracht,die gewährleistet, dass der Elfmeterpunkt ohne Beeinträchtigung durch dieQuerlatte gefilmt werden kann.

E.1.9 Reverse-Angle-KamerasEine Kamera auf der Tribüne und bis zu drei Kameras am Spielfeldrand auf derGegentribüne der Hauptkamera für Gegeneinstellungen. In der K.-o.-Phase ist aufder Tribüne Platz für je eine zusätzliche Kamera pro Spielfeldhälfte (insgesamtzwei) vorzusehen.

E.1.10 20-Meter-KamerasZwei Kameras werden am Spielfeldrand auf derselben Seite wie die Hauptkamera,jeweils auf Höhe der imaginären 20-Meter-Linie fest installiert. Es musssichergestellt werden, dass Spieler, Trainer und Schiedsrichterteam von diesenKameras nicht gestört werden und eine direkte Sicht auf alle Ecken des Spielfeldshaben. Diese Kameras müssen hinter einer imaginären Linie zwischen denErsatzbänken und den Eckfahnen platziert sein. Der betreffende Bereich mussentsprechend markiert werden.

E.1.11 Tunnel-KamerasBis zu zwei Kameras auf einer fixen, von der UEFA genehmigten Position zwischendem Spielfeld und dem Bereich der Umkleidekabinen (oder dem Spielertunnel).Tunnelkameras dürfen nur verwendet werden, bevor die Spieler das Spielfeld zumAufwärmen betreten, wenn sie das Spielfeld nach dem Aufwärmen verlassen undwenn sie es für den Beginn der beiden Halbzeiten betreten.

82 Anhang E – Medienanordnung und TV-Kamerapositionen

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E.1.12 6-Meter-KamerasZwei Kameras zwischen der Spielfeldhöhe und fünf Metern über dem Spielfeld aufderselben Seite wie die Hauptkamera und auf Höhe der 6-Meter-Linie, beigenügend Platz und solange diese Kameras die Sicht in keiner Weise behindern.

E.1.13 SteadicamsJe nach Platz dürfen bis zu zwei Steadicams verwendet werden, eine für jedeSpielfeldhälfte auf derselben Seite wie die Hauptkamera. Diese Kameras dürfennur entlang der Seitenlinie und bis fünf Meter von der Technischen Zone entfernteingesetzt werden. Der Host Broadcaster kann seine Steadicams für kurze Zeitwährend des Aufwärmens vor dem Spiel um das ganze Spielfeld herum einsetzen.

E.1.14 MinikamerasEs kann eine Minikamera direkt hinter dem Tornetz platziert werden, unter derVoraussetzung, dass sie nicht das Netz berührt. Alternativ kann eine solcheMinikamera auch an den Stangen, mit denen das Netz gespannt wird, oder andem Seil, welches das Netz mit anderen vertikalen Stützen zur Befestigung desNetzes direkt hinter dem Tor verbindet, angebracht werden. Die Kamera darfhingegen nicht an den Torpfosten oder der Querlatte befestigt werden.

E.1.15 AufreihungskameraEine Kamera (z.B. Steadicam) kann auf dem Spielfeld für Nahaufnahmen derSpieler während der Spielfeldbegehung vor dem Spiel, der Aufreihung derMannschaften und beim Münzwurf verwendet werden.

E.1.16 LuftbildkamerasystemeEs dürfen Luftbildkamerasysteme über dem Spielfeld verwendet werden. DieMindesthöhe für die Kamera beträgt während des Spiels 21 Meter über demSpielfeld. Vor dem Spiel, während der Halbzeitpause und nach dem Spiel kann dieKamera auf eine Mindesthöhe von drei Metern über dem Spielfeld gesenktwerden.

Anhang E – Medienanordnung und TV-Kamerapositionen 83

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E.2 Medienanordnung und TV-Kamerapositionen

3

1

1111111111

13

3

99

7 7

45 5

888

1010

11

1010

1. Mannschaften vor dem Spiel

2. Fotografen vor dem Spiel

3. Fotografen während des Spiels

4. Mittellinie-Kamera

5. 20-Meter-Kamera

6. Tragbare TV-Kamera (vor dem Spiel, während der Aufreihung und nach dem Spiel)

7. Steadicam während des Spiels

8. Reverse-Angle-Kameras

9. Zusätzliche TV-Kameras (reservierter Bereich von mindestens 10 x 2 m)

10. Kameras des Host Broadcasters (nur Kameras mit Fernauslöser vor Werbebanden)

11. Ersatzbänke

Werbebanden

Hinweis: Diagramm entspricht Standard-Anordnung. Änderungen gemäß der jeweiligenStadionkonfiguration vorbehalten. Jegliche Ausrüstung am Spielfeldrand ist so zu platzieren, dass siekeine Gefahr für Spieler, Trainer und Schiedsrichter darstellt.

84 Anhang E – Medienanordnung und TV-Kamerapositionen

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Anhang F – Richtlinien zu den Medienrechten derVereine

F.1 Einleitung

F.1.1 Im Rahmen der vorliegenden Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine geltendie in Absatz 2.01 festgelegten Bedingungen und die nachfolgenden Begriffehaben folgende Bedeutung:

Medienpartnerdes Vereins

Drittparteien, mit denen ein Verein einen Vertragabschließt oder die er einsetzt, um in seinemAuftrag bestimmte Medienrechte zu verwerten,einschließlich Drittagenturen, Fernsehsendern,Internet-Service-Providern, Plattform-Betreibern,Mobilfunknetz-Betreibern und/oder Herstellernbzw. Vertreibern von unveränderbarenDatenträgern (Fixed Media).

Rechte fürdie zeitversetzteAusstrahlung

Medienrechte an der zeitversetzten, audiovisuellenÜbertragung von Spielen der UEFA Europa League,an denen der Verein teilgenommen hat.

Live-Rechte Medienrechte an der audiovisuellen Live-Übertragung von Spielen der UEFA Europa League,an denen der Verein teilnimmt.

Medienrechte vgl. Definition in Absatz 2.01 des vorliegendenReglements.

Offizielle Vereinsplattform Jeglicher offizieller Dienst eines Vereins (der alssolcher vom Verein anerkannt ist, mit demBranding des Vereins versehen ist undausschließlich dem Verein gewidmet ist), der aufeiner Medienplattform zur Verfügung gestellt wird(z.B. auf einem Vereinssender).

Medienpartner der UEFA Partner, mit denen die UEFA einen Vertragabschließt oder die sie einsetzt, um bestimmteMedienrechte zu verwerten, einschließlichDrittagenturen, Fernsehsendern, Internet-Service-Providern, Plattform-Betreibern, Mobilfunknetz-Betreibern und/oder Herstellern bzw. Vertreibernvon unveränderbaren Datenträgern (Fixed Media).

F.1.2 Die zentrale Vermarktung ist für die Solidarität und für das Branding desWettbewerbs von entscheidender Bedeutung. Daher werden die wesentlichenaudiovisuellen Medienrechte an der UEFA Europa League (Live-Rechte undbestimmte Rechte für die zeitversetzte Ausstrahlung) ausschließlich zentral von

Anhang F – Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine 85

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der UEFA vermarktet. Die Nettoeinnahmen, welche die UEFA durch die zentraleVermarktung erzielt, werden auf die Vereine verteilt und für Solidaritätszahlungenverwendet.

F.1.3 Auch die Vereine haben in diesem Rahmen die Möglichkeit, für ihre Marken zuwerben, insbesondere durch die Verwertung der Medienrechte an der UEFAEuropa League.

F.1.4 Nach Konsultationen zwischen der UEFA und den Vereinen hat die UEFA dieRichtlinien zu den Medienrechten der Vereine herausgegeben, in denen dieBedingungen für die Verwertung bestimmter Rechte an der UEFA Europa Leaguedurch die Vereine erläutert werden.

F.1.5 Die Einhaltung dieser Grundsätze durch alle Parteien ist für den Gesamterfolg desSystems der kommerziellen Verwertung von entscheidender Bedeutung. Wennein Verein über seine offiziellen Vereinsplattformen und/oder seineMedienpartner gegen die Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine verstößt,verhängt das zuständige Organ der UEFA unbeschadet anderer Bestimmungendieses Reglements Disziplinarmaßnahmen und/oder wirtschaftliche Sanktionen(einschließlich der Vorenthaltung von Sieg- und/oder Startprämien) gegen denVerein (zusätzlich zu möglichen anderen, ordentlichen Rechtsmitteln).

F.1.6 Alle Medienrechte, die gemäß den Richtlinien zu den Medienrechten der Vereinenicht an Vereine vergeben werden, dürfen ausschließlich von der UEFA verwertetwerden. Alle Medienrechte, die von der UEFA verwertet und/oder zentralvermarktet werden, dürfen nach Ermessen der UEFA (i) von den Medienpartnernder UEFA gemäß von der UEFA festzulegenden Bedingungen oder (ii) von derUEFA selbst und insbesondere über ihre digitalen Mediendienste (einschließlichDiensten auf Plattformen von Dritten) verwertet werden. Gemäß demvorliegenden Reglement werden Sponsoring-, Ausrüstungs- undMerchandisingrechte am Wettbewerb ausschließlich von der UEFA verwertet.

F.1.7 Die offiziellen Vereinsplattformen und/oder die Medienpartner der Vereine haben(vorbehaltlich der Verfügbarkeit, der Einhaltung der von der UEFA festgelegtenMeldefristen/Bedingungen und/oder der Übernahme aller technischen Kosten)das Recht auf:a. Kommentatorenplätze für die Verwertung der Medienrechte der Vereine über

die offiziellen Vereinsplattformen und/oder für die Medienpartner der Vereine;b. Zutritt zur Gemischten Zone und/oderc. Zutritt zu den Medienkonferenzen.Wenn die Verfügbarkeit bzw. der Zutritt beschränkt ist, haben die Medienpartnerder UEFA erste Priorität, die offiziellen Vereinsplattformen (und/oder dieMedienpartner der Vereine bei einer Verwertung von Live-Audio- und/oderaudiovisuellen Medienrechten) zweite Priorität und die Medienpartner der Vereinesowie die Nicht-Rechteinhaber (nur für den Zugang zur Gemischten Zone und zuden Medienkonferenzen) dritte Priorität.

86 Anhang F – Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine

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Grundsätzlich werden Produktionsrechte, die in diesem Anhang F.1.7 nichterwähnt sind, den offiziellen Vereinsplattformen und/oder den Medienpartnernder Vereine nicht gewährt. Vor-Ort-Entscheidungen in diesem Zusammenhangwerden von der UEFA getroffen.

F.1.8 Die UEFA hat ein Video-Archiv eingerichtet, aus dem die Vereine Filmmaterial zuihren eigenen Spielen für die Verwertung ihrer Medienrechte gemäß denRichtlinien zu den Medienrechten der Vereine erhalten können (vorbehaltlich desAbschlusses einer Dienstleistungsvereinbarung im Zusammenhang mit derEntnahme des Filmmaterials).

F.1.9 Zudem können die Vereine auf Anfrage bei der UEFA und vorbehaltlich desAbschlusses einer Dienstleistungsvereinbarung und der Übernahme dertechnischen Kosten durch den Verein Zugriff auf das Rohmaterial (raw feed)erhalten; bei Heimspielen erfolgt der Zugriff über den Übertragungswagen, beiAuswärtsspielen über den entsprechenden Satelliten.

F.2 Allgemeine Bedingungen für alle von den Vereinen verwertetenMedienrechte

F.2.1 Alle kommerziellen Verträge, die ein Verein für die Verwertung vonMedienrechten über die offiziellen Vereinsplattformen und/oder durch dieMedienpartner des Vereins abschließt, müssen die Richtlinien zu denMedienrechten der Vereine enthalten, damit diese für den Verein, seine offiziellenVereinsplattformen, Medienpartner und Diensteanbieter verbindlich sind.

F.2.2 Die Vereine sind gegenüber der UEFA für die Einhaltung der vorliegendenRichtlinien durch ihre offiziellen Vereinsplattformen, Medienpartner undDiensteanbieter verantwortlich und haftbar.

F.2.3 Unbeschadet Absatz 60.05 beträgt die maximale Laufzeit solcher kommerziellenVerträge drei Wettbewerbsspielzeiten (2015/16, 2016/17 und 2017/18) und endetin jedem Fall spätestens am 30. Juni 2018.

F.2.4 Die Vereine können Rechte für die zeitversetzte Ausstrahlung zeitlich unbegrenztweiterverwerten, unabhängig davon, ob sie an der UEFA Europa League derlaufenden Spielzeit teilnehmen. Es gelten die Bedingungen der zum jeweiligenZeitpunkt aktuellen Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine.

F.2.5 Den Vereinen ist es untersagt, ein Programm oder Produkt zu entwickeln, das miteinem von der UEFA zentral vermarkteten Programm oder Produkt zur UEFA und/oder zum Wettbewerb konkurriert. Aus diesem Grund dürfen die Vereine wederihre Rechte mit den Rechten eines anderen Vereins, der an der UEFA EuropaLeague teilnimmt, bündeln (auch nicht im Zusammenhang mit ihren offiziellenVereinsplattformen) noch ihren Medienpartnern erlauben, Rechte zu bündeln.Zudem dürfen Programme bzw. Produkte, mit denen ein Verein seine Rechteverwertet, keine Inhalte von Spielen der UEFA Europa League enthalten, an denender Verein nicht teilnimmt.

Anhang F – Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine 87

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F.2.6 Alle von den Vereinen, den offiziellen Vereinsplattformen und/oder denMedienpartnern der Vereine verwerteten Rechte müssen als Rechte des Vereinsidentifizierbar sein (um kein Konkurrenzprogramm bzw. -produkt zu einem vonder UEFA zentral vermarkteten Programm bzw. Produkt zur UEFA bzw. zumWettbewerb zu schaffen). Ebenso verwertet die UEFA keine Rechte durchProgramme oder Produkte, die einem einzelnen Verein gewidmet sind (um keinKonkurrenzprogramm bzw. -produkt zu einem Vereinsprogramm bzw. -produktzu schaffen).

F.2.7 Den Vereinen, offiziellen Vereinsplattformen und/oder Medienpartnern derVereine ist es untersagt, das Logo, den Namen, die Musik, die Typografie, denPokal oder andere Designs oder Grafiken des Wettbewerbs, einschließlichAbbildungen oder Grafiken des offiziellen Balls, zu verwenden. Die UEFA gestehtindessen in der Praxis folgende begrenzte Ausnahmen von der obigenBestimmung zu: (i) On-Screen-Grafiken und On-Screen-Credits, die vom HostBroadcaster in das Rohmaterial (raw feed) integriert werden (nicht zulässig isthingegen die Verwendung von Anfangs- und Schlusssequenzen sowie von Spiel-bzw. Pausentrennern („Bumpern“) des Wettbewerbs); (ii) die Verwendung desNamens „UEFA Europa League“ in einer Standardtypografie (ausdrücklich hiervonausgenommen ist die UEFA-Europa-League-Typografie) in einem beschreibendenKontext, um die Konsumenten darüber zu informieren, dass es um denWettbewerb geht, oder in einem rein redaktionellen/beschreibenden Kontext; und(iii) das Vorhandensein des Pokals auf einem Bild des Siegervereins.

F.2.8 Die offiziellen Vereinsplattformen und die Medienpartner der Vereine dürfen sichnicht als Partner des Wettbewerbs präsentieren oder auf andere Weise direkt oderindirekt sich selbst und/oder Dritte, Produkte oder Dienstleistungen mit demWettbewerb in Verbindung bringen.

F.2.9 Alle Schutz- und Urheberrechte an den Bildern, am Filmmaterial, am Namen, amLogo, an der Musik, am Branding und an anderem Material der UEFA EuropaLeague sind und bleiben ausschließliches Eigentum der UEFA.

F.2.10 Wenn ein Verein über seine offiziellen Vereinsplattformen oder seineMedienpartner Medienrechte gemäß den Richtlinien zu den Medienrechten derVereine verwertet, darf nichts am Rohmaterial (raw feed) verändert werden, wederdurch Hinzufügen oder Entfernen noch durch Bearbeiten oder Ändern vonGrafiken, On-Screen-Credits oder anderen Branding-Elementen. Hierzu geltenfolgende Ausnahmen:a. Der Verein, die offizielle Vereinsplattform und/oder der Medienpartner des

Vereins dürfen das übliche Identifikationslogo ihres Unternehmens bzw. ihresFernsehkanals hinzufügen, sofern das Logo so in einer Ecke des Bildschirmsplatziert wird, dass es die im Rohmaterial (raw feed) enthaltenen Grafiken oderanderen Informationen nicht verdeckt oder stört.

b. Der Verein, die offizielle Vereinsplattform und/oder der Medienpartner desVereins dürfen kleine Zeit- und/oder Spielstandanzeigen und/oder ihreübliche Bildunterschrift mit dem Namen des Kommentators hinzufügen,sofern diese so platziert werden, dass sie die im Signal enthaltenen Grafikenoder anderen Informationen nicht verdecken oder stören.

88 Anhang F – Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine

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F.2.11 Die Vereine sind gegenüber der UEFA für den Schutz des Filmmaterials / desSignals / der Übertragung vor Piraterie und nicht genehmigter Ausstrahlung /Verwendung der Inhalte verantwortlich. Deshalb müssen sie alle in ihrer Machtstehenden Maßnahmen ergreifen (und gewährleisten, dass die offiziellenVereinsplattformen und die Medienpartner der Vereine dasselbe tun), um einenicht genehmigte teilweise oder vollständige Verwendung, Ausstrahlung oderWeitergabe des oben erwähnten Audio-, visuellen und/oder audiovisuellenMaterials der UEFA Europa League zu verhindern. Zusätzlich zu den Sanktionen,die der UEFA gemäß Anhang F.1.5 der Richtlinien zu den Medienrechten derVereine zur Verfügung stehen, kann die UEFA von jedem Verein, der den Schutzdieses Materials nicht sicherstellt oder nicht gewährleistet, dass seine offiziellenVereinsplattformen und Medienpartner das Material schützen, verlangen, dass derInhalt unverzüglich aus dem betreffenden Programm oder Produkt bzw. von derentsprechenden Plattform entfernt wird.

F.2.12 Alle technischen Übertragungen (zu und zwischen Übertragungseinrichtungen,einschließlich der Uplinks oder Downlinks) von Vereinen, offiziellenVereinsplattformen und Medienpartnern der Vereine müssen stark verschlüsseltund dürfen nur auf Conditional-Access-Basis zugänglich sein.

F.2.13 Die offiziellen Vereinsplattformen und die Medienpartner der Vereine unterliegenallen von der UEFA herausgegebenen Regelungen, Richtlinien und/oderWeisungen, einschließlich allen Regelungen, Richtlinien und/oder Weisungen,welche die UEFA gegebenenfalls für die Medienpartner der UEFA herausgibt.

F.2.14 Damit sich die UEFA eine Gesamtübersicht über die Verwertung der Medienrechtean der UEFA Europa League durch alle teilnehmenden Vereine verschaffen kann,müssen die Vereine, die Medienrechte verwerten oder verwerten wollen, der UEFAauf deren Verlangen entsprechende Informationen zu dieser Verwertungzukommen lassen. Die Vereine erhalten von der UEFA auf Antrag entsprechendeAngaben zur Verwertung der Medienrechte durch die Medienpartner der UEFA.Vereine, die keine Verwertung von Medienrechten beabsichtigen, haben die UEFAvor Beginn der betreffenden Spielzeit davon in Kenntnis zu setzen.

F.2.15 Aufgrund der Konvergenz der Technologien, über die audiovisuelle Inhalteausgestrahlt werden können, hat die UEFA einen plattformneutralen Ansatzgewählt. Die Medienrechte wurden auf der Basis eines Zeitfenster-Ansatzesdefiniert (d.h. es wird zwischen Live-Rechten und Rechten für die zeitversetzteAusstrahlung unterschieden).

F.3 Verwertung von audiovisuellen Live-Medienrechten

F.3.1 Die Vereine dürfen Live-Rechte in EU- und EWR-Ländern nur verwerten, wenndiese Rechte in dem betreffenden Land nicht von einem Medienpartner der UEFAerworben wurden. Die UEFA teilt den Vereinen rechtzeitig mit, in welchen EU- undEWR-Ländern es ihr nicht gelungen ist, die entsprechenden Live-Rechte zuverkaufen.

Anhang F – Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine 89

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F.3.2 Jegliche Verwertung solcher Live-Rechte durch Vereine, offizielleVereinsplattformen und/oder Medienpartner der Vereine hat strikt nach denfolgenden Bedingungen zu erfolgen:a. Es darf keine direkte und/oder indirekte Verbindung von Dritten mit dem

Wettbewerb geben. Die Vereine müssen insbesondere gewährleisten, dass dieoffiziellen Vereinsplattformen und Medienpartner der Vereine keinerleiSponsoring verkaufen, das eine direkte und/oder indirekte Verbindungzwischen einem Produkt, einer Dienstleistung, einer Person oder einer Markeund dem Wettbewerb herstellt.

b. Alle Ausstrahlungen und Übertragungen (einschließlich der Uplinks oderDownlinks) müssen verschlüsselt und dürfen nur auf Conditional-Access-Basiszugänglich sein. Außerdem müssen die Vereine, die offiziellenVereinsplattformen und die Medienpartner der Vereine gewährleisten, dasskein Overspill und keine Übertragung oder Ausstrahlung außerhalb desGebiets / der Gebiete erfolgen, in dem / denen die Vereine zum Verkauf vonLive-Rechten (und anschließend zur Übertragung und/oder Ausstrahlung)gemäß dem vorliegenden Reglement berechtigt sind.

c. Die Sendung ist nur auf der Basis eines Abonnements (Bezahlfernsehen und/oder Pay-per-View) verfügbar.

F.3.3 Die Vereine sind nicht berechtigt, Produkte bzw. Programme zu schaffen, die inKonkurrenz zu den audiovisuellen Live-Medienrechten stehen, die von der UEFAzentral vermarktet werden. So ist es den Vereinen beispielsweise untersagt, einenLive-Quasi-Video-Service zu entwickeln, indem sie einen Audio-/Radio-Kommentar mit sequenziellen Fotos oder Standbildern kombinieren.

F.4 Verwertung von zeitversetzten audiovisuellen Medienrechten

F.4.1 Vorbehaltlich der oben erwähnten Bestimmungen sind die Vereine unabhängigvon der Übertragungstechnik oder Plattform nicht berechtigt, vor dem Ablauf derunten erläuterten, maßgebenden Sperrfristen jegliche Form von audiovisuellenMedienrechten zu verwerten.

F.4.2 Nach dem Ablauf der Sperrfristen können die Vereine bestimmte Rechte für diezeitversetzte Ausstrahlung gemäß den in diesem Abschnitt festgelegtenBedingungen weltweit auf nichtexklusiver Basis verwerten.

F.4.3 Zwischen 24.00 Uhr (MEZ oder Ortszeit, gemäß Anhang F.4.3 c) und d) unten) desTages, an dem das Spiel endet, und Sonntag, 24.00 Uhr (MEZ) (beim EndspielSamstag, 24.00 Uhr (MEZ)) können alle Rechte für die zeitversetzte Ausstrahlung(ob Clips oder Sendungen betreffend) von den Vereinen auf ihren offiziellenVereinsplattformen unter folgenden Bedingungen verwertet werden:a. Die Clips und Sendungen werden nur auf der Basis eines Abonnements

(Bezahlfernsehen und/oder Pay-per-View) zur Verfügung gestellt.b. Auf jeder der offiziellen Vereinsplattformen darf nur ein einziger (d.h. nur einer

zu jedem beliebigen Zeitpunkt), höchstens einminütiger Werbeclip über denAuftritt des betreffenden Vereins in der UEFA Europa League ohne

90 Anhang F – Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine

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Möglichkeit zum Herunterladen und mit kostenlosem Zugang ausgestrahltwerden. Ein solcher Clip darf bis 24.00 Uhr (MEZ) des Tages, an dem das Spielendet, kein Filmmaterial des betreffenden Spiels enthalten.

c. In Video-on-Demand-(VoD)-/Pull-Diensten, bei denen der Ausstrahlungs-zeitpunkt vom Nutzer frei gewählt werden kann, dürfen die Clips undSendungen nicht vor 24.00 Uhr (MEZ) nach Abschluss des betreffenden Spielszur Verfügung gestellt werden.

d. In linearen Mediendiensten/Push-Diensten, bei denen der Zeitpunkt derAusstrahlung von der offiziellen Vereinsplattform geplant und festgelegt wird,dürfen die Clips und Sendungen am Tag, an dem das betreffende Spiel endet,nicht vor dem späteren der folgenden beiden Zeitpunkte zur Verfügunggestellt werden: (i) 24.00 Uhr (MEZ) oder (ii) 24.00 Uhr Ortszeit in dem Land, indem die Verwertung erfolgt (bzw. im maßgebenden Landesteil, wenn dasbetreffende Land sich über mehr als eine Zeitzone erstreckt).Falls die offizielle Vereinsplattform nicht in der Lage ist, ihre Ausstrahlung aufdie einzelnen Zeitzonen innerhalb eines bestimmten Landes zu begrenzen,darf der betreffende Clip oder die betreffende Sendung erst um 24.00 UhrOrtszeit in der spätesten Zeitzone dieses Landes zur Verfügung gestelltwerden. So kann eine offizielle Vereinsplattform, die in Australien sendet,jedoch nicht in der Lage ist, ihr Signal geografisch aufzuteilen, die Rechte aufdie zeitversetzte Ausstrahlung in Sydney nicht vor 24.00 Uhr Ortszeit in Perthverwerten.Zudem ist keine Verwertung von Rechten für die zeitversetzte Ausstrahlungüber lineare Mediendienste/Push-Dienste zulässig parallel zu (i) Spielen derUEFA Europa League und/oder (ii) Spielen der UEFA Champions League bzw.Playoffs hierzu.

e. Alle Ausstrahlungen und Übertragungen von Clips (vorbehaltlich Anhang F.4.3b) oben) und Sendungen müssen verschlüsselt und dürfen nur auf einerConditional-Access-Basis zugänglich sein.

f. Clips und Sendungen dürfen vollständig (d.h. zu 100 %) der UEFA EuropaLeague gewidmet sein.

g. Es darf keine direkte und/oder indirekte Verbindung von Dritten mit demWettbewerb geben. Die Vereine müssen insbesondere gewährleisten, dass dieoffiziellen Vereinsplattformen und Medienpartner der Vereine keinerleiSponsoring verkaufen, das eine direkte und/oder indirekte Verbindungzwischen einem Produkt, einer Dienstleistung, einer Person oder einer Markeund dem Wettbewerb herstellt.

F.4.4 Nach Sonntag, 24.00 Uhr (MEZ) (beim Endspiel Samstag, 24.00 Uhr (MEZ)) könnendie Vereine unter folgenden Bedingungen die Rechte für die zeitversetzteAusstrahlung auf den offiziellen Vereinsplattformen weiterhin selbst verwerten:a. In Video-on-Demand-/Pull-Diensten, bei denen der Ausstrahlungszeitpunkt

vom Nutzer frei gewählt werden kann, dürfen die Clips und Sendungen freiempfangbar und/oder auf der Basis eines Abonnements (Bezahlfernsehenund/oder Pay-per-View) zur Verfügung gestellt werden.

Anhang F – Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine 91

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b. In linearen Mediendiensten/Push-Diensten, bei denen der Zeitpunkt derAusstrahlung von der offiziellen Vereinsplattform geplant und festgelegt wird,dürfen die Clips und Sendungen frei empfangbar und/oder auf der Basis einesAbonnements (Bezahlfernsehen und/oder Pay-per-View) zur Verfügunggestellt werden. Allerdings ist keine Verwertung von Rechten für diezeitversetzte Ausstrahlung über lineare Mediendienste/Push-Dienste zulässigparallel zu (i) Spielen der UEFA Europa League und/oder (ii) Spielen der UEFAChampions League bzw. Playoffs hierzu.

c. Clips und Sendungen dürfen vollständig (d.h. zu 100 %) der UEFA EuropaLeague gewidmet sein.

d. Es darf keine direkte und/oder indirekte Verbindung von Dritten mit demWettbewerb geben. Die Vereine müssen insbesondere gewährleisten, dass dieoffiziellen Vereinsplattformen und Medienpartner der Vereine keinerleiSponsoring verkaufen, das eine direkte und/oder indirekte Verbindungzwischen einem Produkt, einer Dienstleistung, einer Person oder einer Markeund dem Wettbewerb herstellt.

F.4.5 Zwischen Freitag, 24.00 Uhr (MEZ) und Sonntag, 24.00 Uhr (MEZ) (beim Endspielzwischen Donnerstag, 24.00 Uhr (MEZ) und Samstag, 24.00 Uhr (MEZ)) können dieVereine bestimmte Rechte für die zeitversetzte Ausstrahlung als Teil einerVereinsmagazin-Sendung unter folgenden Bedingungen in Lizenz anMedienpartner der Vereine übertragen:a. Bei der Sendung muss es sich um eine Sendung des Vereins handeln und

vollständig dem Verein gewidmet sein (z.B. „Tottenham Hotspur FC Hour“).Die UEFA anerkennt jedoch, dass ein kommunaler oder regionalerMedienpartner des Vereins eine gemeinsame Sendung über diesen und einenanderen Verein derselben Stadt bzw. Region zusammenstellen kann (z.B. dieSendung „Tottenham Hotspur FC and Fulham FC Hour“, die von einemregionalen Medienpartner der Vereine im Großraum London ausgestrahltwird).

b. Die Sendung darf frei empfangbar und/oder auf der Basis eines Abonnements(Bezahlfernsehen und/oder Pay-per-View) zur Verfügung gestellt werden.

c. Die Sendung darf in linearen Mediendiensten/Push-Diensten, bei denen derZeitpunkt der Ausstrahlung von der offiziellen Vereinsplattform geplant undfestgelegt wird, zur Verfügung gestellt werden. Zudem ist keine Verwertungvon Rechten für die zeitversetzte Ausstrahlung über lineare Mediendienste/Push-Dienste zulässig parallel zu parallel zu (i) Spielen der UEFA EuropaLeague und/oder (ii) Spielen der UEFA Champions League bzw. Playoffs hierzu.

d. Keine einzelne Sendung darf zu mehr als 50 % aus UEFA-Inhalten bestehen.Dazu gehören Inhalte der UEFA Europa League und weitere UEFA-bezogeneInhalte, einschließlich anderer UEFA-Wettbewerbe. Ausgenommen hiervon isteine Sendung des Siegervereins über das Endspiel (die zu 100 % aus Inhaltenzum Endspiel bestehen darf).

92 Anhang F – Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine

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e. Höchstens zwei Vereine dürfen dem gleichen Medienpartner das Rechtübertragen, während eines bestimmten Zeitraums ihre Vereinsmagazin-Sendungen auf dem gleichen Kanal auszustrahlen, und höchstens vier Vereinekönnen ein solches Recht dem gleichen Medienpartner für die Verwertung aufder gleichen Internet-Plattform übertragen.

f. Zwischen dem Ende der linearen/Push-Verwertung einer Vereinsmagazin-Sendung und dem Beginn der linearen/Push-Verwertung einer anderenVereinsmagazin-Sendung auf dem gleichen Kanal (unabhängig davon, obdiese demselben oder einem anderen Verein gewidmet ist) muss einZeitabstand von mindestens vier Stunden bestehen.

g. Es darf keine direkte und/oder indirekte Verbindung von Dritten mit demWettbewerb geben. Die Vereine müssen insbesondere gewährleisten, dass dieoffiziellen Vereinsplattformen und Medienpartner der Vereine keinerleiSponsoring verkaufen, das eine direkte und/oder indirekte Verbindungzwischen einem Produkt, einer Dienstleistung, einer Person oder einer Markeund dem Wettbewerb herstellt.

F.4.6 Nach Sonntag, 24.00 Uhr (MEZ) (beim Endspiel Samstag, 24.00 Uhr (MEZ)) könnendie Vereine bestimmte Rechte für die zeitversetzte Ausstrahlung als Teil einerVereinsmagazin-Sendung gemäß Anhang F.4.5 oben weiterhin in Lizenz an dieMedienpartner der Vereine übertragen, wobei die Bestimmungenvon Anhang F.4.5 e) oben nicht länger gelten.

F.5 Verwertung von Rechten für die zeitversetzte Ausstrahlung überunveränderbare audiovisuelle Datenträger

F.5.1 Für die Verwertung von Rechten für die zeitversetzte Ausstrahlung überunveränderbare audiovisuelle Datenträger gelten die folgenden Bedingungen:a. Eine solche Verwertung ist möglich ab Freitag, 24.00 Uhr (MEZ) (beim Endspiel

Donnerstag, 24.00 Uhr (MEZ)).b. Das Produkt muss als Vereinsprodukt identifizierbar und dem Verein

gewidmet sein (z.B. „Die Geschichte vom FC Zenit St. Petersburg“).c. Kein einzelnes Produkt darf zu mehr als 50 % aus UEFA-Inhalten bestehen.

Dazu gehören Inhalte der UEFA Europa League und weitere UEFA-bezogeneInhalte, einschließlich anderer UEFA-Wettbewerbe. Ausgenommen hiervon istein einzelnes Produkt des Siegervereins über das Endspiel, das zu 100 % ausInhalten zum Endspiel bestehen darf und separat vertrieben wird.

d. Unveränderbare Datenträger können verwendet werden, um Filmmaterial überdie Spiele der UEFA Europa League in Kombination mit anderen redaktionellenElementen wiederzugeben; sie dürfen jedoch keine anderen Inhalte umfassen(beispielsweise Videospiele oder interaktive Ratespiele), und ihre einzigeFunktion besteht in der Speicherung der oben genannten Inhalte.

e. Es darf keine direkte und/oder indirekte Verbindung von Dritten mit demWettbewerb geben. Die Vereine müssen insbesondere gewährleisten, dass dieoffiziellen Vereinsplattformen und Medienpartner der Vereine keinerlei

Anhang F – Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine 93

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Sponsoring verkaufen, das eine direkte und/oder indirekte Verbindungzwischen einem Produkt, einer Dienstleistung, einer Person oder einer Markeund dem Wettbewerb herstellt..

f. Falls eine Produktreihe (d.h. mehrere DVDs zum selben Thema und mitähnlichen Merkmalen bezüglich Name, Branding, Verpackung, Vertrieb und/oder Vermarktung) hergestellt wird, gilt (i) diese Reihe und (ii) jedes Produkt,das einen Teil der Reihe bildet, im Rahmen dieses Anhang F.5 jeweils als einProdukt.Beispiel:Innerhalb einer DVD-Reihe zur Geschichte des FC Sevilla:i. darf die DVD-Reihe insgesamt zu höchstens 50 % aus UEFA-Inhalten

bestehen. Dazu gehören Inhalte der UEFA Europa League und weitereUEFA-bezogene Inhalte, einschließlich anderer UEFA-Wettbewerbe;

ii. darf jede einzelne DVD zu höchstens 50 % aus UEFA-Inhalten bestehen.Dazu gehören Inhalte der UEFA Europa League und weitere UEFA-bezogene Inhalte, einschließlich anderer UEFA-Wettbewerbe.Ausgenommen hiervon ist eine DVD zu einem Endspiel, das vom FC Sevillagewonnen wurde.

F.6 Verwertung von Rechten für die zeitversetzte Ausstrahlung betreffendden Pokal der europäischen Meistervereine, den UEFA-Pokal und denPokal der europäischen Pokalsieger

F.6.1 Die in Anhang F.4 und Anhang F.5 erläuterten Rechte für die zeitversetzteAusstrahlung können von den jeweils beteiligten Vereinen auch imZusammenhang mit folgenden Spielen verwertet und/oder in Lizenz übertragenwerden: (i) alle Endspiele des Pokals der europäischen Meistervereine von 1956bis 1992; (ii) alle Endspiele des Pokals der europäischen Pokalsieger; (iii) alleEndspiele des UEFA-Pokals von 1998 bis 2006; (iv) alle Viertelfinalbegegnungen,Halbfinalbegegnungen und Endspiele des UEFA-Pokals von 2007 bis 2009. Diesgilt nur für diejenigen Vereine, die an diesen Spielen teilgenommen haben (aufnichtexklusiver Basis, jedoch gemäß den in Anhang F.4 und Anhang F.5festgelegten Bedingungen).

F.6.2 Die Vereine erklären sich damit einverstanden, dass die UEFA gemäß denBestimmungen des vorliegenden Reglements die Medienrechte für folgendeSpiele auf nicht exklusiver Basis verwerten und in Lizenz übertragen kann: (i) alleübrigen Spiele des Pokals der europäischen Meistervereine von 1956 bis 1992,und (ii) alle übrigen Spiele (a) des UEFA-Pokals und (b) des Pokals dereuropäischen Pokalsieger, die nicht zentral von der UEFA vermarktet wurden.

F.6.3 Die UEFA und die Vereine vereinbaren, dass sie sich gegenseitig in angemessenerForm unterstützen, um das Material zu beschaffen, das für die Verwertung derin Anhang F.6.1 und Anhang F.6.2 oben aufgeführten Rechte erforderlich ist.

94 Anhang F – Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine

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F.7 Audio-Rechte

F.7.1 Die UEFA kann die Audio-Rechte an allen Spielen der UEFA Europa League aufnicht exklusiver Basis verwerten. Den Vereinen werden zu gegebener Zeit dieNamen der Medienpartner der UEFA mitgeteilt, an die diese Rechte in Lizenzübertragen hat. Die Vereine dürfen von diesen Medienpartnern der UEFA keineGebühren verlangen.

F.7.2 Die Vereine können die Audio-Rechte für ihre Heimspiele (selbst oder über ihreoffiziellen Vereinsplattformen und/oder ihre Medienpartner) auf nicht exklusiverBasis verwerten (mit Ausnahme des Endspiels). Vorbehaltlich andererBestimmungen in diesem Anhang F.7 können die Vereine von Partnern, an die sieAudio-Rechte vergeben, eine Gebühr verlangen. Die Vergabe von Unterlizenzendurch die offiziellen Vereinsplattformen und/oder die Medienpartner der Vereineist nicht gestattet.

F.7.3 Die Vereine können saisonweise nicht exklusive Audio-Rechte (unabhängig vonder Übertragungstechnologie) für ihre Heimspiele an zwei einheimischeMedienpartner (nachfolgend „einheimische Medienpartner“) vergeben. Dietechnischen Kosten, die solchen einheimischen Medienpartnern von den Vereinenin Rechnung gestellt werden, dürfen höchstens EUR 1 000 pro Spiel betragen.Andere Gebühren dürfen nicht in Rechnung gestellt werden.

F.7.4 Auf Anfrage eines Gastvereins muss der Heimverein zwei (als solche vomGastverein gemäß Anhang F.7.3 ausgewiesenen) einheimischen Medienpartnerndes Gastvereins gegen Übernahme der technischen Kosten Audio-Rechte für dasSpiel einräumen. Die technischen Kosten dürfen höchstens EUR 1 000 pro Spielbetragen. Andere Gebühren dürfen nicht in Rechnung gestellt werden.

F.7.5 All diesen von der UEFA ausgewählten einheimischen Medienpartnern müssen dienotwendigen technischen Vorrichtungen und Kommentatorenplätze im Stadionzur Verfügung gestellt werden.

F.7.6 Auf Anfrage von Gastvereinen können die Heimvereine mit diesenGegenseitigkeitsvereinbarungen abschließen.

F.7.7 Grundsätzlich haben die Vereine Anrecht auf gebührenfreie Audio-Berichterstattung über ihre eigenen UEFA-Europa-League-Spiele auf ihrenoffiziellen Vereinsplattformen. Benötigt die offizielle Vereinsplattform zur Nutzungdieses Rechts Zugang zu technischen Einrichtungen im Stadion und/oder ananderer Stelle, so muss der Heimverein dem Gastverein den Zugang und dieEinrichtungen vorbehaltlich Verfügbarkeit kostenlos zur Verfügung stellen.

F.7.8 Es darf keine direkte und/oder indirekte Verbindung von Dritten mit demWettbewerb geben. Die Vereine müssen insbesondere gewährleisten, dass dieoffiziellen Vereinsplattformen und Medienpartner der Vereine keinerleiSponsoring verkaufen, das eine direkte und/oder indirekte Verbindung zwischeneinem Produkt, einer Dienstleistung, einer Person oder einer Marke und demWettbewerb herstellt.

Anhang F – Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine 95

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Anhang G – Lokal ausgebildete Spieler

MöglicheListe A

„Freie“Spieler

vom Vereinausgebildet

vomVerband

ausgebildet

EffektiveListe A

1 25 17 8 0 25

2 25 17 7 1 25

3 25 17 7 0 24

4 25 17 6 2 25

5 25 17 6 1 24

6 25 17 6 0 23

7 25 17 5 3 25

8 25 17 5 2 24

9 25 17 5 1 23

10 25 17 5 0 22

11 25 17 4 4 25

12 25 17 4 3 24

13 25 17 4 2 23

14 25 17 4 1 22

15 25 17 4 0 21

16 25 17 3 4 24

17 25 17 3 3 23

18 25 17 3 2 22

19 25 17 3 1 21

20 25 17 3 0 20

21 25 17 2 4 23

22 25 17 2 3 22

23 25 17 2 2 21

24 25 17 2 1 20

25 25 17 2 0 19

26 25 17 1 4 22

27 25 17 1 3 21

28 25 17 1 2 20

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29 25 17 1 1 19

30 25 17 1 0 18

31 25 17 0 4 21

32 25 17 0 3 20

33 25 17 0 2 19

34 25 17 0 1 18

35 25 17 0 0 17

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Index

AAbgebrochene Spiele................................... 27Abgesagte Spiele............................................28Abzeichen..........................................................48Akkreditierungen............................................35Ankunft der Mannschaften..................26, 37Ankunft der Schiedsrichter......................... 43Anmeldeunterlagen.......................................11Anstoßzeiten.................................................... 26Anwendungsbereich........................................9Anzeigetafel.............................................. 33, 57Aufreihungszeremonie........... 37, 67, 71, 82Aufwärmen........................................................37Ausrüstung........................................................46Auswechseltafeln............................................34

BBerufung............................................................ 45Bewässerung.................................................... 31Bildschirme........................................................33

CCheftrainer.................... 15, 39, 63, 64, 65, 67

DDoping.........................................................17, 65Drittplatzierte Mannschaften.....................22

EEinlaufmusik..................................................... 37Eintrittskarten......................35, 51, 59, 60, 61Elfmeterschießen..................................... 23, 24Ernennung von Schiedsrichtern................43Ersatzbänke............................................... 36, 37Ersatzspieler.............................................. 36, 37Ersetzen von Spielern............................ 36, 41Ersetzung von Schiedsrichtern..................43

FFairplay..........................................11, 21, 33, 37Farben.................................................................46Feldverweise.....................................................45Finanzielle Grundsätze.......................... 50, 51Flaggen...............................................................37Flutlicht...............................................................32Freundschaftsspiele.......................................77

GGelbe Karten.....................................................45Gemischte Zone.................65, 66, 67, 71, 86Genehmigung..................................................74

Genehmigung Spielerausrüstung............ 46Gruppenbildung..............................................21

HHalbzeitpause...........................................20, 31Händeschütteln...............................................37Höhere Gewalt.................................................73Hymnen..............................................................37

IInfrastrukturelle Kriterien............................ 30Interviews................................................... 59, 67

KK.-o.-Spiele......................................... 20, 21, 23Karten..................................................................45Koeffizientenrangliste............................20, 78Kommerzielle Rechte............................... 9, 50Kosten........................................... 28, 31, 50, 51Kunstrasen.........................................................31

MMaßgebende Fassung.................................. 73Medaillen...........................................................19Medienkonferenzen.................64, 65, 66, 71Medienverantwortlicher der

UEFA..............................................66, 68, 71Medienzentrum...............................................65Medienzugang...........................63, 65, 66, 67Medizinische Anforderungen......16, 39, 41Meldung von Spielern.................................. 39

NNachbildung..............................................18, 19Namen..................................................36, 39, 47Nicht einsatzfähiger Schiedsrichter.........43Nichteinhaltung.............................................. 73Nummern................................................... 36, 47

PPause vor Verlängerung.............................. 23Playoffs...........................23, 25, 45, 50, 54, 55Pokal.............................................................18, 19Pressechef...........................................63, 66, 71Protest.................................................................45Public Viewing................................................. 33

RRangliste............................................................ 78Rasen...................................................................31Rechtspflegeordnung................................... 45

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Respect-Abzeichen........................................ 48Rote Karten.......................................................45

SSchiedsgericht des Sports....................11, 73Schiedsrichter....................................34, 43, 50Schiedsrichter-Begleitperson............. 43, 56Schiedsrichterteam........................................ 43Schutz- und Urheberrechte.................19, 88Setzsystem................................................. 20, 21Sicherheit..............................15, 16, 30, 35, 51Sitze für Betreuer.....................................36, 37Spezielles Material......................................... 48Spielabbruch.................................................... 27Spielberechtigung...................................11, 39Spielblatt...................................... 27, 36, 37, 39Spieldaten.................................................. 25, 77Spielerliste.........................................................39Spielfeldzustand............................... 28, 31, 34Spielkalendar....................................................77Spielkalender für die European

Qualifiers....................................................77Spielmodus.........................................21, 22, 23Spielplan..............................................19, 25, 21Spielprotokoll...................................................37Spielregeln...................................11, 20, 23, 34Spielsperren......................................................45Stadiondach......................................................32Stadioninspektionen..................................... 30Stadionkategorien..........................................30Stadionuhren....................................................33

TTAS................................................................11, 73Technische Zone.............................................37Titelhalterabzeichen...................................... 48Trainerqualifikation................................ 15, 39Trainingseinheiten.............34, 48, 63, 65, 67Trainingsplätze................................................ 34

UUnvorhergesehene Fälle..............................73

VVerlängerung.....................................20, 23, 33Versicherung.................................................... 17Verwarnungen................................................. 45

WWerbung am Spielfeldrand..........35, 57, 58Wettbewerbsabzeichen................................48Wettbewerbsphasen..................................... 20

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Règles de procédure régissant l’Instance de contrôle financier des clubs de l’UEFA

Edition 2014

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