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„Infoabend UMA an der Schwelle zur Volljährigkeit“, Schwäbisch-Gmünd, 14.09.2017 - Folie 1 von 30
Infoabend
UMA an der Schwelle zur Volljährigkeit - Wie
kann der Aufenthalt gesichert werden?
Schwäbisch Gmünd
14.09.2017
Referentin: Melanie Skiba, Flüchtlingsrat BW
Quelle: BAMF
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1. 18 – und jetzt?
2. Asylantragstellung als Möglichkeit zur Aufenthaltssicherung
3. Von der Duldung zum Bleiberecht?!
Inhalt
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18 – und jetzt ?
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18 – und jetzt?
• Vormundschaft endet, wenn das Mündel nach dem jeweiligen Heimatrecht die Volljährigkeit erreicht hat (Art. 24 Abs. 1 EGBGB)
• Wird ein/e unbegleiteter/r Geflüchtete/r nach Heimatrecht bspw. erst mit 21 Jahren volljährig, ist eine bestehende Vormundschaft bis zum 21. Geburtstag weiterzuführen
• Beispiele für Länder mit Volljährigkeit ab 21: Kamerun, Ägypten, Elfenbeinküste
• Ausnahmen: Heimatrecht nimmt Rückverweisung ins deutsche Recht
vor Bei Flüchtlingen im Sinne der Genfer Flüchtlings-
konvention ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich für das anwendbare Recht
Ende der Vormundschaft
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18 – und jetzt?
• Jugendhilfe endet nicht zwangsläufig mit 18. Geburtstag• Hilfen für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VII können bis
zum 21. Lebensjahr, bei besonderen Gründen auch bis zum 27. Lebensjahr, gewährt werden
• Hilfen für junge Volljährige müssen gewährt werden, wenn sie aufgrund der individuellen Situation für die Persönlich-keitsentwicklung und die eigenverantwortliche Lebensführung nötig sind
• Eigenständiger schriftlicher Antrag auf Hilfeverlängerung ca. ½ Jahr vor Eintreten der Volljährigkeit
• Bei Ablehnung des Antrags Ombudschaftsstellen involvieren und Rechtsmittel einlegen
Beendigung der Jugendhilfe
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18 – und jetzt?
• Minderjährigenschutz: Abschiebung von Minderjährigen nur dann zulässig, wenn nachgewiesen ist, dass die Person im Herkunftsland einem Mitglied seiner Familie, einer/m Personensorgeberechtigte/n oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann (§ 58 Abs. 1a AufenthG)
• Hohe verfassungsrechtliche Anforderungen an Abschiebungen von Minderjährigen in der Regel sind UMA bis zum 18. Geburtstag vor Abschiebung geschützt
• Volljährigkeit nach deutschem Recht maßgeblich für Abschiebeschutz wenn Volljährigkeit im Herkunftsland erst später eintritt, kann ggf. mit anwaltlicher Vertretung Schutzbedürftigkeit argumentiert werden
Ende des Schutzes vor Abschiebung
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18 – und jetzt?
• Keine Überstellungen von Minderjährigen in andere EU-Staaten gemäß der Dublin III-Verordnung, wenn in Deutschland ein Asylantrag gestellt wurde
• Keine Gefahr der Dublin-Überstellung, wenn Asylantrag vor dem 18. Geburtstag gestellt wurde
• Dublin-Überstellung möglich, wenn Asylantrag erst nach 18. Geburtstag gestellt wird
Genaue Prüfung vor dem 18. Geburtstag nötig, ob Dublin-Überstellung droht oder nicht
Dublin-Überstellung möglich
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Asylantragstellung als Möglichkeit zur Aufenthaltssicherung
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Asylantragstellung als Möglichkeit zur Aufenthaltssicherung
• Indikatoren für Asylantragstellung bei Vorliegen der Minderjährigkeit: Gute Anerkennungschancen im Asylverfahren Schutzbedarf ergibt sich aus der Minderjährigkeit Dublin-Fälle Nachzug von Familienangehörigen bzw. Dublin-
Familienzusammenführung beabsichtigt • immer Einzelfallprüfung nötig, ggf. Beratungsstellen und/oder
Rechtsanwält/-innen konsultieren• Entscheidung bzgl. Asylantragstellung mithilfe des Vormunds
während der Clearingphase• Vormund stellt Asylantrag für UMA schriftlich (ohne Angabe
von Fluchtgründen) beim BAMF in Nürnberg
Asylantragstellung vor Eintreten der Volljährigkeit
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Asylantragstellung als Möglichkeit zur Aufenthaltssicherung
• NEU: „Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht“ verpflichtet Jugendämter dazu, unverzüglich nach der Inobhutnahme einen Asylantrag für den Minderjährigen zu stellen, wenn Anhaltspunkte für Bedarf nach internationalem Schutz bestehen
• problematisch, da Entscheidung, ob Asylantrag gestellt wird oder nicht, hochkomplexe Rechtsfrage ist und Jugendamtsmitarbeiter/innen in der Regel keine Expert/innen im Asyl- und Ausländerrecht sind
Asylantragstellung vor Eintreten der Volljährigkeit
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Asylantragstellung als Möglichkeit zur Aufenthaltssicherung
• Indikatoren für Asylantragstellung nach Eintreten der Volljährigkeit: Änderung der Situation im Herkunftsland bzw. der
Rechtsprechung zugunsten der/s Geflüchteten Aufenthaltssicherung über Aufenthaltsrecht (z.B. § 25a
AufenthG) (noch) nicht möglich, da z.B. Voraufenthaltszeit noch nicht erreicht
• Evtl. Weiterverteilung nach Asylantragstellung, Verhängung von Wohnsitzauflage usw.
Vor Asylantragstellung Beratung in Anspruch nehmen!
Asylantragstellung nach Eintreten der Volljährigkeit
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Asylantragstellung als Möglichkeit zur Aufenthaltssicherung
Anerkennungsformen im Asylverfahren
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Asylantragstellung als Möglichkeit zur Aufenthaltssicherung
Ablehnungsformen im Asylverfahren
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Von der Duldung zum Bleiberecht?!
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Von der Duldung zum Bleiberecht?!
• Sehr prekärer Status: Abschiebung kann in der Regel trotz noch gültiger Duldung vollzogen werden
• Leistungskürzungen und Arbeitsverbote möglich• NEU: Residenzpflicht für Bezirk der Ausländerbehörde bei
Identitätstäuschung, falschen Angaben oder Nichterfüllung von zumutbaren Mitwirkungsanforderungen
Duldung gemäß § 60a AufenthG
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Von der Duldung zum Bleiberecht?!
• Aufenthaltsrecht aufgrund einer Bleiberechts-regelung gemäß §§ 25a und 25b AufenthG
• Härtefallantrag• Ausbildungsduldung
Einige mögliche Wege von der Duldung zum Bleiberecht
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Von der Duldung zum Bleiberecht?!
• Erteilungsvoraussetzungen: vier Jahre ununterbrochener Aufenthalt in Dtl. erfolgreicher vierjähriger Schulbesuch in Dtl. ODER
anerkannter Schul-/Berufsabschluss Antragstellung vor 21. Geburtstag Positive Integrationsprognose
• Ausschlussgründe: Anhaltspunkte für fehlendes Bekenntnis zur freiheitlich-
demokratischen Grundordnung Abschiebung ist wegen eigener falscher Angaben oder
Identitätstäuschung ausgesetzt
Erteilung AE für längstens drei Jahre
§ 25a – Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche und junge Heranwachsende
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Von der Duldung zum Bleiberecht?!
• Tatsächliche Erteilungspraxis (gemäß BT-Drs. 18/11101) 12.849 geduldete Jugendliche lebten im Dezember
2016 seit mehr als vier Jahren in Deutschland (BW: 1342)
Von August 2015 bis Dezember 2016 wurden nur 3225 Aufenthaltserlaubnisse erteilt (BW: 327)
§ 25a – Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche und junge Heranwachsende
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Von der Duldung zum Bleiberecht?!
• Erteilungsvoraussetzungen: acht Jahre ununterbrochener Aufenthalt in Dtl., bei
Familien mit minderjährigen Kindern sechs Jahre Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
der BRD Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit
gesichert (oder positive Prognose) Vorübergehender Sozialleistungsbezug unschädlich bei
Studierenden/Auszubildenden, Alleinerziehenden und u.U. Familien mit minderjährigen Kindern und Pflege naher Angehöriger
Mündliche Deutschkenntnisse auf A2- Niveau Tatsächlicher Schulbesuch von Kindern im schulpflichtigen
Alter
§ 25b – Bleiberecht für gut integrierte Erwachsene
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Von der Duldung zum Bleiberecht?!
• Ausschlussgründe: Abschiebung wird verhindert oder verzögert durch falsche
Angaben, Identitätstäuschung oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen
Vorliegen eines (besonders) schwerwiegenden Ausweisungsinteresses
Erteilung AE für längstens zwei Jahre u.U. Aufenthaltserlaubnis für Ehe-/Lebenspartner/-innen
und minderjährige Kinder möglich
§ 25b – Bleiberecht für gut integrierte Erwachsene
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Von der Duldung zum Bleiberecht?!
• Tatsächliche Erteilungspraxis (gemäß BT-Drs. 18/11101) 25.318 geduldete Personen lebten im Dezember
2016 seit mehr als acht Jahren in Deutschland (BW: 3180)
Von August 2015 bis Dezember 2016 wurden nur 898 Aufenthaltserlaubnisse erteilt (BW: 56)
§ 25b – Bleiberecht für gut integrierte Erwachsene
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Von der Duldung zum Bleiberecht?!
• Antrag auf Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23a AufenthG bei der Härtefallkommission BW (Innenministerium BW)
• Letztmögliches Mittel für Geduldete, einen Aufenthaltstitel zu erhalten
• Ausschlussgründe: Straftaten über 50 bzw. 90 Tagessätze Abschiebungstermin steht bereits fest Lebensunterhalt überwiegend über öffentliche Mittel
gesichert, obwohl Arbeitsaufnahme möglich wäre• Bestandteile:
Anschreiben Chronologische Falldarstellung Stellungnahmen von Personen und Organisationen aus
dem Umfeld der Person Belege für erfolgreiche Integration
Härtefallantrag
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Von der Duldung zum Bleiberecht?!
• Vorgehen: Vorprüfung durch Vorsitzenden Bei Annahme des Antrags Beratung und Entscheidung in
der Härtefallkommission Bei positiver Entscheidung Härtefallersuchen an den
Innenminister Entscheidung des Innenministers über die Erteilung der AE
• Bilanz 2016 (Tätigkeitsbericht HFK BW): 610 Härtefallanträge eingereicht In 451 Fällen hat die Kommission eine Entscheidung gefällt 36 Härtefallersuchen an den Innenminister 34 Aufenthaltserlaubnisse nach § 23a AufenthG wurden
durch den Innenminister erteilt
Härtefallantrag
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Von der Duldung zum Bleiberecht?!
• Instrument erstmals eingeführt im August 2015, modifiziert durch Integrationsgesetz im August 2016
• Möglichkeit für Geduldete, eine Duldung für die Gesamtdauer der Ausbildung zu erhalten
• Voraussetzung: qualifizierte Ausbildung (staatlich anerkannt oder vergleichbar, Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre)
• Bei erfolgreichem Ausbildungsabschluss und Weiterbeschäftigung im Ausbildungsbetrieb Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG für zwei Jahre
• Wenn keine Übernahme nach Ausbildung oder Ausbildungsabbruch, einmalige Duldung für sechs Monate
Ausbildungsduldung
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Von der Duldung zum Bleiberecht?!
• Ausschlussgründe: Straftaten über 50 bzw. 90 Tagessätzen konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung stehen
bevor (z.B. Behörde beantragt Passersatzpapiere, Verfahren zur Dublin-Überstellung läuft, Abschiebungstermin festgesetzt)
Tatbestände des ausländerrechtlichen Arbeitsverboteso Einreise nur zum Sozialleistungsbezugo Abschiebung selbstverschuldet nicht möglicho Personen aus „sicheren Herkunftsstaaten“, deren
nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde
In BW eher restriktive Anwendung der Regelungen zur Ausbildungsduldung (insbesondere Identitätsklärung ist große Hürde)
Ausbildungsduldung
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Beratung und Hilfestellung
Jugendmigrationsdienst Schwäbisch-GmündFranziskanergasse 373525 Schwäbisch GmündTel.: 07171 / 64955Fax: 07171 / 182783E-Mail: [email protected]
Landesarbeitsgemeinschaft UMFArbeitsgemeinschaft Dritte WeltWagenburgstr. 9470186 StuttgartTel.: 0711 / 69 98 76 80Fax: 0711 / 69 98 76 82E-Mail: [email protected]
Bundesfachverband UMFPaulsenstr. 55 - 5612163 BerlinTel.: 030 / 82 09 743 - 0Fax: 030/ 82 09 743 – 9E-Mail: [email protected]
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Fragen Fragen Fragen?
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Melanie SkibaGeschäftsstelle
Hauptstätterstr. 57, 70178 StuttgartTel.: 0711 - 55 32 83-4 -- Fax.: 0711 - 55 32 83-5
E-Mail: [email protected]: www.fluechtlingsrat-bw.de
Aktuelle Projekte:"Aktiv für Flüchtlinge“ - Beratung, Information, Vernetzung und Fortbildung der
(ehrenamtlichen) Flüchtlingsarbeit in Baden-Württemberg. Gefördert vom Land Baden-Württemberg (01/2017 – 12 2017)
„Welcome“ - Willkommen in Baden-Württemberg. Gefördert im Rahmen des Asyl-Migration-Integration-Fonds der EU (07/2015 – 06/2018)
NIFA- Netzwerk zur Integration von Flüchtlingen in Arbeit - Das Projekt wird im Rahmen des Programms Integrationsrichtlinie Bund durch das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales und den Europäischen Sozialfonds gefördert. (07/2015 – 06/2019
Solidarität braucht Solidarität
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