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ver.di Bereich Gesundheitspolitik Dietmar Erdmeier
"Gesetzliche Änderungen in der Pflegeversicherung“
Pflegestärkungsgesetz II
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ver.di - Kurzbewertung
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ver.di-Positionen in der Pflegepolitik
Finanzierung sichern: Solidarisch getragene Erhöhung des Beitragssatzes, Einführung der Bürgerversicherung
Pflegebedürftigkeit zügig neu definierenEinführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, Pflegebedürftigkeit zielgenauer messen, kognitive und psychische Erkrankungen berücksichtigen, Teilhabe am gesellschaftlichen Leben stärken
Personal gewinnen und sichern: Faire Löhne, gute Ausbildungs- und Arbeitsbedingungen
Qualität in der Versorgung für alle verbessern: Weiterentwicklung des Teilkostenprinzips zur Pflegevollversicherung
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Pflegestärkungsgesetz II
Mit dem Gesetz will die Bundesregierung
Eine Gleichbehandlung von somatisch beeinträchtigter Pflegebedürftiger mit kognitiv oder psychisch beeinträchtigter Menschen
Zukünftig sollen alle Pflegebedürftigen innerhalb des jeweiligen Pflegegrades Zugang zu den gleichen Leistungen haben.
Pflegebedürftige sollen zukünftig nach einem einheitlichen Begutachtungsverfahren (NBA) eingestuft werden.
Abkehr vom fachlich ungeeigneten und scheingenauen Faktor „Zeit“ (Minutenpflege) als Bemessungsgrundlage für Leistungen
ver.di-Positionen zum Gesetzentwurf
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Pflegestärkungsgesetz II
Mit dem Gesetz will die Bundesregierung
Zukünftig soll die Einstufung durch das NBA für alle Antragstellenden Personen einheitlich in fünf Pflegegrade vorgenommen werden:
Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der SelbständigkeitPflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
ver.di-Positionen zum Gesetzentwurf
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Inhalte des Gesetzentwurfs
Überleitung Pflegestufen in Pflegegrade
a) von Pflegestufe I in den Pflegegrad 2,b) von Pflegestufe II in den Pflegegrad 3,c) von Pflegestufe III in den Pflegegrad 4 sowie
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Beispiel:
Versicherte, bei denen eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung festgestellt wurde, werden
a) bei nicht gleichzeitigem Vorliegen einer Pflegestufe in den Pflegegrad 2,
b) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe I in den Pflegegrad 3 übergeleitet
Überleitung bereits Pflegebedürftiger
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Pflegegrad I - geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Gewährleistung und Sicherstellung der häuslichen Versorgung. Vor diesem Hintergrund sollen für diesen Personenkreis folgende Leistungen zur Verfügung stehen: Pflegeberatung, Beratung in der eigenen Häuslichkeit, zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen ein-schließlich einer Anschubfinanzierung zu deren Gründung, Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes, zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen, Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen.
Überleitung bereits Pflegebedürftiger
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Leistungsbeträge
Achtung:Dies ist nur ein Durchschnittsbetrag, er kann von Einrichtung zu Einrichtung sehr unterschiedlich sein!
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Positiv
Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und des neuen Begutachtungsassessments (NBA).
Überleitungsregelungen: Pauschale Überleitung bereits Pflegebedürftiger ohne neue Begutachtung in die neuen Pflegegrade: Für Somatiker im sog. „einfachen Stufensprung“ (z.B. Pflegestufe I in Pflegegrad 2) für kognitiv Eingeschränkte im sog. „doppelten Stufensprung“ (z.B. Pflegestufe I +PEA in Pflegegrad 3).
Bestandsschutz, niemand wird schlechter gestellt, sofern er am 31.12.2016 bereits Leistungen bezieht.
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Kritik:
Keine Aussage zur Personalausstattung, obwohl die Versorgungszeiten für Pflegekräfte über alle Pflegegrade hinweg zunehmen werden.
Aussage im Koalitionsvertrag wird nicht erfüllt: „Gute Pflege setzt qualifiziertes und motiviertes Personal voraus. Wir setzen uns im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten für Personalmindeststandards im Pflegebereich ein und wollen die Pflegeberufe aufwerten.“
Pflegegrad I, 125 € als Entlastungsleitungen überwiegend für Pflegeberatung etc., kein Mindestmaß an pflegerischer Grundversorgung und notwendiger Behandlungspflege.
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Kritik: Pflegestufe I (1064€/Monat) geht über in den Pflegegrad II (770€/Monat), dies hat die Folge, dass die Eigenanteile steigen.
Pflegestufe II heute 1.330€, Pflegegrad III nur noch 1.262€, Eigenanteile steigen.
keine konkreten gesetzlichen Vorgaben zur Personalausstattung für die Einrichtungen. Kein Auftrag an die Länder!
keine regelmäßige und regelgebundene Leistungsanpassung im Zusammenhangder Leistungsdynamisierung. Die nächste Überprüfung der Leistungen wird bis ins Jahr 2020 verschoben, damit wird die Pflegeversicherung weiter entwertet!
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Kritik:Zitat aus dem Gesetzentwurf: „Für die Pflegesätze im vollstationären Bereich sind in den Pflegegraden 2 bis 5 für die jeweilige Pflegeeinrichtung gleich hohe Beträge für die nicht von der Pflegeversicherung gedeckten Kosten vorzusehen Einrichtungseinheitliche Eigenanteile).“
Somit sollen Heimbewohnerinnen und Heimbewohner in den niedrigen Pflegegraden Eigenanteile der Heimbewohnerinnen und Bewohner in höheren Pflegegraden kompensieren. Dadurch steigen die Belastungen dieser Pflegehaushalte. Da die Eigenanteile keine solidarische Komponente enthalten, werden untere Einkommensgruppen über Gebühr belastet.
Die mit dem Gesetzentwurf angekündigte Gleichverteilung der stetig wachsenden, pflegebezogener Eigenanteile wird die zunehmende Entwertung der Pflegeteilkostenversicherung nicht stoppen.
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Zeitplan
Gesetz soll zum 1. Januar 2016 in Kraft treten.
Beitragserhöhung auf 2,55 v.H. (Kinderlose 2,8 v.H.)
Mehreinnahmen von rund 2,5 Mrd. €/Jahr.
Einführung neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff, neues Begutachtungsassessments mit Wirkung zum 1.1.2017
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VIELEN DANK!
Mehr Informationen:
www.gesundheitspolitik.verdi.de
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