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Vergabekonferenz 2014
Ein Jahr neues Sächsisches Vergabegesetz
Datum: 24.03.2014
Vortrag von: Baurat Dipl.-Ing. Ulf Schirrmeister
Stadt Leipzig, Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Amt für Gebäudemanagement
Agenda
1. Das Sächsische Vergabegesetz
2. Koalitionsvertrag und Vergaberecht
3. Aktuelle Rechtsprechung
4. Neue EU-Vergaberichtlinie
5. Vergaberechtliche Schwerpunkte (ausgeblendet)
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Die Novellierung des Sächsischen Vergabegesetzes – ein Erfolg?!
Alles richtig gemacht?! Grundsätzlich Ja, aber etwas Kosmetik ist schon
noch notwendig, da nicht alles vollständig und zweifelsfrei formuliert.
Grundsätzlich ist die Überarbeitung der Fassung aus dem Jahr 2002 gelungen.
Die Zusammenführung von Gesetz und Durchführungsverordnung in nur noch
eine Rechtsnorm ist anwenderfreundlich.
Der Verzicht auf vergabefremde Kriterien (Tariftreue, ILO, Frauenquote) wird
begrüßt.
Keine wesentliche Dopplung mehr von Regelungen – die schon in der VOB
enthalten sind – hat sich bewährt.
Dynamische Verweisung auf aktuelle VOB nach § 1 Abs. 2.
Trotzdem besteht aus Sicht eines Anwenders bei einigen Paragrafen Erklärungs-
und weiterer Regelungsbedarf.
1. Das Sächsische Vergabegesetz (in Kraft seit 14.03.2013)
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Nach Satz 2 sind grundsätzlich Eigenerklärungen zu verlangen.
Nach § 6 (3) 2 i Satz 3 VOB/A sind diese aber von den Bietern der engeren
Wahl durch Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu belegen.
Sollen im Geltungsbereich des Sächsischen Vergabegesetzes generell
Eigenerklärungen ausreichend sein?
Oder wurde die Vorlage von Bescheinigungen der zuständigen Stellen von den
Bietern der engeren Wahl wegen der dynamischen Verweisung auf die aktuelle
VOB/A weggelassen? Erläuterungsbedarf!
Eine Ergänzung zu Eignungsnachweisen und deren Nachforderung im
Teilnahmewettbewerb zur Beschränkten Ausschreibung wäre
wünschenswert.
§ 3 (1) Nachweis der Eignung
1. Das Sächsische Vergabegesetz
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„Bescheinigungen anderer Präqualifikationsstellen sollen anerkannt werden.“
Damit gilt nicht nur PQ-Bau und das ist gut so!
Die Stadt Leipzig hat das Bewerberverzeichnis eingeführt:
- kostenfrei
- Die Eignungsprüfung gilt ein Jahr ab Eintragung in das Bewerberverzeichnis
des Amt für Gebäudemanagement. Sie ist Vorhaben unabhängig.
- Nachweise wie bei PQ-Bau
Ansprechpartnerin: Frau Schumann
Stadt Leipzig, Amt für Gebäudemanagement
04092 Leipzig
Tel.: 0341 123-7443
Fax: 0341 123-7466
E-Mail: [email protected]
§ 3 (2) Eignung
1. Das Sächsische Vergabegesetz
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1. Das Sächsische Vergabegesetz
derzeit 766 Eintragungen im Bewerberverzeichnis
Stadt Leipzig (Stand: 18.03.2014)
bei PQ und Umgebung 281 Eintragungen
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Grundsätzlich bis 50 % und bei Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
Die Rechtsfolge bei Überschreitung der 50 % fehlt.
Wie soll die Zustimmung durch den Auftraggeber erfolgen? Reicht da die
Zuschlagserteilung aus? Was ist, wenn ein NU dem Auftraggeber als
unzuverlässig bekannt – Austausch NU?
Erläuterung, dass vom NU von Dritten erworbene Materialien nicht mit als NU-
Leistung zuzurechnen sind, ebenso nicht der prozentuale Zuschlag des Bieters
auf die NU-Leistung als Bestandteil seiner Geschäftskosten.
§ 6 (1) Weitergabe von Leistungen
Priorität hoch
1. Das Sächsische Vergabegesetz
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(1) Der Auftraggeber informiert die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt
werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot
angenommen werden soll und über den Grund der vorgesehenen
Nichtberücksichtigung ihres Angebotes.
Die Information erfolgt in Textform spätestens 10 Kalendertage vor
Vertragsschluss.
Erforderliche Ergänzung:
Eine erneute Information (aber ohne zusätzliche Wartefrist) hat zu erfolgen,
wenn es durch eine Beanstandung eines Bieters zu einer anderen
Vergabeentscheidung kommt als ursprünglich mitgeteilt.
§ 8 Informationspflicht und Nachprüfungsverfahren
1. Das Sächsische Vergabegesetz
Die Information vor Zuschlag bringt mehr Transparenz in das Vergabeverfahren.
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(2) Beanstandet der Bieter vor Ablauf der Frist die Nichteinhaltung von
Vergabevorschriften, hat der Auftraggeber die Nachprüfungsstelle zu
unterrichten, es sei denn, der Beanstandung wurde abgeholfen.
Der Zuschlag darf bis zur Entscheidung der Nachprüfungsstelle nicht erteilt
werden.
Erforderliche Ergänzung:
Eine erneute Information (aber ohne zusätzliche Wartefrist) hat zu erfolgen,
wenn es durch eine Beanstandung eines Bieters zu einer anderen
Vergabeentscheidung kommt, als ursprünglich mitgeteilt.
§ 8 Informationspflicht und Nachprüfungsverfahren
1. Das Sächsische Vergabegesetz
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Nach Satz 2 hat die Vergabestelle die Rechtsauffassung der Nachprüfungs-
behörde zu beachten. Eine Rechtsfolge fehlt aber und ist zu ergänzen.
Was ist bei vorgeschriebener, aber unterlassener Information? Unwirksamkeit
des Vertrages wie von VK Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 06.09.2013 in
Anwendung des § 134 BGB bzw. § 101b GWB für das Vergabegesetz
Sachsen-Anhalt entschieden?
Die Nachprüfstelle für die Zweckverbände, kommunalen/staatlichen
Gesellschaften ist zu ergänzen. Gleichfalls fehlt eine Kostentabelle für den Fall
des Unterliegens des Antragstellers.
weiter § 8 (2) Informationspflicht und Nachprüfungsverfahren
1. Das Sächsische Vergabegesetz
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(3) Die Information erfolgt bei Bauleistungen, wenn der Auftragswert (das Los)
75.000 EUR ohne Umsatzsteuer übersteigt.
Erforderliche Ergänzung:
Eine erneute Information (aber ohne zusätzliche Wartefrist) hat zu erfolgen,
wenn es durch eine Beanstandung eines Bieters zu einer anderen
Vergabeentscheidung kommt, als ursprünglich mitgeteilt.
Wünschenswert wäre auch eine Information vor beabsichtigter Aufhebung
des Vergabeverfahrens. Dies würde eventuellem Missbrauch der Aufhebung
vorbeugen.
§ 8 Informationspflicht und Nachprüfungsverfahren
1. Das Sächsische Vergabegesetz
Durch das Absenken der Informationsgrenze von 150.000 EUR auf 75.000 EUR
kommt es zu mehr Transparenz im Vergabeverfahren.
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(2) Im Satz 4 ist als Nachprüfungsbehörde die Landesdirektion Sachsen
bezeichnet.
So wie es im Gesetz steht, kann man die Zuständigkeit der LDS nur für
Vergabeverfahren mit Informationspflicht interpretieren.
Politischer Wille war aber doch die Zuständigkeit der LDS für alle
Vergabeverfahren, auch die, die keiner Informationspflicht unterliegen
Die Erwähnung der Zuständigkeit der LDS für rechtsaufsichtliche Prüfungen
nach § 21 VOB/A fehlt aber! Diese Ergänzung ist dringend notwendig, da bei
kreisangehörigen Vergabestellen Unsicherheit besteht bezüglich der
Zuständigkeit für die rechtsaufsichtliche Prüfung – LDS oder LRA? (Obwohl
§ 112 SächsGemO – Rechtsaufsichtsbehörde ist das LRA - nicht außer Kraft
gesetzt wurde!).
Damit ist weiterhin das LRA zuständig! Der politische Wille einer alleinigen
Zuständigkeit der LDS für alle Nachprüfverfahren steht somit in Frage!
§ 8 Informationspflicht und Nachprüfungsverfahren
1. Das Sächsische Vergabegesetz
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Die Möglichkeit des mehrmaligen Nachforderns von Eignungsnachweisen,
anders als das nur einmalige Nachfordern in § 16 (1) 3 VOB/A, ist besonders
gelungen. Erweiterung auf Teilnahmewettbewerb wünschenswert!
Prüfschema, 2. Wertungsstufe Eignungsprüfung
1. Das Sächsische Vergabegesetz
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Inhalt des Koalitionsvertrages der Bundesregierung ist ein flächendeckender
Mindestlohn von 8,50 EUR ab 01.01.2015. Damit entfällt die Notwendigkeit,
einen Mindestlohn zusätzlich noch im Gesetz festzulegen
(in Berlin/Brandenburg muss man deshalb das Vergabegesetz ändern, weil
der Mindestlohn nach Gesetz nur bei 8,00 EUR liegt).
Trotzdem sollte zumindest die Überprüfung der Angebote auf Einhaltung
der Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz als
Verpflichtung für die Vergabestelle aufgenommen werden (Einsicht in die
Urkalkulation des beabsichtigten Zuschlagsbieters, Sanktion bei
Unterschreitung).
Der Mindestlohn im Baugewerbe ist nach Arbeitnehmer-Entsendegesetz
ohnehin heute mit 10,50 EUR schon höher.
Ein flächendeckender Mindestlohn macht nur dort Sinn, wo es bisher keine
allgemeinverbindlichen Löhne gibt, wie bei Glaser, Tischler, Schlosser,
Heizung, Lüftung Sanitär.
Prüfschema, 3. Wertungsstufe
1. Das Sächsische Vergabegesetz
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Was Vergabestellen und Bietern in Sachsen erspart wurde:
1. Das Sächsische Vergabegesetz
Kontrollverpflichtung der Vergabestellen zur Überprüfung der Zahlung des
tariflichen Mindestlohnes gem. Landesvergabegesetz in den Unternehmen bis hin
zur Einsichtnahme in die Lohnabrechnung der Beschäftigten und in die
Werkverträge mit Nachunternehmern wie im Vergabegesetz Sachsen-Anhalt
festgeschrieben.
Als Zuschlagskriterium keine Frauenquote, keine Quote für Azubis, keine
überzogene Nachweisführung für die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen
sowie keine überzogene Nachweisführung der höchsten Energieeffizienzklasse.
1. Das Sächsische Vergabegesetz
Kein Sächsisches Ausschreibungsblatt mehr!
(Mitteilung des Sächs. Staatsministeriums des Inneren vom 09.01.2014)
Bekanntmachungen zu Vergabeverfahren der Stadt Leipzig
- im Leipziger Amtsblatt
- unter www.ausschreibungen.leipzig.de
- unter www.vergabe24.de
2. Koalitionsvertrag und Vergaberecht
a) Arbeitnehmerentsendegesetz
Geltungsbereich soll auf alle Branchen ausgedehnt werden
b) Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn
Ab 01.01.2015 soll flächendeckender Mindestlohn von 8,50 EUR eingeführt
werden. Davon unberührt die Mindestlöhne des Entsendegesetzes.
c) Tariftreue im Vergaberecht
Die in Landesvergabegesetzen enthaltenen Bestimmungen zur
Einhaltung allgemeinverbindlicher Tarife soll auch auf Bundesebene
geprüft werden.
Weiter keine Regelungen weder zum Unterschwellenrechtsschutz noch
zur Änderung der Vorschriftenkaskade EU - RL, GWB, VgV, VOB - VOL - VOF
2. Koalitionsvertrag und Vergaberecht
2. Arbeit
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3. Aktuelle Rechtsprechung
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3. Aktuelle Rechtsprechung
Immer wieder „Billigangebote“
Kein Problem nur von heute!
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Historisches
1685 Stadt Freiburg
Öffentliche Versteigerung von Bauleistungen als Absteigerung an
den Mindestfordernden getreu dem Motto: „Billiger geht immer!“
Die Gebote standen nicht mehr im Verhältnis zur Leistung.
Die Qualität wurde schlechter.
Der Ruf der Handwerker litt.
Zwietracht unter den Handwerkern wegen des gnadenlosen
Preiskampfes.
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Historisches
1905 Erlass des preußischen Ministers für öffentliche Arbeiten
„Für die Zuschlagserteilung ist nicht die niedrigste Geldforderung
als solches maßgebend, sondern der Zuschlag ist nur auf ein in
jeder Beziehung annehmbares, die tüchtige und rechtzeitige
Ausführung der betreffenden Leistung gewährleistendes Gebot zu
erteilen.“
926 VOB/A § 25, 2.
„Der Zuschlag soll auf das Angebot erteilt werden, das unter
Berücksichtigung aller wirtschaftlichen und technischen
Gesichtspunkte als das annehmbarste erscheint.
Der Zuschlag ist nicht an die niedrigste Geldforderung gebunden.“
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Die Vorschrift des § 16 (6) 1 VOB/A ist nicht Bieter schützend!
Bei Verdacht auf Unterkostenangebot ist Aufklärung erforderlich.
Unterkostenangebot ist nicht mit unauskömmlichem Angebot zu verwechseln.
Angebote dürfen unauskömmlich kalkuliert werden!
Ausschluss nur bei Bedenken zur Leistungsfähigkeit des Bieters.
Marktverdrängungsabsicht darf nicht bestehen!
OLG Düsseldorf 09.05.2011
KG 23.06.2011
VK Köln 28.03.2013
OLG Frankfurt 30.01.2014
3. Aktuelle Rechtsprechung
Unterkostenangebote sind zulässig!
Der Begriff des unangemessen niedrigen Preises bezieht sich nicht auf einzelne
Einheitspreise, sondern auf den Gesamtpreis des Angebotes. Preisabstand < 10% ist
nicht unangemessen niedrig OLG Düsseldorf 07.11.2012
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Benennung des konkreten Vergaberechtsverstoßes gegenüber Vergabestelle
(nicht Planer!)
VK Köln 29.11.2013
Verlangen auf Abhilfe des Vergabeverstoßes
VK Berlin 27.02.2013
3. Aktuelle Rechtsprechung
Nicht neu, aber immer noch aktuell – die Rüge
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Nein! Entweder alle Mitglieder der Bietergemeinschaft unterzeichnen den
Antrag
oder
der Einreicher weist seine Vertretungsbevollmächtigung namens der
Bietergemeinschaft zu handeln nach.
OLG Dresden 23.07.2013
Nachprüfungsantrag nur eines Mitglieds einer Bietergemeinschaft
ausreichend?
3. Aktuelle Rechtsprechung
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Was wurde gefordert?
bei inhaltlichen Defiziten der Erklärung => keine Nachforderung!
VK Münster 13.11.2013
VK Sachsen 07.06.2013
OLG Brandenburg 30.01.2014
Von wem wurde Erklärung gefordert?
vom Bieter? Vorlage bis spätestens Ablauf Bindefrist
vom Auftragnehmer? Vorlage erst nach Vertragsabschluss
3. Aktuelle Rechtsprechung
fehlende geforderte Erklärung – Nachforderung?
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im Aufklärungsgespräch ungeeignetes Fabrikat angegeben
Änderung Vergabeunterlagen?
3. Aktuelle Rechtsprechung
keine Abfrage von Fabrikaten im Leistungsverzeichnis
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nachforderbar nach § 16 (1) 3 VOB/A?
Die Unterschrift ist keine fehlende Erklärung!
Angebote müssen nach § 13 (1) 1 Satz 3 VOB/A unterzeichnet sein!
Ausschluss kein Ermessen!
VK Thüringen 05.09.2011
Eine Unterschrift in Kopie ist wie eine fehlende Unterschrift!
Das Angebot muss nach BGB § 126 eigenhändig durch Namensschrift
unterschrieben sein!
3. Aktuelle Rechtsprechung
fehlende Angebotsunterschrift = fehlende Erklärung?
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Auf gesonderte Aufforderung durch den Auftraggeber hat der Bieter vor
Zuschlagserteilung die Urkalkulation im verschlossenen Umschlag dem
Auftraggeber zu übergeben.
Die Urkalkulation muss als Grundlage für die Prüfung der Angemessenheit
des Angebotspreises und für die Berechnung der Vergütung von etwaigen
Nachträgen den Kalkulationslohn, die Zuschlagsätze für allgemeine
Geschäftskosten, Baustellengemeinkosten, Wagnis und Gewinn,
Zuschlagsätze auf Lohn, auf Stoffkosten, auf Gerätekosten und
Nachunternehmerleistungen und positionsweise die Anteile Lohn, Stoffkosten,
Geräte, Nachunternehmer und die Zeitansätze erkennen lassen.
Eine Zweitschrift des Angebotes bzw. die Formblätter Preis stellen keine
Urkalkulation dar!
Wird keine Urkalkulation vorgelegt, erkennt der Auftraggeber die
Kalkulationselemente für etwaige Nachtragspreise in ihrer Höhe nur auf Basis
seiner eigenen Erfahrungswerte an.
3. Aktuelle Rechtsprechung
Urkalkulation
Bewerbungsbedingungen der Stadt Leipzig
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Die Urkalkulation darf vom Auftraggeber jederzeit geöffnet werden.
Eine nicht termingemäße Vorlage der der Urkalkulation führt zum Ausschluss
des Angebotes.
Der Auftraggeber kann zu Kontrollzwecken und zum Nachweis der
Angemessen des Angebotes Auszüge aus der Urkalkulation anfertigen.
Die Geheimhaltung des Inhalts der Urkalkulation wird durch den Aufraggeber
zugesichert.
3. Aktuelle Rechtsprechung
Urkalkulation
Bewerbungsbedingungen der Stadt Leipzig
Öffnung nur im Beisein des Bieters auf Umschlag vermerkt Ausschluss
OLG Düsseldorf 15.03.2010
Öffnung nur nach Rücksprache mit Bieter auf Umschlag vermerkt Ausschluss
OLG Düsseldorf 24.11.2010
OLG Hamburg 09.07.2010
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Diese Formulierung führt wegen Änderung der Vergabeunterlagen zum
Ausschluss!
Es geht aber noch schlimmer! Siehe nächste Folie:
Aufschrift auf einem Briefumschlag mit Inhalt „Urkalkulation“
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Tiefbauforum 13.2.2013
Dieses Blatt war alleiniger Inhalt des Briefumschlages „Urkalkulation“
Witzig, aber da keine Kalkulationsansätze ersichtlich Nachträge
abgelehnt!
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4. Neue EU-Vergaberichtlinie
Zeitplan:
- Abstimmung im Europäischen Parlament am 15.01.2014 erfolgt
- danach Zustimmung des Europäischen Rates
- danach Veröffentlichung im Europäischen Amtsblatt
- Inkrafttreten frühestens April 2014
- Umsetzung in nationales Recht
(Einarbeitung in GWB, VgV, VOB, VOL, VOF)
innerhalb 24 Monate → I. Quartal 2016
e-Vergabe innerhalb 54 Monate → III. Quartal 2018
Ziel = Überarbeitung der EU-Vergaberichtlinie 2004/18/EG
4. Neue EU-Vergaberichtlinie
Schon heute darauf vorbereiten!
Angebote in Papierform sind dann passe´
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Vielen Dank für
Ihre Aufmerksamkeit!
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Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Amt für Gebäudemanagement
04317 Leipzig
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