vergnügungsstättenkonzeption stuttgart
DESCRIPTION
Erarbeitung einer Konzeption zur Regelung und Steuerung von Vergnügungsstätten (Schwerpunkt Spielhallen). Ein erster Zwischenbericht, Dezember 2011TRANSCRIPT
VERGNÜGUNGSSTÄTTENKONZEPTION FÜR STUTTGART.
Erarbeitung einer Konzeption zur Regelung und Steuerung von Vergnügungsstätten
(Schwerpunkt Spielhallen). Ein erster Zwischenbericht
UTA am 14. Dezember 2010 I TOP 21Landeshauptstadt Stuttgart I Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung
Stuttgarter Nachrichten: 08.10.2010
AUSGANGSSITUATION
Hintergrund: verstärkte Zunahme und Häufung von Spielhallen in jüngster Zeit
Auftrag des Gemeinderates (Mai 2010): Erarbeitung einer neuen Konzeption zur Regelung und Steuerung
von Vergnügungsstätten (insbesondere von Spielhallen)
Zielsetzung der neuen Vergnügungsstättenkonzeption: Festlegung von Regelungen zur Standortwahl und zur baulichen
Gestaltung Grundlage für eine neue Vergnügungsstättensatzung für die
Landeshauptstadt Stuttgart
1985 – 2003: „Vergnügungsstättensatzungen" stadtbezirksbezogen in Stuttgart aufgestellt, mit denen im Citybereich wie auch in den überplanten Stadtbezirken u.a. die Ansiedlung von Spielhallen gesteuert wird
In Gebieten nach § 34 BauGB, in denen die „Vergnügungsstätten-satzungen“ nicht gelten, mussten erforderlichenfalls Bebauungspläne mit einer Gebietsfestsetzung nach der BauNVO aufgestellt werden, um Spielhallen planungsrechtlich steuern zu können. Dies ist seitdem nur in Teilräumen erfolgt.
In den letzten Jahren verstärkt festzustellende Zunahme und Häufung von Vergnügungsstätten, hier insbesondere von Spielhallen in integrierten Lagen, aber auch zusehends in Misch- und Gewerbegebieten
In jüngster Zeit seitens der Politik deutlich Kritik am Instrumentarium geübt, diesbezüglich strategisches wie umsetzungs-orientiertes Handeln eingefordert
SITUATIONS- UND PROBLEMBESCHREIBUNG
Angebot zum Spielen an Glücksspielautomaten in Gaststätten, Spielhallen oder so genannten „Entertainment-Centern“ nimmt bundesweit und in Stuttgart seit Jahren zu
In Stuttgart wurde in jüngster Zeit eine erhebliche Zunahme der
Anzahl von Spielhallen und Wettbüros festgestellt
Vordringliches Problem: Häufung von Vergnügungsstätten, insbesondere von Spielhallen. Auffällig ist der neue Betriebstyp der Mehrfachspielhallen mit ca. 600 m² Nutzfläche
Verstärktes Ansiedlungsinteresse vor allem in Gewerbegebieten, aber auch ungeplanten und „schwächeren“ (bzw. weniger „strapazierfähigen“) Gebieten
Gefahr der Verdrängungswirkung bzw. von bodenrechtlichen Spannungen, da Vergnügungsstätten im Vergleich zu den klassischen gewerblichen Nutzungen einen höheren Boden- oder Mietpreis entrichten können
SITUATIONS- UND PROBLEMBESCHREIBUNG (2)
Festgelegte Flächenkulisse der Vergnügungsstättensatzung, in denen Vergnügungsstätten ausnahmsweise zulässig sind, ist aus heutiger Sicht oftmals zu groß
In allen Gebietstypen III und IV des Stuttgarter Gebietstypenplans (d.h. in den Zentren und in den Gebieten, die hauptsächlich durch Gewerbenutzungen geprägt sind) sind Vergnügungsstätten ausnahmsweise zulässig, wenn die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt
Derzeit gültige Vergnügungsstättensatzung bezieht sich lediglich auf Gebiete, die bei Aufstellung der Satzung ein verbindliches Planungsrecht hatten
SITUATIONS- UND PROBLEMBESCHREIBUNG (3)
Mehrfache Berichterstattung im Stuttgarter Gemeinderat zum Thema „Glücksspiel“ seit 2007:
GRDrs 242/2007 - Behandlung im Verwaltungsausschuss (VA) GRDrs 726/2007 - Behandlung im VA GRDrs 456/2008 - Behandlung im VA GRDrs 207/2009 - Behandlung im Ausschuss für Soziales und
Gesundheit (SGA) GRDrs 844/2009 - Behandlung im VA und im Gemeinderat
GRDrs 236/2010 – Glücksspielautomaten und Spielotheken in Stuttgart - Möglichkeiten der Begrenzung – Behandlung im SGA und im Ausschuss für Umwelt und Technik (UTA) am 18.05.2010
sowie regelmäßig im UTA bei der Behandlung von Bauanträgen für Spielhallen
AUFGABENKATALOG für ein neues Vergnügungsstättenkonzept
Darstellung von Ausgangslage und Aufgabenstellung
Definition und rechtliche Rahmenbedingungen für Vergnügungsstätten (Schwerpunkt Spielhallen)
Bestandsaufnahme / Funktions- und Standortanalyse bestehender Vergnügungsstätten in Stuttgart (vor Ort)
Beschreibung und Bewertung der Gebietskulissen hinsichtlich einer möglichen Ansiedlung von Vergnügungsstätten
Strategien zur Steuerung von Vergnügungsstätten
Erstellung einer gesamtstädtischen Vergnügungsstättenkonzeption (Schwerpunkt Spielhallen) und ihre verwaltungsinterne Abstimmung
Aufstellung von raumspezifischen Regelungen zur Feinsteuerung von Vergnügungsstätten (insbesondere Spielhallen) - für B-Pläne und Vergnügungsstättensatzung – und ihre verwaltungsinterne Abstimmung
Vorstellung der Vergnügungsstättenkonzeption in den politischen Gremien (5 Termine), optional eine öffentliche Dialogveranstaltung
HANDLUNGSANSÄTZE ZUR STEUERUNG VON VERGNÜGUNGSSTÄTTEN UND SPIELHALLEN
Vergnügungsstättensatzungen (stadtbezirksbezogen) 1985 – 2003
Fortschreibung Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Landeshauptstadt Stuttgart (2008)
Qualifizierung/ Profilierung der Arbeitsstättengebiete (Gewerbeflächenentwicklungskonzept, in Arbeit)
Aktuell: (Text-) Bebauungspläne in Gewerbegebieten zur Einschränkung/ zum Ausschluss des Einzelhandels – ergänzt um den Ausschluss von Spielhallen und Vergnügungsstätten
Aktuell: Aufstellungsbeschlüsse von Bebauungsplänen
Aktuell: Veränderungssperren / Zurückstellung von Bauvorhaben
HANDLUNGSANSÄTZE zur Steuerung von Vergnügungsstätten und Spielhallen in Stuttgart
KÜNFTIG: Vergnügungsstättenkonzeption für Stuttgart (2011) KÜNFTIG: neue Vergnügungsstättensatzungen für die Stadtbezirke
(TEXT-) BEBAUUNGSPLÄNE
LAUFENDE VERFAHREN/ AUFSTELLUNGSBESCHLÜSSE FÜR B-PLÄNEzur Einschränkung/ zum Ausschluss von Einzelhandel in GE-Gebieten / ergänzt um
Ausschluss von Spielhallen/ Vergnügungsstätten, u.a.:
Stadtbezirk Weilimdorf
Bebauungsplan „Gewerbegebiete Weilimdorf/ Regelung zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben und Vergnügungsstätten u.a.“ (Weil 239)
Stadtbezirk Feuerbach
Bebauungsplan „Feuerbach-Ost/ Regelung zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben und Vergnügungsstätten u.a.“ (Feu 257)
Stadtbezirk Zuffenhausen
Bebauungsplan „Standortsicherung Gewerbe und Handwerk, Einschränkung Einzelhandel in den Stadtbezirken Zuffenhausen und Feuerbach – Zuffenhausen-West und Werner-/ Theodorstraße in Feuerbach“ (Zu 247.1)
Bebauungsplan „Standortsicherung Gewerbe und Handwerk, Einschränkung Einzelhandel in den Stadtbezirken Zuffenhausen und Feuerbach - Rotweg/ Zazenhäuser Straße (Zu 247.2)
(TEXT-) BEBAUUNGSPLÄNE (2)
Laufende Verfahren/ Aufstellungsbeschlüsse für B-Plänezur Einschränkung/ zum Ausschluss von Einzelhandel in GE-Gebieten / ergänzt um
Ausschluss von Spielhallen/ Vergnügungsstätten, u.a.:
Stadtbezirk Vaihingen
Bebauungsplan „Am Wallgraben-West II“ (Vai 258)
Stadtbezirk Möhringen
Bebauungsplan „Gewerbegebiet Fasanenhof-Ost“ (Mö 226) Bebauungsplan „Am Wallgraben-Ost II“ (Mö 228)
Stadtbezirk Wangen
Bebauungsplan „Gewerbepark Kesselstraße/ Heiligenwiesen“ (Wa 61) Bebauungsplan „Einzelhandel Wangen Nord“ (Wa 78) Bebauungsplan „Einzelhandel Wangen Süd“ (Wa 79) Bebauungsplan „Ulmer Straße (Bozelen)“ (Wa 68)
Stadtbezirk Stuttgart-Ost
Bebauungsplan „Ulmer Straße (ehem. Schlachthof-Areal)“ (Stgt. 199.1) Bebauungsplan „Ulmer Straße (ehem. Güterbahnhof Gaisburg)“ (Stgt. 199.2)
Wangen: Wa 61 / Wa 68 / Wa 78 / Wa 79
Sillenbuch / Heumaden: Si 69 / Heu 57 / Heu 61
Feuerbach: Feu 257
Weilimdorf: Weil 239
Zuffenhausen/ Feuerbach: Zu 247.1 / Zu 247.2
Stuttgart-Ost:
Stgt. 191.1 / Stgt. 191.2
Plieningen: Plie 82
Möhringen: Mö 220 / Mö 226
Stuttgart-West: Stgt. 265.1
Degerloch: De 111
Vaihingen:
Vai 258 / Vai 246 / Vai 252 / Vai 253 /
Vai 261
Dürlewang: Vai 263
Möhringen: Mö 140 A / Mö 220 /
AKTIVITÄTEN 2010 im Überblick: Beschränkung / Ausschluss von Vergnügungsstätten und Spielhallen in laufenden B-Plan-Verfahren in Stuttgart
VORGEHEN DER VERWALTUNG
Frühsommer 2010: Erarbeitung von Rahmenbedingungen und Zielsetzungen für ein Vergnügungsstättenkonzept - Arbeitsgrundlage und Diskussionsansatz für eine Neuregelung der Vergnügungsstätten
Sommer 2010: Beschränkte Ausschreibung einer Vergnügungsstättenkonzeption für Stuttgart
September 2010: Beauftragung des Büros Dr. Donato Acocella Stadt- und Regionalentwicklung (Lörrach/ Dortmund) mit der Erarbeitung einer Vergnügungsstättenkonzeption für Stuttgart
Seit Oktober 2010 ist das Büro Dr. Donato Acocella mit Standort- und Funktionsanalysen vor Ort tätig
NACH FERTIGSTELLUNG DER NEUEN KONZEPTION
Neufassung der Vergnügungsstättensatzung (bzw. die Vergnügungsstättensatzungen für die einzelnen Stadtbezirke) und
Erstellung von einfachen B-Plänen zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in regelungsbedürftigen § 34 BauGB-Gebieten
GEPLANTER ABLAUF 2011
Zweiter Arbeitstermin/ Zwischenbericht Verwaltung: 10.02.2011 – Analyseergebnisse/ Konzeptansätze
1. Lenkungskreis (Vertreter GR-Fraktionen / BM Hahn): Februar 2011 – Analyseergebnisse/ Konzeptansätze
Berichtsentwurf Büro Dr. Acocella: Ende März 2011
Dritter Arbeitstermin/ Zwischenbericht Verwaltung: Mitte April 2011 – Vorstellung Bericht
2. Lenkungskreis (Vertreter GR-Fraktionen / BM Hahn): April 2011 – Vorstellung Bericht
Endfassung Bericht Vergnügungsstättenkonzeption: April 2011
UTA-Sitzung (öffentlicher Teil): voraussichtlich Mai / Juni 2011
Beteiligung Stadtbezirke / Bezirksbeiräte: voraussichtlich Juni 2011
Dialogveranstaltung: voraussichtlich Juni 2011
Gemeinderatssitzung (öffentlich): voraussichtlich Juli 2011
ZIELSETZUNGEN für eine neue Vergnügungsstättenkonzeption
Erste Überlegungen der Verwaltung: Rahmenbedingungen und Zielsetzungen für ein neues Vergnügungsstättenkonzept (=Hinweise für die extern beauftragte Konzeption):
1. Es werden alle Unterarten von Vergnügungsstätten (Diskotheken, Nachtlokale, Spielhallen, Wettbüros, Billiardcenter) einschließlich Bordelle erfasst. Vergnügungsstätten des Typus A (s. derzeit gültige Vergnügungsstättensatzung der Landeshauptstadt Stuttgart) werden nicht mehr berücksichtigt (= Vergnügungsstätten mit kulturellem, künstlerischem oder sportlichem Angebot). Wenn notwendig, soll ggf. eine Unterscheidung in kerngebiets- und nicht-kerngebietstypische Nutzungen erfolgen.
2. Vergnügungsstätten sollen nur in „strapazierfähigen“ Kerngebieten und sonstigen geeigneten
zentralen Bereichen* und ergänzend in einzelnen (wenigen) gewerblich geprägten, „nachtaktiven“, gut
angebundenen und „strapazierfähigen“ Mischgebieten und in einzelnen (wenigen) „nachtaktiven“, gut angebundenen und
„strapazierfähigen“ Gewerbegebieten möglich sein.
ZIELSETZUNGEN für ein neues Vergnügungsstättenkonzept (2)
3. Für diese Gebiete (vor allem Kerngebiete MK und gewerbegeprägte Mischgebiete MI) sind unterschiedliche Detailregelungen zur Zulässigkeit (und Einschränkung) im Sinne einer Feinsteuerung erforderlich, z.B.:
Ausschluss des Erdgeschosses Mindestabstand zur Wohnbebauung und anderen schützenswerten
Nutzungen (Ausnahme) Notwendiger Abstand zur nächsten Spielhalle (Ausnahme)
4. Die zu treffenden Regelungen zur Feinsteuerung sind zu differenzieren:
in Abhängigkeit der stadträumlichen Lage innerhalb eines jeden Zentrums
Abgrenzung (Gebiets- und Zentrenkulisse) der zentralen Versorgungsbereiche für das A- und B-Zentrum sowie die C- und D-Zentren des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes liefert hierfür eine Orientierung, wobei insbesondere D-Zentren hinsichtlich ihrer Eignung für Vergnügungsstätten (Wohnverträglichkeit) im Einzelnen überprüft werden müssen
Kleinräumige E-Zentren als Nahversorgungszentren mit örtlicher Bedeutung bewusst ausgeklammert