vertragliche schuldverhältnisse prof. dr. klaus tonner
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Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Klaus Tonner. Sommersemester 2012 4. Teil: Wiederholungsfälle. Fall 1: Kaufrecht. - PowerPoint PPT PresentationTRANSCRIPT
Vertragliche SchuldverhältnisseProf. Dr. Klaus Tonner
Sommersemester 20124. Teil: Wiederholungsfälle
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Fall 1: Kaufrecht
• K kauft im November 2011 in Rostock von V ein gebrauchtes Fahrzeug mit einer Laufleistung von 75.000 km. Damit unternimmt er im Juli 2012 einen Ausflug ins Elbsandsteingebirge. Auf abschüssiger Straße gerät die Schaltung unerklärlicherweise in Leerlaufstellung. K fällt in Panik, kann nicht mehr bremsen und fährt gegen eine Mauer, wodurch das Fahrzeug nicht unerheblich beschädigt wird.
• 1. K will mit dem Fahrzeug nichts mehr zu tun haben und verlangt sein Geld zurück.
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Fall 1: Kaufrecht
• Anspruchsgrundlage:• §§ 346, 323 I, 437 Nr. 2, 434, 433• - Kaufvertrag (§ 433)• - Mangel (§ 434)• -- Verschleiß?• -- bei Übergabe (§§ 446, 476)• - Nachfristsetzung? (§ 323 I)• - Nachfristsetzung entbehrlich? (§§ 323 II, 440)
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Fall 1: Kaufrecht
• 2. Nunmehr verlangt K wenigstens Nachbesserung. Doch V wendet ein, im Vertrag sei ein Haftungsausschluss vorgesehen.
• AGL: §§ 439 I Alt. 1, 437 Nr. 1, 434, 433• Anspruch durch Klausel ausgeschlossen?• Haftungsausschluss unwirksam, wenn b2c-
Geschäft (§ 475 I i.V.m. §§ 13, 14)
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Fall 1: Kaufrecht
• 3. V erklärt, er könne das Fahrzeug nicht reparieren, und es gäbe auch kein zweites dieser Art
• AGL: a) §§ 283, 275 I, 437 Nr. 3, 434, 433• S.E. bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung grds.
möglich• Hier ist aber Verschulden des V fraglich• b) K könnte aber zurücktreten (AGL s.o.)
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Fall 1: Kaufrecht
• 4. K verlangt Ersatz für seine Abschleppkosten und die ihm in einer anderen Werkstatt entstandenen Reparaturkosten
• AGL: §§ 281, 437 Nr. 3, 434, 433 • Auch hier ist Verschulden des V fraglich
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Fall 1: Kaufrecht
• 5. K erklärt, das Fahrzeug verbrauche wesentlich mehr Sprit als laut Herstellerangaben vorgesehen, nämlich 10 l/100 km statt 7 l/100 km.
• Haftung des Verkäufers für Herstellerangaben (§ 434 I S. 3)
• Würde Verkäufer auch ohne diese Spezialvorschrift haften?
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Fall 2: Werkvertragsrecht
• I. Anspruch der K auf Rückzahlung der Anzahlung• AGL: §§ 346 I, 323 I, II, 631• - Werkvertrag, § 631• - Fällige Leistung nicht erbracht? Vereinbarter Termin
1.6.2012• - Gefahrübergang (§ 644)• - Abnahme (§ 640) bereits in Güstrow? Auslegung der
Vereinbarungen (+/-)• - wenn noch nicht abgenommen, ist Leistung noch nicht
erbracht und …
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Fall 2: Werkvertragsrecht
• … am 1.6.2012 ist die Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht
• → grds. Rücktrittsrecht gem. § 323 I• - aber: keine Nachfrist gesetzt (§ 323 I)• - Nachfrist entbehrlich? (§ 323 II Nr. 1)• Wohl (+)• - falls Abnahme bereits erfolgt: Anspruch
insges. (-)
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Fall 2: Werkvertragsrecht
• II. Anspruch des E → K auf Zahlung des Restpreises
• AGL: § 631• - Vergütung vereinbart (+)• - Fälligkeit (§ 641)• - Abnahme (§ 640)• Falls Abnahme bereits in Güstrow erfolgt,
besteht Anspruch auf Restzahlung, sonst nicht
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Fall 3: Werkvertragsrecht
• B gibt sein Auto bei U zur Reparatur. Bei Abholung ist er mit der Reparatur unzufrieden und weigert sich, die Rechnung zu bezahlen. U gibt daraufhin das Auto nicht heraus. Zu Recht?
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Fall 3: Werkvertragsrecht
• Anspruch des B auf Herausgabe des Kfz.• AGL: § 985• - B ist Eigentümer, B Besitzer• - Recht des U zum Besitz, § 986?• - aus gesetzlichem Pfandrecht (§ 647)• -- gewährt ein Besitzrecht• -- sichert die zugrunde liegende Werklohnforderung• -- besteht solange, bis diese erfüllt ist
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Fall 3: Werklohnanspruch
• Nunmehr erklärt B, er sei gar nicht Eigentümer des Kfz; dieses befände sich vielmehr im Sicherungseigentum seiner Bank, die das Kfz finanziert hat.
• → gesetzliches Pfandrecht (§ 647) nicht entstanden, da dieses nur an „Sachen des Bestellers“ entsteht.
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Fall 3: Werklohnanspruch
• Nunmehr erweist U auf seine AGB, wonach ein vertragliches Pfandrecht entsteht, das auch Anwartschaftsrecht des B erfassen soll.
• - B hat Anwartschaftsrecht am Kfz• - Vertragliches Pfandrecht erfasst das Kfz• - U muss Kfz. erst herausgeben, wenn
Werklohnforderung erfüllt ist und damit das vertragliche Pfandrecht erlischt.
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Fall 4: Allgemeines Schuldrecht
• Frage 1• a. AGL: § 433 I• Einwand des H: Nachträgliche Unmöglichkeit
(§ 275 I)• Gattungsschuld/Stückschuld ? (§ 243)• Bei Stückschuld Anspr. (-)• Gegenanspruch entfällt (§ 326 I)• Gilt unabhängig von Verschulden
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Fall 4: Allgemeines Schuldrecht
• b. AGL: SE. statt der Leistung wegen nachträglicher Unmöglichkeit (§ 283)
• - Schuldverhältnis (§ 280 I) (+)• - Unmöglichkeit (§ 275) (+)• - Schaden (+) § 283 ist auf das positive
Interesse gerichtet („statt der Leistung“)• - Verschulden (§ 280 I S. 2): je nach
Fallvariante (+/-)
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Fall 4: Allgemeines Schuldrecht
• Frage 2• a. Lieferung eines ähnlichen Schranks• - AGL: § 433 I • - Einwand des H: anfängliche Unmöglichkeit (§ 311a
I)• - Anspr. (-)• Gegenleistungsanspruch entfällt (§ 326 I)• b. S.E.A.• § 311a II
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Fall 4: Allgemeines Schuldrecht• Frage 3• a. Rücktritt?• - AGL: §§ 346, 323 I, II 433• - Nachfristsetzung erforderlich, daher (-)• b. Schadensersatz• AGL: §§ 280 I, II, 286• - Schuldverhältnis (§ 280 I)• - Pflichtverletzung (§ 280 I)• - Mahnung (§ 286 I)• - Entbehrlichkeit der Mahnung (§ 286 II)• - Schaden • - Verschulden
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Fall 4: Allgemeines Schuldrecht
• c. circa-Termin• AGB-Kontrolle: §§ 305 I, 310 I, 308 Nr. 1• - AGB (§ 305 I)• - Anwendungsbereich eröffnet (§ 310 I)• - unbestimmte Frist (§ 308 Nr. 1)
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Fall 4: Allgemeines Schuldrecht
• Frage 4• AGL: §§ 280 I, II, 286• - Schuldverhältnis (§ 280 I)• - Pflichtverletzung (§ 280 I)• - Mahnung (§ 286 I)• - Mahnung entbehrlich (§ 286 II)• - Schaden (§ 280 I)• - Verschulden (§ 280 I 2): je nach Fallvariante
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Fall 4: Allgemeines Schuldrecht• Frage 5• AGL: § 433• Einwand: Gefahrübergang (§ 446 Satz 3)• Voraussetzung: Gläubigerverzug (§§ 293 ff.)• - tatsächliches Angebot (§ 294)• Folge• - Konkretisierung (§ 300 II)• - H muss nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vertreten• Ergebnis je nach Fallvariante und Schwere des
Verschuldens
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Fall 4: Allgemeines Schuldrecht
• Frage 6• AGL: § 280 I• - Schuldverhältnis• - Pflichtverletzung (§ 241 II)• - Schaden• - Verschulden (§ 280 I S. 2: Beweislastumkehr)
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Fall 4: Allgemeines Schuldrecht
• Einwände des H• a. Mitverschulden (§ 254)• b. Haftungsausschluss• AGB-Kontrolle: • - AGB-Klausel (§ 305 I)• - Anwendungsbereich (§ 310)• - Klauselverbotskatalog (§ 309 Nr. 7) (-)• - Generalklausel (§ 307) (+)