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Verwaltungsbeiratsseminar NIF, Jürgen Schlesak, Vertriebsberater, 17.10.2015 MessEG Neuerungen für die Wohnungswirtschaft

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MessEGNeuerungen für die Wohnungswirtschaft

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1. Anzeigepflicht1. Ausgangslage2. Umsetzung bei Techem3. Beispielmeldung4. Verwenderfrage

2. Ausgangslage Andruck eichüberfälliger Zähler in der HKA

Wesentliche Neuerungen aus dem MessEG

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MessEG Anzeigepflicht

Ausgangslage• §32 MessEG „Anzeigepflicht“

• Der Verwender eines Messgerätes muss dieses 6 Wochen nach Inbetriebnahme an die nach Landesrecht zuständige Eichbehörde melden.

• Dafür muss nicht jedes Gerät einzeln gemeldet werden. Es reicht auch aus, die verwendete Geräteart zusammen mit der Anschrift des Verwenders zu melden und auf Aufforderung der Eichbehörde eine Liste mit detaillierteren Informationen zu den verbauten Geräten zur Verfügung zu stellen (Erst-/Sammelmeldung).

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MessEG Anzeigepflicht

Umsetzung bei Techem: Meldeservice

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Die Erst-/Sammelmeldung führt Techem kostenfrei durch, sofern die Messgeräte durch Techem montiert worden sind.

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MessEG Anzeigepflicht

Beispielmeldung

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MessEG Anzeigepflicht

Wer ist der Verwender?• Verwender von Messgeräten ist nach unser Ansicht derjenige, der die

rechtliche und tatsächliche Kontrolle (Funktionsherrschaft) über die Messgeräte hat.

• Im Fall von Wasser-, Wärme- und Kältezählern zum Zweck der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben (insbesondere der HKVO) ist dies aus unserer Sicht der Eigentümer des Gebäudes bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft.

• Anders verhält es sich bei den sog. Versorgungs-Messgeräten. Hier sind die Versorger (z.B. Stadtwerke) in der Pflicht und gelten als Verwender der Messgeräte.

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1. Anzeigepflicht1. Ausgangslage2. Umsetzung bei Techem3. Beispielmeldung4. Verwenderfrage

2. Ausgangslage Andruck eichüberfälliger Zähler in der HKA

Wesentliche Neuerungen aus dem MessEG

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Andruck eichüberfälliger Zähler in der HKA

Ausgangslage• § 33 MessEG „Anforderungen an das Verwenden von

Messwerten“• Nach dem Wortlaut des §33 MessEG dürfen Messwerte

ungeeichter Zähler nicht mehr verwendet oder angegeben werden.

• Nach Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17.11.2010, Az. VIII ZR 112/10 (zum Eichgesetz) ist u.U. auch eine Abrechnung auf Basis von Werten ungeeichter Zähler möglich; bestätigt durch ein von der ARGE1 eingeholtes Gutachten2, wenn u.a. ein deutlicher Hinweis auf ungeeichte Zähler in der Abrechnung gegeben wird und der Hinweis gegenüber Kunden und Mietern erfolgt.

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1) ARGE: Arbeitsgemeinschaft Heiz- und Wasserkostenverteilung e.V. in Bonn2) Gutachten zu neuen eichrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Mess- und Eichgesetz, Kanzlei Redeker, Sellner, Dahs in Bonn

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