verwaltungsprozessrecht teil i verwaltungsverfahrensrecht

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Rheinische Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn Zentrum für Europäische Integrationsforschung Professor Dr. Christian Koenig, LL.M. Vorlesung allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsprozessrecht Teil I Verwaltungsverfahrensrecht Wintersemester 2020/2021 Montags, 18 bis 20 Uhr Dienstags, 10 bis 14 Uhr Videokonferenz via Zoom Aktuelle Informationen und Downloads: www.jura.uni-bonn.de/koenig Fragen zur Organisation: [email protected] Tel. Sekretariat: 0228/73-1891 Inhaltsübersicht A. Einleitung ........................................................................................................................................6 I. Das Verwaltungsrecht......................................................................................................................................................... 6 II. Die öffentliche Verwaltung .................................................................................................................................................. 6 III. Abgrenzung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht .................................................................................................. 7 IV. Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ........................................................................................................................................ 9 B. Die wichtigsten Klagearten ...........................................................................................................10 I. Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO .................................................................................................................... 10 II. Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO ................................................................................................................. 12 C. Der Verwaltungsakt.......................................................................................................................14 I. Begriff und Bedeutung des Verwaltungsakts..................................................................................................................... 14 II. Begriffsmerkmale des Verwaltungsakts ............................................................................................................................ 15 III. Funktionen und Rechtsfolgen des Verwaltungsakts .......................................................................................................... 20 IV. Wirksamkeitsvoraussetzungen des Verwaltungsakts ........................................................................................................ 21 V. Die Rechtmäßigkeit des VA/Anspruch auf Erlass eines VA............................................................................................... 24 VI. Nebenbestimmungen........................................................................................................................................................ 31 VII. Aufhebung von Verwaltungsakten .................................................................................................................................... 33 D. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG ............................................................45 I. Anspruch auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 3 VwVfG ........................................................................................... 45 II. Wiederaufgreifen im Ermessen der Behörde, § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG ............................................... 45 E. Der öffentlich-rechtliche Vertrag ..................................................................................................46 I. Begriff und Bedeutung ...................................................................................................................................................... 46 II. Arten verwaltungsrechtlicher Verträge .............................................................................................................................. 46 III. Abgrenzung zu anderen Handlungsformen ....................................................................................................................... 47 IV. Wirksamkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags ................................................................................................................ 47 V. Vollstreckung vertraglicher Pflichten ................................................................................................................................. 49

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Vorlesung allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich
Videokonferenz via Zoom
A. Einleitung ........................................................................................................................................6
I. Das Verwaltungsrecht ......................................................................................................................................................... 6 II. Die öffentliche Verwaltung .................................................................................................................................................. 6 III. Abgrenzung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht .................................................................................................. 7 IV. Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ........................................................................................................................................ 9
B. Die wichtigsten Klagearten ...........................................................................................................10
I. Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO .................................................................................................................... 10 II. Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO ................................................................................................................. 12
C. Der Verwaltungsakt .......................................................................................................................14
D. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG ............................................................45
I. Anspruch auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG ........................................................................................... 45 II. Wiederaufgreifen im Ermessen der Behörde, § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG ............................................... 45
E. Der öffentlich-rechtliche Vertrag ..................................................................................................46
I. Begriff und Bedeutung ...................................................................................................................................................... 46 II. Arten verwaltungsrechtlicher Verträge .............................................................................................................................. 46 III. Abgrenzung zu anderen Handlungsformen ....................................................................................................................... 47 IV. Wirksamkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags ................................................................................................................ 47 V. Vollstreckung vertraglicher Pflichten ................................................................................................................................. 49
Allgemeines Verwaltungsrecht, WS 2020/21 2
F. Grundzüge der Verwaltungsvollstreckung ...................................................................................50
Allgemeines Verwaltungsrecht, WS 2020/21 3
Inhaltsverzeichnis
1. Der Begriff der öffentlichen Verwaltung ........................................................................................................................ 6 a) Formelle Differenzierungen .................................................................................................................................... 6 b) Materielle Differenzierungen................................................................................................................................... 6
2. Träger der Verwaltung .................................................................................................................................................. 7 3. Behörden ..................................................................................................................................................................... 7
III. Abgrenzung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht .................................................................................................. 7 1. Subordinationstheorie (Über-/Unterordnungstheorie).................................................................................................... 8 2. Sonderrechtstheorie (Zuordnungstheorie, modifizierte Subjektstheorie) ....................................................................... 8
IV. Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ........................................................................................................................................ 9 1. Vorrang des Gesetzes .................................................................................................................................................. 9 2. Vorbehalt des Gesetzes ............................................................................................................................................... 9
B. Die wichtigsten Klagearten ...........................................................................................................10
I. Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO .................................................................................................................... 10 II. Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO ................................................................................................................. 12
C. Der Verwaltungsakt .......................................................................................................................14
I. Begriff und Bedeutung des Verwaltungsakts ..................................................................................................................... 14 1. Einführung .................................................................................................................................................................. 14 2. Legaldefinition, § 35 S. 1 VwVfG ................................................................................................................................ 14 3. Anwendungsbereich des § 35 VwVfG ........................................................................................................................ 14 4. Verhältnis zu anderen Handlungsformen .................................................................................................................... 14
II. Begriffsmerkmale des Verwaltungsakts ............................................................................................................................ 15 1. Hoheitliche Maßnahme............................................................................................................................................... 15 2. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ..................................................................................................................... 15 3. Behörde ..................................................................................................................................................................... 16 4. Regelung .................................................................................................................................................................... 16 Exkurs: Arten von Verwaltungsakten .......................................................................................................................... 17
a) Befehlende, gestaltende und feststellende Verwaltungsakte ................................................................................ 17 b) Begünstigende und belastende Verwaltungsakte ................................................................................................. 17 c) Vollstreckbare Verwaltungsakte ........................................................................................................................... 17 d) Verwaltungsakte mit Dritt- oder Doppelwirkung, Mischverwaltungsakte ................................................................ 17 e) Vorläufige, vorsorgliche und Verwaltungsakte mit Dauerwirkung .......................................................................... 18
5. Im Einzelfall ................................................................................................................................................................ 18 6. Intendierte Außenwirkung ........................................................................................................................................... 18 7. Bedeutung der äußeren Form .................................................................................................................................... 19
III. Funktionen und Rechtsfolgen des Verwaltungsakts .......................................................................................................... 20 1. Stabilisierungsfunktion................................................................................................................................................ 20 2. Verfahrensfunktion ..................................................................................................................................................... 20 3. Titelfunktion ................................................................................................................................................................ 20 4. Verwaltungsprozessuale Funktion .............................................................................................................................. 21
IV. Wirksamkeitsvoraussetzungen des Verwaltungsakts ........................................................................................................ 21 1. Existenz ..................................................................................................................................................................... 21 2. Wirksamkeit................................................................................................................................................................ 21
a) Äußere Wirksamkeit ............................................................................................................................................. 22 b) Innere Wirksamkeit .............................................................................................................................................. 22 c) Ende der Wirksamkeit .......................................................................................................................................... 22
3. Bekanntgabe .............................................................................................................................................................. 22 a) Begriff der Bekanntgabe (Bekanntgabewille, Zugang) .......................................................................................... 22 b) Formen der Bekanntgabe ..................................................................................................................................... 22 c) Zeitpunkt der Bekanntgabe .................................................................................................................................. 23
4. Bestandskraft ............................................................................................................................................................. 23 a) Formelle Bestandskraft ........................................................................................................................................ 23 b) Materielle Bestandskraft ....................................................................................................................................... 24
Allgemeines Verwaltungsrecht, WS 2020/21 4
V. Die Rechtmäßigkeit des VA/Anspruch auf Erlass eines VA ............................................................................................... 24 1. Ermächtigungsgrundlage/Anspruchsgrundlage .......................................................................................................... 24 2. Formelle Rechtmäßigkeit ............................................................................................................................................ 24
a) Zuständigkeit........................................................................................................................................................ 24 b) Verfahren ............................................................................................................................................................. 24 c) Form .................................................................................................................................................................... 25 d) Heilung von Verfahrens- und Formfehlern ............................................................................................................ 25
aa) Nachholen der Begründung ........................................................................................................................... 25 bb) Nachschieben von Gründen ........................................................................................................................... 25
3. Materielle Rechtmäßigkeit .......................................................................................................................................... 26 4. Der unbestimmte Rechtsbegriff .................................................................................................................................. 26
a) Gerichtliche Überprüfbarkeit ................................................................................................................................. 26 aa) Prüfungsentscheidungen ............................................................................................................................... 26 bb) Beamtenrechtliche Beurteilungen................................................................................................................... 27 cc) Prognose- und Risikobewertungen ................................................................................................................ 27 dd) Höchstpersönliche Akte wertender Erkenntnis ............................................................................................... 27
b) Grenzen der gerichtlichen Überprüfbarkeit bei unbestimmten Rechtsbegriffen mit Beurteilungsspielraum............ 27 5. Ermessen ................................................................................................................................................................... 28
a) Einräumung von Ermessen .................................................................................................................................. 28 b) Ermessenskontrolle/Grenzen des Ermessens ...................................................................................................... 28 c) Ermessensfehler .................................................................................................................................................. 29
aa) Ermessensnichtgebrauch und Ermessensunterschreitung ............................................................................. 29 bb) Ermessensfehlgebrauch ................................................................................................................................ 29 cc) Ermessensüberschreitung ............................................................................................................................. 30 dd) Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG .................................................................................................................... 30
d) Ermessensreduzierung auf null ............................................................................................................................ 30 e) Folgen von Ermessensfehlern .............................................................................................................................. 30
aa) Anfechtungssituation ...................................................................................................................................... 30 bb) Verpflichtungssituation ................................................................................................................................... 31
VI. Nebenbestimmungen........................................................................................................................................................ 31 1. Arten .......................................................................................................................................................................... 31
2. Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen................................................................................................................. 32 3. Rechtmäßigkeitsprüfung von Nebenbestimmungen im Rahmen der Teilanfechtungsklage ......................................... 32
VII. Aufhebung von Verwaltungsakten .................................................................................................................................... 33 1. Allgemeines................................................................................................................................................................ 33 2. Abgrenzung zwischen rechtmäßigen und rechtswidrigen Verwaltungsakten ............................................................... 33 3. Abgrenzung zwischen belastenden und begünstigenden Verwaltungsakten .............................................................. 34 4. Aufhebung gegenüber dem richtigen Adressaten ....................................................................................................... 34 5. Prüfungsschemata ..................................................................................................................................................... 35 6. Rücknahme von rechtswidrigen Verwaltungsakten nach § 48 VwVfG......................................................................... 40
a) Rücknahme eines rechtswidrigen belastenden VA, § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG ........................................................ 40 b) Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden VA, § 48 Abs. 1 S. 2, Abs. 1 S. 1, Abs. 2–4 VwVfG ............... 40
aa) Kein schutzwürdiges Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des rechtswidrigen Ausgangs-VA............. 40 bb) Jahresfrist, § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG ............................................................................................................... 41
c) Rechtsfolge des Vorliegens der Rücknahmevoraussetzungen ............................................................................. 42 7. Widerruf von rechtmäßigen Verwaltungsakten nach § 49 VwVfG ............................................................................... 42
a) Widerruf eines rechtmäßigen belastenden VA, § 49 Abs. 1 VwVfG ...................................................................... 42 b) Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden VA, § 49 Abs. 2 VwVfG ................................................................ 43 c) Rechtsfolgen des Vorliegens der Widerrufsvoraussetzungen ............................................................................... 44
8. Erstattungspflicht nach § 49a VwVfG.......................................................................................................................... 44
D. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG ............................................................45
I. Anspruch auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG ........................................................................................... 45
Allgemeines Verwaltungsrecht, WS 2020/21 5
II. Wiederaufgreifen im Ermessen der Behörde, § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG ............................................... 45
E. Der öffentlich-rechtliche Vertrag ..................................................................................................46
I. Begriff und Bedeutung ...................................................................................................................................................... 46 II. Arten verwaltungsrechtlicher Verträge .............................................................................................................................. 46 III. Abgrenzung zu anderen Handlungsformen ....................................................................................................................... 47 IV. Wirksamkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags ................................................................................................................ 47
1. Zustandekommen des Vertrags .................................................................................................................................. 47 2. Schriftform, § 57 VwVfG ............................................................................................................................................. 48 3. Zustimmungserfordernis ............................................................................................................................................. 48 4. Materielle Anforderungen ........................................................................................................................................... 48 5. Keine Nichtigkeit nach § 59 VwVfG ............................................................................................................................ 48
a) Nichtigkeit nach Abs. 2 ......................................................................................................................................... 48 b) Nichtigkeit nach Abs. 1 ......................................................................................................................................... 49
6. Wegfall der Geschäftsgrundlage................................................................................................................................. 49 V. Vollstreckung vertraglicher Pflichten ................................................................................................................................. 49
1. Ermächtigungsgrundlage ............................................................................................................................................ 52 2. Formelle Rechtmäßigkeit ............................................................................................................................................ 52 3. Materielle Rechtmäßigkeit .......................................................................................................................................... 52
a) Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen ......................................................................................................... 52 b) Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen ......................................................................................................... 52
Allgemeines Verwaltungsrecht, WS 2020/21 6
A. Einleitung
Das Verwaltungsrecht ist ein Teilgebiet des öffentlichen Rechts. Die anderen Teilgebiete des öffent-
lichen Rechts sind das Staatsrecht, das Europarecht und das Völkerrecht. Das Verwaltungsrecht
selbst wird untergliedert in das allgemeine Verwaltungsrecht und das besondere Verwaltungsrecht.
Das allgemeine Verwaltungsrecht umfasst diejenigen Vorschriften, die unabhängig von der be-
troffenen Sachmaterie grundsätzlich für die gesamte Verwaltung maßgebend sind, bspw. die Vor-
schriften des VwVfG, der VwGO und des VwVG sowie das Staatshaftungsrecht.
Zum besonderen Verwaltungsrecht gehören die einzelnen Sachbereiche der öffentlichen Verwal-
tung, wie z.B. das Baurecht, das Kommunalrecht, das Polizei- und Ordnungsrecht, das Immissions-
schutzrecht und das Gewerberecht, welche spezialgesetzlich geregelt sind.
II. Die öffentliche Verwaltung
1. Der Begriff der öffentlichen Verwaltung
Der Begriff der Verwaltung ist sehr vielschichtig. Er wird in vielen Normen erwähnt, ist aber weder
legaldefiniert noch hat sich in Rechtsprechung oder Literatur eine einheitliche Definition herausge-
bildet. Einigkeit besteht aber über einige Kriterien und Merkmale sowie Unterteilungen, die den Be-
griff der Verwaltung beschreiben und eingrenzen.
Nach dem Gewaltenteilungsprinzip des Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG wird die Staatsgewalt vom Volke
durch besondere Organe der Gesetzgebung (Legislative), der vollziehenden Gewalt (Exekutive) und
der Rechtsprechung (Judikative) ausgeübt. Die vollziehende Gewalt setzt sich aus der Regierung
(Gubernative) und der Verwaltung (Administrative) zusammen.
Nach heutigem Verständnis wird der Begriff der Verwaltung überwiegend negativ nach der Subtrak-
tionsmethode bestimmt. Danach ist Verwaltung die Staatstätigkeit, die weder Gesetzgebung noch
Rechtsprechung ist.
Erlass von Verwaltungsakten. Ausgenommen sind Handlungen der Judikative oder Legislative.
— Verwaltung im organisatorischen Sinne meint die Gesamtheit der Stellen, die überwiegend Ver-
waltungsaufgaben wahrnehmen, also Verwaltungsträger und ihre Organe, z. B. das Land, die
Bezirksregierungen, die Gemeinden und die Bürgermeister.
— Verwaltung im formellen Sinne knüpft an den Begriff der Verwaltung im organisatorischen Sinne
an und erfasst daher alle Tätigkeiten von Verwaltungsorganen, unabhängig davon, ob es sich
auch materiell um Verwaltungstätigkeiten handelt.
b) Materielle Differenzierungen
— Leistungsverwaltung: Erbringung von Leistungen
von Steuern und anderen Abgaben
— Fiskalverwaltung: Beschaffung der für die Wahrnehmung von Verwaltungstätigkeit notwendigen
Mittel
2. Träger der Verwaltung
Träger der Verwaltung ist der Staat, konkret der Bund und die Länder, denn nur diese sind Träger
der sog. unmittelbaren Staatsverwaltung. Sie sind Gebietskörperschaften und damit juristische
Personen des öffentlichen Rechts und handeln durch ihre Organe, die (Bundes- und Landes-) Be-
hörden, die die Verwaltungsaufgaben gegenüber den Bürgern wahrnehmen. Die Kommunen (Ge-
meinden und Landkreise) sind dabei Teil der Landesverwaltung.
Dagegen wird die sog. mittelbare Staatsverwaltung durch juristische Personen des öffentlichen
Rechts, nämlich Körperschaften (z. B. Gemeinden, als Gebietskörperschaften des öffentlichen
Rechts), Anstalten (z. B. Sparkasse) und Stiftungen ausgeübt.
In gewissen Grenzen steht es dem Staat auch offen, durch private Rechtsträger (natürliche oder
juristische Personen des Privatrechts) öffentliche Aufgaben wahrzunehmen. Diese handeln jedoch
nur dann hoheitlich, wenn sie wirksam beliehen worden sind, d.h. wenn ihnen aufgrund formell-
gesetzlicher Grundlage durch Hoheitsakt für einen längeren Zeitraum die Befugnis eingeräumt wor-
den ist, bestimmte Verwaltungskompetenzen in eigenem Namen und in eigener Verantwortung unter
Inanspruchnahme der öffentlich-rechtlichen Handlungsformen auszuüben. In diesen Fällen spricht
man von Verwaltungsprivatrecht.
durch oder aufgrund eines Gesetzes Beliehene nimmt selbständig hoheitliche Verwaltungsaufgaben in den Handlungsformen des
öffentlichen Rechts im eigenen Namen wahr und verfügt über eigene Entscheidungsbefugnisse. Der Verwaltungshelfer hingegen
unterstützt eine Behörde durch Hilfstätigkeit im Auftrag und nach Weisung der ihn betrauenden Behörde. Der Beliehene ist selbst
Behörde, das Handeln des Verwaltungshelfers wird einer Behörde zugerechnet.
3. Behörden
Der Behördenbegriff wird im Verwaltungsrecht mit zwei unterschiedlichen Bedeutungen verwendet:
— Behörde im materiellen (funktionellen) Sinne ist „jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Ver-
waltung wahrnimmt“ (§ 1 Abs. 4 VwVfG bzw. § 1 Abs. 2 VwVfG NRW). Die Funktion der Einrich-
tung steht hier im Vordergrund.
— Behörden im formell-organisatorischen Sinne sind organisatorische Einheiten, durch die juristi-
sche Personen des öffentlichen Rechts Verwaltungsaufgaben erfüllen (z. B. Finanzamt, Bürger-
meister, Landrat, Regierungspräsident).
III. Abgrenzung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht
Eine Norm gehört entweder dem Privatrecht oder dem öffentlichen Recht an. Das Strafrecht ist Teil
des öffentlichen Rechts.
Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehung zwischen zwei gleichgestellten Personen, die dieselben
Befugnisse haben. Rechte und Pflichten können zwischen ihnen nur durch Vertrag oder durch Ge-
setz begründet werden. Das öffentliche Recht hingegen regelt insbesondere spezifisch hoheitliche
Befugnisse.
Zur Abgrenzung dieser beiden Rechtsgebiete wurden mehrere Theorien entwickelt. 1 Relevant ist
diese Abgrenzung insbesondere im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Klage. Gemäß § 40
Abs. 1 S. 1 VwGO ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten grundsätzlich dann eröffnet,
wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegt.
1. Subordinationstheorie (Über-/Unterordnungstheorie)
Die Subordinationstheorie stellt auf das Verhältnis zwischen den Beteiligten ab. Besteht zwischen
diesen ein Über-/Unterordnungsverhältnis, d. h., dass genau einer der Beteiligten mit hoheitlichen
Befugnissen ausgestattet ist, ist das Verhältnis öffentlich-rechtlicher Natur. Diese Theorie kann folg-
lich nur angewendet werden, sofern sich der Staat (z. B. in Form einer Behörde) und ein Bürger
gegenüberstehen. Sofern die Beziehung der Beteiligten durch Gleichordnung geprägt ist, handelt es
sich regelmäßig um eine privatrechtliche Beziehung.
Schwächen hat diese Theorie insbesondere deshalb, weil dem Staat auch privatrechtliches Handeln
möglich ist und er trotzdem dem Bürger in einer übergeordneten Position gegenüberstehen kann.
Umgekehrt kann auch in einem privatrechtlichen Verhältnis ein Über-/Unterordnungsverhältnis vor-
liegen (z. B. die Direktionsbefugnis des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer). Schließlich
können mehrere Hoheitsträger untereinander öffentlich-rechtliche Verträge schließen, ohne dass
hierbei ein Über-/Unterordnungsverhältnis vorliegen würde.
2. Sonderrechtstheorie (Zuordnungstheorie, modifizierte Subjektstheorie)
Nach der Sonderrechtstheorie ist eine Streitigkeit oder ein Rechtsverhältnis dann öffentlich-rechtlich,
wenn die streitentscheidenden bzw. die dem Rechtsverhältnis zugrundeliegenden Normen solche
des öffentlichen Rechts sind. Dies ist dann der Fall, wenn sie einen Träger öffentlicher Gewalt in
seiner spezifischen Funktion als Hoheitsträger befugen oder verpflichten. 2 Damit fällt z. B. ein Groß-
teil der Tätigkeit der Fiskalverwaltung aus dem Bereich des öffentlichen Rechts heraus, da bspw. ein
Kaufvertrag über Bleistifte gerade nicht den Hoheitsträger als solchen berechtigt und verpflichtet.
Nach dieser Theorie erfolgt die Bestimmung des Rechtsgebiets also schrittweise: Zunächst müssen
die streitentscheidenden bzw. die dem Rechtsverhältnis zugrundeliegenden Normen ermittelt wer-
den; sodann muss festgestellt werden, ob diese Vorschriften im oben genannten Sinne öffentlich-
rechtlich sind.
dieser Theorie bereitet jedoch vielfach Schwierigkeiten, da es nicht ausgeschlossen ist, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften auch
den Schutz Einzelner bezwecken (z.B. Vorschriften über den Nachbarschutz im Baurecht).
1. Siehe hierzu Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Auflage 2020, § 30, Rn. 1323 ff.
2. BVerwG NVwZ-RR 2010, 682.
Allgemeines Verwaltungsrecht, WS 2020/21 9
IV. Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wird aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20
Abs. 3 GG abgeleitet. Die vollziehende Gewalt ist „an Gesetz und Recht gebunden.“ Er lässt sich
unterteilen in den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes und in den Grundsatz des Vorbehalts des
Gesetzes. 3
1. Vorrang des Gesetzes
Vorrang des Gesetzes bedeutet, dass die Verwaltung keine Maßnahmen treffen darf, die einem
bestehenden Gesetz widersprechen; kurz: kein Handeln gegen das Gesetz!
2. Vorbehalt des Gesetzes
Aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes darf die Verwaltung nur tätig werden, wenn sie durch ein
formelles Gesetz dazu ermächtigt ist; kurz: kein Handeln ohne Gesetz!
Zu differenzieren ist jedoch, ob die Verwaltung im Rahmen der Eingriffsverwaltung oder im Rahmen
der Leistungsverwaltung tätig wird. Während der Vorbehalt des Gesetzes im Rahmen der Eingriffs-
verwaltung unstreitig zur Geltung kommt (wegen des Schutzes der Bürger vor staatlichen Eingriffen
durch die Grundrechte als Abwehrrechte; zumindest der Schutzbereich der Allgemeinen Handlungs-
freiheit gemäß Art. 2 I GG ist immer eröffnet), wird er im Rahmen der Leistungsverwaltung nur ein-
geschränkt angewendet: Ausreichend ist hier nach h. M. irgendeine demokratische Legitimation im
Sinne einer parlamentarischen Willensäußerung. Häufig wird dies eine Festsetzung im Haushalts-
plan i. V. m. bspw. einer Vergaberichtlinie sein.
3. Hierzu einführend Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Auflage 2020, § 7, Rn. 256 ff.
Allgemeines Verwaltungsrecht, WS 2020/21 10
B. Die wichtigsten Klagearten
A. Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg
II. Statthaftigkeit
Begehren des Klägers gem. §§ 88, 86 III VwGO: Aufhebung eines (belastenden) VA
— auch bei nichtigem VA, um Rechtsschein zu beseitigen und Kläger nicht das Be-
urteilungsrisiko aufzubürden, ob der VA nichtig oder „nur“ rw ist
— auch bei bloß formellem VA
— Gegenstand der Anfechtungsklage: wenn Vorverfahren durchgeführt wurde, dann
VA mit dem Inhalt, den er durch Widerspruchsbescheid erhalten hat, § 79 I Nr. 1
VwGO (hat zur Folge, dass Widerspruchsbehörde sowohl einen rw VA rm als
auch einen rm VA rw machen kann)
— keine Erledigung des VA (nur bei Anlass prüfen!), a. A.: Frage des Rechtsschutz-
bedürfnisses
III. Klagebefugnis
Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven (Abwehr-) Rechts, § 42 II VwGO
→ problematisch bei Drittanfechtungsklagen oder Klagen gegen einen dinglichen VA
IV. Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO
V. Klagefrist, § 74 I VwGO (1 Mon.)
→ § 58 II VwGO (1 Jahr) bei unrichtiger/fehlender Rechtsbehelfsbelehrung
VI. Klagegegner, § 78 VwGO
VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO
B. Begründetheit, § 113 I 1 VwGO (ggf. i. V. m. § 115 VwGO)
OS: Die Anfechtungsklage ist begründet, soweit der VA rw und der Kläger dadurch in seinen
Rechten verletzt ist, § 113 I 1 VwGO.
I. Rechtswidrigkeit des VA
S. 32 ff.
c) wirksam
b) Verfahren (insb. Anhörung, § 28 VwVfG)
c) Form und Begründung (§§ 37, 39 VwVfG)
→ beachte Heilungsmöglichkeit (§ 45 VwVfG)
und Unbeachtlichkeit (§ 46 VwVfG)
aa) Gebundene Entscheidung oder ist der Behörde ein Ermessen einge-
räumt?
→ VA setzt Rechtsfolge, die nicht mehr von der Ermächtigungsgrundla-
ge gedeckt ist (z. B. wegen Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprin-
zip!)
→ Behörde lässt sich nicht ausschließlich vom Zweck der Ermessens-
vorschrift leiten
→ Behörde macht von dem ihr eingeräumten Ermessen keinen Ge-
brauch, weil sie sich irrig für gebunden hält oder die Grenzen des einge-
räumten Ermessens verkürzt
cc) Evtl. Ermessensreduzierung auf null, dann rechtliche Bindung auf der
Rechtsfolgenseite auf eine einzige rechtmäßige Entscheidung
II. Rechtsverletzung des Klägers
II. Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO 5
A. Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg
II. Statthaftigkeit
Begehren des Klägers gem. §§ 88, 86 III VwGO: Erlass eines (begünstigenden) VA
— relevant für §§ 68, 74 VwGO: Klage, nachdem Behörde den Erlass des VA aus-
drücklich abgelehnt hat (Versagungsgegenklage) oder Klage, nachdem Behörde
den Erlass des VA schlicht unterlassen hat (Untätigkeitsklage)
— Antrag darf sich noch nicht erledigt haben (nur bei Anlass prüfen!)
III. Klagebefugnis
— aus einfachgesetzlichen Vorschriften mit Anspruchsqualität
— aus Grundrechten
Beachte: Ablehnungsbescheid ist kein belastender VA i. S. d. Adressatentheorie i. V. m.
der allgemeinen Handlungsfreiheit; das möglicherweise verletzte Recht (der möglicher-
weise bestehende Anspruch) ist deshalb näher darzulegen.
IV. Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO (§ 68 II i. V. m. I VwGO)
V. Klagefrist, § 74 II i. V. m. I VwGO (1 Monat), § 58 II VwGO (1 Jahr) bei unrichti-
ger/fehlender Rechtsbehelfsbelehrung
B. Begründetheit, § 113 V VwGO
(Beachte: Der Obersatz ist davon abhängig, was der Kläger erreichen will. Er muss auch nicht
nachträglich verändert werden, wenn der Kläger i. E. weniger erhält, als er beantragt hat:
— Bei Vornahmeklage/-urteil: VG soll die Behörde zum Erlass des VA verpflichten
Die Verpflichtungsklage ist gem. § 113 V 1 VwGO begründet, soweit
— die Ablehnung oder Unterlassung des VA rw.,
— der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt
— und die Sache spruchreif ist.
Das ist der Fall, wenn der Kläger einen Anspruch auf Erlass des begehrten VA hat.
— Bei Bescheidungsklage/-urteil: VG soll die Behörde dazu verpflichten, über den An-
trag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu ent-
scheiden
Die Verpflichtungsklage ist gem. § 113 V 2 VwGO begründet, soweit
— die Ablehnung oder Unterlassung des VA rw.
5. Siehe ein weitergehendes Aufbauschema mit Erläuterungen bei Peine, Klausurenkurs im Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2016,
S. 54 ff.
— und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
Das ist der Fall, wenn der Kläger einen Anspruch auf (Neu-) Bescheidung hat.)
— Hinweis: Spruchreife heißt „Entscheidungsreife“ und betrifft die Frage, ob das VG aus
Rechtsgründen gehindert ist, die Behörde zum Erlass des VA zu verpflichten. Das ist
immer dann der Fall, wenn der Behörde noch Entscheidungsspielräume (Beurteilungs-
spielraum, Ermessen) zustehen, in die das VG nicht eingreifen darf. Eine Ausnahme bil-
det der Fall der Ermessensreduzierung auf null.
I. Rechtswidrigkeit der Ablehnung bzw. Unterlassung des VA
1. Anspruchsgrundlage
— Öffentlich-rechtliche Sonderbeziehungen
— Ermessensentscheidung (Bescheidungsurteil)
C. Der Verwaltungsakt
1. Einführung
fügung. Dabei knüpft das Gesetz an die verschiedenen Handlungsformen unterschiedliche Voraus-
setzungen und Rechtsfolgen – insbesondere auch bezüglich der Rechtsschutzmöglichkeiten. Die
praktisch bedeutsamste öffentlich-rechtliche Handlungsform der Verwaltung ist der Verwaltungsakt. 6
2. Legaldefinition, § 35 S. 1 VwVfG
In § 35 S. 1 VwVfG wird der Verwaltungsakt als „jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheit-
liche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen
Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist“ legaldefiniert.
3. Anwendungsbereich des § 35 VwVfG
Gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG gilt die Begriffsbestimmung des VA subsidiär (d. h., wenn § 35 S. 1
VwVfG als lex generalis nicht von einer spezielleren Vorschrift verdrängt wird) im Rahmen des An-
wendungsbereichs des VwVfG (also insbesondere bei Maßnahmen von Bundesbehörden, § 1
Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 VwVfG).
Für die Einordnung landesbehördlicher Maßnahmen ist umstritten, ob die VwGO insoweit mit dem
Begriff des Verwaltungsakts (vgl. §§ 42, 68 ff., 113 VwGO) auf Bundes- oder Landesrecht Bezug
nimmt. Da jedoch die jeweiligen §§ 35 S. 1 des VwVfG und des VwVfG NRW wortlautidentisch sind,
ist dieser Streit in NRW nur von akademischer Bedeutung.
4. Verhältnis zu anderen Handlungsformen
Im Zentrum des Verwaltungsverfahrensrechts steht der Verwaltungsakt. Andere Handlungsformen
der Verwaltung wurden erst im Laufe der Zeit um den Begriff des Verwaltungsakts herum entwickelt.
Infolgedessen sind die übrigen Arten des Verwaltungshandelns typischerweise dadurch gekenn-
zeichnet, dass es ihnen an einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 35 S. 1 VwVfG (s. u.) fehlt.
In der Fallbearbeitung ist daher eine kontradiktorische Abgrenzung vorzunehmen: Handelt die Ver-
waltung öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich? Ist die Maßnahme auf die Herbeiführung einer
Rechtsfolge gerichtet oder handelt es sich um sog. schlichtes Verwaltungshandeln? Kommt ihr Au-
ßenwirkung zu oder ist sie bloßes Verwaltungsinternum?
Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den einzelnen Begriffsmerkmalen des Verwaltungsakts ist
indessen nur dort erforderlich, wo der Sachverhalt an der Verwaltungsaktqualität der Maßnahme
zweifeln lässt. An welcher Stelle eines Gutachtens zu prüfen ist, ob eine bestimmte Maßnahme ei-
nen Verwaltungsakt darstellt, ist von der Aufgabenstellung abhängig.
6. Eine Einführung zum Verwaltungsakt findet sich bei Voßkuhle/Kaufhold, JuS 2011, 34.
Allgemeines Verwaltungsrecht, WS 2020/21 15
— Ist die Fallfrage auf die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage gerichtet, so muss i. R. d.
statthaften Klageart der Charakter der Behördenhandlung untersucht werden: Nur wenn ein
Verwaltungsakt streitgegenständlich ist, sind die daher sog. VA-Klagen (Anfechtungs-, Verpflich-
tungs- und Fortsetzungsfeststellungsklage) zulässig.
— Geht es dagegen um eine Prüfung ausschließlich der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme, muss
deren Verwaltungsaktqualität schon aus logischen Erwägungen an erster Stelle geprüft werden.
Denn je nach Rechtsnatur ergeben sich unterschiedliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für
die jeweilige Maßnahme.
II. Begriffsmerkmale des Verwaltungsakts 7
Die Definition des § 35 S. 1 VwVfG lässt sich in sechs konstitutive Tatbestandsmerkmale untertei-
len: 8
Eine Maßnahme ist jede – auch konkludente – Willensäußerung. Als Beispiele hierfür werden in
§ 35 S. 1 VwVfG exemplarisch die Verfügung und die Entscheidung genannt. Handlungen, denen es
an jedwedem Erklärungswert fehlt, sind keine Maßnahmen i. S. d. § 35 S. 1 VwVfG.
Das Merkmal „hoheitlich“ wird dahingehend ausgelegt, dass die Maßnahme einseitig von der Ver-
waltung getroffen wird. Dies ist beispielsweise nicht der Fall bei einem öffentlich-rechtlichen Vertrag,
§§ 54 ff. VwVfG. Die Abgrenzung fällt vor allem bei mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakten
schwer, welche eine Beteiligung des Adressaten am Verwaltungsverfahren erfordern (häufig
in Form eines Antrags, z. B. einer Genehmigung). Unterscheidungskriterium ist insofern die Mög-
lichkeit des Bürgers zur inhaltlichen Einflussnahme. Fehlt es hieran, kann der Bürger zwar über das
„Ob“, nicht aber über das „Wie“ der Behördenentscheidung bestimmen. Damit ist die Maßnahme
hoheitlich und stellt allenfalls einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt dar.
2. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
Die Maßnahme muss darüber hinaus öffentlich-rechtlich sein. Insoweit finden die allgemeinen Theo-
rien zur Abgrenzung des öffentlichen Rechts vom Privatrecht Anwendung (oben S. 7). In der Fallbe-
arbeitung ist dies häufig bereits Gegenstand der Prüfung der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs,
§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Insofern reicht regelmäßig ein Verweis auf die Ausführungen zur Eröffnung
des Rechtswegs aus.
Vom § 35 S. 1 VwVfG nicht erfasst werden privatrechtliche Willenserklärungen der Verwaltung, etwa
zum Abschluss eines Kaufvertrags über Büromaterial i. R. d. sog. fiskalischen Verwaltungshandelns.
Schwierigkeiten bei der Zuordnung einer Maßnahme entstehen, wenn sowohl öffentlich-rechtliche
als auch zivilrechtliche Rechtsgrundlagen in Betracht kommen. 9 Als Ansatzpunkt zur Bestimmung
des Rechtsgebiets kann der Zweck der Maßnahme dienen.
7. Siehe dazu bei Peine, Klausurenkurs im Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2016, Fall 1 S. 111 ff. und Fall 4, S.152 ff.
8. Zu den Merkmalen des Verwaltungsaktsbegriffs mit Beispielfällen Kahl, JURA 2001, 505.
Allgemeines Verwaltungsrecht, WS 2020/21 16
Besonderheit: Einzelne Rechtsverhältnisse, insb. im Zusammenhang mit Subventionen und der Be-
nutzung und Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen (Leistungsverwaltung), können zweistufig
ausgestaltet werden. Die erste Stufe, das „Ob“ der Leistungsgewährung (Grundverhältnis), ist in
diesen Fällen öffentlich-rechtlicher Natur. Die zweite Stufe, das „Wie“ (Abwicklungsverhältnis), kann
entweder öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet sein.
3. Behörde
Die Maßnahme muss einer Behörde zurechenbar sein. Behörde im funktionellen Sinne des § 35
S. 1 VwVfG ist nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 4 VwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentli-
chen Verwaltung (unter Einsatz obrigkeitlicher Gewalt) wahrnimmt. Zurechenbarkeit ist gegeben,
wenn die Maßnahme rechtlich auf die Behörde zurückzuführen ist.
Werden Organe der Legislative oder der Judikative verwaltend tätig, also nicht in ihrer spezifischen
Funktion als Gesetzgebungs- bzw. Rechtsprechungsorgan, so unterfallen sie nach dem oben Ge-
sagten ebenfalls dem Behördenbegriff des § 1 Abs. 4 VwVfG (z.B. der Bundestagspräsident in Aus-
übung des Hausrechts nach Art. 40 Abs. 2 S. 1 GG). Auch Privatpersonen können demnach Behör-
den sein, wenn ihnen durch Beleihung Hoheitsrechte übertragen wurden. 10
4. Regelung
Eine Maßnahme, die zur Regelung i. S. d. § 35 S. 1 VwVfG ergeht, ist darauf gerichtet, unmittelbar
eine Rechtsfolge zu setzen. Dies ist der Fall, wenn Rechte oder Pflichten des Betroffenen begrün-
det, geändert oder aufgehoben werden oder ihr verbindliches (Nicht-)Bestehen festgestellt wird.
Entscheidend ist, dass die Regelungswirkung von der Behörde bezweckt ist (Finalität der Regelung).
Die bloß zufällige oder mittelbare Setzung einer Rechtsfolge ist für dieses Merkmal gerade nicht
ausreichend.
Unter diesem Gesichtspunkt stellt auch die verbindliche Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines
Verwaltungsakts, der sog. Versagungsakt, einen Verwaltungsakt dar.
Exkurs: Dies ergibt sich allerdings nicht aus der sog. Actus-contrarius-Theorie, wonach der Gegenakt (actus contrarius) die
Rechtsnatur des Ausgangsakts (actus primus) teilt. Kehrseite des Erlasses eines Verwaltungsakts ist nämlich nicht deren Verweige-
rung, sondern die Aufhebung des Verwaltungsakts.
Anhand des Begriffsmerkmals der (verbindlichen) Regelung lässt sich der Verwaltungsakt vom
schlichten Verwaltungshandeln mit lediglich tatsächlichen Auswirkungen abgrenzen. Hierunter
werden alle Maßnahmen der Verwaltung verstanden, denen jedweder – auch ein konkludenter –
Regelungscharakter fehlt. Das sind zum einen Realakte, also Handlungen, die einen tatsächlichen,
aber keinen rechtlichen Erfolg herbeiführen (z. B. der Schuss eines Polizisten auf den Bankräuber)
und zum anderen bloße (Wissens-)Erklärungen ohne Rechtswirkung (z. B. ein Hinweis zur Pro-
duktwarnung).
Soll mit der Maßnahme lediglich der Inhalt eines bereits erlassenen Verwaltungsakts nochmals auf-
gezeigt werden (wiederholende Verfügung), ist damit keine Regelungswirkung verbunden. Dage-
9. Ein Schulbeispiel hierfür stellt die Ausübung des Hausrechts dar; empfehlenswert dazu der Fall bei Zilkens, JuS 2003, 165 und
Fall 3 bei Heyen/Collin/Spiecker gen. Döhmann, 40 Klausuren aus dem Verwaltungsrecht, S. 64 ff.
10. Im Übrigen vergleiche oben zum Behördenbegriff.
Allgemeines Verwaltungsrecht, WS 2020/21 17
gen stellt der sog. Zweitbescheid eine erneute Sachentscheidung dar, da eine erneute Prüfung der
Sachlage stattfindet. Der Zweitbescheid ist daher ein Verwaltungsakt.
Weiterhin dient das Kriterium der Regelung zur Abgrenzung des Verwaltungsakts von den vorberei-
tenden Maßnahmen (beachte insofern auch § 44a VwGO) oder von Teilakten ohne abschließende
Regelungswirkung.
schiedene Kategorien kann wie folgt vorgenommen werden:
a) Befehlende, gestaltende und feststellende Verwaltungsakte
Während der befehlende Verwaltungsakt dem Bürger ein bestimmtes Verhalten vorschreibt (z. B.
ein polizeilicher Platzverweis), wird mit dem rechtsgestaltenden Verwaltungsakt ein konkretes
Rechtsverhältnis begründet, geändert, aufgehoben oder beendet (so bei der Beamtenernennung).
Durch den feststellenden Verwaltungsakt 11
wird ein Recht oder eine rechtlich erhebliche Eigenschaft
einer Person oder einer Sache festgestellt (z. B. die Feststellung der Staatsbürgerschaft). Hiervon
zu unterscheiden ist der bloße Hinweis auf die geltende Rechtslage. Dieser ist nicht dazu bestimmt,
eine Rechtsfolge zu setzen, sondern ist eine bloße Wissenserklärung.
b) Begünstigende und belastende Verwaltungsakte
Der begünstigende Verwaltungsakt ist in § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG legaldefiniert. Hierunter fallen
demnach Verwaltungsakte, die ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründen bzw.
bestätigen. Alle übrigen Verwaltungsakte (für die § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG gilt) sind für den Betroffe-
nen nachteilig und daher belastend. Das sind insbesondere Verwaltungsakte, die Pflichten begrün-
den, Rechte entziehen oder die Begründung eines Rechts versagen (z. B. Ablehnung einer Bauge-
nehmigung).
lender Verwaltungsakt: Handeln, Dulden oder Unterlassen). Diese müssen sich aus dem Tenor
selbst ergeben, die Begründung kann nur zur Bestimmung des Bindungsumfangs herangezogen
werden. Ein vollstreckungsfähiger Inhalt fehlt etwa bei gestaltenden oder feststellenden Verwal-
tungsakten; diese sind lediglich hinsichtlich ihrer Kosten vollstreckbar.
d) Verwaltungsakte mit Dritt- oder Doppelwirkung, Mischverwaltungsakte
Von einem Verwaltungsakt mit Doppel- oder Drittwirkung wird gesprochen, wenn dieser gleichzeitig
einen Bürger begünstigt und einen anderen belastet. Allerdings wird der Terminus der Doppelwir-
kung auch für Verwaltungsakte verwendet, die belastende und begünstigende Wirkung bei dersel-
ben Person entfalten (sog. Mischverwaltungsakte).
11. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 05.11.2009, Az. 4 C 3/09.
Allgemeines Verwaltungsrecht, WS 2020/21 18
e) Vorläufige, vorsorgliche und Verwaltungsakte mit Dauerwirkung
Der vorläufige Verwaltungsakt steht unter dem Vorbehalt einer endgültigen Entscheidung durch ei-
nen späteren Verwaltungsakt (z. B. der Subventionsbescheid unter dem Vorbehalt einer späteren
Betriebsprüfung), wobei der endgültige Verwaltungsakt den vorläufigen ersetzt, ohne dass eine Auf-
hebung des letzteren erforderlich wäre (dadurch wird u. a. die Anwendung von aufhebungserschwe-
renden Vorschriften umgangen, wie z. B. § 48 Abs. 2, 4 VwVfG). Im Unterschied zu lediglich vorbe-
reitenden Maßnahmen wird hier die Rechtslage bereits (vorläufig) geändert.
Der vorsorgliche Verwaltungsakt steht unter dem Vorbehalt, dass eine seiner Voraussetzungen von
einer bestimmten, zuständigen Behörde festgestellt wird.
Durch einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung wird keine zeitpunktbezogene, sondern eine zeit-
raumbezogene Regelung erlassen, deren Rechtsfolgen während einer gewissen Zeitspanne gelten
(z. B. das Aufstellen eines Verkehrszeichens oder die Festsetzung einer laufenden Geldleistung).
5. Im Einzelfall
Der Verwaltungsakt i. S. d. § 35 S. 1 VwVfG ist als Einzelfallregelung grundsätzlich konkret-
individuell, d. h. auf einen nach Ort, Zeit und sonstigen Umständen bestimmten Sachverhalt bezo-
gen (konkret) und an eine oder mehrere, zumindest bestimmbare Personen (individuell) gerichtet.
Als solcher ist der Verwaltungsakt zu unterscheiden von abstrakt-generellen Regelungen (materiel-
len Rechtsnormen). Grundlage dieser Differenzierung bildet die Bestimmtheit in Bezug auf den Kreis
der betroffenen Personen sowie die Zahl der erfassten Sachverhalte. Ist allerdings die gewählte
Handlungsform formell unzweideutig als VA zu qualifizieren (z. B. durch Betitelung als Bescheid),
erübrigt sich im Rahmen der Zulässigkeit ausnahmsweise eine materielle Bestimmung.
Die in § 35 S. 2 VwVfG legaldefinierte konkret-generelle Allgemeinverfügung stellt ebenfalls eine
Einzelfallregelung dar. Selbstverständlich setzt auch die Allgemeinverfügung voraus, dass die übri-
gen Tatbestandsmerkmale des § 35 S. 1 VwVfG vorliegen.
Das Gesetz nennt in § 35 S. 2 VwVfG drei Varianten von Allgemeinverfügungen. Die personenbe-
zogene Verfügung ist an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Per-
sonenkreis gerichtet (z. B. der Platzverweis für gewisse Personen aus dem Drogenmilieu). Die
sachbezogene Verfügung regelt die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache (z. B. die Geneh-
migung nach § 144 Abs. 3 BauGB). Die benutzungsbezogene Verfügung betrifft die Benutzung einer
Sache durch die Allgemeinheit (z. B. das Verkehrsschild).
6. Intendierte Außenwirkung
Die Regelung muss auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sein. Der Begriff des Ge-
richtetseins bringt zum Ausdruck, dass es einerseits unerheblich ist, ob die Außenwirkung tatsäch-
lich eintritt, und dass diese anderseits nicht bloß eine mittelbare oder zufällige Konsequenz der Re-
gelung sein darf.
Die Außenwirkung ist zu bejahen, wenn durch die Regelung ein Rechtssubjekt als Träger eigener
Rechte unmittelbar betroffen ist. Anhand der Außenwirkung soll der Verwaltungsakt von inneradmi-
Allgemeines Verwaltungsrecht, WS 2020/21 19
nistrativen (verwaltungsinternen) Akten abgegrenzt werden. Maßgeblich hierfür ist die Unterschei-
dung, ob der Betroffene als Teil der Verwaltung oder als Träger eigener Rechte angesprochen wird.
Problemfälle ergeben sich diesbezüglich häufig i. R. v. Sonderstatusverhältnissen, bei denen eine
besondere Rechts- und Pflichtenbeziehung zwischen Bürger und Staat existiert. Hierunter fallen
etwa Strafgefangene, Schüler, Studenten sowie insbesondere Beamte. In dieser Beziehung wird
regelmäßig zwischen Maßnahmen im Grundverhältnis (Außenverhältnis) und Maßnahmen im Be-
triebsverhältnis (Innenverhältnis) unterschieden.
handelt sich daher um ein bloßes Verwaltungsinternum. Die Versetzung eines Beamten in eine an-
dere Behörde oder in den Ruhestand betrifft diesen dagegen in seiner persönlichen Rechtssphäre
und nicht nur in seiner Funktion als Amtswalter. Es handelt sich dann um eine Regelung mit Außen-
wirkung.
Außerdem problematisch sind mehrstufige Verwaltungsakte, die sich dadurch kennzeichnen, dass
das Gesetz bestimmt, ein Verwaltungsakt dürfe nur „mit Zustimmung“ oder „im Einvernehmen“ mit
einer anderen Behörde ergehen, bspw. § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB. Hier hat die Mitwirkung anderer
Behörden beim Erlass des Verwaltungsakts in aller Regel nur verwaltungsinterne Bedeutung, es sei
denn, die Mitwirkungsbehörde muss bestimmte Einzelfragen selbstständig und abschließend prüfen
(sog. inkongruente Prüfungskompetenz).
Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 VwVfG bestimmt sich nach dem ob-
jektiven Erklärungsgehalt der behördlichen Maßnahme. Entscheidend für die Verwaltungsaktqualität
und auch den Regelungsgehalt der Maßnahme ist demnach ihre Auslegung nach dem objektiven
Empfängerhorizont entsprechend §§ 133, 157 BGB. Anhaltspunkte hierfür sind neben der äußeren
Form auch Inhalt, Umstände und Begründung der Behördenentscheidung sowie Rechtsbehelfsbe-
lehrungen etc. Hingegen kommt es auf die Intention der erlassenden Behörde nicht an.
Fehlt es nach dieser Betrachtungsweise an einer oder mehreren Voraussetzungen der Legaldefiniti-
on des § 35 VwVfG, so liegt nach h. M. dennoch ein sog. formeller Verwaltungsakt vor, wenn sich
aus der äußeren Form der Maßnahme eindeutig auf den Willen der Behörde, einen Verwaltungsakt
zu erlassen, schließen lässt (z. B. bei der Bezeichnung der Maßnahme als Bescheid, Anordnung
oder Verfügung). In diesem Fall ist der materielle Gehalt der Maßnahme – zumindest für die Prü-
fung, ob ein Verwaltungsakt vorliegt – bedeutungslos, kann also z. B. auch zivilrechtlicher Natur
sein.
Nach anderer Auffassung kann die Form allenfalls als Indiz für das tatsächlich Gewollte dienen und
nicht per se die Verwaltungsaktqualität begründen. 12
Die Abgrenzung habe stets nach materiellen
Gesichtspunkten zu erfolgen. Gegen diese Ansicht lässt sich jedoch einwenden, dass der Bürger
dadurch im Vergleich zur rechtskundigen Behörde einem unverhältnismäßig höheren Rechtsschutz-
12. Voßkuhle/Kaufhold, JuS 2011, 34, 36; anders die h. M., BVerwGE 18, 1; eine dritte Ansicht differenziert zwischen materiell-
und prozessualrechtlichem Verwaltungsaktsbegriff, so z. B. Stelkens/Bonk/Sachs-Stelkens, § 35, Rn. 15 ff.
Allgemeines Verwaltungsrecht, WS 2020/21 20
risiko ausgesetzt wird. Da es allein im Handlungsbereich der Behörde liegt, ob überhaupt ein Ver-
waltungsakt ergeht, soll sie auch das Risiko einer Fehlentscheidung prozessual verantworten.
Die Frage, wie die Behörde hätte handeln müssen, also ob der formelle Verwaltungsakt seinem In-
halt nach z. B. in Form einer privatrechtlichen Willenserklärung rechtmäßig gewesen wäre, ist keine
Frage der Rechtsnatur der Maßnahme, sondern der Rechtmäßigkeit. Darauf kommt es aber nicht
an: Der (nur) formelle Verwaltungsakt ist ohnehin rechtswidrig, da er die materiellen Voraussetzun-
gen des § 35 S. 1 VwVfG nicht erfüllt.
III. Funktionen und Rechtsfolgen des Verwaltungsakts
Die Funktionen des Verwaltungsakts 13
lassen sich an vier Begriffen festmachen:
1. Stabilisierungsfunktion 14
Durch einen Verwaltungsakt kann bindend festgestellt werden, dass eine bestimmte generell-
abstrakte Regelung auf einen konkreten Einzelfall (nicht) anwendbar ist. 15
Solch ein feststellender
VA dient dazu, die gesetzlichen Rechte und Pflichten des Bürgers im Einzelfall deklaratorisch fest-
zuhalten.
Entscheidend für das Bestehen einer Pflicht bzw. eines Rechts ist in diesem Fall die abstrakt-
generelle Gesetzesnorm.
Die erlassende Behörde bindet dabei nicht nur den Adressaten, sondern auch sich selbst: Eine Auf-
hebung des Verwaltungsakts kommt nur unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 und 51 VwVfG in
Betracht. Andere Behörden und Verwaltungsträger haben ihren Entscheidungen die Regelungen
des Verwaltungsakts zugrunde zu legen (sog. Tatbestandswirkung). Mithin wirkt der Verwaltungsakt
durch seine Verbindlichkeit stabilisierend und erzeugt Rechtssicherheit.
2. Verfahrensfunktion
Dem Verwaltungsakt kommt neben der materiell-rechtlichen auch eine verfahrensrechtliche Bedeu-
tung zu, indem er gem. § 9 VwVfG das Verwaltungsverfahren formell abschließt. Strebt die Behörde
den Erlass eines Verwaltungsakts an, so ist sie an die Einhaltung der Verfahrensvorschriften der
§§ 9 ff. VwVfG gebunden (z. B. Anhörungspflicht gem. § 28 VwVfG, Formerfordernisse gem. § 37
Abs. 2–5 VwVfG, Begründungspflicht gem. § 39 VwVfG).
3. Titelfunktion
Der Verwaltungsakt ist Vollstreckungstitel (allerdings nur soweit ein vollstreckbarer Inhalt gegeben
ist), § 6 Abs. 1 VwVG. Die Bestätigung durch ein Gerichtsurteil ist nicht erforderlich. Mit dem Verwal-
tungsakt hat die Behörde daher ein Mittel zur zwangsweisen Rechtsdurchsetzung.
13. In aller Kürze hierzu Fehling, JA 1997, 482 m. w. N.
14. Auch Konkretisierungs-, Individualisierungs- oder Klarstellungsfunktion.
15. So wörtlich BVerwG, NVwZ 1988, 941.
Allgemeines Verwaltungsrecht, WS 2020/21 21
4. Verwaltungsprozessuale Funktion
Die Qualität einer Maßnahme als Verwaltungsakt ist für die Art des i. R. d. VwGO gewährten
Rechtsschutzes ausschlaggebend. Für Klagen, die gegen einen Verwaltungsakt oder auf den Erlass
eines Verwaltungsakts gerichtet sind, sind jeweils eigene Klagearten statthaft. 16
Hieraus ergeben
sich Konsequenzen für die Sachentscheidungsvoraussetzungen (z. B. die Fristenregelung des § 74
VwGO) und weitere Besonderheiten (z. B. der Suspensiveffekt i. R. d. vorläufigen Rechtsschutzes,
also die aufschiebende Wirkung der gegen den Verwaltungsakt erhobenen Rechtsbehelfe, § 80
Abs. 1 VwGO).
IV. Wirksamkeitsvoraussetzungen des Verwaltungsakts 17
Entscheidend für die Rechtswirksamkeit eines Verwaltungsakts ist gem. § 43 Abs. 1 VwVfG allein
seine Bekanntgabe gegenüber dem Betroffenen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Verwaltungsakt sowohl
für den Betroffenen als auch für die Behörde verbindlich. Auf die (formelle oder materielle) Rechts-
widrigkeit des Verwaltungsakts kommt es dagegen grundsätzlich nicht an. Die Begriffe der Wirk-
samkeit und der Rechtmäßigkeit sind daher streng auseinanderzuhalten. Ausnahmsweise kann ein
rechtswidriger Verwaltungsakt jedoch nichtig und damit unwirksam sein, wenn die Voraussetzungen
des § 44 Abs. 1, 2 VwVfG vorliegen.
1. Existenz
Die Existenz eines Verwaltungsakts beginnt mit seiner wirksamen Bekanntgabe nach § 41 VwVfG
an zumindest (irgend-)einen Betroffenen. Erst ab diesem Moment kann der Verwaltungsakt – auch
von Beteiligten, denen gegenüber der Verwaltungsakt (noch) nicht bekannt gegeben wurde – ange-
fochten werden (streitig). 18
rer Bekanntgabe handelt es sich um einen sog. Nicht-Verwaltungsakt (Nichtakt), der ein rechtliches
Nullum darstellt.
2. Wirksamkeit
Die Existenz ist zu trennen von der Wirksamkeit des Verwaltungsakts, welche in § 43 VwVfG gere-
gelt ist. Wirksam wird ein Verwaltungsakt § 43 Abs. 1 VwVfG mit der Bekanntgabe und mit dem In-
halt, mit dem er bekanntgegeben wird. Der Verwaltungsakt löst mit der Bekanntgabe die Rechtsfolge
aus, auf die er gerichtet ist.
Bei der Wirksamkeit muss wiederum zwischen der äußeren und der inneren Wirksamkeit unter-
schieden werden:
16. Zur Anfechtungsklage s. o. Gliederungspunkt B. I.; zur Verpflichtungsklage s. o. Gliederungspunkt B. II.
17. Zum „Leben eines Verwaltungsakts“ lesenswert: Herrmann, ZJS 2011, 25.
18. So BVerwG, NVwZ 1987, 330, demzufolge zuvor ggfs. eine Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig ist
(a. A. BeckOK VwVfG-Tiedemann, § 41, Rn. 61: § 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO); zum Scheinverwaltungsakt: Blunk/Schroeder, JuS
2005, 602.
a) Äußere Wirksamkeit
Äußerlich wirksam wird ein Verwaltungsakt gem. § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG nur für den Betroffenen,
demgegenüber der Verwaltungsakt individuell bekannt gegeben wurde. Derselbe Verwaltungsakt
kann daher gegenüber mehreren Beteiligten zu unterschiedlichen Zeitpunkten wirksam werden. Mit
der äußeren Wirksamkeit wird der Betroffene – wie auch die erlassende Behörde – an die im Ver-
waltungsakt getroffene Regelung gebunden und die Rechtsbehelfsfristen beginnen zu laufen.
b) Innere Wirksamkeit
Den Eintritt der materiell-rechtlichen Rechtsfolgen eines Verwaltungsakts bezeichnet man dagegen
als innere Wirksamkeit. Die innere Wirksamkeit ist durch die äußere Wirksamkeit des Verwaltungs-
akts bedingt und wird regelmäßig – aber nicht notwendig – zeitgleich mit der äußeren Wirksamkeit,
also dem Zeitpunkt der Bekanntgabe eintreten.
c) Ende der Wirksamkeit
Die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts endet gem. § 43 Abs. 2 VwVfG mit seiner Erledigung;
Abs. 2 enthält hierfür eine nicht abschließende, beispielhafte Aufzählung an Erledigungsgründen.
3. Bekanntgabe
Die Bekanntgabe wird in § 41 VwVfG geregelt. Gemäß § 41 Abs. 1 VwVfG trifft die Behörde die
Pflicht zur individuellen Bekanntgabe eines Verwaltungsakts gegenüber allen in Abs. 1 aufgeführten
Beteiligten i. S. d. § 13 VwVfG. Die Abs. 2–5 regeln die Art und Weise und den Zeitpunkt der Be-
kanntgabe.
a) Begriff der Bekanntgabe (Bekanntgabewille, Zugang)
Eine Definition der Bekanntgabe enthält § 41 VwVfG nicht. Aus der Systematik des VwVfG ergibt
sich jedoch, dass unter der Bekanntgabe die wissentliche und willentliche Eröffnung des Verwal-
tungsakts durch die zuständige Behörde in amtlicher Eigenschaft zu verstehen ist.
Eröffnung ist die Mitteilung über das Ergehen des Verwaltungsakts sowie über dessen Inhalt. Vo-
raussetzung der Bekanntgabe ist von daher vor allem das willentliche In-den-Verkehr-Bringen des
VA durch die Erlassbehörde, § 130 BGB analog. Zudem muss der Verwaltungsakt derart in den
Machtbereich des Adressaten gelangen, dass für diesen die Möglichkeit der Kenntnisnahme be-
steht. Eine rein zufällige Kenntniserlangung (etwa durch Dritte) reicht nicht aus, vielmehr muss diese
gerade von der Behörde veranlasst worden sein. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, fehlt es
an einer Bekanntgabe.
rechtswidrig, aber dennoch bekannt gegeben und somit rechtlich existent bzw. wirksam.
b) Formen der Bekanntgabe
Grundsätzlich gilt für die Bekanntgabe wie auch für den Verwaltungsakt an sich Formfreiheit, d. h.
die Form der Bekanntgabe liegt im Ermessen der erlassenden Behörde. Die h. M. nimmt dabei an,
Allgemeines Verwaltungsrecht, WS 2020/21 23
dass die Form der Bekanntgabe von der für den Verwaltungsakt vorgeschriebenen Form beeinflusst
wird. 19
Demnach sind insbesondere die Formerfordernisse des § 37 Abs. 2–5 VwVfG zu beachten.
Mitunter ist spezialgesetzlich eine bestimmte Form der Bekanntgabe – i. d. R. die Zustellung nach
§ 41 Abs. 5 VwVfG i. V. m. dem VwZG (bzw. dem LZG NRW) – vorgeschrieben. Gem. § 41 Abs. 3,
4 VwVfG kommt ausnahmsweise auch eine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsakts in Be-
tracht.
Gem. § 3a Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW ist auch die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig,
soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Von einer Zugangseröffnung ist nach der Ver-
kehrsauffassung grundsätzlich nicht schon dann auszugehen, wenn ein privater Empfänger über
einen E-Mail-Account verfügt und die E-Mail-Adresse der Behörde bekannt ist. Vielmehr ist zusätz-
lich erforderlich, dass der private Empfänger der Behörde die E-Mail-Adresse gezielt in dem betref-
fenden Verfahren mitgeteilt hat und dass bereits in der Vergangenheit in diesem Verfahren zwischen
der Behörde und dem Bürger auf diesem Weg korrespondiert wurde. 20
Exkurs: Verkehrszeichen qualifiziert die inzwischen st. Rspr. als Allgemeinverfügung gem. § 35 S. 2 VwVfG (s. o. Gliederungs-
punkt C. II. 5.; a. A. noch OVG Koblenz, NJW 1965, 2170: Rechtsverordnung). Das BVerwG hingegen hat erneut die Frage des
Wirksamwerdens gem. § 43 Abs. 1 VwVfG beschieden: Eine Bekanntgabe in Form einer öffentlichen Bekanntmachung (gem.
§§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 4 StVO als leges speciales) liegt demzufolge bereits im Aufstellen des Verkehrszeichens, wenn für einen
durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht (vgl. BVerwG NJW 2011, 246; Besprechung bei
Waldhoff, JuS 2011, 953). Dagegen begönne die verwaltungsprozessuale Frist des § 58 Abs. 2 VwGO erst mit dem erstmaligen
Passieren des Verkehrszeichens. Siehe in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urt. v. 24.05.2018, Az. 3 C 25.16.
c) Zeitpunkt der Bekanntgabe
Zum Zweck einer eindeutigen Fristenberechnung (§ 57 VwGO i. V. m. § 222 ZPO i. V. m. §§ 187
Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB, Ereignisfrist) enthält § 41 Abs. 2 VwVfG eine Zugangsfiktion, wonach ein
schriftlicher Verwaltungsakt drei Tage nach seiner Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, und
zwar selbst dann, wenn der Verwaltungsakt bereits vorher beim Adressaten eingeht. Der dritte Tag
ist auch dann maßgeblich, wenn er auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. Diese Fiktion ist
zugunsten des Bürgers widerlegbar, falls der Verwaltungsakt tatsächlich nicht oder erst zu einem
späteren Zeitpunkt zugegangen ist. 21
4. Bestandskraft
Kann der Verwaltungsakt mit regulären Rechtsbehelfen nicht mehr angegriffen werden, ist er also
unanfechtbar geworden (z. B. durch Fristablauf gem. § 74 VwGO), so ist er in formelle Bestandskraft
erwachsen. Ein solchermaßen bestandskräftiger Verwaltungsakt muss befolgt werden, selbst wenn
er rechtswidrig ist. Auf diese Weise vermittelt die formelle Bestandskraft Rechtssicherheit und kann
insofern mit der materiellen Rechtskraft eines Gerichtsurteils verglichen werden.
19. Wolff/Decker, VwGO/VwVfG, 3. Auflage 2012, § 41 VwVfG Rn. 9, der als Beispiel einer fehlenden Bekanntgabe das bloße
Vorlesen einer schriftlich zu erteilenden Baugenehmigung (vgl. § 75 Abs. 1 S. 2 BauO NRW) per Telefon nennt.
20. OVG NRW, NVwZ-RR 2015, 172.
21. Siehe auch OVG Koblenz, BeckRS 2014, 58278.
Allgemeines Verwaltungsrecht, WS 2020/21 24
b) Materielle Bestandskraft
tungsakts verstanden, welche grundsätzlich schon aus der äußeren Wirksamkeit des Verwaltungs-
akts folgt. Die Behörde kann von einer früheren Entscheidung nicht ohne Weiteres abweichen (sog.
Abweichungsverbot). Die materielle Bestandskraft setzt die formelle Bestandskraft voraus.
Auch ein bestandskräftiger Verwaltungsakt kann allerdings gem. §§ 48, 49, 51 VwVfG aufgehoben
werden, wobei eine eventuelle Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts dies nicht zwangsläufig erfor-
derlich macht. 22
1. Ermächtigungsgrundlage/Anspruchsgrundlage
Aufgrund des Gesetzesvorbehalts (oben S. 9) bedarf es im Rahmen der Eingriffsverwaltung einer
Ermächtigungsgrundlage. Im Rahmen der Leistungsverwaltung ist dagegen irgendeine demokrati-
sche Legitimation ausreichend.
rig.
In Fällen, in denen die Behörde die falsche Ermächtigungsgrundlage nennt, kann das Verwaltungs-
gericht anstelle der im angefochtenen VA angegebenen Rechtsgrundlage eine andere heranziehen,
solange dies nicht zu einer Wesensveränderung des angefochtenen VA führt. 23
2. Formelle Rechtmäßigkeit
Verfahren und Form zu prüfen.
a) Zuständigkeit
Die (sachliche, instanzielle und örtliche) Zuständigkeit richtet sich i. d. R. nach der Rechtsmaterie,
der auch die Ermächtigungsgrundlage entstammt. Fehler führen gem. § 44 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG übli-
cherweise nicht zur Nichtigkeit (Ausnahme: § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG), sondern sind bei Vorliegen
der Voraussetzungen des § 46 VwVfG unbeachtlich.
b) Verfahren
Unter dem Prüfungspunkt „ordnungsgemäßes Verfahren“ ist insb. an das Anhörungserfordernis des
§ 28 VwVfG zu denken. Meist ist die Anhörung jedoch gem. § 28 Abs. 2, Abs. 3 VwVfG entbehrlich
oder gem. § 45 Abs. 1, Abs. 2 VwVfG nachholbar.
Des Weiteren wird hier insbesondere die ordnungsgemäße Begründung des VA gem. § 39 VwVfG
angesprochen.
22. Zu den §§ 48 ff. VwVfG s. u. C. VII.
23. OVG Münster, NVwZ-RR 2006, 86, 88.
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c) Form
Verwaltungsakte ergehen grundsätzlich formfrei, § 37 Abs. 2 VwVfG, z. B. schriftlich, elektronisch,
mündlich oder in anderer Weise. Zu beachten sind jedoch ggfs. spezialgesetzliche Vorschriften wie
in § 74 Abs. 2 S. 1 BauO NRW (Schriftform).
d) Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
Gem. § 45 VwVfG können bestimmte formelle Mängel geheilt werden. Zu beachten ist in Bezug auf
die zeitlichen Grenzen der Unterschied zwischen Bundes- und Landesrecht:
— Nach § 45 Abs. 2 VwVfG kann eine Heilung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz
eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
— Auf Landesebene ist dies gem. § 45 Abs. 2 VwVfG NRW nur bis zum Abschluss der ersten In-
stanz möglich und bezieht sich nicht auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW.
aa) Nachholen der Begründung
Fehlt die nach § 39 Abs. 1 S. 1 VwVfG erforderliche Begründung vollständig, kommt ein Nachholen
der Begründung in Betracht, § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Die Gründe werden dann nur nachträglich
bekannt gegeben. Es handelt sich dabei um die Gründe, die für den Erlass des VA tatsächlich maß-
geblich waren. Ob der VA tatsächlich aufgrund der angeführten Begründung erlassen werden durfte,
wird erst im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit des VA überprüft.
bb) Nachschieben von Gründen
Ein Nachschieben von Gründen ist dann gegeben, wenn im Prozess weitere tatsächliche und recht-
liche Gründe zum formell ordnungsgemäß begründeten VA vorgetragen werden.
Nach § 114 S. 2 VwGO kann die Behörde ihre Ermessenserwägungen noch im Verwaltungsprozess
ergänzen, wenn sie ihr Ermessen bereits tatsächlich ausgeübt hat. 24
Dies wird als Argument dafür
angeführt, dass auch das Nachschieben einfacher Erwägungen (der Begründung) zulässig ist. Zu-
dem lässt sich für diese Ansicht anführen, dass eine Versagung dieser Möglichkeit nur unnötigen
Formalismus zur Folge hätte. Denn wenn der VA mit der „nachgeschobenen“ Begründung erlassen
werden kann, hat der Bürger durch die Versagung des Nachschiebens der Begründung nur Zeit
gewonnen, da die Behörde den aufgehobenen VA durch einen inhaltsgleichen VA – dann mit „ord-
nungsgemäßer“ Begründung – ersetzt. Nicht zuletzt wird das Nachschieben von Gründen aus dem
Amtsermittlungs- und Untersuchungsgrundsatz des Gerichts nach § 86 Abs. 1 VwGO gefolgert. Das
Verwaltungsgericht hat von Amts wegen alle Tatsachen und Gesichtspunkte zu ermitteln. So müsse
auch der Verwaltung eingeräumt werden, neue Gründe in den Prozess einzubringen.
Grenzen des zulässigen Nachschiebens von Gründen:
— Die Gründe müssen schon bei Erlass des VA vorgelegen haben.
— Der VA darf durch die Gründe nicht in seinem Wesen verändert werden (dies wird nach h. M.
dann angenommen, wenn ein Tatbestandsmerkmal ausgewechselt wird).
24. BVerwG, NVwZ 2007, 470, 471.
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— Dem Kläger darf dadurch seine Rechtsverteidigung nicht unangemessen erschwert werden.
3. Materielle Rechtmäßigkeit
gungsgrundlage zu prüfen. Eine genaue Subsumtion des Sachverhalts unter die einzelnen Tatbe-
standsvoraussetzungen ist an dieser Stelle unerlässlich.
4. Der unbestimmte Rechtsbegriff
Der unbestimmte Rechtsbegriff ist im Gegensatz zum Ermessen nicht auf der Rechtsfolgenebene,
sondern auf der Tatbestandsebene relevant. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind solche Rechtsbegrif-
fe, die in einer Norm verwendet werden und vor ihrer Anwendung im konkreten Einzelfall der be-
hördlichen Auslegung und Konkretisierung bedürfen, bspw. „Unzuverlässigkeit“ (§ 35 Abs. 1 GewO).
a) Gerichtliche Überprüfbarkeit 25
Strittig ist, ob diese unbestimmten Rechtsbegriffe der anwendenden Behörde auf der Tatbestands-
seite einen Anwendungs- und Entscheidungsspielraum eröffnen und ob das Vorliegen oder Nicht-
vorliegen der Voraussetzungen eines unbestimmten Rechtsbegriffs gerichtlich überprüfbar ist. Strei-
tig ist folglich, wem die Auslegungskompetenz für unbestimmte Rechtsbegriffe zusteht: den anwen-
denden Behörden oder den Gerichten.
Einer Mindermeinung nach besteht nur eine beschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit der Anwen-
dung unbestimmter Rechtsbegriffe. Demnach ist es den Gerichten nur möglich, die äußeren Gren-
zen des gerichtsfreien Beurteilungsspielraums auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Diese
Ansicht führt jedoch dazu, dass die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leer läuft, da das Ge-
richt keine materielle Kontrolle ausüben darf.
Der h. M. folgend ist die behördliche Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs stets voll ge-
richtlich überprüfbar. Diese Ansicht stützt sich in ihrer Argumentation insbesondere auf die
Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und auf die Grundsätze des Gesetzesvorbehalts und der
Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG). 26
Die h. M. macht jedoch eine Ausnahme für den Fall, dass ein unbestimmter Rechtsbegriff mit Beur-
teilungsspielraum vorliegt. Ein solcher Fall liegt dann vor, wenn die Behörde aufgrund der geregelten
Materie einen uneinholbaren Wissensvorsprung hat. Dies ist bei folgenden Fallgruppen anerkannt:
aa) Prüfungsentscheidungen 27
Bei Prüfungs- und prüfungsähnlichen Entscheidungen haben die Prüfer einen Beurteilungsspiel-
raum, da nur die Prüfer das konkrete Verhalten des Prüflings in der Prüfungssituation persönlich
wahrgenommen haben. Zu unterscheiden ist daher zwischen prüfungsspezifischen Wertungen und
fachwissenschaftlichen Fragen. Nur die prüfungsspezifischen Wertungen unterliegen der einge-
25. Siehe dazu Fall 4 bei Ernst/Kämmerer, Fälle zum Allgemeinen Verwaltungsrecht, 3. Auflage 2016, S. 53 ff.
26. BVerfG NVwZ 2002, 1368; BVerfG NVwZ 2012, 694, 695.
27. Siehe dazu zusammenfassend Fall 10 bei Böhm/Gaitanides, Fälle zum Allgemeinen Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2007, S. 89
ff. und Fall 5 bei Heyen/Collin/Spiecker gen. Döhmann, 40 Klausuren aus dem Verwaltungsrecht, 11. Auflage 2017, S. 75 ff.
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schränkten gerichtlichen Kontrolle, während bei fachwissenschaftlichen Fragen kein Beurteilungs-
spielraum besteht und diese somit unbeschränkt überprüfbar sind.
Unterschieden wird hier zwischen der absoluten und der relativen Richtigkeit. Die durch das Gericht
überprüfbare absolute Richtigkeit meint die Überprüfbarkeit der wissenschaftlich vertretbaren Argu-
mentation des Prüflings, wohingegen die relative Richtigkeit die Einordnung der Leistung des Prüf-
lings in das Feld der anderen Prüflinge meint. Diese Überprüfung kann durch das Gericht grds. nicht
vorgenommen werden, da dem Richter nur eine strittige Prüfungsentscheidung vorliegt, die eine
Einordnung der Leistung des Prüflings in das Feld aller anderen Prüflinge unmöglich macht.
Exkurs: Bei fachwissenschaftlichen Prüfungsteilen ist zu beachten: Zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen dürfen im
Prinzip nicht als falsch bewertet werden. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit der Lösungen wegen der Eigenart der Prü-
fungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, andererseits muss aber auch dem
Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig
begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Dies ist ein allgemeiner Bewertungsansatz, der bei berufsbezogenen
Prüfungen aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt.
Daraus folgt, dass überprüfbar ist, ob der Prüfling vertretbar argumentiert hat und dies vom Prüfer zu Unrecht falsch bewertet wur-
de. Deshalb ist eine ausführliche Begründung der Bewertung der Prüfungsleistung zwingend.
Zu beachten ist, dass alle Prüfungsmängel, abgesehen von materiellen Bewertungsfehlern, unverzüglich geltend gemacht werden
müssen, denn sonst werden diese nicht im Verwaltungsverfahren berücksichtigt (bspw. übermäßiger Lärm).
bb) Beamtenrechtliche Beurteilungen
für die Beurteilung eines Beamten oder Soldaten für einen bestimmten Dienstposten oder eine be-
stimmte Aufgabe eine eingeschränkte Überprüfungskompetenz der Gerichte besteht.
cc) Prognose- und Risikobewertungen
Im Rahmen von bestimmten Prognose- und Risikobewertungen hat der Gesetzgeber hinsichtlich der
Einschätzung künftiger Entwicklungen der Verwaltung einen Beurteilungsspielraum eingeräumt.
dd) Höchstpersönliche Akte wertender Erkenntnis 28
Bei höchstpersönlichen Akten wertender Erkenntnis geht es um solche Behördenentscheidungen,
die aufgrund persönlichen Eindrucks unter Berücksichtigung besonderer fachlicher Erfahrung der
Amtswalter getroffen werden. Aufgrund dieses persönlichen Eindrucks und der besonderen Kompe-
tenz des Amtswalters steht der Behörde ein Beurteilungsspielraum zu und die gerichtliche Kontrolle
ist eingeschränkt.
Beurteilungsspielraum
teilungsspielraum ist auf folgende Kriterien beschränkt: 29
— Ist die Behörde von falschen Tatsachen ausgegangen?
28. BVerwGE 99, 74; vgl. auch Beaucamp, JA 2012, 193, 194.
29. BVerfG NVwZ 2010, 435, 438; BVerwG NJW 2012, 2054, 2054.
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— Sind Verfahrensvorschriften nicht eingehalten worden?
— Hat sich die Behörde von sachfremden Erwägungen leiten lassen?
— Sind allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht eingehalten worden?
— Ist die Entscheidung ausreichend begründet? – Denn nur mit Hilfe einer ausreichenden Begrün-
dung kann das Gericht wirksam überprüfen, ob ein Beurteilungsfehler aus den vorgenannten Ka-
tegorien vorliegt.
5. Ermessen
Ist eine Behörde zu einem bestimmten Handeln verpflichtet, ist die im Gesetz angegebene Rechts-
folge zu treffen (gebundene Entscheidung). Ermessen liegt hingegen vor, wenn bei Verwirklichung
eines Tatbestands die Behörde eigenverantwortlich zwischen mehreren Rechtsfolgen wählen kann,
ihr also ein gewisser Handlungsspielraum zugewiesen wird. Das Ermessen kann sich dabei auf das
„Ob“ des Einschreitens (Entschließungsermessen) und/oder auf das „Wie“ (Auswahlermessen) be-
ziehen.
a) Einräumung von Ermessen
Eine gebundene Entscheidung liegt in der Regel bei Formulierungen wie „muss“, „darf nicht“ oder
„ist“ vor. Der Behörde wird Ermessen typischerweise durch Formulierungen wie „kann“, „darf“ oder
„ist befugt/berechtigt“ eingeräumt. Jedoch bedarf es im Einzelfall einer Auslegung der Ermächti-
gungsgrundlage um festzustellen, ob eine Ermessensermächtigung vorliegt oder nicht.
Exkurs: Einer klaren Einordnung in die Kategorien Ermessensvorschrift bzw. gebundene Entscheidung entziehen sich die sog.
Soll-Vorschriften. Diesen Vorschriften ist gemein, dass grundsätzlich eine bestimmte Rechtsfolge einzutreten hat bzw. eine be-
stimmte Regel anzuordnen ist (womit sie Ähnlichkeit zu gebundenen Entscheidungen aufweisen). Jedoch sehen Soll-Vorschriften
Ausnahmetatbestände vor, die die behördlichen Handlungsmöglichkeiten über die Anordnung der „Regelrechtsfolge“ hinaus erwei-
tern