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Vorsorgelösung für Versicherte bei der PKBS per 1. Januar 2016.
Verwaltungsdirektion Christoph Tschumi / Ulrich Pfister 14. Oktober 2015
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Inhaltsverzeichnis
Übersicht über die Vorsorgelösung per 1. Januar 2016 ............................................................ 3 1
Die Ausgangslage .......................................................................................................................... 4 2
Die Organisation der PKBS ........................................................................................................... 4 3
Vom Leistungsprimat zum Beitragsprimat ................................................................................. 5 4
Wie die Beiträge geregelt sind ..................................................................................................... 6 5
Eckwerte ............................................................................................................................ 6 5.1
Versicherter Lohn ............................................................................................................. 6 5.2
Beiträge .......................................................................................................................................... 8 6
Sparbeiträge ...................................................................................................................... 8 6.1
Risikobeitrag ..................................................................................................................... 8 6.2
Amortisationsbeitrag ........................................................................................................ 8 6.3
Einkäufe ............................................................................................................................. 9 6.4
Beiträge der Arbeitnehmenden ....................................................................................... 9 6.5
Wahl des Sparplans ........................................................................................................ 10 6.6
Einmaleinlagen ............................................................................................................... 11 6.7
Die Leistungen ............................................................................................................................. 11 7
Leistungen im Alter ........................................................................................................ 11 7.1
Rücktrittsalter und Umwandlungssatz ....................................................................... 11 7.2
Versicherte Überbrückungsrente .................................................................................. 12 7.3
Freiwillige Überbrückungsrente .................................................................................... 13 7.4
Teilpensionierung ........................................................................................................... 13 7.5
Kapitalbezug .................................................................................................................... 13 7.6
Leistungen bei Invalidität ............................................................................................... 14 7.7
Invalidenkinderrente ....................................................................................................... 15 7.8
Leistungen im Todesfall ................................................................................................. 15 7.9
Waisenrente .................................................................................................................... 16 7.10
Todesfallkapital ............................................................................................................... 17 7.11
Renten bei einer Pensionierung per 31.12.2015 ........................................................... 17 7.12
Laufende Renten ............................................................................................................. 17 7.13
Überführung in den neuen Vorsorgeplan ................................................................................. 18 8
Besitzstand und Rentengarantie ................................................................................................ 19 9
Auswirkungen auf einzelne Versicherungsverhältnisse .............................................. 21 9.1
Kontaktpersonen ......................................................................................................................... 23 10
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Übersicht über die Vorsorgelösung per 1. Januar 2016 1
Primat Beitragsprimat
Bestimmung der Altersleistungen nicht mehr in Prozen-
ten des versicherten Lohnes, sondern unter Berücksichti-
gung des Sparkapitals, des Guthabens auf dem Sparkon-
to vorzeitige Pensionierung und der Höhe des Umwand-
lungssatzes65
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Ordentliches
Pensionierungsalter
65 Seite 5
Umwandlungssatz
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12
Eintrittsschwelle
Koordinationsabzug
Alter
65:
5,8%,
Alter
67:
6,12%
Grundsätzlich analog BVG (2015: CHF 21'150)
1/3 des AHV-Jahreslohns, aktuell max. CHF 28'200 Seite 6
Periodische Beiträge • Sparskala ab Alter 25–67
• Möglichkeit der Planwahl für Arbeitnehmende (Stan-
dard / + 3% / - 3%)
• Risikobeiträge (Beitragsverschiebung bis 2032 infolge
Amortisation)
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Vorzeitige
Pensionierung
Ab Alter 58 möglich Seite 12
Überbrückungsrente • Ab Bezug Altersrente bis AHV-Altersgrenze (150% der
min. AHV-Altersrente)
• Freiwillige Überbrückungsrente (zulasten der versi-
cherten Person)
• Volle versicherte Überbrückungsrente ab 12 Beitrags-
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Invalidenrente 65% des versicherten Lohnes:
Die Invalidenrente wird temporär ausgerichtet und im
Alter 65 durch die Altersrente abgelöst.
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Invaliden-Kinderrente 20% der Invalidenrente pro Kind Seite 15
Ehegatten- und
Lebenspartnerrente
2/3 der im Zeitpunkt des Todes versicherten Invaliden-
rente resp. der laufenden Invalidenrente resp. der Alters-
rente
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Waisenrente 20% der im Zeitpunkt des Todes versicherten Invaliden-
rente resp. der laufenden Invalidenrente resp. der Alters-
rente
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Besitzstandseinlagen Von Alter und Dienstjahren abhängig Seite 19
Rentenaufschub Personalrechtlich bis Alter 67 möglich
Der Umwandlungssatz erhöht sich entsprechend.
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jahren
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Die Ausgangslage 2Im September 2013 wurde vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt ein Ratschlag zum Gesetz
betreffend die PKBS zuhanden des Grossen Rates verabschiedet. Die darin beantragte Totalrevisi-
on ist auf zwei Faktoren zurückzuführen:
1. Revision der Beruflichen Vorsorge auf Bundesebene (BVG) verbunden mit einer Neu-
regelung der Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körper-
schaften (Strukturreform)
2. Anpassung des technischen Zinssatzes von heute 4% auf voraussichtlich 3% aufgrund des
rekordtiefen Zinsniveaus
Aufgrund obigen Beschlusses hat der Universitätsrat die Finanzierungsvorgaben verabschiedet
und die Vorsorgekommission der Universität Basel mit der Ausarbeitung einer Vorsorgelösung
per 1. Januar 2016 beauftragt. Von dieser neuen Vorsorgelösung sind alle unbefristet Angestellten
der Universität Basel betroffen.
Die Organisation der PKBS 3Jedes Vorsorgewerk verfügt über eine eigene Vorsorgekommission, welche paritätisch aus
Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern zusammengesetzt ist. Ihr kommen wichtige Kompeten-
zen zu, unter anderem die Wahl des Vorsorgeplans.
Die Mitglieder der Vorsorgekommission der Universität Basel finden Sie unter folgendem Link:
https://www.unibas.ch/de/Universitaet/Leitung-Organisation/Gremien-
Kommissionen/Kommissionen/Weitere-Kommissionen/Vorsorgekommission.html
Die Vorsorgekommission hat vielfältige Aufgaben. Unter der Erfüllung der Voraussetzung, dass
für alle Beschlüsse, die zur Verteuerung der Vorsorge führen, das Einverständnis des Arbeitgebers
vorliegt und die Vorgaben der PKBS erfüllt sind, hat sie zudem noch folgende Kompetenzen:
• Genehmigung Anschlussvertrag
• Änderung Vorsorgeplan
• Entscheid Verwendung freie Mittel
• Entscheid Teuerungsanpassung im Rahmen der vorhandenen Mittel
• Entscheid Zinssatz Sparkonti
• Genehmigung Sanierungsvereinbarung
• Alle weiteren ihr nach Gesetz und durch Delegation des Verwaltungsrates auferlegten
Aufgaben
Da das neue Pensionskassengesetz nur noch Grundsätze zur Finanzierung, jedoch keine Leis-
tungskomponenten mehr enthält, legt der Verwaltungsrat als oberstes Organ der PKBS das Vor-
sorgeangebot fest, insbesondere Art und Umfang des künftigen Leistungskatalogs. Zu diesem
Zweck hat der Verwaltungsrat ein Rahmenreglement erlassen, welches die allgemeinen Bestim-
mungen für die Durchführung der beruflichen Vorsorge enthält. Diese gelten für alle Versicherten
der PKBS gleichermassen.
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Vom Leistungsprimat zum Beitragsprimat 4Ab 1. Januar 2016 bietet die PKBS nur noch Vorsorgelösungen im Beitragsprimat an. Die Alters-
rente ist neu nicht mehr abhängig von der Höhe des letzten versicherten Lohns, sondern von den
Sparbeiträgen, die Sie und die Universität im Laufe Ihres Arbeitslebens auf Ihr Sparkonto einge-
zahlt haben, sowie von Ihren Einkäufen und von den von der PKBS gutgeschriebenen Zinsen. Ihre
jährlichen Leistungen ergeben sich aus dem Sparkapital, welches im Alter 65 mit dem zur Zeit
aktuellen Umwandlungssatz von 5,8% bzw. im Alter 67 mit dem Umwandlungssatz 6,12% in eine
Rente umgewandelt wird.
Das Beitragsprimat hat verschiedene Vorteile: Es findet – wie bei einem Sparkonto – ein
einfacher und transparenter Sparprozess statt. Die Verzinsung der Vorsorgekapitalien der
aktiven Versicherten richtet sich grundsätzlich nach dem Kapitalmarkt.
Bei vollkapitalisierten Vorsorgewerken fällt die Kompetenz zur Verzinsung der Sparkapitalien
der jeweiligen Vorsorgekommission zu. Jedes Jahr hat diese den Zinssatz für das nächste Jahr
festzulegen. Sie muss sich dabei nach den Vorgaben des Verwaltungsrats für den maximal
zulässigen Zins richten und hat den Deckungsgrad des Vorsorgewerkes sowie die Perfor-
mance der Vermögensanlagen zu berücksichtigen.
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Wie die Beiträge geregelt sind 5 Eckwerte 5.1
Technischer Zins 3,0%
Pensionierungsalter 65 max. 67 *)
Beiträge - Sparbeiträge Arbeitnehmer und Arbeitgeber gestaffelt nach Alter**)
- von Total 14,5% bis 32,0%
- + 1,4% Risikobeitrag Arbeitnehmer
- + 2,1% Risikobeitrag Arbeitgeber
- + 1,6% Amortisationsbeitrag Arbeitnehmer (bis ca. 2035)
- - 1,6% Minderbeitrag Arbeitgeber (Amortisation bis ca. 2035)
Aufteilung AG / AN 60% / 40%
*) Mit der Möglichkeit, im Vorsorgeplan der Universität über das ordentliche Rücktrittalter 65 bis Alter 67 Sparbeiträge zu
erheben, wird nicht nur einem Wunsch vieler Mitarbeitender entsprochen, sondern auch dem absehbaren Trend in der
Demographie Rechnung getragen. Zur besseren Planbarkeit der Rücktritte bzw. Nachfolgebesetzungen ist der Rücktritt dem
Rektorat mindestens zwei Jahre vor der ordentlichen Pensionierung im Alter 65 schriftlich mitzuteilen.
**) Mit der Umstellung auf das Beitragsprimat soll den Versicherten die Möglichkeit gegeben werden, um 3% tiefere oder
höhere Sparbeiträge zu leisten (bei unverändertem Arbeitgeberbeitrag) und die Pensionierung bis Alter 67 aufzuschieben
(Wahlfreiheit bei den Arbeitnehmenden). Mit dieser Flexibilisierung der Sparbeiträge und des Pensionierungsalters kann
jede versicherte Person eine auf ihre persönliche und wirtschaftliche Situation zugeschnittene Lösung wählen, was einen
grossen Vorteil gegenüber der heutigen Lösung darstellt.
Versicherter Lohn 5.2
Grundlage für die Bestimmung der Beiträge bildet wie bis anhin der versicherte Jahreslohn,
welcher auch weiterhin für den Umfang der versicherten Risikoleistungen massgebend sein wird.
Am Beispiel des Vorsorgeplans für die Universität wird nachstehend erläutert, wie der versicherte
Jahreslohn festgelegt wird und welche Beiträge sich damit ergeben.
➊ Massgebender Jahreslohn
➌ Versicherter Jahreslohn
➋ Koordinationsbetrag
Der massgebende Jahreslohn ➊ entspricht dem gesetzlich oder vertraglich festgelegten AHV-
pflichtigen Jahreslohn. Nach wie vor gilt, dass für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universi-
tät Basel der das Maximum von Lohnklasse 22 übersteigende Betrag nur zu 50% versichert wird.
Der massgebende Jahreslohn wird um einen Koordinationsbetrag ➋ vermindert, was schliesslich
den versicherten Jahreslohn ➌ ergibt.
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Dieser Koordinationsbetrag entspricht 1/3 des massgebenden Jahreslohns, höchstens aber der
jährlichen maximalen AHV-Altersrente (2015: CHF 28'200). Bei Teilzeitbeschäftigten wird dieser
Höchstbetrag mit dem Beschäftigungsgrad gewichtet.
Beispiel 1
AHV-Lohn CHF 100'000
Beschäftigungsgrad 100%
Koordinationsbetrag (max. AHV-Altersrente) CHF 28'200
Alter bei Pensionierung 65
Versicherter Lohn CHF 71'800
Beispiel 2
AHV-Lohn CHF 30'000
Beschäftigungsgrad 50%
Koordinationsbetrag (1/3 vom AHV-Lohn) CHF 10'000
Alter bei Pensionierung 65
Versicherter Lohn CHF 20'000
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Beiträge 6Im Unterschied zum Leistungsprimat wird im Beitragsprimat zwischen Spar- und Risikobeiträgen
unterschieden.
Sparbeiträge 6.1
Die Sparbeiträge im neuen Beitragsprimatsplan der Universität Basel sind so festgelegt, dass mo-
dellmässig – Versicherung während 40 Jahren und Realverzinsung von 1,0% - im Alter 65 ein Ren-
tenziel von 65% des letzten versicherten Lohns erreicht wird. Je nach Lohnentwicklung oder Zins-
entwicklung kann der Rentensatz für jede einzelne versicherte Person jedoch unter, aber durchaus
auch über diesem Leistungsziel liegen.
Anschluss bei PKBS
Alter Total AG AN
25–29 14,5% 8,7% 5,8%
30–34 17,0% 10,2% 6,8%
35–39 19,5% 11,7% 7,8%
40–44 22,0% 13,2% 8,8%
45–49 24,5% 14,7% 9,8%
50–54 27,0% 16,2% 10,8%
55–59 29,5% 17,7% 11,8%
60–65 32,0% 19,2% 12,8%
66–67 25,6% 12,8% 12,8%
Während grundsätzlich die Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer 60%/40% (bisher
68%/32%) erfolgt, wird für die 66- und 67-Jährigen der Arbeitgeber nur noch 50% des gesamten
Sparbeitrags bezahlen, während der Beitrag des Arbeitnehmers unverändert zum Alter
60–65 bleibt.
Risikobeitrag 6.2
Die Risikobeiträge werden zur Finanzierung der Kosten für Invaliditäts- und Todesfälle ver-
wendet. Sie tragen nicht zur Äufnung des Sparkapitals bei.
Der Risikobeitrag über alle Alterskategorien beträgt grundsätzlich 1,4% und wird vom Arbeitneh-
mer finanziert. Der Risikobeitrag seitens des Arbeitgebers beträgt 2,1%.
Amortisationsbeitrag 6.3
Die Arbeitnehmenden haben ab Beitragsalter 25 bis und mit Beitragsalter 65 bis Ende 2035 zusätz-
lich zu den Spar- und Risikobeiträgen einen Beitrag von 1,6% des versicherten Lohnes zu leisten.
Durch die gleichzeitige Reduktion des Arbeitgeberbeitrags um denselben Prozentsatz wird die
Vorfinanzierung seitens des Arbeitgebers für die Sanierung im Jahr 2012 und die Finanzierung
des Besitzstandes amortisiert (interne Verrechnung).
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Infolge dieser Beitragsverschiebung werden die Risikobeiträge (vgl. Ziff. 6.2) bis zum Jahr 2032 für
die Arbeitnehmer 3,0% und für den Arbeitgeber 0,5% betragen.
Einkäufe 6.4
Im bisherigen Leistungsprimat konnte eine Einkaufssumme mittels Zusatzbeiträgen beglichen
werden. Diese Zusatzbeiträge wird es ab 1.1.2016 jedoch nicht mehr geben. Da die künftigen Risi-
koleistungen in Prozenten des versicherten Lohnes definiert sind und dabei eine fehlende Ein-
kaufssumme keine Rolle spielen wird, ist es auch nicht mehr notwendig, mit Zusatzbeiträgen die
Risiken Tod und Invalidität abzudecken. Einmaleinlagen sind weiterhin möglich – Details siehe 6.7.
Beiträge der Arbeitnehmenden 6.5
Unter Berücksichtigung der vollen Beitragssätze (Spar- und Risikobeitrag) ergeben sich bei den in
der PKBS-Versicherten im Vergleich zu heute folgende Veränderungen:
Beiträge Arbeitnehmende (neu) vom versicherten Lohn ***)
Beitrag bisher *) Amortisations-‐beitrag ****)
Total bisher
Abwei-‐chung
Alter Sparen Risiko Amortisations-‐
beitrag Total
18–24 0,00% 1,40% 0,00% 1,40% 1,50% 0,00% 1,50% -0,10%
25–29 5,80% 1,40% 1,60% 8,80% 9,30% 1,60% 10,90% -2,10%
30–34 6,80% 1,40% 1,60% 9,80% 9,60% 1,60% 11,20% -1,40%
35–39 7,80% 1,40% 1,60% 10,80% 9,60% 1,60% 11,20% -0,40%
40–44 8,80% 1,40% 1,60% 11,80% 9,90% 1,60% 11,50% 0,30%
45–49 9,80% 1,40% 1,60% 12,80% 9,60% 1,60% 11,20% 1,60%
50–54 10,80% 1,40% 1,60% 13,80% 9,70% 1,60% 11,30% 2,50%
55–59 11,80% 1,40% 1,60% 14,80% 9,20% 1,60% 10,80% 4,00%
60–65 12,80% 1,40% 1,60% 15,80% 9,30% 1,60% 10,90% 4,90%
66–67 12,80% **)
12,80%
*) Die Beiträge bisher setzten sich aus den 8,5% ordentlichen Beiträgen und den Nachzahlungen infolge Lohnerhöhung
zusammen.
**) Entfällt ab Alter 66
***) Versicherter Lohn: Bruttolohn abzüglich Koordinationsabzug von max. CHF 28'200
****) Die Amortisation erfolgt über eine Beitragsverschiebung, ähnlich der heutigen Lösung, auf Ebene der Risikobeiträge
im Alter zwischen 25 und 65.
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Wahl des Sparplans 6.6
Die Möglichkeit zur Flexibilisierung der Sparbeiträge – in Kombination mit dem geplanten flexib-
len und durch den Arbeitnehmer frei wählbaren Zeitpunkt der Pensionierung – ist ein wesentlicher
Vorteil für die Versicherten der Universität Basel.
Mit der Umstellung auf das Beitragsprimat wird den Versicherten die Möglichkeit gegeben, um
3% tiefere oder höhere Sparbeiträge zu leisten (bei unverändertem Arbeitgeberbeitrag). Gleichzei-
tig wird die Beitragspflicht über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus bis Alter 67 verlängert, so
dass auch bei Weiterarbeit weiterhin Sparbeiträge auf das Sparkonto fliessen und sich hierdurch die
Altersleistungen erhöhen können (Wahlfreiheit beim Arbeitnehmer, vgl. 5.1). Mit dieser Flexibili-
sierung der Sparbeiträge und der Pensionierung kann jede versicherte Person eine auf ihre per-
sönliche wirtschaftliche Situation zugeschnittene Lösung treffen, was einen grossen Vorteil ge-
genüber der heutigen Lösung darstellt.
Beiträge der Arbeitnehmenden bei Sparen + 3%
Beiträge Arbeitnehmende (neu)
vom versicherten Lohn bei Sparen + 3% Beitrag
bisher) Amortisations-‐
beitrag
Total
bisher Abwei-‐
chung Alter Sparen Risiko Amortisationsbeitrag Total
18–24 0,0% 1,4% 0,0% 1,4% 1,5% 0,0% 1,5% -0,1%
25–29 8,8% 1,4% 1,6% 11,8% 9,3% 1,6% 10,9% 0,9%
30–34 9,8% 1,4% 1,6% 12,8% 9,6% 1,6% 11,2% 1,6%
35–39 10,8% 1,4% 1,6% 13,8% 9,6% 1,6% 11,2% 2,6%
40–44 11,8% 1,4% 1,6% 14,8% 9,9% 1,6% 11,5% 3,3%
45–49 12,8% 1,4% 1,6% 15,8% 9,6% 1,6% 11,2% 4,6%
50–54 13,8% 1,4% 1,6% 16,8% 9,7% 1,60% 11,3% 5,5%
55–59 14,8% 1,4% 1,6% 17,8% 9,2% 1,6% 10,8% 7,0%
60–65 15,8% 1,4% 1,6% 18,8% 9,3% 1,6% 10,9% 7,9%
66–67 15,8%
15,8%
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Beiträge der Arbeitnehmenden bei Sparen -‐ 3%
Beiträge Arbeitnehmende (neu)
vom versicherten Lohn bei Sparen - 3%
Beitrag
bisher Amortisati-‐
onsbeitrag
Total
bisher Abwei-‐
chung Alter Sparen Risiko Amortisationsbeitrag Total
18–24 0,0% 1,4% 0,0% 1,4% 1,5% 0,0% 1,5% -0,1%
25–29 2,8% 1,4% 1,6% 5,8% 9,3% 1,6% 10,9% -5,1%
30–34 3,8% 1,4% 1,6% 6,8% 9,6% 1,6% 11,2% -4,4%
35–39 4,8% 1,4% 1,6% 7,8% 9,6% 1,6% 11,2% -3,4%
40–44 5,8% 1,4% 1,6% 8,8% 9,9% 1,6% 11,5% -2,7%
45–49 6,8% 1,4% 1,6% 9,8% 9,6% 1,6% 11,2% -1,4%
50–54 7,8% 1,4% 1,6% 10,8% 9,7% 1,6% 11,3% -0,5%
55–59 8,8% 1,4% 1,6% 11,8% 9,2% 1,6% 10,8% 1,0%
60–65 9,8% 1,4% 1,6% 12,8% 9,3% 1,6% 10,9% 1,9%
66–67 9,8% - 9,8% - - - -
Die Höhe der Arbeitgeberbeiträge bleibt bei Sparen +3% sowie beim Sparen –3% unverändert.
Über die Varianten „Sparen +“ bzw. „Sparen –“ kann der/die Arbeitnehmende jeweils bis zum
30.11. per 1.1. des Folgejahres entscheiden (Ausnahme 2016: Die PKBS wird die Planwahl separat
ankündigen. Eine Planwahl wird 2016 ab dem 2. Quartal möglich sein).
Einmaleinlagen 6.7
Es ist jederzeit möglich, Einmaleinlagen in das Sparkapital zu leisten, sofern die maximalen
Leistungen noch nicht erreicht sind. Die entsprechende Einkaufssumme ergibt sich aus der
Einkaufstabelle (wird zu einem späteren Zeitpunkt publiziert), welche abhängig ist von der
Standard-Sparskala des gewählten Vorsorgeplans und dem damit definierten Leistungsziel.
Die Leistungen 7 Leistungen im Alter 7.1
Für die Berechnung der Altersrente im Beitragsprimat ist die Höhe des gesamten Sparka-
pitals (unter Einbezug eines allfälligen Sparkontos vorzeitige Pensionierung) und des Um-
wandlungssatzes zum Zeitpunkt der Pensionierung massgebend. Ergibt das vorhandene
Sparkapital eine Rente, welche höher ist als 70% des ab Alter 58 im Maximum versicherten
Lohnes, werden maximal 70% des versicherten Lohnes ausgerichtet. Der nicht verwendete
Teil des Sparkapitals kommt als Kapital zur Auszahlung.
Rücktrittsalter und Umwandlungssatz 7.2
Das ordentliche Rücktrittsalter wird neu am Monatsersten nach Vollendung des 65. Altersjah-
res erreicht. Der Umwandlungssatz im Alter 65 beträgt einheitlich für alle Versicherten 5,8%.
Der Umwandlungssatz wird vom Verwaltungsrat der PKBS festgelegt.
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Das heisst, dass pro CHF 100'000 Alterskapital jährlich CHF 5'800 Rente ausbezahlt werden.
Bei einem Alterskapital von CHF 750'000 gibt das beispielsweise eine jährliche Rente von
CHF 43'500 oder CHF 3'625 im Monat.
Eine vorzeitige Pensionierung ab Alter 58 oder eine aufgeschobene Pensionierung bis Alter
67 sind weiterhin möglich. Bei einer vorzeitigen Pensionierung reduziert sich der Umwand-
lungssatz, bei einer Weiterbeschäftigung über das Rücktrittsalter hinaus erhöht er sich.
Alter Umwandlungssatz
60 5,20%
61 5,32%
62 5,44%
63 5,56%
64 5,68%
65 5,80%
66 5,96%
67 6,12%
Versicherte Überbrückungsrente 7.3
Es ist bei einer vorzeitigen Pensionierung eine versicherte Überbrückungsrente vorgese-
hen, welche ab Pensionierung bis zum Erreichen des AHV-Rücktrittsalters ausgerichtet
wird. Sie beträgt nach 12 vollen Beitragsjahren bei Vollzeitbeschäftigten 150% der minimalen
AHV-Altersrente (2015: CHF 14'100) und wird während maximal 4 Bezugsjahren ausgerichtet,
wobei die Bezugsdauer auch ausgedehnt werden kann. Eine Reduktion der Überbrückungs-
rente erfolgt bei Teilzeitbeschäftigung und wenn weniger als 12 volle Beitragsjahre in der
PKBS vorliegen. Bei weniger als 12 Bezugsjahren reduziert sich die Überbrückungsrente an-
teilsmässig pro fehlendem Beitragsjahr. Es zählen nur volle Beitragsjahre.
Beispiel
Beschäftigungsgrad 100%
Beitragsjahre mehr als 12 Jahre
Sparkapital zum Zeitpunkt der Pensionierung CHF 520'000
Alter bei Pensionierung 62
Höhe der Altersrente pro Jahr (CHF 520'000 × 5,44%) CHF 28'288
Höhe der versicherten Überbrückungsrente pro Jahr (150% × CH 14'100) CHF 21'150
58 4,96%
59 5,08%
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Freiwillige Überbrückungsrente 7.4
In jedem Fall ist bei einer vorzeitigen Pensionierung der Bezug einer freiwilligen Überbrückungs-
rente möglich. Diese vorzeitige Pensionierung wird durch die versicherte Person mittels einer Kür-
zung des Sparkapitals bzw. Sparkontos um den Betrag der zu beziehenden freiwilligen AHV-
Überbrückungsrenten (ohne Zinsen) finanziert.
Teilpensionierung 7.5
Teilpensionierungen sind PK-technisch möglich, sofern sich der massgebende Jahreslohn
um mindestens 20% des auf ein Vollpensum umgerechneten Jahreslohns reduziert. Dabei
sind maximal drei Pensionierungsschritte möglich, wobei der dritte Schritt zur vollständigen
Pensionierung führt.
Kapitalbezug 7.6
Ein Kapitalbezug kann teilweise oder ganz im Umfang desjenigen Teils des Sparkapitals erfol-
gen, der über dem Betrag der zehnfachen maximalen AHV-Altersrente (zurzeit CHF 282'000)
liegt. Des Weiteren kann das Guthaben aus dem allfälligen Sparkonto vorzeitige Pensionierung
bei Pensionierung zu 100% bar bezogen werden. Ein entsprechender schriftlicher Antrag
muss spätestens 6 Monate vor der effektiven Pensionierung bei der Geschäftsstelle der PKBS
eingetroffen sein und ist unwiderruflich. Zu beachten ist, dass bei freiwilligen Einkäufen in-
nerhalb der letzten 3 Jahre vor der Pensionierung die daraus resultierenden Leistungen nicht
in Kapitalform bezogen werden dürfen.
Beispiel
Beschäftigungsgrad 100%
Beitragsjahre mehr als 12 Jahre
Alter bei Pensionierung 65
Stand Sparkapital CHF 750'000
Kapitalbezug maximal möglich
Kinder 3
Höhe maximaler Kapitalbezug (CHF 750'000 ./. CHF 282'000) CHF 468'000
Höhe der Altersrente (CHF 282'000 x 5,8%) CHF 16'356
Höhe der Pensioniertenkinderrenten pro Jahr (für alle drei Kinder)
(Altersrente CHF 16'356 x 20%)
CHF 3'271
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Leistungen bei Invalidität 7.7
Eine Invalidität liegt vor, wenn jemand voraussichtlich bleibend oder für eine längere Zeit
ganz oder teilweise erwerbsunfähig ist, das heisst, aufgrund einer Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit trotz Behandlung und Eingliederung nicht
mehr in der Lage ist, ganz oder teilweise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Die PKBS richtet sich bei der Beurteilung, ob eine Invalidität vorliegt, nach den Bestimmun-
gen des BVG und der Eidg. Invalidenversicherung (IV).
Anspruch auf eine Invalidenrente haben versicherte Personen, die im Sinne der IV zu mindes-
tens 25% invalid sind, sofern sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invali-
dität geführt hat, bei der PKBS versichert waren. Der Grad der Invalidität entspricht dem von
der IV festgestellten Invaliditätsgrad. Beträgt der Invaliditätsgrad 70% oder mehr, wird eine volle
Invalidenrente ausgerichtet. Bei einem Grad zwischen 25% und 70% wird die Invalidenrente
gemäss Invaliditätsgrad ausgerichtet. Die Invalidenrente wird ausbezahlt ab Rentenbeginn der
IV, frühestens jedoch nach Beendigung der Lohnfortzahlung oder Erschöpfung allfälliger
Taggeldansprüche aus der Lohnausfallversicherung.
Für die Berechnung der Invalidenrente bildet nicht die Höhe des Sparkapitals, sondern der
versicherte Lohn die Grundlage. Somit wird die Invalidenrente unabhängig von der Höhe
des vorhandenen Sparkapitals berechnet. Das hat den Vorteil, dass es aufgrund fehlender
Einkäufe oder allfälliger Entnahmen wegen Scheidung oder Wohneigentum nicht zu einer
Kürzung der Invalidenrente kommt. Entscheidend für die Höhe der Invalidenrente ist der Pro-
zentsatz, welcher sich durch die von der Vorsorgekommission definierte Sparskala ergibt. Der
Vorsorgeplan der Universität sieht eine Invalidenrente in der Höhe von 65% des versicherten
Lohnes vor.
Die Invalidenrente wird temporär ausgerichtet, das heisst bis Alter 65. Danach kommt es
zur Pensionierung und die Invalidenrente wird durch eine Altersrente abgelöst. Diese wird –
analog zur Pensionierung – mit dem vorhandenen Sparkapital und dem Umwandlungssatz
5,8% in eine Altersrente umgewandelt. Damit die versicherte Person bei der Pensionierung
nicht benachteiligt ist, wird das Sparkonto bis zum Erreichen des Pensionierungsalters
weitergeführt. Die PKBS übernimmt in einem solchen Fall die Arbeitnehmer- und Arbeitge-
bersparbeiträge bis zur Pensionierung. Als Basis für die Beiträge gilt der bei Eintritt der Ar-
beitsunfähigkeit versicherte Lohn. Bei Invalidität gelangt zusätzlich ein allfällig vorhandenes
Sparkonto vorzeitige Pensionierung zur Auszahlung. Einkaufslücken führen dazu, dass die
Altersrente tiefer ausfällt als die Invalidenrente. Hat eine invalide versicherte Person also
solche Einkaufslücken, so schlagen sich diese im Rücktrittsalter nieder, nicht aber vorher.
Dies ist eine klare Verbesserung gegenüber heute, wo Einkaufslücken bei Invalidität le-
benslänglich wirken.
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Invalidenkinderrente 7.8
Für jedes Kind, welches im Todesfall Anspruch auf eine Waisenrente hätte, besteht Anspruch auf
eine Invaliden-Kinderrente von 20% der laufenden Invalidenrente.
Beispiel (Mann)
Beschäftigungsgrad: 100%
Versicherter Lohn CHF 90'000
Invalidenrente in Prozenten des versicherten Lohns gemäss Vorsorgeplan 65%
Kinder 2
Invaliditätsgrad gemäss Eidg. Invalidenversicherung 50%
Höhe der Invalidenrente pro Jahr (CHF 90'000 × 65% × 50%) CHF 29'250
Höhe der Invalidenkinderrenten pro Jahr (CHF 29'250 × 20% × 2 Kinder) CHF 11'700
Leistungen im Todesfall 7.9
Verstirbt eine versicherte Person, so hat der Hinterbliebene Ehegatte Anspruch auf eine Ehegat-
tenrente, wenn er zum Zeitpunkt des Todes
a) für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss, die Anspruch auf eine Wai-
senrente haben, oder
b) das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat.
Überlebende Lebenspartner haben dann Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn
a) die Lebenspartner nachweislich vor dem Tod der versicherten Person in einer festen und aus-
schliesslichen Zweierbeziehung am gemeinsamen Wohnsitz sowie im gemeinsamen Haushalt
gelebt haben und
b) die versicherte und die begünstigte Person im Zeitpunkt des Todes jeweils unverheiratet bzw.
nicht in eingetragener Partnerschaft und im Sinne von Art. 95 ZGB nicht verwandt sind und
c) der bezeichnete Lebenspartner im Zeitpunkt des Todes das 45. Lebensjahr zurückgelegt hat
und die Lebenspartnerschaft gemäss lit. a mindestens während der letzten 5 Jahre ununter-
brochen gedauert hat oder der bezeichnete Lebenspartner für mindestens ein gemeinsames
Kind mit Anspruch auf Waisenrente aufkommen muss und
d) die versicherte Person der Pensionskasse bereits zu Lebzeiten den anspruchsberechtigten Le-
benspartner schriftlich mittels eines von der Pensionskasse zur Verfügung gestellten Formu-
lars mitgeteilt hat. Ist diese Meldung unterblieben, besteht keine Leistungspflicht der Pensi-
onskasse.
Anspruch auf eine Lebenspartnerrente besteht für Rentenbeziehende nur dann, wenn die Voraus-
setzungen a, b und d bereits mit Vollendung des 65. Altersjahres erfüllt waren.
Sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, beträgt die Höhe der jährlichen Ehegatten- bzw. Le-
benspartnerrente 2/3 der im Zeitpunkt des Todes versicherten Invalidenrente bei Versicherten,
die während der aktiven Anstellung versterben. Bei Versicherten, die bereits Rentenleistungen
beziehen, beträgt die Rente 2/3 der laufenden Alters- oder Invalidenrente.
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Ist der überlebende Partner mehr als 10 Jahre jünger als die versicherte oder rentenbeziehende
Person, wird die Ehegattenrente für jedes die Differenz von 10 Jahren übersteigende ganze oder
angebrochene Jahr um je 5% der vollen Ehegattenrente gekürzt, höchstens aber um 50%. Hat die
Ehe länger als 10 Jahre gedauert, vermindert sich die Kürzung um jedes volle, diese Ehedauer
übersteigende Jahr um 5 Prozentpunkte.
Eine aktive versicherte Person kann zum Zeitpunkt der Pensionierung anstelle einer Ehegattenren-
te von 2/3 eine solche von 100% der Altersrente wählen, wodurch die versicherte Altersrente le-
benslänglich um 15% ihres Betrags gekürzt wird.
Waisenrente 7.10
Anspruch auf eine Waisenrente haben Kinder einer verstorbenen versicherten Person bis zur Voll-
endung des 18. Altersjahres. Bis längstens zur Vollendung des 25. Altersjahres besteht Anspruch,
sofern die Kinder in Ausbildung stehen oder mindestens 70% invalid sind.
Die Waisenrente beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind 20% der zum Zeitpunkt des Todes
versicherten Invalidenrente bei Versicherten, die während der aktiven Anstellung versterben. Bei
Versicherten, die bereits Rentenleistungen beziehen, beträgt die Rente 20% der laufenden Alters-
oder Invalidenrente.
Beispiel (aktiv Versicherter)
Beschäftigungsgrad: 100%
Versicherter Lohn CHF 90'000
Invalidenrente in Prozenten des versicherten Lohns gemäss Vorsorgeplan 65%
Kinder 1
Höhe der Ehegattenrente pro Jahr (CHF 90'000 × 65% × 2/3) CHF 39'000
Höhe der Waisenrente pro Jahr (CHF 90'000 × 65% × 20%) CHF 10'700
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Todesfallkapital 7.11
Beim Tod einer versicherten Person besteht in bestimmten Fällen Anspruch auf ein Todesfallkapi-
tal. Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, die Hinterlassenen nach folgender
Rangordnung:
a) der Ehegatte und die Kinder bzw. Pflegekinder der verstorbenen versicherten Person, für
die Anspruch auf eine Waisenrente besteht; bei deren Fehlen
b) die Person, die mit der verstorbenen versicherten Person in den letzten 5 Jahren bis zu de-
ren Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft am gemeinsamen Wohnsitz sowie im
gemeinsamen Haushalt geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer ge-
meinsamer Kinder aufkommen muss, oder natürliche Personen, die von der versicherten
Person zum Zeitpunkt ihres Todes während mindestens der letzten 24 Monate massge-
blich unterstützt wurden; bei deren Fehlen
c) die übrigen Kinder, die Eltern und die Geschwister.
Das Todesfallkapital beim Tod einer aktiven versicherten Person entspricht demjenigen Teil des
Sparkapitals, der den Barwert aller durch den Tod ausgelösten Renten und Abfindungen über-
steigt. Das Todesfallkapital erhöht sich um ein allfällig beim Tod der versicherten Person vorhan-
denes Guthaben auf dem Sparkonto vorzeitige Pensionierung.
Bei Tod eines Alters- oder Invalidenrentners entspricht das Todesfallkapital dem fünffachen Be-
trag der versicherten Jahresrente, ohne Kinderrenten. Das Todesfallkapital wird gekürzt um den
Barwert aller durch den Tod ausgelösten Renten und Abfindungen und um alle bereits geleisteten
Zahlungen. Für Eltern und Geschwister besteht beim Tod einer rentenbeziehenden Person kein
Anspruch auf ein Todesfallkapital.
Änderungen dieser Rangordnung durch die versicherte Person sind zu Lebzeiten möglich:
• Personen der Gruppe a) und b) dürfen zusammengefasst werden.
• Falls keine Personen der Gruppe b) vorhanden sind, dürfen Personen der Gruppe a) und c)
zusammengefasst werden.
Hierfür wird rechtzeitig das entsprechende Formular auf www.pkbs.ch zur Verfügung stehen.
Renten bei einer Pensionierung per 31.12.2015 7.12
Für Pensionierungen auf Ende 2015, deren erste Rente im Januar 2016 fällig wird, gelten betref-
fend Rentenhöhe wie aber auch betreffend Überbrückungsrente die bisherigen gesetzlichen und
reglementarischen Bestimmungen. Dies gilt auch für Höhe und Umfang einer allfälligen Kapital-
abfindung.
Laufende Renten 7.13
Alle Renten, welche per 31.12.2015 bereits laufen, werden weiterhin unverändert ausgerichtet.
Einzig die anwartschaftlichen Leistungen richten sich nach neuem Recht (z.B. Voraussetzungen für
die Anpassung der Renten an die Teuerung).
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Überführung in den neuen Vorsorgeplan 8Mit der Überführung in den neuen Vorsorgeplan bleiben die wohlerworbenen Rechte – die Freizü-
gigkeitsleistung – vollumfänglich gewahrt. Laufende Renten werden unverändert weiter ausge-
richtet.
Am 31.12.2015 wird für alle aktiven Versicherten, die im Leistungsprimat versichert sind und das
bisherige ordentliche Rücktrittsalter noch nicht überschritten haben, die Übertrittsleistung be-
stimmt. Diese Übertrittsleistung entspricht dem individuellen Vorsorgekapital einer aktiv versi-
cherten Person, welches im Leistungsprimat erworben wurde (Barwert der erworbenen Leistun-
gen). Falls per 31.12.2015 eine Restschuld infolge wegfallender Zusatzbeiträge bzw. Nachzah-
lungsbeiträge bestehen sollte, werden diese vom Barwert der erworbenen Leistungen in Abzug
gebracht.
Diese Übertrittsleistung wird zusammen mit dem Total separater Sparkapitalien ins Beitragspri-
mat überführt und dem individuellen Sparkonto gutgeschrieben.
Folgendes ist zu beachten:
- Neu gibt es nur noch das Sparkapital und ein allfälliges Sparkonto für die vorzeitige Pen-
sionierung. Alle anderen Sparkonti werden nicht mehr weitergeführt und somit in das
Sparkapital überführt.
- Personen, welche am 31.12.2015 das 65. Altersjahr bereits überschritten haben und somit
in der Weiterbeschäftigung sind, wird das per 31.12.2015 bestimmte Freizügigkeitsgutha-
ben per 1.1.2016 so erhöht, dass sie bei einer Pensionierung im neuen Vorsorgeplan in je-
dem Fall dieselbe Rente erhalten würden wie zuvor im Leistungsprimat. Das Guthaben auf
dem Sparkonto Weiterbeschäftigung wird dabei nicht angerechnet, sondern zusätzlich
dem Sparkapital gutgeschrieben, was zu einer entsprechenden Erhöhung der Rentenan-
sprüche führt.
- Personen in der Weiterbeschäftigung sind ab 1.1.2016 wieder beitragspflichtig, sofern sie
das 67. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
- Bei der Berechnung des Besitzstandes wird das nach altem System ausgewiesene Sparka-
pital nicht miteinbezogen.
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Besitzstand und Rentengarantie 9Da die Umstellung vom Leistungsprimat auf das Beitragsprimat und die Senkung des Umwand-
lungssatzes wegen der zwingenden Senkung des technischen Zinssatzes von heute 4% auf 3% vor
allem bei den älteren Arbeitnehmenden grössere Lücken verursachen werden, wird für die Mitar-
beitenden der Universität eine umfassende Besitzstandsregelung vorgesehen, welche die Auswir-
kungen der Reform für die Versicherten je nach Alter ganz oder zumindest teilweise abfedert. Erst
nach 10 Jahren ist die Besitzstandseinlage vollständig erworben und wird bei Austritt ohne Pensi-
onierung der versicherten Person in Form von Freizügigkeitsleistung mitgegeben.
Folgender Besitzstand kommt zur Anwendung:
- Basisalter = Effektives Alter (nur volle Jahre) plus 0,4 pro angerechnetes Dienstjahr bei der
Universität Basel (jeweils auf ganze Jahre abgerundet)
- 100% Besitzstand, wenn Basisalter 65
- Minus 7% pro Basisaltersjahr (s. Tabelle 2)
- 0%, wenn Basisalter weniger als 50
- 0%, wenn weniger als 3 Beitragsjahre
- Projektionszinssatz von 2.6%
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Beispiel Ältere Personen Jüngere
Personen
Alter am 1.1.2016 60 43
Dienstjahre 20 13
Versicherter Lohn CHF 80'000 CHF 64'000
Leistungsprimat
Rente mit 65
Vorhandene Freizügigkeitsleistung
CHF 52'000
CHF 583'900
CHF 41'600
CHF 145'700
Besitzstandseinlage CHF 86'100 CHF 0
Beitragsprimat (angenommener Zins 1.5%)
Rente mit 65 CHF 49'500 CHF 38'400
Tabelle 2: Besitzstand nach Basisalter, bei Alter unter 60 und mehr als 3 Beitragsjahren
Basisalter am
1.1.2016 Besitzstand in %
Basisalter am
1.1.2016 Besitzstand in %
65 100% 57 44%
64 93% 56 37%
63 86% 55 30%
62 79% 54 23%
61 72% 53 16%
60 65% 52 9%
59 58% 51 2%
58 51% 50 0%
Tabelle 3: Beispiel für die Berechnung des Basisalters und des Besitzstands
Effektives Alter Dienstjahre Berechnung Basisalter Besitzstand
50 20 20 x 0,4 = 8 58 51%
58 10 10 x 0,4 = 4 62 79%
60 15 15 x 0,4 = 6 66 100%
62 1 1 x 0,4 = 0.4 62 0%
Tabelle 1: Beispiel für Berechnung Besitzstandseinlage und Rente
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Auswirkungen auf einzelne Versicherungsverhältnisse 9.1
Nachfolgend eine Übersicht darüber, wie sich der neue Beitragsprimatsplan im Vergleich zum
heutigen Leistungsprimatsplan auf einzelne Versicherungsverhältnisse auswirkt. Dabei ist zu be-
achten, dass dem Beitragsprimat eine Realverzinsung von 1,50% unterlegt worden ist – je nach
effektiver Verzinsung und Lohnverlauf werden die Sätze höher oder tiefer ausfallen als ausgewie-
sen:
Beispiel 1
Leistungsziel mit Besitzstand
Angaben in % des
versicherten Lohns
Standard Plus 3% Minus 3%
Alter
Versicherter Lohn
Besitzstand
50 1/12 (Basisalter 56)
CHF 72'750
CHF 9'056
Altersrente Leistungsprimat Alter 65 65,0% – –
Beitragsprimat Alter 65 56,1% 59,0% 53,2%
Beitragsprimat Alter 67 65,0% 68,5% 61,5%
Dieses erste Beispiel zeigt, dass mit der Weiterarbeit bis Alter 67 dasselbe Leistungsziel wie heute
erreicht werden kann. Mit der Möglichkeit, den Plan Minus zu wählen, könnte der Arbeitnehmer-
beitrag ungefähr auf heutigem Niveau gehalten werden.
Beispiel 2
Leistungsziel mit Besitzstand
Angaben in % des
versicherten Lohns
Standard Plus 3% Minus 3%
Alter
Versicherter Lohn
Besitzstand
56 (Basisalter 60)
CHF 102'028
CHF 54'722
Altersrente Leistungsprimat Alter 65 65,0% – –
Beitragsprimat Alter 65 58,0% 59,6% 56,3%
Beitragsprimat Alter 67 67,0% 69,1% 64,8%
Selbst wenn der Plan Minus gewählt würde, ergäbe sich im Alter 67 eine fast gleich hohe Rente
wie heute.
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Beispiel 3
Leistungsziel mit Besitzstand
Angaben in % des
versicherten Lohns
Standard Plus 3% Minus 3%
Alter
Versicherter Lohn
Besitzstand
61 (Basisalter 65)
CHF 85'898
CHF 96'477
Altersrente Leistungsprimat Alter 65 65,0% – –
Beitragsprimat Alter 65 62,5% 63,2% 61,7%
Beitragsprimat Alter 67 71,8% 73,0% 70,7%
Trotz der vollen Besitzstandseinlage resultieren im Plan Standard mit Alter 65 leicht tiefere Leis-
tungen wie heute. Der tiefere Rentensatz im Vergleich zum heutigen Leistungsprimat kommt da-
her, dass das Sparguthaben in dieser Berechnung mit einem angenommenen Zinssatz von nur
1,5% verzinst wird, während für die Berechnung der Besitzstandseinlage 2,6% angenommen wur-
de. Bei einer höheren Verzinsung als die 2,6% würde der Rentensatz – bei gleichem Lohn – über
65% liegen.
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Kontaktpersonen 10Bei Fragen stehen Ihnen je nach Buchstabe Ihres Familiennamens folgende Personen der PKBS
zur Verfügung:
Jeannine Baumann (A–F) +41 61 267 42 11 [email protected]
Danijel Jovanovic (G–O) +41 61 267 40 03 [email protected]
Rahel Balsiger Sonjic (P–Z) +41 61 267 46 91 [email protected]
Pensionskasse Basel Stadt (PKBS)
Clarastrasse 13, Postfach
4005 Basel
www.pkbs.ch