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Was wird die neue UVP-Richtlinie bringen? Rechtsanwalt Prof. Dr. Alexander Schink, Staatssekretär a. D.

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Was wird die neue UVP-Richtlinie

bringen?

Rechtsanwalt Prof. Dr. Alexander Schink, Staatssekretär a. D.

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UVP-RL – Bisherige Anforderungen

• UVP = Identifizierung, Beschreibung, Bewertung der unmittelbaren

und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf Mensch, Fauna und

Flora, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Sachgüter und

kulturelles Erbe, Wechselwirkungen zwischen den genannten

Faktoren (Art. 3 Abs. 1)

• Projekt = Einrichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen, sonstige

Eingriffe in Natur und Landschaft, einschließlich des Abbaus von

Bodenschätzen (Art. 1 Abs. 1)

• UVP-Plicht: Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Anh I: Liste zwingend UVP-pflichtiger

Projekte; Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Nach Ermessen der

Mitgliedstaaten aufgrund Screening oder Schwellenwerten unter

Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs III. Bekanntgabe der

getroffenen Entscheidung an die Öffentlichkeit (Art. 4 Abs. 4)

• Durchführung der UVP – Vor Erteilung der Genehmigung für das

Projekt (Art. 2 Abs. 1). Dabei Integration in bestehende

Genehmigungsverfahren zulässig (Art. 4 Abs. 2)

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UVP-RL – Bisherige Anforderungen

• Fakultatives Scoping-Verfahren (Art. 5 Abs. 2)

• UVS durch Vorhabenträger mit den Anforderungen gem. Art. 5 Abs. 3

• Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung gem. Art 6. Dabei

Information der Öffentlichkeit nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 2 und der

betroffenen Öffentlichkeit nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 3.

• Frühzeitigkeitsgebot für die Öffentlichkeitsbeteiligung - Art. 6 Abs. 4

• Nur Anhörungspflicht für die betroffene Öffentlichkeit, keine

Erörterungspflicht – Art. 6 abs. 4

• Zeitrahmen der verschiedenen Phasen der Öffentlichkeitsbeteiligung -

unbestimmt; Erfordernis: Ausreichende Zeit für die Öffentlichkeit zur

effektiven Vorbereitung und Beteiligung während des

umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens

• Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung, Art. 7

• Berücksichtigung der Ergebnisse der Behörden- und

Öffentlichkeitsbeteiligung in der Entscheidung – Art. 8

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UVP-RL – Bisherige Anforderungen

• Bei Erteilung oder Versagung der Genehmigung: Bekanntmachung

mit dem in Art. 9 Abs. 1 bestimmten Inhalt

• Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Art. 10 Abs. 1

• Verbandsklagemöglichkeit nach Maßgabe des Art. 10a

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UVP-Änderungsrichtlinie – Vorschläge von

Kommission und EP

• Änderung Begriff der UVP – Zukünftig Prüfung auch der

Auswirkungen auf Klimawandel und Gefährdung durch

Naturkatastrophen

• Erhöhte Anforderungen an das Screening – zukünftig „kleine UVP“

• Verpflichtendes Scoping

• Verpflichtende Alternativenprüfung

• Verpflichtung zur Erstellung des Umweltberichts durch zugelassenen

Sachverständigen

• Ausweitung der Öffentlichkeitsbeteiligung

• Materielle Wirkung der UVP – Verpflichtung, durch Vermeidungs-,

Ausgleichs- und Verringerungsmaßnahmen erkannten erheblichen

Umweltauswirkungen entgegenzuwirken und ggf. Projekt zu verändern

• Monitoring

• Ausweitung der UVP-Plicht auf Flugrouten, Aufsuchung von

Bodenschätzen (Fracking)

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UVP-Änderungsrichtlinie – Ergebnis des Trilogs – Art 1

Änderung des Art. 1 Durch Anfügung eines Abs. 2 – Begriff der UVP

• (b) In Absatz 2 wird folgende Begriffsbestimmung angefügt:

• (g) "Umweltverträglichkeitsprüfung" […] bedeutet das Verfahren,

das aus folgendem besteht:

(i) der Ausarbeitung eines UVP-Berichts durch den Projektträger

gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 2;

(ii) der Durchführung von Konsultationen gemäß Artikel 6 und

soweit relevant,Artikel 7;

(iii) die Prüfung der vom Projektträger entsprechend Artikel 5

Absatz 3 in dem Umweltbericht vorgelegten Angaben, sowie

erforderlichenfalls weiterer zusätzlicher Angaben, sowie aller

relevanten Angaben, die durch Konsultationen gewonnen wurden

durch die zuständige Behörde;

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UVP-Änderungsrichtlinie – Ergebnis des Trilogs – Art 1

• (iv) der begründeten Schlussfolgerung durch die zuständige

Behörde über die erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die

Umwelt; dabei werden die Ergebnisse der Prüfung gemäß Ziffer

(iii) berücksichtigt, und soweit angemessen, gegebenenfalls ihre

eigene zusätzliche Prüfung, und

• (v) der Aufnahme der begründeten Schlussfolgerung in alle in

Artikel 8a genannten Entscheidungen.

• Streichung des Art. 1 Abs. 4

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UVP-Änderungsrichtlinie – Ergebnis des Trilogs – Art 2

• Bei Verpflichtung zur Prüfung der Umweltauswirkungen eines Projekts

aus UVP-RL, FFH-RL oder IOE-RL kann koordiniertes gemeinsames

Verfahren durchgeführt werden

• Koordination der Verfahren durch Benennung einer Behörde für das

Verfahren

• Nur eine Umweltprüfung für alle EU-rechtlich gebotenen Prüfungen

• Formulierung von Leitlinien für koordinierte oder gemeinsame

Verfahren durch die Kommission

• Ausnahme von der UVP-Pflicht einzelner Projekte nach nationalem

Recht, wenn sich die Anwendung der UVP-RL nachteilig auf den mit

dem Projekt beabsichtigten Zweck auswirken würden und die Zwecke

der Richtlinie verwirklicht werden

Rechtswirkungen:

• UVP als Trägerverfahren für andere Umweltprüfungen – wie bisher

• Koordination der Umweltprüfungen durch eine Behörde – wie bisher

• Ausnahme für Projekte mit positiver Wirkung auf die Umwelt

(Fließgewässerrenaturierung)?

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UVP-Änderungsrichtlinie – Ergebnis des Trilogs – Art 3

• Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und

bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls

[…] die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts

auf folgende Faktoren:

• Bevölkerung und menschliche Gesundheit;

(aa) biologische Vielfalt, unter besonderer

Berücksichtigung der gemäß der Richtlinie

92/43/EWG des Rates und der Richtlinie

2009/147/EG des Europäischen Parlaments

• und des Rates geschützten Arten und Lebensräume

• Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima […]

• (c) Sachgüter, kulturelles Erbe und Landschaft

• d) Wechselbeziehung zwischen den unter Buchstaben (a), (aa), (b)

und (c) genannten Faktoren

Die Auswirkungen eines Projekts auf diese Faktoren schließen

die relevanten Auswirkungen ein, die aufgrund der Anfälligkeit

des Projekts für solche schweren Unfälle und/oder Katastrophen

zu erwarten sind, die für das betroffene Projekt relevant sind.

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UVP-Änderungsrichtlinie – Ergebnis des Trilogs – Art 3

Rechtliche Wirkungen:

Ausweitung der UVP-Prüfung um die Faktoren

• Statt Mensch – Bevölkerung und menschliche Gesundheit

• Biologische Vielfalt

• Fläche

• Auswirkungen durch schwere Unfälle, Katastrophen, die für das

Projekt relevant sind.

• Nicht übernommen wurden Vorschläge zur Einbeziehung des

Klimawandels und des Unterbodens

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UVP-Änderungsrichtlinie – Ergebnis des Trilogs – Art 4

• Auswahl der UVP-pflichtigen Projekte nach Art 4 Abs. 2: Nach wie vor

Festlegung durch Schwellenwerte oder Auswahlkriterien (Screening)

durch die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Anhangs III

möglich (Abs. 3). Dabei können die Mitgliedstaaten Projekte generell

von UVP-Pflicht ausschließen.

• Neu: Abs. 4 - Wird Screening-Verfahren festgelegt, muss

Projektträger Angaben über die Merkmale des Projekts und die damit

verbundenen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt nach

Maßgabe des Anhangs II A machen unter Einbeziehung der

Ergebnisse anderer relevanter Umweltprüfungen aufgrund anderer

EU-rechtlicher Umweltprüfungen (Kleine UVP).

• Entscheidung der Behörde unter Berücksichtigung der „kleinen UVP“ ,

Abs. 5

• Dabei Feststellung der wesentlichen Gründe für oder gegen UVP-

Pflicht unter Verweis auf die in Anhang III genannten Kriterien

• Entscheidung innerhalb von 90 Tagen mit Verlängerungsmöglichkeit in

Ausnahmefällen

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UVP-Änderungsrichtlinie – Ergebnis des Trilogs – Art 5

• Abs. 1 Inhalt des UVP-Berichts des Vorhabenträgers:

Keine materiellen Abweichungen zum bisherigen Recht, insbesondere

keine Verpflichtung zur Alternativenprüfung

• Abs. 2 - Kein verpflichtendes Scoping - nur durchzuführen auf

Antrag des Vorhabenträgers – Verpflichtung zur Anhörung der nach

Art. 6 Abs. 1 zu beteiligenden Behörden

• Neu: Abs. 3 – Qualitätssicherung -

Erstellung des Umweltberichts durch kompetente

Fachleute

Behörde muss über Personal mit ausreichendem

Fachwissen verfügen bzw. ggf. Fachwissen einholen,

um UVP-Bericht zu prüfen

Anforderung ergänzender Angaben nach Art IV durch

Behörde, falls dies zur Beurteilung erheblicher

Umweltauswirkungen erforderlich ist

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UVP-Änderungsrichtlinie – Ergebnis des Trilogs – Art 5

Änderung des Anhangs IV – Erweiterte Prüfpflichten im Umweltbericht:

• Abrissarbeiten

• Verbrauch von Boden während der Bau- und Betriebsphase

• Beschreibung der Betriebsphase (Produktionsprozesse),

Energiebedarf und Energieverbrauch

• Art und Menge der Verwendung natürlicher Ressourcen

• Abschätzung von Art und Qualität der erwarteten Rückstände und

Emissionen

• Beschreibung der vom Projektträger untersuchten Alternativen

einschließlich Auswahlgründen

• Basisszenario = Übersicht über die wahrscheinliche Entwicklung bei

Nichtdurchführung des Vorhabens, soweit zumutbar und beurteilbar

• Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die

Umwelt unter Einbeziehung der nachhaltigen Verfügbarkeit von

Ressourcen und der Kumulation mit anderen vorhandenen und

genehmigten Projekten

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UVP-Änderungsrichtlinie – Ergebnis des Trilogs – Art 5

Änderungen des Anhangs IV

• Auswirkungen des Projekts auf das Klima

• Beschreibung von Vermeidungs-, Verringerungs- und

Ausgleichsmaßnahmen und Überwachungsmechanismen

• Beschreibung erheblicher Umweltauswirkungen aus schweren

Unfällen oder Katastrophen, soweit für das Projekt relevant

Folgewirkung:

Präzisierung und Ausweitung der Prüfpflichten des Vorhabenträgers

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UVP-Änderungsrichtlinie – Ergebnis des Trilogs – Art 6

• Abs. 1 - Behördenbeteiligung, auch wenn Entscheidung

durch Gesetz ergeht

• Dabei

Mitteilung der nach Art 5 eingeholten Informationen

Festlegung der Einzelheiten der Anhörung und der

Behörden, die anzuhören sind

•Abs. 2 - Bei Öffentlichkeitsbeteiligung

Informationspflicht auch über elektronische Medien,

mindestens über zentrales Portal oder über einfach

zugängliche Zugangsstellen

•Frist für die Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit

zum Umweltbericht mindestens 30 Tage

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UVP-Änderungsrichtlinie – Ergebnis des Trilogs – Art

8a

Anforderungen an den Inhalt der Genehmigung

• Begründete Schlussfolgerungen über erhebliche

Umweltauswirkungen des Projekts

• Alle Umweltauflagen einschließlich von festzulegenden

angemessenen Überwachungsmaßnahmen (Abs. 1 b,

Abs. 4, 2., 3. UAbs.

• Wesentliche Gründe für Ablehnung der Genehmigung,

Abs. 2

• Entscheidung innerhalb angemessener Frist, Abs. 4a

• Entscheidung aufgrund aktueller Umweltberichte;

Festlegung von Fristen für die Gültigkeit durch die

Mitgliedstaaten (Abs. 5)

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UVP-Änderungsrichtlinie – Ergebnis des Trilogs – Art 9

• Bekanntgabe der Entscheidung an die Öffentlichkeit

unter Bekanntgabe folgender Angaben

Inhalt der Entscheidung und Umweltauflagen

Hauptgründe und Erwägung der Entscheidung

• Art. 9 a - Keine Interessenskonflikte bei zuständigen

Behörden

• Ist Behörde zugleich Projektträger –

Funktionentrennung

• Art. 10a – Pflicht zur Festlegung wirksamer,

verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen

bei Verstoß gegen UVP-RL

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UVP-Änderungsrichtlinie – Ergebnis des Trilogs –

Umsetzungsfrist - Übergangsregelungen

• Umsetzungsfrist: Drei Jahre nach Inkrafttreten

• Eingeleitete Verfahren mit UVP-Screening werden nach

den bisherigen Regelungen fortgeführt

• UVP-pflichtige Verfahren ,bei denen bei Ablauf der

Umsetzungsfrist

das Scoping-Verfahren oder

das Behördenbeteiligungsverfahren eingeleitet war,

werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende

geführt

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UVP-Änderungsrichtlinie – Ergebnis des Trilogs – Art 1

Rechtliche Wirkungen:

• Konkretisierung des Ablaufs des UVP-Verfahrens

und seiner Bestandteile

• Keine materiell-rechtlichen Folgewirkungen für das

UVPG, da nur deklaratorische Wirkung

• Streichung des Art. 1 Abs. 4 – UVP jetzt auch für

Vorhabenzulassung durch Gesetz –

Verfahrensregelung in Art. 2 Abs. 5 (neu):

Mitgliedstaaten können Ausnahme von der

Öffentlichkeitsbeteiligung machen, wenn die

Zwecke der Richtlinie trotzdem verwirklicht werden

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