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Willkommen Willkommen zur zur Vorlesung Vorlesung Allgemeines Allgemeines Verwaltungsrecht Verwaltungsrecht Oktober 2007 Oktober 2007

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Willkommen. zur Vorlesung. Allgemeines Verwaltungsrecht Oktober 2007. Besonderheiten Für 2007. Neue Rechtsweggarantie ab 1.1.2007 Neu Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung. Unterlagen und Hilfsmittel:. Power-Point Präsentationen auf Internet: - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Willkommen

WillkommenWillkommen

zurzurVorlesungVorlesung

AllgemeinesAllgemeines

VerwaltungsrechtVerwaltungsrecht

Oktober 2007Oktober 2007

Page 2: Willkommen

BesonderheitenBesonderheitenFür 2007Für 2007

Neue Rechtsweggarantie abNeue Rechtsweggarantie ab1.1.20071.1.2007

Neu Bundesgesetz über das Neu Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip derÖffentlichkeitsprinzip der

VerwaltungVerwaltung

Page 3: Willkommen

Unterlagen und Hilfsmittel:Unterlagen und Hilfsmittel:

Lehrbücher,Lehrbücher,ÜbungenÜbungen

Power-Point Präsentationen aufauf Internet:

Institut für Föderalismus

Page 4: Willkommen

AufbauAufbau der VorlesungVorlesung:

gemässLehrbuch Fleiner

http://www.federalism.ch/index.phpUsername FleinerPasswort: vwat

Page 5: Willkommen

ZusätzlicheZusätzlicheHilfsmittel:Hilfsmittel:

BGE’s undBGE’s undKantons-Kantons-gerichtegerichte

BundesgesetzeBundesgesetze

KantonaleKantonaleGesetzeGesetze

RechtRecht der EUder EU

Über die Daten-Über die Daten-bank und die bank und die LinksLinksder Homepageder Homepagedes Instituts für des Instituts für FöderalismusFöderalismusauf dem Netzauf dem Netzverfügbarverfügbar

LexFindLexFindBibliothekBibliothek

Page 6: Willkommen

Die Vorlesung bezweckt, die Studie-Die Vorlesung bezweckt, die Studie-renden in die zum Teil schwer ver-renden in die zum Teil schwer ver-ständlichen Probleme des Verwal-ständlichen Probleme des Verwal-tungsrechts einzuführen, ihnen einen tungsrechts einzuführen, ihnen einen systematischen Überblick über die systematischen Überblick über die verschiedenen Institutionen des verschiedenen Institutionen des Verwaltungsrechts zu vermitteln, Verwaltungsrechts zu vermitteln, Zusammenhänge zu anderen Rechts-Zusammenhänge zu anderen Rechts-gebieten und wissenschaftlichen Dis-gebieten und wissenschaftlichen Dis-ziplinen aufzuzeigen sowie die Vor-ziplinen aufzuzeigen sowie die Vor-aussetzungen zu schaffen, damit sie aussetzungen zu schaffen, damit sie sich selbständig in besondere Prob-sich selbständig in besondere Prob-leme des Verwaltungsrechts einar-leme des Verwaltungsrechts einar-beiten und entsprechend weiter-beiten und entsprechend weiter-bilden können bilden können

Page 7: Willkommen

Gegenstand des Examens im Öffentlichen Gegenstand des Examens im Öffentlichen Recht II bildet das Recht II bildet das Allgemeine Verwaltungs-Allgemeine Verwaltungs-rechtrecht. Der prüfungsrelevante Stoff ergibt . Der prüfungsrelevante Stoff ergibt sich aus dem den Studierenden während sich aus dem den Studierenden während des Studienjahres auf dem Internet zur des Studienjahres auf dem Internet zur Verfügung gestellten Präsentation der Vor-Verfügung gestellten Präsentation der Vor-lesung (Power Point) sowie den dort eben-lesung (Power Point) sowie den dort eben-falls vorhandenen Übungen. falls vorhandenen Übungen. Alle darin angesprochenen Themenkreise Alle darin angesprochenen Themenkreise und Fragestellungen gehören somit zum und Fragestellungen gehören somit zum Examensstoff, unabhängig davon, ob sie Examensstoff, unabhängig davon, ob sie in der Vorlesung behandelt worden sind. in der Vorlesung behandelt worden sind.

Page 8: Willkommen

Unerlässliche Unerlässliche ErlasseErlasse : :BundesverfassungBundesverfassungEinschliesslich Art. 29a (Rechtsweggarantie) Einschliesslich Art. 29a (Rechtsweggarantie) BG über das VerwaltungsverfahrenBG über das VerwaltungsverfahrenVerantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32;Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32;Publikationsgesetz, PubG; SR 170.512;Publikationsgesetz, PubG; SR 170.512;Parlamentsgesetz SR 171.10Parlamentsgesetz SR 171.10Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz;Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz;Bundesrechtspflegegesetz, OG; SR 173.110;Bundesrechtspflegegesetz, OG; SR 173.110;Finanzhaushaltgesetz, FHG; SR 611.0; Finanzhaushaltgesetz, FHG; SR 611.0; Finanzkontrollgesetz FKG SR 614.0;Finanzkontrollgesetz FKG SR 614.0;EMRK SR 0.101.EMRK SR 0.101.Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004Verwaltung vom 17. Dezember 2004Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. JuniBundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni20052005Bundesgesetz über das BundesverwaltungsgerichtBundesgesetz über das Bundesverwaltungsgerichtvom 17. Juni 2005vom 17. Juni 2005

Page 9: Willkommen

Ziel der AusbildungZiel der AusbildungVerwaltungsrecht ATVerwaltungsrecht AT

Page 10: Willkommen

Die Studierenden verfügen über de wissenschaftli-Die Studierenden verfügen über de wissenschaftli-chen Grundlagen, die für die Beurteilung allgemeiner chen Grundlagen, die für die Beurteilung allgemeiner

verwaltungsrechtlicher Fragen erforderlich sind. verwaltungsrechtlicher Fragen erforderlich sind. Sie erkennen verwaltungsrechtliche Probleme, Sie erkennen verwaltungsrechtliche Probleme,

können diese analysieren, ihre rechtlichen, ethi-können diese analysieren, ihre rechtlichen, ethi-schen, wirtschaftlichen und gesamtgesellschaft-schen, wirtschaftlichen und gesamtgesellschaft-lichen Auswirkungen beurteilen, sind fähig und lichen Auswirkungen beurteilen, sind fähig und

verfügen über die erforderlichen schriftlichen und verfügen über die erforderlichen schriftlichen und mündlichen Fertigkeiten, um diese Erkenntnisse für mündlichen Fertigkeiten, um diese Erkenntnisse für

die Praxis umzusetzen. die Praxis umzusetzen. Sie verstehen den Zusammenhang des allgemeinen Sie verstehen den Zusammenhang des allgemeinen

Verwaltungsrechts zu anderen Disziplinen der Verwaltungsrechts zu anderen Disziplinen der Rechtswissenschaft sowie der Staatsorganisa-Rechtswissenschaft sowie der Staatsorganisa-

tion von Bund, Kantonen und Gemeinden.tion von Bund, Kantonen und Gemeinden.Sie sind fähig, ihre Kenntnisse, Fertigkeiten Sie sind fähig, ihre Kenntnisse, Fertigkeiten

und Fähigkeiten fortlaufend zu ergänzen.und Fähigkeiten fortlaufend zu ergänzen.

Page 11: Willkommen

Ziel der Übungen:Ziel der Übungen:

Page 12: Willkommen

In den Übungen sollen die Studierenden mit In den Übungen sollen die Studierenden mit konkreten verwaltungsrechtlichen Fälllen ver-konkreten verwaltungsrechtlichen Fälllen ver-traut werden, in der Lage sein, die rechtlichen traut werden, in der Lage sein, die rechtlichen Begründungen zu beurteilen, sowie die Ge-Begründungen zu beurteilen, sowie die Ge-richtsurteile nachzuvollziehen. Die Studieren-richtsurteile nachzuvollziehen. Die Studieren-den sollen sich auf jede Übungsstunde sorg-den sollen sich auf jede Übungsstunde sorg-fältig vorbereiten, die für den geplanten fältig vorbereiten, die für den geplanten Übungsfall gestellten Fragen beantworten Übungsfall gestellten Fragen beantworten und sich hierüber in der Übungsbesprechung und sich hierüber in der Übungsbesprechung am Diskurs beteiligen können. Im schriftlichen am Diskurs beteiligen können. Im schriftlichen Examen müssen die Studierenden ein konkre-Examen müssen die Studierenden ein konkre-tes Gerichtsurteil analysieren und die zu des-tes Gerichtsurteil analysieren und die zu des-sen Verständnis einschlägigen Fragen beant-sen Verständnis einschlägigen Fragen beant-worten können worten können