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Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des Finanzausgleichssystems Bern, 14.03.2014 - Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen hat zu einer Stärkung der kantonalen Finanzautonomie geführt. Das Ziel, den ressourcenschwachen Kantonen eine minimale Ausstattung an finanziellen Mitteln zu gewährleisten, wurde in den Jahren 2012–15 mehr als erfüllt. Zu diesem Schluss gelangt der zweite Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen, den der Bundesrat heute zur Kenntnis genommen hat. Aufgrund der Ergebnisse des Wirksamkeitsberichts beantragt der Bundesrat für die kommende Vierjahresperiode 2016-19 eine Reduktion der bisherigen Grundbeiträge im Ressourcenausgleich. Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) trat am 1. Januar 2008 in Kraft. Hauptziele der NFA sind die Verringerung kantonaler Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und die Steigerung der Effizienz bei der staatlichen Aufgabenerfüllung. Der Bundesrat legt der Bundesversammlung alle vier Jahre einen Bericht über die Wirksamkeit des neuen Systems vor. Der Bericht analysiert die Zielerreichung der vergangenen Periode und soll dem Parlament dazu dienen, die Dotierung der Ausgleichsgefässe für die nächste Vierjahresperiode festzulegen. Hauptergebnisse Die wichtigsten Resultate im zweiten Wirksamkeitsbericht können wie folgt zusammengefasst werden: Stärkung der kantonalen Finanzautonomie: Der Anteil der zweckfreien Transfers am Gesamtvolumen der Transfers zwischen Bund und Kantonen konnte mit der Inkraftsetzung der NFA im Jahr 2008 substantiell erhöht werden und beläuft sich seither auf rund 40 Prozent. Verringerung der Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und in der Steuerbelastung: Der Ressourcenausgleich bewirkt per se eine erhebliche Reduktion der Disparitäten in der finanziellen Leistungsfähigkeit. Die Disparitäten vor Ressourcenausgleich haben seit 2012 etwas abgenommen. Bei der Steuerbelastung haben verschiedene ressourcenschwache Kantone ihre Steuersätze teilweise merklich gesenkt. Dennoch kann nicht generell von einem Abbau der Unterschiede bei der Steuerbelastung gesprochen werden. Erhalt der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit der Kantone: Die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Kantone ist sowohl bei den Unternehmens- wie auch bei den Einkommenssteuern nach wie vor hoch. Der Steuerwettbewerb hat sich mit der Einführung der NFA eher intensiviert. Gewährleistung einer minimalen Ausstattung mit finanziellen Ressourcen: Die anzustrebende minimale Pro-Kopf-Ausstattung mit Eigenmitteln von 85 Prozent des schweizerischen Durchschnitts wurde auch vom ressourcenschwächsten Kanton (Uri) zum Teil deutlich übertroffen. Die Beiträge des Ressourcenausgleichs erwiesen sich deshalb als zu hoch. Der Bundesrat schlägt aus diesem Grund eine Reduktion vor. Ausgleich von übermässigen geografisch-topografischen und soziodemografischen Belastungen: 19 Prozent der Sonderlasten sind auf geografisch-topografische Faktoren und 81 Prozent auf soziodemografische Faktoren zurückzuführen. Damit bestätigt sich, dass mit der heute gleich hohen Dotation für den geografisch-topografischen Lastenausgleich (GLA) und den soziodemografischen Lastenausgleich (SLA) die Sonderlasten unterschiedlich berücksichtigt werden.

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Page 1: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise desFinanzausgleichssystems

Bern, 14.03.2014 - Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen hat zu einer Stärkung der kantonalen Finanzautonomie geführt. Das Ziel, den ressourcenschwachen Kantonen eine minimale Ausstattung an finanziellen Mitteln zu gewährleisten, wurde in den Jahren 2012–15 mehr als erfüllt. Zudiesem Schluss gelangt der zweite Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen, den der Bundesrat heute zur Kenntnis genommen hat. Aufgrund der Ergebnisse des Wirksamkeitsberichts beantragt der Bundesrat für die kommende Vierjahresperiode 2016-19 eine Reduktion der bisherigen Grundbeiträge im Ressourcenausgleich.

Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) trat am 1. Januar 2008 in Kraft. Hauptziele der NFA sind die Verringerung kantonalerUnterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und die Steigerung der Effizienz bei der staatlichen Aufgabenerfüllung. Der Bundesrat legt der Bundesversammlung alle vier Jahre einen Bericht über die Wirksamkeit des neuen Systems vor. Der Bericht analysiert die Zielerreichung der vergangenen Periode und soll dem Parlament dazu dienen, die Dotierung der Ausgleichsgefässe für die nächste Vierjahresperiode festzulegen.

Hauptergebnisse

Die wichtigsten Resultate im zweiten Wirksamkeitsbericht können wie folgt zusammengefasst werden:

Stärkung der kantonalen Finanzautonomie: Der Anteil der zweckfreien Transfers am Gesamtvolumen der Transfers zwischen Bund und Kantonen konnte mit der Inkraftsetzung der NFA im Jahr 2008 substantiell erhöht werden und beläuft sich seither auf rund 40 Prozent.

Verringerung der Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und in der Steuerbelastung: Der Ressourcenausgleich bewirkt per se eine erhebliche Reduktion der Disparitäten in der finanziellen Leistungsfähigkeit. Die Disparitäten vor Ressourcenausgleich haben seit 2012 etwas abgenommen. Bei der Steuerbelastung haben verschiedene ressourcenschwache Kantone ihre Steuersätze teilweise merklich gesenkt. Dennoch kann nicht generell von einem Abbau der Unterschiede bei derSteuerbelastung gesprochen werden.

Erhalt der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit der Kantone: Die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Kantone ist sowohl bei den Unternehmens- wie auch bei den Einkommenssteuern nach wie vor hoch. Der Steuerwettbewerb hat sich mit der Einführung der NFA eher intensiviert.

Gewährleistung einer minimalen Ausstattung mit finanziellen Ressourcen: Die anzustrebende minimale Pro-Kopf-Ausstattung mit Eigenmitteln von 85 Prozent des schweizerischen Durchschnitts wurde auch vom ressourcenschwächsten Kanton (Uri) zum Teil deutlich übertroffen. Die Beiträge des Ressourcenausgleichs erwiesen sich deshalb als zu hoch. Der Bundesrat schlägt aus diesem Grund eine Reduktion vor.

Ausgleich von übermässigen geografisch-topografischen und soziodemografischenBelastungen: 19 Prozent der Sonderlasten sind auf geografisch-topografische Faktoren und 81 Prozent auf soziodemografische Faktoren zurückzuführen. Damit bestätigt sich, dass mit der heute gleich hohen Dotation für den geografisch-topografischen Lastenausgleich (GLA) und den soziodemografischen Lastenausgleich (SLA) die Sonderlasten unterschiedlich berücksichtigt werden.

Page 2: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Gewährleistung eines angemessenen interkantonalen Lastenausgleichs: Die Lastenausgleichszahlungen zwischen den Kantonen haben sich seit Einführung der NFA praktisch verdoppelt. Dies weist darauf hin, dass sich die interkantonale Zusammenarbeit deutlich verstärkt hat.

Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: Die mit der NFA vorgenommene Aufgabenteilung hat sich bewährt. Es konnten insbesondere im Bereich Nationalstrassen Effizienzgewinne verzeichnet werden. Die Erfahrungen mit dem 2008 neu eingeführten Instrument der Programmvereinbarungen für Aufgaben, die von Bund und Kantonen gemeinsam wahrgenommen werden, sind im Grossen und Ganzen positiv, auch wennverschiedene Aspekte noch verbessert werden können.

Massnahmen für die Vierjahresperiode 2016-19

Der Wirksamkeitsbericht hat keine gravierenden Schwachstellen oder Mängel aufgezeigt. Mit Ausnahme einer Reduktion der Grundbeiträge beim Ressourcenausgleich schlägt der Bundesrat deshalb keine Anpassungen vor. Insbesondere erachtet er eine Abschaffung, bzw. eine stärkereReduktion des Härteausgleichs als nicht opportun. Bei den Grundbeiträgen 2016-19 sieht er das folgende Vorgehen vor:

Aufgrund der deutlich zu hohen Dotation in der zweiten Vierjahresperiode (2012-15) ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Grundbeiträge für die dritte Vierjahresperiode zu reduzierenseien. Diese Reduktion soll auf den ordentlich fortgeschriebenen Beiträgen 2016 vorgenommen werden. Das Ausmass der Kürzung wird mit dem Vorliegen der Finanzausgleichszahlen 2015 bestimmt und richtet sich nach der durchschnittlichen Abweichung vom 85-Prozent-Ziel für die Periode 2012-2015.

Bei der Dotierung des Lastenausgleichs spricht sich der Bundesrat für die Beibehaltung der bisherigen Aufteilung aus (50 % GLA; 50 % SLA).

Weiteres Vorgehen

Die Vernehmlassung dauert bis zum 30. Juni 2014. Nach der Auswertung wird der Bundesrat im September seine Botschaft zuhanden des Parlaments verabschieden.

Die Ausgleichsgefässe

Der Ressourcenausgleich bezweckt, auch die Kantone mit unterdurchschnittlichen eigenen Ressourcen, die so genannten ressourcenschwachen Kantone, mit genügend frei verfügbarenFinanzmitteln auszustatten. Er wird durch den Bund und die ressourcenstarken Kantone finanziert.

Lastenausgleich: Kantone, die durch ihre Bevölkerungsstruktur oder durch ihre Zentrumsfunktion übermässig belastet sind, werden durch den soziodemografischen Lastenausgleich (SLA) entlastet. Kantone, die bedingt durch ihre Höhenlage, die Steilheit des Geländes oder aufgrund ihrer spezifischen Besiedlungsstruktur übermässige Lasten zu tragenhaben, werden durch den geografisch-topografischen Lastenausgleich (GLA) entlastet. SLA und GLA werden vollständig durch den Bund finanziert.

Der Härteausgleich stellte sicher, dass kein ressourcenschwacher Kanton durch den Übergang zur NFA finanziell schlechter gestellt wurde. Er ist auf maximal 28 Jahre befristet und wird ab 2016 jährlich um fünf Prozent abgebaut. Bund (2/3) und Kantone (1/3) finanzieren ihn gemeinsam.

Adresse für Rückfragen:

Werner Weber, Leiter Sektion Finanzausgleich, Eidgenössische Finanzverwaltung EFVTel. 031 322 97 61, [email protected]

Herausgeber:

Der BundesratInternet: http://www.bundesrat.admin.ch/

Eidgenössisches Finanzdepartement

Page 3: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht 2012–2015des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

März 2014

Schweizerische EidgenossenschaftConfédération suisseConfederazione SvizzeraConfederaziun svizra

Der Bundesrat

Page 4: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des
Page 5: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis 5

Übersicht 7

1 Ausgangslage und Inhalt 13

1.1 Einleitung 13

1.2 Gesetzliche Grundlagen 14

1.3 Inhalt und Struktur des zweiten Wirksamkeitsberichts 19

2 Ressourcen- und Lastenausgleich 2012–2014 21

2.1 Ressourcenausgleich 22

2.2 Lastenausgleich 30

2.3 Dotationsverhältnis zwischen den Ausgleichsgefässen 34

3 Volatilität der Beiträge des Ressourcenausgleichs 39

4 Datengrundlagen und Qualitätssicherung 47

4.1 Datenerhebung und -verarbeitung 47

4.2 Qualitätssicherung 49

5 Zielerreichung des Finanzausgleichs 57

5.1 Zielsetzungen und Wirkungszusammenhänge 57

5.2 Stärkung der kantonalen Finanzautonomie 62

5.3 VerringerungderUnterschiedeinderfinanziellenLeistungsfähigkeitundin der Steuerbelastung der Kantone 64

5.4 Erhalt der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit im nationalen und internationalen Verhältnis 81

5.5 GewährleistungeinerminimalenAusstattungmitfinanziellenRessourcenderKantone 104

5.6 Ausgleichvonübermässigengeografisch-topografischen(GLA) undsoziodemografischenBelastungen(SLA) 111

5.7 Gewährleistung eines angemessenen interkantonalen Lastenausgleichs 118

5.8 Zusammenfassung und Schlussfolgerungen 126

6 Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen 129

6.1 Aufgaben-undFinanzierungsentflechtung 129

6.2 Die Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kantonen 144

7 Überprüfung der Bemessungsgrundlagen 159

7.1 BestimmungdesRessourcenpotenzials 159

7.2 KalibrierungderParameterfürdieVierjahresperiode2016–2019 164

8 Alternativen zum bestehenden Ressourcenausgleich 169

8.1 Neutrale Zone 169

8.2 FixierungdesAbschöpfungssatzes 178

8.3 Alternativmodell zum bestehenden Ressourcenausgleichsmechanismus 186

Page 6: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des
Page 7: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

3

9 Massnahmen für den Finanzausgleich 2016–2019 191

9.1 Beiträge für den Ressourcen- und Lastenausgleich 2016-2019 191

9.3 Belastungsobergrenze für die ressourcenstarken Kantone 208

9.4 Beurteilung des Alternativmodells 213

9.5 WeitereabweichendeMeinungeninderFachgruppe 216

Glossar 223

Literaturverzeichnis 227

Anhang 1 229

Grundzüge des Finanzausgleichs 229

Anhang 2 235

Zeitreihen Finanzausgleich 235

Anhang 3 243

VerfügungüberdieEinsetzungderFachgruppeWirksamkeitsbericht 243

Anhang 4 245

Interkantonale Vereinbarungen 245

Anhang 5 253

Transferausgaben Bund – Kantone 253

Anhang 6 259

Kriterien und Messgrössen zur Beurteilung der Wirksamkeit gemäss Anhang 17 der FiLaV 259

Anhang 7 261

Dynamik der Nettoausgaben der Städte 261

Anhang 8 265

EntscheidederFachgruppeQualitätssicherung 265

Page 8: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des
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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

5

Abkürzungsverzeichnis

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung

ASG Aggregierte Steuerbemessungsgrundlage

ASTRA Bundesamt für Strassen

BAFU Bundesamt für Umwelt

BAK BAK Basel Economics AG

BBl Bundesblatt

BFS Bundesamt für Statistik

BIP Bruttoinlandprodukt

BSV Bundesamt für Sozialversicherung

BV Bundesverfassung

CLASS Conférence Latine des Affaires Sanitaires et Sociales

CVP Christlich-demokratischeVolksparteiderSchweiz

DBSt Direkte Bundessteuer

EDK Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren

EFD EidgenössischesFinanzdepartement

EFK Eidgenössische Finanzkontrolle

EFV Eidgenössische Finanzverwaltung

EL Ergänzungsleistungen

EU EuropäischeUnion

ESTV Eidgenössische Steuerverwaltung

FDK Finanzdirektorenkonferenz

FHV Interkantonale Fachhochschulvereinbarung

FiLaG BundesgesetzüberdenFinanz-undLastenausgleich(SR613.2)

FiLaV VerordnungüberdenFinanz-undLastenausgleich(SR613.21)

FkF FachgruppefürkantonaleFinanzfragen

FKG Finanzkontrollgesetz(SR614.0)

GG Grenzgänger

GLA Geografisch-topografischerLastenausgleich

HA Härteausgleich

HARMOS Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule

HRA Horizontaler Ressourcenausgleich

IFEG Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Perso-nen(SR831.26)

IKS Internes Kontrollsystem

IKZ Interkantonale Zusammenarbeit

IRV Rahmenvereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich

IUV Interkantonale Universitätsvereinbarung

IV Invalidenversicherung

IVG BundesgesetzüberdieInvalidenversicherung(SR831.20)

IVHSM InterkantonaleVereinbarungüberdiehochspezialisierteMedizin

IVSE Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen

KdK Konferenz der Kantonsregierungen

KVA Kehrichtverbrennungsanlage

LA Lastenausgleich

Page 10: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

6

LIK LandesindexderKonsumentenpreise

Mrd. Milliarden

MWSTG BundesgesetzüberdieMehrwertsteuer(SR641.20)

NFA Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen

NP Natürliche Personen

PHZ Konkordat über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz

QS Quellenbesteuerte Einkommen

RA Ressourcenausgleich

RI Ressourcenindex

RSA Regionale Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubilden-den und die Ausrichtung von Beiträgen

RZS Regionales Schulabkommen Zentralschweiz

SAB Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Berggebiete

SAV Standardisiertes Abklärungsverfahren

SEVAL Schweizerische Evaluationsgesellschaft

SGB Schweizerischer Gewerkschaftsbund

SLA SoziodemografischerLastenausgleich

SNB Schweizerische Nationalbank

SODK Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren

SPS Sozialdemokratische Partei der Schweiz

SR Systematische Sammlung des Bundesrechts

SSE Standardisierter Steuerertrag

SST Standardisierter Steuersatz

SuG Subventionsgesetz(SR616.1)

USR Unternehmenssteuerreform

VIG Vernehmlassungsgesetz(SR172.061)

VRA Vertikaler Ressourcenausgleich

VStG BundesgesetzüberdieVerrechnungssteuer(SR642.21)

ZEW ZentrumfürEuropäischeWirtschaftsforschung

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

7

Der Bundesrat legt der Bundesversammlung gemäss Artikel 18 des Bundesgesetzes über denFinanz-undLastenausgleich(FiLaG)allevierJahreeinenBerichtüberdenVollzugunddie Wirksamkeit des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen vor. Der Bericht gibt Aufschluss über die Erreichung der Ziele des nationalen Finanzausgleichs in der vergange-nenVierjahresperiodeunddiskutiertmöglicheMassnahmenfürdiekommendePeriode.Dervorliegende zweite Bericht über die Wirksamkeit des Finanzausgleichs analysiert die Periode 2012 bis 2015. Er liefert zudem die Entscheidgrundlagen für die Festlegung der Dotationen des Ressourcen- und des Lastenausgleichs für die Periode 2016 bis 2019 und für allfällige ÄnderungenoderAnpassungenimSystemdesnationalenFinanzausgleichs.DiederAnalysezugrunde liegenden Daten sind jedoch teilweise erst mit einer erheblichen zeitlichen Verzö-gerung verfügbar, so dass die Periode 2012 bis 2015 nur unvollständig abgedeckt werden kann. Aus diesem Grund umfasst der Analysebereich mancherorts auch den Zeitraum 2008 bis 2011.

Die 2008 in Kraft getretene Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischenBundundKantonen(NFA)hatalsHauptzieledieVerringerungkantonalerUnter-schiedeinderfinanziellenLeistungsfähigkeitsowieinderSteuerbelastungunddieSteigerungderEffizienzbeiderAufgabenerfüllungimschweizerischenBundesstaat.DasSystemdesna-tionalen Finanzausgleichs besteht aus vier Elementen:

– Zuteilung der Aufgaben und der Verantwortung für deren Finanzierung (AufgabenentflechtungzwischenBundundKantonen)

– Regelung der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen bei den Verbundaufgaben – interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich – Finanzausgleich im engeren Sinn: Ressourcenausgleich, Lastenausgleich, Härteausgleich

Der Finanzausgleich im engeren Sinn sowie die interkantonale Zusammenarbeit werden durch das FiLaG geregelt. Der vorliegende Bericht behandelt diese beiden Bereiche und gehtzusätzlichaufdiebeidenThemenAufgabenentflechtungundZusammenarbeitbeidenVerbundaufgaben ein. In diesem Sinn stellt der zweite Wirksamkeitsbericht eine umfassende Analyse und Beurteilung der Funktionsweise des gesamten Systems des nationalen Finanz-ausgleichs dar. Im Gegensatz zum ersten Wirksamkeitsbericht steht für den zweiten Bericht eine weitaus bessere und umfassendere Daten- und Informationsgrundlage zur Verfügung, sodass die vorliegende Analyse u.a. auch die im ersten Wirksamkeitsbericht nicht bzw. nur summarischbehandeltenAspektevertieftdarstellenkann.DerBerichtfokussiertsichaufdiePeriode2012bis2015.AngesichtsdereinzuhaltendenTerminabfolge(DurchführungeinerdreimonatigenVernehmlassung,ErarbeitungderbundesrätlichenBotschaft,parlamentari-sche Beratungen, Referendumsfrist, Inkrafttreten der betreffenden Bundesbeschlüsse auf den1.1.2016)mussderBerichtbereitsimerstenQuartal2014vorliegenundkanndaherdasletzteJahrderVierjahresperiodenichtmehreinschliessen;dieseswirdspäterbeiderErarbei-tung der bundesrätlichen Botschaft noch berücksichtigt. Demgegenüber greift die Analyse in manchen Bereichen zeitlich weiter als 2012 zurück, was eine grundlegendere Beurteilung der Wirkungsweise des Finanzausgleichs erlaubt.

DervorliegendeBerichtenthältzweiSchwerpunkte:ZumeinenwirdalsKernelementderWirksamkeitsüberprüfungdieZielerreichungdesFinanzausgleichsimengerenSinnsowiederinterkantonalenZusammenarbeitmitLastenausgleichthematisiert.DiesentsprichtdemAuftrag von Artikel 18 FiLaG. Zum anderen wird die mit dem Projekt NFA vorgenommene neue Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen analysiert. Damit wird der Auftrag gemässArtikel57derVerordnungüberdenFinanz-undLastenausgleich(FiLaV)erfüllt,wo-nach die Wirksamkeitsberichte der ersten beiden Perioden den Übergang vom alten zum neuen Finanzausgleichssystem darzustellen haben. Während der erste Wirksamkeitsbericht

Übersicht

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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insbesonderedenAspektderHaushaltsneutralitätberücksichtigte,behandeltdervorliegendeBerichtdieErfahrungenindenentflochtenenAufgabenbereichensowieeineEvaluationderZusammenarbeit bei jenen Verbundaufgaben, die mittels Programmvereinbarungen gesteuert werden. Der Bereich der Aufgabenteilung ist, wie erwähnt, Gegenstand der Analyse in den beiden ersten Wirksamkeitsberichten. Künftige Berichte werden dieses Thema nicht mehr aufnehmen, sondern sich auf die Zielerreichung des Finanzausgleichs i.e.S. und auf die inter-kantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich fokussieren.

Erreichung der Ziele des Finanzausgleichs

Die vorliegende Wirkungsanalyse zeigt, dass die im FiLaG aufgeführten Ziele in der Berichts-periodeweitgehenderreichtwerden.BezüglichdereinzelnenZielekannfolgendesfestgehal-ten werden:

– Stärkung der kantonalen Finanzautonomie: Der Anteil der zweckfreien Transfers am Gesamt volumen der Transfers zwischen Bund und Kantonen ist ein wichtiger Gradmesser fürdiekantonaleFinanzautonomie.MitderInkraftsetzungderNFAimJahr2008wurdedieser Anteil substantiell erhöht und beläuft sich seither auf rund 40 Prozent der gesamten Transferzahlungen des Bundes an die Kantone. Die Finanzautonomie der Kantone wird imWeiterenvonderEntwicklungderBundesgesetzgebungbeeinflusst.DiesekanndenHandlungsspielraumderKantoneeinschränken.

– Verringerung der Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und in der Steuer­belastung:DieprimäreAufgabedesRessourcenausgleichsbestehtinderUmverteilungvonMitteln.DieserUmverteilungsmechanismusbewirktperseeineerheblicheReduk-tionderDisparitäten(primärerEffekt).ErentfaltetimWeiterenAnreizwirkungenaufdiefinanzpolitischenEntscheidederKantone,welchelängerfristigdieDisparitäten(vorRessourcenausgleich)beeinflussenkönnen(Sekundäreffekte).DieAnalysederEntwicklungderAggregiertenSteuerbemessungsgrundlage(ASG)zwischen1998und2010zeigt,dasssichdieDisparitätenvorRessourcenausgleichgemessenanderStandardabweichungundanderSpannweite(DifferenzzwischenhöchstemundtiefstemWert)zwischendenKanto-nen bis 2007 vergrössert und anschliessend wieder leicht reduziert haben. Diese Entwick-lungwurdevorallemvondenressourcenstarkenKantonengeprägtundwarstarkdurchdiekonjunkturelleDynamikbeeinflusst.Verantwortlichdabeiwareninsbesonderediestar-keZunahmederASGindenentsprechendenKantonenwährenddesWirtschaftsbooms2006 und 2007 sowie der Rückgang in der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008 und 2010. EsistzumjetzigenZeitpunktnichtmöglich,eineAussageüberdieBedeutungdesFinanz-ausgleichsfürdieEntwicklungderDisparitätenimSinnederSekundäreffektezumachen.SeinEinflussaufdieEntwicklungderkantonalenWertschöpfungunddamitaufdieEntwicklungderDisparitätenbeiderASGbzw.beimRessourcenpotenzialdürfteimVer-gleichzumprimärenEffektehervonuntergeordneterBedeutungsein.DieAuswirkungendesFinanzausgleichsi.e.S.aufdieDisparitätenbeiderSteuerbelastungsindebenfallsSekundäreffekte und werden unter anderem von den Anreizwirkungen bestimmt. Seit Einführung der NFA haben insbesondere verschiedene ressourcenschwache Kantone ihre Steuersätze teilweise merklich gesenkt. Wird die Gesamtheit der Kantone betrachtet, so kann jedoch nicht generell von einem Abbau der Unterschiede bei der Steuerbelastung gesprochenwerden.

– Erhalt der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit im nationalen und internationalen Ver­hältnis: Die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz und der Kantone ist sowohl bei der Unternehmens- wie auch bei den Einkommenssteuern nach wie vor hoch. Die

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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GrenzabschöpfungsquotenbeidenressourcenstarkenKantonenimRahmendeshori-zontalenRessourcenausgleichssindrelativtief,sodasskaumvoneinerdämpfendenWir-kungdesFinanzausgleichsaufderenPositionimSteuerwettbewerbgesprochenwerdenkann. Die ressourcenschwachen Kantone konnten ihre Position im Steuerwettbewerb insbesondere im Bereich der Unternehmensbesteuerung und der Besteuerung im oberen Einkommenssegment gegenüber den ressourcenstarken Kantonen verbessern. Dies kann indessen nicht so sehr auf die Einführung der NFA, sondern vielmehr auf Sonderfaktoren wie die Ausschüttungen der SNB sowie die günstige Konjunktur- und Budgetlage zurück-geführt werden. Die Analysen haben gezeigt, dass ein ressourcenschwacher Kanton beim geltenden(progressiven)UmverteilungsmechanismusdesRessourcenausgleichswenigAn-reizehat,seinRessourcenpotenzialzusteigern.SobeträgtdieGrenzabschöpfungsquoteimDurchschnittrund80 Prozent.Diesbedeutet,dasseineZunahmedesRessourcen-potenzialseineerheblicheReduktionderAusgleichszahlungenzurFolgehat,sodassnachRessourcenausgleichdieZunahmederstandardisiertenSteuererträgeproEinwohnernurnoch20ProzentderursprünglichenSteigerungdesRessourcenpotenzialsbeträgt.TrotzdieserAnreizstrukturfindeteinSteuerwettbewerbzwischendenKantonenstatt,der sich mit der Einführung der NFA möglicherweise noch intensiviert hat, obwohl vomFinanzausgleichkeineentsprechendenAnreizeausgehen.Analysenzeigen,dassSteuersatzanpassungenseit2008deutlichstärkerräumlichkorreliertsind,wasaufeinenintensiveren Steuerwettbewerb hinweist.

– Gewährleistung einer minimalen Ausstattung mit finanziellen Ressourcen: Die gemäss Artikel6FiLaGanzustrebendeAusstattungproEinwohnervonmindestens85 Prozentdes schweizerischen Durchschnitts wurde durch den Ressourcenausgleich in den be-trachtetenJahren2012bis2014insämtlichenKantonenübertroffen.DerKantonUrialsressourcenschwächsterKantonerreichte2012eineMindestausstattungvongut85 Pro-zent,diebis2014auf87 Prozentangestiegenist.ImGegensatzdazuwurdeinderPeriode2008bis2011diesesZielnichtinallenJahrenerreicht.

– Ausgleich von übermässigen geografisch­topografischen und soziodemografischen Las­ten: DieaktualisiertenBerechnungendesBürosEcoplanaufBasisderJahre2008bis2011 weisen darauf hin, dass sich die Struktur der Sonderlasten weiter verschoben hat. SobeläuftsichderAnteilderSonderlastenaufgrundgeografisch-topografischerFaktorenaufnoch18,5 Prozent(GutachtenEcoplan200927 %),30,6 ProzentsindaufFaktorenderBevölkerungsstruktur(Gutachten200933 %)und50,9 ProzentaufFaktorenderKernstädte(Gutachten200940 %)zurückzuführen.DieseVerschiebungführtdazu,dassder Grad der Abgeltung der Sonderlasten durch den Lastenausgleich in den drei Bereichen weiterauseinanderdriftet.Sowerdendurchdengeografisch-topografischenLastenaus-gleich(GLA)35,4 ProzentunddurchdensoziodemografischenLastenausgleich(SLA)14,2Prozent(Bevölkerungsstruktur)bzw.4,3 Prozent(Kernstädte)abgegolten.InsgesamtwerdenmitdemLastenausgleichgemässdenBerechnungenvonEcoplan13,1 ProzentderSonderlasten gedeckt.

– Gewährleistung eines angemessenen interkantonalen Lastenausgleichs: Die interkantonale Zusammenarbeit war bereits vor Einführung der NFA recht intensiv und hat sich teilweise unabhängig davon entwickelt. Die Ergebnisse einer Umfrage bei den Kantonen weisen da-rauf hin, dass eine grosse Mehrheit der Kantone der Ansicht ist, dass sich das Instrument der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich, wie es im Rahmen des Projekts NFAkonzipiertwurde,bewährt.EineMehrheitderKantonesiehtinderTendenzeinequa-litative Verbesserung der Zusammenarbeit. Verschiedene Kantone weisen darauf hin, dass die Rahmenvereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

10

(IRV)dazuführt,dasssichdieVerrechnungspreiselangsamdeneffektivenKostenannä-hern. Die Lastenausgleichszahlungen in Aufgabengebieten gemäss Artikel 48a BV haben sichimVergleichzurPeriodevorNFApraktischverdoppelt,wasdaraufhinweist,dasssichdieinterkantonaleZusammenarbeitdeutlichverstärkthat.AusgeprägtwardieSteigerungbei den Fachhochschulen und den Behinderteninstitutionen, während sich bei den kanto-nalen Universitäten und beim Straf- und Massnahmenvollzug die bereits vor Inkrafttreten der NFA festgestellte Entwicklung relativ kontinuierlich fortsetzte.

Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen

Der Bericht untersucht die Erfahrungen in den 2008 entflochtenen Bereichen und kon-zentriertsichdabeiaufdiequantitativbedeutendstenAufgabengebiete,wiedieSonder-schulungunddasBehindertenwesen(neuKantonsaufgaben)sowiedieNationalstrassen(neuBundesaufgabe).InsgesamtweisendieErkenntnisseausdendreibeobachtetenAufgabengebietenaufeinegrösstenteilsgelungeneEntflechtunghin.BeidenWohnhei-men, Tagesstätten und Werkstätten für Menschen mit einer Behinderung sowie im Bereich Sonderschulung sorgten in der Verfassung verankerte Übergangsregelungen für einen ge-regeltenSystemwechsel,indemdieKantonebiszumVorliegengenehmigterKonzeptezurWeiterführungderbisherigenLeistungenderIVverpflichtetwurden.DieEinführungdesneuenVersorgungssystemsstellteinenmehrjährigen,komplexenVeränderungsprozessdar,welcher schrittweise und in Zusammenarbeit mit den betroffenen Akteuren erfolgt und noch nicht abgeschlossen ist. Aufgrund dieser Systemänderungen in den beiden Bereichen sindkeinequantitativenAussagenzuallfälligenEffizienzgewinnenderEntflechtungmög-lich.DemgegenüberkönnenimBereichderNationalstrassendieEffizienzgewinnebeziffertwerden. So wurden durch die NFA-bedingten Veränderungen der Rahmenbedingungen jährlichwiederkehrendeKosteneinsparungenvon141bis227Millionenerzielt,wasdiezuBeginngeschätztenjährlichenKosteneinsparungenvon100Millionendeutlichübertrifft.IneinerUmfrageäussernsichdieKantonemehrheitlichpositivzudenErfahrungenmitderAufgabenentflechtung.

Im Zusammenhang mit der durch die NFA vorgenommenen Aufgaben- und Lastenver-schiebungen zwischen dem Bund und den Kantonen wurde im Weiteren die Ausgaben-dynamikindiesenBereichenseit2008untersucht.Dabeiwurdendie10finanziellgewich-tigen Aufgabengebiete betrachtet. Es konnte festgestellt werden, dass sich die Ausgaben-dynamikendieserBereichefürBundundKantoneinsgesamtrechtausgeglichenpräsentieren.Im Vergleich zum Ausgabenwachstum in diesen Aufgabengebieten ist der Ertrag der direkten Bundessteuer(bzw.derenreduzierterKantonsanteil)indergleichenPeriodewenigerstarkangestiegen, während die Zahlungen des Ressourcenausgleichs deutlich stärker zugenommen haben.

WasdieFrageallfälligerweitererAufgabenentflechtungeninderZukunftbetrifft,wirdderBundesrat die Bereitschaft und Bedürfnisse der Kantone im Rahmen der Vernehmlassung zum vorliegenden Bericht ausloten und diese aus seiner Sicht würdigen.

Der Bericht evaluiert ebenfalls das Instrument der Programmvereinbarungen,dasimJahr2008 für die Steuerung von Verbundaufgaben eingeführt wurde. Die EFV führte eine umfas-sende Umfrage bei den kantonalen Stellen wie auch bei den Bundesämtern durch, die dieses Instrumenteinsetzen.InsgesamtresultierteinepositiveGesamtwürdigungderbisherigen ErfahrungenmitdenProgrammvereinbarungen.Esdrängensichjedochbeispezifischen

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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AspektenAnpassungenauf.InsgesamtkönnenalsprioritäreAnsatzpunktefürVerbesserun-geneineKonzentrationderEinflussnahmedesBundesaufdieZielebenesowiediePrüfungeiner Reduktion der Regelungsdichte bei Programmvereinbarungen und den dazugehörigen Weisungen festgehalten werden, um den administrativen Aufwand von Bund und Kantonen zu reduzieren.

Zusammenhang zur Unternehmenssteuerreform III (USR III)

DielaufendenArbeitenzurUSRIIIbetreffenu.a.auchdenRessourcenausgleich.DieAnpas-sung der Mechanik des Ressourcenausgleichs infolge der USR III ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Berichts, sondern bildet einen Teil der USR III-Vorlage. Die USR III erfordert eineAnpassungderGewichtungdermassgebendenGewinnederjuristischenPersonenimRessourcenpotenzial,dadiefürdieGewichtungderGewinnederGesellschaftenmitbeson-derem Steuerstatus verwendeten Beta-Faktoren voraussichtlich wegfallen werden und durch andereGewichtungsfaktorenersetztwerdenmüssen.JenachdemZeitpunktdesInkrafttre-tens der USR III könnte dies Auswirkungen auf den Vierjahresrhythmus beim Finanzausgleich haben.FallsbeispielsweisedieUSRIII2018inKraftträte,müssteeineKürzungderdrittenVierjahresperiode(2016-2019)geprüftwerden.

Vom Bundesrat vorgeschlagene Massnahmen für die Vierjahresperiode 2016 bis 2019

– Anpassung der Dotation des Ressourcenausgleichs: Aufgrund der Analyse im Rahmen des zweiten Wirksamkeitsberichts schlägt der Bundesrat eine Reduktion der Dotati-on des Ressourcenausgleichs vor. Es hat sich gezeigt, dass der Ressourcenausgleich dieangestrebtenZieleinderzweitenVierjahresperiodeerreicht,bzw.bezüglichdesMindestausstattungszielsmehralserreichthat.ÜberdiegesamteersteVierjahresperiodekam es zu einer Unterdotierung von durchschnittlich gut 28 Millionen oder 0,8 Pro-zentproJahr.AufgrunddieserrelativgutenZielerreichung,sahensichBundesratundParlamentnichtveranlasst,dieDotationfürdiezweitePeriodeanzupassen.FürdiedritteVierjahresperiodekommtderBundesratnunaberzumSchluss,dassdieGrundbeiträgedeshorizontalenundvertikalenRessourcenausgleichnachuntenanzupassensind,dadieAus-stattungindenerstendreiJahrenderzweitenVierjahresperiodemiteinerÜberdotierungvondurchschnittlich7,3Prozentdeutlichzuhochwar.MangelsquantitativerGrundla-gen für eine Prognose schlägt der Bundesrat ein vergangenheitsorientiertes Vorgehen vor:DasAusmassderAnpassungderDotationdesRessourcenausgleichsfürdiedritteVierjahresperiodesollsichandenFinanzausgleichszahlenimDurchschnittdergesamtenzweitenVierjahresperiode(Referenzjahre2012–2015)orientieren.AnhanddieserDa-tenwirdfürjedesJahrdieDotationberechnet,mitwelcherderressourcenschwächsteKanton nach Ausgleich einen Index SSE von genau 85,0 Punkten erreicht hätte. Die durchschnittliche Differenz zwischen den effektiven Ausgleichszahlungen und den soberechnetenBeträgenentsprichtdemAnpassungsbetrag.DerGrundbeitragfürdiedritteVierjahresperiodebestimmtsichnunaufgrundderordentlichenFortschrei-bungdereffektivenDotation2015abzüglichdesAnpassungsbetrages.AufBasisderFinanzausgleichszahlen 2012–2014 hätte das Gesamtvolumen des Ressourcenausgleichs soumknapp270Millionenreduziertwerdenkönnen(vertikalerRessourcenausgleich160Mio.undhorizontalerRessourcenausgleich109Mio.).DereffektiveBetraglässtsichjedocherstnachVorliegenderFinanzausgleichszahlenfürdasJahr2015berechnen.BeidiesemVorgehenhandeltessichnichtumeineexpostKorrekturdesVolumensdes

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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Ressourcenausgleichs, sondern um eine Neujustierung der Dotation aufgrund der Ergeb-nisse der Periode 2012–2015.

– Unveränderte Weiterführung des Lastenausgleichs: Das FiLaG verlangt, dass bei der Dota-tionvonGLAundSLAallevierJahredieErgebnissedesWirksamkeitsberichtszuberück-sichtigen sind, enthält aber diesbezüglich keine konkreten Vorgaben oder Kriterien. Somit ist nicht bestimmt, welches Gewicht bei der Festlegung des Dotationsverhältnisses bei-spielsweisederQuantifizierungdergeografisch-topografischunddersoziodemografischbedingtenSonderlastenimVergleichzuanderenKriterienwiezumBeispielderTragbarkeitder Sonderlasten für die betroffenen Kantone zukommen soll. Werden die Argumente derdiesbezüglichenDiskussionenwährendderProjektphasebetrachtet,sogibtessowohlfür eine Beibehaltung der aktuellen 50/50-Prozent-Lösung als auch für eine einseitige AufstockungdesSLAArgumente.DieErgebnissederEcoplan-Studieweisendaraufhin,dassdieBedeutungdergeografisch-topografischenSonderlastenimVergleichzudensoziodemografischenSonderlastentendenziellabnimmt.UnterWürdigungderArgumentefür und gegen eine einseitige Aufstockung des SLA und aufgrund der Tatsache, dass klare Kriterien für eine Änderung des Dotationsverhältnisses zwischen dem SLA und dem GLA fehlen, schlägt der Bundesrat unter den heute geltenden Rahmenbedingungen die Beibe-haltung des heutigen Dotationsverhältnisses zwischen dem GLA und dem SLA auch für die Beitragsperiode2016–2019vor.DementsprechendempfiehltderBundesratfürdasJahr2016unddiedreiFolgejahreeineAnpassungdesGLAunddesSLAjeweilsimAusmassder Teuerung.

– Keine weiteren Anpassungen des Finanzausgleichs: Die vorliegende Analyse der Wirk-samkeit des Finanzausgleichs hat keine gravierenden Schwachstellen oder Mängel auf-gezeigt. Aus diesem Grund sieht der Bundesrat keine Notwendigkeit, weitere Massnah-men vorzuschlagen. So erachtet er die von den ressourcenstarken Kantonen geforderte ÄnderungderMechanikdesRessourcenausgleichs,eineAnpassungbeiderBestimmungdesRessourcenpotenzialsodereineAbschaffungbzw.einestärkereReduktiondesHärteausgleichsalsnichtnotwendigoderopportun.

Abweichende Meinungen in der Fachgruppe Wirksamkeitsbericht

DieErarbeitungdesvorliegendenWirksamkeitsberichtswurdevoneinerFachgruppemitparitätischerVertretungvonBundundKantonenbegleitet.BezüglichdervomBundesratvor-geschlagenen Massnahmen haben Kantonsvertreter die folgenden abweichenden Meinungen geäussert:

– Verzicht auf eine Reduktion der Dotation des Ressourcenausgleichs – ErhöhungderDotationdessoziodemografischenLastenausgleichs – Stärkere Reduktion des Härteausgleichs – Neues Modell für den Ressourcenausgleich – EinschlussderWasserzinsenimRessourcenpotenzial – ReduzierteGewichtungderGewinnejuristischerPersonenimRessourcenpotenzial – WeitereReduktionderGewichtungderGrenzgängereinkommenimRessourcenpotenzial – Reduktion der Ausgleichszahlungen an ressourcenschwache Kantone mit einer SteuerausschöpfungunterdemDurchschnittderressourcenstarkenKantone

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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1.1 Einleitung

Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kan-tonen(NFA)istam1.1.2008inKraftgetreten.MitihrwurdendiefinanziellenBeziehungenzwischen dem Bund und den Kantonen von Grund auf reformiert. Sie umfasste die Zuteilung der öffentlichen Aufgaben sowie die Umverteilung von öffentlichen Geldern zwischen den beidenStaatsebenen(FinanzausgleichimengerenSinn).SieverfolgtezweiZiele:einAbbauderkantonalenUnterschiedeinderfinanziellenLeistungsfähigkeitunddieSteigerungderEffizienzbeiderstaatlichenAufgabenerfüllung.MitderNFAwurdenzahlreichebishervonBundundKantonengemeinsamwahrgenommeneAufgabenentflochtenunddieverblei-bendenVerbundaufgabeneffizienterorganisiert.DerneueingeführteFinanzausgleichimengerenSinnumfasstdenRessourcenausgleich,denAusgleichfürgeografisch-topografischeundsoziodemografischeLastensowiedenHärteausgleich.MitdemRessourcenausgleichsollenUnterschiedeinderfinanziellenLeistungsfähigkeitderKantoneausgeglichenwerden.ErsetztsichzusammenausdemvomBundfinanziertenvertikalenRessourcenausgleichunddem horizontalen Ressourcenausgleich, der von den ressourcenstarken Kantonen alimentiert wird. Der Lastenausgleich entschädigt Kantone, die in bestimmten Aufgabenbereichen über-mässigestrukturellbedingteKostenaufweisen.DerHärteausgleichistzeitlichbefristet(bis2036)undverhindert,dassressourcenschwacheKantonedurchdenSystemwechselimJahr2008finanziellschlechtergestelltwerden.SeinVolumenwirdab2016jährlichum5Prozentdes Anfangsbetrags reduziert.

DasBundesgesetzüberdenFinanz-undLastenausgleich(FiLaG)siehtvor,dassderBundesratperiodischüberdenVollzugunddieWirkungdesnationalenFinanzausgleichsBerichterstat-tet. Im November 2010 veröffentlichte der Bundesrat den ersten Wirksamkeitsbericht zum FinanzausgleichzwischenBundundKantonen.ErumfasstedieZeitspanne2008–2011undsomitdieEinführungsphasederNFA.DerzweiteWirksamkeitsberichtgibtAuskunft,inwie-weitdieZieledesnationalenFinanzausgleichsinderVierjahresperiode2012–2015erreichtwerdenundsolldemParlamentu.a.alsGrundlagefürdieallevierJahrezuerfolgendeNeu-dotierungderAusgleichsgefässe(Ressourcen-,Lasten-undHärteausgleich)dienen.

NichtGegenstanddesvorliegendenBerichtsistdieUnternehmenssteuerreformIII(USRIII),dieu.a. auch Auswirkungen auf die Mechanik des Ressourcenausgleichs haben wird. Das Man-datfürdenWirksamkeitsberichtbeinhalteteineexpost-Analyse,währenddieUSRIIIpros-pektivausgelegtist.DennochisteinezeitlicheKoordinationzwischendenbeidenProjektennotwendig,aufdieinKapitel9eingegangenwird.

1 Ausgangslage und Inhalt

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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1.2 Gesetzliche Grundlagen

GesetzlicheGrundlagefürdenWirksamkeitsberichtistArtikel18FiLaG(vgl.Kasten).Absatz1 hält fest, dass der Bericht neben der Wirksamkeit des Finanz- und Lastenausgleichs auch dessenVollzugundsomitdieProzessezurBerechnungderAusgleichszahlungen(Administra-tionundQualitätssicherung)zubeurteilenhat.

Art. 18 FiLaG:

1 Der Bundesrat legt der Bundesversammlung alle vier Jahre einen Bericht über den Vollzug und die Wirksamkeit dieses Gesetzes vor.

2 Der Bericht gibt Aufschluss über die Erreichung der Ziele des Finanzausgleichs in der vergangenen Periode und erörtert die möglichen Massnahmen für die kommende Periode.

3 Die Wirkungen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich werden ge­sondert dargelegt.

Absatz 2 enthält Vorgaben zum Inhalt des Wirksamkeitsberichts. So stehen die Ziele des Finanzausgleichs nach Artikel 2 FiLaG im Zentrum der Analyse. Hinsichtlich des zeitlichen HorizontsderUntersuchungenstehtdievergangeneVierjahresperiode,alsodieJahre2012bis 2015 im Vordergrund. Auf der Basis der Ergebnisse soll der Wirksamkeitsbericht mög-licheMassnahmenfürdiekommendeVierjahresperiode(2016bis2019)diskutieren.Einebesondere Stellung nimmt die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich ein, deren Wirkungen unabhängig von den Auswirkungen des Finanzausgleichs im engeren Sinn zu be-urteilen sind.

Artikel 18 FiLaG wird in den Artikeln 46 bis 49 der Verordnung über den Finanz- und Lasten-ausgleich(FiLaV)konkretisiert.DesWeiterenbestehtmitArtikel57FiLaVeineÜbergangsbe-stimmung zum Inhalt der beiden ersten Wirksamkeitsberichte, d.h. sie ist auch für den vorlie-genden Bericht noch relevant.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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1.2.1 Inhalt des Wirksamkeitsberichts

Art. 46 FiLaV:

1 Der Wirksamkeitsbericht hat folgenden Inhalt:

a. Er gibt Auskunft über:

1. den Vollzug des Finanzausgleichs, insbesondere die Beschaffung der Daten für den Ressourcen­ und Lastenausgleich,

2. die jährliche Volatilität der Beiträge der ressourcenstarken Kantone an den horizontalen Ressourcenausgleich und der Ausgleichszahlungen an die ressourcenschwachen Kantone innerhalb der Berichtsperiode.

b. Er analysiert, inwieweit die Ziele des Finanz­ und Lastenausgleichs in der Berichtsperiode erreicht wurden.

c. Er erörtert mögliche Massnahmen, namentlich:

1. die Anpassung der Dotationen des Ressourcen­ und Lastenausgleichs,

2. die vollständige oder teilweise Aufhebung des Härteausgleichs (Art. 19 Abs. 4 FiLaG),

3. die Notwendigkeit beziehungsweise Zweckmässigkeit einer Belastungsobergrenze der ressourcenstarken Kantone im horizontalen Ressourcenausgleich.

2 Er kann Empfehlungen für die Überprüfung der Bemessungsgrundlagen des Ressour­cen­ und Lastenausgleichs enthalten.

3 Er enthält zudem in einer gesonderten Darstellung Angaben über die Wirkungen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich gemäss Artikel 18 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 11 FiLaG.

4 Der Wirksamkeitsbericht stützt sich bei der Beurteilung der Ziele insbesondere auf die Kriterien gemäss Anhang 17 ab und berücksichtigt anerkannte Standards der Eva­luation.

5 Er gibt allfällige abweichende Meinungen innerhalb der paritätischen Fachgruppe wieder.

Artikel 46 Absatz 1 FiLaV beschreibt den Untersuchungsgegenstand des Wirksamkeitsberichts. In Buchstabe a Ziffer 1 wird darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung des Vollzugs dem Pro-zess der Datenbeschaffung für den Ressourcen- und Lastenausgleich eine besondere Beachtung zukommt. Im Vordergrund stehen dabei Aussagen über die Massnahmen zur Sicherstellung der Datenqualität.InZiffer2wirddieVolatilitätderBeiträgeimRessourcenausgleichzumexpliziten

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Untersuchungsgegenstand erklärt. Es geht namentlich darum, im Interesse einer verlässlichen FinanzpolitikdieBewegungendereinzelnenressourcenstarkenund-schwachenKantonezuuntersuchenund,fallsnotwendig,dendarausresultierendenHandlungsbedarfinkonzeptionel-ler und rechtlicher Hinsicht aufzuzeigen.

In engem Zusammenhang zur Volatilität der Beiträge steht Artikel 46 Absatz 1 Buchsta-be cZiffer3,derbesagt,dassderWirksamkeitsberichtdieOpportunitäteinerBelastungs-obergrenze der ressourcenstarken Kantone im horizontalen Ressourcenausgleich zu thema-tisierenhat.DasgleichegiltauchfürdieAnpassungderDotationendesRessourcen-undLastenausgleichs sowie für die Weiterführung des Härteausgleichs.

Die Absätze 2 bis 5 enthalten weitere inhaltliche Vorgaben und Präzisierungen für die Er-arbeitung des Wirksamkeitsberichts. Absatz 2 hält fest, dass der Wirksamkeitsbericht eine ÜberprüfungderBemessungsgrundlagendesFinanzausgleichsempfehlenkann.DabeikommtdemWirksamkeitsberichtprimärdieAufgabezu,allfälligenHandlungsbedarfauf-zuzeigen.Einsolcherkannsichz.B.dannergeben,wenninderBerichtsperiodefürdasRessourcenpotenzialzentraleAnpassungeninderSteuergesetzgebungdesBundesoderder Kantone vorgenommen wurden, oder wenn gute Gründe vorliegen, dass die geltenden BerechnungsmethodendasRessourcenpotenzialungenügendwiedergeben.Dievertieftetechnische Analyse der Bemessungsgrundlagen und die allfällige Ausarbeitung von Lösungs-alternativenwürdejedochdenRahmendesWirksamkeitsberichtssprengen.

Die Wirkungen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich sind in einem ge-sondertenKapiteldesWirksamkeitsberichtsdarzulegen(Art.18Abs.3FiLaG).InErgänzungwird für die Beurteilung auf die Ziele der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenaus-gleich gemäss Artikel 11 FiLaG hingewiesen.

DieKriterienfürdieBeurteilungderZiele(Art.46Abs.4FiLaV)sindinAnhang17derFiLaVeinzeln aufgeführt1. Es handelt sich hierbei jedoch ausdrücklich um eine nicht abschliessende Aufzählung. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch das während der ProjektphasederNFAvonderArbeitsgruppeWirksamkeitsberichtverfassteKonzept,welchesHinweiseaufMethodenundIndikatorenfürdieAnalysegibt.DasKonzeptistintegrierterBestandteil des erläuternden Berichts zur FiLaV.2

Besondere Bedeutung kommt Artikel 46 Absatz 5 zu. Der Wirksamkeitsbericht ist ein Bericht desBundesratsundwiderspiegeltdeshalbgrundsätzlichdieHaltungdesBundes.Damitje-dochinsbesondereimHinblickaufdieabgegebenenEmpfehlungendievielfältigenInteressender Kantone gebührend zum Ausdruck kommen, sind abweichende Positionen der an der ErarbeitungbeteiligtenparitätischenFachgruppe(vgl.Ziff.1.2.3)imBerichtaufzuführen.

1 Mit den «anerkannten Standards der Evaluation» sind die Evaluationsstandards der Schweizerischen Evaluationsge-sellschaft(SEVAL-Standards)gemeint.FürdieBundesverwaltungwurdehierzuein«LeitfadenfürWirksamkeitsprü-fungen beim Bund» geschafften.

2 Siehe http://www.efv.admin.ch/d/dokumentation/finanzpolitik_grundlagen/finanzausgleich.php

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1.2.2 Datengrundlagen

Art. 47 FiLaV:

1 Für die Überprüfung der Wirksamkeit werden Statistiken des Bundes und der Kantone sowie, soweit zweckmässig, verwaltungsexterne Daten und Analysen herangezogen.

2 Die Kantone stellen dem Bund die notwendigen Daten zur Verfügung.

Artikel 47 FiLaV verweist auf die Daten, die dem Wirksamkeitsbericht zugrunde gelegt wer-den müssen und legt fest, dass die Kantone dem Bund alle dazu notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen haben. Gemäss Absatz 1 ist zu beachten, dass dem Wirksamkeitsbericht primärDatenderBundesstatistikundkantonalerStatistikenzuGrundegelegtwerdensollen.Im Vordergrund stehen dabei Daten der Finanzstatistik und der Steuerstatistik des Bundes. Daten und Analysen externer Stellen sind nur in Ausnahmefällen zu berücksichtigen, z.B. wennessichumAngabenhandelt,welchenichtGegenstandoffiziellerStatistikensind.

1.2.3 Paritätische Arbeitsgruppe

Art. 48 FiLaV:

1 Eine Fachgruppe, die sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern von Bund und Kantonen zusammensetzt, begleitet die Erarbeitung des Wirksamkeitsberichts. Sie äussert sich namentlich zur Auftragsvergabe an externe Gutachterinnen und Gutachter und zur Erarbeitung von Empfehlungen für den Ressourcen­, Lasten­ und Härteausgleich.

2 Die Kantone sorgen für eine ausgewogene Zusammensetzung ihrer Delegation in der Fachgruppe, insbesondere sind die verschiedenen Sprachgruppen, Stadt­ und Landre­gionen sowie die ressourcenstarken und ressourcenschwachen Kantone angemessen zu berücksichtigen.

3 Das EFD bestimmt die Zusammensetzung der Bundesdelegation, darunter die Vertre­terinnen und Vertreter der EFV. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der EFV leitet die Fachgruppe.

4 Das Sekretariat der Fachgruppe wird durch die EFV wahrgenommen.

DerWirksamkeitsberichtwurdevonderEidg.Finanzverwaltung(EFV)inZusammenarbeitmitdenKantonenerstellt.DieErarbeitungwurdevoneinerparitätischzusammengesetztenFachgruppeausVertreterinnenundVertreterndesBundesundderKantonebegleitet.UnterparitätischerZusammensetzungsindgleichgrosseDelegationenvonBundundKantonen

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gemeint.InsbesonderedieverschiedenenSprachgruppen,Stadt-undLandregionensowiedieressourcenstarken und ressourcenschwachen Stände waren einzubeziehen. Die Konferenz der Kantonsregierungen(KdK)bestimmtedieVertretungderKantoneinderFachgruppe.

JedeVertreterinbzw.jederVertreterverfügtbeiAbstimmungenübereineStimme.BeiStim-mengleichheit hat die bzw. der Vorsitzende den Stichentscheid. Aus der Mitte der Bundesver-treterinnen und -vertreter übernimmt eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der EFV die Leitung derFachgruppe.DasMandatsowiedieZusammensetzungderparitätischenFachgruppesindim Anhang 3 aufgeführt.

1.2.4 Vernehmlassung

Art. 49 FiLaV:

Der Wirksamkeitsbericht wird gleichzeitig mit den Bundesbeschlüssen zum Ressourcen­ und Lastenausgleich und zum Härteausgleich den Kantonen in die Vernehmlassung gege­ben.

In Artikel 49 FiLaV weist der Bundesrat darauf hin, dass der Wirksamkeitsbericht zusammen mit den Bundesbeschlüssen zur Neudotierung der Ausgleichsinstrumente in die Vernehmlas-sung geschickt wird. Diese Forderung ergibt sich aus den Bestimmungen der FiLaV, wonach derWirksamkeitsberichtdieAnpassungderDotationendesRessourcen-undLastenausgleichserörtert(Art.46Abs.1Bst.cZiff.1).

1.2.5 Erster und zweiter Wirksamkeitsbericht

Art. 57 FiLaV:

Die Wirksamkeitsberichte für die zwei ersten Vierjahresperioden nach Inkrafttreten der Verordnung umfassen zusätzlich eine Darstellung des Übergangs vom alten zum neuen Finanzausgleich. Der Wirksamkeitsbericht für die erste Vierjahresperiode legt zusätzlich die Vorwirkungen der Neugestaltung des Finanzausgleichs dar.

Der erste und zweite Wirksamkeitsbericht beinhalten zusätzlich eine Darstellung des Über-gangs vom alten zum neuen Finanzausgleich, was gemäss dem erläuternden Bericht zur FiLaV auchAussagenzurAufgabenentflechtungeinschliesst.DieThematikderHaushaltsneutralitätwurdebereitsimerstenWirksamkeitsberichtbehandelt.DerzweiteBerichterörtertinKapitel6diemitderAufgabenentflechtunggewonnenenErfahrungensowiedieAusgabendynamikindenentflochtenenBereichen.

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1.3 Inhalt und Struktur des zweiten Wirksamkeitsberichts

Die gesetzlichen Grundlagen geben sehr detaillierte Vorgaben in Bezug auf den Inhalt des Wirksamkeitsberichts. Es erweist sich deshalb als zweckmässig, dessen Aufbau und StrukturaufdieAnforderungenderFiLaVauszurichten.Kapitel2stelltdenRessourcen-unddenLastenausgleichdar.Kapitel3behandeltdieThematikderVolatilitätderBeiträ-gedesRessourcenausgleichs.Kapitel4gehtaufdieDatengrundlagenunddieFragederQualitätssicherungein.DasersteKernelementdesvorliegendenBerichtsbildetKapitel5,das die Zielerreichung des Finanzausgleichs zum Thema hat. Im Rahmen der Erarbeitung des Wirksamkeitsbericht wurden verschiedene Fragestellungen vertieft analysiert, so z.B. Fragen zum Steuerwettbewerb aus nationaler wie auch internationaler Sicht. Das zweite KernelementstelltKapitel6dar,dasdieAufgabenteilungzwischenBundundKantonendis-kutiert.DieErfahrungenmitderAufgabenentflechtungundeineAnalysederWirkungenmitdemInstrumentderProgrammvereinbarungenbildendieSchwerpunkteindiesemKapitel.ZubeidenThemenbereichenwurdenebenfallsvertiefteAnalysenvorgenommen.Kapitel7wid-metsichderÜberprüfungderBemessungsgrundlagen.Kapitel8präsentierteinenalternati-ven Mechanismus für den Ressourcenausgleich, der von den Vertretern der ressourcenstarken KantonenausgearbeitetwurdeundElementederStandesinitiativeSchwyzaufnimmt.Kapitel9schlägtMassnahmenfürdieVierjahresperiode2016–2019vorundnimmtStellungzudeminKapitel8beschriebenenVorschlag.

Der erste Wirksamkeitsbericht

Eine umfassende Analyse der Auswirkungen des nationalen Finanzausgleichs war im ers­ten Wirksamkeitsbericht nur bedingt möglich, da sich dieser nur auf einen relativ kurzen Beobachtungszeitraum abstützen konnte. Der erste Bericht zeigte, dass die angestreb­ten Ziele in der Berichtsperiode 2008–2011 weitgehend erreicht wurden. Die kantonale Finanzautonomie konnte gestärkt und die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähig­keit verringert werden. Die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz und der Kanto­ne bei Unternehmens­ und Einkommenssteuern wurde als nach wie vor hoch eingestuft. Im Weiteren konnte das Ziel einer minimalen Pro­Kopf­Ausstattung von 85 Prozent des schweizerischen Durchschnitts weitgehend erreicht werden. Ein spezielles Augenmerk legte der erste Wirksamkeitsbericht auf die Analyse des Systemwechsels und überprüfte dabei insbesondere den Aspekt der Haushaltsneutralität. Es wurde festgestellt, dass die Kantone im Vergleich zu den Annahmen in der dritten NFA­Botschaft effektiv um 100 Millionen belastet wurden. Dieser Betrag kommt inklusive Verzinsung 2008–2011 den Kantonen zugute, indem die Dotationen des (vertikalen) Ressourcen­ und des Lastenaus­gleichs anteilsmässig ab 2012 erhöht wurden. Der Bericht kam zum Schluss, dass sich beim System des Finanzausgleichs i.e.S. keine wesentlichen Änderungen aufdrängt. Bei der Festlegung der Bemessungsgrundlagen wurde aufgrund der grenzüberschreitenden Spillover­Effekte vorgeschlagen, die Einkommen der Grenzgänger im Ressourcenpotenzial mit einem reduzierten Gewicht zu berücksichtigen (sog. Faktor Delta von 0.75). Schliess­lich schlug der Bericht vor, eine gesetzliche Basis für die Regelung von nachträglichen Feh­lerkorrekturen zu schaffen. Eine entsprechende Bestimmung ist im FiLaG mit Artikel 9a seit 1.1.2012 in Kraft.

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Der zweite Wirksamkeitsbericht weist neben den von der FiLaV vorgegebenen Untersuchun-genzweiinhaltlicheSchwerpunkteauf.SonimmterjeneAnalysenvor,dieimAnhang17der FiLaV vorgeschrieben sind, im Rahmen des ersten Wirksamkeitsberichts jedoch angesichts der mangelnden Datenverfügbarkeit noch nicht vorgenommen werden konnten. Dies betrifft namentlich eingehendere Analysen zum Steuerwettbewerb aus nationaler und internationaler Sicht,zudenInterdependenzenzwischenderSteuerbelastungunddemImmobilienmarktsowieverschiedeneAspektederneuenAufgabenteilungzwischenBundundKantonen.ImWeiteren behandelt der Bericht Themen, die entweder in der Vernehmlassung zum ersten WirksamkeitsberichtoderindenparlamentarischenBeratungenangesprochenwurden.Be-sonderszuerwähnensinddabeiZusatzuntersuchungenzurEntwicklungderDisparitäten,zurEffektivität und Reaktionsfähigkeit des Ausgleichssystems auf konjunkturelle Schwankungen sowie Überlegungen zur anzustrebenden Mindestausstattung von 85 Prozent. Der zweite Wirksamkeitsbericht weist somit eine sehr breite Palette von Themen auf. Zu mehreren die-serThemenwurdenseparateDetailstudienerarbeitet.IhreErgebnissekönnenhieraberausPlatzgründen nicht dargestellt werden. Der Wirksamkeitsbericht konzentriert sich daher auf dieDarstellungderHauptergebnissederEvaluationundaufmöglicheMassnahmenfürdiePeriode 2016–2019. Die Berichte zu den zugrunde liegenden Studien sind jedoch – im Sinne vonMaterialien–aufderInternet-SeitederEFVverfügbar.DiegenauenHinweisefindensichindenentsprechendenKapitelndiesesBerichtsbzw.imLiteraturverzeichnis.

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ImFinanzausgleichi.e.S.wirdzwischendemRessourcenausgleich(Umverteilungvonfinan-ziellenRessourcen)unddemLastenausgleich(BeitragfürSonderlasten)unterschieden.DerRessourcenausgleichwirdgemeinsamvomBund(vertikalerRessourcenausgleich)undvondenressourcenstarkenKantonen(horizontalerRessourcenausgleich)finanziert.DerLastenaus-gleichbestehtauseinemgeografisch-topografischen(GLA)undeinemsoziodemografischenLastenausgleich(SLA)undwirdvollumfänglichvomBundgetragen.NachfolgendeAbbildungzeigt schematisch das Ausgleichssystem mit den Beiträgen des Ressourcen- und Lastenaus-gleichsimJahr2014.

Abbildung2.01 FinanzströmeimAusgleichssystemfürdasJahr2014, ohne Härteausgleich

Abbildung 2.01 Finanzströme im Ausgleichsystem für das Jahr 2014, ohne Härteausgleich

TI

Zahlungen in Mio. CHF

1'508

2'220 726

Lastenausgleich des Bundes

soziodemo-grafisch

geografisch-topografisch

3'728363363

vertikal horizontal

Ressourcenausgleich

Ressourcenschwache Kantone

Kantone mit Sonderlasten

AG

Ressourcenstarke KantoneBL ZG

AI AR FR GL GR LU OW SG TG UR VS BS GE SH VD ZH BE JU

NE

NW SZ

GLA-Empfänger

SLA-EmpfängerSO

DerBeitragdesBundesandenRessourcenausgleichbeträgtimReferenzjahr2014knapp2220Millionen.DerGrundbeitragdesvertikalenRessourcenausgleichs(VRA)wirdjeweilsimerstenJahreinerneuenVierjahresperiode(indiesemFall2012)vomParlamentfestgelegtundindenFolgejahrengemässArtikel5Absatz2FiLaGentsprechendderEntwicklungderRessourcenpotenzialeallerKantonefortgeschrieben.DieressourcenstarkenKantonestel-lenimJahr2014einenBeitraginderHöhevon1508Millionenbereit.DerGrundbeitragderressourcenstarkenKantone(horizontaleRessourcenausgleich;HRA)wirdebenfallsvomParlamentfestgelegtundschreibtsichgemässArtikel5Absatz2FiLaGnurentsprechendderEntwicklungderRessourcenpotenzialederressourcenstarkenKantonefort.

2 Ressourcen- und Lastenausgleich 2012–2014

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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ImLastenausgleichstelltderBundfürdengeografisch-topografischenunddensoziodemo-grafischenLastenausgleichimJahr2014BeiträgeinderHöhevonje363Millionenbereit.DiesewurdennachderFestlegungdurchdasParlamentimJahr2012gemässArtikel9Ab-satz2FiLaGindenFolgejahrenderTeuerungangepasst.

Nachstehend wird die Entwicklung von Ressourcen- und Lastenausgleich zwischen 2012 und 2014 näher analysiert. Um ein umfassendes Bild zu geben, werden stellenweise die Veränderungseit2008dargestellt.SämtlicheAusgleichszahlungenproKantonimZeitraum2008–2014findensichinAnhang2.

2.1 Ressourcenausgleich

Die Grundzüge des Ressourcenausgleichs sind in Anhang 1 erklärt. Tabelle 2.01 zeigt die Ent-wicklung der Dotation des Ressourcenausgleichs seit 2008.

Tabelle 2.01 Entwicklung der Dotation des Ressourcenausgleichs 2008 bis 2014

Tabellenverzeichnis_WIBE_2_D.xlsm Tab.2.01

Tabelle 2.01 Entwicklung der Dotation des Ressourcenausgleichs

in CHF, Wachstumsraten (WR) in %

Vertikale Dotation (VRA) jährl. WR

Horizontale Dotation (HRA) jährl. WR Dotation Total

Verhältnis HRA/VRA

2008 1'798'568'507 1'258'997'955 3'057'566'462 70.0%

2009 1'861'854'451 3.5% 1'315'026'989 4.5% 3'176'881'441 70.6%

2010 1'961'871'735 5.4% 1'406'129'703 6.9% 3'368'001'438 71.7%

2011 2'100'592'081 7.1% 1'532'643'174 9.0% 3'633'235'256

2012* 2'050'668'310 -2.4%

+ 81'200'000

2'131'868'310 1.5% 1'461'056'632 -4.7% 3'592'924'942 68.5%

2013 2'196'465'269 3.0% 1'500'218'846 2.7% 3'696'684'115 68.3%

2014 2'220'010'107 1.1% 1'507'952'065 0.5% 3'727'962'172 67.9%

Ø WR 2008-2014 3.6% 3.1% 3.4%

* Inkl. Erhöhung des VRA um 81.2 Mio. zur Kompensation der Abweichung von der Haushaltsneutralität beim Übergang zur NFA

MitAusnahmedesJahres2012hatsichdieGesamtdotationdesRessourcenausgleichsste-tigerhöht.DerRückgangimJahr2012wurdedurchdieausserordentlicheErhöhungdesBundesbeitrageszurKompensationderHaushaltsneutralitätgedämpft.DasWachstumdesHRA(dasdemjenigendesRessourcenpotenzialsderressourcenstarkenKantoneent-spricht)lagbisundmit2011immerüberdemWachstumdesVRA(d.h.demjenigendesRessourcenpotenzialsallerKantone).Seit2012istdiesnichtmehrderFall.DieGründesindindenzugrundeliegendenBemessungsjahrenzusuchen.SeitdemReferenzjahr2012fliessendiewirtschaftlichschwächerenBemessungsjahre2008bis2010indasRessourcenpotenzialein. Es ist zu vermuten, dass die Krise überdurchschnittlich auf die ressourcenstarken Kantone wirkte,bzw.dasssieinderHochkonjunkturvonderWirtschaftsentwicklungprofitierenkonn-ten(vgl.Kapitel5.3.1).

Page 27: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

23

Die Bundesverfassung gibt im Sinne einer indirekten Belastungsobergrenze eine Band-breite für das Verhältnis zwischen horizontalem und vertikalem Ressourcenausgleich vor. Gemäss Artikel 135 Absatz 3 BV betragen im Ressourcenausgleich die Leistungen der ressourcenstarken Kantone mindestens zwei Drittel und höchstens 80 Prozent der Leistungen desBundes.DasbeidererstmaligenFestlegungderGrundbeiträgeimJahr2008beschlos-sene Verhältnis von 70 Prozent für die ressourcenstarken Kantone nahm bis 2011 leicht zu undreduziertesichseitdemauf67,9 ProzentbisinsJahr2014,liegtalsonurknappüberderverfassungsmässigen Untergrenze.

WirddasRessourcenpotenzialproEinwohnerinsVerhältniszumschweizerischenMittelge-setzt, resultiert daraus der Ressourcenindex.

Abbildung 2.02 Ressourcenindex 2012 und 2014

Abbildungen_WIBE_2_d.xlsx Abb.2.02

Abbildung 2.02 Ressourcenindex 2012 und 2014

JU

GL

VS

BE

FR

TG

LU

SO

SG

AI

GR

AR

OW

AG

NE

TI

BL

SH

VD

ZH

NW

BS

GE

SZ

ZG

2012 2014

0 50 100 150 200 250

UR

JU

GL

Die Abbildung macht deutlich, dass Zug mit einem Ressourcenindex von 243,8 Punkten (2014)denmitAbstandgrösstenRessourcenindexaufweist.GefolgtvonSchwyz,GenfundBasel-Stadtmitca.150Indexpunkten.AlleKantoneoberhalbvon100Punkten(vgl.schwarze

Page 28: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

24

Linie)sindressourcenstark.Im2014sinddies10Kantone.Dierestlichen16Kantonesindressourcenschwach.DiekleinstenIndexwerteim2014zeigenUri(61,2),Jura(62,5),Glarus(68,4)undWallis(70,4).

Die Veränderung beim Ressourcenindex eines Kantons ist sowohl durch die Entwicklung seinesRessourcenpotenzialsproEinwohneralsauchdurchdieVeränderungdesSchwei-zer Durchschnitts bedingt. Der Ressourcenindex eines Kantons nimmt nur zu, wenn sein RessourcenpotenzialproEinwohnerstärkerwächstalsderSchweizerDurchschnitt.So-mit ist es durchaus möglich, dass der Ressourcenindex eines Kantons sinkt, obwohl sein RessourcenpotenzialproEinwohnergestiegenist,dannnämlich,wenndasWachstumunter dem Durchschnitt liegt. Zur Illustration zeigt Abbildung 2.03 das Wachstum des RessourcenpotenzialsproEinwohnerallerKantonezwischen2012und2014imVergleichzumSchweizerDurchschnitt(1,8%).

Abbildung2.03WachstumRessourcenpotenzialproEinw.zwischen2012und2014

Abbildungen_WIBE_2_d.xlsx Abb.2.03

Abbildung 2.03 Wachstum Ressourcenpotenzial zwischen 2012 und 2014

JU

GL

VS

BE

FR

TG

LU

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SG

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AG

NE

TI

BL

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ZH

NW

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SZ

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Schweizer

Durchschnitt

-5% -3% -1% 1% 3% 5% 7% 9% 11%

UR

JU

GL

Page 29: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

25

Abbildung 2.04 erlaubt genauere Aussagen über die Entwicklung der Ressourcenindizes seit Einführung der NFA. Die Veränderung des Ressourcenindex eines Kantons im Zeitraum 2008–2014 wird dem jeweiligen Ressourcenindex im Startjahr 2008 gegenübergestellt und in einem Koordinatensystem abgetragen.

Abbildung 2.04 Ressourcenindex 2008, Niveau und Veränderung zwischen 2008 und 2014(inIndexpunkten)

Abbildung 2.04 Ressourcenindex 2014, Niveau und Veränderung zwischen 2008 und 2014

BE

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UR

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GL

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AI

SG GR

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TG TI

VD

VS

GE

JU

-5

0

5

10

15

Ver

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ung R

esso

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dex

2008-

2014

IV I

SZ

ZG

28

30

32

34

100 150 200 250

Ausschnitt Bereich I

ZH

NE

GE

JU

-10

-5

50 100 150 200 250

Ressourcenindex 2008

III II

Page 30: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

26

DiefestausgezogenenLinienunterteilendieGrafikinvierBereiche:

– ObenrechtsbefindensichanfänglichressourcenstarkeKantone(Indexüber100)miteinerZunahmedesRessourcenindexgegenüber2008(BereichI).

– Im Bereich II sind ebenfalls ressourcenstarke Kantone abgebildet. Diese haben jedoch seit 2008Indexpunkteverloren.

– EbenfallseinenRückgangimIndexverzeichnendieressourcenschwachenKantone(Indexunter100),diesichuntenlinksimBereichIIIbefinden.

– DieKantoneimBereichIVgehörenzurGruppederressourcenschwachenKantonemitsteigendem Ressourcenindex zwischen 2008 und 2014.

Ins Auge sticht die Erhöhung des Ressourcenindex der Kantone Schwyz und Zug. Während die ressourcenstarken Kantone Basel-Stadt, Waadt und Nidwalden ihre Ressourcenindizes um knapp6Indexpunktezuerhöhenvermögen,sindesindenKantonenSchwyzundZugüber28Indexpunkte(BereichI).DiedreirestlichenressourcenstarkenKantoneBasel-Landschaft,Genf und Zürich verzeichnen einen Rückgang der Indexwerte gegenüber 2008. Der Kanton Zürichzeigtmit-9,2PunktendenstärkstenRückgangvonallenKantonen(BereichII).Beiden ressourcenschwachen Kantonen müssen zwischen 2008 und 2014 insgesamt 6 Kantone einen Rückgang ihres Index hinnehmen. Die stärksten Rückgänge verzeichnen die Kantone NeuenburgundJura(BereichIII).DierestlichenzwölfanfänglichressourcenschwachenKanto-ne vermochten ihren Index im Beobachtungszeitraum zu erhöhen. Die ressourcenschwachen Kantone(SchaffhausenundTessin)wurdenressourcenstark.AmauffälligstenistdieErhö-hungdesKantonsObwaldenumknapp18Indexpunkte(BereichIV).

Die Darstellung gibt einen Eindruck, ob die Ressourcenindizes der Kantone konvergieren (BereichIIundIV)oderdivergieren(BereichIundIII).Einerseitsistzuerkennen,dassdieanfänglichressourcenschwächstenwieauchressourcenstärkstenKantone(«Pole»)weiterauseinanderdriftenundsichdieDisparitätenimSinnederSpannweitevergrösserthaben.AndererseitsbefindetsichdieMehrheitderKantoneim«Konvergenzbereich».Diesbedeutet,dassim«Mittelfeld»(ohneZG,SZ,GE,UR,JUundGL)dieDisparitätenabgenommenhaben.DieStandardabweichung2014des«Mittelfelds»liegtunterderjenigendesJahres2008.

Abbildung 2.05 zeigt die Ressourcenausgleichsbeiträge, welche die einzelnen Kantone im Jahr2014bezahlen(positiveWerte)bzw.erhalten(negativeWerte).UmdieVergleichbarkeitzwischendenKantonenzuerhöhen,werdendieseAusgleichszahlungenproEinwohnerdar-gestellt.

Page 31: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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Abbildung 2.05 Ausgleichszahlungen 2014

Abbildungen_WIBE_2_d.xlsx Abb.2.05

Abbildung 2.05 Ausgleichszahlungen 2014

-2'500 -2'000 -1'500 -1'000 -500 0 500 1'000 1'500 2'000 2'500

UR

JU

GL

VS

BE

FR

TG

LU

SO

SG

AI

GR

AR

OW

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NE

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BL

SH

VD

ZH

NW

BS

GE

SZ

ZG

-2'500 -2'000 -1'500 -1'000 -500 0 500 1'000 1'500 2'000 2'500

UR

In CHF pro Einw.

ImReferenzjahr2014weistZugmit2500FrankendiehöchstenBeiträgeproEinwohneraus,gefolgt von Schwyz mit gut 1000 Franken. Die Kantone Genf und Basel-Stadt zahlen ca. 800 FrankenproEinwohnerindenRessourcenausgleichein.DieressourcenschwächstenKantoneUriundJuraerhaltenjeetwasmehrals2000FrankenimReferenzjahr2014.WeilderBeitragproEinwohnermitzunehmenderDifferenzzwischendenmassgebendeneigenenRessourceneinesKantonsunddemschweizerischenDurchschnittprogressivansteigt(vgl.Art.6FiLaG),erhalten die Kantone Neuenburg und Aargau mit Ressourcenindizes nahe bei 100 die ge-ringsten Ausgleichsbeträge.

Abbildung2.06zeigtdenMittelwertderVeränderungderAusgleichszahlungenproEin-wohnerzwischen2008und2014.PositiveWertebedeutensteigendeBelastungenproEinwohner(höhereEinzahlungenvonressourcenstarkenbzw.tiefereAuszahlungenanressourcenschwacheKantone).DieBeitragszahlungenderKantoneZugundSchwyzneh-men zwischen 2008 und 2014 wegen des starken Anstiegs ihrer Ressourcenindizes deutlich zu.Seit2008zahltderKantonZugjährlicheinenum130FrankenproEinwohnerhöherenBeitrag an die ressourcenschwachen Kantone. Auch die Beitragszahlungen von Schwyz erhö-hensichdurchschnittlichjährlichum110FrankenproEinwohner.InfolgedesRückgangsimRessourcenindex reduzieren sich hingegen die Beitragszahlungen der Kantone Basel-Land-schaft und Zürich.

Page 32: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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Abbildung 2.06 Mittelwert der Veränderung der Ausgleichszahlungen zwischen 2008 und 2014

Abbildungen_WIBE_2_d.xlsx Abb.2.06

Abbildung 2.06 Mittelwert der Veränderung der Ausgleichszahlungen 2008 - 2014

ZG

SZ

BS

SH

NW

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GE

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BL

ZH

OW

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AI

TG

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GR

SG

LU

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VS

FR

NE

GL

BE

UR

JU

Ressourc

ensta

rke K

anto

ne

-140 -120 -100 -80 -60 -40 -20 0 20 40 60 80 100 120 140 160

UR

JU

CHF pro Einwohner

BeidenressourcenschwachenKantonenObwalden,Appenzell-Ausserrhoden,Appenzell-Innerrhoden, Thurgau, Solothurn und Graubünden haben die Ausgleichszahlungen 2008–2014abgenommen.AusdiesemGrundistdiemittlereVeränderungpositiv,d.h.dieKantoneerfahren eine Belastung. Demgegenüber sind die Ausgleichszahlungen in den Kantonen St. Gallen,Luzern,Aargau,Wallis,Freiburg,Neuenburg,Glarus,Bern,UriundJuraangestie-gen, d.h. die Kantone wurden im Beobachtungszeitraum zusätzlich entlastet.

Zur Beurteilung der Ausgleichswirkung des Ressourcenausgleichs wird der standardisierte Steuerertrag(SSE)herangezogen.DerSSEentsprichtdemhypothetischenSteuerertrag,deneinKantonerzielenwürde,wennerseinRessourcenpotenzialmiteinem,füralleKantoneidentischenSatz,demsogenanntenstandardisiertenSteuersatz(SST),besteuernwürde.MitdemSSEkanneinIndexanalogzumRessourcenindexgebildetwerden(SSEproEinwohnereinesKantonsimVerhältniszumSchweizerDurchschnitt).Dieser«IndexSSEvorAusgleich»entsprichdemRessourcenindex.WerdendieAusgleichszahlungenmitdemSSEverrechnet

Page 33: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

29

und ins Verhältnis zum Schweizer Durchschnitt gesetzt, erhält man den «Index SSE nach Aus-gleich».DerstandardisierteSteuersatz(SST)1 aller Kantone veränderte sich seit Einführung NFA kaum. Dies ist ein Indiz dafür, dass die Kantone in den Bemessungsjahren 2003–2010 insgesamt ihre Steuerbelastung gleich behalten haben.

Nachfolgende Abbildung zeigt die Ausgleichswirkung im Ressourcenausgleich im Referenz-jahr 2014. Die Ausgleichszahlungen an die ressourcenschwachen Kantone werden so festge-legt,dassdieschwächstenKantoneüberproportionalbegünstigtwerden.Angestrebtwird,dassalleKantoneübereinen«IndexSSEnachAusgleich»vonmindestens85Indexpunktenverfügen.

Abbildung 2.07 Index SSE vor und nach Ausgleich, Referenzjahr 2014

Abbildungen_WIBE_2_d.xlsx Abb.2.07

Abbildung 2.07 Index SSE vor und nach Ausgleich, Referenzjahr 2014

0 50 100 150 200 250

UR

JU

GL

VS

BE

FR

TG

LU

SO

SG

GR

AI

AR

OW

AG

NE

TI

BL

SH

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ZH

NW

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GE

SZ

ZG

Index SSE vor Ausgleich (=RI 2014)

Index SSE nach Ausgleich 2014

Schweizer

Mittelwert

85%-Ziel

0 50 100 150 200 250

UR

85%-Ziel

1 Für die Herleitung des SST vgl. Anhang 1 und für die Entwicklung seit 2008 Anhang 2 des Berichts. Der SST aller Kantone veränderte sich seit Einführung der NFA kaum. Dies ist ein Indiz dafür, dass die gesamtschweizerische Steuerbelastung in den Bemessungsjahren 2003–2010 insgesamt gleich geblieben ist. Zur Entwicklung der SteuerbelastungindeneinzelnenKantonenvgl.Kapitel5.4.

Page 34: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

30

Es ist klar ersichtlich, dass die ressourcenschwachen Kantone durch den Ressourcenausgleich eine deutliche Zunahme ihres Index SSE verzeichnen und die Zielgrösse von allen Kantonen erreichtwird.SeitderEinführungimJahr2008wurdedieseZielgrössenurindenJahren2010und2011nichterreicht(vgl.dazuZeitreiheimAnhang2).

2.2 Lastenausgleich

DerLastenausgleichistaufgeteiltaufdiebeidenGefässe«Geografisch-topografischerLas-tenausgleich»(GLA)und«SoziodemografischerLastenausgleich»(SLA).BeiLetzteremwirdnoch zusätzlich unterschieden zwischen dem Ausgleich von Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur(SLAA-C)unddemAusgleichvonSonderlastenderKernstädte(SLAF).ImAnhang1wirdderZweckunddieBerechnungsweisedesLastenausgleichsdetailliertbeschrieben.

Entwicklung der Ausgleichszahlungen im Lastenausgleich

Der Gesamtbetrag der Ausgleichszahlungen im Lastenausgleich wird jährlich der Teuerung (gemessenamLandesindexderKonsumentenpreiseLIK)angepasst.NachfolgendsinddieDo-tationen seit Einführung der NFA aufgeführt.

Tabelle 2.02 Teuerung und Dotation im Lastenausgleich 2008–2014 Tabelle 2.02 Teuerung und Dotation im Lastenausgleich 2008 - 2013

Teuerung Dotation (in Mio. CHF)

2008 682.2

2009 2.9% 702.0

2010 -1.0% 695.0

2011 1.4% 704.7

2012 0.3% 737.6*

2013 -1.0% 730.2

2014 -0.6% 725.8

* Aufgrund der Haushaltsneutralität wurde die Dotation 2012 um zusätzlich 30.8 Mio. CHF

erhöht.

Zwischen2008und2014warinderHälftederJahrediemassgebendeJahresteuerungnega-tiv.DennochhatsichdieDotationindiesemZeitraumum43,6Millionen(6,4 %)erhöht.EinTeildavon(30,8Mio.)istdaraufzurückzuführen,dassderBund2012dieMehrbelastungderKantonebeiderEinführungderNFA(VerletzungderHaushaltsneutralität)kompensierthat.

Der geografisch-topografische Lastenausgleich

Dergeografisch-topografischeLastenausgleichbestehtausdreiunabhängigenTeilelementen.Die Ausgleichszahlungen für die Sonderlasten aufgrund der Höhenlage werden mit dem Indikator «Anteil der Einwohner über 800 Meter» berechnet. Bei der Steilheit ist es der Indikator«MittlereHöhederproduktivenFläche»,unddieLastenderWeitewerdenauf-grund der beiden Indikatoren «Anteil der Einwohner ausserhalb von Siedlungsgebieten»

Page 35: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

31

und «Geringe Bevölkerungsdichte» ermittelt. Die nachfolgende Abbildung zeigt auf, wie die17ausgleichsberechtigtenKantoneimJahr2014fürihregeografisch-topografischenSonderlasten entschädigt wurden.

Abbildung2.08 GLA-AusgleichsbeträgederberechtigtenKantone2014inFrankenproEinwohnerAbb. 2.08: GLA-Ausgleichsbeträge pro Kopf der berechtigten Kantone 2014

0 100 200 300 400 500 600 700 800

GR

AI

AR

UR

VS

OW

GL

NE

JU

SZ

TI

FR

NW

BE

LU

TG

SG

Höhe

Steilheit

Weite

Die Ausgleichsbeträge insgesamt und die Verteilung auf die einzelnen Sonderlasten verän-derten sich zwischen 2008–2013 kaum. Dies ist nicht weiter erstaunlich, weil sich aufgrund derDatenlageindenerstenfünfJahrendieIndikatorenHöheundSteilheitüberhauptnicht,und der Indikator Weite nur sehr beschränkt aktualisieren liessen. Mit den System der neuen Volkszählung lassen sich ab dem Referenzjahr 2014 alle Indikatoren jährlich neu berechnen. Dennoch sind auch in Zukunft keine grossen Schwankungen zu erwarten, da es sich zum grossen Teil um stabile strukturelle Indikatoren handelt.

DieKantoneAppenzell-AusserrhodenundNeuenburgsindimGLAhauptsächlichwegenderSiedlungshöheanspruchsberechtigt,währendfürGlarusundTessindieSteilheitdesGelän-desvongrosserBedeutungist.IndenKantonenJura,Freiburg,Bern,LuzernundThurgauist hingegen die dünne Besiedlung ausschlaggebend. Eine gleichmässige Verteilung der drei Sonderlasten besitzen die Kantone Graubünden, Wallis und Schwyz. Ihre Entschädigungen sind für alle drei Lastenelemente etwa gleich hoch.

InabsolutenBeträgenerhältderKantonGraubündenmit142MillioneneinenfastdoppeltsohohenAusgleichsbetragwiederKantonWallis(72Mio.CHF),welcherdenzweithöchstenBetrag erhält. Die beiden Kantone erhalten damit zusammen fast 60 Prozent der gesamten

Page 36: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

32

Dotation des GLA. Noch deutlicher wird die Entlastung der Gebirgskantone durch den GLA, wennmandieAusgleichszahlungenproKopfbetrachtet.GemässAbbildung2.08erhaltenMittellandkantone–wennüberhaupt–nurkleineBeträgeaufgrunddesIndikators«geringeBevölkerungsdichte».

Der soziodemografische Lastenausgleich

InAbbildung2.09sinddieZahlungenproEinwohnerausdendreiLastenausgleichsgefässen(GLA,SLAA-CundSLAF)fürdieJahre2008und2014ersichtlich.AuchbeidenSonder-lastenaufgrundderBevölkerungsstruktur(SLAA-C)verändertensichdieVerhältnissekaum.Von den zehn Kantonen, welche 2014 Ausgleichsbeiträge erhielten, waren einzig die Kan-toneJuraundSolothurnbeiEinführungderNFAnochnichtanspruchsberechtigt.Juraerhälterst seit 2011 und Solothurn seit 2014 geringe Ausgleichsbeträge. Demgegenüber erhielt der KantonGlarusnurimJahr2008soziodemografischeLastenausgleichszahlungen.

DerSLAFistspezifischaufdieKantonemitZentrumsfunktionausgerichtet.DeshalbsindnurdieKantoneZürich,Basel–Stadt,WaadtundGenfanspruchsberechtigt.DerKantonBerner-hält seit 2011 keine Zahlungen aus dem SLA F mehr. Ansonsten kam es bei diesem Ausgleich kaum zu Veränderungen.

AusserdenvierKantonenZug,Solothurn(2014neuAnspruchaufSLA),Basel-LandschaftundAargauhattenalleKantoneAnspruchaufZahlungenausdemLastenausgleich.DieVeränderungen in den Ausgleichszahlungen zwischen 2008 und 2014 waren in den meisten Fällen gering und bewegen sich im Rahmen der Teuerung. Als einzige Kantone haben Zürich und Schaffhausen einen Rückgang der Ausgleichszahlungen zu verzeichnen. Dies aufgrund der Entwicklungen beim Indikator Armut. Die Ausgleichszahlungen für Zürich sind seit Ein-führungderNFAaufgrundderBevölkerungsstrukturjedesJahrrückläufig.SohattederKan-ton 2008 noch 14,8 Prozent der gesamten Dotation im SLA A-C erhalten. 2014 lag der Anteil bei gerade noch 2,8 Prozent.

Page 37: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

33

Abbildung2.09 LastenausgleichszahlungenderberechtigtenKantoneinFrankenproEinwohner;2008und2014

Abb. 2.09: Lastenausgleichszahlungen, der berechtigten Kantone 2008 und 2014

2008

2014

2008

2014

2008

2014

2008

2014

2008

2014

2008

2014

2008

2014

2008

2014

2008

2014

2008

2014

2008

2014

2008

2014

2008

GR

AI

AR

UR

BS

VS

GE

NE

OW

GL

TI

VD

JU

GLA SLA A-C SLA F

0 100 200 300 400 500 600 700 800

2008

2014

2008

2014

2008

2014

2008

2014

2008

2014

2008

2014

2008

2014

2008

2014

2008

2014

2008

2014

2008

2014

VD

JUBE

ZH

SZ

FR

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SH

LU

TG

SG

Page 38: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

34

2.3 Dotationsverhältnis zwischen den Ausgleichsgefässen

2.3.1 Dotationen im Jahr 2008 als Folge der Haushaltsneutralität beim Übergang zur NFA

Seit Projektbeginn waren sich Bund und Kantone einig, dass der Übergang zur NFA auf den 1.1.2008 nur bei Haushaltsneutralität für beide Staatsebenen gelingen konnte.1 Mit dem schliesslich auch vom Parlament gutgeheissenen Grundsatz der Haushaltsneutralität war vor-erst einmal die Dotierung des neuen Ausgleichssystems seitens des Bundes gegeben:

Abbildung 2.10 Haushaltsneutralität des Übergangs zur NFAAbbildung 2.10 Haushaltsneutralität des Übergangs zur NFA

Belastung der Kantone Entlastung der Kantone

(= Entlastung Bund) (= Belastung Bund)

Beitrag des Bundes an das

Ausgleichssystem =

(395 Mio.)

= Vertikaler Ressourcenausgleich

+ soziodemografischer und

geografisch-topografischer

Lastenausgleich

(2'086 Mio.) (insgesamt 2'481 Mio.)

Saldo Entflechtung und Wegfall Finanzkraftzuschläge

Reduktion Kantonanteil an der direkten Bundessteuer

(von 30% auf 17% des Aufkommens)

=

Wie die Abbildung 2.10 zeigt, waren vom Bund zu Gunsten der Kantone der Saldo aus der Aufgabenentflechtung,derWegfallderFinanzkraftzuschlägeaufdenBundesbeiträgensowiedieReduktiondesKantonsanteilsanderdirektenBundessteuervon30auf17 Prozentzu«kompensieren»,aufdasEinführungsjahr2008hininsgesamt2481 Millionen.DiesenBetragsteckte der Bund vollumfänglich in das neue Ausgleichssystem, was einerseits eine beträcht-liche Aufstockung des Finanzausgleichs2 und andererseits dank der Aufhebung jeglicher Zweckbindungen neu einen ausschliesslich zweckfreien Finanzausgleich ermöglichte.

1 Dem Grundsatz der Haushaltsneutralität beim Übergang zur NFA wurde denn auch strikte Rechnung getragen. Die Ausnahme bildete der so genannte Härteausgleich, dank dem mit der NFA im Vergleich zum früheren Regime kein ressourcenschwacher Kanton schlechter gestellt wurde. Im Einführungsjahr der NFA belief sich der Härteausgleich auf366 Millionen.ZweiDritteldavonfinanziertderBund,einenDritteldieKantone.ImJahr2008entsprachderBundesanteilamHärteausgleichsomit244 Millionen.WeilderHärteausgleichseinemZweckentsprechendnurdenKantonenzukommt,wurdedieHaushaltsneutralitätimEndergebnisum244 Millionenoderrund10 Prozentdes«ordentlichen»Kompensationsbetragsvon2481 Millionenverfehlt;dieszuUngunstendesBundes.DerBundhattediesen Betrag als «Preis für den Übergang zu einem effektiveren Transfersystem Bund/Kantone» bezeichnet.

2 ImJahrvorEinführungderNFA,imJahr2007,beliefsichdieSummederFinanzausgleichszahlungenauf2,9 Milli-arden;mitInkrafttretenderNFAerhöhtesiesichohneBerücksichtigungdesHärteausgleichsaufgut3,7 Milliarden.Die2,9 MilliardenimJahr2007entsprachensämtlichensogenanntenfinanzkraftabhängigenTransferzahlungenzwischen Bund und Kantonen sowie zwischen den Kantonen, das heisst der Summe der

– (vertikalen)FinanzkraftzuschlägeaufBundesbeiträgen,RückvergütungendesBundesundaufFamilienzulagenfürdieLandwirtschaft;

– (horizontalen)finanzkraftabhängigenTeilbeträgederKantonsanteileanBundeseinnahmen(direkteBundessteuer,Verrechnungssteuer,Mineralölsteuern),derNationalbankgewinnanteilesowiederKantonsbeiträgeandieAHV,dieIVundandieArbeitslosenversicherung;

– (vertikalenundhorizontalen)finanzkraftabhängigenTeilbeträgebeidenPrämienverbilligungen.

Page 39: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

35

DerBeitragdesBundesandenFinanzausgleichvoninsgesamt2481 MillionenwaraufdiedreiGefässe«vertikalerRessourcenausgleich»,«soziodemografischerLastenausgleich»und«geografisch-topografischerLastenausgleich»zuverteilen.

Die Aufteilung wurde gemeinsam mit den Kantonen vorgenommen. Grundlage war der bereits im Hinblick auf die erste NFA-Botschaft3 erarbeitete Konsens zwischen Bund und Kantonen,wonachimJahrdesInkrafttretensderNFAdiegesamtedemBundzurVerfügungstehendeSummezurund72,5 ProzentindenvertikalenRessourcenausgleichundzurund27,5 ProzentindenLastenausgleichfliessensollte.WeitersolltedasVerhältniszwischenhori-zontalem und vertikalem Ressourcenausgleich – wiederum analog den früheren Modellrech-nungen–70 Prozentbetragen.InnerhalbdesLastenausgleichsschliesslichwurde–ebenfallsgemäss den früheren Verlautbarungen – eine gleichmässige Aufteilung des Betrages auf den geografisch-topografischenunddensoziodemografischenLastenausgleichvorgesehen.Mitdiesen Eckwerten waren die Dotationen der Ausgleichsgefässe für das NFA-Startjahr 2008 bestimmt(s.nachfolgendeTabelle2.03,SpalteJahr2008).WeitereAusführungenzumZu-sammenspieldereinzelnenAusgleichsgefässefindensichimKapitel5.6.2.

Vorbestimmt war damit insbesondere auch die Gesamtsumme des Ressourcenausgleichs. Dies hatte zur Folge, dass der ressourcenschwächste Kanton, Uri, im Einführungsjahr der NFA nach Ressourcenausgleich einen Index seines standardisierten Steuersatzes von 86,3 Punkten erreichte, also deutlich mehr als das Mindestausstattungsziel von 85 Punkten verlangt. Dies wiederum lag an den nachmaligen effektiven Verhältnissen bei den Ressourcenindizes des Jahres2008.BeidenderdrittenNFA-BotschaftzugrundeliegendenIndexrelationenhättederressourcenschwächste Kanton, ebenfalls Uri, nach Ausgleich einen Index von lediglich 84,5 erreicht.

Die Beitragsleistung der ressourcenstarken Kantone an den Ressourcenausgleich im NFA-Startjahrkonntemit1,26 MilliardenimVergleichzuihremBeitragimfrüherenFinanzaus-gleichsregime deutlich tiefer gehalten werden4;diesbei,wieerwähnt,insgesamtwesentlichmehrFinanzausgleichsmitteln.EswardiesdasErgebnisdermitdemGesamtpaketNFArea-lisiertenVerknüpfungvonAufgabenentflechtung(mehrEigenverantwortungderKantone)undFinanzausgleich(mehrzweckfreieMittelfürdieKantone)sowiederAusschüttungvon13 ProzentdesKantonsanteilsanderdirektenBundessteuerneunachFinanzausgleichs-kriterien statt wie früher nach Steueraufkommen. Mit der beträchtlichen Aufstockung des Finanzausgleichs wurden auch die ressourcenschwachen Kantone in die Lage versetzt, ihre Obliegenheiten mit genügend Eigenmitteln wahrzunehmen.

MitdenursprünglichenModellannahmengingenfürdenÜbergangvomfrüherenzumNFA-Regime nicht alle ressourcenschwachen Kantone als Gewinner hervor. Bereits in der ersten NFA-Botschaft wurde deshalb ein so genannter Härteausgleich vorgeschlagen. Mit diesem sollte durch den Systemwechsel kein ressourcenschwacher Kanton schlechter gestellt werden. Im Einführungsjahr der NFA waren dafür 366 Millionen aufzuwenden. Der Härteausgleich errechnetesichwiefolgt:InderGesamtbilanzallerfinanziellenAuswirkungenderNFAsoll-tejederressourcenschwacheKantonproabweichendenPunktseinesRessourcenindexzumSchweizerDurchschnitt(=100Punkte)undimVergleichzumfrüherenRegimeeineEntlastung

3 BBl 2002 2369 f.4 Gemäss Finanzausgleichsbilanz 2007 der EFV belief sich der Beitrag der ressourcenstarken Kantone an den Fi-

nanzausgleichimJahrvorEinführungderNFAaufinsgesamt1,76Milliarden.DieserBeitragsetztesichausdenfinanzkraftabhängigenAnteilenanderdirektenBundessteuer,derVerrechnungssteuer,derMineralölsteuer,derKantonsbeiträge an die AHV, IV und die Arbeitslosenversicherung, am Nationalbankgewinn und am Beitrag der Kantone an die Prämienverbilligung zusammen.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

36

vonmindestens0,1 ProzentseinerstandardisiertenSteuererträgeaufweisen.EinKantonmiteinemRessourcenindexvon60PunktenhattedemzufolgeAnspruchaufeineEntlastungvon mindestens 4 Prozent, ein Kanton mit einem Ressourcenindex von 80 Punkten auf ei-neEntlastungvonmindestens2 ProzentseinerstandardisiertenSteuererträge.Erreichteeinressourcenschwacher Kanton diese Soll-Entlastung nicht, erhielt er den fehlenden Betrag als Härteausgleich.VondieserRegelungprofitiertenimEinführungsjahrderNFAdieKantoneBern,Luzern,Obwalden,Glarus,Freiburg,Schaffhausen,NeuenburgundJura5.

5 GemässArtikel19Absatz3FiLaGbleibtderimEinführungsjahrderNFAausgerichteteBetragwährendachtJahrenfestundverringertsichanschliessend,dasheisstabdemJahr2016,umje5 ProzentproJahr.GemässAbsatz6verlierteinKantonseinenAnspruchaufdenHärteausgleich,wennseinRessourcenpotenzialüberdenschweizeri-schen Durchschnitt steigt. Gemäss Absatz 4 schliesslich kann die Bundesversammlung mit einem dem Referendum unterstehenden Bundesbeschluss die ganze oder teilweise Aufhebung des Härteausgleichs beschliessen, wenn sich dessen Weiterführung auf Grund der Ergebnisse des Wirksamkeitsberichts als nicht oder nicht mehr vollumfänglich notwendig erweist.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

37

2.3.2 Entwicklung der Dotationen in den Jahren 2008 bis 2014

Seit Inkrafttreten der NFA haben sich die Dotationen wie folgt entwickelt:

Tabelle2.03 EntwicklungderDotationen;Jahre2008–2014Tabelle 2.03 Entwicklung der Dotationen; Jahre 2008-2014

in Mio. CHF 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 ø jährliche WR*2008-2014

Horizontaler Ressourcen-ausgleich (HRA)

1'259 1'315 1'406 1'533 1'461 1'500 1'508 3.1%

Vertikaler Ressourcen-ausgleich (VRA)

1'799 1'862 1'962 2'101 2'132 2'196 2'220 3.6%

Ressourcen-ausgleich (RA) total

3'058 3'177 3'368 3'633 3'593 3'697 3'728 3.4%

Geografisch-topografischer Lastenausgleich (GLA)

341 351 347 352 369 365 363 1.0%

Sozio-demografischer Lastenausgleich (SLA)

341 351 347 352 369 365 363 1.0%

Lastenausgleich (LA) total

682 702 695 705 738 730 726 1.0%

1.4%

0.1%

ø jährliche Variation ****

HRA in % VRA 70.0% 70.6% 71.7% 73.0% 68.5% 68.3% 67.9% 0.027

GLA in % SLA 100.0% 100.0% 100.0% 100.0% 100.0% 100.0% 100.0% 0.000

LA in % RA 22.3% 22.1% 20.6% 19.4% 20.5% 19.7% 19.5% 0.058

* WR = Wachstumsrate. Die Wachstumsraten des Finanzausgleichs beziehen sich auf die tatsächlich ausbezahlten Beträge;

eine Anpassung der Werte 2008-2011 aufgrund der (nachträglichen) Korrektur wegen nicht erreichter Haushaltsneutralität im

Einführungsjahr (100 Mio.) wurde nicht vorgenommen.

** Für 2013 und 2014: BIP-Prognose der Expertengruppe Konjunkturprognosen des Bundes vom September 2013

*** gemäss Landesindex der Konsumentenpreise (LIK); für 2013 und 2014: LIK-Prognose der Expertengruppe Konjunktur-

prognosen des Bundes vom September 2013

**** Variationskoeffizient

BIP nominell **

Teuerung ***

zum Vergleich:

InteressantinTabelle2.03istdieEntwicklungderVerhältniswerte(unterstedreiZeilenderTabelle)inderPeriode2008-2014:

DasVerhältniszwischenGLAundSLAistüberalleJahremit1:1konstantgeblieben.DieGründeliegendarin,dassdasParlamentbeidenNeudotierungenper1.1.2012dasVerhältniszwischenGLAundSLAunverändertbelassenhatteunddiejährlichenAnpassungenjeweilsaufgrund desselben Indikators, der jährlichen Teuerung, vorgenommen werden.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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Das Verhältnis zwischen horizontalem und vertikalem Ressourcenausgleich lag in 6 von 7 JahrennäherbeiderunterenBandbreitengrenze6 und oszillierte mit relativ kleinen Ausschlä-gen um den Wert 70 Prozent, das heisst um jenen Wert, der bereits der ersten NFA-Botschaft zuGrundegelegtwurde.IndenletztenJahrenhattesichderAnteilderressourcenstarkenKantonekontinuierlichzurückgebildet;diesalsSpätfolgederFinanz-undWirtschaftskrise2008/09mitrelativgedämpftemWachstumderSteuereingängebeidenressourcenstarkenKantonen.

DasVerhältniszwischendemjährlichderTeuerungangepasstenLastenausgleichunddemjeweilsentsprechendder(relativdynamischen)EntwicklungderRessourcenpotenzialefort-geschriebenenRessourcenausgleichhatsichmitAusnahmedesJahres2012kontinuierlichzurückgebildet,von22,3imJahr2008aufnoch19,5ProzentimJahr2014.

Esbleibtfestzuhalten,dassdasParlamentallevierJahredieMöglichkeithat,eineAnpassungder Dotationen vorzunehmen, welche von den jährlichen Fortschreibungsmechanismen ab-weicht.

6 Artikel 135 Absatz 3 der Bundesverfassung bestimmt: «Die Mittel für den Ausgleich der Ressourcen werden durch die ressourcenstarken Kantone und den Bund zur Verfügung gestellt. Die Leistungen der ressourcenstarken Kanto-ne betragen mindestens zwei Drittel und höchstens 80 Prozent der Leistungen des Bundes.»

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Nach Artikel 46 FiLaV gibt der Wirksamkeitsbericht Auskunft über die jährliche Volatilität der Beiträge der ressourcenstarken Kantone an den Ressourcenausgleich und der Ausgleichs-zahlungen an die ressourcenschwachen Kantone. Anders als beim ersten Bericht lässt sich anhandderlängerenBeobachtungsperiodenuneinVolatilitätsmassberechnen,wiesiebei-spielsweisedieStandardabweichungdarstellt.

Volatilität der Beiträge des Ressourcenausgleichs 2008-2014

IndiesemKapitelwerdendieStandardabweichungenderabsolutenjährlichenVerände-rungen beim Ressourcenindex und den Ausgleichsbeträgen untersucht, die das Mass der Volatilität anzeigen. Nach der Querschnittsauswertung aller Kantone erfolgt eine Analyse nach Kanton im Zeitraum 2008-2014.

Abbildung3.01 VolatilitätderAusgleichszahlungenproEinwohner*Abbildung 3.01 Standardabweichung der absoluten Veränderungen der Ausgleichszahlungen pro Kopf (in CHF)

-

10

20

30

40

50

60

70

2008-2009 2009-2010 2010-2011 2011-2012 2012-2013 2013-2014

CH

F

* Gemessen anhand der gewichteten Standardabweichung der absoluten Jahresveränderungen der Ausgleichsbeträge pro Einwohner (Gewichtung nach Bevölkerung)

Die Querschnittsauswertung zeigt die Entwicklung der Volatilität der Ressourcenaus gleichs-beiträgeundderDisparitätenunterdenKantonenimLaufderZeit.WieAbbildung3.01zeigt, zeichnet sich ein recht deutlicher Trend bei der Volatilität der Ausgleichsbeträge ab. 2008–2009 und 2010–2011 nimmt die Volatilität erheblich zu, geht bis 2012–2013 kontinu-ierlich zurück und steigt dann erneut leicht an.

3 Volatilität der Beiträge des Ressourcenausgleichs

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

40

Tabelle 3.01 Volatilität von Ressourcenindex und Ausgleichszahlungen 2008–2014

Tabelle 3.01

2014

Standardabweichung der absoluten

jährlichen Veränderungen 2014

Standardabweichung der absoluten

jährlichen Veränderungen

ZG 243.8 4.1 ▲ 2'500 72 ▲ ± 1.6% ▲SZ 158.9 4.1 ▲ 1'024 72 ▲ ± 1.9% ▲GE 147.0 0.8 818 23 ± 0.2%

BS 146.1 2.2 ▲ 801 43 ▲ ± 0.4%

NW 127.3 0.8 474 17 ± 0.4%

ZH 117.7 1.6 ▲ 307 22 ± 0.4%

VD 108.4 5.4 ▲ 146 80 ▲ ± 0.8% ▲SH 103.9 1.5 68 20 ± 0.3%

BL 101.6 0.8 28 5 ± 0.3%

TI 100.8 1.3 13 16 ± 0.3%

NE 90.2 0.9 -275 49 ▲ ± 0.6%

AG 89.1 1.0 -323 36 ± 0.7%

OW 85.0 2.3 ▲ -525 134 ▲ ± 3.1% ▲AR 84.8 1.4 -533 54 ▲ ± 1.5% ▲GR 84.4 1.1 -556 47 ▲ ± 1.0% ▲AI 84.0 0.6 -576 26 ± 1.0% ▲SG 79.5 1.0 -839 32 ± 0.7%

SO 79.4 1.0 -841 39 ▲ ± 0.7%

LU 78.9 0.6 -875 29 ± 0.5%

TG 78.0 1.3 -929 33 ± 0.5%

FR 75.5 0.5 -1'096 40 ▲ ± 1.4% ▲BE 74.5 0.6 -1'165 46 ▲ ± 0.9% ▲VS 70.4 0.6 -1'454 39 ▲ ± 0.9% ▲GL 68.4 0.9 -1'606 47 ▲ ± 2.2% ▲JU 62.5 0.9 -2'076 52 ▲ ± 1.9% ▲UR 61.2 0.6 -2'188 57 ▲ ± 1.6% ▲

100.0 1.5 38 ± 0.7%

Ress

ourc

ensc

hwac

he K

anto

neRe

ssou

rcen

star

ke K

anto

ne

Gewichteter Durchschnitt

* Für die Berechnung der durchschnittlichen Veränderung wurden die absoluten Differenzen von einem Jahr zum andern ermittelt und anschliessend der Mittelwert der ganzen Periode berechnet. Es wurde jeweils die absolute Veränderung berechnet, damit sich negative und positive Veränderungen nicht gegenseitig aufheben.

▲ bezeichnet Kantone mit überdurchschnittlicher Standardabweichung.

Standardabweichung von Ressourcenindex und Ausgleichszahlungen pro Kopf

Ressourcenindex2008-2014

über

durc

hsch

nitt

lich Ausgleichszahlungen pro Kopf (in

CHF)2008-2014

über

durc

hsch

nitt

lich Durchschnittliche

Veränderung der Ausgleichszahlungen

2008-2014 in % der

Steuereinnahmen 2010* üb

erdu

rchs

chni

ttlic

h

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Tabelle3.02 KorrelationskoeffizientzwischenderVolatilitätvonRessourcenindexundAusgleichszahlungenproEinwohner

Tabelle 3.02

0.97

0.79

die 10 Kantone mit einem Ressourcenpotenzial im Intervall von [76 und 100[ 0.92

die 6 ressourcenschwächsten Kantone 0.46

0.56

Korrelationskoeffizient zwischen der Standardabweichung der absoluten jährlichen Veränderungen des Ressourcenindex und der Ausgleichszahlungen pro Kopf

Ressourcenstarke Kantone

Ressourcenschwache Kantone

Alle Kantone

Tabelle 3.01 zeigt die Standardabweichung der absoluten jährlichen Veränderung von Res-sour cen index und Ausgleichszahlungen 2008–2014 nach Kanton. Die Kantone sind nach ihremRessourcenindex2014eingereiht.InderletztenSpaltederTabelleistdiedurchschnitt-liche jährliche Veränderung der Ausgleichszahlungen des Kantons 2008-2014 in Prozent sei-ner Steuereinnahmen 2010 angegeben.

Die gewichtete mittlere Standardabweichung der Ressourcenindizes der Kantone 2008-2014 beträgt 1,5 Punkte. Fünf der zehn ressourcenstarken Kantone liegen über der durch-schnittlichenStandardabweichungallerKantone(VD,ZG,SZ,BSundZH).Waadt,ZugundSchwyz weisen mit 5,4, 4,1 und 4,1 Punkten die höchste Volatilität auf. Neben diesen vier ressourcenstarken Kantonen ist die Volatilität auch in Obwalden überdurchschnittlich hoch. Obwalden ist mit Schwyz und Zug einer der Kantone mit dem grössten Wachstum des Res-sourcenpotenzialsproKopfzwischen2008und2014.ÜberdenGesamtzeitraum2008–2014ist die Standardabweichung in den ressourcenstarken Kantonen tendenziell grösser als in den ressourcenschwachen. Dieses Ergebnis ist jedoch auch auf das unterschiedliche Niveau beim Ressourcenindex der Kantone zurückzuführen. Zudem ist die Korrelation zwischen Ressourcenindex2014undVolatilitätdesRessourcenindex2008–2014positiv,wennauchnurschwach(Koeffizient=0,63).

Mit der Standardabweichung der absoluten jährlichen Veränderung der Ausgleichszahlungen proKopfkanndieVolatilitätderBeiträgeandenRessourcenausgleichbeurteiltwerden.Im Zeitraum 2008–2014 liegt die gewichtete mittlere Standardabweichung aller Kantone bei38FrankenproEinwohner.DieStandardabweichungderKantonevariiertzwischen5(BL)und134Franken(OW)proKopf.DieVolatilitätderAusgleichszahlungenproKopfist in ressourcenschwachen Kantonen stärker. Wie aus Tabelle 3.01 ersichtlich ist, weisen mehrere ressourcenschwache und namentlich die sechs ressourcenschwächsten Kantone (UR,JU,GL,VS,BEundFR)eineüberdurchschnittlicheVolatilitätderAusgleichszahlungenbeiunterdurchschnittlicherVolatilitätdesRessourcenindexauf.DiesistaufdieprogressiveBerechnungsmethode der Bezüge der ressourcenschwachen Kantone zurückzufüh ren. Das heisst je tiefer der Ressourcenindex ist, desto höher ist die Elastizität der Ausgleichs zahlungen aufgrunddiesesIndexes.IndenKantonenObwaldenundAppenzellAusserrhodenistdieVolatilitätwegendesstarkenAnstiegsdesRessourcenpotenzialshoch.Beidenressour-censtarkenKantonenWaadt,Schwyz,ZugundBasel-StadtistdieVolatilitätderBeiträgeproKopfüberdurchschnittlich,diesaufgrundderhohenVolatilitätihresRessourcenindexwieausTabelle 3.01 ersichtlich.

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Tabelle3.02stelltdenKorrelationskoeffizientzwischenderVolatilitätdesRessourcenindexund der Beiträge an den Finanzausgleich dar. Nicht überraschend ist die Korrelation bei denressourcenstarkenKantonenpositivundpraktischvollständig.DenndieEinzahlungderressourcenstarkenKantoneberechnetsichproportionalzudemjenigenTeilihresRessour-cenpotenzials,welcherüberdemschweizerischenDurchschnittliegt.ZumandernistdieEntwicklungderBezügederressourcenschwachenKantoneprogressiv:DerPro-Kopf-Betragsteigt umso stärker an, je weiter der Ressourcenindex unter dem Durchschnitt liegt. Die Kor-relation zwischen der Volatilität des Ressourcenindex und der Ausgleichszahlungen ist bei densechsressourcenschwächstenKantonengering(Koeffizient=0,46),dennjetieferderRessourcenindex ist, desto höher ist die Elastizität der Bezüge aus dem Ressourcenausgleich. Wegen der Progression bei der Verteilung der Ausgleichsbeiträge ist die Elastizität in ressour-censchwachenKantonenmitjedochverhältnismässighohemRessourcenindex(z.B.NE,OW,SOoderLU)wenigerstark.DamitbleibtdieKorrelationzwischenderVolatilitätvonRessourcenindex und Ausgleichszahlungen in den zehn ressourcenschwachen Kantonen im Intervall[76;100[hoch.

Veränderung der Ausgleichszahlungen in Bezug auf die Fiskaleinnahmen

Interessante Vergleiche lassen sich auch anhand der Fiskaleinnahmen anstellen.

Abbildung 3.02 Durchschnittliche Veränderung der Ausgleichszahlungen 2008–2014 und durchschnittliche Veränderung der Steuereinnahmen 2000–2010

Abbildung 3.02 Durchschnittliche Veränderung der Ausgleichszahlungen 2008-2010 und durchschnittliche Veränderung der Steuereinnahmen 2000-2010

0%

1%

2%

3%

4%

5%

6%

7%

ZH BE LU UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG GR AG TG TI VD VS NE GE JU

Durchschnittliche Veränderung* der Ausgleichszahlungen 2008-2014 in % der Steuereinnahmen 2010

Durchschnittliche Veränderung* der Steuereinnahmen 2000-2010 in % der Steuereinnahmen 2010

* Für die Berechnung der durchschnittlichen Veränderung wurden die absoluten Differenzen von einem Jahr zum andern ermittelt und anschliessend der Mittelwert der ganzen Periode berechnet. Für die Berechnung der durchschnittlichen Veränderung wurden die absoluten Differenzen von einem Jahr zum andern ermittelt und anschliessend der Mittelwert der ganzen Periode berechnet.

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Die Fiskaleinnahmen sind wie der Finanzausgleich nicht zweckgebundene Mittel der Kantone. DieAnalysederAuswirkungenihrerVolatilitätaufdieBudgetierungundFinanzplanungderKantone ist deshalb vergleichbar.

DieletzteSpalteinTabelle3.01zeigtdiedurchschnittlichenVeränderungenderAusgleichs-zah lungen 2008–2014 in Prozent der Fiskaleinnahmen 2010. Mit Ausnahme des Kantons Appenzell-InnerrhodensindüberdurchschnittlicheVeränderungenbeidenFiskaleinnahmennur in Kantonen mit überdurchschnittlicher Volatilität der Ausgleichszahlungen zu beobach-ten. Am höchsten sind die durchschnittlichen Veränderungen in den Kantonen Obwalden (±3,1%)undGlarus(±2,2%).

In Abbildung 3.02 werden diese Veränderungen den ebenfalls in Prozent der Fiskaleinnahmen 2010 ausgedrückten durchschnittlichen Veränderungen der Fiskaleinnahmen 2000–2010 ge-genübergestellt. Letztere variieren in allen Kantonen stärker als die Ausgleichszahlungen. Da-mit werden die Unsicherheiten im Zusammenhang mit den Ausgleichsbeträgen relativiert. An-dererseits scheint es keine Korrelation zwischen den Veränderungen der Ausgleichszahlungen undderFiskaleinnahmenzugeben(Koeffizient=0,10).DabeiistjedochaufdenzeitlichenAbstand(wegenderVerfügbarkeitderDaten)unddenGlättungseffektbeiderBerechnungdes Ressourcenindex hinzuweisen. Dieser beruht nämlich auf dem Durchschnitt der drei letz-tenverfügbarenJahre,dasheisstt-6bist-4.ZumandernlässtsichdiefehlendeKorrelationzwischen den Veränderungen der Ausgleichszahlungen und der Fiskaleinnahmen dadurch erklären, dass die Entwicklung der Ausgleichszahlungen vom Niveau des Ressourcenindex abhängigist:BeidenressourcenstarkenKantonenistdieseEntwicklungproportionalzumRessourcenindex,beidenressourcenschwachenKantonenhingegenprogressiv.

Vergleich nach Periode

Da die Methode zur Messung der Volatilität der Ausgleichszahlungen nicht mit derjenigen des ersten Wirksamkeitsberichts übereinstimmt, ist ein Vergleich mit dessen Ergebnissen nicht sinnvoll. Aber um zu ermitteln, ob die Volatilität mit der Zeit eher zu- oder abgenommen hat, kanneinVergleichnachVierjahresperiodenvorgenommenwerden.

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Tabelle3.03 VolatilitätderAusgleichszahlungenproKopf(inCHF)

2008-2012 2009-2013 2010-2014

ZH 22 19 19

BE 54 47 24

LU 27 27 35

UR 49 64 32

SZ 85 51 57

OW 122 149 128

NW 14 22 21

GL 49 40 16

ZG 30 55 84

FR 42 44 48

SO 37 32 38

BS 55 46 22

BL 6 6 4

SH 18 22 17

AR 52 55 50

AI 26 26 31

SG 30 29 33

GR 39 51 53

AG 35 37 21

TG 40 41 43

TI 19 19 20

VD 71 81 100

VS 39 49 47

NE 11 25 57

GE 29 24 26

JU 58 59 61

Gewichteter Durchschnitt 38 38 37

Tabelle 3.03 Standardabweichung der absoluten jährlichen Veränderungen der Ausgleichszahlungen pro Kopf (in CHF)

Tabelle 3.03 zeigt die Standardabweichung der absoluten jährlichen Veränderungen der Aus-gleichszahlungen der drei Perioden 2008–2012, 2009–2013 und 2010–2014 auf. Daraus ist ersichtlich, dass die gewichtete mittlere Volatilität aller Kantone über die drei Perioden stabil geblieben ist und zwischen 37 und 38 Franken beträgt. Die Entwicklung verläuft unterschied-lich:IneinigenKantonenisteinabnehmender(BEoderBS)odereinzunehmender(LU,FRoderNE),inanderen(UR,OWoderAR)garkeinTrendersichtlich.

Fazit

DieAnalysezeigtbeifünfderzehnressourcenstarkenKantone(VD,ZG,SZ,BSundZH)inderPeriode 2008-2014 eine überdurchschnittliche Volatilität, ohne dass eine starke Korrelation zwischen dem Niveau des Ressourcenindex und seiner Volatilität nachweisbar wäre. Hingegen weisennurvierressourcenstarkeKantone(VD,ZG,SZundBS)aucheineüberdurchschnitt-liche Volatilität der Ausgleichszahlungen auf. Während in ressourcenschwachen Kantonen (mitAusnahmevonOW)dieVolatilitätbeimRessourcenindeximmerunterdurchschnittlichist,erweistsiesichbeidenAusgleichszahlungenhäufigeralsüberdurchschnittlich(z.B.UR,JU,GL,BE).DiesistaufdieprogressiveEntwicklungderZahlungenandieressourcenschwachenKantonezurückzuführen.DieindiesemKapitelebenfallsdargestelltenKorrelationskoeffizien-ten bestätigen dieses Ergebnis.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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Zum andern zeigt sich, wenn man die Variation der Ausgleichszahlungen mit den Fiskalein-nahmen vergleicht, dass diese Veränderungen geringer ausfallen und bei durchschnittlich ±0,7Prozentundmaximal±3,1Prozent(OW)liegen.DerVergleichnachPeriode(2008–2012,2009–2013und2010–2014)ergibtzudemeineverhältnismässigstabilemittlereVolatilität der Finanzausgleichsbeiträge.

Ausserdemistanzumerken,dassdieEFV2013(erstmalsfürdasReferenzjahr2014)EndeAprilundAnfangJuniTrendsfürdieAusgleichsbeträgemeldet.DieseprovisorischenZahlenhelfen den Kantonen bei der Budgetierung und ermöglichen eine bessere Planung.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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Für die Berechnung der Ausgleichszahlungen des vertikalen und horizontalen Ressourcen-ausgleichswirdaufdasRessourcenpotenzialabgestützt,d.h.aufdiefiskalischausschöpf-barenRessourcen.UmdieRessourcenpotenzialedereinzelnenKantonemöglichstgenauzueruieren und gleichzeitig die steuerlichen Besonderheiten der Kantone zu berücksichtigen, berechnet sich die ASG aus einer Vielzahl von Elementen. Diese erhöhte Präzision ist auf-grund der Grössenordnung der Zahlungsströme beim Ressourcenausgleich gerechtfertigt. SieerfordertjedochdieBewältigungeinerentsprechendgrösserenDatenmengeundführtauchzueinerhöherenKomplexität.SomitkommtbeimVollzugdesFiLaGderErhebungderentsprechendenBasisdatenundderdamiteinhergehendenQualitätssicherungund-kontrolleeine zentrale Rolle zu. Zweifel an der Richtigkeit der verwendeten Daten könnten die Glaub-würdigkeit des nationalen Finanzausgleichs ernsthaft gefährden.

Im Folgenden werden zunächst die bestehenden Prozesse der Datenerhebung und Qualitäts-kontrolle beschrieben und die wichtigsten Vollzugserfahrungen dargestellt. Abschliessend werdendieaufgrundderErfahrungengetroffenenundgeplantenMassnahmenzurVerbesse-rungderDatenqualitäterläutert.

4.1 Datenerhebung und -verarbeitung

FürdiejährlicheNeuberechnungdesRessourcenpotenzialsundderLastenindizeskommtfol-gender standardisierter Prozess zum Tragen.1

Tabelle 4.01 Übersicht über den jährlichen Prozess zur Berechnung des Ressourcen- und Lastenausgleichs

Tabellenverzeichnis_WIBE_2_d.xlsm Tab.4.01

Tabelle 4.01

Zeitraum Ressourcenausgleich Lastenausgleich

Für den Ressourcenausgleich : zwischen

dem 15. Nov. und dem 1. März (je nach

ASG-Komponenten)

Datenerhebung und -lieferung durch

die kantonalen Steuerämter

Für den Lastenausgleich :

bis spätestens 31. März

Berechnung der Daten durch das BFS

und Übermittlung an die EFV

Zwischen dem 15. April und Mitte Mai Kontrollen durch EFK in den

ausgewählten Kantonen

bis spätestens Ende Mai Datenaufbereitung ESTV und

Datenübermittlung an die EFV

Anfang Juli

Ende September

bis Mitte November

Übersicht über den jährlichen Prozess zur Berechnung des Ressourcen- und

Lastenausgleichs

Berichterstattung FDK an das EFD

Verabschiedung durch den Bundesrat

Mai - Juni Qualitätskontrolle / Berechnungen

Indizes und Ausgleichszahlungen EFV

Eröffnung der Anhörung (FDK)

1 Grundlage: Art. 43f FiLaV, sowie Weisungen des EFD vom 19. Dezember 2008 über die Erhebung und Lieferung der erforderlichen Daten durch die Kantone bzw. über die durch die ESTV, das BFS und die EFV vorzunehmende Verar-beitung der Daten.

4 Datengrundlagen und Qualitätssicherung

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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Datenerhebung

DieDatenerhebungfürdasRessourcenpotenzialerfolgtdurchdiekantonalenSteuerämterauf der Basis der Weisungen des EFD vom 19. Dezember 2008.2 Sie enthalten detaillierte technischeAnweisungen(einschl.Fristen)fürdieDatenerhebung(Extraktion)und-lieferung.Die kantonalen Steuerverwaltungen liefern die Daten der einzelnen Bemessungsjahre jeweils biszudenvorgegebenenAbgabeterminenandieEidgenössischeSteuerverwaltung(ESTV).

Datengrundlage für den Lastenausgleich sind Statistiken des Bundes gemäss Bundesstatis-tikgesetz vom 9. Oktober 19923,Bundesgesetzvom22.Juni20074 über die eidgenössische VolkszählungunddendazugehörigenVerordnungendesjeweilsletztenverfügbarenJahres.Für die korrekte Sammlung bzw. Lieferung der Daten an die EFV ist das Bundesamt für Statis-tik(BFS)verantwortlich.

Berechnung des Ressourcenpotenzials und der Lastenindizes

Aufgrund der Daten der letzten drei verfügbaren Bemessungsjahre sowie der Anträge der FachgruppeQualitätssicherung(vgl.Ziff.4.2.1)berechnetdieEidgenössischeFinanzverwal-tung(EFV)jährlichdasRessourcenpotenzialfürdasfolgendeReferenzjahr.DieIndikatorendes Lastenausgleichs für das folgende Referenzjahr werden auf der Basis der jeweils letzten verfügbaren Daten berechnet.

Berechnung der Ausgleichszahlungen

AufderBasisdesRessourcenpotenzialsunddervomParlamentverabschiedetenAusgleichs-summen für den vertikalen und horizontalen Ressourcenausgleich sowie deren Fortschreibung gemäss Artikel 5 Absatz 2 FiLaG werden anschliessend durch die EFV die Ausgleichsbeträge dereinzelnenKantonefürdasfolgendeReferenzjahrberechnet.DieEFVberechnetparalleldieAusgleichszahlungendesgeografisch-topografischenundsoziodemografischenLasten-ausgleichsunterAnpassungdervomParlamentverabschiedetenAusgleichssummenandieTeuerung gemäss Artikel 9 Absatz 2 FiLaG.

Stellungnahme der Kantone

Die EFV leitet die Berechnungen an die Konferenz der Kantonalen Finanzdirektorinnen und Direktoren(FDK)zuhandenderKantoneweiter.DieKantonenehmenvomResultatKenntnis.Ein Kanton, der mit den Daten nicht einverstanden ist, kann an die FDK gelangen. Die FDK teilt die Kenntnisnahme der Kantone und eine allfällige Stellungnahme zu Anträgen einzelner Kantone an das EFD weiter.

Verabschiedung durch Bundesrat

Die FiLaV wird jährlich mit den aktualisierten Werten zum Ressourcen- und Lastenausgleich angepasst,durchdenBundesratimVerlaufedesNovembersverabschiedetundaufden 1. JanuardesFolgejahresinKraftgesetzt.

2 DieWeisungensindimInternetpubliziert (http://www.efv.admin.ch/d/dokumentation/finanzpolitik_grundlagen/finanzausgleich/datengrundlage.php).

3 SR 431.004 SR 431.112

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4.2 Qualitätssicherung

DieQualitätssicherungwirdimRahmendesDatenverarbeitungsprozessesvonverschiedenenAkteuren wahrgenommen. Sie beginnt bei den Datenlieferanten, den Kantonen und durch-läuft danach weitere Stationen, die im Folgenden beschrieben werden.

Tabelle 4.02 Verantwortliche Stellen für die Qualitätssicherung Tabelle 4.02 Verantwortliche Stellen für die Qualitätssicherung

Ressourcenausgleich Lastenausgleich

Kantonale Steuerämter

Kontrolle durch EFK gemäss Art. 6 Bst. j

Finanzkontrollgesetz (FKG)

ESTV, BFS,

Kontrolle durch EFK gemäss Art. 6 Bst. j FKG, Kontrolle durch EFK gemäss Art. 6 Bst. j FKG,

Begleitung durch Fachgruppe

Qualitätssicherung

Begleitung durch Fachgruppe

Qualitätssicherung

EFV, EFV,

Kontrolle durch EFK Kontrolle durch EFK

Datenlieferanten

Datenaufbereitung

Berechnung Indizes und

Ausgleichszahlungen

4.2.1 Qualitätskontrolle

Fachgruppe «Qualitätssicherung»

FürdieQualitätskontrolleistvomEFDeinebegleitendeundparitätischzusammengesetzteFachgruppe«QualitätssicherungRessourcen-undLastenausgleich»eingesetztworden.DieFachgruppewirddurchdieEFKunterstützt.DieEFKberätimRahmenihresBeobachterstatusdieFachgruppeundkannentsprechendeEmpfehlungenbzw.Anträgestellen.

DieFachgruppewirddurchdieESTVlaufendüberdieDatenlagebezüglichdesRessourcen-ausgleichs und durch das BFS bzw. die EFV bezüglich des Lastenausgleichs orientiert. Die FachgruppetagtindenMonatenAprilbisAugust.SiebeurteiltdieDatenlageunderörtertinAbsprachemitderEFKdiezutreffendenMassnahmen.

Beifehlerhaften,fehlendenodernichtweiterverwertbarenDatenzumRessourcenpotenzialtreffendieESTVunddieEFVinZusammenarbeitmitderFachgruppefolgendeMassnahmen:

– beifehlerhaftenDatenlieferungen,welchedasRessourcenpotenzialbeeinflussen:Nachlie-ferung der korrekten Daten durch die Kantone.

– beiqualitativungenügenden,aberweiterverwertbarenDaten:angemesseneKorrekturdergeliefertenDatendurchdieESTV;

– beifehlendenodernichtweiterverwertbarenDaten:SchätzungdesRessourcenpotenzialsauf der Basis von standardisierten Berechnungsmethoden durch die EFV. Diese Berech-nungs methoden werden so ausgestaltet, dass Kantone, die keine oder nur ungenügende Daten liefern, gegenüber den korrekt meldenden Kantonen keine Vorteile haben. Die Berechnungsmethoden sind in Artikel 42 FiLaV festgelegt.

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DieFeststellungenzurDatenqualitätunddiegetroffenenMassnahmenwerdendembetrof-fenen Kanton mitgeteilt. Der betroffene Kanton hat Gelegenheit, sich innerhalb einer kurzen Frist zu den vorgenommenen Korrekturen und Schätzungen zu äussern. Damit wird sicherge-stellt, dass der gesamte Prozess lückenlos dokumentiert ist.

DieFachgruppediskutiertimRahmenihrerSitzungenauchProblemeundFragen,diesichinder Praxis bei der Datenlieferung der Kantone ergeben. Dabei handelt es sich vor allem um Fälle,welcheindenWeisungennicht,oderzuwenigpräzisegeregeltsind.DabeibestehtmeistenseinZielkonfliktzwischenderGenauigkeitderDatenundderVollzugseffizienzderDatenerhebung.DasRessourcenpotenzialsolldiewirtschaftlicheLeistungsfähigkeitjedesKantons möglichst korrekt abbilden, ohne dass von den Kantonen ein unverhältnismässiger AufwandbeiderDatenerhebungverlangtwird.DieFachgruppehatdeshalbbeieinzelnenEntscheiden bewusst eine gewisse Ungenauigkeit der Daten in Kauf genommen, um dafür einepraxistauglicheundpragmatischeLösungzuerhalten.DieentsprechendenEntscheidesindausGründenderTransparenzimAnhang9aufgeführt.Dabeiwirdunterschiedenzwi-schen Fällen, welche

– bewusst nicht berücksichtigt werden, – unter Inkaufnahme von Ungenauigkeiten berücksichtigt werden, und – aus Sicht des Systems berücksichtigt werden.

Prüfungen und Plausibilitätskontrollen

ImRahmenderAufbereitungderStatistikderdirektenBundessteuer(DBSt)werdenverschie-dene Prüfungen und Plausibilitätskontrollen der von den Kantonen gemeldeten Daten durch-geführt. Die Prüfungen sind in verschiedene Kategorien aufgeteilt:

Die Daten- und Plausibilitätskontrolle wird durch die folgenden Instanzen vorgenommen:

– Kantone – EidgenössischeSteuerverwaltung(ESTV) – EidgenössischeFinanzverwaltung(EFV) – EidgenössischeFinanzkontrolle(EFK)

Die Daten- und Plausibilitätskontrolle beginnt am Anfang des Prozesses, nämlich bei den Kan-tonen.Diesewerdenaufgefordert,dieDatenvordemVersandandieESTVzuprüfen.Dieaufdem Meldeformular bzw. Lieferungsbulletin genannte Person im Kanton bestätigt ausdrück-lich die Kontrolle der gesandten Daten. Sind die Daten bei der ESTV eingetroffen, werden die-sedetailliertgeprüft.DieESTVtauschtdieErgebnisseihrerKontrollenundPlausibilisierungenmit den kantonalen Steuerverwaltungen aus und bereinigt die Daten, wenn dies notwendig ist. Nach der Verarbeitung wird dem Kanton ein Testat zugestellt, in dem er die Richtigkeit derErgebnisse(nacheventuellenKorrekturendurchdieESTV)formellbestätigt.NachdemalleKantone verarbeitet wurden, werden diverse Plausibilitätskontrollen durch die ESTV und die EFV durchgeführt, welche die einzelnen Kantone im Vergleich zur ganzen Schweiz betreffen.

Während die ESTV und die EFV die Daten- und/oder Plausibilitätskontrollen in Bern auf der BasisdergeliefertenDatenfüralleKantonevornehmen,prüftdieEFKdieProzessezurDa-tenerhebungunddieDatenselbstaufGrundvonStichprobendirektimKantonanhandderDossiers(diesjährlichalternierendfür5bis7Kantone).

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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Die Datensätze der natürlichen und juristischen Personen werden von der ESTV einzeln durch einInformatikprogrammgeprüft.ProzuverarbeitendesSteuerjahrsinddiesca.5MillionenEinzeldaten.

Es werden verschiedene Plausibilitätskontrollen durchgeführt, welche Anomalien oder Ausrei-sseridentifizieren.EinerseitswerdendieKantonsergebnissezumVorjahrinsVerhältnisgesetztund anderseits werden Abweichungen zum schweizerischen Durchschnitt ausgewertet und – wenndieseeinegewisseToleranzüber-oderunterschreiten–näheruntersucht.

Kontrolle der Daten und Ergebnisse durch die Kantone

Die Kantone sind die Instanzen, welche ihre eigenen Daten am besten kennen. Sie sind durch dieentsprechendenAnhängezurWeisungdesEFDvom19.Dezember2008überdieDaten-erhebung und -lieferung der Kantone angehalten, ihre Datenlieferung vor dem Versand zu kontrollieren und dies entweder mittels Lieferungsbulletin mit Unterschrift oder aber durch die blosse Zustellung des Meldeformulars zu bestätigen.

Nach Abschluss der Bearbeitung durch die ESTV wird jedem Kanton ein Testat zugestellt, mit welchem die Verarbeitungsergebnisse mitgeteilt werden. Hat die ESTV gegenüber der Daten-lieferung des Kantons Korrekturen vorgenommen, werden diese im Detail erläutert. Der Kan-ton muss der ESTV die Richtigkeit der Ergebnisse formell mittels Unterschrift bestätigen und hat somit noch einmal Gelegenheit, Prüfungen und Plausibilitätskontrollen durchzuführen. Unabdingbar ist, dass die Person, welche die Korrektheit der ersten Datenlieferung mittels LieferungsbulletinoderMeldeformularbestätigt(vgl.Tabelle4.03),unddiePerson,welcheanschliessend das Testat unterschreibt, nicht identisch sind. Nur auf diese Weise ist das Vier-augen-Prinzipgewährleistet.

Tabelle 4.03 Dokumentenregelung Tabelle 4.03 Dokumentenregelung

Bereich Lieferungsbulletin Meldeformular Testat

Einkommen der natürlichen Personen X X

Gewinne der juristischen Personen X X

Einkommen an der Quelle besteuerter Personen X X

Vermögen der natürlichen Personen X X

Steuerrepartitionen X X

Daten­ / Plausibilitätskontrolle durch die ESTV

Die ESTV verfügt über die von den Kantonen an eine andere Organisationseinheit in der ESTVgemeldetenAbrechnungenüberSteuernundBussen(Formular57)fürdasjeweiligeSteuerjahr. Nach Erhalt der Datenlieferung vergleicht die ESTV den gemeldeten Steuerbetrag im Total mit dem gemeldeten Steuerbetrag des Formulars 57. Eine Abweichung von mehr als +/- 3 Prozent führt zu einer Abklärung im Kanton. Ein Vorjahresvergleich der vom Kanton gemeldeten Ergebnisse wird für alle verwendeten Steuerarten vorgenommen.

Für die Einkommen der an der Quelle besteuerten Personen, die Vermögen der natürlichen PersonenunddieSteuerrepartitionenderdirektenBundessteuerstelltderVorjahresvergleichdie wichtigste Plausibilitätskontrolle dar.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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Nach der Verarbeitung der Daten werden weitere Plausibilitätskontrollen vorgenommen. Nach Abschluss aller Datenlieferungen wird jeder Kanton ins Verhältnis zur gesamten Schweiz gesetzt.

Qualitätssicherung bei der EFV

DieEFVüberprüft,obdieDaten,welcheindenBerechnungsprozesseinfliessenmitdenseparatgeliefertenAngabenderESTVbzw.demBFSübereinstimmen.Zudemwerdenauch die Abweichungen gegenüber dem Vorjahr kontrolliert und nötigenfalls mit dem Datenlieferantenbesprochen.BereitswährenddesBerechnungsprozesses,insbesondereaber nach Beendigung der Berechnungen führt die EFV eine Vielzahl von Kontrollen durch. Gewisse Kontrollen beziehen sich auf Vergleiche mit dem Vorjahr, andere auf logische KorrektheitderDaten.BeiunplausiblenErgebnissenwirdwiederumRücksprachemitdenDatenlieferantengenommen.SeiteinigenJahrensetztdieEFVzurBerechnungeineInforma-tiklösung ein, welche laufend verbessert wurde. Dadurch werden die manuellen Eingriffe in den Prozess minimiert und insbesondere auch dokumentiert. Dies führt zu einer deutlichen VerbesserungbeiderQualität,SicherheitundTransparenz.ZudemwurdederFinanzausgleichauchindasinterneKontrollsystem(IKS)aufgenommen.

Im Bericht, welcher im Rahmen der Anhörung zu den Zahlen an die Kantone geht, werden detaillierteTabellenpubliziert,welchedenKantonenerlaubenihreVeränderungengegenüberanderen Kantonen bzw. gegenüber dem Vorjahr zu analysieren. Auf grössere Differenzen wird im Bericht eingegangen.

Kontrolltätigkeiten der EFK

Die jährlichen Kontrolltätigkeiten der EFK stützen sich auf Artikel 6 Buchstabe j des Finanz-kontrollgesetzes(FKG)vom28.Juni19671 und umfassen folgende Inhalte:

– JährlichwerdenfünfbissiebenKantonevorOrtgeprüft.DiePrüfungenhabenzumZiel,die ordnungsgemässe Erfassung hinsichtlich Vollständigkeit, Genauigkeit und Nachvoll-ziehbarkeitderDatenfürdieBerechnungdesRessourcenpotenzialszubestätigenbzw.allfällige Mängel zu orten.

– DiefürdieDatenverarbeitungverantwortlichenBundesämter(ESTVundBFS)werdenjähr-lichvorOrtgeprüft.Dabeigehtesnamentlichdarum,dieQualitätdergeliefertenDatensowie die gesamte Verarbeitungskette hinsichtlich Nachvollziehbarkeit und Lückenlosigkeit zuverifizieren.

– EbenfallsgeprüftwirddieEFV,diefürdieBerechnungderRessourcen-bzw.Lastenaus-gleichsindizes und daraus resultierend der Ausgleichszahlungen für das jeweilige Folgejahr (Referenzjahr)verantwortlichist.DabeiwirdnamentlichdiegesamteBerechnungsketteeiner Prüfung hinsichtlich Nachvollziehbarkeit und Lückenlosigkeit unterzogen.

– DieEFKerstelltundpubliziertihrenKontrollberichtjährlichundübermitteltihnderEidg.Finanzdelegation. Der Bericht enthält nebst den Befunden zu den erfolgten Kontrolltätig-keitenjeweilsEmpfehlungen,zudenendieverantwortlichenStellenStellungzubeziehenhaben.

1 SR 614.0

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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Schlusskontrolle im Rahmen der Anhörung

Obwohl grundsätzlich nur korrekte Daten als Grundlage für die Anhörung verwertet werden sollen, besteht im Rahmen des Anhörungsverfahrens eine allerletzte Möglichkeit für die Kan-tone zur Kontrolle der Daten und ihrer Verwendung.

4.2.2 Vollzugserfahrungen

Datenqualität Ressourcenpotenzial

Grundsätzlichkannfestgestelltwerden,dasssichdieDatenqualitätseitderEinführungderNFA kontinuierlich verbessert hat. Für die kantonalen Steuerämter als eigentliche «Daten-herren»fürdasRessourcenpotenzialbedeutetderFinanzausgleicheineHerausforderunginfachlicher und organisatorischer Hinsicht. So mussten Kantone ihre Informatiklösungen den neuenAnforderungenanpassen,ihrPersonalschulenundihreinternenProzessezumTeilneustrukturierenunddokumentieren.SolcheUmstellungsarbeitensindanspruchsvollundzeitin-tensiv.

DennochsindnochLückenzuorten:SoverfügenauchsechsJahrenachEinführungderNFAnochnichtallekantonalenSteuerämterübereinQualitätssicherungskonzept.ZudemhatdieEFKbeiverschiedenenKantonenmiteinemKonzeptnochMängel,z.B.inderDokumen-tationderKontrollen,festgestellt.WeileinekonsequenteQualitätssicherungunabdingbarist,umdieAkzeptanzdesFinanzausgleichszugewährleisten,istdieEFKbereitsfrüherandie Kantone gelangt, die bestehenden Lücken im Bereich der Qualitätskontrolle so rasch wie möglich zu schliessen. Es ist jedoch in Erinnerung zu rufen, dass zur Berechnung der Ausgleichszahlungen über fünf Millionen Einzeldaten herangezogen und verarbeitet werden müssen. Eine absolute Nullfehlergarantie kann deshalb auch inskünftig nicht mit absoluter Sicherheit in Aussicht gestellt werden.

Korrekturen und Schätzungen

FürdieReferenzjahre2012und2013musstennurnochimKantonJura(Bemessungsjahre2006–08)eineKorrekturundimKantonGraubünden(Bemessungsjahre2006und2007)eine Schätzung durchgeführt werden. Für das Bemessungsjahr 2009 musste erstmals seit Ein-führung der NFA keine Korrekturen oder Schätzungen vorgenommen werden. Damit hat sich dieDatenqualitätgegenüberdererstenVierjahresperiodedeutlichverbessert.

Datenübermittlungsfehler

InderzweitenVierjahresperiodesindbeiderDatenübermittlungvonkantonalenSteueräm-tern an die ESTV zwecks Berechnung der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage einzelne Übermittlungsfehlerpassiert.DiesewurdenvonderEFK,ESTVoderdenKantonenselbstrechtzeitig erkannt und konnten durch eine Nachlieferung korrigiert werden. Der grösste

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Fehler betraf die juristischen Personen des Kantons Waadt. Dieser wurde zwar bereits im Referenzjahr2011entdeckt,konnteaberaufgrundseinerKomplexitäterstimReferenzjahr2012 bereinigt werden.2

InihremBerichtüberdiePrüfungderkantonalenDatenvom19.September20123 weist die EFK darauf hin, dass es bei der Extraktion der Daten aus den kantonalen Systemen zu Fehlern kommen kann, wenn bei der Entwicklung der Programme die Informatik- und Fachabteilun-gennichtintensivzusammenarbeitenoderwenndieExtraktionsprogrammenichtgenügendausgetestet werden. Die Gefahr besteht hier, dass es dadurch zu systematischen Fehlern kommt.

Nachträgliche Fehlerkorrektur wegen des Faktors Alpha

FürjedeVierjahresperiodesinddieFaktorenAlphaundBetaneuzuberechnen.FürdiezweiteVierjahresperiodegeschahdieszusammenmitdenZahlen2012.WährendderAnhörungzudenZahlen2012hatderKantonAargaudaraufhingewiesen,dasserbeiderÜberprüfungvonAlphaeinenleichthöherenWerterhaltenhabe.DieEFVhatdieBemerkungdesKantonsAargaujedochfalschinterpretiertunddenFehlerdeshalbnichtbemerkt.DasMissverständniswurde erst nach der Verabschiedung der Zahlen durch den Bundesrat entdeckt. Nach Ansicht derFachgruppeQualitätssicherunghandeltessichausdiesemGrundumeineninderAnhö-rung gemeldeten Fehler. Somit ist Artikel 42a FiLaV zur nachträglichen Fehlerkorrektur nicht anwendbar, und die Ausgleichszahlungen des Ressourcenausgleichs 2012 wurden zusammen mit den Zahlungen 2013 korrigiert.

Datenqualität Lastenausgleich

Die EFK hält in ihrem Bericht vom 19. Oktober 2009 fest, dass das Bundesamt für Statistik, das als Datenherr die Daten für die Berechnung des Lastenausgleichs bereitstellt, über ein ad-äquatesinternesKontrollsystemverfügt.InihremBerichtvom19.September2012weistsiejedochdaraufhin,dassnochOptimierungsbedarfbeidenProzessbeschreibungenunddeminternen Kontrollsystem vorhanden ist.

Aufgrund einer ungenügenden Koordination zwischen dem BFS und der EFV wurden die DiplomatenbeimSLA-FindenJahren2010und2011nichtzudenBeschäftigtenaddiert.Der Kanton Genf hat dies anlässlich der Anhörung zu den Zahlen 2013 entdeckt. Die Aus-gleichszahlungen im Lastenausgleich 2013 konnten so noch rechtzeitig korrigiert werden. Bei denfrüherenJahrenlagderFehlbetragdeutlichunterderErheblichkeitsgrenzeundwurdedeshalb nicht nachträglich korrigiert.

Berechnung der Ausgleichszahlungen durch die EFV

Für die Berechnungen des Referenzjahres 2011 wurde erstmals eine neue Informatiklösung eingesetzt.AufgrundderErfahrungenwurdedieseindenfolgendenJahrenoptimiert,sodass heute bei der Berechnung der Ausgleichszahlungen die Fehlermöglichkeiten auf ein

2 EineZusammenfassungdazuistim«BerichtzudenZahlen2012»,Kapitel2.4.2.zufinden. http://www.efv.admin.ch/d/dokumentation/finanzpolitik_grundlagen/finanzausgleich.php

3 Bericht verfügbar unter: http://www.efk.admin.ch/index.php?option=com_content&view=article&id=186&Itemid=187&lang=de

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absolutes Minimum reduziert sind. Zudem müssen die Daten des BFS und der ESTV nun nichtmehrmanuellindenBerechnungsprozessüberführtwerden,sodassauchhierFehlerpraktischauszuschliessensind.ImWeiterenwurdenindenletztenJahreneineVielzahlvonneuen Kontrollmechanismen eingeführt, sowie die Dokumentation und die Archivierung ste-tigverbessert.DadurchlässtsichderBerechnungsprozesslückenloszurückverfolgen.DieEFKwiesinihremBerichtvom19.September2012daraufhin,dassdieProzessbeschreibungenund das interne Kontrollsystem der EFV noch unvollständig sind. Die Beschreibungen wurden inzwischenangepasst,verschiedeneKontrolljournalewurdeneingeführtunddiegesamteBerechnung wurde in das IKS integriert.

Fazit

ZurverbessertenDatenqualitätbeigetragenhabendiegrossenAnstrengungenderKantone,die bereits erwähnten Weisungen des EFD vom 19. Dezember 2008 sowie die jährlichen Au-dits der EFK vor Ort. Die kantonalen Steuerämter können dabei ihre internen Prozesse kritisch durchleuchten und geortete Schwachstellen bei der Datenerhebung und -lieferung an die ESTV eliminieren.

TrotzdererkennbarenunderfreulichenFortschrittebezüglichDatenqualitätbestehtnachwievorpunktuellerHandlungsbedarf.DieEFKstelltebeiihrenPrüfungenfest,dasseinzelneKantonefürdieNFA-DatenmeldungüberkeinQualitätssicherungskonzeptverfügen.BeidenanderenKantonensiehtsieinderUmsetzungdieserKonzeptenochVerbesserungspotential.SowarengewisseKontrollenimQualitätssicherungskonzeptnichtbeschrieben,oderunzurei-chend dokumentiert.

ImHinblickaufdiegrossenfinanziellenBedeutungdesFinanzausgleichswurdesowohlvonSeitendesBundes,wieauchderKantoneindenletztenJahreneinerheblicherAufwandunternommen, um die notwendige Qualität zu gewährleisten. Trotzdem werden auch in den nächstenJahrennochVerbesserungennötigundmöglichsein.

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5 Zielerreichung des Finanzausgleichs

5.1 Zielsetzungen und Wirkungszusammenhänge

DasKapitel5desWirksamkeitsberichtsdiskutiert,inwieweitdieZieledesFinanzausgleichsinderBerichtsperiodeerreichtwordensind.IndiesemeinleitendenAbschnittsollendieimFiLaGverankertenZieleaufgeführt,dieInterdependenzenzwischendiesenZielenaufgezeigtundaufallfälligeZielkonfliktehingewiesenwerden.ImRahmeneinesqualitativenWirkungs-modells sollen die grundlegenden Zusammenhänge zwischen den anzustrebenden Zielen und den Instrumenten des Finanzausgleichs veranschaulicht werden. Der Einleitungsabschnitt schliesstmiteinemÜberblicküberdieinKapitel5folgendenAnalysen.

5.1.1 ZieledesFinanzausgleichs,InterdependenzenundZielkonflikte

Das FiLaG führt in Artikel 2 die Ziele des Finanzausgleichs auf. Dieser soll:

1. diekantonaleFinanzautonomiestärken;

2. dieUnterschiedeinderfinanziellenLeistungsfähigkeitundinderSteuerbelastungzwi-schendenKantonenverringern;

3. die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Kantone im nationalen und internationalen Ver-hältniserhalten;

4. denKantoneneineminimaleAusstattungmitfinanziellenRessourcengewährleisten;

5. übermässigefinanzielleLastenderKantoneaufGrundihrergeografisch-topografischenodersoziodemografischenBedingungenausgleichen;

6. einen angemessenen interkantonalen Lastenausgleich gewährleisten.

BeimzweitenZielgehteseinerseitsumeinenAbbauderDisparitäteninderfinanziellenLeistungsfähigkeit gemessen am Ressourcenindex mit Hilfe des Ressourcenausgleichs als Ins-trumentderUmverteilung.DieprimäreAufgabedesRessourcenausgleichsbestehtdaherinderUmverteilungvonMitteln.DieserUmverteilungsmechanismus(primärerEffekt)bewirktperseeineerheblicheReduktionderDisparitäten.ErentfaltetimWeiterenAnreizwirkungen(Sekundäreffekte)aufdiefinanzpolitischenEntscheidederKantone,welchelängerfristigdieDisparitäten(vorRessourcenausgleich)beeinflussenkönnen.EsistjedochzumjetzigenZeitpunktnichtmöglich,eineAussageüberdieBedeutungdesFinanzausgleichsfürdieEnt-wicklungderDisparitätenimSinnedieserSekundäreffektezumachen.SeinEinflussaufdieEntwicklungderkantonalenWertschöpfungunddamitaufdieEntwicklungderDisparitätenbeimRessourcenpotenzialdürfteimVergleichzumprimärenEffektehervonuntergeordneterBedeutung sein.

Diese Ziele sind voneinander nicht unabhängig. Positive Zusammenhänge fördern durch Sy-nergieeffektedieZielerreichunginsgesamt.IstbeispielsweisedieminimaleAusstattungmitfinanziellenRessourcenfürdieressourcenschwächstenKantonegewährleistet,sostärktdiesihre Finanzautonomie. Eine Zielharmonie besteht ebenfalls zwischen der Finanzautonomie unddersteuerlichenWettbewerbsfähigkeit.DerAusgleichübermässigerfinanziellerLastenauf Grund struktureller Faktoren trägt zur Stärkung der Finanzautonomie wie auch zur steu-erlichen Wettbewerbsfähigkeit bei.

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Hingegen bestehen auch negative bzw. ambivalente Beziehungen zwischen einzelnen Zielen.SobestehteinZielkonfliktzwischenderVerringerungvonUnterschiedeninderSteuerbelastung und der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Verhält-nis. Die Steuerbelastung wird durch den Finanzausgleich wie bereits erwähnt nicht di-rekt,sondernnurindirektbeeinflusst.WirdbeispielsweisedasUmverteilungsvolumenimRessourcenausgleich erhöht, um den ressourcenschwachen Kantonen mehr Mittel für Steu-ersenkungen zukommen zu lassen, könnte sich dadurch ein ressourcenstarker Kanton ge-zwungen sehen, seine Steuersätze zu erhöhen. Dies würde seine Position im internationalen Steuerwettbewerb schmälern. Dies gilt auch umgekehrt.

Hinsichtlich der Frage nach einer Hierarchie der Ziele des Finanzausgleichs lässt sich fest-halten, dass die erste Botschaft des Bundesrates zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen von zwei übergeordneten Zielen des Finanzausgleichsi.e.S.spricht(S.2369):ZumeinensollendieKantone–vorallemdieressourcenschwachenKantone–übergenügendfinanzielleMittelverfügen,umdieihnenübertragenen Aufgaben selbständig erfüllen zu können. Zum anderen soll die Wirksamkeit desgesamtenAusgleichssystemsgesteigertunddamitdieDisparitäteninderfinanziellenLeistungsfähigkeit zwischen den Kantonen abgebaut werden. Mit der Botschaft wurde vor-geschlagen, in Artikel 135 Absatz 2 BV unter den Buchstaben a bis d die sog. vier Pfeiler des Finanzausgleichszuverankern.DasFiLaGwiederholtdieseZiele(Ziel2:Bsta;Ziel4:Bstb;Ziel5:Bstc;Ziel6:Bstd).ZubeachtenistimWeiteren,dassdieimFiLaGinZiel2aufgeführ-te Verringerung der Unterschiede in der Steuerbelastung zwischen den Kantonen auf Ver-fassungsstufenichtexpliziterwähntwird.ZwischendenZielenderVerringerungderSteuer-belastungsunterschiedeundderVerringerungderUnterschiedeinderfinanziellenLeistungs-fähigkeit besteht eine Wechselwirkung, denn das eine ist ohne das andere kaum erreichbar: Ohne Verringerung ihrer Steuerbelastung wird es «Hochsteuerkantonen» kaum möglich sein, ihrRessourcenpotenzialzuerhöhen.DaswarmiteinGrund,weshalbdieProjektorganisationNFA in der nach der Verfassungsvorlage erarbeiteten FiLaG-Vorlage das Ziel bezüglich der Ver-ringerung der Steuerbelastungsunterschiede ebenfalls in den Zielkatalog aufgenommen hat. ImVerlaufderparlamentarischenBeratungenkaminArtikel135Absatz2BVmitBuchstabee noch ein weiteres Ziel, die Erhaltung der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit der Kantone im nationalen und internationalen Verhältnis, hinzu. Insgesamt lassen sich in allen drei NFA-BotschaftenkeineHinweiseaufweiterePriorisierungenfinden.Wederdieeidg.RätenochderBundesratoderdasPolitischeSteuerungsorganhabenwährendderProjektphaseNFAeine eigentliche Hierarchisierung der Ziele des Finanzausgleichs vorgenommen. Aus diesem GrundwerdenindenAusführungenimKapitel5dieZielebzw.diejeweiligeZielerreichungals gleichwertig betrachtet.

5.1.2 Wirkungsmodell

BevordieZielerreichungdesFinanzausgleichsimEinzelnendiskutiertwird,sollendieprimärenWirkungszusammenhänge im System des Finanzausgleichs dargestellt werden. Dies geschieht imRahmeneinesqualitativenWirkungsmodells.DasWirkungsmodellorientiertsichanBuss-mann,KnoepfelundKlöti(1997)undRieder(2007).EsbestehtausdenfolgendenfünfStu-fen(Wirkungskette):

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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Abbildung 5.01 Generelles WirkungsmodellAbb. 5.01 Generelles Wirkungsmodell

GemässRieder(2007)beschreibtdasWirkungsmodelldiespezifischenintendiertenWir-kungs zusammenhänge einer Politik und orientiert sich an den fünf Ebenen der Politik-gestaltung.DasWirkungsmodellgehtvondenstrategischenZielenaus,postulierteineVollzugsstrukturundformuliertVorgabenfürdenOutput.DiesersollbeidenZielgruppen(konkret,denkantonalenFinanzhaushalten)Wirkungen(Impact)erzielenundletztendlichpositiveEffekteinanderenBereichen(z.B.beidenBürgerinnenundBürgern)zurFolgehaben(Outcome).

Das hier verwendete Wirkungsmodell bezieht sich auf den Finanzausgleich im engeren Sinne (Ressourcen-,Lasten-undHärteausgleich)sowieaufdieinterkantonaleZusammenarbeit.Übertragen auf den Finanzausgleich ist in Abbildung 5.02 eine Wirkungskette dargestellt, welchedieprimärenZusammenhängeabbildet.

Ausgehend von den im FiLaG festgelegten Zielen des Finanzausgleichs werden die Aus-gleichszahlungenjährlichnachdeninFiLaGundFiLaVaufgeführtenRegelnberechnet(Voll-zug),vomBundesratverabschiedetundimFolgejahrausbezahlt(Output).DieRegelnfürdenVollzugunddenOutputkönnenvomGesetzgeberaufderBasisdesWirksamkeitsberichtsallevierJahreangepasstwerden.DieAnalyseimRahmenvonKapitel5beziehtsichaufdieStufenImpactundOutcome.Jenachdem,obdieZieleinderzugrundeliegendenVier-jahresperiodeerreichtwordensindodernicht,kanndasParlament(bzw.derBundesratbeiRegelungeninderFiLaV)aufdenStufenZiele,VollzugoderOutputAnpassungenvorneh-men.DieNummerierungderZieleinAbbildung5.02entsprichtderjenigenimAbschnitt5.1.1.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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Abbildung 5.02 Wirkungskette für den Ressourcen-, Lasten- und HärteausgleichAbb. 5.02 Wirkungskette für den Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleich

AlsImpact,d.h.dieunmittelbareWirkungderFinanzausgleichszahlungen,stehendieAuswir-kungenderAusgleichszahlungenaufdieEntwicklungderDisparitätenzwischendenKanto-nen und auf die Finanzautonomie der Kantone im Zentrum.

BeimOutcomegehtesumdiemittelbareWirkungdesFinanzausgleichsaufdieEffizienzundEffektivitätderLeistungenderKantonefürihreBürgerinnenundBürger.DieVerknüpfungvonImpactundOutcomestelltbeieinerÜberprüfungderWirksamkeitdiegrössteHeraus-forderung dar. Beim Outcome geht es letztendlich um die Frage, ob der Finanzausgleich massgeblichzueinereffizientenundeffektivenAufgabenerfüllungdurchdieKantone(unddenBund)beiträgt.DemvorgelagertsinddieAspektederSteuerbelastungvonnatürlichenund juristischen Personen und die Position der Kantone im nationalen und internationalen Steuerwettbewerb.DieverschiedenenAspekteaufStufeOutcomewerdenjedochnichtnurvomFinanzausgleich,sondernauchvonanderenFaktorenbeeinflusst.DerEinflussvonexogenenFaktorenwiebeispielsweisederKonjunkturoderderAlterungderBevölkerungwirdumsostärker,jeweitermansichaufderWirkungskettevomImpactentfernt.SoistdieAufgabenerfüllungvonBundundKantonenmassgeblichgeprägtdurchFaktoren,dieunab-hängigvomFinanzausgleichsmechanismussind.DerempirischeNachweisdesEinflussesdesFinanzausgleichs wird daher immer schwieriger, je länger die Wirkungskette ist. Die Analysen imRahmenvonKapitel5desWirksamkeitsberichtsumfassendahernureinenTeilderWir-kungen auf Stufe Outcome.

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DamitdieWirkungenaufStufeImpactundOutcomebeurteiltwerdenkönnen,brauchtesgeeigneteMessgrössen,dieeinenengenZusammenhangmitdemzubeurteilendenAspekthaben. Eine Reihe von Indikatoren und Kriterien führt Anhang 17 der FiLaV auf. Diese bilden eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Wirkungen. Zu nennen sind insbesondere finanzpolitischeKennzahlen(Einnahmen,Ausgaben,Schulden,Verhältniszweckgebunde-ne/zweckfreieTransfers),KennzahlenausdemRessourcenausgleich(Ressourcenpotenzial,standardisierterSteuerertragjeEinwohner),steuerlicheKennzahlen(effektiveGrenz-undDurchschnittssteuersätze),IndikatorenbetreffendSonderlasten(SonderlastenjeEinwohner,VerhältnisLastenausgleich/Sonderlasten).DieKriteriensindimEinzelneninAnhang6desvorliegenden Berichts aufgeführt. Diese Kriterien dienen zur Beurteilung der Erreichung der im FiLaG aufgeführten Ziele. Sie sind indessen nicht für alle Wirksamkeitsberichte so vorgege-ben,sondernkönnengegebenenfallsangepasstwerden,fallsdiesaufgrundderErfahrungenin der Wirksamkeitsanalyse als notwendig erachtet wird. Die beiden anderen in Abbildung 5.02aufStufeOutcomeaufgeführtenZiele(öffentlicheLeistungen,Bürgernähe)werdeninKapitelnichtnäherthematisiert,dadieseimFiLaGnichterwähntwerden.DerVollstän-digkeithalbersindsieimWirkungsmodellaufgeführt.EinzelneAspekteaufStufeOutcomewerdenamRandeinKapitel6beiderDiskussionderErfahrungenindenentflochtenenAufgabengebieten thematisiert.

DieinterkantonaleZusammenarbeitmitLastenausgleich(Ziel6)wirdebenfallsinKapitel5behandelt. Da kein direkter Zusammenhang mit dem Finanzausgleich i.e.S. besteht, wird die WirkungsketteinAbbildung5.03separatdargestellt.

Abbildung 5.03 Wirkungsmodell der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenaus-gleichAbb. 5.03 Wirkungsmodell der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich

5.1.3 Übersicht über die einzelnen Unterkapitel

DieAnalysenaufStufeImpactgemässdemWirkungsmodellfindensichindenUnterkapiteln5.2(kantonaleFinanzautonomie),5.3(Disparitäten)und5.6(Sonderlasten)sowie5.5,dassich mit der im Rahmen des Ressourcenausgleichs anzustrebenden Zielgrösse für die Min-destressourcenausstattungeinesKantonsvon85%desschweizerischenMittelsauseinander-setzt.DieFragenzumSteuerwettbewerbbefindensichaufStufeOutcome,gewisseAspektebetreffenindessendieStufeImpactundwerdeninUnterkapitel5.3dargestellt.DierestlichenThemen zum Steuerwettbewerb werden in 5.4 behandelt. Die Analysen in diesen Unterka-pitelnbeurteilendieZielerreichunganhandverschiedenerMessgrössen(gemässAnhang17FiLaV).5.7behandeltdeninterkantonalenLastenausgleich,und5.8fasstdieErgebnissedesKapitels5zusammenundformuliertSchlussfolgerungenhinsichtlichderDotationenfürdieeinzelnen Gefässe.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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5.2 Stärkung der kantonalen Finanzautonomie

EinwichtigesZieldesnationalenFinanzausgleichsistdieStärkungderfinanziellenAutono-miederKantone.EinewesentlicheRollespieltdabeidasVerhältniszwischenzweckfreienundzweckgebundenenTransferzahlungen.JestärkerBeiträgeandieErfüllungbestimmterAufgabengekoppeltsind,destogeringeristdieEigenständigkeitderKantoneunddestogrösser sind die Fehlanreize bei der Allokation der staatlichen Ressourcen. Zweckgebundene Subventionen bewirken für die Kantone indirekt eine Vergünstigung ihrer Produktionskosten für diese staatlichen Leistungen, wodurch der Anreiz geschaffen wird, eine grössere Menge bereitzustellenoderdieseLeistungüberhaupterstanzubieten.

Die nachfolgende Tabelle zeigt die im Wesentlichen aus der Einführung der NFA resultieren-de Veränderung der Transfers zwischen Bund und Kantonen. Vor der Einführung der NFA beliefensichdieTransfersdesBundesandieKantoneaufgut16Milliarden;davonwaren11,4 Milliarden zweckgebunden. Hinzu kamen noch die Beiträge der Kantone an AHV und IV imUmfangvon2,7Milliarden.MitderNFAfielenLetztereweg,unddiezweckgebundenenTransfersverringertensichalsFolgederAufgabenentflechtungum1,5Milliarden.

Tabelle 5.01 Transferausgaben des Bundes an die KantoneTabelle 5.01 Transferausgaben Bund-Kantone

Mio. CHF 2007 2008 2009 2010 2011 2008-2011

Zweckfreie Transfers 5'101 6'548 6'353 6'483 6'644

Kantonsanteile an Bundeseinnahmen * 5'101 3'824 3'546 3'582 3'595

Finanzausgleich vom Bund ** - 2'725 2'808 2'901 3'049

Zweckgebundene Transfers 11'362 9'920 10'183 10'540 10'832

Bundesbeiträge an Kantone *** 11'362 9'920 10'183 10'540 10'832

Total 16'464 16'468 16'536 17'023 17'476

Anteil zweckfreie Transfers

..... am Total 31% 40% 38% 38% 38% 39%

..... an den Fiskaleinnahmen der Kte 14% 17% 16% 16% 16% 17%

WR zweckfreie Transfers -3.0% 2.0% 2.5% 0.5%

WR Finanzausgleich 3.0% 3.3% 5.1% 3.8%

WR zweckgebundene Transfers 2.6% 3.5% 2.8% 3.0%

Quelle: EFV, Finanzstatistik

* exklusive die zweckgebundenen Kantonsanteile (total 909.525 Mio. CHF): Anteil am Ertrag der Schwerverkehrsabgabe (LSVA;

Position 46008), Anteil am Ertrag der Mineralölsteuer (Position 46005), Anteil am Ertrag Eidg. Alkoholverwaltung (Position 46003): "Kantone insgesamt; Standardauswertungen", Arbeitsblatt "Einnahmen"** Vertikaler Ressourcenausgleich + Lastenausgleich + Anteil Bund am Härteausgleich*** Bundesbeiträge = Positionen 4630 + 670 der Finanzstatistik (laufende Beiträge + Investitionsbeiträge) : zur Bestimmung des Gesamtbetrags (inkl. nicht einzelnen Kantonen zuscheidbare Bundesbeiträge): "Kantone insgesamt; Standardauswertungen", Arbeitsblatt "Einnahmen"

Die Struktur der Transferausgaben des Bundes an die Kantone wurde mit der NFA mass-geblichverändert.ImJahr2007wurden31 ProzentderTransfervolumenszweckfreiaus-gerichtet.MitderNFAstiegdieserAnteil2008auf40 Prozent.DiezweckfreienTransferswuchsenzwischen2008und2011mitdurchschnittlich0,5 ProzentproJahr.Demgegenüberwiesen die zweckgebundenen Transfers eine deutlich höhere Dynamik auf und nahmen in diesemZeitraumimDurchschnittum3,0 Prozentzu.DieTriebfederdieserDynamikwareninsbesonderedieBereicheGesundheitunddiesozialeWohlfahrt(PrämienverbilligungundErgänzungsleistungen).DiesführtezueinerleichtenAbnahmedesAnteilsderzweckfreienTransfersamgesamtenVolumen(2011:38 %).DemgegenüberbliebderenAnteilandenFiskaleinnahmenderKantonepraktischkonstant.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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Über die Aufteilung der zweckfreien und zweckgebundenen Transfers auf die einzelnen Kan-toneimJahr2011gibtdieTabelleimAnhang5Aufschluss.

Neben dem Anteil der zweckfreien Transfers an der Gesamtsumme der Transferzahlungen des Bundes an die Kantone gibt es noch weitere Indikatoren, die den Grad der Finanzautonomie messen.DieOECDverwendetbeispielsweiseeinSetvon6Indikatoren:1

– Anteil der Steuereinnahmen der Kantone und der Gemeinden an den Steuereinnahmen insgesamt;

– GradderAutonomiebeiderFestlegungderSteuersätze; – VerhältniszwischenTransfersundSteuereinnahmen; – VerhältniszwischenzweckfreienundzweckgebundenenTransfers; – GradderBudgetautonomie; – GradderAutonomiebeiderFremdfinanzierung.

Diese Indikatoren sind gemäss OECD nur schwach miteinander korreliert. Dies weist darauf hin, dass die Finanzautonomie ein multidimensionales Phänomen darstellt.

Im internationalen Vergleich weisen die Kantone und Gemeinden zu den subnationalen Ge-bietskörperschaftenandererStaateneinenausgesprochenhohenGradanFinanzautonomieauf. Insbesondere ist der Anteil von eigenen Steuereinnahmen sehr hoch. Dieser Anteil beläuftsichaufrund40 ProzentundweistimZeitverlaufkaumgrössereSchwankungenauf.DieEinführungderNFAhattekeinespürbarenAuswirkungenaufdiesenIndikator.DemgegenüberwirktesichdieEinführungderNFAaufdieTransfersaus(sieheoben).In-direktschafftderhöhereAnteilanzweckfreienMittelneinenHandlungsspielraumfürdieressourcenschwachenKantoneinderSteuerpolitiksowiebeiBudgetierungundFinanzierung.DieAutonomieindenBereichenSteuerpolitik,BudgetsowieFinanzierungwarhingegendurch NFA nicht direkt betroffen. Entscheidend insbesondere im Bereich Budgetierung sind in erster Linie institutionelle Faktoren wie Fiskalregeln auf der Ebene der Kantone, die den Grad der Budgetautonomie einschränken und die durch die Einführung der NFA nicht tangiert wurden.Dabeiistzuunterscheiden,obeinesolcheRegelvonderGebietskörperschaftselbstgewählt(wiediesbeidenKantonenderFallist),odervoneinerhöherenStaatsebenevorge-geben ist. Nur bei letzterem wird die Finanzautonomie eingeschränkt. Eine Beurteilung der Finanzautonomie bezieht sich daher immer auf das Verhältnis zur höheren Staatsebene. Weil die Kantone im Rahmen des Vollzugsföderalismus Bundesrecht vollziehen, wird die kantonale FinanzautonomiedurchgesetzgeberischeEntscheideaufBundesebenebeeinflusst.

Fazit

Die NFA leistete einen Beitrag zur Stärkung der Finanzautonomie der Kantone. So wurde der Anteil der zweckfreien Transfers an den Fiskaleinnahmen der Kantone merklich erhöht. Seit der Einführung der NFA haben allerdings die zweckgebundenen Transfers wieder an Bedeutung gewonnen. Die Finanzautonomie umfasst neben diesem Indikator noch weitere Dimensionen undbetrifftinsbesonderedieSteuerpolitik,dasBudgetsowiedieFinanzierung.DieseBerei-che wurden von der NFA nicht direkt betroffen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Finanzautonomie der Kantone auch massgeblich durch andere Bestimmungen des Bundesrechts beeinflusstwerdenkann.DerbeiderEinführungderNFAerhöhteAnteilderzweckfreienTransferzahlungen stärkte indessen die Autonomie der Kantone. Die Finanzautonomie der Kan-tonewirdimWeiterenvonderEntwicklungderBundesgesetzgebungbeeinflusst.DiesekanndenHandlungsspielraumderKantoneeinschränken(z.B.Spitalfinanzierung).

1 OECD(2006),NetworkonFiscalRelationsAcrossLevelsofGovernmentWorkingPaperNo.2,FiscalAutonomyofSub-Central Governments.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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5.3 VerringerungderUnterschiedeinderfinanziellenLeistungsfähigkeitund in der Steuerbelastung der Kantone

ImFolgendenwirddieEntwicklungderDisparitäteninderfinanziellenLeistungsfähigkeitgemessenamRessourcenpotenzialseitEinführungderNFAanalysiert.ImWeiterenwirddieReaktion des Ressourcenausgleichs auf konjunkturelle Schwankungen wie insbesondere das Boomjahr 2007 sowie das Krisenjahr 2009 untersucht. Anschliessend wird die Entwicklung derUnterschiedebeiderSteuerbelastunggemessenamSteuerausschöpfungsindexvertieft.

5.3.1 Analysen zur Entwicklung der Disparitäten

DerFinanzausgleichverfolgtexplizitdasZieldesDisparitätenabbaus,d.h.derVerringerungderUnterschiedeinderfinanziellenLeistungsfähigkeitzwischendenKantonen.Dabeimussunter-schieden werden zwischen der kurzen und der langen Frist. Das kurzfristige Ziel besteht darin, dass alle Kantone genügend Mittel besitzen, um ihre grundlegenden Aufgaben wahrnehmen zukönnen.DiesgeschiehtdurchTransferzahlungenderressourcenstarkenKantone(unddesBundes)andieressourcenschwachenKantone.WenndieressourcenstarkenKantoneeinenTeilihrer Mittel an die ressourcenschwachen Kantone abgeben, führt dies automatisch zu einem DisparitätenabbauaufgrunddesFinanzausgleichs(vgl.Kapitel2.1).

Interessanter ist die mittel- bis langfristige Betrachtung. Die ressourcenschwachen Kantone ha-ben die Möglichkeit, mit den Mitteln aus dem Finanzausgleich ihre Attraktivität und somit auch ihrefinanzielleLeistungsfähigkeitnachhaltigzuverbessern,indemihreSteuerbasiswächst.Dazu stehen ihnen drei Massnahmen zur Verfügung: Steuersenkung, Schuldenabbau und Aus-gaben(z.B.fürInfrastrukturausbau).WenndieergriffenenMassnahmenerfolgreichsind,solltensieeinenpositivenEffektaufdasRessourcenpotenzialentfaltenunddamitdieDisparitätenzwischendenKantonenverringern.DieEFV(2013a)hatuntersucht,wiesichdieDisparitätenindenletztenJahrenentwickelthaben. DazustandenihrDatenfürdieJahre1998bis2009zurVerfügung.

Die Messung der Disparitäten

DatengrundlagefürdieMessungderDisparitätenistdieAggregierteSteuerbemessungsgrund-lage(ASG).WeildasnormalerweiseverwendeteRessourcenpotenzialeinemMittelwertderASGüberdreiBemessungsjahreentspricht,würdenmitihmdiehierzuuntersuchendenEnt-wicklungengeglättetunddieZahlderverfügbarenJahrewärenochgeringer.DerASG-Indexwird gleich berechnet wie der Ressourcenindex und hat somit auch die gleiche Aussagekraft, umfasstjedochnureinBemessungsjahr.ASG-IndizesstehenfürdieJahre1998–2010zurVerfü-gung,wobeidieJahre1998bis2001teilweiseaufSchätzungenberuhenundfürdasJahr2002überhauptkeineDatenvorhandensind.

IndiesemBerichtwerdendieErgebnisseanhandderStandardabweichungpräsentiert,welchedas Standardmass ist um eine Streuung zu messen1. Sie gibt die mittlere Abweichung vom Mit-telwertderStichprobean.WenndieStandardabweichungzunimmt,danndeutetdiesaufeineZunahmederDisparitätenhin.AlsweitererIndikatorfürdieMessungderDisparitätenwirddie

1 InderStudieEFV(2013a)werdendieDisparitätenderASGnochzusätzlichmitdemMedianderabsoluteAbwei-chungderWerteeinerStichprobevomMediandieserStichprobe(MAD)untersucht.

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Spannweite,d.h.dieDifferenzzwischengrösstemundkleinstemWertfürdenRessourcenindexverwendet.DieVerwendungdieserbeidenMessgrössen(Standardabweichung,Spannweite)zurAnalysederDisparitätenistimerläuterndenBerichtzurFiLaVaufgeführt.

Entwicklung der Disparitäten

In der nachfolgenden Abbildung lässt sich erkennen, dass die Standardabweichung aller Kan-toneseit1998tendenziellzugenommenhat.Dasbedeutet,dasssichdieDisparitätenzwischen1998 und 2010 vergrössert haben. Während jedoch die ressourcenschwachen Kantone eine ziemlich stabile Standardabweichung aufweisen, sind die Werte bei den ressourcenstarken Kantonen grösseren Veränderungen unterworfen. Dies bedeutet, dass sich bei Letzteren die DisparitätendeutlichstärkerverändernalsbeiErsteren,wokaumBewegungauszumachenist.Auch wird die Entwicklung aller Kantone wesentlich durch diejenige der ressourcenstarken Kan-tonebeeinflusst.Diesimpliziert,dassdieEntwicklungderDisparitätenhauptsächlichvondenressourcenstarken Kantonen getrieben wird.

Abbildung 5.04 Standardabweichung des ASG-Index 1998–2010

Abb. 5.04: Standardabweichung des ASG-Index 1998 - 2010 (in Indexpunkten)

0

10

20

30

40

50

60

1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010

Inde

xpun

kte

alle Ressourcenstarke Ressourcenschwache

InderAbbildungistweiterersichtlich,dasssichdieDisparitätenderressourcenstarkenKan-toneindenJahren2003–2005starkerhöhthaben,woraufeinePhasederStabilisierungeingetretenist.MitderWirtschaftskriseimJahr2009nahmendieDisparitäteninnerhalbderressourcenstarkenKantonewiederab.DerBerichtderEFV(2013a)zeigt,dassnament-lich die Kantone Zug, Basel-Stadt und Schwyz in diesem Zeitraum eine starke Zunahme des ASG-Indexerfuhren(vgl.auchKapitel2.1).ImGegensatzzuZugundBasel-StadtwuchsderASG-IndeximKantonSchwyzauchindenJahrenderWirtschaftskriseweiter.Diesweilin diesem Kanton die Gewinne der juristischen Personen einen deutlich geringeren An-teilamRessourcenpotenzialausmachen.DassdieDisparitätenimuntersuchtenZeitraumnicht noch stärker zugenommen haben, liegt an den Kantonen Zürich und Genf, welche

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überdiegesamteZeiteinenrückläufigenASG-IndexaufweisenundsodasWachstumderressourcenstarkenKantonedämpften.BeidenressourcenschwachenKantonenzeigtsichkei-neanalogeEntwicklung.DieDisparitätenverändertensichbeiihnenkaum.

BetrachtetmanalleKantonezusammen,sowurdendiegrösstenDisparitätenimBoomjahr2007 erreicht. Seither kam es wieder zu einem leichten Rückgang. Für die Gesamtheit der KantonekönnenjedochkeinestatistischsignifikantenAussagenüberdieWirkungenderWirtschaftskriseaufdieDisparitätengemachtwerden,wiediesimnachfolgendenKapiteldargelegtwird.Soistesschwerzuprognostizieren,obderseit2003anhaltendeTrenddesAuseinanderdriftens der Kantone sich in Zukunft fortsetzt oder ob es durch die Wirtschafts-krise zu einer Trendumkehr kommt. Genausowenig lässt sich momentan darüber sagen, ob dieEinführungderNFAzueinerReduktionderDisparitätengeführthat.FürdieletzteFragestehenerstdreiDatenpunktezurVerfügung(Bemessungsjahre2008–10).DiesezeigenzwareinesinkendeTendenz,dochlässtsichnichtsagen,obdieserDisparitätenrückgangdurchdieWirtschaftskrise,dieEinführungderNFAoderandereFaktorenverursachtwurde.Jenachdemist die Verringerung nur vorübergehend oder es hat tatsächlich eine Trendumkehr stattgefun-den.

InteressantistauchdienachfolgendeAbbildung,auswelcherdieSpannweitendesRessour-cenindexersichtlichsind.DieblauenLinienzeigenfürjedesJahrdenhöchstenunddentiefs-ten Wert. Es handelt sich dabei jeweils um die Kantone Zug und Uri. Auch hier ist die Zunah-mederDisparitätenüberdieZeitersichtlich,undauchderleichteRückgangseit2012.Inte-ressantistderVergleichmitdengrauenLinien.DiesezeigendieSpannweitezwischendem20 unddem80-Prozent-Quantil,d.h.zwischendemfünftschwächstenunddemfünftstärks-tenKanton.HiersinddieDisparitätenüberdiegesamteBeobachtungsperiodezurückgegan-gen. Bei den ressourcenstarken Kantonen verlaufen die blaue und die schwarze Linie sehr unterschiedlich,währendsiebeidenressourcenschwachenKantonenfastparallelverlaufen.Daszeigt,dassdieEntwicklungderDisparitätenhauptsächlichaufdieressourcenstärkstenKantonezurückzuführenist.DieseErkenntniswirddurchdenBerichtEFV(2013a)gestützt.DieDisparitätenzwischendenKantonennehmeninsbesonderezu,weilsichZug,SchwyzundBasel-Stadt sehr dynamisch entwickeln.

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Abbildung5.05 SpannweitendesRessourcenindex2008–2014Abb. 5.05: Spannweiten des Ressourcenindex 2008 - 2014

50

70

90

110

130

150

170

190

210

230

250

2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014

Ressou

rcen

inde

x

Maximum 5. stärkster Kanton 5. schwächster Kanton Minimum

Fazit

DieEntwicklungderDisparitäteninderfinanziellenLeistungsfähigkeit(gemessenamRessourcenindexbzw.ASG-Index)wirdmassgeblichvondenressourcenstarkenKantonengeprägt.IneinerBoomphasesteigendieDisparitäten,weilinsbesonderewegendersteigen-den Gewinne die ASG in den ressourcenstarken Kantonen deutlich stärker steigt als in den übrigen Kantonen. In Phasen geringeren Wirtschaftswachstums erfolgt eine Korrektur und dieDisparitätennehmenwiederetwasab.

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5.3.2 Reaktion der Bemessungsgrundlage auf die Konjunktur

Die EFV hat in einer Studie für den vorliegenden Wirksamkeitsbericht die Wirkung der Kon-junktur auf den Ressourcenausgleich eingehend untersucht.1 Es wurde analysiert, wie die KonjunkturaufdieAggregierteSteuerbemessungsgrundlage,dasRessourcenpotenzialwieauchaufwichtigeBranchenwirkt.EinspeziellesAugenmerkgiltdenAuswirkungenvonKon-junkturausschlägen(Boomjahr2007undKrisenjahr2009).

Konjunktur und Bemessungsgrundlage

InderSchweizdauerteinKonjunkturzykluserfahrungsgemässvierbisachtJahre.Ineinemersten Schritt wird gezeigt, dass die zwei wichtigsten Elemente der ASG, die massgebenden Einkommen natürlicher Personen und die massgebenden Gewinne juristischer Personen von derKonjunkturbeeinflusstwerden.2

Für die massgebenden Einkommen natürlicher Personen lassen sich die Ergebnisse wie folgt zusammenfassen:3

– DieKonjunkturderSchweiz(nationaleKonjunktur)wirktsichmiteinerVerzögerungvonbiszudreiJahrenaufdieEinkommenaus.DieseVerzögerungisthauptsächlichaufdienationale und internationale Konjunktur zurückzuführen.

– DiekantonaleKonjunkturschlägtsichbereitsnacheinemJahrindenEinkommennieder.

– FürdieBankenwertschöpfungunddamitdenFinanzsektorlässtsichkeinsignifikanterEin-flussaufdieEinkommennachweisen.

Insgesamt deuten die Schätzungen darauf hin, dass sich die nationale und vor allem die KonjunkturderEUmiteinerVerzögerungvonbiszudreiJahrenaufdiemassgebendenEin-kommen der natürlichen Personen auswirken, während sich die kantonale Konjunktur rascher auswirkt.

Für die Gewinne juristischer Personen sind die Ergebnisse wie folgt:

– DienationaleKonjunkturwirktzeitnäheraufdieGewinnealsaufdieEinkommen(max. 2Jahre).

– EinensignifikantendirektenEinflussaufdieGewinnehabenzudemdieeuropäischeKon-junktur(überdieWechselkurse),dieEntwicklungdesFinanzsektorsundÖlpreisschwan-kungen.

1 DieStudieEFV(2013a)stellteineeingehendeAnalysederWirkungderKonjunkturaufdenRessourcenausgleichdar.DieAusführungenimWirksamkeitsberichtfassendieHauptergebnissederStudiezusammen.

2 Diese zwei Elemente machen bereits über 85 Prozent der ASG aus. Der Nichteinbezug der Vermögen natürlicher PersonenindieAnalysehatdreiGründe:1.machensieeinengeringerenAnteilderASGaus(wenigerals5Pro-zent),2.weisensiedurchdieAnpassungdesFaktorsAlphaimReferenzjahr2012einenerheblichenStrukturbruchauf und 3. sind sie auch stark von anderen Faktoren wie z.B. der Entwicklung auf den Immobilienmärkten beein-flusst.DieElementequellenbesteuerteEinkommenundSteuerrepartitionwurdenaufGrundihresgeringenAnteilsanderASGnichtindieAnalyseeinbezogen.DiequellenbesteuertenEinkommenweisenimÜbrigeneinehoheKorrelation mit den Einkommen der natürlichen Personen auf.

3 Für die Analyse der Konjunktureffekte wurde eine sog. Paneldatenregression verwendet. Zur Erklärung des verwen-detenSchätzmodellsvgl.EFV(2013a)Kasten1undTabelle2.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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– Die Schätzergebnisse zur kantonalen Konjunktur zeigen im Gegensatz zum Effekt auf die EinkommendernatürlichenPersonenkeineinheitliches,interpretierbaresBild.EbenfallskeineschlüssigenResultateweisendieSchätzungenmitdenVariablenExporte,BIPder15 westlichenEU-Staaten,BIPderUSA,ErtragslagederIndustrieunddenwichtigstenSchlüsselbranchen(Banken,Tourismus,Uhren-,undMaschinen-undPharmaindustrie).

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die massgebenden Gewinne juristischer Personen sowohldurchdiekantonale,nationaleundinternationale(v.a.EU)Konjunkturrelativzeitnahbeeinflusstwerden.AllerdingskanndurchdieKonjunkturnureinkleinerTeildeskurzfristigenGewinnverlaufs erklärt werden. Insgesamt weisen die Einkommen der natürlichen Personen einen stärkeren Zusammenhang zur Konjunktur auf als die Unternehmensgewinne.

Kantonale und nationale Konjunktur

In einem zweiten Schritt wurde anhand von Streudiagrammen untersucht, wie unterschied-lich die Konjunkturreagibilität der kantonalen Konjunktur ist und welche Rolle gewisse SchlüsselbranchenfüreinzelneKantonespielen.

Aus nachfolgender Abbildung lässt sich ablesen, dass die kantonalen Konjunkturentwick-lungen grösstenteils mit dem nationalen Konjunkturzyklus synchronisiert sind. Auf der ver-tikalen Achse ist jeweils das Wachstum des kantonalen BIP und auf der horizontalen Achse dasWachstumdesnationalenBIPaufgetragen.JederDatenpunktimDiagrammzeigtdieBIP-EntwicklungeinesbestimmtenJahres.DieSteigungdereingezeichnetenRegressions-linie sowie das sog. Bestimmtheitsmass zeigen den Zusammenhang zwischen der kanto-nalenunddernationalenKonjunktur.DerKantonZürichweistz.B.einenproportionalenZusammenhang zur Schweizerischen Volkswirtschaft auf. So zeigt Abbildung 5.06, dass die Steigung der Regressionslinie ungefähr 1 beträgt. Zudem können 72 Prozent der Kon-junkturschwankungen des Kantons Zürich durch die nationale Konjunktur erklärt werden (roteingefärbteProzentzahl,entsprichtdemsog.BestimmtheitsmassR2).Starkdurchdienationale Konjunkturentwicklung getrieben sind die Kantone Tessin, Waadt und Neuenburg (Bestimmtheitsmass80oderhöher).DagegenistdieWirtschaftindenKantonenUri,Appenzell-InnerrhodenundGlaruswenigerstarkvondernationalenKonjunkturbeeinflusst(Bestimmtheitsmassunter40).

Page 74: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

70

Abbildung 5.06 Kantonale versus nationale Konjunktur – Zusammenhang von nationa-lemundkantonalemrealenBIP1981–2011(R2:=Prozentangabeinrot)

Abb. 5.06: Kantonale versus nationale Konjunktur - Zusammenhang von nationalem und kantonalem realen BIP 1981 – 2010 (R2:= Prozentangabe in rot)

dbip

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-0.05

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-0.05

0.00

0.05

VS

70% 33% 64% 77% 66% 46%

73% 68% 37% 55% 71% 74%

80% 39% 57% 78% 51% 74%

73% 76% 87% 21% 81% 69%

AG AR BEAI BL BS

NE OW SGNW SOSH

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FR GL GRGE LUJU

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tona

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BIP

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-0.05

-0.05

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-0.05 0.05

ZG ZH

73% 76% 87% 21% 81% 69%

72% 72%

ZG ZH

Nationales BIP

Zur Abklärung wie abhängig die kantonale Konjunktur von verschieden Schlüsselbranchen4 ist,wurdedieWachstumsratedeskantonalenBIPderWachstumsratederWertschöpfungderjeweiligenBranchegegenübergestellt.ExemplarischwirdinnachfolgenderAbbildungdieKorrelationzwischendemFinanzsektor(KreditgewerbeundVersicherungen)unddemkanto-nalen BIP gezeigt.

4 DieuntersuchtenSchlüsselbranchensindderFinanzsektor(BankenundVersicherungen),diepharmazeutischeIn-dustrie,dieUhren-,undMaschinenindustriesowiederTourismus.DiedazugehörendenStreudiagrammefindensichimBerichtEFV(2013a)indenAbbildungen2bis7.

Page 75: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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Abbildung5.07 ZusammenhangvonrealerWertschöpfungFinanzsektorundkantona-lemrealenBIP1981–2010(R2:=Prozentangabeinrot)

Abb. 5.07: Zusammenhang von realer Wertschöpfung Finanzsektor und kantonalem realen BIP 1981 – 2010 (R2:=

Prozentangabe in rot)

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0% 0% 4% 0% 2% 3%

1% 11% 1% 0% 6% 1%

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0% 3% 10% 1% 0% 0%

AG AR BEAI BSBL

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ZG ZH

11% 35%

ZG ZH

Wertschöpfung Finanzsektor

ErwartungsgemässübtderFinanzsektoreinenpositivenEinflussaufdasBIPderKantonemiteinemrelevantenFinanzplatz(Zürich,GenfundTessin)sowieaufdenKantonZugaus.Die Tatsache, dass die Entwicklung des Finanzsektors 35 Prozent der Schwankungen des BIP des Kantons Zürich erklärt, macht deutlich, dass der Finanzsektor für Zürich eine wesentlich grössere Bedeutung hat als für die anderen Kantone. In den Kantonen Genf, Zug und Tessin beträgtdieserEffektnochrund10Prozent,währendindenübrigenKantonenpraktischkeinEinflussdesFinanzsektorsaufdasBIPfestgestelltwerdenkann(Bestimmtheitsmassnahebei 0).

Bei den anderen untersuchten Schlüsselbranchen zeigt sich, dass wie erwartet die stärkste Abhängigkeit von der Pharmaindustrie im Kanton Basel-Stadt besteht. Die Uhrenindustrie ist für die Kantone Schaffhausen und Neuenburg von hoher Relevanz, die Maschinenindustrie

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

72

für die Kantone St. Gallen, Freiburg, Neuenburg, Solothurn, Bern, Luzern und Waadt. Der Verlauf der Konjunktur ist wie erwartet in den Tourismuskantonen Wallis und Graubünden besonders stark vom Tourismus abhängig.

Glättung des Konjunkturzyklus?

BeiderBerechnungdesRessourcenpotenzialswirdzurGlättungvonSchwankungenderMittelwert aus den drei letzten verfügbaren ASG gebildet. Statistisch lässt sich das Ausmass derGlättungdesRessourcenpotenzialsgegenüberderASGübereinenVergleichderStreu-ung(anhandihrerStandardabweichungen)beiderZeitreihenermitteln.Eszeigtsich,dassderGlättungseffektdesRessourcenpotenzialsindenKantonensehrunterschiedlichist.SofälltbeispielsweisedieGlättungdesRessourcenpotenzialsimbetrachtetenZeitraumindenKan-tonenGraubünden,JuraundNeuenburgmit75bis80Prozenthochaus.DagegenkonnteindenKantonenBasel-LandschaftoderAppenzellAusserrhodennurgerade4bis9ProzentderASG-Schwankungen geglättet werden. Die grosse Bandbreite der Ergebnisse lässt sich da-durch erklären, dass die Verwendung eines Mittelwerts sehr sensitiv auf extreme Beobachtun-genreagiert.FindetsicheinextremerWertinderDreijahresperiodezurBildungdesDurch-schnitts, so ist der Dreijahresdurchschnitt aufgrund der Ausreissersensitivität des Mittelwerts starkinRichtungdesExtremwertsverzerrt.DerGlättungseffektfälltentsprechendgeringaus.DieGlättungdesRessourcenpotenzialswirdsomitstärkerdurchdasMusterderKonjunkturalsdurchdieKonjunkturphaseselbstbestimmt.

Wirkung starker Konjunkturausschläge

EinHauptaugenmerkderStudiederEFVlagbeiderAnalysevonKonjunkturausschlägen.Im Folgenden wird zusammengefasst, wie sich das Boomjahr 2007 und die Wirtschaftskrise 2009aufdieASGauswirkteundwiediezweiHauptelemente(dieEinkommennatürlicherPersonenunddieGewinnejuristischerPersonen)aufdieseKonjunkturausschlägereagierten.

Die Untersuchung zeigt, dass die Mehrheit der Kantone gemäss ASG-Index ihre Position im Boomjahr 2007 und in der Wirtschaftskrise 2009 gegenüber dem Schweizer Mittel nur ge-ringfügig verändert hat. Trotzdem ist in Bezug auf das Boomjahr 2007 und die Wirtschafts-krise 2009 kein durchgängig identisches kantonales Reaktionsmuster der ASG festzustellen. Dies gilt insbesondere für die ressourcenstarken Kantone. Die Analyse erfolgt mit Hilfe eines Vier-Quadranten-SchemadesASG-Index.AlsVergleichsjahresinddieJahre2005bzw.2008(inAbbildung5.08)genommenworden,indenensichdieSchweizerVolkswirtschaftineinernormalen Phase des Konjunkturzyklus befunden hat. 5

5 Mit dem Vier-Quadranten-Schema soll die Veränderung der relativen Position der Kantone in einem Krisen- bzw. Boomjahr(y-Achse)gegenübereinemVergleichsjahr(x-Achse)ermitteltwerden.IsteinKantonimzweitenQua-dranten(obenrechts)angesiedelt,istdieserKantonunabhängigvonderKriseoderdemBoomgemässASGressourcenstark.DerUmkehrfallgiltfüreinenKantonimviertenQuadranten(untenlinks).FallssicheinKantonimerstenQuadranten(obenlinks)befindetbedeutetdies,dasserimKrisen-(bzw.Boomjahr)gemässASGalsressourcenstark eingestuft werden kann, aber im Referenzjahr als ressourcenschwach. Der Umkehrfall liegt vor, wennsichderKantonimdrittenQuadranten(untenrechts)befindet.WeiterhinisteineWinkelhalbierendeeinge-zeichnet, mit der abgelesen werden kann, wie sich die Position eine Kantons gegenüber den anderen Kantonen im Krisen-(bzw.Boomjahr)veränderthat.FallseinKantonrechtsderWinkelhalbierendenliegt,bedeutetdies,dasssich seine relative Position im Krisen- bzw. Boomjahr gegenüber dem Vergleichsjahr verschlechtert hat. Linksseitig derWinkelhalbierendenliegteineVerbesserungvor.BefindensichdieKantoneaufderWinkelhalbierenden,hatsichihrerelativePositionnichtverändert.Vgl.Kasten4,EFV(2013a).

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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Abbildung 5.08 Reaktion der ASG im Boomjahr 2007Abbildung 5.08 Die ASG im Boomjahr 2007

AG

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FR

GE

GL

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TG

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VS

ZH

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150

Jahr

2007

Winkelhalbierende

I II

IV III

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ZG

150

170

190

210

230

250

100 150 200 250

Ausschnitt Bereich II

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50

60

50 60 70 80 90 100 110 120 130 140 150

Jahr 2005

Winkelhalbierende

Im Boomjahr 2007 liegen die meisten Kantone nahe der Winkelhalbierenden. Dies bedeutet, dass die Mehrheit der Kantone ihre relative Position bezogen auf den ASG-Index nicht verän-derthat.JedochverbessertsichdiePositionderKantoneBasel-StadtundWaadtimBoomjahrgegenüber dem Vergleichsjahr 2005 deutlich. Dies ist aufgrund überdurchschnittlich steigen-der Gewinne im ASG-Index zurückzuführen.6 Die Verbesserung der Position der Kantone Schwyz und Zug erfolgte auf Grund ihrer überdurchschnittlich starken Einkommenszunahme. Hingegen verschlechtert sich der Kanton Zürich im ASG-Index aufgrund eines Sondereffekts

6 Für die Darstellung der Vier-Quadraten-Schema der Indies der massgebenden Gewinne juristischer Personen sowie derEinkommennatürlicherPersonenvgl.EFV(2013a)Abbildung15und16.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

74

bei den massgebenden Gewinnen deutlich. Der Rückgang des Ressourcenindex von Zürich hatte Auswirkungen auf die Höhe der Zahlungen der übrigen ressourcenstarken Kantonen. DieserEffektistsysteminhärent.Kapitel8setztsichmitdiesemEffekt,dersogenannten«So-lidarhaftung», vertieft auseinander . Die Verschlechterung des ASG-Index fällt im Übrigen bei den Kantonen Nidwalden und Genf viel geringer aus. Bei den ressourcenschwachen Kanto-nen verbessert sich die Position der Kantone Obwalden und Tessin.

Noch eine geringere Bewegung als in der Phase der Hochkonjunktur ist bei der relativen Po-sition der Kantone im Krisenjahr 2009 gegenüber dem Vergleichsjahr 2008 festzustellen. Die meistenKantonebefindensichpraktischaufderWinkelhalbierendendesVier-Quadranten-Schemas.

Abbildung 5.09 Reaktion der ASG im Krisenjahr 2009Abbildung 5.09 Die ASG im Krisenjahr 2009

AG

AIAR

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GL

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OW

SG

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UR

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VS

ZH

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80

90

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110

120

130

140

150

Jahr

200

9

Winkelhalbierende

I II

IV III

SZ

ZG

150

170

190

210

230

250

100 150 200 250

Ausschnitt Bereich II

JU

50

60

50 60 70 80 90 100 110 120 130 140 150

Jahr 2008

Winkelhalbierende

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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VonderKriseimJahr2009sinddieKantoneGenf,NeuenburgundZugüberdurchschnittlichbetroffen,wasaufdierückläufigeEntwicklungbeidenmassgebendenGewinnenindiesenKantonen zurückzuführen ist.

Fazit

Die Analyse der Konjunkturwirkung auf den Ressourcenausgleich zeigt, dass die zwei wich-tigstenElementederASG(EinkommenundGewinne)durchdienationaleKonjunkturbe-einflusstwerden.DieKonjunkturwirktmiteinerVerzögerungvonbiszudreiJahrenaufdiemassgebendenEinkommenundmiteinerVerzögerungvonnureinemJahraufdiemassge-benden Gewinne. Die ASG ist somit konjunkturabhängig. Die kantonale Konjunktur verläuft in den meisten Kantonen mehr oder weniger synchron zur nationalen Konjunktur. Es sind aber deutliche Unterschiede in der Reaktion auf starke Konjunkturausschläge sichtbar. Die Position eines Kantons gegenüber dem nationalen Durchschnitt verändert sich eher in der Hochkonjunktur(2007)alsinderRezession(2009)undeherbeieinemressourcenstarkenalsbei einem ressourcenschwachen Kanton. Die unterschiedliche Reaktion der Kantone auf die Konjunktur dürfte u.a. auf die Eigenheit in der kantonalen Wirtschaftsstruktur zurückzufüh-ren sein. Des Weiteren ist kein systematischer Zusammenhang zwischen der ASG und dem RessourcenpotenzialinBezugaufdieKonjunkturfestzustellen.DiesistaufdieBildungvonDreijahresdurchschnittenbeimRessourcenpotenzial(Glättung)zurückzuführen.DieGlättungfällt in den einzelnen Kantonen sehr unterschiedlich aus. Dies ist mit der Ausreissersensitivität bzgl.extremenBeobachtungenindenentsprechendendreiJahrenzuerklären.

5.3.3 Entwicklung der Unterschiede in der Steuerbelastung

Dieser Abschnitt vergleicht die interkantonale Gesamtsteuerbelastung gemessen am Steuer-ausschöpfungsindex,derseit2009jährlichpubliziertwird.DieserIndexstehtineinemengen Zusammenhang mit den Berechnungen des Ressourcenausgleichs. Der Index ist so-mitähnlichzuinterpretierenwiedieFiskalquote,dieinderSchweizaufnationalerEbeneermittelt wird. Er stellt damit ein Abbild der gesamten Steuerbelastung in einem Kanton darundzeigt,wiestarkdiesteuerlichausschöpfbareWertschöpfungdurchFiskalabga-benbelastetwirdundsomitnichtmehrfüreineprivateVerwendungzurVerfügungsteht.DerSteuerausschöpfungsindexwiderspiegeltdaherdiemakroökonomischeSichtweise.ErsetztsämtlicheFiskaleinnahmeneinesKantons(insbesonderedirekteSteuern,Vermögens-,Erbschafts-undMotorfahrzeugsteuern)inRelationzumRessourcenpotenzial.DiesergibtdiesteuerlicheAusschöpfungeinesKantons.DiesewirdwiederuminBeziehunggesetztzumschweizerischenMittelderSteuerausschöpfung,worausderSteuerbelastungsindexresultiert.DieSteuerausschöpfungstellteinumfassendesMassfürdieFiskalbelastungdesRessourcenpotenzialsunderlaubtkeineRückschlüsseaufSteuertarifundSteuersätze.DiesteuerlicheAusschöpfungfällthöherausalsdie(durchschnittlichen)Einkommens-undGewinnsteuersätze, da sie noch weitere Steuern berücksichtigt. Es ist dabei möglich, dassbeiunverändertenEinkommens-undGewinnsteuersätzendiesteuerlicheAusschöp-fungsteigt.DiesistbeispielsweisedannderFall,wennSteuerpflichtigeinhöherePro-gressionsstufen gelangen und der Kanton deshalb höhere Steuereinnahmen erzielt. Der SteuerausschöpfungsindexeignetsichsomitnichtalsMessgrössefürdieBelastungeinzelnerWirtschaftssubjekte. Der Indikator ist für die Beurteilung der steuerlichen Wettbewerbsfähig-keit zu ungenau, da dort die effektive und die marginale Steuerbelastung im Zentrum stehen.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

76

AufdieseAspektewirdinAbschnitt5.4.vertiefteingegangen.FürFragendesSteuerwett-bewerbs im nationalen und internationalen Vergleich stehen insbesondere die effektiven Durchschnitts- und Grenzsteuerbelastungen bei mobilem Steuersubstrat wie die Unterneh-mensgewinneunddieoberenEinkommenskategorienderprivatenHaushalteimZentrumdesInteresses.

Abbildung5.10 SteuerlicheAusschöpfungdesRessourcenpotenzials2014Abbildung 5.10 Steuerliche Ausschöpfung des Ressourcenpotenzials 2014 nach Kantonen

0% 5% 10% 15% 20% 25% 30% 35% 40%

GE

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BS

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BL

ZH

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AG

UR

AI

OW

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Durchschnitt CH

Res

sour

cens

tark

e K

anto

ne

20

14

InAbbildung5.10sinddieWertedersteuerlichenAusschöpfungdesRessourcenpotenzialsin den ressourcenstarken bzw. ressourcenschwachen Kantonen für das Referenzjahr 2014 in absteigender Reihenfolge dargestellt. Dieses Referenzjahr bezieht sich auf die steuerlichen Bemessungsjahrebzw.aufdieSteuereinnahmenderJahre2008bis2010.ImLandesdurch-schnittwurdenindiesenJahren26,7 ProzentdesRessourcenpotenzialsdurchFiskalabgabenderKantoneundGemeindenbelastet.WeitunterdemDurchschnittliegtdieAusschöpfungindenKantonenNidwalden,ZugundSchwyz.Mit12,7 ProzentweistSchwyzdentiefstenWertaufundbelastetdamitseinRessourcenpotenzialknapphalbsostarkwiederDurch-schnitt der Kantone. Am oberen Ende der Skala sind verschiedene westschweizer Kantone sowieBernzufinden,wobeiGenfmit35,5 ProzentdiehöchsteFiskalbelastungaufweist.Diese ist damit fast dreimal höher als in Schwyz. Auffallend ist, dass sich viele Kantone in der

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

77

NähedesLandesdurchschnittsbefindenunddassdieAbweichungvomDurchschnittzuGenfmit8,8 ProzentpunktendeutlichgeringeristalsdieAbweichungvonSchwyzmit14 Prozent-punkten.

Abbildung5.11 VeränderungdersteuerlichenAusschöpfung2013–2014Abbildung 5.11 Veränderung der steuerlichen Ausschöpfung 2013-2014

-2.5 -2.0 -1.5 -1.0 -0.5 - 0.5 1.0 1.5 2.0

BS

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SG

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GLDurchschnitt CH

Res

sour

cens

tark

e K

anto

ne

20

14

DieEntwicklungdersteuerlichenAusschöpfungistindenAbbildungen5.11und5.12dargestellt.ImgesamtschweizerischenMittelhatdieAusschöpfungimReferenzjahr2014gegenüber dem Vorjahr leicht zugenommen. 17 Kantone konnten ihre Fiskalbelastung senken,in5davonwarderRückgangmitübereinemProzentpunktdeutlich.AmstärkstennahmdieSteuerausschöpfunginGlarus,UriundGraubündenab.DemgegenüberstiegderSteuerausschöpfungsindikatorin9Kantonenan;amausgeprägtestenindenKantonenBasel-Stadt,NeuenburgundJura.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

78

Abbildung5.12 VeränderungdersteuerlichenAusschöpfung2008–2014Abb. 5.12: Steuerliche Ausschöpfung

ZH BE

LU

UR

SZ

OW

NW GL

ZG

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BL

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AR SG GR

AG

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VS

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CH-Mittel = 26 %

CH‐Mittel = 0.6 

-8

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10% 15% 20% 25% 30% 35%

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2014

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roze

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nkte

n

Steuerliche Ausschöpfung 2008

◆ Ressourcenstarke Kantone 2014 ◆ Ressourcenschwache Kantone 2014

DiesteuerlicheAbschöpfunghatseit2008imschweizerischenMittelnurunwesentlichzu-genommen(+0,6Prozentpunkte).BeiderMehrheitderKantonehatsiesogarabgenommen.GestiegenistdieAusschöpfunginsbesondereinKantonen,derensteuerlicheAusschöpfungüberdemLandesmittelliegt(GE,VD,NE,JUundBE).AlsFolgedieserEntwicklunghabendieDisparitäteninderSteuerausschöpfunggemessenanderSpannweitezwischendemhöchs-tenunddemtiefstenWertderSteuerausschöpfungwieauchgemessenanderStandardab-weichungmerklichausgeweitet(vgl.Tabelle5.02).

Tabelle5.02 DisparitäteninderSteuerausschöpfungTabelle 5.02 Disparitäten bei der steuerlichen Ausschöpfung

2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014

Spannweite (in Prozentpunkten) 19.0 18.4 18.9 19.6 21.8 22.8 22.7

Standardabweichung 4.9 5.1 5.2 5.3 5.6 5.8 6.0

Gew. Durchschnitt aller Kantone 26.1 25.7 25.3 24.8 26.8 26.7 26.7

Fazit

DerSteuerausschöpfungsindexmisstdiegesamteSteuerbelastungineinemKanton.Seit2008habensichdieUnterschiedeinderSteuerausschöpfungderKantoneakzentuiert.MancheKantonemiteinerbereitsimJahr2008überdurchschnittlichenSteuerausschöpfunghabendieSteuerausschöpfungseithernocherhöht.DemgegenüberhateineMehrheitderKantone,unterihnenauchzahlreicheressourcenschwacheKantonedieSteuerausschöpfungmerklichsenkenkönnen.DieBerechnungdesSteuerausschöpfungsindexstütztsichjeweilsaufdasRessourcenpotenzialab.DieshatzurFolge,dassbeiderBerechnungdiesesIndexbis2013steuerlicheBemessungsjahreeinfliessen,dieausderZeitvorEinführungderNFAstam-men.DerEinflussderNFAaufdenSteuerausschöpfungsindexlässtsichsomitzumjetzigenZeitpunktnochnichtabschliessendbeurteilen.DerZusammenhangzwischenderEinführungderNFAundderSteuerpolitikderKantonewirdimÜbrigenimUnterkapitel5.4untersucht.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

79

5.3.4 EinflussdesFinanzausgleichsaufdieDisparitäten

DasKapitel5.3untersuchtdieEntwicklungderDisparitäteninderfinanziellenLeistungs-fähigkeit wie auch in der Steuerbelastung und bezieht sich damit auf das Ziel 2 gemäss demWirkungsmodellinAbbildung5.01.DiesesZielbefindetsichaufderWirkungsketteimBereichdesImpacts,d.h.derunmittelbarenWirkungdesFinanzausgleichs.DiesestelltdieUmverteilungswirkungdesRessourcenausgleichs(primärerEffekt)dar.Nebendieserdirekten,kurzfristigenWirkungdesFinanzausgleichswerdendieDisparitätenindirektvomFinanzausgleichbeeinflusst(sekundäreWirkungen).DochbereitshierfindeteinestarkeBeeinflussungdurchexogeneFaktorenstatt.SokanneinressourcenschwacherKantonseinRessourcenpotenzialdurcheineStärkungseinersteuerlichenWettbewerbsfähigkeitsteigernundsomitzueinemAbbauderDisparitäteninderfinanziellenLeistungsfähigkeitwieauchin der Steuerbelastung beitragen. Im Gegensatz zur direkten Wirkung wirken sich solche Ef-fekteerstlängerfristigaus.WieinKapitel5.3.2aufgezeigt,hatinsbesonderedieKonjunkturgrosseAuswirkungenaufdieEntwicklungderDisparitäten.WeilfürUntersuchungenderZeitnachEinführungderNFAnurwenigeJahrezurVerfügungstehen,unddieseJahrezusätzlichnochvonderFinanz-undWirtschaftskrisegeprägtwaren,lassensichdieexogenenFaktorennichtpräziseisolieren.InKapitel5.3.3zeigtsich,dassdieSteuerausschöpfungindenJahren2008–13gesamtschweizerischleichtzugenommenhat.DieDisparitätenunddieStandardab-weichung zwischen den Kantonen haben sich dabei merklich erhöht. Dies ist aber vor allem auf die ressourcenstarken Kantone zurückzuführen, während die ressourcenschwachen Kan-tonetendenziellihreSteuerausschöpfungreduzierthaben.GleichzeitigwirdimKapitel5.3.1aufgezeigt,dasssichdieDisparitätenimRessourcenpotenzialleichtreduzierthaben.Weilsich jedoch nicht klar eruieren lässt, wie stark dafür der Finanzausgleich und wie stark die exogenen Faktoren verantwortlich sind, kann auch nichts darüber ausgesagt werden, ob der RückgangderDisparitätenindennächstenJahrenanhaltenwirdodernicht.

DieDisparitätenhabensichsomitjenachBetrachtungsweisewidersprüchlichentwickelt.Während sie bei der Steuerbelastung seit Einführung der NFA zugenommen haben, verringer-tensiesichbeimRessourcenpotenzial.Somitlässtsichfesthalten,dassdasZiel2imbeobach-tetenZeitraumnurbeimRessourcenpotenzialerreichtwurde.

Page 84: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

80

Exkurs: Lastenausgleich und Disparitäten

Mit dem Lastenausgleich sollen Sonderlasten kompensiert werden, welche die Kantone nicht beeinflussen können (vgl. Kapitel 2.2). Dies erfolgt bewusst unabhängig von der Ressourcenstärke eines Kantons. Aus diesem Grund wird der Lastenausgleich nicht in die Betrachtungen einbezogen, wenn es gilt, die Disparitäten bezüglich des Ressourcenindex zwischen den Kantonen zu untersuchen, auch wenn die Zahlungen im Lastenausgleich ebenfalls dazu führen, dass die anspruchsberechtigten Kantone mehr finanzielle Mittel zur Verfügung haben. Im Gegensatz zum Ressourcenausgleich sind aber beim Lastenausgleich die Mittel nur bedingt zur freien Verfügung, da der Kanton ja Sonderlasten hat, die er da­mit finanzieren muss. Betrachtet man aber dennoch den Einfluss des Lastenausgleichs auf die Disparitäten, so zeigt sich eine neutrale Wirkung.

Von den 17 Kantonen, welche GLA erhalten, sind 2014 nur die drei Kantone Schwyz, Nidwalden und Tessin ressourcenstark. Diese erhalten zusammen etwa 6 Prozent der Aus­gleichssumme. Der überwiegende Teil der Dotation des GLA geht somit an die ressourcen­schwachen Kantone und der GLA verringert somit die Disparitäten zwischen den Kanto­nen. Von den ressourcenschwachen Kantonen erhalten nur Solothurn und Aargau keine Zahlungen. Dies könnte darauf hindeuten, dass das Ressourcenpotenzial eines Kantons durch seine Topografie beeinflusst wird.

Beim SLA A­C ist die Situation gerade umgekehrt. Von den ressourcenschwachen Kanto­nen sind nur Bern, Solothurn, Neuenburg und Jura anspruchsberechtigt. Diese Kantone erhalten knapp 18 Prozent der Ausgleichssumme. Noch ausgeprägter ist die Situation beim SLA F. Hier erhält kein ressourcenschwacher Kanton Ausgleichszahlungen. Die sozio­demografischen Sonderlasten und die Wirtschaftskraft des Kantons sind positiv korreliert.

Insgesamt fliessen 53 Prozent des Lastenausgleichs zu den ressourcenschwachen und 47 Prozent zu den ressourcenstarken Kantonen. Auch wenn Zug als ressourcenstärkster Kanton keine Zahlungen aus dem Lastenausgleich erhält, ist der Einfluss auf die Disparitä­ten gemessen am Ressourcenpotenzial gering. Die Hauptursachen bestehen dabei darin, dass beide Lastenausgleichsgefässe gleich dotiert sind und dass die meisten Kantone Lastenausgleichszahlungen erhalten.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

81

5.4 Erhalt der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit im nationalen und internationalen Verhältnis

DasfolgendeUnterkapitelbeleuchtetdieverschiedenenAspektedesSteuerwettbewerbs.Ausgehend von einer Darstellung der steuerlichen Position der Kantone im nationalen und im internationalen Vergleich werden die Auswirkungen des Ressourcenausgleichssystems auf den interkantonalen Steuerwettbewerb dargestellt. Anschliessend wird die Frage der Mobili-tät der Steuersubjekte diskutiert sowie auf den Zusammenhang zwischen der Steuerbelastung einesKantonsunddemImmobilienmarkteingegangen.DasUnterkapitelschliesstmitderErörterungderBerücksichtigungvonregionalpolitischmotiviertenSteuererleichterungenimRessourcenpotenzial.

5.4.1 Effektive Grenz- und Durchschnittssteuersätze der Kantone im nationalen und internationalen Vergleich

Die ESTV hat umfangreiche Berechnungen zur Steuerbelastung der natürlichen und juristi-schen Personen für die Steuerjahre 2004 bis 2012 durchgeführt. Bei den natürlichen Perso-nenwerdenbeiderEinkommenssteuervierHaushaltstypenmitfünfunterschiedlichenBrut-toeinkommenberücksichtigt.BeidenjuristischenPersonenwerdenvierTypenunterschieden.EssinddiesdieordentlichbesteuertenKapitalgesellschaftensowieKapitalgesellschaftenmiteinem kantonalen Steuerstatus als Holding-, Domizil- oder als gemischte Gesellschaft. Insge-samt wird die Steuerbelastung von 15 verschieden Steuersubjekten bei den juristischen Per-sonen und von 20 Steuersubjekten bei den natürlichen Personen dargestellt. Die Ergebnisse sindimDetailimBerichtderESTV(2013)aufgeführt,derimWeiterenauchInformationenzur Vermögenssteuerbelastung enthält.

Nationaler Vergleich

Ein interkantonaler Vergleich der durchschnittlichen Steuerbelastung bei den natürlichen Per-sonen(Medianeinkommen,Top-1%-Einkommen)undbeidenjuristischenPersonen(ordent-lichbesteuerteGesellschaft,gemischteGesellschaft)findetsichimUnterkapitel5.4.2.Aufge-führt sind in der folgenden Tabelle die höchsten Grenzsteuersätze der Einkommenssteuer für verheirateteSteuerpflichtigeindenJahren2004und2012inderjeweilssteuergünstigstenGemeinde des jeweiligen Kantons. Die meisten Kantone haben diese Steuersätze seit 2004 gesenkt.DieSpannweitederSätzebeliefsichimJahr2004auf24,4Prozentpunkteundre-duzierte sich 2012 auf 22,2.

Page 86: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

82

Tabelle5.03EffektiveHöchst-GrenzsteuersätzefürverheirateteSteuerpflichtige

Tabelle 5.03

2004 2012 Δ 04-12 2004 2012 Δ 04-12

ZH 23.4 23.7 0.3 12 18 6

BE 27.5 26.5 -0.9 22 22 0

LU 17.5 15.2 -2.3 6 6 0

UR 23.0 14.3 -8.7 11 5 -6

SZ 8.3 7.4 -0.9 1 1 0

OW 18.4 13.6 -4.8 7 4 -3

NW 13.8 12.3 -1.5 4 3 -1

GL 23.8 21.3 -2.5 14 16 2

ZG 13.0 11.8 -1.1 3 2 -1

FR 23.6 18.0 -5.7 13 11 -2

SO 25.9 18.3 -7.6 19 12 -7

BS 27.5 25.2 -2.3 23 20 -3

BL 27.1 26.9 -0.2 21 23 2

SH 12.5 18.6 6.1 2 14 12

AR 19.0 16.9 -2.1 8 9 1

AI 15.8 16.1 0.2 5 7 2

SG 22.1 17.9 -4.2 10 10 0

GR 21.8 16.3 -5.6 9 8 -1

AG 25.9 21.2 -4.8 20 15 -5

TG 25.6 18.6 -7.0 18 13 -5

TI 24.1 23.1 -1.1 15 17 2

VD 30.6 29.4 -1.2 24 24 0

VS 25.0 24.0 -1.0 17 19 2

NE 24.7 26.4 1.7 16 21 5

GE 30.7 29.6 -1.1 25 26 1

JU 32.7 29.4 -3.3 26 25 -1

Effektive Höchst-Grenzsteuersätze; Natürliche Personen: Einkommen verheiratete

Steuerpflichtige

Belastung in Prozenten Rang

Quelle: ESTV. Bei den Tarifsystemen mit überschiessender Progression wird der Satz ausgewie-sen,welcherderdurchschnittlichenHöchstbelastungentspricht.DersoermitteltetariflicheHöchst-Grenzsteuersatz wird mit den Vielfachen von Kantonen, Gemeinden und Kirchge-meindenmultipliziert.

Internationaler Vergleich

Die sehr unterschiedlichen Steuersysteme in den einzelnen Staaten erschweren insofern einen aussagekräftigen Vergleich der Steuerbelastung, als nicht nur die Steuersätze differieren, son-dern auch die Ermittlung der steuerbaren Bemessungsgrundlage sehr unterschiedlich ist. Ein aussagekräftiger internationaler Vergleich, der sich indessen auf die Steuerbelastung hoch-qualifiziertermobilerArbeitnehmerbeschränktundnur19der26 Kantoneeinschliesst,wirdallezweiJahrevonderBAKBASELaktualisiertundveröffentlicht.AufgrundderberechnetenSteuerbelastungimKantonshauptortfüreinenledigenArbeitnehmermiteinemBruttoar-beitseinkommenvon200 000FrankenundderentsprechendenverfügbarenZahlenreihederBAKBASELhatdieESTVmitHilfeeinesRegressionsmodellsfürdieübrigen7 KantoneeinevergleichbareMasszahlgeschätzt.DergewählteHaushalttypentsprichtweitestgehenddemhochqualifiziertenArbeitnehmermiteinemverfügbarenEinkommenvon100 000Euro,den

Page 87: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

83

dieBAKBASELmiteinemfixenWechselkursüberdieJahrehinweginsZentrumihrerBerech-nungen stellt. Somit kann für diesen besonders interessanten Fall die Zahlenreihe der BAK-BASELimZeitraumvon2005bis2011mitderSteuerbelastunginallenKantonshauptortenergänzt werden.

Abbildung5.13 SteuerbelastungvonhochqualifiziertenArbeitnehmern2011 (in%desverfügbarenEinkommens)

Abbildung 5.13 Steuerbelastung in Prozenten des verfügbaren Einkommens von hochqualifizierten Arbeitnehmern

0%

10%

20%

30%

40%

50%

60%

CH-ZG

CH-SZ

CH-O

W

CH-U

R

CH_LU

CZ

CH-N

W

CH-A

I

CH_GL

SK

CH-TG

CH-A

G

CH-A

R

CH-ZH

CH-G

R

HU PL

CH-SH

CH-SG

CH-BS

CH-Vs

CH-TI

CH-BE

CH_FR

CH-SO

CH-G

E

CH-VD

CH-BL

AT

CH-JU

LUX

DE

CH-N

E

ES

NL

NO SL

FR

UK

DK IR IT FI

SE

BEL

0%

CH-ZG

CH-SZ

CH-O

W

CH-U

R

CH_LU

CZ

CH-N

W

CH-A

I

CH_GL

SK

CH-TG

CH-A

G

CH-A

R

CH-ZH

CH-G

R

HU PL

CH-SH

CH-SG

CH-BS

CH-Vs

CH-TI

CH-BE

CH_FR

CH-SO

CH-G

E

CH-VD

CH-BL

AT

CH-JU

LUX

DE

CH-N

E

ES

NL

NO SL

FR

UK

DK IR IT FI

SE

BEL

Quelle:BAKBASEL(dunkelblaueundgraueBalken)undESTV(hellblaueBalken)

DieSchweizerKantonesindbezüglichderSteuerbelastungbeihochqualifiziertenArbeitneh-mernimVergleichzumeuropäischenAuslandinsgesamtkonkurrenzfähig,auchwennderUnterschiedzwischendertiefsten(ZG)undderhöchstenBelastung(NE)mitrund15 Pro-zentpunktenbeachtlichist.DieKantonemithellblauenSäulenwurdenvonderESTVfürdenvorliegenden Bericht aufbereitet. Die Zahlen für die übrigen Kantone stammen von der BAK-BASEL(BAKTaxationIndex).

Page 88: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

84

Abbildung 5.14 Durchschnittliche Steuerbelastung von Unternehmen 2011 (in%desGewinns)Abbildung 5.17 Durchschnittliche Steuerbelastung in Prozent für Unternehmen

0%

5%

10%

15%

20%

25%

30%

35%

CH-N

W

CH-A

R

CH-O

W

CH-SZ

CH-A

I

CH-U

R

CH-ZG

CH-G

L

CH_TG

CH-LU

CH-SH IR

CH-SG

CH-A

G

CH-G

R

CZ

SK PL

CH-FR

CH-SO SL

CH-BL

CH-BE

CH-ZH

CH-TI

HU

CH-N

E

CH-JU

CH-VS

CH-VD

CH-BS

CH-G

E

NL

DK

AT

SE FI

LUX

BEL

NO

UK IT

DE

FR ES

Quelle:BAKBASEL(dunkelblaueundgraueBalken)undESTV(hellblaueBalken)

EinähnlichesBildwiebeidenhochqualifiziertenArbeitnehmernzeigtsichbeidenUnterneh-men. Im internationalen Vergleich ist die Steuerbelastung in den Kantonen tiefer als in den meisteneuropäischenLändernmitAusnahmevonIrland,Tschechien,Slowakei,Slowenien,Polen und Ungarn. Die Kantone mit hellblauen Säulen wurden von der ESTV für den vorlie-genden Bericht aufbereitet. Die Zahlen für die übrigen Kantone stammen von der BAKBASEL (BAKTaxationIndex).

Fazit

In internationalen Vergleich ist die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Kantone bei der BesteuerungvonmobilemSteuersubstrat,insbesondereUnternehmenundhochqualifizierteArbeitskräfte,nachwievorhoch.DieSpannweitederSteuerbelastungzwischendenKan-tonenistdabeibeachtlich.DieKantonemitderhöchstenSteuerbelastungbefindensichindesseninderRanglistevordenmeistenwesteuropäischenLändern.VerschiedeneLänderinMitteleuropasowieIrlandweisenSteuerbelastungenauf,diemitdenMittelfeldderKantonevergleichbar sind.

Page 89: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

85

5.4.2 Ressourcenausgleich und Steuerwettbewerb

Um die Wirkung des Ressourcenausgleichs auf den interkantonalen Steuerwettbewerb beur-teilenzukönnen,wurdedenProfessorenMariusBrülhartundKurtSchmidheiny(UniversitätLausannebzw.Basel)einMandaterteilt.ZusätzlichzudenDatenderEidg.Steuerverwaltungverfügten die Autoren über detaillierte kantonale und kommunale Steuerdaten, die im Rah-meneinesNationalfondsprojektsaufbereitetwurdenundebenfallsindieAnalyseeinflossen.Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Studie Brülhart und Schmidheiny (2013).

Anreizwirkung des Ressourcenausgleichs auf die Steuerpolitik

UmdieAnreizwirkungdesRessourcenausgleichsbesserquantifizierenzukönnen,wirdjeeinedurchschnittlicheGrenzabschöpfungsquotefürdieressourcenstarkenundressourcen-schwachen Kantone berechnet. Diese Quote zeigt, welchen Anteil der zusätzlichen kantona-lenSteuereinnahmen(beieinemstandardisiertenSteuersatz)infolgeSteuersubstratwachstumderbetroffeneKantonwiederdurchdenRessourcenausgleichverliert.JehöherdieseQuote,destogeringeristderAnreizfüreinenKanton,seinRessourcenpotenzialzuvergrössern.

FürdieressourcenstarkenKantonewirdeineGrenzabschöpfungsquotevon20Prozent(1–0,8=20 %)undfürdieressourcenschwacheneinesolchevondurchschnittlich79Pro-zent(1–0,21=79 %)errechnet.FürdieressourcenschwachenKantoneheisstdies,dassvon jedem neu gewonnen standardisierten Steuerfranken, dem Kanton durch geringere Ausgleichsbeträgewieder79Rappen«verlorengehen».ImGegenzugfederndiehohenGrenzabschöpfungsquotenbeidenressourcenschwachenKantoneneineVerschlechterungihrerWettbewerbspositionab.UmgekehrtförderndietiefenGrenzabschöpfungsquotenfür ressourcenstarke Kantone ihren Anreiz wettbewerbsfähig zu bleiben. Die Anreizstruktur istalsofürdiebeidenGruppensehrunterschiedlichundmindertinsbesonderefürdieressourcenschwachenKantonedenAnreiz,daseigeneRessourcenpotenzialzuentwi-ckeln.BeiKantonenmitunterdurchschnittlicherSteuerausschöpfungliegtdieeffektiveGrenzabschöpfungsquotenochhöher,beisolchenmitüberdurchschnittlicherAusschöpfungtiefer.Eszeigtsich,dasssichihreeffektiveGrenzabschöpfungsquoteproportionalzumVer-hältniszwischendeminAbbildung5.15zugrundeliegendenStandardisierterSteuersatz(SST)und dem effektiven kantonalen Steuersatz verhält.

AngesichtsderKomplexitätundIntransparenzdesaltenFinanzausgleichsliessensichdiedar-inenthaltenenGrenzabschöpfungsquotennichtquantifizieren,undsomitkannkeineAussa-gedarübergemachtwerden,obdieSystemumstellungdieAnreizeffekteperSaldoverstärktoder abgeschwächt hat.

Page 90: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

86

Abbildung5.15 JährlicheVeränderungdesSSEvorundnachAusgleichinFrankenproKopf(DurchschnittderJahre2008–2013)1

BS

GENW

SZ

VD

ZG

ZH

AG AIARBE

FRGL

GR

JULU

NE

OW

SG

SO

TGUR

VS

1

0.80

0.21

0

200

400

600

800

1000

nach

Res

sour

cena

usgl

eich

(Fra

nken

pro

Ein

woh

ner)

0 200 400 600 800 1000

vor Ressourcenausgleich (Franken pro Einwohner)

Durchschnitt 2008-2013Jährliche Veränderung SSE in Franken pro Einwohner,

144

39

180

Abbildung 5.15 zeigt die jährliche Veränderung des SSE vor und nach Ressourcenausgleich in FrankenproKopfimDurchschnittderJahre2008bis2013.DerSSEfürdiegesamteSchweiznahmdurchschnittlichum180FrankenproJahrzu(vertikalegepunkteteLinie).AusderAb-bildung kann zusätzlich abgelesen werden, dass eine Mehrheit der ressourcenstarken Kanto-ne ein überdurchschnittliches und eine Mehrheit der ressourcenschwachen Kantone ein un-terdurchschnittliches SSE-Wachstum aufweisen. Daraus kann geschlossen werden, dass sich dieDisparitätenzwischendenKantonenindenzugrundeliegendenBemessungsjahren2003bis2009tendenziellvergrösserthaben.InderAbbildungistdieWinkelhalbierende(gestri-chelteLinie)eingezeichnet.KantoneaufderWinkelhalbierendenhabenvorundnacherfolg-tem Ressourcenausgleich die gleiche Zunahme des SSE. Die ressourcenstarken Kantone liegen aufderGeradenmitSteigung0.8,wasbedeutet,dasseineZunahmedesSSE(vorAusgleich)umeinenFrankeneinenAnstiegderSSE(nachAusgleich)um80RappenzurFolgehat.Dem-gegenüber verzeichnen die ressourcenschwachen Kantone bei einer Zunahme der SSE einen

1 Die Kantone Basel-Landschaft, Schaffhausen und Tessin werden ausgeklammert, weil sie zwischen 2008 und 2013 mind.einmalineineandereGruppegewechselthaben.

Page 91: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

87

AnstiegihresSSEnachRessourcenausgleichvonlediglich21Rappen,weilihreZahlungenaufgrundderprogressivenAusgestaltungderRessourcenausgleichsüberproportionalgekürztwerden.DieswiderspiegeltdieweiterobenbeschriebenenGrenzabschöpfungsquoten.

Ressourcenausgleich und kantonale Steuerbelastung

Um die Veränderung in der Steuerbelastung der Kantone und ihren Gemeinden seit Einfüh-rung des neuen Ausgleichssystems besser abschätzen zu können, werden in der genannten StudiezweigleichgrosseZeiträume(2004–2007und2008–2011)betrachtet.Analysiertwer-denzudemvierverschiedeneTypenvonSteuerzahlern:1.NatürlichePersonenimhöchstenEinkommensperzentil(Top-1%),2.NatürlichePersonenmitdemschweizerischenMedian-einkommen(Median),3.OrdentlichbesteuerteFirmamitdurchschnittlicherGrösseund4.gemischte Gesellschaften.2

2 Für eine genaue Beschreibung der gebildeten Kategorien vgl. Brülhart und Schmidheiny, 2013, S. 11.

Page 92: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

88

Entwicklung der Einkommenssteuerbelastungen 2004–2011

Tabelle 5.04 Steuerbelastung der natürlichen Personen, Kantonsmittel vor und nach Ein-führung NFA

Tabellenverzeichnis_WIBE_2_d.xlsm Tab.5.04

Tabelle 5.04 Steuerbelastung, Kantonsmittel vor und nach Einführung

2004-2007 2008-2011 Differenz 2004-2007 2008-2011 Differenz

BE 5.6 5.7 0.2 20.5 20.4 0.0

LU 6.9 5.6 -1.3 18.5 16.6 -1.9

UR 6.2 5.7 -0.5 17.8 13.8 -4.0

OW 7.1 6.5 -0.7 14.6 11.7 -3.0

GL 6.8 6.2 -0.5 18.3 16.3 -1.9

FR 6.9 6.0 -0.9 20.7 19.8 -1.0

SO 5.7 6.7 1.1 20.4 19.3 -1.1

SH 6.2 5.6 -0.6 18.9 17.7 -1.2

AR 6.5 6.2 -0.3 17.4 16.6 -0.8

AI 4.7 4.8 0.0 14.0 13.7 -0.4

SG 5.3 4.4 -1.0 20.2 18.0 -2.1

GR 4.5 2.7 -1.8 18.5 16.6 -1.9

AG 3.6 3.7 0.1 18.2 16.9 -1.3

TG 4.3 3.8 -0.5 18.7 17.1 -1.6

TI 2.3 2.3 0.0 17.9 17.8 -0.1

VS 6.4 6.1 -0.3 19.7 19.3 -0.5

NE 4.8 5.5 0.7 22.8 23.5 0.7

JU 6.8 6.2 -0.5 22.4 22.3 -0.1

Mittel1

5.6 5.2 -0.4 18.9 17.6 -1.2

Streuung2

1.3 1.3 2.2 2.9

ZH 4.7 4.3 -0.4 15.6 15.9 0.3

SZ 4.1 3.7 -0.3 10.7 9.5 -1.2

NW 4.0 4.1 0.1 13.0 12.4 -0.6

ZG 2.3 2.1 -0.2 10.3 10.0 -0.3

BS 6.4 1.0 -5.4 20.2 19.1 -1.1

BL 4.8 2.4 -2.4 19.0 18.8 -0.2

VD 4.0 3.8 -0.2 19.4 19.9 0.4

GE 1.6 1.0 -0.6 20.1 19.6 -0.5

Mittel1

4.0 2.8 -1.2 16.1 15.7 -0.4

Streuung2

1.5 1.4 4.2 4.4

Alle Kantone:

Mittel1

5.1 4.5 -0.6 18.0 17.0 -1.0

Streuung2

1.6 1.7 3.2 3.5

1 ungewichteter Durchschnitt,

2 ungewichtete Standardabweichung.

Ressourcenschwach im Jahr 2008:

Ressourcenstark im Jahr 2008:

Top-1%-Einkommen

Natürliche Personen

Medianeinkommen

Page 93: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

89

Tabelle 5.04 und Abbildung 5.16 zeigen, dass die Einkommenssteuern natürlicher Personen seit Einführung der NFA in den meisten Kantonen gesenkt wurden. Dabei reduzierten die ressourcenschwachenKantonedieEinkommenssteuernstärkerimTop-1%-Segmentwährenddie ressourcenstarken die Steuersätze auf den Medianeinkommen stärker senkten. Trotz der obengenanntenhohenGrenzabschöpfungsquotenbeidenEmpfängerkantonenhabensichdiese auf Steuersenkungen bei den sehr hohen Einkommensklassen fokussiert. Zudem wird eine Zunahme der Streuung der Steuersätze zwischen den Kantonen festgestellt. Die Verän-derungderSteuersätzebeidenTop-1%-EinkommenistinderZentralschweiz(insbesondereUriundObwalden)amgrössten.DanebensenktenauchdieKantoneSt.Gallen,GlarusundGraubünden ihre Steuerbelastung in dieser Einkommenskategorie überdurchschnittlich. Dem-gegenüber sind bei den Medianeinkommen die Steuersatzreduktionen beider Basel markant.

Abbildung 5.16 Natürliche Personen, Veränderung Mittel 2004–2007 zu Mittel 2008–2011,EinkommenssteuerVerheirateteohneKinder,Top-1%Einkom-men(inProzentpunkten)

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(4,6](3,4](2,3](1,2](0,1](-1,0](-2,-1](-3,-2](-4,-3][-6,-4]

E = NFA Empfänger, G = NFA Geber im Jahr 2008

Natürliche Personen, Veränderung Mittel 2004-2007 zu Mittel 2008-2011Einkommenssteuer Verheiratete ohne Kinder, Top-1% Einkommen

Page 94: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

90

Entwicklung der Unternehmenssteuerbelastungen 2004–2011

Bei den Gewinnen juristischer Personen zeigt sich ein ähnliches Bild.

Tabelle 5.05 Unternehmenssteuerbelastung, Kantonsmittel vor und nach Einführung NFA

Tabellenverzeichnis_WIBE_2_d.xlsm Tab.5.05

Tabelle 5.05 Steuerbelastung, Kantonsmittel vor und nach Einführung

2004-2007 2008-2011 Differenz 2004-2007 2008-2011 Differenz

BE 14.1 13.0 -1.0 3.4 3.4 -0.1

LU 15.6 12.5 -3.1 2.7 2.2 -0.5

UR 14.8 7.8 -7.0 3.2 1.8 -1.4

OW 11.8 7.2 -4.6 2.4 1.4 -0.9

GL 14.9 11.0 -3.9 2.3 1.9 -0.4

FR 18.2 16.6 -1.5 3.5 3.2 -0.3

SO 11.0 10.4 -0.6 3.0 2.9 -0.1

SH 17.1 11.1 -6.0 3.9 2.0 -2.0

AR 12.0 6.1 -6.0 2.6 1.2 -1.4

AI 10.0 6.6 -3.3 2.1 1.4 -0.7

SG 13.2 10.5 -2.7 4.0 2.4 -1.6

GR 17.3 15.5 -1.8 2.3 1.7 -0.7

AG 16.1 9.9 -6.2 3.1 2.8 -0.3

TG 11.8 9.2 -2.6 2.6 2.1 -0.5

TI 16.7 15.6 -1.1 3.2 2.9 -0.3

VS 15.4 12.5 -2.8 3.4 3.3 -0.1

NE 20.8 19.5 -1.3 4.0 3.9 0.0

JU 18.2 17.7 -0.5 3.5 3.4 -0.1

Mittel1

14.9 11.8 -3.1 3.1 2.4 -0.6

Streuung2

2.9 3.9 0.6 0.8

ZH 15.2 15.4 0.2 3.3 3.3 0.0

SZ 10.2 6.7 -3.4 1.9 1.4 -0.5

NW 10.8 7.3 -3.5 0.5 1.6 1.1

ZG 7.1 6.7 -0.3 1.9 1.8 -0.1

BS 19.2 19.2 0.0 3.6 3.6 0.0

BL 14.9 14.2 -0.7 3.0 3.2 0.2

VD 19.2 17.1 -2.1 4.3 4.0 -0.2

GE 21.9 19.4 -2.5 4.5 4.5 0.0

Mittel1

14.8 13.3 -1.5 2.9 2.9 0.1

Streuung2

5.2 5.5 1.3 1.2

Alle Kantone:

Mittel1

14.9 12.3 -2.6 3.0 2.6 -0.4

Streuung2

3.6 4.4 0.9 0.9

1 ungewichteter Durchschnitt,

2 ungewichtete Standardabweichung.

Juristische Personen

Ordentliche Besteuerung Gemischte Gesellschaft

Ressourcenschwach im Jahr 2008:

Ressourcenstark im Jahr 2008:

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

91

Eine allgemeine Tendenz zu tieferen Unternehmenssteuern ist klar festzustellen. Auffal-lend ist die überdurchschnittliche Steuersenkung in den ressourcenschwachen Kantonen, sodass sie im Durchschnitt nunmehr tiefere Unternehmenssteuersätze aufweisen als die ressourcenstarken Kantone. Wiederum sticht die Senkung der Steuerbelastung in Uri ins Au-ge,aberauchdieKantoneAargau,SchaffhausenundAppenzell-AusserrhodenhabenihreGewinnsteuern in ähnlichem Mass reduziert. Bei den ressourcenstarken Kantonen sind es im Bereich der ordentlich besteuerten Unternehmen die Kantone Nidwalden und Schwyz mit den markantesten Steuerbelastungsreduktionen.3

Abbildung5.17 JuristischePersonen,Veränderung2004bis2011,Reingewinn-undKapitalsteuer,OrdentlicheBesteuerung(inProzentpunkten)

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(8,10](6,8](4,6](2,4](0,2](-2,0](-4,-2](-6,-4](-8,-6][-10,-8]

E = NFA Empfänger, G = NFA Geber im Jahr 2008

Juristische Personen, Veränderung Mittel 2004-2007 zu Mittel 2008-2011Reingewinn- und Kapitalsteuer, Ordentliche Besteuerung

Diese Veränderungen seit 2008 in den kantonalen Steuerbelastungen können aber unabhän-gig von der Einführung des neuen Ausgleichssystems auch von diversen anderen Faktoren abhängen.DazuzählenbeispielsweisedieaufgrunddergünstigenKonjunkturentwicklung2005 bis 2007 gute Budgetlage der Kantone oder die ergiebigen Gewinnausschüttungen der Nationalbank(SNB)wieauchdieGoldverkäufederSNBimJahr2005.4

3 Weitere Illustrationen zu den kantonalen Unterschieden in der Steuerbelastung wie auch im Zeitablauf sind in den Anhängen3und4desBerichtsvonBrülhartundSchmidheiny(2013)ersichtlich.

4 Der Anteil der Kantone am Goldverkauf der SNB betrug 14 Mrd. Franken. Das Geld wurde anhand der Wohnbevöl-kerung und der damals geltenden Finanzkraft auf die Kantone verteilt.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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Ergebnisse der Regressionsanalysen

Mit ökonometrischen Schätzmodellen versuchen die Autoren die oben genannten Effekte herauszufiltern.AnderekantonsspezifischeEntwicklungen,wiez.B.unterschiedlichemittel-undlangfristigeSteuerstrategienwerdenmitsogenanntenkantonsspezifischenZeittrendsberücksichtigt. Die detaillierten Schätzergebnisse sind in den Tabellen 2 bis 6 von Brülhart und Schmidheiny(2013)ersichtlich.

Die Ergebnisse zeigen, dass die ressourcenschwachen Kantone schon vor 2008 begonnen hatten,ihreSteuerbelastungfürTop-1%-EinkommenundVermögenzusenkenunddasssich dieser Trend nach 2008 fortgesetzt hat. Somit hat sich seit 2008 die Steuerstrategien der Kantone und Gemeinden bei den natürlichen Personen weder verstärkt noch abgeschwächt.

Ein gleiches Bild zeichnet sich in den Ergebnissen bei den ordentlich besteuerten Unterneh-menab,woebenfallskeinsignifikanterNFA-Effekt,d.h.einaufdieEinführungderNFAzurückzuführender Effekt, gefunden werden kann. Der starke Rückgang der ordentlichen Gewinnsteuersätzen insbesondere in den ressourcenschwachen Kantonen ist einem bereits vor2008einsetzendenAbwärtstrendzuzuschreiben.KeinenstatistischsignifikantenNFA-EffektfindetmanauchbeidenHoldinggesellschaften.ImGegenzugbleibtaberbeidenDomizil-unddengemischtenGesellschaftenderNFA-EffektbeidenEmpfängerkantonensignifikant.DiesisteinIndizdafür,dassdieressourcenschwachenKantonenach2008sowohlim Verhältnis zu den ressourcenstarken Kantonen als auch relativ zu ihrer vor 2008 gewählten Steuerstrategie die Steuerbelastung dieser zwei Unternehmenskategorien mit besonderem Steuerstatus stärker reduziert haben.

Fazit

Insgesamt gibt es Hinweise darauf, dass sich der Steuerwettbewerb seit der Einführung der NFA weiter verschärft hat, obwohl die systemimmanenten Anreizeffekte des Ressour-cenausgleichs den Steuerwettbewerb eher hemmen. Die Steuerbelastungen sanken in einer Mehrzahl von Kantonen insbesondere bei den hohen Einkommen und bei den Unternehmen. Es ist zu vermuten, dass die dank guter Konjunktur und Nationalbankausschüttungen gute Finanzlage vieler Kantone Steuersenkungen ermöglichte, die mit der Einführung der NFA zusammenfielen.DieMehrheitderressourcenschwachenKantonehabendabeidieSteuer-schraube stärker gelockert als die ressourcenstarken. Es ist durchaus möglich, dass die Auf-stockung der zweckfreien Mittel mit der NFA zugunsten der ressourcenschwachen Kantone sowie Gewinne in der NFA-Globalbilanz gewisser Kantone die Tendenz zu Steuersenkungen gefördert hat. Ein kausaler Zusammenhang lässt sich indessen nicht nachweisen. Mit der NFA fliesstdieSteuerbelastungnichtmehralsKriteriumbeiderFestlegungderFinanzausgleichs-zahlungen ein. Es ist davon auszugehen, dass ressourcenschwache Kantone im Vergleich zum bisherigen System des Finanzausgleichs einen stärkeren Anreiz zu Steuersenkungen haben, auch wenn sich dies in den Daten kaum nachweisen lässt.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

93

5.4.3 Mobilität der Steuerzahler

Eine Analyse der Auswirkungen des Steuerwettbewerbs sollte neben der Veränderung der Steuerbelastung auch die Auswirkungen auf das Steuersubstrat analysieren. Die Studie von BrülhartundSchmidheinyversuchteinerseitsdenEinflussräumlicherSteuerbelastungsunter-schiede auf die räumliche Verteilung der Steuerzahler und andererseits das Migrationsverhal-tenderSteuerzahleraufBelastungsunterschiedezuquantifizieren.

Räumliche Korrelation der Steuerbelastungen

Angewendet wurde dabei ein in der Literatur gängiges indirektes Verfahren zur Erfassung vonSteuerwettbewerb.DerGrundansatzisteinfach:FallssichGebietskörperschaftenmittelsihrerSteuerpolitikummobileSteuerzahlerkonkurrieren,solltenVeränderungendesSteuer-satzes in einer Gemeinde bzw. in einem Kanton insbesondere in der Nachbargemeinde bzw. im-kantonsteuerlicheReaktionenhervorrufen,dadieMobilitätderSteuerpflichtigenzwi-schenangrenzendenGebietskörperschaftenhöheristalsübergrössereDistanzenhinweg.AlsHauptresultatderAnalyseistfestzuhalten,dassdieräumlicheKorrelationderSteuerpolitikab2008 zugenommen hat. Dies ist ein Hinweis, dass sich der Steuerwettbewerb mit der Einfüh-rung der NFA eher verstärkt hat.

Steuerbelastung und individuelles Migrationsverhalten

In einem zweiten Schritt untersucht die Studie vor dem Hintergrund des sich tendenziell verschärfendenSteuerwettbewerbsdieZu-undAbwanderungenvonSteuerpflichtigen.DieStudieunterscheidetdabeivierTypenvonSteuersubstrat:1.dassteuerbareEinkommenallernatürlichen Personen, 2. das steuerbare Einkommen der natürlichen Personen mit einem Einkommen über dem Medianeinkommen, 3. das steuerbare Einkommen der natürlichen PersonenmiteinemTop-1%-Einkommenund4.derReingewinnallerUnternehmenjeweilsausgedrücktproEinwohner.1

Die Resultate zeigen, dass die ressourcenschwachen Kantone über den gesamten betrach-tetenZeitraum(2001–2009)inBezugaufdieviergenanntenSteuersubstrattypenanTerrainverloren haben. Diese Entwicklung hat sich aber seit 2008 nicht verstärkt. Bei den Gewinnen juristischer Personen zeigen die Schätzungen sogar, dass die ressourcenschwachen Kantone amAufholensind.EinähnlichesBildzeigtsichbeidenTop-1%-Einkommenssteuerzahlern.Auch in dieser Kategorie scheinen die ressourcenschwachen Kantone seit 2008 insgesamt re-lativ attraktiver geworden zu sein. Damit liegt der Schluss nahe, dass die offenbar verbesserte Standortattraktivität der ressourcenschwachen Kantone nach 2008 für besonders mobile SteuerzahleraufdieausgeprägtenSteuersenkungenseitderEinführungdesNFAzurückge-führt werden kann.

Elastizität des Steuersubstrats

DieKernfrage,diesichimSteuerwettbewerbstellt,bestehtinderReaktionderSteuerpflich-tigenaufSteuerbelastungsunterschiede.TechnischgesprochengehtesumdieElastizitätdesSteuersubstrats hinsichtlich von Steuersatzänderungen. Dank eines umfassenden Datensatzes fürnatürlichePersonen(KantoneundGemeinden1972–2008)könnenfürverschiedene

1 FürdiedetailliertenSchätzresultatevgl.BrülhartundSchmidheiny(2013),Tabelle7,S.30.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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Einkommenskategorien Elastizitäten geschätzt werden. Die Elastizitäten sind durchwegs ne-gativ. Das bedeutet, dass höhere Steuersätze ein reduziertes Steuersubstrat nach sich ziehen. Zudem werden höhere Steuerelastizitäten für die natürlichen Personen mit überdurchschnitt-lichemEinkommengefunden.Sosindz.B.dieTop10%-EinkommenimSchnittmehralsvierMal so reagibel in Bezug auf Steuersatzänderungen als das Durchschnittseinkommen der natürlichen Personen. Die Elastizitäten sind zudem auf Ebene der Gemeinden in der Regel höher als auf Kantonsebene und in der langen Frist höher als in der kurzen. Es kann somit festgehalten werden, dass höhere Steuern – wie erwartet – dem Steuersubstrat abträglich sind. Leider erlaubt die Datenlage keine Schätzung der diesbezüglichen Elastizitäten der ju-ristischen Personen in der Schweiz. Werden die Ergebnisse von internationalen Analysen zur Reagibilität des Steuersubstrats juristischer Personen mit den Ergebnissen oben genannten Studie für die natürlichen Personen verglichen, so zeigt sich, dass einkommensstarke natürli-chePersoneninnerhalbderSchweizsteuerempfindlichersindalsjuristischePersonenaufderinternationalen Ebene.

Steuerbelastung und individuelles Migrationsverhalten

Steuerwettbewerb bedeutet Konkurrenz um mobiles Steuersubstrat. Um Rückschlüsse von der Steuerbelastung auf das individuelle Migrationsverhalten der betroffenen Steuerzahler ziehenzukönnen,verknüpftdieStudiedieSchweizerischeArbeitskräfteerhebung(SAKE)mitverschiedenenSozialversicherungsregistern(AHV,IV,EL,ALV)unduntersuchtdieUnterschie-deindenPerioden2005–2007und2008–2010.IneinererstendeskriptivenAnalysezeigtsich, dass die Mobilität der natürlichen Personen in der zweiten Periode zugenommen hat. Der Attraktivitätsgewinn der ressourcenstarken Kantone ist dabei auffällig. Bereits vor der EinführungderNFAimJahr2008verzeichnetensieeinenpositivenWanderungssaldo.Dieserhat sich mit der Einführung noch vergrössert. Zudem sind die Wanderungssaldi von Personen mit höheren Einkommen grösser als in den übrigen Einkommenskategorien. In einem letzten Schritt werden die Steuerbelastungsunterschiede im Herkunfts- und Zielkanton in der Analyse berücksichtigt.AllerdingsliefertsiekeinestatistischsignifikantenResultate,weildieStichpro-be zu klein ist. Aufgrund fehlender Daten können schliesslich auch keine Aussagen über die Mobilität von juristischen Personen gemacht werden.

Fazit

Obwohl die ressourcenschwachen Kantone stärkere Steuersenkungen vollzogen haben, ver-loren sie gegenüber den ressourcenstarken Kantonen weiter an Terrain. Dies in Bezug auf steuerbare Einkommen wie auch auf Netto-Wanderungsströme zwischen den Kantonen. Eine Ausnahme bilden die Unternehmensgewinne und die sehr hohen Einkommensklassen. Hier gibt es Anzeichen, dass die ressourcenschwachen Kantone ihren vor 2008 grösser werdenden Rückstand aufholen. Die Schätzungen zu Steuerelastizitäten zeigen, dass einkommensstarke HaushaltetatsächlichdeutlichsteuerempfindlichersindalsHaushaltemiteinemMedianein-kommen.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

95

5.4.4 Interdependenz zwischen Steuerbelastung in einem Kanton und seinem Immobilienmarkt

SeiteinigenJahrensteigendieImmobilienpreiseinderSchweiz.SoerhöhtensichdieTransak-tionspreisefürEinfamilienhäuserseit2000gesamtschweizerischdurchschnittlichum49 Pro-zent, die Preise für Eigentumswohnungen gar um 77 Prozent. Ebenso hält das Wachstum der Mietpreiseseitüber10Jahrenan.Seit2000sinddieAngebotsmietengemässderImmobili-enberatungsfirmaWüest&Partnergesamtschweizerischumüber40Prozentgestiegen.VonderImmobilienpreissteigerungindenvergangenenJahrenwarensämtlicheSchweizerKan-tone betroffen. Trotzdem verläuft die Preisentwicklung für Wohneigentum in den regionalen Teilmärktensehrunterschiedlich.DiesspiegeltsichauchbeieinerBetrachtungderImmobili-enpreisentwicklungausgewählterKantonewider.

Abbildung5.18 ImmobilienpreisentwicklunginausgewähltenKantonen und im Landesdurchschnitt

Abbildung 5.18 Immobilienpreisenentwicklung in den Kantone

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Transaktionspreisindex hedonisch, Einfamilienhäuser (2000 Q.1 = 100)

Quelle:Wüest&Partner

IndenvergangenendreiJahrensinddieTransaktionspreisefürEinfamilienhäuserinsbe-sondere in Genf, Waadt, Schwyz, Zürich und Zug überdurchschnittlich stark gestiegen, NurgeringeAnstiegederTransaktionspreisefandeninKantonenwieBernundSolothurnstatt. Eine Vielzahl von Faktoren wie insbesondere eine unterschiedliche Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung,abermöglicherweiseauchdieSteuerpolitikdereinzelnenGebiets-körperschaftensindverantwortlichfürdieseDifferenzeninderPreisentwicklung.Fürden

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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vorliegenden Wirksamkeitsbericht interessiert in erster Linie der Zusammenhang zwischen dem Immobilienmarkt und der Steuerbelastung in den Kantonen. Die folgenden Ausfüh-rungenberuhenaufeinemBerichtderEFV(2013b).DerSteuerwettbewerbinderSchweizlässtvermuten,dassdieunterschiedlicheDynamikderImmobilienpreiseindenKantonenmitunteraufderenSteuerpolitikzurückgeführtwerdenkann,d.h.dassKantone,welchedieSteuerbelastungindenvergangenenJahrenstarkgesenkthaben,einentsprechendausgeprägtesPreiswachstumbeidenImmobilienerfahrenhaben.WennSteuerbelastungs-unterschiedezwischenGebietskörperschaften–odereineVeränderungderSteuerbelastungimZeitverlauf–zueinerVeränderungdesImmobilienpreisesführen,sprichtmanvoneiner«Kapitalisierung»derSteuerbelastungsunterschiedeimMarktwertvonImmobilien.EineRei-heempirischerStudienweistnach,dasssichUnterschiedeindersteuerlichenBelastungvonEinkommenindenImmobilienpreisenniederschlagen.BezüglichdemAusmassderKapita-lisierungvonSteuerbelastungsunterschiedeninderSchweiz(d.h.wiehochdiesogenannteKapitalisierungsrateist)variierendieForschungsergebnissestark.NeuereStudienfindenbeiEigenheimenKapitalisierungsratenum100Prozent,waseinervollständigenKapitalisierungentspricht.EinevollständigeKapitalisierungimpliziert,dasssichderWerteinerImmobile–d.h. die gesamten abdiskontierten zukünftigen Erträge daraus – um den gesamten Betrag derSteuerersparnisindiesemZeitraumerhöht.1 Bei Mietwohnungen liegen die geschätzten Werte teilweise deutlich darunter und weisen eine hohe Varianz auf. Die Ergebnisse betragen jenachStudie18bis36 Prozent2,42 Prozent3oderbiszu72 Prozent4. Hier verändert sich derImmobilienpreisentsprechendnurumeinenTeil(bspw.42oder72 %)deraufgrundderSteuerersparniserwartetenMarktwertveränderung.

EinmöglicherGrundfürdiesubstanziellhöherenKapitalisierungsratenfürEigentumswoh-nungen gegenüber Mietwohnungen besteht darin, dass Wohneigentümer sensitiver auf Steuerbelastungsveränderungenreagieren,weilsieauchdiezukünftige(erwartete)Steuerbe-lastungsentwicklung bei der Kaufentscheidung mitberücksichtigen.

DiestarkvariierendenResultatezurKapitalisierunginderSchweizhängeneinerseitsmitme-thodischenSchwierigkeitenundmangelnderDatenqualitätzusammen.AndererseitsweisendieaktuellenForschungsarbeitendaraufhin,dassdieKapitalisierungsratenichtexistiert.Viel-mehrvariiertdasAusmass,indemsichSteuerbelastungsdifferenzeninImmobilienpreisennie-derschlagen je nach Lage, Mobilität der Individuen – welche wiederum von deren Einkommen abhängig ist – und der betroffenen Staatsebene. Studien, welche durchschnittliche Steuerka-pitalisierungsratenfürdieSchweizschätzen,kommenzumSchluss,dassinnerkantonaleundinnerregionale Steuerbelastungsdifferenzen erheblich bedeutender sind als interkantonale oderinterregionaleUnterschiede.WeiteristdieKapitalisierungsrateumsoniedriger,jehöherdieSteuerbemessungsgrundlage(Haushaltseinkommen)ist,dawohlhabendereHaushaltemobilersind.DieSteuerersparnisbeieinemUmzugineinesteuergünstigereGemeindeistfürsolcheHaushaltehöheralsdieDifferenzbeidenImmobilienpreisenzwischendenbeidenGemeinden. Für Haushalte mit tiefem Einkommen überwiegen hingegen bei Steuersenkun-geninderRegeldiedamitverbundenenImmobilienpreiserhöhungen,dieKapitalisierungsratekannindiesemFallhöherals100Prozentsein.SchliesslichistdieKapitalisierunginurbanenGebietenstärkerausgeprägtalsindenperipherenRegionen.InruralenGegendenschlagensichSteuerbelastungsunterschiedekaumindenImmobilienpreisennieder.

1 vgl.Salvietal.(2004),Stadelmann(2010)undMorger(2012).2 Feld und Kirchgässner 19973 Morger 20124 Hilber 1997

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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AlsAnnäherungfürdieKapitalisierungvoninterkantonalenSteuerbelastungsunterschiedenkannamehestendieKapitalisierungderEinkommenssteuernaufnationalerEbeneherange-zogen werden. Diese ist mit 7 bis 44 Prozent relativ tief. Es ist jedoch zu beachten, dass es sichumdiedurchschnittlicheKapitalisierungüberdiegesamteSchweizhandelt.Diesschliesstnicht aus, dass bei einer differenzierten Betrachtung von Wirtschafts- und Wohnräumen – etwaZürich,Zug,Schwyz,Nidwalden,Luzern–höhereKapitalisierungsratenbeobachtetwerden könnten.

Abbildung5.19zeigtdiedurchschnittlicheSteuerbelastungunddasImmobilienpreisniveauinsämtlichenKantonenimJahr2011fürdieEinkommenskategorievon200 000Franken.5 Der Zusammenhang erscheint eher schwach. Bei höheren Einkommen wird er noch schwächer. DiesunterstütztdieHypothese,dassdurchschnittlicheSteuerbelastungsunterschiedezwi-schenKantoneneherwenigerrelevantfürdieImmobilienpreisesindalsaufStufeGemeindenund Kleinregionen.

Abbildung5.19 ZusammenhangzwischenImmobilienpreisniveauundSteuerbelastungimJahr2011

Abbildung 5.19 Zusammenhang zwischen Immobilienpreisniveau und Steuerbelastung

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1'800'000

0.00 2.00 4.00 6.00 8.00 10.00 12.00 14.00 16.00 18.00 20.00

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Durchschnittliche Steuerbelastung in %

Einkommen 200'000 CHF

Quelle:Wüest&Partner,ESTV

5 AlsIndikatorfürdiekantonaleSteuerbelastungwurdejeweilsdiedurchschnittlichekantonaleSteuerbelastung(ge-wichteteBelastungdurchKantons-,Gemeinde-undKirchensteuer)aufdemBruttoarbeitseinkommennatürlicherPersonenverwendet.DieBerechnungenerfolgtendurchdieESTV.AlsIndikatorfürdieImmobilienpreiseindenKantonenwurdenhedonischermitteltePreisdatenvonWüest&Partnerverwendet,diesichaufeinmittleresstan-dardisiertesObjekt(durchschnittlicheGrösse,AusbaustandardundLagequalität)beziehen.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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Die nicht eindeutigen Resultate hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen der Steuer-belastungunddenImmobilienpreisenverdeutlichen,dassregionaleMiet-undImmobilien-preisedasErgebniseinerganzenReihevonFaktorensind,vonwelcheneinigemindestensebenso bedeutend wenn nicht bedeutender sind als steuerliche Anreize. Neben den bisher erwähntenEinflussgrössensinddiesinsbesonderedieCharakteristikaeinesObjekts,wieGrö-sseundAusbaustandard,dieLagedesObjektsinnerhalbderGemeinde(z.B.Hangneigung,ErreichbarkeitlokalerInfrastruktur),dieMakrolage(ErreichbarkeitvonZentren,öffentlicheAusgabenderGemeinde,Steuerkraft)unddemografischeundsozioökonomischeVariablender Gemeinde wie die Bevölkerungsdichte, oder der Anteil Pendler. Eine wichtige Rolle für die PreisentwicklungspieltauchdieVerfügbarkeitvonzusätzlichemBauland.

ImZusammenhangmitderImmobilienpreisentwicklungindenKantonenwurdenimBerichtder EFV auch diejenigen Steuerarten betrachtet, deren Aufkommen vom Immobilienmarkt beeinflusstwird.DiessinddieGrundsteuer,VermögensgewinnsteuerunddieVermögensver-kehrsteuer.ImRessourcenpotenzialsinddieseSteuernnichtberücksichtigt.DieHöhederEin-nahmen aus diesen Steuerarten, deren Entwicklung im Zeitverlauf und die Entwicklungen auf dem Immobilienmarkt sind in den einzelnen Kantonen sehr unterschiedlich. Verglichen mit anderen Steuerarten sind Immobiliensteuereinnahmen ausserdem von relativ geringer Rele-vanz.EinQuerschnittüberalleKantoneimJahr2010weistaufeinenleichtpositivenZusam-menhangzwischendemSteueraufkommenunddemImmobilienpreisniveauhin;dasheisst,diejenigen Kantone mit tiefen Einnahmen aus Immobiliensteuern weisen tendenziell niedrige-re Preisindizes für Wohneigentum auf als Kantone mit höheren Immobiliensteuereinnahmen (proKopf).Diesdeutetdaraufhin,dassdieSteuererträgewegenderhöherenMarktwertevonWohneigentumindiesenKantonenhöhersind.EineReihevonKantonenentsprichtjedochdiesemMusternicht,inZugundZürichbeispielsweisegehentiefeSteuererträgemithohenImmobilienpreiseneinher.EineStudievonWüest&Partner(2013)beschreibtdenZu-sammenhang zwischen der Zunahme des Handelsvolumens bei Wohneigentumsobjekten und der Entwicklung der Einnahmen bei den Handänderungssteuern, die in 18 Kantonen erhoben werden.DasHandelsvolumennahmzwischen2002und2010um34 ProzentzuunddiedarausgeneriertenHandänderungssteuernstiegenumknapp40 Prozent(aufgut1Mrd.Fr.).Sehr hohe Zuwächse verzeichneten dabei Freiburg, Neuenburg, Graubünden, Obwalden und Waadt. Ein ähnliches Bild zeigt sich bei den Einnahmen aus Grundstückgewinnsteuern, die um42 Prozentaufrund1,5Milliardenzulegten.BesondershoheEinnahmensteigerungenverzeichneten dabei Wallis, Tessin, Genf und Waadt. Der Immobilienboom hat sich auch in den Staatseinnahmen der betroffnene Kantone niedergeschlagen. Deutlich weniger stark ge-stiegensinddemgegenüberdieEinnahmenausGrundsteuern(Liegenschaftssteuern),dessenVolumen2010knapp1Milliardeerreichte.GemässWüest&Partner(2013)konntenbishernurwenigeKantonewiebeispielsweiseBasel-LandschaftundSolothurnvomImmobilien-boomnichtprofitieren.

Fazit

Zwischen der Steuerbelastung in einem Kanton und seinem Immobilienmarkt besteht ein komplexerZusammenhang,derkeineeindeutigenAussagenerlaubt.DieSteuerbelastungistblosseinFaktoruntereinerVielzahlvonEinflussgrössen,welchesichaufdenImmobilienmarktauswirken. In Bezug auf den Steuerwettbewerb kann festgehalten werden, dass sich Steuer-belastungsunterschiedeteilweiseindenImmobilienpreisenkapitalisieren.Allerdingssindinner-kantonaleundinnerregionaleKapitalisierungseffektebedeutenderalsinterkantonale.ZudemhängendieKapitalisierungsratenvonanderenFaktorenwieinsbesonderedenEinkommenderIndividuen ab. Das mit dem Immobilienmarkt verbundene Aufkommen insbesondere bei den Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuern hat mit dem Immobilienboom in manchen

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Kantonendeutlichzugelegt.ImRessourcenpotenzialsinddieseSteuernjedochnichtberück-sichtigt.Sowäreesschwierig,einePotenzialgrössefürdieBesteuerungsbasiszufinden,diemitdenElementendesRessourcenpotenzialsvergleichbarwäreunddemGesamtressourcenpoten-zialzugerechnetwerdenkönnte.ImWeiterenistdiequantitativeBedeutungdieserSteuernimVergleich zu den Einkommens- und Gewinnsteuern eher gering. Gesamtschweizerisch beträgt der Anteil dieser Steuern rund 6 Prozent der Fiskaleinnahmen. Die Bedeutung ist dabei von KantonzuKantonsehrunterschiedlich;sobeträgtdieserAnteilinGlarusbloss0,4Prozent,währenderinGraubünden13Prozentausmacht.EineStudiederBAKBasel(2010)kommtzueiner ähnlichen Einschätzung. Aufgrund der geringen Masse dieser Steuern dürfte deren Ein-flussaufdasRessourcenpotenzialmarginalsein;zudemseidieDatenlagesehrunübersichtlich,wasdieDefinitioneinerallgemeinakzeptiertenBemessungsgrundlageerschwerenwürde.

5.4.5 Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik (ehemals «Bonny-Beschluss»)

Rechtliche Grundlagen

Aufden1.1.2008istdasBundesgesetzüberRegionalpolitikinKraftgetreten.1 Damit erhielt der ehemalige so genannte «Bonny-Beschluss» über Steuererleichterungen zu Gunsten wirt-schaftlicher Erneuerungsgebiete2 in Artikel 12 des Gesetzes eine neue Rechtsgrundlage:

Art. 12 Steuererleichterungen

1  Soweit ein Kanton Steuererleichterungen nach Artikel 23 Absatz 3 des Bundesgeset­zes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kan­tone und Gemeinden gewährt, kann der Bund für die direkte Bundessteuer ebenfalls Steuererleichterungen gewähren.

2 Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer werden nur gewährt, soweit:

a. ein industrielles Unternehmen oder ein produktionsnaher Dienstleistungsbetrieb neue Arbeitsplätze schafft oder bestehende neu ausrichtet;

b. das Vorhaben die regionalwirtschaftlichen Anforderungen dieses Gesetzes er­füllt;

c. der Kanton die Nachzahlung von missbräuchlich beanspruchten Steuererleichterungen verlangt.

3  Der Bundesrat legt, nach Konsultation der Kantone, die Gebiete fest, in denen Unter­nehmen von diesen Erleichterungen profitieren können, und regelt die Modalitäten der Finanzaufsicht, insbesondere die Pflicht, Informationen über die Wirkung der ge­währten Steuererleichterungen einzuholen und weiterzuleiten.

1 SR 901.0.2 Der einschlägige Artikel 6 des ehemaligen Bonny-Beschlusses hatte folgenden Wortlaut: «Einem Unternehmen

können bei der direkten Bundessteuer Erleichterungen eingeräumt werden, wenn der Kanton, in dem das Vorha-ben ausgeführt wird, ihm ebenfalls Steuererleichterungen gewährt.»

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

100

Dem Kernanliegen des Bonny-Beschlusses wird somit auch nach Inkrafttreten des neuen Bun-desgesetzesRechnunggetragen;diesaufseinerzeitigenWunschdesParlamentsundeinerMehrheit der Kantone. Der Perimeter der Fördergebiete wurde mit den neuen Verordnungen3 indessen deutlich reduziert.

Problemstellung im Zusammenhang mit dem Ressourcenausgleich

ImRahmendesRessourcenausgleichswirddiefinanzielleLeistungsfähigkeitderKantoneandersteuerlichausschöpfbarenWertschöpfunggemessen.DieseGrundideewirdmitHilfederSteuerstatistikumgesetzt.DementsprechendbasiertderRessourcenausgleichaufdemRessourcenpotenzialderKantone;dessenDatenbasisistdieAggregierteSteuerbemessungsgrundlage.

Nun werden die Steuererleichterungen zu Gunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete bei der Aggregierten Steuerbemessungsgrundlage nicht in Abzug gebracht. Das bedeutet, dass diebetroffenenGewinnederjuristischenPersonenvollständigindasRessourcenpotenzialein-fliessen,derRessourcenindexderentsprechendenKantonesomitkeineReduktionerfährt.

Kritik an der Nichtberücksichtigung der Steuererleichterungen beim Ressourcenpotenzial

Im Vorfeld der Inkraftsetzung der NFA ist gegenüber der beim Ressourcenausgleich gelten-den Praxis teilweise Kritik in dem Sinn geübt worden, dass Gewinne von Unternehmun-gen,denenimRahmenderRegionalpolitikSteuererleichterungengewährtwerden,imRessourcenpotenzialnurteilweiseberücksichtigtwerdensollten.

ImZusammenhangmitderangesprochenenKritikistallerdingsanzufügen,dassdieseThe-matikseitErscheinenderdrittenNFA-BotschaftimJahr2006niemehrzupolitischenDiskus-sionen Anlass gegeben hatte.

FüreinenurteilweiseBerücksichtigungderSteuererleichterungenimRessourcenpotenzialwurden im Vorfeld der Inkraftsetzung der NFA folgende Argumente vorgebracht:

– Die Steuererleichterungen beruhten auf Bundesrecht. Der Bund lege somit eine reduzierte BesteuerungdieserGewinnenahe.DamitschränkedieRegionalpolitikdesBundesindirektdieAusschöpfbarkeitdieserGewinneein,weshalbdieGewinnenichtvollständigindasRessourcenpotenzialeinfliessendürften.DievollständigeBerücksichtigungbestrafejeneKantone,welchevondenInstrumentenderRegionalpolitkdesBundesGebrauchmachen.

– Des Weiteren bestehe eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften, wo die Kantone – auch aufgrund einer Bundesregelung, demSteuerharmonisierungsgesetz–ebenfallseinenrelativgrossenHandlungsspielraumfür eine reduzierte Besteuerung von Unternehmensgewinnen hätten.

3 –VerordnungdesBundesratsüberdieGewährungvonSteuererleichterungenimRahmenderRegionalpolitik(SR901.022)und

–VerordnungdesEidg.VolkswirtschaftsdepartementsüberdieFestlegungderAnwendungsgebietefürSteuererleichterungen(SR901.022.1).

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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– DieprivilegierteBesteuerungvonHolding-undVerwaltungsgesellschaftenseivorallemeinMittelderWirtschaftsförderungfürKantonemitpositivenStandortfaktorenfürDienstleis-tungen. Kantone mit einer starken Verankerung und Standortvorteilen im Industriesektor könntendavonwenigerprofitieren.UmiminternationalenStandortwettbewerbbestehenzu können, seien solche Kantone deshalb auf Steuererleichterungen angewiesen, und die-seseienbeimRessourcenpotenzialfolglichebenfallszuberücksichtigen.

Argumente für die Nichtberücksichtigung der Steuererleichterungen beim Ressourcenpotenzial

– Grosser Handlungsspielraum der Kantone: Die Steuererleichterungen basieren zwar auf einergesetzlichenGrundlagedesBundes;derBundgewährtdieSteuererleichterungenjedoch subsidiär auf Antrag der Kantone. Somit besteht ein wesentlicher Unterschied zu denprivilegiertbesteuertenGesellschaften,wodiereduzierteBesteuerungaufeinemRechtsanspruchimSteuerharmonisierungsgesetzberuht. Bei den Steuererleichterungen zu Gunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete haben die KantoneeinengrossenHandlungsspielraum.Dasbedeutet,dassdieKantonemitwirt-schaftlichenErneuerungsgebietendieHöheihresRessourcenpotenzialsunddamitauchdieAusgleichszahlungendirektbeeinflussenkönnten,soferndieBerücksichtigungderSteuererleichterungen nicht auf objektiven, von der effektiven Gewährung von Steuer-erleichterungenlosgelöstenKriterienerfolgenwürde.GenaudieseBeeinflussbarkeitderAusgleichszahlungenwareinerderHauptmängeldesFinanzkraftindexesimfrüherenAus-gleichsregime, der mit der NFA ausgemerzt wurde.

– Ungleichbehandlung der Kantone:ImUnterschiedzurprivilegiertenBesteuerungvonHol-ding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften sind die Steuererleichterungen zu Gunsten wirtschaftlicherErneuerungsgebieteaufdieseGebietebeschränkt;eskönnensomitnichtalle Kantone von den Steuererleichterungen des Bundes Gebrauch machen. Dies ist zwar durchausimSinnderRegionalpolitik,welchedieChancenvonstrukturellbenachteiligtenLandesteilen im Steuerwettbewerb erhöhen will. Beim Finanzausgleich dagegen sollen alle Kantone gleich gestellt sein.

– Bevorzugung eines spezifischen Instruments des Steuerwettbewerbs: Die Berücksichti-gung der Steuererleichterungen zu Gunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete im Res-sourcenpotenzialhättezurFolge,dassdiesegegenübereinerStrategievonallgemeintiefen Steuersätzen bevorzugt würden. Reduziert ein Kanton die Steuerbelastung für juristischePersonengenerell,sohatdieskeinendirektenEinflussaufdasRessourcen-potenzial.AllerdingsistermiteinemsteigendenRessourcenpotenzialkonfrontiert,sofernsichaufgrundderSteuerpolitiktatsächlichneueFirmenansiedeln,wasdurch-ausdemKonzeptdersteuerlichausschöpfbarenWertschöpfungentspricht.Würdendiskretionäre Steuererleichterungen zu Gunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete imRessourcenpotenzialberücksichtigt,sowürdederMechanismus«niedrigereSteu-ern– AnsiedelungneuerFirmen –steigendesRessourcenpotenzial»fürdiebetreffen-den Gewinne ausgeschaltet. Es würde ein Fehlanreiz zu Gunsten von diskretionären Steuererleichterungen geschaffen.

– Vermischung von Finanzausgleich und Regionalpolitik: Die grundlegenden Voraussetzun-genfürSteuererleichterungenwerdendurchdieRegionalpolitikdesBundesbestimmt.Bei einer Berücksichtigung der Steuererleichterungen zu Gunsten wirtschaftlicher Erneue-rungsgebieteimRessourcenpotenzialwürdedeshalbeinInstrumentdesFinanzausgleichs

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

102

ineinedirekteBeziehungzurRegionalpolitikgebracht.Sohättez.B.dieperiodischeFest-legungderwirtschaftlichenErneuerungsgebieteEinflussaufdasRessourcenpotenzial.KriterienderRegionalpolitkwürdensomitdieHöhederRessourcenpotenzialemitbestim-men,wasdermitderNFArealisiertenEntkoppelungvonSektorpolitikundFinanzausgleichzuwiderliefe.

5.4.6 Zusammenfassung und Schlussfolgerungen

DieverschiedenenAspektedesSteuerwettbewerbsbildeneinSchwerpunktthemaimvorlie-genden Wirksamkeitsbericht. Aus diesem Grund sollen an dieser Stelle die wichtigsten Aussa-gen und Erkenntnisse kurz zusammengefasst und beurteilt werden. Vorausgeschickt werden kanndieallgemeinakzeptierteErkenntnis,dassSteuerwettbewerbzumehrEffizienzimöffentlichenSektorbeitragenkann.SowerdenineinemkompetitivenUmfelddiePräferenzenderBürgerinnenundBürgervondenGebietskörperschaftentendenziellstärkerberücksich-tigt.ZudementfaltetderSteuerwettbewerbeinedämpfendeWirkungaufdieKostenbeiderBereit stellung von Leistungen der öffentlichen Hand.

Als erstes ist festzuhalten, dass das Ziel des Erhalts der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit der Kantone im nationalen und vor allem auch im internationalen Vergleich in der betrachteten Periode erreicht worden ist. Die Steuersätze bei mobilem Steuersubstrat wie Unternehmens-gewinne und die oberen Einkommenskategorien der natürlichen Personen können als kon-kurrenzfähig beurteilt werden. Die ressourcenschwachen Kantone konnten in den vergange-nenJahrendieSteuerbelastungbeimmobilenSubstratmerklichsenkenunddamitihrePositi-on im Steuerwettbewerb gegenüber den ressourcenstarken Kantonen verbessern. Dies kann indessen nicht so sehr auf die Einführung der NFA, sondern vielmehr auf Sonderfaktoren wie die Ausschüttungen der SNB sowie die günstige Konjunktur- und Budgetlage zurückgeführt werden. Dieses Ergebnis steht in einem gewissen Kontrast mit den Resultaten zur Entwick-lungderGesamtsteuerbelastunggemessenamSteuerausschöpfungsindex.Sohabeneiner-seits die Differenz zwischen dem höchsten und dem tiefsten Wert und andererseits auch die Standardabweichung dieses Index seit 2008 kontinuierlich zugenommen.

Die Analysen haben gezeigt, dass für ressourcenstarke Kantone der Anreiz, ihr Res sour-cenpotenzialzusteigern,mitderEinführungderNFAnichtgemindertwurde.Einres-sourcenschwacherKantondagegenhatbeimgeltenden(progressiven)Umverteilungs-mechanismusdesRessourcenausgleichsrelativwenigAnreize,seinRessourcenpotenzialzusteigern.SobeträgtdieGrenzabschöpfungsquoteimDurchschnittderressourcenschwachenKantonerund80Prozent.Diesbedeutet,dasseineZunahmedesRessourcenpotenzialseine erhebliche Reduktion der Ausgleichszahlungen zur Folge hat, sodass nach Ressourcen-ausgleichdieZunahmederstandardisiertenSteuererträgeproEinwohnernurnoch20 Pro-zentderursprünglichenSteigerungdesRessourcenpotenzialsbeträgt.TrotzdieserAn-reizstrukturfindetdennocheinSteuerwettbewerbzwischendenKantonenstatt,dersichmit der Einführung der NFA sogar noch intensiviert hat. Analysen zeigen, dass Steuer satz-anpassungenseit2008deutlichstärkerräumlichkorreliertsind,wasaufeinenintensiverenSteuerwettbewerb hinweist. Offenbar haben sich die Kantone nicht von strategisch mo-tivierten Steuersenkungen abhalten lassen. Zwar senkten die ressourcenschwachen Kan-tonen die Steuern insbesondere beim mobilen Substrat stärker als die ressourcenstarken, dennoch verloren erstere gegenüber den ressourcenstarken Kantonen hinsichtlich des SteuersubstratsinsgesamtanTerrain.AusnahmenvondieserTendenzfindensichbeidenUnternehmensgewinnenundetwaswenigerausgeprägtbeidenTop-1%-Einkommen.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

103

SteuersenkungenvonEmpfängerkantonenwurdendaunddortals«Steuerdumping»ge-brandmarkt. Bei Steuersenkungen geht es indessen nicht darum, die anderen Kantone «ausdemMarktzuwerfen»,umspäteralsMonopolistdieSteuernwiederzuerhöhen;viel mehr steht das Bestehen im Steuerwettbewerb im Vordergrund. Der Kritik, dass res-sourcenschwache Kantone mit Hilfe der Ausgleichszahlungen gezielt Steuersätze für mobi-les Substrat senken, ist entgegenzuhalten, dass mit der Einführung der NFA der Anteil der zweckfreien Mittel, welche die ressourcenschwachen Kantone erhalten, merklich erhöht wordenist,umderenFinanzautonomiezustärken.MancheKantonehabendiesenSpielraumgenutzt,umihrePositionimSteuerwettbewerbzuverbessern.BeiderKonzeptionderNFAwar eine derartige Stärkung der ressourcenschwachen Kantone im Steuerwettbewerb durch-ausgewollt.Fürkleinere,periphereKantonebildetdieSteuerpolitikeinwichtigesInstrument,umüberhauptSteuersubstratanzuziehenundumdamitimStandortwettbewerbmithaltenzukönnen.ZentrumskantoneprofitierenunteranderemvonpositivenAgglomerationsef-fekten,dieihnenerlauben,diedamitverbundenenRentensteuerlichabzuschöpfen.DieSteuerbelastungindenWirtschaftszentrenkanndeswegenhöherausfallenalsinderPeriphe-rie, ohne dass die Zentren an Attraktivität einbüssen.

DerZusammenhangzwischenderSteuerbelastungunddemImmobilienmarktistempirischnichtsehrklar,wasverdeutlicht,dassregionaleMiet-undImmobilienpreisedasErgebniseiner ganzen Reihe von Faktoren sind, von welchen einige mindestens ebenso bedeutend sindwiefiskalpolitischeAnreize.Solässtsichnichtbestätigen,dassindenjenigenKantonen,in welchen in der jüngeren Vergangenheit die durchschnittliche Steuerbelastung für natürli-chePersonenamstärkstengesenktwurde,dieImmobilienpreiseüberdurchschnittlichstarkgestiegensind.DieserschwachausfallendeZusammenhangunterstütztdieHypothese,dassdurchschnittliche Steuerbelastungsunterschiede zwischen Kantonen eher weniger relevant für den Immobilienmarkt sind als der Steuerwettbewerb zwischen Gemeinden und Kleinre-gionen sowie innerhalb von Kantonen. Insgesamt deuten die Ergebnisse darauf hin, dass der ImmobilienmarkttendenzielleinedämpfendeWirkungaufdenSteuerwettbewerbentfaltet.SteuernimZusammenhangmitdemImmobilienmarkt(insbesondereGrundsteuern,Ge-winn-undHandänderungssteuern)werdenimRessourcenpotenzialaufgrundihrergeringenMasse und der Schwierigkeit der Bestimmung einer Potenzialgrösse bei der Bestimmung des Ressourcenpotenzialsnichtberücksichtigt.

AlsletztenAspektwerdendieSteuererleichterungenimRahmenderRegionalpolitikthema-tisiert.DiesewerdenbekanntlichbeiderBerechnungdesRessourcenpotenzialsnichtberück-sichtigt.DieGewinnederbegünstigtenUnternehmenfliessendamitvollständiginsPotenzialein. Die Kantone haben bei der Gewährung von Steuererleichterungen einen grossen Hand-lungsspielraum.WürdendieGewinnederbegünstigtenUnternehmenmiteinemreduziertenGewichtimRessourcenpotenzialberücksichtigt,sokönnteeinKantondieHöheseinesPoten-zialsunddamitseineAusgleichszahlungendirektbeeinflussen.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

104

5.5 GewährleistungeinerminimalenAusstattungmitfinanziellenRessourcen der Kantone

ImKapitel5.5werdenzweiFragenbehandelt:

1. WelcheAusgleichswirkungwurdeindeneinzelnenJahrenimVergleichzumMindestaus-stattungszielgemässArtikel6Absatz3FiLaG(85 %desSSEallerKantone)erzielt(Kapitel5.5.1)?

2. IstdieZielgrösse85 Prozentweiterhinangebracht(Kapitel5.5.2)?

Die Frage, ob das Ziel mit einem anderen Mechanismus besser erreicht werden könnte, wird imKapitel8erläutert.

5.5.1 EntwicklungderMindestausstattungmitfinanziellenRessourcen

Der Finanzausgleich soll als ein Ziel ressourcenschwachen Kantonen eine Mindestausstattung mitfinanziellenRessourcengewährleisten.NachArtikel6Absatz3FiLaGsollderstandar-disierteSteuerertrag(SSE)einesKantonsproEinwohnerzusammenmitdenLeistungendesRessourcenausgleichs mindestens 85 Prozent des schweizerischen Durchschnitts erreichen. Diese Mindestausstattung stellt jedoch keine Garantie, sondern eine Zielgrösse dar. Somit ist auch ein Index SSE nach Ausgleich unter 85 Punkten mit dem FiLaG konform. Artikel 19 Absatz8FiLaGhältzudemfest,dassbeiderÜberprüfungdesMindestausstattungszielsdieLeistungen aus dem Härteausgleich mitberücksichtigt werden.

ImReferenzjahr2014beträgtderIndexSSEderKantoneJuraundUri87Punkte(vgl.Abbil-dung5.20).WerdenzudemdieLeistungenausdemHärteausgleichberücksichtigt,erreichtderJura90,3Punkte.

Page 109: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

105

Abbildung 5.20 Ressourcenindex vor und nach Ressourcenausgleich 2014Abbildung 5.20 Ressourcenindex vor und nach Ressourcenausgleich 2014

ZG

SZ

GE BS

NW

ZH

VDSH

BL TI

NE AGOW AR AI GR

SG SO LU TG FR BEVS GL

JU UR60

70

80

90

100

110

120

130

140

150

160

170

180

190

200

210

220

230

240

250

Ress

ourc

enin

dex

Vor Ressourcenausgleich Nach Ressourcenausgleich Nach Ressourcen- und Härteausgleich

Schweizer Mittel

85%-Ziel

VSGL

JU UR

84.5

85.0

85.5

86.0

86.5

87.0

87.5

88.0

88.5

89.0

89.5

90.0

90.5

Ress

ourc

enin

dex

Detail ressourcenschwächste Kantone

LU TG FR BEVS GL

JU UR50

60

70

Abbildung5.21zeigtdenIndexSSEnachAusgleichdesressourcenschwächstenKantons(UR)indenJahren2008-2014.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

106

Abbildung5.21 IndexSSEnachAusgleichdesKantonsUri;2008–2014Abb. 5.21 Index SSE nach Ausgleich des Kantons Uri; 2008 - 2014

86.3

85.7

84.4

83.3

85.3

86.1

87.0

83.0

84.0

85.0

86.0

87.0

88.0

2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014

Index-

SSE n

ach

Ausg

leic

h

Im Referenzjahr 2008 erreicht der Kanton Uri einen Index SSE von 86,3 Punkten und liegt damitklarüberderZielgrösse.IndendreidarauffolgendenJahrensinktderWert,2010und2011 auf unter 85 Punkte. Seit 2012 steigt der Urner Index SSE aber wieder an und erreicht 2014 87 Punkte. Damit liegt der Kanton Uri in den sieben Beobachtungsjahren im Schnitt 0,4 Punkte über der Zielgrösse. Das Ziel, wonach der «Finanzausgleich zusammen mit dem Härteausgleichdafürsorgt,dassalleKantoneübereineminimaleAusstattungmitfinanziel-len Ressourcen verfügen, was ihre Finanzautonomie stärkt und die Unterschiede verringert», wird damit erreicht. Die Mindestausstattung wird deutlich übertroffen. Würde die Dotation soverringert,dassderKantonUrijedesJahr85Punkteerreicht,müsstenauchdieBezügealler anderen ressourcenschwachen Kantone reduziert werden. Dies hätte eine erhebliche VerringerungderDotationzurFolge.DieentsprechendenZahlensindausdernachfolgendenAbbildung ersichtlich.

Abbildung 5.22 Über- und Unterdotation im Ressourcenausgleich 2008–2014Abb. 5.22 Über und Unterdotation im Ressourcenausgleich 2008 - 2014

-600

-400

-200

0

200

400

600

2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014

Ver

änder

ung D

ota

tion (in

Mio

. C

HF)

Vertikale Dotation Horizontale Dotation

-600

-400

-200

0

200

400

600

800

2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Total

2008 - 14

Über

schuss

der

Dota

tion (in

Mio

. C

HF)

Vertikale Dotation Horizontale Dotation

Page 111: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

107

5.5.2 Zielgrösse 85 beim Ressourcenausgleich

Historie

Die Idee einer «Mindestausstattung» der Kantone mit eigenen Ressourcen geht auf die AnfängedesProjektsNFAzurück.JeneArbeitsgruppe,diesichmitder«StärkungderEigenfinanzierungskraftderKantone»befasste,schlugimJahr1995vor:1

Ein Ziel des Finanzausgleichs ist, dass jeder Kanton seine Kernaufgaben ohne übermässige BelastungseinerBürgerinnenundBürgerselberfinanzierenkann.[...]DieGruppeistderAn-sicht, dass die Festlegung der Mindestausstattung aufgrund der unterschiedlichen Ausgaben der Kantone und Gemeinden2 zur Erfüllung ihrer Grundaufgaben erfolgen sollte. Dabei ist aufgrund der Vergleichsdaten anzunehmen, dass die garantierte Mindestausstattung, ohne dasseineoptimaleGrössebestimmtwerdenkann,zwischen82und90Indexpunktenliegensollte.AusserdemmüssteeinpragmatischesVorgehenzurBestimmungeinesgarantiertenMinimumsnachAnsichtderArbeitsgruppevondenaktuellfürdenAusgleichverfügbarenBeträgen ausgehen. Diese beiden Methoden führen zu übereinstimmenden Ergebnissen.

Für die Bestimmung der Mindestausstattung waren demnach folgende Gedanken wegwei-send:

– JederKantonsolldieihmzugeordnetenAufgabenmöglichstautonomerfüllenkönnen.Faktischbedingtdies,dassjederKantonseineBasisaufgabenautonomfinanzierenkann.Dies soll ihm möglich sein, ohne dass er die Bürgerinnen und Bürger mit Steuern über- mässigbelastenmuss.JederKantonsolldeshalb–nachRessourcenausgleich–einebe-stimmte Mindestausstattung an eigenen Mitteln aufweisen.

– DieFestlegungdieserMindestausstattungsollteaufgrundderinterkantonalenDisparitätenbeidenPro-Kopf-AusgabenderKantoneundihrerGemeindenzurErfüllungihrerGrund-aufgaben3erfolgen.DieÜberlegungdabeiwar:JeniedrigersichdasAusgabenniveau

1 StärkungderEigenfinanzierungskraftderKantone/Reinforcementdelacapacitéfinancièrepropredescantons,Rapportfinaldugroupedetravail4àl’organedirecteur,Berne,décembre1995.

2 Esistüblich,beiinterkantonalenAusgaben-VergleichenaufdieAusgabenderKantoneplusihrerGemeindenabzu-stellen. Dadurch wird die von Kanton zu Kanton unterschiedliche Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemein-den neutralisiert.

3 Zu den Grundaufgaben wurden damals alle Aufgaben gemäss funktionaler Gliederung gezählt, mit Ausnahme der kantonalenHochschulenunddervonKantonzuKantonundvonJahrzuJahrstarkschwankendenkantonalenBei-träge an die Finanzierung der Nationalstrassen.

Bei gleichbleibendem Verhältnis zwischen horizontalem und vertikalem Ressourcenausgleich müssten die ressourcenstarken Kantone 2014 rund 202 Millionen weniger an die ressour-censchwachen Kantone zahlen, und der Beitrag des Bundes würde um fast 297 Millionen reduziert.Dieshiesseaberauch,dassdieressourcenschwachenKantoneinsgesamt499 Mil-lionen oder 13,4 Prozent weniger Beiträge bekämen. Wegen der veränderten Progression würden die Auswirkungen auf die ressourcenschwächsten Kantone moderater ausfallen als auf solche mit einem Ressourcenindex von annähernd 100.

ÄhnlicheErgebnisseaberingeringeremAusmassliegenauchindenanderenJahrenvor.Ins-gesamt war die horizontale Dotation 2008-2014 rund 278 Millionen, die vertikale Dotation über 422 Millionen zu hoch.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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derressourcenschwächstenKantoneimVergleichzujenemallerKantonepräsentiert,desto geringer kann – bei gleichem «Kostendeckungsgrad» – auch ihr Einnahmenniveau sein,folglichauchdersogenanntestandardisierteSteuerertragproEinwohnernachRessourcenausgleich;anihmmisstsichschliesslichauchdieMindestausstattung.

– EntsprechendeUntersuchungenergaben,dassbeidenGrundaufgabendasAusgabenniveauderressourcenschwächstenKantonezwischenrund10undrund20 Pro-zent unter jenem aller Kantone lag. Von da her und mit obenstehender Grundüberlegung wardieMindestausstattungauf80bis90Punktefestzulegen;diesbeieinerdurchschnittli-chen Ausstattung aller Kantone von 100 Punkten.

– Diesallesberücksichtigt,empfahldiedamaligeArbeitsgruppeeineMindestausstattungvon 87 Punkten.

AufdieserEmpfehlungbasiertedannauchdersogenannte«Konkretisierungsbericht»zurNFA von 1999.4

InderVernehmlassungzudiesemBerichtplädiertengewisseressourcenschwacheKantone,aber auch die CVP, die SPS und der SGB, für einen höheren, einzelne ressourcenstarke Kanto-nefüreinentieferenWert.DiverseKantoneundOrganisationensprachensichdafüraus,imGesetzeineBandbreitezuverankern;imVordergrundstanddabeieinesolchezwischen80und 90 Punkten.

In der Botschaft zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen von 2001 wurde dann ein «anzustrebender Zielwert» vorgeschlagen, im Sinne einesKompromissesderauchheutenochgesetzlichverankerteWertvonmindestens855.

In den Kommissions- und Plenumsdebatten der eidgenössischen Räte war die Höhe des MindestausstattungszielsdannüberraschenderweisekeinThema;derWert85schien«sakro-sankt». Die Diskussionen drehten sich in diesem Zusammenhang einzig um die Frage, ob der Wert 85 ein «garantiertes Minimum» oder ein «anzustrebendes Ziel» darstellen sollte.

ImArtikel6Absatz3desFiLaGwurdeimJahr2003derWertvonmindestens85schliesslichals «anzustrebendes Ziel» verankert.

Mindestausstattung im Lichte der aktuellen Daten

AusgehendvondenursprünglichenÜberlegungen,wirdimFolgendenuntersucht,wiederZielwert für die Mindestausstattung im Lichte der seitherigen Entwicklung zu beurteilen ist.

Dabei interessiert einmal die Ausgabenentwicklung. Um Abgrenzungsdiskussionen zu vermei-den,wirdhieraufdieGesamtausgabenproEinwohnerabgestellt,dabeijedochaufdiefürdieKantone(undihreGemeinden)letztlichbelastungsrelevantenAusgabennachAbzugderBundesbeiträge. Dargestellt werden die Entwicklungen bei den Kantonen insgesamt und bei jenen vier6Kantonen,dieindenletztenrund20Jahren,dasheisstseitBeginnder

4 EFD/KdK, Der Neue Finanzausgleich zwischen Bund und Kantonen, Bern/Solothurn, 1999.5 BBl 20022568.Der«anzustrebendeZielwert»wardamitzubegründen(S.2476),dasswegendenwährendvier

JahrenjeweilsvorgegebenenDotationendesRessourcenausgleichsundjenachKonstellationderRessourcenindizesder Kantone die Erreichung des Mindestausstattungsziels von 85 Prozent des schweizerischen Durchschnitts nicht füralleKantoneundjedesJahrgewährleistetwerdenkann.

6 EssinddiesdieKantoneUri,Jura,WallisundFreiburg.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

109

Projektarbeiten NFA, stets zu den ressourcenschwächsten gehörten. Bei den Zahlen ist zu be-rücksichtigen,dassimJahr2008eineneueSektorisierungerfolgte(Abstimmungderfunkti-onalenGliederungderschweizerischenFinanzstatistikaufjenederEU),wasinjenemJahrzueinem gewissen Strukturbruch führte. Es ergibt sich folgendes Bild:

Tabelle5.06 Pro-Kopf-AusgabenderKantoneundihrerGemeinden*,nachAbzugderBundesbeiträge;1994–2011

Tabelle 5.06

CHF

pro

Kopf

in %

aller

Kte.

CHF

pro

Kopf

in %

aller

Kte.

CHF

pro

Kopf

in %

aller

Kte.

CHF

pro

Kopf

in %

aller

Kte.

CHF

pro

Kopf

in %

aller

Kte.

CHF

pro

Kopf

in %

aller

Kte.

CHF

pro

Kopf

in %

aller

Kte.

alle Kantone 10'395 100% 11'770 100% 12'292 100% 12'095 100% 12'187 100% 12'347 100% 12'987 100%

4 ressourcen-

schwächste

Kantone ***

8'525 82% 9'680 82% 10'481 85% 11'541 95% 11'643 96% 11'825 96% 12'179 94%

Datenquelle: Sonderauswertung der Sektion Finanzstatistik der EFV.

* ohne ausserordentliche Ausgaben

** 1994 = Jahr des Projektbeginns NFA

*** gewogenes Mittel (Kantone UR, JU, VS, FR)

Pro-Kopf-Ausgaben der Kantone und ihrer Gemeinden *, nach Abzug der Bundesbeiträge; 1994-2010 **

1994** 2002 2005 2008 2009 2010

Ausgaben nach Abzug der Bundesbeiträge

2011

Augenfällig ist der Unterschied zwischen den Perioden vor und nach Inkrafttreten der NFA: MitdemaltenRegimebeliefensichnachAbzugderBundesbeiträgediePro-Kopf-Ausgabender vier ressourcenschwächsten Kantone auf eine Grössenordnung von 80 bis 85 Prozent aller Kantone. Mit der Einführung der NFA ist diese Relation auf rund 95 Prozent angestiegen. Wie die nachfolgende Tabelle 5.07 zeigt, hängt diese Entwicklung vor allem mit jener der Bundesbeiträge zusammen:

Tabelle5.07 BundesbeiträgeanKantone,proEinwohner(inCHF);1994–2011Tabelle 5.07 Bundesbeiträge an Kantone, pro Einwohner (in CHF); 1994-2010

1994 2002 2005 2008 2009 2010 2011

alle Kantone 1'094 1'479 1'479 1'344 1'343 1'352 1'338

4 ressourcen-

schwächste Kantone *2'531 2'681 2'510 1'948 1'898 2'115 2'076

4 ressourcen-

schwächste Kantone in

% aller Kantone

231% 181% 170% 145% 141% 156% 155%

Datenquelle: Sonderauswertung der Sektion Finanzstatistik der EFV.

* gewogenes Mittel (Kantone UR, JU, VS, FR)

IndenJahrenvorEinführungderNFAistdenvierressourcenschwächstenKantoneproEin-wohner im Vergleich zu allen Kantonen das rund 1 ½- bis 2 ½-fache an Bundesbeiträgen zugeflossen;diesjenachHöhederInvestitionsbeiträge.NachInkrafttretenderNFAistesnoch etwa das 1 ½-fache, für die vier ressourcenschwächsten Kantone mithin ein relativer Rückgang um durchschnittlich gut 25 Prozent. Dieser Rückgang dürfte wesentlich von dem

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

110

mit der NFA erfolgten Wegfall der so genannten Finanzkraftzuschläge zu den Bundesbeiträ-gen herrühren.7 Letztlich führte dieser Wegfall indessen nicht zu einer Schlechterstellung der ressourcenschwachenKantone,denndasÄquivalentderwegfallendenFinanzkraftzuschlägeist seit 2008 im Beitrag des Bundes an den Ressourcenausgleich enthalten und leistet damit aucheinenBeitragandieFinanzierungderMindestausstattungvon85%.8 Kommt hinzu, dasssichdieRessourcenausgleichszahlungen(unddamitauchdieMindestausstattung)seit2008fastdoppeltsodynamischentwickelthabenwiedieAusgabendervierressourcen-schwachen Kantone bzw. gut 1 ½ mal stärker als die Ausgaben aller Kantone.

Es erstaunt deshalb nicht, dass für die vier ressourcenschwächsten Kantone trotz relativ hö-hererAusgabenlastkeine«Finanzierungslücke»entstandenist,sondernperSaldogareineleichte Besserstellung.

Tabelle5.08 Mindestausstattung(85%desSSEalleKantone)imVerhältniszudenPro-Kopf-AusgabenderKantoneundihrerGemeindennachAbzugderBundesbeiträge,inCHF;2008–2011

Tabelle 5.08

2008 2009 2010 2011

Ausgaben alle Kantone, nach

Abzug der Bundesbeiträge12'095 12'187 12'347 12'987

2008 = 100 100.0 100.8 102.1 107.4

Ausgaben 4 ressourcen-

schwächste Kantone, nach

Abzug der Bundesbeiträge *

11'541 11'643 11'825 12'179

2008 = 100 100.0 100.9 102.5 105.5

Mindestausstattung (85% des

SSE aller Kte.)6'365 6'446 6'648 6'945

2008 = 100 100.0 101.3 104.4 109.1

Mindestausstattung im Verhält-

nis zu den Ausgaben nach

Abzug der Bundesbeiträge:

- bei allen Kantonen 53% 53% 54% 53%

- bei den 4 ressourcen-

schwächsten Kantonen55% 55% 56% 57%

* gewogenes Mittel (Kantone UR, JU, VS, FR)

Mindestausstattung (85%) im Verhältnis zu den Pro-Kopf-Ausgaben

der Kantone und ihrer Gemeinden nach Abzug der Bundesbeiträge,

in CHF; 2008-2010

DieTabelle5.08enthältnurDatenfürdieJahre2008bis2011,weilfürdieJahrevor2008der für die Berechnung der Mindestausstattung notwendige standardisierte Steuerertrag der Kantone nicht in vergleichbarer Art verfügbar ist.

Der Wert in Franken für die Mindestausstattung ist im Verhältnis zu den Ausgaben seit Ein-führungderNFApraktischkonstantgeblieben;diesnamentlichimVerhältniszudenAusgabenaller Kantone. Auch in diesem Licht kann der ganz leichte Anstieg der Mindest ausstattung im

7 Vor Einführung der NFA, belief sich die Summe aller Finanzkraftzuschläge zu Gunsten aller ressourcenschwachen Kantoneaufca.860Millionen(Quelle:Finanzausgleichsbilanz2007derEFV).

8 Zusätzlich ermöglichte der mit dem Übergang zur NFA verbundene Härteausgleich, dass im Vergleich zum früheren Regime kein ressourcenschwacher Kanton schlechter gestellt wurde.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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Verhältnis zu den Ausgaben der vier ressourcenschwächsten Kantone ab 2009 noch nicht als signifikantbezeichnetwerden;eineSenkungdesZielwertsfürdieMindestausstattungwäreaufgrund der aktuellen Datenlage somit verfrüht.

Fazit

Als Fazit kann deshalb festgehalten werden, dass sich aufgrund des Vergleichs mit der Aus-gabenentwicklung zurzeit weder eine Erhöhung noch eine Senkung des Zielwerts 85 für die Mindestausstattungaufdrängt.(ZumMindestausstattungzielvonIndex85sieheimÜbrigenauchKapitel9.)

5.6 Ausgleichvonübermässigengeografisch-topografischen(GLA) undsoziodemografischenBelastungen(SLA)

5.6.1 Kostenrelevanz und Gewichtung der Indikatoren

Gemäss Artikel 9 FiLaG legt die Bundesversammlung jeweils mittels Bundesbeschluss die Do-tationendesLastenausgleichsfürdienächsteVierjahresperiodeaufgrundderErgebnissedesWirksamkeitsberichts fest. Gemäss Anhang 2 des erläuternden Berichts zur FiLaV dienen dazu alsBeurteilungskriteriendieHöhederSonderlastenproKopfsowiedieHöhederAbgeltung;d.h. wie viel Prozent der Sonderlasten durch den Lastenausgleich abgegolten werden. In den beidenGutachtenEcoplan(2004)undEcoplan(2009)wurdeaufgezeigt,welchenAnteilamTotal der Sonderlasten die drei Bereiche GLA, SLA A-C und SLA F ausmachen und somit, wie die Gesamtsumme des Lastenausgleichs auf die drei Ausgleichsgefässe verteilt werden soll.

FürdenzweitenWirksamkeitsberichtwurdeimRahmendesGutachtensEcoplan(2013a)dieUntersuchungzumdrittenMaldurchgeführt,umherauszufinden,obsichdiebisherigenResultateauchmitdenneustenverfügbarenDatenbestätigenlassen.ErstmalsflossenindieBerechnungen auch Daten aus der Zeit nach Einführung der NFA ein. Um Vergleiche über die Zeit zu ermöglichen, wurde die Berechnungsmethode in allen drei Gutachten so weit als möglich unverändert gelassen.

Die Indikatoren des Lastenausgleichs sind kostenrelevant

DieUntersuchungenvonEcoplanzeigen,dasswiebeidenVorgängergutachtenderErklä-rungsgehaltdesverwendetenModelssehrgutist(R2=0.87)unddieIndikatorenvonSLAA-CundSLA-Feinenstatistischsignifikanten(positiven)EinflussaufdieAusgabenhaben.Auch die GLA-Indikatoren vermögen die Ausgaben zu erklären, allerdings mit geringerer Signifikanz.DiesehatihrenGrundinsbesondereineinererheblichenReduktionderkanto-nalenAusgabenimJahr2008,demEinführungsjahrderNFA.ZudemzeigtsichindieserZeiteinleichtnegativerZusammenhangzwischengeografisch-topografischenSonderlastenunddem Ausgabenwachstum. Dies bedeutet, dass tendenziell das Ausgabenwachstum geringer ausfällt, je höher die GLA-Sonderlasten eines Kantons sind. Ob dies effektiv auf die Einfüh-rung der NFA zurückzuführen ist und ob es sich dabei um die erhofften Kostenreduktionen handelt,lässtsichaberaufgrundderStudienichtsagen.Insgesamtzeigtdieempirische

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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Analyse, dass die im GLA und SLA verwendeten Indikatoren nach wie vor einen hohen Erklärungsgehalt aufweisen. Aus diesem Grund erscheint es nicht notwendig, Modelle mit alternativen Indikatoren zu entwickeln. Folglich wurden keine solchen Indikatoren analysiert.

Gewichtung der Indikatoren bleibt stabil

DieGewichtungderTeilindikatorenimGLAwurdenpolitischfestgesetztundbliebenseit-her unverändert. Die Lasten der Höhe und Steilheit werden mit je einem Drittel der Dotation entschädigt und die geringe Bevölkerungsdichte, sowie die Streusiedlungen mit je einem Sechstel.WürdemandieseGewichtewiebeimSLAauchmittelsHauptkomponentenanalyseberechnen, dann würden das Gewicht des Indikators «Geringe Bevölkerungsdichte» bei gut 21 Prozent liegen und dasjenige der übrigen Indikatoren bei rund 26 Prozent. Insbesondere der Indikator «Einwohner in Streusiedlungen» ist also untergewichtet. Diese berechneten Ge-wichtehabensichseitdemletztenGutachtennichtverändert.BeidensoziodemografischenAusgleichsgefässenwerdendieGewichtemittelsHauptkomponentenanalysejährlichneufest-gelegt.DerSLAA-CumfasstdieIndikatorenArmut(Gewicht2014:42 %),Alter(26 %)undAusländer(32 %).Hierfälltauf,dassseitdemletztenGutachtendasGewichtdesIndikators«Alter»umübersechsProzentpunktezugenommenhat.DiesaufKostendesIndikators«Aus-länder». Beim SLA F blieben die Gewichte gegenüber dem Gutachten 2009 unverändert. Die Erwerbsquotewirdmit28Prozentgewichtet,dieSiedlungsdichtemit37ProzentunddieBevöl-kerung mit 35 Prozent.

Ungleiche Abgeltung der Sonderlasten

SonderlastenentsprechendemjenigenTeilderLasten,welcherüberdemMittelwertliegt.Aus diesem Grund hängt die Höhe der Sonderlasten davon ab, wie die Lasten unter den Kantonenverteiltsind.WenndieLastenproKopfinallenKantonengleichhochwären,danngäbe es gar keine Sonderlasten. Eine gleichmässigere Verteilung führt somit zu geringeren Sonderlasten, während eine ungleichmässigere Verteilung die Sonderlasten erhöht.

DieVerteilungdergeografisch-topografischenLastenistgemässEcoplan(2013a)ziemlichausgeglichen, während bei den Kernstadtlasten sehr grosse Unterschiede zwischen den Kantonenbestehen.DiesisteinHauptgrund,wiesodieSonderlastenbeimSLA-Fdeutlichhöher sind, als diejenigen des GLA. Die Sonderlasten des SLA A-C sind zwar gleichmässiger auf die Kantone verteilt als beim SLA F, jedoch deutlich unterschiedlicher als beim GLA. Aus diesemGrundmachendieKernstadtlastengemässEcoplan(2013a)mehralsdieHälfteallerSonderlasten aus. Wie die folgende Abbildung zeigt, schwanken sie relativ stark über die Zeit. ImGutachten2013sindsieum11ProzentpunktehöheralsnochimGutachten2009und6ProzentpunktehöheralsimGutachten2004.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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Abbildung 5.23 Aufteilung der SonderlastenAbbildung 5.23 Aufteilung der Sonderlasten

GLA28%

SLAA-C27%

SLA F45%

Gutachten 2004

GLA27%

SLA A-C33%

SLA F40%

Gutachten 2009

GLA18%

SLA A-C31%

SLA F51%

Gutachten 2013

DieGesamtdotationdesLastenausgleichswurdebisherjezurHälfteaufdengeografisch-topografischenundaufdensoziodemografischenLastenausgleichaufgeteilt.DerAnteildesSLAfliesstzuzweiDrittelnindenSLAA-CundzueinemDrittelindenSLAF.Somitwerdenbeim GLA rund 35,4 Prozent der Sonderlasten abgegolten, währenddem es beim SLA A-C nur 14,2 Prozent und beim SLA F sogar nur 4,3 Prozent sind.

Dass die heute gültige Aufteilung zwischen den einzelnen Lasten nicht dem effektiven Kostenverhältnisentspricht,waraufgrunddesGutachtensEcoplan(2004)bereitsvorEinfüh-rung der NFA bekannt. Dennoch hat sich sowohl der Bundesrat als auch das Parlament für einegleichmässigeDotierungderbeidenLastenausgleichstöpfeentschieden.FolgendeÜber-legungen haben zum damaligen Beschluss beigetragen1:

– AngesichtsderbeschränktenfinanziellenMittelfürdenLastenausgleichwäreeinehöhereDotierungdessoziodemografischenLastenausgleichsaufKostendesgeografisch-topo-grafischenLastenausgleichserfolgt.EsistinErinnerungzurufen,dassdergeografisch-topografischeLastenausgleichalsErsatzfürdenBerggebietsindeximaltenFinanzausgleichgeschaffen worden ist.

– DasFiLaGenthältkeineZielvorgabenbezüglicheinesproportionalenAusgleichsvonSonder lasten. Insbesondere bei der erstmaligen Festlegung der Mittel für den Lastenaus-gleichimJahr2007kamderpolitischenDimensioneinewichtigeBedeutungzu,umsomehr, als die gleichmässige Dotierung des Lastenausgleichs von einer grossen Mehrheit der Kantone unterstützt worden war.

– EinekleinereDotierungdesgeografisch-topografischenLastenausgleichshätteinderGlobalbilanz das Nettoergebnis gewisser Kantone zusätzlich belastet, was vollumfänglich durchhöhereZahlungenausdemHärteausgleichhättekompensiertwerdenmüssen.Da-durch hätte sich das Volumen des Härteausgleichs insgesamt erhöht.

Wie der Bundesrat in seiner Botschaft weiter ausführte, bildet die absolute Höhe der Sonder-lasten nur eines von mehreren Beurteilungskriterien. Gemildert werden sollen unverhältnis-mässige Sonderlasten. Deren Tragbarkeit durch die betroffenen Kantone sei dadurch ebenfalls bedeutsam.GemässdemExkursimKapitel5.3.4sinddieKantonemitsoziodemografischenSonderlastenindenmeistenFällenressourcenstark.DeshalbistunterdiesemGesichtspunkteine gewisse Ungleichverteilung der Mittel durchaus gerechtfertigt.

1 Die nachfolgend aufgeführten Aussagen sind der dritten NFA-Botschaft entnommen, vgl. dazu BBl 2007 676 f.

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5.6.2 Dotationen von GLA und SLA

Mit dem Inkrafttreten der NFA war im Vergleich zum früheren Regime eine markante Sys-temänderungverbunden.DiesewarnurmiteinersorgfältigenfinanziellenAustarierungrealisierbar: Es musste vermieden werden, dass der Bund, die Gesamtheit der Kantone oder bestimmteKategorienvonKantonendurchdieSystemänderungfinanziellbenachteiligtwur-den.DieswurdenebstdemHärteausgleichmitzweiHauptmassnahmenerreicht:einerseitsüberdieRespektierungderHaushaltsneutralitätzwischenBundundKantoneninsgesamtund andererseits über eine ausgewogene Dotierung der vier Ausgleichsgefässe «vertikaler Ressourcenausgleich»,«horizontalerRessourcenausgleich»,«geografisch-topografischerLas-tenausgleich»und«soziodemografischerLastenausgleich».

Nun stellt sich die zentrale Frage, wieweit die mit der Einführung der NFA herbeigeführte Haushaltsneutralität zwischen Bund und Kantonen einerseits und die Relationen zwischen den Ausgleichsgefässen andererseits auch in der Zukunft beizubehalten sind.

WasdieHaushaltsneutralitätzwischenBundundKantonenbetrifft,seiaufdasKapitel6.1.2zur Ausgabendynamik verwiesen. Entscheidend ist dort die Feststellung, dass ein Ausgleich unterschiedlicher Ausgabendynamiken zwischen Bund und Kantonen in von der NFA betrof-fenenAufgabengebieteninderZukunftnichtmehrinFragekommenkann.Hauptgrunddafür sind die mit der NFA geförderte Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der beidenStaatsebenen,welcheKompensationszahlungendurchdiejeweilsandereEbeneaus-schliessen müssen.

WasdieDotationendervierAusgleichsgefässebetrifft,müssendieseindividuellflexibelanpassbarsein;diesschondeshalb,weilsiestarkdurchexogeneFaktorenbestimmtwerden:jenedesRessourcenausgleichsdurchdieVeränderungderDisparitätenunddiesewiederumdurch das Wirtschaftswachstum bzw. die Konjunkturlage, jene des Lastenausgleichs durch die kaumbeeinflussbareEntwicklungstrukturellerSonderlasten.Esverstehtsichvonselbst,dasssolche exogen herbeigeführten Veränderungen die Dotation der jeweiligen Ausgleichsgefässe mitbestimmenmüssenunddassdiesenurzufälligidentischverlaufenkönnten.Entsprechendhat der Gesetzgeber im FiLaG lediglich bestimmt, dass bei der vierjährigen Festlegung der DotationendieErgebnissedesWirksamkeitsberichtszuberücksichtigensind(Art.9Abs.1).ImGesetz−undauchinderNFA-Projektphase−wurdeindessenoffengelassen,wiedieseBerücksichtigungkonkreterfolgensoll,namentlichwiedieQuantifizierungenderbeidenKa-tegorien von Sonderlasten mit Blick auf die Dotationen von GLA und SLA gewertet werden sollen.

Zum Dotationsverhältnis zwischen dem GLA und dem SLA im Besonderen waren und sind zwei gegensätzliche Haltungen zu beobachten: ein Lager, welches für die Beibehaltung der währendderProjektphaseunverändertenModellannahmevon50/50ProzentauchnachInkrafttretenderNFAplädiert,undeinLager,welcheseine(einseitige)AufstockungdesSLAfordert.

Die Befürworter einer 50/50-Prozent-Lösung argumentieren folgendermassen:

– EineidentischeDotationvonGLAundSLAentsprichtderursprünglichenAufteilung,ins-besondere auch jener, die auf die Volksabstimmung 2004 hin kommuniziert wurde.

– DerGLAistweitgehendErsatzfürdenBerggebietsindeximfrüherenRegime;derSLAda-gegen stellt im Vergleich zu früher eine Zusatzleistung dar.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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– Wäre bei Einführung der NFA ein erhöhter SLA zu Lasten des GLA vorgesehen wor-den,hättemehrHärteausgleichausbezahltwerdenmüssen(z.B.mehrandenKantonObwalden,zusätzlichandieKantoneWallisundUri).

– Die Tragbarkeit übermässiger Sonderlasten ist mit zu berücksichtigen. Der SLA wie auch der GLA gelten – wie in Ziffer 5.6.1 dargelegt – nur einen Teil der anfallenden Sonder-lasten ab. Die betroffenen Kantone haben somit einen ordentlichen Teil der Sonderlasten auseigenenMittelnzufinanzieren.Nunkönnteargumentiertwerden,dankdesRessour-cenausgleichs seien die GLA-Kantone gleichermassen wie die SLA-Kantone in der Lage, für ihre nicht gedeckten Sonderlasten aufzukommen. Der Ressourcenausgleich stellt jedoch lediglich die eigenständige Finanzierung einer Art «Durchschnittsangebot» der Kantone sicher. Übermässige Sonderlasten übersteigen dieses «Durchschnittsangebot», sind durch den Ressourcenausgleich somit nicht «abgedeckt». Da die GLA-Kantone in der Regel zur GruppederressourcenschwachenKantonezuzählensind,bekundensiegrössereSchwie-rigkeiten als die ressourcenstarken Kantone, die durch den Lastenausgleich nicht abgegol-tenen–undvomRessourcenausgleichnichterfassten–Sonderlastenzufinanzieren.

– Die beim Übergang zur NFA beabsichtigte ausgewogene Dotierung der vier Gefässe «ho-rizontalerRessourcenausgleich»(RA),«vertikalerRA»,«GLA»und«SLA»wurdesovorge-nommen, dass der Finanzausgleich zwischen den Kantonen gegenüber dem alten System volumenmässigeinedeutlicheVerstärkungerfuhr.WieinKapitel2.3dargelegt,wurdedie-se Verstärkung – unter Beachtung der Haushaltsneutralität zwischen Bund und Kantonen –letztlichdurcheinenamhafteMehrbelastungderressourcenstarkenKantoneermöglicht;dies über eine neue Aufgabenverteilung, über den Wegfall der bisherigen Finanzkraftzu-schläge, über eine Reduktion des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer sowie über die Gleichgewichtung der beiden Gefässe GLA und SLA. Eine einseitige Erhöhung des SLA zuLastendesBundesbeimÜbergangzurNFAhättedieHaushaltsneutralitätverletzt;esseidenn,siewäreübereinenentsprechendhöherenhorizontalenRessourcenausgleichfinanziertworden–eineOption,dievonderProjektorganisationNFAverworfenwurde.Eine höhere Dotation des SLA zu Lasten des GLA hätte einen Abbau des Finanzaus-gleichszurFolgegehabt,dennbekanntlichfliessendieGLA-Mittelschwergewichtigzu den ressourcenschwachen Kantonen und die SLA-Mittel zu den ressourcenstarken. Um den beabsichtigten Ausbau des Finanzausgleichs zwischen ressourcenstarken und ressourcenschwachen Kantonen nicht zu schmälern, wurde bei Einführung der NFA mit der Gleichgewichtung von GLA und SLA eine gewisse Vermischung der Lasten- und Ressourcenseite bewusst in Kauf genommen.

– ImGegensatzzudengeografisch-topografischenSonderlastensindwederdiesoziodemo-grafischennochdieKernstadt-Sonderlastenexogenvorgegeben.DiedenGLAbegrün-dendenSonderlastenerscheineninsgesamtwenigergutbeeinflussbaralsdieurbanenSonderlasten.DiesgehtschonausderBezeichnung«geografisch-topografisch»hervor;einAttribut,dasklaraufeinefehlendeBeeinflussbarkeithindeutet.

DasLagerderBefürwortereiner(einseitigen)AufstockungdesSLAbringtfolgendeArgu-menteinsSpiel:

– BereitsinderProjektphasederNFAwurde–beispielsweiseauchausdemKreisdesdama-ligen Politischen Steuerungsorgans – betont, bei Einführung der NFA sei zwar mit einer 50/50-Prozent-Lösung zu starten, in der Folge sei bei den Dotationen von GLA und SLA aber den jeweiligen Ergebnissen des Wirksamkeitsberichts Rechnung zu tragen. Dabei musseinzentralesErgebnisdesWirksamkeitsberichtszweifellosdieQuantifizierungder

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beidenKategorienvonSonderlastensein.EineentsprechendeAuftragsvergabeschonwährendderProjektphaseunddieseitherigezweimaligeAufdatierungweisenaufdieBedeutungdieserQuantifizierunghin.NichtzuletztauchfürverschiedeneParlamentarierstehtfest,dassbeidenDotationenvonGLAundSLAprimäraufdasErgebnisderQuantifi-zierung der Sonderlasten abzustellen ist. Von ihnen wird eine Aufstockung des SLA für die Periode 2016-2019 denn auch klar erwartet.

– Gegen das Argument, dass mit einem geringer dotierten GLA der Härteausgleich höher hätteausfallenmüssen,wirdeingewendet,dassdiesesnurfürdenZeitpunktdesÜber-gangsvomfrüherenzumNFA-Regimestichhaltigist;fürdieZeitnachherwurdenfürdenHärteausgleich sowohl betragsmässig als auch bezüglich der begünstigten Kantone ein Plafonds und ab 2016 ein jährlicher Abbau beschlossen.

– Gegen das von den Befürwortern einer 50/50-Lösung vorgebrachte Argument der «TragbarkeitderSonderlasten»wirdeingewendet,dassdasAusgleichssystemausEffi-zienzgründen bewusst eine Trennung von Ressourcen- und Lastenausgleich vorsieht und eine Vermischung der Lasten- und Ressourcenseite demzufolge nicht NFA-konform ist. Zudem ermöglicht der Ressourcenausgleich auch den ressourcenschwachen Kantonen, ihre Aufgaben – insgesamt gesehen – ohne übermässige Belastung der Steuerzahlerinnen undSteuerzahlerzufinanzieren.

– Verschiedentlichwirdbetont,dasseineAufstockungdesSLAauspolitischerSichteherinFrage kommen kann, wenn sie nicht zu Lasten des GLA erfolgen muss.

5.6.3 Agglomerationseffekte und Lastenausgleich

EcoplanhatineinerweiterenStudie2 untersucht,welchepositivenundnegativenEffektesichim Zusammenhang mit Ballungsräumen ergeben und ob diese Effekte im Finanzausgleich ausreichendberücksichtigtsind.DieStudiekommtzumSchluss,dasssowohldiepositiven,wie auch die negativen Agglomerationseffekte im Ressourcen- und Lastenausgleich ausrei-chend berücksichtigt sind.

Agglomerationsvorteile

Durch den verbesserten Zugang zu Informationen, den dichteren Arbeitsmarkt, den bes-serenZugangzuspezialisiertenDienstleistungen,sowiedurchdenZugangzuöffentl-icherInfrastruktur(z.B.TransportundKommunikation)kommtesinAgglomerationenzuClustereffekten und Produktivitätsgewinnen. Die räumliche Konzentration, die Marktgrösse unddieInfrastrukturausstattung(insbesonderedieguteVerkehrserschliessung)inBallungs-räumenführenzuKostenersparnissenundsogenannten«widerbenefits»vonVerkehrs-projekten.ZudemziehenAgglomerationsgebietehochqualifizierteArbeitskräftean.Urbani-sierungsvorteile sind vor allem für die Leichtindustrie und wissensintensive Dienstleistungen wie Finanzen und Versicherungen von grösserer Bedeutung. Dass Ballungsgebiete von diesen Vorteilenprofitieren,zeigtsichnichtzuletztdaran,dasssietendenziellstärkerwachsenalsländliche Regionen.

2 Ecoplan(2013b)

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Die Agglomerationsvorteile wirken sich in Form höherer Produktivität und damit höhe-rer Löhne und höherer Gewinne aus. Diese werden im Ressourcenausgleich bereits er-fasst;eineseparateErfassungwäresomiteineDoppelzählung.ÜberdieswirdeinTeilderProduktivitätsgewinne am Wohnort besteuert, der auch ausserhalb der Ballungsräume liegen kann.SomitprofitierenauchdieGebieteausserhalbderAgglomerationüberdieEinkom-menssteuern von diesen Effekten.

Agglomerationslasten

Es gibt allerdings auch Nachteile von Ballungszentren. Die räumliche Dichte führt zu einer Überlastung der Infrastruktur und erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass externe Kosten im Umweltbereich auftreten. Zudem führt die grosse Nachfrage nach Immobilien zu höheren Produktions- und Lebenshaltungskosten. In Ballungsräumen konzentrieren sich auch vermehrt sozialschwacheBevölkerungsgruppen(Alte,Ausländer/-innen,Arbeitslose,Auszubildende,Ausgesteuerteusw.).DiesenegativenEffektewirkensichinFormvonhöherenAusgabenderBallungsräumeaus.SolcheKostenwerdenimPrinzipüberdensoziodemografischenLastenausgleich erfasst. Wie sich allerdings zeigt, vermögen die Ausgleichszahlungen für die Bevölkerungsstruktur(SLAA-C)nur14,2ProzentundderKernstadtindikator(SLAF)4,3Pro-zentdergesamtensoziodemografischenSonderlastenabzudecken.

ImweiterenkommtesinAgglomerationenauchzuSpillovers,unddiesewerdenimFinanz-ausgleichnichtabgegolten,BeispieledafürsindKulturundFreizeit,Gesundheitswesen,BildungoderRegionalverkehr.UmsolcheSpilloversauszugleichen,bestehensowohlaufinterkantonaler, kantonaler als auch auf interkommunaler und regionaler Ebene gewisse MöglichkeitenwiezumBeispielinterkantonaleZusammenarbeitmitLastenausgleich.Einevollständige Abgeltung ist hier aber kaum möglich.

Die Agglomerationsvorteile werden im Ressourcenausgleich weitgehend berücksichtigt. Die negativenAgglomerationseffektewerdenteilweiseüberdenLastenausgleichkompensiert.Zudem steht den Zentrumskantonen auch das Mittel der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich zur Verfügung.

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5.7 Gewährleistung eines angemessenen interkantonalen Lastenausgleichs

MiteinerStärkungdesinstitutionellenRahmensderinterkantonalenZusammenarbeit(IKZ)mit Lastenausgleich verfolgte die NFA im Wesentlichen folgende Ziele:

– EssolltenSpillover-EffekteundTrittbrettfahrerverhaltenverhindertwerden.Dieswieder-umsolltezueinerBereitstellungderöffentlichenLeistungenineinemoptimalenUmfangsowie zu einer gerechten Verteilung der Lasten anhand der tatsächlichen Nutzniessung führen.

– EngmitdemerstenZielverbundenistdiebeabsichtigteVerbesserungderEffizienzauf Grund der Ausnutzung von Grössenvorteilen. Dies bildet eine Alternative zu einer Gebietsreform.

– ZudemsollteeineintensivierteIKZeinepräventiveWirkunggegenübereinerübermässigenZentralisierung entfalten, können doch kantonsübergreifende Aufgaben auf sinnvolle Art und Weise erbracht werden, ohne sie auf die Ebene des Bundes zu verlagern.

– Die IKZ mit Lastenausgleich sollte garantieren, dass Anbieter und Nachfrager einer öffentli-chen Leistung sich auf eine faire Lastenteilung und auf angemessene Mitwirkung einigen. BeimVorliegenvoninterkantonalenSpilloverssolltederAnbietereineröffentlichenLeis-tung entschädigt werden.

– Eine Stärkung des institutionellen Rahmens der IKZ war zudem als Rahmenbedingung für eineAufgabenentflechtunggedacht.

Insgesamt sollte durch eine verstärkte interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich einwirksamerBeitragzueinereffizientenundbedürfnisgerechtenAufgabenerfüllungimBundesstaat geleistet werden.

Gemäss Artikel 2 Absatz 3 der Rahmenvereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit mitLastenausgleich(IRV)1 erstattet die KdK im Rahmen des Wirksamkeitsberichts Bericht über den Stand der interkantonalen Zusammenarbeit gemäss Artikel 11 FiLaG. Das nachfolgende Unterkapitel5.7.1wurdevomSekretariatderKdKredigiertundstütztsichaufdasErgebniseiner bei den Kantonsregierungen durchgeführten Umfrage.

ImUnterkapitel5.7.2wirddieEntwicklungderinterkantonalenLastenausgleichszahlungengemässArtikel48aBVindenJahren2004bis2011dargestellt,sowiesiesichaufgrundderFinanzstatistik2präsentiert.ZumZeitpunktderRedaktiondiesesBerichtswarendieneuestenverfügbarenZahlenjenedesJahres2011.DieZeitreihen2004bis2007und2008bis2011ermöglicheneinenEntwicklungsvergleichüberzweigleichlangeBetrachtungsperiodenvorund nach Einführung der NFA.

1 http://www.kdk.ch/fileadmin/files/Themen/NFA_und_interkantonale_Zusammenarbeit/vertragstext_mit_Erlaeuterungen.pdf2 Quelle: Sonderauswertung der Finanzstatistik durch die Sektion Finanzstatistik der EFV.

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5.7.1 Darstellung der aktuellen Situation

Entwicklung seit Inkraftsetzung der NFA

Die aktualisierte Liste der interkantonalen Vereinbarungen in den Aufgabengebieten gemäss Artikel 48a BV kann dem Anhang 4 zu diesem Bericht entnommen werden.

Seit der Inkraftsetzung der NFA auf den 1.1.2008 sind folgende Veränderungen eingetreten:

Schulwesen

Zum Schulwesen ist eine Vorbemerkung anzubringen: Das «Schulwesen hinsichtlich der in Artikel 62 Absatz 4 genannten Bereiche» wurde mit der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006 über den Bildungsartikel in den Geltungsbereich von Artikel 48a BV aufgenommen. Die ent-sprechendeBestimmung(Art.48aAbs.1Bst.b)stehtdementsprechendinkeinemdirektenZusammenhang mit der NFA. Da der Bereich im Artikel 48a BV nun aber ebenfalls enumeriert ist, wird im Folgenden trotzdem kurz auf die Entwicklung seit dem 1.1.2008 eingegangen.

Auf den 1.8.2009 konnte die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der ob-ligatorischenSchule(HarmoS)vom14.6.2007inKraftgesetztwerden.15KantonesindderVereinbarung beigetreten, 7 Kantone haben den Beitritt abgelehnt. In den übrigen Kantonen ist der Beitritt noch offen.

DieInterkantonaleVereinbarungüberdieZusammenarbeitimBereichderSonderpädagogikvom25.10.2007(Sonderpädagogikkonkordat)istaufden1.1.2011inKraftgetreten.DerVereinbarung sind bis Frühjahr 2013 13 Kantone beigetreten.

Seit dem 1.8.2009 ist das von der Nordwestschweizer Erziehungsdirektorenkonferenz erar-beitete Regionale Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und AusrichtungvonBeiträgen(RSA)inKraft.

DasRegionaleSchulabkommenZentralschweiz(RZS)istseitdem1.8.2012inKraft.

Kantonale Hochschulen

Die neue Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15.9.2011 wurde nach der Rati-fikationdurchallebeteiligtenKantoneaufden1.1.2013inKraftgesetzt.

Nach der Kündigung durch den Kanton Luzern im Sommer 2010 wird das Konkordat über diepädagogischeHochschuleZentralschweiz(PHZ-Konkordat)aufden31.7.2013aufgelöst.

Der Kanton Zürich hat seine Mitgliedschaft in der Vereinbarung über die Fachhochschule Ostschweiz vom 20.9.1999 auf den 30.9.2014 gekündigt.

VonderSchweizerischenKonferenzderkantonalenErziehungsdirektoren(EDK)wurdeeineVernehmlassung zum Entwurf des Hochschulkonkordats durchgeführt.

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Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung

Seit dem 1.1.2010 ist die Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen vom 1.7.2003 zwischen den Kantonen Zürich, Luzern, Schwyz, Zug, Uri und Aargau in Kraft.

Die Vereinbarung vom 24.11.2009 über die interkantonale Zusammenarbeit und den Las-tenausgleichimBereichderKultureinrichtungenvonüberregionalerBedeutung(IKZAVKulturSG),andernebstdemKantonSt.GallenauchdieKantoneAppenzellAusserrhoden,AppenzellInnerrhodenundThurgaubeteiligtsind,konnteaufden1.1.2011inKraftgesetztwerden.

Abfallbewirtschaftung und Abwasserreinigung

Zwischen den Kantonen Bern und Solothurn wurde am 29.9.2008 eine Vereinbarung betref-fendKVAEmmenspitz(Zuchwil)abgeschlossen.

Von den Zentralschweizer Kantonen wurde am 28.2.2012 ein Aktionärbindungsvertrag und Kehrichtliefervertrag betreffend die KVA Perlen abgeschlossen.

Agglomerationsverkehr

ImJahr2010wurdevondenKantonenAargau,Basel-Stadt,Basel-LandschaftundSolothurndieTrägerschaftAgglomerationsprogrammBaselkonstituiert.

Spitzenmedizin und Spezialkliniken

DieInterkantonaleVereinbarungüberdiehochspezialisierteMedizin(IVHSM)vom14.3.2008konnte auf den 1.1.2009 in Kraft gesetzt werden, nachdem ihr alle Kantone beigetreten wa-ren.

Aufden1.1.2012sindzweineueVerträgederSpitälerderSchweizüberdieTransplantationsoliderOrganebzw.hämatopoietischerStammzelleninKraftgetreten.

Institutionen zur Eingliederung und Betreuung von Invaliden

Von den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft wurde ein gemeinsames Behinderten-konzepterarbeitet.

Im Rahmen der Konferenz der Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren der Ostschweizer KantoneplusZürich(SODKOst+)wurdenFinanzierungsmodelleundQualitätsvorgabenzurUmsetzung des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invalidenPersonen(IFEG)erarbeitet.

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Beurteilung der IKZ mit Lastenausgleich gemäss Artikel 48a BV nach Aufgabengebieten gemäss dem Ergebnis einer Umfrage bei den Kantonsregierungen

Im Rahmen der Umfrage bei den Kantonsregierungen zur IKZ mit Lastenausgleich gemäss Artikel 48a BV wurde der Stand der Umsetzung in den einzelnen Aufgabenbereichen wie folgt beurteilt:

Straf- und Massnahmenvollzug

Die IKZ stützt sich auf die bereits vor Einführung der NFA in Kraft getretenen regionalen Kon-kordate über den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Die NFA hat keinen wesentlichen EinflussaufdieEntwicklungderZusammenarbeitindiesemBereichausgeübt.VereinzeltwirdvondenKantonsregierungendaraufhingewiesen,dassauchdieBeitragspraxisdesBundesmit dem Übergang vom alten Finanzierungssystem zur NFA keine Veränderungen erfahren hat.ZudemwürdendieVerrechnungspreisenurschrittweiseaneinkostendeckendesNiveauangepasst,wiediesinderIRVvorgesehenwäre.

InsgesamtwirddieIKZimBereichdesStraf-undMassnahmenvollzugsabersehrpositivbeurteilt.VerbesserungspotenzialwirdnochbeidergemeinsamenAnalysederBedarfs-entwicklungimHinblickaufeinemöglichstnachfragegerechteAnstaltsplanungsowiebeieiner Vertiefung der Vereinheitlichung des Vollzugs von Strafen und Massnahmen, auch über die Konkordatsgrenzen hinweg, lokalisiert.

Kantonale Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen)

Auch in diesem Bereich weisen mehrere Kantone darauf hin, dass die Entwicklung der IKZ nicht auf die NFA zurückzuführen ist, weil die interkantonalen Vereinbarungen in diesem Gebiet bereits vor Inkrafttreten der NFA in Kraft waren. Eine Mehrheit der Kantone beurteilt dieAuswirkungenderIKZpositiv.20KantonesehenindeseinenBedarf,dieinterkantonaleZusammenarbeit im Bereich der Hochschulen noch zu verstärken.

Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung

DieHälftederantwortendenKantonesiehtodervermutetindiesemBereicheinenpositivenZusammenhang zwischen der Entwicklung der IKZ und der Einführung der NFA. Dies gilt auch für die Zunahme der Ausgleichszahlungen. Die antwortenden Kantone sehen ihre Mit-wirkungsrechte mehrheitlich angemessen geregelt.

Nur wenige Kantone sehen eine Möglichkeit, mit der IKZ Grössenvorteile zu nutzen und Effizienzgewinnezuerzielen.EtwaspositiverwerdendieChancenbeurteilt,Leistungs-angebotezukoordinierenundeineSpezialisierungzufördern.NurzehnKantonesehenei-nen Bedarf, die Zusammenarbeit in diesem Bereich noch zu verstärken.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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Abfallbewirtschaftung und Abwasserreinigung

Die IKZ in den Bereichen Abfallbewirtschaftung und Abwasserreinigung wurde von der Ein-führungderNFAkaumbeeinflusst.WoeinBedarfvorhandenist,hatsichdieIKZunabhängigvom Lastenausgleich entwickelt.

Positive Auswirkungen sehen mehrere Kantone bezüglich der Nutzung von Grössenvorteilen, derRealisationvonEffizienzgewinnensowieeinerbesserenKoordinationderLeistungs-angebote. Nur wenige Kantone erachten eine Intensivierung der interkantonalen Zusammen-arbeit in diesem Bereich als notwendig.

Zahlreiche Kantone haben die Fragen zu diesem Bereich nicht beantwortet, weil sie an keiner entsprechendeninterkantonalenVereinbarungbeteiligtsind.

Agglomerationsverkehr

Die Fragen zum Agglomerationsverkehr wurden ebenfalls von vielen Kantonen nicht beant-wortet, weil sie davon nicht betroffen sind.

EineMehrheitderantwortendenKantonesiehteinenpositivenZusammenhangzwischender Entwicklung der IKZ und der Einführung der NFA, wobei die interkantonalen Aus gleichs-zahlungen seit 2008 nicht zugenommen haben. Die Mitwirkungsrechte der beteiligten Kantonewerdenalsangemessenbeurteilt.AmpositivstenwirddieVerbesserungderKoor-dination der Leistungsangebote beurteilt. Weniger stark gewichtet werden die Nutzung von GrössenvorteilenunddieRealisierungvonEffizienzgewinnen,währendeinemöglicheSpezia-lisierung kein Thema ist. Eine Mehrheit der antwortenden Kantone befürwortet eine weitere Verstärkung der IKZ in diesem Bereich, wobei von einem Kanton darauf hingewiesen wird, dasseswichtigsei,dasssichdieKantonestärkerpositionierenundgegenüberdemBundein-heitlich auftreten. Auf Fachebene gehe es um einen verstärkten Erfahrungsaustausch und um das Anstreben einfacherer Verfahren und Prozesse.

Spitzenmedizin und Spezialkliniken

DieIKZimBereichSpitzenmedizinistinderInterkantonalenVereinbarungzurhochspezia-lisiertenMedizin(IVHSM)geregelt,welchesichnichtaufdieNFA,sondernaufArtikel39Absatz 2bisdesKrankenversicherungsgesetzesstützt.TrotzdemsiehteineknappeMehrheitderKantoneeinenpositivenZusammenhangzwischenderNFAundderIntensivierungderIKZ in diesem Bereich, wobei mehrheitlich keine Zunahme der Ausgleichszahlungen seit 2008 registriert wird.

DieZielsetzungenderIKZwieNutzungvonGrössenvorteilen,RealisierungvonEffizienz-gewinnen,KoordinationderLeistungsangeboteundFörderungderSpezialisierungwerdenvon einer grossen Mehrheit der Kantone anerkannt. Eine Mehrheit der Kantone unterstützt auch eine weitere Verstärkung der IKZ in diesem Bereich.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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Institutionen zur Eingliederung und Betreuung von Invaliden

Im Bereich der Institutionen zur Eingliederung und Betreuung von Invaliden wird ein Zusam-menhang zwischen der NFA und der Intensivierung der IKZ von allen Kantonen bejaht. Die Mitwirkungsrechte der Kantone werden von einer Mehrheit der Kantone als angemessen beurteilt.

Die Vorteile der IKZ liegen für eine Mehrheit der Kantone bei der Koordination der Leistungs-angebotesowie,inetwasgeringeremAusmass,beiderFörderungderSpezialisierungundderRealisationvonEffizienzgewinnen.WenigergewichtetwirddasArgumentderNutzungvon Grössenvorteilen. Eine Mehrheit der Kantone befürwortet eine weitere Verstärkung der IKZ.

Die Antworten der Kantone beziehen sich in der Regel auf die Institutionen für erwachsene Personen mit Behinderung. Einzelne Kantone weisen darauf hin, dass die IKZ im Bereich der EinrichtungenfürJugendlichenochnichtsoweitfortgeschrittenist.

WeitereAusführungenzudenBehinderteninstitutionenfindensichinKapitel6.1.1.

Generelle Beurteilung der IKZ mit Lastenausgleich

Wie bereits erwähnt, weisen verschiedene Kantone darauf hin, dass die IKZ bereits vor Ein-führung der NFA recht intensiv war und sich teilweise unabhängig von der NFA weiter ent-wickelt. Im Weiteren verweisen sie auf die unterschiedlichen Beurteilungen in den einzelnen Aufgabenbereichen. Für verschiedene Kantone ist es noch zu früh für eine endgültige Beur-teilung.

Trotzdem stimmt eine grosse Mehrheit der Kantone zumindest tendenziell der Aussage zu, dasssichdasInstrumentderIKZmitLastenausgleich,wieesimRahmenderNFAkonzipiertwurde,bewährt.EineMehrheitsiehtinderTendenzaucheinequalitativeVerbesserungderIKZ mit Lastenausgleich. Einzelne Kantone verweisen diesbezüglich ausdrücklich auf die IRV, welcheinsbesonderedazugeführthabe,dasssichdieVerrechnungspreiselangsamdeneffek-tiven Kosten annäherten.

5.7.2 Entwicklung der interkantonalen Lastenausgleichszahlungen

Im Zusammenhang mit der IKZ interessiert auch die Frage, wie sich in den Aufgabengebieten gemäss Artikel 48a BV die Lastenausgleichszahlungen entwickelt haben. Der mit der NFA realisierteinstitutionelleRahmenderIKZistseitdemJahr2008inKraft.DieEntwicklungderLastenausgleichszahlungen sagt zwar noch nichts aus über die nur sehr schwierig zu bezif-fernde«Angemessenheit»dieserZahlungen.SiegibtaberAuskunft,obabdiesemJahreinsignifikanterAnstiegderLastenausgleichszahlungenzuverzeichnenistundobdieEntwick-lung anhält.

In den Aufgabengebieten gemäss Artikel 48a BV haben sich die Summen aller Lastenaus-gleichs zahlungen gemäss nachstehender Tabelle 5.09 entwickelt. Die Daten entstammen einer Sonderauswertung der Finanzstatistik. Aufgeführt sind nur Bereiche mit Lasten aus-gleichszahlungen von insgesamt mehr als 10 Millionen und nur solche, welche Kantonen (undnichtausschliesslichInstitutionenoderTrägerschaften)zufliessen.Zudemwerdeninder

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

124

FinanzstatistiknichtalleeinschlägigenAufgabengebietegesondertausgewiesen;diesbetrifftinsbesonderedieSpitzenmedizinunddieSpezialkliniken.DieJahre2004bis2007stehenfürdieEntwicklungvorInkrafttretenderNFAunddieJahre2008bis2011fürdieEntwicklungseit Einführung der NFA.

Tabelle 5.09 Entwicklung interkantonaler Lastenausgleichszahlungen in Aufgabengebieten gemäss Artikel 48a BV, 2004–2011Tabelle 5.09

2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011

Mio. CHF 40 43 45 44 51 54 56 61

2004 = 100 100 108 113 110 128 135 140 153

2008 = 100 100 106 110 120

Ausgaben der Kantone insgesamt 720 731 757 747 833 905 944 1'040

Lastenausgleichszahlungen in Prozent

der Ausgaben insgesamt6% 6% 6% 6% 6% 6% 6% 6%

Mio. CHF 490 476 520 613 594 603 643 646

2004 = 100 100 97 106 125 121 123 131 132

2008 = 100 100 102 108 109

Ausgaben der Kantone insgesamt 2'807 2'843 2'908 2'976 3'022 3'256 3'415 3'432

Lastenausgleichszahlungen in Prozent

der Ausgaben insgesamt17% 17% 18% 21% 20% 19% 19% 19%

Mio. CHF 434 430 488 508 1'386 1'373 1'467 1'518

2004 = 100 100 99 112 117 319 316 338 350

2008 = 100 100 99 106 110

Ausgaben der Kantone insgesamt 1'664 1'775 2'034 2'267 2'471 2'592 2'685 2'849

Lastenausgleichszahlungen in Prozent

der Ausgaben insgesamt26% 24% 24% 22% 56% 53% 55% 53%

Mio. CHF 3 3 3 3 3 3 3 3

2004 = 100 100 100 100 100 100 100 100 100

2008 = 100 100 100 100 100

Ausgaben der Kantone insgesamt 248 255 267 271 299 258 272 260

Lastenausgleichszahlungen in Prozent

der Ausgaben insgesamt1% 1% 1% 1% 1% 1% 1% 1%

Mio. CHF 0 (0.194) 0 (0.168) 0 (0.126) 0 (0.310) 26 21 24 22

2004 = 100 100 87 65 160

2008 = 100 100 81 92 85

Ausgaben der Kantone insgesamt 553 553 639 632 2'071 2'125 2'164 2'260

Lastenausgleichszahlungen in Prozent

der Ausgaben insgesamt0% 0% 0% 0% 1% 1% 1% 1%

Mio. CHF 967 952 1'056 1'168 2'060 2'054 2'193 2'250

2004 = 100 100 98 109 121 213 212 227 233

2008 = 100 100 100 106 109

Ausgaben der Kantone insgesamt5'992 6'157 6'605 6'893 8'696 9'136 9'480 9'841

Lastenausgleichszahlungen in

Prozent der Ausgaben insgesamt16% 15% 16% 17% 24% 22% 23% 23%

Mio. CHF 448 465 460 477 393 420 433 461

2004 = 100 100 104 103 106 88 94 97 103

2008 = 100 100 107 110 117

Mio. CHF 68'628 70'086 71'378 73'537 71'253 73'440 75'076 77'663

2004 = 100 100 102 104 107 104 107 109 113

2008 = 100 100 103 105 109

Quelle: EFV, Finanzstatistik (Sonderauswertung)

* Zahlungen teilweise direkt an Institutionen

Interkantonale

Lastenausgleichszahlungen

zum Vergleich:

Interkant. Lastenausgleichszahlungen

in den übrigen Aufgabengebieten

Gesamtausgaben der Kantone

(exkl. ausserord. Ausgaben)

Total in oben-

stehenden

Aufgaben-

gebieten

gemäss Art. 48a

BV

Kultur-

einrichtungen von

überregionaler

Bedeutung *

Institutionen zur

Eingliederung und

Betreuung von

Invaliden

Entwicklung interkantonaler Lastenausgleichszahlungen in Aufgabengebieten gemäss Artikel 48a BV, 2004-2011

Straf- und

Massnahmen-

vollzug

Kantonale

Universitäten

Fachhochschulen

(inkl.

pädagogische

Hochschulen)

Interkantonale

Lastenausgleichszahlungen

Interkantonale

Lastenausgleichszahlungen

Interkantonale

Lastenausgleichszahlungen

Interkantonale

Lastenausgleichszahlungen

Interkantonale

Lastenausgleichszahlungen

Page 129: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

125

Die Tabelle zeigt folgende Ergebnisse:

– Der Umfang der Lastenausgleichszahlungen in Aufgabengebieten gemäss Artikel 48a BV vongut2,2MilliardenimJahr2011istbeachtlich;erentsprichtfast3 ProzentderGesamt-ausgaben der Kantone.

– WiediesauchdienachstehendeGrafikzeigt,istinAufgabenbereichengemässArtikel48a BV seit Einführung der NFA tatsächlich ein markanter Anstieg der Zahlungen auf fastdasDoppeltederviervorangegangenenJahrefestzustellen;diesimUnterschiedzudenLastenausgleichszahlungenindenübrigenAufgabengebieten,diepraktischaufdemNiveaudesJahres2004stehengebliebensind.DerdeutlicheAnstiegderLasten-ausgleichszahlungeninAufgabengebietengemässArtikel48aBVabdemJahr2008istallerdingszueinemgrossenTeilaufdieFachhochschulenzurückzuführen;indenanderenausgewiesenen Bereichen verlief der Anstieg der Ausgleichszahlungen seit 2004 kontinu-ierlicher.

– Von den von der Finanzstatistik erfassten Aufgabenbereichen sind sowohl seit 2004 als auch seit Inkrafttreten der NFA die grössten Anstiege bei den Fachhochschulen und beim Straf- und Massnahmenvollzug zu verzeichnen.

Abbildung 5.24 Entwicklung interkantonaler Lastenausgleichszahlungen in Aufgabengebieten gemäss Artikel 48a BV, 2004–2011

Abbildung 5.24 Entwicklung interkantonaler Lastenausgleichszahlungen in Aufgabengebieten gemäss Artikel 48a BV, 2004-2011

0

50

100

150

200

250

2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011

Inde

xier

t (20

04=1

00)

Total Lastenausgleichszahlungen aufrund Art. 48a BV gemäss Tabelle 5.09

Lastenausgleichszahlungen ohne jene gemäss Art. 48a BV

Gesamtausgaben der Kantone

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

126

Werden die Lastenausgleichszahlungen in den einzelnen Aufgabenbereichen in Relation zudenentsprechendenGesamtausgabenderKantonegesetzt,kanngemässTabelle5.09festgestellt werden, dass seit 2008 im Durchschnitt der untersuchten Bereiche gemäss Artikel 48aBVknappeinViertelderAusgabendurchinterkantonaleLastenausgleichszahlungengedeckt sind – gegenüber der Zeit vor Einführung der NFA eine Steigerung um rund 50 Prozent.AllerdingsistauchdieserAnteilindeneinzelnenBereichensehrunterschiedlich:Mehrals50ProzentbeträgterbeidenFachhochschulen,knapp20Prozentbeidenkanto-nalen Universitäten. In den übrigen Bereichen liegt er deutlich unter 10 Prozent.

Fazit

Die mit der NFA realisierte Stärkung des institutionellen Rahmens der IKZ hat Wirkung ge-zeigt: Die Lastenausgleichszahlungen in Aufgabengebieten gemäss Artikel 48a BV haben sich imVergleichzurPeriodevorNFApraktischverdoppelt.DieSteigerungwarindeneinzelnenAufgabenbereichenallerdingssehrunterschiedlich.AusgeprägtwarsiebeidenFachhoch-schulen, während sich insbesondere bei den kantonalen Universitäten und beim Straf- und Massnahmenvollzug die bereits vor Inkrafttreten der NFA festgestellte Entwicklung relativ kontinuierlich fortsetzte.

5.8 Zusammenfassung und Schlussfolgerungen

Die vorliegende Wirkungsanalyse zeigt, dass die im FiLaG aufgeführten Ziele weitgehend er-reicht worden sind. Bezüglich der einzelnen Ziele kann folgendes festgehalten werden:

– Stärkung der kantonalen Finanzautonomie: Der Anteil der zweckfreien Transfers am Gesamtvolumen der Transfers zwischen Bund und Kantonen ist ein wichtiger Gradmesser für die kantonale Finanzautonomie. Mit der Einführung der NFA wurde dieser Anteil sub-stanziell erhöht und beläuft sich seither auf rund 40 Prozent. Damit stärkte die NFA die finanzielleAutonomiederKantone.DieFinanzautonomiederKantonewirdimWeiterenvonderEntwicklungderBundesgesetzgebungbeeinflusst.DiesekanndenHandlungs-spielraumderKantoneeinschränken.

– Verringerung der Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Steuerbe­lastung: Die Analyse der Entwicklung der ASG zwischen 1998 und 2010 zeigt, dass sich dieDisparitätenzwischendenKantonenbis2007vergrössertundanschliessendwiederleicht reduziert haben. Diese Entwicklung wird vor allem von den ressourcenstarken Kan-tonengeprägtundiststarkdurchdiekonjunkturelleDynamikbeeinflusst.Verantwortlichdabei waren insbesondere die starke Zunahme der ASG in diesen Kantonen während des Wirtschaftsbooms 2006 und 2007 sowie der Rückgang in der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008und2010.EsistdeshalbzumjetzigenZeitpunktnichtmöglich,eineAussageüberdieBedeutungderNFAbeiderReduktionderDisparitätenzumachen.DieDisparitäteninderGesamtsteuerbelastunggemessenamSteuerausschöpfungsindexhabenseit2008kontinuierlich zugenommen. Wird die Entwicklung der Steuersätze betrachtet, so haben die ressourcenschwachen Kantone vor allem beim mobilen Substrat ihre Sätze seit 2008 merklich gesenkt. Insgesamt zeigt sich bei den Steuersätzen, dass deren Streuung im Zeit-raum 2008 bis 2011 gegenüber 2004 bis 2007 zugenommen hat.

Page 131: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

127

– Erhalt der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit im nationalen und internationalen Ver­hältnis: Die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz und der Kantone ist sowohl bei der Unternehmens- wie auch bei den Einkommenssteuern nach wie vor hoch. Die GrenzabschöpfungsquotenbeidenressourcenstarkenKantonenimRahmendesho-rizontalenRessourcenausgleichssindrelativtief,sodasskaumvoneinerdämpfendenWirkungdesFinanzausgleichsaufihrePositionimSteuerwettbewerbgesprochenwerdenkann. Die ressourcenschwachen Kantone konnten ihre Position im Steuerwettbewerb insbesondere im Bereich der Unternehmensbesteuerung und der Besteuerung im oberen Einkommenssegment gegenüber den ressourcenstarken Kantonen verbessern. Dies kann indessen nicht so sehr auf die Einführung der NFA, sondern vielmehr auf Sonderfaktoren wie die Ausschüttungen der SNB sowie die günstige Konjunktur- und Budgetlage zurück-geführt werden. Die Analysen haben gezeigt, dass ein ressourcenschwacher Kanton beim geltenden(progressiven)UmverteilungsmechanismusdesRessourcenausgleichswenigAn-reizehat,seinRessourcenpotenzialzusteigern.SobeträgtdieGrenzabschöpfungsquoteimDurchschnittrund80 Prozent.Diesbedeutet,dasseineZunahmedesRessourcen-potenzialseineerheblicheReduktionderAusgleichszahlungenzurFolgehat,sodassnachRessourcenausgleichdieZunahmederstandardisiertenSteuererträgeproEinwohnernurnoch20ProzentderursprünglichenSteigerungdesRessourcenpotenzialsbeträgt.TrotzdieserAnreizstrukturfindetdennocheinSteuerwettbewerbzwischendenKantonenstatt, der sich mit der Einführung der NFA möglicherweise noch intensiviert hat, obwohl vomFinanzausgleichkeineentsprechendenAnreizeausgehen.Analysenzeigen,dassSteuersatzanpassungenseit2008deutlichstärkerräumlichkorreliertsind,wasaufeinenintensiveren Steuerwettbewerb hinweist.

– Gewährleistung einer minimalen Ausstattung mit finanziellen Ressourcen: Die gemäss Artikel6FiLaGanzustrebendeminimalePro-Kopf-Ausstattungvon85 Prozentdesschweizerischen Durchschnitts wurde durch den Ressourcenausgleich in den betrach-tetenJahren2012bis2014insämtlichenKantonenübertroffen.DerKantonUrialsressourcenschwächsterKantonerreichte2012eineMindestausstattungvongut85 Pro-zent die bis 2014 auf 87,0 Prozent angestiegen ist.

– Ausgleich von übermässigen geografisch­topografischen und soziodemografischen Las­ten:DieaktualisiertenBerechnungendesBürosEcoplanaufBasisderJahre2008bis2011 weisen darauf hin, dass sich die Struktur der Sonderlasten weiter verschoben hat. SobeläuftsichderAnteilderSonderlastenaufgrundgeografisch-topografischerFaktorenaufnoch18,5Prozent(GutachtenEcoplan200927 %),30,6 ProzentsindaufFaktorenderBevölkerungsstruktur(Gutachten200933 %)und50,9ProzentaufFaktorenderKernstädte(Gutachten200940 %)zurückzuführen.DieseVerschiebungführtdazu,dass der Grad der Abgeltung der Sonderlasten durch den Lastenausgleich in den drei Bereichenweiterauseinanderdriftet.Sowerdendurchdengeografisch-topografischenLastenausgleich35,4ProzentunddurchdensoziodemografischenLastenausgleich14,2 Prozent(Bevölkerungsstruktur)bzw.4,3Prozent(Kernstädte)abgegolten.InsgesamtwerdenmitdemLastenausgleichgemässdenBerechnungenvonEcoplan13,1ProzentderSonderlasten gedeckt. AllerdingswurdeinderProjektphasederNFAdaraufverzichtet,fürdieAnpassungenvonGLAundSLAaufeineneueBeitragsperiodehinkonkreteRegelnfestzulegen.So-mit ist auch nicht bestimmt, welches Gewicht bei der Festlegung des künftigen Dota-tionsverhältnissesderobenerläutertenQuantifizierungdergeografisch-topografischunddersoziodemografischbedingtenSonderlastenimVergleichzuanderenKriterienwiezumBeispielderTragbarkeitderSonderlastenfürdiebetroffenenKantonezukommensoll.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

128

GemässKapitel5.6.2gibtessowohlfüreineBeibehaltungderaktuellen50/50-Prozent-Lösung als auch für eine einseitige Aufstockung des SLA Argumente.

– Gewährleistung eines angemessenen interkantonalen Lastenausgleichs: Die interkantonale Zusammenarbeit war bereits vor Einführung der NFA recht intensiv und hat sich teilweise unabhängig davon entwickelt. Die Ergebnisse einer Umfrage bei den Kantonen weisen da-rauf hin, dass eine grosse Mehrheit der Kantone der Ansicht ist, dass sich das Instrument der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich, wie es im Rahmen des Projekts NFAkonzipiertwurde,bewährt.EineMehrheitderKantonesiehtinderTendenzeinequa-litative Verbesserung der Zusammenarbeit. Verschiedene Kantone weisen darauf hin, dass dieRahmenvereinbarungüberdieinterkantonaleZusammenarbeit(IRV)dazuführt,dasssichdieVerrechnungspreiselangsamdeneffektivenKostenannähern. Die Lastenausgleichszahlungen in den Aufgabengebieten gemäss Artikel 48a BV haben sichimVergleichzurPeriodevorNFApraktischverdoppelt,wasdaraufhinweist,dasssichdieinterkantonaleZusammenarbeitdeutlichverstärkthat.AusgeprägtwardieSteigerungbei den Fachhochschulen und den Behinderteninstitutionen, während sich bei den kanto-nalen Universitäten und beim Straf- und Massnahmenvollzug die bereits vor Inkrafttreten der NFA festgestellte Entwicklung relativ kontinuierlich fortsetzte. Insgesamt deutet die Entwicklung der Lastenausgleichszahlungen darauf hin, dass die Einführung der NFA einen Schub bei der interkantonalen Zusammenarbeit ausgelöst hat.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

129

6 Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen

6.1 Aufgaben-undFinanzierungsentflechtung

EinerderHauptpfeilerdesGesamtpaketsNFAwarnebstderNeugestaltungdesFinanzaus-gleichsimengerenSinneineAufgaben-undFinanzierungsentflechtungzwischenBundundKantonen. Dadurch sollte der Föderalismus gestärkt und weiter entwickelt werden. Für eine Aufgaben-undFinanzierungsentflechtungsprachenimRahmenNFAfolgendeAspekte:

– Aufgabenentflechtungbedeutet,dassdieVerantwortungfürdiestaatlicheAufgaben-erfüllung nach Möglichkeit entweder integral dem Bund oder integral den Kantonen zugeordnet wird. Integrale Verantwortung heisst, dass eine Übereinstimmung von Nutz-niessern sowie Kosten- und Entscheidungsträgern erzielt und damit dem sogenannten «Äquivalenzprinzip»(Art.43aBV)optimalRechnunggetragenwird.EinesolchermassendefinierteVerantwortungschafftfürdieBürgerinnenundBürgerKlarheit.Eswirddeutlich,werinwelchemAusmassfürdieAufgabenerfüllungzuständigist.DaspolitischeEngage-mentauflokalerundregionalerEbene–einebesondereStärkedespolitischenSystemsderSchweiz –kanndadurchgestärktwerden,davermehrtlokalundregionalangepasste,bürgernahe Lösungen ermöglicht werden.1 DasÄquivalenzprinzipfindetallerdingskeineAnwendungbeidenjenigenAufgaben,beiwelchen der Bund den Kantonen Vollzugsaufgaben überträgt. Artikel 46 Absatz 1 BV, 1999 durch die neue Bundesverfassung eingeführt und somit bereits vor dem Inkrafttreten der NFA in Kraft, verankert den Grundsatz, dass die Kantone das Bundesrecht nach Mass-gabe von Verfassung und Gesetz umsetzen. Nach geltender Lehre und Praxis hat der Bund die Kantone hierfür grundsätzlich nicht zu entschädigen.

– DieintegraleAufgabenzuständigkeiterweitertdenHandlungsspielraumderzuständigenStaatsebene und begünstigt eine effektivere Kosten-, Leistungs- und Wirkungssteuerung staatlichen Handelns.

– MitderAufgaben-undFinanzierungsentflechtungwirdgleichsam«automatisch»auchdasPrinzip«werbefiehlt,bezahlt»realisiert.DiesbegünstigtseinerseitseinepräferenzengerechteundkostengünstigeLeistungserstellung.

– Einheitliche und verbindliche Regeln und Standards soll der Bund nur noch in jenen Be-reichen setzen, in denen dies im landesweiten Interesse unumgänglich ist. Gestützt auf dasSubsidiaritätsprinzip(Art.5aBV)sollderBundnurdanneineAufgabeübernehmen,wenn die Kantone hierzu offensichtlich nicht in der Lage sind oder die Aufgabenerfüllung sinnvollerweise zentral geregelt werden muss.

– Eine Stärkung der kantonalen Ebene führt auch zu einer Stärkung der Bundesebene. Der BundkannsichaufseinehauptsächlichenFunktionen,dieihmdieVerfassungzuweist,konzentrieren.

EineAufgaben-undFinanzierungsentflechtungimpliziertselbstverständlichnicht,dassderföderale Dialog zwischen Bund und Kantonen zum Stillstand kommen soll. Schnittstellen in staatlichen Programmen sind nicht zuletzt auf Grund der Kleinräumigkeit der Schweiz unvermeidlich,sodasseinpartnerschaftlichesZusammenwirkenalsAusdruckgelebter

1 FürAufgaben,welchenichtentflochtenwurden,wurdeimRahmenderNFAzuArtikel46BVeinneuerAbsatz2eingeführt, mit welchem das neue Instrument der Programmvereinbarung zwischen Bund und Kantonen verankert wurde.Vgl.dazudasKapitel6.2,Programmvereinbarungen.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

130

Verfassungswirklichkeit verstanden werden kann. Der Föderalismus schweizerischer Prägung zeichnetsichauchdadurchaus,dassersichalseineStaatsformdesDialogsundderKoopera-tion versteht, wie dies in Artikel 44 BV denn auch zum Ausdruck kommt.

Dialogsetztjedochvoraus,dassdieStaatsebenenihreAufgaben,KompetenzenundHand-lungsoptionenkennenunddiedarausresultierendenVerantwortlichkeitenmöglichstintegralwahrnehmen können. Günstige Voraussetzungen einer guten Zusammenarbeit sind vor allem danngegeben,wennmöglichstkeinesichüberschneidendenKompetenzenvorhandensind,die den Dialog erschweren können. So gesehen erweist sich eine Klärung der Aufgaben und KompetenzenvonBundundKantonen,mithinaucheineAufgaben-unddamitverbundeneFinanzierungsentflechtung,alszentralerAusgangspunktundGrundlageeinesgelebtenFöde-ralismus.

6.1.1 ErfahrungenbeientflochtenenAufgabenbereichenundStandderAufgabenentflechtung

Im vorliegenden Bericht sollen die Erfahrungen von Bund und Kantonen mit der im Rahmen derNFAvorgenommenenAufgabenentflechtungdargestelltwerden;diesindenfinanziellgewichtigen Aufgabenbereichen. Gegenstand der Untersuchungen waren die folgenden Be-reiche:

Tabelle6.01 EntflochteneAufgabenbereicheTabelle 6.01 Entflochtete Aufgabenbereiche

Nationalstrassen

Rentenzahlungen im Rahmen der AHV und der IV

Behinderteninstitutionen

Sonderschulung

Neu in alleiniger Zuständigkeit des Bundes

Neu in alleiniger Zuständigkeit der Kantone

Es sind dies jene Aufgabengebiete, welche Gegenstand einer Umfrage bei den Kantonsre-gierungenundeinerStudiederEidg.Finanzverwaltung«EffizienzgewinnebeientflochtenenAufgabenbereichen»(EFV2013c)waren.

ErfüllungderEntflechtungsziele

Generell fällt auf, dass Bund und Kantone die gemachten Erfahrungen recht unterschiedlich bewerten.InderRegelwirdderErfolgderAufgabenentflechtungvonjenerStaatsebenehöhereingestuft,diefürdieAufgabezuständigist,undskeptischerbeurteilt,wenndieAufgabe in die alleinige Zuständigkeit der jeweils anderen Staatsebene fällt. Dies ist an sich eineverständlicheHaltung;siekannzudemdurchauspositivgewertetwerden:Siezeigt,dass die jeweils zuständige Staatsebene gewillt ist, ihre Verantwortung vollumfänglich wahr-zunehmen–zweifelloseineunabdingbareVorbedingungfüreineerfolgversprechendeAuf-gabenentflechtung.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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Nebst dem Bundesrat haben auch die Kantonsregierungen eine generelle Beurteilung der Aufgabenentflechtungenvorgenommen.LetzterekamenzufolgendemSchluss:

Abbildung6.01 Aufgabenentflechtunggenerell

Abbildung 6.01 Generelle Beurteilung der Aufgabenentflechtungen durch die Kantonsregierungen

0 5 10 15 20 25

Die Aufgabenentflechtung im Rahmen NFA hat sich insgesamt bewährt.

Anzahl Kantone

Trifft zu Trifft eher zu Trifft eher nicht zu Trifft nicht zu Weiss nicht

Trotz unterschiedlicher Beurteilung in einzelnen Aufgabenbereichen hat sich somit für eine MehrheitderKantonedieAufgabenentflechtungimRahmenderNFAinsgesamtbewährtbzw. eher bewährt.

ImFolgendenwerdenAussagenzurErfüllungderEntflechtungszieleindenvieruntersuchtenAufgabengebietengemacht.AusführungenzudenmitderAufgabenentflechtungerzieltenEffizienzgewinnenfolgenweiterunten.

Nationalstrassen

DieKonzentrationallerEntscheidkompetenzenzuAusbau,UnterhaltundBetriebderNa-tionalstrassenbeimBunderlaubteinkonsequentnetz-undproblemorientiertesVorgehenundeineneffizientenEinsatzderMittel:Ausbau-undEntwicklungsmassnahmenwerdenmit dem neuen Regime stets auf der Basis systematischer schweizweiter Bestandes- und Bedarfsanalysenfestgelegtundumgesetzt.Ausbau-undUnterhaltsprojektewerdenaufdas funktional Notwendige und rechtlich Vorgegebene beschränkt. Die Organisation der Bauherrenaufgaben, welche zuvor von den kantonalen Tiefbauämtern erfüllt wurden, wurdeinfünfneugeschaffenenFilialendesBundesamtsfürStrassen(ASTRA)zentralisiert.AuchderBetriebderNationalstrassenwurdeoptimiert;erwirdvonelfGebietseinheitenauf der Basis von Leistungsvereinbarungen – in der Regel mit Globalbudget – übernom-men, wobei den Kantonen als Leistungserbringer weiterhin eine gewichtige Rolle zukommt. WeitertrugdieWahrnehmungderneuenBestellerfunktiondurchdenBund(konsequentesWettbewerbsprinzip)zuKostensenkungenbei.AusführlichereDarlegungenzudenErfahrun-genmitderEntflechtungbeidenNationalstrassenkönnendemBerichtEFV(2013c)entnom-men werden.

Im Rahmen der Umfrage bei den Kantonsregierungen ist die Beurteilung durch die Kantone etwas kritischer ausgefallen. Der Aussage, dass sich die Zentralisierung im Aufgabenbereich Nationalstrassenbewährthat,stimmteineknappeMehrheitderKantonezu.Weiterbeurteilteine Mehrheit der Kantone die Qualität der Leistungserstellung als gleichwertig zur Situati-onvorNFA.KeineMehrheitfindetdieAussage,Fehlanreize–zumBeispieleineerschwertePrioritätensetzung im früheren Regime – hätten durch die Zentralisierung beseitigt werden können.EinzelneKantoneweisenaufKoordinationsproblemebeidenSchnittstellenzwischendem Autobahn- und dem kantonalen Strassennetz und auf wegfallende Synergien innerhalb des Kantons hin.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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Rentenzahlungen im Rahmen der AHV und der IV

DieMitfinanzierungderRentenzahlungenAHVundIVdurchdieöffentlicheHandstellteinefinanziellsehrgewichtigeAufgabedar.DiemitderNFAvorgenommeneFinanzierungs-entflechtungbzw.derWegfallderfrüherenKantonsbeiträgeandiebeidenSozialwerkebe wirkte denn auch eine bedeutende Lastenverschiebung hin zum Bund. Dabei hatten die Kantone im früheren Regime jedoch keinerlei Entscheidbefugnis, sondern lediglich die Ren-tenzahlungenmitzufinanzieren,weshalbsichimLichtedesÄquivalenzprinzips(vgl.Kapitel6.1.2)eineFinanzierungsentflechtunggeradezuaufdrängte.DadieKantonsbeiträgejeweilsvom Bund berechnet und den Kantonen in Rechnung gestellt wurden,2 erwuchsen aus der FinanzierungsentflechtungpraktischkeineUmsetzungsprobleme.

Behinderteninstitutionen

EineüberwiegendeMehrheitderKantonebeurteiltdieAufgabenentflechtungimBereichderBehinderteninstitutionenpositiv.ImVordergrundstehtdiebessereAusrichtungdesAngebotsauf die Bedürfnisse der behinderten Personen. Die Vorteile der vorgenommenen Kantona-lisierungliegenauchnachMeinungderKantonehauptsächlichineinereffizienterenLeis-tungserstellung und einer verbesserten Kostenkontrolle. Positiv auf die Leistungserstellung wirkt sich die interkantonale Zusammenarbeit aufgrund des Regelwerks der Interkantonalen VereinbarungfürsozialeEinrichtungen(IVSE)3 aus. Eine Verteuerung der Leistungserstellung infolgederAufgabenentflechtungstellennurwenigeKantonefest;füreinegrosseMehrheitderKantonehabensichjedochauchdiemitderAufgabenentflechtungerwartetenEinspa-rungen beim administrativen Aufwand nicht eingestellt. Dies könnte allerdings eine Folge der Übergangsproblemeseinundsichlängerfristigändern.

AusführlichsetztsichderBerichtEFV(2013c)mitderUmsetzungdervorgenommenenAuf-gabenentflechtungimBereichderBehinderteninstitutionenauseinander.DieÜbernahmeder integralen Verantwortung für die Einrichtungen zur Eingliederung und Betreuung von Menschen mit einer Behinderung durch die Kantone hat viel Bewegung in den Aufgaben-bereichgebracht:DieKantonenahmenbeiderErarbeitungkantonalerKonzeptedieMög-lichkeitwahr,eigene,flexibleLösungeninderQualitätssicherung,derBedarfserhebungundAngebotsplanungsowiederFinanzierungzudefinieren.MitdemBundesgesetzüberdieInstitutionenzurFörderungderEingliederungvoninvalidenPersonen(IFEG;SR831.26)alsAusführungsgesetzgebung auf nationaler Ebene, dem Regelwerk der IVSE und den kantona-lenBehindertenkonzeptenbestehtdafüreingeeigneterRahmen,welchergewährleistet,dassdiekantonalenAngebotedenAnsprüchenderKlientinnenundKlientengerechtwerden.EineregeinterkantonaleZusammenarbeitfindetnichtnurzwischendenKantonen,sondernauchimRahmenderKonferenzderkantonalenSozialdirektorinnenundSozialdirektoren(SODK),von Regionalkonferenzen der SODK, sowie von Gremien der IVSE und anderen interkantona-len Plattformen statt.

ObwohlzumZeitpunktderRedaktiondeserwähntenBerichtsinvielenKantonenderGesetz-gebungsprozessderneuenrechtlichenGrundlagennochnichtabgeschlossenwar,zeichnetensich bereits Neuregelungen ab, die sich teilweise markant von den vor NFA geltenden Vor-schriften unterscheiden.4 Einen Überblick über den aktuellen Stand und die Umsetzung des

2 Die Beiträge der einzelnen Kantone an die AHV bzw. die IV waren abhängig von den Summen der Rentenzahlun-gen an die Bezüger in den einzelnen Kantonen und von der Finanzkraft der Kantone.

3 http://www.sodk.ch/ueber-die-sodk/ivse/regelwerk/4 Grundlage für diese Änderungen bildet der durch das IFEG gesetzte rechtliche Rahmen.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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IFEGindenKantonengibteinevoneconceptAGimAuftragderSODKerstellteStudie.5 Be-sonders die Finanzierungsmodalitäten sind seit der Übernahme der Aufgabe in der Mehrheit derKantoneeinemmarkantenVeränderungsprozessunterworfen:WährendvorderNFAundwährendderÜbergangszeitdieLeistungsabgeltungdurcheinenachschüssigeDefizit- deckung der Einrichtungen erfolgte, werden Beiträge an die Einrichtungen in der Mehrheit derKantoneneualsVollkostenpauschalenaufgrundvonLeistungsvereinbarungenausbe-zahlt. Dabei besteht ein Trend zu nach Betreuungsaufwand abgestuften Beiträgen. Dies er-höhtdieinner-undinterkantonaleVergleichbarkeitundTransparenzvonLeistungenundde-renKosten;sowerdennotwendigeInformationenfürdieLeistungs-undAufwandsteuerungdurchdieKantonebereitgestellt.TransparenzführtzueinemhöherenKostenbewusstseinalsimfrüherenRegime,waszuKostensenkungenbeitragenkann–einAnsatzpunkt,deraufmöglicheEffizienzgewinneinderZukunfthinweist.Allerdingsmussdavonausgegangenwer-den,dassimBereichderBetreuungvonBehinderten–ähnlichwieimPflegebereich–kaumProduktivitätsgewinnerealisiertwerdenkönnen,wasdasAusmasskünftigerEffizienzgewinneeinschränken dürfte.

Zur Kantonalisierung der Behinderteninstitutionen sei noch eine generelle Bemerkung ange-bracht. Im Vorfeld der Volksabstimmung zur NFA lehnten die Behindertenorganisationen die vorgeschlageneAufgabenentflechtungimBereichderBehinderteninstitutionenklarab;dieAbstimmungsvorlagewurdevondenOrganisationenvehementbekämpft.Zwargaltgemässeiner Übergangsbestimmung zu Artikel 112b der Bundesverfassung bis zum Vorliegen vom BundgenehmigterBehindertenkonzepteundmindestenswährenddenerstendreiJahrenseitEinführung der NFA ein Übergangsregime, wonach die Kantone die bisherigen Leistungen derIVanAnstalten,WerkstättenundWohnheimezuübernehmenhatten.ZumZeitpunktderRedaktiondesvorliegendenBerichtsimJahre2013wiesenalleKantoneeingenehmigtesBehindertenkonzeptauf,undseitensderBehindertenorganisationenwurdebislangkaumKritik an den kantonalen Behindertenregimes laut. Dies kann als Indiz dafür gewertet wer-den, dass die Umsetzung der «Kantonalisierung» der Behinderteninstitutionen erfolgreich verlaufen ist.

Sonderschulung

BereitsvorInkrafttretenderNFAwarendieKantone–entsprechendderSchulhoheit–anderSchulungvonKindernundJugendlichenmitbesonderemBildungsbedarfbeteiligt.Einwe-sentlicherTeildersonderpädagogischenMassnahmenwurdejedochbiszujenemZeitpunktvonderIVmitfinanziertundmitgeregelt.

Gemäss dem Ergebnis der Umfrage bei den Kantonsregierungen sieht eine Mehrheit der KantonediepositivenEffektederEntflechtungbeiderSonderschulungineinerbesserenAusrichtung des Angebots auf die Bedürfnisse der Betroffenen, einer verstärkten Integra-tion in die Regelschulen sowie einer verbesserten Kostenkontrolle. Auch der Aussage, die AufgabenentflechtungführelängerfristigzueinereffizienterenLeistungserstellung,kanneine Mehrheit der Kantone zumindest tendenziell zustimmen, ebenso der Aussage, die inter-kantonaleZusammenarbeitwirkesichpositivaufdieLeistungserstellungaus.BezüglichderKostenfolgenderAufgabenentflechtunghaltensichdieAnteilederKantone,welcheeineVerteuerung der Leistungserstellung feststellen, mit jenen, welche diese Aussage verneinen, in etwa die Waage. Auch im Bereich der Sonderschulung ist eine Mehrheit der Kantone der Ansicht,dassdieAufgabenentflechtungzukeinenEinsparungenbeimadministrativenAuf-wand geführt habe.

5 econceptAG,BundesgesetzüberdieInstitutionenzurFörderungderEingliederungvoninvalidenPersonen(IFEG):UmsetzungsstandundAuswirkungenindenKantonen,Zürich2013(http://www.sodk.ch/fileadmin/user_upload/Ueber_die_SODK/Plenarversammlung/JaKo_2013/1359_be_schlussbericht_finalisiert_de_def.pdf)

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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DerBerichtEFV(2013c)gelangtzusehrähnlichenSchlussfolgerungen.DieÜbernahmederintegralen Verantwortung für diese Aufgabe durch die Kantone war mit einem Paradigmen-wechselverbunden:WesentlicheTeiledesBereichsSonderpädagogik,welchezuvorvonderIV als bundesweite, medizinisch orientierte Sozialversicherung geregelt worden sind, wurden in die Logik der kantonalen Bildungssysteme integriert. Dabei wird ein integraler Ansatz ver-folgt:ImMittelpunktstehendieKinderundJugendlichenmitihrenbesonderenEntwicklungs-undBildungszielen.BeiderBedarfsabklärungbeispielsweisesollennichtmehrdieprimäranGrenzwerten orientierten IV-Kriterien angewandt werden, sondern das so genannte SAV, ein umfassendes, standardisiertes Verfahren zur Abklärung des individuellen Bedarfs. Zudem sol-lenKinderundJugendlichemitbesonderemBildungsbedarf–sofernsinnvollundmöglich–in einer Regelschule integriert beschult werden. Dieser zunehmende Vorrang der Volksschule voreinerseparierendenSonderschulungistalslogischeKonsequenzderallgemeinengesell-schaftlichen Entwicklung hin zu einer möglichst barrierefreien Integration von Menschen mit einerBehinderungindieGesellschaftzubetrachten.DerenUmsetzungimBereichSonderpä-dagogikkonntejedocherstdurchdieErweiterungderkantonalenSpielräumeimRahmenderNFA verstärkt bzw. beschleunigt werden.

DieinterkantonaleZusammenarbeitimBereichSonderschulungistimSonderpädagogik-Kon-kordat6 geregelt. Zu diesem Zweck wurden Instrumente in den Bereichen Qualität, Bedarfsab-klärung(SAV)undTerminologieentwickelt.DiesetragenzurSicherungderAngebotsqualitätsowie zur Harmonisierung und Vergleichbarkeit der kantonalen Systeme bei.

DerUmstellungsprozessistkomplexundbenötigtdementsprechendZeit.ZumZeitpunktderRedaktiondesBerichts«EffizienzgewinnebeientflochtenenAufgabenbereichenimRah-menNFA»bestandeningutderHälftederKantonenochkeinegenehmigtenKonzepte;dieImplementierungneuerInstrumenteundRegelungenhatteersteingesetzt.HinzukommendieausserordentlicheVielschichtigkeitundZersplitterungderBedürfnisseundAngeboteimBereichSonderpädagogik.DasssämtlicheKompetenzenimBereichnunklardenKantonenzugewiesensindunddiesedengewonnenenHandlungsspielraumnutzen,umimRahmeneinesintegralenAnsatzesdieindividuellenBedürfnissederbetroffenenKinderundJugendli-chenmöglichstoptimalzuerfüllen,sindjedochzweifellosVorteilederrealisiertendezentralenOrganisation.

Effizienzgewinne bei den Nationalstrassen

DasBundesamtfürStrassen(ASTRA)hatimJahr2011eineDarstellungderseitEinführungderNFAdurchführtenSchrittezurUmsetzungvonKosteneinsparungenunddesUmfangsderrealisiertenEinsparungenimNationalstrassenbereichveröffentlicht(vgl.nachfolgendeTabelle6.02).WieinderunterstenZeilederTabelleersichtlichist,beliefensichdiebiszumJahr2010jährlichrealisiertenundbezifferbarenEffizienzgewinnebeimAusbau,UnterhaltundBetriebderNationalstrassenauf141bis227Millionen.DiesübertrafdieinderVorbereitungsphaseveranschlagtenjährlichenKosteneinsparungenvon100Millionendeutlich.DengewichtigstenTeilderKosteneinsparungenführtdasAmtaufdieEinschränkungderProjekteundProjekt-elementeaufdasfürdieFunktionalitätderNationalstrassenNötige(«needtohave»)zurück.

6 Sonderpädagogik-Konkordatam25.Oktober2007: http://www.edudoc.ch/static/web/arbeiten/sonderpaed/konkordat_d.pdf.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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Tabelle6.02 KosteneinsparungenbeiAusbau,baulichemUnterhalt,BetriebderNational-strassenseit2008(Stand2010)

Tabelle 6.02

Durchgeführte Schritte des ASTRA zur Realisierung

von Kosteneinsparungen im

Nationalstrassenbereich

Realisierte jährliche

Kosteneinsparung

Bemerkungen

Konsequente Beschränkung auf Projekte und

Projektelemente, die funktional notwendig und

gemäss den rechtlichen Vorgaben zwingend sind

110 bis 180 Mio.

Harmonisierung der Instandsetzungsintervalle bei

Unterhaltsarbeiten auf der Strecke

Erst längerfristig wirksam

Zentralisierung der Bauherrenaufgaben 7 bis 8 Mio. Es darf damit gerechnet werden, dass in

Zukunft weitere Kostenoptimierungen

erzielt werden können, wenn alle von

den Kantonen ans ASTRA transferierten

Projekte abgeschlossen sind und die

Arbeitsproduktivität noch weiter

verbessert werden kann.

Konsequente Orientierung am Wettbewerbsprinzip

zur Gewährleistung eines günstigen Preis-

Leistungsverhältnisses bei extern beschafften

Leistungen

Nicht bezifferbar

Nutzung der neuen Bestellerfunktion des Bundes zur

Erreichung einer höheren Effizienz beim Betrieb der

Nationalstrassen

24 bis 39 Mio. Das ASTRA hat Ansatzpunkte für

weitere mögliche Effizienzsteigerungen

identifiziert, die es in den nächsten

Jahren soweit möglich auszuschöpfen

gilt.

TOTAL der bezifferbaren Einsparungen 141 bis 227 Mio.

Quelle: ASTRA (2011: 39)

Kosteneinsparungen bei Ausbau, baulicher Unterhalt, Betrieb der

Nationalstrassen seit 2008 (Stand 2010)

Effizienzgewinne bei den Behinderteninstitutionen und bei der Sonderschulung

Wieerwähnt,warimRahmendesBerichtsEFV(2013c)vorgesehen,aucheinequantitativeAnalysederEffizienzgewinneindenBereichenBehinderteninstitutionenundSonderschulungvorzunehmen. Diesem Vorhaben erwuchsen jedoch erhebliche Probleme: Die aktuellsten Da-ten,dieimBerichtEFV(2013c)verwendetwurden,warendamalsjenedesJahres2010.Beiden Behinderteninstitutionen wurden aufgrund der Übergangsbestimmung zu Artikel 112b BVdiefrüherenLeistungenderIVindenJahren2008bis2010vondenKantoneninver-gleichbarer Weise weitergeführt. Folglich liessen sich im erwähnten Bericht lediglich Aussagen überdieKostenentwicklungeninderÜbergangsfristmachen;Kostenschwankungenwarensomit nicht mit den neuen Regimes der Kantone begründbar.

Deshalb wurde darauf verzichtet, für die Bereiche Behinderteninstitutionen und Sonder-schulungallfälligeEffizienzgewinneausderAufgabenentflechtungzuquantifizieren.Statt-dessen wurde für den Aufgabenbereich soziale Einrichtungen – als Veranschaulichung und ErgänzungzumqualitativenTeil–fürdenZeitraum2006-2010dieEntwicklungzweierIndikatorenanalysiert:jenederKostenausbetrieblicherPerspektiveundjenedesAnteilsderLeistungsbeziehenden, welche ausserkantonale Angebote nutzen. Gemäss diesen Analysen

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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war aus Sicht der sozialen Einrichtungen kein Trend zu einer Kostensenkung, eher zu einer Kostensteigerung, erkennbar. Was den Anteil der ausserkantonal Platzierten betrifft, war eine leichtrückläufigeTendenzzubeobachten.AllerdingsmussteauchdieAussagekraftdieserIndikatoren relativiert werden, da neben der bereits erwähnten Übergangsfrist eine zwei-felhafteDatenqualitätunddefinitorischeUnklarheiteninderverwendetenStatistikweitereSchwierigkeiten boten.

MitdenvorstehendenAusführungenzudenEffizienzgewinnendurchAufgabenentflech-tungen beantragt der Bundesrat den eidgenössischen Räten, das Postulat Maissen Theo «EffizienzgewinnedurchAufgabenteilung»vom12.6.2008(08.3347)alserfülltabzuschrei-ben.

6.1.2 AusgabendynamikderfinanziellgewichtigenAufgabenmitgrossenLastenverschiebungen beim Übergang zum NFA-Regime

DieimRahmenderNFAvorgenommenenAufgabenentflechtungen–wieauchKompetenz-verschiebungen bei diversen verbliebenen Verbundaufgaben – führten beim Übergang zum neuen Regime zu teilweise bedeutenden Lastenverschiebungen zwischen Bund und Kanto-nen. Dieser Übergang wurde insgesamt haushaltsneutral7 gestaltet: Aufgrund der Finanz-plandatenfür2008belastetedieAufgabenneuverteilungdieKantonezwaruminsgesamt395 Millionen. Diese Lastenverschiebung wurde – zusammen mit jener aus einer Verringe-rungdesKantonsanteilsanderdirektenBundessteuervon30auf17Prozent(2086Mio.)–per1.Januar2008durchdenBundüberdieneuenFinanzausgleichsgefässeimUmfangvon2481 Millionen jedoch vollständig ausgeglichen.

EineimRahmendeserstenWirksamkeitsberichtsimJahr2009durchgeführteÜberprüfungderHaushaltsneutralitätaufgrundderRechnungsdatendesJahres2008ergabeinenGesamt-saldovon2581MillionenzulastenderKantone;dieshauptsächlichwegeneinerdeutlichdy-namischeren Entwicklung des Ertrages aus der direkten Bundessteuer als angenommen. Die DifferenzzumgeplantenBelastungssaldozuungunstenderKantonebetrugsomit100Milli-onenzuzüglicheinerdauerndenVerzinsungderdenKantonenindenJahren2008bis2011entgangenen400Millionen(12Millionen).AbdemJahr2012wurdendenKantonendannumdenentsprechendenBetragerhöhteAusgleichszahlungenausgerichtet.

NachdemderÜbergangzumneuenRegimeaufden1.Januar2008auchaufgrundderRechnungsdatenhaushaltsneutralvollzogenwordenist,präsentiertsichdieFrageder«Haushaltsneutralität»abjenemZeitpunktineinemanderenLicht.Dennindenentfloch-tenen Aufgabengebieten sind ab 2008 nun entweder der Bund oder die Kantone allein zuständig.NachdemebenfallsmitderNFAinderVerfassungverankertenÄquivalenzprinzip(Art.43aBV)trägtdiealleinzuständigeundentscheidendeStaatsebeneauchdieKos-ten allein.8 Damit könnte ein nachträglicher Ausgleich einer allenfalls unterschiedlichen AusgabendynamikbeientflochtenenAufgabennichtmehrinFragekommen;einsolcherAusgleich wäre systemwidrig.

7 Einzige Ausnahme von der Haushaltsneutralität bildete der Härteausgleich zugunsten jener ressourcenschwachen Kantone,welchedurchdenÜbergangzumNFA-RegimeperSaldobelastetwordenwären.DerHärteausgleichimUmfang von anfänglich 366 Millionen kommt allein den Kantonen zu, wird jedoch zu zwei Dritteln durch den Bund finanziert.

8 Die einschlägigen Absätze 2 und 3 von Artikel 43a BV haben folgenden Wortlaut:

«2 Das Gemeinwesen, in dem der Nutzen einer staatlichen Leistung anfällt, trägt deren Kosten. 3 Das Gemeinwesen, das die Kosten einer staatlichen Leistung trägt, kann über diese Leistung bestimmen.»

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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Tabelle6.03 AusgabendynamikbeifinanziellgewichtigenAufgabengebietenmitbedeu-tender Lastenverschiebung beim Übergang zur NFA, konsolidierte Zahlen Staat insgesamt, 2003–2006 und 2008–2011

Tabelle 6.03

Mio. CHF

2003 2004 2005 2006ø jährliche

WR 2003-06

2008 2009 2010 2011 ø jährliche WR 2008-11

Nationalstrassen 2'532 2'525 2'394 2'387 -1.9% 2'606 2'503 2'600 2'500 -1.4%

Individuelle Leistungen AHV 29'858 30'309 31'217 31'572 1.9% 33'960 35'901 36'684 38'139 4.0%

Individuelle Leistungen IV 8'783 9'102 9'490 9'328 2.0% 9'075 9'040 8'966 9'050 -0.1%

Total mit Lastenverschiebung zum Bund

41'173 41'936 43'101 43'287 1.7% 45'641 47'444 48'250 49'689 2.9%

Kollektive Leistungen IV 2'298 2'386 2'441 2'494 2.8% 2'082 2'144 2'177 2'276 3.0%

Sonderschulung 1'163 1'225 1'275 1'358 5.3% 1'749 1'728 1'774 1'857 2.0%

Total mit Lastenverschiebung zu den Kantonen

3'461 3'611 3'716 3'852 3.6% 3'831 3'872 3'951 4'133 2.6%

Ergänzungsleistungen zur IV 1'092 1'180 1'275 1'333 6.9% 1'625 1'722 1'739 1'909 5.5%

Ergänzungsleistungen zur AHV 1'587 1'700 1'743 1'778 3.9% 2'210 2'362 2'518 2'590 5.4%

Total mit Lastenverschiebung zum Bund

2'679 2'880 3'018 3'111 5.1% 3'835 4'084 4'257 4'499 5.5%

Prämienverbilligung ** 3'390 3'489 4'014 4'224 7.6%

Regionalverkehr 2'160 2'223 2'603 2'844 9.6% 2'500 2'334 2'416 2'522 0.3%

Betagtenhilfe 1'052 1'063 1'049 1'049 -0.1% 302 351 374 362 6.2%

Total mit Lastenverschiebung zu den Kantonen

3'212 3'286 3'652 3'893 6.6% 6'192 6'174 6'804 7'108 4.7%

Total mit Lastenverschiebung zum Bund

43'852 44'816 46'119 46'398 1.9% 49'476 51'528 52'507 54'188 3.6%

Total mit Lastenverschiebung zu den Kantonen

6'673 6'897 7'368 7'745 5.1% 10'023 10'046 10'755 11'241 3.9%

Gesamtausgaben Bund (exkl. ausserord. Ausgaben)

51'284 51'535 52'607 53'096 1.2% 57'307 58'704 60'031 62'960 3.2%

Gesamtausgaben Kantone und ihre Gemeinden (exkl. ausserord. Ausgaben)

99'743 101'070 103'299 104'831 1.7% 101'835 105'260 107'462 110'500 2.8%

Gesamtausgaben Bund + Kantone und ihre Gemeinden (exkl. ausserord. Ausgaben)

135'713 137'300 140'405 141'877 1.5% 140'982 145'675 148'706 154'119 3.0%

Quelle: EFV, Finanzstatistik (Sonderauswertung)

** Prämienverbilligung erst ab 2008 statistisch gesondert erfasst.

* In dieser Tabelle ist auch bei den Verbundaufgaben jeweils das gesamte Ausgabenvolumen eingestellt.

I. Entflochtene Aufgabengebiete mit grossen Lastenverschiebungen

II. Verbundaufgaben mit grossen Lastenverschiebungen *

Zum Vergleich:

Ausgabendynamik bei finanziell gewichtigen Aufgabengebieten mit bedeutender Lastenverschiebung beim Übergang zur NFA, konsolidierte Zahlen Staat insgesamt, 2003-2006 und 2008-2011

III. Total 10 Aufgabengebiete (je 5 mit Lastenverschiebung zum Bund und zu den Kantonen)

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Trotzdeminteressiert,welcheAusgabendynamikseitInkrafttretenderNFAdiefinanziellge-wichtigen Aufgabengebiete mit grossen Lastenverschiebungen beim Übergang zum neuen Regime aufweisen. Interessant ist dabei auch ein Vergleich der Ausgabendynamik mit der PeriodevorInkrafttretenderneuenAufgabenteilung.DieentsprechendenZeitreihengehenaus Tabelle 6.03 hervor.

InTabelle6.03fehltdasJahr2007.DieshatmethodischeGründe:DasJahr2007weistinderschweizerischen Finanzstatistik sowohl gegenüber dem Vorjahr als auch gegenüber 2008 je einen Strukturbruch auf:

– AufdasJahr2007hinwurdebeimBundaufdasNeueRechnungsmodell(NRM)umge-stellt, so dass die Zahlen 2007 mit der Periode bis 2006 teilweise nicht mehr vergleichbar sind.

– AufdasJahr2008hinerfolgteeineneueSektorisierung.MitdieserRevisionwurdediefunktionale Gliederung der schweizerischen Finanzstatistik auf jene der EU abgestimmt, was insbesondere auch Auswirkungen auf die hier interessierenden Zahlen des Sektors «Staat»hatte.Sosindab2008beispielsweisedieAusgabenfürdieAltersheimenichtmehr im Sektor «Staat» enthalten.

Um die genannten zwei Strukturbrüche zu umgehen, wurden für die vorliegende Untersu-chungdieDateneinerseitsderJahre2003bis2006(PeriodevorInkrafttretenderNFA)undandererseitsderJahre2008bis2011(PeriodenachEinführungderNFA)herangezogen.

UntersuchtwurdedieAusgabendynamikvon5entflochtenen,finanziellgewichtigenAuf-gabengebieten mit grossen Lastenverschiebungen beim Übergang zur NFA und zudem von 5 verbliebenen Verbundaufgaben, bei denen ebenfalls grosse Lastenverschiebungen zu ver-zeichnenwaren.DieLastenverschiebungenbeidiesen10Aufgabengebieten(5hinzumBundund5hinzudenKantonen)hieltensichpraktischdieWaage:VerschobenwurdenLastenvonje3,42MilliardenFranken(Rechnungszahlen2008).

DieTabelle6.03zeigtfolgendeErgebnisse(bezüglichderAusgabendynamiksinddiebeidenSpaltenmitdendurchschnittlichenjährlichenWachstumsratenmassgebend):

– BeidenentflochtenenAufgabenmitgrossenLastenverschiebungenhabensichseitdemJahr2008jene,fürdieneualleinderBundzuständigist,etwasdynamischerentwickeltalsjene,fürdieneudieKantonealleinzuständigsind(durchschnittlichejährlicheWachstums-ratenvon2,9bzw.2,6 %).

– Ein ähnliches Bild zeigt sich bei den Verbundaufgaben mit grossen Lastenverschiebungen: Auch hier sind die Ausgaben jener Aufgaben, bei denen mit der NFA eine Lastenver-schiebung zum Bund erfolgte, etwas stärker gewachsen als die Ausgaben jener Berei-che,beidenendieNFAeineBelastungderKantonebewirkte(durchschnittlichejährlicheWachstumsratenvon5,5bzw.4,7 %).

– Dadie5entflochtenenAufgabenseitdemJahr2008einedeutlichgeringereAusgaben-dynamik aufweisen als die 5 Verbundaufgaben und der Bund bei diesem Vergleich einen hohenAusgabenanteilanentflochtenenAufgabenbesitzt,fälltdieAusgabendynamiküberalle10AufgabengesehenfürdieKantoneetwashöherausalsfürdenBund(durch-schnittlichejährlicheWachstumsratenvon3,9bzw.3,6 %).

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InsgesamtgesehenpräsentierensichdieAusgabendynamikenseitInkrafttretenderNFAaberweitgehend ausgeglichen.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Ausgaben jener Aufgaben, bei denen mit dem Über-gang zur NFA der Bund belastet wurde, nach Einführung der NFA stärker gewachsen sind als vor Inkrafttreten der NFA, während es sich bei den Aufgaben, die zu einer Belastung der Kantone führten, gerade umgekehrt verhält. Dies dürfte nicht zuletzt darauf zurückzuführen sein, dass das vom Bund übernommene Ausgabenvolumen aufgrund von strukturellen Fak-toren(v.a.Demografie)insgesamtwenigergutsteuerbaristalsjenesdervondenKantonenübernommenen Aufgaben.

Bemerkenswertistschliesslich,dassessichbeiden10finanziellbedeutendenAufgabenmit grossen Lastenverschiebungen, insgesamt gesehen, im Vergleich zu den übrigen Staats-aufgaben um relativ dynamische Aufgaben handelt, sind doch die konsolidierten Gesamtaus-gabenvonBund,KantonenundGemeindenseitdemJahr2008wenigerstarkangestiegenals die untersuchten 10 Aufgaben insgesamt. Auch vor 2008 haben die Gesamtausgaben we-niger stark zugenommen als die Ausgaben in den untersuchten 10 Aufgabengebieten. Aus der Sicht einer gewissen «Ausgewogenheit» ist deshalb umso bedeutungsvoller, dass sich seit demJahr2008dieAusgabendynamikender10finanziellgewichtigenAufgabengebietemitgrossen Lastenverschiebungen für Bund und Kantone – wie gesehen – insgesamt weitgehend ausgeglichenpräsentieren.

BeidenfinanziellgewichtigenVerbundaufgabenpräsentierensichdieAusgabendynamikenfür den Bund einerseits, die Kantone und ihre Gemeinden andererseits wie folgt:

Tabelle 6.04 Ausgabendynamik für den Bund einerseits, die Kantone und ihre Gemein-denandererseitsbeifinanziellgewichtigenVerbundaufgaben*,2003–2006und 2008–2011

Tabelle 6.04

Mio. CHF

2003 2004 2005 2006ø jährliche

WR 2003-06

2008 2009 2010 2011ø jährliche

WR 2008-11

Bund 243 267 288 293 6.4% 574 676 650 670 5.3%

Kantone und Gemeinden 849 913 987 1'040 7.0% 1'051 1'046 1'089 1'239 5.6%

Bund 358 376 387 385 2.5% 553 636 621 635 4.7%

Kantone und Gemeinden 1'229 1'324 1'356 1'393 4.3% 1'657 1'726 1'897 1'955 5.7%

Bund 1'780 1'816 1'977 2'117 5.9%

Kantone und Gemeinden 1'610 1'673 2'037 2'107 9.4%

Bund 937 961 1'152 1'126 6.3% 822 840 852 862 1.6%

Kantone und Gemeinden 1'223 1'262 1'451 1'718 12.0% 1'678 1'494 1'564 1'660 -0.4%

Bund 1'538 1'604 1'827 1'804 5.5% 3'729 3'968 4'100 4'284 4.7%

Kantone und Gemeinden 3'301 3'499 3'794 4'151 7.9% 5'996 5'939 6'587 6'961 5.1%

Quelle: EFV, Finanzstatistik (Sonderauswertung)

* ohne Betagtenhilfe (welche von der Anfang 2008 eingeführten neuen Sektorisierung stark betroffen wurde)

** Prämienverbilligung erst ab 2008 statistisch gesondert erfasst.

Regionalverkehr

Total dieser 4 Bereiche

Ausgabendynamik für den Bund einerseits, die Kantone und ihre Gemeinden andererseits bei finanziell gewichtigen Verbundaufgaben*, 2003-2006 und 2008-2011

Ergänzungsleistungen zur IV

Ergänzungsleistungen zur AHV

Prämienverbilligung **

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

140

SeitdemJahr2008sinddiegrösstenUnterschiedebeiderAusgabendynamikzwischendemBund und den Kantonen mit ihren Gemeinden bei den Prämienverbilligungen festzustellen (KantoneundGemeindenmitdurchschnittlicherjährlicherWachstumsratevon9,4 %,Bund5,9 %).ÜberalleuntersuchtenAufgabengesehenliegendiedurchschnittlichenWachstums-ratenmit5,1Prozent(KantoneundGemeinden)bzw.4,7Prozent(Bund)jedochrelativnahebeieinander.

Zum Vergleich: Einnahmenseitig wies der den Kantonen seit dem Jahr 2008 ent­gangene Anteil an der direkten Bundessteuer von 13 Prozent bis 2011 eine leicht unterdurchschnittliche jährliche Wachstumsrate von im Mittel 2,4 Prozent auf. Der Ressourcenausgleich dagegen verzeichnete in der gleichen Periode überdurchschnittliche Zunahmen: beim vertikalen Ressourcenausgleich betrug das durchschnittliche jährliche Wachstum 5,3 Prozent, beim horizontalen Ressourcenausgleich 6,8 Prozent.

6.1.3 AufgabenentflechtungeninderZukunft

EsstelltsichdieFrage,inwieweitinderZukunftweitereAufgabenentflechtungeninsAugezufassen sind.

ImRahmenderbeiihnendurchgeführtenUmfragehabenzwareinpaarKantoneeinzelneAufgabengebietegenannt,diezusätzlichentflochtenwerdenkönnten.DazupräzisiertedieKdK jedoch, dass es sich jeweils um isolierte Vorschläge einzelner Kantone handelt, dass so-mit keiner dieser Vorschläge von mehreren Kantonen unterstützt wurde. Zudem sei verschie-dentlichdaraufhingewiesenworden,zuerstseiendiebisherigenAufgabenentflechtungenvollständigumzusetzenundderenfinanzielleAuswirkungenzuanalysieren.FernermüsstenbeidenbereitsentflochtenenAufgabengebietendieursprünglichenZielsetzungenderAufgabenentflechtungauchwirklichrealisiertsein.

Diese Meinung vertritt auch der Bundesrat. Mit der NFA wurden eine umfassende Analyse der Zuordnung der Verbundaufgaben vorgenommen und auf das Einführungsjahr 2008 auch einebeachtlicheAnzahlEntflechtungenrealisiert.IndererstenProjektphasehattedieProjekt-organisation21Aufgabenentflechtungenvorgeschlagen;beiteilweisegrossenpolitischenWiderständen konnten schliesslich deren 17 realisiert werden. Begünstigt wurde diese Rea-lisierungdurchdieAussichtaufeinendeutlichverstärktenundeffektiverenFinanzausgleich;derFinanzausgleichwarwichtigerBestandteildesGesamtpaketsNFA.

DieÜberprüfungderZuständigkeitenvonBundundKantonenstelltindesseneineDauerauf-gabedar;diesnamentlichaufgrundderimRahmenNFAinKraftgetretenenVerfassungs-artikel5a(Subsidiarität)und43a(GrundsätzefürdieZuweisungundErfüllungstaatlicherAufgaben).FüreinePrüfungallfälligerweitererAufgabenentflechtungenmussjedocheineauseinerGesamtoptikgegebenesachlicheNotwendigkeit9 und ein Einvernehmen zwischen Bund und Kantonen bestehen. Zudem wäre bei der Umsetzung eines allfälligen zweiten NFA-PaketsdasPrinzipderHaushaltsneutralitätgebührendzubeachten.DerBundesratwirddieBereitschaft und Bedürfnisse der Kantone im Rahmen der Vernehmlassung zum vorliegenden Berichtausloten,wieerdiesbereitsimBerichtzurLegislaturplanung2011–2015inAussichtgestellt hat.10

9 BeispielsweisekönntensichinderGesundheitspolitikausgesamtwirtschaftlicherSichtlängerfristiggewisseZentrali-sierungen von Aufgaben aufdrängen.

10http://www.admin.ch/ch/d/ff/2012/481.pdf,S.537.DortistFolgendesfestgehalten:«...IndiesenKontextgehörtauch die Bewahrung und Weiterentwicklung der Errungenschaften der NFA. Zu diesem Zweck will der Bundesrat zusammenmitdenKantonendieNotwendigkeitundMöglichkeitweitererAufgabenentflechtungenausloten.»

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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AufschlussüberdieNotwendigkeitallfälligerweitererAufgabenentflechtungenkönnteauchein auf Sommer 2014 zu erwartender Bericht in Erfüllung eines Postulats Stadler Markus (12.3412)geben.DerBerichtwirdaufzeigen,inwelchenBundesgesetzenseitderVolksab-stimmung über die Verfassungsgrundsätze der NFA wesentlich von den Aufgabenzuwei-sungsprinzipienzwischenBundundKantonen(Subsidiaritäts-undÄquivalenzprinzip)undanderenOrganisationsprinzipienderVerfassungwiedemPrinzipdesVollzugsföderalismusabgewichen wird.

Fazit zur Aufgaben- und Finanzierungsentflechtung:

Entflechtungsziele:

IndenuntersuchtenfinanziellbedeutendenAufgabengebietenkonntendiemitderAuf-gaben-undFinanzierungsentflechtungverfolgtenZieleausSichtdesBundesratesundderKantonsregierungen weitgehend erreicht werden.

BeidenNationalstrassenerlaubtdieKonzentrationallerEntscheidkompetenzenbeimBund,

– dieLeistungsplanungaufgrundsystematischerschweizweiterBestandes-undBedarfsanalysenzuoptimieren;

– Ausbau-undUnterhaltsprojekteaufdasfunktionalNotwendigeundrechtlichVorgegebe-nezubeschränken;

– denBetriebderNationalstrassenmitderSchaffungvonelfGebietseinheitenzuoptimie-ren;

– durch Wahrnehmung der neuen Bestellerfunktion ausschliesslich durch den Bund und kon-sequentnachdemWettbewerbsprinzipweiteresKostensenkungspotenzialzugenerieren.

Nach Meinung der Kantone konnte das Problem der erschwerten Prioritätensetzung im frü-heren Regime durch die Zentralisierung allerdings nicht beseitigt werden. Auch seien da und dortKoordinationsproblemezwischendemAutobahn-unddemkantonalenStrassennetzaufgetreten und Synergien innerhalb des Kantons weggefallen.

DerWegfallderKantonsbeiträgeandieAHVunddieIVbotkeinerleiUmsetzungspro-bleme;imfrüherenRegimehattendieKantone–ohneMitentscheidung–einzigeinenFinanzierungsbeitrag zu leisten.

Mitder«Kantonalisierung»derBehinderteninstitutionenkonntenflexibleneueLösungeninderQualitätssicherung,derBedarfserhebung,derAngebotsplanungundderFinanzierunggeneriert werden. Eine verstärkte interkantonale Zusammenarbeit namentlich im Rahmen der IVSEermöglichtanspruchsgerechteAngebote,schafftSynergienundbildetsinnvolleKorrek-tive.NeuwerdenanstellederbisherigennachschüssigenDefizitdeckungmehrheitlichVollkos-tenpauschalenaufgrundvonLeistungsvereinbarungenausbezahlt,wasauchdieinner-undinterkantonaleVergleichbarkeitundTransparenzvonLeistungenundderenKostenerhöht.

Generellistpositivzuvermerken,dassdieBehindertenorganisationen,dieeineKantonalisie-rung der Behinderteninstitutionen im Vorfeld der Volksabstimmung zur NFA vehement be-kämpfthatten,gegenüberdemneuenRegimekeinerleiKritikvorgebrachthaben.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

142

(Noch)nichterfüllthabensichbisherdieErwartungenhinsichtlichEinsparungenbeimadmi-nistrativen Aufwand.

Der «Kantonalisierung» der Sonderschulung kam namentlich zugute, dass die Schulhoheit bei den Kantonen liegt, womit neu – und dies als grösstes Verdienst – ein integraler Ansatz verfolgt werdenkann:KinderundJugendlichemitbesonderemBildungsbedarfsollen-sofernsinnvollund möglich – in einer Regelschule beschult werden. Auch bei der Sonderschulung konnte durchdieKantonalisierungdieinterkantonaleZusammenarbeitintensiviertwerden;diesüberdasSonderpädagogik-Konkordat.DieseZusammenarbeitträgtzurSicherungderAngebotsqua-lität sowie zur Harmonisierung und Vergleichbarkeit der kantonalen Systeme bei.

AuchbeiderSonderschulunghabensichdieErwartungenhinsichtlichEinsparungenbeimadministrativenAufwandbisher(noch)nichterfüllt.

Generell hält eine Mehrheit der Kantonsregierungen fest, dass sich trotz unterschiedlicher BeurteilungineinzelnenAufgabengebietendieAufgabenentflechtunginsgesamtbewährtoder eher bewährt.

Effizienzgewinne:

DurchdieAufgabenentflechtungrealisierteEffizienzgewinnekonntennurfürdenBereichderNationalstrassenbeziffertwerden.FürdasJahr2010wurdensiedurchdasASTRAauf insgesamt zwischen 140 und 230 Millionen geschätzt. Den gewichtigsten Teil der KosteneinsparungenführtdasAmtaufdieBeschränkungaufdasfürdieFunktionalitätderNationalstrassen Notwendige zurück.

FürdieBereicheBehinderteninstitutionenundSonderschulungwareineQuantifizierungall-fälligerEffizienzgewinnedurchdieAufgabenentflechtungnichtmöglich.Gründewarendieverfassungsmässig verordnete Weiterführung der früheren Leistungen der IV zugunsten der BehinderteninstitutionenwährendeinerÜbergangszeitvonmindestensdreiJahrenseitIn-krafttretenderNFA,dieSchwierigkeit,OutputszudefinierenundderenQuantitätzumessensowiediezumZeitpunktderUntersuchungnochungenügendeQualitätderDatenzudenKosten der Leistungserstellung.

Ausgabendynamik:

UntersuchtwurdedieAusgabendynamikbei10finanziellgewichtigenAufgabengebietenmitgrossen Lastenverschiebungen zwischen Bund und Kantonen und vice versa bei Einführung der NFA. Es können folgende Schlussfolgerungen gezogen werden:

– InsgesamtpräsentierensichdieAusgabendynamikenfürdenBundundKantoneweitge-hend ausgeglichen.

– Die Ausgaben jener Aufgaben, bei denen mit dem Übergang zur NFA der Bund belastet wurde, sind nach Einführung der NFA stärker gewachsen als vor Inkrafttreten der NFA, während es sich bei den Aufgaben, die zu einer Belastung der Kantone führten, gerade umgekehrt verhält.

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– Beiden10finanziellbedeutendenAufgabenmitgrossenLastenverschiebungenhandeltes sich, insgesamt gesehen, im Vergleich zu den übrigen Staatsaufgaben um relativ dy-namische Bereiche, haben doch die konsolidierten Gesamtausgaben von Bund, Kanto-nen und Gemeinden weniger stark zugenommen als die Ausgaben in den untersuchten 10 Aufgabengebieten.DieswarimÜbrigenauchvor2008derFall.

– BeidenVerbundaufgabenmitgrossenLastenverschiebungenpräsentiertsichdieAus-gabendynamik für den Bund einerseits sowie für die Kantone und ihre Gemeinden ande-rerseits ebenfalls recht ausgeglichen.

Weitere Aufgabenentflechtungen in der Zukunft?:

DieÜberprüfungderZuständigkeitenvonBundundKantonenstellteineDaueraufgabedar;diesnamentlichimLichtederimRahmenNFAinKraftgetretenenVerfassungsartikel5a(Subsidiarität)und43a(GrundsätzefürdieZuweisungundErfüllungstaatlicherAufgaben).FüreinePrüfungallfälligerweitererAufgabenentflechtungenmussjedocheinesachlicheNotwendigkeit und ein Einvernehmen zwischen Bund und Kantonen bestehen. Auch ist im Fall eines zweiten NFA-Pakets die Haushaltsneutralität von Aufgabenverschiebungen sicher-zustellen. Der Bundesrat wird die Bereitschaft und Bedürfnisse der Kantone im Rahmen der Vernehmlassung zum vorliegenden Bericht ausloten und diese aus seiner Sicht würdigen.

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6.2 Die Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kantonen

Im Rahmen der Erarbeitung des vorliegenden Wirksamkeitsberichts hat die Eidg. Finanzver-waltung einen detaillierteren Bericht zum Stand der Programmvereinbarungen zwischen Bund undKantonenverfasst(EFV2013d).DieserbildetedieGrundlagefürdienachfolgendenAus-führungen.

6.2.1 Das Instrument «Programmvereinbarung» im Rahmen des Gesamtpakets NFA

Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen(NFA)beinhaltetezweiHauptpfeiler:einMassnahmenbündel,dassichaufdieAufgabenteilung im Bundesstaat bezog, und ein solches, das den Finanzausgleich zwischen Bund und Kantonen sowie unter den Kantonen betraf. Die Programmvereinbarungen sind Bestandteil des ersten Pfeilers, der Neugestaltung der bundesstaatlichen Aufgabenerfüllung. EinprioritäresZieldiesesReformpfeilerswardieEntflechtungdesstarkausgepräg-ten Aufgabenverbundes zwischen Bund und Kantonen. Bei Aufgaben, welche mit der NFAnichtentflochtenwerdenkonnten,visiertedieNFAneueZusammenarbeits-undFinanzierungsformen zwischen Bund und Kantonen an.1

DieProjektorganisationNFAprägtefüreinenTeildieserAufgabendenBegriff«Verbund-aufgaben»,wenngleichessichausstaatsrechtlicherOptikumBundesaufgabenhandelt.ImUnterschiedzuentflochtenenBundesaufgabenundzuBundesaufgaben,welchedieKantoneaufeigeneKostenvollziehen,sindhierBundundKantonefürdieAufgabenfinanzierungge-meinsam verantwortlich. An Neuerungen bei den Verbundaufgaben sah die NFA im Wesent-lichen vor:

– Die jeweiligen Rollen von Bund und Kantonen sollten bei den Verbundaufgaben geklärt werden.

– Dabei sollte der Bund für die strategische Führung zuständig sein, während den Kantonen möglichstgrosseGestaltungsfreiheitindenoperativenBelangen,derArtundWeise,wiedievereinbarten Wirkungs- und Leistungsziele zu erreichen sind, eingeräumt werden sollte.

– «StrategischeFührung»implizierteinevermehrteGesamtschauundeinelandesweiteSteuerung der Aufgabe.

– Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen sollte in verstärkter Partnerschaft ver-mehrt ziel- und wirkungsorientiert erfolgen.

– BisherigeFehlanreizebeiderAufgabenfinanzierungsolltenausgemerztwerden.

– Insgesamt sollten die Regelungsdichte vermindert, administrative Vereinfachungen erzielt undKosteneingespartwerden.

1 VertiefteAusführungenüberdiewesentlichenInhaltederneuenZusammenarbeits-undFinanzierungsformenfin-den sich –indererstenNFA-Botschaft(BBl20022291),http://www.admin.ch/ch/d/ff/2002/2291.pdf, insbesondere auf den Seiten2344ff.; –inderzweitenNFA-Botschaft(BBl20056029),http://www.admin.ch/ch/d/ff/2005/6029.pdf, insbesondere auf den Seiten 6297 f.

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Die Programmvereinbarung ist das zentrale Umsetzungsinstrument der neuen Zusammen-arbeits- und Finanzierungsformen. In der Programmvereinbarung konkretisieren sich die obgenannten Grundsätze namentlich

– inderRechtsformdervonBundundKantongemeinsamunterzeichnetenVereinbarung;

– in den von Bund und Kantonen für den betreffenden Aufgabenbereich gemeinsam verein-bartenundfestgelegtenZielenundProgrammen;

– im festgelegten Prozedere der Wirkungs- und Leistungsbeurteilung bzw. des Controlling undReporting;

– in den im Voraus vereinbarten und festgelegten Finanzierungsleistungen des Bundes. Un-terstützt werden sollten mittelfristig angelegte Programme statt wie früher Einzelobjekte. Dabei sollten Pauschal- oder Globalbeiträge2stattprozentualeKostenbeteiligungenvorge-sehenwerden;3

– indenfestgelegtenAnpassungsmodalitätenbeispielsweisebeiÄnderungenvonRahmenbedingungen;

– in den festgelegten Folgen bei Nichterfüllung der Vereinbarung.

6.2.2 Erwartungen an die Umsetzung

Die seinerzeitige Projektorganisation NFA wie auch der Bundesrat waren sich bereits vor Inkrafttreten der NFA bewusst, dass mit den neuen Zusammenarbeits- und Finanzierungs-formen bei den Verbundaufgaben ein tiefgreifender Richtungswechsel verbunden ist. Die Re-de war von einer Abkehr von einem «Denken in Objektbeiträgen» hin zu einem «Denken in Programmen mit Zielen und Indikatoren». Die Umsetzung eines solchen Paradigmenwechsels braucht Zeit.

2 –EinPauschalbeitragisteinimVorausfestgelegterBeitragproLeistungseinheit.ErwirdvorzugsweiseaufgrundvonStandardkosten bestimmt. Die Verwendung des Standardkostenansatzes setzt Klarheit über die Erstellungskosten, die Voraussehbarkeit des Leistungsumfangs und eine genügende Homogenität der Erstellungskosten in den ver-schiedenen Kantonen voraus.

– Mit einem Globalbeitrag wird zwecks grösstmöglicher Flexibilität der Kantone für ein gesamtes MehrjahresprogrammimVorauseinGesamtbeitragfestgelegtundineinzelneJahrestranchenaufgeteilt.DerGesamtbeitrag kann vom Kanton im Rahmen der Leistungserstellung des gesamten Programms frei verwendet werden.ImIdealfallsetztsichderGlobalbeitragausderSummederjeweiligenProdukteausMengen(AnzahlLeistungseinheiten)undPreis(PauschaleproLeistungseinheit)zusammen.

3 DassausSichtNFAdenPauschal-oderGlobalbeiträgengegenüberprozentualenKostenbeteiligungengrundsätzlichPriorität einzuräumen ist, erklärt sich daraus, dass Pauschal- und Globalbeiträge administrativ einfacher erscheinen und vor allem den haushälterischen Mitteleinsatz der Kantone begünstigen, somit tendenziell zu geringeren Gesamtkosten führen, was wiederum auch dem Bund Vorteile bringt. Das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen undAbgeltungen(Subventionsgesetz,SuG,SR616.1)verlangtinArtikel7Buchstabee(Finanzhilfen)bzw.10Absatz1Buchstabec(Abgeltungen)dennauch,dassSubventionenpauschalfestgesetztwerden,wennaufdieseWeiseihrZweck und eine kostengünstige Aufgabenerfüllung erreicht werden können. Für Abgeltungen an Kantone oder ihre öffentlichrechtlichenGebietskörperschaftengiltgemässArtikel10Absatz2Buchstabebüberdies,dassdieAbgeltunginderRegelimRahmeneinerProgrammvereinbarungzugewährenundglobaloderpauschalfestzusetzenist.

WeiterhieltbeispielsweiseC.JeanrenaudaufSeite38desvonvierWirtschaftsprofessorenverfasstenGutachtens1994zumbundesstaatlichenFinanzausgleich(«DerFinanzausgleichzwischenBundundKantonen;ExpertisezudenFinanzhilfenundAbgeltungendesBundesandieKantone»,Kurzfassung)fest: «1. Priorität den Pauschalsubventionen: Die Subventionen sollten als Pauschale und nicht mehr aufgrund der effek-tivenKostenentrichtetwerden.DiePauschalekanneinerstandardisiertenAusgabe[…]füreinebestimmteLeistungentsprechen.ErstesZielist,dasVerfahrenzuvereinfachenunddieVerwaltungskostenzuverringern.DaszweiteZielist,diekostengünstigstenLeistungenzufördern.BeieinemPauschalsystemkannderEmpfängernämlichalleProduktivitätsgewinne,dieererwirtschaftet,fürsichbeanspruchen.»

ZueinerskeptischenEinschätzungderKostensenkungsmöglichkeitengelangtdemgegenüberBussmannaufgrundeinerFallstudiezurAusbildungdesOpferhilfepersonals(vgl.LeGes2006/2,109).AufGrundderErfahrungenindiesemBereich und bei den Bauten des Straf- und Massnahmenvollzugs für Erwachsene enthält der Beitrag von Bussmann unteranderemauchEmpfehlungenfürdieAusgestaltungvonPauschalbeiträgen.

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Es herrschte auch Klarheit darüber, dass angesichts der Verschiedenartigkeit der Verbund-aufgaben nicht alle für die Anwendung von Programmvereinbarungen gleichermassen geeignetsind;aufdieseThematikwirdinZiffer6.2.3eingegangen.DassdieProgramm-vereinbarung nicht auf alle Verbundaufgaben anwendbar ist, soll jedoch nicht davon abhal-ten, die Liste der aktuellen Aufgabenbereiche mit Programmvereinbarungen zu hinterfragen und nach allfälligen weiteren geeigneten Bereichen Ausschau zu halten. Dies geschieht eben-falls in Ziffer 6.2.3.

Man war sich von Beginn weg auch bewusst, dass es angesichts der Heterogenität der für die Anwendung von Programmvereinbarungen geeigneten Aufgaben nicht möglich sein wird, einenfüralleBereicheeinheitlichenRasterfestzulegen,beispielsweisewasdenkonkretenEinflussdesBundesbetrifft.ImWeiterenzeigtenUntersuchungeninderProjektorganisationNFA, dass auch die Beitragsmodalitäten je nach Aufgabenbereich und Programm unterschied-lichauszugestaltenseinwerden(vgl.Ziffer6.2.3).

Es war somit klar, dass sowohl die Programmvereinbarungen als auch die Global- und Pauschalbeiträge zwar zentrale Instrumente der neuen Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen sein sollen, jedoch Vertrautheit in der Anwendung voraussetzen und für eine erfolgreiche Umsetzung somit Zeit benötigen. Auch sind diese Instrumente nicht bei allen Verbundaufgaben und auch nicht nach einem Einheitsmuster anwendbar.

6.2.3 Bestandesaufnahme: Aufgabengebiete mit Programmvereinbarungen

Die Eidg. Finanzverwaltung führte bei den Fachämtern des Bundes und der Kantone mittels eines standardisierten Fragebogens mit offenen und geschlossenen Fragen eine breit angeleg-te Umfrage technischer Natur zum Stand und zu den Inhalten der Programmvereinbarungen durch. Mit dem Fragebogen wurden jene Bundesämter bedient, bei denen Programm ver ein-barungen bereits eingeführt sind.4Zudemwurdendieentsprechenden,insgesamt324kan-tonalen Fachstellen angeschrieben. Von den Bundes- und Kantonsstellen gingen insgesamt 165 Antwortbögen ein, deren 12 von Bundesstellen und 153 von kantonalen Stellen.5 Die AuswertungdieserUmfragebildeteeinenHauptbestandteildernachstehendzusammenge-fassten Erkenntnisse zu den Programmvereinbarungen. Es ist zu berücksichtigen, dass für die UmfragedieersteVierjahresperiode2008bis2011unddieStartphasederzweitenPeriode2012 bis 2015 zur Verfügung standen. Letztere erlaubte immerhin, auch die für die zweite Periode bereits vorgenommenen Verbesserungen mitzuberücksichtigen.

Eine weitere Umfrage wurde bei den Kantonsregierungen durchgeführt. Diese bezog sich auf alleAspektederneuenAufgabenteilungzwischenBundundKantonen,alsoauchaufdievorgenommenenAufgabenentflechtungenundaufverschiedeneAspektederinterkantona-len Zusammenarbeit mit Lastenausgleich. Was die Programmvereinbarungen betrifft, wurden die Kantonsregierungen eingeladen, ergänzend zur eher «technischen» Beurteilung durch die kantonalenFachstelleneinepolitischeWürdigungdesInstrumentsvorzunehmen.

4 swisstopo(AmtlicheVermessung),BundesamtfürUmwelt(Natur-undLandschaftsschutz,Forstbereich[jemitUnterbereichen],Hochwasserschutz,Lärmschutz,Jagd,Fischerei),BundesamtfürKultur(Heimatschutz/Denkmal-pflege)undStaatssekretariatfürWirtschaft(EntwicklungsprogrammefürBerggebiete).

5 Die kantonalen Fachstellen haben die Fragebogen teilweise für mehrere Fachgebiete ausgefüllt.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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EntsprechendihrerEignungwirdnurbeieinemTeilderVerbundaufgabenmitProgrammvereinbarungen gearbeitet. Es sind dies:

– AmtlicheVermessung; – Natur-undLandschaftsschutz; – FörderunggemässWaldgesetz; – Jagd; – Fischerei; – Denkmalpflege; – Hochwasserschutz; – Lärmschutzmassnahmen; – EntwicklungsprogrammefürBerggebiete(Programmvereinbarungennachträglicheinge-führt);

– EnergetischeSanierungvonGebäuden(imAufbau).

Der Natur- und Landschaftsschutz, der Hochwasserschutz und die Förderung gemäss Waldge-setz weisen zudem diverse Unterbereiche mit Programmvereinbarungen auf.

Was die Eignung einer Programmvereinbarung bei Verbundaufgaben betrifft, ist grundsätz-lich festzuhalten, dass die Anwendung des Instruments eine konkrete, von Bund und Kanton plan-undaushandelbare–physische–Leistungserstellungvoraussetzt,beiwelcherderBundeine strategische Führungsrolle im Sinn einer landesweiten Steuerung einnehmen soll.

Somit kommen für eine Programmvereinbarung jene Aufgaben nicht in Frage,

– dieklarinderHauptverantwortungderKantoneliegen(z.B.Straf-undMassnahmen-vollzug,InvestitionsförderungimHochschul-undFachhochschulbereich,Hauptstrassen,Agglomerationsverkehr);

– beidenenderLeistungsimpulsvondenprivatenEigentümernausgehtunddieseinderRegel weder vom Bund noch von den Kantonen zu bestimmten Leistungen gezwungen werdenkönnen(z.B.landwirtschaftlicheStrukturverbesserungen);

– beiwelchennichtphysischeLeistungenerbrachtwerden,sondernbeidenenesumreineFinanzleistungenzuGunstenvonInstitutionenoderEinzelpersonengeht;Ausschüttun-gen, die in der Regel bundesgesetzlich abschliessend festgelegt und somit von Bund undKantonauchnichtaushandelbarsind(z.B.BeiträgeandieKostenderUniversitä-ten, Fachhochschulen und Berufsbildung, die Ausbildungsbeihilfen im tertiären Bereich, ErgänzungsleistungenzuAHVundIV,VerbilligungderKrankenkassenprämien).

EinespezielleStellunginBezugaufdasInstrument«Programmvereinbarung»nehmendiesogenannten«Agglomerationsprogramme»(ProgrammezurFörderungdesAgglomerations-verkehrs)unddiesogenannten«Angebotsvereinbarungen»beimöffentlichenRegional-verkehr ein. In beiden Bereichen wird zwar nicht mit Programmvereinbarungen im eigentli-chenSinngearbeitet;einex-ante-EinbezugdesBundesindieLeistungsplanungistjedochbei-denortsgewährleistet.ImÜbrigenerfolgtedieAusgestaltungderAgglomerationsprogrammemindestens teilweise im Rahmen der NFA, während die Angebotsvereinbarungen beim öf-fentlichenRegionalverkehrimRahmendeszweitenSchrittsderBahnreform2konzipiertundeingeführt wurden.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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Insgesamt kann festgehalten werden, dass sich aus heutiger Sicht eine Ausdehnung des Instruments «Programmvereinbarung» auf weitere, im Rahmen der NFA untersuchte Verbundaufgabennichtaufdrängt;einBefund,dengemässdemUmfrageergebnisauchdie Kantonsregierungen teilen. Bei neuen Aufgaben oder einer Ausdehnung einer be-stehenden Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen jedoch ist das Instrument der ProgrammvereinbarungaufseinesachlicheEignungzuprüfenundallenfallsaucheinzuset-zen.

Zur Bestandesaufnahme bei den Programmvereinbarungen gehört auch die Frage, was und wie viel nach wie vor als Einzelverfügung abgewickelt wird bzw. unter welchen Vo-raussetzungen eine Einzelverfügung – als Ausnahme – auch bei Aufgabengebieten mit ProgrammvereinbarungennachwievordasadäquateSteuerungsinstrumentdarstellt.

Im Rahmen der NFA wurden als Voraussetzungen für einen Einsatz von Einzelverfügungen genannt:

– einbesondershoherProjektaufwand; – einhoherGradanKomplexitätdesProjekts; – die Unmöglichkeit, das Vorhaben lediglich über wenige Indikatoren und Pauschalen zu steuern;

– dieUnmöglichkeit,einProjektineineverlässlicheVierjahresplanungzuintegrieren,etwainfolge Unsicherheiten im Baubewilligungsverfahren oder Unvorhersehbarkeit von Ereig-nissen.6

Die Umfrage bei den Fachstellen des Bundes und der Kantone ergab zum Verhältnis zwischen Programmvereinbarungen und Einzelverfügungen folgendes Bild:

6 Beispiele:– BundesgesetzüberdenWasserbau(SR721.100),Art.8,Abs.2:«FürbesondersaufwendigeProjektekönnenden

Kantonen die Abgeltungen einzeln gewährt werden.»– BundesgesetzüberdenNatur-undHeimatschutz(NHG;SR451),Art.13,Abs.2:«Ausnahmsweisekanner(der

Bund)fürProjekte,dieeineBeurteilungdurchdenBundimEinzelfall erfordern, Finanzhilfen durch Verfügung ge-währen.»

– BundesgesetzüberdieFischerei(SR923.0),Art.12Abs.2:«…;sie(dieFinanzhilfendesBundes)betragenhöchs-tens 40 Prozent der Kosten.»

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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Tabelle 6.05 Verhältnis zwischen Programmvereinbarungen und Einzelverfügungen indeneinzelnenAufgabengebieten(Stand:zweiteVierjahresperiode,Frühsommer2012)

Tabelle 6.05

AnzahlBetrag

(Mio. CHF) *Anzahl

Betrag (Mio. CHF)

65 157

Landschaftsschutz, Grundlagen, Arten, Biotope, Moorlandschaften

26 111

Pärke von nat. Bedeutung und UNESCO

17 36

Wild- und Wasservogelschutz-gebiete

22 10

26 200

Revitalisierung von Gewässern 26 67

26 132

99 417

Schutzbauten Wald 22 78

Schutzwald 25 245

Biodiversität 26 38

Waldwirtschaft 26 56

24 363

26 76

26 60 2 26

318 1'472 bereits bekannt: 2 bereits bekannt: 26

Verhältnis zwischen Programmvereinbarungen und Einzelverfügungen in den einzelnen Aufgabengebieten (Stand: zweite Vierjahresperiode, Frühsommer 2012)

im Einzelnen im Voraus nicht bekannt

* Grössenordnungen; Beträge beziehen sich auf die ganze Vierjahresperiode.

Programmvereinbarungen Einzelverfügungen

Natur- + Landschaftsschutz (inkl. Wild- und Wasservogelschutzgebiete)

Hochwasserschutz

Lärm- und Schallschutz

Förderung gemäss Waldgesetz

Entwicklungsprogramme für Berggebiete

Amtliche Vermessung

Heimatschutz/Denkmalpflege

Insgesamt

im Einzelnen im Voraus nicht bekannt

im Einzelnen im Voraus nicht bekannt

im Einzelnen im Voraus nicht bekannt

Aufgabengebiet

Die Tabelle 6.05 zeigt, dass in den relevanten Aufgabengebieten die realisierten Programm-vereinbarungen–totalderen318–gegenüberdenzumZeitpunktderUmfragebeiden Fachstellen bereits bekannten Einzelverfügungen anzahlmässig deutlich dominie-ren. Meist sind dort mit allen 26 Kantonen Programmvereinbarungen abgeschlossen worden.MitProgrammvereinbarungenwirdüberdieganzeVierjahresperiodebetrach-tet ein Beitragsvolumen in einer Grössenordnung von gegen 1,5 Milliarden gesteuert. EinzelverfügungenexistierenindenAufgabengebietenmitgrossenEinzelprojekten;wiebe-reits erwähnt namentlich beim Hochwasserschutz, weiter bei der Revitalisierung von Gewäs-sern,denSchutzbautenWald,vereinzeltbeimLandschaftsschutzundbeiderDenkmalpflege,

Im Lichte der vorstehenden Ausführungen dürfte die Ablösung weiterer Einzelverfügungen durchProgrammvereinbarungennichtimVordergrundstehen;dienochbestehendenEinzelverfügungenlassensichdurchdiespezifischenProjektverhältnisserechtfertigen.

Weiter interessiert im Rahmen der Bestandesaufnahme die Frage der Beitragsformen in den einzelnen Aufgabengebieten. Die nachfolgende Tabelle 6.06 gibt darüber Auskunft.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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Tabelle6.06 BeitragsformennachAufgabengebieten(Stand:zweiteVierjahresperiode,Frühsommer2012)

Tabelle 6.06

Aufgabengebiet Globalbeiträge Pauschalbeiträgeweiterhin auch

direkt kostenab-hängige Beiträge

Entwicklungsprogramme für Berggebiete ja nein nein

Lärmschutz entlang der Strassen (ohne Nationalstrassen)

ja nein nein

Wild- und Wasservogel-Schutzgebiete ja ja nein

Naturpärke ja nein nein

Hochwasserschutz ja nein ja

Heimatschutz / Denkmalpflege ja nein ja

Biodiversität Wald nein ja nein

Amtliche Vermessung ja ja ja

Schutzwald nein ja ja

Natur- und Landschaftsschutz ja ja nein

Schutz Naturgefahren ja nein ja

Revitalisierung ja nein ja

Waldwirtschaft nein ja nein

Beitragsformen nach Aufgabengebieten (Stand: zweite Vierjahresperiode Frühsommer 2012)

Wie die Tabelle 6.06 zeigt, werden die Bundesbeiträge an die Kantone in allen bestehen-denProgrammvereinbarungenentwederpauschaloderglobalausgerichtet;diefrüherhäufigenprozentualenKostenbeiträgesindabgelöstworden.AusnahmenbildendieBei-trägeimRahmenvonEinzelverfügungen,wowegenderKomplexitätderProjekteundUnvorhersehbarkeiten eine Pauschalierung der Beiträge nicht sinnvoll ist.

Wie steht es um die ZielvorgabenindenProgrammvereinbarungen?EigentlicheWirkungsziele existieren kaum. Dies ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass

– konkreteWirkungszieleschwierigerzudefinierenundzumessensindalsLeistungsziele;

– Wirkungsziele – im Unterschied zu Leistungszielen – meist nur mit einer zeitlichen Ver-zögerung gemessen werden können bzw. sich Leistungen erst mit einer zeitlichen Ver-zögerung auf der Wirkungsebene niederschlagen. Zudem ist der Beitrag der staatlichen Leistungen an das Erreichen bzw. Nichterreichen der Wirkungsziele kaum oder nur mit Schwierigkeitenzuermitteln;

– FaktorenausserhalbderProgrammvereinbarungeinengrösserenEinflussaufWirkungs-zielgrössen haben als auf Leistungszielgrössen, die Zielerreichung mit Wirkungszielen somit durchdieKantonewenigergutzubeeinflussenist.

In der Regel wurden deshalb Leistungsziele festgelegt. Allerdings bereitet auch die Festlegung geeigneter Leistungsindikatoren bzw. deren Messbarkeit vielerorts Probleme. Die Schwierig-keitenbeiLeistungszielenund-indikatorenliegenhauptsächlichinFolgendem:

– HäufigsindaufgrundderindividuellenNaturderAufgabeneineStandardisierungimSinnevon wiederkehrenden Leistungskategorien und die Verwendung standardisierter Indikato-ren nur sehr bedingt möglich.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

151

– BeigewissenAufgaben–sozumBeispielbeidenNaturpärken–istderLeistungskatalogsehr verschieden, die Festlegung generell gültiger Leistungsziele damit wesentlich er-schwert.

– Leistungsziele sind Bestandteil der Programmvereinbarung und setzen damit an sich vor-aus,dassdieineinerVierjahresperiodezuerbringendenLeistungenimVorausbestimmbarsind. Die Kantone sind jedoch nicht in allen Fällen die tatsächlichen Leistungserbringer. Oft sindesDritte;Eigentümer,diezumindestteilweiseselbstüberArtundZeitpunktdervor-zunehmendenArbeitenentscheiden(BeispieleliefernetwadieFörderunggemässWaldge-setzoderdieDenkmalpflege).DainsolchenFällendiekonkretenProjektezumZeitpunktder Vertragsverhandlungen zwischen Bund und Kantonen oft noch nicht bekannt sind, ist eine Festlegung der Indikatoren schwierig. In diesem Fall können Zielgrössen nur sehr all-gemein formuliert werden.

– DerGraddesErreichenseinesLeistungszielsistumsobessermessbar,jepräziserdiesesfestgelegtwird.JepräziserjedochdiezuerfüllendenLeistungen(imVoraus)festgelegtwerden,destogeringerwirdderHandlungsspielraumderKantone.EingrössererHand-lungsspielraumbezüglichderzuerbringendenLeistungenkönntevonNutzensein,wennes gälte, insgesamt die grösste Wirkung zu erzielen. Diese Feststellung untermauert, dass die Festlegung von Wirkungszielen einer Festlegung von Leistungszielen theoretisch vorzu-ziehen wäre.

ZuoptimierensinddieLeistungszielenamentlichnochbeidenSchutzbautengegenHoch-wasser, der Förderung gemäss Waldgesetz, beim Natur- und Landschaftsschutz, beim Lärm-schutz,beidenEntwicklungsprogrammenfürBerggebieteundbeiderDenkmalpflege.DieSuchenachgeeignetenundmessbarenZielen(eventuellWirkungsziele)undIndikatorenmussjedoch in allen Aufgabengebieten einen dauernden kreativen Prozess darstellen. Dabei soll einerseitsdieoperativeFlexibilitätnichtdurchzuengeLeistungszieleeingeschränktwerden.Andererseits ist zu vermeiden, dass sich wegen zu weit gefasster Ziele eine saubere Messung derZielerreichungalspraktischunmöglicherweist.

Die von der Eidg. Finanzverwaltung organisierten Seminare zum Erfahrungsaustausch zwischen den involvierten Fachstellen des Bundes und der Kantone sind ein geeignetes Gefäss zur vertieften, aufgabenübergreifenden Auseinandersetzung mit der Thematik der Festsetzung und Messung von Wirkungs- und Leistungszielen. Dabei ist auch auf verwaltungsexternesExpertenknowhowzurückzugreifen.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

152

6.2.4 Beurteilung der bestehenden Programmvereinbarungen und Folgerungen für die Zukunft

Wie bereits unter Ziffer 6.2.2 erwähnt, beinhalten Programmvereinbarungen einen tief-greifen den «Kulturwandel», einen eigentlichen Paradigmenwechsel in der Zusammenarbeit zwischenBundundKantonen.EntsprechendanspruchsvollgestaltetsicheineerfolgreicheUmsetzung.NachAblaufdererstenVierjahresperiodekönnennichtsämtlicheErwartungenbereits erfüllt sein.

Es lässt sich jedoch feststellen, dass die mit Programmvereinbarungen befassten Bundes- und Kantonsstellen die Umsetzung seriös, oft gar mit Enthusiasmus angegangen sind. Insgesamt fällt die Beurteilung des Entwicklungsstandes der Programmvereinbarungen denn auch recht positivaus;diesnichtnurseitensderdirektinvolviertenBundes-undKantonsstellen(vgl.nachfolgendeTabelle6.07),sondernauchseitensderKantonsregierungen.ZuversichtlichstimmenauchdieaufdiezweiteVierjahresperiodevorgenommenendiversenVerbesserungenimVergleichzurerstenVierjahresperiode.

Tabelle 6.07 Beurteilung des Entwicklungsstands der Programmvereinbarungen in den einzelnen Aufgabengebieten, nach Bundes- und KantonsstellenTabelle 6.07

Mittelwert Bundes- und

Kantonsstellen

AufgabengebietAnteil der positiven

Antworten *Aufgabengebiet

Anteil der positiven

Antworten *

Anteil der positiven

Antworten *

Amtliche Vermessung 93% Amtliche Vermessung 77% 85%

Hochwasserschutz 90% Hochwasserschutz 71% 81%

Lärmschutz 84% Lärmschutz 71% 78%

Förderung gemäss Waldgesetz 79% Förderung gemäss Waldgesetz 76% 78%

Entwicklungsprogramme für Berggebiete

76%Entwicklungsprogramme für Berggebiete

64% 70%

Natur- und Landschaftschutz 73% Natur- und Landschaftschutz 62% 68%

Heimatschutz / Denkmalpflege 67% Heimatschutz / Denkmalpflege 65% 66%

Durchschnitt alle Aufgabengebiete 80% Durchschnitt alle Aufgabengebiete 70% 75%

Bundesstellen

Beurteilung des Entwicklungsstands der Programmvereinbarungen in den einzelnen Aufgabengebieten, nach Bundes- und Kantonsstellen

* Je höher der Prozentsatz, desto positiver wird im betreffenden Aufgabengebiet der Entwicklungsstand der Programmvereinbarungen insgesamt beurteilt.

Kantonsstellen

Die ersten Aufgabengebiete, in denen Programmvereinbarungen zum Einsatz gelangten, waren die Amtliche Vermessung und die Förderung gemäss Waldgesetz. Man kann die ent-sprechendenBundes-undKantonsstellenmitFugundRechtalsPionierebeiderImplemen-tierungdiesesInstrumentsbezeichnen;diesebeidenBereichehabendafürwesentlicheInputsgeliefert.

Gemäss Tabelle 6.07 beurteilen jene Ämter von Bund und Kantonen, in denen bereits seit längererZeitmitProgrammvereinbarungengearbeitetwird(namentlichAmtlicheVermes-sung,FörderunggemässWaldgesetzundHochwasserschutz),dasInstrumentinderRegelalsstärker entwickelt als jene, die mit Programmvereinbarungen noch verhältnismässig wenig Erfahrungbesitzen(EntwicklungsprogrammefürBerggebiete,Natur-undLandschaftsschutz[mitdenNaturpärken],Denkmalpflege).Esdarfdeshalbangenommenwerden,dassdie

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

153

AkzeptanzwieauchdieQualitätdesInstruments«Programmvereinbarung»mitwachsenderVertrautheit zunehmen werden. Bei aller Vorsicht gegenüber der obenstehenden Auswertung darf zu dem die Gesamtzufriedenheit der betroffenen Stellen über den Entwicklungsstand der ProgrammvereinbarungennachdererstenVierjahresperiode2008-2011mitdurchschnittlich75 Prozent als gut bezeichnet werden.

Eine sehr weitgehende Vereinheitlichung der Programmvereinbarungen über alle betrof-fenen Aufgabengebiete ist angesichts der Heterogenität der Aufgaben nicht angezeigt. ZielführendererscheinenoptimiertemassgeschneiderteLösungenjeAufgabenbereich,wasje-dochweitereVereinheitlichungenbeiEinzelaspektenselbstverständlichnichtausschliesst.Alsbe sonders wertvoll erweist sich angesichts der Heterogenität der Aufgaben der bereits einge-führte, bereichsübergreifende Erfahrungsaustausch unter den mit Programmvereinbarungen befassten Fachstellen von Bund und Kantonen.

TrotzderinsgesamteherpositivenGesamtwürdigungdrängensichnaturgemässbeispezi-fischenAspektendesInstruments«Programmvereinbarung»Verbesserungenauf.WelcheAspektedesInstruments«Programmvereinbarung»vondenFachstellendesBundesundderKantone über alle betroffenen Aufgabengebiete gesehen wie beurteilt werden, zeigt die nachfolgende Tabelle.

Tabelle6.08 BeurteilungverschiedenerAspektevonProgrammvereinbarungendurchBundes- und kantonale Stellen

Tabelle 6.08

Bundesstellen kantonale Stellen

84% 37% 2.27

74% 42% 1.76

88% 50% 1.76

100% 59% 1.69

76% 59% 1.29

95% 76% 1.25

75% 83% 0.90

70% 86% 0.81

80% 70% 1.14

Unterschiedliche Beurteilung verschiedener Aspekte von Programmvereinbarungen durch Bundes-

und kantonale Stellen

* Je höher der Prozentsatz, desto positiver wird der betreffende Aspekt über alle Aufgabengebiete mit

Programmvereinbarungen beurteilt.

** Ausmass der unterschiedlichen Beurteilung = Verhältnis zwischen den Anteilen der positiven Antworten bei den Bundes-

und den kantonalen Stellen.

Durchschnitt aller Aspekte von Programmvereinbarungen

Aspekt

Anteil der positiven Antworten *

Ausmass der

unterschiedlichen

Beurteilung durch

Bundes- und

kantonale Stellen **

1. Administrativer Vollzug allgemein

2. Personelle Mittel für administrativen Vollzug

3. Einfacherer Budgetierungsprozess mit

Programmvereinbarungen

4. Grösserer Handlungsspielraum der Kantone mit

Programmvereinbarungen

5. Grösserer Verhandlungsspielraum mit

Programmvereinbarungen

6. Prozessverbesserungen gegenüber erster

Vierjahresperiode

7. Zielerreichung

8. Controlling

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

154

Unterschiedliche Beurteilungen durch Bund und Kantone werden gemäss der Tabelle 6.08 namentlichbeimadministrativenVollzugallgemein,beidenpersonellenMittelnfürdenadministrativenVollzug,beimBudgetierungsprozesses,beimHandlungsspielraumderKan-tone,beimVerhandlungsspielraum,beidenProzessverbesserungengegenüberdererstenVierjahresperiode,beimControllingundbeiderZielerreichungvorgenommen.DabeiwerdendasControllingunddieZielerreichungvondenKantonenpositiverbeurteilt;dieübrigener-wähntenBereichefallenimUrteilderBundesstellenpositiveraus.

WasbezüglichdereinzelnenAspektekonkretbemängeltwird,wirdimFolgendenzusam-menfassend aufgelistet. Dabei geht es nicht um eine aufgabenbezogene Einzelkritik. Wo bei einem bestimmten Verbesserungsbedarf Aufgabengebiete genannt werden, sind das jene Aufgabenbereiche, die in der Umfrage von den Bundes- und kantonalen Fachstellen am häu-figstengenanntwurden.

Mit Blick auf die Zukunft haben sich alle mit Programmvereinbarungen befassten Bundes-stellendieFragezustellen,obinihremBereichentsprechenderVerbesserungsbedarfbestehtoder nicht. Falls dies der Fall ist, sollten die Mängel im Dialog mit den kantonalen Fachstellen undmitgeeignetenMassnahmenwomöglichbereitsaufdienächsteVierjahresperiodehinbehoben werden.

Verbesserungendrängensichprioritär7beifolgendenAspektenauf:

KonzentrationderEinflussnahmedesBundesaufdieZielebene

– Der Bund sollte sich auf der Projektebene zurückhalten und sich auf die Zielebene kon-zentrieren. Gemäss Umfrageergebnis betrifft diese Forderung alle Aufgabengebiete mit Programmvereinbarungen. Aus Sicht der kantonalen Fachstellen ist hier jedoch insbeson-derederNatur-undLandschaftsschutzangesprochen.

– EntsprechendistauchdasControllingseitensdesBundesnochvermehrtaufdieZieler-reichungzufokussieren;EinzelprojektkostenbeispielsweisesollennichtGegenstanddesBundescontrollings sein. Auch diese Forderung bezieht sich auf alle untersuchten Aufga-benbereiche.

Reduktion der Regelungsdichte bei Programmvereinbarungen und dazugehörigen Weisungen

– Ebenfalls in allen Aufgabengebieten sollten die Programmvereinbarungen und er gän-zen den Weisungen im Sinne einer Daueraufgabe auf eine mögliche Reduktion der RegelungsdichteunddesDetaillierungsgradesüberprüftwerden;diesmitdemZiel,dieHandlungsspielräumederKantoneweiterauszudehnenunddenmitderAufgaben-erfüllung auf Bundes- und Kantonsebene verbundenen administrativen Aufwand zu ver-ringern.

– Dem selben Ziel dienen Zusammenschlüsse kleinerer Programme in einer einzigen Verein-barungsowiedieMinimierungderAnzahlProgrammzielejeVereinbarung.Angesprochensind hier insbesondere die Förderung gemäss Waldgesetz sowie der Natur- und Land-schaftsschutz.

7 DievorgenommenePriorisierungrichtetsichnachderPrioritätdesAspektsgemässdenZielsetzungenderNFAundder Anzahl Nennungen in den Umfragen.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

155

– Bei Programmvereinbarungen mit erheblichem administrativem Aufwand im Verhält-niszurHöhedesBundesbeitragsempfiehltessichzuprüfen,obdieentsprechendenProgrammziele in eine andere, «artverwandte» Vereinbarung integriert werden könn-tenoderobderVereinbarungsprozessfallenzulassenist.AlsBeispielegingenausderUmfrage die Renaturierungen sowie der Wild- und Vogelschutz hervor. Würde der Vereinbarungsprozessfallengelassen,wäreallerdingsdaraufzuachten,dassdieFinan-zierungauchweiterhinüberPauschal-oderGlobalbeiträgeerfolgt;eineRückkehrzuKostenbeiträgen müsste vermieden werden.

Weitere Verbesserungen sind – in zweiter Priorität – bei folgenden Aspekten zu prü-fen:

– IndenBereichen«Zielvorgaben»(Wirkungs-/Leistungsziele),«Indikatoren»sowie«Mes-sung der Zielerreichung» ist bei allen Aufgabengebieten mit Programmvereinbarungen nach weiteren Verbesserungen zu suchen.

– DieEinsparungenbeimadministrativenAufwandwerdenvondenmeistenbetrof-fenen Bundesämtern auf lediglich 0 bis 5 Prozent geschätzt. Noch keine Entlastung sieht das Bundesamt für Umwelt beim Natur- und Landschaftsschutz sowie bei der Biodiversität im Wald. Aufgrund der Antworten der kantonalen Fachstellen erzielen bezüglich der administrativen Vereinfachungen die Amtliche Vermessung und die För-derunggemässWaldgesetzdiebestenWerte;dassindjeneBereichemitderlängstenErfahrung mit Programmvereinbarungen. Nicht wenige Kantone vermelden im Vergleich zum früheren Regime jedoch insgesamt einen administrativen Mehraufwand. Auf ei-ne Senkung des allgemein noch relativ hohen administrativen Aufwandes im Zusam-menhang mit Programmvereinbarungen ist in allen Aufgabengebieten ein dauerndes Augenmerkzurichten.AnsatzpunktehierfürliefernvorallemdieerwähnteBeschrän-kungderBundeseinflussnahmeaufdieZielebeneunddiegeforderteReduktionderRegelungsdichte.

– Bezüglich des Verhandlungsverlaufs im Allgemeinen wurden in der Umfrage bei der Denk-malpflegeVerbesserungsmöglichkeitengeortet;diesnichtnurseitensderkantonalenFach stel len, sondern auch seitens des Bundesamts.

– DiepersonellenRessourcenwerdenvonBundund Kantonen namentlich in den Bereichen Natur-undLandschaftsschutzsowieDenkmalpflegealsnichtgenügendbezeichnet,beimBund zusätzlich jene in den Bereichen Lärmschutz und Förderung gemäss Waldgesetz. Da-rüberhinaushebtderBundmanchenortsdieNotwendigkeitveränderterQualifikationenhervor.

– BeiPauschalbeiträgen,welchesichaufeineLeistungseinheitbeziehen,istgenerellzuprü-fen, ob diese nicht zu einem Globalbeitrag für ein ganzes Programm zusammengefasst werden könnten, womit sich die Gestaltungsfreiheit der Kantone weiter erhöhen liesse.

– Was die verfügbaren Finanzmittel und die Verteilung unter den Kantonen betrifft, ist sei-tensderBundesämteraufeinefrühzeitigeundtransparenteKommunikationzuachten.

– DaunddortsinddieLeistungszieleimVerhandlungsprozessnochbesseraufdiere-alen Möglichkeiten der Zielerreichung durch die Kantone abzustimmen, mithin re-alistischer festzulegen. Gemäss Umfrageergebnis betrifft diese Forderung nament-lich den Lärmschutz, die Förderung gemäss Waldgesetz, die Renaturierungen, die EntwicklungsprogrammefürBerggebieteunddenNatur-undLandschaftsschutz.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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– Verschiedenenorts sollte von Bund und Kantonen gemeinsam nach Mitteln und Wegen gesuchtwerden,wiederVerhandlungsprozesszudenProgrammvereinbarungenzeitlichnochbessermitdemBudgetierungsprozessimKantonabgestimmtwerdenkann.

– BundundKantonesolltenschliesslichgenerelldaraufachten,dieProgrammperiodesoweitmöglichmitderFinanzplanperiodeoderderProjektlaufzeitinÜbereinstimmungzubringen.

Fazit zum Instrument Programmvereinbarung:

Das Instrument Programmvereinbarung wird von den Kantonsregierungen sowie den beteilig-tenBundes-undkantonalenStelleninsgesamtpositivbeurteilt.DiewesentlichenErkenntnis-se sind die folgenden:

– Die Anwendung des Instruments Programmvereinbarung setzt eine konkrete, von Bund undKantonplan-undaushandelbare–physische–Leistungserstellungvoraus,beiwel-cher der Bund eine strategische Führungsrolle im Sinn einer landesweiten Steuerung ein-nehmen kann.

– Unter diesen Prämissen kann festgehalten werden, dass sich aus heutiger Sicht eine Aus-dehnung des Instruments «Programmvereinbarung» auf weitere, im Rahmen der NFA untersuchte Ver bundaufgaben nicht aufdrängt. Bei neuen Aufgaben oder einer Ausdeh-nung einer bestehenden Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen dagegen soll der EinsatzdiesesInstrumentsgeprüftwerden.VoraussetzungfüreinenEinsatzisteinesachli-che Eignung dieser Steuerungsart. Nicht zur Diskussion stehen Aufgaben, bei welchen die Kantone im Rahmen des Vollzugsföderalismus Bundesrecht umsetzen.

– Eine Ablösung noch bestehender Einzelverfügungen durch Programmvereinbarungen steht nichtimVordergrund;dienochbestehendenEinzelverfügungenlassensichdurchdiespe-zifischenProjektverhältnisserechtfertigen.

– Eine sehr weitgehende Vereinheitlichung der Programmvereinbarungen über alle betrof-fenen Aufgabengebiete ist angesichts der Heterogenität der Aufgaben nicht angezeigt. WesentlichererscheinenoptimiertemassgeschneiderteLösungenjeAufgabenbereich,wasjedochweitereVereinheitlichungenbeiEinzelaspektenselbstverständlichnichtausschliesst.

– In allen bestehenden Programmvereinbarungen werden die Bundesbeiträge an die Kantoneentwederpauschaloderglobalausgerichtet;diefrüherhäufigenprozentu-alen Kostenbeiträge sind abgelöst worden. Ausnahmen bilden die Beiträge im Rah-menvonEinzelverfügungen,wowegenderKomplexitätderProjekteundwegenUnvorhersehbarkeiten eine Pauschalierung der Beiträge nicht sinnvoll ist.

– Als besonders wertvoll erweist sich angesichts der Heterogenität der Aufgaben der be-reits eingeführte, bereichsübergreifende Erfahrungsaustausch unter den mit Programm-vereinbarungen befassten Fachstellen von Bund und Kantonen.

TrotzderinsgesamtpositivenGesamtwürdigungdrängensichnaturgemässbeispezifi-schenAspektendesInstrumentsVerbesserungenauf,wiesieaufdenvorhergehendenzweiSeitenaufgelistetsind.ImVordergrundstehendieKonzentrationderEinflussnahmedesBundes auf die Zielebene und die Prüfung einer Reduktion der Regelungsdichte bei den ProgrammvereinbarungenunddendazugehörigenWeisungen.Diesdürfteeinenpositiven

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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EinflussaufdenbeimBundundbeidenKantonenanfallendenadministrativenAufwandhaben.DiemitProgrammvereinbarungenbefasstenBundesstellensollenprüfen,obinihremBereichentsprechenderVerbesserungsbedarfbestehtodernicht.FallsdiesderFallist,sollendie Mängel im Dialog mit den kantonalen Fachstellen und mit geeigneten Massnahmen wo-möglichbereitsaufdienächsteVierjahresperiodebehobenwerden.

Evaluation der Programmvereinbarungen durch die Eidg. Finanzkontrolle

Zur Umsetzung von Programmvereinbarungen hat die Eidg. Finanzkontrolle (EFK) Ende 2013 einen konsolidierten Bericht vorgelegt, der verschiedene frühere Prüfberichte ein­schliesst.

Ohne an dieser Stelle auf Einzelheiten eingehen zu können – es sei hier auf den Bericht selbst verwiesen –, macht die EFK Feststellungen in folgenden Richtungen:

– Das Instrument Programmvereinbarung eröffnet die Chance, die Zusammenarbeit zwi­schen Bund und Kantonen effizienter zu gestalten und zu vereinfachen; dabei besteht jedoch noch Optimierungsbedarf.

– Der mit der Programmvereinbarung verbundene Kulturwandel vom «Denken in Kostenbeiträgen» zum «Denken in Zielen und Indikatoren» ist nicht abgeschlossen, sondern muss weiter entwickelt werden.

– In die Vereinbarungen sind noch vermehrt adäquate finanzielle Anreize für ein zielkon­formes Umsetzen von Programmen einzubauen.

– Das Spannungsverhältnis zwischen dem Legalitätsprinzip und dem angestrebten Hand­lungsspielraum der Bundes­ und Kantonsverwaltungen ist noch nicht optimal gelöst.

– Unter einem Regime mit Programmvereinbarungen ist eine detaillierte Einzelobjektbe­trachtung durch den Bund zu vermeiden.

– Im Sinn einer zielorientierten Steuerung und periodenübergreifenden Transparenz soll­ten in der Programmvereinbarung auch die vom Kanton anbegehrten bzw. vom Bund abgelehnten Programmteile aufgeführt werden (Bruttodarstellung anstelle der heutigen Nettodarstellung).

– Das Änderungsmanagement ist zu verbessern.

– Schwierigkeiten bieten Programme mit interkantonaler Zusammenarbeit, mit Einbezug von Dritten und komplexe Grossprojekte.

– Das Controlling und die Berichterstattung sind verbesserungsbedürftig (messbares Ziel­ und Indikatorensystem, Ergänzung des Leistungscontrollings mit Wirkungskontrollen, Standardisierung von Berichterstattung und Kommunikation).

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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Die EFK zieht in ihrem Prüfbericht die folgenden Schlussfolgerungen:

– Bei der Bestimmung von konkreten Zielen und der Festlegung geeigneter Indikatoren zur Messung der Zielerreichung müssen weitere Fortschritte erzielt werden.

– Pauschalbeiträge sind kurz­ und mittelfristig einfacher zu handhaben als Globalbeiträge.

– Globalbeiträge auf der Basis von präzis zu umschreibenden Zielen und nachprüfbaren Indikatoren können nur dann eingesetzt werden, wenn genügend Kenntnisse über die Ursachen­ und Wirkungszusammenhänge vorliegen und das «richtige Mass» bekannt ist (Soll­Indikatoren).

– Es gibt Projekte, bei denen man bei der Bemessung der Bundesbeiträge um ein Abstel­len auf die tatsächlichen Kosten nicht herum kommt. Die Kostenbeiträge sollten jedoch schrittweise reduziert werden.

– Programmvereinbarungen sind kein taugliches Instrument, wenn

• die Bundesbeiträge nicht nach Massgabe der Zielerreichung, sondern aufgrund der Kosten auszubezahlen sind;

• die Programmvereinbarung für die Kantone keine Anreize setzt, die Ziele mit möglichst geringen Kosten zu erreichen;

• mit einer Programmvereinbarung ein unverhältnismässiger bürokratischer Aufwand verbunden ist;

• die Verwaltungseinheit des Bundes keine konkrete Strategie hat, was sie mit den Beiträ­gen erreichen will;

• mangels Wettbewerbs unter den Kantonen oder weil es nicht genügend Projekte gibt, keine Möglichkeit besteht, die geeignetsten Projekte oder Programme auszuwählen;

• Ziele und Indikatoren zu vage umschrieben sind, um die Zielerreichung messen zu kön­nen;

• an eine mangelhafte Zielerreichung keine Konsequenzen geknüpft sind;

• die Berichterstattung nicht genügend standardisiert ist, um eindeutige Schlüsse zuzulas­sen.

Abschliessend hält die EFK fest, dass die Programmvereinbarung nicht als flächendeckendes Allheilmittel verstanden werden darf. Die Grenzen des Instruments sind in jenen Bereichen sichtbar, in denen Leistungen nicht standardisiert werden können, und bei Projekten, wel­che Bewilligungsverfahren oder eine Koordination mit Dritten voraussetzen.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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GemässArtikel3Absatz1FiLaGistdasRessourcenpotenzialeinesKantonsderWertseinerfiskalischausschöpfbarenRessourcen.EsbestimmtdenRessourcenindexundsomitauchdieAusgleichszahlungen. Aufgrund seiner wichtigen Funktion befasste sich im Rahmen des NFA-ProjektseineeigeneArbeitsgruppeintensivmitdessenBerechnung.DieaktuelleAusgestal-tungdesRessourcenpotenzialsfandschliesslichunterdenKantoneneinebreiteZustimmung.Trotzdem wurde insbesondere die Zusammensetzung der ASG und die Faktoren, welche für die Gewichtungen einzelner Bestandteile benutzt werden, immer wieder kritisiert. Deshalb gehtdiesesKapiteldenFragennach,obdasRessourcenpotenzialdietatsächlicheWirtschafts-undFinanzkraftabbildet(Abschnitt7.1.1)undobbeiderBerechnungderwichtigenFaktorenAlpha(7.2.1),Beta(7.2.2)undDelta(7.1.2)Anpassungennotwendigsind.

7.1 Bestimmung des Ressourcenpotenzials

FürdieBestimmungdesRessourcenpotenzialswerdenfünfverschiedeneSteuerkategorienberücksichtigt. Es sind dies:

– die Einkommen der natürlichen Personen, – diequellenbesteuertenEinkommendernatürlichenPersonen, – die Vermögen der natürlichen Personen, – die Gewinne der juristischen Personen und – dieSteuerrepartitionzwischendenKantonen.

IndiesemAbschnittgehtesdarumzuprüfen,obdiesefünfSteuerkategoriendieWirtschafts-kraftderKantonegenügendabbildenundobderFaktorDelta(FaktorzurGewichtungderGrenzgängereinkommen),welcheraufdiezweiteVierjahresperiodeeingeführtwurde,dieerwünschte Wirkung zeigt. Zudem wird in einem Exkurs noch der Zusammenhang zwischen der Unternehmenssteuerreform III und dem Ressourcenausgleich aufgezeigt.

7.1.1 Ressourcenpotenzial und Wirtschaftskraft

SeitEinführungderNFAwurdenimmerwiederStimmenlaut,dassdasRessourcenpotenzialdie tatsächliche Wirtschafts- und Finanzkraft nicht korrekt abbilde und dass dessen Bestand-teile noch zu ergänzen seien. Im Fokus stehen hier insbesondere die Wasserzinsen. Aber auch weitere Steuerkategorien wie Grundstückgewinn-, Erbschafts- oder Schenkungssteuern wur-den erwähnt.

ZudiesenThemenhatBAKBaselEconomicsdiebeidenStudienBAKBASEL(2009)undBAKBASEL(2010)verfasst.DieersteStudieuntersuchtdenZusammenhangzwischenRes-sourcenpotenzialundwirtschaftlicherLeistungsfähigkeit. Die zweite Studie geht auf die ver teilungsmässige Wirksamkeit der Ausgleichszahlungen ein. Beide Studien kommen zum Schluss, dass sich ein weitgehend übereinstimmendes Bild von Ressourcenindex und Wirtschaftskraft in den Kantonen ergibt. Insbesondere auch, weil die verschiedenen Steuerkategorienzufast90ProzentvomRessourcenpotenzialabgedecktwerden.InderStu-diederBAKBASEL(2010)heisstesdazu:

7 Überprüfungder Bemessungsgrundlagen

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

160

«Die Berücksichtigung zusätzlicher Potentiale und Ressourcen würde weder Ausgestaltung noch Verteilungswirkung des Ressourcenausgleichs wesentlich verändern. Dieses Ergebnis ist darauf zurückzuführen, dass die Potentiale und Ressourcen entweder zu unbedeutend sind (fehlendeMasse),gleichmässigüberdieKantoneverteiltsind(fehlendeVariabilität)oderin-folge hoher Korrelation indirekt bereits durch den Ressourcenindex abgedeckt sind.»

AlsBeispieldafürkönnendieWasserzinseinnahmendienen.DerenEinbezugwürdeauf-grunddergeringenMassegemässderBAKBASEL(2010)dieGesamtbeträgederEin-bzw.Auszahlungen kaum verändern. Innerhalb der ressourcenschwachen Kantone würden aber tendenzielldieRessourcenpotenzialederressourcenschwächstenKantonezunehmen,wo-durch die Ausgleichszahlungen an letztere reduziert würden.

In diesem Zusammenhang ist weiter festzuhalten, dass der Ressourcenausgleich ausschliess-lichdurchfiskalischrelevanteBemessungsgrössenbestimmtwird,dadieseaufderBesteue-rungderWertschöpfungohnedirekteGegenleistungdesStaatesbasieren.EinEinbezugderNutzungvonaufgabenspezifischenstaatlichenHoheitsrechtenindasRessourcenpotenzialwäre daher wesensfremd und würde einen Präzedenzfall darstellen. Schliesslich wäre es äusserst schwierig, für die Wasserzinseinnahmen eine geeignete und aussagekräftige Potenzialgrössezubestimmen,diedenübrigenElementendesRessourcenpotenzialszuge-rechnet werden könnte.

WeildasRessourcenpotenzialaufdemInländerprinzip(PendlerzahlenihreSteuernimWohnkanton)unddasBIPaufdemInlandsprinzipberuht,sindUnterschiedezwischenderWirtschaftskraftderKantone(gemessenamkantonalenBIP)unddemRessourcenpotenzialunumgänglich.DieStudiederBAKBASEL(2009)zeigt,dassKantonemiteinemhohenZupendlerüberschussverglichenmitdemBIPeinentiefenRessourcenindexhabenunddassKantonemitniedrigenSteuernundeinementsprechendhohenAnteilanGutverdienenden,einen relativ zum BIP hohen Ressourcenindex haben.

Als Fazit gilt, dass Unterschiede zwischen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemessen amBIPunddemRessourcenpotenzialhauptsächlichaufdieunterschiedlichenKonzepte(Inlands-versusInländerprinzip)zurückzuführensind.DennfürdenKantonistnichtdieKorrelationzwischenRessourcenpotenzialundBIPvonBedeutung,sondernzwischenRes-sourcenpotenzialundSteuerbasis;alsodieFrage,obdieKantonewirklichdasbesteuern,wasimRessourcenpotenzialabgebildetwird.ZusätzlicheBestandteilehabenoftdasProblemderMessbarkeitsowiederVerfügbarkeitvonvergleichbarenDatenoderwidersprechendemfiskalischorientiertenKonzeptdesRessourcenpotenzials.AusdiesenGründenmachtesSinn,sichbeiderBerechnungdesRessourcenpotenzialsweiteraufdiebisherigenfünfBestandteilezu beschränken. In diesem Sinne hat sich der Bundesrat bei der Beantwortung des Postulats Fetz(12.3162)«FürfairenNFA.SimulationdesEinbezugsnichtfiskalischerRessourcenundEinnahmen»geäussert,dasderStänderatam7.Juni2012abgelehnthat.

7.1.2 Grenzgänger

VondenquellenbesteuertenBruttoeinkommenderGrenzgängerausdenNachbarländern,fliesstnurderjenigeTeilindasRessourcenpotenzialein,welcherdenKantonengemässDoppelbesteuerungsabkommenzusteht.FürdiezweiteVierjahresperiodewurdederFaktorDeltaeingeführt,mitdemdiemassgebendenquellenbesteuertenEinkommenumweitere25Prozent reduziert werden. Dadurch sollen nicht abgegoltene Kosten berücksichtigt werden, welche Grenzgänger verursachen. Die Begründung im ersten Wirksamkeitsbericht lautete:

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

161

«Aus einer Gesamtsicht des neuen Finanzausgleichs ist jedoch anzuerkennen, dass die GrenzlagefürdiebetroffenenKantoneeinespezielleSituationdarstellt,dagrenzüberschrei-tendeSpilloversnichtimRahmenderneuenVerfassungs-undGesetzesnormenzurinter-kantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich internalisiert werden können. Dies schlägt insbesonderefürdieGrenzgängerkantonemiteinemhohenAnteilanGrenzgängern(na-mentlichTessin,GenfundBasel-Stadt)zuBuche.»

ÜberprüftmandieseMassnahmemitdenDaten2013,dannzeigtsich,dassdiegewünschteWirkung erzielt wird. Abbildung 7.01 zeigt, dass Kantone, in denen die Grenz gänger ein-kommenmindestens1,3ProzentdesRessourcenpotenzialsausmachen,durchdenFaktorDelta entlastet werden. Die Entlastung steigt relativ linear mit dem Anteil. Nur der Kanton JuraprofitiertaufgrundderprogressivenAusgestaltungderRessourcenausgleichszahlungendeutlich stärker von der Reduktion. Alle neun Kantone, welche durch den Faktor Delta ent-lastetwerden,sindGrenzkantone.DieübrigenKantonewerdenumbiszu10FrankenproEinwohnerbelastet.EinzigdieKantoneLuzern(16CHF)undZug(21CHF)werdenstärkerbelastet.

Abbildung7.01 AuswirkungenderEinführungdesFaktorsDelta(Zahlen2013)Abb. 7.01 Anteil der massgebenden Grenzgängereinkommen am Ressourcenpotenzial 2013

BS

BLSH

SG

GR

TINE

GE

JU

-50

-40

-30

-20

-10

0

10

20

30

0.0% 1.0% 2.0% 3.0% 4.0% 5.0% 6.0% 7.0% 8.0% 9.0% 10.0%

(-) Entlast

ung / (+

) Bela

stung p

ro K

opf

(in C

HF)

Anteil der Grenzgängereinkommen am Ressourcenpotenzial

Exkurs: Unternehmenssteuerreform III und das Ressourcenpotenzial

Aufgrund von Artikel 28 Absatz 2–4 StHG werden bei gewissen juristischen Personen die Auslandgewinne reduziert besteuert. Für die Kantone bedeutet diese Regelung, dass sie die GewinnederbetreffendenGesellschaften(Statusgesellschaften)nureingeschränktsteuerlichausschöpfenkönnen.DeshalbfliessendieentsprechendenGewinneauchnichtvollständigindasRessourcenpotenzialein,sondernwerdendurchdieFaktorenBetareduziert(s.Abschnitt7.2.2).ImgeltendenFinanzausgleichspielendieStatusgesellschaftendahereinewichtigeRolle.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

162

Die besonderen Steuerstatus stehen in vermehrter internationaler Kritik, insbesondere weil sie ausländischeErträgeteilweiseprivilegiertbesteuern(«ringfencing»).ImHerbst2012habenEFD und FDK eine gemeinsame Projektorganisation eingesetzt. Ihr Auftrag ist es, Vorschläge zurAnpassungdesUnternehmenssteuersystemsauszuarbeiten,umeinemöglichstoptimalePositionierungimSpannungsfeldzwischeninternationalerAkzeptanz,steuerlicherWettbe-werbsfähigkeitundfinanziellerErgiebigkeitzuerlangen.ImMai2013hatdasSteuerungsor-gan der Projektorganisation einen Zwischenbericht vorgelegt. Er hält fest, «dass Änderungen von heutigen Regelungen unumgänglich sind, da diese Regelungen nicht mehr die erforderli-cheinternationaleAkzeptanzgeniessenundsomitmitweiterenGegenmassnahmenausländi-scher Staaten gerechnet werden muss, die zu einem hohen Attraktivitätsverlust dieser Regeln führenwürden.InsbesondereisteineAnpassungderkantonalenSteuerstatusangezeigt,soweit diese Regelungen Elemente des ring fencing beinhalten.»

DieStatusgesellschaftensindhauptsächlichineinigenwenigenressourcenstarkenKantonenkonzentriert. In Abbildung 7.02 ist aufgeführt, wie gross im Referenzjahr 2013 der Anteil der GewinnevonGesellschaftenmitbesonderemSteuerstatusamgesamtenRessourcenpotenzialwar. Man erkennt, dass nur sieben Kantone überdurchschnittliche Anteile aufweisen. Mit Ausnahme der Kantone Neuenburg und Freiburg handelt es sich ausschliesslich um res sour-cen starke Kantone.

Ein Wegfall der besonderen Steuerstatus und somit ein ersatzloser Wegfall der Beta-Faktoren würdebedeuten,dassdieAuslandgewinnevollständigindasRessourcenpotenzialeinflie-ssen würden. Das Potenzial der betroffenen Kantone und damit auch ihr Ressourcenindex würden erheblich steigen. Weil dadurch auch das gesamtschweizerische Mittel zunehmen würde,kämeeszueinemRückgangdesRessourcenindexesinden(hauptsächlichressourcen-schwachen)KantonenmitwenigenStatusgesellschaften.DieDisparitätenzwischendenKan-tonen wären auf einen Schlag viel grösser, ohne dass sich die Wirtschaftskraft der Kantone verändert hätte. Dies würde bei den Ressourcenausgleichszahlungen zu Verwerfungen füh-ren: Die meisten ressourcenstarken Kantone müssten deutlich mehr in den Finanzausgleich einzahlen,währenddieressourcenschwachenKantone(mitAusnahmevonNeuenburgundFreiburg)deutlichmehrAusgleichszahlungenerhielten.

Das Steuerungsorgan hält mit seinem Zwischenbericht fest, dass das bestehende System des RessourcenausgleichsauchunterneuensteuerpolitischenRahmenbedingungeneinenfaireninterkantonalen Steuerwettbewerb zwischen den Kantonen ermöglichen soll und dass im ZugederReformderUnternehmensbesteuerungAnpassungenamSystemerforderlichsei-en,umdieneuensteuerpolitischenRahmenbedingungenabzubilden.AmgrundsätzlichenKonzeptdesRessourcenausgleichssolldabeifestgehaltenwerden.AnsatzpunktfürdieAn-passungistdieGewichtungderGewinneinderASG.EineimVergleichzudenEinkommender natürlichen Personen verminderte Gewichtung der Unternehmensgewinne lässt sich dadurch rechtfertigen, dass aufgrund der höheren Mobilität der Gewinne, diese steuerlich wenigerstarkausgeschöpftwerdenkönnenalsdieEinkommen.ImÜbrigenträgtdasheu-tigeSystemdiesemAspektbereitsRechnung,indemdiegeringereAusschöpfbarkeitderStatusgesellschaften berücksichtigt wird. Ein Ersatz für die wegfallenden Beta-Faktoren in Form eines neuen Gewichtungsfaktors für die Unternehmensgewinne ist daher folgerichtig. DiegenaueAusgestaltungdiesesFaktorshängtvondennochzutreffendensteuerpolitischenMassnahmenab.DieübrigenElementedesRessourcenpotenzialswerdennichtberührt.

DieAnpassungderMechanikdesRessourcenausgleichsinfolgederUSRIIIistnichtGegen-standdesvorliegendenBerichts,sondernbildeteinenTeildesPaketsUSRIII.JenachdemZeitpunktdesInkrafttretensderUSRIIIhättediesAuswirkungenaufdenVierjahresrhythmus

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

163

beim Finanzausgleich. So ist es denkbar, dass die nächste Periode wegen der USR III verkürzt werden könnte, damit die Auswirkungen der USR III auf den Ressourcenausgleich zeitlich mit den Bundesbeschlüssen zur Festlegung der Grundbeiträge für die jeweiligen Dotationsgefässe und allfälligen Änderungen des FiLaG koordiniert werden können.

Abbildung 7.02 Anteil der Gewinne von juristischen Personen mit besonderem SteuerstatusamRessourcenpotenzial2013Abb. 7.02 Anteil der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus am Ressourcenpotenzial 2013

CH-Mittel

0.0%

5.0%

10.0%

15.0%

20.0%

25.0%

VS

AG

TG

UR

SO

AR

BE

GR

JU

OW

NW ZH AI

LU

SG BL

GL

SZ TI

FR

GE

NE

VD

SH

ZG BS

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164

7.2 Kalibrierung der Parameter für die Vierjahresperiode 2016–2019

FürdiedritteVierjahresperiodemüssengemässFiLaVdieFaktorenAlpha(Vermögennatür-licherPersonen)undBeta(GewinnejuristischerPersonen)neuberechnetwerden.IndiesemAbschnitt soll untersucht werden, ob aufgrund der bisherigen Erfahrungen Änderungen in der Berechnungsmethode notwendig sind. Zudem wird noch auf Artikel 54 FiLaV eingegan-gen.DieserArtikelistTeilderÜbergangsbestimmungen.DieFachgruppeQualitätssicherungwieauchdieFachgruppeWirksamkeitsberichtsindderMeinung,dasserindiedefinitivenBestimmungen der FiLaV aufgenommen werden soll.

7.2.1 Faktor Alpha

Das Einkommen ist eine Flussgrösse und entsteht in jeder Periode neu. Das Vermögen ist hingegen eine Bestandesgrösse. Deshalb können diese beiden Grössen nicht ohne weiteres zusammengerechnet werden. Die Vermögen der natürlichen Personen müssen vorgängig durchdieGewichtungmitdemFaktorAlphavergleichbarbzw.aggregierbargemachtwer-den.AusgangspunktfürdieBerechnungistdieVermögensrenditederletztenzwanzigJahre.Allerdings muss berücksichtigt werden, dass die Vermögensrendite aus einer Einkommens- undeinerWertsteigerungskomponentebesteht.WeildieEinkommenskomponente(Zinsen,Dividendenusw.)bereitsindassteuerbareEinkommeneinfliessen,erfasstderFaktorAlphalediglichdieWertsteigerungskomponente.

DiedurchschnittlicheWertsteigerungskomponenteallerVermögensanteilemussgeschätztwerden,wasderenBerechnungsehrkomplexmacht.AufgrundvonÄnderungenindenDatengrundlagen und Erfahrungen aus der Praxis schlägt die EFV zusammen mit der Fach-gruppeWirksamkeitsberichtzweiAnpassungenvor:

Einbezug der Eigentumswohnungen in die Immobilienrendite

Zur Berechnung der Immobilienrendite wurde bisher nur der Preisindex der Einfamilienhäuser (4-6Zimmer)verwendet,welchervonderSchweizerischenNationalbankpubliziertwird.FürEigentumswohnungen(4-6Zimmer)publiziertdieSNBzwarebenfallseinenPreisindex,dieserwurdejedochbishernichtfürdieBerechnungvonAlphaverwendet,dadieGewich-tungderbeidenGebäudeartennichtbekanntwar.AufgrundvonDatendesBFSausdemJahr2000machtendamalsdieEigentumswohnungenrund60 ProzentderWohneinheitenaus.Aktuellere Daten existieren beim BFS nicht. Wegen dieses beträchtlichen Anteils und einer Rendite, welche sich deutlich von derjenigen der Einfamilienhäusern unterscheidet, sind die EFVunddieFachgruppeWirksamkeitsberichteinstimmigderMeinung,dassauchdieEigen-tumswohnungen in die Immobilienrendite eingerechnet werden sollen.

DieIndizesderSNBwerdenvonWüst&Partnerberechnet.LetzterepublizierenauchSchät-zungen zur Anzahl der Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen in der Schweiz. Diese DatensindjedochnichtaufgeteiltnachEigentümertyp.BeidenEigentumswohnungenkannjedochdavonausgegangenwerden,dassessichgrossmehrheitlichumPrivatpersonenhan-delt.AuchdieEinfamilienhäuserwarenbeiderVolkszählung2000zurund97 ProzentindenHändenvonPrivatpersonen.SomitlässtsicheineGewichtungohnegrössereEinschränkun-gen berechnen.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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Durchschnittsrenditen mit dem geometrischen Mittel

Die bisherige Berechnung der Renditen mit Hilfe des arithmetischen Mittels kann zu Verzer-rungenbeiderBerechnungvonAlphaführen.AusdiesemGrundsolleninZukunftdieRen-diten(Dividenden,AktienundImmobilien),welchealsGrundlagevonAlphadienen,mitdemgeometrischen Mittel berechnet werden. Dadurch ergibt sich die korrekte durchschnittliche RenditeüberdieletztenzwanzigJahre.

Weitere Anpassungen

EineMinderheitderFachgruppeWirksamkeitsberichtwarderMeinung,dassdieBerech-nungdermassgebendenVermögennichtaufgrunddermitAlphagewichtetenVermögenzu berechnen seien, sondern aufgrund der effektiven Vermögenssteuereinnahmen der Kan-tone.DieEFVistaberzusammenmitderMehrheitderFachgruppederMeinung,dassambisherigenKonzeptderWertsteigerungfestgehaltenwerdensollundaufdenEinbezugdereffektivenSteuereinnahmenzuverzichtensei.DieFachgruppeWirksamkeitsberichthatauchnochandereAnpassungenbeiderBerechnungvonAlphadiskutiert.Diesewurdenjedocheinstimmigverworfen,weilindenmeistenFällenwegendergrösserenVolatilitätvonAlphadie Nachteile überwogen hätten.

Auswirkungen der neuen Berechnungsmethode

WennAlphabereitsfürdiezweiteVierjahresperiodeunterBerücksichtigungderEigentums-wohnungen und mittels des geometrischen Mittels berechnet worden wäre, dann hätte sich der Wert nicht verändert und die Ausgleichszahlungen wären gleich geblieben.

WährendderEinbezugderEigentumswohnungenzueinemhöherenAlphaführt,senktdieVerwendungdesgeometrischenMittelsdenWertwieder.DaAlphaaufdreiNachkommastellengerundetwird(FiLaVArt.13,Abs.1),bleibtderWertbeidenursprüngli-chen0.8Prozent.InanderenJahrenkönnensichjedochdieResultatederbeidenMethodenunterscheiden.

7.2.2 Faktor Beta

Der Faktor Beta kommt bei den Gewinnen der juristischen Personen mit besonderem Steuer-statuszurAnwendung.DadieseGewinnevondenKantonennurbeschränktausgeschöpftwerdenkönnen,sorgtderFaktorBetadafür,dasssieentsprechendmitreduziertemGewichtimRessourcenpotenzialberücksichtigtwerden.EineNeuberechnungerfolgtfürjedeVier-jahresperiodeundistindenArtikel17–20FiLaVgeregelt.FallsinZukunftbeidiesenGesell-schaften nicht mehr zwischen In- und Auslandgewinnen unterschieden wird, müsste auf die VerwendungderBetafaktorenverzichtetwerden(siehedazudenExkursinAbschnitt7.1).

Der Faktor Beta besteht aus zwei Teilfaktoren. Einem sogenannten Basisfaktor, welcher die begrenzte kantonale Besteuerung ausdrückt und einem Zuschlagsfaktor, welcher die Kan tons anteile an der direkten Bundessteuer berücksichtigt. Die Berechnung des Zuschlagsfaktors ist im Anhang 6 der FiLaV aufgeführt und kann von allen Interessierten

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nachvollzogen werden. Anders ist es mit dem Basisfaktor. Dieser wird aufgrund von individu-ellen Steuerdaten berechnet werden. Diese Daten unterstehen damit dem Steuergeheimnis und können deshalb nur von der ESTV berechnet werden.

Für Holdinggesellschaften ist der Basisfaktor 0. Bei den Domizil- und gemischten Gesellschaf-ten wird für jedes Unternehmen einzeln der steuerbare Anteil der übrigen Einkünfte aus dem Auslandberechnet.DiesfüralleBemessungsjahrederletztenVierjahresperiode(fürdiedritteVierjahresperiodeentsprichtdiesdenBemessungsjahren2006–2012).DasersteQuartildieserAnteileentsprichtdemBasisfaktor.FürdiezweiteVierjahresperiodelagdieserWertbei6,2Pro-zent für die Domizilgesellschaften, bzw. bei 10,0 Prozent für die gemischten Gesellschaften.

Eine grundsätzliche Kritik an der Berechnungsmethode wurde bisher nicht geäussert. Aber das Bedürfnis der Kantone, die Berechnung der Beta-Faktoren nachvollziehen zu können ist aufgrunddererheblichenKonsequenzenfürdasRessourcenpotenzialverständlich.Solangejedoch Individualdaten verwendet werden, wird dies nicht möglich sein.

7.2.3 Artikel 54 FiLaV

AusGründenderDatenqualitätwurdeinArtikel19Absatz5FiLaVfestgelegt,dasseinKan-tonnurbeidefinitivveranlagtenjuristischenPersonenmitbesonderemSteuerstatusvoneinemBeta-Wertprofitierenkann.DadurchsolltendieKantoneeinenAnreizhaben,dieVer-anlagungen zeitgerecht durchzuführen.

Art. 19 Berechnung der Faktoren Beta

1 Es wird für juristische Personen nach Artikel 28 Absätze 2–4 StHG14 je ein Faktor Beta berechnet. Sie sind in Anhang 6 festgelegt.

2 Die Faktoren Beta sind für alle Kantone gleich.

3 Die Faktoren Beta gelten für eine Vierjahresperiode des Ressourcenausgleichs. Grund­lage sind die Zahlen der Bemessungsjahre der vergangenen Vierjahresperiode des Ressourcenausgleichs.

4 Die Faktoren Beta entsprechen der Summe aus je einem Basisfaktor und je einem Zuschlagsfaktor.

5 Für juristische Personen mit besonderem Steuerstatus, die nicht definitiv veranlagt sind, beträgt der Faktor Beta 1

Da bei Einführung der NFA nicht alle Kantone eine jährliche Veranlagung kannten, wurde jedoch noch Artikel 54 Absatz 1 in die Übergangsbestimmungen aufgenommen. Dieser sollte denKantonengenügendZeitgeben,ihreVeranlagungspraxisanzupassen.

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Art. 54 Provisorische Angaben

1 Artikel 19 Absatz 5 kommt bis zum Bemessungsjahr 2013 nicht zur Anwendung, sofern provisorische Angaben in gleichwertiger Qualität wie die definitiv veranlagten Angaben geliefert werden können.

2 Eine provisorische Angabe ist von gleichwertiger Qualität, wenn im Zeitpunkt, in dem die Daten eines Bemessungsjahres erhoben werden, aufgrund der Steuererklärung die steuerbaren Einkünfte nach Artikel 17 bekannt sind.

Art. 17 Berechnung für die einzelne juristische Person

Der massgebende Gewinn einer juristischen Person mit besonderem Steuerstatus ent­spricht der Summe:

a. des steuerbaren Gewinns aus den Einkünften aus der Schweiz gemäss Artikel 28 Ab­sätze 2–4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19909 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG);

b. des steuerbaren Reingewinns gemäss Artikel 58 DBG10, abzüglich des Nettoertrags aus Beteiligungen gemäss DBG und des steuerbaren Gewinns aus der Schweiz gemäss Buchstabe a, gewichtet mit dem Faktor Beta.

Die Übergangsbestimmung gilt nur bis zum Bemessungsjahr 2013, d.h. Referenzjahr 2017. Dasbedeutet,dassabdemReferenzjahr2018dieGewinnevonprovisorischveranlagtenStatusgesellschaftenvollständigindasRessourcenpotenzialeinfliessen.InderPraxishatsich jedoch gezeigt, dass es den Kantonen nicht in jedem Fall möglich ist, alle betroffenen juristischenPersonenrechtzeitigzuveranlagen.DiesausGründen,diesienichtbeeinflussenkönnen(z.B.hängigeVerfahren).WeilessichaberteilweiseumGesellschaftenmiterhebli-chen Reingewinnen handelt, ist es für die Kantone von Bedeutung, ob die Auslandgewinne vollständigodernurzu2,7bis12,5ProzentindasRessourcenpotenzialeinfliessen.

DieFachgruppeQualitätssicherungistderMeinung,dassindiesenFällendieDatenauchdereingereichten Steuererklärung entnommen werden können. Die Qualität der Daten bleibt dadurchgewährleistet.Sieschlägtdeshalbvor,denArtikel54FiLaVindefinitivesRechtzuübernehmen.DieFachgruppeWirksamkeitsberichtschliesstsichdieserMeinungan.

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8 Alternativen zum bestehenden Ressourcenausgleich

DiesesKapitelstellteinenVorschlagfüreinenalternativenMechanismusfürdenRessourcen-ausgleichdar.AusgangspunktwardabeidieStandesinitiativedesKantonsSchwyz«Erhöhungder Wirksamkeit des NFA-Ressourcenausgleichs durch Einführung einer neutralen Zone». Im Schreiben des EFD an die Finanzkommission des Ständerats vom 17.10.2012 erklärte dieVorsteherindesEFD,dassdieOptimierungswünschederKantoneundinsbesonderediejeni gen des Kantons Schwyz und der übrigen ressourcenstarken Kantone im Rahmen des zweitenWirksamkeitsberichtszuprüfenseien.DasUnterkapitel8.1nimmtdiesesAnliegenauf.DieVertreterderGeberkantoneinderFachgruppeWirksamkeitsberichthabendiesenAnsatz weiterentwickelt und ihn mit einem zweiten Element versehen. Es geht dabei um die FixierungdesAbschöpfungssatzesfüreineVierjahresperiode,mitdemdieBeiträgederres-sourcenstarken Kantone an den horizontalen Ressourcenausgleich festgelegt werden. Dieser Mechanismuswirdin8.2behandelt.DasUnterkapitel8.3kombiniertdiebeidenElementezu einem Alternativmodell, wie dies ebenfalls von den Vertretern der Geberkantone in der Fachgruppevorgeschlagenwurde.DieKonferenzderNFA-GeberkantonehatdiesesinihrerMedienmitteilungvom19.9.2013derÖffentlichkeitvorgestellt.

8.1 Neutrale Zone

DienachfolgendenAusführungenstellendasKonzeptderneutralenZone,welchesmitei-ner linearen Verteilung kombiniert wird, vor und vergleichen dieses mit dem bestehenden Umverteilungsmechanismus,derprogressiv(d.h.nicht-linear)ausgestaltetistundindemalleressourcenschwachenKantonenAusgleichszahlungenerhalten.DasalternativeKonzeptga-rantiert im Gegensatz zum bestehenden Mechanismus, dass auch der ressourcenschwächste Kanton das Mindestausstattungsziel von 85 Prozent stets erreicht oder übertrifft.

Die heutige (progressive) Berechnungsmethode

ImRessourcenausgleichwerdendieAuszahlungsbeträgegemässArtikel26FiLaVprogressivberechnet,umdieMindestausstattungmitmöglichstwenigfinanziellenMittelnzuerrei-chen. Um die vorhandenen Mittel auf die ressourcenschwächsten Kantone zu konzentrieren, ist eine möglichst starke Progression notwendig. Die Progression darf jedoch nicht zu stark sein,damitdieRangfolgederKantonebezüglichihrerstandardisiertenSteuererträgeproEinwohner nicht verändert wird. Das heisst, dass ein ressourcenschwacher Kanton nach Res-sourcenausgleich nicht mehr Mittel zur Verfügung haben darf, als ein Kanton, der vorher ressourcenstärker war.

DieaktuelleBerechnungsmethodewurdevonverschiedenerSeitekritisiert.Dieshauptsäch-lich aus den folgenden drei Gründen:

– Alle ressourcenschwachen Kantone erhielten Zahlungen aus dem Ressourcenausgleich, auchwennihrRessourcenindexnurknappunter100Punktenliegt.Diese«fastres-sourcenstarken Kantone» besässen jedoch genügend eigene Mittel um ihre Aufga-benerfüllenzukönnen.Eswäreeffizienter,wennmanderenMittelfürdieressour-censchwächsten Kantone einsetzen würde.

– Die Progression sei so stark, dass die ressourcenschwächsten Kantone keinen An-reizhätten,ihrRessourcenpotenzialzuerhöhen,dadieszueinerKürzungderAus-gleichszahlungen in einem ähnlichen Umfang führe.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

170

– Die heutige Berechnungsmethode führe dazu, dass der ressourcenschwächste Kanton in gewissenJahrendieMindestausstattungnichterreichtundinanderenJahrenüberschrei-tet.

Lineare Berechnung mit einer «neutralen Zone»

Die Vertreter der Geberkantone schlagen deshalb eine neue Berechnungsmethode vor, wel-che die obenerwähnten Nachteile beheben soll. Bei dieser Berechnungsmethode erfolgen dieAuszahlungennichtmehrprogressiv,sondernlinear,sodassalleKantonedengleichenAnreizhaben,ihrRessourcenpotenzialzuerhöhen.ImWeiterensolleineneutraleZonefürdie ressourcenschwachen Kantone eingeführt werden. Diese neutrale Zone ist ein Bereich, dersichvoneinembestimmtenIndexwert(<100)biszumschweizerischenMittelvon100erstreckt. Kantone, deren Ressourcenindex in der neutralen Zone liegt, erhalten keine Mittel mehr aus dem Ressourcenausgleich, müssen aber auch keine Einzahlungen leisten. Das dritte Element ist eine garantierte Mindestausstattung für den ressourcenschwächsten Kanton.

DasPrinzipderneutralenZoneistinAbbildung8.01ersichtlich.Aufderx-AchseistderIndexSSEvorAusgleich(bzw.derRessourcenindex)undaufdery-AchsederIndexnachAusgleichabgebildet.WennkeinRessourcenausgleichstattfindenwürde,dannhättenalleKantonevorund nach Ressourcenausgleich denselben Indexwert und wären deshalb auf der gestrichelten Winkelhalbierenden.Mitderheutigen,progressivenBerechnungsmethodeliegenalleKanto-ne nach Ausgleich auf der grauen Kurve. Mit der linearen Methode würden alle Kantone mit einemIndexwertunterZ(d.h.innerhalbderZielzone)aufdieblaueZielgeradeangehoben.Kantone mit einem Ressourcenindex grösser als Z erhielten keine Beiträge und blieben des-halbaufdergestricheltenLinie(«neutraleZone»).

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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Abbildung 8.01 Neutrale ZoneAbbildung 8.01 Neutrale Zone

100

Z

85

Mindestausstattung

Min Kanton vor Ausgleich unter der Mindestausstattung

heutige Progressionskurve

Zielgerade des Alternativmodells

Winkelhalbierende (Situation ohne Finanzausgleich)

Min 85 Z 100

Index

nach

Ausg

leic

h

Index vor Ausgleich

Neutrale Zone

Zielzone

WenndieanderenVariablen(Dotation,Mindestausstattung)externvorgegebensind,wirdnur Z endogen bestimmt. Dieser Wert muss iterativ so festgelegt werden, dass die Summe allerAusgleichszahlungenderDotationentspricht.

DasKonzeptsiehtvor,dassderjenigeIndexwert,welchergenauauf85angehobenwird(inderAbbildung8.01als«Min»bezeichnet)vorgängigfestgelegtwird.BeimVorschlagderVer-treter der Geberkantone liegt er bei einem Ressourcenindex von 50 Punkten. Dies bedeutet, dass der ressourcenschwächste Kanton – sofern sein Ressourcenindex grösser als 50 Punkte ist – nach Ausgleich über der garantierten Mindestausstattung liegt.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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Neutrale Zone in der NFA-Projektphase

Im Grundzügebericht von 1996 war eine durchgehende Skala vorgesehen (keine neutrale Zone). Im Konkretisierungsbericht von 1999 wurde dann eine neutrale Zone zwischen ungefähr RI 90 und RI 100 vorgeschlagen. Die Begründung dazu lautete: «Vom Disparitä­tenabbau sollen im Interesse eines gezielten Mitteleinsatzes nur jene Kantone profitieren, die unterhalb eines bestimmten Mindestindexes liegen.»

Die KdK und diverse Kantone lehnten diesen Vorschlag ab und forderten eine Rückkehr zur ursprünglich vorgeschlagenen Lösung mit der Begründung: «Es ist […] ein System­fehler, wenn Kantone mit Indizes zwischen 90 und 100 vom Mechanismus des Dispari­tätenabbaus völlig ausgeschlossen werden. Damit wird der Anreiz genommen, die Leis­tungskraft über den Indexstand von 90 Punkten zu steigern.» In der Folge ist man dann wieder auf eine durchgehende Skala eingeschwenkt. In den parlamentarischen Beratun­gen war die neutrale Zone kein Thema.

Auswirkungen einer neutralen Zone

Im Folgenden soll aufgezeigt werden, wie sich die Ausgleichszahlungen entwickelt hätten, wennbeiderEinführungderNFAimJahr2008einelineareAuszahlungmitneutralerZonegewählt worden wäre. Dazu werden die folgenden Annahmen getroffen:

– Die Dotation des Ressourcenausgleichs bleibt unverändert. Das bedeutet, dass die Einzah-lungen der ressourcenstarken Kantone ebenfalls unverändert bleiben.

– DiegarantierteMindestausstattungliegtbei85Indexpunktenundentsprichtsomitdemheutigen Mindestausstattungsziel.

– Der Beginn der neutralen Zone wird so festgelegt, dass mit der vorgegebenen Dotation der ressourcenschwächste Kanton die Mindestausstattung erreicht.

InTabelle8.02sinddieIndizesdesressourcenschwächstenKantonsUrifürdieJahre2008–2014 vor und nach Ausgleich aufgeführt.

Tabelle 8.01 Die beiden BerechnungsmethodenTabelle 8.01 Die Verschiedene Berechnungsmethoden

Name Berechnungsmethode

Prog Die heute gültige progressive Berechnungsmethode

Lin_50 Lineare Berechnungsmethode mit einem fixen Min von 50. Dadurch ist die Ausstattung des

ressourcenschwächsten Kantons weiterhin variabel, sie liegt aber immer über der Mindestausstattung.

Diese Variante entspricht dem Vorschlag der ressourcenstarken Kantone.

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Tabelle8.02 RessourcenindizesdesressourcenschwächstenKantons;2008–2014Tabelle 8.02 Ressourcenindizes des Ressourcenschwächsten Kantons; 2008-2014

2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014

Vor Ausgleich 61.9 60.6 58.0 57.2 58.9 60.2 61.2

Nach Ausgleich

Prog 86.3 85.6 84.4 83.3 85.2 86.1 87.0

Lin_50 86.6 86.3 85.7 85.3 86.0 86.4 86.8

Die Tabelle 8.02 zeigt, dass der ressourcenschwächste Kanton mit der linearen Variante die Mindestausstattung nach Ausgleich immer erreicht, bzw. fast immer deutlich über der Mindestausstattungvon85Punktenliegt.MitderheutigenprogressivenBerechnungistdiesindenJahren2010und2011nichtderFall.

DerzweiteKritikpunktbetrifftdenfehlendenAnreizzurErhöhungdesRessourcenpotenzialsbeiderheutigenMethode.DieserAnreizlässtsichmitderSteigungderZielgeraden(blaueLinieinAbbildung8.01)messen(Grenzabschöpfung).WenndieSteigung0ist,dannwirdeine Zunahme des Ressourcenindex vollständig durch eine Kürzung der Ausgleichszahlungen kompensiert,undderKantonhatkeinenAnreiz,seinRessourcenpotenzialzuerhöhen.DasGegenteil ist der Fall bei einer Steigung von 1, wo die Ausgleichszahlungen eines Kantons, derressourcenstärkerwird,nichtreduziertwürde.DieprogressiveMethodehatdemgegen-über unterschiedliche Steigungen. Beim ressourcenschwächsten Kanton liegt sie fast bei 0 und beim ressourcenstärksten Kanton nahe bei 1. Im Durchschnitt beträgt die Steigung etwa 0.21(vgl.Abbildung5.15)

Die Tabelle 8.03 zeigt die Steigung der linearen Methode. Die Steigung variiert von JahrzuJahrbeträchtlich.ImJahr2011warsienahebeiNullundsomitbestandfüralleEmpfängerkantoneausökonomischerSichtkaumeinAnreizzurPotenzialsteigerung.

Tabelle8.03 SteigungderZielgeradenbeiderMethodeLin_50;2008–2014Tabelle 8.03 Steigung der Zielgraden bei den linearen Methoden; 2008-2014

2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014

Lin_50 0.13 0.12 0.08 0.04 0.11 0.13 0.16

Esistzuunterstreichen,dassesbeiderlinearenSteigungimmereinenZielkonfliktzwischenAnreizeffektbzw.BeginnderneutralenZoneundMindestausstattunggibt.Soimplizierteine höhere Steigung eine bessere Anreizwirkung, weil ein Kanton bei einem Anstieg seines Ressourcenindex einen höheren Index nach Ressourcenausgleich erreicht. Eine höhere Stei-gung(unddamiteinebessereAnreizwirkung)lässtsichjedochnurerreichen,wennderBe-ginn der neutralen Zone höher angesetzt wird und damit auch mehr Kantone in den Genuss vonAusgleichszahlungenkommen.DieserZielkonfliktzwischendemAnreizeffektunddemBeginn der neutralen Zone ist ein zentraler Punkt in der Diskussion über die Effektivität des Ausgleichssystems.

Page 178: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

174

In Tabelle 8.04 sind die Werte für Z, den Beginn der neutralen Zone, für die verschiedenen Jahreaufgeführt.

Tabelle8.04 BeginnderneutralenZone;2008–2014Tabelle 8.04 Beginn der neutralen Zone; 2008 - 2014

2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014

Lin_50 90.4 89.7 88.2 86.6 89.3 90.4 91.6

DieheuteverwendeteprogressiveMethodehatkeineneutraleZone,deshalberhaltenalleKantone mit einem Index bis 100 Punkte Ausgleichszahlungen. Bei den linearen Methoden schwankt die Grenze der neutralen Zone relativ stark. Dennoch erhalten in beiden Varianten undinallenJahrendie15gleichenKantoneAusgleichszahlungen.InderneutralenZonebefindensichbiszu4Kantone(NE,BL,SHundTI),abhängigdavon,welcheKantoneiment-sprechendenJahrressourcenstarkwaren.

DiefinanziellenAuswirkungenaufdieKantonederbeidenBerechnungsmethodenunter-scheidensichjenachRessourcenindexstark.Abbildung8.02zeigtdiesexemplarischanhandeinesfiktivenBeispiels.

– DiegraueLinieentsprichtderMethodeProg,welcheheutefürdieBerechnungderAus-gleichszahlungen verwendet wird. Diese Methode führt für die ressourcenschwächsten KantonezugeringerenAusgleichszahlungengegenüberLin_50,wenndieDotationnichtzu hoch ist und damit das Mindestausstattungsziel nicht übertroffen wird, was indessen indenvergangenenJahrenhäufigderFallwar.AuchKantonemiteinemRessourcenindexvonknappunter100Indexpunktenerhalten(geringe)Ausgleichszahlungen.

– DiedunkelblaueLinieentsprichtderVarianteLin_50.DieseführtfüralleKantonemiteinem Ressourcenindex, der deutlich unter der neutralen Zone liegt, zu höheren Aus-gleichszahlungengegenüberheute.AbdemjenigenIndexpunkt,wosichdiedunkelblaueund die graue Linie schneiden, sind die Ausgleichszahlungen gegenüber dem heutigen System geringer. Alle ressourcenschwachen Kantone mit einem Ressourcenindex von über 50 Punkten erreichen nach Ausgleich einen Index, der über der Mindestausstattung liegt. Sollte ein Kanton unterhalb der 50-Punkte-Marke liegen, erreichte er nach Ausgleich ge-nau die Mindestausstattung.

Page 179: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

175

Abbildung 8.02 Progressionskurve und Zielgeraden Abbildung 8.02 Progressionskurve und Zielgeraden

Mindestausstattung

84.0

86.0

88.0

90.0

92.0

94.0

96.0

98.0

100.0

50.0 55.0 60.0 65.0 70.0 75.0 80.0 85.0 90.0 95.0 100.0

RI n

ach

Ausg

leic

h

RI vor Ausgleich

Lin_50

Progressiv

Beginn neutrale Zone (Lin_50)

Wenn das Ziel darin besteht, möglichst viele Mittel den ressourcenschwächsten Kantonen zukommen zu lassen und möglichst wenig den übrigen Kantonen, dann erfolgt dies am bes-tenüberLin_50.

Auswirkungen auf die Ausgleichszahlungen im Vergleich zum heutigen System

Die Tabelle 8.05 stellt die Auswirkungen auf das Niveau der Ausgleichszahlungen im Durch-schnitt2008bis2014dar,fallsLin_50imJahr2008eingeführtwordenwäre,undzeigtdie Differenz, die sich zu den effektiven Ausgleichszahlungen gemäss Prog ergeben hätte. NeuenburgbeispielsweisewärebeiLin_50fastimmerinderneutralenZone;daherwürdendie Ausgleichszahlungen fast vollständig wegfallen. Die ressourcenschwächsten Kantone würdenbeiLin_50mehrerhaltenalsheute,demgegenüberwärendieKürzungenbeidenstärkerenderressourcenschwachenKantonesehrausgeprägt.

Page 180: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

176

Tabelle8.05 VeränderungenderAusgleichszahlungenLin_50gegenüberProg;Durch-schnitt 2008–2014

Ø-RI Lin_50

NE 94.7 -85.8%

AG 87.7 -60.7%

AI 81.8 -8.9%

GR 80.7 -4.2%

AR 78.2 1.7%

SO 77.7 2.0%

SG 76.6 4.3%

LU 76.4 4.2%

BE 75.7 4.2%

OW 75.2 2.0%

TG 75.2 5.0%

FR 72.6 6.8%

VS 67.7 6.4%

GL 67.4 6.0%

JU 64.6 4.8%

UR 59.7 2.9%

Tabelle 8.05 Veränderung der Ausgleichszahlungen Lin_50 gegenüber Prog;

Durchschnitt 2008 - 2014

Schwankungen bei den Ausgleichszahlungen

EinweitereswichtigesKriteriumfürdieKantoneistderdynamischeAspekt,d.h.dieSchwan-kungen der Ausgleichszahlungen im Zeitverlauf. Aus Sicht der Planungssicherheit sind mög-lichstgeringeSchwankungenwünschbar.Abbildung8.03zeigtdieprozentualeVeränderungderAusgleichszahlungengegenüberdemVorjahrbeimressourcenschwächstenKanton(Uri).Die Schwankungen sind bei der linearen Berechnungsmethode deutlich grösser als bei der Progressiven.

Abbildung8.03 JährlicheVeränderungenderAusgleichszahlungenfürdenKantonUriAbbildung 8.03 Jährliche Veränderung der Ausgleichszahlungen für den Kanton Uri

-5%

0%

5%

10%

15%

2009 2010 2011 2012 2013 2014

Prog

Lin_50

Wesentlich deutlicher sind die Unterschiede, wenn Aargau, der ressourcenstärkste Kan-tonunterhalbderneutralenZone,betrachtetwird(Abbildung8.04).HierschwankendieAusgleichszahlungen deutlich stärker als bei Uri.

Page 181: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

177

InsbesondereindenerstenbeidenJahrensinddieZunahmenbeiderVarianteLin_50erheb-lich.Dieshatauchdamitzutun,dassAargauimJahr2008mitdieserVariantekaumAus-gleichszahlungen erhalten hätte. Auch bei den anderen Varianten nehmen die Zahlungen indiesemZeitraumdeutlichzu.IndenJahren2011–2014sinddieSchwankungendeutlichgeringer, liegen aber immer noch über denjenigen des Kantons Uri.

DielineareBerechnungsmethodeführtinsbesonderebeidenressourcenstärkstenEmpfänger-kantonen zu deutlich stärkeren Schwankungen. Dafür sind die Ausgleichsbeträge hier auch tiefer.ImJahr2014betrugendiesefürdenKantonAargau193Millionen.MitderMethodeLin_50wärenesnoch67Millionengewesen.

Abbildung8.04 JährlicheVeränderungenderAusgleichszahlungenfürden Kanton Aargau

Abbildung 8.04 Jährliche Veränderung der Ausgleichszahlungen für den Kanton Aargau

-50%

0%

50%

100%

150%

200%

250%

2009 2010 2011 2012 2013 2014

Prog

Lin_50

Als Mass für die Schwankungen lässt sich die Standardabweichung verwenden. In der nach-folgenden Tabelle sind diese für ausgewählte Kantone aufgeführt. Es handelt sich um die drei ressourcenschwächstenKantone(UR,JU,GL),dreimittelstarkeEmpfängerkantone(BE,LU,TG)unddreiEmpfängerkantone,welcherelativressourcenstarksind(GR,AI,AG).

Tabelle8.06 StandardabweichungderVeränderungenbeidenAusgleichszahlungen;ausgewählteKantone;2008–2014

Tabelle 8.06

UR JU GL BE LU TG GR AI AG

Prog 3.0% 3.3% 6.4% 5.3% 4.6% 4.4% 13.1% 12.5% 19.6%

Lin_50 5.4% 5.4% 6.7% 6.5% 4.8% 5.6% 15.3% 22.0% 85.8%

Standardabweichung der Veränderungen bei den Ausgleichszahlungen; ausgewählten Kantone; 2008 -

2014

Es zeigt sich, dass die Schwankungen bei der heutigen Methode immer geringer sind. Bei bei-den Methoden gilt jedoch, dass sowohl die Veränderungen, wie tendenziell auch die Varianz mit steigender Ressourcenstärke zunehmen.

Page 182: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

178

8.2 Fixierung des Abschöpfungssatzes

Das zweite Element, welches von den Vertretern der Geberkantone eingebracht wurde, bestehtinderFixierungdesSatzesfüreineVierjahresperiode,mitdemdieBeiträgederres-sourcenstarken Kantone an den horizontalen Ressourcenausgleich festgelegt sind. Dieser Satz wird jeweils auf die Überschuss-SSE des jeweiligen Kantons angewandt. Der Bundesbeitrag wirdandasVolumendeshorizontalenRessourcenausgleichsgekoppelt,indemer150Pro-zent des letzteren beträgt. Im bisherigen System wird die Dotation des horizontalen Res-sourcenausgleichsmitderWachstumsratedesRessourcenpotenzialsderressourcenstarkenKantone fortgeschrieben und diejenige des vertikalen Ressourcenausgleichs an die Entwick-lungdesgesamtschweizerischenRessourcenpotenzials.DerAbschöpfungssatzderÜber-schuss-SSEergibtsichimaktuellenSystemsomitendogenundvariiertvonJahrzuJahr.Die Vertreter der Geberkantone betonen, dass mit ihrem Vorschlag die Dotation besser auf VeränderungenderDisparitätenreagiertunddassdamitdasProblemder«Solidarhaftung»vermindert wird.

Die Frage der «Solidarhaftung» bei den ressourcenstarken Kantonen

DerKantonZürichweistabsolutgesehendasgrössteRessourcenpotenzialauf.Seit2010 ist sein Ressourcenindex aufgrund einer unterdurchschnittlichen Wachstumsra-teseinesRessourcenpotenzialsmerklichgesunken.DieDotationdeshorizontalenRes-sourcenausgleichswirdjeweilsmitderWachstumsratedesRessourcenpotenzialsallerressourcenstarken Kantone fortgeschrieben. Eine Wachstumsabschwächung in Zürich schlägt sich daher in der Wachstumsrate des horizontalen Ressourcenausgleichs nie-der. Dennoch führt die Wachstumsschwäche Zürichs zu einer steigenden Belastung des Überschuss-RessourcenpotenzialsunddamitzuhöherenBeiträgenderübrigenressour-censtarken Kantone. Wenn sich der Ressourcenindex eines grossen Kantons ändert, hat dies aufgrund der Ausgestaltung des Systems Auswirkungen auf die Ausgleichszahlungen aller Kantone. Dies gilt ebenso für ressourcenstarke wie -schwache Kantone und wirkt sym-metrischfürZu-bzw.AbnahmendesRessourcenindex.SolltebeispielsweisederRessour-cenindexvonZürichindenkommendenJahrenwiederansteigen,würdediesdieübrigenressourcenstarkenKantoneentsprechendentlasten.DerBerichtderEFV(2013a)beschreibtdiesbezüglicheSimulationen.Abbildung8.05zeigt,wiesichceterisparibuseineReduk-tionderASG2009desKantonsZürichum10ProzentaufdieAusgleichszahlungenproEinwohnerderKantoneauswirkt.WährendZürichumrund50FrankenproEinwohnerentlastet wird, zahlen die übrigen ressourcenstarken Kantone mehr in den horizontalen Ressourcenausgleich ein. Die höchste Mehrbelastung ergibt sich für den Kanton Zug mit über 60 Franken. Für die Kantone Schwyz, Basel-Stadt sowie Genf erhöhen sich die Einzahlungen umrund30FrankenproEinwohner.BeidenressourcenschwachenKantonenreduzierensichdie Ausgleichszahlungen in den Kantonen mit einem höheren Res sourcenindex, während die ressourcenschwächsten Kantone weniger starke Einbussen haben und die beiden Kantone mit dem tiefsten Index sogar leicht höhere Ausgleichszahlungen erhalten.

Page 183: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

179

Abbildung8.05 AuswirkungaufdieAusgleichszahlungeninFrankenproEinwohnerbeieinerReduktionderASG2009vonZürichum10%

Abbildungen_WIBE_2_d.xlsx

Abbildung 8..05 Reduktion der ASG 2009 von Zürich um 10 % (Veränderung in Franken/Kopf)

ZG

SZ

BS

GE

NW

VD

NE

AG

SH

AI

TI

OW

GR

AR

SO

SG

TG

LU

BE

FR

BL

VS

GL

JU

UR

ZH

-60 -40 -20 0 20 40 60 80

UR

ZH

Mehrbelastung in Franken pro Einwohner

In absoluten Werten wird Zürich um gut 67 Millionen entlastet, was 15,6 Prozent seiner Ein-zahlungenentspricht.DafürmüsseninsbesondereGenf(+13Mio.bzw.+3,5 %)undWaadt(+11Mio.bzw.+10,2 %)deutlichmehrindenhorizontalenRessourcenausgleicheinzahlen.Die Zunahme bei Zug beträgt 2,6 Prozent und bei Schwyz 3,4 Prozent seiner Einzahlungen.

Page 184: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

180

Abbildung 8.06 Auswirkung auf die Ausgleichszahlungen in Millionen Franken bei einer ReduktionderASG2009vonZürichum10%

Abbildungen_WIBE_2_d.xlsx

Abbildung 8.06 Reduktion der ASG 2009 von Zürich um 10 % (Veränderung in Franken Total)

GE

VD

AG

ZG

BE

BS

SZ

SG

TI

LU

NE

SO

GR

TG

FR

BL

SH

NW

VS

AR

OW

AI

GL

JU

UR

ZH

-80 -60 -40 -20 0 20

UR

ZH

Mehrbelastung in Millionen CHF

ImBerichtEFV(2013a)wirdauchnochuntersucht,waspassiert,wennsichdasRessour-cenpotenzialdesressourcenschwachenKantonsBernverringert.DieAuswirkungensindähn lich wie diejenigen in der vorhergehenden Abbildung. Für die ressourcenstarken Kantone fallen sie aber deutlich geringer aus.

Vorschlag der Vertreter der Geberkantone

Der Rückgang des Ressourcenindex von Zürich und der damit verbundene Anstieg der Bei-tragszahlungenderübrigenressourcenstarkenKantoneindenletztenJahrenwirdvonLetzte-ren zunehmend als Problem gesehen. Die Vertreter der Geberkantone schlagen deshalb einen Systemwechsel bei der Festlegung der Dotation des Ressourcenausgleichs vor. Neu soll das ParlamentallevierJahredieAbschöpfungdesÜberschuss-SSEderressourcenstarkenKantonefixieren.DasVolumendesvertikalenRessourcenausgleichs(d.h.derBundesbeitrag)seidann

Page 185: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

181

auf 150 Prozent des Beitrags der ressourcenstarken Kantone festzulegen. Das Verhältnis zwi-schen dem horizontalen und dem vertikalen Ressourcenausgleich würde damit gerade dem verfassungsmässigenMinimumvonzweiDrittelnentsprechen.ImGegensatzzumheutigenSystem würde das Parlament die Volumina des horizontalen und vertikalen Ausgleichs also nur noch indirekt fortschreiben. Die Steuerung des Ressourcenausgleichs durch das Parlament würdedadurchimVergleichzumaktuellenRegimemodifiziert.

Die Vertreter der Geberkantone weisen darauf hin, dass bei ihrem Vorschlag ein direkter ZusammenhangzwischenderDotationundderEntwicklungderDisparitätenbesteht.IdealerweiseentwickeltsichdieDotationparallelzudenDisparitäten:Wenndiesezunehmen,nimmt auch die Dotation zu, um die Unterschiede zwischen den Kantonen zu reduzieren. Mit der heutigen Fortschreibungsmethode besteht jedoch kein direkter, bzw. automatischer ZusammenhangzwischenderDotationunddenDisparitäten.AnstelleeinesAutomatismuserlaubtdasgeltendeSystemindessenallevierJahreeinediskretionäreFestlegungderDotati-onundgibtdamitdieMöglichkeiteinerAnpassunganveränderteDisparitäten1.

DerZusammenhangzwischenDotationundDisparitätensollnachfolgendgenauerun-tersucht werden. Dazu wird für jedes Referenzjahr diejenige Dotation berechnet, bei wel-cher der ressourcenschwächste Kanton das Mindestausstattungsziel genau erreicht. Diese «zielerreichende»DotationerhöhtsichbeizunehmendenDisparitätenundreduziertsichim gegenteiligen Fall. Wenn der ressourcenschwächste Kanton bereits vor Ausgleich einen Ressourcenindex von mindestens 85 Punkten hätte, dann wäre die zielerreichende Dotation null. Sie ist somit eine gute Bezugsgrösse, um Fortschreibungsmechanismen der Dotation in BezugaufdieDisparitätenzuvergleichen2.

InAbbildung8.07entsprichtdiese«zielerreichende»DotationderdunkelblauenLinie.Diehellblaue Linie zeigt die Dotation, wie sie sich mit der heutigen Fortschreibungsmethode zwi-schen2008und2014entwickelthat.Wiebereitserwähnt,wardieDotationindenJahren2010und2011zutief,umdas85-Prozent-Zielzuerreichen.IndenübrigenJahrenwardieeffektive Dotation zu hoch. Die grau gestrichelte Linie zeigt, wie sich die Dotation mit dem VorschlagderressourcenstarkenKantoneentwickelthätte.DerAbschöpfungssatzderSimu-lationbeträgtfüralleJahre19,2Prozentundwurdesofestgelegt,dassdieGesamtdotation2008demdamaligenBundesbeschlussentspricht.DerVerlaufüberdiesiebenJahrefolgtzwar der zielerreichenden Methode besser als die heute verwendete Methode, der Betrag liegtaberfastinallenJahrensowohlüberderzielerreichendenwieauchüberdereffektivenDotation.NurimJahr2011hätteauchbeidieserVariantederressourcenschwächsteKantondie85IndexpunktenachAusgleichnichterreicht.ImJahr2014wäredieDotationzwarge-ringer als bei der heute angewandten Berechnungsmethode, aber immer noch deutlich höher als für die Zielerreichung notwendig.

1 Grundsätzlich entwickelt sich aber die Dotation in die richtige Richtung, wenn das Potenzial der ressourcenstarken Kantone stärker steigt als dasjenige der ressourcenschwachen Kantone. Im umgekehrten Fall kann es aber vorkom-men,dassdieDotationdesvertikalenRessourcenausgleichssteigt,obwohldieDisparitätenzurückgehen.WenndasRessourcenpotenzialeinesressourcenschwachenKantonssteigt,werdenwenigerMittelimRessourcenausgleichbenötigt.AufgrunddesFortschreibungsmechanismusführtaberdashöhereRessourcenpotenzialzueinerhöherenDotation.

2 Als Mechanismus zur Festlegung der Dotation hätte diese Methode den grossen Nachteil, dass die Ausgleichsbeträgeendogenfestgelegtwürden.DieMöglichkeitdesParlaments,allevierJahredieBeiträgeanzu-passen,entfieledadurch,wasdiepolitischeSteuerbarkeitdesFinanzausgleichseinschränkenwürde.

Page 186: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

182

Abbildung8.07 GesamtdotationdesRessourcenausgleichbeifixemAbschöpfungssatz

Abbildungen_WIBE_2_d.xlsx

Abbildung 8.07 Gesamtdotation des Ressourcenausgleich bei fixem Abschöpfungssatz

2.7

2.9

3.1

3.3

3.5

3.7

3.9

4.1

2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014

Dota

tion in M

illiard

en C

HF

Zielerreichende Dotation Effektive Dotation Vorschlag Ressourcenstarke

DerandereKritikpunktderVertreterderGeberkantonebetrafdie«Solidarhaftung»desheutigenSystems. Die beiden nachfolgenden Abbildungen zeigen die Unterschiede zwischen den Metho-den.WiederumwurdedieASG2009vonZürichum10 Prozentreduziert.DiedunkelblauenBal-kenentsprechendenAuswirkungenbeimheutigenSystemundsomitderAbbildung8.05bzw.8.06. Die hellblauen Balken stellen die Auswirkungen des Vorschlags der Geberkantone dar.

Page 187: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

183

Abbildung 8.08 Vergleich der Auswirkung auf die Ausgleichszahlungen bei einer Reduk-tionderASG2009vonZürichum10%(inFrankenproEinwohner)

Abbildungen_WIBE_2_d.xlsx

Abbildung 8.08 Reduktion der ASG 2009 von Zürich um 10 % (Vergleich in Franken pro Einwohner)

ZG

SZ

BS

GE

NW

VD

SH

TI

ZH

NE

AG

AI

OW

GR

AR

SO

SG

TG

LU

BE

FR

BL

VS

GL

JU

UR

Geltende Methode

Vorschlag Geberkantone

Ress

ou

rcen

stark

e K

an

ton

eR

ess

ou

rcen

sch

wach

e K

an

ton

e

-60 -50 -40 -30 -20 -10 0 10 20 30 40 50 60 70

UR

Mehrbelastung in Franken pro Einwohner

Die Solidarhaftung wird mit dem Vorschlag der Geberkantone zwar gemildert, jedoch nicht vollständigeliminiert.DerstarkeRückgangdesRessourcenpotenzialsbeimKantonZürichreduziert den durchschnittlichen SSE der Schweiz, was wiederum dazu führt, dass der Über-schuss-SSE und somit auch die Einzahlungen der übrigen ressourcenstarken Kantone zu-nehmen. Die Wirkung des Vorschlags ist sehr unterschiedlich: Bei den ressourcenstärksten Kantonen bringt er eine deutliche Entlastung, während er bei den Kantonen mit einen Ressourcenindexvonknappüber100PunktenkaumeineWirkungzeigt.

Page 188: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

184

Abbildung8.09 ReduktionderASG2009vonZürichum10%(VergleichinMillionenFranken)

Abbildungen_WIBE_2_d.xlsx

Abbildung 8.09 Reduktion der ASG 2009 von Zürich um 10 % (Vergleich in Millionen Franken)

GE

VD

ZG

BS

SZ

TI

SH

NW

ZH

AG

BE

SG

LU

NE

SO

GR

TG

FR

BL

VS

AR

OW

AI

GL

JU

UR

Geltende Methode

Vorschlag Geberkantone

Ress

ou

rcen

stark

e K

an

ton

eR

ess

ou

rcen

sch

wach

e K

an

ton

e

-70 -60 -50 -40 -30 -20 -10 0 10 20 30

UR

Mehrbelastung in Millionen CHF

Bei den ressourcenschwachen Kantonen würden aufgrund der tieferen Dotation alle Kantone geringere Ausgleichszahlungen erhalten, was aber grundsätzlich erwünscht ist, da die Abnah-medesRessourcenpotenzialsimKantonZürichzueinerReduktionderDisparitätenführtundsomitfürdieErreichungdesMindestausstattungszielswenigerfinanzielleMittelnotwendigsind.

Fazit

DieEinführungeinesfestenAbschöpfungssatzeswürdezwarsowohlderEntwicklungderDisparitätenbesserRechnungtragen,alsauchdie«Solidarhaftung»reduzieren.SiekönntejedochdiebeidenKritikpunktenichtvollständigbeheben.ZudemhatderVorschlagnachAn-sicht des Bundesrates noch weitere Nachteile:

Page 189: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

185

– EinfixerAbschöpfungssatzwürdeinnerhalbeinerVierjahresperiodezueinergewissenVerbesserung der Planbarkeit für die ressourcenstarken Kantone führen. Da aber die Ent-wicklungderDisparitätenauchmitdieserMethodenurteilweiseberücksichtigtwird,mussderAbschöpfungssatzdennochregelmässigangepasstwerden,wasdieVolatilitätwiederum erhöht. Dadurch relativiert sich der Vorteil einer besseren Abschätzbarkeit der Einzahlungen gegenüber dem heutigen System. Zudem nimmt die Volatilität bei gewissen ressourcenschwachenKantonengegenüberheuteauchwährendeinerVierjahresperiodeerheblich zu, was für diese Kantone wiederum zu Problemen führen würde. Die Reduktion derhorizontalenDotationwirddurchdieErhöhungdervertikalenDotationüberkompen-siert.SomitfinanziertderBunddieEinsparungenderressourcenstarkenKantoneundindenmeistenJahrenauchnocheinezusätzlicheErhöhungderDotation.DerVorschlagderGeberkantone führt somit zu einer Kostenverlagerung von den Kantonen zum Bund.

– Der Gesetzgeber hat bewusst eine Bandbreite für das Verhältnis zwischen horizontaler undvertikalerDotationinderBundesverfassung(Art.135Abs.3BV)verankert.SokannderunterschiedlichenEntwicklungderRessourcenpotenzialebeidenressourcenstarkenunddenressourcenschwachenKantonenRechnunggetragenwerden.IndenJahren2008–2014 schwankte dieses Verhältnis zwischen 68 und 73 Prozent. Eine Fixierung auf 66,7ProzentwürdezwardementsprechendenArtikelderBVentsprechen,aberdiedarinfestgelegteBandbreiteüberflüssigmachen.

Mit der in Artikel 5 FiLaG vorgesehenen Festlegung der Dotation für eine neue Vierjahres-periodedurchdasParlament,könnenauchmitdembestehendenSystemunerwünschteEnt-wicklungen korrigiert werden.

Page 190: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

186

8.3 Alternativmodell zum bestehenden Ressourcenausgleichsmechanismus

Das Modell für einen neuen Ressourcenausgleichsmechanismus, das die Vertreter der Geberkantone als Alternative vorschlagen, kombiniert die Elemente neutrale Zone, lineare UmverteilungundgarantierteMindestausstattungmitderFixierungdesAbschöpfungssatzesund der Anbindung des Bundesbeitrags an den Beitrag der ressourcenstarken Kantone. In diesemUnterkapitelsollendieseElementezusammengeführtundgesamthaftgewürdigtwerden. Dazu wurden Simulationen mit Daten der Referenzjahre 2008–2014 durchgeführt undmitdemheutegeltendenModellverglichen.DerAbschöpfungssatzwirdfüralleJahreauf19,2 Prozent(Stand2008)festgelegt.SomitistdieDotationimerstenJahr(d.h.2008)inbeiden Varianten gleich hoch. Nachfolgend sind die wichtigsten Resultate dieser Simulation aufgeführt:

DieFixierungdesAbschöpfungssatzesführtdazu,dassdieSteigungderUmverteilungsgera-den und damit auch der Beginn der neutralen Zone weniger schwanken, als wenn aus-schliesslichdieneutraleZonebetrachtetwird.DieTabelle8.07zeigtdieentsprechendenWerte, welche deutlich stabiler sind als in Tabelle 8.03 bzw. Tabelle 8.04. Die Mittelwerte über die betrachtete Periode unterscheidet sich jedoch kaum zwischen den Varianten mit und ohnefixenAbschöpfungssatz.AuchdieKantone,welchesichjeweilsinderneutralenZonebefindensindidentisch.

Tabelle8.07: DieZielgeradebeimAlternativmodell;2008–2014Tabelle 8.07 Die Zielgrade beim Alternativmodell; 2008-2014

2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014

Steigung 0.13 0.12 0.11 0.09 0.11 0.12 0.14

Beginn neutrale Zone 90.4 89.9 89.2 88.3 89.4 90.0 90.6

MitdemfixenAbschöpfungssatznimmtjedochdieVolatilitätderAusgleichszahlungenbeiden ressourcenschwachen Kantonen zu. In Tabelle 8.08 sind die gleichen Kantone aufgeführt wieinTabelle8.06.unddieStandardabweichungenderheutigenMethode(Prog)sindinbei-den Tabellen identisch.

Tabelle8.08: StandardabweichungderVeränderungenbeidenAusgleichszahlungen;ausgewählteKantone;2008–2014Tabelle 8.08

UR JU GL BE LU TG GR AI AG

Geltendes Modell 3.0% 3.3% 6.4% 5.3% 4.6% 4.4% 13.1% 12.5% 19.6%

Alternativmodell 5.9% 6.4% 7.7% 4.3% 8.2% 7.9% 20.6% 20.6% 108.0%

Standardabweichung der Veränderungen bei den Ausgleichszahlungen; ausgewählte Kantone; 2008 - 2014

DerfesteAbschöpfungssatzführtimAlternativmodellbeidenressourcenschwächstenKan-tonenzueinerhöherenVolatilität.IndenanderenGruppensinddieAuswirkungennichteinheitlich.AberauchbeidenjenigenKantonen,welchemiteinemfestenAbschöpfungssatzeine tiefere Volatilität aufweisen, ist diese immer noch deutlich höher als mit der heutigen Methode.

Die Tabelle 8.09 zeigt die Auswirkungen des Alternativmodells auf die Ausgleichszahlungen fürdasJahr2014.DieressourcenstarkenKantonewürdenindiesemJahrum6,3Prozententlastet,weilderAbschöpfungssatzunterdengegebenenAnnahmenvon20,5Prozentauf

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

187

19,2 Prozent sinken würde. Für die ressourcenschwachen Kantone wären die Auswirkun-gen unterschiedlich. Kantone mit einem Ressourcenindex unter 80 Punkten würden Mittel in einem ähnlichen Rahmen wie heute erhalten. Ressourcenschwache Kantone mit über 80 IndexpunktenhättenhingegenerheblichwenigerMittelzurVerfügung.DerBundkönnteimJahr2014seineBeiträgeebenfallsum101Millionen(4,5 %)senken.

Tabelle8.09: Alternativmodell:AuswirkungenaufdieKantone;2014Tabelle 8.09 Vorschlag Geberkantone: Auswirkung auf die einzelnen Kantone 2014

in Mio. CHF

Vorschlag

Geberkt.

Effektive

Zahlungen

Differenz in

Mio. CHF

Differenz in

%

Vorschlag

Geberkt.

Effektive

Zahlungen

Differenz in

Mio. CHF

Differenz in

%

ZH 392.8 419.3 -26.5 -6.3% - - -

BE - - - 1'157.4 1'140.6 16.8 1.5%

LU - - - 318.6 324.5 -5.9 -1.8%

UR - - - 74.7 76.0 -1.2 -1.6%

SZ 137.7 147.0 -9.3 -6.3% - - -

OW - - - 14.4 18.2 -3.8 -21.0%

NW 17.8 19.0 -1.2 -6.3% - - -

GL - - - 62.2 61.5 0.8 1.2%

ZG 260.3 277.9 -17.6 -6.3% - - -

FR - - - 303.4 300.1 3.3 1.1%

SO - - - 206.4 212.0 -5.6 -2.6%

BS 144.2 153.9 -9.7 -6.3% - - -

BL 7.1 7.6 -0.5 -6.3% - - -

SH 4.8 5.2 -0.3 -6.3% - - -

AR - - - 22.4 28.0 -5.6 -20.1%

AI - - - 7.5 8.9 -1.4 -15.8%

SG - - - 386.8 397.5 -10.7 -2.7%

GR - - - 88.9 108.1 -19.1 -17.7%

AG - - - 66.7 192.6 -125.9 -65.4%

TG - - - 224.6 226.4 -1.8 -0.8%

TI 4.2 4.5 -0.3 -6.3% - - -

VD 96.5 103.0 -6.5 -6.3% - - -

VS - - - 451.0 443.7 7.4 1.7%

NE - - - 5.3 47.2 -42.0 -88.8%

GE 347.3 370.7 -23.4 -6.3% - - -

JU - - - 141.2 142.6 -1.4 -1.0%

CH 1'412.7 1'508.0 -95.3 -6.3% 3'531.7 3'728.0 -196.2 -5.3%

Einzahlungen 2014 Total Auszahlung 2014 Total

BetrachtetmandiegesamteSimulationsperiode,dannhättedasAlternativmodellfürdieres-sourcenstarkenKantonezueinerMinderbelastungvongut151Millionen(1,5 %)geführt,unddieMehrbelastungfürdenBundbetrügegut475Millionen(3,3 %).Dies,weildasVer-hältnis zwischen vertikaler und horizontaler Dotation auf das verfassungsmässige Maximum fixiertwurde.FürdieeinzelnenKantonesinddieAuswirkungensehrunterschiedlich.

Page 192: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

188

Tabelle8.10 Alternativmodell:KumulierteAuswirkungenaufdieKantone(2008–2014)Tabelle 8.10 Vorschlag Geberkantone: Auswirkung auf die einzelnen Kantone

in Mio. CHF

Vorschlag

Geberkt.

Effektive

Zahlungen

Differenz in

Mio. CHF

Differenz in

%

Vorschlag

Geberkt.

Effektive

Zahlungen

Differenz in

Mio. CHF

Differenz in

%

ZH 3'565 3'610 -45 -1.2% - - -

BE - - - 6'759 6'392 367 5.7%

LU - - - 2'374 2'249 125 5.5%

UR - - - 517 501 15 3.0%

SZ 625 639 -14 -2.1% - - -

OW - - - 235 229 6 2.8%

NW 110 112 -2 -1.7% - - -

GL - - - 423 397 26 6.6%

ZG 1'610 1'637 -27 -1.7% - - -

FR - - - 2'217 2'061 156 7.6%

SO - - - 1'468 1'416 52 3.7%

BS 914 930 -16 -1.7% - - -

BL 43 44 -1 -2.6% - 4 -4 -100.0%

SH 8 8 -0 -4.9% - 15 -15 -100.0%

AR - - - 298 289 9 3.0%

AI - - - 58 62 -4 -6.5%

SG - - - 3'024 2'865 159 5.5%

GR - - - 855 874 -19 -2.1%

AG - - - 585 1'304 -719 -55.1%

TG - - - 1'698 1'599 99 6.2%

TI 11 11 -1 -5.5% - 66 -66 -100.0%

VD 629 634 -5 -0.8% - - -

VS - - - 3'209 3'004 205 6.8%

NE - - - 5 116 -111 -95.5%

GE 2'317 2'357 -40 -1.7% - - -

JU - - - 852 810 43 5.3%

CH 9'831 9'982 -151 -1.5% 24'577 24'253 324 1.3%

Einzahlungen Total Auszahlung Total

Wie sich das Alternativmodell auf die ressourcenstarken Kantone und auf den Bund in den einzelnenJahrenausgewirkthätte,istinTabelle8.11ersichtlich.IndenJahren2010und2011 hätten die ressourcenstarken Kantone mehr in den horizontalen Ressourcenausgleich einzahlenmüssen.IndenübrigenJahrenwärensieentlastetworden.BeimBundwärenindenerstenfünfJahrendeutlichhöhereEinzahlungennotwendiggewesen.IndenJahren2013 und 2014 wäre er dafür entlastet worden. Dies auf Kosten der ressourcenschwachen Kantone,welcheindiesenbeidenJahrengeringereBeiträgeerhaltenhätten.

Page 193: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

189

Tabelle 8.11: Alternativmodell: Mehrbelastung gegenüber dem heutigen SystemTabelle 8.11 Mehrbelastung gegenüber dem heutigen System

Mio. CHF 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2008-2014

Mehrbelastung ressourcenstarke Kantone

in Mio. CHF -36.0 -25.1 15.6 53.3 -12.9 -50.7 -95.3 -151.1

in % -2.9% -1.9% 1.1% 3.5% -0.9% -3.4% -6.3% -1.5%

Mehrbelastung Bund

in Mio. CHF 36.0 73.3 170.7 278.3 40.3 -22.2 -101.0 475.4

in % 2.0% 3.9% 8.7% 13.2% 1.9% -1.0% -4.5% 3.3%

Für alle ressourcenstarken Kantone hätte der Vorschlag zu einer Entlastung geführt. Doch auch die ressourcenschwachen Kantone hätten durch die zusätzlichen Mittel des Bundes profitiert.DiejenigenKantone,welchenieinderneutralenZonewaren,hättenmehrheitlichhöhereAusgleichsbeiträgeerhalten.EinzigfürdieKantoneAppenzell-AusserrhodenundGraubünden wäre der Vorschlag nachteilig gewesen. Die grössten Einbussen hätten aber erwartungsgemäss die Kantone in der neutralen Zone, bzw. nahe an der neutralen Zone, insbesondereAargau(-719Mio.)undNeuenburg(-112Mio.)zuverzeichnen.AmmeistenprofitierthättendieKantoneBern(+369Mio.)undWallis(+205Mio.).

Der Vorschlag der Geberkantone soll anhand der folgenden Kriterien mit dem bestehenden Mechanismus verglichen werden:

– ErreichungderMindestausstattung,bzw.AuswirkungenaufdieDisparitäten – Volatilität der Ausgleichszahlungen – EffizienzderMittelverteilung – Steuerbarkeit durch das Parlament – Lastenverteilung zwischen Bund und Kantonen

Die MindestausstattungwirdmitdemVorschlagderGeberkantoneinallenJahrenübertrof-fen.DiesimGegensatzzumheutigenSystem,woesdurchausauchJahregebenkann,indenendasZielvon85 ProzentdesschweizerischenMittelsnichterreichtwird.DerVorschlagder Geberkantone führt dazu, dass der ressourcenschwächste Kanton im Durchschnitt eine Mittelausstattungvon86,3 Prozenterreicht.IneinzelnenJahrenerreichtersogar86,7 Pro-zent.EineÜbererfüllungdesMindestausstattungszielsbedeutet,dassmehrfinanzielleMittelim System sind als eigentlich notwendig wären.

Die Volatilität der Ausgleichszahlungen wird bereits im heutigen System von einzelnen Kan-tonenalshochbezeichnet(vgl.Kapitel3).MitdemVorschlagderGeberkantonewürdesichdiesegemässKapitel8.1fürdieressourcenschwachenKantonenochmalserhöhen.Aberauch die Dotation im horizontalen Ressourcenausgleich würde deutlich stärker schwanken. Dafür wären die Veränderungen stärker mit der wirtschaftlichen Entwicklung der einzelnen ressourcenstarkenKantoneverknüpft.WieimKapitel8.2aufgezeigt,würdediesogenannte«Solidarhaftung» mit dem vorgeschlagenen System zwar etwas reduziert, aber nicht elimi-niert.NurallevierJahrekönntedasParlamentmitderFestlegungdesAbschöpfungssatzeskorrigierend eingreifen.

Die Effizienz des Systems lässt sich dadurch messen, wie stark die Mittel zwischen den res-sourcenschwächsten und den fast ressourcenstarken Kantonen aufgeteilt werden. Sowohl das aktuelle System des Ressourcenausgleichs, wie auch der Vorschlag der Geberkantone

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

190

wollen mit einem möglichst grossen Teil der Mittel die ressourcenschwächsten Kantone un-terstützen.InderProjektphasederNFAwurdeeinerprogressivenAuszahlungskurvederVor-rang gegeben, da sich so dieses Ziel mit minimalen Mitteln erreichen lässt. Der Nachteil liegt imgeringenAnreizfürdenressourcenschwächerenKanton,sichzuverbessern(vgl.Kapitel5.4.2).BeieinerlinearenAuszahlung,wärezwarderAnreizfüralleressourcenschwachenKantone gleich, aber selbst mit einer neutralen Zone wäre er nicht grösser als im Durchschnitt beim aktuellen System. Mit einer neutralen Zone würden ressourcenschwache Kantone mit einem Ressourcenindex nahe bei 100 nicht mehr unterstützt, während sie im aktuellen Sys-tem noch geringe Beiträge erhalten. Die Beiträge der Kantone in der neutralen Zone würden zwar frei, um an die Ressourcenschwächsten umverteilt zu werden. Dies hätte jedoch nur einengeringenEinfluss,daessichauchimheutigenSystemnurumkleineBeträgehandelt.ImReferenzjahr2014wärebeispielsweisekeineinzigerKantoninderneutralenZoneundimJahr2011,demJahrmitdenmeistenKantoneninderneutralenZone(Basel-Landschaft,Schaffhausen,Tessin,Neuenburg),wäreninsgesamtbloss37,9Millionen,odereinProzentder Gesamtsumme umverteilt worden.

Die politische Steuerung des Systems erfolgt heute durch die Festlegung der Dotationen des horizontalenunddesvertikalenRessourcenausgleichsallevierJahremittelseinesBundes-beschlusses durch die eidgenössischen Räte. Sie müssen dabei die Mittel so festlegen, dass die Mindestausstattung möglichst genau erreicht wird, ohne dass sie die Entwicklung der RessourcenpotenzialezudiesemZeitpunktkennen.MitdemAlternativmodellkönntendieRätenurnochdenAbschöpfungssatzfestlegen.DadurchliessesichdieDotationindirektfest-legen.UnklarwäreimWeiteren,wiedieHöhederDotationfüreineneueVierjahresperiodeanzupassenwäre.DadasMindestausstattungszielwegenderAusgestaltungdesAlternativ-systemsimmerübertroffenwürde(fallsderressourcenschwächsteKantoneinenRessourcen-indexüber50Punkteaufwiese),wärenkeineklarenKriterienfüreineAnpassungderDotati-on vorhanden.

Schliesslich gilt es festzuhalten, dass durch die Fixierung des Anteils des horizontalen Res-sourcenausgleichs auf dem verfassungsmässig kleinstmöglichen Niveau eine Lasten verschie­bung von den Kantonen zum Bundstattfindendürfte,wofüressachlichkeineRechtfertigunggibt.

Page 195: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

191

9.1 Beiträge für den Ressourcen- und Lastenausgleich 2016-2019

Gemäss Artikel 5 FiLaG legt die Bundesversammlung mit einem dem fakultativen Referen-dumunterstehendenBundesbeschlussjeweilsfürvierJahredenGrundbeitragderressour-censtarken Kantone und denjenigen des Bundes fest. Sie berücksichtigt dabei die Ergebnisse des Wirksamkeitsberichts. Des Weiteren ist die in der Bundesverfassung verankerte Band-breitezwischendemhorizontalenundvertikalenRessourcenausgleichzurespektierensowiederanzustrebendenZielgrössederfinanziellenLeistungsfähigkeitderressourcenschwachenKantone(85Indexpunkte)Rechnungzutragen.EsstelltsichdeshalbdieFrage,welcheMass-nahmen diesbezüglich aufgrund der in diesem Bericht durchgeführten Wirksamkeitsanalysen empfohlenwerdenkönnen.DieResultatederUntersuchungenkönnenwiefolgtzusammen-gefasst werden:

– Volatilität der Beiträge des Ressourcenausgleichs: Die Entwicklung der Volatilität weist 2008 bis 2014 keine klare Tendenz auf. Die Schwankungen der Ausgleichszahlungen kön-nen für die Kantone nach wie vor als tragbar erachtet werden.

– Stärkung der kantonalen Finanzautonomie: Der Anteil der zweckfreien Mittel am Gesamt-betrag der Bundestransfers an die Kantone wurde mit der NFA merklich erhöht und hat sichseithernurunwesentlichverändert.DieFinanzautonomiewirddahermitderNFApersenachhaltiggestärkt.AllerdingswirdderHandlungsspielraumderKantonedurchdieEnt-scheide auf Bundesebene mitbestimmt.

– Verringerung der Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und in der Steuer ­belastung:DieUnterschiedeimRessourcenpotenzialhabeninderzweitenVierjahres-periodeabgenommen.SiewerdenallerdingsstarkvonderKonjunkturbeeinflusst.IneinerBoomphasenehmendieDisparitätenzwischendenKantonenzuundineinerKrisereduzierensiesich.AufgrundderrelativkurzenZeitspanneunddesEinflussesderFinanz-undWirtschaftskriselässtsich(noch)keineeindeutigeAussageüberdieWirkungderNFAmachen.DieDisparitäteninderGesamtsteuerbelastunggemessenamSteuer-ausschöpfungsindexhabenseit2008kontinuierlichzugenommen.WirddieEntwicklungder Steuersätze betrachtet, so haben die ressourcenschwachen Kantone vor allem beim mobilen Substrat ihre Sätze seit 2008 merklich gesenkt. Insgesamt zeigt sich bei den Steuer sätzen, dass deren Streuung im Zeitraum 2008 bis 2011 gegenüber 2004 bis 2007 zugenommen hat.

– Erhalt der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit im nationalen und internationalen Verhält­nis: Die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz und der Kantone ist sowohl bei den Unternehmenssteuern als auch bei den Einkommensteuern nach wie vor hoch. Das Ziel, national und international wettbewerbsfähige Steuersätze zu erhalten, wurde somit er-füllt. Auch hier ist jedoch keine eindeutige Aussage zur Kausalität der NFA möglich.

– Gewährleistung einer minimalen Ausstattung mit finanziellen Ressourcen: Die gemäss FiLaGanzustrebendeminimalePro-Kopf-AusstattungmitEigenmittelnvon85ProzentdesschweizerischenDurchschnittswurdeindenJahren2012bis2014jeweilsvonsämtlichen Kantonen erreicht. Der ressourcenschwächste Kanton Uri erreichte nach Res-sourcenausgleich 2012 85,3 , 2013 86,1 und 2014 87,0 Prozent. Wegen der Abnahme derDisparitätenhättedasMindestausstattungszielmiteinerdeutlichgeringerenDotationerreichtwerdenkönnen.DasichdieDotationinnerhalbeinerVierjahresperiodenurteil-weiseanveränderteDisparitätenanpasst,wurdedasZieldeutlichübertroffen.

9 Massnahmen für den Finanzausgleich 2016–2019

Page 196: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

192

– Lastenausgleich: Die unterschiedliche Abgeltung der Sonderlasten, wie sie bereits im Rah-men des ersten Wirksamkeitsberichts aufgezeigt wurde, hat sich bestätigt. Insbesondere bei den Sonderlasten der Kernstädte hat sich der Deckungsgrad noch weiter reduziert.

Massnahme: Anpassung der Dotation des Ressourcenausgleichs

Aufgrund der vorliegenden Wirkungsanalyse schlägt der Bundesrat eine Kürzung der Dotati-on des Ressourcenausgleichs vor.

Es hat sich gezeigt, dass der Ressourcenausgleich die angestrebten Ziele in der zweiten Vier-jahresperiodeerreicht,bzw.bezüglichdesMindestausstattungszielsmehralserreichthat.Über die gesamte ersteVierjahresperiodekameszueinerUnterdotierungvondurchschnitt-lichgut34Millionenoder1,0ProzentproJahr.AufgrunddieserrelativgutenZielerreichung,sahen sich Bundesrat und Parlament nicht veranlasst, die Dotation für die zweite Periode anzupassen.FürdiedritteVierjahresperiodekommtderBundesratnunaberzumSchluss,dass die Grundbeiträge des horizontalen und vertikalen Ressourcenausgleich nach unten an-zupassensind,dadieAusstattungindenerstendreiJahrenderzweitenVierjahresperiodemiteiner Überdotierung von durchschnittlich 7,6 Prozent deutlich zu hoch war.

Bei der Festlegung des Umfangs dieser Reduktion gilt es indessen zu berücksichtigen, dass –wiedieAnalysegezeigthat–dieEntwicklungderDisparitätenunddamitauchdieErrei-chungdesMindestausstattungszielsvonderKonjunkturmitbeeinflusstwirdunddamitbiszu einem gewissen Grad zyklisch sein dürfte. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass in der drittenNFA-Periode(mitdenBemessungsjahrennachderFinanz-undWirtschaftskrise)dieDisparitätenwiederzunehmenundsichdieÜbererreichungdesMindestausstattungszielswieder reduziert. Ob bzw. in welchem Umfang eine solche automatische Korrektur erfolgt, lässtsichnichtvorhersagen,zumaleinKonnexzwischenKonjunkturundRessourcenpotenzialzwarnachweislichgegeben,jedochalsBasisfüreinesolidePrognosezuwenigausgeprägtist.AllerdingsverläuftnachheutigerEinschätzungderKonjunkturexpertendieErholungderSchweizerWirtschaft(insbesonderewegenfehlenderDynamikinderExportwirtschaft)nochimmerzaghaft,sodasseineBoom-PhaseähnlichwieindenJahren2005bis2007–undda-miteinAnstiegderDisparitätenwieimReferenzjahr2011–auchindenBemessungsjahrenderdrittenVierjahresperiode(d.h.indenJahren2010-2015)nichtwahrscheinlichist.

MangelsquantitativerGrundlagenfüreinePrognoseschlägtderBundesratstattdesseneinvergangenheitsorientiertesVorgehenvor:DasAusmassderAnpassungderDotationdesRessourcenausgleichsfürdiedritteVierjahresperiodesollsichandenFinanzausgleichszahlendergesamtenzweitenVierjahresperiode(Referenzjahre2012-2015)orientieren.Anhanddie-serDatenwirdfürjedesJahrdieDotationberechnet,mitwelcherderressourcenschwächsteKanton nach Ausgleich einen Index SSE von genau 85,0 Punkten erreicht hätte. Die durch-schnittliche Differenz zwischen den effektiven Ausgleichszahlungen und den so berechneten BeträgenentsprichtdemAnpassungsbetrag.DerGrundbeitragfürdiedritteVierjahresperiodebestimmt sich nun aufgrund der ordentlichen Fortschreibung der effektiven Dotation 2015 abzüglichdesAnpassungsbetrages.

Auf Basis der Finanzausgleichszahlen 2012–2014 hätte das Gesamtvolumen des Ressourcen-ausgleichssoumknapp279Millionenreduziertwerdenkönnen(VRA166Mio.undHRA113Mio.).DereffektiveBetraglässtsichjedocherstnachVorliegenderFinanzausgleichszahlenfürdasJahr2015berechnen.BeidiesemVorgehenhandeltessichnichtumeineex-post-Kor-rektur des Volumens des Ressourcenausgleichs, sondern um eine Neujustierung der Dotation

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

193

aufgrundderErgebnissederPeriode2012–2015.DieAnpassungderDotationwirddabeinichtaufgrundeinesbestimmtenJahresfestgelegt,sondernaufBasisdesDurchschnittsüberdie gesamte Periode.

Tabelle9.01 AnpassungderDotationen:SimulationfürdenRessourcenausgleich2014Tabelle 9.01

in Mio. CHF (- = Entlastung / + = Belastung)

Effektive Zahlungen Reduzierte

Zahlungen

Differenz

in Mio. CHF

Differenz

in %

Differenz

in CHF pro Einw.

ZH 419.3 387.9 -31.4 -7.5% -23

BE -1'140.6 -1'062.0 78.6 6.9% 80

LU -324.5 -298.4 26.2 8.1% 71

UR -76.0 -72.8 3.2 4.2% 93

SZ 147.0 136.0 -11.0 -7.5% -77

OW -18.2 -16.4 1.8 10.1% 53

NW 19.0 17.6 -1.4 -7.5% -36

GL -61.5 -58.1 3.4 5.6% 89

ZG 277.9 257.0 -20.8 -7.5% -187

FR -300.1 -278.7 21.4 7.1% 78

SO -212.0 -194.5 17.4 8.2% 69

BS 153.9 142.3 -11.5 -7.5% -60

BL 7.6 7.0 -0.6 -7.5% -2

SH 5.2 4.8 -0.4 -7.5% -5

AR -28.0 -25.2 2.8 10.1% 54

AI -8.9 -8.1 0.9 9.8% 56

SG -397.5 -364.7 32.7 8.2% 69

GR -108.1 -97.4 10.7 9.9% 55

AG -192.6 -169.4 23.2 12.0% 39

TG -226.4 -208.7 17.7 7.8% 73

TI 4.5 4.2 -0.3 -7.5% -1

VD 103.0 95.2 -7.7 -7.5% -11

VS -443.7 -417.2 26.5 6.0% 87

NE -47.2 -41.2 6.0 12.7% 35

GE 370.7 342.9 -27.8 -7.5% -61

JU -142.6 -136.2 6.4 4.5% 93

CH -2'220 -2'054.1 166.0 7.5% 21

Zahlungen Ressourcenausgleich 2014

Anpassung der Dotation: Simulation für Ressourcenausgleich

2014

Mit der Kürzung des Grundbeitrags des Ressourcenausgleichs werden die ressourcenstarken Kantone und der Bund entlastet. Aufgrund der Finanzausgleichszahlen 2014 könnte der vertikaleRessourcenausgleichum166Millionengekürztwerden(horizontalerRessour-cenausgleichum113Millionen).DieeffektiveKürzungdesRessourcenausgleichswirdan-hand der Finanzausgleichszahlen 2015 bestimmt.

Keine Gewichtsverschiebung beim Lastenausgleich

InderProjektphasederNFAwurdedaraufverzichtet,fürdieAnpassungenvonGLAundSLAaufeineneueBeitragsperiodehinkonkreteRegelnfestzulegen.Somitistauchnichtbestimmt,welchesGewichtbeiderFestlegungdesDotationsverhältnissesbeispielsweise

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

194

derQuantifizierungdergeografisch-topografischunddersoziodemografischbeding-tenSonderlastenimVergleichzuanderenKriterienwiezumBeispielderTragbarkeitderSonderlastenfürdiebetroffenenKantonezukommensoll.GemässKapitel5.6.2gibtessowohl für eine Beibehaltung der aktuellen 50/50-Prozent-Lösung als auch für eine einsei-tigeAufstockungdesSLAArgumente.DieErgebnissederEcoplan-Studieweisendaraufhin,dassdieBedeutungdergeografisch-topografischenSonderlastenimVergleichzudensoziodemografischenSonderlastentendenziellabnimmt.UnterWürdigungderArgumentefür und gegen eine einseitige Aufstockung des SLA und aufgrund der Tatsache, dass klare Kriterien für eine Änderung des Dotationsverhältnisses zwischen dem SLA und dem GLA fehlen, schlägt der Bundesrat unter den heute geltenden Rahmenbedingungen die Beibe-haltung des heutigen Dotationsverhältnisses zwischen dem GLA und dem SLA auch für die Beitragsperiode2016-2019vor.DementsprechendempfiehltderBundesratfürdasJahr2016unddiedreiFolgejahreeineAnpassungdesGLAunddesSLAjeweilsimAusmassderTeue-rung.

Zeitliche Abstimmung auf die USR III

Die Unternehmenssteuerreform III betrifft u.a. auch die Mechanik des Ressourcen aus­gleichs, die im FiLaG und in der FilaV geregelt ist. Diese Anpassung wird im Rahmen der USR III vorgenommen und ist deshalb nicht Gegenstand der Massnahmen, welche der Wirksamkeitsbericht vorschlägt. Eine zeitliche Koordinierung dieser Massnahmen mit denjenigen im Rahmen der USR III ist dennoch notwendig. Je nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der USR III ist es denkbar, dass die Dauer der dritten Vierjahresperiode ver­kürzt werden muss. Da dieser Zeitpunkt noch mit grosser Unsicherheit behaftet ist, wird auf die Frage der zeitlichen Koordination erst im Rahmen der Botschaft zur Festlegung des Ressourcen­ und Lastenausgleichs zwischen Bund und Kantonen für die Beitragsperiode 2016­2019 eingegangen.

Abweichende Meinungen in der Fachgruppe

Position der Vertreter der ressourcenschwachen Kantone: Verzicht auf Kürzung des Ressourcenausgleichs

Auf eine Kürzung der Dotation des Ressourcenausgleichs ist zu verzichten. Gemäss Artikel 6 Absatz 3 FiLaG wird angestrebt, dass die massgebenden eigenen Ressourcen jedes Kan-tonszusammenmitdenLeistungenausdemRessourcenausgleichproEinwohnerinoderEinwohner mindestens 85 Prozent des schweizerischen Durchschnitts erreichen. Beim Wert von 85 handelt es sich um ein anzustrebendes Minimal- und nicht Maximalziel. Insofern ist die Schlussfolgerung zu relativieren, wonach der Ressourcenausgleich in der zweiten Vierjahresperiode«dasMindestausstattungszielmehralserreichthat».

In der Botschaft zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund undKantonen(NFA)vom14.November2001wirdfestgehalten,dassimGesetzeinRicht-wert festgelegt wird, bei welchem je nach Konstellation der jährlich neu festzulegenden Ressourcenindizes der einzelnen Kantone ein bestimmtes Mindestausstattungsziel von bei-spielsweise85ProzentdesschweizerischenDurchschnittsineinembestimmtenJahrallenfalls

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nicht vollumfänglich erreicht wird. Unterschreitungen des Minimalziels sind somit von den ressourcenschwächsten Kantonen hinzunehmen. Umgekehrt rechtfertigt es sich auch nicht, dassÜberschreitungendesMinimalzielsinderneuenVierjahresperiodewiederabgeschöpftwerden. Dies insbesondere auch deshalb, weil aufgrund der bis zu einem gewissen Grad zy-klischenEntwicklungderDisparitätennichtausgeschlossenwerdenkann,dassinderdrittenNFA-Periode das Minimalziel der Mindestausstattung wieder unterschritten wird.

Die Dotierung des Ressourcenausgleichs hat sich wesentlich nach den Wirkungen im Hinblick aufdasZielauszurichten,dieUnterschiedeinderfinanziellenLeistungsfähigkeitundinderSteuerbelastung zwischen den Kantonen zu verringern. Die vorliegenden Studien weisen nichtaufeinennachhaltigenAbbaudermassgebendenDisparitätenzwischendenKantonenhin. Es kann daraus auch keine übermässige Dotierung des Ressourcenausgleichs abgeleitet werden.

MitderMindestausstattungsollendieressourcenschwachenKantoneübergenügendfinan-zielle Mittel verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben selbständig erfüllen zu können. DerfinanzielleHandlungsspielraumderKantonehatsichinsbesonderedurchEntscheidebzw.EntwicklungenaufBundesebenestarkverkleinert(z.B.neueSpital-undPflegefinanzierung,KindesundErwachsenenschutz).DavonsindzwaralleKantonebetroffen,allerdingsfallendiese negativen Entwicklungen für die ressourcenschwachen Kantone im Verhältnis zu ihrem RessourcenpotenzialdeutlichstärkerinsGewichtalsfürdieressourcenstarkenKantone.Wür-de der mit der Mindestausstattung anzustrebende Wert neu nicht mehr als Minimal- sondern als Maximalziel betrachtet, so wäre mit Blick auf die Zielsetzung der Mindestausstattung eine Erhöhung des Zielwertes in Betracht zu ziehen.

Mit der Kürzung der Dotation des Ressourcenausgleichs um insgesamt 270 Millionen würde der Bund um jährlich 160 Millionen entlastet. Der Bund hat zur Sicherung der HaushaltsneutralitätseineBeiträgefürdenRessourcenausgleichabdemJahr2012um81Millionen aufgestockt. Das Übertreffen des Mindestausstattungswertes in der zweiten NFA-Periode ist somit auch eine direkte Folge dieser Massnahme. Mit der vorgesehenen Entlas-tung des Bundes würde die von den Kantonen im Rahmen des ersten Wirksamkeitsberichts errungene Sicherung der Haushaltsneutralität wieder rückgängig gemacht.

Wird der Bund beim Ressourcenausgleich tatsächlich entlastet, so sind zur Sicherstellung der Haushaltsneutralität die Bundesmittel im bisherigen Umfang im Finanzausgleichssystem zu belassen,beispielsweisedurcheineAufstockungdesLastenausgleichs.

Position der Vertreter von Zentrumskantonen: Erhöhung der Dotierung des soziodemografischen Lastenausgleichs

MitderheutigenDotierungdessoziodemografischenLastenausgleichswerdennur4Prozentder Lasten der Kernstädte und 14 Prozent der Lasten der Bevölkerungsstruktur der Städte abgegolten,imDurchschnittsinddas8ProzentdersoziodemografischenLastengemässderStudievonEcoplan.Demgegenüberwerdenmitdemgeografisch-topografischenLas-tenausgleich 35 Prozent der Lasten der Höhe, der Steilheit und der Weite abgegolten. Es gibtkeinenGrunddafür,dassdieAbgeltungfürdiesoziodemografischenLastentieferseinsollte.DeshalbistnachMeinungderVertretervonZentrumskantoneninderFachgruppedersoziodemografischeLastenausgleichsozudotieren,dasseinevergleichbareAbgeltungfürSonderlastenresultiert.GegenüberderheutigenDotierungheisstdaskonsequenterweiseeineVervierfachungdessoziodemografischenLastenausgleichs.

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Das ist zwar im Vergleich zur heutigen Dotierung eine grosse Veränderung, dies unterstreicht aber nur, wie hoch die Lasten sind, die die Zentrumskantone tragen müssen. Auch bei einer ErhöhungdessoziodemografischenLastenausgleichsaufdasvergleichbareNiveauwiedergeografisch-topografischeLastenausgleichwürdendieZentrumskantoneimmernoch65ProzentihrerSonderlastenselbertragen.EinezutiefeDotierungdessoziodemografischenLastenausgleichs führt zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung der betroffenen Kantone.

Stellungnahme des Bundesrates

Zur abweichenden Meinung der Vertreter der ressourcenschwachen Kantone betreffend die DotationdesRessourcenausgleichsfürdiekommendeVierjahresperiodehältderBundesratfest:

– Der Begriff «Mindestausstattung» bezieht sich auf alle Kantone und nicht nur auf den ressourcenschwächsten: Der Ressourcenausgleich soll so dotiert werden, dass alle Kan-toneeinenIndexwertvonmindestens85erreichen(Art.6Abs.3FiLaG).GemässderBotschaftvom14.November2001warderBundesratundmitihmdieparitätischeNFA-Projektorganisation der Ansicht, dass diese Mindestausstattung dadurch gewährleis-tet wird, dass der ressourcenschwächste Kanton auf einen Index von möglichst genau 85 angehoben wird, womit die übrigen Kantone alle oberhalb dieses Wertes liegen. Gemeint war indessen nie, dass die Messlatte von 85 ein Minimum für den ressourcenschwächsten Kantonistunddemnachauchhöherliegenkönnte.AmklarstengehtdieseInterpretationaus den bundesrätlichen Erläuterungen zu Absatz 8 von Artikel 19 FiLaG betreffend den Härteausgleichhervor;dortstehtwörtlich:«IndiesemAbsatzwirdfestgehalten,dassbei der Kontrolle, inwieweit das Mindestausstattungsziel – 85 Prozent des schweizeri­schen Durchschnitts – erreicht wird, die Härteausgleichszahlungen anzurechnen sind.» Aus der erwähnten Botschaft geht zudem hervor, dass die jeweilige Neudotierung des RessourcenausgleichsaufeineneueVierjahresperiodehinstetsandiesemZielzuorien-tieren ist. Diese richtungsweisenden Erläuterungen zum Mindestausstattungsziel wurden vom Parlament nicht in Frage gestellt.

– Gemäss Artikel 6 Absatz 3 FiLaG bezieht sich das Mindestausstattungsziel von 85 auf den Indexwert nach Ressourcenausgleich. Der Verweis der Vertreter der ressourcenschwachen KantoneaufdieEntwicklungderDisparitätenvor Ausgleich ist deshalb als Begründung für ihre ablehnende Haltung gegenüber einer Kürzung des Ressourcenausgleichs nicht stich-haltig.

– EineMindestausstattungvon85ProzentistauchfürdienächsteVierjahresperiodege-rechtfertigt;diesgehtausKapitel5.5.2hervor.DiedabeiberücksichtigtenAusgabender Kantone und ihrer Gemeinden stellen zwar – wie alle Daten in diesem Bericht – Vergangenheitswerte dar. In ihnen sind jedoch auch die bis 2011 angefallenen Ausgaben aufgrund von Entscheiden bzw. Entwicklungen auf Bundesebene enthalten.

– Die Haushaltsneutralität war für den Übergang vom früheren System zum NFA-Regime imJahr2008sicherzustellen.ZurRespektierungderHaushaltsneutralität2008wurdeder Ressourcenausgleich ab 2012 um 81 Millionen aufgestockt. Zusammen mit der sehr dynamischen Entwicklung der Ressourcenausgleichsmittel führte dies dazu, dass das MindestausstattungszielinderzweitenVierjahresperiodeinsgesamtdeutlichübertroffenwird. Die beim Ressourcenausgleich aufgestockten 81 Millionen werden zur Erfüllung des MindestausstattungszielsabdemJahr2016somitnichtmehrbenötigt.Dasbedeutet,

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dassdem(zukunftsbezogenen)Mindestausstattungsziel–nurdiesesistimFiLaGverankert–gegenüberdem(vergangenheitsbezogenen)ZielderHaushaltsneutralitätderVorrangeingeräumtwerdenmuss;diesauchimInteresseeinerklarenWegweisungfürdieweitereZukunft.

– Der Hinweis der Vertreter der ressourcenschwachen Kantone auf die zwingend einzu-haltende Haushaltsneutralität innerhalb des Finanzausgleichs im engeren Sinn ist nicht NFA-konform.DieNeudotierungenderAusgleichsgefässeaufeineneueVierjahresperiodehin sind aufgrund der im Wirksamkeitsbericht aufgezeigten Entwicklungen beim Ressour-cenausgleich einerseits und bei den beiden Lastenausgleichen andererseits vorzunehmen. Die einzelnen Ausgleichsgefässe sind somit getrennt zu betrachten. Im Fall einer geringe-renDotierungeinesAusgleichsgefässesisteine«Kompensation»durcheineentsprechen-de Aufstockung eines anderen Gefässes somit nicht zwingend.

– Wie eben erläutert, stellt die vorgesehene Kürzung des Ressourcenausgleichs für die nächsteVierjahresperiodekeineLastenverschiebungvomBundaufdieKantonedar,wel-chekompensiertwerdenmüsste.VielmehrhandeltessichumeinenotwendigeAnpas-sung, damit ab 2016 das gesetzlich festgelegte Mindestausstattungsziel erreicht wird.

Zur Haltung des Bundesrates gegenüber der abweichenden Meinung der Vertreter der ZentrumskantoneseiaufdieAusführungenaufSeite198verwiesen.ErempfiehltdieheutigenDotationsverhältnissezwischendemgeografisch-topografischenunddemsoziodemografischenLastenausgleichbeizubehalten.

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9.2 Weiterführung des Härteausgleichs

Vorbemerkungen

Wie der Bundesrat in seiner dritten NFA-Botschaft festhielt, wurde für die jährlichen Beitrags-leistungenausdemHärteausgleichandieanspruchsberechtigtenKantonedieGlobalbilanz2004/05imSommer2007aktualisiertunddefinitivberechnet.Dasheisst,dassdamitdieNettobelastungen beziehungsweise -entlastungen der ressourcenschwachen Kantone ab-schliessend ermittelt worden sind. Somit sind – unter Vorbehalt der teilweisen oder gänzli-chen Abschaffung des Härteausgleichs – auch die jährlichen Härteausgleichszahlungen an die Kantonedefinitivfestgelegtworden.DiedamaligenBerechnungendesHärteausgleichsbezie-hungsweise dessen Bestimmungsfaktoren stehen somit nicht mehr zur Diskussion.

Nach Artikel 19 Absatz 3 FiLaG bleibt der Anfangsbetrag des Härteausgleichs während acht Jahrenfestundnimmtdannjährlichum5Prozentab.NachArtikel19Absatz4FiLaGkanndie Bundesversammlung aber mit einem dem Referendum unterstehenden Bundesbeschluss über die ganze oder teilweise Aufhebung des Härteausgleichs beschliessen, wenn sich dessen Weiterführung aufgrund der Ergebnisse des Wirksamkeitsberichts als nicht oder nicht mehr vollumfänglichnotwendigerweist.Nachfolgendwirdgeprüft,obWeiterführungweiterhinnotwendig ist.

9.2.1 Analyse der Auswirkungen des Härteausgleichs

DiesesKapiteluntersuchtdieAuswirkungendesHärteausgleichsbeidenanspruchsberechtig-ten Kantonen anhand der Entwicklung von deren Ressourcenindex und standardisiertem SteuerertragproEinwohnerseitderGlobalbilanz2004/05.DerRessourcenindexundderstandardisierte Steuerertrag der Globalbilanz beruhen auf dem Mittel der Schätzwerte 2004 und 2005.

Der Ressourcenindex des Kantons Schaffhausen stieg im Referenzjahr 2013 von 99,2 auf 102,6.MitdiesemWechselzurGruppederressourcenstarkenKantoneverliertSchaffhausendenAnspruchaufHärteausgleich.DamitnimmtdieSummefürdenHärteausgleichserstmalsseit Einführung des NFA von 366 auf 359 Millionen ab. Ab 2013 sind nur noch die sieben KantoneBern,Luzern,Obwalden,Glarus,Freiburg,NeuenburgundJuraanspruchsberechtigt.

DieNettobezügederimHärteausgleichanspruchsberechtigtenKantonesindinAbbildung9.01dargestellt.DiegrösstenEmpfängersinddieKantoneFreiburg,NeuenburgundBern.In Neuenburg macht der Nettobetrag aus dem Härteausgleich 2014 über 55 Prozent an den gesamtenAusgleichsleistungenaus(vgl.Tabelle9.02).DieserAnteilistauchindenKantonenFreiburgundObwaldenmit30respektive27Prozenthoch.

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Abbildung9.01 Härteausgleich;bezogeneNettozahlungen2014Abbildung 9.01 Härteausgleich; bezogene Nettozahlungen 2014

0 20 40 60 80 100 120 140

FR

NE

BE

JU

LU

OW

GL

in Millionen CHF

Tabelle 9.02 Verhältnis zwischen Nettohärteausgleichs- und Nettoausgleichszahlungen 2014

Tabelle 9.02

BE LU OW GL FR NE JU

Verhältnis zwischen Nettohärteausgleichs- und Nettoausgleichszahlungen

3% 5% 27% 10% 30% 55% 11%

Verhältnis zwischen Nettohärteausgleichs- und Nettoausgleichszahlungen 2013

Entwicklung des Ressourcenindex

Der erste Wirksamkeitsbericht und der Zusatzbericht haben die Entwicklung des Ressourcen-indexindenerstenvierNFA-Jahren(2008–2011)gegenüberderGlobalbilanz2004/05auf-gezeigt.IndiesemKapitelwirdnunhauptsächlichdieEntwicklungdesRessourcenindex2012–2014 im Vergleich zur Globalbilanz betrachtet.

Wie Abbildung 9.02 zeigt, ist der Ressourcenindex der Kantone Obwalden und Schaffhausen in den drei Betrachtungsjahren gegenüber den Werten 2004/05 gestiegen. In Obwalden hat er zwischen der Globalbilanz und 2014 um 18 Punkte oder rund 27 Prozent zugelegt. Damit setzt der Kanton Obwalden das 2010 begonnene Wachstum fort. Schaffhausen steigt 2013 mit einem um fast 10 Punkte und damit über 10 Prozent höheren Ressourcenindex zu den ressourcenstarkenKantonenaufundverliertdenAnspruchaufdenHärteausgleich.SeinRessourcenindex liegt seit 2008 im Durchschnitt um durchschnittlich 5,6 Punkte höher als der

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

200

Schätzwert 2004/05. Der Ressourcenindex des Kantons Neuenburg übertrifft 2012 und 2013 wiebereitsindenerstenvierNFA-JahrendieGlobalbilanz(+4,8Punkte2012und+2,5Punk-te2013),liegt2014mit90,2Punktenjedoch0,8Punktedarunter.

In den Kantonen Bern und Luzern weicht der Ressourcenindex zwischen 2012 und 2014 nur wenig von den Schätzwerten 2004/05 ab. Der bernische Ressourcenindex liegt von 2012 bis2014jeweils0,5bis1Punktüber2004/05.IndenerstendreiNFA-JahrenhaterdiesenWert um 2,5–3,3 Punkte übertroffen. Der Kanton Luzern verzeichnet ab 2008 einen leichten Rückganggegenüber2004/05.2013entsprichtderluzernischeRessourcenindexjedochdemWert der Globalbilanz und liegt 2014 1,9 Punkte darüber.

IndenKantonenGlarusundJuraliegtderRessourcenindexzwischen2012und2014unterden Werten 2004/05, im Kanton Glarus um erhebliche 30 Prozent. Glarus liegt seit Inkrafttre-tendesNFAdeutlichunterdemSchätzwert2004/05(-26,4Punkte2008und-27,7Punkte2014).DerGrunddafüristinsbesonderebeidenGewinnenjuristischerPersonenaufgrundwirtschaftlicherVeränderungenzusuchen.ImJuraliegtderRessourcenindexab2010unterden Werten der Globalbilanz. Der Kanton Freiburg weist zwischen 2009 und 2013 einen Ressourcenindex unter dem Schätzwert 2004/05 auf, liegt 2014 mit 75,5 Punkten jedoch um 0,6 Punkte darüber.

Der erste Teil der Analyse macht somit deutlich, dass die Entwicklung des Ressourcenindex in den einzelnen Kantonen seit der Globalbilanz 2004/05 unterschiedlich verlaufen ist.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

201

Abbildung 9.02 Ressourcenindex und Entwicklung der im Härteausgleich anspruchsberechtigtenKantoneseit2004/2005

Abbildung 9.02

Entwicklung

2004/05 - 2012 +1.4% -1.2% +21.2% -31.1% -4.8% +6.8% +5.3% -4.2%

Ressourcenindex und Entwicklung der im Härteausgleich anspruchsberechtigten Kantone seit 2004/2005

SH NE JUBE LU OW GL FR

0.0

20.0

40.0

60.0

80.0

100.0

120.0

BE LU OW GL FR SH NE JU

Res

sou

rcen

index

Durchschnitt 04-05 2012 2013 2014

DurchschnittSchweiz

2004/05 - 2013 +0.8% 0.0% +22.5% -31.6% -1.6% +10.4% +2.7% -5.6%

2004/05 - 2014 +0.6% +2.5% +26.8% -28.8% +0.8% +11.9% -0.9% -6.0%

Entwicklung des standardisierten Steuerertrags

AuchbeimstandardisiertenSteuerertragproEinwohner(SSE)vorundnachRessourcenaus-gleich zeichnet sich kein genereller Trend ab. Aus Tabelle 9.03 und Abbildung 9.03 ist die Ent-wicklungdesSSEproKopfzwischen2004/05und2014ersichtlich.DieschwarzeLiniestelltden gesamtschweizerischen Anstieg des SSE vor Ressourcen- und Härteausgleich zwischen 2004/05 und 2014 dar.

In den Kantonen Obwalden und Schaffhausen – die Kantone mit deutlich gestiegenem Res-sour cenindex seit der Globalbilanz – ist die Zunahme des SSE zwischen 2004/05 und 2014 vor Ressourcen- und Lastenausgleich grösser als danach. Ohne Ressourcenausgleich hätte

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202

deren SSE somit einen deutlicheren Anstieg verzeichnet als mit dem Ausgleich: Das bedeu-tet, dass die Ausgleichswirkung – systemkonform – geringer geworden ist. Schaffhausen weist gemäss Abbildung 9.03 ein schwächeres Wachstum des SSE nach Ressourcen- und Härteausgleich auf als nur nach Ressourcenausgleich. Dies ist insbesondere darauf zurück-zuführen, dass dieser Kanton 2013 zu den ressourcenstarken Kantonen aufsteigt und den AnspruchaufdenHärteausgleichverliert.

IndenKantonenBern,Luzern,Glarus,Freiburg,NeuenburgundJuraistderAnstiegdesSSE nach dem Ressourcen- und Härteausgleich stärker als vor dem Ausgleich. Die Abwei-chungistimKantonNeuenburggering,imKantonJuraverhältnismässigdeutlich.ImKantonFreiburg ist der Anstieg des SSE nach Ressourcen- und Härteausgleich geringer als nur nach Ressourcenausgleich. Dies deshalb, weil der Kanton Freiburg zwischen 2004/2005 und 2014 schweizweit das grösste Bevölkerungswachstum aufweist. Somit nimmt im Kanton Freiburg beieinemnominalkonstantenHärteausgleichindenerstenachtNFA-JahrenderAusgleichproEinwohnerab.ImKantonGlarushatderSSEproEinwohnergegenüberdenWertenderGlobalbilanz2014deutlichabgenommen.DiesistjedochwieindiesemKapitelbereitserwähnt auf wirtschaftliche Veränderungen zurückzuführen. Die Differenz zwischen dem SSEproEinwohner2014und2004/05beträgtvordemAusgleich977Franken.NachdemAusgleich weist Glarus gegenüber 2004/05 eine Zunahme des SSE von über 580 Franken auf. Somit hat der Ausgleich die Verringerung des SSE erheblich begrenzt.

Ausser in den Kantonen Schaffhausen und Freiburg ist der Unterschied zwischen der Ent-wicklung des SSE nach Ressourcenausgleich und nach Ressourcen- und Härteausgleich nicht erheblich.

Tabelle9.03 EntwicklungdesstandardisiertenSteuerertragsproEinwohnerderimHärteausgleichanspruchsberechtigtenKantone2014imVergleichzu2004/2005

Tabelle 9.03

Differenz Globalbilanz

Differenz Globalbilanz

Differenz Globalbilanz

BE 5'225 6'071 6'125 6'325 1'100 7'489 1'419 7'543 1'418 LU 5'441 6'129 6'197 6'699 1'259 7'575 1'446 7'638 1'441 OW 4'729 5'991 6'285 7'215 2'486 7'740 1'750 8'013 1'728 GL 6'787 6'830 7'045 5'809 -977 7'415 585 7'629 583 FR 5'293 6'088 6'668 6'410 1'117 7'506 1'418 8'008 1'340 SH 6'563 6'660 6'752 8'825 2'263 8'757 2'097 8'757 2'005 NE 6'426 6'573 7'228 7'662 1'236 7'936 1'364 8'569 1'341 JU 4'699 5'988 6'276 5'310 612 7'387 1'398 7'669 1'392 CH 7'065 8'492 1'427 * Für die Berechnung des SSE nach Ressourcen- und Härteausgleich wurden beim Härteausgleich nur die Auszahlungen berücksichtigt.

SSE nach Ressourcen- und Härteausgleich*

Entwicklung des standartisierten Steuerertrags pro Kopf der im Härteausgleich anspruchsberechtigten Kantone 2014 im Vergleich zu 2004/2005

2004/2005 2014

SSE vor Ressourcen-

und Härteausgleich

SSE nach Ressourcen-

ausgleich

SSE nach Ressourcen-

und Härteausgleich*

SSE vor Ressourcen- und Härteausgleich

SSE nach Ressourcenausgleich

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

203

Abbildung9.03 EntwicklungdesstandardisiertenSteuerertragsproEinwohnerderimHärteausgleichanspruchsberechtigtenKantone,Differenz2004/2005–2014

Abbildung 9.03 Entwicklung des standardisierten Steuerertrags pro Kopf der im Härteausgleich anspruchsberechtigten Kantone, Differenz 2014 - 2004/2005

-1'500

-1'000

-500

-

500

1'000

1'500

2'000

2'500

3'000

BE LU OW GL FR SH NE JU

Bet

rag in

CH

F p

ro E

inw

ohner

Entwicklung SSE vor Ressourcen- und Härteausgleich

Entwicklung SSE nach Ressourcenausgleich

Entwicklung SSE nach Ressourcen- und Härteausgleich

Durchschnitt Schweiz

+

+

+

+

+

+

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204

Simulation: Auswirkungen eines hypothetischen Wegfalls des Härteausgleichs im Referenzjahr 2014

MittelsSimulationwerdendieAuswirkungeneineshypothetischenWegfallsdesHärteaus-gleichsimReferenzjahr2014betrachtet.DernichtmehranspruchsberechtigteKantonSchaffhausen wird nicht mehr einbezogen. Bei der Simulation wird die dritte Säule in Abbil-dung 9.03, das heisst die Entwicklung des SSE nach Ressourcen- und Härteausgleich seit der Globalbilanz unter der Annahme neu berechnet, dass der Härteausgleich für das Referenzjahr 2014 wegfällt. 2014 würden die Kantone demnach nur den Ressourcenausgleich erhalten. DieübrigenAngabeninAbbildung9.04entsprechendenjenigenvonAbbildung9.03.Dieschwarze Linie zeigt wiederum den gesamtschweizerischen Anstieg des SSE vor Ressourcen- und Härteausgleich zwischen 2014 und 2004/05.

Die Simulation zeigt, dass die Veränderung des SSE 2014 gegenüber 2004/05 zwar in al-lenKantonenauchohneHärteausgleichimpositivenBereichgebliebenwäre,allerdingsineinigenKantonenKonsequenzengehabthätte.SowäredieEntwicklungdesSSEohneHärteausgleichinGlarus,Freiburg,NeuenburgundimJuradeutlichunterdurchschnittlichausgefallen. In den Kantonen Bern und Luzern unterscheidet sich die Entwicklung des SSE proEinwohnernachRessourcenausgleichundbeiwegfallendemHärteausgleichnurwenig.IndiesenbeidenKantonenentsprichtdieEntwicklungdesSSEohneHärteausgleich2013prak-tisch dem schweizerischen Durchschnitt vor Ausgleich. Der Kanton Obwalden hingegen weist eine überdurchschnittliche Entwicklung des SSE auf.

Tabelle9.04 HypothetischeEntwicklungdesstandardisiertenSteuerertragsproEinwoh-nerderimHärteausgleichanspruchsberechtigtenKantone2014imVer-gleich zu 2004/2005

Tabelle 9.04

Differenz Globalbilanz

Differenz Globalbilanz

Differenz Globalbilanz

BE 5'225 6'071 6'125 6'325 1'100 7'489 1'419 7'489 1'364 LU 5'441 6'129 6'197 6'699 1'259 7'575 1'446 7'575 1'378 OW 4'729 5'991 6'285 7'215 2'486 7'740 1'750 7'740 1'456 GL 6'787 6'830 7'045 5'809 -977 7'415 585 7'415 370 FR 5'293 6'088 6'668 6'410 1'117 7'506 1'418 7'506 838 SH 6'563 6'660 6'752 8'825 2'263 8'757 2'097 8'757 2'005 NE 6'426 6'573 7'228 7'662 1'236 7'936 1'364 7'936 708 JU 4'699 5'988 6'276 5'310 612 7'387 1'398 7'387 1'110 * Für die Berechnung des SSE nach Ressourcen- und Härteausgleich wurden beim Härteausgleich nur die Auszahlungen berücksichtigt.

SSE nach Ressourcenausgleich

bei Wegfall des Härteausgleichs

Hypothetische Entwicklung des standardisierten Steuerertrags pro Kopf der im Härteausgleich anspruchsberechtigten Kantone 2014 im Vergleich zu 2004/2005

2004/2005 2014

SSE vor Ressourcen-

und Härteausgleich

SSE nach Ressourcen-

ausgleich

SSE nach Ressourcen-

und Härteausgleich*

SSE vor Ressourcen- und Härteausgleich

SSE nach Ressourcenausgleich

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205

Abbildung9.04 HypothetischeEntwicklungdesstandardisiertenSteuerertragsproEin-wohnerderimHärteausgleichanspruchsberechtigtenKantone,Diffe-renz 2014 zu 2004/2005

Abbildung 9.04 Hypothetische Entwicklung des standardisierten Steuerertrags pro Kopf der im Härteausgleich anspruchsberechtigten Kantone, Differenz 2014 - 2004/2005

-1'500

-1'000

-500

-

500

1'000

1'500

2'000

2'500

3'000

BE LU OW GL FR NE JU

Betr

ag in

CH

F pr

o Ei

nwoh

ner

Entwicklung SSE vor Ressourcen- und Härteausgleich Entwicklung SSE nach Ressourcenausgleich

Entwicklung SSE bei Wegfall des Härteausgleichs 2014

Durchschnitt Schweiz

+

+

+

+

Sim

ulat

ion

Sim

ulat

ion

Sim

ulat

ion

Sim

ulat

ion

Sim

ulat

ion

Sim

ulat

ion

Sim.

+

Im ersten Wirksamkeitsbericht wurde ebenfalls eine Simulation mit dem Wegfall des Härte-ausgleichsfür2010vorgenommen(vgl.Abbildung9.05).DerVergleichderAbbildungen9.04 und 9.05 zeigt, dass sich ein Wegfall des Härteausgleichs 2014 weniger stark auswirken würde als 2010. In allen betroffenen Kantonen liegt die Entwicklung des SSE beim Wegfall desHärteausgleichs2014näherbeimDurchschnittals2010.ImKantonGlarusbeispielsweisewäre der SSE bei einem Wegfall 2010 gegenüber der Globalbilanz um 396 Franken gesun-ken, bei einem Wegfall 2014 hingegen um 370 Franken gegenüber der Globalbilanz gestie-gen. In Neuenburg jedoch wäre die Differenz zur durchschnittlichen Entwicklung des SSE in absoluten Zahlen bei einem Wegfall 2010 geringer als 2014. Dies ist aber auf den deutlich tieferenDurchschnittbeiderEntwicklungdesSSE2010zurückzuführen.SoentsprichtdieEntwicklung beim SSE des Kantons Neuenburg bei einem Wegfall des Härteausgleichs 2014 etwa dem halben Schweizer Mittelwert, während sie 2010 deutlich darunter liegt.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

206

Abbildung9.05 HypothetischeEntwicklungdesstandardisiertenSteuerertragsproKopfderimHärteausgleichanspruchsberechtigtenKantone2010imVer-gleich zu 2004/2005

Abbildung 9.05 Hypothetische Entwicklung des standardisierten Steuerertrags pro Kopf der im Härteausgleich anspruchsberechtigten Kantone, Differenz 2010 - 2004/2005

-2'000

-1'500

-1'000

-500

-

500

1'000

1'500

BE LU OW GL FR SH NE JU

Bet

rag in

CH

F p

ro E

inw

ohner

Entwicklung SSE vor Ressourcen- und Härteausgleich Entwicklung SSE nach Ressourcenausgleich

Entwicklung SSE bei Wegfall des Härteausgleichs 2010

Durchschnitt Schweiz

+

+

+

Sim

ula

tio

n

Sim

ula

tion

Sim

.

Sim

ula

tion

Sim

.

Sim

.

Sim.

Fazit

AusderAnalysegehthervor,dasssichderRessourcenindexnichtinallenanspruchsberechtig-ten Kantonen gleich entwickelt hat. In einigen Kantonen wie Obwalden und Schaffhausen ist erinderzweitenVierjahresperiodegegenüberdenWertenderGlobalbilanzdeutlichgestie-gen, in anderen gesunken oder in etwa auf dem Niveau 2004/2005 geblieben.

Die Simulation zeigt, dass der vollständige Wegfall des Härteausgleichs für einzelne Kantone finanzielleFolgenhätte,daihrstandardisierterSteuerertragdeutlichwenigerstarkalsderschweizerische Durchschnitt wachsen würde. Dies gilt namentlich für die Kantone Glarus, Freiburg,NeuenburgundJura.AusserdemstelltderHärteausgleichindiesenKantoneneinenbedeutenden Anteil an den Nettobeträgen aus dem Finanzausgleich dar.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

207

AuchwennsichderWegfalldesHärteausgleichs2014füreinzelneKantonefinanzieller-heblichauswirkt,sohatsichdieSituationfürdieEmpfängerkantonegegenüberdererstenVierjahresperiodedochverbessert.

Da die Wirkung des Härteausgleichs auf die betroffenen Kantone weiterhin erheblich ist, isteinevollständigeoderteilweiseAufhebungdesHärteausgleichszumjetzigenZeitpunktnichtangebracht;diesauchweilKriterienzurBestimmungeinerReduktionoderAbschaf-fung fehlen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 19 Absatz 3 FiLaG die Dotation des Härteausgleichs ab 2016 jährlich um 5 Prozent abnimmt. Der nationale Finanzausgleich im Allgemeinen und der Härteausgleich im Besonderen basieren auf Regeln. Diskretionäre Massnahmen müssen demnach auf klaren Kriterien und Mechanismen beruhen, solche sind füreineteilweiseAufhebungdesHärteausgleichsnichtvorhanden.EntsprechendmöchtederBundesrataufeinezusätzlicheVerringerungdesHärteausgleichs(überdiejährlicheAbnahmevon5Prozentab2016hinaus)verzichten.

Bund und Kantone haben sich im Rahmen der Einigungslösung zum KOP 12/13 darauf ver -ständigtzugegebenerZeitzuprüfen,wiediefreiwerdendenBundesmitteldenkantonalenInteressenentsprechendeingesetztwerdenkönnen.

Abweichende Meinungen in der Fachgruppe

Position der Vertreter der ressourcenstarken Kantone: Stärkere Reduktion des Härteausgleichs

DieVertreterderressourcenstarkenKantoneinderFachgruppekommenfürdenHärteaus-gleich zu einer anderen Beurteilung als der Bundesrat.

Im Herbst 2003 hat man sich nach intensiven Diskussionen in der Projektorganisation NFA und in den eidgenössischen Räten für einen Härteausgleich entschieden und festgelegt, dass dieHöhedesHärteausgleichsgemässArtikel19Absatz3FiLaGwährendachtJahrenbiszumJahr2015fixbleibtunddannabdemJahr2016füreineDauervon20Jahrenumjährlichje 5 Prozent abnimmt. Gemäss Artikel 19 Absatz 4 FiLaG kann die Bundesversammlung die ganze oder teilweise Aufhebung des Härteausgleichs beschliessen, wenn sich dessen Weiter-führung auf Grund der Ergebnisse des Wirksamkeitsberichts als nicht mehr vollumfänglich notwendig erweist. Die daraus frei werdenden Bundesmittel sollen zugunsten der Kantone eingesetztwerden.LetztereswurdeimJahr2010imRahmenderVerständigungslösungzwi-schenBundundKantonenversprochen.

Gestützt auf diesen vom Gesetzgeber vorgesehenen Aufhebungsmechanismus und gestützt aufdieErfahrungenundDatennachnunachtJahrenNFA,sollnachAblaufdieserVier-jahresperiodederHärteausgleichaufgehobenwerden.DerÜbergangvomaltenzumneuenFinanzausgleichistdamitdefinitivabzuschliessen.EsistzumheutigenZeitpunktnichtmehrgerechtfertigt,denHärteausgleichabdemJahr2016weitere20Jahreweiterlaufenzulassen.DieDisparitätenzwischendenKantonenhabeninsgesamtabgenommen.EineMehrheitdersiebenHärteausgleichsempfängerkantone,weistinderaktuellenVierjahresperiodeeinsigni-fikantüberdemschweizerischenDurchschnittliegendesWachstumdesRessourcenpotenzialsauf(vgl.Ziff.2.1,Abb.2.03;KantoneFR,OW,GL,LU).ZudemhatderHärteausgleichsbetragfürdieEmpfängerinsofernanBedeutungverloren,alsdieserfüreineMehrheit(Kan-toneBE,LU,GL,JUimJahr2010)wenigerals2ProzentimVerhältniszumkantonalenGesamtaufwand(KantoneundGemeinden)darstellt.

Page 212: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

208

9.3 Belastungsobergrenze für die ressourcenstarken Kantone

Laut Artikel 46 Absatz 1 FiLaV erörtert der Wirksamkeitsbericht die Notwendigkeit bzw. Zweckmässigkeit einer Belastungsobergrenze der ressourcenstarken Kantone im horizontalen Ressourcenausgleich. Im ersten Wirksamkeitsbericht kam der Bundesrat zum Schluss, dass fürdieVierjahresperiode2012bis2015aufeineBelastungsobergrenzezuverzichtensei.Indiesem Abschnitt soll untersucht werden, wie sich die Belastung der ressourcenstarken Kan-tone entwickelt und ob sich die Situation seit dem ersten Wirksamkeitsberichts massgeblich verändert hat.

9.3.1 Entwicklung der Einzahlungen

Insbesondere die beiden ressourcenstärksten Kantone Zug und Schwyz weisen immer wieder darauf hin, dass die Höhe ihrer Einzahlungen seit 2008 stark zugenommen hat und inzwi-schenzueinerernsthaftenfinanziellenBelastungfürdieKantonegewordenist.InAbbildung9.06sinddiePro-Kopf-EinzahlungenderjenigensiebenKantoneabgebildet,welcheseit2008immer ressourcenstark waren. Die starken Zunahmen bei den Kantonen Zug und Schwyz in denJahren2008–2013sindindieserDarstellungguterkennbar.Siesindnichtnuraufdiezu-nehmende Ressourcenstärke der beiden Kantone zurückzuführen, sondern wegen der relati-ven Abhängigkeit der Ausgleichszahlungen auch auf den Rückgang des Ressourcenindex von Zürich. Dieser Effekt wird von den betroffenen Kantonen als «Solidarhaftung» bezeichnet, da derRückgangdesRessourcenpotenzialsineinemressourcenstarkenKantonzuMehrbelastun-gen bei den übrigen ressourcenstarken Kantonen führt.

Abbildung9.06 Pro-Kopf-EinzahlungenausgewählterressourcenstarkerKantoneindenRessourcenausgleich, 2008–2014Abbildung 9.06 Entwicklung der Einzahlungen

ZH

SZ

NW

ZG

BS

VD

GE

0

500

1'000

1'500

2'000

2'500

3'000

2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014

Einz

ahlu

ngen

in F

rank

en p

ro E

inw

ohne

r

DiedurchschnittlichenjährlichenVeränderungsratenderEinzahlungenproKopfüberdengesamten Zeitraum sind recht unterschiedlich. Beim Kanton Zürich nahmen die Einzahlun-genab(-4%).DieZahlungendesKantonsGenfwuchsenum1ProzentunddiejenigendesKantons Nidwalden um 4 Prozent. Noch stärker steigen diese in den Kantonen Zug und Basel-Stadt(7bzw.6%).DiegrössteZunahmeverzeichnetederKantonSchwyz(20%).BeimKantonWaadtführtenSonderfaktoren(FehlerbeidenmassgebendenGewinnenderjuristischenPersonen)zustarkschwankendenPro-Kopf-Zahlungen,sodassdiedurchschnitt-

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

209

liche jährliche Veränderungsrate wenig aussagekräftig ist. In Kantonen mit einem starken Wachstum sollte die Entwicklung der Einzahlungen etwa im Gleichschritt mit der Entwicklung desRessourcenpotenzialsverlaufen.Obdiessoist,sollimfolgendenAbschnittuntersuchtwerden.

9.3.2 Der Zusammenhang zwischen Ressourcenpotenzial und Ausgleichszahlungen

DieDotationdeshorizontalenRessourcenausgleichswirdallevierJahrevonderBundes-versammlung festgelegt. In den Zwischenjahren wird sie gemäss Artikel 5 Absatz 2 FiLaG vomBundesrataufgrundderEntwicklungdesRessourcenpotenzialsderressourcenstarkenKantonefortgeschrieben.Dasbedeutet,dassdiegesamtenAusgleichszahlungenparallelzumgesamtenRessourcenpotenzialderressourcenstarkenKantonewachsen.BiszumJahr2010betrugendieEinzahlungenetwa1,19ProzentdesRessourcenpotenzials.DieserAnteilstieg2011um0,18Prozentpunktean,weilderKantonBasel-Landschaftressourcenschwachwurde und sich nicht mehr an den Einzahlungen beteiligte. 2012 wurde dieser Kanton wie-der ressourcenstark und die Einzahlung sank wiederum auf 1,19 Prozent des Ressour cen-potenzials.ImJahr2014sindzweizusätzlicheKantoneressourcenstarkunddeshalbgehtderWert auf 1,09 Prozent zurück.

Für die Berechnung der Einzahlungen eines Kantons ist jedoch nicht das gesamte Ressourcen-potenzialmassgebend,dagemässArtikel5Absatz3FiLaGdieressourcenstarkenKantoneeineneinheitlichenProzentsatzihresÜberschuss-RessourcenpotenzialsindenFinanzausgleicheinzahlen müssen. In der Abbildung 9.07 wird dies illustriert.

Abbildung 9.07 Berechnung der EinzahlungAbb. 9.07 Berechnung der Einzahlung

1 2 3

Ressourcen-potenzial pro Einwohner

Durch-schnittliches Ressourcen-

potenzial pro

Einwohner

Durch-schnittliches Ressourcen-

potenzial pro

Einwohner

Überschuss Ressourcen-potenzial pro Einwohner

RA

DieersteSäulestelltdasRessourcenpotenzialproEinwohnereinesressourcenstarkenKan-tonsdar.VondiesemRessourcenpotenzialwirdderschweizerischeDurchschnittabgezogen(Säule2).AufdemverbleibendenRest,demsogenanntenÜberschuss-RessourcenpotenzialproEinwohner,mussderKantoneinenfüralleKantoneeinheitlichenProzentsatzindenRes-sourcenausgleicheinzahlen(Säule3).DieHöhediesesProzentsatzeswirdsogewählt,dassdieSummederEinzahlungenderhorizontalenDotationdesRessourcenausgleichsentspricht.DieserProzentsatzvariiertdahervonJahrzuJahr.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

210

DiefolgendeAbbildungzeigt,wiesichdieserProzentsatzüberdieJahreentwickelthat.Dabeiist gut zu erkennen, dass die Kantone bis 2013 immer einen etwa gleich grossen Anteil ihres Überschuss-Ressourcenpotenzialseinzahlenmussten.IndererstenVierjahresperiodesankderProzentsatz stetig bis auf 4,9 Prozent, um dann in der zweiten Periode wieder anzusteigen. ImJahr2014stiegderWerterstmalsüberdenAnfangswertvon2008.DieAbbildungzeigtimWeiterendieEinzahlungeninProzentdesÜberschuss-SSE(standardisierterSteuerertrag).AnalogzumÜberschuss-RessourcenpotenzialbezeichnetderÜberschuss-SSEjenerTeildesstandardisiertenSteuerertragsproEinwohner,derüberdemschweizerischenMittelliegt.Die-serentsprichtdemAnteilamÜberschuss-Ressourcenpotenzial,dividiertdurchdenstandardi-siertenSteuersatz(d.h.diedurchschnittlicheAusschöpfungdesRessourcenpotenzials).

Abbildung9.08 EinzahlungeninProzentdesÜberschuss-RessourcenpotenzialsunddesÜberschuss-SSE, 2008 - 2014

Abb. 9.08 Einzahlungen in Prozent des Überschuss-Ressourcenpotenzials und des Überschuss-SSE

19.7% 19.6% 19.0% 18.5%19.4% 19.8%

20.5%

5.5% 5.4% 5.1% 4.9% 5.4% 5.5% 5.7%

0%

5%

10%

15%

20%

25%

2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014

Ein

zahlu

ng in

%

Überschuss-SSE Überschuss-RP

Auch wenn man die Einzahlung in Prozent des Überschuss-SSE betrachtet, zeigt sich das glei-cheBild.AllerdingssindRückgangundWiederanstiegetwasausgeprägteralsbeimAnteilamÜberschuss-Ressourcenpotenzial,weilderstandardisierteSteuersatzebenfallsab-unddannwieder zugenommen hat.

Eine stetige Zunahme in der Belastung der ressourcenstarken Kantone seit Einführung der NFA kann nicht nachgewiesen werden. Trotzdem liegen beide Messgrössen im letzten verfüg-baren Referenzjahr leicht über dem Wert von 2008.

9.3.3 Die Ausgestaltung einer Belastungsobergrenze

Bereits im ersten Wirksamkeitsbericht hat der Bundesrat die Einführung einer Belastungs-obergrenze abgelehnt. Insbesondere eine betragsmässige Obergrenze wurde aufgrund ver-schiedener Nachteile verworfen. Die Wichtigsten davon sind:

– Wenn ein Kanton die betragsmässige Obergrenze erreicht, dann muss er auf dem darüber hinausgehendenRessourcenpotenzialkeineEinzahlungmehrleisten.Dadurchistseine

Page 215: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

211

EinzahlunginProzentendesÜberschuss-RessourcenpotenzialwenigerhochalsbeidenKantonen, welche die Obergrenze nicht erreichen. Damit wären die Einzahlungen degres-siv ausgestaltet.

– DieDotationimhorizontalenRessourcenausgleichwirdvomParlamentallevierJahrefestgelegt. Die Fortschreibung erfolgt nach Artikel 5 FiLaG. Dies bedeutet, dass die Ge-samtsummederEinzahlungenfixist.WennnundieressourcenstärkstenKantonewenigerMittel an den Ressourcenausgleich leisten müssen, so sind diese Ausfälle durch die übrigen ressourcenstarkenKantonezukompensieren.DadurchwerdendieseKantonenochzusätz-lich benachteiligt.

– Wenn das Parlament zum Schluss käme, die Mittel des horizontalen Ressourcenausgleichs seien so stark zu kürzen, dass kein Kanton die betragsmässige Obergrenze erreicht, dann müsstenaufgrundvonArtikel135Absatz3BVkonsequenterweiseauchdieBundes-beiträge gekürzt werden.

– Eine betragsmässige Obergrenze berücksichtigt weder die Teuerung, noch die Verände-rung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dadurch würde über die Zeit eine solche Ober grenze real immer weiter entwertet und es könnte theoretisch der Fall eintreten, dass mehrere ressourcenstarke Kantone über dieser Grenze liegen und somit unabhängig ihres RessourcenpotenzialsdengleichenBetrageinzahlenmüssen.

Der Bundesrat hielt aus diesen Gründen im ersten Wirksamkeitsbericht fest, dass für ihn, wennüberhaupt,nureinerelative Belastungsobergrenze in Frage komme. Zudem soll nicht nur der Ressourcenausgleich, sondern das gesamte Volumen des Finanzausgleichs berücksich-tigt werden. Ein denkbares Modell könnte vorsehen, dass die Ausgleichszahlungen insgesamt einenbestimmtenAnteildesBruttoinlandproduktsnichtüberschreitendürfen.

Die nachfolgende Abbildung zeigt den Anteil des Gesamtvolumens des Finanzausgleichs (RA,LA,HA)inProzentdesnominellenBIP;einerseitsinBezugaufdasdurchschnittlicheBIPdesentsprechendenReferenzjahres(t),andererseitsinBezugaufdasBIPderbetreffendenBemessungsjahre(t-4bist-6).

Abbildung9.09 EntwicklungdesFinanzausgleichsimVerhältniszumBIP;2008-2014Abb. 9.09 Anteil der Finanzausgleichszahlungen am BIP 2008 - 2014

0.90%0.91% 0.91% 0.92%

0.87% 0.86%0.85%

0.72%

0.77% 0.77%

0.80%0.79% 0.79%

0.78%

0.6%

0.7%

0.8%

0.9%

1.0%

2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014

Ante

il Fi

nanza

usg

leic

h a

m B

IP

Nominelles BIP der Bemessungsjahre Nominelles BIP des Referenzjahres

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212

RelevantistinsbesonderedieBetrachtungmitdemReferenzjahr,dahierdasJahrinwelchemdieZahlungenanfallenmitdemJahrdesBIPübereinstimmen.DerAnteilderAusgleichszahlungenstiegvon0,72ProzentimJahr2008auf0,8ProzentdesBIPimJahr2011. Seither ist der Anteil wieder leicht gesunken.

Fazit

Eine Belastungsobergrenze für ressourcenstarke Kantone wäre ein erheblicher Eingriff in das heutige System und würde die Zielerreichung des Finanzausgleichs gefährden. Zwar stie-gendieBeitragszahlungenseit2008indenmeistenJahrenan,diesabernur,weilsichdieRessourcenpotenzialeentsprechendverbesserthaben.BetrachtetmandieEinzahlungeninProzentendesÜberschuss-Ressourcenpotenzials,dannkannkeineZunahmenachgewiesenwerden.DerBundesratistdeshalbderAnsicht,dassdieAnpassungderGrunddotationdurchdasParlamentallevierJahreeinerBelastungsobergrenzeklarvorzuziehensei.SieermöglichteineflexibleReaktionaufEntwicklungenderRessourcenpotenzialeunterBerücksichtigungder übrigen Ziele des Finanzausgleichs.

Page 217: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

213

9.4 Beurteilung des Alternativmodells

DasinKapitel8.3besprocheneAlternativmodellzumbestehendenRessourcenausgleich,welches die Vertreter der ressourcenstarken Kantone vorschlagen, kombiniert die Elemente «neutrale Zone», «lineare Umverteilung» und «garantierte Mindestausstattung» mit der Fi-xierungdesAbschöpfungssatzesundderAnbindungdesBundesbeitragsandenBeitragderressourcenstarken Kantone.

DerVergleichdesAlternativmodellsmitdembestehendenMechanismusinKapitel8.3kannwie folgt zusammengefasst werden:

– Erreichung der Mindestausstattung: Im Alternativmodell wird diese garantiert und i.d.R. übertroffen, während es beim bestehenden Mechanismus vorkommt, dass die Mindestausstattung nicht erreicht wird.

– Volatilität der Ausgleichszahlungen: Die Volatilität der Ausgleichszahlungen für die res-sourcenschwachen Kantone wird mit dem Alternativmodell deutlich erhöht. Was die Prob-lematikder«Solidarhaftung»angeht,sodämpftdasAlternativmodelldiesenEffektzwar,vermag ihn jedoch nicht zu beseitigen.

– Effizienz der Mittelverteilung: Es besteht ein Trade-off zwischen Umverteilungsmecha-nismus und Anreizwirkung. Das Alternativmodell erhöht zwar den Anreiz für die res sour-censchwächsten Kantone, ihr Potenzial zu verbessern, setzt aber auch mehr Mittel für die Ressourcenschwächstenein.DemgegenübersorgtdieprogressiveAusgestaltungdesbe-stehenden Mechanismus dafür, dass das Mindestausstattungsziel mit möglichst geringen Mitteln erreicht wird. Keiner der beiden Umverteilungsmechanismen führt dazu, dass die Mittel ausschliesslich auf die ressourcenschwächsten Kantone konzentriert werden.

– Steuerbarkeit durch das Parlament: Beim Alternativmodell steuert das Parlament die Dota-tiondesRessourcenausgleichsindirektüberdieFestlegungderAbschöpfungsquote,wäh-rend bei der bestehenden Regelung die Dotation direkt festgelegt wird. Zudem dürfte eine AnpassungderDotationimAlternativmodellschwierigersein,weilkeineklarenKriterienfüreinesolcheAnpassungbestehen,womitdieGefahreinerÜberdotierungbesteht.

– Lastenverteilung zwischen Bund und Kantonen: Das Alternativmodell führt zu einer Lastenverschiebung hin zum Bund, wofür keine sachliche Rechtfertigung besteht.

Stellungnahme des Bundesrates

Hinsichtlich der linearen Auszahlung mit neutraler Zone gibt es für den Bundesrat in An-betrachtderVor-undNachteilekeinestichhaltigenGründedasheutigeprogressiveBerechnungssystemdurcheinelineareMethodezuersetzen;diesinsbesondereweildieMittelnichtunbedingteffizienteraufdieressourcenschwächstenKantoneausgerichtetwürden als mit dem bestehenden Umverteilungssystem. Auch die neutrale Zone führt kaum zuEffizienzgewinnen,dadiebetroffenenKantonebereitsimheutigenSystemsehrgerin-geBeträgeerhalten.ZudemwurdebereitsinderProjektphasederNFAüberdieEinfüh-rung einer neutralen Zone diskutiert. Dieser Vorschlag fand jedoch damals keine Mehrheit und wurde deshalb nicht mehr weiter verfolgt. Weitere Nachteile der linearen Auszah-lungsinddiegrössereVolatilitätderZahlungen,welchediefinanziellePlanbarkeitfürdieressourcenschwachen Kantone erschwert, und die zu hohe Dotation, welche dazu führt, dass dieMindestausstattungimmerüberschrittenwirdunddamiteinemeffizientenMitteleinsatzwiderspricht.

Page 218: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

214

Die Fixierung eines festen «Abschöpfungssatzes»fürjeweilsvierJahrewürdezueinemgrundlegendenSystemwechselnureinigeJahrenachInkrafttretenderNFAführen.Un-ter den geltenden Bestimmungen betreffen die diskretionären Entscheide der eidg. Räte dieDotationderAusgleichsgefässe.NeuwürdedasParlamentallevierJahreeinenfestenAbschöpfungssatzfixieren.DamitwürdedieDotationdesRessourcenausgleichsnurnochindirektbestimmt.Esistzubefürchten,dassdiefinanzpolitischeSteuerbarkeitdesFinanz-ausgleichsdadurchabnimmt.Esistnichtauszuschliessen,dasssichnachvierJahreneinegrössereAnpassungdesAbschöpfungssatzesalsnotwendigerweisenkönnteunddassdieseAnpassungaufpolitischenWiderstandstösst,weilinsbesonderekeineklarenKriterienfüreineAnpassungderDotationbestehen.AusserdemerfolgtedurchdieFixierungdesAnteilsdes horizontalen Ressourcenausgleichs auf dem gemäss Verfassung kleinstmöglichen Niveau eine Lastenverschiebung von den Kantonen zum Bund, welche sachlich nicht zu rechtfertigen wäre. Schliesslich erscheint das Problem der «Solidarhaftung» nicht dramatisch. So fällt das quantitativeAusmassnichtallzustarkinsGewicht,undzudemwirktdasSystembeieinerZu-bzw. Abnahme des Ressourcenindex eines grossen Kantons symmetrisch.

DieEvaluationderzweitenVierjahresperiodehatgezeigt,dassdieZielsetzungderGewähr-leistung einer Mindestausstattung in den ressourcenschwachen Kantonen deutlich übererfüllt wurde;d.h.indiesemZeitraumhättedieangestrebteAusgleichswirkungauchmiteinerge-ringeren Dotation des Ressourcenausgleichs erreicht werden können. Daraus darf indessen nichtgeschlossenwerden,dassdasSystemperseineffizientist,denndieGesetzgebunghatfürdiesenFallvorgesehen,dassdieVerbesserungderEffizienzdesRessourcenausgleichsdurcheineReduktionderDotationfürdienächsteVierjahresperiodeerfolgensoll.Vordie-sem Hintergrund ist kein fundamentaler Systemwechsel beim Ressourcenausgleich nötig. EingrundlegenderWechselbereitsnachderzweitenVierjahresperiodesolltenachAnsichtdes Bundesrates nur dann erwogen werden, wenn beim bestehenden System gravierende Funktionsmängel auftreten und offensichtlich sind. Die vorliegende umfassende Evaluation hatkeinesolchenMängelzutagegefördert.DerBundesraterachtetdeshalbdieinKapitel9.1vorgeschlagene Kürzung des Grundbeitrags des Ressourcenausgleichs als die im Hinblick auf die Anliegen der Vertreter der ressourcenstarken Kantone wirksamere Massnahme.

Abweichende Meinungen in der Fachgruppe

Position der Vertreter der ressourcenstarken Kantone

DieVertreterderressourcenstarkenKantoneinderFachgruppekommenzueineranderenBeurteilung des in Ziffer 8 dargelegten Alternativmodells bzw. der vom Bundesrat oben vor-genommenen Würdigung.

Mit Bezug zum Vorschlag der linearen Auszahlung mit neutraler Zone gilt es die Grund-problematikdesbestehendenRessourcenausgleichszuerkennen,dassressourcenschwacheKantone Auszahlungen erhalten, die bereits vor dem Ausgleich über der angestrebten Mindestausstattungvon85Ressourcenindexpunktenliegen.DieseAuszahlungenansolchefastressourcenstarkeKantonebelaufensichseitdemJahr2012aufjeweilsüber200Mio.FrankenproJahr.DieswidersprichteinemeffizientenMitteleinsatz.Umsomehralsimbe-stehenden Verteilsystem nicht sichergestellt werden kann, dass die res sourcenschwächsten KantoneaucheffektivdieangestrebteMindestausstattungvon85Ressourcenindexpunktenerreichen.

Page 219: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

215

In den Kantonen sind Systeme mit «neutralen Zonen» weit verbreitet und haben sich bes-tens bewährt. Die Systematik sieht vor, dass es in einem Ausgleichssystem «Neutrale» gibt, diewederzahlennochempfangen.DiesenkommtdamitinpolitischerSichtaucheine«Schiedsrichterfunktion»zwischendenZahlernunddenEmpfängernzu.DamitsollletztlichaucheinesystematischeMajorisierungderZahlerdurchdieEmpfängerverhindertwerden.DievomBundesratimAlternativvorschlagalsNachteiltaxierteerschwertefinanziellePlan-barkeit für ressourcenschwache Kantone muss insofern relativiert werden, als dass auch im heutigen System «Wechselkantone» auf einen Schlag NFA-Beiträge in Millionenhöhe verlie-ren können.

DasAlternativmodellmitderFixierungeinesfestenAbschöpfungssatzeshatzumAnliegen,dass die Beiträge der ressourcenstarken Kantone ihrer eigenen tatsächlichen Ressour cen-stärke Rechnung tragen. Im heutigen System kann eine starke Veränderung des Ressour-cenpotenzialsineinemKantonzuerheblichenBeitragsschwankungenineinemanderenKantonführen.AusSichtderTransparenzundderPlanbarkeitderzuleistendenZahlungenfür die ressourcenstarken Kantone ist diese untereinander bestehende Solidarhaftung sehr problematisch.DieSchwankungenkönnenzuunverhältnismässigenMehrbelastungenvoneinzelnen Kantonen führen, die deren nationale und internationale Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen. Dies schadet letztlich der Schweizer Volkswirtschaft als Ganzes.

Die Ergebnisse des vorliegenden Wirksamkeitsberichts zeigen, dass der Ressourcenausgleich inderzweitenVierjahresperiodeüberdotiertwar.EntsprechendschlägtderBundesrateineKürzungdesGrundbeitragesdesRessourcenausgleichsfürdiekommendeVierjahresperiodevor(vgl.Ziffer9.1).AuchwenndamitdemGrundanliegenderressourcenstarkenKantonenacheinerBeitragsentlastungentsprochenwird,bleibtdieKernproblematikbestehen,dasssichdasSystemnichtkonsequentandertatsächlichenRessourcenstärkebzw.denDisparitä-tenbeimRessourcenpotenzialderKantoneorientiertundlediglichamEndedervierjährigenBeitragsperiodeKorrekturenvornehmenkann.BeimvorgeschlagenenAlternativmodellwür-densichdieBeiträgejährlichfortlaufenddenvorliegendenDisparitätenanpassenundsomitder tatsächlichen Ressourcenstärke besser Rechnung tragen.

Page 220: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

216

9.5 Weitere abweichende Meinungen in der Fachgruppe

Einschluss der Wasserzinsen im Ressourcenpotenzial

ImKapitel7.1wirdaufdieArtderBerechnungdesRessourcenpotenzialseingegangen.ImKapitel7.1.1wirdinsbesonderedargelegt,weshalbdieWasserzinsennichtindasRes-sourcenpotenzialeingerechnetwerden.DieVertreterderressourcenstarkenKantonehabendazu eine abweichende Meinung.

Position der Vertreter der ressourcenstarken Kantone

DieBerechnungdeskantonalenRessourcenpotenzialsschliesstnichtalleausschöpfbarenRessourcen ein. Insbesondere werden Einnahmen aus Regalien und Konzessionen wie die WasserzinsenoderSchürfungsrechte(z.B.Erdgas)nichtberücksichtigt.DerEinbezugallerwichtigenEinnahmequellen(insbesondereWasserzinsen)würdezugeringerenDisparitätenzwischen ressourcenschwachen und ressourcenstarken Kantonen führen.

DieWasserzinsenwerdeniminnerkantonalenFinanzausgleichderGebirgskantone(z.B.VS,GR)berücksichtigt.WasinnerhalbdereinzelnenGebirgskantonegilt,sollauchfürdennationalenFinanzausgleichgelten.DieNichtberücksichtigungwichtigerEinnahmequellenimRessourcenpotenzialschafftUngleichbehandlungenzwischendeneinzelnenressour-censchwachenKantonen.BenachteiligtwirdbeispielsweisederKantonJura,derkeineWasserzinseinnahmen erzielt. Die Einnahmen aus Wasserzinsen betragen in den Kantonen Uri,Graubünden,WallisundGlarus250bis500FrankenproEinwohner(2010).AbdemJahr2011 steigen die Beiträge aufgrund der Erhöhung der Wasserzinsen deutlich an.

EinZieldesFinanzausgleichsistes,dieUnterschiedederfinanziellenLeistungsfähigkeitzwi-schendenKantonenzuvermindern.Diessetztvoraus,dassdiefinanzielleLeistungsfähigkeitder Kantone vollständig und korrekt ermittelt wird. Da die Wasserzinsen für einige Kantone einewichtigeEinnahmequellesind,müssensieinderaggregiertenBemessungsgrundlageberücksichtigtwerden,damitdasRessourcenpotenzialnichtunterschätztundderVergleichnicht verfälscht wird.

DieBedeutungderWasserkraftwirdangesichtsdesgeplantenAusstiegsausderAtomkraftzunehmen. Da das Parlament die Höchstsätze der Wasserzinsen markant erhöht hat, werden dieWasserzinseinnahmenab2011sprunghaftzunehmen.IndennächstenJahrzehntenwer-den die anstehenden «Heimfälle» voraussichtlich zu weiteren Einnahmen für die Wasserkan-tone führen. Zudem wollen die Wasserkraftkantone die anstehende Strommarktliberalisierung zueinerErhöhungderEinnahmen(FlexibilisierungderWasserzinsen,ErhöhungderRessour-cenrente)nutzen.

DieVertreterderressourcenstarkenKantoneforderndeshalbeineAnpassungvonArtikel3Absatz2FiLaGbetreffenddasRessourcenpotenzial.DiesessollneuauchaufderGrundlagevon wesentlichen Einnahmen der Kantone und Gemeinden aus Regalien und Konzessionen, insbesondere der Erträge von Wasserzinsen, berechnet werden.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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Gewichtung der Gewinne der juristischen Personen

AuchbezüglichdesEinbezugsderGewinnederjuristischenPersoneninsRessourcenpotenzialhaben die Vertreter der ressourcenstarken Kantone eine abweichende Meinung.

Position der Vertreter der ressourcenstarken Kantone

DerRessourcenausgleichwirdaufderGrundlagedesRessourcenpotenzialsderKantoneermittelt, welches sich aus dem steuerbaren Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen sowie den steuerbaren Gewinnen der juristischen Personen zusammensetzt. Das RessourcenpotenzialsolldiefiskalischausschöpfbareWertschöpfungineinemKantonwie-dergeben.DieAusschöpfbarkeitdesRessourcenpotenzialsliegtbeidenjuristischenPersonenabertieferalsbeidennatürlichenPersonen.WährendausdemRessourcenpotenzialderGe-winnederjuristischenPersonenimJahr201320,5ProzentSteuererträgegeneriertwerdenkonnten, waren es bei den natürlichen Personen 28,3 Prozent.

DiesteuerlicheAusschöpfungdesRessourcenpotenzialsdereinzelnenKantonezeigt,dasspraktischalleKantonedasRessourcenpotenzialdernatürlichenPersonenstärkerausschöp-fenalsjenesderjuristischenPersonen.DabeischöpfendieressourcenschwachenKantonedasRessourcenpotenzialihrerUnternehmungenimVergleichzudennatürlichenPersonenwenigerausalsdieressourcenstarkenKantone.DasermittelteRessourcenpotenzialent-sprichtdamitimmerwenigerdemtatsächlichenSteuerpotenzialdereinzelnenKantone.DieDatengrundlagen 2003–2009 zeigen, dass in der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage einGewinnsteuerfrankennichteinemEinkommenssteuerfrankenentspricht.

EinesderZieledesFinanzausgleichsbestehtdarin,dassalleKantoneüberminimalefinanzielleRessourcenverfügen,umihreAufgabenerfüllenzukönnen.DadasSteuerpotenzialderjuris-tischenPersonennichtgleichausgeschöpftwerdenkannwiejenesdernatürlichenPersonen,wirddasSteuerpotenzialderjuristischenPersonenüberschätzt.SeitEinführungderNFA2008hat sich dies verschärft.

Da der Anteil der Unternehmungen an der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage in den einzelnenKantonenunterschiedlichhochistunddieAusschöpfbarkeitderjuristischenPerso-nen geringer ist, werden Kantone mit einem hohen Anteil an Unternehmungen benachteiligt. ZurkorrektenBerücksichtigungderunterschiedlichenAusschöpfbarkeitderSteuerpotenzialesolltedeshalbeineKorrekturinderkommendenVierjahresperiode2016–2019vorgenommenwerden. Mit der Unternehmenssteuerreform III wird sich dieser Effekt voraussichtlich noch verstärken(vgl.ExkursinKapitel7.1).DiesistallerdingskeinGrunddafür,dassnichtschonjetzt eine Korrektur im jetzt notwendigen Ausmass vorgenommen werden kann.

Die Vertreter der ressourcenstarken Kantone fordern deshalb, dass Artikel 19 FiLaV zu den BerechnungendesRessourcenpotenzialsangepasstwird.DieGewinnederjuristischenPer-sonensollenneumiteinemFaktorvon0.7(Verhältnisvon20.5 %JPzu28,3 %NP-Aus-schöpfung)inderaggregiertenSteuerbemessungsgrundlagegewichtetwerden,damitein«Gewinnsteuerfranken»einem«Einkommenssteuerfranken»entspricht.

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Stellungnahme des Bundesrates

Zu den abweichenden Meinungen der Vertreter der ressourcenstarken Kantone betref-fenddenEinbezugderWasserzinseninsRessourcenpotenzialsowiebetreffendeineNeu-gewichtungderGewinnederjuristischenPersonenimRessourcenpotenzialhältderBundes-rat fest:

– Ein Einbezug wesentlicher Einnahmen der Kantone und Gemeinden aus Regalien und Konzessionen,insbesonderederWasserzinsen,insRessourcenpotenzialwurdebereitsvonderProjektorganisationNFAverworfen.DennkonzeptionellbasiertdasRessourcen-potenzialausschliesslichauffiskalischrelevantenBemessungsgrössenderBesteuerungderWertschöpfungohneGegenleistungdesStaates.RegalienundKonzessionendage-gensindnicht-fiskalischeEinnahmenundbeinhalteneineGegenleistungdesStaates.ImKapitel7.1.1desvorliegendenBerichtssinddieGründegegeneinenEinbezugderWasserzinseninsRessourcenpotenzialausführlichdargelegt. In analogem Sinn hat der Bundesrat in seiner Antwort auf ein Postulat von Ständerätin AnitaFetz(12.3162FürfairenNFA.SimulationdesEinbezugsnicht-fiskalischerRessour-cen und Einnahmen1)argumentiert.DerStänderathatdasPostulatinderSommersession2012 mit deutlichem Mehr abgelehnt.

– EineNeugewichtungderGewinnederjuristischenPersonenimRessourcenpotenzialwirdimRahmenderUnternehmenssteuerreformIII(USRIII)zuprüfensein.AusSichtdesBun-desrates ist eine vor- und nur kurzzeitige Neugewichtung ohne Berücksichtigung der Aus-wirkungen der USR III abzulehnen.

Gewichtung der Grenzgängereinkommen im Ressourcenpotenzial

ImKapitel7.1.2desvorliegendenBerichtswirdderEffektderauf2012eingeführtenre-duziertenAnrechnungderGrenzgängereinkommenimRessourcenpotenzialuntersuchtund festgestellt, dass die gewünschte Wirkung erzielt wird. Ein Vertreter eines res sour-censchwachen Kantons hat dazu eine abweichende Meinung.

Position eines Vertreters eines ressourcenschwachen Kantons

Die Grenzgänger verursachen Kosten, welche den betroffenen Kantonen nicht abgegolten werden.AusdiesemGrundwurdefürdiezweiteVierjahresperiodederFaktorDeltaeinge-führt,derdafürsorgt,dassdiequellenbesteuertenBruttolöhnederGrenzgängernurzu75%andasRessourcenpotenzialangerechnetwerden(vgl.Kapitel7.1.2).DochauchdieserAnteilist noch zu hoch, verglichen mit den Kosten und Erträgen, welche sich für die Grenzkantone ergeben.

Ein Vertreter der ressourcenschwachen Kantone fordert deshalb eine Reduktion des Faktors Delta von 75 Prozent auf 50 Prozent, so dass die Grenzgängereinkommen nur noch zur Hälf-teindasRessourcenpotenzialeingehen.SeinerMeinungnachbildetdieseAnpassungdieRealität besser ab.

1 http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20123162

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Tabelle9.05 Ausgleichszahlungen2014:DifferenzzwischendendefinitivenZahlenundder Simulation mit einem Delta von 0.5

(+) Belastung (-) Entlastung

CHF CHF pro Einwohner

ZH 12'920'550 9

BE 11'124'316 11

LU 5'336'043 14

UR 197'276 6

SZ 1'784'165 12

OW 489'187 14

NW 447'443 11

GL 429'492 11

ZG 2'722'908 25

FR 3'842'719 14

SO 2'571'324 10

BS -4'565'592 -24

BL -1'658'442 -6

SH -190'174 -3

AR 548'385 10

AI 143'832 9

SG -1'867'577 -4

GR -1'677'182 -9

AG 1'346'745 2

TG 574'296 2

TI -5'540'086 -17

VD 3'157'673 4

VS 2'492'261 8

NE -1'769'196 -10

GE -18'739'533 -41

JU -3'624'742 -53

CH -10'496'090

Ausgleichszahlungen 2014: Differenz

Tabelle 9.05 Ausgleichszahlungen 2014: Differenz zwischen den

definitiven Zahlen und der Simulation mit einem Delta von 0.5

Stellungnahme des Bundesrates

Zur abweichenden Meinung eines Vertreters der ressourcenschwachen Kantone betreffend dieAnrechnungderGrenzgängereinkommenimRessourcenpotenzialhältderBundesratfest:

– Die Problematik wurde im ersten Wirksamkeitsbericht ausführlich behandelt. Aufgrund desVernehmlassungsergebnissesbeidenKantonenwurdeentsprechenddenMehrheits-verhältnissenentschieden,dieGrenzgängereinkommenimRessourcenpotenzialabdemJahr2012nurnochzu75Prozentanzurechnen.ImKapitel7.1.2desvorliegendenBerichtswird dargelegt, dass diese Massnahme die gewünschte Wirkung erzielt hat.

– ImselbenSinnhatsichderBundesratneulichbeiderBeantwortungeinerInterpellationdesTessinerNationalratsLorenzoQuadrigeäussert(12.3992;KürzungderBeiträgefürdasTessin. Die Ungerechtigkeiten des Finanzausgleichs2).

2 http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20123992

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Reduktion der Ausgleichszahlungen an ressourcenschwache Kantone mit einer Steuerausschöpfung unter dem Durchschnitt der ressourcenstarken Kantone

ImKapitel5.4desvorliegendenBerichtswirdausführlichaufdennationalenundinternati-onalenSteuerwettbewerbundimKapitel5.4.6auchkurzaufdieFragedessogenannten«Steuerdumpings»durchressourcenschwacheKantoneeingegangen.DabeiwirddieExistenzeinesderartigenDumpingszumindestindirektverneint.DieVertreterderressourcenstarkenKantone haben dazu eine abweichende Meinung.

Position der Vertreter der ressourcenstarken Kantone

DieVertreterderressourcenstarkenKantoneinderFachgruppehabenzurFragederSteuer-ausschöpfungdurchdieKantonediefolgendenergänzendenHinweiseundforderneineReduktion der Ausgleichszahlungen an ressourcenschwache Kantone mit einer Steuer-ausschöpfungunterdemDurchschnittderressourcenstarkenKantone.

Sie begründen ihre Haltung damit, dass ein wesentliches Ziel des NFA die Ausstattung der ressourcenschwachen Kantone mit genügend Ressourcen ist, damit diese ihre Aufgaben erfüllen können. Wenn ressourcenschwache Kantone das Geld der ressourcenstarken Kan-tone dafür einsetzen, um diese im Steuerwettbewerb zu unterbieten, so verfügen sie über genügend eigene Ressourcen, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Die Analyse der Entwicklung derSteuerausschöpfungvon2008bis2013derKantonezeigt,dasssichdiesbezüglichinsbesondere bei den juristischen Personen die Situation verschärft hat. Bei diesen liegt dieSteuerausschöpfungderressourcenschwachenKantonezumTeildeutlichunterdemDurchschnittderressourcenstarkenKantone.ImJahr2013liegen14voninsgesamt17Neh-merkantonen darunter, der Durchschnitt der Nehmerkantone ist mit 16.6 Prozent deutlich tiefer als der Durchschnitt der Geberkantone von 19.3 Prozent. Bei den natürlichen Personen istderSteuerwettbewerbwenigerintensiv,aberauchhierhabenimJahr2013achtvon17 ressourcenschwachenKantoneeinetiefereSteuerausschöpfungalsderDurchschnittderGeberkantone.

Konkretwird–untereinergetrenntenBetrachtungderSteuerausschöpfungvonnatürlichenund juristischen Personen – vorgeschlagen, dass eine Reduktion im Umfang der im Vergleich zumDurchschnittderressourcenstarkenKantonenichtausgeschöpftenSteuereinnahmenerfolgt. Die durch die Reduktion frei gewordenen Mittel sollen den horizontalen Ressour cen-ausgleichentlasten.DieressourcenstarkenKantonesollendavonproportionalzuihrenBeiträ-genindenRessourcenausgleichprofitieren.

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Stellungnahme des Bundesrates

Zur abweichenden Meinung der Vertreter der ressourcenstarken Kantone betreffend die Re-duktionderAusgleichszahlungenbei«Steuerdumping»durchressourcenschwacheKantonehält der Bundesrat fest:

Die Argumentation der ressourcenstarken Kantone orientiert sich an der Entwicklung des Steuerausschöpfungsindexes.EswirdderEindruckerweckt,eswiderspieglesichdarindietatsächlicheEntwicklungder«Steuerbelastung»indenJahren2008bis2013.DerSteuer-ausschöpfungsindexweistjedochdatenbedingteinenTime-lagvon4bis6Jahrenauf.SomitgebennurdieSteuerausschöpfungsindizes2012und2013–unddiesnurteilweise–dieSteuerbelastungsverhältnisseunterdemNFA-Regimewieder:DerSteuerausschöpfungsindex2012basiertzuinsgesamteinemDrittelaufdem(NFA-)Bemessungsjahr2008,derSteuer-ausschöpfungsindex2013zuinsgesamtzweiDrittelnaufden(NFA-)Bemessungsjahren2008und2009.DieSteuerausschöpfungsindizes2008bis2011basierennochaufdenVerhältnis-sen vor Einführung der NFA.

WeiterverweistderBundesrataufdiekurzenAusführungenimKapitel5.4.6desvorliegen-denBerichtszurFragedes«Steuerdumpings».

Schliesslich weist der Bundesrat darauf hin, dass die SP-Fraktion Ende 2010 eine ähnlich lau-tendeMotioneingereichthat(10.3993KeineNFA-MittelzurFinanzierungvonSteuersenkun-gen3).DerBundesratbeantragteAblehnungderMotion.Dabeiwieserinsbesonderedaraufhin, dass

– gemäss Artikel 2 Buchstabe b FiLaG die Reduktion der Steuerbelastungsunterschiede zwi-schendenKantoneneinesderZieledesFinanzausgleichssei;

– die Ausgleichsmittel den Kantonen gemäss Artikel 6 Absatz 2 FiLaG ohne Zweckbindung, dasheisstohneAuflagen,zustehen;

– diekantonaleSteuerhoheitintegralaufrechtzuerhaltensei;

– mit der NFA die Finanzausgleichszahlungen bewusst von den Steuersätzen der Kantone entkoppeltwurden;diesumFehlanreizezuvermeiden.

Die Motion wurde in der Herbstsession 2012 vom Nationalrat als Erstrat mit deutlichem Mehr verworfen.

Gewährleistung eines angemessenen interkantonalen Lastenausgleichs

DasKapitel5.7desvorliegendenBerichtsuntersuchtdieEntwicklungderinterkantonalenZusammenarbeit mit Lastenausgleich. Es wird u.a. festgehalten, dass sich seit Inkrafttreten derNFAdieLastenausgleichszahlungenmarkanterhöhthaben;diesallerdingsmitdeutli-chenUnterschiedenindeneinzelnenAufgabenbereichen.EinespezifischeMeinungäussertein Vertreter eines ressourcenstarken Universitätskantons zum Bereich Universitäten. Sei-ner Meinung nach tragen die Nicht-Universitätskantone einen zu geringen Anteil an den Finanzierungslasten der Universitäten.

3 http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20103993

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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Position eines Vertreters eines ressourcenstarken Kantons

Für die Universitätskantone ist die Nettobelastung, die sie durch ihre universitären Hochschu-len zu tragen haben, sehr hoch. Sie bezahlen für ihre Studentinnen und Studenten bis zum fünffachendesIUV-Beitrags(InterkantonaleUniversitätsvereinbarung).DieTrägerkantonehabendamiteinenüberproportionalgrossenAnteilderUniversitätsfinanzierungtragen,derden Standortvorteil der Universitätskantone bei weitem übersteigt. Die absehbaren grossen Zukunftsinvestitionen können nicht mehr alleine von den Universitätsträgern übernommen werden. Sie müssen gerechter auf alle nationalen Stakeholder verteilt werden.

Die Positionierung der Schweiz als Wissensstandort in der globalen Konkurrenz ist zentral für die Entwicklung der Schweiz im internationalen Standortwettbewerb. Diese Entwicklung ist die Basis für den Erhalt und das Wachstum des Wohlstands der Schweiz. Wenn die Schweizer UniversitätenfürdenWettbewerbmitausländischenKonkurrentenunterfinanziertsind,istdas für die gesamte schweizerische Volkswirtschaft von Nachteil.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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Glossar

Aggregierte Steuer-bemessungsrundlage (ASG)

Aufgabenentflechtung

Bemessungsjahr

externer Effekt, Externalität

FaktorAlpha

Faktor Beta

Faktor Gamma

Finanzausgleich

Finanzausgleich im en-geren Sinn

Finanzausgleich im wei-teren Sinn

Geografisch- topografischer Lastenausgleich(GLA)

Globalbilanz

DieAggregierteSteuerbemessungsgrundlagewiderspiegeltdas Ressourcen-potenzialeinesKantons.SiedientalsGrundlagefürdieBerechnungdes Ressourcenindexes und des Ressourcenausgleichs. Die ASG eines Kantons besteht aus der Summe der massgebenden Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen, der massgebenden Gewinne der juristischen Personen sowiederSteuerrepartition.

VoneinerAufgabenentflechtungwirddanngesprochen,wenneineöffentlicheAufgabe, die zuvor von Bund und Kantonen gemeinsam erfüllt worden ist, nur nochvoneinerstaatlichenEbeneerfülltwird(vgl.Teilentflechtungund Verbundaufgabe).

Jahr,auswelchemdieSteuerdatenzurBerechnungderASGstammen.Dasers-te Bemessungsjahr liegt gegenüber dem Referenzjahr um sechs, das letzte um vierJahrezurück.

Ein externer Effekt oder eine Externalität ist die Auswirkung einer ökonomi-schen Aktivität, bei welcher Verursacher und Betroffene nicht übereinstimmen. BeispielnegativerexternerEffekt:Lärm,BeispielpositiverexternerEffekt:Leuchtturm.

IndieASGfliesstnichtdasReinvermögen,sondernnurdessenWertverände-rungein.DieUmrechnungerfolgtmitdemFaktorAlpha.

DieAuslandsgewinneprivilegiertbesteuerterjuristischerPersonenkönnenvondenKantonennurbeschränktausgeschöpftwerden.Deshalbwerdendiesefürdie ASG mit dem Faktor Beta gewichtet.

Der Faktor Gamma dient dazu, aus den Bruttoeinkommen der quellenbesteuertenPersonensteuerbareEinkommenzuschätzen.

Die Finanzausgleichsordnung regelt Aufgaben-, Ausgaben- und Einnahmenver-teilungaufdieGebietskörperschaftenundbetrifftdieDimensionenGebietsor-ganisation, Steuersystem, Aufgabenzuordnung und den Finanzausgleich im engeren Sinn.

Der Finanzausgleich im engeren Sinn ist ein Umverteilungsinstrument zwischen demBundunddenKantonen(d.h.vertikal)einerseitsundzwischendenKanto-nen(d.h.horizontal)andererseits.

DerFinanzausgleichimweiterenSinnumfasstallefinanziellenBeziehungenzwischen Bund und Gliedstaaten sowie der Gliedstaaten untereinander.

Kantone, die bedingt durch ihre Höhenlage, die Steilheit des Geländes oder aufgrundihrerspezifischenBesiedlungsstrukturübermässigLastenzutragenhaben, werden durch den GLA entlastet. Der GLA wird vollständig durch den Bundfinanziert.

DieGlobalbilanzenthältdiequantifizierbarenfinanziellenAuswirkungenallerNFA-Massnahmen mit den einzelnen Be- und Entlastungen für den Bund und die26Kantone.SiewurdeletztmalsfürdieJahre2004/05erstellt.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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Der Grundbeitrag für den Ressourcen- bzw. den Lastenausgleich ist jener Beitrag,dendasParlamentjeweilsfürvierJahrefestlegt.ErgiltunverändertfürdasersteJahreinerVierjahresperiode.Fürdaszweite,dritteundvierteJahrwirdder Grundbeitrag durch den Bundesrat aufgrund bestimmter Kriterien ange-passt.

Der Härteausgleich stellte sicher, dass kein ressourcenschwacher Kanton durchdenÜbergangzurNFAfinanziellschlechtergestelltwurdeEristaufmaximal28JahrebefristetundwirdabdemJahr2016jährlichum5Prozentabgebaut.

«Haushaltsneutralität» bedeutet, dass die NFA zwischen Bund und Kantonen perSaldokeineLastenverschiebungbewirkte.Einzigder Härteausgleich, der sich im Laufe der Zeit aufgrund seiner funktionalen Befristung jedoch zurückbil-det, führte zu einer Mehrbelastung des Bundes um 287 Millionen Franken.

Der horizontale Ressourcenausgleich stellt die Umverteilung von den ressourcenstarken zu den ressourcenschwachen Kantonen dar.

Der Index SSE eines Kantons setzt dessen standardisierten Steuerertrag proEinwohnerinsVerhältniszumgesamtschweizerischenMittel.DasichderSSEdefinitionsgemässproportionalzumRessourcenpotenzialverhält,entsprichtderIndexSSEdem Ressourcenindex. Zur Beurteilung der Ausgleichswirkung werden den kantonalen Werten des SSE die Beträge des  Ressourcenausgleichsdazugeschlagenbzw.abgezogen.Darausresultiertder«SSE nach Ressourcenausgleich», woraus sich der «Index SSE nach Ausgleich» berechnen lässt.

geografisch-topografischerLastenausgleichundsoziodemografischer Lastenausgleich.

Zusammen mit den Leistungen aus dem Ressourcenausgleich wird angestrebt, dassdiemassgebendeneigenenRessourcenjedesKantonsproEinwohnerinoder Einwohner mindestens 85 Prozent des schweizerischen Durchschnitts er-reichen.(FiLaGArt.6,Abs.3)

DasReferenzjahristdasJahr,fürwelchesdieAusgleichszahlungenberechnetwurden.

Der Ressourcenausgleich bezweckt, die Kantone mit unterdurchschnittlichen eigenen Ressourcen, die so genannten ressourcenschwachen Kantone, mit genügend frei verfügbaren Finanzmitteln auszustatten. Er wird durch den Bund und die ressourcenstarkenKantonefinanziert.DerBundfinanziertden vertikalenRessourcenausgleich,dieressourcenstarkenKantoneden hori-zontalen Ressourcenausgleich.

Grundbeitrag (fürRessourcen-bzw.Lastenausgleich)

Härteausgleich

Haushaltsneutralität

Horizontaler Ressourcenausgleich

Index SSE

Lastenausgleich

Mindestausstattung

Referenzjahr

Ressourcenausgleich

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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Der Ressourcenindex eines Kantons setzt dessen RessourcenpotenzialproEinwohner ins Verhältnis zum gesamtschweizerischen Mittel.

DasRessourcenpotenzialumfasstdiefiskalischausschöpfbarenRessourcenei-nes Kantons ohne Berücksichtigung der effektiven Steuereinnahmen und Steu-erbelastungenundentsprichtdamitseinerfinanziellenLeistungsfähigkeit.EsentsprichtdemMittelwertder aggregierte Steuerbemessungsgrundlage aus drei Bemessungsjahren.

Ressourcenschwache Kantone sind solche mit unterdurchschnittlichen eigenen Ressourcen, d.h. solche mit einem Ressourcenindex unter 100 Punkten.

Ressourcenstarke Kantone sind solche mit überdurchschnittlichen eigenen Res-sourcen, d.h. solche mit einem Ressourcenindex über 100 Punkten.

Die Sonderlasten der Bevölkerungsstruktur werden aufgrund der drei Indika-toren Alter, Armut und Ausländerintegration errechnet. Kantone mit solchen Sonderlasten werden mit dem soziodemografischenLastenausgleichA-Centlastet.

Die Sonderlasten der Kernstädte werden aufgrund der drei Indikatoren Be-völkerungszahl, Siedlungsdichte und Anzahl Beschäftigte auf Gemeinde-stufe errechnet. Kantone mit solchen Sonderlasten werden mit dem  soziodemografischenLastenausgleichFentlastet.

Kantone,diedurchihreBevölkerungsstruktur(SLAA-C)oderdurchihreZentrumsfunktion(SLAF)übermässigbelastetsind,werdendurchdenSLAentlastet.DerSLAwirdvollständigdurchdenBundfinanziert.

WennöffentlicheLeistungeneinerGebietskörperschaftauchdurchBewohne-rinnenundBewohnerandererGebietskörperschafteninAnspruchgenommenwerden, ohne dass sie für die konsumierten Leistungen vollumfänglich aufkom-men,entstehenexterne,räumlicheEffekte(externerEffekt,Externalität),sogenannteSpillovers,welchezueinemgesamthaftineffizientenAngebotanöf-fentlichen Leistungen führen. Der interkantonale Lastenausgleich versucht diese Verzerrungen zu beheben.

DerstandardisierteSteuerertrageinesKantonsentsprichtseinenSteuereinnah-men, die er erzielen würde, wenn er sein  Ressourcenpotenzialmiteinemfüralle Kantone einheitlichen, standardisierten Steuersatz besteuern würde.

DerstandardisierteSteuersatzentsprichtdengesamtenSteuereinnahmenderKantoneundGemeinden(inkl.desKantonsanteilsanderdirektenBundes-steuer)inProzentdesgesamtenRessourcenpotenzialsallerKantoneindenBemessungsjahren.

Ressourcenindex

Ressourcenpotenzial

Ressourcenschwache Kantone

Ressourcenstarke Kantone

Sonderlasten der Bevölkerungsstruktur (SLAA-C)

Sonderlasten der Kernstädte (SLAF)

Soziodemografischer Lastenausgleich(SLA)

Spillovers

Standardisierter Steuerertrag(SSE)

Standardisierter Steuersatz

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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BeiderBerechnungdesSteuerausschöpfungsindexwerdendieSteuereinnah-men der Kantone und ihrer Gemeinden ins Verhältnis gesetzt zum Ressour-cenpotenzial.DiesesVerhältnismisstdiegesamteFiskalbelastungeinesbe-stimmtenKantons.AnalogzumRessourcenpotenzialistauchderSteueraus-schöpfungsindexvergangenheitsbezogen.SogehenindieBerechnungdesReferenzjahres 2014 zum einen der Mittelwert aus den Steuereinnahmen des KantonsundseinerGemeindenüberdieJahre2008bis2010undzumanderendas im Rahmen der Berechnungen für den nationalen Finanzausgleich ermittel-teRessourcenpotenzialfürdasReferenzjahr2014ein.

VoneinerTeilentflechtungwirddanngesprochen,wenninnerhalbeinesAufga-benbereichsnurgewisseTeilbereicheentflochtenwerden.IndenentflochtenenTeilbereichenistdannnurnocheineStaatsebene(BundoderKantone)zustän-dig,währenddienichtentflochtenenTeilbereichenachwievorvonbeidenStaatsebenengemeinsamgetragenwerden(vgl.Entflechtungund  Verbundaufgabe).

VoneinerVerbundaufgabeimSinnederNFAwirddanngesprochen,wenneinAufgabenbereichvonBundundKantonenfinanziellgemeinsamgetragenwird(vgl.EntflechtungenundTeilentflechtungen).

DervertikaleRessourcenausgleichistdervomBundfinanzierteTeildes  Ressourcenausgleichs.

Steuerausschöpfungs index

Teilentflechtung

Verbundaufgabe

Vertikaler Ressourcenausgleich

Page 231: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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Studien zum Wirksamkeitsbericht 2012-2015 (verfügbarunterhttp://www.efv.admin.ch/d/dokumentation/finanzpolitik_grundlagen/finanzausgleich/wirksamkeitsberichte.php)

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

229

Grundzüge des Finanzausgleichs

Der mit der NFA eingeführte Finanzausgleich im engeren Sinn besteht aus einem Ressour-cenausgleich und einem Lastenausgleich. Zur Abfederung von Härtefällen beim System-wechsel wurde zudem ein befristeter Härteausgleich eingeführt.

Der Ressourcenausgleich

DerRessourcenausgleichbasiertaufdemsogenanntenRessourcenpotenzialderKantone.MitdemRessourcenpotenzialsolldiewirtschaftlicheBasiseinesKantonsabgebildetwerden.EssolldieineinemKantonvorhandenefinanzielleSubstanzgemessenwerden,ausderSteuernund Abgaben bezahlt werden, die zur Bereitstellung staatlicher Güter und Dienstleistungen benötigtwerden.DasRessourcenpotenzialsollsomitindirektAufschlussüberdiefinanzielleLeistungsfähigkeit eines Kantons geben.

DieGrundideedesRessourcenpotenzialsliegtdarin,dasssämtlicheSteuernausderineinemKantonanfallendenWertschöpfung(Volkseinkommen/BIP)bezahltwerden.AndersalsindervolkswirtschaftlichenGesamtrechnungwirddabeinurdiesteuerlichausschöpfbareWert-schöpfungberücksichtigt.

Die Elemente des Ressourcenpotenzials werden grundsätzlich auf der Basis der Steuerbe-messungsgrundlagen der direkten Bundessteuer erfasst. Allerdings musste, um die steuerlich ausschöpfbareWertschöpfungvollständigabzubilden,diebereitsvorderNFAbestehendeStatistik der direkten Bundessteuer um einzelne Elemente aus kantonalen Steuerstatistiken ergänzt werden. Ausserdem ist den steuerrechtlichen Abgrenzungen zwischen den Kanto-nenRechnungzutragen.DeshalbwurdenzusätzlichdieSteuerrepartitionenderdirektenBundessteuerberücksichtigt.DieDatenbasisdesRessourcenpotenzialswirddeshalbAggre-gierte Steuerbemessungsgrundlage (ASG)genannt.IndieASGfliessenfolgendeSteuer-daten ein:

– steuerbare Einkommen der natürlichen Personen – Bruttolöhne der an der Quelle besteuerten Personen – Reinvermögen der natürlichen Personen – Gewinne der juristischen Personen – SteuerrepartitionenderdirektenBundessteuer

UmdemKriteriumdersteuerlichenAusschöpfbarkeitRechnungzutragen,sindbeidenein-zelnenElementenderASGfolgendeAnpassungennötig:

– Beim steuerbaren Einkommen der natürlichen Personen wird ein Freibetrag abgezogen, umderbegrenztensteuerlichenAusschöpfbarkeitvonsehrtiefenEinkommenRechnungzu tragen. Im steuerbaren Einkommen sind Dividenden und Nettozinseinkommen enthal-ten.EswerdennurdiesteuerbarenEinkommenderimKantonsteuerpflichtigenPersonenberücksichtigt. Die Einkommen der Arbeitskräfte, die zwar im Kanton arbeiten, jedoch in einem anderen Kanton oder im Ausland wohnen, sind – vorbehältlich der Quellenbesteue-rungundderBesteuerungvonSelbstständigerwerbenden–nichtimKantonsteuerpflich-tigundsomitdurchdenKantonsteuerlichnichtausschöpfbar.

– Die Bruttolöhne der an der Quelle besteuerten Personen werden mit einem Faktor «Gam-ma»gewichtet,umdieBruttoeinkommenaufeindemsteuerbarenEinkommenäquivalen-tes Niveau zu reduzieren. Ferner werden ab dem Referenzjahr 2012 die Bruttoeinkommen

Anhang 1

Page 234: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

230

dervollständigbesteuertenGrenzgänger(Kategorie1)undderbegrenztbesteuertenGrenzgängerausdenNachbarländern(KategorienA2,D2,F2,F3undI2)zusätzlichum25Prozentreduziert(Faktor«Delta»=0,75).DamitsolldemUmstandRechnunggetragenwerden,dass«Grenzkantone»durchgrenzüberschreitendeSpilloversbelastetwerden,aufwelche die Verfassungs- und Gesetzesnormen zur interkantonalen Zusammenarbeit mit Lasten ausgleich nicht anwendbar sind.

– Beim Reinvermögen der natürlichen Personen kann nur der Vermögenszuwachs als Wertschöpfungbetrachtetwerden.AusgangspunktfürdieErfassungistdeshalbdieVermögensrendite.Allerdingsmussberücksichtigtwerden,dassdieEinkommenskompo-nenten der Vermögensrendite wie Zinsen und Dividenden bereits beim steuerbaren Ein-kommeneinfliessen.ErfasstwirddeshalblediglichdieWertsteigerungskomponente;diesmiteinemFaktor«Alpha».DieVermögensowohlderimKantonunbeschränktalsauchderimKantonbeschränktsteuerpflichtigenPersonenwerdenerfasst.

– Bei den juristischen Personen ist der gemäss Bundesgesetz vom 14. Dezember 19901 über dieHarmonisierungderdirektenSteuernderKantoneundGemeinden(StHG)beschränk-tensteuerlichenAusschöpfbarkeitvonHolding-undVerwaltungsgesellschaftenRechnungzu tragen. Dazu werden die gemäss StHG nicht vollständig besteuerbaren Teile des Ge-winns mit Faktor «Beta» gewichtet.

– BeiderSteuerrepartitionhandeltessichumdieVerrechnungenvonSteuererträgenderdirekten Bundessteuer zwischen den Kantonen. Die Nettobeträge werden mittels eines Gewichtungsfaktors vergleichbar gemacht mit den steuerbaren Einkommen, bzw. den steuerbaren Gewinnen.

DieASGbeziehtsichaufeineinzelnesBemessungsjahr.ZurErmittlungdesRessourcenpoten-zials eines Referenzjahres, d.h. für ein bestimmtes Ausgleichsjahr, wird gemäss Artikel 3 Absatz 4 FiLaG2 der Durchschnitt der ASG der letzten drei verfügbaren Bemessungsjahre ver-wendet.DieseliegenaufgrunddererstspätenVerfügbarkeitvonSteuerdatenvierbissechsJahrezurück.Demnachstütztsichbspw.dasReferenzjahr2014aufdieBemessungsjahre2008 bis 2010 ab.3

WirddasRessourcenpotenzialproEinwohner4insVerhältniszumentsprechendenschweizerischen Mittel gesetzt, resultiert daraus der Ressourcenindex. Kantone mit ei-nemRessourcenindexvonüber100geltenalsressourcenstarkundzahlenentsprechendihrer Ressourcenstärke und Bevölkerungszahl in den Ressourcenausgleich ein. Kantone mit einem Ressourcenindex von unter 100 Punkten sind ressourcenschwach und somit Empfängerkantone.

DerRessourcenausgleichwirdgemeinsamvomBund(vertikalerRessourcenausgleich)undvondenressourcenstarkenKantonen(horizontalerRessourcenausgleich)finanziert.InderBundesverfassung ist verankert, dass der horizontale Ressourcenausgleich mindestens 2/3, höchstens aber 4/5 des vertikalen Ressourcenausgleichs betragen soll. Auf der Basis des

1 SR 642.142 SR 631.23 EineAusnahmebildetedasReferenzjahr2008,welchessichaufgrundfehlenderDatenfürdasJahr2002nurauf

zweiBemessungsjahre(2003und2004)abstützte.4 FürdieBerechnungdesPro-Kopf-RessourcenpotenzialswirdimNennerdiemittlereWohnbevölkerungverwendet.

SieentsprichtderimDurchschnitteinesbestimmtenKalenderjahresinderSchweizwohnhaftenBevölkerungnachwirtschaftlichemWohnsitz.AndersalsbeiderSteuerpflicht,dieaufdemzivilrechtlichenWohnsitzam31.De-zemberdesSteuerjahresbasiert,gehtesbeimRessourcenindexnichtdarum,diefinanzielleLeistungsfähigkeitderSteuerpflichtigen,sonderndiesteuerlichausschöpfbareWertschöpfungderKantonemiteinanderzuvergleichen.Deshalb ist die mittlere Wohnbevölkerung die geeignete und sachgerechte Grösse.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

231

Ressourcenindexes und der vom Parlament verabschiedeten Ausgleichssummen für den ver-tikalen und horizontalen Ressourcenausgleich sowie deren Fortschreibung gemäss Artikel 5 Absatz 2 FiLaG werden anschliessend die Ausgleichsbeträge der einzelnen Kantone für das jeweilige Referenzjahr berechnet. Die Ausgleichszahlungen an die ressourcenschwachen Kantonewerdensofestgelegt,dassdieschwächstenKantoneüberproportionalbegünstigtwerden. Angestrebt wird, dass alle Kantone über einen Ressourcenindex von mindestens 85 Indexpunkten5 verfügen.

Der standardisierte Steuerertrag (SSE)entsprichtdemhypothetischenSteuerertrag,deneinKantonerzielenwürde,wennerseinRessourcenpotenzialmiteinemeinheitlichen,pro-portionalen,füralleKantoneidentischenSatz,demsogenanntenstandardisiertenSteuersatz(SST),besteuernwürde.DieBerechnungdesstandardisiertenSteuerertragsistimHinblickaufdie Beurteilung der Ausgleichswirkung des Ressourcenausgleichs, insbesondere bezüglich der anzustrebenden Zielgrösse, von Bedeutung. Es ist zu beachten, dass die Ausgleichswirkung nichtdirektanhanddesRessourcenpotenzialsselbstbeurteiltwerdenkann,weildasRessour-cenpotenzialnichtaufeffektivenEinnahmendesKantons,sondernaufSteuerbemessungs-grundlagen basiert. Diese verändern sich durch den Ressourcenausgleich nicht direkt. Der RessourcenausgleichhatzwarAuswirkungenaufdiefinanzielleSituationdesKantons,führtjedochnichtdirektzueinerVeränderungderimKantonanfallendenArbeits-undKapitalein-kommen. Es ist deshalb eine Hilfsgrösse erforderlich, welche einen direkten und sachgerech-tenVergleichzwischenAusgleichszahlungenundpotenziellenSteuereinnahmenderKantoneerlaubt.

DerzurBerechnungdesstandardisiertenSteuerertrags(SSE)herangezogenestandardisierteSteuersatz(SST)entsprichtdertatsächlichensteuerlichenAusschöpfungdesRessourcen-potenzialsderSchweizdurchdieKantoneundGemeindenindenBemessungsjahren.Dabeiwird der Kantonsanteil an der direkten Bundes steuer, der seit 2008 17 Prozent des Auf-kommensbeträgt(Art.128Abs.4BV6),miteinbezogen.DerKantonsanteilanderdirektenBundessteuer wird somit den eigenen Steuer einnahmen der Kantone gleichgesetzt. Bei der BerechnungdesstandardisiertenSteuersatzesist–analogzumRessourcenpotenzialproEin-wohner – die zeitliche Übereinstimmung mit den Bemessungsjahren zu beachten, d.h. die Steuereinnahmen haben sich jeweils auf das betreffende Bemessungsjahr zu beziehen.

Der Lastenausgleich

Die Gebirgskantone und die Zentrumskantone sind bei der Bereitstellung von staatlichen GüternundDienstleistungenmithöherenKostenkonfrontiert,diesienichtbeeinflussenkönnen.DiesestrukturellbedingtenSonderlastensollengezieltreduziertwerden;zumei-nenmitdemgeografisch-topografischenLastenausgleich(GLA),zumanderenmitdemsoziodemografischenLastenausgleich(SLA).Sonderlastensinddabeinichtgenerellmitüberdurchschnittlich hohen Lasten gleichzusetzen. So können z.B. höhere Ausgaben im Gesundheitswesen sowohl Sonderlasten als auch unterschiedliche Präferenzen der Kantone (Wahlbedarf)reflektieren.AbbildungA.01veranschaulichtdasKonzeptderSonderlasten.DerGrundbedarf beinhaltet den Aufwand für ein Mindestmass an staatlichen Gütern und Dienst-leistungen. Ausgaben für staatliche Leistungen, welche den Grundbedarf übersteigen, gelten alsWahlbedarfundsomitnichtalsSonderlasten.BeispielesindöffentlicheSchwimmbäderoderkulturelleEinrichtungen.HäufigkommtjedochdasstaatlicheAngeboteinesKantonsauch Einwohnern aus anderen Kantonen zugute, ohne dass diese oder deren Wohnkanton dieKostendesKonsumsvollständigabgelten.IndiesemFallsprichtmanvonsogenanntenSpillovers.

5 DieanzustrebendeZielgrössevon85%istinArtikel6Absatz3FiLaGverankert.6 SR 101

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

232

Abbildung A1.01 Abgrenzung von Sonderlasten Abbildung A1.01: Abgrenzung von Sonderlasten

Art der Lasten Kompensation

Spillovers

Kein Ausgleich

Wahlbedarf

Leistungsumfang pro Einwohner

Interkantonale

Zusammenarbeit mit

LastenausgleichStaatliches Angebot eines

Kantons, das auch Einwohnern

aus anderen Kantonen zu Gute

kommt

Ausgaben für staatliche

Leistungen, welche den

Grundbedarf übersteigen

Lastenausgleich des

Bundes

Grundbedarf

Kein Ausgleich

Aufwand für ein Mindestmass an

staatlichen Gütern und

Dienstleistungen

WiebeimRessourcenausgleichlegtdasParlamentallevierJahredieGrundbeiträgedesBundesfürdiebeidenAusgleichsgefässeaufgrunddesWirksamkeitsberichtsfest.ImJahr2014 beträgt die Gesamtdotation des Lastenausgleichs 726 Millionen Franken. Dieser Betrag wird je zur Hälfte für den GLA und für den SLA verwendet. Im Gegensatz zum Ressourcen-ausgleich handelt es sich hier jedoch ausschliesslich um einen vertikalen Ausgleich.

Dergeografisch-topografischeLastenausgleich

Der Bund entschädigt Gebirgskantone und dünn besiedelte Kantone für folgende Sonder-lasten:

– die Lasten der Höhe: z.B. höhere Kosten des Winterdienstes oder des Infrastrukturunter-halts;

– die Lasten der Steilheit: z.B. höhere Kosten bei der Waldbewirtschaftung und dem Gewäs-serbausowiederAufwandfürLawinenverbauungen;

– dieLastender«feingliedrigen»Besiedlung(KostenderWeite):z.B.höhereKostenfürdieInfrastruktur(Strasse,Wasser,Energie),dasSchulwesen,dasGesundheitswesenoderdieAnbindung an den öffentlichen Verkehr.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

233

DersoziodemografischeLastenausgleich

Zentren weisen oft einen überdurchschnittlichen Anteil von älteren und armen Personen sowieverhältnismässigvieleAusländerinnenundAusländerauf.DieseGruppenkönnenüberdurchschnittlich hohe Ausgaben verursachen, z.B. in den Bereichen Gesundheit, soziale SicherheitundIntegration.HinzukommenüberproportionaleKosten,dieKernstädteauf-grund ihrer Funktion als Zentren der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Aktivität zu tragen haben. Dabei handelt es sich z.B. um höhere Ausgaben für die öffentliche Sicherheit oderumKosten,welchemiteinerhohenArbeitsplatz-undSiedlungsdichteinZusammen-hangstehen(KostenderEnge).AlldiesenSonderlastensolldersoziodemografischeLasten-ausgleichRechnungtragen.DabeiwerdendiedreiIndikatorenArmut(SLAA),Alter(SLAB)undAusländerintegration(SLAC)gewichtetundzusammengefasst.WennderresultierendeWert eine gewisse Schwelle überschreitet, dann ist der Kanton ausgleichsberechtigt.

Auch für die Berechnung der Ausgleichszahlungen beim Lastenausgleich für die Kernstädte (SLAF)wirddiegleicheBerechnungsmethodeangewendet.HierjedochwerdendieWertefürjedeGemeindeberechnetundanschliessendproKantonzusammengefasst.DieIndikatorenimSLAFsindEinwohnerzahl,SiedlungsdichteundBeschäftigungsquote.

Der Härteausgleich

Der Härteausgleich stellt sicher, dass bei der Einführung der NFA kein ressourcenschwacher KantonfinanziellschlechtergestelltwurdealsimaltenSystem.ImReferenzjahr2014erhiel-ten sieben Kantone insgesamt 359 Millionen Franken aus dem Härteausgleich, der zu zwei Dritteln vom Bund und zu einem Drittel von den Kantonen im Verhältnis ihrer Einwohner-zahlfinanziertwird.DieDotationwirdab2016jährlichumfünfProzentreduziert,sodassspätestens2035zumletztenMalAusgleichszahlungenerfolgen.EinKantonverliertseinenAnspruchaufdenHärteausgleich,wennseinRessourcenpotenzialüberdenschweizerischenDurchschnittsteigt,wiediesfürdenKantonSchaffhausenimJahr2013derFallwar.DieDo-tationdesHärteausgleichswurdedementsprechendreduziert.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

235

Anhang 2Zeitreihen Finanzausgleich

Tabelle A2.01 Ressourcenindex und Index SSE nach Ressourcenausgleich 2008–2014

Tabellenverzeichnis_WIBE_Anhang_d.xlsm Tab. A2.01

Tab. A2.01 Ressourcenindex und Index SSE nach Ressourcenausgleich 2008-2014

2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014

ZH 126.9 131.2 132.2 127.8 123.1 119.1 117.7

BE 77.3 77.1 76.5 74.9 75.0 74.6 74.5

LU 76.9 76.5 75.5 74.1 76.1 77.0 78.9

UR 61.9 60.6 58.0 57.2 58.9 60.2 61.2

SZ 124.4 124.9 130.0 140.1 150.1 157.1 158.9

OW 67.3 66.1 70.7 74.0 81.2 82.1 85.0

NW 125.7 127.7 125.3 124.5 124.2 126.2 127.3

GL 69.7 68.9 67.6 65.4 66.2 65.7 68.4

ZG 215.4 223.9 237.0 246.1 250.0 247.6 243.8

FR 75.5 73.5 70.9 68.1 71.3 73.7 75.5

SO 76.4 76.2 77.3 76.5 79.5 78.8 79.4

BS 140.1 139.4 139.0 144.7 148.8 151.0 146.1

BL 104.1 102.6 101.2 98.2 101.4 99.5 101.6

SH 96.3 96.1 95.7 95.9 99.2 102.6 103.9

AR 77.6 76.0 75.2 74.1 78.5 81.2 84.8

AI 79.8 81.1 79.8 80.5 82.6 84.9 84.0

SG 77.1 76.1 74.2 73.6 76.8 78.7 79.5

GR 81.8 80.6 79.5 76.9 80.5 81.5 84.4

AG 89.9 88.8 85.7 84.5 87.3 88.5 89.1

TG 74.2 73.5 73.4 73.1 76.7 77.4 78.0

TI 97.4 95.9 95.2 95.4 99.2 101.2 100.8

VD 105.7 101.5 106.9 120.1 107.5 109.2 108.4

VS 69.2 68.1 66.3 64.3 67.2 68.7 70.4

NE 96.7 97.5 95.2 94.1 95.8 93.5 90.2

GE 151.5 151.2 148.6 146.9 148.5 147.7 147.0

JU 68.8 67.3 65.1 62.3 63.7 62.8 62.5

CH 100.0 100.0 100.0 100.0 100.0 100.0 100.0

Min. 61.9 60.6 58.0 57.2 58.9 60.2 61.2

2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014

ZH 121.5 125.1 126.1 122.6 118.6 115.3 114.0

BE 88.1 87.7 86.9 85.8 87.1 87.5 88.2

LU 88.1 87.6 86.6 85.5 87.4 88.1 89.2

UR 86.3 85.6 84.4 83.3 85.3 86.1 87.0

SZ 119.6 120.0 124.3 132.7 140.4 145.7 146.8

OW 86.5 85.9 85.5 85.5 89.0 89.7 91.2

NW 120.6 122.3 120.5 120.0 119.5 121.0 121.7

GL 86.8 86.2 85.0 83.8 85.6 86.3 87.3

ZG 192.7 199.6 211.0 219.0 221.0 218.3 214.3

FR 87.7 86.9 85.6 84.2 86.4 87.4 88.4

SO 87.9 87.5 87.2 86.2 88.4 88.6 89.3

BS 132.2 131.7 131.6 136.4 139.4 140.9 136.6

BL 103.2 102.1 101.0 98.4 101.1 99.5 101.3

SH 97.0 96.8 96.4 96.5 99.2 102.1 103.1

AR 88.3 87.5 86.6 85.5 88.1 89.4 91.1

AI 88.9 89.0 88.0 87.7 89.5 90.7 90.8

SG 88.1 87.5 86.3 85.4 87.6 88.6 89.4

GR 89.4 88.8 87.9 86.3 88.7 89.5 90.9

AG 92.9 92.3 90.4 89.4 91.5 92.3 92.9

TG 87.4 86.9 86.1 85.3 87.5 88.2 89.0

TI 97.7 96.6 96.0 96.1 99.3 100.9 100.6

VD 104.6 101.2 105.6 116.4 106.0 107.4 106.7

VS 86.7 86.1 84.8 83.7 85.7 86.5 87.6

NE 97.3 97.8 96.1 95.1 96.6 95.1 93.5

GE 141.3 141.2 139.4 138.2 139.1 138.2 137.4

JU 86.6 86.0 84.7 83.5 85.4 86.1 87.0

Min. 86.3 85.6 84.4 83.3 85.3 86.1 87.0

Index SSE nach Ressourcenausgleich

Ressourcenindex

Page 240: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

236

TabelleA2.02 RessourcenpotenzialTotalundproEinwohner2008–2014

Tabellenverzeichnis_WIBE_Anhang_d.xlsm Tab. A2.02

Tab. A2.02 Ressourcenpotenzial Total und pro Einwohner 2008-2014

CHF

1'0002008 2009 2010 2011 2012 2013 2014

ZH 43'444'139 46'545'786 49'514'267 51'474'149 48'616'110 48'693'848 48'800'388

BE 19'916'463 20'512'542 21'344'560 22'310'602 21'689'119 22'077'801 22'145'730

LU 7'295'865 7'500'379 7'780'336 8'183'722 8'211'454 8'570'161 8'883'988

UR 577'415 583'020 582'605 609'343 606'935 633'646 645'349

SZ 4'487'762 4'673'055 5'144'160 5'966'373 6'264'900 6'769'937 6'929'441

OW 596'890 604'530 679'225 762'005 817'151 853'447 894'507

NW 1'301'190 1'370'367 1'417'843 1'509'456 1'466'043 1'529'545 1'549'991

GL 716'493 729'438 746'235 766'378 750'921 761'886 795'461

ZG 6'008'925 6'492'133 7'284'251 8'152'481 8'108'963 8'283'824 8'227'410

FR 5'071'392 5'129'528 5'249'056 5'450'593 5'618'061 6'024'878 6'275'083

SO 5'042'912 5'197'872 5'527'793 5'839'141 5'898'238 5'994'686 6'079'452

BS 7'175'705 7'362'340 7'670'137 8'478'594 8'435'564 8'754'648 8'519'685

BL 7'357'997 7'495'641 7'761'224 8'046'855 8'079'146 8'137'519 8'360'448

SH 1'917'899 1'973'309 2'057'439 2'197'712 2'206'967 2'341'677 2'386'255

AR 1'096'393 1'105'478 1'141'828 1'194'530 1'225'905 1'295'855 1'354'693

AI 314'442 331'954 344'994 373'214 371'684 392'876 395'189

SG 9'494'887 9'683'800 9'910'173 10'507'578 10'674'817 11'243'216 11'438'476

GR 4'200'376 4'269'787 4'405'376 4'535'964 4'607'235 4'784'537 4'981'299

AG 13'533'497 13'851'810 14'089'201 14'907'069 15'079'291 15'798'606 16'132'903

TG 4'622'429 4'735'639 4'979'390 5'314'285 5'442'503 5'662'755 5'779'341

TI 8'310'306 8'480'543 8'876'999 9'551'706 9'698'210 10'172'636 10'221'495

VD 18'513'049 18'445'232 20'542'759 24'833'704 21'787'320 22'942'495 23'178'493

VS 5'295'297 5'400'659 5'562'212 5'812'683 5'947'196 6'280'146 6'527'089

NE 4'372'504 4'556'127 4'663'655 4'915'450 4'857'420 4'861'728 4'709'885

GE 17'486'275 18'097'781 18'770'834 19'888'924 19'597'505 20'075'146 20'237'483

JU 1'253'647 1'265'306 1'280'231 1'306'464 1'295'353 1'305'483 1'304'397

CH 199'404'148 206'394'058 217'326'786 232'888'974 227'354'013 234'242'983 236'753'933

CHF 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014

ZH 34'047 36'321 38'283 39'374 36'675 36'186 35'726

BE 20'743 21'338 22'141 23'077 22'350 22'651 22'616

LU 20'651 21'180 21'857 22'818 22'671 23'388 23'957

UR 16'615 16'793 16'807 17'632 17'563 18'302 18'585

SZ 33'384 34'584 37'655 43'178 44'742 47'720 48'239

OW 18'070 18'293 20'472 22'799 24'193 24'957 25'802

NW 33'742 35'373 36'290 38'365 37'005 38'353 38'648

GL 18'718 19'086 19'574 20'144 19'726 19'969 20'774

ZG 57'824 61'990 68'637 75'830 74'493 75'224 74'019

FR 20'267 20'358 20'526 20'980 21'260 22'402 22'922

SO 20'507 21'111 22'393 23'563 23'683 23'925 24'123

BS 37'602 38'600 40'242 44'574 44'349 45'886 44'356

BL 27'927 28'407 29'305 30'261 30'209 30'228 30'855

SH 25'858 26'612 27'726 29'559 29'560 31'176 31'558

AR 20'836 21'037 21'786 22'820 23'404 24'676 25'757

AI 21'426 22'461 23'101 24'796 24'607 25'795 25'509

SG 20'703 21'080 21'492 22'682 22'889 23'914 24'136

GR 21'945 22'312 23'010 23'682 23'981 24'762 25'624

AG 24'119 24'597 24'815 26'020 26'014 26'883 27'060

TG 19'906 20'341 21'252 22'515 22'845 23'501 23'699

TI 26'137 26'555 27'558 29'402 29'566 30'739 30'601

VD 28'374 28'111 30'948 37'008 32'033 33'187 32'920

VS 18'575 18'847 19'194 19'822 20'018 20'861 21'387

NE 25'961 27'007 27'577 28'996 28'551 28'417 27'397

GE 40'659 41'865 43'028 45'262 44'255 44'864 44'647

JU 18'462 18'634 18'844 19'198 18'979 19'064 18'990

CH 26'839 27'691 28'960 30'809 29'801 30'380 30'366

Ressourcenpotenzial pro Einwohner

Ressourcenpotenzial Total

Page 241: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

237

TabelleA2.03 StandardisierteSteuerertragTotalundproEinwohner2008–2014

Tabellenverzeichnis_WIBE_Anhang_d.xlsm Tab. A2.03

Tab. A2.03 Standardisierte Steuerertrag Total und pro Einwohner 2008-2014

CHF

1'0002008 2009 2010 2011 2012 2013 2014

ZH 12'121'987 12'746'658 13'371'951 13'650'475 13'517'128 13'583'359 13'646'785

BE 5'557'185 5'617'401 5'764'367 5'916'568 6'030'400 6'158'698 6'192'943

LU 2'035'726 2'053'994 2'101'178 2'170'248 2'283'097 2'390'683 2'484'363

UR 161'113 159'661 157'340 161'592 168'751 176'758 180'469

SZ 1'252'196 1'279'726 1'389'245 1'582'228 1'741'881 1'888'503 1'937'784

OW 166'547 165'552 183'433 202'077 227'199 238'073 250'145

NW 363'064 375'278 382'906 400'294 407'616 426'673 433'447

GL 199'919 199'758 201'530 203'236 208'785 212'531 222'447

ZG 1'676'638 1'777'884 1'967'204 2'161'963 2'254'600 2'310'808 2'300'754

FR 1'415'044 1'404'732 1'417'574 1'445'447 1'562'035 1'680'666 1'754'796

SO 1'407'097 1'423'448 1'492'850 1'548'487 1'639'935 1'672'243 1'700'088

BS 2'002'199 2'016'192 2'071'417 2'248'446 2'345'408 2'442'147 2'382'487

BL 2'053'063 2'052'697 2'096'016 2'133'952 2'246'310 2'269'996 2'337'957

SH 535'141 540'395 555'637 582'813 613'621 653'221 667'304

AR 305'921 302'737 308'365 316'778 340'848 361'484 378'833

AI 87'737 90'906 93'170 98'973 103'342 109'594 110'513

SG 2'649'308 2'651'928 2'676'367 2'786'514 2'968'005 3'136'344 3'198'713

GR 1'172'008 1'169'290 1'189'727 1'202'896 1'280'987 1'334'667 1'392'995

AG 3'776'180 3'793'346 3'804'966 3'953'219 4'192'617 4'407'089 4'511'486

TG 1'289'772 1'296'864 1'344'747 1'409'300 1'513'223 1'579'650 1'616'164

TI 2'318'781 2'322'414 2'397'345 2'533'025 2'696'471 2'837'701 2'858'390

VD 5'165'598 5'051'264 5'547'831 6'585'672 6'057'704 6'399'908 6'481'750

VS 1'477'519 1'478'982 1'502'145 1'541'470 1'653'547 1'751'874 1'825'268

NE 1'220'037 1'247'705 1'259'479 1'303'533 1'350'548 1'356'200 1'317'096

GE 4'879'102 4'956'114 5'069'300 5'274'361 5'448'852 5'600'049 5'659'311

JU 349'798 346'507 345'742 346'462 360'157 364'170 364'768

CH 55'638'678 56'521'432 58'691'836 61'760'031 63'213'065 65'343'090 66'207'054

CHF 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014

ZH 9'500 9'947 10'339 10'442 10'197 10'094 9'991

BE 5'788 5'843 5'980 6'120 6'214 6'319 6'324

LU 5'762 5'800 5'903 6'051 6'303 6'524 6'699

UR 4'636 4'599 4'539 4'676 4'883 5'105 5'197

SZ 9'315 9'471 10'169 11'450 12'440 13'312 13'490

OW 5'042 5'009 5'529 6'046 6'727 6'962 7'215

NW 9'415 9'687 9'801 10'174 10'289 10'699 10'808

GL 5'223 5'227 5'286 5'342 5'485 5'571 5'809

ZG 16'134 16'976 18'536 20'110 20'712 20'984 20'699

FR 5'655 5'575 5'543 5'564 5'911 6'249 6'410

SO 5'722 5'781 6'048 6'249 6'585 6'674 6'746

BS 10'492 10'571 10'868 11'821 12'331 12'800 12'404

BL 7'792 7'779 7'914 8'025 8'399 8'432 8'628

SH 7'215 7'288 7'488 7'839 8'219 8'697 8'825

AR 5'814 5'761 5'884 6'052 6'507 6'884 7'203

AI 5'978 6'151 6'239 6'576 6'842 7'196 7'133

SG 5'777 5'773 5'804 6'015 6'364 6'671 6'749

GR 6'123 6'110 6'214 6'280 6'668 6'907 7'166

AG 6'730 6'736 6'702 6'900 7'233 7'499 7'567

TG 5'554 5'570 5'739 5'971 6'352 6'556 6'627

TI 7'293 7'272 7'442 7'797 8'220 8'575 8'558

VD 7'917 7'698 8'358 9'814 8'906 9'258 9'206

VS 5'183 5'161 5'184 5'256 5'566 5'819 5'981

NE 7'244 7'396 7'448 7'690 7'938 7'927 7'661

GE 11'345 11'465 11'620 12'003 12'305 12'515 12'485

JU 5'151 5'103 5'089 5'091 5'277 5'318 5'310

CH 7'489 7'583 7'821 8'170 8'286 8'475 8'492

Standardisierte Steuerertrag pro Einwohner

Standardisierte Steuerertrag Total

Page 242: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

238

TabelleA2.04 StandardisierteSteuerertragproEinwohnernachAusgleich2008–2014

Tabellenverzeichnis_WIBE_Anhang_d.xlsm Tab. A2.04

Tab. A2.04 Standardisierte Steuerertrag pro Einwohner nach Ausgleich 2008-2014

CHF 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014

ZH 9'102 9'484 9'861 10'020 9'827 9'773 9'684

BE 6'600 6'652 6'796 7'008 7'219 7'417 7'489

LU 6'597 6'643 6'776 6'986 7'240 7'467 7'575

UR 6'461 6'498 6'600 6'807 7'066 7'298 7'385

SZ 8'954 9'102 9'724 10'843 11'637 12'351 12'466

OW 6'479 6'509 6'690 6'987 7'371 7'603 7'740

NW 9'035 9'276 9'425 9'803 9'901 10'258 10'334

GL 6'499 6'536 6'649 6'845 7'094 7'315 7'415

ZG 14'429 15'140 16'504 17'896 18'308 18'500 18'199

FR 6'570 6'593 6'692 6'879 7'158 7'408 7'506

SO 6'585 6'640 6'821 7'046 7'322 7'506 7'587

BS 9'899 9'987 10'289 11'143 11'548 11'942 11'603

BL 7'732 7'741 7'896 8'037 8'377 8'435 8'600

SH 7'263 7'338 7'542 7'884 8'224 8'653 8'757

AR 6'609 6'632 6'774 6'986 7'301 7'575 7'735

AI 6'655 6'749 6'881 7'162 7'413 7'689 7'710

SG 6'600 6'638 6'752 6'979 7'258 7'509 7'588

GR 6'698 6'733 6'871 7'055 7'350 7'582 7'722

AG 6'959 6'998 7'072 7'303 7'582 7'824 7'890

TG 6'547 6'588 6'735 6'965 7'252 7'474 7'556

TI 7'320 7'326 7'507 7'852 8'225 8'555 8'544

VD 7'833 7'676 8'255 9'510 8'786 9'103 9'060

VS 6'492 6'524 6'635 6'839 7'101 7'334 7'435

NE 7'284 7'421 7'512 7'772 8'000 8'062 7'936

GE 10'584 10'706 10'899 11'292 11'527 11'712 11'667

JU 6'487 6'519 6'623 6'822 7'075 7'294 7'386

Standardisierte Steuerertrag pro Einwohner nach Ausgleich

Page 243: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

239

TabelleA2.05 AusgleichszahlungenRessourcenausgleichTotalundproEinwohner 2008–2014

Tabellenverzeichnis_WIBE_Anhang_d.xlsm Tab. A2.05

Tab. A2.05 Ausgleichszahlungen Ressourcenausgleich Total und pro Einwohner 2008-2014

(+) Belastung Kanton; (-) Entlastung Kanton

CHF

1'0002008 2009 2010 2011 2012 2013 2014

ZH 507'285 592'670 617'686 550'654 490'786 432'622 419'288

BE -780'041 -777'464 -787'528 -858'208 -975'306 -1'070'937 -1'140'606

LU -294'972 -298'289 -310'771 -335'196 -339'349 -345'601 -324'549

UR -63'434 -65'937 -71'445 -73'644 -75'431 -75'912 -75'980

SZ 48'476 49'873 60'787 83'955 112'436 136'351 147'024

OW -47'481 -49'542 -38'522 -31'435 -21'761 -21'932 -18'200

NW 14'647 15'907 14'661 14'605 15'366 17'587 19'021

GL -48'840 -50'027 -51'960 -57'189 -61'245 -66'546 -61'486

ZG 177'231 192'342 215'644 237'987 261'705 273'589 277'856

FR -229'043 -256'404 -293'696 -341'783 -329'396 -311'765 -300'131

SO -212'298 -211'582 -190'829 -197'443 -183'660 -208'475 -211'971

BS 113'095 111'394 110'251 128'826 148'773 163'782 153'876

BL 15'965 10'169 4'714 -3'127 6'001 -703 7'584

SH -3'536 -3'702 -4'046 -3'375 -349 3'287 5'162

AR -41'870 -45'756 -46'651 -48'922 -41'607 -36'321 -28'022

AI -9'935 -8'837 -9'586 -8'830 -8'625 -7'519 -8'931

SG -377'742 -397'374 -437'130 -446'769 -417'152 -394'021 -397'460

GR -110'089 -119'224 -125'809 -148'372 -131'041 -130'372 -108'073

AG -128'546 -147'832 -210'148 -230'591 -202'520 -190'828 -192'622

TG -230'440 -236'907 -233'194 -234'742 -214'528 -221'209 -226'445

TI -8'732 -17'251 -20'931 -17'814 -1'534 6'684 4'499

VD 54'964 14'589 67'931 204'361 81'759 107'053 102'962

VS -373'154 -390'388 -420'524 -464'048 -456'104 -456'123 -443'655

NE -6'715 -4'185 -10'989 -13'984 -10'577 -23'096 -47'232

GE 327'337 328'083 314'455 312'255 344'231 359'262 370'681

JU -90'698 -96'182 -104'242 -117'764 -122'741 -135'326 -142'600

CH -1'798'569 -1'861'854 -1'961'872 -2'100'592 -2'131'868 -2'196'465 -2'220'010

CHF 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014

ZH 398 462 478 421 370 321 307

BE -812 -809 -817 -888 -1'005 -1'099 -1'165

LU -835 -842 -873 -935 -937 -943 -875

UR -1'825 -1'899 -2'061 -2'131 -2'183 -2'193 -2'188

SZ 361 369 445 608 803 961 1'024

OW -1'437 -1'499 -1'161 -941 -644 -641 -525

NW 380 411 375 371 388 441 474

GL -1'276 -1'309 -1'363 -1'503 -1'609 -1'744 -1'606

ZG 1'705 1'837 2'032 2'214 2'404 2'484 2'500

FR -915 -1'018 -1'148 -1'316 -1'247 -1'159 -1'096

SO -863 -859 -773 -797 -737 -832 -841

BS 593 584 578 677 782 858 801

BL 61 39 18 -12 22 -3 28

SH -48 -50 -55 -45 -5 44 68

AR -796 -871 -890 -935 -794 -692 -533

AI -677 -598 -642 -587 -571 -494 -577

SG -824 -865 -948 -964 -894 -838 -839

GR -575 -623 -657 -775 -682 -675 -556

AG -229 -263 -370 -402 -349 -325 -323

TG -992 -1'018 -995 -995 -900 -918 -929

TI -27 -54 -65 -55 -5 20 13

VD 84 22 102 305 120 155 146

VS -1'309 -1'362 -1'451 -1'582 -1'535 -1'515 -1'454

NE -40 -25 -65 -82 -62 -135 -275

GE 761 759 721 711 777 803 818

JU -1'336 -1'416 -1'534 -1'730 -1'798 -1'976 -2'076

Ausgleichszahlungen Ressourcenausgleich pro Einwohner

Ausgleichszahlungen Ressourcenausgleich Total

Page 244: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

240

TabelleA2.06 Dotationvertikaler(VRA)undhorizontalerRessourcenausgleich(HRA)2008–2014, sowie Verhältnis HRA/VRA

Zeitreihen 2008-2013 inklusiv Fehlerkorrektur

Tab. A2.06

CHF 1'000 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014

Vertikaler

Ressourcen-

ausgleich 1'798'569 1'861'854 1'961'872 2'100'592 2'131'868 2'196'465 2'220'010

Horizontaler

Ressourcen-

ausgleich 1'258'998 1'315'027 1'406'130 1'532'643 1'461'057 1'500'219 1'507'952

Dotation 3'057'566 3'176'881 3'368'001 3'633'235 3'592'925 3'696'684 3'727'962

Verhältnis

HRA/VRA70.0% 70.6% 71.7% 73.0% 68.5% 68.3% 67.9%

Dotation

Dotation vertikaler (VRA) und horizontaler Ressourcenausleich (HRA) 2008-2014, sowie Verhältnis HRA/VRA

Page 245: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

241

TabelleA2.07 AusgleichszahlungenLastenausgleichTotalundproEinwohner2008–2014

Tabellenverzeichnis_WIBE_Anhang_d.xlsm Tab. A2.07

Tab. A2.07 Ausgleichszahlungen Lastenausgleich Total und pro Einwohner 2008-2014

(+) Belastung Kanton; (-) Entlastung Kanton

CHF

10002008 2009 2010 2011 2012 2013 2014

ZH -93'087 -87'529 -86'111 -80'457 -78'843 -74'937 -72'257

BE -39'793 -42'281 -46'443 -51'670 -54'810 -53'742 -54'764

LU -6'485 -6'673 -6'606 -6'698 -7'011 -6'940 -6'281

UR -10'549 -10'867 -10'757 -10'903 -11'408 -11'289 -11'577

SZ -5'886 -6'045 -5'970 -6'038 -6'330 -6'257 -6'541

OW -5'296 -5'447 -5'393 -5'465 -5'712 -5'647 -5'997

NW -1'437 -1'480 -1'469 -1'491 -1'569 -1'558 -1'297

GL -5'151 -5'146 -5'096 -5'170 -5'414 -5'360 -5'371

ZG 0 0 0 0 0 0 0

FR -11'679 -11'957 -11'784 -11'914 -12'424 -12'249 -9'644

SO 0 0 0 0 0 0 -176

BS -47'162 -48'453 -46'270 -47'125 -51'355 -52'812 -54'499

BL 0 0 0 0 0 0 0

SH -3'186 -2'639 -2'375 -2'702 -2'042 -1'881 -2'165

AR -17'102 -17'601 -17'425 -17'673 -18'498 -18'313 -18'850

AI -7'943 -8'173 -8'091 -8'201 -8'584 -8'500 -8'448

SG -1'929 -1'985 -1'965 -2'002 -2'095 -2'074 -2'165

GR -133'174 -137'036 -135'637 -137'471 -143'844 -142'358 -139'151

AG 0 0 0 0 0 0 0

TG -3'623 -3'728 -3'691 -3'742 -3'916 -3'877 -3'990

TI -31'338 -31'442 -32'825 -34'339 -35'836 -34'498 -35'082

VD -51'178 -50'821 -58'338 -59'647 -63'941 -63'199 -63'273

VS -67'907 -69'838 -69'090 -69'999 -73'212 -72'390 -74'232

NE -34'098 -34'687 -35'579 -36'974 -40'661 -39'063 -38'115

GE -100'104 -113'938 -99'867 -100'505 -105'337 -108'437 -107'159

JU -4'108 -4'233 -4'197 -4'523 -4'779 -4'864 -4'833

CH -682'216 -702'000 -694'980 -704'710 -737'624 -730'248 -725'866

CHF 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014

ZH -73 -68 -67 -62 -59 -56 -53

BE -41 -44 -48 -53 -56 -55 -56

LU -18 -19 -19 -19 -19 -19 -17

UR -304 -313 -310 -315 -330 -326 -333

SZ -44 -45 -44 -44 -45 -44 -46

OW -160 -165 -163 -164 -169 -165 -173

NW -37 -38 -38 -38 -40 -39 -32

GL -135 -135 -134 -136 -142 -140 -140

ZG 0 0 0 0 0 0 0

FR -47 -47 -46 -46 -47 -46 -35

SO 0 0 0 0 0 0 -1

BS -247 -254 -243 -248 -270 -277 -284

BL 0 0 0 0 0 0 0

SH -43 -36 -32 -36 -27 -25 -29

AR -325 -335 -332 -338 -353 -349 -358

AI -541 -553 -542 -545 -568 -558 -545

SG -4 -4 -4 -4 -4 -4 -5

GR -696 -716 -708 -718 -749 -737 -716

AG 0 0 0 0 0 0 0

TG -16 -16 -16 -16 -16 -16 -16

TI -99 -98 -102 -106 -109 -104 -105

VD -78 -77 -88 -89 -94 -91 -90

VS -238 -244 -238 -239 -246 -240 -243

NE -202 -206 -210 -218 -239 -228 -222

GE -233 -264 -229 -229 -238 -242 -236

JU -61 -62 -62 -66 -70 -71 -70

CH -92 -94 -93 -93 -97 -95 -93

Ausgleichszahlungen Lastenausgleich pro Einwohner

Ausgleichszahlungen Lastenausgleich Total

Page 246: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

242

Tabelle A2.08 Härteausgleich 2008–2014

Tabellenverzeichnis_WIBE_Anhang_d.xlsm Tab. A2.08

Tab. A2.A8 Härteausgleich 2008-2014

(+) Belastung Kanton; (-) Entlastung Kanton

CHF

1'0002008 2009 2010 2011 2012 2013 2014

ZH 20'626 20'626 20'626 20'626 20'626 20'251 20'251

BE -36'041 -36'041 -36'041 -36'041 -36'041 -36'334 -36'334

LU -17'857 -17'857 -17'857 -17'857 -17'857 -17'963 -17'963

UR 585 585 585 585 585 574 574

SZ 2'159 2'159 2'159 2'159 2'159 2'120 2'120

OW -8'898 -8'898 -8'898 -8'898 -8'898 -8'908 -8'908

NW 623 623 623 623 623 612 612

GL -7'521 -7'521 -7'521 -7'521 -7'521 -7'533 -7'533

ZG 1'658 1'658 1'658 1'658 1'658 1'628 1'628

FR -133'273 -133'273 -133'273 -133'273 -133'273 -133'346 -133'346

SO 4'098 4'098 4'098 4'098 4'098 4'024 4'024

BS 3'251 3'251 3'251 3'251 3'251 3'192 3'192

BL 4'343 4'343 4'343 4'343 4'343 4'264 4'264

SH -5'402 -5'402 -5'402 -5'402 -5'402 1'216 1'216

AR 902 902 902 902 902 886 886

AI 247 247 247 247 247 243 243

SG 7'576 7'576 7'576 7'576 7'576 7'438 7'438

GR 3'186 3'186 3'186 3'186 3'186 3'128 3'128

AG 9'133 9'133 9'133 9'133 9'133 8'967 8'967

TG 3'843 3'843 3'843 3'843 3'843 3'773 3'773

TI 5'187 5'187 5'187 5'187 5'187 5'092 5'092

VD 10'613 10'613 10'613 10'613 10'613 10'420 10'420

VS 4'613 4'613 4'613 4'613 4'613 4'529 4'529

NE -106'018 -106'018 -106'018 -106'018 -106'018 -106'069 -106'069

GE 6'897 6'897 6'897 6'897 6'897 6'772 6'772

JU -18'247 -18'247 -18'247 -18'247 -18'247 -18'268 -18'268

CH -243'718 -243'718 -243'718 -243'718 -243'718 -239'292 -239'292

Ausgleichszahlungen Härteausgleich Total

Page 247: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

243

Anhang 3

Verfügung über die Einsetzung der Fachgruppe Wirksamkeitsbericht

Page 248: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

244

Page 249: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

245

Anhang 4

Interkantonale Vereinbarungen

12.0

2.20

14O

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Page 250: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

246

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

247

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

248

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

251

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

253

Anhang 5

Transferausgaben Bund – Kantone

Mit dem Wirksamkeitsbericht wird eine Evaluation des Finanzausgleichs im engeren Sinn (Ressourcen-,Lasten-undHärteausgleich)vorgenommen.ImSinneeinerergänzendenInfor-mation interessieren in diesem Zusammenhang auch Transferzahlungen des Bundes an die Kantone, welche über die Finanzausgleichszahlungen i. e. S. hinaus gehen. Darüber geben fürdasJahr2011(aktuellneuesteverfügbareDaten)dienachstehendenTabellenAufschluss.

Page 258: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

254

TabelleA5.01 TransfersBund–Kantoneinsgesamt,Jahr2011Tabelle A5.01 Transfers Bund - Kantone insgesamt, Jahr 2011

1'000 CHF

ZH 703'271 80'457 1'296'707 2'080'435 16.5% 1'382'732 172'900

BE 269'655 582'608 1'683'156 2'535'419 24.3% 982'424 595'944

LU 119'875 216'289 517'398 853'563 27.8% 379'788 149'344

UR 8'074 53'481 114'140 175'695 43.5% 35'402 107'657

SZ 119'134 6'038 172'708 297'880 26.9% 147'317 90'792

OW 12'693 29'934 106'719 149'346 47.0% 35'735 49'059

NW 21'324 1'491 58'456 81'271 22.6% 41'168 27'590

GL 9'343 43'680 56'019 109'043 31.3% 38'913 68'530

ZG 247'825 – 117'665 365'490 27.6% 114'105 23'869

FR 97'297 301'040 491'228 889'565 27.8% 281'581 167'070

SO 79'060 114'154 245'553 438'767 22.4% 256'137 79'049

BS 179'114 47'125 306'112 532'351 12.5% 185'603 3'700

BL 117'751 1'808 230'953 350'512 14.9% 274'882 51'756

SH 36'039 9'081 86'236 131'355 20.8% 76'748 29'842

AR 18'022 45'958 72'612 136'592 32.2% 53'165 24'286

AI 5'559 13'306 33'131 51'996 37.5% 15'716 17'252

SG 145'310 260'306 556'612 962'228 24.8% 481'032 202'554

GR 59'513 223'254 731'724 1'014'491 42.7% 193'005 710'544

AG 196'385 133'319 494'860 824'563 17.8% 614'882 140'373

TG 70'813 139'460 279'398 489'671 28.8% 250'209 99'102

TI 133'145 44'638 380'149 557'932 17.3% 335'348 281'220

VD 361'118 59'647 857'261 1'278'027 15.0% 719'613 321'203

VS 83'156 338'294 539'301 960'750 30.3% 314'853 522'425

NE 61'987 117'614 252'641 432'242 21.9% 172'634 80'293

GE 421'238 100'505 589'628 1'111'371 13.3% 459'125 28'248

JU 17'924 85'534 313'265 416'724 43.2% 70'287 83'855

248'509 248'509

Total 3'594'624 3'049'020 10'832'141 17'475'785 21.4% 7'912'398 4'128'457

Quelle: EFV, Finanzstatistik*

** Vertikaler Ressourcenausgleich + Lastenausgleich + Anteil Bund am Härteausgleich***

-

-

**** nicht einzelnen Kantonen zuscheidbar

Mittlere Wohn-

bevölkerung

Fläche in Hektaren

Anteile an Bundesein-nahmen *

Finanz- und Lastenausgleich vom

Bund **

Bundesbeiträge ***

Total

in % der Gesamt-

einnahmen des Kantons

zur Bestimmung des Gesamtbetrags (10'832.141 Mio. CHF; inkl. nicht einzelnen Kantonen zuscheidbare Bundesbeiträge): "Finanzierungsrechnung nach Sachgruppen und Funktionen, Kantone", Arbeitsblatt 011", ebenso: "Kantone insgesamt; Standardauswertungen", Arbeitsblatt "Einnahmen", Jahr 2011

den 26 Kantonen zuscheidbare Bundesbeiträge (total 10'583.632 Mio. CHF): "Kantone im Vergleich; Standardauswertungen", Arbeitsblatt "Einnahmen"

exklusive die zweckgebundenen Kantonsanteile (total 909.525 Mio. CHF): Anteil am Ertrag der Schwerverkehrsabgabe (LSVA; Position 46008), Anteil am Ertrag der Mineralölsteuer (Position 46005), Anteil am Ertrag Eidg. Alkoholverwaltung (Position 46003): "Kantone im Vergleich; Standardauswertungen", Arbeitsblatt "Einnahmen"

****

Bundesbeiträge (siehe auch Auflistung in Tabelle A5.03) = Positionen 4630 + 670 der Finanzstatistik (laufende Beiträge + Investitionsbeiträge) :

Page 259: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

255

TabelleA5.02 TransfersBund–KantoneproEinwohner,Jahr2011Tabelle A5.02 Transfers Bund - Kantone pro Einwohner, Jahr 2011

CHF pro Einwohner

CHF Rang

ZH 509 58 938 1'505 24

BE 274 593 1'713 2'581 11

LU 316 570 1'362 2'247 15

UR 228 1'511 3'224 4'963 3

SZ 809 41 1'172 2'022 16

OW 355 838 2'986 4'179 4

NW 518 36 1'420 1'974 18

GL 240 1'123 1'440 2'802 10

ZG 2'172 1'031 3'203 6

FR 346 1'069 1'745 3'159 7

SO 309 446 959 1'713 21

BS 965 254 1'649 2'868 9

BL 428 7 840 1'275 26

SH 470 118 1'124 1'712 22

AR 339 864 1'366 2'569 12

AI 354 847 2'108 3'309 5

SG 302 541 1'157 2'000 17

GR 308 1'157 3'791 5'256 2

AG 319 217 805 1'341 25

TG 283 557 1'117 1'957 19

TI 397 133 1'134 1'664 23

VD 502 83 1'191 1'776 20

VS 264 1'074 1'713 3'051 8

NE 359 681 1'463 2'504 13

GE 917 219 1'284 2'421 14

JU 255 1'217 4'457 5'929 1

Diverse 31 31

Total 454 385 1'369 2'209

Anteile an Bundesein-

nahmen

Finanz- und Lastenausgleich

vom BundBundesbeiträge

Total

Page 260: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

256

Tabelle A5.03 Bundesbeiträge werden den Kantonen für folgende Aufgabengebiete ausgerichtet

Tab. A5.03 Bundesbeiträge an die Kantone, nach Aufgabengebieten; Jahr 2011

Rubrik

Beispiele finanziell

bedeutender Unterrubriken

Betrag in Mio. CHF

1 Öffentliche Ordnung und Sicherheit, Verteidigung 69

2 Bildung 2'349

23 + 26 Berufsbildung 672

27 Hochschulen 1'162

3 Kultur, Sport und Freizeit, Kirche 22

5 Soziale Sicherheit 3'425

51 Krankheit und Unfall 2'117

52 Invalidität 657

53 Alter und Hinterlassene 613

6 Verkehr und Nachrichtenübermittlung 1'491

61 Strassenverkehr 1'183

62 Öffentlicher Verkehr 307

7 Umweltschutz und Raumordnung 436

74 Verbauungen 246

8 Volkswirtschaft 3'041

81 Landwirtschaft 2'907

Total 10'832

Quelle: EFV, Finanzstatistik

* davon nicht einzelnen Kantonen zuscheidbar: 249 Mio. CHF

Aufgabengebiet

Total Bundesbeiträge *

In den obenstehenden Tabellen sind nur jene Transferzahlungen des Bundes berücksichtigt, welchedenKantonshaushaltenzufliessen,nichtaberZahlungen,dieanDritteindenKan-tonen ausgerichtet werden, wie z.B. Löhne der Mitarbeitenden der Bundesverwaltungen, Beiträge des Bundes, welche direkt an Dritte und nicht über die Kantonshaushalte ausbe-zahltwerden(z.B.solcheandieSBBundandiekonzessioniertenTransportunternehmungendesöffentlichenVerkehrs),BeschaffungendesBundesvonGüternundDienstleistungen,einschliesslichbeispielsweisediezivilenundmilitärischenBundesbauten,oderdieAufwen-dungenderETHs.ImZentrumstehtalsodiefinanzpolitischeundnichteinevolks-bzw.re-gionalwirtschaftliche Sicht. Die Beschränkung auf die Transfers an die Kantonshaushalte hat folgende Gründe:

– Die in der Tabelle berücksichtigten Transferzahlungen haben den Zweck, die Haushalte der Kantonegezieltzustärken.DemgegenüberfinanziertderBundmitanderenAusgabenimInland namentlich auch die Aufgaben in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich. Den letzt-genannten Zahlungen kommt somit eine völlig andere Funktion zu.

Page 261: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

257

– Eine Beschränkung auf die Transfers an die Kantonshaushalte hat den Vorteil, dass die Zahlungen klar abgrenzbar sind. Würden auch weitere Zahlungen des Bundes berücksich-tigt,wäreeineklareAbgrenzbarkeitnichtmehrgegeben;derEntscheid,welcheZahlun-gen ebenfalls noch zu berücksichtigen wären, würde arbiträr.

– Die Zuscheidung der übrigen Ausgaben des Bundes auf die Kantone ist mit grossen erhebungstechnischen und methodischen Problemen verbunden.

GemessenandenBeträgenproEinwohnerfliesseneinigenKantonenauffallendhoheBundesbeiträgezu.DarunterfallennamentlichdieKantoneJuraundGraubünden,aberauchUri,ObwaldenundAppenzell-Innerrhoden.EshandeltsichallerdingsdurchwegsumKantonemitgeringerBevölkerungsdichte,wasbiszueinemgewissenGradzwangsläufighohePro-Kopf-AusgabenzurFolgehat.DiebeidenerstgenanntenKantone,JuraundGraubünden,liegendennauchbezüglichihrer„Netto“-Pro-Kopf-Ausgaben,dasheisstjenerAusgaben,diesienachAbzugderBundesbeiträgeauseigenenMittelnzufinanzierenhaben,inderoberenRanglistenhälftederKantone(vgl.dazuauchZiff.5.5.2).ZudemkannausdenaufgeführtenZahlungen nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass ausschliesslich die jeweiligen Kan-tonedavonprofitieren;namentlichdort,woesumkantonalerbrachteLeistungengeht,dieüberdieKantonsgrenzenhinweggenutztwerdenkönnen(z.B.indenBereichenHochschulenoderVerkehr).

Zubeachtenist,dassdiedargestellteGesamtheitderTransferzahlungenBund–Kantone(undinsbesonderederenVerteilungaufdieeinzelnenKantone)beiderNFAnichtdierelevanteGrösse war. Im Gegenteil war es das erklärte Ziel der Reform, interkantonale Verteilungsziele ausschliesslich mit Hilfe des neuen Finanzausgleichs im engeren Sinn zu erreichen.

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

259

Anhang 6

Kriterien und Messgrössen zur Beurteilung der Wirksamkeit gemäss Anhang 17 der FiLaV

– Verhältnis zwischen zweckgebundenen und zweckfreien Transferzahlungen des Bundes an die Kantone

– Transferzahlungen der Kantone an den Bund

– Verhältnis zwischen Kostenbeiträgen und Pauschal- und Globalbeiträgen

– UnterschiedebeimRessourcenpotenzialproEinwohnerderKantone

– UnterschiedebeimstandardisiertenSteuerertragproEinwohnerderKantonevorundnacherfolgtem Ressourcenausgleich

– StandardisierterSteuerertragproEinwohnerinundEinwohnerdesressourcen-schwächsten Kantons im Verhältnis zum Schweizer Mittelwert vor und nach erfolgtem Ressourcenausgleich

– Höhe des Freibetrags zur Berechnung der massgebenden Einkommen der natürlichen Per-sonen

– SonderlastenproEinwohner

– Verhältnis zwischen Lastenausgleich und Sonderlasten

– Einnahmen, Ausgaben und Schulden der Kantone

– Unterschiede in der Steuerbelastung

– Staats-undFiskalquotenderKantoneundGemeindenimnationalenundinter-nationalenVergleich

– Steuererleichterungen aufgrund des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 zugunsten wirtschaftlicherErneuerungsgebiete(«LexBonny»)

– Zu-undAbwanderungenvonSteuerpflichtigenimnationalenundinter¬natio-nalenVer-hältnis

– Effektive Grenz- und Durchschnittssteuerbelastungen der Kantone im nationa-len und in-ternationalen Vergleich

– Anzahl Verwaltungsgesellschaften gemäss Artikel 28 Absätze 3 und 4 des StHG

– InterdependenzzwischenSteuerbelastungineinemKantonunddemImmobi-lienmarktindiesem Kanton

– AuswirkungenwichtigerfiskalpolitischerEntscheideaufandereKantone

– Auswirkungen des Härteausgleichs auf die standardisierten Steuererträge der Kantone

– Entwicklung des Volumens der interkantonalen Lastenausgleichszahlungen und Anteil der AbgeltungderSpillovers

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

261

Anhang 7

Dynamik der Nettoausgaben der Städte

AlsReaktionaufdenerstenWirksamkeitsberichtbetreffenddieJahre2008-2011wurdefürden zweiten Bericht von verschiedenen Seiten eine Analyse der Ausgabenentwicklung bei den Städten im Zusammenhang mit der NFA gefordert:

• Im Rahmen der Vernehmlassung verlangte der Schweiz. Städteverband, «dass im Hinblick auf den zweiten Wirksamkeitsbericht in einer Gesamtschau die Kostenverlagerungen vom Bund auf die Städte und Gemeinden dargestellt werden».

• AnlässlichderBehandlungdeserstenWirksamkeitsberichtsindenparlamentarischenKommis sionen wurde gefordert, dass die Ausgabendynamik für die Städte in den einzel-nen Auf gabengebieten seit 2007 untersucht werde.

• SchliesslichverlangteNationalratKurtFluriperMotionvom9.Juni2011(11.3504),«indiekünftige Evaluation der NFA die direkten Auswirkungen der NFA auf Städte und Gemein-deninwichtigenBereicheneinzubeziehen(z.B.SchulenundSozialbereich,etc.)».InderBegründung wies der Motionär unter anderem darauf hin, dass sich «konkrete Folgen der NFAaufdiekommunaleEbenebeispielsweisebeiderFinanzierungderSonderschulen,derBetagtenhilfeoderbeiderVerkehrsfinanzierungzeigten».

Bei der Beantwortung dieser Motion wies der Bundesrat darauf hin, dass

• sichdieNFAordnungspolitischaufdasVerhältniszwischenBundundKantonenzubezie-henhatteunddieKantoneinihremHoheitsgebietsouveränseien;

• dieNFAdeshalbindenKantonenaufunterschiedlicheArtundWeiseumgesetztwurde;

• mit der Zeit nicht mehr feststellbar sei, welche Ausgabenelemente auf die NFA zurückzu-führen seien und welche nicht.

Der Bundesrat sicherte jedoch zu, dass im zweiten Wirksamkeitsbericht in einer Auswertung der Finanzstatistik die Ausgabendynamiken für die Städte in den von der NFA betroffenen Aufgabengebieten dargestellt und kommentiert werden.

In der folgenden Tabelle werden einerseits die Ausgabendynamiken von Aufgaben unter-sucht,dieGegenstandderNFAwaren(I.-III.),undandererseitsdieAusgabendynamikenvonfinanziellgewichtigenAufgaben,dievonderNFAnichttangiertwurden(IV.).Zusätzlichwirdbei den von der NFA betroffenen Aufgaben unterschieden zwischen solchen, bei denen die Kantonesubstanziellbelastetwurden(I.),undsolchen,beidenendieKantonesubstanziellentlastetwurden(II.).

Weiter wird das Gewicht der einzelnen Aufgaben gemessen an den Gesamtausgaben aufgezeigt(s.letzteSpaltedernachfolgendenTabelle)sowieeinVergleichderAusgaben-entwicklung der Städte mit jener der Gemeinden insgesamt, jener der Kantone und jener des Bundesvorgenommen(V.).

Analysiert werden die Entwicklungen der Nettoausgaben, das heisst die Entwicklungen der AusgabenproAufgabengebietabzüglichdemAufgabengebietzurechenbareEinnahmen.EswirdaufdieStatistikder«StädteundKantonshauptorte»undnichtaufjeneder«StädteimStädteverband»abgestellt,weilerstereüberdieBetrachtungsperiodegeseheneinhomoge-neresSampleaufweist.DasJahr2011istjenesmitdenaktuellstenverfügbarenDaten.

Page 266: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

262

DieZahlenpräsentierensichwiefolgt:

TabelleA7.01 DynamikderNettoausgaben*derStädteundKantonshauptorteinsgesamt,2003–2006 und 2008–2011Tab. A7.01

Mio. CHF

2003 2004 2005 2006ø jährliche

WR2003-06

2008 2009 2010 2011ø jährliche

WR2003-06

Sonderschulung 168 165 167 177 1.8% 180 203 213 226 7.9%

Prämienverbilligung** 55 21 82 83 14.7%

Behinderteninstitutionen 41 43 48 47 4.7% 28 30 28 35 7.7%

Betagtenhilfe 430 441 429 429 -0.1% 172 189 178 139 -6.9%

Öffentlicher Verkehr 298 274 303 311 1.4% 545 536 532 538 -0.4%

Total 937 923 947 964 1.0% 980 979 1'033 1'021 1.4%

Ergänzungsleistungen zur AHV 158 189 202 209 9.8% 155 209 271 281 22.0%

Ergänzungsleistungen zur IV 111 100 102 105 -1.8% 213 213 188 191 -3.6%

Total 269 289 304 314 5.3% 368 422 459 472 8.7%

Total 1'206 1'212 1'251 1'278 2.0% 1'348 1'401 1'492 1'493 3.5%

Allgemeine Verwaltung 1'181 1'091 1'068 1'144 -1.0% 1'281 1'708 1'525 1'585 7.4%

Öffentliche Ordnung und Sicherheit, Verteidigung

514 529 566 585 4.4% 594 605 610 588 -0.3%

Obligatorische Schule 1'834 1'734 1'832 1'840 0.1% 2'027 2'128 2'153 2'234 3.3%

Kultur, Sport, Freizeit, Kirche 1'243 1'293 1'315 1'397 4.0% 1'457 1'526 1'582 1'637 4.0%

Gesundheit 1'342 1'329 1'382 1'233 -2.8% 652 654 612 686 1.7%

Sozialhilfe und Asylwesen 810 908 955 985 6.7% 1'306 1'348 1'410 1'425 2.9%

Übriger Verkehr (ohne öffentlicher Verkehr)

733 742 732 747 0.6% 922 974 1'002 1'016 3.3%

Umweltschutz und Raumordnung

869 839 875 910 1.5% 1'044 1'073 1'009 1'031 -0.4%

Total 8'526 8'465 8'725 8'841 1.2% 9'283 10'016 9'903 10'202 3.2%

Nettoausgaben Städte und Kantonshauptorte insgesamt***

12'295 12'255 12'522 12'709 1.1% 13'555 14'642 14'427 14'803 3.0%

Gesamtausgaben Gemeinden****

38'699 40'101 40'680 41'144 2.1%

Gesamtausgaben Kantone****

61'108 63'051 64'464 66'614 2.9%

Datenquelle: Finanzstatistik* Nettoausgaben pro Aufgabengebiet = Ausgaben pro Aufgabengebiet abzüglich dem Aufgabengebiet zurechenbare Einnahmen.** in der Finanzstatistik erst ab 2008 gesondert ausgewiesen.*** Nettoausgaben insgesamt = Gesamtausgaben abzüglich den Aufgabengebieten insgesamt zurechenbare Einnahmen.**** abzüglich Beiträge anderer öffentlicher Verwaltungen und ohne ausserordentliche Ausgaben.

V: Zum Vergleich (2): Nettoausgaben der Städte und Kantonshauptorte insgesamt im Vergleich mit den "Netto"-Ausgaben der Gemeinden und der Kantone

10.9%

8.7%

16.3%

11.5%

10.8%

7.7%

4.9%

7.1%

77.9%

III. Aufgabengebiete, bei denen die Kantone beim Übergang zum Regime mit NFA substanziell tangiert wurden (= Summe aus Total I und Total II)

12.8%

IV. Zum Vergleich (1): Finanziell bedeutende Aufgabengebiete für die Städte und Kantonshauptorte ohne substanzielle NFA-bedingte Lastenverschiebung auf die Kantone

0.6%

3.7%

8.2%

II. Aufgabengebiete, bei denen die Kantone beim Übergang zum Regime mit NFA substanziell entlastet wurden

2.7%

1.9%

4.6%

0.2%

Dynamik der Nettoausgaben* der Städte und Kantonshauptorte insgesamt, 2003-2006 und 2008-

2011

Anteil der Ausgaben des Aufgabengebiets

an den Gesamtausgaben

(Jahr 2011)

I. Aufgabengebiete, bei denen die Kantone beim Übergang zum Regime mit NFA substanziell belastet wurden

1.9%

1.8%

Page 267: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

263

GemässobenstehenderTabellelässtsichbeidenStädtenundKantonshauptorteneinedurchdieNFAherbeigeführtesignifikanthöhereAusgabensteigerungnichtfeststellen.EsistimGe-genteil Folgendes festzuhalten:

• DieStädteundKantonshauptorteverzeichnetenvon2008bis2011beiAufgaben,dievonderNFAtangiertwurden,eineähnlicheAusgabendynamikwiebeidenfinanziellgewichti-gen,vonderNFAnichtbetroffenenAufgaben(JahresdurchschnittederWachstumsraten:3.5%gegenüber3.2%).Ausnahmenbildeten

– die Ergänzungsleistungen zur AHV – eine Aufgabe allerdings, bei der die Kantone durch dieNFAentlastetwurden;

– die Prämienverbilligungen, deren Anteil an den Gesamtausgaben der Städte und Kantons-hauptortejedochnur1.8Prozentbeträgt;

– dieBehinderteninstitutionenunddieSonderschulung;insgesamtbeträgtihrAnteilandenGesamtausgabenderStädteundKantonshauptorteaberebenfallsnur2.1Prozent.

• FürdieStädteundKantonshauptortehabenvonderNFAbetroffeneAufgabengebiete–gemessenandenGesamtausgaben–einefinanziellklargeringereBedeutungalsAufgaben,dievonderNFAnichttangiertwurden(imDurchschnittproAufgabe1.6%gegenüberdurchschnittlich9.7%).

• DasWachstumdergesamtenNettoausgabenderStädteundKantonshauptorteschliesslichwar von 2008 bis 2011 zwar höher als jenes der Gemeinden insgesamt, bewegte sich je-dochpraktischimselbenRahmenwiejenesderKantoneundlagleichttieferalsjenesdesBundes(fürdenBundvgl.Tabelle6.03imUnterkapitel6.1.2).

• Interessant wären auch ein Vergleich der Ausgaben vor/nach Einführung der NFA, konkret dieAusgabensprüngevon2007auf2008.DiePeriodenvorundnachEinführungderNFAsindstatistischjedochnichtvergleichbar.DennwieimUnterkapitel6.1.2dargelegt,weistdasJahr2007inderFinanzstatistiksowohlgegenüberdemVorjahr(unterschiedlicheRechnungsmodelle)alsauchgegenüber2008(neueSektorisierungnachAbstimmungaufjenederEU)jeeinenStrukturbruchauf. In der Tendenz lässt sich allerdings auch bezüglich der Ausgabenentwicklung vor/nach Einführung der NFA kein stärkerer Anstieg bei «NFA-betroffenen» Aufgaben feststellen. Im Gegenteil weisen die von der NFA nicht tangierten Aufgabengebiete beim Vergleich vor/nachEinführungderNFAdeutlichgrössereAusgabensprüngeauf;diesbeiAusklamme-rung des von der neuen Sektorisierung besonders betroffenen Bereichs «Gesundheit».

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Page 269: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

265

Anhang 8

Entscheide der Fachgruppe Qualitätssicherung

DieFachgruppeQualitätssicherung(FGQuali)mussimRahmenihresMandatesauchimmerwiederEntscheidefällen,wiegewisseSachverhalteindasRessourcenpotenzialeinfliessensollen.DieseEntscheidesindausTransparenzgründennachfolgendmitdemDatumdesEnt-scheides aufgeführt.

Kategorie 1 Ressourcenpotenzial, das nicht berücksichtigt wird

1.1 Kapitalleistungen aus Vorsorge werden nicht berücksichtigt.

DieserEntscheidwurdebereitsinderProjektphasegetroffen.

1.2 Auf die Anwendung der Repartitionswerte bei den Liegenschaften wird verzichtet.

DieserEntscheidwurdebereitsinderProjektphasegetroffen.DerEinbezugwürdezuei-nemzusätzlichenAufwandbeiderVeranlagungführen,dadieRepartitionswertenichtveranlagungsrelevantfürSteuerpflichtigeohneDomizilineinem2.Kantonsind.Zudemistdas Volumen gering.

1.3 Liquidationsgewinne nach Artikel 37b DBG

Die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven wird ge-trennt vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Tarif besteuert. Es besteht deshalb diegleicheAusgangslagewiebeidenKapitalleistungenausVorsorge.AusserdemwirdaufdieFehleranfälligkeithingewiesen;esbestehekeineEDV-Applikationunddiezuerwarten-den Beträge seien klein. Schliesslich wird die Bedeutung von Einzelunternehmungen we-genderUnternehmenssteuerreformIIabnehmen.DieFachgruppeentschieddeshalb,dieLiquidationsgewinnenachArtikel37bDBGnichtindieBerechnungdesRessourcenpotenzialseinzubeziehen.(FGQuali23.4.2010)

1.4 Pauschale Steueranrechnungen

DiepauschalenSteueranrechnungenwerdenimRessourcenpotenzialnichtberücksichtigt,obwohl sie in gewissen Fällen teilweise oder vollständig zurückerstattet werden mussten. Der Gesamteffekt auf den Finanzausgleich ist aber vernachlässigbar.

1.5 Quellensteuer bei Mitarbeiterbeteiligungen

DieFachgruppeschlägtvor,aufdieMeldungeinstweilenzuverzichten.InsbesondereweildieBedeutungauchsehrgeringist.(FGQuali21.8.2012)

Page 270: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

266

Kategorie 2 Ressourcenpotenzial wird berücksichtigt, unter Inkaufnahme von Ungenauigkeiten

2.1 Nachkorrektur provisorischer Steuerdaten

ProvisorischeSteuerdatenwerdennachderdefinitivenVeranlagungimRessourcenpotenzialnichtkorrigiert.DieswurdebereitsinderProjektphasesobeschlossen.(FGQuali13.5.2008)

2.2 Provisorische Daten bei Gesellschaften mit besonderen Steuerstatus

Bei Gesellschaften gemäss Artikel 28 StHG besteht eine Übergangsregelung bis zum Bemessungsjahr2013,wonachfürdieBerechnungderASGdieprovisorischenkantonalenFak toren nicht nachkorrigiert werden, sofern diese Faktoren bereits den Stand gemäss Selbst-deklarationwiedergeben.WenndieseprovisorischenFaktorenhingegendenStandfrühe-rerSteuerperiodenwiedergeben,sofliesstderintegraleDBST-Faktor(GewinnDBGminusBeteiligungsertrag)indieASG-Berechnung.DieseRegelunghaterheblicheAuswirkungenaufdasRessourcenpotenzialundsollmitderdrittenVierjahresperiodeindefinitivesRechtüber-führtwerden(vgl.Abschnitt7.2.3).(FGQuali13.5.2008)

2.3 Nachträglich veranlagte Quellensteuerpflichtige

MitBezugaufdieErfassungvonquellenbesteuertenSteuerpflichtigen,welchenachträg-lichveranlagtwerden,giltderVeranlagungsstandgemässExtraktionsdatum.(FGQuali20.5.2009)

2.4 Nachträglich veranlagte Quellensteuerpflichtige

Gemäss der NFA-Weisung kann der Kanton frei wählen, bei welchem Indikator das Potenzial dernochnichtveranlagtennachträglichveranlagtenSteuerpflichtigengemeldetwird.FürgewisseKantonekanndieseOptionzuUngleichbehandlungenbeiderBerechnungderKor-rekturenfürdenRessourcenausgleichführen.DieFachgruppeQualitätssicherunghältdaranfest,dassdieKantoneweiterhinwählenkönnen.DieentsprechendenAuswirkungensindgering.(FGQuali19.4.2011)

2.5 Veranlagungsstand natürlicher Personen

DerAnteildefinitivveranlagternatürlichenPersonenwirdauchzukünftignichterfasst. (FGQuali24.4.2010)

2.6 Anwendung des Codes „definitiv“ für noch nicht veranlagte Gesellschaften mit besonderem Steuerstatus

UmdieDateneinerzumExtraktionszeitpunktnochnichtveranlagtenGesellschaftenmitbesonderemSteuerstatusals„definitiv“zuberücksichtigen,musseineSteuererklärungmitSpartenrechnungvorhandenunderfasstsein.(FGQuali19.4.2011)

Page 271: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

267

2.7 Nicht aktuellste definitive Veranlagung bei Nachsteuern

DaNachsteuerfälleimExtraktionszeitpunktnurseltenrechtskräftigsind,erscheintesderFachgruppeunzweckmässig,indiesemBereicheineweitereRegelungzuschaffen.DiebetragsmässigeBedeutungistsehrgeringunddieprovisorischenVeranlagungenwerdenauchnichtnacherhoben.(FGQuali17.4.2012)

2.8 Ermessensveranlagungen (Taxations d’office) im Quellensteuerbereich

Die meisten Kantone stellen bei der Ermessensveranlagungen auf „geschätzte“ Bruttolöhne ab und melden diese auch dem Finanzausgleich. Nur die Kantone Genf, Tessin, Wallis und – bis und mit Steuerjahr 2010 – auch Zürich stellen auf einen früher erhobenen Steuerbetrag ab.DieFachgruppeQualitätssicherungakzeptiertdieErmessensveranlagungeneinstweilennichtindasRessourcenpotenzialeinzubeziehen.(FGQuali21.8.2012)

2.9 Verständigungsverfahren im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen

BeiVerständigungsverfahrenimRahmenvonDoppelbesteuerungsabkommen,wirdgleichvorgegangen wie bei Nachsteuerfällen. Gemäss Weisung ist der Veranlagungsstand zum Zeit-punktderDatenextraktionmassgebend.(FGQuali25.4.2013)

Kategorie 3 Zwischenzeitlich erledigt oder systembedingt in Ordnung

3.1 Verluste selbständig Erwerbender und juristischer Personen

BeiVerlustenwirddasEinkommenoderderReingewinnaufNullgesetzt.(FGQuali13.5.2008)

3.2 Grenzgänger aus Nicht-Nachbarländern

DieFachgruppebeschloss,dieGruppeabdemReferenzjahr2011insMeldeformularaufzu-nehmen.DieserPunktistsomiterledigt.(FGQuali23.4.2010)

Page 272: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Fragebogen zum Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2012 - 2015

Ressourcenausgleich

1 Teilen Sie die Auffassung des Bundesrates, der Grundbeitrag des Ressourcenaus-gleichs 2016-2019 sei aufgrund der permanenten Überschreitung des Mindestausstat-tungsziels in der zweiten Vierjahresperiode anzupassen (s. Kapitel 5.5.1 bzw. 9.1)?

1a Falls eine Anpassung des Grundbeitrags erfolgt: Sind Sie auch der Meinung, dass der Grundbeitrag um diejenige Summe zu korrigieren ist, um welche die Dotation in den Jahren 2012 - 2015 durchschnittlich zu hoch lag (s. Kapitel 9.1)?

2 Teilen Sie die Auffassung des Bundesrates, auf eine Belastungsobergrenze für ressour-censtarke Kantone sei zu verzichten (s. Kapitel 9.3)?

3 Teilen Sie die Auffassung des Bundesrates, dass die bisherige Berechnungsmethode der Ein- und Auszahlungen beizubehalten sei (s. Kapitel 8 bzw. 9.4)?

4 Teilen Sie die Auffassung des Bundesrates, das Ressourcenpotenzial sei weiterhin mit den bisherigen Steuerkategorien zu berechnen (s. Kapitel 7.1) und somit auch die Was-serzinsen nicht einzubeziehen (s. Kapitel 9.5)?

5 Teilen Sie die Auffassung des Bundesrates, die Gewinne der juristischen Personen im Ressourcenpotenzial seien zusätzlich zum Faktor Beta nicht noch auf 70 Prozent zu re-duzieren (s. Kapitel 9.5)?

6 Teilen Sie die Auffassung des Bundesrates, die Grenzgängereinkommen im Ressour-cenpotenzial seien nicht neu zu 50 Prozent, sondern weiterhin zu 75 Prozent zu berück-sichtigen (s. Kapitel 9.5)?

7 Teilen Sie die Auffassung des Bundesrates, dass bei den Ausgleichszahlungen ressour-censchwacher Kantone mit einer steuerlichen Ausschöpfung unter dem Durchschnitt der ressourcenstarken Kantone keine Reduktion vorzunehmen sei (s. Kapitel 9.5)?

Lastenausgleich

8 Teilen Sie die Auffassung des Bundesrates, der Grundbeitrag des Lastenausgleichs 2016-2019 (Totalbeträge des geografisch-topografischen und des soziodemografischen Lastenausgleichs) sei mittels einer Fortschreibung analog dem im Finanz- und Lasten-ausgleichsgesetz (FiLaG; Art. 9 Abs. 2) vorgesehenen Verfahren festzulegen (s. Kapitel 9.1)?

9 Teilen Sie die Auffassung des Bundesrates, dass die Dotationen im geografisch-topografischen und soziodemografischen Lastenausgleich weiterhin gleich hoch sein sollen (s. Kapitel 9.1)?

Page 273: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

2

Härteausgleich

10 Teilen Sie die Auffassung des Bundesrates, der Härteausgleich sei auf die dritte Vierjah-resperiode nicht aufzuheben (s. Kapitel 9.2)?

11 Teilen Sie die Auffassung des Bundesrates, dass der Härteausgleich ab 2016 wie vor-gesehen (FiLaG; Art. 19 Abs. 3) um jährlich 5 Prozent reduziert werden soll (s. Kapitel 9.2)?

Aufgabenteilung Bund / Kantone

12 Sehen Sie eine sachliche Notwendigkeit, zum jetzigen Zeitpunkt weitere Aufgabenent-flechtungen zwischen Bund und Kantonen zu prüfen (s. Kapitel 6.1.3)? Wenn ja, in wel-chen Gebieten?

Weitere Bemerkungen

13 Haben Sie weitere Bemerkungen zur dritten Vierjahresperiode des Finanzausgleichs?

Page 274: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD

Bundesgasse 3, 3003 Bern, Schweiz

www.efd.admin.ch

CH-3003 Bern EFD Adressaten: die politischen Parteien die Dachverbände der Gemeinden, Städ-te und Berggebiete die Dachverbände der Wirtschaft die interessierten Kreise

Bern, 14. März 2014

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2012-2015: Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens Sehr geehrte Damen und Herren

Der Bundesrat hat am 14. März 2014 das EFD beauftragt, bei den Kantonen, den politischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Bergge-biete, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft und den interessierten Kreisen zum «Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2012-2015» ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.

Mit diesem Brief möchten wir Sie zur Teilnahme am Vernehmlassungsverfahren einladen und Sie bitten, uns Ihre Stellungnahmen bis am

30. Juni 2014

zukommen zu lassen.

Ausgangslage

Am 28. November 2004 wurden die Verfassungsbestimmungen zur Neugestaltung des Fi-nanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) von Volk und Ständen angenommen. Daran anschliessend erfolgten die zahlreichen Anpassungen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe. Die NFA wurde auf den 1. Januar 2008 integral in Kraft gesetzt.

Page 275: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

2

Die NFA umfasst grundsätzlich vier Elemente:

1. Durch eine neue Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen wurden die finanziellen Beziehungen zwischen den beiden Staatsebenen entflochten und die gegenseitigen Transferzahlungen reduziert.

2. Als zweiter Pfeiler der NFA wurde bei den verbleibenden gemeinsam finanzierten Auf-gaben, den so genannten Verbundaufgaben, die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen neu ausgerichtet.

3. Des Weiteren wurden die interkantonale Zusammenarbeit und der interkantonale Las-tenausgleich institutionell geregelt.

4. Schliesslich wurde ein vollständig neues System für den Finanzausgleich im engeren Sinn entwickelt. Der neue Finanzausgleich umfasst grundsätzlich zwei voneinander un-abhängige Ausgleichsinstrumente, welche unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen:

- Mit dem Ressourcenausgleich sollen Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähig-keit der Kantone ausgeglichen werden, wobei zwischen einem horizontalen und ei-nem vertikalen Ressourcenausgleich unterschieden wird.

- Der Lastenausgleich entschädigt Kantone, die in bestimmten Aufgabenbereichen übermässige strukturbedingte Kosten aufweisen. Entschädigt werden diese so ge-nannten Sonderlasten mit zwei separaten Ausgleichsgefässen, dem geografisch-topografischen und soziodemografischen Lastenausgleich.

Die Umsetzung der Verfassungsbestimmungen zum Finanzausgleich im engeren Sinn ist im Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) vom 3. Oktober 20031 gere-gelt. Des Weiteren regelt das FiLaG die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenaus-gleich.

Die Mittel für die Ausgleichstöpfe werden alle vier Jahre von der Bundesversammlung in der Form von Grundbeiträgen festgelegt. Diese werden in den drei Folgejahren jeweils vom Bundesrat auf der Basis vordefinierter Indikatoren fortgeschrieben. Das FiLaG trat gleichzei-tig mit der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) vom 7. November 20072, den NFA-Verfassungsbestimmungen und sämtlichen anderen im Zusammenhang mit der NFA stehenden Gesetzesrevisionen am 1. Januar 2008 in Kraft.

Der erste Wirksamkeitsbericht wurde 2010 publiziert. Aufgrund des kurzen Untersuchungs-zeitraums seit der Einführung des neuen Finanzausgleichs und der fehlenden Datengrundla-ge für die Jahre ab 2008 wurden die Ausgleichsbeiträge für die zweite Vierjahresperiode or-dentlich fortgeschrieben. Die einzige Anpassung des FiLaG betraf das Vorgehen bei einer nachträglichen Fehlerkorrektur.

1 SR 613.2 2 SR 613.21

Page 276: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

3

Gegenstand der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage

Das FiLaG sieht vor, dass der Bundesrat periodisch über den Vollzug und die Wirkung des neuen Finanzausgleichs Bericht erstattet. Der vorliegende Wirksamkeitsbericht3 gibt Auf-schluss über die Zielerreichung des Finanzausgleichs und soll dem Parlament unter ande-rem als Grundlage für die alle vier Jahre zu erfolgende Neudotierung der Ausgleichsgefässe dienen. Mit ihm legt der Bundesrat die Ergebnisse zur Wirksamkeit und zum Vollzug des Fi-nanzausgleichs vor und erörtert Massnahmen für die anstehende Vierjahresperiode 2016-19. Gegenüber dem ersten Wirksamkeitsbericht sind nun auch vermehrt Daten aus der Zeit nach Einführung des neuen Finanzausgleichs verfügbar. Dadurch lassen sich erste Schlüsse über dessen Wirkung ziehen. Der zweite Wirksamkeitsbericht stellt zudem noch einmal den Über-gang vom alten zum neuen Finanzausgleich dar. Damit ist die Evaluation des Projekts NFA abgeschlossen (Art. 57 FiLaV).

Die Beilage zum Wirksamkeitsbericht enthält die Entwürfe für den neuen Bundesbeschluss über die Grundbeiträge des Ressourcenausgleichs und den neuen Bundesbeschluss über die Grundbeiträge des Lastenausgleichs.

Vernehmlassungsunterlagen

Wir unterbreiten Ihnen den Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2012-2015 und die Entwürfe der Bundesbeschlüsse zur Stellungnahme. Die Vernehmlassungsunterlagen können über die Internetadresse http://www.admin.ch/ch/d/qg/pc/pendent.html bezogen werden.

Die dem Bericht zugrunde liegenden Studien zu spezifischen Themen und Fragestellungen stehen unter der folgenden Internetadresse zur Verfügung: http://www.efv.admin.ch/d/dokumentation/finanzpolitik_grundlagen/ finanzausgleich/datengrundlage.php

Nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist werden die Stellungnahmen im Internet veröffentlicht. Im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG; SR 151.3) sind wir bestrebt, barrierefreie Dokumente zu publizieren. Wir ersuchen Sie daher, die Stellungnahme wenn möglich elektronisch einzureichen (vorzugsweise als Word- Dokument).

Ihre Stellungnahmen richten Sie bitte per E-Mail an:

[email protected]

oder an die folgende Adresse:

Eidgenössische Finanzverwaltung Sektion Finanzausgleich Bundesgasse 3 3003 Bern

3 Die Arbeiten am Wirksamkeitsbericht wurden von einer paritätisch aus Bundes- und Kantonsvertretern zusam-

mengesetzten Fachgruppe begleitet.

Page 277: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

4

Für allfällige Fragen wenden Sie sich bitte an:

Werner Weber, EFV, Leiter Sektion Finanzausgleich Tel. 031 322 97 61, [email protected]

Weiteres Vorgehen

Der Wirksamkeitsbericht bzw. die Ergebnisse der Vernehmlassung bilden die materielle Grundlage für die bundesrätliche Botschaft an die eidgenössischen Räte zur Neudotierung der Finanzausgleichsgefässe. Die Botschaft muss vom Bundesrat bis Ende September die-ses Jahres verabschiedet sein, so dass die Beratungen in der Kommission des Erstrates im Oktober beginnen können. Das Plenum des Erstrates wird die Vorlage in der Wintersession 2014 beraten. Die Schlussabstimmungen in beiden Räten sind für die Sommersession 2015 vorgesehen, damit die Referendumsfrist eingehalten werden kann und die Bundesbeschlüs-se auf 1. Januar 2016 in Kraft treten können.

Wir danken Ihnen, sehr geehrte Damen und Herren, für Ihr Interesse und Ihre Anregungen.

Freundliche Grüsse

Eveline Widmer-Schlumpf

Vernehmlassungsunterlagen: (Verfügbar unter: http://www.admin.ch/ch/d/qg/pc/pendent.html) − Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2012-2015

− Beilage zum Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2012-2015 (rechtliche Umsetzung)

− Fragenkatalog

− Liste aller Vernehmlassungsteilnehmer

Page 278: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Liste der ständigen Vernehmlassungsadressaten

Liste des destinataires

Elenco dei destinatari Art. 4 Abs. 3 Vernehmlassungsgesetz (SR 172.061) 1. Kantone / Cantons / Cantoni ............................................................................................... 2 2. In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien / partis politiques

représentés à l'Assemblée fédérale / Partiti rappresentati nell'Assemblea federale . 4 3. Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete /

associations faîtières des communes, des villes et des régions de montagne qui œuvrent au niveau national / Associazioni mantello nazionali dei Comuni, delle città e delle regioni di montagna ................................................................................................. 6

4. Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft / associations faîtières de l'économie qui œuvrent au niveau national/ Associazioni mantello nazionali dell'economia ......................................................................................................................... 6

Stand: 04.12.2013

Page 279: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

1. Kantone / Cantons / Cantoni Staatskanzlei des Kantons Zürich Kaspar Escher-Haus

8090 Zürich [email protected]

Staatskanzlei des Kantons Bern Postgasse 68 Postfach 840 3000 Bern 8 [email protected]

Staatskanzlei des Kantons Luzern Bahnhofstrasse 15 6002 Luzern [email protected]

Standeskanzlei des Kantons Uri Postfach 6460 Altdorf [email protected]

Staatskanzlei des Kantons Schwyz Postfach 6431 Schwyz [email protected]

Staatskanzlei des Kantons Obwalden Rathaus Postfach 1562 6061 Sarnen [email protected]

Staatskanzlei des Kantons Nidwalden Dorfplatz 2 Postfach 1246 6371 Stans [email protected]

Regierungskanzlei des Kantons Glarus Rathaus 8750 Glarus [email protected]

Staatskanzlei des Kantons Zug Postfach 156 6301 Zug [email protected]

Chancellerie d'Etat du Canton de Fribourg Rue des Chanoines 17 1701 Fribourg [email protected] [email protected]

Staatskanzlei des Kantons Solothurn Rathaus Barfüssergasse 24 4509 Solothurn [email protected]

Page 280: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Staatskanzlei des Kantons Basel-Stadt Staatskanzlei des Kantons Basel-Stadt Marktlatz 9 Postfach 4001 [email protected]

Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft Rathausstrasse 2 4410 Liestal [email protected]

Staatskanzlei des Kantons Schaffhausen Beckenstube 7 8200 Schaffhausen [email protected]

Kantonskanzlei des Kantons Appenzell Ausserrhoden Regierungsgebäude Postfach 9102 Herisau [email protected]

Ratskanzlei des Kantons Appenzell Innerrhoden Marktgasse 2 9050 Appenzell [email protected]

Staatskanzlei des Kantons St. Gallen Regierungsgebäude 9001 St. Gallen [email protected]

Standeskanzlei des Kantons Graubünden Reichsgasse 35 7001 Chur [email protected]

Staatskanzlei des Kantons Aargau Regierungsgebäude 5001 Aarau [email protected]

Staatskanzlei des Kantons Thurgau Regierungsgebäude 8510 Frauenfeld [email protected]

Cancelleria dello Stato del Cantone Ticino Residenza Governativa 6501 Bellinzona [email protected]

Chancellerie d'Etat du canton de Vaud Place du Château 4 1014 Lausanne [email protected]

Chancellerie d'Etat du canton du Valais Palais du Gouvernement 1950 Sion [email protected]

Page 281: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Chancellerie d'Etat du canton de Neuchâtel Château Rue de la Collégiale 12 2000 Neuchâtel [email protected]

Chancellerie d'Etat du canton de Genève Case postale 3964 1211 Genève 3 [email protected]

Chancellerie d'Etat du canton du Jura 2, Rue de l'Hôpital 2800 Delémont [email protected]

Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) Conférence des gouvernements cantonaux (CdC) Conferenza dei Governi cantonali (CdC)

Sekretariat Haus der Kantone Speichergasse 6 Postfach 444 3000 Bern 7 [email protected]

2. In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien / partis politiques représentés à l'Assemblée fédérale / Partiti rappresentati nell'Assemblea federale

Bürgerlich-Demokratische Partei BDP Parti bourgeois-démocratique PBD Partito borghese democratico PBD

BDP Schweiz Postfach 119 3000 Bern 6 [email protected]

Christlichdemokratische Volkspartei CVP Parti démocrate-chrétien PDC Partito popolare democratico PPD

Postfach 5835 3001 Bern [email protected]

Christlich-soziale Partei Obwalden csp-ow c/o Stefan Keiser Enetriederstrasse 28 6060 Sarnen [email protected]

Christlichsoziale Volkspartei Oberwallis Geschäftsstelle CSPO Postfach 3980 Visp [email protected]

Evangelische Volkspartei der Schweiz EVP Parti évangélique suisse PEV Partito evangelico svizzero PEV

Nägeligasse 9 Postfach 294 3000 Bern 7 [email protected]

Page 282: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

FDP. Die Liberalen PLR. Les Libéraux-Radicaux PLR.I Liberali Radicali

Sekretariat Fraktion und Politik Neuengasse 20 Postfach 6136 3001 Bern [email protected] [email protected]

Grüne Partei der Schweiz GPS Parti écologiste suisse PES Partito ecologista svizzero PES

Waisenhausplatz 21 3011 Bern [email protected]

Grünliberale Partei glp Parti vert'libéral pvl

Postfach 367 3000 Bern 7 [email protected]

Lega dei Ticinesi (Lega) Lega dei Ticinesi Casella postale 4562 6904 Lugano [email protected]

Mouvement Citoyens Romand (MCR) c/o Mouvement Citoyens Genevois (MCG) CP 340 1211 Genève 17 [email protected]

Schweizerische Volkspartei SVP Union démocratique du centre UDC Unione Democratica di Centro UDC

Postfach 8252 3001 Bern [email protected]

Sozialdemokratische Partei der Schweiz SPS Parti socialiste suisse PSS Partito socialista svizzero PSS

Postfach 7876 3001 Bern [email protected]

Page 283: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

3. Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete / associations faîtières des communes, des villes et des régions de montagne qui œuvrent au niveau national / Associazioni mantello nazionali dei Comuni, delle città e delle regioni di montagna

Schweizerischer Gemeindeverband Association des communes suisses Associazione dei Comuni svizzeri

Laupenstrasse 35 Postfach 8022 3001 Bern [email protected]

Schweizerischer Städteverband Union des villes suisses Unione delle città Svizzere

Monbijoustrasse 8 Postfach 8175 3001 Bern [email protected]

Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete Groupement suisse pour les régions de montagne Gruppo svizzero per le regioni di montagna

Postfach 7836 3001 Bern [email protected]

4. Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft / associations faîtières de l'économie qui œuvrent au niveau national/ Associazioni mantello nazionali dell'economia

economiesuisse Verband der Schweizer Unternehmen Fédération des entreprises suisses Federazione delle imprese svizzere Swiss business federation

Postfach 8032 Zürich [email protected] [email protected]

Schweizerischer Gewerbeverband (SGV) Union suisse des arts et métiers (USAM) Unione svizzera delle arti e mestieri (USAM)

Postfach 3001 Bern [email protected]

Schweizerischer Arbeitgeberverband Union patronale suisse Unione svizzera degli imprenditori

Hegibachstrasse 47 Postfach 8032 Zürich [email protected]

Schweiz. Bauernverband (SBV) Union suisse des paysans (USP) Unione svizzera dei contadini (USC)

Haus der Schweizer Bauern Laurstrasse 10 5200 Brugg [email protected]

Schweizerische Bankiervereinigung (SBV) Association suisse des banquiers (ASB) Associazione svizzera dei banchieri (ASB) Swiss Bankers Association

Postfach 4182 4002 Basel [email protected]

Page 284: Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des

Schweiz. Gewerkschaftsbund (SGB) Union syndicale suisse (USS) Unione sindacale svizzera (USS)

Postfach 3000 Bern 23 [email protected]

Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz) Société suisse des employés de commerce (SEC Suisse) Società svizzera degli impiegati di commercio (SIC Svizzera)

Postfach 1853 8027 Zürich [email protected] [email protected]

Travail.Suisse Postfach 5775 3001 Bern [email protected]

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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Eidgenössische Finanzverwaltung EFV

1

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen betreffend die

Vierjahresperiode 2012–2015

Ergebnisbericht über die Vernehmlassung

August 2014

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Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015

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Zusammenfassung Der Bundesrat legt der Bundesversammlung gemäss Artikel 18 des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) alle vier Jahre einen Bericht über den Vollzug und die Wirksamkeit des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen vor. Der Bericht gibt Aufschluss über die Erreichung der Ziele des nationalen Finanzausgleichs in der vergange-nen Vierjahresperiode und diskutiert mögliche Massnahmen für die kommende Periode. Er analysiert die Periode 2012 bis 2015 und liefert die Entscheidgrundlagen für die Festlegung der Dotationen des Ressourcen- und des Lastenausgleichs für die Periode 2016 bis 2019 sowie für allfällige Änderungen oder Anpassungen im System des nationalen Finanzaus-gleichs. Der zweite Bericht über die Wirksamkeit des Finanzausgleichs wurde vom Bundes-rat am 14. März 2014 in die Vernehmlassung gegeben. Die Vernehmlasser waren gebeten zu insgesamt 14 Fragen Stellung zu nehmen.

Insgesamt nahmen 52 Vernehmlasser zur Vorlage Stellung. Darunter sämtliche Kantone, die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK), 10 politische Parteien und 4 Spitzenverbände der Wirtschaft. Der vorliegende Bericht fasst die verschiedenen Stellungnahmen zusammen.

Grundsätzlich unterstützen alle Vernehmlassungsteilnehmer das heutige System des Fi-nanzausgleichs. Die KdK wie auch diverse Kantonsregierungen, politische Parteien und inte-ressierte Organisationen anerkennen die Bedeutung der NFA als grundlegende Reform der föderalistischen Staatsordnung unseres Landes. Aufgrund der ersten beiden Wirksamkeits-berichte dürfe festgehalten werden, dass sich das System in den Grundzügen bewährt hat, weshalb es gelte, alles daran zu setzen, die Weiterführung des Systems nicht zu gefährden. Es sei wichtig, Lösungen zu präsentieren, welche die föderale Solidarität auch in Zukunft gewährleisten. Die KdK fordert zudem, das Ausgleichssystem dort anzupassen, wo die Wirk-samkeit optimiert werden könne.

Während die ressourcenstarken Kantone gewisse Systemanpassungen fordern um den Fi-nanzausgleich aus ihrer Sicht effizienter und gerechter zu machen, warnen die ressourcen-schwachen Kantone vor grossen Eingriffen in das bewährte System. Auch die Parteien und Verbände sind sich im weiteren Vorgehen uneinig. Dies zeigt sich in den Antworten auf die einzelnen Fragen:

Reduktion der Dotation im Ressourcenausgleich: Sowohl die KdK wie auch die Mehrheit der Kantone lehnen eine Reduktion ab und fordern teilweise sogar eine Erhöhung aufgrund der zunehmenden Disparitäten. In einer Minderheitsposition der KdK wird der Reduktion zuge-stimmt. Für die ressourcenstarken Kantone ist die Reduktion zwar ein Schritt in die richtige Richtung, jedoch nicht ausreichend. Sie verlangen die Einführung ihres vorgeschlagenen Alternativmodells, welches im Wirksamkeitsbericht umfassend analysiert wurde. Diese un-terschiedlichen Standpunkte widerspiegeln sich auch in den Stellungnahmen der Parteien und Verbände.

Berechnungsmethode der Ausgleichszahlungen: Die KdK lehnt eine Anpassung der Berech-nungsmethode von Ein- und Auszahlungen ab. Auch die ressourcenschwachen Kantone sind dieser Meinung. Einige von ihnen möchten jedoch einen fixen Abschöpfungssatz weiter prüfen. Die ressourcenstarken Kantone fordern dagegen die Einführung des gesamten Alter-nativmodells für die nächste Vierjahresperiode. Diese Forderung entspricht auch einer Min-derheitsposition der KdK. Für eine Belastungsobergrenze sprechen sich nur die Kantone SZ und ZG explizit aus. Die KdK und die übrigen Kantone lehnen eine solche ab. Dies gilt grossmehrheitlich auch für die Parteien und Kantone.

Berechnung des Ressourcenpotenzials: Die KdK und die Mehrheit der Kantone wollen an der heutigen Berechnungsmethode des Ressourcenpotenzials festhalten. So lehnen sie den Einbezug weiterer Steuern und Abgaben sowie die tiefere Gewichtung der juristischen Per-sonen und der Grenzgängereinkommen ab. Einzig die vom Bundesrat vorgeschlagene An-passung des Faktors Alpha (nicht Teil des Fragenkatalogs) wird einheitlich begrüsst. Dem-

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Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015

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gegenüber möchten die ressourcenstarken Kantone die Wasserzinsen berücksichtigen, die Gewinne der juristischen Personen tiefer gewichten und die Auszahlungen an ressourcen-schwache Kantone mit tiefer Steuerbelastung reduzieren; die zwei letztgenannten Forderun-gen entsprechen auch einer Minderheitsposition der KdK. Die Grenzkantone sprechen sich für eine tiefere Gewichtung der Grenzgängereinkommen aus.

Dotation des Grundbeitrags im Lastenausgleich: Eine Fortschreibung der Grunddotation mit der Teuerung ist grundsätzlich unbestritten. Darüber hinaus wird jedoch von der KdK und der Mehrheit der Kantone eine Erhöhung des SLA aus Bundesmittel gefordert. Gemäss einer Minderheitsposition der KdK sollen nebst den aus der Reduktion des Härteausgleichs frei werdenden Bundesmitteln auch jene aus der Reduktion der Dotation des Ressourcenaus-gleichs verwendet werden. Von den Parteien und Verbänden unterstützt hingegen eine Mehrheit den Vorschlag des Bundesrates.

Härteausgleich: Die KdK sowie die ressourcenschwachen Kantone sind gegen eine teilweise oder vollständige Aufhebung des Härteausgleichs. Gemäss einer Minderheitsposition der KdK sollen die Härteausgleichszahlungen ab 2016 stärker gekürzt und der Härteausgleich rascher abgeschafft werden. Demgegenüber sind die ressourcenstarken Kantone (ohne BS) für eine sofortige Aufhebung oder mindestens eine stärkere Reduktion des Härteausgleichs ab 2016. Allgemein herrscht die Meinung vor, dass die Mittel, welche ab 2016 im Härteaus-gleich frei werden, im Finanzausgleich bleiben sollten. Die KdK und die Konferenz der Res-sourcenstarken Kantone verlangt eine Verschiebung der freiwerdenden Mittel in den SLA. Die Parteien und Verbände sind dem Härteausgleich kritischer eingestellt. Verschiedene verlangen dessen sofortige Aufhebung oder zumindest eine stärkere Reduktion.

Aufgabenteilung Bund/Kantone: Bei den Vernehmlassern überwiegt die Ansicht, es seien weitere Aufgabenentflechtungen zu prüfen. Explizit gefordert wird die Prüfung insbesondere durch die KdK, die Gruppe der ressourcenschwachen Kantone, die Regierungskonferenz der Gebirgskantone und eine Vielzahl von Kantonsregierungen. Diese Prüfung solle im Rahmen eines gesonderten Projekts erfolgen. Dabei sollten Aufgabenverschiebungen zwischen Bund und Kantonen haushaltsneutral erfolgen. Gleichzeitig wird verschiedentlich verlangt zu über-prüfen, wo in der Vergangenheit von den Aufgabenzuweisungs- und Organisationsprinzipien der NFA abgewichen wurde, bzw. bei neuen Vorlagen, ob diese den Prinzipien entsprechen. Bezüglich der Programmvereinbarungen fordern die KdK und verschiedene Kantone für die nächsten Vierjahresperioden eine weiter gehende Beschränkung der Einflussnahme des Bundes auf die strategische Zielebene sowie eine Reduktion der Regelungsdichte bei den Vereinbarungen und den dazugehörigen Weisungen.

Die einzelnen Kantonsregierungen und gewisse politische Parteien sowie interessierte Or-ganisationen haben diverse Bemerkungen zum weiteren Vorgehen beim Finanzausgleich. Insbesondere die Unternehmenssteuerreform III war dabei ein Thema. Verschiedene Kanto-ne sowie namentlich die Grünliberale Partei und die Sozialdemokratische Partei der Schweiz sprechen sich für eine klare Trennung von Wirksamkeitsbericht und Unternehmenssteuerre-form III aus, zumal die letztgenannte Reform erst mit einiger zeitlicher Verzögerung Einfluss auf den Ressourcenausgleich haben werde und das Ausmass der Auswirkungen im heutigen Zeitpunkt nicht absehbar sei.

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Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015

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Inhaltsverzeichnis

Liste der Vernehmlasser ..................................................................................................... 5

Abkürzungsverzeichnis ....................................................................................................... 7

1. Einleitung...................................................................................................................... 8

1.1 Ausgangslage ................................................................................................... 8 1.2 Inhalt des Vernehmlassungsberichts ................................................................. 8 1.3 Angaben zum Vernehmlassungsverfahren ........................................................ 9

2 Grundsätzliche Bemerkungen zum Wirksamkeitsbericht ....................................... 10

3 Fragen zum Ressourcenausgleich ........................................................................... 11

3.1 Festlegung des Grundbeitrags des Ressourcenausgleichs 2016-2019 ........... 11 3.2 Belastungsobergrenze für ressourcenstarke Kantone ..................................... 12 3.3 Berechnungsmethode der Ein- und Auszahlungen .......................................... 12 3.4 Zu berücksichtigende Steuerkategorien bei der Berechnung des

Ressourcenpotenzials ..................................................................................... 13 3.5 Gewichtung der Gewinne der juristischen Personen im Ressourcenpotenzial . 14 3.6 Gewichtung der Grenzgängereinkommen im Ressourcenpotenzial ................. 14 3.7 Reduktion der Ausgleichszahlungen bei ressourcenschwachen Kantonen mit

tiefer Steuerausschöpfung ............................................................................... 14

4 Fragen zum Lastenausgleich .................................................................................... 16

4.1 Festlegung des Grundbeitrags des Lastenausgleichs 2016-2019 .................... 16 4.2 Dotationsverhältnis zwischen geografisch-topografischem und

soziodemografischem Lastenausgleich ........................................................... 16

5 Fragen zum Härteausgleich....................................................................................... 17

5.1 Beibehaltung des Härteausgleichs in der Vierjahresperiode 2016-2019 .......... 17 5.2 Reduktion des Härteausgleichs ab 2016 um jährlich 5 Prozent ....................... 17 6.1 Prüfung weiterer Aufgabenentflechtungen zwischen Bund und Kantonen zum

jetzigen Zeitpunkt ............................................................................................ 19

7 Weitere Bemerkungen ............................................................................................... 21

7.1 Weitere Bemerkungen zur dritten Vierjahresperiode des Finanzausgleichs 2016-2019 ....................................................................................................... 21

7.2 Neuberechnung des Faktors Alpha ................................................................. 22 7.3 Interkantonaler Lastenausgleich im Bereich Universitäten ............................... 22

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Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015

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Liste der Vernehmlasser

Abkürzung Vernehmlasser KdK Konferenz der Kantonsregierungen NFA-Geberkonferenz

Konferenz der NFA-Geberkantone (ZH, SZ, NW, ZG, BS, BL, SH, TI, VD, GE)

Gruppe der res-sourcenschwachen Kantone

Gruppe der 16 ressourcenschwachen Kantone (AG, AI, AR, BE, FR, GL, GR, JU, LU, NE, OW, SG, SO, TG, UR, VS)

RKGK Regierungskonferenz der Gebirgskantone ZH Kanton Zürich BE Kanton Bern LU Kanton Luzern UR Kanton Uri SZ Kanton Schwyz OW Kanton Obwalden NW Kanton Nidwalden GL Kanton Glarus ZG Kanton Zug FR Canton de Fribourg SO Kanton Solothurn BS Kanton Basel-Stadt BL Kanton Basel-Landschaft SH Kanton Schaffhausen AR Kanton Appenzell Ausserrhoden AI Kanton Appenzell Innerrhoden SG Kanton St. Gallen GR Kanton Graubünden AG Kanton Aargau TG Kanton Thurgau TI Kanton Tessin VD Canton de Vaud VS Canton du Valais NE Canton de Neuchâtel GE Canton de Genève JU Canton du Jura BDP Bürgerlich-Demokratische Partei Schweiz CVP Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz EVP Evangelische Volkspartei der Schweiz FDP.Die Liberalen Freisinnig-Demokratische Partei der Schweiz.Die Liberalen GLP Grünliberale Partei Schweiz SP Sozialdemokratische Partei der Schweiz SVP Schweizerische Volkspartei CP Centre Patronal economiesuisse Verband der Schweizer Unternehmen FER Fédération des Entreprises Romandes KV schweiz Kaufmännischer Verband Schweiz SAV Schweizerische Arbeitgeberverband

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SBV Schweizer Bauernverband SGB Schweizerischer Gewerkschaftsbund SGV Schweizerischer Gemeindeverband sgv Schweizerischer Gewerbeverband SSV Schweizerischer Städteverband Travail.Suisse Travail.Suisse

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Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015

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Abkürzungsverzeichnis

ASG Aggregierte Steuerbemessungsgrundlage BBl Bundesblatt BDP Bürgerlich-Demokratische Partei Schweiz BIP Bruttoinlandprodukt BV Bundesverfassung EFD Eidgenössisches Finanzdepartement EFK Eidgenössische Finanzkontrolle EFV Eidgenössische Finanzverwaltung ESTV Eidgenössische Steuerverwaltung FDK Finanzdirektorenkonferenz FiLaG Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (SR 613.2) FiLaV Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (SR 613.21) GLA Geografisch-topografischer Lastenausgleich HA Härteausgleich KdK Konferenz der Kantonsregierungen LA Lastenausgleich NFA Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen RA Ressourcenausgleich RI Ressourcenindex SLA Soziodemografischer Lastenausgleich SR Systematische Sammlung des Bundesrechts SSE Standardisierter Steuerertrag

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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Eidgenössische Finanzverwaltung EFV

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1. Einleitung

1.1 Ausgangslage Die 2008 in Kraft getretene Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) hatte als Hauptziele die Verringerung kantonaler Unter-schiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit sowie in der Steuerbelastung und die Steige-rung der Effizienz bei der Aufgabenerfüllung im schweizerischen Bundesstaat. Die NFA be-stand aus vier Elementen: – Zuteilung der Aufgaben und der Verantwortung für deren Finanzierung an Bund und Kan-

tone (Aufgabenentflechtung zwischen Bund und Kantonen); – Regelung der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen bei den Verbundaufgaben; – interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich; – Finanzausgleich im engeren Sinn: Ressourcenausgleich, Lastenausgleich, Härteaus-

gleich.

Der Bundesrat legt der Bundesversammlung gemäss Artikel 18 des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) alle vier Jahre einen Bericht über den Vollzug und die Wirksamkeit des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen vor. Der Bericht gibt Aufschluss über die Erreichung der Ziele des nationalen Finanzausgleichs in der vergange-nen Vierjahresperiode und diskutiert mögliche Massnahmen für die kommende Periode. Der zweite Bericht über die Wirksamkeit des Finanzausgleichs wurde vom Bundesrat am 14. März 2014 in die Vernehmlassung gegeben. Der Bericht analysiert die Periode 2012 bis 2015 und liefert die Entscheidgrundlagen für die Festlegung der Dotationen des Ressourcen- und des Lastenausgleichs für die Periode 2016 bis 2019 sowie für allfällige Änderungen oder Anpassungen im System des nationalen Finanzausgleichs.

1.2 Inhalt des Vernehmlassungsberichts Der zweite Wirksamkeitsbericht enthält zwei Schwerpunkte: Zum einen werden als Kernele-ment der Wirksamkeitsüberprüfung die Zielerreichung des Finanzausgleichs im engeren Sinn sowie der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich thematisiert. Dies ent-spricht dem Auftrag von Artikel 18 FiLaG. Zum anderen wird die mit dem Projekt NFA vorge-nommene neue Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen untersucht. Damit wurde der Auftrag gemäss Artikel 57 der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) erfüllt, wonach die Wirksamkeitsberichte der ersten beiden Perioden den Übergang vom al-ten zum neuen Finanzausgleichssystem darzustellen haben. Während der erste Wirksam-keitsbericht insbesondere den Aspekt der Haushaltsneutralität berücksichtigte, behandelt der vorliegende Bericht die Erfahrungen in den entflochtenen Aufgabenbereichen sowie eine Evaluation der Zusammenarbeit bei jenen Verbundaufgaben, die mittels Programmvereinba-rungen gesteuert werden.

Die Vernehmlasser waren gebeten zu insgesamt 14 Fragen Stellung zu nehmen. Entspre-chend ist der vorliegende Bericht aufgebaut: Er enthält zu jeder Frage vorerst einen kurzen zusammenfassenden Überblick über die Stellungnahmen und anschliessend - im Anhang - tabellarisch dargestellt die Antworten der einzelnen Vernehmlasser. Dort werden nicht bei allen Fragen sämtliche Stellungnahmen der Vernehmlasser im Detail wiedergegeben, son-dern im Wesentlichen jene Anträge, welche von der Haltung des Bundesrates bzw. der Kon-ferenz der Kantonsregierungen (KdK) abweichen.

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1.3 Angaben zum Vernehmlassungsverfahren Mit Schreiben vom 14. März 2014 wurden der Wirksamkeitsbericht sowie die Entwürfe der beiden Bundesbeschlüsse für die Vierjahresperiode 2016-2019 den Kantonsregierungen, den Verbänden der Städte, Gemeinden und Berggebiete, den in der Bundesversammlung vertretenen Parteien sowie den Spitzenverbänden der Wirtschaft zur Stellungnahme unter-breitet1. Die Vernehmlassung dauerte bis zum 30. Juni 2014.

Mit der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK), Konferenz der NFA-Geberkantone, Grup-pe der ressourcenschwachen Kantone, Regierungskonferenz der Gebirgskantone, 26 Kan-tonen, dem Schweiz. Gemeinde- und dem Schweiz. Städteverband, 10 politischen Parteien, 4 Spitzenverbänden der Wirtschaft und 6 nicht offiziellen Vernehmlassern nahmen insge-samt 52 Vernehmlasser zur Vorlage Stellung. Die Konferenz der kantonalen Finanzdirekto-rinnen und Finanzdirektoren richtete ihre Stellungnahme an die KdK.

1 Publikation BBl 2014 2635 (25.03.2014)

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Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015

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2 Grundsätzliche Bemerkungen zum Wirksam-keitsbericht

Die KdK wie auch diverse Kantonsregierungen, politische Parteien und interessierte Organi-sationen anerkennen die Bedeutung der NFA als grundlegende Reform der föderalistischen Staatsordnung unseres Landes. Aufgrund der ersten beiden Wirksamkeitsberichte dürfe festgehalten werden, dass sich das System in den Grundzügen bewährt hat, weshalb es gelte, alles daran zu setzen, die Weiterführung des Systems nicht zu gefährden. Es sei wich-tig, Lösungen zu präsentieren, welche die föderale Solidarität auch in Zukunft gewährleisten. Die KdK fordert zudem, das Ausgleichssystem dort anzupassen, wo die Wirksamkeit opti-miert werden könne.

Was es brauche, um die Solidarität auch in Zukunft zu gewährleisten, darüber sind sich die Konferenz der ressourcenschwachen Kantone und jene der NFA-Geberkantone indessen nicht einig. Gemäss den ressourcenschwachen Kantonen dürfe angesichts der nach wie vor grossen Disparitäten zwischen den Kantonen und der ausgeprägten Dynamik des Ertrags der direkten Bundessteuer (83% zu Gunsten des Bundes, 17% zu Gunsten der Kantone) die Dotierung der Ausgleichsgefässe nicht reduziert werden; vielmehr sei sie zu erhöhen. Für die ressourcenstarken Kantone – wie auch für die FDP.Die Liberalen, economiesuisse und den Schweizerischen Gewerbeverband – stehen dagegen Systemverbesserungen im Vordergrund, um Benachteiligungen einzelner Kantone zu korrigieren. Eine solide Analyse allein genüge nicht; wesentlich sei, die daraus abzuleitenden Massnahmen umzusetzen. In erster Linie müssten die so genannte Solidarhaftung gemildert und die Mittel effizienter ein-gesetzt werden.

Einzelne Vernehmlasser brachten zusätzliche grundsätzliche Bemerkungen an. So aner-kannte der Kanton Bern zwar die deutliche Erhöhung des Anteils zweckfreier Transfers im Vergleich zum früheren Regime. Entscheide und Entwicklungen auf Bundesebene hätten aber den finanziellen Handlungsspielraum und die Finanzautonomie der Kantone in den ver-gangenen Jahren stark eingeschränkt. Zu erwähnen seien in diesem Zusammenhang die neue Spital- und Pflegefinanzierung, der Kindes- und Erwachsenenschutz oder die Unter-nehmenssteuerreform II. Zudem hätten die Unterschiede bei der Steuerbelastung der Kanto-ne weiter zugenommen. Der Kanton Schwyz warnt davor, dass das Ausgleichssystem seine Akzeptanz in der Bevöl-kerung verliere, wenn keine Korrekturen vorgenommen werden. Namentlich die CVP, die SVP und auch der Schweizerische Bauernverband sprechen sich explizit dafür aus, dass angesichts dessen, dass die NFA erst sechs Jahre in Kraft ist, am Ausgleichssystem vorderhand keine grundlegenderen Änderungen vorgenommen werden. Gemäss der SVP muss zwingend die Botschaft zur Unternehmenssteuerreform III abgewar-tet werden, bevor weitergehende Justierungen beim Finanzausgleich vorgenommen werden könnten. Diese Ansicht teilt grundsätzlich auch der Kanton Wallis. Der Schweizerische Ge-meindeverband gibt zusätzlich zu bedenken, bei der Optimierung der Schwachstellen des Ausgleichssystems sei Augenmass zu behalten, damit nicht das System an sich ins Un-gleichgewicht gerate, respektive wieder in ein Flickwerk zerfalle. Angesichts der bedeutenden Auswirkungen der NFA auf die kommunale Ebene erneuert der Schweizerische Städteverband seine Forderung, in der Fachgruppe „Wirksamkeitsbericht“ künftig ebenfalls vertreten zu sein. Der Schweizerische Gewerbeverband beurteilt auch das heutige Ausgleichssystem noch als eher kompliziert (Ausmass der Umverteilung, benötigte Daten zur Bestimmung des Ressour-cenpotenzials, Time-lag zwischen Bemessungs- und Wirkungsjahr); er empfiehlt deshalb, weitere mögliche Vereinfachungen zu prüfen. Im Übrigen unterstützt der Verband explizit den Vorschlag des Bundesrates, den Ressourcenausgleich ab 2016 zu reduzieren.

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3 Fragen zum Ressourcenausgleich

3.1 Festlegung des Grundbeitrags des Ressourcenaus-gleichs 2016-2019

Fragen 1 und 1a an die Vernehmlassungsteilnehmer

1 Teilen Sie die Auffassung des Bundesrates, der Grundbeitrag des Ressourcenausgleichs 2016-2019 sei aufgrund der permanenten Überschreitung des Mindestausstattungsziels in der zweiten Vierjahresperiode anzupassen (s. Kapitel 5.5.1 bzw. 9.1 des Wirksamkeitsbe-richts)?

1a Falls eine Anpassung des Grundbeitrags erfolgt: Sind Sie auch der Meinung, dass der Grundbeitrag um diejenige Summe zu korrigieren ist, um welche die Dotation in den Jahren 2012-2015 durchschnittlich zu hoch lag (s. Kapitel 9.1 des Wirksamkeits-berichts)?

Wie die KdK lehnen die Gruppe der ressourcenschwachen Kantone und die Mehrheit ihrer Mitglieder (ausser AI) sowie der Kanton TI die Anpassung des Grundbeitrags des Ressour-cenausgleichs ab. In ihrer Begründung weist die KdK insbesondere darauf hin, die 85 Prozent würden einen Minimalwert darstellen, und die Disparitäten unter den Kantonen seien weiterhin gross. Zudem würde ihres Erachtens eine Verringerung der Dotation gegen das Prinzip der Haushaltsneutralität und die Korrektur von 2012 verstossen.

Nach Ansicht der Gruppe der ressourcenschwachen Kantone und mehrerer Kantone (UR, OW, GL, TI, VS, JU) rechtfertigen verschiedene Gründe gar eine Erhöhung des Bundesbei-trags an den Ressourcenausgleich. Die RKGK schliesst sich der Position der Gruppe der ressourcenschwachen Kantone an. Sollte die Anpassung der Dotation erfolgen, so wünscht der Kanton Neuenburg die Berücksichtigung von zwei Vierjahresperioden bei der Reduktion, und nach Meinung des Kantons Bern müssten die dabei vom Bund eingesparten Mittel im Finanzausgleich bleiben und beispielsweise zu Gunsten des Lastenausgleichs eingesetzt werden.

Die KdK präzisiert jedoch, eine Minderheit ihrer Mitglieder wünsche die vom Bundesrat vor-geschlagene Anpassung der Dotation. Die NFA-Geberkonferenz und die Mehrheit ihrer Mit-glieder (ohne TI) sind dafür und stimmen auch der im Wirksamkeitsbericht vorgeschlagenen Berechnungsweise zu. Von den ressourcenschwachen Kantonen ist nur AI für die vorge-schlagene Reduktion, sofern die frei werdenden Mittel zu Gunsten des SLA eingesetzt wer-den. Die NFA-Geberkonferenz empfiehlt bei der ersten Frage die Einführung des Alternativ-modells, das sie für kompatibel mit der Verringerung der Dotation hält; die Mehrheit ihrer Mitglieder (ZH, SZ, ZG, NW, BS, GE) teilt diese Ansicht.

Während FDP (Bundespartei und Kantonalsektionen VD, SZ und ZG), GLP und SVP die Anpassung der Dotation unterstützen, sind CVP, EVP und SP dagegen. CP, economiesuis-se, FER, KV Schweiz, SSV, SAV und sgv befürworten die Anpassung, während SGB, SGV und Travail.Suisse sie ablehnen. Sollte die Anpassung der Dotation vorgenommen werden, wünschen SP und SGB, dass die frei werdenden Mittel zu Gunsten des SLA verwendet wer-den. Auch die der Anpassung zustimmenden Vernehmlasser GLP und SSV sprechen sich für die Verwendung der frei werdenden Mittel zur Aufstockung des SLA aus.

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Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015

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3.2 Belastungsobergrenze für ressourcenstarke Kantone

Frage 2 an die Vernehmlassungsteilnehmer

2 Teilen Sie die Auffassung des Bundesrates, auf eine Belastungsobergrenze für ressour-censtarke Kantone sei zu verzichten (s. Kapitel 9.3 des Wirksamkeitsberichts)?

Die KdK und die Kantone sprechen sich einstimmig gegen die Einführung einer Belastungs-obergrenze für die ressourcenstarken Kantone aus. Hingegen nuancieren die Kantone SZ und ZG ihre Position insofern, als sie die Einführung einer Obergrenze befürworten, wenn deren Umsetzung die Solidarhaftung nicht erhöht. Der Kanton SZ verweist in diesem Zu-sammenhang auch auf die Motion 14.3203 von Ständerat J. Eder (Mo. 14.3203: Begrenzung der NFA-Einzahlungen durch eine Mindestgarantie an den Kantonsanteilen an der Bundes-steuer).

Würde eine Belastungsobergrenze eingeführt, so hätte gemäss KdK eine Erhöhung der Dis-paritäten entweder eine Verminderung des Ausgleichspotenzials zur Folge oder die zusätzli-chen Ausgleichszahlungen müssten von den übrigen ressourcenstarken Kantonen getragen werden. Aus letzterem Grund ist auch die NFA-Geberkonferenz gegen die Einführung einer Obergrenze. Die KdK, die Gruppe der ressourcenschwachen Kantone und die RKGK führen zudem an, eine Obergrenze könne die Entwicklung des Ressourcenpotenzials nicht berück-sichtigen. Der Kanton FR erinnert daran, dass Artikel 135 Absatz 3 BV und Artikel 4 Absatz 2 FiLaG bereits eine Grenze für den Beitrag der ressourcenstarken Kantone von mindestens zwei Drittel und höchstens 80 Prozent der Leistungen des Bundes vorsehen.

Von den politischen Parteien und Verbänden teilen CVP, EVP, die FDP-Sektion VD, GLP, SP, economiesuisse, SGB, SGV, SAV und Travail.Suisse die Meinung des Bundesrats. Hin-gegen sprechen sich die FDP-Kantonalsektionen SZ und ZG sowie die FER für die Einfüh-rung einer Obergrenze aus.

3.3 Berechnungsmethode der Ein- und Auszahlungen

Frage 3 an die Vernehmlassungsteilnehmer

3 Teilen Sie die Auffassung des Bundesrates, dass die bisherige Berechnungsmethode der Ein- und Auszahlungen beizubehalten sei (s. Kapitel 8 bzw. 9.4 des Wirksamkeitsbe-richts)?

Die KdK unterstützt die Position des Bundesrats, die bisherige Berechnungsmethode der Ein- und Auszahlungen beizubehalten. Die KdK ist gegen eine neutrale Zone mit der Be-gründung, diese sei bereits bei der Einführung der NFA abgelehnt worden, und spricht sich auch dagegen aus, den Beitrag der ressourcenstarken Kantone auf das gesetzliche Mini-mum festzulegen. Hingegen ist die KdK dafür, die Festlegung des Verhältnisses horizontaler und vertikaler Ausgleich zusammen mit einem Anreizsystem für ressourcenschwache Kan-tone sowie die Bindung des Abschöpfungssatzes an das Überschuss-Ressourcenpotenzial im Rahmen des dritten Wirksamkeitsberichts eingehender zu prüfen.

Die RKGK, die Gruppe der ressourcenschwachen Kantone und verschiedene Mitglieder (BE, LU, UR, OW, FR, SG, GR, AG und TG) teilen die Ansicht der KdK. Einige präzisieren jedoch, bei der Prüfung dürfe der Abschöpfungssatz nicht unter 20 Prozent betragen. Die Kantone AI und VS wollen den bisherigen Mechanismus des Ressourcenausgleichs ohne zusätzliche Prüfung beibehalten. Der Kanton GL ist für die Einführung einer neutralen Zone.

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Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015

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Gemäss einer Minderheitsposition der KdK wird verlangt, dass das Alternativmodell ab 2016 vollständig einzuführen sei. Dabei sei der für vier Jahre fixe Abschöpfungssatz aufgrund ob-jektiver Kriterien (Erfüllung des Mindestausstattungsziels von 85%) festzulegen. Diese Posi-tion wird von der NFA-Geberkonferenz und mehreren ihrer Mitglieder unterstützt (ZH, SZ, ZG, SH, VD und GE). Der Kanton TI ist gegen die Einführung einer neutralen Zone, befür-wortet aber die übrigen Elemente des Alternativmodells. Ohne sich explizit für oder gegen die Einführung des Alternativmodells zu äussern, wünschen die Kantone NW, BS und BL eine eingehendere Prüfung der Elemente dieses Modells. Der Kanton BS fügt an, dabei kön-ne das bisherige Verhältnis von vertikalem und horizontalem Ressourcenausgleich beibehal-ten werden.

Während CVP, EVP, GLP, SP, FER, SGB und Travail.Suisse die Beibehaltung der bisheri-gen Berechnungsmodells befürworten, sprechen sich die FDP und ihre Kantonalsektionen VD, SZ und ZG für die Einführung des Alternativmodells aus. CPV, EVP, GLP und SGV wünschen, dass der Bundesrat anlässlich des dritten Wirksamkeitsberichts einige der von den ressourcenstarken Kantonen aufgeworfenen Punkte prüft. Der SGV wünscht keine grundsätzliche Änderung des Systems, schlägt aber den Einbezug der Steuerausschöpfung vor. CP und sgv unterstützen die vom Alternativmodell aufgenommenen Einwände. Econo-miesuisse schliesslich fordert, die Botschaft des Bundesrates sollte im Hinblick auf eine op-timale Vorbereitung der parlamentarischen Beratung mehrere Alternativen zur Verringerung der Solidarhaftung vorlegen.

3.4 Zu berücksichtigende Steuerkategorien bei der Be-rechnung des Ressourcenpotenzials

Frage 4 an die Vernehmlassungsteilnehmer

4 Teilen Sie die Auffassung des Bundesrates, das Ressourcenpotenzial sei weiterhin mit den bisherigen Steuerkategorien zu berechnen (s. Kapitel 7.1 des Wirksamkeitsberichts) und somit auch die Wasserzinsen nicht einzubeziehen (s. Kapitel 9.5 des Wirksamkeits-berichts)?

Die KdK teilt die Auffassung des Bundesrates, das Ressourcenpotenzial weiterhin mit den bisherigen Steuerkategorien zu berechnen und damit die Wasserzinsen nicht einzubeziehen, da ein solcher Einbezug systemfremd wäre. Diese Haltung wird von 18 Kantonen vertreten. In einer Minderheitsposition der KdK und von der Mehrheit der ressourcenstarken Kantonen (8) wird hingegen ein Einbezug der Wasserzinsen in das Ressourcenpotenzial gefordert. Parteien und Verbände äusserten sich nur teilweise zu dieser Frage. So sind CVP, SP und GLP gegen eine Berücksichtigung der Wasserzinsen, während die FDP der Kantone VD und ZG eine solche begrüssen.

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Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015

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3.5 Gewichtung der Gewinne der juristischen Personen im Ressourcenpotenzial

Frage 5 an die Vernehmlassungsteilnehmer

5 Teilen Sie die Auffassung des Bundesrates, die Gewinne der juristischen Personen im Ressourcenpotenzial seien zusätzlich zum Faktor Beta nicht noch auf 70 Prozent zu re-duzieren (s. Kapitel 9.5 des Wirksamkeitsberichts)?

Die KdK teilt die Auffassung des Bundesrates bezüglich einer verminderten Gewichtung (70 Prozent) der ordentlich besteuerten Gewinne im Ressourcenpotenzial ab 2016 und unter-streicht, dass die Einführung einer verminderten Gewichtung dieser Gewinne nicht vorzeitig, sondern erst im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III eingeführt werden soll. Diese Position wir von 17 Kantonen unterstützt, während eine Minderheitsposition der KdK, sowie 9 (ressourcenstarke) Kantone schon ab 2016 eine reduzierte Gewichtung der ordentlich be-steuerten Gewinne fordern. Die Parteien und Verbände unterstützen mehrheitlich die Hal-tung des Bundesrats.

3.6 Gewichtung der Grenzgängereinkommen im Ressour-cenpotenzial

Frage 6 an die Vernehmlassungsteilnehmer

6 Teilen Sie die Auffassung des Bundesrates, die Grenzgängereinkommen im Ressourcen-potenzial seien nicht neu zu 50 Prozent, sondern weiterhin zu 75 Prozent zu berücksichti-gen (s. Kapitel 9.5 des Wirksamkeitsberichts)?

Die KdK schliesst sich der Haltung des Bundesrates an, dass die Grenzgängereinkommen weiterhin mit 75 Prozent und nicht mit 50 Prozent im Ressourcenpotenzial berücksichtigt werden sollen. 20 Kantone vertreten ebenfalls diese Position, während die Kantone BS, BL, NE, JU und TI eine weitere Reduktion der Gewichtung auf 50 Prozent fordern. Sie sind der Ansicht, dass die durch die Grenzgänger verursachten Kosten, welche den betroffenen Kan-tonen nicht abgegolten werden, eine stärkere Reduktion der Gewichtung der Grenzgänger-einkommen rechtfertigen. ZG nahm dazu keine Position ein. Die Parteien und Verbände, die sich zu dieser Frage geäussert haben, unterstützen mit Ausnahme der Fédération des entreprises romande die Haltung des Bundesrates.

3.7 Reduktion der Ausgleichszahlungen bei ressourcen-schwachen Kantonen mit tiefer Steuerausschöpfung

Frage 7 an die Vernehmlassungsteilnehmer

7 Teilen Sie die Auffassung des Bundesrates, dass bei den Ausgleichszahlungen res-sourcenschwacher Kantone mit einer steuerlichen Ausschöpfung unter dem Durchschnitt der ressourcenstarken Kantone keine Reduktion vorzunehmen sei (s. Kapitel 9.5 des Wirksamkeitsberichts)?

Die KdK unterstützt die Position des Bundesrates, wonach bei den Ausgleichszahlungen an ressourcenschwache Kantone, die eine steuerliche Ausschöpfung unter dem Durchschnitt der ressourcenstarken Kantone aufweisen, keine Reduktion der Ausgleichszahlungen vorzu-

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nehmen ist. Diese Haltung wird von 16 (ressourcenschwachen) Kantonen vertreten. Als zentrales Argument gegen eine solche Regelung wird aufgeführt, dass damit die Zweckfrei-heit der Mittelverwendung eingeschränkt und demzufolge an einem Grundpfeiler des Fi-nanzausgleichs gerüttelt würde. Gemäss einer Minderheitsposition der KdK wie auch von einzelnen Kantonen wird dagegen gefordert, dass das Anliegen einer „Steuerdumping-Regel“ zu prüfen sei. Dabei wird darauf hingewiesen, dass es politisch schwer vermittelbar sei, wenn ressourcenschwache Kantone ihre Transferzahlungen aus dem Finanzausgleich so einsetzen, dass sie die Steuersätze der ressourcenstarken Kantone insbesondere in Ni-schenbereichen massiv unterböten. Die ressourcenstarken Kantone (10) vertreten geschlos-sen diese Auffassung. Von den Stellung nehmenden Parteien sind CVP, EVP, GLP gegen eine solche Regelung, während die FDP der Kantone SZ, ZG und VD sowie die SP eine sol-che begrüssen. Der Schweizerische Städte- wie auch der Gemeindeverband schliessen sich der Haltung des Bundesrates an, während die Gewerkschaften (SGB und Travail.Suisse) eine vertiefte Prüfung dieser Fragestellung fordern.

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Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015

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4 Fragen zum Lastenausgleich

4.1 Festlegung des Grundbeitrags des Lastenausgleichs 2016-2019

Frage 8 an die Vernehmlassungsteilnehmer

8 Teilen Sie die Auffassung des Bundesrates, der Grundbeitrag des Lastenausgleichs 2016-2019 (Totalbeträge des geografisch-topografischen und des soziodemografischen Lastenausgleichs) sei mittels einer Fortschreibung analog dem im Finanz- und Lasten-ausgleichsgesetz (FiLaG; Art. 9 Abs. 2) vorgesehenen Verfahren festzulegen (s. Kapitel 9.1 des Wirksamkeitsberichts)?

Beim geografisch-topografischen Lastenausgleich teilen die KdK und alle Kantone den Vor-schlag des Bundesrates, die Grundbeiträge der dritten Vierjahresperiode aufgrund der Dota-tion 2015 mit der Teuerung fortzuschreiben. Beim soziodemografischen Lastenausgleich hingegen sind die KdK und die Mehrheit der Kantone der Meinung, dass eine substantielle Aufstockung der Dotation aus Bundesmitteln angezeigt ist. Diese ist auch durch die beim Härteausgleich wegfallenden Bundesmittel zu finanzieren. Eine Minderheitsposition der KdK beantragt, dass die aufgrund der Anpassung der Dotierung des Ressourcenausgleichs und des Härteausgleichs frei werdenden Bundesmittel für den SLA einzusetzen sind. Nur sechs Kantone sprechen sich für den Vorschlag des Bundesrates aus.

Von den antwortenden Parteien und Verbände sprechen sich fast alle für den Vorschlag des Bundesrates aus. Nur die FDP des Kantons Waadt und der Schweizerische Städteverband befürworten eine Erhöhung des SLA. Der Schweizerische Gewerbeverband fordert eine Senkung der Dotation sowohl beim GLA wie auch beim SLA.

4.2 Dotationsverhältnis zwischen geografisch-topografischem und soziodemografischem Lasten-ausgleich

Frage 9 an die Vernehmlassungsteilnehmer

9 Teilen Sie die Auffassung des Bundesrates, dass die Dotationen im geografisch-topografischen und soziodemografischen Lastenausgleich weiterhin gleich hoch sein sol-len (s. Kapitel 9.1 des Wirksamkeitsberichts)?

Kantone, Parteien und Verbände, welche bei Frage 8 eine Erhöhung der Dotation des SLA gefordert haben, sind konsequenterweise auch der Meinung, dass der SLA einen grösseren Anteil an der Gesamtdotation im Lastenausgleich erhält. Fast alle fordern jedoch, dass diese Aufstockung nicht über eine Umverteilung von Mitteln des GLA zum SLA zu finanzieren sei. Entsprechend sind diejenigen Antwortenden, welche bei Frage 8 dem Vorschlag des Bun-desrates folgen auch für eine Beibehaltung des heutigen Dotationsverhältnisses.

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Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015

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5 Fragen zum Härteausgleich

5.1 Beibehaltung des Härteausgleichs in der Vierjahrespe-riode 2016-2019

Frage 10 an die Vernehmlassungsteilnehmer

10 Teilen Sie die Auffassung des Bundesrates, der Härteausgleich sei auf die dritte Vier-jahresperiode nicht aufzuheben (s. Kapitel 9.2 des Wirksamkeitsberichts)?

Die KdK sowie die Gruppe der ressourcenschwachen Kantone und die RKGK sind wie der Bundesrat der Auffassung, der Härteausgleich sei auf die dritte Vierjahresperiode nicht auf-zuheben. Alle ressourcenschwachen Kantone (2014) sowie der Kanton BS teilen diese An-sicht.

Die NFA-Geberkonferenz und die ressourcenstarken Kantone (2014; ausser BS) sprechen sich hingegen für die Aufhebung des HA ab 2016 oder zumindest dessen raschere Abschaf-fung als geplant aus. Der letzte Punkt wird in der Stellungnahme der KdK auch als Minder-heitsposition aufgeführt.

Nach Meinung der KdK, der NFA-Geberkonferenz sowie der Kantone BE, BS, BL und NE sollen die ab 2016 frei werdenden Bundesmittel für den SLA eingesetzt werden. Die Kantone UR, OW, NW und JU sind der Ansicht, die frei werdenden Bundesmittel sollten im Finanz-ausgleich bleiben (UR, OW und JU) oder zumindest zu Gunsten der Kantone eingesetzt werden (NW).

Städte- und Gemeindeverband, die politischen Parteien sowie die Wirtschaftsverbände und der SGB sind mehrheitlich für die Beibehaltung des HA für die Vierjahresperiode 2016-2019. Die FDP-Kantonalsektionen SZ und ZG sprechen sich hingegen für dessen Aufhebung ab 2016 aus. Die SVP, die FDP-Kantonalsektion VD, das CP, economiesuisse, SAV und sgv sind dafür, die Dauer des HA zu kürzen.

5.2 Reduktion des Härteausgleichs ab 2016 um jährlich 5 Prozent

Frage 11 an die Vernehmlassungsteilnehmer

11 Teilen Sie die Auffassung des Bundesrates, dass der Härteausgleich ab 2016 wie vor-gesehen (FiLaG; Art. 19 Abs. 3) um jährlich 5 Prozent reduziert werden soll (s. Kapitel 9.2 des Wirksamkeitsberichts)?

Die KdK unterstützt die vorgesehene Reduktion des HA um jährlich 5 Prozent ab 2016. Die-ser Ansicht schliessen sich die RKGK, die Gruppe der ressourcenschwachen Kantone und die meisten ihrer Mitglieder an (nur die Kantone FR und NE nehmen zu dieser Frage nicht Stellung).

Eine Minderheit innerhalb der KdK ist hingegen für eine stärkere Kürzung des HA ab 2016 und damit für eine raschere Abschaffung als geplant. Die NFA-Geberkonferenz sowie ihre

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Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015

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Mitglieder teilen diese Auffassung. Die für die Aufhebung des HA ab der nächsten Vierjah-resperiode votierenden Kantone VD und GE haben sich nicht explizit zur Reduktion um 5 Prozent ab 2016 geäussert.

Vier politische Parteien (CVP, EVP, GLP und SP) sowie FER, SGB, SSV, SGV und Tra-vail.Suisse unterstützen die Position des Bundesrats. SVP, economiesuisse und SAV schla-gen eine Kürzung um jährlich 10 Prozent vor.

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Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015

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6 Fragen zur Aufgabenteilung Bund/Kantone

6.1 Prüfung weiterer Aufgabenentflechtungen zwischen Bund und Kantonen zum jetzigen Zeitpunkt

Frage 12 an die Vernehmlassungsteilnehmer

12 Sehen Sie eine sachliche Notwendigkeit, zum jetzigen Zeitpunkt weitere Aufgabenent-flechtungen zwischen Bund und Kantonen zu prüfen (s. Kapitel 6.1.3 des Wirksamkeits-berichts)? Wenn ja, in welchen Gebieten?

Bei den Vernehmlassern überwiegt die Ansicht, es seien weitere Aufgabenentflechtungen zu prüfen, wobei sich die meisten nicht für eine sofortige, sondern für eine mittelfristige Realisie-rung aussprechen. Für eine solche Aufgabenüberprüfung sprechen sich 28 Vernehmlasser (davon 18 Kantone) aus; vorderhand keine weiteren Entflechtungen sehen 10 Vernehmlas-ser (4 Kantone). Zwei Kantone und die CVP befürworten vorerst eine Konsolidierung der bereits im Rahmen der NFA vorgesehenen Entflechtungen bzw. eine striktere Beachtung der NFA-Grundsätze (insbes. Subsidiarität und fiskalische Äquivalenz).

Explizit gefordert wird die Prüfung weiterer Aufgabenentflechtungen insbesondere durch die KdK, die Gruppe der ressourcenschwachen Kantone, die Regierungskonferenz der Gebirgs-kantone und eine Vielzahl von Kantonsregierungen. Diese Prüfung solle im Rahmen eines gesonderten Projekts erfolgen. Aufgabenverschiebungen zwischen Bund und Kantonen soll-ten haushaltsneutral erfolgen. Der Kanton Graubünden verlangt Haushaltsneutralität auch zwischen den einzelnen Kantonen. Weiter fordern die KdK und verschiedene Kantonsregierungen, das Finanz- und Lastenaus-gleichsgesetz (FiLaG, Art. 18) sei dahingehend zu ergänzen, dass ab dem dritten Wirksam-keitsbericht die Entwicklung der Aufgabenteilung dargestellt wird: Namentlich sei – analog der Forderung des Postulats 12.3412 von Ständerat Markus Stadler – aufzuzeigen, in wel-chen Gesetzesbestimmungen des Bundes seit der Volksabstimmung über die Verfassungs-grundsätze der NFA wesentlich von den Aufgabenzuweisungsprinzipien zwischen Bund und Kantonen und anderen Organisationsprinzipien der Verfassung (d.h. insbesondere vom Subsidiaritätsprinzip und vom Prinzip der fiskalischen Äquivalenz) abgewichen wird. Im Weiteren fordern die KdK und einzelne Kantone, dass die Einhaltung dieser Grundsätze bei jeder neuen Gesetzgebung zu prüfen sei. Der Kanton Aargau verlangt explizit, dass künf-tig auf neue Verbundaufgaben zu verzichten sei, da zusätzliche Verbundaufgaben der Stoss-richtung der NFA widersprächen. Der Kanton Wallis wiederum fordert bei Gesetzesänderun-gen eine Überprüfung ihrer finanziellen Auswirkungen auf die Kantone und im Falle einer Mehrbelastung der Kantone eine Aufstockung der Finanzausgleichsgefässe. Schliesslich sollten die künftigen Wirksamkeitsberichte gemäss der KdK, verschiedener Kan-tonsregierungen und der CVP eine umfassende Evaluation der Entwicklung der Lasten- und Einnahmenverteilung zwischen Bund und Kantonen und der Belastung der Kantone aus dem Vollzug von Bundesrecht enthalten. Nötigenfalls seien Artikel 18 FiLaG und Artikel 46 der Finanz- und Lastenausgleichsverordnung (FiLaV) entsprechend zu ergänzen.

Der Kanton Schwyz plädiert für eine grundlegende Überprüfung der Finanzierung des Voll-zugs von Bundesrecht durch die Kantone. Eine vermehrte Finanzierung durch den Bund wäre im Sinne der fiskalischen Äquivalenz. Höhere Vollzugsvorgaben würden finanziell direkt auf den Bund zurückfallen, was den Bundesgesetzgeber allenfalls zu mehr regulatorischer Zurückhaltung anhalten würde. Eine gegenteilige Haltung bezüglich des Vollzugs des Bundesrechts durch die Kantone ver-tritt die Sozialdemokratische Partei der Schweiz. Sie plädiert dafür, dass seitens des Bundes gesetzlich sichergestellt wird, dass die Kantone die vorgegebenen Mindeststandards einhal-ten. Nur so könne garantiert werden, dass die Kantone aufgrund des Steuerwettbewerbs nicht zu übermässigem Leistungsabbau verleitet würden.

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Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015

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Der Schweizerische Städteverband ist der Ansicht, dass die Aufgaben- und Finanzierungs-entflechtung in vielen Bereichen gelungen sei. Allerdings seien die Auswirkungen auf die Städte und urbanen Gemeinden nicht genügend beachtet worden. In ausgewählten Berei-chen, in denen die Städte und urbanen Gemeinden besonders belastet würden, müssten vertiefte Untersuchungen über die Lasten und deren Verschiebungen durchgeführt werden. Der Anhang 7 des Wirksamkeitsberichts sei ein erster, aber bei Weitem nicht ausreichender Schritt. Ähnlich positioniert sich der Schweizerische Gemeindeverband: Im nächsten Wirk-samkeitsbericht sei auch die Finanzierung der kommunalen Infrastrukturen in die Evaluation der Aufgabenteilung im schweizerischen Bundesstaat einzubeziehen.

Bezüglich der verbliebenen Verbundaufgaben fordert der Kanton Zürich im Weiteren, dass bei den Programmvereinbarungen im Interesse zusätzlicher Effizienz- und Flexibilitätsgewin-ne weitere Zusammenfassungen vorzusehen seien, so namentlich eine einzige „Programm-vereinbarung Wald“. Auch soll die mit der NFA eingeleitete Ablösung der prozentualen Kos-tenbeiträge weiter vorangetrieben werden.

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Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015

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7 Weitere Bemerkungen

7.1 Weitere Bemerkungen zur dritten Vierjahresperiode des Finanzausgleichs 2016-2019

Frage 13 an die Vernehmlassungsteilnehmer

13 Haben Sie weitere Bemerkungen zur dritten Vierjahresperiode des Finanzausgleichs 2016-2019?

Bezüglich der Programmvereinbarungen fordern die KdK und verschiedene Kantone für die nächsten Vierjahresperioden eine weiter gehende Beschränkung der Einflussnahme des Bundes auf die strategische Zielebene sowie eine Reduktion der Regelungsdichte bei den Vereinbarungen und den dazugehörigen Weisungen. Was den interkantonalen Lastenausgleich betrifft, verlangt die KdK eine Überprüfung der Plausibilität der Zahlen in Tabelle 5.09 des Wirksamkeitsberichts.

Die einzelnen Kantonsregierungen und gewisse politische Parteien sowie interessierte Or-ganisationen haben diverse Bemerkungen zum weiteren Vorgehen beim Finanzausgleich. Verschiedene Kantone sowie namentlich die Grünliberale Partei und die Sozialdemokrati-sche Partei der Schweiz sprechen sich für eine klare Trennung von Wirksamkeitsbericht und Unternehmenssteuerreform III aus, zumal die letztgenannte Reform erst mit einiger zeitlicher Verzögerung Einfluss auf den Ressourcenausgleich haben werde und das Ausmass der Auswirkungen im heutigen Zeitpunkt nicht absehbar sei. Den Auswirkungen auf den Finanz-ausgleich bzw. den sich aufdrängenden Massnahmen sei dabei grösste Beachtung zu schenken. Der Kanton Zürich vermisst im Wirksamkeitsbericht eine Analyse, die aufzeigt, wie sich bei der Invalidenversicherung als Ganzes die Aufwendungen der Kantone im Vergleich zu den vorgenommenen Schätzungen entwickelt haben. Eine solche Analyse sei zuhanden der Kantone nachträglich vorzunehmen. Der Kanton Schwyz spricht sich im Interesse besser vergleichbarer Ressourcenpotenziale für eine verstärkte interkantonale Harmonisierung der Liegenschaftsbewertungen aus. Weiter fordert der Kanton eine Überprüfung und Anpassung der Richtlinien der Interkantonalen Ver-einbarung für soziale Einrichtungen (IVSE); dies namentlich zwecks Vermeidung von Konflik-ten zwischen einzelnen Kantonen bezüglich finanzieller Zuständigkeit. Der Kanton Freiburg und sinngemäss auch der Kanton Wallis wünschen für die weiteren Wirksamkeitsberichte eine globale Analyse der Entwicklung der Aufwendungen und Erträge von Bund und Kantonen. Dabei sollen nach Meinung des Kantons Freiburg auch jene Auf-gaben erfasst werden, die von der NFA nicht tangiert wurden. Der Kanton Tessin bekräftigt seine bekannten Forderungen bezüglich des Lastenausgleichs des Bundes (Berücksichtigung der peripheren Lage des Kantons; alternativer Höhenindikator beim GLA; Art der Berücksichtigung der Grenzgänger im Ressourcenpotenzial). Der Kanton Jura fordert bei der Aufgaben- und Einnahmenteilung eine bessere Berücksichti-gung der finanziellen und wirtschaftlichen Lage der einzelnen Kantone. Künftige Lastenver-schiebungen zwischen Bund und Kantonen hätten stets haushaltsneutral zu erfolgen. Für economiesuisse ist der Zusammenhang zwischen dem Finanzausgleich und dem Anreiz für die ressourcenschwachen Kantone, ihr Ressourcenpotenzial zu steigern, nicht klar. Denn obwohl ihnen 80 Prozent einer Steigerung des Ressourcenpotenzials beim Finanzausgleich verloren gingen, hätten sie in den letzten Jahren ihre Steuern in Wirklichkeit teilweise merk-lich gesenkt. economiesuisse regt deshalb an, diese Frage in der Botschaft zu klären, so dass im Zusammenhang mit der Anreizproblematik auf einer soliden Basis entschieden wer-den könne.

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Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015

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7.2 Neuberechnung des Faktors Alpha Nicht explizit erfragt wurde die Meinung zu den technischen Anpassungen des Faktors Alpha (Gewichtung der Vermögen). Dennoch haben sich mehrere Kantone dazu geäussert. Sowohl alle antwortenden Konferenzen, wie auch Kantone sprechen sich für die, im Wirksamkeitsbe-richt beschriebenen Anpassungen aus. Weitergehende Anpassungen, wie in der Minder-heitsposition des Wirksamkeitsberichts gefordert, werden einstimmig abgelehnt. Insbesonde-re auch im Hinblick auf die Unternehmenssteuerreform III.

7.3 Interkantonaler Lastenausgleich im Bereich Universi-täten

Ebenfalls nicht explizit erfragt wurde die Meinung zum interkantonalen Lastenausgleich im Bereich Universitäten; die Thematik war indessen ebenfalls Gegenstand des Wirksamkeits-berichts. Die KdK, die Gruppe der ressourcenschwachen Kantone, die Regierungskonferenz der Ge-birgskantone und eine Mehrheit der Kantone vertritt den Standpunkt, der interkantonale Las-tenausgleich, somit auch die Frage einer allfälligen höheren Abgeltung zu Gunsten der Uni-versitätskantone, müsse von den Kantonen selbst im Rahmen der Zusammenarbeitsverein-barungen, konkret der Interkantonalen Universitätsvereinbarung (IUV), geregelt werden. Eine Minderheit der Kantone plädiert explizit für eine höhere Abgeltung seitens der Nichtuniversi-tätskantone (Minderheitsposition der KdK). Es gebe Bereiche, bei denen die Nichtuniversi-tätskantone weniger als 20 Prozent der anrechenbaren Kosten übernähmen; der Standort-vorteil der Universitätskantone entspräche keinesfalls dieser Relation.

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Anhang der Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015

1

Anhang

zum Ergebnisbericht über die Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwi-

schen Bund und Kantonen betreffend die Vierjah-resperiode 2012–2015

--

Bemerkungen der Teilnehmenden

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Anhang der Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015

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Tabelle 1: Grundsätzliche Bemerkungen .................................................................................................. 3 Tabelle 2: Bemerkungen zur Frage 1 - Festlegung des Grundbeitrags des Ressourcenausgleichs

2016-2019 ................................................................................................................................ 14 Tabelle 3: Bemerkungen zur Frage 1a - Methode der Anpassung des Grundbeitrag ............................. 22 Tabelle 4: Bemerkungen zur Frage 2: Belastungsobergrenze für ressourcenstarke Kantone ................ 25 Tabelle 5: Bemerkungen zur Frage 3 - Berechnungsmethode der Ein- und Auszahlungen .................... 29 Tabelle 6: Bemerkungen zur Frage 4 - berücksichtigenden Steuerkategorien bei der Berechnung

des Ressourcenpotenzials ......................................................................................................... 45 Tabelle 7: Bemerkungen zur Frage 5 - Gewichtung der Gewinne der juristischen Personen im

Ressourcenpotenzial ................................................................................................................. 51 Tabelle 8: Bemerkungen zur Frage 6 - Gewichtung der Gewichtung der Grenzgängereinkommen

im Ressourcenpotenzial ............................................................................................................ 58 Tabelle 9: Bemerkungen zur Frage 7 - Reduktion der Ausgleichszahlungen ressourcenschwacher

Kantone .................................................................................................................................... 62 Tabelle 10: Bemerkungen zur Frage 8 - Festlegung des Grundbeitrags des Lastenausgleichs 2016-

2019 .......................................................................................................................................... 70 Tabelle 11: Bemerkungen zur Frage 9 - Dotationsverhältnis zwischen geografisch-topografischem

und sozio-demografischem Lastenausgleich ............................................................................ 75 Tabelle 12: Bemerkungen zur Frage 10 - Beibehaltung des Härteausgleichs in der

Vierjahresperiode 2016-2019 ................................................................................................... 83 Tabelle 13: Bemerkungen zur Frage 11 - Reduktion des Härteausgleichs ab 2016 um jährlich ............. 88 Tabelle 14: Bemerkungen zur Frage 12 - weiterer Aufgabenentflechtungen zwischen Bund und

Kantonen zum jetzigen Zeitpunkt ............................................................................................. 91 Tabelle 15: Bemerkungen zur Frage 13 - Weitere Bemerkungen zur dritten Vierjahresperiode des

Finanzausgleichs 2016-2019 .................................................................................................... 97 Tabelle 16: Bemerkungen unabhängig vom Fragebogen - Faktor Alpha ............................................. 102 Tabelle 17: Bemerkungen unabhängig vom Fragebogen - Lastenausgleich im Bereich

Universitäten .......................................................................................................................... 104

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Anhang der Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015

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Tabelle 1: Grundsätzliche Bemerkungen Vernehmlasser Bemerkung

Kantonsgruppe KdK Grundlegende Bedeutung der NFA für unser föderalistisches Staatssystem bekräftigen

Die Kantone anerkennen die überragende Bedeutung der NFA als grundlegende Reform der föderalistischen Staatsordnung unseres Landes. Das System der NFA ist dort anzupassen, wo die Wirksamkeit optimiert werden kann. Aufgrund der ersten zwei Wirksamkeitsberichte darf festgehalten werden, dass sich das System in den Grundzügen bewährt hat, weshalb es gilt, alles daran zu setzen, die Weiter-führung des Systems nicht zu gefährden. Die Kantone sind sich bewusst, dass es wichtig ist, Lösungen zu präsentieren, welche die föderale Solidarität auch in Zukunft gewährleisten.

NFA-Geberkonferenz

Die Konferenz der NFA-Geberkantone hat sich früh mit der Analyse der Wirksamkeit der Ressourcen- und Lastenausgleichszahlungen befasst, da die Anliegen der ressourcenstar-ken Kantone bisher auf wenig Gehör stiessen. Mit dem Ziel, den geltenden NFA transparen-ter, fairer und effizienter zu gestalten, haben die ressourcenstarken Kantone sieben Positio-nen erarbeitet und diese in die Diskussion der Fachgruppe Wirksamkeitsbericht eingebracht. ln der Fachgruppe Wirksamkeitsbericht wurden die Vorschläge der Geberkantone zwar dis-kutiert und diese im Wirksamkeitsbericht dargelegt und kommentiert. Der Bundesrat und die Mehrheit der Fachgruppe lehnen jedoch die Vorschläge ab. Die Konferenz der NFA-Geberkantone hat die Ergebnisse des Wirksamkeitsberichts und insbesondere die Erläuterungen zu den Positionen der Geberkantone sowie den Vorschlag des Bundesrats, intensiv diskutiert. Die Mitglieder der Konferenz der NFA-Geberkantone gelangten dabei zum Schluss, dass mit dem Wirksamkeitsbericht eine sorgfältige Analyse der zweiten Finanzierungsperiode 2012-2014 vorgenommen wurde, welche die Anforderun-gen Gemäss Art. 46 FiLaG und Anhang 17 FiLaV erfüllen. Allerdings werden die Erkenntnis-se aus dem Wirksamkeitsbericht nur ansatzweise umgesetzt. Zwar schlägt der Bundesrat aufgrund der festgestellten Überdotierung des Ressourcenausgleichs eine entsprechende Reduktion für die vierte Finanzierungsperiode vor, lehnt jedoch grundlegende Systemver-besserungen, welche die Solidarhaftung mildern und die Mittel effizienter einsetzen, ab. Aus wesentlichen statistischen Erkenntnissen werden somit keine entsprechenden Korrektur-massnahmen vorgeschlagen. Dabei fällt die Argumentation im Wirksamkeitsbericht nicht überzeugend aus. Gemäss Art. 5 Abs. 1 FiLaG müssen bei der Festlegung der Mittel für den Ressourcenausgleich und bei der Festlegung der Grundbeiträge für den Lastenausgleich Gemäss Art. 9 Abs. 1 FiLaG die Ergebnisse aus dem Wirksamkeitsbericht berücksichtigt werden. Aus Sicht der Konferenz der NFA-Geberkantone sollte der Finanz- und Lastenausgleich grundsätzlich so ausgestaltet werden, dass er den Gesamtinteressen der Schweiz dient. Eine objektiv feststellbare Ungleichgewichtung und Benachteiligungen einzelner Kantone sind in der nächsten Finanzierungsperiode zu korrigieren. Die Konferenz der NFA-Geberkantone hat beschlossen, eine gemeinsame Stellungnahme an den Bundesrat einzu-reichen, um ihre Überlegungen zum Wirksamkeitsbericht und zu den vorgeschlagenen Massnahmen des Bundesrats darzulegen. Die Geberkantone werden zusätzlich je eine Stellungnahme ihres Kantons einreichen.

Gruppe der res-sourcenschwa-chen Kantone

Die NFA ist ein ausgewogenes Jahrhundertwerk mit entsprechenden Kompromissen der verschiedenen Anspruchsgruppen und klaren Mehrheitsentscheiden auf allen betroffenen politischen Ebenen. Sie hat sich bisher grundsätzlich bewährt. Der neue Ressourcen- und Lastenausgleich ist ein wohldurchdachtes und zielführendes System, das die Disparitäten in der Ressourcenstärke und der Steuerbelastung zwischen den Kantonen vermindert und die Handlungsfreiheit der Kantone erhöht. Deshalb sollen daran keine grundlegenden Änderun-gen vorgenommen werden. Hingegen sind punktuelle Weiterentwicklungen zu prüfen. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass nicht aufgrund von Partikularinteressen Rückschritte gemacht werden. Sämtliche Anpassungen am System müssen ziel- und methodenkonform sein. Sie haben sich konsequent an den effektiven Wirkungen zu orientieren. Da die NFA-Bemessungsjahre jeweils 4 – 6 Jahre zurückliegen, wird erst der dritte Wirksamkeitsbericht die Auswirkungen des neuen Systems vollumfänglich zeigen. Ergänzend ist deshalb festzuhalten, dass erst mit dem nächsten dritten Wirksamkeitsbericht die volle Wirksamkeit der NFA beurteilt werden kann. Angesichts der nach wie vor grossen Disparitäten zwischen den Kantonen (Zug verfügt über eine viermal höhere Ressourcenkraft als Uri) sind Vorschläge oder Forderungen zur Reduk-tion des Ausgleichsvolumens (Dotierung der Ausgleichsgefässe) abzulehnen. Damit würde Solidarität abgebaut. Die Dotierung der Ausgleichsgefässe müsste im Gegenteil erhöht wer-

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Anhang der Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015

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den, um eine stärkere und nachhaltige Reduktion der Disparitäten zu erreichen. Für eine Erhöhung der Bundesbeiträge spricht im Besonderen die seit Einführung der NFA stark gestiegene Entlastung des Bundeshaushalts durch die Reduktion des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer von 30 auf 17 Prozent. Diese Entlastung hat sich deutlich stärker erhöht als das durchschnittliche Wirtschaftswachstum. Wird die Entwicklung der Erträge der direkten Bundessteuern in den für die NFA relevanten Bemessungsjahren 2002 bis 2010 betrachtet, so ergibt sich ein jährliches Wachstum von 5,9 %. Die durchschnittliche jährliche Zunahme der Beiträge des Bundes in den Ressourcenausgleich beträgt demge-genüber lediglich 3,6 %.

RKGK Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone Kantone

ZH Der Kanton Zürich hat sich im Rahmen der Konferenz der NFA-Geberkantone früh mit der Analyse der Wirksamkeit des Ressourcen- und Lastenausgleichs befasst, da gerechtfertigte Anliegen der ressourcenstarken Kantone bisher auf wenig Gehör stiessen. Der Kanton Zü-rich und die übrigen ressourcenstarken Kantone verfolgen das Ziel, den geltenden NFA transparenter, fairer und effizienter zu gestalten, und haben dazu sieben Positionen ausge-arbeitet. Der Bundesrat hat mit dem vorliegenden Wirksamkeitsbericht eine sorgfältige Analyse der zweiten Finanzierungsperiode 2012–2014 vorgenommen und die inhaltlichen Vorgaben gemäss Art. 46 FiLaG und Anhang 17 FiLaV erfüllt. Allerdings werden die Ergebnisse des Wirksamkeitsberichts zu wenig genutzt, um entsprechende Massnahmen zur Verbesserung und zur faireren Ausgestaltung des Systems vorzunehmen. Zwar ist der Vorschlag des Bun-desrates, die festgestellte Überdotierung des Ressourcenausgleichs in der dritten Finanzie-rungsperiode zu korrigieren, folgerichtig. Der Bundesrat verpasst jedoch die Chance, das System grundlegend zu verbessern, insbesondere die von den Geberkantonen geforderte Solidarhaftung zu mildern und die Mittel zielgerichteter zugunsten der ressourcenschwächs-ten Kantone einzusetzen. Zudem schlägt er trotz der statistisch nachgewiesenen Ergebnis-se, namentlich die korrekte Dotierung des SLA, keine entsprechenden Korrekturmassnah-men vor. Um die Solidarität zwischen den Kantonen und die langfristige Akzeptanz des NFA nicht zu gefährden, müssen objektiv feststellbare Ungleichgewichte und Benachteiligungen einzelner Kantone in der nächsten Finanzierungsperiode korrigiert werden. Für den Kanton Zürich ist es als grösster Beitragszahler in den horizontalen Ressourcenausgleich unannehmbar, dass erhärtete statistische Fakten erneut mit fadenscheinigen Argumenten beiseitegeschoben werden und das Ungleichgewicht bei der Abgeltung der Sonderlasten beibehalten wird. Be-reits mit der 2008 beschlossenen Zuweisung der Bundesmittel in den Ressourcen- und Las-tenausgleich waren die ressourcenschwachen Kantone bevorteilt worden. Der Finanz- und Lastenausgleich sollte grundsätzlich so ausgestaltet werden, dass er den Gesamtinteressen der Schweiz dient und die ressourcenstarken Kantone und Wachstumslokomotiven der Schweiz fair behandelt und im internationalen Standortwettbewerb nicht geschwächt werden.

BE Der Regierungsrat stellt mit Befriedigung fest, dass der zweite Wirksamkeitsbericht keine gravierende Schwachstellen oder Mängel aufgezeigt hat und der Bundesrat deshalb keine Anpassungen am System vorsieht. Dennoch beurteilt der Regierungsrat verschiedene Ent-wicklungen kritisch: Stärkung der kantonalen Finanzautonomie: Der Anteil der zweckfreien Transfers am Ge-samtvolumen der Transferzahlungen zwischen Bund und Kantonen konnte zwar mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) deutlich erhöht werden. Demgegenüber haben Entscheide und Entwicklungen auf Bundesebene den finanziellen Handlungsspielraum und die Finanzautonomie der Kantone in den vergangenen Jahren stark eingeschränkt. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang die neue Spital- und Pflegefinanzierung, der Kindes- und Erwachsenenschutz oder die Un-ternehmenssteuerreform II. Nahezu alle Kantone sehen sich mit finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert. Spar- und Sanierungspakete mit Aufgaben- und Leistungsabbau in den meisten Kantonen sind die Folge davon. Unterschiede in der Steuerbelastung: Eines der Hauptziele der NFA ist die Verringerung der Unterschiede in der Steuerbelastung. Es muss jedoch festgestellt werden, dass sich die Disparitäten in der Steuerausschöpfung seit der Einführung der NFA nicht reduziert, sondern erhöht haben. Die Spannweite zwischen niedrigster und grösster Steuerausschöpfung ist grösser geworden, und zwar von 19.0 Prozentpunkten im Jahr 2008 auf 22.7 Prozentpunkte im Jahr 2014. Auch der gewichtet Durchschnitt der Disparitäten in der Steuerausschöpfung hat sich von 26.1 Prozent im Jahr 2008 auf 26.7 Prozent im Jahr 2014 erhöht.

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Steuerwettbewerb: Gemäss Wirksamkeitsbericht ist die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Kantone sowohl bei den Unternehmens- als auch bei den Einkommenssteuern nach wie vor hoch. Insgesamt gibt es Hinweise darauf, dass sich der Steuerwettbewerb seit der Einfüh-rung der NFA eher intensiviert hat. Verschiedene kleine ressourcenschwache Kantone ha-ben in den vergangenen Jahren insbesondere bei den hohen Einkommen und bei den Un-ternehmen die Steuern deutlich gesenkt (UR, OW, GL, AR, Al), ohne dadurch wesentliche Nachteile in Form von Einnahmenausfällen hinnehmen zu müssen. Die grösseren Kantone stehen dadurch vermehrt unter Zugzwang, ihre Steuerbelastung ebenfalls zu reduzieren; für sie ist jedoch die von einigen kleinen Kantone betriebene "Nischensteuerpolitik" nicht mög-lich, weil die Einnahmenausfälle zu hoch wären.

LU Im Namen und Auftrag des Regierungsrats teile ich Ihnen mit, dass der Regierungsrat die vorbereitete gemeinsame Stellungnahme weitgehend unterstützt. Dem Regierungsrat ist wichtig, dass die Kantone gegenüber dem Bund möglichst geschlossen auftreten. Daher sollen auch die Anliegen der NFA-Geberkantone - soweit mit NFA-Zielen und der überge-ordneten Konzeption vereinbar - gebührend berücksichtigt werden. Die KdK-Stellungnahme trägt diesem Anliegen Rechnung.

UR Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone SZ Im Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich vom 3. Oktober 2003, SR 613.2,

FiLaG, ist festgelegt, dass der Bund alle vier Jahre einen Wirksamkeitsbericht vorzulegen hat, der die Ziele und die Wirksamkeit des Finanzausgleichs der abgelaufenen Periode un-tersucht und allfällige Massnahmen vorschlägt (Art. 18 FiLaG). Mit dem vorliegenden Wirk-samkeitsbericht sowie den zusätzlichen wissenschaftlichen Analysen liegt nun eine gute Grundlage vor, auf welcher um- fassend und sachlich diskutiert werden kann. Damit das Solidaritätswerk NFA auch in Zukunft von allen Kantonen mitgetragen wird, ist die Diskussi-on um Verbesserungsvorschläge unvoreingenommen und offen zu führen. Aus Sicht des Kantons Schwyz muss der NFA so ausgestaltet wer- den, dass er den Gesamtinteressen unseres Landes dient. Objektiv feststellbare Ungleichgewichtung und Benachteiligungen von Kantonsgruppen oder einzelnen Kantonen müssen korrigiert werden. Die prognostizierte Ressourcenausgleichszahlung für den Kanton Schwyz für das Jahr 2015 beträgt gemäss der aktuellsten Trendmeldung 166.2 Mio. Franken. Gegenüber der Ressour-cenausgleichszahlung von 48.5 Mio. Franken bei der NFA-Einführung im Jahr 2008 beträgt die Steigerung im Zeitraum 2008–2015 somit rund 120 Mio. Franken bzw. knapp 250%. Der Anteil der NFA-Zahlungen beträgt mittlerweile 11% des Schwyzer Staatshaushalts. Die enormen jährlichen Steigerungsraten haben zu verschiedenen politischen Vorstössen im Schwyzer Kantonsrat und Reaktionen aus der Bevölkerung geführt. Die Gefahr einer „Entso-lidarisierung“ mit dem NFA aus dem Volk heraus ist deshalb latent öffentlich wahrnehmbar. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz bekennt sich zu einem zukunftsfähigen Finanzaus-gleich. Ein solcher garantiert die kantonale Finanzautonomie, gewährt die Chancen auf den Steuer- und Standortwettbewerb und fördert den Föderalismus. Aber es ist offensichtlich, dass der heutige NFA auch Konstruktionsfehler hat. Diese Fehler waren bei der Konzeption des NFA nicht alle vorhersehbar, umso mehr braucht es nach sieben Jahren die Einsicht, dass Korrekturmassnahmen erforderlich sind. Lässt man den NFA gänzlich unkorrigiert, wird er bei den Bürgerinnen und Bürgern der Ge-berkantone immer weniger akzeptiert. Eine Negativspirale in der öffentlichen Meinung der Geberkantone zum NFA wäre eine fatale Entwicklung für dieses wichtige Jahrhundertwerk. Die Geberkantone dürfen keine jährlich zu melkende Kühe sein und auch nicht das Gefühl bekommen, als solche wahrgenommen zu werden. Es darf und kann nicht sein, dass die ressourcenstarken Kantone durch ein Ausgleichssystem geschwächt werden. Der NFA soll „die Schwachen stärken“ und nicht „die Starken schwächen“! Die Wettbewerbsfähigkeit der Geberkantone darf nicht immer mehr beeinträchtigt werden. Nicht zuletzt auch, damit die Akzeptanz des Ausgleichs- und Solidaritätssystems mittel- bis längerfristig gesichert werden kann. Mit der vom Schwyzer Kantonsrat im Dezember 2011 mit einem Stimmenverhältnis von 90:0 verabschiedeten NFA-Standesinitiative zur Erhöhung der Wirksamkeit des Ressourcenaus-gleichs durch die Einführung einer neutralen Zone hat der Kanton Schwyz einen konkreten und umsetz- baren Korrekturvorschlag für die Verteilung der Mittel aus dem Ressourcenaus-gleich eingebracht. Die Finanzkommission der eidgenössischen Räte zeigte im Grundsatz Verständnis für das Anliegen des Kantons Schwyz. Man entschied, sich mit einem Schreiben an den Bundesrat zu wenden, damit die Anliegen der Geberkantone und im Speziellen des Kantons Schwyz im Rahmen des zweiten NFA-Wirksamkeitsberichts geprüft werden. Mit dem vorliegenden Wirksamkeitsbericht wurde dem Rechnung getragen. Mit Bezug zum Ansatz der neutralen Zone besteht eine gute und ausführliche Analyse. Gleiches gilt insge-samt auch für die weiteren eingebrachten Vorschläge der NFA-Geberkantone. Durch die Einsitznahme unseres Vertreters in der Fachgruppe Wirksamkeitsbericht hat sich der Kanton Schwyz bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt intensiv mit der Analyse des NFA-

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Regelwerks befasst und die eingebrachten Vorschläge miterarbeitet. In der Fachgruppe Wirksamkeitsbericht wurden auch die Vorschläge der Geberkantone diskutiert. Sie sind im Wirksamkeitsbericht dargelegt und kommentiert. Allerdings lehnen der Bundesrat und die Mehrheit der Mitglieder der Fachgruppe die Vorschläge ab. Der Kanton Schwyz kommt damit zum Schluss, dass der vorliegende zweite Wirksamkeits-bericht die Erwartungen im Bereich der Analyse des NFA-Systems erfüllt. Nicht zufrieden-stellend aus Sicht des Kantons Schwyz sind allerdings die daraus gezogenen Erkenntnisse bzw. die abzuleitenden Massnahmen. Zwar schlägt der Bundesrat aufgrund der festgestell-ten Überdotierung des Ressourcenausgleichs eine entsprechende Reduktion für die kom-mende Finanzierungsperiode vor, lehnt jedoch grundlegende Systemverbesserungen, wel-che u.a. die Solidarhaftung mildern und die Mittel effizienter einsetzen, ab. Aus wesentlichen statistischen Erkenntnissen werden somit keine entsprechenden Korrekturmassnahmen vorgeschlagen.

OW Die NFA ist ein ausgewogenes Jahrhundertwerk mit entsprechenden politischen Kompro-missen und Mehrheitsentscheiden der verschiedenen Anspruchsgruppen. Sie hat sich bisher grundsätzlich bewährt. Der neue Ressourcen- und Lastenausgleich ist ein wohldurchdachtes und sinnvolles System, das die Disparitäten in der Ressourcenstärke und der Steuerbelas-tung zwischen den Kantonen vermindert und die Handlungsfreiheit der Kantone erhöht. Deshalb sollen daran keine grundlegenden Änderungen vorgenommen werden. Hingegen sind punktuelle Weiterentwicklungen zu prüfen. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass nicht aufgrund von Partikularinteressen Rückschritte gemacht werden. Sämtliche Anpassungen am System müssen ziel- und methodenkonform sein. Sie haben sich konsequent an den effektiven Wirkungen zu orientieren. Da die NFA-Bemessungsjahre jeweils vier bis sechs Jahre zurückliegen, wird erst der dritte Wirksamkeitsbericht die Auswir-kungen des neuen Systems vollumfänglich zeigen. Ergänzend ist deshalb festzuhalten, dass erst mit dem nächsten dritten Wirksamkeitsbericht die volle Wirksamkeit der NFA beurteilt werden kann.

NW GL Der Regierungsrat schliesst sich den am 9. April 2014 gefassten Positionen der ressourcen-

schwachen Kantone an, welche wiederum den Stossrichtungen der KdK im Grundsatz ent-sprechen. Die NFA ist ein wohldurchdachtes, zielführendes System, das sich grundsätzlich bewährt hat. Der Kanton Glarus bekennt sich klar zur Solidarität auf allen Ebenen. Punktuelle Weiter-entwicklungen können geprüft werden, diese müssen jedoch ziel- und methodenkonform sein. Dabei muss allerdings alles daran gesetzt werden, dass das Gesamtsystem nicht auf-grund von Partikularinteressen gefährdet wird. Position: Es sind keine grundsätzlichen Änderungen am Ressourcen- und Lastenausgleich vorzunehmen. Punktuelle Anpassungen sind zu prüfen.

ZG Die Konferenz der NFA-Geberkantone hat sich früh mit der Analyse der Wirksamkeit der Ressourcen- und Lastenausgleichszahlungen befasst, da die Anliegen der ressourcenstar-ken Kantone bisher auf wenig Gehör stiessen. Mit dem Ziel, den geltenden NFA transparen-ter, fairer und effizienter zu gestalten, haben die ressourcenstarken Kantone sieben Positio-nen erarbeitet und diese in die Diskussion der Fachgruppe Wirksamkeitsbericht eingebracht. In der Fachgruppe Wirksamkeitsbericht wurden die Vorschläge der Geberkantone zwar diskutiert und diese im Wirksamkeitsbericht dargelegt und kommentiert. Der Bundesrat und die Mehrheit der Fachgruppe lehnen jedoch die Vorschläge ab. Die Konferenz der NFA-Geberkantone hat die Ergebnisse des Wirksamkeitsberichts und insbesondere die Erläuterungen zu den Positionen der Geberkantone sowie den Vorschlag des Bundesrats, intensiv diskutiert. Die Mitglieder der Konferenz der NFA-Geberkantone gelangten dabei zum Schluss, dass mit dem Wirksamkeitsbericht eine sorgfältige Analyse der zweiten Finanzierungsperiode 2012–2014 vorgenommen wurde, welche die Anforderun-gen gemäss Art. 46 FiLaG und Anhang 17 FiLaV erfüllen. Allerdings werden die Erkenntnis-se aus dem Wirksamkeitsbericht nur ansatzweise umgesetzt. Zwar schlägt der Bundesrat aufgrund der festgestellten Überdotierung des Ressourcenausgleichs eine entsprechende Reduktion für die vierte Finanzierungsperiode vor, lehnt jedoch grundlegende Systemver-besserungen, welche die Solidarhaftung mildern und die Mittel effizienter einsetzen, ab. Aus wesentlichen statistischen Erkenntnissen werden somit keine entsprechenden Korrektur-massnahmen vorgeschlagen. Dabei fällt die Argumentation im Wirksamkeitsbericht nicht überzeugend aus. Gemäss Art. 5 Abs. 1 FiLaG müssen bei der Festlegung der Mittel für den Ressourcenausgleich und bei der Festlegung der Grundbeiträge für den Lastenausgleich gemäss Art. 9 Abs. 1 FiLaG die Ergebnisse aus dem Wirksamkeitsbericht berücksichtigt werden.

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Aus Sicht der Konferenz der NFA-Geberkantone sollte der Finanz- und Lastenausgleich grundsätzlich so ausgestaltet werden, dass er den Gesamtinteressen der Schweiz dient. Eine objektiv feststellbare Ungleichgewichtung und Benachteiligungen einzelner Kantone sind in der nächsten Finanzierungsperiode zu korrigieren. Die Konferenz der NFA-Geberkantone hat beschlossen, eine gemeinsame Stellungnahme an den Bundesrat einzu-reichen, um ihre Überlegungen zum Wirksamkeitsbericht und zu den vorgeschlagenen Massnahmen des Bundesrats darzulegen. Die Geberkantone werden zusätzlich je eine Stellungnahme ihres Kantons einreichen

FR Le Conseil d’Etat du canton de Fribourg est d’avis que le système de péréquation financière entre la Confédération et les cantons, dont l’importance est cruciale pour le bon fonctionne-ment du fédéralisme helvétique, s’est avéré dans l’ensemble satisfaisant durant sa deuxième période d’application. Sous réserve de la question de la réduction des disparités financières et fiscales intercantonales, qui ne peut pas encore être tranchée de manière définitive à ce stade, la plupart des buts fixés semblent avoir été atteints. Dans ce contexte il nous paraît légitime, comme le propose le Conseil fédéral, de reconduire le système péréquatif actuel sans modifications majeures pour la prochaine période péréquative (2016-2019). Nous sommes par contre opposés à la proposition de réduire la dotation de base de la péré-quation des ressources à partir de 2016. Pour les raisons exposées dans le cadre de la réponse à la question 1 ci-dessous, une telle mesure nous paraîtrait totalement inopportune. Nous soulignons en outre qu’il est judicieux de maintenir une distinction aussi claire que possible entre la réévaluation périodique du système péréquatif et la Réforme de l’imposition des entreprises III (RIE III). Les éventuelles modifications de la péréquation des ressources qui seraient rendues nécessaires par la RIE III ne pourront être envisagées que séparément et ultérieurement.

SO Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone BS Einleitend möchten wir uns für die gute Qualität des Wirksamkeitsberichts bedanken, der

unseres Erachtens bis auf wenige Ausnahmen alle relevanten Punkte auf nimmt und eine gute Grundlage für die Diskussion bildet. lnbesondere stellen wir auch mit Befriedigung fest, dass den Anliegen der ressourcenstarken Kantone genügend Platz eingeräumt wurde. Umso mehr bedauern wir aber, dass nicht mehr der unserer Ansicht nach berechtigten Anliegen der ressourcenstarken Kantone berücksichtigt worden sind. Dies umso mehr, als diese Vor-schläge mindestens teilweise nicht vor dem Hintergrund eines Kampfes um mehr Mittel ste-hen, sondern zur Stabilität und Akzeptanz des Systems NFA beigetragen hätten.

BL - SH - AR - AI - SG - GR Der zweite NFA-Wirksamkeitsbericht bestätigt, dass sich die NFA grundsätzlich bewährt. Die

ressourcenschwachen Kantone werden durch die NFA gestärkt, ohne die Handlungs- und Wettbewerbsfähigkeit der ressourcenstarken Kantone massgeblich einzuschränken. Zu berücksichtigen ist dabei die Entwicklung seit der Einführung der NFA im Jahre 2008. Sie spricht weder für eine Reduktion der Ausgleichsgefässe noch für substanzielle Korrekturen an der Mechanik bzw. an der Berechnungsmethodik. Die Unterschiede zwischen den Kanto-nen in der Ressourcenkraft und der Steuerbelastung sind nach wie vor sehr gross und haben sich nicht systematisch vermindert. Es ist daher überaus wichtig, dass die Solidarität zwi-schen den Kantonen erhalten bleibt. Sämtliche Anpassungen am System müssen ziel- und methodenkonform sein. Sie haben sich konsequent an den effektiven Wirkungen zu orientie-ren. Da die NFA- Bemessungsjahre jeweils vier bis sechs Jahre zurückliegen, wird erst der dritte Wirksamkeitsbericht die Auswirkungen des neuen Systems vollumfänglich zeigen. Ergänzend ist deshalb festzuhalten, dass erst mit diesem nächsten Bericht die volle Wirk-samkeit der NFA beurteilt werden kann. Der im März 2014 publizierte Wirksamkeitsbericht bildet unbesehen davon eine seriöse und taugliche Grundlage für die Beurteilung der gestell-ten Fragen.

AG - TG Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschachen Kantone TI Il Consiglio di Stato riconosce l'importanza fondamentale della Nuova impostazione della

perequazione finanziaria e della ripartizione dei compiti tra Confederazione e Cantoni (NPC) per il nostro sistema federale. Nonostante il sistema funzioni nella sua globalità, vi sono tuttavia alcuni aspetti che secondo il Governo ticinese meritano di essere rivisti e che ver-ranno ripresi puntualmente in seguito.

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VD La RPT est un pilier fondamental pour notre système étatique fédéral. Toutefois, si le systè-me fonctionne dans sa globalité, des défauts importants sont désormais clairement docu-mentés. En vue de Ia prochaine période quadriennale, il est indispensable de proposer des correctifs afin de garantir Ia solidarité entre les cantons à l'avenir. Ne pas procéder aujour-d'hui à des reformes nécessaires risque de mettre en péril ce délicat équilibre, car il est fon-damental que toutes les régions, y compris celles qui produisent le plus de richesse, le sou-tiennent. Force est de constater que les propositions figurant dans le 2ème Rapport d'évaluation de l'efficacité RPT ne corrigent aucunement le système actuel, ni ne donnent de garantie suffi-sante afin que ses effets pervers soient corriges dans le futur. Le Conseil d'Etat se réfère en particulier au problème de Ia responsabilité solidaire entre cantons contributeurs, ainsi que celui de Ia réduction de Ia prise en compte du bénéfice des personnes morales.

VS Le Conseil d'Etat du Canton du Valais a pris connaissance avec intérêt du rapport sur l'éva-luation de l'efficacité de Ia péréquation financière entre Ia Confédération et les cantons pour Ia période 2012 a 2015 mis en consultation par le Conseil fédéral. II vous remercie pour cet important document qui contient de nombreuses et précieuses informations. L'évaluation périodique de Ia mise en œuvre de Ia RPT est essentielle à Ia consolidation de ce mécanisme important du fédéralisme helvétique. Ce second rapport répond toutefois partiellement aux attentes, dans Ia mesure ou une évaluation globale de l'évolution de Ia répartition des tâches et des charges financières entre Ia Confédération et les cantons n'a pas été établie. II conviendra ainsi d'accorder, dans les prochains rapports, une place plus importante à Ia vérification de Ia réalisation des buts fixes dans Ia législation, notamment en veillant que les objectifs de redistribution soient véritablement et durablement atteints pour les cantons financièrement les plus faibles. La RPT est une pierre essentielle du fédéralisme suisse. Le mode de fonctionnement actuel du système de péréquation intercantonale doit ainsi être maintenu sans aucune modification de fond. Ce dernier pourrait être déjà passablement modifié lors de Ia mise en couvre future de Ia troisième révision fiscale des entreprises (RIE III). II convient, d'ici-là, de maintenir le système dans sa forme actuelle. Le Conseil d'Etat du Canton du Valais apporte les réponses suivantes aux questions adressées aux gouvernements cantonaux.

NE - GE - JU -

Parteien BDP Die BDP Schweiz anerkennt die Wichtigkeit des NFA als grundsätzliches Instrument unseres

föderalistischen Staatssystemes. Die NFA ist und bleibt DAS Föderalismusprojekt schlecht-hin. Nur ein gerechter, ressourcenorientierter Finanzausgleich kann den internen Steuer-wettbewerb zwischen den ungleichen Kantonen der Schweiz rechtfertigen und am Leben erhalten. Bei der Begutachtung der Unterlagen stellten wir keine gravierenden Mängel im System fest.

CVP Das Bekenntnis zu den Grundsätzen der Subsidiarität und Solidarität und damit zum Födera-lismus und Finanzausgleich zählt zu den wichtigsten staatspolitischen Leitlinien der CVP Schweiz. Deshalb ist die NFA für die CVP ein zentrales und äusserst wichtiges Element für eine erfolgreiche Schweiz. Um der Bedeutung der NFA gerecht zu werden, hat die CVP Schweiz vorliegende Vernehm-lassungsantwort auf Basis von mehreren Anhörungen ausgearbeitet, unter anderem mit den CVP-Regierungsräten, der CVP-EVP Fraktion, etc. Die Grundsätze des Finanzausgleichs gelten für die CVP als unbestritten, niemand stellt den Finanzausgleich in Frage. Da die NFA erst seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist, ist es zu früh, das System bereits jetzt grundlegend umzustellen. Diese Gefahr besteht aber, sobald einige Faktoren hinzugenom-men bzw. weggelassen werden. Dementsprechend ist die CVP zum jetzigen Zeitpunkt ge-genüber Veränderungen sehr zurückhaltend. Die CVP Schweiz unterstützt deshalb die Grundhaltung des Bundesrates, welcher sich in der Vorlage für eine Konstanz des Systems ausspricht, ist aber klar gegen eine Reduktion des Bundesbeitrages. Der CVP ist es ausserdem ein Anliegen, dass die NFA klar von der Unternehmenssteuerre-form III getrennt wird. Die Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform III sollen separat und erst zu einem späteren Zeitpunkt beurteilt werden.

EVP Die EVP will einen weitergehenden finanziellen Ausgleich zwischen den Kantonen. Die Un-terschiede der steuerlichen Belastung zwischen den Kantonen sind noch immer sehr hoch und der Finanzausgleich hat seine diesbezüglichen Ziele noch nicht erreicht. Es ist zu be-

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Anhang der Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015

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zweifeln, ob ein Kanton auf seinem Gebiet derart hohe Unterschiede in der Steuerbelastung akzeptieren würde wie sie schweizweit bestehen. Deshalb ist der Grundbeitrag des Res-sourcenausgleichs nicht etwa zu reduzieren, sondern schrittweise zu erhöhen, bis sich die Unterschiede in der steuerlichen Belastung merklich zu verringern beginnen. Ferner ist der soziodemografische Lastenausgleich moderat zu erhöhen.

FDP L’analyse a permis d’étayer les failles du système déjà constaté lors de la première période d’application de la nouvelle RTP. Le rapport d’efficacité relève certes des problèmes mais aucune proposition de correction n’a été retenue si ce n’est la réduction de la dotation de la péréquation des ressources. Le PLR.Les Libéraux-Radicaux tient à mettre en avant que les objectifs principaux ont été atteints à savoir réduire les disparités cantonales en matière de capacité financière et accroî-tre l’efficience de l’exécution des tâches étatiques, notamment grâce à un désenchevêtre-ment de nombreuses tâches qui étaient jusqu’là accomplies conjointement par la Confédéra-tion et les cantons. Le PLR.Les Libéraux-Radicaux salue le fait que le nouveau système s’est montré à la hau-teur des attentes et a permis ainsi de renforcer l’autonomie financière des cantons, tout en maintenant leur compétitivité fiscale aux niveaux national et international. Le PLR.Les Libéraux-Radicaux tient également à rappeler son attachement au fédéralisme de notre pays et reconnait qu’il est dans l’intérêt de la Suisse d’établir une péréquation finan-cière efficace, qui propose un juste milieu entre la concurrence fiscale et la solidarité inter-cantonale.

FDP_SZ ln der Sache sind wir der Überzeugung, dass der NFA in seiner heutigen Ausgestaltung den Solidaritätsgedanken zwischen den Kantonen gefährden kann, weil kleine, ressourcenstarke Geberkantone überproportional stark belastet werden. Wir unterstützen den Grundgedanken des NFA und begrüssen einen Finanzausgleich, weil damit eine für den Standort Schweiz schädliche Steuerharmonisierung verhindert wird. Allerdings darf der NFA in seiner Ausfüh-rung nicht dergestalt sein, dass es zu einer Entsolidarisierung der Bevölkerung mit diesem wichtigen Instrument kommt. Zumindest in unserem Kanton sind solche Tendenzen vermehrt feststellbar. Im NFA-Regelwerk fehlen auf Seiten der Nehmerkantone Anreize, die eigene Finanzkraft nachhaltig zu stärken und auf Seiten der Geberkantone fehlt aufgrund der fehlenden Decke-lung der Geberbeiträge und der geltenden Solidarhaftung die Planbarkeilder Beitragszahlun-gen. Zudem führt die heutige Ausgestaltung des NFA dazu, dass kleine, ressourcenstarke Geberkantone vermehrt annähernd so viel oder sogar mehr als die 17 Prozent in den NFA-Topf einbezahlen müssen, die den Kantonen aus den Direkten Bundessteuern zustehen. Eine Gefährdung der traditionell freundeidgenössischen Festen unseres Bundesstaates darf nicht aufgrund einer Politik in Kauf genommen werden, die aus schliesslich den Nehmerkan-tonen in die Hände spielt und damit die Profiteure im NFA-System anregt, auf unbeschränkte Zeit in dieser Rolle zu verbleiben. Wird der NFA nicht korrigiert, wird das Verständnis der Bürgerinnen und Bürger der Geber-kantone für das Solidaritätswerk NFA unseres Erachtens berechtigterweise immer mehr schwinden. Die Bemühungen von Kantonen, die sich um eine schlanke Staatsverwaltung und eine tiefe Fiskalquote bemühen, werden mit der aktuellen Ausgestaltung des NFA mit negativen Anreizen torpediert, weil sie in der heutigen Form des NFA damit immer zu den finanziellen Verlierern im Gedankengut des NFA zählen. Der Kt. SZ muss über 10 Prozent seines Budgets in den NFA abliefern, obwohl er schweizweit eine der schlanksten Verwal-tungen und eine der tiefsten Fiskalquoten ausweist. Da diese Bemühungen in den Berech-nungen der Beitragszahlungen keinen Eingang finden, schwindet auch das bisherige Selbst-verständnis in der Bevölkerung und in der Politik, sich mit anderen Kantonen solidarisch zu zeigen. Starke werden geschwächt, Schwache aber nicht gestärkt.

FDP_VD La RPT constitue un élément fondamental dans notre système fédéral, comme instrument du fédéralisme budgétaire. II permet d'entretenir une solidarité intercantonales et doit donc renforcer le fédéralisme et non pas l'affaiblir. Si, globalement, le système fonctionne, certains ajustements apparaissent comme nécessaires, en vue de Ia prochaine période d'application. Ne pas procéder aujourd'hui à des reformes attendues risque de porter préjudice à l'équilibre entre les régions. II serait, en effet, dommageable que ce système vienne à être critiqué, faute d'avoir su entreprendre les correctifs nécessaires pour garantir l'efficacité et l'équité dans ce système de RPT. II est fondamental que toutes les régions adhèrent au projet, y compris celles qui produisent le plus de richesse, comme c'est le cas pour le canton de Vaud. La Suisse n'a rien à gagner qu'un fasse se creuse entre cantons contributeurs et can-tons bénéficiaires. II convient donc de corriger certains effets pervers et de simplifier le sys-tème, dans l'intérêt de Ia Confédération, des cantons mais surtout des citoyens. Vous trou-verez ci-après les réponses du PLR Vaud au questionnaire que vous nous avez soumis. Par ailleurs, le PLR Vaud soutient Ia position de Ia Conférence des cantons contributeurs.

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FDP_ZG - GLP Die Grünliberalen befürworten einen wirksamen aber massvollen Finanzausgleich zwischen

Bund und Kantonen. Er soll dafür sorgen, dass sämtliche Kantone über die notwendige fi-nanzielle Leistungsfähigkeit verfügen, damit sie ihre Aufgaben erfüllen und am internationa-len und nationalen Standortwettbewerb teilhaben können. Der Finanzausgleich ist zudem ein wichtiges und notwendiges Element des erfolgreichen Schweizer Finanzföderalismus und ein klares Bekenntnis zur Solidarität. Ohne die ausgleichende Wirkung des Finanzausgleichs würde der Zentralisierungsdruck stark zunehmen und das föderalistische System der Schweiz wäre gefährdet. Der Finanzausgleich soll aber so ausgestaltet sein, dass die res-sourcenschwachen Kantone genügend Anreize haben, ihre wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit aus eigener Kraft zu verbessern, und die ressourcenstarken Kantone nicht übermässig belastet werden.

SP Die SP Schweiz erachtet grundsätzlich das System des seit 2008 geltenden Finanzaus-gleichs mit Kriterien, die nicht von der jeweiligen Einnahmen- und/oder Ausgabenpolitik der einzelnen Kantone abhängig sind, als richtig, weil mit dem vollzogenen Wechsel verschiede-ne Fehlanreiz eliminiert werden konnten. Dennoch muss aufgrund des vorliegenden Wir-kungsberichts zur Kenntnis genommen werden, dass die seit längerem wachsenden Dispari-täten zwischen den Kantonen weiterbestehen. Zwar wurde durch den Finanzausgleich das Ziel, wonach bei allen Kantonen nach erfolgtem Ressourcen- und Härteausgleich die mini-male Pro-Kopf-Ausstattung mit Eigenmitteln 85 Prozent des schweizerischen Durchschnitts betragen soll, erreicht. Insbesondere die teilweise massiven Disparitäten bei der Steuerbe-lastung haben sich indes noch verschärft: So verbreiterte sich die Bandbreite von 2008 mit Tiefst- und Höchstwerten von 13,5 Prozent (ZG) und 32,5 Prozent (JU) auf heute (2014) 12,7 Prozent (SZ) und 35,4 Prozent (GE). Der Steuerwettbewerb zwischen den Kantonen hat sich also mit dem neuen Finanzausgleich noch weiter intensiviert.

SVP Die SVP nimmt den zweiten Wirksamkeitsbericht des Bundesrats zum Finanzausgleich zwi-schen Bund und Kantonen 2012 – 2015 zur Kenntnis. Die im Bundesgesetz über den Fi-nanz- und Lastenausgleich (FiLaG) definierten Aufgaben und Ziele des nationalen Finanz-ausgleichs wurden insgesamt weitgehend erfüllt. Der Bericht hält zudem fest, dass der Fi-nanzausgleich im engeren Sinne gut funktioniert, ohne dass gravierende Mängel oder Schwachstellen ausgemacht werden können. Der Bundesrat verzichtet deshalb darauf, grundlegende Anpassungen am Ausgleichssystem vorzuschlagen. Er sieht nur eine Anpas-sung der Grundbeiträge des Ressourcenausgleichs vor, eine Massnahme, die von der SVP grundsätzlich unterstützt wird. Bevor weitergehende Justierungen beim Finanzausgleich vorgenommen werden können, muss aus Sicht der SVP zwingend die Botschaft zur Unter-nehmenssteuerreform (USTR) III abgewartet werden. Mit Ausnahme der Forderung nach einem vorzeitigen Abbau des Härteausgleichs verzichtet die SVP deshalb zum aktuellen Zeitpunkt auf konkrete Reformvorschläge, gibt dem Bundesrat jedoch drei Aufträge für des-sen Botschaft mit auf den Weg.

Verbände CP Le Rapport contient énormément d’informations intéressantes sur divers aspects liés à la

capacité fiscale des cantons, à leur fiscalité, à la mobilité de la substance fiscale, aux incita-tions liées aux mécanismes péréquatifs. Il constitue en ce sens une publication extrêmement utile. Le Rapport aborde un certain nombre de domaines parfois très techniques, et d’autres plus politiques. C’est surtout sur ces derniers que nous souhaitons nous exprimer. Buts de la péréquation financière Le rapport met en évidence que les buts assignés à la péréquation financière sont atteints. En revanche, il n’est pas évident de déterminer si certains de ces buts auraient aussi été atteints sans la péréquation financière, ou avec une péréquation de moindre importance (notamment l’autonomie financière ou le maintien de la compétitivité fiscale des cantons). Le Rapport lui-même admet (p. 68) qu’il n’est pas possible de dire si la réduction des disparités est véritablement et entièrement due à la nouvelle péréquation. On constate ainsi que l’idéal chimérique d’une équité parfaite a poussé à complexifier le système jusqu’à créer une machine d’une complexité extrême, compréhensible uniquement par un petit groupe de spécialistes, et produisant des effets pas toujours prévisibles. Nous estimons qu’il serait nécessaire de simplifier tout ce qui peut l’être et de se recentrer sur le but essentiel qui est la réduction des écarts de capacité financière entre les cantons. A ce sujet, nous estimons inadéquat la divergence entre le libellé de la Constitution – art.135 Cst : «réduire les disparités entre cantons en ce qui concerne la capacité financière» – et celui de la loi d’application – art. 2 let. b PFCC : «réduire les disparités entre cantons en ce qui concerne la capacité financière et la charge fiscale». La péréquation doit permettre à chaque canton de disposer d’un potentiel de ressources minimal, mais n’a pas à influencer la

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Anhang der Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015

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manière dont les autorités cantonales exploitent ce potentiel. economiesuisse Der zweite Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen bietet

einen breiten Einblick in die Wirkung des zentralen Instruments des Schweizer Finanzfödera-lismus und lädt dazu ein, sich vertieft mit diesem Thema auseinanderzusetzen. economiesu-isse schliesst sich dem Urteil des Wirksamkeitsberichts an, dass die NFA insgesamt gut funktioniert und sich auch in der zweiten Beitragsperiode bewährt hat. Dennoch gibt es aus Sicht von economiesuisse Punkte, die vertieft geprüft und weiter diskutiert werden sollten (siehe Beilage dossierpolitik).

FER En ce qui concerne l'évaluation de Ia mise en œuvre de Ia reforme de Ia péréquation finan-cière et de Ia répartition des tâches entre Ia confédération et les cantons (RPT} durant les années 2012-2015, il convient de préciser ici que les avis se déterminent le plus souvent en fonction des effets de celle-ci sur les cantons. II en résulte une différence de lecture, selon les sensibilités de nos sections, présentes sur l'ensemble du territoire suisse romand (à l'exception du canton de Vaud). Notre Fédération tient également à rappeler que Ia variété de ses sections, qui représentent des réalités sociales, économiques et géographiques très différentes, conduit à une prise de position nuancée sur cette question. D'une manière générale, notre Fédération est satisfaite du fonctionnement du système de péréquation en vigueur depuis 2008. Les objectifs de Ia RPT ont dans l'ensemble été at-teints. L'autonomie financière des cantons a été renforcée, de même que leur compétitivité fiscale. Enfin, Ia Fédération constate avec satisfaction que Ia dotation minimale des cantons en ressources financières (fixée à 85% de Ia moyenne suisse) a en partie été dépassée. Des adaptations nous semblent toutefois inévitables dans un proche avenir, ceci dans Ia pers-pective de Ia troisième réforme de l'imposition des entreprises (RIE III) et si l'on tient compte des éléments d'incertitude qui entourent d'une part Ia mise en œuvre de l'initiative contre l'immigration de masse (retour des contingents pour Ia main d'œuvre étrangère) et d'autre part l'éventuelle suppression de l'imposition d'après Ia dépense (forfaits fiscaux). Ces fac-teurs étant susceptibles de modifier passablement l'indice de ressources des cantons ro-mands, il nous semble donc inutile à ce stade de proposer des modifications substantielles du modèle de Ia RPT pour les années 2016-2019.

KV Schweiz Der Kaufmännische Verband Schweiz hat die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen in der Stossrichtung immer unterstützt, und wir erachten die diesem Instrumentarium vorgegebenen Hauptziele – Stärkung der kantona-len Autonomie, Verringerung der Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kantone, Steigerung der Effizienz bei der Aufgabenerfüllung im Bundesstaat und die Schaf-fung fairer Voraussetzungen für den Steuerwettbewerb – nach wie vor als richtig und in den Grundzügen als politisch weitherum akzeptiert. Wir verhehlen dabei aber nicht, dass sich in der kleinräumigen und immer mobileren Schweiz gleichwohl die Frage stellt, ob sich das hinter dem FAG stehende „Wettbewerbs-konzept“ in allen Aufgabenbereichen bewährt bzw. den stark verschränkten überkantonalen Wirkungskreisen immer ausreichend Rechnung trägt. Zwar wird diesem Aspekt im Rahmen des FAG u.a. durch eine verstärkte interkantonale Zusammenarbeit Rechnung getragen. Ob die direkten Mitwirkungsrechte der betroffenen Bürgerinnen und Bürger – die formal zweifel-los gegeben sind – in den komplexen Strukturen des FAG auch faktisch durchsetzbar sind, ist eine andere Frage. Die Frage, welche Aufgaben in einem sich ständig verändernden Umfeld auf kantonaler oder nationaler Ebene anzusiedeln sind, wird längerfristig immer wie-der überprüft werden müssen. Als einen Schwachpunkt – auch aus Angestelltensicht – orten wir den Umstand, dass der nationale FAG keine wesentliche Verringerung der Steuerbelas-tungsunterschiede zu bewirken vermag. Gerade von diesen gehen aber (u.a.) zweifellos erhebliche räumliche und strukturelle Wirkungen auf Volkswirtschaft und Gesellschaft aus, die ihrerseits wieder zusätzliche „Korrekturmassnahmen“ auslösen (Raumplanung, Verkehrs-infrastruktur etc.).

SAV - SBV Der SBV unterstützt die Grundhaltung des Bundesrates, welcher keine wesentlichen Ände-

rungen in diesem bewährten System vornehmen will. Deshalb gehen wir nicht auf die einzel-nen Fragen ein. Gestatten Sie uns jedoch einige grundlegende Bemerkungen: Der SBV begrüsst den Fi-nanzausgleich zwischen den Kantonen sehr. Der Finanzausgleich, mit dem Ressourcenaus-gleich als ein zentrales Instrument, ist ein bewährtes System. Der SBV nimmt erfreut zur Kenntnis, dass der per 1. Januar 2008 in Kraft getretene Neue Finanzausgleich (NFA) seine Ziele im Zeitraum des Wirksamkeitsberichts erfüllt hat und somit die Chancengleichheit der Kantone verbessert werden konnte.

SGB - SGV Zentrale Bedeutung des national Finanzausgleichs (NFA) für den Schweizer Föderalismus

Der SGV ist auf Grund der Erkenntnisse des zweiten Wirksamkeitsberichts zum NFA über-zeugt, dass sich das schweizerische Finanzausgleichssystem insgesamt bewährt hat. Die mannigfaltigen Beziehungen und Geldströme zwischen Bund und Kantonen konnten mass-

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geblich vereinfacht werden. Wichtige gesetzlich vorgegebene Ziele wurden im Wesentlichen erreicht. Namentlich erwähnt seien die Stärkung der kantonalen Finanzautonomie (40% der gesamten Transferzahlungen sind zweckfrei), der Erhalt der nationalen und internationalen steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit sowie die Gewährleistung von minimalen finanziellen Ressourcen (alle Kantone liegen über 85% des Durchschnitts). Eines der wichtigsten Aus-gleichsziele, die Verringerung der Disparitäten zwischen den Kantonen, wurde allerdings nur teilweise erreicht. So blieben die ungleichen Verhältnisse bei der kantonalen Steuerbelas-tung weitgehend bestehen und die Unterschiede in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kantone haben weiter zugenommen. Positiv zu erwähnen ist ferner, dass sich die inter-kantonalen Lastenausgleichszahlungen verdoppelt haben, d.h. die interkantonale Zusam-menarbeit hat sich also deutlich verstärkt. Aus diesen Überlegungen möchte der SGV festhalten, dass für die Beurteilung des NFA letztlich die Wirkung aus einer Gesamtbetrachtung entscheidend ist. Es gilt deshalb bei der Optimierung der Schwachstellen des NFA Augenmass zu behalten, damit nicht das System an sich ins Ungleichgewicht gerät, respektive wieder in ein Flickwerk zerfällt. Der NFA ist ein bewährtes, fein austariertes System, dessen Steuerung aus Sicht des SGV grundsätzlich über die Dotierung der Ausgleichsgefässe zu erfolgen hat. Entsprechend diesen Stossrich-tungen äussern wir uns zu den von Ihnen gestellten Fragen.

sgv Le rapport fait apparaître que les buts assignés à la péréquation financière, instrument cen-tral de notre fédéralisme budgétaire, sont atteints. Il est réjouissant de constater que l’autonomie financière et la compétitivité fiscale des cantons ont été renforcées. En revanche, il s’avère difficile de déterminer si ces buts auraient aussi été atteints sans la péréquation financière, ou avec une péréquation moins étendue. Le Rapport mis en consul-tation relève (p. 68) que «il est trop tôt pour dire si l’introduction de la RPT a conduit à une réduction des disparités.» On relèvera aussi l’extrême complexité du système en vigueur depuis 2008, aux effets pas toujours prévisibles. Nous estimons qu’il serait nécessaire de simplifier tout ce qui peut l’être et de se recentrer sur le but essentiel de la péréquation financière, à savoir la réduction des écarts de capacité financière entre les cantons. Péréquation des ressources La péréquation des ressources, qui vise à renforcer la capacité financière des cantons les plus faibles, doit rester l’instrument principal de la péréquation financière. On constate que la péréquation des ressources constitue une machine lourde et complexe, de par la quantité de ressources financières déplacée, de par la quantité des données nécessaires à la détermina-tion du potentiel fiscal des cantons, de par le décalage temporel qui peut exister entre les données recueillies et les effets financiers qui en résultent. D’une manière générale, les arts et métiers soutiennent les objections présentées par les cantons à fort potentiel fiscal quant à la nécessité de minimiser la responsabilité solidaire de ces derniers, quant à l’opportunité d’un taux de prélèvement fixé pour quatre ans, et quant à la possibilité de mieux cibler les moyens alloués aux cantons à faible potentiel fiscal. Ils approuvent également la décision du Conseil fédéral de réduire la dotation financière de la péréquation des ressources.

SSV Wir bedauern es ausserordentlich, dass Städte und Gemeinden in der Fachgruppe, welche den Wirk samkeitsbericht ausgearbeitet hat, nicht vertreten waren. Der Finanzausgleich zwischen Bund und Kantonen hat auch Auswirkungen auf die kommunale Ebene, und es ist aus unserer Sicht unabdingbar, dass die Überlegungen der kommunalen Ebene direkt in die Ausarbeitung des Wirksamkeitsberichts einfliessen. Wir berufen uns dabei auch auf Artikel 50 der Bundesverfassung, der u.a. verlangt, dass der Bund bei seinem Handeln die mögli-chen Auswirkungen auf die Gemeinden beachten und auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen Rücksicht nehmen soll. Dass Städte und Gemeinden nicht in die Fachgruppe eingeladen waren, ist für uns auch deswegen absolut unverständlich, als die beiden Kommunalverbände-Schweizerischer Ge-meindeverband und Schweizerischer Städteverband bei der Erarbeitung der Grundlagen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) von Anfang an involviert waren und sich dieser Einbezug aus Sicht aller Beteiligten sehr bewährt hatte. Wir verweisen zudem auf die gute Zusammenarbeit in der Tripartiten Agglomerationskonfe-renz (TAK) und insbesondere auf die von allen drei Staatsebenen verabschiedete «Tripartite Strategie zur schweizerischen Agglomerationspolitik» (2013), die eine tripartite Zusammen-arbeit postuliert und in einem der prioritären Themenfelder auch Aspekte des Finanzaus-gleichs aufgreift. Auch in anderen Bereichen hat sich der tripartite Ansatz durchgesetzt und

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bewährt: So waren beispielweise bei der Ausarbeitung der Grundlagen zur Neustrukturierung des Asylbereichs die beiden Kommunalverbände neben Bund und Kantonen mit je einer Vertretung von Anfang an involviert. Um die kommunale Ebene wieder entsprechend ihrer Bedeutung in den Prozess des Fi-nanzausgleiches aufzunehmen, schlagen wir eine Anpassung von Art. 48 FilaV, Absatz 1 vor: «Eine Fachgruppe, die sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen sowie je einer Vertretung von Städten und Gemeinden zusammensetzt ....»

Travail.Suisse -

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Tabelle 2: Bemerkungen zur Frage 1 - Festlegung des Grundbeitrags des Ressourcenaus-gleichs 2016-2019 Vernehmlasser Bemerkung

Kantonsgruppe KdK Die Kantone lehnen die vorgeschlagene Reduktion der Dotation des Ressourcenausgleichs

ab. Sie möchten diesen mindestens im bisherigen Volumen dotieren. Begründung: Bei der Zielgrösse von 85% des Ressourcenausgleichs handelt es sich um eine Minimalziel-grösse, welche auch überschritten werden kann. Obwohl das neue Ausgleichssystem in Kraft gesetzt wurde, bestehen zwischen den Kanto-nen weiterhin grosse Unterschiede. Die Entlastung des Bundeshaushalts durch die Reduktion des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer von 30 auf 17 Prozent ist grösser als das durchschnittliche Wirtschaftswachs-tum. Allerdings wird auf S. 144 des Berichts erwähnt, dass das Wachstum von 2008 – 2013 unterdurchschnittlich war. Dabei wird aber die effektive Entwicklung der Erträge der direkten Bundessteuer in diesen Jahren mit der Entwicklung des Ressourcenausgleichs verglichen, welche auf früheren Bemessungsjahren basiert. Wenn wir die Entwicklung der Erträge der direkten Bundessteuern in den Bemessungsjahren 2002 bis 2010 betrachten, ergibt sich ein jährliches Wachstum von 5,9 %2, verglichen mit der durchschnittlichen jährlichen Zunahme der Beiträge des Bundes in den vertikalen Ressourcenausgleich von 3,6%. Daraus folgt, dass der Bundeshaushalt effektiv deutlich entlastet wurde. Die Lastenausgleichsbeiträge sind unterdurchschnittlich gewachsen: Der Anteil des Lasten-ausgleichs am Gesamtbeitrag des Bundes hat sich von 27,5% im Jahre 2008 auf 24,6% im Jahre 2014 reduziert. Der Bund erzielte dadurch Einsparungen, während die finanzielle Be-lastung der Kantone weiter angestiegen ist. Die Belastung der Kantone ist infolge der demographischen Entwicklung und weil ihnen in verschiedenen Bereichen (z.B. Spitalfinanzierung, Pflegefinanzierung, Verkehr, Landwirt-schaft usw.) zusätzliche Lasten übertragen worden sind, überdurchschnittlich angestiegen. Dadurch hat sich die Finanzlage der Kantone im Vergleich zum Bund deutlich verschlechtert: Im Jahre 2013 verzeichneten 16 Kantone in ihrer Jahresrechnung ein Defizit und mehrere Kantone mussten Sparprogramme einleiten. Zur Sicherung der Haushaltsneutralität hat der Bund seine Beiträge in den Ressourcenaus-gleich ab dem Jahr 2012 um jährlich 81 Millionen Franken erhöht. Eine Reduktion der Bun-desbeiträge würde die Haushaltsneutralität der NFA somit nachträglich verletzen. Minderheitsposition: Die Kantone stimmen der vorgeschlagenen Reduktion der Dotation des Ressourcenausgleichs zu. Begründung: Aufgrund der Überdotierung in der zweiten Finanzierungsperiode ist eine An-passung folgerichtig.

NFA-Geberkonferenz

Ja. Aufgrund der Überdotierung ist eine Anpassung angezeigt. Die Berechnung aufgrund der durchschnittlichen Überdotierung von 2012-2015 erachten wir als korrekt. Weitere Ausführungen unter Ziffer 2.1 (Siehe Brief NFA-Geberkantone) Position NFA-Geberkantone Dem Anliegen der Geberkantone einer finanziellen Entlastung wird mit dem Vorschlag des Bundesrates zwar entsprochen, die Kernproblematiken der Wirksamkeit des Verteilsystems und der Solidarhaftung bleiben damit allerdings unverändert bestehen. Der Vorschlag des Bundesrates geht aber in die richtige Richtung. Es gilt zu beachten, dass der Vorschlag des Bundesrates auch mit dem Alternativmodell der Geberkantone kombinierbar ist. Durch eine entsprechende Herabsetzung des Abschöpfungssatzes könnte man die Dotierung des Res-sourcenausgleichs auch zurücknehmen. Antrag: Die Geberkantone unterstützen den Vorschlag des Bundesrates nach einer Justie-rung des überdotierten Ressourcenausgleichs, fordern aber gleichzeitig auch weitere Anpas-sungen im Sinne der weiteren Anträge, insbesondere der Einführung des Alternativmodells gemäss der Positionen 1 und 2.

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Gruppe der res-sourcenschwa-chen Kantone

Die heutige Dotierung des vertikalen Ressourcenausgleichs (durch den Bund) erfolgte unter Beachtung der Haushaltsneutralität zwischen Bund und Kantonen und unter Berücksichti-gung der Aufgabenentflechtungen, der abgeschafften Finanzkraftzuschläge sowie einer deutlichen Reduktion des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer. Zur Sicherung der Haushaltsneutralität hat der Bund seine Beiträge in den Ressourcenausgleich ab dem Jahr 2012 um jährlich 81 Millionen Franken erhöht. Eine Reduktion der Bundesbeiträge würde die Haushaltsneutralität der NFA somit nachträglich verletzen. Die Dotierung des horizontalen Ressourcenausgleichs nimmt eine besonders wichtige Funk-tion für den Ausgleich der Disparitäten unter den Kantonen ein. Wie eingangs erwähnt sind weiterhin sehr grosse Disparitäten zwischen den Kantonen vorhanden. Die Steuerausschöp-fung bzw. die Steuerbelastung ist bei den ressourcenstarken Kantonen teilweise weiterhin tiefer und hat sich aufgrund der NFA nicht erhöht. Die ressourcenstarken Kantone profitieren am meisten davon, dass aufgrund der Einführung der NFA eine ebenfalls zur Diskussion stehende materielle Steuerharmonisierung nicht umgesetzt wurde, was für sie wohl eine starke Tariferhöhung bedeutet hätte. Aus diesen Gründen ist auch die Dotierung des hori-zontalen Ressourcenausgleichs beizubehalten. Das Ausgleichsvolumen wird auch mitbestimmt von der Höhe des Faktors Alpha, der für die Berücksichtigung der Vermögen der natürlichen Personen massgebend ist, sowie die Fakto-ren Beta betreffend die Gewinne der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen und der Entwicklung der massgebenden Bemessungs-grundlagen für diese Faktoren ist davon auszugehen, dass sich deren Werte bei der nächs-ten Aktualisierung weiter vermindern. Dies wird zu einer Reduktion der Ausgleichsvolumen führen. Das gesamte Ausgleichsvolumen ist in der heutigen Höhe zumindest beizubehalten respek-tive gemäss den geltenden Regeln fortzuschreiben (Veränderung mit dem durchschnittlichen Potenzial des Schweizer Durchschnitts respektive der ressourcenstarken Kantone). Ange-sichts der weiterhin beobachtbaren grossen Disparitäten zwischen den Kantonen wäre eine Reduktion der Ausgleichssumme nicht zielführend, im Gegenteil. Unter Beachtung der Disparitätenentwicklung ist die Ausgleichssumme grundsätzlich zu erhöhen. Zu beachten ist schliesslich auch, dass die angestrebte Ausstattung von 85 % für den schwächsten Kanton ein Mindestziel darstellt. Position: Der Ressourcenausgleich ist mindestens im bisherigen Volumen zu dotieren. Verschiedene Gründe rechtfertigen gar eine Erhöhung der Bundesbeiträge.

RKGK Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone Kantone

ZH Ja Begründung: Der Vorschlag des Bundesrates geht in die richtige Richtung und ist zu unter-stützen. Während das Ziel der Mindestausstattung in der ersten Vierjahresperiode nur ge-ringfügig unterschritten wurde (Durchschnitt: 84,9%), wurde die Mindestausstattung in der zweiten Vierjahresperiode deutlich übertroffen (Durchschnitt 2012–2014: 86,1%). Die Korrek-tur der Überdotierung des Ressourcenausgleichs in der folgenden Finanzierungspierode ist folgerichtig. Die Berechnung ist transparent und sinnvoll. Die frei werdenden Bundesmittel sind dem sozio-demografischen Lastenausgleich zuzuweisen (vgl. Fragen 8 und 9). Allerdings bleiben die Kernproblematiken der Wirksamkeit des Verteilsystems und der Soli-darhaftung bestehen. Der Vorschlag des Bundesrates ist mit dem Alternativmodell der Ge-berkantone kombinierbar und entsprechend zu ergänzen. Die Überdotierung des Ressour-cenausgleichs kann auch durch die Herabsetzung des Abschöpfungssatzes korrigiert wer-den. Die Konferenz der NFA-Geberkantone hat daher einen Abschöpfungssatz von 18,15% vorgeschlagen. Mit diesem Abschöpfungssatz hätte der schwächste Kanton 2013 das Min-destziel von 85% erreicht. Der Vorteil des Alternativmodells liegt darin, dass sich die Res-sourcenausgleichszahlungen für die Folgejahre an den Disparitäten zwischen den Geber- und Nehmerkantonen orientieren würden. Die Solidarhaftung unter den Geberkantonen würde dadurch gemildert und das Mindestausstattungsziel für alle Kantone gesichert (vgl. auch Frage 3).

BE Der Regierungsrat lehnt die Reduktion des Grundbeitrags ab. Beim anzustrebenden Wert von 85 handelt es sich um ein Minimal- und nicht MaximalzieL Zudem handelt es sich um einen Richtwert, welcher nicht nur unterschritten, sondern auch überschritten werden kann. Wird gemäss der Auslegung des Bundesrates der anzustrebende Wert von 85 nicht mehr als Minimal- sondern als Maximalziel betrachtet, so ist mit Blick auf die Zielsetzung der Mindest-ausstattung und auf die im Verhältnis zu ihrem Ressourcenpotenzial bei den ressourcen-schwachen Kantonen deutlich stärker ins Gewicht fallenden Mehrbelastungen als Folge von

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Entwicklungen und Entscheidungen auf Bundesebene eine Erhöhung dieses Zielwertes in Betracht zu ziehen Wird der Bund beim Ressourcenausgleich tatsächlich entlastet, so sind zur Sicherstellung der Haushaltsneutralität die Bundesmittel im bisherigen Umfang im Fi-nanzausgleichssystem zu belassen, beispielsweise durch eine Aufstockung des Lastenaus-gleichs. Reduktion des Grundbeitrags des Ressourcenausgleichs Der Regierungsrat lehnt die beabsichtigte Senkung des Grundbeitrags beim Ressourcen-ausgleich aus den nachfolgenden Gründen ab: Gemäss Finanzausgleichsgesetz (FilaG) wird mit dem Ressourcenausgleich angestrebt, dass die Kantone ein Ressourcenpotenzial von mindestens 85 Prozent erreichen. Beim Wert von 85 handelt es sich somit um ein Minimal- und nicht ein Maximalziel. Gemäss Botschaft zur NFA ist das Minimalziel von 85 Prozent zudem als Richtwert zu verstehen. Unterschrei-lungen sind- wie es in der ersten Vierjahresperiode zwei Mal der Fall warvon den ressour-censchwachen Kantonen hinzunehmen. Umgekehrt rechtfertigt es sich daher auch nicht, dass Überschreitungen des Minimalziels in der neuen Vierjahresperiode wieder abgeschöpft werden und dadurch in der neuen Periode das Mindestziel allenfalls wieder nicht erreicht wird. Aufgrund der bis zu einem gewissen Grad zyklischen Entwicklung der Disparitäten kann dieses Risiko nicht ausgeschlossen werden. Der ressourcenschwächste Kanton Uri erreichte im Jahr 2011 einen Ressourcenpotenzial von 83.3 Prozent (1.7 Prozent unter dem Minimalziel), im Jahr 2014 ein solches von 87.0 Prozent (2.0 Prozent über dem Minimalziel). Nach unserer Auffassung kann deshalb nicht davon gesprochen werden, dass beim Kanton Uri das Mindestausstattungsziel "deutlich" übertroffen wurde. Wird gemäss der Auslegung des Bundesrates der anzustrebende Wert von 85 nicht mehr als Minimal- sondern als Maximalziel betrachtet, so ist mit Blick auf die Zielsetzung der Mindest-ausstattung eine Erhöhung dieses Zielwertes in Betracht zu ziehen. Mit der Mindestausstat-tung sollen die ressourcenschwachen Kantone über genügend finanzielle Mittel verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben selbständig erfüllen zu können. Wie einleitend erwähnt hat sich der finanzielle Spielraum der Kantone durch Entscheide auf Bundesebene in den ver-gangenen Jahren sehr stark eingeengt. Davon sind zwar alle Kantone betroffen, allerdings fallen diese negativen Entwicklungen für die ressourcenschwachen Kantone im Verhältnis zur ihrem Ressourcenpotenzial deutlich stärker ins Gewicht als für die ressourcenstarken Kantone. Insbesondere durch die neue Spital- und Pflegefinanzierung sowie die Neurege-lung des Kindes- und ErwachserJenschutzes wurden den ressourcenschwachen Kantone Mehrbelastungen aufgebürdet, welche sie mit einem unveränderten Mindestausstattungsziel von 85 Prozent nicht finanzieren können.

LU Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone UR Nein, der Grundbeitrag des Ressourcenausgleichs 2016 bis 2020 ist mindestens gleich hoch

zu dotieren wie bis anhin. Verschiedene Gründe rechtfertigen sogar eine Erhöhung der Bun-desbeiträge. Begründung: Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

SZ Ja. Der Kanton Schwyz ist der Meinung, dass aufgrund der Überdotierung eine Herabset-zung angezeigt ist. Die im Wirksamkeitsbericht dargelegten Berechnungen aufgrund der durchschnittlichen Überdotierung von 2012–2015 erachten wir als korrekt. Auch wenn dem Grundanliegen einer gewissen Entlastung mit dem Vorschlag des Bundesrates zwar ent-sprochen wird, bleiben die Kernproblematiken der Wirksamkeit des Verteilsystems und der Solidarhaftung damit unverändert bestehen. Der Vorschlag des Bundesrates geht aber im-merhin in die richtige Richtung. Es gilt zu beachten, dass der Vorschlag des Bundesrates auch mit dem Alternativmodell kombinierbar ist. Auch eine entsprechende Herabsetzung des Abschöpfungssatzes könnte man die Dotierung des Ressourcenausgleichs zurücknehmen. Die gesetzlich verankerte, anzustrebende Mindestausstattung wurde in der zweiten Vierjah-resperiode deutlich überschritten, so dass eine Herabsetzung gerechtfertigt ist. Hätte eine Unterschreitung des Mindestausstattungsziels in der zweiten Vierjahresperiode stattgefun-den, würde umgekehrt eine Erhöhung der Dotierung des Ressourcenausgleichs gefordert werden. Nun ist das Gegenteil der Fall. Eine Reduktion des Ressourcenausgleichgefässes ist daher die logische Konsequenz. Antrag: Der Vorschlag des Bundesrates nach einer Herabsetzung des überdotierten Res-sourcenausgleichs wird unterstützt, gleichzeitig wird aber auch die Einführung des Alterna-tivmodells gefordert.

OW Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone Zusätzliche Begründung

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Erhöhung der finanziellen Leistungen des Bundes Angesichts der nach wie vor grossen Disparitäten zwischen den Kantonen (Zug verfügt über eine viermal höhere Ressourcenkraft als Uri) sind Vorschläge oder Forderungen zur Reduk-tion des Ausgleichsvolumens (Dotierung der Ausgleichsgefässe) abzulehnen. Damit würde Solidarität abgebaut. Die Dotierung der Ausgleichsgefässe müsste im Gegenteil erhöht wer-den, um eine stärkere und nachhaltige Reduktion der Disparitäten zu erreichen. Aufgrund der Disparitäten wäre es gar von Vorteil, wenn die Beiträge der ressourcenstarken Kantone in den Ressourcenausgleich im Vergleich zum Beitrag des Bundes schneller wachsen, weil dies stärker zu einem Abbau der Disparitäten beiträgt. Für eine Erhöhung des Bundesbeitrags am Ressourcenausgleich spricht im Besonderen die seit Einführung der NFA stark gestiegene Entlastung des Bundeshaushalts durch die Reduk-tion des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer von 30 auf 17 Prozent. Diese Entlas-tung hat sich deutlich stärker erhöht als das durchschnittliche Wirtschaftswachstum. Wird die Entwicklung der Erträge der direkten Bundessteuern in den für die NFA relevanten Bemes-sungsjahren 2002 bis 2010 betrachtet, so ergibt sich ein jährliches Wachstum von 5,9 Pro-zent. Die durchschnittliche jährliche Zunahme der Beiträge des Bundes in den Ressourcen-ausgleich beträgt demgegenüber lediglich 3,6 Prozent.

NW Ja. Der Kanton Nidwalden stimmt der Senkung der finanziellen Leistungen des Bundes und der ressourcenstarken Kantone zu. Die beantragte Reduktion der Dotation des Ressourcen-ausgleichs um rund 279 Mio. Franken, wovon 166 Mio. zugunsten des Bundes und 113 Mio. zugunsten der ressourcenstarken Kantone gehen, ist eine Folge der zu hohen Beiträge der zweiten Vierjahresperiode, welche dadurch kompensiert werden sollen. Die Mindestzielgrösse wurde in der zweiten Vierjahresperiode deutlich überschritten, so dass eine Reduktion nur eine Kompensation für zu hohe Beiträge der zweiten Vierjahresperiode darstellt. Nachdem alle übrigen Parameter des NFA nicht überprüft bzw. korrigiert werden sollen, ist nicht einzusehen, warum an der Mindestausstattung von 85 % des schweizeri-schen Mittels gerüttelt werden soll. Die Schwächeren stärken ist eines der wichtigsten Ziele des Finanzausgleiches. Hingegen kann es nicht das Ziel sein, Kantone, welche einen Index nahe beim schweizerischen Mittel aufweisen, mit Finanzausgleichsmitteln im Rahmen des Ressourcenausgleichs zu dotieren.

GL Die heutige Dotation des vertikalen Ressourcenausgleichs erfolgte unter Beachtung der Haushaltsneutralität zwischen Bund und Kantonen und unter Berücksichtigung der Aufga-benentflechtungen, der abgeschafften Finanzkraftzuschläge sowie einer deutlichen Redukti-on des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer. Eine Reduktion der Bundesbeiträge würde die Haushaltsneutralität der NFA somit nachträglich verletzen. Die Dotation des horizontalen Ressourcenausgleichs nimmt eine besonders wichtige Funkti-on für den Ausgleich der Disparitäten unter den Kantonen ein. Die Steuerausschöpfung bzw. die Steuerbelastung ist bei den ressourcenstarken Kantonen meist weiterhin tiefer und hat sich aufgrund der NFA nicht erhöht. Aus diesen Gründen ist auch die Dotation des horizonta-len Ressourcenausgleichs beizubehalten. Angesichts der weiterhin beobachtbaren grossen Disparitäten zwischen den Kantonen wäre eine Reduktion der Ausgleichssumme nicht zielführend, im Gegenteil. Unter Beachtung der Disparitätenentwicklung ist die Ausgleichssumme grundsätzlich zu erhöhen. Position: Der Ressourcenausgleich ist mindestens im bisherigen Volumen zu dotieren. Verschiedene Gründe rechtfertigen gar eine Erhöhung der Bundesbeiträge. Erhöhung der finanziellen Leistungen des Bundes Angesichts der nach wie vor bestehenden Disparitäten zwischen den Kantonen sind Vor-schläge oder Forderungen zur Reduktion des Ausgleichsvolumens (Dotation der Ausgleichs-gefässe) abzulehnen. Damit würde Solidarität abgebaut. Es müssten im Gegenteil die Bun-desbeiträge erhöhte werden aufgrund der Entlastung des Bundeshaushalts durch die Reduk-tion des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer von 30 auf 17 Prozent. Position: Das Ausgleichsvolumen darf nicht gekürzt werden, im Gegenteil. Es rechtfertigt sich vor allem ein verstärktes Engagement des Bundes.

ZG Ja. Aufgrund der Überdotierung ist eine Anpassung angezeigt. Die Berechnung aufgrund der durchschnittlichen Überdotierung von 2012–2015 erachten wir als korrekt.

FR Nous sommes opposés à toute diminution de la dotation de base de la péréquation des ressources pour la période 2016-2019, pour les raisons suivantes : La dotation de la péréquation de ressources devrait essentiellement s’orienter en fonction de l’objectif de réduction des disparités intercantonales en termes de capacité financière et de charge fiscale. Or, il apparaît que ces disparités sont encore très importantes et que le deuxième rapport d’évaluation ne permet pas de conclure qu’elles ont diminué de manière

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claire et durable depuis l’entrée en vigueur de la RPT. L’objectif d’un indice des recettes fiscales standardisées (RFS) après péréquation de 85 % mentionné à l’art 6 al. 3 de la loi sur la péréquation financière et la compensation des char-ges (PFCC) est un objectif minimal et pas maximal. Le fait qu’il ait été dépassé entre 2012 et 2014 ne constitue pas un argument suffisant pour revoir la dotation de la péréquation des ressources à la baisse. Nous rappelons que cet objectif n’avait pas été atteint toutes les années au cours de la première période d’application de la RPT (2008-2011) sans que cela n’engendre alors de proposition de correction. En considérant l’ensemble des années d’application de la RPT (2008- 2014), il apparaît que le canton le plus faible a atteint en moyenne un indice des RFS après péréquation de 85,4 %, soit un niveau très proche du minimum légal. Il convient en outre de rappeler que l’adaptation effectuée au niveau de l’impôt fédéral direct (IFD) dans le cadre de la RPT (réduction de la part des cantons de 30 % à 17 %) s’avère plus favorable que prévu pour la Confédération. Les cantons ont quant à eux été ou seront prochainement confrontés à des transferts de charges importants découlant de décisions non directement liées à la RPT (ex : financement des hôpitaux, financement des soins, transports ferroviaires, agriculture, etc…). Les cantons à faible potentiel de ressources au-ront des difficultés majeures à faire face à cette évolution si l’on diminue en plus les mon-tants qui leur sont accordés à libre disposition dans le cadre de la péréquation des ressour-ces.

SO Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone BS Ja, wir stimmen der vorgeschlagenen Verminderung der Dotation des Ressourcenausgleichs

und der Art der Anpassung zu. Aufgrund der Überdotierung in der zweiten Finanzierungspe-riode ist eine Anpassung folgerichtig. Die Berechnung aufgrund der durchschnittlichen Über-dotierung von 2012-2015 ist korrekt. Allerdings ist hier anzumerken, dass der genau gleiche Effekt für Bund und ressourcenstarke Kantone im Alternativmodell erzielt werden könnte, indem der Abschöpfungssatz und der Bundesanteil entsprechend gewählt werden.

BL Der Kanton Basel-Landschaft unterstützt den Vorschlag des Bundesrats, die Dotation des Ressourcenausgleichs 2016-2019 im vorgeschlagenen Umfang zu reduzieren. Aufgrund der Überdotierung in der zweiten Finanzierungsperiode ist diese Anpassung folgerichtig.

SH Wir begrüssen die Reduktion des- erwiesenarrnassen -zu hoch dotierten Ressourcenaus-gleichs.

AR Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone AI Ja, wobei der Überschuss aus dern vertikalen Ressourcenausgleich zu einer Erhöhung der

Dotation des soziodemographischen Lastenausgleichs genutzt werden soll. SG Identisch zu Position der KdK:

4. Die Kantone lehnen die vorgeschlagene Reduktion der Dotation des Ressourcenaus-gleichs ab und verlangen die Beibehaltung der aktuellen Dotation.

GR Nein, mit dem Vorschlag des Bundesrates, das Volumen des Ressourcenausgleichs zu reduzieren sind wir nicht einverstanden. Angesichts der nach wie vor grossen Disparitäten zwischen den Kantonen sind Vorschläge oder Forderungen zur Reduktion des Ausgleichsvo-lumens klar abzulehnen. Damit würde Solidarität abgebaut. Die Dotierung der Ausgleichsge-fässe müsste im Gegenteil erhöht werden, um eine stärkere und nachhaltige Reduktion der Disparitäten zu erreichen. Die heutige Dotierung des vertikalen Ressourcenausgleichs (durch den Bund) erfolgte unter Beachtung der Haushaltsneutralität zwischen Bund und Kantonen und unter Berücksichti-gung der Aufgabenentflechtungen, der abgeschafften Finanzkraftzuschläge sowie einer deutlichen Reduktion des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer. Zur Sicherung der Haushaltsneutralität hat der Bund seine Beiträge in den Ressourcenausgleich ab dem Jahr 2012 um jährlich 81 Millionen Franken erhöht. Eine Reduktion der Bundesbeiträge würde die Haushaltsneutralität der NFA somit nachträglich verletzen. Die Dotierung des horizontalen Ressourcenausgleichs nimmt eine besonders wichtige Funk-tion für den Ausgleich der Disparitäten unter den Kantonen ein. Wie eingangs erwähnt sind weiterhin sehr grosse Disparitäten zwischen den Kantonen vorhanden. Die Steuerausschöp-fung bzw. die Steuerbelastung ist bei den ressourcenstarken Kantonen teilweise weiterhin deutlich tiefer und hat sich aufgrund der NFA nicht erhöht. Die ressourcenstarken Kantone profitieren am meisten davon, dass aufgrund der Einführung der NFA eine ebenfalls zur Diskussion stehende materielle Steuerharmonisierung nicht umgesetzt wurde, was für sie wohl eine starke Tariferhöhung bedeutet hätte. Aus diesen Gründen ist auch die Dotierung des horizontalen Ressourcenausgleichs beizubehalten.

AG Mit dem 2. NFA-Wirksamkeitsbericht wird keine klare Reduktion der Disparitäten zwischen den Kantonen nachgewiesen. Aufgrund der langfristigen Wirkungsweise des Ressourcen-ausgleichs ist dies wenig erstaunlich. Der Kanton Aargau hält eine Diskussion über das

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Ausgleichsvolumen für verfrüht und lehnt deshalb die vorgeschlagene Reduktion der Dotati-on des Ressourcenausgleichs ab. Der Ressourcenausgleich ist mindestens im bisherigen Volumen zu dotieren. Bei der Zielgrösse des Ressourcenausgleichs von 85 % Mindestausstattung handelt es sich gemäss Gesetz um ein Minimalziel (Art. 6 Abs. 3 Bundesgesetz über den Finanz- und Las-tenausgleich [FilaG]; SR 613.2), das auch überschritten werden kann. Die Formulierung der Fragestellung 1a ("zu hoch") entspricht somit nicht dem geltenden Gesetz. Eine Änderung der Gesetzesgrundlage wird aus den oben erwähnten Gründen abgelehnt. Bei einer Sen-kung der Bundesbeiträge würde zudem die zum Zeitpunkt der Einführung von NFA erzielte und 2012 nachgeführte Haushaltneutralität zwischen Bund und Kantonen offensichtlich ver-letzt, auch wenn diese mit dem 2. NFA-Wirksamkeitsbericht nicht nachgeführt wurde. Der Bund und die ressourcenstarken Kantone würden nachträglich bevorzugt, und die ressour-censchwachen Kantone benachteiligt. Im Gegenteil müsste die Haushaltsneutralität neu überprüft werden, da den Kantonen in verschiedenen Bereichen neue Lasten übertragen wurden (insbesondere etwa Spitalfinanzierung). Es ist sicherzustellen, dass die Kantone nicht einseitig durch die Übertragung von Aufgaben durch den Bund belastet werden. Die Grundsätze der Subsidiarität und fiskalischen Äquivalenz, wie sie mit der NFA in die Bun-desverfassung aufgenommen wurden, sind einzuhalten.

TG Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschachen Kantone Antrag: Wir beantragen, den Ressourcenausgleich mindestens in der bisherigen Höhe zu dotieren. Verschiedene Gründe (s. oben) rechtfertigen sogar eine Erhöhung der Bundesbeiträge.

TI II Consiglio di Stato del Canton Ticino non condivide Ia proposta del Consiglio federale volta ad adeguare l'importo di base della perequazione delle risorse 2016-2019 a seguito del su-peramento permanente dell'obiettivo della dotazione minima nel secondo quadriennio. Non riteniamo neppure corretto, nel caso in cui avvenisse ugualmente un adeguamento, che lo stesso corrisponda all'importo per il quale negli anni 2012-2015 la dotazione era mediamente troppo elevata. Allo stesso modo il Governo fatica a condividere Ia posizione della Conferenza dei Governi cantonali (CGC) finalizzata a rivendicare un aumento dell'impegno a carico della Confedera-zione, anche perché ciò significherebbe, considerate le regale attuali, un aumento parallelo del contributo dei Cantoni paganti, che riteniamo allo stato attuale inopportune.

VD Le Conseil d'Etat soutient Ia réduction proposée de Ia dotation de Ia péréquation des res-sources (question 1). L'analyse présentée dans le rapport sur l'évaluation de l'efficacité concernant Ia deuxième période quadriennale démontre que les objectifs de Ia péréquation des ressources sont atteints et même dépassés en ce qui concerne la dotation minimale de 85%. De plus, les résultats mettent en évidence que Ia dotation a été trop élevée de 7.6% en moyenne sur les trois premières années de Ia seconde période.

VS Non La dotation actuelle de Ia Confédération à Ia péréquation des ressources a été déterminée en considération de Ia neutralité budgétaire entre Ia Confédération et les cantons et en te-nant compte du désenchevêtrement des tâches, de Ia suppression des majorations dues a Ia capacité financière ainsi que d'une nette réduction de Ia part cantonale à l'impôt fédéral direct (de 30% a 17%). En 2012, Ia Confédération a augmenté sa part à Ia péréquation des ressources de 81 millions de francs pour assurer Ia neutralité budgétaire. Une réduction de Ia contribution fédéral reviendrait à reconsidérer une décision prise il y a deux ans seule-ment. La neutralité budgétaire voulue lors de l'introduction de Ia RPT ne serait plus respec-tée. En ce qui concerne Ia dotation horizontale à Ia péréquation des ressources, nous ne pou-vons que constater que les disparités entre cantons à fort et à faible potentiel sont toujours très marquées et qu'elles se renforceront encore des 2015, Ia crise économique et financière de 2007 étant entrée dans une phase de consolidation sur le plan mondial. Si les disparités entre cantons se sont quelque peu réduites ces dernières années, il est quasi certain qu'el-les augmenteront à nouveau des l'année prochaines. Afin de ne pas mettre en péril Ia situation déjà difficile de certains cantons à faible potentiel de ressources, il est absolument indispensable de maintenir au moins le niveau actuel de Ia dotation au fonds de péréquation des ressources, voire de l'augmenter par un financement accru de Ia part fédérale. Nous relevons enfin que depuis 2008, première année d'application de Ia nouvelle Iai fédé-raux sur Ia péréquation des ressources et Ia compensation des charges (PFCC), plusieurs nouvelles lois fédérales ou modifications de lois ont entraîné un accroissement des coûts

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imputés aux cantons par Ia Confédération dans plusieurs domaines (social, financement hospitalier, infrastructures ferroviaires, etc.). En lieu et place d'une réduction du fond de péréquation, il conviendrait au contraire d'augmenter Ia péréquation des ressources au titre du maintien de Ia neutralité budgétaire entre Confédération et cantons.

NE Le canton de Neuchâtel ne partage pas l'avis du Conseil fédéral quant à Ia contribution de base à Ia péréquation des ressources pour Ia période 2016 à 2019. Pour notre canton, une baisse de Ia dotation ne se justifie pas pour I es raisons suivantes. En premier lieu, l'idée d'un dépassement de l'objectif concernant Ia dotation minimale relève d'une interprétation que l'on ne peut pas suivre. En effet, l'article 6 PFCC indique que les ressources devraient atteindre pour chaque canton "85% au moins de Ia moyenne suisse". Des lors, le fait que cette valeur ait été dépassée par le canton au plus faible potentiel de ressources signifie que l'objectif a été atteint, mais pas nécessairement qu'il a été dépassé. En outre, il convient de rappeler que l'objectif de dotation minimale n'est de loin pas le seul objectif visé par Ia RPT. En ce sens, Ia proposition du Conseil fédéral semble omettre l'en-semble des autres objectifs. Or, l'atteinte de certains autres objectifs pourrait être compli-quée par une diminution de Ia dotation, en particulier Ia réduction des disparités entre can-tons et le maintien de Ia compétitivité fiscale des cantons au niveau international. Parallèlement, il est important de relever que les deux premières périodes quadriennales ont montré deux tendances très différentes, dépendantes en partie de Ia conjoncture. Sur cette base, force est de constater que durant Ia première période, Ia dotation minimale n'a pas été atteinte par le canton au plus faible potentiel de ressources en 2010 et 2011, alors que sans modification de Ia dotation, elle a été atteinte durant Ia période 2012-2015. A ce titre, il appa-raît donc prématuré de prévoir des à présent une baisse de Ia dotation, ce d'autant qu'en moyenne sur les deux périodes, l'objectif a été juste atteint. Finalement, une baisse de Ia dotation n'apparaît dans tous les cas pas justifiée, considérant que durant ces dernières années les cantons ont connu une augmentation importante de leurs charges favorables à Ia Confédération suite à des transferts découlant de décisions fédérales dans des domaines tels que les hôpitaux, les transports, Ia politique agricole ou encore les dépenses sociales.

GE Oui, notre Conseil soutient Ia réduction proposée de Ia dotation de Ia péréquation des res-sources (question 1). L'analyse présentée dans le rapport sur l'évaluation de l'efficacité concernant Ia deuxième période quadriennale démontre que les objectifs de Ia péréquation des ressources sont atteints et même dépassés en ce qui concerne Ia dotation minimale de 85%. De plus, les résultats mettent en évidence que Ia dotation a été trop élevée de 7.6% en moyenne sur les trois premières années de Ia seconde période. Si le modèle alternatif des cantons contribu-teurs devait être rejeté, nous soutiendrions Ia proposition du Conseil fédéral d'ajuster Ia dotation vers le bas même si nous regrettons que cette mesure implique que les défauts du système actuel perdurent.

JU Non. Nous rejetons la proposition de réduction de la dotation de la péréquation financière des ressources. Nous soutenons au contraire la proposition d'augmenter la contribution de la Confédération. A ce titre, nous vous renvoyons au développement de notre lettre d’accompagnement à Madame la Conseillère fédérale Evelyne Widmer-Schlumpf (cf. point I). La réduction proposée par le Conseil fédéral n'offre qu'un allégement mais ne résout pas le problème de financement ou fiscal rencontré par une majorité des cantons financièrement forts. Elle aggrave de manière nettement plus importante (effet relatif par habitant largement plus important) la position et l'autonomie financières des cantons financièrement les plus faibles. Ce qui va à l'encontre des objectifs visés, notamment de réduction des disparités.

Parteien BDP - CVP Nein

Die CVP ist der Meinung, dass die ursprünglichen Ziele der NFA wieder vermehrt in den Fokus rücken müssen. Zudem sind die Disparitäten zwischen den Kantonen immer noch sehr gross. Die ursprünglich gesteckten Ziele sind (noch) nicht erreicht. Die CVP lehnt eine Anpassung klar ab; sie kann die Auffassung des Bunderates nicht stützen. Die CVP lehnt zudem eine Reduktion des Bundesbeitrages ab. Dies vor allem aus zwei Gründen: • Die zugesicherte Haushaltsneutralität durch den Bund konnte nur erreicht werden, indem der Bund seinen Ressourcenausgleich ab 2012 um jährlich 81 Mio. Franken erhöht hat. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, dass der Bund nun seinen Beitrag reduzieren will. Eine

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solche Reduktion verletzt die Haushaltsneutralität. • Ausserdem muss berücksichtigt werden, dass der Bund in den letzten Jahren den Kanto-nen Aufgaben übertragen hat, die die Kantonshaushalte schwer belasten. Es handelt sich vor allem um Aufgabenbereiche, die ein starkes Wachstum verzeichnen (z.B. Ergänzungs-leistungen, Spitalfinanzierung, Pflegefinanzierung). Mit einer jetzigen Besserstellung des vertikalen Ressourcenausgleichs würde der Bund somit gleich doppelt profitieren. Die Kan-tone dürfen gegenüber dem Bund nicht schlechter gestellt werden.

EVP Die EVP will einen weitergehenden finanziellen Ausgleich zwischen den Kantonen. Heute sind die Unterschiede der steuerlichen Belastung zwischen den Kantonen noch immer sehr hoch. Der NFA hat seine diesbezüglichen Ziele noch nicht erreicht. So ist es im Wirksam-keitsbericht festgehalten: „Wird die Gesamtheit der Kantone betrachtet, so kann nicht gene-rell von einem Abbau der Unterschiede bei der Steuerbelastung gesprochen werden.“ Ent-sprechend lehnt die EVP eine Senkung der Grundbeiträge ab. Weiter muss berücksichtigt werden, dass der Bund in den letzten Jahren den Kantonen Aufgaben übertragen hat, welche die Kantonshaushalte schwer belasten. Dies ist besonders bedeutsam, als es sich um Aufgabenbereiche handelt, die ein starkes Wachstum verzeich-nen (z.B. Ergänzungsleistungen, Spitalfinanzierung, Pflegefinanzierung). Der Beitrag des Bundes an den NFA (vertikaler Ressourcenausgleich) darf deshalb nicht reduziert werden.

FDP Concernant les mesures en vue de la période suivante, une des principales modifications concerne la réduction de la dotation de la péréquation des ressources. En effet, dans la mesure où tous les cantons ont atteint et parfois dépassé les objectifs de dotation minimale (85%), il apparaît que la dotation ait été excessive (7,6% en moyenne) et que du coup un ajustement vers le bas des contributions de base, des péréquations horizontales et verticale des ressources, est souhaitable. Le PLR.Les Libéraux-Radicaux soutient cette proposition du Conseil fédéral. Cette réduction permettra un allégement pour les cantons à fort potentiel de ressources et la Confédération.

FDP_SZ Ja, wir teilen diese Auffassung des Bundesrates. Diesbezüglich sind insbesondere die fol-genden Anliegen in die Neujustierung des NFA aufzunehmen: a) Abschaffung der Solidarhaftung entsprechend der Motion Gössi (Motion 12.3890:Berücksichtigung der tatsächlichen Ressourcenstärke der Geberkantone im NFA Ressourcenausgleich). b) Herabsetzung des Abschöpfungssatzes, da damit die Dotierung des Ressourcenaus-gleichs ebenfalls zurück genommen werden kann.

FDP_VD Le PLR Vaud soutient Ia réduction proposée de Ia dotation de Ia péréquation des ressour-ces.

FDP_ZG Richtigerweise ist der horizontale Finanzausgleichbetrag der Geberkantone um einiges mehr als die vorgesehenen Fr. 113 Mio. zu senken. (Siehe Stellungnahme FDP, Kanton ZG)

GLP Die Grünliberale Partei unterstützt den Vorschlag des Bundesrats, den Grundbeitrag des Ressourcenausgleichs 2016-2019 anzupassen. Die politische Steuerbarkeit des Finanzaus-gleichs ist einer der wesentlichen Vorteile des neuen Ausgleichssystems. So kann bei Bedarf auf Veränderungen im Ressourcenpotenzial und somit der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kantone reagiert werden, ohne dass das Ausgleichssystem selbst angepasst werden muss. Der Gesetzgeber hat deshalb der Bundesversammlung bewusst die Kompetenz gegeben, basierend auf den Ergebnissen des Wirksamkeitsberichts Anpassungen bei den Dotationen vorzunehmen. Der Wirksamkeitsbericht 2011-2015 zeigt, dass in der überwiegenden Anzahl von Jahren die angestrebte Zielgrösse für die finanzielle Mindestausstattung der ressourcenschwachen Kantone (85 Prozent des gesamtschweizerischen Durchschnitts) überschritten wurde. Es ist deshalb vor dem Hintergrund eines möglichst effizienten und zielgerichteten Einsatzes von finanziellen Mitteln des Bundes und der ressourcenstarken Kantone folgerichtig, die Dotation des Ressourcenausgleichs zu reduzierten. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass vom Gesetzgeber der Wert von 85 Prozent nicht als garantierte Mindestausstattung, sondern als eine anzustrebende Zielgrösse festgelegt wurde. Selbst wenn das Risiko besteht, dass in den Jahren 2016-2019 dieser Wert vom ressourcenschwächsten Kanton nicht immer erreicht wird, ist deshalb eine Reduktion ge-rechtfertigt. Die Reduktion hat zur Folge, dass die ressourcenstarken Kantone und der Bund entlastet werden. Die frei werdenden Mittel des Bundes sollen für eine Aufstockung des soziodemo-grafischen Lastenausgleichs eingesetzt werden (vgl. Fragen 8 und 9).

SP Nein. Die vorliegenden Werte der zweiten Vierjahresperiode sind massgeblich geprägt von den Folgen der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise 2008 bis 2010, die insbesondere meh-rere ressourcenstarke Kantone überdurchschnittlich getroffen hat. Angesichts der Trägheit

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des Systems und der genannten Sonderfaktoren ist es aus Sicht der SP grundsätzlich ver-früht, jetzt bereits solche Korrekturen vorzunehmen. Entscheidet man sich zu einem solchen Schritt, so muss aus Sicht der SP zuallererst geprüft werden, ob mit diesen Mitteln nicht das Problem der mangelnden Dotierung des soziodemo-grafischen Lastenausgleichs korrigiert werden kann (siehe Antwort 9

SVP Der SVP sieht nur eine Anpassung der Grundbeiträge des Ressourcenausgleichs vor, eine Massnahme, die von der SVP grundsätzlich unterstützt wird.

Verbände CP [...] (voir prise de position CP)

Quant à la décision du Conseil fédéral de réduire la dotation financière de la péréquation des ressources, nous l’approuvons totalement.

economiesuisse economiesuisse schliesst sich der Auffassung des Bundesrates an und unterstützt die Sen-kung der Grundbeiträge des Ressourcenausgleichs.

FER Oui, puisque conformément aux chiffres présentés dans le rapport, entre 2012 et 2014, tous les cantons ont atteint Ia dotation minimale par habitant fixée a 85% de Ia moyenne suisse. Le canton le plus faiblement doté, à savoir Uri, a même atteint 87% en 2014. Si, comme le précise le rapport, le résultat aurait pu être atteint avec nettement moins de moyens, alors nous sommes en faveur d'une adaptation vers le bas de Ia contribution lorsque l'objectif est clairement dépassé.

KV Schweiz [...] (Siehe Stellungnahme KV Schweiz) Ja zur Anpassung der Dotation des Ressourcenausgleichs Der Wirksamkeitsbericht zeigt, dass der Ressourcenausgleich das Ziel einer Mindestausstat-tung leicht übererfüllt. Im Rahmen des vorgegebenen FAG-Konzeptes halten wir die vorge-schlagene Reduktion der Dotation daher als vertretbar. Gemäss Ihren Ausführungen ist das vorgegebene Ziel, dass auch im ressourcenschwächsten Kanton die Ressourcenausstattung pro Einwohner mindestens 85 % des schweizerischen Durchschnitts erreicht, nach Redukti-on der Dotation weiterhin gewährleistet.

SAV Identisch mit Stellungnahme von economiesuisse SBV - SGB Nein. Falls trotzdem eine Reduktion des Grundbeitrags des Ressourcenausgleichs erfolgt,

sind die dadurch frei werdenden Bundesmittel für eine Aufstockung des soziodemografi-schen Lastenausgleichs einzusetzen.

SGV Nein. Zum einen wurden die Ziele des NFA nur teilweise erreicht, das Volumen des Res-sourcenausgleichs scheint folglich insgesamt nicht auszureichen. Zum andern sind die finan-ziellen Belastungen in den Kantonen und Gemeinden in den letzten Jahren in mehreren Bereichen überdurchschnittlich gestiegen (z.B. Pflegefinanzierung, Sozialhilfe, Verkehr), was eine Reduktion zum jetzigen Zeitpunkt auf Grund einer einseitigen Betrachtung des Mindest-ausstattungsziels nicht rechtfertigt.

sgv [...] (voir prise de position USAM) Ils approuvent également la décision du Conseil fédéral de réduire la dotation financière de la péréquation des ressources.

SSV Ja, sofern die vom Bund eingesparten Mittel zur Erhöhung des SLA-/Kernstadt-Lastenausgleichs eingesetzt werden. Der SSV ist der Ansicht, dass die Begründungen für eine Anpassung des Ressourcenaus-gleichs stichhaltig sind. Allerdings geht es nicht an, nur in einem Bereich Korrekturen vorzu-nehmen, aber vor dem steigenden Anteil der soziodemografischen Lasten die Augen zu verschliessen. Die freiwerdenden Mittel von rund 160 Mio. CHF beim Bund sind daher zur Aufstockung des soziodemografischen Lastenausgleichstopfs zu verwenden.

Travail.Suisse Non. Certes, les objectifs ont été atteints et même dépassés de plus de 7% en moyenne pendant les trois premières années de la seconde période. Néanmoins, on dispose de trop peu de recul pour estimer la part qui est due à la conjoncture et on ne peut non plus se contenter d’une approche seulement rétrospective. Si la reprise économique en cours s’avère plus vigoureuse que prévue et durable, les disparités pourraient à nouveau s’accroître. C’est pourquoi, l’ampleur de l’ajustement de la péréquation des ressources pour la troisième période quadriennale ne doit pas seulement se fonder sur les chiffres de la pé-réquation financière de la deuxième période (années de référence 2012 à 2015). En outre, on ne peut faire abstraction de la 3ème réforme fiscale des entreprises. Il est préférable d’attendre les résultats de cette réforme et de ces conséquences sur les finances de la Confédération et des cantons.

Tabelle 3: Bemerkungen zur Frage 1a - Methode der Anpassung des Grundbeitrag

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Anhang der Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015

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Vernehmlasser Bemerkungen

Kantonsgruppe KdK - NFA-Geberkonferenz

Ja. […] (Siehe Stellungnahme NFA-Geberkantone) Die Berechnung aufgrund der durch-schnittlichen Überdotierung von 2012-2015 erachten wir als korrekt

Gruppe der res-sourcenschwa-chen Kantone

-

RKGK -

Kantone

ZH Ja Die Korrektur der Überdotierung des Ressourcenausgleichs in der folgenden Finanzierungs-pierode ist folgerichtig. Die Berechnung ist transparent und sinnvoll.

BE

Der Bund hat zur Sicherung der Haushaltsneutralität seine Beiträge für den Ressourcenaus-gleich ab dem Jahr 2012 um CHF 81 Millionen aufgestockt. Das Übertreffen des Mindest-ausstattungswertes in der zweiten NFA-Periode ist somit auch eine direkte Folge dieser Massnahme. Sollte eine Anpassung des Grundbeitrages erfolgen, ist vom "Überschuss" der Betrag von CHF 81 Millionen abzuziehen.

LU -

UR -

SZ Die im Wirksamkeitsbericht dargelegten Berechnungen aufgrund der durchschnittlichen Überdotierung von 2012–2015 erachten wir als korrekt.

OW -

NW

Ja. Die beantragte Reduktion der Dotation des Ressourcenausgleichs um rund 279 Mio. Franken, wovon 166 Mio. zugunsten des Bundes und 113 Mio. zugunsten der ressourcen-starken Kantone gehen, ist eine Folge der zu hohen Beiträge der zweiten Vierjahresperiode, welche dadurch kompensiert werden sollen.

GL -

ZG Ja. Aufgrund der Überdotierung ist eine Anpassung angezeigt. Die Berechnung aufgrund der durchschnittlichen Überdotierung von 2012–2015 erachten wir als korrekt.

FR -

SO -

BS Aufgrund der Überdotierung in der zweiten Finanzierungsperiode ist eine Anpassung folge-richtig. Die Berechnung aufgrund der durchschnittlichen Überdotierung von 2012-2015 ist korrekt.

BL Der Kanton Basel-Landschaft unterstützt den Vorschlag des Bundesrats, die Dotation des Ressourcenausgleichs 2016-2019 im vorgeschlagenen Umfang zu reduzieren. Aufgrund der Überdotierung in der zweiten Finanzierungsperiode ist diese Anpassung folgerichtig.

SH Wir sind ebenfalls der Meinung, dass der Grundbetrag um diejenige Summe zu korrigieren ist, um welche die Dotation in den Jahren 2012 - 2015 durchschnittlich zu hoch lag (Frage 1a).

AR -

AI Ja. Die Ermittlung des Kürzungsbetrags aufgrund des durchschnittlichen Überschiessens in der aktuellen Vierjahresperiode zumindest für den horizontalen Ressourcenausgleich macht Sinn.

SG -

GR

Wie bereits zur Frage 1 ausgeführt, wäre eine Reduktion des Grundbeitrages nicht gerecht-fertigt. Schliesslich gilt zu beachten, dass die angestrebte Ausstattung von 85 Prozent für den schwächsten Kanton ein Mindestziel darstellt, das auch übertroffen werden darf. Dies ist insbesondere dann geboten, wenn sich die Disparitäten zwischen den anderen 25 Kantonen nicht reduziert haben. Allein der schwächste Kanton ist nicht das Mass aller Dinge.

AG -

TG -

TI -

VD Le Conseil d'Etat peut se rallier à Ia proposition de procéder à une correction à hauteur du montant moyen du dépassement de Ia dotation pour les années de Ia période 2012 à 2015 (question 1a).

VS -

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NE

Si une diminution de Ia dotation devait néanmoins être réalisée comme le propose le rapport, elle devrait de notre point de vue tenir compte des deux périodes quadriennales. En effet, il serait plus représentatif de tenir compte des deux périodes, qui ont montré deux tendances très différentes, plutôt que de retenir uniquement Ia période durant laquelle Ia dotation mini-male a systématiquement été atteinte.

GE Oui, Le Conseil d'Etat soutient Ia proposition de procéder à une correction à hauteur du montant moyen du dépassement de Ia dotation pour les années de Ia période 2012 à 2015 (question 1a).

JU

Non. L'atteinte de l'objectif minimal de 85% est un but idéal. Ne pas dépasser le niveau mi-nimal de 85% diminuerait l'atteinte globale de l'objectif principal du système de péréquation financière même, à savoir réduire les disparités (de ressources, de charges fiscales, d’autonomie financière, etc.). Le maintien du niveau actuel de dotation sans plus péjorer la situation ni des cantons financièrement faibles ou forts, passerait plutôt par une augmenta-tion des moyens financiers mis par la Confédération, ce qui permettrait de compenser les reports de charges constatés (domaines sociaux et santé, notamment) du niveau fédéral vers les niveaux inférieurs. Nous constatons que la moyenne de l’indice des ressources après péréquation de notre canton ne s’inscrit qu’à 85,61 sur la période 2008-2014. Celui du canton d’Uri (plus faible potentiel) à 85,42. L’objectif idéal de 85% a même été manqué pour trois cantons en 2010 et cinq en 2011, dont le Jura.

Parteien BDP -

CVP -

EVP -

FDP -

FDP_SZ -

FDP_VD Le PLR Vaud peut accepter Ia proposition.

FDP_ZG -

GLP Mit der vorgeschlagenen Berechnungsmethode für die Korrektur sind wir einverstanden

SP -

SVP -

Verbände CP -

economiesuisse Ja, die Beiträge sollen in diesem Umfang gesenkt werden.

FER Oui, vu qu'il n'est pas possible de prévoir précisément l'évolution de Ia conjoncture et son impact sur les finances cantonales.

KV Schweiz -

SAV Identisch mit Stellungnahme von economiesuisse

SBV -

SGB Ja.

SGV -

sgv -

SSV Ja, sofern die Mittel zur Aufstockung des SLA verwendet werden.

Travail.Suisse -

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Tabelle 4: Bemerkungen zur Frage 2: Belastungsobergrenze für ressourcenstarke Kantone Vernehmlasser Bemerkungen

Kantonsgruppe

KdK

Die Kantone teilen die Auffassung des Bundesrates und lehnen die Einführung einer be-tragsmässigen Obergrenze pro Kopf oder als Obergrenze für jeden einzelnen Kanton ab. Begründung: Bei einer weiteren Vergrösserung der Disparitäten würde entweder das Ausgleichspotenzial vermindert oder müssten die zusätzlichen Ausgleichszahlungen von den übrigen ressour-censtarken Kantonen getragen werden. Zudem berücksichtigt eine Obergrenze weder die Teuerung noch eine Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die Festlegung der Dotation durch die eidgenössischen Räte ist einer Belastungsobergrenze vorzuziehen.

NFA-Geberkonferenz

Ja. Die Solidarhaftung würde durch eine individuelle Obergrenze verschärft und widerspricht dem Anliegen der Geberkantone gemäss Position 1 (Abschöpfungssatz, Verminderung der Solidarhaftung).

Gruppe der res-sourcenschwa-chen Kantone

Eine betragsmässige Obergrenze für den horizontalen Ressourcenausgleich wäre system-fremd, würde die Wirksamkeit dieses Ausgleichs beeinträchtigen und ist daher klar abzuleh-nen. Der Ressourcenausgleich berücksichtigt die Dynamik in der Ressourcenentwicklung. Dieser Effekt ist für die Wirksamkeit zentral. Mit einer fixen Obergrenze würde die Dynamik des Ausgleichs nach oben genau dort gebrochen, wo sie aufgrund von steigenden Disparitä-ten dringend benötigt würde. Zudem würde sich die Ausgleichssumme insgesamt reduzieren oder sich der Nachteil der bestehenden Solidarhaftung unter den ressourcenstarken Kanto-nen noch verschärfen. Position: Eine betragsmässige Obergrenze für ressourcenstarke Kantone ist abzulehnen.

RKGK Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

Kantone

ZH

Ja Begründung: Der Kanton Zürich teilt die Meinung des Bundesrates, wonach auf die Einfüh-rung einer Belastungsobergrenze zu verzichten ist. Die Solidarhaftung würde durch die Ein-führung einer Belastungsobergrenze verstärkt, da die entstehenden Ausfälle durch die übri-gen ressourcenstarken Kantone zu kompensieren wären

BE

Der Regierungsrat lehnt das Anliegen der ressourcenstarken Kantone ab, eine Belastungs-obergrenze beim Ressourcenausgleich festzulegen. Diese würde zu einem erheblichen Systembruch führen. Die im Wirksamkeitsbericht dargestellten Entwicklungen zeigen, dass die Ausgleichszahlungen der ressourcenstarken Kantone seit dem Jahr 2008 zwar zuge-nommen haben, dies jedoch nur, weil sich auch die Ressourcenpotenziale entsprechend verbessert haben. Werden die Ausgleichszahlungen ins Verhältnis zum Überschuss- Res-sourcenpotenzial gesetzt, kann keine Zunahme festgesellt werden. Mit anderen Worten: Die höheren Ausgleichszahlungen stehen auch in direkter Relation zum Ressourcenpotenzial der ressourcenstarken Kantone; sie sind vom System her logisch und auch gewollt.

LU Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

UR

Ja, wir teilen die Auffassung des Bundesrats und lehnen eine Belastungsobergrenze für ressourcenstarke Kantone klar ab. Begründung: Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

SZ

Die Solidarhaftung würde durch eine individuelle Obergrenze verschärft werden. Dies würde dem Anliegen des Alternativmodells gemäss Ziffer 3.3 widersprechen. Wenn die Lösungsan-sätze von individuellen Obergrenzen allerdings sicherstellen können, dass die von der Ober-grenze nicht betroffenen ressourcenstarken Kantone nicht für die ausfallenden Zahlungen aufzukommen haben, wird vom Kanton Schwyz zusätzlich zum Antrag gemäss Ziffer 3.3 eine Belastungsobergrenze wie bspw. die Forderung der Motion 14.3203 von Ständerat Eder „Begrenzung der NFA-Einzahlungen durch eine Mindestgarantie an den Kantonsantei-len an der Bundessteuer“ unterstützt.

OW Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

NW Ja. Die Solidarhaftung würde durch eine individuelle Obergrenze verschärft. Eine Verschär-fung lehnen wir ab.

GL

Eine betragsmässige Obergrenze für den horizontalen Ressourcenausgleich wäre system-fremd, würde die Wirksamkeit dieses Ausgleichs beeinträchtigen und ist daher klar abzuleh-nen. Mit einer fixen Obergrenze würde die Dynamik des Ausgleichs nach oben genau dort gebrochen, wo sie aufgrund von steigenden Disparitäten dringend benötigt würde. Zudem würde sich die Ausgleichssumme insgesamt reduzieren oder sich der Nachteil der beste-henden Solidarhaftung unter den ressourcenstarken Kantonen noch verschärfen.

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Position: Eine betragsmässige Obergrenze für ressourcenstarke Kantone ist abzulehnen.

ZG

Grundsätzlich Ja. Die Solidarhaftung würde durch eine individuelle Obergrenze verschärft und widerspricht dem Anliegen der Geberkantone gemäss Position 1 (Abschöpfungssatz, Verminderung der Solidarhaftung). Wenn die Lösungsansätze von individuellen Obergrenzen allerdings sicherstellen können, dass die von der Obergrenze nicht betroffenen Geberkanto-ne nicht für die ausfallenden Zahlungen aufzukommen haben, wird von einigen Geberkanto-nen zusätzlich zur Position 1 eine Belastungsobergrenze unterstützt.

FR

Nous partageons les conclusions de Conseil fédéral sur ce point. Il convient en outre de rappeler qu’une limite est de facto déjà posée aux contributions des cantons à forts poten-tiels de ressources, tant au niveau de la Constitution fédérale (art. 135 al. 3 Cst) que dans la PFCC (art. 4 al. 2). Il est en effet prévu que les contributions des cantons à fort potentiel de ressources équivalent au minimum à deux tiers et au maximum à 80 % de la part de la Confédération. Ce plafond de 80 % n’était pas prévu dans le projet initial de RPT. Il a été introduit en 2003 par les Chambres fédérales. Cela constituait déjà une concession impor-tante faite aux cantons contributeurs. Il apparaît en outre à la lecture de l’annexe 2 du rapport d’évaluation 2012-2015 (tableau A2.06, p. 246) que le rapport entre la péréquation horizontale des ressources et la péréqua-tion verticale des ressources, après avoir connu une augmentation durant la première pério-de d’application de la RPT, est en diminution continue depuis 2011. Il est ainsi passé de 73 % cette année-là à 67,9 % en 2014. Loin de connaître une augmentation démesurée, les contributions des cantons forts s’approchent ainsi au contraire progressivement du minimum légal et constitutionnel. Dans ce contexte, il n’y a pas de raison d’introduire une nouvelle limite aux contributions des cantons à forts potentiel de ressources.

SO Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

BS

Ja, wir teilen die Auffassung des Bundesrates, auf eine Belastungsobergrenze für ressour-censtarke Kantone zu verzichten. Allerdings sind wir der Auffassung, dass die Grundidee der NFA auch an anderen Orten konsequent umzusetzen ist (Bemessungsgrundlagen Ressour-cenausgleich, Dotierung soziodemografischer Lastenausgleich entsprechend den Sonderlas-ten, etc.).

BL

Der Kanton Basel-Landschaft lehnt wie der Bundesrat die Einführung einer betragsmässigen Obergrenze pro Kopf oder als Obergrenze für jeden einzelnen Kanton ab. Eine Belastungs-obergrenze für einzelne Geberkantone würde dazu führen, dass jene Geberkantone, die nicht von der Belastungsobergrenze profitieren könnten, stärker belastet würden und würde somit die Solidarhaftung verschärfen.

SH

Wir teilen die Ansicht des Bundesrates, wonach auf eine Belastungsobergrenze für ressour-censtarke Kantone zu verzichten sei. Eine solche würde zu einer nicht gewünschten «Soli-darhaftung» anderer ressourcenstarker Kantone führen und wäre ein starker Eingriff in das Finanzausgleichssystem.

AR Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

AI Ja. Wenn ressourcenstarke Kantone weniger abliefern als bisher, wird auch weniger zu verteilen sein. Zudem bringt es die Mechanik des NFA mit sich, dass die Dotationen auf-grund der festgelegten Parameter auch mal zurückgehen können.

SG Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

GR

Wir teilen die Auffassung des Bundesrates und lehnen die Einführung einer betragsmässigen Obergrenze pro Kopf oder als Obergrenze für jeden einzelnen Kanton ab. Eine betragsmäs-sige Obergrenze für den horizontalen Ressourcenausgleich wäre systemfremd, würde die Wirksamkeit dieses Ausgleichs beeinträchtigen. Der bestehende Ressourcenausgleich be-rücksichtigt die Dynamik in der Ressourcenentwicklung. Dieser Effekt ist für die Wirksamkeit zentral und darf nicht beeinträchtigt werden. Mit einer fixen Obergrenze würde die Dynamik des Ausgleichs nach oben genau dort gebrochen, wo sie aufgrund von steigenden Disparitä-ten dringend benötigt würde.

AG

Die Einführung einer betragsmässigen Obergrenze pro Kopf oder pro Kanton wird abgelehnt. Es ist systematisch notwendig, dass sich die Ausgleichszahlungen gemäss dem jeweiligen Ressourcenpotenzial eines Kantons entwickeln. Feste Grenzen würden zu einer Ungleich-behandlung der Kantone führen.

TG

Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone Antrag: Wir beantragen in Übereinstimmung mit dem Bundesrat, es sei auf eine betragsmässige Obergrenze für ressourcenstarke Kantone zu verzichten.

TI

II Canton Ticino condivide l'avviso del Consiglio federale di rinunciare all'introduzione di un Iimite massimo di prelievo nell'ambito della perequazione delle risorse. Rileviamo infatti che una tale limitazione comporterebbe, quando il prelievo su un Cantone dovesse raggiungere il Iimite stabilito, indesiderati oneri supplementari per gli altri Cantoni donatori.

VD Le Conseil d'Etat soutient Ia proposition du conseil fédéral et rejette l'instauration d'une Iimite

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Anhang der Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015

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supérieure chiffrée par tête ou en tant que Iimite supérieure pour chaque canton.

VS

Oui La fixation d'une Iimite supérieure à Ia contribution horizontale assumée par les cantons à fort potentiel de ressources serait étrangère à l'esprit du système de péréquation mis en place en 2008 et porterait préjudice à l'efficacité de la dite péréquation. La péréquation des ressources se construit, sur le fond, grâce à Ia dynamique de l'évolution des ressources et sur Ia comparaison de cette dynamique d'évolution entre cantons forts et cantons faibles. Etablir une Iimite à Ia dotation des cantons contributeurs entraînerait ainsi une cassure dans Ia dynamique de ces cantons qui ne serait donc plus comparable avec celles des cantons receveurs. La somme totale compensatoire se réduirait et Ia responsabilité solidaire entre cantons ne serait plus respectée. Cette proposition est donc à rejeter.

NE

Neuchâtel partage l'avis du Conseil fédéral. D'une part, l'introduction d'une Iimite n'apparaît pas nécessaire, car même si Ia variation des contributions est très contrastée d'un canton à l'autre, de manière globale, le total des contributions représente en 2014 (1,09%) une part moins importante qu'en 2008 (1,19%) du total du potentiel de ressources des cantons contri-buteurs. D'autre part, ce mécanisme est incompatible avec un système péréquatif, car Ia Iimite implique notamment une dégressivité des contributions lorsqu'elle est atteinte

GE Oui, notre Conseil est d'avis qu'il convient de renoncer à introduire une charge maximale qui aurait pour conséquence d'augmenter Ia contribution des autres cantons donateurs.

JU Oui. Comme pour la première question, une telle limitation, cette fois de la charge pour les cantons forts, aurait plus d'effets défavorables sur l'atteinte générale des objectifs du systè-me que l'objectif premier que cette dernière vise. Cette proposition est donc à rejeter.

Parteien BDP -

CVP

Ja Auch wenn die Solidarhaftung und die damit verbundenen Auswirkungen vor allem für die Geberkantone sehr belastend sein können, spricht sich die CVP gegen eine Belastungs-obergrenze aus. Jedoch soll in diesem Zusammenhang geprüft werden, ob das Ressourcenpotential nicht näher an den heutigen Zahlen orientiert werden kann. Konkret soll für den dritten Wirksam-keitsbericht geprüft werden, ob nicht mehr drei Bemessungsjahre, sondern nur noch zwei Jahre als Bemessungsperiode ausreichen würden. Diese Massnahme würde sowohl der Planungssicherheit der Geber- wie auch der Nehmerkantone zugute kommen. Im dritten Wirksamkeitsbericht ist zudem zu prüfen, ob beim Überschusspotential ein fixer Satz für je vier Jahre für die Abschöpfung eingeführt werden soll. Dies würde die jährlichen Schwankungen, insbesondere nach oben, etwas abfedern. Ein ähnlicher dämpfender Me-chanismus müsste bei den Nehmerkantonen geprüft werden.

EVP

Ja. Eine Belastungsobergrenze für ressourcenstarke Kantone wäre ein erheblicher Eingriff in das heutige System und würde die Zielerreichung des Finanzausgleichs gefährden. Die EVP teilt die Ansicht des Bundesrates, dass die Anpassung der Grunddotation durch das Parla-ment alle vier Jahre einer Belastungsobergrenze klar vorzuziehen ist. Sie ermöglicht eine flexible Reaktion auf Entwicklungen der Ressourcenpotenziale unter Berücksichtigung der übrigen Ziele des Finanzausgleichs.

FDP -

FDP_SZ

Sofern mit der Aufhebung der Solidaritätshaftung sichergestellt wird, dass ressourcenstarke Kantone, welche die Obergrenze noch nicht erreicht haben, nicht für die ausfallenden Zah-lungen aufzukommen haben, unterstützen wir die Auffassung des Bundesrates. Sofern für die Geberkantone jedoch nach wie vor keine Planungssicherheit geboten wird und die Bei-tragszahlungen ungebremst in die Höhe schnellen können, teilen wir die Auffassung des Bundesrates nicht. Dies falls beantragen wir die Einführung einer Belastungsobergrenze für die Geberkantone. Eine diesbezügliche Möglichkeit zeigt die Motion 14.3203 von Ständerat Joachim Eder auf, womit gefordert wird, dass die Einzahlungen in den NFA eine Mindestga-rantie an den Kantonsanteilen der Bundessteuer nicht überschreiten.

FDP_VD Le PLR Vaud soutient Ia proposition du Conseil fédéral et rejette l'instauration d'une Iimite supérieure chiffrée par tête ou en tant que Iimite supérieure pour chaque canton.

FDP_ZG

Nein. Zumindest 2 % der in einem Kanton generierten Bundessteuereinnahmen müssen ihm verbleiben, dies einerseits zur Deckung seines Aufwandes für die Erhebung der Bundes-steuer und andererseits, weil sonst der verfassungsmässige Anspruch, an der Bundessteuer beteiligt zu sein, vollständig ausgehöhlt würde. Diese Verfassungswidrigkeit wird noch ver-stärkt, wenn der Bund mit einer solchen „Aushöhlung“ etwas finanziert, an welchem der betreffende Geberkanton auch nicht mit einem Franken profitiert, was bei der NFA der Fall ist. Die Anliegen der Motionen von Ständerat Joachim Eder (14.3203) und Nationalrat Bruno Pezzatti (14.3169) sind deshalb in die Revision der NFA aufzunehmen.

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GLP

Eine zusätzliche Belastungsobergrenze für die ressourcenstarken Kantone ist nicht notwen-dig und widerspricht der Systematik des Ressourcenausgleichs. Der Wirksamkeitsbericht zeigt, dass die Ausgleichszahlungen der ressourcenstarken Kantone im Vergleich zu ihrem Ressourcenpotenzial und auch im Vergleich zu ihrem Überschuss- Ressourcenpotenzial relativ konstant geblieben sind. Die Belastung der ressourcenstarken Kantone hat deshalb im Verhältnis zu ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit weder zu- noch abgenommen. Auch im Vergleich zur Entwicklung des Bruttoinlandprodukts verhalten sich die Ausgleichs-zahlungen relativ stabil bzw. sind sie sogar etwas rückläufig, weshalb sich auch im Vergleich zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung keine Obergrenze aufdrängt. Eine feste Obergrenze hätte beim Erreichen durch einen oder mehrere Kantone massive Verzerrungen bei den Ausgleichszahlungen zur Folge und würde die Zielerreichung des Finanzausgleichs gefährden. Des Weiteren ist festzuhalten, dass mit der in der Bundesverfassung verankerten Bandbreite für das Verhältnis zwischen horizontalem und vertikalem Ressourcenausgleich von 2/3 bis 4/5 bereits heute eine relative Obergrenze für den horizontalen Ressourcenausgleich be-steht. Eine zusätzliche Obergrenze würde zu einem überdeterminierten System führen.

SP Die SP sieht derzeit keine Notwendigkeit für einen solchen Eingriff, zumal dadurch massive Verwerfungen zwischen den Kantonen nicht ausgeschlossen werden können.

SVP -

Verbände CP -

economiesuisse

Da in der laufenden Vierjahresperiode der Gesamtbeitrag der Ausgleichszahlungen im Ver-hältnis zum BIP gesunken ist, unterstützt economiesuisse die Auffassung des Bundesrates, keine Belastungsobergrenze einzuführen. Es ist jedoch angezeigt, die Entwicklung weiter im Auge zu behalten. Im Sinne der politischen Akzeptanz der NFA sollten die Ausgleichszah-lungen ein gewisses Mass nicht überschreiten. Die Diskussion ist allenfalls zu einem späte-ren Zeitpunkt wieder aufzunehmen.

FER

Non. Une Iimite permettrait de garantir à ces cantons une capacité concurrentielle sur le plan fiscal. De plus, cela permettrait d'éviter que le changement de situation d'un canton n'affecte de manière trop brutale Ia situation des autres cantons. Enfin, ce principe ne remet pas en question Ia solidarité confédérale, mais pose des limites, à l'instar de celles existant dans le domaine de Ia fiscalité.

KV Schweiz -

SAV Identisch mit Stellungnahme von economiesuisse

SBV -

SGB Ja. Eine Belastungsobergrenze für die ressourcenstarken Kantone erachtet der SGB als nicht notwendig.

SGV

Ja. Der SGV teilt die Ansicht des Bundesrates, dass es sich bei der Einführung einer Belas-tungsobergrenze für ressourcenstarke Kantone um einen erheblichen Eingriff in das heutige System handeln würde, welcher die Zielerreichung des NFA an sich gefährden könnte. Die Festlegung der Dotation durch das eidgenössische Parlament ist dieser Lösung vorzuziehen.

sgv -

SSV Weil die Mitglieder des SSV unterschiedlich betroffen sind, verzichten wir in dieser Frage auf eine Stellungnahme.

Travail.Suisse

Oui. Une limite de charge pour les cantons à fort potentiel de ressources serait contraire au système de la péréquation financière. Les contributions des cantons à fort potentiel de res-sources ont bien augmenté dans l’absolu mais pas en pourcentage de l’excédent du poten-tiel de ressources. Il est donc préférable que l’ajustement de la dotation de base continue à être décidée par le Parlement tous les quatre ans.

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Tabelle 5: Bemerkungen zur Frage 3 - Berechnungsmethode der Ein- und Auszahlungen Vernehmlasser Bemerkungen

Kantonsgruppe

KdK

Die Kantone teilen die Auffassung des Bundesrates, dass die bisherige Berechnungsmetho-de der Ein- und Auszahlungen beizubehalten sei. Die Kantone haben in diesem Zusammenhang auch das vorgeschlagene Alternativmodell (neutrale Zone, Bindung des Abschöpfungssatzes an das Überschuss-Ressourcenpotenzial, Festlegung des Verhältnisses horizontaler und vertikaler Ressourcenausgleich) geprüft. Die Einführung einer neutralen Zone lehnen die Kantone grundsätzlich ab. Zu den weiteren Ele-menten wird auf RZ 27 und 28 verwiesen. Begründung: Die Einführung eines ähnlichen Modells mit neutraler Zone wurde bereits im Rahmen der Einführung der NFA ausführlich diskutiert und verworfen. Dies hätte für einzelne Kantone grosse Auswirkungen und würde damit das zumutbare Mass einer "Opfersymmetrie" von vornherein sprengen. Die Kantone sprechen sich dafür aus, im Rahmen des dritten Wirksamkeitsberichts die Fest-legung des Verhältnisses horizontaler und vertikaler Ressourcenausgleich zusammen mit einem Anreizsystem für ressourcenschwache Kantone weitergehend zu prüfen. Die Kantone sprechen sich dafür aus, im Rahmen des dritten Wirksamkeitsberichts die Bin-dung des Abschöpfungssatzes an das Ressourcenpotenzial weitergehend zu prüfen und zu einem kohärenten Gesamtsystem weiterzuentwickeln, welches auch die Zahlungen an die ressourcenschwachen Kantone einschliesst. Begründung: Die Bindung des Abschöpfungssatzes an das Überschuss-Ressourcenpotenzial reagiert besser auf die Veränderungen der Disparitäten und vermindert das Problem der „Solidarhaf-tung“ zwischen den Kantonen. Die Festlegung des Beitragssatzes des Bundes auf 150% des Beitrags der ressourcenstar-ken Kantone lehnen die Kantone ab. Begründung: Da in BV 135 eine Bandbreite vorgesehen ist, dürfte diese Fixierung auf den Höchstbeitrag für den Bund bzw. den Mindestbeitrag der ressourcenstarken Kantone politisch kaum reali-sierbar sein. Falls später im Rahmen der USR III eine Gewichtung der Unternehmensgewinne nach deren Ausschöpfbarkeit eingeführt wird, ist die Frage der Gewichtung der Privatvermögen neu zu prüfen. Minderheitsposition: Die Kantone lehnen die Beibehaltung des bisherigen Berechnungs-modells ab. Sie verlangen, dass das Alternativmodell (Abschöpfungssatz für vier Jahre, neutrale Zone, lineare Zuteilung der Mittel) ab 2016 vollständig einzuführen ist. Die Zahlun-gen in den vertikalen Ressourcenausgleich sind aufgrund des für vier Jahre fixierten Ab-schöpfungssatzes auf dem Überschuss-Ressourcenpotenzial zu ermitteln. Dazu muss der Abschöpfungssatz aufgrund objektiver Kriterien (Erfüllung des Mindestausstattungsziels von 85%) festgelegt werden. Begründung: Die Vergabe von steigenden Mitteln an fast ressourcenstarke Kantone ent-spricht nicht einer effizienten Verwendung von finanziellen Mitteln. Um die Konzeption des Ressourcenausgleichs zu erhöhen, sollen die ressourcenschwächsten Kantone mehr Mittel erhalten. Durch die Bindung des Abschöpfungssatzes würden die Solidarhaftung zwischen den Geberkantonen wie auch zwischen den Nehmerkantonen gemildert und paradoxe Er-gebnisse reduziert.

NFA-Geberkonferenz

Nein. Die Geberkantone unterstützen den Vorschlag des Bundesrates nach einer Justierung des überdotierten Ressourcenausgleichs, fordern aber gleichzeitig auch weitere Anpassun-gen im Sinne der weiteren Anträge, insbesondere der Einführung des Alternativmodells gemäss der Positionen 1 und 2. Weitere Ausführungen unter Ziffer 2.1 und 3.1. (Siehe Brief NFA-Geberkantone) Position NFA-Geberkantone: Alternatives Modell (Verminderung Solidarhaftung; Erhöhung der Wirksamkeit des Ressourcenausgleichs) Die Geberkantone sind der Meinung, dass aufgrund der Evaluationsergebnisse nach sieben Jahren eine Systemänderung angezeigt ist. Die vorgeschlagenen Änderungen der Positio-nen 1 und 2 sind nicht fundamentaler Art, sondern optimieren das NFA-System auf seiner

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bisherigen Grundlage. Der Vorschlag des Bundesrates einer geringeren Dotation des Res-sourcenausgleichs steht den Positionen 1 und 2 der Geberkantone nicht entgegen. Position 1: Verminderung der Solidarhaftung der Geber- und Nehmerkantone Die Geberkantone vertreten die Ansicht, dass die Vorteile einer Anpassung des Ressour-cenausgleichs die Nachteile überwiegen. Die Beiträge der Geberkantone sollen möglichst der eigenen tatsächlichen Ressourcenstärke Rechnung tragen. Folgekosten einer wirtschaft-lichen Schwäche eines Geberkantons dürfen nicht dazu führen, dass die anderen ressour-censtarken Kantone die wegfallenden Beiträge des schwächeren Geberkantons übernehmen müssen. Die neue Regelung mit der Bindung des Abschöpfungssatzes an das Überschuss-potenzial verbessert die Transparenz und die Planbarkeit der zu leistenden Zahlungen der Geberkantone, da die gegenseitige Abhängigkeit der Zahlungen unter den Geberkantonen (und auch diejenige unter den Nehmerkantonen) und damit die Solidarhaftung vermindert wird. Die Geberkantone sind der Überzeugung, dass dieser Vorschlag das System fairer macht. Nehmen die Disparitäten ab, dann sollen die Geber weniger zahlen bzw. die Nehmer weniger erhalten. Im umgekehrten Fall müssten die Geber für die Nehmer mehr Beiträge zur Verfügung stellen. Somit bedeutet die Umsetzung der Position 1 aus Sicht der Geber nicht in jedem Fall eine Beitragsentlastung. Die Steuerbarkeit des Parlaments bleibt auf jeden Fall bestehen, indem es durch die Bestimmung der Abschöpfungssätze die Dotation des Res-sourcenausgleichssystems für jeweils eine Beitragsperiode festlegt. Die Position 1 wird von der KdK, FDK und auch seitens Nehmerkantone als prüfenswert erachtet. Position 2: Erhöhung der Wirksamkeit des Ressourcenpotenzials ("Neutrale Zone") Die Geberkantone vertreten die Ansicht, dass trotz der höheren Volatilität für die Nehmer-kantone die Vorteile ihrer Position 2, also der Gemäss Wirksamkeitsbericht bezeichneten "Verteilmethode Lin_50", überwiegen. Die Mittel würden zielgerichteter mit Schwergewicht zugunsten der ressourcenschwächsten Kantone und somit wirksamer eingesetzt. ln den Ressourcenausgleichsjahren 2010 und 2011 erreichten drei (UR, VS, JU) bzw. vier (UR, VS, JU, GL) der ressourcenschwächsten Kantone die angestrebte Mindestausstattung von 85 Ressourcenindexpunkten nicht. ln den Ressourcenausgleichsjahren 2012 und 2013 hat sich diese Problematik entschärft, da die schwächsten Kantone die angestrebte 85-Marke jeweils knapp erreichten. Dennoch gilt es die Wirksamkeit zu erhöhen, weil es in allen genannten Jahren Kantone gibt, die Zahlungen erhalten, obwohl deren Ressourcenindex bereits vor dem Ausgleich über den angestrebten 85 Punkten und knapp unter dem Durchschnitt aller Kantone liegt. Der Giesskannen-Effekt der heutigen Regelung soll beseitigt werden. Im Weiteren ist mit einem Ausgleichssystem mit "Neutralen" ein politisch faireres System vorhanden, welches eine systematische Majorisierung der Zahler durch die Empfänger ver-hindert. Dieses Argument wird von namhaften Ökonomen auch mit Verweis auf die analoge Problematik der Ausgleichsysteme in der Bundesrepublik Deutschland (3 Geberländer, 13 Nehmerländer) oder in der Europäischen Union (11 Nettozahler, 16 Nettoempfänger) unter-stützt. Nicht zuletzt deshalb sind in den Kantonen Systeme mit neutralen Zonen weit verbrei-tet und haben sich bestens bewährt. Rund die Hälfte der Kantone kennt solche Ausgleich-systeme. Die Position ist vorab auf eine möglichst wirksame Verteilung der Mittel unter den Nehmerkantonen ausgerichtet. Sie bringt für sich alleine keine direkte Beitragsentlastung für die Geberkantone, macht das System aber wirksamer und fairer.

Gruppe der res-sourcenschwa-chen Kantone

Alternativmodell der ressourcenstarken Kantone zum Ressourcenausgleich Einführung einer neutralen Zone (Frage 3) Gemäss Art. 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) vom 3. Oktober 2003 (SR 613.2) wird als Ziel für alle Kantone eine Ressourcenstärke nach erfolgtem Ressourcenausgleich von mindestens 85 % des Durchschnitts angestrebt. Heute erhalten alle ressourcenschwachen Kantone Ressourcenausgleich, also auch diejenigen Kantone, deren Ausgangswert über 85 % liegt, sowie diejenigen Kantone, deren Ausgangs-wert unter 85 % liegt, die jedoch durch den Ressourcenausgleich auf über 85 % angehoben werden. Die ressourcenstarken Kantone fordern analog zur Standesinitiative des Kantons Schwyz ("Erhöhung der Wirksamkeit des NFA-Ressourcenausgleichs durch Einführung einer neutra-len Zone"), dass der Ressourcenausgleich nur bis zur Erreichung eines gewissen Schwel-lenwerts gezahlt wird, z.B. 90 %. Kantone mit 90 – 100 % der durchschnittlichen Ressour-cen, die bisher noch zur Gruppe der Empfänger gehörten, sollen nichts mehr erhalten. Das Modell einer neutralen Zone wurde bereits vor der Einführung der NFA breit diskutiert und damals auch von den ressourcenstarken Kantonen aus methodischen Gründen verwor-fen. Das geltende Progressionssystem, welches keinen Kanton aus dem Ressourcenaus-gleich ausschliesst und einen kontinuierlichen Anstieg des Ausgleichs mit sinkender Res-sourcenstärke bewirkt, sichert eine optimale Lösung. Die Forderung der ressourcenstarken

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Anhang der Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015

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Kantone führt zu Verzerrungen im Ausgleich und ist deshalb abzulehnen: Unterhalb des Schwellenwerts wird man durch den Ressourcenausgleich automatisch auf 85 % gehoben, ab dem Schwellenwert würden die Zahlungen vollständig gekürzt; somit würde man bestraft, wenn man den Schwellenwert überschreitet. Auch liesse sich der Schwellenwert für eine solche Zone nicht ohne Willkür festlegen. Der Ausgleich würde intransparenter und unbere-chenbarer. Durch die Einführung der neutralen Zone wären bei einer kontinuierlichen Pro-gressionskurve ohne Sprünge wesentlich mehr ressourcenschwache Kantone betroffen, als sich heute in der hypothetischen Zone befinden. Im Gegenteil müsste für ressourcenschwa-che Kantone ein Anreizsystem geprüft werden, ihren eigenen Ressourcenindex zu verbes-sern. Position: Eine "neutrale Zone" wird abgelehnt. Im Rahmen der Arbeiten für den dritten NFA-Wirksamkeitsbericht 2016-2019 soll ein Anreizsystem für ressourcenschwache Kantone geprüft werden, ihren eigenen Ressourcenindex zu verbessern. Bindung des Abschöpfungssatzes an das Überschusspotenzial (Frage 3) Die ressourcenstarken Kantone bemängeln, dass Schwankungen im Ressourcenpotenzial eines Kantons zu starken Auswirkungen bei den anderen ressourcenstarken Kantonen füh-ren können, und somit die übrigen ressourcenstarken Kantone solidarisch haften, wenn sich die Zahlung eines einzelnen ressourcenstarken Kantons verringert. Hintergrund dieser Kritik ist die Finanzkrise und ihre Auswirkung auf das Ressourcenpotenzial des Kantons Zürich, was zu höheren Ausgleichszahlungen der anderen ressourcenstarken Kantone führte. Der Finanzausgleich basiert auf dem relativen Verhältnis der Kantone zueinander. Die Res-sourcenstärke jedes einzelnen Kantons bemisst sich in Bezug auf den Durchschnitt aller Kantone. Verliert ein grosser Kanton wie Zürich an Ressourcenstärke, so verbessert sich die relative Position aller anderen Kantone. Es existiert somit nicht einfach eine Solidarität der ressourcenstarken Kantone untereinander, sondern unter allen Kantonen. Wenn das Res-sourcenpotenzial in einem ressourcenstarken Kanton sinkt, so sinkt auch die von den res-sourcenstarken Kantonen zu zahlende totale Ausgleichssumme, weil sich die totale Aus-gleichssumme mit dem Ressourcenpotenzial der ressourcenstarken Kantone verändert. Die Solidarität betrifft dadurch auch die ressourcenschwachen Kantone: Ihr Ressourcenindex steigt in einem solchen Fall, und die Ausgleichssumme verringert sich, auch wenn sich das Ressourcenpotenzial in absoluten Zahlen nicht ändert. Die Solidarität innerhalb des Res-sourcenausgleichs ist systemimmanent und darf nicht aufgehoben werden. Würden hingegen die Ausgleichszahlungen der ressourcenstarken Kantone zum Beispiel für vier Jahre fixiert, so könnten sich ungerechtfertigte Unter- oder Überbelastungen für die ressourcenstarken Kantone oder zu tiefe oder hohe Ausgleichszahlungen für die ressour-censchwachen Kantone ergeben. Die heutige Glättung des Ressourcenpotenzials als Durchschnitt von drei Bemessungsjahren hat stark dämpfende Wirkung. Am geltenden Sys-tem ist nicht aus rein budgettechnischer Sicht zu rütteln. Durch den gewählten Mechanismus zur Anpassung des gesamten Volumens für den hori-zontalen und vertikalen Ausgleich können im Einzelfall unerwünschte und schwer erklärbare Effekte auftreten. So ist es möglich, dass ein ressourcenstarker Kanton zusätzliche Zahlun-gen leisten muss, auch wenn sein Ressourcenindex abgenommen hat. Aber auch innerhalb der ressourcenschwachen Kantone können analoge Verzerrungen entstehen. Die Vermei-dung der entdeckten Verzerrungen ist ganzheitlich zu prüfen. Lösungsansätze haben im Rahmen eines kohärenten Gesamtsystems auch die Situation der ressourcenschwachen Kantone einzuschliessen. Diese Abklärungen können in sinnvoller Weise erst im Rahmen der Arbeiten für den dritten NFA-Wirksamkeitsbericht 2016-2019 vorgenommen werden. Eine Festlegung eines fixen Abschöpfungsprozentsatzes in Bezug auf das Überschusspo-tenzial der ressourcenstarken Kantone jeweils für vier Jahre erscheint im vorstehend ge-nannten Gesamtrahmen prüfenswert. Das Abschöpfungsvolumen würde sich damit weiter dynamisch entwickeln und die Abhängigkeit zwischen den Kantonen würde nur noch indirekt über die Ermittlung der Ressourcenstärke spielen. Zentral ist dabei die Höhe des Abschöp-fungssatzes. Um einen (ungebührlichen) Abbau des Ressourcenausgleichs zu verhindern, müsste dieser in der bisherigen Grössenordnung, das heisst bei mindestens 20% festgelegt werden (und nicht bei 18,1% wie von den ressourcenstarken Kantonen gefordert). Gegen-über bisher würde das Abschöpfungsvolumen der ressourcenstarken Kantone im Konjunk-turablauf stärker schwanken. Der Bund müsste in diesem Falle den nötigen Volumenaus-gleich sicherstellen. Position: Keine Veränderung der relativen Berechnung des Ressourcenausgleichs als Ver-hältnis der Kantone zueinander. Eine Bindung des Abschöpfungssatzes an das Überschuss-potenzial ist im Rahmen der Arbeiten zum dritten Wirksamkeitsbericht näher zu prüfen und

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zu einem kohärenten Gesamtsystem weiterzuentwickeln, welches auch die Zahlungen an die ressourcenschwachen Kantone einschliesst. Sicherzustellen ist im Weitern, dass der Ab-schöpfungssatz das bisherige Niveau von 20 % nicht unterschreitet und der Bund den nöti-gen Gesamtausgleich sicherstellt.

RKGK Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

Kantone

ZH

Nein Begründung: Der Kanton Zürich unterstützt den Vorschlag des Bundesrates nach einer Jus-tierung des überdotierten Ressourcenausgleichs, fordert aber zusammen mit der Konferenz der NFA-Geberkantone weitere Anpassungen im Sinne der Geberkantone. Die Geberkanto-ne sind der Auffassung, dass aufgrund der Evaluationsergebnisse ein Systemwechsel ange-zeigt ist. Die vorgeschlagenen Änderungen sind nicht fundamentaler Art, sondern optimieren das NFA-System auf seiner bisherigen Grundlage. Die Berechnung der Ressourcenaus-gleichszahlungen soll aufgrund eines für vier Jahre fixierten Abschöpfungssatzes erfolgen und das Verhältnis des horizontalen zum vertikalen Ressourcenausgleich fixiert werden. Dadurch würden die Solidarhaftung zwischen den Geberkantonen sowie auch zwischen den Nehmerkantonen gemildert und paradoxe Ergebnisse vermindert. Die Festlegung der Höhe des Abschöpfungssatzes muss auf einer klaren objektiv nachvoll-ziehbaren Grundlage erfolgen. Der Abschöpfungssatz wird im geltenden NFA endogen auf dem überschüssigen standardisierten Steuerertrag ermittelt und variiert von Jahr zu Jahr (2011: 18,5%; 2014: Rekordwert von 20,5%). Der Vorschlag der Geberkantone, den Ab-schöpfungssatz für die nächste Beitragsperiode (2016–2019) auf 18,15% festzulegen, bezog sich auf den Ressourcenausgleich 2013. Da die ressourcenstarken Kantone mit dieser Neu-regelung nicht in jedem Fall entlastet würden, ist ein tieferer Abschöpfungssatz als im Durch-schnitt der letzten vier Jahre zwingend. Beispielsweise würde im geltenden NFA-System eine Schwäche des Kantons Bern zu keiner Erhöhung des horizontalen Ressourcenaus-gleichs führen, wogegen mit dem Alternativmodell die ressourcenstarken Kantone aufgrund der höheren Disparität stärker belastet würden. Der Kanton Zürich teilt die Meinung des Bundesrates nicht, wonach mit dem veränderten Berechnungsmodus die politische Steuer-barkeit eingeschränkt würde. Nach wie vor würden die eidgenössischen Räte auf Antrag des Bundesrates über den Abschöpfungssatz und das Verhältnis der horizontalen und vertikalen Dotation abschliessend entscheiden. Die Einführung einer linearen statt progressiven Vertei-lung der Ressourcenausgleichszahlungen sowie die Einführung einer neutralen Zone haben keine Auswirkungen auf die Zahlungen der ressourcenstarken Kantone. Die Vorschläge stellen aus Sicht des Kantons Zürich jedoch ebenfalls eine Verbesserung dar und sind daher weiter zu prüfen.

BE

Der Regierungsrat hat Verständnis dafür, dass der Bundesrat im Hinblick auf die dritte NFA-Periode noch keine grundlegenden Systemkorrekturen vornehmen will. Allerdings muss festgestellt werden, dass das heutige System zu teilweise "unlogischen" Effekten führt, wel-che politisch nur sehr schwer zu erklären sind. Der Vorschlag der ressourcenstarken Kanto-ne in Bezug auf die Fixierung eines Abschöpfungssatzes zielt nach Auffassung des Regie-rungsrates in die richtige Richtung. Allerdings sollte dieser zu einem kohärenten Gesamtsys-tem weiterentwickelt werden, welches auch die Zahlungen an die ressourcenschwachen Kantone einschliesst. Aus Sicht des Regierungsrates würde eine Weiterentwicklung des Ressourcenausgleichs in diese Richtung die politische Akzeptanz des Systems deutlich erhöhen. Er bittet daher den Bundesrat, im Rahmen der Arbeiten zum dritten Wirksamkeits-bericht entsprechende Modelle vertieft zu prüfen.

LU

Beurteilung der einzelnen Anträge Zu 2.1. Ressourcenausgleich Gemäss dem Antrag unter Ziffer 27 soll eine Bindung des Abschöpfungssatzes an das Über-schusspotenzial näher geprüft werden. Damit liesse sich das bestehende Problem der "Soli-darhaftung" unter den ressourcenstarken Kantonen entschärfen. Mit der Prüfung einer neuen Steuerungsgrösse für die Finanzierung des Ressourcenausgleichs wird eine Forderung der Geberkantone aufgenommen. Sie bringen ihre Forderung dabei als Bestandteil eines "Alter-nativmodells" ein. Eine integrale Einführung dieses Modells ist entschieden abzulehnen. Damit würde die nötige und bestehende Solidarität zwischen den Kantonen abgebaut. Der Berücksichtigung eines Modellbestandteiles kann nur unter klaren Auflagen zugestimmt werden. Die Einführung eines einheitlichen Abschöpfungssatzes ist zwingend mit der Aufla-ge zu verbinden, dass dadurch das Volumen des Ressourcenausgleichs nicht abgebaut wird. Entscheidend ist dafür die Höhe des Abschöpfungssatzes. Um eine Redaktion des Ressourcenausgleichs zu verhindern, müsste der Abschöpfungssatz so festgelegt werden, dass er die bisherige Grössenordnung von 20 Prozent nicht unterschreitet (und nicht bei 18,1 Prozent wie von den ressourcenstarken Kantonen gefordert). Zu beachten gilt im Weiteren, dass das Beitragsvolumen der ressourcenstarken Kantone im Konjunkturablauf stärker schwanken würde. Der Bund müsste - als zweite Auflage - in diesem Falle den nötigen Vo-lumenausgleich sicherstellen.

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Das Problem der "Solidarhaftung" mit den entdeckten unerwünschten Verzerrungen besteht auch bei den ressourcenschwachen Kantonen. Die Lösung des Problems darf nicht einseitig nur für die ressourcenstarken Kantone geprüft werden, es ist ganzheitlich anzuge-hen.Lösungsansätze haben im Rahmen eines kohärenten Gesamtsystems auch die Situati-on der ressourcenschwachen Kantone einzuschliessen. Diese Abklärungen können in sinn-voller Weise wohl erst im Rahmen der Arbeiten für den dritten NFA-Wirksamkeitsbericht 2016-2019 vorgenommen werden. Der Antrag unter Ziffer 27 ist wie folgt zu formulieren beziehungsweise zu ergänzen: Eine Bindung des Abschöpfungssatzes an das Überschusspotenzial ist näher zu prüfen und zu einem kohärenten Gesamtsystem weiterzuenfrwickeln, welches auch die Zahlungen an die ressourcenschwachen Kantone einschliesst. Sicherzustellen ist im Weitem, dass die Dotati-on des Ressourcenausgleichs dadurch nicht reduziert wird und der Bund den nötigen Ge-samtausgleich sicherstellt.

UR

Ja, wir teilen die Meinung des Bundesrats, dass die bisherige Berechnungsmethode der Ein- und Auszahlungen beizubehalten ist. Eine "neutrale Zone" lehnen wir ab. Im Rahmen der Arbeiten für den dritten NFA-Wirksamkeitsbericht 2016 bis 2019 soll ein Anreizsystem für ressourcenschwache Kantone geprüft werden, damit diese Anstrengungen unternehmen, ihren eigenen Ressourcenindex zu verbessern. Ebenfalls lehnen wir eine Veränderung der relativen Berechnung des Ressourcenausgleichs als Verhältnis der Kantone zueinander ab. Eine Bindung des Abschöpfungssatzes an das Überschusspotenzial ist im Rahmen der Arbeiten zum dritten Wirksamkeitsbericht näher zu prüfen und zu einem kohärenten Gesamtsystem weiterzuentwickeln, das auch die Zahlun-gen an die ressourcenschwachen Kantone einschliesst. Sicherzustellen ist im Weiteren, dass der Abschöpfungssatz das bisherige Niveau von 20 Prozent nicht unterschreitet und der Bund den nötigen Gesamtausgleich sicherstellt. Begründung: Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

SZ

Nein. Wir sind überzeugt, dass aufgrund der Evaluationsergebnisse nach sieben Jahren eine Systemanpassung angezeigt ist. Die vorgeschlagenen Änderungen gemäss Kapitel 8.3 des Wirksamkeitsberichts „Alternativmodell zum bestehenden Ressourcenausgleichsystem“ sind nicht fundamentaler Art, sondern optimieren das NFA-System auf seiner bisherigen Grundlage. Antrag: Das Alternativmodell ist ab 2016 einzuführen. Dabei sind die folgenden Elemente zu berücksichtigen: • Fixierung des Abschöpfungssatzes für vier Jahre und Fixierung des Verhältnisses zwischen horizontaler und vertikaler Dotation auf das verfassungsmässige Minimum mit dem Ziel die Solidarhaftung zu vermindern und die finanzielle Belastung der Geberkantone zu begrenzen; • neutrale Zone und lineare Zuteilung der Mittel mit dem Ziel der Erhöhung der Wirksamkeit des Finanzausgleichs und einer besseren Anreizwirkung für die Nehmerkantone. 3.3.1 Fixierung des Abschöpfungssatzes Das Element des Alternativmodells „Fixierung des Abschöpfungssatzes“ wird im Wirksam-keitsbericht mit dem heute bestehenden Dotierungssystem verglichen. Der Bundesrat schliesst aus dem Vergleich das Fazit, dass die Einführung eines fixen Abschöpfungssatzes den effektiven Disparitäten besser Rechnung trägt und die Solidarhaftungsproblematik der Geberkantone reduzieren würde. Die Planbarkeit der Zahlungen für die Geberkantone inner-halb der Vierjahresperiode würde somit erhöht. Der Bundesrat argumentiert im Wirksam-keitsbericht, dass dieses Element des Alternativmodells den Nachteil hat, dass die Volatilität der Auszahlungen bei gewissen Nehmerkantonen erheblich zunehmen würde und mit einer Fixierung des Verhältnisses zwischen horizontaler und vertikaler Dotation auf das verfas-sungsmässige Minimum von Zweidritteln, die bewusst vom Verfassungsgeber vorgesehene Bandbreite, überflüssig wird. Der Vorschlag führe gemäss Wirksamkeitsbericht zu einer Kostenverlagerung von den Kantonen zum Bund. Ferner würde auch die politische Steuer-barkeit des Ressourcenausgleichs eingeschränkt, weil die Möglichkeit des Parlaments, alle vier Jahre die Dotation mittels Festlegung der Gesamtsumme anzupassen, entfiele. Der Regirungsrat vertritt hingegen die Ansicht, dass die Vorteile einer Anpassung des Res-sourcenausgleichs die Nachteile überwiegen. Die Beiträge der Geberkantone sollen mög-lichst der eigenen tatsächlichen Ressourcenstärke Rechnung tragen. Folgekosten einer wirtschaftlichen Schwäche eines Geberkantons dürfen nicht dazu führen, dass die anderen ressourcenstarken Kantone die wegfallenden Beiträge des schwächeren Geberkantons

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übernehmen müssen. Die neue Regelung mit der Bindung des Abschöpfungssatzes an das Überschusspotenzial verbessert die Transparenz und die Planbarkeit der zu leistenden Zah-lungen der Geberkantone, da die gegenseitige Abhängigkeit der Zahlungen unter den Ge-berkantonen (und auch diejenige unter den Nehmerkantonen) und damit die Solidarhaftung vermindert wird. Wir sind der festen Überzeugung, dass dieser Vorschlag das System fairer macht. Nehmen die Disparitäten ab, dann sollen die Geber weniger zahlen bzw. die Nehmer weniger erhalten. Im umgekehrten Fall, müssten die Geber für die Nehmer mehr Beiträge zur Verfügung stellen. Somit bedeutet die Fixierung des Abschöpfungssatzes aus Sicht der Geberkantone nicht in jedem Fall eine Beitragsentlastung. Die Steuerbarkeit des Parlaments bleibt auf jeden Fall bestehen, indem es durch die Bestimmung der Abschöpfungssätze die Dotation des Ressourcenausgleichssystems für jeweils eine Beitragsperiode festlegt. Aus Sicht der Geberkantone müsste der Abschöpfungssatz auf einer klaren objektiv nachvoll-ziehbaren Grundlage festgelegt werden. Der Vorschlag der Geberkantone von 18.15% be-zog sich auf den Ressourcenausgleich 2013. Im Jahr 2008 hätte der Abschöpfungssatz 19.2% betragen. Die grösseren Schwankungen der Ausgleichszahlungen sind für ein insge-samt besseres System hinzunehmen. Dieses Element des Alternativmodells wird im Übrigen auch von der KdK, der FDK und gemäss Stellungnahme vom 9. April 2014 auch von den Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren der 16 ressourcenschwachen Kantone als prü-fenswert erachtet. 3.3.2 Neutrale Zone Das auf der Standesinitiative des Kantons Schwyz basierende Element der neutralen Zone des Alternativmodells wird im Wirksamkeitsbericht als lineare Verteilmethode „Lin_50“ mit der aktuell gültigen progressiven Verteilmethode „Prog“ anhand der finanziellen Auswirkun-gen für die Kantone im Zeitraum 2008–2014 verglichen. Der Bundesrat äussert sich im Wirk-samkeitsbericht dazu wie folgt (S. 175): „Wenn das Ziel darin besteht, möglichst viele Mittel den ressourcenschwächsten Kantonen zukommen zu lassen und möglichst wenig den übri-gen Kantonen, dann erfolgt dies am besten über „Lin_50“ (also den Ansatz einer linearen Auszahlung mit neutraler Zone). Die ressourcenschwächsten Kantone Uri, Jura, Glarus, Wallis und Freiburg hätten im Durchschnitt zwischen 2008 und 2014 zwischen 2.9% und 6.8% mehr Ausgleichszahlungen erhalten. Allerdings wären die Kürzungen bei den stärkeren der ressourcenschwachen Kantone ausgeprägt. Neuenburg mit einem durchschnittlichen Ressourcenindex von 94.7 hätte zwischen 2008 und 2014 85.8% weniger Ausgleichzahlun-gen erhalten. Aargau mit einem durchschnittlichen Ressourcenindex von 87.7 hätte 60.7% weniger Mittel erhalten. Der Bundesrat lehnt den Vorschlag der Geberkantone vor allem mit dem Argument der Schwankungen der Ausgleichszahlungen ab. Aus Sicht der Planungssi-cherheit der Nehmerkantone seien möglichst geringe Schwankungen wünschbar. Dies sei mit dem heute bestehenden Verteilmechanismus „Prog“ besser gewährleistet. Mittels Analy-se der Standardabweichungen der Veränderungen bei den Ausgleichszahlungen wird dies im Wirksamkeitsbericht (S. 177) aufgezeigt. In Anbetracht der Vor- und Nachteile der beiden verglichenen Verteilsysteme, gibt es für den Bundesrat keine stichhaltigen Gründe für einen Systemwechsel. Der Regierungsrat vertritt hingegen die Ansicht, dass trotz der höheren Volatilität für die Nehmerkantone die Vorteile eines Systems mit neutraler Zone überwiegen. Die Mittel wür-den zielgerichteter mit Schwergewicht zugunsten der ressourcenschwächsten Kantone und somit wirksamer eingesetzt. In den Ressourcenausgleichsjahren 2010 und 2011 erreichten drei (UR, VS, JU) bzw. vier (UR, VS, JU, GL) der ressourcenschwächsten Kantone die an-gestrebte Mindestausstattung von 85 Ressourcenindexpunkten nicht. In den Ressourcen-ausgleichsjahren 2012 und 2013 hat sich diese Problematik entschärft, da die schwächsten Kantone die angestrebte 85er-Marke jeweils knapp erreichten. Dennoch gilt es die Wirksam-keit zu erhöhen, weil es in allen genannten Jahren Kantone gibt, die Zahlungen erhalten, obwohl deren Ressourcenindex bereits vor dem Ausgleich über den angestrebten 85 Punk-ten und knapp unter dem Durchschnitt aller Kantone liegt. Der Giesskannen-Effekt der heuti-gen Regelung soll beseitigt werden. Im Weiteren ist mit einem Ausgleichssystem mit „Neut-ralen“ ein politisch faireres System vorhanden, welches eine systematische Majorisierung der Zahler durch die Empfänger verhindert. Dieses Argument wird von namhaften Ökono-men auch mit Verweis auf die analoge Problematik der Ausgleichsysteme in der Bundesre-publik Deutschland (3 Geberländer, 13 Nehmerländer) oder in der Europäischen Union (11 Nettozahler, 16 Nettoempfänger) unterstützt. Nicht zuletzt deshalb sind in den Kantonen Finanzausgleichssysteme mit neutralen Zonen weit verbreitet und haben sich bestens be-währt. Rund die Hälfte der Kantone kennt solche Ausgleichsysteme. Die Position ist vorab auf eine möglichst wirksame Verteilung der Mittel unter den Nehmerkantonen ausgerichtet. Sie bringt für sich alleine keine direkte Beitragsentlastung für die Geberkantone, macht das System aber wirksamer und fairer.

OW a. Bildung einer neutralen Zone Gemäss Art. 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) vom 3. Oktober 2003 (SR 613.2) wird als Ziel für alle Kantone eine Ressourcenstärke nach

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erfolgtem Ressourcenausgleich von mindestens 85 Prozent des Durchschnitts angestrebt. Heute erhalten alle ressourcenschwachen Kantone Ressourcenausgleich, also auch diejeni-gen Kantone, deren Ausgangswert über 85 Prozent liegt, sowie diejenigen Kantone, deren Ausgangswert unter 85 Prozent liegt, die jedoch durch den Ressourcenausgleich auf über 85 Prozent angehoben werden. Die ressourcenstarken Kantone fordern analog zur Standesinitiative des Kantons Schwyz ("Erhöhung der Wirksamkeit des NFA-Ressourcenausgleichs durch Einführung einer neutra-len Zone"), dass der Ressourcenausgleich nur bis zur Erreichung eines gewissen Schwel-lenwerts gezahlt wird, z. B. 90 Prozent. Kantone mit 90 bis 100 Prozent der durchschnittli-chen Ressourcen, die bisher noch zur Gruppe der Empfänger gehörten, sollen nichts mehr erhalten. Das Modell einer neutralen Zone wurde bereits vor der Einführung der NFA breit diskutiert und damals auch von den ressourcenstarken Kantonen aus methodischen Gründen verwor-fen. Das geltende Progressionssystem, welches keinen Kanton aus dem Ressourcenaus-gleich ausschliesst und einen kontinuierlichen Anstieg des Ausgleichs mit sinkender Res-sourcenstärke bewirkt, sichert eine optimale Lösung. Die Forderung der ressourcenstarken Kantone führt zu Verzerrungen im Ausgleich und ist deshalb abzulehnen: Unterhalb des Schwellenwerts wird man durch den Ressourcenausgleich automatisch auf 85 Prozent ge-hoben, ab dem Schwellenwert würden die Zahlungen vollständig gekürzt; somit würden Kantone bestraft, die den Schwellenwert überschreiten. Auch liesse sich der Schwellenwert für eine solche Zone nicht ohne Willkür festlegen. Der Ausgleich würde intransparenter und unberechenbarer. Durch die Einführung der neutralen Zone wären bei einer kontinuierlichen Progressionskurve ohne Sprünge wesentlich mehr ressourcenschwache Kantone betroffen, als sich heute in der hypothetischen Zone befinden. Im Gegenteil müsste für ressourcen-schwache Kantone ein Anreizsystem geprüft werden, ihren eigenen Ressourcenindex zu verbessern. Position: Eine "neutrale Zone" wird abgelehnt. Es soll ein Anreizsystem für ressourcen-schwache Kantone geprüft werden, ihren eigenen Ressourcenindex zu verbessern. b. Bindung des Abschöpfungssatzes an das Überschusspotenzial (Solidarhaftung der Kan-tone) Die ressourcenstarken Kantone bemängeln, dass Schwankungen im Ressourcenpotenzial eines Kantons zu starken Auswirkungen bei den anderen ressourcenstarken Kantonen füh-ren können, und somit die übrigen ressourcenstarken Kantone solidarisch haften, wenn sich die Zahlung eines einzelnen ressourcenstarken Kantons verringert. Hintergrund dieser Kritik ist die Finanzkrise und ihre Auswirkung auf das Ressourcenpotenzial des Kantons Zürich, was zu höheren Ausgleichszahlungen der anderen ressourcenstarken Kantone führte. Der Finanzausgleich basiert auf dem relativen Verhältnis der Kantone zueinander. Die Res-sourcenstärke jedes einzelnen Kantons bemisst sich in Bezug auf den Durchschnitt aller Kantone. Verliert ein grosser Kanton wie Zürich an Ressourcenstärke, so verbessert sich die relative Position aller anderen Kantone. Es existiert somit nicht einfach eine Solidarität der ressourcenstarken Kantone untereinander, sondern unter allen Kantonen. Wenn das Res-sourcenpotenzial in einem ressourcenstarken Kanton sinkt, so sinkt auch die von den res-sourcenstarken Kantonen zu zahlende totale Ausgleichssumme, weil sich die totale Aus-gleichssumme mit dem Ressourcenpotenzial der ressourcenstarken Kantone verändert. Die Solidarhaftung betrifft dadurch auch die ressourcenschwachen Kantone: Ihr Ressourcenin-dex steigt in einem solchen Fall, und die Ausgleichssumme verringert sich, auch wenn sich das Ressourcenpotenzial in absoluten Zahlen nicht ändert. Die Solidarität innerhalb des Ressourcenausgleichs ist systemimmanent und darf nicht aufgehoben werden. Würden hingegen die Ausgleichszahlungen der ressourcenstarken Kantone zum Beispiel für vier Jahre fixiert, so könnten sich ungerechtfertigte Unter- oder Überbelastungen für die ressourcenstarken Kantone oder zu tiefe oder hohe Ausgleichszahlungen für die ressour-censchwachen Kantone ergeben. Die heutige Glättung des Ressourcenpotenzials als Durchschnitt von drei Bemessungsjahren hat stark dämpfende Wirkung. Am geltenden Sys-tem ist nicht aus rein budgettechnischer Sicht zu rütteln. Eine Festlegung eines fixen Abschöpfungsprozentsatzes in Bezug auf das Überschusspo-tenzial jeweils für vier Jahre erscheint hingegen prüfenswert. Das Abschöpfungsvolumen würde sich damit weiter dynamisch entwickeln und die Abhängigkeit zwischen den Kantonen würde nur noch indirekt über die Ermittlung der Ressourcenstärke spielen. Das Modell würde somit das Problem der „Solidarhaftung“ zwischen den ressourcenstarken Kantonen mindern, da es besser auf die Veränderungen der Disparitäten reagiert. Zentral ist dabei die Höhe des Abschöpfungssatzes. Um einen (ungebührlichen) Abbau des Ressourcenausgleichs zu

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verhindern, müsste dieser in der bisherigen Grössenordnung, das heisst bei mindestens 20 Prozent festgelegt werden (und nicht bei 18,1 Prozent wie von den ressourcenstarken Kan-tonen gefordert). Gegenüber bisher würde das Abschöpfungsvolumen der ressourcenstarken Kantone im Konjunkturablauf stärker schwanken. Der Bund müsste in diesem Falle den nötigen Volumenausgleich sicherstellen. Position: Keine Veränderung der relativen Berechnung des Ressourcenausgleichs als Ver-hältnis der Kantone zueinander. Eine Bindung des Abschöpfungssatzes an das Überschuss-potenzial im Rahmen des 3. Wirksamkeitsberichts zu prüfen. Ein ähnliches Problem ergibt sich auch bei den ressourcenschwachen Kantonen, welches ebenfalls im Rahmen des 3. Wirksamkeitsberichts aufzuzeigen ist.

NW

Nein .Der Kanton Nidwalden unterstützt zwar den Vorschlag des Bundesrates nach einer Justierung des überdotierten Ressourcenausgleichs, fordert aber gleichzeitig, dass die bis-herige Berechnungsmethode für die Ein- und Auszahlungen zu überprüfen ist, insbesondere die Einführung einer neutralen Zone sowie der Prüfung der Anbindung des Abschöpfungs-satzes an das Überschusspotenzial. Das heutige Ausgleichssystem verteilt die finanziellen Mittel des Ressourcenausgleichs nicht zielgerichtet. Der Ausgleich sollte den schwächsten Kantonen zu Gute kommen. Kantone, die sich mehr oder weniger im Schweizer Durchschnitt bewegen, sollten weniger bzw. gar nicht mehr unterstützt werden. Nur weil die Einführung für einzelne Kantone grosse Auswirkungen hat und damit das zu-mutbare Mass einer „Opfersymmetrie“ anscheinend sprengt, ist ein Verzicht auf die Einfüh-rung einer neutralen Zone nicht zu begründen. Es wird als stossend empfunden, wenn Kan-tone mit einem Ressourcenpotenzial nahe beim schweizerischen Mittel freie Finanzmittel in der Höhe von weit über 100 Millionen Franken pro Jahr erhalten. Wir vertreten die Ansicht, dass trotz der höheren Volatilität für die Nehmerkantone die Vortei-le ihrer Position 2, also der gemäss Wirksamkeitsbericht bezeichneten „Verteilmethode Lin_50“, überwiegen. Die Mittel würden zielgerichteter mit Schwergewicht zugunsten der ressourcenschwächsten Kantone und somit wirksamer eingesetzt. In den Ressourcenaus-gleichsjahren 2010 und 2011 erreichten drei bzw. vier der ressourcenschwächsten Kantone die angestrebte Mindestausstattung von 85 Ressourcenindexpunkten nicht.

GL

Einführung einer neutralen Zone : Ja Ziel des NFA ist für alle Kantone eine Ressourcenstärke nach erfolgtem Ressourcenaus-gleich von mindestens 85 Prozent des Durchschnitts. Heute erhalten alle ressourcenschwa-chen Kantone einen Ressourcenausgleich, also auch diejenigen Kantone, deren Ausgangs-wert über 85 Prozent liegt. Die ressourcenstarken Kantone fordern analog zur Standesinitiative des Kantons Schwyz („Erhöhung der Wirksamkeit des NFA-Ressourcenausgleichs durch Einführung einer neutra-len Zone“), dass der Ressourcenausgleich nur bis zur Erreichung eines gewissen Schwel-lenwerts gezahlt wird, z. B. 90 Prozent. Kantone mit 90-100 Prozent des durchschnittlichen Ressourcenpotenzials würden demgemäss keine Ausgleichszahlungen mehr erhalten. Die Einführung einer neutralen Zone hätte für die ressourcenschwächsten Kantone in unse-rem Land durchaus Vorteile. Selbst das Alternativmodell gemäss Wirksamkeitsbericht wäre für den Kanton Glarus von monetärem Nutzen gewesen (2008-2014). Demgegenüber sind gewisse Nachteile zu gewärtigen wie höhere Volatilität der Ausgleichszahlungen oder schwierigere (politische) Steuerung. Das Alternativmodell ist deshalb aus Sicht des Kantons Glarus vertieft zu prüfen. Der dritte Wirksamkeitsbericht sollte entsprechende Änderungsvor-schläge diesbezüglich enthalten. Position: Der Kanton Glarus befürwortet die Einführung einer „neutrale Zone“ gemäss Stan-desinitiative des Kantons Schwyz und spricht sich für die Prüfung des Alternativmodells im Rahmen des dritten Wirksamkeitsberichtes aus. Bindung des Abschöpfungssatzes an das Überschusspotenzial Der Finanzausgleich basiert auf dem relativen Verhältnis der Kantone zueinander. Die Res-sourcenstärke jedes einzelnen Kantons bemisst sich in Bezug auf den Durchschnitt aller Kantone. Es existiert somit nicht einfach eine Solidarität der ressourcenstarken Kantone untereinander, sondern unter allen Kantonen. Wenn das Ressourcenpotenzial in einem ressourcenstarken Kanton sinkt, so sinkt auch die von den ressourcenstarken Kantonen zu zahlende totale Ausgleichssumme, weil sich die totale Ausgleichssumme mit dem Ressour-cen-potenzial der ressourcenstarken Kantone verändert. Die Solidarität betrifft dadurch auch die ressourcenschwachen Kantone: Ihr Ressourcenindex steigt in einem solchen Fall, und die Ausgleichssumme verringert sich, auch wenn sich das Ressourcenpotenzial in absoluten Zahlen nicht ändert. Die Solidarität innerhalb des Ressourcenausgleichs ist systemimmanent und darf nicht aufgehoben werden.

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Durch den gewählten Mechanismus zur Anpassung des gesamten Volumens für den hori-zontalen und vertikalen Ausgleich können im Einzelfall unerwünschte und schwer erklärbare Effekte auftreten. So ist es möglich, dass ein ressourcenstarker Kanton zusätzliche Zahlun-gen leisten muss, auch wenn sein Ressourcenindex abgenommen hat. Aber auch innerhalb der ressourcenschwachen Kantone können analoge Verzerrungen entstehen. Die Vermei-dung der entdeckten Verzerrungen ist ganzheitlich zu prüfen. Lösungsansätze haben im Rahmen eines kohärenten Gesamtsystems auch die Situation der ressourcenschwachen Kantone einzuschliessen. Diese Abklärungen können in sinnvoller Weise erst im Rahmen der Arbeiten für den dritten NFA-Wirksamkeitsbericht 2016-2019 vorgenommen werden. Zentral ist dabei die Höhe des Abschöpfungssatzes. Um einen (ungebührlichen) Abbau des Ressourcenausgleichs zu verhindern, müsste dieser in der bisherigen Grössenordnung, das heisst bei mindestens 20 Prozent festgelegt werden (und nicht bei 18,1% wie von den res-sourcenstarken Kantonen gefordert). Gegenüber bisher würde das Abschöpfungsvolumen der ressourcenstarken Kantone im Konjunkturablauf stärker schwanken. Der Bund müsste in diesem Falle den nötigen Volumenausgleich sicherstellen. Position: Keine Veränderung der relativen Berechnung des Ressourcenausgleichs als Ver-hältnis der Kantone zueinander. Eine Bindung des Abschöpfungssatzes an das Überschuss-potenzial ist im Rahmen der Arbeiten zum dritten Wirksamkeitsbericht näher zu prüfen und zu einem kohärenten Gesamtsystem weiterzuentwickeln, welches auch die Zahlungen an die ressourcenschwachen Kantone einschliesst. Sicherzustellen ist im Weiteren, dass der Ab-schöpfungssatz das bisherige Niveau von 20 Prozent nicht unterschreitet und der Bund den nötigen Gesamtausgleich sicherstellt.

ZG

Nein. Die Geberkantone unterstützen den Vorschlag des Bundesrats nach einer Justierung des überdotierten Ressourcenausgleichs, fordern aber gleichzeitig auch weitere Anpassun-gen im Sinne der weiteren Anträge, insbesondere der Einführung des Alternativmodells gemäss der Positionen 1 und 2.

FR

Oui, l’actuel mode de calcul des paiements et des versements nous semble avoir fait ses preuves. Il peut être maintenu tel quel. Nous refusons toute instauration intégrale du modèle alternatif préconisé par les cantons contributeurs. Les propositions de créer une zone neutre et de déterminer de manière fixe le rapport entre la péréquation verticale et la péréquation horizontale des ressources (contribu-tion fédérale correspondant à 150 % de la contribution des cantons à fort potentiel) nous paraissent particulièrement inadéquates. Nous n’entrons pas en matière sur ces composan-tes du modèle. La troisième composante du modèle alternatif, consistant à déterminer un taux d’écrêtage fixe qui s’appliquerait à l’excédent de recettes fiscales standardisées, suscite un fort scepti-cisme de notre part. Le canton de Fribourg serait toutefois disposé à entrer en matière pour un examen de cette option, mais pas avant le troisième rapport d’évaluation de l’efficacité de la péréquation. Il conviendra de plus d’intégrer alors pleinement dans la réflexion les inciden-ces de la proposition sur les cantons à faible potentiel de ressources. La problématique de la « responsabilité solidaire » évoquée par les cantons contributeurs ne se limite pas à ces derniers. Elle touche également de manière importante les cantons bénéficiaires de la péré-quation, comme le démontrent par exemple les figures 8.08 et 8.09 du deuxième rapport d’évaluation.

SO Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

BS

Nein, wir sind der Ansicht, dass die Vorteile des Alternativmodells der ressourcenstarken Kantone überwiegen und zum Vorteil des Gesamtsystems wären. Die Zahlungen in den Ressourcenausgleich sollten aufgrund des für vier Jahre fixierten Abschöpfungssatzes auf dem Überschuss-Ressourcenpotenzial festgelegt werden. Dazu muss der Abschöpfungssatz aufgrund objektiver Kriterien (Erfüllung des Mindestausstattungsziels von 85%) festgelegt werden. Dadurch würden die Solidarhaftung zwischen den Geberkantonen wie auch zwi-schen den Nehmerkantonen gemildert und paradoxe Ergebnisse reduziert. Dabei kann das bisherige Verhältnis von vertikalem und horizontalem Ressourcenausgleich beibehalten werden. Zudem sind wir der Meinung, dass die Einführung einer neutralen Zone und die lineare Verteilung der Mittel vertieft zu prüfen sind. Dies kann allerdings unabhängig von der Wahl der Methode zur Dotierung des Ressourcenausgleichs geschehen.

BL

Der Kanton Basel-Landschaft unterstützt den Vorschlag des Bundesrates nach einer Justie-rung des überdotierten Ressourcenausgleichs, fordert jedoch gleichzeitig auch weitere Ab-klärungen. Das Alternativmodell soll die Solidarhaftung unter den Geberkantonen wie auch den Nehmerkantonen vermindern sowie die Wirksamkeit des Ressourcenausgleichs erhö-hen. Es kombiniert verschiedene Elemente. Wird nur ein Teilelement des Modells umgesetzt, ist unklar, ob die angestrebte Beseitigung der Solidarhaftung und die höhere Effizienz der Verteilung noch erreicht werden. Auch die finanziellen Folgen für die einzelnen Kantone sind

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unklar. Der Kanton Basel-Landschaft beantragt deshalb, dass im Rahmen des 3. NFA-Wirksamkeitsberichts das Alternativmodell - insbesondere die Fixierung des Abschöpfungs-satzes - zusammen mit einem Anreizsystem für ressourcenschwache Kantone weitergehend zu prüfen ist.

SH

Wir befürworten die Einführung einer «neutralen Zone». Die Zahlungen an fast ressourcen-starke Kantone belasteten das Finanzausgleichssystem unnötigerweise und verhinderten so einen effizienteren Mitteleinsatz. Der Kanton Schaffhausen unterstützt daher das Alternativ-modell zum bestehenden Ressourcenausgleichsmechanismus.

AR Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

AI

Ja. Vertreter der Geberkantone wollen die Mittel aus dem Ressourcenausgleich nur noch an die ressourcenschwächsten Kantone auszahlen. Ressourcenschwache Kantone knapp unter 100 Punkten beim Ressourcenindex sollen leer ausgehen. Dem liegt die Annahme zu Grun-de, dass fast ressourcenstarke Kantone über genügend eigene Mittel zur Aufgabenerfüllung verfügen. Wir teilen diese Meinung nicht und wollen am bisherigen Ansatz, dass alle res-sourcenschwachen Kantone Zahlungen aus diesem Ausgleichsgefäss erhalten, festhalten.

SG

Identisch zu Position der KdK: 25. Die Kantone haben in diesem Zusammenhang auch das vorgeschlagene Alternativmo-dell (neutrale Zone, Bindung des Abschöpfungssatzes an das Überschuss-Ressourcenpotenzial, Festlegung des Verhältnisses horizontaler und vertikaler Ressourcen-ausgleich) geprüft. Die Einführung einer neutralen Zone lehnen die Kantone grundsätzlich ab. Zu den weiteren Elementen wird auf RZ 27 und 28 verwiesen. Begründung: 27. Die Kantone sprechen sich dafür aus, im Rahmen des dritten Wirksamkeitsberichts die Festlegung des Verhältnisses horizontaler und vertikaler Ressourcenausgleich zusammen mit einem Anreizsystem für ressourcenschwache Kantone weitergehend zu prüfen.

GR

Ja, die bisherige Berechnungsmethode für die Ein- und Auszahlungen des Ressourcenaus-gleichs ist beizubehalten. Im Kapitel 8 wird das Alternativmodell der NFA-Geberkantone beschrieben. Dieses sieht eine sogenannt neutrale Zone vor, die für Kantone gelten würde, deren Ressourcenpotenzial nur wenig unter dem interkantonalen Durchschnitt liegt. Zudem soll der Abschöpfungssatz für die Geberkantone mit einem einheitlichen Prozentsatz festgelegt werden. Damit würde sich das Problem der Solidarhaftung entschärfen. Das Modell der neutralen Zone ist abzulehnen. Dieses Modell wurde bereits vor der Einfüh-rung der NFA breit diskutiert und damals auch von den ressourcenstarken Kantonen aus methodischen Gründen verworfen. Das geltende Progressionssystem, welches keinen Kan-ton aus dem Ressourcenausgleich ausschliesst und einen kontinuierlichen Anstieg des Aus-gleichs mit sinkender Ressourcenstärke bewirkt, sichert eine optimale Lösung. Die Forde-rung der ressourcenstarken Kantone führt zu Verzerrungen im Ausgleich. Die Einführung eines einheitlichen Abschöpfungssatzes bzw. eine Bindung des Abschöp-fungssatzes an das Überschusspotenzial soll näher geprüft werden. Damit liesse sich das bestehende Problem der "Solidarhaftung" unter den ressourcenstarken Kantonen entschär-fen. Einer Berücksichtigung dieses Modellbestandteiles kann aber nur unter klaren Auflagen zugestimmt werden. Die Einführung eines einheitlichen Abschöpfungssatzes ist zwingend mit der Auflage zu verbinden, dass dadurch das Volumen des Ressourcenausgleichs nicht abgebaut wird. Entscheidend ist dafür die Höhe des Abschöpfungssatzes. Um eine Redukti-on des Ressourcenausgleichs zu verhindern, müsste der Abschöpfungssatz so festgelegt werden, dass er die bisherige Grössenordnung von 20 Prozent nicht unterschreitet (und nicht bei 18,1 Prozent wie von den ressourcenstarken Kantonen gefordert). Zu beachten gilt im Weiteren, dass das Beitragsvolumen der ressourcenstarken Kantone im Konjunkturablauf stärker schwanken würde. Der Bund müsste – als zweite Auflage – in diesem Falle den nötigen Volumenausgleich sicherstellen. Das Problem der "Solidarhaftung" mit den entdeck-ten unerwünschten Verzerrungen besteht auch bei den ressourcenschwachen Kantonen. Die Lösung des Problems darf nicht einseitig nur für die ressourcenstarken Kantone geprüft werden, es ist ganzheitlich anzugehen. Lösungsansätze haben im Rahmen eines kohärenten Gesamtsystems auch die Situation der ressourcenschwachen Kantone einzuschliessen. Diese Abklärungen können in sinnvoller Weise wohl erst im Rahmen der Arbeiten für den dritten NFA-Wirksamkeitsbericht 2016-2019 vorgenommen werden.

AG

Die bisherige Berechnungsmethode ist aus den oben erwähnten Gründen beizubehalten. Die Einführung einer "neutralen Zone" wird vom Kanton Aargau entschieden abgelehnt. Er wäre davon hauptsächlich betroffen. Aus Sicht des Kantons Aargau wäre es ungerechtfertigt, vom Ressourcenausgleich weitgehend ausgeschlossen zu werden, nur weil die Ressourcen-stärke des Kantons im Vergleich zu anderen ressourcenschwachen Kantonen relativ hoch liegt. Der Kanton Aargau unternimmt grosse Anstrengungen und arbeitet mit verschiedenen Massnahmen kontinuierlich daran, die Ressourcenstärke des Kantons zu verbessern. Die entsprechenden Massnahmen wären durch einen weitgehenden Ausfall der Ressourcen-

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ausgleichszahlungen gefährdet und die beabsichtigten Wirkungen des Ressourcenaus-gleichs könnten nicht mehr erzielt werden. Im Rahmen des 3. NFA-Wirksamkeitsberichts können Anreizsysteme für ressourcenschwa-che Kantone und eine Verringerung der Solidarhaftung zwischen den Kantonen geprüft wer-den, sofern die Veränderungen alle Kantone gleichermassen betreffen. Eine Bindung des Abschöpfungssatzes an das Überschusspotenzial kann geprüft und zu einem kohärenten Gesamtsystem weiterentwickelt werden, wenn dieses auch die Zahlungen an die ressour-censchwachen Kantone einschliesst. Dabei ist sicherzustellen, dass die Dotation des Res-sourcenausgleichs dadurch nicht reduziert wird und der Bund den nötigen Gesamtausgleich sicherstellt.

TG

Gemäss Art. 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) vom 3. Oktober 2003 (SR 613.2) wird als Ziel für alle Kantone eine Ressourcenstärke nach erfolgtem Ressourcenausgleich von mindestens 85 % des Durchschnitts angestrebt. Heute erhalten alle ressourcenschwachen Kantone Ressourcenausgleich, also auch diejenigen Kantone, deren Ausgangswert über 85 % liegt, sowie diejenigen Kantone, deren Ausgangs-wert unter 85 % liegt, die jedoch durch den Ressourcenausgleich auf über 85 % angehoben werden. Die ressourcenstarken Kantone fordern analog zur Standesinitiative des Kantons Schwyz ("Erhöhung der Wirksamkeit des NFA-Ressourcenausgleichs durch Einführung einer neutra-len Zone"), dass der Ressourcenausgleich nur bis zur Erreichung eines gewissen Schwel-lenwerts gezahlt wird, z. B. 90 %. Kantone mit 90–100 % der durchschnittlichen Ressourcen, die bisher noch zur Gruppe der Empfänger gehörten, sollen nichts mehr erhalten. Das Modell einer neutralen Zone wurde bereits vor der Einführung der NFA breit diskutiert und damals auch von den ressourcenstarken Kantonen aus methodischen Gründen verwor-fen. Das geltende Progressionssystem, welches keinen Kanton aus dem Ressourcenaus-gleich ausschliesst und einen kontinuierlichen Anstieg des Ausgleichs mit sinkender Res-sourcenstärke bewirkt, sichert eine optimale Lösung. Die Forderung der ressourcenstarken Kantone führt zu Verzerrungen im Ausgleich und ist deshalb abzulehnen: Unterhalb des Schwellenwerts würde man durch den Ressourcenausgleich automatisch auf 85 % gehoben, ab dem Schwellenwert würden die Zahlungen vollständig gekürzt; somit würde man bestraft, wenn man den Schwellenwert überschreitet. Auch liesse sich der Schwellenwert für eine solche Zone nicht ohne Willkür festlegen. Der Ausgleich würde intransparenter und unbere-chenbarer. Durch die Einführung der neutralen Zone wären bei einer kontinuierlichen Pro-gressionskurve ohne Sprünge wesentlich mehr ressourcenschwache Kantone betroffen, als sich heute in der hypothetischen Zone befinden. Für ressourcenschwache Kantone müsste sogar ein Anreizsystem geprüft werden, um ihren eigenen Ressourcenindex zu verbessern. Die ressourcenstarken Kantone bemängeln weiter, dass Schwankungen im Ressourcenpo-tenzial eines Kantons zu starken Auswirkungen bei den anderen ressourcenstarken Kanto-nen führen können, und somit die übrigen ressourcenstarken Kantone solidarisch haften, wenn sich die Zahlung eines einzelnen ressourcenstarken Kantons verringert. Hintergrund dieser Kritik ist die Finanzkrise und ihre Auswirkung auf das Ressourcenpotenzial des Kan-tons Zürich, was zu höheren Ausgleichszahlungen der anderen ressourcenstarken Kantone führte. Der Finanzausgleich basiert auf dem relativen Verhältnis der Kantone zueinander. Die Res-sourcenstärke jedes einzelnen Kantons bemisst sich nach dem Durchschnitt aller Kantone. Verliert ein grosser Kanton wie Zürich an Ressourcenstärke, so verbessert sich die relative Position aller anderen Kantone. Es existiert somit eine Solidarität aller Kantone, nicht nur der ressourcenstarken untereinander. Wenn das Ressourcenpotenzial in einem ressourcenstar-ken Kanton sinkt, so sinkt auch die von den ressourcenstarken Kantonen zu zahlende totale Ausgleichssumme, weil sich diese mit dem Ressourcenpotenzial der ressourcenstarken Kantone verändert. Die Solidarität betrifft dadurch auch die ressourcenschwachen Kantone: Ihr Ressourcenindex steigt in einem solchen Fall und die Ausgleichssumme verringert sich, auch wenn sich das Ressourcenpotenzial in absoluten Zahlen nicht ändert. Die Solidarität innerhalb des Ressourcenausgleichs ist somit systemimmanent und darf keinesfalls aufge-hoben werden. Würden hingegen die Ausgleichszahlungen der ressourcenstarken Kantone zum Beispiel für vier Jahre fixiert, so könnten sich ungerechtfertigte Unter- oder Überbelastungen für die ressourcenstarken Kantone oder zu tiefe oder hohe Ausgleichszahlungen für die ressour-censchwachen Kantone ergeben. Die heutige Glättung des Ressourcenpotenzials als Durchschnitt von drei Bemessungsjahren hat stark dämpfende Wirkung. Durch den gewähl-ten Mechanismus zur Anpassung des gesamten Volumens für den horizontalen und vertika-len Ausgleich können im Einzelfall unerwünschte und schwer erklärbare Effekte auftreten. So ist es möglich, dass ein ressourcenstarker Kanton zusätzliche Zahlungen leisten muss, auch

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wenn sein Ressourcenindex abgenommen hat. Aber auch innerhalb der ressourcenschwa-chen Kantone können analoge Verzerrungen entstehen. Die Vermeidung solcher Verzerrun-gen ist ganzheitlich zu prüfen. Lösungsansätze haben im Rahmen eines kohärenten Ge-samtsystems auch die Situation der ressourcenschwachen Kantone einzuschliessen. Diese Abklärungen können in sinnvoller Weise erst im Rahmen der Arbeiten für den dritten NFA-Wirksamkeitsbericht 2016-2019 vorgenommen werden. Die Festlegung eines fixen Abschöpfungsprozentsatzes in Bezug auf das Überschuss-potenzial der ressourcenstarken Kantone jeweils für vier Jahre erscheint im vorstehend ge-nannten Gesamtrahmen prüfenswert. Das Abschöpfungsvolumen würde sich damit weiter dynamisch entwickeln und die Abhängigkeit zwischen den Kantonen würde nur noch indirekt über die Ermittlung der Ressourcenstärke spielen. Zentral ist dabei die Höhe des Abschöp-fungssatzes. Um einen (ungebührlichen) Abbau des Ressourcenausgleichs zu verhindern, müsste dieser in der bisherigen Grössenordnung, das heisst bei mindestens 20 % festgelegt werden (und nicht bei 18,1 % wie von den ressourcenstarken Kantonen gefordert). Gegen-über bisher würde das Abschöpfungsvolumen der ressourcenstarken Kantone im Konjunk-turablauf stärker schwanken. Der Bund müsste in diesem Falle den nötigen Volumenaus-gleich sicherstellen. Antrag: Wir beantragen, die bisherige Berechnungsmethode der Ein- und Auszahlungen grundsätz-lich beizubehalten. Eine "neutrale Zone" wird abgelehnt. Im Rahmen der Arbeiten für den dritten NFA-Wirksamkeitsbericht 2016-2019 soll ein Anreizsystem für ressourcenschwache Kantone geprüft werden, ihren eigenen Ressourcenindex zu verbessern. Die relative Berechnung des Ressourcenausgleichs als Verhältnis der Kantone zueinander darf nicht verändert werden. Eine Bindung des Abschöpfungssatzes an das Überschusspo-tenzial ist im Rahmen der Arbeiten zum dritten Wirksamkeitsbericht näher zu prüfen und zu einem kohärenten Gesamtsystem weiterzuentwickeln, welches auch die Zahlungen an die ressourcenschwachen Kantone einschliesst. Sicherzustellen ist im Weitern, dass der Ab-schöpfungssatz das bisherige Niveau von 20 % nicht unterschreitet und der Bund den nöti-gen Gesamtausgleich sicherstellt.

TI

II Canton Ticino condivide il parere del Consiglio federale relativo al mantenimento dell'attua-le metodo di calcolo dei contributi e dei versamenti. A proposito del modello alternativo proposto dalla Conferenza dei Cantoni donatori, il Gover-no ritiene meritevole di attenzione le proposte volte all'introduzione di una percentuale di prelievo fissa sull'eccedenza del gettito fiscale standardizzato dei Cantoni paganti per il qua-driennio di riferimento e all'introduzione di un tasso di contribuzione da parte della Confede-razione pari al 150% del contributo dei Cantoni a forte potenziale fiscale. Per quanto concer-ne in particolare Ia proposta di introdurre una percentuale di prelievo per Ia determinazione dei contributi perequativi, rileviamo che questa misura permetterebbe di ridurre Ia responsa-bilità solidale dei Cantoni donatori, che crea oggi degli oggettivi problemi ai pochi Cantoni che finanziano Ia perequazione. D'altro canto l'introduzione di una zona neutra, nella quale i Cantoni con un indice delle risor-se che rientrano in questa zona non pagano né ricevono alcun contributo, corrisponde a una misura senza apparente giustificazione. Essa influenza d'altra parte pesantemente Ia situa-zione di quei Cantoni che si trovano attorno alla media svizzera, faeendolo tuttavia in modo asimmetrico in quanto Ia zona neutra sarebbe situata tra "100-x e 100" e non tra "100-x e 100+x". Questo significa che se l'indice delle risorse e solo Ieggermente superiore a 100 i Cantoni pagheranno come oggi in quanto Ia zona neutra non Ii riguarda; quando invece sarà inferiore a 100, ma all'interno della zona neutra, i Cantoni in questione perderanno ingiusta-mente qualsiasi diritto al contributo perequativo.

VD

Le Conseil d'Etat soutient Ia proposition du Conseil fédéral de réduire les montants alloués à Ia péréquation des ressources. Le Canton de Vaud soutient en revanche d'autres ajuste-ments, consacrés par le modèle alternatif soutenu par les cantons contributeurs, visant a créer une zone neutre et limiter Ia responsabilité solidaire entre les cantons contributeurs. Les paiements issus de Ia péréquation des ressources doivent être mieux ciblés. II faut ga-rantir un minimum de 85 points par rapport au potentiel de ressources suisse. Les cantons à très faible potentiel de ressources pourraient profiter davantage de Ia péréquation. Au contraire, les cantons situés près de Ia moyenne suisse pourraient obtenir moins de moyens. L'octroi de moyens plus importants à des cantons qui sont presque des cantons à fort potentiel de ressources ne correspond pas à une utilisation rationnelle des moyens fi-nanciers. Pour une meilleure application du concept de Ia répartition des ressources, il

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convient d'octroyer davantage de moyens aux cantons dont le potentiel de ressources est le plus faible. Par ailleurs, Ia responsabilité solidaire entre les cantons contributeurs et les cantons bénéfi-ciaires doit être atténuée avec un système de péréquation financière simplifiée. Un système plus simple permettrait de remédier à certains effets pervers du système. Les contributions à Ia péréquation financière doivent se fonder sur les disparités entre les cantons (différence entre l'indice des ressources des cantons les plus faibles et les plus forts). Si l'écart diminue, Ia contribution à Ia péréquation des ressources doit aussi diminuer. S'il s'accroît, Ia Confédé-ration et les cantons à fort potentiel de ressources devront contribuer davantage à Ia péré-quation. Dans le cadre de l'introduction du modèle alternatif, le Conseil d'Etat soutient Ia proposition de fixer le taux de contribution de Ia Confédération à 150% de Ia contribution des cantons à fort potentiel de ressources

VS

Oui Le Conseil d'Etat du canton du Valais estime que le mode de fonctionnement du système actuel doit être maintenu. Aucune raison exogène pouvant entraîner une éventuelle modifi-cation du système actuel de calcul des paiements des versements dans le cadre de la péré-quation des ressources n'a été constatée. Le modèle alternatif présenté par les cantons à fort potentiel de ressources (avec création d'une zone neutre, une corrélation entre le taux de prélèvement et le potentiel de ressources, etc.) est donc à rejeter. II entraînerait d'ailleurs une distorsion importante du système actuel de péréquation financière intercantonale du fait que plusieurs cantons à faible potentiel se trouveraient privés de recettes importantes, pour ne pas dire vitales. Nous rappelons également, sur un point plus technique, que le modèle de Ia zone neutre avait déjà fait l'objet d'une large discussion avant l'introduction de Ia RPT et qu'il avait été rejeté par les cantons à fort potentiel de ressources pour des raisons méthodologiques no-tamment. Le système de progression en vigueur, qui n'exclut aucun canton de Ia péréqua-tion des ressources et produit une augmentation constante de Ia péréquation en fonction de Ia réduction de Ia capacité financière, représente ainsi une solution optimale.

NE

Le canton de Neuchâtel partage Ia volonté du Conseil fédéral de maintenir l'actuel mode de calcul des paiements et des versements. L'examen du modèle alternatif présente dans le chapitre 8 du rapport conduit notre canton à s'opposer à toute introduction intégrale dudit modèle. En particulier, Neuchâtel s'oppose à l'instauration d'un mécanisme de versements linéaires assorti d'une zone neutre, considérant que ces instruments n'induisent pas une efficacité accrue par rapport au modèle existant et présentent en outre l'inconvénient d'accroître Ia volatilité des versements. Par ailleurs, il convient de rappeler que l'instauration d'une zone neutre a déjà été discutée et abandonnée lors de l'élaboration de Ia RPT. Notre canton reste en revanche ouvert à l'instauration d'un taux d'écrêtage fixe et souhaite à ce titre que des analyses plus détailles soient réalisées afin que ce mécanisme puisse être discuté en toute connaissance de cause lors du prochain rapport sur l'évaluation de l'efficacité de Ia RPT.

GE

Non, Ia conception actuelle de Ia péréquation des ressources comporte des domaines po-sant des problèmes en matière d'efficacité. Tout d'abord, Ia dotation minimale visée n'est pas toujours atteinte. Ensuite, il faut relever que les paiements compensatoires à des can-tons ayant presque un fort potentiel de ressources ont augmenté de près de 40 millions de francs en 2011 à plus de 200 millions de francs. L'instauration d'une zone neutre permettrait d'allouer les moyens financiers de manière plus ciblée afin qu'ils profitent avant tout aux cantons effectivement les plus faibles. II en résulterait que les cantons qui sont proches de Ia moyenne suisse ne devraient plus recevoir aucun paiement. L'objectif de dotation minimum d'au moins 85% de Ia moyenne suisse serait désormais garanti. L'instauration de Ia zone neutre qui s'appuie sur une droite de répartition linéaire est notam-ment convaincante par sa simplicité. Les calculs effectués au moyen d'une droite de réparti-tion linéaire sont nettement plus compréhensibles. Cela améliorerait l'acceptation du systè-me de péréquation. Les deux autres éléments du modèle alternatif, soit Ia fixation du taux d'écrêtage et l'indexa-tion de Ia contribution de Ia Confédération, contribueraient à diminuer Ia responsabilité soli-daire des cantons contributeurs. Dans le système actuel, un changement important du po-tentiel de ressources d'un canton contributeur conduit à de fortes fluctuations de Ia contribu-tion des autres cantons contributeurs. A titre d'exemple, le potentiel de ressources par habi-tant de Zurich a reculé de plus de 6% entre 2011 et 2013, ce qui a conduit à une forte et inattendue augmentation des contributions des autres cantons contributeurs.

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Nous soutenons l'idée que seul ce qui a été gagné peut être reparti. Par conséquent, l'affai-blissement de Ia situation économique d'un canton contributeur ne devrait pas conduire à une augmentation de Ia contribution d'autres cantons à fort potentiel de ressources. II faut en effet à tout prix éviter d'affaiblir les locomotives de Ia croissance dans le contexte de Ia concurrence internationale et porter ainsi préjudice à l'économie globale de Ia Suisse.

JU

Oui. Toute remise en question doit obligatoirement considérer l'ensemble des éléments en interaction dans le système tout comme une meilleure atteinte générale des buts visés. La correction des éventuelles erreurs (données, calculations) reste réservée. Un modèle alter-natif, ainsi que l'ensemble de ses conséquences financières, peut être étudié, mais avec le temps qu'il nécessite (y compris les simulations des effets par canton), soit dans lors de la 3e période RPT.

Parteien BDP -

CVP

Ja Die CVP hat sich vor allem mit dem Vorschlag einer neutralen Zone befasst. Nach gründli-cher Diskussion lehnt sie das Konzept der neutralen Zone ab, sieht aber Handlungsbedarf bezüglich Anreize zur Steigerung des Ressourcenpotentials der Nehmerkantone. Im dritten Wirksamkeitsbericht soll deshalb das Anreizsystem für die Nehmerkantone vertieft geprüft bzw. verbessert werden.

EVP

Ja. Die EVP lehnt sowohl das Konzept einer neutralen Zone wie auch einen fixen Abschöp-fungssatz ab. Sie ortet jedoch Handlungsbedarf bei der Solidarhaftung unter den Geberkan-tonen und bezüglich der möglicherweise zu geringen Anreize der Nehmerkantone zur Stei-gerung ihres Ressourcenpotentials. Sie bittet den Bundesrat und die Verwaltung deshalb, im nächsten Wirksamkeitsbericht mögliche Lösungen für diese Probleme vertieft zu prüfen und entsprechende Massnahmen vorzuschlagen.

FDP

Le principe de la responsabilité solidaire des cantons contributeurs représente un problème, et des propositions pour atténuer ces effets doivent être proposées et étudiées. En effet, dans le système de la RPT actuellement en vigueur, les cantons à fort potentiel de ressour-ces sont solidairement responsables de la contribution qu’ils doivent verser à la péréquation horizontale des ressources. Ainsi, un changement important du potentiel de ressources d’un canton contributeur, comme cela s’est déjà produit, conduit à de fortes fluctuations auprès des autres cantons contributeurs. Les contributions des cantons bénéficiaires peuvent éga-lement fortement varier en fonction de l’évolution de la situation dans d’autres cantons avec pour effet de déstabiliser l’ensemble du système, ainsi qu’engendrer une forme d’injustice pour les cantons qui subissent ces effets négatifs. Il a aussi été constaté que certains cantons bénéficient de la péréquation alors que leur indice des ressources est de peu inférieur à celui des cantons contributeurs. Afin d’accroitre l’efficacité de la péréquation et de supprimer l’effet arrosoir au profit d’une aide ciblée sur les cantons disposant de l’indice des ressources le plus faible, il convient d’établir une « zone neutre ». Les cantons se situant dans cette zone neutre ne perçoivent pas de soutien finan-cier. Le PLR.Les Libéraux radicaux privilégie une répartition plus efficace et mieux ciblée sur les cantons les plus faibles et préconisent l’introduction d’une « zone neutre ». Les cantons dont l’indice des ressources propres est supérieur à 90% de la moyenne suisse ne perçoi-vent pas de soutien financier. Le Conseil fédéral est prié d’étudier cette proposition.

FDP_SZ

Nein, wir teilen diese Auffassung nicht. Wir sind überzeugt, dass mit dem zweiten Wirksam-keitsbericht eine Systemanpassung angezeigt ist. Insbesondere ist über die Einführung von Anreizen für die Kantone, ihre Finanzkraft zu stärken, nachzudenken. Die aktuellen negati-ven Anreize, welche offensichtlich viele Kantone an einer Stärkung ihrer eigenen Finanzkraft hindern, sind zu eliminieren. Zudem haben sich die Beiträge der Geberkantone nach der jeweiligen tatsächlichen Res-sourcenstärke zu richten. Es ist nicht verständlich, wieso die wirtschaftliche Schwäche eines Geberkantons bei einem anderen ressourcenstarken Geberkanton dazu führt, dass dieser die wegfallenden Beitragszahlungen übernehmen muss. Das widerspricht aus Sicht des zahlenden Kantons jeglicher volkswirtschaftlicher Logik und wird damit in der Bevölkerung als massiv ungerecht empfunden. Aus Sicht der Fairness und freundeidgenössischen Über-legungen machen wir diesbezüglich einen dringenden Handlungsbedarf aus. Eine weitere Möglichkeit besteht in der Einführung und Umsetzung des Alternativmodells (neutrale Zone, Abschöpfungssatz 4 Jahre fixiert und nach objektiven Kriterien bemessen, lineare Zuteilung der Mittel), welche wir hiermit beantragen.

FDP_VD

Le PLR Vaud rejoint le Conseil fédéral dans son avis qu'il faut réduire les montants alloués à Ia péréquation des ressources. II apparaît en revanche nécessaire que des ajustements soient aménagés, consacrés par le modèle alternatif soutenu par les cantons contributeurs, visant à créer une zone neutre et limiter Ia responsabilité solidaire entre les cantons contribu-teurs.

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Les paiements issus de Ia péréquation des ressources pourraient être mieux ciblés. Garantir un minimum de 85 points par rapport au potentiel de ressources suisse apparaît nécessaire. II s'agit de mieux repartir les ressources, afin que les cantons à très faible potentiel de res-sources puissent profiter davantage de Ia péréquation. Au contraire, ceux situes près de Ia moyenne suisse pourraient obtenir moins de moyens. Octroyer des ressources à des can-tons qui sont à Ia Iimite de passer dans Ia catégorie des cantons à fort potentiel ne semble pas rationnel. II convient de privilégier les cantons dont le potentiel de ressources est le plus faible. Par ailleurs, Ia responsabilité solidaire entre les cantons contributeurs et les cantons bénéfi-ciaires doit être atténuée. Des effets pervers sont, en effet, perceptibles. Les contributions à Ia péréquation financière doivent se fonder sur les disparités entre les cantons (différence entre l'indice des ressources des cantons les plus faibles et les plus forts). Si l'écart diminue, Ia contribution à Ia péréquation des ressources doit aussi diminuer. S'il s'accroît, Ia Confédé-ration et les cantons à fort potentiel de ressources devront contribuer davantage à Ia péré-quation.

FDP_ZG (Siehe Stellungnahme FDP, Kanton ZG)

GLP

Die Grünliberalen teilen die Auffassung des Bundesrats, an der bisherigen Berechnungsme-thode für die Ein- und Auszahlungen des Ressourcenausgleichs festzuhalten. Es macht keinen Sinn, bereits 8 Jahre nach der Einführung des neuen Systems das Ausgleichsmodell schon wieder zu ändern, zumal das bestehende Modell gut und korrekt funktioniert, weshalb keine Veranlassung für eine Anpassung besteht. Die Konferenz der Geberkantone, welche die Anpassungen vorschlagen, verweisen zwar berechtigterweise auf bestimmte Eigenschaften des Ausgleichssystems, welche man durch-aus anders gestalten könnte. So führt eine progressive Auszahlung der Ausgleichsbeträge logischerweise zu Anreizprob-lemen, wie dies auch bei der progressiven Steuerbelastung der Fall ist. Jedoch wurde der progressive Auszahlungsmechanismus bewusst geschaffen, um die ressourcenschwächsten Kantone zu begünstigen. Ausserdem sind mit dem von den Geberkantonen vorgeschlage-nen System einer neutralen Zone mit linearer Auszahlungen ebenfalls Anreizprobleme und eine höhere Volatilität der Ausgleichszahlungen verbunden, weshalb die Funktionsweise des Ausgleichssystems zwar anders, aber sicher nicht besser wird. Das Gleiche gilt für den Vorschlag eines festen Abschöpfungssatzes bei den ressourcen-starken Kantonen. Er zielt darauf hin, die so genannten Solidarbeiträge innerhalb der res-sourcenstarken Kantone zu vermeiden. Der Vorschlag zielt jedoch ins Leere, weil das be-mängelte Problem nur teilweise gelöst und entsprechende Anpassungen einfach auf die ressourcenschwachen Kantone verschoben werden. Ausserdem der Ressourcenausgleich bewusst als ein solidarisches System ausgestaltet. Das zeigt sich darin, dass sich die Res-sourcenstärke am relativen Ressourcenpotenzial im Vergleich zum Schweizer Durchschnitt und nicht am absoluten Ressourcenpotenzial der einzelnen Kantone orientiert. Hinzu kommt, dass die starke Zunahme der Ausgleichszahlungen der Kantone Zug und Schwyz nicht pri-mär durch den Rückgangdes Ressourcenindex des Kantons Zürich, sondern vor allem durch das starke eigeneWachstum bedingt sind. Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Fortschreibungsmechanismus für den Ressourcen-ausgleich im zweiten, dritten und vierten Jahr einer Vierjahresperiode allenfalls stärker an die Entwicklung der Disparitäten zwischen den Kantonen angepasst werden könnte. Diese Fra-ge kann jedoch nicht im Hinblick auf die Dotationen in der dritten Periode beantwortet wer-den und bedarf einer vertieften Analyse im Rahmen des dritten Wirksamkeitsberichts.

SP Ja

SVP -

Verbände

CP

[...] (voir prise de position CP) Nous avons déjà affirmé par le passé qu’il aurait été pertinent de concentrer ces mécanis-mes sur les cantons connaissant les potentiels de ressources les plus forts, d’une part, et les plus faibles, d’autre part, ce qui permettrait d’éviter les mouvements financiers de faible ampleur, souvent variables et peu significatifs que connaissent les cantons situés au milieu de l’échelle. Cette idée semble assez proche du modèle alternatif «avec zone neutre» pré-senté au chapitre 8.1 du Rapport, mais sur lequel le Conseil fédéral ne semble pas disposé à entrer en matière. D’une manière générale, nous soutenons les objections présentées par les cantons à fort

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potentiel fiscal quant à la nécessité de minimiser la responsabilité solidaire de ces derniers, quant à l’opportunité d’un taux de prélèvement fixé pour quatre ans, et quant à la possibilité de mieux cibler les moyens alloués aux cantons à faible potentiel fiscal. Bien que n’ayant pas la possibilité de juger tous les aspects techniques du «modèle alternatif» présenté au chapi-tre 8.3, nous considérons que la direction suivie par ce modèle est opportune.

economiesuisse

Diese Auffassung teilt economiesuisse bedingt. ln der aktuellen Beitragsperiode haben sich die Beitragszahlungen einiger Geberkantone stark erhöht. Die Kritik der Geberkantone an der Solidarhaftung ist deshalb nachvollziehbar. Das von den Geberkantonen vorgeschlagene Alternativmodell eines fixen Abschöpfungssatzes würde die Solidarhaftung reduzieren und der unterschiedlichen finanziellen Entwicklung der Kantone im Verlauf der Vierjahresperiode besser Rechnung tragen. Allerdings bietet auch das Modell der Geberkantone keine Sicher-heit. So kann der Beitrag eines Geberkantons auch bei fixem Abschöpfungssatz weiter stei-gen. Weil die Problematik jedoch nicht von der Hand zu weisen ist, ersucht economiesuisse den Bundesrat, verschiedene Möglichkeiten zur Senkung der Solidarhaftung in der Bot-schaft mit ihren Vor- und Nachteilen und Folgen darzustellen, so dass in der parlamentari-schen Beratung das Thema aufgenommen und auf einer materiell gut aufbereiteten Grund-lage diskutiert werden kann.

FER Compte tenu des éléments présentés dans ce rapport et des remarques faites en préambu-le, il n'y a pas lieu de modifier fondamentalement le système de péréquation des ressources en vigueur.

KV Schweiz -

SAV Identisch mit Stellungnahme von economiesuisse

SBV -

SGB

Ja. Beim vorgeschlagenen Alternativmodell wären die Beiträge zwar wohl besser auf die vorliegenden Disparitäten abgestimmt und würde die Problematik der „Solidarhaftung“ ein wenig gelindert, doch weist dieses – wie im Bericht aufgezeigt – vermutlich auch viele Nachteile auf. Zwar hat der bestehende Mechanismus ebenfalls Schwächen, doch handelt es sich nicht um grundlegende Funktionsmängel. Vor diesem Hintergrund ist aus unserer Sicht ein fundamentaler Systemwechsel bereits nach der zweiten Vierjahresperiode nicht angezeigt, sondern sind punktuelle Optimierungen wie die eingangs von uns vorgeschlagene Berücksichtigung der Steuerausschöpfung vorzunehmen.

SGV

Ja, de bisherige Berechnungsmethode soll grundsätzlich beibehalten werden. Die Einfüh-rung einer „neutralen Zone“ lehnt der SGV als nicht zielführender Vorschlag ab. Im Rahmen des nächsten Wirksamkeitsberichts sollen jedoch die Bindung des Abschöpfungssatzes an das Ressourcenpotenzial, die Festlegung des Verhältnisses horizontaler und vertikaler Res-sourcenausgleich zusammen mit einem Anreizsystem für ressourcenschwache Kantone weitergehend geprüft werden.

sgv

[...] (voir prise de position USAM) D’une manière générale, les arts et métiers soutiennent les objections présentées par les cantons à fort potentiel fiscal quant à la nécessité de minimiser la responsabilité solidaire de ces derniers, quant à l’opportunité d’un taux de prélèvement fixé pour quatre ans, et quant à la possibilité de mieux cibler les moyens alloués aux cantons à faible potentiel fiscal.

SSV Weil die Mitglieder des SSV unterschiedlich betroffen sind, verzichten wir in dieser Frage auf eine Stellungnahme.

Travail.Suisse Oui, sous réserve de modifications qui pourraient être introduites avec la 3ème réforme de l’imposition des entreprises.

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Tabelle 6: Bemerkungen zur Frage 4 - berücksichtigenden Steuerkategorien bei der Berech-nung des Ressourcenpotenzials Vernehmlasser Bemerkungen

Kantonsgruppe

KdK

Die Kantone teilen die Auffassung des Bundesrates, das Ressourcenpotenzial sei weiterhin mit den bisherigen Steuerkategorien zu berechnen und somit die Wasserzinsen nicht einzu-beziehen. Begründung: Der Antrag ist systemfremd. Es handelt sich beim Wasserzins zudem nicht um eine Steuer, sondern um eine Abgeltung für die Erteilung von Nutzungsrechten. Minderheitposition: Die Kantone fordern, dass die Wasserzinsen mittelfristig in die Berech-nung des Ressourcenpotenzials einzubeziehen sind. Begründung: Mit dem Einbezug der Wasserzinsen wird das Ressourcenpotenzial korrekt ermittelt und eine Ungleichbehandlung der (ressourcenschwachen) Kantone vermieden.

NFA-Geberkonferenz

Nein. Die Argumentation des Bundesrats wurde nicht aktualisiert. Aufgrund der Erhöhung der Wasserzinsen 2011-2015 um insgesamt 37,5% sind die Wasserzinsen durchaus rele-vante Einnahmen, welche das Bild der effektiven Ressourcenstärke der Kantone verzerren. Der Position ist zwar nicht oberste Priorität einzuräumen, da finanziellen Auswirkungen auf die Geberkantone eher gering sind. Sie bleibt jedoch ein wichtiges Argument zur Erreichung des Ziels, die Mittel zielgerichtet zugunsten der ressourcenschwächsten Kantone einzuset-zen und diese dabei gleich zu behandeln. Weitere Ausführungen unter Ziffer 3.5. (Siehe Brief NFA-Geberkantone) Position 6: Wasserzinsen Seit der Studie von BAKBASEL hat das Parlament per 2011 und 2015 markante Erhöhungen der Wasserzinsen beschlossen, so dass sich eine Neubewertung aufdrängt. Die Studie von BAKBASEL berücksichtigt noch nicht die 2010 beschlossenen markanten Erhöhungen der Wasserzinsen. BAKBASEL stellte bereits damals fest, dass "der Anteil der Einnahmen aus Potentialen und Ressourcen, die vom Ressourcenausgleich nicht erfasst werden, in den Empfängerkantonen tendenziell höher ist als in den Geberkantonen". Die erste Erhöhung der Wasserzinsen von 80 auf 100 Franken pro Kilowatt trat 2011 in Kraft, die zweite Erhöhung der Wasserzinsen von 100 auf 110 Franken pro Kilowatt hat das Parlament per 2015 be-schlossen und wird aufgrund der gegenwärtigen Marktlage kontrovers diskutiert. Da seit dem Parlamentsbeschluss die Strommarktpreise deutlich gesunken sind, stehen die Stromkon-zerne derzeit massiv unter Druck und fordern Kompromisse. Die Gebirgskantone beharren jedoch auf die beschlossene Erhöhung der Wasserzinsen. Dabei wird darauf hingewiesen, dass in guten Zeiten die Mittellandkantone hohe Gewinne erzielen konnten und sie auch die Verluste nun tragen müssten. Im Unterschied zu den Wasserzinsen sind jedoch die Gewinne der Stromkonzerne in der Ermittlung des Ressourcenpotenzials enthalten. Schliesslich wer-den die Wasserzinseinnahmen in den Kantonen Graubünden und Wallis auch im innerkan-tonalen Finanzausgleich berücksichtigt. Die Gebirgskantone verfügen mit ihrem Potenzial zu Wasserzinseinnahmen über einen Standortvorteil. Die Erhöhungen der Wasserzinsen wurden in der Beurteilung des Wirksamkeitsberichts nicht berücksichtigt. Die Wasserzinsen sind während der Periode von 2011 bis 2015 um insge-samt 37,5% erhöht worden und führen somit zu relevanten Einnahmen, die das Bild der effektiven Ressourcenstärke der Kantone verzerren. Aus diesem Grund ist die Forderung nach wie vor richtig. Der Einbezug der Wasserzinsen soll mittelfristig weiter verfolgt werden.

Gruppe der res-sourcenschwa-chen Kantone

Bemessungsgrundlage für das Ressourcenpotenzial bilden alle bedeutsamen fiskalisch relevanten Grössen. Diese bilden die Wirtschaftskraft der Kantone nachgewiesenermassen in hohem Masse ab. Es besteht kein Bedarf für eine Erweiterung des Ressourcenpotenzials mit einzelnen konkreten Einnahmen. Ein Einbezug der Wasserzinsen in das Ressourcenpo-tenzial wäre wesensfremd und mit dem gewählten methodischen Ansatz nicht vereinbar. Es handelt sich beim Wasserzins zudem nicht um eine Steuer, sondern um eine Abgeltung für die Erteilung von Nutzungsrechten. Bei einer Anrechnung müsste von einer vollständigen (nicht tatsächlichen) Ausschöpfung aller vorhandenen Ressourcen ausgegangen werden. Das Ressourcenpotenzial von ressourcenschwachen Bergkantonen würde erhöht, womit sich das Ressourcenpotenzial der ressourcenschwachen Mittellandkantone relativ verringert. Die Einnahmen der Kantone aus Regalien und Konzessionen haben im Verhältnis zum rest-lichen Ressourcenpotenzial eine untergeordnete Bedeutung. Position: Ein Einbezug von Wasserzinsen und anderen nichtfiskalischen Grössen bei der Bemessung des Ressourcenpotenzials ist abzulehnen.

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RKGK Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

Kantone

ZH

Nein Begründung: Aus Sicht des Kantons Zürich muss das Ressourcen potenzial korrekt ermittelt werden. Die Indikatoren sollen das tatsächliche Ressourcenpotenzial der einzelnen Kantone möglichst genau widerspiegeln. Aus den folgenden Gründen erscheint der Einbezug der Wasserzinsen gerechtfertigt: – Die Studie von BAKBASEL berücksichtigt nicht die seit 2010 beschlossenen deutlichen Erhöhungen der Wasserzinsen. Seit der Studie von BAKBASEL haben die eidgenössischen Räte 2011 und 2015 deutliche Erhöhungen der Wasserzinsen beschlossen, sodass sich eine Neubewertung aufdrängt. BAKBASEL stellte ausserdem bereits damals fest, dass «der An-teil der Einnahmen aus Potentialen und Ressourcen, die vom Ressourcenausgleich nicht erfasst werden, in den Empfängerkantonen tendenziell höher ist als in den Geberkantonen». Der Kanton und die Gemeinden der Wasserkantone verfügen dank Wasserzinseinnahmen über deutlich höhere finanzielle Mittel als im Ressourcenpotenzial ausgewiesen. Es ist nicht einzusehen, weshalb dieser Standortvorteil nicht berücksichtigt wird. – Die Gebirgskantone werden im geltenden NFA einseitig bevorzugt. Dies ist umso stossen-der, als Sonderlasten im GLA grosszügig abgegolten werden und die Gebirgskantone auch in anderen Bereichen bevorzugt werden (z. B. Neuberechnung des KAV-Schlüssels bei der Abgeltung des regionalen Personenverkehrs, Steuererleichterungen im Rahmen der Regio-nalpolitik, Modernisierung des Förderperimeters der schweizerischen Gesellschaft für Hotel-kredite). Benachteiligt werden insbesondere auch ressourcenschwache Kantone, die nicht über solche Sondereinnahmen verfügen. – Schliesslich werden die Wasserzinseinnahmen in den Kantonen Graubünden und Wallis auch im innerkantonalen Finanzausgleich berücksichtigt.

BE Ja. Konzeptionell berücksichtigt die NFA nur fiskalisch ausschöpfbare Ressourcen. Regalien sind nicht fiskalisch und beinhalten eine staatliche Gegenleistung. Ein Einschluss der Was-serzinsen und Regalien wäre deshalb systemfremd.

LU Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

UR

Ja, UR teilt die Auffassung des Bundesrats, das Ressourcenpotenzial weiterhin mit den bisherigen Steuerkategorien zu berechnen. Ein Einbezug von Wasserzinsen und anderen nichtfiskalischen Grössen bei der Bemessung des Ressourcenpotenzials ist klar abzulehnen. Begründung: Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

SZ

Nein. Die Argumentation des Bundesrats wurde nicht aktualisiert. Aufgrund der Erhöhung der Wasserzinsen 2011–2015 um insgesamt 37.5% sind die Wasserzinsen durchaus rele-vante Einnahmen, welche das Bild der effektiven Ressourcenstärke der Kantone verzerren. Die Wasserzinsen sollten deshalb mittelfristig in die Berechnung des Ressourcenpotenzials einbezogen werden, um das Ressourcenpotenzial korrekt zu ermitteln und eine Ungleichbe-handlung der (ressourcenschwachen) Kantone zu vermeiden.

OW

Bemessungsgrundlage für das Ressourcenpotenzial bilden alle bedeutsamen fiskalisch relevanten Grössen. Diese bilden die Wirtschaftskraft der Kantone nachgewiesenermassen in hohem Masse ab. Es besteht kein Bedarf für eine Erweiterung des Ressourcenpotenzials mit einzelnen konkreten Einnahmen. Ein Einbezug der Wasserzinsen in das Ressourcenpo-tenzial wäre systemfremd und mit dem gewählten methodischen Ansatz nicht vereinbar. Es handelt sich beim Wasserzins zudem nicht um eine Steuer, sondern um eine Abgeltung für die Erteilung von Nutzungsrechten. Bei einer Anrechnung müsste von einer vollständigen (nicht tatsächlichen) Ausschöpfung aller vorhandenen Ressourcen ausgegangen werden. Das Ressourcenpotenzial von ressourcenschwachen Bergkantonen würde erhöht, womit sich das Ressourcenpotenzial der ressourcenschwachen Mittellandkantone relativ verringert. Die Einnahmen der Kantone aus Regalien und Konzessionen haben im Verhältnis zum rest-lichen Ressourcenpotenzial eine untergeordnete Bedeutung. Ebenso ist zu erwähnen, dass zum Beispiel einige Kantone auch Mittel über Erbschaftssteu-ern generieren, die auch nicht ins Ressourcenpotenzial einfliessen. Position: Den Einbezug von Wasserzinsen und anderen nichtfiskalischen Grössen bei der Bemessung des Ressourcenpotenzials ist abzulehnen.

NW

Nein. Die Argumentation des Bundesrats wurde nicht aktualisiert. Aufgrund der Erhöhung der Wasserzinsen 2011-2015 um insgesamt 37,5% sind die Wasserzinsen durchaus rele-vante Einnahmen, welche das Bild der effektiven Steuerkraft der Kantone verzerren. Sie bleibt ein wichtiges Argument zur Erreichung des Ziels, die Mittel zielgerichtet zugunsten der ressourcenschwächsten Kantone einzusetzen und diese dabei gleich zu behandeln.

GL Bemessungsgrundlage für das Ressourcenpotenzial bilden alle bedeutsamen fiskalisch relevanten Grössen. Es besteht kein Bedarf für eine Erweiterung des Ressourcenpotenzials

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Anhang der Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015

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mit einzelnen konkreten Einnahmen. Ein Einbezug der Wasserzinsen in das Ressourcenpo-tenzial wäre wesensfremd und mit dem gewählten methodischen Ansatz nicht vereinbar. Position: Ein Einbezug von Wasserzinsen und anderen nichtfiskalischen Grössen bei der Bemessung des Ressourcenpotenzials ist abzulehnen.

ZG

Nein. Die Argumentation des Bundesrats wurde nicht aktualisiert. Aufgrund der Erhöhung der Wasserzinsen 2011–2015 um insgesamt 37,5 Prozent sind die Wasserzinsen durchaus relevante Einnahmen, welche das Bild der effektiven Ressourcenstärke der Kantone verzer-ren. Der Position ist zwar nicht oberste Priorität einzuräumen, da die finanziellen Auswirkun-gen auf die Geberkantone eher gering sind. Sie bleibt jedoch ein wichtiges Argument zur Erreichung des Ziels, die Mittel zielgerichtet zugunsten der ressourcenschwächsten Kantone einzusetzen und diese dabei gleich zu behandeln.

FR

Oui, le Conseil d’Etat estime que les éléments de nature fiscale pris actuellement en compte dans le calcul du potentiel des ressources reflètent correctement la force économique des cantons. Le fait d’y ajouter les redevances hydrauliques, qui ne constituent pas un impôt mais une indemnité pour l’octroi de droits d’utilisation, poserait des problèmes méthodologi-ques et ne serait pas cohérent avec le reste du système. Nous sommes donc opposés à l’intégration des redevances hydrauliques dans le calcul du potentiel de ressources.

SO Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

BS

Nein, die Wasserzinsen sind mittelfristig in die Berechnung des Ressourcenpotenzials ein-zubeziehen, um das Ressourcenpotenzial korrekt zu ermitteln und eine Ungleichbehandlung der (ressourcenschwachen) Kantone zu vermeiden. Die Gebirgskantone verfügen mit ihrem Potenzial an Wasserzinseinnahmen über einen klaren Standortvorteil Aufgrund der Erhö-hung der Wasserzinsen 2011-2015 um insgesamt 37,5% sind dies relevante Einnahmen, welche das Bild der Ressourcenstärke der Kantone verzerren. Die Forderung bleibt ein wich-tiges Element zur Erreichung des Ziels, die Mittel zielgerichtet zugunsten der ressourcen-schwächsten Kantone einzusetzen und diese dabei untereinander gleich zu behandeln. Schliesslich werden die Wasserzinseinnahmen in den Kantonen Graubünden und Wallis auch im innerkantonalen Finanzausgleich berücksichtigt.

BL

Der Kanton Basel-Landschaft teilt die Auffassung des Bundesrates und lehnt den Einschluss der Wasserzinsen im Ressourcenpotential aufgrund der geltenden Konzeption des Finanz-ausgleichs ab. Konzeptionell berücksichtigt die NFA nur fiskalisch ausschöpfbare Ressour-cen. Regalien und Konzessionen sind nicht fiskalisch und beinhalten eine staatliche Gegen-leistung.

SH

Der Kanton Schaffhausen unterstützt den Einbezug von Wasserzinsen in die Berechnung des Ressourcenpotentials. Diese stellen für einige Kantone bedeutende Einnahmen dar, die aufgrund ihrer Nichtberücksichtigung im Finanzausgleich zu einer Verzerrung der tatsächli-chen Ressourcenstärke führen. Gleichzeitig werden bei den ressourcenschwachen Kanto-nen diejenigen benachteiligt, die ihre Erträge nicht durch zusätzliche Wasserzinsen steigern können. Dies widerspricht dem Solidaritätsgedanken des Finanzausgleichssystems.

AR Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

AI

Ja. Die Geberkantone bringen auch den Einbezug der Wasserzinseinnahmen als Berech-nungsgrösse ins Spiel. Damit würden die Ressourcenpotentiale der ressourcenschwächsten Kantone zunehmen, wodurch die Ausgleichszahlungen an letztere reduziert würden. Heute ist der Ressourcenausgleich aber ausschliesslich durch fiskalisch relevante Bemessungs-grössen bestimmt, da diese auf der Besteuerung der Wertschöpfung ohne direkte Gegenleis-tung des Staates basieren. Ein Einbezug der Nutzung von aufgabenspezifischen staatlichen Hoheitsrechten in das Ressourcenpotential wäre daher wesensfremd.

SG Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

GR

Ja, die Bemessung des Ressourcenpotenzials der Kantone soll wie bisher unter Einbezug der bisherigen Steuerkategorien erfolgen. Die gewählte Methodik ist in sich schlüssig und die Ergebnisse entsprechen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie dem steuerlich auss-chöpfbaren Potenzial der Kantone. Es gibt hierzu seit der Einführung der NFA auch keine neuen Erkenntnisse. Begründung Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschachen Kantone

AG

Der Kanton Aargau teilt die Auffassung des Bundesrats. Es sind keine grundsätzlich neuen Bestandteile oder Neugewichtungen bei der Berechnung des Ressourcenpotenzials einzu-führen. Der Kanton Aargau begrüsst es, dass der Bundesrat die vom Kanton Aargau vorgeschlage-nen technischen Anpassungen bei der Berechnung des Faktors Alpha berücksichtigt.

TG

Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschachen Kantone Antrag: Wir beantragen, auf den Einbezug von Wasserzinsen und anderen nichtfiskalischen Grössen

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bei der Bemessung des Ressourcenpotenzials zu verzichten.

TI

I Consiglio di Stato è fermamente convinto che il potenziale delle risorse debba essere calco-lato sulla base delle categorie d'imposizione attuali e condivide quindi l'avviso del Consiglio federale secondo cui i canoni d'acqua debbano rimanere esclusi dalla dal calcolo del poten-ziale di risorse. Riteniamo infatti che il potenziale delle risorse deve basarsi esclusivamente su valori di calcolo fiscalmente rilevanti, ovvero relativi all'imposizione della creazione di valore senza una controprestazione diretta da parte dello Stato.

VD

Non. Le Conseil d'Etat s'oppose à cette proposition. Le calcul du potentiel de ressources cantonal n'inclut pas toutes les ressources exploitables. C'est le cas, en particulier, des re-cettes provenant de droits régaliens et de concessions, comme Ia redevance hydraulique ou les droits de prospection (p.ex. Gaz naturel). Les redevances hydrauliques étant une source considérable de revenus pour certains cantons de montagne, ne pas les prendre en compte crée une inégalité de traitement entre les cantons à faible potentiel de ressources. De plus, Ia redevance hydraulique est prise en compte dans Ia péréquation financière intracantonale des cantons du Valais et des Grisons. Ce qui est valable à l'intérieur de certains cantons doit l'être aussi pour Ia péréquation financière intercantonale. Le Conseil d'Etat partage l'opinion selon laquelle il convient de renoncer à une modification substantielle de Ia pondération de Ia fortune (facteur alpha). II approuve Ia proposition de recalculer le facteur alpha, comme cela est proposé, a savoir en incluant des logements en propriété dans le rendement immobilier et en calculant des rendements moyens en se ba-sant sur Ia moyenne géométrique. Enfin, le Conseil d'Etat s'oppose à Ia prise de position proposée concernant Ia compensation adéquate des charges intercantonales dans le domaine des universités. Les universites jouent un rôle essentiel dans le positionnement international. Elles sont en concurrence avec des universites de grandes puissances économiques qui allouent parfois des moyens finan-ciers considérables à quelques rares institutions formant des élites. Si les universités suisses ne disposent pas de financements suffisants pour affronter Ia concurrence de ces établisse-ments étrangers, cela handicapera l'ensemble de l'économie suisse. Les cantons universitai-res paient pour leurs étudiants un montant jusqu'a 5 fois supérieur à Ia contribution Alu (Ac-cord intercantonal universitaire). En hausse constante, les charges que les cantons universi-taires doivent assumer nettement supérieures aux avantages et retombées dont ils bénéfi-cient. Les gros investissements qui seront nécessaires à l'avenir ne pourront être unique-ment pris en charge par ces derniers. lls doivent être repartis de manière plus équitable entre toutes les parties intéressées à l'échelle nationale.

VS

Oui Lors de Ia mise en place du système de péréquation, il a été mis en avant le fait que les catégories d'impôts actuelles reflétaient largement Ia puissance économique des cantons. Une extension des catégories actuelles par Ia prise en compte de revenus réels n'est donc pas judicieuse et serait contraire et incompatible avec l'option méthodologique choisie, soit calculer un potentiel de ressources sans prendre en compte des rendements d'impôts ou d'autres sources de revenus possibles. La redevance hydraulique n'est pas un impôt et cor-respond à un dédommagement pour l'octroi de droits d'exploitation. Dans le cas d'une prise en compte des redevances hydrauliques, il faudrait alors introduire d'autres recettes ou impôts non pris en compte à ce jour, comme par exemple l'impôt sur le capital ou les reve-nus de certaines participations détenues par les cantons. II est donc important de maintenir le système actuel en ce qui concerne également Ia base du calcul du potentiel de ressources afin de ne pas apporter de biais non désirés au système actuel de calcul. La question de I'introduction des redevances hydrauliques a déjà été traitée à de multiples reprises et à chaque fois cette proposition a été rejetée. II est donc important de décider d'y renoncer de manière définitive.

NE

Neuchâtel rejoint l'appréciation globale du Conseil fédéral, quant aux catégories d'impôts prises en compte dans le potentiel de ressources. De notre point de vue il n'y a pas lieu de remettre en cause fondamentalement les bases de calcul du potentiel de ressources. A ce titre, Neuchâtel partage également Ia position du Conseil fédéral en matière de prise en compte des redevances hydrauliques. En effet, notre canton est d'avis que les bases de calcul doivent continuer de reposer exclusivement sur des paramètres de nature fiscale. En lien avec les bases de calcul du potentiel de ressources, le canton de Neuchâtel est également favorable à une modification de Ia méthode de calcul du facteur alpha, telle que proposée dans le rapport.

GE

Non, le calcul du potentiel de ressources cantonal n'inclut pas toutes les ressources exploi-tables. C'est le cas, en particulier, des recettes provenant de droits régaliens et de conces-sions, comme Ia redevance hydraulique ou les droits de prospection (p.ex. Gaz naturel). Les redevances hydrauliques étant une source considérable de revenus pour certains cantons

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de montagne, ne pas les prendre en compte crée une inégalité de traitement entre les can-tons à faible potentiel de ressources. De plus, Ia redevance hydraulique est prise en compte dans Ia péréquation financière intercantonale des cantons du Valais et des Grisons. Ce qui est valable à l'intérieur de certains cantons doit l'être aussi pour Ia péréquation financière intercantonale. En revanche, notre Conseil est d'accord qu'il convient de recalculer le facteur alpha. La prise en compte des logements en propriété par étage dans le rendement immobilier et le calcul des rendements avec une moyenne géométrique se justifient économiquement et méthodo-logiquement. De plus, un changement compensant l'autre, Ia valeur du facteur d'alpha ne change rien par rapport à l'ancien mode de calcul. Cependant, notre Conseil rappelle qu'il soutient le principe d'une séparation stricte entre l'évaluation de l'efficacité et RIE 111 (voir point 1.3).

JU

Oui. Avant d'introduire les redevances hydrauliques qui couvrent un coût d'utilisation, une harmonisation des valeurs fiscales cantonales en matière de valeurs immobilières pourrait avoir lieu ou, par exemple, une introduction des gains en capital ou de l'imposition du capital des personnes morales.

Parteien BDP -

CVP

Nach Ansicht der CVP sind Wasserzinsen eine Abgeltung von Nutzungsrechten und somit keine Steuern. Es wäre systemwidrig, diese als Steuerkategorie einzubeziehen, auch wenn sie bei einzelnen Nehmerkantonen beträchtlich ins Gewicht fallen würden. Mit der NFA sol-len nur fiskalische Potentiale erfasst werden. Die CVP ist ausserdem der Meinung, dass es andere Faktoren gäbe, die grössere Effekte hätten, bspw. die Gewinne der Kantonalbanken, die ausgegliederten Alters- und Pflegehei-me, Gewinne der Entsorgungsunternehmen, etc. Wie eingangs erwähnt, will die CVP aber nicht diesen oder jenen neuen Faktor zum Ressourcenpotenzial dazuzählen, weil man damit eine Bewegung ins Rollen bringt, die das ganze System auf den Kopf stellen könnte. Das würde zu weit führen. Gegenüber dem heutigen System sind keine Änderungen vorzuneh-men

EVP

Teilweise. Für die EVP ist entscheidend, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kantone möglichst vollständig und korrekt ermittelt wird. Nebst den Einnahmen aus Konzessionen und Regalien ist jedoch noch eine Vielzahl weiterer Berechnungsfaktoren für das Ressour-cenpotenzial eines Kantons denkbar, namentlich Grundstückgewinn-, Erbschafts- oder Schenkungssteuern, aber auch Kapitalgewinnsteuern, Ausschüttungen der Nationalbank und dergleichen. Je mehr Faktoren berechnet und berücksichtigt werden müssen, desto schwie-riger und aufwändiger wird jedoch auch die Festlegung des Ressourcenpotenzials eines Kantons. Die EVP stimmt deshalb der Berechnung des Ressourcenpotenzials mit den bis-herigen Steuerkategorien zu, bittet den Bundesrat und die Verwaltung aber, diese Thematik im Auge zu behalten und im Rahmen künftiger Wirksamkeitsberichte jeweils abzuschätzen, wie gut das berechnete und tatsächliche Ressourcenpotenzial der Kantone übereinstimmen. Für die Akzeptanz der NFA ist die Genauigkeit der ermittelten Ressourcenpotenziale ent-scheidend.

FDP -

FDP_SZ Keine Anmerkungen.

FDP_VD

Le PLR Vaud est opposé à cette proposition. Le calcul du potentiel de ressources cantonal n'inclut manifestement pas toutes les ressources exploitables. C'est le cas, en particulier, des recettes provenant de droits régaliens et de concessions, comme Ia redevance hydrauli-que ou les droits de prospection (p.ex. gaz naturel). Les redevances hydrauliques sont, par exemple, une source considérable de revenus. Ne pas en tenir compte revient à instaurer une inégalité de traitement entre les cantons à faible potentiel de ressources. Par ailleurs, ce qui appuie notre remarque, les cantons du Valais et des Grisons tiennent compte de Ia rede-vance hydraulique dans Ia péréquation financière intracantonale.

FDP_ZG

Nein. Wasserzinse sind einzubeziehen. Funktional gesehen bewirken Steuereinnahmen und Wasserzinse bei der empfangenden öffentlichen Hand das gleiche. Sie dienen der Finanzie-rung von staatlichen Tätigkeiten ganz allgemein. Anders als beispielsweise Einnahmen aus Gebühren, Perimeterbeiträgen und ähnlichem werden Wasserzinse nicht für in irgendwel-cher Weise „mit dem Wasser“ zusammenhängende Ausgaben ausgegeben, können also zweckfrei verwendet werden. Sie beeinflussen deshalb die Ressourcenstärke öffentlicher Gemeinwesen ganz direkt (siehe auch 1.10 Wasserzinse).

GLP

Das Ressourcenpotenzial soll die steuerlich ausschöpfbare Wertschöpfung, die in einem Kanton anfällt, umfassen. Bei den Wasserzinsen und anderen Regalien und Konzessionen handelt es sich jedoch um eine Abgeltung für Gegenleistungen und somit nicht um Fiskal-einnahmen. Es wäre deshalb systemwidrig, das Ressourcenpotenzial auf nicht-fiskalische Einnahmequellen der Kantone auszudehnen. Neben der Schwierigkeit der Bemessung und

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Anhang der Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015

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der Vergleichbarkeit mit den Fiskaleinnahmen würde sich auch die Frage stellen, ob nicht weitere Einnahmequellen wie z.B. Abgeltungen für die Staatsgarantie von Kantonalbanken usw. einzubeziehen wären.

SP Ja. Der frühere Grundsatzentscheid gegen die Berücksichtigung nicht-fiskalischer Einnah-men wie beispielsweise Wasserzinsen ist aus Sicht der SP nach wie vor aus systemischen Gründen nicht in Frage zu stellen.

SVP -

Verbände CP -

economiesuisse Dazu nimmt economiesuisse keine Stellung.

FER Oui, les cinq catégories de nature fiscale qui déterminent Ia péréquation reflètent de manière satisfaisante Ia capacité économique des cantons. Par conséquent, il ne serait pas judicieux d'y intégrer les redevances hydrauliques.

KV Schweiz -

SAV Identisch mit Stellungnahme von economiesuisse

SBV -

SGB

Ja. Eine Berücksichtigung nicht-fiskalischer Einnahmen, wie beispielsweise Wasserzinsen, widerspricht dem Konzept des Ressourcenausgleiches, das sich auf die Besteuerung der Wertschöpfung ohne direkte Gegenleistung des Staates beschränkt. Zudem würde gemäss einer Studie von BAK Basel Economics der Einbezug zusätzlicher Ressourcen ohnehin weder die Ausgestaltung noch die Verteilungswirkung des Ressourcenausgleichs wesentlich verändern.

SGV

Die Bemessung des Ressourcenpotenzials soll grundsätzlich auch weiterhin keinen Bezug auf einzelne Ertragsquellen der Kantone nehmen, die keine Steuern sind (bei den Wasser-zinsen handelt es sich bekanntlich um Abgeltungen für Nutzungsrechte), da sonst auch weitere Forderungen nach dem Einbezug ähnlicher Erträge der Kantone erhoben werden könnten. Allerdings sind die Meinungen der Mitglieder des SGV bezüglich des Einbezugs der Wasserzinsen geteilt, weshalb wir auf eine abschliessende Antwort verzichten.

sgv -

SSV

Obwohl das Ressourcenpotenzial durch die Ausklammerung der Wasserzinsen nicht voll-ständig erfasst und sogar systematisch verzerrt wird, stimmt der SSV der Argumentation des Bundesrates im Sinne eines pragmatischen Kompromisses zu. Dieses «Ja» gilt allerdings nur, sofern nicht umgekehrt andere - urbane- Ressourcenpotenziale systemwidrig in die Berechnungen einbezogen werden.

Travail.Suisse Oui, car les redevances hydrauliques sont des recettes non fiscales qui comportent une contre-partie de l’Etat.

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Anhang der Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015

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Tabelle 7: Bemerkungen zur Frage 5 - Gewichtung der Gewinne der juristischen Personen im Ressourcenpotenzial Vernehmlasser Bemerkungen

Kantonsgruppe

KdK

Die Kantone teilen die Auffassung des Bundesrates, die Gewinne der juristischen Personen im Ressourcenpotenzial seien zusätzlich zum Faktor Beta nicht noch auf 70 Prozent zu reduzieren. Begründung: Die Einführung relativer Ausschöpfungsfaktoren wird im Rahmen der USR III geprüft und soll nicht vorzeitig eingeführt werden. Minderheitsposition: Die Kantone fordern, dass die Gewinne der juristischen Personen ab 2016 mit einem reduzierten Gewicht in der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage be-rücksichtigt werden. Begründung: Da sich die tiefere Ausschöpfbarkeit bereits in den letzten Finanzierungsperio-den unabhängig von zukünftigen Reformen gezeigt hat, ist eine rechtzeitige Anpassung gerechtfertigt.

NFA-Geberkonferenz

Nein. Die tiefere Ausschöpfbarkeit der Gewinne der juristischen Personen hat sich bereits in der Vergangenheit gezeigt und ist daher ab 2016 zu korrigieren. Eine tiefere Gewichtung der Gewinne der juristischen Personen ist notwendig, um das Ressourcenpotenzial der Kantone korrekt zu ermitteln. Die USR III wird die Ermittlung des Ressourcenpotenzials erst in Zukunft verändern und sodann eine erneute Anpassung notwendig machen. Die EFV sollte den Gewichtungsfaktor aufgrund des Durchschnittes der Jahre 2012-2015 aktualisieren. Weitere Ausführungen unter Ziffer 3.2. (Siehe Brief NFA-Geberkantone) Position 3: Berücksichtigung der tieferen Ausschöpfbarkeit der Gewinne der juristischen Personen Der Bundesrat liefert im Wirksamkeitsbericht anders als der Bericht des Steuerungsorgans zur Unternehmenssteuerreform III keine überzeugende Antwort darauf, weshalb die Gewich-tung der Gewinne der Unternehmungen nicht bereits per 2016 umgesetzt werden kann. Auf Seite 13 wird argumentiert, dass das Mandat für den Wirksamkeitsbericht eine "ex post-Analyse" enthalte, wogegen die USR III "prospektiv" ausgelegt sei. Gerade weil sich die tiefere Ausschöpfbarkeit der Gewinne der juristischen Personen bereits in den letzten Finan-zierungsperioden unabhängig von zukünftigen Reformen gezeigt hat, ist eine Anpassung per 2016 gerechtfertigt. Dies gilt umso mehr, als eine tiefere Gewichtung der Gewinne der juristi-schen Personen per 2016 den Übergang zu den Anpassungen im Rahmen der USR III glät-ten und somit erleichtern würde. Würde die geltende Gewichtung fortgeführt, so wird das Steuerpotenzial derjenigen Kantone, welche über einen überdurchschnittlichen Anteil an juristischen Personen verfügen, weiterhin überschätzt. Betroffen bzw. benachteiligt sind insbesondere die ressourcenstarken Kantone und Wachstumslokomotiven der Schweiz. Es gibt keine stichhaltigen Argumente, die Position 3, Berücksichtigung der tieferen Auss-chöpfbarkeit der Gewinne der juristischen Personen ab 2016, abzulehnen. Im Grundsatz wurde die Forderung vom Bundesrat anerkannt. Ausserdem verweisen wir auf die Analyse von Dr. Frank Bodmer (Fehlanreize im Neuen Finanzausgleich; NZZ vom 14.3.2014), wo-nach der NFA aus Sicht der Nehmerkantone klare Anreize gegen Steuersenkungen setzt. Auch dies spricht für eine geringere Gewichtung der Gewinne der juristischen Personen. ln der Botschaft sollen die Auswirkungen einer tieferen Gewichtung der Gewinne der juristi-schen Personen auf den Ressourcenindex und die Ausgleichszahlungen aufgezeigt werden, damit die eidgenössischen Räte in der parlamentarischen Phase über die notwendige Ent-scheidungsbasis für die Einführung eines Gewichtungstaktors verfügen.

Gruppe der res-sourcenschwa-chen Kantone

Die ressourcenstarken Kantone stellen hierzu eine Forderung, die erst im Hinblick auf die USR III relevant sein wird. Sie bemängeln, dass bei der Berechnung des Ressourcenpoten-zials eines Kantons die Gewinne der juristischen Personen gleich angerechnet werden wie die Einkommen der natürlichen Personen, obwohl die steuerliche Ausschöpfung bei juristi-schen Personen deutlich tiefer ist als bei natürlichen Personen. Dies führe in Kantonen mit hohen Gewinnen juristischer Personen zu einem systematisch zu hohen Ressourcenpoten-zial und folglich zu hohen Ablieferung in den Ressourcenausgleich. Diese Forderung ist aus den nachfolgenden Gründen abzulehnen. Die Kantone legen im Rahmen ihrer Steuerhoheit selbst fest, wie weit sie die Gewinne der juristischen Personen steuerlich ausschöpfen wollen. Der scharfe Steuerwettbewerb bei den juristischen Personen, der insbesondere durch die ressourcenstarken Kantone gefördert wird, kann nun nicht ein Grund sein, die Berechnungsweise im Ressourcenausgleich anzupassen. Würde auf diese

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Anhang der Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015

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Forderung eingegangen, müssten die ressourcenstarken Kantone weniger Ressourcenaus-gleich zahlen und könnten die frei werdenden Mittel in weitere Steuersenkungen für juristi-sche Personen lenken. Dadurch würden der Steuerwettbewerb weiter angeheizt, die Dispari-täten weiter vergrössert statt verringert und die Zielsetzung des Finanzausgleichs ausgehe-belt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Abgrenzung zur USR III. Heute schon wer-den Anpassungen des Finanzausgleichs in diesem Zusammenhang gefordert. Sie sind Be-standteil der USR III und sollen zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden. Die Fra-gen im Zusammenhang mit der effektiven Steuerausschöpfung der Kantone sind im Rahmen der USR III zu prüfen. Eventuell sind neue Faktoren einzuführen. Position: Die Gewinne juristischer Personen und die Einkommen natürlicher Personen sind unabhängig von der steuerlichen Ausschöpfung gleichwertig ins Ressourcenpotenzial einzu-rechnen. Allfällige Änderungen sollen im Rahmen der USR III geklärt werden.

RKGK Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

Kantone

ZH

Nein Begründung: Im Wirksamkeitsbericht werden keine stichhaltigen Argumente genannt, wes-halb die Neugewichtung der Gewinne der Unternehmungen nicht bereits per 2016 eingeführt werden soll. Im Wirksamkeitsbericht wird argumentiert, dass das Mandat für den Wirksam-keitsbericht eine «ex post-Analyse» enthalte, wogegen die USR III «prospektiv» ausgelegt sei. Gerade weil sich die tiefere Ausschöpfbarkeit der Gewinne der juristischen Personen bereits in den letzten Finanzierungsperioden unabhängig von zukünftigen Reformen gezeigt hat, ist eine Anpassung ab 2016 gerechtfertigt. Dies gilt umso mehr, als eine geringere Ge-wichtung der Gewinne der juristischen Personen auf 2016 die finanziellen Verwerfungen im NFA ab etwa 2022 infolge der Anpassungen der USR III glätten würden. Wird die heutige Gewichtung fortgeführt, so wird das Steuerpotenzial derjenigen Kantone, die über einen überdurchschnittlichen Anteil an juristischen Personen verfügen, weiterhin überschätzt. Be-troffen bzw. benachteiligt sind insbesondere die ressourcenstarken Kantone und Wachs-tumslokomotiven der Schweiz. In der Botschaft sollen die Auswirkungen einer geringeren Gewichtung der Gewinne der juristischen Personen auf den Ressourcenindex und die Aus-gleichszahlungen aufgezeigt werden, damit die eidgenössischen Räte in der parlamentari-schen Phase über die notwendige Entscheidungsgrundlage für die Einführung eines Gewich-tungsfaktors verfügen.

BE Ja.Die Frage der Gewichtung der Gewinne der juristischen Personen wird sich im Rahmen der USR III stellen. Sie sollte nicht vorgezogen worden.

LU Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

UR

Ja, wir teilen die Auffassung des Bundesrats. Die Gewinne juristischer Personen und die Einkommen natürlicher Personen sind unabhängig von der steuerlichen Ausschöpfung gleichwertig ins Ressourcenpotenzial einzurechnen. Allfällige Änderungen sollen im Rahmen der USR III geklärt werden. Begründung: Identisch mit Stellungnahme der ressoucenschwachen Kantone

SZ

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz setzt sich für einen fairen NFA ein. Wenn in der vergangenheitsbezogenen Analyse der Finanzierungsperiode 2012–2015 festgestellt wird, dass sich die geringere Ausschöpfbarkeit der Gewinne der juristischen Personen im Ver-gleich zu den Einkommen der natürlichen Personen bereits für die vergangenen Jahre ge-zeigt hat und dies objektiv messbar belegt wird, dann unterstützt er die sachgerechte logi-sche Konsequenz, die Gewichtung diesem Umstand anzupassen.

OW

Die ressourcenstarken Kantone stellen hierzu eine Forderung, die erst im Hinblick auf die USR III relevant sein wird. Sie bemängeln, dass bei der Berechnung des Ressourcenpoten-zials eines Kantons die Gewinne der juristischen Personen gleich angerechnet werden wie die Einkommen der natürlichen Personen, obwohl die steuerliche Ausschöpfung bei juristi-schen Personen deutlich tiefer ist als bei natürlichen Personen. Dies führe in Kantonen mit hohen Gewinnen juristischer Personen zu einem systematisch zu hohen Ressourcenpoten-zial und folglich zu hohen Ablieferungen in den Ressourcenausgleich. Diese Forderung ist aus den nachfolgenden Gründen abzulehnen. Die Kantone legen im Rahmen ihrer Steuerhoheit selbst fest, wie weit sie die Gewinne der juristischen Personen steuerlich ausschöpfen wollen. Der scharfe Steuerwettbewerb bei den juristischen Personen, der insbesondere durch die ressourcenstarken Kantone gefördert wird, kann nun nicht ein Grund sein, die Berechnungsweise im Ressourcenausgleich anzupassen. Würde auf diese Forderung eingegangen, müssten die ressourcenstarken Kantone weniger Ressourcenaus-gleich zahlen und könnten die frei werdenden Mittel in weitere Steuersenkungen für juristi-

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sche Personen lenken. Dadurch würde der Steuerwettbewerb weiter angeheizt, die Dispari-täten weiter vergrössert statt verringert und die Zielsetzung des Finanzausgleichs ausgehe-belt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Abgrenzung zur USR III. Heute schon wer-den Anpassungen des Finanzausgleichs in diesem Zusammenhang gefordert. Sie sind Be-standteil der USR III und sollen zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden. Position: Die Gewinne juristischer Personen und die Einkommen natürlicher Personen sind unabhängig von der steuerlichen Ausschöpfung gleichwertig ins Ressourcenpotenzial einzu-rechnen. Allfällige Änderungen sollen im Rahmen der USR III geklärt werden.

NW

Nein. Der Kanton Nidwalden befürwortet die Gewichtung der juristischen Personen im Res-sourcenpotenzial. Die Gewichtung der Gewinne der juristischen Personen hängt allein davon ab, dass die steuerliche Ausschöpfung insbesondere der ordentlich besteuerten Gewinne nicht mit derje-nigen der natürlichen Personen übereinstimmt. Ein direkter Zusammenhang mit der USR III besteht nicht. Tatsache ist, dass der durchschnittliche Ausschöpfungsfaktor nur rund 70 Prozent der Belastung der natürlichen Personen ausmacht. Das Ressourcenpotenzial kann und wird nicht gleich hoch besteuert. Dieser Systemmangel gilt es unabhängig von der USR III zu eliminieren. Die Gewinne der juristischen Personen sind ab 2016 gemäss ihrer effektiven steuerlichen Ausschöpfbarkeit im Ressourcenpotenzial zu berücksichtigen. Gerade weil sich die tiefere Ausschöpfbarkeit der Gewinne der juristischen Personen bereits in den letzten Finanzierungsperioden unabhängig von zukünftigen Reformen gezeigt hat, ist eine Anpassung per 2016 gerechtfertigt. Dies gilt umso mehr, als eine tiefere Gewichtung der Gewinne der juristischen Personen per 2016 den Übergang zu den Anpassungen im Rahmen der USR III glätten und somit erleichtern würde. Wird die geltende Gewichtung fortgeführt, so wird das Steuerpotenzial derjenigen Kantone überschätzt.

GL

Die ressourcenstarken Kantone stellen hierzu eine Forderung, die erst im Hinblick auf die USR III relevant sein wird. Sie bemängeln, dass bei der Berechnung des Ressourcenpoten-zials eines Kantons die Gewinne der juristischen Personen gleich angerechnet werden wie die Einkommen der natürlichen Personen, obwohl die steuerliche Ausschöpfung bei juristi-schen Personen deutlich tiefer ist als bei natürlichen Personen. Dies führe in Kantonen mit hohen Gewinnen juristischer Personen zu einem systematisch zu hohen Ressourcenpoten-zial und folglich zu hohen Ablieferung in den Ressourcenausgleich. Diese Forderung ist aus den nachfolgenden Gründen abzulehnen. Die Kantone legen im Rahmen ihrer Steuerhoheit selbst fest, wie weit sie die Gewinne der juristischen Personen steuerlich ausschöpfen wollen. Der scharfe Steuerwettbewerb bei den juristischen Personen, der insbesondere durch die ressourcenstarken Kantone gefördert wird, kann nun nicht ein Grund sein, die Berechnungsweise im Ressourcenausgleich anzupassen. Würde auf diese Forderung eingegangen, müssten die ressourcenstarken Kantone weniger Ressourcenaus-gleich zahlen und könnten die frei werdenden Mittel in weitere Steuersenkungen für juristi-sche Personen lenken. Dadurch würden der Steuerwettbewerb weiter angeheizt, die Dispari-täten weiter vergrössert statt verringert und die Zielsetzung des Finanzausgleichs ausgehe-belt. Die Reduktion der Gewichtung hätte für den ressourcenschwachen Kanton Glarus einen Anstieg des Ressourcenindex und damit ein Rückgang der Ausgleichszahlungen zur Folge. Damit würden die Fehlanreize des heutigen Finanzausgleichsystems (vgl. Ausführungen unter Kapitel 2.8) noch verstärkt. Gerade die ressourcenschwachen Kantone sollten für ihre Bemühungen zur Verbesserung des Steuersubstrates belohnt werden. Dies war zumindest eine ursprüngliche Absicht bei der Neugestaltung des Finanzausgleichs, über Verbesserung der Standortattraktivität selbst zu einem Geberkanton zu werden. Es ist deshalb wichtig, die bestehenden Fehlanreize nicht über eine veränderte Gewichtung der Komponenten der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage anzugehen, sondern über eine Abschwächung der Progression im Ressourcenausgleich. Position: Die Gewinne juristischer Personen und die Einkommen natürlicher Personen sind unabhängig von der steuerlichen Ausschöpfung gleichwertig ins Ressourcenpotenzial einzu-rechnen. Eine Abschwächung der Progression im Ressourcenausgleich ist im Rahmen des dritten Wirksamkeitsberichtes zu prüfen.

ZG

Nein. Die tiefere Ausschöpfbarkeit der Gewinne der juristischen Personen hat sich bereits in der Vergangenheit gezeigt und ist daher ab 2016 zu korrigieren. Eine tiefere Gewichtung der Gewinne der juristischen Personen ist notwendig, um das Ressourcenpotenzial der Kantone korrekt zu ermitteln. Die USR III wird die Ermittlung des Ressourcenpotenzials erst in Zukunft verändern und sodann eine erneute Anpassung notwendig machen. Die EFV sollte den Gewichtungsfaktor aufgrund des Durchschnittes der Jahre 2012–2015 aktualisieren.

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FR

Nous partageons l’avis du Conseil fédéral sur ce point. Il n’y a pas de raison de réduire le poids des bénéfices des personnes morales dans le calcul du potentiel des ressources tant que les facteurs bêta sont maintenus. La question devra être réexa-minée le moment venu, dans le cadre de la RIE III. Il ne serait pas opportun de la traiter de manière anticipée dans le cadre de la deuxième réévaluation périodique du système péréquatif fédéral.

SO Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

BS

Nein, die Berechnungen der ressourcenstarken Kantone haben ergeben, dass die Gewinne der juristischen Personen mit einem Gewichtungsfaktor von 0,7 in das Ressourcenpotential einfliessen müssten, um der tieferen steuerlichen Ausschöpfbarkeit der Gewinne der juristi-schen Personen Rechnung zu tragen. Wir fordern, dass die Gewinne der juristischen Perso-nen ab der Vierjahresperiode 2016- 2019 mit einem reduzierten Gewichtungsfaktor in das Ressourcenpotenzial einfliessen, da sich die tiefere Ausschöpfbarkeit der Gewinne der juris-tischen Personen bereits in den letzten Finanzierungsperioden gezeigt hat. Eine Anpassung ist deshalb gerechtfertigt und stellt keine Vorwegnahme der Unternehmenssteuerreform III dar.

BL Der Kanton Basel-Landschaft lehnt wie der Bundesrat die Reduktion der Gewichtung der Gewinne der juristischen Personen im Ressourcenpotenzial zum jetzigen Zeitpunkt ab. Die-se Frage soll im Zusammenhang mit der USR III diskutiert und geklärt werden.

SH

Die unterschiedliche Ausschöpfbarkeit des Ressourcenpotentials bei juristischen Personen ist eine statistische Tatsache; eine tiefere Gewichtung der Unternehmensgewinne damit logische Konsequenz. Wir unterstützen daher eine Gewichtung der Unternehmensgewinne mit 70% bzw. 0.7.

AR Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

AI Ja. Eine Neugewichtung der Gewinne wird im Rahmen der USR 111 geprüft. Eine vor- und nur kurzzeitige Neugewichtung ohne Berücksichtigung der Auswirkungen der USR III ist abzulehnen.

SG Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

GR

Ja, auch die Gewinne der juristischen Personen sind für die Bemessung des Ressourcenpo-tenzials wie bisher mit dem Faktor Beta zu gewichten ohne zusätzlich noch auf 70 Prozent zu reduzieren. Im Zuge der USR III wird die Behandlung der Gewinne der juristischen Per-sonen neu zu prüfen sein.

AG

Der Kanton Aargau lehnt eine tiefere Gewichtung der Gewinne der juristischen Personen im Ressourcenpotenzial ab. Allfällige Neugewichtungen von einzelnen Komponenten des Res-sourcenpotenzials sind im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III zu prüfen, sofern dies aufgrund der darin ergriffenen Massnahmen gerechtfertigt ist.

TG

Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschachen Kantone Antrag: Wir beantragen in Übereinstimmung mit dem Bundesrat, die Gewinne juristischer Personen und die Einkommen natürlicher Personen unabhängig von der steuerlichen Ausschöpfung gleichwertig in das Ressourcenpotenzial einzurechnen. Allfällige Änderungen sollen im Rahmen der USR III geklärt werden.

TI

II Governo rammenta come lo sfruttamento fiscale degli utili delle persone giuridiche è stato negli ultimi anni inferiore a quello dei redditi delle persone fisiche. Di conseguenza il Consi-glio di Stato, diversamente da quanto propone il Consiglio federale, sostiene l'opportunità di ridurre Ia ponderazione degli utili delle persone giuridiche nel potenziale delle risorse, senza attendere, come suggerito dal Consiglio federale, Ia conclusione dei lavori relativi alla riforma delle imprese III.

VD

Le Canton de Vaud ne partage pas l'avis du Conseil fédéral. II est établi que l'exploitation du potentiel fiscal issu des bénéfices des personnes morales est nettement plus basse que celle des revenus des personnes physiques. Afin que le rendement des potentiels de ressources reflète Ia réalité, les bénéfices des personnes morales doivent peser moins lourd dans l'as-siette fiscale agrégée. Le Canton de Vaud soutient dès lors une réduction dès à présent de Ia pondération des bénéfices des personnes morales dans le potentiel de ressources. En l'état, Ia RPT, prétérite les pôles économiques, créateurs de richesses pour l'ensemble du pays.

VS

Oui Cette revendication des cantons à fort potentiel est à rejeter. En effet, les cantons ont Ia compétence de déterminer, dans le cadre de leur souveraineté fiscale, jusqu'à quel point ils souhaitent exploiter fiscalement le bénéfice de leurs personnes morales. La concurrence fiscale relative aux personnes morales et engagée par les cantons à fort potentiel de res-sources, ne constitue pas une raison pour adapter le mode de calcul au détriment des can-tons à faible potentiel de ressources. En accédant à cette revendication, les cantons contri-buteurs verraient diminuer leurs contributions au fonds de péréquation des ressources. Les montants libérés permettraient de financer de nouvelles baisses fiscales. La concurrence fiscale indigène serait ainsi renforcée, les disparités entre cantons contributeurs et cantons

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Anhang der Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015

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receveurs continueraient de s'accroître. L'objectif de Ia péréquation financière, à savoir réduire les disparités entre cantons en termes de capacité financière et de charge fiscale, ne serait plus atteint. II est donc important de séparer Ia prise en compte du bénéfice déterminant dans le potentiel de ressources et l'exploitation fiscale qui est en fait par les cantons. De plus, rappelons qu'avec les actuels facteurs beta pris en compte aujourd'hui, le bénéfice déterminant des personnes morales à statut fiscal particulier est déjà largement réduit de par le fait que ces facteurs beta sont très peu élevés et que le bénéfice des sociétés non ordinai-res n'est donc que très partiellement pris en compte dans les calculs de péréquation finan-cière intercantonale. Cette question devra être traitée lors de Ia mise en place de Ia RIE III, sachant qu'il faudra trouver des solutions à Ia modification des facteurs beta actuels utilisés pour Ia pondération du bénéfice déterminant des sociétés à statut fiscal particulier (holding, sociétés mixtes et sociétés de domicile). Traiter cette question actuellement est inadéquat sachant que de nombreuses décisions, notamment en provenance de I'UE et de I'OCDE, sont d'abord atten-dues en vue d'une adaptation de Ia fiscalité suisse des entreprises aux exigences de I'UE.

NE

Pour Neuchâtel, il apparaît nécessaire de tenir compte dans le calcul du potentiel de res-sources, de l'exploitabilité moindre des bénéfices des personnes morales par rapport aux revenus des personnes physiques. Notre canton considère toutefois que d'éventuels chan-gements en Ia matière devront être discutes dans le cadre de Ia RIE III et en fonction des changements qui découleront de cette reforme.

GE

Non, L'exploitabilité différente du potentiel de ressources des personnes morales est aujour-d'hui une réalité statistique. Le potentiel de ressources doit refléter Ia valeur ajoutée pouvant être fiscalement exploitée dans un canton. Dans presque tous les cantons, les bénéfices des personnes morales génèrent moins de recettes fiscales que les revenus des personnes physiques. De ce fait, il serait plus juste que les bénéfices des sociétés soient intégrés dans l'assiette fiscale agrégée avec un facteur de pondération plus bas que les revenus des personnes physiques.

JU

Oui. Une adaptation pourrait être envisagée s'il était prouvé que globalement ou pour une catégorie particulière de cantons, le potentiel des personnes morales était inéquitablement pris en compte. La juste fixation des taux moyens bêta actuels pourraient déjà induire de sensibles différences dans la détermination des potentiels cantonaux déjà fort différents entre les cantons. Appliquer un taux de réduction uniforme à toutes les personnes morales et cantons, réduirait encore ces écarts, et particulièrement pour les cantons financièrement forts, donc au détriment des paiements aux cantons les plus faibles et donc de l'atteinte des objectifs visés.

Parteien BDP -

CVP

Dieser Frage lässt die CVP grosse Bedeutung zukommen. Sie kann zum jetzigen Zeitpunkt aber unsererseits nicht abschliessend beantwortet werden. Die CVP schlägt vor, dass hin-sichtlich des dritten Wirksamkeitsberichts analysiert wird, ob der Faktor geändert werden sollte – und wenn ja – welcher Faktor unter 1 die optimale Gewichtung der Gewinne der juristischen Personen ausmachen würde.

EVP

Ja. Die Problematik, dass sich das Ressourcenpotenzial von juristischen Personen schlech-ter ausschöpfen lässt als jenes von natürlichen Personen, ist in jedem Kanton in ähnlicher Weise vorhanden. Es kann daher keine generelle Ungerechtigkeit oder Ungleichbehandlung der Kantone beobachtet werden. Es liegt im Gegenteil in der Verantwortung der Kantone, auch das Ressourcenpotenzial der juristischen Personen möglichst gut auszuschöpfen. Wenn die Gewinne der juristischen Personen auch künftig mit vollem Gewicht in die Berech-nung des Ressourcenpotenzials einfliessen, verstärkt dies die entsprechenden Anreize. Im Übrigen teilt die EVP die Ansicht des Bundesrates, dass eine Neugewichtung der Gewinne von juristischen Personen zwingend in Kenntnis der Auswirkungen einer allfälligen Unter-nehmenssteuerreform III erfolgen müsste.

FDP -

FDP_SZ

Ja, wir teilen diese Auffassung. Die Gewinne der juristischen Personen sind im Vergleich zur Gewichtung der Indikatoren bei den natürlichen Personen nicht noch mehr nach unten zu korrigieren, weil ansonsten die Indikatoren der natürlichen Personen überbewertet werden. Dies führt zu einer Benachteiligung von Kantonen, deren Einnahmen vor allem auf natürliche Personen zurück zu führen sind, wogegen wir uns explizit aussprechen.

FDP_VD Non. II est établi que l'exploitation du potentiel fiscal issu des bénéfices des personnes mora-les est nettement plus basse que celle des revenus des personnes physiques. II faut que le

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rendement des potentiels de ressources reflète Ia réalité. Pour cette raison, les bénéfices des personnes morales doivent peser moins lourd dans l'assiette fiscale agrégée. Le Canton de Vaud soutient dès lors une réduction dès à présent de Ia pondération des bénéfices des personnes morales dans le potentiel de ressources. En l'état, Ia RPT prétérite les pôles économiques, créateurs de richesses pour l'ensemble du pays.

FDP_ZG Nein. Für eine Gewichtung der Gewinne der juristischen Personen im Ressourcenpotenzial erachten wir sogar einen tieferen Prozentsatz (als 70 %) als richtig.

GLP

Die Grünliberalen teilen die Auffassung des Bundesrats. Die Geberkantone argumentieren, dass die Gewinne der juristischen Personen heute in vielen Kantonen tiefer besteuert wer-den als die Einkommen der natürlichen Personen. Eine zusätzliche, pauschale Reduktion der Gewinne aufgrund ihrer angeblich generell tieferen Ausschöpfbarkeit wäre systemwidrig. Es ist ein bewusster und sinnvoller methodischer Grundsatz des neuen Finanzausgleichs, die Bemessung der Ausgleichszahlungen nicht von der Steuerbelastung abhängig zu ma-chen. Ausserdem wird die Erfassung der Gewinne im Ressourcenpotenzial im Nachgang zur USTR III sowieso einer Anpassung unterzogen werden müssen. Es macht keinen Sinn, nun kurzfristig eine neue Berechnungsmethode einzuführen, welche in einigen Jahren bereits wieder angepasst werden muss.

SP

Ja. Es ist bereits absehbar, dass im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III ganz grund-legende Korrekturen an der Berechnung des Ressourcenpotenzials vorgenommen werden müssen, damit der Finanzausgleich nicht ganz aus dem Gleichgewicht fallen wird. Bereits jetzt solche Anpassungen zu tätigen, im Wissen, dass in Kürze aufgrund der USR III weitere Anpassungen folgen müssen, erachtet die SP als nicht zielführend.

SVP -

Verbände CP -

economiesuisse

Ein fixer Gewichtungstaktor hat den Nachteil, dass grundlegende steuerliche Entwicklungen in den Kantonen, die Einfluss auf die Ausschöpfbarkeit der Unternehmensgewinne haben, nur periodisch berücksichtigt werden können. Die Projektorganisation USR III hat einen alternativen Vorschlag erarbeitet, der einerseits flexibel ist, anderseits allgemein genug, so dass sich steuerpolitische Entscheide der Kantone im Ergebnis kaum niederschlagen. eco-nomiesuisse unterstützt einen solchen flexiblen Ansatz. Wie die Erfahrung gezeigt hat, kann bei der Berechnung des Ressourcenpotentials ein Ge-winnsteuerfranken nicht gleich behandelt werden wie ein Einkommenssteuerfranken, weil die Kantone Unternehmensgewinne steuerlich weniger ausschöpfen können als Einkommen. Die Geberkantone schlagen deshalb eine angepasste, d.h. tiefere Gewichtung der Unter-nehmensgewinne bei der Berechnung des Ressourcenpotentials vor (Faktor 0.7 statt 1). Das Thema ist auch in der Unternehmenssteuerreform III von Bedeutung. Dort wird eine ähnliche Massnahme in Betracht gezogen, um Änderungen am Ressourcenausgleich als Folge der Reform auszugleichen. Die Frage ist, wann die Massnahme umgesetzt wird. Der Bundesrat will auf die Unternehmenssteuerreform III warten und auf eine frühe Umsetzung per 2016, wie von den Geberkantonen gefordert, verzichten. Die vorhandenen Unterlagen und Berech-nungen lassen es nicht zu, die Auswirkungen einer frühen, isolierten Umsetzung der Mass-nahme zu beurteilen (in der Unternehmenssteuerreform III würde sie von anderen Mass-nahmen begleitet). economiesuisse macht beliebt, dass die notwendigen Informationen zur Beurteilung eines solchen Schritts (eine frühe Umsetzung per 2016) in der Botschaft aufbe-reitet werden, damit eine fundierte Diskussion möglich wird. Sofern die finanziellen Auswir-kungen vertretbar sind, unterstützt economiesuisse eine tiefere Gewichtung der Unterneh-mensgewinne im Ressourcenpotential ab 2016.

FER

Oui, il est inutile de procéder aujourd'hui à une telle réduction sachant que Ia RIE III exigera à plus ou moins court terme de déterminer un nouveau facteur de pondération des bénéfices des entreprises qui dépendra des mesures de politique fiscale qui seront adoptées dans le cadre de cette reforme.

KV Schweiz -

SAV Identisch mit Stellungnahme von economiesuisse

SBV -

SGB Ja. Es ist sinnlos, die Gewichtung der Gewinne der juristischen Personen zum jetzigen Zeit-punkt zu ändern, da dies ohnehin im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III geschehen wird.

SGV Ja. Der SGV unterstützt eine klare Trennung der beiden Vorhaben NFA und Unternehmens-steuerreform III (USRIII). Der SGV verschliesst sich nicht grundsätzlich einer Mindergewich-tung der Gewinne von juristischen Personen im Rahmen der USRIIIVorlage.

sgv -

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Anhang der Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015

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SSV

Tatsächlich trifft es zu, dass das Ressourcenpotenzial der juristischen Personen nicht im gleichen Ausmass ausgeschöpft wird und werden kann wie dasjenige der natürlichen Perso-nen. Damit wird auch das Ressourcenpotenzial der Städte überschätzt, und insofern ist aus Sicht des SSV eine weitere Reduktion mit einem Faktor von z.B. 70% durchaus plausibel. Allerdings wird damit das empfindliche Gleichgewicht zwischen den ressourcenstarken und -schwachen Kantonen tangiert. Trotz unterschiedlicher Ausgangslagen und Sichtweisen der Mitglieder schliesst sich der SSV daher der Haltung des Bundesrats an, allerdings muss die Problematik der Steuern der juristischen Personen im Rahmen der USR III zwingend und frühzeitig unter vollwertigem Einbezug der Städte und urbanen Gemeinden diskutiert wer-den.

Travail.Suisse

On ne peut répondre à cette question qu’en lien avec la 3ème réforme de l’imposition des entreprises. Il faudra revoir la pondération des bénéfices déterminants des personnes mora-les dans le potentiel de ressources, vu que les facteurs bêta utilisés pour la pondération des bénéfices des sociétés jouissant d’un statut fiscal privilégié devraient tomber et qu’il faudra les remplacer par d’autres facteurs de pondération. Nous profitons de cette question pour rappeler que pour nous la 3ème réforme fiscale des entreprises ne doit pas conduire à ren-forcer la concurrence fiscale mais être aménagée de façon à ce que la concurrence fiscale soit saine et ne conduise pas à des pertes fiscales pour les cantons et la Confédération.

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Tabelle 8: Bemerkungen zur Frage 6 - Gewichtung der Gewichtung der Grenzgängereinkom-men im Ressourcenpotenzial Vernehmlasser Bemerkungen

Kantonsgruppe

KdK

Die Kantone teilen die Auffassung des Bundesrates, die Grenzgängereinkommen im Res-sourcenpotenzial seien nicht neu zu 50 Prozent, sondern weiterhin zu 75 Prozent zu be-rücksichtigen. Begründung: Eine Anpassung erfolgte bereits im Hinblick auf die 2. NFA-Periode. Falls später im Rahmen der USR III eine Gewichtung der Unternehmensgewinne nach de-ren Ausschöpfbarkeit eingeführt wird, ist die Frage der Gewichtung der Grenzgängerein-kommen neu zu prüfen.

NFA-Geberkonferenz

Keine Position der Geberkantone.

Gruppe der res-sourcenschwa-chen Kantone

Gestützt auf den ersten Wirksamkeitsbericht wird das Einkommen der Grenzgänger seit 2012 mit reduziertem Gewicht von 75 Prozent (Faktor Delta) in das Ressourcenpotenzial eingerechnet. Die aktuellen Auswertungen zeigen, dass die gewünschte Wirkung erzielt wird. Es besteht aktuell kein Bedarf für weitere Korrekturen. Eine erneute Prüfung soll erst im Zuge der USR III vorgenommen werden. Position: Auf eine weitere Reduktion der Grenzgängereinkommen im Ressourcenpotenzial ist zu verzichten. Sie kann im Rahmen der USR III nochmals geprüft werden.

RKGK Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

Kantone

ZH

Ja Begründung: Der Kanton Zürich hatte bereits im ersten Wirksamkeitsbericht eine geringere Gewichtung der Grenzgängereinkommen im Ressourcenpotenzial abgelehnt, weil sie sach-lich nicht gerechtfertigt ist.

BE Ja .Eine Reduktion der Gewichtung der Grenzgängereinkommen von 100 auf 75 Prozent erfolgte bereits auf die zweite NFA-Periode hin. Eine weitere Reduktion der Gewichtung dieser Einkommen auf 50 Prozent drängt sich nicht auf.

LU Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

UR

Ja, wir teilen die Meinung des Bundesrats, auf eine weitere Reduktion der Grenzgängerein-kommen im Ressourcenpotenzial zu verzichten. Falls später im Rahmen der USR III eine Gewichtung der Unternehmensgewinne nach deren Ausschöpfbarkeit eingeführt wird, kann aus unserer Sicht die Frage der Gewichtung der Grenzgängereinkommen neu geprüft wer-den. Begründung: Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

SZ

Bereits im Rahmen der Anhörung zu den Zahlen des Ressourcen-, Lasten- und Härteaus-gleichs 2012 hat der Kanton Schwyz die damalige reduzierte Berücksichtigung der Grenz-gängereinkommen auf neu 75% als nicht konsequent taxiert, als damit erstmals Lastenüber-legungen in die Ermittlung des Ressourcenausgleichs einfliessen. Der Ressourcenausgleich soll der Kompensation unterschiedlicher Erträge und nicht von unterschiedlicher Belastungen dienen. Vor diesem Hintergrund stehen wir einer weiteren Reduktion der Berücksichtigung der Grenzgängereinkommen ablehnend gegenüber.

OW Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

NW Ja

GL Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

ZG Dazu nimmt der Kanton Zug nicht Stellung.

FR

Nous sommes d’accord avec le Conseil fédéral. Un ajustement a déjà été effectué à ce sujet lors de précédente réévaluation du système, en réduisant la part des revenus des frontaliers prise en compte dans le calcul du potentiel de ressource de 100 % à 75 %. Cette modifica-tion était justifiée et suffisante. Il ne serait pas approprié d’aller plus loin.

SO Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

BS Nein, wir teilen diese Auffassung des Bundesrates nicht und befürworten eine Reduktion auf 50 Prozent. Die Belastungen der Grenzgängerkantone rechtfertigen eine Reduktion des Anteils, mit dem die Grenzgängereinkommen in das Ressourcenpotential einfliessen.

BL Der Kanton Basel-Landschaft teilt die Auffassung des Bundesrates nicht, sondern befürwor-tet eine stärkere Reduktion der Gewichtung der Grenzgängereinkommen im Ressourcenpo-

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tenzial (neu 50%). Die Grenzgänger verursachen Kosten, welche den betroffenen Kantonen nicht abgegolten werden. Der Kanton Basel-Landschaft ist in besonderem Mass davon be-troffen, weil er bekanntlich keine Abgeltung aus dem Sonderlastenausgleich erhält.

SH Wir schliessen uns der Auffassung des Bundesrates an.

AR Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

AI Ja. Eine weitere Senkung auf 50% erachten wir nicht für gerechtfertigt.

SG Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

GR

Ja, die Grenzgängereinkommen sind weiterhin zu 75 Prozent (Faktor Delta) zu gewichten. Die geltende Gewichtung stützt sich auf den ersten Wirksamkeitsbericht. Die aktuellen Aus-wertungen zeigen, dass die gewünschte Wirkung erzielt wird. Auch hier drängt sich vorder-hand keine Anpassung auf.

AG

Der Kanton Aargau teilt die Auffassung des Bundesrats. Die Reduktion auf 75 % erfolgte schon im Rahmen des 1. NFA-Wirksamkeitsberichts. Eine weitere Neugewichtung ist im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III zu prüfen, sofern dies aufgrund der darin ergrif-fenen Massnahmen gerechtfertigt ist.

TG

Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschachen Kantone Position: Ja; auf eine Reduktion der Grenzgängereinkommen im Ressourcenpotenzial ist zurzeit zu verzichten. Sie kann im Rahmen der USR III nochmals geprüft werden.

TI

II Governo ticinese ritiene che attraverso Ia riduzione del fattore di ponderazione dei redditi dei lavoratori frontalieri, dall'attuale 75% al 50%, si riuscirà a considerare, quanto meno in una certa misura, i costi non indennizzati causati da questa tipologia di lavoratori. Tali redditi contribuiscono solo in minima parte all'arricchimento dell'economia locale, determinando invece l'effetto distorto di far risultare il nostro Cantone più "ricco" di quanto non lo sia. ln effetti, i redditi dei lavoratori frontalieri, oltre ad essere esportati quasi integralmente (e quindi non generare alcun indotto in termini di consumi, se non in misura molto ridotta), sono di fatto neutralizzati dalla pressione al ribasso sui salari che, a sua volta, si ripercuote negati-vamente sull'occupazione di personale indigeno (in particolare nel settore terziario), con conseguenze negative anche sui consumi interni. II Consiglio di Stato sostiene quindi fermamente Ia proposta di ridurre il fattore di pondera-zione dei redditi dei frontalieri, e ciò contrariamente alla posizione espressa dall'Esecutivo federale.

VD Le Conseil d'Etat soutient Ia proposition du Conseil fédéral.

VS

Oui Le revenu des frontaliers est déjà pris en compte partiellement dans le potentiel de ressour-ces des cantons à 75% depuis 2012. Cette décision faisait suite à une proposition du grou-pe technique Efficacité lors du premier rapport sur l'évaluation de l'efficacité. Les évaluations actuelles montrent que l'effet souhaité est atteint et qu'il n'existe donc aucun besoin de pro-céder à une nouvelle correction.

NE

A l'issue du premier rapport sur l'évaluation de l'efficacité, une pondération a été introduite dans Ia prise en compte des revenus des frontaliers, afin de tenir compte des frais non in-demnisés que les frontaliers occasionnent (spillover effects). A notre connaissance, aucune étude n'a été faite pour déterminer si Ia pondération constitue ou non une juste prise en compte des spillover effects. En ce sens, Neuchâtel ne rejoint pas Ia position du Conseil fédéral et considère que Ia pondération introduite mérite d'être réexaminée.

GE

Oui, l'introduction du facteur delta permet de tenir compte du fait que les revenus des fronta-liers entrent dans le calcul du revenu déterminant pour l'imposition à Ia source des frontaliers alors que les coûts spécifiques imposés par leur situation à Ia frontière du pays ne sont pas compenses. Par conséquent, notre Conseil accepte le maintien de Ia pondération actuelle du revenu des frontaliers.

JU

Non. Le premier rapport sur l'efficacité de la RPT opposait deux propositions : une réduction de -50% et une réduction de -25%. La proposition d'origine provenait directement de la Confédération et portait sur -50%, la « variante bis consensuelle » pour limiter les effets financiers étant -25%. La réduction de moitié découle de l'importance du taux de reprise, très élevé en correspondance de l'exploitation fiscale réelle du potentiel de ressources des tra-vailleurs frontaliers. La reprise est particulièrement forte pour les cantons aux indices de ressources les plus faibles. Il suffit pour s'en convaincre de voir l'effet d'un passage d'une réduction de -25% à -50% pour notre canton au tableau 9.5 : -3,6 millions de francs, sachant que l'impôt moyen réellement encaissé était de 16,9 mios sur la période considérée. 85% de cette rentrée était reprise via la détermination du potentiel de ressources. Ce résultat n'est pas étonnant puisque le 2e rapport annonce clairement le taux d'écrêtage moyen à 80% pour l'ensemble des cantons financièrement faibles. 20% pour les cantons financièrement forts (cf. chapitre 5.4.2). Avec la réduction actuelle, la reprise est encore d'environ 63%

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contre 43% avec une réduction de -50%. C’est bien avec une réduction de moitié que le taux de reprise indirecte via la RPT est le plus juste ou proche de la réalité fiscale du terrain. Actuellement, près des deux tiers de ce que notre canton touche se voit soustrait indirecte-ment dans le paiement RPT. C'est une erreur manifeste. Il faut la corriger.

Parteien BDP -

CVP

Die CVP teilt die Auffassung des Bundesrates, anerkennt aber auch die herausfordernde Lage der Grenzkantone. Für die quellenbesteuerten Bruttolöhne der Grenzgänger wurde auf die zweite Vierjahresperiode hin bereits der Faktor Delta eingeführt, dieser soll nun nicht gleich nochmals reduziert werden. Die schwierige Situation der Grenzkantone muss aber weiterhin genau verfolgt werden.

EVP

Ja. Die EVP anerkennt zwar die herausfordernde Lage der Grenzkantone. Für die quellen-besteuerten Bruttolöhne der Grenzgänger wurde jedoch auf die zweite Vierjahresperiode hin bereits eine verminderte Gewichtung eingeführt. Diese soll nun nicht gleich nochmals redu-ziert werden.

FDP -

FDP_SZ Keine Anmerkungen.

FDP_VD Le PLR Vaud abonde dans le sens de Ia proposition du Conseil fédéral.

FDP_ZG Keine Bemerkungen, ausser der, dass die tatsächlichen Gegebenheiten (wie hoch werden Grenzgängereinkommen tatsächlich besteuert?) eine andere Lösung nahelegen würden.

GLP

Die Grünliberalen sind damit einverstanden, die Grenzgängereinkommen weiterhin zu 75 Prozent zu berücksichtigen. Bereits die nach der ersten Vierjahresperiode beschlossene Reduktion von 100 auf 75 Prozent war methodisch nicht zu rechtfertigen, weil sie Ressour-cen- und Lastenelemente miteinander vermischt. Es wäre deshalb im Grunde genommen methodisch richtig, die Berücksichtigung der Grenzgängereinkommen wieder zu erhöhen. Wir akzeptieren jedoch den damals getroffenen politischen Entscheid und verzichten deshalb auf einen Antrag.

SP Ja

SVP -

Verbände CP -

economiesuisse Dazu nimmt economiesuisse keine Stellung.

FER

Non. Notre Fédération est d'avis que le facteur delta doit être abaissé à 50%, ce qui permet-trait de réduire encore Ia prise en compte des revenus des frontaliers dans le potentiel de ressources et de se rapprocher plus fidèlement de Ia réalité des coûts occasionnes par les frontaliers dans les cantons concernes. Enfin en ce qui concerne les revenus bruts des frontaliers, conformément aux recommanda-tions faites en 2010, notre Fédération est certes satisfaite de constater que pour Ia deuxième période quadriennale, le facteur delta a été adopté, ce qui permet de réduire encore de 25 % le montant déterminant des recettes de l'impôt à Ia source. Ainsi, an tient compte des frais non indemnisés occasionnés par les frontaliers. Notre Fédération salue cette mesure qui déploie les effets souhaites d'allégement dans le calcul de leur potentiel de ressources dans les cantons frontaliers, néanmoins elle est en faveur d'un abaissement supplémentaire du facteur delta de 75% a 50%, pour que les revenus des frontaliers ne soient plus pris en compte qu'à moitié.

KV Schweiz -

SAV Identisch mit Stellungnahme von economiesuisse

SBV -

SGB Ja

SGV Ja, umso mehr als eine Anpassung dieser Berücksichtigung bereits für die zweite NFA Peri-ode erfolgte.

sgv -

SSV

Grundsätzlich ist eine angemessene Reduktion begründet und systemkonform. Der Wirk-samkeitsberichthält auf S. 218 fest: «Doch auch dieser Anteil ist noch zu hoch, verglichen mit den Kosten und Erträgen, welche sich für die Grenzkantone ergeben». Für eine weitere Reduktion gibt es daher durchaus gute Gründe, insbesondere mit Blick auf die betroffenen Städte und urbanen Gemeinden in Grenznähe, ebenso spricht einiges dafür, die getroffene Kompromissregelung nicht bereits wieder in Frage zu stellen. Aufgrund der unterschiedlichen Betroffenheiten und Sichtweisen der Mitglieder enthält sich der SSV einer Stellungnahme.

Travail.Suisse Oui. Il n’y a d’ailleurs qu’un seul canton qui propose le nouveau taux de 50%. Le taux de 75% représente d’ailleurs déjà une diminution par rapport à la situation qui prévalait avant

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2012 (taux de 100%).

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Tabelle 9: Bemerkungen zur Frage 7 - Reduktion der Ausgleichszahlungen ressourcenschwa-cher Kantone Vernehmlasser Bemerkungen

Kantonsgruppe

KdK

Die Kantone teilen die Auffassung des Bundesrates, dass bei den Ausgleichszahlungen ressourcenschwacher Kantone mit einer steuerlichen Ausschöpfung unter dem Durchschnitt der ressourcenstarken Kantone keine Reduktion vorzunehmen ist. Begründung: Damit würde eine wesentliche Errungenschaft der NFA, nämlich die Loslösung des Finanz-ausgleichs vom Ausgabenverhalten der Kantone, aufgehoben. Die Verringerung der Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und in der Steuerbe-lastung zwischen den Kantonen ist ein ausdrückliches Ziel des Finanzausgleichs (Art. 2 Bst. b FiLaG). Minderheitsposition: Die Kantone sind der Meinung, dass das Anliegen einer Steuerdum-ping-Regel zu prüfen ist. Begründung: Es ist politisch schwer vermittelbar, wenn ressourcenschwache Kantone ihre Transferzahlungen aus dem Finanzausgleich so einsetzen, dass Steuersätze der Geberkan-tone insbesondere in Nischenbereichen deutlich unterboten werden.

NFA-Geberkonferenz

Nein. Das Anliegen einer Steuerdumping-Regel ist weiter zu verfolgen, da es politisch schwer vermittelbar ist, wenn ressourcenschwache Kantone ihre Transferzahlungen aus dem Finanzausgleich so einsetzen, dass sie die Steuersätze der Geberkantone insbesonde-re in Nischenbereichen massiv unterbieten. Weitere Ausführungen unter Ziffer 3.3. (Siehe Brief NFA-Geberkantone) Position 4: Reduktion des Ressourcenausgleichs bei Steuerdumping Es war zwar ein Argument bei der Entwicklung des NFA, dass die Nehmerkantone ihre ho-hen Steuern senken können. Hauptziel der NFA war und ist jedoch, die finanzschwachen Kantone mit zweckfreien Mittel zu versehen, so dass sie ihre Aufgaben erfüllen können. Es war also nicht vorgesehen, dass sie die Geberkantone steuerlich unterbieten. Die ressourcenschwachen Kantone senkten beim mobilen Steuersubstrat ihre Steuern stär-ker als die ressourcenstarken Kantone. Die ressourcenschwachen Kantone konnten beim Ressourcenpotential zulegen, und zwar bei den Unternehmensgewinnen und etwas weniger ausgeprägt bei den Top-1 %-Einkommen. Die Aussage, dies könne nicht so sehr auf die Einführung des NFA zurückgeführt werden, sondern sei auf Sonderfaktoren wie die SNB-Gold-Ausschüttung und günstige Konjunktur- und Budgetlage ist reine Spekulation. Einer-seits wird diese Aussage überhaupt nicht belegt. Andererseits ist allgemein bekannt, dass Kantone, die unter dem alten Finanzausgleich Geld erhielten, die Übergangsphase vom alten zum neuen Finanzausgleich und die zufliessenden Mittel aus dem Goldverkauf der SNB nutzten: mit dem NFA fliesst die Steuerbelastung eines einzelnen Kantons nicht mehr als Kriterium für die Festlegung seines Finanzausgleichs ein. Das letzte Jahr, das für die Bemessung des alten Finanzausgleichs noch massgebend war, war 2004. Danach haben ressourcenschwache Kantone ihre Steuerbelastung auch gesenkt, weil es für den alten Finanzausgleich keine Rolle mehr spielte. Der Wirksamkeitsbericht lässt zudem den emotionalen Aspekt völlig ausser Betracht. Es ist für einen Unternehmer aus dem Kanton Zürich oder Kanton Waadt nicht nachvollziehbar, warum er Steuern für sein Unternehmen bezahlen soll, um damit die Steuersenkung im Kanton Luzern oder Neuenburg zu finanzieren. Der NFA ist ein wesentlicher Teil des schweizerischen Gesellschaftsvertrages. Der NFA muss verständlich und akzeptiert sein und als gerecht empfunden werden. Mit dem dargestellten Mechanismus ist er das nicht. Die NFA-Geberkantone anerkennen, dass sich die Forderung nach einer Steuerdumpingre-gel aufgrund der Grenzabschöpfungsquote, welche im Durchschnitt der ressourcenschwa-chen Kantone 80 % beträgt relativiert, weil "Steuerdumping" für gewisse Kantone finanziell gar nicht attraktiv ist. Dennoch ist das Anliegen weiterzuverfolgen, da es politisch schwer vermittelbar ist, wenn einzelne Geberkantone mit ihren NFA-Beiträgen eine Tiefststeuerpoli-tik einzelner Nehmerkantone in einzelnen Segmenten mitfinanzieren.

Gruppe der res-sourcenschwa-chen Kantone

Die ressourcenstarken Kantone fordern eine Reduktion des Ressourcenausgleichs, wenn – wie sie sagen – "Steuerdumping" betrieben wird. Ein ressourcenschwacher Kanton soll we-niger Mittel erhalten, "falls die Ausgleichszahlungen dazu führen, dass die Steuerausschöp-fung bei juristischen oder natürlichen Personen unter diejenige der ressourcenstarken Kan-

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tone fällt". Die Aussage impliziert, dass die Steuerausschöpfung mit dem Ressourcenausgleich in direk-ter Verbindung steht. Eine eindeutige Aussage, inwiefern Ressourcenausgleichszahlungen möglicherweise in Steuersenkungen umgelenkt werden, ist hingegen nicht möglich. Die Steuerbelastung steht vielmehr in direktem Zusammenhang mit dem Ausgabenniveau eines Kantons. Die Finanzstatistik weist erhebliche Unterschiede in den Ausgaben der Kantone (inklusive ihrer Gemeinden) pro Kopf nach. Viele ressourcenschwache Kantone haben ver-gleichsweise sehr tiefe Ausgaben pro Kopf (insb. AG, TG, SG, LU, SO), aber auch die res-sourcenstarken Kantone SZ und NW, während viele Ressourcenstarke hohe Ausgaben pro Kopf haben (insb. GE, BS, ZG, VD, ZH), aber auch einige ressourcenschwache Kantone wie GR, JU, NE, BE. Die Forderung, die Zweckfreiheit der Mittel aus dem Ressourcenausgleich aufzuheben, rüttelt an einem Grundpfeiler der NFA. Die Zweckfreiheit der Mittel ermöglicht Handlungsfrei-heit bei den Empfängerkantonen, was effizienzsteigernd wirkt. Bedingungen zur Mittelver-wendung schaffen Fehlanreize, weil Mehrausgaben getätigt werden müssen, nur um Fi-nanzausgleich zu erhalten. Die ressourcenschwachen Kantone würden wie vor der Einfüh-rung der NFA in ein höheres Steuerniveau gezwängt. Die Disparitäten zwischen den Kanto-nen würden wieder vergrössert. Eine Beschränkung der Mittelverwendung für die ressourcenschwachen Kantonen ist auch aus föderalen Gründen abzulehnen. Sie widerspräche der kantonalen Hoheit im Bereich der Finanz-, Steuer- und Ausgabenpolitik und würde die Souveränität der ressourcenschwachen Kantone in Budgetfragen beschneiden. Der Finanzausgleich zielt gemäss Art. 2 lit. b FiLaG darauf ab, die Unterschiede in der Steu-erbelastung zwischen den Kantonen zu verringern. Verbunden damit ist das Ziel, dass zweckfreie Ressourcenausgleichszahlungen für Steuersenkungen eingesetzt werden könn-ten. Dies wurde bereits in der NFA-Botschaft klar dargelegt. Es handelt sich somit nicht um einen Systemfehler, sondern um einen gewollten Mechanismus, um die Disparitäten zwi-schen den Kantonen zu verringern. Frühere "Steuerhöllen", die unter dem alten Finanzaus-gleich chancenlos waren, ihre Steuerbelastung je senken zu können (sie hätten in den Fol-gejahren erhebliche Mindereinnahmen aus dem Finanzausgleich hinnehmen müssen), ha-ben diese Chance jetzt. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Bürger in den verschiedenen Kantonen ist dies gerechtfertigt. Die Einführung von minimalen Steuerbelas-tungsvorgaben würde zu einem massiven Rückschritt führen. Eine wesentliche Errungen-schaft des neuen Finanzausgleichs ginge verloren. Letztlich ist es vom System gewollt, dass die Verteilung der Ressourcen schweizweit ausge-glichener wird als früher. Wenn ein Kanton seine Steuern senkt und mehr Ressourcen an-zieht, so wird er auch einen tieferen Ressourcenausgleich erhalten oder gar ressourcenstark werden (Bsp. OW, SH). Dies zeigt, dass das heutige System auf solche Veränderungen zielkonform reagiert. Position: Keine Einschränkung der Zweckfreiheit der Mittel aus dem Finanzausgleich.

RKGK Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

Kantone

ZH

Nein Begründung: Der Kanton Zürich anerkennt grundsätzlich, dass das geltende System wenig Anreiz für die schwächsten Nehmerkantone bietet, ihre wirtschaftliche Situation durch wirt-schafts- und steuerpolitische Massnahmen zu verbessern. Wie bereits im letzten Wirksam-keitsbericht setzen wir uns jedoch weiterhin für einen fairen Steuerwettbewerb ein und for-dern die Prüfung einer Anti-Dumping-Regelung, insbesondere bei Tiefststeuersätzen in Ni-schenbereichen. Das Anliegen sollte weiterverfolgt werden, da es politisch schwer vermittel-bar ist, wenn ressourcenschwache Kantone ihre Transferzahlungen aus dem Finanzaus-gleich einsetzen, um die Steuersätze der Geberkantone insbesondere in Nischenbereichen deutlich zu unterbieten.

BE Ja. Ausgleichsleistungen sind zweckfreie Mittel. Es wäre ein wesentlicher Eingriff in die Fi-nanzautonomie der Kantone, wenn Ausgleichsleistungen an ein bestimmtes Verhalten oder an die Steuerausschöpfung bzw. -belastung geknüpft würden.

LU Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

UR Ja, wir teilen die Auffassung des Bundesrats, dass bei den Ausgleichzahlungen ressourcen-schwacher Kantone mit einer steuerlichen Ausschöpfung unter dem Durchschnitt der res-sourcenstarken Kantone keine Reduktion vorzunehmen ist. Jegliche Einschränkung der

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Zweckfreiheit der Mittel aus dem Finanzausgleich lehnen wir ab. Begründung: Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

SZ

Nein. Das Anliegen einer „Steuerdumping-Regel“ ist weiter zu verfolgen, da es politisch schwer vermittelbar ist, wenn ressourcenschwache Kantone ihre Transferzahlungen aus dem Finanzausgleich so einsetzen, dass sie die Steuersätze der Geberkantone insbesonde-re in Nischenbereichen massiv unterbieten.

OW

Die ressourcenstarken Kantone fordern eine Reduktion des Ressourcenausgleichs, wenn – wie sie sagen – „Steuerdumping“ betrieben wird. Ein ressourcenschwacher Kanton soll we-niger Mittel erhalten, „falls die Ausgleichszahlungen dazu führen, dass die Steuerausschöp-fung bei juristischen oder natürlichen Personen unter diejenige der ressourcenstarken Kan-tone fällt“. Die Forderung, die Zweckfreiheit der Mittel aus dem Ressourcenausgleich aufzuheben, rüttelt an einem Grundpfeiler der NFA-Reform. Die Zweckfreiheit der Mittel ermöglicht Hand-lungsfreiheit bei den Empfängerkantonen, was Effizienz steigernd wirkt. Bedingungen zur Mittelverwendung schaffen Fehlanreize, weil Mehrausgaben getätigt werden müssen, nur um Finanzausgleich zu erhalten. Die ressourcenschwachen Kantone würden wie vor der Einfüh-rung der NFA in ein höheres Steuerniveau gezwängt. Die Disparitäten zwischen den Kanto-nen würden wieder vergrössert. Eine Beschränkung der Mittelverwendung für die ressourcenschwachen Kantone ist auch aus föderalen Gründen abzulehnen. Sie widerspräche der kantonalen Hoheit im Bereich der Ausgaben-, Finanz- und Steuerpolitik und würde die Souveränität der ressourcenschwachen Kantone in Budgetfragen beschneiden. Der Finanzausgleich zielt gemäss Art. 2 lit. b FiLaG darauf ab, die Unterschiede in der Steu-erbelastung zwischen den Kantonen zu verringern. Verbunden damit ist das Ziel, dass zweckfreie Ressourcenausgleichszahlungen für Steuersenkungen eingesetzt werden könn-ten. Dies wurde bereits in der NFA-Botschaft klar dargelegt. Es handelt sich somit nicht um einen Systemfehler, sondern um einen gewollten Mechanismus, um die Disparitäten zwi-schen den Kantonen zu verringern. Frühere „Steuerhöllen“, die unter dem alten Finanzaus-gleich chancenlos waren, ihre Steuerbelastung je senken zu können (sie hätten in den Fol-gejahren erhebliche Mindereinnahmen aus dem Finanzausgleich hinnehmen müssen), ha-ben nun diese Chance. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Bürgerinnen und Bürger in den verschiedenen Kantonen ist dies gerechtfertigt. Die Einführung von mini-malen Steuerbelastungsvorgaben würde zu einem massiven Rückschritt führen. Eine we-sentliche Errungenschaft des neuen Finanzausgleichs ginge verloren. Letztlich ist es vom System gewollt, dass die Verteilung der Ressourcen schweizweit ausge-glichener wird als früher. Falls ein Kanton seine Steuern senkt und mehr Ressourcen an-zieht, so wird er auch einen tieferen Ressourcenausgleich erhalten oder gar ressourcenstark werden (Bsp. OW, SH). Dies zeigt, dass das heutige System auf solche Veränderungen zielkonform reagiert. Position: Keine Einschränkung der Zweckfreiheit der Mittel aus dem Finanzausgleich.

NW

Nein. Das Anliegen einer Steuerdumping-Regel ist weiter zu verfolgen, da es politisch schwer vermittelbar ist, wenn ressourcenschwache Kantone ihre Transferzahlungen aus dem Finanzausgleich so einsetzen, dass sie die Steuersätze der Geberkantone insbesonde-re in Nischenbereichen massiv unterbieten.

GL

Die ressourcenstarken Kantone fordern eine Reduktion des Ressourcenausgleichs, wenn – wie sie sagen – „Steuerdumping“ betrieben wird. Ein ressourcenschwacher Kanton soll we-niger Mittel erhalten, „falls die Ausgleichszahlungen dazu führen, dass die Steuerausschöp-fung bei juristischen oder natürlichen Personen unter diejenige der ressourcenstarken Kan-tone fällt“. Die Forderung, die Zweckfreiheit der Mittel aus dem Ressourcenausgleich aufzuheben, rüttelt an einem Grundpfeiler der NFA. Die Zweckfreiheit der Mittel ermöglicht Handlungsfrei-heit bei den Empfängerkantonen, was effizienzsteigernd wirkt. Bedingungen zur Mittelver-wendung schaffen Fehlanreize, weil Mehrausgaben getätigt werden müssen, nur um Fi-nanzausgleich zu erhalten. Solche Fehlanreize bestehen im Übrigen gemäss einer Studie der Universität Basel schon heute: Für ressourcenschwache Kanton bestehen wenig Anrei-ze, ihr Ressourcenpotenzial zu verbessern, da sie dadurch mehr Ausgleichszahlungen ver-lieren als sie neue Steuereinnahmen generieren können. Eine Beschränkung der Mittelverwendung für die ressourcenschwachen Kantone ist auch aus föderalen Gründen abzulehnen. Sie widerspräche der kantonalen Hoheit im Bereich der

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Finanz-, Steuer- und Ausgabenpolitik und würde die Souveränität der ressourcenschwachen Kantone in Budgetfragen beschneiden. Letztlich ist es vom System gewollt, dass die Verteilung der Ressourcen schweizweit ausge-glichener wird als früher. Wenn ein Kanton seine Steuern senkt und mehr Ressourcen an-zieht, so wird er auch einen tieferen Ressourcenausgleich erhalten oder gar ressourcenstark werden (Bsp. OW, SH). Dies zeigt, dass das heutige System auf solche Veränderungen ziel-konform reagiert. Position: Keine Einschränkung der Zweckfreiheit der Mittel aus dem Finanzausgleich.

ZG

Nein. Das Anliegen einer Steuerdumping-Regel ist weiter zu verfolgen, da es politisch schwer vermittelbar ist, wenn ressourcenschwache Kantone ihre Transferzahlungen aus dem Finanzausgleich so einsetzen, dass sie die Steuersätze der Geberkantone insbesonde-re in Nischenbereichen massiv unterbieten.

FR

Nous partageons l’avis du Conseil fédéral. Une dissociation aussi claire que possible doit être maintenue entre la péréquation et les décisions cantonales en matière de politique bud-gétaire, tant du côté des dépenses que des recettes. Les paiements compensatoires versés aux cantons à faible potentiel de ressources doivent continuer à l’être sans affectation parti-culière et rester indépendants des décisions prises par ces derniers en matière fiscale. Il en va du respect de l’autonomie cantonale. Il est en outre à rappeler que la réduction des dispa-rités entre cantons, pour ce qui concerne la capacité financière et la charge fiscale, est un but explicite de la péréquation financière (art. 2, let b de la PFCC)

SO Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

BS

Nein, das Anliegen einer Steuerdumping-Regel ist zu prüfen. Es ist politisch schwer vermit-telbar, wenn ressourcenschwache Kantone ihre Transferzahlungen aus dem Finanzaus-gleich so einsetzen, dass sie die Steuersätze der ressourcenstarken Kantone insbesondere in Nischenbereichen massiv unterbieten.

BL

Der Kanton Basel-Landschaft teilt die Auffassung des Bundesrates nicht. Er hat sich bereit beim 1. NFA-Wirksamkeitsbericht für einen fairen Steuerwettbewerb eingesetzt und die Prü-fung einer Anti-Dumping-Regelung gefordert. Politisch ist es schwer vermittelbar, wenn res-sourcenschwache Kantone ihre Transferzahlungen aus dem Finanzausgleich so einsetzen, dass sie die Steuersätze der Geberkantone insbesondere in Nischenbereichen massiv un-terbieten. Zumindest ist zu regeln, ob bei einer allfälligen Weiterführung des Härteausgleichs dieser für Kantone mit einer Steuerausschöpfung unter dem Durchschnitt der ressourcen-starken Kantonen bloss reduziert wird oder komplett wegfällt.

SH

Wir unterstützen die Position der Vertreter der ressourcenstarken Kantone: Es widerspricht Sinn und Zweck des Finanzausgleichs, dass ressourcenschwachen Kantone die ihnen zu-gewiesenen Mittel dazu verwenden, um die ressourcenstarken Kantone damit steuerlich zu unterbieten.

AR Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

AI

Ja. Die Geberkantone stellen die Behauptung in den Raum, dass die Ausgleichszahlungen auf Seiten der Nehmerkantone für einen ruinösen Steuerwettbewerb genutzt würden und dass verschiedene Nehmerkantone die Gelder aus dem NFA eigentlich gar nicht zusätzlich benötigen. Wir teilen diese Meinung in keinster Weise, zu mal unserem Kanton ohne Aus-gleichsgelder aus dem Ressourcenausgleich rund Fr. 6 bis 8 Mio. pro Jahr fehlen würden, welche nicht einfach über Steuererhöhungen kompensiert werden können.

SG Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

GR

Ja, die geprüfte Massnahme wäre ein deutlicher Rückschritt und würde die Ausgleichszah-lungen wie im alten System von der Steuerpolitik der Kantone abhängig machen. Die Zweck-freiheit der Mittel aus dem Ressourcenausgleich würde eingeschränkt. Eine wesentliche Errungenschaft des neuen Finanzausgleichs ginge verloren. Die Zweckfreiheit der Mittel ermöglicht Handlungsfreiheit bei den Empfängerkantonen, was effizienzsteigernd wirkt. Be-dingungen zur Mittelverwendung schaffen Fehlanreize, weil Mehrausgaben getätigt werden müssen, nur um Finanzausgleichsbeiträge zu erhalten. Die ressourcenschwachen Kantone würden wie vor der Einführung der NFA in ein höheres Steuerniveau gezwängt. Die Dispari-täten zwischen den Kantonen würden wieder vergrössert. Eine Beschränkung der Mittelverwendung für die ressourcenschwachen Kantone ist auch aus föderalen Gründen abzulehnen. Sie widerspräche der kantonalen Hoheit im Bereich der Finanz-, Steuer- und Ausgabenpolitik und würde die Souveränität der ressourcenschwachen Kantone in Budgetfragen beschneiden. Der Finanzausgleich zielt gemäss Art. 2 lit. b FiLaG darauf ab, die Unterschiede in der Steu-erbelastung zwischen den Kantonen zu verringern. Verbunden damit ist das Ziel, dass zweckfreie Ressourcenausgleichszahlungen für Steuersenkungen eingesetzt werden könn-ten. Dies wurde bereits in der NFA-Botschaft klar dargelegt. Es handelt sich somit nicht um

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einen Systemfehler, sondern um einen gewollten Mechanismus, um die Disparitäten zwi-schen den Kantonen zu verringern.

AG

Der Kanton Aargau erachtet die Zweckfreiheit der Mittel aus dem Ressourcenausgleich als zentrales Element der NFA-Reform. Die Kantone erlangten dadurch Handlungsfreiheit im Einsatz ihrer Ressourcen und Ausgleichszahlungen. Der Kanton Aargau lehnt Einschrän-kungen der Zweckfreiheit der Mittel ab. Kantone würden sonst möglicherweise höhere Aus-gaben tätigen, nur um Ausgleichszahlungen zu erhalten. Damit würde ein Fehlanreiz des früheren Finanzausgleichs wieder eingeführt.

TG

Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschachen Kantone Antrag: Wir beantragen in Übereinstimmung mit dem Bundesrat, auf eine Einschränkung der Zweck-freiheit der Mittel aus dem Finanzausgleich zu verzichten.

TI

II Governo ticinese considera che Ia situazione di alcuni Cantoni, che approfittano abbondan-temente della perequazione e che nel contempo sfruttano meno rispetto alla media il loro potenziale fiscale, pone dei problemi di accettabilità. Questa situazione paradossale richiede un serio approfondimento. II nostro Cantone, pur condividendo il principio generale secondo cui i versamenti perequativi devono essere liberi da vincoli, comprende quindi Ia posizione dei Cantoni paganti, diversa su questo punto da quella della Confederazione, che chiede una riduzione dei versamenti perequativi ai Cantoni beneficiari della perequazione che applicano una politica fiscale al ribasso sulle aliquote impositive.

VD

Le Conseil d'Etat s'oppose à Ia proposition du Conseil fédéral. Le Canton de Vaud souhaite que les versements compensatoires aux cantons bénéficiaires dont l'exploitation du potentiel fiscal se situe en dessous de Ia moyenne des cantons à fort potentiel de ressources soient réduits. Le maintien de Ia compétitivité fiscale des cantons au plan national et international est un but central de Ia RPT. L'atteinte de cet objectif est toute-fois menacée à long terme, si Ia compétitivité fiscale nationale ne repose pas sur des bases équitables. Les paiements tirés de Ia péréquation financière ne doivent pas être utilisés pour faire systématiquement de Ia sous-enchère fiscale par rapport aux cantons contributeurs. L'évolution de l'exploitation du potentiel fiscal de 2008 à 2013 montre que de nombreux cantons bénéficiaires ont davantage assouplis leurs dispositions fiscales que les cantons à fort potentiel de ressources. En matière d'imposition des personnes physiques, les cantons bénéficiaires ont concentré les baisses sur les tranches de revenus très élevés. En ce qui concerne l'imposition des personnes morales, les baisses d'impôts ont été superieures à Ia moyenne dans les cantons à faible potentiel de ressources. Leurs taux d'imposition sont maintenant en moyenne plus bas que dans les cantons à fort potentiel de ressources. L'un des objectifs essentiels de Ia RPT est d'allouer des ressources financières aux cantons à faible potentiel de ressources, afin qu'ils disposent de moyens suffisants pour exécuter leurs tâches. Si les cantons bénéficiaires utilisent ces fonds pour concurrencer fiscalement les cantons contributeurs, cela signifie qu'ils disposent de suffisamment de ressources.

VS

Oui Les cantons à forte capacité financière exigent une réduction des versements de Ia péréqua-tion des ressources en cas de « dumping fiscal », comme ils l'appellent. lls argumentent le fait qu'un canton à faible potentiel de ressources doit obtenir une aide réduite si les paie-ments compensatoires qu'il reçoit permettent de réduire son exploitation fiscale des person-nes morales ou des personnes physiques à un niveau inferieur à celui moyen des cantons contributeurs. Cette argumentation signifierait que l'exploitation fiscale d'un canton serait directement dépendante et liée à Ia péréquation des ressources ! La charge fiscale est direc-tement liée aux dépenses d'un canton. II est impossible de déterminer dans quelle mesure les baisses d'impôts sont liées aux recettes issues de Ia péréquation. De plus, les buts de Ia péréquation financière et de Ia compensation des charges définis à l'art. 2 LPFCC qui stipu-le notamment : « La péréquation financière vise à renforcer l'autonomie des cantons, à rédui-re les disparités en ce qui concerne Ia capacité financière et Ia charge fiscale, ... ». Cette revendication des cantons à fort potentiel visant à supprimer Ia liberté d'utilisation des moyens libres d'affectation reçus de Ia péréquation des ressources remettrait en question une des clés de voûte du système RPT. Cette proposition est donc clairement à rejeter.

NE

Le canton Neuchâtel partage Ia position du Conseil fédéral, car de nombreux arguments s'opposent à une réduction des versements compensatoires en Iien avec l'exploitation fisca-le. En premier lieu, comme il est rappelé dans le rapport, il est important de souligner que Ia réduction des disparités entre cantons s'agissant de Ia charge fiscale est l'un des objectifs de Ia RPT (art. 2 PFCC). Parallèlement, même si les cantons bénéficiaires ont procédé à des baisses d'impôts plus importantes, ils ont continué de perdre du terrain par rapport aux can-tons contributeurs et ce en termes de revenus imposables comme de flux migratoires nets

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entre les cantons. En outre, il apparaît que les allégements opérés ont débuté avant 2008. Finalement, un tel mécanisme n'apparaît pas souhaitable, dans Ia mesure ou Ia RPT a déli-bérément détaché les paiements effectués au titre de Ia péréquation financière des barèmes fiscaux des cantons, pour éviter toute incitation inopportune.

GE

Non, le calcul des paiements compensatoires versés au titre de la péréquation des ressour-ces se base sur le potentiel de ressources des cantons et ne tient pas compte de Ia manière dont ils l'exploitent, à savoir quel taux est appliqué. L'évolution de l'exploitation du potentiel fiscal de 2008 a 2013 montre que de nombreux cantons bénéficiaires ont davantage assouplis leurs dispositions fiscales que les cantons à fort potentiel de ressources. En matière d'imposition des personnes physiques, les cantons bénéficiaires ont concentre les baisses sur les tranches de revenus très élèves. En ce qui concerne l'imposition des personnes morales, les baisses d'impôts ont été supérieures à Ia moyenne dans les cantons à faible potentiel de ressources. Leurs taux d'imposition est main-tenant en moyenne plus bas que dans les cantons à fort potentiel de ressources. L'un des objectifs essentiels de Ia RPT est d'allouer des ressources financières aux cantons à faible potentiel de ressources, afin qu'ils disposent de moyens suffisants pour exécuter leurs tâches. Si les cantons bénéficiaires utilisent ces fonds pour concurrencer fiscalement les cantons contributeurs, cela signifie qu'ils disposent de suffisamment de ressources.

JU

Oui. Ce serait une claire remise en question de l'ensemble du système via la non-atteinte de ses objectifs. Un abaissement de la charge fiscale ne serait quasi plus possible. Pourtant, cela reste un objectif souhaitable et surtout actuellement légal. De plus, vu les taux moyens d'écrêtage très élevés, on peut même se demander si les politiques fiscales plus attrayantes ou attractives sont possibles sur la durée, tant l'effet incitatif à s'améliorer est faible et la couverture de charges dynamiques est difficile, surtout avec les mécanismes automatiques de frein à l'endettement.

Parteien BDP -

CVP

Die CVP respektiert die Steuerhoheit der Kantone und setzt sich für einen gesunden Steu-erwettbewerb ein. Sie unterstützt hier die Haltung des Bundesrates und erinnert daran, dass die NFA nicht zweckgebunden ausgestaltet ist. Die Mittel sind zweckfrei, Kantone dürfen sich in dieser Hinsicht nicht in die Angelegenheiten anderer Kantone einmischen.

EVP

Ja. Die EVP respektiert die Steuerhoheit der Kantone und erinnert daran, dass die Aus-gleichsmittel der NFA den Kantonen ohne Zweckbindung zustehen. Eine Reduktion der Steuerbelastungsunterschiede zwischen den Kantonen deckt sich mit den Zielen des Fi-nanzausgleichs und ist aus Sicht der EVP zu begrüssen.

FDP -

FDP_SZ

Nein, wir teilen diese Auffassung nicht. Sofern ein Nehmerkanton eine Steuerdumping• Strategie fährt, sind die Ausgleichszahlungen zu reduzieren. Die Steuerdumping-Strategie einzelner Kantone, mit welcher selbst Geberkantone angegriffen werden, kann politisch nicht vermittelt werden und ist klar zu unterbinden. Es sind mitunter solche als politisch unfair wahrgenommenen Dissonanzen, die zu einer Entsolidarisierung der Bevölkerung mit dem NFA führen.

FDP_VD

Le PLR Vaud n'est pas d'accord avec le Conseil fédéral. Les versements compensatoires aux cantons bénéficiaires dont l'exploitation du potentiel fiscal se situe en dessous de Ia moyenne des cantons à fort potentiel de ressources doivent être réduits. Le maintien de Ia compétitivité fiscale des cantons au plan national et international est un but central de Ia RPT. En raison de taux d'écrêtage marginal élevé, certains cantons bénéficiaires ne sont pas incites à améliorer leur potentiel de ressources. Si Ia compétitivité fiscale nationale ne repose pas sur des bases équitables, l'équilibre du système ne sera plus respecté. Les paiements titres de Ia péréquation financière ne doivent pas être utilisés pour faire systéma-tiquement de Ia sous-enchère fiscale par rapport aux cantons contributeurs. Entre 2008 à 2013, il apparaît que de nombreux cantons bénéficiaires ont davantage assou-pli leurs dispositions fiscales que les cantons à fort potentiel de ressources. L'un des objectifs essentiels de Ia RPT est d'allouer des ressources financières aux cantons à faible potentiel de ressources, afin qu'ils disposent de moyens suffisants pour exécuter leurs tâches et non pour concurrencer fiscalement les cantons contributeurs.

FDP_ZG Nein, wir teilen diese Auffassung nicht. Ein Steuerwert von Nehmerkantonen, der nur dank Ausgleichszahlungen möglich ist, ist gegenüber den Geberkantonen unfair und schadet der Solidarität unter den Kantonen beträchtlich.

GLP Die Grünliberalen teilen die Haltung des Bundesrats. Eine solche Reduktion der Ausgleichs-zahlungen wäre systemwidrig und unfair, weshalb wir sie entschieden ablehnen. Es ist ein Grundsatz des neuen Finanzausgleichs, dass sämtliche Ausgleichszahlungen zweckfrei

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ausbezahlt werden. Dies soll die Finanzautonomie der Kantone stärken und es den Kanto-nen erlauben, eine auf ihre Bedürfnisse ausgerichtete Finanz- und Steuerpolitik zu betreiben. Stossend ist insbesondere, dass die Forderung nach einer solchen Beschränkung der Aus-gleichszahlungen unter anderem auch von Kantonen kommt, welche in den vergangenen Jahren mit sehr tiefen Steuersätzen und eine sehr tiefen Ausschöpfung des Ressourcenpo-tenzials ihre Standortattraktivität deutlich erhöhen und seit Jahren zu den Kantonen mit den tiefsten Steuersätzen gehören (Zug und Schwyz). Es handelt sich somit offensichtlich um eine Forderung, welche darauf hinauszielt, ihre Position im interkantonalen Standortwettbe-werb zu festigen und Konkurrenten abzuhalten. Die Forderung der Geberkantone ist ausserdem widersprüchlich, da die ressourcenstarken Kantone im Grunde genommen ein Interesse daran haben sollten, dass sich die ressourcen-schwachen Kantone aus eigener Kraft wirtschaftlich entwickeln und dazu beitragen, dass sich die Disparitäten zwischen den Kantonen mit der Zeit reduzieren.

SP

Nein. Die SP-Fraktion hat Ende 2010 mit einer Motion verlangt, dass ressourcenschwache Kantone Finanzausgleich-Gelder nicht dazu nützen dürfen, den Steuerwettbewerb mittels Steuersenkungen weiter zu verschärfen. Eine Reduktion wie sie jetzt von den ressourcen-starken Kantonen gefordert wird, würde die SP entsprechend begrüssen.

SVP -

Verbände CP -

economiesuisse Dazu nimmt economiesuisse keine Stellung.

FER Oui. En principe, il n'est pas question d'empiéter sur Ia souveraineté fiscale des cantons.

KV Schweiz -

SAV Identisch mit Stellungnahme von economiesuisse

SBV -

SGB

Der Vorschlag der Geberkantone ist in der oben geforderten Analyse miteinzubeziehen. Verstärkter Steuerwettbewerb – Es braucht Gegenmassnahmen Seit 2008 haben die Steuerbelastungsunterschiede zwischen den Kantonen kontinuierlich zugenommen. Der so genannte Steuerwettbewerb hat sich verschärft. Zwar ist es metho-disch nicht möglich diese Entwicklung eindeutig auf die Einführung der NFA zurückzuführen, doch ist der Systemwechsel sehr wahrscheinlich zumindest mitverantwortlich. Die ressour-censchwachen Kantone haben einen stärkeren Anreiz ihre Steuern zu senken, weil die zweckfreien Mittel zugunsten der Empfängerkantone aufgestockt wurden, gewisse Kantone Gewinne in ihrer NFA-Globalbilanz verzeichneten, das Kriterium der Steuerausschöpfung bei der Festlegung der Finanzausgleichszahlungen wegfiel und die Grenzabschöpfungsquoten für ressourcenschwache Kantone vor der NFA möglicherweise noch höher lagen. Unter anderem deshalb hat eine Mehrheit der Empfängerkantone ihre Steuern auf Unternehmens-gewinnen und hohen Einkommen stärker gesenkt als die Geberkantone. Führen diese Steu-ersenkungen in den ressourcenschwachen Kantonen tatsächlich zu einem überdurchschnitt-lichen Anstieg ihres Ressourcenpotenzials, so sinken ihre Ausgleichszahlungen progressiv. In der Realität wirken sich Senkungen der Steuersätze für mobiles Substrat jedoch oft nicht positiv auf den Ressourcenindex aus. Dies ist zum einen darauf zurückzuführen, dass da-durch nicht zwingend Steuersubstrat angezogen wird, weil die Sätze im interkantonalen und vor allem im internationalen Vergleich bereits tief sind bzw. die Zentrumskantone ihrerseits mit Steuersenkungen reagiert haben. Zudem ist die steuerliche Attraktivität nur einer unter vielen Standortfaktoren. Zum anderen fördert das angesiedelte mobile Steuersubstrat die Schaffung neuer Arbeitsplätze und die Wertschöpfung meist nicht besonders nachhaltig. Erhöht sich der Ressourcenindex der Empfängerkantone nicht oder nur wenig infolge der Steuersenkungen, so sinken auch ihre Finanzansprüche nicht oder nur minim. Dies führt zu dem in den letzten Jahren beobachteten Steuerdumping: Ressourcenschwache Kantone reduzieren mit Hilfe der Ausgleichszahlungen ihre Steuersätze für mobiles Steuersubstrat immer mehr. Zahlreiche Zentrumskantone folgen ihnen. Durch diese Abwärtsspirale bei den Steuern stehen weniger Mittel für öffentliche Dienstleistungen und Investitionen (Bildung, Forschung und Entwicklung, Infrastruktur usw.) zur Verfügung – also für Faktoren, die den Wohlstand in der Schweiz sowie das Wirtschaftswachstum entscheidend beeinflussen. Der SGB verlangt deshalb, dass im Rahmen einer fundierten Analyse Möglichkeiten eruiert werden, wie der Problematik des Steuerdumpings in der NFA begegnet werden kann. Insbe-sondere ist zu prüfen, ob die Ausschöpfung des Steuersubstrats wieder als Zusatzkriterium für die Beiträge an die Kantone dienen soll. Dadurch hätten die Empfängerkantone einen Anreiz, ihr eigenes Steuersubstrat angemessen zu besteuern und die Ausgleichszahlungen nicht hauptsächlich für Steuersenkungen für mobiles Substrat zu verwenden, sondern ihre

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finanzielle Leistungsfähigkeit durch andere Massnahmen – beispielsweise Infrastrukturaus-bau – nachhaltig zu verbessern.

SGV Ja. Das Ziel der möglichst zweckfreien Transferzahlungen (Loslösung der Ausgleichszahlun-gen vom Ausgabeverhalten der Kantone) sollte unter keinen Umständen in Frage gestellt werden.

sgv -

SSV Ja, das bisherige System soll in diesem Punkt nicht verändert werden.

Travail.Suisse

Un des objectifs inscrits dans la PFCC est la réduction des disparités en matière de capacité financière mais aussi de pression fiscale. Or, depuis l’introduction de la RPT, divers cantons à faible potentiel de ressources ont fortement baissé leur taux d’imposition. C’est pourquoi, la question de la réduction des versements compensatoires ne doit pas être taboue. La concur-rence fiscale s’est renforcée dans la foulée de l’introduction de la RPT alors que la péréqua-tion financière ne l’encourage pas. Certains cantons ont profité des versements de la RPT pour mener des politiques fiscales agressives, comme celui de Lucerne. Les baisses d’impôts ont été supérieures à la moyenne dans les cantons à faible potentiel de ressources, qui affichent désormais en moyenne des taux d’imposition des entreprises plus bas que les cantons à fort potentiel de ressources. C’est en particulier l’imposition des sociétés fiscale-ment privilégiées qui a été abaissée plus dans les cantons à faible potentiel de ressources que dans les cantons contributeurs. Cette évolution devrait être contrecarrée si l’on ne veut pas affaiblir les mécanismes de solidarité entre cantons. Dans ce contexte, la proposition des cantons à fort potentiel de ressources de réduire les versements compensatoires des cantons à faible potentiel de ressources d’une ampleur similaire aux recettes fiscales non exploitées de ces derniers par rapport à la moyenne des cantons à fort potentiel de ressources mérite d’être au moins examinée.

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Anhang der Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015

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Tabelle 10: Bemerkungen zur Frage 8 - Festlegung des Grundbeitrags des Lastenausgleichs 2016-2019 Vernehmlasser Bemerkungen

Kantonsgruppe

KdK

Die Kantone vertreten die Auffassung, dass die Dotation des GLA nicht reduziert werden darf und diese – wie im derzeitigen System vorgesehen – weiterhin an die Teuerung anzupassen ist. Was hingegen die Dotation des SLA anbelangt, verlangen die Kantone einen substanziellen Ausbau. Dieser Ausbau soll vom Bund durch zwei "Quellen" finanziert werden: Einerseits aus den ab 2016 wegfallenden Bundesmitteln für den Härteausgleich (12 Mio. Franken p.a., 5% von 240 Mio. Franken), andererseits durch die Erhöhung der Bundesmittel (siehe Stel-lungnahme unter Kapitel 1.2). [...] (Siehe Bemerkungen zur Frage 9)

NFA-Geberkonferenz

Die Gesamtdotierung kann gemäss Fortschreibungsregel (Anpassung gemäss Teuerung) erfolgen. Das bestehende Ungleichgewicht bei der Abgeltung der effektiven Sonderlasten ist jedoch zu korrigieren.

Gruppe der res-sourcenschwa-chen Kantone

Die bisherige Fortschreibung des Volumens nach Massgabe der Teuerung und die bisherige Dotierung der beiden Gefässe SLA und GLA sind von zentraler Bedeutung für die gesamte NFA. Die NFA ist ein fein austariertes Gesamtsystem. Alle Bestandteile sind aufeinander abgestimmt. Die gleich starke Dotierung von SLA und GLA war von Anfang an ein wichtiger Bestandteil zur beabsichtigten Verstärkung des Disparitätenabbaus zwischen den Kantonen. Mit einer allfälligen Verlagerung von GLA-Mitteln zum SLA würde der Disparitätenabbau bzw. der Finanzausgleich reduziert. Dieser Effekt ergäbe sich aufgrund des Umstandes, dass die GLA-Mittel schwergewichtig zu den ressourcenschwachen Kantonen fliessen und die SLA-Mittel zu den ressourcenstarken. Die bisherigen Wirkungen der NFA sprechen klar gegen eine derartige Verschiebung zulasten des GLA. Die SLA-Lasten haben sich seit der Einführung der NFA verstärkt. Dieser Befund spricht für eine Erhöhung der Mittel für die beiden SLA-Gefässe. Diese Erhöhung ist durch den Bund zu finanzieren. Ihm stehen dafür teilweise Mittel aus der sukzessiven Reduktion des Härteaus-gleichs ab dem Jahr 2016 zur Verfügung. Position: Die Dotierung des GLA ist gemäss bisheriger Fortschreibung an die jeweilige Teue-rung anzupassen. Das Volumen des SLA ist durch Bundesmittel substanziell zu erhöhen.

RKGK Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

Kantone

ZH

Nein Begründung: Die ursprüngliche Aufteilung der Bundesmittel auf den Ressourcen- bzw. Las-tenausgleich (erste NFA-Botschaft, Bericht S. 24) entsprach einem politischen Konsens, dem der Kanton Zürich zugestimmt hat, obwohl dadurch die ressourcenschwachen Kantone be-reits damals begünstigt wurden. Während die Mittel für den Lastenausgleich (SLA) seit 2008 um 6,4% erhöht wurden, sind die Bundesmittel für den Ressourcenausgleich im gleichen Zeitraum jedoch um 23,4% gestiegen. Damit hat sich das in der dritten NFA Botschaft fest-gelegte Aufteilungsverhältnis der Bundesmittel von 72,5% (vertikaler Ressourcenausgleich) zu 27,5% (Lastenausgleich) stark zuungunsten des Lastenausgleichs entwickelt. 2014 flos-sen 24,6% der Bundesmittel in den Lastenausgleich und 75,4% in den Ressourcenausgleich. Die unterschiedliche Dynamik beim Wachstum der Mittel für den Ressourcen- bzw. den Lastenausgleich hat zwischenzeitlich ein Ausmass erreicht, das weit weg ist vom damals erreichten politischen Konsens und deshalb korrigiert werden muss. Der Kanton Zürich be-fürwortet zwar die Fortführung der geltenden Fortschreibungsregel gemäss Art. 9 Abs. 2 FiLaG, erachtet jedoch die Korrektur des bestehenden Ungleichgewichts bei der Abgeltung der tatsächlichen Sonderlasten als zwingend (vgl. Frage 9). Die Historie zur Dotierung des GLA und SLA sollte ebenfalls ausführlich aufgearbeitet wer-den wie diejenige zur Mindestausstattung mit finanziellen Mitteln (Mindestziel von 85 Index-punkten, Kapitel 5.5) und des Härteausgleichs (Kapitel 9.2).

BE Ja. Zudem sind frei werdende Bundesmittel aus dem Finanz- und/oder Härteausgleich für eine Erhöhung der Dotation des soziodemografischen Lastenausgleichs einzusetzen.

LU Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

UR

Ja, wir teilen die Auffassung des Bundesrats, dass der Grundbeitrag des Lastenausgleichs 2016 bis 2020 - Aufteilung der Dotation zu gleichen Teilen - mittels einer Fortschreibung analog dem im Finanz- und Lastenausgleichsgesetz vorgesehenen Verfahren festzulegen ist.

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Anhang der Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015

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Begründung: Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

SZ Ja. Die Gesamtdotierung soll gemäss Fortschreibungsregel (Anpassung gemäss Teuerung) erfolgen.

OW

Das Beibehalten der bisherigen Fortschreibung des Volumens und der bisherigen Gewich-tung der beiden Gefässe des soziodemografischen Lastenausgleichs (SLA) und des geogra-fisch-topografischen Lastenausgleichs (GLA) ist zu unterstützen. Die NFA ist ein fein austa-riertes Gesamtsystem. Alle Bestandteile sind aufeinander abgestimmt. Die gleich starke Dotierung von SLA und GLA war von Anfang an ebenfalls ein wichtiger Bestandteil zur be-absichtigten Verstärkung des Disparitätenabbaus zwischen den Kantonen. Mit einer allfälli-gen Verlagerung von GLA-Mitteln zum SLA würde der Disparitätenabbau bzw. der Finanz-ausgleich reduziert. Dieser Effekt ergäbe sich aufgrund des Umstandes, dass die GLA-Mittel schwergewichtig zu den ressourcenschwachen Kantonen fliessen und die SLA-Mittel zu den ressourcenstarken. Die bisherigen Wirkungen der NFA sprechen klar gegen eine derartige Verschiebung. Die SLA-Lasten haben sich seit der Einführung der NFA verstärkt. Wobei darauf hinzuweisen ist, dass es beim SLA um einen Ausgleich von Sonderlasten der Kantone und nicht um einen Ausgleich von Zentrumslasten der Städte geht. Ein Kürzung der GLA wird abgelehnt. Dieser Befund spricht für eine Erhöhung der Mittel für die beiden SLA-Gefässe. Diese Erhö-hung ist durch den Bund zu finanzieren. Ihm stehen dafür teilweise Mittel aus der sukzessi-ven Reduktion des Härteausgleichs zur Verfügung. Auch eine Erhöhung der Dotationen generell wäre möglich. Position: Die gleichgewichtige und ungekürzte Dotierung der beiden Lastenausgleichsgefäs-se SLA und GLA ist beizubehalten. Eine Verstärkung des SLA durch Bundesmittel ist zu prüfen und mindestens im Umfang der sich reduzierenden Bundesmittel beim Härteausgleich zu erhöhen.

NW Die Gesamtdotierung kann gemäss bisheriger Fortschreibungsregel (Anpassung gemäss Teuerung) erfolgen. Das bestehende Ungleichgewicht bei der Abgeltung der effektiven Son-derlasten ist zu korrigieren.

GL

Die bisherige Fortschreibung des Volumens nach Massgabe der Teuerung und die bisherige Dotierung der beiden Gefässe SLA und GLA sind von zentraler Bedeutung für die gesamte NFA. Die gleich starke Dotation von SLA und GLA war von Anfang an ein wichtiger Bestand-teil zur beabsichtigten Verstärkung des Disparitätenabbaus zwischen den Kantonen. Mit einer allfälligen Verlagerung von GLA-Mitteln zum SLA würde der Disparitätenabbau bzw. der Finanzausgleich reduziert. Dieser Effekt ergäbe sich aufgrund des Umstandes, dass die GLA-Mittel schwergewichtig zu den ressourcenschwachen Kantonen fliessen und die SLA-Mittel zu den ressourcenstarken. Die bisherigen Wirkungen der NFA sprechen klar gegen eine derartige Verschiebung zulasten des GLA. Die SLA-Lasten haben sich seit der Einführung der NFA verstärkt. Dieser Befund spricht für eine Erhöhung der Mittel für die beiden SLA-Gefässe. Diese Erhöhung ist durch den Bund zu finanzieren. Ihm stehen dafür teilweise Mittel aus der sukzessiven Reduktion des Härteaus-gleichs ab dem Jahr 2016 zur Verfügung. Position: Die Dotation des GLA ist gemäss bisheriger Fortschreibung an die jeweilige Teue-rung anzupassen. Es ist zu prüfen, das Volumen des SLA durch Bundesmittel zu erhöhen ohne jedoch die benötigten Mittel über eine Verkürzung des Härteausgleichs zu beschaffen (Frage 10 + 11).

ZG Die Gesamtdotierung kann gemäss Fortschreibungsregel (Anpassung gemäss Teuerung) erfolgen. Das bestehende Ungleichgewicht bei der Abgeltung der effektiven Sonderlasten ist jedoch zu korrigieren.

FR

Le Conseil d’Etat considère que la dotation de la compensation des charges géo-topographiques (CCG) ne doit pas être réduite et qu’elle doit continuer à être adaptée, com-me le prévoit le système actuel, en fonction de l’évolution de l’indice des prix à la consomma-tion. Nous serions disposés à entrer en matière sur une augmentation de la dotation de la compensation des charges sociodémographiques (CCS), à condition toutefois qu’elle soit financée entièrement par la Confédération et, dans le prolongement de ce qui précède, qu’elle ne porte pas atteinte à la dotation de CCG.

SO Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

BS

Nein. Mittlerweile wird die Forderung nach einer substanziellen, einseitigen Erhöhung der Dotation des SLA aus Bundesmitteln praktisch von allen Kantonen unterstützt. Frei werden-de Mittel des Bundes aufgrund der Anpassung der Dotierung des Ressourcenausgleichs und des Härteausgleichs können den Bund dabei teilweise für diesen Mehraufwand kompensie-

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ren.

BL Die Gesamtdotierung kann gemäss Fortschreibungsregel (Anpassung gemäss Teuerung) erfolgen. Das bestehende Ungleichgewicht bei der Abgeltung der effektiven Sonderlasten ist jedoch zu korrigieren.

SH Wir unterstützen die Beibehaltung des heutigen Verfahrens sowie des Dotationsverhältnis-ses auch für die Beitragsperiode 2016 - 2019.

AR Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

AI

Ja. Es ist für Gebirgskantone wichtig, dass an der Dotation dieses Ausgleichsgefässes nichts korrigiert wird. Anstelle der Reduktion der Bundesmittel für den vertikalen Ressourcenaus-gleich aufgrund des Überschusses der Mindestausstattung soll aber der das Minimalziel überschiessende Bundesbeitrag beim Ressourcenausgleich für eine Erhöhung der Dotation des soziodemografischen Lastenausgleichs (SLA) verwendet werden.

SG Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

GR

Die bisherige Fortschreibung des Volumens nach Massgabe der Teuerung und die bisherige Dotierung der Gefässe SLA und GLA sind von zentraler Bedeutung für die gesamte NFA. Die NFA ist ein fein austariertes Gesamtsystem. Alle Bestandteile sind aufeinander abge-stimmt. Die gleich starke Dotierung von SLA und GLA war von Anfang an ein wichtiger Be-standteil zur beabsichtigten Verstärkung des Disparitätenabbaus zwischen den Kantonen. Mit einer allfälligen Verlagerung von GLA-Mitteln zum SLA würde der Disparitätenabbau bzw. der Finanzausgleich reduziert. Dieser Effekt ergäbe sich aufgrund des Umstandes, dass die GLA-Mittel schwergewichtig zu den ressourcenschwachen Kantonen fliessen und die SLA-Mittel zu den ressourcenstarken. Die bisherigen Wirkungen der NFA sprechen klar gegen eine derartige Verschiebung. Die Dotation des GLA ist – wie im derzeitigen System vorgesehen – weiterhin an die Teue-rung anzupassen und darf auf keinen Fall reduziert werden. Unter Beachtung der stark ge-stiegenen soziodemografischen Lasten drängt sich hingegen eine substanzielle Erhöhung der SLA-Dotation auf

AG

Der Kanton Aargau spricht sich für eine Fortschreibung der Dotation des geo-topografischen Lastenausgleichs gemäss heutigem System aus. Die Dotation des sozio-demografischen Lastenausgleichs ist zu erhöhen. Die ab 2016 wegfallenden Zahlungen des Bundes in den Härteausgleich sind dem sozio-demografischen Lastenausgleich zuzuführen. Weitere Bun-desmittel sind – wenn notwendig – einzusetzen.

TG

Die bisherige Fortschreibung des Volumens nach Massgabe der Teuerung und die bisherige Dotierung der beiden Gefässe SLA und GLA sind von zentraler Bedeutung für die gesamte NFA. Die NFA ist ein fein austariertes Gesamtsystem. Alle Bestandteile sind aufeinander abgestimmt. Die gleich starke Dotierung von SLA und GLA war von Anfang an ein wichtiger Bestandteil zur beabsichtigten Verstärkung des Disparitätenabbaus zwischen den Kantonen. Mit einer allfälligen Verlagerung von GLA-Mitteln zum SLA würde der Disparitätenabbau bzw. der Finanzausgleich reduziert. Dieser Effekt ergäbe sich aufgrund des Umstandes, dass die GLA-Mittel schwergewichtig zu den ressourcenschwachen Kantonen fliessen und die SLA-Mittel zu den ressourcenstarken. Die bisherigen Wirkungen der NFA sprechen klar gegen eine derartige Verschiebung zulasten des GLA. Antrag: Die Dotierung des GLA ist gemäss bisheriger Fortschreibung an die jeweilige Teuerung anzupassen.

TI

II Governo ticinese ritiene che il contributo di base alla compensazione degli oneri 2016-2019 possa continuare a essere adeguato al rincaro, tuttavia I'Esecutivo ticinese è dell'avviso che gli squilibri riscontrati nel rapporto sull'efficacia tra il peso specifico degli oneri sociodemogra-fici (PAS) e quello degli oneri geotopografici (PAG) debbano essere corretti.

VD

Le Canton de Vaud rejette Ia proposition du Conseil fédéral. II soutient une dotation supé-rieure de compensation des charges excessives socio-démographiques, par rapport à celles géo-topographiques, mais sans diminuer les montants actuellement octroyés pour Ia com-pensation de ces dernières. Le financement doit provenir de Ia Confédération. Le Conseil d'Etat estime que deux sources de financement peuvent être envisagées : d'une part, les 166 millions de francs qui résulteraient de Ia réduction de Ia dotation de Ia péréquation des ressources pour Ia Confédération; d'autre part, les 239 millions qui allégeraient Ia charge de Ia Confédération avec Ia suppression de Ia compensation des cas de rigueur.

VS

Oui L'adaptation annuelle du volume du fonds de compensation des charges, conformément à l'évolution du renchérissement, doit être maintenue. De plus, Ia répartition 50-50 entre fonds de compensation des charges géo-topographiques (CCG) et fonds de compensation socio-démographiques (CCS) doit demeurer identique afin d'éviter un accroissement supplémen-taire des disparités entre cantons à faible potentiel de ressources, bénéficiaires principale-ment du fonds CCG et cantons à fort potentiel de ressources, dont Ia majorité est bénéficiai-

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re du fonds CCS. Le statu quo est ainsi exigé en ce qui concerne ce point

NE

Selon l'expertise d'Ecoplan, les charges excessives sont indemnisées en moyenne à hauteur de 4,3% par Ia CCS F et 14,2% par Ia CCS A-C. En ce sens, notre canton considère que Ia CCS est trop modeste au regard des coûts réels supportes par les cantons. Dès lors, Neuchâtel ne partage pas l'avis du Conseil fédéral et pense que Ia dotation de Ia CCS devrait être augmentée. Pour Neuchâtel, il est toutefois primordial que le renforcement ne s'opère pas au détriment de Ia CCG, qui est elle aussi indispensable pour les cantons qui en bénéficient, mais par une augmentation générale de Ia dotation et par Ia réaffectation des montants économisés par Ia Confédération avec Ia disparition progressive de Ia compensa-tion des cas de rigueur. Pour notre canton, une telle augmentation se justifie au vu de l'aug-mentation importante des charges des cantons suite à des transferts dans des domaines tels que les hôpitaux, les transports, Ia politique agricole ou encore les dépenses sociales, et ce alors que Ia Confédération a, elle, bénéficié dans le même temps de l'évolution des recettes de I'IFD dont elle conserve désormais une part accrue.

GE Oui, le Conseil d'Etat soutient Ia proposition du Conseil fédéral.

JU Oui. Même si la prise en compte de l'inflation ne correspond pas à l'augmentation réelle des charges liées à la matière. C'est une simplification dont les effets sont relativement proches.

Parteien BDP -

CVP Ja die CVP teilt diese Auffassung.

EVP

Teilweise. Die EVP teilt die Auffassung des Bundesrates, dass die beiden Gefässe des Las-tenausgleichs periodisch an die Teuerung angepasst werden müssen. Sie bittet den Bundes-rat jedoch zu prüfen, ob dies zwingend jährlich erfolgen muss oder ob die Anpassung jeweils alle vier Jahre zu Beginn einer NFA-Periode vorgenommen werden könnte

FDP -

FDP_SZ Keine Anmerkungen.

FDP_VD

Le PLR Vaud n'est pas d'accord. II apparaît nécessaire de relever Ia dotation de compensa-tions des charges excessives socio-démographiques, par rapport à celles géo-topographiques. II apparaît que les facteurs socio-démographiques ont augmenté davantage que les facteurs géo-topographiques qui, par définition, ne changent pas. Pour y remédier, une nouvelle clef de répartition est nécessaire. Si l'on ne souhaite pas réduire pour autant les contributions allouées aux régions de montagne, il faudra donc agrandir le volume global assuré, comme aujourd'hui, par un financement de Ia Confédération.

FDP_ZG Keine Bemerkungen.

GLP -

SP

Wie der Wirkungsbericht zeigt, driftet der Abgeltungsgrad der Sonderlasten durch den Fi-nanzausgleich in den verschiedenen Bereichen (geografisch-topografisch GLA und sozio-demografisch SLA) weiter auseinander: Aus Sicht der SP ist eine entsprechende Korrektur notwendig. Da die GLA-Abgeltung aus politischen Gründen kaum gesenkt werden kann, würde es die SP begrüssen, wenn im Rahmen der vorgeschlagenen Reduktion des vertika-len Ressourcenausgleichs und der freiwerdenden Mittel aus der Reduktion des Härteaus-gleichs, die Abgeltung der soziodemgrafischen und Kernstadt-Lasten um mindestens rund 160 Millionen Franken angehoben werden könnte.

SVP

Verbände CP

economiesuisse Sofern am bisherigen Verteilschlüssel festgehalten wird, unterstützt economiesuisse den Vorschlag des Bundesrates, den Grundbeitrag des Lastenausgleichs gemäss FiLaG Art. 9 Abs. 2 fortzuschreiben.

FER

Oui. (Art 9, al 2 PFCC - Le Conseil fédéral corrige les erreurs au plus tard lorsque les chiffres de l'année de calcul concernée par l'erreur sont utilisés pour Ia dernière fois dans le calcul des paiements compensatoires.)

KV Schweiz -

SAV Identisch mit Stellungnahme von economiesuisse

SBV -

SGB Ja

SGV -

sgv Alors qu’il était initialement destiné à donner un «coup de pouce» à quelques cantons de

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Anhang der Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015

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montagne et à quelques cantons-villes, cet instrument s’est transformé en un système d’arrosage quasi universel dont bénéficient aujourd’hui la grande majorité des cantons, cer-tains d’entre eux recevant même de l’argent des deux fonds (charges géo-topographiques et charges sociodémographiques). L’usam préconise dès lors de réduire les ressources finan-cières affectées à ces deux fonds.

SSV

Grundsätzlich ist diese Fortschreibung vertretbar, allerdings müsste sie künftig überprüft werden, wenn sich die berechneten Sonderlasten deutlich stärker als die Teuerung erhöhen. Da die Sonderlasten als diejenigen Lasten definiert sind, welche den Durchschnitt der Lasten übersteigen, wäre auch zu prüfen, ob sich die Fortschreibung an den Lasten statt an den Sonderlasten und/oder an den zugrundeliegenden Indikatoren wie z.B. dem Armutsindikator orientieren sollte. Allerdings werden, wie im Wirksamkeitsbericht aufgezeigt, die soziodemografischen und die Kernstadt-Lasten noch weniger abgegolten als bisher. Da umgekehrt die Abgeltungen für die geografisch-topografischen Lasten nicht gesenkt werden sollten, ist eine Erhöhung der so-zio-demografischen Topfs und damit der Gesamtsumme angezeigt. Diese sollte zumindest im Ausmass der vorgeschlagenen Reduktion des vertikalen Ressourcenausgleichs sowie der frei werdenden Bundesmittel aus der Reduktion des Härteausgleichs erhöht werden, also um mindestens rund 160 Mio. Franken.

Travail.Suisse Oui

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Anhang der Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015

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Tabelle 11: Bemerkungen zur Frage 9 - Dotationsverhältnis zwischen geografisch-topografischem und sozio-demografischem Lastenausgleich Vernehmlasser Bemerkungen

Kantonsgruppe

KdK

[...] (Siehe Bemerkungen zur Frage 8) Was hingegen die Dotation des SLA anbelangt, verlangen die Kantone einen substanziellen Ausbau. Dieser Ausbau soll vom Bund durch zwei "Quellen" finanziert werden: Einerseits aus den ab 2016 wegfallenden Bundesmitteln für den Härteausgleich (12 Mio. Franken p.a., 5% von 240 Mio. Franken), andererseits durch die Erhöhung der Bundesmittel (siehe Stel-lungnahme unter Kapitel 1.2). Der SLA dient zum Ausgleich von Sonderlasten der Kantone, die über die Mittel frei verfügen können. Im Rahmen der NFA ist nicht vorgesehen, dass ein Transfer an die städtischen Zentren erfolgt. Minderheitsposition: Der soziodemografische Lastenausgleich ist einseitig aufzustocken, um die tatsächlich ermittelten Sonderlasten gleichmässiger abzugelten. Die frei werdenden Mittel des Bundes aufgrund der Anpassung der Dotierung des Ressourcenausgleichs und des Härteausgleichs sind für den soziodemografischen Lastenausgleich einzusetzen.

NFA-Geberkonferenz

Nein. Der SLA soll einseitig aus Bundesmitteln aufgestockt werden, um die effektiv ermittel-ten Sonderlasten gleichmässiger abzugelten. Frei werdende Mittel des Bundes aufgrund der Anpassung der Dotierung des Ressourcenausgleichs und des Härteausgleichs können den Bund dabei teilweise für diesen Mehraufwand kompensieren. Weitere Ausführungen unter Ziffer 2.2. (Siehe Brief NFA-Geberkantone) Für die Zentrumskantone ist es zwingend, dass die statistisch erhärteten Fakten von Ecoplan bei der Dotierung des Lastenausgleichs berücksichtigt werden. Die 50:50-Aufteilung auf den GLA und SLA entsprach 2001 einer Modellrechnung, welche deshalb angewandt wurde, weil zum damaligen Zeitpunkt die statistischen Grundlagen noch nicht zur Verfügung standen. Obwohl bereits ab 2004 die statistischen Daten vorlagen, wurde die korrekte Dotierung je-doch mehrmals hinausgeschoben. Sowohl im Rahmen der 3. NFA-Botschaft von 2006 als auch des ersten Wirksamkeitsberichts 2010 wurde insbesondere auf die politischen Mehr-heitsverhältnisse hingewiesen und eine allfällige Korrektur auf den nächsten Wirksamkeits-bericht in Aussicht gestellt. Dass der Bundesrat trotz des eklatanten Missverhältnisses bei der Abgeltung der effektiven Sonderlasten keine Korrektur vorschlägt, verstösst gegen Treu und Glauben. Antrag: Die Geberkantone unterstützen die Forderung der Zentrumskantone, dass der SLA einseitig aus Bundesmitteln aufgestockt wird, um die effektiv ermittelten Sonderlasten gleichmässiger abzugelten. Frei werdende Mittel des Bundes aufgrund der Anpassung der Dotierung des Ressourcenausgleichs und des Härteausgleichs können den Bund dabei teilweise für diesen Mehraufwand kompensieren.

Gruppe der res-sourcenschwa-chen Kantone

[...] (Siehe Bemerkungen zur Frage 8) Position: Die Dotierung des GLA ist gemäss bisheriger Fortschreibung an die jeweilige Teue-rung anzupassen. Das Volumen des SLA ist durch Bundesmittel substanziell zu erhöhen.

RKGK Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

Kantone

ZH

Nein Begründung: Der soziodemografische Lastenausgleich ist einseitig aufzustocken, und die tatsächlich ermittelten Sonderlasten sind gleichmässiger abzugelten. Die frei werdenden Mittel des Bundes aufgrund der Anpassung der Dotierung des Ressourcenausgleichs und des Härteausgleichs sind für den soziodemografischen Lastenausgleich einzusetzen. Der Kanton Zürich hat sich bereits seit Beginn der Ausarbeitung des NFA für eine belastungsge-rechte Aufteilung der Lastenausgleichstöpfe eingesetzt. Das Gutachten Ecoplan bestätigt im zweiten Wirksamkeitsbericht bereits zum dritten Mal, dass die soziodemografischen und insbesondere die Kernstadtlasten im Vergleich zu den geografisch-topografischen Sonder-lasten nur ungenügend abgegolten werden. Für den Kanton Zürich ist es zwingend, dass die statistisch erhärteten Fakten von Ecoplan bei der Dotierung des Lastenausgleichs berücksichtigt werden. Die 50 : 50-Aufteilung auf den GLA und SLA entsprach 2001 einer Modellrechnung, die deshalb angewandt wurde, weil zum damaligen Zeitpunkt die statistischen Grundlagen noch nicht zur Verfügung stan-

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den. Obwohl bereits ab 2004 die statistischen Daten vorlagen, wurde die korrekte Dotierung jedoch mehrmals hinausgeschoben. Sowohl im Rahmen der 3. NFA-Botschaft von 2006 als auch des ersten Wirksamkeitsberichts 2010 wurde insbesondere auf die politischen Mehr-heitsverhältnisse hingewiesen und eine allfällige Korrektur auf den nächsten Wirksamkeits-bericht in Aussicht gestellt. Dass der Bundesrat trotz des eklatanten Missverhältnisses bei der Abgeltung der tatsächlichen Sonderlasten keine Korrektur vorschlägt, verstösst gegen Treu und Glauben. Der Kanton Zürich fordert daher, dass das statistisch erwiesene Ungleichgewicht bei der Dotierung der Lastenausgleichsgefässe korrigiert wird. Dazu soll die Dotierung des soziode-mografischen Lastenausgleichs vom Bund substanziell aufgestockt werden. Zur teilweisen Kompensation kann der Bund dabei die frei werdenden Mittel aus der geringeren Dotierung des Ressourcenausgleichs und dem Härteausgleich verwenden. Im Wirksamkeitsbericht wird auf S. 115 argumentiert, dass die GLA-Mittel schwergewichtig zu den ressourcen-schwachen Kantonen und die SLA-Mittel zu den ressourcenstarken Kantonen fliessen. Bei Einführung der NFA sei mit der Gleichgewichtung der Dotierung des Lastenausgleichs von GLA und SLA eine gewisse Vermischung der Lasten- und Ressourcenseite bewusst in Kauf genommen worden, um das Ziel des Finanzausgleichs bzw. des Disparitätenabbaus zu erreichen. Damit lässt sich ein Teil der Mittel zugunsten des GLA der Ressourcenseite zu-weisen: Gemäss dem Gutachten von Ecoplan werden die Sonderlasten aus dem SLA zu 8% und diejenigen aus dem GLA zu 35,4% abgegolten. Eine Abgeltung der GLA-Sonderlasten von ebenfalls 8% würde einer Dotierung des GLA von 82 Mio. Franken entsprechen, sodass die übrigen Mittel zugunsten des GLA im Umfang von 283 Mio. Franken dem Disparitäte-nabbau bzw. dem Ressourcenausgleich zugeordnet werden können.

BE Eine Erhöhung der Dotation des soziodemografischen Lastenausgleichs darf nicht zu Lasten der Dotation des geografisch-topografischen Lastenausgleichs gehen.

LU Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

UR

Die bisherigen Wirkungen des NFA sprechen klar gegen eine derartige Verschiebung zulas-ten des GLA. Die SLA-Lasten haben sich seit der Einführung des NFA verstärkt. Dieser Befund spricht für eine Erhöhung der Mittel für die beiden SLA-Gefässe. Sie ist durch den Bund zu finanzieren. Dem Bund stehen dafür teilweise Mittel aus der sukzessiven Reduktion des Härteausgleichs ab dem Jahr 2016 zur Verfügung.

SZ

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz setzt sich für einen fairen NFA ein. Wenn durch statistisch erhärtete Fakten nachgewiesen wird, dass die soziodemografischen Sonderlasten im Vergleich zu den geografisch-topografischen Sonderlasten höher ausfallen, dann sollen erstere einseitig aufgestockt werden, um die effektiv ermittelten Sonderlasten gleichmässiger abzugelten. Die frei werdenden Mittel des Bundes aufgrund der Anpassung der Dotierung des Ressourcenausgleichs und des Härteausgleichs sind für den soziodemografischen Las-tenausgleich einzusetzen. Mit der Verwendung der Bundesmittel für den Lastenausgleich bleibt die ermittelte Haushaltsneutralität zwischen Bund und Kantone im Übergang vom alten zu neuen Finanzausgleich gewahrt.

OW

[...] (Siehe Bemerkungen zur Frage 8) Position: Die gleichgewichtige und ungekürzte Dotierung der beiden Lastenausgleichsgefäs-se SLA und GLA ist beizubehalten. Eine Verstärkung des SLA durch Bundesmittel ist zu prüfen und mindestens im Umfang der sich reduzierenden Bundesmittel beim Härteausgleich zu erhöhen.

NW

Nein. Das statistisch erwiesene Ungleichgewicht bei der Dotierung der Lastenaus-gleichsgefässe für den GLA und den SLA ist zu korrigieren. Die frei werdenden Mittel des Bundes aus der geringeren Dotierung des Ressourcenausgleichs und dem Härteausgleich sollen für die einseitige Aufstockung des soziodemografischen Lastenausgleichs eingesetzt werden. Mit der Verwendung der Bundesmittel für den Lastenausgleich bleibt die ermittelte Haushaltsneutralität zwischen Bund und Kantone im Übergang vom alten zu neuen Finanz-ausgleich gewahrt.

GL

[...] (Siehe Bemerkungen zur Frage 8) Position: […] Es ist zu prüfen, das Volumen des SLA durch Bundesmittel zu erhöhen ohne jedoch die benötigten Mittel über eine Verkürzung des Härteausgleichs zu beschaffen (Frage 10 + 11).

ZG

Nein. Der SLA soll einseitig aufgestockt werden, um die effektiv ermittelten Sonderlasten gleichmässiger abzugelten. Frei werdende Mittel des Bundes aufgrund der Anpassung der Dotierung des Ressourcenausgleichs und des Härteausgleichs sind für den soziodemografi-schen Lastenausgleich einzusetzen. Mit der Verwendung der Bundesmittel für den Lasten-ausgleich bleibt die ermittelte Haushaltsneutralität zwischen Bund und Kantonen im Über-

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gang vom alten zu neuen Finanzausgleich gewahrt.

FR (Voir remarques sur la question 8)

SO Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

BS [...] (Siehe Bemerkungen zur Frage 8)

BL

Der Kanton Basel-Landschaft ist - im Gegensatz zum Bundesrat - dafür, das Volumen des sozio-demografischen Lastenausgleichs (SLA) substanziell zu erhöhen. Die Gutachten von Ecoplan zeigen, dass die soziodemografischen Sonderlasten eine grössere Dynamik aufwei-sen als die geografisch-topografischen Sonderlasten. 81,5% der Sonderlasten entfallen auf die sozio-demografischen Sonderlasten. Der SLA soll deshalb einseitig aus Bundesmitteln aufgestockt werden, um die effektiv ermittelten Sonderlasten gleichmässiger abzugelten. Zur teilweisen Kompensation kann der Bund dabei die frei werdenden Mittel aus der geringeren Dotierung des Ressourcenausgleichs und des Härteausgleichs verwenden.

SH Wir unterstützen die Beibehaltung des bisherigen Verfahrens.

AR Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

AI

Ja. Eine Erhöhung der Dotation des soziodemografischen Topfes darf auf keinen Fall zu Lasten des geografisch-topografischen Lastenausgleichs gehen. Anstelle der Reduktion der Bundesmittel für den vertikalen Ressourcenausgleich aufgrunddes Überschusses der Min-destausstattung soll aber der das Minimalziel überschiessende Bundesbeitrag beim Res-sourcenausgleich für eine Erhöhung der Dotation des soziodemografischen Lastenaus-gleichs (SLA) verwendet werden.

SG Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

GR

Durch einen Ausbau des SLA werden die Dotationen für den GLA und den SLA unterschied-lich hoch ausfallen. Der Ausbau des SLA ist vom Bund zu finanzieren und darf auf keinen Fall zulasten der GLA-Dotation erfolgen. Der Bund wird jedes Jahr 12 Mio. Franken (5% von 240 Mio. Franken) weniger an den Härteausgleich bezahlen müssen. Zudem rechtfertigt sich eine Erhöhung der Bundesmittel durch die stark gestiegene Entlastung des Bundeshaushal-tes seit Einführung der NFA durch die Reduktion des Kantonsanteils an der direkten Bun-dessteuer von 30 auf 17 Prozent. Diese Entlastung hat sich deutlich stärker erhöht als das durchschnittliche Wirtschaftswachstum. Wird die Entwicklung der Erträge der direkten Bun-dessteuern in den für die NFA relevanten Bemessungsjahren 2002 bis 2010 betrachtet, so ergibt sich ein jährliches Wachstum von 5,9 Prozent. Die durchschnittliche jährliche Zunah-me der Beiträge des Bundes in den Ressourcenausgleich beträgt demgegenüber lediglich 3,6 Prozent.

AG

Der Kanton Aargau spricht sich für eine Fortschreibung der Dotation des geo-topografischen Lastenausgleichs gemäss heutigem System aus. Die Dotation des sozio-demografischen Lastenausgleichs ist zu erhöhen. Die ab 2016 wegfallenden Zahlungen des Bundes in den Härteausgleich sind dem sozio-demografischen Lastenausgleich zuzuführen. Weitere Bun-desmittel sind – wenn notwendig – einzusetzen.

TG

Die SLA-Lasten haben sich seit der Einführung der NFA verstärkt. Dieser Befund spricht für eine Erhöhung der Mittel für die beiden SLA-Gefässe. Diese Erhöhung ist durch den Bund zu finanzieren. Ihm stehen dafür teilweise Mittel aus der sukzessiven Reduktion des Härteaus-gleichs ab dem Jahr 2016 zur Verfügung. Antrag: Wir beantragen, das Volumen des SLA durch Bundesmittel substanziell zu erhöhen.

TI

La posizione del Consiglio federale di mantenere inalterata Ia suddivisione attuale della dotazione dei fondi per Ia compensazione degli aggravi mostra chiari limiti, se consideriamo, come indicato chiaramente anche nel Rapporto sull'efficacia, che il peso specifico degli oneri sociodemografici (PAS) tende a crescere inesorabilmente a detrimento della compensazione degli oneri geotopografici (PAG). Contrariamente all'avviso del Consiglio federale, riteniamo pertanto opportuna una rimessa in discussione dell'equilibrio attuale, suggerendo una valutazione particolare intesa a dare maggiore peso alla PAS nel suo insieme. II nostro Cantone ritiene che il riesame della situazione attuale debba considerare adegua-tamente Ia possibilità di attingere da altri fondi le risorse necessarie per aumentare Ia PAS. ln questo senso auspichiamo che un eventuale aumento della compensazione degli oneri PAS non avvenga a discapito della PAG, ma che sia finanziato dalla Confederazione, ridu-cendo per esempio i fondi stanziati per Ia perequazione dei casi di rigore, che sempre più appare uno strumento anacronistico nell'ambito della NPC.

VD (Voir remarques sur la question 8)

VS Oui Comme relève dans Ia réponse à Ia question précédente, il est indispensable que les dota-tions à un taux identique de 50-50 soient conservées pour les deux fonds de compensation

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Anhang der Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015

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des charges. Nous rappelons à cet effet que le fonds de compensation des charges socio-démographiques ne faisait pas partie du système initial de Ia compensation des charges entre cantons et Confédération et qu'il a été introduit, grâce à un compromis entre cantons à fort et à faible potentiel de ressources, en faveur des cantons contributeurs (cantons urbains et centre-ville). Les cantons receveurs ont donc déjà accepté une réduction de leurs préroga-tives en matière de compensation des charges en faveur des cantons contributeurs. Le maintien du système de dotation entre fonds CCG et CCS est donc exigé. Si Ia demande des cantons à fort potentiel était approuvée, à savoir une augmentation du fonds CCS par un financement a 100% de Ia Confédération, il est demande à ce que Ia dotation du fonds CCG soit également accrue de manière identique afin de respecter Ia répartition 50-50 entre les deux fonds et dans le but de ne pas prétériter les cantons périphé-riques et les cantons alpins. II est également important de dire qu'en l'état actuel, les cantons bénéficiaires de Ia compensation des charges socio-démographiques sont déjà favorisés par rapport aux cantons bénéficiaires du fonds géo-topographiques simplement en raison du nombre de bénéficiaires plus nombreux dans la répartition CCG que dans celle CCS, d'ou l'octroi d'une aide financière moyenne par canton plus important dans le fond CCS que dans le fond CCG, alors même que les volumes des fonds sont identiques. Le Conseil d'Etat valaisan exige donc un statu quo en Ia matière, faute de quoi une solution d'accroissement des deux fonds de compensation des charges de manière identique devrait être trouvée par Ia Confédération par ses propres moyens (financement a 100% par la Confédération de l'augmentation des deux fonds).

NE (Voir remarques sur la question 8)

GE

Non, les différentes études réalisées par Ecoplan ont montre que Ia structure des charges excessives a continué d'évoluer. Pour les années 2008-2013, les facteurs géo-topographiques ne comptent plus que pour 18.5%, les charges à Ia structure démographique pour 30.6% et les charges villes-centres pour 50.9%. La dotation identique des deux fonds de compensation des charges ne reflète donc pas du taux les coûts effectifs. Les paiements compensatoires au titre de Ia structure de Ia population ne couvrent que 14.2% de ces char-ges et l'indicateur des villes-centres que 4.3% alors que 35.4% des charges géo-topographiques sont compensées. Le rapport constate que Ia compensation villes-centres ne bénéficie qu'aux cantons à fort potentiel de ressource et en conclut à tort qu'une répartition inégale est justifiée. Nous rappe-lons que Ia compensation des charges est indépendante de Ia péréquation des ressources. Au vu des résultats obtenus par Ecoplan, nous sommes d'avis que le but, défini à l'art. 2 lettre e, ayant pour objet de compenser les charges excessives liées à Ia structure démogra-phique et surtout celles liées aux villes-centres, n'est pas atteint et nous sommes opposés au maintien de Ia pondération actuelle. En revanche, l'augmentation des fonds pour les deux organes de Ia CCS ne doit pas se faire au détriment de la CGC. Le financement doit provenir de Ia Confédération. Deux sources de financement peuvent être envisagées : d'une part, les 166 millions de francs qui résulteraient de Ia réduction de Ia dotation de Ia péréquation des ressources pour Ia Confédération ; d'autre part, les 239 millions qui allégerait Ia charge de Ia Confédération avec Ia suppression de Ia compensation des cas de rigueur.

JU

Oui. cet équilibre politique est à conserver. Même le mandataire à l’origine de la mise en place du système de la compensation des charges socio-démographiques reconnaît que la simple mise à jour des données et des clés/pondérations utilisées devient difficile à établir de manière fiable et sans des efforts disproportionnés. On atteint les limites statistiques et ma-thématiques. La problématique et sa résolution sont clairement un jugement plutôt subjectif et politique, donc consensuel. La dotation de la compensation des charges excessives due à des facteurs socio-démographiques peut être augmentée mais par un autre financement (utilisateurs-payeurs, péréquation intercantonale), notamment fédéral, sans limiter ou dimi-nuer la dotation en matière géo-topographique, dont les charges s'imposent aux cantons, généralement financièrement faibles. Une adaptation complète et continue aux charges socio-démographiques frôlerait l'iniquité puisque ces dernières sont naturellement largement plus dynamiques que les charges géo-topographiques. Leur part relative, à long terme, ten-drait vers zéro alors qu'il faudrait bien continuer d’entretenir les ponts, tunnels, systèmes paravalanches, etc… A l'inverse, la majorité des cantons bénéficiaires en matière de char-ges socio-démographiques, quasi tous à forts potentiels de ressources, pourraient devenir bénéficiaires nets de la RPT. Il y a donc une limite, toute politique, à fixer à ces deux com-pensations. Le maintien de l’équilibre reste la solution la meilleure à court terme. La théorie veut que les différences de situation soient compensées et non celles découlant de (non) choix locaux.

Parteien

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Anhang der Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015

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BDP

Ja Nachweislich hat die Bedeutung der geografisch-topografischen Sonderlasten im Vergleich zu den soziodemografischen abgenommen. Aufgrund der Pro- und Kontra-Argumente einer einseitigen Aufstockung des SLA und basierend auf der Tatsache, dass klare Kriterien für eine Änderung des Dotationsverhältnisses GLA/SLA fehlen, macht die Beibehaltung des heutigen Dotationsverhältnisses in den Augen der BDP Sinn.

CVP

Aufgrund der ungleichen Höhe der soziodemografischen Lasten gegenüber den geografisch-topografischen Lasten spricht sich die CVP für eine Erhöhung der Dotierung des soziodemo-grafischen Lastenausgleichs aus. Allerdings soll dazu nicht einfach das Verhältnis der beiden Töpfe verändert werden. Der GLA-Dotation soll gleich bleiben, während die SLA-Dotation erhöht werden soll. Die Erhöhung soll aus zwei Gründen zu Lasten des Bundes gehen: Ei-nerseits wird der Bund ab 2016 jährlich 5 Prozent weniger für den Härteausgleich einzahlen müssen und andererseits wurde er bei der Reduktion der Kantonsanteile an der Bundes-steuer von 30 % auf 17 % im Vergleich zum Wirtschaftswachstum überproportional entlastet.

EVP

Nein. Angesichts der tieferen Abgeltung der soziodemografischen Lasten gegenüber den geografisch-topografischen Lasten spricht sich die EVP für eine Erhöhung des soziodemo-grafischen Lastenausgleichs aus. Die beiden Lasten müssen langfristig ungefähr zu gleichen Teilen ausgeglichen werden.

FDP -

FDP_SZ Keine Anmerkungen.

FDP_VD [...] (Siehe Bemerkungen zur Frage 8)

FDP_ZG Eine gewisse Privilegierung des soziodemografischen Lastenausgleiches ist akzeptabel, dies verstärkt dann, wenn die Wasserzinse nicht zum Ressourcenpotential zählen sollten.

GLP

Der Wirksamkeitsbericht zeigt einmal mehr, dass bei einer gleich hohen Dotierung der bei-den Lastenausgleichsgefässe die soziodemografischen Sonderlasten und hierbei namentlich die Sonderlasten der Kernstädte zu einem deutlich tieferen Anteil abgegolten werden als die geografisch-topografischen Sonderlasten. Die Grünliberalen schlagen deshalb vor, dass die mit der vorgeschlagenen Reduktion des Ressourcenausgleichs frei werdenden finanziellen Mittel des Bundes (vgl. Frage 1) für eine Aufstockung des soziodemografischen Lastenaus-gleichs verwendet werden.

SP

[…] Siehe auch Bemerkungen zur Frage 8 Angesichts der Entwicklung der verschiedenen Lasten ist die Verteilung zu überdenken (siehe Antwort 8).

SVP -

Verbände

CP

[...] (voir prise de position CP) La principale question, concernant cet instrument, est de savoir s’il convient de maintenir une dotation équivalente pour les deux fonds. Depuis des années, le lobby des grandes villes milite pour obtenir davantage d’argent – tant en chiffres absolus qu’en comparaison avec ce que reçoivent les régions décentrées. Cette revendication est reprise aujourd’hui par le groupe des cantons à fort potentiel de ressources – qui englobe en particulier les cantons urbains. Nous ne soutenons pas cette revendication et approuvons au contraire la décision du Conseil fédéral de maintenir une égalité de dotation entre les deux fonds. Nous constatons en particulier que, selon le Rapport (p. 83), la compensation des charges a «une incidence neutre» sur les disparités générales entre cantons, et une «faible influence» sur les disparités en matière de potentiel de ressources. En outre, la compensation des charges socio-démographiques profite largement plus aux cantons à fort potentiel fiscal qu’aux cantons à faible potentiel fiscal. Cela confirme qu’il n’y a pas de nécessité ni de légitimité à privilégier la compensation des charges sociodémogra-phiques au détriment des charges géo-topographiques

economiesuisse

Nein, economiesuisse ist der Meinung, dass eine Anpassung der Dotationen angebracht wäre. Die Sonderlasten haben sich weiter verschoben, bzw. die soziodemografischen Son-derlasten sind im Vergleich zu den geografisch-topografischen Sonderlasten weiter gestie-gen. Diese Entwicklung geht vor allem zulasten der Kernstädte. economiesuisse schlägt vor, dass neu zwei Drittel der Ausgleichszahlungen zugunsten der soziodemografischen Sonder-lasten eingesetzt werden. Sofern die Beiträge zugunsten der Bergregionen nicht reduziert werden, muss der Lastenausgleich in diesem Fall insgesamt ausgebaut werden. Der Bund finanziert den Lastenausgleich allein. Der zusätzliche Beitrag (rund 300 Mio.) belastet also den Bund. Es stellt sich somit die Frage der Finanzierung. Der Bund könnte einerseits die frei werdenden Mittel aus dem Härteausgleich verwenden. Da die Nutzniesser des soziode-mografischen Lastenausgleichs die Zentrumsregionen sind und diese gleichzeitig auch die

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Hauptbetroffenen der Unternehmenssteuerreform III, ergeben sich andererseits auch Über-legungen dahingehend, dass ein Ausbau des Lastenausgleichs für den Bund ein Weg wäre, Hauptbetroffene der Unternehmenssteuerreform III gezielt zu unterstützen und gleichzeitig die effektiven Sonderlasten besser abzugelten. Die zusätzlichen Mittel für den Lastenaus-gleich wären in diesem Fall über den Bundesbeitrag an die Kantone im Rahmen der Unter-nehmenssteuerreform III zu finanzieren.

FER

Non. Le dernier rapport ecoplan le démontre: le critère socio-démographique est largement sous-évalué par rapport au critère geo-topographique. II convient de tenir compte de cette réalité et d'appliquer le principe de solidarité confédérale qui soustend l'esprit de Ia RPT à ce domaine également. Les charges excessives dues à Ia structure démographique s'élevant à 30.6% et les facteurs propres aux villes-centres à 50.9%.

KV Schweiz

[...] (Siehe Stellungnahme KV Schweiz) Weiterführung des Lastenausgleichs, aber mit stärkerer Gewichtung der soziodemografi-schen Sonderlasten. Hier unterstützen wir die Forderung der Zentrumskantone, wonach die Gewichtung der geo-grafisch-topografischen Sonderlasten neu vermindert und die soziodemografischen Sonder-lasten stärker gewichtet werden sollen. Der Sachverhalt scheint uns durch die Ecoplan-Studie erhärtet. Ein indirekter Indikator für die hohe Zentrumsbelastung zeigt sich auch auf kantonaler Ebene in den oft signifikant höheren Steuerbelastungen in Zentrumsstädten.

SAV Identisch mit Stellungnahme von economiesuisse

SBV

Geteilt Ein wichtiges Anliegen des SBV ist, dass der Lastenausgleich zugunsten der geographisch-topografischen Lasten (GLA) im heutigen Rahmen erhalten bleiben soll. Der Lastenausgleich ist für die Bergregionen und in peripheren Gebieten, in denen oftmals ein grosser Anteil der Beschäftigten im Agrarsektor tätig sind, sehr wichtig. Ein starker ländlicher Raum mit einem prosperierenden Agrarsektor, zu dem auch der Landwirtschaft vor- und nachgelagerte Sekto-ren gehören, fördert die dezentrale Besiedelung. Dank der Landwirtschaft, welche die Kultur-landschaft pflegt, bleibt der Tourismus weiterhin attraktiv, was wiederum der ganzen Schweiz zugute kommt.

SGB

Nein. Die Gutachten von Ecoplan zeigen, dass der Abdeckungsgrad der soziodemografi-schen und der geografisch-topografischen Lasten weiter auseinanderdriftet. Für den SGB ist klar, dass es längerfristig das Ziel sein muss, den Totalbetrag des Lastenausgleichs gemäss dem effektiven Kostenverhältnis aufzuteilen (ca. 82% SLA und 18% GLA). Da dies im Ver-gleich zu den heutigen Dotierungen eine grosse Veränderung darstellt, ist dieses Ziel wohl nicht bereits auf die nächste Periode hin vollständig zu erreichen. Es ist aber zwingend si-cherzustellen, dass in der kommenden Periode die Abgeltung der soziodemografischen Lasten wenigstens um mindestens 160 Millionen angehoben wird. Für den Ausbau des so-ziodemografischen Lastenausgleichs können die aus der Reduktion des Härteausgleichs frei werdenden Bundesmittel (ca. 12 Mio.) eingesetzt werden. Wird der Grundbeitrag des Res-sourcenausgleichs tatsächlich gekürzt, stehen rund weitere 160 Millionen zur Verfügung. Sollte auf diese vom Bundesrat vorgeschlagene Reduktion jedoch verzichtet werden, so sind etwa 150 Millionen vom geografisch-topografischen in den soziodemografischen Lastenaus-gleich zu verschieben. Wie die Dotierung des soziodemografischen Lastenausgleichs künftig weiter erhöht werden kann, ist unserer Ansicht nach im Rahmen des nächsten Wirksam-keitsberichts zu eruieren. Erhöhung des soziodemografischen Lastenausgleichs nötig Wir erachten es als falsch, dass keine Anpassung der Dotierungen des Lastenausgleichs geplant ist. Der Abdeckungsgrad der geografisch-topografischen Lasten ist inzwischen etwa vier mal grösser als derjenige der soziodemografischen Lasten und dieses Auseinanderdrif-ten wird sich ohne Korrekturmassnahmen wohl fortsetzten. Eine Erhöhung der Dotierung des soziodemografischen Lastenausgleichs ist deshalb längst fällig.

SGV

Der SGV unterstützt die Haltung des Bundesrates, das aktuelle Dotationsverhältnis zwischen dem geografisch-topografischen (GLA) und dem soziodemografischen (SLA) Lastenaus-gleich beizubehalten. Die soziodemografischen Sonderlasten wurden bekanntlich mit Einfüh-rung des NFA als neuer Ausgleichstatbestand aufgenommen, um diese Sonderlasten der Kantone - und nicht in erster Linie die Zentrumslasten der Städte - abzugelten. Zwar hat sich die Struktur dieser Sonderlasten gemäss Wirksamkeitsbericht weiter verschoben, doch teilt der SGV die Ansicht des Bundesrates, dass klare Kriterien für eine Änderung des Dotations-verhältnisses fehlen. Der SGV lehnt eine Reduktion des GLA strikte ab, schlägt aber vor, dass die Dotation der Lastenausgleichsgefässe insgesamt erhöht wird, womit beide Sonder-lasten besser abgegolten werden. Eine solche Erhöhung muss vom Bund finanziert werden.

sgv -

SSV

Nein, die Ungleichbehandlung der beiden Lasten-Bereiche hat sich seit der letzten Analyse noch verschärft. Es ist sachlich nicht zu rechtfertigen, die längst fällige Korrektur noch weiter hinauszuschieben.

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Die Argumente sind im Wirksamkeitsbericht S. 115f. und S. 195f. aufgeführt und seien in Kürze nochmals wiederholt: - Eine Anpassung an die effektiven Sonderlasten wurde seit der Projektphase des NFA im-mer wieder in Aussicht gestellt. - Auch bei einer Erhöhung des soziodemografischen Lastenausgleichs auf ein vergleichba-res Niveau wie der GLA - sprich einer Vervierfachung! - würden die urbanen Kantone noch immer 65% ihrer Sonderlasten selber tragen. - Eine höhere Dotation des GLA gegenüber dem sachlich begründbaren Verhältnis war allen-falls in der Übergangsphase, aber nicht jetzt in der «Betriebsphase» gerechtfertigt. - Die Tragbarkeit von Sonderlasten und mithin die Ressourcenschwäche der meisten GLA Empfängerkantone kann kein Kriterium sein. Der Ausgleich zwischen ressourcenstarken und -schwachen Kantonen erfolgt- zu Recht und vom Schweizerischen Städteverband nicht bestritten - über den Ressourcenausgleich. Der Ressourcen- und der Lastenausgleich sind aber klar zu trennen. Das Argument, der Ressourcenausgleich sei nur zur Finanzierung der «durchschnittlichen Lasten», nicht aber der Sonderlasten gedacht, ist nicht stichhaltig. Wenn dies so wäre, dann müssten alle Sonderlastenabgeltungen nach dem Ressourcenpotenzial abgestuft werden, was ja durch die Trennung von Lasten- und Ressourcenausgleich zu Recht gerade ausdrücklich nicht mehr vorgesehen ist. Zu den Argumenten für eine 50-50-Lösung (Seite 114 f) (Hinweis: AufS. 197 wird «auf die Ausführungen von Seite 198» verwiesen. Vermutlich ist ein Verweis auf Seite 111ft und allenfalls S. 195/196 gemeint) ist Folgendes zu entgegnen: - Einen SLA gab es zwar vor Einführung der NFA nicht, jedoch wurden die soziodemogra-fisch belasteten Kantone durch die NFA per Saldo nicht besser gestellt, sondern die Einfüh-rung des SLA wurde durch andere Mechanismen in den meisten Fällen kompensiert. Somit kann nicht die Rede davon sein, dass der SLA eine «Zusatzleistung» sei. - Auch das letzte Argument auf S. 115 muss zurückgewiesen werden: «Im Gegensatz zu den geografisch-topografischen Sonderlasten sind weder die soziodemografischen noch die Kernstadt-Sonderlasten exogen vorgegeben. Die den GLA begründenden Sonderlasten erscheinen insgesamt weniger gut beeinflussbar als die urbanen Sonderlasten». Zwar sind die topografischen Verhältnisse nicht beeinflussbar, die Siedlungsdichte resp. eine kosten-treibende Zersiedelung sind aber sehr wohl beeinflussbar. Umgekehrt sind aufgrund der Niederlassungsfreiheit und der bundesrechtlichen Minimalstandards weder der Armutsindika-tor noch der Anteil der Hochbetagten noch der Anteil der Ausländer direkt steuerbar. Sowohl die urbanen wie die ländlichen Kantone und deren Städte und Gemeinden haben einen Anreiz, so kostensparend wie möglich mit den strukturellen Rahmenbedingungen umzuge-hen, beide stossen dabei aber gleichermassen an Grenzen. Zudem deuten gerade die im Bericht zitierten Analysen (S. III unten) darauf hin, dass die GLA-Senderlasten sehr wohl von den veränderten Anreizen beeinflusst wurden. Angezeigt ist daher eine Vervierfachung der Dotation des SLA. Da der Schweizerische Städ-te verband durchaus die geografisch-topografischen Sonderlasten anerkennt, spricht er sich aber nicht für eine Reduktion des GLA aus. Als Minimalvariante müsste der SLA zumindest im Aus mass der vorgeschlagenen Reduktion des vertikalen Ressourcenausgleichs (rund 160 Mio.) sowie der freiwerdenden Bundesmittel aus der Reduktion des Härteausgleichs erhöht werden. (Siehe Seite 207: Bund und Kantone hatten sich darauf geeinigt, zu gegebe-ner Zeit zu prüfen, wie die freiwerdenden Bundesmittel den kantonalen Interessen entspre-chend eingesetzt werden können). Selbst wenn dieser Empfehlung gefolgt würde, die im Sinne eines pragmatischen Kompro-missvorschlags eingebracht wird, würde eine deutliche Ungleichbehandlung der Lasten fortbestehen (die Abgeltung würde von rund 8% auf rund 11.5% steigen und damit immer noch mehr als dreimal tiefer liegen als die 35%-ige Abgeltung beim GLA). Grundsätzliche Bemerkungen: Anliegen der Städte und Gemeinden gleichberechtigt berück-sichtigen A3 Soziodemografische und Kernstadt-Sonderlasten besser berücksichtigen Der Wirksamkeitsbericht stellt fest, dass die soziodemografischen Sonderlasten nur zu rund 14%, die Kernstadt-Sonderlasten gar nur zu rund 4.3% abgegolten werden (im gewichteten Mittel: zu 8%). Hin gegen werden die geografisch-topografischen Sonderlasten zu über 35% abgegolten, also mehr als viermal stärker. Dieses krasse Ungleichgewicht, das sich seit den letzten Analysen weiter akzentuiert hat, muss durch eine stärkere Dotierung des SLA-/Kernstadt-Ausgleichstopfs korrigiert werden. Der Schweizerische Städteverband bedauert ausserordentlich und erachtet es als unverständlich, dass der Bundesrat keine Anträge in dieser Richtung unterbreitet. Der SSV steht weiterhin dazu, dass die Schweiz einen angemessenen Ausgleich zu

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Gunstender Schwächeren, und dabei insbesondere der ressourcenschwächeren Kantone braucht. Diese Grundstruktur kann aber nur Bestand haben, wenn auch die Sonderlasten angemessen berücksichtigt werden. Dabei soll die Abgeltung der geografisch-topografischen Lasten nicht reduziert, aber die Abgeltung der soziodemografischen Lasten angemessen erhöht werden. Angemessen wäre eine Vervierfachung der Dotation des SLA. Als Minimalvariante schlägt der SSV vor, den SLA Ausgleichstopf zumindest im Ausmass der vorgeschlagenen Redukti-on des vertikalen Ressourcenausgleichs sowie der freiwerdenden Bundesmittel aus der Reduktion des Härteausgleichs zu erhöhen, also den vom Bund voraussichtlich eingesparten Beitrag an den Ressourcenausgleich von ca. 160 Mio. Franken sowie die Reduktion des Härteausgleichs für eine Erhöhung des soziodemografischen resp. Kernstadt-Lastenausgleichs einzusetzen.

Travail.Suisse

Non. La structure de charges excessives a continué à se modifier en défaveur des facteurs socio-démographiques et des villes-centres. Selon l’étude Ecoplan, la CCG permet de com-penser 35 % des charges des facteurs géo-topographiques alors que la CCS ne permet de compenser que 8% en moyenne des facteurs socio-démographiques. Il s’agit là d’une ten-dance qui est appelée à durer. C’est pourquoi, nous plaidons pour une modification de la répartition de 50% / 50%. Même si la RPT n’a pas défini de pondération à accorder pour la compensation des types de charges, la situation actuelle n’est plus tenable à notre avis et est de nature à miner les mécanismes de solidarité entre cantons. Nous ne préconisons toutefois pas une compensation équivalente des charges excessives (ce qui signifie la multi-plication par quatre de la CCS) comme le demandent les représentants des cantons-centre car les moyens à disposition sont trop restreints et que l’on peut admettre dans une certaine mesure des facteurs d’ordre politique dans la péréquation financière et la compensation des charges.

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Tabelle 12: Bemerkungen zur Frage 10 - Beibehaltung des Härteausgleichs in der Vierjahrespe-riode 2016-2019 Vernehmlasser Bemerkungen

Kantonsgruppe

KdK

Die Kantone teilen die Auffassung des Bundesrates, der Härteausgleich sei auf die dritte Vierjahresperiode nicht aufzuheben und dass der Härteausgleich ab 2016 wie vorgesehen (FiLaG; Art. 19 Abs. 3) um jährlich 5 Prozent reduziert werden soll. Begründung: Der Härteausgleich stellte sicher, dass alle ressourcenschwachen Kantone beim Übergang zur NFA gegenüber dem vorherigen System minimal entlastet wurden. Er hat seinerzeit wesentlich dazu beigetragen, dass die NFA in der Volksabstimmung angenommen wurde. Gemäss der seinerzeitigen Verständigungslösung zwischen Bund und Kantonen sind die durch die jährliche Reduktion um 5% frei werdenden Mittel zugunsten der Kantone zu ver-wenden. Die Kantone verlangen, dass die frei werdenden Mittel des Bundes aus der Reduk-tion des Härteausgleichs für die Erhöhung der Dotation des SLA einzusetzen sind. Minderheitsposition: Die Härteausgleichzahlungen sollen ab 2016 stärker gekürzt und der Härteausgleich rascher abgeschafft werden. Begründung: Die Fortführung der Übergangszahlungen um weitere 20 Jahre ist sachlich nicht gerechtfertigt.

NFA-Geberkonferenz

Nein. Der Härteausgleich soll per 2016 abgeschafft werden. Weitere Ausführungen unter Ziffer 3.4. (Siehe Brief NFA-Geberkantone) Position 5: Härteausgleich Nach acht Jahren Härteausgleichszahlungen (2008-2015) lässt sich die Fortführung der Übergangszahlungen um weitere 20 Jahre sachlich nicht rechtfertigen. Eine solche Besitz-standgarantie passt nicht in die Logik des geltenden NFA-Systems. Im Übrigen liegt der Ressourcenindex nach Ressourcen- und Härteausgleich der beiden am stärksten betroffe-nen Kantone Neuenburg und Freiburg über (NE) bzw. knapp unter (FR) dem Schweizeri-schen Durchschnitt. Einzig der Kanton Glarus weist von den anspruchsberechtigten Kanto-nen eine unterdurchschnittliche Entwicklung beim standardisierten Steuerertrag pro Kopf auf. ln der zweiten Finanzierungsperiode 2012 bis 2015 wiesen fünf von sieben Kantonen mit Härteausgleichszahlungen ein mehr als doppelt so hohes Wachstum des Ressourcenpoten-tials auf wie der Schweizer Durchschnitt. Daher wäre die Aufhebung des Härteausgleichs zum jetzigen Zeitpunkt finanziell weniger einschneidend als dies am Ende der ersten Finan-zierungsperiode 2008-2011 der Fall gewesen wäre. Für eine Mehrheit der Kantone (BE, LU, GL, JU) machen die Härteausgleichszahlungen weniger als 2% des Aufwandes ihrer Kan-tonshaushalte aus (Kanton und Gemeinden). Der Kanton Neuenburg ist am stärksten betrof-fen. Eine Abschaffung innert vier Jahren bedeutet für den Kanton Neuenburg eine Reduktion des Aufwandes des Kantonshaushaltes (Kanton und Gemeinden) um 1% pro Jahr. Antrag Obwohl die Geberkantone eine unmittelbare Aufhebung des Härteausgleichs als gerechtfer-tigt erachten, soll zumindest die Laufzeit des Härteausgleichs verkürzt werden. Die frei wer-denden Mittel (239 Mio. Franken) sind zugunsten des soziodemografischen Lastenaus-gleichs einzusetzen. (Siehe auch Bemerkungen zur Antwort 10)

Gruppe der res-sourcenschwa-chen Kantone

Eine vollständige Streichung des Härteausgleichs ab dem Jahr 2016 wäre radikal und nicht redlich, auch wenn dieses Gefäss Mängel des früheren Finanzausgleichs fortschreibt. Der Härteausgleich war aus politischen Gründen notwendig, um einen Übergang zum neuen System überhaupt erst zu ermöglichen. Position: Die Beibehaltung des bisherigen Systems wird unterstützt.

RKGK Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

Kantone

ZH Nein Begründung: Die Fortführung der Übergangszahlungen um weitere 20 Jahre lässt sich sach-lich nicht rechtfertigen.

BE Ja. Der Härteausgleich stellte ein wesentliches Element für die politische Akzeptanz der NFA dar.

LU Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

UR Ja, wir teilen die Auffassung des Bundesrats, dass der Härteausgleich auf die dritte Vierjah-

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resperiode nicht aufzuheben ist und ab 2016 wie vorgesehen um jährlich 5 Prozent reduziert werden soll. Die frei werdenden finanziellen Mittel sollen jedoch wieder in den Finanzaus-gleich fliessen. Begründung: Eine vollständige Streichung des Härteausgleichs ab dem Jahr 2016 ist nicht redlich, auch dann nicht, wenn dieses Gefäss Mängel des früheren Finanzausgleichs fortschreibt. Der Härteausgleich war aus politischen Gründen notwendig, um den Übergang zum neuen Sys-tem überhaupt erst zu ermöglichen. Die ab dem Jahr 2016 "frei" werdenden finanziellen Mittel sind im Finanzausgleich wieder einzusetzen.

SZ

Nein. Der Härteausgleich sollte auf die dritte Vierjahresperiode gänzlich aufgehoben werden. Der Härteausgleich kompensiert keine eigentlichen Härten, sondern dient vor allem der Be-sitzstandwahrung jener Kantone, die vom alten Finanzausgleich überdurchschnittlich profi-tiert haben. Die Besitzstandesgarantie ist nicht mehr gerechtfertigt. Der alte Finanzausgleich hatte grosse Schwächen und wurde gerade deswegen durch ein neues System abgelöst. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die schlechten Ergebnisse des alten Systems noch bis 2036 fortgeführt werden sollen. Der Bundesgesetzgeber hat mit Art. 19 Abs. 4 FiLaG den Fall einer vorzeitigen teilweisen oder ganzen Aufhebung explizit vorgesehen. Antrag: Der Härteausgleich ist ab 2016 aufzuheben.

OW

Eine Streichung des Härteausgleichs ab 2016 wäre radikal und nicht redlich, auch wenn dieses Gefäss Mängel des früheren Finanzausgleichs fortschreibt. Der Härteausgleich war aus politischen Gründen notwendig, um einen Übergang zum neuen System überhaupt erst zu ermöglichen. Er hat seinerzeit wesentlich dazu beigetragen, dass die NFA in der Volksab-stimmung angenommen wurde. Position: Die Beibehaltung des bisherigen Systems wird unterstützt. Gemäss der Verständi-gungslösung zwischen Bund und Kantonen bei der Einführung der NFA sind diese Mittel zugunsten der Kantone zu verwenden. Der Kanton Obwalden erwartet, dass diese Mittel im Finanzausgleich verbleiben

NW

Nein Der Kanton Nidwalden fordert eine gänzliche Aufhebung des Härteausgleichs nach Ablauf der dritten bzw. vierten Finanzierungsperiode. Der Härteausgleich ist gestützt auf das BG über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLAG Art. 19 Abs. 4) vorzeitig aufzuheben. Eine schrittweise Reduktion während der dritten und allenfalls vierten Finanzierungsperiode würde dazu beitragen, dass die Belastung bzw. Ent-lastung die Kantone weniger radikal erfolgt. Die frei werdenden Bundesmittel aus dem Här-teausgleich müssten zugunsten der Kantone eingesetzt werden, wie es 2010 im Rahmen der Verständigungslösung zwischen Bund und Kantonen versprochen wurde. Der Härteausgleich kompensiert keine Härten, sondern sollte den Übergang vom alten zum neuen Finanzausgleich erleichtern. Die lange Übergangsfrist von 28 Jahren wirkt vor allem als Besitzstandgarantie. Diejenigen Kantone, welche zur Erleichterung des Übergangs Zah-lungen erhielten, profitierten vom alten Finanzausgleich. Der alte Finanzausgleich hatte grosse Schwächen und wurde gerade deswegen durch ein neues System abgelöst.

GL

Eine vollständige Streichung des Härteausgleichs ab dem Jahr 2016 wäre radikal und nicht redlich, auch wenn dieses Gefäss Mängel des früheren Finanzausgleichs fortschreibt. Der Härteausgleich war aus politischen Gründen notwendig, um einen Übergang zum neuen System überhaupt erst zu ermöglichen. Position: Die Beibehaltung des bisherigen Systems wird unterstützt.

ZG Nein. Der Härteausgleich soll per 2016 abgeschafft werden. Eventuell: Mindestens sei jedoch die Dauer zu verkürzen.

FR

En réponse aux questions 10 et 11, nous soutenons la position du Conseil fédéral, selon laquelle la compensation des cas de rigueur (CCR) doit est maintenue telle que prévue. Il s’agit d’un enjeu essentiel pour le canton de Fribourg. La CCR a été mise en place pour éviter que des cantons financièrement faibles voient leur situation se détériorer lors du pas-sage au niveau système péréquatif, ce qui aurait été totalement contraire aux objectifs de la RPT. Cette dernière n’aurait selon toute vraisemblance pas été acceptée par les gouverne-ments cantonaux, puis en votation populaire, sans la CCR. Ce qui a été convenu politique-ment et annoncé aux citoyens doit être respecté. Ce d’autant plus qu’aucun critère objectif qui permettrait de justifier une levée totale ou partielle de la CCR n’a pu être mis en évidence par l’analyse effectuée dans le cadre du deuxième rapport d’évaluation de la RPT. Cette analyse démontre au contraire (pp 209 ss.) que les cantons bénéficiaires pourraient se re-trouver dans de sérieuses difficultés financières en cas d’adaptation à la baisse de la CCR.

SO Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

BS (Siehe auch Bemerkungen zur Frage 11)

BL Der Kanton Basel-Landschaft teilt die Auffassung des Bundesrates nicht. Er ist für eine mög-lichst baldige Abschaffung der Härteausgleichszahlungen - am besten ab 2016. Die Fortfüh-

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rung dieses Systems für weitere 20 Jahre ist sachlich nicht zu rechtfertigen. Wir favorisieren den Vorschlag, dass die frei werdenden Bundesmittel für den SLA eingesetzt werden.

SH

Die äusserst lange Übergangsfrist beim Härteausgleich von heute noch 22 Jahren mildert keine Härten, sondern wirkt sich als Besitzstandgarantie aus. Die Fortführung des bloss als Übergangszahlung gedachten Härteausgleichs um weitere über 20 Jahre lässt sich sachlich nicht rechtfertigen. Wir befürworten daher die Aufhebung des Härteausgleichs.

AR Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

AI Ja. Der Wegfall des Härteausgleichs hätte für einzelne Kantone (GL, FR, NE, JU) finanzielle Folgen, da ihr standardisierter Steuerertrag deutlich weniger stark als der schweizerische Durchschnitt wachsen würde.

SG Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

GR

Ja, wir teilen die Auffassung des Bundesrates, der Härteausgleich sei auf die dritte Vierjah-resperiode nicht aufzuheben und es ist auch auf eine raschere Verkürzung der Dauer des Härteausgleichs zu verzichten. Eine Streichung des Härteausgleichs oder ein schneller Ab-bau ab dem Jahr 2016 wäre radikal und nicht redlich, auch wenn dieses Gefäss Mängel des früheren Finanzausgleichs fortschreibt. Der Härteausgleich war aus politischen Gründen notwendig, um einen Übergang zum neuen System überhaupt erst zu ermöglichen.

AG

Der Kanton Aargau anerkennt, dass der Härteausgleich eine zentrale Komponente war, um die NFA-Reform mehrheitsfähig zu machen. Auch wenn der Härteausgleich als Aufwand für den Kanton Aargau bedeutend ist, ist diese nach einem langen Aushandlungsprozess ent-standene Systemkomponente unverändert weiterzuführen.

TG

Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschachen Kantone Antrag: Ja; die Beibehaltung des bisherigen Systems wird unterstützt.

TI II Canton Ticino, contrariamente all'avviso del Consiglio federale, ritiene che questo strumen-to, del quale beneficia soltanto una stretta minoranza di Cantoni, non abbia più ragione d'e-sistere e debba essere soppresso o perlomeno sostanzialmente rivisto e ridimensionato.

VD

Le Canton de Vaud s'oppose au projet du Conseil fédéral. II s'oppose à terme au maintien du système de Ia compensation des cas de rigueur en vigueur. La compensation des cas de rigueur doit faciliter le passage au nouveau système pour les cantons qui recevaient plus lorsque l'ancien système était en vigueur. La période transitoire, prévue jusqu'en 2036, est extrêmement longue et n'apparaît pas comme justifiée. Dans les faits, les cantons qui ont grandement pu tirer profit de l'ancien système sont une fois encore avantagés avec Ia com-pensation des cas de rigueur. II faut également souligner qu'au cours de Ia deuxième période quadriennale, soit entre 2012 et 2014, cinq de ces cantons sur sept enregistrent une croissance de leur potentiel de res-sources plus de deux fois supérieure à Ia moyenne suisse, ce qui fait dire aux auteurs du rapport qu'un abandon de Ia compensation des cas de rigueur aurait moins d'impact finan-cier aujourd'hui qu'à Ia fin de Ia première période. Enfin, pour Ia majorité des cantons bénéfi-ciaires de Ia compensation des cas de rigueur (BE, LU, GL, JU) le montant de cette com-pensation représente moins de 2% des charges cantonales totales, tandis que pour les trois autres (OW, FR, NE), leur indice de ressources est proche de Ia moyenne suisse. Une sup-pression de Ia compensation des cas de rigueur est donc justifiée.

VS

Oui Nous rappelons que Ia compensation des cas de rigueur est un système de transition per-mettant aux cantons défavorisés par le passage de l'ancien au nouveau système de péré-quation, de s'adapter au nouveau système par une diminution progressive des aides sur une durée de 28 ans. II est également rappelé que ce fonds a été crée afin de permettre un com-promis politique au niveau de Ia mise en place globale du nouveau système de péréquation financière et de désenchevêtrement des tâches entre Ia Confédération et les cantons. II serait donc peu glorieux et surtout peu judicieux de vouloir enlever, après huit ans déjà d'ap-plication du nouveau système, des moyens financiers importants à des cantons a faible patentiez de ressources, qui perdront déjà pour Ia première fois des 2016, 5% de leurs recet-tes en provenance de ce fonds. Le Conseil d'Etat soutient donc Ia proposition de ne pas supprimer Ia compensation des cas de rigueur dès le début de Ia troisième période quadriennale. II en va d'un bon équilibre entre les cantons, que ce soit sur le plan politique ou financier. Une suppression de ces moyens financiers dès 2016 mettrait d'ailleurs en péril la situation financière de plusieurs cantons suisses, ce qui n'est pas souhaité et souhaitable pour Ia bonne stabilité de Ia place financière suisse

NE

Le canton de Neuchâtel partage l'appréciation du Conseil fédéral et pense qu'il convient de renoncer tant à une levée totale que partielle de Ia compensation des cas de rigueur. En effet, Ia compensation des cas de rigueur a été prévue pour permettre à des cantons à faible potentiel de ressources d'absorber les importants changements apportes par Ia RPT. Neu-

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châtel est confronté à cette réalité, car pour notre canton le passage de l'ancien au nouveau systeme a conduit à une perte correspondant à près de 5% du total des revenus du canton. En couvrant temporairement cette perte, Ia compensation des cas de rigueur donne à Neu-châtel le temps indispensable pour mettre en œuvre les mesures structurelles qui s'impo-sent. Par ailleurs, il convient de rappeler que cette compensation est issue d'un consensus politi-que longuement discuté et sans lequel Ia RPT n'aurait sans doute pas été introduite. Pour Neuchâtel, ce consensus ne saurait être remis en question après quelques années seule-ment. Selon le compromis trouve entre Ia Confédération et les cantons, les montants économisés par Ia Confédération dans le cadre de Ia disparition des cas de rigueur doivent être enga-gées dans l'intérêt des cantons. Considérant que le mécanisme prévoit une diminution des versements à partir de 2016, il apparaît indispensable qu'une décision soit prise dès à pré-sent quant à l'affectation des montants libérés. Pour Neuchâtel, Ia solution qui paraît Ia plus opportune consiste à réaffecter lesdits montants à Ia compensation des charges excessives (en particulier CCS).

GE

Non, nous sommes d'avis que Ia compensation des cas de rigueur s'apparente à une garan-tie d'un acquis. Nous constatons que l'indice des ressources des deux cantons les plus concernes (NE et FR) est, après péréquation des ressources et incluse Ia compensation des cas de rigueur, pour le premier au-dessus de Ia moyenne suisse et pour l'autre proche de cette moyenne. II faut souligner également qu'au cours de Ia deuxième période quadriennale, soit entre 2012 et 2014, cinq de ces cantons sur sept enregistrent une croissance de leur potentiel de res-sources plus de deux fois supérieure à Ia moyenne suisse, ce qui fait dire aux auteurs du rapport qu'un abandon de Ia compensation des cas de rigueur aurait moins d'impact finan-cier aujourd'hui qu'a Ia fin de Ia première période. Enfin, pour Ia majorité des cantons bénéfi-ciaires de Ia compensation des cas de rigueur (BE, LU, GL, JU) le montant de cette com-pensation représente moins de 2% des charges cantonales totales, tandis que pour les trois autres (OW, FR, NE), leur indice de ressources est proche de Ia moyenne suisse. Une sup-pression de Ia compensation des cas de rigueur est donc justifiée.

JU

Oui. Il est encore trop tôt pour modifier cette composante du système qui mettrait en péril l'avenir financier à court terme de plusieurs cantons, dont certains particulièrement faibles. De toute manière, dès 2016, les versements diminueront déjà de 5% par année. Cette dimi-nution intervient également alors que la majorité des cantons conduit des plans d’économie, que leurs budgets sont déficitaires et soumis aux contraintes de mécanismes de frein à l’endettement. (Voir aussi remarques sur la question 11)

Parteien BDP -

CVP

Mit diesem Punkt hat sich die CVP vertieft auseinandergesetzt. Bei der Neugestaltung des Finanzausgleichs war der Härteausgleich ein entscheidendes Argument, um den System-wechsel überhaupt herbeiführen zu können. Es war ein Versprechen, auch im Rahmen der Volksabstimmung 2004. Die CVP ist der Meinung, dass man einen vereinbarten Kompromiss nicht einfach ein paar Jahre später wieder auflösen darf. Eine Änderung käme einem Ver-trauensmissbrauch gleich. Der Härteausgleich ist deshalb unverändert beizubehalten.

EVP Ja. Die Wirkung des Härteausgleichs auf die betroffenen Kantone ist weiterhin erheblich und eine vollständige Aufhebung desselben zum heutigen Zeitpunkt nicht angebracht.

FDP -

FDP_SZ

Nein, wir teilen diese Auffassung nicht. Der Härteausgleich dient faktisch vor allem der Be-sitzstandwahrung derjenigen Kantone, die im alten System überdurchschnittlich profitiert haben. Der alte Finanzausgleich wurde gerade deswegen überarbeitet, weil er grosse Schwächen zeigte, weshalb unseres Erachtens nichts dagegen spricht, diesen alten Zopf nun abzuschneiden. Wir beantragen deshalb die Aufhebung des Härteausgleichs per 2016.

FDP_VD

Pour le PLR Vaud, il apparaît qu'il n'est pas nécessaire de maintenir encore 28 ans de paie-ments à quelques cantons pour le passage au régime de Ia RPT. Ce modèle doit faciliter le passage au nouveau système pour les cantons qui recevaient plus lorsque l'ancien modèle était en vigueur. Dans les faits, les cantons qui ont grandement pu tirer profit de l'ancien système sont, une fois encore, avantagés avec Ia compensation des cas de rigueur.

FDP_ZG Nein, der Härteausgleich ist abzuschaffen, und zwar bis spätestens 2016.

GLP

Die Grünliberalen befürworten eine Weiterführung des Härteausgleichs in der dritten Vierjah-resperiode. Der Härteausgleich wurde konzipiert, um ressourcenschwachen Kantonen, wel-che durch das neue Ausgleichssystem und die neue Aufgabenteilung beim Übergang zur NFA netto belastet worden wären, eine finanzielle Abfederung zu ermöglichen. Eine Aufhe-

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Anhang der Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015

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bung des Härteausgleichs hätte für einzelne Kantone nach wie vor schwerwiegende finan-zielle Einbussen zur Folge, weshalb es nicht sinnvoll ist, zum heutigen Zeitpunkt und abrupt auf dieses Instrument zu verzichten. Des Weiteren fällt der Härteausgleich weg, sobald ein Kanton ressourcenstark wird, wie dies z.B. beim Kanton Waadt gleich zu Beginn des neuen Finanzausgleichs und jüngst beim Kanton Schaffhausen der Fall war. Ausserdem wird der Härteausgleich ab 2016 gemäss FiLaG Art. 19 Abs. 3 jährlich um 5 Prozent reduziert. Eine solche schrittweise Reduktion ist sinnvoller als eine abrupte Aufhebung des Härteausgleichs.

SP Ja. im Sinne der Rechtssicherheit und Weiterführung des bestehenden Systems wird dieses Vorgehen unterstützt.

SVP

Nach acht Jahren Härteausgleichszahlungen lässt sich die Fortführung der Übergangszah-lungen um weitere 20 Jahre aus Sicht der SVP sachlich nicht rechtfertigen. Eine solche Besitzstandsgarantie passt nicht in die Logik des geltenden NFA-Systems. Im Übrigen liegt der Ressourcenindex nach Ressourcen- und Härteausgleich der beiden am stärksten betrof-fenen Kantone Neuenburg und Freiburg über (NE) bzw. knapp unter (FR) dem schweizeri-schen Durchschnitt. Die SVP lehnt die vollumfängliche Beibehaltung des Härteausgleichs ab und fordert vom Bundesrat, diesen ab 2016 jährlich um 10 Prozent abzubauen. Die so frei werdenden Mittel können im Rahmen der USTR III verwendet werden.

Verbände

CP

Si la «compensation des cas de rigueur» a pu apparaître comme un instrument opportun pour favoriser dans certains cantons l’acceptabilité politique de la mise en place de la nou-velle péréquation, cette compensation doit être clairement limitée dans le temps. Sa sup-pression, à défaut d’être immédiate (car elle doit tout de même être prévisible pour les can-tons concernés), doit être envisagée dans les meilleurs délais et en tous les cas avant 2036 !

economiesuisse economiesuisse teilt diese Auffassung grundsätzlich, ist jedoch der Ansicht, dass der Härte-ausgleich rascher abgebaut werden soll (siehe Antwort Frage 11 ).

FER Oui. Un abandon total de Ia compensation aurait des conséquences importantes pour des cantons comme Fribourg, Neuchâtel et le jura.

KV Schweiz -

SAV Identisch mit Stellungnahme von economiesuisse

SBV -

SGB

Der SGB unterstützt in beiden Punkten die Auffassung des Bundesrates. Erstens sollten vereinbarte Regeln ohne das Vorhandensein wichtiger Gründe aufgrund der Rechtsicherheit und Planbarkeit nicht geändert werden. Zweitens ist die Wirkung des Härteausgleichs für einige Kantone weiterhin erheblich.

SGV (Siehe Bemerkungen zur Frage 11) [...]

sgv Identique à la prise de position du CP

SSV Im Sinne einer Weiterführung des bisherigen Systems. Allerdings gibt es innerhalb unseres Verbandes auch Stimmen, die sich für eine massvolle Verkürzung der Dauer des Härtefall-ausgleichs aussprechen.

Travail.Suisse Oui

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Tabelle 13: Bemerkungen zur Frage 11 - Reduktion des Härteausgleichs ab 2016 um jährlich 5 Prozent Vernehmlasser Bemerkungen

Kantonsgruppe

KdK

Die Kantone teilen die Auffassung des Bundesrates, [...] dass der Härteausgleich ab 2016 wie vorgesehen (FiLaG; Art. 19 Abs. 3) um jährlich 5 Prozent reduziert werden soll. Begründung: [...] Minderheitsposition: Die Härteausgleichzahlungen sollen ab 2016 stärker gekürzt und der Härteausgleich rascher abgeschafft werden. Begründung: [...] (Siehe Bemerkungen zur Frage 10)

NFA-Geberkonferenz

Wenn der Härteausgleich nicht abgeschafft wird, so ist eine raschere Reduktion anzustreben als dies mit 5 Prozent jährlich erreicht wird.

Gruppe der res-sourcenschwa-chen Kantone

Position: Die Beibehaltung des bisherigen Systems wird unterstützt. Siehe Bemerkungen zur Frage 10 [...]

RKGK Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

Kantone

ZH Nein Begründung: Wenn der Härteausgleich nicht aufgehoben wird, setzt sich der Kanton Zürich für einen schnelleren Abbau der Zahlungen in den Härteausgleich ein.

BE Ja. Die dadurch frei werdenden Bundesmittel sind für eine höhere Dotation des soziodemo-grafischen Lastenausgleichs einzusetzen (vgl. Antwort auf Frage 8).

LU Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

UR

Ja, wir teilen die Auffassung des Bundesrats, dass der Härteausgleich ab 2016 wie vorgese-hen um jährlich 5 Prozent reduziert werden soll. […] (Siehe Bemerkungen zur Antwort 10) Begründung: […] (Siehe Bemerkungen zur Antwort 10)

SZ Nein. Es ist eine raschere Reduktion anzustreben als dies mit 5% jährlich erreicht wird. Wir sind der Meinung, dass, wenn der Härteausglich nicht aufgehoben wird, mindestens ein früh- zeitiger und rascherer Abbau der Transferzahlungen erfolgen sollte.

OW Position: Die Beibehaltung des bisherigen Systems wird unterstützt. […] (Siehe Bemerkungen zur Antwort 10)

NW Siehe Frage 10 In jedem Fall ist eine raschere Reduktion als 5 Prozent pro Jahr festzulegen.

GL

Position: Die Beibehaltung des bisherigen Systems wird unterstützt. Siehe Bemerkungen zur Frage 10 [...]

ZG Wenn der Härteausgleich nicht abgeschafft wird, so ist eine raschere Reduktion anzustreben als dies mit 5 Prozent jährlich erreicht wird.

FR (Voir remarques à la question 10) [...]

SO Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

BS

Nein, die Härteausgleichzahlungen sollen ab 2016 stärker gekürzt und der Härteausgleich rascher abgeschafft werden. Die Fortführung der Übergangszahlungen um weitere 20 Jahre ist sachlich nicht gerechtfertigt. Eine massvolle Verkürzung der Dauer des Härteausgleichs ist vertretbar. Die frei werdenden Bundesmittel sollen für die Aufstockung der Dotierung des SLA verwendet werden.

BL Wenn der Härteausgleich nicht per 2016 abgeschafft wird, so ist eine deutlich raschere Re-duktion vorzunehmen, als dies mit 5 Prozent jährlich erreicht wird. Als maximale Restlaufzeit erachten wir eine Dauer von zehn Jahren.

SH Wir verweisen auf unsere Antwort zu Frage 10.

AR Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

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AI

Ja. Der NFA und dabei insbesondere der Härteausgleich basiert auf Regeln, und eine Re-duktion des Ausgleichsgefässes muss auf klaren Kriterien und Mechanismen beruhen. Es hat sich in der zweiten Vierjahresperiode gezeigt, dass sich die Situation für die Empfänger-kantone verbessert hat und eine Reduktion der Höhe der Dotation ab 2016 um jährlich 5% für die betroffenen Kantone verkraftbar ist.

SG Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

GR Ja, der Härteausgleich soll ab 2016 - wie in Art. 19 Abs. 3 festgelegt - um jährlich 5 Prozent reduziert werden.

AG

Der Kanton Aargau anerkennt, dass der Härteausgleich eine zentrale Komponente war, um die NFA-Reform mehrheitsfähig zu machen. Auch wenn der Härteausgleich als Aufwand für den Kanton Aargau bedeutend ist, ist diese nach einem langen Aushandlungsprozess ent-standene Systemkomponente unverändert weiterzuführen.

TG

Eine massvolle Reduktion des Härteausgleichs ab dem Jahr 2016 ist zu prüfen. Der Härte-ausgleich war aus politischen Gründen notwendig, um einen Übergang zum neuen System überhaupt erst zu ermöglichen. Antrag: Ja; sofern die Reduktion massvoll erfolgt.

TI II Governo ticinese è dell'avviso che Ia durata e l'entità di questo strumento meritino perlo-meno una seria riduzione, che vada altre il 5 per cento annuo proposto dal Consiglio federa-le.

VD -

VS

Oui En Iien avec notre réponse à Ia question 10, l'application stricte de Ia loi actuelle doit être soutenue, sans aucune modification légale à venir, en ce qui concerne l'application des rè-gles régissant Ia gestion du fond de compensation des cas de rigueur. II en va de Ia bonne coopération entre Ia Confédération et les cantons d'une part, et entre les cantons entre eux d'autre part.

NE -

GE (voir remarques concernant la compensation des charges concernant les universités)

JU

Oui. Dans le contexte actuel, la majorité des cantons ne dispose pas de la marge de man-œuvre financière nécessaire et devra déjà trouver une compensation via une réduction de prestations ou une augmentation de recettes propres. Ceci est encore plus vrai dans le contexte des freins cantonaux à l'endettement et des programmes d’économies conduits. Les diminutions annuelles progressives de la compensation des cas de rigueur doivent être réaffectées au profit du système RPT et des cantons en général.

Parteien BDP -

CVP Ja, die CVP ist mit dieser Vorgehensweise nach wie vor einverstanden.

EVP

Ja. Der Härteausgleich war immer als vorübergehender Ausgleich konzipiert. Eine Überfüh-rung in eine ständige Ausgleichsgrösse ist zu vermeiden und wäre mit Funktion und Zielen des NFA nicht zu vereinen. Ein jährlicher Abbau um 5 Prozent ergibt eine grosszügige Über-gangsfrist und erlaubt es den betroffenen Kantonen, die notwendigen Massnahmen zu tref-fen.

FDP -

FDP_SZ Siehe Bemerkungen zur Frage 10 [...]

FDP_VD (Voir remarques à la question 10) [...]

FDP_ZG Siehe Bemerkungen zur Frage 10 [...]

GLP

Ja, diese Regelung ist Teil des Konzepts des Härteausgleichs. Der Härteausgleich wurde auf der Basis der Globalbilanz beim Übergang zur NFA berechnet und sollte den Übergang für jene ressourcenschwachen Kantone abfedern, welche durch die NFA netto belastet worden wären. Er diente auch dazu, den betroffenen Kantonen Zeit zu geben, sich an das neue System anzupassen. Mit zunehmender zeitlichen Distanz zum Übergangsjahr und der fort-schreitenden Entwicklung der betroffenen Kantone reduziert sich dieser Anpassungsdruck weshalb es angebracht ist, den Härteausgleich schrittweise zu reduzieren.

SP Ja, die vereinbarten Regeln sollen nicht ohne Not geändert werden.

SVP

Die SVP [...] fordert vom Bundesrat, diesen ab 2016 jährlich um 10 Prozent abzubauen. Die so frei werdenden Mittel können im Rahmen der USTR III verwendet werden. Siehe Bemerkungen zur Frage 10 [...]

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Anhang der Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015

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Verbände CP (Voir remarques à la question 10)

economiesuisse

Nein. Eine Abbaufrist von 20 bzw. 28 Jahren erscheint für eine Übergangsregelung zu lang. Eine raschere Absenkung des Ausgleichsbetrags um jährlich 10 Prozent ist zumutbar. Die frei werdenden Beiträge können für den Lastenausgleich (Aufstockung SLA) oder im Rah-men der USTR III (horizontale Ausgleichsmassnahmen) verwendet werden.

FER Oui. la situation des cantons bénéficiaires de Ia compensation des cas de rigueur s'est amé-liorée par rapport à Ia première période quadriennale.

KV Schweiz -

SAV Identisch mit Stellungnahme von economiesuisse

SBV -

SGB (Siehe Bemerkungen zur Frage 10) [...]

SGV

Ja, der Härteausgleich soll ab 2016 wie im Gesetz vorgesehen um jährlich fünf Prozent re-duziert werden. Der SGV lehnt eine raschere Verkürzung des Härteausgleichs ab und erin-nert daran, dass dieser in der damaligen Volksabstimmung wesentlich zur Annahme des NFA beigetragen hat. Die frei werdenden Mittel des Bundes aus der Reduktion des Härte-ausgleichs sollen jeweils für die Erhöhung der Dotation des Lastenausgleichs künftig einge-setzt werden.

sgv (Voir remarques à la question 10)

SSV Ja, die bisherigen Regeln sollen nicht ohne Not geändert werden.

Travail.Suisse Oui

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91

Tabelle 14: Bemerkungen zur Frage 12 - weiterer Aufgabenentflechtungen zwischen Bund und Kantonen zum jetzigen Zeitpunkt Vernehmlasser Bemerkungen

Kantonsgruppe

KdK

Die Entflechtung weiterer Verbundaufgaben soll vorangetrieben werden. Die bei der NFA verbliebenen Verbundaufgaben von Bund und Kantonen sollen weiter auf mögliche und sinnvolle Entflechtungen überprüft werden. Ziel muss es sein, die Handlungsfreiheit der Kantone zu erhöhen. Aufgabenverschiebungen zwischen Bund und Kantonen haben dabei immer haushaltsneutral zu erfolgen. Die künftigen Wirksamkeitsberichte sollen eine umfassende Evaluation der Entwicklung der Lasten- und Einnahmenverteilung zwischen Bund und Kantonen und der Belastung der Kantone aus dem Vollzug von Bundesrecht enthalten. Nötigenfalls sind Art. 18 FiLaG und Art. 46 FiLaV entsprechend zu ergänzen. Das Finanz- und Lastenausgleichsgesetz (FiLaG Art. 18) ist dahingehend zu ergänzen, dass ab dem dritten Wirksamkeitsbericht die Entwicklung der Aufgabenteilung dargestellt wird. Namentlich ist aufzuzeigen, in welchen Gesetzesbestimmungen des Bundes seit der Volks-abstimmung über die Verfassungsgrundsätze der NFA wesentlich von diesen Aufgabenzu-weisungsprinzipien zwischen Bund und Kantonen und anderen Organisationsprinzipien der Verfassung abgewichen wird. Bemerkung: Bundespolitik und Bundesgesetzgebung sind in zunehmendem Mass darauf ausgerichtet, Verflechtungen in der Zuständigkeit sowie in der Aufgabenerfüllung von Bund und Kantonen herbeizuführen. Diese Entwicklung läuft der Philosophie bzw. dem Leitgedanken der NFA zuwider. Konkrete Vorschläge zur Prüfung neuer Aufgabenentflechtungen zwischen dem Bund und den Kantonen sind im Rahmen eines gesonderten Projektes zu klären. Verbundaufgaben: Krankenversicherung (individuelle Prämienverbilligungen), AHV / IV (Er-gänzungsleistungen), Regionalverkehr, Agglomerationsverkehr, Hauptstrassen, Lärmschutz, Straf- und Massnahmenvollzug, Stipendien Tertiärbereich, Hochwasserschutz, Gewässer-schutz, landwirtschaftliche Strukturverbesserungen, Wald, Jagd, Fischerei, amtliche Ver-messung, Heimatschutz, Natur- und Landschaftsschutz.

NFA-Geberkonferenz

Keine Position der Geberkantone.

Gruppe der res-sourcenschwa-chen Kantone

Die Entflechtung weiterer Verbundaufgaben soll vorangetrieben werden. Die bei der NFA verbliebenen Verbundaufgaben von Bund und Kantonen sollen weiter auf mögliche und sinnvolle Entflechtungen überprüft werden. Ziel muss es sein, die Handlungsfreiheit der Kantone weiter zu erhöhen. Aufgabenverschiebungen zwischen Bund und Kantonen haben dabei immer haushaltsneutral zu erfolgen. Position: Es ist eine haushaltsneutrale Entflechtung weiterer Verbundaufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA 2) ausserhalb des 2. Wirksamkeitsberichts zu prüfen. Bereiche: Krankenversicherung (individuelle Prämienverbilligungen), AHV / IV (Ergänzungs-leistungen), Regionalverkehr, Agglomerationsverkehr, Hauptstrassen, Lärmschutz, Straf- und Massnahmenvollzug, Stipendien Tertiärbereich, Hochwasserschutz, Gewässerschutz, landwirtschaftliche Strukturverbesserungen, Wald, Jagd, Fischerei, amtliche Vermessung, Heimatschutz, Natur- und Landschaftsschutz

RKGK Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

Kantone

ZH

Allgemeine Bemerkungen: Der Kanton Zürich ist mit den Aussagen des Wirksamkeitsbe-richts betreffend die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (Kapitel 6) grundsätzlich einverstanden. Bezüglich der Beurteilung der Entflechtungsziele ist im Bereich Invalidenver-sicherung zu präzisieren (S. 142 oben), dass in diesem Bereich noch nie Kosteneinsparun-gen beim administrativen Aufwand erwartet wurden. Durch die Übertragung der Finanzierung von Einrichtungen auf die einzelnen Kantone musste vielmehr mit einem Anstieg des Auf-wands gerechnet werden. a) Zur Notwendigkeit für weitere Aufgabenentflechtungen: Der Kanton Zürich teilt die Ein-schätzung des Bundesrates, dass eine weitere Entflechtung zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich ist. Das FiLaG (Art. 18) ist dahingehend zu ergänzen, dass ab dem dritten Wirk-samkeitsbericht die Entwicklung der Aufgabenteilung analog zum Postulat 12.3412 darge-stellt wird. Dadurch wird der Bundesrat gesetzlich verpflichtet, im Wirksamkeitsbericht aufzu-

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zeigen, in welchen neuen Gesetzesbestimmungen des Bundes seit der Volksabstimmung über die Verfassungsgrundsätze der NFA wesentlich von den Aufgabenzuweisungsprinzi-pien zwischen Bund und Kantonen und anderen Organisationsprinzipien der Verfassung, insbesondere der Subsidiarität und der fiskalischen Äquivalenz, abgewichen wird. b) Zu den Programmvereinbarungen: Der Kanton Zürich begrüsst die Stossrichtung zur Verminderung der Regelungsdichte zugunsten grösserer Handlungsspielräume für die Kan-tone. Auch eine weiter gehende Zusammenfassung verwandter Programmziele wird als zweckmässig erachtet. Die Aussage im Wirksamkeitsbericht, dass eine «weitergehende Vereinheitlichung der Programmvereinbarungen über alle betroffenen Aufgabengebiete angesichts der Heterogenität der Aufgaben nicht angezeigt ist», ist jedoch nicht nachvoll-ziehbar. Zum Bereich Wald hat der Kanton Zürich fünf Programmvereinbarungen abge-schlossen. Aus Sicht des Kantons Zürich muss auf eine einzige «Programmvereinbarung Wald» hin - gearbeitet werden. Diese würde den Handlungsspielraum der Kantone vergrös-sern und zu dem eine erhebliche administrative Vereinfachung bringen. Zum gleichen Schluss gelangt auch die Forstdirektorenkonferenz, die dieses Anliegen bereits mehrfach vorgebracht 8 hat. Verbesserungspotenzial gibt es zudem bei der Handhabung des Repor-tings. Die wiederkehrende Forderung des BAFU, den Kantonsanteil an den Ausgaben für eine Leistung anzugeben, entspricht nicht der Absicht des Bundes, die Ablösung der prozen-tualen Kostenbeiträge zu erreichen. Inhaltlich würde der Kanton Zürich eine Ausdehnung der heutigen Programmvereinbarung «Waldwirtschaft» (Optimale Bewirtschaftungseinheiten) auf kantonal unterschiedlich geregelte Bereiche wie die Erschliessung (im Kanton Zürich: Sanie-rung/ Investitionssicherung, periodischer Unterhalt, punktuelle Ergänzungen, Pflege von Wäldern entlang Kantonsstrassen) begrüssen. Damit könnten, wie im Wirksamkeitsbericht postuliert, «lokal und regional angepasste, bürgernahe Lösungen» ermöglicht werden.

BE

Ja. Der Kanton Bern hat eine Standesinitiative eingereicht (Juni 2014), welche den Bund auffordert, im NFA beim Naturschutz das Prinzip zu verankern "Der Bund zahlt Bundespro-jekte und die Kantone zahlen Kantonsprojekte zu 100% (= vollständige Entflechtung, keine Co-Finanzierung)."

LU Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

UR

Nein, zum jetzigen Zeitpunkt sehen wir keine dringlich sachliche Notwendigkeit, unmittelbar weitere Aufgabenentflechtungen zwischen Bund und Kantonen zu prüfen. Es ist jedoch bei jeder Verbundaufgabe und bei jeder neuen Gesetzgebung die Aufgabenentflechtung laufend und systematisch zu hinterfragen. Begründung: Die Einhaltung der mit dem NFA neu in die Bundesverfassung aufgenommenen Grundsätze der Subsidiarität und der fiskalischen Äquivalenz ist bei jeder neuen Gesetzgebung systema-tisch zu überprüfen. Die beim NFA verbliebenen Verbundaufgaben von Bund und Kantonen sollen laufend auf mögliche und sinnvolle Entflechtungen überprüft werden. Ziel muss es sein, die Handlungs-freiheit der Kantone weiter zu erhöhen. Aufgabenverschiebungen zwischen Bund und Kan-tonen haben dabei immer haushaltsneutral zu erfolgen.

SZ

Mit dem NFA wurde 2008 nicht nur ein Finanzausgleich im engeren Sinne eingeführt, son-dern auch die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen neu geordnet. Ziel war eine möglichst weitgehende Entflechtung der Aufgaben und deren Finanzierung. Damit konnten auch die Prinzipien der Subsidiarität und der fiskalischen Äquivalenz gestärkt werden. Mit der Zeit scheinen jedoch die Zielsetzungen dieser Reform von 2008 langsam wieder ver-gessen zu gehen und man verbindet getrennte Aufgaben wieder vermehrt. So entstehen – zum Teil ohne klare Verfassungsgrundlage – Kompetenzverlagerungen hin zum Bund und/oder neue Verbundaufgaben. Damit einher geht eine schleichende Verwischung der Zuständigkeiten und Finanzierungsverantwortung. Als Kanton sieht man sich bei den Vollzugsaufgaben mit immer höheren qualitativen und quantitativen Vorgaben konfrontiert. Diese haben teilweise erhebliche finanzielle, organisato-rische und personellen Auswirkungen. Für den Vollzug erhalten die Kantone grundsätzlich keine Abgeltung. Sie haben die für den Vollzug erforderlichen Verwaltungsressourcen bereit-zustellen. Eine Abgeltung erfolgt nur, wenn eine solche in der Verfassung oder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Deshalb beanspruchen die steigenden Vollzugsvorgaben des Bundes zunehmend finanzielle und personelle Ressourcen der Kantone, mit der Folge, dass diese ihre eigenen Zuständigkeitsbereiche vernachlässigen müssen. Angesichts dieser Ent-wicklung stellt sich die grundsätzliche Frage nach der Zweckmässig der Finanzierung des Vollzugs von Bundesrecht durch die Kantone. Müsste der Bund in seinen Aufgabenberei-chen vermehrt selber für die Finanzierung des Vollzugs aufkommen, würde dies die Kantone entlasten. Dies spricht für eine grundlegende Überprüfung der Finanzierung des Vollzugs von Bundesrecht durch die Kantone. Eine vermehrte Finanzierung durch den Bund wäre

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auch im Sinne der fiskalischen Äquivalenz. Höhere Vollzugsvorgaben würden finanziell direkt auf den Bund zurückfallen, was den Bundesgesetzgeber allenfalls zu mehr regulatorischer Zurückhaltung anhalten würde. Wir sind der Meinung, dass die Einhaltung der mit dem NFA neu in die Bundesverfassung aufgenommenen Grundsätze der Subsidiarität und der fiskalischen Äquivalenz bei jeder neuen Gesetzgebung zu prüfen ist.

OW Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

NW Nein

GL Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

ZG Keine Bemerkungen.

FR

Le Conseil d’Etat n’est pas opposé à un nouvel examen de la répartition des tâches entre la Confédération et les cantons. Il considère toutefois qu’il ne s’agit pas là d’une mesure priori-taire. Il convient dans un premier temps de veiller à une application complète et cohérente des décisions déjà prises en matière de désenchevêtrement dans le cadre de la RPT.

SO Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

BS -

BL

ln den Bereichen, die mit Programmvereinbarungen abgedeckt sind (z.B. Natur- und Land-schaftsschutz, Denkmalschutz, Wasserbau und Lärmschutz), ist eine Aufgabenentflechtung zu prüfen. Diese Verflechtungen zwischen Bund und Kantonen sind oft durch unterschiedli-che Interessenvertretungen und einen unklaren Vollzug gekennzeichnet.

SH

Inskünftig wird sich die Frage nach der Archivierung von elektronischen Urkunden stellen, wobei zu prüfen wäre, ob der Bund - zumindest teilweise - Funktionen der Kantone zu über-nehmen hätte. Im Zusammenhang mit Art. 62a des Bundesgesetzes über den Gewässer-schutz vom 24. Januar 1991 (SR 814.20) (konkret bei der Finanzierung des Nitratprojektes Klettgau) gab und gibt es wiederholt Unklarheiten, welche Leistungen der Bund und welche der Kanton zu übernehmen hat. Zudem ist zur Entlastung des Kantons ein anderer Kosten-teiler (bisher Bund/Kanton 70 I 30) zu prüfen. Schliesslich wurde mit der Agrarpolitik 2014- 2017 per 1. Januar 2014 ein neuer Beteiligungsschlüssel eingeführt, der im Grundsatz den Kantonen entgegenkommen soll (neu Bund I Kanton 90 I 10, bisher 80 I 20). ln welchem Ausmass die neue Agrarpolitik tatsächlich zu einer Entlastung der Kantone führt, ist zurzeit unsicher und weiter zu untersuchen, da mit der Umgestaltung der verschiedenen Program-me auch ganz neue Anreizsysteme geschaffen worden sind.

AR Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

AI Nein, wir sehen im Moment keine weiteren Aufgabenentflechtungen zwischen Bund und Kantonen

SG Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

GR

Die Entflechtung weiterer Verbundaufgaben soll vorangetrieben werden. Die bei der NFA verbliebenen Verbundaufgaben von Bund und Kantonen sollen weiter auf mögliche und sinnvolle Entflechtungen überprüft werden. Ziel muss es sein, die Handlungsfreiheit der Kantone zu erhöhen. Aufgabenverschiebung zwischen Bund und Kantonen haben dabei immer haushaltneutral zu erfolgen. Gleichermassen sind auch die finanziellen Auswirkungen auf die einzelnen Kantone zu beachten. Die Haushaltneutralität ist auch zwischen den ein-zelnen Kantonen sicherzustellen. Die für einen funktionierenden Föderalismus zentralen Grundsätze der Subsidiarität und der fiskalischen Äquivalenz sind bei jeder neuen Gesetzgebung des Bundes sys-tematisch auf ihre Einhaltung hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang sei auf das vom Ständerat überwiesene Postulat Stadler Markus betreffend Überprüfung der Einhaltung der NFA-Prinzipen (Po. 12.3412) hingewiesen. Der Bundesrat wird damit aufgefordert, aufzuzeigen, in welchen Gesetzesbestimmungen seit der Volksabstimmung zur NFA vom 2004 von den genannten Grundsätzen der Aufgabenzuweisung zwischen Bund und Kantonen abgewichen wird. Der Bundesrat hat den entsprechenden Bericht auf Sommer 2014 in Aussicht gestellt. Die künftigen Wirksamkeitsberichte sollen eine umfassende Evaluation der Entwicklung der Lasten- und Einnahmenverteilung zwischen Bund und Kantonen und der Belastung der Kantone aus dem Vollzug von Bundesrecht enthalten. Nötigenfalls sind Art. 18 FiLaG und Art. 46 FiLaV entsprechend zu ergänzen.

AG

Der Kanton Aargau begrüsst eine weitere Entflechtung von verbliebenen Verbundaufgaben. Ziel muss es sein, die Handlungsfreiheit der Kantone zu erhöhen. Aufgabenverschiebung zwischen Bund und Kantonen haben haushaltneutral zu erfolgen. Auf neue Verbundaufga-ben ist zu verzichten, da dies der Stossrichtung der NFA-Reform widerspricht.

TG

Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschachen Kantone Antrag: Es ist eine haushaltsneutrale Entflechtung weiterer Verbundaufgaben zwischen Bund und

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Anhang der Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015

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Kantonen (NFA 2) ausserhalb des zweiten Wirksamkeitsberichts zu prüfen.

TI

Riteniamo che i principi di sussidiarietà e di equivalenza alla base della dissociazione dei compiti avvenuta nell'ambito della nuova impostazione dei compiti e della perequazione finanziaria del 2008 debbano essere costantemente al centro delle valutazioni politiche nel contesto di ogni riforma delle prestazioni fornite da Confederazioni e dai Cantoni. ln questo senso il nostro Cantone preferisce esprimersi puntualmente e adeguatamente nell'ambito di approfondimenti settoriali piuttosto che enumerare semplicemente in questa sede una serie di rivendicazioni non dettagliate e non per forza esaustive.

VD

Le Conseil d'Etat estime que le désenchevêtrement des tâches communes doit se poursui-vre. Les tâches communes de Ia Confédération et des cantons subsistant encore dans Ia RPT doivent être passées en revue afin d'identifier d'autres désenchevêtrement possibles. Le but de cette démarche est d'accroître Ia marge de manœuvre des cantons. Les transferts de tâches entre Ia Confédération et les cantons respecteront le principe de Ia neutralité budgétaire. Les prochains rapports sur l'évaluation de l'efficacité doivent intégrer une analyse de l'évolu-tion globale de Ia répartition des charges et des revenus entre Ia Confédération et les can-tons, ainsi que des charges imposées aux cantons qui découlent de l'exécution du droit fédéral.

VS

Non Le Conseil d'Etat du canton du Valais est de l'avis qu'il faut tout d'abord consolider Ia premiè-re phase RPT et réaliser les reformes qui doivent encore l'être, par exemple Ia redéfinition des réseaux routiers conformément à des décisions prises par le Conseil fédéral avant 2008. II suggère également que lorsque qu'une modification de loi fédérale régissant des rapports entre Ia Confédération et le canton ou lorsqu'une nouvelle loi fédérale est mise en place, Ia Confédération examine les charges financières supplémentaires éventuellement imputées aux cantons et qu'en compensation, au titre de Ia neutralité budgétaire, qu'elle compense cet accroissement des charges par une augmentation de Ia dotation fédérale dans les différents fonds de péréquation financière intercantonale. Lorsque Ia première phase sera consolidée, il n'est pas à exclure le fait qu'un nouveau dé-senchevêtrement soit à examiner dans des domaines pour lesquels il pourrait s'avérer judi-cieux et rationnel.

NE

Neuchâtel considère que ces dernières années, Ia Confédération a reporté des charges sur les cantons dans des domaines ou les tâches sont partagées ou relevant de Ia compétence prioritaire de Ia Confédération, en particulier dans le domaine de Ia politique agricole et par Ia révision de Ia LACI, qui a induit une augmentation des dépenses sociales pour les can-tons. En ce sens, notre canton est d'avis qu'un nouveau désenchevêtrement des tâches mérite d'être examiné. Les transports pourraient également constituer un domaine à exami-ner dans le cadre d'un prochain désenchevêtrement. Un nouveau désenchevêtrement ne peut toutefois être envisage qu'à Ia condition sine qua non d'une neutralité budgétaire.

GE

Oui, notre Conseil estime que le désenchevêtrement des tâches communes doit se poursui-vre. Les tâches communes de Ia Confédération et des cantons subsistant encore dans Ia RPT doivent être passées en revue afin d'identifier d'autres désenchevêtrement possibles. Le but de cette démarche est d'accroître Ia marge de mangeure des cantons. Les transferts de charges entre Ia Confédération et les cantons respecteront le principe de la neutralité budgétaire. Les prochains rapports sur l'efficacité doivent intégrer une analyse de l'évolution globale de Ia répartition des charges et des revenus entre Ia Confédération et les cantons, ainsi que des charges imposées aux cantons qui découlent de l'exécution du droit fédéral.

JU

Non, mais une réflexion sur une répartition de revenus certainement. C'était d'ailleurs ce que la Confédération proposait en automne 2010 en rappelant notamment l'absence de compen-sation du programme de stabilisation 1998 dont les effets défavorables sur les cantons (500 mios) n'avaient pas été et n’ont jamais été compensés, ce malgré la promesse écrite dans un message du Conseil fédéral. Quasi l'entier de la progression de l'IFD sur la période 2004-2008 a bénéficié à la Confédération, c'est heureux, comme indirectement l'abandon de tâ-ches et reports de charges indirects des multiples programmes d'économie ou nouvelles législations fédérales (soins, hôpitaux, transports - dès 2016 -) sur la période et qui n'ont jamais été pris en compte globalement. Dans ces conditions, toute réduction de la dotation de la péréquation des ressources ne ferait que renforcer ces effets, encore plus pour les cantons aux potentiels les plus faibles. Il est donc illusoire de pouvoir penser que les dispari-tés globalement vont se réduire.

Parteien BDP -

CVP Die CVP sieht keine weiteren notwendigen Aufgabenentflechtungen

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Anhang der Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015

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EVP

Nein. Die Überprüfung der Zuständigkeiten von Bund und Kantonen ist zwar eine Dauerauf-gabe. Aktuell sähe die EVP jedoch keine Bereiche, in denen eine Aufgabenentflechtung zwischen Bund und Kantonen zwingend zu prüfen wäre. Hingegen darf der Bund den Kantonen nicht ständig neue Pflichten zur Finanzierung oder Mitfinanzierung auferlegen. Die EVP fordert dementsprechend, dass mit dem dritten Wirk-samkeitsbericht überprüft wird, inwiefern Lasten des Bundes auf die Kantone verschoben wurden und inwiefern neue Lasten oder Lastensteigerungen einseitig den Kantonen aufge-bürdet wurden.

FDP -

FDP_SZ Keine Anmerkungen. Wir danken Ihnen für die wohlwollende Berücksichtigung unserer An-liegen.

FDP_VD

Le Conseil d'Etat estime que le désenchevêtrement des tâches communes doit se poursui-vre. Les tâches communes de Ia Confédération et des cantons subsistant encore dans Ia RPT doivent être passées en revue afin d'identifier d'autres désenchevêtrement possibles. Le but de cette démarche est d'accroître Ia marge de manœuvre des cantons. Les transferts de tâches entre Ia Confédération et les cantons respecteront le principe de Ia neutralité budgétaire.

FDP_ZG Tendenziell ist jede Aufgabenentflechtung richtig, wenn eine solche finanziell (mehr oder weniger) neutral oder kostensparend erfolgt.

GLP

Es ist vor dem Hintergrund der mit der NFA in die Bundesverfassung aufgenommenen Be-stimmungen zum Subsidiaritätsprinzip (Art. 5a BV) und zum Äquivalenzprinzip (Art. 43a) eine Daueraufgabe des Bundes, die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen zu überprü-fen, kritisch zu hinterfragen und gegebenenfalls Massnahmen zu ergreifen. Mit der NFA wurde ein breites Aufgabenportfolio entflochten. Das Potenzial wurde jedoch bei weitem nicht ausgeschöpft und in der Zwischenzeit sind neue finanzielle Verflechtungen entstanden und in verschiedenen Bereichen des staatlichen Aufgabenkatalogs haben sich neue Entwick-lungen abgezeichnet, die eine Überprüfung des Entflechtungspotenzials als sinnvoll erschei-nen lassen. In diesem Zusammenhang ist immer wieder zu betonen, dass Aufgaben- und Finanzierungs-verflechtungen in der Regel mit Ineffizienzen, Fehlanreizen und höheren Kosten bei der staatlichen Aufgabenerfüllung verbunden sind. Eine klare Zuordnung der staatlichen Aufga-ben im föderalen System trägt deshalb auch dazu bei, die staatlichen Mittel möglichst effi-zient einzusetzen. Die Grünliberalen verzichten an dieser Stelle auf eine Auflistung von möglichen zu entflech-tenden Aufgaben, da eine solche Zusammenstellung eine vorgängige Analyse zum Hand-lungsbedarf gemäss dem Subsidiaritäts- und Äquivalenzprinzips erfordert. In diesem Zu-sammenhang verweisen wir auch auf das Postulat Stadler Markus (12.3412).

SP

Wie die SP bereits anlässlich der parlamentarischen Behandlung des letzten Wirkungsbe-richts gefordert hat, soll aus unserer Sicht seitens des Bundes gesetzlich sichergestellt wer-den, dass die Kantone mit ihren staatlichen Leistungen vorgegeben Mindeststandards ein-halten. Nur so kann garantiert werden, dass die Kantone aufgrund des Steuerwettbewerbs nicht zu einem unverhältnismässigen Leistungsabbau verleitet werden.

SVP -

Verbände

CP

Le renforcement de l’autonomie financière résulte en bonne partie du désenchevêtrement des tâches. La réduction des transferts affectés au profit de transferts librement utilisables par les cantons constitue une évolution positive. Le danger – en l’occurrence explicitement dénoncé dans le Rapport – est que la part des transferts affectés augmente à nouveau en fonction de l’évolution hélas toujours centralisatrice du droit fédéral. Nous n’avons pas d’autre remarque à formuler concernant le désenchevêtrement des tâ-ches, qui est une opération maintenant achevée, du moins pour l’essentiel, et qui n’a donc pas vocation à se répéter régulièrement. Cela étant, il est certainement juste – comme cela semble ressortir du Rapport – de maintenir un système de veille pour repérer d’éventuelles autres compétences qui mériteraient d’être clarifiées.

economiesuisse

Grundsätzlich unterstützt economiesuisse die Entflechtung weiterer Verbundaufgaben. Die Zuteilung von Aufgaben entweder an den Bund oder die Kantone führt zu klaren Kompetenz-regelungen, effizienteren Verfahren und kostengünstiger erbrachten öffentlichen Leistungen. Für den Schweizer Föderalismus zentrale Verfassungsgrundsätze, namentlich das Äquiva-lenz- und Subsidiaritätsprinzip sowie die kantonale Aufgabenautonomie, werden gestützt. Die Aufgabenentflechtung ist neben dem Finanzausgleich im engeren Sinn der zentrale Pfeiler der NFA. Die NFA hat bei der föderalen Aufgabenzuteilung Verbesserungen ge-bracht, wie sie im Wirksamkeitsbericht dargestellt werden. Weitere Optimierungen sind aber

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Anhang der Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015

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möglich und sollten diskutiert werden. Die föderale Kompetenzordnung ist eine Daueraufga-be, die in einem oft schwierigen Spannungsfeld steht und darum mit besonders grosser Aufmerksamkeit, auf regelmässiger Basis, angegangen werden sollte. economiesuisse wird sich zu diesem Thema zu einem späteren Zeitpunkt detaillierter äussern.

FER Comme indiqué à juste titre dans le rapport, il s'agirait d'abord de réaliser entièrement les précédents désenchevêtrement de tâches et d'analyser leur impact financier, avant d'en examiner un plus poussé.

KV Schweiz -

SAV Identisch mit Stellungnahme von economiesuisse

SBV -

SGB Nein

SGV

Aus Sicht des SGV haben die Verflechtungen zwischen Bund und Kantonen seit 2008 ten-denziell wieder zugenommen. Es gilt besonders darauf zu achten, dass der Schweizer Föderalismus als Pfeiler unsers Staatssystems nicht weiter erodiert. Die Entflechtung weite-rer Verbundaufgaben soll deshalb weiter vorangetrieben werden und die bei der NFA ver-bliebenen Verbundaufgaben von Bund und Kantonen sollen weiter auf mögliche und sinnvol-le Entflechtungen überprüft werden. Ziel muss es sein, die Handlungsfreiheit der Kantone zu erhöhen, wobei Aufgabenverschiebung zwischen Bund und Kantonen haushaltneutral zu erfolgen haben.

sgv -

SSV

Der SSV behält sich Vorschläge aufgrund ergänzender Abklärungen vor und bedauert, dass für diese Abklärung einmal mehr nur die Kantone, und nicht auch die Städte und Gemeinden befragt wurden. ln diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nach Ansicht des SSV vor allem in den bereits unter B3 (vgl. S. 4 dieser Stellungnahme) erwähnten Bereichen Handlungsbedarf besteht. Es besteht eine Notwendigkeit, die finanziellen und auch die vollzugstechnischen Auswir-kungen vertieft zu untersuchen und diese bei künftigen Reformen konsequent einem Monito-ring zu unterwerfen, und zwar selbstverständlich auch bezüglich der Städte und Gemeinden, nicht nur der Kantone. B. Bemerkungen ausserhalb des Vernehmlassungs-Fragebogens B3 Aufgabenteilung (Kapitel 6 des Wirksamkeitsberichts) Der SSV ist der Ansicht, dass die Aufgaben- und Finanzierungsentflechtung in vielen Berei-chen gelungen ist. Allerdings fehlt- einmal mehr- die Betrachtung der kommunalen Ebene: Verschiedene Aufgabenverlagerungen haben dazu geführt, dass insbesondere die Städte und urbanen Gemeinden stärker belastet wurden. Auch wenn dies primär eine Frage der innerkantonalen Regelungen ist, kann diese Thematik hier nicht ausgeblendet werden. Vor allem in den Bereichen der Pflegefinanzierung, des Kindes- und Erwachsenenschutzes, der Sonderschulen oder der Ergänzungsleistungen - um nur einige zu nennen - sehen sich Städte und urban geprägte Gemeinden mit Mehrlasten konfrontiert. Der SSV erwartet, dass hier Art. 50 BV stärker Rechnung getragen wird, indem in ausge-wählten Bereichen, in denen die Städte und urbanen Gemeinden besonders belastet wur-den, vertiefte Untersuchungen über die Lasten und deren Verschiebungen durchgeführt werden. Der Anhang 7 des Wirksamkeitsberichts ist ein erster, aber bei Weitem nicht ausrei-chender Schritt.

Travail.Suisse Faute de connaissances en la matière, nous renonçons à répondre à cette question.

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Anhang der Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015

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Tabelle 15: Bemerkungen zur Frage 13 - Weitere Bemerkungen zur dritten Vierjahresperiode des Finanzausgleichs 2016-2019 Vernehmlasser Bemerkungen

Kantonsgruppe

KdK

Programmvereinbarungen sind wenn möglich und sinnvoll bei jeder Ausdehnung oder Neu-schaffung von Vollzugsaufgaben der Kantone anzuwenden. Begründung: Das Instrument der Programmvereinbarungen hat sich grundsätzlich bewährt. Verbesserungen drängen sich bei den folgenden Aspekten auf:

• Beschränkung der Einflussnahme des Bundes auf die strategische Zielebene; • Reduktion der Regelungsdichte bei Programmvereinbarungen und dazugehörigen

Weisungen. Die Einhaltung der mit der NFA neu in die Bundesverfassung aufgenommenen Grundsätze der Subsidiarität und der fiskalischen Äquivalenz ist bei jeder neuen Gesetzgebung zu über-prüfen. Die Kantone verlangen, dass die Plausibilität der Zahlen betreffend die Zahlungen im Be-reich des interkantonalen Lastenausgleichs überprüft werden (Vgl. Tabelle 5.09).

NFA-Geberkonferenz

Die Geberkantone streben eine Verständigungslösung mit den Nehmerkantonen an.

Gruppe der res-sourcenschwa-chen Kantone

-

RKGK -

Kantone

ZH

Die mit dem NFA vollzogene Finanzierungsentflechtung führte im Bereich der Invalidenversi-cherung zu einer neuen Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen. Dazu wurden Über-gangsregelungen festgelegt: Die Leistungen der Kantone betrafen einerseits nachschüssige Zahlungen der IV für kollektive Leistungen im Umfang von 490 Mio. Franken (Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Schlussbestimmungen vom 6. Oktober 2006) und anderseits Nachzahlungen für ordentliche und ausserordentliche Renten sowie andere periodengerecht abzugrenzende Aufwandpositionen der IV bei individuellen Massnahmen im Umfang von 175 Mio. Franken (gemäss Botschaft 06.094 vom 8. Dezember 2006 zu den Bundesbeschlüssen über die Festlegung des Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs sowie zum Bundesge-setz über die Änderungen von Erlassen im Rahmen des Übergangs zur NFA). Die im Wirk-samkeitsbericht fehlende Analyse, die aufzeigt, wie sich die Aufwendungen im Vergleich zu den damaligen Schätzungen entwickelt haben, ist nachträglich zuhanden der Kantone zu erstellen.

BE -

LU -

UR -

SZ

Fehlende Harmonisierung bei den Bewertungen der Vermögenswerte von Liegenschaften Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemein-den vom 14. Dezember 1990, SR 642.14, StHG, hält in Art. 14 Abs. 1 fest, dass das Ver-mögen zum Verkehrswert bewertet wird und dabei der Ertragswert angemessen berücksich-tigt werden kann. Die Umsetzung dieser Bestimmung ist Sache der Kantone. Eine Harmoni-sierung der Bewertung der Vermögenswerte von Liegenschaften fehlt. Damit kann das Res-sourcenpotenzial verzerrt wer- den. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz spricht sich deshalb für eine verstärkte kantonale Harmonisierung der Bewertungen der Liegenschaften im Ressourcenpotenzial aus. Wesentlicher und dauerhafter Mehraufwand im Behindertenbereich Die gesetzlichen Anpassungen und die Regelung der Finanzierung wurden im Kanton Schwyz bereits auf Beginn des NFA im Jahr 2008 vollumfänglich umgesetzt. Offenbar sind die kantonalen Regelungen sehr unterschiedlich, so dass sich Vergleiche nur mit Einschrän-kungen bewerkstelligen lassen und auch Gesamtbeurteilungen mit Vorsicht zu geniessen sind. Die Übernahme der Aufgaben des Bundes durch die Kantone hat im Behindertenbe-reich (institutionelle Betreuung) zu wesentlichem und dauerhaftem Mehraufwand im Kanton Schwyz geführt. Die in den Gesetzen (Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen vom 6. Oktober 2006, SR 831.26, IFEG, und die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen, IVSE) vorgeschriebene Zusammen-arbeit mit anderen Kantonen in der Umsetzung ist äusserst aufwändig und oft kaum durch-

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setzbar, da die Hoheit der Kantone tangiert wird und die Zusammenarbeit mehr oder weniger auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruht. Im Wesentlichen ist jeder Kanton in der Behinder-tenversorgung auf sich allein gestellt. Von Effizienzgewinnen aus dieser Zusammenarbeit kann deshalb nicht gesprochen werden. Eine einheitlich regelnde und grundsätzlich positive Wirkung geht von der IVSE aus. Die Durchsetzung der Richtlinien wird aber weder überprüft noch sanktioniert. Dadurch haben sich in den letzten Jahren vermehrt Konflikte zwischen einzelnen Kantonen z.B. über die finanzielle Zuständigkeit ergeben. Die Anpassung der Richtlinien bzw. des Konkordats auf-grund der ersten Erfahrungen verläuft enttäuschend schleppend. Die Situation in der Versor-gung verschärft sich deshalb im Kanton Schwyz zunehmend.

OW -

NW Der Kanton Nidwalden steht einer Verständigungslösung mit den Nehmerkantonen grund-sätzlich positiv gegenüber. Die Lösung hat jedoch Anliegen der Nehmerkantone wie auch der Geberkantone zu beinhalten.

GL -

ZG Keine Position der Geberkantone

FR Il conviendrait, dans le cadre du troisième rapport d’évaluation et dans ceux qui suivront, d’intégrer une analyse globale de l’évolution des charges et des revenus entre la Confédéra-tion et les cantons, dépassant les seules tâches prises en compte initialement dans la RPT.

SO -

BS Hier unterstützen wir die Positionen, wie sie in der KdK-Stellungnahme präsentiert werden

BL Wir haben keine weiteren Bemerkungen zur dritten Vierjahresperiode des Finanzausgleichs.

SH

Wir unterstützen die klare Trennung der Beurteilung des Wirksamkeitsberichts von der in diesem Jahr weiter zu behandelnden Thematik der Unternehmenssteuerreform III, zumal die letztgenannte Reform erst mit einiger zeitlicher Verzögerung Einfluss auf den Ressourcen-ausgleich haben wird und das Ausmass der Auswirkungen im heutigen Zeitpunkt nicht ab-sehbar ist.

AR -

AI

Keine weiteren Bemerkungen. Die Antworten zu den Fragen 1, 8 und 9 hängen davon ab, ob der Anteil des Bundes auf-grunddes Überschusses der Mindestaustattung tatsächlich analog dem horizontalen Res-sourcenausgleich entsprechend reduziert werden soll. Die Standeskommission unterstützt diese Forderung und will , dass der Überschussanteil des Bundes zur Aufstockung der Dotie-rung des soziodemografischen Lastenausgleichs verwendet wird. Dies würde auch einer Verletzung der Haushaltsneutralität des Bundes vorbeugen.

SG -

GR

Ein gewisser Handlungsbedarf zeigt sich bei den Programmvereinbarungen. Dieses Instru-ment hat sich zwar grundsätzlich bewährt. Es drängen sich aber bei der konkreten Ausges-taltung Verbesserungen auf. Der Bund hat seine Einflussnahme konsequenter auf die strate-gische Zielebene zu beschränken und zugleich die Regelungsdichte zu reduzieren.

AG Im Übrigen schliesst sich der Kanton Aargau der gemeinsamen Stellungnahme der Kantone im Rahmen der Konferenz der Kantonsregierungen an.

TG Nein, keine weiteren Bemerkungen.

TI

Al di Ià delle osservazioni che precedono, il nostro Cantone ribadisce due sue aspettative già sottoposte all'attenzione del Gruppo efficacia nel mese di agosto del 2013, ma che lo stesso non ha ritenute di dover illustrare nel suo rapporto. Queste aspettative riguardano, da un lato, Ia richiesta di valutare una modifica del sottoindi-catore relative all'altitudine degli insediamenti (indicatore geotopografico) e, dall'altro, l'esi-genza di introdurre un indennizzo per i Cantoni di frontiera in relazione alla loro particolare situazione (indicatore sociodemografico). Come già rilevato in passato a più riprese a proposito della perequazione degli aggravi geo-topografici, diventa sempre più evidente come il sistema attuale necessiti dei miglioramenti. Basti pensare, per esempio, che secondo il criterio dell'altitudine il Ticino non beneficia di alcun indennizzo allorquando vi sono importanti dislivelli che contraddistinguono il territorio ticinese, che attualmente non sono considerati dalla NPC. ln questo senso il Ticino chiede alla Confederazione, ritenuto che il gruppo di lavoro chiamato a valutare l'efficacia della NPC non ha affrontato Ia problematica, di valutare Ia possibilità di modificare il sottoindicatore relative all'altitudine degli insediamenti, completandolo con un indicatore che misura Ia diffe-renza di altitudine degli insediamenti di un Cantone rispetto al valore più basso o ad un valo-re dato. II fatto che il Canton Ticino non riceva nessuna compensazione per questo sottoin-

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dicatore è infatti incomprensibile. Per un Cantone come il nostro, che ha insediamenti che si situano tra i 250 e i 1 '250 m.s.l.m, risulta in effetti più oneroso potere offrire tutte le infrastrut-ture e i servizi necessari rispetto ad un Cantone nel quale gli insediamenti presentano diffe-renze di altitudine meno elevate. Per quanto riguarda invece Ia compensazione degli aggravi sociodemografici si chiede che venga valutata Ia proposta d'introduzione di un indennizzo per i Cantoni di frontiera (per esempio sottoforma di onere speciale determinante dei Cantoni di frontiera, alla stregua di quanto già esiste perle città polo) che hanno per loro natura più difficoltà a collaborare con gli altri Cantoni nell'offerta di servizi pubblici. Questa difficoltà viene accresciuta per il Canton Ticino dal fatto che il nostro Cantone, oltre ad essere periferico, è anche minoranza linguisti-ca: queste due componenti rendono oltre modo difficile Ia collaborazione intercantonale nell'offerta di servizi pubblici e causano costi supplementari. Nell'attuale struttura della perequazione le prerogative dei Cantoni di frontiera non sono sufficientemente considerate. Anche a fronte degli importanti mutamenti avvenuti nell'eco-nomia a seguito dell'entrata in vigore degli Accordi bilaterali, riteniamo importante riflettere sulle particolari condizioni di questi Cantoni, da una parte svantaggiati per il fatto di essere periferici rispetto agli altri Cantoni e d'altra parte soggetti alle pressioni sul mercato del lavoro delle regioni d'oltrefrontiera, per eventualmente proporre dei correttivi, sottoforma di inden-nizzi.

VD

Les conventions-programmes doivent être appliquées, dans Ia mesure du possible et du raisonnable, lors de chaque extension ou nouvelle acquisition de tâches d'exécution des cantons. Le respect des principes de subsidiarité et de l'équivalence fiscale introduit dans Ia Constitution avec Ia RPT, doit être réexaminé systématiquement pour chaque nouvelle légi-slation.

VS

Oui Le Conseil d'Etat du canton du Valais aurait souhaité que Ia Confédération établisse un bilan global tel qu'il a été réalisé en 2008 afin de déterminer si Ia neutralité budgétaire est respec-tée. Le rapport sur l'évaluation de l'efficacité ne reflète en effet qu'une vision partielle de ce bilan et il aurait été judicieux d'inclure dans ce rapport l'analyse des nouvelles charges trans-férées aux cantons depuis Ia mise en vigueur de Ia RPT en 2008, en tenant compte égale-ment de Ia dynamique et du volume des charges depuis l'entrée en vigueur du nouveau système de péréquation intercantonale. [...] En conclusion, dans le but de de garder un équilibre politique, financier et économique ra-tionnel entre les cantons à fort potentiel et ceux à faible potentiel, et afin de se préparer au mieux aux échéances liées à Ia reforme fiscale III des entreprises et à son harmonisation avec I'UE, le Conseil d'Etat du canton du Valais défend donc le statu quo général en matière de péréquation financière intercantonale et invite le Conseil fédéral à en faire de même.

NE -

GE -

JU

Oui. Une adaptation suite à la connaissance de la dernière année 2015 tout comme une adaptation automatique et légale des coefficients alpha et bêta sont prévues. Comme pour la présente période, la dernière adaptation de ce genre, courant 2011, un peu avant l'été, avait abouti à une diminution drastique d'alpha et moindre des bêta. Les potentiels ont été globa-lement réduits et donc naturellement la dotation de la péréquation des ressources. Dans ces conditions, les deux diminutions se cumulent (proposition de réduire la dotation de base de la péréquation des ressources et adaptation quadriennale des coefficients) et auront encore pour effet une atteinte d'une dotation minimale de moins de 85%. A nouveau, ce sont les cantons faibles qui assumeront les effets relatifs les plus importants, notamment en regard de leurs faibles potentiels. L'effort de simplification et d'amélioration des conventions-programmes (bon instrument) doit être poursuivi. Une meilleure prise en compte de la situation financière et économique des cantons doit absolument servir de cadre aux prochaines réflexions. Si les problématiques peuvent être traitées séparément pour elles-mêmes, la vue globale manque, mais est nécessaire. Le partage des ressources ou sources de revenus entre les différents niveaux de collectivi-tés suisses sera le principal enjeu avec la maîtrise des charges en général, tant il est clair que le décalage entre niveau de collectivités et l'équilibre des charges/revenus se dégrade très largement. Sans une répartition et un niveau de revenus adéquats, il est illusoire de vouloir reporter des charges en espérant que la situation soit durablement tenable. Le phé-

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Anhang der Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015

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nomène de vieillissement de la population, différent selon les régions du pays, va encore accentuer ce problème. La problématique de la réforme des entreprises III doit être, dans un premier temps, traitée séparément, puis de manière coordonnée avec d'autres dossiers importants, dont celui de la RPT. Les éventuels (futurs) transferts de charges doivent respecter le principe de la neutralité budgétaire globale (entre tous les cantons et par canton). Les prochains rapports sur l'éva-luation de l'efficacité doivent intégrer une analyse de l'évolution globale de la répartition des charges entre la Confédération et les cantons, ainsi que des charges imposées aux cantons qui découlent de l'exécution du droit fédéral.

Parteien BDP -

CVP

Die CVP sieht keine weiteren notwendigen Aufgabenentflechtungen, mahnt den Bund aber, die bisherigen Grundsätze der NFA strikter zu beachten: • Der Bund darf den Kantonen nicht ständig neue Pflichten zur Finanzierung oder Mitfinan-zierung aufdrücken. Die CVP fordert dementsprechend, dass mit dem dritten Wirksamkeits-bericht überprüft wird, ob und inwiefern Lasten des Bundes vermehrt auf die Kantone ver-schoben wurden und/oder ob neue Lasten oder Lastensteigerungen – insbesondere solche mit einer dynamischen Ausgabenentwicklung – einseitig den Kantonen aufgebürdet wurden. • Miteinzubeziehen ist in dieser Analyse auch die Reduktion der Kantonsanteile an der Bun-dessteuer von 30 % auf 17 %. Die Entlastung des Bundes war dabei stärker als das durch-schnittliche Wirtschaftswachstum, das heisst der Bund wurde überproportional entlastet. Das darf nicht mehr vorkommen. Sollte tatsächlich eine solche Entlastung erfolgt sein, wäre diese rückgängig zu machen. • Ausserdem möchte die CVP in diesem Zusammenhang auf die Problematik der Ergän-zungsleistungen, der Spitalfinanzierung und der Pflegefinanzierung aufmerksam machen. Die Anliegen der Kantone diesbezüglich können nicht erst 2020 angegangen werden, son-dern müssen bereits hinsichtlich des dritten Wirksamkeitsberichts abgewogen werden.

EVP Nein. Vielen Dank für Ihre wertvolle Arbeit!

FDP -

FDP_SZ Keine Anmerkungen

FDP_VD

RIE III : Même si les dossiers de Ia RPT et celui de RIE III doivent être traités séparément, il apparaît que des mesures doivent être envisagées pour éviter, à l'avenir, un changement du potentiel des ressources qui induirait un effet pervers entre les cantons contributeurs et bé-néficiaires. L'abolition des sociétés à statut fiscal spécial provoquerait une hausse des contributions à Ia péréquation pour les cantons à fort potentiel alors que, dans le même temps, les cantons a faible potentiel, qui abritent également de telles sociétés, bénéficie-raient moins de Ia péréquation. II y a Ià un effet contradictoire qu'il convient de prendre en compte.

FDP_ZG -

GLP

Es ist aus der Sicht der Grünliberalen wichtig, dass die Beschlüsse für die dritte Vierjahres-periode nicht mit dem Projekt der Unternehmenssteuerreform III (USTR III) vermischt wer-den. Anpassungen am Mechanismus des Finanzausgleichs, die aufgrund der USTR III not-wendig werden, sind zum gegebenen Zeitpunkt gesondert vorzunehmen.

SP

Die SP ist sehr besorgt hinsichtlich der zu befürchtenden Konsequenzen und drohenden Verwerfungen im Finanzausgleich als Folge der USR III. Der Bundesrat wird darum aufge-fordert, bei seiner Vorbereitung der USR III-Vorlage immer die Konsequenzen für den Fi-nanzausgleich im Auge zu behalten.

SVP -

Verbände CP -

economiesuisse

Eine Bemerkung / Anregung möchte economiesuisse zur dritten Vierjahresperiode anbrin-gen: Anreize der Nehmerkantone stärken: Mit der NFA haben Nehmerkantone stärkere Anreize erhalten, ihr Ressourcenpotential zu verbessern. Die Anreize sind systembedingt allerdings immer noch schwach. Erhöht sich der Steuerertrag eines ressourcenschwachen Kantons um einen Franken, so werden ihm

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gleichzeitig Ausgleichszahlungen in der Höhe von 80 Rappen gekürzt. Diese hohe Abschöp-fungsquote senkt in der Tendenz den Anreiz der ressourcenschwachen Kantone, ihre finan-zielle Leistungsfähigkeit zu verbessern. Die Geberkantone haben diesen Punkt aufgegriffen und schlagen ein lineares Verteilmodell anstelle des heutigen progressiven Modells vor. Wie der Wirksamkeitsbericht zeigt, haben allerdings vor allem Nehmerkantone ihre Steuersätze in den letzten Jahren teilweise stark gesenkt. Wie stark die negativen Anreize des heutigen Verteilsystems für ressourcenschwache Kantonen effektiv sind, ist deshalb nicht klar. eco-nomiesuisse regt deshalb an, dass der Bundesrat in der Botschaft die Grundlagen zusam-menstellt, so dass diese Frage umfassend beurteilt und anschliessend auf einer soliden Basis entschieden werden kann (Vor- und Nachteile des heutigen Systems, des Vorschlags der Geberkantone sowie allfälliger Alternativen).

FER Non

KV Schweiz -

SAV -

SBV -

SGB -

SGV

Der SGV regt an, die Finanzierung- besonders die kantona le Mitfinanzierung - der kommu-nalen Infrastrukturen in den Kantonen im Rahmen des NFA im nächsten Wirksamkeitsbericht systematisch zu überprüfen und zu analysieren. Immer mehr Gemeinden stehen vor grossen Herausforderungen, den Betrieb, den Unterhalt und den Werterhalt ihrer Infrastrukturen mittel - und langfristig sicherstellen zu können. Der Bund hat kommunale Infrastrukturen oftmals mit Darlehen gefördert oder sich an deren Investitionskosten beteiligt. Es liegt schl iesslich im Interesse aller Beteiligten, nachhaltige Lösungen für die Finanzierung der kom-munalen Infrastrukturen umzusetzen.

sgv -

SSV -

Travail.Suisse -

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Tabelle 16: Bemerkungen unabhängig vom Fragebogen - Faktor Alpha Vernehmlasser Bemerkungen

Kantonsgruppe

KdK Gewichtung der Privatvermögen im Ressourcenpotenzial (Faktor Alpha) Das Privatvermögen ist bei der Berechnung des Ressourcenpotenzials mit den vorgeschla-genen Anpassungen des Faktors Alpha zu berücksichtigen.

NFA-Geberkonferenz

-

Gruppe der res-sourcenschwa-chen Kantone

Gewichtung der Privatvermögen im Ressourcenpotenzial (Faktor Alpha) Auch in Bezug auf die Gewichtung der Privatvermögen bei der Berechnung des Ressour-cenpotenzials (Faktor Alpha) gibt der Wirksamkeitsbericht Anhaltspunkte für eine Anpas-sung. Nicht ausgeschlossen werden kann hingegen, dass diese Frage im Rahmen der USR III unter den neuen Rahmenbedingungen überprüft und angepasst werden soll. Position: Das Privatvermögen ist bei der Berechnung des Ressourcenpotenzials mit den vorgeschlagenen Anpassungen des Faktors Alpha zu berücksichtigen. Eine darüber hinaus-gehende Anpassung ist im Rahmen der USR III zu prüfen.

RKGK Gewichtung der Privatvermögen im Ressourcenpotenzial (Faktor Alpha) Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

Kantone ZH -

BE -

LU -

UR

Gewichtung der Privatvermögen im Ressourcenpotenzial (Faktor Alpha) Das Privatvermögen ist bei der Berechnung des Ressourcenpotenzials mit den vorgeschla-genen beiden Anpassungen (Einbezug der Eigentumswohnungen in die Immobilienrendite und Durchschnittsrendite mit dem geometrischen Mittel) des Faktors Alpha zu berücksichti-gen. Eine darüber hinausgehende Anpassung ist im Rahmen der USR III zu prüfen. Begründung: Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

SZ -

OW

Gewichtung der Privatvermögen bei der Berechnung des Ressourcenpotenzials (Fak-tor Alpha) Es ist nicht sinnvoll und nachvollziehbar, wieso zum heutigen Zeitpunkt an den Faktoren des Res-sourcenpotenzials bereits Anpassungen vorgenommen werden sollten – weder bei den natürlichen noch bei den juristischen Personen. Grundsätzlich wird Stabilität gewünscht und Anpassungen sollen nur dann vorgenommen werden, wenn sie eindeutig eine Verbesserung bringen. Dies ist bei der Anpassung des Faktors Alpha nicht der Fall. Der Wirksamkeitsbe-richt gibt hier nur Anhaltspunkte. Im Rahmen der USR III werden die Faktoren für das Steu-erpotenzial der juristischen Personen jedoch erheblich anzupassen sein. Dies wird grössere Auswirkungen auf die Kantone haben. In diesem Umfeld können und sollen dann auch ande-re Faktoren geprüft werden. Position: Das Privatvermögen ist nur mit den vorgeschlagenen Änderungen bei der Berech-nung des Ressourcenpotenzials zu berücksichtigen. Eine allfällige Anpassung ist erst im Rahmen der USR III zu prüfen.

NW -

GL

Gewichtung der Privatvermögen im Ressourcenpotenzial (Faktor Alpha) Auch in Bezug auf die Gewichtung der Privatvermögen bei der Berechnung des Ressour-cenpotenzials (Faktor Alpha) gibt der Wirksamkeitsbericht Anhaltspunkte für eine Anpas-sung. Nicht ausgeschlossen werden kann hingegen, dass diese Frage im Rahmen der USR III unter den neuen Rahmenbedingungen überprüft und angepasst werden soll. Position: Das Privatvermögen ist bei der Berechnung des Ressourcenpotenzials mit den vorgeschlagenen Anpassungen des Faktors Alpha zu berücksichtigen. Eine darüber hinaus-gehende Anpassung ist im Rahmen der USR III zu prüfen.

ZG - FR -

SO Gewichtung der Privatvermögen im Ressourcenpotenzial (Faktor Alpha) Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

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BS - BL - SH - AR - AI - SG - GR -

AG - TG -

TI - VD -

VS

[...] Sur un point plus technique, le canton du Valais exige que le nouveau calcul du facteur al-pha, qui pondère Ia fortune des personnes physiques prise en compte pour le calcul du potentiel de ressources d'un canton, prenne en compte non seulement le rendement des immeubles à usage individuel, mais également des immeubles à usage collectif et en PPE (co-propriété). II en va d'un juste équilibre du facteur entre régions urbaines et alpines et/ou périphériques. [...]

NE - GE - JU -

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Tabelle 17: Bemerkungen unabhängig vom Fragebogen - Lastenausgleich im Bereich Universi-täten Vernehmlasser Bemerkungen

Kantonsgruppe

KdK

Lastenausgleich im Bereich der Universitäten Im Weiteren unterstützen die Kantone auch die Ablehnung des Antrags einen angemesse-nen interkantonalen Lastenausgleich im Bereich der Universitäten zu gewährleisten (vgl. Bericht S. 221f.). Begründung: Der interkantonale Lastenausgleich muss von den Kantonen selbst im Rahmen der Zusam-menarbeitsvereinbarungen geregelt werden. Minderheitposition: Die Kantone befürworten die bessere Abgeltung der Universitätskan-tone im Rahmen der Interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich. Begründung: Die steigende finanzielle Belastung der Universitätskantone als Träger der Universitäten ist besser abzugelten.

NFA-Geberkonferenz

Position 7: Lastenausgleich der Universitäten Die steigende finanzielle Belastung der Universitätskantone als Träger der Universitäten ist im Rahmen der Interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich besser abzugelten. Der pauschale Beitrag pro Studierenden an die Universitätskantone ist durch eine Änderung der Beiträge Gemäss Interkantonaler Universitätsvereinbarung (lUV-Beiträge) zu erhöhen. Die Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) regelt die Grundsätze für die Abgeltungen. Gemäss Art. 18 Abs. 3 FiLaG sind die die Wir-kungen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich im Wirksamkeitsbericht gesondert darzulegen. Im vorliegenden Wirksamkeitsbericht ist dies nur ungenügend ge-schehen, insbesondere wurde nicht untersucht, ob die oben erwähnten Grundsätze für die Abgeltungen im Falle der lUV-Beiträge eingehalten sind.

Gruppe der res-sourcenschwa-chen Kantone

Lastenausgleich im Bereich der Universitäten Die ressourcenstarken Kantone argumentieren, dass die Lasten der Universitätskantone pro Student viel höher sind als die Beiträge, die sie im Rahmen der interkantonalen Universitäts-vereinbarung erhalten. Wir ersehen in diesem Punkt keine Frage des Ressourcenausgleichs, sondern allenfalls eine Frage der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IKZ). Position: Diese Frage ist im Rahmen der interkantonalen Universitätsvereinbarung zu lösen.

RKGK Lastenausgleich im Bereich der Universitäten Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

Kantone ZH -

BE -

LU -

UR

Lastenausgleich im Bereich der Universitäten Wir sind klar der Meinung, dass die Gewährleistung eines angemessenen Ausgleichs der Universitäten im Rahmen der interkantonalen Universitätsvereinbarung zu lösen ist. Begründung: Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

SZ -

OW - NW -

GL

Gewährleistung eines angemessenen interkantonalen Lastenausgleichs im Bereich der Universitäten Die ressourcenstarken Kantone argumentieren, dass die Lasten der Universitätskantone pro Student viel höher sind als die Beiträge, die sie im Rahmen der interkantonalen Universitäts-vereinbarung erhalten. Wir ersehen in diesem Punkt keine Frage des Ressourcenausgleichs, sondern allenfalls eine Frage der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IKZ). Hier zeichnen sich Lösungen ab, die diesem Aspekt mehr Beachtung schenken. So haben die Kantone bei-spielsweise im Bereich der ärztlichen Weiterbildung Bereitschaft zur finanziellen Abgeltung

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signalisiert. Position: Diese Frage ist im Rahmen der interkantonalen Universitätsvereinbarung zu lösen.

ZG

Position 7: Lastenausgleich der Universitäten Die steigende finanzielle Belastung der Universitätskantone als Träger der Universitäten ist im Rahmen der Interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich besser abzugelten. Der pauschale Beitrag pro Studierenden an die Universitätskantone ist durch eine Änderung der Beiträge gemäss Interkantonaler Universitätsvereinbarung (IUV-Beiträge) zu erhöhen. Die Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) regelt die Grundsätze für die Abgeltungen. Gemäss Art. 18 Abs. 3 FiLaG sind die Wirkungen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich im Wirksamkeitsbericht gesondert darzulegen. Im vorliegenden Wirksam-keitsbericht ist dies nur ungenügend geschehen, insbesondere wurde nicht untersucht, ob die oben erwähnten Grundsätze für die Abgeltungen im Falle der IUV-Beiträge eingehalten sind.

FR -

SO Lastenausgleich im Bereich der Universitäten Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

BS - BL - SH - AR - AI - SG - GR -

AG - TG -

TI -

VD

Enfin, le Conseil d'Etat s'oppose à Ia prise de position proposée concernant Ia compensation adéquate des charges intercantonales dans le domaine des universités. Les universités jouent un rôle essentiel dans le positionnement international. Elles sont en concurrence avec des universités de grandes puissances économiques qui allouent parfois des moyens finan-ciers considérables à quelques rares institutions formant des élites. Si les universités suisses ne disposent pas de financements suffisants pour affronter Ia concurrence de ces établisse-ments étrangers, cela handicapera l'ensemble de l'économie suisse. Les cantons universitai-res paient pour leurs étudiants un montant jusqu'a 5 fois supérieur à Ia contribution Alu (Ac-cord intercantonal universitaire). En hausse constante, les charges que les cantons universi-taires doivent assumer nettement supérieures aux avantages et retombées dont ils bénéfi-cient. Les gros investissements qui seront nécessaires à l'avenir ne pourront être unique-ment pris en charge par ces derniers. lls doivent être repartis de manière plus équitable entre toutes les parties intéressées à l'échelle nationale.

VS - NE -

GE

Notre Conseil demande Ia garantie d'une compensation adéquate des charges intercantona-les dans le domaine des universités. Les universités, en particulier celles offrant un haut degré de spécialisation dans Ia recherche fondamentale, jouent un rôle essentiel dans le positionnement international. Elles sont en concurrence avec des universités de grandes puissances économiques qui allouent parfois des moyens financiers considérables à quel-ques rares institutions formant des élites. Si les universités suisses ne disposent pas de financements suffisants pour affronter Ia concurrence de ces établissements étrangers, cela handicapera l'ensemble de l'économie suisse. Les cantons universitaires paient pour leurs étudiants un montant jusqu'a 5 fois supérieur à Ia contribution AlU (Accord intercantonal universitaire). Les gros investissements qui seront nécessaires à l'avenir ne pourront être uniquement pris en charge par ces derniers. lls doivent être repartis de manière plus équita-ble entre toutes les partis intéressées à l'échelle nationale.

JU -