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Made by Kevin Walliser
Zusammenfassung Steuern
Öffentliche Abgaben und Steuern
Arten SteuernKausalabgabenGemengsteuern
Kausalabgaben
Gebühren Amtshandlung für eine Person (Baugenehmigung)Person darf öffentl. Einrichtung benutzen(Abwassergebühr)Monopolgebühr (Beantragung einer Konzession)
VorzugslastenDas Gemeinwesen erbringt im öffentlichen Interesseeine bestimmte Leistung wobei Personen besondereVorteile bekommen. Vorteile werden abgegolten.
Ersatzabgaben Militärersatzabgabe
Steuern
Direkte Steuer(werden selber bezahlt)
Einkommenssteuer (nat. Person)Vermögenssteuer (nat. Person)Gewinnsteuer (jur. Person)Kapitalsteuer (jur. Person)Grundstückgewinnsteuer (Verkauf Immobilie)
Indirekte Steuer(werden bezahlt und überwälzt)
MWStVerrechnungssteuer und StempelabgabenHandänderungssteuerErbschafts- und SchenkungsteuerBesondere Verbrauchsteuern
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Rechtsquellen des Steuerrechts
Drei Stufen 1.) Bundesverfassung, Doppelbesteuerungsabkommen2.) Gesetze (DBG, StHG, MWStG, VStG, StG)3.) Verordnungen
1. Stufe (haben Vorrang gegenüber Gesetze)
Bundesverfassung(auch auf Kantonaler Ebene)
- Bei Änderungen immer obligatorischeVolksAbs.timmung
- Grundlage keine Steuer ohneverfassungsmässige Grunldage
Doppelbesteuerungsabkommen- Staatsvertrag im Bereich Steuern- Verhinderung doppelter Besteuerung eines
Einkommens2. Stufe (haben Vorrang gegenüber Verordnungen)
Bundesgesetz über direkte Bundessteuer - Regelt die Einkommens- und Gewinnsteuer
Steuerharmonisierungsgesetzt
- Anweisungen des Bundes an die Kantone,wie die kantonalen Steuergesetze gestaltetwerden müssen:
o Einkommensteuero Vermögenssteuero Gewinnsteuero Kapitalsteuero Grundstückgewinnsteuer
3. Stufe
Verordnungen - Präzisere Ausführungen der Gesetze
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Steuerverhältnis
Fünf Elemente (5 S) SteuerhoheitSteuersubjektSteuerobjektSteuerberechnungsgrundlageSteuermass
Steuerhoheit (Bund, Kanton, Gemeinde)
Rechtssetzungshoheit- Berechtigung Steuernormen aufzustellen- Berechtigung Steuernormen abzuändern- Berechtigung Steuernormen aufzuheben
Verwaltungshoheit- Berechtigung Veranlagungsverfahren
durchzuführen- Berechtigung Steuererklärungen zu prüfen
Ertragshoheit - Berechtigung über die Steuergelder zuverfügen
Steuersubjekt
Wer ist ein Steuersubjekt - Die steuerpflichtige Person, die mit derSteuerverwaltung abrechnet
Beteiligte Drittpersonen
Steuersubstitiution
Übergang der Steuerpflicht an Drittpersonen,die die Voraussetzung für die subjektiveSteuerpflicht nicht erfüllt:
o Quellensteuer (AG eig. nichtSteuersubjekt)
SteuersukzessionEine Person tritt als Rechtsnachfolgerin indas Steuerrechtsverhältnis
o Erben
SteuerregressSteuerbelastung wird überwälzt auf eineandere Person:
o VerrechnungssteuerSteuerobjekt
Zustandsbesteuerung
- Periodische Besteuerung andauerndenTatbestände.
o Vermögensteuero Kapitalsteuero Motorfahrzeugssteuer
Ereignisbesteuerung
- Einmalige Besteuerung auf Veränderungeno Einkommensteuero MWSto Grundstückgewinnsteuer
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Steuerberechnungsgrundlage
Zeitliche Bemessung - Welcher Zeitraum ist für dieBerechnungsgrundlage Massgebend?
Sachliche Bemessung - Wie Hoch sind Steuerobjekte zu bewerten?
Steuermass
Was ist das Steuermass - Geschuldete Steuerbetrag
Arten
Einheitliches Steuermass - Hundesteuer- Personalsteuer
Proportionale Steuern- MWSt- Verrechnungssteuer- Stempelabgaben
Progressive Steuern- Einkommensteuer- Vermögenssteuer- Grundstückgewinnsteuer
Grundsätze
Allgemeiner Grundsatz Rechtsgleichheit, Gleichbehandlungsgrundsatz,Willkürverbot
Keine Steuer ohne verfassungsrechtliche Grundlage
Die Steuergesetzgebung darf keinen übergeordnetenNormen wiedersprechen (Verfassungsrecht, Völkerrecht)
Gleiche Voraussetzung gleiche Behandlung
Gleichbehandlung Mann und Frau
Besteuerungsgrundsätze nach Leistungsfähigkeit, nach Allgemeinheit
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Natürliche Personen
Steuerliche Zugehörigkeit
Persönliche Zugehörigkeit (Artikel 3 DBG)
- Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz- Unbeschränkte Steuerpflicht (Art. 6 Abs. 1
DBG)- Alles ausser Liegenschaften,
Geschäftsbetriebe und Betriebsstatten inAusland
- Beginnt mit der Geburt und Endet mitWegzug oder Tod
Wirtschaftliche Zugehörigkeit (Artikel 4 + 5 DBG)
- Liegenschaften, Geschäftsbetrieb oderBetriebsstätte in der Schweiz
- Beschränkte Steuerpflicht (Art. 6 Abs. 2DBG)
- Beginnt mit Erwerb oder Begründung undEndet mit Verkauf oder Aufgabe
Besteuerungsgrundsätze
Familienbesteuerung (Art 9 DBG)
Abs. 1 Einkommen von Ehegatten wirdzusammengerechnet
Abs. 1 bis Das gleiche auch bei eingetragenerPartnerschaft
Abs. 2 Einkommen von Kinder werden durchdie Eltern besteuert; ausser Kind ist erwerbstätig
Voraussetzungen für Familienbesteuerung
- Gleicher Haushaltsort obwohl zweiWohnungen
- Freizeit wird zusammen verbracht- Fortführung der Familie besteht- Lebenshaltung werden gemeinsam
verwendet
Haftung für geschuldete Steuern (Art 13 DBG)
Abs. 1 Ehegatten und Personen inungetrennter Ehe haften solidarisch
Abs. 2 bei getrennter Ehe entfällt dieSolidarhaftung
Abs. 3 a) Kinderb) einfache Gesellschaftenc) Liegenschaftend) Bei Verkauf der Liegenschaften
Abs. 4 Steuernachfolger haften für Erblasser
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Beteuerung nach dem Aufwand (Art. 14 DBG)Pauschalsteuer
Abs. 1 Nat. Personen die erstmals oder nach10 jähriger Landesabwesendheit die einensteuerhlichen Wohnsitz nehmen ohneErwerbstätigkeit
Abs. 2 auch wenn sie keine Schweizer Bürgersind
Abs. 3 wird nach dem Aufwand berechnetgemäss Art. 36 Abs. 1 und 2
VO Art. 1 BemessungsgrundlageAbs. 1 5 fachendes Mietzinses oder desMietwerts; doppelte Pensionspreis für Unterkunftund Verpflegung
Steuerbefreiung (Art. 16 DBG)
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Allgemein
Allgemeines (Art. 16 DBG)
Abs. 1 wiederkehrende und einmaligeEinkünfte
Abs. 2 Naturalbezüge, freie Verpflegung undUnterkunft
Abs. 3 Veräusserung Privatvermögen sindsteuerfrei
Grundsatz (Art. 17 DBG)Alle Einkommenauf privatrechtlichem oderöffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis sindsteuerbar
Formel
Steuerbare Einkünfte (Art. 16-23 DBG)(Steuerfreie Einkünfte (Art. 24 DBG))./. Gewinnungskosten (Art. 26-32 DBG)./. Allgemeine Abzüge (Art. 33 und 212 DBG)= Reineinkommen (Art. 25 DBG)./. Soziabzüge (Art 35/213 DBG)=steuerbares Einkommen(Gesamtreineinkommenssteuer)
Realisationsprinizp Das Einkommen ist nur dann zu versteuern,wenn man es gebrauchen kann.
Steuerbares Einkommen Von diesem Einkommen wird die Steuerberechnet
Satzbestimmendes Einkommen Dieses Einkommen, das für dieSteuerprogression massgebend ist.
Steuerberechnung (Art. 36 DBG)
Abs. 1 Steuer für nicht verheiratete
Abs. 2 Steuer für verheiratete
Abs. 2 bis unterstützungspflichtige Kinder imgleichem Aushalt (Ermässigung pro Kind)
Abs. 3 Steuerbeträge unter 25.00 werdennicht erhoben
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Unselbständig Erwerbende
Art 17 DBG / GrundsatzAlle Einkommenauf privatrechtlichem oderöffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis sindsteuerbar
Art 17a / Mitarbeiterbeteiligungen
Abs. 1 echte MitarbeiterbeteiligungenAktien, Genossenschaftsanteile, Optionen etc.
Abs. 2 unechte MitarbeiterbeteiligungenGenussscheine
Art 17b / Einkünfte echte MB
Abs. 1 nicht gesperrte MB wann steuerbarZum Zeitpunkt des Erwerb
Abs. 2 Berechnung steuerbare Leistung MBBei Sperrfristen werden pro Sperrjahr 6% Diskontauf dem Verkehrswert abgezogen
Abs. 3 gesperrte MBBei der Ausübung steuerbar
Art 17c / Einkünfte unechte MB Werden zum Zeipunkt des Zuflusses steuerbar
Art 17d / Anteilsmässige Besteuerung Die Einkünfte werden auf die Zeitspanne verteilt.
Art 20 / Grundsatz Bewegliches Vermögen
Abs. 1 Steuerbar sind:
a) Bankzinsen, ausbez. Erträge ausrückkauffähiger Kapitalabfindungen derVorsorge mit Eimalprämie
b) Einkünfte aus Veräusserung oder Rückzhlgvon Obligationen mit überwiegenderEinmalverzinsung
c) Dividenden, Gewinnanteiled) Einkünfte aus Liegenschaftene) Einkünfte kollektive Kapitalanlagen
Abs. 1 bis 60% steuerbar
Wenn Beteiligung von 10% besteht werden dieEinkünfte aus c) nur zu 60% als unsebständigerErwerb steuerbar
Art. 21 / Unbewegliches Vermögen
Abs. 1 Einkünftea) Mietzins, Pachtzinsb) Eigenmietwertc) Einkünfte aus Baurechtsverträgend) Einkünfte aus Ausbeutung von Kies,
Sand und anderen Bestandteilen desBodens
Abs. 2 Festsetzung des Eigenmietwerts
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Art. 22 / Einkünfte aus Vorsorge
Abs. 1 steuerbar sindEinkünfte aus AHV, IV, BVG, Säule 3a
Abs. 2 BVGLeistungen Vorsorgekassen, Spar- undGruppenversicherungen sowieFreizügigkeitspolicen
Abs. 3 LeibrentenEinkünfte zu 40% steuerbar
Art. 23 / Übrige Einkünfte
a) Andere Einkünfte aus Erwerbstätigkeitb) Einmalige oder wiederkehrende Zahlungen
aus Tod sowie Invaliditätc) Entschädigung Aufgabe oder Nichtausübung
einer Tätigkeitd) Einkünfte aus Nichtausübung eines Rechtse) Lotterie, Gewinne über 1‘000.00f) Unterhaltsbeiträge
Art. 24 / Steuerfreie
a) Vermögensanfall Erbschaftb) Vermögensanfall rückkauffähiger
Kapitalversicherungc) Einkauf BVGd) Unterstützungen aus öffentlichen oder
privaten Mittelne) Leistungen aus familienrechtlicher
Verpflichtungenf) Sold Militär und Zivilschutzf bis)Sold Milizfeuerwehrleute bis 5‘000g) Genugtuungssummenh) Ergänzungsleistungeni) Glückspiel
Art 26 / Abzüge Berufskosten
Abs. 1 Berufskostena) Fahrten zwischen Wohnort und
Arbeitsstätte (Art. 5 VO DBG S. 158)b) Mehrkosten für Verpflegung (Art. 6 VO
DBG S. 158)c) Übr. Kosten Ausübung des Berufes (Art.
7 VO DBG S. 159)d) Weiterbildung und Umschulungskosten
(Art. 8 VO DBG S. 159)
Abs. 2 Pauschalansätze
Art. 32 / Abzüge Privatvermögen
Abs. 1 Kosten für Verwaltung durch Dritte
Abs. 2 Unterhaltskosten der LG inPrivatvermögen
Abs. 3 Denkmalpflegerische Arbeiten
Abs. 4 Pauschalabzug LiegenschaftAnstelle der tatsächlichen Kosten kann einPauschalabzug geltend gemacht werden. (Art. 2VO DGB S. 165)
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Art. 33 / Allgemeine Abzüge
Abs. 1 Schuldzinsen und andere Abzügea) Private Schuldzinsen in der Höhe der
Erträge aus Beweglichen undUnbeweglichen Vermögen + 50‘000
b) 40% der Leibrentenc) Unterhaltsbeiträged) Einlagen AHV,IV, BVGe) Einlagen Säule 3af) EO-Beiträge, ALV-Beiträge, UVG-
Beiträgeg) Einlagen in Lebens-, Kranken und
Unfallversicherung + ZinsenSparkapitalien
h) Krankheits- und Unfallkosten die selbstbezahlt wurden
h2) Behinderungsbedingte Kosten desSteuerpflichtigen
i) Mitgliederbeiträgej) Zweitverdienerabzugk) Kosten Drittbetreuung
Art. 33a / Freiwillige LeistungenLeistungen an öffentlichen oder gemeinnützigeInstituten über CHF 100 und insgesamt mehr als20% der Aufwendungen (Art. 26-33)
Art. 34 / Nicht Abzugsfähige Kosten
a) Lebensunterhaltskostenb) Ausbildungskostenc) Aufwendungen zur Schuldentilgungd) Aufwendungen Vermögensgegenständee) Steuern
Art. 35 / Sozialabzüge
Abs. 1 weitere Abzügea) Kinderabzugb) Unterstützungsabzugc) Verheiratetenabzug
Abs. 2 nach Verhätnissen festgesetz
Abs. 3 Anteilsmässig gewährt
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Selbständige Erwerbstätigkeit
4 Kriterien SE
1) Einsatz von Arbeitsleitung und Kapital2) Selbstorganisation und eigenes Risiko3) Systematischer Marktauftritt (Werbung4) Gewinnstrebigkeit
Spezialfall Wertschriftenhändler
1) Einsatz von erheblichen Fremdmittel2) Systematisches und Planmässiges Vorgehen3) Kürze der Besitzdauer4) Häufigkeit der Transaktionen5) Ausnützung Marktentwicklung im
Zusammenhang dem eigenen Beruf6) Ausnützung spezielle Fachkenntnisse
Art. 18 / Grundsatz
Abs. 1 steuerbar sindEinkünfte aus einem Handels-, Industrie-,Gewerbe-, Land-, und Forstwirtschaftsbetrieb
Abs. 2KapitalgewinneVeräusserung, Verwertung, buchhalterischerAufwertung und Überführung ins Privatvermögen
Weitere Punkte
Präponderanzmethode: (EntwederPrivatvermögen oder Geschäftsvermögen nichtbeides)
20% Beteiligung = Geschäftsvermögen
Abs. 3 Buchführung Hinweis auf Artikel 58
Abs. 4 Gewinne aus Veräusserung land- undforstwirtschaftlichen Grundstücken
Art. 18a / Aufschubtatbestände beiPrivatüberführung
Abs. 1 Überführung in PrivatvermögenZum Zeitpunkt der Überführung sind nur auf denStillen Reserven (Wertberichtigungen) die Steuergeschuldet. Für die Differenz zwischen denAnlagekosten und den Veräusserungswert kannbis zum privaten Verkauf aufgeschoben werden.
Abs. 2 Privatübernahme bei Verpachtung
Abs. 3 Erbfolge
Art. 19 / Umstrukturierungen
Abs. 1 Stille Reserven werden bei Fusion,Spaltung oder Umwandlung nicht besteuert,wenn:
a) Übertragung Vermögenswerte auf eineandere Personengesellschaft
b) Übertragung in eine jur. Personc) Austausch Beteiligungs- oder
Mitgliedschaftsrechten
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Art. 28 / Abschreibungen
Abs. 1 ZulässigGeschäftsmässig begründet (Merkblatt)
Abs. 2 Perioditätsprinzip
Abs. 3 Ordnungsgemässe Verbuchung
Art. 29 / Rückstellung
Abs.1 Zulässig füra) Geschäftsjahr bestehende
Verpflichtungenb) Verlustrisiken (Warendrittel, Delkredere)c) Unmittelbare drohende Verlustrisikend) Künftige Forschungs- und
Entwicklungsaufräge an Dritte
Art. 2 Nicht begründete bisherigeRückstellungen müssen aufgelöst werden
Art. 30 / Ersatzbeschaffung
Abs. 1 Stille Reserven können beiErsatzbeschaffung auf den Ersatz überwälzwerden
Abs. 2 Nicht im gleichem Jahr ersetztCash an Rückstellung
Abs. 3 Es kann nur betriebsnotwendigeAnlagen angewendet werden
Art 31 / Verluste
Abs. 1 Jahresverluste können vomEinkommen abgezogen werden
Abs. 2 Verluste könne an Leistungen Ditter(Sanierungsleistungen) verrechnet werden
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Geschäftsvermögen und Privatvermögen / Präponderanzmethode
Unterschied
Privatvermögen
Kapitalgewinne sind steuerfreiEs können keine Abschreibungen /Rückstellungen getätigt werden
Notwendiges PrivatvermögenAlternativgüter (geschäftlich als auch privat)
Geschäftsvermögen
Abschreibungen / Rückstellungen könnengemacht werden
Notwendiges GeschäftsvermögenAlternativgüter (geschäftlich als auch privat)
Einzelunternehmung(Zuteilungskriterien)
1. Kriterium
Was ist die technisch-wirtschaftliche Funktiondes Gegenstands
2. Kriterium
Wenn 1. Kriterium nicht klar stellt sich dieFrage nach dem Erwerbsmotiv, derBuchhalterischen Behandlung und derHerkunft der Mittel
Besonderheiten Kolletiv- /Kommanditgesellschaften
1. Kriterium
Bilanziert? (ja = Geschäftsvermögen / nein =2. Kriterium)
2. Kriterium
Bewegliches Vermögen? (ja =Privatvermögen / nein = 3. Kriterium
3. Kriterium
Zahlt die Gesellschaft Miete? (ja =Geschäftsvermögen / nein = Privatvermögen)
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Sonderfälle
Realisation Stiller Reserven
Echte RealisationVeräusserung / Verwertung (Art. 18)
Buchmässige Realisationbuchhalterische Aufwertung (Art. 18)
Steuersystematische RealisationVerlagerung ins Ausland,Privatentnahme (Art 18)
Kapitalabfindungen für wiederkehrendeLeistungen (Art. 37 DBG)
Steuerprogression wird für eine einmaligeZahlung von Kapitalabfindung so berechnetals wenn wiederkehrende Leistungenbestehen würden
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren (Art. 37aDBG)
Abs. 1 für kleinere Arbeitsentgelte aus USEkann einfach eine Steuer von 0.5 % abgezogenwerden
Voraussetzung ist, dass der AG dasAbrechnungsverfahren anwendet
Abs. 4 AHV stellt eine Bestätigung demSteuerpflichtigen für den Steuerabzug aus
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Liquidationsgewinne (Art. 37b DBG)
Abs. 1 Besondere Besteuerung
Voraussetzungen:55. Altersjahr erreicht, Unfähigkeit zurWeiterführung infolge Invalidität definitivaufgeben
Besteuerung (Was wird besteuert)- Liquidationsgewinn- Ordentliches Einkommen- Einkaufsmöglichkeit in BVG- Vorjahr entstandene Liquidationsgewinne
3 Rechnungen- Besteuerung des ordentlichen Einkommen
(Einkommen minus effektiver Einkauf odernur Einkommen bei fiktiver Einkauf)
- Gesonderte Besteuerung des Liq-Gewinn(1/5 des Steuerbetrag wird besteuert)
(Liquidationsgewinn abzüglich Rest effektiverEinkauf oder Liquidationsgewinn abzüglichfiktiver Einkauf)
- Gesonderte Besteuerung des fiktivenEinkaufsbetrag
(Bei effektivem Einkauf wird nichts besteuert/ bei fiktiven Einkauf wird der ganze Betragzu einer Tarifvergünstigung von 1/5 gewährt)
Abs 2 gilt auch für die ÜbernehmendenErben falls die Unternehmung nichtfortgeführt wird
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Kapitalleistungen aus Vorsorge
Abs. 1 Gesonderte Besteuerung
Kapitalleistungen nach Art. 22 sowie bei Tod undfür bleibende körperliche oder gesundheitlicheNachteile
Abs. 2Wie werden die Leistungen besteuert
Zeitliche Bemessung
Zeitliche Bemessung
Steuerperiode(für diese Zeit wird die Steuergeschuldet)
Bemessungsperiode(die in der Steuerperiode erzieltenEinkünfte werden bemessen)
Veranlagungsperiode(die steuerperiode wird veranlagt)
Einjährige Gegenwartsbesteuerung
Gegenwartsbesteuerung(Bemessungsperiode = Steuerperiode)
Postnummerandobesteuerung(Veranlagung beginnt nach Ablauf derVeranlagungsperiode)
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren (Art. 37aDBG)
Abs. 1
für kleinere Arbeitsentgelte aus USE kanneinfach eine Steuer von 0.5 % abgezogenwerden
Voraussetzung ist, dass der AG dasAbrechnungsverfahren anwendet
Abs. 4
AHV stellt eine Bestätigung demSteuerpflichtigen für den Steuerabzug aus
Art. 2 VO DBG Bemessung Einkommen USE
Abs. 1o Massgebend sind die tatsächlich
erzielten Einkünfte
Abs. 2o Abzüge nach Art 212 Abs 1+2
und Sozialabzüge werdengewährt
Abs. 3o Für die Satzbestimmung werden
bei unterjährigen Steuerpflicht
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Art. 2 VO DBG Bemessung Einkommen SE
Abs. 1o Massgebend ist das
abgeschlossene Geschäftsjahr(Achtung Art. 4 Abschluss erstesJahr)
Abs. 2o Ergebnis = tatsächlicher Umfang
Abs. 3o Bei unterjähriger Steuerpflicht
und unterjährigem Abschlusswird der ordentliche Gewinn fürdie Satzbestimmunghochgerechnet.
Abs. 4o Abschluss = 12 oder mehr
Monate dann wir der Gewinnnicht hochgerechnet
Abs. 5o ausserordentliche Gewinne
werden nie umgerechnet
Art. 4 VO DBG Geschäftsabschluss, Pflicht zurEinreichung
Abs. 1o in jeder Steuerperiode ist ein
Abschluss zu erstellen
Abs. 2o Einreichung bei: Aufgabe der SE
Abs. 3o Bei Aufgabe sind alle gebildeten
stillen Reserven zu versteuern
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Juristische Personen
Steuerpflicht
Steuersubjekt (Art. 49 DBG)
Abs. 1a. Kapitalgesellschaften, und
Genossenschaften
b. Vereine Stiftungen und übrige
Abs. 2o kollektive Kapitalanlagen mit eigenem
Grundbesitzo Investmentgesellschaften
Ausnahmen (Art. 56 DBG)
a) Bundb) Kantonec) Gemeindend) vom Bund konzessionierte Verkehrs- und
Infrasturkturunternehmene) Einrichtungen der berufliche Vorsorge von
Unternehmungenf) inländische Sozialversicherungs- und
Ausgleichskasseng) juristische Personen mit öffentlichen oder
gemeinnützigem Zweckh) juristische Personen mit kulturellem Zwecki) Diplomatej) kollektive Kapitalanlagen mit direktem
Grundbesitz (Anleger = gem. e+f)
Zugehörigkeit
Artikel 50 (persönliche)
Sitz oder tatsächliche Verwaltung in CH
Artikel 51 (wirtschaftliche)
a) Teilhaber an Geschäftsbetrieben in CHb) CH-Betriebstättec) Grundstücke in CHd) Gläubiger und Nutzniesser von Pfand auf
Grundstück in CHe) Vermitteln und Handeln von LG in CH
Betriebstätteo feste Geschäftseinrichtung, in denen
eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wirdo Zweigniederlassungen,
Fabrikationsstätten, Werkstätten,Verkaufsstellen, ………
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Umfang der Steuerpflicht
Abs. 1o persönlich = unbeschränkt
Abs. 2o wirtschaftlich = beschränkt
Beginn und Ende (Art. 54)
Abs. 1 (Beginn)o Gründung, Verlegung des Sitzes,
Verlegung der tatsächlichenVerwaltung
Abs. 2 (Ende)o Liquidation, Verlegung des Sitzes,
Verlegung der tatsächlichenVerwaltung
Abs. 3 (Übertragung an andere JP)o Bei Übertragung von Aktiven und
Passiven übernimmt die neue JP diegeschuldete Steuer
Handelsrechtliche und Steuerrechtliche Gewinnverteilung
Handelsrechtlich
Vorsichtsprinzip (Niederst- / Höchstwertsprinzip)
Realisationsprinzip / Imparitätsprinzip(Verbot nicht real. Gewinne ausweisen / Nur real.Gewinne ausweisen, jedoch erkennbare Verlustebereits ausweisen)
Stetigkeitsprinzip (Vergleichbarkeit der Bilanzen)
Steuerrechtlich
Massgeblichkeitsprinzip (Steuerrecht stützt sich aufdie Handelsbilanz)
Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Periodengerechte Besteuerung (Perioditätsprinzip)
Aktivierung und Passivierungspflicht
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Gewinnsteuer bei Kapitalgesellschaft und Genossenschaft
Wirtschaftliche Doppelbelastung Gewinnsteuer (Gewinn jur. Person)
Einkommenssteuer (Dividende nat. Person)
Art 57 Grundsatz Gewinnsteuer Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn
Art 58 Allgemeines Berechnung Reingewinn
Abs. 1
Reingewinn
a) Saldo ER unter Berücksichtigung des VJb) nicht geschäftsmässig begründeter
Aufwando Gegenstände im AVo nicht begründete Abschreibungen
und Rückstellungeno Einlagen in Reserveno Einzahlung auf das EKo verdeckte Gewinnausschüttung
c) nicht gutgeschriebene Erträge bei:o Kapitalgewinneo Aufwertungsgewinneo Liquidationsgewinne
Abs. 2
jur. Personen, die keine ER erstellen werden nachAbsatz 1 besteuert
Art. 59 Geschäftsmässig begründeter Aufwand
Abs. 1
Zum Geschäftsmässig begründeten Aufwandgehören auch
a) Steuern / keine Steuerbussenb) Zuwendung an die Vorsorgeeinrichtungenc) freiwillige Leistungen bis 20 % des RGd) Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikation und
Rückvergütungen auf dem Entgelt fürLieferungen und Leistungen
Abs. 2
Nicht dazu gehören Bestechungsgelder unddergleichen
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Art. 60 Erfolgsneutrale Vorgänge
Keine steuerbaren Gewinne entstehen durch
a) Kapitaleinlagen von Mitgliedernb) Verlegung des Sitzes innerhalb der CH
soweit keine steuerlich oder buchmässigenAufwertungen vorgenommen werden
c) Kapitalzuwachs aus Erbschaften
Art. 61 Umstrukturierung
Abs. 1
Stille Reserven werden übernommen bei
a) Umwandlung in eine andere jur. Personb) Auf- oder Abspaltung einer jur. Personc) Austausch von Beteiligungs- oder
Mitgliedschaftsrechten(Umstrukturierung/Fusion)
d) Übertragung von Betrieben in eineTochtergesellschaft (mind. 20% beteiligt)
Abs. 2
Übertragung auf eine Tochtergesellschaft werdendie Stillen Reserven nur übernommen:
- wenn sie fünf Jahre gehalten werden
Art. 62 Abschreibungen
Abs. 1
Abschreibungen sind zulässig, wenn siebuchmässig oder in Abschreibungstabellenausgewiesen werden.
Abs. 2
Abschreibung nach Wert oder nach Leistung
Abs. 3
Höhere Abschreibung nur zulässig, wennhandelsrechtlich ok
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Art. 63 Rückstellungen
Abs. 1
Sind zulässig, wenn
a) bestehende Verpflichtungen, deren Höhenoch unbestimmt ist
b) Verlustrisiken in Bezug auf Waren undDebitoren
c) unmittelbar drohende Verlustrisikend) Forschungs- und Entwicklungsaufträge an
Dritte bis zu 10% des steuerbarenGewinnes, insgesamt bis zu einer Mio.
Abs. 2
Bestehende Rückstellungen werden demsteuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nichtmehr benötigt werden.
Art. 64 Ersatzbeschaffungen
Abs. 1
Wird betriebsnotwendiges AV ersetzt, so könnendie stillen Reserven auf die als Ersatz erworbeneAnlagegüter übertragen werden, falls diese auchbetriebsnotwendig sind und sich in der CH befindet.(Vorbehalten bei Ersatz von LG)
Abs. 1 bis
Bei Ersatz von Beteiligungen können die stillenReserven auch übertragen werden, sofern sie 10%des Grundkapitals oder mind. 10% des Gewinnsund der Reserven ausmacht. Die Beteiligung mussmind. 1 Jahr im Besitz der Kapitalgesellschaftgewesen sein.
Abs. 2
Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichenJahr statt, so kann im Umfang der stillen Reserveneine Rückstellung gebildet werden. Diese ist innertangemessener Frist zu verwenden (Abschreibungauf neue Beteiligung oder über ER)
Abs. 3
Betriebsnotwendig = AV dient für UnternehmungNicht betriebsnotwendig = Vermögenswerte für UN
Art. 65 Zinsen auf verdecktem EigenkapitalZum steuerbaren Gewinn gehören auch Zinsen aufFremdkapital, welches die wirtschaftlicheBedeutung von Eigenkapital zukommt.
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Art. 67 Verluste
Abs. 1
Verluste aus Sieben vorangegangenGeschäftsjahren können am Gewinn abgezogenwerden.
Abs. 2
Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz imRahmen einer Sanierung können auch Verlusteverrechnet werden, die in früheren Jahrenentstanden sind und noch nicht verrechnet wordensind.
Kapitaleinlagen Offene KapitaleinlagenVerdeckte Kapitaleinlagen
Offene Kapitaleinlagen
Erhöhung des Grund- oder Stammkapitals
Einzahlung in die offenen Reserven (Reserven ausKapitaleinlagenKapitaleinlageprinzip (Art. 20 Abs. 3 DBG oder Art.5 Abs. 1bis VSTG
Verdeckte Kapitaleinlagen Verkauf von Gegenständen unter demVerkehrswert durch Beteiligte an die Gesellschaft
Kapitalentnahmen
Steuerfrei bei :
- Rückzahlung von Grundkapital- Rückzahlung von Reserven aus
Kapitaleinlagen, sofern diese auf einembesonderen Konto sind und es der ESTVgemeldet wird.
Arten, die Steuerfolgen hervorbringen:
- Gratisnennwerterhöhung- Liquidation und Sitzverlegung- verdeckte Vorteilszuwendung
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Gratisnennwerterhöhung
Keine Steuerlichen Folgen entstehen bei:
- Erhöhung des Grund- oder Stammkapitalzulasten der akzeptiertenKapitaleinlagenreserven
Steuerliche Folgen entstehen bei:
- Erhöhung des Grund- oder Stammkapitalzu Lasten der gesetzlichen Reserven
Gesellschaft = Gewinnausschüttung dergesetzlichen Reserven
Gesellschaft = Verrechnungssteuer(Meldeverfahren nach Art. 24 Abs. 1 VSTV
Beteiligten =Einkommenssteueraufrechnung(Teilbesteuerung nach Art. 20 Abs. 1bisDBG)
Liquidation und Sitzverlegung
Liquidation
Realisation der stillen Reserven bei Verkauf desAV
Folgen:
Gesellschaft = Gewinnaufrechnung(Gewinnberechnung (Veräusserung, Abschreibung,Liqu-Kosten, Steuerrückstellung etc)
Gesellschaft = Verrechnungssteuer auf Liqu-Dividende (Meldeverfahren bei Inländer gem. Art.24 Abs. 1 VSTV)
Beteiligten = Einkommensaufrechnung fürDividende (Teilbesteuerung nach Art. 20 Abs. 1DBG)
Sitzverlegung ins Ausland
Wird gleich behandelt (Art. 58 Abs. 1 Bst. c DBG)
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Verdeckte Vorteilszuwendung
Voraussetzung:
- Leistung AG an Aktionär- Aktionär wird bereichert- Erkennbarkeit durch eigene Organe
Verdeckte Gewinnausschüttung
- zu viel nicht geschäftsmässigen Aufwandgebucht
Gewinnvorwegnahme
- Gewährung von einem zinslosen Darlehenam Aktionär
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Darlehenverhältnisse
Verdeckte Vorteilszuwendung
Darlehen von Aktionär an AG
Zins für Darlehen ist zu hoch berechnet(verdeckte Gewinnausschüttung)
Folgen: Gewinnaufrechnung der Gesellschaft;Verrechnungssteuer auf Gewinn(Meldeverfahren); Einkommensverminderung(Teilbesteuerung)
Darlehen von AG an Aktionär
Zins für Darlehen ist zu tief berechnet.(Gewinnvorwegnahme)
Folgen: Gewinnaufrechnung der Gesellschaft;Verrechnungssteuer auf Mehrgewinn(Meldeverfahren); Einkommensaufrechnung(Teilbesteuerung) + Schuldzinsabzug vollmöglich
Darlehen zwischen Schwestergesellschaften
Ein Hauptaktionär
Folgen: Bei der finanziell guter Gesellschaft =verdeckte Gewinnausschüttung beiAbschreibung
Bei der sanierungsbedürftigen Gesellschaft =verdeckte Kapitaleinlage
Beteiligter = Einkommen bei Vertragsabschlussdes Darlehens bei der guten Gesellschaft
Verdeckte Kapitaleinlage
Darlehen von Aktionär an AG
Zins für Darlehen wir zu tief berechnet.(verdeckte Kapitaleinlage)
Folgen: Keine steuerlichen Folgen(Mehraufwand kann gebucht werden gegen dieKapitaleinlagereserven)