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www.bmel.de Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ für den Zeitraum 2015 - 2018 Sonderrahmenplan: Maßnahmen des Küstenschutzes in Folge des Klimawandels (2009 - 2025) .

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Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe„Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ für den Zeitraum 2015 -2018

Sonderrahmenplan: Maßnahmen des Küstenschutzes in Folgedes Klimawandels (2009 - 2025)

.

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Inhal tsverzeichnis

Seite

Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und

des Küstenschutzes“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

Geschäftsordnung des Planungsausschusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur

und des Küstenschutzes“ für den Zeitraum 2014 bis 2017 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

Teil I

Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

Teil II

Förderungsmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

Förderbereich: Verbesserung der ländlichen Strukturen

A. Integrierte ländliche Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

B. Wasserwirtschaftliche Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21

Förderbereich: Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen

A. Einzelbetriebliche Förderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

B. Beratung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34

Förderbereich: Verbesserung der Vermarktungsstrukturen

A. Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur landwirtschaftlicher Erzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37

B. Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur der Fischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45

Förderbereich: Markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung . . . . . . . . 47

A. Zusammenarbeit im ländlichen Raum für eine markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50

B. Ökologischer Landbau und andere besonders nachhaltige gesamtbetriebliche Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52

C. Besonders nachhaltige Verfahren des Ackerbaus oder bei einjährigen Kulturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56

D. Besonders nachhaltige Verfahren auf dem Dauergrünland . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61

E. Besonders nachhaltige Verfahren bei Dauerkulturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64

F. Besonders tiergerechte Haltungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66

G. Erhaltung der Vielfalt der genetischen Ressourcen in der Landwirtschaft . . . . . . . 70

– 1 – GAK-Rahmenplan 2009 - 2012

Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des

Küstenschutzes“ für den Zeitraum 2015 bis 2018

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SeiteFörderbereich: Forsten

A. Naturnahe Waldbewirtschaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76

B. Forstwirtschaftliche Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79

C. Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81

D. Erstaufforstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83

Förderbereich: Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere . . . . 85

Förderbereich: Küstenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88

Förderbereich: Benachteiligte Gebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90

Anhang: Garantieerklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92

Teil III

Bedeutung der Fördermaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97

Teil IV

Zusammenfassung der Mittelanmeldungen 2015 für das Bundesgebiet . . . . . . . . 104

Anlagen zu Teil IV

Übersicht 1 Verteilung der Mittel auf Länder und Maßnahmen für das Haushaltsjahr 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105

Übersicht 2 Zusammenstellung der Verpflichtungsermächtigungen für das Haushaltsjahr 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106

Übersicht 3 Zusammenstellung der Vorhaben und des Mittelbedarfs für das Haushaltsjahr 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107

Übersicht 4 Vorhaben und Mittelbedarf des Landes Baden-Württemberg . . . . . . 111

Übersicht 5 Vorhaben und Mittelbedarf des Landes Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . 112

Übersicht 6 Vorhaben und Mittelbedarf des Landes Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113

Übersicht 7 Vorhaben und Mittelbedarf des Landes Brandenburg . . . . . . . . . . . . . 114

Übersicht 8 Vorhaben und Mittelbedarf der Freien und Hansestadt Bremen . . . . 115

Übersicht 9 Vorhaben und Mittelbedarf der Freien und Hansestadt Hamburg . . . . 116

Übersicht 10 Vorhaben und Mittelbedarf des Landes Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . 117

Übersicht 11 Vorhaben und Mittelbedarf des Landes Mecklenburg-Vorpommern . . 118

Übersicht 12 Vorhaben und Mittelbedarf des Landes Niedersachsen . . . . . . . . . . . 119

Übersicht 13 Vorhaben und Mittelbedarf des Landes Nordrhein-Westfalen . . . . . . 120

Übersicht 14 Vorhaben und Mittelbedarf des Landes Rheinland-Pfalz . . . . . . . . . . 121

Übersicht 15 Vorhaben und Mittelbedarf des Landes Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . 122

Übersicht 16 Vorhaben und Mittelbedarf des Landes Sachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . 123

GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 2 –

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Übersicht 17 Vorhaben und Mittelbedarf des Landes Sachsen-Anhalt . . . . . . . . . . 124

Übersicht 18 Vorhaben und Mittelbedarf des Landes Schleswig-Holstein . . . . . . . 125

Übersicht 19 Vorhaben und Mittelbedarf des Landes Thüringen . . . . . . . . . . . . . . 126

Teil V

Fortschreibung des Rahmenplans für die Finanzplanjahre 2016 bis 2018 . . . . . . 128

Anlagen zu Teil V

Übersicht 20Länderanmeldungen für das Haushaltsjahr 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129

Übersicht 21Länderanmeldungen für das Haushaltsjahr 2017 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130

Übersicht 22Länderanmeldungen für das Haushaltsjahr 2018 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131

Teil VI

IST-Ausgaben 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132

Anlagen zu Teil VI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133

Sonderrahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrar-

struktur und des Küstenschutzes: Maßnahmen des Küstenschutzes in

Folge des Klimawandels“ für den Zeitraum 2009 bis 2025 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134

Übersicht 23Verteilung der Mittel auf die Küstenländer für das Haushaltsjahr 2015 . . . . . . . . . . . . 137

Sonderrahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrar-

struktur und des Küstenschutzes: Maßnahmen des präventiven

Hochwasserschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143

Übersicht 24Verteilung der Mittel auf die Bundesländer für das Haushaltsjahr 2015 . . . . . . . . . . . 145

– 3 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

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GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 4 –

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§ 1

Gemeinschaftsaufgabe

(1) Zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küs-tenschutzes werden als Gemeinschaftsaufgabe im Sinnedes Artikels 91 a Abs. 1 des Grundgesetzes wahrgenom-men:

1. Maßnahmen zur Verbesserung der Produktions- und Ar-beitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaftdurch

a) rationellere Gestaltung land- und forstwirtschaftli-cher Betriebe,

b) markt- und standortangepasste Landbewirtschaf-tung,

c) Ausgleich natürlicher Standortnachteile,

d) sonstige Maßnahmen, die unter besonderer Be-rücksichtigung der bäuerlichen Familienbetriebefür die gesamte Land- und Forstwirtschaft bedeut-sam sind;

2. Maßnahmen zur Neuordnung ländlichen Grundbesit-zes und Gestaltung des ländlichen Raumes durch Maß-nahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur nach demFlurbereinigungsgesetz einschließlich von Maßnahmenzur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Natur-haushaltes;

3. Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebezur Umnutzung ihrer Bausubstanz;

4. wasserwirtschaftliche und kulturbautechnische Maß-nahmen;

5. Maßnahmen zur Verbesserung der Marktstruktur in derLand-, Fisch- und Forstwirtschaft durch

a) Förderung von Zusammenschlüssen land-, fisch-und forstwirtschaftlicher Erzeuger,

b) Errichtung, Ausbau, Zusammenfassung und Still-legung von Vermarktungseinrichtungen zur Ratio-nalisierung und Verbesserung des Absatzes land-,fisch- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse;

6. Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit an den Küs-ten der Nord- und Ostsee sowie an den fließenden ober-irdischen Gewässern im Tidegebiet gegen Sturmfluten(Küstenschutz).

(2) Eine für Maßnahmen gemäß Abs. 1 erforderlicheVorplanung ist Bestandteil der Gemeinschaftsaufgabe.

§ 2

Allgemeine Grundsätze

(1) Die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe dient da-zu, eine leistungsfähige, auf künftige Anforderungen aus-gerichtete Land- und Forstwirtschaft zu gewährleisten undihre Wettbewerbsfähigkeit im Gemeinsamen Markt derEuropäischen Union zu ermöglichen sowie den Küsten-schutz zu verbessern. Dabei sind die Ziele und Erforder-nisse der Raumordnung, Landesplanung sowie des Um-weltschutzes und des Tierschutzes zu beachten.

(2) Bei der Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe sollenräumliche und sachliche Schwerpunkte gebildet werden.Bei den Maßnahmen ist ökologischen ErfordernissenRechnung zu tragen. Im übrigen sind die Maßnahmen mitanderen öffentlichen Neuordnungs- und Entwicklungs-maßnahmen abzustimmen.

§ 3

Förderungsarten

Die finanzielle Förderung kann in der Gewährung vonZuschüssen, Darlehen, Zinszuschüssen und Bürgschaftenbestehen.

§ 4

Gemeinsamer Rahmenplan

(1) Für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe wirdein gemeinsamer Rahmenplan aufgestellt.

(2) Der Rahmenplan ist für den Zeitraum der Finanz-planung aufzustellen, jedes Jahr sachlich zu prüfen, derEntwicklung anzupassen und fortzuführen. Die mehrjähri-ge Finanzplanung des Bundes und der Länder ist zu be-rücksichtigen.

§ 5

Inhalt des Rahmenplans

(1) Der Rahmenplan bezeichnet die jeweils in den ein-zelnen Haushaltsjahren durchzuführenden Maßnahmenmit den ihnen zugrundeliegenden Zielvorstellungen. Erweist die Arten der Förderung, nach Ländern getrennt, so-wie die vom Bund und von jedem Land für die Erfüllung

– 5 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des

Küstenschutzes" (GAK-Gesetz - GAKG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2010(BGBl. 2010 Teil I Nr. 63 S. 1934)

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der Gemeinschaftsaufgabe im nächsten Jahr bereitzustel-lenden und für die folgenden Jahre des Planungszeitraumsjeweils vorzusehenden Mittel aus.

(2) Der Rahmenplan enthält ferner für die MaßnahmenFörderungsgrundsätze, in denen insbesondere der Ver-wendungszweck der Mittel, die Förderungsvoraussetzun-gen und die Art und Höhe der Förderung näher bestimmtwerden.

§ 6

Planungsausschuss

(1) Für die Rahmenplanung bilden die Bundesregie-rung und die Landesregierungen einen Planungsausschuss.Ihm gehören der Bundesminister für Ernährung und Land-wirtschaft als Vorsitzender sowie der Bundesminister derFinanzen und ein Minister (Senator) jedes Landes an. Ei-ne Vertretung ist zulässig.

(2) Die Stimmenzahl des Bundes entspricht der Zahlder Länder. Jedes Land hat eine Stimme.

(3) Der Planungsausschuss beschließt mit den Stim-men des Bundes und der Mehrheit der Stimmen der Län-der.

(4) Der Planungsausschuss gibt sich eine Geschäfts-ordnung.

§ 7

Anmeldung zum Rahmenplan

(1) Bis zum 1. März jedes Jahres schlagen die Länderdem Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-schaft die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen zur Auf-nahme in den Rahmenplan vor. Mit der Anmeldung giltdie Zustimmung des Landes gemäß Artikel 91 a Abs. 3Satz 2 des Grundgesetzes als erteilt. Die Zustimmungkann bis zur Beschlussfassung über den Rahmenplan wi-derrufen werden.

(2) Die Anmeldung enthält Angaben über

1. die Art und den Umfang der jährlich durchzufüh-renden Maßnahmen sowie

2. die voraussichtlichen Kosten, getrennt nach Maß-nahmen, Kostenträgern und Haushaltsjahren.

Die angemeldeten Maßnahmen sind zu begründen. Aus derBegründung muss ersichtlich sein, daß die Maßnahmenwirtschaftlich und zweckmäßig sind.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-wirtschaft legt die Anmeldungen der Länder und seine ei-genen Vorschläge dem Planungsausschuss zur Beschluß-fassung vor.

(4) Für Anmeldungen zur Änderung des Rahmen-plans gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.

§ 8

Verfahren nach Beschluss über den Rahmenplan

Der Planungsausschuss leitet den Rahmenplan der Bun-desregierung und den Landesregierungen zu. Die Bundes-regierung und die Landesregierungen nehmen die für dieDurchführung des Rahmenplans im nächsten Jahr erfor-derlichen Ansätze in die Entwürfe ihrer Haushaltspläneauf.

§ 9

Durchführung des Rahmenplans

(1) Die Durchführung des Rahmenplans ist Aufgabeder Länder.

(2) Die Landesregierungen unterrichten die Bundesre-gierung und den Bundesrat auf Verlangen über die Durch-führung des Rahmenplans und den allgemeinen Stand derGemeinschaftsaufgabe.

§ 10

Erstattung

(1) Der Bund erstattet vorbehaltlich des Artikels 91 aAbs. 4 Satz 4 des Grundgesetzes jedem Land die ihm inDurchführung des Rahmenplans entstandenen Ausgabenin Höhe von

1. 60 vom Hundert bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1Nr. 1 bis 5 und bei der dazu erforderlichen Vorpla-nung (§ 1 Abs. 2)

2. 70 vom Hundert bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1Nr. 6 und bei der dazu erforderlichen Vorplanung(§ 1 Abs. 2)

3. abweichend von Nr. 1 80 vom Hundert bei Maß-nahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c,soweit diese für den Bewilligungszeitraum mitMitteln finanziert werden, die im Rahmen des Ar-tikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 desRates vom 17. Mai 1999 zur Festlegung von Ge-meinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmender Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EG Nr. L 160S. 113) in der am 10. Mai 2002 geltenden Fassungerbracht worden sind; bei mehrjährigen Maßnah-men tritt an die Stelle des Bewilligungszeitraumesdas erste Jahr des Ver-pflichtungszeitraumes.

(2) Der Bund leistet bis zur voraussichtlichen Höhedes nach Absatz 1 von ihm zu erstattenden Betrages ent-sprechend dem jeweiligen Stand der Maßnahme und derbereitgestellten Haushaltsmittel Vorauszahlungen an dasLand. Zur Feststellung des Mittelbedarfs teilen die Länderdem Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-schaft die Höhe der verausgabten Mittel sowie den Standund die voraussichtliche Entwicklung der Maßnahmen mit

GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 6 –

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§ 11

Rückzahlung und Verzinsung der Bundesmittel

(1) Beträge, die vom Zuwendungsempfänger zur Til-gung und Verzinsung erhaltener Darlehen oder zum Aus-gleich der auf Grund übernommener Bürgschaften erstat-teten Ausfälle gezahlt werden, sind vom Land anteilig anden Bund abzuführen.

(2) Der Bund kann zugewiesene Bundesmittel von ei-nem Land zurückfordern, wenn die festgelegten Bedin-gungen ganz oder teilweise nicht erfüllt werden.

(3) Beträge, die vom Zuwendungsempfänger wegenNichterfüllung der Bedingung zurückgezahlt werden, lei-tet das Land in Höhe des Bundesanteils einschließlich deranteiligen Zinsen an den Bund weiter.

(4) Die an den Bund nach den vorstehenden Absätzenabzuführenden Beträge sind vom Land in Höhe von 3 v. H.über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürger-lichen Gesetzbuches zu verzinsen, im Falle des Absatzes 2vom Zeitpunkt der Auszahlung der Bundesmittel an, imFalle der Absätze 1 und 3 vom Beginn des zweiten auf denEingang des Betrages beim Land folgenden Monats.

Der am Ersten des Monats geltende Basiszinssatz für jedenZinstag dieses Monats zugrunde zu legen.

§ 12

(Inkrafttreten)

– 7 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

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I. Organisation des Planungsausschusses

§ 1

Bezeichnung

Der Planungsausschuss führt die Bezeichnung „Planungs-ausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz“ (PLA-NAK).

§ 2

Mitglieder

Jedes Land teilt dem Vorsitzenden mit, welcher Minister(Senator) Mitglied des Planungsausschusses ist und werdieses Mitglied im Planungsausschuss vertritt.

§ 3

Vorsitz

(1) Der Vorsitzende (oder sein Vertreter) führt die Ge-schäfte des Planungsausschusses nach Maßgabe dieser Ge-schäftsordnung; er leitet die Sitzungen des Planungsaus-schusses.

(2) Der PLANAK wählt ohne Aussprache einen Mi-nister (Senator) zum Vertreter des Vorsitzenden.

§ 4

Unterausschuss

(1) Der Planungsausschuss setzt zur Vorbereitung sei-ner Beratungen und Beschlussfassung einen Unteraus-schuss ein.

(2) Der Unterausschuss setzt sich aus einem Beauf-tragten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirt-schaft und Verbraucherschutz als Vorsitzenden sowie ausje einem Beauftragten der übrigen Mitglieder des Pla-nungsausschusses zusammen

II. Verfahren der Anmeldung zum Rahmenplan

§ 5

Anmeldung

(1) Der Planungsausschuss beschließt über die Formund den Umfang der Anmeldung nach §§ 5 und 7 GAKG.

(2) Die Länder übersenden dem Vorsitzenden ihre An-meldung.

§ 6

Widerruf

Eine Zustimmung gemäß § 7 Abs. 1 GAKG wird durchErklärung gegenüber dem Vorsitzenden widerrufen; dieErklärung soll in schriftlicher Form abgegeben werden.Der Vorsitzende setzt die übrigen Mitglieder des Pla-nungsausschusses von der Erklärung in Kenntnis.

III. Verfahren des Planungsausschusses

§ 7

Sitzungsort

(1) Der Planungsausschuss tagt am Sitz des Vorsitzen-den. Der Planungsausschuss kann Ausnahmen beschlie-ßen.

(2) Eine Beschlussfassung durch den Planungsaus-schuss kann ggf. auch im Umlaufverfahren gemäß §13 er-folgen.

§ 8

Einberufung

(1) Der Vorsitzende beruft den Planungsausschussnach Bedarf ein. Der Planungsausschuss ist außerdem ein-zuberufen, wenn es ein Mitglied des Planungsausschussesverlangt.

(2) Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen, bzw. dasUmlaufverfahren gem. § 13 vor. Hierzu werden die vomVorsitzenden und von den übrigen Mitgliedern vorge-schlagenen Beratungsgegenstände in einer Tagesordnungzusammengestellt und allen Mitgliedern des Planungsaus-schusses spätestens vierzehn Tage vor der Beschlussfas-sung zugesandt.

§ 9

Beschlussfähigkeit

(1) Vor Eintritt in die Beratungen stellt der Vorsitzen-de die Ordnungsmäßigkeit der Einladungen und die Be-schlussfähigkeit fest. Der Planungsausschuss ist be-schlussfähig, wenn der Bund und mindestens neun Ländervertreten sind.

GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 8 –

Geschäftsordnung des Planungsausschusses für Agrarstruktur und Küstenschutz

Der Planungsausschuss für die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ hat sichnach § 6 Abs. 4 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“folgende Geschäftsordnung gegeben:

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(2) Über nicht mit der Einladung mitgeteilte Tages-ordnungspunkte darf nur beschlossen werden, wenn keinMitglied widerspricht; § 11 gilt in diesem Falle nicht.

§ 10

Beratung und Beschlussfassung

(1) Jedes Mitglied des Planungsausschusses kann zuden Beratungsgegenständen Anträge stellen. Die schriftli-chen Anträge sollen bis spätestens 1 Woche vor dem Ter-min der Beschlussfassung vorgelegt werden.

(2) Sind zu demselben Gegenstand mehrere Anträgegestellt worden, so ist über den weitestgehenden Antragzuerst abzustimmen. Im Zweifelsfalle entscheidet der Vor-sitzende, welcher Antrag der weitest gehende ist.

(3) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist vor Erledi-gung der Sachanträge abzustimmen.

(4) Vor der Abstimmung stellt der Vorsitzende die er-forderliche Stimmenmehrheit fest.

§ 11

Auslegung der Geschäftsordnung

Abweichung von der Geschäftsordnung

Über Meinungsverschiedenheiten bei Auslegungen derGeschäftsordnung entscheidet der Planungsausschuss;über Abweichungen von der Geschäftsordnung ist ein ein-stimmiger Beschluss des Planungsausschusses erforder-lich.

§ 12

Allgemeine Verfahrensgrundsätze

(1) Den Sitzungen des Planungsausschusses wird inder Regel eine Sitzung des Unterausschusses vorgeschal-tet. Im Unterausschuss sollen die Entscheidungen des Pla-nungsausschusses vorbereitet werden.

(2) Die Sitzungen des Planungsausschusses sind nichtöffentlich.

(3) Jedes Mitglied des Planungsausschusses, bzw. desUnterausschusses kann zu den Sitzungen höchstens dreiBerater hinzuziehen.

(4) Der Planungsausschuss kann weitere Personen zu-lassen. Er kann zu den einzelnen BeratungsgegenständenSachverständige heranziehen und - soweit erforderlich -Berichterstatter bestellen.

§ 13

Umlaufverfahren

(1) Hält der Vorsitzende die mündliche Beratung einerAngelegenheit für nicht erforderlich, so kann der Be-schluss auf schriftlichem Wege gefasst werden (Umlauf-verfahren). Bei Bedarf ist ein verkürztes Umlaufverfahrenmöglich.

(2) Der Vorsitzende teilt den Gegenstand der Be-schlussfassung, einen Entscheidungsvorschlag und denZeitpunkt, bis zu dem ein Votum zu dem Entscheidungs-vorschlag beim Vorsitzenden eingegangen sein muss,schriftlich mit (Zeitpunkt der Beschlussfassung). Der Zeit-punkt der Beschlussfassung nach Satz 1 muss mindestens2 Wochen nach dem Tag des Abgangs der Mitteilung lie-gen, beim verkürzten Umlaufverfahren 10 Tage.

(3) Die Ablehnung des Entscheidungsvorschlags so-wie Stimmenthaltung sind schriftlich zu erklären; Schwei-gen gilt als Zustimmung.

(4) Widerspricht ein Mitglied innerhalb der Frist nachAbsatz 2 schriftlich der Durchführung des Umlaufverfah-rens, so setzt der Vorsitzende die Angelegenheit auf die Ta-gesordnung der nächsten Sitzung des Planungsausschus-ses.

§ 14

Sitzungsniederschrift

(1) Über die Sitzungen des Planungsausschusses wirdeine Niederschrift durch BMELV vorgelegt. Die Nieder-schrift ist vertraulich. Die Vertraulichkeit kann vom Pla-nungsausschuss durch Beschluss aufgehoben werden.

(2) Die Niederschrift muss enthalten:

a) die Namen der Teilnehmer,

b) die behandelten Beratungsgegenstände,

c) eine kurze Darstellung des Verlaufs der Verhand-lung und der abgegebenen Erklärungen,

d) die Anträge,

e) die Beschlüsse,

f) das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmung.

Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Vorsit-zenden zu unterzeichnen und sodann den übrigen Mitglie-dern zu übersenden. Die Niederschrift gilt als genehmigt,wenn die Mitglieder nicht innerhalb von zwei Wochennach Eingang schriftlich Einwendungen erheben. WerdenEinwendungen erhoben, so entscheidet der Planungsaus-schuss.

– 9 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

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TEIL I

Einführung

1. Durch die Aufnahme von Artikel 91a in das Grundge-setz wurde 1969 die Verbesserung der Agrarstruktur unddes Küstenschutzes zur Gemeinschaftsaufgabe erklärt.Bei der Erfüllung dieser Aufgabe, deren Durchführung denLändern obliegt, wirkt der Bund mit, weil die Verbesse-rung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes für die Ge-samtheit der Lebensverhältnisse in Deutschland bedeut-sam ist. Die gemeinsame Verantwortung von Bund undLändern dokumentiert sich in einer gemeinsamen Planungund Finanzierung der Maßnahmen.

2. In Ausführung von Artikel 91a GG ist am 3. Sep-tember 1969 das Gesetz über eine Gemeinschaftsaufgabe„Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“(GemAgrG; BGBl. I S. 1573) erlassen worden.

Es ist am 1. Januar 1970 in Kraft getreten und wird, geän-dert durch Gesetz vom 23. Dezember 1971 (BGBl. I S.2140), seit dem 1. Januar 1973 mit dem Ziel durchgeführt,eine leistungsfähige, auf künftige Anforderungen ausge-richtete Land- und Forstwirtschaft zu gewährleisten undderen Eingliederung in den Gemeinsamen Markt der Eu-ropäischen Gemeinschaften zu erleichtern sowie den Küs-tenschutz zu verbessern. Entsprechend dieser allgemeinenZielsetzung wählt der Planungsausschuss unter Bezug-nahme auf Artikel 91a GG die Einzelmaßnahmen aus, diein den Anwendungsbereich des GAKG fal-len.

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes überdie Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruk-tur und des Küstenschutzes" vom 11. November 1993 istder Ziel- und Aufgabenkatalog der Gemeinschaftsaufgabeerweitert worden.

Zur Verbesserung und langfristigen Sicherung der Pro-duktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forst-wirtschaft können durch diese Änderung auch Maßnah-men gefördert werden, die eine markt- undstandortangepasste Landbewirtschaftung umfassen.

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes überdie Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruk-tur und des Küstenschutzes“ vom 8. August 1997 wurdenals eigenständiger Fördertatbestand Maßnahmen land- undforstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bau-substanz zum Aufgabenbereich der Gemeinschaftsaufga-be erhoben.

3. Die Fördermaßnahmen der Gemeinschaftsaufgabe„Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“sind ein zentrales Element für die Umsetzung der nationa-len Strategie zur Entwicklung des ländlichen Raums fürden Zeitraum 2014 bis 2020 in der BundesrepublikDeutschland nach der Verord-nung (EG) Nr. 1305/2013des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung derEntwicklung des ländlichen Raums durch den Europäi-schen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des länd-lichen Raums (ELER-Verordnung). Sie bilden als nationa-le Rahmenregelung gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieserVerordnung die gemeinsamen Bestandteile, die von denLändern in ihren Programmen zur Entwicklung des länd-lichen Raums umgesetzt und durch eigene Fördermaßnah-men ergänzt werden können. Daneben tragen sie zur Um-setzung der nationalen Fischereistrategie nach derVerordnung (EG) Nr. 1198/2006 vom 27.07.2006 über denEuropäischen Fischereifonds bei.

4. Für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe wird vonBund und Ländern ein gemeinsamer Rahmenplan aufge-stellt. Der gemeinsame Rahmenplan ist für den Zeitraumder mehrjährigen Finanzplanung aufzustellen, jedes Jahrsachlich zu prüfen und der Entwicklung anzupassen.

GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 10 –

Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des

Küstenschutzes“ für den Zeitraum 2014 bis 2017

Der Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz, dem der Bundesminister, die Bundesministerin für Ernäh-rung und Landwirtschaft als Vorsitzende/r, der Bundesminister, die Bundesministerin der Finanzen sowie die sechzehnfür Agrarstruktur und Küstenschutz zuständigen Ministerinnen, Minister, Senatorinnen und Senatoren der Länder ange-hören, hat in Ausführung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küs-tenschutzes" (GAK-Gesetz - GAKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zu-letzt durch Gesetz vom 09.12.2010 (Anpassung an den Vertrag von Lissabon) (BGBl. 2010 Teil I Nr. 63 S. 1934) geändertwurde, folgenden gemeinsamen Rahmenplan durch Umlaufverfahren am 13.05.2015 beschlossen. Die Anwendung derFördermaßnahmen steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission. Soweit die GAK-Maßnahmen zur Umsetzung der Förderpolitik zur Entwicklung des ländlichen Raums nach der Verordnung (EG) Nr.1305/2013 in der jeweils geltenden Fassung (ELER-Verordnung) beitragen können, werden sie als nationale Rahmen-regelung nach Art. 6 Abs. 3 dieser Verordnung angemeldet; die Durchführung der Maßnahmen erfolgt entsprechend derdafür von der Europäischen Kommission erteilten Genehmigung.

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Der Rahmenplan enthält die Maßnahmen, die in den ein-zelnen Haushaltsjahren durchgeführt werden, und gibt dieFörderungsarten (Zuschüsse, Bürgschaften) sowie die Zie-le der einzelnen Maßnahmen an. Außer den Mitteln undMaßnahmen muss der Rahmenplan auch allgemeineGrundsätze für die Vergabe der ausgewiesenen Mittel ent-halten, um eine einheitliche Förderung der Maßnahmen inden Ländern zu gewährleisten.

Der Rahmenplan wird aufgrund von Anmeldungen derLänder und Vorschlägen des Bundes aufgestellt. Das Bun-desministerium für Ernährung und Landwirtschaft nimmtdie Anmeldungen entgegen und legt sie mit seinen eigenenVorschlägen dem Planungsausschuss vor. Die Anmeldun-gen sind zu begründen nach Art und Umfang der Maßnah-men und haben die voraussichtlichen Kosten zu enthalten.

5. Der Rahmenplan wird vom Planungsausschuss be-schlossen, in dem der Bund durch den Bundesminister fürErnährung und Landwirtschaft sowie den Bundesministerder Finanzen und die Länder durch je eine Ministerin/Mi-nister (Senator) vertreten sind. Der Bund hat ebenso vieleStimmen wie die 16 Länder zusammen. Der Planungsaus-schuss beschließt mit den Stimmen des Bundes und derMehrheit der Stimmen der Länder, so dass zu einer Be-schlussfassung 25 Stimmen erforderlich sind.

Der Planungsausschuss hat bei seinem Beschluss über dieFörderungsgrundsätze und den Rahmenplan räumlicheund sachliche Schwerpunkte zu bilden.

Zwischen allen Maßnahmen, die im Rahmen der Gemein-schaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschafts-struktur" und "Verbesserung der Agrarstruktur und desKüstenschutzes" durchgeführt werden, erfolgt eine engeKoordinierung.

6. Bei der Aufstellung des Rahmenplans sind die unter-schiedlichen Lebenssituationen und Interessen von Frau-en und Männern wie auch die geschlechterspezifischenAuswirkungen des Verwaltungshandelns in der Weise zuberücksichtigen, dass die tatsächliche Gleichstellung vonFrauen und Männern erreicht wird. Unter Berücksichti-gung der maßnahmespezifischen Zuwendungsvorausset-zungen stehen die Fördermaßnahmen Männern und Frau-en unabhängig von Rasse oder ethnischer Herkunft,Religion oder Weltanschauung, Alter oder sexueller Ver-anlagung gleichermaßen offen.

7. Es besteht Einigkeit zwischen Bund und Ländern da-rüber, dass Aufgaben, die nicht überwiegend der Agrar-strukturverbesserung, sondern der Erhaltung der Kultur-landschaft, der Landschaftspflege und Er-holungsfunktionder Landschaft oder dem Tierschutz dienen, nicht als Ge-meinschaftsaufgabe anzusehen sind und daher allein ausLandesmitteln finanziert werden können. Die Länder un-terrichten den Planungsausschuss über die Abgrenzungderartiger Maßnahmen gegenüber denen der Gemein-schaftsauf-gabe.

Unabhängig von der unterschiedlichen Zuordnung müssenbei der Durchführung agrarstruktureller Maßnahmen imRahmen der Gemeinschaftsaufgabe die Erfordernisse derRaumordnung, der Landesplanung, der demografischenEntwicklung sowie des Umweltschutzes und des Tier-schutzes beachtet werden, um die strukturellen sowie öko-logischen Rah-menbedingungen des ländlichen Raumeszu verbessern.

Im Rahmen der Förderung soll verstärkt dazu beigetragenwerden, eine mit ökologisch wertvollen Landschaftsele-menten vielfältig ausgestattete Landschaft zu erhalten undzu schaffen, den Erosionsschutz zu sichern und den Tier-schutz zu verbessern.

Maßnahmen mit der Folge der Umwandlung oder einersonstigen wesentlichen Beeinträchtigung seltener oderökologisch wertvoller Biotope gemäß § 30 BNatSchG dür-fen nicht gefördert werden. Andere wertvolle Land-schaftsbestandteile sollen nicht beeinträchtigt werden.Als solche kommen vor allem in Betracht:

– Feuchtgebiete,

– Trockenbiotope,

– für die Biotopvernetzung bedeutsame Landschaftsbe-standteile,

– natur- und kulturhistorisch bedeutsame Landschafts-bestandteile.

Bund und Länder weisen auf den notwendigen Schutz derim Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflegeerhaltenswerten Landschaftsbestandteile hin. Die Erhal-tung der Landschaftsbestandteile ist mit anderen Interessenund Belangen abzuwägen.

8. Im Hinblick auf die Übergangphase zur neuen EU-Förderperiode 2014-2020 stimmen Bund und Länder da-rin überein, dass für Maßnahmen der Förderung einermarkt- und standortangepassten Landbewirtschaftung

a) die Laufzeit von Verpflichtungen (Verpflichtungszeit-raum), die im Jahr 2014 auslaufen, nach Maßgabe verfüg-barer Haushaltsmittel ausnahmsweise um 1 Jahr verlängertwerden kann;

b) ausnahmsweise im Jahr 2014 Neubewilligungen nachMaßgabe verfügbarer Haushaltsmittel nach dem GAK-Rahmenplan 2013-2016 eingegangen werden können.Von den unter a) und b) genannten Möglichkeiten werdenfolgende Maßnahmen des GAK-Rahmenplans 2013-2016ausgenommen:

n A 2.1.1 Anbau von jährlich mindestens vier verschie-denen Hauptfruchtarten auf der Ackerfläche des Be-triebes,

n A 2.2 Begrünung von Dauerkulturen (Teilmaßnahme),

n A 2.3 Anwendung von Mulchsaatverfahren oder

– 11 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

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Mulchpflanzverfahren im Ackerbau (Teilmaßnahme),

n A 2.4 Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger mitSchleppschläuchen (Teilmaßnahme),

n A 2.5 Anwendung von bodenschonenden Produkti-onsverfahren des Ackerfutterbaus,

n A 2.6 Verzicht auf die Anwendung von Herbiziden imBetriebszweig Dauerkulturen,

n B 2.3.2 Extensive Bewirtschaftung von bestimmtenGrünlandflächen mit Schonstreifen,

n B 2.4 Verzicht auf den Umbruch bei der Erneuerungdes Dauergrünlandes eines Betriebes,

n D Förderung mehrjähriger Flächenstilllegung.

9. Der Bund und die Länder stimmen darin überein, dassfür Maßnahmen des Rahmenplans das Bundesministeriumfür Ernährung und Landwirtschaft die Koordinierung undVernetzung der nationalen Evaluierungserfordernisse nachden Vorgaben der ELER-Verordnung und der nationalenStrategie durchführt. Dafür werden im Wege eines Vor-wegabzugs in den Rahmenplänen der Jahre 2009 bis 2015(Zeitraum zur Evaluierung der ELER-Maßnahmen derEU-Förderperiode 2007 bis 2013) jährlich 300.000 Eurofür Evaluierungskosten als Sachkosten vorgesehen.

10. Gehen die Anmeldungen der Länder erheblich überdie Mitfinanzierung des Bundes hinaus, bleibt die Anwen-dung der Förderungsgrundsätze auf die regionalenSchwerpunkte beschränkt, die vom Planungsausschuss aufVorschlag der Länder beschlossen werden.

11. Von den in diesem Rahmenplan beschlossenen An-sätzen kann nach vorheriger Abstimmung mit dem Bunddann abgewichen werden, wenn die Abweichung die im

Rahmenplan festgelegten Ziele nicht wesentlich verändert.Abweichungen über diesen Rahmen hinaus bedürfen derZustimmung des Planungsausschusses. Die vorherige Zu-stimmung des Bundes ist bei Umschichtungen innerhalbder einzelnen Maßnahmengruppen nicht erforderlich. BeiUmschichtungen zwischen den einzelnen Maßnahmen-gruppen ist die vorherige Zustimmung des Bundes einzu-holen, sofern der umzuschichtende Betrag 3 % des Lan-desanteils am Gesamtvolumen des Rahmenplans oder 25% einer Maßnahmegruppe übersteigt. Umschichtungen,die den Küstenschutz betreffen, sind in jedem Fall vorhermit dem Bund abzustimmen.

12. Im Zuwendungsbescheid ist auf die Beteiligung desBundes im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesse-rung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ hinzu-weisen.

Bei Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolu-men von über 50.000 Euro ist in geeigneter Weise (Erläu-terungstafel) gegenüber der Öffentlichkeit auf die Tatsachehinzuweisen, dass diese Maßnahmen im Rahmen der Ge-meinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur unddes Küstenschutzes“ vom Bund und jeweiligen Land mit-finanziert werden.

Die Erläuterungstafeln müssen das Logo des Bundesmi-nisteriums für Ernährung und Landwirtschaft in gleicherGröße wie das Landeslogo tragen und den Hinweis ent-halten, dass das geförderte Projekt im Rahmen der Ge-meinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur unddes Küstenschutzes“ vom Bund und dem jeweiligen Landmitfinanziert wurde.

Weitere Einzelheiten regeln die Länder.

GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 12 –

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– 13 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

A. Integrierte ländliche Entwicklung

I. Maßnahmen

1.0 Integrierte ländliche Entwicklungskonzepte

2.0 Pläne für die Entwicklung ländlicher Gemeinden

3.0 Regionalmanagement

4.0 Dorferneuerung und -entwicklung

5.0 Dem ländlichen Charakter angepasste Infrastruktur-maßnahmen

6.0 Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und Gestal-tung des ländlichen Raumes

7.0 Breitbandversorgung ländlicher Räume

II. Begriffsbestimmungen

– Region ist ein Gebiet mit räumlichem oder funktiona-lem Zusammenhang.

– Lokale Aktionsgruppen sind öffentlich-private Part-nerschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit im Sinne des Artikels 34 der Verordnung (EU) Nr.1303/20131.

– Regionalmanagement ist eine querschnittsorientierteDienstleistung zur Initiierung, Organisation und Um-setzungsbegleitung ländlicher Entwicklungsprozesse.

III. Allgemeiner Zweck der Förderung

Zweck der Förderung ist es, zur Verbesserung der Agrar-struktur im Rahmen integrierter ländlicher Entwicklungs-ansätze unter Berücksichtigung der

– Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Lan-desplanung,

– Belange des Natur- und Umweltschutzes,

– Grundsätze der AGENDA 21,

– demografischen Entwicklung sowie

– Reduzierung der Flächeninanspruchnahme

die ländlichen Räume im Sinne der Verordnung (EU) Nr.1305/2013 (ELER-VO)2 als Lebens-, Arbeits-, Erholungs-und Naturräume zu sichern und weiter zu entwickeln. DieMaßnahmen sollen zu einer positiven Entwicklung derAgrarstruktur und einer nachhaltigen Stärkung der Wirt-schaftskraft beitragen.

Die Umsetzung von LEADER im Rahmen der integriertenländlichen Entwicklung erfolgt über die Maßnahmen 1.0bis 7.0.

1.0 Integrierte ländliche Entwicklungskon-zepte (ILEK)

1.1 Verwendungszweck

Im Rahmen der Verbesserung der Agrarstruktur zielt dieFörderung darauf ab, die strategisch-planerische Grundla-ge für ländliche Entwicklungsprozesse und deren Umset-zung mit Maßnahmen der GAK zu schaffen.

1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss

1.2.1 Förderfähig ist die Erarbeitung ländlicher Ent-wicklungskonzepte (ILEK) als Vorplanung i. S. d. § 1 Abs.2 GAKG.

1.2.2 Nicht zuwendungsfähig sind:

a) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,

b) Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichenVerwaltung.

1.3 Zuwendungsempfänger

Gefördert werden können

1.3.1 Gemeinden und Gemeindeverbände,3

Förderbereich 1: Verbesserung der ländlichen Strukturen

Der Förderbereich gliedert sich in folgende Maßnahmengruppen:

A. Integrierte ländliche Entwicklung

B. Wasserwirtschaftliche Maßnahmen

1 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 17.12.2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den EuropäischenFonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohä-sionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung desländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowiemit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionaleEntwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und denEuropäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verord-nung (EG) Nr. 103/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013)

2 Verordnung (EU) Nr.1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 17.12.2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch denEuropäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichenRaums und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347vom 20.12.3013)

3 In den Stadtstaaten entsprechende Verwaltungseinheiten.

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1.3.2 Zusammenschlüsse der regionalen Akteure gem.Nummer 1.6.4 mit eigener Rechtspersönlichkeit unter Ein-schluss von Gemeinden oder Gemeindeverbänden.

1.4 Zuwendungsvoraussetzungen

1.4.1 Die ILEK müssen mindestens folgende Elementebeinhalten:

a) Kurzbeschreibung der Region,

b) Analyse der regionalen Stärken und Schwächen unterbesonderer Berücksichtigung der demografischenEntwicklung und Möglichkeiten zur Reduzierung derFlächeninanspruchnahme,

c) Auflistung der Entwicklungsziele und geeigneterPrüfindikatoren,

d) Darlegung der Entwicklungsstrategie, der Hand-lungsfelder und Leitprojekte,

e) regionale Kriterien zur Auswahl der Förderprojekte,

f) Kriterien für die Bewertung der Zielerreichung.

1.5 Art und Höhe der Zuwendungen

1.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt.

1.5.2 Zuschüsse können bis zu einer Höhe von 75 % derKosten gewährt werden.

1.5.3 Der Zuschuss je Konzept kann einmalig bis zu70.000 Euro betragen. Eine Fortschreibung des Konzeptsist mit einem Zuschuss von bis zu 35.000 Euro möglich.

1.6 Sonstige Bestimmungen

1.6.1 Die Konzepte können sich bei begründetem Be-darf problemorientiert auf räumliche und thematischeSchwerpunkte beschränken.

1.6.2 Das ILEK ist im Rahmen seiner Zielsetzung mitbereits vorhandenen oder beabsichtigten Planungen, Kon-zepten oder Strategien in der Region abzustimmen. DerAbstimmungsprozess ist zu dokumentieren. Die Doku-mentation ist Bestandteil des ILEK.

1.6.3 Je genau abgegrenzter Region ist bezogen auf dieAktivitäten der ländlichen Entwicklung jeweils nur ein in-tegriertes Entwicklungskonzept förderfähig.

1.6.4 In die Erarbeitung des ILEK sollen die Bevölke-rung und die relevanten Akteure der Region einschließlichlokaler Aktionsgruppen einbezogen werden. Dazu gehörenin der Regel:

a) der landwirtschaftliche Berufstand,

b) die Gebietskörperschaften,

c) die Einrichtungen der Wirtschaft,

d) die Verbraucherverbände,

e) die Umweltverbände,

f) die Träger öffentlicher Belange.

1.6.5 Die ILEK sollen ggf. die Möglichkeiten einer de-zentralen Versorgung mit erneuerbaren Energien und da-mit verbundene Energieeinsparungen untersuchen und be-werten.

2.0 Pläne für die Entwicklung ländlicherGemeinden

2.1 Verwendungszweck

Im Rahmen der Verbesserung der Agrarstruktur zielt dieFörderung darauf ab, kleinräumige und gemeindliche Ent-wicklungsplanungen in ländlichen Gebieten mit Maßnah-men der GAK zu unterstützen.

2.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss

2.2.1 Gefördert wird die Erarbeitung von Plänen zurkleinräumigen und gemeindlichen Entwicklung in ländli-chen Gebieten als Vorplanung i. S. d. § 1 Abs. 2 GAKG.

2.2.2 Nicht zuwendungsfähig sind:

a) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,

b) Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichenVerwaltung.

2.3 Zuwendungsempfänger

Gefördert werden können

2.3.1 Gemeinden und Gemeindeverbände3,

2.3.2 Teilnehmergemeinschaften.

2.4 Zuwendungsvoraussetzungen

Förderfähig ist die Erarbeitung von kleinräumigen und ge-meindlichen Entwicklungsplanungen in ländlichen Ge-meinden zur Erhaltung und Gestaltung des ländlichen Cha-rakters und der Verbesserung der Lebensqualität unterbesonderer Berücksichtigung der demografischen Ent-wicklung und der Reduzierung der Flächeninanspruch-nahme.

2.5 Art und Höhe der Zuwendungen

2.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt.

2.5.2 Zuschüsse können bis zu einer Höhe von 75 % derKosten gewährt werden.

2.5.3 Der Zuschuss je EU-Förderperiode und Vorhabenkann bis zu 50.000 Euro betragen.

2.6 Sonstige Bestimmungen

2.6.1 Die Pläne sind im Rahmen ihrer Zielsetzung mitbereits vorhandenen oder beabsichtigten Planungen, Kon-zepten oder Strategien in der Region abzustimmen. DerAbstimmungsprozess ist zu dokumentieren. Die Doku-mentation ist Bestandteil der Pläne.

GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 14 –

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2.6.2 Pläne für die Entwicklung von ländlichen Ge-meinden sollen ggf. die Möglichkeiten einer dezentralenVersorgung mit erneuerbaren Energien und damit verbun-dene Energieeinsparungen untersuchen und bewerten.

3.0 Regionalmanagement 4

3.1 Verwendungszweck

Im Rahmen der Verbesserung der Agrarstruktur zielt dieFörderung darauf ab, ländliche Entwicklungsprozesse imSinne dieser Maßnahmengruppe zu initiieren, zu organi-sieren und entsprechende Projekte umzusetzen.

3.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss

3.2.1 Förderfähig ist das Regionalmanagement zur

a) Information, Beratung und Aktivierung der Bevölke-rung,

b) Identifizierung und Erschließung regionaler Entwick-lungspotenziale,

c) Identifizierung und Beförderung zielgerichteter Pro-jekte,

d) Unterstützung der regionalen Akteure, um Partner-schaften zwischen öffentlichem und privatem Sektorsowie zwischen Akteuren des öffentlichen Sektorsherzustellen, die der Umsetzung von regionalen Ent-wicklungsstrategien dienen.

3.2.2 Nicht zuwendungsfähig sind:

a) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,

b) Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichenVerwaltung.

3.3 Zuwendungsempfänger

Gefördert werden können

3.3.1 Gemeinden und Gemeindeverbände3,

3.3.2 Zusammenschlüsse der regionalen Akteure gemäßNummer 3.6.2 mit eigener Rechtspersönlichkeit unter Ein-schluss von Gemeinden oder Gemeindeverbänden.

3.4 Zuwendungsvoraussetzungen

Das Regionalmanagement ist nur dann förderfähig, wennStellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung die Funkti-on des Regionalmanagements wahrnehmen.

3.5 Art und Höhe der Zuwendungen

3.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt.

3.5.2 Ein Zuschuss kann für einen Zeitraum von höchs-tens sieben Jahren bis zu einer Höhe von 75 % der Kostengewährt werden.

3.5.3 Der Zuschuss kann jährlich bis zu 90.000 Euro be-tragen.

3.6 Sonstige Bestimmungen

3.6.1 Das Regionalmanagement stimmt sich mit denStellen in der Region ab, die ähnliche Ziele verfolgen. DerAbstimmungsprozess ist zu dokumentieren.

3.6.2 In die Arbeit eines geförderten Regionalmanage-ments sollen die relevanten Akteure der Region ein-schließlich lokaler Aktionsgruppen einbezogen werden.Dazu gehören in der Regel

a) der landwirtschaftliche Berufstand,

b) die Gebietskörperschaften,

c) die Einrichtungen der Wirtschaft,

d) die Verbraucherverbände,

e) die Umweltverbände,

f) die Träger öffentlicher Belange.

3.6.3 Je genau abgegrenzter Region ist bezogen auf dieAktivitäten der ländlichen Entwicklung jeweils nur einRegionalmanagement förderfähig.

4.0 Dorferneuerung und -entwicklung5

4.1 Verwendungszweck

Im Rahmen der Verbesserung der Agrarstruktur zielt dieFörderung darauf ab, die Entwicklung ländlich geprägterOrte mit Maßnahmen der GAK zu unterstützen.

4.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss

4.2.1 Förderfähig sind Aufwendungen für die Dorfer-neuerung und -entwicklung ländlich geprägter Orte i. S.des § 1 Abs. 1 Nummer 1d GAKG zur Erhaltung und Ge-staltung des dörflichen Charakters einschließlich der Si-cherung und Weiterentwicklung dorfgemäßer Gemein-schaftseinrichtungen zur Verbesserung derLebensverhältnisse der dörflichen Bevölkerung sowieMaßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zurUmnutzung ihrer Bausubstanz.

4.2.2 Nicht zuwendungsfähig sind:

a) Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Ge-werbe- und Industriegebieten,

– 15 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

4 Die Prüfung, ob es sich bei den im Rahmen von 3.0 durchgeführten Maß-nahmen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Abs. 1 AEUV han-delt, sowie die Vornahme der für die Einhaltung des EU-Beihilferechts er-forderlichen Schritte erfolgt auf Ebene der Landesbehörde.

5 Die Prüfung, ob es sich bei den im Rahmen von 4.0 durchgeführten Maß-nahmen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Abs. 1 AEUV han-delt sowie die Vornahme der für die Einhaltung des EU-Beihilferechts erfor-derlichen Schritte erfolgt auf Ebene der Landesbehörde.

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b) Landankauf mit Ausnahme des Landzwischenerwerbsin Verfahren nach dem FlurbG6 und dem LwAnpG7

sowie des Ankaufs von bebauten Grundstücken durchGemeinden und Gemeindeverbände,

c) Kauf von Lebendinventar,

d) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,

e) Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichenVerwaltung,

f) Maßnahmen in Orten mit mehr als 10.000 Einwoh-nern,

g) Betriebskosten,

h) Investitionen in Gemeinschaftseinrichtungen für na-türliche Personen und Personengesellschaften sowiejuristische Personen des privaten Rechts.

4.3 Zuwendungsempfänger

Empfänger von Zuwendungen können sein:

4.3.1 Gemeinden und Gemeindeverbände3,

4.3.2 natürliche Personen und Personengesellschaftensowie juristische Personen des privaten Rechts,

4.3.3 Teilnehmergemeinschaften, deren Zusammen-schlüsse, Wasser- und Bodenverbände und ähnlicheRechtspersonen sowie einzelne Beteiligte.

4.4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.5 Art und Höhe der Zuwendungen

4.4.1 Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt.

4.4.2 Für die Finanzierung der Maßnahmen können Zu-schüsse in folgender Höhe gewährt werden:

a) bis zu 65 % der Kosten bei Zuwendungsempfängernnach Nummer 4.3.1 und 4.3.3,

b) bis zu 35 % der Kosten bei Zuwendungsempfängernnach Nummer 4.3.2.

4.4.3 Bei Maßnahmen, die der Umsetzung eines ILEKnach Nummer 1.0 oder einer Entwicklungsstrategie vonLEADER dienen, können die Fördersätze um bis zu 10Prozentpunkte gegenüber den Fördersätzen von 4.4.2 er-höht werden.

4.4.4 Bei besonders innovativen Vorhaben von landes-weitem Interesse können für Vorarbeiten Zu-schüsse bis zu100 % der Kosten gewährt werden.

4.4.5 Bei Maßnahmen können eigene Arbeitsleistungender Zuwendungsempfänger nach Nummer 4.3.1 sowie vonTeilnehmergemeinschaften, Wasser- und Bodenverbändenund Vereinen, die den Status der Gemeinnützigkeit erfül-len, mit bis zu 60 % des Betrages, der sich bei Vergabe derLeistungen an ein Unternehmen (ohne Berechnung derUmsatzsteuer) ergeben würde, berücksichtigt werden. BeiAbrechnung nach allgemein festgesetzten Verrechnungs-sätzen können diese Arbeitsleistungen pauschal berück-sichtigt werden. Die Summe der Zuwendungen für Sach-leistungen darf die Summe der baren Ausgaben nichtüberschreiten.

4.4.6 Landankäufe im Rahmen des Landzwischener-werbs sind bis zu 10 % der zuschussfähigen Gesamtaus-gaben des betreffenden Vorhabens förderfähig.

4.5 Sonstige Bestimmungen

4.5.1 Die Länder tragen dafür Sorge, dass die Maßnah-men insbesondere in Regionen mit agrarstrukturellen, all-gemeinen wirtschaftlichen Defiziten oder demografischenProblemen gefördert werden.

4.5.2 Maßnahmen, die außerhalb eines ILEK nach Num-mer 1.0 durchgeführt werden, sollen auf der Grundlagevon Konzepten der Dörfer ausgewählt werden, aus denendie geplanten Maßnahmen für eine nachhaltige Dorfent-wicklung unter besonderer Berücksichtigung der demo-grafischen Entwicklung und der Reduzierung der Fläche-ninanspruchnahme sowie die Wege zur Aktivierung desbürgerschaftlichen Engagements hervorgehen.

4.5.3 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Wi-derrufs für den Fall, dass die geförderten

a) Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen inner-halb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstel-lung,

b) Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte in-nerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung

veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck ent-sprechend verwendet werden.

5.0 Dem ländlichen Charakter angepassteInfrastrukturmaßnahmen8

5.1 Verwendungszweck

IIm Rahmen der Verbesserung der Agrarstruktur zielt dieFörderung darauf ab, dem ländlichen Charakter angepass-te Infrastrukturmaßnahmen mit Maßnahmen der GAK zuunterstützen.

GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 16 –

6 Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976(BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 Jahressteuergesetz (JStG2009) vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794 – Nr. 63).

7 Gesetz über die Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologischeMarktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik – Landwirt-schaftsanpassungsgesetz – neugefasst durch Bekanntmachung vom03.07.1991 (BGBl. I. S. 1418) zuletzt geändert durch Artikel 40 G vom23.7.2013 (BGBl. I. S. 2586).

8 Die Prüfung, ob es sich bei den im Rahmen von 5.0 durchgeführten Maß-nahmen um staatliche Beihilfen im von Artikel 107 Abs. 1 AEUV handelt, sowie die Vornahme der für die Einhaltung des EU-Beihilferechts erforderli-chen Schritte erfolgt auf Ebene der Landesbehörde.

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5.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss

5.2.1 Förderfähig sind Aufwendungen für dem ländli-chen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen, ins-besondere zur Erschließung der landwirtschaftlichen odertouristischen Entwicklungspotenziale im Rahmen der Ein-kommensdiversifizierung land- oder forstwirtschaftlicherBetriebe.

5.2.2 Nicht zuwendungsfähig sinda) Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Ge-

werbe- und Industriegebieten,

b) Landankauf mit Ausnahme des Landzwischenerwerbsin Verfahren nach dem FlurbG und dem LwAnpG,

c) Kauf von Lebendinventar,

d) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,

e) Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichenVerwaltung,

f) Maßnahmen in Orten mit mehr als 10.000 Einwoh-nern,

g) Betriebskosten,

h) Maßnahmen für Zuwendungsempfänger nach Num-mer 5.3.2 mit Ausnahme von Infrastruktureinrichtun-gen, die uneingeschränkt der Öffentlichkeit zur Ver-fügung stehen und die - im Falle von Wegebau - demSchluss von Lücken in Wegenetzen dienen.

5.3 Zuwendungsempfänger

Empfänger von Zuwendungen können sein:

5.3.1 Gemeinden und Gemeindeverbände3,

5.3.2 natürliche Personen und Personengesellschaftensowie juristische Personen des privaten Rechts,

5.3.3 Wasser- und Bodenverbände und vergleichbareKörperschaften.

5.4 Art und Höhe der Zuwendungen

5.4.1 Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt.

5.4.2 Für die Finanzierung der Maßnahmen können Zu-schüsse in folgender Höhe gewährt werden:

a) bis zu 65 % der Kosten bei Zuwendungsempfängernnach Nummer 5.3.1 und 5.3.3,

b) bis zu 35 % der Kosten bei Zuwendungsempfängernnach Nummer 5.3.2.

5.4.3 Die Fördersätze für Maßnahmen, die der Umset-zung eines ILEK nach Nummer 1.0 oder einer Entwick-lungsstrategie von LEADER dienen, können um bis zu 10Prozentpunkte gegenüber den Fördersätzen nach Nummer5.4.2 erhöht werden.

5.4.4 Bei Maßnahmen können eigene Arbeitsleistungender Zuwendungsempfänger nach Nummer 5.3.1 sowie von

Wasser- und Bodenverbänden und Vereinen, die den Sta-tus der Gemeinnützigkeit erfüllen, mit bis zu 60 % des Be-trages, der sich bei Vergabe der Leistungen an ein Unter-nehmen (ohne Berechnung der Umsatzsteuer) ergebenwürde, berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach all-gemein festgesetzten Verrechnungssätzen können dieseArbeitsleistungen pauschal berücksichtigt werden. DieSumme der Zuwendungen für Sachleistungen darf dieSumme der baren Ausgaben nicht überschreiten.

5.5 Sonstige Bestimmungen

5.5.1 Die Länder tragen dafür Sorge, dass die Maßnah-men insbesondere in Regionen mit agrarstrukturellen, all-gemeinen wirtschaftlichen Defiziten oder demografischenProblemen gefördert werden.

5.5.2 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Wi-derrufs für den Fall, dass die geförderten

a) Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen inner-halb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstel-lung,

b) Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte in-nerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung

veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck ent-sprechend verwendet werden.

6.0 Neuordnung ländlichen Grundbesitzesund Gestaltung des ländlichen Raumes

6.1 Verwendungszweck

Im Rahmen der Verbesserung der Agrarstruktur zielt dieFörderung darauf ab, die Neuordnung ländlichen Grund-besitzes und die Gestaltung des ländlichen Raums mitMaßnahmen der GAK zu unterstützen.

6.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss

6.2.1 Förderfähig sind Aufwendungen für die Neuord-nung ländlichen Grundbesitzes und die Gestaltung desländlichen Raums zur Verbesserung der Agrarstruktur inVerfahren nach dem FlurbG und dem LwAnpG ein-schließlich Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltigleistungsfähigen Naturhaushalts sowie Vorhaben des frei-willigen Nutzungstauschs.

6.2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

a) Entwässerung von Ackerland, Grünland oder Ödland,

b) Umwandlung von Grünland und Ödland in Acker-land,

c) Beschleunigung des Wasserabflusses,

d) Bodenmelioration,

e) Beseitigung von Landschaftselementen wie Tümpel,Hecken, Gehölzgruppen oder Wegraine.

– 17 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

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Der Förderausschluss gilt im Einzelfall nicht, wenn dieo. g. Maßnahmen im Einvernehmen mit der zuständigenNaturschutzbehörde durchgeführt werden.

6.2.3 Nicht zuwendungsfähig sind:

a) Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Ge-werbe- und Industriegebieten,

b) Landankauf mit Ausnahme des Landzwischener-werbs,

c) Kauf von Lebendinventar,

d) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,

e) Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichenVerwaltung,

f) Maßnahmen in Orten mit mehr als 10.000 Einwoh-nern,

g) Betriebskosten.

6.3 Zuwendungsempfänger

Teilnehmergemeinschaften, deren Zusammenschlüsse,Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonensowie einzelne Beteiligte und – bei freiwilligem Land-tausch und freiwilligem Nutzungstausch – Tauschpartnersowie andere am Tausch beteiligte Personen.

6.4 Art und Höhe der Zuwendungen

6.4.1 Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt.

6.4.2 In Verfahren nach FlurbG können Zuschüsse bis zu75%, bei Weinbergsflurbereinigungen bis zu 65% der zu-wendungsfähigen Ausführungskosten nach § 105 FlurbGgewährt werden. Die Länder können Verfahren mit beson-derer ökologischer Zielsetzung und Verfahren mit hoherBedeutung für die Erhaltung der Kulturlandschaft mit biszu 80% fördern.

6.4.3 In Verfahren nach §§ 53 bis 64b LwAnpG beträgtder Zuschuss bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Aus-führungskosten nach § 105 FlurbG.

6.4.4 Reduzieren sich die Zuschusssätze nach 6.4.2 wäh-rend laufender Verfahren, gilt der Zuschusssatz zum Zeit-punkt der Anordnung.

6.4.5 Landankäufe im Rahmen des Landzwischener-werbs sind bis zu 10 % der zuschussfähigen Gesamtaus-gaben des betreffenden Vorhabens förderfähig. In hinrei-chend begründeten Ausnahmefällen kann für Vorhaben zurErhaltung der Umwelt ein höherer Prozentsatz festgelegtwerden.

6.4.6 Im freiwilligen Nutzungstausch kann für nicht-in-vestive Aufwendungen der Tauschpartner und für Leistun-gen für eine langfristige Pachtbindung zum Zwecke der Er-haltung der Kulturlandschaft und zur standortangepassten

Landbewirtschaftung (Pachtprämie) ein Zuschuss gewährtwerden. Der Zuschuss darf bei Aufwendungen der Tausch-partner 75 % der als zuwendungsfähig anerkannten Kos-ten nicht überschreiten. Die Pachtprämie9 darf einmalig200 Euro/ha nicht überschreiten.

6.4.7 Fördersätze für Maßnahmen, die der Umsetzungeines ILEK nach Nummer 1.0 oder einer Entwicklungs-strategie von LEADER dienen, können um bis zu 10 Pro-zentpunkte gegenüber den Fördersätzen nach Nummer6.4.2 und 6.4.6 erhöht werden.

6.4.8 Eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsemp-fänger nach 6.3 können mit bis zu 60 % des Betrages, dersich bei Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen (oh-ne Berechnung der Umsatzsteuer) ergeben würde, berück-sichtigt werden. Bei Abrechnung nach allgemeinfestgesetzten Verrechnungssätzen können diese Arbeits-leistungen pauschal berücksichtigt werden. Die Summeder Zuwendungen für Sachleistungen darf die Summe derbaren Ausgaben nicht überschreiten.

6.4.9 Beiträge der Beteiligten nach § 10 FlurbG und § 56Abs. 2 LwAnpG sind keine Zuschüsse Dritter.

6.4.10 Die Förderung von Verfahrenskosten ist nach Ar-tikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommis-sion vom 25.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit be-stimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektorund in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in An-wendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Ar-beitsweise der Europäischen Union von der Pflicht zur bei-hilferechtlichen Anmeldung nach Artikel 108 Abs. 3 desVertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Unionfreigestellt.

6.5 Sonstige Bestimmungen

6.5.1 Zuwendungen können in Verfahren nach FlurbGund LwAnpG, die durch Beschluss angeordnet sind, fürVorarbeiten sowie für Vorhaben des freiwilligen Nut-zungstausches gewährt werden.

6.5.2 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Wi-derrufs für den Fall, dass die geförderten

a) Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen in-nerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertig-stellung,

b) Maschinen, technischen Einrichtungen und Gerä-te innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lie-ferung

veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck ent-sprechend verwendet werden.

GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 18 –

9 Die Pachtprämie wird nur an Nichtlandwirte als Verpächter unter Beachtungder Verordnung (EG) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Beihilfen) gewährt.

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7.0 Breitbandversorgung ländlicher Räume

I. Maßnahmen

Verbesserung der Breitbandversorgung in ländlichen Ge-bieten durch:

– Förderung der Wirtschaftlichkeitslücke;

– Förderung der Verlegung von Leerrohren;

– Förderung von Machbarkeitsuntersuchungen etc.

II. Begriffsbestimmungen

Die Wirtschaftlichkeitslücke ist der Fehlbetrag zwischenInvestitionskosten und Wirtschaftlichkeitsschwelle.

7.1 Verwendungszweck

Ziel der Förderung ist es, durch die Schaffung einer zu-verlässigen, erschwinglichen10 und hochwertigen Breit-bandinfrastruktur die Nutzung der modernen Informati-ons- und Kommunikationstechnologien in bislangaufgrund wirtschaftlicher Erwägungen oder technologi-scher Restriktionen unterversorgten ländlichen Gebietenzu ermöglichen und damit insbesondere land- und forst-wirtschaftliche Unternehmen in ihrer Wettbewerbsfähig-keit zu stärken.

Die Maßnahme ist befristet bis zum 31.12.2018.

7.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss

Förderfähig sind die unter I genannten Maßnahmen.

7.2.1 Zuschüsse der Zuwendungsempfänger an privateoder kommunale Netzbetreiber zur Schließung der Wirt-schaftlichkeitslücke bei Investitionen in leitungsgebunde-ne oder funkbasierte Breitbandinfrastrukturen.Bei leitungsgebundener Infrastruktur ist die Verlegungoder Verbesserung der erforderlichen Einrichtungen biseinschließlich der Verteilereinrichtungen förderfähig; beifunkbasierten Lösungen ist die Errichtung der technischenNetzinfrastrukturelemente bis einschließlich des Sende-mastes förderfähig.

7.2.2 Die Verlegung von Leerrohren (die für Breitban-dinfrastruktur genutzt werden können) - mit einem nutzer-und anbieterneutralen Standard, z.B. „drei- oder mehrfachD 50“ - seitens des Zuwendungsempfängers als Bauherroder sofern der Zuwendungsempfänger allein über dieNutzung der Leerrohre verfügungsberechtigt ist.

7.2.3 Informationsveranstaltungen, Machbarkeitsunter-suchungen, Planungsarbeiten und Aufwendungen, die derVorbereitung und Begleitung von Maßnahmen nach Num-mer 7.2.1 und 7.2.2 dienen.

7.2.4 Die Zuwendung darf nicht an Unternehmen inSchwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der Ver-ordnung (EU) Nr. 651/2014 und nicht an Unternehmen ge-währt werden, die einer Rückforderung auf Grund einerRückforderungsanordnung auf Grund einer früheren Kom-missionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrig-keit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnen-markt nicht Folge geleistet haben.

7.3 Zuwendungsempfänger

Gemeinden und Gemeindeverbände11

7.4 Zuwendungsvoraussetzungen

Im Falle der Förderung nach der Nummer 7.2.1 und 7.2.2hat der Zuwendungsempfänger einen Nachweis der feh-lenden oder unzureichenden Breitbandversorgung(Downstreamübertragungsrate von weniger als 6 MBit/szu erschwinglichen Preisen) im zu versorgenden Gebietunter Berücksichtigung von Ausbauabsichten der Netzbe-treiber während der nächsten drei Jahre zu erbringen.

7.5 Art und Höhe der Zuwendungen

7.5.1 Art der Zuwendungen

Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege derAnteilsfinanzierung und besteht aus einem nicht rückzahl-baren Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

7.5.2 Höhe der Zuwendungen

a) Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 90 % der zu-wendungsfähigen Ausgaben.

b) Der Zuschuss im Rahmen der Maßnahme ist auf500 000 Euro pro Einzelvorhaben beschränkt.

7.6 Sonstige Bestimmungen

7.6.1 Im Falle der Förderung nach der Nummer 7.2.1 hatder Zuwendungsempfänger zur Auswahl eines geeignetenNetzbetreibers ein offenes, transparentes und diskriminie-rungsfreies Auswahlverfahren unter Wahrung des Grund-satzes der Technologieneutralität durchzuführen. Die Ver-öffentlichung muss zumindest auf dem BundesportalBreitbandausschreibungen.de erfolgen. Die Bestimmun-gen des Haushalts- und Vergaberechts sind zu beachten.

7.6.2 Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage einer Wirt-schaftlichkeitsberechnung der Anbieter, aus der der Zu-schussbetrag hervorgeht, den der Anbieter zur Schließungder Wirtschaftlichkeitslücke für erforderlich hält. Es sollbei gleichen technischen Spezifikationen das wirtschaft-lichste Angebot ausgewählt werden.

– 19 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

10 Marktkonforme Entgelte, die den Tarifen entsprechen, die von Diensteanbie-tern in nicht geförderten Gebieten verlangt werden. 11 In den Stadtstaaten entsprechende Verwaltungseinheiten.

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GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 20 –

7.6.3 Das Angebot umfasst auch die Investitionen zurHerstellung des offenen und fairen Zugangs auf Vorleis-tungsebene (Technische Herstellung der Anbieter- undNutzerneutralität), der für mindestens 7 Jahre zu gewähr-leisten ist. Der Zugang zu Leerrohren und Masten ist un-befristet zu gewähren. Bei NGA-Netzen muss die Mög-lichkeit einer vollständigen Entbündelung gebotenwerden.

7.6.4 Die Preise für den Zugang auf Vorleistungsebenemüssen auf den Preisbildungsverfahren der BNetzA undauf Preisen beruhen, die in vergleichbaren, von mehr Wett-bewerb geprägten Gebieten gelten.

7.6.5 Die Förderung nach Nummer 7.2.1 erfolgt unterdem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass der Zu-wendungszweck innerhalb eines Zeitraums von 7 Jahrennicht mehr gewährleistet ist.

7.6.6 Im Fall, dass das Auswahlverfahren erfolglosbleibt oder die Realisierung der Investition nach Nummer7.2.1 durch einen privaten Anbieter einen höheren Zu-schuss erfordert als bei Realisierung durch den Zuwen-dungsempfänger, kann der Zuwendungsempfänger die In-vestitionen selbst durchführen. Förderfähig ist auch in diesem Fall der Teilbetrag, der zurErreichung der Wirtschaftlichkeitsschwelle erforderlichist.

7.6.7 Wenn ein Zuwendungsempfänger die Investitionnach Nr. 7.6.6 selbst durchführt, ist die Nutzung der Net-zinfrastruktur in einem offenen und transparenten Aus-

schreibungsverfahren unter Beachtung des Vergaberechtszu vergeben.

7.6.8 Die Verlegung der nach Nummer 7.2.2 gefördertenLeerrohre ist zu dokumentieren. Den an der Nutzung inte-ressierten Netzbetreibern sind alle erforderlichen Informa-tionen zur Verfügung zu stellen.

7.6.9 Die Förderung nach Nummer 7.2.2 erfolgt unterdem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geför-derten Leerrohre innerhalb eines Zeitraums von 7 Jahrennicht mehr für Breitbandinfrastruktur genutzt werden kön-nen.

7.6.10 Bereits bei Antragstellung sind geeignete projekt-spezifische Indikatoren sowie entsprechende zeitpunktbe-zogene Ausgangs- und Zielwerte zu benennen, die eine Be-urteilung des Umfangs der Zielerreichung ermöglichen.

7.6.11 Für die Förderung sind darüber hinaus verbindlich:

– die Vorgaben aus den von der EU genehmigten Pro-grammen der Bundesländer zur Breitbandförderung(soweit vorhanden);

– oder die in der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zurFeststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppenvon Beihilfen mit dem Binnenmarkt (AGVO) in derAnwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags überdie Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)vom 17.06.2014 (ABl. L 143 vom 26.06.2014) ent-haltenen Vorgaben.

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B. Wasserwirtschaftliche Maßnahmen

I. Maßnahmen:

– Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen;

– Neubau und Erweiterung von Hochwasserschutzanla-gen;

– Rückbau von Deichen;

– Maßnahmen zur naturnahen Gewässerentwicklung;

– Neubau und Erweiterung von Abwasserbehandlungs-anlagen;

– Neubau und Erweiterung von überbetrieblichen Ein-richtungen für Beregnungszwecke;

– Neubau und Erweiterung von Anlagen zur über-betrieblichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicherWasserressourcen.

II. Begriffsbestimmungen

Keine

III. Förderungsgrundsätze

1.0 Förderfähig sind die unter Punkt Igenannten Maßnahmen.

1.1 Verwendungszweck

Die Förderung zielt darauf ab, eine umweltverträglicheBewirtschaftung der Wasserressourcen durch Verbesse-rung der wasserwirtschaftlichen Infrastruktur und desHochwasserschutzes als Beitrag zur nachhaltigen Ent-wicklung des ländlichen Raums unter Berücksichtigungder Ziele der EG-Wasserrahmenrichtlinie und der EG-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie zu erzielen.

1.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss

1.2.1 Förderfähig sind:

a) Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen im Zu-sammenhang mit Maßnahmen nach Ziffern 1.2.1 b)bis 1.2.1 g).

b) Neubau und Erweiterung von Hochwasserschutzanla-gen einschließlich Wildbachverbauung.

c) Rückbau von Deichen zur Verbesserung des Hoch-wasserschutzes, insbesondere zur Wiedergewinnungvon Überschwemmungsgebieten.

d) Maßnahmen zur naturnahen Gewässerentwicklung,um den ökologischen und chemischen Zustand deroberirdischen Gewässer zu verbessern, z.B. durch

– Schaffung von Gewässerentwicklungsräumen;

– Verbesserung der Durchgängigkeit;

– Verbesserung des Wasserrückhalts in der Land-schaft.

e) Neubau und Erweiterung von Abwasserbehandlungs-

anlagen bis zu einer Größe von 5000 Einwohnerwer-ten (EW) in ländlichen Gemeinden und die dazuge-hörenden Kanalisationen sowie entsprechende Kana-lisationen zu bereits bestehendenAbwasserbehandlungsanlagen, unabhängig von de-ren Bemessungsgröße. Ausgenommen sind Erschlie-ßungsmaßnahmen neuer oder geplanter Siedlungs-und Industriegebiete.

f) Neubau und Erweiterung von Wasser sparenden über-betrieblichen Einrichtungen zur Entnahme, Speiche-rung und Zuleitung von Wasser für Beregnungszwe-cke bis zur Übergabestelle an das jeweiligeeinzelbetriebliche Bewässerungsnetz.

Die Maßnahme ist bis zum 31.12.2016 befristet.

g) Neubau und Erweiterung von Anlagen zur Wasser-speicherung, Grundwasseranhebung und Pumpanla-gen zur überbetrieblichen Bewirtschaftung landwirt-schaftlicher Wasserressourcen.

Die Maßnahme ist bis zum 31.12.2016 befristet.

1.2.2 Zuwendungsfähig sind:

– die förderungsfähigen Kosten nach Abzug von Leis-tungen Dritter;

– die Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungennach der Honorarordnung für Architekten und Inge-nieure (HOAI) in der jeweils geltenden Fassung;

– die infolge wasserwirtschaftlicher Maßnahmen not-wendigen Maßnahmen des Naturschutzes und derLandschaftspflege;

– notwendiger Grunderwerb für alle baulichen Anlagenbis max. 10 % der zuschussfähigen Gesamtausgaben;

– notwendiger Grunderwerb für sonstige wasserwirt-schaftliche Maßnahmen.

1.2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

– der Bau von Verwaltungsgebäuden;

– die Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten;

– die Unterhaltung und Pflege von Gewässern und was-serwirtschaftlichen Anlagen;

– mobile Hochwasserschutzwände;

– gewässerkundliche Daueraufgaben;

– institutionelle Förderungen;

– Grunderwerb landwirtschaftlich nutzbarer Flächen inHochwasserrückhaltebecken und -poldern;

– Hochwasserschutzanlagen zum Schutz neuer oder ge-planter Siedlungs- und Industriegebiete.

1.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können das Land, sonstige Kör-perschaften des öffentlichen Rechts oder Unterhaltungs-pflichtige an Gewässern sein.

– 21 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

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1.4 Zuwendungsvoraussetzungen

1.4.1 Hochwasserschutzmaßnahmen nach Ziffern 1.2.1b) und 1.2.1 c) dürfen nur im Rahmen eines Hochwasser-schutzkonzeptes gefördert werden und wenn sie mit denbetroffenen Ober- und Unterliegern erörtert sind.

1.4.2 Der Wiedergewinnung von Überschwemmungs-gebieten nach Ziffer 1.2.1 c) ist gegenüber dem Neubauoder der Erweiterung von Hochwasserschutzanlagen nachNr. 1.2.1 b) Vorrang zu geben.

1.4.3 Anlagen nach Ziffer 1.2.1 e) dürfen nur gefördertwerden, wenn aus mehreren Alternativen die Vorzugslö-sung durch eine dynamische Kostenvergleichsrechnung(KVR-Leitlinie der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser)ermittelt worden ist.

1.4.4 Technische Einrichtungen nach 1.2.1 f) dürfen nurnach Vorliegen einer Wirtschaftlichkeitsberechnung undnur in Regionen gefördert werden, die im langjährigenMittel von April bis September eine negative klimatischeWasserbilanz aufweisen.

1.5 Art und Höhe der Zuwendungen

1.5.1 Art der Zuwendungen

Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt.

1.5.2 Höhe der Zuwendungen

a) Die Förderung kann bis zu 70 % der förderungsfä-higen Kosten betragen.

b) Die Förderung nach Ziffern 1.2.1 b) und 1.2.1 c)kann bis zu 80 %, die Förderung nach Ziffer 1.2.1d) kann bis zu 90 % betragen, sofern die Maßnah-men im übergeordneten Interesse liegen (z.B. Be-wirtschaftungsplan) und die Unterlieger besonde-re Vorteile durch die Maßnahme genießen.

c) Ist das Land auf Grund gesetzlicher Verpflichtun-gen Begünstigter oder zur Zahlung der Baukostenverpflichtet, werden 60 % der ihm anfallenden för-derungsfähigen Kosten vom Bund erstattet.

1.6 Sonstige Bestimmungen

1.6.1 Die Zuwendungsempfänger dürfen die Zuschüssenicht an natürliche Personen oder juristische Personen desPrivatrechts weitergeben oder ausleihen.Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann in be-gründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn da-durch sichergestellt ist, dass ein Vorhaben wirtschaftlichgünstiger durchgeführt werden kann.

1.6.2 Die Zuwendungsempfänger dürfen nicht geringerbelastet werden, als ihnen unter Berücksichtigung allerVorteile zugemutet werden kann. Dabei sollen die Vortei-le der Zuwendungsempfänger durch Eigenleistungen inangemessener Höhe berücksichtigt werden. Eigenleistun-

gen sind bare Eigenmittel, Darlehen und der Wert der un-baren Leistungen.

1.6.3 Zuwendungen werden gewährt unter dem Vorbe-halt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

– Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen inner-halb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstel-lung,

– technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte in-nerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Liefe-rung

veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck ent-sprechend verwendet werden.

GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 22 –

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– 23 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

A. Einzelbetriebliche Förderung

I. Maßnahme

1.0 Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP)

II. Begriffsbestimmungen

a) Unter der Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Er-zeugnisses ist die Einwirkung auf ein Erzeugnis zuverstehen, das im Anhang I des Vertrages über die Ar-beitsweise der Europäischen Union (AEUV) genanntist und bei dem auch das daraus entstehende Erzeug-nis ein Anhang I-Erzeugnis ist.

b) Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen entspre-chen der Definition im Anhang I der Verordnung (EU)Nr. 702/20141 (Agrarfreistellungsverordnung).

c) Kooperationen im Rahmen der Agrarinvestitionsför-derung sind Zusammenschlüsse

– im Sinne von Art. 17 Abs. 3 ELER-Verordnung2

von mindestens zwei landwirtschaftlichen Betrie-ben („kollektive Investitionen“)

– im Sinne von Art. 35 ELER-Verordnung vonLandwirten oder Unternehmen der Verarbeitungund Vermarktung, die mit weiteren Landwirtenund Einrichtungen zusammenarbeiten. Die Orga-nisationen und Einrichtungen der Land- und Er-nährungswirtschaft müssen überwiegend von

Mitgliedern aus land- und ernährungswirtschaft-lichen Unternehmen getragen werden und auf ver-traglicher Grundlage zusammenarbeiten.

d) Operationelle Gruppen (OG) gemäß Art. 56 derELER-Verordnung sind Teil der Europäischen Inno-vationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produkti-vität und Nachhaltigkeit“ (EIP Agri). Sie werden vonLandwirten und/oder Unternehmen der Verarbeitungund Vermarktung in Verbindung mit anderen Interes-sengruppen, wie z.B. Forschern und Beratern, ge-gründet mit dem Ziel, innovative Erzeugnisse, Ver-fahren, Prozesse und Technologien zu entwickeln,durchzuführen und zu begleiten.

III. Förderungsgrundsätze

1.0 Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP)

1.1 Verwendungszweck

Zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhalti-gen, besonders umweltschonenden, besonders tiergerech-ten und multifunktionalen Landwirtschaft können investi-ve Maßnahmen in landwirtschaftlichen Unternehmengefördert werden.

Gefördert werden Maßnahmen zur

– Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingun-gen;

– Rationalisierung und Senkung der Produktionskos-ten;

– Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung;

unter besonderer Berücksichtigung der Verbesserung desVerbraucher-, Tier-, Umwelt- und Klimaschutzes.

Förderbereich 2: Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen

Der Förderbereich gliedert sich in folgende Maßnahmegruppen:

A. Einzelbetriebliche Förderung

I. Maßnahmen

1.0 Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP)

2.0 Diversifizierung

B. Beratung

1 Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25.06.2014 zur Fest-stellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- undForstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendungder Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EuropäischenUnion (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).

2 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 17.12.2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch denEuropäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichenRaums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

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1.2 Gegenstand der Förderung/

Förderausschluss

1.2.1 Förderungsfähig sind Investitionen in langlebigeWirtschaftsgüter, die

a) die Voraussetzungen des Art. 17, Abs. 1a der Verord-nung (EU) Nr. 1305/2013 (ELER) sowie für die Pri-märproduktion die Anforderungen des Artikel 14 derVerordnung (EU) Nr. 702/20143 und für die Verarbei-tung und Vermarktung die Anforderungen des Artikel17 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erfüllen,

b) der Erzeugung, Verarbeitung oder Direktvermarktungvon Anhang-I-Erzeugnissen dienen und

c) durch Schaffung der baulichen und technischen Vo-raussetzungen einem oder mehreren der unter 1.1 ge-nannten Verwendungszwecke dienen.

Darüber hinaus sind besondere Anforderungen

d) in mindestens einem der Bereiche Verbraucher-, Um-welt- oder Klimaschutz

und zusätzlich

e) im Falle von Stallbauinvestitionen im Bereich Tier-schutz entsprechend den Vorgaben der Anlage 1 zu er-füllen.

Die besonderen Anforderungen

– des Verbraucherschutzes werden erfüllt, wenn dieHerstellung der Produkte nach den Anforderungen ei-nes anerkannten Lebensmittelqualitätsprogrammsnach Art. 16 ELER-Verordnung oder im Rahmen derStärkung regionaler Wertschöpfungsketten erfolgt,

– des Umwelt- und Klimaschutzes sind in geeigneterWeise, insbesondere durch eine Verbesserung der Ef-fizienz des Ressourceneinsatzes (z.B. von Wasserund/oder Energie) oder durch eine Verringerung derStoffausträge oder der Emissionen nachzuweisen.

– Investitionen in Bewässerungsanlagen sind förderfä-hig, wenn eine Wassereinsparung von mindestens 25 % erreicht wird.

Bei der Erstanschaffung kann nur wassersparendeTechnik gefördert werden.4 Die zuständige Landesbe-hörde prüft, ob für das Gebiet, in dem die Investitiongetätigt werden soll, eine weitere Genehmigung zur

Wasserentnahme erteilt werden kann (dies beinhaltetauch eine Umweltanalyse).

Bemessungsgrundlage der Förderung von Investitionensind die nachfolgend aufgeführten Ausgaben, soweit siefür die zu fördernden Vorhaben notwendig sind:

– Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbe-weglichem Vermögen;

– Kauf von neuen Maschinen und Anlagen der Innen-wirtschaft, einschließlich der für den Produktionspro-zess notwendigen Computersoftware, bis zum markt-üblichen Wert des Wirtschaftsgutes;

– allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- undIngenieurleistungen, Baugenehmigungen sowie fürBeratung, Betreuung von baulichen Investitionen,Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patent-rechten und Lizenzen, bis zu einem Höchstsatz voninsgesamt 12 % der in den ersten beiden Tirets der vor-genannten Bemessungsgrundlage der förderfähigenAusgaben.

Investitionen in Bereichen mit betrieblichen Referenz-mengen sind nur im Rahmen dieser Referenzmengen för-derbar.5

Der Nachweis der betrieblichen Referenzmenge ist spä-testens bei Vorlage des Verwendungsnachweises zu er-bringen.

Die Gebühren für die Betreuung von Investitionsvorhabensind bei einem förderungsfähigen baulichen Investitions-volumen von mehr als 100.000 Euro förderungsfähig.

1.2.2 Förderausschluss

Von der Förderung sind ausgeschlossen:

a) Landankauf,

b) der Erwerb von Produktionsrechten und Gesell-schaftsanteilen, Tieren, Pflanzrechten oder Pflanzen,es sei denn, sie dienen der Anlage von Dauerkulturen,sowie Ersatzinvestitionen,

c) Maschinen und Geräte für die Außenwirtschaft,

d) laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbind-lichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskos-ten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,

GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 24 –

3 Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25.6.2014 zur Fest-stellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- undForstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendungder Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der EuropäischenUnion (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).

4 Dieser Fördertatbestand (Förderung der Erstanschaffung wassersparenderTechnik) ist für eine Förderung mit Staatlichen Beihilfen nicht von der bei-hilferechtlichen Freistellung erfasst, sondern muss gesondert notifiziert wer-den. Im ELER-Bereich sind die Vorgaben des Art. 46 ELER-Verordnung zubeachten.

5 Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar-und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020, Teil II, Kapitel 1, Nr.1.1.1, Randnummer 134 (ABl. C 204 vom 01.07.2014, S. 1)

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e) Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen,

f) Investitionen in Wohnungen und Verwaltungsgebäude,

g) Maschinen- und Erntelagerhallen mit Ausnahme kli-matisierter Lagerräume für Obst, Gemüse und sonsti-ge Sonderkulturen, wenn sie die von den Ländern fest-gelegten besonderen Anforderungen an denRessourcenschutz erfüllen,

h) Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammen-hängende bauliche Anlagen und technische Einrich-tungen, die durch das Erneuerbare-Energiengesetzoder das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz begünstigtwerden können,

i) Investitionen in die Herstellung von Erzeugnissen zurImitation oder Substitution von Milch oder Milcher-zeugnissen.

1.3 Zuwendungsempfänger

Gefördert werden Unternehmen, unbeschadet der gewähl-ten Rechtsform, die im Sinne des Anhangs 1 der Verord-nung (EU) Nr. 702/20146 (Agrarfreistellungsverordnung)Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen sind, wenn ent-weder

– deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehrals 25 % Umsatzerlöse) darin besteht, durch Boden-bewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaf-tung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tieri-sche Erzeugnisse zu gewinnen und

– die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherungder Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichtoder überschritten wird

oder

– das Unternehmen einen landwirtschaftlichen Betriebbewirtschaftet und unmittelbar kirchliche, gemein-nützige oder mildtätige Zwecke verfolgt.

Als Tierhaltung im Sinne des 1. Tirets gelten auch die Im-kerei sowie die Wanderschäferei.

Nicht gefördert werden Unternehmen,

– bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichenHand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unterneh-mens beträgt oder

– die sich im Sinne von Art. 2 Nr. 14 der Agrarfreistel-lungsverordnung in Schwierigkeiten befinden oder

– die einer Rückforderung auf Grund einer Rückforde-rungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlus-ses der Kommission zur Feststellung der Rechtswid-

rigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit demBinnenmarkt nicht Folge geleistet haben.

1.4 Zuwendungsvoraussetzungen

1.4.1 Allgemeine Anforderungen

Der Zuwendungsempfänger hat:

– berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Füh-rung des Betriebes nachzuweisen. Bei juristischenPersonen und Personengesellschaften muss mindes-tens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfüllen,

– grundsätzlich eine Vorwegbuchführung für mindes-tens 2 Jahre vorzulegen,

– wenn die Länder es vorgeben, eine Buchführung fürmindestens 5 Jahre vom Zeitpunkt der Bewilligung anfortzuführen, die dem BMEL-Jahresabschluss ent-spricht und

– einen Nachweis in Form eines Investitionskonzeptesüber die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und derdurchzuführenden Maßnahmen zu erbringen.

– Im Falle von Kooperationen ist der Kooperationsver-trag und bei Kooperationen gemäß Art. 35 ELER-VObzw. OG zusätzlich der Geschäfts- bzw. Aktionsplansowie sonstige Unterlagen, die die Konzeption unddie Ziele der Kooperation aufzeigen, vorzulegen.

Aus der Vorwegbuchführung soll sich der Erfolg der bis-herigen Bewirtschaftung des Unternehmens nachweisenlassen. Das Investitionskonzept soll eine Abschätzung überdie Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmensauf Grund der durchzuführenden Maßnahme zulassen.

Die Länder stellen im Rahmen der Durchführung der För-derung nach diesen Grundsätzen sicher, dass die Prosperi-tät des Zuwendungsempfängers geprüft wird.

1.4.2 Existenzgründung

Bei Unternehmen, die während eines Zeitraumes vonhöchstens zwei Jahren vor Antragstellung gegründet wur-den und die auf eine erstmalige selbständige Existenz-gründung zurückgehen, gelten die Zuwendungsvorausset-zungen der Nr. 1.4.1 mit der Maßgabe, dass

– ein angemessener Eigenkapitalanteil am Unterneh-men und am zu fördernden Vorhaben sowie

– die Wirtschaftlichkeit der durchzuführenden Maß-nahmen durch eine differenzierte Planungsrechnungnachzuweisen ist.

– 25 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

6 Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014(Agrarfreistellungsverordnung)der Kommission vom 25.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimm-ter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebitenmit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertragesüber die Arbeitsweise der Europäischen Union.

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Diese Bestimmungen gelten nicht für Unternehmen, die in-folge einer Betriebsteilung oder im Rahmen der Hofnach-folge neu gegründet werden.

1.4.3 Junglandwirte

Junglandwirte (zum Zeitpunkt der Antragstellung jüngerals 40 Jahre), die nach Nr. 1.5.2 e) gefördert werden, müs-sen zusätzlich zur Erfüllung der Nr. 1.4.1 sowie ggf. 1.4.2nachweisen, dass die geförderte Investition während einesZeitraumes von fünf Jahren nach der erstmaligen Nieder-lassung als Allein- oder Mitunternehmer in einem land-wirtschaftlichen Betrieb getätigt wird.

1.5 Art und Höhe der Zuwendungen

1.5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendungen können als

– Zuschüsse und

– Bürgschaften7

gewährt werden.

Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 20.000 Euro.

Die Förderung wird begrenzt auf ein förderungsfähiges In-vestitionsvolumen von 2,0 Mio. Euro. Diese Obergrenzekann in den Jahren von 2014 bis 2020 höchstens einmalausgeschöpft werden.

Der Gesamtwert der nach Nr. 1.5.2 gewährten Beihilfendarf, ausgedrückt als Prozentsatz der Bemessungsgrundla-ge, den Wert von 40 % nicht übersteigen. Dies gilt nicht fürdie Ziffern 1.5.3 und 1.5.4. Ausgedrückt als absolute Zahldürfen Beihilfen, die als Staatliche Beihilfen gewährt wer-den, in keinem Zeitraum von drei Kalenderjahren den Be-trag von 400.000 Euro übersteigen.

1.5.2 Höhe der Zuwendungen

a) Für Investitionen nach Ziff. 1.2.1 e), die die baulichenAnforderungen an eine besonders tiergerechte Hal-tung gemäß Anlage 1 Teil B erfüllen, kann ein Zu-schuss bis zu 40 % der Bemessungsgrundlage ge-währt werden.

b) Für sonstige Investitionen nach Ziffer 1.2.1 sowie fürErschließungsmaßnahmen kann ein Zuschuss bis zu20 % der Bemessungsgrundlage gewährt werden.

c) Der Abstand zwischen dem Fördersatz nach Anlage 1Teil A und Anlage 1 Teil B muss mindestens 20%-Punkte betragen. Bei der Haltung von Milchkühenund Aufzuchtrindern, Mastrindern und Mutterkühenbeträgt der Abstand mindestens 10%-Punkte.

d) Die Länder können aus Landesmitteln den Fördersatzum bis zu 5%-Punkte aufstocken.

Erschließungskosten sind nur förderfähig, wenn undsoweit die Erschließung einer Verlegung des Betrie-bes oder wesentlicher Betriebsteile in den Außenbe-reich dient und die Betriebsverlegung im erheblichenöffentlichen Interesse liegt.

e) Junglandwirteförderung

Bei Junglandwirten nach Ziff. 1.4.3 kann zusätzlichein Zuschuss von bis zu 10 % der Bemessungsgrund-lage, max. 20.000 Euro, gewährt werden.

f) Förderung der Betreuung

Betreuergebühren werden bis zu einer Höhe von

– 2,5 Prozent des förderfähigen Investitionsvolumensbis zu 500.000 Euro,

– bis zu 1,5 Prozent des 500.000 Euro überschreitendenförderfähigen Investitionsvolumens

als förderfähig anerkannt.

Der Sockelbetrag der förderfähigen Betreuergebühren be-trägt 6.000 Euro, der Höchstbetrag 17.500 Euro.

Der Fördersatz beträgt max. 60 % der förderfähigen Be-treuergebühren.

Eine weitere Förderung der Betreuung mit Zuschüssennach den Nrn. 1.5.2 a) – e) ist ausgeschlossen.

1.5.3 Höhe der Zuwendung im Falle von Kooperationen

Investitionen nach Nr. 1.2, die im Rahmen einer Koopera-tion durchgeführt werden, können einen Aufschlag von biszu 10 %-Punkten auf die unter Nr. 1.5.2 genannten Zu-schusssätze erhalten.

1.5.4 Höhe der Zuwendung im Falle von Investitionenim Rahmen der europäischen Innovationspartnerschaft„Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“(EIP Agri)

Investitionen nach Nr. 1.2, die im Rahmen des EIP durch-geführt werden, können einen Aufschlag von bis zu 20 %-Punkten auf die unter Nr. 1.5.2 genannten Zuschusssätzeerhalten.

1.5.5 Bürgschaften8

Für Kapitalmarktdarlehen, die zur Sicherstellung der Ge-samtfinanzierung der förderungsfähigen Investitionen er-forderlich sind, können gemäß Anlage 2 anteilige modifi-zierte Ausfallbürgschaften von den Ländern übernommenwerden.

GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 26 –

7 Die Vergabe von Bürgschaften erfolgt erst nach Inkrafttreten und in Über-einstimmung mit einer entsprechenden beihilferechtlichen Genehmigungdurch die Europäische Kommission. 8 Siehe dazu Fußnote 1.5.1.

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1.6 Sonstige Bestimmungen

1.6.1 Zweckbindungsfrist

Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbe-halt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

– Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeit-raumes von 12 Jahren ab Fertigstellung

– Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte in-nerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung

veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck ent-sprechend verwendet werden.

1.6.2 Evaluation

Die Länder stellen im Zuge der Durchführung der Förde-rung sicher, dass die für eine Evaluation der Förderungnach diesem Grundsatz erforderlichen Daten erhoben wer-den können. Die Länder können hierzu die Buchführungs-auflage nach Nr. 1.4.1 nutzen.

Beim BMEL-Jahresabschluss können die Länder die Er-stellung nachfolgender, zwischen Bund und Ländern ab-gestimmter Abschnitte der Buchführung jeweils fürfakultativ erklären: Forderungenspiegel, Verbindlichkei-tenspiegel, Einzelaufstellung der Verbindlichkeiten ge-genüber Kreditinstituten, Naturalbericht, ergänzende An-gaben zum Unternehmen, persönliche Angaben.

Anstelle des BMEL-Jahresabschlusses kann in Ausnah-mefällen zur Vermeidung von Härten von den Bewilli-gungsbehörden auch die Vorlage eines steuerlichen Jah-resabschlusses akzeptiert werden. In diesem Falle kannjedoch die Vorlage zusätzlicher Unterlagen zur Beurtei-lung der Förderungswürdigkeit verlangt werden.

1.6.3 Kumulierbarkeit

Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förde-rungsprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleich-zeitig nach diesen Grundsätzen gefördert werden.

Eine Kumulation mit Mitteln der LandwirtschaftlichenRentenbank oder der Förderbanken der Länder ist möglich.

Neben einer investiven Förderung ist in demselben Be-reich eine Förderung nach der Maßnahme „Nachhaltigemarkt- und standortangepasste Landbewirtschaftung“(MSL), Teilmaßnahme F „Förderung besonders tierge-rechter Haltungsverfahren“ möglich.

Die beihilferechtlichen Höchstgrenzen dürfen bei einerKumulation nicht überschritten werden.

1.6.4 Beihilferechtliche Freistellung

Die Maßnahme ist für die Erzeugung, Verarbeitung undVermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach der

Verordnung (EU) Nr. 702/2014 von der Pflicht zur beihil-ferechtlichen Anmeldung nach Art. 108 Abs. 3 des Vertragsüber die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)freigestellt.9

Anlage 1

Bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerech-

te Haltung

Teil A) Basisförderung

Mit den zu fördernden Investitionen sind die baulichen undtechnischen Voraussetzungen zur Einhaltung der folgen-den Anforderungen zu schaffen:

Generelle Anforderung:

Ställe müssen so beschaffen sein, dass deren tageslicht-durchlässige Flächen mindestens

– 3 % der Stallgrundfläche bei Schweinen und Geflügel

– 5 % bei allen übrigen Tierarten betragen.

Anforderungen an Laufställe für Milchkühe und Auf-

zuchtrinder

– Förderungsfähig sind Laufställe. Die spaltenfreie Lie-gefläche muss so bemessen sein, dass alle Tieregleichzeitig liegen können.

– Im Falle von Liegeboxen ist für jedes Tier eine Lie-gebox bereitzustellen.

– Liegeplätze müssen ausreichend mit geeigneter tro-ckener Einstreu oder anderem komfortschaffendenMaterial (Komfortmatten geprüfter und anerkannterQualität) versehen werden. Bei Hochboxen könnenKomfortmatten eingesetzt werden.

– Für jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzu-stellen, dessen Breite dazu ausreicht, dass alle Tieregleichzeitig fressen können. Wenn durch geeignetetechnische oder manuelle Verfahren die Tiere ständigZugang zum Futter haben, ist ein Tier-Fressplatz-Ver-hältnis von maximal 1,5 : 1 zulässig.

– Die nutzbare Stallfläche muss mind. 5,5 m2 je Groß-vieheinheit betragen.

– Bei Stallneubauten müssen die Lauf-/Fressgänge beiMilchkühen mindestens 3,5 m und Laufgänge 2,5 mbreit sein, so dass sich die Tiere stressfrei begegnenkönnen.

Anforderungen an die Kälberhaltung

– Der Stall muss so beschaffen sein, dass die Kälber abder 5. Lebenswoche in Gruppen gehalten werden.

– 27 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

9 Die entsprechende Kurzbeschreibung für die Laufzeit bis 2018 wurde unterder Nummer SA.40134 bei der Europäischen Kommission registriert.Kom-mission registriert.

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– Die Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tie-re einer Gruppe gleichzeitig liegen können.

– Die Liegefläche muss ausreichend mit geeigneter Ein-streu versehen werden.

Anforderungen an Haltungsformen in der Rindermast

(außer Mutterkuhhaltung)

– Die Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tie-re gleichzeitig liegen können.

– Die Liegefläche muss ausreichend mit geeigneter tro-ckener Einstreu oder anderem Komfort schaffendenMaterial (Komfortmatten geprüfter und anerkannterQualität) versehen werden.

– Perforierte Böden (mit einer Spaltenbreite von max.3,5 cm) dürfen höchstens 50 % der nutzbaren Stall-fläche ausmachen, es sei denn, die Liegefläche ist miteiner perforierten Gummimatte ausgelegt, die min-destens 50 % der Stallfläche ausmacht.

– Für jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzu-stellen, dessen Breite ausreicht, dass alle Tiere gleich-zeitig fressen können. Bei Vorratsfütterung ist einTier-Fressplatz-Verhältnis von 1,5 : 1 zulässig.

Anforderungen an die Haltung von Mutterkühen

– Die Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tie-re gleichzeitig liegen können.

– Die Liegefläche muss ausreichend mit geeigneter Ein-streu versehen werden.

– Die nutzbare Stallfläche muss mind. 5,5 m2 je Groß-vieheinheit betragen.

Anforderungen an die Haltung von Absatzferkeln,

Zuchtläufern und Mastschweinen

– Der Liegebereich muss

n ausreichend mit geeigneter trockener Einstreuversehen werden oder

n mit Tiefstreu versehen werden oder

n mit einer Komfortliegefläche ausgestattet sein.

– Im Stall müssen für alle Tiere zugänglich mindestensdrei verschiedenartige manipulierbare Beschäfti-gungselemente in einer ausreichenden Anzahl zur Ver-fügung stehen. Geeignet hierfür sind Holz an Ketten,eine besondere Fütterungstechnik, die die Dauer derFutteraufnahme beim Tier ausdehnt und eine Be-schäftigung indiziert, Strohraufen oder vergleichbareElemente.

Anforderungen an die Haltung von Jung- und Zucht-

sauen und Zuchtebern

– Im Falle der Trogfütterung ist je Sau bzw. Jungsau einFressplatz bereitzustellen, dessen Breite es zulässt,dass alle Tiere gleichzeitig fressen können.

– Der Liegebereich muss für Eber, Zucht- und Jungsau-en nur im Wartebereich10 bzw. in Gruppenhaltung

n planbefestigt sein und ausreichend mit geeignetertrockener Einstreu versehen werden oder

n mit Tiefstreu versehen werden oder

n mit einer Komfortliegefläche ausgestattet sein.

Für Zucht- und Jungsauen im Abferkelbereich undbei Einzelhaltung im Deckbereich muss mindestensein Teil des Liegebereiches als Komfortliegefläche(z.B. Gummimatte im Schulterbereich) ausgestattetsein.

– Im Stall müssen für alle Tiere (für Zucht- und Jung-sauen nur im Wartebereich bzw. in der Gruppenhal-tung) mindestens drei verschiedenartige manipulier-bare Beschäftigungselemente in einer ausreichendenAnzahl zur Verfügung stehen. Für Zucht- und Jung-sauen ist im Abferkelbereich und bei Einzelhaltung imDeckbereich mindestens ein Beschäftigungselementzur Verfügung zu stellen. Geeignet hierfür sind Holzan Ketten, eine besondere Fütterungstechnik, die dieDauer der Futteraufnahme beim Tier ausdehnt und ei-ne Beschäftigung induziert, Strohraufen oder ver-gleichbare Elemente.

Anforderungen an die Haltung von Ziegen

– Für jedes Tier ist ein Fressplatz bereitzustellen, des-sen Breite dazu ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitigfressen können.

– Der Stallraum muss mit einem planbefestigten Bodensowie einer Ablamm- bzw. Absonderungsbucht aus-gestattet sein.

– Neben der nutzbaren Stallfläche sind zusätzlich proZiege mind. 0,5 m2 nutzbare Liegeflächen zu schaffen,die gegenüber der übrigen Stallfläche erhöht sind.

– Liegeplätze müssen ausreichend mit geeigneter tro-ckener Einstreu versehen werden.

– Es müssen Aufzuchtbuchten für Zicklein vorhandensein, die so bemessen sind, dass alle Zicklein gleich-zeitig liegen können.

– In Stall und Auslauf müssen ausreichend Bürsten undReibungsflächen zur Verfügung stehen.

Anforderungen an die Haltung von Schafen

– Der Stallraum muss mit einem planbefestigten Bodensowie einer Ablamm- bzw. Absonderungsbucht aus-gestattet sein.

– Liegeplätze müssen ausreichend mit geeigneter tro-ckener Einstreu versehen werden.

– Ein Klauenbad einschließlich Zutriebeinrichtungmuss vorhanden sein.

GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 28 –

10 Vgl. Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung § 30 Abs. 2, Satz 1

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Anforderungen an die Freilandhaltung von Legehennen

– Im Außenbereich müssen für alle Tiere ausreichendeSchutzeinrichtungen natürlicher oder baulicher Art(z. B. Unterstände, Bäume, Sträucher) zur Verfügungstehen, die ausreichend breit und so verteilt und zu-sammenhängend angelegt sind, dass sie von den Hüh-nern von jeder Stelle des Außenbereiches schnell er-reicht werden können.

Anforderungen an die Bodenhaltung von Legehennen

– Der Stall muss mit einem befestigten Kaltscharrraumverbunden sein.

Anforderungen an die Haltung von Mastputen

– Der Stall muss mindestens gemäß den bundeseinheit-lichen Eckwerten für eine freiwillige Vereinbarungzur Haltung von Mastputen, vom März 201311 ausge-stattet sein.

– Der Stall muss mit einem befestigten Kaltscharrraumbzw. Wintergarten verbunden sein. Stall und Kalt-scharrraum bzw. Wintergarten sind mit Vorrichtungenfür Rückzugsmöglichkeiten und Beschäftigung (er-höhte Ebenen, Sichtbarrieren, Strohraufen) auszustat-ten.

Für Mobilställe ist kein Kaltscharrraum erforderlich,die Bodenfläche muss aber je nach Zustand (Trocken-heit) ausreichend mit geeigneter Einstreu versehenwerden.

Anforderungen an die Haltung von Masthühnern

– Die nutzbare Bodenfläche muss planbefestigt und aus-reichend mit geeigneter trockener Einstreu versehenwerden.

Für Mobilställe muss die Bodenfläche nicht planbe-festigt sein, aber je nach Zustand (Trockenheit) aus-reichend mit geeigneter trockener Einstreu versehenwerden.

Anforderungen an die Haltung von Enten oder Gänsen

– Der Stall muss so beschaffen sein, dass den Tieren einAuslauf und jederzeit zugängliche, ausreichend be-messene Bademöglichkeiten zur Verfügung stehen.

– Die Bademöglichkeiten müssen so gestaltet sein, dassdie Enten oder Gänse den ganzen Kopf ins Wasser ste-cken können. Es müssen Einrichtungen vorhandensein, die die Bereitstellung von klarem Wasser für dasBaden gewährleisten.

Anforderung an die Haltung von Pferden

– Förderfähig sind Anlagen/Systeme zur Haltung inGruppen mit Auslauf.

– Für jedes Pferd ist ein Fressplatz bereitzustellen, des-sen Breite dazu ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitigfressen können.

– Der Stallraum muss mit einem planbefestigten Bodenausgestattet sein, der ausreichend mit geeigneter tro-ckener Einstreu versehen wird.

– Ein besonderes Abteil für kranke, verletzte, unver-trägliche oder neu eingestallte Tiere muss bei Bedarfeingerichtet werden können. Dieses muss mindestensSicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderenPferd gewährleisten.

– Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tierenjederzeit ein geeigneter Auslauf zur Verfügung steht.

– Im Sommer wird den Pferden zusätzlich regelmäßigerWeidegang angeboten.

Teil B) Premiumförderung

Mit den zu fördernden Investitionen sind zusätzlich zu denAnforderungen des Teils A) die baulichen und technischenVoraussetzungen zur Einhaltung der folgenden Anforde-rungen zu schaffen:

Anforderungen an Laufställe für Milchkühe und Auf-

zuchtrinder

– Förderungsfähig sind Laufställe, die über einen Aus-lauf für mindestens ein Drittel der Milchkühe (4,5m2/GV) verfügen. Auf einen Auslauf kann verzichtetwerden:

n bei regelmäßigem Sommerweidegang und

n bei einer Stallmodernisierung, wenn ein Auslaufaufgrund der Stalllage nicht möglich ist und min-destens 7 m2/GV Stallfläche zur Verfügung ge-stellt werden.

– Für jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzu-stellen, dessen Breite dazu ausreicht, dass alle Tieregleichzeitig fressen können. Wenn durch geeignetetechnische oder manuelle Verfahren die Tiere ständigZugang zum Futter haben, ist ein Tier-Fressplatz-Ver-hältnis von maximal 1,2 : 1 zulässig. Werden Melk-verfahren angewendet, bei denen die Kühe über denTag verteilt gemolken werden (z.B. automatischeMelksysteme), ist ein Tier-Fressplatz-Verhältnis vonmaximal 1,5 : 1 zulässig.

Anforderungen an die Kälberhaltung

– Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tierenentweder während der Weideperiode täglich ein Aus-lauf mit freiem Zugang zu einer Tränkevorrichtunggeboten werden kann oder die Tiere im Offenstall(einschließlich Kälberhütten) gehalten werden.

Anforderungen an Haltungsformen in der Rindermast

(außer Mutterkuhhaltung)

– Die verfügbare Fläche muss

n bis 350 kg Lebendgewicht mind. 3,5 m2 pro Tierund

– 29 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

11 Die Eckwerte sind online verfügbar auf der Internetseite des Verbandes Deut-scher Putenerzeuger e.V. und abgefasst auf Basis einer Überarbeitung derbundeseinheitlichen Eckwerte zur Haltung von Mastputen vom 17.09.1999.

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n über 350 kg Lebendgewicht mind. 4,5 m2 pro Tierbetragen.

– Für jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzu-stellen, dessen Breite ausreicht, dass alle Tiere gleich-zeitig fressen können. Bei Vorratsfütterung ist einTier-Fressplatz-Verhältnis von 1,2 : 1 zulässig. Sofernmittels technischer Einrichtungen den Tieren ein per-manenter Zugang zum Futter ermöglicht wird, ist einTier-Fressplatz-Verhältnis von 1,5 : 1 zulässig.

Anforderungen an die Haltung von Mutterkühen

– Der Stall muss über einen Auslauf für mindestens einDrittel der Mutterkühe (4,5 m2/GV) verfügen. Auf ei-nen Auslauf kann verzichtet werden:

n bei regelmäßigem Sommerweidegang und

n bei einer Stallmodernisierung, wenn ein Auslaufaufgrund der Stalllage nicht möglich ist und min-destens 7 m2/GV Stallfläche zur Verfügung ge-stellt werden.

Anforderungen an die Haltung von Absatzferkeln,

Zuchtläufern und Mastschweinen

– Für Absatzferkel, Zuchtläufer und Mastschweinemuss eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zurVerfügung stehen, die mindestens 20 % größer ist, alsnach der TierSchNutztV12 vorgeschrieben.

Anforderungen an die Haltung von Jung- und Zucht-

sauen und Zuchtebern

– Die Haltungseinrichtung für Eber muss eine Flächeaufweisen, die mindestens 20 % größer ist, als nachder TierSchNutztV13 vorgeschrieben.

– Für Jungsauen und Sauen muss im Zeitraum von übervier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vordem voraussichtlichen Abferkeltermin eine uneinge-schränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen,die mindestens 20 % größer ist, als nach der Tier-SchNutztV14 vorgeschrieben.

– Die Mindestfläche je Abferkelbucht muss 6 m2 betra-gen.

– Die Haltungseinrichtung muss so ausgestaltet sein,dass sie nach dem Abferkeln dauerhaft geöffnet wer-den kann. Die Sau muss sich dann ungehindert um-drehen können.

Anforderungen an die Haltung von Ziegen

– Die nutzbare Stallfläche muss mind. 1,5 m2/Ziege und0,35 m2/Zicklein betragen.

– Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren

ganzjährig ein Auslauf zur Verfügung steht. Im Stall-oder Auslaufbereich sind geeignete Klettermöglich-keiten zu schaffen.

Anforderungen an die Haltung von Schafen

– Die nutzbare Stallfläche muss mind. 1,5 m2/Schaf und0,35 m2/Lamm betragen.

– Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tierenein Auslauf zur Verfügung steht, der so bemessen undgestaltet ist, dass er für die Sammlung und den Auf-enthalt der Herde ausreicht.

Anforderungen an die Freilandhaltung von Legehen-

nen

– Der Stall muss über einen Dachüberstand (Kalt-scharrraum) von mindestens 2 m Breite/Tiefe über diegesamte mit Ausschlupflöchern versehene Stallseiteverfügen. Die gesamte Fläche unter dem Dachüber-stand muss befestigt sein. Für Mobilställe sind keinDachüberstand und keine Befestigung erforderlich.

Anforderungen an die Bodenhaltung von Legehennen

– Der Kaltscharrraum muss mindestens einem Drittelder nutzbaren Stallfläche entsprechen und mit geeig-neten, ausreichend bemessenen und gleichmäßig ver-teilten Staubbädern ausgestattet sein.

Anforderungen an die Haltung von Mastputen

– Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatz-dichte während der Endmastphase bei Putenhennenmax. 35 kg und bei Putenhähnen max. 40 kg Lebend-gewicht pro m2 nutzbarer Stallfläche nicht überschrei-tet.

– Der Kaltscharrraum bzw. Wintergarten muss mindes-tens 800 cm2/Putenhahn und 500 cm2/Putenhenne um-fassen und mit geeigneten, ausreichend bemessenenund gleichmäßig verteilten Staubbädern ausgestattetsein.

Anforderungen an die Haltung von Masthühnern

– Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatz-dichte während der Endmastphase max. 25 kg Le-bendgewicht pro m2 nutzbarer Stallfläche nicht über-schreitet.

Anforderungen an die Haltung von Enten oder Gänsen

– Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatz-dichte während der Endmastphase bei Mastentenmax. 25 kg und bei Mastgänsen max. 30 kg Lebend-gewicht pro m2 nutzbarer Stallfläche nicht über-schreitet.

– Der Außenbereich muss so bemessen sein, dass einWeideauslauf von mind. 2 m2/Mastente bzw. 4 m2/Mastgans zur Verfügung steht.

Anforderung an die Haltung von Pferden

– Die nutzbare Liegefläche muss mindestens 9 m²/Pferdund mindestens 7 m²/Pony betragen.

GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 30 –

12 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) Bekanntmachungvom 31.8.2006 (BGBl. I, S. 2044) in der jeweils geltenden Fassung

13 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) Bekanntmachungvom 31.8.2006 (BGBl. I, S. 2044) in der jeweils geltenden Fassung.

14 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) Bekanntmachungvom 31.8.2006 (BGBl. I, S. 2044) in der jeweils geltenden Fassung

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Anlage 2

Übernahme von Bürgschaften

1. Für Kapitalmarktdarlehen, die der Sicherstellung derGesamtfinanzierung der förderungsfähigen Investition er-forderlich sind, können anteilige modifizierte Ausfall-bürgschaften von den Ländern übernommen werden, so-weit das Darlehen nicht durch bankübliche Sicherheitengedeckt und mit der Zahlung der vertraglich vereinbartenZins- und Tilgungsleistungen gerechnet werden kann.

Der Bund übernimmt hierfür befristet bis zum 31. Dezem-ber 2016 mit gesonderter Erklärung eine Garantie von 60 %.

2. Bürgschaften können nur für Darlehen übernommenwerden, die bei Antragstellung auf Bürgschaftsübernamenoch nicht gewährt oder verbindlich zugesagt worden sind.Eine Darlehenszusage unter dem ausdrücklichen Vorbehaltder Bürgschaftsgewährung ist unschädlich.

3. Die Bürgschaften decken höchstens 70 % des Ausfallsan der Hauptforderung, den marktüblichen Zinsen sowieden Kosten der Kündigung und Rechtsverfolgung, für dieKosten jedoch nur bis zu 2 % des Bürgschaftshöchstbetra-ges für die Hauptforderung.

Ab Eintritt des Verzuges des Kreditnehmers ist der Zins-satz in die Bürgschaft einbezogen, der gegenüber dem Kre-ditnehmer als Schadensersatzanspruch geltend gemachtwerden kann. Die Höhe des Schadensersatzanspruches istauf den Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Ge-setzbuches zuzüglich 5 % p. a begrenzt, es sei denn, imSchadensfall wird ein höherer Ersatzanspruch nachgewie-sen. In keinem Fall darf jedoch der vertraglich vereinbar-te und von dem bürgenden Land gebilligte Regelzinssatzüberschritten werden.

Sonstige Verzugsschäden, Zinseszinsen, Stundungszinsen,Provisionszinsen, Strafzinsen, Überziehungszinsen, Bear-beitungsgebühren und Prüfungskosten sind von der Bürg-schaft nicht erfasst und dürfen auch nicht mittelbar gegen-über dem bürgenden Land in die Ausfallberechnungeinbezogen werden.

Der Selbstbehalt der Hausbanken beträgt mindestens30 %; er darf nicht gesondert oder vorrangig besichert oderauf Dritte übertragen werden.

4. Der Darlehensnehmer hat eine marktübliche Provisi-on (einschließlich Risikoentgelt) für die Gewährung derBürgschaft zu entrichten und so weit wie möglich Sicher-heiten – vorrangig Grundpfandrechte – zur Verfügung zustellen. Dies gilt auch, wenn er nachträglich dafür geeig-netes Vermögen erlangt. Zu den Sicherheiten, die vor Fest-stellen des Ausfalls zu verwerten sind, gehören auch et-waige für das Darlehen gegebene Bürgschaften Dritter.Bei haftungsbeschränkenden Rechtsformen ist Vorausset-zung für die Vergabe einer Ausfallbürgschaft, dass alle Ge-sellschafter, die einen wesentlichen Einfluss auf den Dar-

lehensnehmer ausüben können, für das Darlehen mithaf-ten, zumindest aber eine selbstschuldnerische Bürg-schaftin Darlehenshöhe abgeben.

5. Die Verbürgung von Haushaltsmitteln des Bundes undder Länder sowie die Übernahme von Bürgschaften in Sa-nierungsfällen sind ausgeschlossen.

2.0 Investitionen zur Diversifizierung

II. Begriffsbestimmungen

2.1 Verwendungszweck

Die gesamtwirtschaftlichen und sektoralen Rahmenbedin-gungen für die Landwirtschaft bedingen deren stetigenStrukturwandel. Nicht alle Inhaber landwirtschaftlicherUnternehmen werden auch in Zukunft ein ausreichendesEinkommen aus der landwirtschaftlichen Produktion er-wirtschaften können. Die Schaffung zusätzlicher Einkom-mensquellen aus selbständiger Tätigkeit wird unterstütztund damit ein Beitrag zur Erhaltung der Wirtschaftskraftdes ländlichen Raumes geleistet.

2.2 Gegenstand der Förderung/ Förderausschluss

2.2.1 Gefördert werden Investitionen zur Schaffungzusätzlicher Einkommensquellen im ländlichen Raum, diedie Bedingungen des Art. 19 Abs. 1 Buchstabe b] ELER-Verordnung15 sowie die Bedingungen der Verordnung (EU)Nr. 1407/201316 (Deminimis-Beihilfen) erfüllen.

Bemessungsgrundlage für die Förderung sind die nachfol-gend aufgeführten Ausgaben, soweit sie für die zu för-dernden Vorhaben notwendig sind:

a) Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbe-weglichem Vermögen;

b) Erstanschaffung von neuen Maschinen und Anlagenim Rahmen der Schaffung zusätzlicher Einkommens-quellen, einschließlich Computersoftware, bis zummarktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes;

c) allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- undIngenieurleistungen sowie für Beratung, Betreuungvon baulichen Investitionen, Baugenehmigungen,Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patent-rechten und Lizenzen, bis zu einem Höchstsatz voninsgesamt bis zu 12 % der genannten förderfähigenAusgaben.

d) Investitionen im Bereich „Urlaub auf dem Bauernhof”können nur bis zur Gesamtkapazität von 25 Gästebet-ten gefördert werden.

– 31 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

15 Verordnung (EU) Nr.1305/2013 des Rates vom 17. Dezember 201316 VERORDNUNG (EU) Nr. 1407/2013 DER KOMMISSION vom 18. De-

zember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags überdie Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl.L352/1 vom 24.12.2013)

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GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 32 –

e) Kurzumtriebsplantagen (KUP) gemäß der unter Ziff.2.4.2 genannten Auflagen.

Die Förderung von Kurzumtriebsplantagen ist bis31.12.2018 befristet.

Bei Brennereien sind nur Investitionen im Bereich der Di-rektvermarktung von Abfindungs- sowie Verschlussklein-brennereien (mit einer jährlichen Alkoholproduktion bis zu10 hl) förderbar. Brennereigeräte können gefördert wer-den, soweit es sich um die Modernisierung bestehenderBrennereien handelt.

2.2.2 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

a) Investitionen, die ausschließlich die Erzeugnisse gem.Anhang-I des Vertrages über die Arbeitsweise der Eu-ropäischen Union (AEUV) betreffen,

b) laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbind-lichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskos-ten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,

c) Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen,

d) Investitionen zur Begründung von Kurzumtriebsplan-tagen, deren Biomasse im Betrieb des Antragstellerszur Stromproduktion verwendet wird, und/oder fürdie Vergütungen nach EEG in Anspruch genommenwerden,

e) Anlageinvestitionen für die Produktion von erneuer-baren Energien, die nach EEG förderfähig sind.

2.3 Zuwendungsempfänger

Gefördert werden:

Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform,

2.3.1 deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen(mehr als 25 % Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bo-denbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftungverbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeug-nisse zu gewinnen, und

2.3.2 die die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alters-sicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgrößeerreichen oder überschreiten,

2.3.3 Unternehmen, die einen landwirtschaftlichen Be-trieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemein-nützige oder mildtätige Zwecke verfolgen,

2.3.4 Inhaber landwirtschaftlicher Einzelunternehmen,deren Ehegatten, mitarbeitende Familienangehörige gem.§ 1 Abs. 8 ALG, soweit sie in räumlicher Nähe zum land-wirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbständige Exis-tenz gründen oder entwickeln.

2.3.5 Nicht gefördert werden:

a) Unternehmen bei denen die Kapitalbeteiligung der öf-fentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals desUnternehmens beträgt,

b) Unternehmen die sich im Sinne der „Leitlinien derGemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung undUmstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkei-ten“ in Schwierigkeiten befinden.

Als Tierhaltung im Sinne von Ziff. 2.3.1 gelten auch dieImkerei, die Aquakultur, die Binnenfischerei sowie dieWanderschäferei.

2.4 Zuwendungsvoraussetzungen

2.4.1 Der Zuwendungsempfänger hat in Form eines In-vestitionskonzeptes einen Nachweis über die Wirtschaft-lichkeit des Unternehmens und der durchzuführendenMaßnahmen zu erbringen.

2.4.2 Kurzumtriebsplantagen (KUP) werden unter fol-genden Auflagen gefördert:

– Die Flächenobergrenze je Antragsteller beträgt 10 ha.

– Die Mindestbaumzahl beträgt 3.000 Bäume/ha.

– Die Mindeststandzeit beläuft sich auf 12 Jahre.

2.5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

2.5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendungen werden als Zuschüsse und als Demini-mis-Beihilfe gewährt.

2.5.2 Mindestinvestitionsvolumen

Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 Euro. FürKurzumtriebsplantagen (KUP) beträgt das Mindestinves-titionsvolumen 7.500 Euro.

2.5.3 Höhe des Zuschusses

Es kann ein Zuschuss von bis zu 25 % der Bemessungs-grundlage gewährt werden.

Der Zuschuss für Kurzumtriebsplantagen (KUP) wird ein-malig gewährt und kann max. 1.200 Euro/ha, jedochhöchstens bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Kosten be-tragen.

2.6. Sonstige Bestimmungen

2.6.1 De-minimis

Der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf 200.000 Euro bezogen auf einenZeitraum von drei Jahren nicht übersteigen.

2.6.2 Zweckbindung

Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufsfür den Fall, dass die geförderten

a) Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen inner-halb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstel-lung,

b) Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte in-nerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung

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veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck ent-sprechend verwendet werden.

2.6.3 Kumulierbarkeit

Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderpro-gramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nachdiesen Grundsätzen gefördert werden.

Eine Kumulation mit Mitteln der LandwirtschaftlichenRentenbank oder der Förderbanken der Länder ist möglich,sofern und soweit hierbei die beihilferechtlichen Förder-höchstgrenzen nicht überschritten werden.

.

– 33 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

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GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 34 –

I. Maßnahme

1.0 Beratung

II. Begriffsbestimmungen

Erzeugerzusammenschlüsse sind

– Erzeugerorganisationen sowie

– Erzeugerzusammenschlüsse für Qualitätsprodukteund deren Vereinigungen.

Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen müssennach dem Agrarmarktstrukturgesetz anerkannt sein.

Erzeugerzusammenschlüsse für Qualitätsprodukte müssenmindestens fünf Mitglieder haben.

Erzeugerzusammenschlüsse und deren Vereinigungenmüssen KMU sein.

1.1 Verwendungszweck

1.1.1 Mit der Förderung maßnahmenbezogener Bera-tung sollen die wirtschaftlichen und natürlichen Produkti-onsbedingungen zur Gewährleistung einer leistungsfähi-gen und an zukünftige Anforderungen ausgerichtetenLandwirtschaft weiter verbessert werden. Dabei sind dieZiele und Erfordernisse der Raumordnung, der Landes-planung sowie des Umweltschutzes und des Tierschutzeszu beachten; ökologischen Erfordernissen ist Rechnung zutragen.

Die Beratung soll auch einen Beitrag hinsichtlich des Res-sourceneinsatzes leisten sowie zur Umsetzung von Inno-vationen beitragen.

Ziel ist es, eine wettbewerbsfähige, nachhaltige, Umweltund Natur schonende sowie an den Klimawandel ange-passte und anpassungsfähige, tiergerechte und multifunk-tionale Landwirtschaft zu stärken, die auf künftige Anfor-derungen ausgerichtet ist.

Die Beratungsmaßnahmen berücksichtigen insbesonderedie folgenden Prioritäten in landwirtschaftlichen Betrie-ben, die denen des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr.1305/2013 (ELER)1 entsprechen:

1.1.2 Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit allerArten von Landwirtschaft und der Rentabilität der land-wirtschaftlichen Betriebe mit Schwerpunkt auf den Berei-chen:

– Erleichterung der Umstrukturierung landwirtschaftli-cher Betriebe mit erheblichen strukturellen Problemen,insbesondere von Betrieben mit geringer Marktbetei-ligung, marktorientierten Betrieben in bestimmtenSektoren und Betrieben, in denen eine landwirtschaft-liche Diversifizierung erforderlich ist und

– Erleichterung der allgemeinen Erneuerung im Agrar-sektor.

1.1.3 Förderung der Ressourceneffizienz und Unter-

stützung des Agrar-, Ernährungssektors beim Übergangzu einer kohlenstoffarmen und klimaresistenten Wirtschaftmit Schwerpunkt auf den Bereichen:

– Verbesserung der Effizienz der Wassernutzung in derLandwirtschaft,

– Verbesserung der Effizienz der Energienutzung in derLandwirtschaft bei der Verarbeitung von Anhang I-Produkten,

– Erleichterung der Lieferung und Verwendung von er-neuerbaren Energiequellen und Nebenerzeugnissen,Abfällen, Rückständen und anderen Non-Food-Aus-gangserzeugnissen für die Biowirtschaft,

– Verringerung der aus der Landwirtschaft stammendenDistickstoffmonoxid- und Methanemissionen,

– Förderung der CO2-Bindung in der Landwirtschaft.

Die Maßnahme ist bis 31.12.2018 befristet.

1.2 Gegenstand der Förderung

1.2.1 Förderfähig ist die Inanspruchnahme von Bera-tungsleistungen durch landwirtschaftliche Unternehmenund Erzeugerzusammenschlüsse über die einzuhaltendenGrundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Arti-kel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1306/20132 zu Fragen derBodenbewirtschaftung und Betriebsführung in Verbindungmit Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr.1305/2013 (ELER).

1.2.2 Förderfähig ist die Inanspruchnahme von Bera-tungsleistungen durch landwirtschaftliche Unternehmenund Erzeugerzusammenschlüsse gemäß Artikel 15 Absatz4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (ELER) in denGAK-Fördermaßnahmen:

a) Integrierte ländliche Entwicklung, soweit es sich umdie Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes undGestaltung des ländlichen Raumes handelt,

B. Beratung

1 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlamentes und des Ra-tes vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklungdurch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des länd-lichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.1698/2005 (ABl. EU Nr. L 347, S. 487 vom 20.12.2013)

2 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 17. 12 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontroll-system der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen(EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000,(EG) Nr.1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 ,S. 549 vom 20.12.2013)

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b) Einzelbetriebliche Förderung,

c) Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungs-strukturen landwirtschaftlicher Erzeugnisse,

d) Markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung.

1.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind landwirtschaftliche Unter-nehmen und Erzeugerzusammenschlüsse unbeschadet dergewählten Rechtsform, die im Sinne von Anhang I der Ver-ordnung (EU) Nr. 702/20143 Kleinstunternehmen, kleineoder mittlere Unternehmen sind.

Die Gewährung der Zuwendung erfolgt bei Nachweis dererbrachten Beratungsleistung über eine Auszahlung un-mittelbar an den Beratungsanbieter.Näheres regeln die Länder.

1.4 Zuwendungsvoraussetzungen

1.4.1 Die Beratungsleistungen sind von öffentlichenoder privaten fach- und sachkundigen Stellen zu erbringen.Diese bedürfen der Auswahl (bei einer ELER-Kofinanzie-rung gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.1305/2013) und Anerkennung durch die Länder. Aner-kannte Beratungsanbieter müssen mindestens die Kriteriennach der Anlage erfüllen.

1.4.2 Der teilnehmende Betrieb verpflichtet sich, bei In-anspruchnahme der Beratung seine betrieblichen Datenfür eine anonymisierte überbetriebliche Auswertung aufVerlangen den zuständigen Stellen zur Verfügung zu stel-len.

1.4.3 Nicht förderfähig sind Beratungsmaßnahmen, dieaus anderen öffentlichen Förderprogrammen finanziertwerden.

1.5 Art und Höhe der Zuwendungen

1.5.1 Die Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierunggewährt.

1.5.2 Die Zuwendungen für die Beratungsleistungenkönnen bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Kosten, je-doch nicht mehr als 1.500 Euro je Beratungsleistung be-tragen.

1.5.3 Die Länder können Beratungsmaßnahmen mit be-sonderer Bedeutung für Natur-, Umwelt- oder Klima-schutz sowie eine Erstberatung mit bis zu 100 % fördern.

1.6 Sonstige Bestimmungen

Die Maßnahme ist nach der Verordnung (EU) Nr.

702/2014, insbesondere Artikel 22, freigestellt.

Von einer Förderung ausgeschlossen sind

– Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Arti-kel 2 Abs. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 und

– Unternehmen, die einer Rückforderung auf Grund ei-nes früheren Beschlusses der Kommission zur Fest-stellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit ei-ner Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit demBinnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Anlage

Mindestanforderungen an Beratungsanbieter und Be-

ratungskräfte nach 1.4.1

1. Anforderungen an den Beratungsanbieter

– Technik, Logistik und Kapazitäten zur Durchführungder Beratung müssen vorhanden sein.

– Nachweis einer mindestens zweijährigen Ausübungder Beratungstätigkeit; es können Ausnahmen zuge-lassen werden, sofern das Beraterpersonal über eineausreichende Qualifikation verfügt (siehe Nummer 2).

– Bei Antragstellung auf Anerkennung hat der Bera-tungsanbieter im Antrag darzustellen, inwieweit dieAnerkennungsvoraussetzungen erfüllt werden.

– Die Trennung von Beratung und Kontrolle ist sicher-zustellen.

2. Anforderungen an die Qualifikation der Bera-tungskräfte

2.1 Die ausreichende Qualifikation der Beratungskräf-te ist anzunehmen, wenn sie

– mindestens einen einschlägigen Hochschulabschluss(Bachelor, Master oder Diplom) nachweisen, in Aus-nahmefällen können auch Beratungskräfte mit Meis-ter-, Techniker- oder einem vergleichbaren Abschlussanerkannt werden.

– eine beratungsmethodische Qualifikation nachweisen.

– mindestens zwei Jahre berufliche Erfahrung als Bera-tungskraft nachweisen; im begründeten Einzelfallkann die Anerkennungsstelle hiervon Ausnahmen zu-lassen.

Für Beratung in Spezialbereichen können in Einzelfälleneinschlägige Qualifikationen von der Anerkennungsstelleanerkannt werden.

2.2 Beraterinnen und Berater haben den Nachweis zuerbringen, dass sie regelmäßig an Fortbildungsveranstal-tungen teilnehmen. Bei geförderten Beratungsmaßnahmenwird die Teilnahme an den länderspezifisch angebotenenFortbildungen verpflichtend gefordert.2.3 Die Beratungskräfte müssen die persönliche Zu-verlässigkeit und persönliche Eignung nachweisen oder er-

– 35 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

3 Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Fest-stellung der Vereinbar-keit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- undForstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendungder Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europä-ischenUnion (ABl. EU Nr. L 193, S.1 vom 1.7.2014)

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GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 36 –

klären.

3. Verpflichtungen für Beratungsanbieter und Bera-tungskräfte

– Beratungsanbieter und Beratungskräfte verpflichtensich, dass die Beratung gewissenhaft sowie unabhän-gig und frei von Interessen Dritter erfolgt, insbeson-dere dass im Zusammenhang mit der einzelbetriebli-chen Beratung keine direkte oder indirekte Werbe-,Verkaufs- oder Vermittlertätigkeit für Waren oder un-ternehmensbezogene Dienstleistungen vorgenommenund keine Rechtsberatung durchgeführt wird. Einekonkrete Produktwerbung ist ausdrücklich untersagt.

– Die Beratungsanbieter und Beratungskräfte erklärenihr Einverständnis zur Veröffentlichung der Liste deranerkannten Beratungsanbieter und Beratungskräftedurch die für die Anerkennung zuständige Stelle.

– Die Beratungskräfte verpflichten sich, die im Zusam-menhang mit der Beratung erhaltenen Informationenvertraulich zu behandeln.

4. Versagung und Widerrufung von Anerkennungen

Die Anerkennung als Beratungskraft ist insbesondere zuversagen oder zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annah-me rechtfertigen, dass

– die Beratungskraft nicht die notwendige fachlicheQualifikation oder die erforderliche Unabhängigkeitbesitzt.

– die Beratungskraft sich als nicht zuverlässig erwiesenhat. Beratungskräfte sind als nicht zuverlässig zu be-urteilen, wenn sie durch ihr Verhalten mit an Sicher-heit grenzender Wahrscheinlichkeit den Tatbestanddes (versuchten) Subventionsbetruges gemäß § 264des Strafgesetzbuches begangen haben.

5. Die für die Anerkennung zuständige Stelle wirdvon den Bundesländern benannt.

6. Die Anerkennungsstellen der Bundesländer veröf-fentlichen regelmäßig die Liste der in ihrem Zuständig-keitsbereich anerkannten Beratungsanbieter und Bera-tungskräfte.

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– 37 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

A. Verbesserung der Verarbeitungs- und

Vermarktungsstruktur landwirtschaftli-

cher Erzeugnisse

I. Maßnahmen

1.0 Gründung und Tätigwerden von Erzeu-gerzusammenschlüssen

2.0 Investitionen zur Verarbeitung und Ver-marktung landwirtschaftlicher Erzeug-nisse

3.0 Kooperationen (Zusammenarbeit)

II. Begriffsbestimmungen

a) Erzeugerzusammenschlüsse sind

– Erzeugerorganisationen sowie

– Erzeugerzusammenschlüsse für Qualitätsprodukte

– und deren Vereinigungen.

Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungenmüssen nach dem Agrarmarktstrukturrecht anerkanntsein.

Erzeugerzusammenschlüsse für Qualitätsproduktemüssen mindestens fünf Mitglieder haben.

Erzeugerzusammenschlüsse und deren Vereinigungenmüssen Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Un-ternehmen (KMU) im Sinne von Anhang 1 der Agrar-freistellungsverordnung1 sein.

b) Kooperationen im Rahmen der Verbesserung der Ver-arbeitungs- und Vermarktungsstruktur sind Zusam-menschlüsse gemäß Artikel 35 der ELER-Verord-nung2 von

– Erzeugern oder

– Erzeugerzusammenschlüssen oder

– Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktunglandwirtschaftlicher Erzeugnisse,

die mit weiteren Unternehmen der Verarbeitung undVermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ein-schließlich Organisationen und Einrichtungen zusam-menarbeiten.

Die Organisationen und Einrichtungen der Land- undErnährungswirtschaft müssen überwiegend von Mit-gliedern aus land- und ernährungswirtschaftlichenUnternehmen getragen werden und auf vertraglicherGrundlage zusammenarbeiten.

Diese Zusammenarbeit bezieht sich vor allem auf fol-gende Prioritäten:

– Investitionen,

– Durchführbarkeitsstudien, Erstellung eines Ge-schäftsplans oder eines gleichwertigen Plans odereiner lokalen Vermarktungsstrategie,

– spezifische Projekte im Zusammenhang mit derDurchführung des Geschäftsplans, einer Ent-wicklungsstrategie oder einer auf Innovation aus-gerichteten Aktion.

c) Operationelle Gruppen (OG) gemäß Artikel 56 derELER-Verordnung2 sind Teil der Europäischen Inno-vationspartnerschaft (EIP) „Landwirtschaftliche Pro-duktivität und Nachhaltigkeit“. Sie werden von Land-wirten und/oder Unternehmen des Agrar- undNahrungsmittelsektors in Verbindung mit anderen In-teressenträgern, z. B. Forschern und Beratern, ge-gründet. Die OG leisten einen Betrag zur Erreichungder Ziele der EIP entsprechend Artikel 55 der ELER-Verordnung2.

d) Unter der Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Er-zeugnisses ist die Einwirkung auf ein Erzeugnis zuverstehen, das im Anhang I des Vertrags über die Ar-beitsweise der Europäischen Union (AEUV) genanntist, bei der das daraus entstehende Erzeugnis ebenfallsein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommenim landwirtschaftlichen Betrieb erfolgende Tätigkei-ten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichenErzeugnisses für den Erstverkauf.

Förderbereich 3: Verbesserung der Vermarktungsstrukturen

Der Förderbereich gliedert sich in folgende Maßnahmengruppen:

A. Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur landwirtschaftlicher Erzeugnisse

B. Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur der Fischwirtschaft

1 Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25.06.2014 zur Fest-stellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- undForstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendungder Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EuropäischenUnion (ABl. EU Nr. L 193 S. 1 vom 1.7.2014)

2 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklungdurch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des länd-lichen Raumes (ELER) und zur Aushebung der Verordnung (EG) Nr.1698/2005

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e) Unter der Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Er-zeugnisses zu einem Nicht-Anhang-I-Erzeugnis istdie Einwirkung auf ein Erzeugnis zu verstehen, das imAnhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Eu-ropäischen Union (AEUV) genannt ist, bei der das da-raus entstehende Erzeugnis kein landwirtschaftlichesErzeugnis ist, ausgenommen im landwirtschaftlichenBetrieb erfolgende Tätigkeiten zur Vorbereitung einestierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für denErstverkauf.

f) Qualitätsprodukte sind gemäß Artikel 16 der ELER-Verordnung2 nach Qualitätsregelungen erzeugte land-wirtschaftliche Erzeugnisse und Produkte, die bei derVerarbeitung entsprechender Erzeugnisse hergestelltwerden.

g) Unternehmensgrößen

– KMU umfassen Kleinstunternehmen, kleine undmittlere Unternehmen im Sinne von Anhang I derAgrarfreistellungsverordnung,

– Mittelgroße Unternehmen sind Unternehmenoberhalb der KMU, die weniger als 750 Personenbeschäftigen oder einen Jahresumsatz von 200Mio. Euro nicht überschreiten.

Zur Berechnung der Mitarbeiterzahl und des finan-ziellen Schwellenwertes finden jeweils die Bestim-mungen gemäß Anhang I der Agrarfreistellungsver-ordnung Anwendung.

h) Eine Verbesserung der Effizienz des Ressourcenein-satzes beinhaltet grundsätzlich deren Einsparung, ins-besondere von Wasser und/oder Energie.

i) Der Geschäftsplan enthält zumindest die in Artikel 5Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 807/2014 bestimm-ten Angaben.

1.0 Gründung und Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen

1.1 Verwendungszweck

Die Förderung zielt darauf ab, die Gründung und das Tä-tigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen zu unterstüt-zen sowie deren Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, umauf diese Weise zur Absatzsicherung oder zur Schaffungvon Erlösvorteilen auf der Erzeugerebene beizutragen.

Die Förderung leistet einen Beitrag dazu, die Erfassung,Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichenErzeugnissen im Hinblick auf Art, Menge und Qualität desAngebotes an die Erfordernisse des Marktes anzupassen.

1.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss

1.2.1 Förderfähig sind angemessene Aufwendungen fürOrganisationskosten.

Beihilfefähige Kosten sind:

a) Gründungskosten,

b) Personal- und Geschäftskosten,

c) Kosten für Büroeinrichtungen einschließlich Hard-und Software.

1.2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

a) Kosten für Personal, wenn es in einer arbeitsrechtli-chen oder organschaftlichen Beziehung zu Unterneh-men der Verarbeitung und Vermarktung landwirt-schaftlicher Erzeugnisse steht,

b) Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Leasingkosten,Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbssteuer, Um-satzsteuer,

c) Aufwendungen, die unmittelbar die Erzeugung be-treffen,

d) Abschreibungsbeträge für Investitionen,

e) Anschaffungskosten für Personenkraftwagen undVertriebsfahrzeuge sowie für den Erwerb von Grund-stücken und Gebäuden,

f) Erzeugerzusammenschlüsse, die die Voraussetzungender Definition eines Unternehmens in Schwierigkei-ten nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatli-che Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung vonUnternehmen in Schwierigkeiten3 erfüllen,

g) Erzeugerorganisationen wie Unternehmen oder Ge-nossenschaften, deren Zweck die Leitung eines odermehrerer landwirtschaftlicher Betriebe ist und die da-her faktisch als Einzelerzeuger anzusehen sind,

h) sonstige landwirtschaftliche Vereinigung,

i) Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse,

j) Branchenverbände sowie sonstige landwirtschaftlicheVereinigungen, die in den Betrieben ihrer MitgliederAufgaben wie die gegenseitige Unterstützung oderVertretungs- und Betriebsführungsdienste überneh-men, aber nicht zur gemeinsamen Anpassung des An-gebots an die Markterfordernisse beitragen,

k) Erzeugerorganisationen und Erzeugerzusammen-schlüsse und deren Vereinigungen, deren Ziele mitden Artikeln 152 Absatz 1 Buchstabe c) und 156 derVerordnung (EU) Nr. 1308/20134 unvereinbar sind,

l) Zuwendungsempfänger, die einer Rückforderung aufGrund einer Entscheidung der Europäischen Kom-mission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit undUnvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsa-men Markt nicht Folge geleistet haben.

GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 38 –

3 Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfi-nanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (Amtsblatt der EU Nr. C 249 S.01 vom 31. Juli 2014)

4 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für land-wirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr.922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007(ABl. EU Nr. L 347 S. 61 vom 20.12.2013.

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– 39 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

1.3 Zuwendungsempfänger

Erzeugerzusammenschlüsse.

1.4 Zuwendungsvoraussetzungen

1.4.1 Erzeugerzusammenschlüsse müssen – unabhängigvon ihrer Rechtsform - auf Dauer, mindestens aber für fünfJahre, angelegt sein. Die dem Zusammenschluss zugrundeliegenden Verträge bedürfen der Schriftform und müssender Zielsetzung der Förderung entsprechen. Sie müssenvon der zuständigen Behörde auf Basis ihres vorgelegtenGeschäftsplans förmlich anerkannt werden.

1.4.2 Die Mitgliedschaft in einem Erzeugerzusammen-schluss kann frühestens zum Schluss des dritten vollen Ge-schäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist be-trägt mindestens ein Jahr.

1.4.3 Der dem Erzeugerzusammenschluss zugrunde lie-gende Vertrag und der Geschäftsplan sowie sonstige Un-terlagen müssen die Konzeption und die Ziele des Zusam-menschlusses aufzeigen. Die Konzeption muss erkennenlassen, dass der Zusammenschluss

a) die unterstellten Produktpreise, Produktions- und Ab-satzmengen erreichen kann und

b) zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommensbeiträgt oder

c) neue Märkte erschließt oder

d) der wachsenden Nachfrage nach diesen Produktenentgegenkommt.

1.4.4 Der dem Erzeugerzusammenschluss zugrunde lie-gende Vertrag muss die Mitglieder verpflichten, die für dieVermarktung bestimmten Produkte entsprechend den vondem Erzeugerzusammenschluss erstellten Anlieferungs-und Vermarktungsregelungen im Markt anzubieten. Dieeinschlägigen Wettbewerbsregeln nach den Artikeln 206 –210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind einzuhalten.Die nach Landesrecht zuständigen Stellen überprüfen spä-testens nach Ablauf des Förderzeitraums, ob die Ziele desGeschäftsplans des Erzeugerzusammenschlusses verwirk-licht worden sind.

1.4.5 Erzeugerzusammenschlüsse können Zuwendun-gen zu den Organisationskosten für solche Aufwendungenerhalten, die ab dem Tag der förmlichen Anerkennungdurch die dafür nach Landesrecht zuständige Stelle ent-standen sind. Gründungskosten sind unabhängig davonzuwendungsfähig.

1.4.6 Die Auszahlung der letzten Tranche der Zuwen-dungen zu den Organisationskosten kann erst dann erfol-gen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Ge-schäftsplans überprüft worden ist.Sollten die Ziele des Geschäftsplans nicht oder nicht voll-ständig erreicht werden, sind die Zuwendungen teilweiseoder vollständig zurückzufordern.

1.4.7 Die Zuwendungen dürfen nur gewährt werden,wenn die Erzeuger vor der Gründung des Erzeugerzusam-menschlusses einen Antrag auf Gewährung der Zuwen-dung gestellt haben. Der Antrag muss mindestens folgen-de Angaben enthalten:

a) Name und Größe der Erzeuger und des Erzeugerzu-sammenschlusses,

b) Beschreibung des Vorhabens,

c) Standort des Vorhabens (des Erzeugerzusammen-schlusses),

d) eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten,

e) Art der beantragten Beihilfe (Zuschuss),

f) Höhe der erforderlichen Zuwendung.

1.5 Art und Höhe der Zuwendungen

1.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt.

1.5.2 Die Zuwendungen werden entweder der Erzeu-gerorganisation/dem Erzeugerzusammenschluss für Qua-litätsprodukte oder deren Vereinigung gewährt.

1.5.3 Die Zuwendungen werden als Pauschalbeihilfe injährlichen Tranchen für die ersten fünf Jahre nach derförmlichen Anerkennung der Erzeugerorganisation/des Er-zeugerzusammenschlusses gezahlt. Die Zuwendungendürfen im ersten und zweiten Jahr bis zu einer Höhe von60%, im dritten Jahr von bis zu 50%, im vierten Jahr vonbis zu 40% und im fünften Jahr von bis zu 20% der Orga-nisationskosten gewährt werden.Die Höhe der Zuwendungen zu den Organisationskostendarf den in der Tabelle angegebenen prozentualen Anteilder jährlich nachgewiesenen Verkaufserlöse des Erzeuger-zusammenschlusses nicht übersteigen.

1.5.4 Für die Berechnung der Zuwendungen kann nurdie angediente Menge der nachgewiesenen Verkaufserlö-se berücksichtigt werden.

1.5.5 Die jährliche Zuwendung darf den Betrag von100.000 Euro nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der Zu-wendungen beläuft sich auf maximal 400.000 Euro.

Jahr nach Anerkennung Höhe der nachgewiesenen

Verkaufserlöse des Erzeugerzusammen-

schlusses

1. 5 %

2. 5 %

3. 4 %

4. 3 %

5. 2 %

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1.5.6 Die Zuwendung zu den Organisationskosten wirdunter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gewährt,dass der Erzeugerzusammenschluss sich innerhalb einesZeitraumes von fünf Jahren ab Gründung auflöst.

1.6 Sonstige Bestimmungen

Soweit Maßnahmen nach diesem Fördergrundsatz ohneKofinanzierung aus dem ELER durchgeführt werden, wer-den die Zuwendungen nach diesem Fördergrundsatz ge-währt auf Grundlage und in Übereinstimmung mit der Ver-ordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Artenvon Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichenGebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-päischen Union5 (insbesondere Artikel 19).

2.0 Investitionen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

2.1 Verwendungszweck

Die Förderung zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeitvon

– Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktunglandwirtschaftlicher Erzeugnisse, Erzeugerzusam-menschlüssen sowie von

– landwirtschaftlichen Unternehmen und Unternehmender Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftli-cher Erzeugnisse im Rahmen von Kooperationen undOG

zu verbessern, um auf diese Weise zur Absatzsicherungoder zur Schaffung von Erlösvorteilen auf der Erzeuger-ebene beizutragen. Hierbei sollen Innovationspotenzialeerschlossen werden.

Die Förderung soll darüber hinaus einen Beitrag zur Ver-besserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes - insbe-sondere von Wasser und/oder Energie - leisten und damitdie ressourcensparende Verarbeitung und Vermarktungvon landwirtschaftlichen Erzeugnissen entsprechend denAnforderungen des Marktes unterstützen.

Die Investitionsförderung im Rahmen von Kooperationenund OG ist bis 31.12.2018 befristet.

2.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss

2.2.1 Förderfähig sind angemessene Aufwendungen fürInvestitionen, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sor-tierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Eti-kettierung, Verarbeitung oder Vermarktung der landwirt-schaftlichen Erzeugnisse dienen.

Die Investitionen können auf den Neu- und Ausbau vonKapazitäten einschließlich technischer Einrichtungen oderauf die innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau

und/oder Modernisierung von technischen Einrichtungenausgerichtet sein.

Die Vorhaben sind innerhalb von drei Jahren durchzufüh-ren. Sie können sich in Projektabschnitte gliedern.

2.2.2 Geleaste Wirtschaftsgüter können gefördert wer-den, wenn sie beim Leasingnehmer (Nutzer) aktiviert wer-den. Sofern das Wirtschaftsgut beim Leasinggeber (Inves-tor) aktiviert wird, sind geleaste Wirtschaftsgüterförderfähig, wenn zwischen Investor und Nutzer eine Be-triebsaufspaltung oder Mitunternehmerschaft im Sinne des§ 15 des Einkommenssteuergesetzes vorliegt oder wenndie in der Anlage I dargestellten Bedingungen für die För-derfähigkeit eingehalten sind.

2.2.3 Innovative Investitionen im Rahmen der EIP kön-nen ebenfalls gefördert werden. Voraussetzung ist, dassdiese innovativen Investitionen im Rahmen der Tätigkeiteiner OG unterstützt werden.

2.2.4 Zuwendungen können für allgemeine Aufwendun-gen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Baugeneh-migungen, Beratungsgebühren, Durchführbarkeitsstudienund andere Kosten der Vorplanung, die im direkten Zu-sammenhang mit der Durchführung der Investition stehen,bis zu einem Höchstsatz von 12 % der förderfähigen In-vestitionskosten gewährt werden.

2.2.5 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

a) Neuanlagen, wenn

– dem Aus- oder Umbau vorhandener Anlagen oder

– dem Ankauf geeigneter Gebäude, die vor ihremAnkauf einem anderen Zweck dienten,

wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist.

Der Umbau vorhandener Anlagen sowie der Ankaufgeeigneter Gebäude kann nicht gefördert werden,wenn diese zum gleichen Zweck bereits zu einem frü-heren Zeitpunkt gefördert wurden.

b) Eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungenund technische Anlagen,

c) Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken und beibebauten Grundstücken, die auf das Grundstück ent-fallenden Ausgaben,

d) Ersatzbeschaffungen, Eigenleistungen, gebrauchteMaschinen und Einrichtungen,

e) Wohnbauten nebst Zubehör,

f) Anschaffungskosten für Personenkraftfahrzeuge undVertriebsfahrzeuge, Kosten für Büroeinrichtungen,

g) Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Pachten, Erbbau-zinsen, Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer, Kauf vonPatenten und Lizenzen sowie Marken,

h) Abschreibungsbeiträge für Investitionen,

i) Aufwendungen, die unmittelbar der Erzeugung die-nen,

GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 40 –

5 (ABl. EU Nr. L 193 vom 01.07.2014, S. 1)

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j) Aufwendungen, die dem Absatz auf der Erzeuger- undEinzelhandelsstufe dienen,

k) Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugungvon Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen,

l) Verwaltungskosten der Länder,

m) Unternehmen, die die Voraussetzungen der Definitioneines Unternehmens in Schwierigkeiten nach denLeitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfenzur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmenin Schwierigkeiten erfüllen,

n) Aufwendungen für die Schlachtung von Schweinen,Rindern und Geflügel jeweils von der Betäubung/Tötung bis einschließlich der Abkühlung derSchlachtkörper entsprechend Kapitel VII Ziffer 1 derVerordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hy-gienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ur-sprungs6, soweit die Unternehmen größer als Kleinst-oder kleine Unternehmen im Sinne des Anhang I derAgrarfreistellungsverordnung sind,

o) Aufwendungen für Ölmühlen,

p) Zuwendungsempfänger, die einer Rückforderung aufGrund einer Entscheidung der Europäischen Kom-mission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit undUnvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsa-men Markt nicht Folge geleistet haben,

q) im Zusammenhang mit dem Leasing stehende Auf-wendungen (z.B. Gewinnspannen des Leasinggebers,Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten, Versi-cherungskosten),

r) Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse,

s) anteilige Investitionen zur Erzeugung erneuerbarerEnergien, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz(EEG) gefördert werden,

t) Investitionen zur Erfüllung geltender EU-Normen,

u) Vorhaben, deren Förderung zu einem Verstoß gegen inder Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegte Ver-bote und Beschränkungen führen würde.

2.2.6 Das Vorhaben muss mit europäischen und natio-nalen Umweltschutzvorschriften im Einklang stehen.UVP-pflichtige Vorhaben sind nur förderfähig, wenn eineGenehmigung für das Vorhaben erteilt worden ist.

2.3 Zuwendungsempfänger

Gefördert werden unbeschadet der gewählten Rechtsform:

a) Erzeugerzusammenschlüsse,

b) Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, de-ren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Erzeu-gung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bezieht sowie

Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktunglandwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen von Ko-operationen und OG und deren Mitglieder.

2.4 Zuwendungsvoraussetzungen

2.4.1 Für Erzeugerzusammenschlüsse gelten die Zu-wendungsvoraussetzungen der Maßnahme A. 1.0 „Grün-dung und Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen“(Ziffer 1.4).

2.4.2 Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktungkönnen nur gefördert werden, wenn sie mindestens fünfJahre lang mindestens 40 % ihrer Aufnahmekapazität anden Erzeugnissen, für die sie gefördert werden, durch Lie-ferverträge mit Zusammenschlüssen oder einzelnen Er-zeugern auslasten. Von dem Erfordernis des Abschlussesvon Lieferverträgen kann bei Investitionen in Vermark-tungseinrichtungen für Blumen und Zierpflanzen, Verar-beitungseinrichtungen von Streuobst und bei Tierkörper-beseitigungsanlagen abgesehen werden.

2.4.3 Im Rahmen des Investitionskonzeptes ist einNachweis über die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens sowienormaler Absatzmöglichkeiten zu erbringen.

2.4.4 Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung,Kooperationen und OG oder deren zu fördernde Mitglie-der dürfen nicht größer als mittelgroße Unternehmen sein.

2.4.5 Der der Kooperation bzw. der OG zugrunde lie-gende Vertrag bzw. Kooperationsvereinbarung und der Ge-schäfts- bzw. Aktionsplan sowie sonstige Unterlagen müs-sen die Konzeption und die Ziele der Kooperationaufzeigen. Er muss die Mitglieder verpflichten, die für dieVermarktung bestimmten Produkte entsprechend den vonder Kooperation erstellten Anlieferungs- und Vermark-tungsregelungen am Markt anzubieten.

2.4.6 Die nach Landesrecht zuständigen Stellen über-prüfen spätestens nach Ablauf des Förderzeitraums, ob dieZiele des Geschäfts- bzw. Aktionsplans verwirklicht wor-den sind.

2.4.7 Die verbesserte Ressourcennutzung ist in geeigne-ter Weise darzustellen.

2.4.8 Die Zuwendungen dürfen nur gewährt werden,wenn der Antragsteller vor Beginn der Tätigkeit einen An-trag auf Gewährung der Zuwendung gestellt hat. Der An-trag muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a) Name und Größe des Antragstellers,

b) Beschreibung des Vorhabens,

c) Standort des Vorhabens,

d) Zeitpunkt des Beginns und des voraussichtlichen Ab-schlusses des Vorhabens,

e) Angaben zur Höhe des für die Durchführung des Vor-habens benötigten Beihilfebetrags,

f) eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten.

– 41 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

6 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmitteltierischen Ursprungs vom 28.10.2008 (ABl. L 277 S. 8 vom 18.10.2008)

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GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 42 –

2.5 Art und Höhe der Zuwendungen

2.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt.

2.5.2 Es können Zuwendungen zu den förderfähigenAufwendungen für Investitionen in folgender Höhe ge-währt werden

a) für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirt-schaftlichen Erzeugnissen

aa) Erzeugerzusammenschlüsse bis zu 35%,

ab) Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen derVerarbeitung und Vermarktung nach Ziff. 2.3 b)bis zu 25 %,

ac) mittelgroße Unternehmen bis zu 20 %,

ad) Erzeugerzusammenschlüsse und Unternehmender Verarbeitung und Vermarktung im Rahmenvon Kooperationen bis zu 35 %,

ae) OG bzw. deren Mitgliedern bis zu 55 %.

b) für die Verarbeitung von landwirtschaftlichen zuNicht-Anhang-I-Erzeugnissen für mittlere Unterneh-men bis zu 10% und für kleine und Kleinstunterneh-men bis zu 20%.

2.5.3 Bei einer gleichzeitigen Förderung der Investiti-onsvorhaben im Rahmen anderer Förderprogramme dür-fen die Zuwendungen, die im Anhang der ELER-Verord-nung und in der Verordnung (EU) Nr. 702/2104 und derVerordnung (EU) Nr. 651/2014 aufgeführten Zuwen-dungssätze bzw. Obergrenzen der Zuwendungen, nichtübersteigen.

2.5.4 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Wi-derrufs für den Fall, dass die geförderten

– Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeit-raums von zwölf Jahren ab Fertigstellung und

– technischen Einrichtungen innerhalb eines Zeitraumsvon fünf Jahren nach Abschluss des Vorhabens

veräußert, verpachtet, stillgelegt oder nicht den Zuwen-dungsvoraussetzungen entsprechend verwendet werden.

2.6 Sonstige Bestimmungen

Soweit Maßnahmen nach diesem Fördergrundsatz ohneKofinanzierung aus dem ELER durchgeführt werden, wer-den die Zuwendungen nach diesem Fördergrundsatz ge-währt auf Grundlage und in Übereinstimmung mit

– der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 (insbesondere Ar-tikel 17) sowie

– der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommissionvom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeitbestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnen-markt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Ver-trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union7

(insbesondere Artikel 17).

b) Soweit Maßnahmen nach diesem Fördergrundsatz mitKofinanzierung aus dem ELER durchgeführt werdenund gleichzeitig eine Verarbeitung zu Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen erfolgt, werden die Zuwendungennach diesem Fördergrundsatz gewährt auf Grundlageund in Übereinstimmung mit Artikel 44 der Verord-nung (EU) Nr. 702/2014. Die Beihilfe wird nicht ein-geführt, bevor die Kommission das einschlägige Ent-wicklungsprogramm für den ländlichen Raumgenehmigt hat.

c) Im Rahmen der beihilferechtlichen Freistellung diesesFördergrundsatzes nach der Verordnung (EU) Nr.702/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gel-ten folgende Anmeldeschwellen:

ca) Nach Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c) und k) derVerordnung (EU) Nr. 702/2014:

– Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitungund Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeug-nisse gemäß Artikel 17: 7,5 Mio. EUR pro Un-ternehmen und Investitionsvorhaben,

– Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitungvon landwirtschaftlichen Erzeugnissen zunichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen oderin die Baumwollerzeugung gemäß Artikel 44:7,5 Mio. EUR pro Investitionsvorhaben.

cb) Nach Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c) der Ver-ordnung (EU) Nr. 651/2014:Investitionsbeihilfen für KMU: 7,5 Mio. EUR proUnternehmen und Investitionsvorhaben.

d) Werden Maßnahmen mittelgroßer Unternehmen ohneKofinanzierung aus dem ELER durchgeführt, ist einegesonderte beihilferechtliche Notifizierung diesesFördergrundsatzes erforderlich.

Für Einzelinvestitionsbeihilfen im Rahmen dieser No-tifizierung gelten die Anmeldeschwellen nach Rand-nummer 37 Buchstabe a) und c) des Agrarrahmens8.

e) Sofern eine OG, deren Mitglieder oder Unternehmenim Rahmen einer OG einen Antrag auf Förderung stel-len, können die Ergebnisse der Entwicklung neuer Er-zeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien inder Land- und Ernährungswirtschaft (Ziffer 2.2.3)über die EIP-Vernetzungsstelle Deutschland allen In-teressenten zugänglich gemacht werden.

7 (ABl. EU Nr. L 187 vom 26.06.2014, S. 1)

8 Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar-und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (ABl. Der EU Nr. C 204S. 1 vom 01.07.2014)

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3.0 Kooperationen (Zusammenarbeit)

3.1 Verwendungszweck

Die Förderung zielt darauf ab, durch Zusammenarbeit dieErzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirt-schaftlicher Erzeugnisse besser an die Erfordernisse desMarktes und einer nachhaltigen Entwicklung anzupas-sen, Versorgungsketten und die nachhaltige Versorgungmit Lebens-, Futtermitteln und Biomaterialien effizienterzu machen und einen Beitrag zum Umwelt- und Klima-schutz sowie eine Anpassung an den Klimawandel zuleisten, die regionale Zusammenarbeit zu stärken und da-mit zur Wettbewerbsfähigkeit der Beteiligten im Marktbeizutragen.

Die Maßnahme ist bis zum 31.12.2018 befristet.

3.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss

3.2.1 Förderfähig im Rahmen der Zusammenarbeitsind im Bereich der Primärerzeugung, Verarbeitung undVermarktung landwirtschaftlicher und Nicht-Anhang-I-Erzeugnisse

a) die Zusammenarbeit zwischen kleinen Wirtschafts-teilnehmern im Agrarsektor bei der Organisation vonRessourcen,

b) eine horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwi-schen Akteuren der Versorgungskette zur Schaffunglogistischer Plattformen für die Förderung kurzerVersorgungsketten und lokaler Märkte.

3.2.2 Folgende bei der Durchführung gemäß Nr. 3.2.1anfallenden Kosten können gefördert werden:

a) Konzepte für die Zusammenarbeit zwischen den ver-schiedenen Akteuren in der Land- und der Nah-rungsmittelwirtschaft,

b) Durchführbarkeitsstudien und Kosten für die Erstel-lung eines Geschäftsplans oder eines gleichwertigenPlans,

c) laufende Kosten der Zusammenarbeit.

3.2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

a) Aufwendungen für Aktivitäten (Direktkosten spezi-fischer Projekte im Zusammenhang mit der Durch-führung des Geschäftsplans, einer Entwicklungs-strategie oder einer auf Innovation ausgerichteteAktion), die bereits über die Maßnahme A 2.0 „In-vestitionen zur Verarbeitung und Vermarktung land-wirtschaftlicher Erzeugnisse“ gefördert werden,

b) die Förderung von Branchenverbänden,

c) Zuwendungsempfänger, die die Voraussetzungen derDefinition eines Unternehmens in Schwierigkeitennach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche

Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung vonUnternehmen in Schwierigkeiten9 erfüllen,

d) Zuwendungsempfänger, die einer Rückforderungauf Grund einer Entscheidung der EuropäischenKommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeitund Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Ge-meinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.

3.3 Zuwendungsempfänger

Kooperationen.

3.4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die einschlägigen Wettbewerbsregelungen, insbesonde-re die Artikel 101 und 102 AEUV und die Artikel 206 bis210 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013, sind einzuhal-ten.

3.5 Art und Höhe der Zuwendungen

3.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse ge-währt.

3.5.2 Die Zuwendungen für die Förderung gemäß Zif-fer 3.2.2 Buchstabe a) und b) können bis zu 50% der zu-wendungsfähigen Kosten betragen.

3.5.3 Die Zuwendungen für die Förderung gemäß Zif-fer 3.2.2 Buchstabe c können im ersten und zweiten Jahrbis zu 60%, im dritten Jahr bis zu 50%, im vierten Jahrbis zu 40% und im fünften Jahr bis zu 20% der förderfä-higen Kosten betragen.

Die Zuwendungen für die Zusammenarbeit können bis zufünf Jahren gewährt werden.

3.5.4 Der Gesamtbetrag der Zuwendungen beläuft sichbei Kooperationen auf bis zu 200.000 Euro.

3.5.5 Bei einer gleichzeitigen Förderung der Vorhabenim Rahmen anderer Förderprogramme dürfen die Zu-wendungen die im Anhang der ELER-Verordnung und imAgrarrahmen10 aufgeführten Zuwendungssätze bzw.Obergrenzen der Zuwendungen nicht übersteigen.

– 43 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

9 Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfi-nanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (Amtsblatt der EU Nr. C 249 S.01 vom 31. Juli 2014)

10 Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar-und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (ABl. Der EU Nr. C 204S. 1 vom 01.07.2014)

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GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 44 –

Anlage

Bedingungen für die Förderung von geleasten Wirt-

schaftsgütern, die beim Leasinggeber aktiviert sind

Die Förderung von geleasten Wirtschaftsgütern, die beimLeasinggeber aktiviert sind, ist unter folgenden Bedingun-gen möglich:

1. Förderfähig sind nur die in der Steuerbilanz des wirt-schaftlichen Eigentümers aktivierten Anschaffungs-und Herstellungskosten des Leasingobjektes.

2. Der Leasingvertrag muss vorsehen, dass der Zuschussin vollem Umfang auf die Leasingraten angerechnetwird.

3. Die Gewährung eines Zuschusses ist davon abhängig,dass der Leasinggeber und der Leasingnehmer die ge-samtschuldnerische Haftung für eine eventuelleRückzahlung des Zuschussbetrages übernehmen.

4. Der Antrag auf Gewährung des Zuschusses ist vomLeasingnehmer unter Zugrundelegung eines verbind-lichen Angebotes des Leasinggebers auf Abschlusseines Leasingvertrages zu stellen. In dem Leasingver-trag sind anzugeben:

a) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten desObjektes, die unkündbare Grundmietzeit, die Hö-he der über die Grundmietzeit konstanten Lea-singraten sowie etwa vereinbarte Kauf- und/oderMietverlängerungsoptionen des Leasingnehmersbzw. Andienungspflichten des Leasinggebers undderen Bemessungsgrundlage, die den Restbuch-wert nicht übersteigen darf,

b) in Fällen des Immobilien-Leasing Anpassungs-klauseln bezüglich der Leasingraten aufgrund vonZinsentwicklungen und/oder veränderten Verwal-tungskosten.

5. Der Bewilligungsbescheid ist unter folgenden Bedin-gungen zu erteilen:

– Durch eine Neukalkulation des Leasingvertrageswird der gewährte Zuschuss zur Absenkung derAnschaffungs- oder Herstellungskosten des Lea-singobjektes und damit der Leasingraten verwen-det.

– Das geförderte Wirtschaftsgut muss für die Dau-er der vereinbarten Grundmietzeit in der Be-triebsstätte des Leasingnehmers eigenbetrieblichgenutzt werden.

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– 45 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

B. Verbesserung der Verarbeitungs- undVermarktungsstruktur der Fischwirt-schaft

1.0 Verarbeitung und Vermarktung fischwirt-schaftlicher Erzeugnisse

1.1 Verwendungszweck

Die Förderung zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeitvon Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktungfischwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, Innovati-onspotentiale zu erschließen sowie den Energieeinsatz undUmweltbelastungen zu verringern.

1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss

1.2.1 Förderfähig sind die nach

– Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b i) bis iii) undBuchstabe c ii) und iv) und

– Artikel 69 Absatz 1 Buchstaben a bis f

der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Par-laments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Euro-päischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) angemesse-nen Aufwendungen. Artikel 69 Absatz 2 ist zu beachten.

Hiernach sind insbesondere folgende Maßnahmen förder-fähig:

a) Vermarktungsmaßnahmen für Fischerei- und Aqua-kulturerzeugnisse:

Die Erschließung neuer Märkte und die Verbesserung derBedingungen für das Inverkehrbringen, einschließlich von

– Arten mit Vermarktungspotenzial,

– unerwünschten Fängen aus kommerziell genutz-ten Beständen,

– mit umweltfreundlichen Methoden gewonnenenFischerei- und Aquakulturerzeugnissen,

die Förderung der Qualität und des Mehrwerts durch Er-leichterung

– der Zertifizierung und die Förderung von nach-haltigen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen,einschließlich Erzeugnissen aus der kleinen Küs-tenfischerei, sowie von umweltfreundlichen Ver-arbeitungsmethoden,

– der Aufmachung und Verpackung der Erzeugnisse.

b) Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeug-nissen:

Investitionen, die

– zu Energieeinsparungen beitragen oder die Um-weltbelastung verringern, Abfallbehandlung ein-geschlossen,

– die Sicherheit, die Hygiene, die Gesundheit unddie Arbeitsbedingungen verbessern,

– die Verarbeitung von Fängen aus kommerziell ge-nutzten Beständen fördern, die nicht für denmenschlichen Verzehr nutzbar sind,

– der Verarbeitung von Nebenerzeugnissen dienen,die bei der Hauptverarbeitung anfallen,

– der Verarbeitung von ökologischen Aquakulturer-zeugnissen dienen,

– zu neuen oder verbesserten Erzeugnissen, neuenoder verbesserten Verfahren oder neuen oder ver-besserten Systemen der Verwaltung oder Organi-sation führen.

1.2.2 Investitionen können

a) auf den Neu- und Ausbau von Kapazitäten ein-schließlich technischer Einrichtungen,

b) auf die innerbetriebliche Rationalisierung durch Um-bau und/oder Modernisierung von technischen Ein-richtungen

ausgerichtet sein.

Die Vorhaben sind innerhalb von drei Jahren durchzufüh-ren.

1.2.3 Zu den förderfähigen Aufwendungen zählen auchdie Kosten der Vorplanung, die im direkten Zusammen-hang mit der Investition stehen, soweit es sich nicht umVerwaltungskosten der Länder handelt.

1.2.4 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

a) Investitionen auf der Einzelhandelsstufe, soweit essich nicht um Direktvermarktung handelt,

b) rechtlich gebotene Maßnahmen,

c) der Erwerb von Grundstücken,

d) Wohnbauten nebst Zubehör,

e) Neuanlagen, wenn dem Aus- oder Umbau vorhande-ner Anlagen oder dem Ankauf von für das Vorhabengeeigneter Gebäude, die vor ihrem Ankauf einem an-deren Zweck dienten oder nicht zum gleichen Zweckbereits gefördert wurden, wirtschaftlich der Vorzug zugeben ist,

f) eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungenund technische Anlagen,

g) Ersatzbeschaffungen und Reparaturen,

h) Eigenleistungen,

i) Ankäufe von Kapazitäten, deren Errichtung mit öf-fentlichen Mitteln, die der Strukturverbesserung dien-ten, gefördert worden ist,

j) Anschaffungskosten für Personenkraft- und Ver-triebsfahrzeuge,

k) Kosten für Büroeinrichtungen,

l) Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Zinsen, Steuern,Abschreibungen,

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GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 46 –

m) Kauf von Patenten, Lizenzen, Marken,

n) Betriebskosten.

1.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Erzeugerzusammen-schlüsse für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, jeweilsunabhängig von der gewählten Rechtsform, sein, Unter-nehmen der Be- und Verarbeitung von Fischerei- undAquakulturerzeugnissen und des Handels sowie Direkt-vermarkter entsprechender Erzeugnisse.

1.4 Zuwendungsvoraussetzungen

1.4.1 Gefördert werden ausschließlich in Nummer 1.2.1genannte Maßnahmen, die den einschlägigen Vorgabendes EMFF und dem zugehörigen Operationellen Pro-gramm für Deutschland -Bereich Verarbeitung und Ver-marktung- entsprechen.

1.4.2 Jede Förderung setzt voraus, dass die betriebswirt-schaftliche Rentabilität des Vorhabens gesichert erscheint.Hierfür sind geeignete Nachweise vorzulegen.

1.4.3 Durch die Förderung darf der Wettbewerb nichtwesentlich beeinträchtigt werden.

1.5 Art und Höhe der Zuwendungen

1.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt.

Zu den Maßnahmen nach Nummer 1.2.1 können Zuschüs-se bis zu 25 % der förderfähigen Aufwendungen des Vor-habens gewährt werden.

1.5.2 Die Förderung von Investitionen erfolgt unter demVorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

a) Bauten und bauliche Anlagen innerhalb eines Zeit-raums von zwölf Jahren ab Fertigstellung,

b) technische Einrichtungen innerhalb eines Zeitraumsvon fünf Jahren ab Lieferung

veräußert, verpachtet, stillgelegt oder nicht den Zuwen-dungsvoraussetzungen entsprechend verwendet werden.

1.6 Sonstige Bestimmungen

Bei Maßnahmen, die ohne Ko-Finanzierung aus demEMFF durchgeführt werden, sind zusätzlich zu Nummer1.4.1 die einschlägigen beihilferechtlichen Bestimmungenzu beachten.

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– 47 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

Allgemeine Bestimmungen

1.0 Begriffsbestimmungen für mehrere Maßnahmengruppen

1.1 Verpflichtungszeitraum

Der Verpflichtungszeitraum beginnt an dem Tag, von deman der Zuwendungsempfänger die Verpflichtungen nachden Grundsätzen dieses Förderbereichs und nach den imRahmen der Grundsätze dieses Förderbereichs von denLändern erlassenen Verwaltungsbestimmungen erfüllenmuss.

Bei Maßnahmen nach den Maßnahmengruppen B bis Eund G darf er die Dauer von fünf Jahren nicht unterschrei-ten und kann bis zum Ende des EU-Förderzeitraums ver-längert werden.Bei Maßnahmen nach Maßnahmengruppe F darf der Ver-pflichtungszeitraum die Dauer von einem Jahr nicht unter-schreiten und kann jährlich bis zum Ende des EU-Förder-zeitraums für die Dauer eines weiteren Jahres verlängertwerden.

1.2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind vorbehaltlich spezieller Re-gelungen bei einzelnen Maßnahmen Betriebsinhaber imSinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe a) der VerordnungNr. 1307/20131, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufFlächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen

Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirt-schaften.

Im Falle der Umsetzung der Maßnahmen als ausschließ-lich staatliche Beihilfe ohne finanzielle Beteiligung desELER gemäß Verordnung (EU) Nr. 1305/20132 vom17.12.2013 können Unternehmen, – bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkei-

ten nach Randnummer 35 Nummer 15 der Rahmen-regelung der Europäischen Union für staatliche Bei-hilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichenGebieten 2014-2020 (Amtsblatt der EU Nr. C 204vom 1. Juli 2014, Seite 1ff) handelt

– über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren bean-tragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für An-tragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristi-sche Person ist, für den Inhaber der juristischenPerson, der eine eidesstattliche Versicherung nach §807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abga-benordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabeverpflichtet sind oder

– die einer Rückforderung auf Grund einer Rückforde-rungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlus-ses der Europäischen Kommission zur Feststellungder Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Bei-hilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet ha-ben,

nicht gefördert werden.

1.3 Gebiet

Die Begriffe „Gebiet“, „gebietsspezifisch“ oder „gebiets-bezogen“ beziehen sich auf Gebiete, die kleiner sind als dieGesamtheit der ländlichen Räume eines Landes und diemittels objektiver Kriterien abgegrenzt werden können.

Förderbereich 4

Markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung

Der Förderbereich gliedert sich in folgende Maßnahmengruppen:

A. Förderung der Zusammenarbeit im ländlichen Raum für eine markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung

B. Förderung des ökologischen Landbaus und anderer besonders nachhaltiger gesamtbetrieblicher Verfahren

C. Förderung von besonders nachhaltigen Verfahren im Ackerbau oder bei einjährigen Sonderkulturen

D. Förderung besonders nachhaltiger Verfahren auf dem Dauergrünland

E. Förderung besonders nachhaltiger Verfahren bei Dauerkulturen

F. Förderung besonders nachhaltiger und tiergerechter Haltungsverfahren

G. Erhaltung der Vielfalt der genetischen Ressourcen in der Landwirtschaft

1 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaberlandwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Ge-meinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (ABl. EG Nr. L 347 vom20.12.2013 S. 608)

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1.4 Art und Höhe der Zuwendung

Grundlage für die Beträge bei den Maßnahmengruppen Bbis G sind bundesweite Durchschnittswerte und –betrach-tungen. Sie sind grundsätzlich so bemessen, dass damitEinkommensverluste auf Standorten ausgeglichen werdenkönnen, deren natürliches Einkommenspotenzial dem bun-desweiten Durchschnitt entspricht.

Im Falle einer Förderung nach den Maßnahmengruppen Bbis G können die Länder die unter „Art und Höhe der Zu-wendung“ genannten Beträge um bis zu 30 Prozent anhe-ben oder absenken.

Die Länder können die Höhe der Zuwendung in Abhän-gigkeit von der Ertragsfähigkeit der Standorte nach den Er-tragsmesszahlen (EMZ) der betreffenden Flächen staffeln.In diesem Falle können sie die unter „Art und Höhe der Zu-wendung“ genannten Beträge um bis zu 80 Prozent (Stand-orte ab 8.000 EMZ) anheben und um bis zu 30 Prozent(Standorte mit weniger als 4.000 EMZ) absenken.

Soweit in Gebieten oder auf bestimmten Flächen des Zu-wendungsempfängers Teile der Zuwendungsvorausset-zungen auf andere Weise rechtlich vorgeschrieben sind,dürfen durch die Zuwendung nur die Zuwendungsvoraus-setzungen ausgeglichen werden, die nicht anderweitigrechtlich vorgeschrieben sind. Die Länder können in die-sen Fällen die Höhe der entsprechenden Verringerung derZuwendungshöhe bestimmen.

1.5 Ertragsmesszahl

Ertragsmesszahl (EMZ)Für die Berechnung der Höhe der Zuwendung nach derStandortqualität wird die Ertragsmesszahl je Hektar ange-wendet. Sie wird folgendermaßen bestimmt:

Fläche in Ar (100 m²), für die die Ackerzahl gilt, × Acker-zahl = EMZ.

Ist eine Fläche kleiner als ein Hektar, kommt die Zuwen-dungshöhe zur Anwendung, die der EMZ entspricht, diesich bei Hochrechnung der EMZ auf einen Hektar ergibt.

2.0 Weitere Verwaltungsbestimmungen

Im Falle einer Förderung nach den Maßnahmengruppen Bbis G gelten die folgenden Verwaltungsbestimmungen:

2.1 Allgemeine Pflichten

Bei Maßnahmen nach den Maßnahmengruppen B bis E so-wie G (Artikel 28 Absatz 3 sowie Artikel 29 Absatz 2 derVerordnung (EU) Nr. 1305/20132, verpflichten Zuwen-dungsempfänger sich, während des Verpflichtungszeitrau-mes

– die einschlägigen obligatorischen Grundanforderun-gen gem. Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr.1306/20133,

– die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeitengemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii) undiii) der Verordnung (EU) Nr. 1307/20131,

– die einschlägigen Mindestanforderungen für den Ein-satz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmittelnoder

– sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungendes nationalen Rechts

zu beachten, die mit den Zuwendungsvoraussetzungen derjeweiligen Maßnahme in direktem Zusammenhang stehen(relevante Grundanforderungen).

Bei Maßnahmen nach Maßnahmengruppe F (Artikel 33der Verordnung (EU) Nr. 1305/20132 verpflichten Zuwen-dungsempfänger sich, während des Verpflichtungszeitrau-mes die einschlägigen obligatorischen Grundanforderun-gen nach Tiret 1 sowie die sonstigen einschlägigenverpflichtenden Anforderungen nach Tiret 4 zu beachten,die mit den Zuwendungsvoraussetzungen der jeweiligenMaßnahme in direktem Zusammenhang stehen.

Soweit die Maßnahmen und die entsprechenden maßnah-menspezifisch relevanten Grundanforderungen nicht be-reits Gegenstand der Nationalen RahmenregelungDeutschlands nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/20132

sind, werden sie von den Ländern in ihren Entwicklungs-programmen für den ländlichen Raum nach der Verord-nung (EU) Nr. 1305/20132 dargestellt.

2.2 Kürzung oder Nichtgewährung der Zuwendung

Die Zuwendung wird gemäß Artikel 97 Abs. 1 und 2 derVO (EU) Nr. 1306/20133 in Verbindung mit Artikel 28Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/20132 gekürzt odernicht gewährt, wenn der Zuwendungsempfänger währenddes Verpflichtungszeitraumes aufgrund einer ihm zure-chenbaren Handlung oder Unterlassung die Pflichten nachNummer 2.1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig odernicht rechtzeitig in seinem gesamten Betrieb erfüllt.

In diesem Fall wird der Gesamtbetrag der in dem Förder-jahr zu gewährenden Zuwendung, in dem die Pflichtennach Nummer 2.1 nicht erfüllt wurden oder werden, ge-kürzt oder nicht gewährt. Die Entscheidung über die Höheder Kürzung oder über die Nichtgewährung der Zuwen-dung ergeht entsprechend den einschlägigen Vorschriftendes Europäischen Rechts. Im Übrigen gelten die nationa-len Bestimmungen.

GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 48 –

2 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklungdurch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des länd-lichen Raumes (E-LER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.1698/2005 (Abl. EU Nr. L 347 v. 20.Dezember 2013 S. 347)

3 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kon-trollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verord-nungen (EWG) Nr. 352/78, Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000,(EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 (Abl. EU Nr. L 347 v. 20.De-zember 2013 S. 549)

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2.3 Veränderungen im Verpflichtungszeitraum

2.3.1 Umwandlung der Verpflichtung

Im Falle der Umwandlung einer Verpflichtung innerhalbdes Verpflichtungszeitraumes gelten die Bestimmungendes Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a) und b) der Dele-gierten Verordnung (EU) Nr. 807/20144 im Falle einer an-derweitigen Anpassung der Verpflichtung innerhalb desVerpflichtungszeitraumes gelten die Bestimmungen desArtikels 14 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr.807/20144.

2.3.2 Vergrößerung der Fläche des Betriebes (Maß-nahmengruppen B bis E und G)

Im Falle der Vergrößerung der Fläche des Betriebes (Maß-nahmengruppen B bis E und G) während der Dauer derVerpflichtung gelten die Bestimmungen des Artikels 15Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung Nr.807/20144.

2.3.3 Vergrößerung des Tierbestandes (Maßnahmen-gruppe F)

Im Falle der Vergrößerung des Tierbestandes eines in eineFördermaßnahme nach Maßnahmengruppe F einbezoge-nen Betriebszweiges während der Dauer der Verpflichtungkönnen die Länder eine entsprechende Anpassung der Ver-pflichtung unter den Voraussetzungen des Artikels 14 Ab-satz 2 Satz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr.807/20144 vornehmen.

2.3.4 Übergang von Betrieben, Flächen oder Betriebs-zweigen an andere Personen

Im Falle des Übergangs von Betrieben, Flächen oder Be-triebszweigen an andere Personen während des Verpflich-tungszeitraums gelten

– für flächenbezogene Verpflichtungen die Bestimmun-gen des Artikels 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.1305/20132 und

– für tierschutzbezogene Verpflichtungen die Bestim-mungen des Artikels 47 Absatz 5 dieser Verordnungi.V.m. Artikel 14 Absatz 2 der Delegierten Verordnung(EU) Nr. 807/20144.

2.3.5 Sonstige Veränderungen

Für den Fall sonstiger, von den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4nicht erfasster betrieblicher Veränderungen im Verpflich-tungszeitraum ist eine angemessene Anpassung der Ver-pflichtung möglich.

Dabei sind bei flächenbezogenen Verpflichtungen die Vo-raussetzungen des Artikels 47 Absatz 1 Buchstaben b) undc) der Verordnung (EU) Nr. 1305/20132 zu beachten.Bei tierbezogenen Verpflichtungen kann eine entsprechen-de Anpassung der Verpflichtung unter den Voraussetzun-gen des Artikels 14 Absatz 2 der Delegierten Verordnung(EU) Nr. 807/20144 vorgenommen werden.

2.3.6 Veränderungen durch höhere Gewalt

In Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstän-de gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/20133

gelten die Bestimmungen des Artikels 47 Absatz 4 der Ver-ordnung (EU) Nr. 1305/20132 i.V. mit Artikel 4 der Dele-gierten Verordnung (EU) Nr. 640/20145.

2.3.7 Anwendung mehrerer Maßnahmen

Im Falle der Anwendung mehrerer Maßnahmen nach Maß-nahmengruppen B bis G auf Flächen des Betriebes gilt//Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 808/20146, sowie diein Anlage 1 (Kombinationstabelle) dargelegten Kombina-tionsmöglichkeiten bzw. Ausschlüsse.

– 49 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

4 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des EuropäischenParlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklungdurch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des länd-lichen Raumes (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (Abl.EU Nr. L 227 vom 31.7.2014, S. 1)

5 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf das in-tegrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ab-lehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionenim Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländli-chen Raum und der Cross-Compliance (Abl. EU Nr. L 181 vom 20.6.2014,S. 48)

6 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Ju-li 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/20130über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den EuropäischenLandwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER)(Abl. EU Nr. L 227 vom 31.7.2014, S. 18)

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A. Förderung der Zusammenarbeit im länd-lichen Raum für eine markt- und stand-ortangepasste Landbewirtschaftung

I. Maßnahmen

1.0 Erarbeitung von Konzepten zur markt-und standortangepassten Landbewirt-schaftung im Wege der Zusammenarbeit(MSL-Konzepte)

2.0 Konzeptbegleitung zur markt- und stand-ortangepassten Landbewirtschaftung imWege der Zusammenarbeit (MSL-Management)

II. Allgemeiner Zweck der Förderung

Zweck der Förderung ist es, Effektivität und Effizienz vonMaßnahmen zur markt- und standortangepassten Landbe-wirtschaftung sowie besonders tiergerechter Haltungsver-fahren im Wege der Zusammenarbeit der beteiligten Be-triebsinhaber mit anderen relevanten Akteuren zu steigern.

1.0 Erarbeitung von Konzepten zur markt-und standortangepassten Landbewirt-schaftung im Wege der Zusammenarbeit(MSL-Konzepte)

1.1 Verwendungszweck

Im Rahmen der Verbesserung der Agrarstruktur zielt dieFörderung darauf ab, die strategisch-planerische Grundla-ge für eine effektive und effiziente markt- und standortan-gepasste Landbewirtschaftung mit Maßnahmen der GAKzu schaffen.

Die Maßnahme ist bis zum 31.12.2018 befristet.

1.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss

1.2.1 Förderfähig ist die Erarbeitung integrierter Kon-zepte zur markt- und standortangepassten Landbewirt-schaftung als Vorplanung i. S. d. § 1 Abs. 2 GAKG im Rah-men von Kooperationen.

1.2.2 Nicht zuwendungsfähig sind:

a) Maßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicherVorgaben vorgeschrieben sind,

b) Leistungen der öffentlichen Verwaltung,

c) Aufwendungen nach Nummer 1.2.1 bei Erzeugerzu-sammenschlüssen, Kooperationen oder Operationel-len Gruppen im Sinne der Begriffsbestimmungen desFörderbereichs 3 „Verbesserung der Vermarktungs-strukturen“.

1.3 Zuwendungsempfänger

Gefördert werden können

1.3.1 Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Abs. 1Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1307/20131 die eine land-wirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung über-wiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben undden Betrieb selbst bewirtschaften,

1.3.2 Zusammenschlüsse mehrerer Betriebsinhaber imvorgenannten Sinne mit eigener Rechtspersönlichkeit, diesich zum Zweck der gemeinsamen Konzeptentwicklunggemäß Ziffer 1.1 gebildet haben.

1.4 Zuwendungsvoraussetzungen

1.4.1 MSL-Konzepte beziehen sich auf

a) die Gesamtheit des landwirtschaftlichen Betriebs ei-nes Betriebsinhabers oder

b) die Gesamtheit oder Teile der landwirtschaftlichenBetriebe mehrerer Betriebsinhaber oder

c) die Gesamtheit oder Teile der landwirtschaftlichenBetriebe von Zusammenschlüssen von Betriebsinha-bern.

1.4.2 Die Konzepte sollen folgende Elemente enthalten:

a) eine Analyse der betriebswirtschaftlichen bzw. land-wirtschaftlichen Ausgangslage,

b) eine Beschreibung der Belange des Umwelt-, Natur-bzw. Tierschutzes,

c) eine Auflistung der Entwicklungsziele unter Berück-sichtigung der Prioritäten nach Artikel 5 der Verord-nung (EU) Nr. 1305/20132, soweit diese im Rahmeneiner markt- und standortangepassten Landbewirt-schaftung relevant sind.

d) Darlegung der Entwicklungsstrategie, der Hand-lungsfelder und der konkreten Maßnahmen zur markt-und standortangepassten Landbewirtschaftung sowiebesonders tiergerechter Haltungsverfahren,

e) einen Arbeits- und Zeitplan,

f) Kriterien für die Bewertung der Zielerreichung.

1.4.3 MSL-Konzepte können sich problemorientiert aufthematische Schwerpunkte beschränken.

1.4.4 Die Konzepte werden im Wege der Zusammenar-beit der beteiligten Betriebsinhaber mit anderen relevantenAkteuren erstellt.

Als relevante Akteure kommen insbesondere in Betracht:

a) die Vertretungen des landwirtschaftlichen Berufsstan-des,

b) die Selbsthilfeeinrichtungen der Land- und Forstwirt-schaft,

GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 50 –

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c) die Wasser- und Bodenverbände bzw. entsprechendeUnterhaltungsverbände,

d) die Anbauverbände des ökologischen Landbaus,

e) die Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Ge-meindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, dieim Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und derLandschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertretensind (Landschaftspflegeverbände),

f) die anerkannten Naturschutzverbände,

g) die Umweltverbände,

h) die Landwirtschaftskammern bzw. entsprechendeEinrichtungen in Ländern, in denen keine Landwirt-schaftskammern bestehen,

i) die Gebietskörperschaften,

j) andere Träger öffentlicher Belange.

Näheres zur Auswahl der relevanten Akteure regeln dieLänder.

1.5 Art und Höhe der Zuwendungen

1.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt.

1.5.2 Zuschüsse können bis zu einer Höhe von 80 % ge-währt werden. Die Länder können Konzepte mit besonde-rer Bedeutung für Umwelt-, Natur-, Klimaschutz oderTierschutz mit bis zu 100 % fördern.

1.5.3 Der Zuschuss je Konzept kann einmalig bis zu50.000 Euro betragen. Eine Fortschreibung in der nächs-ten Förderperiode ist mit einem Zuschuss von bis zu20.000 Euro möglich.

1.6 Andere Verpflichtungen

Das Konzept ist im Rahmen seiner Zielsetzung mit bereitsvorhandenen oder beabsichtigten behördenverbindlichenPlanungen, Konzepten oder Strategien abzustimmen. DerAbstimmungsprozess ist zu dokumentieren.

2.0 Konzeptbegleitung zur markt- und standortangepassten Landbewirtschaf-tung im Wege der Zusammenarbeit (MSL-Management)

2.1 Verwendungszweck

Im Rahmen der Verbesserung der Agrarstruktur zielt dieFörderung darauf ab, die Entwicklungsprozesse zur markt-und standortangepassten Landbewirtschaftung sowie be-sonders tiergerechter Haltungsverfahren zu initiieren, zuorganisieren und die Umsetzung entsprechender Projektezu begleiten.

Die Maßnahme ist bis zum 31.12.2018 befristet.

2.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss

2.2.1 Förderfähig ist das MSL-Management zur

a) Information, Beratung und Aktivierung der Beteilig-ten,

b) Identifizierung und Erschließung räumlicher odersachlicher Entwicklungspotenziale,

c) Identifizierung und Beförderung zielgerichteter Maß-nahmen,

d) Umsetzung des Arbeitsplans nach Ziffer 1.4.2.

Näheres regeln die Länder.

2.2.2 Nicht zuwendungsfähig sind:

a) Maßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicherVorgaben vorgeschrieben sind,

b) Leistungen der öffentlichen Verwaltung.

2.2.3 Nicht zuwendungsfähig sind ferner Aufwendun-gen nach Nummer 2.2.1 bei Erzeugerzusammenschlüssen,Kooperationen oder Operationellen Gruppen im Sinne derBegriffsbestimmungen des Förderbereichs 3 „Verbesse-rung der Vermarktungsstrukturen“.

2.3 Zuwendungsempfänger

Gefördert werden können

2.3.1 Zusammenschlüsse mehrerer Betriebsinhabern imSinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe a) der VerordnungNr. 1307/20131 mit eigener Rechtspersönlichkeit, die einelandwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzungüberwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, aus-üben und die Betriebe selbst bewirtschaften.

2.3.2 Zusammenschlüsse von einzelnen oder mehrerenBetriebsinhabern im vorgenannten Sinn mit eigenerRechtspersönlichkeit mit anderen relevanten Akteuren ge-mäß Ziffer 2.4.2.

2.4 Zuwendungsvoraussetzungen

2.4.1 Das MSL-Management ist nur förderfähig, wennStellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung die Funkti-on des Managements wahrnehmen.

2.4.2 Das Management erfolgt im Wege der Zusam-menarbeit der beteiligten Betriebsinhaber mit anderen re-levanten Akteuren.

Als relevante Akteure kommen insbesondere in Betracht:

a) die Vertretungen des landwirtschaftlichen Berufsstan-des,

b) die Selbsthilfeeinrichtungen der Land- und Forstwirt-schaft,

c) die Wasser- und Bodenverbände bzw. entsprechendeUnterhaltungsverbände,

– 51 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

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d) die Anbauverbände des ökologischen Landbaus,

e) die Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Ge-meindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, dieim Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und derLandschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertretensind (Landschaftspflegeverbände),

f) die anerkannten Naturschutzverbände,

g) die Umweltverbände,

h) die Landwirtschaftskammern bzw. entsprechendeEinrichtungen in Ländern, in denen keine Landwirt-schaftskammern bestehen,

i) die Gebietskörperschaften,

j) andere Träger öffentlicher Belange.

Näheres zur Auswahl der relevanten Akteure regeln dieLänder.

2.5 Art und Höhe der Zuwendungen

2.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt.

2.5.2 Ein Zuschuss kann für einen Zeitraum von höchs-tens sieben Jahren bis zu einer Höhe von 80 % gewährtwerden. Die Länder können Konzepte mit besonderer Be-deutung für Umwelt-, Natur-, Klimas- oder Tierschutz mitbis zu 100 % fördern.

2.5.3 Der Zuschuss kann jährlich bis zu 50.000 Euro be-tragen.

2.6 Andere Verpflichtungen

Die Arbeitsschritte sowie die Abstimmung unter den Ak-teuren der Zusammenarbeit, ihre Informations- und Ver-netzungsaktivitäten sowie Fortschritte bei der Konzep-tumsetzung sind zu dokumentieren.

B. Förderung des ökologischen Landbausund anderer besonders nachhaltigergesamtbetrieblicher Verfahren

I. Maßnahmen

1.0 Ökologische Anbauverfahren

2.0 Emissionsarme und Umwelt schonendeStickstoffdüngung

3.0 Emissionsarme und Gewässer schonende Ausbringung von Wirt-schaftsdüngern

II. Begriffsbestimmungen

Ökologische Anbauverfahren

Ökologische Anbauverfahren werden angewendet, wenndie Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Flä-chen eines Betriebes nach Vorschriften der Verordnung(EG) Nr. 834/20077 vorgenommen wird.

Bezugsfläche

Die Bezugsfläche ist Grundlage für die Bemessung der Zu-wendung für Maßnahme 3.0 und wird gemäß dem Antragauf Direktzahlungen des Antragstellers festgestellt. DieBezugsfläche wird durch Multiplikation der Anzahl derflüssigen Wirtschaftsdünger erzeugenden GVE des Betrie-bes mit 0,5 Hektar errechnet. Sie darf in keinem Falle grö-ßer als die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betrie-bes sein. Eine flächenspezifische Verpflichtung leitet sichdaraus nicht ab.

1.0 Ökologische Anbauverfahren

1.1 Verwendungszweck

Zuwendungszweck ist die Einführung oder Beibehaltungökologischer Anbauverfahren zur nachhaltigen Verbesse-rung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbe-dingungen im Einklang mit den Belangen des Schutzes derUmwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums.

1.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss

Gegenstand der Zuwendung ist die Einführung oder Bei-behaltung eines ökologischen Anbauverfahrens nach derVerordnung (EG) Nr. 834/20077.

1.3 Zuwendungsempfänger

siehe Allgemeine Bestimmungen, Ziffer 1.2.; darüber hi-naus müssen die Zuwendungsempfänger aktive Landwir-te im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) 1307/20131

sein.

GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 52 –

7 VO (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/bio-logische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischenErzeugnissen und zur Aufhebung der VO (EWG) 2092/91 (ABl. EG Nr. L 189vom 20.07.2007, S.1) sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsak-te der Europäischen Gemeinschaft in der jeweils geltenden Fassung.

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1.4 Zuwendungsvoraussetzungen

1.4.1 Der Zuwendungsempfänger betreibt für die Dauerdes Verpflichtungszeitraums im gesamten Betrieb8 ökolo-gischen Landbau nach den Vorschriften der Verordnung(EG) Nr. 834/20077

1.5 Art und Höhe der Zuwendungen

Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich

1.5.1 bei Einführung der Maßnahme

– 590 Euro je Hektar Gemüsebau,

– 250 Euro je Hektar Ackerfläche,

– 250 Euro je Hektar Grünland und

– 950 Euro je Hektar Dauer- oder Baumschulkulturen;

Für die ersten beiden Jahre des Verpflichtungszeitraumeskann der Betrag angehoben werden auf

– 935 Euro je Hektar Gemüsebau,

– 310 Euro je Hektar Ackerfläche,

– 310 Euro je Hektar Grünland und

– 1.275 Euro je Hektar Dauer- oder Baumschulkulturen.

In diesem Fall werden die für das dritte bis fünfte Jahr zugewährenden Beträge auf die in Ziffer 1.5.2 genannten Be-träge abgesenkt.

1.5.2 bei Beibehaltung der Maßnahme

– 360 Euro je Hektar Gemüsebau,

– 210 Euro je Hektar Ackerfläche,

– 210 Euro je Hektar Grünland und

– 750 Euro je Hektar Dauer- oder Baumschulkulturen.

1.5.3 Für die Teilnahme am Kontrollverfahren nach derVerordnung (EG) Nr. 834/20077 und der zu ihrer Durch-führung erlassenen gemeinschafts-rechtlichen Vorschrif-ten in der jeweils geltenden Fassung kann sich die Zu-wendung um 50 Euro je Hektar, jedoch höchstens um 600Euro je Unternehmen erhöhen.

1.6 Sonstige Bestimmungen

1.6.1 Abweichungen von den Vorschriften der Verord-nung (EG) Nr. 834/20077 für die ökologische Bienenhal-tung oder für die ökologische Aquakultur stellen keinenVerstoß gegen die Zuwendungsbestimmungen dar.

1.6.2 Wird in einem Entwicklungsprogramm eines Lan-des die Maßnahme „Qualitätsregelungen für Agrarerzeug-nisse und Lebensmittel“ nach Art. 16 der Verordnung (EU)Nr. 1305/20132 angeboten, so dürfen die Fixkosten für die

Teilnahme an einer Qualitätsregelung nicht zur Berech-nung des Förderbetrages für dasselbe Erzeugnis im Rah-men der Förderung des ökologischen Landbaus herange-zogen werden.

1.6.3 Die Förderung ist Teil der Nationalen Rahmenre-gelung Deutschlands nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung(EU) Nr. 1305/20132.

2.0 Emissionsarme und Umwelt schonendeStickstoffdüngung

2.1 Verwendungszweck

Zuwendungszweck ist die Anwendung besonders nach-haltiger gesamtbetrieblicher Verfahren des Stickstoffma-nagements zur nachhaltigen Verbesserung der natürlichenund wirtschaftlichen Produktionsbedingungen, die mit denBelangen des Schutzes der Umwelt, des Klimas und derErhaltung des natürlichen Lebensraumes vereinbar sind.

2.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss

2.2.1 Gegenstand der Zuwendung ist die Verbesserungder Stickstoffeffizienz auf der Grundlage des Nährstoff-vergleichs gemäß § 5 der Düngeverordnung (DüV)9 in vonden Ländern festzulegen-den Gebieten.

2.2.2 Aufbauend auf einer Förderung nach Ziffer 2.2.1können die Länder zusätzlich festlegen, dass der Zuwen-dungsempfänger jährlich mindestens 30 Prozent der jähr-lichen Stickstoffmenge als Wirtschaftsdünger nach § 2Düngegesetz (DüngeG)10 ausbringt.

2.2.3 von der Förderung ausgeschlossen sind Flächen,auf denen keine landwirtschaftliche Erzeugung erfolgtoder auf denen die Ausbringung von Stickstoffdünger nichtzulässig ist.

2.3 Zuwendungsempfänger

siehe Allgemeine Bestimmungen, Nummer 1.2.

2.4 Zuwendungsvoraussetzungen

2.4.1 Der Zuwendungsempfänger erreicht im Verpflich-tungszeitraum

– auf den Ackerflächen einen Stickstoff-Saldo von 40Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar oder weniger,der jährlich aufgrund einer aggregierten Schlagbilanzgemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 DüV9 für die betroffe-nen Flächen zu berechnen ist. Die Berechnung erfolgtnach den entsprechenden Vorgaben der DüV9 und

– 53 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

8 Ausgenommen der Bereiche Aquakultur und Bienenhaltung

9 Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar2007 (BGBl. 1 S. 221), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 36 des Gesetzes vom24. Februar 2012 (BGBl. l S. 212) geändert worden ist, in der jeweils gülti-gen Fassung.

10 Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Ar-tikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481) geändert wordenist, in der jeweils gültigen Fassung.

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– auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Be-triebs einen Stickstoff-Saldo von 40 Kilo-gramm Ge-samtstickstoff je Hektar oder weniger, der jährlich aufder Grundlage eines betrieblichen Nährstoffver-gleichs nach § 5 der DüV9 ermittelt wird.

Je Schlag oder Bewirtschaftungseinheit des Betrie-bes i. S.des § 2 DüV9 sind jährlich die verfügbaren Stickstoffmen-gen vom Betrieb gemäß § 3 DüV9 zu ermitteln. Die Län-der legen dafür entsprechende Regelungen fest.

2.4.2 Legen die Länder aufbauend auf einer Förderungnach Ziffer 2.2.1 fest, dass der Zuwendungsempfängerjährlich mindestens 30 Prozent der jährlichen Stickstoff-menge als Wirtschaftsdünger nach § 2 DüngeG10 ausbringt,erfolgt die Festlegung der betrieblichen Stickstoffmengeauf der Grundlage des betrieblichen Nährstoffvergleichsnach § 5 der DüV9 des Vorjahres. Die Länder sehen in die-sem Fall eine zusätzliche Zuwendung nach Ziffer 2.5.2 vor.

2.5 Art und Höhe der Zuwendungen

2.5.1 Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt imFalle einer Zuwendung nach Ziffer 2.2.1 70 Euro je Hek-tar landwirtschaftlich genutzte Fläche

2.5.2 Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt beiBeachtung der Zuwendungsvoraussetzung nach Ziffer2.2.2 zusätzlich zur Zuwendung nach Ziffer 2.5.1 60 Euroje Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche.

2.5.3 Die Länder können die Zuwendung auf die Acker-fläche des Zuwendungsempfängers beziehen, wenn auf-grund niedriger Viehdichte eine Überschreitung des Stick-stoff-Saldos von 40 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektarauf dem Dauergrünland unwahrscheinlich ist.

2.6 Andere Verpflichtungen

Die Förderung nach Ziffer 2.2. erfolgt in Betrieben, derenFläche zu von den Ländern festzulegenden Mindestantei-len oder Mindestumfang in Gebieten liegt, die von denLändern nach Kriterien der Richtlinie 2000/60/EG11(Wasserrahmenrichtlinie) oder nach anderen auf eine Ver-besserung der Umweltsituation ausgerichteten Kriterienfestgelegt werden.

2.7 Sonstige Bestimmungen

2.7.1 Schläge oder Bewirtschaftungseinheiten i. S. des § 2 DüV9, die kleiner sind als ein Hektar, können zu einerBewirtschaftungseinheit zusammengefasst werden.

2.7.2 Wird der Stickstoff-Saldo nach Ziffer 2.4.1 im je-weiligen Verpflichtungsjahr nicht erreicht, kann ein Durch-

schnittssaldo herangezogen werden, der aus dem Saldodes Verpflichtungsjahres und der Salden der zwei davorliegenden Jahre gebildet wird.

2.7.3 Die Aufzeichnungen dürfen zum Zwecke einerbundesweiten Evaluierung ausgewertet werden.

3.0 Emissionsarme und Gewässer schonende

Ausbringung von Wirtschaftsdüngern

3.1 Verwendungszweck

Zuwendungszweck ist die Anwendung besonders nach-haltiger gesamtbetrieblicher Verfahren der Ausbringungvon Wirtschaftsdüngern zur nachhaltigen Verbesserungder natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedin-gungen, die mit den Belangen des Schutzes der Umweltund der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes vereinbarsind.

3.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss

Gefördert wird die emissionsarme und Gewässer scho-nende Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger nach§ 2 DüngeG10 mit Ausbringungsverfahren, die die Ver-flüchtigung von umweltschädigenden Gasen nach demStand der Technik deutlich reduzieren:

3.2.1 Ausbringung der Gesamtmenge der vom Betriebauszubringenden flüssigen Wirtschaftsdün-ger nach § 2DüngeG10.

3.2.2 Ausbringung von Teilmengen der vom Betriebauszubringenden flüssigen Wirtschaftsdünger nach § 2DüngeG10.

3.2.3 Aufbauend auf einer Förderung nach Ziffer 3.2.1können die Länder zusätzlich festlegen, dass die gemäß §4 Absatz 5 DüV9 vorgegebene Sperrfrist für die Ausbrin-gung von flüssigem Wirtschaftsdünger nach § 2 DüngeG10

um 2 Monate ausgeweitet wird.

3.2.4 Von einer Förderung nach Ziffer 3.2 sind Betriebeausgeschlossen, die bereits auf Grund einer Nebenbestim-mung im Bescheid zur Genehmigung des Betriebes nach § 4 BundesImmissionsschutzgesetz (BImschG12) i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über genehmigungsbe-dürftige Anlagen (4. BImSchV13) verpflichtet sind, Gerätenach Ziffer 3.4.1 zu verwenden.

3.2.5 Von der Förderung ausgeschlossen sind außerdemGrünlandflächen eines Betriebes, dem eine Ausnahme vonder Ausbringungsobergrenze von 170 kg N pro ha undJahr nach § 4 Abs. 4 der DüV9 i. V. mit der Entscheidung

GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 54 –

11 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Ge-meinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Abl. EG L 327 vom 22.Dezember2000, S. 1)

12 Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Ju-li 2013 (BGBl. I S. 1943) geändert worden ist

13 Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl.I S. 973, 3756)

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der Europäischen Kommission 2006/1013/EG vom22.12.200614 erteilt wurde.

3.2.6 Von einer Förderung nach Ziffer 3.2.3 ausge-schlossen sind Betriebe, deren Lagerkapazität für flüssigenWirtschaftsdünger ausreicht, um einen Zeitraum von 8Monaten ohne Ausbringung überbrücken zu können, undderen Investition in den Aufbau dieser Lagerkapazität ausMitteln der öffentlichen Hand gefördert worden ist.

3.3 Zuwendungsempfänger

siehe Allgemeine Bestimmungen, Ziffer 1.2.

3.4 Zuwendungsvoraussetzungen

3.4.1 Der Zuwendungsempfänger sorgt bei einer Förde-rung nach Ziffer 3.2.1 im Verpflichtungszeitraum dafür,dass der gesamte flüssige Wirtschaftsdünger i. S. des § 2DüngeG10, auf den Flächen des Betriebes mit Geräten aus-gebracht wird, die den Wirtschaftsdünger direkt in den Bo-den bzw. unter den Grünland- oder mehrjährigen Acker-futterpflanzenbestand einbringen.

3.4.2 Der Zuwendungsempfänger sorgt bei einer Förde-rung nach Ziffer 3.2.2 im Verpflichtungszeitraum dafür,dass Teilmengen des flüssigen Wirtschaftsdüngers des Be-triebes nach § 2 DüngeG10 im Rahmen der überbetriebli-chen Maschinenverwendung mit Geräten ausgebracht wer-den, die den Wirtschaftsdünger direkt in den Boden bzw.unter den Grünland- oder mehrjährigen Ackerfutterpflan-zenbestand einbringen. Die Länder können in begründetenFällen Ausnahmen hiervon zulassen.

3.4.3 Der Zuwendungsempfänger muss Ausbringungs-zeitpunkte und Ausbringungsmengen je Hektar nachwei-sen.

3.4.4 Legen die Länder aufbauend auf einer Förderungnach Ziffer 3.2.1 fest, dass der Zuwendungsempfänger ei-ne Sperrfrist für die Ausbringung von flüssigem Wirt-schaftsdünger nach § 2 DüngeG10 zu beachten hat, die ge-genüber der Sperrfrist gemäß § 4 Absatz 5 DüV9 um 2Monate ausgeweitet wird, muss der Zuwendungsempfän-ger nachweisen, dass die betriebliche Lagerkapazität fürflüssige Wirtschaftsdünger ausreicht, um einen Zeitraumvon 8 Monaten ohne Ausbringung überbrücken zu können.Die Länder sehen dafür eine zusätzliche Zuwendung nachZiffer 3.5.3 vor.

3.5 Art und Höhe der Zuwendungen

3.5.1 Die Höhe der Zuwendung beträgt bei einer Förde-rung nach Ziffer 3.2.1 jährlich 60 Euro je Hektar Bezugs-fläche.

3.5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt bei einer Förde-rung nach Ziffer 3.2.2 30 Euro je nachweislich gemäßNummer 3.4.2 ausgebrachter Wirtschaftsdüngermenge,die dem Standard-Wirtschaftsdüngeranfall einer GVEnach Anlage 2 entspricht, jedoch nicht mehr als 60 Euro jeHektar landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes.

3.5.3 Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt beiBeachtung zusätzlicher Zuwendungsvoraussetzungennach Ziffer 3.2.3 zusätzlich zur Zuwendung nach 3.5.1 20Euro je Hektar Bezugsfläche.

3.6 Andere Verpflichtungen

Geräte nach Anlage 4 der DüV9 zum Ausbringen von Dün-gemitteln, die nicht den allgemein anerkannten Regeln derTechnik entsprechen, dürfen nicht angewendet werden.

– 55 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

14 Abl. EG Nr. L 382 vom 28.12.2006, S. 1

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C. Förderung von besonders nach-haltigen Verfahren im Ackerbau oder bei einjährigen Sonderkulturen

I. Maßnahmen

1.0 Vielfältige Kulturen im Ackerbau

2.0 Beibehaltung von Zwischenfrüchten und

Untersaaten über den Winter

3.0 Anbauverfahren auf erosionsgefährdeten

Standorten

4.0 Integration naturbetonter Strukturele-

mente der Feldflur

5.0 Klima, Wasser und Boden schonende

Nutzung oder Umwandlung von Ackerland

II. Begriffsbestimmungen

Direktsaat- oder Direktpflanzverfahren

Direktsaat- oder Direktpflanzverfahren sind Verfahren derSaat von Getreide oder anderen Ackerkulturen bzw. desPflanzens von bestimmten Acker- oder Feldgemüsekultu-ren, bei denen auf eine Bodenbe-arbeitung vor der Saatoder Pflanzung verzichtet wird. Die Saat oder Pflanzungerfolgt nach der Ernte der Vor- oder Zwischenfrucht direktin den allenfalls oberflächlich streifenweise bearbeitetenAckerboden. Die Rückstände des Pflanzenmaterials derVor- oder Zwischenfrucht verbleiben als Mulch auf demBoden bzw. zwischen den bearbeiteten Streifen. Der Bo-den erfährt nur in den eigentlichen Saat- und Pflanzreiheneinen mechanischen Eingriff.

Blühstreifen werden jährlich auf ggf. wechselnden Acker-flächen durch Neuansaat geeigneter blütenreicher Saatgut-mischungen angelegt.

Mehrjährige Blühstreifen werden auf einer bestimmtenAckerfläche durch Ansaat einer geeigneten blütenreichenSaatgutmischung angelegt, die bei nachlassendem Blü-haspekt innerhalb des Verpflichtungszeitraums ggf. erneu-ert werden kann.

Schutzstreifen werden auf einer bestimmten Ackerflächedurch Ansaat einer geeigneten, in der Regel Gräser beton-ten Saatgutmischung bestellt, mit der Bestände etabliertund beibehalten werden, die Wildtieren als Schutz-, Auf-zucht- und Rückzugsflächen dienen können.

Schonstreifen werden jährlich auf ggf. wechselndenAckerflächen angelegt, in dem auf die Bestellung verzich-tet und die Selbstbegrünung zugelassen wird.

Hecken bzw. Knicks, Baumreihen oder Feldgehölze wer-den auf bestimmten Ackerflächen, in erosionsgefährdetenBereichen oder entlang von Gewässern oder biologischsensiblen Bereichen (Biotopen) angelegt. Sie entsprechen

den in § 8 Absatz 1 Ziffern 1., 2. und 3. der Agrarzahlun-gen-Verpflichtungenverordnung15 genannten Mindestgrö-ßen.

Gewässer- oder Erosionsschutzstreifen werden auf be-stimmten Ackerflächen als nutzbare, durch Ansaat einergeeigneten, in der Regel Gräser betonten Saatgutmischungbegrünten Streifen entlang von Gewässern oder auf erosi-onsgefährdeten Flächen quer zum Hang, bzw. quer zurHauptwindrichtung oder in erosiven Tiefenlinien angelegt,die mindestens für die Dauer des Verpflichtungszeitraumsbeibehalten werden.

Ackerrandstreifen werden jährlich auf ggf. wechselndenFlächen mit derselben Fruchtart wie auf dem Gesamt-schlag bestellt; außer Bestellmaßnahmen ist keine weitereBearbeitung der Ackerrandstreifen zulässig. Ihre Breitedarf drei Meter nicht unterschreiten.

1.0 Vielfältige Kulturen im Ackerbau

1.1 Verwendungszweck

Zuwendungszweck ist die Anwendung besonders nach-haltiger Produktionsverfahren zur Verbesserung der natür-lichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungendurch ein vielfältiges Anbauspektrum im Ackerbau, soweites im Einklang mit den Belangen des Schutzes der Umweltund der Erhaltung des natürlichen Lebensraums steht.

1.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss

Gefördert wird der Anbau von jährlich mindestens fünfverschiedenen Hauptfruchtarten in Kombination mit demAnbau von Leguminosen auf der Ackerfläche des Betrie-bes.

1.3 Zuwendungsempfänger

siehe Allgemeine Bestimmungen, Ziffer 1.2.

1.4 Zuwendungsvoraussetzungen

1.4.1 Der Zuwendungsempfänger baut im Verpflich-tungszeitraum auf der Ackerfläche des Betriebes jährlichmindestens fünf verschiedene Hauptfruchtarten an.

1.4.2 Der Anbau jeder Hauptfruchtart darf 10 Prozentder Ackerfläche nicht unterschreiten und er darf 30 Prozentder Ackerflächen nicht überschreiten. Der Anbau von Rau-futtergemengen, die Leguminosen enthalten, darf 40 Pro-zent der Ackerfläche nicht überschreiten.

GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 56 –

15 Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards imRahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (Agrarzahlun-gen-Verpflichtungenverordnung – AgrarZahlVerpflV vom 17.12.2014 (BAnzAT 23.12.2014).

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1.4.3 Auf mindestens 10 Prozent der Ackerfläche sindfolgende Kulturen anzubauen:

– Leguminosen oder

– Gemenge, die Leguminosen enthalten.

1.4.4 Der Getreideanteil darf 66 Prozent der Ackerflächenicht überschreiten.

1.4.5 Nach Leguminosen oder nach Gemengen, die Le-guminosen enthalten, ist eine Folgefrucht anzubauen.

1.5 Art und Höhe der Zuwendungen

1.5.1 Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt bis zu

– 90 Euro je Hektar Ackerfläche.

– 55 Euro je Hektar Ackerfläche bei Betrieben, die eineBeihilfe für die Einführung oder Beibehaltung ökolo-gischer Anbauverfahren erhalten.

– 100 Euro je Hektar Ackerfläche, wenn die Verpflich-tung nach Ziffer 1.4.3 erbracht wird, indem auf min-destens der Hälfte des in Nummer 1.4.3 genanntenAnteils der Ackerfläche großkörnige Leguminosenangebaut werden.

– 65 Euro je Hektar Ackerfläche, wenn die Verpflich-tung nach Ziffer 1.4.3 in Betrieben, die eine Beihilfefür die Einführung oder Beibehaltung ökologischerAnbauverfahren erhalten, erbracht werden, indem aufmindestens der Hälfte des in Nummer 1.4.3 genann-ten Anteils der Ackerfläche großkörnige Leguminosenangebaut werden.

– 110 Euro je Hektar Ackerfläche, wenn die Verpflich-tung nach Ziffer 1.4.3 durch großkörnige Legumino-sen erbracht wird.

– 75 Euro je Hektar Ackerfläche, wenn die Verpflich-tung nach Ziffer 1.4.3 von Betriebsinhabern, die eineBeihilfe für die Einführung oder Beibehaltung ökolo-gischer Anbauverfahren erhalten, durch großkörnigeLeguminosen erbracht wird.

1.5.2 Soweit eine Fläche, die mit Leguminosen bebautist, als ökologische Vorrangfläche nach Nummer 10 des Artikels 45 der Delegierten Verordnung (EU) Nr.639/2014 16 ausgewiesen wird, so werden die Beträge nachNummer 1.5.1 um 20 Euro je Hektar abgesenkt.

1.6 Andere Verpflichtungen

Flächen, die nicht für die landwirtschaftliche Erzeugunggenutzt werden, gelten nicht als Hauptfruchtart.

1.7 Sonstige Bestimmungen

1.7.1 Werden mehr als fünf Hauptfruchtarten angebautund wird der Mindestanteil von 10 Prozent der Ackerflä-che nach Ziffer 1.4.2 bei einer oder mehreren Haupt-fruchtarten nicht erreicht, so können Hauptfruchtarten zu-sammengefasst werden bis die in Ziffer 1.4.2 genanntenAnbauanteile erreicht werden.

1.7.2 Die Förderung ist Teil der Nationalen Rahmenre-gelung Deutschlands nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung(EU) Nr. 1305/20132.

2.0 Beibehaltung von Zwischenfrüchten oderUntersaaten über den Winter

2.1 Verwendungszweck

Zuwendungszweck ist die Anwendung besonders nach-haltiger Produktionsverfahren zur Verbesserung der natür-lichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungendurch Beibehaltung von Zwischenfrüchten oder Untersaa-ten im Ackerbau, soweit diese Verfahren im Einklang mitden Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltungdes natürlichen Lebensraums stehen.

2.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird der Anbau von Zwischenfrüchten oder Un-tersaaten im Ackerbau, soweit sie über den Winter hin bei-behalten werden.

2.3 Zuwendungsempfänger

siehe Allgemeine Bestimmungen, Ziffer 1.2.

2.4 Zuwendungsvoraussetzungen

2.4.1 Der Zuwendungsempfänger baut im Verpflich-tungszeitraum auf mindestens 5 Prozent der Ackerflächedes Betriebes Untersaaten oder nach der Ernte der Haupt-früchte Zwischenfrüchte an.

2.4.2 Die Länder legen einen Zeitpunkt fest, bis zu demdie Zwischenfrüchte oder Untersaaten beibehalten werdenmüssen. Der Zeitpunkt muss in dem auf das Jahr der An-saat der Zwischenfrüchte oder Untersaaten folgenden Jahrliegen.

2.4.3 Auf die Anwendung von chemisch-synthetischenPflanzenschutzmitteln und von mineralischen Stickstoff-düngemitteln wird verzichtet. Eine Startdüngung bleibt zu-lässig. Der aus den Untersaaten oder Zwischenfrüchtenentstandene Aufwuchs darf auch nach dem Zeitpunkt nachNummer 2.4.2 nur mechanisch beseitigt werden.

– 57 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

16 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriftenüber Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmenvon Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderungdes Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. (EU) Nr. L 181 vom20.6.2014, S. 1)

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2.5 Art und Höhe der Zuwendungen

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt

– 75 Euro je Hektar Zwischenfrüchte oder Untersaaten

– 45 Euro je Hektar Zwischenfrüchte oder Untersaatenbei Betrieben, die eine Beihilfe für die Einführungoder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren er-halten.

Soweit eine gemäß Nummer 2.4 mit Zwischenfrüchten be-baute Fläche, als ökologische Vorrangfläche nach Nummer9 des Artikels 45 der Delegierten Verordnung (EU) Nr.639/201416 ausgewiesen wird, wird der Betrag nach Num-mer 2.5 um 75 Euro je Hektar abgesenkt.

2.6 Sonstige Bestimmungen

2.6.1 Im Falle der Beschränkung der Förderung auf be-stimmte Gebiete können die Länder abweichend von denBestimmungen der Ziffer 2.4 festlegen, dass nur auf Acker-flächen des Betriebes, die in dem Gebiet liegen, Zwi-schenfrüchte angebaut oder Untersaaten bis zu dem nachZiffer 2.4.2 festgelegten Zeitpunkt beibehalten werdenmüssen.

2.6.2 In diesem Fall legen die Länder nach Maßgabe desin dem Gebiet liegenden betrieblichen Ackerflächenanteilsfest, in welchem Umfang der Betrieb Zwischenfrüchteoder Untersaaten bis zu dem nach Ziffer 2.4.2 festgelegtenZeitpunkt in dem Gebiet beibehalten muss.

2.6.3 Die Förderung ist Teil der Nationalen Rahmenre-gelung Deutschlands nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung(EU) Nr. 1305/20132.

3.0 Anbauverfahren auf erosionsgefährdetenStandorten

3.1 Verwendungszweck

Zuwendungszweck ist die Anwendung eines besondersnachhaltigen Anbauverfahrens zur Verbesserung der na-türlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungendurch eine die Erosion minimierende Bestellung vonAckerbaukulturen, soweit es im Einklang mit den Belan-gen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des na-türlichen Lebensraums steht.

3.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Anwendung von Direktsaat- oder Di-rektpflanzverfahren in von den Ländern festzulegendenerosionsgefährdeten Gebieten.

3.3 Zuwendungsempfänger

siehe Allgemeine Bestimmungen, Ziffer 1.2.

3.4 Zuwendungsvoraussetzungen

3.4.1 Der Zuwendungsempfänger wendet im Verpflich-

tungszeitraum auf erosionsgefährdeten Ackerflächen desBetriebes Direktsaat- oder Direktpflanzverfahren an.Pflanzenreste der Vorkulturen müssen auf der Bodenober-fläche verbleiben.

3.4.2 Soweit die Direktsaat oder das Direktpflanzver-fahren in eine vorangegangene Zwischenfrucht erfolgt,darf diese ausschließlich mechanisch zerstört werden (Ab-schlegeln).

3.5 Art und Höhe der Zuwendungen

Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich 65 Euro je Hek-tar erosionsgefährdeter Ackerfläche.

3.6 Andere Verpflichtungen

Die Förderung nach Ziffer 3.2 erfolgt in erosionsgefähr-deten Gebieten, die von den Ländern nach entsprechendenKriterien festgelegt werden.

3.7 Sonstige Bestimmungen

Die Länder können zulassen, dass Direktsaat- oder Di-rektpflanzverfahren auf ggf. jährlich wechselnden Teilflä-chen der in dem erosionsgefährdeten Gebiet gelegenenAckerflächen des Betriebes angewendet werden.

4.0 Integration naturbetonter Struktur-elemente der Feldflur

4.1 Verwendungszweck

Zuwendungszweck ist die Anwendung besonders nach-haltiger Verfahren zur Verbesserung der natürlichen undwirtschaftlichen Produktionsbedingungen durch Heraus-nahme von Ackerflächen aus der Produktion sowie Bereit-stellung von naturbetonten Strukturelementen der Feld-flur, soweit diese Verfahren im Einklang mit den Belangendes Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürli-chen Lebensraums stehen.

4.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Bereitstellung und standortangepassteBewirtschaftung von Ackerflächen, auf denen Blüh-,Schutz-, Schon- oder Ackerrandstreifen, Gewässer- oderErosionsschutzstreifen sowie Hecken bzw. Knicks, Baum-reihen oder Feldgehölze (Struktur- und Landschaftsele-mente) insbesondere streifenweise etabliert sowie bewirt-schaftet, gepflegt oder unterhalten werden.

4.3 Zuwendungsempfänger

siehe Allgemeine Bestimmungen, Ziffer 1.2.

4.4 Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendungnach Ziffer 4.2 sind, dass der Zuwendungsempfänger imVerpflichtungszeitraum eine oder mehrere der folgendenStruktur- und Landschaftselemente auf der Ackerfläche

GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 58 –

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seines Betriebes anlegt und nach den Bestimmungen die-ser Maßnahme bewirtschaftet, pflegt oder unterhält:

– Blühstreifen,

– mehrjährige Blühstreifen

– Schutzstreifen,

– Schonstreifen,

– Hecken bzw. Knicks, Baumreihen oder Feldgehölze,

– Gewässer- oder Erosionsschutzstreifen,

– Ackerrandstreifen.

Diese Flächen werden vom Zuwendungsempfänger imVerpflichtungszeitraum wie folgt bewirtschaftet:

4.4.1 Es werden die nachfolgend aufgeführten Pflan-zenbestände oder andere Struktur- oder Landschaftsele-mente etabliert, die zur Integration der Belange des Um-weltschutzes in die landwirtschaftliche Produktion in demjeweiligen Gebiet geeignet sind. Die zu verwendendenSaatgutmischungen, Pflanzenarten oder -sorten bzw. Ma-terialien werden von den Ländern festgelegt.

4.4.2 Auf die Anwendung von Pflanzenschutzmittelnund von Düngemitteln, die Stickstoff enthalten, wird ver-zichtet.

4.4.3 Blühstreifen werden jährlich mit einer standortan-gepassten Saatgutmischung bestellt, mit der blütenreicheBestände etabliert werden können, die Nützlingen, Bienenoder anderen Wildtieren als Wirts-, Nahrungs- oderSchutzpflanzen dienen können. Ihre Breite darf fünf Me-ter nicht unterschreiten.

Die Länder können zulassen, dass Blühstreifen jährlich aufanderen Ackerflächen des Betriebes angelegt werden. So-weit aus agrarökologischer Sicht geboten, können die Län-der Abweichungen von der streifenweisen Anlage zulas-sen.

4.4.4 Mehrjährige Blühstreifen werden im ersten Jahrdes Verpflichtungszeitraums mit einer standortangepasstenSaatgutmischung bestellt, mit der blütenreiche Beständeetabliert werden können, die Nützlingen, Bienen oder an-deren Wildtieren als Wirts-, Nahrungs- oder Schutzpflan-zen dienen können. Ihre Breite darf fünf Meter nicht unter-schreiten.

Gelingt die Etablierung eines blütenreichen Bestandesnicht, wird die Fläche erneut bestellt.

Soweit aus agrarökologischer Sicht geboten, können dieLänder Abweichungen von der streifenweisen Anlage zu-lassen.

4.4.5 Schutzstreifen werden im ersten Jahr des Ver-pflichtungszeitraums durch Ansaat einer geeigneten Saat-gutmischung angelegt, deren Aufwuchs beibehalten wird,um Wildtieren als Schutz-, Aufzucht- und Rückzugsflächedienen zu können. Ihre Breite darf fünf Meter nicht unter-

schreiten.

Gelingt die Etablierung eines geeigneten Aufwuchsesnicht, wird die Fläche erneut bestellt.

4.4.6 Schonstreifen werden im ersten Jahr des Ver-pflichtungszeitraums angelegt, in dem auf jegliche Bestel-lung und Pflege verzichtet und die Selbstbegrünung zuge-lassen wird. Sie werden grundsätzlich für die Dauer desVerpflichtungszeitraums nicht bewirtschaftet. Ihre Breitedarf fünf Meter nicht unterschreiten.

Die Länder können zulassen, dass Schonstreifen jährlichauf anderen Ackerflächen des Betriebes angelegt werden.Soweit aus agrarökologischer Sicht geboten, können dieLänder Abweichungen von der streifenweisen Anlage zu-lassen.

4.4.7 Hecken bzw. Knicks, Baumreihen oder Feldgehöl-ze werden im ersten Jahr des Verpflichtungszeitraums aufbestimmten Ackerflächen, in erosionsgefährdeten Gebie-ten oder entlang von Gewässern oder biologisch sensiblenBereichen (Biotopen) angelegt und für die Dauer des diePflege und Etablierung der Landschaftselemente betref-fenden Verpflichtungszeitraums nach Vorgaben der Länderunterhalten oder gepflegt.

4.4.8 Gewässer- oder Erosionsschutzstreifen werden imersten Jahr des Verpflichtungszeitraums durch Ansaat einergeeigneten in der Regel Gräser betonten Saatgutmischungangelegt, deren Aufwuchs beibehalten wird. Gewässer-schutzstreifen werden entlang von Gewässern, Erosions-schutzstreifen auf erosionsgefährdeten Flächen quer zumVerlauf der Hangneigung bzw. quer zur Hauptwindrich-tung und in Tiefenlinien angelegt. Ihre Breite darf fünf Me-ter nicht unterschreiten und 30 Meter nicht überschreiten.

4.4.9 Ackerrandstreifen werden jährlich in etabliertenHauptkulturen dadurch angelegt, dass an einem oder meh-reren Feldrändern eines Schlages nach der Aussaat bis zurErnte auf einer Breite von mindestens drei Metern keineweiteren Bearbeitungs- oder Pflegemaßnahmen erfolgen.

Die Länder können zulassen, dass Ackerrandstreifen jähr-lich auf anderen Ackerflächen des Betriebes angelegt wer-den. Soweit aus agrarökologischer Sicht geboten, könnendie Länder Abweichungen von der streifenweisen Anlagezulassen.

4.5 Art und Höhe der Zuwendungen

Die Höhe der jährlichen Zuwendung im Verpflich-´tungs-raum beträgt bei

4.5.1 Blühstreifen– 850 Euro je Hektar Ackerfläche,

4.5.2 mehrjährigen Blühstreifen– 850 Euro je Hektar Ackerfläche,

4.5.3 Schutzstreifen– 770 Euro je Hektar Ackerfläche,

– 59 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

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4.5.4 Schonstreifen– 670 Euro je Hektar Ackerfläche,

4.5.5 Hecken bzw. Knicks, Baumreihen oder Feldgehölzen

– 2.500 Euro je Hektar Ackerfläche,

4.5.6 Gewässer- und Erosionsschutzstreifen– 760 Euro je Hektar Ackerfläche und bei

4.5.7 Ackerrandstreifen– 880 Euro je Hektar Ackerfläche.

4.6 Soweit Strukturelemente nach den Nummern 4.4.3bis 4.4.9 als ökologische Vorrangfläche nach den Num-mern 2, 4 oder 5 des Artikels 45 der Delegierten Verord-nung (EU) Nr. 639/201416 ausgewiesen werden, werdendie Beträge nach Nummer 4.5 um 380 Euro je Hektar, imFalle von Hecken oder Knicks nach Nummer 4.5.5 um 510Euro je Hektar abgesenkt.

4.7 Abweichend von den Bestimmungen der Ziffern4.5.1 bis 4.5.7 können die Länder die Zuwendung im Rah-men der Abweichungsmöglichkeiten gemäß Ziffer 1.4 derAllgemeinen Bestimmungen nach den Ertragsmesszahlen(EMZ) der betreffenden Fläche staffeln. Ein Verweis aufdie Nationale Rahmenregelung Deutschlands nach Artikel6 Absatz 3 der VO (EU) Nr. 1305/20132 ist nicht möglich,wenn eine Anhebung im Rahmen der Staffelung über 30Prozent hinausgeht.

4.8 Andere Verpflichtungen

Mit Ausnahme der Hecken bzw. Knicks, Baumreihen oderFeldgehölze, der Gewässer- oder Erosionsschutzstreifensowie der Ackerrandstreifen darf der Aufwuchs auf den be-reitgestellten Ackerflächen grundsätzlich nicht genutztwerden.

4.9 Sonstige Bestimmungen

4.9.1 Die erforderlichen Methoden der Etablierung oderdie erforderlichen Pflegemaßnahmen werden von den Län-dern nach Maßgabe der gebietsspezifisch verfolgten Um-weltziele festgelegt.

Die Länder können von den Anforderungen nach den Zif-fern 4.4.3 bis 4.4.9 abweichen oder gegebenenfalls geeig-netere Bearbeitungsmaßnahmen vorschreiben, wenn diesim Rahmen eines Konzeptes, das auf die Verbesserung derUmweltwirkung dieser Maßnahme zielt, geboten ist.

Die Länder können ferner Abweichungen von den Anfor-derungen nach den Ziffern 4.4.3 bis 4.4.9 ausnahmsweiseund im Einvernehmen mit den für Umweltfragen zustän-digen Stellen zulassen, wenn die Beachtung dieser Anfor-derungen zu Ergebnissen führen würde, die insbesondereim Hinblick auf die angestrebten Umweltziele unange-messenen sind.

4.9.2 Die Länder berücksichtigen bei der Festlegung derSaatgutmischungen, Pflanzenarten oder –sorten, dass diedaraus erwachsenden Bestände von gegebenenfalls an-

grenzenden landwirtschaftlichen Kulturen oder den natür-lichen bzw. zu Zwecken der gezielten Begrünung angesä-ten Pflanzengesellschaften deutlich unterscheidbar sind.

4.9.3 Die Förderung ist Teil der Nationalen Rahmenre-gelung Deutschlands nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung(EU) Nr. 1305/20132.

5.0 Klima, Wasser und Boden schonendeNutzung oder Umwandlung von Acker-land

5.1 Verwendungszweck

Zuwendungszweck ist die Anwendung nachhaltiger Pro-duktionsverfahren zur Verbesserung der natürlichen undwirtschaftlichen Produktionsbedingungen durch Nutzungdes Ackerlandes als Grünland, soweit diese Verfahren mitden Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltungdes natürlichen Lebensraums vereinbar sind.

5.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss

Gefördert werden Ackerflächen, auf denen eine der beidenfolgenden Nutzungsänderungen zur besonderen Berück-sichtigung der Belange des Klima-, Wasser- und Boden-schutzes vorgenommen werden:

5.2.1 Nutzung des Ackerlandes als Grünland

5.2.2 Dauerhafte Umwandlung von Ackerflächen inDauergrünland

5.2.3 Von der Förderung nach Ziffer 5.2.1 und 5.2.2 aus-geschlossen sind Flächen eines Betriebes, dem eine Aus-nahme von der Ausbringungsobergrenze von 170 kg N proha und Jahr nach § 4 Abs. 4 der DüV9 i. V. mit der Ent-scheidung der Europäischen Kommission 2006/1013/EGvom 22.12.200614 erteilt wurde.

5.3 Zuwendungsempfänger

siehe Allgemeine Bestimmungen, Ziffer 1.2.

5.4 Zuwendungsvoraussetzungen

5.4.1 Der Zuwendungsempfänger verzichtet auf diesenFlächen auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.

5.4.2 Der Zuwendungsempfänger baut im Verpflich-tungszeitraum auf den betreffenden Ackerflächen Grasoder andere Grünfutterpflanzen an, die herkömmlicher-weise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normaler-weise Teil von Saatgutmischungen für Wiesen, Mähwei-den oder Weiden sind (Standardmischungen).

5.4.3 Der Zuwendungsempfänger behält den Grünland-bestand für die Dauer des Verpflichtungszeitraums bei undnutzt ihn mindestens einmal im Jahr als Wiese, Mähweideoder Weide.

5.4.4 Der Zuwendungsempfänger verzichtet bei derGrünlanderneuerung auf eine wendende oder lockernde

GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 60 –

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Bodenbearbeitung.

5.4.5 Im Falle der Umwandlung von Ackerflächen inDauergrünland können die Länder die Verwendung be-sonders umweltfreundlicher und standortgeeigneter Saat-gutmischungen festlegen.

5.5 Art und Höhe der Zuwendungen

Die Höhe der jährlichen Zuwendung im Verpflichtungs-raum beträgt bei

5.5.1 der Grünlandnutzung von Ackerflächen nach Zif-fer 5.2.1

– 270 Euro je Hektar Ackerfläche und

– 360 Euro je Hektar Ackerfläche in von den Ländernfestgesetzten Überschwemmungsgebieten und sonsti-ge von den Ländern zu definierende sensible Gebiete.

5.5.2 bei der Umwandlung von Ackerflächen in Dauer-grünland nach Ziffer 5.2.2

– 1.300 Euro je Hektar Ackerfläche und

– 1.700 Euro je Hektar Ackerfläche bei Verwendung be-sonders umweltfreundlicher und standortgeeigneterSaatgutmischungen.

5.5.3 Abweichend von den Bestimmungen der Ziffern5.5.1 bis 5.5.2 können die Länder die Zuwendung im Rah-men der Abweichungsmöglichkeiten gemäß Ziffer 1.4 derAllgemeinen Bestimmungen nach den Ertragsmesszahlen(EMZ) der betreffenden Fläche staffeln.

5.6 Andere Verpflichtungen

Im Falle der Umwandlung von Ackerflächen in Dauer-grünland gemäß Ziffer 5.2.2 darf die Fläche abweichendvon Ziffer 5.4.3 auch nach Ablauf des Verpflichtungszeit-raumes nicht mehr in Ackerland umgewandelt werden.

D. Förderung besonders nachhaltiger Verfahren auf dem Dauergrünland

I. Maßnahmen

1.0 Extensive Nutzung des Dauergrünlandes

2.0 Extensive Bewirtschaftung von Dauer-

grünlandflächen

3.0 Extensive Bewirtschaftung zur Erhaltung

pflanzengenetisch wertvoller Grünlandve-

getation

II. Begriffsbestimmungen

Dauergrünland

Es gilt die Definition nach Artikel 4 Buchstabe h) und i) derVerordnung 1307/20131:

Dauergrünland sind danach Flächen, die durch Einsaatoder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau vonGras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden undseit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Frucht-folge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es könnendort auch andere für die Beweidung geeignete Pflanzenar-ten wachsen, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzenweiterhin vorherrschen.

Hauptfutterfläche (HFF)

Hauptfutterfläche ist die Dauergrünlandfläche zuzüglichder Ackerfläche, auf der Ackerfutter als Hauptfrucht ange-baut wird.

Raufutter fressende Großvieheinheit (RGV)

Eine Raufutter fressende Großvieheinheit ist eine Groß-vieheinheit gemäß Anlage 3 bezogen auf Tiere, die nahezuausschließlich mit pflanzlichem Futter ernährt werden kön-nen, das relativ rohfaserreich ist. Dazu gehören insbeson-dere Gras, Heu, Stroh oder Silomais. Keine Raufutterfres-ser sind Tiere, die überwiegend mit energiereichenPflanzenteilen ernährt werden (Getreidekörner, Hülsen-früchte u. a.) und Geflügel. Raufutterfresser sind insbeson-dere Rinder, Büffel, Schafe, Ziegen, Equiden und Damwild.

1.0 Extensive Nutzung des Dauergrünlandes

1.1 Verwendungszweck

Verwendungszweck ist eine besonders nachhaltige undstandortangepasste Bewirtschaftung des Dauergrünlandesdes Betriebes zur Verbesserung der natürlichen und wirt-schaftlichen Produktionsbedingungen, die mit einer Ver-besserung des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung desnatürlichen Lebensraumes einhergeht.

1.2 Gegenstand der Förderung /Förderausschluss

1.2.1 Gefördert wird die extensive Nutzung des Dauer-grünlandes eines Betriebes, der nicht mehr als 1,4 Raufut-ter fressende Großvieheinheiten (RGV) je Hektar Haupt-futterfläche hält.

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1.2.2 Von der Förderung nach Ziffer 1.2.1 sind Betriebeausgeschlossen, denen eine Ausnahme von der Ausbrin-gungsobergrenze von 170 kg N pro ha und Jahr nach § 4Abs. 4 der DüV9 i. V. mit der Entscheidung der Europäi-schen Kommission 2006/1013/EG vom 22.12.200614, er-teilt wurde.

1.3 Zuwendungsempfänger

siehe Allgemeine Bestimmungen, Ziffer 1.2.

1.4 Zuwendungsvoraussetzungen

1.4.1 Der Zuwendungsempfänger verzichtet auf einewendende oder lockernde Bodenbearbeitung auf dem Dau-ergrünland (Grünlanderneuerung durch Nachsaat).

1.4.2 Der Zuwendungsempfänger bringt im Verpflich-tungszeitraum auf dem Dauergrünland keine minerali-schen Stickstoffdüngemittel aus.

1.4.3 Der Zuwendungsempfänger bringt im Verpflich-tungszeitraum auf dem Dauergrünland jährlich nicht mehrWirtschaftsdünger aus, als dem Dunganfall eines Gesamt-viehbesatzes des Betriebes von 1,4 GVE je Hektar land-wirtschaftlich genutzte Fläche (LF) entsprechen.

1.5 Art und Höhe der Zuwendungen

Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich 130 Euro jeHektar Dauergrünland.

1.6 Andere Verpflichtungen

1.6.1 Der Zuwendungsempfänger nimmt im Verpflich-tungszeitraum auf den Dauergrünlandflächen des Betrie-bes keine der folgenden Maßnahmen vor:

– Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

– Beregnung,

– Meliorationen.

Die zuständigen Behörden können ausnahmsweise geneh-migen, dass Pflanzenschutzmittel im jeweiligen Jahr desVerpflichtungszeitraums angewendet werden dürfen, wennder Verzicht auf die Anwendung zu unangemessenen Er-gebnissen führen würde.

1.6.2 Der Mindestbesatz des Dauergrünlandes darf 0,3RGV je Hektar Dauergrünland nicht unterschreiten.

1.6.3 Der Zuwendungsempfänger nutzt das Dauergrün-land im Verpflichtungszeitraum mindestens einmal imJahr.

2.0 Extensive Bewirtschaftung von Dauer-grünlandflächen

2.1 Verwendungszweck

Verwendungszweck ist die Anwendung besonders nach-haltiger und standortangepasster Verfahren der Bewirt-schaftung von bestimmten Dauergrünlandflächen zur Ver-

besserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produkti-onsbedingungen, die mit einer Verbesserung des Schutzesder Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensrau-mes einhergehen.

2.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss

Gefördert werden:

2.2.1 Die extensive Bewirtschaftung bestimmter Dauer-grünlandflächen oder bestimmter anderer beweidbarer Flä-chen durch Verzicht auf mineralische Stickstoffdüngung.

2.2.2 Die umweltgerechte Bewirtschaftung bestimmterDauergrünlandflächen oder bestimmter anderer beweidba-rer Flächen durch andere Nutzungsbeschränkungen.

2.2.3 Aufbauend auf eine Förderung nach den Ziffern2.2.1 oder 2.2.2 können die Länder zusätzliche Zuwen-dungsvoraussetzungen nach Ziffer 2.4.4 vorgeben. Sie se-hen dafür eine zusätzliche Zuwendung nach Ziffer 2.5.2vor.

2.2.4 Von der Förderung nach Ziffer 2.2.1 ausgeschlos-sen sind Dauergrünland oder andere beweidbare Flächeneines Betriebes, dem eine Ausnahme von der Ausbrin-gungsobergrenze von 170 kg Stickstoff pro ha und Jahrnach § 4 Abs. 4 der DüV9 i. V. mit der Entscheidung derEuropäischen Kommission 2006/1013/EG vom22.12.2006 erteilt wurde.

2.3 Zuwendungsempfänger

siehe Allgemeine Bestimmungen, Ziffer 1.2.

2.4 Zuwendungsvoraussetzungen

2.4.1 Der Zuwendungsempfänger verzichtet auf den be-treffenden Dauergrünlandflächen oder den betreffendenbeweidbaren Flächen auf eine wendende oder lockerndeBodenbearbeitung.

2.4.2 Bei einer Förderung nach Ziffer 2.2.1 verzichtetder Zuwendungsempfänger auf den betreffenden Dauer-grünlandflächen oder den betreffenden beweidbaren Flä-chen auf die Anwendung von mineralischen Stickstoff-düngemitteln.

2.4.3 Bei einer Förderung nach Ziffer 2.2.2 verzichtetder Zuwendungsempfänger auf den betreffenden Dauer-grünlandflächen oder den betreffenden beweidbaren Flä-chen in einem von den Ländern flächen- oder gebietsspe-zifisch festzulegenden Zeitraum zwischen März undSeptember, der zwei Monate nicht unterschreitet, auf Pfle-gemaßnahmen (z. B. Walzen, Schleppen, Striegeln), Mä-hen, Nachsäen oder die Ausbringung flüssiger Wirtschafts-dünger. Die Beweidungsdichte darf in diesem Zeitraum 1,5GVE je Hektar nicht überschreiten.

2.4.4 In den Fällen der Ziffern 2.2.1 oder 2.2.2 könnendie Länder für die jeweilige Dauergrünlandfläche oder fürdas jeweilige Gebiet, in dem die Dauergrünlandfläche oderdie betreffende beweidbare Fläche liegt, weitere zusätzli-

GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 62 –

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che Anforderungen festlegen, die der Erreichung gebiets-spezifischer Umweltziele dienen. Die Länder sehen dafüreine zusätzliche Zuwendung nach Ziffer 2.5.3 vor.

Als weitere zusätzliche Anforderungen kommen insbe-sondere folgende Auflagen in Betracht:

– Anlage einer Schonfläche bei der ersten Schnittnut-zung, die 10 Prozent der Schlaggröße nicht unter-schreiten darf,

– Beschränkung von Art oder Menge der Anwendungeines Düngemittels, das nicht bereits ausgeschlossenist,

– Verschiebung des Zeitpunkts des frühesten Weide-gangs um 2 Wochen,

– Absenkung der Beweidungsdichte auf nicht mehr als1 RGV / ha,

– Verschiebung des Zeitpunkts für Pflegemaßnahmenwie Walzen oder Schleppen um 4 Wochen,

– Verschiebung des Zeitpunkts für den ersten Schnittum 4 Wochen,

– Beweidung durch eine bestimmte Nutztierart (z. B.Ziegen oder Schafe),

– Ausschluss der intensiven Portionsweide.

2.4.5 Im Falle zusätzlicher Anforderungen nach Ziffer2.4.4, die der Erreichung gebietsspezifischer Umweltzieledienen, dokumentiert der Zuwendungsempfänger Art undDatum der auf der Fläche vorgenommenen Bewirtschaf-tungsmaßnahmen.

2.5 Art und Höhe der Zuwendungen

2.5.1 Im Falle der Förderung nach Ziffer 2.2.1 beträgtdie Höhe der jährlichen Zuwendung 150 Euro je HektarDauergrünland oder andere beweidbare Fläche.

2.5.2 Im Falle der Förderung nach Ziffer 2.2.2 beträgtdie Höhe der jährlichen Zuwendung 160 Euro je HektarDauergrünland oder andere beweidbare Fläche.

2.5.3 Im Falle der Förderung nach Ziffer 2.2.3 beträgtdie Höhe der jährlichen Zuwendung zusätzlich zu einerFörderung nach Ziffer 2.5.1 oder nach Ziffer 2.5.2 70 Euroje Hektar Dauergrünland oder andere beweidbare Fläche.

2.6 Andere Verpflichtungen

2.6.1 Der Zuwendungsempfänger nimmt im Verpflich-tungszeitraum auf den betreffenden Dauergrünlandflächenoder anderen beweidbaren Flächen keine der folgendenMaßnahmen vor:

– Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

– Beregnung,

– Meliorationen.

Die zuständigen Behörden können ausnahmsweise geneh-migen, dass Pflanzenschutzmittel im jeweiligen Jahr des

Verpflichtungszeitraums angewendet werden dürfen, wennder Verzicht auf die Anwendung zu unangemessenen Er-gebnissen führen würde.

2.6.2 Der Zuwendungsempfänger nutzt das Dauergrün-land im Verpflichtungszeitraum mindestens einmal imJahr.

2.7 Sonstige Bestimmungen

2.7.1 Die Länder können auf die Anforderung einer Do-kumentation nach Ziffer 2.4.5 verzichten, wenn der Zu-wendungsempfänger die Maßnahme im Rahmen der Zu-sammenarbeit mit anderen Akteuren im ländlichen Raumgemäß der Maßnahmengruppe A durchführt und die Be-gleitung und Bewertung der Maßnahme Gegenstand die-ser Zusammenarbeit ist.

2.7.2 Die Förderung ist Teil der Nationalen Rahmenre-gelung Deutschlands nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung(EU) Nr. 1305/20132.

3.0 Extensive Bewirtschaftung zur Erhaltung pflanzengenetisch wertvollerGrünlandvegetation

3.1 Verwendungszweck

Verwendungszweck ist die Beibehaltung besonders nach-haltiger und standortangepasster Verfahren der Bewirt-schaftung von Dauergrünlandflächen mit einer pflanzenge-netisch wertvollen Grünlandvegetation zur Verbesserungder natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingun-gen, die mit einer Verbesserung des Schutzes der Umweltund der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes einherge-hen.

3.2 Gegenstand der Förderung

3.2.1 Gefördert wird die extensive Bewirtschaftung be-stimmter Dauergrünlandflächen oder bestimmter andererbeweidbarer Flächen zur Erhaltung pflanzengenetischwertvoller Grünlandvegetation durch Nachweis des Vor-kommens von mindestens vier Kennarten.

3.2.2 Aufbauend auf einer Förderung nach Ziffer 3.2.1können die Länder zusätzlich den Nachweis des Vorkom-mens von mindestens weiteren zwei oder vier Kennartenermöglichen und dafür eine zusätzliche Zuwendung nachZiffer 3.5.2 vorsehen.

3.3 Zuwendungsempfänger

siehe Allgemeine Bestimmungen, Ziffer 1.2.

3.4 Zuwendungsvoraussetzungen

3.4.1 Der Zuwendungsempfänger verzichtet im Ver-pflichtungszeitraum auf den betreffenden Dauergrünland-flächen oder den betreffenden anderen beweidbaren Flä-chen auf jede Form der Bodenbearbeitung außer

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Pflegemaßnahmen wie Walzen, Schleppen oder Nach-mahd. Grünlanderneuerung erfolgt ausschließlich durchNachsaat.

Der Zuwendungsempfänger dokumentiert Art und Datumder auf den betreffenden Flächen vorgenommenen Be-wirtschaftungsmaßnahmen.

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung nachZiffer 3.2.1 ist:

3.4.2 Der Zuwendungsempfänger kann in jedem Jahrdes Verpflichtungszeitraums nachweisen, dass auf den be-treffenden Flächen mindestens vier verschiedene Kennar-ten vorkommen.

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung nachZiffer 3.2.2 ist:

3.4.3 Der Zuwendungsempfänger kann in jedem Jahrdes Verpflichtungszeitraums nachweisen, dass auf den be-treffenden Flächen mindestens weitere zwei oder vier ver-schiedene Kennarten vorkommen.

3.5 Art und Höhe der Zuwendungen

3.5.1 Im Falle der Förderung nach Ziffer 3.2.1 beträgtdie Höhe der jährlichen Zuwendung 180 Euro je HektarDauergrünland oder andere beweidbare Fläche.

3.5.2 Im Falle der Förderung nach Ziffer 3.2.2 beträgtdie Höhe der jährlichen Zuwendung.

– 240 Euro je Hektar Dauergrünland oder andere be-weidbare Fläche bei zwei zusätzlichen Kennartenoder

– 300 Euro je Hektar Dauergrünland oder andere be-weidbare Fläche bei vier zusätzlichen Kennarten.

3.6 Sonstige Bestimmungen

3.6.1 Die Länder erstellen ggf. einen landes- bzw. ge-bietsspezifisch zu differenzierenden Katalog von 20 bishöchstens 40 krautigen Pflanzen, die als Kennarten anzei-gen, dass es sich bei der betreffenden Dauergrünlandflächeoder anderen beweidbaren Fläche um eine pflanzengene-tisch wertvolle Grünlandvegetation handelt.

3.6.2 Die Länder können auf die Anforderung einer Do-kumentation nach Ziffer 3.4.1 Satz 3 verzichten, wenn derZuwendungsempfänger die Maßnahme im Rahmen derZusammenarbeit mit anderen Akteuren im ländlichenRaum gemäß der Maßnahmengruppe A durchführt und dieBegleitung und Bewertung der Maßnahme Gegenstanddieser Zusammenarbeit ist.

3.6.3 Die Förderung ist Teil der Nationalen Rahmenre-gelung Deutschlands nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung(EU) Nr. 1305/20132.

E. Förderung besonders nachhaltiger Verfahren bei Dauerkulturen

I. Maßnahmen

1.0 Förderung biologischer und biotechnischer

Maßnahmen des Pflanzenschutzes

2.0 Förderung extensiver Obstbestände

II. Begriffsbestimmungen

Extensiver Obstbestand

Ein extensiver Obstbestand ist eine mit Obstbäumen be-pflanzte Fläche, deren Stammhöhe bis zum Kronenansatzmindestens 1,40 m misst und deren Bestandsdichte 100Bäume/ha nicht überschreitet.

1.0 Förderung biologischer und biotechnischer

Maßnahmen des Pflanzenschutzes

1.1 Verwendungszweck

Verwendungszweck ist die Einführung oder Beibehaltungbesonders nachhaltiger und standortangepasster Produkti-onsverfahren bei Dauerkulturen zur Verbesserung der na-türlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen,die im Einklang mit den Belangen des Schutzes der Um-welt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums ste-hen.

1.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss

Gefördert wird die Anwendung von biologischen und bio-technischen Maßnahmen des Pflanzenschutzes in Dauer-kulturen.

1.3 Zuwendungsempfänger

Siehe Allgemeine Bestimmungen, Ziffer 1.2

1.4 Zuwendungsvoraussetzungen

1.4.1 Der Zuwendungsempfänger wendet in Dauerkul-turen eine oder mehrere in Anlage 4 genannten Maßnah-men des biologischen und biotechnischen Pflanzenschut-zes in bestimmtem Flächenumfang an.

1.4.2 Der Zuwendungsempfänger wendet Pflanzen-schutzmittel mit dem gleichen Bekämpfungsziel wie diejeweilige Pflanzenschutzmaßnahme nach Anlage 4, die inder Anlage nicht genannt sind, auf den nach Ziffer 1.2 be-wirtschafteten Flächen in fachlich begründeten Fällen nurnach Genehmigung durch die zuständige Behörde an.

1.5 Art und Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus Anlage 4 nachMaßgabe der entsprechenden Spalte.

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– 65 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

2.0 Förderung extensiver Obstbestände

2.1 Verwendungszweck

Verwendungszweck ist die Einführung oder Beibehaltungbesonders nachhaltiger und standortangepasster Produk-tionsverfahren im Obstbau zur Verbesserung der natürli-chen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen, dieim Einklang mit den Belangen des Schutzes der Umweltund der Erhaltung des natürlichen Lebensraums stehen.

2.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss

2.2.1 Gefördert wird die Pflege von extensiv genutztenObstbeständen.

2.2.2 Gefördert wird die Pflanzung von Hochstamm-Obstbäumen zur extensiven Obsterzeugung.

2.3 Zuwendungsempfänger

Siehe Allgemeine Bestimmungen, Ziffer 1.2

2.4 Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendungnach den Ziffern 2.2.1 und 2.2.2 sind:

2.4.1 Der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass imVerpflichtungszeitraum mindestens ein Erhaltungsschnitterfolgt.

2.4.2 Die Beseitigung von Bäumen während des Ver-pflichtungszeitraums ist nicht zulässig.

2.4.3 Der Antragsteller muss einen Nachweis erbrin-gen, dass die Person, die die Pflegearbeiten durchführt,über eine fachliche Qualifikation für Schnittmaßnahmen(z.B. entsprechende Berufsausbildung, Lehrgangsbe-scheinigung, Teilnahmebescheinigung an Schnittkurs,Baumwart) verfügt.

2.4.4 Eine regelmäßige Bewirtschaftung bzw. Pflegeunter und zwischen den Bäumen ist zu gewährleisten.Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendungnach Ziffer 2.2.2 sind darüber hinaus:

2.4.5 Verwendung von regional typischen und an dieörtlichen Boden- und Klimaverhältnisse angepasstenObstbaumsorten mit einer Mindeststammhöhe von 1,40m. Die Länder können entsprechende Sortenlisten erstel-len.

2.4.6 Der gepflanzte Baum muss auf einer Sämlingsun-terlage oder einer stark wachsenden Unterlagensorte ver-edelt sein.

2.4.7 Bei der Pflanzung ist ein Mindestabstand zwi-schen den Bäumen von 10 Metern einzuhalten.

2.4.8 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich beiNeupflanzungen zur Offenhaltung der Baumscheibe, zumSchutz der Jungbäume gegen Wildverbiss und bei Bewei-dung zu einer geeigneten Baumabsicherung.

2.4.9 Nach der Pflanzung abgestorbene Bäume sind mitentsprechenden Bäumen zu ersetzen.

2.5 Art und Höhe der Zuwendungen

2.5.1 Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich im Falleiner Förderung nach Ziffer 2.2.1 5 Euro pro gepflegtemBaum.

2.5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt im Fall einerFörderung nach Ziffer 2.2.2 55 Euro pro gepflanztemBaum im Pflanzjahr und 5 Euro pro Baum und Jahr für diePflege in den Folgejahren.

2.6 Andere Verpflichtungen

Im Falle einer Förderung nach Ziffer 2.2.1 können imVerpflichtungszeitraum abgestorbene Bäume bis zum En-de des Verpflichtungszeitraums gefördert werden, soweitsie ausreichend verwurzelt sind.

2.7 Sonstige Bestimmungen

Die Länder können Abweichungen von der Anforderungnach Ziffer 2.4.2 ausnahmsweise zulassen, wenn die Be-achtung dieser Anforderung zu unangemessenen Ergeb-nissen führen würde.

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GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 66 –

F. Förderung besonders nachhaltiger undtiergerechter Haltungsverfahren

I. Maßnahmen

1.0 Sommerweidehaltung

2.0 Haltung in Gruppen oder im Laufstall und

mit Weide

3.0 Haltung in Gruppen oder im Laufstall und

auf Stroh

4.0 Haltung in Gruppen oder im Laufstall mit

Außenauslauf und auf Stroh

II. Begriffsbestimmungen

Laufstall: Jeder Stall, in dem sich die Tiere frei bewegenkönnen und ihr natürliches Bewegungsverhalten möglichstwenig eingeschränkt wird, dies umfasst insbesondere Lie-geboxen-, Fressboxen-, Tieflauf- und Tretmistställe in derRinderhaltung. Fixierungen erfolgen nur kurzzeitig, z. B.zur Fütterung oder zum Melken.

Gruppenhaltung: Haltung von Schweinen in Gruppen, indenen sich die Tiere frei bewegen können und ihr natürli-ches Bewegungsverhalten möglichst wenig eingeschränktwird, dies umfasst insbesondere Ein- und Mehrflächen-ställe sowie die Hüttenhaltung. Fixierungen erfolgen nur inbestimmten Bereichen oder zu bestimmten Zeiten, z. B.zum Decken oder Abferkeln.

Nutzbare Stallfläche: Die befestigte, überdachte Fläche imStall, die den Tieren als uneingeschränkt nutzbare Boden-fläche zur Bewegung, zum Koten und zum Liegen effek-tiv zur Verfügung steht, auch für die Tiere erreichbare Fut-tervorlageflächen zählen dazu, ausgenommen sind jedochGänge und Transportflächen, Lagerplatz von Futtermit-teln, Laufhof und andere Auslaufflächen, auch nicht, wennsie überdacht und ganztägig zur Verfügung stehen. BeiAußenklimaställen in der Rinderhaltung, die in teilweiseroder vollständig offener Bauweise ausgeführt sind sowiebei der Outdoor- bzw. Hüttenhaltung von Schweinen ge-hören im Sinne der Förderung ausschließlich die über-dachten Flächen zur nutzbaren Stallfläche bzw. uneinge-schränkt nutzbaren Bodenfläche.

GVE: Großvieheinheit, Umrechnungsschlüssel in Anlage 3

1.0 Sommerweidehaltung

1.1 Verwendungszweck

Verwendungszweck ist die Einführung oder Beibehaltungbesonders tiergerechter Haltungsverfahren zur Anpassungder Produktionsstrukturen an die weiter steigenden Anfor-derungen im Hinblick auf eine nachhaltige Agrarproduk-tion, der Sicherung der natürlichen Produktionsgrundlagensowie des Tierschutzes in der Nutztierhaltung.

1.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss

Gefördert wird die Sommerweidehaltung von Milchkü-hen, deren Nachkommen in der Aufzuchtphase oder vonMastrindern.

1.3 Zuwendungsempfänger

Siehe Allgemeine Bestimmungen, Ziffer 1.2

1.4 Zuwendungsvoraussetzungen

Der Zuwendungsempfänger verschafft den Tieren im Zeit-raum zwischen dem 1. Mai und dem 30. November – so-weit Krankheit oder zu erwartende Schäden des Tieresdem nicht entgegenstehen – in fünf aufeinander folgendenMonaten täglich Weidegang mit freiem Zugang zu einerTränkevorrichtung. Die Länder können den Zeitraum von5 Monaten unter anteiliger Absenkung der Beihilfe nachZiffer 1.5 auf bis zu 3 Monate verkürzen. Die Länder kön-nen die Tiere in Weidegruppen untergliedern. Ein jährli-cher Wechsel zwischen den Weidegruppen ist möglich.

1.5 Art und Höhe der Zuwendungen

1.5.1 60 Euro jährlich je GVE (durchschnittlicher Jah-resviehbestand)

1.5.2 Im Falle einer gleichzeitigen Förderung nach Maß-nahme B, Ziffer 1.2 ist die Zuwendung abzusenken und dieAbsenkung entsprechend zu begründen. Die Absenkungkann über den in den Allgemeinen Bestimmungen Ziffer1.4 genannten Prozentsatz hinausgehen.

2.0 Haltung in Gruppen oder im Laufstall undmit Weide

2.1 Verwendungszweck

Verwendungszweck ist die Einführung oder Beibe-haltungbesonders tiergerechter Haltungsverfahren zur Anpassungder Produktionsstrukturen an die weiter steigenden Anfor-derungen im Hinblick auf eine nachhaltige Agrarproduk-tion, der Sicherung der natürlichen Produktionsgrundlagensowie des Tierschutzes in der Nutztierhaltung.

2.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss

Gefördert wird die besonders tiergerechte Haltung vonMilchkühen, von Rindern zur Aufzucht, von Mastrindernin Laufställen oder Schweinen in Gruppenbuchten mitplanbefestigten oder teilperforierten Flächen und mit Wei-dehaltung.

2.3 Zuwendungsempfänger

Siehe Allgemeine Bestimmungen, Ziffer 1.2

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– 67 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

2.4 Zuwendungsvoraussetzungen

2.4.1 Jeder Milchkuh stehen mindestens 5,5 Quadrat-meter nutzbare Stallfläche je GVE zur Verfügung.

2.4.2 Jedem Mast- oder Aufzuchtrind (ohne Mutterkuh-haltung) stehen bis zu einem Lebensalter von 8 Monatenmindestens 3,5 Quadratmeter nutzbare Stallfläche und abeinem Lebensalter von 9 Monaten mindestens 4,5 Qua-dratmeter nutzbare Stallfläche zur Verfügung.

2.4.3 Jedem Schwein steht eine uneingeschränkt nutz-bare Stallfläche zur Verfügung, die um mindestens 20 %größer ist, als nach der Tierschutz-Nutztierhaltungsver-ordnung (TierSchNutztV)17 vorgeschrieben. Je Abferkel-bucht sind mindestens 6 Quadratmeter vorzusehen.

2.4.4 Die spaltenfreie Liegefläche muss so bemessensein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können.

2.4.5 Bei Milchkühen, Mast- und Aufzuchtrindern mussjedem Tier ein Grundfutterfressplatz bereit stehen, dessenBreite ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen kön-nen.

2.4.6 Im Falle der Vorratsfütterung bei Milchkühen,Mast- und Aufzuchtrindern muss ein Tier-Fressplatz-Ver-hältnis von 1,2:1 sichergestellt werden.

2.4.7 Milchkühen, Aufzucht-, Mastrindern, Mast- undZuchtschweinen sind im Zeitraum zwischen dem 1. Juniund dem 1. Oktober – soweit Krankheit oder zu erwarten-de Schäden des Tieres dem nicht entgegenstehen – täglichWeidegang mit freiem Zugang zu einer Tränkevorrichtungzu gewähren.

2.4.8 Die Liegeflächen im Stall sind ausreichend mit ge-eigneter trockener Einstreu oder mit anderem Komfortschaffenden Material (Komfortmatten) geprüfter und an-erkannter Qualität zu versehen.

2.5 Art und Höhe der Zuwendungen

2.5.1 Die Zuwendung beträgt für Tiere in nach demAgrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP), Anlage 1,geförderten Ställen für die Dauer der Zweckbindungsfristnach Ziffer 1.6.1 jährlich je GVE (durchschnittlicher Jah-resviehbestand) Jahreserzeugung:

– 80 Euro für Milchkühe,

– 75 Euro für Aufzucht- und Mastrinder,

– 80 Euro für Mastschweine,

– 70 Euro für Zuchtschweine.

2.5.2 Die Zuwendung beträgt für Tiere in anderen Stäl-len jährlich je GVE (durchschnittlicher Jahresviehbestand)Jahreserzeugung

– 200 Euro für Milchkühe,

– 85 Euro für Aufzuchtrinder,

– 140 Euro für Mastrinder,

– 130 Euro für Mastschweine,

– 140 Euro für Zuchtschweine.

2.5.3 Ziffer 1.5.2 gilt entsprechend.

2.6 Andere Verpflichtungen

Der Beihilfeempfänger stellt den Tieren einen Stall zurVerfügung, dessen tageslichtdurchlässige Fläche mindes-tens

– 3 Prozent der Stallgrundfläche bei Schweinen sowie

– 5 Prozent der Stallgrundfläche bei den anderen Tier-arten

entspricht.

2.7 Sonstige Bestimmungen

Die Länder können für Mast- und Aufzuchtrinder im Ein-zelfall die nutzbare Stallfläche nach Ziffer 2.4.2 nach adä-quatem Alter der Tiere staffeln, wenn die Anwendung beikleinrahmigen Rinderrassen zu unangemessenen Ergeb-nissen führen würde.

3.0 Haltung in Gruppen oder im Laufstall undauf Stroh

3.1 Verwendungszweck

Verwendungszweck ist die Einführung oder Beibehaltungbesonders tiergerechter Haltungsverfahren zur Anpassungder Produktionsstrukturen an die weiter steigenden Anfor-derungen im Hinblick auf eine nachhaltige Agrarproduk-tion, der Sicherung der natürlichen Produktionsgrundlagensowie des Tierschutzes in der Nutztierhaltung.

3.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss

Gefördert wird die besonders tiergerechte Haltung vonMilch- oder Mutterkühen, Rindern zur Aufzucht, Mastrin-dern in Laufställen oder Schweinen in Gruppenbuchtenmit jeweils planbefestigten oder mit teilperforierten Flä-chen und Aufstallung auf Stroh.

3.3 Zuwendungsempfänger

Siehe Allgemeine Bestimmungen, Ziffer 1.2

3.4 Zuwendungsvoraussetzungen

3.4.1 Jeder Milch und Mutterkuh stehen mindestens 5,5Quadratmeter nutzbare Stallfläche zur Verfügung.17 TierSchNutztV; Bekanntmachung vom 31. August 2006 (BGBL.I S. 2044) in

der jeweils geltenden Fassung.

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3.4.2 Ziffern 2.4.2 bis 2.4.6 gelten entsprechend. DieBestimmungen der Ziffern 2.4.4 bis 2.4.6 gelten entspre-chend auch für Mutterkühe.

3.4.3 Die Liegeflächen werden regelmäßig mit geeigne-tem trockenem Stroh versehen, so dass diese ausreichendgepolstert sind. In den ersten Tagen nach dem Abferkelnsind Ausnahmen hiervon möglich.

3.5 Art und Höhe der Zuwendungen

3.5.1 Die Zuwendung beträgt für Tiere in nach demAgrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP), Anlage 1,geförderten Ställen für die Dauer der Zweckbindungsfristnach Ziffer 1.6.1 jährlich je GVE (durchschnittlicher Jah-resviehbestand):

– 20 Euro für Milchkühe,

– 45 Euro für Mutterkühe, Aufzucht- und weiblicheMastrinder,

– 290 Euro für männliche Mastrinder,

– 90 Euro für Mastschweine,

– 120 Euro für Zuchtschweine.

3.5.2 Die Zuwendung beträgt für Tiere in anderen Stäl-len jährlich je GVE (durchschnittlicher Jahresviehbe-stand):

– 150 Euro für Milchkühe,

– 55 Euro für Mutterkühe, Aufzucht- und weiblicheMastrinder,

– 355 Euro für männliche Mastrinder,

– 135 Euro für Mastschweine,

– 185 Euro für Zuchtschweine.

3.5.3 Im Falle der Kombination mit einer Förderungnach Ziffer 2.2 gelten folgende Beträge für Tiere in nachdem Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP), Anla-ge 1, geförderten Ställen für die Dauer der Zweckbin-dungsfrist nach Ziffer 1.6.1 jährlich je GVE (durch-schnittlicher Jahresviehbestand):

– 100 Euro für Milchkühe,

– 120 Euro für Aufzuchtrinder,

– 365 Euro für Mastrinder,

– 205 Euro für Mastschweine,

– 175 Euro für Zuchtschweine.

3.5.4 Im Falle der Kombination mit einer Förderungnach Ziffer 2.2 gelten folgende Beträge für Tiere in ande-ren Ställen jährlich je GVE (durchschnittlicher Jahres-viehbestand):

– 225 Euro für Milchkühe,

– 130 Euro für Aufzuchtrinder,

– 430 Euro für Mastrinder,

– 250 Euro für Mastschweine,

– 240 Euro für Zuchtschweine.

3.5.5 Ziffer 1.5.2 gilt entsprechend.

3.6 Andere Verpflichtungen

Die Ziffer 2.6 gilt entsprechend.

3.7 Sonstige Bestimmungen

Die Ziffer 2.7 gilt entsprechend.

4.0 Haltung in Gruppen oder im Laufstall mitAußenauslauf und auf Stroh

4.1 Verwendungszweck

Verwendungszweck ist die Einführung oder Beibehaltungbesonders tiergerechter Haltungsverfahren zur Anpassungder Produktionsstrukturen an die weiter steigenden Anfor-derungen im Hinblick auf eine nachhaltige Agrarproduk-tion, der Sicherung der natürlichen Produktionsgrundlagensowie des Tierschutzes in der Nutztierhaltung.

4.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss

Gefördert wird die besonders tiergerechte Haltung vonMilchkühen, Rindern zur Aufzucht, Mastrindern oderSchweinen in Laufställen bzw. Gruppenbuchten mit plan-befestigten oder mit teilperforierten Flächen jeweils mitAußenauslauf sowie Aufstallung auf Stroh.

4.3 Zuwendungsempfänger

Siehe Allgemeine Bestimmungen, Ziffer 1.2

4.4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.4.1 Die Ziffern 2.4.1 bis 2.4.6 und 3.4.3 gelten ent-sprechend.

4.4.2 Jeder Milchkuh stehen mindestens 3 Quadratmeterplanbefestigte oder teilperforierte Außenfläche zur Verfü-gung.

4.4.3 Jedem Mast- und Aufzuchtrind außer Mutterkuh-haltung bis zu einem Lebensalter von 8 Monaten stehenmindestens 2 Quadratmeter planbefestigte oder teilperfo-rierte Außenfläche zur Verfügung.

4.4.4 Jedem Mast- und Aufzuchtrind außer Mutterkuh-haltung ab einem Lebensalter von 9 Monaten stehen min-destens 2,5 Quadratmeter planbefestigte oder teilperfo-rierte Außenfläche zur Verfügung.

4.4.5 Entweder stehen jedem Zuchtläufer und jedemMastschwein bis zu einem Lebensalter von 4 Monatenmindestens 0,4 Quadratmeter und ab einem Lebensaltervon 5 Monaten mindestens 0,6 Quadratmeter planbefes-tigte oder teilperforierte Außenfläche zur Verfügung oderjedem Zuchtläufer und jedem Mastschwein bis 60 kg

GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 68 –

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– 69 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

Lebendgewicht stehen mindestens 0,4 Quadratmeter undüber 60 kg Lebendgewicht mindestens 0,6 Quadratmeterplanbefestigte oder teilperforierte Außenfläche zur Verfü-gung.

4.4.6 Jeder Jungsau und Sau stehen mindestens 1,3 Qua-dratmeter planbefestigte oder teilperforierte Außenflächezur Verfügung.

4.4.7 Jedem Eber stehen mindestens 6 Quadratmeterplanbefestigte oder teilperforierte Außenfläche zur Verfü-gung.

4.5 Art und Höhe der Zuwendungen

4.5.1 Die Zuwendung beträgt für Tiere in nach demAgrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP), Anlage 1,geförderten Ställen für die Dauer der Zweckbindungsfristnach Ziffer 1.6.1 jährlich je GVE (durchschnittlicher Jah-resviehbestand):

– 40 Euro für Milchkühe,

– 80 Euro für Aufzuchtrinder,

– 325 Euro für Mastrinder,

– 195 Euro für Mastschweine,

– 310 Euro für Zuchtschweine.

4.5.2 Die Zuwendung beträgt für Tiere in anderen Stäl-len jährlich je GVE (durchschnittlicher Jahresviehbe-stand):

– 165 Euro für Milchkühe,

– 85 Euro für Aufzuchtrinder,

– 390 Euro für Mastrinder,

– 240 Euro für Mastschweine,

– 375 Euro für Zuchtschweine.

4.5.3 Im Falle der Kombination mit einer Förderungnach Ziffer 2.2 gelten folgende Beträge für Tiere in nachdem Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP), Anla-ge 1, geförderten Ställen für die Dauer der Zweckbin-dungsfrist nach Ziffer 1.6.1 jährlich je GVE (durch-schnittlicher Jahresviehbestand):

– 120 Euro für Milchkühe,

– 155 Euro für Aufzuchtrinder,

– 395 Euro für Mastrinder,

– 310 Euro für Mastschweine,

– 365 Euro für Zuchtschweine.

4.5.4 Im Falle der Kombination mit einer Förderungnach Ziffer 2.2 gelten folgende Beträge für Tiere in ande-ren Ställen jährlich je GVE (durchschnittlicher Jahres-viehbestand):

– 245 Euro für Milchkühe,

– 160 Euro für Aufzuchtrinder,

– 460 Euro für Mastrinder,

– 360 Euro für Mastschweine,

– 430 Euro für Zuchtschweine.

4.5.5 Ziffer 1.5.2 gilt entsprechend.

4.6 Andere Verpflichtungen

Die Ziffer 2.6 gilt entsprechend.

4.7 Sonstige Bestimmungen

Die Ziffer 2.7gilt entsprechend

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G. Erhaltung der Vielfalt der genetischenRessourcen in der Landwirtschaft

I. Maßnahmen

1.0 Pflanzengenetische Ressourcen

2.0 Tiergenetische Ressourcen.

II. Begriffsbestimmungen

Sortenerhaltung ist die Sicherung der genetischen Identi-tät einer Sorte nach den Grundsätzen der systematischenErhaltungszüchtung. Bei Obstarten und Wein fällt darun-ter auch die Pflanzung und Pflege von Reisermutter-pflanzen.

Seltene und gefährdete einheimische Nutztierassen: Nutz-tierassen, die nach dem „Nationalen Fachprogramm tier-genetische Ressourcen“ in die Kategorie „Beobachtungs-population (BEO)“, „Erhaltungspopulation (ERH)“ oder„phänotypische Erhaltungspopulation (PERH)“ eingestuftwurden.

Erhaltungszuchtprogramm: Zuchtprogramm, dessenZuchtziele, Zuchtplanung und sonstige Maßnahmen da-rauf ausgerichtet sind, die genetische Varianz in der Zucht-population zu erhalten.

1.0 Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen

1.1 Verwendungszweck

Zweck der Förderung ist der Ausgleich wirtschaftlicherNachteile aufgrund besonderer Bewirtschaftungsanforde-rungen oder geringerer Leistungen, die beim Anbau undder Sortenerhaltung bedrohter, regional angepasster Nutz-pflanzen unter den geltenden wirtschaftlichen und rechtli-chen Rahmenbedingungen entstehen.

Die Maßnahme ist bis zum 31.12.2018 befristet.

1.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss

1.2.1 Förderfähig ist

a) der landwirtschaftliche Anbau und

b) die Sortenerhaltung

gefährdeter heimischer Nutzpflanzen.

1.2.2 Für Flächen, die im Rahmen einer Maßnahme fürdie extensive Grünlandnutzung gefördert werden, wirdkeine Zuwendung nach Nummer 1.2.1 a) gewährt.

1.2.3 Für Flächen, die nach der Maßnahme C 1.0 „Viel-fältige Kulturen im Ackerbau“ gefördert werden, wird kei-ne Zuwendung nach Nummer 1.2.1 a) gewährt.

1.3 Zuwendungsempfänger

Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne von § 1 des Ge-setzes zur Alterssicherung der Landwirte (ALG) und derenZusammenschlüsse, unbeschadet der gewählten Rechts-form.

Nicht gefördert werden juristische Personen des öffentli-chen Rechts sowie juristische Personen des Privatrechtsund Personengesellschaften, bei denen die Beteiligung deröffentlichen Hand mehr als 25 % beträgt.

1.4 Zuwendungsvoraussetzungen

1.4.1 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwen-dung ist, dass der Zuwendungsempfänger den Betrieb fürdie Dauer des Verpflichtungszeitraums selbst bewirtschaf-tet und sich verpflichtet,

a) im Falle einer Förderung nach Nummer 1.2.1 a) dieFläche, für die die Zuwendung bewilligt worden ist,mit Saat- oder Pflanzgut oder Mischungen aus Saat-oder Pflanzgut gefährdeter heimischer Nutzpflanzenzu bestellen, die als solche registriert und anerkanntsind;

b) im Falle einer Förderung nach Nummer 1.2.1 b) eineSortenerhaltung durchzuführen und die Sorte, sofernnicht bereits geschehen, innerhalb des Förderzeit-raums als Erhaltungssorte beim Bundessortenamt zu-zulassen, bei Obst im Rahmen der Anbaumaterialver-ordnung als Standardmaterial (§ 5) mit Registrierungdes Inverkehrbringers (§ 1) in Verbindung mit § 13 aPflan-zenbeschauverordnung.

1.4.2 Der Anbau ist zu dokumentieren; die Dokumenta-tion ist auf Anfrage der überprüfenden Stelle zur Verfü-gung zu stellen. Es kann ein Verwertungsnachweis gefor-dert werden. Die Länder melden der Bundesanstalt fürLandwirtschaft und Ernährung (BLE) jährlich die geför-derte Fläche je Sorte oder Herkunft.

1.4.3 Die Auswahl der förderfähigen Nutzpflanzen er-folgt durch die zuständigen Länderbehörden, auf Basisvon Empfehlungen des Beratungs- und Koordinierungs-ausschusses des Fachprogramms zur Erhaltung und nach-haltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen land-wirtschaftlicher und gartenbaulicher Kulturpflanzen.

1.4.4 Die förderfähigen Nutzpflanzen werden in einemallgemein zugänglichen zentralen Verzeichnis bei der Bun-desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ge-führt. Die Länder können mit regional-/gebietsspezifi-schen Listen die förderfähigen Nutzpflanzen eingrenzen.

1.5 Art und Höhe der Zuwendungen

1.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt.Die Höhe der Zuwendungen werden von den Ländern aufder Grundlage der durchschnittlich zu erwartenden Ein-kommenseinbußen oder zusätzlichen Kosten im Vergleich

GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 70 –

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zu herkömmlich verwendeten Nutzpflanzen sowie etwai-ger Bewirtschaftungsauflagen innerhalb der im Folgendengenannten Unter- und Obergrenzen festgelegt. Diese be-tragen jährlich je Sorte oder Herkunft

– bei ein- bis zweijährigen Kulturen 250 - 750 Euro jeerhaltener Sorte bzw. 50 bis 100 Euro für den Anbauje Hektar; bei einem Anbauumfang bis zu einem Hek-tar kann ein Zuschlag von bis zu 75 Euro gewährt wer-den;

– bei Gemüse, Heil- und Gewürzpflanzen 500 - 1.000Euro je erhaltener Sorte bzw. 250 bis 400 Euro für denAnbau je Hektar;

– bei Dauerkulturen 300 - 700 Euro je erhaltener Sortezum Reiserschnitt bei Dauerkulturen (mindestens dreiMutterbäume je Sorte) bzw. 500 bis 1.000 Euro fürden Anbau je Hektar.

1.5.2 Der Umfang der Förderung ist auf 10 Hektar jeSorte und Betrieb bzw. 10 Sortenerhaltungen je Betrieboder Erhalter bzw. 50 Sortenerhaltungen bei einem ent-sprechenden Zusammenschluss beschränkt.

1.6 Sonstige Bestimmungen

1.6.1 Verringert sich aufgrund mangelnder Verfügbar-keit von Saat- oder Pflanzgut gefährdeter heimischer Nutz-pflanzen oder aus anderen vom Zuwendungsempfängernicht zu vertretenden Gründen in einem Verpflichtungsjahrdie nach der Nummer. 1.2.1 a) bewirtschaftete Fläche ge-genüber der bewilligten Fläche bzw. die Anzahl Sorten inSortenerhaltung gegenüber der bewilligten Anzahl, wirdfür die Berechnung der Zuwendung der tatsächliche Um-fang der bebauten Flächen bzw. die durchschnittliche An-zahl Sorten in Sortenerhaltung, für die die Zuwendung ge-währt wird, während des Verpflichtungszeitraumszugrunde gelegt. In diesen Fällen wird auf die Rückzah-lung von Zuwendungen verzichtet, die sich auf bis zu die-sem Zeitpunkt erbrachten Leistungen beziehen.

2.0 Tiergenetische Ressourcen

2.1 Verwendungszweck

Zweck der Förderung ist der Ausgleich wirtschaftlicherNachteile aufgrund besonderer Bewirtschaftungsanforde-rungen oder geringerer Leistungen, die bei der Zucht undHaltung gefährdeter Nutztierrassen unter den geltendenwirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen ent-stehen.

2.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss

Förderfähig ist die Zucht oder Haltung seltener oder ge-fährdeter einheimischer Nutztierrassen im Rahmen vonErhaltungszuchtprogrammen.

2.3 Zuwendungsempfänger

Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne von § 1 des Ge-setzes zur Alterssicherung der Landwirte (ALG), derenZusammenschlüsse sowie andere Tierhalter unbeschadetder gewählten Rechtsform, soweit sie Landbewirtschaftersind.

Nicht gefördert werden juristische Personen des öffentli-chen Rechts sowie juristische Personen des Privatrechtsund Personengesellschaften, bei denen die Beteiligung deröffentlichen Hand mehr als 25 % beträgt.

2.4 Zuwendungsvoraussetzungen

2.4.1 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwen-dung ist, dass der Zuwendungsempfänger den Betrieb fürdie Dauer des Verpflichtungszeitraums selbst bewirtschaf-tet und sich verpflichtet, förderfähige Nutztierrassen ge-mäß den Vorgaben der Fachgremien des Fachprogrammszu verwenden und

– im Durchschnitt des Verpflichtungszeitraumes min-destens die bewilligte Anzahl der Nutztiere zu halten,

– diese Tiere in ein Zuchtbuch, das bei Pferd, Rind,Schwein, Schaf, Ziege von einer tierzuchtrechtlichanerkannten Zuchtorganisation geführt werden muss,eintragen zu lassen,

– mit diesen Tieren an einem Erhaltungszuchtpro-gramm einer Züchtervereinigung teilzunehmen sowie

– der Einrichtung, die das betreffende und genehmigteErhaltungszuchtprogramm durchführt, alle vorhande-nen genetisch relevanten Daten bereitzustellen und

– sich bereit erklärt, auf Anfrage an Programmen zurGewinnung von Material für den Aufbau der Min-destreserve der „Deutschen Genbank für landwirt-schaftliche Nutztiere“ teilzunehmen.

2.4.2 Die Auswahl von förderfähigen Nutztierrassen er-folgt durch die zuständigen Länderbehörden auf Basis vonEmpfehlungen des Fachbeirates für tiergenetische Res-sourcen nach den Grundsätzen des Nationalen Fachpro-gramms zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung tierge-netischer Ressourcen.

2.4.3 Die förderfähigen Nutztierrassen werden in einemallgemein zugänglichen zentralen Verzeichnis bei der Bun-desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ge-führt. Die Länder können mit regional-/gebietsspezifi-schen Listen die förderfähigen Nutztierrassen eingrenzen.

2.5 Art und Höhe der Zuwendungen

Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt. Die Hö-he der Zuwendungen wird von den Ländern auf der Grund-lage der durchschnittlich zu erwartenden Einkommensein-bußen oder zusätzlichen Kosten im Vergleich zuherkömmlich verwendeten Nutztierrassen sowie etwaigerBewirtschaftungsauflagen innerhalb der im Folgenden

– 71 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

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GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 72 –

genannten Unter- und Obergrenzen festgelegt. Diese be-tragen für die Zucht oder Haltung jährlich,

– bis zu 20018 Euro je Großvieheinheit bei Zuchttieren,

– bis zu 20018 Euro je Großvieheinheit zusätzlich beiVatertieren,

– 25 bis 240 Euro je Großvieheinheit zusätzlich für dieBereitstellung der Tiere zur Gewinnung von Samenoder Embryonen für das Zuchtprogramm.

2.6 Sonstige Bestimmungen

2.6.1 Verringert sich aufgrund mangelnder Verfügbar-keit von Nutztieren seltener Rassen oder aus anderen vomZuwendungsempfänger nicht zu vertretenden Gründen ineinem Verpflichtungsjahr die Anzahl der gehaltenen Nutz-

tiere gegenüber der bewilligten Tierzahl, wird für die Be-rechnung der Zuwendung die durchschnittliche Anzahl derTiere, für die die Zuwendung gewährt wird, während desVerpflichtungszeitraums zugrunde gelegt. In diesen Fällenwird auf die Rückzahlung von Zuwendungen verzichtet,die sich auf bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungenbeziehen.

2.6.2 Die Förderung ist Teil der Nationalen Rahmenre-gelung Deutschlands nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung(EU) Nr. 1305/2013.

18 Die Länder können diese Obergrenzen um bis zu 50 Euro je Großvieheinheitüberschreiten.

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Anlage 1

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Anlage 2

Im Falle der Ausbringung von Teilmengen der betriebli-chen Wirtschaftsdüngermenge mit umweltfreundlichenAusbringungsverfahren nach Maßnahmengruppe B Ziffer3.2.2 erfolgt die Berechnung der Beihilfe nach folgendenStandardwerten für den Wirtschaftsdüngeranfall einerGroßvieheinheit pro Jahr:

Milchkühe 20 m3 / GVEMastrinder 13 m3 / GVEZuchtschweine 8 m3 / GVEMastschweine 11 m3 / GVEAufzuchtferkel 18 m3 / GVELegehennen 17 m3 / GVE.

Anlage 3

Umrechnungsschlüssel

Bei der Ermittlung des Viehbestandes, des höchstzulässi-gen Viehbesatzes, des Mindestviehbesatzes oder der Be-rechnung der Beihilfehöhe im Zusammenhang mit denGrundsätzen für die Förderung einer markt- und standort-angepassten Landbewirtschaftung ist folgender Umrech-nungsschlüssel anzuwenden:

Kälber (außer Mastkälber) und Jungvieh unter

6 Monaten 0,300 GVE

Mastkälber 0,400 GVE

Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahren 0,600 GVE

Rinder von mehr als 2 Jahren 1,000 GVE

Equiden unter 6 Monaten 0,500 GVE

Equiden von mehr als 6 Monaten 1,000 GVE

Mutterschafe 0,150 GVE

Schafe (außer Mutterschafe)von mehr als 1 Jahr 0,100 GVE

Ziegen 0,150 GVE

Ferkel 0,020 GVE

Mastschweine:

– bei Betrachtung der gesamten Mastdauer 0,130 GVE

oder

– bei zweistufiger Betrachtung

= Läufer (20-50 kg) 0,060 GVE

= sonstige Mastschweine(über 50 kg) 0,160 GVE

Zuchtschweine 0,300 GVE

Legehennen 0,003 GVE

Sonstiges Geflügel 0,014 GVE.

Die Länder können diesen Umrechnungsschlüssel ergän-zen, wenn seine Anwendung einer im Sinne der jeweiligenMaßnahmengruppe zielgerechten Umsetzung zuwider-läuft oder im Hinblick auf die Beihilfebemessung zu un-angemessenen Ergebnissen führen würde.

Die Länder können die GVE auf der Grundlage von ob-jektiven Kriterien innerhalb der in diesem Anhang für diejeweilige Kategorie festgelegten Grenzen differenzieren.

GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 74 –

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– 75 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

Anlage 4

Biologische oder biotechnische Maßnahmen des Pflanzenschutzes

Fruchtart / Schädling Biologische / biotechnische Beihilfe in Euro je

Kulturart Pflanzenschutzmaßnahme Hektar geförderte

Fläche

Alle Obstarten, soweit sie Frostspanner Bacillus-thuringiensis-Verfahren 75 Euro/havon der Zulassung des (mindestens zweimalige Anwendung)Mittels erfasst sind

Kernobst Apfelwickler Pheromonverfahren 55 Euro/ha(Verwirrungsmethode)(mindestens einmalige Anwendung)

Kernobst Apfelwickler Virus-Verfahren 190 Euro/ha(mindestens dreimalige Anwendung)

Kernobst Schalenwickler Virus-Verfahren 30 Euro/ha(mindestens zweimalige Anwendung)

Kernobst Apfelwickler Kombination von Viren 70 Euro/haund Insektiziden(mindestens zweimalige Anwendung)

Kernobst Schalenwickler Kombination von Viren und 20 Euro/haInsektiziden(mindestens einmalige Anwendung)

Wein Traubenwickler Pheromonverfahren 85 Euro/ha(Verwirrungsmethode)(mindestens einmalige Anwendung)

Wein Traubenwickler Bacillus thuringiensis bei zweimaliger An-(mindestens zweimalige Anwendung) wendung: 135 Euro/ha

bei viermaliger An-wendung: 165 Euro/ha

Kernobst Mehlige Neem 165 Euro/haApfelblattlaus (einmalige Anwendung)

Kernobst Apfelwickler Virus in Kombination mit 140 Euro/haPheromonen und Insektiziden(mindestens dreimalige Anwendung)

Steinobst Ameisen, Mechanische Leimschranke 275 Euro/haOhrwürmer (einmalige Anwendung)

(ST: Vorschlag Prämie 110 €Begründung: erhebliche Abwei-chung (+102 %) der Nachberech-nung)Prämie bleibt bei 55 €/ha imGAK-Rpl. 2014Begründung:Erläuterung der Prämienberech-nung durch KTBL bei der Sitzungam 18./19.9.2013c

(ST: Vorschlag Prämie 97 €Begründung: erhebliche Abwei-chung (+14 %) bei Nachberech-nung)Prämie bleibt bei 85 €/ha imGAK-Rpl. 2014Begründung:Erläuterung der Prämienberech-nung durch KTBL bei der Sitzungam 18./19.9.2013c

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GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 76 –

A. Naturnahe Waldbewirtschaftung

I. Maßnahmen

1.0 Vorarbeiten,

2.0 Waldumbau,

3.0 Jungbestandspflege,

4.0 Bodenschutzkalkung

II. Begriffsbestimmungen

Bundeswaldgesetz (BWaldG): Gesetz zur Erhaltung desWaldes und zur Förderung der Forstwirtschaft.

1.0 Vorarbeiten

1.1 Verwendungszweck

Ziel der Förderung ist die Schaffung von Grundlagen fürdie Umsetzung einer naturnahen Waldbewirtschaftung.

1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss

1.2.1a) Förderfähig sind Vorarbeiten wie Untersuchungen,

Analysen, Standortgutachten, fachliche Stellungnah-men und Erhebungen, die u.a. der Vorbereitung derUmstellung auf eine naturnahe Waldwirtschaft oderder Beurteilung einer Bodenschutzkalkung dienen.

b) Förderfähig sind Maßnahmen, die der Vorbereitungund Entwicklung gemeinschaftlicher Eigentums- undBewirtschaftungsmodelle (z.B. Waldgenossenschaf-ten, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse) dienen.

1.2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnah-men auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zumZwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen wor-den sind.

1.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können natürliche Personen, ju-ristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als

Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen sowie aner-kannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denengleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des BWaldGin der jeweils geltenden Fassung sein.

Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund undLänder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermö-gen sich zu mindestens 25 % in den Händen dieser Insti-tutionen befindet. Maßnahmen auf Grundstücken im Ei-gentum der in vorgenanntem Satz aufgeführten Personensind nicht förderfähig.

1.4 Zuwendungsvoraussetzungen

1.4.1 Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sichnicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sin-ne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der be-günstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einver-ständniserklärung des Eigentümers vorlegen.

1.4.2 An Maßnahmen der Zusammenarbeit nach Nr.1.2.1 b) müssen mindestens zwei Einrichtungen oder Ak-teure im Forstsektor beteiligt sein.

1.5 Art und Höhe der Zuwendungen

1.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt.

1.5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt für Vorarbeiten– soweit sie durch Dritte durchgeführt werden - bis zu 80 % der nachgewiesenen Ausgaben.

1.5.3 Die Zuwendung für Maßnahmen nach Nr. 1.2.1. b)wird für einen Zeitraum von höchstens 7 Jahren gewährt.

1.6 Sonstige Bestimmungen

Die in der Entscheidung der Europäischen Kommissionzur Staatlichen Beihilfe Nr. SA.39954 (2014/N) “GAKForst“ enthaltenen Vorgaben sind verbindlich.

2.0 Waldumbau

2.1 Verwendungszweck

Ziel der Förderung ist die Entwicklung stabiler, standort-angepasster Wälder unter Berücksichtigung der ökologi-

Förderbereich 5: Forsten

Der Förderbereich gliedert sich in folgende Maßnahmengruppen:

A. Naturnahe Waldbewirtschaftung

B. Forstwirtschaftliche Infrastruktur

C. Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

D. Erstaufforstung

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schen und ökonomischen Leistungsfähigkeit sowie desKlimawandels.

2.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss

Umbau von Reinbeständen und von nicht standort-ge-rechten oder nicht klimatoleranten Beständen in stabileLaub- und Mischbestände sowie Weiterentwicklung undWiederherstellung von naturnahen Waldgesellschaften,auch als Folgemaßnahmen in Zusammenhang mit Wurf,Bruch, Waldbrand oder sonstigen Schadereignissen.

2.2.1 Förderfähig sind Wiederaufforstung sowie Vor-und Unterbau (einschließlich Naturverjüngung) mit stand-ortgerechten Baum- und Straucharten durch Saat undPflanzung einschließlich Kulturvorbereitung, Waldrand-gestaltung, Schutz der Kultur sowie Pflege während derersten 5 Jahre. Dabei ist ein hinreichender Anteil standort-heimischer Baumarten einzuhalten.

2.2.2 Förderfähig sind Nachbesserungen, wenn bei dengeförderten Kulturen aufgrund natürlicher Ereignisse (z.B.Frost, Trockenheit, Überschwemmung, nicht jedoch Wild-verbiss) Ausfälle in Höhe von mehr als 30 % der Pflan-zenzahl oder 1 ha zusammenhängende Fläche aufgetretensind und der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertretenhat. Nachbesserungen sollen grundsätzlich dem geförder-ten Kulturtyp entsprechen.

2.2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnah-men auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zumZwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen wor-den sind.

2.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Besitzer forstwirtschaftli-cher Flächen, ausgenommen Bund und Länder, sowie an-erkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse entspre-chend Ziffer A. 1.3 sein.

2.4 Zuwendungsvoraussetzungen

2.4.1 Die Maßnahmen sollen auf der Grundlage von Pla-nungen nach A. 1.0, von vorliegenden Erkenntnissen derStandortkartierung oder Forsteinrichtung oder von forst-fachlichen Stellungnahmen durchgeführt werden.

2.4.2 Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden beiVerwendung von herkunftsgesichertem sowie für denStandort geeignetem Vermehrungsgut.

2.4.3 Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sichnicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sin-ne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der be-günstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einver-ständniserklärung des Eigentümers vorlegen.

2.5 Art und Höhe der Zuwendungen

2.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt.

2.5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt

– bis zu 70 % der nachgewiesenen Ausgaben beiMischkulturen mit mindestens 30 % Laubbauman-teil sowie Voranbau mit Weißtanne,

– bis zu 85 % der nachgewiesenen Ausgaben beiLaubbaumkulturen mit bis zu 20 % Nadelbauman-teil und bei Naturverjüngungsverfahren.

2.5.3 Unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen der Zu-wendungsempfänger und seiner Familienangehörigen (Ei-genleistung) sind förderungsfähig bis zu 80 % der Ausga-ben, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmeroder bei Durchführung der vergleichbaren Arbeiten imStaatswald ergeben würden.

2.5.4 Sachleistungen der Zuwendungsempfänger sindförderungsfähig bis zu 80 % des Marktwertes.

2.5.5 Auf den Ausgabennachweis kann verzichtet wer-den, wenn die Länder die Zuwendung als Festbetrag aufGrundlage kalkulierter Pauschalen festsetzen.

2.6 Sonstige Bestimmungen

Die in der Entscheidung der Europäischen Kommissionzur Staatlichen Beihilfe Nr. SA.39954 (2014/N) “GAKForst“ enthaltenen Vorgaben sind verbindlich.

3.0 Jungbestandspflege

3.1 Verwendungszweck

Ziel der Förderung ist die Herstellung einer standortgemä-ßen, klimaangepassten Baumartenmischung bzw. die Si-cherung der Stabilität und Vitalität der Bestände.

Die Maßnahme ist bis zum 31.12.2016 befristet.

3.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss

3.2.1 Förderfähig ist eine Mischungs- und Standraum-regulierung in jungen Beständen. Als junge Bestände gel-ten Bestände mit einem Durchschnittsalter bis zu 15 Jah-ren. Die Länder können anstelle des Alters ein anderesvergleichbares Kriterium wählen.

3.2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnah-men auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zumZwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen wor-den sind.

3.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Besitzer forstwirtschaftli-cher Flächen, ausgenommen Bund und Länder, sowie an-erkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse entspre-chend Ziffer A. 1.3 sein.

– 77 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

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3.4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sich nichtum forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne desBundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der begünstig-ten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniser-klärung des Eigentümers vorlegen.

3.5 Art und Höhe der Zuwendungen

3.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt.

3.5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50 % dernachgewiesenen Ausgaben.

3.5.3 Unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen der Zu-wendungsempfänger und seiner Familienangehörigen (Ei-genleistung) sind förderungsfähig bis zu 80 % der Ausga-ben, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmeroder bei Durchführung der vergleichbaren Arbeiten imStaatswald ergeben würden.

3.5.4 Auf den Ausgabennachweis kann verzichtet wer-den, wenn die Länder die Zuwendung als Festbetrag aufGrundlage kalkulierter Pauschalen festsetzen.

3.6 Sonstige Bestimmungen

Die in der Entscheidung der Europäischen Kommissionzur Staatlichen Beihilfe Nr. SA.39954 (2014/N) “GAKForst“ enthaltenen Vorgaben sind verbindlich.

4.0 Bodenschutzkalkung

4.1 Verwendungszweck

Ziel der Förderung ist die Erhaltung bzw. Wiederherstel-lung der Filter-, Puffer- und Speicherfunktionen der Wald-böden und damit die Sicherung der Stabilität des Waldes.

4.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss

4.2.1 Förderfähig ist eine Bodenschutzkalkung, wenndadurch eine strukturelle Verbesserung der Bodenstreu,des Bodens oder des Nährstoffhaushalts erzielt wird unddamit eine Verbesserung der Widerstandskraft der Bestän-de erwartet werden kann.

4.2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnah-men auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zumZwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen wor-den sind.

4.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Besitzer forstwirtschaftli-cher Flächen, ausgenommen Bund und Länder, sowie an-erkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse entspre-chend Ziffer A. 1.3 sein.

4.4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.4.1 Voraussetzung für die Förderung der Boden-schutzkalkung ist, dass eine gutachterliche Stellungnahmedie Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit der geplantenKalkungsmaßnahme bestätigt; gegebenenfalls ist eine Bo-den- oder eine Blatt- bzw. Nadelanalyse durchzuführen.

4.4.2 Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sichnicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sin-ne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der be-günstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einver-ständniserklärung des Eigentümers vorlegen. Beigemeinschaftlicher Durchführung der Bodenschutzkal-kung kann das Einverständnis der Eigentümer auch durcheine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

4.5 Art und Höhe der Zuwendungen

4.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt.

4.5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt

– bis zu 90 % der nachgewiesenen Ausgaben.

– Abweichend hiervon beträgt die Zuwendung beiWaldflächen, deren private Besitzer im Kalkungsge-biet nicht mehr als 30 ha Waldfläche besitzen, bis zu100 %. In Gemarkungen mit intensiver Gemengela-ge, insbesondere in Realteilungsgebieten, könnenauch Waldflächen, die die Voraussetzungen von vor-genanntem Satz nicht erfüllen (Kommunen, größereprivate Waldbesitzer), im Interesse einer Erleichte-rung der gemeinsamen Abwicklung berücksichtigtwerden, soweit deren Anteil nicht mehr als 20 % dergesamten Waldkalkungsfläche beträgt.

4.5.3 Auf den Ausgabennachweis kann verzichtet wer-den, wenn die Länder die Zuwendung als Festbetrag aufGrundlage kalkulierter Pauschalen festsetzen.

4.6 Sonstige Bestimmungen

4.6.1 Die in der Entscheidung der Europäischen Kom-mission zur Staatlichen Beihilfe Nr. SA.39954 (2014/N)“GAK Forst“ enthaltenen Vorgaben sind verbindlich.

4.6.2 Träger einer gemeinschaftlichen Bodenschutzkal-kung im Körperschafts- oder Privatwald können sein:

a) private Waldbesitzer,

b) kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts,

c) anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse,wenn sie satzungsgemäß dazu geeignet sind,

d) das Land,

e) Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereini-gungsgesetz,

f) Jagdgenossenschaften.

Kosten für die Durchführung der Trägerschaft sind nichtförderfähig.

GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 78 –

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– 79 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

B. Forstwirtschaftliche Infrastruktur

I. Maßnahmen

1.0 Forstwirtschaftlicher Wegebau

2.0 Holzkonservierungsanlagen

II. Begriffsbestimmungen

Bundeswaldgesetz (BWaldG): Gesetz zur Erhaltung desWaldes und zur Förderung der Forstwirtschaft

1.0 Forstwirtschaftlicher Wegebau

1.1 Verwendungszweck

Ziel ist die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Infra-struktur, um unzureichend erschlossene Waldgebiete füreine nachhaltige Bewirtschaftung, zur Prävention sowieBewältigung von Schadereignissen und für die Erholungsuchende Bevölkerung zugänglich zu machen.

1.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss

1.2.1 Förderfähig sind Neubau forstwirtschaftlicher We-ge, Befestigung bisher nicht oder nicht ausreichend befes-tigter forstwirtschaftlicher Wege sowie Grundinstandset-zung forstwirtschaftlicher Wege aus den unter Ziffer 1.1genannten Gründen.

1.2.2 Zum Wegebau dazugehörige notwendige Anlagen,wie Durchlässe, Brücken, Ausweichstellen sowie erfor-derlich werdende Maßnahmen der Landschaftspflege, desvorbeugenden Hochwasserschutzes und des Naturschutzesgelten als Bestandteil der Wegebaumaßnahme.

1.2.3 Werden durch eine forstwirtschaftliche Wegebau-maßnahme andere Baumaßnahmen zwingend notwendig,so können diese im unabwendbar erforderlichen Umfangebenfalls gefördert werden (Veranlassungsprinzip). Vor-teile Dritter aus Folgemaßnahmen sind durch Beiträge an-gemessen zu berücksichtigen.

1.2.4 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

a) Wege mit überörtlicher Verkehrsbedeutung sowie We-ge innerhalb vorhandener oder geplanter Siedlungs-und Industriegebiete, Fuß-, Rad- und Reitwege,

b) grundsätzlich Wege mit Schwarz- oder Betondecken,

c) Unterhaltung von forstwirtschaftlichen Wegen undder dazugehörigen notwendigen Anlagen sowie dasdazu benötigte Material,

d) Maßnahmen auf Flächen, die dem Zuwendungsemp-fänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlichübertragen worden sind.

e) Vorhaben, die zu einer Wegedichte über 45 lfd. Meterje Hektar führen, dürfen nur in Ausnahmefällen (z. B.Kleinprivatwald, schwierige Geländeverhältnisse) ge-fördert werden. Das Nähere bestimmen die Länder.

1.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Besitzer forstwirtschaftli-cher Flächen, ausgenommen Bund und Länder, sowie an-erkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse entspre-chend Ziffer A. 1.3 sein.

1.4 Zuwendungsvoraussetzungen

1.4.1 Bei der Durchführung der Maßnahme sind die be-hördenverbindlichen Fachplanungen zu berücksichtigen.

1.4.2 Bei Planung und Ausführung der Maßnahme sinddie anerkannten Regeln des forstlichen Wegebaus, z.B. dieRichtlinien für den ländlichen Wegebau der DeutschenVereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfalle.V. (Arbeitsblatt DWA-A 904) in ihrer jeweils gültigenFassung, zu beachten.

1.4.3 Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sichnicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sin-ne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der be-günstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einver-ständniserklärung des Eigentümers vorlegen.

1.5 Art und Höhe der Zuwendungen

1.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt.

1.5.2 Förderfähig sind die nachgewiesenen Ausgabenfür Bauentwürfe, Bauausführung und Bauleitung. Dazugehören auch Zweckforschungen und Erhebungen im un-mittelbaren Zusammenhang mit dem Wegebauprojekt.

1.5.3 Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 70 % derzuwendungsfähigen Ausgaben. Bei besonders struktur-oder ertragsschwachen Erschließungsgebieten (z.B. Hoch-gebirge) kann das Land Ausnahmen zulassen; der Zu-schuss darf dabei 90 % der zuwendungsfähigen Ausgabennicht übersteigen.

1.5.4 Die Zuwendung für Betriebe mit über 1.000 haForstbetriebsfläche im jeweiligen Bundesland beträgt 60 % der Zuwendung nach Ziffer 1.5.3.

1.5.5 Unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen der Zu-wendungsempfänger und seiner Familienangehörigen (Ei-genleistung) sind förderungsfähig bis zu 80 % der Ausga-ben, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmeroder bei Durchführung der vergleichbaren Arbeiten imStaatswald ergeben würden.

1.5.6 Sachleistungen der Zuwendungsempfänger sindförderungsfähig bis zu 80 % des Marktwertes.

1.6 Sonstige Bestimmungen

1.6.1 Die in der Entscheidung der Europäischen Kom-mission zur Staatlichen Beihilfe Nr. SA.39954 (2014/N)“GAK Forst“ enthaltenen Vorgaben sind verbindlich.

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GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 80 –

1.6.2 Träger einer gemeinschaftlichen Maßnahme imKörperschafts- oder Privatwald können sein:

a) private Waldbesitzer,

b) kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts,

c) anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse,wenn sie satzungsgemäß dazu geeignet sind,

d) das Land,

e) Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereini-gungsgesetz,

f) Jagdgenossenschaften.

Kosten für die Durchführung der Trägerschaft sind nichtförderfähig.

2.0 Holzkonservierungsanlagen

2.1 Verwendungszweck

Zur Vorbeugung von Schaderreger-Kalamitäten sollenEinrichtungen zur Lagerung und Konservierung von Holzgefördert werden können. Dies ermöglicht Aufarbeitungund Abtransport von Rundholz, das ohne Abtransport undKonservierung zur Vermehrung insbesondere des Borken-käfers führen würde. Ziel ist dabei auch die Vermeidung ei-nes flächendeckenden Insektizideinsatzes in den Bestän-den.

2.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss

2.2.1 Förderfähig sind Erstinvestitionen für geeigneteEinrichtungen und Anlagen zur Lagerung von Holz undder dafür erforderlichen konservierenden Behandlung ausden unter Ziffer 2.1 genannten Gründen (Holzkonservie-rungsanlagen).

2.2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

a) Verarbeitungsinvestitionen,

b) Ausgaben für Betrieb und Unterhaltung,

c) Maßnahmen auf Flächen, die dem Zuwendungsemp-fänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlichübertragen worden sind.

2.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Besitzer forstwirtschaftli-cher Flächen, ausgenommen Bund und Länder, sowie an-erkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse entspre-chend Ziffer A.1.3 sein.

2.4 Zuwendungsvoraussetzungen

2.4.1 Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sichnicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sin-ne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der be-günstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einver-ständniserklärung des Eigentümers vorlegen.

2.4.2 Die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme istdurch eine geeignete wissenschaftliche Einrichtung derLänder zu belegen.

2.5 Art und Höhe der Zuwendungen

2.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt.

2.5.2 Förderfähig sind die Ausgaben der erstmaligen In-vestition einschließlich des Anschlusses, z.B. für Elektri-zität, sowie das erforderliche technische Gerät.

2.5.3 Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 30 % derzuwendungsfähigen Ausgaben.

2.5.4 Eigenleistungen und Sachleistungen können bis zu15 % der anerkannten Bausumme berücksichtigt werden,soweit sie anhand prüfungsfähiger Unterlagen nachgewie-sen werden.

2.6 Sonstige Bestimmungen

Die in der Entscheidung der Europäischen Kommissionzur Staatlichen Beihilfe Nr. SA.39954 (2014/N) “GAKForst“ enthaltenen Vorgaben sind verbindlich.

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C. Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

I. Maßnahmen

1.0 Projektförderung für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

II. Begriffsbestimmungen

Bundeswaldgesetz (BWaldG): Gesetz zur Erhaltung desWaldes und zur Förderung der Forstwirtschaft

Als forstfachlich ausgebildetes Personal gelten grundsätz-lich Forsttechniker sowie Absolventen der forstwirtschaft-lichen und der forstwissenschaftlichen Ausbildungsstättensowie gleichwertige fachliche Qualifikationen.

1.0 Projektförderung für forstwirtschaftlicheZusammenschlüsse

1.1 Verwendungszweck

Ziel ist die Überwindung struktureller Nachteile, insbe-sondere aus Kleinflächigkeit und Besitzzersplitterung,durch überbetriebliche Zusammenarbeit im Rahmen forst-wirtschaftlicher Zusammenschlüsse. Die Förderung dientdazu, ein eigenständiges und professionelles Tätigwerdender Zusammenschlüsse besonders unter Einbindung desKleinprivatwaldes zu entwickeln. Darüber hinaus sollendie Produktions- und Absatzbedingungen in der Forst-wirtschaft angesichts der Konzentrationsprozesse auf derAbnehmerseite fortlaufend modernisiert werden.

Die Maßnahme ist bis zum 31.12.2018 befristet.

1.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss

Förderfähig sind folgende Projekte zur Verbesserung derWaldbewirtschaftung und Überwindung der Struktur-hemmnisse. Eine kumulative Förderung der verschiedenenProjekte ist möglich.

1.2.1 WaldpflegevertragEntgeltliche vertragliche Übernahme der Verwaltung vonMitgliedsflächen zur sachgemäßen und nachhaltigen Be-wirtschaftung sowie zur Überwindung der strukturbeding-ten Bewirtschaftungshemmnisse im Privatwald. Gefördert werden die Aufwendungen für die Vorbereitung,den Abschluss, die Organisation, die Erfüllung und dieVerwaltung von Dienstleistungsverträgen einschließlichder betriebsbezogenen Beratung durch forstfachlich aus-gebildetes Personal mit einem Festbetrag je Hektar Ver-tragsfläche und Jahr.

1.2.2 Mitgliederinformation und -aktivierungFörderfähig sind die Aufwendungen für Maßnahmen zurfachlichen Information und Aktivierung der Mitgliederbzw. der Mitgliederwerbung, z.B. regelmäßige Fachinfor-mation, Mitgliederaktivierung und Mitgliederwerbung

durch Druckerzeugnisse, über digitale Medien und Infor-mationsveranstaltungen für Mitglieder sowie für interes-sierte Waldbesitzer.

1.2.3 Zusammenfassung des HolzangebotsEigenständige, überbetriebliche Zusammenfassung und/oder Koordinierung des Holzangebotes.Gefördert werden die Aufwendungen für die überbetrieb-liche Holzvermarktung durch Forstbetriebsgemeinschaf-ten und durch Forstwirtschaftliche Vereinigungen entspre-chend der jeweiligen Aufgabenabgrenzung mit je einemFestbetrag je Festmeter vermarkteter Holzmenge im je-weiligen Geschäftsjahr.

1.2.4 Professionalisierung von ZusammenschlüssenZuschussfähig sind die Aufwendungen für forstfachlichausgebildetes Personal einschließlich Aufwand zur Erstel-lung eines Geschäftsplans zur Professionalisierung einesZusammenschlusses.

1.2.5 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

a) die Aufgabenerfüllung durch Dritte, durch öffentlicheVerwaltungen oder Betreuungsorganisationen;

b) für Maßnahmen der Professionalisierung (Ziffer1.2.4) Zusammenschlüsse, die bislang Förderung vonGeschäftsführung, Waldpflege oder Zusammenfas-sung des Holzangebots (Holzmobilisierung) erhaltenhaben, es sei denn es handelt sich um eine Neugrün-dung, wesentliche Erweiterung oder Fusion. Als we-sentliche Erweiterung gilt die Zunahme der Mitglie-derzahl des anerkannten forstwirtschaftlichenZusammenschlusses um mindestens 30% bei gleich-zeitiger Einhaltung der in den Ländern entsprechendNr. 1.4.3 a) festgelegten Effizienzkriterien.

1.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können anerkannte forstwirt-schaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswald-gesetzes sein.

1.4 Zuwendungsvoraussetzungen

1.4.1 Voraussetzungen für die Förderung eines Wald-pflegevertrages (Ziffer 1.2.1):

a) Die Anstellung von forstfachlich ausgebildetem Per-sonal.

b) Je Mitglied ist nur ein Vertrag förderfähig. Eine För-derung wird nur gewährt, wenn der Waldpflegevertragim Kalenderjahr besteht und zumindest Maßnahmender Verkehrssicherungspflicht sowie des Waldschut-zes enthält. Die Übertragung der Aufgaben muss inschriftlicher Form mit Vertrag erfolgen. Weitere Ein-zelheiten regeln die Länder.

1.4.2 Voraussetzungen für die Förderung von Mitglie-derinformation und -aktivierung (Ziffer 1.2.2).Förderfähig sind ausschließlich ordentliche Mitglieder, de-ren Mitgliedschaft im Kalenderjahr besteht. Die Länder le-

– 81 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

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gen Mindestanforderungen z.B. hinsichtlich Auflage, Um-fang, Inhalt und Gestaltung der Medien fest.

1.4.3 Voraussetzungen für die Förderung einer Zusam-menfassung des Holzangebots (Ziffer 1.2.3):

a) Effizienzkriterien: Die Länder legen als Fördervo-raussetzung eine Mindestvermarktungsmenge je Hek-tar Mitgliedsfläche und Jahr fest. Sie können zusätz-liche Effizienzkriterien zu Grunde legen, z. B.Ausschöpfung des Zuwachses.

b) Die Anstellung von forstfachlich ausgebildetem Per-sonal.

c) Förderfähig ist ausschließlich die Holzmenge, die fürdie Mitglieder des forstwirtschaftlichen Zusammen-schlusses vermarktet wird. Der jeweilige Fördersatzfür die überbetriebliche Zusammenfassung bzw. fürdie Koordinierung des Holzabsatzes kann für die je-weilige Holzmenge durch Forstbetriebsgemeinschaf-ten bzw. Forstwirtschaftliche Vereinigungen nur ein-mal beantragt werden. Nicht in Festmeter (fm)verkaufte Hölzer werden in fm umgerechnet. Für nachRaummeter vermarktetes Holz (rm) gilt der Faktor0,7, für Waldhackgut (srm) der Faktor 0,4 und fürnach Gewicht vermarktetes Holz der Faktor 1,5 je t(atro). Weitere Sortimente, z.B. Stangen, werden nichtmitgerechnet.

1.4.4 Voraussetzungen für die Förderung der Professio-nalisierung von Zusammenschlüssen (Ziffer 1.2.4):

a) Förderfähig sind nur Zusammenschlüsse, die bislangdie Voraussetzungen für eine eigenständige Nutzungund Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisseund/oder der Übernahme der Bewirtschaftung derMitgliedsflächen nicht erfüllen.

b) Die Anstellung von forstfachlich ausgebildetem Per-sonal.

c) Ein Geschäftsplan, der erkennen lässt, dass der forst-wirtschaftliche Zusammenschluss wirtschaftliche,selbstständige Existenzfähigkeit erreicht oder inner-halb des geförderten Zeitraums erreichen wird. Gut-achtliche Beurteilungskriterien sind dabei Mindest-fläche in Abhängigkeit vom Ertragsniveau,Baumarten- und Altersklassenausstattung, Nutzungs-potential und Nutzungsgrad, Eigentümerstruktur undOrganisationsgrad.

1.5 Art und Höhe der Zuwendungen

1.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt.Die Förderung von Waldpflegevertrag, Mitgliederinfor-mation und -aktivierung sowie Zusammenfassung desHolzangebots erfolgt als Festbetragsfinanzierung, die För-derung der Professionalisierung erfolgt als Anteilfinanzie-rung.

1.5.2 Die Höhe der Zuwendung für Waldpflegeverträge(Ziffer 1.2.1) beträgt

– bis zu 120 Euro/Vertrag/Jahr für Verträge bis zu 2ha,

– für Verträge über 2 ha bis 200 ha ein degressiv fal-lender Fördersatz von höchstens 60 Euro/ha auf biszu 7 Euro/ha.

Für Verträge über 200 ha Waldbewirtschaftungsfläche wirdkeine Förderung gewährt.

1.5.3 Die Höhe der Zuwendung für Mitgliederinforma-tion und –aktivierung (Ziffer 1.2.2) beträgt für Neumit-glieder im ersten Jahr bis zu 50 Euro, für die anderen Mit-glieder bis zu 10 Euro je ordentlichem Mitglied und Jahr.Dabei werden die Aufwendungen mit maßnahmenbezoge-nen Pauschalsätzen je Mitglied und Jahr gefördert. DieLänder kalkulieren die Fördersätze entsprechend den je-weiligen Vorgaben und den regional üblichen Aufwen-dungen.

1.5.4 Die Höhe der Zuwendung für die Zusammenfas-sung des Holzangebots (Ziffer 1.2.3) beträgt bis zu 2 Euroje fm. Die Länder legen die Fördersätze entsprechend denjeweiligen Strukturen fest. Erfolgt durch eine Forstwirt-schaftliche Vereinigung lediglich eine Koordinierung desHolzabsatzes (Rahmenverträge), beträgt der Zuschuss biszu 0,20 Euro je fm.

1.5.5 Die Höhe der Zuwendung für die Professionalisie-rung (Ziffer 1.2.4) beträgt im ersten Jahr bis zu 90 % dernachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Bei-hilfeintensität wird jedes Jahr um mindestens 10 %-Punk-te reduziert. Ab dem 6. Jahr wird kein Zuschuss mehr fürdie Professionalisierung gezahlt.

1.5.6 Die Förderung von Waldpflegevertrag, Mitglie-derinformation und -aktivierung sowie Zusammenfassungdes Holzangebots (bzw. bis 2013 Mobilisierungsprämiefür Holz) kann für einen Zeitraum von jeweils bis zu 10Jahren, die Förderung der Professionalisierung kann für ei-nen Zeitraum von bis zu 5 Jahren in Anspruch genommenwerden.

1.6 Sonstige Bestimmungen

1.6.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der Ver-ordnung (EU) Nr. 1407/20131 über„De-minimis“-Beihil-fen; der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten„De-minimis“-Beihilfen darf 200.000 Euro bezogen aufeinen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen. Zusam-menschlüsse, die sich zur Umgehung des Schwellenwertsaufspalten, sind nicht förderfähig.

1.6.2 Bis Ende 2013 erstmals bewilligte Förderungenvon Geschäftsführung und Kombimodell können bis zumEnde des 10 jährigen Förderzeitraums nach den damaligenKonditionen fortgesetzt werden, wobei die aktuellen bei-hilferechtlichen Regelungen nach Nr. 1.6.1 anzuwendensind.

GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 82 –

1 Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über dieAnwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise derEuropäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013,S. 1)

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– 83 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

D. Erstaufforstung

I. Maßnahmen

1.0 Neuanlage von Wald

II. Begriffsbestimmungen

Bundeswaldgesetz (BWaldG): Gesetz zur Erhaltung desWaldes und zur Förderung der Forstwirtschaft.

1.0 Neuanlage von Wald

1.1 Verwendungszweck

Ziel der Förderung ist die Waldmehrung durch Aufforstungaus der landwirtschaftlichen Nutzung ausscheidender oderbrachliegender Flächen unter Berücksichtigung der Be-lange des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Die Maßnahme ist bis zum 31.12.2016 befristet.

1.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss

Förderfähig ist die Neuanlage von Wald auf bisher nichtforstwirtschaftlich genutzten Flächen.

1.2.1 Förderfähig sind Saat und Pflanzung jeweils ein-schließlich Kulturvorbereitung, Waldrandgestaltung undSicherung der Kultur während der ersten 5 Jahre. Hierun-ter fallen auch Erhebungen, wie z.B. Standortgutachten,die der Vorbereitung der Maßnahme dienen.

1.2.2 Förderfähig sind Nachbesserungen, wenn bei dengeförderten Kulturen aufgrund natürlicher Ereignisse (z.B.Frost, Trockenheit, Überschwemmung, nicht jedoch Wild-verbiss) Ausfälle in Höhe von mehr als 30 % der Pflan-zenzahl oder 1 ha zusammenhängende Fläche aufgetretensind und der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertretenhat. Nachbesserungen sollen grundsätzlich dem geförder-ten Kulturtyp entsprechen.

1.2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

a) Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, Kurz-umtriebsflächen mit einer Umtriebszeit bis 20 Jahresowie die Anpflanzung von schnellwachsenden Bäu-men für die Energieerzeugung,

b) Erstaufforstungen, die zu einer Beseitigung, Beschä-digung oder erheblichen Beeinträchtigung von Natur-schutzgebieten i. S. § 23, Nationalparken i. S. § 24, ge-setzlich geschützten Biotopen i. S. § 30 sowie Natura2000 Gebieten i. S. § 32 Bundesnaturschutzgesetz(BNatSchG) führen,

c) Aufforstungen von landschaftsprägenden Wiesentä-lern,

d) Ersatzaufforstungen für Waldumwandlungen sowieAufforstungen, die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnah-men für Eingriffe in Natur und Landschaft i. S. § 14BNatSchG darstellen,

e) Maßnahmen auf Flächen, die dem Zuwendungsemp-fänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlichübertragen worden sind.

1.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können natürliche Personen, ju-ristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts alsBesitzer nicht forstwirtschaftlich genutzter Flächen sowieanerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse unddenen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne desBWaldG in der jeweils geltenden Fassung sein.

Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund undLänder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermö-gen sich zu mindestens 25 % in den Händen dieser Insti-tutionen befindet. Maßnahmen auf Grundstücken im Ei-gentum der in vorgenanntem Satz aufgeführten Personensind nicht förderfähig.

1.4 Zuwendungsvoraussetzungen

1.4.1 Die Aufforstung ist nur bei Verwendung standort-gerechter Baumarten förderungsfähig. Dabei ist ein hin-reichender Anteil standortheimischer Baumarten einzu-halten.

1.4.2 Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden beiVerwendung von herkunftsgesichertem sowie für denStandort geeignetem Vermehrungsgut.

1.4.3 Reine Nadelbaumkulturen sowie Mischkulturenmit weniger als 30 % Laubbaumanteil sind nur in Fällenfehlender standörtlicher Wuchsbedingungen für Laub-baumanteile förderfähig.

1.4.4 Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sichnicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sin-ne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der be-günstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einver-ständniserklärung des Eigentümers vorlegen.

1.5 andere Verpflichtungen

Die Förderung erfolgt unter der Verpflichtung, dass dieaufgeforsteten Flächen ordnungsgemäß gepflegt werden.

1.6 Art und Höhe der Zuwendungen

1.6.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt.

1.6.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 100 % dernachgewiesenen Ausgaben.

1.6.3 Unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen der Zu-wendungsempfänger und seiner Familienangehörigen (Ei-genleistung) sind förderungsfähig bis zu 80 % der Ausga-ben, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmeroder bei Durchführung der vergleichbaren Arbeiten imStaatswald ergeben würden.

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1.6.4 Sachleistungen der Zuwendungsempfänger sindförderungsfähig bis zu 80 % des Marktwertes.

1.6.5 Auf den Ausgabennachweis kann verzichtet wer-den, wenn die Länder die Zuwendung als Festbetrag aufGrundlage kalkulierter Pauschalen festsetzen.

1.7 Sonstige Bestimmungen

Die in der Entscheidung der Europäischen Kommissionzur Staatlichen Beihilfe Nr. SA.39954 (2014/N) “GAKForst“ enthaltenen Vorgaben sind verbindlich.

GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 84 –

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– 85 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

1.0 Verbesserung von Gesundheit undRobustheit landwirtschaftlicher Nutztiere

II. Begriffsbestimmungen

Vollständig erfasstes Masttier:

Ein Tier, bei dem die züchterisch relevanten Daten vomEinstellen in den Mastbetrieb bis zum Abgang des Tiereserhoben wurden.

1.0 Verbesserung von Gesundheit undRobustheit landwirtschaftlicher Nutztiere

1.1 Verwendungszweck

Die Förderung zielt ab auf:

Züchterische Verbesserung der Gesundheit und Robustheitlandwirtschaftlicher Nutztiere. Dabei werden dafür rele-vante Merkmale erhoben, ausgewertet und für die Ab-schätzung der genetischen Qualität der Tiere zur Errei-chung eines züchterischen Fortschritts aufbereitet.

Verbesserung der Datengrundlage für züchterische Beur-teilungen und züchterische Entscheidungen bei Merkma-len der Gesundheit und Robustheit.

Erhöhung der Gewichtung von Merkmalen der Gesundheitund Robustheit bei Selektionsentscheidungen.

Verbesserte Information für Abnehmer von Zuchtproduk-ten (Landwirte) über die Veranlagung im Bereich Gesund-heit und Robustheit auch im Rahmen von Stichproben oderWarentests.

Beschleunigung des züchterischen Fortschritts in Bezugauf gesundheits- und robustheitsrelevante Merkmale unddamit eine Verbesserung der Tiergesundheit und Robust-heit in der Praxis und, in geeigneten Fällen, der Verlänge-rung der Nutzungsdauer der landwirtschaftlichen Nutztie-re.

1.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss

1.2.1 Förderungsfähig sind die einem landwirtschaftli-chen Unternehmen entstehenden Kosten für die Datener-hebung und Datenauswertung von Merkmalen zur Ge-sundheit und Robustheit durch eine tierzuchtrechtlichanerkannte Zuchtorganisation oder einer Kontrollvereini-gung unter Aufsicht der Fachbehörde.

1.2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

– Kosten für routinemäßig durchgeführte Kontrollenzur Bestimmung der Milchqualität.

– Kosten für technische Hilfe, die der Tiereigentümerim Rahmen der Kontrollen leistet.

– Kosten für Merkmalserfassungen, deren Daten züch-terisch nicht zur Verbesserung von Gesundheit undRobustheit genutzt werden können.

– Kosten für Maßnahmen, die bereits bei der Bemes-sung von Beihilfen auf Grund anderer Förderungs-maßnahmen berücksichtigt worden sind.

– Kosten für Datenerhebungen, die aufgrund öffent-lich-rechtlicher Vorgaben vorgeschrieben sind.

1.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind landwirtschaftliche Unter-nehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die imSinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 derKommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Ver-einbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit demBinnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 desVertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union1

(allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) Kleinstun-ternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen sind.

Die Gewährung der Zuwendung erfolgt bei Nachweis dererbrachten Datenerhebung über eine Auszahlung unmittel-bar an die entsprechende Kontroll- bzw. Zuchtorganisati-on. Diese müssen den Zuwendungsanteil bei der Abrech-nung der Gebühren gegenüber den landwirtschaftlichenBetrieben ausweisen. Näheres regeln die Länder.

Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die beteiligtenZuchtorganisationen und Kontrollvereinigungen in ihrenZuchtprogrammen oder Satzungen die Verbesserung derGesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztierezu einem Schwerpunkt machen.2

1.4 Zuwendungsvoraussetzungen

1.4.1 Die erfassten Daten zu Merkmalen der Tierge-sundheit und Robustheit sind im Sinne des Zuwendungs-zweckes im Rahmen von Zuchtprogrammen, welcheMerkmale der Gesundheit und Robustheit berücksichti-

Förderbereich 6:

Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere

1 ABl. Nr. L 187 vom 26. Juni 2014, Seite 1ff2 Die Satzungsänderungen müssen spätestens bis zum 31.12.2014 vorliegen.

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gen, tierzuchtrechtlich anerkannter Zuchtorganisationenbereitzustellen und aufzubereiten oder zur Bewertung vonZuchtprodukten einschließlich Kreuzungsherkünften hin-sichtlich Gesundheit und Robustheit vorzusehen.

1.4.2 Die Daten erhebende Zuchtorganisation bzw. Kon-trollvereinigung unterliegt dabei der Überwachung dernach Landesrecht zuständigen Behörde.

1.4.3 Bei der Datenerhebung und -aufbereitung sindmindestens die in Anlage 1 aufgeführten Merkmale zu be-rücksichtigen.

1.4.4 Die Zuchtorganisation bzw. Kontrollvereinigungmuss den zuständigen Bundesbehörden auf Anfrage undder nach Landesrecht zuständigen Behörde jährlich aufBasis der ermittelten Daten Informationen zu den erfass-ten Merkmalen zur Verfügung stellen und zwar:

– die erfassten Indikatoren im Sinne des Zuwendungs-zweckes.

– Entwicklungen, Trends und Ergebnisse.

– aktualisierte langfristige Trends & Ergebnisse überdie Merkmalsentwicklung.

1.4.5 Die Ergebnisse von überbetrieblichen Auswertun-gen und Bewertungen sind zu veröffentlichen.

1.5 Art und Höhe der Zuwendungen

Die Zuwendungen werden in Form von Zuschüssen bis zu60 % der förderfähigen Kosten als subventionierte Dienst-leistung gewährt. Die Höhe des Zuschusses ist auf folgen-de Höchstbeträge begrenzt:

– Milchkühe:

10,23 € je kontrollierte Kuh/Jahr,

8,70 € je kontrollierte Mutterkuh /Jahr,

3,36 € je vollständig erfasstes Mastrind,

0,55 € je vollständig erfasstes Mastschwein,

6,35 € je kontrollierte Sau und Jahr,

– Schafe/Ziegen:

8,70 € je kontrolliertes Tier/Jahr,

0,61 € je kontrolliertes Mastlamm.

1.6 Sonstige Bestimmungen

1.6.1 Die Förderung ist nach Artikel 27 Nr. 1 Buchstabeb der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimm-ter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und inländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendungder Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitswei-se der europäischen Union (Amtsblatt EU Nr. L 193 vom01.07.2014, S. 1) von der Pflicht zur beihilferechtlichenAnmeldung nach Artikel 108 Abs. 3 des Vertrags über dieArbeitsweise der europäischen Union freigestellt.

1.6.2 Die Maßnahme ist bis zum 31.12.2016 befristet3.Sie kann nach positiver Evaluierung fortgesetzt werden.

1.6.3 Beihilfen für Kontrollen in gewerblichen Betrie-ben können nicht bereitgestellt werden. Für nach steuerli-chen Vorschriften als gewerblich eingestufte Betriebe isteine Förderung zulässig, soweit das Futter überwiegendauf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden,landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werdenkann.

1.6.4 Die Zuwendung darf nur landwirtschaftlichen Be-trieben gewährt werden, die sich nicht in Schwierigkeitenim Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettungund Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen inSchwierigkeiten4 befinden.

1.6.5 Unternehmen, die einer Rückforderung auf Grundeiner Rückforderungsanordnung auf Grund einer früherenKommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechts-widrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit demBinnenmarkt nicht Folge geleistet haben, sind von einerFörderung ausgeschlossen.

1.6.6 Der Zuwendungsempfänger muss vor Beginn derMaßnahme einen schriftlichen Antrag auf Gewährung derBeihilfe gestellt haben. Der Antrag muss insbesondere fol-gende Angaben enthalten: Name und Größe des Unter-nehmens, Beschreibung des Vorhabens einschließlich sei-nes voraussichtlichen Beginns und Abschlusses, Standortund voraussichtliche Kosten des Vorhabens sowie Zuwen-dungsart.

GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 86 –

3 Eine Förderung kann in den Jahren 2015 und 2016 nur nach Abschluss deserforderlichen beihilferechtlichen Freistellungsverfahrens erfolgen.

4 ABl. EU Nr. C 249 vom 31.07.2014, Seite 1

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Anlage 1:

Mindestens zu erhebende Merkmale

Milchkühe: – Stoffwechselstabilität (Fett/Eiweiß-Quotient, Harn-

stoffgehalt der Milch)

– Eutergesundheit (somatische Zellen, Auftreten vonMastitits)

– Robustheit (Exterieurbeurteilung, Geburtsverlauf)

– Fruchtbarkeit (Erstkalbealter, Zwischenkalbezeit, An-zahl Kalbungen, Totgeburtenrate)

– Nutzungsdauer

– natürliche Hornlosigkeit

Mutterkühe:

– Robustheit (Exterieurbeurteilung)

– natürliche Hornlosigkeit

Mastrinder:

– Gesundheit (vorzeitige Abgänge, Abgangsursachen)

– Entwicklungsvermögen (Wachstum)

– Schlachtbefunde

Sauen

– Nutzungsdauer (Anzahl Würfe, Abgänge und Ab-gangsursachen)

– Fruchtbarkeit (Anzahl tot und lebend geborener Fer-kel)

Mastschweine:

– Robustheit (vorzeitige Abgänge und Ursachen)

– Schlachtbefunde

Schafe/Ziegen:

– Eutergesundheit (nur bei Milchschafen/Milchziegen)

– Robustheit

– Fruchtbarkeit

– Nutzungsdauer

– natürliche Hornlosigkeit (nur bei Ziegen)

Mastlämmer:

– Robustheit

– 87 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

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GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 88 –

I. Maßnahmen

Verbesserung des Küsten- und Hochwasserschutzes durch:

– Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen,

– Neubau, Verstärkung und Erhöhung von Hochwas-serschutzwerken,

– Sperrwerke und sonstige Bauwerke in der Hochwas-serschutzlinie,

– Buhnen, Wellenbrecher und sonstige Einbauten inSee,

– Vorlandarbeiten vor Seedeichen,

– Sandvorspülung und Uferschutzwerke.

II. Begriffsbestimmungen

Keine

1.0 Verbesserung des Küsten- und Hoch-wasserschutzes

1.1 Verwendungszweck

Förderfähig sind die unter Punkt I genannten Maßnahmenzur Abwehr von Naturkatastrophen und Erhöhung der Si-cherheit an den Küsten, auf den Inseln sowie an den flie-ßenden oberirdischen Gewässern im Tidegebiet gegenÜberflutung und Landverluste durch Sturmfluten undMeeresangriff.

1.2 Gegenstand der Förderung /Förderausschluss

1.2.1 Förderfähig sind:

a) Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen im Zu-sammenhang mit Maßnahmen nach Ziffern 1.2.1 b)bis 1.2.1 g) unter Berücksichtigung der Ziele der EG-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie.

b) Neubau, Verstärkung und Erhöhung von Hochwas-serschutzwerken einschließlich notwendiger Wege(Deichverteidigungs- und Treibselräumwege in einerBreite von 3,0 m, in besonders begründeten Ausnah-mefällen in einer Breite bis zu 4,5 m) und Befesti-gungen,

c) Sperrwerke und sonstige Bauwerke in der Hochwas-serschutzlinie,

d) Buhnen, Wellenbrecher und sonstige Einbauten inSee,

e) Vorlandarbeiten vor Seedeichen bis zu einer Tiefe von400 m,

f) Sandvorspülung,

g) Uferschutzwerke.

1.2.2 Zuwendungsfähig sind die notwendigen Kostenfür Maßnahmen nach den Ziffern 1.2.1 a) bis 1.2.1 g):

– die nach Abzug von Leistungen Dritter auf Grund be-sonderer Verpflichtungen und der übrigen nicht för-derungsfähigen Kosten verbleiben;

– Bauoberleitung und die Kosten für Architekten- undIngenieurleistungen nach der Honorarordnung für Ar-chitekten und Ingenieure (HOAI) in der jeweils gel-tenden Fassung;

– die infolge der Ausführung von Küstenschutzmaß-nahmen notwendigen Maßnahmen des Naturschutzesund der Landschaftspflege, wenn sie einen räumli-chen Bezug zur jeweiligen Küstenschutzmaßnahmehaben;

– notwendiger Grunderwerb für eine Küstenschutz-maßnahme;

– die Kosten für Baumaßnahmen in unabwendbaremUmfang, die infolge von Küstenschutzmaßnahmenzwingend erforderlich sind. Dabei sind Vorteile Drit-ter durch Beiträge angemessen zu berücksichtigen;

– Beweissicherung und Dokumentation.

1.2.3 Eingeschränkt zuwendungsfähig sind:Küstenschutzmaßnahmen, für die ökologisch wert-volleFlächen benötigt werden,

– soweit die notwendige Sicherheit nicht durch anderevertretbare Maßnahmen erreicht werden kann,

– wenn im Fachplan oder in einem landschaftspflege-rischen Begleitplan festgelegt ist, dass die einge-deichten Flächen, die ökologisch besonders wertvollsind, grundsätzlich zu Ersatzbiotopen (Schutzzonen)gestaltet bzw. entwickelt werden. Bisher bereitslandwirtschaftlich genutzte Flächen bleiben davonunberührt.

1.2.4 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

– der Bau von Verwaltungsgebäuden;

– die Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten;

– die Unterhaltung und Pflege von Küstenschutzanla-gen;

– der Bau von Schöpfwerken sowie von Be- und Ent-wässerungsanlagen als Einzelmaßnahme;

– Geldzahlungen anstelle von Ausgleichs- und Ersatz-maßnahmen;

Förderbereich 7: Küstenschutz

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– 89 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

– gewässerkundliche Daueraufgaben;

– institutionelle Förderungen.

1.3 Zuwendungsempfänger

Träger der Vorhaben (Begünstigte) können sein das Landund sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Teil-nehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetzkönnen Zuwendungsempfänger sein, wenn die Mittel aus-schließlich zum Zwecke des Grunderwerbs nach Ziffer1.2.1 eingesetzt werden.

1.4 Art und Höhe der Zuwendungen

1.4.1 Art der Zuwendungen

Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt

1.4.2 Höhe der Zuwendungen

Ist das Land aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen Trägerdes Vorhabens oder zur Zahlung der Baukosten verpflich-tet, werden 70% der ihm anfallenden förderungsfähigenKosten vom Bund erstattet. Bei anderen Trägern nach Zif-fer 1.3 soll die Gesamtförderung durch Zuschüsse vonBund und Land für eine Maßnahme 95 % der förderungs-fähigen Kosten nicht übersteigen.Bei Maßnahmen des Küstenschutzes und bei sonstigenwasserwirtschaftlichen Maßnahmen ist in allen Fällen ei-ne sachliche Trennung vorzunehmen.

1.5 Sonstige Bestimmungen

1.5.1 Die Zuwendungsempfänger dürfen die Zuschüssenicht an natürliche oder juristische Personen des Privat-rechts weitergeben oder ausleihen.

1.5.2 Die Zuwendungsempfänger dürfen nicht geringerbelastet werden, als ihnen unter Berücksichtigung allerVorteile zugemutet werden kann. Dabei sollen die Vortei-le der Zuwendungsempfänger durch Eigenleistungen inangemessener Höhe berücksichtigt werden. Eigenleistun-gen sind bare Eigenmittel, Darlehen und der Wert der un-baren Leistungen.

1.5.3 Zuwendungen werden gewährt unter dem Vorbe-halt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

– Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen inner-halb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertig-stellung,

– technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräteinnerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lie-ferung,

veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck ent-sprechend verwendet werden.

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GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 90 –

I. Maßnahme

Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligtenGebieten (Ausgleichszulage)

II. Begriffsbestimmungen

Benachteiligte Gebiete (Berggebiete, Benachteiligte Agrar-zonen, Kleine Gebiete) sind Gebiete gemäß Richtlinie86/465/EWG1, im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG2, zu-letzt geändert durch Entscheidung der Kommission97/172/EG3.

1.0 Ausgleichszulage für benachteiligte Ge-biete

1.1 Zuwendungszweck

Die Zahlungen sollten durch die Förderung der dauerhaf-ten Nutzung landwirtschaftlicher Flächen in benachteilig-ten Gebieten (Berggebiete, Benachteiligte Agrarzonen,Kleine Gebiete) zur Erhaltung der Landschaft sowie zurErhaltung und Förderung von nachhaltigen Bewirtschaf-tungsmaßnahmen beitragen.

1.2 Gegenstand der Förderung

Gewährung einer Ausgleichszulage zum teilweisen odervollständigen Ausgleich von Einkommensverlusten undzusätzlichen Kosten die in benachteiligten Gebieten wirt-schaftenden Landwirten im Vergleich mit Landwirten innicht benachteiligten Gebieten entstehen.

1.3 Zuwendungsempfänger

Aktive Betriebsinhaber im Sinne von Artikel 9 der Ver-ordnung (EU) Nr. 1307/20134, die in benachteiligten Ge-bieten wirtschaften.

1.4 Zuwendungsvoraussetzungen

1.4.1 Gefördert werden können ausschließlich aktiveBetriebsinhaber im Sinne von Artikel 9 der Verordnung(EU) Nr. 1307/2013, die in benachteiligten Gebieten wirt-schaften.

1.4.2 Begünstigte, die die Ausgleichszulage im Jahr2013 oder in einem Jahr davor erhalten haben, sind ver-pflichtet, ihre landwirtschaftliche Tätigkeit noch bis zumAblauf des Verpflichtungszeitraumes gemäß Artikel 37Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.1698/20055 auszuüben.Diese Regelung gilt auch für die Begünstigten, für derenZahlungen noch Mittel aus der Förderperiode 2007-2013verwendet werden.

1.4.3 Im Falle von Betriebsübergaben, Erweiterung oderAufgabe des Betriebes gelten die dafür anzuwendendenVorgaben des nationalen bzw. europäischen Rechts. Glei-ches gilt für Begünstigte infolge Flurbereinigungsverfah-ren oder beim Eintritt besonderer Umstände, die im Ein-zelfall zu berücksichtigen sind oder höhere Gewalt.

1.5 Art und Höhe der Zuwendungen

1.5.1 Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt.

1.5.2 Bemessungsgrundlage ist die in benachteiligtenGebieten bewirtschaftete landwirtschaftlich genutzte Flä-che des Unternehmens.

Übergangsweise, bis zum Inkrafttreten der Neuabgren-zung der benachteiligten Gebiete gemäß Verordnung (EU)Nr. 1305/20136, ist aber weiterhin nur eine Förderung fürsolche Flächen möglich, die nach der letzten aktuellen Fas-sung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 förderfähig wa-ren. Abweichend davon kann für stillgelegte Flächen eineFörderung gewährt werden, wenn diese der Flächennut-zung im Umweltinteresse gemäß der nationalen Umset-zung von Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013dienen.

Förderbereich 8: Benachteiligte Gebiete

1 Richtlinie 86/465/EWG des Rates des Rates vom 14. Juli 1986 betreffend dasGemeinschaftsver-zeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieteim Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (ABl. L 273 vom 24.9.1986, S.1 ff.).

2 Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirt-schaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (ABl. L128 vom 19.05.1975, S. 1-7).

3 Entscheidung der Kommission 97/172/EG vom 10. Februar 1997 zur Ände-rung der Abgrenzung gemäß Richtlinie 75/268/EWG in Deutschland be-nachteiligte Gebiete (ABl. L 72 vom 13.3.97, S. 1 ff.).

4 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirt-schaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der GemeinsamenAgrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Ra-tes und der Verordnung Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013,S. 608 ff.).

5 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über dieFörderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den EuropäischenLandwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER),(ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1 ff.) in der aktuellen Fassung.

6 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 17.12.2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch denEuropäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichenRaums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2013(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487 ff.).

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– 91 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

1.5.3 Die Ausgleichszulage für die Gebiete gemäß Be-griffsbestimmung unter II beträgt jährlich mindestens 25Euro und maximal 250 Euro je Hektar LF.

Die Zahlung spiegelt die gesamten oder einen Teil der Ein-kommensverluste und der zusätzlichen Kosten aufgrundder Benachteiligungen wider.

In begründeten Fällen kann die Ausgleichszulage unterBerücksichtigung besonderer Umstände angehoben wer-den.

Die Höhe der Zahlungen kann unter Berücksichtigung desBewirtschaftungssystems oder um unterschiedliche Be-nachteiligungsgrade zu berücksichtigen differenziert wer-den.

Die Bundesländer legen in ihren Entwicklungsplänen diePrämienkalkulation und ggf. die Differenzierung der Aus-gleichszulage dar.

1.5.4 Die Ausgleichszulage wird dem Zuwendungsemp-fänger jährlich auf Antrag gewährt, sofern ein Mindestbe-trag von 250 Euro oder eine förderfähige Fläche von min-destens 3 Hektar erreicht wird. Die nach Landesrechtzuständige Behörde kann den Mindestbetrag oder die Min-destfläche absenken oder erhöhen.

Die Ausgleichszulage ist eine auf die landwirtschaftlichgenutzte Fläche bezogene Zahlung. Liegt die Zahlung fürdie Ausgleichszulage über dem Mindestbetrag von 25 Euroje Hektar, ist diese oberhalb eines Schwellenwertes der be-antragten Fläche des Betriebes im benachteiligten Gebietdegressiv zu gestalten. Die Höhe der Schwellen bestimmendie Länder unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Be-triebsstrukturen.

Für juristische Personen oder Vereinigungen natürlicheroder juristischer Personen gilt Artikel 31 Absatz 4 Satz 2 aund b der VO (EU) Nr. 1305/2013.

1.5.5 Flächen in benachteiligten Gebieten außerhalb dervom landesspezifischen EPLR abgedeckten Gebiete kön-nen ebenfalls berücksichtigt werden, sofern der landwirt-schaftliche Unternehmer antragsberechtigt ist und die üb-rigen Bedingungen erfüllt.

Bei einem Unternehmen mit Flächen in verschiedenenLändern ist der Antrag grundsätzlich in dem Land zu stel-len, in dem der Betrieb seinen Sitz hat. In Zweifelsfällenentscheiden die betroffenen Länder im gegenseitigen Ein-vernehmen.

1.6 Sonstige Bestimmungen

1.6.1 Von den Begünstigten der Ausgleichszulage sindim gesamten Betrieb die verbindlichen Anforderungen(CC) der Artikel 91 bis 95 und des Anhangs II der Verord-nung Nr. 1306/20137 einzuhalten.

1.6.2 Werden diese aufgrund einer unmittelbar vom ein-zelnen Betriebsinhaber zu verantwortenden Handlung oderUnterlassung nicht erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der indem betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Aus-gleichszulage gekürzt oder es wird keinerlei Zahlung ge-leistet.

7 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kon-trollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verord-nungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) NR.814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. EU L347 vom 20.12.2013, Seite 549).

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GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 92 –

Präambel

Die Länder haben im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe„Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“nach Maßgabe der Förderungsgrundsätze

– für das Agrarinvestitionsförderungsprogramm (seit1997),

– für die Förderung von Investitionen zur Diversifizie-rung (2007-2013),

– für das Agrarkreditprogramm (von 1991-1996),

– für die Förderung zur Wiedereinrichtung und Moder-nisierung bäuerlicher Familienbetriebe im Haupter-werb (von 1991-1996) sowie

– für die Gewährung von Hilfen zur Umstrukturierungvon landwirtschaftlichen Unternehmen sowie für neu-gegründete landwirtschaftliche Unternehmen in Formjuristischer Personen und Personengesellschaften(von 1991-1996)

modifizierte Ausfallbürgschaften für Kapitalmarktdarle-hen mit einer Laufzeit von max. 20 Jahren übernommenund übernehmen weiterhin derartige Bürgschaften bis zurHöhe von insgesamt

Baden-Württemberg 78.064.000 €

Bayern 146.802.000 €

Berlin 718.000 €

Brandenburg 135.270.000 €

Bremen 2.433.000 €

Hamburg 8.480.000 €

Hessen 36.008.000 €

Mecklenburg-Vorpommern 138.948.000 €

Niedersachsen 115.029.000 €

Nordrhein-Westfalen 52.425.000 €

Rheinland-Pfalz 41.943.000 €

Saarland 5.297.000 €

Sachsen 51.076.000 €

Sachsen-Anhalt 80.773.000 €

Schleswig-Holstein 47.982.000 €

Thüringen 58.752.000 €

insgesamt 1.000.000.000 €

zuzüglich anteiliger Zinsen und Nebenkosten.

Von diesem Plafonds können in den Ländern

Brandenburg 67.776.000 €

Mecklenburg-Vorpommern 77.158.000 €

Sachsen 6.372.000 €

Sachsen-Anhalt 34.546.000 €

Thüringen 16.442.000 €

insgesamt 202.294.000 €

nicht neu vergeben werden.

Die Bundesrepublik Deutschland (im folgenden Bund ge-nannt), vertreten durch das Bundesministerium für Ernäh-rung und Landwirtschaft und das Bundesministerium derFinanzen übernimmt hiermit aufgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 5und Abs. 2 des Gesetzes über die Feststellung des Bun-deshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Haushalts-gesetz 2015 vom 23. Dezember 2014. (BGBl. I, S. 2442)in Verbindung mit den verbindlichen Erläuterungen zu Ka-pitel 3208 Nr. 5.4 60 % der von den Ländern aus den Aus-fallbürgschaften zu tragenden Ausfälle bis zu einem Ge-samtbetrag von 600.000.000 € zuzüglich 60 % der von denLändern zu tragenden Ausfälle an Zinsen und Nebenkos-ten, für die Kosten jedoch nur bis zum Gesamtbetrag von12.000.000 € nach Maßgabe folgender Bestimmungen.

I.

Die Garantie des Bundes gilt nur für Ausfälle aus solchenAusfallbürgschaften,

1. bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 der Prä-ambel der Garantieerklärungen gegeben sind,

2. über die die Länder in Durchführung der jeweils gel-tenden Rahmenpläne der Gemeinschaftsaufgabe „Ver-besserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"und in der jeweils zulässigen Frist entschieden haben,

3. bei denen eine anderweitige Finanzierung der geför-derten Vorhaben nicht möglich war und

4. bei denen die Länder bei der Entscheidung über dieÜbernahme der Bürgschaften festgelegt haben, dasses sich um Bürgschaften innerhalb des Rahmenplanshandelt.

Anhang zum Rahmenplan 2015 bis 2018

Garantieerklärung

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II.

Die Länder werden dem Bundesministerium für Ernäh-rung und Landwirtschaft, und dem Bundesministerium derFinanzen nach dem als Anlage 1 beigefügten Muster dieNamen der kreditgebenden Institute und der Kreditnehmer,die Kreditbeträge, die Laufzeit, die Zinssätze und die Hö-he der von ihnen verbürgten Kreditteile sowie die Datender Kreditverträge (Kreditzusagen), das Datum der Ent-scheidung über die Bürgschaft und die Einbeziehung inden Rahmenplan innerhalb eines Monats nach Aushändi-gung der Urkunde über die Bürgschaften an den Kredit-nehmer mitteilen.

Die Länder werden nicht valutierte und wieder ausgeplan-te Kredite dem Bund gegenüber stornieren. Die für ein Ka-lenderjahr gemeldeten und innerhalb desselben Jahres stor-nierten Kredite werden auf das Jahreskontingent nichtangerechnet.

III.

Die Übernahme, Verwaltung und Abwicklung der Bürg-schaften werden von den Ländern durchgeführt. Die Län-der entscheiden dabei nach pflichtgemäßem Ermessen vorallem darüber, ob

1. nach Maßgabe allgemein gültiger Beurteilungs-maßstäbe eine anderweitige Finanzierung des Vorha-bens nicht möglich ist,

2. unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Vor-schriften der Länder sowie unter entsprechender Wür-digung der Interessen des Bundes und der Länder Kre-ditverträge geändert, insbesondere verbürgteForderungen gestundet, Tilgungen gestreckt, Sicher-heiten geändert oder freigegeben werden sowie derÜbertragung der Kredite zugestimmt wird,

3. nach Inanspruchnahme des Bundes aus der GarantieBürgschaftsforderungen aufgrund der haushaltsrecht-lichen Vorschriften der Länder gestundet, niederge-schlagen oder erlassen werden.

IV.

Der Bund - vertreten durch das Bundesministerium für Er-nährung und Landwirtschaft - und der Bundesrechnungs-hof sind berechtigt, bei den Ländern die die verbürgtenKredite betreffenden Unterlagen jederzeit zu prüfen. DieLänder werden dem Bund die von ihm im Zusammenhangmit der Garantie erbetenen Auskünfte erteilen.

Die Länder werden die Kreditnehmer und - bezüglich derzu verbürgenden Kredite - die Kreditgeber verpflichten, ei-ne Prüfung des Bundes oder seiner Beauftragten zu dulden,ob eine Inanspruchnahme aus den Ausfallbürgschaften inBetracht kommen kann oder die Voraussetzungen für einesolche vorliegen oder vorgelegen haben. Die Länder wer-den die Kreditnehmer und die Kreditgeber weiter ver-pflichten, dem Bund die von ihm im Zusammenhang mitden Ausfallbürgschaften erbetenen Auskünfte zu erteilen.

Die Länder haben die Kreditnehmer zu verpflichten, diePrüfungskosten zu tragen.

V.

Der Bund kann aus seiner Garantie erst dann in Anspruchgenommen werden, wenn die Länder ihre Verpflichtungenaus der Ausfallbürgschaft dem kreditgebenden Institut ge-genüber erfüllt haben.

Die Länder sind berechtigt, bei drohenden Ausfällen Ab-schlagszahlungen zur Minderung des Ausfalls an Zinsenzu leisten. An den Abschlagszahlungen beteiligt sich derBund in Höhe von 60 %.

Bei Zahlungsanforderungen übersenden die Länder demBund einen Schadensbericht und eine Aufstellung über dievon den Ländern geleisteten Zahlungen. Nach Abwicklungdes Schadensfalls legen die Länder eine Schlussrechnungvor.

Der Bund wird den auf ihn entfallenden Anteil innerhalbvon zwei Monaten nach Eingang der Mitteilungen der Län-der erstatten.

Erlöse aus der Verwertung der für die verbürgten Kreditegestellten Sicherheiten sowie sonstige Rückflüsse aus denverbürgten Krediten sind in Höhe von 60 % an den Bundabzuführen. Die Länder übersenden hierzu dem Bund ent-sprechend der Anlage 2 eine sachlich und rechnerisch fest-gestellte Zusammenstellung.

Der Erlösanteil des Bundes ist für jedes vorausgegangeneKalenderjahr bis zum 31. März eines jeden Jahres an dieBundeskasse Halle, IBAN: DE38 8600 0000 0086 0010 40bei der Deutschen Bundesbank Filiale Leipzig (BIC:MARKDEF1860), zu überweisen.

VI.

Die Länder sind verpflichtet, von den von ihnen und ihrenbeauftragten Stellen vereinnahmten laufenden Bürg-schaftsentgelten 60 % an den Bund abzuführen.

Der Entgeltanteil des Bundes ist für jedes vorangegange-ne Kalenderjahr bis zum 31. März eines jeden Jahres an dieBundeskasse Halle, IBAN: DE38 8600 0000 0086 001040 bei der Deutschen Bundesbank Filiale Leipzig (BIC:MARKDEF1860), zu überweisen.

– 93 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

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GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 94 –

VII.

Die Garantie wird übernommen für die Bürgschaften, überdie die Länder in Durchführung der Rahmenpläne der Ge-meinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur unddes Küstenschutzes" für den Zeitraum

1. 1991 bis 1994 im Jahre 1991 entschieden haben biszum 31. Dezember 2011,

2. 1992 bis 1995 im Jahre 1992 entschieden haben, biszum 31. Dezember 2012,

3. 1993 bis 1996 im Jahre 1993 entschieden haben, biszum 31. Dezember 2013,

4. 1994 bis 1997 im Jahre 1994 entschieden haben, biszum 31. Dezember 2014,

5. 1995 bis 1998 im Jahre 1995 entschieden haben, biszum 31. Dezember 2015,

6. 1996 bis 1999 im Jahre 1996 entschieden haben, biszum 31. Dezember 2016,

7. 1997 bis 2000 im Jahre 1997 entschieden haben, biszum 31. Dezember 2017,

8. 1998 bis 2001 im Jahre 1998 entschieden haben, biszum 31. Dezember 2018,

9. 1999 bis 2002 im Jahre 1999 entschieden haben, biszum 31. Dezember 2019,

10. 2000 bis 2003 im Jahre 2000 entschieden haben, biszum 31. Dezember 2020,

11. 2001 bis 2004 im Jahre 2001 entschieden haben, biszum 31. Dezember 2021,

12. 2002 bis 2005 im Jahre 2002 entschieden haben, biszum 31. Dezember 2022,

13. 2003 bis 2006 im Jahre 2003 entschieden haben, biszum 31. Dezember 2023,

14. 2004 bis 2007 im Jahre 2004 entschieden haben, biszum 31. Dezember 2024,

15. 2005 bis 2008 im Jahre 2005 entschieden haben, biszum 31. Dezember 2025,

16. 2006 bis 2009 im Jahre 2006 entschieden haben, biszum 31. Dezember 2026,

17. 2007 bis 2010 im Jahre 2007 entschieden haben, biszum 31. Dezember 2027,

18. 2008 bis 2011 im Jahre 2008 entschieden haben, biszum 31. Dezember 2028,

19. 2009 bis 2012 im Jahre 2009 entschieden haben, biszum 31. Dezember 2029,

20. 2010 bis 2013 im Jahre 2010 entschieden haben, biszum 31. Dezember 2030,

21. 2011 bis 2014 im Jahre 2011 entschieden haben, biszum 31. Dezember 2031,

22. 2012 bis 2015 im Jahre 2012 entschieden haben, biszum 31. Dezember 2032,

23. 2013 bis 2016 im Jahre 2013 entschieden haben, biszum 31. Dezember 2033,

24. 2014 bis 2017 im Jahre 2014 entschieden haben, biszum 31. Dezember 2034,

25. 2015 bis 2018 im Jahre 2015 entschieden haben, biszum 31. Dezember 2035.

VIII.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bonn.

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– 95 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

Anlage 1

Land: ........................................

Betr.: Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“

Übernahme von Bürgschaften im Monat ............. 2015

Bürgschaftsliste Nr. .........................

Lfd.Nr.

a) Name des Kreditnehmers

b) Name des Kreditinstituts

Kredit-betrag

Laufzeit Zinssatz Höhe derBürgschaft

in %

Bürgschafts-betragLand

AusfallgarantieBund

(60 % vonSpalte 8)

a) Datum der Entscheidung über dieBürgschaft und die Einbeziehung der Bürgschaft in den Rahmenplan

b) Datum der Aushändigung der Bürgschaftserklärung

c) Datum des Kreditvertrages

1 2 3 4 5 7 8 96

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GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 96 –

Anlage 2

Land: .........................................Betr.: Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“

Rückflüsse aus Bürgschaften;

Liste Nr. .............. (Rückflüsse in der Zeit vom .............. bis .............. 2015)

Lfd.Nr.

a) Name des Kreditnehmers

b) Name des Kreditinstituts

Nr. der Bürg-schaftsliste

desLandes

Rückflüsse im Berichtszeitraum

insgesamt€

Anteil des Bundes(60 % von Spalte 5)

UrsprünglicherKreditbedarf

1 2 3 4 65

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– 97 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

Förderbereich:

Verbesserung der ländlichen Strukturen

Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung

Ziel der Förderung der integrierten ländlichen Entwick-lung ist die Verbesserung der Agrarstruktur und die nach-haltige Stärkung der Wirtschaftskraft ländlicher Räume.Unter Berücksichtigung der Ziele und Erfordernisse derRaumordnung und Landesplanung, der Belange des Natur-und Umweltschutzes und der Grundsätze der AGENDA 21sollen die ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits-, Erho-lungs- und Naturräume gesichert und weiterentwickeltwerden.

Die Fördermaßnahmen zur integrierten ländlichen Ent-wicklung folgen einem raumbezogenen Ansatz, bei demländliche Regionen stärker als Einheit betrachtet werden.Einkommenschancen für Landwirte auch außerhalb derPrimärproduktion und Einkommenspotenziale, die in derVerknüpfung landwirtschaftlicher und außerlandwirt-schaftlicher Aktivitäten liegen, werden systematisch er-schlossen.

Für die Sicherung lebensfähiger und attraktiver ländlicherRäume ist es erforderlich, Wertschöpfung und Arbeitsplät-ze auch neben der landwirtschaftlichen Produktion zu ent-wickeln. Gleichzeitig gewährleistet die wirtschaftlicheStärkung der ländlichen Räume das erforderliche Umfeldfür eine wettbewerbsfähige und multifunktional ausge-richtete Land- und Forstwirtschaft und führt damit eben-falls zur Verbesserung der Agrarstruktur.

Im Einzelnen sollen dazu folgende Maßnahmen dienen:

Integrierte ländliche Entwicklungskonzepte

Die integrierten ländlichen Entwicklungskonzepte (ILEK)sind eine Vorplanung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Geset-zes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung derAgrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAKG).

Sie sind Entscheidungshilfe für die Einbindung einer nach-haltigen Land- und Forstwirtschaft in den Prozess zur Stär-kung der regionalen Wirtschaft. Integrierte ländliche Ent-wicklungskonzepte beschreiben auf der Basis einerAnalyse der regionalen Stärken und Schwächen unter be-sonderer Berücksichtigung der demografischen Entwick-lung und der Reduzierung der Flächeninanspruchnahme

– die Entwicklungsziele der Region,

– die Handlungsfelder,

– Strategie zur Realisierung der Entwicklungsziele und

– prioritäre Entwicklungsprojekte.

Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass jede Region ihreeigenen Stärken und Schwächen hat und Fördermaßnah-men um so besser wirken, je stärker sie diese regionalenBesonderheiten berücksichtigen. Die Förderung der Erar-beitung integrierter ländlicher Entwicklungskonzepte trägtso dazu bei, dass Einzelmaßnahmen besser aufeinander ab-gestimmt und gezielt zur Entwicklung der ländlichen Re-gionen eingesetzt werden.

Pläne zur Entwicklung ländlicher Gemeinden

Zur Unterstützung von Maßnahmen der Gemeinschafts-aufgabe bei kleinräumigen und gemeindlichen Entwick-lungsplanungen in ländlichen Gebieten wird die Erarbei-tung entsprechender Pläne gefördert. BesonderesAugenmerk wird auf die interkommunale Zusammenar-beit bei der Abstimmung von ländlichen Entwicklungs-maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der de-mografischen Entwicklung und der Reduzierung derFlächeninanspruchnahme gelegt.

Regionalmanagement

Regionalmanagement (RM) dient der Initiierung, Organi-sation und Umsetzungsbegleitung der ländlichen Ent-wicklungsprozesse durch

– Information, Beratung und Aktivierung der Bevölke-rung,

– Identifizierung und Erschließung regionaler Ent-wicklungspotenziale,

– Identifizierung und Beförderung zielgerichteter Pro-jekte,

– Unterstützung der regionalen Akteure, um Part-ner-schaften zwischen öffentlichem und privatem Sektorsowie zwischen Akteuren des öffentlichen Sektorsherzustellen, die der Umsetzung von regionalen Ent-wicklungsstrategien dienen.

Mit dem Regionalmanagement wird somit die zielgerich-tete Umsetzung der in den Regionen erarbeiteten inte-grierten ländlichen Entwicklungskonzepte oder -strategienunterstützt.

Die Erarbeitung integrierter ländlicher Entwicklungskon-zepte kann auch im Rahmen des Regionalmanagementsvorgenommen werden.

TEIL III

Bedeutung der Fördermaßnahmen

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Investive Maßnahmen

Die Förderung investiver Maßnahmen einschließlich ihrerVorbereitung und Begleitung soll im Rahmen integrierterländlicher Entwicklungskonzepte erfolgen. Auf diese Wei-se werden Einzelmaßnahmen innerhalb einer Region bes-ser aufeinander abgestimmt. Um dafür einen Anreiz zuschaffen, sind für Maßnahmen erhöhte Fördersätze vorge-sehen, die der Umsetzung integrierter ländlicher Entwick-lungskonzepte dienen.

n Dorferneuerung und -entwicklung ländlich ge-

prägter Orte

Die Förderung dient der Erhaltung und Gestaltung desdörflichen Charakters und der Verbesserung der Lebens-verhältnisse der dörflichen Bevölkerung. Hierbei wird dasZiel verfolgt, die ländlichen Regionen mit ihren Dörfernals eigenständige Wohn-, Arbeits-, So-zial- und Kultur-räume im dezentralen Siedlungsgefüge zu erhalten undweiter zu entwickeln. In diesem Zusammenhang werdenunter anderem Maßnahmen zur Verbesserung der Produk-tions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forst-wirtschaft ebenso gefördert wie Maßnahmen zur Siche-rung und Weiterentwicklung dorfgemäßer Gemein-schaftseinrichtungen. Auch die erforderlichen Dorfent-wicklungsplanungen und -konzepte sowie dorfübergrei-fende Planungen sind förderfähig. Diese Planungen undKonzepte sollen ggf. die Möglichkeiten einer dezentralenVersorgung mit erneuerbaren Energien und damit verbun-dene Energieeinsparungen untersuchen und bewerten.

In engem Zusammenhang mit der Dorferneuerung stehtdie Förderung von Maßnahmen zur Umnutzung der Bau-substanz land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Eine aufdie ländliche Entwicklung ausgerichtete Umnutzung un-terstützt und sichert die Wirtschaftskraft land- und forst-wirtschaftlicher Betriebe, erleichtert deren Strukturwan-del, hat Investitionen und Beschäftigung förderndeWirkungen und trägt zur Verbesserung der ökonomischen,ökologischen, sozialen und kulturellen Grundlagen ländli-cher Räume bei.

Es werden investive Maßnahmen land- und forstwirt-schaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanzinsbesondere für Wohn , Handels , Gewerbe , Dienstleis-tungs , kulturelle, öffentliche oder gemeinschaftliche Zwe-cke gefördert. Die Maßnahmen tragen dazu bei, Arbeits-plätze zu sichern, neue Arbeitsplätze zu schaffen oderzusätzliche Einkommensquellen auch außerhalb der land-wirtschaftlichen Produktion zu erschließen.

n Infrastrukturmaßnahmen

Ländliche Infrastrukturmaßnahmen dienen der Erschlie-ßung von touristischen oder anderen wirtschaftlichen Ent-wicklungspotenzialen land- oder forstwirtschaftlicher Be-triebe. Sie tragen dazu bei, dass land- oder forstwirt-schaftliche Betriebe zusätzliche Einkommensquellen er-schließen können (Einkommensdiversifizierung). Geför-dert werden in diesem Zusammenhang beispielsweise die

Verbesserung des landwirtschaftlichen und touristischenWegenetzes oder der Bau und die Erhaltung von Schutz-hütten oder Bootsanlegestellen. Zur dezentralen Versor-gung mit erneuerbaren Energien wird der Bau von Nah-wärme- und Biogasleitungen gefördert. Auch von Privatenerrichtete Infrastruktureinrichtungen können gefördertwerden, wenn sie der Öffentlichkeit uneingeschränkt zurVerfügung stehen.

n Flurbereinigung

Verfahren zur Neuordnung des ländlichen Grundbesitzessollen am Prinzip der Nachhaltigkeit ausgerichtet zu einerVerbesserung der Agrarstruktur beitragen. Im Sinne einerintegrierten, nachhaltigen Landentwicklung können sie ne-ben der Unterstützung der Land- und Forstwirtschaft derFörderung der regionalen und gemeinschaftlichen Ent-wicklung und dem nachhaltigen Schutz der natürlichenLebensgrundlagen dienen.

Zur Anpassung an gewandelte agrar- und umweltpolitischeVerhältnisse und zur Beschleunigung der Flurbereinigungkann insbesondere das vereinfachte Flurbereinigungsver-fahren genutzt werden.

Im Rahmen des freiwilligen Landtauschs können nicht-in-vestive Aufwendungen der Tauschpartner und Aufwen-dungen für eine langfristige Pachtbindung zum Zweckeder Erhaltung der Kulturlandschaft mit bis zu 75 % der zu-wendungsfähigen Kosten gefördert werden.

Breitbandversorgung ländlicher Räume

Ziel der Fördermaßnahme ist die Verbesserung des Zu-gangs unterversorgter ländlicher Gebiete zu schnellen In-ternetverbindungen. Damit soll eine zuverlässige, er-schwingliche und hochwertige Breitbandinfrastrukturgeschaffen und die Nutzung moderner Informations- undKommunikationstechnologien den land- und forstwirt-schaftlichen Unternehmen ermöglicht werden, sodass de-ren Wettbewerbsfähigkeit gestärkt wird. Daneben profitie-ren auch die Bevölkerung, das ortsansässige Gewerbe,Dienstleister und Freischaffende von dieser Maßnahme.

LEADER-Umsetzung

Die hier beschriebenen Maßnahmen der integrierten länd-lichen Entwicklung können unterstützend bei der Umset-zung von LEADER als von der ELER-VO gefordertemmethodischem Ansatz der Regionalentwicklung mitwir-ken. Die Arbeit von regionalen Aktionsgruppen erfolgt aufder Grundlage von Entwicklungsstrategien. Sie werdendabei von Regionalmanagements unterstützt, die ebensowie die Aktionsgruppen den Anforderungen der ELER-Verordnung genügen müssen.

Förderung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen

Wasserwirtschaftliche Maßnahmen tragen zu einer um-weltverträglichen nachhaltigen Entwicklung des ländli-chen Raums und zu einer Verbesserung der mit der Land-wirtschaft verbundenen Infrastruktur bei.

GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 98 –

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Dies sind insbesondere

– Maßnahmen eines modernen Hochwasserschutzes(Hochwasserschutzanlagen, Wildbachverbauung,Deichrückbau). Hierbei ist der Wiedergewinnung vonÜberschwemmungsgebieten gegenüber Hochwasser-schutzanlagen Vorrang zu geben.

– Neu- und Ausbau einer geordneten Abwasserentsor-gung (Abwasserbehandlungsanlagen bis zu einer Grö-ße von 5000 Einwohnerwerten).

– Bewirtschaftung der Wasserressourcen unter Berück-sichtigung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie(Maßnahmen zur naturnahen Gewässerentwicklung,um den ökologischen und chemischen Zustand deroberirdischen Gewässer zu verbessern).

– Wasser sparende überbetriebliche Bewässerungs- undFrostschutzberegnungsanlagen.

Förderbereich:

Verbesserung der Produktions- und Vermarktungsstrukturen

Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP)

Das AFP dient der Förderung von Investitionen in der un-mittelbaren landwirtschaftlichen Produktion.

Ziel des AFP ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der Unter-nehmen unter Berücksichtigung einer nachhaltigen, be-sonders umweltschonenden und besonders tiergerechtenProduktion zu verbessern.

Deshalb werden insbesondere langlebige Wirtschaftsgüter,wie Gebäude und deren Inneneinrichtung gefördert. För-derfähig sind auch Investitionen zur Energieeinsparung,Maßnahmen des Umwelt- und Tierschutzes sowie der Di-rektvermarktung. Investitionen sind nur förderfähig, wennsie besondere Anforderungen in einem der Bereiche Ver-braucher-, Umwelt- oder Klimaschutz und im Falle vonStallbauinvestitionen zusätzlich im Bereich Tierschutz er-füllen.

Neben den eigentlichen Investitionen sind außerdem Ne-benkosten wie Investitions- und Marketingkonzepte sowieGebühren für Architekten, Ingenieure und Betreuer för-derbar.

Förderungsfähig sind Investitionen zwischen 20.000 und2,0 Mio. Euro, wobei die Höchstsumme in den Jahren 2014– 2020 nur einmal ausgeschöpft werden kann.

Die Förderung besteht aus einer Basisförderung mit einemZuschuss bis zu 20 % sowie einer Premiumförderung miteinem Zuschuss bis zu 40 % der förderfähigen Investiti-onskosten.

Junglandwirte können einen ergänzenden Zuschuss von 10% der Investitionssumme, max. 20.000 Euro, erhalten.

Ergänzt wird diese Förderung durch die Möglichkeit einerstaatlichen Ausfallbürgschaft in Höhe von 70 % der zur Fi-nanzierung der Investitionen notwendigen Darlehen.

Förderung von Investitionen zur Diversifizierung

Die Schaffung außerlandwirtschaftlicher Einkommens-quellen ist eine bewährte Strategie zur Reaktion auf denagrarstrukturellen Wandel.

Mit der Förderung sollen

– die nachhaltige Existenz- und Einkommenssicherungbäuerlicher Betriebe in Gebieten, wo die natürlichenund strukturellen Bedingungen langfristig keinemarktfähige Produktion mehr ermöglichen, unter-stützt,

– Existenzgründungen im ländlichen Raum ermöglichtund damit

– ein Beitrag zur Stärkung der Wirtschaft ländlicherRäume geleistet werden.

Förderfähig sind Investitionen von mindestens 10.000Euro, die zusätzliche Einkommensquellen in ländlichenRäumen erschließen und die den ländlichen Tourismusfördern.

Hierzu zählen u. a.:

– Investitionen im Bereich „Urlaub auf dem Bauern-hof“ bis zu einer Gesamtkapazität von 25 Gästebetten,

– Investitionen in soziale, hauswirtschaftliche, kommu-nale und landschaftspflegerische Dienstleistungen(z. B. Hofcafe, Partyservice, Pflege- und Betreuungs-dienste für ältere Menschen),

– Pensionstierhaltung,

– Kurzumtriebsplantagen (KUP) pro Antragsteller max.10 Hektar, mit einer Mindestbaumzahl von 3.000Bäume pro Hektar und einer Mindeststandzeit von 12Jahren, Abfindungs- sowie Verschlusskleinbrennerei-en (jährl. Alkoholproduktion bis zu 10 hl) im Bereichder Direktvermarktung, Brennereigeräte nur soweites sich um die Modernisierung bestehender Brenne-reien handelt.

Diversifizierungsinvestitionen können mit einem Zu-schuss in Höhe von 25 % der Investitionskosten gefördertwerden. Investitionen in KUP werden mit einem einmali-gen Zuschuss bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Kosten(max. 1.200 Euro pro Hektar) gefördert.

Die Förderung erfolgt nach der EG-De-minimis-Verord-nung. Der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährtenBeihilfe ist innerhalb von 3 Jahren auf 200.000 Euro be-grenzt.

Beratung

Mit der Förderung der maßnahmebezogenen Beratung sol-len die wirtschaftlichen und natürlichen Produktionsbe-dingungen zur Gewährleistung einer leistungsfähigen undan zukünftige Anforderungen ausgerichteten Landwirt-

– 99 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

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schaft weiter verbessert werden. Dabei sind die Ziele undErfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung so-wie des Umweltschutzes und des Tierschutzes zu beach-ten; ökologischen Erfordernissen ist Rechnung zu tragen.Die Beratung soll auch einen Beitrag hinsichtlich des Res-sourceneinsatzes leisten sowie zur Umsetzung von Inno-vationen beitragen.

Für die Durchführung von Beratungsleistungen kann eineAnteilfinanzierung in Höhe von bis zu 80 % der förderfä-higen Beratungsausgaben, höchstens 1.500 € jährlich, ge-währt werden.

Die Beratungsleistungen sind von öffentlichen oder vonprivaten fach- und sachkundigen Stellen zu erbringen, dievon den Ländern anzuerkennen sind.

Förderung zur Marktstrukturverbesserung

Die Förderung zielt darauf ab, die Gründung und das Tä-tigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen zu unterstüt-zen sowie die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen derVerarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Er-zeugnisse zu verbessern, um auf diese Weise zur Absatzsi-cherung oder zur Schaffung von Erlösvorteilen auf der Er-zeugerebene beizutragen.

Die Förderung leistet einen Beitrag dazu, die Erfassung,Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichenErzeugnissen im Hinblick auf Art, Menge und Qualität desAngebotes an die Erfordernisse des Marktes anzupassen.

Die Förderung umfasst folgende Bereiche

– Gründung und Tätigwerden von Erzeugerzusam-menschlüssen (Organisationskosten),

– Investitionen,

– Vermarktungskonzeptionen.

n Förderung von Organisationskosten

Förderungsfähig sind angemessene Aufwendungen für Or-ganisationskosten einschließlich von Kosten der wesentli-chen Erweiterung, soweit diese durch zusätzlich wahrge-nommene Aufgaben entstehen.

Zu den Kosten können insbesondere Gründungskosten,Personal und Geschäftskosten sowie die Kosten für Büro-einrichtungen gezählt werden.

Als Zuwendungsempfänger kommen nach dem Markt-strukturgesetz anerkannte Erzeugergemeinschaften undErzeugerzusammenschlüsse von Erzeugern die Qualitäts-produkte erzeugen in Betracht Es muss sich um Kleinst-oder Kleinbetriebe oder mittlere Unternehmen nach demeinschlägigen EU-Recht handeln.

n Investitionsförderung

Förderungsfähig sind angemessene Aufwendungen für In-vestitionen, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sor-tierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Eti-kettierung, Verarbeitung oder Vermarktung derlandwirtschaftlichen Erzeugnisse dienen.

Die Investitionen können auf den Neu- und Ausbau vonKapazitäten einschließlich technischer Einrichtungen oderauf die innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbauund/oder Modernisierung von technischen Einrichtungengerichtet sein.

Gefördert werden können Erzeugergemeinschaften oderErzeugerzusammenschlüsse sowie Unternehmen der Ver-arbeitung und Vermarktung, die weniger als 750 Personenbeschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200Mio. Euro erzielen.

n Förderung von Vermarktungskonzeptionen

Förderfähig sind angemessene Aufwendungen für die Er-arbeitung und Durchführung von Vermarktungskonzeptio-nen.

Zu den förderfähigen Ausgaben bei der Erarbeitung vonVermarktungskonzeptionen können insbesondere Markt-analysen, Entwicklungsstudien, auf die Vermarktung be-zogene Beratungs- und Planungsmaßnahmen, Durchführ-barkeits- und Konzeptstudien, Maßnahmen zurMarktforschung sowie Entwürfe für neue Produkte ge-zählt werden.

Zu den förderfähigen Ausgaben bei der Durchführung vonVermarktungskonzeptionen können Kosten, die durch dieTeilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messenentstehen, Kosten für Produktentwicklungen sowie Kostenfür Qualitätskontrollen durch Dritte gezählt werden.

Gefördert werden können Erzeugergemeinschaften oderErzeugerzusammenschlüsse sowie Unternehmen der Ver-arbeitung und Vermarktung, die Qualitätsprodukte produ-zieren und weniger als 750 Personen beschäftigen oder ei-nen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. Euro erzielen.

Förderung von Erzeugerorganisationen und Erzeu-

gergemeinschaften nach EG-Recht

Anerkannte Erzeugerorganisationen für fischwirtschaftli-che Erzeugnisse nach der Verordnung (EG) Nr. 104/2000,die nach vorgenannter Verordnung und dem dazugehöri-gen EG-Folgerecht gefördert werden, können die nationa-le Kofinanzierung aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabeerhalten.

Förderung der Verbesserung der Verarbeitungs- und

Vermarktungsstruktur der Fischwirtschaft

Die Förderung zur Verbesserung der Verarbeitungs- undVermarktungsstruktur der Fischwirtschaft umfasst folgen-de Maßnahmen:

– Vorhaben zum Neu- und Ausbau von Kapazitäten ein-schließlich der technischen Einrichtungen und in Aus-nahmefällen des Ankaufs der dafür erforderlichenGrundstücke durch Investitionshilfen,

– innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbauund/oder Modernisierung technischer Einrichtungendurch Investitionsbeihilfen,

– Kosten der Vorplanung durch Zuschüsse.

GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 100 –

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Damit soll Unternehmen, die im Bereich der Verarbeitungund Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätig sind, dieAnpassung an die Markterfordernisse erleichtert und derenWettbewerbsfähigkeit erhalten werden.

Voraussetzung für die Förderung ist das Operationelle Pro-gramm gemäß den Anforderungen der VO (EG) Nr.1198/2006 über den Europäischen Fischereifonds.

Förderbereich:

Nachhaltige Landbewirtschaftung

Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten

Die Ausgleichszulage an land- und forstwirtschaftlicheUnternehmen wird zum Ausgleich ständiger natürlicherund wirtschaftlicher Nachteile in von der Natur benachtei-ligten Gebieten auf Grundlage der maßgeblichen Verord-nung (EG) Nr. 1257/1999 gewährt. Die Gebietskulisse derbenachteiligten Gebiete (Kategorien: Berggebiete, be-nachteiligte Agrarzonen und sog. Kleine Gebiete) ist EG-rechtlich festgeschrieben.

Ziel der Förderung ist die

– Sicherung einer standortgerechten auf Nachhaltigkeitausgerichteten Landbewirtschaftung, die den beson-deren Belangen des Umweltschutzes Rechnung trägt,

– Erhaltung einer lebensfähigen Gemeinschaft im länd-lichen Raum durch Fortführung der landwirtschaftli-chen Erwerbstätigkeit,

– Erhaltung der Kulturlandschaft.

Die jährliche Ausgleichszulage wird je Hektar landwirt-schaftlich genutzter Fläche gezahlt:

– Umgekehrt proportional zur landwirtschaftlichen Ver-gleichszahl (LVZ) bzw. bereinigten Ertragsmesszahl(bEMZ) gestaffelt zwischen mindestens 25 Euro und

= maximal 180 Euro für Grünland und Flächen mitAckerfutter (Klee, Kleegras, Klee-Luzerne-Ge-misch, Luzerne, Ackergras, Wechselgrünland),

= maximal 90 Euro bei Ackernutzung,

– unabhängig von der LVZ bzw. bEMZ bei gleichemMindestbetrag:

= bis zu 180 Euro in Berggebieten, auf Inseln, Hal-ligen, Deichen und seeseitigem Deichvorland,

= bis zu 200 Euro in Berggebieten und im übrigenbenachteiligten Gebiet bei Flächen mit hoherHandarbeitsstufe, mit einer LVZ von weniger als 15 oder mit einer Hangneigung von mehr als18 %.

Über dem Höchstbetrag von 200 Euro liegende Aus-gleichszulagen können gewährt werden, wenn der Durch-schnittsbetrag sämtlicher Ausgleichszulagen auf Program-mierungsebene diesen Höchstbetrag nicht überschreitet.

Ausgeschlossen von der Förderung sind Flächen für dieErzeugung von Weizen und Mais, Wein, Äpfeln, Birnenund Pfirsichen in Vollpflanzungen und Zuckerrüben sowieAnbauflächen für bestimmte Intensivkulturen (wie z. B.Obst, Gemüse, Hopfen) und gleichfalls Flächen, die nachder Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nicht mehr für die land-wirtschaftliche Erzeugung genutzt werden.

Förderung einer markt- und standortangepassten

Landbewirtschaftung (MSL)

Umwelt- und Naturschutz sind neben einer wettbewerbs-gesteuerten Produktion wesentliche Ziele der Europäi-schen Agrarpolitik. Der Schutz der Landschaft und der na-türlichen Ressourcen (z.B. Klima, Boden und Gewässer)sowie die Erhaltung des ländlichen Lebensraumes sind da-her Hauptziele der Förderung nachhaltiger extensiver Be-wirtschaftungsverfahren. Daneben können besonders tier-gerechte Haltungsverfahren und die Erhaltung der Vielfaltgenetischer Ressourcen gefördert werden. Die extensivenBewirtschaftungsverfahren in den verschiedenen Berei-chen (Ökologischer Landbau und weitere gesamtbetriebli-che Verfahren, Ackerbau, Sonder-/Dauerkulturen, Dauer-grünland) stellen vor allem darauf ab,

– den ökologischen Landbau weiterhin zu stützen,

– eine standortangepasste nachhaltig umweltschonendeBewirtschaftung zu sichern

– die Kulturlandschaften in den von der Bewirtschaf-tungsaufgabe bedrohten Regionen zu erhalten und

– die Umstellung einer standortangepassten Bewirt-schaftung in überschwemmungsgefährdeten Gebie-ten zu unterstützen.

Bei den Maßnahmen des o. g. Fördergrundsatzes handeltes sich um Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen aufder Rechtsgrundlage der Art. 28, Art. 29 und Art. 33 derVerordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 17. Dez. 2013 über die Förde-rung der –ländlichen Entwicklung durch den EuropäischenLandwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichenRaumes (ELER) in der jeweils geltenden Fassung, veran-kert in den Pro-grammen für die ländliche Entwicklung derLänder.

Die Förderung richtet sich an Betriebsinhaber i. S. des Art.4 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013vom 17. Dez. 2013, die sich verpflichten, während des Ver-pflichtungszeitraumes im gesamten Betrieb neben denGrundanforderungen gem. Titel VI Kapitel I der VO (EU)Nr. 1306/2013 die Grundanforderungen für den Einsatzvon Düngemittel und Pflanzenschutzmitteln oder sonstigeeinschlägige verpflichtende Anforderungen des nationalenRechts zu einzuhalten.

Der Verpflichtungszeitraum der Einzelmaßnahme der u.a.Maßnahmengruppen B bis G darf die Dauer von fünf Jah-ren nicht unterschreiten und kann bis zum Ende des EU-Förderzeitraums um bis zu zwei Jahre verlängert werden.

– 101 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

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Der Maßnahmenkatalog umfasst die Förderbereiche:

– A. Förderung der Zusammenarbeit im ländlichenRaum für eine markt- und standortangepassteLandbewirtschaftung

– B. Förderung des ökologischen Landbaus und an-derer besonders nachhaltiger gesamtbetriebli-cher Verfahren

– C. Förderung besonders nachhaltiger Verfahrenim Ackerbau oder bei einjährigen Sonderkul-turen

– D. Förderung besonders nachhaltiger Verfahrenauf dem Dauergrünland

– E. Förderung besonders nachhaltiger Verfahrenbei Dauerkulturen

– F. Förderung besonders nachhaltiger und tierge-rechter Haltungsverfahren

– G. Erhaltung der Vielfalt der genetischen Res-sourcen in der Landwirtschaft.

Er bietet damit umfangreiche Einzelmaßnahmen zur För-derung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung, zur Ver-besserung der Umwelt, Landschaft und Artenvielfalt.

Die im Rahmen des Förderungsgrundsatzes festgesetztenFörderzuwendungen dienen dem Ausgleich der mit denBewirtschaftungsauflagen verbundenen zusätzlichen Kos-ten und Einkommensverluste. Zur Berücksichtigung re-gionaler Standortunterschiede können die Länder diese beiden Maßnahmegruppen B bis G um bis zu 30 % anhebenoder um bis zu 30 % absenken.

Förderbereich: Forsten

Forstwirtschaftliche Maßnahmen

Das Bundeswaldgesetz sieht eine öffentliche Förderungder Forstwirtschaft wegen der vielfältigen Funktionen desWaldes vor. Diese Förderung soll insbesondere der Erhal-tung und nachhaltigen Bewirtschaftung des Waldes dienen.Mit der Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen leis-tet die GAK dazu einen wichtigen Beitrag.

Die Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen umfasst:

Erstaufforstung

Die Aufforstung kann aus einzelbetrieblicher wie auch ge-samtwirtschaftlicher Sicht eine sinnvolle Nutzungsalter-native für bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen dar-stellen. Dies gilt insbesondere auf schwachen bzw. für dieLandwirtschaft ungünstigen Standorten. Zugleich werdenmit der Aufforstung positive Umweltwirkungen, z. B.Hochwasser- und Bodenschutz, Biodiversität, Klima-schutz durch Kohlendioxidbindung, erzielt.

Naturnahe Waldbewirtschaftung

Eine naturnahe Waldbewirtschaftung soll einen Beitragzur Stabilität, Naturnähe und Multifunktionalität der Wäl-der leisten. Der Umbau von nadelholzbetonten Wäldern inLaub- und Mischbestände trägt in hohem Maße zur För-

derung der biologischen Vielfalt und zum Schutz von Bo-den und Wasser im Wald bei. Auch im Hinblick auf dieEinwirkung von externen Faktoren wie Klimaveränderun-gen sind Mischwälder am besten in der Lage, sich an diegewandelten Bedingungen Weise anzupassen. Diese habenzudem eine höhere Widerstandsfähigkeit gegenüber bioti-schen und abiotischen Schadereignissen.

Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

Die private Forstwirtschaft in Deutschland ist von klein-teiligen Strukturen (ein privater Forstbetrieb hat im Durch-schnitt 3 ha Wald) geprägt, die die Bewirtschaftung er-schweren. Durch die Konzentrationsprozesse auf Seitender Holzindustrie werden die Probleme noch verstärkt,da größere holzwirtschaftliche Unternehmen ein stärkerkonzentriertes Holzangebot nachfragen. Durch ein kartell-rechtliches Verfahren wird der Holzverkauf durch Staats-forstverwaltungen für private und kommunale Waldbesit-zer eingeschränkt. Aus diesem Grunde kommt derüberbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen von forst-wirtschaftlichen Zusammenschlüssen eine hohe, in Zu-kunft weiter steigende Bedeutung zu.

Forstwirtschaftliche Infrastruktur

Die Maßnahmen des forstlichen Wegebaus führen zu einerbesseren Verfügbarkeit von Holz und einer Senkung derRückekosten. Sie tragen somit in hohem Maße zur Stär-kung der Wettbewerbsfähigkeit forstwirtschaftlicher Be-triebe bei.

Förderbereich: Gesundheit & Robustheitlandwirtschaftlicher Nutztiere

Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der

Gesundheit & Robustheit landwirtschaftlicher

Nutztiere

Der Fördergrundsatz soll dazu dienen, Merkmale zur Ver-besserung der Gesundheit und Robustheit landwirtschaft-licher Nutztiere stärker in der Zucht zu verankern. Damitsoll dem wachsenden öffentlichen Interesse an der Ver-besserung dieser Eigenschaften Rechnung getragen wer-den. Das bisherige Anliegen der Erhaltung der Wettbe-werbsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Tierhaltunglandwirtschaftlicher Betriebe ist im Eigeninteresse derWirtschaft und damit nicht mehr Gegenstand dieser För-derung.

Der Fördergrundsatz verbessert die Grundlagen für Siche-rung der Tiergesundheit und Tierschutz aber auch Umweltund Verbraucherschutz. Die beteiligten Organisationenverpflichten sich satzungsmäßig, die Verbesserung vonGesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztierezu einem Schwerpunkt ihrer Arbeit zu machen. In denZuchtprogrammen werden die Ausprägungen relevanterzüchterisch beeinflussbarer Merkmale erfasst, ausgewertetund zur Erreichung eines züchterischen Fortschritts beiGesundheit und Robustheit aufbereitet.

GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 102 –

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– 103 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

Förderbereich: Küstenschutz

Förderung von Küstenschutzmaßnahmen

Küstenschutz ist die Gesamtheit aller Maßnahmen zumSchutz der Küsten des Festlandes und der Inseln vor denzerstörenden Einwirkungen des Meeres, um den Lebens-raum der dort wohnenden Menschen zu erhalten.

Die Maßnahmen des Küstenschutzes sind jeweils im so ge-nannten „Generalplan Küstenschutz“ der Länder festge-legt. 70 % der Ausgaben für den Küstenschutz erstattet derBund den Ländern – gegenüber 60 % bei den übrigen Maß-nahmen der GAK.

Die Küstensicherung erfolgt hauptsächlich durch

– Hochwasserschutzwerke,

– Sperrwerke und sonstige Bauwerke in der Hochwas-serschutzlinie,

– Buhnen und Wellenbrecher,

– Vorlandarbeiten vor Seedeichen,

– Sandvorspülungen sowie

– Uferschutzwerke.

Aufgrund des sich abzeichnenden Klimawandels müssengeplante oder neue Küstenschutzmaßnahmen in dennächsten Jahren beschleunigt umgesetzt werden. Um die-sem zusätzlichen Mittelbedarf gerecht zu werden, stehen

den Küstenländern mit dem Sonderrahmenplan für „Maß-nahmen des Küstenschutzes in Folge des Klimawandels“in den Jahren 2009 bis 2025 zusätzlich max. 25 Mio. EuroBundesmittel pro Jahr, insgesamt 380 Mio. Euro, zur Ver-fügung. Diese Mittel können dann in Anspruch genommenwerden, wenn im jeweiligen Jahr pro Land ein bestimmterSockelbetrag, insgesamt 102,9 Mio. Euro Bundes- undLandesmittel, für Küstenschutzmaßnahmen im Rahmender regulären GAK verausgabt worden ist und die betref-fende Küstenschutzmaßnahme in Folge der Klimaände-rung zusätzlich erforderlich ist.

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GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 104 –

Teil IV

Zusammenfassung der Mittelanmeldungen 2015 für das Bundesgebiet für den regulären Rahmenplan

In der Übersicht 1 ist das Mittelvolumen für alle Maßnahmen des 43. Rahmenplans auf der Grundlage des PLANAK-Beschlusses vom 13.05.2015 zur Verteilung der Kassenmittel auf die Länder enthalten.

Der Rahmenplan hat ein Finanzvolumen an Kassenmitteln von 935,476 Mio. Euro; auf den Bund entfallen davon 571,674Mio. Euro und auf die Länder 363,801 Mio. Euro.

Für den Sonderrahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes: Maß-nahmen des Küstenschutzes in Folge des Klimawandels“ für den Zeitraum 2009 bis 2025 siehe ab Seite 134 und dieÜbersicht 23.

Für 2015 ergibt sich folgende Verteilung der Bundesmittel:

Land Mio. Euro

Baden-Württemberg 56,284

Bayern 105,784

Berlin 0,335

Brandenburg 47,903

Bremen 1,717

Hamburg 6,003

Hessen 25,951

Mecklenburg-Vorpommern 44,528

Niedersachsen 82,893

Nordrhein-Westfalen 37,773

Rheinland-Pfalz 30,226

Saarland 3,814

Sachsen 32,216

Sachsen-Anhalt 33,203

Schleswig-Holstein 32,555

Thüringen 30,489

Bundesmittel insgesamt 571,674

Die Umsetzung des Rahmenplans bei den Kassenmitteln erfolgt auf der Basis der um 7,555 Mio. Euro auf 564,119 Mio.Euro reduzierten Bundesmittel.

Bei der Verteilung der Mittel ist ein Vorwegabzug von 0,3 Mio. Euro für die Erfüllung nationaler Koordinationserfor-dernisse entsprechend der ELER-Verordnung bereits berücksichtigt.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen (Bundes- und Landesmittel) beträgt 731,177 Mio. Euro (Übersicht 2). Die Umsetzung des Rahmenplans bei den Verpflichtungsermächtigungen erfolgt auf der Basis der um 45,930 Mio. Euroauf 398,243 Mio. Euro reduzierten Bundesmittel.

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– 105 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

Anlagen zu Teil IV Übersicht 1

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GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 106 –

Übersicht 2

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– 107 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

Übersicht 3

Bundesgebie

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GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 108 –

noch Übersicht 3

Bundesgebie

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– 109 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

noch Übersicht 3

Bundesgebie

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GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 110 –

noch Übersicht 3

Bundesgebie

t

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– 111 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

Übersicht 4

Baden-W

ürt

tem

berg

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GAK-Rahmenplan 2014 - 2017 – 112 –

Übersicht 5

Bayern

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– 113 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018B

erlin

Übersicht 6

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GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 114 –

Übersicht 7

Bra

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– 115 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

Übersicht 8

Bre

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GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 116 –

Übersicht 9

Ham

burg

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– 117 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

Übersicht 10

Hessen

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GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 118 –

Übersicht 11

Meckle

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– 119 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

Übersicht 12

Nie

ders

achse

n

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GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 120 –

Übersicht 13

Nord

rhein

-Westfale

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– 121 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

Übersicht 14

Rhein

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GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 122 –

Übersicht 15

Saarland

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– 123 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

Übersicht 16

Sachsen

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GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 124 –

Übersicht 17

Sachsen-A

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– 125 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

Übersicht 18

Schle

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GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 126 –

Übersicht 19

Thüringen

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– 127 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

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GAK-Rahmenplan 2014 - 2017 – 128 –

Teil V

Fortschreibung des Rahmenplans für die Finanzplanjahre 2016 bis 2018

Die Übersichten 20, 21 und 22 zeigen die Anmeldungen der Länder für die Finanzplanjahre 2016 bis 2018 ff.

Danach würden sich folgende Bundesanteile ergeben:

2016 585,969 Mio. Euro

2017 597,671 Mio. Euro

2018 600,586 Mio. Euro.

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– 129 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

Anlagen zu Teil V Übersicht 20

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GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 130 –

Übersicht 21

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– 131 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

Übersicht 22

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GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 132 –

Teil VI

IST-Ausgaben 2014

Im Rahmen des 42. Rahmenplans wurden in 2014 insgesamt, mit dem Sonderrahmenplan „Maßnahmen des Küsten-schutzes in Folge des Klimawandels“ 921,096 Mio. Euro verausgabt. Davon entfielen auf den Bund 567,205 Mio. Euround auf die Länder 353,891 Mio. Euro.

Über die Aufteilung auf die Länder und Maßnahmegruppen informiert die nachstehende Übersicht.

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– 133 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

Anlagen zu Teil VI Kassenergebnisse 2014

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GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 134 –

1. Aufgrund des sich abzeichnenden Klimawandelssteigt der Meeresspiegel stärker als bisher prognostiziert.Dies muss bei der Bemessung der Küstenschutzbauwerkeberücksichtigt werden. Geplante oder neue Küstenschutz-maßnahmen müssen bis 2025 beschleunigt umgesetzt werden. Die nach dem regulären Rahmenplan der GAK fürden Küstenschutz vorgesehenen Mittel reichen dafür nichtaus.

2. Um dem für diese vordringlichen Maßnahmen erfor-derlichen zusätzlichen Mittelbedarf gerecht zu werden,werden den Küstenländern Schleswig-Holstein, Hamburg,Niedersachsen, Bremen und Mecklenburg-Vorpommernmit diesem Sonderrahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe„Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes:Maßnahmen des Küstenschutzes in Folge des Klimawan-dels“ in den Jahren 2009 bis 2025 jährlich zusätzlich biszu 25 Mio. Euro Bundesmittel, insgesamt 380 Mio. Euro,zur Verfügung gestellt.

3. Diese Mittel können in Anspruch genommen werden,wenn im jeweiligen Jahr ein pro Land festgelegter Sockel-

betrag überschritten wird. Die Summe der aus dem regu-lären Rahmenplan jährlich in Anspruch zu nehmenden So-ckelbeträge beläuft sich auf insgesamt 102,9 Mio. EuroBundes- und Landesmittel.

4. Die Förderung von Küstenschutzmaßnahmen aus die-sem Sonderrahmenplan erfolgt nach den Grundsätzen fürdie Förderung von Küstenschutzmaßnahmen des regulärenRahmenplans 2014 bis 2017 der GAK und wird gemäß §10 Abs. 1 Nummer 2 GAKG von Bund und Ländern imVerhältnis 70 : 30 finanziert.

5. Der Mittelbedarf 2015 sowie die voraussichtlichenBedarfe von Bund und Ländern im Finanzplanungszeit-raum 2016 bis 2018 sind in der Übersicht 23 und 24 dar-gestellt.

6. Der Sonderrahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe„Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes:Maßnahmen des Küstenschutzes in Folge des Klimawan-dels“ für den Zeitraum 2009 bis 2025 wird ab dem01.01.2009 angewendet.

Sonderrahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes: Maßnahmen des Küstenschutzes in Folge des Klimawandels“ für den Zeitraum 2009 bis 2025

Der Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz, dem der Bundesminister, die Bundesministerin für Ernäh-rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als Vorsitzende/r, der Bundesminister der Finanzen sowie die sechzehn fürAgrarstruktur und Küstenschutz zuständigen Ministerinnen, Minister, Senatorinnen und Senatoren der Länder angehö-ren, hat in Ausführung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küsten-schutzes" (GAK-Gesetz - GAKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletztdurch das Gesetz zur Modulation von Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderungdes GAK-Gesetzes vom 2. Mai 2002 (BGBl. I S. 1527) geändert worden ist, folgenden gemeinsamen Sonderrahmen-plan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes: Maßnahmen des Küsten-schutzes in Folge des Klimawandels“ im Umlaufverfahren am 09.04.2009 beschlossen. Soweit die Maßnahmen zur Um-setzung der Förderpolitik zur Entwicklung des ländlichen Raums beitragen, d. h. soweit sie dem Schutz deslandwirtschaftlichen Produktionspotenzials dienen, sind sie Teil der nationalen Rahmenregelung nach Art. 15 Abs. 3 derVerordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ELER-Verordnung). Die Durchführung der Maßnahmen erfolgt entsprechend der da-für von der Europäischen Kommission erteilten Genehmigung.

1. Der Planungsausschuss stimmt einem Sonderrahmen-plan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrar-struktur und des Küstenschutzes: Maßnahmen des Küs-tenschutzes in Folge des Klimawandels“ für den Zeitraum2009 bis 2025 zu. Der Sonderrahmenplan besteht aus

– den Grundsätzen für die Förderung von Küstenschutz-maßnahmen des Rahmenplans 2015 bis 2018 der Ge-meinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstrukturund des Küstenschutzes“ (GAK) und

– einer Finanzierungsregelung (siehe Nummer 2), diefestlegt, wie die für den Sonderrahmenplan gemäß denBestimmungen im Einzelplan 10 zum Bundeshaushalt

2015 vorgesehenen zusätzlichen Bundesmittel (Kas-senmittel) für das Haushaltsjahr 2015 und die Ver-pflichtungsermächtigungen auf die Länder Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen, Bremen undMecklenburg-Vorpommern (Küstenländer) für denZeitraum 2015 bis 2025 verteilt werden. Die in Tabel-le 2.3 für das Haushaltsjahr 2015 als Verpflichtungser-mächtigungen aufgeführten Beträge werden entspre-chend als Kassenmittel für das Haushaltsjahr 2015 imSinne der Mittelverteilung in der Tabelle nach Num-mer 2.2 angewendet.

Der Sonderrahmenplan wird ab dem 01.01.2009 ange-wendet.

Beschluss des Planungsausschusses für Agrarstruktur und Küstenschutz

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– 135 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

2. Finanzierungsregelung

2.1 Bundesmittel des Sonderrahmenplanes stehenden Küstenländern für die Durchführung zusätzlicherMaßnahmen des Küstenschutzes, die in Folge des Kli-mawandels erforderlich sind, im jeweiligen Haushalts-jahr zu, soweit sie ein bestimmtes finanzielles Volumender Inanspruchnahme von GAK-Bundesmitteln für

Küstenschutzmaßnahmen, das sich am Durchschnitt derIst-Ausgaben der Jahre 2003 bis 2007 orientiert, über-schreiten.

Dieses Finanzvolumen beläuft sich auf insgesamt rd.102,9 Mio. Euro pro Jahr (71,8 Mio. Euro Bundesmittel,31,1 Mio. Euro Landesmittel) und verteilt sich wie folgtauf die Küstenländer:

KüstenlandBundesmittel Landesmittel Gesamt

in Mio. Euro in Mio. Euro in Mio. Euro

Schleswig-Holstein 17,7 7,6 25,3

Hamburg 6,7 2,9 9,6

Niedersachsen 36,1 15,5 51,6

Bremen 1,1 0,7 1,8

Mecklenburg-Vorpommern 10,2 4,4 14,6

Summe 71,8 31,1 102,9

KüstenlandMehrbedarf Bundesmittel

in Mio. Euro in Mio. Euro

Schleswig-Holstein 5,0 3,5

Hamburg 8,4 5,9

Niedersachsen 11,6 8,1

Bremen 8,0 5,6

Mecklenburg-Vorpommern 2,7 1,9

Summe 35,7 25,0

2.2 Die im Haushaltsjahr 2009 für den Sonderrahmenplan zur Verfügung gestellten Bundesmittel (Kassenmittel) imUmfang von 25 Mio. Euro werden nach Maßgabe des von den Küstenländern dargelegten Mehrbedarfs in 2009 wie folgtverteilt:

Etwaiger Minderbedarf einzelner Küstenländer wird im Falle des Mehrbedarfs anderer Küstenländer einvernehmlichnach dem tatsächlichen Bedarf an Bundesmitteln (Kassenmittel) aus dem Sonderrahmenplan im Haushaltsjahr 2009 ver-teilt bzw. umgeschichtet.

Der Gesamtbedarf an Bundesmitteln aus dem Sonderrahmenplan darf 25 Mio. Euro nicht überschreiten.

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GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 136 –

Verpflichtungsermächtigungen

Jahr SH HH NI HB MV insgesamt

Mio. Euro

2010 5,7 3,7 7,0 5,5 3,1 25,0

2011 5,8 3,5 7,0 5,5 3,2 25,0

2012 5,7 3,7 7,0 5,5 3,1 25,0

2013 5,8 4,5 7,0 5,5 2,2 25,0

2014 5,7 4,5 7,0 5,5 2,3 25,0

2015 5,8 4,5 7,0 5,5 2,2 25,0

2016 5,7 4,5 7,0 5,5 2,3 25,0

2017 5,8 4,5 7,0 5,5 2,2 25,0

2018 5,7 4,5 7,0 5,5 2,3 25,0

2019 5,8 4,5 7,0 5,5 2,2 25,0

2020 5,7 4,5 7,0 5,5 2,3 25,0

2021 5,8 4,5 7,0 5,5 2,2 25,0

2022 5,7 4,5 7,0 5,5 2,3 25,0

2023 3,5 2,7 4,2 3,3 1,3 15,0

2024 2,3 1,8 2,8 2,2 0,9 10,0

2025 1,1 0,9 1,4 1,1 0,5 5,0

Summe 81,6 61,3 99,4 78,1 34,6 355,0

2.3 Die im Haushaltsjahr 2009 für den Sonderrahmenplan zur Verfügung gestellten Verpflichtungsermächtigungen(VE´en) für die Jahre 2010 bis 2025 werden wie folgt verteilt:

Etwaiger Minderbedarf einzelner Küstenländer an VE´en wird im Falle des Mehrbedarfs anderer Küstenländer einver-nehmlich nach dem tatsächlichen Bedarf an VE´en aus dem Sonderrahmenplan im Haushaltsjahr 2009 umgeschichtet.

2.4 Niedersachsen teilt dem Bund – koordinierend für alle Küstenländer – bis spätestens zum 15.09.2009 das Er-gebnis dieser Abstimmung mit (aktualisierte Mittelbedarfsmeldung der Kassenmittel und der VE´en). Küstenländer mitMinderbedarf geben zugewiesene Bundesmittel bzw. VE´en bis spätestens zum 30.09.2009 an den Bund zurück. DerBund nimmt daraufhin die erforderlichen Umschichtungen und Mittelzuweisungen der Kassenmittel und der VE´en vor.In den Folgejahren ist entsprechend zu verfahren.

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– 137 – GAK-Rahmenplan 2015 - 2018

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GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 140 –

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GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 142 –

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Sonderrahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes: Maßnahmen des präventiven Hochwasserschutzes“

Der Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz hat in Ausführung des Gesetzes über die Gemeinschafts-aufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz - GAKG) in der Fassung der Be-kanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. 2010Teil I Nr. 63 S. 1934), folgenden gemeinsamen Sonderrahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrar-struktur und des Küstenschutzes: Maßnahmen des präventiven Hochwasserschutzes“ im Umlaufverfahren am13. August 2015 beschlossen. Die Maßnahmen, dienen dem Schutz des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials un-ter Berücksichtigung der Ziele der EG-Wasserrahmenrichtlinie und der EG-Hochwasserrisikomanagementrichtlinie. Siesind Teil der nationalen Rahmenregelung nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (ELER-Verordnung).Die Durchführung der Maßnahmen erfolgt entsprechend der dafür von der Europäischen Kommission erteilten Geneh-migung.

1. Seit Bestehen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesse-rung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" sind Maß-nahmen des Hochwasserschutzes auf der Grundlage von §1 Abs. 1 Nr. 4 GAKG (wasserwirtschaftliche und kultur-bautechnische Maßnahmen) Gegenstand der Förderung.Über die GAK hat sich der Bund im Zeitraum von 2003 bis2012 an Ausgaben für Hochwasserschutzmaßnahmen derLänder mit insgesamt rund 850 Millionen Euro beteiligt.

2. Erfahrungen zeigen, dass die im Nachgang zu denExtremhochwassern in den Jahren 2002 und 2006 getätig-ten Investitionen in Hochwasserschutzmaßnahmen beidem Hochwasser im Juni 2013 erneute hohe Schäden inden entsprechenden Bereichen vermieden haben. Kosten-Nutzen-Betrachtungen im Zusammenhang mit der Pla-nung und Realisierung von Hochwasserschutzmaßnahmenweisen regelmäßig Schadensvermeidungspotenziale auf,die um ein Mehrfaches über den Investitions- und Unter-haltungskosten liegen. Vor diesem Hintergrund hat die 83.Umweltministerkonferenz am 24. Oktober 2014 ein „Na-tionales Hochwasserschutzprogramm (NHWSP) - Krite-rien und Bewertungsmaßstäbe für die Identifikation undPriorisierung von wirksamen Maßnahmen und Liste derprioritären Maßnahmen zur Verbesserung des präventivenHochwasserschutzes“ beschlossen. Es beinhaltet einenProgrammvorschlag für prioritäre und überregional wirk-same Hochwasserschutzmaßnahmen in den Flussgebiets-einheiten Elbe, Donau, Oder, Rhein und Weser.

3. Um vordringliche Investitionsmaßnahmen im Rah-men des präventiven Hochwasserschutzes verstärkt zu un-terstützen, werden den Ländern mit diesem Sonderrah-menplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung derAgrarstruktur und des Küstenschutzes: Maßnahmen despräventiven Hochwasserschutzes“ zusätzliche investiveMittel nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel desBundes zur Verfügung gestellt.

4. Diese Mittel können in Anspruch genommen werden,wenn im jeweiligen Jahr mit der Summe der Aufwendun-gen aller Länder für Maßnahmen des Hochwasserschutzesein festgelegter Sockelbetrag erreicht wird. Der Sockelbe-trag beläuft sich auf insgesamt 227,4 Mio. Euro Bundes-,Landes- und EU-Mittel. Dieser Betrag ergibt sich aus dendurchschnittlichen Ist-Ausgaben für den Hochwasser-

schutz der letzten 5 Jahre (2009 bis 2013) gemäß GAK-Be-richterstattung.

5. Die Förderung von Hochwasserschutzmaßnahmenaus diesem Sonderrahmenplan erfolgt nach den Förde-rungsgrundsätzen für wasserwirtschaftliche Maßnahmendes regulären Rahmenplans 2015 bis 2018 der GAK (För-derbereich 1, Abschnitt B) mit folgender Maßgabe.

Förderungsfähig sind ausschließlich

– der Rückbau von Deichen zur Verbesserung desHochwasserschutzes, insbesondere zur Wiedergewin-nung von Überschwemmungsgebieten;

– Maßnahmen zur Gewinnung von Retentionsflächen,wie die Schaffung von Hochwasserrückhaltebeckenund -poldern;

– mit den vorgenannten Maßnahmen zusammenhän-gende konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen.

In Ergänzung zu den im regulären Rahmenplan genanntenTatbeständen ist zusätzlich förderfähig

– das einmalige Entgelt für eine im Rahmen des Hoch-wasserschutzes notwendige Bestellung eines dingli-chen Nutzungsrechts in Höhe von bis zu 20% des Verkehrswertes der von der Hochwasserschutzmaß-nahme betroffenen Grundstücksfläche bzw. Grund-stücksteilfläche;

– das einmalige Entgelt für einen im Rahmen des Hoch-wasserschutzes notwendigen Erwerb des Eigentumsan einem Grundstück bzw. einer Grundstücksteilflä-che.

Die Auszahlung des Entgelts ist dem zuständigen Finanz-amt mitzuteilen.

Der Anspruch auf Erstattung von Förderungsleistungendurch den Bund (§ 10 GAKG) entfällt anteilig insoweit, alsim Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb oder auf derGrundlage des Eigentumserwerbs durch ein Land Einnah-men erzielt werden. Die Erstattungsleistung des Bundes istentsprechend zurückzuzahlen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen, dienicht Gegenstand des „Nationalen Hochwasserschutzpro-gramms (NHWSP) – Kriterien und Bewertungsmaßstäbe

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für die Identifikation und Priorisierung von wirksamenMaßnahmen und Liste der prioritären Maßnahmen zur Ver-besserung des präventiven Hochwasserschutzes“ sind.

6. Die aus Mitteln des Sonderrahmenplans zu finanzie-renden Maßnahmen werden entsprechend ihrer überregio-nalen Bedeutung von allen am Sonderrahmenplan betei-ligten Ländern im Einvernehmen priorisiert. DiePriorisierung ist Grundlage für den Beschluss über die Ver-teilung der Bundesmittel. Können sich die Länder bei derZusammenarbeit über eine Maßnahme des Hochwasser-schutzes nicht einigen, vermittelt die Bundesregierung aufErsuchen eines Landes zwischen den beteiligten Ländern.

7. Die Länder berichten dem Bund jährlich darüber, fürwelche Maßnahmen die Mittel des Sonderrahmenplanseingesetzt wurden und über den erreichten Stand der Um-setzung dieser Maßnahmen.

8. Der Sonderrahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe„Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes:Maßnahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes“wird ab dem 1. Januar 2015 angewendet.

GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 144 –

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GAK-Rahmenplan 2015 - 2018 – 152 –

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HerausgeberBundesministerium für Ernährungund Landwirtschaft (BMEL)Rochusstraße 153123 Bonn

TextBMEL

StandAugust 2015

GestaltungBMEL

DruckBMEL

Weitere Informationen finden Sie im Internet unterwww.bmel.de