03.04.2015 / folie 1 lehrstuhl für bürgerliches recht, arbeits- und sozialrecht prof. dr. burkhard...
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Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und SozialrechtProf. Dr. Burkhard Boemke
Klausurenkurs zum SchwerpunktbereichKlausurenkurs zum Schwerpunktbereich
ArbeitsrechtArbeitsrechtWS 2014/15WS 2014/15
Klausur 2Klausur 2- Lösung -- Lösung -
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A. Beantworten Sie nachstehende Fragen.
I. Definieren Sie den Begriff der Koalition i. S. v. Art. 9 III GG.
Koalitionen sind Vereinigungen von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschafts-bedingungen ihrer Mitglieder.
II. In welchem Verhältnis steht der Begriff der Gewerkschaft zu dem der Koalition?
Gewerkschaften sind eine Teilmenge in Bezug auf Koalitionen, nämlich tariffähige Arbeitnehmervereinigungen (vgl. § 2 I TVG)
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Aufgabenteil A
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III. Präzisieren Sie den Begriff der Vereinigung iSv Art. 9 III 1 GG.
1. Zusammenschluss von natürlichen oder juristischen Personen
2. auf eine gewisse Dauer angelegt 3. korporative Verfassung, d. h. unabhängig vom
Mitgliederbestand 4. privatrechtlich organisiert 5. frei gebildet, d. h. kein Zwangszusammenschluss
IV. Kann es nicht tariffähige Arbeitgeberkoalitionen geben? Begründen Sie Ihre Auffassung.
Ja, weil Art. 9 III GG gewährt einen grundrechtlichen Schutz der freien Wahl der Mittel.
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Aufgabenteil A
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V. Nennen Sie die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition.
1. Formell: Tarifwilligkeit, welche sich aus der Satzung ergibt.
2. Materiell: soziale Mächtigkeit, d.h. Durchsetzungskraft ggü.
dem sozialen Gegenspieler nur dies rechtfertigt es, tarifdispositives Recht
zuzulassen und TV gem. § 310 IV 3 BGB von einer Angemessenheitskontrolle auszunehmen
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Aufgabenteil A
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VI. Wer ist Träger des Grundrechts auf Koalitionsfreiheit? Begründen Sie Ihre Auffassung.
Jeder Arbeitnehmer und jeder Arbeitgeber, daneben nach h. M. aber auch die Koalition als
solche; andernfalls wäre der Schutz der Kfr. nur unvollkommen realisiert
nach a. A. sind die Koalitionen als solche nur über Art. 19 Abs. 3 GG Grundrechtsträger (Bündelung der Einzelgrundrechte ihrer Mitglieder)
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Aufgabenteil A
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VII. Wird die negative Koalitionsfreiheit durch Art. 9 III GG geschützt? Begründen Sie Ihre Auffassung.
Nach Rspr. und h. L. (+), weil negative Koalitionsfreiheit als notwendige Ergänzung zur positiven Kfr.
Gegenauffassung nimmt hingegen Schutz über Art. 2 GG an
VIII.In welche drei Teilaspekte kann man die kollektive Koalitionsfreiheit unterteilen?1. Bestandsgarantie2. Verbandsautonomie3. Betätigungsgarantie (insbesondere freie Mittelwahl)
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Aufgabenteil A
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IX. Besteht nach der Rspr. ein Anspruch des AN auf Aufnahme in eine Gewerkschaft? Nennen Sie ggf. Anspruchsgrundlage und Voraussetzungen.
- Ja, aus § 826 BGB. - Voraussetzungen:
1. überragende Machtstellung2. berechtigtes Interesse an
Mitgliedschaft3. kein sachlicher Grund für Versagung
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Aufgabenteil A
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X. Vor welchem Gericht kann der AN den Ausschluss aus einer GW, die als nichtrechtfähiger Verein organisiert ist, überprüfen lassen? Begründen Sie.
- Ordentliche Gerichte; gemäß §§ 13, 71, 23 GVG Amts- oder Landgericht
- es geht um eine Streitigkeit nach §§ 21 ff. BGB, die nicht nach §§ 2, 2a ArbGG in die Zuständigkeit der ArbG fällt
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Aufgabenteil A
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bei welchem Gericht Klage zu erheben ist, hängt vom „Streitwert“ ab, der nach der Bedeutung der Klage für das Mitglied zu bemessen ist
bei vermögensrechtl. Ansprüchen kommt es auf die wirtschaftlichen Folgen des Ausschlusses für das Mitglied an
bei nichtvermögensrechtl. Ansprüchen entscheidend, wie wichtig dem Kläger seine Mitgliedschaft ist und wie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind; der Streitwert ist notfalls zu schätzen
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Aufgabenteil A
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§ 247 I AktG nicht entsprechend anwendbar
bis zu einem Streitwert von 5000 € ist Amtsgericht zuständig (§ 23 Nr. 1 GVG), bei einem höheren Streitwert Landgericht (§ 71 Abs. 1 GVG)
Örtlich zuständig ist immer das Gericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat (§ 17 ZPO)
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Aufgabenteil A
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B. Erstellen Sie ein Rechtsgutachten zu den aufgeworfenen Fragen
I. Verpflichtung von H zur Zahlung an die Zusatzversorgungskasse?
Voraussetzung: entsprechender TV des Baugewerbes im Betrieb von H anwendbar
1. Anwendbarkeit nach §§ 4 Abs. 1 bzw. Abs. 2, 5 Abs. 1 und Abs. 4 TVG?
mangels Tarifbindung von H allenfalls Anwendbarkeit des TV auf Grund AVE nach § 5 Abs. 4 TVG
AVE bezieht sich auf den räumlichen, persönlichen und fachlichen Geltungsbereich des TV und kann diesen nicht erweitern
nach § 5 Abs. 4 TVG damit erforderlich, dass Betrieb des H in Geltungsbereich des TV fällt
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Aufgabenteil B
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a) Voraussetzungen für Geltung kraft AVE
AVE bezieht sich auf den räumlichen, persönlichen und fachlichen Geltungsbereich des TV und kann diesen nicht erweitern
nach § 5 Abs. 4 TVG damit erforderlich, dass Betrieb des H in Geltungsbereich des TV fällt
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Aufgabenteil B
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b) räumlicher, persönlicher Geltungsbereich (+)
c) Problem aber: fachlicher Geltungsbereich?
fachl. GB durch Tarifpartner im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit festgelegt, so dass TV des Baugewerbes nur für Betriebe gelten, die entsprechende Tätigkeiten ausüben
Betrieb des H als Baugewebe?
hier: sowohl Bauleistungen erbracht als auch Tätigkeiten des Transport- und Handelsgewerbes
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Aufgabenteil B
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bei sog. Mischbetrieben nach überw. A. entscheidend für die Zuordnung, mit welchen Aufgaben die AN des Betriebs überwiegend beschäftigt werden
lt. SV: überwiegen spätestens seit 01.01.2011 Tätigkeiten im Bereich Dienstleistungen, Transport und Handel, nicht mehr Baugewerbe
damit seit 01.01.2011 Betrieb nicht Baugewerbe
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Aufgabenteil B
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d) Ergebnis
Anwendung TV nach §§ 4 Abs. 1 bzw. Abs. 2, 5 Abs. 1 und Abs. 4 TVG (-)
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Aufgabenteil B
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2. Anwendbarkeit nach § 3 Abs. 3 TVG analog?
Voraussetzung: einmal begründete Tarifgebundenheit
a) H war weder nach § 3 Abs. 1 Hs. 1 noch Hs. 2 je tarifgebunden
b) auch keine Bindung über § 5 Abs. 4 TVG, weil § 5 Abs. 4 TVG ersetzt zwar Tarifbindung, begründet diese jedoch gerade nicht § 3 Abs. 3 TVG unmittelbar keine Anwendung
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Aufgabenteil B
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c) entsprechende Anwendbarkeit von § 3 Abs. 3 TVG, wenn ein Betrieb von einer AVE wegen der Veränderung des Betriebszwecks nicht mehr erfasst wird?
Sinn und Zweck § 3 Abs. 3 TVG: insbesondere AG Möglich-keit zu nehmen, sich einer durch die Mitgliedschaft im AGV be-gründeten Bindung an den TV durch bloßen Austritt zu ent-ziehen
im Fall einer AVE jedoch andere Rechtslage, weil Beteiligten aus Gründen des Gemeinwohls ein TV aufoktroyiert wird, den sie so inhaltlich, auch nicht mittelbar, wollen
d) Ergebnis
Bindung nur solange, wie Voraussetzungen von § 5 Abs. 4 TVG vorliegen
keine entsprechende Anwendung von § 3 Abs. 3 TVG
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Aufgabenteil B
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3. § 4 Abs. 5 TVG analog?
a) unmittelbare TV nicht abgelaufen, sondern besteht fort, so dass unmittelbar Anwendbarkeit (-)
b) jedoch: grds. entsprechende Anwendung § 4 Abs. 5 TVG auf sonstige Fälle, in denen die Bindung an TV endet
damit auch entsprechende Anwendung hier?
aa) MM: entspr. Anwendung von § 4 Abs. 5 TVG (-), wenn Betrieb nicht mehr in Geltungsbereich des TV fällt § 4 Abs. 5 TVG wolle nur Normwirkung des TV strecken, nicht aber seinen Geltungsbereich verändern
bb) h.L.: Nachwirkung (+)Überbrückungszweck § 4 Abs. 5 TVG greift auch hier
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Aufgabenteil B
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cc) BAG ohne Begründung : zumindest für die Bindung an Versorgungs-TV keine entsprechende Anwendung§ 4 Abs. 5 TVG
dd) besseren Gründe sprechen zumindest für Rechtsbeziehung zu Versorgungskassen als gemeinsamen Einrichtungen dafür, eine Nachwirkung abzulehnen, weil es hierbei um das Verhältnis nicht nur der Arbeitsvertragsparteien zueinander, sondern auch zu Dritten geht
4. Ergebnis
Zusatzversorgungs-TV ist nicht mehr auf Betrieb des H anwendbar,
so dass er keine Leistungen an die ZVK erbringen muss
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Aufgabenteil B
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II. Ansprüche wegen des Arbeitsunfalls
A. Anspruch von P gegen S auf Ersatz der Beerdigungskosten, Geldrente und Schmerzensgeld
I. Anspruch dem Grunde nach1. auf Ersatz der Beerdigungskosten nach §
844 Abs. 1 BGB (+)2. auf Geldrente nach § 844 Abs. 2 BGB (+)3. auf Schmerzensgeld nach §§ 847, 823 Abs.
1, 1922 BGB (+)
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Aufgabenteil B
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II. Anspruchsausschluss gem. § 105 I SGB VII?
1. Tatbestandsvoraussetzungen
a) S und P Versicherte desselben Betriebs (+)b) der zum Tode führende Unfall auf versicherten Tätigkeit
beruht (+)
2. Reichweite des Anspruchsauschlusses?
Problem: welche Schadenspositionen werden vom Haftungsausschluss nach § 105 I SGB VII erfasst?
a) Ausgangspunkt: nach § 105 I SGB VII alle Ersatzansprüche wegen des Personenschadens ausgeschlossen
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Aufgabenteil B
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b) Anspruch auf Geldrente besteht wegen der Tötung als Personenschaden Haftungsausschluss (+)
an die Stelle des Rentenanspruchs gegen Schädiger tritt Anspruch auf Witwenrente nach § 65 SGB VII gegen Unfallversicherungsträger
c) Beerdigungskosten sind Folgen der Tötung und damit eines Personenschadens
Haftungsausschluss (+)
an die Stelle treten Leistungen des Unfallversicherungsträgers nach § 64 Abs. 1 SGB VII in Form von Sterbegeld
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Aufgabenteil B
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d) Schmerzensgeld? nach h M. Haftungsausschluss (+), obwohl hierfür
Leistungen im Rahmen der gesetzlichen UV nicht erbracht werden
Argument: es handelt sich um ein abgeschlossenes System der Ersatzleistungen bei Personenschäden, das innerbe-triebliche Konflikte wegen Arbeitsunfälle ausschließen will
III. Ergebnis
P gegen S keine derartigen Ansprüche
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Aufgabenteil B
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B. Anspruch von Frau P gegen B auf Geldrente i.H.v. 500 Euro
I. Anspruch aus TV i.V.m. AV?
1. Bestehen eines AV?
a) zwischen Frau P und B (-)b) hier aber Rechte geltend gemacht, die nicht unmittelbar
AN, sondern ihren Hinterbliebenen zustehen, so dass Erfüllung von Ansprüchen begehrt wird, welche ihr aus einem TV zugunsten Dritter zustehen
c) entscheidend damit Bestand eines AV zwischen P und B, aus dem P drittbegünstigt wurde, hier (+)
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Aufgabenteil B
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2. Wirksamer Tarifvertrag (+)
3. Tarifbindung
a) Grundsatz:
Beidseitige Tarifbindung der AV-Parteien nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG
hier: Tod P im April 2011, sodass zu diesem Zeitpunkt Tarifbindung des P und B erforderlich ist
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Aufgabenteil B
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b) Bindung von B an TV?
aa) grds. zunächst Tarifbindung des B nach § 3 Abs. 1 Hs. 1 TVG (+)
bb) aber Erlöschen durch Austritt? (-) wg. § 3 Abs. 3 TVG
cc) aber Aufrechterhaltung der Tarifbindung auch nach Auslauf des TV zum 31.12.2010? (-), nach § 3 Abs. 3 TVG wird die Tarifbindung nur bis zu Zeitpunkt des planmäßigen Ablaufs des TV aufrechterhalten
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Aufgabenteil B
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dd) Tarifbindung auf Grund Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG ?
(1)Grundsatz: bleibt AG Mitglied im tarifschließenden Verband, so ist AG grds. an nachwirkenden TV gebunden, nachdem dieser abgelaufen ist
(2)aber: auch Anwendung des § 4 Abs. 5 TVG für AG, die spätestens mit Ablauf des TV aus dem AG-Verband austreten?
(a) MM: (-) Argument: § 3 Abs. 3 TVG eine § 4 Abs. 5
TVG sperrende Spezialregelung
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Aufgabenteil B
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(b) h. M. (+)
(aa) Sinn und Zweck § 3 Abs. 3 TVG lediglich die Folgen einer Flucht aus TV zu vereiteln, aber nicht die Fortgeltung ohne Mitgliedschaft auf eine bestimmte Höchstdauer zu begrenzen
(bb) § 4 Abs. 5 TVG eigenständige von § 3 Abs. 3 TVG unabhängige Vorschrift, weil eigenständiger Geltungsgrund und Anwendungsbereich, sodass Sperrung (-)Arg.: § 3 Abs. 3 TVG regelt Tarifbindung ohne Mitgliedschaft vor Ablauf des TV, während § 4 Abs. 5 TVG die Gebundenheit an TV nach Ablauf des TV regelt
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Aufgabenteil B
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(cc) auf Grund Überbrückungszweck und Konzeption des § 4 Abs. 5 TVG setzt Nachwirkung auch nicht zwingend voraus, dass AN und AG weiterhin Verbandsmitglieder sind
dd) ZwErg.: B nach § 3 Abs. 1 Hs. 1 TVG bis zum 31.12. 2010 als
Mitglied tarifgebunden seit 31. 12. 2010 TV-Gebundenheit nach § 4 Abs. 5
TVG
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Aufgabenteil B
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c) Bindung von P an TV im April 2011?
aa) grds. Bindung des P nach § 3 Abs. 1 Hs. 1 TVG, wenn Mitglied der tarifschließenden GW
Problem: P war erst am 1.1.2011, zu einem Zeitpunkt an dem der TV bereits ausgelaufen war, Mitglied der tarifschließenden GW geworden und wäre damit ab 1.1.2011, also nach Auslauf des TV an TV gebunden
bb) Bindung auf Grund Nachwirkung des TV nach § 4 Abs. 5 TVG ?
(1) grds. § 4 Abs. 5 TVG (+)(2) aber Anwendbarkeit des § 4 Abs. 5 TVG auf
AV, das dem alten TV nicht unterlag?
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Aufgabenteil B
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bb) Bindung an nachwirkenden TV?
(1) BAG: (-) Nachwirkung setze Vorwirkung voraus Sinn und
Zweck § 4 Abs. 5 TVG: Verhinderung, dass AV bei Außerkrafttreten des
TV inhaltsleer werden, bei neu begründeten AV aber nicht gegeben
erfasst werden nur diejenigen AV, bei denen bei Beendigung des TV Bindung bereits bestand
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Aufgabenteil B
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(2)h. L.: § 4 Abs. 5 TVG auch für AV, das dem
alten TV nicht unterlag § 4 Abs. 5 TVG will lediglich die zwingende, nicht aber unmittelbare Wirkung beseitigen
Rechtsnormen des TV, jetzt zwar dispositiv, normierende Wirkung bleibt aber auch im Nachwirkungszeitraum erhalten
cc) ZwErg.: P an TV gebunden
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Aufgabenteil B
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4. Geltung der konkreten Tarifnorm, insbesondere zeitlicher Geltungsbereich?
Fortgeltung, bis durch andere Abmachung ersetzt (§ 4 V TVG)
andere Abmachung = neuer, mit Wirkung zum 1. 1. 2011 abgeschlossener Unterstützungs-TV?
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Aufgabenteil B
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neue Abmachung grds. auch durch neuen TV möglich
aber: nach Sinn und Zweck der Nachwirkung Verhinderung eines inhaltslosen AV „andere Abmachung“ kann nur Regelung sein, die auf das konkrete AV Anwendung findet
hier: Austritt des B zum 31.12.2010 keine Bindung an neuen TV TV nicht auf AV zwischen B und P anwendbar
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5. Ergebnis
Rentenregelung des alten, am 31. 12. 2010 ausgelaufenen TV findet Anwendung, weil beide Parteien noch an TV gebunden waren, so dass Frau P einen Anspruch auf 500 Euro monatliche Rente hat
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Aufgabenteil B
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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