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Klausurenkurs
4. KE
Verkehrsunfall
Der Sachverhalt
Auskunft
Carla Kaufmann Christian Eitel(Klägerin) (Beklagter zu 1.)
Stefan Kaufmann Versicherung([isolierter] Drittwiderbeklagter zu 1.) (Beklagte zu 2.)
A+B Versicherungs-AG([isolierte] DWB zu 2.)
Sammlung Sachverhalt
VKU am 28.05.2010 in Mainz
Ehemann K = Eigentümer/Halter PKW Opel Astra
SK wollte von Karlstraße in Burgstraße abbiegen
Muss über abgesenkten Bordstein und Geh- und Radweg fahren
Sachverhalt
Burgstraße verfügt jeweils über einen Geh- und Radweg links und rechts neben Fahrbahn
Beide durch Zeichen 241 nach § 41 StVO gekennzeichnet
Sachverhalt
SK in Einmündungsbereich vorgefahren
Schaute nicht nach rechts
B 1 fuhr mit seinem Fahrrad auf dem aus Sicht des SK rechten Gehweg der Burgstraße
Kollision auf Gehweg
Schweres Gewitter, Sturm, Regen
Kollision auf Radweg
Sachverhalt
Schaden am PKW des SK: Sachschaden Rep.-kosten mit
MWSt: 4.522 Euro WBW mit MWSt:
4.228,07 Euro RW: 2.500 Euro
Sachverständigenkosten: 360 Euro
Sachverhalt
SK lies Fahrzeug reparieren
Rechnung über 4.522 Euro ist bezahlt
Zahlungsaufforderung bis zum 30.06.2010
Sachverhalt
B 1 hat Privathaftpflicht bei B 2
SK hat (Auto-)Haftpflichtversicherung bei DWB zu 2.
Sachverhalt
Schaden am Fahrrad – 300 Euro
Meerschweinchen verstorben – Wert 10 Euro
Schock – Schmerzensgeld: 200 Euro
RubrumAmtsgericht Mainz
UrteilIm Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit1. Carla Kaufmann, Wallstraße 13, 55122 Mainz
- Klägerin und Hilfswiderbeklagte –2. Stefan Kaufmann, Wallstraße 13, 55122 Mainz
- Drittwiderbeklagter zu 1. – 3. A+B Versicherungs-AG (…)
- Drittwiderbeklagte zu 2. – - Prozessbevollmächtigte zu 1. bis 3.: Rechtsanwälte Dr. Trunk und Dr. Seidel (…) -
gegenChristian Eitel, Herderstraße 9, 65185 Wiesbaden
- Beklagter zu 1., Hilfswiderkläger und Drittwiderkläger - - Prozessbevollmächtigte: Anwaltskanzlei Dr. Renz und Dr. Lessing (…) -2. GVV Versicherungs-AG (…)
- Beklagte zu 2. –
wegen: Schadensersatz aus Verkehrsunfall und Auskunft
hat das Amtsgericht Mainzauf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2010durch den Richter am Amtsgericht Ravel
für Recht erkannt:
Tatbestand Die Parteien begehren mit Klage und Drittwiderklage die Zahlung von Schadensersatz, aus einem
Verkehrsunfallereignis; der Beklagte zu 1. mit der Hilfswiderklage die Erteilung einer Auskunft. (Unstreitiges) VKU am 28.05.2010 in Mainz Ehemann K = Eigentümer/Halter PKW Opel Astra SK wollte von Karlstraße in Burgstraße abbiegen Muss über abgesenkten Bordstein und Geh- und Radweg fahren Burgstraße verfügt jeweils über einen Geh- und Radweg links und rechts neben Fahrbahn Beide durch Zeichen 241 nach § 41 StVO gekennzeichnet SK in Einmündungsbereich vorgefahren schaute nicht nach rechts B 1, der bei B 2 eine Privathaftpflichtversicherung unterhält, fuhr mit seinem Fahrrad auf dem aus Sicht des SK
rechten Gehweg der Burgstraße Es herrschte Gewitter mit Sturm und heftigem Regen – B 1 benutzte den aus seiner Sicht gesehen linken Radweg,
da auf rechtem Radweg viele Bäume stehen, von denen durch den Sturm Äste abbrechen könnten Kollision Schäden am Fahrzeug des Stefan Kaufmann:
Reparaturkosten mit MWSt: 4.522 Euro WBW mit MWSt: 4.228,07 Euro RW: 2.500 Euro Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten des Dipl.-Ing. Sauber vom 1. Juni 2010 (Anlage K 2)
Bezug genommen. Stefan Kaufmann hat repariert und seine Ansprüche an die Klägerin abgetreten Zahlungsaufforderung an B 1 mit Frist zum 30.06.2010 K hat abgelehnt, Auskunft über Verwendung des Fahrzeugs zu erteilen
Tatbestand
(Streitiger Klägervortrag) K behauptet, die Kollision habe sich auf dem
Gehweg ereignet Ist der Ansicht, B 1 habe doppelt gegen die
Sorgfaltspflichten aus § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO verstoßen, da er nicht nur den Radweg auf der falschen Straßenseite befuhr, sondern auch noch verbotswidrig den Geh- und nicht den Radweg benutzte.
(Prozessgeschichte) Im Termin zur mündlichen Verhandlung, zu
welchem sie ordnungsgemäß geladen war, ist für die Beklagten zu 2. niemand erschienen
Tatbestand Die Klägerin beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 4.882,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2010 zu zahlen
und den Erlass eines Versäumnisurteils gegen die Beklagte zu 2.
Der Beklagte zu 1. beantragt,die Klage abzuweisen.
Für den Fall, dass das Gericht von einer derzeitigen Fälligkeit eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin ausgehet, der über eine Abrechnung auf Totalschadensbasis hinausgeht beantragt der Beklagte zu 1. im Wege der Hilfswiderklage gegen die Klägerin,nach dem 08.12.2010 Auskunft darüber zu erteilen, ob Herr Stefan Kaufmann das durch den Unfall vom 28.05.2010 beschädigte KFZ der Marke
Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen MZ-SK 665 und der Fahrgestellnummer 1234489WAUZ006 bis zu diesem Datum veräußert hat.
Die Klägerin beantragt,die Hilfswiderklage abzuweisen.
Tatbestand
(Streitiger Beklagtenvortrag) Ansicht: Gericht örtlich unzuständig Behauptet: Zusammenstoß auf Fahrradweg Ansicht: K muss sich für die ersten 6 Monate
nach Unfall auf eine Abrechnung auf Totalschadenbasis verweisen lassen
Tatbestand Im Wege der Drittwiderklage begehrt der Beklage zu 1. Ersatz seiner Schäden. (Unstreitiges zur Drittwiderklage) Durch den Zusammenprall mit dem Fahrzeug des Drittwiderbeklagten zu 1., das zum Unfallzeitpunkt bei der
Drittwiderbeklagten zu 2. haftpflichtversichert war, wurde das Fahrrad des Beklagten zu 1., welches dieser eine Woche vor dem Unfall zu einem Preis von 300 Euro erworben hatte, irreparabel zerstört.
Meerschweinchen auf Gepäckträger – verstorben Wert: 10 Euro B 1 erlitt nach Öffnen der Box Schock in Form von Herzrasen, Zittern, starkes Schwitzen
(Streitiger Beklagtenvortrag) Ansicht: Schmerzensgeld von 200 Euro für gerechtfertigt
Mit der am 8. September 2010 zugestellten Drittwiderklage beantragt der Beklagte zu 1.die Drittwiderbeklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Beklagten 510 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Drittwiderbeklagten beantragen,die Drittwiderklage abzuweisen.
(Streitiger Klägervortrag/DWB-Vortrag) Ansicht: Drittwiderklage unzulässig, Zulassung wäre rechtsmissbräuchlich
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2010 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
(Obersatz) Die Klage ist zulässig und teilweise
begründet, die Hilfswiderklage ist zulässig und begründet, die Drittwiderklage ist ebenfalls zulässig und teilweise begründet.
Zulässigkeit der Klage
Sachliche Zuständigkeit §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG: Amtsgericht § 5 Halbsatz 2 ZPO Zuständigkeitsstreitwert: 4.882 Euro
Örtliche Zuständigkeit § 32 ZPO Doppelrelevante Tatsache (BGHZ 124,
237, 241)
Zulässigkeit der Klage
Parteifähigkeit B 2: § 50 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 1 Abs. 1 AktG
Prozessfähigkeit B 2:§ 51 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 78 Abs. 1 AktG
Klagehäufung
subjektive Klagehäufung §§ 59, 60 ZPO (+) Beide Beklagte werden aus derselben
behaupteten unerlaubten Handlung – Unfall – in Anspruch genommen
objektive Klagehäufung § 260 ZPO (+)
Begründetheit der Klage – B 1
§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 398 BGB Handlung: Fahren mit dem Rad Verletzung eines absolut geschützten Rechts:
Eigentum haftungsbegründende Kausalität Rechtswidrigkeit Verschulden
Fahrlässigkeit, § 276 Abs. 2 BGB Sorgfaltsnorm:
§ 2 Abs. 4 Satz 2 StVO
Begründetheit der Klage – B 1
2 Rügen Radweg auf falscher Seite benutzt
Zeichen 241 Problem: B 1 beruft sich auf Gefährdung
ändert nichts an Pflicht aus § 2 IV, 2 StVO Gehweg statt Radweg benutzt
Streitig Vernehmung Stefan Kaufmann als Zeuge?
(-) ist z.Z. der Vernehmung Partei Parteivernehmung?
(-) §§ 447, 448 ZPO – Voraussetzungen liegen nicht vor
Begründetheit der Klage – B 1
Mitverschulden SK, § 254 Abs. 1 BGB § 7 Abs. 1 StVG (Betriebsgefahr) Kein Fall von § 7 Abs. 2 StVG Abwägung: Verursachung, Verschulden,
Betriebsgefahr Allgemeine Betriebsgefahr § 10 StVO
schützt Fußgänger, Radfahrer Problem: B 1 fuhr auf falscher Seite
Aber: auch ein unerlaubt von rechts kommender Fahrradfahrer war gegenüber Kaufmann bevorrechtigt (vgl. BGH, Beschluss v. 15.07.1986 – 4 StR 192/86, juris; KG, Urteil vom 18.01.1993 – 12 U 6697/91, juris).
Folge: 60-40
Begründetheit der Klage – B 1
Schadenshöhe PKW
§ 249 Abs. 2 BGB Differenzhypothese Subjektbezogene Schadensbetrachtung Wirtschaftlichkeitspostulat aber: Integritätsinteresse
130%-Grenze (BGHZ 162, 161, 166) Vergleich:
Reparaturkosten Wiederbeschaffungskosten
Begründetheit der Klage – B 1
Integritätsinteresse Nachweis: 6-monatige Weiternutzung Problem: Fälligkeit
e.A.: Ablauf der 6 Monate ist Fälligkeitsvoraussetzung a.A.: Anspruch besteht sofort (BGHZ 178, 338 )
Hier: WBWert ohne Restwert: 4.228,07 Euro Rep.-kosten (mit MWSt): 4.522,00 Euro 106,95% noch innerhalb der Grenze Folge: K bekommt Reparaturkosten ersetzt muss auch nicht 6 Monate warten (s.o.) § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB: bekommt – da tatsächlich repariert
– auch die MWSt 40% = 1.808,80 Euro
Begründetheit der Klage – B 1
Schadenshöhe Gutachterkosten
Teil des zu ersetzenden Schadens, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind
Problem: volle Erstattung oder nur quotale Erstattung?
e.A.: volle Erstattung auch bei grds. nur quotalem Anspruch
BGH: nur quotaler Anspruch (Urteil vom 7.2.2012 – VI ZR 249/11 – juris, Absatz-Nr. 8 f )
Begründetheit der Klage – B 1
Abtretung Frage:
Nichtigkeit nach §§ 134, 138 BGB? oder Rechtsmissbräuchlichkeit, § 242 BGB
Aber: zulässiges prozesstaktisches Vorgehen (vgl. BGH, NJW 2001, 826, 827; Zöller, § 373 Rn. 4)
Begründetheit der Klage – B 1
Zinsen Fristsetzung bis 30. Juni 2012 Danach: Verzug, §§ 280 Abs. 1, 2, 286
Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB Beginn: § 187 Abs. 1 BGB analog
Folge: ab 1.Juli 2010
Höhe: § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB
Begründetheit der Klage – B 2
Versäumnisurteil? § 331 Abs. 1 ZPO – nicht Erscheinen Notwendige Streitgenossen i.S.v. § 62 Abs. 1 ZPO?
Nein, nur einfache Streitgenossenschaft (vgl. Zöller, § 62 Rn. 8; Musielak, § 62 Rn. 12)
Zwar § 124 VVG Aber: lediglich Folge der materiell-rechtlichen Abhängigkeit
der Ansprüche, kein Fall der Rechtskrafterstreckung (vgl. BGHZ 63, 51, 55)
Aber: keine Schlüssigkeit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG gibt Direktanspruch gegen
Haftpflichtversicherung § 1 PflVG: Versicherungspflicht jedoch nur für Halter von
Kraftfahrzeugen Folge: Klageabweisung durch sog. unechtes VU
Widerklage - Zulässigkeit Bedingungseintritt – zulässige Bedingung Klage ist noch rechtshängig Zuständigkeit
sachlich Streitwert des Auskunftsanspruchs
§ 5 HS. 2 ZPO Auskunft soll Regressanspruch vorbereiten Regress in Höhe der Differenz zwischen – gezahlten – Reparaturkosten und
WBW abzüglich Restwert liegt unter 5.000 Euro
Folge: §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG – AG örtlich
§§ 12, 13 ZPO: Mainz Besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Konnexität, § 33 ZPO Künftiger Anspruch
Auskunftsanspruch wird erst nach dem 8. Dezember 2010 fällig § 259 ZPO Besorgnis der Leistungsverweigerung (+)
Widerklage - Begründetheit
Etwaiger Regressanspruch des Schädigers Auf Auskunftserteilung angewiesen - § 242 BGB Sonderbeziehung zwischen Schädiger und
Geschädigtem infolge Titulierung bzw. Auszahlung des Schadensersatzbetrages (vgl. Huber, DAR 2009, 252, 257)
Frage: Unmöglichkeit, § 275 BGB? Aber: K hat ihrerseits Anspruch auf
Auskunftserteilung Ergebnis: Hilfswiderklage ist begründet
Drittwiderklage - Zulässigkeit Statthaftigkeit
BGH: grundsätzlich unzulässig Ausnahme:
Grund: Prozessökonomie (Zersplitterung von Prozessen, Vermeidung widersprechender Entscheidungen) Klage gegen Zedenten der Klageforderung Voraussetzungen:
Gegenstände von Klage und Widerklage sind tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft keine Verletzung schutzwürdiger Interessen des einbezogenen Drittwiderbeklagten
HIER:
einheitliches Schadensereignis – VKU Hergang muss für alle Ansprüche festgestellt werden Keine Verletzung schutzwürdiger Interessen der DWB (vgl. BGH, NJW 2007, 1753)
sachliche Zuständigkeit § 5 Hs. 2 ZPO: keine Addition §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG: Amtsgericht
örtliche Zuständigkeit § 32 ZPO § 20 StVG auf die streitige Frage, ob § 33 ZPO auch im Falle der isolierten Drittwiderklage gilt, braucht hier nicht eingegangen
zu werden (vgl. BGHZ 187, 112)
Parteierweiterung, § 263 ZPO Subjektive Klagehäufung, §§ 59, 60 ZPO Objektive Klagehäufung, § 260 ZPO
DWK – Begründetheit – DWB 1.
§ 7 Abs. 1 StVG Kaufmann = Halter Bei Betrieb des Fahrzeugs Schaden kein Fall von § 7 Abs. 2 StVG Mitverschulden B 1
§ 9 StVG i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB
DWK – Begründetheit – DWB 1. Anspruchshöhe
Fahrrad, § 249 Abs. 2 BGB – 300 Euro Meerschweinchen
§ 90a BGB: wird wie Sache behandelt 10 Euro
Zinsen: §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO ZU am 8. September 2010 § 187 Abs. 1 BGB analog Zinsbeginn: 9. September 2010
Immaterieller Schaden: Schockschaden § 11 Satz 2 StVG bzw. § 253 Abs. 2 BGB hinreichender Zurechnungszusammenhang Die erlittene Beeinträchtigung eines nahen Angehörigen muss nach Art und Schwere deutlich über das
hinausgehen, was Nahestehende als mittelbar Betroffene in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleiden
Ferner: Schock muss im Hinblick auf seinen Anlass verständlich sein (Palandt, vor § 249 Rn. 40) Erforderlich ist eine besondere personale Beziehung des derart „mittelbar“ Geschädigten zu einem
schwer verletzten oder getöteten Menschen nicht bei Haustier (BGH, Urteil vom 20.03.2012 – VI ZR 114/11 -, DAR 2012, 251)
Ergebnis: Anspruch in Höhe von
310 Euro davon 60%: 186,00 Euro
DWK – Begründetheit – DWB 2.
§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG
§ 115 Abs. 1 Satz 4 VVG: Versicherer und ersatzpflichtiger Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner
Unterschrift!
Tenor
1. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 1.952,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, dem Beklagten zu 1. nach dem 8. Dezember 2010 Auskunft darüber zu erteilen, ob der Drittwiderbeklagte zu 1. das durch den Unfall vom 28. Mai 2010 beschädigte KFZ der Marke Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen MZ-SK 665 und der Fahrgestellnummer 1234489WAUZ006 bis zu diesem Datum veräußert hat.
3. Auf die Drittwiderklage werden die Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 1. 186,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. September 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Drittwiderklage abgewiesen.