abgabenordnung umsatzsteuer aktuell märz 2013. umsatzsteuer – praxisfall 1 gebäude frankreich...
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Abgabenordnung Umsatzsteuer Aktuell
März 2013
Umsatzsteuer – Praxisfall 1
GebäudeFrankreich
Privatperson
GebäudeFrankreich
Privatperson
Unternehmer DE1DE-ID-Nr.
Generalunternehmer
Unternehmer DE2DE-ID-Nr.
Subunternehmer
Unternehmer DE2DE-ID-Nr.
Subunternehmer
Arbeit undMaterial
Arbeit undMaterial
Umsatzsteuer – Praxisfall 2
GebäudeFrankreichFR-ID-Nr.
GebäudeFrankreichFR-ID-Nr.
Unternehmer DE1DE-ID-Nr.
Generalunternehmer
Unternehmer DE2DE-ID-Nr.
Subunternehmer
Unternehmer DE2DE-ID-Nr.
Subunternehmer
Arbeit undMaterial
Arbeit undMaterial
Umsatzsteuer - Praxisfall § 3 Lieferung, sonstige Leistung
(4) 1 Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. 2 Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.
(7) 1 Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.
Umsatzsteuer - Praxisfall
(1) 1 Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 ausgeführt hat,
§ 18a Zusammenfassende Meldung
(2) 1 Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Meldezeitraum), in dem er im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 2 , für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungs-empfänger die Steuer dort schuldet, ausgeführt hat,
Umsatzsteuer – Praxisfall 3
GebäudeInland
DE-ID-Nr.Steuer-berater
GebäudeInland
DE-ID-Nr.Steuer-berater
Unternehmer PL1PL-ID-Nr.
Generalunternehmer
Unternehmer RO 1RO-ID-Nr.
Subunternehmer
Unternehmer RO 1RO-ID-Nr.
Subunternehmer
Arbeit undMaterial
Arbeit undMaterial
Umsatzsteuer - Gesetz
„Die Umsatzsteuer, diese unsozialste aller Steuern, muss roh und einfach bleiben. Sie hat ausschließlich die Aufgabe, Geld zu schaffen und soll bewußt alle Feinheiten auf sozialem, ethischem und kulturellen Gebiet in erster Linie den Gewinnsteuern überlassen.
Johannes Popitz“
Umsatzsteuer - Gesetz
Einnahmen 2010 ca. 184 Milliarden €Einnahmen 2011 ca. 191 Milliarden €Einnahmen 2012 ca. 210 Milliarden €
Der Mangel liegt zunehmend in der Einfachheit
Umsatzsteuer - Gesetz
Achtung :Der Steuerbürger versteht das Umsatzsteuergesetz nicht mehr.
Umsatzsteuer - Gesetz
Mehrwertsteuersystemrichtlinie
12 Anhänge
1.1. Mehrwertsteuer-System-Richtlinie(MwStSyst.RL)414 Artikel und 12 AnhängeDas Grundgesetz des UStG.Vorgänger war die 6. EG-Richtlinie 77/288 EWG
2.das nationale Recht
1.dasEU-Recht
Das EU-Recht bedarf der Umsetzung in das nationale Recht.Der Steuerpflichtige kann sich bei Abweichungen auf die MWStSyt.RL und auf die MWSt-DVO berufen.
1.2. ab dem 01.07.2011Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung(MWSt-DVO)
Erläutert die MWStSyst.RL
2.1. Nationales Umsatzsteuergesetz (UStG)
2.2. Nationaler Umsatzsteuer Anwendungserlass
(UStAE)
1.3. Rechtsprechung des EuGH
2.3. Entscheidungen des BFH
Umsatzsteuer - Gesetz
Entwicklung des nationalen Umsatzsteuerrecht
Stand: 28.02.2013Das Jahressteuergesetz 2013 ist gescheitert
Umsatzsteuer - Gesetz
Entwicklung des nationalen Umsatzsteuerrecht
Das Jahressteuergesetz 2013 light kommtAbstimmung am 22.03.2013
Jahressteuergesetz-Light 2013
Folgende Änderungen sind geplant:• § 14 UStG Inhaltsvorschriften
für Rechnungen• § 14a UStG zusätzliche Pflichten bei der
Rechnungsstellung
• § 12 UStG Regelsteuersatz für Sammlungen
• § 25a UStG mit Sondermarge i.H. von 30 %
• § 15 UStG kein Vorsteuerabzug beim innergem. Erwerb i.S. des § 3d Satz 2 UStG
§ 14 (4) 1 Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern [5] erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3. das Ausstellungsdatum,
4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung ; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung ( § 10 ) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist ,
8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, und
9. in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.
§ 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG
10. In den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungs-empfänger , oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Abs. 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift“.
§ 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG
Merke: bei einer echten = umsatzsteuerlichen Gutschrift schreibt der Leistungsempfänger sich selbst die Rechnung für den Vorsteuerabzug
Fehlt auf einer echten Gutschrift das Wort „Gutschrift“, ist der Vorsteuerabzug verwirkt
Abrechnungsdokument-Gutschrift
Firma Müller Firma Schmitt
1) Rechnung über Warenlieferung
2) Beschwerde wegen Mängeln
3) „Gutschrift“ über 50%
Die „Gutschrift“ ist keine Gutschrift iSd USt., da Müller lediglich seine ursprüngliche Rechnung korrigiert
Die „Gutschrift“ ist keine Gutschrift iSd USt., da Müller lediglich seine ursprüngliche Rechnung korrigiert
Beispiele
19
Abrechnungsdokument-Gutschrift
Firma Müller Firma Schmitt
1) Warenlieferung
2) Gutschrift über die Warenlieferung
Echte Gutschrift iSd USt., da Schmitt über die von Müller erhaltene Leistung abrechnet
Echte Gutschrift iSd USt., da Schmitt über die von Müller erhaltene Leistung abrechnet
Wichtig
Die Rechnungsnummer - Gutschriftnummer vergibt Schmitt!
Auf die Gutschrift gehört die Steuernummer / UStId-Nummer von Müller!
§ 14a Abs. 1 UStG
Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
§ 14a Abs. 3 UStG
Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
§ 14a Abs. 6 UStG
Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
§ 15b Abs. 1 Nr. 3 UStG
Vorsteuerabzug beim innergem. Erwerb § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG (neu)die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;“.
Vorsteuerabzug § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG
Kein Vorsteuerabzug bei § 3d Satz 2 UStG
DE-Id-Nr. FR – ID –Nr.
Leistung
Entgelt
Baustelle in Spanien
Ware
Ort des innergem. Erwerb§ 3d UStG
1 Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. 2 Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, gilt der Erwerb so lange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den in Satz 1 bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist oder nach § 25b Abs. 3 als besteuert gilt, sofern der erste Abnehmer seiner Erklärungspflicht nach § 18a Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 [1] [Bis 30.06.2010.: § 18a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ] nachgekommen ist.
Vergleich: EU-Recht – Nationales Recht
EU-Recht:Artikel 100 und 115
MwStSystRL undArt. 6 MwSystRL-VO
Nationales-Recht
§ 3 Abs. 9 UStG§ 12 Abs. 2 UStG
Steuersatz: Verzehr an Ort und Stelle
EU-Recht:Artikel 100 und 115
MwStSystRL undArt. 6 MwSystRL-VO
Nationales-Recht
§ 3 Abs. 9 UStG§ 12 Abs. 2 UStG
Verzehr an Ort und Stelle§ 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG
Ermäßigter Steuersatz
• Einfache Herstellung• Standardisierte Zubereitung• Auf Vorrat gehalten
BMF, Schreiben in Vorbereitung
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011
Art. 6 (1) 1 Als Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gelten die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/ oder Getränke, zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen. 2 Die Abgabe von Speisen und/oder Getränken ist nur eine Komponente der gesamten Leistung, bei der der Dienstleistungsanteil überwiegt. 3 Restaurantdienstleistungen sind die Erbringung solcher Dienstleistungen in den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers und Verpflegungsdienstleistungen sind die Erbringung solcher Dienstleistungen an einem anderen Ort als den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers.
(2) Die Abgabe von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen und/oder Getränken mit oder ohne Beförderung, jedoch ohne andere unterstützende Dienstleistungen, gilt nicht als Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung im Sinne des Absatzes 1.
Steuerbefreiung: Unterrichtsleistung
EU-Recht:Artikel 132 und 133
MwStSystRL
Nationales-Recht
§ 4 Nr. 21 a; aa und bb UStG§ 4 Nr. 21 b; aa; und bb UStG
Steuerbefreiung: Unterrichtsleistung
Nationales-Recht§ 4 Nr. 21 a; aa und bb UStG § 4 Nr. 21 b; aa; und
bb UStG
• Allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtung
• Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung
• Bescheinigung der • Landesbehörde
EU-Recht:Artikel 132 und 133 MwStSystRL
Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul und Hochschulunterricht, Aus- und
Fortbildung sowie berufliche Schulung durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere
Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten vergleichbaren
Zielsetzungen.
Umsatzsteuer - Aktuell
Mietvertrag als RechnungDas FG des Saarlandes geht im Beschl. zur Aussetzung der Vollziehung 2 V 1343/11 v. 16.2.2012, EFG 2012, 1115 (Beschw. unter Az. XI B 33/12 dass die iS von § 14 UStG rechnungsersetzende Wirkung von Mietverträgen erst durch die monatliche Zahlungsaufforderung oder -belege konkretisiert wird. Eine nachträgliche Ergänzung (siehe Fall Pannam Gap) jedoch möglich ist.
Umsatzsteuer - Aktuell
Mietvertrag als Rechnung: Girokontoauszug ist notwendig:Monat März 2013Miete 1.000 €zuzügl. 19 % USt 190 € ./. 1.190 €
Jahresvorausrechnung wird empfohlenJahresvorausrechnung wird empfohlen
Umsatzsteuer - Aktuell
Umsatzsteuerermäßigung für die Beförderung von Personen im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG)Änderung des Umsatzsteuer-AnwendungserlassBundesministerium der Finanzen 22. Januar 2013, IV D 2 - S 7244/07/10001-04 (DOK 2013/0035009)
Umsatzsteuer - Aktuell
Steuerfreie Umsätze für die LuftfahrtBundesministerium der Finanzen 21. Januar 2013, IV D 3 - S 7155-a/12/10001 (DOK 2013/0059167
§ 26 Durchführung(3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann unbeschadet der Vorschriften der §§ 163
und 227 der Abgabenordnung anordnen, dass die Steuer für grenzüberschreitende Beförderungen von Personen im Luftverkehr niedriger festgesetzt oder ganz oder zum Teil erlassen wird, soweit der Unternehmer keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer (§ 14 Abs. 4) erteilt hat. 2 Bei Beförderungen durch ausländische Unternehmer kann die Anordnung davon abhängig gemacht werden, dass in dem Land, in dem der ausländische Unternehmer seinen Sitz hat, für grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr, die von Unternehmern mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden, eine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer nicht erhoben wird.
Umsatzsteuer - Aktuell
BMF: Umsatzsteuer; Leistungsort bei Leistungen an einen Unternehmer für dessen nicht unternehmerischen BereichBMF vom 30. November 2012, IV D 3 - S 7117-c/12/10001 (DOK 2012/1099195)
Abstellung auf die jeweilige Tätigkeit.Ausnahmen sind jedoch möglich
Abstellung auf die jeweilige Tätigkeit.Ausnahmen sind jedoch möglich
• BMF: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Sponsorings aus der Sicht des Leistungsempfängers
• BMF vom 13. November 2012,
Umsatzsteuer - Aktuell
Kein steuerbarer Umsatz bei alleinigen Hinweis auf den Sponsor
Umsatzsteuer - Aktuell Umsatzsteuerrechtliche Leistungsbeziehungen im InternetBundesfinanzhof 7.11.2012, Pressemitteilung Nr. 74 BFH Urteil vom 15.05.2012; XI R 16/10
Internet-Nutzerim Inland
Internet-Anbieterim Inland
TatsächlicherInternetanbieter
im Ausland
Weitergabe derAusländischen Telefonnummer
Gebühren über die Telefonrechnung von einem Webdialer
Geschäftsveräußerung im Ganzen § 1 Abs. 1a UStG
Problem:Geschäftsveräußerung im Ganzen auch bei Fortführung des Unternehmens
Umsatzsteuer - Aktuell Geschäftsveräußerung im ganzenBFH, Urteil vom 29.08.2012 XI R 10/12- Beendigung des gesamten Unternehmen ist nicht erforderlich
A-GmbHBetrieb 1-Errichtung, - Unterhaltung, -Führung von Kliniken
A-GmbHBetrieb 2-Venenmedizin wird weiter -betrieben
B-GmbHBetrieb 1-Errichtung, - Unterhaltung, -Führung von Kliniken
§ 1 Abs. 1a UStG
Seite: 26
Umsatzsteuer - Aktuell Geschäftsveräußerung BFH, Urteil vom 29.08.2012 XI R 1/11Umsatz aus einem Wettbewerbsverbot kann unter § 1 Abs. 1a UStG fallen
Die Verkäuferin betrieb ein Kranken- und Altenpflegeheim. Verkauf des gesamten Unternehmen an X, mit der Verpflichtung in einem Umkreis von 100 km kein gleichartiges Unternehmen zu eröffnen. Dafür wurde ein Entgelt bezahlt.
Seite 33
Geschäftsveräußerung im Ganzen § 1 Abs. 1a UStG
Halle 1Eigentümer X GmbH
vermietet an Y GmbH
Verkauf an dieY-GmbH
Halle 2Eigentümer X GmbH
Produktionsstätte der X-GmbH
Einstellung der Produktion und
Verkauf an die Y-GmbH
Geschäftsveräußerung im Ganzen § 1 Abs. 1a UStG
Halle 3Eigentümer X GmbH
vermietet an Y GmbH
Verkauf an dieZ-GmbH welche die Halle weiter an die Y GmbH vermietet
Halle 4Eigentümer X GmbH
Produktionsstätte der X-GmbH
Verkauf der gesamten Produktionsstätte an X.
Zurückbehalten des Gebäudes mit Vermietung an X über mehrere Jahre
Umsatzsteuer - Aktuell Ballettschule, Tanzschule, UmsatzsteuerbefreiungBMF, Schreiben vom 02.03.2012; Änderung des UStAE
- Bescheinigung der Landesbehörde ist nur ein Indiz- Kein Freizeitcharakter- Tatsächlicher Schulbetrieb auch in öffentlichen Schulen
Vermietung und Verpachtung§ 9 Abs. 2 UStG
Seite 28
Umsatzsteuer - Aktuell Heileurythmische Leistungen, UmsatzsteuerbefreiungBFH, Urteil vom 08.03.2012, V R 30/09
1. Zum Nachweis der bei richtlinienkonformer Auslegung von § 4 Nr. 14 UStG erforderlichen Berufsqualifikation aus einer "regelmäßigen" Kostentragung durch Sozialversicherungsträger genügt es nicht, dass lediglich einzelne gesetzliche Krankenkassen in ihrer Satzung eine Kostentragung für Leistungen der Heileurythmie vorsehen (Fortführung des BFH-Urteils vom 11.11.2004 V R 34/02, BFHE 208 S. 65, BStBl 2005 II S. 316
Umsatzsteuer - Aktuell Heilpädagogische Leistungen, UmsatzsteuerbefreiungBFH, Urteil vom 26.01.2012 V R 52/10-Arztähnliche berufliche Qualifikation-Kostenerstattung durch eine Kasse ist kein Merkmal für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter
1. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG setzt voraus, dass der Berufsträger eine arztähnliche berufliche Qualifikation besitzt (hier verneint für heilpädagogisches Reiten durch eine Dipl. Sozialarbeiterin). –
2. Die Kostenerstattung im Einzelfall ist keine Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter i.S.d. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g Richtlinie 77/388/EWG. - Urt.;
Umsatzsteuer - Aktuell Berufsbetreuer, UmsatzsteuerbefreiungBFH, Urteil vom 12.01.2012, V R 7 / 11 (NV)
Es ist fraglich, ob der nationale Gesetzgeber unter Berücksichtigung der sich für ihn aus dem Unionsrecht ergebenden Bindungen berechtigt war, Betreuungs-leistungen, die durch Vereinsbetreuer erbracht werden, von der Umsatzsteuer zu befreien, ohne diese Befreiung auf Berufsbetreuer zu erstrecken.
Seite 32
Umsatzsteuer - Aktuell § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG; § 13b Abs. 5 UStGEuGH-Urteil vom 13.12.2012 Rechtssache C-395/11
Seite 34
Die Entscheidung 2004/290 ist dahin auszulegen, dass die Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist, die ihr mit dieser Entscheidung erteilte Ermächtigung nur teilweise für bestimmte Untergruppen wie einzelne Arten von Bauleistungen und für Leistungen an bestimmte Leistungsempfänger auszuüben.
Umsatzsteuer - Aktuell
§ 17a UStDV Gelangensbestätigung Referentenentwurf zur Einführung
Seite 32
• Termin 01.09.2013
Alle handelsübliche Warenbegleitpapiere werden anerkannt
Gelangensbestätigung Fax Nummer des Lieferanten
Seite 39
Name, Anschrift des LeistungsgeberName, Anschrift des Leistungsempfängers
Genau Bezeichnung der Ware
Versicherung des Leistungsempfängers bezüglich dem Erhalt der Ware in einem fremden EU-Land
Datum und Unterschrift des Leistungsempfängers
Gelangensbestätigung
Seite 39
Problem:
1.Abholfall durch den Leistungsempfänger selbst
§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStGLeistungen im Zusammenhang mit einem
Grundstück
Seite 43
Problem:
Lageort oder B2B oder B2C-Umsatz
§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStGLeistungen im Zusammenhang mit einem
Grundstück
Seite 46
Problem:
Leistungen von Gerüstebauern
§ 1 Abs. 1 Nr 1 UStGLeistungsbeziehung bei Abgabe werthaltiger
Abfälle
BMF, Schreiben vom 20.09.2012
Seite 48
Steuerbefreiung§ 26 (5) UStG und § 4 Nr. 7 UStG
und Artikel 67 Nato-Truppenstatut
Seite 53
§ 3 Abs. 1 UStG Lieferung
Seite 97
(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).
Reihengeschäft Nr. 1
Unter-nehmer
Nr. 1
§ 433BGB
Unter-nehmer
Nr. 2Auftrag-
geberder
Waren-bewe-gung
§ 433BGB
Unter-nehmer
Nr. 3
§ 433BGB
Unter-nehmer
Nr. 4
Warenbewegung
562 U-06/08.11.2004/PL/tr
mit LKWmit LKW
Reihengeschäft Nr. 2
Unter-nehmer
Nr. 1
§ 433BGB
Unter-nehmer
Nr. 2Auftrag-
geberder
Waren-bewe-gung
§ 433BGB
Unter-nehmer
Nr. 3
§ 433BGB
Unter-nehmer
Nr. 4
Warenbewegung
562 U-06/08.11.2004/PL/tr
mit LKWmit
LKW
Reihengeschäft Nr. 3
Unter-nehmer
Nr. 1
§ 433BGB
Unter-nehmer
Nr. 2Auftrag-
geberder
Waren-bewe-gung
§ 433BGB
Unter-nehmer
Nr. 3
§ 433BGB
Unter-nehmer
Nr. 4
Warenbewegung
562 U-06/08.11.2004/PL/tr
mit LKWmit
LKW
Reihengeschäft
Kaufvertrag§ 433 BGB
Gegenleistung
Leistung
Gegenleistung
Warenbewegung
Kaufvertrag§ 433 BGB
Unternehmer SStuttgart
DeutschlandDE-ID-Nr.
Unternehmer ZZürich
Schweiz
.
Unternehmer FFreiburg
Deutschland
DE – ID- Nr.
Reihengeschäft
Kaufvertrag§ 433 BGB
Gegenleistung
Leistung
Gegenleistung
Warenbewegung
Kaufvertrag§ 433 BGB
Unternehmer FFreiburg
DeutschlandDE-ID-Nr.
Unternehmer ZZürich
Schweiz
.
Unternehmer SStuttgart
Deutschland
DE – ID- Nr.
Reihengeschäft
Kaufvertrag§ 433 BGB
Gegenleistung
Leistung
Gegenleistung
Warenbewegung
Kaufvertrag§ 433 BGB
Unternehmer SStuttgart
DeutschlandDE-ID-Nr.
Unternehmer ZZürich
Schweiz
.
Unternehmer FFreiburg
Deutschland
DE – ID- Nr.