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AG 3 „Überwachung“
§§ 14, 15 WTG und Rahmenprüfkatalog
Wohnstättenleiterkonferenz der Lebenshilfe Nordrhein-WestfalenMülheim an der Ruhr, 11. / 12.05.2015
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Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss
Überblick § 14 WTG – Durchführung der
behördlichen Qualitätssicherung
Entwurf des Rahmenprüfkataloges
§ 15 WTG – Mittel der behördlichen Qualitätssicherung
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§ 14 Abs. 1 WTG Zunächst Prüfung, ob Wohn- und
Betreuungsangebote in den Geltungsbereich (§ 2 WTG) fallen
5 Angebotstypen (§ 2 Abs. 2) 1. EuLas2. Wohngemeinschaften (av und sv)3. Servicewohnen4. Ambulante Dienste5. Gasteinrichtungen
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§ 14 Abs. 1 WTG Bei einigen Angeboten nur Anzeigepflicht
(amb. Dienste, Servicewohnen) Bei einigen Angeboten Regelprüfungen
1. EuLas 1x jährlich, bei guter Führung alle 2 Jahre2. AvWG 1x jährlich; bei guter Führung alle 2 Jahre3. Gasteinrichtungen mind. alle 3 Jahre
Außerdem anlassbezogene Prüfungen bei Beschwerden oder Anhaltspunkten, dass gesetzliche Anforderungen nicht eingehalten werden (z. B. personelle Ausstattung)
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Rahmenprüfkatalog RPK soll einheitliches
Prüfverfahren sicherstellen Prüfinstrument der zuständigen
Behörden bei Regelprüfungen Bei Anlassprüfungen nur bedingt
anwendbar
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Zielsetzung RPK Gibt Prüfstruktur vor Zusammenfassung der
Ergebnisse vor Ort Herstellung eines
Zusammenhangs der erhobenen Daten (vor, während, nach Prüfung)
Kontrollinstrument, ob Gesetzeszweck in Praxis umgesetzt wird
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Zielsetzung RPK Katalog dient als Rahmen Dementsprechend
Eigenverantwortung bei WTG-Behörden, ob und welche Kriterien geprüft werden
Einzelne Kriterien nicht immer zwingend zu prüfen
Berücksichtigung von Betreuungskonzepten (Pflege/ EGH)
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Zielsetzung RPK Vorgabe der Prüfkategorien soll
für Transparenz sorgen Vergleichbarkeit von
Prüfergebnissen Ergebnisse nicht nur
stichtagsbezogen Auch Zeitraumbezug im Hinblick
auf die Umsetzung von Anordnungen
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Aufbau RPK RPK enthält 7 Prüfkategorien:
1. Qualitätsmanagement2. Personelle Ausstattung3. Wohnqualität4. Hauswirtschaftliche Versorgung5. Gemeinschaftsleben / Alltagsgestaltung6. Pflege und soziale Betreuung7. Kundeninformation, Beratung,
Mitwirkung und Mitbestimmung
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Aufbau RPK 1. Prüfkategorie mit 3 Matrizen Hier Zuordnung der Aussagen des
QMs zu den Prüfkategorien im Hinblick auf Gesetzeszweck (§ 1 Abs. 4 WTG)
Matrizen umfassen Umsetzung und Dokumentation der QM-Aussagen
Kategorie 1 Grundlage der weiteren Prüfkategorien
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Aufbau des RPK QM des Betreibers dient als
Prüfungsgrundlage und Maßstab Fragestellung: „Werden die Aussagen aus dem QM
auch tatsächlich umgesetzt?“
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Aufbau RPK Nochmalige Unterteilungen der
Kategorien1. Sondierungskriterien2. Prüffragen
Sondierungskriterien offen formuliert
– dienen als Grundlage zur Beantwortung der Prüffragen
Prüffragen immer Ja / Nein
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Aufbau RPK Am Ende der Prüfkategorien Platz
für Bemerkungen Außerdem Entscheidung, ob
Anforderungen nach WTG erfüllt Entscheidung, ob Anforderungen
erfüllt oder nicht, ist zu begründen
Auch andere Prüfergebnisse können in die Bemerkungen einfließen
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Aufbau RPK Fragestellung und Zuordnung zu
Prüfkategorien ergibt sich aus Gesetzeszielen (§ 1 WTG)
Leitendes Prüfungsprinzip ist das Normalitätsprinzip (§ 12 WTG)
Jede Prüfkategorie wird gleich gewichtet
Am Ende des RPK Dokumentation der Erkenntnisgrundlagen (z. B. Gesprächspartner, Ergebnisse anderer Prüfungen)
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§ 14 Abs. 2
Prüfungen können unangemeldet erfolgen erforderlich im Hinblick auf die Sicherung der Bewohnerinteressen
Nächtliche Prüfungen nur Ausnahme Regelprüfungen grds. tagsüber Unangemeldete Prüfung erfordert keinen
besonderen Vorbereitungsaufwand, da Betreiber die Anforderungen ohnehin erfüllen müssen (QM muss immer vor Ort sein)
Leistungsanbieter und Beschäftigte müssen der Behörde alle erforderlichen Auskünfte auf Verlangen und unentgeltlich erteilen
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§ 14 Abs. 3 WTG Ergebnisse anderer Institutionen sind
der Prüfung zugrunde zu legen (wenn nicht älter als ein Jahr)
Doppelprüfungen des gleichen Sachverhaltes sollen vermieden werden
Bei Vorliegen von Anhaltspunkten erneute eigenständige Prüfung des gleichen Sachverhalts möglich
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§ 14 Abs. 4 WTG Wurde aus dem WTG 2008
übernommen Regelt die Befugnisse der zuständigen
Behörde Behörde darf u. a. Pflegezustand der
Bewohner überprüfen (mit deren Zustimmung!)
Behörde darf Beschäftigte der Einrichtung befragen, ohne dass diese arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten müssen
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§ 14 Abs. 5 WTG Ebenfalls unverändert aus altem
WTG übernommen Zur Verhütung dringender Gefahr
für öff. Sicherheit und Ordnung dürfen auch Räumlichkeiten betreten werden, die dem Hausrecht der Nutzer unterliegen
Duldung durch die Nutzer
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§ 14 Abs. 6 WTG Einrichtung einer elektronischen
Datenbank durch das Ministerium Zum Zwecke landesweiter
Planung können Auswertungen vorgenommen werden (z. B. Bedarf an Pflegeplätzen)
Daten müssen anonymisiert werden
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§ 14. Abs. 7 Inaugenscheinnahme des
Pflegezustands von Nutzern nur mit deren Einwilligung (oder des rechtl. Betreuers)
Grds. Einwilligung in Schriftform Es genügt aber auch die mündliche
(telefonische) Einverständniserklärung Mündliche Einverständnisse sollten in
den Prüfunterlagen dokumentiert werden
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§ 14 Abs. 8 -10 WTG Verfahren im Anschluss an die
Prüfung Prüfergebnisse werden in einem
schriftlichen Prüfbericht festgehalten
Leistungsanbieter erhält Prüfbericht mit Möglichkeit zur Stellungnahme
Anschließend Veröffentlichung eines Ergebnisberichts im Internet-Portal der Behörde
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§ 14 Abs. 8 -10 WTG Ergebnisbericht enthält Angaben über
Mängel in den einzelnen Kategorien des Rahmenprüfkataloges
Leistungsanbieter hat Möglichkeit der Stellungnahme im Ergebnisbericht
Veröffentlichung des Ergebnisberichtes erst nach richterlicher Entscheidung, sofern Leistungsanbieter Rechtsmittel einlegt
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§ 14 Abs. 11 WTG Die Beschäftigten der Behörde
müssen persönlich und fachlich geeignet sein
Alle 2 Jahre Tätigkeitsbericht1. Art und Umfang der Prüfungen2. Zahl der Wohn- und Betreuungsangebote3. Zahl der Nutzer(innen)4. Anzahl der durchgeführten Beratungen und
Maßnahmen Vorlage des Tätigkeitsberichts bei der
zuständigen Aufsichtsbehörde und dem kommunalen Vertretungsgremium
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§ 15 WTG – Mittel der behördlichen
Qualitätssicherung Beschreibt die Mittel der Behörde,
wenn Anforderungen nicht erfüllt werden
Abgestuftes Verfahren nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip (geeignet, erforderlich und angemessen)
Beratung, Sanktionen, Untersagung Zur Verdeutlichung des
Zusammenhangs der Maßnahmen alles in einer Vorschrift
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§ 15 Abs. 1 WTG Mangel = Nichterfüllung der
Anforderungen nach dem WTG Bei Feststellung eines Mangels (z. B. in
Regelprüfung) zunächst Beratungsauftrag der Behörde
Beratungstermin an gesondertem Termin möglich, da Regelprüfung unangemeldet stattfindet
Weitere Vertreter des Leistungsanbieters können an Beratungstermin teilnehmen
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§ 15 Abs. 2 WTG Anordnungen können erlassen
werden: 1. Zur Beseitigung einer eingetretenen oder2. Zur Abwendung einer drohenden
Beeinträchtigung des Nutzerwohls Jeder festgestellte und nach
Beratung nicht abgestellte Mangel berechtigt zur Anordnung
Dadurch kann Gesetzeszweck durch hoheitliche Anordnungen durchgesetzt werden
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§ 15 Abs. 2 WTG Behörde kann Maßnahmen treffen,
die erforderlich sind,1. um Einhaltung der Pflichten des
Betreibers zu sichern,2. um diese Pflichten auch durchzusetzen
Bei bestimmten Mängel (z. B. personelle oder sachliche Minderausstattung) auch Belegungsstopp als Anordnung möglich
Ultima Ratio Betriebsuntersagung
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§ 15 Abs. 2 WTG Behörde ist nicht mehr
verpflichtet, Anordnungen mit Kostenträgern abzustimmen:„Regelungszweck ist der Schutz der Nutzerinnen und Nutzer, nicht die Gewährleistung leistungsrechtlicher Maßgaben und Einschränkungen!“
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§ 15 Abs. 3 WTG Weitere Fälle für mögliche
Betriebsuntersagung:1. Anzeige über Betriebsaufnahme
unterlassen oder unvollständig2. Anordnungen nicht fristgerecht
umgesetzt3. Beschäftigung von Personen mit
Beschäftigungsverbot Alles Ermessensentscheidungen!
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§ 15 Abs. 4 WTG Gilt nur für Einrichtungen nach
dem SGB XI
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§ 15 Abs. 5 WTG Im Wesentlichen aus altem WTG
übernommen Ein Beschäftigungsverbot kann
ausgesprochen werden bei mangelnder Eignung
Eignung sowohl fachlich als auch persönlich (§ 4 Abs. 8 WTG)
Persönliche Ausschlussgründe geregelt in § 2 DVO
Beschäftigungsverbot muss gegenüber dem Betreiber ausgesprochen werden
Auch Ehrenamtler können von Beschäftigungsverbot betroffen sein
Beschäftigungsverbot ist keine Kündigung!!!
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§ 15 Abs. 6 WTG Bei Feststellung mangelnder Eignung
Übermittlung von Namen, Geburtsdatum und Anschrift an weitere WTG-Behörden
Beschränkung nur auf diese Daten So kann jede Behörde auf mangelnde
Eignung der Person reagieren Weitere Daten können erfragt werden,
wenn konkret bekannt, dass Person Tätigkeit im eigenen Zuständigkeitsbereich aufnehmen will
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§ 15 Abs. 6 WTG Beschäftigungsverbot wird immer
gegenüber Leistungsanbieter ausgesprochen
Bei Wechsel des Anbieters ist Verbot dem neuen AG meistens nicht bekannt
Liegen Gründe für das Verbot weiterhin vor, kann Behörde auf die personenbezogenen Daten zurückgreifen
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§ 15 Abs. 7 WTG Gesamtbetreuung der Nutzer kann
durch mehrere Leistungsanbieter erfolgen (z. B. Überlassung Wohnraum durch Anbieter A, Pflege/Betreuung durch Anbieter B)
Anordnung ergeht an denjenigen, der für Mangel verantwortlich
Die weiteren Leistungsanbieter haben Anordnung und Vollziehung zu dulden
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§ 15 Abs. 8 WTG Grundsätzlich haben
Anfechtungsklagen in der deutschen Rechtsprechung aufschiebende Wirkung (nicht im WTG!)
Dies wird ausgeschlossen, um Gesetzeszweck zu wahren:
„Würde, Rechte, Interessen und Bedürfnisse der Nutzer von Wohn- und Betreuungsangebote sollen vor Beeinträchtigungen geschützt werden“ (§ 1 Abs. 1 WTG)
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Noch Fragen?
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!