aktualisierung der uv-goÄ 3. quartal 2016 aktualisierung ... · nachsorgebericht bk-nr. 5103 bei...
TRANSCRIPT
1
Aktualisierung der UV-GOÄ – 3. Quartal 2016
Aktualisierung der Kommentare der UV-GOÄ Nrn. 1 – 6 und 7- 15
Die Aktualisierungen/Ergänzungen sind gelbgerastert.
1 Symptomzentrierte Untersuchung bei Unfallverletzungen oder bei Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit einschließlich Beratung
Ausschluss Neben Nr. 1 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 2 – 16, 21, 22, 33,
45, 46, 50 – 50e, 51, 100, 130, 131, 141, 155, 376 – 378, 448, 449, 570, 571,
753, 754, 804 – 812, 817, 835, 849, 861 – 864, 870, 871, 886, 887, 3211,
5000 – 5855 (für Radiologen)
Kommentar Als Behandlungsfall gilt in der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß Ziffer
1 der Allg. Best. zu Abschnitt B ein Zeitraum von 3 Monaten. In diesem
Zeitraum darf gemäß Ziffer 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B die Nr. 1 neben
Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal abgerechnet werden.
Gemäß Ziffer 1 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B ist die stationäre
belegärztliche Behandlung ein eigenständiger Behandlungsfall der zur
(erneuten) Abrechnung der Nr. 1 berechtigt und dies auch dann, wenn
innerhalb der 3 Monate ambulante Behandlung durch den Belegarzt erfolgt.
Wurde die ärztliche Leistung nach Nr.1 an einem Behandlungstag mehrfach
erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B auf
Verlangen des UV-Trägers zu begründen. In der Rechnung sind die Uhrzeiten
gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben.
Die mehrfache Abrechnung der Nr. 1 oder die Abrechnung der Nr. 1 neben
den Nrn. 6-10 an einem Tag ist nicht zulässig, wenn die vom D-Arzt oder
zugelassenen Handchirurgen nach der ersten Beratung und (eingehenden)
Untersuchung zu erbringenden weitere Leistungen (z. B. Röntgen) durch
andere Fachärzte (z. B. Radiologen) durchgeführt werden, sich der
Versicherte hierzu kontinuierlich in den Räumen der Praxis, des
Medizinischen Versorgungszentrums, der Klinik oder des Krankenhauses
aufhält und anschließend der Konsiliarbefund erörtert sowie die weitere
konservative oder ambulant operative Behandlung durchgeführt wird.
Terminvereinbarungen – auch wenn diese vom Arzt mit dem Versicherten
selbst getroffen wurden – sind gemäß Ziffer 7 der Allg. Best. zu Abschnitt B
nicht gesondert abrechenbar.
Die Nr. 1 ist nach den Arbeitshinweisen der UV-Träger im Rahmen der
Erstattung einer ärztlichen Anzeige einer BKnicht abrechenbar.
Gemäß DGUV - Rundschreiben – 0159/2016 vom 18.04.2016 ist die
Beratung und (umfassende) Untersuchung nicht abrechenbar, wenn ein
Nachsorgebericht BK-Nr. 5103 bei Hautkrebserkrankungen (F 6122-5103)
2
erstattet wird. Die Nrn. 1 bis 6 und 7 bis 15 sind in der Vergütung des
Berichts mit enthalten und dürfen daher nicht gesondert abgerechnet werden.
2 Leistung nach Nummer 1, jedoch außerhalb der Sprechstunde
Die Leistung nach Nummer 2 ist nicht berechnungsfähig, wenn ein Patient
zwar nach Ablauf der angezeigten Sprechstundenzeit, jedoch während der
noch andauernden Sprechstunde vom Arzt behandelt wird. Dies gilt auch für
eine Behandlung im Rahmen einer Bestellpraxis.
Ausschluss Neben Nr. 2 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1, 3 – 16, 21, 22, 33,
45, 46, 50 – 50e, 51, 100, 130, 131, 155, 376 – 378, 448, 449,
570, 571, 753, 754, 804 – 812, 817, 835, 849, 861 – 864, 870, 871, 886, 887,
3211, 5000 – 5855 (für Radiologen)
Kommentar Die Nr.2 darf in einem Behandlungsfall (3 Monate) mehr als einmal neben
Leistungen der Abschnitte C bis O abgerechnet werden. Die Begrenzung der
Abrechnung nach Ziffer 2 der Allg. Best. vor Abschnitt B gilt nur für die
Nr.1.
Wurde die ärztliche Leistung nach Nr.2 an einem Behandlungstag mehrfach
erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B auf
Verlangen des UV-Trägers zu begründen. In der Rechnung sind die Uhrzeiten
gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben.
Terminvereinbarungen – auch wenn diese vom Arzt mit dem Versicherten
selbst getroffen wurden – sind gemäß Ziffer 7 der Allg. Best. zu Abschnitt B
nicht gesondert abrechenbar.
Gemäß DGUV - Rundschreiben – 0159/2016 vom 18.04.2016 ist die
Beratung und (umfassende) Untersuchung nicht abrechenbar, wenn ein
Nachsorgebericht BK-Nr. 5103 bei Hautkrebserkrankungen (F 6122-5103)
erstattet wird. Die Nrn. 1 bis 6 und 7 bis 15 sind in der Vergütung des
Berichts mit enthalten und dürfen daher nicht gesondert abgerechnet werden.
3 Leistung nach Nummer 1, jedoch bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr)
Ausschluss Neben Nr. 3 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1, 2, 4 – 16, 21, 22,
33, 45, 46, 50 – 50e, 51, 100, 130, 131, 155, 376 – 378, 448, 449,
570, 571, 753, 754, 804 - 812, 817, 835, 849, 861 – 864, 870, 871, 886, 887,
3211, 5000 – 5855 (für Radiologen)
Kommentar Die Nr.3 darf in einem Behandlungsfall (3 Monate) mehr als einmal neben
Leistungen der Abschnitte C bis O abgerechnet werden. Die Begrenzung der
Abrechnung nach Ziffer 2 der Allg. Best. vor Abschnitt B gilt nur für die
Nr.1.
Wurde die ärztliche Leistung nach Nr. 3 an einem Behandlungstag mehrfach
erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B auf
Verlangen des UV-Trägers zu begründen. In der Rechnung sind die Uhrzeiten
3
gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben.
Terminvereinbarungen – auch wenn diese vom Arzt mit dem Versicherten
selbst getroffen wurden – sind gemäß Ziffer 7 der Allg. Best. zu Abschnitt B
nicht gesondert abrechenbar.
Gemäß DGUV - Rundschreiben – 0159/2016 vom 18.04.2016 ist die
Beratung und (umfassende) Untersuchung nicht abrechenbar, wenn ein
Nachsorgebericht BK-Nr. 5103 bei Hautkrebserkrankungen (F 6122-5103)
erstattet wird. Die Nrn. 1 bis 6 und 7 bis 15 sind in der Vergütung des
Berichts mit enthalten und dürfen daher nicht gesondert abgerechnet werden.
4 Leistung nach Nummer 1, jedoch an Sonn-und Feiertagen
Ausschluss Neben Nr. 4 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1 – 3, 5 – 16, 21, 22,
33, 45, 46, 50 – 50e, 51, 100, 130, 131, 155, 376 – 378, 448, 449,
570, 571, 753, 754, 804 – 812, 817, 835, 849, 861 – 864, 870, 871, 886, 887,
3211, 5000 – 5855 (für Radiologen)
Kommentar Die Nr.4 darf in einem Behandlungsfall (3 Monate) mehr als einmal neben
Leistungen der Abschnitte C bis O abgerechnet werden. Die Begrenzung der
Abrechnung nach Ziffer 2 der Allg. Best. vor Abschnitt B gilt nur für die
Nr.1. Wurde die ärztliche Leistung nach Nr. 4 an einem Behandlungstag
mehrfach erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu
Abschnitt B auf Verlangen des UV-Trägers zu begründen. In der Rechnung
sind die Uhrzeiten gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben.
Terminvereinbarungen – auch wenn diese vom Arzt mit dem Versicherten
selbst getroffen wurden – sind gemäß Ziffer 7 der Allg. Best. zu Abschnitt B
nicht gesondert abrechenbar.
Gemäß DGUV - Rundschreiben – 0159/2016 vom 18.04.2016 ist die
Beratung und (umfassende) Untersuchung nicht abrechenbar, wenn ein
Nachsorgebericht BK-Nr. 5103 bei Hautkrebserkrankungen (F 6122-5103)
erstattet wird. Die Nrn. 1 bis 6 und 7 bis 15 sind in der Vergütung des
Berichts mit enthalten und dürfen daher nicht gesondert abgerechnet werden.
5 Leistung nach Nummer 1, jedoch an Samstagen ab 12 Uhr
Ausschluss Neben Nr. 5 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1 – 4, 6 – 16, 21, 22,
33, 45, 46, 50 – 50e, 51, 100, 130, 131, 155, 376 – 378, 448, 449,
570, 571, 753, 754, 804 – 812, 817, 835, 849, 861 – 864, 870, 871, 886, 887,
3211, 5000 – 5855 (für Radiologen)
Kommentar Die Nr.5 darf in einem Behandlungsfall (3 Monate) mehr als einmal neben
Leistungen der Abschnitte C bis O abgerechnet werden. Die Begrenzung der
Abrechnung nach Ziffer 2 der Allg. Best. vor Abschnitt B gilt nur für die
Nr.1.
Wurde die ärztliche Leistung nach Nr. 5 an einem Behandlungstag mehrfach
erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B auf
Verlangen des UV-Trägers zu begründen. In der Rechnung sind die Uhrzeiten
4
gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben.
Terminvereinbarungen – auch wenn diese vom Arzt mit dem Versicherten
selbst getroffen wurden – sind gemäß Ziffer 7 der Allg. Best. zu Abschnitt B
nicht gesondert abrechenbar.
Gemäß DGUV - Rundschreiben – 0159/2016 vom 18.04.2016 ist die
Beratung und (umfassende) Untersuchung nicht abrechenbar, wenn ein
Nachsorgebericht BK-Nr. 5103 bei Hautkrebserkrankungen (F 6122-5103)
erstattet wird. Die Nrn. 1 bis 6 und 7 bis 15 sind in der Vergütung des
Berichts mit enthalten und dürfen daher nicht gesondert abgerechnet werden.
6 Umfassende Untersuchung verbunden mit nach Umfang und Zeit besonderem differenzialdiagnostischen Aufwand und/oder Beteiligung mehrerer Organe einschließlich Klärung oder Überprüfung des Zusammenhangs mit der Berufstätigkeit sowie der notwendigen Beratung
Die Leistung kann pro Behandlungsfall nicht mehr als dreimal berechnet werden.
Ausschluss Neben Nr. 6 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1 – 5, 6a – 16, 21,
22, 45, 46, 50 – 50e, 51, 100, 130, 131, 155, 376 – 378, 448, 449, 490, 491,
493, 570, 571, 600, 601, 715 – 718, 753, 754, 800, 801, 885,1203, 1204, 1210
– 1213, 1217, 1228, 1240, 1400, 1401, 1414, 1730, 5000 – 5855 (für
Radiologen)
Kommentar Als Behandlungsfall gilt in der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß Ziffer
1 der Allg. Best. zu Abschnitt B ein Zeitraum von 3 Monaten. In diesem
Zeitraum darf die Nr. 6 – wenn die Abrechnungsvoraussetzungen erfüllt sind
– nicht mehr als dreimal berechnet werden.
Gemäß Ziffer 1 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B ist die stationäre
belegärztliche Behandlung ein eigenständiger Behandlungsfall, der zur
(erneuten) Abrechnung der Nr. 6 berechtigt und dies auch dann, wenn
innerhalb der 3 Monate ambulante Behandlung durch den Belegarzt erfolgt.
Wurde die ärztliche Leistung nach Nr. 6 an einem Behandlungstag mehrfach
erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B
immer zu begründen. In der Rechnung sind die Uhrzeiten gemäß Ziffer 3 der
Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben.
Die mehrfache Abrechnung der Nr. 6 oder die Abrechnung der Nr. 6 neben
den Nrn. 1-5 an einem Tag ist nicht zulässig, wenn die vom D-Arzt oder
zugelassenen Handchirurgen nach der ersten Beratung und (umfassenden)
Untersuchung zu erbringenden Leistungen (z. B. Röntgen) durch andere
Fachärzte (z. B. Radiologen) durchgeführt werden, sich der Versicherte
hierzu kontinuierlich in den Räumen der Praxis, des Medizinischen
Versorgungszentrums, der Klinik oder des Krankenhauses aufhält und
5
anschließend der Konsiliarbefund erörtert, sowie die weitere konservative
oder ambulant operative Behandlung durchgeführt wird.
Fachärzte für Psychiatrie/Neurologie dürfen die Nr. 6 nicht berechnen, da die
eingehende psychiatrische/neurologische Untersuchung nach Nr. 801 bzw.
Nr. 800 abzurechnen ist.
HNO-Untersuchung und Beratung
Die HNO ärztliche Erstuntersuchung kann mit der Nr. 6 abgerechnet werden,
wenn sie den kompletten HNO-Status beinhaltet.
Für die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit weiterführender, apparativ-
technischer Untersuchungen (z.B. 1530, 1415) mit optischen oder technischen
Geräten muss sich ein Hinweis aus dem Ergebnis der klinischen
Untersuchung herleiten lassen.
Für nicht, bei dem konkreten Unfallereignis betroffene Organe, ist dies
regelhaft nicht gegeben.
Nach Feststellung der Diagnose kann, soweit nur ein Organ betroffen ist, in
der Folge nur die Untersuchung nach Nr. 1 abgerechnet werden.
Gemäß DGUV - Rundschreiben – 0159/2016 vom 18.04.2016 ist die
Beratung und (umfassende) Untersuchung nicht abrechenbar, wenn ein
Nachsorgebericht BK-Nr. 5103 bei Hautkrebserkrankungen (F 6122-5103)
erstattet wird. Die Nrn. 1 bis 6 und 7 bis 15 sind in der Vergütung des
Berichts mit enthalten und dürfen daher nicht gesondert abgerechnet werden.
7 Leistung nach Nummer 6, jedoch außerhalb der Sprechstunde
Die Leistung nach Nr. 7 ist nicht berechnungsfähig, wenn ein Patient zwar nach Ablauf der angezeigten Sprechstundenzeit, jedoch während der noch andauernden Sprechstunde vom Arzt behandelt wird. Dies gilt auch für eine Behandlung im Rahmen einer Bestellpraxis.
Ausschluss Neben Nr. 7 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1 – 6a, 8 – 16, 21,
22, 45, 46, 50 – 50e, 51, 100, 130, 131, 155, 376 – 378, 448, 449, 490, 491,
493, 570, 571, 600, 601, 715 – 718, 753, 754, 800, 801, 885, 1203, 1204,
1210 – 1213, 1217, 1228, 1240, 1400, 1401, 1414, 1730, 5000 – 5855 (für
Radiologen)
Kommentar Wurde die ärztliche Leistung nach Nr.7 an einem Behandlungstag mehrfach
erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B
immer zu begründen. In der Rechnung sind zudem die Uhrzeiten gemäß
Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben.
6
Gemäß DGUV - Rundschreiben – 0159/2016 vom 18.04.2016 ist die
Beratung und (umfassende) Untersuchung nicht abrechenbar, wenn ein
Nachsorgebericht BK-Nr. 5103 bei Hautkrebserkrankungen (F 6122-5103)
erstattet wird. Die Nrn. 1 bis 6 und 7 bis 15 sind in der Vergütung des
Berichts mit enthalten und dürfen daher nicht gesondert abgerechnet werden.
8 Leistung nach Nummer 6, jedoch bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr)
Ausschluss Neben Nr. 8 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1 – 7, 9 – 16, 21,22,
45, 46, 50 – 50e, 51, 100, 130, 131, 155, 376 – 378, 448, 449, 490, 491, 493,
570, 571, 600, 601, 715 – 718, 753, 754, 800, 801, 885, 1203, 1204, 1210 –
1213, 1217, 1228, 1240, 1400, 1401, 1414, 1730, 5000 – 5855 (für
Radiologen)
Kommentar Wurde die ärztliche Leistung nach Nr.8 an einem Behandlungstag mehrfach
erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B
immer zu begründen. In der Rechnung sind zudem die Uhrzeiten gemäß
Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben.
Gemäß DGUV - Rundschreiben – 0159/2016 vom 18.04.2016 ist die
Beratung und (umfassende) Untersuchung nicht abrechenbar, wenn ein
Nachsorgebericht BK-Nr. 5103 bei Hautkrebserkrankungen (F 6122-5103)
erstattet wird. Die Nrn. 1 bis 6 und 7 bis 15 sind in der Vergütung des
Berichts mit enthalten und dürfen daher nicht gesondert abgerechnet werden.
9 Leistung nach Nummer 6, jedoch an Sonn- und Feiertagen
Ausschluss Neben Nr. 9 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1 – 8, 10 – 16, 21,
22, 45, 46, 50 – 50e, 51, 100, 130, 131, 155, 376 – 378, 448, 449, 490, 491,
493, 570, 571, 600, 601, 715 – 718, 753, 754, 800, 801, 885, 1203, 1204,
1210 – 1213, 1217, 1228, 1240, 1400, 1401, 1414, 1730, 5000 – 5855 (für
Radiologen)
Kommentar Wurde die ärztliche Leistung nach Nr.9 an einem Behandlungstag mehrfach
erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B
immer zu begründen. In der Rechnung sind zudem die Uhrzeiten gemäß
Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben.
Gemäß DGUV - Rundschreiben – 0159/2016 vom 18.04.2016 ist die
Beratung und (umfassende) Untersuchung nicht abrechenbar, wenn ein
Nachsorgebericht BK-Nr. 5103 bei Hautkrebserkrankungen (F 6122-5103)
7
erstattet wird. Die Nrn. 1 bis 6 und 7 bis 15 sind in der Vergütung des
Berichts mit enthalten und dürfen daher nicht gesondert abgerechnet werden.
10 Leistung nach Nummer 6, jedoch an Samstagen ab 12 Uhr
Ausschluss Neben Nr. 10 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1 – 9, 11 – 16, 21,
22, 45, 46, 50 – 50e, 51, 100, 130, 131, 155, 376 – 378, 448, 449, 490, 491,
493, 570, 571, 600, 601, 715 – 718, 753, 754, 800, 801, 885, 1203, 1204,
1210 – 1213, 1217, 1228, 1240, 1400, 1401, 1414, 1730, 5000 – 5855 (für
Radiologen)
Kommentar Wurde die ärztliche Leistung nach Nr.10 an einem Behandlungstag mehrfach
erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B
immer zu begründen. In der Rechnung sind zudem die Uhrzeiten gemäß
Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben.
Gemäß DGUV - Rundschreiben – 0159/2016 vom 18.04.2016 ist die
Beratung und (umfassende) Untersuchung nicht abrechenbar, wenn ein
Nachsorgebericht BK-Nr. 5103 bei Hautkrebserkrankungen (F 6122-5103)
erstattet wird. Die Nrn. 1 bis 6 und 7 bis 15 sind in der Vergütung des
Berichts mit enthalten und dürfen daher nicht gesondert abgerechnet werden.
11 Beratung - auch mittels Fernsprecher - als alleinige Leistung
Ausschluss Neben Nr. 11 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 570, 571,
Kommentar Wurde eine Beratung nach den Nrn. 11-15 an einem Tag erbracht, an dem
auch noch andere ärztlichen Leistungen im Rahmen eines erneuten Arzt –
Patienten – Kontaktes durchgeführt wurden, so sind in der Rechnung die
entsprechenden Uhrzeiten zu vermerken.
Wurden die ärztliche Leistung nach den Nrn.11-15 an einem Behandlungstag
mehrfach erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu
Abschnitt B nur auf Verlangen des UV-Trägers zu begründen. In der
Rechnung sind zudem die Uhrzeiten gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu
Abschnitt B anzugeben.
Die Abrechnung der Nrn. 11–15 neben den Nrn. 1–5 oder Nr. 6–10 an einem
Tag ist nicht zulässig, wenn die vom D-Arzt oder zugelassenen
Handchirurgen nach der ersten Beratung und (umfassenden) Untersuchung zu
erbringenden Leistungen (z. B. Röntgen) durch andere Fachärzte (z. B.
Radiologen) durchgeführt werden, sich der Versicherte hierzu kontinuierlich
in den Räumen der Praxis, des Medizinischen Versorgungszentrums, der
Klinik oder des Krankenhauses aufhält und anschließend nur noch der
Konsiliarbefund vom D-Arzt oder zugelassenen Handchirurgen erläutert wird.
8
Terminvereinbarungen – auch wenn diese vom Arzt mit dem Versicherten
selbst getroffen wurden – sind gemäß Ziffer 7 der Allg. Best. zu Abschnitt B
nicht gesondert abrechenbar.
Die Aushändigung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen sind
nicht Leistungsbestandteil der am gleichen Tag zuvor erfolgten telefonischen
Beratung (Nrn. 11-15) und daher gesondert mit Nr. 16 abrechenbar. Die
entsprechenden Uhrzeiten sollten in der Rechnung angegeben werden.
Gemäß DGUV - Rundschreiben – 0159/2016 vom 18.04.2016 ist die
Beratung und (umfassende) Untersuchung nicht abrechenbar, wenn ein
Nachsorgebericht BK-Nr. 5103 bei Hautkrebserkrankungen (F 6122-5103)
erstattet wird. Die Nrn. 1 bis 6 und 7 bis 15 sind in der Vergütung des
Berichts mit enthalten und dürfen daher nicht gesondert abgerechnet werden.
12 Leistung nach Nummer 11, jedoch außerhalb der Sprechstunde
Die Leistung nach Nr. 12 ist nicht berechnungsfähig, wenn ein Patient zwar nach Ablauf der angezeigten Sprechstundenzeit, jedoch während der noch andauernden Sprechstunde vom Arzt beraten wird. Dies gilt auch für eine Behandlung im Rahmen einer Bestellpraxis.
Ausschluss Neben Nr. 12 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 570, 571,
Kommentar Wurde eine Beratung nach den Nrn. 11-15 an einem Tag erbracht, an dem
auch noch andere ärztlichen Leistungen im Rahmen eines erneuten Arzt –
Patienten – Kontaktes durchgeführt wurden, so sind in der Rechnung die
entsprechenden Uhrzeiten zu vermerken.
Wurden die ärztliche Leistung nach den Nrn.11-15 an einem Behandlungstag
mehrfach erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu
Abschnitt B nur auf Verlangen des UV-Trägers zu begründen. In der
Rechnung sind zudem die Uhrzeiten gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu
Abschnitt B anzugeben.
Die Abrechnung der Nrn. 11–15 neben den Nrn. 1–5 oder Nrn. 6–10 an einem
Tag ist nicht zulässig, wenn die vom D-Arzt oder zugelassenen
Handchirurgen nach der ersten Beratung und (umfassenden) Untersuchung zu
erbringenden Leistungen (z. B. Röntgen) durch andere Fachärzte (z. B.
Radiologen) durchgeführt werden, sich der Versicherte hierzu kontinuierlich
in den Räumen der Praxis, des Medizinischen Versorgungszentrums, der
Klinik oder des Krankenhauses aufhält und anschließend nur noch der
Konsiliarbefund vom D-Arzt oder zugelassenen Handchirurgen erläutert wird.
9
Terminvereinbarungen – auch wenn diese vom Arzt mit dem Versicherten
selbst getroffen wurden – sind gemäß Ziffer 7 der Allg. Best. zu Abschnitt B
nicht gesondert abrechenbar.
Die Aushändigung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen sind
nicht Leistungsbestandteil der am gleichen Tag zuvor erfolgten telefonischen
Beratung (Nrn. 11-15) und daher gesondert mit Nr. 16 abrechenbar. Die
entsprechenden Uhrzeiten sollten in der Rechnung angegeben werden.
Gemäß DGUV - Rundschreiben – 0159/2016 vom 18.04.2016 ist die
Beratung und (umfassende) Untersuchung nicht abrechenbar, wenn ein
Nachsorgebericht BK-Nr. 5103 bei Hautkrebserkrankungen (F 6122-5103)
erstattet wird. Die Nrn. 1 bis 6 und 7 bis 15 sind in der Vergütung des
Berichts mit enthalten und dürfen daher nicht gesondert abgerechnet werden.
13 Leistung nach Nummer 11, jedoch bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr)
Ausschluss Neben Nr. 13 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 570, 571,
Kommentar
Wurde eine Beratung nach den Nrn. 11-15 an einem Tag erbracht, an dem auch noch andere ärztlichen Leistungen im Rahmen eines erneuten Arzt – Patienten – Kontaktes durchgeführt wurden, so sind in der Rechnung die entsprechenden Uhrzeiten zu vermerken.
Wurden die ärztliche Leistung nach den Nrn.11-15 an einem Behandlungstag mehrfach erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B nur auf Verlangen des UV-Trägers zu begründen. In der Rechnung sind zudem die Uhrzeiten gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben.
Die Abrechnung der Nrn. 11–15 neben den Nrn. 1–5 oder Nrn. 6–10 an einem Tag ist nicht zulässig, wenn die vom D-Arzt oder zugelassenen Handchirurgen nach der ersten Beratung und (umfassenden) Untersuchung zu erbringenden Leistungen (z. B. Röntgen) durch andere Fachärzte (z. B. Radiologen) durchgeführt werden, sich der Versicherte hierzu kontinuierlich in den Räumen der Praxis, des Medizinischen Versorgungszentrums, der Klinik oder des Krankenhauses aufhält und anschließend nur noch der Konsiliarbefund vom D-Arzt oder zugelassenen Handchirurgen erläutert wird.
Terminvereinbarungen – auch wenn diese vom Arzt mit dem Versicherten selbst getroffen wurden – sind gemäß Ziffer 7 der Allg. Best. zu Abschnitt B nicht gesondert abrechenbar.
10
Die Aushändigung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen sind nicht Leistungsbestandteil der am gleichen Tag zuvor erfolgten telefonischen Beratung (Nrn. 11-15) und daher gesondert mit Nr. 16 abrechenbar. Die entsprechenden Uhrzeiten sollten in der Rechnung angegeben werden. Gemäß DGUV - Rundschreiben – 0159/2016 vom 18.04.2016 ist die Beratung und (umfassende) Untersuchung nicht abrechenbar, wenn ein Nachsorgebericht BK-Nr. 5103 bei Hautkrebserkrankungen (F 6122-5103) erstattet wird. Die Nrn. 1 bis 6 und 7 bis 15 sind in der Vergütung des Berichts mit enthalten und dürfen daher nicht gesondert abgerechnet werden.
14 Leistung nach Nummer 11, jedoch an Sonn- und Feiertagen
Ausschluss Neben Nr. 14 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 570, 571,
Kommentar Wurde eine Beratung nach den Nrn. 11-15 an einem Tag erbracht, an dem
auch noch andere ärztlichen Leistungen im Rahmen eines erneuten Arzt –
Patienten – Kontaktes durchgeführt wurden, so sind in der Rechnung die
entsprechenden Uhrzeiten zu vermerken.
Wurden die ärztliche Leistung nach den Nrn.11-15 an einem Behandlungstag
mehrfach erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu
Abschnitt B nur auf Verlangen des UV-Trägers zu begründen. In der
Rechnung sind zudem die Uhrzeiten gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu
Abschnitt B anzugeben.
Die Abrechnung der Nrn. 11–15 neben den Nrn. 1–5 oder Nrn. 6–10 an einem
Tag ist nicht zulässig, wenn die vom D-Arzt oder zugelassenen
Handchirurgen nach der ersten Beratung und (umfassenden) Untersuchung zu
erbringenden Leistungen (z. B. Röntgen) durch andere Fachärzte (z. B.
Radiologen) durchgeführt werden, sich der Versicherte hierzu kontinuierlich
in den Räumen der Praxis, des Medizinischen Versorgungszentrums, der
Klinik oder des Krankenhauses aufhält und anschließend nur noch der
Konsiliarbefund vom D-Arzt oder zugelassenen Handchirurgen erläutert wird.
Terminvereinbarungen – auch wenn diese vom Arzt mit dem Versicherten
selbst getroffen wurden – sind gemäß Ziffer 7 der Allg. Best. zu Abschnitt B
nicht gesondert abrechenbar.
Die Aushändigung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen sind
nicht Leistungsbestandteil der am gleichen Tag zuvor erfolgten telefonischen
Beratung (Nrn. 11-15) und daher gesondert mit Nr. 16 abrechenbar. Die
entsprechenden Uhrzeiten sollten in der Rechnung angegeben werden.
Gemäß DGUV - Rundschreiben – 0159/2016 vom 18.04.2016 ist die
Beratung und (umfassende) Untersuchung nicht abrechenbar, wenn ein
Nachsorgebericht BK-Nr. 5103 bei Hautkrebserkrankungen (F 6122-5103)
11
erstattet wird. Die Nrn. 1 bis 6 und 7 bis 15 sind in der Vergütung des
Berichts mit enthalten und dürfen daher nicht gesondert abgerechnet werden.
15 Leistung nach Nummer 11, jedoch an Samstagen ab 12 Uhr
Ausschluss Neben Nr. 15 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 570, 571,
Kommentar Wurde eine Beratung nach den Nrn. 11-15 an einem Tag erbracht, an dem
auch noch andere ärztlichen Leistungen im Rahmen eines erneuten Arzt –
Patienten – Kontaktes durchgeführt wurden, so sind in der Rechnung die
entsprechenden Uhrzeiten zu vermerken.
Wurden die ärztliche Leistung nach den Nrn.11-15 an einem Behandlungstag
mehrfach erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu
Abschnitt B nur auf Verlangen des UV-Trägers zu begründen. In der
Rechnung sind zudem die Uhrzeiten gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu
Abschnitt B anzugeben.
Die Abrechnung der Nrn. 11–15 neben den Nrn. 1–5 oder Nrn. 6–10 an einem
Tag ist nicht zulässig, wenn die vom D-Arzt oder zugelassenen
Handchirurgen nach der ersten Beratung und (umfassenden) Untersuchung zu
erbringenden Leistungen (z. B. Röntgen) durch andere Fachärzte (z. B.
Radiologen) durchgeführt werden, sich der Versicherte hierzu kontinuierlich
in den Räumen der Praxis, des Medizinischen Versorgungszentrums, der
Klinik oder des Krankenhauses aufhält und anschließend nur noch der
Konsiliarbefund vom D-Arzt oder zugelassenen Handchirurgen erläutert wird.
Terminvereinbarungen – auch wenn diese vom Arzt mit dem Versicherten
selbst getroffen wurden – sind gemäß Ziffer 7 der Allg. Best. zu Abschnitt B
nicht gesondert abrechenbar.
Die Aushändigung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen sind
nicht Leistungsbestandteil der am gleichen Tag zuvor erfolgten telefonischen
Beratung (Nrn. 11-15) und daher gesondert mit Nr. 16 abrechenbar. Die
entsprechenden Uhrzeiten sollten in der Rechnung angegeben werden.
Gemäß DGUV - Rundschreiben – 0159/2016 vom 18.04.2016 ist die
Beratung und (umfassende) Untersuchung nicht abrechenbar, wenn ein
Nachsorgebericht BK-Nr. 5103 bei Hautkrebserkrankungen (F 6122-5103)
erstattet wird. Die Nrn. 1 bis 6 und 7 bis 15 sind in der Vergütung des
Berichts mit enthalten und dürfen daher nicht gesondert abgerechnet werden.
19 Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken
12
Die Leistung nach Nummer 19 darf nur einmal im Kalenderjahr berechnet werden.
Ausschluss Neben Nr. 19 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 33, 45, 46
Kommentar Die Leistung nach Nr. 19 ist nur abrechenbar, wenn eine regelmäßige
Behandlung, Beratung und/oder (eingehende) Untersuchung (mindestens 1 x
pro Monat) innerhalb eines Kalenderjahres erfolgt. Die Tätigkeit des Arztes
darf sich daher nicht nur auf das Ausstellen von (Wiederholungs-)Rezepten
und/oder die Verordnung von Heilmitteln (Krankengymnastik etc.)
erstrecken. Ziel der ärztlichen Betreuung muss die in Zusammenarbeit mit
dem UV-Träger angestrebte dauerhafte soziale (Re-)Integration unter
Berücksichtigung der Unfall- bzw. Erkrankungsfolgen sein. Sofern eine
vollständige soziale (Re-)Integration erreicht ist, besteht auch bei einer
weiteren Behandlungsbedürftigkeit kein Anspruch auf Vergütung der Nr. 19.
Nach dem DGUV Rundschreiben Nr. 231/2011 vom 20.05.2011 ist mangels
Vorliegens eines Behandlungsauftrages oder einer eingeholten
Kostenübernahmeerklärung zum Zeitpunkt der Erstattung des
Hautarztberichtes (F 6050) ein Vergütungsanspruch für einen Hautschutzplan
analog Nr. 19 nicht gegeben. Sofern im Einzelfall ein durch den Hautarzt
selbst erstellter Hautschutzplan für sinnvoll erachtet wird, muss der Inhalt
zuvor mit dem UV-Träger vereinbart werden. Die Vergütung des
Hautschutzplans erfolgt nach Nr. 17a.
Gemäß DGUV - Rundschreiben – 0159/2016 vom 18.04.2016 ist die
Beratung und (umfassende) Untersuchung sowie die Abfrage und Beratung
zum Sonnenschutzverhalten nicht abrechenbar, wenn ein Nachsorgebericht
BK-Nr. 5103 bei Hautkrebserkrankungen (F 6122-5103) erstattet wird. Die
Nr. 19 ist in der Vergütung des Berichts mit enthalten und darf daher nicht
gesondert abgerechnet werden.
Neuaufnahme der Nr. 142a
142a Vordruck F 6120-2113 - Bericht Carpaltunnel-Syndrom BK Nr. 2113; EUR 16,14
Einfügungen im Kommentar und bei den Ausschlüssen
570 Photodynamische Therapie (PDT) von Hautläsionen (ab 25 bis 50 cm2 Gesamtfläche je Feld) mit bis zu 2 Bestrahlungsfeldern inkl. photodynamischer Licht- bestrahlung, Aufklärung und Beratung, Erstellung des Behandlungsplans, vorbereitender Maßnahmen (z.B. Kürettage, Debridement) und Auftragen des Photo- sensibilisators, Okklusiv-Verband inkl. adäquatem Schmerzmanagement, ggf. Anwendung einer Kaltpackung inkl. Dokumentation.
13
Eine ggf. durchgeführte photodynamische Diagnostik ist nicht gesondert abrechenbar. Die Leistung kann nur nach Genehmigung des UV-Trägers erbracht werden.
Leistungen nach Nr. 1 und 6 sind enthalten und nicht gesondert abrechenbar.
Ausschluss Neben Nr. 570 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1 - 15, 110, 119,
196, 200 (nur bes. Kosten abrechenbar), 209, 490 – 493 (nur bes. Kosten
abrechenbar), 530; 566, 745, 754, 5442, 5800.
Kommentar Im Rundschreiben Nr. 97/2016 vom 03.03.2016 teilt die DGUV mit, dass die
Ständige Gebührenkommission nach § 52 ÄV beschlossen hat, für die
Behandlung aktinischer Keratosen im Zusammenhang mit der zum
01.01.2015 eingeführten BK-Nr. 5103 der Anlage zur BKV neue Leistungen
in die UV-GOÄ aufzunehmen. Die Therapieform der photodynamischen
Therapie (PDT) wird jetzt zur Behandlung aktinischer Keratosen
berücksichtigt. Die DGUV weist in dem Rundschreiben ferner darauf hin,
dass die Behandlung aktinischer Keratosen in der Regel nur in der
allgemeinen Heilbehandlung durchgeführt wird. Besondere Heilbehandlungen
sind bei der Behandlung der Folgen einer BK-Nr. 5103 nur in sehr schweren
Fällen, z. B. metastasierten Plattenepitelkarzinomen denkbar.
Mit der Nr. 570 wird die PDT eines einzelnen Bestrahlungsfeldes oder der
ersten beiden Bestrahlungsfelder vergütet. Für jeweils ein weiteres oder zwei
weitere Bestrahlungsfeld(er) ist dann einmal die Nr. 571 abzurechnen.
Der UV-Träger wird nur für arbeitsbedingt UV-lichtbelastete Hautareale
(Kopf, Unterarme etc.) die Behandlung genehmigen bzw. einen
Behandlungsauftrag erteilen und dies auch bei aktinischen Keratosen, die
bereits vor dem 01.01.2015 als „Wie-BK“ gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII
anerkannt wurden.
Gemäß Leistungsbeschreibung enthalten und daher nicht gesondert
abrechenbar:
1.) photodynamische Lichtbestrahlung (kaltes Infra-/LED-Rotlicht), die
gemäß BÄK-Beschluss analog mit GOÄ-Nr. 566 abzurechnen ist (Dt.
Ärzteblatt; Jg. 99; Heft 3; 18.01.2002; S. A 144). Die Nr. 566 ist daher neben
den Nrn. 570/571 nicht abrechenbar.
2.) Erstellung eines Behandlungsplans; der gemäß BÄK-Beschluss analog mit
GOÄ-Nr. 5800 abzurechnen ist (Dt. Ärzteblatt; Jg. 99; Heft 3; 18.01.2002; S.
A 144). Die Nr. 5800 ist daher neben den Nrn. 570/571 nicht abrechenbar.
3.) vorbereitende Maßnahmen; mechanisches Abtragen stark
verhornter/verkrusteter Stellen z. B. durch Kürettage oder Debridement. Die
Nrn. 745 und 754 sind daher neben den Nrn. 570/571 nicht abrechenbar.
4.) Auftragen eines Photosensibilisators; das gemäß BÄK-Beschluss mit
GOÄ-Nr. 209 – großflächiges Auftragen von Externa – abzurechnen ist (Dt.
Ärzteblatt; Jg. 99; Heft 3; 18.01.2002; S. A 144). Eine entsprechende Gebühr
14
existiert in der UV-GOÄ nicht. Die Nr. 209 GOÄ ist daher neben den Nrn.
570/571 nicht – analog – abrechenbar.
5.) Okklusiv-Verband; der gemäß BÄK-Beschluss mit GOÄ-Nr. 200
abzurechnen ist (Dt. Ärzteblatt; Jg. 99; Heft 3; 18.01.2002; S. A 144). Die Nr.
200 ist daher neben den Nrn. 570/571 nicht abrechenbar.
6.) adäquates Schmerzmanagement; z.B. durch subkutane
Infiltrationsanästhesie (Nrn. 490 und 491) oder lokale Nervenblockade (Nr.
493). Die Nrn. 490, 491 und 493 sind daher neben den Nrn. 570/571 nicht
abrechenbar.
7.) Kaltpackung/Kaltluftanalgesie (zur Schmerzbehandlung); die gemäß
BÄK-Beschluss mit GOÄ-Nr. 530 abzurechnen ist (Dt. Ärzteblatt; Jg. 99;
Heft 3; 18.01.2002; S. A 144). Die Nr. 530 ist daher neben den Nrn. 570/571
nicht abrechenbar.
8.) Dokumentation; betrifft vor/nach der PDT gefertigte Farbbilder und die
schriftliche Therapiedokumentation in der Krankenakte bzw. für den UV-
Träger. Die Nrn. 110, 119, 196 sind daher neben den Nrn. 570/571 nicht
abrechenbar.
9.) photodynamische Diagnostik; die gemäß BÄK-Beschluss analog mit
GOÄ-Nr. 5442 abzurechnen ist (Dt. Ärzteblatt; Jg. 99; Heft 3; 18.01.2002; S.
A 144). Die Nr. 5442 ist daher neben den Nrn. 570/571 nicht abrechenbar.
10.) Aufklärung und Beratung; die Nrn. 1 und 6; sowie auch die Nrn. 11 bis
15; 2 bis 5 und 7 bis 10 sind daher neben den Nrn. 570/571 nicht abrechenbar.
Nicht in der Gebühr enthalten und damit gesondert abrechenbar:
1. Photosensibilisator (Salbe/Gel z.B. Amulez®; Creme z.B. Metvix® oder
Pflaster z.B. Alacare®); da dieser Materialen bzw. hochwertiges Arzneimittel
(Preis über 1,02 EUR) im Sinne von UV-GOÄ Teil A Ziffer 4.1. bzw. § 2
Abs. 3 Nr. 1 BG-NT ist.
2. besondere Kosten der Nr. 200 für den Okklusiv-Verband
3. besondere Kosten des Schmerzmanagements der Nrn. 490 und Nr. 491 für
die subkutane Infiltrationsanästhesie oder der Nr. 493 für die lokale
Nervenblockade bei der Schmerztherapie.
Ergänzung zum Kommentar der Nr. 750
750 Auflichtmikroskopie der Haut (Dermatoskopie), je Sitzung
Kommentar Die Auflichtmikroskopie der Haut kommt grundsätzlich bei der Diagnose von
Hauttumoren zur Anwendung (BK-Nrn. 1108 und 2402, 5102 und 5103 der
Anlage zur BKV). Bei der Diagnostik von beruflich verursachten
Hautekzemen (kumulativ-toxisch, kontaktallergisch etc.) und
deren Behandlung im Rahmen des Hautarztverfahrens (§§ 44–46 ÄV; BK-Nr.
5101 der Anlage zur BKV) ist die Dermoskopie dagegen grundsätzlich nicht
erforderlich und zweckmäßig i.S.d. § 8 Abs. 1 ÄV. Gemäß DGUV -
Rundschreiben – 0159/2016 vom 18.04.2016 ist die Auflichtmikroskopie
nicht abrechenbar, wenn ein Nachsorgebericht BK-Nr. 5103 bei
Hautkrebserkrankungen (F 6122-5103) erstattet wird. Die Nr. 750 ist in der