16.03.2016 verwaltungsgericht sigmaringen beschwerde beschluss landgericht ulm 23.10.2015.pdf
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[VERWALTU NGSGERICHT SIGMARI NGENDer VorsiEende der 7. KammerVizepräisident des VenraltungsgerichtsProf. ArmbrusterKarlstraße 1372488 Sigmaringenl
Sie erhaften am 02.11.20'15 ein Fax an die Faxnummer (O7571) 1821'333
zu Moosbeuren, den 02. November 2015
Betritft: Sofortige Beschwerde und Zurtickweisung des Beschlusses vom 23.10.2015 vom
Landgericht Ulm [1 T 62/lq
Sehr geehrter Hen Prof. Armbruster,
hiermit ergeht sofortige Beschwerde und Zurückweisung des o g. Beschlusses wegen
unzulässigem verkehrten Verwaltungsakt, wegen Formfehler und tenitorialer Unzuständigkeit.
Deshalb ist der Beschlusss, welcher einen nichtigen Entwurf gemäß 315 ZPO darstellt sofort zu
stornieren.
Mit freundlichem Gruß
/A'il,/tr. e,/,T /t*ü,Heidrun aus der Familie L i n d e
Anlage:
Beschluss vom 23.10.2015 vom Landgericht Ulm
ffi1:|61qryericht ulmLandg
Landgericht Ulm, PF 2404, 89014 Ulm
Datum: 28.10.2015)
Durchwahl: 0731 189-2039Frau '' 'r
: Aktenzeichen: 1T 62115Heidrun Linde (Bitte beiAntwort angeben)Biberacher Straße 13 ,
' 89613 Oberstadion
In SachenKreissparkasse Biberach ./. Linde, H.wg. Rechtspflegerablehnung hier: Zwangsversteigerung
Sehr geehrte Frau Linde,
anbei erhalten Sie eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses vom 23.10.2015.
Mit freundlichen Grüßen /
Justizangestellte
Olgastraße 106, 89073 Ulm'Straßenbahnhaltestelle: JustizgebäudeTelefon 0731 189-0 'Telefax O73l 189-?fPr^ 'E-Mail poststelle@lgulmjustiz.bwl.de 'Intemet www.Landgericht-ulm.de; www.ser-
) r vice-bw.deLoV
Beglaubigte Abschrift
Aktenzeichen:1T 62 t152K1115 AG Ulm
l . , i
Landgericht Ulm
Beschluss
ln Sachen
Kreissparkasse Biberach, Zeppelinstr . 27 -29, 88400 Biberach, Gz; 46119- Gläubigerin und Beschwerdegegnerin -
gegen
Heidrun Linde, Biberacher Straße 13, 89613 Oberstadion- Schuldnerin und Beschwerdeführerin -
wegen Rechtspflegerablehnunghier: Zwangsversteigerungsbeschwerde
hat das Landgericht Ulm - 1. Zivilkammer - durch
Richterin am Landgericht Warken als Einzelrichterin
am 23.10.201 5 beschlossen :
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 07.10 .2015 gegen den Beschluss
des Amtsgerichts Ulm vom 21.09.2015, Az. 2 K 1115, durch den der Befangenheitsantrag
gegen Rechtspfleger Geiselmann vom 21.09.2015 zurückgewiesen wurde, wird zurückge-
wiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1 .
2.
1T 62 t15
BeglaubigtUlm, 28.10.2015
- Seite 2
Gründe:
Die gemäß $ 46 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom
07.10.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ulm vom 21.09.2015, Az. 2 K 1115, durch
den der Befangenheitsantrag gegen Rechtspfleger Geiselinann vom 21.09.2015 zurückgewiesen -
wurde, ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat den Befangenheitsantrag des Herrn Nusser zu Recht und mit zutreffender
Begründung zurückgewiesen :
Der am 21.09.2015 von Herrn Nusser in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Ulm in der
Sache 2 K 1115 gegen Rechtspfleger Geiselmann gestellte Befangenheitsantrag ist offensichtlich
unzulässig, da die Ablehnung nach zuvoriger unanfechtbarer Zurückweisung des Herrn Nusser
als Prozessbevollmächtigter der Beschwerderführerin gemäß $ 79 Abs. 3 ZPO durch eine Nicht-
partei und zudem ohne die gemäß S 44 ZPO erforderliche Begründung erfolgte (vgl. Zöller, Zivil-
prozessordnung, 30. Aufl. 2014,$ aa Rn. 2).
Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit des Befangenheitsantrages durfte Rechtspfleger
Geiselmann selbst und ohne Abgabe einer dienstlichen Stellungnahme über den Antrag ent-
scheiden (vgl, Zöller, a.a.O., $ a5 Rn.a).
Die Kostenentscheidung folgt aus $ 97 Abs. 1ZPO.
WarkenRichterin am Landgericht *-,.
Brisske IUrkundsbeamtin der Geschäftsstefu , * 't
. * . t M JDu rch masch i nelle Bearbeitu ng begla u bigt****."*- ohne Unterschrift gültig
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