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21.7.2004 Alg2 GF-Tagung IGM NRW 1
Kurzinfo zum Arbeitslosengeld 2Kurzinfo zum Arbeitslosengeld 2
IGM - Geschäftsführertagung 21.7.2004
21.7.2004 Alg2 GF-Tagung IGM NRW 2
Zusammenführung von
– Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für erwerbsfähige
Hilfebedürftige
Rechtsgrundlage: Sozialgesetzbuch II
Inkrafttreten am 01.01.2005
Hartz IV:Hartz IV:
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In 36 Monaten vom Arbeitnehmer zum Sozialhilfeempfänger:
ab 37. Monat
Monate
0 302010 40 50 60
1.-12. MonatArbeitslosengeld (60 bzw. 67% vom Netto)
12. - 24. Monat: Grundbetragplus 2/3 des Differenzbetrages zum ALG (bis max. 160 €, 60 €)
nach 24 Monaten weitere Kürzung um 50%
Grundbetrag Alg 2
zzgl. Kosten f. Unterkunft u. Heizung
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Dienstleistungen wie umfassende persönliche Betreuung, Schlüssel 1 Fallmanager zu 75 Arbeitslose (Erhöhung der Vermittler um 12.000)
Eingliederung in Arbeit Geldleistungen für Hilfebedürftige und für ihre
in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörige Sachleistungen
Alg 2 = „Grundsicherung für Arbeitsuchende“Alg 2 = „Grundsicherung für Arbeitsuchende“
Leistungen:Leistungen:
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Erweiterung der BA-ZuständigkeitErweiterung der BA-Zuständigkeit
BA ist damit zuständig nicht nur für die heutigen Arbeitslosen
Sondern zusätzlich für:
knapp 1 Mio. erwerbsfähige Sozialhilfe-empfänger
1,5 Mio. Familienangehörige dieser Sozial-hilfeempfänger
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Anspruchsberechtigt: die „Bedarfsgemeinschaft“
Erwerbsfähige Hilfebedürftige
• Vollendung des 15. Lebensjahres, 65. Lebensjahr noch nicht vollendet (15-64 Jahre alt)
• Erwerbsfähigkeit
• Hilfebedürftigkeit
• gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
Angehöriger in der Bedarfs-gemeinschaft
• Partner des erwerbs- fähigen Hilfebedürftigen
• minderjährige unver- heiratete Kinder
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Erwerbsfähige Hilfebedürftige
Nicht erwerbsfähige Angehörige in der
Bedarfsgemeinschaft
Arbeitslosengeld II
Regelleistung
Mehrbedarfe
anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung
befristeter Zuschlag
Sozialgeld
Regelleistung
Mehrbedarfe
anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung
Geldleistungen für:
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erwerbsf. Hilfebed.
Alleinstehender oder
AlleinerziehenderKinder unter 14
Jahren
Kinder von 14-17 Jahren und
minderjährige Partner
volljährige Partner
Regelleistung 100% 60% 80% 90%
Alte Länder 345 Euro 207 Euro 276 Euro 311 Euro
Neue Länder(einschl. Berlin (Ost)) 331 Euro 199 Euro 265 Euro 298 Euro
Sonstige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft
Regelleistungen bei Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
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für werdende Mütter
für Alleinerziehende
für behinderte Hilfebedürftige
bei kostenaufwändiger Ernährung, die medizinisch begründet ist (z.B. Diätkosten)
Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
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Leistungen für Unterkunft und Heizung
In Höhe der tatsächlichen Aufwendungen,
soweit diese angemessen sind
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Befristeter Zuschlag
Beim Übergang von Arbeitslosengeld I für die Dauer von zwei Jahren
Der Zuschlag beträgt zwei Drittel der Differenz zwischen 1. Arbeitslosengeld I und Wohngeld und 2. Arbeitslosengeld II / Sozialgeld mit den Kosten für Unterkunft und Heizung
Begrenzung auf 160 € bei Alleinstehenden /320 € bei Partnern und 60 € pro Kind
Halbierung des Zuschlags nach einem Jahr
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Bedürftigkeitsprüfung:
Hilfedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den der Bedarfsgemeinschaft nicht in vollem Umfang aus eigenen Kräften oder Mitteln decken kann.
Berücksichtigung von
Einkommen und Vermögen
(der Bedarfsgemeinschaft)
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Alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert (auch Kindergeld) nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und Werbungskosten
Wenige Ausnahmen (z. B. Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, zweckbestimmte Leistungen wie die der Pflegeversicherung)
Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
Zu berücksichtigendes Einkommen der Bedarfsgemeinschaft
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bei einem Bruttolohn bis 400 €: 15 %
“ von mehr als 400 bis 900 €: 30 %
“ von mehr als 900 bis 1.500 €: 15 %
Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
Der prozentuale Freibetrag wird allerdings nicht vom Bruttolohn, sondern von dem um die Werbungskosten verminderten Nettolohnerrechnet.
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Alle verwertbaren Vermögensgegenstände
Abzusetzen sind:
– Grundfreibetrag von 200 € je Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mind. jeweils 4.100 €, höchstens 13.000 € (bisher: 33.600 €)
Zu berücksichtigendes Vermögen der Bedarfsgemeinschaft
– weiterer Freibetrag in dieser Höhe für Altersvorsorge
– Anschaffungsfreibetrag in Höhe von 750 € für jeden in der Bedarfgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen
– „Riester- Rente“- Anlageformen
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Angemessener Hausrat
Angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfs- gemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
Selbst genutztes Hausgrundstück oder Eigentumswohnung von angemessener Größe
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde
Nicht zu berücksichtigendes Vermögen:
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– er zu einer bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist
Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
– die Ausübung der Arbeit wegen besonderer körperlichen Anforderungen die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Arbeit erschwert
– die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder die Pflege eines Angehörigen gefährdet
Zumutbarkeit von Eigenerwerb:
– ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht
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Absenkung des Arbeitslosengeldes II
unter Wegfall des befristeten Zuschlages in einer ersten Stufe um 30 % der Regelleistung bei Weigerung
- eine angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen - in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen - eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen - bei Maßnahmeabbruch
nach vorheriger Rechtsfolgenbelehrung
keine Absenkung, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund nachweist
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Absenkung des Arbeitslosengeldes II *
unter Wegfall des befristeten Zuschlags in einer ersten Stufe um 10 % der Regelleistung bei
- Meldeversäumnis - Nichterscheinen zur Untersuchung
nach vorheriger Rechtsfolgenbelehrung
keine nachteiligen Rechtsfolgen, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund nachweist
* diese Regelung gilt auch für Empfänger von Sozialgeld
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Auswirkungen von Absenkung und Wegfall:
Zeitraum: 3 Monate
Beginn: Kalendermonat nach Zugang des Bescheides
Kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebens- unterhalt nach den Vorschriften der Sozialhilfe
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Antragsverfahren:
Arbeitslosenhilfe wird ohne erneute Einkommens- und Vermögensüberprüfung bis zum 31.12.2004 weitergezahlt. Ab Mitte Juli bis September 2004 werden die Anträge auf Arbeitslosengeld II zentral versandt. Die Antragsabgabe soll persönlich erfolgen, um zeitaufwändige Rückfragen zu vermeiden. Der Termin zur persönlichen Antragsabgabe soll mit Agentur für Arbeit vereinbart werden. Oder: von der Agentur für Arbeit wird ein Termin angeboten.
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Hotline zum Arbeitslosengeld 2:
Für Fragen zu der neuen Leistung Arbeitslosengeld II hat die Bundesagentur für Arbeit eine zentrale Hotline geschaltet. Hier erhält man eine Antwort bei Fragen zu den allgemeinen Leistungsvoraussetzungen.
(in Planung ab dem 19.07.2004)
Ein Merkblatt zu der neuen Leistung Arbeitslosengeld II hält die Agentur für Arbeit bereit.
(Das Merkblatt wird an die AA ausgeliefert / kein Versand an die Kunden / Kunden erhalten Anfang Juli ein Info-Blatt )
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Info-Paket der Bezirksleitung:Info-Paket der Bezirksleitung:
Präsentation Alg 2 vom 20.7.04 Präsentation Hartz I bis IV Informationen des DGB vom
13.7.04 zu Hartz IV Formularsatz nebst Zusatzblättern Auszug aus „111 Tipps für
Arbeitslose“
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