die wahl zum aufsichtsrat wahlvorstandsschulung für aufsichtsratswahlen nach dem...
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Die Wahl zum Aufsichtsrat
Wahlvorstandsschulung fürAufsichtsratswahlen nach dem
Drittelbeteiligungsgesetz
InhaltInhalt Die Wahl zum Aufsichtsrat Die Wahl zum Aufsichtsrat
Eberhard / Koch 2
I. Die Größe des
Aufsichtsrates.................................... 4
II. Interne und externe
Arbeitnehmervertreter............ 5
III. Die Wahlordnung zum
Drittelbeteiligungsgesetz.... 6
IV. Bekanntmachung der Aufsichtsratswahl
durch das
Unternehmen.............................................................
8
V. Bildung der Wahlvorstände .....................................
11
VI. Wählerliste ................................................................ 19
VII. Wahlvorschläge ........................................................27
VIII.Leitende Angestellte..................................................34
InhaltInhalt Die Wahl zum Aufsichtsrat Die Wahl zum Aufsichtsrat
IX. Wahlverfahren .........................................................37
X. Briefwahl .................................................................
40
XI.
Wahlgeräte .............................................................. 43
Eberhard / Koch 3
XII. Nichtigkeit der Wahl ...............................................44
XIII.Anfechtbarkeit der Wahl ......................................... 46
XIV. Allgemeines .............................................................
51
Stand 4. März 2005
I. Die Größe des Aufsichtsrats I. Die Größe des Aufsichtsrats im Bereich des Drittelbeteiligungsgesetzes im Bereich des Drittelbeteiligungsgesetzes
VoraussetzungenVoraussetzungen:: a) Das Unternehmen besteht in der Rechtsform
AG KG a.A. GmbH Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft
b) mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern
(Ausnahme AG vor 10.8.94 eingetragen, auch weniger
AN)§4 Drittelbeteiligungsgesetz legt fest§4 Drittelbeteiligungsgesetz legt fest::...muss zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen.
Nach § 95 AktG mit bis zu 1,5 Mio Grundkapital max. 99 Mitglieder
von mehr als 1,5 Mio Grundkapital max. 1515 Mitglieder
von mehr als 10 Mio Grundkapital max. 21 21 Mitglieder
Eberhard / Koch 4
Die Anteilseigner (Gesellschafter) können in der Satzung (dem Gesell-schaftsvertrag) eine kleinere Aufsichtsratsbesetzungkleinere Aufsichtsratsbesetzung festlegen.
Eberhard / Koch 5
II. Interne und externe ArbeitnehmervertreterII. Interne und externe Arbeitnehmervertreter
§ 4 Abs. 2 Drittelbeteiligungsgesetz regelt abschließendabschließend und
zwingendzwingend
die Verteilung der Arbeitnehmersitze:
1-2 Arbeitnehmervertreter1-2 Arbeitnehmervertreter 1-21-2 Arbeitnehmer des Unternehmens keine Vertreter der Gewerkschaften möglich
es muss jedoch kein Gewerkschaftsvertreter sein, theoretisch könnte auch ein leitender Angestellte/r gewählt werden.
mehr als 2 Arbeitnehmervertreter2 Arbeitnehmervertretermindestens 22 Arbeitnehmer des Unternehmensund z.B. bei 33 AN ein Vertreter der
Gewerkschaften
Die leitenden Angestellten haben keinen Anspruch auf einen Sitz !!
III. Die Wahlordnung zum DrittelbeteiligungsgesetzIII. Die Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz
1. Kapitel :1. Kapitel : Aufsichtsratswahl in einemeinem Unternehmen mit einemeinem Betrieb
Dauer der Aufsichtsratswahl: ca. 14 ca. 14
WochenWochen(= Zeitpunkt der Bekanntmachung des
Unternehmens vor dem voraussichtlichen Beginn der
Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer)
2. Kapitel :2. Kapitel : Aufsichtsratswahl in einemeinem Unternehmen mit mehrerenmehreren Betrieben
Dauer der Aufsichtsratswahl: ca. 14 ca. 14
WochenWochen2. Kapitel :2. Kapitel : Aufsichtsratswahl in einem KonzernKonzern mit einem
herrschenden Konzernunternehmen und mindestens
einem TochterunternehmenDauer der Aufsichtsratswahl: ca. 14 ca. 14
WochenWochen
Eberhard / Koch 6
Die Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz hat folgendes Schema:
1. Wahl der Aufsichtsratsmitglieder1. Wahl der Aufsichtsratsmitglieder Kapitel 1 Einleitung der Wahl (Abschnitt 1)
Wahlvorschläge (Abschnitt 2) Stimmabgabe (Abschnitt 3 und 4) Stimmauszählung und Ergebnis (Abschnitt
5) Kapitel 2 Wahl in mehreren Betrieben oder Wahl in
mehreren Unternehmen2. Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern2. Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern
3. Sondervorschriften für die Teilnahme von Seeleuten3. Sondervorschriften für die Teilnahme von Seeleuten
4. Schlussbestimmungen4. Schlussbestimmungen
Die Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes und der Wahlordnung sind zwingendes Recht, d.h. ein Abweichen ist nicht möglich. Die Satzung des Unternehmens kann nichts Abweichendes bestimmen!
!! Die Fristen müssen eingehalten und dürfen nicht verändert werden. Eberhard / Koch 7
IV. Bekanntmachung der Aufsichtsratswahl durch das IV. Bekanntmachung der Aufsichtsratswahl durch das UnternehmenUnternehmen
§ 1 der Wahlordnung spätestens bedeutet bei der Frist von 14 Wochen eher
früher als die genannten Fristen!
Mitteilung an wen?Mitteilung an wen?
Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat Mitglieder der ArbeitnehmerInnen zu wählen sind (herrschendes
Konzern- unternehmen), teilt dies den „Tochterunternehmen“
mit herrschendes Konzernunternehmen und
„Tochterunternehmen“ müssen unverzüglich in den Unternehmen den
Wahlberechtigten die anstehende Aufsichtsratswahl bekanntgeben durch Aushang in den Betrieben an geeigneten
und zugänglichen Stellen
undund durch Einsatz der Informations- und
Kommunikationstechnik
Eberhard / Koch 8
Der Einsatz von Informations- und
Kommunikationstechnik ist nur zulässig, wenn der Adressatenkreis dieser Bekanntmachung auch
von ihrKenntnis erlangen kann
und und Vorkehrungen getroffen werden, damit nur das jeweilige
Unternehmen Änderungen der Bekanntmachung vornehmen
kann.
Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat Mitglieder der ArbeitnehmerInnen zu wählen sind, übersenden
unverzüglich die Bekanntmachung an (sofern vorhanden)
den Betriebsrat (1. Kapitel)
die in den Unternehmen bestehenden Betriebsräte
(2. Kapitel)
wichtigwichtig
Eberhard / Koch 9
Inhalt der Bekanntmachung des UnternehmensInhalt der Bekanntmachung des Unternehmens
voraussichtlicher Beginn der Amtszeit der zu wählenden
Aufsichts-ratsmitglieder der Arbeitnehmer,
Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer.
Pflichten des UnternehmensPflichten des Unternehmens
Für die Anfertigung der Wählerliste alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen
Beteiligungsverhältnisse und Strukturen offen legen, damit der Wahlvorstand prüfen welche Betriebe beteiligt
werden müssen Eberhard / Koch 10
V. Bildung der WahlvorständeV. Bildung der Wahlvorstände
wann?wann? unverzüglichunverzüglich nach der Bekanntmachung (§ 1 der Wahl-ordnung)es besteht keine vorgeschriebene Reihenfolge wie
z.B. zunächst der Hauptwahlvorstand und erst dann
Betriebs-wahlvorständewie setzen sich diese zusammen?wie setzen sich diese zusammen? aus mind. 3 Mitgliedern die zuständige betriebliche
Interessenvertretung (Betriebsrat, GBR, KBR) kann die Zahl der
Mitglieder erhöhen, wobei der Wahlvorstand aus einer
ungeraden Anzahl von Mitgliedern bestehen muss
In den Wahlvorständen sollen Frauen und Männer
entsprech-end ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten
sein. Die leitenden Angestellten haben keinen Anspruch im Wahlvor- stand vertreten zu sein
Eberhard / Koch 11
welche Wahlvorstände?welche Wahlvorstände?
1. Kapitel Betriebswahlvorstand
2. Kapitel Betriebswahlvorstände,
Unternehmenswahlvorstand
2. Kapitel Betriebswahlvorstände, Hauptwahlvorstand
von wem sind die Wahlvorstandsmitglieder zu bestellen?von wem sind die Wahlvorstandsmitglieder zu bestellen?
Betriebswahlvorstand: durch den Betriebsrat (innerhalb von 2 Wochen),
sonst durch die Betriebsversammlung
Eberhard / Koch 12
Hauptwahlvorstand: grundsätzlich durch den Konzernbetriebsrat (mit
Auffang- regelungen, falls kein KBR existiert, bzw. er untätig geblieben ist, nach § 26 Abs. 3 WO)
Unternehmenswahlvorstand: grundsätzlich durch den Gesamtbetriebsrat (mit
Auffang- regelungen, falls kein GBR existiert, bzw. er untätig geblieben ist, nach § 26 Abs. 2 WO)
Eberhard / Koch 13
Bei Versammlungen reicht immer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen!
Für jedes Mitglied im Wahlvorstand kann für den Fall
dessen Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden.
wichtiwichtigg
Empfehlung:Empfehlung: Hiervon sollte Gebrauch gemacht werden!
Eberhard / Koch 14
Mitglieder des Betriebs-, Unternehmens- bzw. Hauptwahlvorstandskönnen nurnur wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs, des Unter-nehmens bzw. der an der Wahl teilnehmenden Unternehmen sein.Der Betriebswahlvorstand mussmuss mit einer ungeraden Zahl von Mitgliedern besetzt werden.
Wenn in einem Betrieb kein Betriebswahlvorstand bestellt wird, könnendie ArbeitnehmerInnen aus diesem Betrieb nicht wählen!
Die Bestellung von Wahlvorständen in Konzernen oder Unternehmen geht ebenfalls nur durch den jeweiligen Betriebsrat oder die jeweilige Betriebsversammlung
Eine Zuordnung von Wahlberechtigten zu anderen Betrieben ist nicht möglich !
Eberhard / Koch 15
wenn nicht innerhalb von 2 Wochen nach der
Bekanntmachung des Unternehmens (§ 1 der WO) der Betriebswahlvorstand
gebildet wurde, so wird nach § 2 Abs. 4 WO in einer
Betriebsversammlung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Betriebswahlvorstand gewähltWenn neue Betriebe oder neue Unternehmen zu dem Unternehmen, dessen Arbeitnehmervertreter zu wählen sind, hinzukommen, dannnehmen ihre Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt ihrer rechtlichen ab dem Zeitpunkt ihrer rechtlichen ZugehörigkeitZugehörigkeit zum Unternehmen/Konzern an der Wahl teil.
Es sind Wahlvorstände zu bilden, die am aktuellen Stand des
Verfahrensihre Arbeit aufnehmen und mit Ausnahmemit Ausnahme der notwendigen Erstellungder Wählerliste keine abgelaufenen Verfahrensschritte keine abgelaufenen Verfahrensschritte nachholennachholen.
Eberhard / Koch 16
Zuständig für die rechtzeitige Einleitung und die Durchführung derWahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses (§ 25 WOist im 1. Kapitel der Betriebswahlvorstand
2. Kapitel der Unternehmenswahlvorstand oder der Hauptwahlvorstand
2.Kapitel Betriebswahlvorstände leiten die Wahl im Betrieb im Auftrag
und nach den Richtlinien des Unternehmenswahlvorstandes
oder des Hauptwahlvorstandes (§ 25 Abs. 2 WO)WahlvorständeWahlvorstände Wahl eines/r Vorsitzenden
Wahl mind. eines Stellvertreters/in
schriftliche Geschäftsordnung ist möglich
Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit
der Mitglieder
Niederschrift zumindest des Wortlauts der
Beschlüsse
Heranziehen von WahlhelferInnenEberhard / Koch 17
unverzüglich nach seiner Bildung teilt imunverzüglich nach seiner Bildung teilt im1. Kapitel der Betriebswahlvorstand2. Kapitel der Unternehmenswahlvorstand
(UWV)oder der Hauptwahlvorstand (HWV)
dem/den Unternehmen
und den Betriebswahlvorständen (2.Kapitel)
schriftlich die Namen ihrer Mitglieder und ihre Anschrift mitschriftlich die Namen ihrer Mitglieder und ihre Anschrift mit (§ 2 Abs. 5 und § 25 Abs. WO).
Eberhard / Koch 18
VI. WählerlisteVI. Wählerliste
§ 4 Wahlordnung Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach seiner Bildung eineListe der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs (Wählerliste) auf.
Die Wahlberechtigten sollen in alphabetischer Reihenfolge mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum aufgeführt werden. [...] unverzüglich = ohne schuldhaftes Verzögern, d.h. innerhalb von 1 - 2 Wochen nach der Bildung des Betriebswahlvorstandes
die alphabetische Reihenfolge ist nicht zwingend
vorgeschrieben(auch nach Personal- oder Schichtnummer möglich)
weitere Daten (Abteilung, Personalnummer) können
aufgeführt werden
Wahlberechtigung ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Betr. VG Wahlberechtigung ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Betr. VG
Eberhard / Koch 19
jeder Wahlberechtigte muss in der Wählerliste zweifelsfrei
identifiziertwerden können (korrekte Schreibweise des Namens
beachten)
die Erstellung ist unter Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik möglich, wennwenn Vorkehrungen getroffen werden, dass nur der
Wahlvorstand Änderungen vornehmen kann!
Eberhard / Koch 20
BetriebswahlvorstandBetriebswahlvorstand hat unverzüglich bis zum Abschluss
der Wahlder Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmersicherzustellen, dass die Einsichtnahme in die Wählerliste in das Drittelbeteiligungsgesetz in die Wahlordnungmöglich ist.Im Gegensatz zur erstellten Wählerliste soll die zur Einsichtnahmebestimmte Wählerliste die Geburtsdaten nicht enthalten!
EinsichtEinsicht durch Auslegung an geeigneter Stelle im Betrieb
und durchEinsatz der im Betrieb vorhandenen Informations-
und Kommunikationstechnik
Eberhard / Koch 21
§ 4 Abs. 3 Wahlordnung Der Betriebswahlvorstand berichtigt oder ergänzt die Wählerlisteunverzüglich, wenn ein Arbeitnehmer in den Betrieb eintritt oder aus ihm ausscheidet das 18. Lebensjahr vollendet oder
oder wenn sich in sonstiger Weise die Voraussetzungen, auf deneneine Eintragung in der Wählerliste beruht, ändern.
die Wählerliste muss für jeden Betrieb gesondert aufgestellt
werden
die Wählerliste muss bis zur Stimmabgabe ständig korrigiert
und aufdem Laufenden gehalten werden
Änderungen müssen unverzüglich vorgenommen werden
Eberhard / Koch 22
ArbeitnehmerIn wird volljährig
ArbeitnehmerIn ändert den Namen
ArbeitnehmerIn scheidet aus dem Unternehmen aus kann während der Kündigungsfrist noch am
Wahlverfahren teilnehmen
ArbeitnehmerIn wird befristet für vier Wochen eingestellt muss eingetragen und nach vier Wochen wieder gestrichen werden kann während dieser Zeit am Wahlverfahren teilnehmen
der Arbeitgeber muss von sich aus Änderungen mitteilen Sammeln ist unzulässig
dies gilt auch für spätere Änderungen
Eberhard / Koch 23
§ 4 Abs. 2 Wahlordnung Das Unternehmen hat den Betriebswahlvorständen alle für dieAnfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilenund die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Alle Berichtigungen und Ergänzungen müssen dem
Unternehmens- bzw. Hauptwahlvorstand (2. Kapitel) mitgeteilt werden.
!!
Eberhard / Koch 24
Bekanntmachung des BetriebswahlvorstandesBekanntmachung des Betriebswahlvorstandes §§ 3 u. 4 WO
Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die
Wählerliste
Mitteilung der Namen seiner Mitglieder und seiner Anschrift
Auf der Bekanntmachung vermerkt der Betriebswahlvorstand
den Tagdes Erlasses und den letzten Tag des Aushangs (= Abschluss der Wahl).
Mitteilung der Anschrift des Hauptwahlvorstandes oder des Unternehmenswahlvorstandes (2. Kapitel)
Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruchs innerhalb von
einer Wocheseit Erlass der Bekanntmachung/seit der Berichtigung/seit
derErgänzung siehe § 6 WO
EinspruchEinspruch
einspruchsberechtigt sind alle, die auch zur Anfechtung der
Wahlberechtigt sind Unternehmensleitung kann keinen Einspruch erheben
Einspruchsgründe: Angaben zur Person sind falsch Wahlberechtigte/r nicht eingetragen bzw.
hat keine aufschiebende Wirkung
Eberhard / Koch 25
Einspruch und Änderungsverlangen müssen immer schriftlichschriftlich an
den Betriebswahlvorstand gerichtet werden.
!!
VIII. WahlvorschlägeVIII. Wahlvorschläge
§ 6 Drittelbeteiligungsgesetz und § 7 Abs. 1 Wahlordnung Zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder können der Betriebsrat und die wahlberechtigten Arbeitnehmer Wahlvorschläge machen. Die Wahl-vorschläge der Arbeitnehmer müssen von mindestens einem Zehnteloder 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern unterzeichnet sein.
§ 7 Drittelbed.G und § 7 Abs. 1 WahlordnungIn jedem Wahlvorschlag kann zusammen mit jedem Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied vorgeschlagen werden..................
nur wahlberechtigte Arbeitnehmer dürfen Wahlvorschläge für die Arbeitnehmer machen (keine leitenden Angestellten)
Eberhard / Koch 26
Der Betriebswahlvorstand bestätigt den Zeitpunkt der Einreichungder Wahlvorschläge schriftlich dem Vorschlagsvertreter
Eberhard / Koch 27
VorschlagsvertreterVorschlagsvertreter soll einer der Unterzeichner sein, ansonsten gilt die/der an erster Stelle Unterzeichnende als Vorschlagsvertreter ist berechtigt und verpflichtet, dem Betriebswahlvorstand gegenüber
Stellung zu Mängeln zu beziehen nimmt Erklärungen des Hauptwahlvorstands entgegen darf den Inhalt des Wahlvorschlags nicht ändern
(Kandidaten streichen, hinzufügen oder ändern)
muss bei doppelten Kandidaturen oder Unterschriften unterrichtet
werden
Wahlvorschlag auf Gültigkeit prüfenWahlvorschlag auf Gültigkeit prüfen
1. Sind die einzelnen Kandidaten wählbar?2. Sind Kandidaten auf anderen Wahlvorschlägen
vertreten?3. Liegen genügend Stützunterschriften vor?
Eberhard / Koch 28
5. Liegen Doppelunterschriften vor?6. Enthält der Wahlvorschlag die erforderliche Anzahl
Kandidaten?
Formale AnforderungenFormale Anforderungen (§ 7 Abs. 2 WO) (§ 7 Abs. 2 WO)
erkennbare Reihenfolge (ggf. klare Zuordnung der
Ersatzmitglieder) Familienname Vorname Geburtsdatum Art der Beschäftigung (genaue Tätigkeit)
Zustimmungserklärung
schriftliche Versicherung der Wahlannahme
StützunterschriftenStützunterschriften
müssen in ausreichender Zahl vorliegen müssen persönlich geleistet sein (Vertretung nicht
zulässig)
müssen identifizierbar sein (sonst sind sie ungültig) dürfen auch schon vor der Bekanntmachung gesammelt werden
Eberhard / Koch 29
Ein Wahlberechtigter darf nur eineneinen Wahlvorschlag unterschreiben, sonstmuss der Unterzeichner auf Anforderung des Betriebswahlvorstands innerhalb einer Woche erklären, welche Unterschrift gelten soll.Wenn dies nicht geschieht, gilt die Unterschrift auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag
bei gleichzeitiger Einreichung entscheidet das LosEin Bewerber kann nur auf einemeinem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden,anderenfalls fordert ihn der Betriebswahlvorstand auf, innerhalb von einer Woche zu erklären, welche Bewerbung er aufrecht erhalten will.Wenn dies nicht erfolgt, wird er auf allen Wahlvorschlägen gestrichen.
Ein Wahlvorschlag ist ungültig, wenn (§ 10 WO)
er nicht fristgerecht eingereicht wird
die Bewerber nicht in der nach § 7 Abs. 2 bestimmten Weise bezeichnet sind
bei der Einreichung bereits die erforderliche Anzahl von Unter-
schriften fehlt (§ 6 Drittelbeteiligungsgesetz)
Eberhard / Koch 30
!! er ohne Zustimmung der Unterzeichner inhaltlich verändert
worden ist
die in der Wahlordnung geforderten formalen Voraussetzungen
nicht erfüllt sind (Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum, Tätigkeit, Zustimmungserklärung, Versicherung der Annahme) Diese Mängel können innerhalb von einer Woche behoben werden
Eberhard / Koch 31
Ein Wahlvorschlag kann ungültig werden, wenn (§ 10 WO)
er nach Streichung von Unterschriften ( z. B. doppelte Unter-
zeichnung) nicht mehr die erforderliche Anzahl Stützunterschriften
aufweist
Der Betriebswahlvorstand setzt eine Nachfrist von einer Woche (§ 11 WO), wenn
für einen Wahlgang überhaupt kein Wahlvorschlag
eingereicht wurde
nur (unheilbar) ungültige Wahlvorschläge eingereicht wurden
nur Wahlvorschläge mit heilbaren Mängeln eingereicht wurden,
die nicht fristgerecht beseitigt worden sind
!! Während der Nachfrist können keine heilbaren Mängel mehr beseitigt
werden
Bei Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen (Tod, Ausscheiden aus dem Unternehmen) wird der Kandidat aus dem Wahlvorschlag gestrichen
evtl. eine Nachfrist gesetzt
Eberhard / Koch 32
VIII. Zum Begriff des leitenden AngestelltenVIII. Zum Begriff des leitenden Angestellten
im Drittelbeteiligungsgesetz gibt es keine eigene Definition!
§ 3 Abs. 1 verweist auf§ 3 Abs. 1 verweist auf § 5 Abs. 3 BetrVG
d.h. auf den gleichen Personenkreis, der bei der
Betriebs- ratswahl nicht wahlberechtigt ist
1. Selbstständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis:1. Selbstständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis: eigenverantwortliche, nicht von Dritten abhängige
Entscheidung bezüglich eines erheblichen Teils der Arbeitnehmer (Betrieb oder Betriebsabteilung)
Eberhard / Koch 33
2. Generalvollmacht oder Prokura2. Generalvollmacht oder Prokura Generalvollmacht: der konkrete Umfang einer
Generalbevoll-mächtigung lässt sich nur aus dem ihr
zugrundeliegendenRechtsgeschäft entnehmen erstreckt sich regelmäßig auf das gesamte
Unternehmen bedarf nicht der Eintragung in das
Handelsregister
Prokura: darf nicht unbedeutend im Verhältnis zum
Arbeitgeber sein (Innenverhältnis!)
bedarf der Eintragung in das Handelsregister
Eberhard / Koch 34
3. Der Grundtatbestand des § 5 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. §5 Abs. 4 3. Der Grundtatbestand des § 5 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. §5 Abs. 4
BetrVG BetrVG hierunter fällt die ganz überwiegende Zahl der
leitenden Angestellten
umfasst sowohl die RatgruppeRatgruppe (sog. Stabsfunktion ohne
ausgeprägte Vorgesetzteneigenschaft) als auch
die TatgruppeTatgruppe (sog. Linienfunktion, mit
eigenerEntscheidungsbefugnis und in der
Regeldeutlicher Vorgesetztenstellung)
Der Angestellte muss regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnehmen,
die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder
eines Betriebes von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere
Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt.
bei dieser Aufgabenerfüllung ist ein eigener erheblicher Handlungs-
spielraum erforderlich
Eberhard / Koch 35
IX. WahlverfahrenIX. Wahlverfahren
MehrheitswahlMehrheitswahl
der Wähler kann so viele Kandidatenankreuzen wie zu wählen sind
der Wähler muss vom Mehrfach-stimmrecht nicht Gebrauch machen
der Wähler darf einen Bewerber nicht mehrfach ankreuzen
Eberhard / Koch 36
StimmzettelStimmzettel
Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber (ggf. auch
Ersatzmitglieder) in alphabetischer Reihenfolge
unter Angabe von Familienname, Vorname
Art der Beschäftigung
aufzuführen (§ 13 WO).
Eberhard / Koch 37
StimmabgabeStimmabgabe
ist immer geheim
!! Der Betriebswahlvorstand stellt Wahlurnen und -kabinen bereit. Die Stimmzettel müssen im Wahlraum gekennzeichnet werden
(ausser bei Briefwahl)!! Während der Stimmabgabe müssen im Wahlraum ständig anwesend sein: zwei Mitglieder des Betriebswahlvorstands oderoder
ein Mitglied des Betriebswahlvorstands und ein Wahlhelfer
!! Die Urne darf vor Abschluss der Stimmabgabe nicht geöffnet werden!! Während der Stimmabgabe darf nicht mit der Auszählung begonnen
werden.
Stimmauszählung und ErgebnisStimmauszählung und Ergebnis
Nach Abschluss der Stimmabgabe öffentliche
Auszählung (§ 18 WO)
Bei Auszählung Gültigkeit der Stimmzettel prüfenErmittlung der GewähltenErmittlung der Gewählten
gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen
erhalten haben. Bei Stimmengleichheit Losverfahren (§ 19 WO)
Gleichzeitig ist nach § 7 Drittelbed.G das vorgelegte Ersatzmitglied gewählt
die Wahlbeteiligung ist unerheblich
Eberhard / Koch 38
X. BriefwahlX. Briefwahl
kann vom Betriebswahlvorstand (BWV) beschlossen werdenfür Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich
weit vomHauptbetrieb entfernt sindfür Betriebe, in denen die Mehrheit der
Abstimmungs-berechtigten zur schriftlichen Stimmabgabe
berechtigt sind,und in denen die verbleibende Minderheit nicht
mehr als insgesamt 25 Wahlberechtigte ausmacht.
kann von jedem Wahlberechtigten beantragt werden, wenn er am Tag der Stimmabgabe nicht im Betrieb sein kann
Anträge auf Briefwahl werden formlos an den BWV gerichtet der BWV muss die Briefwahlunterlagen von sich ausvon sich aus übersenden an
die Wahlberechtigten der Betriebsteile, für die er Briefwahl
beschlossen hat (§ 16 Abs. 3 WO)alle Wahlberechtigten, von denen er weiß, dass sie
aufgrundihrer Tätigkeit zum Zeitpunkt der Stimmabgabe
voraussicht-lich nicht im Betrieb sein werden (§ 16 Abs. 2 WO)(Aussendienstmitarbeiter, Heimarbeiter, Wehr-
und Zivildienst-leistende, etc.)
Eberhard / Koch 39
alle Wahlberechtigten, von denen er weiß, dass sie längere
Zeit abwesend sein werden(Erziehungsurlaub, Krankheit, etc.)
wichtig!wichtig! Dieser Fall ist nicht explizit geregelt, wenn aber so
verfahren wird, müssen alle Betroffenen gleich
behandelt werden
!! Der BWV muss die Wahlbriefe sicher verwahren
!! erst unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe werden
dieWahlbriefe geöffnet und die Stimmzettel aus den
Wahlumschlägen genommen und in die Urne gelegt.
Eberhard / Koch 40
Die Briefwahlunterlagen umfassenDie Briefwahlunterlagen umfassen (§ 16 Abs. 1 WO) Wahlausschreiben Stimmzettel und Wahlumschlag
Erklärung, mittels der der Wahlberechtigte versichert, dass er den
Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat
Freiumschlag mit dem Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“, der
Anschrift des Betriebswahlvorstands als Empfänger und der Anschrift
des Wahlberechtigten als Absender
Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe
Verfahren der schriftlichen StimmabgabeVerfahren der schriftlichen Stimmabgabe (§ 17 Abs. 1 WO) den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und im zugehörigen
Wahlumschlag verschließen vorgedruckte Erklärung unterschreiben; Ort und Datum angeben
Wahlumschlag und Erklärung in den Freiumschlag legen und
den Umschlag zukleben
Wahlbrief rechtzeitig abschicken, damit er vor Abschluss der
Stimmabgabe beim Betriebswahlvorstand vorliegt
Eberhard / Koch 41
Die schriftliche Stimmabgabe ist ungültig, wennDie schriftliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn der Wahlbriefbrief nicht verschlossen war die Erklärung über die Stimmabgabe nicht im Wahlbrief enthalten
oder nicht unterschrieben ist!! Verspätet eintreffende Wahlbriefe sind nicht ungültig, sondern
werden so gewertet, als hätte der Abstimmende nicht an der
Abstimmung bzw. Wahl teilgenommen.
XI. Der Einsatz von WahlgerätenXI. Der Einsatz von WahlgerätenFür die Abgabe und Zählung der Stimmen können anstelle von Stimmzetteln, Wahlumschlägen und Wahlurnen auchWahlgeräte verwendet werden (§ 15 WO)
der Abstimmungsvorgang ist ansonsten wie mit Stimmzettel, Wahl-
umschlägen und Wahlurnen
die verwendeten Wahlgeräte müssen aufgrund einer Prüfung nach § 2 Abs. 2 und 3 der Bundeswahlgeräteverordnung für
diese Abstimmungen und Wahlen geeignet sein undden Richtlinien für die Bauart von Wahlgeräten ohne die
besonderenRegelungen für Bundeswahlen entsprechen
für jedes Wahlgerät muss vorhanden sein:BedienungsanleitungBaugleichheitserklärung entspr. § 2 Abs. 6 der
Bundes-wahlgeräteverordnung
Der Einsatz von Wahlgeräten ist nur zulässignur zulässig, wenn hierüber EinvernehmenEinvernehmen zwischen dem HWV, dem UWV, dem BWV undund der Unternehmensleitung erzielt wird.
Eberhard / Koch 42
XII. Nichtigkeit der WahlXII. Nichtigkeit der Wahl
kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden
hat rückwirkende Kraft
kann auch im Anfechtungsverfahren festgestellt werdenNichtig sind Wahlen, in denen „gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen wurde, dass auch der Anschein einer Wahl nicht mehr vorliegt“. (BAG AP Nr. 1 zu § 18 BetrVG 1952) Wahl durch Akklamation (BAG AP Nr. 84 zu § 611 BGB Urlaubsrecht) Wahl ohne Wahlvorstand (RAG 4 S. 315)
vorzeitige Öffnung der Wahlurne i.V.m. nichtöffentlicher Stimm-
auszählung (ArbG Bochum, DB 1972, S. 1730) Häufung von Verfahrensverstößen, von denen jeder einzelne schon
die Anfechtung der Wahl rechtfertigen würde
Eberhard / Koch 43
XIII. Anfechtung der WahlXIII. Anfechtung der Wahl
Anfechtung der Wahl von AufsichtsratsmitgliedernAnfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
§ 11 Drittelbeteiligungsgesetz
AnfechtungsberechtigteAnfechtungsberechtigte::
mind. 3 Wahlberechtigte Arbeitnehmer des Unternehmens
der Konzernbetriebsrat der Gesamtbetriebsrat der Betriebsrat
im Unternehmen, für den der Aufsichtsrat gewählt wird
Eberhard / Koch 44
der Vorstand/die Geschäftsführung des Unternehmens
Eberhard / Koch 45
AnfechtungsvoraussetzungenAnfechtungsvoraussetzungen
Eingang der Anfechtung beim Arbeitsgericht innerhalb
von zwei Wochen nach der Veröffentlichung im
Bundesanzeiger
bei Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über
das Wahlrecht
die Wählbarkeit
oder das Wahlverfahren und keine Berichtigung des Regelverstoßes erfolgt ist,
es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
Verstöße gegen Vorschriften des WahlrechtsVerstöße gegen Vorschriften des Wahlrechts
§ 5 Abs. 1 und 2 Drittelbeteiligungsgesetz § 6 Drittelbeteiligungsgesetz und gegen die Wahlordnung
Eintragung in die Wählerliste § 4 Abs. 3 WO § 4 Abs. 4 WO
BeispieleBeispiele Minderjährige nehmen an der Wahl teil wahlberechtigte Arbeitnehmer eines Tochterunternehmens werden
von der Wahl ausgeschlossen
Wahlberechtigte werden nicht oder nicht rechtzeitig in die
Wählerliste aufgenommen
Eberhard / Koch 46
Verstöße gegen Vorschriften der WählbarkeitVerstöße gegen Vorschriften der Wählbarkeit
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer § 4 Abs. 3 Drittelbeteiligungsgesetz in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Betr.VG
Bei Verstößen gegen die Wählbarkeitsvoraussetzungen ist die Wahl
des betreffenden Aufsichtsratsmitglieds.
Eberhard / Koch 47
Verstöße gegen Vorschriften des WahlverfahrensVerstöße gegen Vorschriften des Wahlverfahrens
fehlerhafte Bestellung von Mitgliedern des Wahlvorstands
Änderungsverlangen wurde nicht zugelassen, obwohl
die Wähler- liste nicht einvernehmlich aufgestellt wurde
Fristen oder Nachfristen wurden nicht eingehalten
Eberhard / Koch 48
ungültige oder nicht fristgerecht eingereichte Anträge bzw.
Wahlvorschläge wurden zugelassen
das Wahlgeheimnis wurde verletzt die Zeit für die Stimmabgabe wurde nicht eingehalten wie im
Wahlausschreiben angegeben
die Stimmauszählung ist nicht öffentlich
der Wahlvorstand prüfte die eingereichte Liste nicht unverzüglich,
sondern erst nach Ablauf der Einreichungsfrist, (z.B. Einreichung drei Tage vor Ablauf der Frist –
Prüfung und Mitteilung ein Tag nach Ablauf der Frist), und sie wird
dann als ungültig zurückgewiesen
XIV. AllgemeinesXIV. Allgemeines
WahlschutzWahlschutz § 10 Drittelbeteiligungsgesetz
Niemand darfNiemand darf die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer behindernbehindern.Insbesondere darf niemand in der Ausübung des aktiven
und passivenWahlrechts beschränkt werden.
Eberhard / Koch 50
Niemand darfNiemand darf die Wahlen durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen Gewährung oder Versprechung von Vorteilen beeinflussenbeeinflussen.
Sanktionen:Sanktionen: keine Strafvorschrift im Drittelbeteiligungsgesetz
aber: Anfechtung der Wahl möglich
WahlkostenWahlkosten § 10 Drittelbeteiligungsgesetz
Allgemeine KostenAllgemeine Kosten, die zur Vorbereitung und Durchführung der
Wahlen erforderlich sind, trägt das Unternehmen in dem der
Aufsichtsrat gewählt wird. Kosten der Wahlen:Kosten der Wahlen: z.B. Porto- und Telefonkosten, Büroausstattung der
Wahl- vorstände, Wahlunterlagen und Bekanntmachungen nicht:nicht: Wahlwerbung incl. Reisekosten von
Kandidaten, da für den ordnungsgemäßen Wahlablauf nicht notwendig Schulungen:Schulungen: nötig, soweit der Wahlvorstand keine ausreichende Kenntnisse hat. Auf jeden Fall auf
Grund neuer gesetzlicher Regelung und neuer Wahlordnung
Eberhard / Koch 51
Versäumnis von ArbeitszeitVersäumnis von Arbeitszeit, die erforderlich ist zur Ausübung des Wahlrechts oder Betätigung im Wahlvorstand berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des
Arbeitsentgelts § 10 Abs. 3 Drittelbeteiligungsgesetz.
Eberhard / Koch 52
Die UnternehmensleitungUnternehmensleitung muss die Wahlakten mindestens
5 Jahre aufbewahren5 Jahre aufbewahren.
Aufbewahrung der WahlaktenAufbewahrung der Wahlakten § 31 Abs. 5 WO
Die Wahlakten sindDie Wahlakten sind
vom Hauptwahlvorstand und
jedemjedem Betriebswahlvorstandder Unternehmensleitung des den Aufsichtsrat
wählenden Unternehmens zu übergeben.
Eberhard / Koch 53
Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern § 12 Abs. 1Drittelbed.G
Die Antragssteller sindDie Antragssteller sind
Betriebsrat oder
ein Fünftel ein Fünftel (20%) der Wahlberechtigten
Durchführung wie bei normaler Wahl nach den Grundsätzen ....... wird in allgemeiner, gleicher und unmittelbarer Abstimmung gefasst; er bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen
Abs. 1 ist entsprechend auf Ersatzmitglieder anzuwenden
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