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IED-Umsetzungsprobleme und erste Lösungsansätze 01. Oktober 2012: Heinemann und Partner, Essen Dr. Stephanus Jakobs
1 ThyssenKrupp Steel Europe
Dr. Stephanus Jakobs, ThyssenKrupp Steel Europe AG:
Probleme der IED-Vorgaben und Lösungsansätze bei der Umsetzung in der Stahlindustrie Rechtsanwälte HEINEMANN & PARTNER 01. Oktober 2012, Essen
ThyssenKrupp Steel Europe Wir denken Stahl weiter.
IED-Umsetzungsprobleme und erste Lösungsansätze 01. Oktober 2012: Heinemann und Partner, Essen Dr. Stephanus Jakobs
2 ThyssenKrupp Steel Europe
Agenda: Der neue Bericht über den Ausgangszustand nach IED
Wer muss/darf den Bericht erstellen ?
Wann ist ein Bericht zu erstellen und abzugeben ?
Was ist Inhalt des Berichtes ?
Wer prüft den Bericht ?
Was ist mit dem Bericht nach Einstellung der Tätigkeiten ?
Was kommt noch mit der IED ?
Fazit
IED-Umsetzungsprobleme und erste Lösungsansätze 01. Oktober 2012: Heinemann und Partner, Essen Dr. Stephanus Jakobs
3 ThyssenKrupp Steel Europe
u.a. IVU / IPPC => IED: EU 2075/2010
Nationale Umsetzung: IEDG, IED-UmsetzV, BImSchG, BImSchV, WHG, KrwG, UmweltschadensG, ..., StGB
Alles gute kommt aus Europa oder Brüssel !
IED-Umsetzungsprobleme und erste Lösungsansätze 01. Oktober 2012: Heinemann und Partner, Essen Dr. Stephanus Jakobs
4 ThyssenKrupp Steel Europe
Wer muss den „Bericht über den Ausgangzustand“ erstellen?
Artikel 22 Abs. 2 IED:
- Betreiber einer Anlage: „ortsfeste Einheit“ mit Tätigkeiten gemäß Anhang 1 (u.a. Produktion)
oder Anhang 7 (organ. Lösungsmittel);
- wenn relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden;
- wenn Verschmutzung von Boden und Grundwasser möglich ist. Nationale Umsetzung: Im wesentlichen im BImSchG sowie in 4. und 9. BImSchV vorgesehen!
IED-Umsetzungsprobleme und erste Lösungsansätze 01. Oktober 2012: Heinemann und Partner, Essen Dr. Stephanus Jakobs
5 ThyssenKrupp Steel Europe
© N-Media-Images / fotolia.com
Wer erstellt und wer prüft den Ausgangsbericht ?
Lösungsansatz / Empfehlung:
- Jede fachlich geeignete Stelle kann den Ausgangsbericht erstellen.
- Bericht muss nicht durch zugelassenen, anerkannten Gutachter oder Sachverständigen nach § 18 BBodSchG erstellt werden !
„Sachverständigen-Forderung“ der Bundesländer wurde vom BMU abgelehnt !
Artikel 22 Abs. 2 IED: „Bericht wird der zuständigen Behörde unterbreitet“.
Artikel 12 Abs. 1 IED: „Bericht über den Ausgangszustand“ wird ggf. Bestandteil des Genehmigungsantrages.
Nationale Umsetzung:
In § 4 Abs. 4 und 5 der 4. BImSchV und 9. BImSchV.
Unklar => Diskussionsbedarf (Vollständigkeit d. Antrages):
Wer legt fest, ob Inhalt ausreichend ist ? Genehmigungs- behörde oder Fachbehörde, hier: Boden- oder Wasserbehörde ?
www.wn.de
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6 ThyssenKrupp Steel Europe
Wann ist der Bericht zu erstellen und abzugeben ?
Artikel 22 Abs. 2 IED:
Bevor die Anlage in Betrieb genommen oder die Genehmigung für die Anlage erneuert wird, muss der Betreiber einen Bericht erstellen und diesen der zuständigen Behörde unterbreiten. ….. erstmals nach dem 7. Januar 2013.
Nationale Umsetzung:
BImSchG (E) und BImSchV (E) sehen z.T. andere Zeiten vor: „mit den Antragsunterlagen“;
ggf. Nachreichung, gemäß § 7 der 9. BImSchV : „bis zum Beginn der Errichtung“ oder „bis zur Inbetriebnahme der Anlage“; vgl. Beispiel auf Folie 19.
Lösungsansatz / Empfehlung:
- Optimierung des betrieblichen Genehmigungsmanagements; Vorhaben ggf. vorziehen.
- Prüfen, ob jede „betriebliche“ auch eine „wesentliche“ Änderung ist !
www.fewo-noeser.de
BMU-Übergangsregelung: ab 7. Jan. 2014
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7 ThyssenKrupp Steel Europe
www.helpster.de Was ist Inhalt des Berichtes ?
Artikel 22 Abs. 2 IED:
Der Bericht muss mindestens folgende Informationen enthalten:
- Informationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung des Geländes; „Keine Altlast-Suche !!!“
- falls verfügbar, bestehende Informationen über Boden- und Grundwasser-messungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts wider-spiegeln, oder alternativ dazu neue Boden- und Grundwassermessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die relevanten gefährlichen Stoffe, …..
Erfüllen anderer Informationen die Anforderungen, so können diese Informationen in den Bericht aufgenommen oder diesem beigefügt werden.
Die Kommission erstellt Leitlinien für Inhalt des Berichtes über den Ausgangszustand: Entsprechendes KOM-Papier bisher nicht bekannt ! LABO/LAWA erarbeitet ebenfalls Vollzugshilfen !
Lösungsansatz / Empfehlung: - Eigenen Ermessenspielraum nutzen ! - Vorhandene Daten zu Boden und Grundwasser schon jetzt sammeln und sichten.
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8 ThyssenKrupp Steel Europe
Was ist mit dem Bericht „nach Einstellung der Tätigkeiten“ ?
Artikel 22 Absatz 3 IED:
Bei endgültiger ‚Einstellung der Tätigkeiten‘ bewertet der Betreiber den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, ….
Wurden … erhebliche Boden- oder Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zum Ausgangszustand verursacht, so ergreift der Betreiber die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in jenen [Ausgangs]-Zustand zurückzuführen.
Zu diesem Zweck kann die technische Durchführbarkeit solcher Maßnahmen berücksichtigt werden.
Diskussionsbedarf: Ist „Einstellung der Tätigkeit“ gleich „Anlagenstillsetzung“ oder „Anlagenstilllegung“ ?
Boden- und Grundwasseruntersuchung vor Abbruch oder nach Abbruch ?
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Was ist mit dem Bericht nach „Einstellung der Tätigkeiten“ ?
Nationale Umsetzung in § 5 BImSchG; neuer Absatz 4:
Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Anlagenbetriebes eine ….. erhebliche Boden- oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zum Ausgangszustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs ….. verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in den Ausgangszustand zurückzuführen.
Lösungsansatz / Empfehlung: - Jede fachlich geeignete Stelle kann Endbericht erstellen.
- Da noch keine amtlichen Vorgaben, eigenen Ermessensspielraum nutzen !
- Ggf. durchzuführende (Sanierungs-)Maßnahmen unterliegen dem Bodenschutzrecht !
Diskussionsbedarf: Wie ist ein Ausgangszustand bei langjährig genutzten Grundstücken zu definieren ?
Was ist erheblich ?
Wer definiert dabei verhältnismäßig ?
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Grau, teurer Freund, ist alle Theorie,
und Grün des Lebens
goldner Baum.“
Mephisto in Goethes Faust.
www.presse-hannover.de
… aber farbenfroh die Hütte …
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Betroffenheit der Stahlindustrie
Vorhandene Betriebe und Anlagen 4. BImSchV
Kokereibetreibe und Sinteranlagen Nr. 1.11/3.1 Hochöfen und Stahlwerke Nr. 3.2 Integrierte Hüttenwerk (Hochofen- und Stahlwerk) Nr. 3.2 Warmbandwerke Nr. 3.6 Kaltbandwerke mit Salz- oder Schwefelsäurebeizen Nr. 3.6 Oberflächenbehandlungsanlagen: mit schmelzflüssigen Bädern oder Nr. 3.9 mit elektrolytischen oder chemischen Verfahren Nr. 3.10
sowie: Abfallsammelstellen, -behandlungsanlagen (Bodenbörse, Emulsionsspaltung), Abfallbeseitigungsanlagen (Deponien) Nr. 8.xx
und: (Fern-)Gasnetze (auch über Fremdgrundstücke) Kraftwerke als Großfeuerungsanlagen Nr. 1.1 Dampfkesselanlagen BetrSichV Demnächst neu gem. Ziffer 6.11 Anhang 1 der IED:
Betriebl. Kläranlagen = „eigenständig betriebene Anlage zur Behandlung von Abwasser“
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12 ThyssenKrupp Steel Europe
Problem: Ausgangsbericht bei jeder Änderung einer IED-Anlage !
Bandbeschichtung 2 Bandbeschichtung 1 Abwasserbehandlungsanlagen
Kaltwalzwerk 2 Warmbandwerk 2
Werkbereich Duisburg-Beeckerwerth
(Fern)Gasnetze
Elektroly. Beschichtung Feuerbeschichtung 2 Feuerbeschichtung 4
Oxygenstahlwerk 2
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Was ist eine „wesentliche Änderung“ einer Anlage ?
§ 16 Abs. 1 BImSchG:
• Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage;
• durch die Änderung können nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese …… erheblich sein;
• eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen;
• Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervor- gerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der BImSchG-Grundpflichten/Anforderungen sichergestellt ist.
Bespiele für mögliche wesentliche Anlagenänderungen auf nächster Folie!
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Folgende Maßnahmen können „wesentliche Änderungen“ sein:
• Kapazitätserhöhung
• Verfahrenstechnische Änderung – neue/moderne Maschinen(teile) im Gegensatz zum „reinen Austausch“
– Änderungen von Rohstoffen oder Einsatzstoffen – Änderung der Produkte und/oder Abfälle in Art und Menge – Änderung der Arbeitszeiten; vom Ein- auf Mehrschichtbetrieb – Änderung der Abwassermenge und -beschaffenheit – Wärme-/Energie-Rückgewinnung(sanlagen)
• Bautechnische Änderungen – z.B. neuer Heiz- oder Kühlaggregate – Größere Reparaturen mit längerem Produktionsstillstand – Nutzungsänderung(en) von Betriebsbereichen
=> Abstimmung/Festlegung zwischen Betreiber und zuständiger Behörde.
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Betriebliche Beispiele zur IED-Umsetzung
• Hochofenanlage/-werk zur Erzeugung von flüssigem Roheisen
• Stahlwerk zur Erzeugung von Stahlbrammen
• Warmbandwerk zur Warmumformung der Stahlbrammen
• Oberflächenveredlung (Feuer- oder elektrolytische Beschichtung)
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Bilder der Hochofenanlagen Hochofenabstich
Schwelgern 1
Hamborn 8 Schwelgern 2 und 1
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Beispiel: Hochofenwerk Schwelgern mit zwei Großhochöfen
Anlagengröße: L = ca. 700 m B = ca. 330 m
A = ca. 230.000 m²
Anlage 1 der BBodSchV: Für Flächen über 10.000 m² in
mind. 10 Teilflächen mit 15 bis 25 Einzelproben je Beprobungstiefe.
23 * 10 * 20 = 4.600 Proben je Beprobungstiefe !
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Problem: Beprobungsmöglichkeiten und -tiefen
± 0 m
- 24 m
- 8 m
- 15 m
Lösungsansatz / Empfehlung:
- Argumentation: Verschmutzung auf Grund der massiven Fundamente nicht möglich !
- Indirekte Beprobung: Grundwassermessstelle(n) im Abstrom einer Anlage.
- Bei Neubauvorhaben erst in der Baugrube untersuchen, vgl. Folie 19.
Betondicke(n) ≥ 1 m
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Untersuchung des Ausgangszustandes „während der Bauphase“ Schnitt durch den Untergrund
Bestand
Lösungsansatz / Empfehlung:
- Langfristige/dauerhafte Verfügbarkeit der Grundwassermessstellen.
- Optimale Festlegung der Beprobungspunkte für die Bodenuntersuchung; => Vorlage des Ausgangsbericht „erst zu Beginn der Errichtung“ bzw. erst „mit Inbetriebnahme der Anlage“ möglich.
Baugrube für das Neubauvorhaben
Beprobungspunkte für Ausgangsbericht
Grundwasserpegel
G e p l . N e u b a u
Neue Fundament
Verlust eines Pegels
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Bilder vom Stahlwerk Stahlwerk 1 DU-Bruckhausen
Chargieren von Stahlschrott
Befüllen des Konverters Stranggießanlagen
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Beispiel: Oxygenstahlwerk 2
Anlagengröße: L = ca. 600 m B = ca. 275 m
A = ca. 150.000 m²
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22 ThyssenKrupp Steel Europe
Problem: „mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers“, so Artikel 22 Abs. 2 IED
Wer muss hier wie genau hinschauen ?
Ist die bloße „Möglichkeit einer Verschmutzung“ ausreichend oder muss nicht „eine hinreichende Wahrscheinlichkeit“ für eine Verschmutzung und damit für eine Untersuchung ausschlaggebend sein ?
Diskussionsbedarf: Wie werden VAwS-Anlagen betrachtet ?
Was ist eine ‚Verschmutzung‘ von Boden und Grundwasser ?
Wie ‚sauber‘ ist ‚sauber‘ ?
Welche ‚Verschmutzung‘ ist (noch) tolerierbar ?
Können Prüfwerte der BBodSchV verwendet werden ?
www.merkur-online.de
Nicht nur sauber,
sondern rein!
Lösungsansatz / Empfehlung:
- Keine Verschmutzungsmöglichkeit für VAwS-Anlagen !
- Keine Wannen oder WHG-Beschichtungen durchbohren !
- Erheblichkeit ≥≥ Gefahrenschwelle ! Vgl. Begründung in BR-Drucks. 319/12 vom 25.05.2012, S. 147.
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Einblicke in heutige WHG- bzw. VAwS-Anlagen
Eine Verschmutzung von Boden oder Grund-
wasser ist nicht möglich; ausreichende Sicherheitsvorkehrun-gen sind vorhanden.
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Bilder aus den Warmbandwerken
Walzvorgang
Einsatzmaterial: Stahlbramme Walzvorgang
Coilbox: Zwischenspeicher Warmband
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25 ThyssenKrupp Steel Europe
Beispiel: Warmbandwalzwerk
Anlagengröße: L = ca. 600 m B = ca. 250 m
A = ca. 130.000 m²
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Anlage = i.d.R. Gebäude
Anlagengelände nach IED = Anlage mit Zufahrten und Grünflächen ?
Umfüllfläche für den Stoff A
Einwirkbereich für den gefährlichen Stoff A
Problem: Gelände der Anlage
Grundstücks-/Eigentumsgrenze
Bearbeitungsbereich von Stoff A
Lagerbehälter mit Auffangwanne für gefährlichen Stoff A
Lösungsansatz / Empfehlung:
Einführen der Begriffe Bearbeitungsbereich und Einwirkbereich.
=> Untersuchung auf relevante gefährliche Stoffe beschränkt sich auf Einwirkbereich.
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Anlagen zur Oberflächenveredlung
Feuerbeschichtungsanlage 8 in Dortmund
Produkt: oberflächenveredeltes Material Farbauftrag in einer BBA
Bandlauf zur Beize
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Beispiel: Anlagen zur Oberflächenveredlung
Bandbeschichtung 1: L = ca. 150 m B = ca. 30 m A = ca. 4.500 m²
Feuerbeschichtungsanlage: L = ca. 500 m B = ca. 40 m A = ca. 20.000 m²
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Problem: Werksanlagen/Betriebe in der Nähe eines Gewässers
D e i c h
Hochwasser
Diskussionspunkte:
Untersuchung bei Grundwasserschwankungen:
- Grundwasserqualität ist abhängig vom jährlichen Grundwasserstand ≠ Verschmutzung nach IED ? => optimale Pegelpositionierung und Messintervalle !
Ausgangsbericht bei Auffüllungshorizonten:
- Wie sind mächtige Auffüllungen, z.B. Bergematerial, Schlacke, Trümmerschutt oder Bauschutt zu berück-sichtigen ?
=> Was ist bei auftretenden Anhaltspunkten ?
h ~ 9 m
NW
HHW
h ~ 11 m
Grundwasserschwankung
h ~ 10 m
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Problem: „relevante gefährliche Stoffe“ gemäß IED bzw. BImSchG
IED-Definition gemäß Artikel 3 ‚Begriffsbestimmungen‘:
„Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 1272/2008 der EU vom 16. Dez. 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, CLP“; d.h. ca. 4.000 Stoffe.
Neu in § 7 Abs. 10 BImSchG (E. vom 15. August 2012, Seite 5):
„Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die eine erhebliche Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.“
Lösungsansatz / Empfehlung:
- Betrachtung (nur) der Stoffe oder Gemische, die gemäß Antragsunterlagen und Genehmigung aufgelistet wurden bzw. sind.
- Optimierung des Genehmigungsmanagement; „Weniger ist mehr !“ => Also keine ‚Kleinstmengen‘ oder für die Produktion nicht relevante Stoffe.
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Beispiel: „Auswahl relevanter gefährlicher Stoffe“
Im Bericht über den Ausgangszustand sind zu prüfen/zu berücksichtigen:
• Nur Stoffe/Gemische, die in der BImSchG-Genehmigung genannt sind.
Im Bericht ggf. nicht zu betrachten und damit nicht zu untersuchen:
• Schmierstoffe
• Farben und Lacke für Instandsetzungsarbeiten
• Lösemittel zur Reinigung/Entfettung in (zentralen) Werkstattbereichen
• Alkalische Reiniger zur Entfettung in (zentralen) Werkstätten
• Beschichtungsmittel zur Korrosionsvermeidung
• Sonstige Hilfsstoffe in den Produktionsanlagen
• Kühlschmierstoffe und /oder Emulsionen
• Feuerlöschmittel (mit PFT-Gehalten unterhalb der Kennzeichnungspflicht)
Für Bericht nur Einwirkbereich der relevanten gefährlichen Stoffe untersuchen.
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Bericht über den Ausgangszustand: „Belastungen für die Betriebe“
• Hohe Kosten schon am Anfang: ca. 100.000 € für Ausgangsbericht.
• Für eine IED-Anlage über 30 Jahre: ca. 540.000 €; einschl. Kostensteigerung.
• BDI-Kostenschätzung für dt. Industrie: ca. 5 Milliarden € über 30 Jahre; ohne ggf. notwendige Sanierungskosten.
• Bundestagsdrucks. 17/10486 vom 15. Aug. 2012:
IED-Erfüllungsaufwand für Wirtschaft: 12 Mrd. €/Jahr; IED-Erfüllungsaufwand für Verwaltung: 10 Mrd. €/Jahr.
Feldarbeiten zur Boden- und Grundwasserbeprobung
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Was kommt mit der IED-Umsetzung noch:
• Genehmigungsbescheide haben Anforderungen an
„die Überwachung von Boden und Grundwasser hinsichtlich der in der Anlage
verwendeten, erzeugten oder freigesetzten relevanten gefährlichen Stoffe,
einschließlich der Zeiträume, in denen die Überwachung stattzufinden hat;“
zu enthalten.
• Mindestens alle fünf Jahre ist das Grundwasser und alle zehn Jahre den Boden
zu beproben und zu untersuchen, es sei denn, eine systematische Beurteilung
des Verschmutzungsrisikos erfolgt; Art. 14, 16 IED; § 21 Abs. 2 der 9. BImSchV-E.
• Jährliche Berichtspflicht für IED-Anlagen, § 31 Abs. 1 BImSchG-E.
• Regelmäßige behördliche Umweltinspektionen mit Vor-Ort-Begehungen und Schlussfolgerungen über notwendige Maßnahmen.
• Veröffentlichung der Inspektionsberichtes.
IED-Umsetzungsprobleme und erste Lösungsansätze 01. Oktober 2012: Heinemann und Partner, Essen Dr. Stephanus Jakobs
34 ThyssenKrupp Steel Europe
Fazit • IED-Umsetzung bringt neue Sachverhalte:
o strengere Vorgaben für die Überwachung von Genehmigungsauflagen;
o Fristenvorgaben für die Vor-Ort-Inspektion der Anlagen;
o Jahresbericht für IED-Anlagen;
o Ausgangs- und Endzustandsbericht über Boden-/Grundwasserverschmutzung;
o Rückführungspflicht bei erheblicher Verschmutzung in den Ausgangszustand.
• Einige Sachverhalte und Begriffe sind (noch) nicht klar definiert:
o relevante gefährliche Stoffe ?
o erhebliche Verschmutzung von Boden und Grundwasser ?
o Auslöseschwelle für eine Rückführungspflicht !
o Abgrenzung IED/BImSchG und Bodenschutzrecht !
o Umsetzungs- und Vollzugsfragen sind unbeantwortet.
• Pragmatische und/oder innovative Untersuchungsstrategien sind notwendig.
• „Genehmigungsverfahren werden langwieriger und teurer“, u.a. Zitat von Herrn RA Prof. Dr. Müggenborg, Aachen, AAV-Tagung am 27. Juni 2012 in Hattingen.
IED-Umsetzungsprobleme und erste Lösungsansätze 01. Oktober 2012: Heinemann und Partner, Essen Dr. Stephanus Jakobs
35 ThyssenKrupp Steel Europe
Danke für Ihre Aufmerksamkeit und Ihre Diskussionsbereitschaft !
Dr. Stephanus Jakobs ThyssenKrupp Steel Europe AG Direktionsbereich Umwelt- und Klimaschutz Kaiser-Wilhelm-Straße 100 47166 Duisburg Telefon (02 03) 52-4 04 89 stephanus.jakobs@thyssenkrupp.com
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