erbrecht und erbschaftsteuer: auswirkungen auf die unternehmen vortrag am 29.09.2010 ihk des...
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Erbrecht und Erbschaftsteuer: Erbrecht und Erbschaftsteuer: Auswirkungen auf die Unternehmen Auswirkungen auf die Unternehmen
Vortrag am 29.09.2010Vortrag am 29.09.2010
IHK des Saarlandes, SeminargebäudeIHK des Saarlandes, Seminargebäude
Rechtsanwalt Karl Michael KrempelRechtsanwalt Karl Michael Krempel
Rechtsanwälte Valentin & Schmieden, Hauptstraße 102, 66128 Rechtsanwälte Valentin & Schmieden, Hauptstraße 102, 66128 SaarbrückenSaarbrücken
Tel. Tel. 0681/7005550681/700555; E-Mail: ; E-Mail: krempel@rae-valentin.dekrempel@rae-valentin.de
Komplexität der UnternehmensnachfolgeKomplexität der Unternehmensnachfolge
NachfolgeplanungNachfolgeplanung
VermögensnachfolgeVermögensnachfolge UnternehmensnachfolgeUnternehmensnachfolge
(Privatvermögen)(Privatvermögen) (Betriebsvermögen) (Betriebsvermögen)
PlanungszielePlanungsziele
Eigene AbsicherungEigene Absicherung Absicherung des Ehegatten o. sonstiger PersonenAbsicherung des Ehegatten o. sonstiger Personen Gleichmäßige Verteilung o. soll jemand bevorzugt Gleichmäßige Verteilung o. soll jemand bevorzugt
werden?werden? Sicherung EntscheidungsgewaltSicherung Entscheidungsgewalt StreitvermeidungStreitvermeidung Vermeidung liquider AnsprücheVermeidung liquider Ansprüche
Die PflichtteilsberechtigtenDie Pflichtteilsberechtigten
* * Für die Pflichtteile der Eltern des Für die Pflichtteile der Eltern des Erblassers Erblassers sowie der Enkel gilt die Einschränkung des sowie der Enkel gilt die Einschränkung des § § 2309 BGB, demnach schließt ein 2309 BGB, demnach schließt ein vorhandener vorhandener näherer Abkömmling näherer Abkömmling entferntere von der Erb-entferntere von der Erb- folge folge aus.aus.
Erblasser Ehegatte
Eltern *
Kinder
Enkel *
Erblasser
Eheliche KinderNichteheliche
KinderAdoptierte Kinder
EnkelEnkelEnkel
MutterVater
Großvater GroßmutterGroßmutterGroßvater
CousinenCousins
CousinenCousins
Halb-geschwister
Halb-geschwister
NichtenNeffen
Geschwister
TantenOnkel
TantenOnkel
Erben I. Ordnung
Erben II. Ordnung
Erben III. Ordnung
Ehegatte
NichtenNeffen
Die VorfahrtsregelDie Vorfahrtsregel
Die nähere Ordnung schließt Die nähere Ordnung schließt
die fernere Ordnung aus!die fernere Ordnung aus!
Erben I. OrdnungErben I. Ordnung Erben II. Erben II. OrdnungOrdnung
Das EhegattenerbrechtDas Ehegattenerbrecht
abhängigabhängig
Gesetzliche Erbrecht des EhegattenGesetzliche Erbrecht des Ehegatten
Güterstand der Eheleute
Erbe neben welchen Verwandten
Zwischen den Eheleuten nichts weiteres durch notariellen Ehevertraggeregelt gesetzlicher Güterstand = Zugewinngemeinschaft
Das EhegattenerbrechtDas Ehegattenerbrecht( Gesetzlicher Güterstand )( Gesetzlicher Güterstand )
Der Ehegatte erhält in der ErbenrolleDer Ehegatte erhält in der Erbenrolle
neben Kindern:neben Kindern: ¼¼
neben Eltern und Geschwisternneben Eltern und Geschwistern des Erblassers:des Erblassers: ½½
als als ErbquoteErbquote..
Das EhegattenerbrechtDas Ehegattenerbrecht( Gesetzlicher Güterstand )( Gesetzlicher Güterstand )
Ehegatte erhält neben Kindern und deren AbkömmlingenEhegatte erhält neben Kindern und deren Abkömmlingen
Erbquote + Erbquote + ZugewinnquoteZugewinnquote = Gesamtquote = Gesamtquote
¼ ¼ + + ¼ = ½ ¼ = ½
Kinder/Abkömmlinge erhalten: Restquote = Kinder/Abkömmlinge erhalten: Restquote = ½½
neben Eltern und deren Abkömmlingenneben Eltern und deren Abkömmlingen
Erbquote + Erbquote + ZugewinnquoteZugewinnquote = Gesamtquote = Gesamtquote
½ +½ + ¼ = ¾ ¼ = ¾
Eltern/Abkömmlinge erhalten: Restquote = Eltern/Abkömmlinge erhalten: Restquote = ¼¼
Erbquote bei GüterstandErbquote bei Güterstand
EhefrauEhefrau Anzahl Kinder Anzahl Kinder
1 1
22 >2 >2
ZugewinngemeinschaftZugewinngemeinschaft ½½ ½½ ½ ½
GütertrennungGütertrennung ½½ 1/31/3 ¼¼
GütergemeinschaftGütergemeinschaft ¼¼ ¼¼ ¼¼
ErbschaftsteuerreformErbschaftsteuerreform
31.01.2007 Entscheidung Bundesverfassungsgericht:Verfassungswidrigkeit der geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuersteuer!
Längstens bis 31.12.2008: Neuregelung Erbschaft- und Schenkungsteuer:Bewertungsmethoden für u. a. Immobilien, Betriebsvermögen, Anteile an nichtbörsennotierten Kapitalgesellschaften, Barvermögen mit dem Gleichheitssatz in Einklang zu bringen.Bis zur Neuregelung bleiben bisherigen Vorschriften anwendbar!
Erbschaftsteuerreform IIErbschaftsteuerreform II
25.10.2006 Beschluss Bundeskabinett: Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge Umsetzung Stundungs- und Abschmelzungsmodell:
Festsetzung Erbschaftsteuer (ErbSt) zunächst in voller Höhe;Der auf das (produktive) Betriebsvermögen entfallende Anteil der ErbSt wird sofort gestundet und in gleichen Raten über einen Zeitraum von 10 Jahren er-lassen, wenn der Erbe das Betriebsvermögen über diesen Zeitraum fortführt.Einzelheiten aber umstritten:
Entlastung bei Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nur bei Beteiligung Erblasser > 25%; Entlastung soll auf einen Betrag von 100 Mio. Euro beschränkt werden; Entlastung „nicht produktives“ Vermögen (Geld, Wertpapiere oder Beteili- gungen an Kapitalgesellschaften unterhalb 25%-Grenze) nur bei Fremd-
finanzierung.
Steuerklassen (Steuerklassen (NeuNeu))
Steuerklasse ISteuerklasse I Steuerklasse IISteuerklasse II
1.1. der Ehegatteder Ehegatte
2.2. die Kinder u. Stiefkinderdie Kinder u. Stiefkinder
3.3. die Abkömmlinge von 2.die Abkömmlinge von 2.
4.4. die Eltern u. Voreltern bei die Eltern u. Voreltern bei Erwerb von Todes wegenErwerb von Todes wegen
1.1. die Eltern u. Voreltern bei die Eltern u. Voreltern bei Schenkungen unter LebendenSchenkungen unter Lebenden
2.2. die Geschwisterdie Geschwister
3.3. die Abkömmlinge 1. Grades von 2.die Abkömmlinge 1. Grades von 2.
4.4. die Stiefelterndie Stiefeltern
5.5. die Schwiegerkinderdie Schwiegerkinder
6.6. die Schwiegerelterndie Schwiegereltern
7.7. der geschiedene Ehegatte der geschiedene Ehegatte
Steuerklasse III:Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber ( alle übrigen Erwerber (LebenspartnerLebenspartner, , entfernte Verwandte und Erben, die nicht zur Familie gehören) und die entfernte Verwandte und Erben, die nicht zur Familie gehören) und die Zweckzuwendungen; Zweckzuwendungen; aber BVerfG-Beschluss vom 21.07.2010!!!!aber BVerfG-Beschluss vom 21.07.2010!!!!
Freibeträge (Freibeträge (NeuNeu))
Steuerfrei bleibt der ErwerbSteuerfrei bleibt der Erwerb
1. des Ehegatten u. 1. des Ehegatten u. LebenspartnersLebenspartners in Höhe von in Höhe von 500.000.-500.000.- € € 307.000.- €307.000.- €
2. der Kinder, Stiefkinder sowie Enkel, falls El-2. der Kinder, Stiefkinder sowie Enkel, falls El- tern vorverstorben in Höhe vontern vorverstorben in Höhe von 400.000.-400.000.- € €
205.000.- €205.000.- €
3. Enkel, Urenkel i. H. v.3. Enkel, Urenkel i. H. v. 200.000.-200.000.- € € 51.200.- € 51.200.- €
4. Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten i. H. v. 4. Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten i. H. v. 20.000.-20.000.- € € 10.300.- €10.300.- €
5. der Personen der Steuerklasse III i. H. v. 5. der Personen der Steuerklasse III i. H. v. 20.000.-20.000.- € € 5.200.- €5.200.- €
Erbschaftsteuertarif (Erbschaftsteuertarif (NeuNeu))
Erwerb bis einschließlichErwerb bis einschließlich II IIII IIIIII
75.000.-75.000.- ( (52.000.-52.000.-) €) € 77 30 30 ((1212)) 3030 ((1717))
300.000.-300.000.- ((256.000.-256.000.-)) €€ 1111 30 30 ((1717)) 3030 ((2323))
600.000.- 600.000.- ((512.000.-512.000.-) € ) € 1515 30 30 ((2222)) 3030 ( (2929))
6.000.000.-6.000.000.- ((5.113.000.-5.113.000.-)) €€ 1919 30 30 ((2727)) 3030 ( (3535))
13.000.000.-13.000.000.- ( (12.783.000.-12.783.000.-) €) € 2323 50 50 ((3232)) 5050 ( (4141))
26.000.000.-26.000.000.- ( (25.565.000.-25.565.000.-) €) € 2727 50 50 ((3737)) 5050 ( (4747))
Über 26.000.000.- €Über 26.000.000.- € 3030 50 50 ((4040)) 5050 ( (5050))
% - Satz in der Steuerklasse
In Bezug auf Lebenspartner: BVerfG-Beschluss vom 21.07.2010!!!!In Bezug auf Lebenspartner: BVerfG-Beschluss vom 21.07.2010!!!!
Begünstigung UnternehmensnachfolgeBegünstigung Unternehmensnachfolge
Begünstigtes Vermögen =Betriebsvermögen (BV) Gewerbebetrieb,FreiberuflerLuf VermögenAnteil Kapitalgesellschaft,wenn > 25 %
Nichtbegünstigtes Ver-mögen =Unternehmen, überwiegend Verwaltung Kapital- u./o. Grundvermögen = BV > 50 % = Verwaltungsvermögen
Unternehmen
BegünstigungBegünstigung Unternehmensnachfolge IIUnternehmensnachfolge II
Vom Wert des Unternehmens bzw. Anteil
am Unternehmen
bleiben85% steuerfrei
„Verschonungsabschlag“, wenn 2 Voraussetzungen:
BegünstigungBegünstigung Unternehmensnachfolge IIIUnternehmensnachfolge III
Verschonungsabschlag (VA):
I. Lohnsumme = 5 Jahre 400% Ausgangslohnsumme = letzte 5 Jahre vor Erbfall (Erhalt Arbeitsplätze!)
II. Haltefrist im Betrieb = 5 Jahre
wenn ./. = Kürzung %-Anteil VA bei Unterschreitung Ausgangslohnsumme pro Jahr rückwirkend; gilt nicht
bei Betrieb < 20 AN = immer VA = 85%
wenn Veräußerung, Aufgabe, überhöhte Entnahmen durch Erbe = Entfall VA rückwirkend in voller Höhe
BegünstigungBegünstigung Unternehmensnachfolge IV Unternehmensnachfolge IV
Betrieb < 20 AN = immer VA = 85%
Für verbleibender Restwert = 15% = weiterer Abzugsbetrag
< 150 T€ = BV steuerfrei
> 150 T€ = Verringerung
Abzugsbetrag um 50%
Bedingung: Haltefrist im Betrieb = 10 Jahre
Typische Nachteile der gesetzlichen ErbfolgeTypische Nachteile der gesetzlichen Erbfolge
Die wirtschaftlichen Folgen entsprechen oft nicht dem Willen Die wirtschaftlichen Folgen entsprechen oft nicht dem Willen des Erblassers.des Erblassers.
Besondere Fürsorge für schwächere Familienmitglieder ist Besondere Fürsorge für schwächere Familienmitglieder ist nicht gewährleistet.nicht gewährleistet.
Überlebende Ehegatte in der Regel unzureichend abgesichert Überlebende Ehegatte in der Regel unzureichend abgesichert und mit der Nachlassteilung belastet.und mit der Nachlassteilung belastet.
Es entsteht eine Erbengemeinschaft: Es entsteht eine Erbengemeinschaft: für wichtige Verwaltungsmaßnahmen u. Nachlassteilung für wichtige Verwaltungsmaßnahmen u. Nachlassteilung
Einstimmigkeit notwendigEinstimmigkeit notwendig; Teilungsversteigerung des ; Teilungsversteigerung des Nachlasses droht.Nachlasses droht.
Erbschaftsteuerminimierung wird vernachlässigt.Erbschaftsteuerminimierung wird vernachlässigt.
Fallbeispiel 1Fallbeispiel 1
Die Erbin des Maschinenbauunternehmens K war mit dem Geschäftsführer derDie Erbin des Maschinenbauunternehmens K war mit dem Geschäftsführer der
Firma verheiratet. Die Ehe wurde später geschieden.Firma verheiratet. Die Ehe wurde später geschieden.
Der Ehemann verliert als Folge seinen Posten als Geschäftsführer im Unter-Der Ehemann verliert als Folge seinen Posten als Geschäftsführer im Unter-
nehmen. nehmen.
Die geschiedene Ehefrau setzt den gemeinsamen Sohn zum Alleinerben ein. Die geschiedene Ehefrau setzt den gemeinsamen Sohn zum Alleinerben ein.
Mutter und Sohn verunglücken darauf hin gemeinsam, wobei der Sohn zuletztMutter und Sohn verunglücken darauf hin gemeinsam, wobei der Sohn zuletzt
verstarb.verstarb.
Da der Sohn bei seinem Tod noch kein eigenes Testament errichtet hatte, Da der Sohn bei seinem Tod noch kein eigenes Testament errichtet hatte,
wurde kraft gesetzlicher Erbfolge der geschiedene Ehemann wurde kraft gesetzlicher Erbfolge der geschiedene Ehemann Alleinerbe des Alleinerbe des
Maschinenbauunternehmens K.Maschinenbauunternehmens K.
Rechtsfolge gewünscht?Rechtsfolge gewünscht?
Fallbeispiel 2Fallbeispiel 2
A und B sind kinderlos im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet A und B sind kinderlos im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet
und haben kein Testament errichtet. und haben kein Testament errichtet.
Wesentliches Vermögen ist eine von beiden in langen und entbehrungsreichen Wesentliches Vermögen ist eine von beiden in langen und entbehrungsreichen
Jahren aufgebaute Schreinerei und ein Einfamilienhaus.Jahren aufgebaute Schreinerei und ein Einfamilienhaus.
A verunglückt tödlich.A verunglückt tödlich.
B erbt nicht – wie vielleicht erwartet – allein, sondern nur zu B erbt nicht – wie vielleicht erwartet – allein, sondern nur zu ¾!¾!
Zu Zu ¼¼ erben die ebenfalls noch überlebenden Eltern des A, bzw. bei deren erben die ebenfalls noch überlebenden Eltern des A, bzw. bei deren
Vorversterben seine Geschwister.Vorversterben seine Geschwister.
Rechtsfolge gewünscht?Rechtsfolge gewünscht?
Fallbeispiel 3Fallbeispiel 3
Der verwitwete Unternehmer U verstirbt ohne Testament.Der verwitwete Unternehmer U verstirbt ohne Testament.
Er hinterlässt zwei Kinder, von denen eines sein Nachfolger werden soll.Er hinterlässt zwei Kinder, von denen eines sein Nachfolger werden soll.
Das Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH fällt kraft gesetzlicher Das Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH fällt kraft gesetzlicher
Erbfolge je zur Hälfte an die beiden Kinder.Erbfolge je zur Hälfte an die beiden Kinder.
In der Gesellschafterversammlung hat jedes Kind 50% der Stimmrechte, der In der Gesellschafterversammlung hat jedes Kind 50% der Stimmrechte, der
Unternehmensnachfolger also keine Mehrheit.Unternehmensnachfolger also keine Mehrheit.
Wäre noch eine Ehefrau des Unternehmers vorhanden oder hätte der Unter-Wäre noch eine Ehefrau des Unternehmers vorhanden oder hätte der Unter-
nehmer drei Kinder gehabt, so wäre der Nachfolger sogar in der Minderheit nehmer drei Kinder gehabt, so wäre der Nachfolger sogar in der Minderheit
gegenüber den nicht aktiven Gesellschaftern gewesen.gegenüber den nicht aktiven Gesellschaftern gewesen.
Rechtsfolge gewünscht?Rechtsfolge gewünscht?
Letztwillige VerfügungenLetztwillige Verfügungen
EinzeltestamentEhegatten-testament
Erbvertrag
bindend, soweit wechselbezügliche
Verfügungen
gegenüber demanderen Ehegatten
widerruflich
bindend, soweitvertragsmäßigeVerfügungen
Kein Widerruf möglich
handschriftlich u.von beiden Ehegatten
unterzeichnet
frei widerruflich
handschriftlichu. eigenhändigunterzeichnen
Erbrechtliche GestaltungsinstrumenteErbrechtliche Gestaltungsinstrumente
Testament
Vermächtnis
Teilungsanordnung
Nießbrauch
Auflage
Überblick VermächtnisÜberblick Vermächtnis
Der Erblasser denkt häufig nicht in Erbquoten, sondern Der Erblasser denkt häufig nicht in Erbquoten, sondern möchte eine möchte eine gegenständliche Verteilung seines Nachlassesgegenständliche Verteilung seines Nachlasses
Ein Mittel hierfür: Das Ein Mittel hierfür: Das VermächtnisVermächtnis.. Hauptanwendungsfall: Zuwendung von Geld oder Hauptanwendungsfall: Zuwendung von Geld oder
Wertgegenständen an Personen, die dem Erblasser nahe Wertgegenständen an Personen, die dem Erblasser nahe stehen, ohne zu dessen engerer Familie zu gehören.stehen, ohne zu dessen engerer Familie zu gehören.
Bietet wesentlich Bietet wesentlich flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten als eine als eine ErbeinsetzungErbeinsetzung
Vor allem im Bereich der Unternehmensnachfolge kann durch Vor allem im Bereich der Unternehmensnachfolge kann durch die Aussetzung von Vermächtnissen den besonderen die Aussetzung von Vermächtnissen den besonderen Bedürfnissen bei einem erbrechtlich bedingten Generations-Bedürfnissen bei einem erbrechtlich bedingten Generations-wechsel in besonderer Weise Rechnung getragen werden. wechsel in besonderer Weise Rechnung getragen werden.
Was ist ein Vermächtnis?Was ist ein Vermächtnis? Ein Vermächtnis ist die Zuwendung eines Vermögensvorteils Ein Vermächtnis ist die Zuwendung eines Vermögensvorteils
von Todes wegen, die weder Erbeinsetzung noch Auflage ist.von Todes wegen, die weder Erbeinsetzung noch Auflage ist. Das Vermächtnis ist Das Vermächtnis ist keine Erbeinsetzungkeine Erbeinsetzung.. Es begründet lediglich einen Es begründet lediglich einen schuldrechtlichen Anspruchschuldrechtlichen Anspruch des des
Bedachten gegen den Beschwerten auf die Leistung des Bedachten gegen den Beschwerten auf die Leistung des vermachten Gegenstandes.vermachten Gegenstandes.
Der Erblasser kann ein Vermächtnis in einem Testament oder Der Erblasser kann ein Vermächtnis in einem Testament oder Erbvertrag aussetzen.Erbvertrag aussetzen.
Der mit einem Vorausvermächtnis bedachte Erbe hat Der mit einem Vorausvermächtnis bedachte Erbe hat keine keine AusgleichspflichtAusgleichspflicht gegenüber seinen Miterben. gegenüber seinen Miterben.
Gesetzliche VermächtnisseGesetzliche Vermächtnisse bestehen hinsichtlich des bestehen hinsichtlich des VorausVoraus des Ehegatten (Hausrat und Hochzeitsgeschenke) sowie beim des Ehegatten (Hausrat und Hochzeitsgeschenke) sowie beim DreißigstenDreißigsten (Unterhaltspflicht für Familienangehörige, (Unterhaltspflicht für Familienangehörige, Gestattung Benutzung Wohnung und Hausrat für 30 Tage Gestattung Benutzung Wohnung und Hausrat für 30 Tage nach Eintritt des Erbfalles).nach Eintritt des Erbfalles).
Motive für ein VermächtnisMotive für ein Vermächtnis
Die Gründe für die Anordnung eines Vermächtnisses können Die Gründe für die Anordnung eines Vermächtnisses können vielfältig sein:vielfältig sein:
Es kann dem Erblasser allein darum gehen,Es kann dem Erblasser allein darum gehen,
bestimmte Gegenstände z. B. aus nostalgischen Erwägungen bestimmte Gegenstände z. B. aus nostalgischen Erwägungen bestimmten Personen zu vermachen.bestimmten Personen zu vermachen.
Aber auch darüber hinausgehende Zwecke:Aber auch darüber hinausgehende Zwecke:
Absicht, einem gesetzlichen Erben „lediglich“ die Position Absicht, einem gesetzlichen Erben „lediglich“ die Position eines Vermächtnisnehmers einzuräumen, um ihn eines Vermächtnisnehmers einzuräumen, um ihn nichtnicht zum zum Mitglied einer Erbengemeinschaft zu machen.Mitglied einer Erbengemeinschaft zu machen.
In Form Vorausvermächtnis: Doppelstellung In Form Vorausvermächtnis: Doppelstellung Erbe/Vermächtnisnehmer, um Bedachten gegenüber Miterben Erbe/Vermächtnisnehmer, um Bedachten gegenüber Miterben zu zu begünstigenbegünstigen oder hinsichtlich Vermächtnisgegenstand von oder hinsichtlich Vermächtnisgegenstand von Nachlasshaftung zu Nachlasshaftung zu befreienbefreien..
NießbrauchNießbrauch
GrundstückExistenzsichernd + Ertagbringend + Leistungsdeckend
Übergeber =Zivilrechtlicher Eigentümer
Übernehmer = Wirtschaftlicher Eigentümer
Versorgungsleistung = Sonstige Einkünfte
Einkünfte aus V +V
AfA
Versorgungsleistung = Sonderausgaben
Übertragung gegen Versorgungsleistung
Unentgeltlich
Vorbehaltsnießbrauch
Nießbrauch INießbrauch I Der Nießbraucher hat das Recht, sämtliche Nutzungen des Der Nießbraucher hat das Recht, sämtliche Nutzungen des
belasteten Gegenstandes oder Rechts zu ziehen.belasteten Gegenstandes oder Rechts zu ziehen. Nießbrauch erleichtert der übergebenden Generation Nießbrauch erleichtert der übergebenden Generation
regelmäßig den Entschluss zur vorweggenommenen Erbfolge.regelmäßig den Entschluss zur vorweggenommenen Erbfolge. Vorbehaltsnießbrauch bei der Übertragung von Immobilien Vorbehaltsnießbrauch bei der Übertragung von Immobilien
häufig, möglich ist er aber auch im Unternehmensbereich.häufig, möglich ist er aber auch im Unternehmensbereich. Beim einzelkaufmännischen Unternehmen nicht durch Beim einzelkaufmännischen Unternehmen nicht durch
einheitlichen Rechtsakt möglich, sondern an sämtlichen zu einheitlichen Rechtsakt möglich, sondern an sämtlichen zu dem Unternehmen gehörenden Gegenständen und Rechten dem Unternehmen gehörenden Gegenständen und Rechten einzeln zu begründen.einzeln zu begründen.
Bei Anteilen an Personengesellschaft grundsätzlich zulässig, Bei Anteilen an Personengesellschaft grundsätzlich zulässig, allerdings muss im Gesellschaftsvertrag die Übertragung von allerdings muss im Gesellschaftsvertrag die Übertragung von Gesellschaftsanteilen zugelassen sein.Gesellschaftsanteilen zugelassen sein.
Bei Geschäftsanteilen einer GmbH grundsätzlich zulässig.Bei Geschäftsanteilen einer GmbH grundsätzlich zulässig.
AbschlussüberlegungAbschlussüberlegung
Wer nichts hat, braucht nichts zu regeln!
Wer wenig hat, sollte etwas regeln!
Wer viel hat, muss etwas regeln!
TestamentTestament
„ „ Mein letzter WilleMein letzter Wille
Ich, im Vollbesitz meiner körperlichen und geistigen Ich, im Vollbesitz meiner körperlichen und geistigen Kräfte erkläre hiermit, dass ich mein gesamtes Ver-Kräfte erkläre hiermit, dass ich mein gesamtes Ver-mögen zu meinen Lebzeiten aufgegessen, leerge-mögen zu meinen Lebzeiten aufgegessen, leerge-trunken und ausgegeben habe. trunken und ausgegeben habe.
Meinen Erben wünsche ich frohes Schaffen.“Meinen Erben wünsche ich frohes Schaffen.“
Erbrecht des UnternehmersErbrecht des Unternehmers
Der Vortrag kann unter der AdresseDer Vortrag kann unter der Adresse
www.rae-valentin.dewww.rae-valentin.de
heruntergeladen werden. heruntergeladen werden.
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!
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