gebäudedienstleister frühjahr 2015
Post on 22-Jul-2016
218 Views
Preview:
DESCRIPTION
TRANSCRIPT
Liebe
Kolleginnen und Kollegen,
dass die Fehlleistungen einiger
weniger Funktionsträger eine
große öffentliche Negativreso-
nanz hervorrufen, können wir
derzeit am Beispiel FIFA sehen.
Ein gutes Beispiel für das genaue
Gegenteil ist Dieter Kuhnert, der
nach 25-jähriger Amtszeit sei-
nen Vorsitz als Bundesinnungs-
meister an Thomas Dietrich
übergab. Grund genug für mich,
die außerordentlichen Verdiens-
te unseres jetzt „Ehrenbundes-
innungsmeisters“ zu würdigen.
Ein Füllhorn von Marksteinen
kennzeichneten seinen spekta-
kulären Erfolgsweg. Dafür ein
herzliches „Dankeschön“ für das
Geleistete von mir und unseren
allen Innungsmitgliedern.
Mein Respekt, Dieter Kuhnert!
Michael Zwisler
Nach in Kraft treten des Mindestlohngesetzes
(MiLoG) wurden die Gebäudedienstleister von
ihren Kunden, besonders Großunternehmen,
mit vorgefertigten, teils seitenlangen Haftungs-
freistellungserklärungen für einen eventuellen
Haftungsfall nach dem MiLoG überzogen. Neben
selbstschuldnerischen Bürgschaftserklärungen
und Sicherheitseinbehalten wollten die Auftrag-
geber von jeglicher Haftung freigestellt werden.
Dienstleister wurden häufi g auch aufgefordert, sich
zu verpfl ichten, dem Auftraggeber ein Einsichts-
und Prüfrecht in die eigene Lohnbuchhaltung zu
gewähren. Bereits im Februar haben wir unsere
Mitglieder in einem Musterschreiben auf die tat-
sächliche Rechtslage, wonach die Auftraggeber-
haftung in der Gebäudereinigung seit Jahren im
AentG geregelt ist und die Neuregelung nichts neu-
es bringt, hingewiesen. Viele Rechtsabteilungen
haben gleichwohl refl exartig auf umfangreichen
Haftungsfreistellungserklärungen für den Fall eines
Verstoßes gegen das MiLoG beharrt. Selbst wenn
sie als Dienstleister diese unterschrieben haben,
laufen diese Freistellungserklärungen oft ins Leere.
Ein weit verbreiteter Rechtsirrtum ist die Annahme,
es gäbe eine verschuldensunabhängige Haftung
des Kunden. Das MiLoG regelt zwei unabhängig
voneinander bestehende Haftungsvarianten:
A) §13 des MiLoG regelt eine verschuldensunab-
hängige Haftung des Auftraggebers, bei der der
Auftraggeber wie ein selbstschuldnerischer Bür-
ge haftet. Diese Haftung fi ndet aber nur in engen
Grenzen Anwendung.
B) §21 Abs. 2 des MiLoG regelt die verschuldensab-
hängige Haftung des Auftraggebers, die eine Ord-
nungswidrigkeit mit Bußgeld auslöst.
Zu A: Verschuldensunabhängige Haftung gemäß
§13 des MiLoG , der auf §14 AentG verweist: Aus-
gehend vom reinen Wortlaut dieser Regelung
Das SchreckgespenstAuftraggeberhaftung nach dem MiLoG
Foto
: M
icha
el Ö
ttl
Foto
: fot
olia
.de
© K
urha
n
7. Jahrgang Frühjahr 2015
ObermeisterMichael Öttl
Innung Südbayern und Stadtkreis Regensburg
- 2 -
entsteht der Eindruck, der Auftraggeber
hafte ohne Rücksicht darauf, ob er den
Mindestlohnverstoß kannte oder hätte
kennen können (verschuldensunabhängi-
ge Haftung). Diese, dem Wortlaut entspre-
chende Auslegung, ist jedoch falsch. Das
Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zu dieser
schon bislang im AEntG bestehenden Re-
gelung entschieden, dass sie entgegen
dem Wortlaut einschränkend auszulegen
ist (BAG Urteil vom 12.01.2005, Az. 5 AZR
617/01). Demnach haften nicht alle Auftrag-
geber, sondern immer nur die, die einen
anderen Unternehmer mit Aufgaben der
eigenen Branche beauftragen. Auch das
Bundesministeriums für Arbeit und Sozi-
ales (BMAS) wendet diese einschränken-
de Auslegung des Wortlauts für die neue
Regelung der Auftraggeberhaftung in §13
des MiLoG an (vgl. BMAS: Fragen zum ge-
setzlichen Mindestlohn, S.22. Rdnr.4.2.).
Im Ergebnis besteht eine verschuldensun-
abhängige Haftung also nicht für den rei-
nigungsfremden Betrieb als Auftraggeber
gegenüber Arbeitnehmern des beauftrag-
ten Reinigungsunternehmens, sondern
nur, wenn sich ein Unternehmer zur Erfül-
lung eigener Aufgaben weiterer Unterneh-
men bedient, er also Generalunternehmer
ist. Folge der Haftung ist das Recht des
Arbeitnehmers (des Subunternehmers),
beim Generalunternehmer die Differenz
des ausgezahlten Lohnes und des ge-
schuldeten Nettolohnes einzuklagen. Zur
Unterscheidung folgende Beispiele:
1) Ein Reinigungsunternehmen beauftragt
einen Sanitärbetrieb mit der Behebung von
Verstopfungen im eigenen Verwaltungs-
gebäude. Dieser Sanitärbetrieb übergibt
den Auftrag an ein Subunternehmen, das
die mit dieser Leistung beauftragten Arbeit-
nehmer nicht nach Mindestlohn bezahlt.
Das Reinigungsunternehmen kennt die
Vergütung der eingesetzten Arbeitnehmer
nicht und konnte diese auch nicht kennen.
Würde die Haftung des §13 MiLoG greifen,
so käme es nicht auf die fehlende Kennt-
nis des Reinigungsunternehmens vom
Mindestlohnverstoß an (verschuldensun-
abhängige Haftung). Die Generalunter-
nehmer-Haftung des §13 MiLoG ist aber
nicht einschlägig. Das Reinigungsunter-
nehmen hat sich hier nicht eines anderen
Unternehmens zur Erfüllung eigener Auf-
gaben bedient und haftet deshalb nicht
verschuldensunabhängig für die Differenz
zum Mindestlohn der bei diesem Auftrag
eingesetzten Arbeitnehmer.
2) Ein Reinigungsunternehmen beauftragt
einen Subunternehmer, ebenfalls ein Reini-
gungsunternehmen, mit der Reinigung ei-
nes Kundenobjekts. Der Subunternehmer
bezahlt die von ihm eingesetzten Mitarbei-
ter nicht mit dem Mindestlohn.
Hier könnten die Arbeitnehmer des Sub-
unternehmers den Generalunternehmer
auf Zahlung des Mindestlohnes verklagen.
Dieser Fall wird von §13 des MiLoG erfasst.
Das Generalunternehmen kann sich nicht
darauf berufen, weder vorsätzlich noch
fahrlässig den Mindestlohnverstoß verur-
sacht zu haben („verschuldensunabhän-
gige Haftung“). Wichtig: Die §§ 13 MiLoG
und 14 AEntG meinen mit dem Begriff
„Auftraggeber“ nicht den Kunden, sondern
nur den Generalunternehmer, der zur Erfül-
lung eigener Aufgaben Subunternehmer
beauftragt.
Zu B: Ein ganz anderer, in §21 des MiLoG
bzw. §23 Abs. 2 AEntG geregelter Haf-
tungsfall ist die verschuldensabhängige
Bußgeldhaftung. Demnach handelt ord-
nungswidrig, wer Werk- oder Dienstleis-
tungen in erheblichem Umfang ausführen
lässt, indem er als Unternehmer einen
anderen Unternehmer beauftragt, von
dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß,
dass dieser den Mindestlohn nicht zahlt
oder einen Nachunternehmer einsetzt,
der den Mindestlohn nicht oder nicht
rechtzeitig bezahlt. Das bedeutet in der
Gebäudereinigung eine Haftung, a) wenn
der Auftraggeber hätte erkennen müssen,
dass der Preis nur unter Verstoß gegen den
Mindestlohn zustande kommen kann. Der
Auftraggeber hat bei auffallend niedrigen
Angeboten und Kalkulationen eine Prüf-
pflicht. Auffallend niedrig ist nach der An-
sicht des Zolls z.B. ein Angebot, wenn der
Kalkulationszuschlag auf den Mindestlohn
unter 70% liegt. Eine Unterschreitung
kann als Auffangschwelle gelten, ab der
der Auftraggeber ein „ungewöhnlich nied-
riges Angebot“ nach §16 Abs. 6 VOL/A bzw.
§19 Abs. 6 VOL/A-EG zu prüfen hat. Der
Auftragnehmer muss das Unterschreiten
plausibel erklären. Kann er es nicht und
wird dennoch beauftragt und der Zoll stellt
dies fest, haftet der Auftraggeber mit ei-
nem Bußgeld oder wenn er b) bei einem
längerfristigen Auftrag trotz steigender
tariflicher Mindestlöhne eine Preisanpas-
sung verweigert. Wichtig: Die §§ 21 Abs.
2 MiLoG und 23 Abs. 2 AEntG meinen mit
dem Begriff „Auftraggeber“ neben dem
Generalunternehmer auch den Kunden.
Wie dargestellt, fordern Kunden, seit
dem in Kraft treten des MiLoG von ihren
Dienstleistern verstärkt Erklärungen, um
sich selbst von der Haftung freizustellen.
Diese Erklärungen laufen aber ins Leere,
da von einer verschuldensunabhängigen
Gefährdungshaftung bei Verstößen in der
Subunternehmerkette der Kunde nicht
betroffen ist und somit nicht haften kann.
Vereinbarte Vertragsstrafen haben inso-
weit keine rechtliche Bedeutung. Vor der
verschuldensabhängigen Haftung kann und
muss sich ein Kunde schützen, indem er sei-
ne Kontrollpflichten nach § 16 Abs. 6 VOL/A
bzw. § 19 Abs. 6 VOL/A-EG hinsichtlich der
Prüfung von ungewöhnlich niedrigen An-
geboten ernst nimmt. Dieser Verpflichtung
kann er sich nicht durch Haftungsfreistellun-
gen entziehen. Für die häufig geforderten
Einsichts-/Prüfungsrechte der Auftrag-
geber gilt: Soweit umfangreiche Einsichts-
rechte in die Lohnbuchhaltung des Dienst-
leisters verlangt werden, ist dieses
Verlangen schon mit dem Recht auf Schutz
der Mitarbeiterdaten und das Sozial-
geheimnis unvereinbar und strikt unter
Hinweis auf die Einschaltung des Daten-
schutzbeauftragten zurückzuweisen.
Wissen
n
- 3 -
Thomas Schmitz
Jeder, der sich in der Gebäudereinigung
wirtschaftlich betätigt, kennt es:
Der Wettbewerb ist überaus hart, wenn
nicht in Teilen ruinös. Angebote werden
unterbreitet, die bar jeden rationalen Ver-
ständnisses kalkuliert zu sein scheinen.
Vermutlich ist jeder heute bei manchen
Kunden zu Konditionen unterwegs, die
einem selber vor 10 Jahren unmöglich
erschienen. Sorgte die Einführung des
Branchenmindestlohnes zum 01.07.2007
für eine vorrübergehende Marktberuhi-
gung, so nahm die Preisspirale den Weg
nach unten dafür nach dieser Phase mit
noch stärkerer Dynamik als zuvor wieder
auf. Die mittelständischen Unternehmen
trifft es hier besonders hart.
Durch Wegfall der Anlage A der Hand-
werksordnung zum 01.01.2004 machten
sich viele in unserer Branche selbststän-
dig, die weder betriebswirtschaftlich
noch technisch das notwendige Wissen
hatten. Trotzdem bewarben und bewer-
ben sich diese Unternehmen auch bei
Kunden etablierter Mittelständler. Der
Preisdruck begann von unten. Das Zu-
sammenfassen immer größerer Lose
durch die Industrie und öffentliche Hand
machten dieses Segment teilweise eben-
falls für Mittelständler unerreichbar. Der
klassische, regionale Mittelständler kann
diese Ausschreibungen nicht bedienen
wegen mangelnder Reichweite. Hier fi n-
det der Druck von oben statt. Zusätzlich
kommen noch die teils heute üblichen
Angebote hinzu, die mit sogenannten
„Schattenkalkulationen“ das abgefragte
Angebot ad absurdum führen. Es gibt das
abgegebene Angebot zum einen und die
geplante Auftragserfüllung zum ande-
ren. Entweder werden die produktiven
Stunden soweit gekürzt, dass der Auftrag
profi tabel wird oder der Mindestlohn wird
unterschritten. Manchmal vermutlich
auch beides.
Der demographische Faktor:
Nach einer Statistik des statistischen
Bundesamtes werden in den nächsten
5-10 Jahren bis zu 15 % der heute Er-
werbstätigen aus Altersgründen aus-
scheiden. Und das über alle Qualifi kati-
onsstufen hinweg. War die Rede vor der
Rentenreform 2014 noch von 10 % der
Erwerbstätigen bei ca. 42 Mio Erwerbstä-
tigen, so stieg diese Zahl durch die Ren-
tenreform im Jahr 2014 auf ca. 15 %.
Das heißt, bis zu 6 Millionen Erwerbs-
tätige stehen dem Arbeitsmarkt in
spätestens 10 Jahren nicht mehr zur
Verfügung. Durch Zuwanderung ist
dieser Aderlass nicht auszugleichen.
Unsere Branche sieht sich einem nicht
unerheblichen Dilemma gegenüber. Wir
stehen dann mit unseren angebotenen
Jobs in Konkurrenz zu Arbeitgebern wie
dem Einzelhandel. Auch wenn hier der
Lohndruck und die Arbeitszeiten Jobs in
diesem Bereich deutlich unattraktiver
gemacht haben als noch vor 20 Jahren,
so sind in aller Regel die Jobs dort nicht
so anstrengend und „schmutzig“ wie bei
uns. Es wird dann sehr spannend. Wel-
che Mitarbeiter arbeiten dann noch zu
Dumpinglöhnen oder Phantasieleistun-
gen, wenn es Arbeitgeber gibt, die mehr
zahlen für deutlich einfachere Arbeit? Die
Entwicklung der Arbeitsmärkte in den
letzten 20 Jahren, bei der immer mehr
Menschen für immer weniger Geld immer
mehr arbeiten mussten, wird sich umkeh-
ren. Immer weniger Menschen werden
für immer mehr Geld immer weniger ar-
beiten. Sonst kommen sie nämlich erst
gar nicht. Sollten bis dahin die Gebäude-
reinigungen, die in den letzten 20 Jahren
versucht haben, mit Tarifl ohn und mach-
baren Leistungen am Markt zu überleben
noch da sein, wird hoffentlich Ihre Stunde
kommen. Das was der Wettbewerb zer-
schlagen hat, wird dann durch die Demo-
graphie begradigt.
Meinung
2007Bevölkerung insgesamt: 82,2 Mio.
Unter 20 Jahren: 15,9 Mio.
20 bis 64 Jahre: 49,8 Mio.
65 Jahre und älter: 16,5 Mio.
80 Jahre und älter: 3,9 Mio.
Bevölkerung insgesamt: 68,8 Mio.
Unter 20 Jahren: 10,4 Mio.
20 bis 64 Jahre: 35,5 Mio.
65 Jahre und älter: 22,8 Mio.
80 Jahre und älter: 10 Mio.
2050-16%
-35%
-29%
+38%
+156%
n
Prognose der Bevölkerungsentwicklung in Deutschland nach Altersgruppen 2007 bis 2050 (Statista.de).
Foto
: PW
S Gm
bH
Demografi e & WettbewerbEine neue Herausforderung
Autor:
Thomas Schmitz,
Obermeister
Gebäudereiniger-Innung
Mittlerer Niederrhein
Gastkommentar
- 4 -Wissen
Steuerbüro CB
Typische Vorsteuerrisiken:
Umsatzsteuer-(Sonder-)Prüfungen
enden in den letzten Jahren verstärkt
mit erheblichen Vorsteuer-Rückforde-
rungen. Dies liegt auch daran, dass die
Finanzverwaltung dieses Feld als Ein-
nahmequelle entdeckt hat und die An-
forderungen an eine ordnungsgemäße
Rechnung enorm gestiegen sind. Die
folgenden Vorsteuerrisiken sind be-
sonders zu beachten.
1. Kleinbetragsrechnungen
Rechnungen mit einem Gesamtbe-
trag von max. 150 EUR unterliegen
als Kleinbetragsrechnungen weniger
strengen Anforderungen. Dennoch
wird in der Praxis auf die Einhaltung
dieser Grenze bzw. auf eine gesonder-
te Rechnungsstellung bei Überschrei-
ten des Betrags nicht ausreichend
sorgfältig geachtet. Überschritten
wird die Kleinbetragsgrenze nicht
selten bei Bar-Umsätzen, insbeson-
dere beim Tanken oder im Handel mit
Lebensmitteln, Papierwaren, Elektro-
nikartikeln, etc.
HINWEIS: Bitte darauf achten, dass
bei Überschreiten der Kleinbetrags-
grenze vom Leistenden eine ordnungs-
gemäße Rechnung einzufordern ist.
Diese muss grundsätzlich sämtliche
Anforderungen des §14 UStG erfüllen.
§14 UStG Ausstellung von Rechnun-
gen Absatz 4 – Eine Rechnung muss
folgende Angaben enthalten:
1. Namen: vollständiger Name und
vollständige Anschrift des leistenden
Unternehmers und des Leistungsemp-
fängers.
2. Steuernummer: vom Finanzamt er-
teilte Steuernummer des leistenden
Unternehmers oder die erteilte Um-
satzsteuer-Identifi kationsnummer.
3. Datum: Ausstellungsdatum, Rech-
nungsdatum.
4. Rechnungsnummer: eine fortlau-
fende Nummer zur Identifi zierung der
Rechnung die vom Rechnungsausstel-
ler einmalig vergeben wird.
5. Leistungsbezeichnung: Menge und
Art (handelsübliche Bezeichnung) der
gelieferten Gegenstände oder Umfang
und Art der sonstigen Leistung.
6. Lieferzeitpunkt: den Zeitpunkt der
Lieferung oder sonstigen Leistung; in
den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den
Zeitpunkt der Vereinnahmung des Ent-
gelts oder eines Teils des Entgelts, so-
fern der Zeitpunkt der Vereinnahmung
feststeht und nicht mit dem Ausstel-
lungsdatum der Rechnung überein-
stimm.
7. Entgelt: das nach Steuersätzen und
einzelnen Steuerbefreiungen aufge-
schlüsselte Entgelt für die Lieferung
oder sonstige Leistung sowie jede
im Voraus vereinbarte Minderung des
Entgelts.
8. Steuersatz: den anzuwendenden
Steuersatz sowie den auf das Entgelt
entfallenden Steuerbetrag oder im Fall
einer Steuerbefreiung einen Hinweis
darauf, dass für die Lieferung oder
sonstige Leistung eine Steuerbefrei-
ung gilt.
9. Aufbewahrungspfl icht: in den Fällen
des §14b Abs.1 Satz 5 einen Hinweis
auf die Aufbewahrungspfl icht (Private
Leistungsempfänger).
Am häufi gsten „vergessen“ werden in
Punkt 1 Name und Adresse des Rech-
nungsempfängers, Punkt 2 komplett,
Punkt 6.
Jeder unvoreingenommene Mensch
ist geneigt, das Rechnungsdatum als
solches anzuerkennen. Die Finanzver-
waltung sieht dies aber anders und
verlangt zwingend zusätzlich zum
Rechnungsdatum auch das Datum
oder Zeitraum der Ausführung der
VorsteuerabzugAnforderung an Belege
Rechnungen die den Kleinbetrag von 150 € überschreiten müssen die Anforderungen des §14 UStG erfüllen.
Foto
: fot
olia
.de
© A
ndre
y Po
pov
- 5 -Wissen
Lieferung/Leistung. In Ihrem eigenen
Interesse: Achten Sie bitte penibel
auf diese Feinheit. Anspruch auf die
Vorsteuer haben Sie erst, wenn Sie im
Besitz einer Rechnung mit allen Be-
standteilen sind.
2. Thermopapier
Insbesondere Kleinbetragsrechnun-
gen bzw. Quittungen, z. B. Kassen-
streifen, werden oft auf (Thermo-)
Papier gedruckt, das im Allgemeinen
sehr schnell verblasst. Unternehmer
sind jedoch verpfl ichtet, Rechnungen
10 Jahre lang aufzubewahren und
über den gesamten Zeitraum lesbar
zu halten (vgl. §14b Abs.1 UStG). Es
empfi ehlt sich daher nach wie vor,
grundsätzlich solche Belege zu kopie-
ren, um den Vorsteuerabzug nicht zu
gefährden.
3. Rechnungen von Subunterneh-
mern und freien Mitarbeitern
Wer auf die ständige Mithilfe von Sub-
unternehmern bzw. nicht angestellten
Personen angewiesen ist, unterliegt
einem besonderen Risiko. In diesem
Bereich „tummeln“ sich nicht selten
Kleinunternehmer, die die Umsatz-
steuer gar nicht gesondert ausweisen
dürfen.
Aufgrund einer (nachträglich) besse-
ren Erkenntnis der Finanzbehörden,
z.B. durch Kontrollmitteilungen, wird
in solchen Fällen der Vorsteuerabzug
häufi g nachträglich versagt. Dem Auf-
traggeber bleibt in der Praxis letztlich
wohl nur die Möglichkeit, sich auf-
grund der Gewerbeanmeldung von
der Unternehmereigenschaft seines
Auftragnehmers zu überzeugen, auch
wenn daraus die Kleinunternehmerei-
genschaft gar nicht zu erkennen ist.
4. Online-Rechnungen
Werden Rechnungen elektronisch
übermittelt, ist ein Vorsteuerabzug da-
raus nur möglich, wenn sie eine „elek-
tronische Signatur“ enthalten (vgl. §14
Abs.3 UStG). Rechnungen per E-Mail
und bestimmte Fax-Rechnungen gel-
ten ebenfalls als auf elektronischem
Weg übermittelt (Abschn.184a Abs.5
UStR).
Noch immer werden solche Rechnun-
gen oftmals „einfach“ ausgedruckt
und dienen sowohl als Buchhaltungs-
grundlage als auch als Dokument, das
zum Vorsteuerabzug berechtigen soll.
Ohne elektronische Signatur ist der
Vorsteuerabzug jedoch nicht möglich
und wird von der Finanzverwaltung
im Zweifel rückgängig gemacht.
5. Ungenaue Leistungsbezeichnung
Obwohl die zutreffende Bezeichnung
einer Leistung in der Rechnung ei-
gentlich selbstverständlich sein sollte,
wird diese Voraussetzung in der Pra-
xis häufi g nicht erfüllt bzw. von der
Finanzverwaltung beanstandet. Dabei
handelt es sich nicht selten um über-
zogene Gegenreaktionen wegen ver-
muteter Umsatzsteuer-Betrügereien.
So musste das Hessische FG in ei-
nem Aussetzungsverfahren darüber
entscheiden, ob der Vorsteuerabzug
aus Rechnungen für Computerbauteile
versagt werden kann, wenn die „han-
delsübliche Angabe“ der individuellen
Geräte- oder Garantiesiegelnummer
fehlt.
Im Urteilsfall, wurde der Vorsteuer-
abzug versagt, weil weder die Lie-
ferscheine und die Rechnungen noch
die sonstigen Aufzeichnungen zu den
(angeblich gelieferten) Uhren nähere
Angaben über Hersteller, Typ, Produkt-
oder Gehäusenummer enthielten.
6. (Unklare) Unternehmereigenschaft
Der Vorsteuerabzug kann nur von
„dem Unternehmer“ geltend gemacht
werden.
Dies wird insbesondere in der frühen
Planungsphase von Immobilienpro-
jekten den Beteiligten oftmals zum
Verhängnis. Haben sich z. B. mehre-
re Personen (Gesellschafter) über die
Verwirklichung eines Projekts grund-
sätzlich verständigt, aber noch offen
gelassen, wer das Objekt errichtet,
z.B. Personengesellschaft, einzelne
Gesellschafter, beanstandet die Fi-
nanzverwaltung im Nachhinein nicht
selten die Rechnungsadressierung. n
Insbesondere Kleinbetragsrechnungen werden oft auf Thermopapier gedruckt, das sehr schnell verblasst. Rechnungen müssen aber 10 Jahre aufbewahrt werden, weshalb sich das Kopieren der Belege empfi ehlt.
Foto
: fo
tolia
.de
© M
. Sch
uppi
ch
- 6 -Wissen
Investieren Sie etwas mehr Zeit in Ihr Marketing, es ist der erste Eindruck beim Interessenten.
Foto
: fo
tolia
.de
© s
ellin
gpix
n
Wolf-Rüdiger Schwarz
Marketing-Kommunikation beginnt mit
„Marketing“. Das heißt, es müssen zu-
nächst wichtige Fragestellungen beant-
wortet werden: „Wer bin ich und was
zeichnet mich aus?“ Und besonders
wichtig: „Wer ist meine Zielgruppe und
wie kommuniziert diese?“.
Sind diese Fragen geklärt, geht es dar-
um, durch „Kommunikation“ das eigene
Profi l und Dienstleistungsspektrum der/
den defi nierten Zielgruppe(n) bekannt
zu machen. Werbung oder „Mundpro-
paganda“ alleine reichen heute meist
nicht aus. Nur ein Netzwerk aus sinnvoll
verknüpften Maßnahmen steigert den
Gesamterfolg, da über unterschiedliche
Kanäle (Medien) die Botschaft verbreitet
wird. Kommunikative Basis bildet oft-
mals die Unternehmens-Webseite. Gut
gemacht, dient sie nicht nur dem „ge-
funden werden“ im World Wide Web,
sondern kann den Interessenten um-
fassend über den Gebäudedienstleister
informieren. Wie bei allen Maßnahmen
gilt vor allem im Internet „KISS - Keep
it short and simple“, da der Nutzer auf
dem schnellsten Weg zur gesuchten In-
formation und zur direkten Kontaktauf-
nahme gelangen möchte. Das im Vorfeld
erarbeitete Profi l des Unternehmens
(Corporate Identity) sollte beim Besuch
der Webseite direkt deutlich werden
(Corporate Design). Beispiel: Ihr Unter-
nehmen ist besonders umweltfreund-
lich ausgerichtet? Zeigen Sie es dem
Interessenten durch Natur-Symbole,
Siegel und grüne, frische Farbgebung.
Ein einheitliches Corporate Design für
alle Maßnahmen (Geschäftspapiere,
Internet, Anzeigen, Broschüren) dient
der Markenbildung und Wiedererken-
nung – man erinnert sich nachhaltig an
Ihr Unternehmen. Natürlich spielt auch
der Inhalt der Webseite eine tragende
Rolle: Texte sollten ebenfalls möglichst
präzise gehalten werden und Informati-
onsbroschüren zu Dienstleistungen oder
Fachbereichen zum Download bereit
stehen. Auf diese professionelle Web-
seite können dann weitere Maßnahmen
wie Pressearbeit, Direktmarketing, Wer-
bung, etc. aufbauen.
Beispiel Sponsoring:
Beim Sponsoring handelt es sich um
ein Geschäft auf Gegenseitigkeit, bei
dem der Sponsor den Gesponserten mit
Geld, Sachmitteln oder Dienstleistungen
unterstützt, mit der Absicht, unterneh-
merische Ziele (zum Beispiel Bekannt-
heitssteigerung, Image), die auf ande-
re Weise nicht so effektiv zu erreichen
wären, durchzusetzen. Der Gesponserte
verpfl ichtet sich hingegen, alle Voruas-
setzung zu schaffen, damit die Ziele des
Sponsors erreicht werden.
Beliebte Sponsorbereiche sind:
• Sport, z.B. Fußball, Teamausstat-
tung
• Kultur, z.B. gesponserte Kunstaus-
stellung
• Soziales, z.B. Sponsorings in Bil-
dungseinrichtungen
• Umwelt, z.B. Baumpfl anzaktionen
• Medien, z.B. Sponsoring von TV-
Sendungen
Dabei unterscheidet sich zum Beispiel
das Kultursponsoring von dem weit-
aus stärkeren Sportsponsoring durch
die Möglichekit, hoch positionierte Ziel-
gruppen und so genannte Meinungs-
träger (Multiplikatoren) ansprechen zu
können. Ausserdem dient es weniger
der Steigerung eines Bekanntheits-
grades, der primären Zielsetzung des
Sportsponsorings, sondern vor allem
der Stabilisierung oder Veränderung
des bestehenden Firmen- oder Marke-
nimages. Selbstverständlich muss dabei
berücksichtigt werden, dass durch den
Sponsorträger auch die richtigen Teilöf-
fentlichkeiten, die für den Sponsor wich-
tig sind, angesprochen werden.
Marketing-KommunikationFür Gebäudedienstleister
- 7 -Wissen
Peter Hennig
Ob Reinigungskräfte produktiv und
effi zient arbeiten, hängt von mehre-
ren Faktoren ab. Für nachhaltig gute
Qualität sind Aufgaben- und Hygiene-
verständnis Voraussetzung. Das Münch-
ner Konzept visualisiert Leistungsver-
zeichnisse, damit Reinigungskräfte auf
einen Blick sehen, welche Nutzungs-
komponenten in wichtigen Raumgrup-
pen in welchem Turnus zu reinigen sind.
Dabei wird die Reinigungshäufi gkeit an
Nutzungskomponenten in Raumgruppen
bildhaft dargestellt:
◊ tägliche Reinigung
◊ wöchentliche Reinigung
◊ monatliche Reinigung
◊ jährliche Reinigung
◊ Sonderreinigung
◊ Keine Reinigung
◊ Klärung von Schnittstellen
Damit kann gewährleistet werden, dass
die vertraglich vereinbarten Leistun-
gen auch von Mitarbeitern verstanden
werden, deren Sprachkenntnisse nicht
ausreichen. Die Erstellung eines Leis-
tungsverzeichnisses dauert nur wenige
Minuten. Die Reinigungsfrequenzen sind
farblich codiert, der Turnus der jeweili-
gen Reinigungspunkte kann auf den Tag
genau defi niert werden.
Schulungsmodule
Am Beispiel der für Kunden wichtigen
Raumgruppe Sanitärraum wird deut-
lich, wie wichtig die richtige Reihenfol-
ge der Tätigkeiten für ein hygienisches
Reinigungsergebnis ist. Hinzu kommt
die Einsparung von Wegezeiten durch
rationelle Arbeitsweise. Diese hand-
werklichen Grundvoraussetzungen wer-
den in den Schulungsmodulen visuell
verdeutlicht – ähnlich wie bei einem
Navigationssystem:
◊ Erstunterweisung
◊ Verfahrensanweisungen
◊ Hygienische Reihenfolge
◊ Ergonomische Arbeitsweise
◊ Desinfektions- u. Dosierpläne
◊ Einsparung von Rüst- und
Wegezeiten
◊ Arbeitssicherheit
◊ Werterhaltung
◊ Umweltschutz
Mit den Schulungsmodulen werden die
Kosten für Mitarbeiterunterweisungen
optimiert und Inhalte objektspezifi sch
angepasst. Damit die Prozesse „Hinter
den Kulissen“ optimal laufen, hat Visi-
onclean auch ein System von visuellen
Dosier- und Reinigungsplänen, Gerä-
te- und Reinigungskammernchecks und
nicht zuletzt bebilderte Prüfungsmodule
für die Lernzielkontrolle im Programm.
Qualitätsmanagement
Um sicher zu gehen, dass nach einer
Start- und Einarbeitungsphase in einzel-
nen Revieren und bei Reinigungskräften
keine erfolgskritischen Faktoren mehr
vorhanden sind, werden QM-Checks
durchgeführt. Diese Checks dienen als
Lernzielkontrolle für wichtige Raum-
gruppen auf der Ebene Reinigungskraft/
Führungskraft. Auf dieser Ebene können
damit Reinigungsprobleme eigenver-
antwortlich wahrgenommen und gelöst
werden. Damit werden Leistungen trans-
parent und der Regelbetrieb „Unterhalts-
reinigung“ nachhaltig gesichert. Mit dem
System ist es möglich, Eigenverantwor-
tung auf der operativen Ebene zu fördern
und das Berufsbild „Reinigungskraft“ auf-
zuwerten. Die visuellen Auswertungen
dienen als Beleg und Grundlage für die
Einleitung von Verbesserungsprozessen
oder im Regelbetrieb zur Bestätigung
guter Leistungen. Durch ein Zusatzmodul
können die QM-Bewertungen auch nach
DIN EN 13549 elektronisch ausgewertet
und visualisiert werden. Das Hauptanlie-
gen von Visionclean ist die Verbesserung
der Prozesse auf der operativen Ebene.
Aufwendungen für Reklamationsbearbei-
tung, QM, Schulungen, Rüst- und Wege-
zeiten werden nachweislich optimiert.
Das Hauptanliegen von Visionclean ist die Verbesserung der Prozesse auf der operativen Ebene.
Digitale ArbeitsweltReinigungsprozesse ohne Sprachprobleme visuell steuern
n
Foto
: Vis
ionc
lean
- 8 -
Wir danken den Inserenten für die Unterstützung und bitten um Beachtung der Angebote:
Impressum +++ Herausgeber: Gebäudereiniger-Innung Südbayern +++ Dessauerstraße 7 +++ 80992 München +++
Fon: 089/14303876 +++ Fax: 089/14303956 +++ info@gebaeudereiniger-suedbayern.de +++ www.gebäudereiniger-südbayern.de +++
Verantwortlich für den Inhalt: Michael Öttl, Felix Schmidt, Michael Zwisler ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
Alle Rechte für Konzept, Gestaltung & Copyright
für den vorbehalten:
www.schwarz-komma.com
Software fürGebäudedienstleister
www.landwehr-L2.deInformieren Sie sich:
GebäudedienstleisterSoftware fürSoftware für
Reinigungsprozesse ohneSprachbarrieren steuern
www.visionclean.de
SeminareAlle Infos und Anmeldeformulare auf: www.gebäudereiniger-südbayern.de
Sabine Firley
2-tägiges Praktikerseminar am 30.06.2015 und 01.07.2015
Innungsgeprüfte/r Kalkulator/in in der Gebäudereinigung
Sie erlernen das theoretische Wissen und das praktische Know-
how für die Kalkulation in der professionellen Gebäudereinigung.
Im Praxisteil erlernen Sie nicht nur das eigenhändige Kalkulie-
ren, sondern auch Teilprozesse in der Reinigung zu analysieren,
Potenzial zur Verbesserung zu erkennen und dies kalkulatorisch
umzusetzen.
Praktikerseminar am 16.07.2015
„Was tun, wenn der Zoll kommt?“
Ordnungswidrigkeitenverfahren (AEntG)
Regelmäßige Prüfungen durch den Zoll nach AEntG stellen große
Ärgernisse für Betriebe dar. In dem Praxisseminar soll auf die Ge-
fahren in dem vom Zoll initiierten Prüfungsverfahren hingewiesen
werden. Besonders sollen Möglichkeiten herausgestellt werden,
sich gegen übergebührliche Inanspruchnahme zu wehren.
Seminar 21.07 – 24.07.2015 und 28.07 – 31.07.2015
Fachwirt/in für Reinigung und Hygiene
mit Schwerpunkt Kalkulation (7,5 Tage)
Sie erlernen das erforderliche theoretische Wissen und praktische
Know- how für die erfolgreiche Tätigkeit in der professionellen
Gebäudereinigung. Diese Ausbildung verbessert das Branchenwis-
sen der Teilnehmer im angewandten Management der Dienstleis-
tungen für die Reinigungs- und Hygienetechnik.
Präsenzlehrgang über 12 Tage (17.09 – 17.10.2015)
Innungsgeprüfte/r Objektleiter/in (GHW)
Zertifi zierte/r Objektleiter/in in der Gebäudedienstleistung (BIV)
Zeichnen Sie sich durch fachliche Kompetenz bei der Objekt– und
Personaldisposition sowie der Kundenbetreuung aus. Sie kennen
die gesetzlichen und tarifl ichen Rahmenbedingungen und besitzen
theoretisches Grundwissen und fachpraktische Grundfertigkeiten
im Hinblick auf Reinigung & Pfl ege.
Innung Inside
Die nächste Mitgliederversammlung fi ndet statt am: 01. Juli 2015
Weitere Informationen auf: www.gebäudedienstleister-südbayern.de
Die nächste Ausgabe „GebäudeDienstleister“ erscheint im August 2015.
n
top related