klausur nr. 2 strafrecht ss 2008 friedrich toepel
Post on 06-Apr-2016
221 Views
Preview:
TRANSCRIPT
Klausur Nr. 2 StrafrechtSS 2008
Friedrich Toepel
Aufbau
• I. Die Übergabe der Anlage (V)• II. Die Strafanzeige des V (V)• III. Die Schilderungen des F• Strafbarkeit erst des F, dann des V • IV. Das Verhalten des V im Zivilprozess
(V)• V. Das Verhalten des K im Zivilprozess
(und in Vorbereitung des Prozesses) (F)
I) V: § 263 I StGB durch Übergabe der Anlage und Behauptung
1. Objektiver Tatbestand:a) Täuschung: unproblem.b) Irrtum: unproblem.c) Unterlassen, vorerst Anspruch gem. §
433 I 2 BGB geltend zu machen Defekt = Mangel gem. § 434 I 1 BGBd) Vermögensschaden: keine Kompensation
für Anspruch
I) V: § 263 I StGB durch Übergabe der Anlage und Behauptung
1. Subjektiver Tatbestand:a) Vorsatz +b) Absicht rw. Bereicherung: Vorteil erstrebt =
Vereitelung der Durchsetzung des Anspruchs aus § 433 I 2 BGB (= Kehrseite des Schadens)
c) Vorsatz hinsichtlich Rw des erstrebten Vorteils: dolus eventualis, weil V sichhinsichtlich der Rechtslage „unsicher“ war (genügt)
Rw, Sch + Strafbarkeit +
Syllogismus im Kontakt mit Rechtsbehörden
• 1. Prämisse: Tatsachenbehauptungen, die den Sachverhalt beschreiben („Es ist folgendes passiert: …“
• 2. Prämisse: Rechtssätze („Wenn Sachverhalt …, dann rechtliche Folgerung…
_____________________________• Rechtliche Folgerung
II. Die Strafanzeige des V
1.) Rechtspflegedeliktea) § 164 I StGB:Obj. Tb.:aa) einen anderen verdächtigen =
Hervorrufen oder Verstärken eines Verdachts
Hier: Hervorrufenbb) Gegenstand: rw Tat, hier +
II. Die Strafanzeige des Vcc) Verdächtige Behauptung unwahr?Nicht, soweit das Tatsachenmaterial für den
Vorwurf relevant war!Nicht reicht auch rechtliche Bewertung Schutzzweck des § 164 StGB = Schutz vor
Schaffung objektiv unrichtiger Verdachtslage
Daher: -
b) § 145d I Nr. 1 StGBObj. Tb.: Täuschung über Begehen rw Tat?
II. Die Strafanzeige des V
Nur auf den ersten Blick +:Beachten, selbe Schutzrichtung wie § 164
StGB = Schutz vor Schaffung objektiv unrichtiger Verdachtslage
Hier: Unrichtigkeit nicht im Hinblick auf für Verdacht relevantes Material, also –
II. Die Strafanzeige des V
2.) Beleidigungsdeliktea) § 187 StGBb) Problem: obj. Tb. War das den Schluss
Ziehen, K habe betrogen, eine Tatsachenbehauptung?
Beides vertretbar: • So ist das Recht bei uns• Oder: meine Ansicht, sieh selbst
II. Die Strafanzeige des VLetzteres = WerturteilWenn so wie Letzteres, dann nur noch:b) § 185 StGB:Obj.: Meinungsäußerung, aber ehrverletzend? Wieder beides vertretbar:• Herabwürdigender Sprechakt• Oder: (straflose) Schlußfolgerung(bei Argumentation nicht der zu § 187 StGB
widersprechen)
III. Schilderungen des F
1.) Beleidigungsdeliktea) Strafbarkeit des F: unproblem. § 187
StGB +b) Strafbarkeit des V: §§ 187, 26 StGBaa) Obj.: vors. rw Haupttat +, Bestimmen
dazu: +bb) Subj.: doppelter Vorsatz +,Wenn nicht MM: selbe Vorsatzform wie
beim Haupttäter ist erforderlich!
III. Schilderungen des FFalls MM gefolgt:§§ 186, 26 StGB +
2.) Rechtspflegedelikte a) Strafbarkeit des Faa) § 164 I StGBProblem subj.: wider besseres Wissen, nach Fs
Vorstellung sind die Beahuptungen falsch, die das Beweismaterial betreffen, nicht die Schlussfolgerung!
III. Schilderungen des F
Wie entscheiden wir? Nach dem Rechtsgut: Schutz vor Schaffung einer unrichtigen falschen Verdachtslage!
Daher: wohl richtig hier, § 164 I StGB +Gegenteil vertretbar (sogar BGH)bb) § 145d I Nr. 1 StGB:Hier subj. wohl nach allen Ansichten -, weil
Vorsatz nicht für Vortäuschen rw Tat reicht
III. Schilderungen des F
b) Strafbarkeit des V• Nur bei Annahme von Vorsatz für F: §§
164, 26 StGB prüfen: scheitert subj., wenn MM gefolgt wird
• Bei Ablehnung von Vorsatz: §§ 164, 25 I 2. Alt. StGB in Betracht ziehen, ablehnen weil auch V dolus directus 2. Grades bezüglich Falschheit der Behauptung fehlt!
IV. Verhalten des V im ZivilprozessStrafbarkeit des V
§§ 263 I, II, 22, 23 I StGB durch Antragstellung: -,V hatte keinen Vorsatz eine unwahre
Tatsachenbehauptung abzugeben, vielmehr nur dolus eventualis bezüglich als Schlussfolgerung gekennzeichneter Behauptung
(das muss im Prozess möglich sein)Auf jeden Fall nicht Vorsatz bezüglich
Vermögensverfügung, die kausal auf Täuschung rückführbar (Richter muss Recht selbst kennen)
V. Verhalten des K im ZivilprozessStrafbarkeit des K
1.) Urkundsdelikte:a) § 267 I 1., 3. Var. StGB (Ausfüllen der Quittung
und Vorlen der Fotokopie)aa) Obj.: Quittung = Urkunde, unecht weil von V zu
stammen scheint, aber in Wirklichkeit nicht von ihm stammt
Herstellen?durch Anfertigen der Quittung: unproblem.Durch Kopieren? Nur nach MM, nach der
Fotokopien ebenso akzeptiert wie Originale Gebrauchmachen +
V. Verhalten des K im ZivilprozessStrafbarkeit des K
bb) Subj.: Absicht die Kopie im Rechtsverkehr vorzulegen ausreichend?
Streit:Rspr.: Vorlage der Kopie = Gebrauchen der
kopierten Urkunde, danach Strafbarkeit +Überwiegende Lit.: mittelbares
Zugänglichmachen reicht nicht, daher auch darauf gerichtete Absicht: -
V. Verhalten des K im ZivilprozessStrafbarkeit des K
b) § 268 StGB: -Technische Aufzeichnung? Bei Kopie schon
zw. (BGHSt 24, 140 u. h. M. gegen technische Aufzeichnung, Eigenleistung des Gerätes hier zu gering)
Jedenfalls aber nach allen Ansichten: nicht unecht (Gerät hat einwandfrei gearbeitet)
V. Verhalten des K im ZivilprozessStrafbarkeit des K
b) § 268 StGB: -Technische Aufzeichnung? Bei Kopie schon
zw. (BGHSt 24, 140 u. h. M. gegen technische Aufzeichnung, Eigenleistung des Gerätes hier zu gering)
Jedenfalls aber nach allen Ansichten: nicht unecht (Gerät hat einwandfrei gearbeitet)
V. Verhalten des K im ZivilprozessStrafbarkeit des K
2.) Betrugsdeliktea) § 263 I StGB durch Antrag wegen
partieller KlageabweisungProzessbetrug gegenüber Richterin z.N. VProblem: Schaden nicht feststellbar nach
konkludent erklärter Aufrechnung durch mit Schadensersatzanspruch des K, im übrigen ist K immerhin zu € 1000,- verurteilt worden
V. Verhalten des K im ZivilprozessStrafbarkeit des K
b) §§ 263 I, II, 22, 23 I StGB +
3.) Beleidigung: § 187 StGB durch die Behauptung des K, er habe schon bezahlt (indirekt)
Aber: keine unberechtigte Herabsetzung, denn V handelte tatsächlich bewusst wahrheitswidrig!
top related