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Prof. Dr. Thomas Raab 1

Informationstag für Abiturienten

9. 9. 2010

Rechtswissenschaft/Internationale Rechtsstudien

Prof. Dr. Thomas Raab 2

Abi-Tag 11.09.2008

Prof. Dr. Thomas Raab 3

Verhaltensregeln, die sich eine Gemeinschaft von Menschen gibt, um in bindender Weise ihr Zusammenleben von Menschen zu ordnen und zu regeln.

Durchsetzung der Regeln mit den Mitteln staatlichen Zwanges

Was ist Recht?

Prof. Dr. Thomas Raab 4

Rechtsgebiete

Privatrecht

Öffentliches Recht

(Verfassungs- und

Verwaltungsrecht)

Strafrecht

Prof. Dr. Thomas Raab 5

Ziele der Ausbildung

Vermittlung der Fähigkeit zur methodischen

Rechtsanwendung zur Einarbeitung in alle Bereiche der

Rechtspraxis

Prof. Dr. Thomas Raab 6

Jurastudium – Vorurteile und Wirklichkeit Nicht

Auswendiglernen von Vorschriften„graue Theorie“, „trockener“ Stoff

SondernSystemverständnisLernen anhand konkreter praktischer Fälle

Prof. Dr. Thomas Raab 7

Wichtige Voraussetzungen Fähigkeit zu und Freude an

Arbeiten mit Texten, vor allem Textanalyse

Logischem Denken

Sprachlichem Ausdruck (mündlich und schriftlich)

Hilfreich: Interesse an Geschichte, aktueller Politik und gesellschaftlichen Entwicklungen

Prof. Dr. Thomas Raab 8

Fall:BundesgerichtshofUrteil vom 11.7.2007 Az VIII ZR 110/06

Nachzulesen unter http://www.bundesgerichtshof.de/

Prof. Dr. Thomas Raab 9

Sachverhalt: 11. August: K kauft bei Tierhändler

V eine Katze zum Preis von 600 € 6. Oktober: Katze wird von V an K

übergeben 26. Oktober: Diagnose einer

Hautpilzerkrankung bei der Katze. Behandlungskosten: 187 €Frage: Kann K von V Erstattung der Kosten für die tierärztliche Behandlung verlangen?

Prof. Dr. Thomas Raab 10

§ 437 BGBIst die Sache mangelhaft, kann der Käufer …nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz ….verlangen

Voraussetzungen: • Kaufvertrag• Kaufvertrag über eine Sache• Mangel der Kaufsache

Prof. Dr. Thomas Raab 11

§ 433 BGB:• Durch den Kaufvertrag wird der

Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen.

• Hier wollte sich offenbar der Händler V durch den Vertrag verpflichten, Eigentum zu verschaffen

Definition des Kaufvertrages

Prof. Dr. Thomas Raab 12

§ 90a BGB:• Tiere sind keine Sachen. • Auf sie sind die für Sachen geltenden

Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Problem: Tier = Sache?

Prof. Dr. Thomas Raab 13

§ 434 BGBDie Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, ……wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

War die Katze „mangelhaft“?

Prof. Dr. Thomas Raab 14

Krankheit als „Mangel“?

Grundsatz• Der Käufer eines Haustiers kann

erwarten, dass das Tier nicht an Krankheiten leidet.

• Üblicherweise werden erkrankte Tiere nicht zum Verkauf angeboten.

• Folge: Krankheit = Mangel des Tieres

Prof. Dr. Thomas Raab 15

§ 434 BGBDie Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, ……wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zeitpunkt des Mangels

Prof. Dr. Thomas Raab 16

§ 446 BGBMit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.

Gefahrübergang = Zeitpunkt der ÜbergabeAber: Lag die Erkrankung denn bereits bei Übergabe vor?

Beweisproblem (oder: Recht haben und Recht bekommen können zweierlei sein)

Problem: Mangel bei Gefahrübergang?

Prof. Dr. Thomas Raab 17

Grundsatz: Käufer muss alle Voraussetzungen des Anspruchs beweisen, also auch den Mangel bei Übergang.

Aber: § 476 BGB

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Problem: Beweislast

Prof. Dr. Thomas Raab 18

Voraussetzungen des § 476 BGB Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) Problem: Anwendbar auf den Tierkauf

Unvereinbarkeit mit der Art der Sache? Geltung bei Erkrankungen des Tieres

Unvereinbarkeit mit der Art des Mangels? Geltung nur bei Erkennbarkeit der Krankheit

für den Verkäufer?

BGH: Vermutung greift hier ein; es wird unterstellt, dass die Krankheit bereits bei Übergabe vorlag.

Prof. Dr. Thomas Raab 19

§ 437 BGBIst die Sache mangelhaft, kann der Käufer …nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz ….verlangen Was steht in den anderen §§??? Das lernen Sie, wenn Sie sich für ein Jurastudium entscheiden.

Prof. Dr. Thomas Raab 20

Berufsfelder für JuristenI. Klassische juristische Berufe

• Richter• Staatsanwalt• Rechtsanwalt• Notar

II. Verwaltung (im weiteren Sinne)• Parlamente (wiss. Dienste, wiss. Mitarbeiter)• Ministerien • Behörden• Europäische und internationale Organisationen

III. Privatwirtschaft• Unternehmen• Verbände

Prof. Dr. Thomas Raab 21

Der Weg zum berufsqualifizierenden Abschluss

Studium (ca. 7 – 10 Sem.)

Juristischer Vorbereitungsdienst

(Referendariat) 2 Jahre

Zweite juristische Staatsprüfung

Assessorexamen („Volljurist“)

Erste juristische Prüfung Staatliche PrüfungUniversitätsprüfung (Schwerpunktfach)

Prof. Dr. Thomas Raab 22

Verlauf des Studiums SchlussphaseExamensvorbereitung (Wiederholung und Vertiefung des gesamten Pflichtstoffes) Schwerpunktstudium (Erwerb vertiefter Kenntnisse in einem selbst gewählten speziellen Rechtsgebiet)HauptstudiumSpezialgebiete des RechtsErwerb der Leistungsnachweise für die Zulassung zur AbschlussprüfungGrundstudium (ca. 1. – 4. Semester)Grundlagen des RechtsAbschluss mit der Zwischenprüfung

Prof. Dr. Thomas Raab 23

Auswahl des Studienortes

Mögliche Kriterien: Studienbedingungen (Bibliothek,

Betreuungsrelationen) Zusätzliche Studien-/Prüfungsangebote

(FFA, Bachelor, Master) Auslandskontakte (Erasmus, LL. M.) Kosten (Studiengebühren, Miete etc.) „Rankings“ (nur sehr bedingt

aussagekräftig)

Prof. Dr. Thomas Raab 24

Bewertung von Prüfungsleistungen0 Punkte Ungenügend

1 – 3 Punkte Mangelhaft

4 – 6 Punkte Ausreichend

7 – 9 Punkte Befriedigend

10 – 12 Punkte Voll befriedigend

13 – 15 Punkte Gut

16 – 18 Punkte Sehr gut

Prof. Dr. Thomas Raab 25

Kandidaten insgesamt: 248

Ergebnisse der Ersten juristischen Staatsprüfung Frühjahr 2009 – I F 09

gut 2,82%

nicht bestanden

19,76%

befriedigend40,32%

ausreichend24,60%

vollbe-

friedigend

12,50%sehr gut0,00%

Prof. Dr. Thomas Raab 26

Zum Nachlesen:

http://www.arbeitsrecht.uni-

trier.de

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