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Recht für Marketing- und Verkaufsleiter
1. Grundlagen der Rechtsordnung
a. Aufgaben des Rechts
b. Schweizer Gewalten
c. Normhierarchie
d. Wie entsteht eine Gesetz
e. Aufbau der Rechtsordnung
f. Rechtsquellen
g. Objektives und subjektives Recht
h. Allgemeine Rechtsgrundsätze
i. Rechtssubjekte und Rechtsobjekte
j. Rechtsfähigkeit
k. Handlungsfähigkeit
l. Gesetzesvorschriften
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Recht Sitte (Brauch, Anstand)
Sittlichkeit (Moral, Ethik, Religion)
Menschliches Verhalten
a. Aufgaben des Rechts
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c. Normhierarchie
Volk Stände
Parlament Volk
Regierung Verwaltung
Richter Verwaltung
allgemein-abstrakt Individuell-konkret
Ausarbeitung eines Entwurfs durch die Expertenkommission
Rückweisung an den Bundesrat Beide Räte können Vorlagen zurückweisen oder ablehnen
Antrag an den Bundesrat
Antrag an das Parlament
Impulse geben
• Bürgerinnen und Bürger
• Interessensgruppen
• Parlamentsmitglieder, Bundesrat und Verwaltung
• Kantone
• Medien
Vernehmlassung
• Entwurf zur Stellungnahme an Kantone, Parteien, Verbände (=verwaltungsinterne Bearbeitung)
Behandlung im Bundesrat
• Bereinigung und Entscheid
Behandlung im Erstrat (z.B. Nationalrat)
• Vorberatende Kommission
• Beratung und Entscheid im Erstrat
Behandlung im Zweitrat (z.B. Ständerat)
• Vorberatende Kommission
• Beratung und Entscheid im Zweitrat
Schlussabstimmung
• Nationalrat
• Ständerat
Volksabstimmung
• Obligatorische Volksabstimmung (Verfassungsänderung)
• Fakultative Volksabstimmung (Gesetze)
Vorlage angenommen wenn
• Volk und Stände zustimmen
• Volk zustimmt Inkrafttreten
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d. Wie entsteht ein Gesetz
Differenzbereinigungs- verfahren
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e. Aufbau der Rechtsordnung (2) Rechtsordnung
Öffentliches Recht Privat- oder Zivilrecht
Staats- und Verfassungsrecht
Verwaltungsrecht
Strafrecht
Prozess- und Verfahrensrecht
Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz
etc.
Zivilgesetzbuch
1. Personenrecht (Art. 11-89) 2. Familienrecht (Ar. 90-456) 3. Erbrecht (Art. 457-640) 4. Sachenrecht (Art. 641-977) 5. Obligationenrecht
Obligationenrecht
1. Allg. Bestimmungen (Art. 1-183) 2. Einzelne Vertragsverhältnisse (Art. 184-551) 3. Handelsgesellschaften (Art. 552-927) 4. Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufm.
Buchführung (Art. 928-964) 5. Wertpapiere (Art. 965-1186)
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f. Rechtsquellen
Gesetztes Recht
• Verfassungsrecht
• Gesetzesrecht
• Verordnungsrecht
Richter-recht • Bewährte Lehre
• Überlieferung
Gewohn-heitsrecht
• Ortsbräuche
• Handelsbräuche
Rechtsquellen
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g. Objektives und subjektives Recht
Objektives Recht Subjektives Recht
Absolutes Recht
Die absoluten Rechte richten sich gegen jedermann. Der Träger des Rechts kann gegen jedermann klagen, der sein Recht verletzt und verlangen, in Zukunft die Rechtsverletzung zu unterlassen.
Relatives Recht
Die relativen Rechte wirken nur gegenüber einer oder mehreren bestimmten Personen. Man spricht auch von obligatorischen oder persönlichen Rechten
Bezeichnet man die Rechtsordnung, d.h. die Summe aller geltenden Rechtsnormen.
Als subjektives Recht bezeichnet man den Anspruch, den jemand in einer konkreten Situation, gestützt auf das objektive Recht, für sich beanspruchen kann
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h. Allg. Rechtsgrundsätze
Art. 2 ZGB
Handel nach Treu und Glauben
Rechtsmissbrauchsverbot
Art. 8 ZGB
Die Beweislast
Art. 3 ZGB
Der gute Glaube wird vermutet
Bösgläubigkeit muss bewiesen werden
Allgemeine Rechtsgrundsätze
Wo keine Kläger, da kein Richter
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht
Rechtsunkenntnis schadet
Das jüngere Recht geht dem älteren Recht vor
Das spezielle Recht geht dem allgemeinen Recht vor
Das übergeordnete Recht geht dem untergeordneten Recht vor
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i. Rechtssubjekt und Rechtsobjekt
Rechtssubjekte
Sind natürliche oder juristische Personen, die im Rechtsleben als Träger von Rechten und Pflichten auftreten können.
Rechtsobjekte
Sind „Gegenstände“ über die ein Rechtssubjekt verfügen und für sich beanspruchen kann. Als Rechtsobjekte kommen körperliche Sachen, immaterielle Güter (z.B. Patente, Urheberrechte etc.) und Forderungen aller Art (Geldforderungen, Forderungen auf Arbeitsleistung etc.) in Frage.
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j. Rechtsfähigkeit
Rechtsfähigkeit
Natürliche Personen Art. 11 ZGB: Rechtsfähig ist jedermann Art. 31 Absatz 1 ZGB: Eine natürliche Person erlangt ihre Rechtspersönlichkeit mit dem Leben nach der vollendeten Geburt. Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod.
Juristische Personen körperlich organisierte Personen-verbindungen Fähig alle Rechte und Pflichten einzugehen, welche nicht die natürlich Eigenschaft des Menschen als Voraussetzung haben. Erlangt die Rechtsfähigkeit in der Regel mittels Eintrag ins HR Rechtsfähigkeit erlöscht mit der Löschung des Eintrages
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k. Handlungsfähigkeit
Handlungsfähigkeit
Juristische Personen Art. 54 ZGB: Handlungsfähig sobald Organe bestellt sind
Natürliche Personen Art. 13 ZGB: voll handlungsfähig ist, wer urteilsfähig und mündig ist. Mündigkeit Art. 14 ZGB: Mündig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Urteilsfähigkeit Art. 16 ZGB: Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
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