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Grundsätze der Rechtsordnung Eigenschaften des Rechts Moral (Sittlichkeit, Ethik) ist die innere, nicht erzwingbare Einstellung und Werthaltung eines Menschen. Sitte ist äusseres, nicht erzwingbares, aber im Allgemeinen erwartetes Verhalten von Menschen. Recht besteht aus Ordnungsregeln, die das äussere Verhalten von Menschen mitbestimmen und staatlich erzwingbar sind. Die Grundrechte sollen u.a. sicherstellen, dass jeder Mensch Frei Würdig und Mit gleichen Rechten leben kann Die Grundrechte der Schweiz sind in der Schweizerischen Bundesverfassung in den Artikeln 7 bis 41 unter dem Titel „Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele" festgelegt. Artikel 7: Menschenwürde Artikel 10: Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit Artikel 15: Glaubens- und Gewissensfreiheit Artikel 16: Meinungs- und Informationsfreiheit Artikel 26: Eigentumsgarantie Artikel 27: Wirtschaftsfreiheit Artikel 34: Politische Rechte Die Rechtsordnung umfasst alle Vorschriften (Gebote, Verbote, Rechte und Pflichten), die der Staat erlässt und deren Befolgung er erzwingen kann. Autoritäre Staaten (China, Russland, Irak) gestalten die Ordnungsregeln oft willkürlich, schränken die Handlungsfreiheit Vieler stark ein und zentralisieren die Macht im Staat. Ein Rechtsstaat (Bsp Schweiz) verpflichtet sich zur Achtung folgender Grundsätze Legalitätsprinzip Gewaltentrennung Schutz der Grundrechte Das Legalitätsprinzip verpflichtet den Staat, sich streng an die Ordnungsregeln zu halten und nicht willkürlich zu handeln.

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GrundsätzederRechtsordnungEigenschaftendesRechts

Moral (Sittlichkeit, Ethik) ist die innere, nicht erzwingbare Einstellung und Werthaltung eines

Menschen.

Sitte ist äusseres, nicht erzwingbares, aber im Allgemeinen erwartetes Verhalten von Menschen.

Recht besteht aus Ordnungsregeln, die das äussere Verhalten von Menschen mitbestimmen und staatlich erzwingbar sind.

Die Grundrechte sollen u.a. sicherstellen, dass jeder Mensch

Frei Würdig und Mit gleichen Rechten leben kann

Die Grundrechte der Schweiz sind in der Schweizerischen Bundesverfassung in den Artikeln 7 bis 41

unter dem Titel „Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele" festgelegt.

Artikel 7: Menschenwürde

Artikel 10: Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit

Artikel 15: Glaubens- und Gewissensfreiheit

Artikel 16: Meinungs- und Informationsfreiheit

Artikel 26: Eigentumsgarantie

Artikel 27: Wirtschaftsfreiheit

Artikel 34: Politische Rechte

Die Rechtsordnung umfasst alle Vorschriften (Gebote, Verbote, Rechte und Pflichten), die der Staat

erlässt und deren Befolgung er erzwingen kann.

Autoritäre Staaten (China, Russland, Irak) gestalten die Ordnungsregeln oft willkürlich, schränken die Handlungsfreiheit Vieler stark ein und zentralisieren die Macht im Staat.

Ein Rechtsstaat (Bsp Schweiz) verpflichtet sich zur Achtung folgender Grundsätze

Legalitätsprinzip

Gewaltentrennung

— Schutz der Grundrechte

Das Legalitätsprinzip verpflichtet den Staat, sich streng an die Ordnungsregeln zu halten

und nicht willkürlich zu handeln.

Die Gewaltenteilung teilt die Macht des Staates in die drei Gewalten (Behörden) Legislative,

Exekutive und Judikative. Legislative Exekutive Judikative Die gesetzgebende Gewalt. Auf Bundesebene Parlament.

Die ausführende Gewalt. Auf Bundesebene Bundesrat

Die richterliche Gewalt. Höchstes Gericht ist Bundesgericht

Der Schutz der Grundrechte des Einzelnen begrenzt die Macht des Staates.

Rechtsordnung

Das öffentliche Recht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem übergeordneten Staat

und den untergeordneten Bürgern. Es ist zwingend und nicht abänderbar.

Das Privatrecht bzw. Zivilrecht regelt die Rechtsbeziehung zwischen gleichgestellten

Personen. Dieses ist teils zwingend, teils durch die Parteien abänderbar.

Rechtsordnung Öffentliches Recht Privatrecht bzw. Zivilrecht Zwingende Vorschriften Regelt die Rechtsbeziehung zwischen Staat und Privat

Zwingende und abänderbare Vorschriften Regelt die Rechtsbeziehungen zwischen gleichgestellten Personen; meist Privaten: Privat und Privat

Übersicht zur Rechtsordnung der Schweiz

Rechtsordnung Öffentliches Recht Privatrecht bzw. Zivilrecht Staatsrecht Umfasst das Bundesstaatsrecht (Bundesverfassung) und das kantonale Staatsrecht (Kantonsverfassung).

Zivilgesetzbesuch besteht aus fünf teilen: Personenrecht Familienrecht Erbrecht Sachenrecht Obligationenrecht Das Obligationenrecht ist ein selbstständiger Teil und wird oft als separates Gesetzbuch

Verwaltungsrecht Regelt den Rahmen der staatlichen Verwaltungstätigkeiten (Verkehrsrecht, Polizeirecht, Schulwesen, Finanzwesen, Baurecht usw.)

Obligationenrecht Besteht aus fünfAbteilungen: Allgemeinde Bestimmungen Die einzelnen Vertragsverhältnisse DieHandelsgesellschaften und dieGenossenschaften Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführun Die Wertpapiere

Strafrecht Wichtigster Erlass ist das Schweizerische Strafgesetzbuch. Regelt das Strafmass bei Verstössen gegen die Rechtsvorschriften (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Nebenstrafe wie Berufsverbote; die Todesstrafe ist verboten)

Prozessrecht Regelt die Abläufe vor Gericht. Ist überwiegend kantonales Recht. Umfasst das Straf-, und Zivilprozessrecht sowie das Verwaltungsverfahren.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Regelt die Verfahren bei der zwangsweisen Eintreibung von Geldforderungen.

Völkerrecht Regelt die Beziehungen zwischen Staaten (z.B. bilaterale Abkommen Schweiz-EU, Europäische Menschenrechtskonvention)

Weiteres Gebiet: Kirchenrecht

Dispositives Recht (ergänzendes Recht) gilt nur dann, wenn durch die Parteien keine andere Abmachung getroffen wurde.

Zwingendes Recht muss von den Parteien eingehalten werden und kann nicht abgeändert werden.

Relativ zwingendes Recht sind Bestimmungen, die nur zugunsten einer (meist

schwächeren) Partei abänderbar sind.

Rechtsprechung Rechtsquellen sind

1. Das geschriebene Recht

2. Das Gewohnheitsrecht

3. Die Gerichtspraxis

4. Die gerichtliche Rechtsfindung

ZGB 1 Das geschriebene Recht Verfassung Gesetzte Verordnungen ZGB 1 Das Gewohnheitsrecht Als allgemein verbindlich angesehene Regeln, d.h. gebräuchliche Bestimmungen. Gebräuche, Bräuche (Bsp. Viehhandel per Handschlag. International: Handeln an der New Yorker Börse mit Handzeichen) ZGB 1 Die Gerichtspraxis Bereits vorhandene Gerichtsentscheide (Judikatur). Diese bilden einen Vorentscheid (Präjudiz) und sind wegweisend, nicht aber unumstösslich. (Bsp. Bundesgerichtsentscheide) ZGB 1 Die gerichtliche Rechtsfindung Das Leben bringt viele nicht vorhersehbare Situationen mit sich. Daher können in den oben genannten Rechtsquellen nicht alle möglichen Fälle abschliessend regelt werden. Fehlt es im geschriebenen Recht an einer erforderlichen Bestimmung (echte Gesetzeslücke) und findet sich auch in den übrigen Rechtsquellen keine Antwort, so hat der Richter nach den Regeln zu entscheiden, die er als Gesetzgeber aufstellen würde. Er muss sich dabei vor allem von den Kriterien der Rechtssicherheit und des öffentlichen Wohls leiten lassen und seinen Entscheid auf objektive und sachliche Erwägungen

ZGB 4 Das gerichtliche Ermessen Im geschriebenen Recht gibt es Bestimmungen, die ausdrücklich auf das richterliche Ermessen abstellen. Andere Bestimmungen wiederum enthalten sehr allgemein formulierte Begriffe (Bsp. Angemessen, zumutbar, aus wichtigen Gründen usw.), die im Einzelfall einer richterlichen Präzisierung bzw. Auslegung bedürfen. Die Gerichte fällen in solchen Situationen ihre Entscheide nach Recht und Billigkeit, nach sogenanntem gerichtlichem Ermessen. Sie entscheiden:

1. Den Verhältnissen und Umständen entsprechend 2. Nach möglichst objektiven und sachlichem Abwägen. Die Gerichte folgen dabei — Bewährte Lehre — Sowie der Überlieferung

Die Verfassung ist die oberste Rechtsgrundlage im Staat und regelt die wichtigsten

Bereiche in den Grundzügen.

Die Gesetze führen die einzelnen Verfassungsartikel genauer aus und werden in

Rechtsgebiete zusammengefasst.

Verordnungen enthalten detailliertere Ausführungen zu den Gesetzen.

Rechtsgrundsatz: „Handeln nach Treu und Glauben" verlangt, dass jedermann ehrlich

handelt und niemand ungerechtfertigte Vorteile erlangen soll.

Rechtsgrundsatz ZGB 3 „Der gute Glaube wird vermutet" bedeutet, dass die Beteiligten

in guten Absichten und rechtlich korrekt handeln wollen

Rechtsgrundsatz ZGB 3: Wer die Gesetzesvorschriften nicht kennt und dagegen verstösst,

kann sich nicht auf seinen guten Glauben berufen. Rechtsunkenntnis schadet.

Rechtsgrundsatz ZGB8: Beweislast. Wer Tatsachen behauptet und daraus Rechte

ableitet, muss diese (die behaupteten Tatsachen) beweisen.

Rechtsgrundsatz ZGB 9 und 10: Was in öffentlichen Registern und Urkunden eingetragen

ist, gilt: d.h. stellt einen grundsätzlichen Beweis für die beurkundeten Tatsachen dar.

In einem Zivilprozess werden privatrechtliche Streitigkeiten entschieden.

In einem Strafprozess findet eine Auseinandersetzung zwischen Staat und Bürger statt.

In einem Verwaltungsverfahren können die Bürger Entscheide von Behörden des Staates anfechten.

Rechtsanwendung

Konfliktlösung durch Rechtsanwendung bedeutet, dass ein Gericht durch die Anwendung der

Rechtsnormen ein Urteil fällt.

Im Sachverhalt werden die rechtlich relevante Merkmale einer konkreten Situation bzw.

eines Konfliktes, bestimmt.

Was ist passiert?

Er sind die Parteien?

— Welche Ansprüche machen sie geltend?

Der gesetzliche Tatbestand ist die für den Sachverhalt zutreffende Gesetzesregel bzw. der

zutreffende Gesetzesartikel.

Tatbestandsmerkmale (wenn...) sind Voraussetzungen für eine bestimmte rechtliche

Folge. Rechtsfolgen (dann...) sind die rechtlichen Konsequenzen, wenn alle

Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.

AllgemeineVertragslehre

EntstehungeinerObligation Eine Obligation ist eine Schuld oder eine Verpflichtung.

Ein Gläubiger hat das Recht eine Leistung (Geld, Sachen, Arbeit usw.) zu verlangen.

Ein Schuldner hat die Pflicht eine Leistung (Geld, Sachen, Arbeit usw.) zu erbringen.

Durch Obligationen entstehen Rechte für den Gläubiger und Pflichten für den Schuldner.

Gläubiger SchuldnerGläubiger hat Recht eine Leistung zu verlangen.

Der Schuldner verpflichtet sich eine Leistung zu erbringen.

Marisa hat Recht 50.- von Nicole i f d

Nicole hat Pflicht 50.- an Marisa zu leisten.

Eine Obligation kann entstehen durch: Vertrag (OR 1-40) häufig Unerlaubte Handlung (OR 41-61) weniger häufig Ungerechtfertigte Bereicherung (OR 62-67) selten

Entstehung einer Obligation durch Vertrag OR 1: Durch gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung der Parteien, können

Verpflichtungen (=Obligationen) begründet werden.

Entstehung einer Obligation durch unerlaubte Handlung: OR 41: Wer einer Drittperson

widerrechtlich Schaden zufügt, wird verpflichtet, diesen zu ersetzen.

Bei Verschuldenshaftung wird der Schaden durch eigenes schuldhaftes Verhalten verursacht.

Verschuldenshaftung Geschäftsherr: Ein Mitarbeiter verletz sich beim ordnungsgemässen bedienen

einer Maschine Bei Kausalhaftung wird der Schaden durch fremdes Verschulden von Personen, Tieren oder

Sachen verursacht, für die man verantwortlich ist.

Kausalhaftung - Tierhalter Ein Hund verletzt ein anderes Tier oder einen Menschen oder einen

fremden Gegenstand

Entstehung einer Obligation durch ungerechtfertigte Bereicherung: OR 62: Wer

ungerechtfertigt (rechtlich nicht begründet) Vermögen eines anderen erhält, ist zur

Rückerstattung verpflichtet.

Übersicht zu den Rechtsgeschäften und Vertragsarten

Rechtsgeschäfte sind Willensäusserungen mit Rechtswirkungen.

Bei einseitigen Rechtsgeschäften genügt die Willensäusserung einer Person um

Rechtswirkungen zu entfalten.

Bei zweiseitigen oder mehrseitigen Rechtsgeschäften bracht es die Willensäusserung zweier

oder mehreren Parteien.

Verträge sind zwei- oder mehrseitige Rechtsverträge.

Jeder Vertrag durchläuft zwei Phasen:

1. Den Vertragsabschluss Antrag: Pralinengeschenkpackung im Schaufenster für CHF 22.-. Annahme: “Ich hätte gerne eine Pralinenschachtel für CHF 22.-.

2. Die Vertragserfüllung

Leistung: Übergabe der Pralinenschachtel

Gegenleistung: Zahlung des Preises Beim Vertragsabschluss entstehen Rechte und Pflichten durch gegenseitige, übereinstimmende Willensäusserung in Form von

— Antrag und

— Annahme Bei der Vertragserfüllung werden die eingegangenen V Verpflichtungen (Obligationen) durch

— Leistung und

— Gegenleistung erfüllt.

Voraussetzungen für gültige Verträge

„Rechtsfähig ist jedermann" bedeutet, dass jede natürliche Person ist Rechte und Pflichten zu haben (ZGB 11). Urteilsfähig ist jeder, der vernünftig handeln kann. (ZGB 16) Mündig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. (ZGB 14)

Natürliche Personen sind handlungsfähig und damit vertragsfähig, wenn sie mündig und urteilsfähig sind.

Vertragsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes Handeln Verträge abzuschliessen.

Juristische Personen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten

notwendigen Organe bestellt sind. (ZGB 54)

Für einen gültigen Vertragsabschluss bracht die übereinstimmende und gegenseitige Willensäusserung der Parteien. (OR 1)

Gegenseitige, übereinstimmende Willensäusserung Antrag einer Partei MündlichAnnahme der Gegenpartei Schriftlich

Ohne Worte (Zeichen, schlüssiges Verhalten, selten stillschweigend)

Vertragsfreiheit: Vertragsinhalte können innerhalb der Schranken des Gesetzes frei festgelegt werden. (OR 19) Verträge sind nichtig (ungültig), wenn deren Inhalt

— Rechtswidrig

Unmöglich oder

Unsittlich ist (OR 20)

Grundsatz Formfreiheit: Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt. (OR 11)

Formvorschriften sind vom Gesetz vorgeschriebene Ausgestaltungsvorgaben für bestimmte

Verträge. Wichtige Formvorschriften:

— Einfache und qualifizierte Schriftlichkeit

— Öffentliche Beurkundung Gewisse Verträge werden unter Mitwirkung einer von den Behörden bezeichneten Urkundsperson schriftlich aufgesetzt und von dieser mitunterzeichnet. Solche Urkundspersonen sind je nach Kanton: Notare, Rechtsanwälte, Fürsprecher (Kt. Bern).

Eintrag in ein öffentliches Register Einige Verträge werden erst mit dem Eintrag in ein Register gültig. Solche Register sind: Handelsregister, Grundbuch, Eigentumsvorbehaltsregister.

Voraussetzung für gültige Verträge

Gegenseitige, übereinstimmende Willensäusserung Verpflichtungswille

Gültiger Vertragsinhalt Korrekte Vertragsform

Vertragsfähige Personen

Vertragsabschluss

Unverbindliche Anträge sind durch einen entsprechenden Zusatz gekennzeichnet. (OR 7

Abs. 1). Prospekte, Kataloge, Inseraten Tariflisten o.Ä. sind immer unverbindlich. (OR 7 Abs.

2)

Der Widerruf eines Antrags bzw. einer Annahme ist nur gültig, wenn der Widerruf vor dem

Antrag bzw. Annahme eintrifft. (OR 9)

Mängel beim Vertragsabschluss

Mängel beim Vertragsabschluss bestehen, wenn Verträge richtig oder anfechtbar sind. Nichtige Verträge entfalten keine Rechtswirkungen und sind von vornehinein ungültig.

Anfechtbare Verträge sind für die benachteiligte Vertragspartei nur dann nicht verbindlich, wenn sie sich wehrt und den vertrag für unverbindlich erklären lässt.

Gültige Verträge Vertragsfähige Personen Gegenseitige, übereinstimmende Willensäusserung Verpflichtungswille Gültiger Vertragsinhalt Korrekte Vertragsform

Ungültige Verträge Rechtswidriger Inhalt Unmöglicher Inhalt Unsittlicher Inhalt Fehlende Vertragsfähigkeit Formmangel

Anfechtbare Verträge Bei wesentlichen Irrtum (OR 24) Bei absichtlicher Täuschung (OR 20) Bei Drohung, Furchterregung (OR 29) Bei Übervorteilung ( OR 21)

Ein Irrtum ist wesentlich, wenn er so schwerwiegend ist, dass der Irrende mit Kenntnis davon den Vertrag nicht abgeschlossen hätte.

Bei einer absichtlichen Täuschung wird der Vertragsabschluss durch Vorspiegelung falscher Tatsachen abgeschlossen.

Furchterregung besteht, wenn der Vertragsabschluss unter erheblichem Druck zustande kommt.

Übervorteilung liegt vor, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein offenbares Missverständnis besteht und die Unerfahrenheit, die Notlage oder der Leichtsinn einer Partei durch die andere Partei ausgenutzt wird.

Vertragserfüllung

Die Vertragserfüllung umfasst die einwandfreien Leistungen der Vertragsparteien bezüglich

vereinbarten

— Gegenstand

— Ort

— Zeit

Der Gegenstand der Erfüllung umfasst, was und wie erfüllt werden muss.

Wo nichts anderes vereinbart wurde ist der Erfüllungsort

— Für Geldschulden am Wohnort des Gläubigers

— Für Gattungswaren am Wohnsitz des Schuldners

— Für Speziesware dort, wo sich die Ware zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befand.

Art der WareSpeziesware: Bestimmte, d.h. einmalige nicht ersetzbare Sachen. Bsp: Occasionsauto, Originalgemälde

Gattungsware:Ersetzbare, d.h. vertretbare, austauschbare Sachen: Bsp: Erdgas, CD's, Milch

Zeitpunkt der Erfüllung: Wo nichts anderes vereinbart wurde, kann die Erfüllung sofort

gefordert bzw. geleistet werden.

Werden die vereinbarten Leistungen nicht erbracht, so wurde der Vertrag nicht erfüllt. ->

Nichterfüllung!

Wer Verträge durch eigenes Verschulden nicht erfüllt, wird zum Ersatz des Schadens auf

Vertrag (= Vertragliche Haftung) verpflichtet.

Bei Zahlungsverzug für eine Geldschuld kann der Gläubiger einen Verzugszins von mind. 5 % fordern.

Bei Erlöschen einer Obligation tritt normalerweise durch vollumfängliche Erfüllung der

eingegangenen Verpflichtungen ein.

Verjährung bedeutet, dass bestehende Forderungen nicht mehr eingetrieben werden

können. Die Erfüllung verjährter Forderungen ist nicht mehr gerichtlich erzwingbar.

Sicherung der Vertragserfüllung

Realsichrheiten sind Sachen, die zur Sicherstellung der Vertragserfüllung dienen. Personalsicherheiten sind Personen, welche mit ihrem Vermögen für die Erfüllung eines

Vertrages haften.

Ein Fahrnispfand bzw. Faustpfand ist eine bewegliche Sache, die als Sicherheit für die

Vertragserfüllung verpfändet wird.

Die Verpfändung erfolgt mit Hilfe eines Pfandvertrages bzw. einer Faustpfandverschreibung

und der Übergabe des Pfandes an den Pfandgläubiger (Ausnahme Registerpfand).

Ein Grundpfand ist ein bebautes oder unbebautes Grundstück (nach ZGB 655), das als

Sicherheit für die Vertragserfüllung verpfändet wird.

Die Verpfändung umfasst:

a) Den öffentlichen beurkundeten pfandvertrag

b) Den Eintrag ins Grundbuch

c) Die Ausstellung und Übergabe des Grundpfand Titels an den gläubiger

Grundpfandrechte können in drei Formen ausgestellt werden:

— Grundpfandverschiebung

— Schuldbrief

— Gült (-> Grundpfandtitel!) Die Kaution ist ein hinterlegter Geldbetrag, der als Sicherheit für die Vertragserfüllung haftet.

Durch den Eigentumsvorbehalt bleibt das Eigentum an einer Sache als Sicherheit solange

beim Verkäufer, bis die Schuld vollständig beglichen ist.

Das Reuegeld ist ein im Voraus vereinbarter Preis, der bei einseitigem Vertragsrücktritt der

anderen Vertragspartei bezahlt werden muss.

Das Retentionsrecht ist das Recht des Gläubigers, Sachen des Schuldners als Sicherheit für die Vertragserfüllung zurückzubehalten.

Die Sache muss sich mit Willen des Schuldners im Besitz des Gläubigers

befinden.

Die Sache und die Forderungen müssen ihrer Natur nach in einem

Zusammenhang stehen.

Die Forderung muss fällig sein.

Bei der Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger für die Schuld des

Hauptschuldners einzustehen, falls dieser nicht leistet.

Die Konventionalstrafe ist eine vertraglich vereinbarte Geldstrafe, welche bei nicht korrekter

Vertragserfüllung bezahlt werden muss.

Bei einer Zession bzw. Abtretung werden Forderungen als Sicherheit an einen anderen

Gläubiger übertragen. (- Gläubigerwechsel.)

Mietverträge

Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen. Der Mieter hat dem Vermieter dafür einen Mietzins zu zahlen. OR 253

Unter Leasing versteht man einen gemischten Vertrag mit Merkmalen des Miet- und des Kaufvertrages.

- Anzahl, Höhe und Fälligkeit der Leasingraten - Höhe einer allfälligen Kaution (Anzahlung) - Effektiver Jahreszins - Widerrufsrecht und Widerrufsfrist

Der Leasinggegenstand wird gegen Bezahlung von Leasingraten während einer bestimmten Zeit zur Nutzung überlassen.

Durch den Pachtvertrag verpflichtet sich der Verpächter, dem Pächter eine nutzbare Sache oder ein nutzbares Recht zum Gebrauch und zum Bezug der Erträge zu überlassen, und der Pächter dafür einen Pachtzins zu leisten. OR 275

Durch den Gebrauchsleihvertrag verpflichtet sich der Verleiher, dem Entlehner eine Sache zu unentgeltlichem Gebrauch zu überlassen. Der Entlehner muss dieselbe Sache zurückgeben. OR 305

Durch den Darlehnsvertrag wird die Übertragung des Eigentums an einer Summe Geld oder an anderen vertretbaren Sache gegen Rückerstattung der gleichen Art und Menge vereinbart. OR 312

Das Gesetz unterscheidet zwei Gegenstände des Mietvertrages: -bewegliche Sachen (Autos, usw.) -unbewegliche Sachen (Wohn- und Geschäftsräume)

Der Mietvertrag darf formfrei abgeschlossen werden.

Das Gesetz unterscheidet für die Dauer unbefristete und befristete Mietverhältnisse. OR 255

Koppelungsgeschäfte sind Verpflichtungen des Mieters, die nicht in einem direkten Zusammenhang mit der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen stehen. Sie sind nichtig. OR 254

Erneuerungen und Änderungen durch den Vermieter müssen den Mieter zumutbar sein. Erneuerungen und Änderungen durch den Mieter dürfen der schriftliche Zustimmung des Vermieters. OR 260, OR 260a

Beim Wechsel des Eigentümers des Mietobjektes geht das Mietverhältnis auf den Erweber über. OR 261 ff.

Untermiete: Der Mieter kann die Sache mit Zustimmung des Vermieters untervermieten. OR 262 Bei vorzeitiger Rückgabe der Mietsache haftet der Mieter für den Mietzins bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. (Ausnahme: Ersatzmieter OR 264)

Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung bei der Übergabe berechtigen den mieter zum Vorgehen nach den Artikeln OR 107-109.

OR 259a ff. Pflicht zu kleinem Unterhalt: Kleinere Mängel muss der Mieter auf eigene Kosten beseitigen. OR 259 Beispiele von kleineren Mängeln: Defekte Türschlösser gerissene Rolladengurten defekte Steckdosen

Falls der Vermieter gemeldete, erhebliche Mängel nicht fristgerecht beseitigt, kann der Mieter u.U. auch - fristlos kündigen auf Kosten des Vermieters den Mangel beseitigen lassen

Beispiele von schwerwiegenden Mängeln: Ausfall der Heizung Feuchtigkeitsmangel Bauarbeiten in näheren Umgebung

Eine Mietzinshinterlegung dient zur Durchsetzung der Mängelbeseitigung durch den Mieter.

Mietverhältnisse mit bestimmter Dauer enden automatisch (ohne Kündigung) mit dem Ablauf der vereinbarten Mietdauer. OR 266

Mietverhältnisse mit unbestimmter Dauer enden mit einer Kündigung, unter Einhaltung bestimmter Formvorschriften, Fristen und Termine. OR 266a ff.

Die ausserordentliche Kündigung ist nur in vier vom Gesetz vorgesehenen Fällen möglich, insbesondere bei Vorliegen wichtiger Gründe. OR 266g

Der Mieter muss die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt. OR 267

Mietzinserhöhung sind grundsätzlich auf den nächsten Kündigungstermin möglich und müssen bestimmte Formvorschriften einhalten (auf Kanton genehmigten Formular) OR 269 d

Mietzinsen sind insbesondere missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird. OR 269

Mietzinserhöhung können innert 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde angefochten werden. OR 270b

Der Kündigungsschutz besteht aus der Möglichkeit zur Anfechtung von Kündigungen, die gegen Treu und Glauben verstossen (Rachekündigung) Und zur Erstreckung von Mietverhältnissen bei Kündigungen mit Härtefolgen. OR 271, OR 272

VerträgeaufArbeitsleistung

Arbeitsvertrag Beispiele für einen Arbeitsvertrag: Lehrvertrag, Heimarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Normalarbeitsvertrag Für die Regelung des Arbeitsverhältnisses sind die drei Rechtsquellen Gesetz,

Vertragsrecht, und Betriebsordnungen zu berücksichtigen.

Gesamtarbeitsverträge (GAV) regeln wichtige Eckpunkte der Arbeitsverhältnisse für ganze

Branchen und werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerorganisationen

abgeschlossen. (Lohnfortzahlung bei Krankheit, Ferien, Kündigungsfristen)

Normalarbeitsverträge (NAV) sind Erlassen von Behörden zum Schutz von bestimmtem

Berufsgruppen. (Hausdienst, landwirtschaftliche Arbeitnehmer, Pflegedienst)

Durch den Lehrvertrag verpflichtet sich der Lehrmeister den Lehrling für einen Beruf

fachgemäss auszubilden und der Lehrling zur Leistung von Arbeit zu diesem Zweck.

Der Einzelarbeitsvertrag (EAV) regelt die privatrechtlichen Beziehungen zwischen

Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (Lohnhöhe, Arbeitszeit usw.)

Auftrag Beispiele für einen Auftrag: Mäklervertrag, Agenturvertrag, Kommission, Frachtvertrag, dabei

gibt es keine Erfolgsgarantie.

Durch den einfachen Auftrag verpflichtet sich der Beauftrage, die ihm übertragene Geschäfte

oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.

Werkvertrag Beispiele für einen Werkvertrag: Errichtung eines Bauwerkes, Reparatur einer Maschine, Beförderung von Gütern. Dabei handelt es sich um eine Einzelanfertigung.

Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und

der Besteller zur Leistung einer Vergütung.

Abschluss eines Einzelarbeitsvertrags

Die Vorschriften des Einzelarbeitsvertrages gelten für Teilzeit- und Vollzeitarbeit sowie für

befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse.

Formvorschrift zum Einzelarbeitsvertrag ist FORMFREI! Inhaltlich muss der Einzelarbeitsvertrag viele absolut zwingende und relativ zwingende

Vorschriften zum Schutz der Vertragsparteien berücksichtigen

Pflichten des Arbeitnehmers:

1. Persönliche Arbeitsleistung: 45 Stunden pro Woche hat der Arbeitnehmer die übernommene Arbeit in eigener Person zu leisten.

2. Sorgfaltspflicht: Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen. Für den Schaden ist er selbst verantwortlich.

3. Verbot von Schwarzarbeit: Der Arbeitnehmer darf während der Arbeitszeit keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, wenn er die Interessen des Arbeitgebers verletzt.

4. Treuepflicht: Wahrung der Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse (Geheimhaltungspflicht)

5. Rechenschaftspflicht: Was der Arbeitnehmer in Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit von Drittpersonen erhält, Geldbeträge, hat er dem Arbeitgeber abzuliefern.

6. Übernahme von Überstunden: Der Arbeitnehmer kann zu Überstunden angehalten werden, wenn er sie zu leisten vermag und sie ihm zugemutet werden können. Höchstzulässige Überstundenanzahl pro Jahr: 170 Stunden (Kompensation durch Freizeit oder 25% Zuschlag)

7. Befolgung von Anordnungen und Weisungen: Pflichten und Vorschriften (Betriebsordnung)

Pflichten des Arbeitgebers:

1. Lohnzahlung: Der Arbeitgeber hat jeden Monat den vereinbarten Lohn zu zahlen. 2. Lohnfortzahlung: während Krankheit, Schwangerschaft, Unfall und Militärdienst für

unbestimmte Zeit. Falls Versicherung nicht 80% des Lohnes deckt gelten OR-Vorschriften (324a ff.)

3. Lohnzuschlag von mindestens 25% für Überzeitarbeit: Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

4. Lohnzahlung nach dem Tode des Arbeitnehmers: Falls der Arbeitnehmer Gatte und Kinder hinterlässt, Zahlung 1 Monatslohn (nach 5 Dienstjahren 2 Monatslöhne)

5. Bereitstellung der Notwendigen Arbeitsgeräte (dispositiv) 6. Vergütung der Auslagen: Spesen 7. Massnahmen zum Schutze der Gesundheit des Arbeitnehmers und zur

Unfallverhütung 8. Einräumen der üblichen Frei- und Ferienzeit: Mindestanspruch - 4 Wochen, für

Lehrlinge 5 Wochen (OR 329) 9. Gewährung von unbezahltem Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit

(ehrenamtliche Tätigkeiten, Jugendlager) 10. Ausstellen eines Arbeitszeugnisses (Vollzeugnis- wahrheitsgetreu über

Arbeitsverhältnis, Verhalten, Funktion,) (besonderes Verlangen Arbeitsbestätigung, nur über Dauer des Verhältnisses)

11. Auszahlung einer Gratifikation (Sondervergütung bei gutem Geschäftsjahr-freiwillig- 13. Monatslohn, wenn vereinbart, vorbehaltlose Schuld)

12. Gewährleistung der Freizügigkeit bei der Pensionskasse (Bei Stellenwechsel wird das angesparte Geld übertragen auf die neue Vorsorgeeinrichtung. Barauszahlung nur bei Ausreise aus der Schweiz oder bei Selbständigkeit möglich.

13. Informations- und Konsultationspflicht der Arbeitnehmer (Arbeitnehmer haben (ab Betrieben mit 50 Mitarbeitern) Mitsprache- und Informationsrecht.)

14. Bezahlung einer Abgangsentschädigung (von mind. 2 Monatsgehältern, sofern der Arbeitnehmer mind. 50 Jahre alt ist und 20 Dienstjahre beim gleich Arbeitgeber gearbeitet hat)

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Befristete Arbeitsverhältnisse enden ohne Kündigung nach Ablauf der vereinbarten Frist.

Die Probezeit beträgt ohne andere Vereinbarungen einen Monat. Die maximale Probezeit

beträgt 3 Monate.

Unbefristete Arbeitsverhältnisse können unter Einhaltung der gesetzlichen

Kündigungsfristen aufgelöst werden:

- in der Probezeit 7 Tage - im 1. Dienstjahr 1 Monat

- Ab2.-9. Dienstjahr 2 Monate

- Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Die fristloste Kündigung ist aus wichtigen Gründen möglich (Grobe Beschimpfungen,

Tätlichkeiten, Unehrlichkeit, Schwarzarbeit)

Kündigungsschutz im Einzelarbeitsvertrag

Auf Verlangen muss die Kündigung schriftlich begründet werden.

Gegen die missbräuchliche Kündigung kann Einsprache erhoben werden. Die gültige

Einsprache kann zu einer Entschädigung in der Höhe von bis zu sechs Monatslöhnen

führen.

Die Kündigung zur Unzeit, d.h. während einer Sperrfrist ist nichtig. (Schwangerschaft (während Schwangerschaft und 16 Wochen nach Niederkunft), obligatorisches Militär, Schutz- oder Zivilschutzdienst)

Die Kündigung vor einer Sperrfrist wird um die Dauer der Sperrfrist verlängert.

Rechtsformen

Eine natürliche Person, die alleine und dauerhaft eine kaufmännische Unternehmung führt,

gilt rechtlich als Einzelunternehmung.

Zwei oder mehrere Personen, die mit gemeinsamen Mitteln oder Kräften einen

gemeinsamen Zweck verfolgen, bilden eine (einfache) Gesellschaft.

Bei Handelsgesellschaften steht der Zweck des Erwerbes im Vordergrund. Die wichtigsten

vier Handelsgesellschaften sind:

- Die Aktiengesellschaft

- Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Wichtige Gesichtspunkte (Kriterien) bei der Wahl einer Rechtsform sind:

- Kapitalbedarf

Haftung der Gesellschafter

Beteiligte Personen

Unabhängigkeit

Kosten/Formalitäten der Gründung

Steuern

Die Mitglieder einer Genossenschaft verfolgen wirtschaftliche Interessen in gemeinsamer Selbsthilfe.

Einzelunternehmung

Der Inhaber einer Einzelunternehmung betreibt ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes

nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe.

Die Gründung einer Einzelunternehmung ist erfolgt, sobald eine auf selbstständigen und

dauernden Erwerb gerichtete Tätigkeit aufgenommen wird.

Die Firma (= Name der Unternehmung) wird bei der EU im wesentlichen aus dem

Familiennamen gebildet.

Der Handelsregistereintrag für natürliche Personen, die ein nach kaufmännischer Art

geführtes Gewerbe betreiben, ist erst ab einem Umsatz von 100'000.- CHF vorgeschrieben.

Aktiengesellschaft

Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Firma, deren zum Voraus

bestimmtes Aktienkapital in Teilsummen (Aktien) zerlegt ist und für deren

Verbindlichkeit nur das Gesellschaftsvermögen haftet.

Das Aktienkapital (Grundkapital) muss mindestens 100'000.- CHF betragen.

Das Aktienkapital ist in Aktien gestückelt, deren Nennwert mindestens 1 Rappen beträgt.

Aktien sind Wertpapiere, mit denen Vermögensrechte wie Recht auf Dividende, Bezugsecht,

Liquitationserlös und Mitgliedschaftsrechte wie Teilnahme an GV, Stimm- und Wahlrechte,

Kontrollrechte verknüpft sind.

Aktienarten

Eine Inhaberaktie ist ein Inhaber-Wertpapier, das durch blosse Übergabe bereits gültig auf

einen neuen Aktionär übertragen wird.

Eine Namenaktie ist ein Ordner-Wertpapier, dessen Übertragung eines Indossaments, der

Aktienübergabe sowie des Eintrags ins Aktienregister der Unternehmung bedarf.

Vinkulierte Namenaktien sind Aktien, deren Übertragbarkeit an bestimmte Bedingungen geknüpft ist.

Vorzugsaktien bez. Prioritätsaktien geniessen bestimmte Vorrechte gegenüber den normalen Aktien. Die bisherigen Aktien werden Stammaktien genannt.

Stimmrechtsaktien sind Aktien mit kleinerem Nominalwert mit dem Zweck, den eigenen Einfluss zu erhöhen.

Partizipationsscheine sind Wertpapiere, die divendenberechtigt sind, aber keine

Mitwirkungsrechte verleihen.

Genussscheine dienen nicht der Beschaffung von Eigenkapital, sondern bevorzugen

bestimmte Personen mit genau umschriebenen Zusatzrechten. Der Genussschein hat

keinen Nennwert.

Die Gründung einer Aktiengesellschaft umfasst fünf wichtige Schritte:

Vorbereitung (Statuten) Aktienzeichnung und Liberierung Bestellung der Organe Öffentliche Beurkundung Eintrag ins Handelsregister

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH ist eine personalbezogene Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind.

Das Stammkapital der GmbH beträgt mindestens 20'000.- CHF und ist in

Stammanteile von mindestens je 100.- CHF aufgeteilt. Für die Verbindlichkeiten

haftet nur das Gesellschaftsvermögen.

Firmenrecht,Handelsregister,Vollmachten

Zweck des Handelsregisters ist der Vertrauensschutz mittels eines Minimums an öffentlichen

und verlässlichen Informationen zur Geschäftswelt.

Inhalt des Handelsregisters

— Zweck, Rechtsform, Firma , Sitz — Inhaber, Teilhaber bez. Geschäftsführung — Mitglieder des VR und der Revisionsstelle bei der AG — Vertretungsberechtigte Personen — Kapital, z.B. bei AG, GmbH — Datum der Eintragung Eintratungspflichtig ins Handelsregister - Alle Einzelunternehmungen ab 100'000.- CHF Alle Gesellschaften Vereine mit kaufmännischer Unternehmung Stiftungen Juristische Personen des öffentlichen Rechts Rechtliche Wirkungen des

Handelssregistereintrages sind: - Firmenschutz Entstehung der Rechtspersönlichkeit - Publizitätswirkung Buchführungspflicht Betreibung auf Konkurs

Die Firma ist rechtlich der Name bzw. die Bezeichnung einer nternehmung.

Firmenwahrheit: Die Firma muss den Tatsachen entsprechen und darf keine

unwahren Angaben enthalten.

Firmenausschliessbarkeit: Die Firmen müssen sich deutlich unterscheiden.

Die Firmenbildung muss je nach Rechtsform bestimmte Bedingungen erfüllen.

Eine Person (Geschäftsinhaber, AG, Privatperson) kann eine andere durch eine Vollmacht

zur Stellvertretung ermächtigen.

Schuldbetreibungs‐undKonkursgesetzSchKG

Die staatlichen Betreibungsbehörden

Betreibungsämter Konkursämter Gerichte, Aufsichtsbehörden vollstrecken die Eintreibung von Geldschulden nach

vorgegebenen Verfahren.

Der Betreibungsort ist der Ort, wo die Betreibung durchgeführt werden muss. Natürliche

Personen müssen an ihrem Wohnsitz betreiben werden, juristische Personen an ihrem

Hauptsitz.

Kostenvorschuss: Der Schuldner muss die Betreibungskosten übernehmen, der Gläubiger

muss diese vorschiessen. Die Aufwände des Gläubigers (Arbeitszeit, Anwaltskosten usw.)

gelten nicht als Betreibungskosten.

Die Betreibungshandlungen dürfen nur zu den Betreibungszeiten erfolgen, nicht

während den Schonzeiten oder einem Rechtsstillstand. (an Weihnachten, Ostern darf nicht

betrieben werden)

Schonzeiten (Allgemein) Rechtsstillstand (individuell)

Werktags zwischen 20.00- 07.00 Uhr Militärdienst

An Sonntagen oder Feiertagen 2 Wochen nach einem Todesfall in der Familie

Betreibungsferien Schwere Erkrankung des Schuldners (7 Tage vor und nach Ostern und Weihnachten)

Bei nicht eingehaltenen Betreibungsfristen verliert man das entsprechende Recht. Es

gilt der Poststempel.

Die Betreibung auf Pfändung kommt bei nicht im Handelsregister eingetragenen

Privatpersonen sowie bei Schulden für Steuern, AHV-Beiträge, Alimente, Abgaben und

Bussen zur Anwendung. Der Zahlungsbefehl ist ein Formular mit Zahlungsaufforderung an den Schuldner, welcher durch das Betreibungsamt erlassen wird.

Die Betreibung auf Pfandverwertung kommt zur Anwendung, sobald der Gläubiger zur

Sicherstellung der Geldforderung ein Pfand des Schuldners besitzt.

Die Betreibung auf Konkurs kommt bei im Handelsregister eingetragenen Personen zur

Anwendung: KG; KmG; AG; GmbH, Verein, Stiftung, Inhaber einer EU.

Der Betreibungsablauf besteht aus drei Phasen:

Einleitungsverfahren (Forderungen sind rechtmässig?) Fortsetzungsverfahren (wird weitergeführt wenn Gläubiger fortsetzt) Verwertungsverfahren (beschafftes Vermögen/Einkommen wird von Schuldner

verkauft)

Betreibung auf Pfändung

Das Betreibungsbegehren ist ein Mittel (Formular) für den Gläubiger, um die ordentliche

Betreibung einzuleiten.

Eintrag ins Betreibungsregister: Die Betreibungs- und Konkursämter müssen über eingegangene Begehrten ein Register führen.

Der Schuldner hat bei Erhalt eines Zahlungsbefehls drei Möglichkeiten:

Zahlung innert 20 Tagen Rechtsvorschlag in 10 Tagen (Rechtsvorschlag= Wiederspruch (Einsprache

erheben))

Keine Reaktion

Der Rechtsvorschlag ist ein Mittel für den Schuldner, um die Betreibung zu stoppen, und

muss innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Zahlungsbefehls erhoben werden.

Die Rechtsöffnung ist ein Mittel für den Gläubiger, um den Rechtsvorschlag zu beseitigen.

Definitive Rechtsöffnung Provisorische Rechtsöffnung

Anerkennungsklage: Ohne schriftliche Beweise muss der Gläubiger einen

ordentlichen Prozess führen.

Das Fortsetzungsbegehren (=Pfändungsbegehrten) ist ein Mittel für den Gläubiger, um die

Betreibung weiterzuführen.

Mit der Pfändungsankündigung teilt das Betreibungsamt dem Schuldner die unmittelbar

bevorstehende Pfändung mit.

Die Pfändung ist die amtliche Beschlagnahmung von Vermögen und Einkommen des Schuldners.

Unpfändbar sind Kompetenzstücke, AHV und IV-Renten, zur Berufsausübung notwendige

Gegenstände usw.

Beschränkt pfändbar sind insbesondere Löhne und Pensionskassenrenten usw. bis zum

Existenzminimum.

Das Verwertungsbegehrten ist ein Mittel für den Gläubiger, um die Liquidierung der

gepfändeten Vermögensteile zu verlangen.

Die Verwertung bedeutet die Liquidierung (Versteigerung) der Vermögensgegenstände.

Der Kollokationsplan ist ein Verzeichnis, in dem festgehalten wird in welchem Umfang und

Rang pfandgesichert

„1. Bis 3. Klasse"

die angemeldeten Gläubigerforderungen zugelassen sind.

Der Verlustschein aus Pfändung ist eine Schuldanerkennung über den ungedeckten

Betrag der Gläubigerforderung.

Der Kollakationsplan - Klassen

1. Klasse: Lohnforderungen, Penionskassen- und Unfallversicherungsguthaben

2. Klasse: AHV-/IV-/E0-/ALS- und FAK-Beiträge

3. Klasse: Alle übrige Forderungen (Nachrangige Forderungen, Spargelder und

Kassenobligationen)

Betreibung auf Pfandverwertung

Der Ablauf bei der Betreibung auf Pfandverwertung ist bei der Einleitung sowie bei der

Verwertung annähernd gleich wie bei der Betreibung auf Pfändung.

Das Fortsetzungsverfahren entfällt bei der Betreibung auf Pfandverwertung, da ein Pfand

bereits vorhanden ist.

Der Gläubiger erhält für die ungedeckten Forderungen bei der Betreibung auf

Pfandverwertung einen Pfandausfallschein.

Betreibung auf Konkurs

Konkurs bedeutet die vollständige Liquidierung des Vermögens und hat das

wirtschaftliche „ Aus" für den Schuldner zur Folge.

Die Konkurseröffnung kann über drei Wege erfolgen:

durch die ordentliche Betreibung ohne vorgängige Betreibung durch Wechselbetreibung

Der Konkurs wird je nach Vermögenslage

eingestellt mangels Aktien oder als summarisches bzw. abgekürztes Verfahren oder als ordentliches Verfahren

durchgeführt.

Die Gläubiger erhalten für die ungedeckten Forderungen bei der Betreibung auf Konkurs

einen Verlustschein aus Konkurs oder nur einen Verlustausweis beim Konkurs juristischer

Personen.

Der Privatkonkurs ist die Insolvenzerklärung (=Zahlungsunfähigkeitserklärung) einer Privatperson.

Sicherungsmittel im Betreibungsrecht Der Arrest ist die vorzeitige (Überfallartige) amtliche Beschlagnahmung von Vermögensstücken des Schuldners zur Sicherung der Gläubigerrechte.

Mit der Anfechtungsklage kann der Gläubiger (durch Rechtshandlungen des Schuldners)

entzogene Vermögenswerte dem pfändbaren Vermögen zuweisen lassen.

ZivilgesetzbuchZGB‐DasPersonenrecht

Personen sind Rechtssubjekte, die Rechte begründen und Pflichten eingehen können.

Unterschieden werden: Natürliche Personen, Juristische Personen.

Sachen sind Rechtsobjekte und damit rechtliche Gegenstände. Natürliche Personen sind

Menschen aus Fleisch und Blut.

Juristische Personen sind von der Rechtsordnung künstlich geschaffene

Rechtssubjekte (oft Personenverbindungen).

Jeder Mensch besitzt die Rechtsfähigkeit, d.h. die Fähigkeit Träger von Rechten und

Pflichten zu sein. (Rechtsfähigkeit, Heimat- und Wohnsitz, Schutz der Persönlichkeit,

Namensrecht)

Natürliche Personen sind handlungsfähig und damit vertragsfähig, wenn sie mündig und

urteilsfähig sind.

Juristische Personen sind handlungsfähig sobald die nach Gesetz und Statuten

notwendigen Organe bestellt sind. Wenn die Organe vorhanden sind

Vereine sind Körperschaften, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen,

künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder einer anderen nicht wirtschaftlichen

Aufgabe widmen.

DasFamilienrecht

Das Familienrecht umfasst das Eherecht, das Kindesrecht und das Vormundschaftsrecht.

Das Eherecht regelt die Eheschliessung, die Ehescheidung, die Wirkungen der Ehe, und

das eheliche Güterrecht.

Das Kindesrecht regelt die Beziehungen zwischen Eltern und deren Kindern. Das

Kindesverhältnis entsteht bei verheirateten Eltern zur Mutter durch Geburt und zum Vater

durch die Ehe mit der Mutter.

Das Vormundschaftsrecht regelt die staatliche Fürsorge und Aufsicht für Personen, die

ihre Angelegenheiten nicht selber besorgen können.

Der Vormund vertritt den Bevormundeten in den gesamten persönlichen und

vermögensrechtlichen Angelegenheiten.

Die Eheschliessung erfolgt mit Hilfe des Zivilstandesamtes und umfasst folgende Schritte:

1) Bekanntschaft, Verlobung

2) Vorbereitungsverfahren

3) Zivile Trauung

4) Kirchliche Trauung (freiwillig)

Die Wirkung der Ehe betrifft Rechte und Pflichten der Ehegatten bezüglich:

eherechtlicher Gemeinschaft

Familiennamen

Wohnsitz

Unterhalt der Familie

Berufstätigkeit

Auskunftspflicht

Die Auflösung der Ehe erfolgt praktisch nur durch Tod oder Scheidung.

Scheidungsfolgen betreffen Regelungen bezüglich des Namens, dem Güter- und Erbrecht,

der Wohnung der Familie, der Altersvorsorge, das nachehelichen Unterhalts der Kinder.

Familienrecht: Das eheliche Güterrecht

Das Güterrecht regelt die Vermögensverhältnisse der Ehegatten und umfasst die drei

Güterstände:

-Errungenschaftsbeteiligung: (während Ehe erwirtschaftetes) -Gü te rgeme inscha f t ( a l l es zusammen)

-Gütertrennung (mein ist mein, dein ist dein)

Die Errungenschaftsbeteiligung ist der ordentliche Güterstand und tritt automatisch in

Kraft, wenn die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.

Das Eigengut umfasst

die persönlichen Gegenstände

das in die Ehe eingebrachte Vermögen

Erbschaften und Schenkungen

Ersatzanschaffungen für das Eigengut

Die Errungenschaft umfasst während der Ehe gebildete Ersparnisse und Vermögen aus

Arbeiterserwerb

Altersvorsorge und Sozialversicherungen (Pensionkasse, AHV, IV, ALV, EO

usw.)

Erträge des Eigengutes

Ersatzanschaffungen für die Errungenschaft (was es für einen Vertrag gibt)

Die güterrechtliche Auseinandersetzung regelt die Vermögensaufteilung bei Tod oder Scheidung:

1) Das Eigengut geht an die Ehegatten

2) Die Errungenschaft wird bereinigt um die Schulden und Verrechnungen

(=Vorschlagsberechnung)

3) Der (Errungenschafts-) Vorschlag geht je zur Hälfte an die Ehegatten.

Die Gütergemeinschaft ist ein Güterstand, der zur Gülltigkeit eines Ehevertrages bedarf.

Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden und bedarf der

öffentlichen Beurkundung.

Die Gütertrennung ist ein Güterstand, der zur Gültigkeit eines Ehevertrages bedarf.

DasErbrecht

Die Erbfolge erfolgt nach Gesetz und nach dem Willen des Erblassers.

Die gesetzliche Erbfolge geht nach der Blutsverwandtschaft (nach parentelen bzw.

Stämmen); Ehegatten geniessen eine Sonderstellung.

Die Reihenfolge der gesetzlichen Erben lautet:

1) Zuerst der Stamm der Nachkommen

2) dann der Stamm der Eltern

3) dann der Stamm der Grosseltern

Der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Partner erhält:

-neben den Nachkommen die Hälfte des Erbes

-neben dem elterlichen Stamm drei Viertel des Erbes

-falls keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft

Die Besserstellung des Ehegatten kann durch güterrechtliche oder erbrechtliche Begünstigung erwirkt werden.

Eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) ist eine Urkunde, mittels der

jedermann (ab. 18. Altersjahr und urteilsfähig) zu Lebzeiten bestimmen kann, was im

seinem künftigen Nachlass geschehen soll.

Das Testament (= letztwillige Verfügung) kann in der Form als

öffentliches Testament

eigenhändiges Testament

mündliches Testament ausgestellt sein.

Das Testament ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, ist jederzeit widerrufbar, entfaltet

Rechtswirkung nach dem Tod des Erblassers.

Der Erbvertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, ist nicht widerrufbar, entfaltet

Rechtswirkung zu Lebzeiten des Erblassers.

Der Pflichtteil ist eine Quote (=Mindestanteil) am gesetzlichen Erbanspruch, die auch

durch letztwillige Verfügung nicht entzogen werden kann.

Pflichtteile gibt es nur für die Nachkommen (3/4), die Eltern (1/2) und den überlebenden

Ehegatten bzw. eingetragenen Partner (1/2)

Anfechtung des Testaments

Das Testament ist grundsätzlich gültig. Es kann aber von den Erben innerhalb eines Jahres

seit Kenntnis der Verfügung angefochten werden.

Die wichtigsten Mängel, die zu Testamentsanfechtung führen, sind

die fehlende Verfügungsfähigkeit (unmündig, nicht urteilsfähig)

Willensmängel

Formmängel (PC)

Kaufvertrag

Beim Fahrniskauf verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer eine bewegliche Sache zu

übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den

Kaufpreis zu bezahlen

Beim Grundstückkauf verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer ein Grundstück zu übertragen und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen.

Grundstücke sind unbewegliche Sachen nach ZGB 655: Liegenschaften Selbstständige, dauernde Rechte Bergwerke Miteigentumsanteile

Beim Fahrniskauf findet der Eigentumsübergang durch die Übergabe der Sache statt (ZGB 714.

Bei der Schenkung von Hand zu Hand überträgt der Schenker dem Beschenkten das Eigentum an einer Sache unentgeltlich.

Beim Tauschvertrag tauschen die Vertragspartner unterschiedliche Sachen gegeneinander aus.

Veräusserungsverträge beinhalten einen Eigentümerwechsel (Eigentumsübergang) an einer Sache oder an Rechten.

Kaufvertrag Formvorschriften: Fahrniskauf: formfrei, d. h. auch mündlich gültig Grundstückkauf: öffentlich beurkundet (Erst mit dem Eintrag ins Grundbuch erfolgt die

Übertragung des Eigentums ZGB 656).

Kaufvertrag: Vertragsverletzungen beim Fahrniskauf

Gattungsware ist ersetzbare, d. h. austauschbare (= vertretbare) Ware.

Speziesware ist eine bestimmte, d. h. einmalige, nicht ersetzbare (= nicht vertretbare) Ware.

Bei der Beurteilung von Rechtsproblemen beim Kaufvertrag gelten 1. zuerst die vertraglichen Abmachungen 2. dann die Bestimmungen des Kaufvertrages 3. dann die Bestimmungen der allg. Vertragslehre.

Wo nichts anderes vereinbart wurde, ist der Erfüllungsort beim Kaufvertrag nach OR 74 für Geldschulden beim Wohnsitz des Verkäufers der Ware. für Warenschulden bei Gattungsware beim Wohnsitz des Verkäufers der Ware. Speziesware, da wo sich die Ware zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befand.

Nach OR 189 werden die Transportkosten vom Käufer übernommen (dispositiv).

Erfüllungszeit: Ohne andere Vereinbarung ist die Erfüllung sofort nach Vertragsabschluss fällig

Übergang von Nutzen und Gefahr an der Ware auf den Käufer (dispositiv nach OR 185). Bei Speziesware mit Vertragsabschluss. Bei Platzkauf von Gattungsware: Sobald die Ware ausgeschieden wird. Bei Distanzkauf von Gattungsware: Sobald die Ware zum Versand aufgegeben wird.

Wenn der Käufer ungerechtfertigterweise die Annahme der Ware verweigert, liegt Annahmeverzug (Gläubigerverzug) vor. OR 91 ff., OR 211

Zahlt der Käufer den fälligen Preis nach Mahnung nicht, so kommt er in Zahlungsverzug OR 104 (5 % Verzugszins).

Beim Mahnkauf ist die Lieferung nicht auf einen bestimmten Termin versprochen worden. Der Liefertermin ist nicht von entscheidender Bedeutung.

Die Mahnung ist die Aufforderung die geschuldete Leistung Lieferung) zu erbringen. In der Praxis enthält die Mahnung eine bestimmte Erfüllungsfrist gesetzte Nachfrist!).

Mit der Mahnung wird der Verkäufer beim Mahnkauf in Verzug gesetzt, wenn er nicht geliefert ha.

Der Käufer hat drei Wahlrechte der Verkäufer in Verzug ist und die Nachfrist benutzt abgelaufen ist:

1. Beharren auf nachträglicher Lieferung und Schadenersatz 2. Verzicht auf Lieferung und Schadenersatz (Spesen und Mehrpreis für Deckungskauf) 3. Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz (Spesen) (OR 107)

Beim Fixkauf ist die Lieferung auf einen bestimmten Termin vereinbart oder er geht aus den Umständen bzw. der Natur des Geschäftes hervor. Der Liefertermin ist von entscheidender Bedeutung (OR 102 ff., 108).

Mit Ablauf des Liefertermins kommt der Verkäufer beim Fixkauf automatisch in Verzug, wenn er nicht geliefert hat.

Eine Mahnung ist nicht nötig (OR 102 ff.).

Der Käufer hat drei Wahlrechte, sobald der Verkäufer in Verzug gesetzt ist: 1. Nachträgliche Lieferung und Schadenersatz wegen Verspätung 2. Verzicht auf Lieferung und Schadenersatz (Mehrpreis) 3. Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz (Spesen) (OR 107)

Verzug im kaufmännischen Verkehr: Im kaufmännischen Verkehr gilt bei Verzug des Verkäufers die Annahme, dass der Käufer auf die Lieferung verzichtet und Schadenersatz wegen Nichterfüllung beansprucht (OR 190 ff.).

Sachgewährleistung bedeutet, dass der Verkäufer für die normalerweise üblichen sowie die ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften einer Ware haftet. Umgangssprachlich: Garantie

Die Sachgewährleistung (Garantie) besteht nach Gesetz für ein Jahr (OR 210 dispositiv) -ach Ablieferung an den Käufer.

Pflichten des Käufers bei Erhalt der Ware, damit er allfällige Gewährleistungsansprüche geltend machen kann:

1. Prüfen OR 201 2. Anzeigen OR 201 3. Aufbewahren OR 204

Der Käufer hat bei mangelhafter Ware drei Wahlmöglichkeiten (dispositiv):

1. Wandelung OR 205 (Vertragsrücktritt) 2. Minderung OR 205 (Mängelrabatt) 3. Ersatz OR 206 (Umtausch)

3.4 Besondere Arten des Fahrniskaufes

Unverlangte Waren müssen vom Empfänger weder aufbewahrt noch zurückgesendet werden (OR 6a)

Bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen ist ein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht innert sieben Tagen unter bestimmten Bedingungen vorgesehen (OR 40a ff.).

Beim Barkauf erfolgt die Zahlung sofort bei der Übergabe der Sache, beim Kreditkauf innerhalb einer vereinbarten Frist nach der Übergabe der Sache

Konsumkreditverträge liegen vor, wenn eine Person gewerbsmässig einem Konsumenten Kredit in Form eines Zahlungsaufschubes, eines Darlehens oder einer ähnlichen Finanzierungsform gewährt

Wichtige Konsumkreditverträge sind: Barkredite Kredit zum Erwerb von Waren und Dienstleistungen (Konsumkredit,

Abzahlungsvertrag) Überziehungskredite auf laufendem Konto oder Kredit- und Kundenkartenkonto Leasingverträge

Zur Verhinderung der Überschuldung des Kreditnehmers enthält das KKG Schutzbestimmungen: Meldung der gewährten Kredite an die IKO Kreditfähigkeitsprüfung

Vertragliche Vorschriften (schriftlich, Widerrufsrecht, Maximalzinssatz, Mindestinhalt)